1165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Bautenausschusses
über die Regierungsvorlage (1071 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird und die Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird
Mit dem
vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen verschiedene Adaptierungen des
Bundesimmobiliengesetzes. Unter Anderem ermöglicht die Herausnahme von zwei
Liegenschaften aus der Anlage „B“, deren Verwertung oder allenfalls eine
Restitution.
Der Bundesminister
für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft
und Arbeit hinsichtlich der im Artikel 2 angeführten Liegenschaft in Wien
Innere Stadt die Ermächtigung zur Veräußerung.
Da bei dieser
Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Art. XI
des Bundesfinanzgesetzes 2004 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister
für Finanzen kein Pouvoir eingeräumt wurde, ist die Einholung einer
gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.
Gemäß Art. 42
Abs. 5 B-VG kommt dem Bundesrat gegen Beschlüsse des Nationalrates, die
Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, kein Einspruchsrecht zu.
Die Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus
und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I
Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall
nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten
treffen.
Der Bund wird
budgetwirksame Einnahmen in Höhe der Verkaufserlöse
lukrieren können.
Durch eine
Verschmelzung ergeben sich Synergieeffekte insbesondere im Bereich der
Overheads und der Querschnittsfunktionen (zB Rechnungswesen, IT, Recht).
Effizienzvorteile der BIG wirken sich auch auf die Betreuung der Bundesmieter
positiv aus.
Auswirkungen auf
die Planstellen des Bundes und auf andere Gebietskörperschaften bestehen keine.
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17
B-VG.
Der Bautenausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2005 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Anton Doppler ergriffen in der Debatte die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Walter Schopf, Heidrun Walther, Mag. Walter Tancsits, Detlev Neudeck, Gerhard Steier, Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein sowie die Ausschussobfrau Abgeordnete Doris Bures das Wort. Als Auskunftspersonen wurden Dipl.-Ing. Wolfgang Gleissner (BIG Services, Vorstand) und Dipl.-Ing. Christoph Stadlhuber (BIG, Vorstand) den Beratungen beigezogen.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Wolfgang Großruck, Doris Bures, Detlev Neudeck und Dr. Gabriela Moser einen Abänderungsantrag betreffend Arikel 1 Z 8 (§ 39b Abs. 2) eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu den in
Verbindung mit der Verschmelzung vorgeschlagenen kollektivvertragsrechtlichen
Konsequenzen hält der Entwurf in § 39b Abs. 2 fest, dass die gesetzliche
Interessenvertretung für den Geltungsbereich eines Kollektivvertrages
hinsichtlich der Bundesimmobiliengesellschaft die Kollektivvertragsfähigkeit
verliert. Aus den Erläuterungen geht eindeutig hervor, dass damit nur die
gesetzliche Interessensvertretung der Arbeitgeber, namentlich die
Wirtschaftskammer, gemeint ist.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter
Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit
angenommen.
Ein von den Abgeordneten Doris Bures, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Gebäudeerhaltung und –sanierung durch die Bundesimmobiliengesellschaft sowie ein weiterer Entschließungsantrag der Abgeordneten Doris Bures, Kolleginnen und Kollegen betreffend Energieeffizienzverbesserung bei Bundesgebäuden durch die Bundesimmobiliengesellschaft fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt
der Bautenausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige
Zustimmung erteilen;
Wien,
2005 11 08
Anton Doppler Doris
Bures
Berichterstatter Obfrau