VORBLATT
Problem:
Die bestehenden
internationalen Rechtsinstrumente zur Bekämpfung des Terrorismus behandeln das
Problem des Nuklearterrorismus nicht ausdrücklich.
Ziel:
Mit der
Ratifikation des Internationalen Übereinkommens zur Bekämpfung
nuklearterroristischer Handlungen durch Österreich trägt Österreich dazu bei,
dass diese Lücke geschlossen wird.
Inhalt:
Kriminalisierung
von nuklearterroristischen Handlungen und Zusammenarbeit bei der
Strafverfolgung von Personen, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens
fallende strafbare Handlungen gesetzt haben.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen stehen im Einklang mit den laufenden Bemühungen der Europäischen
Union zur Bekämpfung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Sonderkundmachung
gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG.
ERLÄUTERUNGEN
Allgemeiner
Teil
Das Internationale
Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen hat
gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Es enthält
keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat
nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen
gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das
Übereinkommen keine Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der
Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Bundesrates gemäß
Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Das Übereinkommen wurde am 13. April 2005 nach siebenjährigen Verhandlungen
von der Generalsversammlung der Vereinten Nationen mit Res. 59/290 im Konsens
angenommen.
Die Staatengemeinschaft reagierte mit der Annahme dieses Übereinkommens auf
die zahlreichen Aufforderungen, insbesondere des VN-Sicherheitsrates (u.a. in
seiner Res. 1566 (2004)) sowie zuletzt im Bericht der Hochrangigen Gruppe, die
sich mit den Themen „Bedrohung,
Herausforderungen und Wandel“ befasst hat (sh. Dok. A/59/565 vom 2. Dezember
2004) und im Bericht des VN-Generalsekretärs „In größerer Freiheit: Auf dem Weg
zu Entwicklung, Sicherheit und Menschenrechte für alle“ (Dok. A/59/2005 vom 21.
März 2005). Dieses Übereinkommen ist somit das 13. internationale
Rechtsinstrument gegen den Terrorismus.
Inhaltlich verpflichtet das Übereinkommen die Vertragsstaaten, Handlungen
des Nuklearterrorismus unter Strafe zu stellen. Darunter fallen u.a. die
vorsätzliche Verwendung von radioaktivem Material mit der Absicht, den Tod,
eine schwere Körperverletzung oder bedeutende Sach- oder Umweltschäden zu
verursachen oder dadurch eine natürliche oder juristische Person, eine
internationale Organisation oder einen Staat zu einem Tun oder Unterlassen zu
nötigen. Auch die glaubwürdige Androhung, eine solche Straftat zu begehen,
sowie der Versuch und die Beteiligung daran werden unter Strafe gestellt.
Weiters sieht das
Übereinkommen die Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung von Personen vor, die
unter den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallende strafbare Handlungen
gesetzt haben, oder im Verdacht stehen, solche gesetzt zu haben.
Die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen sind bereits durch Bestimmungen
des geltenden österreichischen Strafrechts umgesetzt bzw. werden durch das
Strafrechtsänderungsgesetz 2005 umgesetzt werden.
Besonderer
Teil
Zur
Präambel:
Die Präambel
beschreibt die Entstehungsgeschichte des Übereinkommens im Rahmen der Vereinten
Nationen (1994 bis 2005) und erläutert, dass die bestehenden multilateralen
Übereinkünfte nuklearterroristische Handlungen nicht angemessen behandeln (vgl.
Abs. 11).
Zu Art. 1:
Dieser Artikel
enthält die Definitionen der im Übereinkommen verwendeten Begriffe
(„radioaktives Material“, „Kernmaterial“, „mit Isotopen 235 oder 233
angereichertes Uran“, „Kernanlage“, „Vorrichtung“, „staatliche oder öffentliche
Einrichtung“ und „Streitkräfte eines Staates“).
Zu
Art. 2:
Diese Bestimmung
verpflichtet dazu, die in den Abs. 1 und 2 aufgezählten Straftaten sowie
nach Abs. 3 und 4 auch den Versuch einer Straftat sowie die Beteiligung
daran unter Strafe zu stellen. Diese Verpflichtungen sind für Österreich zum
größten Teil bereits durch Strafbestimmungen des geltenden Rechtes erfüllt.
So wird
Art. 2 Abs. 1 lit. a durch § 177b in Verbindung mit 171
StGB erfüllt, Art. 2 Abs. 1 lit. b großteils durch
§ 177b in Verbindung mit § 171 und die §§ 105 f sowie
§ 278c StGB. Wird durch eine der in § 177b aufgezählten Handlungen
eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar gemacht,
so greifen die §§ 125 f StGB. Der in § 177b StGB allenfalls noch
nicht erfasste Teil des Art. 2 Abs. 1 lit. a ii) und lit. b
ii) („bedeutende Umweltschäden“) wird mit dem bereits konzipierten und vor dem
allgemeinen Begutachtungsverfahren stehenden Entwurf eines
Strafrechtsänderungsgesetzes 2005 umgesetzt werden.
Art. 2 Abs. 2
lit. a ist durch § 107 StGB erfüllt, wenn die Drohung,
eine in Abs. 1 lit. b genannte Straftat zu begehen, unter der
Voraussetzung erfolgt, (zumindest) einen anderen in Furcht und Unruhe zu
versetzen. Soll die Allgemeinheit – also die gesamte Bevölkerung oder ein großer
Personenkreis – durch die Drohung mit einem Angriff auf Leben, Gesundheit,
körperliche Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in Furcht und Unruhe
versetzt werden, so ist § 275 StGB erfüllt.
Art. 2 Abs. 2
lit. b wird durch die §§ 105 ff StGB erfüllt.
Art. 2 Abs. 3
und 4 werden durch die §§ 12 und 15 sowie 278 bis 278c StGB erfüllt. Gemäß
§ 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter die strafbare Handlung,
sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen, oder der
sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Nach § 15 Abs. 1 StGB gelten die
Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln nicht nur für die vollendete Tat,
sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Im Fall eines
Zusammenschlusses zu einer kriminellen Vereinigung, einer kriminellen
Organisation oder einer terroristischen Vereinigung sind die §§ 278 bis
278b StGB anwendbar. Terroristische Straftaten, wozu auch das vorsätzliche
Gemeingefährdungsdelikt des § 177b StGB zählt, werden in § 278c StGB
mit erhöhten Strafen bedroht.
Zu
Art. 3:
Diese Bestimmung
enthält Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens. Danach
findet dieses keine Anwendung, wenn die Straftat innerhalb eines einzigen
Staates begangen wird und kein Auslandsbezug vorliegt. Dabei wird klargestellt,
dass auch in derartigen Fällen die jeweils zutreffenden Bestimmungen der
Art. 7, 12 und 14 bis 17 des Übereinkommens (Verpflichtung zur
Zusammenarbeit und zur Rechtshilfeleistung sowie zur Gewährleistung eines
fairen Verfahrens) Anwendung finden.
Zu
Art. 4:
In den Abs. 1
und 2 wird die Formulierung von Art. 19 des Internationalen Übereinkommens
zur Bekämpfung terroristischer Bombenanschläge aus 1997, BGBl. III
Nr. 168/2001, übernommen und klargestellt, dass das gegenständliche
Übereinkommen die sich aus dem sonstigen Völkerrecht - insbesondere jenen sich
aus den Zielen und Grundsätzen der Satzung der Vereinten Nationen und dem
humanitären Völkerrecht - ergebenden Rechte und Pflichten nicht berührt und die
Tätigkeit von Streitkräften während eines bewaffneten Konflikts sowie deren
Tätigkeit in Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten aus dem Anwendungsbereich
dieses Übereinkommens ausgenommen sind.
In Abs. 3
wird klargestellt, dass trotz dieser Bestimmung rechtswidrige Handlungen von
Streitkräften u.a. nach anderen Bestimmungen verfolgt werden können.
Abs. 4 stellt
klar, dass die Frage der Rechtmäßigkeit es Einsatzes von bzw. der Drohung mit
Kernwaffen durch Staaten im gegenständlichen Übereinkommen nicht behandelt
wird.
Zu
Art. 5:
Art. 5 enthält die
Verpflichtung, für die unter dieses Übereinkommen fallenden Straftaten
innerstaatliche Straftatbestände vorzusehen und diese mit angemessenen Strafen
zu bedrohen.
Zu
Art. 6:
Art. 6
verpflichtet die Vertragsstaaten zur Setzung der notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass die unter dieses Übereinkommen fallenden Straftaten nicht durch
politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse
oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art gerechtfertigt werden können. Für
Österreich sind diesbezüglich keine legistischen Maßnahmen erforderlich, weil
Rechtfertigungsgründe der angeführten Art für die gegenständlichen Straftaten
nicht vorgesehen sind.
Zu
Art. 7:
Art. 7 Abs. 1 lit. a verpflichtet die Vertragsstaaten, die
Vorbereitung der in Art. 2 aufgezählten Straftaten zu verhindern sowie
Tätigkeiten von Gruppen und Organisationen, welche die Begehung solcher
Straftaten fördern oder finanzieren, entgegen zu wirken.
Für Österreich
sind diesbezüglich, soweit es um strafbewehrte Verbote geht, keine legistischen
Maßnahmen erforderlich. Gemäß § 175 StGB ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen, wer ein Verbrechen durch Kernenergie,
ionisierende Strahlen oder Sprengmittel vorbereitet. Im Fall eines
Zusammenschlusses zu einer kriminellen Vereinigung, einer kriminellen
Organisation oder einer terroristischen Vereinigung sind die §§ 278 bis
278b StGB anwendbar. Terroristische Straftaten, wozu auch die §§ 171, 175,
177a und 177b StGB zählen, werden in § 278c StGB mit erhöhten Strafen
bedroht. § 278d StGB stellt Terrorismusfinanzierung unter Strafe.
Zu Art. 8:
In dieser Bestimmung werden die Vertragsstaaten aufgefordert, zur Verhütung
der im Übereinkommen aufgezählten Straftaten geeignete Schutzmaßnahmen im
Hinblick auf radioaktives Material zu treffen. Dabei sind auch die
einschlägigen Empfehlungen der Internationalen Atomenergie-Organisation zu
berücksichtigen.
Zu
Art. 9:
Abs. 1 dieser
Bestimmung sieht eine obligatorische Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten vor,
wenn die Straftat begangen wird:
- im
Hoheitsgebiet des betreffenden Staates;
- an
Bord eines Schiffes, das zur Tatzeit die Flagge dieses Staates führt, oder
eines Luftfahrzeugs, das zur Tatzeit nach dem Recht dieses Staates eingetragen
ist; oder
- von einem Angehörigen dieses Staates.
Die
österreichische Gerichtsbarkeit ergibt sich in diesen Fällen aus den
§§ 62, 63, 64 Abs. 1 Z 4b und 65 Abs. 1 Z 1 StGB. Im
Hinblick auf Art. 9 Abs. 1 lit. c sind mit dem Inkrafttreten
dieses Übereinkommens darüber hinaus alle unter dessen Anwendungsbereich
fallende Straftaten, die von Österreichern im Ausland begangen werden, als
gemäß § 64 Abs. 1 Z 6 StGB den österreichischen Strafgesetzen
unterliegend anzusehen.
In Abs. 2
werden jene Fälle angeführt, die einen Vertragsstaat berechtigen,
Gerichtsbarkeit über die unter das Übereinkommen fallenden Straftaten zu
begründen (fakultative Gerichtsbarkeit). Von der Begründung von Gerichtsbarkeit
in diesen Fällen und von etwaigen Änderungen ist der Generalsekretär der
Vereinten Nationen anlässlich der Ratifikation des Übereinkommens in Kenntnis
zu setzen (Abs. 3).
Abs. 4
verpflichtet die Vertragsstaaten darüber hinaus, ihre Gerichtsbarkeit über die
unter das Übereinkommen fallenden Straftaten für den Fall zu begründen, dass
der Verdächtige sich in ihrem Hoheitsgebiet befindet und nicht ausgeliefert
wird (aut dedere aut iudicare). Für Österreich ist dieser Verpflichtung durch
die Bestimmung des § 65 Abs. 1 Z 2 StGB Genüge getan.
Zu
Art. 10:
In Abs. 1 und
2 werden die Vertragsstaaten verpflichtet, für den Fall, dass sich eine Person,
die eine der in Art. 2 genannten Straftaten begangen haben soll, in ihrem
Hoheitsgebiet aufhält, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um den
Sachverhalt zu untersuchen und die Anwesenheit der Person für die Zwecke der
Strafverfolgung oder der Auslieferung sicherzustellen. Eine entsprechende
Verpflichtung ergibt sich für Österreich aus dem Bundesgesetz vom 4. Dezember
1979 über die Auslieferung und die Rechtshilfe in Strafsachen (Auslieferungs-
und Rechtshilfegesetz – ARHG)
,BGBl. Nr. 529/1979 idF BGBl. I Nr. 164/2004, in
Verbindung mit den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung bzw. auf
der Grundlage des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember
1957, BGBl. Nr. 320/1969, im Verhältnis zu den Vertragsparteien des
erwähnten Übereinkommens sowie auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses des
Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die
Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 190 vom
18.7.2002, im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der EU.
Die Abs. 3
bis 5 sehen das Recht einer Person, die sich im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei auf Grund des Verdachts der Begehung einer unter das
Übereinkommen fallenden Straftat in Haft befindet, auf konsularische Betreuung
sowie – über Initiative eines Vertragsstaats, dem Gerichtsbarkeit im Gegenstand
zukommt – auf Kontaktaufnahme mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz
(IKRK) vor.
Nach Abs. 6
hat ein Vertragsstaat, der eine Person auf Grund dieses Artikels in Haft
genommen hat, diesen Sachverhalt unverzüglich jenen Vertragsstaaten anzuzeigen,
die nach Art. 9 Abs. 1 und 2 Gerichtsbarkeit begründet haben. Der
Zweck dieser Bestimmung liegt darin, diesen Staaten die fristgerechte Stellung
eines Auslieferungsersuchens zu ermöglichen. Dieser Bestimmung wird durch
§ 28 ARHG Rechnung getragen.
Zu
Art. 11:
Abs. 1 dieser
Bestimmung stellt im Sinne des Grundsatzes „aut dedere aut iudicare“ klar, dass
ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, für
den Fall der Nichtauslieferung verpflichtet ist, den Fall seinen zuständigen
Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten. Eine entsprechende
Bestimmung ist in Art. 7 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Terrorismus vom 27. Jänner 1977, BGBl. Nr. 446/1978, enthalten. In
Österreich ergibt sich die inländische Gerichtsbarkeit in diesen Fällen aus
§ 65 Abs. 1 Z 2 StGB.
Abs. 2 sieht
eine Ausnahmeregelung für den Fall vor, dass ein Vertragsstaat nach innerstaatlichem
Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung der Rücküberstellung zum
Zwecke der Strafverbüßung ausliefern kann. Im Hinblick darauf, dass Österreich
auf Grund der im Verfassungsrang stehenden Bestimmung des § 12 Abs. 1
ARHG zu einer Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht in der Lage ist,
findet diese Bestimmung auf Österreich keine Anwendung.
Zu
Art. 12:
Diese Bestimmung
sieht vor, dass einer Person, die in einem Vertragsstaat in Haft genommen wird
oder gegen die ein Verfahren nach diesem Übereinkommen durchgeführt wird,
Anspruch auf Gewährung eines fairen Verfahrens unter Einhaltung aller Rechte
und Garantien hat, die mit dem Recht desjenigen Staates, in dessen
Hoheitsgebiet sie sich befindet, sowie mit den anwendbaren völkerrechtlichen
Bestimmungen einschließlich jener über die Menschenrechte im Einklang stehen.
Zu
Art. 13:
Dieser Artikel
enthält Regelungen entsprechend Art. 3 und 4 des Europäischen
Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus, um sicherzustellen, dass eine
Auslieferung wegen der in Art. 2 genannten Straftaten stattfinden kann,
und zwar unabhängig davon, ob ein Vertragsstaat die Auslieferung vom Bestehen
einer zwischenstaatlichen Vereinbarung abhängig macht oder nicht.
Für jene
Vertragsstaaten, die – anders als Österreich – keine extraterritoriale
Gerichtsbarkeit kennen, sieht Abs. 4 vor, dass solche Straftaten
nötigenfalls so behandelt werden, als seien sie nicht nur an dem Ort, an dem
sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten derjenigen Staaten
begangen worden, die nach Art. 9 Abs. 1 und 2 Gerichtsbarkeit
begründet haben.
Zu
Art. 14:
Dieser Artikel
sieht eine weitgehende Rechtshilfeverpflichtung der Vertragsstaaten im
Zusammenhang mit Ermittlungen sowie strafgerichtlichen Verfahren und Auslieferungsverfahren,
die in Bezug auf die unter das Übereinkommen fallenden Straftaten eingeleitet
werden, vor.
Die
Rechtshilfeleistung hat dabei auf der Grundlage bestehender bi- und
multilateraler Verträge, in Ermangelung derselben auf der Grundlage der Gegenseitigkeit
zu erfolgen.
Österreich ist zur
Rechtshilfeleistung auf der Grundlage des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959, BGBl. Nr. 41/1969, samt
Zusatzprotokoll vom 17. März 1978, BGBl. Nr. 296/1983, auf der Grundlage
bilateraler Rechtshilfeverträge und gemäß § 3 ARHG auf der Grundlage der
Gegenseitigkeit auch ohne Bestehen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung in
der Lage.
Zu
Art. 15:
Diese Bestimmung
stellt klar, dass für die Zwecke der Auslieferung oder Rechtshilfe keine der
unter das Übereinkommen fallenden Straftaten als politische Straftat, als eine
mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen
Beweggründen beruhende Straftat angesehen wird. Entsprechende Regelungen sind auch
in Art. 2 und 8 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung
des Terrorismus enthalten.
Zu
Art. 16:
Diese Bestimmung
sieht wie in Art. 5 und 8 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens zur
Bekämpfung des Terrorismus vor, dass die Auslieferung oder Rechtshilfe
ungeachtet der Regelung des Art. 15 abgelehnt werden kann, wenn der
ersuchte Vertragsstaat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen
gestellt worden ist, um eine Person aus rassischen, religiösen, nationalen,
ethnischen, oder auf politischen Anschauungen beruhenden Erwägungen zu
verfolgen oder zu bestrafen oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser
Gründe erschwert werden könnte, sollte dem Ersuchen stattgegeben werden.
Zu
Art. 17:
Nach dieser
Bestimmung besteht die Möglichkeit der vorübergehenden Überstellung von
Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in Haft befinden, in
einen anderen Vertragsstaat zum Zweck der Ablegung einer Zeugenaussage oder für
eine sonstige Unterstützung im Rahmen von Ermittlungen oder der Verfolgung
wegen Straftaten nach diesem Übereinkommen, sofern die Person ihrer
Überstellung zustimmt. Der Staat, dem die Person überstellt wird, hat diese
grundsätzlich in Haft zu halten und nach Durchführung der begehrten
Rechtshilfehandlungen unverzüglich zurückzustellen.
Entsprechende
Regelungen sind in Art. 11 des Europäischen Übereinkommens über die
Rechtshilfe in Strafsachen enthalten.
Nach Abs. 3
darf die Person von dem Vertragsstaat, dem sie überstellt wird, nicht wegen
Handlungen oder Verurteilungen, die vor ihrer Ausreise aus dem Hoheitsgebiet
des Staates, von dem sie überstellt wurde, erfolgten, verfolgt, in Haft
gehalten oder einer sonstigen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen
werden. Diese Bestimmung entspricht Art. 11 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 12 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in
Strafsachen.
Zu
Art. 18:
Diese Bestimmung
regelt die Vorgangsweise im Fall der Beschlagnahme von radioaktivem Material,
Vorrichtungen oder Kernanlagen im Zuge eines Strafverfahrens gemäß dem
gegenständlichen Übereinkommen.
Abs. 1
verpflichtet zur Neutralisierung, Unterstellung von Kernmaterial unter die
Sicherheitskontrolle der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie
Beachtung von internationalen Empfehlungen zum physischen Schutz und der
Gesundheits- und Sicherheitsnormen.
Abs. 2
umfasst die Verpflichtung nach Abschluss des Strafverfahrens das radioaktive
Material, Vorrichtungen oder Kernanlagen zurück zu geben. Sofern
innerstaatliche oder völkerrechtliche Bestimmungen dies nicht erlauben oder die
beteiligten Vertragsstaaten dies vereinbaren, können das radioaktive Material,
Vorrichtungen oder Kernanlagen im Vertragsstaat, in dessen Besitz sie sich
befinden, verbleiben, dürfen aber nur für friedliche Zwecke benutzt werden
(Abs. 3).
Abs. 4 sieht
die Möglichkeit einer Entsorgung des radioaktiven Materials, der Vorrichtungen
oder Kernanlagen vor.
Abs. 5 und 6
sehen die Einbindung der Internationalen Atomenergie-Organisation bei der
Verwahrung und Entsorgung vor und Abs. 7 stellt klar, dass dieser Artikel
nicht die einschlägigen völkerrechtlichen Haftungsregeln im Fall von nuklearen
Schäden berührt.
Zu
Art. 19:
Nach dieser
Bestimmung haben die Vertragsstaaten den Generalsekretär der Vereinten Nationen
vom Ergebnis der nach diesem Übereinkommen eingeleiteten Strafverfahren in
Kenntnis zu setzen. Dieser unterrichtet in der Folge die übrigen
Vertragsstaaten.
Zu
Art. 20:
Diese Bestimmung
sieht Konsultationen der Vertragsstaaten - direkt oder im Wege des
Generalsekretärs der Vereinten Nationen - zur Sicherstellung der wirksamen
Durchführung des Übereinkommens vor.
Zu
Art. 21:
Dieser Artikel
verweist im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem
gegenständlichen Übereinkommen auf die Grundsätze der souveränen Gleichheit und
territorialen Unversehrtheit der Staaten sowie auf jenen der Nichteinmischung
in die inneren Angelegenheiten anderer Staaten.
Zu
Art. 22:
Diese Bestimmung
stellt klar, dass dieses Übereinkommen einen Vertragsstaat nicht zur Ausübung
von Gerichtsbarkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaats berechtigt.
Zu
Art. 23:
Diese Bestimmung
enthält eine Schiedsklausel für Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung oder
Auslegung dieses Übereinkommens ergeben.
Zu Art. 24 bis 28:
Diese Artikel
enthalten die üblichen Schlussbestimmungen.
Die Bundesregierung hat beschlossen, dem
Nationalrat vorzuschlagen, anlässlich der Genehmigung des Abkommens gemäß
Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen arabische,
chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch
kundgemacht werden, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.
Daran anknüpfend
wurde mit Rücksicht auf eine sparsame und zweckmäßige Verwaltung gemäß
§ 23 Abs. 2 GOG-NR von der Vervielfältigung und Verteilung dieser
Sprachfassungen Abstand genommen.
Die gesamte Regierungsvorlage liegt in der
Parlamentsdirektion zur Einsicht auf. Überdies ist dieses Übereinkommen auf der
Homepage des Parlaments unter http://www.parlament.gv.at abrufbar.