Vorblatt
Problem:
Im Lichte der
gesamteuropäischen Entwicklung des tertiären Bildungsraumes sind innerhalb des
nationalen Bildungssystems auch Reformen im Bereich der Lehrerinnen- und
Lehrerbildung immer bedeutsamer geworden. So werden Fragen nach den besten
strukturellen Voraussetzungen für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der
Lehrerinnen und Lehrer gestellt. Es wird auch diskutiert, wie weit
Universitäten als
Lernorte geeignet erscheinen, auch für die speziellen beruflichen Anforderungen vorzubereiten und wie weit eine
Neuorganisation der Lehrerinnen- und Lehrerbildung das Spannungsfeld zwischen
„universitär“ und „praxisorientiert“ auflösen kann.
Die
Bologna-Erklärung 1999 enthält die Forderung nach der europäischen und
internationalen Vergleichbarkeit von Universitäts- und Hochschulstudien. Somit
sind auch Studienabschlüsse der neuen Pädagogischen Hochschulen von dieser Entwicklung
betroffen.
Kernbereiche des
Bologna-Prozesses, wie die Einführung eines Systems verständlicher und
vergleichbarer Studienabschlüsse, um arbeitsmarkt-relevante Qualifikationen der
europäischen Bürger und Bürgerinnen ebenso wie die Sicherung der internationalen
Wettbewerbsfähigkeit des europäischen Hochschulsystems zu fördern, mussten in
der Entwicklung der Pädagogischen Hochschulen berücksichtigt werden.
Der
Bologna-Prozess gibt generell gesehen im wesentlichen zwei Hauptzyklen vor: den
ersten akademischen Abschluss mit einer Studiendauer von mindestens drei Jahren
und 180 Credits nach dem ECTS-System (Bachelorebene) und den zweiten
akademischen Abschluss mit einer Studiendauer von mindestens zwei Jahren und
120 Credits (Masterebene), in dessen Anschluss ein Doktoratsstudium von
mindestens zwei Jahren Dauer und 120 Credits (PhD) absolviert werden kann.
Die
Zyklen folgen dem Prinzip der Durchlässigkeit, aber nicht jede tertiäre
Institution muss alle diese Abschlüsse anbieten.
Schon im AStG
wurde für die Akademien die Einführung des Leistungspunktesystems (ECTS
–European Credit Transfer System) angeregt und auch weitgehend umgesetzt. Für
die Hochschulen wurde nun das ECTS zur Förderung der Mobilität der Studierenden
festgelegt und das Arbeitsausmaß (workload) der Studierenden neu bewertet.
Damit wird nicht nur die Anerkennung und Anrechnung von Studienteilen geregelt,
sondern das ECTS ist auch für die Qualitätssicherung im Hinblick auf die
Erarbeitung vergleichbarer Kriterien und Methoden wesentlich. Dadurch wird der
erforderlichen europäischen Dimension insbesondere im Bereich der
Curriculumentwicklung, der Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, der
Mobilitätsprojekte und integrierten Studien-, Ausbildungs- und
Forschungsprogramme Rechnung getragen.
Eigenständiges Hochschulgesetz
Die besonderen
Aufgaben und Anforderungen der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in den
Pädagogischen Hochschulen erfordern ein eigenständiges Gesetz und können
derzeit nicht mit den bestehenden Normen des Universitätsgesetzes 2002 oder des
Fachhochschul-Studiengesetzes 1993 abgedeckt werden.
Dies liegt darin
begründet, dass an Pädagogischen Hochschulen die spezielle Berufsaus-, -fort-
und
-weiterbildung mit starkem Praxisbezug sowie die Betonung der
fachdidaktisch-methodischen Ausbildung gleichberechtigt neben der
wissenschaftlichen Aus-, Fort- und Weiterbildung bestehen muss. Daher ist es
notwendig, besondere gesetzliche Rahmenbedingungen für diese Ansprüche zu
schaffen.
Bisherige Lehrerinnen- und Lehrerbildungsinstitutionen
nach dem Akademien-Studiengesetz 1999
Die Aus-, Fort-
und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im AStG-Bereich war bisher auf
verschiedene Institutionen (Pädagog. Akademien, Pädagog. Institute,
Berufspädagog. Akademien, Religionspädagog. Akademien, Religionspädagog.
Institute und die Agrarpädagog. Akademie) aufgeteilt. Die Aufsplitterung der
institutionellen Verantwortungen erschwerte, ein Professionalisierungskontinuum
für Lehrerinnen und Lehrer von der Ausbildung beginnend und das gesamte
Berufsleben begleitend herzustellen. Die strukturelle und inhaltliche
Zusammenführung der Institutionen zu größeren Bildungseinheiten, an denen ein
breites Spektrum der Aus-, Fort- und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer
angeboten wird, soll in Zukunft das berufsbegleitende Lernen der Lehrerinnen
und Lehrer gewährleisten.
Akademisierung
Durch die
Schaffung der Pädagogischen Hochschulen wird durch die akademischen
Berufsabschlüsse und die Professionalisierung der Studien nicht nur die
Akademikerquote angehoben sondern auch eine Akademisierung und
Professionalisierung des gesamten Berufsbildes erreicht.
Zielsetzungen,
Struktur und Inhalt:
Mit diesem Gesetz
werden die bis dahin bestehenden 51 Institutionen des AStG zu Pädagogischen
Hochschulen zusammengeführt, die mit allen anderen Bildungsinstitutionen im
tertiären Bildungsbereich gleichberechtigt werden und daher auch das
Graduierungsrecht für ihre Abschlüsse erlangen.
Dies beinhaltet,
dass sie im Rahmen der staatlichen Vorgaben ihre Organisation selbst bestimmen
können. Die Führungs- und Leitungsfunktionen der Pädagogischen Hochschulen sind
im Gesetz geregelt.
Angebote für die
Erwachsenenbildung in pädagogischen Berufsbereichen werden eingerichtet, da an
den Pädagogischen Hochschulen die dafür notwendige Expertise vorhanden ist und
auch genutzt werden soll.
Die Verpflichtung
zur Finanzierung trägt weiterhin der Bund für die Bereiche der Lehrämter und
der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer. Für die übrigen Teile
der Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer haben die Pädagogischen
Hochschulen Vorsorge zu treffen (Fondfinanzierung).
Mit dem Entwurf
wird der Gesetzesauftrag des Akademien-Studiengesetzes 1999 (§ 1 AStG)
umgesetzt.
Leitung der Pädagogischen Hochschulen
Auf Grund der Veränderungen
zu den bisherigen Leitungsstrukturen auf der Metaebene aller AStG-Akademien
(Bundesleitungskonferenzen) ist es notwendig, neue Leitungsorgane mit
Entscheidungsbefugnis am jeweiligen Standort einzusetzen. Die werden definiert
als Hochschulrat (Aufsichtsorgan), als Rektorin bzw. Rektor und Rektorat
(operationale Leitung) und als Studienkommission (Kollegialorgan für
Studienangelegenheiten).
Über die jeweilige
Vertretung in der Studienkommission und bei deren Aufgaben erfolgt auch die
Mitbestimmung der Lehrenden und Studierenden.
Studien
Der inhaltliche
Schwerpunkt der Pädagogischen Hochschule liegt auf der Vernetzung der
wissenschaftlich fundierten mit der berufsbezogenen und stark
praxisorientierten Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern
und anderen in pädagogischen Berufsfeldern Tätigen. Alle Studiengänge für
Lehrämter und Hochschullehrgänge werden neu in einem modularen System von
Studienteilbereichen angeboten. Damit wird auch die Durchlässigkeit zu anderen
tertiären Bildungsinstitutionen hergestellt.
Organisations- und
Studienrecht sind entsprechend den für Hochschulen oder Universitäten üblichen
Standards geregelt, um das international übliche tertiäre Niveau und eine sehr
enge, intensive Kooperation mit Universitäten und anderen tertiären
Bildungsinstitutionen auf nationaler und internationaler Ebene zu
gewährleisten.
Die akademischen
Grade der Studienabschlüsse sind bolognakonform und mit dem Studiensystem an
Universitäten durchlässig gestaltet.
Kirchen und Religionsgesellschaften
Auf die besondere
Situation der Kirchen und Religionsgesellschaften im Bereich der Lehrerinnen-
und Lehrerbildung wurde Bedacht genommen und besondere Optionen der Nutzung von
Raum und Infrastruktur der öffentlichen Einrichtungen geschaffen (privatrechtliche
Verträge).
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Durch die Öffnung
der Studieninhalte auf andere pädagogische Berufsfelder wird das Berufsspektrum
für Hochschulabsolventinnen und -absolventen auf einen größeren Arbeitsmarkt
hin erweitert.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die Schaffung
Pädagogischer Hochschulen aus den AStG-Akademien ist kostenneutral. Im Übrigen
wird auf die Ausführungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen verwiesen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Rechtsvorschriften
der Europäischen Union sind, soweit diese auf dieses Gesetz zutreffen,
berücksichtigt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Die
Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner
besonderen Beschlussfassungserfordernisse gemäß Art. 14 B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs:
1.
Entstehungsgeschichte
Durch das
Schulorganisationsgesetz 1962 wurde für die Ausbildung der Volkschullehrerinnen
und -lehrer die Pädagogische Akademie geschaffen, für welche ausschließlich die
Reifeprüfung Aufnahmevoraussetzung war.
Die Bezeichnung
„Akademie“ wurde damals im Hinblick auf den im Hochschulbereich für nicht
volluniversitäre Studien verwendeten Begriff gewählt.
Akademieverwandte
Lehranstalten für die Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer für den
hauswirtschaftlichen und gewerblichen Fachunterricht an den berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen (= Berufspädagogische Lehranstalten) wurden ebenfalls
1962 geschaffen.
Ebenso wurden 1962
die Pädagogischen Institute auf eine gesetzliche Basis gestellt. Sie dienten
der Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und der Vorbereitung von
Volksschullehrerinnen und -lehrern auf die Lehramtsprüfung für Hauptschulen und
Sonderschulen. In Folge wurden die Aufgaben der Pädagogischen Institute auf die
Fort- und Weiterbildung für alle im SchOG geregelten Schularten ausgeweitet.
Durch Novellen zum
SchOG wurde die Ausbildung an den Pädagogischen Akademien auf den Gesamtbereich
des allgemeinbildenden Pflichtschulwesens ausgeweitet und auf sechs Semester
verlängert.
Die
berufspädagogischen Lehranstalten wurden 1976 zu Berufpädagogischen Akademien.
Ihr Aufgabenbereich wurde auf die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für
alle berufsbildenden Schulen (soweit diese Ausbildung nicht an den
Universitäten erfolgt) erweitert. Die vorerst in den verschiedenen
Studiengängen unterschiedlich lange Ausbildungsdauer (zwei, vier, sechs
Semester) wurde 1996 einheitlich mit sechs Semestern festgelegt und damit
generell den anderen AStG-Akademien angepasst.
Schließlich
erfolgte mit dem Akademien-Studiengesetz 1999 eine stärkere hochschulmäßige
Orientierung durch die Neuregelung der Lehramtsstudien in Diplomstudien
(Diplom-Pädagogen) und in der Setzung von autonomen Gestaltungsräumen für die
Studien selbst.
Das
Akademien-Studiengesetz 1999 umfasste 50 Institutionen (14 Pädagogische
Akademien, 4 Berufspädagogische Akademien, 1 Agrarpädagogische Akademie, 12
Pädagogische Institute, 9 Religionspädagogische Akademien, 10
Religionspädagogische Institute - sowohl öffentliche als auch private
Institutionen). Es sah die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe
innerhalb von acht Jahren vor – eine gesetzliche Vorgabe, der mit diesem
Hochschulgesetz entsprochen wird.
Das Bundesgesetz
für Pädagogische Hochschulen sieht eine komplette Eingliederung der bisherigen
AStG-Institutionen in den tertiären Bildungssektor einschließlich akademischer
Studienabschlüsse (für Lehramtsstudien) auf dem Bachelorniveau vor.
2.
Umbenennung
Die neuen
Institutionen erhalten die Bezeichnung „Pädagogische Hochschulen“. Diese
Bezeichnung wurde nach internationalen Vorbildern gewählt, soll dadurch die
internationale Vergleichbarkeit erleichtern und ausdrücken, dass es sich weder
um Universitäten noch um Fachhochschulen handelt.
3. Daten zur
Situation der AStG-Akademien, die in pädagogische Hochschulen übergeführt
werden sollen
3.1 Derzeitige
Lehrämter an AStG-Akademien
Pädagogische
Akademien: |
Lehramt für Volksschulen |
Lehramt für
Hauptschulen |
|
|
Lehramt für
Sonderschulen |
|
Lehramt für
Polytechnische Schulen (PTS-Aufbaustudium, welches auf die Ausbildung zum/zur
HS-Lehrer/in aufbaut) |
Berufspädagogische
|
Lehramt für
Berufsschulen |
Lehramt für
den technischen und gewerblichen Fachunterricht (ausgenommen die Fachrichtung
„Mode und Bekleidungstechnik“) an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen |
|
Lehramt
für den technischen und gewerblichen Fachunterricht, Fachrichtung „Mode und
Bekleidungstechnik“, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
|
Lehramt
für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht
an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen |
|
|
Lehramt
für Textverarbeitung |
Agrarpädagogische |
Lehramt
für land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen, mittlere und höhere Schulen
und den Beratungs- und Förderungsdienst |
Religionspädagogische |
Lehramt
für Religion an Volksschulen Lehramt für
Religion an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen Lehramt
für Religion an Sonderschulen Lehramt
für Religion an Berufsschulen |
3.2 Anzahl der
AStG-Akademien in Österreich
Pädagogische Akademien (PA): |
|
Bund (8): |
Pädagogische
Akademie des Bundes in Kärnten |
|
Pädagogische
Akademie des Bundes in Niederösterreich |
|
Pädagogische
Akademie des Bundes in Oberösterreich |
|
Pädagogische
Akademie des Bundes in Salzburg |
|
Pädagogische
Akademie des Bundes in der Steiermark |
|
Pädagogische
Akademie des Bundes in Tirol |
|
Pädagogische
Akademie des Bundes in Vorarlberg |
|
Pädagogische
Akademie des Bundes in Wien |
Privat (6): |
Stiftung
Pädagogische Akademie Burgenland |
|
Pädagogische
Akademie der Diözese St. Pölten |
|
Pädagogische
Akademie der Diözese Linz |
|
Pädagogische
Akademie der Diözese Graz-Seckau |
|
Pädagogische
Akademie der Diözese Innsbruck |
|
Pädagogische
Akademie der Erzdiözese Wien |
Berufspädagogische Akademien (BPA): |
|
Bund (BMBWK 4): |
Berufspädagogische
Akademie des Bundes in Linz |
|
Berufspädagogische
Akademie des Bundes in Graz |
|
Berufspädagogische
Akademie des Bundes in Innsbruck |
|
Berufspädagogische
Akademie des Bundes in Wien |
(BMLFUW 1): |
Agrarpädagogische
Akademie (Landwirtschaftl. berufspädagogische Akademie und Landwirtschaftl.
berufspädagogisches Institut) |
Religionspädagogische Akademien (RPA): |
|
Privat (9): |
Religionspädagogische
Akademie der Diözese Gurk-Klagenfurt |
|
Religionspädagogische
Akademie der Diözese Linz |
|
Religionspädagogische
Akademie der Erzdiözese Salzburg |
|
Religionspädagogische
Akademie der Diözese Graz-Seckau |
|
Religionspädagogische
Akademie der Diözese Innsbruck |
|
Religionspädagogische
Akademie der Erzdiözese Wien |
|
Evangelische
Religionspädagogische Akademie (ERPA) |
|
Islamische
Religionspädagogische Akademie (IRPA) |
|
Jüdische
Religionspädagogische Akademie (JRPA) |
Pädagogische Institute (PI): |
|
Bund (8): |
Pädagogisches
Institut des Bundes für Burgenland |
|
Pädagogisches
Institut des Bundes in Kärnten |
|
Pädagogisches
Institut des Bundes in Niederösterreich |
|
Pädagogisches
Institut des Bundes in Oberösterreich |
|
Pädagogisches
Institut des Bundes in Salzburg |
|
Pädagogisches
Institut des Bundes in der Steiermark |
|
Pädagogisches
Institut des Bundes in Vorarlberg |
|
Pädagogisches
Institut des Bundes in Wien |
Land (3): |
Pädagogisches
Institut des Landes Tirol |
|
Pädagogisches
Institut des Landes Vorarlberg |
|
Pädagogisches
Institut der Stadt Wien |
Privat (1): |
Pädagogisches
Institut der Erzdiözese Wien |
Religionspädagogische Institute (RPI): |
|
Privat (11): |
Religionspädagogisches
Institut der Diözese Eisenstadt |
|
Religionspädagogisches
Institut der Diözese Gurk-Klagenfurt |
|
Religionspädagogisches
Institut der Diözese St. Pölten |
|
Religionspädagogisches
Institut der Diözese Linz |
|
Religionspädagogisches
Institut der Erzdiözese Salzburg |
|
Religionspädagogisches
Institut der Diözese Graz-Seckau |
|
Religionspädagogisches
Institut der Diözese Innsbruck |
|
Religionspädagogisches
Institut der Diözese Feldkirch |
|
Religionspädagogisches
Institut der Erzdiözese Wien |
|
Evangelisches
Religionspädagogisches Institut |
|
Religionspädagogisches
Institut der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Islamisches
Religionspäd. Inst.), |
3.4 Verteilung der
Institutionen auf die Bundesländer
Burgenland: |
|
Bund (1) |
PI des
Bundes für das Burgenland |
Privat (2) |
Stiftung
PA Burgenland |
|
RPI der
Diözese Eisenstadt |
Kärnten: |
|
Bund (2): |
PA des
Bundes in Kärnten |
|
PI des
Bundes in Kärnten |
Privat (2): |
RPA der
Diözese Gurk-Klagenfurt |
|
RPI der
Diözese Gurk-Klagenfurt |
Niederösterreich: |
|
Bund (2): |
PA des
Bundes in Niederösterreich |
|
PI des
Bundes in Niederösterreich |
Privat (2): |
PA der
Diözese St. Pölten |
|
RPI der
Diözese St. Pölten |
Oberösterreich: |
|
Bund (3): |
PA des
Bundes in Oberösterreich |
|
BPA des
Bundes in Linz |
|
PI des
Bundes in Oberösterreich |
Privat (3): |
PA der
Diözese Linz |
|
RPA der
Diözese Linz |
|
RPI der
Diözese Linz |
Salzburg: |
|
Bund (2): |
PA des
Bundes in Salzburg |
|
PI des
Bundes in Salzburg |
Privat (2): |
RPA der
Erzdiözese Salzburg |
|
RPI der
Erzdiözese Salzburg |
Steiermark: |
|
Bund (3): |
PA des
Bundes in der Steiermark |
|
BPA des
Bundes in Graz |
|
PI des
Bundes in der Steiermark |
Privat (3): |
PA der
Diözese Graz-Seckau |
|
RPA der
Diözese Graz-Seckau |
|
RPI der
Diözese Graz-Seckau |
Tirol: |
|
Bund (2): |
PA des
Bundes in Tirol |
|
BPA des
Bundes in Innsbruck |
Land (1): |
PI des
Landes Tirol |
Privat (3): |
PA der
Diözese Innsbruck |
|
RPA der
Diözese Innsbruck |
|
RPI der
Diözese Innsbruck |
Vorarlberg: |
|
Bund (2): |
PA des
Bundes in Vorarlberg |
|
PI des
Bundes in Vorarlberg |
Land (1): |
PI des
Landes Vorarlberg |
Privat (1): |
RPI der
Diözese Feldkirch |
Wien: |
|
Bund (4): |
PA des
Bundes in Wien |
|
BPA des
Bundes in Wien |
|
APAk |
|
PI des
Bundes in Wien |
Land (1): |
PI der
Stadt Wien |
Privat (9) |
PA der
Erzdiözese Wien |
|
RPA der
Erzdiözese Wien |
|
ERPA
(Evang. RPA) Wien |
|
IRPA
(Islam. RPA) Wien |
|
JRPA (Jüd.
RPA) Wien |
|
PI der
Erzdiözese Wien |
|
RPI der
Erzdiözese Wien |
|
Evang. RPI
Wien |
|
Islam. RPI Wien |
4.
Finanzielle Auswirkungen
A Ressort
BMBWK
4.1
Ausgangssituation:
Derzeit sind 51
Institutionen mit der Aufgabe der Aus-, Fort und Weiterbildung der Lehrerinnen
und Lehrer beschäftigt.
|
Bund |
Kirche |
übrige
Träger |
PA |
8 |
6 |
0 |
BPA |
5* |
0 |
0 |
PI |
8 |
1 |
3 |
RPI |
0 |
11 |
0 |
RPA |
0 |
9 |
0 |
Summe |
21 |
27 |
3 |
*4
Berufspädagogische Akademien, 1 Agrarpädagogische Akademie (Ressort BMLFUW)
A Ressort
BMBWK
Der Personalstand
des Bundes (stammbeschäftigtes Lehr- und Verwaltungspersonal; exkl.
Mitverwendungen und Lehrbeauftragte, Kopfzahlen) beträgt zum Stichtag
31.12.2003 für die genannten Institutionen:
|
Lehrerpersonal |
Verwaltungspersonal |
Summe |
||||
|
Anstalt
d. Bundes |
Anstalt
d. Kirche |
Übrige
Träger |
Anstalt
d. Bundes |
Anstalt
d. Kirche |
Übrige
Träger |
|
PA |
731 |
392 |
0 |
205 |
0 |
0 |
1.328 |
BPA |
100 |
0 |
0 |
48 |
0 |
0 |
148 |
PI |
109 |
1 |
17 |
73 |
0 |
0 |
200 |
RPI |
0 |
40 |
0 |
0 |
0 |
0 |
40 |
RPA |
0 |
67 |
0 |
0 |
0 |
0 |
67 |
Summe |
1.210 |
500 |
17 |
326 |
0 |
0 |
2.053 |
Bemerkt wird, dass
bei den kirchlichen Institutionen der Bund lediglich die Personalausgaben des
Lehrerinnen- und Lehrerpersonals trägt.
Die Gebarung des
Bundes für das Budgetjahr 2004 gibt die folgende Tabelle wieder:
|
Ausgaben 2004 |
PERSONALAUSGABEN |
|
Aktivitätsaufwand
(Bezüge, NG, DGB) |
80.933.833,50 |
SACHAUSGABEN |
|
Anlagen |
885.993,37 |
Aufwendungen
(gesetzliche Verpflichtungen) |
21.648.467,72 |
sonstige
Aufwendungen |
10.026.356,98 |
Summe |
113.494.651,57 |
4.2 Situation nach
der Bildung der Pädagogischen Hochschulen:
4.2.1 Allgemeines:
Die
Neuorganisation der Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer im Wege
der Bildung der Pädagogischen Hochschulen stellt für eine exakte Darstellung
der finanziellen Auswirkungen auf Grund der derzeit stark unterschiedlichen
Struktur in den einzelnen Bundesländern eine komplexe Herausforderung dar. Als
methodischer Zugang wurden neben einer umfassenden Datenbeschaffung aus
bestehenden zentralen Systemen (HV-SAP, PIS) in zahlreichen Gesprächen mit den
betroffenen Standorten Ist-Daten erhoben und die Entwicklung zur bzw. nach
Gründung der Pädagogischen Hochschulen analysiert. Aus diesen detaillierten
Einzelanalysen wurde eine Gesamtdarstellung abgeleitet, die im Folgenden näher
erläutert wird. Für die Prognose der finanziellen Auswirkungen wurde eine
konstante Entwicklung der Studierendenzahlen angenommen.
4.2.2
Personalausgaben:
4.2.2.1
Verwaltungszuständigkeiten für Lehr- und Verwaltungspersonal
Die Rolle des
BMBWK als unmittelbar zuständige Dienstbehörde bleibt in Bezug auf das Lehr-
und Verwaltungspersonal der ehemaligen Pädagogischen und Berufspädagogischen
Akademien bestehen. Diese Zuständigkeit ist auch für das Bundespersonal an
kirchlichen oder privaten Hochschulen bzw. Lehrgängen gegeben. Zusätzlich wird
nach Bildung der Pädagogischen Hochschulen auch das Personal in der Fort- und
Weiterbildung (ehemalige Pädagogische Institute) vom BMBWK verwaltet werden. In
diesem Bereich wird es demnach zu einer Verlagerung der Verwaltungskapazitäten
kommen.
4.2.2.2 Ausgaben
für Lehrpersonal
Derzeit werden die
angebotenen Aus-, Fort und Weiterbildungsaktivitäten an den bisherigen
Anstalten durch das jeweilige Stammpersonal, durch mitverwendete und
dienstzugeteilte Lehrkräfte und mittels Lehraufträgen abgedeckt. Durch die
Gründung der Pädagogischen Hochschulen ist es zum einen in verschiedenen
Bereichen absehbar, dass es auf Grund von Zusammenführungen von Institutionen
zu Synergien im Bereich der Aus-, Fort und Weiterbildung kommen wird. Zum
anderen bringen jedoch die Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen (vgl.
§ 12 HochschulG) Mehraufwendungen vor allem in den Bereichen Forschung und
Entwicklung mit sich. Der Ausbau von Qualitätssicherungssystemen, neue
Lernformen und die verstärkte Personalentwicklung erfordern für diese Bereiche
zusätzliche Ressourcen. Die in der Studienordnung der Studiengänge der
Ausbildung vorgenommenen Änderungen (etwa Modu-larisierung, erweitertes
forschungs- und wissenschaftsbezogenes Arbeiten) werden keine Auswirkungen im
Sinne von Veränderungen der Personalkapazität haben. Daher ist davon
auszugehen, dass sich die genannten Effekte ausgleichen werden und eine
Weiterbeschäftigung des vorhandenen Stammpersonals damit gewährleistet wird.
4.2.2.3 Ausgaben
für Leitungsfunktionen
Finanzielle Auswirkungen
entstehen durch die Konzentration der Standorte und dem daraus resultierenden
Minderbedarf an Leitungsfunktionen. Dzt. sind 144 Personen mit
Leitungsfunktionen (Direktor/en/innen, Abteilungsvorständ/e/innen) besetzt.
Unter der Annahme, dass in jeder der 10 Pädagogischen Hochschulen (8 x Bund, 2
x Kirche; der Bund ist weiterhin verpflichtet, den Personalbedarf der
kirchlichen Träger zu decken) sechs Institute im Organisationsplan vorgesehen
sind, verringert sich der Bedarf an Leitungsfunktionen auf 90 Personen.
Die
Gehaltsregelungen der neuen Leitungsfunktionen sind in weiten Bereichen noch
nicht exakt absehbar. Für eine exemplarische Berechnung wird daher angenommen,
dass sich die Abgeltungen der neuen Leitungsfunktionen an vergleichbaren bzw.
üblichen Einstufungen im Bundesbereich orientieren. Für die Berechnung wird
ebenfalls vorausgesetzt, dass sich die zukünftigen Leitungsfunktionen aus dem
bisherigen Personenkreis rekrutieren und die verbleibenden Personen in den
Lehrbetrieb übertreten.
4.2.2.4 Ausgaben
für Verwaltungspersonal
Im
Verwaltungsbereich ist durch Synergieeffekte und die Konzentration der
Standorte mit einer Reduzierung der notwendigen Personalkapazität zu rechnen.
Die aus diesem Grund entstehenden und durch den natürlichen Abgang umzusetzenden
Einsparungen können aus heutiger Sicht mit einer durchschnittlichen
Größenordnung von -2% pro Jahr beziffert werden.
4.2.3 Sachausgaben
Ein großer Teil
der Sachausgaben entfällt im Bereich der UT7 auf Lehraufträge, deren Umfang auf
Grund der vielfältigen Aufgaben der Hochschulen in den nächsten Jahren
unverändert bleiben wird.
Hinsichtlich der
Anlagen ist im ersten Jahr davon auszugehen, dass die Startinvestitionen einen
Mehraufwand von rd. 30% der derzeitigen Ausgaben (Aufbau und Vernetzung der EDV-Strukturen,
Rechnungswesen etc.) ausmachen werden. Durch Synergien in den
Verwaltungsstrukturen sind jedoch auch Einsparungen bei den laufenden
Sachausgaben abzusehen. Diese sind in der Größenordnung von jeweils rd. 2% pro
Jahr des derzeitigen Aufwandes anzunehmen.
Zur Situation der
bestehenden Mobilien und Immobilien ist festzustellen, dass mittelfristige
Änderungen im Bedarf vorzunehmen sein werden. Kurzfristig ist davon auszugehen,
dass auch nach Installierung der Pädagogischen Hochschulen die derzeitigen
Gebäude weiterhin genutzt werden (manche als dislozierte Standorte), um die
regionale Verfügbarkeit der Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer
sicherzustellen. In der gesamten Raumplanung ist darauf Bedacht zu nehmen, dass
die regionale Verfügbarkeit von Studienangeboten (insbesondere der Fort- und
Weiterbildung) gesichert bleibt.
4.2.4
Gesamtüberblick
Eine Gesamtsicht
aller beschriebenen Effekte zeigt die folgende Tabelle:
|
Erfolg 2004 (Ausgangswerte für Berechnung) |
1. Jahr |
2. Jahr |
3. Jahr |
AUSGABEN |
|
|
|
|
PERSONAUSGABEN |
|
|
|
|
Aktivitätsaufwand
davon |
80.933.833,50 |
80.700.360,96 |
80.517.408,14 |
80.338.114,39 |
Verwaltung |
9.334.327,20 |
9.147.640,66 |
8.964.687,84 |
8.785.394,09 |
Lehrer |
62.453.519,10 |
65.678.136,30 |
65.678.136,30 |
65.678.136,30 |
Leiterfunktionen |
9.145.987,20 |
5.874.584,00 |
5.874.584,00 |
5.874.584,00 |
|
|
|
|
|
SACHAUSGABEN |
|
|
|
|
Anlagen |
885.993,37 |
1.151.791,38 |
885.993,37 |
885.993,37 |
Aufwendungen/gesetzliche
Verpflichtungen |
21.648.467,72 |
21.648.467,72 |
21.648.467,72 |
21.648.467,72 |
sonstige
Aufwendungen |
10.026.356,98 |
9.825.829,84 |
9.629.313,24 |
9.436.726,98 |
|
|
|
|
|
GESAMTAUSGABEN |
113.494.651,57 |
113.326.449,90 |
112.681.182,48 |
112.309.302,45 |
B Ressort
BMLFUW
Die Erhaltung und
Errichtung der Agrarpädagogischen Akademie Wien liegt beim Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Die
Ausgaben im Jahr 2004 setzen sich wie folgt zusammen:
Personalkosten |
Investitionen |
gesetzliche Verpflichtungen |
sonstige Sachaufwendungen |
Summe |
1.162.373 Euro |
46.992 Euro |
26.373 Euro |
443.093
Euro |
1.678.831
Euro |
Mit
31.12.2003 war folgender Personalstand an der Agrarpädagogischen Akademie Wien
gegeben:
Lehrer (voll- und teilbesch.) |
Verwaltung (Personen) |
Summe |
27 |
10 |
37 |
Grundsätzlich ist
davon auszugehen, dass mit dem bestehenden Personal und dem Budget ab dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das Auslangen gefunden wird.
Wie bereits an
anderer Stelle ausgeführt, ergeben sich zwar erhöhte Aufwendungen durch den
Bereich der Forschung sowie im umweltpädagogischen Bereich, auf der anderen
Seite wird jedoch die Wochenstundenanzahl (derzeit 156) reduziert werden (zw.
125-130).
Desweiteren werden
Synergieeffekte im Bereich der Lehre, insbesondere mit der Universität für
Bodenkultur (eine bestehende Kooperation soll weitergeführt und ausgebaut
werden) entsprechend positive ökonomische Auswirkungen haben.
5. Kompetenzrechtliche Grundlage:
Ein dem Entwurf
entsprechendes Bundesgesetz gründet sich kompetenzrechtlich, soweit es sich um
hochschulrechtliche Angelegenheiten handelt, auf Art. 14 Abs. 1 B-VG
sowie weiters auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 („Zivilrechtswesen, …“),
Z 13 („Angelegenheiten der … wissenschaftlichen … Einrichtungen des
Bundes;“) und Z 16 („Einrichtung der Bundesbehörden und sonstigen
Bundesämter; Dienstrecht und Personalvertretungsrecht der Bundesbediensteten”)
B-VG.
6. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Die
Beschlussfassung über ein dem Entwurf entsprechendes Bundesgesetz bedarf keiner
erhöhten Beschlusserfordernisse gemäß Art. 14 Abs. 10 B-VG.
Ferner unterliegt
der Gesetzesentwurf der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den
Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen
Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999.
Besonderer
Teil
Zu § 1 Abs.
1 (Geltungsbereich):
Im Hinblick auf
kritische Größen und besonders auf die regionale Verfügbarkeit von
Studienangeboten erschien es sinnvoll, dass in jedem Bundesland eine
Pädagogische Hochschule errichtet oder Studienangebote gem. Bundesgesetz für
Pädagogische Hochschulen angeboten werden.
Die acht
öffentlichen Pädagogischen Hochschulen werden (vgl. die Nennung der
öffentlichen Universitätsstandorte im UG 2002) im Gesetz aufgelistet und
mittels dieses Bundesgesetzes eingerichtet. Dies bedeutet, dass der Bestand der
geschaffenen Hochschulen weiterhin gesetzlich abgesichert ist.
Private
Hochschulen oder Studienangebote sind vom jeweiligen Träger frei zu bestimmen.
Es ist um Anerkennung einer privaten Hochschule oder eines privaten
Studienganges (lt. § 2 PH-Gesetz) einzureichen. Daher ist eine im Voraus
festgesetzte gesetzliche Auflistung dieser Institutionen und Bildungsangebote
im Gesetz nicht möglich.
Im Burgenland
befindet sich eine Stiftung, in welcher der Bund und die kath. Kirche zu
jeweils 50% Träger sind. Da eine Stiftung als private Einrichtung agiert, kann
daher das Burgenland als öffentlicher Standort nicht angeführt werden.
Das BMLFUW führt
deshalb eine eigenständige Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik in Wien,
da dieses Ressort die besonderen Bedürfnisse der Aus-, Fort- und Weiterbildung
der Lehrerinnen und Lehrer im gesamten landwirtschaftlichen Schulbereich und
für die landwirtschaftlichen Beraterinnen und Berater unmittelbar beurteilen
und direkt in geeigneter Weise berücksichtigen kann.
Die Gesamtkosten
für die Pädagogische Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik werden vom
BMLFUW getragen.
Zu § 1 Abs.
2 (Errichtung privater Einrichtungen):
Für private
Interessenten besteht bereits derzeit die Möglichkeit, Einrichtungen der
Lehreraus- und ‑weiterbildung zu führen. Dies betrifft insbesondere die
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, die derzeit diese Möglichkeit
umfangreich nutzen und dadurch einen Beitrag zu Ersparnissen des Bundes
leisten.
Die internationale
Rechtsgrundlage bietet dafür der Vertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und der
Republik Österreich, insbesondere der Zusatzvertrag („Schulvertrag“) BGBl. 273/1962
idF BGBl 289/1972. Diese Verpflichtung bleibt unabhängig von den Änderungen der
Begrifflichkeiten gegenüber dem Jahr 1962 aufrecht. Weiters war bereits bisher
entsprechend den genannten Vereinbarungen die Möglichkeit gegeben,
Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Rahmen Religionspädagogischer
Akademien und Institute zu bilden. Für die evangelische Kirche finden sich
gleichartige Regelungen im Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche, BGBl. 182/1961 bzw. für die griechisch-orientalische
Kirche im Bundesgesetz BGBl. 229/1967. Diese Regelungen nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung aller staatlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften auf alle diese anzuwenden.
Dieses
Bundesgesetz hat bei der Errichtung von Hochschulstandorten bzw. bei der
Anerkennung von Studienangeboten diese Möglichkeiten zu berücksichtigen und
insbesondere auf die Bildung der Religionslehrkräfte bedacht zu nehmen, da es
sich bei den Inhalten des Religionsunterrichts und damit auch der Bildung der
Lehrkräfte um innere Angelegenheiten der Kirchen und Religionsgesellschaften
handelt. Die Verpflichtung zur Einhaltung der staatlichen Regelungen,
beispielsweise im Bezug auf Unterrichtssprache, Leistungsbeurteilung u.ä.
bleibt davon unberührt.
Die Struktur und
Organisation der privaten Pädagogischen Hochschulen und der privaten
Studiengänge muss derart gestaltet sein, dass die Studienabschlüsse in gleicher
Qualität und mit gleichem universitärem Niveau wie an öffentlichen
Pädagogischen Hochschulen durchgeführt werden können. Bezüglich der Curricula
sind die Vorgaben des Studienrechts für die Pädagogischen Hochschulen
einzuhalten, wobei im Bereich der Bildung der Religionslehrkräfte die
Religionsfreiheit und damit die Regelung dieser Ausbildung als innere
Angelegenheit der Kirchen und Religionsgesellschaften zu beachten ist.
Zu § 2
(Rechtsstellung):
Die Pädagogischen
Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes und stehen in einem direkten
Weisungszusammenhang zum zuständigen Bundesminister bzw. zur zuständigen
Bundesministerin in erster und letzter Instanz.
Gleichzeitig
erhalten die pädagogischen Hochschulen für ganz bestimmte Bereiche der
(Erwachsenen)bildung in pädagogischen Berufsfeldern eine eigene Rechtsfähigkeit
(Teilrechtsfähigkeit). In diesem Bereich können sie als juristische Personen
des öffentlichen Rechts voll rechts- und geschäftsfähig agieren.
Das Verhältnis
zwischen Staat und Hochschule ist dermaßen geregelt, dass für die Bereiche der
Lehrämter und der Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer Vorgaben
qualitativer und quantitativer Natur im Studienrecht und in einer
Studienordnung gesetzt werden. Das oberste Aufsichts- und Kontrollorgan bleibt
für diese Bereiche das BMBWK.
Somit behält sich
der Staat die Setzung gesetzlicher Rahmenbedingungen vor.
Die Pädagogischen
Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen, was in Form
eines Verweises auf § 51 des Universitätsgesetzes 2002 auch hier gesetzlich
festgeschrieben werden soll.
Zu § 3
(Rechtspersönlichkeit):
Insofern die
Vollziehung der hoheitlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, sind die
Pädagogischen Hochschulen berechtigt, mit den Mitteln des Privatrechtes auf
eigenen Namen und auf eigene Rechnung rechtsgeschäftlich tätig zu werden bzw.
Rechtsverbindlichkeiten einzugehen.
Diese
Teilrechtsfähigkeit soll insbesondere weitere Bildungsangebote der
Erwachsenenbildung in anderen pädagogischen Berufen, die nicht in der
staatlichen Aufgabe der Lehrerinnen- und Lehrerbildung begründet sind,
forcieren und ermöglichen.
Im Übrigen
entspricht die Regelung der Teilrechtsfähigkeit den bewährten Modellen des UOG
1993, des Forschungsorganisationsgesetzes, des Schulorganisationsgesetzes und
anderer Rechtsvorschriften.
Zu § 4
(Anerkennung privater Hochschulen / Studienangebote):
Um die
Vergleichbarkeit der Studien und Bildungsabschlüsse mit der öffentlichen
Pädagogischen Hochschule zu gewährleisten, ist ein Anerkennungsverfahren
privater Studienanbieter bzw. bei der Errichtung eine privaten Pädagogischen
Hochschule notwendig.
Die zeitliche
Begrenzung der Anerkennung auf die Dauer von zwei Studiengängen (= sechs
Studienjahre) wurde im Hinblick auf einen sowohl praktikablen als auch
sinnvollen Evaluierungszeitraum festgelegt.
Dauerhafte,
zeitlich unbegrenzte Anerkennungen können nicht ausgesprochen werden, da
dadurch die Überprüfung eines Qualitätskontinuums nicht gewährleistet ist.
Zu § 5
(Anerkennungsvoraussetzungen):
Die Kriterien zur
Anerkennung sind den Standards an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen
gleichzusetzen. Dies ist deshalb einzuhalten, um eine Einheitlichkeit der
Studienangebote der Aus-, Fort und Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer im
gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten.
Andere als in § 5
genannte Anerkennungskriterien bestehen nicht. Insbesondere im Bereich der
Organisation ist dadurch ein weitgehender Gestaltungsraum gegeben.
Zu § 6
(Anerkennungsverfahren):
Die Anerkennung
ist durch Bescheid des zuständigen Bundesministers bzw. der zuständigen
Bundesministerin auszusprechen, dem ein Verfahren nach den Bestimmungen des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 vorauszugehen hat.
Zu § 7
(Rechtswirksamkeit der Anerkennung):
Mit der
Anerkennung werden die notwendige Gleichwertigkeit der Studienabschlüsse
(Akademische Grade, Lehramtsbefähigungen) mit jenen der öffentlichen
Pädagogischen Hochschulen hergestellt und damit auch die Erfüllung der
Anstellungserfordernisse als Lehrerinnen bzw. Lehrer für die Absolventinnen und
Absolventen dieser Studien sichergestellt.
Zu §§ 8 und
9 (Aufgaben und leitende Grundsätze):
Die Grundsätze und
Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen entsprechen im Wesentlichen jenen
Anforderungen, die für die Aus-, Fort und Weiterbildung der Lehrerinnen und
Lehrer, die nicht an den Universitäten ausgebildet werden, notwendig sind.
Das
Professionalisierungskontinuum und die permanente Anpassung der Aus-, Fort und
Weiterbildung an die Veränderungen des Berufsfeldes neben einem Transfer
wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Erkenntnisse in die praktische Arbeit an
den Schulen ist sicherzustellen. Die Fort- und Weiterbildung ist ein dem
Ausbildungsbereich gleichgestellter Bestandteil der Pädagogischen Hochschule.
Dies ist im Sinne eines lebensbegleitenden Lernens aller Lehrerinnen und Lehrer
zu verstehen.
Der
berufspraktische Bildungsteil und die wissenschaftlich basierten
Bildungsangebote stehen in einem ständigen wechselseitigen Verhältnis und
sollen bundesweit aufeinander abgestimmt werden.
Die Organisation
von Bundeshochschulen soll ein österreichweit einheitliches, an Berufskompetenzen
und Standards gebundenes Studium im Sinne der Qualitätssicherung und
Qualitätsentwicklung des Berufsbildes der österreichischen Lehrerin bzw. des
österreichischen Lehrers sicherstellen.
Wesentliche
Reformschritte für die Lehrerinnen- und Lehrerbildung lassen sich in der
Gestaltung und den inhaltlichen Vorgaben der einzelnen Studiengänge und
Bildungsangebote realisieren (Studienordnung, Studienrecht). Unter diesem
Aspekt sind auch zwei Schwerpunkte in den Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen
zu sehen: Der Anspruch an Wissenschaftlichkeit bei gleichzeitigem unmittelbarem
Bezug zur Schulwirklichkeit. Das heißt, dass die Vermittlung fachlicher,
didaktischer, methodischer, sozialer und forscherischer Kompetenz mit dem
zukünftigen Arbeitsfeld eng verbunden wird durch ein großes Ausmaß an
schulpraktischen Studien von Beginn des Studiums an. Somit wird die Lehr- und
Lernkultur im Sinne eines universitären Verständnisses wissenschaftlich
aufgewertet, ohne die bisher bewährte berufsspezifisch-praxisorientierte
Ausrichtung mittels der engen Anbindung an die schulische Realität zu
reduzieren.
Bei den
Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung (§ 8 Abs. 3) ist der
Begriff „Bedarf“ im Sinne der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit überregional
und bundesländerübergreifend zu verstehen und zielt auf Kompetenzzentren ab,
die hauptverantwortlich den Bereich Berufspädagogik abdecken. Hiebei ist das
Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten dadurch, dass
- einerseits in diesen Zentren die bereits
bestehenden berufspädagogischen Einrichtungen, personellen und
organisatorischen Ressourcen sowie Ausstattungen (etwa speziell eingerichtete
Küchen, hochtechnisierte Werkstätten, spezialisierte EDV-Anlagen) optimal
genutzt werden
- andererseits durch Kooperation mit anderen
Pädagogischen Hochschulen regionale Bedürfnisse und lokale Verhältnisse (etwa
bezüglich der Fahrten der Studierenden zum Studienort) einbezogen werden.
Eine Konzentration
auf wenige spezialisierte berufspädagogische Zentren mit untereinander
abgestimmten Studienprogrammen soll eine wirtschaftlich verantwortbare
Auslastung der Angebote bei gleichzeitiger hochwertiger Qualität der Ausbildung
sicherstellen.
Die ausdrückliche
Anführung der Berufspädagogik in § 8 Abs. 5 weist darauf hin, dass diesem
Bereich gesonderte Bedeutung zuzumessen ist. Sowohl von den gegenüber anderen
Bereichen unterschiedlichen Zielgruppen der zukünftig zu unterrichtenden
Schülerinnen und Schüler (Alterstufe ab 14 Jahre nach absolvierter allgemeiner Pflichtschule,
spezialisierte Berufsziele) als auch teilweise der Studierenden (in manchen
Studiengängen generell höheres Lebensalter durch abgeschlossene
Berufsausbildung und mehrjährige Tätigkeit im Wirtschaftsleben vor Beginn des
Studiums) erfordern eigenständige Angebote mit speziellen pädagogischen,
didaktischen, methodischen usw. Ansätzen.
Entsprechend dem
Prinzip des Gender Mainstreaming, zu dem sich die Bundesregierung verpflichtet
hat (Ministerratsbeschluss vom 7. Juli 2000), ist im Gesetz auch die Gleichstellung
von Frauen und Männern verankert (§ 9 Abs. 6 Ziffer 12). Die öffentliche
Pädagogische Hochschule ist eine Bundeseinrichtung; für die an der
Pädagogischen Hochschule tätigen Bundesbediensteten gilt das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (BGBl. Nr, 100/1993).
Frauenförderung
wird insbesondere an den Pädagogischen Hochschulen selbst im Rahmen des
Frauenförderungsplanes gemäß § 28 Abs. 2 Ziffer 4 (etwa bei der Berufung von
Lehrenden und der Besetzung von Leitungsfunktionen sowie bei der Vergabe der Ausübung
von Forschungstätigkeiten) zu beachten sein.
Darüber hinaus
sollten bezüglich der Studierenden Anreize geschaffen werden, die darauf
abzielen, dass das Studium zum Lehrberuf in derzeit traditionell weiblichen
Bereichen (etwa in der Volksschule) von Männern bzw. in männlichen Domänen
(etwa Berufsschule/technische Disziplinen) von Frauen in höherem Maße als
bisher ergriffen wird.
Zu § 9 Abs. 6 Ziffer 14 (Berücksichtigung
Menschen mit Behinderung) siehe die Erläuterungen zu § 64 Abs. 1 Ziffer 7
FORSCHUNG
und ENTWICKLUNG:
Die
wissenschaftliche Forschung an Pädagogischen Hochschulen unterscheidet sich
gemäß internationalen Vorbildern von universitärer Forschung durch ihre
ausschließliche und unmittelbare Berufsfeldbezogenheit. Auch
fachwissenschaftliche Forschungsthemen haben also auf dieses Berufsfeld bezogen
zu sein, Grundlagenforschung ist möglich, wenn in solchen meist das Erkenntnis-
vor das Entwicklungsinteresse stellenden Arbeiten der Bezug zum Berufsfeld
ausgewiesen werden kann (indem etwa der Problemzusammenhang der Forschungsfrage
mit dem Berufsfeld oder der potentielle Nutzen für praktische Entwicklungen im
Berufsfeld aufgezeigt werden).
Gegenstand der
Forschung sind alle Bereiche der pädagogischen Berufsfelder, die zum
Aufgabengebiet der pädagogischen Hochschule gehören, etwa das Berufsfeld Schule
mit allen unterrichtlichen, pädagogischen, sozialen, psychologischen,
didaktischen, methodischen, organisatorischen usw. Aspekten ebenso wie etwa
pädagogische Aspekte der außerschulischen Kinder- und Jugendbetreuung, der
Erwachsenenbildung usw.
Die auf die
Anwendbarkeit in der Schulpraxis und die Mitwirkung an der Schulentwicklung
hinweisenden leitenden Grundsätze (§ 9 Abs. 6 Z 9 und 11) sind in der Forschung
voll umzusetzen und verstärken deren berufsfeldbezogenen Charakter.
Ungeachtet der
Beschränkung auf diesen Bezug zum spezifischen Berufsfeld haben sich Forschung
und deren Ergebnisse dem wissenschaftlichen Diskurs der gesamten Scientific
Community zu stellen, weshalb eine entsprechende Dissemination zu gewährleisten
ist.
Die gesetzliche
Forschungsverpflichtung für die Pädagogischen Hochschulen bzw. deren Recht zur
Forschung ist institutionell und nicht individuell zu verstehen, um den
unterschiedlichen Kompetenz- und Interessenslagen der in den verschiedenen
Hochschulbereichen Tätigen Rechnung tragen zu können.
Das Ausmaß der
Forschung wird in den einzelnen Pädagogischen Hochschulen ressourcengemäß
festgelegt. Die Forschungstätigkeit muss mit den jeweils gültigen
dienstrechtlichen Rahmenbedingungen übereinstimmen.
In Erfüllung des §
10 (insbesondere der dort festgelegten Kooperation der Pädagogischen
Hochschulen untereinander) ist auch bei der Forschung und Entwicklung das
Prinzip der Zusammenarbeit einzuhalten. Dies ist umso mehr notwendig, als sowohl
eine Konzentration des wissenschaftlich-personellen Kompetenzreservoirs geboten
ist als auch eine Bündelung der finanziellen Mittel, um einen optimalen Einsatz
aller Ressourcen zu gewährleisten.
Daher sollten die
Pädagogischen Hochschulen ein alle Hochschulen übergreifendes System schaffen,
das nicht nur die wechselseitige Information über sämtliche Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben garantiert, sondern auch einheitliche Qualitätskriterien
zur Durchführung von Projekten festsetzt und hochschulenübergreifende Projekte
sowie Schwerpunktsetzungen initiiert und fördert. Damit würden die bewährten
Tätigkeiten des bisher in § 24 AStG verankerten Forschungsbeirats beim
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und des von der
Bundesleitungskonferenz der Pädagogischen Akademie eingesetzten Ausschusses zur
einheitlichen Beurteilung der Forschungsanträge auch an den Hochschulen
fortgesetzt. Eine umfassende Dissemination der Ergebnisse dient zur
Sicherstellung, dass die Erkenntnisse aus Forschung und Entwicklung nicht nur
einer oder einzelnen Pädagogischen Hochschule(n) sondern jeweils allen zugute
kommen, was dem Erfordernis des effizienten Einsatzes der Mittel entspricht.
Diese
institutionenübergreifenden Bestrebungen stehen im Einklang mit diesbezüglichen
strategischen Konzepten an den Universitäten.
Die Pädagogischen
Hochschulen können gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 im Rahmen ihrer eigenen
Rechtspersönlichkeit Forschungsaufträge durchführen, die nicht aus dem Budget
der Hochschule sondern mit Mitteln Dritter finanziert werden. Dabei ist
sicherzustellen, dass dadurch weder bei der Institution die Erfüllung ihrer
Aufgaben noch bei den mit dieser Forschung Beauftragten die Erfüllung ihrer
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis beeinträchtigt wird (§ 3 Abs. 4).
Zu § 10
(Kooperation):
Bereits die
bisherigen AStG-Akademien haben sowohl miteinander als auch zu anderen
tertiären Bildungseinrichtungen des In- und Auslandes enge Beziehungen
gepflogen, was an den Pädagogischen Hochschulen weitergeführt und noch
intensiviert werden soll.
Für die neuen
Pädagogischen Hochschulen ist die Integration in den tertiären Bildungsraum und
die Scientific Community als gleichwertige Bildungs- und Forschungspartner auch
über eine intensiven Austausch und gemeinsame Projekte mit Universitäten zu
erreichen.
Insbesondere wo
gemeinsame Interessen im Bereich der Pädagogik, Didaktik und Fachwissenschaften bestehen, werden
Kooperationen sinnvolle Ergebnisse für die gesamte Lehrerinnen- und
Lehrerbildung bringen.
Ein weiterer
Aspekt der Kooperation der Pädagogischen Hochschulen miteinander ergibt sich
aus dem Anspruch bedarfsgerechter Studienangebote an den jeweiligen Standorten.
Im Falle von zu geringer Nachfrage an einem Standort können in Kooperation
Standorte ein Studienangebot gemeinsam führen oder Schwerpunktangebote
(insbesondere im Bereich der Berufspädagogik, siehe dazu auch die Erläuterungen
zu § 8 Abs. 3) an bestimmten Standorten anbieten.
Zu § 11
(Organe der Pädagogischen Hochschule):
Als Organe der
Pädagogischen Hochschule sind drei Kollegialorgane (nämlich Hochschulrat,
Rektorat und Studienkommission) sowie ein monokratisches Organ (nämlich Rektor
bzw. Rektorin) vorgesehen. Niemand darf gleichzeitig Mitglied in mehreren
Organen sein; eine Ausnahme besteht lediglich für den Rektor bzw. die Rektorin,
der bzw. die kraft Amtes überdies dem Rektorat angehören.
Zu § 12
(Hochschulrat):
Der Hochschulrat
ist ein Kollegialorgan mit Kontroll-, Steuerungs- und Aufsichtsfunktion. Er
nimmt seine – taxativ aufgezählten – Aufgaben selbständig und eigenverantwortlich
wahr. Die Bestellung der je fünf Mitglieder erfolgt – entsprechend der
Verantwortung für das (künftige) Personal, dessen Aus-, Fort- und Weiterbildung
die Pädagogische Hochschule vorrangig dient, durch das zuständige Mitglied der
Bundesregierung bzw. durch die Landesregierungen; die Amtsführenden Präsidenten
der Landesschulräte sind Mitglieder kraft Amtes. Die Steuerungsfunktion des
Hochschulrates kommt vor allem in den Kompetenzen Beschlussfassung über den
Organisationsplan, Genehmigung der Satzung und Beschlussfassung über Ziel-,
Leistungs- und Ressourcenplan zum Ausdruck.
Die ausdrückliche
Anführung des Hochschulbereiches Berufspädagogik im Klammerausdruck
„(Berufs)bildung“ (Abs. 1) weist auf die Notwendigkeit der Beachtung auch
dieses Bereiches im Rahmen der Agenden des Hochschulrates hin. Derzeit besuchen
85% der Jugendlichen über 14 Jahren ein berufsbildendes Schulsystem und werden
somit in einer entscheidenden Phase ihrer Ausbildung von Lehrpersonen aus dem
Bereich der Berufspädagogik betreut und geformt. Es erscheint deshalb
wesentlich, dass auch die speziellen Aspekte der Berufsbildung im Hochschulrat
verankert und vertreten sind.
Zu § 13
(Rektor, Rektorin):
Die Gesamtleitung
und Gesamtkoordination der Pädagogischen Hochschule sowie ihre Vertretung nach
außen werden dem Rektor bzw. der Rektorin zugeordnet. Der Rektor bzw. die
Rektorin ist Vorgesetzte(r) des Personals und Dienststellenleiter bzw.
Dienststellenleiterin im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften. Ihm bzw. ihr
kommen alle Aufgaben zu, die nicht einem anderen Hochschulorgan zugewiesen
sind.
Im Regelfall wird
der Rektor bzw. die Rektorin aus dem Kreis der Lehrkräfte der Pädagogischen
Hoch
schule zu bestellen sein; die Heranziehung einer entsprechend qualifizierten
externen Person ist aber zulässig.
Zu den
Bestellungsvoraussetzungen zählen insbesondere ein abgeschlossenes
Universitätsstudium und die Fähigkeit zur organisatorischen und
wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule. Die weiters verlangte
(mehrjährige) Erfahrung in der Lehre ist inhaltlich weit und der Ebene nach als
zumindest auf dem Niveau der Studiengänge angesiedelt zu verstehen.
Die
Funktionsperiode beträgt fünf Studienjahre; Wiederbestellungen sind zulässig.
Der Rektor bzw.
die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich
befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund.
Bundesbedienstete sind für die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits
bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge beurlaubt.
Zu § 14
(Vizerektoren, Vizerektorinnen):
Bis zu zwei
Personen dürfen für die Funktion eines Vizerektors bzw. einer Vizerektorin
vorgesehen werden. Dabei wird auf Größe und Struktur der Pädagogischen
Hochschule Bedacht zu nehmen sein. Das jeweilige Aufgabengebiet wird durch den
Hochschulrat bestimmt.
Die Ausschreibung
der Funktion, die Durchführung des Auswahlverfahrens und die Vorlage eines
Bestellungsvorschlages obliegen dem Hochschulrat, der eine Stellungnahme des
Rektors bzw. der Rektorin einzuholen hat. Die Bestellung obliegt dem
zuständigen Mitglied der Bundesregierung. Wiederbestellungen sind zulässig;
auch hier sind besondere vertragliche Dienstverhältnisse zum Bund (und die
Karenzierung in bereits bestehenden Bundesdienstverhältnissen) vorgesehen.
Zu § 15
(Rektorat):
Das Rektorat
umfasst jeweils die mit Rektoren- bzw. Vizerektorenfunktion ausgestatteten
Personen. Es nimmt seine – taxativ aufgezählten – Aufgaben selbständig und
eigenverantwortlich wahr. Die Willensbildung erfolgt nach Maßgabe der vom
Hochschulrat zu genehmigenden Geschäftsordnung.
Zu § 16
(Institutsleitung):
Die Gliederung der
Pädagogischen Hochschule hat unter Berücksichtigung organisatorischer und
wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben zu dienen. Im Organisationsplan dürfen Institute
vorgesehen werden. Für die Leitung eines solchen Institutes kommen aus Gründen
der Kontinuität nur Stammlehrkräfte in Betracht. Die Bestellung zum
Institutsleiter bzw. zur Institutsleiterin erfolgt im Wege der Betrauung durch
das Rektorat auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin für einen Zeitraum von
fünf Studienjahren. Neuerliche Betrauungen sind zulässig.
Zu § 17 Abs.
1 und 2 (Studienkommission, Zusammensetzung):
Die Studienkommission
ist das Organ der Pädagogischen Hochschule, in dem die traditionelle
Mitbestimmung in Studienangelegenheiten konzentriert ist. Ihre im Vergleich zur
bisherigen Rechtslage unterschiedliche Zusammensetzung (neun vom Lehrpersonal
aus dessen Kreis zu wählende Mitglieder, drei von der Studierendenvertretung zu
entsendende Mitglieder) begründet sich einerseits aus strukturellen Änderungen
(Schaffung und Besetzung des Hochschulrates als Aufsichtsorgan, Zusammenführung
der Aufgaben der früheren unterschiedlichen AStG-Akademien in einer einzigen
Institution „Pädagogische Hochschule“), andererseits aus der Notwendigkeit, ein
funktionsfähiges Organ zu schaffen, das auf aktuelle Entwicklungen rasch und
kompetent reagieren kann. Daher wurde, um dieses Reagieren reibungslos zu
ermöglichen, die Anzahl mit zwölf Mitgliedern festgesetzt (siehe dazu § 17 Abs.
6: Ausschüsse).
Zu § 17 Abs.
3 (Studienkommission, Aufgaben):
Zu den Aufgaben,
die der Studienkommission bereits nach der bisherigen Rechtslage übertragen
waren (Verordnung der Curricula einschließlich der Prüfungsordnungen, Beratung
über pädagogische Fragen, Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der
Qualitätssicherung der Studienangebote – siehe dazu § 47 und die entsprechenden
Erläuterungen), treten zwei wesentliche neue Aufgaben hinzu, nämlich die
Einrichtung eines Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen (§ 21) und – dem
Autonomiegedanken folgend - die Entscheidung in zweiter und letzter Instanz in
Studienangelegenheiten (siehe dazu die Verfahrensbestimmungen der §§ 25 ff.).
Weiters kommt der Studienkommission vor Beschlussfassung des Hochschulrates
über den Organisationsplan ein Anhörungsrecht zu (§ 29).
Zu § 17 Abs.
4 bis Abs. 8 (Studienkommission, Funktionsperiode, Wahl- und Geschäftsordnung):
Hinsichtlich der
Bestimmungen über die dreijährige Funktionsperiode, die Wahl der Vertreter und
Vertreterinnen des Lehrpersonals, die Sitzungen der Studienkommission sowie die
Anwesenheits- und Abstimmungsquoren sind keine wesentlichen Änderungen im
Vergleich zur bisherigen Rechtslage eingetreten. Die Wahlordnung für die
Vertreter und Vertreterinnen des Lehrpersonals ist nunmehr in der Satzung zu
regeln (§ 28 Abs. 2 Ziffer 1); hinsichtlich der „Rechtsaufsicht“ des ehemaligen
Direktors bzw. der ehemaligen Direktorin siehe nun die Bestimmungen des § 15
Abs. 4 und § 24 Abs. 3 (Zurückverweisung rechtswidriger Entscheidungen anderer
Organe durch das Rektorat, Aufhebung rechtswidriger Entscheidungen
einschließlich der Durchführung von Wahlen durch das zuständige Regierungsmitglied).
Die
Studienkommission ist auch weiterhin berechtigt, externe Fachleute mit
beratender Stimme beizuziehen und Ausschüsse einzurichten. In Anbetracht der
Besetzung der Studienkommission mit nur zwölf Personen ist die Einrichtung von
Ausschüssen erforderlich. In diesen werden Experten einzelner Bereiche
insbesondere zur inhaltlichen Ausarbeitung der Studienangebote, zur Erstellung
der Curricula sowie zur Erstellung der inhaltlichen Beschreibungen und
Rahmenvorgaben für jene Studienangebote, die keines Curriculums bedürfen (§ 42
Abs. 1), einzusetzen sein.
Zu § 18
(Lehrpersonal):
Das Lehrpersonal
der Pädagogischen Hochschule besteht aus Stammlehrkräften, vorübergehend zur
Dienstleistung zugewiesenen Bundes- oder Landeslehrkräften, mitverwendeten
Bundes- oder Landeslehrkräften und aus Lehrbeauftragten. Dadurch entstehen
geeignete Rahmenbedingungen für eine Personalstruktur, die sowohl auf
Kontinuität als auch auf Flexibilität Bedacht nimmt.
Die Ausschreibung
für die Stellen der Stammlehrkräfte und die Durchführung der Auswahlverfahren
werden im Sinne einer Dezentralisierung den Rektoraten übertragen, die dem
zuständigen Mitglied der Bundesregierung Besetzungsanträge vorzulegen haben.
Bezüglich der
vorübergehend zugewiesenen und der mitverwendeten Lehrkräfte kommen die
Antragsrechte dem Rektorat zu. Diesem kommt weiters die Bestellung der
Lehrbeauftragten zu.
Den
Stammlehrkräften, den vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenen Lehrkräften
und den mitverwendeten Lehrkräften obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre
verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen
Hochschule. Die Lehre ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu
verbinden.
Zu § 19
(Verwaltungsdirektor bzw. -direktorin und sonstiges Verwaltungspersonal):
Ein
Verwaltungsdirektor bzw. eine Verwaltungsdirektorin kann mit der selbständigen
Erledigung bestimmter Angelegenheiten (in Unterordnung unter den Rektor bzw.
die Rektorin) betraut werden.
Zu § 20
(Ausschreibung):
In dieser
Bestimmung sind die Regelungen über die Ausschreibung aus Gründen der
Übersichtlichkeit zusammengefasst. Die bisher im Dienstrecht verankerten
Bestimmungen über die Ausschreibung und das Auswahlverfahren sind auf die
Stammlehrkräfte an den Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. Für das
Verwaltungspersonal ist wie bisher das Ausschreibungsgesetz anzuwenden.
Zu § 21
(Frauenfördergebot, Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen):
Die Bestimmungen
über den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind, soweit dies nach der
Funktion der Pädagogischen Hochschule im Bereich des Personalwesens zweckmäßig
ist, im Wesentlichen § 42 des Universitätsgesetzes 2002 nachgebildet. Das
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz ist auf die an der Pädagogischen Hochschule
tätigen Bundesbediensteten anwendbar. Sonderbestimmungen (siehe etwa die §§ 41
und 42 B-GlBH) werden anzuregen sein.
Zu §§ 22 und
23 (Praxisschulen):
Durch die
unterrichtspraktische Tätigkeit der Studierenden werden diese von Beginn des
Studiums an mit der Schulrealität in der Klasse konfrontiert. Da sie die
Realität, die sie bisher nur als Schülerinnen bzw. Schüler kannten, nun als
Lehrende meistern müssen, stellt sich bald die Eignung zum Unterrichten, die
Berufung zum Lehrberuf heraus.
Die Erprobung des
Geschicks der Studierenden im Unterricht und die Bewährung in den
schulpraktischen Studien schon in der Studieneingangsphase stellt somit auch
einen frühzeitigen Gradmesser zur Feststellung der Eignung der Studierenden für
die angestrebte Tätigkeit und ein Kriterium für die Sinnhaftigkeit des weiteren
Studiums für ein Lehramt dar.
Die
schulpraktischen Studien werden sowohl von der Seite der Schule (durch die
Klassenlehrerinnen und -lehrer) als auch von der Seite der Hochschule (durch
die Schulpraxisbetreuerinnen und -betreuer) durchgehend begleitet. Durch die
Unterrichtsanalysen in den Vor- und Nachbesprechungen und die Einbettung der
schulpraktischen Studien in die Lehre der Human- und Fachwissenschaften sowie
der (Fach)didaktik wird eine ständige Wechselwirkung im Verhältnis von Theorie
und Praxis erzielt.
Zur Organisation
dieser Schulpraxis ist es notwendig, das System der bisher bewährten
Praxisschulen (derzeit „Übungsschulen“ bzw. „Besuchsschulen“) weiterzuführen.
Die Pädagogischen
Hochschulen können am Standort Praxisschulen führen, die besondere Aufgaben in
der Entwicklung der Didaktik der Lehrerinnen- und Lehrerbildung und der
berufsfeldbezogenen Forschung haben. Die Führung dieser Praxisschulen ist an
die Erreichung besonderer Qualitätskriterien gebunden.
Für die
flächendeckende und (besonders im berufsbildenden Bereich)
schulartenspezifische Bereitstellung von schulpraktischen Übungsmöglichkeiten
können neben den in die Pädagogische Hochschule eingegliederten Praxisschulen
(Übungsschulen) auch andere, in der Trägerschaft eines Landes, einer Gemeinde
oder in privater Trägerschaft zu Praxiszwecken verwendet werden, wenn sie den
besonderen Qualitätsanforderungen entsprechen und den „Übungsauftrag“ erfüllen
können.
Entsprechend den
Qualitätskriterien sind auch die Lehrerinnen und Lehrer in diesen
Praxisschulen/klassen auf ihre zusätzliche Aufgabe in der Lehrerinnen- und
Lehrerbildung mit einer speziellen Weiterbildung vorzubereiten.
Zu § 24
(Aufsicht):
In Wahrnehmung
ihrer/seiner verfassungsrechtlich festgelegten Letztverantwortung hat die
zuständige Bundesministerin/der zuständige Bundesminister die Einhaltung der
geltenden Rechtsvorschriften (Gesetze und Verordnungen) zu kontrollieren und
gegebenenfalls den diesen Rechtsvorschriften entsprechenden Zustand herzustellen.
Dies umfasst auch die Aufhebung von Entscheidungen hochschulischer Organe bei
Undurchführbarkeit dieser Entscheidungen aus finanziellen Gründen.
Die Möglichkeit,
eine Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof zu führen, entspricht dem
verfassungskonformen Instanzenweg.
Das Recht der
zuständigen Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers, umfassende
Informationen über alle Angelegenheiten und bezüglich aller Organe der
Hochschule einzuholen, hat im Wege über den Rektor zu erfolgen, um Mehrgleisigkeiten
zu vermeiden.
Zu § 25
(Verfahrensvorschriften):
Die Organe der
Pädagogischen Hochschule haben bei Verfahren das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991, anzuwenden.
Zu § 26
(Berufung):
Gemäß § 17 Abs. 3
Ziffer 2 entscheidet die Studienkommission in zweiter und letzter Instanz über
Studienangelegenheiten, weshalb an sie gegen Entscheidungen, die nicht von ihr
selbst getroffen wurden, berufen werden kann. Ein ordentliches Rechtsmittel
gegen eine Entscheidung der Studienkommission ist nicht zulässig.
Zu § 27
(Säumnis von Organen):
Die Ersatzvornahme
entspricht in Abs. 1 und 2 der jeweiligen Verantwortungsebene der
Hochschulorgane und dient im Abs. 3 im Falle des Versagens der hochschulischen
Autonomie der Wahrung der staatlichen Verantwortung.
Zu § 28
(Satzung):
Die von der
Hochschule im Rahmen der bestehenden Rechtsnormen autonom gestalteten
Ordnungsvorschriften, die Satzung, wird vom Rektorat erlassen, nachdem der
Hochschulrat dazu seine Genehmigung erteilt hat.
Da das
Kollegialorgan Studienkommission für die Vollziehung studienrechtlicher
Angelegenheiten erst in zweiter und letzter Instanz zuständig ist (§ 17 Abs. 3
Ziffer 2), ist hiefür als erste Instanz ein monokratisches Organ einzurichten
und in der Satzung festzulegen.
Der Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen und der Frauenförderungsplan sollen den Maßnahmen
und der Koordination der Gleichstellung der Geschlechter, dem Gender
Mainstreaming und der spezifischen Förderung der Frauen in Lehre und Forschung
und somit der Umsetzung Europäischer Programme für Frauen in Wissenschaft und
Forschung dienen.
Zu § 29
(Organisationsplan):
Mit dieser
Bestimmung wird den gesetzlich festgelegten Organen Hochschulrat und Rektorat
(bzw. der beratend hinzugezogenen Studienkommission) Gestaltungsfreiheit
bezüglich der inneren Organisation eingeräumt, wenn die vorgesehene Gliederung
in organisatorischer Hinsicht eine optimale Erfüllung der Aufgaben erwarten
lässt und wirtschaftlich den finanziellen Gegebenheiten entspricht, was von der
den Organisationsplan genehmigenden zuständigen Bundesministerin/dem
zuständigen Bundesminister festzustellen ist.
Mit dieser
autonomen Gestaltung der inneren Struktur kann jede Pädagogische Hochschule den
speziellen Erfordernissen der verschiedenen Hochschulbereiche gerecht werden
und flexibel auf einen Änderungsbedarf reagieren.
Im
Organisationsplan ist auszuweisen, welche ihrer/seiner Aufgaben die
Rektorin/der Rektor an die Leiterinnen/Leiter von Organisationseinheiten
delegiert.
Zu §§ 30 bis
34 (Ressourcenbewirtschaftung):
Allgemeines
Die hier in den §§
30 und 31 dargestellte Systematik der Ressourcenbewirtschaftung bzw. des
Ressourcencontrollings folgt dem derzeitigen Trend im Bereich der Steuerung von
nachgelagerten Organisationseinheiten: weitestgehende Ressourcenautonomie in
Verbindung mit Ergebnis- und Outputverantwortung. Neben den inhaltlichen und
strukturellen Neuerungen durch die Neuordnung der LehrerInnenaus-, Fort- und
Weiterbildung soll auch die Chance genutzt werden, den Bereich der Ressourcenbewirtschaftung
neu zu gestalten und zu modernisieren. Bisher bestand zwar ein detailliertes,
aber in vielen Bereichen zersplittertes System, das seine Ursache nicht nur in
den vielen unterschiedlichen Institutionen bzw. Zuständigkeiten hatte, sondern
auch in den verschiedenartigen Kategorien innerhalb der
Ressourcenbewirtschaftung. Wesentliche Ziele bei der Gestaltung der im
Folgenden zu erläuternden Regelungen waren daher:
- Schaffung einer Ergebnisorientierung und
-verantwortung
- Teilung in einen strategischen und operativen
Bereich
- Verbindung der Inhalte mit den Ressourcen
- besserer Überblick über die Ressourcenzuteilung
(vor allem für die Pädagogischen Hochschulen) und den Ressourceneinsatz (vor
allem für das BMBWK)
- aussagkräftiges Rechnungswesen und Etablierung
eines Kostenbewusstseins
- Schaffung eines Qualitätsmanagementsystems
sowie Möglichkeiten zur externen Evaluierung
Derartige
Grundgedanken wurden in verschiedenen Bereichen der Haushaltswirtschaft des
Bundes bereits umgesetzt; so zB durch die Regelungen zur
Flexibilisierungsklausel gem. BHG oder in der Ressourcensteuerung der
Bundesmuseen sowie der Universitäten.
Bei den
Pädagogischen Hochschulen handelt es sich jedoch nicht wie beispielsweise bei
den Universitäten um aus dem Bundeshaushalt ausgegliederte Rechtsträger.
Demzufolge unterliegen sie nach wie vor den bundeshaushaltsrechtlichen
Bestimmungen, wodurch die Autonomie in der Ressourcenbewirtschaftung nicht so
weit gehen konnte wie bei den Universitäten nach derzeitigem Muster. Der
Charakter der Regelungen zur Ressourcenbewirtschaftung der Pädagogischen
Hochschulen orientiert sich daher eher an der Situation der Universitäten vor
der Ausgliederung (UOG 2002).
Zu § 30
(Ziel- und Leistungsplan):
Zur Erreichung
eines Output- bzw. Ergebnisbewusstseins haben die Pädagogischen Hochschulen im
Wege eines Ziel- und Leistungsplans unter Beachtung der Rahmenbedingungen des
zuständigen Regierungsmitglieds zunächst ihre Ziele, Schwerpunkte und
Profilbildungen für die kommenden drei Jahre festzulegen. Damit entsteht für
die Pädagogische Hochschule der Anreiz, die spezifischen Bedingungen,
Umgebungseinflüsse und Anforderungen am Standort zu analysieren und die daraus
gewonnenen Erkenntnisse in die kurz- bis mittelfristige Strategie der Hochschule
einfließen zu lassen (strategische Ebene). Die zweite wesentliche Komponente
des Ziel- und Leistungsplans bilden die zur Erreichung der Ziele notwendigen
Leistungen. Auch hier haben die klassischen Input-Faktoren (Budget und
Personal) noch keine Rolle zu spielen, sondern vielmehr Überlegungen, welche
Leistungen (Produkte) die Pädagogischen Hochschulen in qualitativer und
quantitativer Hinsicht in den kommenden drei Jahren anzubieten gedenken
(Veranstaltungen der Aus-, Fort- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit
etc.). Für die Ausarbeitung dieses Instruments zur strategischen
Unternehmensführung ist das für die Steuerung zuständige Organ der
Pädagogischen Hochschule, das Rektorat, verantwortlich. Dabei ist nach den aus
Art. 51a B-VG bekannten Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit (Gebot zur Effizienzmaximierung) vorzugehen. Nach Vorlage und
Genehmigung durch den Hochschulrat ist der Ziel- und Leistungsplan durch den
Rat dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung vorzulegen.
Zu § 31
(Ressourcenplan):
Wesentliches
Element der operativen Planung und Steuerung ist der Ressourcenplan. § 31 Abs.
2 legt dabei die entscheidende Verbindung zu dem übergeordneten Ziel- und
Leistungsplan fest, in dem der Ressourcenplan jene Ressourcen zu enthalten hat,
die direkt zur Erbringung der Leistungen und indirekt zur Erreichung der Ziele
notwendig sind. Die Ressourcen sind unter Berücksichtigung der Vorgaben des
zuständigen Regierungsmitglieds getrennt nach Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf
darzustellen. Verstärkt wird der Bezug zum Ziel- und Leistungsplan durch die
Aufnahme von Angaben zur Zielerreichung, Maßnahmen und eventuellen Anpassungen.
Neben den Ressourcen hat der Ressourcenplan die entsprechenden Leistungen in
Bezug auf die Planungsperiode (1 Jahr) zu enthalten. Die Aussagekraft des
jährlichen Ressourcenplans erschöpft sich jedoch nicht in der jeweils aktuellen
Planungsperiode. Darüber hinaus erfüllt der Ressourcenplan zum einen die
Funktion eines Rechnungsabschlusses zum vergangenen Jahr und die Funktion eines
Vorschauinstruments für die jeweils kommenden 3 Jahre (zur Gebarung im Rahmen
der eigenen Rechtspersönlichkeit ist ein eigener Jahresabschluss darzustellen,
vgl. auch § 3 Abs. 7). Die Erstellung des Ressourceplans ist ebenso eine
Aufgabe des Rektorats. Nach der Beschlussfassung durch den Hochschulrat ist
dieser an das zuständige Regierungsmitglied weiterzuleiten, das diesen zu
genehmigen hat. Zur Verstärkung der Outputorientierung sind diesbezügliche
Kennzahlen in den Ressourcenplan aufzunehmen (§ 31 Abs. 2 letzter Satz).
Zu § 32
(Mitteilungsblatt):
Das
Mitteilungsblatt ist das offizielle Publikationsorgan der Pädagogischen
Hochschule. Die Zugänglichmachung der Inhalte des Mitteilungsblattes im
Internet verfolgt eine breite Öffentlichkeitswirkung.
Zu § 33
(Evaluierung und Qualitätsentwicklung):
Die Etablierung
eines Qualitätsmanagementsystems hat das Ziel, auf der Ebene der Pädagogischen
Hochschule Informationen zu generieren und zur Verfügung zu stellen, die für
eine kontinuierliche Verbesserung der Bildungsarbeit notwendig sind. Endziel
dabei ist ein verstärktes effizienzorientiertes Bewusstsein gegenüber der
Leistungserstellung. Zu diesem Bereich wurden an den bestehenden Institutionen
in den vergangenen Jahren bereits wertvolle Erfahrungen gesammelt, die nun in
diesen Prozess einfließen können. Elemente eines derartigen
Qualitätsmanagementsystems können Mitarbeitergespräche, Benchmarking,
Recherchen, Qualitätsevaluation der Anstaltsleitung, Hochschulprogramme und regelmäßige
Selbstevaluationen sein. Abs. 3 verpflichtet die Organe der Pädagogischen
Hochschule bei externen Evaluierungen entsprechend mitzuwirken.
Zu § 34
(Internes Rechnungswesen):
Stärkere Autonomie
hat mit einem stärkeren Bewusstsein gegenüber den eigenen Tätigkeit
einherzugehen (vgl. insbes. die Ausführungen zu § 33). Im Hinblick auf die
finanziellen Aspekte haben dazu die Pädagogischen Hochschulen eine interne
Kosten- und Leistungsrechnung aufzubauen, die dazu beitragen soll, gegenüber
den Leistungen im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung ein
Kostenbewusstsein zu etablieren. Beispielsweise kann so die Frage beantwortet
werden, welche finanziellen Auswirkungen das Führen eines Lehrganges
verursacht.
Zu allen diesen
grundsätzlichen Bestimmungen (§§ 30-34) hat das zuständige Regierungsmitglied
nähere Bestimmungen durch Verordnung zu erlassen (Abs. 2).
Zu § 35
(Begriffsbestimmungen):
Diese Bestimmung
definiert die einzelnen Angebotsformen gemäß dem universitären Standard
(Studiengänge, Hochschullehrgänge und Lehrgänge) über die zu erlangende
Qualifikation und die Workload (Zuteilung von Credits) zur internationalen
Vergleichbarkeit. Die berufsqualifizierenden Studiengänge (Ziffer 1) können als
Erstausbildung (erstmalige Erlangung eines Lehramtes) oder in Form eines
Aufbaustudiums (Erlangung eines zusätzlichen Lehramtes) absolviert werden.
Unter dem Begriff
Lehrgänge sind jene Studienangebote zu verstehen, die speziell der Fortbildung
dienen. Ein Lehrgang kann in verschiedene Lehrveranstaltungsformen gegliedert
werden (Workshop, Übung, Seminar, Vortrag, Kurs und ähnliche), wobei die
Möglichkeit besteht, dass auch nur einzelne Veranstaltungen eines Lehrgangs
besucht werden.
Die Durchführung
von Doppeldiplom-Programmen stellt ein wesentliches Element der Durchlässigkeit
von Studien dar und soll nach dem bewährten Modell des Universitätsgesetzes
2002 Eingang in das Hochschulgesetz 2005 finden.
Z 5 zeigt die
Vielfältigkeit der Begrifflichkeit „Studierender“ bzw. „Studierende“ auf und
gibt den Hinweis für die Vollziehung des Hochschulgesetzes 2005, dass die die
Studierenden und deren Studium betreffenden Bestimmungen entsprechend der
Studierendenzugehörigkeit anzuwenden sind.
Zu § 36
(Studienjahr):
Mit Abs. 1 wird
der grundsätzliche Rahmen für die Einteilung des Studienjahres vorgegeben.
Nähere Bestimmungen hinsichtlich Studienjahr, lehrveranstaltungsfreier Zeit und
zeitlicher Gestaltung der Studien sind durch Verordnung des zuständigen
Regierungsmitglieds festzulegen. Sollte die Verordnung eine Ermächtigung für
die Studienkommission vorsehen, hätte diese weitere Festlegungen für den
Standort zu treffen (Abs. 2). Dadurch wird bei vorgegebenen Rahmenbedingungen
eine möglichst flexible Anpassung an lokale Bedürfnisse erreicht.
Zu § 37
(Fernstudien):
Da Bachelorstudien
für Lehrämter an Pflichtschulen und auch für Lehrämter im berufsbildenden
Bereich in wesentlichen Teilen nicht in der Form des Fernstudiums angeboten und
absolviert werden können (hoher schul- und berufspraktischer Anteil,
Erfordernis der interaktiven persönlichen Kommunikation), wird diese Bestimmung
in erster Linie auf Angebote der Weiterbildung Anwendung finden. Auch für diese
Angebote ist vorgesehen, dass lediglich einzelne Studien bzw. Studienteile
unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums sowie unter Einbeziehung von
elektronischen Lernumgebungen geführt werden können. Für solche Angebote sind
die in der Bestimmung genannten strikten Rahmenbedingungen einzuhalten.
Zu § 38
(Studiengänge):
Diese Bestimmung
ordnet den einzurichtenden Studiengängen an Pädagogischen Hochschulen und an
der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien den akademischen Grad
„Bachelor of Education“ („BEd“) zu, da dieser die gängige internationale
Bezeichnung für Lehramtsstudien auf der Bachelor-Ebene darstellt und damit dem
internationalen Gebrauch entspricht. Der das Lehramt / die Lehrämter
kennzeichnende Zusatz ist zur Unterscheidung der verschiedenen Lehrämter
erforderlich.
Zu § 39 Abs.
1 (Lehrgänge und Hochschullehrgänge im öffentlich rechtlichen Auftrag):
Diese Bestimmung
betrifft Lehrgänge und Hochschullehrgänge der Fort- und Weiterbildung sowie
solche für allgemein pädagogische Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und
Jugendlichen. Mit deren Einrichtung entspricht die Pädagogische Hochschule
ihrem öffentlich rechtlichen Auftrag. Hochschullehrgänge in diesem Bereich
umfassen mindestens 60 und höchstens 90 Credits; die Bezeichnung „Akademisch …“
soll die Bildungshöhe des Abschlusses, der charakterisierende Zusatz die
Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges definieren.
Zu § 39 Abs.
2 (Hochschullehrgänge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit):
Diese Bestimmung
betrifft Hochschullehrgänge, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit der
Pädagogischen Hochschule eingerichtet werden können. Bolognakonform entspricht
das der 2. Ebene im Zyklus des Hochschulsystems (also der Masterebene).
Hochschullehrgängen,
deren Workload mindestens 120 Credits beträgt, wird im Sinne einer
internationalen Vergleichbarkeit der akademische Grad „Master“ zugeordnet.
Dienstrechtliche Konsequenzen sind an diesen Abschluss nicht geknüpft. Es gilt
die Regelung im Dienstrecht.
Zu § 39 Abs.
3 (Lehrgänge, Hochschullehrgänge, Durchführung):
Die Kooperation
mit anderen Rechtsträgern und die mögliche Durchführung der Lehrgänge und Hochschullehrgänge
in der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit dienen der laufenden Aktualisierung,
dem ökonomischen Ressourceneinsatz und der Anpassung der Angebote an die
Bedürfnisse des Adressatenkreises.
Zu § 40
(Grundlagen für die Gestaltung der Studien):
Diese Bestimmung
richtet sich an die Organe und die Lehrenden der Pädagogischen Hochschule,
denen die Gestaltung der Studien im engeren Sinn obliegt. Die Beachtung der
Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und
Lehrmeinungen stellt einen der Eckpfeiler hochschulischer Ausbildung dar.
Dem Auftrag, die
besondere Situation berufstätiger Studierender zu berücksichtigen, kann nach
Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen durch flexible Angebotsformen und
Zeitmodelle entsprochen werden. Die konkrete Gestaltung erfolgt im Rahmen der
Curricula. Die Berücksichtigung bereits vorhandener Berufserfahrungen soll in
erster Linie zur Optimierung der Ausbildung beitragen. (Im Bereich der
Berufspädagogik stellt Berufspraxis im Wirtschaftsleben ein Studien- oder
Aufnahmeerfordernis dar.)
Zur
übersichtlichen Studienorganisation werden in Abs. 3 der Bestimmung die
sechssemestrigen Studiengänge in zwei überschaubare, praktikable
Studienabschnitte (zwei und vier Semester) gegliedert; die näheren Bestimmungen
sind in der Studienordnung zu treffen (§ 42 Abs. 2 Ziffer 2).
Zu § 41
(Studieneingangsphase und Eignungsberatung):
Der bisher auf
gesetzlicher Ebene nicht verankerten Notwendigkeit, eine fundierte
Eignungsentscheidung für die getroffene Berufswahl zu treffen, wird mit dieser
Bestimmung Grundlage und Raum gegeben. Die vierwöchige Studieneingangsphase
soll in diesem Zusammenhang einen starken schulpraktischen Bezug aufweisen, um
den Studierenden sofort einen Einblick in die Unterrichtswirklichkeit und damit
in ihre Eignung dafür zu ermöglichen. Die umfassende Information und
Orientierung der Studienanfängerinnen und -anfänger dient dem vorausschauenden
Überblick über das weitere Studium.
Mit der Schaffung
von Anfängertutorien werden die erforderlichen Hilfestellungen in der
schwierigen Studieneingangsphase bereitgestellt.
Zu § 42 Abs.
1 bis 3 (Curriculum):
Den
Studienangeboten (mit Ausnahme von Fort- und Weiterbildungslehrgängen von
kürzerer Dauer bzw. inhaltlich knappem Umfang und daher von geringerer Workload
als 30 Credits) haben Curricula zu Grunde zu liegen, um eine einsehbare
wissenschaftliche Fundierung und didaktische Konzeption zu gewährleisten. Die
Curricula sind durch die Studienkommissionen der Pädagogischen Hochschulen zu
verordnen, wobei sich die Studienkommissionen bei der Gestaltung der Curricula
Experten/Ausschüssen bedienen werden (§ 17 Abs. 6).
Abs. 2 sieht eine
Verordnungsermächtigung der zuständigen Bundesministerin/des zuständigen
Bundesministers für die nähere Gestaltung der Curricula einschließlich der
Prüfungsordnungen vor, Abs. 3 nennt die unverzichtbaren Inhalte der Curricula,
die auf der Grundlage des Hochschulgesetzes und der Verordnung gemäß Abs. 2 zu
verordnen sind. Beide Bestimmungen sollen bei grundsätzlich autonomer Gestaltbarkeit
der Studien die in Bundesverantwortung gelegene Einheitlichkeit und
Vergleichbarkeit der Ausbildungen gewährleisten.
Zur Gliederung in
Studienabschnitte (Abs. 2 Ziffer 2): Die Zweiteilung der sechssemestrigen
Studiengänge ist in § 40 Abs. 3 festgesetzt. Bei den zeitlich und inhaltlich
weniger umfangreichen Hochschullehrgängen und Lehrgängen ist es sinnvoll,
rechtliche Vorgaben hinsichtlich Gliederung und Vergleichbarkeit der Studien im
Verordnungswege festzulegen.
Zu § 42 Abs.
4 (Curriculum, Begutachtungsverfahren):
Diese Bestimmung
regelt das Begutachtungsverfahren, dem Curricula vor deren Erlassung sowie vor
wesentlichen Änderungen zu unterziehen sind. Die Verantwortung für die
ordnungsgemäße Durchführung und die Einbindung aller für das konkrete
Studienangebot zu befassenden Bildungseinrichtungen, Behörden und Institutionen
liegt dabei bei der Studienkommission. Im Sinne der Kooperationsverpflichtung
des § 10 ist jedenfalls über den eigenen Hochschulstandort hinaus zu gehen, um
Synergien zu ermöglichen und die Vergleichbarkeit der Aus- und
Weiterbildungsangebote sicher zu stellen. Die Vergleichbarkeit mit Curricula
gleichartiger Studien ist auch im anzuschließenden Qualifikationsprofil
darzulegen.
Die Genehmigung
der Curricula durch das Rektorat entspricht der hochschulischen Struktur, der
Außenwirkung und der Gesamtverantwortung dieses Organs.
Zu § 42 Abs.
5 (Curriculum, Nachweis besonderer Vorkenntnisse):
Mit dieser
Bestimmung wird eine Voraussetzung für die Zulassung als ordentlicher
Studierender oder ordentliche Studierende zu einzelnen Studienangeboten
geregelt (siehe dazu § 61 Abs. 1). Wesentlich ist der Bezug auf die
Erfordernisse des konkreten Curriculums und – im Hinblick auf die
Zulassungsentscheidung durch das Rektorat, die den Verfahrensbestimmungen der
§§ 25 ff. unterliegt – die ausreichend bestimmte Umschreibung der
nachzuweisenden Vorkenntnisse (siehe dazu § 51 Abs. 1).
Sind für das
Verständnis einzelner Module eines Studienangebotes besondere Vorkenntnisse
erforderlich, kann der Nachweis dieser Vorkenntnisse als
Anmeldungsvoraussetzung zu den Modulen im Curriculum festgelegt werden.
Die verlangten
Vorkenntnisse können durch Vorlage bereits vorhandener Kompetenznachweise
(Zeugnisse, Kursbestätigungen etc.), durch Prüfungen oder in anderer
zweckmäßiger Form nachgewiesen werden; entsprechende Hinweise sind im
Curriculum zu verankern (siehe auch § 51 Abs. 3 PH-Gesetz und zum Vergleich
§ 54 Abs. 7 UG 2002).
Zu § 42 Abs.
6 (Curriculum, Vergabe von Credits):
Innerhalb des
gemeinsamen Hochschulraums (Bologna-Prozess) wurde ein Leistungspunktesystem
(ECTS – European Credit Transfer System) eingerichtet, das sowohl die
Übertragbarkeit (Anrechnung) als auch die Kumulation von Leistungspunkten
(Credits) ermöglicht (Prag-Kommuniqué 19. 5. 2001). Gemeinsam mit gegenseitig
anerkannten Qualitätssicherungssystemen erleichtern solche Möglichkeiten den
Studierenden den Zugang zum europäischen Arbeitsmarkt und erhöhen die
Kompatibilität der Studien sowie die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit
der europäischen Hochschulen.
Die nunmehr
gesetzlich verankerte verpflichtende Zuteilung von Credits zu den einzelnen
Studien erfolgt im Zusammenhang mit dem von Österreich ratifizierten
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in
der europäischen Region (Lissabonner Anerkennungsübereinkommen), BGBl. III Nr.
71/1999. Die Zuteilung der Credits dient der nationalen und internationalen
Vergleichbarkeit von Studienangeboten, der Durchlässigkeit zwischen Angeboten
unterschiedlicher Strukturen und auf unterschiedlichen Niveaus und damit der
Zugangserleichterung zu diesen Angeboten, der Förderung der internationalen
Mobilität und der Vergleichbarkeit der erworbenen Qualifikationen und
Abschlüsse.
Zu § 42 Abs.
7 (Curriculum, personelle und finanzielle Ressourcen):
Diese Bestimmung
betrifft im Wesentlichen die Rechtmäßigkeit und die Bindung der Curricula an
die zur Verfügung stehenden Ressourcen. Unter der „Darlegung der erforderlichen
personellen und finanziellen Ressourcen“ ist eine auf einer
Normstudierendengruppe basierende abstrakte Kostenberechnung für die einmalige
Durchführung des konkreten Studienangebots zu verstehen, die zumindest die
Lehrendenkosten, die anfallenden Prüfungsgebühren und einen allfällig erforderlichen
zusätzlichen Sachaufwand (Reisekosten, Raummiete etc.) zu umfassen hat.
Entsprechend dem
Aufsichtsrecht und der Aufsichtsverpflichtung der zuständigen
Bundesministerin/des zuständigen Bundesministers (§ 24 Abs. 1) hat dieses die
Curricula aufzuheben, wenn sie rechtswidrig oder nicht bedeckbar sind. Der
Begriff „gesetzliche Bestimmungen“ ist hier auf alle Rechtsvorschriften, also
auch auf die von der Pädagogischen Hochschule selbst gesetzten, zu beziehen.
Zu § 43 Abs.
1 und 2 (Prüfungsordnung, Definition, Inhalte):
Jeder Curriculum
hat eine Prüfungsordnung für das konkrete Studienangebot zu umfassen, welche
zumindest die in Abs. 2 genannten Festlegungen zu enthalten hat. Die
Notwendigkeit für über diese Festlegungen hinausgehende zusätzliche Inhalte der
Prüfungsordnungen kann sich aus bestehenden Vorschriften oder aus den
Studienangeboten selbst ergeben. Weiters sind die Vorgaben der gemäß § 42 Abs.
2 zu erlassenden Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu beachten
(siehe die Erläuterungen zu § 42 Abs. 2).
Zu § 43 Abs.
3 bis 5 (Prüfungsordnung, Beurteilung, Gesamtbeurteilung,
Prüfungswiederholungen):
Für die
Beurteilung der durch Prüfungen oder auf andere Art festgestellten Leistungen
Studierender sowie der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten ist
weiterhin die in Österreich übliche fünfstufige Notenskala heranzuziehen. In
Angleichung an universitäre Regelungen und in Entsprechung eines häufig
geäußerten Anliegens der ehemaligen Akademien nach Akademien-Studiengesetz 1999
(in der Folge „ehemalige AStG-Akademien“) besteht nun abweichend die
Möglichkeit, eine positive Beurteilung ohne differenzierte Wertung („mit Erfolg
teilgenommen“) bzw. die adäquate negative Beurteilung („ohne Erfolg
teilgenommen“) zu vergeben. Voraussetzung für diese Form der Beurteilung ist
allerdings, dass die Heranziehung der fünfstufigen Notenskala nicht sinnvoll
ist.
Den Prüfern und
Prüferinnen steht somit die uneingeschränkt freie Wahl zwischen den beiden
Beurteilungsformen nicht zu. Die Curricula werden entsprechende Vorgaben zu
enthalten haben.
Abs. 4 führt die
vor Inkrafttreten des Akademien-Studiengesetzes 1999 gebräuchliche
Gesamtbeurteilung („Kalkül“) wieder ein; der Modus folgt der universitären
Regelung.
Abs. 5 legt für
alle Prüfungen (also auch für studienabschließende Prüfungen und Arbeiten,
jedoch nicht für die Beurteilung der schulpraktischen Leistungen), die negativ
beurteilt wurden, die Zahl der zustehenden Wiederholungen mit insgesamt drei
fest. Die dritte Wiederholung ist als kommissionelle Prüfung abzulegen, um ein
objektives Verhältnis zwischen Prüfenden und Geprüften sicherzustellen. Mit
dieser Bestimmung folgt das Hochschulgesetz der grundsätzlichen Regelung im
Universitätsgesetz 2002, lässt aber abweichend davon die Wiederholung positiv
beurteilter Prüfungen nicht zu.
Abs. 5 ist auch im
Zusammenhalt mit § 59 Abs. 2 Ziffer 4 und § 59 Abs. 2 Ziffer 6 zu lesen:
Gemäß § 59 Abs. 2
Ziffer 4 sind in die Anzahl der zulässigen Wiederholungen auch Prüfungsantritte
einzurechnen, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben Pädagogischen
Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen Pädagogischen
Hochschule über dasselbe Prüfungsfach bzw. Modul erfolgten. Mit dieser
Bestimmung soll verhindert werden, dass die Anzahl der zur Verfügung stehenden
Wiederholungen durch den Wechsel zu einem anderen Studium oder an eine andere
Pädagogische Hochschule unzulässig ausgeweitet wird.
§ 59 Abs. 2 Ziffer
6 stellt eine Sonderbestimmung für die verpflichtend vorzusehende schulpraktische
Ausbildung dar. Ausgehend von der Praxis der ehemaligen AStG-Akademien, die
Lehrveranstaltungen der schulpraktischen Ausbildung nicht einzeln, sondern
semester- oder blockweise zu beurteilen, steht nur eine einzige Wiederholung
des negativ beurteilten Semesters oder schulpraktischen Blocks zu. Eine weitere
Wiederholung eines derart umfassenden Leistungserfordernisses ist weder
organisatorisch durchführbar noch pädagogisch sinnvoll, da Studierende
innerhalb dieses wiederholten Semesters bzw. Blocks genügend vielfältige
Gelegenheit zur Darstellung ihrer verbesserten Leistungen geboten wird. Werden
die schulpraktischen Leistungen des Studierenden oder der Studierenden im
Wiederholungssemester oder im wiederholten schulpraktischen Block neuerlich
negativ beurteilt, gilt das Studium als vorzeitig beendet. (Auch hier wird aus
den oben genannten Gründen eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit –
Semester oder Block -, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben
Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen
Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen
Wiederholung mit eingerechnet). Die vorzeitige Beendigung des Studiums nach
zweimaliger negativer Beurteilung der schulpraktischen Einheit ist damit
begründbar, dass die Schulpraktischen Studien derart grundsätzliche Kenntnisse
und Fertigkeiten für die Unterrichtstätigkeit vermitteln, dass bei einer
unzureichenden Leistung in diesem Bereich eine weitere Ausbildung zum Lehrberuf
nicht sinnvoll erscheint.
Zu § 44
(Rechtsschutz bei Prüfungen):
In Abs. 1 dieser
Bestimmung, die der Regelung des § 79 UG 2002 nachgebildet ist, wird zunächst
festgehalten, dass die Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung unzulässig
ist. Weist jedoch die Durchführung einer negativ beurteilten Prüfung einen
schweren Mangel auf, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständige Organ (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2) diese Prüfung auf den Antrag des oder
der Studierenden (die oder der diesen Mangel darstellt) aufzuheben, wobei die
Verfahrensvorschriften der §§ 25 ff. anzuwenden sind.
In den Absätzen 2
bis 4 sind Vorgaben für die ordnungsgemäße Durchführung (kommissioneller)
mündlicher Prüfungen einschließlich der Führung von Prüfungsprotokollen sowie
die Aufbewahrungsfristen für Prüfungsprotokolle und Beurteilungsunterlagen
derart verankert, wie sie den für solche Vorgaben bisher üblichen und bewährten
Richtlinien entsprechen.
Den gesetzten
Aufbewahrungsfristen in der Dauer von sechs bzw. dreißig Jahren liegen
Erfahrungen aus studienrechtlichen Verfahren zu Grunde (der Zugriff auf
entscheidungsrelevante Unterlagen und Dokumente darf durch die Setzung zu
kurzer Aufbewahrungsfristen nicht verhindert werden).
Abs. 5 verankert
das Einsichtsrecht der Studierenden in die sie betreffenden
Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle. Dieses Recht wird durch
sinnvolle organisatorische Vorgaben an Pädagogischen Hochschulen (etwa, dass
die Einsichtnahme und das Anfertigen von Kopien an der Pädagogischen Hochschule
selbst zu erfolgen haben) nicht eingeschränkt.
Zu § 45
(Nichtigerklärung von Beurteilungen):
Auch diese
Bestimmung ist universitären Regelungen nachgebildet (§ 74 UG 2002). Das für
die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2)
hat die Beurteilung einer Prüfung für nichtig zu erklären, wenn entweder die
Zulassung zu der Prüfung oder die Beurteilung der Prüfung erschlichen wurde, da
dadurch eine gesetzeskonforme Prüfung bzw. Beurteilung unmöglich wurde.
Denkbare
Anwendungsfälle sind zB das Fälschen eines Zeugnisses über eine
Lehrveranstaltung, welche eine Zulassungsbedingung für die abschließende
Prüfung darstellt, das Ausgeben einer fremden Arbeit als die eigene oder das
unreflektierte und nicht ausgewiesene „Herunterladen“ ganzer Dokumente aus dem
Internet.
Um derartige
erschlichene und deshalb für nichtig erklärte Leistungen nicht besser zu
stellen als gesetzeskonform zustande gekommene, aber negativ beurteilte
Leistungen, sind solche Prüfungen – im Gegensatz zu den gemäß § 44 Abs. 1 ohne
Schuld der Studierenden aufgehobenen – auf die Gesamtzahl der Wiederholungen
anzurechnen.
Zu § 46
(Zeugnis, Teilnahmebestätigung):
Neben Zeugnissen
sind wie bisher Teilnahmebestätigungen vorgesehen (Letztgenannte für solche
Veranstaltungen, die nicht mit einer Prüfung oder einer anderen Art der
Leistungsfeststellung abgeschlossen werden).
Trotz
grundsätzlich freier Gestaltbarkeit durch die Pädagogischen Hochschulen werden
Zeugnisse jedenfalls folgende wesentliche Angaben enthalten müssen:
- ausstellende pädagogische Hochschule
- Bezeichnung des Zeugnisses
- Matrikelnummer des oder der Studierenden
- Familien- und Vorname(n) des oder der
Studierenden
- Geburtsdatum des oder der Studierenden
- Bezeichnung des Studiums
- Bezeichnung des Prüfungsfaches oder des Moduls
und/oder des Themas der wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeit
- erfolgte Beurteilung und erworbene Credits
- Prüfungsdatum
- Name des Prüfers oder der Prüferin bzw. des
oder der Vorsitzenden der Prüfungskommission
- Name des Ausstellers oder der Ausstellerin.
Unter „Aussteller“
oder „Ausstellerin“ ist dabei jene Person zu verstehen, die für den Inhalt und
die Ausstellung der Urkunde „Zeugnis“ verantwortlich ist (Prüfer oder Prüferin,
Vorsitzender oder Vorsitzende der Prüfungskommission).
Abs. 2 beinhaltet
die studienrechtliche Ermächtigung, aus arbeitsökonomischen Gründen Zeugnisse
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung auszufertigen.
Zu § 47
(Qualitätssicherung):
Im Rahmen des
Qualitätsmanagementsystems der Pädagogischen Hochschule (§ 33) hat die Studienkommission
die Aufgabe, Maßnahmen der Evaluation und der Qualitätssicherung der
Studienangebote zu erstellen (§ 17 Abs. 3 Z 3).
Es sind jedenfalls
Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen
einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu setzen, da die
Qualitätssicherung eine permanente Evaluation der Studienarbeit und -erfolge an
den einzelnen Pädagogischen Hochschulen verlangt. Die Studienkommission ist
angehalten, Evaluierungsmethoden zu erarbeiten und anzuwenden, wobei international
bewährte Methoden berücksichtigt werden sollten, um die Akzeptanz der
Ergebnisse im internationalen Kontext sicherzustellen.
Die Ergebnisse der
Evaluierungen und die daraus abgeleiteten Schlussfolgerungen sind verpflichtend
in die Qualitätsentwicklung der Pädagogischen Hochschule und in die
Weiterbildung des Lehrpersonals einzubeziehen. Als aktuelle Entwicklung ist in
diesem Zusammenhang die modulare Gestaltung der Studienangebote und die
Schaffung adäquater Kompetenznachweise zu nennen.
Neben dieser
Spezialzuständigkeit der Studienkommission kommt dem Rektorat die Aufgabe zu,
Evaluierungen im gesamten Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule zu
veranlassen und die Evaluierungsergebnisse zu veröffentlichen (§ 15 Abs. 3 Z
10).
Nähere Bestimmungen
zu den Bereichen Evaluierung und Qualitätsicherung können durch Verordnung des
zuständigen Regierungsmitglieds festgelegt werden (§ 34 Abs. 2).
Zu §§ 48 und
49 (Bachelorarbeit, Veröffentlichungspflicht):
In den bisherigen
Lehramtstudien war als Teil der Diplomprüfung eine
studienfachbereichsübergreifende schriftliche Diplomarbeit zu verfassen, die
neben den human- und fachwissenschaftlichen Gesichtspunkten besonders auf den
Nachweis der methodisch-diaktischen Kompetenz der Absolventinnen und Absolventen
ausgerichtet war.
Um sicher zu
stellen, dass die mit dem neuen Bachelorabschluss verbundene Lehramtsprüfung
auch die notwendige praxisbezogene berufliche Qualifizierung der Absolventinnen
und Absolventen umfasst, wird auch weiterhin eine Abschlussarbeit (Bachelorarbeit)
verlangt, die vorrangig dem Nachweis der ausbildungsspezifischen Kompetenzen
dient und damit notwendiger Weise über den rein wissenschaftlichen Bezug
hinausgeht.
Da die Darstellung
eines umfassenden Themas im komplexen Bezug von wissenschaftlicher Theorie und
beruflicher Praxis innerhalb einer zeitlich begrenzten Prüfung nicht möglich
ist, muss dieser Nachweis als schriftliche Hausarbeit verfasst werden.
Diese Form der
Abschlussarbeit ist unverzichtbar für die Erlangung der lehramtlichen
Qualifikation.
§ 48 Abs. 2 stellt
klar, dass Bachelorarbeiten urheberrechtlichen Schutz nach den Bestimmungen des
Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936 i. d. g. F. genießen.
Die bisherigen
Diplomarbeiten konnten den Studienbibliotheken der AStG-Akademien nur mit
ausdrücklicher Einwilligung des oder der Studierenden zur Verfügung gestellt
werden. Nunmehr begründet die Bestimmung des § 49 die Verpflichtung, positiv
beurteilte Bachelorarbeiten der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule zur
Veröffentlichung zur Verfügung zu stellen, womit die erforderliche gesetzliche
Grundlage für diese Einschränkung der Verwertungsrechte des Urhebers oder der
Urheberin geschaffen wurde.
Zu § 50 Abs.
1 (Zulassung zum Studium, Zuständigkeit):
Bei der gemäß § 15
Abs. 2 Ziffer 8 dem Rektorat übertragenen Entscheidung über die Zulassung bzw.
Nichtzulassung zum Studium sind die Verfahrensbestimmungen der §§ 25 ff.
anzuwenden.
Zu § 50 Abs. 2
(Zulassung zum Studium, Festlegung von Zulassungskriterien):
Diese Bestimmung
sieht die Festlegung von Reihungskriterien für den Fall vor, dass die Anzahl
der Aufnahmebewerber und Aufnahmebewerberinnen die Anzahl der verfügbaren
Studienplätze übersteigt.
Die Festlegung von
Reihungskriterien lag unter Geltung des Akademien-Studiengesetzes 1999 in der
Kompetenz der Studienkommission (§ 10 Abs. 2 AStG 1999) und war in den
einzelnen Curricula vorzunehmen. Die organisatorisch richtige Zuordnung dieser
Kompetenz zum Rektorat hat zur Folge, dass nunmehr generelle und für alle
Studienangebote geltende Reihungskriterien verordnet werden, die notwendiger
Weise einen höheren Abstraktionsgrad aufweisen müssen als die früheren den
einzelnen Studienangeboten angepassten Reihungskriterien.
Zu § 50 Abs.
3 (Zulassung zum Studium, Abgangsbescheinigung):
Diese Bestimmung
ist auf Personen anzuwenden, die an einer inländischen Pädagogischen Hochschule
für ein bestimmtes Studium zugelassen waren, dieses Studium vorzeitig beendet
haben und in der Folge die Zulassung für das selbe Studium an einer anderen
inländischen Pädagogischen Hochschule begehren.
Die Bestimmung
verhindert daher nicht, dass Studierende, die an einer Pädagogischen Hochschule
für ein bestimmtes Studium aufrecht zugelassen sind, zeitgleich ein ihrem
Studium zuzurechnendes, aber unterschiedliches Angebot einer anderen
Pädagogischen Hochschule nützen (im Rahmen eines Bachelorstudiums für das
Lehramt an Hauptschulen kann z. B. ein Studienfach, das an der eigenen
Pädagogischen Hochschule nicht angeboten wird, an einer anderen Pädagogischen
Hochschule studiert werden). Unzulässig wäre jedoch die gleichzeitige Belegung
einander entsprechender Ausbildungsteile an zwei Pädagogischen Hochschulen.
Zu § 50 Abs.
4, 5 und 7 (Zulassung zum Studium, Vorlage von Urkunden, antragstellende
ausländische Personen, Zulassung und Erstaufenthaltstitel):
Diese
verfahrensrechtlichen Bestimmungen sind den entsprechenden universitären
Regelungen nachgebildet. Abs. 7 sieht eine Ermächtigung österreichischer
Berufsvertretungsbehörden im Rahmen der Zulassung ausländischer
Aufnahmebewerber und Aufnahmebewerberinnen vor, die weder zur
sichtvermerksfreien Einreise berechtigt sind noch über einen gültigen
Aufenthaltstitel verfügen. Neben der in diesen Fällen oft erforderlichen
Manuduktion (Hilfestellung der Behörde) bei der Einbringung der
Zulassungsanträge soll darauf hingewirkt werden, dass die im rechtlichen
Bedingungszusammenhang stehenden Zulassungsentscheidungen und
Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können.
Zu § 50 Abs.
6 (Zulassung zum Studium, ordentliche oder außerordentliche Studierende):
Durch Verweis auf
§ 72 Ziffer 1 legt diese Bestimmung klar, dass sowohl ordentliche als auch
außerordentliche Studierende unter den Oberbegriff „Studierende“ zu subsumieren
sind und mit der Zulassung Angehörige der Pädagogischen Hochschule werden. Zur
begrifflichen Unterscheidung wird auf § 62 und die entsprechenden Erläuterungen
hingewiesen.
Zu § 51 Abs.
1 und 3 (Zulassungsvoraussetzungen, studienbezogene Aufnahmebedingungen und
Aufnahmeverfahren):
Der bereits bisher
als Zulassungsvoraussetzung normierten und den universitären Regelungen
entsprechenden allgemeinen Universitätsreife werden studienbezogene
Aufnahmebedingungen an die Seite gestellt. Der Nachweis dieser studienbezogenen
Aufnahmebedingungen als Voraussetzung für die Zulassung zu ordentlichen
Bachelorstudien kann durch die positive Beurteilung einer oder mehrerer
Prüfungen oder in anderer zweckmäßiger Form erfolgen.
Neben den
allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universitätsreife und der Eignung für das
Studium sind abweichende und zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zu
Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung deshalb zwingend
notwendig, weil für bestimmte Lehrämter in diesem Bereich durch sowohl eine
entsprechende Ausbildung als auch eine ausreichende Praxis im wirtschaftlichen
Berufsleben die erforderlichen Kenntnisse darüber grundgelegt sein müssen, da
im Studium selbst diesbezüglich nur mehr eine Aktualisierung erfolgen kann.
(D.h., etwa ein Berufsschullehrer für Tischlerei kann nicht innerhalb des
Studiums das Tischlerhandwerk erlernen sondern muss diese Kenntnisse und
Fertigkeiten bereits auf entsprechendem Niveau mitbringen. Im Studium kann die
fachliche Bildung nur mehr den aktuellsten Stand vermitteln und etwaige geringe
Defizite ausgleichen.) Die Reifeprüfung als allgemeine Zugangvoraussetzung ist
im Bereich der Berufsbildung bis spätestens zum Erlangen von 120 Credits
erforderlich; diese gesetzliche Ausnahme für den Kreis der Studierenden für
Lehrämter im Bereich der Berufsbildung hat zur Folge, dass diesen auch bis zum
Erlangen der 120 Credits der Status des ordentlichen Studierenden zukommt.
Bei der
Wahrnehmung der Verordnungsermächtigung zu diesen zusätzlichen Voraussetzungen
zum Studium durch die einzelnen Studienkommissionen ist eine österreichweit
einheitliche Abstimmung unbedingt notwendig. Für bestimmte Studiengänge im
Rahmen der Berufsbildung ist im Studienplan vorzusehen, dass jedenfalls bis zum
spätesten Zeitpunkt der Erlangung von 120 ECTS-Credits (normalerweise nach 4
Studiensemestern) die Erreichung der Universitätsreife nachzuweisen ist. (Vor
dem AStG 1999 galt diesbezüglich eine Verordnung des Bundesministeriums, das
AStG 1999 räumte bereits den Studienkommissionen die Verordnungsermächtigung
ein; im Rahmen der Bundesleitungskonferenz der Berufspädagogischen Akademien
wurde jedoch von den Studienkommissionen eine bundesweit einheitliche Regelung
festgesetzt.)
Die näheren
Bestimmungen über studienbezogene Aufnahmebedingungen (Eignungsprüfung) als
Voraussetzung für die Zulassung zu ordentlichen Bachelorstudien, über
Zulassungsvoraussetzungen für (Hochschul)Lehrgänge und über die entsprechenden
Eignungs- und Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen
Regierungsmitglieds festzulegen. Im Rahmen dieser Verordnung sowie auf der
Grundlage des § 42 Abs. 5 ist die Studienkommission ermächtigt, in den
Curricula aller Studien Zulassungsbedingungen zu normieren (siehe auch die
vergleichbare Bestimmung des § 54 Abs. 7 Universitätsgesetz 2002).
Die durch diese
Verordnungen festzulegenden näheren Bestimmungen über die Eignung und das
Verfahren über die Feststellung der Eignung haben jedenfalls wie bisher eine
Feststellung der für das jeweils angestrebte Lehramt notwendigen
Voraussetzungen (wie etwa musikalisch-rhythmisches Empfinden für den
Musikunterricht an Volksschulen oder die körperlichen Gegebenheiten zur
Absolvierung der Ausbildung für den Gegenstand Bewegung und Sport) zu
enthalten.
Zu § 52
(Zulassungsfristen):
Unter
„Zulassungsfrist“ ist der Zeitraum zu verstehen, in dem die in § 69 Abs. 1 und
2 bezeichneten Personen ihre Anträge auf Zulassung bzw. ihre Anmeldungen zum
jeweiligen Studiensemester einzubringen und den Studienbeitrag zu entrichten
haben. Die Anmeldung zum jeweiligen Studiensemester erfolgt durch Inskription
(§ 55 Abs. 1).
Neben der
allgemeinen Zulassungsfrist für Bachelorstudien wird für jedes Semester auch
eine Nachfrist festzulegen sein (siehe § 69 Abs. 1 und 2, jeweils letzter
Satz).
Die besonderen
Zulassungsfristen für (Hochschul)Lehrgänge begründen sich daraus, dass
(Hochschul)Lehrgänge auch in geblockter Angebotsform und auch in der sonst
lehrveranstaltungsfreien Zeit (§ 39 Abs. 3) geführt werden können.
Zu § 53
(Matrikelnummer, Studierendenevidenz):
Statt der an den
bisherigen AStG-Akademien gebräuchlichen „Immatrikulationsnummer“, die intern
aus freien Kontingenten zugewiesen wurde, wird nun die -
universitätsrechtlichen Regelungen entsprechende - „Matrikelnummer“ gesetzlich
verankert, die dem oder der Studierenden eindeutig zugeordnet und auch für
allfällige weitere Studienzulassungen beizubehalten ist. Hinsichtlich der
Bildung und der Vergabe der Matrikelnummern besteht eine
Verordnungsermächtigung für das zuständige Regierungsmitglied.
In die vom Rektor
bzw. der Rektorin zu führende Studierendenevidenz sind jedenfalls folgende
studierendenbezogene Daten aufzunehmen:
- Matrikelnummer
- die gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz zu
erfassenden Daten (dazu zählen insbesondere Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
Staatsangehörigkeit und Anschrift des oder der Studierenden,
Sozialversicherungsnummer, Datum der allgemeinen Universitätsreife,
Zulassungsstatus, Prüfungsdaten, Beginn- und Beendigungsdatum der Ausbildung,
Beendigungsform der Ausbildung, verliehene akademische Grade)
- Inskription
- Anrechnung von Studien (Teilen von Studien)
- Beurlaubung
- vorzeitige Beendigung des Studiums
Zu § 54
(Studienbuch, Studienausweis):
Im Gegensatz zur
bisher geltenden Rechtslage, aber der gängigen Praxis entsprechend legt diese
Bestimmung klar, dass auch den außerordentlichen Studierenden als Angehörigen
der Pädagogischen Hochschule ein Studienbuch sowie ein Studienausweis
auszuhändigen ist. Die Bestimmung ist auf Studiengänge eingeschränkt, sodass zB
im Bereich der Fort- und Weiterbildung von Lehrern und Lehrerinnen kein
Studienbuch bzw. kein Studienausweis auszustellen ist.
Im Studienbuch und
im Studienausweis sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken;
explizite Festlegungen bestehen für die Inskription, die Anrechnung von Studien
(Teilen von Studien) und für allfällige Beurlaubungen.
Zu § 55
(Inskription):
Im Gegensatz zur
bisher geltenden Rechtslage werden nicht mehr einzelne Lehrveranstaltungen
inskribiert, sondern es erfolgt die Anmeldung durch „globale“ Inskription des
jeweiligen Studiensemesters eines Studienganges (im Bereich der Fort- und
Weiterbildung von Lehrern und Lehrerinnen erfolgt keine Inskription im Sinne
dieser Bestimmung).
Zu beachten ist,
dass die von der Einheit „Studiensemester“ umfassten Lehrveranstaltungen wie
bereits bisher unterschiedlichen Studienfachbereichen (zu deren Festlegung
siehe die Verordnung gemäß § 42 Abs. 2), darüber hinaus aber auch
unterschiedlichen Modulen zuzurechnen sein werden. Unter „Modul“ ist dabei eine
im Curriculum verankerte inhaltlich und zeitlich abgegrenzte Studieneinheit zu
verstehen, die insbesondere durch festgelegte Zulassungsbedingungen,
Bildungsziele und Bildungsinhalte, zertifizierbare (Teil)Kompetenzen und die
Zuordnung von Credits (Workload) definiert wird. Da sich Studienfachbereiche
und Module zudem in der Regel über mehrere Studiensemester erstrecken, kann aus
der Einheit „Studiensemester“ nur eine zeitliche Kumulation unterschiedlicher
Veranstaltungsangebote abgeleitet werden.
Die Inskription
ist nur dann wirksam, wenn der Studienbeitrag entrichtet worden ist.
Diesbezüglich wird auf die Verordnung gemäß § 70 Abs. 4 hingewiesen, durch die
nähere Bestimmungen über die Einhebung der Studienbeiträge festzulegen sind.
Zu § 56
(Anrechnungen):
An anderen
Pädagogischen Hochschulen oder sonstigen Bildungseinrichtungen abgelegte
Studien müssen „erfolgreich absolviert“ worden sein, um auf die vorgesehene
Ausbildungsdauer des Studiums an der Pädagogischen Hochschule anrechenbar zu
sein. Die erfolgreiche Absolvierung muss aber im Gegensatz zur bisher geltenden
Rechtslage nicht mehr zwingend durch eine Prüfung nachgewiesen werden. Auch
Bestätigungen über die erfolgreiche Teilnahme an einer Studienveranstaltung
führen dann zur Anrechnung, wenn die absolvierte Studienveranstaltung mit dem
entsprechenden Angebot an der Pädagogischen Hochschule vergleichbar ist und
auch dort mit einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme und nicht mit
einer Prüfung abgeschlossen wird.
Aus dem Wort
„Studien“ kann abgeleitet werden, dass unter dem Begriff „sonstige
Bildungseinrichtungen“ solche aus dem postsekundären und tertiären Bereich zu
verstehen sind.
Als Kriterien für
die Beurteilung der Gleichwertigkeit werden nicht nur Inhalt und Umfang der
Studienanforderungen, sondern auch Art und Umfang des Leistungsnachweises sowie
allenfalls erworbene Credits heranzuziehen sein. Gleichwertigkeit liegt demnach
vor, wenn in allen genannten Bereichen eine annähernde Übereinstimmung besteht.
Die Bestimmung
ermöglicht erstmals die Anrechnung beruflicher Vorkenntnisse auf
praxisorientierte Studienteile im Bereich der Berufspädagogik und im
Studiengang für das Lehramt an Polytechnischen Schulen. Damit wird einem
dringenden Anliegen aus den genannten Aus- und Weiterbildungsbereichen
entsprochen. Auch hier ist die Gleichwertigkeit Voraussetzung für die
Anrechenbarkeit; als Kriterien kommen Art und Anforderungen des ausgeübten
Berufs bzw. Art und Umfang der Tätigkeiten des oder der Studierenden in einer
entsprechenden gewerblichen Einrichtung in Betracht.
Über den Antrag
auf Anrechnung hat wie bisher das für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständige Organ (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2) zu entscheiden.
Zu § 57
(Anerkennung von Bachelorarbeiten):
Diese Bestimmung
stellt in Abweichung von der bisher geltenden Gesetzeslage klar, dass nicht nur
im Rahmen eines Studiums absolvierte Prüfungen und
wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten, sondern auch abschließende
Bachelorarbeiten bei Gleichwertigkeit anzuerkennen sind.
Zu § 58
(Beurlaubung):
Die Wortfolge „aus
besonderen Gründen“ weist darauf hin, dass eine Abwägung zwischen dem
anzustrebenden regulären Studienablauf und den besonderen Umständen, die eine
Unterbrechung des regulären Studienablaufs rechtfertigen, vorzunehmen ist.
Besondere Gründe, die im Antrag des oder der Studierenden darzulegen und
allenfalls nachzuweisen sind, werden jedenfalls bei Ableistung eines Präsenz-
oder Zivildienstes, Schwangerschaft, Geburt oder Betreuung eines Kindes oder
Pflege eines nahen Angehörigen vorliegen.
In der Satzung sind
nähere Bestimmungen über die Beurlaubung festzulegen. Empfehlenswert dabei ist
die demonstrative Aufzählung solcher „besonderen Gründe“, um für den Einzelfall
eine Vergleichsbasis zu schaffen.
Die Beurlaubung
wird der Befreiung von der Inskriptionsverpflichtung gleichgesetzt. Dem
entsprechend haben beurlaubte Studierende keinen Studien- bzw. Lehrgangsbeitrag
zu entrichten (§ 71 Abs. 5), dürfen aber auch nicht an Lehrveranstaltungen
teilnehmen, Prüfungen ablegen oder Arbeiten zur Beurteilung einreichen.
Über den Antrag
auf Beurlaubung hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige
Organ (§ 28 Abs. 2 Ziffer 2) zu entscheiden.
Zu § 59
(Beendigung des Studiums, erfolgreiche Beendigung, vorzeitige Beendigung):
Diese Bestimmung
entspricht bis auf wenige Abweichungen und Klarstellungen der Regelung des § 16
Akademien-Studiengesetz 1999.
Abs. 2 Ziffer 4
stellt klar, dass der Grund für die vorzeitige Beendigung des Studiums nunmehr
auch dann vorliegt, wenn eine im Curriculum vorgesehene abschließende Arbeit
oder Prüfung bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht erfolgreich abgelegt
werden kann.
Wie bereits in den
Erläuterungen zu § 43 Abs. 5 ausgeführt, sind in die Anzahl der zulässigen
Wiederholungen auch Prüfungsantritte einzurechnen, die im Rahmen eines anderen
Studiums an derselben Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an
einer anderen Pädagogischen Hochschule über dasselbe Prüfungsfach bzw. Modul
erfolgten. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass die Anzahl der zulässigen
Wiederholungen durch den Wechsel zu einem anderen Studium oder an eine andere
Pädagogische Hochschule unzulässig ausgeweitet wird.
Abs. 2 Ziffer 6
stellt, wie zu § 43 Abs. 2 Ziffer 6 ebenfalls bereits ausgeführt, eine
Sonderbestimmung für die verpflichtend vorzusehende schulpraktische Ausbildung
dar. Ausgehend von der Praxis der ehemaligen AStG-Akademien, die
Lehrveranstaltungen der schulpraktischen Ausbildung nicht einzeln, sondern
semester- oder blockweise zu beurteilen, steht nur eine einzige Wiederholung
des negativ beurteilten Semesters oder schulpraktischen Blocks zu. Eine weitere
Wiederholung eines derart umfassenden Leistungserfordernisses ist weder
organisatorisch durchführbar noch pädagogisch sinnvoll, da Studierende
innerhalb dieses wiederholten Semesters bzw. Blocks genügend vielfältige
Gelegenheit zur Darstellung ihrer verbesserten Leistungen geboten wird. Werden
die schulpraktischen Leistungen des Studierenden oder der Studierenden im
Wiederholungssemester oder im wiederholten schulpraktischen Block neuerlich
negativ beurteilt, gilt das Studium als vorzeitig beendet. (Auch hier wird aus
den oben genannten Gründen eine negativ beurteilte schulpraktische Einheit –
Semester oder Block -, die im Rahmen eines anderen Studiums an derselben
Pädagogischen Hochschule oder im Rahmen eines Studiums an einer anderen
Pädagogischen Hochschule absolviert wurde, in die Anzahl der zulässigen
Wiederholung mit eingerechnet). Die vorzeitige Beendigung des Studiums nach
zweimaliger negativer Beurteilung der schulpraktischen Einheit ist damit
begründbar, dass die Schulpraktischen Studien derart grundsätzliche Kenntnisse
und Fertigkeiten für die Unterrichtstätigkeit vermitteln, dass bei einer
unzureichenden Leistung in diesem Bereich eine weitere Ausbildung zum Lehrberuf
nicht sinnvoll erscheint.
Nach der bisher
geltenden Rechtslage war die neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete
Studium nur in wenigen Ausnahmefällen möglich (etwa bei der schriftlichen
Abmeldung vom weiteren Studium oder bei Fachwechsel im Diplomstudium für das
Lehramt an Hauptschulen). Die neue Rechtslage ermöglicht dem Rektorat (welches
auch für die schriftliche Bekanntgabe der vorzeitigen Beendigung des Studiums
an den Studierenden oder die Studierende zuständig ist), in besonders
berücksichtigungswürdigen Fällen eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig
beendete Studium auszusprechen.
Zu § 60
(Abgangsbescheinigung, Diploma Supplement):
Die
Abgangsbescheinigung wird Studierenden auf deren Antrag auszustellen sein, die
entweder ein anderes als ein Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule
absolviert oder die ihr Studium aus einem der unter § 59 Abs. 2 genannten
Gründe vorzeitig abgebrochen haben. Wie das bei abgeschlossenen Bachelorstudien
auszustellende Diploma Supplement soll die Abgangsbescheinigung die
Vergleichbarkeit der erworbenen Kompetenzen und damit die Durchlässigkeit
zwischen modular gestalteten Studienangeboten unterschiedlicher Anbieter,
unterschiedlicher Struktur und auf unterschiedlichem Niveau ermöglichen.
In dem von
Österreich ratifizierten Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen
im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissabonner
Anerkennungsübereinkommen) verpflichten sich die Teilnehmerstaaten, die
Verwendung des Diploma Supplements zu fördern. Diese die Vertragsparteien
unmittelbar bindende Verpflichtung konnte im Bereich der AStG-Akademien bisher
nur auf Erlassbasis umgesetzt werden. Mit der vorliegenden gesetzlichen
Verankerung wird die Angleichung an die universitäre Rechtslage und an die
Situation im Bereich der Hochschulbildung in der europäischen Region vollzogen.
Zu § 61 Abs.
1 (Ordentliche Studierende):
Die gesetzlichen
Aufnahmevoraussetzungen für Bachelorstudien (§ 51 Abs. 1) sind
- die allgemeine Universitätsreife,
- der Nachweis der Erfüllung studienbezogener
Aufnahmebedingungen („Ablegung einer Aufnahmeprüfung“) und
- für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung die
Erfüllung zusätzlicher Zulassungsvoraussetzungen, die durch Verordnung der
Studienkommission festgelegt sind. (Bei Studiengängen für gleiche Lehrämter an
verschiedenen Pädagogischen Hochschulen ist auf eine Übereinstimmung dieser
Zulassungsvoraussetzungen zu achten, weshalb sich die Studienkommissionen bei
deren Festsetzung absprechen sollten).
Für die Zulassung
als ordentlicher Studierender oder als ordentliche Studierende müssen über die
gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen hinaus besondere Vorkenntnisse für
einzelne Studienangebote nachgewiesen werden, wenn diese in den entsprechenden
Curricula verankert sind (siehe § 42 Abs. 5 und die dazu gehörigen
Erläuterungen).
Im Bereich der
Fort- und Weiterbildung können Vorkenntnisse auch jene sein, die im Dienst
stehende Lehrerinnen und Lehrer in ihrer Berufspraxis erworben haben.
Zu § 61 Abs.
2 (Außerordentliche Studierende):
Aufnahmebewerber
und Aufnahmebewerberinnen, die
- die allgemeine Universitätsreife nicht
nachweisen können,
- die studienbezogenen Aufnahmebedingungen
(„Aufnahmeprüfung“) nicht erfüllen,
- zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen für
Lehrämter im Bereich der Berufsbildung nicht erfüllen oder
- in den Curricula verankerte besondere
Vorkenntnisse für einzelne Studienangebote nicht nachweisen können,
sind vom Rektorat
bei Vorliegen der in Abs. 2 der Bestimmung genannten Bedingungen mit
Einschränkungen als außerordentliche Studierende zuzulassen. In diesem Fall
besteht also ein Rechtsanspruch auf die Zulassung als außerordentlicher
Studierender oder außerordentliche Studierende. Auf das Zulassungsverfahren
sind die Verfahrensbestimmungen der §§ 25 ff. anzuwenden. Die Einschränkung der
Zulassung kann sich auf einen Zeitraum (Semester), auf die Lehrinhalte (zB bis
einschließlich erster Studienabschnitt oder für bestimmte Lehrveranstaltungen),
auf ECTS-Credits oder auf andere studienrelevante Umstände beziehen.
Ob freie
Studienplätze zur Verfügung stehen, ist im Hinblick auf die konkrete
Lehrveranstaltung zu prüfen, die als außerordentlicher Studierender oder
außerordentliche Studierende besucht werden soll.
Durch die
Zulassung des oder der außerordentlichen Studierenden darf weiters die Teilung
der Lehrveranstaltung nicht erforderlich werden. - In den Lehrveranstaltungen
der schulpraktischen Ausbildung ist dabei stets von einer Teilungsnotwendigkeit
auszugehen, da der oder die Studierende bereits im ersten Studiensemester
Unterrichtssequenzen eigenständig hält und daher auch in der Planung, Reflexion
und Analyse gesonderte Ressourcen des Praxisbetreuers oder der Praxisbetreuerin
sowie des Ausbildungslehrers oder der Ausbildungslehrerin ausschließlich an seine
bzw. ihre Person bindet. Diese Aussage gilt für alle Lehrveranstaltungen, die
ein vergleichbares Betreuungsverhältnis aufweisen und in denen daher gesonderte
Ressourcen für jeden einzelnen Studierenden und jede einzelne Studierende
eingesetzt werden müssen. - Auch hier hat die Prüfung im Hinblick auf die
konkrete Lehrveranstaltung zu erfolgen.
Zu welchem
Zeitpunkt die Zulassungsvoraussetzungen jedenfalls erbracht werden müssen, ist
auf Grund der mit der Zulassung ausgesprochenen Einschränkung zu beurteilen.
Zu § 62
(Pflichten der Studierenden):
Absatz 1 sichert
zunächst die für die effiziente Aufgabenerfüllung der Pädagogischen Hochschule
notwendige Mitwirkung der Studierenden ab. Der letzte Satz des Abs. 1 weist
durch die Verpflichtung, „die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und
pünktlich zu besuchen“, auf die weiterhin ausbildungsadäquate Angebotsform des
Präsenzstudiums und auf ein Verhalten während des Studiums hin, dass einem
zukünftigen Lehrer oder einer zukünftige Lehrerin als Vorbild für die
Schülerinnen und Schüler gemäß ist.
Absatz 2 betrifft
eine Reihe von Verpflichtungen, deren Nichteinhaltung nachteilige Folgen für
den Studienverlauf der Studierenden nach sich zieht. So stehen die Ziffern 2
und 3 der Bestimmung im Konnex mit dem „Exmatrikulationsgrund“ des § 59 Abs. 2
Ziffer 2 (das Studium gilt als vorzeitig beendet, wenn der oder die Studierende
für mehr als zwei aufeinander folgende Semester nicht inskribiert, ohne
beurlaubt worden zu sein). Die Nichteinhaltung der Ziffer 4 kann zu einem
Terminverlust bei Prüfungen und letztlich zu einer vorzeitigen Beendigung des
Studiums gemäß § 59 Abs. 2 Ziffer 4 führen. Die Ziffer 5 der Bestimmung
entspricht der bereits in § 49 verankerten Verpflichtung, die Bachelorarbeit
der Bibliothek der Pädagogischen Hochschule zur Verfügung zu stellen; erst dann
kann der akademische Grad verliehen werden (§ 65 Abs. 1).
Zu § 63
(Rechte der Studierenden):
§ 63 Abs. 1 des
Entwurfes bezieht sich auf den leitenden Grundsatz der Lernfreiheit gemäß § 9
Abs. 6 Ziffer 3, formuliert diesen Grundsatz studierendenseitig als Recht und
definiert ihn durch demonstrative Aufzählung wichtiger Beispiele.
Ziffer 2 fördert
die nationale, Ziffer 3 die internationale Mobilität der Studierenden.
Hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 wird auf die erläuternden Bemerkungen zu § 61
Abs. 2 verwiesen.
Besonders
hervorzuheben ist die Bestimmung der Ziffer 7, die das Recht auf eine
„abweichende Prüfungsmethode“ bei länger andauernder Behinderung des oder der
Studierenden verankert. Damit wurde dem Behindertengleichstellungsgesetz
entsprochen. Dies bedeutet, dass Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 3
Abs. 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes, welche die
Zulassungsvoraussetzungen für ein ordentliches oder außerordentliches Studium
erfüllen (§ 61), die uneingeschränkte Absolvierung der Studienangebote
ermöglicht werden muss.
Die in den
Curricula umschriebenen Kompetenzen sind auch von Studierenden mit
Behinderungen nachzuweisen, wobei jedoch Art und Methoden des
Kompetenznachweises entsprechend zu adaptieren und bei Bedarf auch für den
jeweiligen Kompetenznachweis geeignete Ersatzleistungen vorzusehen sind.
Da auch der Zugang
zu Studienangeboten aus Gründen, die aus einer länger andauernden Behinderung
resultieren, nicht eingeschränkt werden darf, werden die oben beschriebenen
Vorgaben auch auf den Nachweis der Erfüllung der studienbezogenen
Aufnahmebedingungen („Aufnahmeprüfung“) des § 51 Abs. 1 anzuwenden sein.
Abs. 2 der
Bestimmung verankert zwei Informationsansprüche der Studierenden, welche nach
der bisher geltenden Rechtslage in die Curricula aufzunehmen waren, direkt im Gesetz.
Zu §§ 64 und
65 (Akademischer Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von
Hochschullehrgängen; Verleihung des akademischen Grades bzw. der akademischen
Bezeichnung nach Abschluss von Studiengängen und Hochschullehrgängen):
Der international
gebräuchliche und bolognakonforme akademische Grad „Bachelor of Education“
(„BEd“) wird den an der Pädagogischen Hochschule geführten Studiengängen
bereits durch § 38 Abs. 2 zugeordnet; eine neuerliche Regelung in § 64 ist
daher nicht erforderlich.
Gemäß § 65 Abs. 1
ist der akademische Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) nach Abschluss jedes
Lehramtsstudiums von Amts wegen zu verleihen, wobei eine Urkunde über die
Verleihung auszustellen ist. Die wesentlichen Inhalte der Verleihungsurkunde
sind in § 65 Abs. 4 angeführt.
§ 39 Abs. 2 ordnet
den international gebräuchlichen und bolognakonformen akademischen Grad
„Master“ jenen Hochschullehrgängen zu, die im Rahmen der eigenen
Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule absolviert werden und deren
Arbeitsaufwand mindestens 120 Credits beträgt. Im Gegensatz zum akademischen
Grad „Bachelor of Education“ sind Mastergrade jedoch im Hinblick auf die
jeweiligen Hochschullehrgänge zu spezifizieren und können nur dann verliehen
werden, wenn sie in den Curricula der Hochschullehrgänge festgelegt sind (§ 64
Abs. 1).
Die Spezifikation
erfolgt durch einen verbindlich vorgeschriebenen internationalen Vergleich. Es
darf nur der Mastergrad im Curriculum verordnet werden, der für vergleichbare
ausländische Masterstudien vergeben wird. Die Vergleichbarkeitsprüfung hat sich
dabei an den Zulassungsbedingungen, dem Umfang und den Anforderungen der
Masterstudien zu orientieren. Dabei wird einem modularen Studienaufbau, der
sich an international gebräuchlichen Modulkriterien orientiert, eine
wesentliche Bedeutung zukommen. Die durchgeführte Vergleichbarkeitsprüfung ist
jedenfalls im Qualifikationsprofil (§ 42 Abs. 4) zu dokumentieren.
§ 39 Abs. 1 ordnet
die akademische Bezeichnung „Akademisch …“ jenen Hochschullehrgängen zu, deren Arbeitsaufwand
mindestens 60 und höchstens 90 Credits beträgt. Die akademische Bezeichnung ist
mit einem Zusatz zu versehen, der die Inhalte des jeweiligen
Hochschullehrganges charakterisiert, und kann nur dann verliehen werden, wenn
sie im Curriculum des Hochschullehrganges festgelegt ist (§ 64 Abs. 2).
Gemäß § 65 Abs. 2
sind akademische Mastergarde und akademische Bezeichnungen nach Abschluss der
jeweiligen Hochschullehrgänge ebenfalls von Amts wegen zu verleihen.
Hinsichtlich der wesentlichen Inhalte der Verleihungsurkunde wird neuerlich auf
§ 65 Abs. 4 verwiesen.
Zu § 66
(Führung des akademischen Grades):
§ 88 Abs. 1 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002 i. d. g. F., hat folgenden
Wortlaut:
„Personen, denen
von einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären
Bildungseinrichtung ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht,
diesen in der in der Verleihungsurkunde festgelegten Form zu führen. Dazu
gehört auch das Recht, die Eintragung eines von einer inländischen postsekundären
Bildungseinrichtung oder einer anerkannten postsekundären Einrichtung einer
anderen Vertragspartei des EU-Beitrittsvertrages oder einer anderen
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum verliehenen
akademischen Grades in abgekürzter Form in öffentliche Urkunden zu verlangen.“
Aus dem Verweis
des § 66 auf die Bestimmung des § 88 des Universitätsgesetzes 2002 ist
abzuleiten, dass die Form der Führung des akademischen Grades in der
Verleihungsurkunde festzulegen ist. Der akademische Grad ist dem Namen
jedenfalls nachzustellen; die Eintragung der abgekürzten Form in öffentliche
Urkunden kann verlangt werden.
Die hinsichtlich
des Rechtes der Eintragung in öffentliche Urkunden erfolgte Einschränkung des §
88 Abs. 1 UG 2002 auf akademische Grade inländischer postsekundärer
Bildungseinrichtungen (z. B. der Pädagogischen Hochschulen), anerkannter
postsekundärer Einrichtungen anderer Vertragsparteien des EU-Beitrittsvertrages
und anderer Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum wird damit begründet, dass eine Einbeziehung der akademischen
Grade aller ausländischen postsekundären Einrichtungen „im Hinblick auf die
Vielzahl und Unterschiedlichkeit ausländischer akademischer Grade und die
Vielfalt der Schriften und Sprachen nicht aufrecht erhalten werden (kann)“.
(Zitiert aus den Erläuterungen zum Universitätsgesetz 2002).
Zu § 67
(Widerruf inländischer akademischer Grade bzw. einer akademischen Bezeichnung):
Die Aufhebung des
akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung und die Einziehung der
entsprechenden Verleihungsurkunden sind nur dann zulässig, wenn der oder die
Berechtigte einen Erschleichungstatbestand gesetzt hat. Er oder sie muss also
den akademischen Grad bzw. die akademische Bezeichnung durch eine vorsätzliche
Täuschungshandlung oder durch das wissentliche Unterlassen einer gebotenen
Aufklärung erlangt haben, wobei die Fälschung von Zeugnissen nur einen
Anwendungsfall darstellt.
Zu § 68
(Nostrifizierung):
Nach der bisher
geltenden Rechtslage war für den Antrag auf Nostrifizierung der Nachweis
erforderlich, dass die Nostrifikation zwingend für die Berufsausübung des
Antragstellers oder der Antragstellerin in Österreich erforderlich sei. Die
Bestimmung des § 68 Abs. 1 lässt nun alternativ den Nachweis zu, dass die
Nostrifikation zwingend für die Fortsetzung der Ausbildung der Antrag
stellenden Person in Österreich benötigt werde. Damit wird einerseits der
Bedarfslage der Nostrifikationswerber und Nostrifikationswerberinnen besser
entsprochen, andererseits erfolgt die Angleichung an die entsprechende
universitäre Regelung.
Nähere
Bestimmungen sind in die Satzung aufzunehmen. Dazu zählen auch die bisher in §
31 AStG 1999 geregelten Vorschriften betreffend die Antragstellung und die
vorzulegenden Nachweise, die Gleichwertigkeitsüberprüfung und das
Nostrifikationsverfahren.
Absatz 4 regelt
den Widerruf der Nostrifikation; diesbezüglich wird auf die erläuternden
Bemerkungen zu § 67 hingewiesen.
Mit der
Durchführung eines Nostrifikationsverfahrens waren für den
Nostrifikationswerber bzw. für die Nostrifikationswerberin bereits bisher
Kosten verbunden. Nunmehr erfolgt entsprechend der vergleichbaren universitären
Regelung die Festlegung einer „Taxe“ in Höhe von 150 Euro im Gesetz. Nach den
erläuternden Bemerkungen zum UG 2002 entspricht dieser Betrag dem in der Regel
mit einem solchen Verfahren verbundenen Arbeitsaufwand der Universitäten,
wodurch der gleiche Aufwand an den Pädagogischen Hochschulen angenommen werden
kann.
Zu § 69
(Studienbeitrag):
Es ist vorgesehen,
dass die Einnahmen aus den Studienbeiträgen den Hochschulen direkt zur
Verfügung gestellt werden. Studierende, die zu mehreren Studien, auch an
mehreren Hochschulen zugelassen sind, sollen den Studienbeitrag nur einmal zu
entrichten haben. Der Studienbeitrag von Studierenden, die zu Studien
zugelassen sind, die von zwei Hochschulen gemeinsam angeboten werden, ist auf
die beteiligten Hochschulen aufzuteilen. Studienbeiträge sind nur für
Erststudien an Pädagogischen Hochschulen vorgesehen.
Zu § 70
(Beitragsfreiheit in der Fort- und Weiterbildung für Lehrer und Lehrerinnen):
Die Fort- und
Weiterbildung für Lehrerinnen und Lehrer wird vom zuständigen Bundesminister
oder der zuständigen Bundesministerin oder, wenn dies im Hinblick auf die
regionalen Erfordernisse zweckmäßig erscheit, auf Ermächtigung dieses bzw.
dieser von den Landesschulräten in Auftrag gegeben. Die für die Durchführung
von Fort- und Weiterbildung erforderlichen Budgetmittel werden im Einzelfall
oder pauschal aufzubringen sein, sodass es nicht gerechtfertigt erscheint, von
im Dienst befindlichen Lehrern und Lehrerinnen für die Teilnahme an beruflicher
Fort- und Weiterbildung einen Lehrgangsbeitrag einzuheben. Unberührt bleibt die
Möglichkeit der Einhebung von Entgelten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit
Zu § 71
(Erlass und Rückerstattung von Studienbeiträgen):
Die Erlassung und
Rückerstattung der Studienbeiträge ist in diesem Artikel gesondert geregelt.
Die Rückerstattung erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und muss
von der Hochschule direkt an die Studierenden übermittelt werden.
Zu § 72
(Personenkreis):
Siehe §§ 18, 19,
61-63. Ergänzend wird klar gestellt, dass alle Studierenden im Sinne des § 35 Z
5 und sämtliche Mitglieder von Organen der Pädagogischen Hochschule Angehörige
der Pädagogischen Hochschule sind.
Zu § 73
(Gewissensfreiheit und Forschungsfreiheit):
Der Artikel 14
Staatsgrundgesetz gewährleistet jedermann „die volle Glaubens.- und
Gewissensfreiheit“. Diese Bestimmung im Hochschulgesetz besagt somit, dass aus
einer derartigen Weigerung zur Mitwirkung bei wissenschaftlichen Arbeiten, dem
Hochschulangehörigen/ der Hochschulangehörigen kein Nachteile erwachsen dürfen,
jedoch von dieser/diesem der/die Dienstvorgesetzte schriftlich davon in
Kenntnis zusetzen ist.
Zu § 74
(Veröffentlichungen):
Neben den
Institutionen haben Forschende selbst das Recht ihre persönlichen
Forschungsergebnisse zu veröffentlichen. Für die Verwertung der
Forschungsergebnisse ist nach der derzeitigen Gesetzeslage der Bund als
Dienstgeber berechtigt, „Diensterfindungen“ von öffentlich-rechtlichen
Bediensteten zur Gänze oder ein Benutzungsrecht an solchen Erfindungen in
Anspruch zu nehmen.
Zu §§ 75, 76
und 77 (Liegenschaften, Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel):
Die Pädagogische
Hochschule hat die ihr zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten bestmöglich zu
nutzen. Dies bedeutet, dass sie sich bei der Widmung, Zuordnung und Nutzung der
Räume am Bedarf und an den Prioritäten für Forschungs- und Lehrbetrieb sowie an
den übrigen Verwaltungs- und Dienstleistungsaufgaben zu orientieren hat.
Der Raumbedarf der
Pädagogischen Hochschulen wird kurz- und mittelfristigen Schwankungen
unterliegen. Eine optimale Raumnutzung setzt eine genaue Kenntnis des
jeweiligen Raumbedarfes voraus, die nur an der jeweiligen Pädagogischen
Hochschule gegeben sein wird. Eine optimale Nutzung bedeutet unter anderem auch
eine optimale Verwertung von kurz- oder mittelfristige nicht für Zwecke der
Pädagogischen Hochschulen benötigten Räume. Werden Räume kurz- oder
mittelfristig von der Pädagogischen Hochschule nicht benötigt, sollen sie
vermietet werden können Eine solche Verwertung ist auf Grund der Dauer der
Informationsbeschaffung in der Regel nur innerhalb der Pädagogischen Hochschule
durchführbar. Daher soll sie vom Rektorat der Pädagogischen Hochschule
durchgeführt werden, das auch über die Höhe des zu entrichtenden Entgelts
entscheidet.
Vom Rektorat sind
Untervermietungen für sportliche und künstlerische Zwecke, für Zwecke der Erwachsenenbildung
und des Volksbüchereiwesens, d.h. für Zwecke im öffentlichen Interesse, sowie
für Zwecke im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit vorrangig zu behandeln,
Die zweckgebundene
Verwendung der eingehobenen Entgelte bzw. Beiträge ergibt sich aus § 17
Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes.
Die Besonderheit
der möglicherweise regelmäßigen oder kurzfristigen Vermietung einzelner
Bauwerke oder Räumlichkeiten bedingt die Herausnahme aus dem Mitrechtsgesetz.
Die den
Pädagogischen Hochschulen zur Verfügung gestellten Räume werden von der
Zentralstelle angemietet. Die Pädagogischen Hochschulen sind ausschließlich
Nutznießer dieser Mietverträge. Aus diesem Grund muss den Pädagogischen
Hochschulen die gesetzliche Möglichkeit eröffnet werden, Untermietverträge abzuschließen,
soweit dies auf Grund der Mietverträge und des Mietrechtsgesetzes möglich ist.
Die Handlungsfähigkeit der
zuständigen Organe der Pädagogischen Hochschule ist dadurch eingeschränkt, dass
die eingenommenen Drittmittel der Pädagogische Hochschule – soweit sie nicht
aus Vermietungen gem. § 75 stammen oder mit einer speziellen Widmung versehen
sind – ausschließlich für Zwecke
der Pädagogischen Hochschule zu verwenden sind. Dadurch wird sichergestellt, dass
mit den eingeworbenen Drittmitteln keine mit den Aufgaben und Zielen der
Pädagogischen Hochschule nicht im Zusammenhang stehenden Verträge abgeschlossen
werden können. Die Überprüfung obliegt dem zuständigen Bundesminister/der
zuständigen Bundesministerin im Wege des Aufsichtsrechtes.
Zu §§ 78 und
79 (Verweisungen – Vollziehung):
Die Anwendbarkeit
von Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung entspricht der legistischen
Praxis. Die Vollzugsbestimmung sieht in Übereinstimmung mit dem
Bundesministeriengesetz hinsichtlich der Organisation (einschließlich der
Finanzierung und des Personals) der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik
Wien die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft vor. Dies entspricht der derzeitigen Rechtslage
bezüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Berufspädagogischen Akademie in
Wien – Ober St. Veit (Agrarpädagogische Akademie).
Zu § 80
(In-Kraft-Treten):
Dieses
Bundesgesetz tritt am 1. Oktober 2007 in Kraft. Um die Überleitung der
bestehenden ASTG-Institutionen in die Pädagogische Hochschule organisatorisch
und inhaltlich zu gewährleisten, ist es notwendig, dass bestimmte Organe
bezüglich bestimmter Aufgaben zur Vorbereitung des Echtbetriebes früher
bestellt werden. Die genannten §§ treten somit insoweit in Kraft als die
bestellten Organe Pflichten im Bereich der Entwicklung der Pädagogischen
Hochschule am Standort bis zum Echtbetrieb am 1. Oktober 2007 zu übernehmen
haben.
Bis zur Aufnahme
des Echtbetriebs der Pädagogischen Hochschule werden die Studien nach dem AStG 1999
durchgeführt.
Zu § 81
(Übergangsrecht für den Studienbeginn im Studienbeginnjahr 2006/07):
Studierende, die
erst zwei Studiensemester der insgesamt sechssemestrigen Ausbildung an einer
Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999 absolviert haben, sollen
jedenfalls ihr Studium als Bachelorstudium an einer Pädagogischen Hochschule
fortsetzen. Ihnen steht kein Wahlrecht entsprechend der Bestimmung des § 83
Abs. 1 zu. Durch die Unterstellung des Großteils des Studiums (vier
Ausbildungssemester) unter die neue Rechtslage wird der Zeitraum, in dem es zur
parallelen Anwendung zweier Rechtssysteme an den Pädagogischen Hochschulen
kommt, möglichst kurz gehalten.
Zu § 82
(Übergangsrecht für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2006/07):
Diese Bestimmung
regelt den Übergang der Studien von ASTG-Akademien zu Pädagogischen
Hochschulen. In der Regelung wird besonderes Augenmerk auf die an der
Pädagogischen Hochschule notwendige wissenschaftliche Ausrichtung der Studien
im Bachelorstudium Bedacht genommen.
Somit wird
Studierenden, die ihr Lehramtsstudium an einer Akademie im Sinne des
Akademien-Studiengesetzes 1999 vor dem Studienjahr 2006/07 begonnen haben, mit
dieser Bestimmung ein Wahlrecht eingeräumt.
Bei Entscheidung
für die Fortsetzung ihres Studiums nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften
haben die Studierenden zwar keine Zeitverzögerung in Kauf zu nehmen, müssen
sich aber allenfalls adaptierten Curricula unterstellen. Die
Studienkommissionen sind nämlich nach Abs. 2 der Bestimmung verhalten, die nach
dem AStG 1999 verordneten Curricula für diese Studierenden zu adaptieren und
neu zu erlassen. Die zu absolvierenden Studienveranstaltungen (Teile von
Studienveranstaltungen) sind grundsätzlich den neuen Bachelorstudien zu
entnehmen, können aber mit Auflagen oder Abweichungen versehen sein. Mit dieser
Vorgabe wird den Pädagogischen Hochschulen eine möglichst flexible
Vorgangsweise in der Übergangsfrist ermöglicht.
Bei Entscheidung
für die Fortsetzung des Studiums als Bachelorstudium haben die Studierenden,
die ja bereits den Großteil ihres Studiums (im Regelfall mindestens vier
Ausbildungssemester) nach der „alten“ Rechtslage absolviert haben, die
Anforderungen des Bachelorstudiums voll zu erfüllen. Dies setzt einen Vergleich
der (schon bisher unter gewissen Rahmenbedingungen autonom gestalteten)
Curricula der Diplomstudien nach AStG 1999 mit den Curricula der neuen
Bachelorstudien durch die Pädagogische Hochschule voraus. Ergibt dieser
Vergleich eine Differenz von mehr als 30 Credits Arbeitsaufwand, sind
die fehlenden Anforderungen voll zu erbringen. Ergibt der Vergleich eine
Differenz von bis zu 30 Credits Arbeitsaufwand, sind zumindest
Anforderungen im Ausmaß von 30 Credits zu erbringen.
Um
Studienverzögerungen hintan zu halten, ist die zulässige individuelle
Höchststudiendauer auch bei einem Wechsel jedoch weiterhin mit zwölf
Studiensemestern begrenzt.
Zu § 83
(Gründung der Pädagogischen Hochschulen):
In der
Gründungsphase der Pädagogischen Hochschule ist bis zum Echtbetrieb am 1.
Oktober 2007 Vorsorge zu treffen, dass entscheidende Organe bereits rechtzeitig
ihre Aufgaben wahrnehmen können. Die im § 81 Abs. 1 genannten
Regelungen zum früheren In-Kraft-Treten bestimmter Organe sollen diese
Überleitungsmaßnahmen bestmöglich gewährleisten.
Abweichend von den
sonstigen Befugnissen dieses Bundesgesetzes haben die Gründungsorgane die
Aufgabe, alle Maßnahmen zu setzen, um mit 1. Oktober 2007 den Echtbetrieb der
Pädagogischen Hochschule am Standort aufnehmen zu können.
In Vorbereitung
der Studieninhalte (Studiengänge, Hochschullehrgänge, Lehrgänge) sind von der
Gründungstudienkommission rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, dass alle
notwendigen Studienangebote rechtmäßig ab 1. Oktober 2007 durchgeführt
werden können. Gleiches gilt für die Vorbereitung von privaten Pädagogischen
Hochschulen bzw. (Hochschul)lehrgängen, hinsichtlich derer frühzeitig das
Anrechungsverfahren (Antrag, Prüfung, Bescheid) in Gang gesetzt werden kann.