Bundesgesetz, mit dem das Bundesimmobiliengesetz geändert wird und die Ermächtigung zur Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen erteilt wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesimmobiliengesetzes

Das Bundesimmobiliengesetz, BGBl. I Nr. 141/2000 (Artikel 1), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat für sämtliche in ihrem Eigentum stehenden Objekte, jedenfalls soweit sie von Einrichtungen des Bundes gemietet werden, eine CAD-unterstützte Datenbank aufzubauen und diese laufend zu aktualisieren. Auf Anforderung hat die Bundesimmobiliengesellschaft mbH aus dieser Datenbank insbesondere folgende Daten dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, datenbankkompatibel und kostenfrei, zur Verfügung zu stellen:

           1. Raum- und Objektdaten der jeweiligen Einrichtungen des Bundes;

           2. die baulichen Objektausstattungsdaten;

           3. die aktuellen CAD-Pläne mit Raumnummern, nach vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorgegebenen CAD-Richtlinien.

Die Gesellschaft hat weiters für übergeordnete koordinative Aufgaben des Bundes, zB Optimierung im Bereich von Energie- und Raummanagement, auf Basis abzuschließender Verträge, ihre Einrichtungen und ihre Infrastruktur entgeltlich zur Verfügung zu stellen.

2. In § 11 entfällt der zweite Satz.

3. § 23 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. die Entwicklung und Normierung von Rahmenvorgaben für eine einheitliche Raumdatenerfassung in Zusammenarbeit mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Bei der Entwicklung von Rahmenvorgaben ist danach zu trachten die Kompatibilität zu bestehenden und künftig Bezug habenden Datenbanken (Facility Management-Programme) der Bundesimmobiliengesellschaft mbH sowie der Nutzerressorts zu gewährleisten.“

4. In § 23 Abs. 1 entfällt die Z 3.

5. § 23 Abs. 2 Satz 1 lautet:

„Daten, deren Geheimhaltung aus Gründen der umfassenden Landesverteidigung geboten ist, werden nicht in die CAD-unterstützte Datenbank gemäß § 4 Abs. 3 oder andere Immobilien- bzw. Facility Management Datenbanken aufgenommen und nicht dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit übermittelt. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH hat in ihrem Bereich die Berücksichtigung dieser Geheimhaltungsinteressen entsprechend zu gewährleisten.“

6. In § 31 werden folgende Sätze angefügt:

„Ausgenommen hievon sind in Baurechtsverträgen begründete dingliche Rechte des Bundes an Baurechtseinlagen (darunter insbesondere Reallasten, Pfandrechte und Vorkaufsrechte), an deren Stammeinlagen die Eigentumsrechte gemäß § 13 auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH übergegangen sind. Auf solche Rechte findet § 17 unter Ausschluss der Bestimmung des § 1074 ABGB sinngemäß Anwendung.“

7. In § 35 entfällt die Wortfolge „und auf Rechnung“.

8. Nach § 39 wird folgender Abschnitt 6a samt Überschrift eingefügt:

„6a. Abschnitt

Verschmelzung

Verschmelzungsermächtigung

§ 39a. Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH wird ermächtigt, als übernehmende Gesellschaft mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH eine Verschmelzung durch Aufnahme gemäß § 96 Abs. 1 Z 1 des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906, in der jeweils geltenden Fassung, im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durchzuführen.

Besondere Rechtsfolgen im Falle der Verschmelzung

§ 39b (1) Im Falle der Verschmelzung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH mit der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH als übertragende Gesellschaft gemäß § 39a gehen sämtliche Rechte und Pflichten der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH auf die Bundesimmobiliengesellschaft mbH über. Leiter des Amtes der Bundesimmobilien gemäß § 24 Abs. 1 wird in diesem Fall der für die Personalangelegenheiten zuständige Geschäftsführer der Bundesimmobiliengesellschaft mbH.

(2) Die Bundesimmobiliengesellschaft mbH ist für ihre Arbeitnehmer kollektivvertragsfähig. Für die Dauer der Geltung und für den Geltungsbereich eines gemäß Abs. 3 anzuwendenden Kollektivvertrages oder eines von der Bundesimmobiliengesellschaft mbH abgeschlossenen Kollektivvertrages verliert die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber hinsichtlich der Bundesimmobiliengesellschaft mbH die Kollektivvertragsfähigkeit.

(3) Kollektivverträge, die die Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH geschlossen hat und die am Tag vor der Verschmelzung mit der Bundesimmobiliengesellschaft mbH in Geltung stehen, gelten ab der Verschmelzung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesimmobiliengesellschaft mbH. Günstigere einzelvertragliche Regelungen von Arbeitnehmern der Bundesimmobiliengesellschaft mbH werden dadurch nicht berührt.

§ 39c (1) Im Falle des Zusammenschlusses der betrieblichen Organisation der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH erlischt die Tätigkeitsdauer der in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein halbes Jahr nach Ablauf des ersten vollen Geschäftsjahres, das auf die Verschmelzung folgt.

(2) Ab dem Zeitpunkt des Beginns des Zusammenschlusses der Betriebe der Bundesimmobiliengesellschaft mbH und der Immobilienmanagementgesellschaft des Bundes mbH bilden die in diesen Betrieben bestehenden Betriebsräte ein Organ der Arbeitnehmerschaft (einheitlicher Betriebsrat), auf dessen Tätigkeit die Bestimmungen in § 62c des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß anzuwenden sind.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen dass Betriebsratswahlen so zeitgerecht stattfinden dass ein neu gewählter Betriebsrat seine Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 aufnehmen kann.

(4) Wird von der Ermächtigung gemäß § 39a Gebrauch gemacht, hat ein gemäß Abs. 2 errichteter einheitlicher Betriebsrat das Recht, ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Firmenbuch, durch Mehrheitsbeschluss, Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu entsenden. Ein solcher Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn aus jedem der Betriebsräte, die einen gemäß Abs. 2 errichteten Betriebsrat bilden, mindestens ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsandt wird.“

9. § 47 Z 1 lautet:

         „1. der §§ 6 Abs. 2, 15, 18, 19 Abs. 1 und Abs. 2, 31, 33, 34, 39a, 39b, 39c und 43 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen“

10. In die Anlage A.1.1 zu Art. 1 ist folgendes Objekt aufzunehmen:

O   

45212

Urfahr

EZ 500

640.026

WE 1278/1000000

11. Die Anlage A.2 zu Art. I wird wie folgt geändert:

a) Die Zeile „W   01006   Landstraße    1307    690.123“ erhält die Anmerkung „2“

b) Am Ende der Anlage A.2 zu Art. I wird unter „Anmerkung“ folgende Anmerkung aufgenommen:

„2  mit Ausnahme jener Teilfläche des Grundstückes Nr. 1086/2 der als „Alpengarten“ bezeichnet wird.“

12. Die Anlage B zu Art. 1 wird wie folgt geändert:

a) Aus der Anlage B zu Art. 1 entfällt folgendes Objekt:

GRZ

KG

EZ

Ort

Adresse

690.142

01503

16, 269

1190 Wien

Hohe Warte 34-36

b) Aus der Zeile „690.037  ... Otto Wagner Bankgebäude“ der Anlage B zu Art. 1 entfällt die Einlagezahl „939“.

c) Das Feld „Adresse“ dieser Zeile lautet nunmehr: „Hohenstaufengasse 3“

Artikel 2

Bundesgesetz über die Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

           1. Verkauf des Grundstückes EZ 939 (Hohenstaufengasse 1), Grundbuch KG 01004 Innere Stadt Wien, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.