Vorblatt

1. Problem

Nach der grundlegenden Neuordnung des Gerichtsgebührenrechts durch die Euro-Gerichtsgebühren-Novelle und einigen seither vorgenommenen punktuellen Änderungen (etwa durch die Zivilverfahrens-Novelle 2004) ergeben sich nun Novellierungserfordernisse einerseits im Zusammenhang mit der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Urkunden an die Gerichte und der elektronischen Abfrage auch der Urkundensammlung des Grundbuchs und andererseits aus dem Wunsch nach einer gerechteren Gestaltung des Tarifsystems für die einvernehmliche Scheidung.

Im Insolvenzrecht zeigt sich folgendes Problem: Wenn im Konkursverfahren ein Zwangsausgleichsvorschlag von den Gläubigern angenommen wird und damit eine wesentliche Hürde auf dem Weg zur Sanierung überwunden ist, muss der Schuldner derzeit unangemessen lange warten, bis er die Eigenverwaltung über sein Vermögen zurückerlangt.

2. Ziele und Inhalt

Mit dieser Novelle soll den soeben angeführten Änderungsbedürfnissen Rechnung getragen werden.

Für die elektronische Abfrage der Urkundensammlung des Grundbuchs wird eine Justizverwaltungsgebühr eingeführt. Durch Reduktion der Eingabengebühr für Grundbuch- und Firmenbucheingaben bei elektronischer Urkundenübermittlung wird ein Anreiz dafür geboten, die Urkunden in elektronischer Form vorzulegen. Im Rechtsanwaltstarifgesetz und im Notariatstarifgesetz wird eine mit dieser Reduktion korrespondierende Entlohnungserhöhung geschaffen.

Bei den Gebühren für die einvernehmliche Scheidung wird die Vergleichsgebühr für den Fall erhöht, dass in der Scheidungsvereinbarung bücherliche Rechte begründet oder übertragen werden; im gegenteiligen Fall wird die Vereinbarungsgebühr dafür etwas ermäßigt. Zum Zweiten soll für einen während eines anhängigen Scheidungsstreits gestellten Antrag auf einvernehmliche Scheidung die Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 GGG dann nicht anfallen, wenn zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

Weitere gerichtsgebührenrechtliche Regelungselemente betreffen eine Verringerung der Zusatzeintragungsgebühr nach Tarifpost 14 Z 3a GGG ab dem zweiten Kalenderjahr, eine Neugestaltung der Kompetenzordnung des § 7 GEG 1962, eine Modifikation der Gesetzesbestimmung über die Mitwirkung von Bediensteten der Einbringungsstelle an Entscheidungen über Stundungs- und Nachlassanträge, terminologische Klarstellungen und redaktionelle Bereinigungen.

Aus Anlass dieser gerichtsgebührenrechtlichen Neuerungen wird ein zur Verfahrenshilfegewährung bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt bestehender Regelungsbedarf gleichsam „miterledigt“.

Im Insolvenzrecht soll durch eine Straffung der einzelnen Verfahrensschritte die gesetzliche Grundlage für eine möglichst rasche Aufhebung des Konkursverfahrens geschaffen werden. Die derzeitige Trennung zwischen der Bestätigung des Ausgleichs und der Aufhebung des Konkurses soll aufgegeben werden; es soll also nur noch ein Beschluss erforderlich sein: Der Konkurs soll mit Eintritt der Rechtskraft der Zwangsausgleichsbestätigung schon auf Grund des Gesetzes aufgehoben sein; die Voraussetzungen für die Konkursaufhebung, insbesondere die Bezahlung der Masseforderungen, sind daher schon bei der Bestätigung des Zwangsausgleichs zu prüfen. Durch eine Reihe gesetzlicher Anordnungen soll sichergestellt werden, dass das Konkursgericht schon in der Zwangsausgleichstagsatzung, in der die Gläubiger den Zwangsausgleichsvorschlag annehmen, über alle Entscheidungsgrundlagen verfügt. Darüber hinaus enthält der Entwurf einzelne kleinere Änderungen des Insolvenzrechts, die überwiegend auf Anregungen aus der Praxis zurückgehen.

3. Alternativen

Beibehaltung der bisherigen, jedoch in Einzelpunkten lückenhaften, unbefriedigenden und korrekturbedürftigen Rechtslage. Auf andere Weise können die angestrebten Verbesserungen nicht erreicht werden.

4. Finanzielle Auswirkungen

Die gerichtsgebührenrechtlichen Teile des Gesetzesvorschlags sind auf Grund ihrer „kompensatorischen“ Konzeption in ihrer Gesamtheit aufkommensneutral. Die vorgesehenen Änderungen im Insolvenzrecht werden zu keiner Mehrbelastung der Gerichte führen und daher mit keinen zusätzlichen Kosten für den Bund verbunden sein.

5. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Die gerichtsgebührenrechtlichen Teile des Gesetzesvorschlags haben keine solchen Auswirkungen. Die im Insolvenzrecht vorgeschlagenen Regelungen verbessern den Ablauf von Sanierungen im Rahmen von Konkursverfahren und wirken sich insofern positiv auf den Wirtschaftsstandort Österreich aus

6. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Keine.

7. Aspekte der Deregulierung

Dem Vorhaben stehen keine Aspekte der Deregulierung entgegen.

8. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

A. Vorbemerkung

Dieser Entwurf entstand aus der Zusammenführung zweier Gesetzesprojekte, die zunächst getrennt vorbereitet und der allgemeinen Begutachtung unterzogen worden waren, nämlich dem Vorhaben einer Gerichtsgebührennovelle 2005 (Ministerialentwurf zu BMJ-B18.003/0003-I 7/2005 am 6. Juli 2005 versendet) einerseits und dem Vorhaben einer Insolvenzrechts-Novelle 2005 (Ministerialentwurf zu BMJ-B13.076/0007-I 5/2005 am 26. Juli 2005 versendet) andererseits. Als drittes – wesentlich weniger umfängliches – Element wurde dem so geschaffenen Gesamtentwurf noch ein Vorschlag zur Änderung des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse hinzugefügt.

Zur besseren Übersichtlichkeit werden die einzelnen Komponenten der Gesamtnovelle schon im Allgemeinen Teil dieser Erläuterungen getrennt behandelt.

B. Ausgangslage im Gerichtsgebührenrecht

Das Gerichtsgebührenrecht hat mit Beginn des Jahres 2002 durch das In-Kraft-Treten der Euro-Gerichtsgebühren-Novelle, BGBl. I Nr. 131/2001, eine grundlegende Neuordnung erfahren. Punktuelle Änderungsbedürfnisse, die seither entweder im Zusammenhang mit bestimmten Neuerungen im Bereich des Zivilrechts (wie z.B. der umfassenderen gesetzlichen Regelung zur Zivilrechtsmediation oder der innerstaatlichen Regelung der Europäischen Gesellschaft) oder aber aus Entwicklungen in der Rechtspraxis entstanden sind, wurden entweder mit dem jeweiligen Materiengesetz oder mit Gesetzesprojekten befriedigt, die primär anderen Regelungsbereichen gewidmet waren (wie etwa die Zivilverfahrens-Novelle 2004). Nun sind neuerlich verschiedene Korrekturen, Adaptierungen und Klarstellungen im Gerichtsgebührenrecht notwendig. Diese Novellierungserfordernisse ergeben sich zum einen aus einer weiteren Modernisierung des Justizbetriebs, nämlich der Möglichkeit der elektronischen Übermittlung von Urkunden an die Gerichte und der elektronischen Abfrage auch der Urkundensammlung des Grundbuchs, zum anderen aus dem Wunsch nach einer gerechteren Gestaltung des Tarifsystems für die einvernehmliche Scheidung (auch im Zusammenspiel mit einem vorangegangenen streitigen Scheidungsverfahren) und schließlich aus dem Bestreben nach der Beseitigung von Unklarheiten und dem Bedürfnis nach redaktioneller Nachbesserung im Gefolge von Reformschritten in anderen Bereichen (etwa der Außerstreitverfahrensreform).

Diese gebührenrechtlichen Regelungsbedürfnisse sollen nun durch einen Gesetzgebungsakt erfüllt werden. Im Rahmen dieses Gesetzesvorhabens soll aber auch eine aktuelle Änderungsnotwendigkeit außerhalb des Gerichtsgebührenrechts aufgegriffen werden: Dabei geht es um eine Verbesserung der verfahrensrechtlichen Rechtsstellung minderjähriger Kinder bei der Geltendmachung des gesetzlichen Unterhalts und im Abstammungsverfahren durch erleichterten Zugang zur Verfahrenshilfe.

C. Entstehung der gerichtsgebührenrechtlichen Teile des Entwurfs

Das Bundesministerium für Justiz erstellte im Frühjahr 2005 einen Gesetzentwurf für eine Gerichtsgebührennovelle 2005, der neben den im obigen Punkt angesprochenen gerichtsgebührenrechtlichen Komponenten auch einige Vorschläge für Neuregelungen im Zusammenhang mit dem kurz zuvor zur Begutachtung versendeten Ministerialentwurf für ein Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare und Rechtsanwälte enthielt (die nun nicht mehr in dieses Gesetzesvorhaben inkorporiert sind und auf die daher hier auch nicht näher eingegangen werden muss). Am 6. Juli 2005 wurde der Ministerialentwurf einer Gerichtsgebührennovelle 2005 zur allgemeinen Begutachtung versendet. Er traf im Begutachtungsverfahren auf sehr positive Resonanz. Von mehreren Stellen wurde allerdings Kritik an der allzu eng gezogenen Anknüpfung für den Entfall der Gebühr für die einvernehmliche Scheidung bei vorangegangener Scheidungsklage geübt. Bei der Überarbeitung des Gesetzentwurfs auf Basis der Ergebnisse der Begutachtung wurde dieser Kritik Rechnung getragen und wurden auch einige weitere Änderungs- und Ergänzungsvorschläge umgesetzt. Daraus entstanden die gerichtsgebührenrechtlichen Teile der nunmehrige Regierungsvorlage.

D. Wichtige Regelungselemente der gerichtsgebührenrechtlichen Teile des Entwurfs

Mit dieser Novelle soll den in Punkt B angeführten Änderungsbedürfnissen Rechnung getragen werden.

Für die elektronische Abfrage der Urkundensammlung des Grundbuchs wird eine Justizverwaltungsgebühr eingeführt, die jener für die Abfrage der Urkundensammlung des Firmenbuchs entspricht. Durch Reduktion der Eingabengebühr für Grundbuch- und Firmenbucheingaben um einen Betrag von sieben Euro im Fall elektronischer Urkundenübermittlung wird der Praxis ein Anreiz dafür geboten, die in die jeweilige Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden vollständig in elektronischer Form beizubringen; damit soll der Elektronifizierung des Verkehrs zwischen den Parteien und dem Gericht ein zusätzlicher Impuls gegeben und der möglichst rasche Aufbau einer elektronischen Urkundensammlung bei den beiden Büchern gefördert werden.

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft die Veränderung des Gebührengefüges für die einvernehmliche Scheidung nach § 55a Ehegesetz. Hier soll einerseits bei der Vergleichsgebühr danach differenziert werden, ob in der Scheidungsvereinbarung bücherliche Rechte begründet oder übertragen werden; bejahendenfalls ist dafür eine höhere Gebühr als nach bisherigem Recht gerechtfertigt; für den gegenteiligen Fall wird die Vereinbarungsgebühr gegenüber der gegenwärtigen Rechtslage etwas ermäßigt. Andererseits soll für den Fall eines während eines laufenden Scheidungsstreits gestellten Antrags nach § 55a Ehegesetz die bisherige Doppelbelastung durch das Anfallen sowohl der Pauschalgebühr nach der Anmerkung 9 zur Tarifpost 1 GGG als auch der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 GGG vermieden werden.

Eine Differenzierung ist auch bei der Justizverwaltungsgebühr für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a Abs. 5 SDG (Tarifpost 14 Z 3a GGG) vorgesehen: Um die Möglichkeit einer solchen Zusatzeintragung attraktiver zu machen, soll künftig nur im ersten Kalenderjahr die bisherige Gebühr von 150 Euro zu entrichten sein; für jedes weitere Kalenderjahr fällt sodann nur ein Fünftel dieses Gebührenbetrags an.

Änderungen zur Gerichtsgebühr für das Konkursverfahren bilden gleichsam den Synapsenschluss zwischen den beiden Regelungsbereichen dieser Novelle.

Im Einbringungsrecht werden zum einen die in § 7 GEG 1962 statuierten Entscheidungsbefugnisse einerseits über Berichtigungsanträge und andererseits zur amtswegigen Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden einer klarstellenden und straffenden Neuregelung unterzogen. Zum anderen soll im Licht der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Zuständigkeit für die Entscheidung über Nachlass- und Stundungsanträge die gesetzliche Regelung über die Art der Mitwirkung des Leiters oder sonstiger Bediensteter der Einbringungsstelle geändert werden.

Weiters dient diese Novelle einigen terminologischen Klarstellungen sowie redaktionellen Bereinigungen im Gerichtsgebührenrecht.

Und schließlich wird der in Punkt B angesprochene Novellierungsbedarf außerhalb des Gerichtsgebührenrechts befriedigt.

E. Hauptgesichtspunkte und wichtige Regelungselemente der insolvenzrechtlichen Teile des Entwurfs

1. Straffung des Zwangsausgleichsverfahrens

Der Zwangsausgleich hat sich zu dem in der Praxis bedeutsamsten Sanierungsinstrument entwickelt. Wird im Konkursverfahren der Zwangsausgleichvorschlag des Gemeinschuldners von der notwendigen Gläubigermehrheit angenommen und der Zwangsausgleich vom Konkursgericht bestätigt, so ist der Gemeinschuldner von seinen Verbindlichkeiten befreit, soweit sie die Ausgleichsquote übersteigen. Nach Aufhebung des Konkurses erlangt der Gemeinschuldner wieder die freie Verfügungsmacht über sein Vermögen. Als unbefriedigend wird dabei empfunden, dass es relativ lange dauern kann, bis der Schuldner nach Annahme des Zwangsausgleichsvorschlags durch die Gläubiger wieder frei über sein Vermögen verfügen kann. Diese Verzögerung liegt daran, dass das Verfahren in dieser Phase in mehrere Schritte gegliedert ist. Erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zwangsausgleichs kann nach Prüfung einer Reihe von Voraussetzungen der Beschluss über die Konkursaufhebung gefasst werden, mit dessen Rechtskraft der Schuldner die Eigenverwaltung zurückerlangt.

Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden, damit – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – das Konkursverfahren nach Annahme eines Zwangsausgleichs möglichst rasch beendet werden kann. Um dieses Ziel zu erreichen, soll neben der Bestätigung des Zwangsausgleichs kein gesonderter Beschluss über die Aufhebung des Konkurses mehr erforderlich sein. Schon mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses soll der Konkurs auf Grund des Gesetzes aufgehoben sein (§ 152b Abs. 2 KO). Zudem soll der Beschluss über die Bestätigung des Zwangsausgleichs im Regelfall schon in jener Tagsatzung gefasst werden können, in der die Gläubiger den Zwangsausgleichsvorschlag annehmen.

Um diese Konzentration bislang getrennter Verfahrensschritte zu ermöglichen, sind zahlreiche Detailregelungen erforderlich, mit denen insbesondere sichergestellt werden soll, dass auch bei raschem Abschluss des Verfahrens die Interessen der Gläubiger nicht geschmälert werden: Da kein gesonderter Beschluss über die Konkursaufhebung mehr erforderlich sein wird, müssen jene Umstände, die bislang Voraussetzung für die Konkursaufhebung waren, schon vor der Bestätigung des Ausgleichs vorliegen und in diesem Zusammenhang geprüft werden. Dies betrifft insbesondere die Zahlung der Masseforderungen. Die Bestätigung des Zwangsausgleichs darf erst erteilt werden, wenn alle fälligen und feststehenden Masseforderungen bezahlt sind (§ 152a Abs. 1 KO). Damit das Konkursgericht möglichst schon in der Tagsatzung, in der der Ausgleichsvorschlag angenommen wird, die notwendigen Grundlagen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs hat, sind entsprechende Berichtspflichten des Masseverwalters vorgesehen (§ 152a Abs. 2 KO). Zudem sollen Masseverwalter und Gläubigerschutzverbände ihre Ansprüche auf Ent- bzw. Belohnung so rechtzeitig geltend machen, dass das Konkursgericht in der Zwangsausgleichstagsatzung auch über diese entscheiden kann (§ 125 Abs. 1 KO). Dieselbe Tagsatzung soll überdies der Rechnungslegung dienen (§§ 145a, 152b Abs. 1 KO). Wenn der Schuldner alle Voraussetzungen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs schon in jener Tagsatzung erfüllt, in der der Zwangsausgleichsvorschlag angenommen wird, verfügt das Gericht auf Grund der vorgesehenen Neuerungen sofort über alle Entscheidungsgrundlagen, um in derselben Tagsatzung den Beschluss über die Bestätigung des Zwangsausgleichs fassen zu können.

Durch diese Verbesserungen im Zwangsausgleichsverfahren wird den Interessen der Konkursgläubiger Rechnung getragen, die Zwangsausgleichsquote möglichst rasch zu erhalten. Die Verbesserung nützt auch dem Schuldner, der nach Gelingen einer Sanierung früher wieder die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erlangt.

2. Änderungen bei den Verfahrenskosten

Die Straffung des Zwangsausgleichsverfahrens macht es erforderlich, einen spätestmöglichen Zeitpunkt festzulegen, bis zu welchem der Masseverwalter und die Gläubigerschutzverbände ihre Ent- bzw. Belohnungsansprüche geltend machen können (§ 125 Abs. 1 KO). Diese Regelung ist auch für jene Fälle geboten, in denen es zu keinem Zwangsausgleich kommt, weil die Höhe der Belohnung der Gläubigerschutzverbände zum einen von der Entlohnung des Masseverwalters und zum anderen von der Anzahl der Belohnungsanträge abhängt. Zur Entlastung der Gläubigerschutzverbände soll gleichzeitig die Geltendmachung insofern vereinfacht werden, als der Antrag kein ziffernmäßig bestimmtes Begehren mehr enthalten muss (§ 127 Abs. 1 KO).

In die Konkursordnung soll weiters eine Pauschalregelung über die Kosten der nachträglichen Prüfungstagsatzung aufgenommen werden, weil diese derzeit – auf komplexe und für das Konkursverfahren nicht passende Weise – nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bemessen werden müssen (§ 107 Abs. 2 KO).

Auf Grund der erhöhten Anforderungen, die sich im Privatkonkursverfahren durch die verstärkte Beratungstätigkeit für die Schuldner ergeben, soll die Vergütung der Treuhänder angehoben werden, um weiterhin eine Betreuung in der bisherigen Qualität gewährleisten zu können (§ 204 Abs. 1 KO).

3. Sonstiges

Im Einklang mit Lehre und Rechtsprechung soll klargestellt werden, dass sich die durch den Konkurs ausgelöste Prozesssperre und die Unterbrechungswirkung des Konkurses auch auf außerstreitige Verfahren bezieht. Zu diesem Zweck soll ein neuer § 8a KO eingefügt werden, der die Wirkung der entsprechenden Bestimmungen der Konkursordnung ausdrücklich auch auf Außerstreitverfahren erstreckt. Eine explizite Klarstellung ist insbesondere durch das neue Außerstreitgesetz (BGBl. I Nr. 111/2003) geboten, weil dort auf die Bestimmungen der Konkursordnung verwiesen wird.

Für den Zwangsausgleich soll die Insolvenzdatei erweitert werden, indem auch der wesentliche Inhalt des Ausgleichsvorschlags bekannt zu machen ist (§ 145 Abs. 2 KO). Überdies wird eine Hemmung der Frist für Anfechtungen für den Fall vorgesehen, dass ein Ausgleichsvorschlag angenommen wird. Damit sollen unnötige Klagsführungen vermieden werden (§ 43 Abs. 2 KO). Im Sachwalterausgleich soll zudem die – von der Praxis nicht genutzte – Möglichkeit, mehrere Sachwalter zu bestellen, entfallen (§ 157 Abs. 2 KO).

Der Angehörigenbegriff für nicht-natürliche Personen soll treffender gefasst werden (§ 32 KO). Schließlich soll im Beschluss über die Konkurseröffnung klargestellt werden, ob es sich bei dem Verfahren um ein Haupt-, Partikular oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt (§ 220a KO).

F. Änderung des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 124/2003, wurden die Finanzlandesdirektionen aufgelöst; gleichzeitig wurde in § 17a Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz angeordnet, dass alle nicht besonders geregelten Angelegenheiten, die bislang von den Finanzlandesdirektionen wahrzunehmen waren, auf die Finanz- und Zollämter übergehen. Da sich diese generelle Zuständigkeitsverschiebung nur auf Angelegenheiten der Abgabenverwaltung beziehen soll, sind besondere Regelungen für jene Aufgaben geboten, die den Finanzlandesdirektionen im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse übertragen sind.

Die hier vorgesehenen Anpassungen im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse tragen den durch das Abgabenänderungsgesetz 2003 grundgelegten organisatorischen Änderungen im Bereich der Finanzverfassung Rechnung: Sämtliche Aufgaben, die bisher den Finanzlandesdirektionen übertragen sind, werden neu zugewiesen. Anstelle der Finanzverwaltung sollen nunmehr die Gerichte mit der Verwertung von eingezogenen Verwahrnissen betraut werden, wodurch auch die Erlöse der Justiz verbleiben.

Eingezogene Verwahrnisse sollen nicht mehr der Finanzlandesdirektion übersandt werden, sondern im Zuständigkeitsbereich der Verwahrschaftsgerichte verbleiben und von diesen - im Rahmen der Justizverwaltung – als Eigentum des Bundes selbst verwertet werden. Im Bundesgesetz über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse können daher zum einen Zustellungen von Einziehungsbeschlüssen und zum anderen Übersendungen an die Finanzlandesdirektion entfallen. Sofern an die Finanzlandesdirektion Anträge nach § 11 Abs. 2 zu richten waren, wird die Zuständigkeit der Finanzprokuratur vorgesehen.

G. Alternativen

Zur Einführung einer Justizverwaltungsgebühr für die elektronische Abfrage der Urkundensammlung des Grundbuchs gibt es – sofern man nicht auf dem Standpunkt eines grundsätzlich entgeltfreien Agierens der Justiz steht – keine Alternative. Soweit mit den in Punkt D erwähnten Gebührenregelungen Anreize für ein aus der Sicht eines modernen Justizbetriebs gewünschtes Parteiverhalten geschaffen werden sollen, könnte man es zwar aus rein gebührenrechtlicher Sicht auch bei der bisherigen Rechtslage belassen, dies allerdings mit der Konsequenz, dass sich etwa bei der Urkundenvorlage der gewünschte Umstieg zur elektronischen Übermittlung wohl nur zögerlich abzeichnen würde. Im Bereich der einvernehmlichen Scheidung bliebe es ohne gesetzgeberisches Einschreiten bei der bisherigen, von vielen als ungerecht empfundenen Rechtslage.

Die mit dem insolvenzrechtlichen Teil der Novelle angestrebten Verbesserungen im Ablauf des Zwangsausgleichsverfahrens können auf andere Weise nicht erreicht werden.

H. Finanzielle Auswirkungen

Soweit die hier vorgeschlagenen Neuerungen als eigentliche Gebührenregelungen anzusprechen sind, also unmittelbaren Einfluss auf die Gebühreneinnahmen der Justiz haben, sind sie in ihrer Gesamtheit strikt „kompensatorisch“ konzipiert, haben also in ihrer Gesamtheit keine Änderung des Gebührenaufkommens zur Folge. Die Verminderung der Eingabengebühr für Grundbuch- und Firmenbucheingaben bei elektronischer Urkundenübermittlung reduziert zwar bei isolierter Betrachtung das aus diesem Segment erfließende Gebührenaufkommen, doch wird infolge des damit verbundenen Anreizes zur Urkundenübermittlung in elektronischer Form umso rascher die elektronische Urkundensammlung aufgebaut, was zu vermehrter elektronischer Abfrage und damit auch zu entsprechenden Gebühreneinnahmen auf dieser Seite führen wird. Hinzu kommt, dass aus der Einführung der Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent für die Abfrage der Urkundensammlung des Grundbuchs entsprechende Zuflüsse zu erwarten sind. Insgesamt werden sich die Auswirkungen aus all diesen Maßnahmen die Waage halten und somit aufkommensneutral sein.

Ähnlich verhält es sich mit der Veränderung des Gebührengefüges für die einvernehmliche Scheidung. Aus dem Entfall der Pauschalgebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 GGG bei vorangegangener Scheidungsklage ist ebenso eine geringfügige Reduktion der diesbezüglichen Gebühreneinnahmen zu erwarten wie aus der Ermäßigung der „normalen“ Vereinbarungsgebühr nach der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 GGG von derzeit 200 Euro auf künftig 180 Euro. Diese Mindereinnahmen werden jedoch durch die höhere Vereinbarungsgebühr von 270 Euro für die „grundbuchsqualifizierte“ Scheidungsvereinbarung wettgemacht.

Dass die Reduktion der Zusatzeintragungsgebühr nach Tarifpost 14 Z 3a GGG letztlich zu einer – wenngleich in absoluten Zahlen wohl nur bescheidenen – Erhöhung des Gebührenaufkommens führen wird, mag auf den ersten Blick paradox klingen. Es erklärt sich aber ohne weiteres daraus, dass von der Möglichkeit dieser Zusatzeintragung bisher in der Praxis kaum nennenswerter Gebrauch gemacht wurde, und zwar offensichtlich wegen der als prohibitiv hoch empfundenen Jahresgebühr von 150 Euro. Mit der beträchtlichen Reduktion dieser Gebühr ab dem zweiten Kalenderjahr ist die berechtigte Erwartung verbunden, dass die Möglichkeit dieser Zusatzeintragung künftig wesentlich stärker nachgefragt werden wird, woraus sich insgesamt eine geringfügige Einnahmenerhöhung ergeben wird.

Die im insolvenzrechtlichen Teil der Novelle vorgesehenen Änderungen werden zu keiner Mehrbelastung der Gerichte führen und deshalb mit keinen zusätzlichen Kosten für den Bund verbunden sein.

I. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Das Gesetzesvorhaben wird keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Beschäftigung und auf den Wirtschaftsstandort Österreich zeitigen.

Die im insolvenzrechtlichen Teil der Novelle vorgeschlagenen Regelungen verbessern den Ablauf von Sanierungen im Rahmen von Konkursverfahren und wirken sich insofern positiv auf den Wirtschaftsstandort Österreich aus, als ein funktionierendes Insolvenzrecht dazu beitragen kann, dass ein Land als Wirtschaftsstandort gewählt wird.

J. Zuständigkeit

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieses Bundesgesetzes stützt sich hinsichtlich seiner gerichtsgebührenrechtlichen Inhalte auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG bzw. § 7 Abs. 1 F-VG 1948, weil es sich dabei um eine Angelegenheit der Bundesfinanzen im Sinn der erstgenannten bzw. um Bundesabgaben im Sinn der zweitgenannten Bestimmung handelt, und hinsichtlich seiner übrigen Inhalte auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG (Zivilrechtswesen und Angelegenheiten der Notare und Rechtsanwälte).

K. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Es bestehen keine Besonderheiten im Gesetzgebungsverfahren.

L. Aspekte der Deregulierung

Da das angestrebte Ziel nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden kann und die vorgeschlagenen Änderungen auch nicht über den dafür erforderlichen Regelungsumfang hinaus gehen, stehen dem Vorhaben keine Aspekte der Deregulierung entgegen.

M. Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

(Änderung des Gerichtsgebührengesetzes)

Zu Z 1 lit. a (§ 2 Z 1 lit. f GGG)

Eine der Voraussetzungen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs ist nach der neuen Anmerkung 1 zur TP 6 die Bezahlung oder Sicherstellung der Pauschalgebühr. Auf Grund der Straffung des Zwangsausgleichsverfahren wird die Pauschalgebühr im Regelfall auf Grund eines nur mündlich verkündeten Beschlusses (nach § 14a Abs. 1 GEG 1962) zu bezahlen oder sicherzustellen sein, damit der Zwangsausgleich in derselben Tagsatzung bestätigt werden kann. Für den Fall des Zwangsausgleichs soll in § 2 GGG daher festgelegt werden, dass der Gebührenanspruch des Bundes schon mit der Verkündung des Gebührenbestimmungsbeschlusses nach § 14a Abs. 1 GEG 1962 entsteht; wird dieser Beschluss ausnahmsweise nicht mündlich verkündet, so entsteht die Gebührenpflicht – wie bisher – mit der Beschlusszustellung an den Masseverwalter.

Zu Z 1 lit. b (§ 2 Z 1 lit. g GGG)

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine terminologische Anpassung an die mit der Außerstreitverfahrensreform herbeigeführte Neubenennung der das Verlassenschaftsverfahren beendenden Gerichtsentscheidung (§§ 178 ff AußStrG).

Zu Z 1 lit. c, Z 3, Z 13 lit. a und c, Z 14 lit. b und d und Z 17 (§ 2 Z 8, § 7 Abs. 1, TP 9 lit. d und Anmerkung 15, TP 10 Z III lit. a und Anmerkung 20, TP 15 GGG)

Nach bisheriger Rechtslage ergab sich nicht mit letzter Klarheit, für welche Abschriften bzw. Ausdrucke aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch nun entweder die Tarifpost 9 oder 10 oder die Tarifpost 15 die maßgebliche Gesetzesstelle ist. Tarifpost 9 lit. d GGG spricht ganz allgemein von „Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen“, Tarifpost 10 Z III lit. a GGG ganz allgemein von „Firmenbuchauszügen“; im Klammerzitat der Tarifpost 15 lit. a GGG ist von „Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten“ die Rede; in der Anmerkung 2 zur Tarifpost 15 heißt es dann jedoch, dass „Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch“ der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d unterlägen, „Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister“ der Gebühr nach Tarifpost 10 III. Wie all diese Regelungen zusammenpassen, lässt sich mehr vermuten denn eindeutig durch Auslegung gewinnen. Hier soll nun Klarheit geschaffen werden, indem jeweils zwischen den einzelnen Komponenten des Grundbuchs und des Firmenbuchs unterschieden wird.

Nach der Neuregelung kommt die Tarifpost 9 lit. d GGG für Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen zum Tragen (wobei unter „Abschriften“ alltagssprachlich „Ausdrucke“ zu verstehen sind; siehe zu dieser terminologischen Frage unten im nachfolgenden Absatz), für Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs die Tarifpost 10 Z III lit. a und für Jahresabschlüsse die Tarifpost 10 Z III lit. b GGG. Für alle übrigen Komponenten des Grundbuchs und des Firmenbuchs richtet sich die Gebührenpflicht hingegen nach Tarifpost 15 GGG, also für Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie – unter der Voraussetzung der Beglaubigung der Abschrift - aus den Grundbuch- und Firmenbuchakten nach Tarifpost 15 lit. a und für unbeglaubigte Abschriften aus den Grundbuch- und Firmenbuchakten nach der Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 GGG.

Korrespondierend zu dieser Klarstellung sind die Regelungen in § 2 Z 8, in § 7 Abs. 1 Z 3, in der Anmerkung 15 zur Tarifpost 9, in der Anmerkung 20 zur Tarifpost 10 und in den Anmerkungen 2 und 7 zur Tarifpost 15 GGG neu zu formulieren. Dabei wird deutlich gemacht, dass zwischen „Abschriften“, „Ausdrucken“, „Auszügen“ und „Ablichtungen“ (Kopien) terminologisch kein Unterschied besteht. Bei all dem wird nicht übersehen, dass auch in den Regelungen des § 4 Abs. 6 GGG und des § 8 Abs. 2 GGG diese Begriffe nebeneinander verwendet werden; hier erübrigt sich allerdings eine glättende Modifikation des Gesetzestextes, weil durch das jeweilige Zitat der zugehörigen Gesetzesstelle kein Zweifel daran bestehen kann, welche Gebührenbestimmung gemeint ist.

Hinzuweisen ist letztlich darauf, dass für Abschriften aus den Urkundensammlungen und aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs unabhängig davon, ob diese Abschriften beglaubigt oder unbeglaubigt ausgefolgt werden, der Gebührenbetrag von 1,40 Euro nach Tarifpost 15 lit. a GGG und nicht etwa jener von 35 Cent nach Anmerkung 6 zur Tarifpost 15 GGG zum Tragen kommt, weil es sich dabei ja nicht um Abschriften oder Ablichtungen aus Akten handelt. 

Zu Z 2 (§ 6a GGG)

Die Urkundensammlung des Grundbuchs soll zunehmend aus elektronischen statt aus papierenen Dokumenten bestehen. Diese elektronischen Dokumente können – zunächst noch über Übermittlungsstellen – elektronisch abgefragt werden. In § 6a Abs. 1 GGG wird für diese elektronische Abfrage von Urkunden aus der Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr vorgesehen. Diese Gebühr beträgt 70 Cent je abgefragter Urkunde und ist damit gleich hoch wie die in § 1 Abs. 1 Z 11 lit. b der Firmenbuchdatenbankverordnung vorgesehene Gebühr für die Abfrage einer Urkunde aus der Urkundensammlung des Firmenbuchs.

Mit Artikel II Z 3 lit. b der SDG-Novelle, BGBl. I Nr. 115/2003, wurde der frühere § 6a Abs. 2 GGG über die – modifizierte – Anwendbarkeit der Valorisierungsregelung des § 31a GGG auf den in § 6a Abs. 1 GGG angeführten Gebührenbetrag aufgehoben. Als Begründung dafür wurde in den Gesetzesmaterialien angeführt, dass die gesetzliche Valorisierung nach § 31a GGG für Justizverwaltungsgebühren für elektronische Abfragen nicht adäquat sei, weil die Gestaltung der Abfragegebühren unter anderem auch von den technischen Entwicklungen abhänge (RV 234 BlgNr 22. GP 12). An der Richtigkeit dieser Beurteilung ist auch aus heutiger Sicht nicht zu zweifeln. Die Frage ist aber, ob allein durch die Aufhebung des damaligen § 6a Abs. 2 GGG schon mit ausreichender Klarheit sichergestellt ist, dass tatsächlich die indexgebundene gesetzliche Wertsicherung nicht zum Tragen komme. Gemäß § 31a Abs. 1 GGG findet die Neufestsetzung von Gebühren nämlich für „die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren“ statt. Dies würde sich auch auf die Gebührenbeträge nach § 6a Abs. 1 GGG beziehen. Um nun in Fortsetzung der seinerzeitigen Regelungsintention eindeutig klarzustellen, dass § 31a GGG auf die Abfragegebühren des § 6a Abs. 1 GGG nicht anzuwenden ist, bedarf es daher einer ausdrücklichen Gesetzesbestimmung; sie findet sich in dem neu konzipierten Abs. 2 des § 6a GGG.

Zu Z 4, 7, 8 und 9 (§ 16 Abs. 2, TP 1, 2 und 3 GGG)

Bei diesen Änderungen handelt es sich um Anpassungen an die mit dem Außerstreit-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 112/2003, veränderte Fassung des § 49 Abs. 2 JN und an den Umstand, dass es seit der Außerstreitverfahrensreform keine mit Klage geltend zu machenden Streitigkeiten aus dem Elternverhältnis mehr gibt.

Zu Z 5 (§ 22 GGG):

Für die Bestätigung des Zwangsausgleichs ist Voraussetzung, dass die (in erster Instanz bestimmte) Pauschalgebühr bezahlt oder sichergestellt wird. Ein Rekurs gegen die Gebührenbestimmung hat auf die Bestätigung des Zwangsausgleichs keinen Einfluss. Der Schuldner kann daher mit Rechtskraft der Zwangsausgleichsbestätigung, mit der die Aufhebung des Konkurses einhergeht, die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen schon zurückerlangt haben, wenn auf Grund eines Rekurses gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss die Pauschalgebühr erhöht wird. Für diese Fälle soll durch die Änderung des § 22 GGG vorgesorgt werden, indem die Zahlung des durch die Rekursentscheidung erhöhten Pauschalgebührenbetrags dann dem Gemeinschuldner obliegt.

Zu Z 6 (§ 28 GGG)

Dabei handelt es sich um eine Zitatanpassung, mit der auch hier die mit der SDG-Novelle, BGBl. I Nr. 115/2003, geschehene Klarstellung hinsichtlich der grundsätzlichen Gebührenpflicht für Anträge nach § 98 Ehegesetz legistisch nachvollzogen wird.

Zu Z 10 (TP 6 GGG)

Da die Aufhebung des Konkurses für den Fall eines Zwangsausgleichs nicht mehr in § 157 KO, sondern in § 152b KO geregelt ist, ist der Klammerausdruck in Tarifpost 6 lit. a Z 1 richtigzustellen.

Tarifpost 6 lit. a legt die Höhe der Pauschalgebühr derzeit mit 15% der Entlohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 331 Euro, fest. Ob die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr auch die Sondermasseentlohnung nach § 82d KO umfasst, wird von der Praxis derzeit unterschiedlich gesehen. Durch den Verweis auf die §§ 82 bis 82c KO soll klargestellt werden, dass Sondermasseentlohnungen bei der Berechnung der Gerichtsgebühr außer Betracht zu bleiben haben.

In der Anmerkung 1 soll – analog zur Masseverwalterentlohnung in § 152a KO - angeordnet werden, dass es für die Bestätigung des Zwangsausgleichs (mit deren Rechtskraft der Konkurs aufgehoben ist) ausreicht, wenn die Pauschalgebühr beim Masseverwalter sichergestellt ist.

In der neuen Anmerkung 5 wird entsprechend der überwiegenden Judikatur klargestellt, dass bei der Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 die von der Entlohnung des Masse- oder Ausgleichsverwalters oder des Reorganisationsprüfers zu entrichtende Umsatzsteuer nicht – erhöhend – zu berücksichtigen ist.

Die neue Anmerkung 6 ist der besonderen, aber gar nicht so seltenen Konstellation gewidmet, dass bei – saldomindernder – Berücksichtigung der in Tarifpost 6 lit. a vorgesehenen Pauschalgebühr kein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbleibt (weshalb der Konkurs gemäß § 166 KO aufzuheben ist), ohne diese Pauschalgebühr (die ja bisher bei Konkursaufhebung nach § 166 KO nicht anfiel) aber wieder ein verhältnismäßig geringer Geldbetrag übrig bleibt (was eigentlich wieder zu einer – mit Gebührenpflicht verbundenen – Verteilung führen müsste). Ausführlicher dargestellt, geht es um folgende Situation: Wenn im Laufe des Konkursverfahrens hervorkommt, dass das Vermögen zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens nicht hinreicht, ist der Konkurs gemäß § 166 KO aufzuheben und – derzeit – keine Pauschalgebühr zu entrichten. Dies kann aber in Einzelfällen dazu führen, dass ein – die Höhe der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit a GGG unterschreitender – Betrag in der Masse verbleibt, der an die Gläubiger zu verteilen wäre. Bei einer Verteilung und Konkursaufhebung nach § 139 KO wäre aber wieder die volle Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 lit a Z 1 GGG zu entrichten, die in der Masse gerade nicht vorhanden ist. Salopp gesprochen, handelt es sich dabei um eine „Ping-Pong-Situation“ zwischen geringfügigem Aktiv- und geringfügigem Passivsaldo mit einer betraglich nicht passenden Pauschalgebühr als Spielball. Um diese Situation stimmig aufzulösen, wird angeordnet, dass der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der übrig bleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen ist.

Zu Z 11 (TP 7 GGG)

Mit der Neuformulierung der Überschrift zur Tarifpost 7 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es seit der Außerstreitverfahrensreform auch außerstreitige Unterhaltsverfahren gibt, die nicht zu den Pflegschaftssachen zu zählen sind, zumal gesetzliche Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen (also etwa die Unterhaltsansprüche volljähriger Kinder gegen ihre Eltern) nunmehr im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen sind.

Zu Z 12 lit. a (TP 8 GGG, Anmerkung 4)

Während die Verbücherung der Abhandlungsergebnisse nach früherer Rechtslage noch Teil des Verlassenschaftsverfahrens war und es deshalb dazu keines gesonderten Grundbuchsantrags bedurfte, erfolgen seit der Außerstreitverfahrensreform die auf Grund der Einantwortung erforderlichen Grundbuchseintragungen auf Antrag (§ 182 AußStrG), also auf Grund einer Eingabe im Sinn der Tarifpost 9 lit. a GGG und der Anmerkungen hiezu. Daher ist für einen solchen Grundbuchsantrag auch die Eingabengebühr nach der soeben genannten Gesetzesstelle zu entrichten. Auf diese neue Rechtslage nimmt die Anmerkung 4 zur Tarifpost 8 GGG, in der bisher nur von der Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b GGG die Rede ist, nicht ausreichend Bedacht. Dies soll durch eine entsprechende Änderung richtiggestellt werden.

Zu Z 12 lit. b (TP 8 GGG, Anmerkung 6)

Bei dieser Änderung handelt es sich um eine – im Begutachtungsverfahren angeregte – Anpassung an die Ersetzung der früheren §§ 72 und 73 AußStrG aF durch die nunmehrigen Bestimmungen des § 153 und der §§ 154, 155 AußStrG nF.

Zu Z 13 lit. b und Z 14 lit. c (TP 9 und 10 GGG, jeweils Anmerkung 3a)

Mit diesen Ermäßigungsregelungen soll der Praxis ein Anreiz dafür geboten werden, die mit einer Grundbuch- oder Firmenbucheingabe vorzulegenden Urkunden vollständig in elektronischer Form zu übermitteln. Damit wird nicht nur der elektronische Verkehr zwischen den Parteien und den Gerichten gefördert, sondern auch der Aufbau eines in elektronischer Form zur Verfügung stehenden Teils der Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs. Zu den Voraussetzungen für diese Ermäßigung ist zweierlei anzumerken: Es müssen alle in die jeweilige Urkundensammlung aufzunehmenden Urkunden in elektronischer Form übermittelt werden, um in den Genuss der Gebührenermäßigung zu kommen. Wird nur ein Teil der in die Sammlung aufzunehmenden Urkunden elektronisch, ein anderer Teil jedoch in Papier übermittelt, so bleibt es unermäßigt bei der Eingabengebühr in der in Tarifpost 9 lit. a bzw. Tarifpost 10 lit. a GGG vorgesehenen Höhe. Hingegen setzt die Ermäßigung der Eingabengebühr nicht voraus, dass auch die Eingabe selbst elektronisch übermittelt wird (was zumindest in der ersten Zeit nach dem In-Kraft-Treten dieser Novelle technisch auch noch gar nicht flächendeckend möglich sein wird). Das Erfordernis vollständig elektronischer Übermittlung bezieht sich also nur auf die in die jeweilige Sammlung aufzunehmenden Urkunden, nicht aber auf die Eingabe selbst. Genauso wenig wird die Anwendbarkeit der Ermäßigung dadurch gehindert, dass vorzulegende Urkunden, die nicht in die jeweilige Sammlung aufzunehmen sind, bloß in Papier vorgelegt werden.

Die Ermäßigung der Eingabengebühr muss vom Zahlungspflichtigen nicht etwa – wie eine Gebührenbefreiung – ausdrücklich geltend gemacht werden, sondern ist bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen von Amts wegen zu berücksichtigen.

Im jeweiligen zweiten Satz der Ermäßigungsregelung wird angeordnet, dass der Ermäßigungsbetrag von 7 Euro nicht der gesetzlichen Valorisierung nach § 31a GGG unterliegt.

Zu Z 14 lit. a (TP 10 Z I lit. b Z 10 GGG)

Durch die Ergänzung dieses Gebührentatbestandes wird im Gefolge des SE-Gesetzes, BGBl. I Nr. 67/2004, Art. I, klargestellt, dass auch Umwandlungen nach diesem Gesetz der Eintragungsgebühr von 159 Euro unterliegen.

Zu Z 15 (TP 12 GGG)

Damit werden Änderungswünsche zu den gebührenrechtlichen Bestimmungen über die Ehescheidung umgesetzt, die vor allem aus der Richterschaft an das Bundesministerium für Justiz herangetragen wurden.

a) Zu lit. a (Anmerkung 2a zur TP 12)

Wenn zunächst eine Scheidungsklage eingebracht und im Verlauf des streitigen Scheidungsverfahrens sodann von beiden Ehegatten ein Antrag auf einvernehmliche Scheidung gemäß § 55a Ehegesetz gestellt wird, ist das streitige Scheidungsverfahren gemäß § 460 Z 10 ZPO zu unterbrechen und das außerstreitige Verfahren zur Durchführung der einvernehmlichen Scheidung einzuleiten. Gebührenrechtlich findet ein solches Ineinandergreifen der beiden Scheidungsverfahren nach gegenwärtiger Rechtslage keine Berücksichtigung; dies bedeutet, dass zunächst der klagende Ehegatte die Pauschalgebühr nach der Anmerkung 9 zur Tarifpost 1 GGG für die Scheidungsklage in Höhe von 191 Euro zu entrichten hat und in der Folge uneingeschränkt die gesamten Gerichtsgebühren für die einvernehmliche Ehescheidung anfallen, also die Pauschalgebühr von 180 Euro für den Scheidungsantrag und die Vergleichsgebühr von 200 Euro für die Scheidungsvereinbarung. Diese Rechtslage wurde mit dem Argument kritisiert, dass das kumulative Anfallen von drei Gebühren mit einem Gesamtbetrag von 571 Euro für einen Vorgang, der von den Parteien als einheitlich empfunden werde, eine überschießende Gebührenbelastung sei, die überdies eine einvernehmliche Lösung des Scheidungskonflikts erschwere, weil auf Grund dieser Rechtslage – abhängig von Art und Umfang der zu regelnden Scheidungsfolgen – die einvernehmliche Scheidung für die Ehegatten wesentlich teurer sein könne als die Fortführung des streitigen Scheidungsverfahrens.

Diese Argumentation ist zutreffend. Daher soll künftig in der geschilderten Konstellation die Pauschalgebühr für den Scheidungsantrag nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 GGG in Höhe von 180 Euro nicht mehr anfallen, sodass sich die gesamte Gebührenbelastung auf die Pauschalgebühr für die Scheidungsklage nach Anmerkung 9 zur Tarifpost 1 GGG in Höhe von 191 Euro und die Vereinbarungsgebühr in der jeweiligen Höhe (siehe dazu sogleich im Folgenden) beschränkt. Die Regelung darüber findet sich in einer neuen Anmerkung 2a zur Tarifpost 12 GGG. Diese Begünstigung knüpft aber nur an das geschilderte Ineinandergreifen von streitigem und außerstreitigem Scheidungsverfahren an, kommt also nicht etwa auch dann zum Tragen, wenn zu einem früheren Zeitpunkt ein streitiges Scheidungsverfahren eingeleitet, dieses sodann – etwa durch Klagszurücknahme, Klagsabweisung oder unter Umständen auch durch ewiges Ruhen – beendet und erst in weiterer Folge ein Antrag gemäß § 55a Ehegesetz gestellt wurde. Der Scheidungsantrag muss also noch während der Anhängigkeit des Rechtsstreits über die Scheidungsklage gestellt werden. Überdies muss noch ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Verfahrenseinleitungen bestehen: Im letzten Halbsatz wird die Begünstigung zusätzlich daran geknüpft, dass der Scheidungsantrag höchstens drei Jahre nach Einbringung der Scheidungsklage gestellt wird.

Im Ministerialentwurf war als weitere Voraussetzung für diese Begünstigung noch vorgesehen, dass die Pauschalgebühr für die Scheidungsklage zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 55a Ehegesetz vollständig entrichtet ist. Dies hätte die Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung auch für den Fall ausgeschlossen, dass dem Ehegatten, der die Scheidungsklage eingereicht hatte, die Verfahrenshilfe bewilligt worden war und daher bloß auf Grund der Verfahrenshilfe keine Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 GGG zu entrichten war. Im Begutachtungsverfahren wurde diese Einschränkung von mehreren Stellen und aus unterschiedlichen Aspekten kritisiert. Dieser als zutreffend erkannten Kritik wurde bei der Überarbeitung des Gesetzentwurfs dadurch Rechnung getragen, dass die Begünstigungsvoraussetzung der vollständigen Entrichtung der Gebühr für das streitige Scheidungsverfahren gänzlich beseitigt wurde.

b) Zu lit. b (Anmerkung 3 zur TP 12)

Ein zweiter Regelungswunsch betraf die schon im Allgemeinen Teil angesprochene Differenzierung bei der Pauschalgebühr für die Scheidungsvereinbarung. Demgemäß wird nun zwischen einer „einfachen“ und einer „qualifizierten“ Scheidungsvereinbarung unterschieden. Letztere liegt dann vor, wenn die Scheidungsvereinbarung – neben sonstigen Regelungselementen – auch die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte zum Gegenstand hat. Beispiele wären etwa die im Scheidungsvergleich vereinbarte Übertragung des Eigentumsrechts an einer Liegenschaft, die Übertragung der Hälfte des Mindestanteils an einer Eigentumswohnung an einen der beiden Ehegatten (sodass dieser nun alleiniger Wohnungseigentümer wird), die Begründung eines Pfandrechts an der Liegenschaft eines Ehegatten zur Besicherung der Ausgleichszahlungsforderung des anderen Ehegatten oder die Begründung eines dinglichen Wohnrechts an der Liegenschaft des einen Ehegatten zugunsten des anderen. Hingegen wäre etwa die Vereinbarung, dass eine Liegenschaft im Eigentum eines Ehegatten zu verbleiben habe, nicht im genannten Sinn qualifiziert.

Für diese „qualifizierten“ Scheidungsvereinbarungen ist eine höhere Vergleichsgebühr (270 Euro statt 200 Euro) gerechtfertigt, weil sich dabei die Parteien ja die sonst mit der Urkundenerrichtung für eine Grundbuchseintragung verbundenen Kosten – wie z.B. die Beglaubigungsgebühr – ersparen. Im Gegenzug zur Erhöhung der Pauschalgebühr für die „qualifizierte“ Scheidungsvereinbarung kann die Gebühr für die „einfache“ Scheidungsvereinbarung etwas herabgesetzt werden (von 200 Euro auf 180 Euro), sodass im Ergebnis die Gerichtsgebühr für die Erstere um 50 % höher liegt als die Gerichtsgebühr für die Zweitere.

Die zur Umsetzung dieses zweiten Regelungswunsches erforderliche Neuformulierung der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 GGG gibt auch Gelegenheit, einem fallweise in der Praxis anzutreffenden Missverständnis entgegenzuwirken: Zuweilen wird die Auffassung vertreten, dass die Vereinbarungsgebühr nur dann anfalle, wenn die Scheidungsvereinbarung vor Gericht geschlossen werde, nicht aber auch dann, wenn die Parteien eine solche Vereinbarung bereits vor dem Gerichtstermin aufgesetzt hätten und dem Gericht sodann nur noch unterbreiteten. Diese Auffassung ist unrichtig. Es wird daher in einem in die Formulierung der Anmerkung 3 eingeschobenen Hinweis klargestellt, dass die Vereinbarungsgebühr auch dann anfällt, wenn die Vereinbarung dem Gericht bloß unterbreitet wird.

Zu Z 16 (TP 14 GGG)

Schon im Allgemeinen Teil wurde ausgeführt, dass es einer erheblichen Ermäßigung der Justizverwaltungsgebühr für die Zusatzeintragung gemäß § 3a Abs. 5 SDG bedarf, um diese Möglichkeit für Sachverständige und Dolmetscher attraktiv zu gestalten. Demgemäß wird künftig nun zwar noch für das erste Kalenderjahr der bisherige Gebührenbetrag von 150 Euro vorgesehen, für jedes weitere Kalenderjahr jedoch nur mehr eine Gebühr von 30 Euro.

Zu Z 18 lit. a (Artikel VI Z 15j, 17, 18, 19 und 20 GGG)

Die Zitierung der Abkürzung eines Gesetzes in den Bestimmungen dieses Gesetzes selbst (so genannte „Binnenzitierung“) ist nicht nur überflüssig, sondern auch legistisch unrichtig (Legistische Richtlinie Nr. 134). Soweit daher in Übergangsbestimmungen zum Gerichtsgebührengesetz die Abkürzung „GGG“ zitiert ist, hat diese zu entfallen.

Zu Z 18 lit. b (Artikel VI Z 24 GGG)

Diese Ziffer enthält die In-Kraft-Tretens- und Übergangsregelung zu den das Gerichtsgebührengesetz betreffenden Teilen der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 2006.

Zu Artikel 2

(Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962)

Zu Z 1 (§ 1 GEG 1962)

Das frühere Vollzugs- und Wegegebührengesetz wurde mit der EO-Nov. 2003, BGBl. I Nr. 31, durch das Vollzugsgebührengesetz ersetzt. Dies ist bei der Anführung der nach dem Gerichtlichen Einbringungsgesetz 1962 hereinzubringenden Gebühren in § 1 Z 5 zu berücksichtigen.

Zu Z 2 (§ 7 GEG 1962)

Diese Änderung war im Ministerialentwurf noch nicht vorgesehen; ihre Notwendigkeit hat sich erst während des Begutachtungsverfahrens gezeigt. Es geht um eine klarstellende und straffende Neuregelung der in § 7 GEG 1962 statuierten Entscheidungsbefugnisse einerseits über Berichtigungsanträge und andererseits zur amtswegigen Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden.

Die bisherige Formulierung des § 7 Abs. 3 GEG 1962 war insofern missverständlich, als die darin  erwähnte Vorlage von Akten an das Bundesministerium für Justiz „zur Entscheidung“ keine zweigeteilte Entscheidungskompetenz sowohl des Gerichtshofpräsidenten als auch des Bundesministeriums bedeutete. Vielmehr war diese Regelung nur als gesetzlicher Hinweis auf die Möglichkeit zu verstehen, eine Weisung des Ministeriums einzuholen. Dazu bedarf es freilich keiner eigenen gesetzlichen Anordnung, weil sich dies ja schon aus dem monokratischen Aufbau der Justizverwaltungsbehörden ergibt. Daher wird diese Regelung ersatzlos aus dem Gesetzeswortlaut herausgenommen.

§ 7 Abs. 4 GEG 1962 wird dahingehend verändert, dass die Befugnis zur amtswegigen Berichtigung in erster Instanz ausschließlich dem Revisor zukommt; eine Regelung über die „Herbeiführung“ einer Entscheidung des Gerichtshofpräsidenten wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache wird es künftig nicht mehr geben. Statt dessen wird dem Gerichtshofpräsidenten die Möglichkeit eingeräumt, den Berichtigungsbescheid des Revisors – gleichsam in zweiter Instanz – dann von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern, wenn dieser Berichtigungsbescheid offenbar unrichtig ist. Dieser Bescheid des Gerichtshofpräsidenten über die amtswegige Berichtigung eines vom Revisor von Amts wegen erlassenen, aber offenbar unrichtigen Berichtigungsbescheides kann nach dem neuen § 7 Abs. 7 GEG 1962 nicht durch ein ordentliches Rechtsmittel angefochten werden.

Im Übrigen werden die Regelungen systematischer gestaltet. Die Befugnis des Bundesministeriums für Justiz zur amtswegigen Berichtigung unrichtiger Entscheidungen wird in einen neuen Abs. 4a transferiert.

Zu Z 3 (§ 9 GEG 1962)

In seinem Erkenntnis vom 18.10.2004, 2004/17/0081, führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass § 9 Abs. 4 GEG 1962 (in dem unter anderem vorgesehen ist, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Wien seine Befugnis zur Entscheidung über Stundungs- und Nachlassanträge an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen kann) aus Gründen verfassungskonformer Auslegung nicht als Ermächtigung zur Übertragung der Zuständigkeit zur Erledigung der dort umschriebenen Angelegenheiten vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien auf den Leiter der Einbringungsstelle, sondern bloß als solche zur Übertragung der Approbationsbefugnis zu deuten sei. Für eine Ermächtigung im erstgenannten Sinne fehle es nämlich an der nach Art. 18 B-VG erforderlichen gesetzlichen Determinierung (unter Hinweis auf VfGH 17.12.1965, VfSlg Nr. 5184). Entsprechend diesem Verständnis des Verwaltungsgerichtshofs wird die angesprochene Regelung in § 9 Abs. 4 GEG 1962 nun modifiziert, nämlich dahin, dass der Präsident des Oberlandesgerichts Wien den Leiter der Einbringungsstelle ermächtigen kann, Entscheidungen über Stundungs- und Nachlassanträge im Namen des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien auszufertigen. Der Wortlaut der Neuregelung lehnt sich – einer im Begutachtungsverfahren erstatteten Anregung des Bundeskanzleramts folgend – an die Formulierung des § 10 Abs. 2 BMG an. Angesichts dieser qualitativen Einschränkung (Übertragung bloß der Approbations-, nicht der Entscheidungsbefugnis) spricht freilich nichts dagegen, den Kreis jener Personen, auf die diese Befugnis übertragen werden kann, über den Leiter der Einbringungsstelle hinaus auch auf andere Bedienstete der Einbringungsstelle auszudehnen.

Zu Z 4 (§ 14a GEG)

Da beim Zwangsausgleich kein gesonderter Beschluss über die Konkursaufhebung mehr erforderlich ist, soll hier die Aufforderung an den Masseverwalter zur Gebührenentrichtung nicht mehr an der Konkursaufhebung, sondern an der Bestätigung des Zwangsausgleichs anknüpfen.

Zu Z 5 (§ 19 Abs. 4 GEG 1962)

Dies ist die In-Kraft-Tretens-Regelung für die Änderungen des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 durch diese Novelle.

Zu Artikel 3

(Änderung des Außerstreitgesetzes)

Zu Z 1 und 2 (§ 82 und § 101 AußStrG)

Gemäß § 7 Abs. 1 AußStrG sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Verfahrenshilfe, ausgenommen § 72 Abs. 2 erster Satz ZPO, im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwenden. § 63 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass einer Partei Verfahrenshilfe auf Antrag so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen ist, als sie außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. § 71 ZPO bestimmt, dass die die Verfahrenshilfe genießende Partei zur gänzlichen oder teilweisen Nachzahlung der Beträge zu verpflichten ist, von deren Berichtigung sie einstweilen befreit gewesen ist und die noch nicht berichtigt sind, soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist. Um dem Gericht die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe bzw. für einen Ausspruch nach § 71 ZPO zu ermöglichen, muss die Partei bzw. ihr gesetzlicher Vertreter ein nicht mehr als vier Wochen altes Vermögensbekenntnis, aus welchem die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse der Partei hervorgehen, vorlegen und allenfalls, soweit zumutbar, entsprechende Belege anschließen.

Bei minderjährigen Kindern sind daher in erster Linie deren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu prüfen. Ergibt sich aber aus dieser Prüfung, dass das Kind einkommens- und vermögenslos ist, so sind – sofern dem Kind Unterhaltsansprüche zustehen – die Verhältnisse der Unterhaltspflichtigen maßgebend (Fucik in Rechberger, ZPO2, § 63 Rz 2). Verfahrenshilfe wird dem minderjährigen Kind in diesen Fällen nur dann gewährt, wenn die Unterhaltspflichtigen selbst die Voraussetzungen der Mittellosigkeit im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO erfüllen (Fasching, Lehrbuch2, Rz 489; OLG Wien EFSlg 69.811; OLG Wien EFSlg 72.902), weil die mit einer (notwendigen) Rechtsverfolgung oder -verteidigung verbundenen Kosten Teil des Unterhaltsanspruchs sind und als so genannter Sonderbedarf geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0047516). Dabei ist auch zu prüfen, inwieweit dessen Leistung dem Unterhaltspflichtigen zumutbar ist. Bei der Prüfung von Verfahrenshilfeanträgen minderjähriger Kinder verlangen daher die Gerichte, nicht nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes, sondern auch jene der Unterhaltspflichtigen offenzulegen. Meist wird auf die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des alleinerziehenden Elternteils, bei dem das minderjährige Kind lebt – in der Regel ist dies die Mutter – abgestellt.

Die Bedachtnahme auf die Unterhaltspflicht desjenigen Elternteils, bei dem das Kind lebt, scheint aber fragwürdig. In der mit dem Bundesgesetz über die Neuordnung des Kindschaftsrechts, BGBl. Nr. 403/1977, neu eingeführten Regelung des § 140 Abs. 2 ABGB wurde in Anbetracht der steigenden Anzahl von getrennt lebenden Elternteilen festgelegt, dass der Elternteil, der den Haushalt führt, seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes dadurch leistet, dass er das Kind betreut, und darüber hinaus nur dann zum Unterhalt des Kindes beizutragen hat, soweit der andere Elternteil zur vollen Deckung der Bedürfnisse des Kindes nicht imstande ist. Aus § 140 Abs. 2 ABGB wäre somit auch ableitbar, dass Alleinerzieher nur subsidiär über ihre tatsächliche Betreuungsleistung hinaus zum Unterhalt beizutragen haben (vgl. Stabentheiner in Rummel, ABGB3, § 140 Rz 9 und 10). Trifft den Elternteil nach dieser Regelung zunächst keine Geldunterhaltspflicht, so kann von ihm auch nicht die Tragung von Prozesskosten des Minderjährigen im Rahmen seiner Unterhaltspflicht verlangt werden. Demgegenüber hat freilich der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 7 Ob 2165/96z, EFSlg 80.057, ausgesprochen, dass Sonderbedarf des Minderjährigen – und als solcher auch die Begleichung von Verfahrenskosten (in casu allerdings Verteidigerkosten) – auch vom naturalunterhaltspflichtigen Elternteil zu leisten ist.

Aber auch die Bedachtnahme auf die Unterhaltspflicht des Geldunterhalt leistenden Elternteils ist problematisch, zumal die tatsächliche Hereinbringung der Verfahrenskosten des Kindes von ihm häufig mit Schwierigkeiten verbunden sein wird, insbesondere in Abstammungsverfahren, in denen ein Elternteil erst festgestellt werden soll, und in Unterhaltsverfahren, in denen gerade gegen den sich dem Unterhaltsbegehren entgegenstellenden Elternteil Verfahrenskosten auflaufen. Die Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten kann in diesen Fällen oft nur auf dem Gerichtsweg erfochten werden, was wiederum mit dem Auflaufen weiterer Kosten verbunden ist. Überdies führt dies zu einer vermehrten Inanspruchnahme der Gerichte. (Darüber hinaus wird in der unterhaltsrechtlichen Diskussion von manchen in Frage gestellt, ob es gerechtfertigt sein kann, vom Unterhaltspflichtigen zu verlangen, bis zur Grenze der Beeinträchtigung des „eigenen“ notwendigen Unterhalts seine gesamten finanziellen Mittel für ein bestimmtes, von einem einzigen Unterhaltsberechtigten geführtes Verfahren einzusetzen. Argumentiert wird damit, dass dadurch der finanzielle Spielraum des Unterhaltspflichtigen so weit eingeschränkt würde, dass ein in der Zukunft allenfalls entstehender Sonderbedarf dieses oder eines anderen Unterhaltsberechtigten nicht mehr befriedigt werden könnte).

Um nun den in der Regel einkommens- und vermögenslosen Minderjährigen einen raschen Zugang zur gerichtlichen Durchsetzung ihrer Rechte zu ermöglichen, sollen daher in Unterhalts- und Abstammungsverfahren bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nur die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des minderjährigen Antragstellers und nicht auch die der Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden. Dabei haben also die dem Minderjährigen zustehenden Unterhaltsansprüche außer Betracht zu bleiben. Dies gilt nicht nur für die Entscheidung über die Bewilligung der Verfahrenshilfe, sondern auch für die Frage einer allfälligen Nachzahlung jener Kosten, von welchen der Minderjährige vorläufig im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit war. Gleiches gilt weiters für die nach § 68 ZPO vorzunehmenden Beurteilungen.

Die Außerachtlassung von Unterhaltsansprüchen für Fragen der Verfahrenshilfe kommt nicht nur im jeweiligen Titelverfahren, sondern auch im allenfalls folgenden Exekutionsverfahren zum Tragen. Damit werden – neben der Exekutionsführung eines durch einen Elternteil vertretenen Kindes – auch die Fälle erfasst, in denen es nach § 26 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 UVG dem Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichem Vertreter des Kindes obliegt, die bevorschussten Unterhaltsbeiträge vom Schuldner hereinzubringen. Dies erfolgt zwar im Namen des Kindes, begünstigt ist jedoch der Bund, an den der Jugendwohlfahrtsträger das Hereingebrachte nach § 27 UVG zu überweisen hat. In diesen Fällen wäre aber ohnehin meist davon auszugehen, dass auch die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Eltern des minderjährigen Kindes die Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtfertigen.

Mit den hier vorgesehenen Änderungen wird kein markantes Ansteigen der Zahl der Verfahrenshilfegewährungen verbunden sein, zumal gerade in Abstammungs- und Unterhaltsverfahren schon bisher in den meisten Fällen Verfahrenshilfe gewährt wurde. Hingewiesen sei darauf, dass in Verfahren, die vom Amtswegigkeitsprinzip beherrscht sind, keine Anwaltspflicht besteht. Wenn sich der das Kind vertretende Elternteil trotz gerichtlicher Anleitung und amtswegigen Vorgehens nicht in der Lage sieht, die Interessen des Minderjährigen ausreichend vor Gericht zu vertreten, besteht nach wie vor die Möglichkeit, die kostenlose Vertretung durch den Jugendwohlfahrtsträger in Anspruch zu nehmen.

Durch die vorgeschlagene Gesetzesänderung wird aber auch die Hereinbringung bevorschussten Unterhalts von bürokratischen Hindernissen befreit, was – obgleich nicht bezifferbar – zu Arbeitseinsparungen bei den Jugendwohlfahrtsträgern (Ländern) und bei den Gerichten führen wird.   

Zu Z 3 (§ 207a AußStrG)

Die geänderten Bestimmungen sollen auch in bereits anhängigen Verfahren zum Tragen kommen. Dabei ist es auch möglich, Verfahrenshilfe (nochmals) zu beantragen, wenn im selben Verfahren bereits Verfahrenshilfe beantragt, der Antrag aber deshalb abgewiesen wurde, weil zwar das Kind einkommens- und vermögenslos ist, die Unterhaltspflichtigen aber über ausreichendes Einkommen oder Vermögen verfügen. Die Rechtskraft dieser abweislichen Entscheidung steht also einer neuen Antragstellung auf Grund geänderter Verhältnisse – nämlich der geänderten Rechtslage – nicht entgegen. Die Begünstigungen wirken aber auch diesfalls erst ab Antragstellung, wobei gemäß  64 Abs. 3 ZPO die Befreiung von der Tragung der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen usw. (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. b bis e ZPO) bis zu deren Entrichtung möglich ist, nicht aber rückwirkend die Befreiung von einer bereits mit der Verfahrenseinleitung angefallenen Gerichtsgebühr (zum Beispiel nach Tarifpost 4 GGG).   

Zu den Artikeln 4 und 5

(Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes und des Notariatstarifgesetzes)

Diese Bestimmungen sollen der Mehrbelastung der Notare und Rechtsanwälte bei Ausweitung des ERV auch auf den Urkundenverkehr im Rahmen des Gesetzesvorschlags für ein BRÄG 2006 Rechnung tragen. Da damit eine entsprechende Entlastung der Gerichte in den Urkundenverfahren des Grund- und Firmenbuchs verbunden ist, wird in den Anmerkungen 3a zur TP 9 und zur TP 10 GGG eine Ermäßigung der Eingabengebühren um jeweils 7 Euro vorgesehen. Korrespondierend dazu soll das Honorar der Parteienvertreter um diesen Betrag angehoben werden.

Zu Artikel 6

(Änderung der Konkursordnung)

Zu Z 1 und 6 (§§ 8a, 110 KO)

Nach der geltenden Rechtslage können Rechtsstreitigkeiten, die die Geltendmachung oder Sicherstellung von Ansprüchen auf das zur Konkursmasse gehörige Vermögen bezwecken, nach der Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden. Anhängige Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, werden – mit Ausnahme der in § 6 Abs. 3 angeführten Fälle – durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der geltende Gesetzeswortlaut (Rechtsstreitigkeiten; Kläger oder Beklagter) stellt also auf Zivilprozesse ab. Dennoch setzte sich in der neueren Rechtsprechung die Ansicht durch, dass auch Außerstreitverfahren über Konkursforderungen von der Konkurseröffnung betroffen werden (vgl. Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 6 KO Rz 37 und § 7 KO Rz 15; Riel, Die Befugnisse des Masseverwalters im Zivilverfahrensrecht, 191; Konecny, Außerstreitreform: Wirkung der Konkurseröffnung auf Außerstreitverfahren, NZ 2001, 34; jeweils mwN).

Diese Einschätzung ist zutreffend, gelten doch jene Erwägungen, die zur Verankerung der Prozesssperre hinsichtlich Zivilprozessen führten, in gleicher Weise für Ansprüche, die im Außerstreitverfahren geltend zu machen sind. So gehören (auch) die im außerstreitigen Verfahren zu verfolgenden Ansprüche, die Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse betreffen, gemäß § 1 Abs. 1 KO zur Konkursmasse und bezweckt die konkursrechtliche Prozesssperre generell die Verhinderung der Anspruchsverfolgung gegen die Konkursmasse während des Konkursverfahrens. Das sich daraus ergebende Verbot des Titelerwerbs für Konkursforderungen bis zur rechtskräftigen Aufhebung des Konkurses hat hingegen mit der Frage, in welchem Verfahren (streitig oder außerstreitig) diese Forderung geltend zu machen ist, nichts zu tun (Schubert in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 6 KO Rz 37 mwN).

Aus diesem Grunde wird in einem neuen § 8a KO ausdrücklich angeordnet, dass die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten sinngemäß auch im Außerstreitverfahren gelten. Eine solche Klarstellung ist im Hinblick auf § 25 Abs. 1 Z 4 Außerstreitgesetz (BGBl. I Nr. 111/2003) geboten, wonach das anhängige (Außerstreit-)Verfahren durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei unterbrochen wird, wenn die Bestimmungen der Konkursordnung dies vorsehen. Die im Außerstreitgesetz vorgesehene Verweisung auf die Konkursordnung erfährt also durch den vorliegenden Entwurf ihre Ausfüllung, fehlt doch in der Konkursordnung – wie oben dargelegt, stellt die aktuelle Terminologie auf Zivilprozesse ab – derzeit eine solche Regelung für außerstreitige Verfahren. Abweichend vom Begutachtungsentwurf wird – einer Anregung des Obersten Gerichtshofs folgend – von der Adaption mehrerer Bestimmungen der Konkursordnung Abstand genommen und mit einer generellen Ausdehnung auf Außerstreitverfahren in einem neuen § 8a KO das Auslangen gefunden.

Die auf Außerstreitverfahren beschränkte Regelung soll aber einer analogen Anwendung auf andere Verfahren, insbesondere Verfahren vor einer Schlichtungsstelle, nicht entgegenstehen.

Zu Z 2 (§ 32 KO)

§ 32 Abs. 2 KO definiert den Angehörigenbegriff für nicht-natürliche Personen. Anknüpfend an die mit dem GIRÄG 2003 (BGBl. I Nr. 92/2003) vorgenommenen Erweiterungen soll sichergestellt werden, dass sämtliche gleichgelagerten Fälle erfasst sind. Im Sinne der Anregungen der Lehre (König, Anfechtung nach der Konkursordnung³ Rz 4/49a FN 218a f) sollen neben juristischen Personen und Personengesellschaften auch sonstige parteifähige Gebilde genannt werden, sodass auch Privatstiftungen und Verlassenschaften unzweifelhaft erfasst sind. In der Z 3 soll ganz allgemein an Gesellschafter in Sinne des § 5 EKEG angeknüpft werden.

Zu Z 3 (§ 43 KO)

Im Falle eines Zwangsausgleichs kann nach Konkursaufhebung das Anfechtungsverfahren nicht mehr fortgeführt werden (König, Anfechtung nach der Konkursordnung3, Rz 18/17). Wird ein Ausgleichsvorschlag angenommen, der Ausgleich bestätigt und der Konkurs aufgehoben, so ist eine Anfechtung daher weder notwendig noch möglich. Läuft die Anfechtungsfrist allerdings nach Annahme des Ausgleichsvorschlags, aber noch vor Ausgleichsbestätigung bzw. Konkursaufhebung ab, so ist der Masseverwalter derzeit gezwungen, vorsichtshalber fristgerecht eine Anfechtungsklage einzubringen. Nur so kann er der Möglichkeit Rechnung tragen, dass die Bestätigung versagt und der Konkurs nicht aufgehoben werden könnte, wodurch eine Anfechtung weiterhin zulässig wäre. Die Klagsführung erweist sich allerdings dann als obsolet, wenn der Ausgleich plangemäß bestätigt und der Konkurs aufgehoben wird.

Um unnötige Klagen zu vermeiden, soll nach Annahme des Ausgleichsvorschlags die Anfechtungsfrist vorerst gehemmt werden. Es soll nicht mehr geboten sein, unter dem Druck des Fristablaufs eine Klage einzubringen, obwohl im Grunde die eingeschlagene Richtung - der Zwangsausgleich - eine solche Klage entbehrlich macht. Wird in der Folge der Zwangsausgleich bestätigt und der Konkurs aufgehoben, so stellt sich die Frage der Anfechtung nicht mehr.

Wird dem Ausgleich hingegen die Bestätigung versagt, scheitert demnach die angestrebte Lösung, so soll die Frist zur Anfechtung weiter zu laufen beginnen. Da das Konkursverfahren nicht auf Grund des Zwangsausgleichs aufgehoben werden kann, gewinnt in diesem Verfahrensstadium die Anfechtungsproblematik von neuem an Relevanz. Die Fristenhemmung soll daher wegfallen.

Zu Z 4 (§ 60 KO)

Die geltende Konkursordnung enthält keine Regelung über die Haftung des Schuldners für Masseforderungen nach Konkursaufhebung. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung (siehe Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, KO §§ 60, 61 Rz 12) haftet der Schuldner für Masseforderungen, die erst während des Konkurses entstanden sind, begrenzt mit dem Wert des in seine Hände gelangenden Vermögens. Der Entwurf sieht nunmehr vor, dass der Schuldner im Fall eines Zwangsausgleichs für Masseforderungen – wie schon derzeit für Konkursforderungen – mit seinem gesamten Vermögen haften soll (§ 60 Abs. 1 KO). Diese Anordnung ergänzt die Regel in § 152a KO, wonach die Ausgleichsbestätigung nicht in jedem Fall die Sicherstellung nicht fälliger oder nicht feststehender Masseforderungen voraussetzt. In § 152a KO soll nunmehr ausdrücklich geregelt werden, dass vor Bestätigung nur die fälligen und feststehenden Masseforderungen bezahlt und die eingeklagten Masseforderungen sicherzustellen sind. Dadurch sollen unnötige Hürden vor der Bestätigung des Zwangsausgleichs beseitigt werden (siehe die Erläuterungen zu § 152a KO). Der Schuldner soll dafür für sämtliche noch offene Masseforderungen mit seinem gesamten Vermögen haften.

In § 60 Abs. 2 KO soll im Hinblick auf die Erweiterung in Abs. 1 klargestellt werden, dass sich diese Bestimmung – wie bisher – nur auf Konkursforderungen bezieht.

Zu Z 5 (§ 107 KO)

Da eine besondere Bestimmung über die Kosten der nachträglichen Prüfungstagsatzung in der Konkursordnung fehlt, werden diese derzeit nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz bemessen. Wenn mehrere Forderungen gleichzeitig zu prüfen sind, werden die Kosten auf die nachträglich anmeldenden Gläubiger aufgeteilt. Wird die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen mit einer anderen Tagsatzung kombiniert und entstehen keine Mehrkosten, trifft den nachträglich anmeldenden Gläubiger gar keine Kostenersatzpflicht. Bei nachträglicher Forderungsanmeldung ist für den Gläubiger demnach die Höhe des Kostenersatzes nicht vorhersehbar, weil der Kostenersatz davon abhängt, ob gleichzeitig mehrere Forderungen geprüft werden und ob die nachträgliche Prüfungstagsatzung mit einer anderen Tagsatzung kombiniert wird.

Durch Festlegung einheitlicher Kosten pro nachträglich angemeldeter Forderung, die nicht mehr in der allgemeinen Prüfungstagsatzung geprüft werden kann, soll dieses komplexe System vereinfacht werden; die zu ersetzenden Kosten sollen schon bei Anmeldung feststehen. Unabhängig davon, wie viele Forderungen in einer nachträglichen Prüfungstagsatzung zusammengefasst werden und ob eine Kombination mit einer anderen Tagsatzung möglich ist, soll der Gläubiger dem Masseverwalter 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen haben.

Wie bei der Eingabengebühr für Forderungsanmeldungen nach dem Gerichtsgebührengesetz, die einheitlich 17 Euro beträgt, soll es auch beim Kostenersatz für die nachträgliche Anmeldung auf die Höhe der Forderung nicht mehr ankommen. Die vorgeschlagene Bestimmung orientiert sich an der Regelung des § 207 Abs. 2 KO, die für das Abschöpfungsverfahren anordnet, dass Konkursgläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, dem Treuhänder für die Forderungsprüfung 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen haben.

An der Praxis der Konkursgerichte soll sich durch die vorgeschlagene Bestimmung nichts ändern: Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird es weiterhin zweckmäßig sein, mehrere Forderungsprüfungen zusammenzufassen und die nachträgliche Prüfungstagsatzung nach Möglichkeit mit einer anderen Tagsatzung zu kombinieren. Überdies kommt ein Kostenersatz weiterhin nicht in Betracht, wenn dem Gläubiger eine frühere Anmeldung nicht möglich war, was insbesondere bei Arbeitnehmerforderungen häufig der Fall ist.

Zu Z 6 (§ 110 KO)

Siehe die Erläuterungen zu Z 1 (§ 8a KO).

Zu Z 7 (§ 125 KO)

Durch das Zusammenziehen von Rechnungslegungstagsatzung und Zwangsausgleichstagsatzung sowie durch den Wegfall eines gesonderten Beschlusses über die Aufhebung des Konkurses werden die Voraussetzungen für eine möglichst effektive Straffung des Zwangsausgleichsverfahrens geschaffen. Damit nach Möglichkeit der Ausgleich schon in der Zwangsausgleichstagsatzung bestätigt werden kann, müssen unter anderem die vom Gericht bestimmte Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnung der Gläubigerschutzverbände gezahlt oder sichergestellt sein (§ 152a Z 1 KO). Dies setzt eine Entscheidung über diese Ansprüche voraus, die vom Konkursgericht ebenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung gefällt werden kann. Die Bestimmung von Ent- und Belohnung erfolgt allerdings nur auf Antrag, sodass eine Verzögerung bei der Antragstellung die Kostenbestimmung in der Zwangsausgleichstagsatzung und demnach auch die Bestätigung des Zwangsausgleichs verhindern könnte. Während in der Praxis die Masseverwalter rechtzeitig Kostenbestimmungsanträge stellen und allenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung modifizieren, scheitert die Bestimmung der Belohnung der Gläubigerschutzverbände häufig an fehlenden Anträgen. Diese Problematik hat ihren Ursprung darin, dass an Zwangsausgleichstagsatzungen oftmals kein Vertreter des Insolvenzschutzverbands für Arbeitnehmer (ISA) teilnimmt und somit auch die Möglichkeit fehlt, dort einen Antrag zu Protokoll zu erklären. Um eine rechtzeitige Antragstellung sicherzustellen, soll in § 125 Abs. 1 KO, der bei der Entlohnung des Masseverwalters bislang nur auf die „Beendigung seiner Tätigkeit“ abstellt, festgelegt werden, dass der Masseverwalter seine Ansprüche bei sonstigem Verluste spätestens in der Schlussrechnungstagsatzung, die in Hinkunft mit der Zwangsausgleichstagsatzung zu verbinden sein wird (§ 145 Abs. 1 KO), geltend zu machen hat. Im Wege des Verweises in § 127 Abs. 1 KO wird dieser Zeitpunkt auch für die Antragstellung der Gläubigerschutzverbände maßgeblich sein. Damit ist gewährleistet, dass eine Beschlussfassung des Gerichts nicht an fehlenden Kostenbestimmungsanträgen scheitert.

Auch für jene Fälle, in denen es zu keinem Zwangsausgleich kommt, soll die Schlussrechnungstagsatzung als letztmöglicher Zeitpunkt für die Geltendmachung von Ent- und Belohnungsansprüchen festgelegt werden. Da die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände als Prozentsätze einer feststehenden Gesamtsumme bestimmt werden und die Höhe der Belohnung demnach von der Anzahl der Belohnungsanträge abhängt, ist die Bestimmung durch das Konkursgericht erst dann möglich, wenn alle Anträge eingelangt sind. Mit der Festlegung eines Endtermins für die Antragstellung wird verhindert, dass durch einen einzelnen ausständigen Belohnungsantrag die Bestimmung der Belohnungen verzögert werden kann. Während das Konkursgericht derzeit keine Handhabe bei fehlender Antragstellung hat, soll in Hinkunft schon auf Grund des Gesetzes feststehen, bis zu welchem Zeitpunkt die Entlohnung bzw. Belohnung beantragt werden muss.

Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, geht der Anspruch nach dem Vorbild des § 54 Abs. 1 ZPO verloren. Als Ausgleich für die scharfe Konsequenz des Anspruchsverlustes soll für die Gläubigerschutzverbände in § 127 Abs. 1 KO die Antragstellung vereinfacht werden.

Zu Z 8 (§ 127 KO)

Aus dem Verweis in § 127 Abs. 1 KO auf den neuen § 125 Abs. 1 KO ergibt sich, dass auch die Gläubigerschutzverbände ihren Belohnungsantrag bei sonstigem Verlust spätestens in der Schlussrechnungstagsatzung stellen müssen. Da derzeit nicht nur der Masseverwalter, sondern auch die Gläubigerschutzverbände einen konkreten Geldbetrag zu begehren haben (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren, Rz 434), der Belohnungsanspruch aber vom Entlohnungsanspruch des Masseverwalters abhängig ist, könnte die Beantragung eines ziffernmäßig bestimmten Geldbetrags für die Gläubigerschutzverbände mit Schwierigkeiten verbunden sein, wenn der Antrag des Masseverwalters zum letztmöglichen Zeitpunkt gestellt oder modifiziert wird. Insbesondere wenn ein Gläubigerschutzverband bei der Schlussrechnungstagsatzung nicht vertreten ist, wird im Hinblick auf die neuen Säumnisfolgen eine Antragstellung vor diesem Zeitpunkt erforderlich sein – allerdings ohne Möglichkeit, den Belohnungsantrag am Entlohnungsantrag des Masseverwalters zu orientieren. Um diesen Fällen Rechnung zu tragen, in denen mangels Kenntnis der Bemessungsgrundlagen und des Entlohnungsanspruchs des Masseverwalters ein ziffernmäßig bestimmtes Begehren nicht formuliert werden kann, soll generell bei der Geltendmachung des Belohnungsanspruchs die bloße Beantragung einer nicht näher bestimmten Regelbelohnung möglich sein. Auf Grund der konkreten, an die Entlohnung des Masseverwalters angelehnten Berechnungsregeln in § 87a Abs. 1 und 2 KO ist daraus der begehrte Betrag durch einen bloßen Rechenvorgang ableitbar. Aus diesem Grund hat sich die Praxis schon bisher oftmals mit der Beantragung von nicht weiter konkretisierter Regelbelohnung durch die Gläubigerschutzverbände begnügt. Diese Vorgangsweise soll nunmehr im Sinne der Verfahrensvereinfachung eine gesetzliche Grundlage erhalten.

Zu Z 9 (§ 145 KO)

Zur Verfahrensstraffung soll keine gesonderte Rechnungslegungstagsatzung abgehalten, sondern diese mit der Zwangsausgleichstagsatzung verbunden werden (Abs. 1). Dies ist auch insofern zweckmäßig, als in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung gemäß § 145a KO ergänzt werden soll und diese Ergänzung demnach in derselben Tagsatzung, in der über die Rechnung verhandelt wird, erfolgen kann. Um Forderungsanmeldungen nach dieser Tagsatzung auszuschließen, wird sie als Schlussrechnungstagsatzung anzukündigen sein. Dadurch kommt die Bestimmung des § 107 Abs. 2 KO zum Tragen, die eine Forderungsanmeldung nur bis 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung zulässt.

Um den Informationscharakter der Insolvenzdatei weiter zu verstärken, soll nach Abs. 2 auch der wesentliche Inhalt eines Zwangsausgleichsvorschlags öffentlich bekannt gemacht werden. Dadurch können sich auch jene Gläubiger, die ihre Forderungen noch nicht angemeldet haben, auf einfache Weise über den konkreten Stand des Konkursverfahrens informieren.

Zu Z 10 (§ 145a KO)

Diese Bestimmung enthält besondere Anordnungen für die Rechnungslegung im Fall eines Zwangsausgleichs. Sie sieht drei Stufen der Rechnungslegung vor:

Spätestens 14 Tage vor der Ausgleichstagsatzung, mit der nach § 145 Abs. 1 KO in der Fassung dieses Entwurfs die Rechnungslegungstagsatzung zu verbinden ist, soll der Masseverwalter dem Konkursgericht Rechnung legen (Abs. 1 Z 1). Damit ist gewährleistet, dass bis zur Tagsatzung dem Gericht ausreichend Zeit für die Prüfung der Rechnung bleibt und der Schuldner und die Gläubiger in die Rechnung Einsicht nehmen und allfällige Bemängelungen vorbringen können.

In der Ausgleichstagsatzung soll diese Rechnung zu ergänzen sein (Abs. 1 Z 2), sodass die Rechnung den gesamten Zeitraum bis zur Tagsatzung erfasst.

Wird der Zwangsausgleich angenommen und bestätigt, so erlangt der Schuldner mit Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, mit dem nach § 152b KO in der Fassung dieses Entwurfs der Konkurs aufgehoben ist, die Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück. Eine Rechnungslegung über den Zeitraum von der Ausgleichstagsatzung bis zur Wiedererlangung der Verfügungsbefugnis ist zwar aus Sicht der Gläubiger im Hinblick auf den Zwangsausgleich nicht mehr geboten, kann aber vom Schuldner gewünscht sein. Sofern der Schuldner in der Zwangsausgleichstagsatzung einen entsprechenden Antrag stellt, soll der Masseverwalter dem Konkursgericht und dem Schuldner über diesen Zeitraum Rechnung zu legen haben. Auch das Konkursgericht soll eine solche Rechnungslegung verlangen können. Eine gerichtliche Entscheidung über die ergänzende Rechnung soll nur dann erforderlich sein, wenn der Schuldner die Rechnung binnen 14 Tagen bemängelt. Da die Rechnungslegung nur mehr im Interesse des Schuldners, nicht aber im Interesse der Gläubiger erfolgt, ist eine gerichtliche Überprüfung – im Sinne der Verfahrensstraffung – entbehrlich, wenn der Schuldner gegen die Rechnung keinen Einwand hat. Aus diesem Grund soll auch eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung nicht erforderlich sein (Abs. 2).

Zu Z 11 (§ 150 KO)

Als Voraussetzungen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs (und damit der Konkursaufhebung) werden in § 152a Abs. 1 Z 2 KO unter anderem die Bezahlung der fälligen und feststehenden Masseforderungen und die Sicherstellung der nachweislich eingeklagten Forderungen festgelegt.

Der zweite Satz des geltenden § 150 Abs. 1 KO, der die Behandlung von Masseforderungen regelt, hat demnach zu entfallen. Zwar sollen bei Abschluss eines Zwangsausgleichs weiterhin die Masseforderungen voll zu befriedigen sein (§ 150 Abs. 1 erster Satz); inwieweit bei Ausgleichsbestätigung Zahlung oder Sicherstellung vorausgesetzt ist, richtet sich aber ausschließlich nach § 152a Abs. 1 Z 2 KO. Da eine gesonderte Konkursaufhebung im Hinblick auf § 152b Abs. 2 KO nicht mehr geboten ist, sind die Anordnungen in § 150 Abs. 1 zweiter Satz KO auch als Voraussetzungen für die Konkursaufhebung entbehrlich und der bisherige Verweis in § 157 Abs. 1 KO zu streichen.

Zu Z 12 (§§ 152a und 152b KO)

Zu § 152a KO

Da gemäß § 152b Abs. 2 KO in der Fassung dieses Entwurfs mit Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung der Konkurs aufgehoben ist, sollen Äquivalente für jene Kriterien, die bislang beim Beschluss über die Konkursaufhebung erfüllt sein mussten, als Voraussetzungen für die Bestätigung des Zwangsausgleichs festgelegt werden.

Derzeit müssen gemäß § 157 Abs. 1 KO in Verbindung mit § 150 Abs. 1 KO vor Konkursaufhebung die Forderungen der Massegläubiger, soweit sie festgestellt sind, bezahlt, andernfalls sichergestellt werden. Wenngleich aus dem Gesetz nicht eindeutig hervorgeht, ob von dieser Bestimmung auch nicht fällige Masseforderungen umfasst sind, wird in der Praxis auch für diese eine Sicherstellung verlangt. Dadurch entsteht vor Konkursaufhebung ein hoher Finanzbedarf, der der üblichen Gebarung in einem laufenden Geschäftsbetrieb widerspricht. Die Abweichung besteht insbesondere darin, dass für Forderungen, die noch gar nicht fällig sind, Mittel bereitgestellt und in Form einer Sicherstellung gebunden werden müssen. Voraussetzung für die Bestätigung des Zwangsausgleichs soll demnach nach Abs. 1 Z 2 des neuen § 152a KO nur mehr die Bezahlung der fälligen und feststehenden sowie die Sicherstellung der fälligen eingeklagten Forderungen sein. Steht eine Forderung nicht fest, kann der Gläubiger eine Sicherstellung dadurch erreichen, dass er die Forderung bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend macht. Dadurch soll verhindert werden, dass durch zweifelhafte Forderungen in utopischer Höhe – die derzeit eine Sicherstellung erforderlich machen – ein Zwangsausgleich verunmöglicht werden kann. Es ist davon auszugehen, dass das Erfordernis der rechtzeitigen Geltendmachung bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde einen Schutz gegen überhöhte Forderungen bietet, zumal dies zumeist mit entsprechenden Kostenfolgen verbunden ist. Sofern der Gläubiger einer bestrittenen Masseforderung allerdings etwa eine Klage einbringt, ist umgekehrt dem Schuldner die Sicherstellung zumutbar. Eine Sicherstellung ist allerdings nur erforderlich, wenn der Masseverwalter von der Klage (oder sonstigen Geltendmachung) in Kenntnis gesetzt wurde. Ohne die entsprechende Information wäre der Masseverwalter gar nicht in der Lage zu beurteilen, für welche – nicht „feststehenden“ – Forderungen ein Sicherstellungsbedarf besteht. Wenn eine Klage dem Masseverwalter bereits vom Prozessgericht zugestellt ist, bedarf es hiebei keiner gesonderten Information durch den Gläubiger. Sofern dies allerdings nicht der Fall ist, wird der Gläubiger den Masseverwalter zweckmäßigerweise nachweislich von der Geltendmachung informieren, um den Anspruch auf Sicherstellung zu erwerben.

Zum Schutz der Massegläubiger soll ihnen in § 155 KO das Rekursrecht gegen die Bestätigung des Zwangsausgleichs eingeräumt werden, damit sie die Bestätigung und damit die Konkursaufhebung verhindern können, wenn trotz Vorliegens der Voraussetzungen in § 152a Abs. 1 Z 2 KO ihre Forderungen nicht bezahlt bzw. sichergestellt wurden. In jedem Fall soll den Massegläubigern nach § 60 Abs. 1 KO in der Fassung dieses Entwurfs die Möglichkeit offen stehen, ihre Forderung nach Konkursaufhebung auf das gesamte Vermögen des Schuldners geltend zu machen.

Neben dem Erfordernis der Bezahlung bzw. Sicherstellung von Masseforderungen in Z 2 soll – als Sonderfall der Behandlung von Masseforderungen – in Abs. 1 Z 1 des neuen § 152a KO als weitere Voraussetzung für die Bestätigung des Zwangsausgleichs festgelegt werden, dass die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie bezahlt oder sichergestellt sind. Daraus ergibt sich, dass das Konkursgericht möglichst noch in der Zwangsausgleichstagsatzung über die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände abzusprechen hat. Wenn die beschlussmäßig festgesetzten Beträge beglichen bzw. sichergestellt werden, liegen die Voraussetzungen der Z 1 vor. Daran ändert auch ein allfälliger Rekurs nichts; der Eintritt der Rechtskraft muss nicht abgewartet werden. Vielmehr soll durch die Bestimmung von Entlohnung etc. keine Verzögerung eintreten. Mit Bezahlung der in erster Instanz bestimmten Ent- und Belohnung sollen die Voraussetzungen der Z 1 erfüllt sein. Dass vor Bestätigung des Zwangsausgleichs auch die Pauschalgebühr zu bezahlen oder sicherzustellen ist, ergibt sich aus dem Gerichtsgebührengesetz (Anmerkung 1 zur Tarifpost 6 GGG).

Mit Abs. 1 Z 3 des neuen § 152a KO soll weiterhin ermöglicht werden, so genannte „bedingte Zwangsausgleiche“ abzuschließen. In der Praxis wird in Zwangsausgleichen oftmals eine Bedingung – zumeist der Erlag einer Barquote – aufgenommen, die vor Konkursaufhebung erfüllt werden muss. Um diese Möglichkeit durch das Zusammenfallen der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses mit der Konkursaufhebung nicht abzuschneiden, soll in Z 3 festgelegt werden, dass die Vereinbarung solcher Bedingungen weiterhin möglich ist und die Bestätigung die Erfüllung der vereinbarten Bedingungen voraussetzt. Zum Tragen kommt die Z 3 nur dann, wenn in den Zwangsausgleich eine solche Bedingung aufgenommen wird.

Als Grundlage für die Prüfung der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen durch das Konkursgericht ist in erster Linie der Bericht des Masseverwalters heranzuziehen. Die Verpflichtung des Masseverwalters, über Aufforderung des Konkursgerichts über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 bis 3 zu berichten, ergibt sich schon aus seinen allgemeinen Pflichten im Rahmen der Überwachung durch das Konkursgericht (§ 84 KO). Auch ohne besondere Aufforderung des Konkursgerichts soll nach Abs. 2 der Masseverwalter jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung über die Bezahlung und Sicherstellung der Masseforderungen zu berichten haben, damit bei Vorliegen aller Voraussetzungen die sofortige Bestätigung des Ausgleichs ermöglicht wird. Wenn eine Bestätigung in der Zwangsausgleichstagsatzung nicht möglich ist – etwa weil noch Bedingungen im Sinne des Abs. 1 Z 3 zu erfüllen sind oder das Konkursgericht neben dem Bericht des Masseverwalters weitere Erhebungen für geboten erachtet – , wird der in der Zwangsausgleichstagsatzung erstattete Bericht vor Bestätigung zu ergänzen sein.

Zu § 152b KO

Ein wesentlicher Beitrag zur Straffung des Zwangsausgleichsverfahrens liegt darin, dass die Bestätigung des Zwangsausgleichs mit der Rechnungslegung und der Aufhebung des Konkurses zusammengezogen werden soll. Derzeit wird zunächst der Zwangsausgleich bestätigt, die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses abgewartet, in der Folge über die Rechnung entschieden und schließlich der Konkurs aufgehoben. Obwohl schon bei der Abstimmung über den Zwangsausgleich die notwendige Gläubigermehrheit vorliegt, müssen demnach noch mehrere zeitlich gestaffelte Verfahrensschritte durchlaufen werden, bis der Schuldner – mit Rechtskraft der Aufhebung des Konkurses – wieder das Recht erlangt, über sein Vermögen frei zu verfügen. Diese Zeitspanne soll verkürzt werden, damit der Schuldner nach Zustandekommen eines Zwangsausgleichs raschest möglich wieder die Geschäfte in seinem Unternehmen selbst führen kann. Nach der Bestätigung des Zwangsausgleichs soll daher kein gesonderter Beschluss über die Aufhebung des Konkurses mehr zu ergehen haben. Vielmehr soll auf Grund der gesetzlichen Anordnung in Abs. 2 des neuen § 152b KO der Konkurs schon mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses aufgehoben sein. Diese Änderung wird begleitet durch die vorgeschlagene Bestimmung des § 152a KO, mit der sichergestellt wird, dass jene Punkte, die bisher erst vor Konkursaufhebung geprüft werden müssen, schon Voraussetzungen für den Bestätigungsbeschluss sind. Die Aufhebung des Konkurses soll wie bisher aus der Insolvenzdatei ersichtlich sein. Während derzeit der Aufhebungsbeschluss (§ 157 Abs. 4 KO in Verbindung mit § 79 Abs. 1 KO) und dessen Rechtskraft (§ 139 KO) in die Insolvenzdatei aufzunehmen sind, soll nunmehr die Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses mit Hinweis auf die gleichzeitige Aufhebung des Konkurses in der Insolvenzdatei angemerkt werden.

Das Zusammenziehen von Bestätigungsbeschluss und Konkursaufhebung macht es erforderlich, eine rechtzeitige Entscheidung über die Rechnung zu gewährleisten, zumal auch derzeit die Aufhebung des Konkurses die Legung und Genehmigung der Schlussrechnung voraussetzt (Mohr, KO9 § 157 E 8a). Daher wird in Abs. 1 des neuen § 152b KO angeordnet, dass zugleich mit der Bestätigung des Ausgleichs auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen ist. Damit soll sichergestellt werden, dass bei Aufhebung des Konkurses, die bei Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eintritt, über die Rechnung bereits entschieden ist.

Nach § 59 KO tritt der Schuldner durch den rechtskräftigen Beschluss des Konkursgerichts, dass der Konkurs aufgehoben wird, wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen. Da auf Grund des Abs. 2 nach Bestätigung des Zwangsausgleichs kein – von § 59 vorausgesetzter – gesonderter Aufhebungsbeschluss mehr erforderlich sein wird, soll mit Abs. 3 des neuen § 152b KO klargestellt werden, dass unabhängig von einem gesonderten Beschluss der Schuldner mit Konkursaufhebung wieder die freie Verfügungsbefugnis über sein Vermögen erlangt. Die Einschränkung für den Fall anderer Bestimmungen im Ausgleich soll der Möglichkeit Rechnung tragen, dass sich der Schuldner der Überwachung durch einen Sachwalter unterwirft. In diesem Fall soll – wie bisher – insoweit auch nach Konkursaufhebung die Verfügungsbefugnis des Schuldners beschränkt sein.

Wie bisher in § 157 Abs. 4 KO wird in Abs. 4 des neuen § 152b KO im Zusammenhang mit der Aufhebung des Konkurses auf § 79 KO verwiesen, sodass die Bestimmungen des § 79 KO über die erforderlichen Verständigungen und über die Löschung der gemäß § 77 KO vollzogenen Anmerkungen auch hier anzuwenden sind. Für die Bekanntmachung in der Insolvenzdatei gilt die besondere Bestimmung des Abs. 2.

Zu Z 13 (§ 155 KO)

Derzeit können Massegläubiger ein Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Konkursaufhebung erheben, wenn – entgegen der Anordnung in § 157 Abs. 1 KO – ihre Forderung nicht bezahlt bzw. sichergestellt wurde. Diese Möglichkeit wird durch den Wegfall eines gesonderten Aufhebungsbeschlusses entfallen. Als Ausgleich soll den Massegläubigern in § 155 Abs. 1 Z 3 KO die Möglichkeit eingeräumt werden, Rekurs gegen den Beschluss zu erheben, mit dem der Zwangsausgleich bestätigt wird. Massegläubiger sollen den Bestätigungsbeschluss bekämpfen können, wenn die Bestätigungsvoraussetzungen des § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 KO nicht vorliegen, somit entweder eine fällige und feststehende Masseforderung nicht bezahlt ist oder eine bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachte Masseforderung, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, nicht sichergestellt ist. Die Massegläubiger können somit auch die Konkursaufhebung, die mit der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses einherginge, verhindern, sofern das Konkursgericht einen Zwangsausgleich bestätigt hat, obwohl die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 KO nicht erfüllt sind.

Zu Z 14 (§ 157 KO)

§ 157 Abs. 1 KO regelt derzeit die Voraussetzungen für die Konkursaufhebung nach Ausgleichsbestätigung. Da nach § 152a Abs. 1 KO in der Fassung dieses Entwurfs diese Anforderungen bereits bei Bestätigung des Ausgleichs erfüllt sein müssen und mit Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung der Konkurs ohne gesonderte Beschlussfassung aufgehoben ist, hat der bisherige § 157 Abs. 1 KO zu entfallen.

Auch der restliche § 157 KO ist an die Neuerung anzupassen, wonach die bisher in § 157 Abs. 1 KO angeführten Voraussetzungen grundsätzlich bereits bei Ausgleichbestätigung vorliegen müssen. Derzeit ist unabhängig von den Anforderungen des § 157 Abs. 1 KO der Konkurs aufzuheben, wenn sich der Schuldner der Überwachung durch einen Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Im Fall des Sachwalterausgleichs soll es weiterhin auf die Erfüllung der derzeit in § 157 Abs. 1 KO genannten Anforderungen nicht ankommen, auch wenn sie nach § 152a Abs. 1 KO bereits bei Bestätigung des Ausgleichs zu prüfen sind. § 152a KO soll daher dann nicht anzuwenden sein, wenn sich der Schuldner der Überwachung durch einen Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Abs. 2 wurde aus diesem Grund angepasst und in zwei Absätze aufgeteilt.

Die bislang in § 157 Abs. 2 KO eingeräumte Möglichkeit, mehr als eine Person als Sachwalter zu benennen, soll – entsprechend den Anregungen des Rechtsanwaltskammertags und der Richtervereinigung – entfallen, weil in der Praxis davon keinerlei Gebrauch gemacht wird.

Abs. 3 und Abs. 4 wurden in § 152b KO übernommen.

Zu Z 15 (§ 157a KO)

Da kein gesonderter Beschluss über die Konkursaufhebung mehr erforderlich ist, ist auf die Überwachung der Ausgleichserfüllung bereits in der Bekanntmachung der Ausgleichsbestätigung hinzuweisen.

Zudem soll nicht mehr auf eine Überwachung durch mehrere Sachwalter Bezug genommen werden, weil diese Möglichkeit entfällt.

Zu Z 16 (§ 157d KO)

Da die Möglichkeit der Überwachung durch mehrere Sachwalter in § 157 KO wegfällt, sind keine besonderen Regelungen für das Zusammenwirken mehrerer Sachwalter mehr geboten. Diese Bestimmung hat daher zu entfallen.

Zu Z 17 (§ 157g KO)

In Abs. 1 soll der Verweis auf § 157 Abs. 2 KO entfallen, dem keine Relevanz für die Beendigung der Überwachung zukommt.

Gemäß Abs. 3 tritt derzeit an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs, wenn der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben hat (§ 157e KO). Mit dem IRÄG 1994 (BGBl. Nr. 153/1994) wurde die längstmögliche Zahlungsfrist von einem auf zwei Jahre ausgedehnt; eine Anpassung der Verwertungsfrist ist unterblieben. Dies soll nunmehr nachgeholt werden, weil es nicht zweckmäßig ist, wenn die gesetzliche Verwertungsfrist für einen Liquidationsausgleich hinter der Zahlungsfrist zurückbleibt. Durch die Verlängerung dieser ersten Frist können im Sinne einer Entlastung der Gerichte beschlussmäßige Fristverlängerungen vermieden werden.

Neben der in Abs. 3 weiterhin vorgesehenen Verlängerungsmöglichkeit auf insgesamt fünf Jahre ist die nach Abs. 4 mögliche nochmalige Verlängerung entbehrlich. Abs. 4 soll daher entfallen.

Zu Z 18 (§ 158 KO)

Der Klammerausdruck soll richtiggestellt werden.

Zu Z 19 (§ 196 KO)

Auch beim Zahlungsplan soll ein gesonderter Beschluss über die Konkursaufhebung nicht erforderlich sein, sondern die Konkursaufhebung schon mit Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses eintreten. Die Regelung geht somit – wie bisher – mit jener über den Zwangsausgleich konform.

Unverändert bleibt Abs. 2 über die Bezahlung der Masseforderungen. Als Sonderbestimmung im Sinne des § 193 Abs. 1 KO geht er der Anordnung in § 152a KO, wonach die Masseforderungen bei Bestätigung des Zwangsausgleichs bezahlt sein müssen, vor.

Zu Z 20 (§ 200 KO)

Wie bei Zwangsausgleich und Zahlungsplan soll auch im Abschöpfungsverfahren kein Beschluss über die Konkursaufhebung mehr erforderlich sein. Die Konkursaufhebung soll mit der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, einhergehen.

Zu Z 21 (§ 204 KO)

Mit der Insolvenzrechts-Novelle 2002, BGBl. I Nr. 75/2002, wurde die Vergütung der Treuhänder im Abschöpfungsverfahren neu geregelt. Anstelle eines monatlichen Fixbetrags gebühren den Treuhändern seither degressiv gestaffelte Prozentsätze der eingehenden Beträge, mindestens jedoch 10 Euro.

Wie die bisherigen Erfahrungen gezeigt haben, ist die Tätigkeit der Treuhänder in der Praxis nicht auf die gesetzlich geregelten Aufgaben beschränkt. Vielmehr werden Treuhänder von Schuldnern (und in geringerem Ausmaß von Gläubigern) auch als Beratungsstelle in Anspruch genommen. Wenn während des Abschöpfungsverfahrens Probleme rechtlicher oder auch faktischer Natur auftauchen, ist der Treuhänder für den Schuldner oftmals die erste Anlaufstelle. Diese verdienstvolle Tätigkeit der Treuhänder trägt in vielen Fällen zu einem positiven Verlauf des Abschöpfungsverfahrens bei. Gleichzeitig bedeutet allerdings der damit verbundene Parteienverkehr und die erforderliche telefonische Erreichbarkeit einen größeren Personalaufwand und damit eine höhere finanzielle Belastung für die Treuhänder.

Dazu kommt, dass erst seit dem Jahr 2002 (sieben Jahre nach In-Kraft-Treten der gesetzlichen Bestimmungen über den Privatkonkurs) Abschöpfungsverfahren in größerer Zahl beendet werden und die erforderlichen Abschlussarbeiten (Erstellung von Schlussrechnungen, Einvernahmen) nunmehr in ihrem tatsächlichen Umfang abgeschätzt werden können.

Damit die Treuhänder ihren hohen Standard auch angesichts der steigenden Verfahrenszahlen weiter halten können, ist eine moderate Erhöhung der Vergütung geboten. Die Erhöhung soll in § 204 KO zum einen durch eine Anhebung des ersten Schwellenwerts und zum anderen durch eine Anhebung der Prozentsätze erfolgen. Derzeit ist im ersten Segment, in dem eine Vergütung in Höhe von 4 % der eingehenden Beträge gebührt, das Verhältnis zur Mindestvergütung nicht stimmig. Selbst wenn über den Abschöpfungszeitraum von sieben Jahren der Schwellenwert von 22 000 Euro erreicht wird, übersteigt die Vergütung mit 880 Euro kaum mehr die Mindestvergütung, die für den gleichen Zeitraum 840 Euro beträgt. Diese Unstimmigkeit soll durch eine Anhebung des Schwellenwerts beseitigt werden. Zur Abdeckung des erhöhten Aufwands der Treuhänder wird diese Anhebung mit einer angemessenen Anhebung der Prozentsätze verbunden.

Für die Schuldner bedeutet die Erhöhung der Treuhänder-Vergütung keine Erschwernis. Im Großteil der Fälle gebührt den Treuhändern derzeit wegen der geringen Eingänge nur die Mindestvergütung. Auch eine Anhebung der Prozentsätze wird sich bei einem beträchtlichen Anteil der Abschöpfungsverfahren insofern nicht auswirken, als die Treuhänder-Vergütung weiterhin nur den Mindestbetrag erreicht. In den anderen Fällen ist bei der Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs. 2 KO ausdrücklich zu berücksichtigen, wenn die für eine Restschuldbefreiung erforderliche 10%-Quote wegen hoher Verfahrenskosten nicht erreicht werden kann. Durch die vorgeschlagene Änderung des § 213 Abs. 2 KO soll überdies auf die Verfahrenskosten ganz generell bei der Billigkeitsentscheidung Bedacht genommen werden. Somit ist nicht zu befürchten, dass wegen des Umfangs der Treuhänder-Vergütung eine Restschuldbefreiung abgelehnt wird. Der Vorschlag entlastet auch das Justizbudget, da anders wohl die Mindestentlohnung anzuheben wäre. Die Mindestentlohnung von monatlich 10 Euro ist aber im Regelfall des § 183 KO aus Amtsgeldern zu bezahlen, wenn die Eingänge beim Treuhänder nicht ausreichen.

Auch den Gläubigern ist die vorgeschlagene moderate Erhöhung der Treuhänder-Vergütung zumutbar, zumal ein funktionierendes Treuhandsystem in ihrem Interesse liegt.

Zu Z 22 (§ 213 KO)

Wenn die Gläubiger im Abschöpfungsverfahren weniger als 10% ihrer Forderungen erhalten, kann das Gericht auf Grund des § 213 Abs. 2 KO nach Billigkeit dennoch eine Restschuldbefreiung aussprechen. Als Beispiele sind in § 213 Abs. 2 KO zwei Fälle genannt, in denen insbesondere – trotz Unterschreitens der 10%-Quote - eine Restschuldbefreiung in Betracht kommt. Zum einen wird der Fall genannt, dass die Konkursgläubiger nur geringfügig weniger als 10% ihrer Forderungen erhalten haben, zum anderen der Fall, dass die 10%-Quote nur wegen hoher Verfahrenskosten unterschritten wurde.

Der zweite Fall, in dem es auf die hohen Verfahrenskosten ankommt, erfordert die mitunter schwierige Auslegung, in welchen Fällen Verfahrenskosten als hoch im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren sind. Darauf soll es in Hinkunft nicht mehr ankommen. Wenn der Schuldner die 10%-Quote nur wegen der Verfahrenskosten nicht erreicht, soll ganz allgemein eine Billigkeitsentscheidung nach § 213 Abs. 2 KO möglich sein. Diese neue Formulierung gibt den Gerichten die Möglichkeit, jeweils auf Grund der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob eine Restschuldbefreiung gewährt wird, wenn die 10%-Quote auf Grund der Verfahrenskosten verfehlt wird. Ob die Verfahrenskosten als „hoch“ anzusehen sind, ist nicht mehr explizit zu prüfen.

Zu Z 23 (§ 220a KO)

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (EU-Insolvenzverordnung) soll im Beschluss über die Konkurseröffnung ausdrücklich darüber abgesprochen werden, ob es sich bei dem Verfahren um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren handelt. Ein solcher Ausspruch ist geboten, weil sich daraus die Reichweite der Wirkungen des Konkursverfahrens und die Zulässigkeit der Eröffnung eines (Haupt-)Verfahrens in einem anderen Mitgliedstaat ergeben.

Zu Artikel 7
(Änderung der Ausgleichsordnung)

Zu Z 1 bis 4 (§§ 57, 59, 61 und 64 AO)

Die Änderungen in den §§ 157, 157a, 157d und 157g KO (Entfall der Möglichkeit, mehrere Personen als Sachwalter zu benennen, Verlängerung der Zahlungsfrist im Sachwalterausgleich) sollen analog zum Zwangsausgleich auch im Ausgleichsverfahren eingefügt werden.

Zu Artikel 8
(Änderung der Anfechtungsordnung)

Die Definition der nahen Angehörigen in der Anfechtungsordnung soll wieder – wie vor dem GIRÄG 2003, BGBl. I Nr. 92/2003 – der Definition in der Konkursordnung angeglichen werden.

Zu Artikel 9
(Änderung des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse)

Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3)

Anstelle der Finanzlandesdirektion soll die Verwertung eingezogener Verwahrnisse dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts obliegen. Da das Verwahrnis mit der Einziehung in das Eigentum des Bundes übergeht, ist die Verwertung im Rahmen der Justizverwaltung zu besorgen. Die Festlegung der Zuständigkeit hiefür orientiert sich an § 6 Abs. 4 GOG. Als Verwertungsart wird – wie im Fall des § 6 Abs. 4 GOG - insbesondere der Freihandverkauf (beispielsweise durch den Gerichtsvollzieher oder Versteigerung im Dorotheum) in Frage kommen.

Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Verwahrschaftsgerichte in § 19, die wie bisher im Rahmen der Rechtsprechung dann über die Verwertung von Verwahrnissen zu entscheiden haben, wenn ein rechtskräftiger Ausfolgungsbeschluss vorliegt, der Empfangsberechtigte aber mit der Bezahlung der Kosten, Gebühren und Barauslagen säumig ist.

Zu Z 2 (§ 10)

Eine Zustellung des Einziehungsbeschlusses über die Einziehung geringwertiger Verwahrnisse an die Finanzlandesdirektion ist nicht mehr erforderlich (Abs. 2), weil der Finanzlandesdirektion im Zusammenhang mit der Einziehung keine Aufgaben mehr zukommen.

Aus demselben Grund hat auch Abs. 3, der die Übersendung der eingezogenen Verwahrnisse an die Finanzlandesdirektion vorsieht, zu entfallen.

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 2)

Nach Einziehung eines geringwertigen Verwahrnisses können binnen zehn Jahren nach Einziehung Ersatzansprüche von demjenigen geltend gemacht werden, der einen Anspruch auf Ausfolgung des Verwahrnisses hatte. Dieses Begehren soll nicht mehr an die Finanzlandesdirektion, sondern an die Finanzprokuratur zu richten sein, die – wie bisher die Finanzlandesdirektion – binnen drei Monaten zu überprüfen hat, ob dem Begehren zu entsprechen ist.

Zu Z 4 (§ 16)

Wie bei geringwertigen Verwahrnissen ist auch bei anderen Verwahrnissen eine Zustellung des Beschlusses über die Einziehung an die Finanzlandesdirektion nicht mehr erforderlich, weil der Finanzlandesdirektion im Zusammenhang mit der Einziehung keine Aufgaben mehr zukommen.

Aus demselben Grund hat auch Abs. 2, der die Übersendung der eingezogenen Verwahrnisse an die Finanzlandesdirektion vorsieht, zu entfallen.

Zu Z 5 (§ 19)

Für jene Fälle, in denen ein rechtskräftiger Ausfolgungsbeschluss vorliegt, der Empfangsberechtigte aber mit der Bezahlung der Kosten, Gebühren und Barauslagen säumig ist, sieht § 19 derzeit ein mehrstufiges Verwertungsverfahren vor: Bei erfolglosem Versteigerungsversuch kann die Finanzlandesdirektion das Verwahrnis zum Schätzwert übernehmen. Lehnt die Finanzlandesdirektion die Übernahme ab, ist das Verwahrnis bestmöglich zu veräußern. Der Erlös ist jeweils – nach Abzug der Kosten – an den Empfangsberechtigten auszufolgen (§ 20).

Der Wegfall der Finanzlandesdirektionen soll zum Anlass genommen werden, die gesetzlichen Grundlagen zu straffen. Anstelle komplexer Verwertungsregeln kann mit der Anordnung, das Verwahrnis bestmöglich zu verwerten, das Auslangen gefunden werden.

Unveräußerliche Verwahrnisse sollen nicht mehr von der Finanzlandesdirektion, sondern vom Verwahrschaftsgericht ins Bundeseigentum übergeführt werden.

Zu Z 6 (§ 20)

Der Verweis auf § 19 ist entsprechend den dort vorgesehenen Änderungen zu adaptieren.

Zu Artikel 10
(In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
zu den Artikeln 4 und 5)

Auch wenn die Änderungen des Rechtsanwaltstarifgesetzes und des Notariatstarifgesetzes in einem sachlichen Zusammenhang mit den schon am 1. März 2006 in Kraft tretenden Ermäßigungsregelungen der Anmerkung 3a zur Tarifpost 9 und der Anmerkung 3a zur Tarifpost 10 stehen, sollen sie dennoch erst gleichzeitig mit dem BRÄG 2006, nämlich am 1. Jänner 2007, in Kraft treten.

Zu Artikel 11
(In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen
zu den Artikeln 6 bis 8)

Auch die insolvenzrechtlichen Teile der Novelle treten mit 1. März 2006 in Kraft (§ 1). Die §§ 2 bis 9 enthalten das Übergangsrecht zu diesen Teilen der Novelle.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Gerichtsgebührengesetzes

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

§ 2. Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, begründet:

           1. ...

           1. unverändert

                a) bis e) ...

                a) bis e) unverändert

                f) ...

                f) unverändert

                     aa) für den Konkurs mit der Zustellung des im § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter;

                     aa) für den Konkurs mit der Zustellung des in § 14a Abs. 1 GEG angeführten Beschlusses an den Masseverwalter, im Fall des Zwangsausgleichs mit der Verkündung dieses Beschlusses oder – bei unterbliebener Verkündung – mit dessen Zustellung an den Masseverwalter;

                    bb) bis cc) ...

                    bb) bis cc) unverändert

               g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe der Einantwortungsurkunde an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

               g) für die Verlassenschaftsabhandlung mit dem Zeitpunkt der Abgabe des Einantwortungsbeschlusses an die Geschäftsstelle zur Ausfertigung;

               h) bis i) ...

               h) bis i) unverändert

           2. bis 7. ...

           2. bis 7. unverändert

           8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);

           8. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen mit deren Bestellung (Veranlassung);

           9. ...

           9. unverändert

Elektronische Einsicht

Elektronische Einsicht

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen und bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

§ 6a. (1) Für die Inanspruchnahme automationsunterstützter Datenübermittlung ist bei einer Einsicht in Geschäftsbehelfe des Exekutionsverfahrens (§ 73a der Exekutionsordnung) eine Justizverwaltungsgebühr von 0,04 Cent je dem Einsichtnehmenden übermitteltem Zeichen, bei einer Einsicht in die Geschäftsregister der Verfahrensautomation Justiz eine Justizverwaltungsgebühr von einem Euro je abgefragtem Geschäftsfall und bei einer Einsicht in die Urkundensammlung des Grundbuchs eine Justizverwaltungsgebühr von 70 Cent je abgefragter Urkunde zu entrichten. Wird zur Einsicht eine Übermittlungsstelle in Anspruch genommen, so ist die Justizverwaltungsgebühr dem Gebührenschuldner von der Übermittlungsstelle (gemeinsam mit deren Kosten) in Rechnung zu stellen und dem Bund gutzuschreiben.

(2) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

(2) § 31a ist auf die in Abs. 1 angeführten Gebührenbeträge nicht anzuwenden.

 

(3) Die Einsicht in die Ediktsdatei sowie kurze Mitteilungen daraus (§ 89k Abs. 1, 3 und 4 GOG) sind gebührenfrei.

IV. Zahlungspflicht

IV. Zahlungspflicht

§ 7. (1) ...

§ 7. (1) unverändert

           1. und 2. ...

           1. und 2. unverändert

           3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Grundbuchs-, Firmenbuch- und Schiffsregisterauszügen (Ergänzungen, Abschriften) derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;

           3. bei Abschriften (Duplikaten, Abschriften und Ausdrucken aus dem Grundbuch und dem Firmenbuch und den jeweiligen Hilfsverzeichnissen und Akten sowie aus den Schiffsregisterakten), Amtsbestätigungen (Zeugnissen) sowie bei Jahresabschlüssen und Schiffsregisterauszügen derjenige, der darum ansucht oder in dessen Interesse diese Schriftstücke ausgestellt werden;

           4. ...

           4. unverändert

(3) und (4) ...

(3) und (4) unverändert

Bewertung einzelner Streitigkeiten

Bewertung einzelner Streitigkeiten

§ 16. (1) ...

§ 16. (1) unverändert

(2) Bei den im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten aus dem Ehe- und Elternverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren

1. bis 3. ...

(2) Bei den in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis bestimmt sich die Höhe der Pauschalgebühren

1. bis 3. unverändert

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR SONSTIGE VERFAHRENSARTEN

I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und

Reorganisationsverfahren

I. Zahlungspflicht im Konkurs-, Ausgleichs- und

Reorganisationsverfahren

§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner. Im Fall des Zwangsausgleichs sind für die Entrichtung der Pauschalgebühr weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.

§ 22. (1) In den Fällen der Tarifpost 6 lit. a Z 1 ist der Masseverwalter verpflichtet, die Pauschalgebühr aus der Konkursmasse zu zahlen. Wenn jedoch die Aufhebung des Konkurses nicht von der vorherigen Bezahlung der Pauschalgebühr abhängig ist (Anmerkung 4 letzter Halbsatz zur Tarifpost 6), obliegt die Zahlung der Pauschalgebühr dem Gemeinschuldner. Wird im Fall des Zwangsausgleichs nach dessen Bestätigung die Pauschalgebühr erhöht, so obliegt die Zahlung des Erhöhungsbetrags dem Gemeinschuldner; dafür sind weiters auch die Personen zahlungspflichtig, die die Haftung für die Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners übernommen haben.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) unverändert

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen

Verfahrens

VI. Pauschalgebühren für sonstige Geschäfte des außerstreitigen

Verfahrens

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

§ 28. Zahlungspflichtig sind:

           1. ...

           1. unverändert

           2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 96 Ehegesetz) beide Ehegatten;

           2. bei Verfahren über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse (§§ 81 bis 98 Ehegesetz) beide Ehegatten;

           3. bis 9. ...

           3. bis 9. unverändert

Tarif

I. Zivilprozesse

Tarif

I. Zivilprozesse

Tarifpost 1

Tarifpost 1

Tarif ...

Tarif unverändert

Anmerkungen 1 bis 8 ...

Anmerkungen 1 bis 8 unverändert

           9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 191 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

           9. Für Verfahren erster Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 191 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 7 gelten auch für diese Verfahren.

Tarifpost 2

Tarifpost 2

Tarif ...

Tarif unverändert

Anmerkungen 1 bis 5 ...

Anmerkungen 1 bis 5 unverändert

           6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 253 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

           6. Für Verfahren zweiter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 253 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Tarifpost 3

Tarifpost 3

Tarif ...

Tarif unverändert

Anmerkungen 1 bis 5 ...

Anmerkungen 1 bis 5 unverändert

           6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die im § 49 Abs. 2 Z 2a bis 2c JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 380 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

           6. Für Verfahren dritter Instanz, die sich auf die in § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN angeführten Streitigkeiten beziehen, betragen die Pauschalgebühren 380 Euro. Die Anmerkungen 1 bis 4 gelten auch für diese Verfahren.

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

P a u s c h a l g e b ü h r :

 

 

a) ...

 

 

1. im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 157 KO),

15 vH der Entlohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 331 Euro
    

 

2. ...

15 vH der Entlohnung des Masseverwalters, mindestens jedoch 331 Euro

 

b) bis c) ...

 

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

6

P a u s c h a l g e b ü h r :

 

 

a) ...

 

 

1. im Falle der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) oder durch Zwangsausgleich (§ 152b KO),

15 vH der Entlohnung des Masseverwalters nach §§ 82 bis 82c KO, mindestens jedoch 331 Euro

 

2. ...

15 vH der Entlohnung des Masseverwalters §§ 82 bis 82c KO mindestens jedoch 331 Euro

 

b) bis c) ...

 

Anmerkungen

Anmerkungen

           1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, daß die Pauschalgebühr bezahlt wird.

           1. Die Aufhebung des Konkurses ist davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt wird; im Fall des Zwangsausgleichs ist dessen Bestätigung davon abhängig, dass die Pauschalgebühr bezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt wird.

           2. bis 4. ...

           2. bis 4. unverändert

 

           5. Für die Bemessung der Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 hat die von der jeweiligen Entlohnung zu entrichtende Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

 

           6. Wenn ohne Berücksichtigung der Gebührenpflicht nach Tarifpost 6 ein Geldbetrag zur Verteilung an die Konkursgläubiger verbliebe, nicht aber nach Abzug der in lit. a dieser Tarifpost vorgesehenen Pauschalgebühr, ist der Konkurs nach § 166 KO aufzuheben und der verbleibende Geldbetrag als Pauschalgebühr zu bezahlen. Die Regelungen über die Entrichtung der Pauschalgebühr für den Fall der Beendigung des Konkurses durch Verteilung (§ 139 KO) gelten entsprechend.

IV. Verfahren außer Streitsachen

IV. Verfahren außer Streitsachen

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

A. Pflegschaftssachen


Entscheidungen

 

 

a) und b) ...

 

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

7

A. Pflegschafts- und Unterhaltssachen

Entscheidungen

 

 

a) und b) unverändert

 

Tarifpost 8

Tarifpost 8

Tarif ...

Tarif unverändert

Anmerkungen 1 bis 3 ...

Anmerkungen 1 bis 3 unverändert

           4. Die Pauschalgebühr umfaßt nicht die Eintragungsgebühr nach Tarifpost 9 lit. b.

           4. Die Pauschalgebühr umfasst nicht die Gebühren nach Tarifpost 9.

           5. unverändert

           5. unverändert

           6. Findet mangels eines Vermögens oder bei Nachlässen geringen Wertes eine Verlassenschaftsabhandlung nicht statt (§ 72 AußStrG) oder wird der Nachlaß an Zahlungs Statt überlassen (§ 73 AußStrG), so sind keine Pauschalgebühren zu entrichten.

           6. Unterbleibt die Abhandlung (§ 153 AußStrG) oder werden die Aktiven einer überschuldeten Verlassenschaft an Zahlungs statt überlassen (§§ 154, 155 AußStrG), so ist keine Pauschalgebühr zu entrichten.

Tarif-

post

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

C. Grundbuchsachen

 

 

 

a) und b) ...

 

 

 

c) aufgehoben

 

 

 

d) Grundbuchsabschriften

    und Abschriften aus

    den Hilfsverzeichnissen

für je 850

angefangene

Zeilen

8 Euro

Tarif-

post

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

9

C. Grundbuchsachen

 

 

 

a) und b) unverändert

 

 

 

c) aufgehoben

 

 

 

d) Abschriften aus dem

    Hauptbuch des Grundbuchs

    und aus dessen

    Hilfsverzeichnissen

für je 850

angefangene

Zeilen

8 Euro

Anmerkungen 1 bis 3 ...

Anmerkungen 1 bis 3 unverändert

 

         3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.

Anmerkungen 4 bis 12 ...

Anmerkungen 4 bis 12 unverändert

Anmerkungen 13 und 14 aufgehoben

Anmerkungen 13 und 14 aufgehoben

         15. Grundbuchsabschriften und Abschriften aus den Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

         15. Abschriften aus dem Hauptbuch des Grundbuchs und aus dessen Hilfsverzeichnissen werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D. Firmenbuch- und

 

 

    Schiffsregistersachen

 

 

I. Firmenbuch

 

 

a) ...

 

 

b) Eintragungsgebühren für Neueintra-

    gungen und Änderungen betreffend:

 

 

      1. bis 9 ...

 

 

    10. Umwandlung einer Kapitalgesell-

          schaft gemäß AktG 1965

159 Euro

 

    11. bis 16. ...

 

 

c) ...

 

 

II. Schiffsregister

 

 

...

 

 

III. Firmenbuch- und

Schiffsregisterauszüge, die einer Partei

auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

a) Firmenbuchauszüge

für je 850

angefangene

Zeilen

8 Euro

 

b) und c) ...

 

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

10

D. Firmenbuch- und

 

 

    Schiffsregistersachen

 

 

I. Firmenbuch

 

 

a) unverändert

 

 

b) Eintragungsgebühren für Neueintra-

    gungen und Änderungen betreffend:

 

 

      1. bis 9 unverändert

 

 

    10. Umwandlung einer Kapitalgesell-

          schaft gemäß AktG 1965 und  SEG

159 Euro

 

    11. bis 16. unverändert

 

 

c) unverändert

 

 

II. Schiffsregister

 

 

unverändert

 

 

III. Firmenbuch- und

Schiffsregisterauszüge, die einer Partei

auf ihr Verlangen erteilt werden

 

 

a) Auszüge aus dem Hauptbuch

    des Firmenbuchs

für je 850

angefangene

Zeilen

8 Euro

 

b) und c) unverändert

 

Anmerkungen 1 bis 3 ...

Anmerkungen 1 bis 3 unverändert

 

         3a. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung oder sonst zur Aufbewahrung bei Gericht in die Urkundensammlung des Firmenbuchs aufzunehmen sind, in elektronischer Form übermittelt, so ermäßigt sich die Eingabengebühr um 7 Euro. § 31a ist auf diesen Ermäßigungsbetrag nicht anzuwenden.

Anmerkungen 1 bis 19 ...

Anmerkungen 1 bis 19 unverändert

         20. Firmenbuch- oder Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

         20. Auszüge aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs, Jahresabschlüsse und Schiffsregisterauszüge (Ergänzungen, Abschriften) werden erst ausgefolgt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Tarifpost 12

Tarifpost 12

Tarif ...

Tarif unverändert

Anmerkungen 1 und 2...

Anmerkungen 1 und 2 unverändert

 

         2a. Wird der Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen nach § 55a EheG während eines zwischen den Ehegatten anhängigen Rechtsstreits wegen Ehescheidung gestellt, so entfällt die Zahlungspflicht nach Tarifpost 12 lit. a Z 2, sofern zwischen der Einbringung der Scheidungsklage und jener des Scheidungsantrags nicht mehr als drei Jahre verstrichen sind.

           3. In den Fällen einer Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist hiefür neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 200 Euro zu entrichten.

           3. Für die Vereinbarung nach § 55a Abs. 2 EheG ist – unabhängig davon, ob sie dem Gericht unterbreitet oder vor Gericht geschlossen wurde – neben der Gebühr nach Tarifpost 12 lit. a Z 2 eine weitere Pauschalgebühr von 180 Euro zu entrichten. Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 270 Euro.

Anmerkungen 4 und 5 ...

Anmerkungen 4 und 5 unverändert

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

Pauschalgebühren:

 

 

1 bis 3 ...

 

 

3a. für die Zusatzeintragung in die

     Gerichtssachverständigen- und

     Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a  

     Abs. 5 SDG in jedem Kalenderjahr

150 Euro

 

4 bis 10 ...

 

Tarif-

post

Gegenstand

Höhe der Gebühren

14

Pauschalgebühren:

 

 

1 bis 3 unverändert

 

 

3a. für die Zusatzeintragung in die

     Gerichtssachverständigen- und

     Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3a  

     Abs. 5 SDG

 

 

     im ersten Kalenderjahr

150 Euro

 

     in jedem weiteren Kalenderjahr

   30 Euro

 

4 bis 10 unverändert

 

 

 

Tarif-

post

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

15

Gebühren

 

 

 

a) für Abschriften (Duplikate,   Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), die einer Partei ausgestellt werden

für jede angefangene Seite der Abschrift

1,40 Euro

 

b) ...

 

 

Tarif-

post

Gegenstand

Maßstab für die Gebührenbemessung

Höhe der Gebühren

15

Gebühren

 

 

 

a) für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten), die einer Partei ausgestellt werden

für jede angefangene Seite der Abschrift

1,40 Euro

 

b) unverändert

 

 

Anmerkung 1 ...

Anmerkung 1 unverändert

           2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d; Abschriften aus dem Firmenbuch sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 III.

           2. Abschriften aus dem Hauptbuch und den Hilfsverzeichnissen des Grundbuchs sowie Auszüge aus dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 9 lit. d. Abschriften aus dem Hauptbuch des Firmenbuchs sowie Abschriften aus dem Schiffsregister unterliegen der Gebühr nach Tarifpost 10 Z III.

     Anmerkungen 3 bis 6a ...

            Anmerkungen 3 bis 6a unverändert

           7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung und den Hilfsverzeichnissen, der Urkundensammlung des Firmenbuchs sowie aus den Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

           7. Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung des Grundbuchs und des Firmenbuchs, aus den Hilfsverzeichnissen des Firmenbuchs sowie aus den Grundbuch-, Firmenbuch- und Schiffsregisterakten) und Amtsbestätigungen (Zeugnisse) werden erst ausgefertigt, wenn die Gebühr hiefür beigebracht wird.

Artikel VI

Artikel VI

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen, Aufhebungen

           1. bis 15i. ...

           1. bis 15i. unverändert

        15j. Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 912/1994 erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a GGG die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben.

        15j. Tarifpost 4 samt Anmerkungen 1a und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2000 begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der der Verordnung des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 912/1994 erstmals nachfolgenden Neufestsetzung von Gerichtsgebühren und Bemessungsgrundlagen gemäß § 31a die mit diesem Bundesgesetz geänderten Gebührenbeträge unverändert zu bleiben haben.

       15k. bis 16 ...

       15k. bis 16 unverändert

         17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

         17. §§ 2, 4 und 8 sowie die Tarifposten 6, 11, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2002 treten mit 1. Juli 2002 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/2002 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

         18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

         18. §§ 2 und 31 sowie Tarifpost 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2003 eingeführten Justizverwaltungsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

         19. §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird. § 31a GGG ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

         19. §§ 15, 16, 28 und 29 sowie die Tarifposten 1, 8, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2003 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 31. Dezember 2004 begründet wird. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003 zahlenmäßig geänderten Gerichtsgebührenbeträge mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

         20. §§ 2, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a GGG ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14 Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.

         20. §§ 2, 4, 6a und 16 sowie die Tarifposten 12 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft. § 31a ist auf den mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2003 geschaffenen Justizverwaltungsgebührenbetrag von 150 Euro (Tarifpost 14 Z 3a) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung des geänderten Gebührenbetrags die für März 2001 verlautbarte Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Verbraucherpreisindex 2000 ist.

         21. bis 23. ...

         21. bis 23. unverändert

 

         24. §§ 2, 6a, 7, 16, 22 und 28 sowie die Tarifposten 1, 2, 3, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 14 und 15 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft. In ihrer dadurch geänderten Fassung sind die genannten Bestimmungen auf alle Schriften und Amtshandlungen anzuwenden, hinsichtlich derer der Anspruch auf die Gebühr nach dem 28. Februar 2006 begründet wurde. § 31a ist auf die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005 veränderten Gerichts- und Justizverwaltungsgebührenbeträge in der Anmerkung 3 zur Tarifpost 12 und in der Tarifpost 14 Z 3a mit der Maßgabe anzuwenden, dass Ausgangsgrundlage für die Neufestsetzung der geänderten Gebührenbeträge die für März 2001 verlautbare Indexzahl des von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 ist.

Artikel 2

Änderung des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962

§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

           1. bis 4 ...

           1. bis 4 unverändert

           5. ...

           5. unverändert

                a) ...

                a) unverändert

               b) die Vollzugs- und Wegegebühren der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller,

               b) die Vollzugsgebühren nach dem Vollzugsgebührengesetz,

                c) bis f) ...

                c) bis f) unverändert

           6. und 7. ...

           6. und 7. unverändert

§ 7. (1) und (2) ...

§ 7. (1) und (2) unverändert

(3) Dem Berichtigungsantrag kann der Kostenbeamte selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt. In allen übrigen Fällen entscheidet der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofes im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. In Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kann er die Akten dem Bundesministerium für Justiz zur Entscheidung vorlegen. Dieses kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) auch von Amts wegen aufheben oder abändern.

(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz, wenn aber der Zahlungsauftrag von einem Oberlandesgericht erlassen wurde, der Präsident dieses Gerichtshofs im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. Er ist an die gestellten Anträge nicht gebunden, sondern kann den Zahlungsauftrag auch zum Nachteil des Zahlungspflichtigen ändern. Wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit des Zahlungsauftrags handelt, kann der Kostenbeamte dem Berichtigungsantrag selbst stattgeben.

(4) Eine Berichtigung des Zahlungsauftrages von Amts wegen kann ferner der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) vornehmen. Er soll eine Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz oder des Oberlandesgerichtes (Abs. 3) nur herbeiführen, wenn es wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache angezeigt ist. Im übrigen nimmt er selbst die Berichtigung vor. Seine Entscheidung kann im Sinne der Abs. 1 bis 3 berichtigt werden;  er kann einem solchen Berichtigungsantrag selbst stattgeben, wenn es sich um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

(4) Der mit der Überprüfung der Gebührenbestimmung namens des Bundes betraute Beamte (Revisor) kann den Zahlungsauftrag innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern. Der Zahlungspflichtige kann gegen den Bescheid des Revisors Berichtigungsantrag erheben, für den die Regelungen der Abs. 1 bis 3 entsprechend gelten. Wenn der Bescheid des Revisors offenbar unrichtig ist, kann ihn der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz oder des Oberlandesgerichts (Abs. 3) innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.

 

(4a) Das Bundesministerium für Justiz kann unrichtige Entscheidungen über Gebühren und Kosten innerhalb der Verjährungsfrist (§ 8) von Amts wegen aufheben oder abändern.

(5) und (6) ...

(5) und (6) unverändert

(7) Gegen den Berichtigungsbescheid oder die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.

(7) Gegen den Berichtigungsbescheid nach Abs. 3 oder Abs. 4 dritter Satz sowie gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach Abs. 2 ist kein Rechtsmittel zulässig.

§ 9. (1) bis (3) ...

§ 9. (1) bis (3) unverändert

(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann seine Entscheidungsbefugnis an den Leiter der Einbringungsstelle übertragen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.

(4) Über Anträge nach Abs. 1 und 2 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Gegen den Bescheid über einen Antrag nach Abs. 1 oder 2 ist kein Rechtsmittel zulässig. Das Verfahren ist gebührenfrei.

(5) ...

(5) unverändert

§ 14a. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt auch in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz GGG; § 22 Abs. 2 GGG), doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Gemeinschuldner zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.

§ 14a. (1) Wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Konkurses oder die Bestätigung des Zwangsausgleichs erfüllt sind, hat das Konkursgericht mit Beschluss die Pauschalgebühr nach Tarifpost 6 GGG zu bestimmen und den Masseverwalter zur Zahlung dieser Gebühr aufzufordern. Dies gilt auch in den Fällen der Zahlungspflicht des Gemeinschuldners (§ 22 Abs. 1 zweiter Satz GGG; § 22 Abs. 2 GGG), doch hat in diesen Fällen eine Ausfertigung des Beschlusses auch an den Gemeinschuldner zu ergehen. In den Beschluss ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen aufzunehmen, die bei Nichtzahlung der Pauschalgebühr eintreten.

(2) und (3) ...

(2) und (3) unverändert

§ 19a. (1) bis (3) ...

§ 19a. (1) bis (3) unverändert

 

(4) § 1 Z 5, § 7, § 9 Abs. 4 und § 14a Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

Artikel 3

Änderung des Außerstreitgesetzes

Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren

Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren

§ 82. (1) und (2) ...

§ 82. (1) und (2) unverändert

 

(3) In Verfahren über die Abstammung minderjähriger Kinder bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.

6. Abschnitt

6. Abschnitt

Unterhalt

Unterhalt

Besondere Verfahrensbestimmungen

Besondere Verfahrensbestimmungen

§ 101. (1) bis (4) ...

§ 101. (1) bis (4) unverändert

 

(5) In Verfahren über die Bemessung, Durchsetzung und Hereinbringung des gesetzlichen Unterhalts Minderjähriger bleiben bei Entscheidungen über die Verfahrenshilfe die Unterhaltsansprüche des minderjährigen Kindes außer Betracht.

§ 207. ...

§ 207. unverändert

 

Übergangsbestimmung zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005

 

§ 207a. § 82 Abs. 3 und § 101 Abs. 5 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft. Diese Bestimmungen sind auch auf Verfahren anzuwenden, die vor ihrem In-Kraft-Treten anhängig geworden sind und zum Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens noch anhängig sind; § 64 Abs. 3 ZPO bleibt unberührt.

Artikel 4

Änderung des Rechtsanwaltstarifgesetzes

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr

§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen.

§ 23a. Wird der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro; dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen. Werden in Grundbuch- und Firmenbuchsachen sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder Firmenbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Rechtsanwalt dafür eine weitere Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.

Artikel 5

Änderung des Notariatstarifgesetzes

§ 21. Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung.

§ 21. Besorgt der Notar bei Geschäften, die unter die §§ 18 Abs. 2, § 19 Abs. 2 oder § 20 Abs. 2 fallen, auch die grundbücherliche Durchführung, so hat er für die damit verbundenen Tätigkeiten bei einer Bemessungsgrundlage bis einschließlich 7 270 Euro Anspruch auf zwei Drittel, bei einer Bemessungsgrundlage von über 7 270 Euro Anspruch auf die Hälfte der ihm für diese anderen Tätigkeiten zustehenden Entlohnung. Werden sämtliche Urkunden, die auf Grund der mit der Eingabe beantragten Eintragung in die Urkundensammlung des Grundbuchs aufzunehmen sind, im elektronischen Rechtsverkehr übermittelt, so gebührt dem Notar dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 7 Euro.

Artikel 6

Änderung der Konkursordnung

 

Außerstreitverfahren

 

§ 8a. Die Bestimmungen betreffend Rechtsstreitigkeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß für Außerstreitverfahren.

§ 32. (1) ...

§ 32. (1) unverändert

(2) Ist der Gemeinschuldner eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, so gelten

(2) Ist der Gemeinschuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten

           1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,

           1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,

           2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie

           2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie

           3. Personen, die mit einem Anteil von zumindest 25% im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 EKEG an seinem Vermögen beteiligt sind,

           3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG

als nahe Angehörige des Schuldners.

Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der Konkurseröffnung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

Geltendmachung des Anfechtungsrechtes

Geltendmachung des Anfechtungsrechtes

§ 43. (1) ...

§ 43. (1) unverändert

(2) Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden.

(2) Die Anfechtung durch Klage muß bei sonstigem Erlöschen des Anspruches binnen Jahresfrist nach der Konkurseröffnung geltend gemacht werden. Die Frist ist ab Annahme eines Ausgleichsvorschlags bis zum Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem die Bestätigung versagt wird, gehemmt.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) unverändert

Rechte der Konkursgläubiger nach Konkursaufhebung.

a) Klagerecht

Rechte der Gläubiger nach Konkursaufhebung.

a) Klagerecht

§ 60. (1) Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Gemeinschuldners geltend machen.

§ 60. (1) Konkursgläubiger können, gleichviel ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht, ihre unberichtigten Forderungen auf das zur freien Verfügung bleibende oder nach der Konkursaufhebung erworbene Vermögen des Schuldners geltend machen. Ist der Konkurs infolge Bestätigung eines Zwangsausgleichs aufgehoben (§ 152b Abs. 2), so gilt dies auch für Massegläubiger.

(2) Wenn der Gemeinschuldner eine Forderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, sofern besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.

(2) Wenn der Gemeinschuldner eine Konkursforderung nicht ausdrücklich bestritten hat, bindet ihre Feststellung die Gerichte und, wenn besondere Gesetze nichts anderes bestimmen, auch die Verwaltungsbehörden. Leistungsklagen über solche Forderungen bleiben zulässig; jedoch sind dem unterlegenen Beklagten die Prozeßkosten zu ersetzen, es sei denn, er hat die Abweisung des Klagebegehrens beantragt oder der Kläger benötigt das Urteil zur Zwangsvollstreckung in einem Staat, der Auszüge aus dem Anmeldungsverzeichnis eines österreichischen Gerichtes nicht als Exekutionstitel anerkennt.

Nachträgliche Anmeldungen

Nachträgliche Anmeldungen

§ 107. (1) ...

§ 107. (1) unverändert

(2) Das Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten sind unter billiger Berücksichtigung der Höhe der angemeldeten Forderungen den Gläubigern aufzuerlegen, die die Anmeldungsfrist versäumt haben, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen.

(2) Das Konkursgericht hat die Gläubiger zu dieser besonderen Prüfungstagsatzung durch öffentliche Bekanntmachung oder besonders zu laden. Für die mit dieser Ladung und der Erklärung des Masseverwalters verbundenen Kosten hat jeder Gläubiger, der die Anmeldefrist versäumt hat, dem Masseverwalter 50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu ersetzen, es sei denn, eine frühere Anmeldung war dem Gläubiger nicht möglich. Dies hat er in der Anmeldung zu behaupten und spätestens in der nachträglichen Prüfungstagsatzung zu bescheinigen.

(3) ...

(3) unverändert

Bestrittene Forderungen

Bestrittene Forderungen

§ 110. (1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der Rechtsweg zulässig ist, mittels Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 Z. P. O.). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.

§ 110. (1) Gläubiger, deren Forderungen in Ansehung der Richtigkeit oder Rangordnung streitig geblieben sind, können deren Feststellung, sofern der streitige Rechtsweg zulässig ist, mit Klage geltend machen, die gegen alle Bestreitenden zu richten ist (§ 14 ZPO). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt und nicht auf einen höheren als den dort angegebenen Betrag gerichtet werden.

(2) ...

(2) unverändert

(3) Gehört die Sache nicht auf den Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Konkursgericht.

(3) Gehört die Sache nicht auf den streitigen Rechtsweg, so hat über die Richtigkeit der Forderung das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde zu entscheiden; über die Rangordnung entscheidet das Konkursgericht.

(4) bis (5) ...

(4) bis (5) unverändert

Insbesondere:

a) Ansprüche des Masseverwalters

Insbesondere:

a) Ansprüche des Masseverwalters

§ 125. (1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

§ 125. (1) Der Masseverwalter hat bei Beendigung seiner Tätigkeit, bei sonstigem Verluste spätestens in der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung, seine Ansprüche auf Entlohnung sowie auf Ersatz der Barauslagen beim Konkursgericht geltend zu machen. Dabei hat er die für die Bemessung der Entlohnung maßgebenden Umstände, insbesondere die Bemessungsgrundlage für die Entlohnung und die Verdienstlichkeit seiner Tätigkeit, nachvollziehbar darzustellen. Das Konkursgericht kann dem Masseverwalter jederzeit auftragen, seine Ansprüche bekanntzugeben.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) unverändert

c) Ansprüche der bevorrechteten

Gläubigerschutzverbände

c) Ansprüche der bevorrechteten

Gläubigerschutzverbände

§ 127. (1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 127. (1) Über die Ansprüche der bevorrechteten Gläubigerschutzverbände hat das Konkursgericht nach Vernehmung des Masseverwalters und des Gläubigerausschusses zu entscheiden. § 125 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass Regelbelohnung (§ 87a Abs. 1 und 2) ohne ziffernmäßig bestimmtes Begehren beantragt werden kann.

(2) ...

(2) unverändert

Ausgleichstagsatzung

Ausgleichstagsatzung

§ 145. (1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden.

§ 145. (1) Die Tagsatzung zur Verhandlung und Beschlußfassung über den Ausgleich kann nicht vor Abhaltung der Prüfungstagsatzung stattfinden. Mit ihr ist die Rechnungslegungstagsatzung (§ 121 Abs. 3) zu verbinden.

(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Gemeinschuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrages, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen.

(2) Die Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Außerdem sind der Gemeinschuldner und die Personen, die sich zur Übernahme einer Haftung für seine Verbindlichkeiten bereit erklären, ferner der Masseverwalter, die Mitglieder des Gläubigerausschusses und die übrigen stimmberechtigten Konkursgläubiger besonders zu laden. Gleichzeitig ist den Konkursgläubigern je eine Abschrift des Ausgleichsantrags, die der Gemeinschuldner beizubringen hat, zuzustellen und der wesentliche Inhalt des Ausgleichsvorschlags öffentlich bekannt zu machen.

(3) bis (5) ...

(3) bis (5) unverändert

 

Besonderheiten der Rechnungslegung

 

§ 145a. (1) Der Masseverwalter hat

 

           1. dem Konkursgericht spätestens 14 Tage vor der Ausgleichstagsatzung Rechnung zu legen und

 

           2. in der Ausgleichstagsatzung die Rechnung zu ergänzen.

 

(2) Für den Zeitraum bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Ausgleichs hat der Masseverwalter nur dann eine weitere ergänzende Rechnung zu legen, wenn der Schuldner dies in der Zwangsausgleichstagsatzung beantragt oder das Konkursgericht dies binnen 4 Wochen ab Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung verlangt. Das Gericht hat über diese ergänzende Rechnung nur zu entscheiden, wenn der Schuldner binnen 14 Tagen Bemängelungen erhebt. Eine Verhandlung über die ergänzende Rechnung kann unterbleiben.

Rechte der Masse- und Konkursgläubiger

Rechte der Masse- und Konkursgläubiger

§ 150. (1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden. Ihre Forderungen sind, soweit sie festgestellt sind, zu bezahlen, andernfalls sicherzustellen.

§ 150. (1) Massegläubiger müssen voll befriedigt werden.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) unverändert

 

Voraussetzungen der Bestätigung

 

§ 152a. (1) Die Bestätigung ist erst zu erteilen, wenn

 

           1. die Entlohnung des Masseverwalters und die Belohnungen der Gläubigerschutzverbände vom Gericht bestimmt sowie gezahlt oder beim Masseverwalter sichergestellt sind und

 

           2. alle fälligen und feststehenden sonstigen Masseforderungen gezahlt sind sowie die bei Gericht oder einer Verwaltungsbehörde geltend gemachten Masseforderungen, von deren Geltendmachung der Masseverwalter in Kenntnis gesetzt wurde, sichergestellt sind und

 

           3. im Ausgleich vorgesehene Bedingungen für die Bestätigung erfüllt sind.

 

(2) Über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen hat der Masseverwalter über Aufforderung des Konkursgerichts zu berichten, hinsichtlich jener in Abs. 1 Z 1 und 2 jedenfalls in der Zwangsausgleichstagsatzung.

 

Konkursaufhebung

 

§ 152b. (1) Wird der Ausgleich bestätigt, so ist zugleich auch über die vom Masseverwalter gelegte Rechnung abzusprechen (§ 122).

 

(2) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei  anzumerken.

 

(3) Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

 

(4) Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.

Rechtsmittel

Rechtsmittel

§ 155. Gegen die Bestätigung des Ausgleiches kann von jedem Beteiligten, der dem Ausgleiche nicht ausdrücklich zugestimmt hat, sowie von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners, gegen die Versagung der Bestätigung von dem Gemeinschuldner und jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleiche nicht widersprochen hat, Rekurs ergriffen werden.

§ 155. (1) Gegen die Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

 

           1. von jedem Beteiligten, der dem Ausgleich nicht ausdrücklich zugestimmt hat,

 

           2. von jedem Mitschuldner und Bürgen des Gemeinschuldners,

 

           3. vom Massegläubiger bei Nichtvorliegen der in § 152a Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen.

 

 (2) Gegen die Versagung der Bestätigung des Ausgleichs kann Rekurs erhoben werden:

 

           1. vom Gemeinschuldner,

 

           2. von jedem Konkursgläubiger, der dem Ausgleich nicht widersprochen hat.

Aufhebung des Konkurses

Bestätigung des Ausgleichs bei Überwachung durch einen Sachwalter

§ 157. (1) Das Konkursgericht hat den Konkurs erst dann aufzuheben, wenn für die nach § 149 Abs. 1 und § 150 Abs. 1 etwa erforderlichen und die im Ausgleich sonst noch bestimmten Sicherheitsleistungen vorgesorgt und der Nachweis darüber vorgelegt worden ist.

§ 157. (1) Wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat, ist § 152a nicht anzuwenden.

(2) Der Konkurs ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157d und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (§ 157d Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

(2) Für die Überwachung gelten die §§ 157a bis 157c und 157g, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 157e und 157f. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 157e Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Gemeinschuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

(3) Soweit der Ausgleich nichts anderes bestimmt, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.

 

(4) Für die Aufhebung des Konkurses gilt im übrigen § 79.

 

Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche

Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche

§ 157a. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.

§ 157a. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Bestätigung des Ausgleichs hinzuweisen. Das Konkursgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 77) angemerkt wird.

(2) bis (5) ...

(2) bis (5) unverändert

Mehrere Sachwalter

 

§ 157d. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.

(2) Jeder Sachwalter kann einer Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.

(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Konkursgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 80 Abs. 2, 3 und 5 sowie § 80b sind entsprechend anzuwenden.

§ 157d. wird aufgehoben

Beendigung und Einstellung

Beendigung und Einstellung

§ 157g. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; §§ 79 und 157 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden.

§ 157g. (1) Die Überwachung ist auf Antrag des Schuldners oder des Sachwalters durch das Konkursgericht auf Kosten des Schuldners für beendigt zu erklären, wenn der Schuldner oder der Sachwalter glaubhaft macht, daß der Ausgleich erfüllt oder daß die festgesetzte Bedingung eingetreten ist. Der Beschluß, mit dem das Verfahren für beendigt erklärt wird, ist nach dem Eintritt seiner Rechtskraft öffentlich bekanntzumachen; § 79 ist entsprechend anzuwenden.

(2) ...

(2) unverändert

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 157e), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 157e), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Konkursgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.

(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur Annahme eines Ausgleichs (§ 68 AO) erstreckt werden kann.

(4) entfällt

(5) bis (6) ...

(5) bis (6) unverändert

Nichtigkeit des Ausgleiches

Nichtigkeit des Ausgleiches

§ 158. (1) ...

§ 158. (1) unverändert

(2) Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß (§ 72 Abs. 2) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.

(2) Ist hinreichendes Vermögen vorhanden oder wird ein angemessener Kostenvorschuß (§ 71a Abs. 1) geleistet, so ist das Konkursverfahren auf Antrag eines Konkursgläubigers wieder aufzunehmen.

(3) ...

(3) unverändert

Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans

Aufhebung des Konkurses - Nichtigkeit des Zahlungsplans

§ 196. (1) Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufzuheben.

§ 196. (1) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung in der Insolvenzdatei anzumerken.

(2) ...

(2) unverändert

Entscheidung des Konkursgerichts

Entscheidung des Konkursgerichts

§ 200. (1) bis (3) ...

§ 200. (1) bis (3) unverändert

(4) Der Konkurs ist nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufzuheben. Für die Aufhebung des Konkurses gilt § 79. In der Bekanntmachung über die Aufhebung des Konkurses ist auf den rechtskräftigen Beschluß nach Abs. 1 hinzuweisen.

(4) Der Konkurs ist mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, aufgehoben. Dies ist gemeinsam mit dem Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses, mit dem das Abschöpfungsverfahren eingeleitet wird, in der Insolvenzdatei anzumerken. Für die Aufhebung des Konkurses gilt im Übrigen § 79.

Vergütung des Treuhänders

Vergütung des Treuhänders

§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 22 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .......................................................................................................... 4   %,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ................................................................... 2   %
und von dem darüber hinausgehenden Betrag........................................................... 1   %,
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.

§ 204. (1) Die Vergütung des Treuhänders beträgt in der Regel von den ersten 44 000 Euro der auf Grund der Abtretung oder von sonstigem erfassten Vermögen einlangenden Beträge .......................................................................................................... 6   %,
von dem Mehrbetrag bis zu 100 000 Euro ................................................................... 4   %
und von dem darüber hinausgehenden Betrag........................................................... 2   %,
mindestens jedoch 10 Euro monatlich, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer. Der Treuhänder kann diese Vergütung von den nach § 203 Abs. 1 eingehenden Beträgen einbehalten.

(2) ...

(2) unverändert

Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung

Beendigung des Abschöpfungsverfahrens - Entscheidung über die Restschuldbefreiung

§ 213. (1) ...

§ 213. (1) unverändert

(2) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne dass die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen hoher Verfahrenskosten unterschritten wurde.

(2) Ist die Laufzeit der Abtretungserklärung abgelaufen, ohne dass die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 10% der Forderungen erhalten haben, dann hat das Gericht auf Antrag des Schuldners nach Billigkeit zu entscheiden, ob das Abschöpfungsverfahren beendet und der Schuldner von den im Verfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Konkursgläubigern befreit ist. Dies kann insbesondere ausgesprochen werden, wenn die Konkursgläubiger während des Konkurs- und Abschöpfungsverfahrens nur geringfügig weniger als 10% der Forderungen erhalten haben oder diese Quote nur wegen der Verfahrenskosten unterschritten wurde.

(3) bis (6) ...

(3) bis (6) unverändert

 

Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren

 

§ 220a. Im Anwendungsbereich der EU-Insolvenzverordnung hat das Gericht in der Entscheidung über die Konkurseröffnung auszusprechen, ob es sich um ein Haupt-, Partikular- oder Sekundärverfahren im Sinne der EU-Insolvenzverordnung handelt. Dies ist im Konkursedikt öffentlich bekannt zu machen.

 (3) ...

 (3) unverändert

Artikel 7

Änderung der Ausgleichsordnung

Überwachung der Ausgleichserfüllung
Aufhebung des Verfahrens

Überwachung der Ausgleichserfüllung
Aufhebung des Verfahrens

§ 57. (1) ...

§ 57. (1) unverändert

(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Gleiches gilt, wenn der Schuldner mehrere Personen bezeichnet und angegeben hat, wem von ihnen die Befugnis zur Vertretung gegenüber Dritten und wem von ihnen die Wahrnehmung der Belange der Arbeitnehmer zukommt. Für die Überwachung gelten die §§ 59 bis 61 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Im Ausgleich kann anderes über die Geschäftsführung der Sachwalter (§ 61 Abs. 1 bis 3) bestimmt werden. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

(2) Das Ausgleichsverfahren ist ferner mit dem Eintritt der Rechtskraft der Ausgleichsbestätigung aufzuheben, wenn sich der Schuldner im Ausgleich bis zu dessen Erfüllung oder bis zum Eintritt einer im Ausgleich festgesetzten Bedingung der Überwachung durch eine im Ausgleich bezeichnete Person als Sachwalter der Gläubiger unterworfen hat. Für die Überwachung gelten die §§ 59, 60 und 64, im Fall der Übergabe von Vermögen an Sachwalter auch die §§ 62 und 63. Von den Bestimmungen über die Rechnungslegung (§ 62 Abs. 4) kann nicht zum Nachteil des Schuldners oder der Gläubiger abgewichen werden.

(3) ...

(3) unverändert

Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche

Überwachung der Ausgleichserfüllung durch Sachwalter der Gläubiger
Kundmachung, Rechte, Pflichten und Ansprüche

§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen; wird der Schuldner durch mehrere Sachwalter überwacht, so ist anzugeben, von wem und in welcher Art sie gegenüber Dritten vertreten werden. Ferner ist zu veranlassen, daß die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.

§ 59. (1) Auf die Überwachung ist in der Bekanntmachung über die Aufhebung des Ausgleichsverfahrens hinzuweisen. Das Ausgleichsgericht hat zu veranlassen, dass die Art der Überwachung in den öffentlichen Büchern und Registern (§ 6) angemerkt wird.

(2) bis (6) ...

(2) bis (6) unverändert

Mehrere Sachwalter

 

§ 61. (1) Ein Vorsitzender der Sachwalter führt diejenigen Geschäfte allein, die eine Überwachung gewöhnlich mit sich bringt, es sei denn, die Sachwalter haben gemeinsam bestimmt, daß bestimmte Arten solcher Geschäfte ihrer Zustimmung bedürfen. Soweit der Vorsitzende nicht zur alleinigen Geschäftsführung berechtigt ist, steht sie den Sachwaltern gemeinsam zu. Gleiches gilt, wenn der Schuldner im Ausgleich keine Person als Vorsitzenden bezeichnet hat.

§ 61. wird aufgehoben

(2) Jeder Sachwalter kann eine Handlung des Vorsitzenden mit der Wirkung widersprechen, daß die Handlung der gemeinsamen Zustimmung der Sachwalter bedarf.

 

(3) Zu einem Beschluß der Sachwalter bedarf es so vieler Stimmen, als es der Mehrheit der Sachwalter entspricht; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

(4) In allen gemeinsamen Angelegenheiten werden die Sachwalter durch den Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat der Schuldner jedoch im Ausgleich mehrere Personen als Vertreter der Sachwalter nach außen bezeichnet, ohne die Art der Vertretung anzugeben, so sind sie hiezu nur gemeinsam befugt; ist jedoch ihnen gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem von ihnen.

 

(5) Lehnt der Vorsitzende der Sachwalter die Übernahme der Tätigkeit oder des Vorsitzes ab, wird er seines Amtes enthoben oder fällt er sonst weg, so hat das Ausgleichsgericht einen anderen Vorsitzenden zu bestellen. Die Bestellung eines anderen Vorsitzenden ist öffentlich bekanntzumachen; § 29 Abs. 2, 3 und 5 und § 29b sind entsprechend anzuwenden.

 

Beendigung und Einstellung

Beendigung und Einstellung

§ 64. (1) bis (2) ...

§ 64. (1) bis (2) unverändert

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von achtzehn Monaten vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.

(3) Hat der Schuldner einem Sachwalter Vermögen übergeben (§ 62), so tritt diesbezüglich an die Stelle der Zahlungsfrist die Frist von zwei Jahren vom Tag der Annahme des Ausgleichs. Das Ausgleichsgericht hat die Überwachung auf Antrag des Sachwalters zu erstrecken, wenn dies dem überwiegenden Interesse der Beteiligten entspricht. Die Frist kann auch mehrmals, jedoch höchstens insgesamt um drei Jahre erstreckt werden. Der Antrag muß vor Ablauf der Frist angebracht werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen Entscheidung ab. Vor der Entscheidung ist auch der Schuldner zu vernehmen.

(4) Die, wenn auch mehrmalige, Erstreckung auf höchstens ein weiteres Jahr ist nur unter denjenigen Voraussetzungen zulässig, unter denen die Frist zur Annahme eines Ausgleichs (§ 68) erstreckt werden kann.

(4) entfällt

(5) bis (6) ...

(5) bis (6) unverändert

Artikel 8

Änderung der Anfechtungsordnung

Nahe Angehörige

Nahe Angehörige

§ 4. (1) ...

§ 4. (1) unverändert

(2) Ist der Schuldner eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, so gelten die Gesellschafter und frühere Gesellschafter, die im letzten Jahre vor der Anfechtung aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, als nahe Angehörige der Gesellschaft. Das gleiche gilt für die nahen Angehörigen der im ersten Satz bezeichneten Gesellschafter.

(2) Ist der Schuldner eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde, so gelten

 

           1. die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans,

 

           2. die unbeschränkt haftenden Gesellschafter sowie

 

           3. Gesellschafter im Sinne des § 5 EKEG

 

als nahe Angehörige des Schuldners. Das Gleiche gilt für solche Personen, auf die dies im letzten Jahr vor der anfechtbaren Rechtshandlung zugetroffen hat, sowie für die in Abs. 1 aufgezählten nahen Angehörigen aller dieser Personen.

Artikel 9

Änderung des Bundesgesetzes über die Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse

§ 6. (1) bis (2) ...

§ 6. (1) bis (2) unverändert

 

(3) Die Verfügung über und die Verwertung von rechtskräftig eingezogenen Verwahrnissen obliegt dem Vorsteher oder Präsidenten des Verwahrschaftsgerichts.

§ 10. (1) ...

§ 10. (1) unverändert

(2) Je eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses ist der verwahrenden Stelle und der Finanzlandesdirektion zuzustellen, in deren Sprengel das Verwahrschaftsgericht seinen Sitz hat.

(2) Eine Ausfertigung des Einziehungsbeschlusses ist der verwahrenden Stelle zuzustellen.

(3) Die verwahrende Stelle hat das eingezogene Verwahrnis der Finanzlandesdirektion (Abs. 2) zu übersenden; Geldbeträge sind zu überweisen.

(3) entfällt

§ 11. (1) ...

§ 11. (1) unverändert

(2) Das Begehren ist schriftlich oder mündlich an die Finanzlandesdirektion (§ 10 Abs. 2) zu richten. Entspricht die Finanzlandesdirektion dem Begehren nicht binnen drei Monaten oder lehnt sie es in dieser Frist ganz oder zum Teil ab, so kann der Anspruch durch Klage gegen den Bund auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

(2) Das Begehren ist schriftlich oder mündlich an die Finanzprokuratur zu richten. Wenn diese dem Begehren nicht binnen drei Monaten entspricht oder es in dieser Frist ganz oder zum Teil ablehnt, kann der Anspruch gegen den Bund durch Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht werden.

§ 16. (1) Ausfertigungen des rechtskräftigen Beschlusses über die Einziehung sind der verwahrenden Stelle und der Finanzlandesdirektion, in deren Sprengel das Verwahrschaftsgericht seinen Sitz hat, zuzustellen.

§ 16. Eine Ausfertigung des rechtskräftigen Beschlusses über die Einziehung ist der verwahrenden Stelle zuzustellen.

(2) Die verwahrende Stelle hat die eingezogenen Verwahrnisse an die Finanzlandesdirektion (Abs. 1) zu übersenden; Geldbeträge sind zu überweisen.

(2) entfällt

§ 19. (1) ...

§ 19. (1) unverändert

(2) Außerdem hat das Verwahrschaftsgericht zu veranlassen, daß Verwahrnisse, die nicht wertlos sind, nach der Feilbietungsordnung öffentlich versteigert werden; der Gemeinde darf die Versteigerung nicht überlassen werden.

(2) Außerdem hat das Verwahrschaftsgericht das Verwahrnis bestmöglich zu verwerten.

(3) Bleibt die Versteigerung ohne Erfolg, weil sich niemand findet, dessen Gebot den Schätzwert, bei Gold- und Silbersachen den etwa höheren Metallwert, erreicht, so kann die Finanzlandesdirektion (§ 10 Abs. 2 und § 16 Abs. 1) das Verwahrnis durch Erklärung in das Eigentum des Bundes überführen. Den Schätzwert (den etwa höheren Metallwert von Gold- und Silbersachen) hat sie dem Verwahrschaftsgericht zu überweisen.

(3) Die Kosten der Verwertung hat der Empfangsberechtigte zu tragen.

(4) Lehnt die Finanzlandesdirektion die Übernahme ab, so ist das Verwahrnis bestmöglich freihändig zu veräußern. Jedoch darf bei dieser Verwertung nicht unter die Hälfte des Schätzwertes, bei Gold- und Silbersachen nicht unter den etwa höheren Metallwert herabgegangen werden.

(4) Unveräußerliche Verwahrnisse sind vom Verwahrschaftsgericht entschädigungslos in das Bundeseigentum überzuführen. In diesem Falle unterbleibt die Einbringung von Gebühren und Kosten.

(5) Gebühren und Kosten, die mit der Versteigerung oder Veräußerung zusammenhängen, hat der Empfangsberechtigte zu tragen.

(5) Wertlose Verwahrnisse sind bei Säumnis des Empfangsberechtigten sogleich zu vernichten.

(6) Unveräußerliche Verwahrnisse sind von der Finanzlandesdirektion entschädigungslos in das Bundeseigentum überzuführen. In diesem Falle unterbleibt die Einbringung von Gebühren und Kosten.

 

(7) Wertlose Verwahrnisse sind bei Säumnis des Empfangsberechtigten sogleich zu vernichten.

 

§ 20. Der Erlös aus einer Versteigerung nach § 19 Abs. 2, aus der Überführung in Bundeseigentum nach § 19 Abs. 3 oder aus der Veräußerung nach § 19 Abs. 4 ist wie ein Geldverwahrnis auszufolgen; außer den Kosten, Gebühren und Barauslagen nach § 17 sind auch die Gebühren und Kosten der Versteigerung oder Veräußerung bei der Ausfolgung abzuziehen.

§ 20. Der Erlös aus einer Verwertung nach § 19 Abs. 2 ist wie ein Geldverwahrnis auszufolgen; außer den Kosten, Gebühren und Barauslagen nach § 17 sind auch die Kosten der Verwertung bei der Ausfolgung abzuziehen.

Artikel 10

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 4 und 5

 

§ 1. Die Artikel 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

 

§ 2. Die Artikel 4 und 5 sind auf Eingaben anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 bei Gericht eingebracht werden.

Artikel 11

In-Kraft-Tretens- und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln 6 bis 8

 

§ 1. Die Artikel 6 bis 8 treten mit 1. März 2006 in Kraft.

 

§ 2. §§ 8a, 107 Abs. 2, § 220a KO in der Fassung des Artikels 6 sind auf Konkursverfahren anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 eröffnet werden. Wird der Konkurs wieder aufgenommen (§ 158 Abs. 2 KO), so ist der Tag des Wiederaufnahmebeschlusses maßgebend.

 

§ 3. § 32 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 und § 4 Abs. 2 AnfO in der Fassung des Artikels 8 sind auf Rechtshandlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 vorgenommen werden.

 

§ 4. § 43 Abs. 2, §§ 60, 145 Abs. 1 und 2, §§ 145a, 150 Abs. 1, §§ 152a, 152b, 155, 157 Abs. 1 und 2, § 157a Abs. 1, §§ 157d, 157g KO in der Fassung des Artikels 6 und § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 1, §§ 61 und 64 AO in der Fassung des Artikels 7 sind anzuwenden, wenn der Ausgleichsantrag nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

 

§ 5. § 125 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 sind anzuwenden, wenn die Anberaumung der Tagsatzung zur Prüfung der Schlussrechnung nach dem 28. Februar 2006 öffentlich bekannt gemacht wird.

 

§ 6. § 196 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

 

§ 7. § 200 Abs. 4 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahren nach dem 28. Februar 2006 bei Gericht einlangt.

 

§ 8. § 204 Abs. 1 KO in der Fassung des Artikels 6 ist auf Tätigkeiten anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2006 erbracht werden.

 

§ 9. § 213 Abs. 2 KO in der Fassung des Artikels 6 ist anzuwenden, wenn über die Restschuldbefreiung nach dem 28. Februar 2006 entschieden wird.