Vorblatt

Problem:

Die Administration des schulischen Alltags nimmt den Schülerinnen und Schülern Unterrichtszeit, die ihnen lehrplanmäßig zusteht.

Das Schulrecht, insbesondere das Schulunterrichtsgesetz, ist in weiten Bereichen sehr detailliert geregelt, was dazu führt, dass Regelungen für den Anwender schwer lesbar sind und überdies Freiräume unnotwendig einengen.

Die Bildungsforschung und die Weiterentwicklung des Schulwesens erfolgt derzeit durch das in die Zentralstelle eingegliederte Zentrum für Schulentwicklung.

Europarechtliche Vorgaben im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung (einschließlich Stipendien) erfordern eine Anpassung der Rechtstellung von Drittstaatsangehörigen mit Unionsbürgern bzw. mit österreichischen Staatsbürgern.

Ziel:

Garantie des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts durch verschiedene Maßnahmen der Straffung der Schuladministration.

Schaffung von pädagogischen Freiräumen durch Entbürokratisierung der Schulverwaltung.

Zusammenführung der bestehenden Einrichtungen und Errichtung einer Dienststelle für Zwecke der Bildungsforschung und der Weiterentwicklung des Schulwesens.

Herstellung eines europarechtskonformen Zustandes im Bereich der Gleichstellung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sowie von Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (einschließlich Stipendien).

Inhalt:

Straffung des Aufnahmsverfahrens, Vorverlegung von Wahlmöglichkeiten, Vorverlegung der Ressourcenzuteilungen, zeitgerechter Unterrichtsbeginn, Rückverlegung der „Beurteilungskonferenzen“, Möglichkeit der Verlegung der Wiederholungsprüfungen auch in die letzte Ferienwoche, ergänzende Sprachfördermaßnahmen.

Erhöhung der Gestaltungsfreiräume insbesondere der Schulpartnerschaft sowie bei Lehrerkonferenzen. Weiters sollen Maßnahmen der Begabtenförderung (Überspringen an den „Nahtstellen“), die Ermöglichung von neuen Kooperationsformen sowie die gesetzliche Reform der AHS-Oberstufe die pädagogischen Handlungsräume sinnvoll erweitern.

Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens zur Intensivierung und Koordination der Bildungsforschung sowie der Qualitätssicherungsinitiativen im Schulbereich.

Umsetzung der Richtlinien 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Bereich der Schülerbeihilfen bzw. der Studienförderung.

Alternativen:

Im Sinne der Unterrichtsgarantie, einer sinnhaften pädagogischen Gestaltung des Schulbetriebs sowie einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Vollziehung in der Forschung und Entwicklung des Schulwesens bestehen zu den Vorschlägen der Zukunftskommission sowie zur Entschließung E 105 – NR/XXII. GP keine Alternativen.

Hinsichtlich der Herstellung eines europarechtskonformen Zustandes bestehen keine Alternativen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Verbesserungen im Bildungswesen, insbesondere die Gewährleistung des vollen lehrplanmäßigen Unterrichtes, pädagogische Freiräume sowie Straffungen der Verwaltung entfalten grundsätzlich positive Auswirkungen auch auf die Beschäftigung der Absolventen sowie auf den Wirtschaftsstandort Österreich.

Finanzielle Auswirkungen:

Die Einführung der zeitlich limitierten Sprachförderkurse führt schuljahresbezogen zu Ausgaben in der Höhe von rund 9,28 Mio. Euro.

Die Mehrkosten für den Bereich „Bundesschulen“ im Zusammenhang mit der Terminisierung von Wiederholungsprüfungen belaufen sich auf rund 1,56 Mio. Euro. Für die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften ergeben sich keine finanziellen Mehraufwendungen.

Hinsichtlich der Begabtenförderung kommt es lediglich zu einer finanziellen Verschiebung, die mittelfristig ausgeglichen wird.

Die Neuorganisation der Klassenkonferenzen hat einen finanziellen Mehrbedarf im Bereich „Bundesschulen“ zur Folge (rund 194.000 Euro). Für die gegenbeteiligten Gebietskörperschaften ist mit keinen relevanten finanziellen Mehraufwendungen zu rechnen.

Hinsichtlich der Einrichtung des Bundesinstitutes ist von einer Fortschreibung der im Budgetjahr 2004 aufgewendeten Personal- und Sachausgaben im Ausmaß von rund 1 Mio. Euro auszugehen.

Die Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben im Bereich der Schülerbeihilfen bzw. der Studienförderung führt zu geringfügigen Mehrausgaben (rund 205.000 Euro im Bereich der Studienförderung).

Im Übrigen werden die Änderungen der gegenständlichen Bundesgesetze keine Kostenauswirkungen nach sich ziehen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Hinsichtlich Artikel 6 und 7 dient der Gesetzentwurf der Umsetzung der Richtlinien 2003/109/EG und 2004/38/EG. Im Übrigen fällt ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.

Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 15 Abs. 6 B-VG ist im Hinblick auf die Fristsetzung für die Erlassung der Landesgesetze (1. September 2006) nicht erforderlich.

 


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Durch den Reformdialog 2005 hat die „Neue Schule“ zusätzliche und neue Impulse erfahren. Im Rahmen der großen Bildungsdiskussion (Klasse : Zukunft, Zukunftskommission) wurden viele Empfehlungen für Reformschritte angeregt.

Mit dem Schulpaket I (Schulrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 91/2005) wurden zahlreiche Maßnahmen zur Anpassung der Schule an die Bedürfnisse der modernen Arbeitswelt sowie zur besseren Förderung der Schülerinnen und Schüler gesetzt (Ausbau der Tagesbetreuung, Flexibilisierung der Lernzeiten, Neustaffelung der Beiträge bei Anmeldung nur an einem Tag, Einführung der Fünf-Tage-Woche, Zusatzbezeichnung für Schulen mit schulautonomen Schwerpunkten uvm.).

Das nunmehr im Entwurf vorliegende 2. Schulrechtspaket 2005 soll in erster Linie Fragen der Unterrichtszeit („Unterrichtsgarantie“ für Schülerinnen und Schüler) behandeln. Die Planung des Unterrichtes soll durch die Straffung von Handlungsabläufen früher als bisher möglich sein. So soll insbesondere das Anmeldeverfahren zur Aufnahme in die 1. Klasse/den I. Jahrgang einer Schule vorverlegt und zeitlich gestrafft werden und sollen Entscheidungen über die Wahl von alternativen Pflichtgegenständen bzw. von Freigegenständen ebenfalls vorverlegt werden. Dem durch diese erhöhte Planungssicherheit früher als derzeit bekannt werdenden Ressourcenbedarf kann durch eine Vorverlegung der Ausschreibung und früheren Dienstzuteilung von Lehrerinnen und Lehrern entsprochen werden. Gleichzeitig soll die Durchführung der Wiederholungsprüfungen auch in die unterrichtsfreie Zeit verlagert werden können und die sog. „Notenkonferenz“ am Ende des Schuljahres innerhalb eines Rahmens auf den spätestmöglichen noch administrablen Termin verschoben werden. All diese Maßnahmen sollen den Unterrichtsbeginn am ersten Tag des Unterrichtsjahres sowie weiters einen vollen lehrplanmäßigen Unterricht bereits vom dritten Tag des Unterrichtsjahres an gewährleisten. Die Schulen werden anzuhalten sein, die Unterrichtsarbeit auf der Basis der neuen Rechtslage auch quantitativ zu bewerten und zu evaluieren. Liegt der Unterrichtsentfall höher als erwartet, so sind gemeinsam mit den Schulpartnern und den Schulbehörden weitere Maßnahmen zu erarbeiten, um einen solchen Stundenentfall im nächsten Jahr zu vermeiden.

In Konsequenz der Abschaffung der 2/3-Erfordernisse für Schulgesetze wurden die Schulgesetze, insbesondere das Schulunterrichtsgesetz, unter Gesichtspunkten der Verwaltungsvereinfachung durchforstet und können nunmehr vermehrt pädagogische Freiräume für das Handeln durch die Verantwortlichen vor Ort geschaffen werden. Kooperationen von Schulen mit anderen Bildungseinrichtungen oder sonstigen Einrichtungen sollen den Schulalltag beleben und die Durchlässigkeit zu höherer Bildung und zum Beruf erhöhen. Detailvorgaben im Bereich der Lehrerkonferenzen können der Selbstorganisation überlassen werden. Die taxative Aufzählung der Entscheidungskompetenzen der Schulpartnerschaftsgremien im Schulunterrichtsgesetz erscheint zu eng und sollen derartige Ermächtigungen auch in anderen Gesetzen (Gesetzesbestimmungen des SchUG) möglich sein. Auch in vielen Detailbereichen (zB Terminisierung der Wiederholungsprüfungen, Förderung von Begabten, Befreiung vom Besuch von Pflichtgegenständen, ergänzende Sprachfördermaßnahmen, vermehrte Ermöglichung von pädagogisch sinnvollen Blockungen uvm.) werden eigenständige Entscheidungen am Standort vorgesehen und pädagogische Freiräume (wie in der Entschließung E – 105/NR/XXII. GP gefordert) geschaffen.

Rechtliche Grundlagen für ein Zentrum für Schulentwicklung (ZSE) wurden mit der Beschlussfassung der 4. Schulorganisationsgesetz-Novelle (BGBl. Nr. 234/1971, Art. II § 9) geschaffen. Als Hauptaufgaben wurden die wissenschaftliche Vorbereitung, Betreuung, Kontrolle und Auswertung der Schulversuche genannt sowie Entwicklungsaufgaben auf dem Gebiet des Schul- und Erziehungswesens. Diese Aufgaben sollte die Einrichtung durch eigene Mitarbeiter und im Zusammenwirken mit wissenschaftlichen Hochschulen erfüllen. Mit der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle im Jahr 1988 (BGBl. Nr. 327/1988, Art. I Z 2) wurde dem Zentrum nochmals klar eine Beratungsfunktion bei der Betreuung, Kontrolle und Auswertung von Schulversuchen zugeordnet.

Im Verlauf von mehr als 30 Jahren haben sich die allgemeinen Rahmenbedingungen für die Tätigkeit eines Zentrums für Schulentwicklung stark verändert. Insbesondere die Schulautonomie, die Schulqualitätsdiskussion und der internationale Trend zum Vergleich von schulisch vermittelten Qualifikationen haben zu neuen Fragestellungen geführt und verlangen nach angemessenen Unterstützungsstrukturen für das Bildungswesen, nach wissenschaftlicher Aufarbeitung von Untersuchungsergebnissen sowie deren Interpretation. Zugleich gibt es an den Universitäten und an den neu zu errichtenden Pädagogischen Hochschulen ein erhebliches Forschungspotential, das optimal zu nutzen ist bzw. sein wird.

Mit der Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens wird eine Intensivierung und Koordination der Bildungsforschung sowie der Qualitätssicherungsinitiativen im Schulbereich angestrebt.

Das Schülerbeihilfengesetz 1983 bzw. das Studienförderungsgesetz 1992 sehen schon bisher die Gleichstellung von Ausländern und Staatenlosen mit österreichischen Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen vor. Kinder von Arbeitnehmern und von Selbständigen, welche die Staatsbürgerschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, in Österreich beschäftigt sind und hier leben, sind Österreichern gleichgestellt. § 1a Abs. 2 des Schülerbeihilfengesetzes 1983 bzw. § 4 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 verweisen auf die Regeln des Übereinkommens zur Schaffung des EWR.

Andere ausländische Staatsbürger und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn wenigstens ein Elternteil mit dem Studienbeihilfenwerber durch fünf Jahre in Österreich den Mittelpunkt der Lebensinteressen vor Beginn des Studiums hatte.

Das vom Nationalrat am 7. Juli 2005 beschlossene Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, beinhaltet im Artikel 4 die Neuregelung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Mit diesem Gesetz werden ua die EG-Richtlinien 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen umgesetzt. Diese Umsetzung ist auch für den Bereich der Schülerbeihilfen bzw. der Studienförderung vorzunehmen.

Die beiden EG-Richtlinien sehen eine Gleichstellung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen sowie von Drittstaatsangehörigen mit österreichischen Staatsbürgern auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (einschließlich Stipendien) unter bestimmten Voraussetzungen vor.

Finanzielle Auswirkungen:

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Sprachförderkurse:

Der Bund stellt zusätzlich 300 Lehrerstellen zur Verfügung. Da es sich dabei um neu anzustellende Lehrerinnen und Lehrer handelt, ist von den Ausgaben von Vertragslehrern des Schema II-L auszugehen. Bei 300 Lehrerstellen mit Ausgaben von 30.932,00 Euro ergeben sich insgesamt Ausgaben von 9,28 Mio. Euro und unter Berücksichtigung der Abfertigung im Ausmaß von 2,5% Kosten von 9,51 Mio. Euro pro Schuljahr.

Für die einzelnen Finanzjahre ergeben sich daher folgende Ausgaben und Kosten:

 

 

2006

2007

2008

Ausgaben

3.093.200,00

9.279.600,00

6.186.400,00

Kosten

3.170.530,00

9.511.590,00

6.341.060,00

Oberstufenreform:

Durch die höhere Flexibilität bei der Schaffung und Gestaltung von schulautonomen Lehrplänen entstehen keine finanziellen Auswirkungen, da die Parameter der Ressourcenbewirtschaftung an Bundesschulen nicht verändert werden.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulzeitgesetzes 1985):

Terminisierung von Wiederholungsprüfungen:

Pflichtschulen:

Es ergeben sich aus dieser Maßnahme keine finanziellen Auswirkungen, da im Bereich der Pflichtschulen der Unterrichtsbeginn bereits derzeit am ersten Tag des Schuljahres erfolgt.

Bundesschulen:

Die Adaptierung des zweiten Satzes in § 2 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 6 Schulzeitgesetz 1985 bewirkt, dass der erste Unterrichtstag generell auf den Montag der ersten Schulwoche fällt, was gemäß den Zielen dieser Maßnahmen einen geringeren Entfall von Unterrichtsstunden in dieser Woche zur Folge hat. Kommt es derzeit an den Tagen der Wiederholungsprüfungen (Montag und Dienstag) gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956 zu einem gänzlichen Entfall der Lehrer-Mehrdienstleistungen, wird dies nach In-Kraft-Treten nicht mehr der Fall sein. Damit ist mit einem Anstieg der Mehrdienstleistungen sowie der Einzelsupplierungen mit den damit verbundenen Mehrausgaben zu rechnen.

Der künftig verbindliche Unterrichtsbeginn am ersten Schultag (erster Montag im Unterrichtsjahr) bewirkt, dass in der ersten Schulwoche an zwei zusätzlichen Tagen regulärer Unterricht stattfindet. Eine Analyse des vergangenen Schuljahres 2004/05 zeigt, dass im Bundesschulbereich an einem Tag im September durchschnittlichen 15.214 Dauer-Mehrdienstleistungen und 871 Einzelsupplierungen anfallen. Geht man davon aus, dass sich im Schuljahr 2006/07 der Unterrichtsan- bzw. -entfall ähnlich verhalten wird, ist somit mit einem mengenmäßigen Mehrbedarf von 2 x 15.214 = 30.428 Dauer-Mehrdienstleistungen und 2 x 871 = 1.742 Einzelsupplierungen zu rechnen. Im Schuljahr 2004/05 verursachte eine Einzel-Dauer-Mehrdienstleistung durchschnittlich 44,06 Euro und eine Einzelsupplierung durchschnittlich 27,72 Euro an Personalausgaben. In Summe fallen daher im Oktober 2006 (im Bundesschulbereich werden die Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen ein Monat im Nachhinein abgerechnet) und in den folgenden Finanzjahren bei Berücksichtigung von Dienstgeberbeiträgen von durchschnittlich 12% folgende Mehrausgaben an: (30.428 x 44,06 + 1.742 x 27,72) x 1,12 = 1.555.619,43 Euro. Unter Berücksichtigung von fiktiven Pensionsausgaben in der Höhe von 17% der Ausgaben ergeben sich Mehrkosten von 1.820.074,73 Euro.

Schultag - Blockung:

Durch die erweiterte Möglichkeit zur Bildung von Blöcken bei der Erstellung der Stundenpläne wird lediglich die Möglichkeit geschaffen, die vorhandenen Unterrichtsstunden während des Schuljahres flexibler zu verteilen. Daraus lassen sich keine finanziellen Auswirkungen ableiten.

Zu Artikel 3 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):

Begabtenförderung:

Durch zusätzliche Schüler in der Pflichtschule erhöht sich die Zahl der Schülerinnen und Schüler kurzfristig. Da sich die Verweildauer in der Schule dadurch nicht verändert kommt es somit zu einer Verschiebung der Schülerzahlen und damit im Bereich der Pflichtschulen zu einer kurzfristigen Erhöhung des finanziellen Aufwandes, der aber durch ein im Vergleich zum bisherigen Einschulungszeitpunkt früheres Ausscheiden aus der betreffenden Schulart mittelfristig ausgeglichen wird. Die finanzielle Verschiebung ist abhängig von der Annahme dieser Möglichkeit einerseits und der allgemeinen Entwicklung der Schülerzahlen andererseits.

Zu Artikel 4 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Klassenkonferenz – Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe:

Pflichtschulen:

Da im Bereich der Pflichtschulen Aufsichtspflicht für die Schülerinnen und Schüler besteht und die Ausgaben für Mehrdienstleistungen nur rund 2,8% des Gesamtaufwandes betragen ist mit keinen relevanten finanziellen Auswirkungen durch verminderten Entfall von Mehrdienstleistungen zu rechnen.

Bundesschulen:

Durch die Fixierung der Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schülerinnen und Schüler auf den spätestmöglichen Termin zwischen Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres wird erreicht, dass den Schülerinnen und Schüler für einen längeren Zeitraum ein vollständiger Unterricht gemäß den Stundenplänen zur Verfügung gestellt wird. Daraus folgen ein geringerer Entfall von Dauer-Mehrdienstleistungen und ein höheres Ausmaß von Einzelsupplierungen, was einen dem entsprechenden finanziellen Mehrbedarf zur Folge hat.

Eine vergleichende Datenanalyse zeigt, dass in der vorletzten Unterrichtswoche um 4.305 Dauer-Mehrdienstleistungen und 970 Einzelsupplierungen weniger anfallen als in der Woche davor, in der regulärer Unterricht stattfindet. Würde man nun annehmen, dass sich durch die Verlegung der Schlusskonferenz die vorletzte Woche wie jene davor verhält, käme es zu einem Mehrbedarf in den angegeben Ausmaßen. Da es jedoch durch die Schlusskonferenz ebenfalls zum Entfall von Dauer-Mehrdienstleistungen bzw. zu keinem Anstieg der Einzelsupplierungen am Freitag dieser Woche kommen wird, sind beide Größen um 20% zu reduzieren. Im Schuljahr 2004/05 verursachte eine Einzel-Dauer-Mehrdienstleistung durchschnittlich 44,06 Euro und eine Einzelsupplierung durchschnittlich 27,72 Euro an Personalausgaben. In Summe fallen daher im Juli 2007 (im Bundesschulbereich werden die Mehrdienstleistungen und Einzelsupplierungen ein Monat im Nachhinein abgerechnet) und in den folgenden Finanzjahren bei Berücksichtigung von Dienstgeberbeiträgen von durchschnittlich 12% folgende Mehrausgaben an: (4.305 x (1-0,2) x 44,06 + 970 x (1-0,2) x 27,72) x 1,12 = 194.043,74 Euro. Unter Berücksichtigung von fiktiven Pensionsausgaben in der Höhe von 17% der Ausgaben ergeben sich Mehrkosten von 227.031,18 Euro.

Begabtenförderung - Überspringen an den Nahtstellen:

Die Maßnahmen bewirken, dass eine gegenüber der normalen Laufbahn kürzere Verweildauer im Schulsystem bzw. eine verminderte zeitliche Anwesenheit im Unterricht erreicht wird. Die bisherige Erfahrung mit dem Überspringen von Schulstufen hat gezeigt, dass sich die Schülerinnen und Schüler, die diese Möglichkeit nutzen über alle Schulstufen und Klassen verteilen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass der Wegfall von Schülerinnen und Schülern aus einer Klasse zu einer Verminderung der Zahl der Schüler der Klasse führt (im Fall der Begabtenförderung in einzelnen Gegenständen). Eine Reduktion der Zahl der Klassen ist aufgrund der Verteilung nicht zu erwarten, so dass sich keine finanziellen Auswirkungen ergeben.

Zu Artikel 6 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Die vorliegende Novelle enthält Änderungen bei der Gleichstellung von Ausländern mit österreichischen Staatsbürgern, die aber insgesamt nur zu sehr geringen Mehrkosten führen, welche im VA 1/12207 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes Bedeckung finden.

Mangels statistischen Materials ist eine detaillierte Darstellung der finanziellen Folgewirkungen nicht möglich.

Zu Artikel 7 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):

Die vorliegende Novelle enthält Änderungen bei der Gleichstellung von Ausländern mit österreichischen Staatsbürgern, die aber insgesamt nur zu sehr geringen Mehrkosten führen.

Grundlage für die Kostenberechnung sind die Daten der Studienbeihilfenbehörde. Die durchschnittliche Studienbeihilfe betrug an Universitäten und Fachhochschulen im Studienjahr 2003/04 etwa 4.019,00 Euro.

Im Studienjahr 2003/04 erhielten 203 Staatsbürger des EWR eine Studienbeihilfe. Eine Zunahme dieser Zielgruppe, die auch die Unionsbürger umfasst, ist auf Grund der genannten Voraussetzungen für die Gleichstellung mit österreichischen Staatsbürgern nicht zu erwarten. Somit werden für diese Zielgruppe auch keine Mehrkosten anfallen.

Im Studienjahr 2003/04 erhielten 926 ausländische Staatsbürger (Drittstaatsangehörige) eine Studienbeihilfe. Voraussetzung für die Gleichstellung war, dass wenigstens ein Elternteil mit dem Studienbeihilfenwerber durch fünf Jahre den Mittelpunkt der Lebensinteressen hatte. Diese Voraussetzung fällt bei den in der Novelle genannten Drittstaatsangehörigen weg. Es wird erwartet, dass die Zahl der Studienbeihilfen für diese Zielgruppe um ca. 5 % (das sind etwa 50 Studierende) ansteigen wird. Dies würde unter Zugrundelegung der durchschnittlichen jährlichen Studienbeihilfe von 4.019,00 Euro zu Mehrkosten von rund 200.000,00 Euro führen.

An anteiligen Personal-, Verwaltungs- und Investitionskosten fallen je Antrag etwa 87,00 Euro an.

Insgesamt ergibt sich somit ein jährlicher Mehrbedarf von 205.000,00 Euro ab 2006.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):

Mit der Maßnahme soll erreicht werden, dass das bisherige Zentrum für Schulentwicklung (ZSE) in ein Bundesinstitut mit Schwerpunkten Evaluation, Schulentwicklung und Bildungsplanarbeit umgewandelt wird. Das ZSE wird damit von einer Organisationseinheit der Zentralstelle in eine nachgeordnete Dienststelle umgewandelt. Die Dienst- und Fachaufsicht der im neuen Bundesinstitut beschäftigten Personen (Bundesbedienstete) wird daher nach wie vor vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur wahrgenommen.

Ausgangslage:

Das ZSE umfasst organisatorisch eine Abteilung für Evaluation und Schulforschung (Sitz Graz) und eine Zweigstelle (Sitz Klagenfurt). Insgesamt sind in diesen Organisationseinheiten 12 Personen beschäftigt. Die dafür im Jahr 2004 aufgewendeten Budgetmittel gibt die folgende Aufstellung wieder:

 

Personalausgaben (Aktivitätsaufwand):

543.908,00

Sachausgaben:

517.744,86

                davon Anlagen:

31.764,66

                davon laufende Ausgaben:

485.980,20

Summe

1.061.652,86

Die Personalausgaben wurden unter Zuhilfenahme der Verordnung BGBl. II Nr. 387/2004 und den darin enthaltenen durchschnittlichen Ausgaben je Bediensteten ermittelt.

Situation nach Gründung des Bundesinstituts:

Zunächst ist vorgesehen, die bisherigen Standorte zu belassen, da aus heutiger Sicht im Hinblick auf die umfassenden Aufgaben des Bundesinstituts und den vielfältigen Möglichkeiten zur Zusammenarbeit mit universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen eine bestmögliche örtliche Konzentration noch nicht vollständig absehbar ist. Dies hat auch zur Folge, dass in Bezug auf die Ausgaben im Personal- und Sachbereich mittelfristig keine Veränderungen eintreten. Kommt es zu einer Zusammenlegung bzw. Verlegung von Standorten, ist dies auf Grund des Charakters einer nachgeordneten Dienststelle als Maßnahme im eigenen Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu betrachten, womit auch etwaig entstehende Mehrausgaben (Anmietung von Büroräumen, EDV-Ausstattung etc.) aus dem vorhandenen Budget bedeckt werden.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Grundsatzbestimmung der §§ 14a und 131 Abs. 18 Z 4 auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulzeitgesetzes 1985):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich hinsichtlich der Grundsatzbestimmung der §§ 8 Abs. 3 und 16a Abs. 5 Z 5 auf Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen auf Art. 14 Abs. 1 und 5 lit. a B-VG, bezüglich der vom Geltungsbereich des Schulzeitgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen jedoch auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Zu Artikel 3 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Zu Artikel 4 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG sowie hinsichtlich der vom Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes umfassten land- und forstwirtschaftlichen Schulen auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Zu Artikel 5 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14a Abs. 2 B-VG.

Zu Artikel 6 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf

1.      Art. 14a Abs. 2 B-VG hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen und privaten höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

2.      Art. I des Schülerbeihilfengesetzes 1983 hinsichtlich der anderen land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

3.      Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG hinsichtlich der Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst und

4.      Art. 14 Abs. 1 B-VG hinsichtlich der übrigen Schulen.

Zu Artikel 7 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B‑VG.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG sowie weiters hinsichtlich des Bundesinstitutes auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen, …“), Z 13 („Angelegenheiten der … wissenschaftlichen … Einrichtungen des Bundes;“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen Bundesämter“) B-VG.

Zu Artikel 9 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes):

Ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich auf Art. 14 Abs. 1 B-VG.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Durch die Abschaffung des 2/3-Erfordernisses für Schulgesetze durch die B-VG – Novelle BGBl. I Nr. 31/2005 kann ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz mit einfacher Mehrheit im Nationalrat beschlossen werden.

Hinsichtlich der Artikel 1 bis 5 sowie 8 und 9 unterliegt der Gesetzentwurf der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.

Artikel 6 und 7 sind als Maßnahmen in Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 6 Abs. 1 Z 1 der Konsultationsmechanismus-Vereinbarung, BGBl. I Nr. 35/1999, zu bewerten und daher von der Anwendung der genannten Vereinbarung ausgenommen.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Schulorganisationsgesetzes):

Zu Art. 1 Z 1 (§ 6 Abs. 1):

Im Jahr 1993 wurde die Schulautonomie als richtungsweisender Schritt in Richtung Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Schulen getan. Schulautonomie war damals vorerst die Lehrplanautonomie, hinzu kamen – um nur die wesentlichen Bereiche zu nennen – die autonomen Möglichkeiten der Festlegung von Eröffnungs- und Teilungszahlen (1993), der schulautonomen Tage (1995), der Schulveranstaltungen (1995), der Reihungskriterien (1996), von Schulbuchladen (1998), der Verhaltensvereinbarungen (2001).

Die gesetzlichen Angebote der autonomen Weiterentwicklung haben sich in den letzten zehn Jahren sehr bewährt und sollen weiterentwickelt werden. Es genügt der Schule von heute nicht, nur sich selbst mit Profilbildung und autonomen Schwerpunkten weiterzuentwickeln, vielmehr gebietet die vernetzte Zeit ein kooperatives Miteinander. Schulen untereinander und Schulen mit Betrieben oder anderen Einrichtungen müssen die Gelegenheit bekommen, miteinander oder auch jeder für sich, aber „gemeinsame Ziele“ zu gestalten.

Ein „Miteinander“ kann durch Einbeziehung in die Beratungen und Entscheidungen des Schulforums erfolgen. Gemäß der ebenfalls im Entwurf vorliegenden Novelle zum Schulunterrichtsgesetz ist ein ständiger Ausschuss (des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses) für Schulkooperationen einzurichten.

Darüber hinaus können Kooperationen dazu genutzt werden, im jeweils eigenen Bereich Festlegungen zu treffen, die im Sinne der Kooperation den Schülern zum Vorteil gereichen. ZB können allgemein bildende Schulen mit berufsbildenden Schulen dermaßen kooperieren, dass schulautonome Schwerpunktsetzungen im Lehrplan mit schulautonomen Reihungskriterien der aufnehmenden Schule harmonieren. Auf diese Art und Weise werden die Möglichkeiten insbesondere der Hauptschule (aber auch aller anderen Schularten) erhöht, durch Profilbildung schülerbezogen individuell und regional Weiterbildungs- und Entwicklungsmöglichkeiten für die Schülerinnen und Schüler zu schaffen.

§ 6 des Schulorganisationsgesetzes soll die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Schulen und sonstigen Einrichtungen in die schulautonome Lehrplangestaltung einbeziehen. Im Übrigen sei auf die weiteren Bestimmungen dieses Entwurfes, insbesondere jene des Schulunterrichtsgesetzes verwiesen.

Zu Art. 1 Z 2 bis 5 und 17 (§ 8a Abs. 1 lit. e, f und g, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 14a samt Überschrift sowie § 119 Abs. 8b):

„Bildung beginnt mit Sprache“. Sprachverständnis und Kommunikationsfähigkeit sind die Schlüssel für erfolgreiche schulische Leistungen. Aus besseren Schulerfolgen wiederum resultieren verbesserte Chancen am Arbeitsmarkt. Nicht- bzw. Missverstehen der Unterrichtsanweisungen bzw. des Unterrichtsgeschehens führen auch zu Problemen bezüglich des Übertritts in andere Schulen. Durch den Zugang nicht deutschsprachiger Schülerinnen und Schüler hat die schulische Situation eine nachhaltige Änderung erfahren. Schülergruppen sind durch eine zunehmende sprachliche Heterogenität gekennzeichnet. Zur gezielten Förderung und Vermittlung der Kenntnisse der Unterrichtssprache, die erforderlich ist, um den Unterricht an der jeweiligen Schulstufe folgen zu können, werden als schulische Integrationsmaßnahme in der Vorschulstufe, in den ersten vier Schulstufen der Volksschule sowie in der Übungsvolksschule ab einer Gruppe von acht außerordentlich aufgenommenen Schulkindern Sprachförderkurse eingeführt. Diese sollen höchstens für die Dauer eines Unterrichtsjahres geführt werden. Die Zurverfügungstellung der Ressourcen durch den Bund erfolgt in der Weise, als ein Lehrer für elf Wochenstunden seiner Lehrverpflichtung bereitgestellt wird. Diese Maßnahme ist als zusätzliches Angebot zu den bereits derzeit bestehenden (höchstens) zwölf „besonderen“ Förderunterrichtsstunden, die nach dem Lehrplan der Volksschule additiv (max. fünf Stunden), integrativ und/oder parallel zum Unterricht in den Pflichtgegenständen angeboten werden, zu verstehen. Sie soll vorerst auf zwei Schuljahre befristet und einer entsprechenden Evaluation unterzogen werden, wobei im Besonderen auch auf einen allfälligen Bedarf von besonderen Sprachfördermaßnahmen auch ab der 5. Schulstufe zu achten sein wird.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 36 samt Überschrift):

Die das österreichische Bildungssystem kennzeichnende spezifische breite Allgemeinbildung als besonderes Merkmal der allgemein bildenden höheren Schulen muss gesichert bleiben.

Unter Berücksichtigung dieser Ausgangslage fördert der „Lehrplan 99“ (BGBl. II Nr. 133/2000) für die Schulen der Sekundarstufe I in Verbindung mit der bereits in der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen realisierten Möglichkeit schulautonomer Profilbildungen die Sicherung der oben angesprochenen breiten Allgemeinbildung.

Die Reform der Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule erfolgte lehrplanmäßig mit BGBl. II Nr. 469/2002 bzw. 283/2003 (betreffend die autonome Stundentafel) und BGBl. II Nr. 277/2004 (betreffend die Fachlehrpläne).

Die bereits im Jahr 2002 in den Nationalrat eingebrachte (RV 1190 dB., XXI. GP), aber bislang nicht realisierte Reform der AHS auf Gesetzesebene soll nunmehr dadurch erfolgen, dass die „Typen“ der allgemein bildenden höheren Schule nicht durch die (sich weiter entwickelnden) Pflichtgegenstände, sondern durch die Aufgaben der jeweiligen Form definiert werden sollen. Dadurch wird gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage ein weitaus höheres Maß an Flexibilität bei der Lehrplangestaltung eröffnet.

Zu Art. 1 Z 7 bis 9, 13, 15 und 16 (§ 37 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 38 samt Überschrift, § 39 Abs. 5, § 45 Abs. 2 und 3):

Die Höheren Internatsschulen des Bundes wurden mit Erlass der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 14. März 2003, Zl. 39.680/1-Z8a/03, Min.VoBl.Nr. 58/2003, mit Wirksamkeit des Schuljahres 2002/03 aufgelassen und in eine „Normalform“ der allgemein bildenden höheren Schule (mit Zuständigkeit des Landesschulrates als Schulbehörde erster Instanz) übergeführt. Dieser Entwicklung soll gesetzlich Rechnung getragen werden, wobei das (bislang als Höhere Internatsschule) geführte Werkschulheim als solches inhaltlich unverändert bestehen bleiben soll. Von den Sonderformen allgemein bildender höherer Schulen für Behinderte kann insofern abgegangen werden, als eine derartige Sonderform tatsächlich nicht geführt wird und im Sinne der Gleichbehandlung behinderter und nicht behinderter Schülerinnen und Schüler mit entsprechenden Lehrplanabweichungen bestmögliche Ergebnisse erzielt wurden und erzielt werden können.

Zu Art. 1 Z 10 bis 12 (§ 39 Abs. 1 und Abs. 4):

Die vorgesehene Fassung des § 39 berücksichtigt zum einen die in den Erläuterungen zu § 36 vorgebrachte Kritik und ermöglicht aber zum anderen in Hinkunft eine sehr flexible Gestaltung im Rahmen der Ermächtigung (§ 6) schulautonome Lehrpläne zu erlassen; gerade der mit der Wendung „ferner“ eingeleitete letzte Halbsatz entspricht den für das berufsbildende Schulwesen geltenden gesetzlichen Lehrplangrundlagen (§§ 47 Abs. 1 lit. b, 55a Abs. 1, 58 Abs. 4, 60 Abs. 2, 62 Abs. 3, 63 Abs. 4, 68a Abs. 1, 72 Abs. 4, 73 Abs. 2, 74 Abs. 2, 76 Abs. 2 und 77 Abs. 2). Unter Bedachtnahme auf die jeweiligen spezifischen Bildungsinhalte der jeweiligen Schulform der allgemein bildenden höheren Schulen sollen die im Lehrplan vorzusehenden Pflichtgegenstände (in welchen Schulstufen und mit welchem Stundenausmaß) im Wege einer generalisierenden Umschreibung genannt werden. Damit werden eine größtmögliche Flexibilität und gleichzeitig die Beibehaltung jener Pflichtgegenstände (Lebende Fremdsprache, klassische Sprachen, naturwissenschaftliche Gegenstände etc.) gesichert, die die Besonderheit der einzelnen Formen kennzeichnet.

Die Neuformulierung der gesetzlichen Grundlagen für den Lehrplan der allgemein bildenden höheren Schulen erfordert zweifellos die ausdrückliche Festlegung der Wahlpflichtgegenstände im Schulorganisationsgesetz. In Entsprechung der geltenden Rechtslage soll dadurch sichergestellt werden, dass im Lehr-plan jedenfalls dieses schülerautonome Angebot vorgesehen werden muss. Gleichzeitig räumt aber die neue Formulierung auch in diesem Bereich eine größere Flexibilität für die Erstellung schulautonomer Stundentafeln ein.

Zu Art. 1 Z 14 (§ 40 Abs. 2):

Hier erfolgt eine redaktionelle Richtigstellung eines Verweises auf das Schulunterrichtsgesetz.

Zu Art. 1 Z 18 (§ 131 Abs. 18):

Mit Ausnahme der Bereinigung um die Höheren Internatsschulen bzw. der Sonderformen für Behinderte aus dem Rechtsbestand – dies kann mit Ablauf des Tages der Kundmachung erfolgen – sollen die in diesem Entwurf vorgesehenen Änderungen mit Beginn des Schuljahres 2006/2007 wirksam werden. Dadurch wird sowohl für den Bund (zB Lehrplan) als auch für die Landesgesetzgebung ein entsprechender Zeitrahmen zur Beschlussfassung der erforderlichen Änderungen in Bezug auf die Sprachförderkurse gewährt.

Zu Art. 1 Z 19 (§ 131a samt Überschrift, § 131b samt Überschrift, § 131c samt Überschrift sowie § 131d samt Überschrift):

Hier erfolgt eine Rechtsbereinigung. Die in diesen Bestimmungen angeordneten Schulversuche sind aufgrund ihrer Ausrichtung auf bestimmte Schuljahre (gesetzliche Limitierung) als überholt zu qualifizieren.

Zu Artikel 2 (Änderung des Schulzeitgesetzes 1985):

Zu Art. 2 Z 1, 6 und 11 (§ 2 Abs. 2a, § 5 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2 und § 17):

Die angeführten Wendungen „Bundesminister(s) für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ entsprechen nicht der geltenden Rechtslage. Es erfolgt eine redaktionelle Anpassung entsprechend dem Bundesministeriengesetz 1986. Zugleich soll von der konkreten Benennung „Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“ abgegangen – mit Ausnahme der Vollzugsklausel – werden („zuständige Bundesminister“, „zuständigen Bundesministers“).

Zu Art. 2 Z 2 (§ 2 Abs. 5):

Die Abhaltung von Wiederholungsprüfungen soll im Sinne einer Flexibilisierung neu organisiert und in die unterrichtsfreie Zeit verlagert werden. Die Wiederholungsprüfungen sollen nach Maßgabe schulautonomer Festlegungen (siehe § 23 des Schulunterrichtsgesetzes) im Zeitraum von Donnerstag der letzten Woche der Hauptferien und Dienstag der ersten Woche des Unterrichtsjahres abgehalten werden. Die Terminisierung der Wiederholungsprüfungen soll gemäß § 23 des Schulunterrichtsgesetzes durch das Schulforum bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss bzw. den Schulleiter erfolgen, wodurch eine Bestimmung über die zeitliche Festlegung von Wiederholungsprüfungen im Schulzeitgesetz 1985 (vgl. § 2 Abs. 6 des Begutachtungsentwurfes) hinfällig wird. Durch den Entfall der Möglichkeit, für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen Unterrichtstage (Montag und Dienstag) zu schulfreien Tagen zu erklären, wird klar gestellt, dass für alle Schülerinnen und Schüler (unabhängig davon, ob sie zur Ablegung einer Wiederholungsprüfung berechtigt sind, oder nicht) der erste Montag des Unterrichtsjahres der erste Schultag ist. Voller lehrplanmäßiger Unterricht hat ab Mittwoch der ersten Woche des Unterrichtsjahres statt zu finden. Im Übrigen siehe auch die Erläuterung zu § 10 und § 23 des Schulunterrichtsgesetzes).

Zu Art. 2 Z 3 (§ 2 Abs. 7):

Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung wird die höchstens dreitägige Schulfreistellung durch die Schulbehörde I. Instanz mit der unumgänglich notwendigen Schulfreierklärung durch den zuständigen Bundesminister alternativ gestellt, sodass beim Erfordernis der Freigabe von mehr als drei Tagen nicht beide Behörden tätig werden müssen. Damit wird ein flexibleres und rascheres Verfahren bezüglich einer allenfalls erforderlichen Schulfreierklärung sichergestellt.

Im Gleichzug mit der vorgesehenen inhaltlichen Änderung erfolgt eine redaktionelle Anpassung der Wendung „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“, die nicht der geltenden Rechtslage entspricht.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 3 Abs. 1):

Aus internationalen Vergleichsstudien und nicht zuletzt aus dem Papier der Zukunftskommission lässt sich ableiten, dass eine höhere Flexibilität bei der Einteilung der Unterrichtsstunden (Stundenpläne) eine pädagogisch bessere Vermittlung des Lehrstoffes unterstützen kann. Ist bislang nur in einzelnen Lehrplanbestimmungen die Bildung von Stundenblöcken zugelassen, soll diese Variante der unterjährigen Aufteilung von Unterrichtsstunden nun generell den Schulen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Stundeneinteilung wird jedoch weiterhin darauf zu achten sein, dass den Schülerinnen und Schülern in jeder Schulwoche des Unterrichtsjahres ein annähernd gleiches Unterrichtspensum angeboten wird, woraus folgt, dass die Unterrichtsblöcke den Charakter der Regelmäßigkeit aufweisen müssen. Der zweite Satz des § 3 Abs. 1 betreffend das höchstmögliche Stundenausmaß an einem Schultag, bleibt von der Änderung unberührt.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 5 Abs. 1):

Im Hinblick auf die Bereinigung betreffend die Höheren Internatsschulen ist eine Neuformulierung der Verordnungsermächtigung betreffend besondere schulzeitrechtliche Regelungen erforderlich.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 8 Abs. 3):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung betreffend der (nicht mehr bestehenden) Vorschulgruppen.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 16 Abs. 2):

Im Sinne der aktuellen Terminologie (§§ 13 und 13a des Schulunterrichtsgesetzes) erfolgt eine entsprechende Adaptierung.

Zu Art. 2 Z 9 (§ 16a Abs. 5):

§ 16a regelt in einem neuen Abs. 5 das In-Kraft-Treten bzw. das Außer-Kraft-Treten. Die formalen Adaptierungen können mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft treten. Das In-Kraft-Treten gegenüber den Ländern ist mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die Frist für die Erlassung der Ausführungsgesetze sowie das Wirksamwerden ist mit Beginn des Schuljahres 2006/07 vorgesehen. Im Übrigen ist das Wirksamwerden der Bestimmungen mit Beginn des Schuljahres 2006/07 vorgesehen.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 16c):

Hier erfolgt eine redaktionelle Anpassung. Durch den Verweis auf andere Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung wird eine Aktualisierung und bessere Lesbarkeit ermöglicht.

Zu Artikel 3 (Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985):

Zu Art. 3 Z 1 und 2 (§ 5 Abs. 1, 3 und 4):

Die vielfältigen Möglichkeiten des Überspringens (§ 26 des Schulunterrichtsgesetzes) und des Überspringens an den „Nahtstellen“ (§ 26a des Schulunterrichtsgesetzes) erfordern eine höhere Flexibilität bei der Nennung der Schulen, an denen die neunjährige allgemeine Schulpflicht erfüllt werden kann. Durch die Aussage, dass die allgemeine Schulpflicht je nach individueller Schülerlaufbahn an nahezu jeder gesetzlich genannten Schulart (-form), einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Schulen, erfüllt werden kann, erfolgt auch eine Berichtigung der derzeit geltenden Rechtslage (zB Besuch einer Bildungsanstalt für Kindergartenpädagogik im 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht).

Zu Art. 3 Z 3 (§ 6 Abs. 3):

Durch Verordnungen der Landesschulräte wurden im Rahmen der Verbesserung von sprachlicher Frühforderung die Fristen für die Schülereinschreibung (für das Schuljahr 2006/07) bereits vorverlegt. Die nunmehrige Änderung des § 6 Abs. 3 soll die frühzeitige Terminisierung der Schülereinschreibungen auch für die Zukunft sicherstellen.

Zu Art. 3 Z 4, 5 und 6 (§ 7 Abs. 1, 4 und 8):

Hier handelt es sich um eine Maßnahme der Begabtenförderung. Es soll eine Erweiterung des zeitlichen Rahmens betreffend die (vorzeitige) Aufnahme nicht schulpflichtiger Kinder in die erste Schulstufe ermöglicht werden. Nunmehr ist eine Aufnahme möglich, wenn die Kinder bis zum 1. März des Schuljahres, und nicht wie bisher zum Ende des laufenden Kalenderjahres, das sechste Lebensjahr vollenden, wenn sie schulreif sind und wenn sie über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen. Die Verfahren zur Feststellung, ob die Voraussetzungen für den vorzeitigen Schulbesuch gegeben sind, sowie über den Widerruf der vorzeitigen Aufnahme bleiben aufrecht und erfahren lediglich die notwendige Ergänzung hinsichtlich der für den Schulbesuch erforderlichen sozialen Kompetenz.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 15 samt Überschrift):

Die Neufassung des § 15 des Schulpflichtgesetzes 1985 soll neben der Beseitigung der (heute) als diskriminierend zu wertenden Begrifflichkeit der „Schulunfähigkeit“ verdeutlichen, dass selbst dann, wenn medizinische Gründe dem Besuch des Unterrichts in der Schule entgegenstehen, keine Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht besteht. Im Gegenteil, die Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule darf nur auf die unumgänglich notwendige Dauer erfolgen (restriktive Handhabung). Die Entscheidung ist durch den Bezirksschulrat zu treffen, der unter sinngemäßer Anwendung des § 8 (Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes) die erforderlichen Gutachten einholen wird. Die Befreiung bzw. die Nichtbefreiung erfolgt durch Bescheid, gegen den die Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigten Berufung an den Landesschulrat erheben können; gegen die Entscheidung des Landesschulrates ist ein ordentlichen Rechtmittel nicht zulässig (§ 8 Abs. 4).

Sofern absehbar ist, dass die Dauer der Befreiung vom Besuch des Unterrichtes in der Schule voraussichtlich länger als ein Semester betragen wird, hat der Bezirksschulrat die Erziehungsberechtigen des Kindes über Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule zu beraten.

Für das In-Kraft-Treten ist der 1. September 2006 vorgesehen. Zu diesem Zeitpunkt (bescheidmäßig) ausgesprochene Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht gemäß § 15 in der Fassung vor der gegenständlichen Novelle bleiben aufrecht bzw. gelten als Befreiungen im Sinne des Abs. 1 des Entwurfes.

Zu Art. 3 Z 8 (§ 30 Abs. 10):

Für das In-Kraft-Treten des vorliegenden Novellenentwurfes ist grundsätzlich der 1. September 2006 vorgesehen. Lediglich die Bestimmungen betreffend die Frist für die Schülereinschreibung (§ 6 Abs. 3) und die zu diesem Zeitpunkt (erstmalig) erfolgende persönliche Vorstellung des Kindes (§ 7 Abs. 4) sind mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft zu setzen.

Zu Artikel 4 (Änderung des Schulunterrichtsgesetzes):

Zu Art. 4 Z 1 (§ 3 Abs. 1 lit. c):

In Erfüllung des aktuellen Regierungsprogrammes wird die in § 3 des Schulunterrichtsgesetzes enthaltene behindertendiskriminierende Aufnahmsvoraussetzung der „gesundheitlichen und körperlichen Eignung“ durch den generellen Begriff „Eignung“ ersetzt. Das grundsätzliche Festhalten am Erfordernis der Eignung für die betreffende Schulart erfolgt im Hinblick auf die für bestimmte Schularten vorgesehene Eignungsprüfung (zB Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und für Sozialpädagogik, kunstgewerbliche Fachschulen, allgemein bildende höhere Schulen und Hauptschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung).

Zu Art. 4 Z 2 bis 4 (§ 5 Abs. 1, Abs. 3 bis 5 sowie § 6 samt Überschrift):

Unter dem Gesichtspunkt der Unterrichtsgarantie, aber auch der Verwaltungsvereinfachung soll das Verfahren zur Aufnahme in die erste Klasse/den ersten Jahrgang einer Schule vorverlagert bzw. gestrafft werden. Die Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren werden durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festgesetzt, wobei dieser neben der Eignung auch die Wohnortnähe und den allfälligen Besuch der Schule durch Geschwisterkinder als Kriterien für die Reihung zu beachten hat. Zur Konkretisierung der Reihungskriterien soll an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulgemeinschaftsausschuss ermächtigt werden. Dabei soll auf die Aufgabe der betreffenden Schulart Bedacht genommen werden (allfällige schulautonome Profilbildung, Schulkooperationen). Im Sinne einer effizienten Planungsarbeit soll das Aufnahmsverfahren grundsätzlich bis zu Beginn der Hauptferien abgeschlossen sein. Für den Fall, dass Aufnahms- bzw. Eignungsprüfungen für die Aufnahme in eine Schule gefordert werden, sind diese unter Bedachtnahme auf diese Zielsetzung sowie auf andere wichtige Gründe (zB die Ablegung von Wiederholungsprüfungen) zu terminisieren. Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird § 6 (nach Streichung der verfahrensrechtlichen Elemente – diese sollen Eingang die vom zuständigen Bundesminister zu erlassenden Verordnung finden) neu gefasst.

Zu Art. 4 Z 5 (§ 10 Abs. 1):

Neben dem Unterrichtsbeginn bereits am Montag der ersten Schulwoche (siehe § 2 des Schulzeitgesetzes 1985) ist der volle lehrplanmäßige Unterricht bereits ab Mittwoch der ersten Schulwoche eines der zentralen Anliegen des 2. Schulrechtspaketes 2005. Es war bislang vorgesehen, dass die Schulleiterin bzw. der Schulleiter (abgesehen von den Berufsschulen) innerhalb der ersten drei Wochen einen Stundenplan zu erstellen und kundzumachen hat, der alle lehrplanmäßigen Unterrichtsstunden enthält. Durch die vorgeschlagenen Änderungen fallen jedoch jene Gründe weg, die innerhalb dieser Übergangsphase ein vollständiges Verplanen aller Unterrichtsstunden verhindert haben (endgültiges Feststehen der Schülerinnen- bzw. Schülerzahlen, Zuweisung von Lehrkräften, Einteilung von Freigegenständen und alternativen Pflichtgegenständen etc.). Durch das demnach frühzeitige Feststehen aller relevanten Planungsgrundlagen wird es der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter bzw. der Schuladministration ermöglicht, schon im vorangehenden Schuljahr oder spätestens innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres einen (entsprechend den im Lehrplan vorgesehenen Wochenstunden) vollwertigen Stundenplan (der durchaus noch zweckmäßigen Änderungen unterliegen kann) zu erstellen, wodurch im Sinne einer Unterrichtsgarantie erreicht wird, dass den Schülerinnen und Schülern mehr Unterrichtsstunden als bisher angeboten werden können.

Zu Art. 4 Z 6 und 7 (§ 11 Abs. 1 und 3a):

Um eine vorzeitige Planung des Unterrichts zu ermöglichen, sollen die Entscheidungen über die Wahl von alternativen Pflichtgegenständen bzw. die Anmeldung hierfür vorverlagert werden. Die Entscheidung hat bereits im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule oder aber binnen einer Frist von mindestens drei Tagen bis längstens einer Woche zu erfolgen. Diese Frist soll vom Schulerhalter zu Beginn des zweiten Semesters der vorangehenden Schulstufe festgesetzt werden. Im Fall der Nichtwahl durch die Schülerinnen und Schüler soll eine Zuweisung durch den Schulerhalter erfolgen. An Polytechnischen Schulen soll die Wahl unter Einbeziehung einer möglichen Orientierungsphase von längstens acht Wochen innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres erfolgen.

Zu Art. 4 Z 8 (§ 11 Abs. 6a):

Zum Zwecke der Förderung begabter Schülerinnen und Schüler sollen diese nach Vorlage bestimmter Nachweise von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen befreit werden können. Die Entscheidung über die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht hat in jedem Fall durch den Schulleiter zu erfolgen. Das Erfordernis des „höherwertigen“ Erlangens des Bildungszieles soll sicher stellen, dass das Erreichen des Bildungszieles auf gleicher Ebene (wie zB bei Wiederholen von Schulstufen) nicht zur Befreiung im Sinne des neuen Abs. 6a führen soll.

Zu Art. 4 Z 9 bis 11 (§ 12 Abs. 1 bis 3 und 5):

Im Gleichklang zur Vorverlegung der Entscheidungen über die Wahl von alternativen Pflichtgegenständen ist dies auch hinsichtlich der Anmeldung zu Freigegenständen vorgesehen. Die Anmeldung soll entweder im Zusammenhang mit der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe erfolgen und so wie bisher für das gesamte nachfolgende Unterrichtsjahr Geltung haben. Der Entfall der Abs. 2 und 3 (und die dadurch bedingte Umformulierung des Abs. 5) erfolgt aus verwaltungsökonomischen Gründen. Diese Bestimmungen (einschließlich die in Folge erlassene Verordnung aus dem Jahr 1977 – BGBl. Nr. 438/1977) sind nicht mehr zeitgemäß und werden in der modernen Schule durch gelebte Schulpartnerschaft und zahlreiche Maßnahmen (zB Frühwarnsystem) ersetzt.

Zu Art. 4 Z 12 und 14 (§ 19 Abs. 3a und § 20 Abs. 9):

Die im Zuge der Novelle zum Schulunterrichtsgesetz BGBl. I Nr. 172/2004 erfolgte Neufassung des § 19 Abs. 3a und 4 betreffend das Frühwarn- und Frühinformationssystem enthält hinsichtlich der lehrgangsmäßig geführten Berufsschulen einen organisationbezogenen Hinweis bezüglich der Möglichkeit des Entfalls der Verständigungspflichten, der aus organisatorischen Gründen beseitigt werden soll. In § 20 Abs. 9 erfolgt durch das Abstellen auch auf die saisonmäßige Berufsschule eine redaktionelle Korrektur.

Zu Art. 4 Z 13 (§ 20 Abs. 6):

Bislang blieb es den Schulen frei, den Tag der Beurteilungskonferenz (Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler für eine Schulstufe) innerhalb der vorletzten Schulwoche autonom festzulegen, wobei sich aus empirischen Daten zeigt, dass nach dieser Konferenz das Ausmaß des Entfalls von Unterrichtsstunden im Vergleich zu einer durchschnittlichen Schulwoche höher liegt, da insbesondere entfallene Stunden (zB wegen der Durchführung von Projekten) seltener suppliert werden. Mit der möglichst weitgehenden Zurücklegung der Beurteilungskonferenz soll demnach erreicht werden, dass den Schülerinnen und Schülern ein höheres Ausmaß an stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsstunden als bisher zur Verfügung steht. Unter Beachtung auf die Führung der Schule als 5- oder als 6-Tage-Woche sowie weiters unter Bedachtnahme auf die 5-tägige Berufungsfrist und das damit allenfalls gegebene Erfordernis, dass Lehrerinnen und Lehrer zum Zweck der Beweiserhebung durch die Behörde zur Verfügung zu stehen haben, wird die Beurteilungskonferenz gemäß § 20 Abs. 6 grundsätzlich möglichst spät im Unterrichtsjahr, jedenfalls aber im Zeitraum vom Mittwoch bis Freitag der vorletzten Woche des Unterrichtsjahres anzuberaumen sein.

Zu Art. 4 Z 15 (§ 22 Abs. 8):

Hier wird im Zusammenhang mit dem neuen § 26a sicher gestellt, dass Schülerinnen bzw. Schüler, die die letzte Stufe einer Schulart deshalb nicht besucht haben, weil sie in die 1. Stufe einer (in der Schullaufbahn fortsetzenden) Schulart aufgenommen werden sollen, auch ein Abschluss über die besuchte Schulart erhalten.

Zu Art. 4 Z 16 (§ 23 Abs. 1):

In untrennbarem Zusammenhang mit dem Hauptziel des 2. Schulrechtspaketes 2005, der „Unterrichtsgarantie“ für Schülerinnen und Schüler, sowie weiters des Unterrichtsbeginns am Montag der ersten Schulwoche und dem Unterrichten nach dem lehrplanmäßig vollen Stundenplan steht die Frage der Terminisierung der Wiederholungsprüfungen. Diese soll jedenfalls in der Unterrichtsfreien Zeit stattfinden, sodass die Möglichkeit der Vorverlegung in die letzte Ferienwoche unerlässlich scheint. Die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen in der letzten Ferienwoche ist auch deshalb realistisch, da früher als bisher Planungen möglich und (im Hinblick auf Mittwoch der ersten Unterrichtswoche) auch notwendig sein werden. Auch kann es für die Schülerinnen und Schüler, die zur Ablegung von zwei Wiederholungsprüfungen berechtigt sind, von Vorteil sein, zwischen den beiden Prüfungen noch ein „Lernwochenende“ zur Verfügung zu haben.

Unter den Bedingungen, dass für die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen insgesamt kein Unterricht entfällt (wenngleich die ersten beiden Tage noch kein lehrplanmäßig voller Unterricht stattfinden wird) und dass weiters spätestens am Dienstag die Planungen abgeschlossen sind und am Mittwoch lehrplanmäßig voller Unterricht stattfinden kann, hat die Schulpartnerschaft, ersatzweise der Schulleiter, eine zweckmäßige Terminisierung der Wiederholungsprüfungen vorzunehmen. Im Detail (Kandidat und Stunde) wird die Planung nach wie vor durch den Schulleiter erfolgen.

Für ganzjährige Berufsschulen, insbesondere für die ganzjährige Berufsschule sind aus organisatorischen Gründen Ausnahmen zu ermöglichen. Aus legistischen Gründen erfolgt eine Neufassung des derzeitigen Abs. 1 sowie eine übersichtlichere Gliederung dieser Bestimmung in fünf kurze Absätze.

Zu Art. 4 Z 17 (§ 25 Abs. 5c):

Siehe die Erläuterungen zum Entwurf einer Schulorganisationsgesetz-Novelle betreffend die „Sprachförderkurse“.

Unter der Voraussetzung, dass den Schülerinnen und Schülern insgesamt eine breitere Entwicklungsmöglichkeit geboten wird, sollen die Schülerinnen und Schüler nach Absolvierung eines Sprachförderkurses im nächstfolgenden Schuljahr zum Besuch der nächstfolgenden Schulstufe berechtigt werden. Jedenfalls soll der Umstand allein, dass der Schüler den Sprachförderkurs besucht hat und daher andere Unterrichtsangebote versäumt hat, dem Schüler nicht zum Nachteil gereichen. Die Entscheidung obliegt der Klassenkonferenz.

Zu Art. 4 Z 18, 35 und 36 (§ 26a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g und § 71 Abs. 8):

Wegen schulischer Unterforderung erleben viele hochbegabte Schülerinnen und Schüler schulische und daraus resultierende soziale Probleme. Die in der besonderen Begabung begründete „Andersartigkeit“ wird oft auch als Bedrohung angesehen. Diese Bedrohung manifestiert sich dadurch, dass sich hochbegabte Schülerinnen und Schüler auf Grund ihrer Überlegenheit in einem oder mehreren Bereichen nicht als Teil der Mehrheit, sondern unter Umständen als Außenseiterexistenzen ansehen. Damit Kinder ihre besonderen Potenziale nutzen und individuell entwickeln können, ist eine spezielle Förderung unumgänglich. Effiziente Maßnahmen der Begabtenförderung wie das Überspringen an den „Nahtstellen“ sollen eine sinnvolle Erweiterung pädagogischer Handlungsräume ermöglichen.

Künftig soll die Aufnahme in eine höhere als dem Alter des Aufnahmewerbers entsprechende Schulstufe ermöglicht werden. Voraussetzung ist der Abschluss der unmittelbar vorangehenden Schulstufe mit (sinngemäß, gemeint: nach der Bestimmung des § 22 des Schulunterrichtsgesetzes) ausgezeichnetem Erfolg sowie die Feststellung der Klassenkonferenz, dass „der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird.“ Dazu kommt, dass – wie auch beim Überspringen nach § 26 des Schulunterrichtsgesetzes, dass der Schüler bzw. die Schülerin aller Voraussicht nach weder körperlich, noch geistig überfordert sein wird. Im Zweifel ist daher der Schüler bzw. die Schülerin einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischer und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen, womit auch hier Parallelität zum Überspringen im Sinne des § 26 des Schulunterrichtsgesetzes hergestellt ist.

Unter den eben genannten Voraussetzungen soll künftig auch der erfolgreiche Abschluss der dritten Stufe der Volksschule oder der dritten Klasse der Hauptschule (bzw. der siebenten Schulstufe) für die Aufnahme in die erste Stufe der Hauptschule, der mittleren oder höheren Schule genügen. Das genannte Aufnahmeverfahren geschieht allein auf Ansuchen der betreffenden Schülerin bzw. des betreffenden Schülers. Die Bekanntgabe der Entscheidung darüber hat unverzüglich zu erfolgen. Gegen diese Entscheidung besteht die Möglichkeit der Berufung an die Schulbehörde erster Instanz (§ 71 Abs. 2 lit. g). Eine weitere Berufung ist gemäß § 71 Abs. 8 nicht zulässig.

Im Übrigen darf auf § 7 des Entwurfes einer Schulpflichtgesetz-Novelle und die Erläuternden Bemerkungen dazu verwiesen werden („Dispenskinder“).

Zu Art. 4 Z 19 und 20 (7. Abschnitt samt Überschrift sowie § 31e):

Neben der im Gesetz bereits normierten Regelung der Höchstdauer bzw. der Beendigung des Schulbesuches soll nun auch die Bestimmung hinsichtlich der Mindestdauer des Schulbesuches eine gesetzliche Verankerung finden. Abgesehen von den Fällen der vorzeitigen Beendigung des Schulbesuches (§ 33) bzw. des Übertrittes (§ 29) soll die Mindestdauer des Schulbesuches grundsätzlich der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl von Schulstufen entsprechen. Die Grundschule, die Hauptschule sowie die Unter- bzw. Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule soll jeweils mindestens drei Jahre lang besucht werden müssen. Der Mindestschulbesuch von drei- bis vierjährigen berufsbildenden mittleren bzw. höheren Schulen sowie von Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung soll bei der um eins reduzierten Zahl der entsprechenden Schulstufen liegen. Die vorgesehenen Bestimmungen über den Mindestbesuch an Schulen sollen für die Sonderformen, die in Semester gegliedert sind, keine Geltung haben.

Zu Art. 4 Z 21 und 22 (§ 36a Abs. 2 und § 38 Abs. 4):

Im Sinne der effektiven Weiterentwicklung des österreichischen Schulsystems werden zwei grundlegende Verbesserungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Reifeprüfungen vorgesehen. Zum einen soll der Rücktritt von der Fachbereichsarbeit dann ohne weitere Konsequenzen für den Schüler oder die Schülerin möglich sein, wenn dieser vor Beginn der Weihnachtsferien erfolgt. Danach treffen auch diejenigen Schülerinnen und Schüler die Wahl der Prüfungsgebiete, die keine Fachbereichsarbeit gewählt haben. Die zeitlich befristete Möglichkeit des Rücktritts soll somit zum Vorteil der Schülerinnen und Schüler – entgegen der sonst geltenden Aussage, dass ein Rücktritt nicht möglich ist – eingeführt werden. Schließlich soll die Jahresprüfung künftig nicht mehr isoliert, sondern unter Einbeziehung von positiven Beurteilungen des entsprechenden Prüfungsgebietes beurteilt werden. Dies gilt derzeit nur, wenn die Jahresprüfung zur Gänze entfallen ist.

Zu Art. 4 Z 23 (§ 57 samt Überschrift):

Unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsvereinfachung sowie zur Erhöhung der Gestaltungsfreiräume sollen künftig Lehrerkonferenzen der Selbstorganisation überlassen werden. Unter dem Aspekt des Abganges von den bisher detaillierten Regelungen hinsichtlich der Schul-, Abteilungs- und Klassenkonferenzen sollen nur die unabdingbar notwendigen Bestimmungen hinsichtlich Aufgaben, Zusammensetzung, Vorsitz, Einberufung, Beschlussfassung und Mitwirkungsrechte der Schulpartnerschaft vorgesehen werden. Bezüglich der Behandlung von Themen, deren Behandlung von zumindest einem Drittel der Lehrer verlangt wird, sowie weiters bezüglich der möglichen Teilnahme von Schülervertretern und Elternvertretern ist durch die Entwurfsbestimmung keine wesentliche Änderung gegenüber der bisherigen Rechtslage intendiert. Eine redaktionelle Ergänzung erfolgt bzgl. der Klassenelternvertreter der betreffenden Klasse (in § 57 Abs. 11 dzt. Fassung werden nur die Vertreter der Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss genannt (§ 64) und erfolgt keine Erwähnung bzgl. der Vertreter der Erziehungsberechtigten an Schulen, an denen ein Schulforum (§ 63a) eingerichtet ist). Diese redaktionelle Ergänzung erfolgt in der Weise, dass immer nur der Klassenelternvertreter bzw. die Klassenelternvertreterin teilnahmeberechtigt ist, um deren bzw. dessen Klasse eine Behandlung bei der Lehrerkonferenz erfolgt. Die Teilnahme von allen Klassenelternvertretern aller Klassen der Schule würde den Rahmen der Konferenz sprengen und stünde auch in keinem Verhältnis zu Schulen, an denen ein Schulgemeinschaftsausschuss eingerichtet ist.

Zu Art. 4 Z 24 und 29 (§ 63a Abs. 2, § 64 Abs. 2):

Die im Schulunterrichtsgesetz normierte taxative Aufzählung der Entscheidungskompetenzen der Schulpartnerschaftsgremien erfahren im Sinne der Verwaltungsvereinfachung eine Erweiterung. Künftig soll die Ermächtigung zu derartigen Entscheidungsbefugnissen auch in anderen Gesetzen (ohne Ergänzung einer taxativen Aufzählung) oder in anderen Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetzes (zB § 23 in der Fassung dieses Entwurfes) vorgesehen werden können.

Zu Art. 4 Z 25 und 30 (§ 63a Abs. 2 Z 1 lit. h und § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j):

Hier erfolgt eine redaktionelle Korrektur.

Zu Art. 4 Z 26 und 31 (§ 63a Abs. 2 Z 1 lit. n und § 64 Abs. 2 Z 1 lit. o):

Hier wird einem wesentlichen Anliegen des Gesetzespaketes entsprochen, nämlich der Ermöglichung von Kooperationen von Schulen untereinander sowie zwischen Schulen und außerschulischen Einrichtungen. Im Übrigen darf auf die Erläuternden Bemerkungen zu § 6 des Schulorganisationsgesetzes und zu § 65a des Schulunterrichtsgesetzes, jeweils in der Fassung des vorliegenden Entwurfes, verwiesen werden.

Zu Art. 4 Z 27 (§ 63a Abs. 11):

Derzeit ist die Übertragung des Stimmrechtes im Schulforum unzulässig und unwirksam. Die Praxis hat jedoch ergeben, dass in vielen Situationen Verhinderungen unumgänglich sind, da von Seiten der Lehrervertreter doch sämtliche Klassenlehrer bzw. Klassenvorstände als Mitglieder an den Beratungen und Abstimmungen des Schulforums teilnehmen. Eine Übertragung des Stimmrechtes kann hier zweckmäßig sein, sodass dieses zumindest bei Bedarf im Rahmen der Geschäftsordnung (§ 16) ermöglicht werden soll. In dieser Geschäftsordnung kann auch vorgesehen werden, eine Regelung im Sinne des Abs. 14 zu treffen, wonach zB auch Vertreter der Lehrerinnen bzw. Lehrer oder Obleute des Elternvereines aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Transparenz zu den Beratungen des Schulforums eingeladen werden.

Zu Art. 4 Z 28 und 33 (§ 63a Abs. 12 und § 64 Abs. 11):

In diesen Absätzen sind diejenigen Angelegenheiten genannt, für deren Beschlussfassung die qualifizierte (2/3-) Mehrheit in jeder Schulpartnerschaftskurie erforderlich ist. Hier erfolgt eine Erweiterung dieser Agenden um die mit der SchUG-Novelle BGBl. I Nr. 78/2001 in § 44 vorgesehenen Verhaltensvereinbarungen (als Teil der Hausordnung) und weiters um die neu (mit diesem Entwurf) vorgesehenen Kooperationsmöglichkeiten (§ 65a des Entwurfes).

Zu Art. 4 Z 32 (§ 64 Abs. 6):

Es ist ein Anliegen der Schulpartnerschaft und erscheint auch zweckmäßig, Eltern, die nicht mehr erziehungsberechtigt sind, weiterhin (bis längstens zum Ausscheiden des Kindes aus der Schule) die Vertretungsrechte der Erziehungsberechtigten im SGA wahrnehmen zu lassen. Dadurch wird weitgehend Kontinuität in der Zusammensetzung des SGA gewahrt.

In der Zusammensetzung des SGA ist im Übrigen keine Änderung eingetreten. Analog zu den Erläuterungen zu § 63a Abs. 11 soll jedoch auch hier auf den Bedeutungsgehalt des § 64 Abs. 13 hingewiesen werden, wonach es durchaus zweckmäßig sein kann, auch die Lehrervertretung (DA-Vorsitzenden) und den Obmann oder die Obfrau des Elternvereins, ebenso wie Schulerhalter oder Angehörige der überschulischen Schülervertretung zu den Beratungen des SGA einzuladen.

Zu Art. 4 Z 34 (§ 65a):

Durch die Schaffung von Schulkooperationen soll nicht nur der Schulalltag belebt, sondern auch die Durchlässigkeit innerhalb der österreichischen Schule sowie zum Beruf optimiert werden. Um den Schülerinnen und Schülern den späteren Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern, sollen Kooperationen mit anderen Schulen, aber auch darüber hinaus gehend mit außerschulischen Einrichtungen ermöglicht werden. Durch die Einbeziehung in die Beratungen und Entscheidungen des Schulforums soll ein kooperatives „Miteinander“ geschaffen werden. Siehe auch die Ausführung zu Art. 1 Z 1 (§ 6 Abs. 1 SchOG).

Zu Art. 4 Z 37 (§ 82 Abs. 5k):

Hinsichtlich der vorverlegten Wahl von alternativen Pflichtgegenständen und Freigegenständen sowie der Rücktrittsmöglichkeit von der Fachbereichsarbeit ist zur effektiven Realisierung der Wahlmöglichkeiten ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2006 vorgesehen. Die Änderungen in Bezug auf die Beurteilungskonferenz sowie die Flexibilisierung der Wiederholungsprüfung erfordern ein In-Kraft-Treten mit 1. Juni 2006. Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen ist ein Wirksamwerden mit Beginn des Schuljahres 2006/07 vorgesehen.

Zu Artikel 5 (Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes):

Zu Art. 5 Z 1 (§ 5 Abs. 1):

Es darf auf die Ausführungen zu Art. 1 Z 1 (§ 6 Abs. 1 SchOG) verwiesen werden.

Zu Art. 5 Z 2 (§ 35 Abs. 3f):

Für das In-Kraft-Treten des vorliegenden Novellenentwurfes ist der 1. September 2006 vorgesehen.

Zu Artikel 6 (Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983):

Zu Art. 6 Z 1 (§ 1a Z 2):

Derzeit sieht die Bestimmung die Gleichstellung von Staatsbürgern von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) mit österreichischen Staatsbürgern vor, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt. Diese Zielgruppe wird ausgedehnt auf Unionsbürger auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist bis zum 30. April 2006 umzusetzen. Die berichtigte Fassung dieser Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. Juni 2004 verlautbart.

Die Richtlinie sieht vor, dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten hat, das Recht auf Daueraufenthalt enthält. Unionsbürger ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Von besonderer Bedeutung ist der Art. 24, der Unionsbürger und deren Familienangehörige den Anspruch auf Inländergleichbehandlung einräumt. In Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 besteht dieser Gleichbehandlungsanspruch im Geltungsbereich des Schülerbeihilfengesetzes hinsichtlich Personen, die keine Arbeitnehmer oder Selbständige bzw. keine Personen sind, denen dieser Status erhalten bleibt, insoweit, als ein Anspruch auf Beihilfen zur Berufsausbildung in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens erst mit dem Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt besteht. Das Recht auf Daueraufenthalt wird gemäß Art. 16 der Richtlinie nach einem vorhergehenden ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erworben.

Arbeitnehmer und nach den Voraussetzungen der Rechtssprechung des EuGH auch Familienangehörige (diese Personengruppe umfasst alle Verwandte in auf- und absteigender Linie und die Ehegatten unter der Voraussetzung, dass sie vom Arbeitnehmer Unterhalt bekommen oder das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben) genießen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 1612/68 die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Für diese Personengruppen bleibt die Rechtslage hinsichtlich der Schülerbeihilfen somit unverändert.

Der Gesetzestext sieht eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen insoweit vor, als es sich aus dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen ergibt. Diese Formulierung umfasst auch sekundärrechtliche Gemeinschaftsvorschriften und soll auch einer flexiblen Anpassung der Vollziehung an allfällige Änderungen der Rechtssprechung des EuGH ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird etwa auf das vor kurzer Zeit ergangene Urteil im Vorabentscheidungsersuchen Rs C-209/03, Bidar, hingewiesen, in der der EuGH zum Ergebnis gelangte, dass auch hinsichtlich Beihilfen zur Deckung der Unterhaltskosten (als vergünstigtes Darlehen oder als Stipendium) an Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, in den Anwendungsbereich des EG-Vertrages fallen, ein Gleichbehandlungsanspruch gemäß Artikel 12 Abs. 1 EG-V besteht. Ferner wird auf die Rs C-374/03 hingewiesen, in welcher erstmals einen Gleichbehandlungsanspruch türkischer Staatsbürger in Bezug auf Ausbildungsförderungen bejaht wurde.

Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Jänner 2004 verlautbart und ist bis zum 23. Jänner 2006 umzusetzen.

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Drittstaatsangehörige ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Art. 17 Abs. 1 des EG-Vertrages ist. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten erteilen. Aufenthaltszeiten zum Zweck eines Studiums oder einer Berufsausbildung fließen nur zur Hälfte in die Fünfjahresfrist ein. Die Richtlinie sieht in Art. 11 die Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich Stipendien und Ausbildungsbeihilfen gemäß dem nationalen Recht, vor. Rechtstechnisch erfolgt die Umsetzung durch den direkten Verweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Damit sind die Richtlinien und auch allfällige Änderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Unionsbürger und Drittstaatsangehörige auf Grund der beiden EU-Richtlinien bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Bereich der Schülerbeihilfen, die eine Beihilfe zur Berufsausbildung darstellen, mit österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Derzeit sieht § 1a Z 3 des Schülerbeihilfengesetzes die Gleichstellung von Ausländern und Staatenlosen mit österreichischen Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen vor. Da durch die vorliegende Gesetzesnovelle die langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen einen Anspruch auf Schülerbeihilfe nach § 1a Z 2 haben, ist die Regelung des § 1a Z 3 in Zukunft nur mehr für Ausländer, die keine langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG darstellen sowie auf Staatenlose anwendbar.

§ 1a Z 4 bleibt unverändert, weil die derzeit bestehende Regelung im Schülerbeihilfengesetz über die Regelung in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004, S. 12, hinausgeht. Erwägungsgrund 31 dieser Richtlinie hält fest, dass diese Richtlinie nicht für finanzielle Zuwendungen gilt, die von den Mitgliedstaaten zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt werden.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 24a):

Mit dieser Bestimmung wird den Bestimmungen über die Umsetzung der beiden EG-Richtlinien (Richtlinie 2004/38/EG und 2003/109/EG) Rechnung getragen, die vorsehen, dass die Mitgliedsstaaten bei Erlassung dieser Vorschriften in den Vorschriften selbst oder unter Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinien Bezug nehmen.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 26 Abs. 9):

Die Richtlinien 2004/38/EG ist bis zum 30. April 2006, die Richtlinie 2003/109/EG ist bis zum 23. Jänner 2006 umzusetzen. Um diesem Zeitrahmen der Umsetzung Genüge zu leisten, soll die Novelle des Schülerbeihilfengesetzes mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.

Zu Artikel 7 (Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992):

Zu Art. 7 Z 1 (§ 4 Abs. 1):

Derzeit sieht die Bestimmung die Gleichstellung von Staatsbürgern von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) mit österreichischen Staatsbürgern vor, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt. Diese Zielgruppe wird ausgedehnt auf Unionsbürger auf Grund des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und auf Drittstaatsangehörige, die derzeit in § 4 Abs. 2 StudFG genannt sind („Ausländer“).

Die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ist bis zum 30. April 2006 umzusetzen. Die berichtigte Fassung dieser Richtlinie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 29. Juni 2004 verlautbart.

Die Richtlinie sieht vor, dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedsstaat aufgehalten hat, das Recht auf Daueraufenthalt erhält. Unionsbürger ist jede Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt. Von besonderer Bedeutung ist der Art. 24, der Unionsbürger und deren Familienangehörige den Anspruch auf Inländergleichbehandlung einräumt. In Übereinstimmung mit Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 besteht dieser Gleichbehandlungsanspruch hinsichtlich Personen, die keine Arbeitnehmer oder Selbständige bzw. keine Personen sind, denen dieser Status erhalten bleibt, insoweit, als ein Anspruch auf Studienbeihilfe einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens erst mit dem Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt besteht. Das Recht auf Daueraufenthalt wird gemäß Art. 16 der Richtlinie nach einem vorhergehenden ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens fünf Jahren im Aufnahmemitgliedstaat erworben.

Arbeitnehmer und nach den Voraussetzungen der Rechtssprechung des EuGH auch Familienangehörige (diese Personengruppe umfasst alle Verwandte in auf- und absteigender Linie und die Ehegatten unter der Voraussetzung, dass sie vom Arbeitnehmer Unterhalt bekommen oder das 21 Lebensjahr noch nicht vollendet haben) genießen gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 1612/68 die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer. Für diese Personengruppen bleibt die Rechtslage hinsichtlich der Studienförderung somit unverändert.

Der Gesetzestext sieht eine Gleichbehandlung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen insoweit vor, als es sich aus dem EG-Vertrag und dem EWR-Abkommen ergibt. Diese Formulierung umfasst auch sekundärrechtliche Gemeinschaftsvorschriften und soll auch einer flexiblen Anpassung der Vollziehung an allfällige Änderungen der Rechtssprechung des EuGH ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird etwa auf das vor kurzer Zeit ergangene Urteil im Vorabentscheidungsersuchen Rs C-209/03, Bidar, hingewiesen, in der der EuGH zum Ergebnis gelangte, dass auch hinsichtlich Beihilfen zur Deckung der Unterhaltskosten (als vergünstigtes Darlehen oder als Stipendium) an Studenten, die sich rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, in den Anwendungsbereich des EG-Vertrages fallen, ein Gleichbehandlungsanspruch gemäß Artikel 12 Abs. 1 EG-V besteht. Ferner wird auf die Rs C-374/03 hingewiesen, in welcher erstmals einen Gleichbehandlungsanspruch türkischer Staatsbürger in Bezug auf Ausbildungsförderungen bejaht wurde.

Die Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 23. Jänner 2004 verlautbart und ist bis zum 23. Jänner 2006 umzusetzen.

Diese Richtlinie findet Anwendung auf Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten. Drittstaatsangehörige ist jede Person, die nicht Unionsbürger im Sinne des Art. 17 Abs. 1 des EG-Vertrages ist. Die Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten erteilen. Aufenthaltszeiten zum Zweck eines Studiums oder einer Berufsausbildung fließen nur zur Hälfte in die Fünfjahresfrist ein. Die Richtlinie sieht in Art. 11 die Gleichbehandlung von langfristig Aufenthaltsberechtigten mit eigenen Staatsangehörigen auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich Stipendien und Ausbildungsbeihilfen gemäß dem nationalen Recht, vor. Rechtstechnisch erfolgt die Umsetzung durch den direkten Verweis auf die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen. Damit sind die Richtlinien und auch allfällige Änderungen in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes umfasst.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Unionsbürger und Drittstaatsangehörige auf Grund der beiden EU-Richtlinien bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen im Bereich der Studienförderung mit österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

Zu Art. 7 Z 2 (§ 4 Abs. 2):

Derzeit sieht das Studienförderungsgesetz die Gleichstellung von Ausländern und Staatenlosen mit österreichischen Staatsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen vor. Die ausländischen Staatsbürger wurden auf Grund der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen in den § 4 Abs. 1 übernommen und werden nunmehr als Drittstaatsangehörige bezeichnet. Die gesetzliche Bestimmung über die Gleichstellung von Staatenlosen bleibt aufrecht.

§ 4 Abs. 3 bleibt unverändert, weil die derzeit bestehende Regelung im Studienförderungsgesetz über die Regelung in der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304vom 30.09.2004, S. 12, hinausgeht. Erwägungsgrund 31 dieser Richtlinie hält fest, dass diese Richtlinie nicht für finanzielle Zuwendungen gilt, die von den Mitgliedstaaten zur Förderung der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährt werden.

Zu Art. 7 Z 3 (§ 75 Abs. 23):

Die Bestimmungen über die Umsetzung der beiden EG-Richtlinien sehen vor, dass die Mitgliedsstaaten bei Erlassung dieser Vorschriften in den Vorschriften selbst oder unter Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinien Bezug nehmen.

Zu Art. 7 Z 4 (§ 78 Abs. 25):

Diese beiden EG-Richtlinien sind bis zum Jänner bzw. April 2006 umzusetzen. Um diesem Zeitrahmen der Umsetzung Genüge zu leisten, soll die Novelle des Studienförderungsgesetzes mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.

Zu Artikel 8 (Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes):

Zu Art. 8 Z 1, 2, 3 und 7 (§ 2, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3 sowie § 25):

In den genannten Bestimmungen ist eine Anpassung an die aktuelle Bezeichnung entsprechend des Bundesministeriengesetzes 1986 erforderlich. Zugleich soll von der zahlreichen konkreten Benennung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur in den einzelnen Bestimmungen abgegangen werden („zuständige Bundesminister“, „zuständigen Bundesministers“ bzw. „zuständigen Bundesminister“) und lediglich in der Vollzugsklausel des § 25 die Zuständigkeit („Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur“) klar gestellt werden.

Zu Art. 8 Z 4 (Abschnitt IIa, §§ 20a bis 20d):

Mit der Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens wird eine Intensivierung und Koordination der Bildungsforschung sowie der Qualitätssicherungsinitiativen im Schulbereich angestrebt. Im Abschlussbericht der Zukunftskommission wird unter anderem als Empfehlung festgehalten: „… Einrichtung einer permanenten Bundesagentur für Qualitätsentwicklung und -sicherung bzw. eines Zentrums für Bildungsstandards, Qualitätsentwicklung und Innovation im Schulwesen ...“.

Im Wege des § 20a Abs. 1 ergeht die Verpflichtung zur Einrichtung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens (im Folgenden kurz: Bundesinstitut) als dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur unmittelbar nachgeordnete Dienststelle. Die im Bereich der schlichten Hoheitsverwaltung zu besorgenden Aufgaben des Bundesinstitutes werden in § 20b Abs. 1 demonstrativ festgelegt (Bildungsplanarbeit, Schulentwicklung und Evaluation). Zudem soll dieser Aufgabenkreis durch Beauftragung zur Erstellung spezifischer im öffentlichen Interesse gelegener wissenschaftlicher Arbeiten erweiterbar sein (§ 20b Abs. 3).

Das Bundesinstitut ist jedoch aufgrund seiner ihm verliehenen Teilrechtsfähigkeit auch als juristische Person des öffentlichen Rechts zu qualifizieren (§ 20a Abs. 2, § 20b Abs. 2 und 3). Es ist sowohl in der Lage, Vermögen und Rechte durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte zu erwerben, als auch Verpflichtungen einzugehen, und zwar durch rechtsgeschäftliches Handeln seiner Organe. Allerdings ist die Teilrechtsfähigkeit des Bundesinstitutes auf dessen Aufgabenbereich begrenzt, sodass das Bundesinstitut ausschließlich innerhalb seines gesetzlich definierten Aufgabenbereiches Rechtspersönlichkeit besitzt (§ 20c Abs. 1). Die Teilrechtsfähigkeit beinhaltet auch das ausdrückliche Recht, Förderungen des Bundes (im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen) und anderer Rechtsträger entgegen nehmen zu können. Hinsichtlich haushaltsrechtlicher Vorschriften genießt das Bundesinstitut dieselbe Rechtsstellung, wie die nach dem Forschungsorganisationsgesetz (FOG) eingerichteten und mit Teilrechtsfähigkeit ausgestatteten Institute.

Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Bundesinstitut organschaftlich grundsätzlich vom Leiter vertreten. Im Rahmen der Durchführung von Verträgen kann durch eine Ermächtigung des Leiters auch eine Vertretungsbefugnis anderer Personen im Namen und auf Rechnung des teilrechtsfähigen Bundesinstitutes kreiert werden. Für Verbindlichkeiten, die aus der Verletzung vertraglicher oder deliktischer Pflichten im Rahmen der Erfüllung der teilrechtsfähigen Aufgaben entstehen können, haftet ausschließlich das Vermögen des teilrechtsfähigen Rechtsträgers. Die privatrechtlichen Beziehungen zwischen dem Bundesinstitut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit und Dritten richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB, insbesondere allfällige Schadenersatz- oder Gewährleistungsverpflichtungen (§ 20c Abs. 2).

Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit sollen wie üblich vom Anwendungsbereich des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen sein (§ 20c Abs. 3).

Die Ermächtigung (§ 20c Abs. 5) für den Bundesminister, einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Gebarung in der Teilrechtsfähigkeit zu beauftragen, ist ein aufsichtsbehördliches Instrument. Unabhängig davon kann die teilrechtsfähige Einrichtung je nach Bedarf Wirtschaftstreuhänder bestellen.

Dem Erfordernis rechtsstaatlicher Grundprinzipien Rechnung tragend sind bezüglich des aufsichtsbehördlichen Verfahrens explizite Bestimmungen vorgesehen (§ 20c Abs. 6 bis 9).

In § 20c Abs. 11 ist normiert, dass für die Inanspruchnahme von Ressourcen durch das Bundesinstitut sowohl hinsichtlich des Kostenaufwandes bei der Durchführung von Aufträgen Dritter als auch im Rahmen der inneren Verwaltung der teilrechtsfähigen Einrichtung selbst (zB Buchführung, Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung) ein Kostenersatz zu leisten ist. Die Kostenersätze sind zweckgebunden im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.

Eine Ermächtigung zur „Raumüberlassung“ und der zweckgebundenen Verwendung der daraus resultierenden Einnahmen entsprechend § 20c Abs. 11 ist vorgesehen.

Im Sinne der Wahrung einer größtmöglichen Flexibilität bei der Bewältigung der Aufgaben des Bundesinstitutes sollen weitere organisatorische Regelungen im Rahmen einer Anstaltsordnung getroffen werden können. Darin wird insbesondere auch die Erstellung von Arbeitsprogrammen und ein entsprechendes Berichtswesen des Bundesinstitutes zu regeln sein (§ 20d).

Zu Art. 8 Z 5 (§ 21a):

Diese Bestimmung dient der besseren Lesbarkeit des Gesetzes (Vermeidung langer Zitate).

Zu Art. 8 Z 6 (§ 24 Abs. 3):

Die formalen Anpassungen (Bundesministeriengesetz 1986, Anwendung der verwiesenen Bundesgesetze in ihrer jeweils geltenden Fassung) können mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Für die Bestimmungen betreffend das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens ist ein In-Kraft-Treten mit 1. September 2006 vorgesehen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Bildungsdokumentionsgesetzes):

Zu Art. 9 Z 1, 2 und 3 (§ 8 Abs. 1, 1a, 1b, 2 Abs. 4):

In Zusammenhang mit der beabsichtigten Einrichtung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens und den übertragenen Aufgaben (zB Erstellung von wissenschaftlichen Studien zum Bildungsbereich, Monitoring und Evaluation von bildungspolitischen Maßnahmen) ist die effiziente Nutzung von vorhandenen Verwaltungsdatenbeständen betreffend die österreichische Bildungslandschaft von wesentlicher Bedeutung.

Dem Bundesinstitut sollen die bestehenden (indirekt personenbezogenen) Verwaltungsdatenbestände in den beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur geführten Gesamtevidenzen zugänglich sein.

Die Aufnahme des Bundesinstitutes in den Kreis der (abschließend genannten) abfrageberechtigten Einrichtung wird zum Anlass genommen hinsichtlich der Art der Abfrageberechtigung eine Klarstellung vorzunehmen. Die bisherige Textierung des § 8 Abs. 1 wurde in der Praxis vielfach so verstanden, dass für die im ersten Satz des § 8 Abs. 1 genannten abfrageberechtigten Einrichtungen zwingend nur die Abfrage von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer entsprechend der im zweiten bis fünften Satz des § 8 Abs. 1 vorgesehenen Weise in Frage kommt. Diese Ansicht entspricht jedoch nicht den ursprünglichen Intentionen, wonach je nach abfrageberechtigter Einrichtung naturgemäß eine unterschiedliche Qualität der Abfrageberechtigung gegeben ist. Voraussetzung für die Abfrage über einen bestimmten Bildungsteilnehmer ist die rechtlich zulässige Kenntnis der Sozialversicherungsnummer (zB. hinsichtlich der Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs im Bereich der Zuerkennung von Familienbeihilfen für Studierende und des Kriteriums des „günstigen Studienerfolges“), die für Zwecke von anderen abfrageberechtigten Einrichtungen weder sachlich erforderlich noch rechtlich gegeben ist (zB. hinsichtlich regionaler Bildungsstandortplanung im Zusammenhang mit nachgewiesenen Schülerströmen für Gebietskörperschaften im Rahmen ihrer Schulerhalterschaft). In letzterem Fall ist die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer für die Erfüllung der gesetzlich übertragenen Aufgaben nicht erforderlich und beschränkt sich daher die Abfragemöglichkeit aus den Gesamtevidenzen auf die Generierung von aggregierten Datenbeständen im Sinne von statistischen Auswertungen.

In diesem Sinne wird im Rahmen der Neufassung des Abs. 1 der abschließend genannte Kreis der abfrageberechtigten Einrichtungen um das Bundesinstitut erweitert (Z 3) und im Wege der neuen Abs. 1a und 1b die unterschiedlichen Qualitäten der Abfrageberechtigungen für jede der in Abs. 1 genannten Einrichtungen explizit normiert.

Abs. 1a eröffnet ausschließlich den Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6 in dem für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Ausmaß und in der beschriebenen Weise den Zugang auf einzelne indirekt personenbezogene Datensätze (Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer). Die Textierung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen zweiten bis fünften Satz des § 8 Abs. 1.

Abs. 1b regelt nunmehr ausdrücklich den Fall der Abfrage zum Zweck der Erlangung von statistischen Auswertungen für Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 5 auf Basis der in den Gesamtevidenzen verfügbaren indirekt personenbezogenen Datensätze. Im Rahmen derartiger Abfrageberechtigungen wird durch programmtechnische Vorkehrungen Vorsorge zu treffen sein, dass für die abfragende Einrichtung eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer ausgeschlossen ist bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich ist. Anhand von Auswahllisten – vergleichbar etwa dem „Schulstatistischen Informationssystem–SIS“ – soll die Generierung und Abfrage von Statistiken möglich sein. Auf § 46 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, der für Zwecke wissenschaftlicher oder statistischer Untersuchung, die keine personenbezogene Ergebnisse zum Ziel haben, für den Auftraggeber der Untersuchung die Verwendung aller Daten, die (ua.) der Auftraggeber für andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat oder für den Auftraggeber nur indirekt personenbezogen sind, ermöglicht, wird hingewiesen.

Nach Maßgabe der adaptierten Verordnungsermächtigung des Abs. 2 sind nicht nur die formalen Voraussetzungen jedweder Art der Abfrageberechtigung im Datenfernverkehr festzulegen (vgl. §§ 12 ff der Bildungsdokumentationsverordnung, BGBl. II Nr. 499/2003), sondern es wird unter dem Aspekt des „Verwendens von Daten“ je nach abfrageberechtigter Einrichtung sowie Art der Abfrageberechtigung inhaltlich zu differenzieren sein, welche der in den indirekt personenbezogenen Datensätzen enthaltenen Merkmale für die einzelnen Einrichtungen überhaupt abfragezugänglich sind.

Zu Art. 9 Z 4 (§ 12 Abs. 3):

In Übereinstimmung mit dem In-Kraft-Treten der Bestimmungen betreffend das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens im Bundes-Schulaufsichtsgesetzes ist ein In-Kraft-Treten mit 1. September 2006 vorgesehen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

§ 6. (1) … Der zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist. ...

 

§ 6. (1) … Der zuständige Bundesminister hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der einzelnen Schularten (Schulformen, Fachrichtungen), auf deren Berechtigungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen derselben Schulart (Schulform, Fachrichtung) und der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 vertretbar ist.

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

§ 8a. (1) Der zuständige Bundesminister hat für die öffentlichen Schulen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit und der Pädagogik sowie auf die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen,

                a)

                a)

                e) unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind und

                f) bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind.

               

                e) unter welchen Voraussetzungen in leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen Schülergruppen im Hinblick auf die Leistungsgruppen zu führen sind,

                f) bei welcher Mindestzahl von zum Betreuungsteil angemeldeten Schülern an ganztägigen Schulformen Gruppen zu bilden sind und

               g) bei welcher Mindestzahl von Schülern mit mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache Sprachförderkurse zu führen sind. …

 

§ 9. ...

 

§ 9. ... (4) In Sprachförderkursen (§ 14a) hat die Volksschule die Aufgabe, Schülern, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommen wurden, jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

 

§ 10. ...

 

§ 10. ...

(5) In den Sprachförderkursen (§ 14a) findet im Ausmaß von elf Wochenstunden an Stelle von in Abs. 1 und Abs. 2 lit. a genannten Pflichtgegenständen der Lehrplan-Zusatz „Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ Anwendung.

 

 

Sprachförderkurse

§ 14a. In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in der Vorschulstufe sowie in den ersten vier Schulstufen jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülern Sprachförderkurse eingerichtet werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufen- oder schulübergreifend geführt werden. Über die Einrichtung von Sprachförderkursen entscheidet die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

 

Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen

§ 36. Folgende Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen - abgesehen von den Sonderformen (§ 37) - kommen in Betracht:

           1. mit Unter- und Oberstufe:

                a) das Gymnasium,

               b) das Realgymnasium,

                c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium;

           2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium.

 

Formen der allgemein bildenden höheren Schulen

§ 36. Folgende Formen der allgemein bildenden höheren Schulen - abgesehen von den Sonderformen (§ 37) - kommen in Betracht:

           1. mit Unter- und Oberstufe:

                a) das Gymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, humanistischen und geisteswissenschaftlichen Bildungsinhalten,

               b) das Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von naturwissenschaftlichen und mathematischen Bildungsinhalten,

                c) das Wirtschaftskundliche Realgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von ökonomischen und lebenskundlichen (einschließlich praxisbezogenen) Bildungsinhalten;

           2. nur mit Oberstufe: das Oberstufenrealgymnasium – mit besonderer Berücksichtigung von sprachlichen, naturwissenschaftlichen und musisch-kreativen Bildungsinhalten.

 

§ 37. (1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:

           1.

           4. allgemeinbildende höhere Schulen für Körperbehinderte.

(2) …

§ 37. (1) Sonderformen der allgemeinbildenden höheren Schulen sind:

           1.

           4. das Werkschulheim.

(2) …

(6) Für körperbehinderte Schüler können allgemeinbildende höhere Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen geführt werden.

(6) Das Werkschulheim umfasst eine fünfjährige Oberstufe, in der neben der höheren Allgemeinbildung eine Handwerksausbildung zu vermitteln ist.

 

Höhere Internatsschulen

§ 38. (1) Höhere Internatsschulen sind allgemeinbildende höhere Schulen, die mit einem Schülerheim derart organisch verbunden sind, daß die Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner Unterkunft und Ver­pflegung erhalten.

 

(2) In erziehlicher Hinsicht haben die Höheren Internats­schulen insbesondere die Aufgabe, die Erziehung auf lebenskund­lichem Gebiet zu gewähren sowie die musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern.

 

(3) Höhere Internatsschulen können auch als Werkschulheime geführt werden, wobei der Bildungsgang gegenüber dem im § 35 vor­gesehenen Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert werden kann.

 

(4) Die Höheren Internatsschulen können auch als Anstalten für Knaben oder als Anstalten für Mädchen geführt werden.

 

 

§ 39. (1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allge­meinbildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzu­sehen:

           1. in allen Formen:

Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde (bis einschließlich 6. Klasse), Geschichte und Politische Bildung (in der 7. und 8. Klasse), Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie (in der Oberstufe), Informatik (in der Oberstufe), Musikerziehung, Bild­nerische Erziehung, Technisches Werken, Textiles Werken (in der 1. und 2. Klasse), Bewegung und Sport;

§ 39. (1) In den Lehrplänen (§ 6) der im § 36 genannten Formen der allgemein bildenden höheren Schulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache, Latein (im Gymnasium, in den anderen Formen alternativ zur weiteren lebenden Fremdsprache), eine weitere lebende Fremdsprache, Geschichte und Sozialkunde, Geschichte und Politische Bildung, Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie, Psychologie und Philosophie, Informations- und Kommunikationstechnologie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Werken (alternativ Technisches Werken oder Textiles Werken), Bewegung und Sport, ferner die für die einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen im Hinblick auf deren spezifische Bildungsinhalte (§ 36) erforderlichen Pflichtgegenstände. In den Lehrplänen aller Formen der Oberstufe sind weiters in der 6. bis 8. Klasse Wahlpflichtgegenstände als alternative Pflichtgegenstände in einem solchen Stundenausmaß vorzusehen, dass unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist. Die Wahlpflichtgegenstände dienen der Ergänzung, Erweiterung oder Vertiefung der im ersten Satz angeführten Pflichtgegenstände und der spezifischen Bildungsinhalte der einzelnen Formen der allgemein bildenden höheren Schulen (§ 36). …

           2. in den folgenden Formen überdies:

                a) im Gymnasium:

Latein (3. bis 8. Klasse), alternativ Griechisch oder eine zweite lebende Fremdsprache (5. bis 8. Klasse);

               b) im Realgymnasium:

alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremd­sprache (5. bis 8. Klasse; Latein alternativ auch aufbauend auf Latein der 3. und 4. Klasse des Gymnasiums), Geometrisches Zeichnen (in der Unter­stufe), alternativ Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegen­ständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie, alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);

                c) im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium:

alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremd­sprache (5. bis 8. Klasse), Haushaltsökonomie und Ernährung, ein ergänzender Unterricht in Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde sowie Psychologie und Philosophie (einschließlich Praktikum), alternativ Technisches Werken und Textiles Werken (3. und 4. Klasse);

               d) im Oberstufenrealgymnasium:

alternativ Latein oder eine zweite lebende Fremd­sprache (5. bis 8. Klasse) sowie alternativ Instrumentalunterricht oder Bildnerisches Gestalten und Werkerziehung oder Darstellende Geometrie oder ein ergänzender Unterricht in den Unterrichtsgegen­ständen Biologie und Umweltkunde, Physik sowie Chemie;

 

           3. in allen Formen in der Oberstufe in der 6. bis. 8. Klasse überdies alternative Pflichtgegenstände als Wahlpflicht­gegenstände in einem solchen Stundenausmaß, daß unter Einbeziehung der sonstigen Pflichtgegenstände gemäß Z 1 und 2 das Gesamtstundenausmaß der Pflichtgegenstände in der Oberstufe für alle Schüler gleich ist; als Wahl­pflichtgegenstände kommen in Betracht:

                a) weitere Fremdsprachen (Kurzkurse), Darstellende Geometrie (soweit nicht bereits gemäß Z 2 vorge­sehen), Informatik, Musikerziehung bzw. Bildnerische Erziehung (soweit einer dieser Pflichtgegenstände in der betreffenden Klasse nicht bereits gemäß Z 1 zu besuchen ist), am Wirtschaftskundlichen Real­gymnasium überdies Ernährung und Haushalt (Praktikum),

               b) Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Er­weiterung des Bildungsinhaltes von für die be­treffende Oberstufenform in Z 1 und 2 vorgesehenen Pflichtgegenständen, ausgenommen Bewegung und Sport und gemäß lit. a gewählte Wahlpflichtgegenstände. …

 

(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesent­lichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen (Abs. 1 Z 3) entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.

(4) Die Lehrpläne der Sonderformen (§ 37) haben sich unter Bedachtnahme auf die besonderen Aufgaben dieser Schulen im wesent­lichen nach den Lehrplänen der entsprechenden im § 36 genannten Formen zu richten, wobei das Angebot von Wahlpflichtgegenständen entfallen kann; bei Entfall von Wahlpflichtgegenständen können entsprechende Freigegenstände geführt werden.

(5) Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen (§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer der in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben der Höheren Internatsschulen im Sinne des § 38 Abs. 2 zusätzliche Pflicht­gegenstände sowie Freigegenstände und unverbindliche Übungen vor­gesehen werden können. Ferner ist bei Werkschulheimen (§ 38 Abs. 3) in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.

 

(5) Der Lehrplan des Werkschulheims hat sich nach dem Lehrplan einer der in den § 36 genannten Formen zu richten, wobei zur Erfüllung der Aufgaben des Werkschulheims im Sinne des § 37 Abs. 6 in einem ergänzenden Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem Handwerk vorzusehen ist; dabei sind die Vorschriften über den Lehrplan der entsprechenden berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.

§ 40. (1) …

(2) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält, daß sie im nächsten Unter­richtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allge­meinbildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegen­ständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, daß die Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 139/1974). Eine Auf­nahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemeinbildenden höheren Schule weiterführend unter­richtet wird. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemein­bildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.

(3) …

§ 40. (1) …

(2) Schüler der Hauptschule, deren Jahreszeugnis für die 1., 2. oder 3. Klasse den Vermerk enthält, dass sie im nächsten Unter­richtsjahr in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen die höchste Leistungsgruppe zu besuchen haben, und in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als "Befriedigend" ist, sind berechtigt, zu Beginn des folgenden Schuljahres in die 2., 3. bzw. 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule überzutreten. Aufnahmsbewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, haben aus jenen Pflichtgegen­ständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, eine Aufnahmsprüfung abzulegen; eine Aufnahmsprüfung entfällt, sofern das Jahreszeugnis die Feststellung enthält, dass die Schulstufe "mit ausgezeichnetem Erfolg" abgeschlossen wurde (§ 22 Abs. 2 lit. g des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986). Eine Auf­nahmsprüfung ist jedenfalls in der Fremdsprache abzulegen, die der Schüler bisher nicht besucht hat, wenn diese in der angestrebten Klasse der allgemein bildenden höheren Schule weiterführend unter­richtet wird. Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen setzt die Aufnahme von Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf in die 2., 3. oder 4. Klasse einer allgemein bildenden höheren Schule den Besuch der vorhergehenden Stufe der Haupt- oder Sonderschule voraus.

(3) …

 

§ 45. (1) …

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemeinbilden­den höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,

Bundes-Oberstufenrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige.

§ 45. (1) …

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen der allgemein bildenden höheren Bundesschulen haben folgende Bezeichnungen zu führen:

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium,

Bundes-Oberstufenrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige, Bundesrealgymnasium für Berufstätige und Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium für Berufstätige,

Bundeswerkschulheim (unter Anführung der handwerklichen Fachrichtung).

(3) Die öffentlichen Höheren Internatsschulen führen die Bezeichnung „Höhere Internatsschulen des Bundes (Bundeserziehungsanstalten)“. Werden sie als Werkschulheim geführt, so führen sie die Bezeichnung „Bundeswerkschulheim“. Bei Bundeswerkschulheimen kann überdies die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden, die an der Schule unterrichtet wird.

 

 

§ 119.

 

§ 119.

(8b) In den Schuljahren 2006/07 und 2007/08 können in Übungsvolksschulen Sprachförderkurse geführt werden. Sprachförderkurse dauern höchstens ein Unterrichtsjahr und können auch schulstufenübergreifend geführt werden. Für Sprachförderkurse sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 5 sind anzuwenden.

§ 131.

 

§ 131.

(18) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 37 Abs. 1 Z 4 und Abs. 6, § 39 Abs. 5, § 40 Abs. 2 sowie § 45 Abs. 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 6 Abs. 1, § 8a Abs. 1 lit. e, f und g, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 5, § 36 samt Überschrift, § 39 Abs. 1 und 4 sowie § 119 Abs. 8b treten mit 1. September 2006 in Kraft,

           3. § 38 samt Überschrift, § 45 Abs. 3, § 131a samt Überschrift, § 131b samt Überschrift, § 131c samt Überschrift sowie § 131d treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt außer Kraft,

           4. (Grundsatzbestimmung) § 14a samt Überschrift tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

 

Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter und nicht behinderter Kinder

§ 131a. (1) Für die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in Schulklassen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowie in der Polytechnischen Schule Schulversuche durchgeführt werden.

 

(2) Innerhalb der Versuchsklassen können Lehrpläne ver­schiedener Schularten oder Schulstufen Anwendung finden, wobei der für das Kind gewählte Lehrplan insoweit in der Schulnachricht (§ 19 Abs. 2 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, in seiner jeweils geltenden Fassung) sowie im Jahreszeugnis und im Jahres- und Abschlußzeugnis und in der Schulbesuchsbestätigung (§ 22 des Schulunterrichtsgesetzes) zu vermerken ist, als dieser vom Lehrplan jener Schule an der der Schulversuch geführt wird, abweicht.

 

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraus­setzungen sind Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zu erproben, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lern­prozessen ermöglichen. Hiebei ist bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen.

 

(4) (Grundsatzbestimmung) Für Pflichtschulen gilt der letzte Satz des Abs. 3 als Grundsatzbestimmung.

(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20% der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes im Schuljahr 1991/92 entspricht.

 

(6) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in den Schul­jahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden; derartige Schulver­suche können an Hauptschulen, der Unterstufe allgemeinbildender höherer Schulen und Polytechnischen Schulen auch nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder, die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist. Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.

 

(7) Für Schulversuche im Sinne des Abs. 1 ist § 7 Abs. 1 bis 5 und 6 anzuwenden.

 

 

Schulversuche zur Differenzierung an Hauptschulen

§ 131b. (1) An Hauptschulen sind bis zum Ende des Schuljahres 2002/03 Formen der Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Schüler zu erproben, die gegenüber der Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet werden.

 

(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.

 

(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe, daß derartige Schulversuche 15% der Anzahl der Klassen an öffentlichen Hauptschulen im Bundesgebiet nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht.

 

 

Schulversuche zum Schuleingangsbereich

§ 131c. (1) Durch die Einbindung der Vorschulstufe in die Grundstufe I sind während der Schuljahre 1993/94 bis 1998/99 in Schulversuchen bei der Klassenbildung flexible Formen für eine bedarfsgerechte, regional abgestimmte schulische Versorgung im Schuleingangsbereich zur individuelleren Förderung der Kinder zu erproben.

 

(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der Führung dieses Bereiches im Regelschulwesen entstehen.

(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche, auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden Volksschulen betreffen, findet § 7 Abs. 1 bis 6 Anwendung.

 

 

§ 131d. (1) Abweichend von der Voraussetzung für die Aufnahme in eine Pädagogische Akademie gemäß § 121 erster Satz können auch Absolventen der Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen in die Pädagogische Akademie aufgenommen werden, die einen Vorbereitungs­lehrgang gemäß Abs. 2 erfolgreich abgeschlossen haben.

 

(2) An Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Instituten kann bei Bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in den Schuljahren 1986/87 bis 1991/92 ein Vorbereitungslehrgang geführt werden:

           1. Der Vorbereitungslehrgang hat in einem zweisemestrigen Bildungsgang Personen mit der Befähigungsprüfung für Arbeits­lehrerinnen auf das Lehramtsstudium an der Pädagogischen Akademie vorzubereiten.

           2. Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges sind als Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Humanwissenschaften, Deutsch, Mathematik, Biologie und Umweltkunde, Physik, Chemie sowie alternativ ein erweiterter Unterricht in Deutsch oder in Mathematik. Ferner ist in diesem Lehrplan als Freigegenstand Lebende Fremdsprache vorzusehen.

 

(3) Für Absolventen des Vorbereitungslehrganges, die den Studiengang für das Lehramt an Volksschulen besuchen, entfallen die mit der Ausbildung für Werkerziehung (textiler Bereich) zu­sammenhängenden Pflichtgegenstände und für jene, die den Studien­gang für das Lehramt an Hauptschulen oder Polytechnischen Lehr­gängen besuchen, entfällt der Pflichtgegenstand gemäß § 120 Abs. 3 lit. b und die diesem entsprechenden Fachdidaktiken; sie sind jedoch zum Besuch dieser Pflichtgegenstände berechtigt.

 

 

Artikel 2

Änderung des Schulzeitgesetzes 1985

§ 2 Abs. 2a und § 13 Abs. 3

Die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ werden jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

§ 5 Abs. 2 und 3 sowie § 15 Abs. 2

Die Wendungen „Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten“ werden jeweils durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

 

§ 2.

§ 2.

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuß höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz zur Abhaltung von Wiederholungsprüfungen uä. die ersten beiden Tage des Unterrichtsjahres und in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig.

(5) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens kann das Klassen- oder Schulforum bzw. der Schulgemeinschaftsausschuss höchstens fünf Tage in jedem Unterrichtsjahr schulfrei erklären. Ferner kann die Schulbehörde erster Instanz in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären. Eine Freigabe durch die Schulbehörde aus dem Grund, daß ein Schultag zwischen unterrichtsfreie Tage fällt, ist nicht zulässig

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage, der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten darüber hinaus die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. …

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen und aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Schulbehörde erster Instanz höchstens drei Tage oder der zuständige Bundesminister die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. …

(8) …

(8) …

§ 3. (1) Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.

§ 3. Die durch den Lehrplan bestimmte Gesamtwochenstundenzahl ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Tage der Woche aufzuteilen, wobei in den Lehrplänen unter Bedachtnahme auf die Art des Unterrichtsgegenstandes pädagogisch zweckmäßige Blockungen und darüber hinausgehend schulautonome Gestaltungsmöglichkeiten vorzusehen sind. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Schultag darf einschließlich der Freigegenstände für Schüler der 5. bis 8. Schulstufe höchstens acht, für Schüler ab der 9. Schulstufe höchstens zehn betragen.

(2) …

(2) …

§ 5. (1) Für Akademien, für die Höheren Internatsschulen, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige, für Lehrgänge und Kurse sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestim­mungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.

§ 5. (1) Für Akademien, für das Werkschulheim, für Schulen, deren Lehrplan Praktika (ausgenommen Ferialpraktika) vorsieht, für die mittleren und höheren Schulen für Berufstätige sowie für die Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich sind die den §§ 2 bis 4 entsprechenden Regelungen durch Verordnung des zuständigen Bundesministers zu treffen, wobei vom Inhalt der genannten Bestimmungen nur insofern abgewichen werden darf, als es im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart zweckmäßig und unter Berücksichtigung des Alters der Schüler vertretbar ist.

(2) …

(2) …

§ 8. (1) …

§ 8. (1) …

(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird, für Schüler von Vorschulgruppen überdies jene Tage, an denen auf Grund schulorganisationsgesetzlicher Bestimmungen kein Unterricht stattfindet.

(3) Schulfrei sind außer den Hauptferien die Samstage, die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der Allerseelentag, der 24. und 31. Dezember, die letzten drei Tage der Karwoche, in jedem Bundesland der Festtag des Landespatrons sowie der Landesfeiertag, wenn ein solcher in dem betreffenden Bundesland arbeitsfrei begangen wird.

(4) …

(4) …

§ 16. (1) …

§ 16. (1) …

(2) Auf Schullandwochen, Schulschikurse und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(2) Auf Schulveranstaltungen, schulbezogene Veranstaltungen und ähnliche Veranstaltungen, bei denen die Schüler außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltes untergebracht werden, findet dieses Gesetz keine Anwendung.

(3) …

(3) …

§ 16a.

§ 16a.

 

„(5) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2 Abs. 2a und 7, § 5 Abs. 1, 2 und 3, § 13 Abs. 3, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 16c sowie § 17 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 2 Abs. 5 sowie § 3 Abs. 1 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

           3. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 3 tritt gegenüber den Ländern mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; die Ausführungsgesetze sind binnen einem Jahr zu erlassen und mit 1. September 2006 in Kraft zu setzen.

 

§ 16c. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten betraut.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 B-VG zustehenden Rechte auf dem durch dieses Bundesgesetz geregelten Gebiet ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht wird durch den Besuch von allgemeinbildenden Pflichtschulen der nachstehend angeführten Schularten erfüllt:

           1. in den ersten vier Schuljahren der allgemeinen Schulpflicht durch den Besuch einer Volksschule;

           2. im 5. bis 8. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

                a) durch den Besuch einer Volksschule oder

               b) durch den Besuch einer Hauptschule;

           3. im 9. Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht

                a) durch den Besuch einer Polytechnischen Schule oder (BGBl. Nr. 241/1962 idF BGBl. Nr. 322/1975, Art. I Z 19 und BGBl. Nr. 768/1996, Z 1)

               b) durch den Weiterbesuch einer Volks- oder Hauptschule;

           4. in allen Schuljahren erforderlichenfalls durch den Besuch einer Sonderschule. …

§ 5. (1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen. …

(3) Ab dem 5. Schuljahr kann die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule, im 9. Schuljahr auch durch den Besuch einer berufsbildenden mittleren Schule (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen) oder einer berufsbildenden höheren Schule (einschließlich der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) erfüllt werden.

 

(4) Schüler von allgemeinen Schulen, die die 9. Schulstufe vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, die allgemeine Schulpflicht an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen. Sie sind bei Anwendung des § 5 Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes bevorzugt zu reihen. Schüler von Sonderschulen, die die 9. Schulstufe als Berufsvorbereitungsjahr vor Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind verpflichtet, das 9. Jahr der allgemeinen Schulpflicht an einer Polytechnischen Schule oder, bei Erfüllung der Aufnahmsvoraussetzungen, an einer mittleren oder höheren Schule zu erfüllen.

 

 

§ 6.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens einen Monat vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

§ 6.

(3) Die Frist für die Schülereinschreibung, die spätestens fünf Monate vor Beginn der Hauptferien zu enden hat, und die bei der Schülereinschreibung vorzulegenden Personalurkunden sind vom Landesschulrat nach den örtlichen Erfordernissen durch Verordnung festzusetzen.

 

§ 7. (1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden und schulreif sind. …

§ 7. (1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, sind auf Ansuchen ihrer Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zum Anfang des Schuljahres in die erste Schulstufe aufzunehmen, wenn sie bis zum 1. März des folgenden Kalenderjahres das sechste Lebensjahr vollenden, schulreif sind und über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügen. …

(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist, die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. …

(4) Der Schulleiter hat zur Feststellung, ob das Kind die Schulreife gemäß § 6 Abs. 2b aufweist und ob es über die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz verfügt die persönliche Vorstellung des Kindes zu verlangen und ein schulärztliches Gutachten einzuholen. …

(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, daß die Schulreife (§ 6 Abs. 2b) doch nicht gegeben ist, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. …

(8) Stellt sich nach dem Eintritt in die erste Schulstufe heraus, dass die Schulreife (§ 6 Abs. 2b) oder die für den Schulbesuch erforderliche soziale Kompetenz doch nicht gegeben sind, so ist die vorzeitige Aufnahme durch den Schulleiter zu widerrufen. …

 

Befreiung eines Kindes von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit

§ 15. (1) Schulunfähige Kinder sind von der allgemeinen Schulpflicht zu befreien, solange die Schulunfähigkeit dauert.

Befreiung schulpflichtiger Kinder vom Schulbesuch

§ 15. (1) Sofern medizinische Gründe dem Besuch der Schule entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für den Schüler unzumutbaren Belastung würde, ist der Schüler für die unumgänglich notwendige Dauer vom Besuch der Schule zu befreien.

(2) Schulunfähigkeit liegt vor, wenn medizinische Gründe einen Schulbesuch ausschließen, nach einem angemessenen Beobachtungszeitraum mit besonderer Förderung kein Entwicklungs­fortschritt feststellbar ist oder der Schulbesuch eine unzumutbare Belastung für das Kind darstellen würde.

(2) Bei einer voraussichtlich über die Dauer eines Semesters hinausgehenden Zeit der Befreiung gemäß Abs. 1 hat der Bezirksschulrat die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes darüber zu beraten, welche Fördermöglichkeiten außerhalb der Schule bestehen.

 

(3) Auf das Verfahren zur Feststellung der Schulunfähigkeit ist § 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes die Feststellung der Schulunfähigkeit tritt und eine Beobachtung gemäß Abs. 2 und 3 nur an einer Sonderschule (Sonderschulklasse) mit Fördermöglichkeiten für schwerstbehinderte Kinder zulässig ist.

(3) Auf das Verfahren findet § 8 sinngemäß Anwendung. Gemäß § 15 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. xxx/2005 erfolgte Befreiungen von der allgemeinen Schulpflicht wegen Schulunfähigkeit gelten für die festgestellte Dauer der Befreiung von der allgemeinen Schulpflicht als Befreiungen im Sinne des Abs. 1.

(4) Anläßlich der Feststellung der Schulunfähigkeit hat der Bezirksschulrat die Eltern des betroffenen Kindes darüber zu beraten, welche sonderpädagogische Fördermöglichkeiten außerhalb des Schulwesens bestehen, auch im Hinblick auf ein allfälliges Erreichen der Schulfähigkeit.

 

(7) Zeit, während deren ein schulpflichtig gewordenes Kind von der allgemeinen Schulpflicht befreit war, ist in die Dauer der allgemeinen Schulpflicht (§ 3) einzurechnen.

 

 

§ 30.

§ 30.

 

(10) Die nachstehenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 8 sowie § 15 samt Überschrift treten mit 1. September 2006 in Kraft.

           3. § 5 Abs. 3 und 4 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

                a)

                c) die gesundheitliche und körperliche Eignung für die betreffende Schulart besitzt, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder Amtsarztes einzuholen ist.

(2) …

§ 3. (1) Als ordentlicher Schüler ist nach Maßgabe des § 5 aufzunehmen, wer

                a)

                c) die Eignung für die betreffende Schulart, zu deren Feststellung im Zweifelsfalle ein Gutachten des Schularztes oder des Amtsarztes einzuholen ist.

(2) …

§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten - ausgenommen der Berufsschulen - hat die Schulbehörde erster Instanz, bei allgemeinbildenden Pflichtschulen die Schulbehörde zweiter Instanz, durch Verordnung eine Frist zur Anmeldung festzulegen und jährlich in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Schulbehörde zweiter Instanz kann von einer Anmeldung in die 1. Stufe der Hauptschule oder in die Polytechnische Schule durch Verordnung absehen, wenn gewährleistet ist, daß die Schüler, die gemäß dem Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76, eine öffentliche Hauptschule oder eine öffentliche Polytechnische Schule zu besuchen haben oder zu deren Besuch berechtigt sind, zu Beginn des Schuljahres in diese Schulen aufgenommen werden. Die näheren Bestimmungen über die Anmeldung und die zur Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Aufnahme erforderlichen Unterlagen sind durch Verordnung der genannten Schulbehörde zu erlassen.

§ 5. (1) Für die Aufnahme in die 1. Stufe der einzelnen Schularten (ausgenommen der Volks- und Sonderschule sowie der Berufsschule) hat der zuständige Bundesminister durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Aufnahmsverfahren festzulegen. Für die Aufnahme in Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, sind in der Verordnung für alle Aufnahmsbewerber in gleicher Weise geltende Reihungskriterien festzulegen, wobei jedenfalls auf die bisherigen Leistungen, auf die Wohnortnähe sowie auf einen allfälligen Besuch der Schule durch Geschwisterkinder Bedacht zu nehmen ist. In der Verordnung ist weiters an Schulen, für die kein Schulsprengel besteht, der Schulgemeinschaftsausschuss zu ermächtigen, im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festzulegen, wobei hinsichtlich der Eignung der Aufnahmsbewerber auch auf eine allfällige schulautonome Profilbildung und auf allenfalls bestehende Schulkooperationen Bedacht zu nehmen ist (schulautonome Reihungskriterien). Die Fristen für die Anmeldung sind so festzulegen, dass das Aufnahmsverfahren, sofern nicht zwingende Gründe (zB die Ablegung von Prüfungen) entgegenstehen, zu Beginn der Hauptferien beendet ist.

(2) …

(2) …

(3) Wenn aus Platzgründen nicht alle Aufnahmsbewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme als ordentlicher Schüler erfüllen (§ 3), in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, hat der Schulleiter jene Aufnahmsbewerber abzuweisen, deren Schulweg zu einer anderen Schule gleicher Schulart kürzer oder weniger gefährlich und deren Aufnahme in diese Schule möglich ist, wobei für Schulen, die in Schulformen oder Fachrichtungen gegliedert sind, an die Stelle der Schulart die Schulform bzw. die Fachrichtung tritt. Diese Gründe für eine Abweisung sind jedoch nicht anzuwenden, wenn mindestens ein Bruder oder eine Schwester des Aufnahmsbewerbers bereits Schüler der betreffenden Schule ist. Die Schulbehörde erster Instanz kann bei Bedarf den örtlichen Einzugsbereich von Schulen gleicher Schulart jeweils für die Dauer eines Schuljahres durch Verordnung abgrenzen.

 

(4) Wenn unter Bedachtnahme auf Abs. 3 nicht alle Aufnahmsbewerber in eine Schule, für die kein Schulsprengel besteht, aufgenommen werden können, sind alle Aufnahmsbewerber nach ihrer Eignung (Lernerfolg in den bisher zurückgelegten Schulstufen) und dem Ergebnis einer allfälligen Aufnahms- oder Eignungsprüfung zu reihen. Der Schulgemeinschaftsausschuß kann unter Bedachtnahme auf die Aufgabe der betreffenden Schulart (Form, Fachrichtung) nähere Bestimmungen über die Reihung festlegen. Die nach dem Ergebnis der Reihung Geeigneteren sind aufzunehmen.

 

(5) Der Schulleiter hat Aufnahmsbewerber, die bei der Anwendung des Abs. 4 nicht aufgenommen werden können, unverzüglich der Schulbehörde erster Instanz zu melden. Die Schulbehörde erster Instanz hat durch Zuweisung dieser Aufnahmsbewerber an andere Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung und durch Beratung der Erziehungsberechtigten für die Aufnahme möglichst aller Aufnahmsbewerber in Schulen, die für sie in Betracht kommen, zu sorgen. Wenn sich keine Schulen gleicher Schulart bzw. Schulform bzw. Fachrichtung im Zuständigkeitsbereich der betreffenden Schulbehörde befinden, hat sie diese Aufnahmsbewerber unverzüglich der Schulbehörde zweiter Instanz zu melden.

 

(6) …

(6) …

 

Prüfungstermine; Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 6. (1) Die Schulbehörde erster Instanz hat für jene Schularten, für die die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahms- oder Eignungsprüfung Aufnahmsvoraussetzung ist, je einen Sommer- und einen Herbsttermin für diese Prüfungen festzusetzen.

Berechtigung zur Ablegung der Aufnahms- und Eignungsprüfungen

§ 6. (1) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluss jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluss Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu den Aufnahms- und Eignungsprüfungen ist die Erfüllung aller anderen Aufnahmsvoraussetzungen für die betreffende Schulart; hievon ausgenommen ist der Abschluß jener Schulstufe, deren erfolgreicher Abschluß Voraussetzung für die Aufnahme in die angestrebte Schulart ist.

(2) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

(3) Zur Ablegung der Aufnahms- oder Eignungsprüfung im Sommertermin sind alle Aufnahmsbewerber berechtigt, die dem Abs. 2 entsprechen. Die Ablegung der Prüfung im Herbsttermin oder zu einem anderen Zeitpunkt ist vom Schulleiter auf Ansuchen des Aufnahmsbewerbers zu bewilligen, wenn er die Prüfung aus wichtigen Gründen nicht im Sommertermin ablegen kann oder konnte.

(4) Eine für eine bestimmte Schulart abgelegte Aufnahms- oder Eignungsprüfung darf für dasselbe Schuljahr nicht wiederholt werden.

 

 

§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten drei Wochen des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. …

§ 10. (1) Der Schulleiter hat für jede Klasse innerhalb der ersten beiden Tage des Schuljahres, an Berufsschulen innerhalb der ersten beiden Schultage einer Klasse, einen Plan über die für die Unterrichtsarbeit zweckmäßige Aufteilung der lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) in geeigneter Weise kundzumachen. ...

§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb der Frist ein Sonntag liegt. Wenn die Wahl nicht innerhalb dieser Frist getroffen wird, hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in denen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule kann der Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.

§ 11. (1) Soweit alternative Pflichtgegenstände vorgesehen sind, haben die Schüler zwischen diesen zu wählen. Die Wahl hat anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen. Erfolgt innerhalb dieser Fristen keine Wahl, so hat der Schulleiter dem Schüler nach dessen Anhörung einen der alternativen Pflichtgegenstände zuzuweisen. Die Wahl bzw. die Zuweisung gilt für alle Schulstufen, in welchen der Pflichtgegenstand lehrplanmäßig geführt wird. An der Polytechnischen Schule ist die Frist für die Wahl alternativer Pflichtgegenstände innerhalb der ersten zehn Wochen des Unterrichtsjahres festzulegen und kann der Wahl eine Orientierungsphase von längstens acht Wochen vorgelagert werden.

(2) bis (3) …

(2) bis (3) …

(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemeinbildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, daß die Frist gemäß Abs. 1 für die Wahl der Wahlpflichtgegenstände zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe festzulegen ist und daß der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.

(3a) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Wahlpflichtgegenstände an allgemein bildenden höheren Schulen (§ 39 Abs. 1 Z 3 des Schulorganisationsgesetzes) mit der Maßgabe, dass der Eintritt in Wahlpflichtgegenstände zur Vertiefung und Erweiterung des Bildungsinhaltes eines Pflichtgegenstandes auch in einer höheren Stufe als jener Schulstufe erfolgen kann, in der sie erstmals angeboten werden.

(4) bis (6) …

(4) bis (6) …

 

(6a) Auf Antrag des Schülers hat der Schulleiter einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.

(7) …

(7) …

 

§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung gilt nur für das betreffende Unterrichtsjahr.

§ 12. (1) Die Schüler können sich zur Teilnahme an Freigegenständen und unverbindlichen Übungen anmelden. Der Schulleiter hat ihnen hiefür eine Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche einzuräumen, wobei darauf zu achten ist, daß innerhalb dieser Frist ein Sonntag liegt. Die Anmeldung hat (ausgenommen an Berufsschulen) anlässlich der Aufnahme in die Schule oder innerhalb einer vom Schulleiter zu Beginn des 2. Semesters der vorangehenden Schulstufe vorzusehenden Frist von mindestens drei Tagen und längstens einer Woche zu erfolgen und gilt nur für das nächstfolgende Unterrichtsjahr; nach dieser Frist ist eine Anmeldung zulässig, wenn sie keine Teilung der Unterrichtsveranstaltung zur Folge hat.

(2) Der zuständige Bundesminister kann durch Verordnung die Zahl der Freigegenstände und unverbindlichen Übungen, an denen ein Schüler teilnehmen darf, beschränken, wobei auf die Anforderungen des Lehrplanes der einzelnen Schulstufen im Verhältnis zur durchschnittlichen Belastbarkeit der Schüler Bedacht zu nehmen ist.

 

(3) Die Klassenkonferenz hat die Teilnahme eines Schülers an Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen abzulehnen, wenn durch die Teilnahme daran der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe in Frage gestellt erscheint. Die Möglichkeit des Besuches eines Freigegenstandes (einer unverbindlichen Übung) muß jedoch gewahrt bleiben. Die Klassenkonferenz hat die weitere Teilnahme eines Schülers an jenen Freigegenständen bzw. unverbindlichen Übungen im Laufe des Unterrichtsjahres zu untersagen, hinsichtlich der sie feststellt, daß der Schüler deren Lehrziel mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreichen wird oder daß durch deren weiteren Besuch der erfolgreiche Abschluß der Schulstufe gefährdet erscheint. Aus den gleichen Gründen können sich die Schüler von der weiteren Teilnahme abmelden.

 

(4) …

(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen sind die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden.

(6) …

(4) …

(5) Für den Freigegenstand Religion an Berufsschulen ist Abs. 4 nicht anzuwenden.

(6) …

§ 19. (1) …

(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat und an lehrgangsmäßigen Berufsschulen an die Stelle des 1. bzw. des 2. Semesters die 1. bzw. die 2. Hälfte des Lehrganges tritt; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

§ 19. (1) …

(3a) Wenn die Leistungen des Schülers auf Grund der bisher erbrachten Leistungen in einem Pflichtgegenstand zum Ende des 1. oder des 2. Semesters mit „Nicht genügend“ zu beurteilen wären, ist dies den Erziehungsberechtigten unverzüglich mitzuteilen und dem Schüler sowie den Erziehungsberechtigten vom Klassenvorstand oder vom unterrichtenden Lehrer Gelegenheit zu einem beratenden Gespräch zu geben (Frühwarnsystem). Dabei sind insbesondere Fördermaßnahmen zur Vermeidung dieser negativen Beurteilung (zB Analyse der Lerndefizite unter Einbeziehung der individuellen Lern- und Leistungsstärken, Fördermöglichkeiten, Förderunterrichtsangebote, Leistungsnachweise) zu erarbeiten und zu beraten. Dies gilt für Berufsschulen mit der Maßgabe, dass die Verständigung auch an den Lehrberechtigten zu ergehen hat; diese Verständigungspflicht besteht nicht an lehrgangsmäßigen Berufsschulen mit einer geringeren Dauer als acht Wochen.

(4) …

(4) …

§ 20. (1) …

(6) In der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden.

(7) …

§ 20. (1) …

(6) Im Zeitraum von Mittwoch bis Freitag der zweiten Woche vor Ende des Unterrichtsjahres hat eine Klassenkonferenz zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden.

(7) …

(9) In lehrgangsmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.

(9) In lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen haben die im Abs. 6 vorgesehene Beratung und die dort vorgesehenen Entscheidungen der Klassenkonferenz in der letzten Lehrgangswoche zu erfolgen.

 

§ 22. (1) …

(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. …

§ 22. (1) …

(8) Im Zeitpunkt des erfolgreichen Abschlusses der letzten Schulstufe einer Schulart oder – im Fall des Überspringens an einer „Nahtstelle“ gemäß § 26a – der vorletzten Schulstufe einer Schulart ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlusszeugnis auszustellen, wenn nicht gemäß § 39 Abs. 1 ein Zeugnis über die abschließende Prüfung auszustellen ist. …

 

§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - zu Beginn des folgenden Schuljahres in einem oder zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

           1.

§ 23. (1) Ein Schüler darf - ausgenommen in der Grundschule sowie in Sonderschulen mit Klassenlehrersystem - in einem Pflichtgegenstand oder in zwei Pflichtgegenständen eine Wiederholungsprüfung ablegen, wenn im Jahreszeugnis

           1. der Schüler in Pflichtgegenständen ohne Leistungsgruppen mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder

           2. der Schüler in der niedrigsten Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist, oder

           3. der Schüler in der letzten Stufe einer Schulart in einer höheren Leistungsgruppe eingestuft war und mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist;

hiebei darf die Gesamtanzahl der Beurteilungen mit „Nicht genügend“ gemäß Z 1 bis 3 zwei nicht übersteigen.

 

(1a) Die Wiederholungsprüfungen finden – sofern die nachstehenden Abs. nicht anderes anordnen – zwischen Donnerstag der letzten Woche des Schuljahres und Dienstag der ersten Woche des folgenden Schuljahres statt.

 

(1b) An ganzjährigen Berufsschulen dürfen die Wiederholungsprüfungen auch zwischen Mittwoch und Freitag der ersten Woche des Schuljahres abgelegt werden. An lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen sowie an über kein ganzes Unterrichtsjahr dauernden Berufsschulstufen dürfen die Wiederholungsprüfungen frühestens zwei Wochen nach Abschluss des Lehrganges und spätestens zu Beginn des folgenden, für den Schüler in Betracht kommenden Lehrganges abgelegt werden.

 

(1c) Die Festlegung der Tage, an welchen die Wiederholungsprüfungen durchzuführen sind, erfolgt durch das Schulforum (§ 63a) bzw. den Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) oder, wenn ein gültiger Beschluss nicht zustande kommt, durch den Schulleiter. Dabei ist zu beachten, dass es durch die Abhaltung der Wiederholungsprüfungen zu keinem Unterrichtsentfall kommt und der Beginn des lehrplanmäßigen Unterrichtes (§ 10 Abs. 1) nicht verzögert wird.

 

(1d) Macht ein Schüler, der gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 trotz der Note „Nicht genügend“ zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt ist, von dieser Befugnis Gebrauch, so bleibt die Berechtigung zum Aufsteigen ohne Rücksicht auf die Beurteilung seiner Leistungen bei der Wiederholungsprüfung erhalten. Eine Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig, wenn die Note auf dem Ergebnis einer Nachtragsprüfung (§ 20 Abs. 3) beruht.

 

(2) …

 

§ 25. (1) …

§ 25. (1) …

 

(5c) Schüler, die einen Sprachförderkurs besucht haben, sind berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn dies für den Schüler insgesamt eine bessere Entwicklungsmöglichkeit bietet; hierüber hat die Klassenkonferenz gemäß § 20 Abs. 6 zu entscheiden.

 

(6) …

 

 

Überspringen an den „Nahtstellen“

§ 26a. (1) Auf die Aufnahme in eine höhere Stufe einer Schulart, als es dem Alter des Aufnahmsbewerbers entspricht, findet § 3 Abs. 6 lit. b auf Ansuchen des Schülers dann nicht Anwendung, wenn

           1. bei einem unmittelbar vorangehenden Schulbesuch in Österreich die betreffende Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,

           2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und

           3. eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.

Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

(2) Sofern der erfolgreiche Abschluss der 4. Stufe der Volksschule oder der 4. Klasse der Hauptschule (bzw. der 8. Schulstufe) Voraussetzung für die Aufnahme in die 1. Stufe der Hauptschule, einer mittleren oder höheren Schule ist, ist diese Voraussetzung auf Ansuchen des Schülers auch durch den erfolgreichen Abschluss der 3. Stufe der Volksschule oder der 3. Klasse der Hauptschule (bzw. der 7. Schulstufe) gegeben, wenn

           1. diese Schulstufe unter sinngemäßer Anwendung von § 22 Abs. 2 lit. g mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen wurde,

           2. die Klassenkonferenz feststellt, dass der Schüler auf Grund seiner besonderen Leistungen und Begabungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der angestrebten Schulstufe und Schulart genügen wird, und

           3. eine Überforderung in körperlicher und geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist.

Im Zweifel ist der Schüler einer Einstufungsprüfung und allenfalls auch einer schulpsychologischen und/oder schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

 

(3) Entscheidungen über Ansuchen auf Grund der Abs. 1 und 2 sind den Schülern unverzüglich unter Angabe der Gründe und, sofern dem Ansuchen nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, der Rechtsmittelbelehrung bekannt zu geben.

 

7. Abschnitt

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches

7. Abschnitt

Mindest- und Höchstdauer sowie Beendigung des Schulbesuches

 

Mindestdauer des Schulbesuches

§ 31e. (1) Sofern in den nachstehenden Absätzen nicht anderes angeordnet wird, hat die Mindestdauer des Schulbesuches der schulorganisationsrechtlich vorgesehenen Anzahl an Schulstufen zu entsprechen, soweit nicht vorzeitig eine Beendigung des Schulbesuches (§ 33) oder ein Übertritt (§ 29) in Betracht kommt.

 

(2) Die Grundschule, die Hauptschule, die Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schule und die Oberstufe der allgemein bildenden höheren Schule sind jeweils mindestens je drei Schuljahre zu besuchen.

 

(3) Die drei- und vierjährigen berufsbildenden mittleren Schulen, die berufsbildenden höheren Schulen und die höheren Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung sind mindestens so viele Schuljahre zu besuchen, wie der Zahl der Schulstufen reduziert um eins entspricht.

 

(4) Die Abs. 2 und 3 finden nicht Anwendung auf in Semester gegliederte Sonderformen der genannten Schularten.

 

§ 36a. (1) …

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. In diesem Fall ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.

§ 36a. (1) …

(2) Besteht eine abschließende Prüfung aus einer verpflichtenden Vorprüfung und einer Hauptprüfung, so ist die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfung eine zusätzliche Voraussetzung für die Berechtigung zur Ablegung der Hauptprüfung. Wurde eine nicht verpflichtende Vorprüfung nicht oder mit „Nicht genügend“ beurteilt oder ist der Prüfungskandidat bis spätestens zu Beginn der Weihnachtsferien des Schuljahres der letzten Schulstufe von der nicht verpflichtenden Vorprüfung zurückgetreten, ist zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Prüfungsform (§ 34 Abs. 4) eine entsprechende Änderung der gewählten Prüfungsform vorzusehen. Im Fall der Nichtbeurteilung oder der Beurteilung mit „Nicht genügend“ ist der Prüfungskandidat bei der Hauptprüfung zum Haupttermin zur Ablegung der Klausurprüfung und jener mündlichen Teilprüfungen, die durch die Änderung der Prüfungsform nicht betroffen sind, zuzulassen; zu den Teilprüfungen, die von der Änderung der Prüfungsform betroffen sind, ist der Prüfungskandidat auf seinen Antrag zum Antreten in einem späteren Termin (§ 36 Abs. 2 Z 2) berechtigt.

(3) …

(3) …

§ 38. (1) …

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei abweichend von § 35 der Lehrer des betreffenden Pflichtgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer der Jahresprüfung) stimmberechtigt ist. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung bzw. des betreffenden Prüfungsgebietes im Falle des § 36a Abs. 1 letzter Satz ist die Beurteilung der Jahresleistung mit „Nicht genügend“ soweit einzubeziehen, dass die neu festzusetzende Jahresbeurteilung jedenfalls mit „Genügend“, höchstens jedoch mit „Befriedigend“ festgelegt werden kann.

§ 38. (1) …

(4) Die Beurteilung der Leistungen bei der Jahresprüfung erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 und 2, wobei positive Beurteilungen von Teilprüfungen eines Prüfungsgebietes, das dem Pflichtgegenstand der Jahresprüfung entspricht, bei der Festlegung der Beurteilung der Jahresprüfung mit einzubeziehen sind. Bei positiver Beurteilung der Jahresprüfung ist die für den betreffenden Pflichtgegenstand neu festzusetzende Jahresbeurteilung unter Einbeziehung der mit „Nicht genügend“ beurteilten Jahresleistungen mit „Befriedigend“ oder mit „Genügend“ festzulegen.

(5) …

(5) …

 

Lehrerkonferenzen

§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind die Schulkonferenz, die Abteilungskonferenz, die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Klassenkonferenz.

Lehrerkonferenzen

§ 57. (1) Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben und zur Beratung gemeinsamer Fragen insbesondere der Planungs-, Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungsarbeit, der Evaluation oder der beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen. In den Lehrerkonferenzen sind jedenfalls jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt wird.

(2) Die Lehrer einer Schule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz, die Lehrer einer Fachabteilung unter dem Vorsitz des Abteilungsvorstandes die Abteilungskonferenz, die Lehrer einer Werkstätte (des Bauhofes) unter dem Vorsitz des Werkstättenleiters (Bauhofleiters) die Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenz und die Lehrer einer Klasse unter dem Vorsitz des Klassenvorstandes die Klassenkonferenz.

(2) Je nach Aufgabe der Lehrerkonferenz setzt sich diese aus den Lehrern der Schule (Schulkonferenz), einer Klasse (Klassenkonferenz), eines Unterrichtsgegenstandes oder in anderer Weise zusammen. Über Beschluss der Lehrerkonferenz können auch andere Personen den Beratungen beigezogen werden.

(3) Aus besonderen Anlässen können zur Erreichung bestimmter Ziele auch andere Lehrerkonferenzen, wie zB Konferenzen der Lehrer für einen Unterrichtsgegenstand oder Konferenzen betreffend den gemeinsamen Unterricht von Kindern ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf, einberufen werden. Den Vorsitz bei derartigen Lehrerkonferenzen hat der jeweils anwesende dienstälteste Lehrer zu führen. In Lehrerkonferenzen gemäß § 31b Abs. 3 und § 31c Abs. 3, in Lehrerkonferenzen betreffend einzelne leistungsdifferenzierte Pflichtgegenstände und an Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung in Lehrerkonferenzen betreffend den Schwerpunktbereich hat der jeweilige Fachkoordinator den Vorsitz zu führen; ist kein Fachkoordinator bestellt oder ist dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem jeweils anwesenden dienstältesten Lehrer.

(3) Der Schulleiter oder ein von ihm beauftragter Lehrer führt den Vorsitz in den Lehrerkonferenzen. Dem Vorsitzenden obliegt die Einberufung der Lehrerkonferenz. Eine Lehrerkonferenz ist jedenfalls einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme jeweils in Betracht kommenden Lehrer verlangt.

 

(4) Die Lehrerkonferenzen sind zur Erfüllung der ihnen durch die Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben oder zur Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit oder zur beruflichen Fortbildung der Lehrer durchzuführen.

(4) Für den Beschluss einer Lehrerkonferenz sind die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmübertragungen sind ungültig. Stimmenthaltung ist außer bei Vorliegen von in § 7 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, genannten Befangenheitsgründen unzulässig. In Klassenkonferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) Die Einberufung von Lehrerkonferenzen obliegt dem Schulleiter. Darüber hinaus können vom Abteilungsvorstand Abteilungskonferenzen bzw. auf den Bereich der Kindergarten-, Hort- und Heimpraxis bezogene Konferenzen, vom Fachvorstand Lehrerkonferenzen für seinen Zuständigkeitsbereich, vom Werkstättenleiter (Bauhofleiter) Werkstättenlehrer(Bauhoflehrer)konferenzen, vom Klassenvorstand Klassenkonferenzen und vom Fachkoordinator Lehrerkonferenzen, bei denen gemäß Abs. 3 der Fachkoordinator den Vorsitz führt, jeweils mit Zustimmung des Schulleiters, einberufen werden; Klassenkonferenzen können auch mit Zustimmung des Abteilungsvorstandes einberufen werden.

(5) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuss (§ 64) bzw. den Klassenelternvertretern der betreffenden Klasse durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.

(6) Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist verpflichtet, Lehrerkonferenzen einzuberufen, wenn dies ein Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt. In diesen Fällen ist die im Abs. 5 vorgesehene Zustimmung zu erteilen. Der Schulleiter (Abteilungsvorstand, Fachvorstand, Werkstättenleiter, Bauhofleiter, Klassenvorstand, Fachkoordinator) ist ferner verpflichtet, in den Lehrerkonferenzen jene Angelegenheiten zu beraten, deren Behandlung von einem Drittel der für die Teilnahme an den Lehrerkonferenzen jeweils in Betracht kommenden Lehrer (Abs. 2 und 3) verlangt wird.

 

(7) Für einen Beschluß einer Lehrerkonferenz ist die Anwesen­heit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mit­glieder und die unbe­dingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dem Vorsitzenden und jedem Mitglied kommt eine Stimme zu. In Klassen­konferenzen gemäß § 20 Abs. 6, § 21 Abs. 4 und § 25 Abs. 2 lit. c kommt das Stimmrecht nur jenen Mitgliedern zu, die den Schüler im betreffenden Schuljahr zumindest vier Wochen unterrichtet haben. An ganztägigen Schulformen besitzen Erzieher hinsichtlich des Betreuungsteiles das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmüber­tragungen sind ungültig. Stimment­haltungen sind außer im Falle der Befangenheit (§ 7 AVG) unzulässig. Über den Verlauf einer Lehrerkonferenz ist eine schrift­liche Aufzeichnung zu führen.

 

(8) Der Schulleiter kann jederzeit den Vorsitz einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3, der Abteilungsvorstand den Vorsitz einer Klassenkonferenz übernehmen. Im Falle der Übernahme des Vorsitzes einer Abteilungs-, Werkstättenlehrer-(Bauhoflehrer-) oder Klassenkonferenz oder einer Lehrerkonferenz gemäß Abs. 3 durch den Schulleiter oder einer Klassenkonferenz durch den Abteilungsvorstand kommt diesen jedoch nur dann beschließende Stimme zu, wenn sie Mitglieder der betreffenden Lehrerkonferenzen sind. Bei Stimmengleichheit haben sie jedoch das Entscheidungsrecht.

 

(9) Die Klassenkonferenzen für mehrere Klassen können auch in der Weise abgehalten werden, daß die Lehrer aller in Betracht kommenden Klassen eine gemeinsame Sitzung abhalten, wobei aber bei der Beratung der Angelegenheiten einer Klasse nur die Lehrer dieser Klasse Stimmrecht haben. Das gleiche gilt sinngemäß für die gemeinsame Abhaltung mehrerer Abteilungskonferenzen.

 

(10) An Schulen mit Klassenlehrersystem kommen die Aufgaben der Klassenkonferenz der Schulkonferenz zu.

 

(11) In Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit von Lehrerkonferenzen fallen und bei denen den Schülern und Erziehungsberechtigten ein Mitentscheidungsrecht zusteht, ist dieses Recht von den Vertretern der Schüler bzw. Erziehungsberechtigten im Schulgemeinschaftsausschuß (§ 64) durch Teilnahme an den Beratungen und Abstimmungen in den Lehrerkonferenzen auszuüben. Über Antrag des Schulsprechers kann an den Beratungen in den Angelegenheiten des § 58 Abs. 2 Z 2 auch der Klassensprecher der Klasse des betroffenen Schülers teilnehmen. Die Einladung der Vertreter der Schüler und der Erziehungsberechtigten zu einer Lehrerkonferenz hat rechtzeitig vor dem anberaumten Termin und nachweislich zu erfolgen.

 

§ 63a. (1) …

§ 63a. (1) …

(2) Dem Klassenforum obliegt die Beschlußfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen; dem Schulforum obliegt die Beschlußfassung in den Fällen der Z 1 lit. c, h und i, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren, und im Falle des Über­ganges der Zuständigkeit gemäß Abs. 7:

           1.

(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragener Entscheidungsbefugnissen obliegen dem Klassenforum die Beschlussfassung in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie nur eine Klasse betreffen, und dem Schulforum die Beschlussfassung jedenfalls in den Angelegenheiten der Z 1 lit. c, e, h, i und n, ferner in den folgenden Angelegenheiten, soweit sie mehr als eine Klasse berühren:

           1.

               h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes),

               h) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes),

               m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2);

               m) die Festlegung einer alternativen Form der Beurteilung der Leistungen (§ 18 Abs. 2),

 

               n) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

(3) …

(3) …

(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.

(11) Im Schulforum und im Ausschuß kommt den ihnen angehörenden Klassenlehrern oder Klassenvorständen und Klassenelternvertretern jeweils eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist unzulässig. Eine Übertragung der Stimme auf eine andere Person ist unzulässig und unwirksam, sofern eine Geschäftsordnung (Abs. 16) nicht anderes festlegt. Sofern der Schulleiter dem Schulforum oder dem Ausschuß nicht auch als Klassenlehrer oder Klassenvorstand angehört, hat er keine beschließende Stimme.

12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. h bis j und m die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen er­forderlich.

12) Das Schulforum und der Ausschuß sind beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme anwesend ist. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß sind in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. c, h bis j, m und n die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder jeweils in der Gruppe der Klassenlehrer oder Klassenvorstände einerseits und der Klassenelternvertreter andererseits sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen er­forderlich.

(13) …

(13) …

 

§ 64. (1) …

§ 64. (1) …

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegen

           1.

(2) Neben den auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen obliegt dem Schulgemeinschaftsausschuss:

           1.

                 j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 lit. b des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes), …

                 j) die Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen (§ 6 Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes und § 5 Abs. 1 und 3 Z 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes), …

               n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7);

               n) die Erstellung von Richtlinien über die Wiederverwendung von Schulbüchern (§ 14 Abs. 7),

 

               o) Kooperationen mit Schulen oder außerschulischen Einrichtungen;

           2.

           2.

(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangsmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, entsendet werden.

(6) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Schule, bei volljährigen Schülern von deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, aus deren Kreis innerhalb der ersten drei Monate, an lehrgangs- und saisonmäßigen Berufsschulen innerhalb der ersten drei Wochen eines jeden Lehrganges, eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl zu wählen. Gleichzeitig mit der Wahl der Vertreter der Erziehungsberechtigten sind drei Stellvertreter zu wählen. Besteht für die Schule ein Elternverein im Sinne des § 63, so sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten jedoch von diesem zu entsenden; hiebei dürfen nur Erziehungsberechtigte von Kindern, die die betreffende Schule besuchen, bzw. bei volljährigen Schülern der betreffenden Schule deren Eltern, sofern sie im Zeitpunkt der Beendigung der Minderjährigkeit ihrer Kinder erziehungsberechtigt waren, entsendet werden.

(7) …

(7) …

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. j bis m sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen er­forderlich.

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder mit beschließender Stimme und mindestens je ein Mitglied der im Ausschuß vertretenen Gruppen (Lehrer, Schüler, Erziehungsberechtigte) anwesend sind; an lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen ist der Schulgemeinschaftsausschuß bei ordnungsgemäßer Einladung jedenfalls eine halbe Stunde nach dem ursprünglich vorgesehenen Beginn beschlußfähig. Für einen Beschluß ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit in den Fällen des Abs. 2 Z 1 entscheidet der Schulleiter; in den Fällen des Abs. 2 Z 2 gilt der Antrag als abgelehnt. Für einen Beschluß in den Fällen des Abs. 2 Z 1 lit. d, j bis m und o sind die Anwesenheit von mindestens je zwei Dritteln der Vertreter der Lehrer, der Schüler und der Erziehungsberechtigten sowie eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in jeder Gruppe abgegebenen Stimmen er­forderlich.

(12) …

(12) …

 

 

Schulkooperationen

§ 65a. (1) Zum Zweck der Befähigung für das Berufsleben und der Erleichterung von Übertritten können im Rahmen schulautonomer Lehrplanbestimmungen sowie sonstiger schulautonomer Maßnahmen Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen eingegangen werden.

 

(2) Kooperationen mit anderen Schulen oder außerschulischen Einrichtungen haben die bestehende Rechtslage zu beachten und sind der Schulbehörde erster Instanz zur Kenntnis zu bringen. Die Schulbehörde erster Instanz ist ermächtigt, Kooperationsvereinbarungen auch mit Wirkung für Dritte aufzuheben, wenn diese der Rechtslage zuwiderlaufen.

 

§ 71. (1) …

(2) Gegen die Entscheidung,

§ 71. (1) …

(2) Gegen die Entscheidung,

                a) bis f) …

                a) bis f) …

               g) dass dem Ansuchen gemäß § 26a nicht vollinhaltlich stattgegeben wurde, …

(3) bis (7) …

(3) bis (7) …

(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wieder­holungsprüfungen oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d und lit. e ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechts­mittel zulässig ist.

(8) In den Fällen des § 70 Abs. 1 und des § 71 Abs. 2 lit. a, lit. b, lit. c nach Ablegung von einer oder zwei Wieder­holungsprüfungen oder nach Ablegung einer Nachtragsprüfung, lit. d, lit. e und lit. g ist gegen die Entscheidung der Schulbehörde erster Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. In den Fällen des § 71 Abs. 2 lit. c (sofern nicht der erste Satz Anwendung findet) und lit. f sowie in den Fällen der Beendigung des Schulbesuches (§ 33) geht der Instanzenzug der Verwaltung bis zur Schulbehörde zweiter Instanz, gegen deren Entscheidung kein ordentliches Rechts­mittel zulässig ist.

(9) …

(9) …

 

§ 82. (1) bis (5j) …

§ 82. (1) bis (5j) …

 

(5k) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft bzw. außer Kraft:

           1. § 5 Abs. 1, § 6 samt Überschrift, § 11 Abs. 1 und 3a, § 12 Abs. 1, § 20 Abs. 9, § 38 Abs. 4, § 63a Abs. 2 Z 1 lit. h, Abs. 11 sowie § 64 Abs. 2 Z 1 lit. j treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft,

           2. § 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 1, 1a, 1b, 1c und 1d treten mit 1. Juni 2006 in Kraft,

           3. § 3 Abs. 1 lit. c, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 6a, § 12 Abs. 5, § 19 Abs. 3a, § 22 Abs. 8, § 25 Abs. 5c, § 26a samt Überschrift, die Überschrift des 7. Abschnittes, § 31e samt Überschrift, § 36a Abs. 2, § 57 samt Überschrift, § 63a Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. m und n, Abs. 12, § 64 Abs. 2 erster Satz, Abs. 2 Z 1 lit. n und o, Abs. 6 und 11, § 65a samt Überschrift, § 71 Abs. 2 lit. g sowie § 71 Abs. 8 treten mit 1. September 2006 in Kraft,

           4. § 5 Abs. 3, 4 und 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft,

           5. § 12 Abs. 2 und 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

 

(6) …

(6) …

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu er­mächtigen, in einem vorgegebenen Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen auf Grund dieses Bundes­gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechtigun­gen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. …

§ 5. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat für die in diesem Bundesgesetz geregelten höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten (§ 1 Z 1) Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen. Er hat die einzelnen Schulen zu ermächtigen, in einem vorzugebenden Rahmen Lehrplanbestimmungen nach den örtlichen Erfordernissen sowie im Rahmen von Schulkooperationen auf Grund dieses Bundes-gesetzes zu erlassen (schulautonome Lehrplanbestimmungen), soweit dies unter Bedachtnahme auf die Bildungsaufgabe der jeweiligen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, auf deren Berechti-gungen sowie auf die Erhaltung der Übertrittsmöglichkeiten im Rahmen des Schulwesens vertretbar ist. …

§ 35. (1) bis (3e) …

§ 35. (1) bis (3e) …

 

(3f) § 5 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

(4) …

(4) …

Artikel 6

Änderung des Schülerbeihilfengesetzes 1983

§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:

§ 1a. Zur Gewährung von Schülerbeihilfen sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes anspruchsberechtigt:

           1.

           1.

           2. Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) mit Wohnsitz in Österreich sowie deren Kinder, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt,

           2. Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt,

           3.

           3.

 

Umsetzungshinweis

§ 24a. Durch § 1a Z 2 erfolgt die Umsetzung folgender EG-Richtlinien:

           1. Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44 und

           2. Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35.

 

§ 26.

§ 26.

 

(9) § 1a Z 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Artikel 7

Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992

§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.

§ 4. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) und von Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Drittstaatsangehörige sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesen Übereinkommen ergibt.

(2) Ausländer und Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung

           1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und

           2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.

(2) Staatenlose sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, wenn sie vor der Aufnahme an einer im § 3 genannten Einrichtung

           1. gemeinsam mit wenigstens einem Elternteil zumindest durch fünf Jahre in Österreich unbeschränkt einkommensteuerpflichtig waren und

           2. in Österreich während dieses Zeitraumes den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatten.

(3) …

(3) …

 

§ 75.

§ 75.

 

(23) Durch § 4 Abs. 1 werden die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004, S 77, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004, S. 35, und die Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. Nr. L 16 vom 23.01.2004, S. 44, umgesetzt.

 

§ 78.

§ 78.

 

(25) § 4 Abs. 1 und 2 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

 

Artikel 8

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

§ 2, § 11 Abs. 2 sowie § 16 Abs. 2 und 3

Die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ werden jeweils durch die Wendung „zuständigen Bundesminister“ ersetzt.

§ 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, § 7 Abs. 2 und § 18 Abs. 3

Die Wendungen „Bundesminister für Unterricht und Kunst“ werden jeweils durch die Wendung „zuständige Bundesminister“ ersetzt.

§ 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 4 und § 13 Abs. 3

Die Wendungen „Bundesministers für Unterricht und Kunst“ werden jeweils durch die Wendung „zuständigen Bundesministers“ ersetzt.

 

Abschnitt IIa

Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens

Rechtsstellung des Bundesinstitutes

§ 20a. (1) Beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur ist als unmittelbar nachgeordnete Dienststelle ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens (Bundesinstitut) einzurichten.

 

(2) Sofern das Bundesinstitut in Erfüllung seiner Aufgaben (§ 20b) nicht für den Bund (Abs. 1) tätig wird, ist es hiefür mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet und handeln seine Organe im Namen und auf Rechnung des Bundesinstituts (Teilrechtsfähigkeit).

 

Aufgaben des Bundesinstitutes

§ 20b. (1) Das Bundesinstitut hat insbesondere folgende Aufgaben:

           1. Erstellung von wissenschaftlichen Studien zum Bildungs- und Berufsbildungsbereich,

           2. Implementierung, Monitoring und Evaluation von bildungspolitischen Maßnahmen und Projekten,

 

           3. Entwicklung von Vorschlägen für Maßnahmen der Schulentwicklung sowie Unterstützung bei deren Erprobung und Überführung in das Regelschulwesen,

           4. Durchführung von Qualitätsinitiativen und Vernetzung zur Nutzung von Synergien,

 

           5. Koordination, Redaktion und inhaltliche Mitgestaltung von Berichten über aktuelle Entwicklungen im Bildungswesen,

           6. Dokumentation und Studien zu Entwicklungstendenzen im Bildungs- und Berufsbildungswesen (auch anderer Staaten) sowie Mitarbeit bei Projekten und Berichten,

           7. Zusammenarbeit mit einschlägigen universitären und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zwecks fachlicher Schwerpunktsetzung.

 

(2) Sofern es die Erfüllung der fachlichen Aufgaben für die Bundesverwaltung zulässt, kann das Bundesinstitut gemäß § 20a Abs. 2 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung auch anderen Gebietskörperschaften sowie sonstigen juristischen und natürlichen Personen im Rahmen seines Aufgabenbereiches (Abs. 1) Leistungen erbringen. Leistungen für Gebietskörperschaften und Leistungen, die im öffentlichen Interesse gelegen sind, sind vorrangig zu behandeln.

 

(3) Dem Bundesinstitut können vom zuständigen Bundesminister im öffentlichen Interesse liegende wissenschaftliche Arbeiten übertragen werden. Ein Anspruch auf ein Entgelt für solche Arbeiten besteht nicht. Der zuständige Bundesminister kann dem Bundesinstitut auch Forschungsaufträge und Aufträge zur Durchführung sonstiger wissenschaftlicher Untersuchungen unter Anwendung der §§ 12 und 13 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, in Verbindung mit § 20c Abs. 1 Z 2 erteilen.

 

Teilrechtsfähigkeit des Bundesinstitutes

§ 20c. (1) Dem Bundesinstitut kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als es berechtigt ist, im eigenen Namen

           1. durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben;

           2. Verträge über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten in seinem Aufgabenbereich im Auftrag Dritter (einschließlich Bundesdienststellen) abzuschließen;

 

           3. Druckwerke, Ton-, Bild- und sonstige Datenträger, Repliken sowie sonstige Artikel, die mit der Tätigkeit des Bundesinstitutes in unmittelbarem Zusammenhang stehen, beispielsweise durch Beteiligung an Gesellschaften und Genossenschaften herzustellen bzw. zu verlegen und zu vertreiben sowie von ihm entwickelte Methoden und deren Ergebnisse zu vertreiben;

           4. Fachveranstaltungen durchzuführen;

 

           5. mit Genehmigung des zuständigen Bundesministers die Mitgliedschaft zu Vereinen, anderen juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen, deren Zweck seinen Aufgaben entspricht, zu erwerben;

           6. Förderungen des Bundes, soweit sie im Zusammenhang mit der Beteiligung an internationalen Forschungsprogrammen stehen, sowie Förderungen anderer Rechtsträger entgegenzunehmen;

           7. von Vermögen und Rechten, die es aus Rechtsgeschäften gemäß Z 1 bis 6 erworben hat, zur Erfüllung seiner Zwecke Gebrauch zu machen.

 

(2) Im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit wird das Bundesinstitut durch seinen Leiter vertreten. Bei der Durchführung von Verträgen im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit kann der Leiter auch andere Personen zum Abschluss der für die Vertragserfüllung erforderlichen Rechtsgeschäfte namens des Bundesinstitutes und zur Verfügung über Geldmittel im Rahmen der Einnahmen aus diesen Verträgen ermächtigen. Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

 

(3) Auf Arbeitsverhältnisse im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit findet das privatrechtlich nach der Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

 

(4) Soweit das Bundesinstitut im Rahmen seiner Teilrechtsfähigkeit tätig wird, hat es die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu beachten. Es hat dem zuständigen Bundesminister in der von diesem festzusetzenden Form jährlich einen Gebarungsvorschlag sowie einen Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Geschäftsabwicklung, die Buchführung sowie die sonstige Vermögens-, Personal- und Inventarverwaltung im Rahmen des Abs. 1 kann das Bundesinstitut selbst besorgen oder durch Dritte besorgen lassen; gegen Entgelt können auch Einrichtungen des Bundes damit beauftragt werden.

 

(5) Der zuständige Bundesminister kann Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der teilrechtsfähigen Gebarung des Bundesinstitutes hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmanns beauftragen. Die Kosten dafür sind vom Bundesinstitut zu ersetzen.

 

(6) Das Bundesinstitut als teilrechtsfähige Einrichtung unterliegt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Besorgung seiner Angelegenheiten der Aufsicht des zuständigen Bundesministers sowie der Kontrolle des Rechnungshofes. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen und

           2. die Erfüllung der dem Bundesinstitut obliegenden Aufgaben.

 

(7) Der zuständige Bundesminister ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Bundesinstitutes zu informieren. Das Bundesinstitut ist verpflichtet, dem zuständigen Bundesminister Auskünfte über alle Angelegenheiten des Bundesinstitutes zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die von ihm bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

 

(8) Der zuständige Bundesminister hat im Rahmen seines Aufsichtsrechts den seinem Genehmigungsvorbehalt oder Untersagungsrecht unterliegenden Entscheidungen die Genehmigung zu verweigern oder die Durchführung von in Aussicht genommenen Maßnahmen zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung

 

           1. von einem unzuständigen Organ herrührt oder

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, oder

           4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist oder

           5. wegen der organisatorischen Auswirkungen das Bundesinstitut oder einzelne Bereiche an der Erfüllung seiner Aufgaben hindert.

 

(9) Das Bundesinstitut ist im Fall des Abs. 8 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des zuständigen Bundesministers entsprechenden Rechtszustand mit den ihm rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln bei sonstiger Ersatzvornahme durch den zuständigen Bundesminister unverzüglich herzustellen.

 

(10) Die Übernahme von wissenschaftlichen Arbeiten gemäß Abs. 1 Z 2 ist nur zulässig, wenn dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Bundesinstitutes nicht beeinträchtigt wird. Ein schriftlicher Vertrag ist auszufertigen, der insbesondere den Ersatz der Kosten zu enthalten hat. Die Vereinbarung eines darüber hinausgehenden Entgeltes ist zulässig. Die Verträge sind vom Leiter des Bundesinstitutes zu unterfertigen. Wenn die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als ein Jahr dauern wird oder das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages 100 000 Euro übersteigt, bedarf der Vertragsabschluss der vorherigen Genehmigung des zuständigen Bundesministers. Über die Erteilung dieser Genehmigung ist innerhalb eines Monats zu entscheiden. Erfolgt binnen eines Monats keine diesbezügliche Entscheidung des zuständigen Bundesministers gilt die Genehmigung als erteilt. Wenn es sich voraussichtlich um laufende gleiche Arbeiten handelt und der zuständige Bundesminister den Leiter zum Abschluss solcher Verträge generell ermächtigt, entfällt die Vorlage des Vertragsentwurfs im Einzelfall.

 

(11) Die für die Durchführung von Arbeiten gemäß Abs. 1 sowie die für die Inanspruchnahme der Ressourcen des Bundesinstitutes zu entrichtenden Kostenersätze sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden für die Nutzung von Personal, Räumen, Geräten sowie für Dienstleistungen des Bundesinstitutes im Rahmen der Bundesverwaltung zu verwenden.

 

(12) Das Bundesinstitut kann die von ihm genutzten Räumlichkeiten und Liegenschaften nach Maßgabe der einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes auch natürlichen und juristischen Personen außerhalb des Bundes zur Verfügung stellen, soweit es hierdurch bei der Erfüllung seiner Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Diesbezügliche Vereinbarungen bedürfen jedoch der Genehmigung durch den zuständigen Bundesminister. Dieser kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Bestimmungen dem Leiter das Recht zur Entscheidung ohne Genehmigungsvorbehalt übertragen. Abs. 11 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Anstaltsordnung des Bundesinstitutes

§ 20d. (1) Der zuständige Bundesminister hat unbeschadet des § 5 des Bundesministeriengesetzes, BGBl. Nr. 76/1986, für das Bundesinstitut eine Anstaltsordnung zu erlassen.

(2) Die Anstaltsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

           1. die organisatorische Gliederung des Bundesinstitutes,

           2. die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen des Bundesinstitutes,

           3. die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten und

           4. die Zusammenarbeit des Bundesinstitutes mit anderen Bundesdienststellen.

 

§ 21a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 24.

§ 24.

 

(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 treten wie folgt in Kraft:

           1. § 2, § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c, Z 2 lit. b und Z 3, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und 4, § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 21a sowie § 25 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft,

           2. Abschnitt IIa (§§ 20a bis 20d) tritt mit 1. September 2006 in Kraft.

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Unterricht und Kunst betraut.

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut.

Artikel 9

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen

           1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,

           2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),

           3. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen,

           4. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und

           5. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten zu eröffnen. …

Erteilung von Auskünften und Zugang zu Daten, Datensicherheitsmaßnahmen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat auf Verlangen

           1. den Bildungseinrichtungen, die Evidenzen gemäß § 3 führen, zum Zweck der Durchführung der Anmeldung der Schüler bzw. Studierenden,

           2. den Schulbehörden des Bundes zum Zweck der Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Planung, Steuerung und Wahrung der gesetzlichen Aufsichtspflichten),

           3. dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens zum Zweck der Wahrnehmung der diesem gesetzlich übertragenen Aufgaben,

           4. den Organen des Bundes in Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs sowie den Gerichten in gerichtlichen Unterhaltsverfahren und gerichtlichen Verfahren über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen,

           5. den Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihrer Schulerhalterschaft und

           6. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. den Sozialversicherungsträgern in Angelegenheiten der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung

eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die in den Gesamtevidenzen gemäß § 5 verarbeiteten Daten zu eröffnen.

 

(1a) Die Ermittlung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer aus den Gesamtevidenzen ist den Einrichtungen gemäß Abs. 1 Z 1, 4 und 6 nur in dem Ausmaß zulässig, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Bei einer derartigen Abfrage hat die abfragende Einrichtung die Sozialversicherungsnummer des Betroffenen einzugeben, die automatisiert in die BEKZ (§ 5 Abs. 2) umgewandelt und sodann zur Suche in den Gesamtevidenzen eingesetzt wird. Der abfragenden Einrichtung darf die BEKZ nicht zugänglich gemacht werden. Die Zusammengehörigkeit einer bestimmten Sozialversicherungsnummer mit einem bestimmten BEKZ darf nicht aufgezeichnet werden.

 

(1b) Den in Abs. 1 Z 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen ist in dem für die Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlichen Ausmaß eine Abfrageberechtigung auf die in den Gesamtevidenzen verarbeiteten Daten in der Weise zu eröffnen, dass statistische Auswertungen möglich und eine Ermittlung und Abspeicherung von Daten über einen bestimmten Bildungsteilnehmer bzw. ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte Bildungsteilnehmer nicht möglich sind.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1, 1a und 1b vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrage-berechtigung gemäß Abs. 1 und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1.

(2) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 1, 1a und 1b vorgesehenen Verwenden von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrage-berechtigung gemäß Abs. 1 und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen, wobei insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass

           1.

(3) …

(3) …

(4) Für Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2 und 4 genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung entsprechend des mit der Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind.

(4) Für Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs durch andere als in Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 5 genannten Einrichtungen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung entsprechend des mit der Antworterteilung verbundenen Mehraufwandes festzulegen sind.

(5) …

(5) …

§ 12.

§ 12.

(3) § 8 Abs. 1, 1a, 1b, 2 und 4 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005 tritt mit 1. September 2006 in Kraft.