Vorblatt
Problem:
Die Administration
des schulischen Alltags nimmt den Schülerinnen und Schülern Unterrichtszeit,
die ihnen lehrplanmäßig zusteht.
Das Schulrecht,
insbesondere das Schulunterrichtsgesetz, ist in weiten Bereichen sehr
detailliert geregelt, was dazu führt, dass Regelungen für den Anwender schwer
lesbar sind und überdies Freiräume unnotwendig einengen.
Die
Bildungsforschung und die Weiterentwicklung des Schulwesens erfolgt derzeit
durch das in die Zentralstelle eingegliederte Zentrum für Schulentwicklung.
Europarechtliche
Vorgaben im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (einschließlich
Stipendien) erfordern eine Anpassung der Rechtstellung von
Drittstaatsangehörigen mit Unionsbürgern bzw. mit österreichischen
Staatsbürgern.
Ziel:
Garantie des
lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts durch verschiedene Maßnahmen der
Straffung der Schuladministration.
Schaffung von
pädagogischen Freiräumen durch Entbürokratisierung der Schulverwaltung.
Zusammenführung
der bestehenden Einrichtungen und Errichtung einer Dienststelle für Zwecke der
Bildungsforschung und der Weiterentwicklung des Schulwesens.
Herstellung eines
europarechtskonformen Zustandes im Bereich der Gleichstellung von Unionsbürgern
und ihren Familienangehörigen sowie von Drittstaatsangehörigen mit
österreichischen Staatsbürgern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen
Bildung (einschließlich Stipendien).
Inhalt:
Straffung des
Aufnahmsverfahrens, Vorverlegung von Wahlmöglichkeiten, Vorverlegung der
Ressourcenzuteilungen, zeitgerechter Unterrichtsbeginn, Rückverlegung der
„Beurteilungskonferenzen“, Möglichkeit der Verlegung der Wiederholungsprüfungen
auch in die letzte Ferienwoche, ergänzende Sprachfördermaßnahmen.
Erhöhung der
Gestaltungsfreiräume insbesondere der Schulpartnerschaft sowie bei
Lehrerkonferenzen. Weiters sollen Maßnahmen der Begabtenförderung (Überspringen
an den „Nahtstellen“), die Ermöglichung von neuen Kooperationsformen sowie die
gesetzliche Reform der AHS-Oberstufe die pädagogischen Handlungsräume sinnvoll
erweitern.
Einrichtung eines
Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
Bildungswesens zur Intensivierung und Koordination der Bildungsforschung sowie
der Qualitätssicherungsinitiativen im Schulbereich.
Umsetzung der
Richtlinien 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen
und aufzuhalten, und 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Bereich der Schülerbeihilfen
bzw. der Studienförderung.
Alternativen:
Im Sinne der
Unterrichtsgarantie, einer sinnhaften pädagogischen Gestaltung des
Schulbetriebs sowie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen
Vollziehung in der Forschung und Entwicklung des Schulwesens bestehen zu den
Vorschlägen der Zukunftskommission sowie zur Entschließung E 105 –
NR/XXII. GP keine Alternativen.
Hinsichtlich der
Herstellung eines europarechtskonformen Zustandes bestehen keine Alternativen.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Verbesserungen im
Bildungswesen, insbesondere die Gewährleistung des vollen lehrplanmäßigen
Unterrichtes, pädagogische Freiräume sowie Straffungen der Verwaltung entfalten
grundsätzlich positive Auswirkungen auch auf die Beschäftigung der Absolventen
sowie auf den Wirtschaftsstandort Österreich.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Einführung der
zeitlich limitierten Sprachförderkurse führt schuljahresbezogen zu Ausgaben in
der Höhe von rund 9,28 Mio. Euro.
Die Mehrkosten für
den Bereich „Bundesschulen“ im Zusammenhang mit der Terminisierung von
Wiederholungsprüfungen belaufen sich auf rund 1,56 Mio. Euro. Für die
gegenbeteiligten Gebietskörperschaften ergeben sich keine finanziellen
Mehraufwendungen.
Hinsichtlich der
Begabtenförderung kommt es lediglich zu einer finanziellen Verschiebung, die
mittelfristig ausgeglichen wird.
Die
Neuorganisation der Klassenkonferenzen hat einen finanziellen Mehrbedarf im
Bereich „Bundesschulen“ zur Folge (rund 194.000 Euro). Für die
gegenbeteiligten Gebietskörperschaften ist mit keinen relevanten finanziellen
Mehraufwendungen zu rechnen.
Hinsichtlich der
Einrichtung des Bundesinstitutes ist von einer Fortschreibung der im Budgetjahr
2004 aufgewendeten Personal- und Sachausgaben im Ausmaß von rund 1
Mio. Euro auszugehen.
Die Anpassung an
die europarechtlichen Vorgaben im Bereich der Schülerbeihilfen bzw. der
Studienförderung führt zu geringfügigen Mehrausgaben (rund 205.000 Euro im
Bereich der Studienförderung).
Im Übrigen werden
die Änderungen der gegenständlichen Bundesgesetze keine Kostenauswirkungen nach
sich ziehen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Hinsichtlich
Artikel 6 und 7 dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinien
2003/109/EG und 2004/38/EG. Im Übrigen fällt ein dem Entwurf entsprechendes
Bundesgesetz nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß
Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Eine Zustimmung
des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung
für die Erlassung der Landesgesetze (1. September 2006) nicht erforderlich.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfes:
Durch den
Reformdialog 2005 hat die „Neue Schule“ zusätzliche und neue Impulse
erfahren. Im Rahmen der großen Bildungsdiskussion (Klasse : Zukunft,
Zukunftskommission) wurden viele Empfehlungen für Reformschritte angeregt.
Mit dem Schulpaket
I (Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 91/2005) wurden zahlreiche
Maßnahmen zur Anpassung der Schule an die Bedürfnisse der modernen Arbeitswelt
sowie zur besseren Förderung der Schülerinnen und Schüler gesetzt (Ausbau der
Tagesbetreuung, Flexibilisierung der Lernzeiten, Neustaffelung der Beiträge bei
Anmeldung nur an einem Tag, Einführung der Fünf-Tage-Woche, Zusatzbezeichnung
für Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten uvm.).
Das nunmehr im
Entwurf vorliegende 2. Schulrechtspaket 2005 soll in erster Linie Fragen
der Unterrichtszeit („Unterrichtsgarantie“ für Schülerinnen und Schüler)
behandeln. Die Planung des Unterrichtes soll durch die Straffung von
Handlungsabläufen früher als bisher möglich sein. So soll insbesondere das
Anmeldeverfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse/den I. Jahrgang einer Schule
vorverlegt und zeitlich gestrafft werden und sollen Entscheidungen über die
Wahl von alternativen Pflichtgegenständen bzw. von Freigegenständen ebenfalls
vorverlegt werden. Dem durch diese erhöhte Planungssicherheit früher als
derzeit bekannt werdenden Ressourcenbedarf kann durch eine Vorverlegung der
Ausschreibung und früheren Dienstzuteilung von Lehrerinnen und Lehrern
entsprochen werden. Gleichzeitig soll die Durchführung der
Wiederholungsprüfungen auch in die unterrichtsfreie Zeit verlagert werden
können und die sog. „Notenkonferenz“ am Ende des Schuljahres innerhalb eines
Rahmens auf den spätestmöglichen noch administrablen Termin verschoben werden.
All diese Maßnahmen sollen den Unterrichtsbeginn am ersten Tag des
Unterrichtsjahres sowie weiters einen vollen lehrplanmäßigen Unterricht bereits
vom dritten Tag des Unterrichtsjahres an gewährleisten. Die Schulen werden
anzuhalten sein, die Unterrichtsarbeit auf der Basis der neuen Rechtslage auch
quantitativ zu bewerten und zu evaluieren. Liegt der Unterrichtsentfall höher
als erwartet, so sind gemeinsam mit den Schulpartnern und den Schulbehörden
weitere Maßnahmen zu erarbeiten, um einen solchen Stundenentfall im nächsten
Jahr zu vermeiden.
In Konsequenz der
Abschaffung der 2/3-Erfordernisse für Schulgesetze wurden die Schulgesetze,
insbesondere das Schulunterrichtsgesetz, unter Gesichtspunkten der
Verwaltungsvereinfachung durchforstet und können nunmehr vermehrt pädagogische
Freiräume für das Handeln durch die Verantwortlichen vor Ort geschaffen werden.
Kooperationen von Schulen mit anderen Bildungseinrichtungen oder sonstigen
Einrichtungen sollen den Schulalltag beleben und die Durchlässigkeit zu höherer
Bildung und zum Beruf erhöhen. Detailvorgaben im Bereich der Lehrerkonferenzen
können der Selbstorganisation überlassen werden. Die taxative Aufzählung der
Entscheidungskompetenzen der Schulpartnerschaftsgremien im
Schulunterrichtsgesetz erscheint zu eng und sollen derartige Ermächtigungen
auch in anderen Gesetzen (Gesetzesbestimmungen des SchUG) möglich sein. Auch in
vielen Detailbereichen (zB Terminisierung der Wiederholungsprüfungen, Förderung
von Begabten, Befreiung vom Besuch von Pflichtgegenständen, ergänzende
Sprachfördermaßnahmen, vermehrte Ermöglichung von pädagogisch sinnvollen
Blockungen uvm.) werden eigenständige Entscheidungen am Standort vorgesehen und
pädagogische Freiräume (wie in der Entschließung E – 105/NR/XXII. GP gefordert)
geschaffen.
Rechtliche
Grundlagen für ein Zentrum für Schulentwicklung (ZSE) wurden mit der
Beschlussfassung der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle
(BGBl. Nr. 234/1971, Art. II § 9) geschaffen. Als
Hauptaufgaben wurden die wissenschaftliche Vorbereitung, Betreuung, Kontrolle
und Auswertung der Schulversuche genannt sowie Entwicklungsaufgaben auf dem
Gebiet des Schul- und Erziehungswesens. Diese Aufgaben sollte die Einrichtung
durch eigene Mitarbeiter und im Zusammenwirken mit wissenschaftlichen
Hochschulen erfüllen. Mit der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle im Jahr 1988
(BGBl. Nr. 327/1988, Art. I Z 2) wurde dem Zentrum nochmals klar
eine Beratungsfunktion bei der Betreuung, Kontrolle und Auswertung von
Schulversuchen zugeordnet.
Im Verlauf von
mehr als 30 Jahren haben sich die allgemeinen Rahmenbedingungen für die
Tätigkeit eines Zentrums für Schulentwicklung stark verändert. Insbesondere die
Schulautonomie, die Schulqualitätsdiskussion und der internationale Trend zum
Vergleich von schulisch vermittelten Qualifikationen haben zu neuen
Fragestellungen geführt und verlangen nach angemessenen
Unterstützungsstrukturen für das Bildungswesen, nach wissenschaftlicher
Aufarbeitung von Untersuchungsergebnissen sowie deren Interpretation. Zugleich
gibt es an den Universitäten und an den neu zu errichtenden Pädagogischen
Hochschulen ein erhebliches Forschungspotential, das optimal zu nutzen ist bzw.
sein wird.
Mit der
Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und
Entwicklung des Bildungswesens wird eine Intensivierung und Koordination der
Bildungsforschung sowie der Qualitätssicherungsinitiativen im Schulbereich
angestrebt.
Das
Schülerbeihilfengesetz 1983 bzw. das Studienförderungsgesetz 1992 sehen schon
bisher die Gleichstellung von Ausländern und Staatenlosen mit österreichischen
Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen vor. Kinder von Arbeitnehmern
und von Selbständigen, welche die Staatsbürgerschaft eines Staates des
Europäischen Wirtschaftsraumes haben, in Österreich beschäftigt sind und hier
leben, sind Österreichern gleichgestellt. § 1a Abs. 2 des
Schülerbeihilfengesetzes 1983 bzw. § 4 Abs. 1 des
Studienförderungsgesetzes 1992 verweisen auf die Regeln des Übereinkommens zur
Schaffung des EWR.
Andere
ausländische Staatsbürger und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt, wenn wenigstens ein Elternteil mit dem Studienbeihilfenwerber
durch fünf Jahre in Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen vor Beginn
des Studiums hatte.
Das vom
Nationalrat am 7. Juli 2005 beschlossene Fremdenrechtspaket 2005,
BGBl. I Nr. 100/2005, beinhaltet im Artikel 4 die Neuregelung des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Mit diesem Gesetz werden ua die
EG-Richtlinien 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen,
sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und
die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen umgesetzt. Diese Umsetzung ist
auch für den Bereich der Schülerbeihilfen bzw. der Studienförderung
vorzunehmen.
Die beiden
EG-Richtlinien sehen eine Gleichstellung von Unionsbürgern und ihren
Familienangehörigen sowie von Drittstaatsangehörigen mit österreichischen
Staatsbürgern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung
(einschließlich Stipendien) unter bestimmten Voraussetzungen vor.
Finanzielle
Auswirkungen:
Zu Artikel 1
(Änderung des Schulorganisationsgesetzes):
Sprachförderkurse:
Der Bund stellt
zusätzlich 300 Lehrerstellen zur Verfügung. Da es sich dabei um neu
anzustellende Lehrerinnen und Lehrer handelt, ist von den Ausgaben von
Vertragslehrern des Schema II-L auszugehen. Bei 300 Lehrerstellen mit Ausgaben
von 30.932,00 Euro ergeben sich insgesamt Ausgaben von
9,28 Mio. Euro und unter Berücksichtigung der Abfertigung im Ausmaß
von 2,5% Kosten von 9,51 Mio. Euro pro Schuljahr.
Für die einzelnen
Finanzjahre ergeben sich daher folgende Ausgaben und Kosten:
|
2006 |
2007 |
2008 |
Ausgaben |
3.093.200,00
|
9.279.600,00
|
6.186.400,00
|
Kosten |
3.170.530,00
|
9.511.590,00
|
6.341.060,00
|
Oberstufenreform:
Durch die höhere
Flexibilität bei der Schaffung und Gestaltung von schulautonomen Lehrplänen
entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da die Parameter der
Ressourcenbewirtschaftung an Bundesschulen nicht verändert werden.
Zu Artikel 2
(Änderung des Schulzeitgesetzes 1985):
Terminisierung
von Wiederholungsprüfungen:
Pflichtschulen:
Es ergeben sich
aus dieser Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen, da im Bereich der
Pflichtschulen der Unterrichtsbeginn bereits derzeit am ersten Tag des
Schuljahres erfolgt.
Bundesschulen:
Die Adaptierung
des zweiten Satzes in § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6
Schulzeitgesetz 1985 bewirkt, dass der erste Unterrichtstag generell auf
den Montag der ersten Schulwoche fällt, was gemäß den Zielen dieser Maßnahmen
einen geringeren Entfall von Unterrichtsstunden in dieser Woche zur Folge hat.
Kommt es derzeit an den Tagen der Wiederholungsprüfungen (Montag und Dienstag)
gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956 zu einem gänzlichen Entfall der
Lehrer-Mehrdienstleistungen, wird dies nach In-Kraft-Treten nicht mehr der Fall
sein. Damit ist mit einem Anstieg der Mehrdienstleistungen sowie der
Einzelsupplierungen mit den damit verbundenen Mehrausgaben zu rechnen.
Der künftig
verbindliche Unterrichtsbeginn am ersten Schultag (erster Montag im
Unterrichtsjahr) bewirkt, dass in der ersten Schulwoche an zwei zusätzlichen
Tagen regulärer Unterricht stattfindet. Eine Analyse des vergangenen
Schuljahres 2004/05 zeigt, dass im Bundesschulbereich an einem Tag im September
durchschnittlichen 15.214 Dauer-Mehrdienstleistungen und 871
Einzelsupplierungen anfallen. Geht man davon aus, dass sich im Schuljahr
2006/07 der Unterrichtsan- bzw. -entfall ähnlich verhalten wird, ist somit mit
einem mengenmäßigen Mehrbedarf von 2 x 15.214 = 30.428
Dauer-Mehrdienstleistungen und 2 x 871 = 1.742 Einzelsupplierungen zu rechnen.
Im Schuljahr 2004/05 verursachte eine Einzel-Dauer-Mehrdienstleistung
durchschnittlich 44,06 Euro und eine Einzelsupplierung durchschnittlich
27,72 Euro an Personalausgaben. In Summe fallen daher im Oktober 2006 (im
Bundesschulbereich werden die Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen ein
Monat im Nachhinein abgerechnet) und in den folgenden Finanzjahren bei
Berücksichtigung von Dienstgeberbeiträgen von durchschnittlich 12% folgende
Mehrausgaben an: (30.428 x 44,06 + 1.742 x 27,72) x 1,12 = 1.555.619,43 Euro.
Unter Berücksichtigung von fiktiven Pensionsausgaben in der Höhe von 17% der
Ausgaben ergeben sich Mehrkosten von 1.820.074,73 Euro.
Schultag -
Blockung:
Durch die
erweiterte Möglichkeit zur Bildung von Blöcken bei der Erstellung der
Stundenpläne wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, die vorhandenen
Unterrichtsstunden während des Schuljahres flexibler zu verteilen. Daraus
lassen sich keine finanziellen Auswirkungen ableiten.
Zu Artikel 3
(Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):
Begabtenförderung:
Durch zusätzliche
Schüler in der Pflichtschule erhöht sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler
kurzfristig. Da sich die Verweildauer in der Schule dadurch nicht verändert
kommt es somit zu einer Verschiebung der Schülerzahlen und damit im Bereich der
Pflichtschulen zu einer kurzfristigen Erhöhung des finanziellen Aufwandes, der
aber durch ein im Vergleich zum bisherigen Einschulungszeitpunkt früheres Ausscheiden
aus der betreffenden Schulart mittelfristig ausgeglichen wird. Die finanzielle
Verschiebung ist abhängig von der Annahme dieser Möglichkeit einerseits und der
allgemeinen Entwicklung der Schülerzahlen andererseits.
Zu Artikel 4
(Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):
Klassenkonferenz
– Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe:
Pflichtschulen:
Da im Bereich der
Pflichtschulen Aufsichtspflicht für die Schülerinnen und Schüler besteht und
die Ausgaben für Mehrdienstleistungen nur rund 2,8% des Gesamtaufwandes
betragen ist mit keinen relevanten finanziellen Auswirkungen durch verminderten
Entfall von Mehrdienstleistungen zu rechnen.
Bundesschulen:
Durch die
Fixierung der Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der
Schülerinnen und Schüler auf den spätestmöglichen Termin zwischen Mittwoch bis
Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres wird erreicht, dass
den Schülerinnen und Schüler für einen längeren Zeitraum ein vollständiger
Unterricht gemäß den Stundenplänen zur Verfügung gestellt wird. Daraus folgen
ein geringerer Entfall von Dauer-Mehrdienstleistungen und ein höheres Ausmaß
von Einzelsupplierungen, was einen dem entsprechenden finanziellen Mehrbedarf
zur Folge hat.
Eine vergleichende
Datenanalyse zeigt, dass in der vorletzten Unterrichtswoche um 4.305
Dauer-Mehrdienstleistungen und 970 Einzelsupplierungen weniger anfallen als in
der Woche davor, in der regulärer Unterricht stattfindet. Würde man nun
annehmen, dass sich durch die Verlegung der Schlusskonferenz die vorletzte
Woche wie jene davor verhält, käme es zu einem Mehrbedarf in den angegeben
Ausmaßen. Da es jedoch durch die Schlusskonferenz ebenfalls zum Entfall von
Dauer-Mehrdienstleistungen bzw. zu keinem Anstieg der Einzelsupplierungen am
Freitag dieser Woche kommen wird, sind beide Größen um 20% zu reduzieren. Im
Schuljahr 2004/05 verursachte eine Einzel-Dauer-Mehrdienstleistung
durchschnittlich 44,06 Euro und eine Einzelsupplierung durchschnittlich
27,72 Euro an Personalausgaben. In Summe fallen daher im Juli 2007 (im
Bundesschulbereich werden die Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen ein
Monat im Nachhinein abgerechnet) und in den folgenden Finanzjahren bei
Berücksichtigung von Dienstgeberbeiträgen von durchschnittlich 12% folgende
Mehrausgaben an: (4.305 x (1-0,2) x 44,06 + 970 x (1-0,2) x 27,72) x 1,12 = 194.043,74 Euro. Unter Berücksichtigung von fiktiven
Pensionsausgaben in der Höhe von 17% der Ausgaben ergeben sich Mehrkosten von
227.031,18 Euro.
Begabtenförderung
- Überspringen an den Nahtstellen:
Die Maßnahmen
bewirken, dass eine gegenüber der normalen Laufbahn kürzere Verweildauer im
Schulsystem bzw. eine verminderte zeitliche Anwesenheit im Unterricht erreicht
wird. Die bisherige Erfahrung mit dem Überspringen von Schulstufen hat gezeigt,
dass sich die Schülerinnen und Schüler, die diese Möglichkeit nutzen über alle
Schulstufen und Klassen verteilen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass
der Wegfall von Schülerinnen und Schülern aus einer Klasse zu einer
Verminderung der Zahl der Schüler der Klasse führt (im Fall der
Begabtenförderung in einzelnen Gegenständen). Eine Reduktion der Zahl der
Klassen ist aufgrund der Verteilung nicht zu erwarten, so dass sich keine
finanziellen Auswirkungen ergeben.
Zu Artikel 6
(Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):
Die vorliegende
Novelle enthält Änderungen bei der Gleichstellung von Ausländern mit
österreichischen Staatsbürgern, die aber insgesamt nur zu sehr geringen
Mehrkosten führen, welche im VA 1/12207 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
Bedeckung finden.
Mangels
statistischen Materials ist eine detaillierte Darstellung der finanziellen
Folgewirkungen nicht möglich.
Zu Artikel 7
(Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):
Die vorliegende
Novelle enthält Änderungen bei der Gleichstellung von Ausländern mit
österreichischen Staatsbürgern, die aber insgesamt nur zu sehr geringen
Mehrkosten führen.
Grundlage für die
Kostenberechnung sind die Daten der Studienbeihilfenbehörde. Die
durchschnittliche Studienbeihilfe betrug an Universitäten und Fachhochschulen
im Studienjahr 2003/04 etwa 4.019,00 Euro.
Im Studienjahr
2003/04 erhielten 203 Staatsbürger des EWR eine Studienbeihilfe. Eine Zunahme
dieser Zielgruppe, die auch die Unionsbürger umfasst, ist auf Grund der
genannten Voraussetzungen für die Gleichstellung mit österreichischen
Staatsbürgern nicht zu erwarten. Somit werden für diese Zielgruppe auch keine
Mehrkosten anfallen.
Im Studienjahr
2003/04 erhielten 926 ausländische Staatsbürger (Drittstaatsangehörige) eine
Studienbeihilfe. Voraussetzung für die Gleichstellung war, dass wenigstens ein
Elternteil mit dem Studienbeihilfenwerber durch fünf Jahre den Mittelpunkt der
Lebensinteressen hatte. Diese Voraussetzung fällt bei den in der Novelle
genannten Drittstaatsangehörigen weg. Es wird erwartet, dass die Zahl der
Studienbeihilfen für diese Zielgruppe um ca. 5 % (das sind etwa 50
Studierende) ansteigen wird. Dies würde unter Zugrundelegung der
durchschnittlichen jährlichen Studienbeihilfe von 4.019,00 Euro zu
Mehrkosten von rund 200.000,00 Euro führen.
An anteiligen
Personal-, Verwaltungs- und Investitionskosten fallen je Antrag etwa 87,00 Euro
an.
Insgesamt ergibt
sich somit ein jährlicher Mehrbedarf von 205.000,00 Euro ab 2006.
Zu Artikel 8
(Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):
Mit der Maßnahme
soll erreicht werden, dass das bisherige Zentrum für Schulentwicklung (ZSE) in
ein Bundesinstitut mit Schwerpunkten Evaluation, Schulentwicklung und
Bildungsplanarbeit umgewandelt wird. Das ZSE wird damit von einer
Organisationseinheit der Zentralstelle in eine nachgeordnete Dienststelle
umgewandelt. Die Dienst- und Fachaufsicht der im neuen Bundesinstitut
beschäftigten Personen (Bundesbedienstete) wird daher nach wie vor vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wahrgenommen.
Ausgangslage:
Das ZSE umfasst
organisatorisch eine Abteilung für Evaluation und Schulforschung (Sitz Graz) und
eine Zweigstelle (Sitz Klagenfurt). Insgesamt sind in diesen
Organisationseinheiten 12 Personen beschäftigt. Die dafür im Jahr 2004
aufgewendeten Budgetmittel gibt die folgende Aufstellung wieder:
Personalausgaben
(Aktivitätsaufwand): |
543.908,00 |
Sachausgaben: |
517.744,86 |
davon
Anlagen: |
31.764,66 |
davon
laufende Ausgaben: |
485.980,20 |
Summe |
1.061.652,86 |
Die
Personalausgaben wurden unter Zuhilfenahme der Verordnung
BGBl. II Nr. 387/2004 und den darin enthaltenen
durchschnittlichen Ausgaben je Bediensteten ermittelt.
Situation
nach Gründung des Bundesinstituts:
Zunächst ist
vorgesehen, die bisherigen Standorte zu belassen, da aus heutiger Sicht im
Hinblick auf die umfassenden Aufgaben des Bundesinstituts und den vielfältigen
Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit universitären und außeruniversitären
Forschungseinrichtungen eine bestmögliche örtliche Konzentration noch nicht vollständig
absehbar ist. Dies hat auch zur Folge, dass in Bezug auf die Ausgaben im Personal-
und Sachbereich mittelfristig keine Veränderungen eintreten. Kommt es zu einer
Zusammenlegung bzw. Verlegung von Standorten, ist dies auf Grund des Charakters
einer nachgeordneten Dienststelle als Maßnahme im eigenen Wirkungsbereich des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu betrachten, womit
auch etwaig entstehende Mehrausgaben (Anmietung von Büroräumen, EDV-Ausstattung
etc.) aus dem vorhandenen Budget bedeckt werden.
Kompetenzrechtliche
Grundlage:
Zu Artikel 1
(Änderung des Schulorganisationsgesetzes):
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der
Grundsatzbestimmung der §§ 14a und 131 Abs. 18 Z 4 auf
Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.
Zu Artikel 2
(Änderung des Schulzeitgesetzes 1985):
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der
Grundsatzbestimmung der §§ 8 Abs. 3 und 16a Abs. 5 Z 5 auf
Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und hinsichtlich der übrigen
Bestimmungen auf Art. 14 Abs. 1 und 5 lit. a B-VG, bezüglich der
vom Geltungsbereich des Schulzeitgesetzes umfassten land- und
forstwirtschaftlichen Schulen jedoch auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Zu Artikel 3
(Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B-VG.
Zu Artikel 4
(Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B-VG sowie hinsichtlich der vom Geltungsbereich des
Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf
Art. 14a Abs. 2 B-VG.
Zu Artikel 5
(Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes):
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a
Abs. 2 B-VG.
Zu Artikel 6
(Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf
1. Art. 14a
Abs. 2 B-VG hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen
und privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen,
2. Art. I des
Schülerbeihilfengesetzes 1983 hinsichtlich der anderen land- und
forstwirtschaftlichen Schulen,
3. Art. 10
Abs. 1 Z 12 B-VG hinsichtlich der Schulen für den
medizinisch-technischen Fachdienst und
4. Art. 14
Abs. 1 B-VG hinsichtlich der übrigen Schulen.
Zu Artikel 7
(Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B‑VG.
Zu Artikel 8
(Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B-VG sowie weiters hinsichtlich des Bundesinstitutes auf
Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen, …“), Z 13
(„Angelegenheiten der … wissenschaftlichen … Einrichtungen des Bundes;“) und
Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) B-VG.
Zu Artikel 9
(Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes):
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14
Abs. 1 B-VG.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Durch die
Abschaffung des 2/3-Erfordernisses für Schulgesetze durch die B-VG – Novelle
BGBl. I Nr. 31/2005 kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz mit
einfacher Mehrheit im Nationalrat beschlossen werden.
Hinsichtlich der
Artikel 1 bis 5 sowie 8 und 9 unterliegt der Gesetzentwurf der Vereinbarung
zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen
Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der
Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Artikel 6 und 7
sind als Maßnahmen in Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Konsultationsmechanismus-Vereinbarung,
BGBl. I Nr. 35/1999, zu bewerten und daher von der Anwendung der
genannten Vereinbarung ausgenommen.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
(Änderung des Schulorganisationsgesetzes):
Zu
Art. 1 Z 1 (§ 6 Abs. 1):
Im Jahr 1993 wurde
die Schulautonomie als richtungsweisender Schritt in Richtung Eigenständigkeit
und Eigenverantwortlichkeit der Schulen getan. Schulautonomie war damals
vorerst die Lehrplanautonomie, hinzu kamen – um nur die wesentlichen Bereiche
zu nennen – die autonomen Möglichkeiten der Festlegung von Eröffnungs- und
Teilungszahlen (1993), der schulautonomen Tage (1995), der Schulveranstaltungen
(1995), der Reihungskriterien (1996), von Schulbuchladen (1998), der
Verhaltensvereinbarungen (2001).
Die gesetzlichen
Angebote der autonomen Weiterentwicklung haben sich in den letzten zehn Jahren
sehr bewährt und sollen weiterentwickelt werden. Es genügt der Schule von heute
nicht, nur sich selbst mit Profilbildung und autonomen Schwerpunkten
weiterzuentwickeln, vielmehr gebietet die vernetzte Zeit ein kooperatives
Miteinander. Schulen untereinander und Schulen mit Betrieben oder anderen
Einrichtungen müssen die Gelegenheit bekommen, miteinander oder auch jeder für
sich, aber „gemeinsame Ziele“ zu gestalten.
Ein „Miteinander“
kann durch Einbeziehung in die Beratungen und Entscheidungen des Schulforums
erfolgen. Gemäß der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum
Schulunterrichtsgesetz ist ein ständiger Ausschuss (des Schulforums bzw. des
Schulgemeinschaftsausschusses) für Schulkooperationen einzurichten.
Darüber hinaus
können Kooperationen dazu genutzt werden, im jeweils eigenen Bereich
Festlegungen zu treffen, die im Sinne der Kooperation den Schülern zum Vorteil
gereichen. ZB können allgemein bildende Schulen mit berufsbildenden Schulen
dermaßen kooperieren, dass schulautonome Schwerpunktsetzungen im Lehrplan mit
schulautonomen Reihungskriterien der aufnehmenden Schule harmonieren. Auf diese
Art und Weise werden die Möglichkeiten insbesondere der Hauptschule (aber auch
aller anderen Schularten) erhöht, durch Profilbildung schülerbezogen
individuell und regional Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten für die
Schülerinnen und Schüler zu schaffen.
§ 6 des
Schulorganisationsgesetzes soll die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen
Schulen und sonstigen Einrichtungen in die schulautonome Lehrplangestaltung
einbeziehen. Im Übrigen sei auf die weiteren Bestimmungen dieses Entwurfes,
insbesondere jene des Schulunterrichtsgesetzes verwiesen.
Zu
Art. 1 Z 2 bis 5 und 17 (§ 8a Abs. 1 lit. e, f und g,
§ 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 14a samt Überschrift sowie
§ 119 Abs. 8b):
„Bildung beginnt
mit Sprache“. Sprachverständnis und Kommunikationsfähigkeit sind die Schlüssel
für erfolgreiche schulische Leistungen. Aus besseren Schulerfolgen wiederum
resultieren verbesserte Chancen am Arbeitsmarkt. Nicht- bzw. Missverstehen der
Unterrichtsanweisungen bzw. des Unterrichtsgeschehens führen auch zu Problemen
bezüglich des Übertritts in andere Schulen. Durch den Zugang nicht
deutschsprachiger Schülerinnen und Schüler hat die schulische Situation eine
nachhaltige Änderung erfahren. Schülergruppen sind durch eine zunehmende
sprachliche Heterogenität gekennzeichnet. Zur gezielten Förderung und
Vermittlung der Kenntnisse der Unterrichtssprache, die erforderlich ist, um den
Unterricht an der jeweiligen Schulstufe folgen zu können, werden als schulische
Integrationsmaßnahme in der Vorschulstufe, in den ersten vier Schulstufen der
Volksschule sowie in der Übungsvolksschule ab einer Gruppe von acht außerordentlich
aufgenommenen Schulkindern Sprachförderkurse eingeführt. Diese sollen höchstens
für die Dauer eines Unterrichtsjahres geführt werden. Die Zurverfügungstellung
der Ressourcen durch den Bund erfolgt in der Weise, als ein Lehrer für elf
Wochenstunden seiner Lehrverpflichtung bereitgestellt wird. Diese Maßnahme ist
als zusätzliches Angebot zu den bereits derzeit bestehenden (höchstens) zwölf
„besonderen“ Förderunterrichtsstunden, die nach dem Lehrplan der Volksschule
additiv (max. fünf Stunden), integrativ und/oder parallel zum Unterricht in den
Pflichtgegenständen angeboten werden, zu verstehen. Sie soll vorerst auf zwei
Schuljahre befristet und einer entsprechenden Evaluation unterzogen werden,
wobei im Besonderen auch auf einen allfälligen Bedarf von besonderen
Sprachfördermaßnahmen auch ab der 5. Schulstufe zu achten sein wird.
Zu
Art. 1 Z 6 (§ 36 samt Überschrift):
Die das
österreichische Bildungssystem kennzeichnende spezifische breite
Allgemeinbildung als besonderes Merkmal der allgemein bildenden höheren Schulen
muss gesichert bleiben.
Unter
Berücksichtigung dieser Ausgangslage fördert der „Lehrplan 99“
(BGBl. II Nr. 133/2000) für die Schulen der Sekundarstufe I in
Verbindung mit der bereits in der Unterstufe der allgemein bildenden höheren
Schulen realisierten Möglichkeit schulautonomer Profilbildungen die Sicherung
der oben angesprochenen breiten Allgemeinbildung.
Die Reform der
Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule erfolgte lehrplanmäßig mit
BGBl. II Nr. 469/2002 bzw. 283/2003 (betreffend die autonome
Stundentafel) und BGBl. II Nr. 277/2004 (betreffend die
Fachlehrpläne).
Die bereits im
Jahr 2002 in den Nationalrat eingebrachte (RV 1190 dB., XXI. GP), aber
bislang nicht realisierte Reform der AHS auf Gesetzesebene soll nunmehr dadurch
erfolgen, dass die „Typen“ der allgemein bildenden höheren Schule nicht durch
die (sich weiter entwickelnden) Pflichtgegenstände, sondern durch die Aufgaben
der jeweiligen Form definiert werden sollen. Dadurch wird gegenüber der derzeit
geltenden Rechtslage ein weitaus höheres Maß an Flexibilität bei der
Lehrplangestaltung eröffnet.
Zu
Art. 1 Z 7 bis 9, 13, 15 und 16 (§ 37 Abs. 1 Z 4 und
Abs. 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 5, § 45
Abs. 2 und 3):
Die Höheren
Internatsschulen des Bundes wurden mit Erlass der Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur vom 14. März 2003, Zl. 39.680/1-Z8a/03,
Min.VoBl.Nr. 58/2003, mit Wirksamkeit des Schuljahres 2002/03 aufgelassen
und in eine „Normalform“ der allgemein bildenden höheren Schule (mit
Zuständigkeit des Landesschulrates als Schulbehörde erster Instanz)
übergeführt. Dieser Entwicklung soll gesetzlich Rechnung getragen werden, wobei
das (bislang als Höhere Internatsschule) geführte Werkschulheim als solches
inhaltlich unverändert bestehen bleiben soll. Von den Sonderformen allgemein
bildender höherer Schulen für Behinderte kann insofern abgegangen werden, als
eine derartige Sonderform tatsächlich nicht geführt wird und im Sinne der
Gleichbehandlung behinderter und nicht behinderter Schülerinnen und Schüler mit
entsprechenden Lehrplanabweichungen bestmögliche Ergebnisse erzielt wurden und
erzielt werden können.
Zu
Art. 1 Z 10 bis 12 (§ 39 Abs. 1 und Abs. 4):
Die vorgesehene
Fassung des § 39 berücksichtigt zum einen die in den Erläuterungen zu
§ 36 vorgebrachte Kritik und ermöglicht aber zum anderen in Hinkunft eine
sehr flexible Gestaltung im Rahmen der Ermächtigung (§ 6) schulautonome
Lehrpläne zu erlassen; gerade der mit der Wendung „ferner“ eingeleitete letzte
Halbsatz entspricht den für das berufsbildende Schulwesen geltenden
gesetzlichen Lehrplangrundlagen (§§ 47 Abs. 1 lit. b, 55a
Abs. 1, 58 Abs. 4, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4,
68a Abs. 1, 72 Abs. 4, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2
und 77 Abs. 2). Unter Bedachtnahme auf die jeweiligen spezifischen
Bildungsinhalte der jeweiligen Schulform der allgemein bildenden höheren
Schulen sollen die im Lehrplan vorzusehenden Pflichtgegenstände (in welchen
Schulstufen und mit welchem Stundenausmaß) im Wege einer generalisierenden
Umschreibung genannt werden. Damit werden eine größtmögliche Flexibilität und
gleichzeitig die Beibehaltung jener Pflichtgegenstände (Lebende Fremdsprache,
klassische Sprachen, naturwissenschaftliche Gegenstände etc.) gesichert, die
die Besonderheit der einzelnen Formen kennzeichnet.
Die
Neuformulierung der gesetzlichen Grundlagen für den Lehrplan der allgemein
bildenden höheren Schulen erfordert zweifellos die ausdrückliche Festlegung der
Wahlpflichtgegenstände im Schulorganisationsgesetz. In Entsprechung der
geltenden Rechtslage soll dadurch sichergestellt werden, dass im Lehr-plan
jedenfalls dieses schülerautonome Angebot vorgesehen werden muss. Gleichzeitig
räumt aber die neue Formulierung auch in diesem Bereich eine größere
Flexibilität für die Erstellung schulautonomer Stundentafeln ein.
Zu
Art. 1 Z 14 (§ 40 Abs. 2):
Hier erfolgt eine
redaktionelle Richtigstellung eines Verweises auf das Schulunterrichtsgesetz.
Zu
Art. 1 Z 18 (§ 131 Abs. 18):
Mit Ausnahme der
Bereinigung um die Höheren Internatsschulen bzw. der Sonderformen für
Behinderte aus dem Rechtsbestand – dies kann mit Ablauf des Tages der
Kundmachung erfolgen – sollen die in diesem Entwurf vorgesehenen Änderungen mit
Beginn des Schuljahres 2006/2007 wirksam werden. Dadurch wird sowohl für den
Bund (zB Lehrplan) als auch für die Landesgesetzgebung ein entsprechender Zeitrahmen
zur Beschlussfassung der erforderlichen Änderungen in Bezug auf die
Sprachförderkurse gewährt.
Zu
Art. 1 Z 19 (§ 131a samt Überschrift, § 131b samt
Überschrift, § 131c samt Überschrift sowie § 131d samt Überschrift):
Hier erfolgt eine
Rechtsbereinigung. Die in diesen Bestimmungen angeordneten Schulversuche sind
aufgrund ihrer Ausrichtung auf bestimmte Schuljahre (gesetzliche Limitierung)
als überholt zu qualifizieren.
Zu Artikel 2
(Änderung des Schulzeitgesetzes 1985):
Zu
Art. 2 Z 1, 6 und 11 (§ 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 2 und
3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17):
Die angeführten
Wendungen „Bundesminister(s) für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“
entsprechen nicht der geltenden Rechtslage. Es erfolgt eine redaktionelle
Anpassung entsprechend dem Bundesministeriengesetz 1986. Zugleich soll von
der konkreten Benennung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“
abgegangen – mit Ausnahme der Vollzugsklausel – werden („zuständige Bundesminister“,
„zuständigen Bundesministers“).
Zu
Art. 2 Z 2 (§ 2 Abs. 5):
Die Abhaltung von
Wiederholungsprüfungen soll im Sinne einer Flexibilisierung neu organisiert und
in die unterrichtsfreie Zeit verlagert werden. Die Wiederholungsprüfungen
sollen nach Maßgabe schulautonomer Festlegungen (siehe § 23 des
Schulunterrichtsgesetzes) im Zeitraum von Donnerstag der letzten Woche der
Hauptferien und Dienstag der ersten Woche des Unterrichtsjahres abgehalten
werden. Die Terminisierung der Wiederholungsprüfungen soll gemäß § 23 des
Schulunterrichtsgesetzes durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss
bzw. den Schulleiter erfolgen, wodurch eine Bestimmung über die zeitliche
Festlegung von Wiederholungsprüfungen im Schulzeitgesetz 1985 (vgl. § 2 Abs. 6
des Begutachtungsentwurfes) hinfällig wird. Durch den Entfall der Möglichkeit,
für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen Unterrichtstage (Montag und
Dienstag) zu schulfreien Tagen zu erklären, wird klar gestellt, dass für alle
Schülerinnen und Schüler (unabhängig davon, ob sie zur Ablegung einer
Wiederholungsprüfung berechtigt sind, oder nicht) der erste Montag des
Unterrichtsjahres der erste Schultag ist. Voller lehrplanmäßiger Unterricht hat
ab Mittwoch der ersten Woche des Unterrichtsjahres statt zu finden. Im Übrigen
siehe auch die Erläuterung zu § 10 und § 23 des Schulunterrichtsgesetzes).
Zu
Art. 2 Z 3 (§ 2 Abs. 7):
Unter dem
Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung wird die höchstens dreitägige
Schulfreistellung durch die Schulbehörde I. Instanz mit der unumgänglich
notwendigen Schulfreierklärung durch den zuständigen Bundesminister alternativ
gestellt, sodass beim Erfordernis der Freigabe von mehr als drei Tagen nicht
beide Behörden tätig werden müssen. Damit wird ein flexibleres und rascheres
Verfahren bezüglich einer allenfalls erforderlichen Schulfreierklärung
sichergestellt.
Im Gleichzug mit
der vorgesehenen inhaltlichen Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung der
Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“, die
nicht der geltenden Rechtslage entspricht.
Zu
Art. 2 Z 4 (§ 3 Abs. 1):
Aus
internationalen Vergleichsstudien und nicht zuletzt aus dem Papier der
Zukunftskommission lässt sich ableiten, dass eine höhere Flexibilität bei der
Einteilung der Unterrichtsstunden (Stundenpläne) eine pädagogisch bessere
Vermittlung des Lehrstoffes unterstützen kann. Ist bislang nur in einzelnen
Lehrplanbestimmungen die Bildung von Stundenblöcken zugelassen, soll diese
Variante der unterjährigen Aufteilung von Unterrichtsstunden nun generell den
Schulen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Stundeneinteilung wird jedoch
weiterhin darauf zu achten sein, dass den Schülerinnen und Schülern in jeder
Schulwoche des Unterrichtsjahres ein annähernd gleiches Unterrichtspensum
angeboten wird, woraus folgt, dass die Unterrichtsblöcke den Charakter der
Regelmäßigkeit aufweisen müssen. Der zweite Satz des § 3 Abs. 1 betreffend das
höchstmögliche Stundenausmaß an einem Schultag, bleibt von der Änderung
unberührt.
Zu
Art. 2 Z 5 (§ 5 Abs. 1):
Im Hinblick auf
die Bereinigung betreffend die Höheren Internatsschulen ist eine
Neuformulierung der Verordnungsermächtigung betreffend besondere schulzeitrechtliche
Regelungen erforderlich.
Zu
Art. 2 Z 7 (§ 8 Abs. 3):
Hier erfolgt eine
redaktionelle Anpassung betreffend der (nicht mehr bestehenden)
Vorschulgruppen.
Zu
Art. 2 Z 8 (§ 16 Abs. 2):
Im Sinne der
aktuellen Terminologie (§§ 13 und 13a des Schulunterrichtsgesetzes)
erfolgt eine entsprechende Adaptierung.
Zu
Art. 2 Z 9 (§ 16a Abs. 5):
§ 16a regelt
in einem neuen Abs. 5 das In-Kraft-Treten bzw. das Außer-Kraft-Treten. Die
formalen Adaptierungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft
treten. Das In-Kraft-Treten gegenüber den Ländern ist mit Ablauf des Tages der
Kundmachung, die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze sowie das
Wirksamwerden ist mit Beginn des Schuljahres 2006/07 vorgesehen. Im Übrigen ist
das Wirksamwerden der Bestimmungen mit Beginn des Schuljahres 2006/07
vorgesehen.
Zu
Art. 2 Z 10 (§ 16c):
Hier erfolgt eine
redaktionelle Anpassung. Durch den Verweis auf andere Bundesgesetze in der
jeweils geltenden Fassung wird eine Aktualisierung und bessere Lesbarkeit
ermöglicht.
Zu Artikel 3
(Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):
Zu
Art. 3 Z 1 und 2 (§ 5 Abs. 1, 3 und 4):
Die vielfältigen
Möglichkeiten des Überspringens (§ 26 des Schulunterrichtsgesetzes) und des
Überspringens an den „Nahtstellen“ (§ 26a des Schulunterrichtsgesetzes)
erfordern eine höhere Flexibilität bei der Nennung der Schulen, an denen die
neunjährige allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann. Durch die Aussage,
dass die allgemeine Schulpflicht je nach individueller Schülerlaufbahn an
nahezu jeder gesetzlich genannten Schulart (-form), einschließlich der land-
und forstwirtschaftlichen Schulen, erfüllt werden kann, erfolgt auch eine Berichtigung
der derzeit geltenden Rechtslage (zB Besuch einer Bildungsanstalt für
Kindergartenpädagogik im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht).
Zu Art. 3 Z
3 (§ 6 Abs. 3):
Durch Verordnungen
der Landesschulräte wurden im Rahmen der Verbesserung von sprachlicher
Frühforderung die Fristen für die Schülereinschreibung (für das Schuljahr
2006/07) bereits vorverlegt. Die nunmehrige Änderung des § 6 Abs. 3 soll die
frühzeitige Terminisierung der Schülereinschreibungen auch für die Zukunft
sicherstellen.
Zu Art. 3 Z
4, 5 und 6 (§ 7 Abs. 1, 4 und 8):
Hier handelt es
sich um eine Maßnahme der Begabtenförderung. Es soll eine Erweiterung des zeitlichen
Rahmens betreffend die (vorzeitige) Aufnahme nicht schulpflichtiger Kinder in
die erste Schulstufe ermöglicht werden. Nunmehr ist eine Aufnahme möglich, wenn
die Kinder bis zum 1. März des Schuljahres, und nicht wie bisher zum Ende des
laufenden Kalenderjahres, das sechste Lebensjahr vollenden, wenn sie schulreif
sind und wenn sie über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz
verfügen. Die Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den
vorzeitigen Schulbesuch gegeben sind, sowie über den Widerruf der vorzeitigen
Aufnahme bleiben aufrecht und erfahren lediglich die notwendige Ergänzung
hinsichtlich der für den Schulbesuch erforderlichen sozialen Kompetenz.
Zu
Art. 3 Z 7 (§ 15 samt Überschrift):
Die Neufassung des
§ 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 soll neben der Beseitigung der
(heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“
verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des
Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen
Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes
in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen
(restriktive Handhabung). Die Entscheidung ist durch den Bezirksschulrat zu treffen,
der unter sinngemäßer Anwendung des § 8 (Verfahren zur Feststellung des
sonderpädagogischen Förderbedarfes) die erforderlichen Gutachten einholen wird.
Die Befreiung bzw. die Nichtbefreiung erfolgt durch Bescheid, gegen den die
Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigten Berufung an den Landesschulrat
erheben können; gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist ein
ordentlichen Rechtmittel nicht zulässig (§ 8 Abs. 4).
Sofern absehbar
ist, dass die Dauer der Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule
voraussichtlich länger als ein Semester betragen wird, hat der Bezirksschulrat
die Erziehungsberechtigen des Kindes über Fördermöglichkeiten außerhalb der
Schule zu beraten.
Für das
In-Kraft-Treten ist der 1. September 2006 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt
(bescheidmäßig) ausgesprochene Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht
gemäß § 15 in der Fassung vor der gegenständlichen Novelle bleiben
aufrecht bzw. gelten als Befreiungen im Sinne des Abs. 1 des Entwurfes.
Zu
Art. 3 Z 8 (§ 30 Abs. 10):
Für das
In-Kraft-Treten des vorliegenden Novellenentwurfes ist grundsätzlich der 1.
September 2006 vorgesehen. Lediglich die Bestimmungen betreffend die Frist für
die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) und die zu diesem Zeitpunkt (erstmalig)
erfolgende persönliche Vorstellung des Kindes (§ 7 Abs. 4) sind mit Ablauf des
Tages der Kundmachung in Kraft zu setzen.
Zu Artikel 4
(Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):
Zu
Art. 4 Z 1 (§ 3 Abs. 1 lit. c):
In Erfüllung des
aktuellen Regierungsprogrammes wird die in § 3 des
Schulunterrichtsgesetzes enthaltene behindertendiskriminierende Aufnahmsvoraussetzung
der „gesundheitlichen und körperlichen Eignung“ durch den generellen Begriff
„Eignung“ ersetzt. Das grundsätzliche Festhalten am Erfordernis der Eignung für
die betreffende Schulart erfolgt im Hinblick auf die für bestimmte Schularten
vorgesehene Eignungsprüfung (zB Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und
für Sozialpädagogik, kunstgewerbliche Fachschulen, allgemein bildende höhere
Schulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder
der sportlichen Ausbildung).
Zu
Art. 4 Z 2 bis 4 (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 sowie
§ 6 samt Überschrift):
Unter dem
Gesichtspunkt der Unterrichtsgarantie, aber auch der Verwaltungsvereinfachung
soll das Verfahren zur Aufnahme in die erste Klasse/den ersten Jahrgang einer
Schule vorverlagert bzw. gestrafft werden. Die Bestimmungen über das
Aufnahmsverfahren werden durch Verordnung des zuständigen Bundesministers
festgesetzt, wobei dieser neben der Eignung auch die Wohnortnähe und den
allfälligen Besuch der Schule durch Geschwisterkinder als Kriterien für die
Reihung zu beachten hat. Zur Konkretisierung der Reihungskriterien soll an
Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulgemeinschaftsausschuss
ermächtigt werden. Dabei soll auf die Aufgabe der betreffenden Schulart Bedacht
genommen werden (allfällige schulautonome Profilbildung, Schulkooperationen).
Im Sinne einer effizienten Planungsarbeit soll das Aufnahmsverfahren
grundsätzlich bis zu Beginn der Hauptferien abgeschlossen sein. Für den Fall,
dass Aufnahms- bzw. Eignungsprüfungen für die Aufnahme in eine Schule gefordert
werden, sind diese unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzung sowie auf andere
wichtige Gründe (zB die Ablegung von Wiederholungsprüfungen) zu terminisieren.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird § 6 (nach Streichung der
verfahrensrechtlichen Elemente – diese sollen Eingang die vom zuständigen
Bundesminister zu erlassenden Verordnung finden) neu gefasst.
Zu
Art. 4 Z 5 (§ 10 Abs. 1):
Neben dem
Unterrichtsbeginn bereits am Montag der ersten Schulwoche (siehe § 2 des
Schulzeitgesetzes 1985) ist der volle lehrplanmäßige Unterricht bereits ab
Mittwoch der ersten Schulwoche eines der zentralen Anliegen des 2.
Schulrechtspaketes 2005. Es war bislang vorgesehen, dass die Schulleiterin bzw.
der Schulleiter (abgesehen von den Berufsschulen) innerhalb der ersten drei
Wochen einen Stundenplan zu erstellen und kundzumachen hat, der alle lehrplanmäßigen
Unterrichtsstunden enthält. Durch die vorgeschlagenen Änderungen fallen jedoch
jene Gründe weg, die innerhalb dieser Übergangsphase ein vollständiges
Verplanen aller Unterrichtsstunden verhindert haben (endgültiges Feststehen der
Schülerinnen- bzw. Schülerzahlen, Zuweisung von Lehrkräften, Einteilung von
Freigegenständen und alternativen Pflichtgegenständen etc.). Durch das demnach
frühzeitige Feststehen aller relevanten Planungsgrundlagen wird es der
Schulleiterin bzw. dem Schulleiter bzw. der Schuladministration ermöglicht,
schon im vorangehenden Schuljahr oder spätestens innerhalb der ersten beiden
Tage des Schuljahres einen (entsprechend den im Lehrplan vorgesehenen
Wochenstunden) vollwertigen Stundenplan (der durchaus noch zweckmäßigen Änderungen
unterliegen kann) zu erstellen, wodurch im Sinne einer Unterrichtsgarantie
erreicht wird, dass den Schülerinnen und Schülern mehr Unterrichtsstunden als
bisher angeboten werden können.
Zu
Art. 4 Z 6 und 7 (§ 11 Abs. 1 und 3a):
Um eine vorzeitige
Planung des Unterrichts zu ermöglichen, sollen die Entscheidungen über die Wahl
von alternativen Pflichtgegenständen bzw. die Anmeldung hierfür vorverlagert
werden. Die Entscheidung hat bereits im Zusammenhang mit der Aufnahme in die
Schule oder aber binnen einer Frist von mindestens drei Tagen bis längstens
einer Woche zu erfolgen. Diese Frist soll vom Schulerhalter zu Beginn des zweiten
Semesters der vorangehenden Schulstufe festgesetzt werden. Im Fall der
Nichtwahl durch die Schülerinnen und Schüler soll eine Zuweisung durch den
Schulerhalter erfolgen. An Polytechnischen Schulen soll die Wahl unter
Einbeziehung einer möglichen Orientierungsphase von längstens acht Wochen
innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres erfolgen.
Zu
Art. 4 Z 8 (§ 11 Abs. 6a):
Zum Zwecke der
Förderung begabter Schülerinnen und Schüler sollen diese nach Vorlage
bestimmter Nachweise von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und
verbindlichen Übungen befreit werden können. Die Entscheidung über die
Befreiung von der Teilnahme am Unterricht hat in jedem Fall durch den
Schulleiter zu erfolgen. Das Erfordernis des „höherwertigen“ Erlangens des
Bildungszieles soll sicher stellen, dass das Erreichen des Bildungszieles auf
gleicher Ebene (wie zB bei Wiederholen von Schulstufen) nicht zur Befreiung im
Sinne des neuen Abs. 6a führen soll.
Zu
Art. 4 Z 9 bis 11 (§ 12 Abs. 1 bis 3 und 5):
Im Gleichklang zur
Vorverlegung der Entscheidungen über die Wahl von alternativen
Pflichtgegenständen ist dies auch hinsichtlich der Anmeldung zu Freigegenständen
vorgesehen. Die Anmeldung soll entweder im Zusammenhang mit der Aufnahme in die
Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der
vorangehenden Schulstufe erfolgen und so wie bisher für das gesamte nachfolgende
Unterrichtsjahr Geltung haben. Der Entfall der Abs. 2 und 3 (und die dadurch
bedingte Umformulierung des Abs. 5) erfolgt aus verwaltungsökonomischen
Gründen. Diese Bestimmungen (einschließlich die in Folge erlassene Verordnung
aus dem Jahr 1977 – BGBl. Nr. 438/1977) sind nicht mehr zeitgemäß und werden in
der modernen Schule durch gelebte Schulpartnerschaft und zahlreiche Maßnahmen
(zB Frühwarnsystem) ersetzt.
Zu
Art. 4 Z 12 und 14 (§ 19 Abs. 3a und § 20 Abs. 9):
Die im Zuge der
Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 172/2004 erfolgte
Neufassung des § 19 Abs. 3a und 4 betreffend das Frühwarn- und
Frühinformationssystem enthält hinsichtlich der lehrgangsmäßig geführten
Berufsschulen einen organisationbezogenen Hinweis bezüglich der Möglichkeit des
Entfalls der Verständigungspflichten, der aus organisatorischen Gründen
beseitigt werden soll. In § 20 Abs. 9 erfolgt durch das Abstellen auch auf die
saisonmäßige Berufsschule eine redaktionelle Korrektur.
Zu
Art. 4 Z 13 (§ 20 Abs. 6):
Bislang blieb es
den Schulen frei, den Tag der Beurteilungskonferenz (Klassenkonferenz zur
Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler für eine Schulstufe)
innerhalb der vorletzten Schulwoche autonom festzulegen, wobei sich aus
empirischen Daten zeigt, dass nach dieser Konferenz das Ausmaß des Entfalls von
Unterrichtsstunden im Vergleich zu einer durchschnittlichen Schulwoche höher
liegt, da insbesondere entfallene Stunden (zB wegen der Durchführung von
Projekten) seltener suppliert werden. Mit der möglichst weitgehenden Zurücklegung
der Beurteilungskonferenz soll demnach erreicht werden, dass den Schülerinnen
und Schülern ein höheres Ausmaß an stundenplanmäßig vorgesehenen
Unterrichtsstunden als bisher zur Verfügung steht. Unter Beachtung auf die
Führung der Schule als 5- oder als 6-Tage-Woche sowie weiters unter
Bedachtnahme auf die 5-tägige Berufungsfrist und das damit allenfalls gegebene
Erfordernis, dass Lehrerinnen und Lehrer zum Zweck der Beweiserhebung durch die
Behörde zur Verfügung zu stehen haben, wird die Beurteilungskonferenz gemäß §
20 Abs. 6 grundsätzlich möglichst spät im Unterrichtsjahr, jedenfalls aber im
Zeitraum vom Mittwoch bis Freitag der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres
anzuberaumen sein.
Zu
Art. 4 Z 15 (§ 22 Abs. 8):
Hier wird im
Zusammenhang mit dem neuen § 26a sicher gestellt, dass Schülerinnen bzw.
Schüler, die die letzte Stufe einer Schulart deshalb nicht besucht haben, weil
sie in die 1. Stufe einer (in der Schullaufbahn fortsetzenden) Schulart
aufgenommen werden sollen, auch ein Abschluss über die besuchte Schulart
erhalten.
Zu Art. 4 Z
16 (§ 23 Abs. 1):
In untrennbarem
Zusammenhang mit dem Hauptziel des 2. Schulrechtspaketes 2005, der
„Unterrichtsgarantie“ für Schülerinnen und Schüler, sowie weiters des
Unterrichtsbeginns am Montag der ersten Schulwoche und dem Unterrichten nach
dem lehrplanmäßig vollen Stundenplan steht die Frage der Terminisierung der
Wiederholungsprüfungen. Diese soll jedenfalls in der Unterrichtsfreien Zeit
stattfinden, sodass die Möglichkeit der Vorverlegung in die letzte Ferienwoche
unerlässlich scheint. Die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen in der letzten
Ferienwoche ist auch deshalb realistisch, da früher als bisher Planungen
möglich und (im Hinblick auf Mittwoch der ersten Unterrichtswoche) auch
notwendig sein werden. Auch kann es für die Schülerinnen und Schüler, die zur
Ablegung von zwei Wiederholungsprüfungen berechtigt sind, von Vorteil sein,
zwischen den beiden Prüfungen noch ein „Lernwochenende“ zur Verfügung zu haben.
Unter den
Bedingungen, dass für die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen insgesamt kein
Unterricht entfällt (wenngleich die ersten beiden Tage noch kein lehrplanmäßig
voller Unterricht stattfinden wird) und dass weiters spätestens am Dienstag die
Planungen abgeschlossen sind und am Mittwoch lehrplanmäßig voller Unterricht
stattfinden kann, hat die Schulpartnerschaft, ersatzweise der Schulleiter, eine
zweckmäßige Terminisierung der Wiederholungsprüfungen vorzunehmen. Im Detail
(Kandidat und Stunde) wird die Planung nach wie vor durch den Schulleiter
erfolgen.
Für ganzjährige
Berufsschulen, insbesondere für die ganzjährige Berufsschule sind aus
organisatorischen Gründen Ausnahmen zu ermöglichen. Aus legistischen Gründen
erfolgt eine Neufassung des derzeitigen Abs. 1 sowie eine übersichtlichere
Gliederung dieser Bestimmung in fünf kurze Absätze.
Zu
Art. 4 Z 17 (§ 25 Abs. 5c):
Siehe die
Erläuterungen zum Entwurf einer Schulorganisationsgesetz-Novelle betreffend die
„Sprachförderkurse“.
Unter der
Voraussetzung, dass den Schülerinnen und Schülern insgesamt eine breitere
Entwicklungsmöglichkeit geboten wird, sollen die Schülerinnen und Schüler nach
Absolvierung eines Sprachförderkurses im nächstfolgenden Schuljahr zum Besuch
der nächstfolgenden Schulstufe berechtigt werden. Jedenfalls soll der Umstand allein, dass der Schüler den Sprachförderkurs
besucht hat und daher andere Unterrichtsangebote versäumt hat, dem Schüler
nicht zum Nachteil gereichen. Die Entscheidung obliegt der Klassenkonferenz.
Zu
Art. 4 Z 18, 35 und 36 (§ 26a samt Überschrift, § 71
Abs. 2 lit. g und § 71 Abs. 8):
Wegen schulischer
Unterforderung erleben viele hochbegabte Schülerinnen und Schüler schulische
und daraus resultierende soziale Probleme. Die in der besonderen Begabung
begründete „Andersartigkeit“ wird oft auch als Bedrohung angesehen. Diese
Bedrohung manifestiert sich dadurch, dass sich hochbegabte Schülerinnen und
Schüler auf Grund ihrer Überlegenheit in einem oder mehreren Bereichen nicht
als Teil der Mehrheit, sondern unter Umständen als Außenseiterexistenzen
ansehen. Damit Kinder ihre besonderen Potenziale nutzen und individuell
entwickeln können, ist eine spezielle Förderung unumgänglich. Effiziente
Maßnahmen der Begabtenförderung wie das Überspringen an den „Nahtstellen“
sollen eine sinnvolle Erweiterung pädagogischer Handlungsräume ermöglichen.
Künftig soll die
Aufnahme in eine höhere als dem Alter des Aufnahmewerbers entsprechende
Schulstufe ermöglicht werden. Voraussetzung ist der Abschluss der unmittelbar
vorangehenden Schulstufe mit (sinngemäß, gemeint: nach der Bestimmung des § 22
des Schulunterrichtsgesetzes) ausgezeichnetem Erfolg sowie die Feststellung der
Klassenkonferenz, dass „der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und
Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten
Schulstufe und Schulart genügen wird.“ Dazu kommt, dass – wie auch beim
Überspringen nach § 26 des Schulunterrichtsgesetzes, dass der Schüler bzw. die
Schülerin aller Voraussicht nach weder körperlich, noch geistig überfordert
sein wird. Im Zweifel ist daher der Schüler bzw. die Schülerin einer
Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischer und/oder
schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen, womit auch hier Parallelität zum
Überspringen im Sinne des § 26 des Schulunterrichtsgesetzes hergestellt ist.
Unter den eben
genannten Voraussetzungen soll künftig auch der erfolgreiche Abschluss der
dritten Stufe der Volksschule oder der dritten Klasse der Hauptschule (bzw. der
siebenten Schulstufe) für die Aufnahme in die erste Stufe der Hauptschule, der
mittleren oder höheren Schule genügen. Das genannte Aufnahmeverfahren geschieht
allein auf Ansuchen der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers.
Die Bekanntgabe der Entscheidung darüber hat unverzüglich zu erfolgen. Gegen
diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Berufung an die Schulbehörde
erster Instanz (§ 71 Abs. 2 lit. g). Eine weitere Berufung ist
gemäß § 71 Abs. 8 nicht zulässig.
Im Übrigen darf
auf § 7 des Entwurfes einer Schulpflichtgesetz-Novelle und die Erläuternden
Bemerkungen dazu verwiesen werden („Dispenskinder“).
Zu
Art. 4 Z 19 und 20 (7. Abschnitt samt Überschrift sowie § 31e):
Neben der im
Gesetz bereits normierten Regelung der Höchstdauer bzw. der Beendigung des
Schulbesuches soll nun auch die Bestimmung hinsichtlich der Mindestdauer des
Schulbesuches eine gesetzliche Verankerung finden. Abgesehen von den Fällen der
vorzeitigen Beendigung des Schulbesuches (§ 33) bzw. des Übertrittes
(§ 29) soll die Mindestdauer des Schulbesuches grundsätzlich der
schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl von Schulstufen entsprechen.
Die Grundschule, die Hauptschule sowie die Unter- bzw. Oberstufe der allgemein
bildenden höheren Schule soll jeweils mindestens drei Jahre lang besucht werden
müssen. Der Mindestschulbesuch von drei- bis vierjährigen berufsbildenden
mittleren bzw. höheren Schulen sowie von Anstalten der Lehrer- und
Erzieherbildung soll bei der um eins reduzierten Zahl der entsprechenden
Schulstufen liegen. Die vorgesehenen Bestimmungen über den Mindestbesuch an
Schulen sollen für die Sonderformen, die in Semester gegliedert sind, keine
Geltung haben.
Zu
Art. 4 Z 21 und 22 (§ 36a Abs. 2 und § 38
Abs. 4):
Im Sinne der
effektiven Weiterentwicklung des österreichischen Schulsystems werden zwei
grundlegende Verbesserungen im Zusammenhang mit der Durchführung von
Reifeprüfungen vorgesehen. Zum einen soll der Rücktritt von der
Fachbereichsarbeit dann ohne weitere Konsequenzen für den Schüler oder die
Schülerin möglich sein, wenn dieser vor Beginn der Weihnachtsferien erfolgt.
Danach treffen auch diejenigen Schülerinnen und Schüler die Wahl der
Prüfungsgebiete, die keine Fachbereichsarbeit gewählt haben. Die zeitlich
befristete Möglichkeit des Rücktritts soll somit zum Vorteil der Schülerinnen
und Schüler – entgegen der sonst geltenden Aussage, dass ein Rücktritt nicht
möglich ist – eingeführt werden. Schließlich soll die Jahresprüfung künftig
nicht mehr isoliert, sondern unter Einbeziehung von positiven Beurteilungen des
entsprechenden Prüfungsgebietes beurteilt werden. Dies gilt derzeit nur, wenn
die Jahresprüfung zur Gänze entfallen ist.
Zu
Art. 4 Z 23 (§ 57 samt Überschrift):
Unter dem
Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung sowie zur Erhöhung der
Gestaltungsfreiräume sollen künftig Lehrerkonferenzen der Selbstorganisation
überlassen werden. Unter dem Aspekt des Abganges von den bisher detaillierten
Regelungen hinsichtlich der Schul-, Abteilungs- und Klassenkonferenzen sollen
nur die unabdingbar notwendigen Bestimmungen hinsichtlich Aufgaben,
Zusammensetzung, Vorsitz, Einberufung, Beschlussfassung und Mitwirkungsrechte
der Schulpartnerschaft vorgesehen werden. Bezüglich der Behandlung von Themen,
deren Behandlung von zumindest einem Drittel der Lehrer verlangt wird, sowie
weiters bezüglich der möglichen Teilnahme von Schülervertretern und
Elternvertretern ist durch die Entwurfsbestimmung keine wesentliche Änderung
gegenüber der bisherigen Rechtslage intendiert. Eine redaktionelle Ergänzung
erfolgt bzgl. der Klassenelternvertreter der betreffenden Klasse (in § 57 Abs.
11 dzt. Fassung werden nur die Vertreter der Erziehungsberechtigten im
Schulgemeinschaftsausschuss genannt (§ 64) und erfolgt keine Erwähnung bzgl.
der Vertreter der Erziehungsberechtigten an Schulen, an denen ein Schulforum (§
63a) eingerichtet ist). Diese redaktionelle Ergänzung erfolgt in der Weise,
dass immer nur der Klassenelternvertreter bzw. die Klassenelternvertreterin
teilnahmeberechtigt ist, um deren bzw. dessen Klasse eine Behandlung bei der
Lehrerkonferenz erfolgt. Die Teilnahme von allen Klassenelternvertretern aller
Klassen der Schule würde den Rahmen der Konferenz sprengen und stünde auch in
keinem Verhältnis zu Schulen, an denen ein Schulgemeinschaftsausschuss
eingerichtet ist.
Zu
Art. 4 Z 24 und 29 (§ 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2):
Die im
Schulunterrichtsgesetz normierte taxative Aufzählung der
Entscheidungskompetenzen der Schulpartnerschaftsgremien erfahren im Sinne der
Verwaltungsvereinfachung eine Erweiterung. Künftig soll die Ermächtigung zu
derartigen Entscheidungsbefugnissen auch in anderen Gesetzen (ohne Ergänzung
einer taxativen Aufzählung) oder in anderen Bestimmungen des
Schulunterrichtsgesetzes (zB § 23 in der Fassung dieses Entwurfes) vorgesehen
werden können.
Zu Art. 4 Z
25 und 30 (§ 63a Abs. 2 Z 1 lit. h und § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j):
Hier erfolgt eine
redaktionelle Korrektur.
Zu Art. 4 Z
26 und 31 (§ 63a Abs. 2 Z 1 lit. n und § 64 Abs. 2 Z 1 lit. o):
Hier wird einem
wesentlichen Anliegen des Gesetzespaketes entsprochen, nämlich der Ermöglichung
von Kooperationen von Schulen untereinander sowie zwischen Schulen und
außerschulischen Einrichtungen. Im Übrigen darf auf die Erläuternden
Bemerkungen zu § 6 des Schulorganisationsgesetzes und zu § 65a des
Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung des vorliegenden Entwurfes,
verwiesen werden.
Zu Art. 4 Z
27 (§ 63a Abs. 11):
Derzeit ist die
Übertragung des Stimmrechtes im Schulforum unzulässig und unwirksam. Die Praxis
hat jedoch ergeben, dass in vielen Situationen Verhinderungen unumgänglich
sind, da von Seiten der Lehrervertreter doch sämtliche Klassenlehrer bzw.
Klassenvorstände als Mitglieder an den Beratungen und Abstimmungen des
Schulforums teilnehmen. Eine Übertragung des Stimmrechtes kann hier zweckmäßig
sein, sodass dieses zumindest bei Bedarf im Rahmen der Geschäftsordnung (§ 16)
ermöglicht werden soll. In dieser Geschäftsordnung kann auch vorgesehen werden,
eine Regelung im Sinne des Abs. 14 zu treffen, wonach zB auch Vertreter der
Lehrerinnen bzw. Lehrer oder Obleute des Elternvereines aus Gründen der Zweckmäßigkeit
und Transparenz zu den Beratungen des Schulforums eingeladen werden.
Zu Art. 4 Z
28 und 33 (§ 63a Abs. 12 und § 64 Abs. 11):
In diesen Absätzen
sind diejenigen Angelegenheiten genannt, für deren Beschlussfassung die
qualifizierte (2/3-) Mehrheit in jeder Schulpartnerschaftskurie erforderlich
ist. Hier erfolgt eine Erweiterung dieser Agenden um die mit der SchUG-Novelle
BGBl. I Nr. 78/2001 in § 44 vorgesehenen Verhaltensvereinbarungen (als Teil der
Hausordnung) und weiters um die neu (mit diesem Entwurf) vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten
(§ 65a des Entwurfes).
Zu Art. 4 Z
32 (§ 64 Abs. 6):
Es ist ein
Anliegen der Schulpartnerschaft und erscheint auch zweckmäßig, Eltern, die
nicht mehr erziehungsberechtigt sind, weiterhin (bis längstens zum Ausscheiden
des Kindes aus der Schule) die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten im
SGA wahrnehmen zu lassen. Dadurch wird weitgehend Kontinuität in der
Zusammensetzung des SGA gewahrt.
In der
Zusammensetzung des SGA ist im Übrigen keine Änderung eingetreten. Analog zu
den Erläuterungen zu § 63a Abs. 11 soll jedoch auch hier auf den
Bedeutungsgehalt des § 64 Abs. 13 hingewiesen werden, wonach es durchaus
zweckmäßig sein kann, auch die Lehrervertretung (DA-Vorsitzenden) und den
Obmann oder die Obfrau des Elternvereins, ebenso wie Schulerhalter oder
Angehörige der überschulischen Schülervertretung zu den Beratungen des SGA
einzuladen.
Zu
Art. 4 Z 34 (§ 65a):
Durch die
Schaffung von Schulkooperationen soll nicht nur der Schulalltag belebt, sondern
auch die Durchlässigkeit innerhalb der österreichischen Schule sowie zum Beruf
optimiert werden. Um den Schülerinnen und Schülern den späteren Einstieg ins
Berufsleben zu erleichtern, sollen Kooperationen mit anderen Schulen, aber auch
darüber hinaus gehend mit außerschulischen Einrichtungen ermöglicht werden.
Durch die Einbeziehung in die Beratungen und Entscheidungen des Schulforums
soll ein kooperatives „Miteinander“ geschaffen werden. Siehe auch die
Ausführung zu Art. 1 Z 1 (§ 6 Abs. 1 SchOG).
Zu
Art. 4 Z 37 (§ 82 Abs. 5k):
Hinsichtlich der
vorverlegten Wahl von alternativen Pflichtgegenständen und Freigegenständen
sowie der Rücktrittsmöglichkeit von der Fachbereichsarbeit ist zur effektiven
Realisierung der Wahlmöglichkeiten ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2006
vorgesehen. Die Änderungen in Bezug auf die Beurteilungskonferenz sowie die
Flexibilisierung der Wiederholungsprüfung erfordern ein In-Kraft-Treten mit
1. Juni 2006. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist ein Wirksamwerden
mit Beginn des Schuljahres 2006/07 vorgesehen.
Zu Artikel 5
(Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes):
Zu
Art. 5 Z 1 (§ 5 Abs. 1):
Es darf auf die
Ausführungen zu Art. 1 Z 1 (§ 6 Abs. 1 SchOG) verwiesen
werden.
Zu
Art. 5 Z 2 (§ 35 Abs. 3f):
Für das
In-Kraft-Treten des vorliegenden Novellenentwurfes ist der 1. September 2006
vorgesehen.
Zu Artikel 6
(Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):
Zu Art. 6 Z 1 (§ 1a Z 2):
Derzeit sieht die
Bestimmung die Gleichstellung von Staatsbürgern von Vertragsparteien des
Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) mit
österreichischen Staatsbürgern vor, soweit es sich aus diesem Übereinkommen
ergibt. Diese Zielgruppe wird ausgedehnt auf Unionsbürger auf Grund des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf
Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend
die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen.
Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen
und aufzuhalten, ist bis zum 30. April 2006 umzusetzen. Die berichtigte
Fassung dieser Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. Juni
2004 verlautbart.
Die Richtlinie
sieht vor, dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang
ununterbrochen im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten hat, das Recht auf
Daueraufenthalt enthält. Unionsbürger ist jede Person, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Von besonderer Bedeutung ist
der Art. 24, der Unionsbürger und deren Familienangehörige den Anspruch
auf Inländergleichbehandlung einräumt. In Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 2
der Richtlinie 2004/38 besteht dieser Gleichbehandlungsanspruch im
Geltungsbereich des Schülerbeihilfengesetzes hinsichtlich Personen, die keine
Arbeitnehmer oder Selbständige bzw. keine Personen sind, denen dieser Status
erhalten bleibt, insoweit, als ein Anspruch auf Beihilfen zur Berufsausbildung
in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens erst mit dem Erwerb des Rechts
auf Daueraufenthalt besteht. Das Recht auf Daueraufenthalt wird gemäß Art. 16
der Richtlinie nach einem vorhergehenden ununterbrochenen Aufenthalt von
mindestens fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erworben.
Arbeitnehmer und
nach den Voraussetzungen der Rechtssprechung des EuGH auch Familienangehörige
(diese Personengruppe umfasst alle Verwandte in auf- und absteigender Linie und
die Ehegatten unter der Voraussetzung, dass sie vom Arbeitnehmer Unterhalt
bekommen oder das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben) genießen gemäß Art.
7 Abs. 2 der Verordnung 1612/68 die gleichen sozialen und steuerlichen
Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Für diese Personengruppen
bleibt die Rechtslage hinsichtlich der Schülerbeihilfen somit unverändert.
Der Gesetzestext
sieht eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen
insoweit vor, als es sich aus dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen ergibt. Diese
Formulierung umfasst auch sekundärrechtliche Gemeinschaftsvorschriften und soll
auch einer flexiblen Anpassung der Vollziehung an allfällige Änderungen der
Rechtssprechung des EuGH ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird etwa auf das
vor kurzer Zeit ergangene Urteil im Vorabentscheidungsersuchen Rs C-209/03,
Bidar, hingewiesen, in der der EuGH zum Ergebnis gelangte, dass auch hinsichtlich Beihilfen
zur Deckung der Unterhaltskosten (als vergünstigtes Darlehen oder als Stipendium)
an Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, in den
Anwendungsbereich des EG-Vertrages fallen, ein Gleichbehandlungsanspruch gemäß
Artikel 12 Abs. 1 EG-V besteht. Ferner wird auf die Rs C-374/03 hingewiesen, in
welcher erstmals einen
Gleichbehandlungsanspruch türkischer Staatsbürger in Bezug auf
Ausbildungsförderungen bejaht wurde.
Die
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, wurde im Amtsblatt
der Europäischen Union vom 23. Jänner 2004 verlautbart und ist bis zum
23. Jänner 2006 umzusetzen.
Diese Richtlinie
findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Drittstaatsangehörige ist jede
Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Art. 17 Abs. 1 des
EG-Vertrages ist. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten
Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des
entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem
Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristigen
Aufenthaltsberechtigten erteilen. Aufenthaltszeiten zum Zweck eines Studiums
oder einer Berufsausbildung fließen nur zur Hälfte in die Fünfjahresfrist ein.
Die Richtlinie sieht in Art. 11 die Gleichbehandlung von langfristig
Aufenthaltsberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet der
allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich Stipendien und
Ausbildungsbeihilfen gemäß dem nationalen Recht, vor. Rechtstechnisch erfolgt
die Umsetzung durch den direkten Verweis auf die gemeinschaftsrechtlichen
Regelungen. Damit sind die Richtlinien und auch allfällige Änderungen in der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass Unionsbürger und Drittstaatsangehörige auf Grund der
beiden EU-Richtlinien bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Bereich
der Schülerbeihilfen, die eine Beihilfe zur Berufsausbildung darstellen, mit
österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Derzeit sieht
§ 1a Z 3 des Schülerbeihilfengesetzes die Gleichstellung von
Ausländern und Staatenlosen mit österreichischen Staatsbürgern unter bestimmten
Voraussetzungen vor. Da durch die vorliegende Gesetzesnovelle die langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie
2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf
Schülerbeihilfe nach § 1a Z 2 haben, ist die Regelung des § 1a
Z 3 in Zukunft nur mehr für Ausländer, die keine langfristig
aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie
2003/109/EG darstellen sowie auf Staatenlose anwendbar.
§ 1a Z 4
bleibt unverändert, weil die derzeit bestehende Regelung im
Schülerbeihilfengesetz über die Regelung in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates
vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu
gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12,
hinausgeht. Erwägungsgrund 31 dieser Richtlinie hält fest, dass diese
Richtlinie nicht für finanzielle Zuwendungen gilt, die von den Mitgliedstaaten
zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt werden.
Zu Art. 6
Z 2 (§ 24a):
Mit dieser
Bestimmung wird den Bestimmungen über die Umsetzung der beiden EG-Richtlinien
(Richtlinie 2004/38/EG und 2003/109/EG) Rechnung getragen, die vorsehen, dass
die Mitgliedsstaaten bei Erlassung dieser Vorschriften in den Vorschriften
selbst oder unter Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese
Richtlinien Bezug nehmen.
Zu Art. 6
Z 3 (§ 26 Abs. 9):
Die Richtlinien
2004/38/EG ist bis zum 30. April 2006, die Richtlinie 2003/109/EG ist bis zum
23. Jänner 2006 umzusetzen. Um diesem Zeitrahmen der Umsetzung Genüge
zu leisten, soll die Novelle des Schülerbeihilfengesetzes mit 1. Jänner
2006 in Kraft treten.
Zu Artikel 7
(Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):
Zu Art. 7 Z 1 (§ 4 Abs. 1):
Derzeit sieht die
Bestimmung die Gleichstellung von Staatsbürgern von Vertragsparteien des
Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) mit
österreichischen Staatsbürgern vor, soweit es sich aus diesem Übereinkommen
ergibt. Diese Zielgruppe wird ausgedehnt auf Unionsbürger auf Grund des
Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf
Drittstaatsangehörige, die derzeit in § 4 Abs. 2 StudFG genannt sind („Ausländer“).
Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen
und aufzuhalten, ist bis zum 30. April 2006 umzusetzen. Die berichtigte
Fassung dieser Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. Juni
2004 verlautbart.
Die Richtlinie
sieht vor, dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang
ununterbrochen im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten hat, das Recht auf
Daueraufenthalt erhält. Unionsbürger ist jede Person, die die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Von besonderer Bedeutung ist
der Art. 24, der Unionsbürger und deren Familienangehörige den Anspruch auf
Inländergleichbehandlung einräumt. In Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 2 der
Richtlinie 2004/38 besteht dieser Gleichbehandlungsanspruch hinsichtlich
Personen, die keine Arbeitnehmer oder Selbständige bzw. keine Personen sind,
denen dieser Status erhalten bleibt, insoweit, als ein Anspruch auf Studienbeihilfe
einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung in Form eines Stipendiums oder
Studiendarlehens erst mit dem Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt besteht.
Das Recht auf Daueraufenthalt wird gemäß Art. 16 der Richtlinie nach einem
vorhergehenden ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren im
Aufnahmemitgliedstaat erworben.
Arbeitnehmer und
nach den Voraussetzungen der Rechtssprechung des EuGH auch Familienangehörige
(diese Personengruppe umfasst alle Verwandte in auf- und absteigender Linie und
die Ehegatten unter der Voraussetzung, dass sie vom Arbeitnehmer Unterhalt
bekommen oder das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben) genießen gemäß Art.
7 Abs. 2 der Verordnung 1612/68 die gleichen sozialen und steuerlichen
Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Für diese Personengruppen
bleibt die Rechtslage hinsichtlich der Studienförderung somit unverändert.
Der Gesetzestext
sieht eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen
insoweit vor, als es sich aus dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen ergibt. Diese
Formulierung umfasst auch sekundärrechtliche Gemeinschaftsvorschriften und soll
auch einer flexiblen Anpassung der Vollziehung an allfällige Änderungen der
Rechtssprechung des EuGH ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird etwa auf das
vor kurzer Zeit ergangene Urteil im Vorabentscheidungsersuchen Rs C-209/03,
Bidar, hingewiesen, in der der EuGH zum Ergebnis gelangte, dass auch hinsichtlich Beihilfen
zur Deckung der Unterhaltskosten (als vergünstigtes Darlehen oder als
Stipendium) an Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat
aufhalten, in den Anwendungsbereich des EG-Vertrages fallen, ein
Gleichbehandlungsanspruch gemäß Artikel 12 Abs. 1 EG-V besteht. Ferner wird auf
die Rs C-374/03 hingewiesen, in welcher erstmals einen Gleichbehandlungsanspruch türkischer
Staatsbürger in Bezug auf Ausbildungsförderungen bejaht wurde.
Die
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der
langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, wurde im Amtsblatt
der Europäischen Union vom 23. Jänner 2004 verlautbart und ist bis zum
23. Jänner 2006 umzusetzen.
Diese Richtlinie
findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Drittstaatsangehörige ist jede
Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Art. 17 Abs. 1 des
EG-Vertrages ist. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten
Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des
entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem
Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristigen
Aufenthaltsberechtigten erteilen. Aufenthaltszeiten zum Zweck eines Studiums
oder einer Berufsausbildung fließen nur zur Hälfte in die Fünfjahresfrist ein.
Die Richtlinie sieht in Art. 11 die Gleichbehandlung von langfristig
Aufenthaltsberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet der
allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich Stipendien und
Ausbildungsbeihilfen gemäß dem nationalen Recht, vor. Rechtstechnisch erfolgt
die Umsetzung durch den direkten Verweis auf die gemeinschaftsrechtlichen
Regelungen. Damit sind die Richtlinien und auch allfällige Änderungen in der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass Unionsbürger und Drittstaatsangehörige auf Grund der
beiden EU-Richtlinien bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Bereich
der Studienförderung mit österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Zu Art. 7
Z 2 (§ 4 Abs. 2):
Derzeit sieht das
Studienförderungsgesetz die Gleichstellung von Ausländern und Staatenlosen mit
österreichischen Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen vor. Die
ausländischen Staatsbürger wurden auf Grund der Richtlinie 2003/109/EG
betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen in den § 4 Abs. 1 übernommen und werden
nunmehr als Drittstaatsangehörige bezeichnet. Die gesetzliche Bestimmung über
die Gleichstellung von Staatenlosen bleibt aufrecht.
§ 4 Abs. 3 bleibt
unverändert, weil die derzeit bestehende Regelung im Studienförderungsgesetz
über die Regelung in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über
Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig
internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden
Schutzes, ABl. Nr. L 304vom 30.09.2004, S. 12, hinausgeht.
Erwägungsgrund 31 dieser Richtlinie hält fest, dass diese Richtlinie nicht für
finanzielle Zuwendungen gilt, die von den Mitgliedstaaten zur Förderung der
allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt werden.
Zu Art. 7
Z 3 (§ 75 Abs. 23):
Die Bestimmungen
über die Umsetzung der beiden EG-Richtlinien sehen vor, dass die
Mitgliedsstaaten bei Erlassung dieser Vorschriften in den Vorschriften selbst
oder unter Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinien
Bezug nehmen.
Zu Art. 7
Z 4 (§ 78 Abs. 25):
Diese beiden
EG-Richtlinien sind bis zum Jänner bzw. April 2006 umzusetzen. Um diesem
Zeitrahmen der Umsetzung Genüge zu leisten, soll die Novelle des
Studienförderungsgesetzes mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.
Zu Artikel 8
(Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):
Zu
Art. 8 Z 1, 2, 3 und 7 (§ 2, § 3 Abs. 1 Z 1
lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, § 7 Abs. 2, § 10
Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 3, § 16
Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3 sowie § 25):
In den genannten
Bestimmungen ist eine Anpassung an die aktuelle Bezeichnung entsprechend des
Bundesministeriengesetzes 1986 erforderlich. Zugleich soll von der
zahlreichen konkreten Benennung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft
und Kultur in den einzelnen Bestimmungen abgegangen werden („zuständige
Bundesminister“, „zuständigen Bundesministers“ bzw. „zuständigen
Bundesminister“) und lediglich in der Vollzugsklausel des § 25 die
Zuständigkeit („Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“) klar
gestellt werden.
Zu
Art. 8 Z 4 (Abschnitt IIa, §§ 20a bis 20d):
Mit der
Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und
Entwicklung des Bildungswesens wird eine Intensivierung und Koordination der
Bildungsforschung sowie der Qualitätssicherungsinitiativen im Schulbereich
angestrebt. Im Abschlussbericht der Zukunftskommission wird unter anderem als
Empfehlung festgehalten: „… Einrichtung einer permanenten Bundesagentur für
Qualitätsentwicklung und -sicherung bzw. eines Zentrums für Bildungsstandards,
Qualitätsentwicklung und Innovation im Schulwesen ...“.
Im Wege des
§ 20a Abs. 1 ergeht die Verpflichtung zur Einrichtung des
Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
Bildungswesens (im Folgenden kurz: Bundesinstitut) als dem Bundesministerium
für Bildung, Wissenschaft und Kultur unmittelbar nachgeordnete Dienststelle.
Die im Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung zu besorgenden Aufgaben des
Bundesinstitutes werden in § 20b Abs. 1 demonstrativ festgelegt
(Bildungsplanarbeit, Schulentwicklung und Evaluation). Zudem soll dieser
Aufgabenkreis durch Beauftragung zur Erstellung spezifischer im öffentlichen
Interesse gelegener wissenschaftlicher Arbeiten erweiterbar sein (§ 20b
Abs. 3).
Das Bundesinstitut
ist jedoch aufgrund seiner ihm verliehenen Teilrechtsfähigkeit auch als
juristische Person des öffentlichen Rechts zu qualifizieren (§ 20a
Abs. 2, § 20b Abs. 2 und 3). Es ist sowohl in der Lage, Vermögen
und Rechte durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte zu erwerben, als auch
Verpflichtungen einzugehen, und zwar durch rechtsgeschäftliches Handeln seiner
Organe. Allerdings ist die Teilrechtsfähigkeit des Bundesinstitutes auf dessen
Aufgabenbereich begrenzt, sodass das Bundesinstitut ausschließlich innerhalb
seines gesetzlich definierten Aufgabenbereiches Rechtspersönlichkeit besitzt
(§ 20c Abs. 1). Die Teilrechtsfähigkeit beinhaltet auch das
ausdrückliche Recht, Förderungen des Bundes (im Zusammenhang mit der
Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen) und anderer Rechtsträger
entgegen nehmen zu können. Hinsichtlich haushaltsrechtlicher Vorschriften
genießt das Bundesinstitut dieselbe Rechtsstellung, wie die nach dem
Forschungsorganisationsgesetz (FOG) eingerichteten und mit Teilrechtsfähigkeit
ausgestatteten Institute.
Im Rahmen der
Teilrechtsfähigkeit wird das Bundesinstitut organschaftlich grundsätzlich vom
Leiter vertreten. Im Rahmen der Durchführung von Verträgen kann durch eine
Ermächtigung des Leiters auch eine Vertretungsbefugnis anderer Personen im
Namen und auf Rechnung des teilrechtsfähigen Bundesinstitutes kreiert werden.
Für Verbindlichkeiten, die aus der Verletzung vertraglicher oder deliktischer
Pflichten im Rahmen der Erfüllung der teilrechtsfähigen Aufgaben entstehen
können, haftet ausschließlich das Vermögen des teilrechtsfähigen Rechtsträgers.
Die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Bundesinstitut im Rahmen seiner
Teilrechtsfähigkeit und Dritten richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB,
insbesondere allfällige Schadenersatz- oder Gewährleistungsverpflichtungen
(§ 20c Abs. 2).
Arbeitsverhältnisse
im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sollen wie üblich vom Anwendungsbereich des
Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen sein (§ 20c
Abs. 3).
Die Ermächtigung
(§ 20c Abs. 5) für den Bundesminister, einen Wirtschaftstreuhänder
mit der Prüfung der Gebarung in der Teilrechtsfähigkeit zu beauftragen, ist ein
aufsichtsbehördliches Instrument. Unabhängig davon kann die teilrechtsfähige
Einrichtung je nach Bedarf Wirtschaftstreuhänder bestellen.
Dem Erfordernis
rechtsstaatlicher Grundprinzipien Rechnung tragend sind bezüglich des
aufsichtsbehördlichen Verfahrens explizite Bestimmungen vorgesehen (§ 20c
Abs. 6 bis 9).
In § 20c
Abs. 11 ist normiert, dass für die Inanspruchnahme von Ressourcen durch
das Bundesinstitut sowohl hinsichtlich des Kostenaufwandes bei der Durchführung
von Aufträgen Dritter als auch im Rahmen der inneren Verwaltung der
teilrechtsfähigen Einrichtung selbst (zB Buchführung, Vermögens-, Personal- und
Inventarverwaltung) ein Kostenersatz zu leisten ist. Die Kostenersätze sind
zweckgebunden im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu
verwenden.
Eine Ermächtigung
zur „Raumüberlassung“ und der zweckgebundenen Verwendung der daraus
resultierenden Einnahmen entsprechend § 20c Abs. 11 ist vorgesehen.
Im Sinne der
Wahrung einer größtmöglichen Flexibilität bei der Bewältigung der Aufgaben des
Bundesinstitutes sollen weitere organisatorische Regelungen im Rahmen einer
Anstaltsordnung getroffen werden können. Darin wird insbesondere auch die
Erstellung von Arbeitsprogrammen und ein entsprechendes Berichtswesen des
Bundesinstitutes zu regeln sein (§ 20d).
Zu
Art. 8 Z 5 (§ 21a):
Diese Bestimmung
dient der besseren Lesbarkeit des Gesetzes (Vermeidung langer Zitate).
Zu
Art. 8 Z 6 (§ 24 Abs. 3):
Die formalen
Anpassungen (Bundesministeriengesetz 1986, Anwendung der verwiesenen
Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung) können mit Ablauf des Tages
der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für die Bestimmungen
betreffend das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung
des Bildungswesens ist ein In-Kraft-Treten mit 1. September 2006 vorgesehen.
Zu Artikel 9
(Änderung des Bildungsdokumentionsgesetzes):
Zu
Art. 9 Z 1, 2 und 3 (§ 8 Abs. 1, 1a, 1b, 2 Abs. 4):
In Zusammenhang
mit der beabsichtigten Einrichtung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung,
Innovation und Entwicklung des Bildungswesens und den übertragenen Aufgaben (zB
Erstellung von wissenschaftlichen Studien zum Bildungsbereich, Monitoring und
Evaluation von bildungspolitischen Maßnahmen) ist die effiziente Nutzung von
vorhandenen Verwaltungsdatenbeständen betreffend die österreichische
Bildungslandschaft von wesentlicher Bedeutung.
Dem Bundesinstitut
sollen die bestehenden (indirekt personenbezogenen) Verwaltungsdatenbestände in
den beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur geführten
Gesamtevidenzen zugänglich sein.
Die Aufnahme des
Bundesinstitutes in den Kreis der (abschließend genannten) abfrageberechtigten
Einrichtung wird zum Anlass genommen hinsichtlich der Art der
Abfrageberechtigung eine Klarstellung vorzunehmen. Die bisherige Textierung des
§ 8 Abs. 1 wurde in der Praxis vielfach so verstanden, dass für die
im ersten Satz des § 8 Abs. 1 genannten abfrageberechtigten
Einrichtungen zwingend nur die Abfrage von Daten über einen bestimmten
Bildungsteilnehmer entsprechend der im zweiten bis fünften Satz des § 8
Abs. 1 vorgesehenen Weise in Frage kommt. Diese Ansicht entspricht jedoch
nicht den ursprünglichen Intentionen, wonach je nach abfrageberechtigter Einrichtung
naturgemäß eine unterschiedliche Qualität der Abfrageberechtigung gegeben ist.
Voraussetzung für die Abfrage über einen bestimmten Bildungsteilnehmer ist die
rechtlich zulässige Kenntnis der Sozialversicherungsnummer (zB. hinsichtlich
der Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs im Bereich der Zuerkennung von
Familienbeihilfen für Studierende und des Kriteriums des „günstigen
Studienerfolges“), die für Zwecke von anderen abfrageberechtigten Einrichtungen
weder sachlich erforderlich noch rechtlich gegeben ist (zB. hinsichtlich regionaler
Bildungsstandortplanung im Zusammenhang mit nachgewiesenen Schülerströmen für
Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Schulerhalterschaft). In letzterem Fall
ist die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer für die
Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erforderlich und
beschränkt sich daher die Abfragemöglichkeit aus den Gesamtevidenzen auf die
Generierung von aggregierten Datenbeständen im Sinne von statistischen
Auswertungen.
In diesem Sinne
wird im Rahmen der Neufassung des Abs. 1 der abschließend genannte Kreis
der abfrageberechtigten Einrichtungen um das Bundesinstitut erweitert
(Z 3) und im Wege der neuen Abs. 1a und 1b die unterschiedlichen
Qualitäten der Abfrageberechtigungen für jede der in Abs. 1 genannten
Einrichtungen explizit normiert.
Abs. 1a
eröffnet ausschließlich den Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6
in dem für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Ausmaß und
in der beschriebenen Weise den Zugang auf einzelne indirekt personenbezogene
Datensätze (Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer). Die
Textierung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen zweiten bis fünften Satz
des § 8 Abs. 1.
Abs. 1b
regelt nunmehr ausdrücklich den Fall der Abfrage zum Zweck der Erlangung von
statistischen Auswertungen für Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und
5 auf Basis der in den Gesamtevidenzen verfügbaren indirekt personenbezogenen
Datensätze. Im Rahmen derartiger Abfrageberechtigungen wird durch
programmtechnische Vorkehrungen Vorsorge zu treffen sein, dass für die
abfragende Einrichtung eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen
bestimmten Bildungsteilnehmer ausgeschlossen ist bzw. ein Rückschluss auf
Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich ist. Anhand von
Auswahllisten – vergleichbar etwa dem „Schulstatistischen Informationssystem–SIS“
– soll die Generierung und Abfrage von Statistiken möglich sein. Auf § 46
Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999,
der für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchung, die keine
personenbezogene Ergebnisse zum Ziel haben, für den Auftraggeber der
Untersuchung die Verwendung aller Daten, die (ua.) der Auftraggeber für andere
Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder für den Auftraggeber nur indirekt
personenbezogen sind, ermöglicht, wird hingewiesen.
Nach Maßgabe der
adaptierten Verordnungsermächtigung des Abs. 2 sind nicht nur die formalen
Voraussetzungen jedweder Art der Abfrageberechtigung im Datenfernverkehr
festzulegen (vgl. §§ 12 ff der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II
Nr. 499/2003), sondern es wird unter dem Aspekt des „Verwendens von Daten“ je
nach abfrageberechtigter Einrichtung sowie Art der Abfrageberechtigung
inhaltlich zu differenzieren sein, welche der in den indirekt personenbezogenen
Datensätzen enthaltenen Merkmale für die einzelnen Einrichtungen überhaupt
abfragezugänglich sind.
Zu
Art. 9 Z 4 (§ 12 Abs. 3):
In Übereinstimmung
mit dem In-Kraft-Treten der Bestimmungen betreffend das Bundesinstitut für
Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens im
Bundes-Schulaufsichtsgesetzes ist ein In-Kraft-Treten mit 1. September 2006
vorgesehen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 Änderung des
Schulorganisationsgesetzes |
|
§ 6. (1) … Der zuständige
Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem
vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen
auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome
Lehrplanbestimmungen, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe
der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen
sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben
Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne
des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. ... |
§ 6. (1) … Der zuständige
Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem
vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen
sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu
erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme
auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen,
Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der
Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung)
und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. |
§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat
für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen
Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, |
§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat
für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen
Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, |
a) … |
a) … |
e) unter welchen Voraussetzungen in
leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf
die Leistungsgruppen zu führen sind und f) bei welcher Mindestzahl von zum
Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu
bilden sind. … |
e) unter welchen Voraussetzungen in
leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf
die Leistungsgruppen zu führen sind, f) bei welcher Mindestzahl von zum
Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu
bilden sind und g) bei welcher Mindestzahl von Schülern mit
mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind.
… |
§ 9. ... |
§ 9. ... (4) In Sprachförderkursen
(§ 14a) hat die Volksschule die Aufgabe, Schülern, die gemäß § 4
Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als
außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu
vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu
folgen. |
§ 10. ... |
§ 10. ... (5)
In den Sprachförderkursen (§ 14a) findet im Ausmaß von elf Wochenstunden
an Stelle von in Abs. 1 und Abs. 2 lit. a genannten
Pflichtgegenständen der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler
mit nichtdeutscher Muttersprache“ Anwendung. |
|
Sprachförderkurse § 14a. In den Schuljahren
2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier
Schulstufen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse
eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr
und können auch schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden. Über die
Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz
zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu
bestellen. |
Formen der
allgemeinbildenden höheren Schulen § 36. Folgende Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen - abgesehen von den Sonderformen (§ 37) - kommen in Betracht: 1. mit Unter- und Oberstufe: a) das Gymnasium, b) das Realgymnasium, c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium; 2. nur mit Oberstufe: das
Oberstufenrealgymnasium. |
Formen der allgemein bildenden höheren Schulen § 36. Folgende Formen der
allgemein bildenden höheren Schulen - abgesehen von den Sonderformen
(§ 37) - kommen in Betracht: 1. mit Unter- und Oberstufe: a) das Gymnasium – mit besonderer
Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und
geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten, b) das Realgymnasium – mit besonderer
Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen
Bildungsinhalten, c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit
besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen
(einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten; 2. nur mit Oberstufe: das
Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen,
naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten. |
§
37. (1) Sonderformen
der allgemeinbildenden höheren Schulen sind: 1. … 4. allgemeinbildende höhere Schulen für
Körperbehinderte. (2) … |
§
37. (1) Sonderformen
der allgemeinbildenden höheren Schulen sind: 1. … 4. das Werkschulheim. (2) … |
(6) Für
körperbehinderte Schüler können allgemeinbildende höhere Schulen oder
einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden. |
(6)
Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der
höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist. |
Höhere
Internatsschulen § 38. (1) Höhere Internatsschulen sind allgemeinbildende
höhere Schulen, die mit einem Schülerheim derart organisch verbunden sind,
daß die Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan Unterricht, Erziehung
und Betreuung, ferner Unterkunft und Verpflegung erhalten. |
|
(2) In erziehlicher
Hinsicht haben die Höheren Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die
Erziehung auf lebenskundlichem Gebiet zu gewähren sowie die musischen
Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung
und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern. |
|
(3) Höhere
Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der
Bildungsgang gegenüber dem im § 35 vorgesehenen Ausmaß bis zu einem
Schuljahr verlängert werden kann. |
|
(4) Die Höheren
Internatsschulen können auch als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für
Mädchen geführt werden. |
|
§ 39. (1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten Formen
der allgemeinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: 1. in allen Formen: Religion,
Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde (bis
einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und
8. Klasse), Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und
Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe),
Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Bewegung
und Sport; |
§ 39. (1) In den Lehrplänen
(§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren
Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine
lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ
zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere lebende Fremdsprache,
Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und
Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie,
Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werken (alternativ Technisches Werken
oder Textiles Werken), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen
Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren
spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In
den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8.
Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem
solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen
Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der
Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der
Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten
Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen
der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). … |
2. in den folgenden Formen überdies: a) im Gymnasium: Latein
(3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende
Fremdsprache (5. bis 8. Klasse); b) im Realgymnasium: alternativ
Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse; Latein
alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums),
Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe), alternativ Darstellende
Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegenständen
Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken
und Textiles Werken (3. und 4. Klasse); c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium: alternativ
Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse),
Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und
Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie
(einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken
(3. und 4. Klasse); d) im Oberstufenrealgymnasium: alternativ
Latein oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse) sowie
alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und
Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in
den Unterrichtsgegenständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie; |
|
3. in allen Formen in der Oberstufe in der 6.
bis. 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflichtgegenstände
in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen
Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der
Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahlpflichtgegenstände
kommen in Betracht: a) weitere Fremdsprachen (Kurzkurse),
Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorgesehen),
Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser
Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu
besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium überdies Ernährung und
Haushalt (Praktikum), b) Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung
des Bildungsinhaltes von für die betreffende Oberstufenform in Z 1 und 2
vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Bewegung und Sport und gemäß
lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände. … |
|
(4) Die Lehrpläne
der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen
Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der
entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von
Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall
von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt
werden. |
(4) Die Lehrpläne
der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen
Aufgaben dieser Schulen im wesentlichen nach den Lehrplänen der
entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von
Wahlpflichtgegenständen entfallen kann; bei Entfall von
Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden. |
(5) Die Lehrpläne
der Höheren Internatsschulen (§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer der in
den §§ 36 und 37 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der
Aufgaben der Höheren Internatsschulen im Sinne des § 38 Abs. 2 zusätzliche
Pflichtgegenstände sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen
werden können. Ferner ist bei Werkschulheimen (§ 38 Abs. 3) in einem
ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen;
dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden
mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden. |
(5)
Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den
§ 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des
Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden
Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei
sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden
mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden. |
§ 40. (1) … (2) Schüler der
Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk
enthält, daß sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den
übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter
als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden
Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemeinbildenden höheren
Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht
erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen
nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung
entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die
Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22
Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974). Eine
Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der
Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der
allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer
allgemeinbildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der
Haupt- oder Sonderschule voraus. (3) … |
§ 40. (1) … (2) Schüler der
Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält,
dass sie im nächsten Unterrichtsjahr in den leistungsdifferenzierten
Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den
übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter
als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden
Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren
Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht
erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen
nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung
entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, dass die
Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22
Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Eine
Aufnahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der
Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der
allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unterrichtet wird.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern
mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer
allgemein bildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der
Haupt- oder Sonderschule voraus. (3)
… |
§ 45. (1) … (2) Die einzelnen
Formen und Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen haben
folgende Bezeichnungen zu führen: Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium, Wirtschaftskundliches
Bundesrealgymnasium, Bundes-Oberstufenrealgymnasium, Bundes-Aufbaugymnasium
und Bundes-Aufbaurealgymnasium, Bundesgymnasium
für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige. |
§ 45. (1) … (2) Die einzelnen
Formen und Sonderformen der allgemein bildenden höheren Bundesschulen haben
folgende Bezeichnungen zu führen: Bundesgymnasium, Bundesrealgymnasium, Wirtschaftskundliches
Bundesrealgymnasium, Bundes-Oberstufenrealgymnasium, Bundes-Aufbaugymnasium
und Bundes-Aufbaurealgymnasium, Bundesgymnasium
für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige, Bundeswerkschulheim
(unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung). |
(3) Die öffentlichen
Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des
Bundes (Bundeserziehungsanstalten)“. Werden sie als Werkschulheim geführt, so
führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim“. Bei Bundeswerkschulheimen
kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der
Schule unterrichtet wird. |
|
§
119. … |
§
119. … (8b)
In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in Übungsvolksschulen
Sprachförderkurse geführt werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr
und können auch schulstufenübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse
sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. § 9 Abs. 4 und
§ 10 Abs. 5 sind anzuwenden. |
§
131. … |
§
131. … (18)
Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw.
außer Kraft: 1. § 37 Abs. 1 Z 4 und
Abs. 6, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 2 sowie § 45
Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
in Kraft, 2. § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 1
lit. e, f und g, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 36
samt Überschrift, § 39 Abs. 1 und 4 sowie § 119
Abs. 8b treten mit 1. September 2006 in Kraft, 3. § 38 samt Überschrift, § 45 Abs. 3,
§ 131a samt Überschrift, § 131b samt Überschrift, § 131c samt
Überschrift sowie § 131d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt außer Kraft, 4. (Grundsatzbestimmung) § 14a samt
Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung
im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr
zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen. |
Schulversuche
zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder § 131a. (1) Für die Erprobung von Maßnahmen zur
Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht
behinderter Kinder in Schulklassen können bis einschließlich zur
8. Schulstufe sowie in der Polytechnischen Schule Schulversuche
durchgeführt werden. |
|
(2) Innerhalb der
Versuchsklassen können Lehrpläne verschiedener Schularten oder Schulstufen
Anwendung finden, wobei der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit in der
Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986,
in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres-
und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 des
Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule
an der der Schulversuch geführt wird, abweicht. |
|
(3) Zur
Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen sind
Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein größtmögliches
Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen. Hiebei ist bei Bedarf ein
zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen. |
|
(4) (Grundsatzbestimmung)
Für Pflichtschulen gilt der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmung. (5) Schulversuche im
Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20%
der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes im Schuljahr 1991/92
entspricht. |
|
(6) Schulversuche im
Sinne des Abs. 1 können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen
werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen, der Unterstufe
allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach
dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme behinderter
schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des
Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je
nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen. |
|
(7) Für
Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 5 und 6 anzuwenden. |
|
Schulversuche
zur Differenzierung an Hauptschulen § 131b. (1) An Hauptschulen sind bis zum Ende
des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im Hinblick auf die
Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der
Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in
flexiblerer Form gestaltet werden. |
|
(2) Durch
Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand
gegenüber der Hauptschule im Regelschulwesen entstehen. |
|
(3) Für die
Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der
betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige
Schulversuche 15% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im
Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private
Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht. |
|
Schulversuche
zum Schuleingangsbereich § 131c. (1) Durch die Einbindung der
Vorschulstufe in die Grundstufe I sind während der Schuljahre 1993/94 bis
1998/99 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine
bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im
Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben. |
|
(2) Durch
Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand
gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen. (3) Für die
Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der
betreffenden Volksschulen betreffen, findet § 7 Abs. 1 bis 6 Anwendung. |
|
§ 131d. (1) Abweichend von der Voraussetzung für
die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß § 121 erster Satz können
auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die
Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungslehrgang
gemäß Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen haben. |
|
(2) An Pädagogischen
Akademien und Pädagogischen Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in den Schuljahren 1986/87 bis 1991/92 ein
Vorbereitungslehrgang geführt werden: 1. Der Vorbereitungslehrgang hat in einem
zweisemestrigen Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung für Arbeitslehrerinnen
auf das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten. 2. Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften,
Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie
alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner
ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen. |
|
(3) Für Absolventen
des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an
Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung
(textiler Bereich) zusammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die
den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehrgängen
besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß § 120 Abs. 3 lit. b und
die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser
Pflichtgegenstände berechtigt. |
|
Artikel 2 Änderung des
Schulzeitgesetzes 1985 |
|
§ 2 Abs. 2a und § 13
Abs. 3 |
Die Wendungen
„Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ werden jeweils
durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt. |
§ 5 Abs. 2 und
3 sowie § 15 Abs. 2 |
Die Wendungen „Bundesministers
für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ werden jeweils durch die
Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt. |
§ 2. … |
§ 2. … |
(5) Aus Anlässen des
schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder
Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem
Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster
Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage
des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen
öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.
Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen
unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig. |
(5) Aus Anlässen des
schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder
Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem
Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster
Instanz in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen
Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe
durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen
unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig |
(7) Bei
Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen
zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die
Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten darüber hinaus die unumgänglich notwendige
Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. … |
(7) Bei
Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen
zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die
Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister
die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. … |
(8) … |
(8) … |
§ 3. (1) Die durch den Lehrplan bestimmte
Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die
einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an
einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis
8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn
betragen. |
§ 3.
Die
durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter
möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen, wobei in
den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des Unterrichtsgegenstandes
pädagogisch zweckmäßige Blockungen und darüber hinausgehend schulautonome
Gestaltungsmöglichkeiten vorzusehen sind. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag
darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe
höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen. |
(2) … |
(2) … |
§ 5. (1) Für Akademien, für die Höheren
Internatsschulen, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen
Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für
Berufstätige, für Lehrgänge und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule für
Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4
entsprechenden Regelungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und kulturelle Angelegenheiten zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten
Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die
besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter
Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist. |
§ 5.
(1)
Für Akademien, für das Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika
(ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen
für Berufstätige sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein
in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen
durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu treffen, wobei vom Inhalt
der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im
Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart
zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist. |
(2) … |
(2) … |
§ 8. (1) … |
§ 8. (1) … |
(3) Schulfrei sind
außer den Hauptferien die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen
Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei
Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie
der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland
arbeitsfrei begangen wird, für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene
Tage, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein
Unterricht stattfindet. |
(3) Schulfrei sind
außer den Hauptferien die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen
Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei
Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie
der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland
arbeitsfrei begangen wird. |
(4) … |
(4) … |
§ 16. (1) … |
§ 16. (1) … |
(2) Auf
Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die
Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden,
findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
(2)
Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche
Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes
untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung. |
(3) … |
(3) … |
§ 16a. … |
§ 16a. … |
|
„(5)
Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft: 1. § 2 Abs. 2a und 7, § 5
Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16
Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. § 2 Abs. 5 sowie § 3
Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft, 3. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3
tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu
erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen. |
|
§ 16c. Soweit in diesem
Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
§ 17. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der
Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem
durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für
Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut. |
§ 17. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit
der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf
dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. |
Artikel 3 Änderung des
Schulpflichtgesetzes 1985 |
|
§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch
den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen der nachstehend angeführten
Schularten erfüllt: 1. in den ersten vier Schuljahren der
allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule; 2. im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen
Schulpflicht a) durch den Besuch einer Volksschule oder b) durch den Besuch einer Hauptschule; 3. im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht a) durch den Besuch einer Polytechnischen Schule
oder (BGBl. Nr. 241/1962 idF BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 19 und BGBl. Nr.
768/1996, Z 1) b) durch den Weiterbesuch einer Volks- oder
Hauptschule; 4. in allen Schuljahren erforderlichenfalls
durch den Besuch einer Sonderschule. … |
§ 5. (1) Die allgemeine
Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen
sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und
forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten) zu erfüllen. … |
(3) Ab dem 5.
Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer
allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch
einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der
höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden. |
|
(4) Schüler von
allgemeinen Schulen, die die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, die
allgemeine Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen.
Sie sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt
zu reihen. Schüler von Sonderschulen, die die 9. Schulstufe als
Berufsvorbereitungsjahr vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der
allgemeinen Schulpflicht an einer Polytechnischen Schule oder, bei Erfüllung
der Aufnahmsvoraussetzungen, an einer mittleren oder höheren Schule zu
erfüllen. |
|
§ 6. … (3) Die Frist für
die Schülereinschreibung, die spätestens einen Monat vor Beginn der
Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden
Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen
durch Verordnung festzusetzen. |
§ 6. … (3) Die Frist für
die Schülereinschreibung, die spätestens fünf Monate vor Beginn der
Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden
Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen
durch Verordnung festzusetzen. |
§ 7. (1) Kinder, die noch nicht
schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen
Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe
aufzunehmen, wenn sie bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das sechste
Lebensjahr vollenden und schulreif sind. … |
§ 7. (1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind
auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang
des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März
des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind
und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen. … |
(4) Der Schulleiter
hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist,
die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches
Gutachten einzuholen. … |
(4)
Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß
§ 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch
erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des
Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. … |
(8) Stellt sich nach
dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, daß die Schulreife (§ 6 Abs. 2b)
doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter
zu widerrufen. … |
(8)
Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife
(§ 6 Abs. 2b) oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale
Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den
Schulleiter zu widerrufen. … |
Befreiung
eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit § 15. (1) Schulunfähige Kinder sind von der
allgemeinen Schulpflicht zu befreien, solange die Schulunfähigkeit dauert. |
Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch § 15. (1) Sofern
medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch
zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für
die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien. |
(2) Schulunfähigkeit
liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach
einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein
Entwicklungsfortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine
unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde. |
(2)
Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit
der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Bezirksschulrat die Eltern oder
sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche
Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen. |
(3) Auf das
Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit ist § 8 mit der Maßgabe
anzuwenden, daß an die Stelle der Feststellung des sonderpädagogischen
Förderbedarfes die Feststellung der Schulunfähigkeit tritt und eine Beobachtung
gemäß Abs. 2 und 3 nur an einer Sonderschule (Sonderschulklasse) mit Fördermöglichkeiten
für schwerstbehinderte Kinder zulässig ist. |
(3)
Auf das Verfahren findet § 8 sinngemäß Anwendung. Gemäß § 15 in der
Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2005 erfolgte Befreiungen
von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die
festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als
Befreiungen im Sinne des Abs. 1. |
(4) Anläßlich der
Feststellung der Schulunfähigkeit hat der Bezirksschulrat die Eltern des
betroffenen Kindes darüber zu beraten, welche sonderpädagogische
Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulwesens bestehen, auch im Hinblick auf
ein allfälliges Erreichen der Schulfähigkeit. |
|
(7) Zeit, während
deren ein schulpflichtig gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht
befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) einzurechnen. |
|
§ 30. … |
§ 30. … |
|
(10)
Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw.
außer Kraft: 1. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4
treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1
und 8 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2006 in
Kraft. 3. § 5 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf
des 31. August 2006 außer Kraft. |
Artikel 4 Änderung des Schulunterrichtsgesetzes |
|
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach
Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer a) … c) die gesundheitliche und körperliche Eignung
für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle
ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist. (2) … |
§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach
Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer a) … c) die Eignung für die betreffende Schulart, zu
deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des
Amtsarztes einzuholen ist. (2) … |
§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der
einzelnen Schularten - ausgenommen der Berufsschulen - hat die Schulbehörde
erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde
zweiter Instanz, durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und
jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde zweiter
Instanz kann von einer Anmeldung in die 1. Stufe der Hauptschule oder in die
Polytechnische Schule durch Verordnung absehen, wenn gewährleistet ist, daß
die Schüler, die gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, eine
öffentliche Hauptschule oder eine öffentliche Polytechnische Schule zu
besuchen haben oder zu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn des
Schuljahres in diese Schulen aufgenommen werden. Die näheren Bestimmungen über
die Anmeldung und die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die
Aufnahme erforderlichen Unterlagen sind durch Verordnung der genannten Schulbehörde
zu erlassen. |
§ 5. (1) Für die Aufnahme
in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und
Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch
Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen.
Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der
Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende
Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen
Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule
durch Geschwisterkinder Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters
an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der
Schulgemeinschaftsausschuss zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der
betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die
Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch
auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende
Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien).
Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren,
sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen,
zu Beginn der Hauptferien beendet ist. |
(2) … |
(2) … |
(3) Wenn aus
Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die
Aufnahme als ordentlicher Schüler erfüllen (§ 3), in eine Schule, für die
kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, hat der Schulleiter
jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule
gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese
Schule möglich ist, wobei für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen
gegliedert sind, an die Stelle der Schulart die Schulform bzw. die
Fachrichtung tritt. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht
anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester des
Aufnahmsbewerbers bereits Schüler der betreffenden Schule ist. Die
Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von
Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres durch
Verordnung abgrenzen. |
|
(4) Wenn unter
Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die
kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle
Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten
Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahms- oder Eignungsprüfung
zu reihen. Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die
Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen
über die Reihung festlegen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren
sind aufzunehmen. |
|
(5) Der Schulleiter
hat Aufnahmsbewerber, die bei der Anwendung des Abs. 4 nicht aufgenommen
werden können, unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz zu melden. Die
Schulbehörde erster Instanz hat durch Zuweisung dieser Aufnahmsbewerber an
andere Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung und durch
Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller
Aufnahmsbewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen. Wenn
sich keine Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung im
Zuständigkeitsbereich der betreffenden Schulbehörde befinden, hat sie diese
Aufnahmsbewerber unverzüglich der Schulbehörde zweiter Instanz zu melden. |
|
(6) … |
(6) … |
Prüfungstermine;
Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 6. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat
für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder
Eignungsprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer- und einen
Herbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen. |
Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen § 6. (1) Voraussetzung für
die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller
anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon
ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss
Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. |
(2) Voraussetzung
für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung
aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon
ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß
Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist. |
(2)
Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung
darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden. |
(3) Zur Ablegung der
Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber
berechtigt, die dem Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im
Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen
des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen
Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte. (4) Eine für eine
bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe
Schuljahr nicht wiederholt werden. |
|
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse
innerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb
der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die
Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen
Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in
geeigneter Weise kundzumachen. … |
§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse
innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb
der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die
Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen
Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in
geeigneter Weise kundzumachen. ... |
§ 11. (1) Soweit alternative
Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu
wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen
und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß
innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser
Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung
einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die
Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand
lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule kann der Frist für
die Wahl alternativer Pflichtgegenstände eine Orientierungsphase von
längstens acht Wochen vorgelagert werden. |
§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen
sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich
der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des
2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens
drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser
Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung
einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die
Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand
lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für
die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des
Unterrichtsjahres festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von
längstens acht Wochen vorgelagert werden. |
(2) bis (3) … |
(2) bis (3) … |
(3a) Die Abs. 1 bis
3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen
(§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß die
Frist gemäß Abs. 1 für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu Beginn des 2.
Semesters der vorangehenden Schulstufe festzulegen ist und daß der Eintritt
in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes
eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe
erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden. |
(3a) Die Abs. 1 bis
3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemein bildenden höheren
Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe,
dass der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung
des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe
als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden. |
(4) bis (6) … |
(4) bis (6) … |
|
(6a)
Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme
an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn
der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären
Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass
er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits
höherwertig erlangt hat. |
(7) … |
(7) … |
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur
Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der
Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und
längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb
dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende
Unterrichtsjahr. |
§ 12. (1) Die Schüler können sich zur
Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der
Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und
längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb
dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen)
anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu
Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von
mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für
das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung
zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat. |
(2) Der zuständige
Bundesminister kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und
unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken,
wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im
Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen
ist. |
|
(3) Die
Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw.
unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der
erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit
des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch
gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines
Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des
Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der
Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird
oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe
gefährdet erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich die Schüler von der
weiteren Teilnahme abmelden. |
|
(4) … (5) Für den
Freigegenstand Religion an Berufsschulen sind die Abs. 2 bis 4 nicht
anzuwenden. (6) … |
(4) … (5) Für den
Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Abs. 4 nicht anzuwenden. (6) … |
§
19. (1) … (3a) Wenn die
Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“
zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich
mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand
oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu
geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur
Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter
Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken,
Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu
erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die
1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht
besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer
als acht Wochen. |
§
19. (1) … (3a) Wenn die
Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem
Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“
zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich
mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand
oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu
geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur
Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter
Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken,
Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu
erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass
die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese
Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit
einer geringeren Dauer als acht Wochen. |
(4) … |
(4) … |
§ 20. (1) … (6) In der zweiten
Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung
über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. (7) … |
§ 20. (1) … (6) Im Zeitraum von
Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat
eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler
stattzufinden. (7) … |
(9) In
lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und
die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten
Lehrgangswoche zu erfolgen. |
(9) In lehrgangs-
und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und
die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten
Lehrgangswoche zu erfolgen. |
§
22. (1) … (8) Im Zeitpunkt des
erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem
Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis
auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende
Prüfung auszustellen ist. … |
§
22. (1) … (8) Im Zeitpunkt des
erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder – im
Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a – der
vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang
mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39
Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. … |
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in
der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn
des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine
Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis 1. … |
§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule
sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand
oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im
Jahreszeugnis 1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne
Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder 2. der Schüler in der niedrigsten
Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist,
oder 3. der Schüler in der letzten Stufe einer
Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht
genügend“ beurteilt worden ist; hiebei
darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1
bis 3 zwei nicht übersteigen. |
|
(1a) Die
Wiederholungsprüfungen finden – sofern die nachstehenden Abs. nicht
anderes anordnen – zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und
Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt. |
|
(1b) An ganzjährigen
Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und
Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und
saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr
dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei
Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden,
für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden. |
|
(1c) Die Festlegung
der Tage, an welchen die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, erfolgt
durch das Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss
(§ 64) oder, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt, durch den
Schulleiter. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Abhaltung der
Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der Beginn des
lehrplanmäßigen Unterrichtes (§ 10 Abs. 1) nicht verzögert wird. |
|
(1d)
Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie
Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die
nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so
bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung
seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine
Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer
Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht. |
|
(2) … |
§
25. (1) … |
§
25. (1) … |
|
(5c)
Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im
nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies
für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet;
hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden. |
|
(6) … |
|
Überspringen an den „Nahtstellen“ § 26a. (1) Auf die Aufnahme
in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers
entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen des Schülers
dann nicht Anwendung, wenn 1. bei einem unmittelbar vorangehenden
Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer
Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg
abgeschlossen wurde, 2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der
Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer
Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart
genügen wird, und 3. eine Überforderung in körperlicher und
geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im
Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer
schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. |
|
(2)
Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4.
Klasse der Hauptschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die
Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, einer mittleren oder höheren Schule
ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den
erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der
Hauptschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn 1. diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung
von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg
abgeschlossen wurde, 2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der
Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer
Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart
genügen wird, und 3. eine Überforderung in körperlicher und
geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Im
Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer
schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. |
|
(3)
Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den
Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht
vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu
geben. |
7. Abschnitt Höchstdauer
und Beendigung des Schulbesuches |
7. Abschnitt Mindest-
und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches |
|
Mindestdauer des Schulbesuches § 31e. (1) Sofern in den
nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer
des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an
Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des
Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt. |
|
(2)
Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden
höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind
jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen. |
|
(3)
Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die berufsbildenden
höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung
sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen
reduziert um eins entspricht. |
|
(4)
Die Abs. 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Semester gegliederte
Sonderformen der genannten Schularten. |
§
36a. (1) … (2) Besteht eine
abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer
Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine
zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.
Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit „Nicht genügend“
beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34
Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform
vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum
Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen
Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind,
zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform
betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in
einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt. |
§
36a. (1) … (2) Besteht eine
abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer
Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine
zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung.
Wurde eine
nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt
oder ist der Prüfungskandidat bis spätestens zu Beginn der Weihnachtsferien
des Schuljahres der letzten Schulstufe von der nicht verpflichtenden Vorprüfung
zurückgetreten, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform
(§ 34 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten
Prüfungsform vorzusehen. Im Fall der Nichtbeurteilung oder der Beurteilung
mit „Nicht genügend“ ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum
Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen
Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind,
zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform
betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in
einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt. |
(3) … |
(3) … |
§
38. (1) … (4) Die Beurteilung
der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der
Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden
Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung)
stimmberechtigt ist. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung bzw. des
betreffenden Prüfungsgebietes im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz ist die
Beurteilung der Jahresleistung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen,
dass die neu festzusetzende Jahresbeurteilung jedenfalls mit „Genügend“,
höchstens jedoch mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann. |
§
38. (1) … (4)
Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer
Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei positive Beurteilungen von Teilprüfungen
eines Prüfungsgebietes, das dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung
entspricht, bei der Festlegung der Beurteilung der Jahresprüfung mit
einzubeziehen sind. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung ist die für
den betreffenden Pflichtgegenstand neu festzusetzende Jahresbeurteilung unter
Einbeziehung der mit „Nicht genügend“ beurteilten Jahresleistungen mit
„Befriedigend“ oder mit „Genügend“ festzulegen. |
(5) … |
(5) … |
Lehrerkonferenzen § 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die
Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die
Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz. |
Lehrerkonferenzen § 57. (1) Lehrerkonferenzen
sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen
Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-,
Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der
beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen
sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem
Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht
kommenden Lehrer verlangt wird. |
(2) Die Lehrer einer
Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die
Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes die
Abteilungskonferenz, die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter dem
Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz
und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die
Klassenkonferenz. |
(2)
Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der
Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes
oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können
auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden. |
(3) Aus besonderen
Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere
Lehrerkonferenzen, wie zB Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand
oder Konferenzen betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und
mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einberufen werden. Den Vorsitz bei
derartigen Lehrerkonferenzen hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer
zu führen. In Lehrerkonferenzen gemäß § 31b Abs. 3 und § 31c Abs. 3, in
Lehrerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdifferenzierte
Pflichtgegenstände und an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der
musischen oder sportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzen betreffend den Schwerpunktbereich
hat der jeweilige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; ist kein
Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem
jeweils anwesenden dienstältesten Lehrer. |
(3)
Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den
Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz.
Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der
für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt. |
(4) Die
Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften
übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts-
und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. |
(4)
Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme
zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen
sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG,
BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In
Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und
§ 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern
zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen
unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche
Aufzeichnung zu führen. |
(5) Die Einberufung
von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können vom
Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzen bzw. auf den Bereich der
Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis bezogene Konferenzen, vom Fachvorstand
Lehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbereich, vom Werkstättenleiter
(Bauhofleiter) Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen, vom Klassenvorstand
Klassenkonferenzen und vom Fachkoordinator Lehrerkonferenzen, bei denen gemäß
Abs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt, jeweils mit Zustimmung des
Schulleiters, einberufen werden; Klassenkonferenzen können auch mit Zustimmung
des Abteilungsvorstandes einberufen werden. |
(5)
In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und
bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht
zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten
im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) bzw. den Klassenelternvertretern
der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in
den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den
Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der
Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung
der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer
Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich
zu erfolgen. |
(6) Der Schulleiter
(Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter,
Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen
einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen
jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen
Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter
(Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter,
Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist ferner verpflichtet, in den
Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem
Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht
kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird. |
|
(7) Für einen
Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme
zu. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4
und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen
Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier
Wochen unterrichtet haben. An ganztägigen Schulformen besitzen Erzieher
hinsichtlich des Betreuungsteiles das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig.
Stimmenthaltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG)
unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche
Aufzeichnung zu führen. |
|
(8) Der Schulleiter
kann jederzeit den Vorsitz einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-)
oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3, der
Abteilungsvorstand den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle
der Übernahme des Vorsitzes einer Abteilungs-,
Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz
gemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder einer Klassenkonferenz durch den
Abteilungsvorstand kommt diesen jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn
sie Mitglieder der betreffenden Lehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheit
haben sie jedoch das Entscheidungsrecht. |
|
(9) Die
Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten
werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame
Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse
nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben. Das gleiche gilt sinngemäß für
die gemeinsame Abhaltung mehrerer Abteilungskonferenzen. |
|
(10) An Schulen mit
Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz der
Schulkonferenz zu. |
|
(11) In Angelegenheiten,
die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den
Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist
dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im
Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durch Teilnahme an den Beratungen und
Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des
Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2
Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen.
Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu
einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich
zu erfolgen. |
|
§
63a. (1) … |
§
63a. (1) … |
(2) Dem Klassenforum
obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur
eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den
Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten,
soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Überganges der
Zuständigkeit gemäß Abs. 7: 1. … |
(2) Neben den auf
Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen
obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden
Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die
Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c,
e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als
eine Klasse berühren: 1. … |
h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen
(§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes), |
h) die Erlassung schulautonomer
Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes), |
m) die Festlegung einer alternativen Form der
Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2); |
m) die Festlegung einer alternativen Form der
Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2), |
|
n) Kooperationen mit Schulen oder
außerschulischen Einrichtungen; |
(3) … |
(3) … |
(11) Im Schulforum
und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder
Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende
Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf
eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem
Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand
angehört, hat er keine beschließende Stimme. |
(11) Im Schulforum
und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder
Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende
Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf
eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung
(Abs. 16) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß
nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine
beschließende Stimme. |
12) Das Schulforum
und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den
Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z
2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des
Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m die Anwesenheit von mindestens zwei
Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder
Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie
eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen
Stimmen erforderlich. |
12) Das Schulforum
und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte
Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den
Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z
2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des
Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens
zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder
Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie
eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen
Stimmen erforderlich. |
(13) … |
(13) … |
§
64. (1) … |
§
64. (1) … |
(2) Dem
Schulgemeinschaftsausschuß obliegen 1. … |
(2)
Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen
Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss: 1. … |
j) die Erlassung schulautonomer
Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes
und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes), … |
j) die Erlassung schulautonomer
Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5
Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes), … |
n) die Erstellung von Richtlinien über die
Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7); |
n) die Erstellung von Richtlinien über die
Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7), |
|
o) Kooperationen mit Schulen oder
außerschulischen Einrichtungen; |
2. … |
2. … |
(6) Die Vertreter
der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler
der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an
lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden
Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu
wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten
sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein
im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch
von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern,
die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden. |
(6)
Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten
der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren
Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer
Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei
Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten
drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis
zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der
Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die
Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der
Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur
Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw.
bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im
Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt
waren, entsendet werden. |
(7) … |
(7) … |
(11) Der
Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im
Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend
sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß
bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem
ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die
unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter;
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen
Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis m sind die
Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der
Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich. |
(11) Der
Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der
Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im
Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend
sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß
bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem
ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die
unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter;
in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen
Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind
die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der
Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens
zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen erforderlich. |
(12) … |
(12) … |
|
Schulkooperationen § 65a. (1) Zum Zweck der
Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können
im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer
Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen
Einrichtungen eingegangen werden. |
|
(2)
Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben
die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der Schulbehörde erster
Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz ist
ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte
aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen. |
§
71. (1) … (2) Gegen die
Entscheidung, |
§
71. (1) … (2) Gegen die
Entscheidung, |
a) bis f) … |
a) bis f) … g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht
vollinhaltlich stattgegeben wurde, … |
(3) bis (7) … |
(3) bis (7) … |
(8) In den Fällen
des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von
einer oder zwei Wiederholungsprüfungen oder nach Ablegung einer
Nachtragsprüfung, lit. d und lit. e ist gegen die Entscheidung der
Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In
den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung
findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§
33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter
Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig
ist. |
(8) In den Fällen
des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von
einer oder zwei Wiederholungsprüfungen oder nach Ablegung einer
Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e und lit. g ist gegen die Entscheidung der
Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In
den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung
findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§
33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter
Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel zulässig
ist. |
(9) … |
(9) … |
§ 82.
(1) bis (5j) … |
§ 82.
(1) bis (5j) … |
|
(5k)
Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft
bzw. außer Kraft: 1. § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift,
§ 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, §
38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie
§ 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft, 2. § 20 Abs. 6 sowie § 23
Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft, 3. § 3 Abs. 1 lit. c, § 10
Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19
Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt
Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift,
§ 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz,
Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster
Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a
samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71
Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft, 4. § 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft, 5. § 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf
des 31. August 2006 außer Kraft. |
(6) … |
(6) … |
Artikel 5 Änderung des
Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes |
|
§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch
Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in
einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen
Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome
Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe
der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren
Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen
des Schulwesens vertretbar ist. … |
§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren
land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch
Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in
einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen
Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses
Bundes-gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies
unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und
forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechti-gungen sowie auf die
Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar
ist. … |
§
35. (1) bis (3e) … |
§
35. (1) bis (3e) … |
|
(3f)
§ 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft. |
(4) … |
(4) … |
Artikel 6 Änderung des
Schülerbeihilfengesetzes 1983 |
|
§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt: |
§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind
nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt: |
1. … |
1. … |
2. Staatsbürger von Vertragsparteien des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in
Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen
ergibt, |
2. Staatsbürger von Vertragsparteien des
Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt, |
3. … |
3. … |
|
Umsetzungshinweis § 24a. Durch § 1a
Z 2 erfolgt die Umsetzung folgender EG-Richtlinien: 1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom
23.01.2004, S. 44 und 2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der
Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77,
in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom
29.06.2004, S. 35. |
§ 26. … |
§ 26. … |
|
(9)
§ 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
Artikel 7 Änderung des
Studienförderungsgesetzes 1992 |
|
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien
des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem
Übereinkommen ergibt. |
§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des
Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern
gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt. |
(2) Ausländer und
Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor
der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung 1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil
zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig waren und 2. in Österreich während dieses Zeitraumes den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten. |
(2) Staatenlose sind
österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an
einer im § 3 genannten Einrichtung 1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil
zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig waren und 2. in Österreich während dieses Zeitraumes den
Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten. |
(3) … |
(3) … |
§ 75. … |
§ 75. … |
|
(23)
Durch § 4 Abs. 1 werden die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht
der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung
(EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG,
68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG,
90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77,
in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom
29.06.2004, S. 35, und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die
Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten
Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom
23.01.2004, S. 44, umgesetzt. |
§ 78. … |
§ 78. … |
|
(25)
§ 4 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
Artikel 8 Änderung des
Bundes-Schulaufsichtsgesetzes |
|
§ 2, § 11 Abs. 2
sowie § 16 Abs. 2 und 3 |
Die Wendungen
„Bundesminister für Unterricht und Kunst“ werden jeweils durch die Wendung
„zuständigen Bundesminister“ ersetzt. |
§ 3 Abs. 1 Z 1 lit.
c, Z 2 lit. b und Z 3, § 7 Abs. 2 und § 18 Abs. 3 |
Die Wendungen
„Bundesminister für Unterricht und Kunst“ werden jeweils durch die Wendung
„zuständige Bundesminister“ ersetzt. |
§ 7 Abs. 2, § 10
Abs. 2, § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 3 |
Die Wendungen
„Bundesministers für Unterricht und Kunst“ werden jeweils durch die Wendung
„zuständigen Bundesministers“ ersetzt. |
|
Abschnitt IIa Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
Bildungswesens Rechtsstellung des Bundesinstitutes § 20a. (1) Beim Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft und Kultur ist als unmittelbar nachgeordnete Dienststelle ein
Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des
Bildungswesens (Bundesinstitut) einzurichten. |
|
(2)
Sofern das Bundesinstitut in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 20b) nicht für
den Bund (Abs. 1) tätig wird, ist es hiefür mit eigener
Rechtspersönlichkeit ausgestattet und handeln seine Organe im Namen und auf
Rechnung des Bundesinstituts (Teilrechtsfähigkeit). |
|
Aufgaben des Bundesinstitutes § 20b. (1) Das Bundesinstitut
hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erstellung von wissenschaftlichen Studien zum
Bildungs- und Berufsbildungsbereich, 2. Implementierung, Monitoring und Evaluation
von bildungspolitischen Maßnahmen und Projekten, |
|
3. Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen der
Schulentwicklung sowie Unterstützung bei deren Erprobung und Überführung in
das Regelschulwesen, 4. Durchführung von Qualitätsinitiativen und
Vernetzung zur Nutzung von Synergien, |
|
5. Koordination, Redaktion und inhaltliche
Mitgestaltung von Berichten über aktuelle Entwicklungen im Bildungswesen, 6. Dokumentation und Studien zu
Entwicklungstendenzen im Bildungs- und Berufsbildungswesen (auch anderer
Staaten) sowie Mitarbeit bei Projekten und Berichten, 7. Zusammenarbeit mit einschlägigen
universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zwecks
fachlicher Schwerpunktsetzung. |
|
(2) Sofern es die
Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, kann das
Bundesinstitut gemäß § 20a Abs. 2 in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung auch anderen Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und
natürlichen Personen im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 1)
Leistungen erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und Leistungen,
die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln. |
|
(3)
Dem Bundesinstitut können vom zuständigen Bundesminister im öffentlichen
Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Ein Anspruch
auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der zuständige Bundesminister
kann dem Bundesinstitut auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung
sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12
und 13 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in
Verbindung mit § 20c Abs. 1 Z 2 erteilen. |
|
Teilrechtsfähigkeit des Bundesinstitutes § 20c. (1) Dem Bundesinstitut
kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, im eigenen
Namen 1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen
und Rechte zu erwerben; 2. Verträge über die Durchführung
wissenschaftlicher Arbeiten in seinem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter
(einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen; |
|
3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige
Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit des
Bundesinstitutes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch
Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu
verlegen und zu vertreiben sowie von ihm entwickelte Methoden und deren
Ergebnisse zu vertreiben; 4. Fachveranstaltungen durchzuführen; |
|
5. mit Genehmigung des zuständigen
Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen
und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck seinen Aufgaben
entspricht, zu erwerben; 6. Förderungen des Bundes, soweit sie im
Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen
stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen; 7. von Vermögen und Rechten, die es aus
Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung seiner
Zwecke Gebrauch zu machen. |
|
(2)
Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Bundesinstitut durch seinen Leiter
vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
kann der Leiter auch andere Personen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung
erforderlichen Rechtsgeschäfte namens des Bundesinstitutes und zur Verfügung
über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für
Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft
den Bund keine Haftung. |
|
(3)
Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit findet das privatrechtlich
nach der Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein
Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet. |
|
(4)
Soweit das Bundesinstitut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit tätig wird,
hat es die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Es hat dem
zuständigen Bundesminister in der von diesem festzusetzenden Form jährlich
einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die
Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal-
und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann das Bundesinstitut
selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch
Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden. |
|
(5)
Der zuständige Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der
teilrechtsfähigen Gebarung des Bundesinstitutes hinsichtlich der Erfüllung
der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten
dafür sind vom Bundesinstitut zu ersetzen. |
|
(6)
Das Bundesinstitut als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen bei Besorgung seiner Angelegenheiten der Aufsicht
des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die
Aufsicht erstreckt sich auf: 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen
und 2. die Erfüllung der dem Bundesinstitut obliegenden
Aufgaben. |
|
(7)
Der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten
des Bundesinstitutes zu informieren. Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem
zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des Bundesinstitutes
zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten
Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen
an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. |
|
(8) Der zuständige
Bundesminister hat im Rahmen seines Aufsichtsrechts den seinem
Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen
die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht
genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung |
|
1. von einem unzuständigen Organ herrührt oder 2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ
zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder 3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, oder 4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht
durchführbar ist oder 5. wegen der organisatorischen Auswirkungen das
Bundesinstitut oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben
hindert. |
|
(9) Das
Bundesinstitut ist im Fall des Abs. 8 verpflichtet, den der Rechtsanschauung
des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm
rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch den
zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen. |
|
(10) Die Übernahme
von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig,
wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bundesinstitutes
nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der
insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines
darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter
des Bundesinstitutes zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit
voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende
Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 100 000 Euro übersteigt,
bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des zuständigen
Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines
Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche
Entscheidung des zuständigen Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt.
Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der
zuständige Bundesminister den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell
ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall. |
|
(11)
Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme
der Ressourcen des Bundesinstitutes zu entrichtenden Kostenersätze sind im
Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen,
Geräten sowie für Dienstleistungen des Bundesinstitutes im Rahmen der
Bundesverwaltung zu verwenden. |
|
(12) Das
Bundesinstitut kann die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften
nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes
auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung
stellen, soweit es hierdurch bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung
durch den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im Rahmen der
haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne
Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden. |
|
Anstaltsordnung des Bundesinstitutes § 20d. (1) Der zuständige
Bundesminister hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes,
BGBl. Nr. 76/1986, für das Bundesinstitut eine Anstaltsordnung zu
erlassen. (2)
Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über: 1. die organisatorische Gliederung des
Bundesinstitutes, 2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb
sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen des Bundesinstitutes, 3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und
Tätigkeitsberichten und 4. die Zusammenarbeit des Bundesinstitutes mit
anderen Bundesdienststellen. |
|
§ 21a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. |
§ 24. … |
§ 24. … |
|
(3)
Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft: 1. § 2, § 3 Abs. 1 Z 1
lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, § 7 Abs. 2,
§ 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 3, § 16
Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 21a sowie § 25 treten
mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft, 2. Abschnitt IIa (§§ 20a bis 20d) tritt mit
1. September 2006 in Kraft. |
§ 25. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit
der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für
Unterricht und Kunst betraut. |
§ 25. Mit der Vollziehung dieses
Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit
der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für
Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut. |
Artikel 9 Änderung des
Bildungsdokumentationsgesetzes |
|
Erteilung
von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen § 8. (1) Der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen 1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen
gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw.
Studierenden, 2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der
Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung
und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten), 3. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des
Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen
Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von
Unterhaltsvorschüssen, 4. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten
ihrer Schulerhalterschaft und 5. dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in
Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung eine
Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen
gemäß § 5 verarbeiteten Daten zu eröffnen. … |
Erteilung
von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen § 8. (1) Der Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen 1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen
gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler
bzw. Studierenden, 2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der
Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung
und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten), 3. dem Bundesinstitut für Bildungsforschung,
Innovation und Entwicklung des Bildungswesens zum Zweck der Wahrnehmung der
diesem gesetzlich übertragenen Aufgaben, 4. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des
Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen
Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von
Unterhaltsvorschüssen, 5. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten
ihrer Schulerhalterschaft und 6. dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in
Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung eine
Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen
gemäß § 5 verarbeiteten Daten zu eröffnen. |
|
(1a) Die Ermittlung
von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen
ist den Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6 nur in dem Ausmaß
zulässig, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben
erforderlich ist. Bei einer derartigen Abfrage hat die abfragende Einrichtung
die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert
in die BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den
Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Der abfragenden Einrichtung darf die BEKZ
nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer bestimmten
Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet
werden. |
|
(1b) Den in
Abs. 1 Z 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen ist in dem für die
Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Ausmaß eine
Abfrageberechtigung auf die in den Gesamtevidenzen verarbeiteten Daten in der
Weise zu eröffnen, dass statistische Auswertungen möglich und eine Ermittlung
und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein
Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind. |
(2) Näheres über die
Vorgangsweise bei dem in Abs. 1, 1a und 1b vorgesehenen Verwenden von Daten,
die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen,
unter denen eine Abfrage-berechtigung gemäß Abs. 1 und die Kosten der
Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere
vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass 1. … |
(2) Näheres über die
Vorgangsweise bei dem in Abs. 1, 1a und 1b vorgesehenen Verwenden von Daten,
die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen,
unter denen eine Abfrage-berechtigung gemäß Abs. 1 und die Kosten der
Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung,
Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere
vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass 1. … |
(3) … |
(3) … |
(4) Für Abfragen im
Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2 und 4
genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung entsprechend des mit der
Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind. |
(4) Für Abfragen im
Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2, 3 und
5 genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen durch Verordnung entsprechend des mit der
Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind. |
(5) … |
(5) … |
§ 12. … |
§ 12. … (3) § 8
Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft. |