Vorblatt
1. Problem
Nach der
grundlegenden Neuordnung des Gerichtsgebührenrechts durch die
Euro-Gerichtsgebühren-Novelle und einigen seither vorgenommenen punktuellen
Änderungen (etwa durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004) ergeben sich nun
Novellierungserfordernisse einerseits im Zusammenhang mit der Möglichkeit der
elektronischen Übermittlung von Urkunden an die Gerichte und der elektronischen
Abfrage auch der Urkundensammlung des Grundbuchs und andererseits aus dem Wunsch
nach einer gerechteren Gestaltung des Tarifsystems für die einvernehmliche
Scheidung.
Im Insolvenzrecht
zeigt sich folgendes Problem: Wenn im Konkursverfahren ein
Zwangsausgleichsvorschlag von den Gläubigern angenommen wird und damit eine
wesentliche Hürde auf dem Weg zur Sanierung überwunden ist, muss der Schuldner
derzeit unangemessen lange warten, bis er die Eigenverwaltung über sein
Vermögen zurückerlangt.
2. Ziele und
Inhalt
Mit dieser Novelle
soll den soeben angeführten Änderungsbedürfnissen Rechnung getragen werden.
Für die
elektronische Abfrage der Urkundensammlung des Grundbuchs wird eine
Justizverwaltungsgebühr eingeführt. Durch Reduktion der Eingabengebühr für
Grundbuch- und Firmenbucheingaben bei elektronischer Urkundenübermittlung wird
ein Anreiz dafür geboten, die Urkunden in elektronischer Form vorzulegen. Im
Rechtsanwaltstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz wird eine mit dieser
Reduktion korrespondierende Entlohnungserhöhung geschaffen.
Bei den Gebühren
für die einvernehmliche Scheidung wird die Vergleichsgebühr für den Fall
erhöht, dass in der Scheidungsvereinbarung bücherliche Rechte begründet oder
übertragen werden; im gegenteiligen Fall wird die Vereinbarungsgebühr dafür
etwas ermäßigt. Zum Zweiten soll für einen während eines anhängigen
Scheidungsstreits gestellten Antrag auf einvernehmliche Scheidung die
Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 GGG dann nicht anfallen,
wenn zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des
Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.
Weitere
gerichtsgebührenrechtliche Regelungselemente betreffen eine Verringerung der
Zusatzeintragungsgebühr nach Tarifpost 14 Z 3a GGG ab dem zweiten
Kalenderjahr, eine Neugestaltung der Kompetenzordnung des § 7 GEG 1962, eine
Modifikation der Gesetzesbestimmung über die Mitwirkung von Bediensteten der
Einbringungsstelle an Entscheidungen über Stundungs- und Nachlassanträge,
terminologische Klarstellungen und redaktionelle Bereinigungen.
Aus Anlass dieser
gerichtsgebührenrechtlichen Neuerungen wird ein zur Verfahrenshilfegewährung
bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt bestehender Regelungsbedarf
gleichsam „miterledigt“.
Im Insolvenzrecht soll durch eine Straffung der
einzelnen Verfahrensschritte die gesetzliche Grundlage für eine möglichst
rasche Aufhebung des Konkursverfahrens geschaffen werden. Die derzeitige
Trennung zwischen der Bestätigung des Ausgleichs und der Aufhebung des
Konkurses soll aufgegeben werden; es soll also nur noch ein Beschluss
erforderlich sein: Der Konkurs soll mit Eintritt der Rechtskraft der
Zwangsausgleichsbestätigung schon auf Grund des Gesetzes aufgehoben sein; die
Voraussetzungen für die Konkursaufhebung, insbesondere die Bezahlung der
Masseforderungen, sind daher schon bei der Bestätigung des Zwangsausgleichs zu
prüfen. Durch eine Reihe gesetzlicher Anordnungen soll sichergestellt werden,
dass das Konkursgericht schon in der Zwangsausgleichstagsatzung, in der die
Gläubiger den Zwangsausgleichsvorschlag annehmen, über alle
Entscheidungsgrundlagen verfügt. Darüber hinaus enthält der Entwurf einzelne
kleinere Änderungen des Insolvenzrechts, die überwiegend auf Anregungen aus der
Praxis zurückgehen.
3.
Alternativen
Beibehaltung der
bisherigen, jedoch in Einzelpunkten lückenhaften, unbefriedigenden und
korrekturbedürftigen Rechtslage. Auf andere Weise können die angestrebten
Verbesserungen nicht erreicht werden.
4.
Finanzielle Auswirkungen
Die
gerichtsgebührenrechtlichen Teile des Gesetzesvorschlags sind auf Grund ihrer
„kompensatorischen“ Konzeption in ihrer Gesamtheit aufkommensneutral. Die
vorgesehenen Änderungen im Insolvenzrecht werden zu keiner Mehrbelastung der
Gerichte führen und daher mit keinen zusätzlichen Kosten für den Bund verbunden
sein.
5.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Die
gerichtsgebührenrechtlichen Teile des Gesetzesvorschlags haben keine solchen
Auswirkungen. Die im Insolvenzrecht vorgeschlagenen Regelungen verbessern den
Ablauf von Sanierungen im Rahmen von Konkursverfahren und wirken sich insofern
positiv auf den Wirtschaftsstandort Österreich aus
6.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Keine.
7. Aspekte
der Deregulierung
Dem Vorhaben
stehen keine Aspekte der Deregulierung entgegen.
8.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
A.
Vorbemerkung
Dieser Entwurf
entstand aus der Zusammenführung zweier Gesetzesprojekte, die zunächst getrennt
vorbereitet und der allgemeinen Begutachtung unterzogen worden waren, nämlich
dem Vorhaben einer Gerichtsgebührennovelle 2005 (Ministerialentwurf zu
BMJ-B18.003/0003-I 7/2005 am 6. Juli 2005 versendet) einerseits und dem
Vorhaben einer Insolvenzrechts-Novelle 2005 (Ministerialentwurf zu
BMJ-B13.076/0007-I 5/2005 am 26. Juli 2005 versendet) andererseits. Als
drittes – wesentlich weniger umfängliches – Element wurde dem so geschaffenen
Gesamtentwurf noch ein Vorschlag zur Änderung des Bundesgesetzes über die
Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzugefügt.
Zur besseren
Übersichtlichkeit werden die einzelnen Komponenten der Gesamtnovelle schon im
Allgemeinen Teil dieser Erläuterungen getrennt behandelt.
B.
Ausgangslage im Gerichtsgebührenrecht
Das
Gerichtsgebührenrecht hat mit Beginn des Jahres 2002 durch das In-Kraft-Treten
der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, eine
grundlegende Neuordnung erfahren. Punktuelle Änderungsbedürfnisse, die seither
entweder im Zusammenhang mit bestimmten Neuerungen im Bereich des Zivilrechts
(wie z.B. der umfassenderen gesetzlichen Regelung zur Zivilrechtsmediation oder
der innerstaatlichen Regelung der Europäischen Gesellschaft) oder aber aus
Entwicklungen in der Rechtspraxis entstanden sind, wurden entweder mit dem
jeweiligen Materiengesetz oder mit Gesetzesprojekten befriedigt, die primär
anderen Regelungsbereichen gewidmet waren (wie etwa die Zivilverfahrens-Novelle
2004). Nun sind neuerlich verschiedene Korrekturen, Adaptierungen und
Klarstellungen im Gerichtsgebührenrecht notwendig. Diese
Novellierungserfordernisse ergeben sich zum einen aus einer weiteren
Modernisierung des Justizbetriebs, nämlich der Möglichkeit der elektronischen
Übermittlung von Urkunden an die Gerichte und der elektronischen Abfrage auch
der Urkundensammlung des Grundbuchs, zum anderen aus dem Wunsch nach einer
gerechteren Gestaltung des Tarifsystems für die einvernehmliche Scheidung (auch
im Zusammenspiel mit einem vorangegangenen streitigen Scheidungsverfahren) und
schließlich aus dem Bestreben nach der Beseitigung von Unklarheiten und dem
Bedürfnis nach redaktioneller Nachbesserung im Gefolge von Reformschritten in
anderen Bereichen (etwa der Außerstreitverfahrensreform).
Diese
gebührenrechtlichen Regelungsbedürfnisse sollen nun durch einen
Gesetzgebungsakt erfüllt werden. Im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens soll aber
auch eine aktuelle Änderungsnotwendigkeit außerhalb des Gerichtsgebührenrechts
aufgegriffen werden: Dabei geht es um eine Verbesserung der
verfahrensrechtlichen Rechtsstellung minderjähriger Kinder bei der
Geltendmachung des gesetzlichen Unterhalts und im Abstammungsverfahren durch
erleichterten Zugang zur Verfahrenshilfe.
C. Entstehung
der gerichtsgebührenrechtlichen Teile des Entwurfs
Das
Bundesministerium für Justiz erstellte im Frühjahr 2005 einen Gesetzentwurf für
eine Gerichtsgebührennovelle 2005, der neben den im obigen Punkt angesprochenen
gerichtsgebührenrechtlichen Komponenten auch einige Vorschläge für
Neuregelungen im Zusammenhang mit dem kurz zuvor zur Begutachtung versendeten
Ministerialentwurf für ein Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare und
Rechtsanwälte enthielt (die nun nicht mehr in dieses Gesetzesvorhaben
inkorporiert sind und auf die daher hier auch nicht näher eingegangen werden
muss). Am 6. Juli 2005 wurde der Ministerialentwurf einer
Gerichtsgebührennovelle 2005 zur allgemeinen Begutachtung versendet. Er traf im
Begutachtungsverfahren auf sehr positive Resonanz. Von mehreren Stellen wurde
allerdings Kritik an der allzu eng gezogenen Anknüpfung für den Entfall der
Gebühr für die einvernehmliche Scheidung bei vorangegangener Scheidungsklage
geübt. Bei der Überarbeitung des Gesetzentwurfs auf Basis der Ergebnisse der
Begutachtung wurde dieser Kritik Rechnung getragen und wurden auch einige
weitere Änderungs- und Ergänzungsvorschläge umgesetzt. Daraus entstanden die
gerichtsgebührenrechtlichen Teile der nunmehrige Regierungsvorlage.
D. Wichtige
Regelungselemente der gerichtsgebührenrechtlichen Teile des Entwurfs
Mit dieser Novelle
soll den in Punkt B angeführten Änderungsbedürfnissen Rechnung getragen werden.
Für die
elektronische Abfrage der Urkundensammlung des Grundbuchs wird eine
Justizverwaltungsgebühr eingeführt, die jener für die Abfrage der
Urkundensammlung des Firmenbuchs entspricht. Durch Reduktion der Eingabengebühr
für Grundbuch- und Firmenbucheingaben um einen Betrag von sieben Euro im
Fall elektronischer Urkundenübermittlung wird der Praxis ein Anreiz dafür
geboten, die in die jeweilige Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden
vollständig in elektronischer Form beizubringen; damit soll der
Elektronifizierung des Verkehrs zwischen den Parteien und dem Gericht ein
zusätzlicher Impuls gegeben und der möglichst rasche Aufbau einer
elektronischen Urkundensammlung bei den beiden Büchern gefördert werden.
Ein weiterer
Schwerpunkt betrifft die Veränderung des Gebührengefüges für die
einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz. Hier soll einerseits bei
der Vergleichsgebühr danach differenziert werden, ob in der
Scheidungsvereinbarung bücherliche Rechte begründet oder übertragen werden;
bejahendenfalls ist dafür eine höhere Gebühr als nach bisherigem Recht
gerechtfertigt; für den gegenteiligen Fall wird die Vereinbarungsgebühr
gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage etwas ermäßigt. Andererseits soll für
den Fall eines während eines laufenden Scheidungsstreits gestellten Antrags
nach § 55a Ehegesetz die bisherige Doppelbelastung durch das Anfallen
sowohl der Pauschalgebühr nach der Anmerkung 9 zur Tarifpost 1 GGG als auch der
Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 GGG vermieden werden.
Eine
Differenzierung ist auch bei der Justizverwaltungsgebühr für die
Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste
gemäß § 3a Abs. 5 SDG (Tarifpost 14 Z 3a GGG) vorgesehen: Um die
Möglichkeit einer solchen Zusatzeintragung attraktiver zu machen, soll künftig
nur im ersten Kalenderjahr die bisherige Gebühr von 150 Euro zu entrichten
sein; für jedes weitere Kalenderjahr fällt sodann nur ein Fünftel dieses
Gebührenbetrags an.
Änderungen zur
Gerichtsgebühr für das Konkursverfahren bilden gleichsam den Synapsenschluss
zwischen den beiden Regelungsbereichen dieser Novelle.
Im
Einbringungsrecht werden zum einen die in § 7 GEG 1962 statuierten
Entscheidungsbefugnisse einerseits über Berichtigungsanträge und andererseits
zur amtswegigen Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden einer klarstellenden
und straffenden Neuregelung unterzogen. Zum anderen soll im Licht der jüngsten
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zuständigkeit für die Entscheidung
über Nachlass- und Stundungsanträge die gesetzliche Regelung über die Art der
Mitwirkung des Leiters oder sonstiger Bediensteter der Einbringungsstelle
geändert werden.
Weiters dient
diese Novelle einigen terminologischen Klarstellungen sowie redaktionellen
Bereinigungen im Gerichtsgebührenrecht.
Und schließlich
wird der in Punkt B angesprochene Novellierungsbedarf außerhalb des
Gerichtsgebührenrechts befriedigt.
E.
Hauptgesichtspunkte und wichtige Regelungselemente der insolvenzrechtlichen
Teile des Entwurfs
1. Straffung
des Zwangsausgleichsverfahrens
Der
Zwangsausgleich hat sich zu dem in der Praxis bedeutsamsten
Sanierungsinstrument entwickelt. Wird im Konkursverfahren der
Zwangsausgleichvorschlag des Gemeinschuldners von der notwendigen
Gläubigermehrheit angenommen und der Zwangsausgleich vom Konkursgericht
bestätigt, so ist der Gemeinschuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit,
soweit sie die Ausgleichsquote übersteigen. Nach Aufhebung des Konkurses
erlangt der Gemeinschuldner wieder die freie Verfügungsmacht über sein
Vermögen. Als unbefriedigend wird dabei empfunden, dass es relativ lange dauern
kann, bis der Schuldner nach Annahme des Zwangsausgleichsvorschlags durch die
Gläubiger wieder frei über sein Vermögen verfügen kann. Diese Verzögerung liegt
daran, dass das Verfahren in dieser Phase in mehrere Schritte gegliedert ist.
Erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs kann nach Prüfung
einer Reihe von Voraussetzungen der Beschluss über die Konkursaufhebung gefasst
werden, mit dessen Rechtskraft der Schuldner die Eigenverwaltung zurückerlangt.
Mit dem
vorliegenden Entwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden,
damit – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – das Konkursverfahren nach Annahme
eines Zwangsausgleichs möglichst rasch beendet werden kann. Um dieses Ziel zu
erreichen, soll neben der Bestätigung des Zwangsausgleichs kein gesonderter
Beschluss über die Aufhebung des Konkurses mehr erforderlich sein. Schon mit
der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses soll der Konkurs auf Grund des
Gesetzes aufgehoben sein (§ 152b Abs. 2 KO). Zudem soll der Beschluss über
die Bestätigung des Zwangsausgleichs im Regelfall schon in jener Tagsatzung
gefasst werden können, in der die Gläubiger den Zwangsausgleichsvorschlag
annehmen.
Um diese Konzentration
bislang getrennter Verfahrensschritte zu ermöglichen, sind zahlreiche
Detailregelungen erforderlich, mit denen insbesondere sichergestellt werden
soll, dass auch bei raschem Abschluss des Verfahrens die Interessen der
Gläubiger nicht geschmälert werden: Da kein gesonderter Beschluss über die
Konkursaufhebung mehr erforderlich sein wird, müssen jene Umstände, die bislang
Voraussetzung für die Konkursaufhebung waren, schon vor der Bestätigung des
Ausgleichs vorliegen und in diesem Zusammenhang geprüft werden. Dies betrifft
insbesondere die Zahlung der Masseforderungen. Die Bestätigung des
Zwangsausgleichs darf erst erteilt werden, wenn alle fälligen und feststehenden
Masseforderungen bezahlt sind (§ 152a Abs. 1 KO). Damit das Konkursgericht
möglichst schon in der Tagsatzung, in der der Ausgleichsvorschlag angenommen
wird, die notwendigen Grundlagen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs hat,
sind entsprechende Berichtspflichten des Masseverwalters vorgesehen (§ 152a
Abs. 2 KO). Zudem sollen Masseverwalter und Gläubigerschutzverbände ihre
Ansprüche auf Ent- bzw. Belohnung so rechtzeitig geltend machen, dass das
Konkursgericht in der Zwangsausgleichstagsatzung auch über diese entscheiden
kann (§ 125 Abs. 1 KO). Dieselbe Tagsatzung soll überdies der Rechnungslegung
dienen (§§ 145a, 152b Abs. 1 KO). Wenn der Schuldner alle Voraussetzungen für
die Bestätigung des Zwangsausgleichs schon in jener Tagsatzung erfüllt, in der
der Zwangsausgleichsvorschlag angenommen wird, verfügt das Gericht auf Grund
der vorgesehenen Neuerungen sofort über alle Entscheidungsgrundlagen, um in
derselben Tagsatzung den Beschluss über die Bestätigung des Zwangsausgleichs
fassen zu können.
Durch diese
Verbesserungen im Zwangsausgleichsverfahren wird den Interessen der
Konkursgläubiger Rechnung getragen, die Zwangsausgleichsquote möglichst rasch
zu erhalten. Die Verbesserung nützt auch dem Schuldner, der nach Gelingen einer
Sanierung früher wieder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erlangt.
2.
Änderungen bei den Verfahrenskosten
Die Straffung des
Zwangsausgleichsverfahrens macht es erforderlich, einen spätestmöglichen
Zeitpunkt festzulegen, bis zu welchem der Masseverwalter und die
Gläubigerschutzverbände ihre Ent- bzw. Belohnungsansprüche geltend machen
können (§ 125 Abs. 1 KO). Diese Regelung ist auch für jene Fälle geboten, in
denen es zu keinem Zwangsausgleich kommt, weil die Höhe der Belohnung der
Gläubigerschutzverbände zum einen von der Entlohnung des Masseverwalters und
zum anderen von der Anzahl der Belohnungsanträge abhängt. Zur Entlastung der
Gläubigerschutzverbände soll gleichzeitig die Geltendmachung insofern
vereinfacht werden, als der Antrag kein ziffernmäßig bestimmtes Begehren mehr
enthalten muss (§ 127 Abs. 1 KO).
In die
Konkursordnung soll weiters eine Pauschalregelung über die Kosten der
nachträglichen Prüfungstagsatzung aufgenommen werden, weil diese derzeit – auf
komplexe und für das Konkursverfahren nicht passende Weise – nach dem
Rechtsanwaltstarifgesetz bemessen werden müssen (§ 107 Abs. 2 KO).
Auf Grund der
erhöhten Anforderungen, die sich im Privatkonkursverfahren durch die verstärkte
Beratungstätigkeit für die Schuldner ergeben, soll die Vergütung der Treuhänder
angehoben werden, um weiterhin eine Betreuung in der bisherigen Qualität
gewährleisten zu können (§ 204 Abs. 1 KO).
3. Sonstiges
Im Einklang mit
Lehre und Rechtsprechung soll klargestellt werden, dass sich die durch den
Konkurs ausgelöste Prozesssperre und die Unterbrechungswirkung des Konkurses
auch auf außerstreitige Verfahren bezieht. Zu diesem Zweck soll ein neuer § 8a
KO eingefügt werden, der die Wirkung der entsprechenden Bestimmungen der
Konkursordnung ausdrücklich auch auf Außerstreitverfahren erstreckt. Eine
explizite Klarstellung ist insbesondere durch das neue Außerstreitgesetz (BGBl.
I Nr. 111/2003) geboten, weil dort auf die Bestimmungen der Konkursordnung
verwiesen wird.
Für den
Zwangsausgleich soll die Insolvenzdatei erweitert werden, indem auch der
wesentliche Inhalt des Ausgleichsvorschlags bekannt zu machen ist (§ 145 Abs. 2
KO). Überdies wird eine Hemmung der Frist für Anfechtungen für den Fall
vorgesehen, dass ein Ausgleichsvorschlag angenommen wird. Damit sollen unnötige
Klagsführungen vermieden werden (§ 43 Abs. 2 KO). Im Sachwalterausgleich soll
zudem die – von der Praxis nicht genutzte – Möglichkeit, mehrere Sachwalter zu
bestellen, entfallen (§ 157 Abs. 2 KO).
Der
Angehörigenbegriff für nicht-natürliche Personen soll treffender gefasst werden
(§ 32 KO). Schließlich soll im Beschluss über die Konkurseröffnung klargestellt
werden, ob es sich bei dem Verfahren um ein Haupt-, Partikular oder
Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt (§ 220a KO).
F. Änderung
des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr.
124/2003, wurden die Finanzlandesdirektionen aufgelöst; gleichzeitig wurde in §
17a Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz angeordnet, dass alle nicht besonders
geregelten Angelegenheiten, die bislang von den Finanzlandesdirektionen
wahrzunehmen waren, auf die Finanz- und Zollämter übergehen. Da sich diese
generelle Zuständigkeitsverschiebung nur auf Angelegenheiten der
Abgabenverwaltung beziehen soll, sind besondere Regelungen für jene Aufgaben
geboten, die den Finanzlandesdirektionen im Bundesgesetz über die Einziehung
gerichtlicher Verwahrnisse übertragen sind.
Die hier vorgesehenen Anpassungen im Bundesgesetz über
die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse tragen den durch das
Abgabenänderungsgesetz 2003 grundgelegten organisatorischen Änderungen im
Bereich der Finanzverfassung Rechnung: Sämtliche Aufgaben, die bisher den
Finanzlandesdirektionen übertragen sind, werden neu zugewiesen. Anstelle der
Finanzverwaltung sollen nunmehr die Gerichte mit der Verwertung von
eingezogenen Verwahrnissen betraut werden, wodurch auch die Erlöse der Justiz
verbleiben.
Eingezogene Verwahrnisse sollen nicht mehr der
Finanzlandesdirektion übersandt werden, sondern im Zuständigkeitsbereich der
Verwahrschaftsgerichte verbleiben und von diesen - im Rahmen der
Justizverwaltung – als Eigentum des Bundes selbst verwertet werden. Im Bundesgesetz
über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse können daher zum einen
Zustellungen von Einziehungsbeschlüssen und zum anderen Übersendungen an die
Finanzlandesdirektion entfallen. Sofern an die Finanzlandesdirektion Anträge
nach § 11 Abs. 2 zu richten waren, wird die Zuständigkeit der Finanzprokuratur
vorgesehen.
G.
Alternativen
Zur Einführung
einer Justizverwaltungsgebühr für die elektronische Abfrage der
Urkundensammlung des Grundbuchs gibt es – sofern man nicht auf dem Standpunkt
eines grundsätzlich entgeltfreien Agierens der Justiz steht – keine
Alternative. Soweit mit den in Punkt D erwähnten Gebührenregelungen Anreize für
ein aus der Sicht eines modernen Justizbetriebs gewünschtes Parteiverhalten
geschaffen werden sollen, könnte man es zwar aus rein gebührenrechtlicher Sicht
auch bei der bisherigen Rechtslage belassen, dies allerdings mit der
Konsequenz, dass sich etwa bei der Urkundenvorlage der gewünschte Umstieg zur
elektronischen Übermittlung wohl nur zögerlich abzeichnen würde. Im Bereich der
einvernehmlichen Scheidung bliebe es ohne gesetzgeberisches Einschreiten bei
der bisherigen, von vielen als ungerecht empfundenen Rechtslage.
Die mit dem
insolvenzrechtlichen Teil der Novelle angestrebten Verbesserungen im Ablauf des
Zwangsausgleichsverfahrens können auf andere Weise nicht erreicht werden.
H.
Finanzielle Auswirkungen
Soweit die hier
vorgeschlagenen Neuerungen als eigentliche Gebührenregelungen anzusprechen
sind, also unmittelbaren Einfluss auf die Gebühreneinnahmen der Justiz haben,
sind sie in ihrer Gesamtheit strikt „kompensatorisch“ konzipiert, haben also in
ihrer Gesamtheit keine Änderung des Gebührenaufkommens zur Folge. Die
Verminderung der Eingabengebühr für Grundbuch- und Firmenbucheingaben bei elektronischer
Urkundenübermittlung reduziert zwar bei isolierter Betrachtung das aus diesem
Segment erfließende Gebührenaufkommen, doch wird infolge des damit verbundenen
Anreizes zur Urkundenübermittlung in elektronischer Form umso rascher die
elektronische Urkundensammlung aufgebaut, was zu vermehrter elektronischer
Abfrage und damit auch zu entsprechenden Gebühreneinnahmen auf dieser Seite
führen wird. Hinzu kommt, dass aus der Einführung der Justizverwaltungsgebühr
von 70 Cent für die Abfrage der Urkundensammlung des Grundbuchs
entsprechende Zuflüsse zu erwarten sind. Insgesamt werden sich die Auswirkungen
aus all diesen Maßnahmen die Waage halten und somit aufkommensneutral sein.
Ähnlich verhält es
sich mit der Veränderung des Gebührengefüges für die einvernehmliche Scheidung.
Aus dem Entfall der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 GGG
bei vorangegangener Scheidungsklage ist ebenso eine geringfügige Reduktion der
diesbezüglichen Gebühreneinnahmen zu erwarten wie aus der Ermäßigung der
„normalen“ Vereinbarungsgebühr nach der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 GGG von
derzeit 200 Euro auf künftig 180 Euro. Diese Mindereinnahmen werden jedoch
durch die höhere Vereinbarungsgebühr von 270 Euro für die
„grundbuchsqualifizierte“ Scheidungsvereinbarung wettgemacht.
Dass die Reduktion
der Zusatzeintragungsgebühr nach Tarifpost 14 Z 3a GGG letztlich zu einer
– wenngleich in absoluten Zahlen wohl nur bescheidenen – Erhöhung des
Gebührenaufkommens führen wird, mag auf den ersten Blick paradox klingen. Es
erklärt sich aber ohne weiteres daraus, dass von der Möglichkeit dieser
Zusatzeintragung bisher in der Praxis kaum nennenswerter Gebrauch gemacht
wurde, und zwar offensichtlich wegen der als prohibitiv hoch empfundenen
Jahresgebühr von 150 Euro. Mit der beträchtlichen Reduktion dieser Gebühr ab
dem zweiten Kalenderjahr ist die berechtigte Erwartung verbunden, dass die
Möglichkeit dieser Zusatzeintragung künftig wesentlich stärker nachgefragt
werden wird, woraus sich insgesamt eine geringfügige Einnahmenerhöhung ergeben
wird.
Die im
insolvenzrechtlichen Teil der Novelle vorgesehenen Änderungen werden zu keiner
Mehrbelastung der Gerichte führen und deshalb mit keinen zusätzlichen Kosten
für den Bund verbunden sein.
I.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich
Das
Gesetzesvorhaben wird keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung
und auf den Wirtschaftsstandort Österreich zeitigen.
Die im
insolvenzrechtlichen Teil der Novelle vorgeschlagenen Regelungen verbessern den
Ablauf von Sanierungen im Rahmen von Konkursverfahren und wirken sich insofern
positiv auf den Wirtschaftsstandort Österreich aus, als ein funktionierendes
Insolvenzrecht dazu beitragen kann, dass ein Land als Wirtschaftsstandort
gewählt wird.
J.
Zuständigkeit
Die Zuständigkeit
des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich hinsichtlich seiner
gerichtsgebührenrechtlichen Inhalte auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG
bzw. § 7 Abs. 1 F-VG 1948, weil es sich dabei um eine
Angelegenheit der Bundesfinanzen im Sinn der erstgenannten bzw. um
Bundesabgaben im Sinn der zweitgenannten Bestimmung handelt, und hinsichtlich
seiner übrigen Inhalte auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen und
Angelegenheiten der Notare und Rechtsanwälte).
K.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens
Es bestehen keine
Besonderheiten im Gesetzgebungsverfahren.
L. Aspekte
der Deregulierung
Da das angestrebte
Ziel nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden kann und die
vorgeschlagenen Änderungen auch nicht über den dafür erforderlichen
Regelungsumfang hinaus gehen, stehen dem Vorhaben keine Aspekte der
Deregulierung entgegen.
M.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen
Union.
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
(Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)
Zu Z 1 lit.
a (§ 2 Z 1 lit. f GGG)
Eine der
Voraussetzungen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs ist nach der neuen
Anmerkung 1 zur TP 6 die Bezahlung oder Sicherstellung der Pauschalgebühr. Auf
Grund der Straffung des Zwangsausgleichsverfahren wird die Pauschalgebühr im
Regelfall auf Grund eines nur mündlich verkündeten Beschlusses (nach § 14a Abs.
1 GEG 1962) zu bezahlen oder sicherzustellen sein, damit der Zwangsausgleich in
derselben Tagsatzung bestätigt werden kann. Für den Fall des Zwangsausgleichs
soll in § 2 GGG daher festgelegt werden, dass der Gebührenanspruch des Bundes
schon mit der Verkündung des Gebührenbestimmungsbeschlusses nach § 14a Abs. 1
GEG 1962 entsteht; wird dieser Beschluss ausnahmsweise nicht mündlich
verkündet, so entsteht die Gebührenpflicht – wie bisher – mit der
Beschlusszustellung an den Masseverwalter.
Zu Z 1 lit.
b (§ 2 Z 1 lit. g GGG)
Bei dieser
Änderung handelt es sich um eine terminologische Anpassung an die mit der
Außerstreitverfahrensreform herbeigeführte Neubenennung der das
Verlassenschaftsverfahren beendenden Gerichtsentscheidung (§§ 178 ff AußStrG).
Zu Z 1
lit. c, Z 3, Z 13 lit. a und c, Z 14 lit. b und d und Z 17
(§ 2 Z 8, § 7 Abs. 1, TP 9 lit. d und Anmerkung 15, TP
10 Z III lit. a und Anmerkung 20, TP 15 GGG)
Nach bisheriger
Rechtslage ergab sich nicht mit letzter Klarheit, für welche Abschriften bzw.
Ausdrucke aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch nun entweder die Tarifpost 9
oder 10 oder die Tarifpost 15 die maßgebliche Gesetzesstelle ist. Tarifpost 9
lit. d GGG spricht ganz allgemein von „Grundbuchsabschriften und
Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“, Tarifpost 10 Z III lit. a
GGG ganz allgemein von „Firmenbuchauszügen“; im Klammerzitat der Tarifpost 15
lit. a GGG ist von „Abschriften aus der Urkundensammlung und den
Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den
Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ die Rede; in der Anmerkung 2 zur Tarifpost
15 heißt es dann jedoch, dass „Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem
Hinterlegungsmassebuch“ der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d unterlägen,
„Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister“ der
Gebühr nach Tarifpost 10 III. Wie all diese Regelungen zusammenpassen, lässt
sich mehr vermuten denn eindeutig durch Auslegung gewinnen. Hier soll nun
Klarheit geschaffen werden, indem jeweils zwischen den einzelnen Komponenten
des Grundbuchs und des Firmenbuchs unterschieden wird.
Nach der
Neuregelung kommt die Tarifpost 9 lit. d GGG für Abschriften aus dem
Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen zum Tragen (wobei
unter „Abschriften“ alltagssprachlich „Ausdrucke“ zu verstehen sind; siehe zu
dieser terminologischen Frage unten im nachfolgenden Absatz), für Auszüge aus
dem Hauptbuch des Firmenbuchs die Tarifpost 10 Z III lit. a und für
Jahresabschlüsse die Tarifpost 10 Z III lit. b GGG. Für alle übrigen
Komponenten des Grundbuchs und des Firmenbuchs richtet sich die Gebührenpflicht
hingegen nach Tarifpost 15 GGG, also für Abschriften aus der Urkundensammlung
des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs
sowie – unter der Voraussetzung der Beglaubigung der Abschrift - aus den
Grundbuch- und Firmenbuchakten nach Tarifpost 15 lit. a und für
unbeglaubigte Abschriften aus den Grundbuch- und Firmenbuchakten nach der
Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 GGG.
Korrespondierend
zu dieser Klarstellung sind die Regelungen in § 2 Z 8, in § 7
Abs. 1 Z 3, in der Anmerkung 15 zur Tarifpost 9, in der Anmerkung 20
zur Tarifpost 10 und in den Anmerkungen 2 und 7 zur Tarifpost 15 GGG neu zu
formulieren. Dabei wird deutlich gemacht, dass zwischen „Abschriften“,
„Ausdrucken“, „Auszügen“ und „Ablichtungen“ (Kopien) terminologisch kein
Unterschied besteht. Bei all dem wird nicht übersehen, dass auch in den
Regelungen des § 4 Abs. 6 GGG und des § 8 Abs. 2 GGG diese
Begriffe nebeneinander verwendet werden; hier erübrigt sich allerdings eine
glättende Modifikation des Gesetzestextes, weil durch das jeweilige Zitat der
zugehörigen Gesetzesstelle kein Zweifel daran bestehen kann, welche
Gebührenbestimmung gemeint ist.
Hinzuweisen ist letztlich
darauf, dass für Abschriften aus den Urkundensammlungen und aus den
Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs unabhängig davon, ob diese Abschriften
beglaubigt oder unbeglaubigt ausgefolgt werden, der Gebührenbetrag von 1,40
Euro nach Tarifpost 15 lit. a GGG und nicht etwa jener von 35 Cent nach
Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 GGG zum Tragen kommt, weil es sich dabei ja nicht
um Abschriften oder Ablichtungen aus Akten handelt.
Zu Z 2
(§ 6a GGG)
Die
Urkundensammlung des Grundbuchs soll zunehmend aus elektronischen statt aus
papierenen Dokumenten bestehen. Diese elektronischen Dokumente können –
zunächst noch über Übermittlungsstellen – elektronisch abgefragt werden. In
§ 6a Abs. 1 GGG wird für diese elektronische Abfrage von Urkunden aus
der Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen.
Diese Gebühr beträgt 70 Cent je abgefragter Urkunde und ist damit gleich hoch
wie die in § 1 Abs. 1 Z 11 lit. b der
Firmenbuchdatenbankverordnung vorgesehene Gebühr für die Abfrage einer Urkunde
aus der Urkundensammlung des Firmenbuchs.
Mit
Artikel II Z 3 lit. b der SDG-Novelle, BGBl. I
Nr. 115/2003, wurde der frühere § 6a Abs. 2 GGG über die –
modifizierte – Anwendbarkeit der Valorisierungsregelung des § 31a GGG auf
den in § 6a Abs. 1 GGG angeführten Gebührenbetrag aufgehoben. Als
Begründung dafür wurde in den Gesetzesmaterialien angeführt, dass die
gesetzliche Valorisierung nach § 31a GGG für Justizverwaltungsgebühren für
elektronische Abfragen nicht adäquat sei, weil die Gestaltung der Abfragegebühren
unter anderem auch von den technischen Entwicklungen abhänge (RV 234 BlgNr
22. GP 12). An der Richtigkeit dieser Beurteilung ist auch aus heutiger
Sicht nicht zu zweifeln. Die Frage ist aber, ob allein durch die Aufhebung des
damaligen § 6a Abs. 2 GGG schon mit ausreichender Klarheit
sichergestellt ist, dass tatsächlich die indexgebundene gesetzliche
Wertsicherung nicht zum Tragen komme. Gemäß § 31a Abs. 1 GGG findet
die Neufestsetzung von Gebühren nämlich für „die in diesem Bundesgesetz und
dessen Tarif angeführten festen Gebühren“ statt. Dies würde sich auch auf die
Gebührenbeträge nach § 6a Abs. 1 GGG beziehen. Um nun in Fortsetzung
der seinerzeitigen Regelungsintention eindeutig klarzustellen, dass § 31a
GGG auf die Abfragegebühren des § 6a Abs. 1 GGG nicht anzuwenden ist, bedarf es
daher einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung; sie findet sich in dem neu
konzipierten Abs. 2 des § 6a GGG.
Zu Z 4,
7, 8 und 9 (§ 16 Abs. 2, TP 1, 2 und 3 GGG)
Bei diesen
Änderungen handelt es sich um Anpassungen an die mit dem
Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, veränderte Fassung
des § 49 Abs. 2 JN und an den Umstand, dass es seit der
Außerstreitverfahrensreform keine mit Klage geltend zu machenden Streitigkeiten
aus dem Elternverhältnis mehr gibt.
Zu Z 5 (§ 22
GGG):
Für die
Bestätigung des Zwangsausgleichs ist Voraussetzung, dass die (in erster Instanz
bestimmte) Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Ein Rekurs gegen
die Gebührenbestimmung hat auf die Bestätigung des Zwangsausgleichs keinen
Einfluss. Der Schuldner kann daher mit Rechtskraft der
Zwangsausgleichsbestätigung, mit der die Aufhebung des Konkurses einhergeht,
die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen schon zurückerlangt haben, wenn auf
Grund eines Rekurses gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss die Pauschalgebühr
erhöht wird. Für diese Fälle soll durch die Änderung des § 22 GGG vorgesorgt
werden, indem die Zahlung des durch die Rekursentscheidung erhöhten
Pauschalgebührenbetrags dann dem Gemeinschuldner obliegt.
Zu Z 6 (§ 28
GGG)
Dabei handelt es
sich um eine Zitatanpassung, mit der auch hier die mit der SDG-Novelle,
BGBl. I Nr. 115/2003, geschehene Klarstellung hinsichtlich der
grundsätzlichen Gebührenpflicht für Anträge nach § 98 Ehegesetz legistisch
nachvollzogen wird.
Zu Z 10
(TP 6 GGG)
Da die Aufhebung
des Konkurses für den Fall eines Zwangsausgleichs nicht mehr in § 157 KO,
sondern in § 152b KO geregelt ist, ist der Klammerausdruck in Tarifpost 6 lit.
a Z 1 richtigzustellen.
Tarifpost 6 lit. a
legt die Höhe der Pauschalgebühr derzeit mit 15% der Entlohnung des
Masseverwalters, mindestens jedoch 331 Euro, fest. Ob die Bemessungsgrundlage
für die Pauschalgebühr auch die Sondermasseentlohnung nach § 82d KO umfasst,
wird von der Praxis derzeit unterschiedlich gesehen. Durch den Verweis auf die
§§ 82 bis 82c KO soll klargestellt werden, dass Sondermasseentlohnungen bei der
Berechnung der Gerichtsgebühr außer Betracht zu bleiben haben.
In der Anmerkung 1
soll – analog zur Masseverwalterentlohnung in § 152a KO - angeordnet werden,
dass es für die Bestätigung des Zwangsausgleichs (mit deren Rechtskraft der
Konkurs aufgehoben ist) ausreicht, wenn die Pauschalgebühr beim Masseverwalter
sichergestellt ist.
In der neuen
Anmerkung 5 wird entsprechend der überwiegenden Judikatur klargestellt, dass bei
der Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 die von der Entlohnung des
Masse- oder Ausgleichsverwalters oder des Reorganisationsprüfers zu
entrichtende Umsatzsteuer nicht – erhöhend – zu berücksichtigen ist.
Die neue Anmerkung
6 ist der besonderen, aber gar nicht so seltenen Konstellation gewidmet, dass
bei – saldomindernder – Berücksichtigung der in Tarifpost 6 lit. a vorgesehenen
Pauschalgebühr kein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbleibt
(weshalb der Konkurs gemäß § 166 KO aufzuheben ist), ohne diese Pauschalgebühr
(die ja bisher bei Konkursaufhebung nach § 166 KO nicht anfiel) aber wieder ein
verhältnismäßig geringer Geldbetrag übrig bleibt (was eigentlich wieder zu
einer – mit Gebührenpflicht verbundenen – Verteilung führen müsste).
Ausführlicher dargestellt, geht es um folgende Situation: Wenn im Laufe des
Konkursverfahrens hervorkommt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des
Konkursverfahrens nicht hinreicht, ist der Konkurs gemäß § 166 KO aufzuheben
und – derzeit – keine Pauschalgebühr zu entrichten. Dies kann aber in
Einzelfällen dazu führen, dass ein – die Höhe der Pauschalgebühr nach Tarifpost
6 lit a GGG unterschreitender – Betrag in der Masse verbleibt, der an die
Gläubiger zu verteilen wäre. Bei einer Verteilung und Konkursaufhebung nach §
139 KO wäre aber wieder die volle Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit a Z 1 GGG
zu entrichten, die in der Masse gerade nicht vorhanden ist. Salopp gesprochen,
handelt es sich dabei um eine „Ping-Pong-Situation“ zwischen geringfügigem
Aktiv- und geringfügigem Passivsaldo mit einer betraglich nicht passenden
Pauschalgebühr als Spielball. Um diese Situation stimmig aufzulösen, wird
angeordnet, dass der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der übrig bleibende
Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen ist.
Zu Z 11
(TP 7 GGG)
Mit der
Neuformulierung der Überschrift zur Tarifpost 7 wird dem Umstand Rechnung
getragen, dass es seit der Außerstreitverfahrensreform auch außerstreitige
Unterhaltsverfahren gibt, die nicht zu den Pflegschaftssachen zu zählen sind,
zumal gesetzliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten
Personen (also etwa die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder gegen ihre
Eltern) nunmehr im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind.
Zu Z 12 lit.
a (TP 8 GGG, Anmerkung 4)
Während die
Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nach früherer Rechtslage noch Teil des
Verlassenschaftsverfahrens war und es deshalb dazu keines gesonderten
Grundbuchsantrags bedurfte, erfolgen seit der Außerstreitverfahrensreform die
auf Grund der Einantwortung erforderlichen Grundbuchseintragungen auf Antrag (§
182 AußStrG), also auf Grund einer Eingabe im Sinn der Tarifpost 9 lit. a GGG
und der Anmerkungen hiezu. Daher ist für einen solchen Grundbuchsantrag auch
die Eingabengebühr nach der soeben genannten Gesetzesstelle zu entrichten. Auf
diese neue Rechtslage nimmt die Anmerkung 4 zur Tarifpost 8 GGG, in der bisher
nur von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b GGG die Rede ist, nicht
ausreichend Bedacht. Dies soll durch eine entsprechende Änderung
richtiggestellt werden.
Zu Z 12
lit. b (TP 8 GGG, Anmerkung 6)
Bei dieser
Änderung handelt es sich um eine – im Begutachtungsverfahren angeregte –
Anpassung an die Ersetzung der früheren §§ 72 und 73 AußStrG aF durch die
nunmehrigen Bestimmungen des § 153 und der §§ 154, 155 AußStrG nF.
Zu Z 13
lit. b und Z 14 lit. c (TP 9 und 10 GGG, jeweils Anmerkung 3a)
Mit diesen
Ermäßigungsregelungen soll der Praxis ein Anreiz dafür geboten werden, die mit
einer Grundbuch- oder Firmenbucheingabe vorzulegenden Urkunden vollständig in
elektronischer Form zu übermitteln. Damit wird nicht nur der elektronische
Verkehr zwischen den Parteien und den Gerichten gefördert, sondern auch der
Aufbau eines in elektronischer Form zur Verfügung stehenden Teils der
Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs. Zu den Voraussetzungen
für diese Ermäßigung ist zweierlei anzumerken: Es müssen alle in die jeweilige
Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden in elektronischer Form übermittelt
werden, um in den Genuss der Gebührenermäßigung zu kommen. Wird nur ein Teil
der in die Sammlung aufzunehmenden Urkunden elektronisch, ein anderer Teil
jedoch in Papier übermittelt, so bleibt es unermäßigt bei der Eingabengebühr in
der in Tarifpost 9 lit. a bzw. Tarifpost 10 lit. a GGG vorgesehenen
Höhe. Hingegen setzt die Ermäßigung der Eingabengebühr nicht voraus, dass auch
die Eingabe selbst elektronisch übermittelt wird (was zumindest in der ersten
Zeit nach dem In-Kraft-Treten dieser Novelle technisch auch noch gar nicht
flächendeckend möglich sein wird). Das Erfordernis vollständig elektronischer
Übermittlung bezieht sich also nur auf die in die jeweilige Sammlung
aufzunehmenden Urkunden, nicht aber auf die Eingabe selbst. Genauso wenig wird
die Anwendbarkeit der Ermäßigung dadurch gehindert, dass vorzulegende Urkunden,
die nicht in die jeweilige Sammlung aufzunehmen sind, bloß in Papier vorgelegt
werden.
Die Ermäßigung der
Eingabengebühr muss vom Zahlungspflichtigen nicht etwa – wie eine
Gebührenbefreiung – ausdrücklich geltend gemacht werden, sondern ist bei
Vorliegen ihrer Voraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen.
Im jeweiligen
zweiten Satz der Ermäßigungsregelung wird angeordnet, dass der
Ermäßigungsbetrag von 7 Euro nicht der gesetzlichen Valorisierung nach
§ 31a GGG unterliegt.
Zu Z 14
lit. a (TP 10 Z I lit. b Z 10 GGG)
Durch die
Ergänzung dieses Gebührentatbestandes wird im Gefolge des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2004, Art.
I, klargestellt, dass auch Umwandlungen
nach diesem Gesetz der Eintragungsgebühr von 159 Euro unterliegen.
Zu Z 15
(TP 12 GGG)
Damit werden
Änderungswünsche zu den gebührenrechtlichen Bestimmungen über die Ehescheidung
umgesetzt, die vor allem aus der Richterschaft an das Bundesministerium für
Justiz herangetragen wurden.
a) Zu lit. a
(Anmerkung 2a zur TP 12)
Wenn zunächst eine
Scheidungsklage eingebracht und im Verlauf des streitigen Scheidungsverfahrens
sodann von beiden Ehegatten ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gemäß
§ 55a Ehegesetz gestellt wird, ist das streitige Scheidungsverfahren gemäß
§ 460 Z 10 ZPO zu unterbrechen und das außerstreitige Verfahren zur
Durchführung der einvernehmlichen Scheidung einzuleiten. Gebührenrechtlich
findet ein solches Ineinandergreifen der beiden Scheidungsverfahren nach
gegenwärtiger Rechtslage keine Berücksichtigung; dies bedeutet, dass zunächst
der klagende Ehegatte die Pauschalgebühr nach der Anmerkung 9 zur Tarifpost 1
GGG für die Scheidungsklage in Höhe von 191 Euro zu entrichten hat und in
der Folge uneingeschränkt die gesamten Gerichtsgebühren für die einvernehmliche
Ehescheidung anfallen, also die Pauschalgebühr von 180 Euro für den
Scheidungsantrag und die Vergleichsgebühr von 200 Euro für die
Scheidungsvereinbarung. Diese Rechtslage wurde mit dem Argument kritisiert,
dass das kumulative Anfallen von drei Gebühren mit einem Gesamtbetrag von
571 Euro für einen Vorgang, der von den Parteien als einheitlich empfunden
werde, eine überschießende Gebührenbelastung sei, die überdies eine einvernehmliche
Lösung des Scheidungskonflikts erschwere, weil auf Grund dieser Rechtslage –
abhängig von Art und Umfang der zu regelnden Scheidungsfolgen – die
einvernehmliche Scheidung für die Ehegatten wesentlich teurer sein könne als
die Fortführung des streitigen Scheidungsverfahrens.
Diese
Argumentation ist zutreffend. Daher soll künftig in der geschilderten
Konstellation die Pauschalgebühr für den Scheidungsantrag nach Tarifpost 12
lit. a Z 2 GGG in Höhe von 180 Euro nicht mehr anfallen, sodass
sich die gesamte Gebührenbelastung auf die Pauschalgebühr für die
Scheidungsklage nach Anmerkung 9 zur Tarifpost 1 GGG in Höhe von 191 Euro
und die Vereinbarungsgebühr in der jeweiligen Höhe (siehe dazu sogleich im
Folgenden) beschränkt. Die Regelung darüber findet sich in einer neuen
Anmerkung 2a zur Tarifpost 12 GGG. Diese Begünstigung knüpft aber nur an das
geschilderte Ineinandergreifen von streitigem und außerstreitigem
Scheidungsverfahren an, kommt also nicht etwa auch dann zum Tragen, wenn zu
einem früheren Zeitpunkt ein streitiges Scheidungsverfahren eingeleitet, dieses
sodann – etwa durch Klagszurücknahme, Klagsabweisung oder unter Umständen auch
durch ewiges Ruhen – beendet und erst in weiterer Folge ein Antrag gemäß
§ 55a Ehegesetz gestellt wurde. Der Scheidungsantrag muss also noch
während der Anhängigkeit des Rechtsstreits über die Scheidungsklage gestellt
werden. Überdies muss noch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den
beiden Verfahrenseinleitungen bestehen: Im letzten Halbsatz wird die
Begünstigung zusätzlich daran geknüpft, dass der Scheidungsantrag höchstens
drei Jahre nach Einbringung der Scheidungsklage gestellt wird.
Im
Ministerialentwurf war als weitere Voraussetzung für diese Begünstigung noch
vorgesehen, dass die Pauschalgebühr für die Scheidungsklage zum Zeitpunkt der
Antragstellung gemäß § 55a Ehegesetz vollständig entrichtet ist. Dies
hätte die Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung auch für den Fall
ausgeschlossen, dass dem Ehegatten, der die Scheidungsklage eingereicht hatte,
die Verfahrenshilfe bewilligt worden war und daher bloß auf Grund der
Verfahrenshilfe keine Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG zu entrichten war. Im
Begutachtungsverfahren wurde diese Einschränkung von mehreren Stellen und aus
unterschiedlichen Aspekten kritisiert. Dieser als zutreffend erkannten Kritik
wurde bei der Überarbeitung des Gesetzentwurfs dadurch Rechnung getragen, dass
die Begünstigungsvoraussetzung der vollständigen Entrichtung der Gebühr für das
streitige Scheidungsverfahren gänzlich beseitigt wurde.
b) Zu lit. b
(Anmerkung 3 zur TP 12)
Ein zweiter
Regelungswunsch betraf die schon im Allgemeinen Teil angesprochene
Differenzierung bei der Pauschalgebühr für die Scheidungsvereinbarung. Demgemäß
wird nun zwischen einer „einfachen“ und einer „qualifizierten“
Scheidungsvereinbarung unterschieden. Letztere liegt dann vor, wenn die
Scheidungsvereinbarung – neben sonstigen Regelungselementen – auch die
Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung
sonstiger bücherlicher Rechte zum Gegenstand hat. Beispiele wären etwa die im
Scheidungsvergleich vereinbarte Übertragung des Eigentumsrechts an einer
Liegenschaft, die Übertragung der Hälfte des Mindestanteils an einer
Eigentumswohnung an einen der beiden Ehegatten (sodass dieser nun alleiniger
Wohnungseigentümer wird), die Begründung eines Pfandrechts an der Liegenschaft
eines Ehegatten zur Besicherung der Ausgleichszahlungsforderung des anderen
Ehegatten oder die Begründung eines dinglichen Wohnrechts an der Liegenschaft
des einen Ehegatten zugunsten des anderen. Hingegen wäre etwa die Vereinbarung,
dass eine Liegenschaft im Eigentum eines Ehegatten zu verbleiben habe, nicht im
genannten Sinn qualifiziert.
Für diese
„qualifizierten“ Scheidungsvereinbarungen ist eine höhere Vergleichsgebühr (270
Euro statt 200 Euro) gerechtfertigt, weil sich dabei die Parteien ja die sonst
mit der Urkundenerrichtung für eine Grundbuchseintragung verbundenen Kosten –
wie z.B. die Beglaubigungsgebühr – ersparen. Im Gegenzug zur Erhöhung der
Pauschalgebühr für die „qualifizierte“ Scheidungsvereinbarung kann die Gebühr
für die „einfache“ Scheidungsvereinbarung etwas herabgesetzt werden (von 200
Euro auf 180 Euro), sodass im Ergebnis die Gerichtsgebühr für die Erstere um
50 % höher liegt als die Gerichtsgebühr für die Zweitere.
Die zur Umsetzung
dieses zweiten Regelungswunsches erforderliche Neuformulierung der Anmerkung 3
zur Tarifpost 12 GGG gibt auch Gelegenheit, einem fallweise in der Praxis
anzutreffenden Missverständnis entgegenzuwirken: Zuweilen wird die Auffassung
vertreten, dass die Vereinbarungsgebühr nur dann anfalle, wenn die
Scheidungsvereinbarung vor Gericht geschlossen werde, nicht aber auch dann,
wenn die Parteien eine solche Vereinbarung bereits vor dem Gerichtstermin
aufgesetzt hätten und dem Gericht sodann nur noch unterbreiteten. Diese
Auffassung ist unrichtig. Es wird daher in einem in die Formulierung der
Anmerkung 3 eingeschobenen Hinweis klargestellt, dass die Vereinbarungsgebühr
auch dann anfällt, wenn die Vereinbarung dem Gericht bloß unterbreitet wird.
Zu Z 16
(TP 14 GGG)
Schon im
Allgemeinen Teil wurde ausgeführt, dass es einer erheblichen Ermäßigung der
Justizverwaltungsgebühr für die Zusatzeintragung gemäß § 3a Abs. 5
SDG bedarf, um diese Möglichkeit für Sachverständige und Dolmetscher attraktiv
zu gestalten. Demgemäß wird künftig nun zwar noch für das erste Kalenderjahr
der bisherige Gebührenbetrag von 150 Euro vorgesehen, für jedes weitere
Kalenderjahr jedoch nur mehr eine Gebühr von 30 Euro.
Zu Z 18
lit. a (Artikel VI Z 15j, 17, 18, 19 und 20 GGG)
Die Zitierung der
Abkürzung eines Gesetzes in den Bestimmungen dieses Gesetzes selbst (so
genannte „Binnenzitierung“) ist nicht nur überflüssig, sondern auch legistisch
unrichtig (Legistische Richtlinie Nr. 134). Soweit daher in
Übergangsbestimmungen zum Gerichtsgebührengesetz die Abkürzung „GGG“ zitiert
ist, hat diese zu entfallen.
Zu Z 18
lit. b (Artikel VI Z 24 GGG)
Diese Ziffer
enthält die In-Kraft-Tretens- und Übergangsregelung zu den das
Gerichtsgebührengesetz betreffenden Teilen der Gerichtsgebühren- und
Insolvenzrechts-Novelle 2006.
Zu Artikel 2
(Änderung des Gerichtlichen
Einbringungsgesetzes 1962)
Zu Z 1
(§ 1 GEG 1962)
Das frühere
Vollzugs- und Wegegebührengesetz wurde mit der EO-Nov. 2003, BGBl. I
Nr. 31, durch das Vollzugsgebührengesetz ersetzt. Dies ist bei der
Anführung der nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962
hereinzubringenden Gebühren in § 1 Z 5 zu berücksichtigen.
Zu Z 2
(§ 7 GEG 1962)
Diese Änderung war
im Ministerialentwurf noch nicht vorgesehen; ihre Notwendigkeit hat sich erst
während des Begutachtungsverfahrens gezeigt. Es geht um eine klarstellende und
straffende Neuregelung der in § 7 GEG 1962 statuierten Entscheidungsbefugnisse
einerseits über Berichtigungsanträge und andererseits zur amtswegigen Aufhebung
oder Abänderung von Bescheiden.
Die bisherige
Formulierung des § 7 Abs. 3 GEG 1962 war insofern missverständlich, als die
darin erwähnte Vorlage von Akten
an das Bundesministerium für Justiz „zur Entscheidung“ keine zweigeteilte
Entscheidungskompetenz sowohl des Gerichtshofpräsidenten als auch des
Bundesministeriums bedeutete. Vielmehr war diese Regelung nur als gesetzlicher
Hinweis auf die Möglichkeit zu verstehen, eine Weisung des Ministeriums
einzuholen. Dazu bedarf es freilich keiner eigenen gesetzlichen Anordnung, weil
sich dies ja schon aus dem monokratischen Aufbau der Justizverwaltungsbehörden
ergibt. Daher wird diese Regelung ersatzlos aus dem Gesetzeswortlaut
herausgenommen.
§ 7 Abs. 4 GEG
1962 wird dahingehend verändert, dass die Befugnis zur amtswegigen Berichtigung
in erster Instanz ausschließlich dem Revisor zukommt; eine Regelung über die
„Herbeiführung“ einer Entscheidung des Gerichtshofpräsidenten wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Sache wird es künftig nicht mehr geben. Statt
dessen wird dem Gerichtshofpräsidenten die Möglichkeit eingeräumt, den
Berichtigungsbescheid des Revisors – gleichsam in zweiter Instanz – dann von
Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, wenn dieser Berichtigungsbescheid
offenbar unrichtig ist. Dieser Bescheid des Gerichtshofpräsidenten über die
amtswegige Berichtigung eines vom Revisor von Amts wegen erlassenen, aber
offenbar unrichtigen Berichtigungsbescheides kann nach dem neuen § 7 Abs. 7 GEG
1962 nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.
Im Übrigen werden
die Regelungen systematischer gestaltet. Die Befugnis des Bundesministeriums
für Justiz zur amtswegigen Berichtigung unrichtiger Entscheidungen wird in
einen neuen Abs. 4a transferiert.
Zu Z 3
(§ 9 GEG 1962)
In seinem
Erkenntnis vom 18.10.2004, 2004/17/0081, führte der Verwaltungsgerichtshof aus,
dass § 9 Abs. 4 GEG 1962 (in dem unter anderem vorgesehen ist, dass der
Präsident des Oberlandesgerichts Wien seine Befugnis zur Entscheidung über
Stundungs- und Nachlassanträge an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen
kann) aus Gründen verfassungskonformer Auslegung nicht als Ermächtigung zur
Übertragung der Zuständigkeit zur Erledigung der dort umschriebenen
Angelegenheiten vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien auf den Leiter der
Einbringungsstelle, sondern bloß als solche zur Übertragung der
Approbationsbefugnis zu deuten sei. Für eine Ermächtigung im erstgenannten
Sinne fehle es nämlich an der nach Art. 18 B-VG erforderlichen gesetzlichen
Determinierung (unter Hinweis auf VfGH 17.12.1965, VfSlg Nr. 5184).
Entsprechend diesem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs wird die
angesprochene Regelung in § 9 Abs. 4 GEG 1962 nun modifiziert, nämlich dahin,
dass der Präsident des Oberlandesgerichts Wien den Leiter der
Einbringungsstelle ermächtigen kann, Entscheidungen über Stundungs- und
Nachlassanträge im Namen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien
auszufertigen. Der Wortlaut der Neuregelung lehnt sich – einer im
Begutachtungsverfahren erstatteten Anregung des Bundeskanzleramts folgend – an
die Formulierung des § 10 Abs. 2 BMG an. Angesichts dieser qualitativen
Einschränkung (Übertragung bloß der Approbations-, nicht der Entscheidungsbefugnis)
spricht freilich nichts dagegen, den Kreis jener Personen, auf die diese
Befugnis übertragen werden kann, über den Leiter der Einbringungsstelle hinaus
auch auf andere Bedienstete der Einbringungsstelle auszudehnen.
Zu Z 4 (§
14a GEG)
Da beim
Zwangsausgleich kein gesonderter Beschluss über die Konkursaufhebung mehr erforderlich
ist, soll hier die Aufforderung an den Masseverwalter zur Gebührenentrichtung
nicht mehr an der Konkursaufhebung, sondern an der Bestätigung des
Zwangsausgleichs anknüpfen.
Zu Z 5 (§ 19
Abs. 4 GEG 1962)
Dies ist die
In-Kraft-Tretens-Regelung für die Änderungen des Gerichtlichen
Einbringungsgesetzes 1962 durch diese Novelle.
Zu Artikel 3
(Änderung des Außerstreitgesetzes)
Zu Z 1
und 2 (§ 82 und § 101 AußStrG)
Gemäß § 7 Abs. 1
AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe,
ausgenommen § 72 Abs. 2 erster Satz ZPO, im Außerstreitverfahren sinngemäß
anzuwenden. § 63 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass einer Partei Verfahrenshilfe auf
Antrag so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen ist, als sie außerstande
ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen
Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
-verteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. § 71
ZPO bestimmt, dass die die Verfahrenshilfe genießende Partei zur gänzlichen
oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten ist, von deren
Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt
sind, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts
dazu imstande ist. Um dem Gericht die Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. für einen
Ausspruch nach § 71 ZPO zu ermöglichen, muss die Partei bzw. ihr gesetzlicher
Vertreter ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis, aus welchem
die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei hervorgehen,
vorlegen und allenfalls, soweit zumutbar, entsprechende Belege anschließen.
Bei minderjährigen
Kindern sind daher in erster Linie deren Einkommens-, Vermögens- und
Familienverhältnisse zu prüfen. Ergibt sich aber aus dieser Prüfung, dass das
Kind einkommens- und vermögenslos ist, so sind – sofern dem Kind
Unterhaltsansprüche zustehen – die Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen
maßgebend (Fucik in Rechberger, ZPO2, § 63
Rz 2). Verfahrenshilfe wird dem minderjährigen Kind in diesen Fällen nur
dann gewährt, wenn die Unterhaltspflichtigen selbst die Voraussetzungen der
Mittellosigkeit im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO erfüllen (Fasching,
Lehrbuch2, Rz 489; OLG Wien EFSlg 69.811; OLG Wien EFSlg
72.902), weil die mit einer (notwendigen) Rechtsverfolgung oder -verteidigung
verbundenen Kosten Teil des Unterhaltsanspruchs sind und als so genannter
Sonderbedarf geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0047516). Dabei ist
auch zu prüfen, inwieweit dessen Leistung dem Unterhaltspflichtigen zumutbar
ist. Bei der Prüfung von Verfahrenshilfeanträgen minderjähriger Kinder
verlangen daher die Gerichte, nicht nur die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Kindes, sondern auch jene der Unterhaltspflichtigen
offenzulegen. Meist wird auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des
alleinerziehenden Elternteils, bei dem das minderjährige Kind lebt – in der
Regel ist dies die Mutter – abgestellt.
Die Bedachtnahme
auf die Unterhaltspflicht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt,
scheint aber fragwürdig. In der mit dem Bundesgesetz über die Neuordnung des
Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 403/1977, neu eingeführten Regelung des
§ 140 Abs. 2 ABGB wurde in Anbetracht der steigenden Anzahl von
getrennt lebenden Elternteilen festgelegt, dass der Elternteil, der den
Haushalt führt, seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes dadurch leistet, dass
er das Kind betreut, und darüber hinaus nur dann zum Unterhalt des Kindes beizutragen
hat, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes
nicht imstande ist. Aus § 140 Abs. 2 ABGB wäre somit auch ableitbar, dass
Alleinerzieher nur subsidiär über ihre tatsächliche Betreuungsleistung hinaus
zum Unterhalt beizutragen haben (vgl. Stabentheiner in Rummel,
ABGB3, § 140 Rz 9 und 10). Trifft den Elternteil nach dieser
Regelung zunächst keine Geldunterhaltspflicht, so kann von ihm auch nicht die
Tragung von Prozesskosten des Minderjährigen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht
verlangt werden. Demgegenüber hat freilich der Oberste Gerichtshof in seiner
Entscheidung 7 Ob 2165/96z, EFSlg 80.057, ausgesprochen, dass Sonderbedarf des
Minderjährigen – und als solcher auch die Begleichung von Verfahrenskosten (in
casu allerdings Verteidigerkosten) – auch vom naturalunterhaltspflichtigen
Elternteil zu leisten ist.
Aber auch die
Bedachtnahme auf die Unterhaltspflicht des Geldunterhalt leistenden Elternteils
ist problematisch, zumal die tatsächliche Hereinbringung der Verfahrenskosten
des Kindes von ihm häufig mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, insbesondere
in Abstammungsverfahren, in denen ein Elternteil erst festgestellt werden soll,
und in Unterhaltsverfahren, in denen gerade gegen den sich dem Unterhaltsbegehren
entgegenstellenden Elternteil Verfahrenskosten auflaufen. Die Verpflichtung zur
Tragung der Verfahrenskosten kann in diesen Fällen oft nur auf dem Gerichtsweg
erfochten werden, was wiederum mit dem Auflaufen weiterer Kosten verbunden ist.
Überdies führt dies zu einer vermehrten Inanspruchnahme der Gerichte. (Darüber
hinaus wird in der unterhaltsrechtlichen Diskussion von manchen in Frage
gestellt, ob es gerechtfertigt sein kann, vom Unterhaltspflichtigen zu
verlangen, bis zur Grenze der Beeinträchtigung des „eigenen“ notwendigen Unterhalts
seine gesamten finanziellen Mittel für ein bestimmtes, von einem einzigen
Unterhaltsberechtigten geführtes Verfahren einzusetzen. Argumentiert wird
damit, dass dadurch der finanzielle Spielraum des Unterhaltspflichtigen so weit
eingeschränkt würde, dass ein in der Zukunft allenfalls entstehender
Sonderbedarf dieses oder eines anderen Unterhaltsberechtigten nicht mehr
befriedigt werden könnte).
Um nun den in der
Regel einkommens- und vermögenslosen Minderjährigen einen raschen Zugang zur
gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen, sollen daher in
Unterhalts- und Abstammungsverfahren bei der Prüfung des Vorliegens der
Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers und nicht auch die der
Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Dabei haben also die dem
Minderjährigen zustehenden Unterhaltsansprüche außer Betracht zu bleiben. Dies
gilt nicht nur für die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe,
sondern auch für die Frage einer allfälligen Nachzahlung jener Kosten, von
welchen der Minderjährige vorläufig im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit war.
Gleiches gilt weiters für die nach § 68 ZPO vorzunehmenden Beurteilungen.
Die Außerachtlassung
von Unterhaltsansprüchen für Fragen der Verfahrenshilfe kommt nicht nur im
jeweiligen Titelverfahren, sondern auch im allenfalls folgenden
Exekutionsverfahren zum Tragen. Damit werden – neben der Exekutionsführung
eines durch einen Elternteil vertretenen Kindes – auch die Fälle erfasst, in
denen es nach § 26 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 UVG dem Jugendwohlfahrtsträger
als gesetzlichem Vertreter des Kindes obliegt, die bevorschussten
Unterhaltsbeiträge vom Schuldner hereinzubringen. Dies erfolgt zwar im Namen
des Kindes, begünstigt ist jedoch der Bund, an den der Jugendwohlfahrtsträger
das Hereingebrachte nach § 27 UVG zu überweisen hat. In diesen Fällen wäre aber
ohnehin meist davon auszugehen, dass auch die Vermögens- und
Einkommensverhältnisse der Eltern des minderjährigen Kindes die Bewilligung der
Verfahrenshilfe rechtfertigen.
Mit den hier
vorgesehenen Änderungen wird kein markantes Ansteigen der Zahl der
Verfahrenshilfegewährungen verbunden sein, zumal gerade in Abstammungs- und
Unterhaltsverfahren schon bisher in den meisten Fällen Verfahrenshilfe gewährt
wurde. Hingewiesen sei darauf, dass in Verfahren, die vom Amtswegigkeitsprinzip
beherrscht sind, keine Anwaltspflicht besteht. Wenn sich der das Kind
vertretende Elternteil trotz gerichtlicher Anleitung und amtswegigen Vorgehens
nicht in der Lage sieht, die Interessen des Minderjährigen ausreichend vor
Gericht zu vertreten, besteht nach wie vor die Möglichkeit, die kostenlose
Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger in Anspruch zu nehmen.
Durch die
vorgeschlagene Gesetzesänderung wird aber auch die Hereinbringung
bevorschussten Unterhalts von bürokratischen Hindernissen befreit, was –
obgleich nicht bezifferbar – zu Arbeitseinsparungen bei den
Jugendwohlfahrtsträgern (Ländern) und bei den Gerichten führen wird.
Zu Z 3
(§ 207a AußStrG)
Die geänderten
Bestimmungen sollen auch in bereits anhängigen Verfahren zum Tragen kommen.
Dabei ist es auch möglich, Verfahrenshilfe (nochmals) zu beantragen, wenn im
selben Verfahren bereits Verfahrenshilfe beantragt, der Antrag aber deshalb
abgewiesen wurde, weil zwar das Kind einkommens- und vermögenslos ist, die
Unterhaltspflichtigen aber über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen.
Die Rechtskraft dieser abweislichen Entscheidung steht also einer neuen
Antragstellung auf Grund geänderter Verhältnisse – nämlich der geänderten
Rechtslage – nicht entgegen. Die Begünstigungen wirken aber auch diesfalls erst
ab Antragstellung, wobei gemäß 64
Abs. 3 ZPO die Befreiung von der Tragung der Gebühren der Zeugen,
Sachverständigen usw. (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e ZPO) bis zu deren
Entrichtung möglich ist, nicht aber rückwirkend die Befreiung von einer bereits
mit der Verfahrenseinleitung angefallenen Gerichtsgebühr (zum Beispiel nach
Tarifpost 4 GGG).
Zu den
Artikeln 4 und 5
(Änderung
des Rechtsanwaltstarifgesetzes und des Notariatstarifgesetzes)
Diese Bestimmungen
sollen der Mehrbelastung der Notare und Rechtsanwälte bei Ausweitung des ERV
auch auf den Urkundenverkehr im Rahmen des Gesetzesvorschlags für ein BRÄG 2006
Rechnung tragen. Da damit eine entsprechende Entlastung der Gerichte in den
Urkundenverfahren des Grund- und Firmenbuchs verbunden ist, wird in den
Anmerkungen 3a zur TP 9 und zur TP 10 GGG eine Ermäßigung der Eingabengebühren
um jeweils 7 Euro vorgesehen. Korrespondierend dazu soll das Honorar der
Parteienvertreter um diesen Betrag angehoben werden.
Zu Artikel 6
(Änderung der Konkursordnung)
Zu Z 1 und 6
(§§ 8a, 110 KO)
Nach der geltenden
Rechtslage können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder
Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen
bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig
gemacht noch fortgesetzt werden. Anhängige Rechtsstreitigkeiten, in denen der
Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, werden – mit Ausnahme der in
§ 6 Abs. 3 angeführten Fälle – durch die Konkurseröffnung
unterbrochen. Der geltende Gesetzeswortlaut (Rechtsstreitigkeiten; Kläger oder
Beklagter) stellt also auf Zivilprozesse ab. Dennoch setzte sich in der neueren
Rechtsprechung die Ansicht durch, dass auch Außerstreitverfahren über
Konkursforderungen von der Konkurseröffnung betroffen werden (vgl. Schubert
in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 6 KO
Rz 37 und § 7 KO Rz 15; Riel, Die Befugnisse des
Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht, 191; Konecny, Außerstreitreform:
Wirkung der Konkurseröffnung auf Außerstreitverfahren, NZ 2001, 34;
jeweils mwN).
Diese Einschätzung
ist zutreffend, gelten doch jene Erwägungen, die zur Verankerung der
Prozesssperre hinsichtlich Zivilprozessen führten, in gleicher Weise für
Ansprüche, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind. So gehören
(auch) die im außerstreitigen Verfahren zu verfolgenden Ansprüche, die Aktiv-
oder Passivbestandteile der Konkursmasse betreffen, gemäß § 1 Abs. 1
KO zur Konkursmasse und bezweckt die konkursrechtliche Prozesssperre generell
die Verhinderung der Anspruchsverfolgung gegen die Konkursmasse während des
Konkursverfahrens. Das sich daraus ergebende Verbot des Titelerwerbs für
Konkursforderungen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses hat hingegen
mit der Frage, in welchem Verfahren (streitig oder außerstreitig) diese
Forderung geltend zu machen ist, nichts zu tun (Schubert in Konecny/Schubert,
Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 6 KO Rz 37 mwN).
Aus diesem Grunde
wird in einem neuen § 8a KO ausdrücklich angeordnet, dass die Bestimmungen
betreffend Rechtsstreitigkeiten sinngemäß auch im Außerstreitverfahren gelten.
Eine solche Klarstellung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 1 Z 4 Außerstreitgesetz
(BGBl. I Nr. 111/2003) geboten, wonach das anhängige (Außerstreit-)Verfahren
durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei unterbrochen
wird, wenn die Bestimmungen der Konkursordnung dies vorsehen. Die im
Außerstreitgesetz vorgesehene Verweisung auf die Konkursordnung erfährt also
durch den vorliegenden Entwurf ihre Ausfüllung, fehlt doch in der
Konkursordnung – wie oben dargelegt, stellt die aktuelle Terminologie auf
Zivilprozesse ab – derzeit eine solche Regelung für außerstreitige Verfahren.
Abweichend vom Begutachtungsentwurf wird – einer Anregung des Obersten
Gerichtshofs folgend – von der Adaption mehrerer Bestimmungen der
Konkursordnung Abstand genommen und mit einer generellen Ausdehnung auf
Außerstreitverfahren in einem neuen § 8a KO das Auslangen gefunden.
Die auf
Außerstreitverfahren beschränkte Regelung soll aber einer analogen Anwendung
auf andere Verfahren, insbesondere Verfahren vor einer Schlichtungsstelle,
nicht entgegenstehen.
Zu Z 2 (§ 32
KO)
§ 32 Abs. 2 KO
definiert den Angehörigenbegriff für nicht-natürliche Personen. Anknüpfend an
die mit dem GIRÄG 2003 (BGBl. I Nr. 92/2003) vorgenommenen Erweiterungen soll
sichergestellt werden, dass sämtliche gleichgelagerten Fälle erfasst sind. Im
Sinne der Anregungen der Lehre (König, Anfechtung
nach der Konkursordnung³ Rz 4/49a FN 218a f) sollen neben juristischen Personen
und Personengesellschaften auch sonstige parteifähige Gebilde genannt werden,
sodass auch Privatstiftungen und Verlassenschaften unzweifelhaft erfasst sind.
In der Z 3 soll ganz allgemein an Gesellschafter in Sinne des § 5 EKEG
angeknüpft werden.
Zu Z 3 (§ 43
KO)
Im Falle eines
Zwangsausgleichs kann nach Konkursaufhebung das Anfechtungsverfahren nicht mehr
fortgeführt werden (König, Anfechtung nach der Konkursordnung3, Rz 18/17). Wird ein Ausgleichsvorschlag angenommen, der
Ausgleich bestätigt und der Konkurs aufgehoben, so ist eine Anfechtung daher
weder notwendig noch möglich. Läuft die Anfechtungsfrist allerdings nach
Annahme des Ausgleichsvorschlags, aber noch vor Ausgleichsbestätigung bzw.
Konkursaufhebung ab, so ist der Masseverwalter derzeit gezwungen,
vorsichtshalber fristgerecht eine Anfechtungsklage einzubringen. Nur so kann er
der Möglichkeit Rechnung tragen, dass die Bestätigung versagt und der Konkurs
nicht aufgehoben werden könnte, wodurch eine Anfechtung weiterhin zulässig
wäre. Die Klagsführung erweist sich allerdings dann als obsolet, wenn der
Ausgleich plangemäß bestätigt und der Konkurs aufgehoben wird.
Um unnötige Klagen
zu vermeiden, soll nach Annahme des Ausgleichsvorschlags die Anfechtungsfrist
vorerst gehemmt werden. Es soll nicht mehr geboten sein, unter dem Druck des
Fristablaufs eine Klage einzubringen, obwohl im Grunde die eingeschlagene
Richtung - der Zwangsausgleich - eine solche Klage entbehrlich macht. Wird in
der Folge der Zwangsausgleich bestätigt und der Konkurs aufgehoben, so stellt
sich die Frage der Anfechtung nicht mehr.
Wird dem Ausgleich
hingegen die Bestätigung versagt, scheitert demnach die angestrebte Lösung, so
soll die Frist zur Anfechtung weiter zu laufen beginnen. Da das Konkursverfahren
nicht auf Grund des Zwangsausgleichs aufgehoben werden kann, gewinnt in diesem
Verfahrensstadium die Anfechtungsproblematik von neuem an Relevanz. Die
Fristenhemmung soll daher wegfallen.
Zu Z 4 (§ 60 KO)
Die geltende
Konkursordnung enthält keine Regelung über die Haftung des Schuldners für
Masseforderungen nach Konkursaufhebung. Nach herrschender Lehre und
Rechtsprechung (siehe Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert,
KO §§ 60, 61 Rz 12) haftet der Schuldner für Masseforderungen, die erst während
des Konkurses entstanden sind, begrenzt mit dem Wert des in seine Hände
gelangenden Vermögens. Der Entwurf sieht nunmehr vor, dass der Schuldner im
Fall eines Zwangsausgleichs für Masseforderungen – wie schon derzeit für
Konkursforderungen – mit seinem gesamten Vermögen haften soll (§ 60 Abs. 1 KO).
Diese Anordnung ergänzt die Regel in § 152a KO, wonach die
Ausgleichsbestätigung nicht in jedem Fall die Sicherstellung nicht fälliger
oder nicht feststehender Masseforderungen voraussetzt. In § 152a KO soll
nunmehr ausdrücklich geregelt werden, dass vor Bestätigung nur die fälligen und
feststehenden Masseforderungen bezahlt und die eingeklagten Masseforderungen
sicherzustellen sind. Dadurch sollen unnötige Hürden vor der Bestätigung des
Zwangsausgleichs beseitigt werden (siehe die Erläuterungen zu § 152a KO). Der
Schuldner soll dafür für sämtliche noch offene Masseforderungen mit seinem
gesamten Vermögen haften.
In § 60 Abs. 2 KO
soll im Hinblick auf die Erweiterung in Abs. 1 klargestellt werden, dass sich
diese Bestimmung – wie bisher – nur auf Konkursforderungen bezieht.
Zu Z 5 (§
107 KO)
Da eine besondere
Bestimmung über die Kosten der nachträglichen Prüfungstagsatzung in der
Konkursordnung fehlt, werden diese derzeit nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz
bemessen. Wenn mehrere Forderungen gleichzeitig zu prüfen sind, werden die
Kosten auf die nachträglich anmeldenden Gläubiger aufgeteilt. Wird die Prüfung
nachträglich angemeldeter Forderungen mit einer anderen Tagsatzung kombiniert
und entstehen keine Mehrkosten, trifft den nachträglich anmeldenden Gläubiger
gar keine Kostenersatzpflicht. Bei nachträglicher Forderungsanmeldung ist für
den Gläubiger demnach die Höhe des Kostenersatzes nicht vorhersehbar, weil der
Kostenersatz davon abhängt, ob gleichzeitig mehrere Forderungen geprüft werden
und ob die nachträgliche Prüfungstagsatzung mit einer anderen Tagsatzung
kombiniert wird.
Durch Festlegung
einheitlicher Kosten pro nachträglich angemeldeter Forderung, die nicht mehr in
der allgemeinen Prüfungstagsatzung geprüft werden kann, soll dieses komplexe
System vereinfacht werden; die zu ersetzenden Kosten sollen schon bei Anmeldung
feststehen. Unabhängig davon, wie viele Forderungen in einer nachträglichen
Prüfungstagsatzung zusammengefasst werden und ob eine Kombination mit einer
anderen Tagsatzung möglich ist, soll der Gläubiger dem Masseverwalter 50 Euro
zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen haben.
Wie bei der
Eingabengebühr für Forderungsanmeldungen nach dem Gerichtsgebührengesetz, die
einheitlich 17 Euro beträgt, soll es auch beim Kostenersatz für die
nachträgliche Anmeldung auf die Höhe der Forderung nicht mehr ankommen. Die
vorgeschlagene Bestimmung orientiert sich an der Regelung des § 207 Abs. 2
KO, die für das Abschöpfungsverfahren anordnet, dass Konkursgläubiger, die ihre
Forderungen nicht angemeldet haben, dem Treuhänder für die Forderungsprüfung 50
Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen haben.
An der Praxis der
Konkursgerichte soll sich durch die vorgeschlagene Bestimmung nichts ändern:
Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird es weiterhin zweckmäßig sein, mehrere
Forderungsprüfungen zusammenzufassen und die nachträgliche Prüfungstagsatzung
nach Möglichkeit mit einer anderen Tagsatzung zu kombinieren. Überdies kommt
ein Kostenersatz weiterhin nicht in Betracht, wenn dem Gläubiger eine frühere
Anmeldung nicht möglich war, was insbesondere bei Arbeitnehmerforderungen
häufig der Fall ist.
Zu Z 6 (§
110 KO)
Siehe die
Erläuterungen zu Z 1 (§ 8a KO).
Zu Z 7 (§
125 KO)
Durch das
Zusammenziehen von Rechnungslegungstagsatzung und Zwangsausgleichstagsatzung
sowie durch den Wegfall eines gesonderten Beschlusses über die Aufhebung des
Konkurses werden die Voraussetzungen für eine möglichst effektive Straffung des
Zwangsausgleichsverfahrens geschaffen. Damit nach Möglichkeit der Ausgleich
schon in der Zwangsausgleichstagsatzung bestätigt werden kann, müssen unter
anderem die vom Gericht bestimmte Entlohnung des Masseverwalters und die
Belohnung der Gläubigerschutzverbände gezahlt oder sichergestellt sein (§ 152a
Z 1 KO). Dies setzt eine Entscheidung über diese Ansprüche voraus, die vom
Konkursgericht ebenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung gefällt werden kann.
Die Bestimmung von Ent- und Belohnung erfolgt allerdings nur auf Antrag, sodass
eine Verzögerung bei der Antragstellung die Kostenbestimmung in der
Zwangsausgleichstagsatzung und demnach auch die Bestätigung des
Zwangsausgleichs verhindern könnte. Während in der Praxis die Masseverwalter
rechtzeitig Kostenbestimmungsanträge stellen und allenfalls in der
Zwangsausgleichstagsatzung modifizieren, scheitert die Bestimmung der Belohnung
der Gläubigerschutzverbände häufig an fehlenden Anträgen. Diese Problematik hat
ihren Ursprung darin, dass an Zwangsausgleichstagsatzungen oftmals kein
Vertreter des Insolvenzschutzverbands für Arbeitnehmer (ISA) teilnimmt und
somit auch die Möglichkeit fehlt, dort einen Antrag zu Protokoll zu erklären.
Um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen, soll in § 125 Abs. 1 KO,
der bei der Entlohnung des Masseverwalters bislang nur auf die „Beendigung
seiner Tätigkeit“ abstellt, festgelegt werden, dass der Masseverwalter seine
Ansprüche bei sonstigem Verluste spätestens in der Schlussrechnungstagsatzung,
die in Hinkunft mit der Zwangsausgleichstagsatzung zu verbinden sein wird
(§ 145 Abs. 1 KO), geltend zu machen hat. Im Wege des Verweises in § 127
Abs. 1 KO wird dieser Zeitpunkt auch für die Antragstellung der
Gläubigerschutzverbände maßgeblich sein. Damit ist gewährleistet, dass eine
Beschlussfassung des Gerichts nicht an fehlenden Kostenbestimmungsanträgen scheitert.
Auch für jene
Fälle, in denen es zu keinem Zwangsausgleich kommt, soll die
Schlussrechnungstagsatzung als letztmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung
von Ent- und Belohnungsansprüchen festgelegt werden. Da die Belohnungen der
Gläubigerschutzverbände als Prozentsätze einer feststehenden Gesamtsumme
bestimmt werden und die Höhe der Belohnung demnach von der Anzahl der
Belohnungsanträge abhängt, ist die Bestimmung durch das Konkursgericht erst
dann möglich, wenn alle Anträge eingelangt sind. Mit der Festlegung eines
Endtermins für die Antragstellung wird verhindert, dass durch einen einzelnen
ausständigen Belohnungsantrag die Bestimmung der Belohnungen verzögert werden
kann. Während das Konkursgericht derzeit keine Handhabe bei fehlender
Antragstellung hat, soll in Hinkunft schon auf Grund des Gesetzes feststehen,
bis zu welchem Zeitpunkt die Entlohnung bzw. Belohnung beantragt werden muss.
Wird der Antrag
nicht rechtzeitig gestellt, geht der Anspruch nach dem Vorbild des § 54 Abs. 1
ZPO verloren. Als Ausgleich für die scharfe Konsequenz des Anspruchsverlustes
soll für die Gläubigerschutzverbände in § 127 Abs. 1 KO die Antragstellung
vereinfacht werden.
Zu Z 8 (§
127 KO)
Aus dem Verweis in
§ 127 Abs. 1 KO auf den neuen § 125 Abs. 1 KO ergibt sich, dass auch die
Gläubigerschutzverbände ihren Belohnungsantrag bei sonstigem Verlust spätestens
in der Schlussrechnungstagsatzung stellen müssen. Da derzeit nicht nur der
Masseverwalter, sondern auch die Gläubigerschutzverbände einen konkreten
Geldbetrag zu begehren haben (Konecny/Riel,
Entlohnung im Insolvenzverfahren, Rz 434), der Belohnungsanspruch aber vom
Entlohnungsanspruch des Masseverwalters abhängig ist, könnte die Beantragung
eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrags für die Gläubigerschutzverbände mit
Schwierigkeiten verbunden sein, wenn der Antrag des Masseverwalters zum
letztmöglichen Zeitpunkt gestellt oder modifiziert wird. Insbesondere wenn ein
Gläubigerschutzverband bei der Schlussrechnungstagsatzung nicht vertreten ist,
wird im Hinblick auf die neuen Säumnisfolgen eine Antragstellung vor diesem
Zeitpunkt erforderlich sein – allerdings ohne Möglichkeit, den Belohnungsantrag
am Entlohnungsantrag des Masseverwalters zu orientieren. Um diesen Fällen
Rechnung zu tragen, in denen mangels Kenntnis der Bemessungsgrundlagen und des
Entlohnungsanspruchs des Masseverwalters ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren
nicht formuliert werden kann, soll generell bei der Geltendmachung des
Belohnungsanspruchs die bloße Beantragung einer nicht näher bestimmten
Regelbelohnung möglich sein. Auf Grund der konkreten, an die Entlohnung des
Masseverwalters angelehnten Berechnungsregeln in § 87a Abs. 1 und 2 KO ist
daraus der begehrte Betrag durch einen bloßen Rechenvorgang ableitbar. Aus
diesem Grund hat sich die Praxis schon bisher oftmals mit der Beantragung von
nicht weiter konkretisierter Regelbelohnung durch die Gläubigerschutzverbände
begnügt. Diese Vorgangsweise soll nunmehr im Sinne der Verfahrensvereinfachung
eine gesetzliche Grundlage erhalten.
Zu Z 9 (§
145 KO)
Zur
Verfahrensstraffung soll keine gesonderte Rechnungslegungstagsatzung
abgehalten, sondern diese mit der Zwangsausgleichstagsatzung verbunden werden
(Abs. 1). Dies ist auch insofern zweckmäßig, als in der Ausgleichstagsatzung
die Rechnung gemäß § 145a KO ergänzt werden soll und diese Ergänzung demnach in
derselben Tagsatzung, in der über die Rechnung verhandelt wird, erfolgen kann.
Um Forderungsanmeldungen nach dieser Tagsatzung auszuschließen, wird sie als
Schlussrechnungstagsatzung anzukündigen sein. Dadurch kommt die Bestimmung des
§ 107 Abs. 2 KO zum Tragen, die eine Forderungsanmeldung nur bis 14 Tage vor
der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung zulässt.
Um den
Informationscharakter der Insolvenzdatei weiter zu verstärken, soll nach Abs. 2
auch der wesentliche Inhalt eines Zwangsausgleichsvorschlags öffentlich bekannt
gemacht werden. Dadurch können sich auch jene Gläubiger, die ihre Forderungen
noch nicht angemeldet haben, auf einfache Weise über den konkreten Stand des
Konkursverfahrens informieren.
Zu Z 10 (§
145a KO)
Diese Bestimmung
enthält besondere Anordnungen für die Rechnungslegung im Fall eines
Zwangsausgleichs. Sie sieht drei Stufen der Rechnungslegung vor:
Spätestens 14 Tage
vor der Ausgleichstagsatzung, mit der nach § 145 Abs. 1 KO in der Fassung
dieses Entwurfs die Rechnungslegungstagsatzung zu verbinden ist, soll der
Masseverwalter dem Konkursgericht Rechnung legen (Abs. 1 Z 1). Damit ist
gewährleistet, dass bis zur Tagsatzung dem Gericht ausreichend Zeit für die Prüfung
der Rechnung bleibt und der Schuldner und die Gläubiger in die Rechnung Einsicht
nehmen und allfällige Bemängelungen vorbringen können.
In der
Ausgleichstagsatzung soll diese Rechnung zu ergänzen sein (Abs. 1 Z 2), sodass
die Rechnung den gesamten Zeitraum bis zur Tagsatzung erfasst.
Wird der
Zwangsausgleich angenommen und bestätigt, so erlangt der Schuldner mit Eintritt
der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, mit dem nach § 152b KO in der
Fassung dieses Entwurfs der Konkurs aufgehoben ist, die Verfügungsbefugnis über
sein Vermögen zurück. Eine Rechnungslegung über den Zeitraum von der
Ausgleichstagsatzung bis zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis ist zwar
aus Sicht der Gläubiger im Hinblick auf den Zwangsausgleich nicht mehr geboten,
kann aber vom Schuldner gewünscht sein. Sofern der Schuldner in der
Zwangsausgleichstagsatzung einen entsprechenden Antrag stellt, soll der
Masseverwalter dem Konkursgericht und dem Schuldner über diesen Zeitraum
Rechnung zu legen haben. Auch das Konkursgericht soll eine solche
Rechnungslegung verlangen können. Eine gerichtliche Entscheidung über die
ergänzende Rechnung soll nur dann erforderlich sein, wenn der Schuldner die
Rechnung binnen 14 Tagen bemängelt. Da die Rechnungslegung nur mehr im
Interesse des Schuldners, nicht aber im Interesse der Gläubiger erfolgt, ist
eine gerichtliche Überprüfung – im Sinne der Verfahrensstraffung – entbehrlich,
wenn der Schuldner gegen die Rechnung keinen Einwand hat. Aus diesem Grund soll
auch eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung nicht erforderlich sein
(Abs. 2).
Zu Z 11 (§
150 KO)
Als
Voraussetzungen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs (und damit der
Konkursaufhebung) werden in § 152a Abs. 1 Z 2 KO unter anderem die Bezahlung
der fälligen und feststehenden Masseforderungen und die Sicherstellung der
nachweislich eingeklagten Forderungen festgelegt.
Der zweite Satz
des geltenden § 150 Abs. 1 KO, der die Behandlung von Masseforderungen regelt,
hat demnach zu entfallen. Zwar sollen bei Abschluss eines Zwangsausgleichs
weiterhin die Masseforderungen voll zu befriedigen sein (§ 150 Abs. 1 erster
Satz); inwieweit bei Ausgleichsbestätigung Zahlung oder Sicherstellung
vorausgesetzt ist, richtet sich aber ausschließlich nach § 152a Abs. 1 Z 2 KO.
Da eine gesonderte Konkursaufhebung im Hinblick auf § 152b Abs. 2 KO nicht
mehr geboten ist, sind die Anordnungen in § 150 Abs. 1 zweiter Satz KO auch als
Voraussetzungen für die Konkursaufhebung entbehrlich und der bisherige Verweis
in § 157 Abs. 1 KO zu streichen.
Zu Z 12 (§§ 152a und 152b KO)
Zu § 152a KO
Da gemäß § 152b Abs. 2 KO
in der Fassung dieses Entwurfs mit Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung der
Konkurs aufgehoben ist, sollen Äquivalente für jene Kriterien, die bislang beim
Beschluss über die Konkursaufhebung erfüllt sein mussten, als Voraussetzungen
für die Bestätigung des Zwangsausgleichs festgelegt werden.
Derzeit müssen gemäß § 157 Abs. 1 KO in Verbindung mit § 150 Abs. 1 KO vor
Konkursaufhebung die Forderungen der Massegläubiger, soweit sie festgestellt sind,
bezahlt, andernfalls sichergestellt werden. Wenngleich aus dem Gesetz nicht
eindeutig hervorgeht, ob von dieser Bestimmung auch nicht fällige
Masseforderungen umfasst sind, wird in der Praxis auch für diese eine
Sicherstellung verlangt. Dadurch entsteht vor Konkursaufhebung ein hoher
Finanzbedarf, der der üblichen Gebarung in einem laufenden Geschäftsbetrieb
widerspricht. Die Abweichung besteht insbesondere darin, dass für Forderungen,
die noch gar nicht fällig sind, Mittel bereitgestellt und in Form einer
Sicherstellung gebunden werden müssen. Voraussetzung für die Bestätigung des
Zwangsausgleichs soll demnach nach Abs. 1 Z 2 des neuen § 152a KO
nur mehr die Bezahlung der fälligen und feststehenden sowie die Sicherstellung
der fälligen eingeklagten Forderungen sein. Steht eine Forderung nicht fest,
kann der Gläubiger eine Sicherstellung dadurch erreichen, dass er die Forderung
bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend macht. Dadurch soll
verhindert werden, dass durch zweifelhafte Forderungen in utopischer Höhe – die
derzeit eine Sicherstellung erforderlich machen – ein Zwangsausgleich
verunmöglicht werden kann. Es ist davon auszugehen, dass das Erfordernis der
rechtzeitigen Geltendmachung bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde einen
Schutz gegen überhöhte Forderungen bietet, zumal dies zumeist mit
entsprechenden Kostenfolgen verbunden ist. Sofern der Gläubiger einer
bestrittenen Masseforderung allerdings etwa eine Klage einbringt, ist umgekehrt
dem Schuldner die Sicherstellung zumutbar. Eine Sicherstellung ist allerdings
nur erforderlich, wenn der Masseverwalter von der Klage (oder sonstigen
Geltendmachung) in Kenntnis gesetzt wurde. Ohne die entsprechende Information
wäre der Masseverwalter gar nicht in der Lage zu beurteilen, für welche – nicht
„feststehenden“ – Forderungen ein Sicherstellungsbedarf besteht. Wenn eine
Klage dem Masseverwalter bereits vom Prozessgericht zugestellt ist, bedarf es
hiebei keiner gesonderten Information durch den Gläubiger. Sofern dies
allerdings nicht der Fall ist, wird der Gläubiger den Masseverwalter
zweckmäßigerweise nachweislich von der Geltendmachung informieren, um den
Anspruch auf Sicherstellung zu erwerben.
Zum Schutz der
Massegläubiger soll ihnen in § 155 KO das Rekursrecht gegen die Bestätigung des
Zwangsausgleichs eingeräumt werden, damit sie die Bestätigung und damit die
Konkursaufhebung verhindern können, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen
in § 152a Abs. 1 Z 2 KO ihre Forderungen nicht bezahlt bzw. sichergestellt
wurden. In jedem Fall soll den Massegläubigern nach § 60 Abs. 1 KO in der Fassung
dieses Entwurfs die Möglichkeit offen stehen, ihre Forderung nach
Konkursaufhebung auf das gesamte Vermögen des Schuldners geltend zu machen.
Neben dem
Erfordernis der Bezahlung bzw. Sicherstellung von Masseforderungen in Z 2 soll
– als Sonderfall der Behandlung von Masseforderungen – in Abs. 1 Z 1 des neuen § 152a KO als weitere Voraussetzung für die
Bestätigung des Zwangsausgleichs festgelegt werden, dass die Entlohnung des
Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht
bestimmt sowie bezahlt oder sichergestellt sind. Daraus ergibt sich, dass das
Konkursgericht möglichst noch in der Zwangsausgleichstagsatzung über die
Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände
abzusprechen hat. Wenn die beschlussmäßig festgesetzten Beträge beglichen bzw.
sichergestellt werden, liegen die Voraussetzungen der Z 1 vor. Daran ändert
auch ein allfälliger Rekurs nichts; der Eintritt der Rechtskraft muss nicht
abgewartet werden. Vielmehr soll durch die Bestimmung von Entlohnung etc. keine
Verzögerung eintreten. Mit Bezahlung der in erster Instanz bestimmten Ent- und
Belohnung sollen die Voraussetzungen der Z 1 erfüllt sein. Dass vor
Bestätigung des Zwangsausgleichs auch die Pauschalgebühr zu bezahlen oder
sicherzustellen ist, ergibt sich aus dem Gerichtsgebührengesetz (Anmerkung 1
zur Tarifpost 6 GGG).
Mit Abs. 1 Z 3 des neuen § 152a KO soll weiterhin ermöglicht werden, so genannte
„bedingte Zwangsausgleiche“ abzuschließen. In der Praxis wird in
Zwangsausgleichen oftmals eine Bedingung – zumeist der Erlag einer Barquote –
aufgenommen, die vor Konkursaufhebung erfüllt werden muss. Um diese Möglichkeit
durch das Zusammenfallen der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses mit der
Konkursaufhebung nicht abzuschneiden, soll in Z 3 festgelegt werden, dass die
Vereinbarung solcher Bedingungen weiterhin möglich ist und die Bestätigung die
Erfüllung der vereinbarten Bedingungen voraussetzt. Zum Tragen kommt die Z 3
nur dann, wenn in den Zwangsausgleich eine solche Bedingung aufgenommen wird.
Als Grundlage
für die Prüfung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch das
Konkursgericht ist in erster Linie der Bericht des Masseverwalters
heranzuziehen. Die Verpflichtung des Masseverwalters, über Aufforderung des
Konkursgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 zu
berichten, ergibt sich schon aus seinen allgemeinen Pflichten im Rahmen der
Überwachung durch das Konkursgericht (§ 84 KO). Auch ohne besondere Aufforderung
des Konkursgerichts soll nach Abs. 2 der Masseverwalter jedenfalls in der
Zwangsausgleichstagsatzung über die Bezahlung und Sicherstellung der
Masseforderungen zu berichten haben, damit bei Vorliegen aller Voraussetzungen
die sofortige Bestätigung des Ausgleichs ermöglicht wird. Wenn eine Bestätigung
in der Zwangsausgleichstagsatzung nicht möglich ist – etwa weil noch
Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zu erfüllen sind oder das Konkursgericht
neben dem Bericht des Masseverwalters weitere Erhebungen für geboten erachtet –
, wird der in der Zwangsausgleichstagsatzung erstattete Bericht vor Bestätigung
zu ergänzen sein.
Zu § 152b KO
Ein wesentlicher Beitrag zur Straffung des Zwangsausgleichsverfahrens liegt
darin, dass die Bestätigung des Zwangsausgleichs mit der Rechnungslegung und
der Aufhebung des Konkurses zusammengezogen werden soll. Derzeit wird zunächst
der Zwangsausgleich bestätigt, die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses
abgewartet, in der Folge über die Rechnung entschieden und schließlich der
Konkurs aufgehoben. Obwohl schon bei der Abstimmung über den Zwangsausgleich
die notwendige Gläubigermehrheit vorliegt, müssen demnach noch mehrere zeitlich
gestaffelte Verfahrensschritte durchlaufen werden, bis der Schuldner – mit
Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses – wieder das Recht erlangt, über sein
Vermögen frei zu verfügen. Diese Zeitspanne soll verkürzt werden, damit der
Schuldner nach Zustandekommen eines Zwangsausgleichs raschest möglich wieder
die Geschäfte in seinem Unternehmen selbst führen kann. Nach der Bestätigung
des Zwangsausgleichs soll daher kein gesonderter Beschluss über die Aufhebung
des Konkurses mehr zu ergehen haben. Vielmehr soll auf Grund der gesetzlichen
Anordnung in Abs. 2 des neuen § 152b KO
der Konkurs schon mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses aufgehoben sein.
Diese Änderung wird begleitet durch die vorgeschlagene Bestimmung des
§ 152a KO, mit der sichergestellt wird, dass jene Punkte, die bisher erst
vor Konkursaufhebung geprüft werden müssen, schon Voraussetzungen für den
Bestätigungsbeschluss sind. Die Aufhebung des Konkurses soll wie bisher aus der
Insolvenzdatei ersichtlich sein. Während derzeit der Aufhebungsbeschluss
(§ 157 Abs. 4 KO in Verbindung mit § 79 Abs. 1 KO) und dessen Rechtskraft
(§ 139 KO) in die Insolvenzdatei aufzunehmen sind, soll nunmehr die Rechtskraft
des Bestätigungsbeschlusses mit Hinweis auf die gleichzeitige Aufhebung des
Konkurses in der Insolvenzdatei angemerkt werden.
Das Zusammenziehen von Bestätigungsbeschluss und Konkursaufhebung macht es
erforderlich, eine rechtzeitige Entscheidung über die Rechnung zu
gewährleisten, zumal auch derzeit die Aufhebung des Konkurses die Legung und
Genehmigung der Schlussrechnung voraussetzt (Mohr, KO9 § 157 E 8a). Daher wird in Abs. 1 des neuen § 152b KO
angeordnet, dass zugleich mit der Bestätigung des Ausgleichs auch über die vom
Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen ist. Damit soll sichergestellt
werden, dass bei Aufhebung des Konkurses, die bei Rechtskraft des
Bestätigungsbeschlusses eintritt, über die Rechnung bereits entschieden ist.
Nach § 59 KO tritt der Schuldner durch den rechtskräftigen Beschluss des
Konkursgerichts, dass der Konkurs aufgehoben wird, wieder in das Recht, über
sein Vermögen frei zu verfügen. Da auf Grund des Abs. 2 nach Bestätigung des
Zwangsausgleichs kein – von § 59 vorausgesetzter – gesonderter
Aufhebungsbeschluss mehr erforderlich sein wird, soll mit Abs. 3 des neuen § 152b KO
klargestellt werden, dass unabhängig von einem gesonderten Beschluss der
Schuldner mit Konkursaufhebung wieder die freie Verfügungsbefugnis über sein
Vermögen erlangt. Die Einschränkung für den Fall anderer Bestimmungen im
Ausgleich soll der Möglichkeit Rechnung tragen, dass sich der Schuldner der
Überwachung durch einen Sachwalter unterwirft. In diesem Fall soll – wie bisher
– insoweit auch nach Konkursaufhebung die Verfügungsbefugnis des Schuldners
beschränkt sein.
Wie bisher in § 157 Abs. 4 KO wird in Abs. 4 des neuen § 152b KO im
Zusammenhang mit der Aufhebung des Konkurses auf § 79 KO verwiesen, sodass die
Bestimmungen des § 79 KO über die erforderlichen Verständigungen und über die
Löschung der gemäß § 77 KO vollzogenen Anmerkungen auch hier anzuwenden sind.
Für die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei gilt die besondere Bestimmung des
Abs. 2.
Zu Z 13 (§ 155 KO)
Derzeit können Massegläubiger ein Rechtsmittel gegen den Beschluss über die
Konkursaufhebung erheben, wenn – entgegen der Anordnung in § 157 Abs. 1 KO –
ihre Forderung nicht bezahlt bzw. sichergestellt wurde. Diese Möglichkeit wird durch
den Wegfall eines gesonderten Aufhebungsbeschlusses entfallen. Als Ausgleich
soll den Massegläubigern in § 155 Abs. 1 Z 3 KO die Möglichkeit eingeräumt werden,
Rekurs gegen den Beschluss zu erheben, mit dem der Zwangsausgleich bestätigt
wird. Massegläubiger sollen den Bestätigungsbeschluss bekämpfen können, wenn
die Bestätigungsvoraussetzungen des § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 KO nicht vorliegen,
somit entweder eine fällige und feststehende Masseforderung nicht bezahlt ist
oder eine bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachte Masseforderung,
von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, nicht
sichergestellt ist. Die Massegläubiger können somit auch die Konkursaufhebung,
die mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses einherginge, verhindern,
sofern das Konkursgericht einen Zwangsausgleich bestätigt hat, obwohl die
Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 KO nicht erfüllt sind.
Zu Z 14 (§ 157 KO)
§ 157 Abs. 1 KO regelt derzeit die Voraussetzungen für die Konkursaufhebung
nach Ausgleichsbestätigung. Da nach § 152a Abs. 1 KO in der Fassung dieses
Entwurfs diese Anforderungen bereits bei Bestätigung des Ausgleichs erfüllt
sein müssen und mit Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung der Konkurs ohne
gesonderte Beschlussfassung aufgehoben ist, hat der bisherige § 157 Abs. 1 KO
zu entfallen.
Auch der restliche § 157 KO ist an die Neuerung anzupassen, wonach die
bisher in § 157 Abs. 1 KO angeführten Voraussetzungen grundsätzlich bereits bei
Ausgleichbestätigung vorliegen müssen. Derzeit ist unabhängig von den
Anforderungen des § 157 Abs. 1 KO der Konkurs aufzuheben, wenn sich der
Schuldner der Überwachung durch einen Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat.
Im Fall des Sachwalterausgleichs soll es weiterhin auf die Erfüllung der
derzeit in § 157 Abs. 1 KO genannten Anforderungen nicht ankommen, auch wenn
sie nach § 152a Abs. 1 KO bereits bei Bestätigung des Ausgleichs zu prüfen
sind. § 152a KO soll daher dann nicht anzuwenden sein, wenn sich der Schuldner
der Überwachung durch einen Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Abs. 2
wurde aus diesem Grund angepasst und in zwei Absätze aufgeteilt.
Die bislang in § 157 Abs. 2 KO eingeräumte Möglichkeit, mehr als eine
Person als Sachwalter zu benennen, soll – entsprechend den Anregungen des
Rechtsanwaltskammertags und der Richtervereinigung – entfallen, weil in der
Praxis davon keinerlei Gebrauch gemacht wird.
Abs. 3 und Abs. 4 wurden in § 152b KO übernommen.
Zu Z 15 (§ 157a KO)
Da kein gesonderter Beschluss über die Konkursaufhebung mehr erforderlich
ist, ist auf die Überwachung der Ausgleichserfüllung bereits in der
Bekanntmachung der Ausgleichsbestätigung hinzuweisen.
Zudem soll nicht mehr auf eine Überwachung durch mehrere Sachwalter Bezug
genommen werden, weil diese Möglichkeit entfällt.
Zu Z 16 (§ 157d KO)
Da die Möglichkeit der Überwachung durch mehrere Sachwalter in § 157 KO
wegfällt, sind keine besonderen Regelungen für das Zusammenwirken mehrerer
Sachwalter mehr geboten. Diese Bestimmung hat daher zu entfallen.
Zu Z 17 (§ 157g KO)
In Abs. 1 soll der Verweis auf § 157 Abs. 2 KO entfallen, dem keine
Relevanz für die Beendigung der Überwachung zukommt.
Gemäß Abs. 3 tritt derzeit an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von
achtzehn Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs, wenn der Schuldner einem
Sachwalter Vermögen übergeben hat (§ 157e KO). Mit dem IRÄG 1994 (BGBl. Nr.
153/1994) wurde die längstmögliche Zahlungsfrist von einem auf zwei Jahre
ausgedehnt; eine Anpassung der Verwertungsfrist ist unterblieben. Dies soll
nunmehr nachgeholt werden, weil es nicht zweckmäßig ist, wenn die gesetzliche
Verwertungsfrist für einen Liquidationsausgleich hinter der Zahlungsfrist zurückbleibt.
Durch die Verlängerung dieser ersten Frist können im Sinne einer Entlastung der
Gerichte beschlussmäßige Fristverlängerungen vermieden werden.
Neben der in Abs. 3 weiterhin vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit auf
insgesamt fünf Jahre ist die nach Abs. 4 mögliche nochmalige Verlängerung
entbehrlich. Abs. 4 soll daher entfallen.
Zu Z 18 (§ 158 KO)
Der Klammerausdruck soll richtiggestellt werden.
Zu Z 19 (§ 196 KO)
Auch beim Zahlungsplan soll ein gesonderter Beschluss über die
Konkursaufhebung nicht erforderlich sein, sondern die Konkursaufhebung schon
mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eintreten. Die Regelung geht somit
– wie bisher – mit jener über den Zwangsausgleich konform.
Unverändert bleibt Abs. 2 über die Bezahlung der Masseforderungen. Als
Sonderbestimmung im Sinne des § 193 Abs. 1 KO geht er der Anordnung in § 152a
KO, wonach die Masseforderungen bei Bestätigung des Zwangsausgleichs bezahlt
sein müssen, vor.
Zu Z 20 (§ 200 KO)
Wie bei Zwangsausgleich und Zahlungsplan soll auch im Abschöpfungsverfahren
kein Beschluss über die Konkursaufhebung mehr erforderlich sein. Die Konkursaufhebung
soll mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren
eingeleitet wird, einhergehen.
Zu Z 21 (§ 204 KO)
Mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 75/2002, wurde die
Vergütung der Treuhänder im Abschöpfungsverfahren neu geregelt. Anstelle eines
monatlichen Fixbetrags gebühren den Treuhändern seither degressiv gestaffelte
Prozentsätze der eingehenden Beträge, mindestens jedoch 10 Euro.
Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, ist die Tätigkeit der
Treuhänder in der Praxis nicht auf die gesetzlich geregelten Aufgaben
beschränkt. Vielmehr werden Treuhänder von Schuldnern (und in geringerem Ausmaß
von Gläubigern) auch als Beratungsstelle in Anspruch genommen. Wenn während des
Abschöpfungsverfahrens Probleme rechtlicher oder auch faktischer Natur
auftauchen, ist der Treuhänder für den Schuldner oftmals die erste
Anlaufstelle. Diese verdienstvolle Tätigkeit der Treuhänder trägt in vielen
Fällen zu einem positiven Verlauf des Abschöpfungsverfahrens bei. Gleichzeitig
bedeutet allerdings der damit verbundene Parteienverkehr und die erforderliche
telefonische Erreichbarkeit einen größeren Personalaufwand und damit eine
höhere finanzielle Belastung für die Treuhänder.
Dazu kommt, dass erst seit dem Jahr 2002 (sieben Jahre nach In-Kraft-Treten
der gesetzlichen Bestimmungen über den Privatkonkurs) Abschöpfungsverfahren in
größerer Zahl beendet werden und die erforderlichen Abschlussarbeiten
(Erstellung von Schlussrechnungen, Einvernahmen) nunmehr in ihrem tatsächlichen
Umfang abgeschätzt werden können.
Damit die Treuhänder ihren hohen Standard auch angesichts der steigenden
Verfahrenszahlen weiter halten können, ist eine moderate Erhöhung der Vergütung
geboten. Die Erhöhung soll in § 204 KO zum einen durch eine Anhebung des
ersten Schwellenwerts und zum anderen durch eine Anhebung der Prozentsätze
erfolgen. Derzeit ist im ersten Segment, in dem eine Vergütung in Höhe von 4 %
der eingehenden Beträge gebührt, das Verhältnis zur Mindestvergütung nicht
stimmig. Selbst wenn über den Abschöpfungszeitraum von sieben Jahren der
Schwellenwert von 22 000 Euro erreicht wird, übersteigt die Vergütung mit
880 Euro kaum mehr die Mindestvergütung, die für den gleichen Zeitraum 840 Euro
beträgt. Diese Unstimmigkeit soll durch eine Anhebung des Schwellenwerts
beseitigt werden. Zur Abdeckung des erhöhten Aufwands der Treuhänder wird diese
Anhebung mit einer angemessenen Anhebung der Prozentsätze verbunden.
Für die Schuldner bedeutet die Erhöhung der Treuhänder-Vergütung keine
Erschwernis. Im Großteil der Fälle gebührt den Treuhändern derzeit wegen der
geringen Eingänge nur die Mindestvergütung. Auch eine Anhebung der Prozentsätze
wird sich bei einem beträchtlichen Anteil der Abschöpfungsverfahren insofern
nicht auswirken, als die Treuhänder-Vergütung weiterhin nur den Mindestbetrag
erreicht. In den anderen Fällen ist bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213
Abs. 2 KO ausdrücklich zu berücksichtigen, wenn die für eine Restschuldbefreiung
erforderliche 10%-Quote wegen hoher Verfahrenskosten nicht erreicht werden
kann. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 213 Abs. 2 KO soll überdies auf
die Verfahrenskosten ganz generell bei der Billigkeitsentscheidung Bedacht
genommen werden. Somit ist nicht zu befürchten, dass wegen des Umfangs der
Treuhänder-Vergütung eine Restschuldbefreiung abgelehnt wird. Der Vorschlag
entlastet auch das Justizbudget, da anders wohl die Mindestentlohnung anzuheben
wäre. Die Mindestentlohnung von monatlich 10 Euro ist aber im Regelfall des §
183 KO aus Amtsgeldern zu bezahlen, wenn die Eingänge beim Treuhänder nicht
ausreichen.
Auch den Gläubigern ist die vorgeschlagene moderate Erhöhung der
Treuhänder-Vergütung zumutbar, zumal ein funktionierendes Treuhandsystem in
ihrem Interesse liegt.
Zu Z 22 (§ 213 KO)
Wenn die Gläubiger im Abschöpfungsverfahren weniger als 10% ihrer
Forderungen erhalten, kann das Gericht auf Grund des § 213 Abs. 2 KO nach
Billigkeit dennoch eine Restschuldbefreiung aussprechen. Als Beispiele sind in
§ 213 Abs. 2 KO zwei Fälle genannt, in denen insbesondere – trotz
Unterschreitens der 10%-Quote - eine Restschuldbefreiung in Betracht kommt. Zum
einen wird der Fall genannt, dass die Konkursgläubiger nur geringfügig weniger
als 10% ihrer Forderungen erhalten haben, zum anderen der Fall, dass die
10%-Quote nur wegen hoher Verfahrenskosten unterschritten wurde.
Der zweite Fall, in dem es auf die hohen Verfahrenskosten ankommt,
erfordert die mitunter schwierige Auslegung, in welchen Fällen Verfahrenskosten
als hoch im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind. Darauf soll es in
Hinkunft nicht mehr ankommen. Wenn der Schuldner die 10%-Quote nur wegen der
Verfahrenskosten nicht erreicht, soll ganz allgemein eine
Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs. 2 KO möglich sein. Diese neue
Formulierung gibt den Gerichten die Möglichkeit, jeweils auf Grund der Umstände
des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Restschuldbefreiung gewährt wird, wenn
die 10%-Quote auf Grund der Verfahrenskosten verfehlt wird. Ob die
Verfahrenskosten als „hoch“ anzusehen sind, ist nicht mehr explizit zu prüfen.
Zu Z 23 (§ 220a KO)
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000
über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) soll im Beschluss über die
Konkurseröffnung ausdrücklich darüber abgesprochen werden, ob es sich bei dem
Verfahren um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren handelt. Ein
solcher Ausspruch ist geboten, weil sich daraus die Reichweite der Wirkungen
des Konkursverfahrens und die Zulässigkeit der Eröffnung eines
(Haupt-)Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ergeben.
Zu Artikel 7
(Änderung der Ausgleichsordnung)
Zu Z 1 bis 4 (§§ 57, 59, 61 und 64 AO)
Die Änderungen in den §§ 157, 157a, 157d und 157g KO (Entfall der
Möglichkeit, mehrere Personen als Sachwalter zu benennen, Verlängerung der
Zahlungsfrist im Sachwalterausgleich) sollen analog zum Zwangsausgleich auch im
Ausgleichsverfahren eingefügt werden.
Zu Artikel 8
(Änderung der Anfechtungsordnung)
Die
Definition der nahen Angehörigen in der Anfechtungsordnung soll wieder – wie
vor dem GIRÄG 2003, BGBl. I Nr. 92/2003 – der Definition in der
Konkursordnung angeglichen werden.
Zu Artikel 9
(Änderung des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse)
Zu Z 1 (§ 6
Abs. 3)
Anstelle der Finanzlandesdirektion soll die Verwertung
eingezogener Verwahrnisse dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts
obliegen. Da das Verwahrnis mit der Einziehung in das Eigentum des Bundes
übergeht, ist die Verwertung im Rahmen der Justizverwaltung zu besorgen. Die
Festlegung der Zuständigkeit hiefür orientiert sich an § 6 Abs. 4 GOG. Als
Verwertungsart wird – wie im Fall des § 6 Abs. 4 GOG - insbesondere der
Freihandverkauf (beispielsweise durch den Gerichtsvollzieher oder Versteigerung
im Dorotheum) in Frage kommen.
Unberührt bleibt die Zuständigkeit der
Verwahrschaftsgerichte in § 19, die wie bisher im Rahmen der Rechtsprechung
dann über die Verwertung von Verwahrnissen zu entscheiden haben, wenn ein rechtskräftiger
Ausfolgungsbeschluss vorliegt, der Empfangsberechtigte aber mit der Bezahlung
der Kosten, Gebühren und Barauslagen säumig ist.
Zu Z 2 (§ 10)
Eine Zustellung
des Einziehungsbeschlusses über die Einziehung geringwertiger Verwahrnisse an
die Finanzlandesdirektion ist nicht mehr erforderlich (Abs. 2),
weil der Finanzlandesdirektion im Zusammenhang mit der Einziehung keine
Aufgaben mehr zukommen.
Aus demselben Grund hat auch Abs.
3, der die Übersendung
der eingezogenen Verwahrnisse an die Finanzlandesdirektion vorsieht, zu entfallen.
Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2)
Nach Einziehung
eines geringwertigen Verwahrnisses können binnen zehn Jahren nach Einziehung
Ersatzansprüche von demjenigen geltend gemacht werden, der einen Anspruch auf
Ausfolgung des Verwahrnisses hatte. Dieses Begehren soll nicht mehr an die
Finanzlandesdirektion, sondern an die Finanzprokuratur zu richten sein, die –
wie bisher die Finanzlandesdirektion – binnen drei Monaten zu überprüfen hat,
ob dem Begehren zu entsprechen ist.
Zu Z 4 (§ 16)
Wie bei geringwertigen Verwahrnissen ist auch bei anderen Verwahrnissen eine
Zustellung des Beschlusses über die Einziehung an die Finanzlandesdirektion
nicht mehr erforderlich, weil
der Finanzlandesdirektion im Zusammenhang mit der Einziehung keine Aufgaben
mehr zukommen.
Aus demselben
Grund hat auch Abs. 2, der die Übersendung der eingezogenen Verwahrnisse
an die Finanzlandesdirektion vorsieht, zu entfallen.
Zu Z 5 (§ 19)
Für jene Fälle, in denen ein rechtskräftiger Ausfolgungsbeschluss vorliegt,
der Empfangsberechtigte aber mit der Bezahlung der Kosten, Gebühren und
Barauslagen säumig ist, sieht § 19 derzeit ein mehrstufiges
Verwertungsverfahren vor: Bei erfolglosem Versteigerungsversuch kann die
Finanzlandesdirektion das Verwahrnis zum Schätzwert übernehmen. Lehnt die
Finanzlandesdirektion die Übernahme ab, ist das Verwahrnis bestmöglich zu
veräußern. Der Erlös ist jeweils – nach Abzug der Kosten – an den
Empfangsberechtigten auszufolgen (§ 20).
Der Wegfall der Finanzlandesdirektionen soll zum Anlass genommen werden,
die gesetzlichen Grundlagen zu straffen. Anstelle komplexer Verwertungsregeln
kann mit der Anordnung, das Verwahrnis bestmöglich zu verwerten, das Auslangen
gefunden werden.
Unveräußerliche Verwahrnisse sollen nicht mehr von der
Finanzlandesdirektion, sondern vom Verwahrschaftsgericht ins Bundeseigentum
übergeführt werden.
Zu
Z 6 (§ 20)
Der Verweis auf § 19 ist entsprechend den dort vorgesehenen Änderungen zu
adaptieren.
Zu Artikel
10
(In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
zu den Artikeln 4 und 5)
Auch wenn die
Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes und des Notariatstarifgesetzes in
einem sachlichen Zusammenhang mit den schon am 1. März 2006 in Kraft tretenden
Ermäßigungsregelungen der Anmerkung 3a zur Tarifpost 9 und der Anmerkung 3a zur
Tarifpost 10 stehen, sollen sie dennoch erst gleichzeitig mit dem BRÄG 2006,
nämlich am 1. Jänner 2007, in Kraft treten.
Zu Artikel
11
(In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
zu den Artikeln 6 bis 8)
Auch die
insolvenzrechtlichen Teile der Novelle treten mit 1. März 2006 in Kraft (§ 1).
Die §§ 2 bis 9 enthalten das Übergangsrecht zu diesen Teilen der Novelle.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
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Artikel 1 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung des
Gerichtsgebührengesetzes |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
2. Der Anspruch des
Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,
begründet: |
§
2. Der Anspruch des
Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird,
begründet: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. ... |
1. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) bis e) ... |
a) bis e) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) ... |
f) unverändert |
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aa) für den Konkurs mit der Zustellung des im §
14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter; |
aa) für den Konkurs mit der Zustellung des in
§ 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im
Fall des Zwangsausgleichs mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei
unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
bb) bis cc) ... |
bb) bis cc) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem
Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde an die Geschäftsstelle zur
Ausfertigung; |
g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem
Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur
Ausfertigung; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
h) bis i) ... |
h) bis i) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. bis 7. ... |
2. bis 7. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus
der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des
Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten),
Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen
mit deren Bestellung (Veranlassung); |
8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und
Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen
Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten),
Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und
Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung); |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. ... |
9. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Elektronische
Einsicht |
Elektronische
Einsicht |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
6a. (1) Für die
Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer
Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung)
eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem
Zeichen und bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation
Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall
zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen,
so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle
(gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben. |
§
6a. (1) Für die
Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer
Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der
Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem
Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die
Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine
Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall und
bei einer Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs eine
Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je abgefragter Urkunde zu entrichten.
Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die
Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle
(gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund
gutzuschreiben. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Einsicht in
die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG)
sind gebührenfrei. |
(2) § 31a ist auf
die in Abs. 1 angeführten Gebührenbeträge nicht anzuwenden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) Die Einsicht in
die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG)
sind gebührenfrei. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
IV. Zahlungspflicht |
IV. Zahlungspflicht |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 7. (1) ... |
§ 7. (1) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. und 2. ... |
1. und 2. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus
der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des
Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten),
Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und
Schiffsregisterauszügen (Ergänzungen, Abschriften) derjenige, der darum
ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden; |
3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und
Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen
Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten),
Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und
Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht
oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. ... |
4. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) und (4) ... |
(3) und (4)
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bewertung
einzelner Streitigkeiten |
Bewertung
einzelner Streitigkeiten |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 16. (1) ... |
§ 16. (1) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Bei den im § 49
Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und
Elternverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren 1. bis 3. ... |
(2) Bei den in § 49
Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis
bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren 1. bis 3.
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
C.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN |
C.
BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
I.
Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren |
I.
Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und Reorganisationsverfahren |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a
Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der
Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der
vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter
Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem
Gemeinschuldner. Im Fall des Zwangsausgleichs sind für die Entrichtung der
Pauschalgebühr weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung
für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben. |
§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a
Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der
Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der
vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter
Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem
Gemeinschuldner. Wird im Fall des Zwangsausgleichs nach dessen Bestätigung
die Pauschalgebühr erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem
Gemeinschuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die
die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5)
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VI.
Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens |
VI.
Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen Verfahrens |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 28. Zahlungspflichtig sind: |
§
28. Zahlungspflichtig
sind: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. ... |
1. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) beide
Ehegatten; |
2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide
Ehegatten; |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. bis 9. ... |
3. bis 9. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarif I. Zivilprozesse |
Tarif I. Zivilprozesse |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarifpost 1 |
Tarifpost 1 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarif ... |
Tarif unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkungen 1 bis 8
... |
Anmerkungen 1 bis 8
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf
die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen,
betragen die Pauschalgebühren 191 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch
für diese Verfahren. |
9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf
die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen,
betragen die Pauschalgebühren 191 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch
für diese Verfahren. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarifpost 2 |
Tarifpost 2 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarif ... |
Tarif unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkungen 1 bis 5
... |
Anmerkungen 1 bis 5
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf
die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen,
betragen die Pauschalgebühren 253 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch
für diese Verfahren. |
6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf
die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen,
betragen die Pauschalgebühren 253 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch
für diese Verfahren. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarifpost 3 |
Tarifpost 3 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tarif ... |
Tarif unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkungen 1 bis 5
... |
Anmerkungen 1 bis 5
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf
die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen,
betragen die Pauschalgebühren 380 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch
für diese Verfahren. |
6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf
die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen,
betragen die Pauschalgebühren 380 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch
für diese Verfahren. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkungen |
Anmerkungen |
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1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon
abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird. |
1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon
abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs
ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder
beim Masseverwalter sichergestellt wird. |
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2. bis 4. ... |
2. bis 4. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach
Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer
außer Betracht zu bleiben. |
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6. Wenn ohne Berücksichtigung der
Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die
Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser
Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO
aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen.
Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der
Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten
entsprechend. |
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IV. Verfahren außer Streitsachen |
IV. Verfahren außer Streitsachen |
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Tarifpost 8 |
Tarifpost 8 |
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Tarif ... |
Tarif unverändert |
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Anmerkungen 1 bis 3
... |
Anmerkungen 1 bis 3
unverändert |
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4. Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die
Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b. |
4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren
nach Tarifpost 9. |
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5. unverändert |
5. unverändert |
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6. Findet mangels eines Vermögens oder bei
Nachlässen geringen Wertes eine
Verlassenschaftsabhandlung nicht statt (§ 72 AußStrG) oder wird der Nachlaß
an Zahlungs Statt überlassen (§ 73 AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren
zu entrichten. |
6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG)
oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs
statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu
entrichten. |
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Anmerkungen 1 bis 3
... |
Anmerkungen 1 bis 3
unverändert |
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3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der
mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs
aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die
Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht
anzuwenden. |
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Anmerkungen 4 bis 12
... |
Anmerkungen 4 bis 12
unverändert |
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Anmerkungen 13 und
14 aufgehoben |
Anmerkungen 13 und
14 aufgehoben |
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15. Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den
Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür
beigebracht wird. |
15. Abschriften aus dem Hauptbuch des
Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn
die Gebühr hiefür beigebracht wird. |
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Anmerkungen 1 bis 3
... |
Anmerkungen 1 bis 3
unverändert |
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3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der
mit der Eingabe beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei
Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in
elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7
Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden. |
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Anmerkungen 1 bis 19
... |
Anmerkungen 1 bis 19
unverändert |
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20. Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge
(Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür
beigebracht wird. |
20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und
Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst
ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. |
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Tarifpost 12 |
Tarifpost 12 |
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Tarif ... |
Tarif unverändert |
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Anmerkungen 1 und
2... |
Anmerkungen 1 und 2
unverändert |
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2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im
Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten
anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die
Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der
Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr
als drei Jahre verstrichen sind. |
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3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist
hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere
Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten. |
3. Für die Vereinbarung nach § 55a
Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder
vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12
lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 180 Euro zu
entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an
einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte,
so beträgt die Pauschalgebühr 270 Euro. |
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Anmerkungen 4 und 5
... |
Anmerkungen 4 und 5
unverändert |
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Anmerkung 1 ... |
Anmerkung 1
unverändert |
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2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem
Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d;
Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister
unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III. |
2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den
Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch
unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem
Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister
unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III. |
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Anmerkungen 3 bis
6a ... |
Anmerkungen 3 bis 6a unverändert |
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7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der
Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des
Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und
Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr
hiefür beigebracht wird. |
7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der
Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den
Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und
Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst
ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird. |
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Artikel VI |
Artikel VI |
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In-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmungen, Aufhebungen |
In-Kraft-Treten,
Übergangsbestimmungen, Aufhebungen |
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1. bis 15i. ... |
1. bis 15i. unverändert |
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15j. Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen
anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.
Dezember 2000 begründet wird. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 142/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der
Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz
BGBl. Nr. 912/1994 erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren
und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a GGG die mit diesem Bundesgesetz
geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben. |
15j. Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in
Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen
anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.
Dezember 2000 begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 142/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe
anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl.
Nr. 912/1994 erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und
Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a die mit diesem Bundesgesetz geänderten
Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben. |
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15k. bis 16 ... |
15k. bis 16 unverändert |
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17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14
und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten
mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten
Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der
Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex
2000 ist. |
17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14
und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten
mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.
75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten
Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der
Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex
2000 ist. |
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18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. §
31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten
Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die
für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik
Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. |
18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. §
31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten
Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die
für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik
Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. |
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19. §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1,
8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten
Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen
anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.
Dezember 2004 begründet wird. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 112/2003 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten
Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der
Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex
2000 ist. |
19. §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1,
8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten
Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen
anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31.
Dezember 2004 begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 112/2003 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten
Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der
Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex
2000 ist. |
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20. §§ 2, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12
und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1.
Jänner 2004 in Kraft. § 31a GGG ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.
115/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost
14 Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die
Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte
Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen
Verbraucherpreisindex 2000 ist. |
20. §§ 2, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12
und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1.
Jänner 2004 in Kraft. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr.
115/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost
14 Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die
Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte
Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen
Verbraucherpreisindex 2000 ist. |
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21. bis 23. ... |
21. bis 23. unverändert |
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24. §§ 2, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die
Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. März 2006 in
Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen
auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der
Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. § 31a
ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005 veränderten Gerichts- und
Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und
in der Tarifpost 14 Z 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die
für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich
veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist. |
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Artikel 2 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung
des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
1. Das Gericht hat
nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen: |
§
1. Das Gericht hat
nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen: |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. bis 4 ... |
1. bis 4 unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. ... |
5. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) ... |
a) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) die Vollzugs- und Wegegebühren der
Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller, |
b) die Vollzugsgebühren nach dem
Vollzugsgebührengesetz, |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) bis f) ... |
c) bis f) unverändert |
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6. und 7. ... |
6. und 7. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 7. (1) und (2) ... |
§ 7. (1) und (2) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Dem
Berichtigungsantrag kann der Kostenbeamte selbst stattgeben, wenn es sich um
eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der
Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von
einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes im
Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge
nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des
Zahlungspflichtigen ändern. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann er
die Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Entscheidung vorlegen. Dieses
kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der
Verjährungsfrist (§ 8) auch von Amts wegen aufheben oder abändern. |
(3) Über den
Berichtigungsantrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofs erster
Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen
wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch
Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den
Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es
sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der
Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Eine
Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen kann ferner der mit der
Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor)
innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) vornehmen. Er soll eine
Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder des
Oberlandesgerichtes (Abs. 3) nur herbeiführen, wenn es wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Sache angezeigt ist. Im übrigen nimmt er selbst
die Berichtigung vor. Seine Entscheidung kann im Sinne der Abs. 1 bis 3
berichtigt werden; er kann einem
solchen Berichtigungsantrag selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare
Unrichtigkeit handelt. |
(4) Der mit der
Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte
(Revisor) kann den Zahlungsauftrag innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8)
von Amts wegen aufheben oder abändern. Der Zahlungspflichtige kann gegen den
Bescheid des Revisors Berichtigungsantrag erheben, für den die Regelungen der
Abs. 1 bis 3 entsprechend gelten. Wenn der Bescheid des Revisors
offenbar unrichtig ist, kann ihn der Präsident des Gerichtshofs erster
Instanz oder des Oberlandesgerichts (Abs. 3) innerhalb der
Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4a) Das
Bundesministerium für Justiz kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und
Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder
abändern. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) und (6) ... |
(5) und (6)
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Gegen den
Berichtigungsbescheid oder die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach
Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. |
(7) Gegen den
Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz sowie
gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein
Rechtsmittel zulässig. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
9. (1) bis (3) ... |
§
9. (1) bis (3)
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Über Anträge
nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im
Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann seine Entscheidungsbefugnis
an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 30 000
Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung
des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach
Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei. |
(4) Über Anträge
nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien
im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere
Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem
Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf
die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des
Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs.
1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) ... |
(5) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
14a. (1) Wenn alle
sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt sind, hat
das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu
bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies
gilt auch in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners (§ 22 Abs. 1
zweiter Satz GGG; § 22 Abs. 2 GGG), doch hat in diesen Fällen eine
Ausfertigung des Beschlusses auch an den Gemeinschuldner zu ergehen. In den
Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei
Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten. |
§
14a. (1) Wenn alle
sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die
Bestätigung des Zwangsausgleichs erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit
Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den
Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt auch in den
Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz
GGG; § 22 Abs. 2 GGG), doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des
Beschlusses auch an den Gemeinschuldner zu ergehen. In den Beschluss ist ein
Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der
Pauschalgebühr eintreten. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) und (3) ... |
(2) und (3)
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§
19a. (1) bis (3) ... |
§
19a. (1) bis (3)
unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(4) § 1
Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. März 2006 in
Kraft. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 3 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung des
Außerstreitgesetzes |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Besondere
Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren |
Besondere
Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 82. (1) und (2) ... |
§ 82. (1) und (2) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(3) In Verfahren
über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die
Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer
Betracht. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. Abschnitt |
6.
Abschnitt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterhalt |
Unterhalt |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Besondere
Verfahrensbestimmungen |
Besondere
Verfahrensbestimmungen |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 101. (1) bis (4) ... |
§ 101. (1) bis (4) unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(5) In Verfahren
über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen
Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe
die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 207.
... |
§ 207. unverändert |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Übergangsbestimmung
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005 |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§ 207a. § 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5
jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem
In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres
In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; § 64 Abs. 3 ZPO bleibt
unberührt. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 4 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung
des Rechtsanwaltstarifgesetzes |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erhöhung
der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr |
Erhöhung
der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende
Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt
dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro; dieser
Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des
Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. |
§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende
Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt
dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro; dieser
Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des
Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch-
und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe
beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder
Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so
gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7
Euro. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 5 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung
des Notariatstarifgesetzes |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 21. Besorgt der Notar bei Geschäften, die
unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20
Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die
damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis
einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer
Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm
für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. |
§ 21. Besorgt der Notar bei Geschäften, die
unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20
Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die
damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis
einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer
Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm
für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche
Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die
Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen
Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der
Entlohnung von 7 Euro. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 6 |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderung
der Konkursordnung |
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
Außerstreitverfahren |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
§
8a. Die Bestimmungen
betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten
sinngemäß für Außerstreitverfahren. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 32. (1) ... |
§ 32. (1) unverändert |
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(2) Ist der
Gemeinschuldner eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, so
gelten |
(2) Ist der Gemeinschuldner eine juristische
Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde,
so gelten |
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1. die Mitglieder des Leitungs- oder
Aufsichtsorgans, |
1. die Mitglieder des Leitungs- oder
Aufsichtsorgans, |
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2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter
sowie |
2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter
sowie |
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3. Personen, die mit einem Anteil von zumindest
25% im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 EKEG an seinem Vermögen
beteiligt sind, |
3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG |
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als nahe
Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für
solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung
zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen
aller dieser Personen. |
als nahe
Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies
im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in
Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen. |
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Geltendmachung
des Anfechtungsrechtes |
Geltendmachung
des Anfechtungsrechtes |
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§ 43. (1) ... |
§ 43. (1) unverändert |
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(2) Die
Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen
Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. |
(2) Die
Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen
Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Die Frist ist
ab Annahme eines Ausgleichsvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt. |
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(3) bis (5) ... |
(3) bis (5)
unverändert |
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Rechte der
Konkursgläubiger nach Konkursaufhebung. a)
Klagerecht |
Rechte der
Gläubiger nach Konkursaufhebung. a)
Klagerecht |
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§ 60. (1) Konkursgläubiger können,
gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht,
ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder
nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners geltend
machen. |
§ 60. (1) Konkursgläubiger können,
gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht,
ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder
nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen.
Ist der Konkurs infolge Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben
(§ 152b Abs. 2), so gilt dies auch für Massegläubiger. |
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(2) Wenn der
Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre
Feststellung die Gerichte und, sofern besondere Gesetze nichts anderes
bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche
Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die
Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des
Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur
Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis
eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt. |
(2) Wenn der
Gemeinschuldner eine Konkursforderung nicht ausdrücklich bestritten hat,
bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes
bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen
bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu
ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder
der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der
Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht
als Exekutionstitel anerkennt. |
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Nachträgliche
Anmeldungen |
Nachträgliche
Anmeldungen |
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§ 107. (1) ... |
§ 107. (1) unverändert |
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(2) Das
Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung
durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung
und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger
Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den Gläubigern
aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben, es sei denn, eine
frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der
Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen
Prüfungstagsatzung zu bescheinigen. |
(2) Das
Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung
durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Für die mit dieser
Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten hat jeder
Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, dem Masseverwalter 50 Euro
zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war
dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und
spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen. |
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(3) ... |
(3) unverändert |
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Bestrittene
Forderungen |
Bestrittene
Forderungen |
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§ 110. (1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder
Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der
Rechtsweg zulässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden
zu richten ist (§ 14 Z. P. O.). Das Klagebegehren kann nur auf den
Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden
ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag
gerichtet werden. |
§ 110. (1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder
Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der
streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle
Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf
den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben
worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen
Betrag gerichtet werden. |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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(3) Gehört die
Sache nicht auf den Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die
zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das
Konkursgericht. |
(3) Gehört die
Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der
Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden;
über die Rangordnung entscheidet das Konkursgericht. |
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(4) bis (5) ... |
(4) bis (5)
unverändert |
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Insbesondere: a)
Ansprüche des Masseverwalters |
Insbesondere: a)
Ansprüche des Masseverwalters |
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§ 125. (1) Der Masseverwalter
hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf
Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er
die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die
Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner
Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter
jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben. |
§ 125. (1) Der Masseverwalter
hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der
Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung
sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei
hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände,
insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die
Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das
Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche
bekanntzugeben. |
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(2) bis (5) ... |
(2) bis
(5) unverändert |
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c)
Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände |
c)
Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände |
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§ 127. (1) Über die
Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht
nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu
entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist
sinngemäß anzuwenden. |
§ 127. (1) Über die
Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht
nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu
entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (§ 87a Abs. 1 und
2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann. |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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Ausgleichstagsatzung |
Ausgleichstagsatzung |
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§ 145. (1) Die Tagsatzung
zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor
Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. |
§ 145. (1) Die Tagsatzung
zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor
Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihr ist die
Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden. |
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(2) Die
Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Gemeinschuldner
und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten
bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses
und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders zu laden.
Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des
Ausgleichsantrages, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen. |
(2) Die
Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Gemeinschuldner
und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten
bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses
und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders zu laden.
Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrags,
die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche
Inhalt des Ausgleichsvorschlags öffentlich bekannt zu machen. |
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(3) bis (5) ... |
(3) bis (5)
unverändert |
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Besonderheiten
der Rechnungslegung |
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§ 145a. (1) Der Masseverwalter
hat |
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1. dem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der
Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und |
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2. in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu
ergänzen. |
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(2) Für den
Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat
der Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn
der Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht
dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt.
Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der
Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die
ergänzende Rechnung kann unterbleiben. |
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Rechte der
Masse- und Konkursgläubiger |
Rechte der
Masse- und Konkursgläubiger |
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§ 150. (1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden. Ihre Forderungen
sind, soweit sie festgestellt sind, zu bezahlen, andernfalls sicherzustellen. |
§ 150. (1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden. |
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(2) bis
(5) ... |
(2) bis (5)
unverändert |
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Voraussetzungen
der Bestätigung |
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§ 152a. (1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn |
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1. die Entlohnung des Masseverwalters und die
Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder
beim Masseverwalter sichergestellt sind und |
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2. alle fälligen und feststehenden sonstigen
Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer
Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung
der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und |
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3. im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die
Bestätigung erfüllt sind. |
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(2) Über
das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter
über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in
Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung. |
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Konkursaufhebung |
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§ 152b. (1) Wird der
Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte
Rechnung abzusprechen (§ 122). |
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(2) Der Konkurs
ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist
gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der
Insolvenzdatei anzumerken. |
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|
(3) Soweit der
Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das
Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) Für die
Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79. |
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Rechtsmittel |
Rechtsmittel |
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§ 155. Gegen die
Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche
nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen
des Gemeinschuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Gemeinschuldner
und jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat,
Rekurs ergriffen werden. |
§ 155. (1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs
kann Rekurs erhoben werden: |
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|
1. von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich
nicht ausdrücklich zugestimmt hat, |
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|
2. von jedem Mitschuldner und Bürgen des
Gemeinschuldners, |
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3. vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in
§ 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen. |
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(2) Gegen die Versagung der
Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden: |
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|
1. vom Gemeinschuldner, |
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|
2. von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich
nicht widersprochen hat. |
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Aufhebung
des Konkurses |
Bestätigung
des Ausgleichs bei Überwachung durch einen Sachwalter |
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§ 157. (1) Das Konkursgericht
hat den Konkurs erst dann aufzuheben, wenn für die nach § 149
Abs. 1 und § 150 Abs. 1 etwa erforderlichen und die im
Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt und der
Nachweis darüber vorgelegt worden ist. |
§ 157. (1) Wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen
Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung
der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der
Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht anzuwenden. |
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(2) Der Konkurs
ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung
aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder
bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung
durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger
unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet
und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber
Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer
zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157d und 157g, im
Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f.
Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter
(§ 157d Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über
die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des
Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden. |
(2) Für die
Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g, im Fall der Übergabe
von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Von den
Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht
zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden. |
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(3) Soweit der
Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das
Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. |
|
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(4) Für die
Aufhebung des Konkurses gilt im übrigen § 79. |
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Kundmachung,
Rechte, Pflichten und Ansprüche |
Kundmachung,
Rechte, Pflichten und Ansprüche |
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§ 157a. (1) Auf die
Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses
hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist
anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden.
Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen
Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird. |
§ 157a. (1) Auf die Überwachung ist in der
Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das
Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den
öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird. |
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(2) bis (5) ... |
(2) bis
(5) unverändert |
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Mehrere
Sachwalter |
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§ 157d. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter
führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich
bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte
Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende
nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den
Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich
keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat. (2) Jeder Sachwalter
kann einer Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die
Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf. (3) Zu einem
Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der
Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. (4) In allen
gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich
mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die
Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist
jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem von ihnen. (5) Lehnt der
Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab,
wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht
einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen
Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 80b
sind entsprechend anzuwenden. |
§ 157d. wird aufgehoben |
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Beendigung
und Einstellung |
Beendigung
und Einstellung |
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§ 157g. (1) Die Überwachung
ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht
auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder
der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die
festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren
für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft
öffentlich bekanntzumachen; §§ 79 und 157 Abs. 2 sind entsprechend
anzuwenden. |
§ 157g. (1) Die Überwachung
ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht
auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder
der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die
festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren
für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft
öffentlich bekanntzumachen; § 79 ist entsprechend anzuwenden. |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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(3) Hat der
Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 157e), so tritt
diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten
vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung
auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden
Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch
höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf
der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft
der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch
der Schuldner zu vernehmen. |
(3) Hat der
Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 157e), so tritt diesbezüglich
an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme
des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters
zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten
entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei
Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht
werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag
ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu
vernehmen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die, wenn
auch mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter
denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur Annahme eines
Ausgleichs (§ 68 AO) erstreckt werden kann. |
(4) entfällt |
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(5) bis (6) ... |
(5) bis
(6) unverändert |
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Nichtigkeit
des Ausgleiches |
Nichtigkeit
des Ausgleiches |
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§ 158. (1) ... |
§ 158. (1) unverändert |
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(2) Ist
hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß
(§ 72 Abs. 2) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag
eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen. |
(2) Ist
hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß
(§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag
eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen. |
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(3) ... |
(3) unverändert |
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Aufhebung
des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans |
Aufhebung
des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans |
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§ 196. (1) Der
Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans
aufzuheben. |
§ 196. (1) Der Konkurs
ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans
aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung
in der Insolvenzdatei anzumerken. |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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Entscheidung
des Konkursgerichts |
Entscheidung
des Konkursgerichts |
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§ 200. (1) bis (3) ... |
§ 200. (1) bis (3) unverändert |
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(4) Der Konkurs
ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren
eingeleitet wird, aufzuheben. Für die Aufhebung des Konkurses gilt § 79.
In der Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses ist auf den
rechtskräftigen Beschluß nach Abs. 1 hinzuweisen. |
(4) Der Konkurs
ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren
eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der
Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet
wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Konkurses gilt
im Übrigen § 79. |
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Vergütung
des Treuhänders |
Vergütung
des Treuhänders |
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§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders
beträgt in der Regel von den ersten 22 000 Euro der auf Grund der
Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .......................................................................................................... 4 %, |
§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders
beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der
Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .......................................................................................................... 6 %, |
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(2) ... |
(2) unverändert |
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Beendigung des
Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung |
Beendigung des
Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung |
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§ 213. (1) ... |
§ 213. (1) unverändert |
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(2) Ist die
Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne dass die Konkursgläubiger
während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen
erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach
Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der
Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber
den Konkursgläubigern befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen
werden, wenn die Konkursgläubiger während des Konkurs- und
Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen
erhalten haben oder diese Quote nur wegen hoher Verfahrenskosten
unterschritten wurde. |
(2) Ist die
Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne dass die Konkursgläubiger
während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen
erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach
Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der
Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber
den Konkursgläubigern befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die
Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur
geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote
nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde. |
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(3) bis (6) ... |
(3) bis (6)
unverändert |
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Haupt-,
Partikular- oder Sekundärverfahren |
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§ 220a. Im Anwendungsbereich der
EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die
Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder
Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im
Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen. |
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(3) ... |
(3) unverändert |
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Artikel 7 |
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Änderung
der Ausgleichsordnung |
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Überwachung der
Ausgleichserfüllung |
Überwachung der
Ausgleichserfüllung |
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§
57. (1) ... |
§
57. (1) unverändert |
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(2) Das
Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung
aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder
bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung
durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen
hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben
hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von
ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die
Überwachung gelten die §§ 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen
an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Im Ausgleich kann anderes über die
Geschäftsführung der Sachwalter (§ 61 Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den
Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil
des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden. |
(2) Das
Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung
aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder
bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung
durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen
hat. Für die Überwachung gelten die §§ 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe
von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Von den Bestimmungen über
die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder
der Gläubiger abgewichen werden. |
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(3) ... |
(3) unverändert |
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Überwachung
der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger |
Überwachung
der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger |
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§
59. (1) Auf die
Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des
Ausgleichsverfahrens hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter
überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten
vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in
den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird. |
§
59. (1) Auf die Überwachung ist in
der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen.
Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den
öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird. |
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(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) unverändert |
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Mehrere
Sachwalter |
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§
61. (1) Ein
Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine
Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben
gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung
bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung
berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn
der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat. |
§ 61. wird aufgehoben |
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(2) Jeder Sachwalter
kann eine Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die
Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf. |
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(3) Zu einem
Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der
Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. |
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(4) In allen
gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden
gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich
mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die
Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist
jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe
gegenüber einem von ihnen. |
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(5) Lehnt der
Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab,
wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht
einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen
Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b
sind entsprechend anzuwenden. |
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Beendigung
und Einstellung |
Beendigung
und Einstellung |
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§
64. (1) bis (2) ... |
§
64. (1) bis (2) unverändert |
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(3) Hat der
Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich
an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten vom Tag der
Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag
des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der
Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens
insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist
angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über
den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der
Schuldner zu vernehmen. |
(3) Hat der
Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich
an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme
des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des
Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der
Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens
insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist
angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über
den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der
Schuldner zu vernehmen. |
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(4) Die, wenn auch
mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter
denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur Annahme eines
Ausgleichs (§ 68) erstreckt werden kann. |
(4) entfällt |
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(5) bis (6) ... |
(5) bis (6) unverändert |
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Artikel 8 |
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Änderung
der Anfechtungsordnung |
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Nahe
Angehörige |
Nahe
Angehörige |
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§ 4. (1) ... |
§ 4. (1) unverändert |
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(2) Ist der
Schuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so gelten die Gesellschafter
und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahre vor der Anfechtung aus der
Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft. Das
gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im ersten Satz bezeichneten
Gesellschafter. |
(2) Ist der Schuldner eine juristische
Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde,
so gelten |
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1. die Mitglieder des Leitungs- oder
Aufsichtsorgans, |
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2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter
sowie |
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3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG |
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als nahe
Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies
im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie
für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen. |
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Artikel 9 |
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Änderung
des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse |
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§
6.
(1) bis (2) ... |
§
6.
(1) bis (2) unverändert |
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(3) Die Verfügung
über und die Verwertung von rechtskräftig eingezogenen Verwahrnissen obliegt
dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts. |
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§ 10.
(1) ... |
§ 10.
(1) unverändert |
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(2)
Je eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses ist der verwahrenden Stelle
und der Finanzlandesdirektion zuzustellen, in deren Sprengel das
Verwahrschaftsgericht seinen Sitz hat. |
(2) Eine
Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses ist der verwahrenden Stelle zuzustellen. |
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(3)
Die verwahrende Stelle hat das eingezogene Verwahrnis der Finanzlandesdirektion
(Abs. 2) zu übersenden; Geldbeträge sind zu überweisen. |
(3)
entfällt |
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§
11. (1) ... |
§ 11. (1) unverändert |
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(2)
Das Begehren ist schriftlich oder mündlich an die Finanzlandesdirektion (§ 10
Abs. 2) zu richten. Entspricht die Finanzlandesdirektion dem Begehren nicht
binnen drei Monaten oder lehnt sie es in dieser Frist ganz oder zum Teil ab,
so kann der Anspruch durch Klage gegen den Bund auf dem ordentlichen
Rechtsweg geltend gemacht werden. |
(2) Das Begehren ist
schriftlich oder mündlich an die Finanzprokuratur zu richten. Wenn diese dem
Begehren nicht binnen drei Monaten entspricht oder es in dieser Frist ganz
oder zum Teil ablehnt, kann der Anspruch gegen den Bund durch Klage auf dem
ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden. |
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§
16. (1) Ausfertigungen des rechtskräftigen Beschlusses über die Einziehung
sind der verwahrenden Stelle und der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel
das Verwahrschaftsgericht seinen Sitz hat, zuzustellen. |
§
16. Eine Ausfertigung
des rechtskräftigen Beschlusses über die Einziehung ist der verwahrenden
Stelle zuzustellen. |
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(2)
Die verwahrende Stelle hat die eingezogenen Verwahrnisse an die Finanzlandesdirektion
(Abs. 1) zu übersenden; Geldbeträge sind zu überweisen. |
(2) entfällt |
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§
19. (1) ... |
§
19. (1) unverändert |
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(2)
Außerdem hat das Verwahrschaftsgericht zu veranlassen, daß Verwahrnisse, die
nicht wertlos sind, nach der Feilbietungsordnung öffentlich versteigert
werden; der Gemeinde darf die Versteigerung nicht überlassen werden. |
(2) Außerdem hat das
Verwahrschaftsgericht das Verwahrnis bestmöglich zu verwerten. |
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(3)
Bleibt die Versteigerung ohne Erfolg, weil sich niemand findet, dessen Gebot
den Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen den etwa höheren Metallwert,
erreicht, so kann die Finanzlandesdirektion (§ 10 Abs. 2 und § 16 Abs. 1) das
Verwahrnis durch Erklärung in das Eigentum des Bundes überführen. Den
Schätzwert (den etwa höheren Metallwert von Gold- und Silbersachen) hat sie
dem Verwahrschaftsgericht zu überweisen. |
(3) Die Kosten der
Verwertung hat der Empfangsberechtigte zu tragen. |
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(4)
Lehnt die Finanzlandesdirektion die Übernahme ab, so ist das Verwahrnis bestmöglich
freihändig zu veräußern. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die
Hälfte des Schätzwertes, bei Gold- und Silbersachen nicht unter den etwa
höheren Metallwert herabgegangen werden. |
(4)
Unveräußerliche Verwahrnisse
sind vom Verwahrschaftsgericht entschädigungslos in das Bundeseigentum
überzuführen. In diesem Falle unterbleibt die Einbringung von Gebühren und
Kosten. |
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(5)
Gebühren und Kosten, die mit der Versteigerung oder Veräußerung zusammenhängen,
hat der Empfangsberechtigte zu tragen. |
(5)
Wertlose Verwahrnisse sind bei Säumnis des Empfangsberechtigten sogleich zu
vernichten. |
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(6)
Unveräußerliche Verwahrnisse sind von der Finanzlandesdirektion entschädigungslos
in das Bundeseigentum überzuführen. In diesem Falle unterbleibt die Einbringung
von Gebühren und Kosten. |
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(7)
Wertlose Verwahrnisse sind bei Säumnis des Empfangsberechtigten sogleich zu
vernichten. |
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§
20. Der Erlös aus einer Versteigerung nach § 19 Abs. 2, aus
der Überführung in Bundeseigentum nach § 19 Abs. 3 oder aus der Veräußerung
nach § 19 Abs. 4 ist wie ein Geldverwahrnis auszufolgen; außer den Kosten,
Gebühren und Barauslagen nach § 17 sind auch die Gebühren und Kosten der
Versteigerung oder Veräußerung bei der Ausfolgung abzuziehen. |
§
20. Der Erlös aus einer Verwertung nach § 19
Abs. 2 ist wie ein Geldverwahrnis auszufolgen; außer den Kosten, Gebühren und
Barauslagen nach § 17 sind auch die Kosten der Verwertung bei der Ausfolgung
abzuziehen. |
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Artikel 10 |
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In-Kraft-Tretens-
und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 4 und 5 |
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§
1. Die Artikel 4 und
5 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. |
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§
2. Die Artikel 4 und 5 sind auf
Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht
werden. |
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Artikel 11 |
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In-Kraft-Tretens-
und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 6 bis 8 |
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§
1. Die
Artikel 6 bis 8 treten mit 1. März 2006 in Kraft. |
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§
2. §§ 8a, 107 Abs. 2, §
220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden,
die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder
aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses
maßgebend. |
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§
3. §
32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung
des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar
2006 vorgenommen werden. |
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§
4. §
43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155,
157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels
6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des
Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar
2006 bei Gericht einlangt. |
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§
5. §
125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden,
wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem
28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird. |
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§
6. §
196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag
auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht
einlangt. |
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§
7. §
200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag
auf Einleitung des Abschöpfungsverfahren nach dem 28. Februar 2006 bei
Gericht einlangt. |
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§
8. §
204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden,
die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden. |
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§
9. §
213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die
Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird. |