Begründung
des Einspruches
gegen den Beschluss des Nationalrates vom 20. Oktober 2005 betreffend ein
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Errichtung eines Zukunftsfonds
der Republik Österreich (Zukunftsfonds-Gesetz) und ein Bundesgesetz über die
Errichtung einer Stipendienstiftung der Republik Österreich
(Stipendienstiftungs-Gesetz) erlassen werden
Mit dem
vorliegenden Bundesgesetz betreffend den Zukunftsfonds und die
Stipendienstiftung verlässt die Bundesregierung den Weg, in jenen
Angelegenheiten, die den Umgang Österreichs mit seiner Vergangenheit in der
Zeit des Nationalsozialismus betreffen, den Konsens über die Parteigrenzen
hinweg zu suchen.
Die
Regierungsparteien waren in zwei entscheidenden Punkten nicht bereit, auf die
Vorschläge der Opposition einzugehen:
In der
Aufgabenstellung des Zukunftsfonds werden die Gräuel des Nationalsozialismus
durch den Hinweis auf andere totalitäre Regime relativiert, wie dies vielfach
zum Repertoire von Argumentationen gehört, die den Nationalsozialismus
entschuldigen oder verharmlosen; da es aber gerade beim Zukunftsfonds, der in
der Nachfolge des Versöhnungsfonds steht, um die Erinnerung an die
Mitverantwortung Österreichs an den Geschehnissen der Nazizeit geht, ist der
Hinweis auf andere totalitäre Regime völlig unangebracht, zumal – anders als
etwa im Nationalfondsgesetz – die Verantwortung auf das nationalsozialistische
Regime eingeengt wird und nicht der Nationalsozialismus als solches genannt
wird.
In allen
Einrichtungen, die bisher zu Gunsten von Opfern des Nationalsozialismus
geschaffen wurden, waren Vertreter des Parlaments repräsentiert, um damit zu
zeigen, dass es sich bei der Aufarbeitung der Vergangenheit um ein
gesamtgesellschaftliches Anliegen handelt, das alle Parteien angeht. Sowohl das
Kuratorium des Zukunftsfonds als auch das der Stipendienstiftung besteht
ausschließlich aus Vertretern der Regierung.
Aus all den
genannten Gründen wird daher der Antrag gestellt, gegen den genannten
Gesetzesbeschluss des Nationalrates Einspruch zu erheben.