1168 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962,
das Außerstreitgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Notariatstarifgesetz,
die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, die Anfechtungsordnung und das
Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse geändert werden
(Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006 – GIN 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Gerichtsgebührengesetzes
Das Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984,
zuletzt geändert durch das Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005,
BGBl. I Nr. XXX, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird
wie folgt geändert:
a) In Z 1 lit.
f lautet die sublit. aa:
„aa) für den Konkurs mit der
Zustellung des in § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den
Masseverwalter, im Fall des Zwangsausgleichs mit der Verkündung dieses Beschlusses
oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter;“;
b) in Z 1
lit. g werden die Worte „der
Einantwortungsurkunde“
durch die Worte „des Einantwortungsbeschlusses“ ersetzt;
c) Z 8 lautet:
„8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und
Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen
Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten),
Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und
Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);“.
2. § 6a wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
lautet der erste Satz:
„Für die
Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer
Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der
Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem
Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die
Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr
von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall und bei einer Einsicht in die
Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je
abgefragter Urkunde zu entrichten.“;
b) Abs. 2 lautet:
„(2)
§ 31a ist auf die in Abs. 1 angeführten Gebührenbeträge nicht anzuwenden.“;
c) der bisherige
Abs. 2 erhält die Absatzbezeichnung „(3)“.
3. In § 7 Abs. 1
lautet Z 3:
„3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und
Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen
Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten),
Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und
Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse
diese Schriftstücke ausgestellt werden;“
4. In § 16
Abs. 2 wird die Wendung „im
§ 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem
Ehe- und Elternverhältnis“
durch die Wendung „in
§ 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem
Eheverhältnis“ ersetzt.
5. In § 22
Abs. 1 lautet der dritte Satz:
„Wird im
Fall des Zwangsausgleichs nach dessen Bestätigung die Pauschalgebühr erhöht, so
obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Gemeinschuldner; dafür sind
weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die
Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.“
6. In § 28
Z 2 wird im Klammerzitat die Zahl „96“ durch die Zahl „98“ ersetzt.
7. In der Tarifpost
1 wird in der Anmerkung 9 die Wendung „im
§ 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN
angeführten Streitigkeiten“
ersetzt.
8. In der Tarifpost
2 wird in der Anmerkung 6 die Wendung „im
§ 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten
Streitigkeiten“
ersetzt.
9. In der Tarifpost
3 wird in der Anmerkung 6 die Wendung „im
§ 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten“ durch die Wendung „in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN
angeführten Streitigkeiten“
ersetzt.
10. Die Tarifpost 6
wird wie folgt geändert:
a) In der lit. a
Z 1 wird der Klammerausdruck „(§
157 KO)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 152b KO)“ ersetzt;
b) in der Spalte „Höhe der Gebühren“ wird jeweils nach der Wortfolge „Entlohnung des Masseverwalters“ die Wendung „nach
§§ 82 bis 82c KO“
eingefügt;
c) die Anmerkung 1
lautet:
„1. Die Aufhebung des
Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des
Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr
bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.“;
d) nach der
Anmerkung 4 werden folgende Anmerkungen 5 und 6 angefügt:
„5. Für die Bemessung
der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu
entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.
6. Wenn ohne
Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur
Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit.
a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166
KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen.
Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der
Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten
entsprechend.“.
11. In der
Tarifpost 7 wird das Wort „Pflegschaftssachen“ durch die Wendung „Pflegschafts- und Unterhaltssachen“ ersetzt.
12. Die Tarifpost 8
wird wie folgt geändert:
a) Die Anmerkung 4
lautet:
„4. Die Pauschalgebühr
umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.“;
b) die Anmerkung 6
lautet:
„6. Unterbleibt die
Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten
Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist
keine Pauschalgebühr zu entrichten.“.
13. Die Tarifpost 9
wird wie folgt geändert:
a) In lit. d
wird die Wendung „Grundbuchsabschriften
und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ durch die Wendung „Abschriften
aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen“ ersetzt;
b) nach der
Anmerkung 3 wird folgende Anmerkung 3a eingefügt:
„3a. Werden sämtliche
Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die
Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form
übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf
diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.“;
c) in der Anmerkung
15 wird die Wendung „Grundbuchsabschriften
und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“ durch die Wendung „Abschriften
aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen“ ersetzt.
14. Die Tarifpost
10 wird wie folgt geändert:
a) In Z I lit. b Z
10 wird nach der Wendung „gemäß
AktG 1965“ die
Wortfolge „und SEG“ angefügt;
b) in Z III lit. a
wird das Wort “Firmenbuchauszüge” durch die
Wendung „Auszüge aus
dem Hauptbuch des Firmenbuchs“ ersetzt;
c) nach der
Anmerkung 3 wird folgende Anmerkung 3a eingefügt:
„3a. Werden sämtliche
Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung oder sonst
zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs
aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die
Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht
anzuwenden.“;
d) in der Anmerkung
20 wird die Wendung „Firmenbuch-
oder Schiffsregisterauszüge“
durch die Wendung „Auszüge
aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge“ ersetzt.
15. Die Tarifpost
12 wird wie folgt geändert:
a) Nach der
Anmerkung 2 wird folgende Anmerkung 2a eingefügt:
„2a. Wird der Antrag
auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines
zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so
entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern
zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags
nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.“;
b) die Anmerkung 3
lautet:
„3. Für die
Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie
dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr
nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von
180 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung
des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger
bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 270 Euro.“.
16. In der
Tarifpost 14 lautet die Z 3a:
Gegenstand |
Höhe der Gebühren |
„3a. für die Zusatzeintragung in die
Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a
Abs. 5 SDG im
ersten Kalenderjahr |
150 Euro |
in
jedem weiteren Kalenderjahr |
30 Euro“ |
17. Die Tarifpost
15 wird wie folgt geändert:
a) In lit. a
wird die Wendung „und den
Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den
Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ durch die Wendung „des
Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs
sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ ersetzt;
b) die Anmerkung 2
lautet:
„2. Abschriften aus
dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem
Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d.
Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem
Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.“;
c) die Anmerkung 7
lautet:
„7. Abschriften
(Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des
Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den
Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen
(Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht
wird.“.
18. Artikel VI wird
wie folgt geändert:
a) In Z 15j,
17, 18, 19 und 20 entfällt jeweils die Abkürzung „GGG“;
b) folgende
Z 24 wird angefügt:
„24. §§ 2, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die
Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. März 2006 in
Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf
alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch
auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. § 31a ist auf
die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005 veränderten Gerichts-
und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12
und in der Tarifpost 14 Z 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für
März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich
veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.“.
Artikel 2
Änderung des
Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962
Das Gerichtliche Einbringungsgesetz 1962, BGBl.
Nr. 288, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004,
BGBl. I Nr. 128, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Z 5 lautet die
lit. b:
„b) die Vollzugsgebühren nach dem
Vollzugsgebührengesetz,“
2. § 7 wird wie
folgt geändert:
a) Die Abs. 3 und 4
lauten:
„(3)
Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofs erster
Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen
wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch
Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den
Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es sich
um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der
Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben.
(4)
Der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute
Beamte (Revisor) kann den Zahlungsauftrag innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8)
von Amts wegen aufheben oder abändern. Der Zahlungspflichtige kann gegen den
Bescheid des Revisors Berichtigungsantrag erheben, für den die Regelungen der
Abs. 1 bis 3 entsprechend gelten. Wenn der Bescheid des Revisors offenbar
unrichtig ist, kann ihn der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz oder des
Oberlandesgerichts (Abs. 3) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen
aufheben oder abändern.“;
b) nach Abs. 4 wird
folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a)
Das Bundesministerium für Justiz kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren
und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder
abändern.“;
c) Abs. 7 lautet:
„(7) Gegen den
Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz sowie gegen die
Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.“.
3. In § 9
Abs. 4 lautet der erste Satz:
„Über
Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts
Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder
andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in
seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen.“
4. In § 14a
Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Wenn alle
sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die Bestätigung
des Zwangsausgleichs erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die
Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur
Zahlung dieser Gebühr aufzufordern.“
5. Dem § 19a
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4)
§ 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. März
2006 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des
Außerstreitgesetzes
Das Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003,
zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I Nr. 128, wird
wie folgt geändert:
1. Dem § 82
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In Verfahren über
die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die
Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer
Betracht.“
2. Dem § 101 wird
folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) In Verfahren über
die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts
Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die
Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.“
3. Nach § 207 wird
folgender § 207a samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005
§
207a. § 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5 jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf
Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und
zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; § 64 Abs. 3 ZPO bleibt
unberührt.“
Artikel 4
Änderung des
Rechtsanwaltstarifgesetzes
Das Bundesgesetz über den Rechtsanwaltstarif, BGBl.
Nr. 189/1969, zuletzt geändert durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004, BGBl. I
Nr. 128, wird wie folgt geändert:
Dem § 23a wird
folgender Satz angefügt:
„Werden in
Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der
Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder
Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so
gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7
Euro.“
Artikel 5
Änderung des
Notariatstarifgesetzes
Das Bundesgesetz vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 576,
über den Notariatstarif, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
132/2001, wird wie folgt geändert:
Dem § 21 wird
folgender Satz angefügt:
„Werden
sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in
die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen
Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der
Entlohnung von 7 Euro.“
Artikel 6
Änderung der
Konkursordnung
Die Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt
geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 8 wird
folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:
„Außerstreitverfahren
§
8a. Die Bestimmungen
betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß
für Außerstreitverfahren.“
2. In § 32 lautet
Abs. 2:
„(2) Ist der
Gemeinschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein
sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten
1. die Mitglieder des Leitungs- oder
Aufsichtsorgans,
2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG
als nahe
Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies
im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in
Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“
3. Dem § 43
Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist
ist ab Annahme eines Ausgleichsvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt.“
4. § 60 wird
wie folgt geändert:
a) Die Überschrift
lautet:
„Rechte der
Gläubiger nach Konkursaufhebung
a)
Klagerecht“
b) Abs. 1
lautet:
„(1) Konkursgläubiger
können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder
nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende
oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend
machen. Ist der Konkurs infolge Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben
(§ 152b Abs. 2), so gilt dies auch für Massegläubiger.“;
c) Abs. 2
erster Satz lautet:
„Wenn der
Gemeinschuldner eine Konkursforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet
ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes
bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden.“.
5. In § 107
Abs. 2 lautet der zweite Satz:
„Für die mit
dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten hat
jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, dem Masseverwalter
50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere
Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich.“
6. § 110 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
erster Satz lautet:
„Gläubiger,
deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig
geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg
zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten
ist (§ 14 ZPO).“;
b) Abs. 3
lautet:
„(3) Gehört die
Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der
Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden;
über die Rangordnung entscheidet das Konkursgericht.“.
7. In § 125
Abs. 1 lautet der erste Satz:
„Der
Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste
spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche
auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu
machen.“
8. In § 127
Abs. 1 lautet der zweite Satz:
„§ 125
Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß
anzuwenden, dass Regelbelohnung (§ 87a Abs. 1 und 2) ohne
ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.“
9. § 145 wird wie
folgt geändert:
a) Dem Abs. 1
wird folgender Satz angefügt:
„Mit ihr ist
die Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.“;
b) in Abs. 2 lautet
der letzte Satz:
„Gleichzeitig
ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrags, die der
Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des
Ausgleichsvorschlags öffentlich bekannt zu machen.“.
10. Nach § 145
wird folgender § 145a samt Überschrift eingefügt:
„Besonderheiten
der Rechnungslegung
§ 145a.
(1) Der Masseverwalter
hat
1. dem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der
Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und
2. in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu
ergänzen.
(2) Für den Zeitraum
bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat der
Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der
Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das
Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung
verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden,
wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über
die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.“
11. In § 150
Abs. 1 entfällt der zweite Satz.
12. Nach § 152
werden folgende §§ 152a und 152b samt Überschriften eingefügt:
„Voraussetzungen
der Bestätigung
§ 152a. (1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn
1. die Entlohnung des Masseverwalters und die
Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder
beim Masseverwalter sichergestellt sind und
2. alle fälligen und feststehenden sonstigen
Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung
der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und
3. im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die
Bestätigung erfüllt sind.
(2) Über das Vorliegen
der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über
Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in
Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.
Konkursaufhebung
§ 152b. (1) Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch
über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).
(2)
Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies
ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der
Insolvenzdatei anzumerken.
(3) Soweit der Ausgleich
nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über
sein Vermögen frei zu verfügen.
(4) Für die Aufhebung
des Konkurses gilt im Übrigen § 79.“
13. § 155,
dessen Überschrift unverändert bleibt, lautet:
„§ 155. (1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs
kann Rekurs erhoben werden:
1. von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht
ausdrücklich zugestimmt hat,
2. von jedem Mitschuldner und Bürgen des
Gemeinschuldners,
3. vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in
§ 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.
(2) Gegen die
Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:
1. vom Gemeinschuldner,
2. von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich
nicht widersprochen hat.“
14. § 157 samt
Überschrift lautet:
„Bestätigung
des Ausgleichs bei Überwachung durch einen Sachwalter
§ 157.
(1) Wenn sich der
Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im
Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete
Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht
anzuwenden.
(2) Für die
Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g, im Fall der Übergabe von
Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Von den Bestimmungen
über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des
Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.“
15. In § 157a
lautet Abs. 1:
„(1) Auf die
Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs
hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der
Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.“
16. § 157d
wird aufgehoben.
17. § 157g
wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
lautet der letzte Halbsatz:
„§ 79
ist entsprechend anzuwenden.“;
b) in Abs. 3
werden die Worte „von
achtzehn Monaten“ durch
die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt.
c) Abs. 4
entfällt.
18. In § 158
Abs. 2 lautet das Klammerzitat „(§
71a Abs. 1)“.
19. In § 196
lautet Abs. 1:
„(1) Der Konkurs ist
mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies
ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der
Insolvenzdatei anzumerken.“
20. In § 200
lautet Abs. 4:
„(4) Der Konkurs ist
mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren
eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet
wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Konkurses gilt im
Übrigen § 79.“
21. In § 204 Abs. 1
lautet der erste Satz:
„Die Vergütung des Treuhänders beträgt in
der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von
sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge ............................... 6............................... %,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro............................... 4............................... %
und von dem darüber hinausgehenden Betrag............................... 2............................... %,
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.“
22. In § 213 Abs. 2
lautet der letzte Satz:
„Dies kann
insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger während des
Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der
Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen der Verfahrenskosten
unterschritten wurde.“
23. Nach § 220 wird
folgender § 220a samt Überschrift eingefügt:
„Haupt-,
Partikular- oder Sekundärverfahren
§
220a. Im
Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der
Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-,
Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt.
Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen.“
Artikel 7
Änderung der
Ausgleichsordnung
Die Ausgleichsordnung, BGBl. II Nr. 221/1934, zuletzt
geändert durch das Handelsrechts-Änderungsgesetz BGBl. I
Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 57 lautet
Abs. 2:
„(2) Das
Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der
Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu
dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten
Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als
Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die §§ 59,
60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und
63. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum
Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.
2. In § 59 lautet
Abs. 1:
„(1) Auf die
Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des
Ausgleichsverfahrens hinzuweisen. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen,
dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern
(§ 6) angemerkt wird.“
3. § 61 wird
aufgehoben.
4. § 64 wird wie
folgt geändert:
a) In Abs. 3
werden die Worte „von
achtzehn Monaten“ durch
die Worte „von zwei Jahren“ ersetzt;
b) Abs. 4
entfällt.
Artikel 8
Änderung der
Anfechtungsordnung
Die Anfechtungsordnung, RGBl. Nr. 337/1914, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 240/1968, wird wie folgt
geändert:
In § 4 lautet Abs.
2:
„(2) Ist der Schuldner
eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges
parteifähiges Gebilde, so gelten
1. die Mitglieder des Leitungs- oder
Aufsichtsorgans,
2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie
3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG
als nahe
Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies
im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für
die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.“
Artikel 9
Änderung des
Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
Das Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher
Verwahrnisse, BGBl. Nr. 281/1963, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 654/1989, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 6 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Verfügung
über und die Verwertung von rechtskräftig eingezogenen Verwahrnissen obliegt
dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts.“
2. § 10 wird wie
folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
„(2) Eine Ausfertigung
des Einziehungsbeschlusses ist der verwahrenden Stelle zuzustellen.“;
b) Abs. 3 entfällt.
3. In § 11 lautet
Abs. 2:
„(2) Das Begehren ist
schriftlich oder mündlich an die Finanzprokuratur zu richten. Wenn diese dem
Begehren nicht binnen drei Monaten entspricht oder es in dieser Frist ganz oder
zum Teil ablehnt, kann der Anspruch gegen den Bund durch Klage auf dem
ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.“
4. § 16 lautet:
„§ 16. Eine Ausfertigung des rechtskräftigen
Beschlusses über die Einziehung ist der verwahrenden Stelle zuzustellen.“
5. § 19 wird wie
folgt geändert:
a) Abs. 2 bis 4
lauten:
„(2) Außerdem hat das
Verwahrschaftsgericht das Verwahrnis bestmöglich zu verwerten.
(3) Die Kosten der
Verwertung hat der Empfangsberechtigte zu tragen.
(4) Unveräußerliche
Verwahrnisse sind vom Verwahrschaftsgericht entschädigungslos in das
Bundeseigentum überzuführen. In diesem Falle unterbleibt die Einbringung von
Gebühren und Kosten.“;
b) die bisherigen
Abs. 5 und 6 entfallen und der bisherige Abs. 7 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.
6. § 20 lautet:
„§ 20. Der Erlös aus einer Verwertung nach § 19 Abs. 2
ist wie ein Geldverwahrnis auszufolgen; außer den Kosten, Gebühren und
Barauslagen nach § 17 sind auch die Kosten der Verwertung bei der Ausfolgung
abzuziehen.“
Artikel 10
In-Kraft-Tretens-
und Übergangsbestimmungen
zu den
Artikeln 4 und 5
§
1. Die Artikel 4 und 5
treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
§
2. Die Artikel 4 und 5
sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht
eingebracht werden.
Artikel 11
In-Kraft-Tretens-
und Übergangsbestimmungen
zu den
Artikeln 6 bis 8
§
1. Die Artikel 6 bis 8
treten mit 1. März 2006 in Kraft.
§
2. §§ 8a, 107 Abs. 2, §
220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die
nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen
(§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.
§
3. § 32 Abs. 2 KO in
der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8
sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen
werden.
§
4. § 43 Abs. 2, §§ 60,
145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2,
§ 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57
Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind
anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht
einlangt.
§
5. § 125 Abs. 1 und §
127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die
Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar
2006 öffentlich bekannt gemacht wird.
§
6. § 196 Abs. 1 KO in
der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines
Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
§
7. § 200 Abs. 4 KO in
der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.
§
8. § 204 Abs. 1 KO in
der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28.
Februar 2006 erbracht werden.
§
9. § 213 Abs. 2 KO in
der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung
nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.