1165 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Bautenausschusses

über die Regierungsvorlage (1071 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird und die Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf erfolgen verschiedene Adaptierungen des Bundesimmobiliengesetzes. Unter Anderem ermöglicht die Herausnahme von zwei Liegenschaften aus der Anlage „B“, deren Verwertung oder allenfalls eine Restitution.

Der Bundesminister für Finanzen beantragt im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hinsichtlich der im Artikel 2 angeführten Liegenschaft in Wien Innere Stadt die Ermächtigung zur Veräußerung.

Da bei dieser Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen im Hinblick auf die im Art. XI des Bundesfinanzgesetzes 2004 normierten Wertgrenzen dem Bundesminister für Finanzen kein Pouvoir eingeräumt wurde, ist die Einholung einer gesetzlichen Ermächtigung erforderlich.

Gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG kommt dem Bundesrat gegen Beschlüsse des Nationalrates, die Verfügungen über Bundesvermögen betreffen, kein Einspruchsrecht zu.

Die Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 2 im konkreten Fall nicht anwendbar, da diese Verfügungen den Bund als Träger von Privatrechten treffen.

Der Bund wird budgetwirksame Einnahmen in Höhe der Verkaufserlöse lukrieren können.

Durch eine Verschmelzung ergeben sich Synergieeffekte insbesondere im Bereich der Overheads und der Querschnittsfunktionen (zB Rechnungswesen, IT, Recht). Effizienzvorteile der BIG wirken sich auch auf die Betreuung der Bundesmieter positiv aus.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und auf andere Gebietskörperschaften bestehen keine.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes ergibt sich aus Art. 17 B-VG.

Der Bautenausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 8. November 2005 in Verhandlung genommen. Nach der Berichterstattung durch den Abgeordneten Anton Doppler ergriffen in der Debatte die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Walter Schopf, Heidrun Walther, Mag. Walter Tancsits, Detlev Neudeck, Gerhard Steier, Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein sowie die Ausschussobfrau Abgeordnete Doris Bures das Wort. Als Auskunftspersonen wurden Dipl.-Ing. Wolfgang Gleissner (BIG Services, Vorstand) und Dipl.-Ing. Christoph Stadlhuber (BIG, Vorstand) den Beratungen beigezogen.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Wolfgang Großruck, Doris Bures, Detlev Neudeck und Dr. Gabriela Moser einen Abänderungsantrag betreffend Arikel 1 Z 8 (§ 39b Abs. 2) eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zu den in Verbindung mit der Verschmelzung vorgeschlagenen kollektivvertragsrechtlichen Konsequenzen hält der Entwurf in § 39b Abs. 2 fest, dass die gesetzliche Interessenvertretung für den Geltungsbereich eines Kollektivvertrages hinsichtlich der Bundesimmobiliengesellschaft die Kollektivvertragsfähigkeit verliert. Aus den Erläuterungen geht eindeutig hervor, dass damit nur die gesetzliche Interessensvertretung der Arbeitgeber, namentlich die Wirtschaftskammer, gemeint ist.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ein von den Abgeordneten Doris Bures, Kolleginnen und Kollegen eingebrachter Entschließungsantrag betreffend Gebäudeerhaltung und –sanierung durch die Bundesimmobiliengesellschaft sowie ein weiterer Entschließungsantrag der Abgeordneten Doris Bures, Kolleginnen und Kollegen betreffend Energieeffizienzverbesserung bei Bundesgebäuden durch die Bundesimmobiliengesellschaft fanden nicht die Zustimmung der Ausschussmehrheit.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Bautenausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen;

Wien, 2005 11 08

Anton Doppler         Doris Bures

       Berichterstatter                     Obfrau