1169 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem die Notariatsordnung, die Rechtsanwaltsordnung, die Zivilprozessordnung,
das Gerichtsorganisationsgesetz, das Gerichtskommissärsgesetz, das
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das
Signaturgesetz, das Außerstreitgesetz, das Ziviltechnikergesetz 1993, das
Ziviltechnikerkammergesetz 1993 und das EuRAG geändert werden
(Berufsrechts-Änderungsgesetz für Notare, Rechtsanwälte und Ziviltechniker 2006
– BRÄG 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Änderungen der
Notariatsordnung
Die
Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2005, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des
Gesetzes lautet:
„Notariatsordnung
(NO)“
2. Nach § 1 wird
folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a. Sämtliche bei den Amtsgeschäften nach § 1
entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem
Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die
Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4
Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.“
3. In § 3
a) entfällt die
Absatzbezeichnung „1“;
b) lautet lit. d:
„d) der Verpflichtete in diesem oder in einem
gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort
vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf zu
ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird eine
Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54
Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber errichteten
Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten Verpflichtung
ausreichend.“
4. In § 6
a) lautet Abs. 3 Z
2:
„ 2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen
Pflicht oder freiwillig geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder
Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr;“
b) lautet
Abs. 3 Z 4:
„4. Zeiten einer als Notariatskandidat angetretenen
Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221, oder dem
Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von insgesamt
einem Jahr.“
c) lautet Abs. 3a:
„(3a) Zeiten als
Notariatskandidat, die in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem Väter-Karenzgesetz,
BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß der tatsächlich
geleisteten Tätigkeit anzurechnen. Wird die Teilzeitbeschäftigung vor
Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes anstelle von Karenz in Anspruch
genommen, sind die Zeiten einer solchen Teilzeitbeschäftigung ohne
Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Tätigkeit bis zum Höchstausmaß von
insgesamt einem Jahr anzurechnen.“
5. § 7 werden
folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Notare und
Notariatskandidaten können sich nur als Gesellschafter einer
Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff) in das Firmenbuch eintragen lassen.
(4) Die Eintragung der
Berufsbezeichnung „öffentlicher Notar“ in das Firmenbuch darf nur unter
Nachweis der Zustimmung der Notariatskammer erfolgen.“
6. In § 11 Abs. 3
a) wird in Z 2 vor
dem Strichpunkt folgender Halbsatz eingefügt:
„, wobei
insbesondere auf eine Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle Bedacht zu
nehmen ist“
b) lautet Z 5:
„5. die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse,
wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein
weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder ausländischen
Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen akademischen
Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für die Ausübung des
Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister für Justiz geführte
Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinne
des § 62 erworben hat;“
7. §§ 13 bis
14 lauten:
„§ 13. (1) Der neuernannte Notar hat der
Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei
seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck
der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Notar
verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG)
zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden vorbehalten ist
(elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist berechtigt, sich bei der
Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer sicheren elektronischen Signatur
(§ 2 Z 3 SigG) als Notar zu bedienen (elektronische Notarsignatur).
Das Verlangen auf Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische
Notarsignatur ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Notariatskammer
einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Notar gilt § 8 Abs. 3 SigG.
Der Inhalt der qualifizierten Zertifikate des Notars ist vom
Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Mit
dem Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1) oder der Suspension (§§ 32
Abs. 2 lit. c, 158, 180) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der
elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der
Notar hat die Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und
den Widerruf der Zertifikate nach § 9 SigG zu veranlassen.
(2) Das Amtssiegel
muss enthalten: Eine laufende Nummer, das Staatswappen, den Vor- und
Familiennamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den
Staatsnamen Republik Österreich, den Namen des Landes und des Amtssitzes. Mit
Ausnahme der laufenden Nummer und des Staatswappens muss der Inhalt des
Amtssiegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen
Beurkundungssignatur nachweisbar sein, welches auch einen Hinweis auf die Tätigkeit
des Notars als Urkundsperson zu enthalten hat. Bei Gebrauch der elektronischen
Beurkundungssignatur ist das Amtssiegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk
am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden
(§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit der elektronischen
Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3
und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in
eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist. Die Berufsbezeichnung
ist auch in das qualifizierte Zertifikat der elektronischen Notarsignatur
aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist
unzulässig.
(3) Die Notare sind
berechtigt, in Ausübung ihres Berufes das Staatswappen zu führen.
(4) Bei jeder Änderung
der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon
betroffenen Ausweiskarten mit der elektronischen Beurkundungssignatur und/oder
der elektronischen Notarsignatur sind sodann der Notariatskammer
zurückzustellen. Diese hat Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten
Zertifikaten versehen sind, auszugeben.
(5) Die
Notariatskammer hat das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension des
Notars unverzüglich der Österreichischen Notariatskammer mitzuteilen und den
Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In
diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf
Verlangen der Notariatskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das
Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension muss aus dem elektronischen
Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.
§ 14.
(1) Nach Genehmigung
des Amtssiegels und Behebung der Ausweiskarten für die elektronische
Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der
Notariatskammer hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um seine
Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen:
1. der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels,
2. die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken
und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und
3. der Nachweis des Abschlusses der
Haftpflichtversicherung (§ 30).
(2) Nach der
Angelobung sind die qualifizierten Zertifikate für die elektronische
Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur des Notars im
elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen
ersichtlich zu machen.“
8. § 17
Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Er hat nur
die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer sowie die
Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine neue elektronische
Beurkundungssignatur und erforderlichenfalls auch für seine elektronische
Notarsignatur bei dieser Kammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten
zurückzustellen.“
9. In § 19 lauten
a) Abs. 1 lit. a:
„a) infolge
der dem Bundesministerium für Justiz und der Notariatskammer anzuzeigenden,
unwiderruflichen und unbedingten Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt;“
b) Abs. 1 lit. d:
„d) durch die rechtskräftige Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf
Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“
c)
Abs. 1 lit. g:
„g) durch die rechtskräftige Bestellung eines
Sachwalters oder infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183);
d)
Abs. 2:
„(2) Das
Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f
genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom
Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten
Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen.“
e)
Abs. 3:
„(3) Das
Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1 lit. b
bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1 lit. a, e
und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten
Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen.“
10.
§ 20 lautet:
„§ 20. Jeder Notar, der sein Amt zurücklegt (§ 19
Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz
nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt im ersten Fall
bis zu dem in seiner Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten
Fall solange, bis ihm der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine
Enthebung zugestellt worden ist, fortzusetzen.“
11. In § 22 Abs. 1
wird die Wendung „unter
den Voraussetzungen des § 25 eingetragene Erwerbsgesellschaften (Notar-Partnerschaften)
bilden“ durch die
Wortfolge „unter den Voraussetzungen der §§
24, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften
(Notar-Partnerschaften) bilden“ ersetzt.
12. In § 23 Abs. 1
Z 1 entfällt das Klammerzitat „(§ 6
EGG)“.
13. Dem § 25 wird
folgende Z 10 angefügt:
„10. Prokura und Handlungsvollmacht können nicht
wirksam erteilt werden.“
14. § 32
Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine
Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen
Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht die
Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen
Notarsignatur.“
15. In § 40
wird die Wortfolge „von ihm
aufgenommene Notariatsurkunde“
durch die Wortfolge „von ihm
oder einem Gesellschafter (§§ 22 bis 29) aufgenommene Notariatsurkunde“ ersetzt.
16. § 41
Abs. 3 bis 5 lautet:
„(3) Außer diesem
Falle findet eine Änderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen mit
Bewilligung der Notariatskammer statt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass
ein Notar seine händische Unterschrift ändern will.
(4) In Ansehung der
elektronischen Beurkundungssignatur ist der Notar über die Pflichten nach
§ 21 SigG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu
verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für
eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der
Signaturerstellungseinheit umgehend der Notariatskammer und dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts zu melden.
(5) Sobald der Notar
oder die Notariatskammer das Unwirksamwerden einer Ausweiskarte sowie der
elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur
bekanntgeben, muss dieser Umstand – unter Angabe des Datums für das
Unwirksamwerden der Verwendung dieser Signatur – im elektronischen Verzeichnis
für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.“
17. In § 42
wird in Abs. 1 das Wort „Unterschrift“ durch die Wortfolge „händische Unterschrift“ ersetzt.
18. § 44
Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Das Datum der
Notariatsurkunde, andere Zeitbestimmungen, Rechnungsresultate und Beträge, die
ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind mit Buchstaben zu schreiben.
(3) Wird auf eine
andere Urkunde Bezug genommen, so ist Abs. 2 auf deren Daten und Beträge
nicht anzuwenden.“
19. § 47
Abs. 2 und 3 lautet:
„(2) Der Notar hat die
Papierurkunde am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als
öffentlicher Notar zu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizufügen. Die
Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen haben, soferne sie nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schluss
händisch zu unterzeichnen. Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt
Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar und die Namen der
Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichnende anzuführen
(Unterschriftsvermerk).
(3) Nach Beifügung des
Unterschriftsvermerks am Schluss einer elektronischen Urkunde haben die
Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen, soferne sie nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, die elektronisch errichtete
Urkunde vor der Unterfertigung durch den Notar elektronisch zu unterzeichnen.
Als letzter hat der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur
zu unterzeichnen.“
20. § 48 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
wird der Begriff „Notariatsurkunde“ durch die Wortfolge „nicht elektronisch errichtete Notariatsurkunde“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Gleiches
gilt für Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer
Erklärungen in der Notariatsurkunde gemacht wird oder deren Beiheftung
gesetzlich angeordnet ist.“
b) Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Eignen sich
derlei Beilagen nicht zur Anheftung oder haben die Parteien darauf verzichtet,
so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und der Geschäftszahl der
Notariatsurkunde zu versehen und gemeinsam mit dieser aufzubewahren.“
c) Folgender Abs. 3 wird angefügt:
„(3) Elektronische
Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in
der elektronisch errichteten Notariatsurkunde gemacht werden sollen, sind von
den Beteiligten sowie den etwa zugezogenen Zeugen, soferne diese nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, und sodann vom
Notar mit dieser gemeinsam wie eine Notariatsurkunde elektronisch zu
unterzeichnen (§ 47 Abs. 3) oder der bereits errichteten Notariatsurkunde
beizufügen, indem sie mit dieser gemeinsam elektronisch unterzeichnet werden.
Andere elektronische Beilagen sind gemeinsam mit der Notariatsurkunde
aufzubewahren.“
21. In § 49
a) werden in
Abs. 1 der Begriff „Notariatsurkunden“ durch die Wortfolge „nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Bei
elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte
Ausdrucke auszufolgen.“
b) lautet Abs. 2:
„(2) Die Fälle, in
welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten
Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in
diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110
Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu
speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über
Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.“
22. In § 50
Abs. 1 wird der Begriff „Notariatsurkunde“ durch die Wortfolge „nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde“ ersetzt.
23. § 54 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1) Wollen die an
einer Urkunde Beteiligten oder einige derselben unter sich eine bereits
errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen oder will ein aus der Urkunde
Verpflichteter seine Verpflichtung notariell bekräftigen, so ist hierüber ein
Notariatsakt aufzunehmen.“
b) In Abs. 2
wird vor dem Punkt das Klammerzitat „(§ 47
Abs. 2 und 3)“
eingefügt.
c) Abs. 3
lautet:
„(3) Die Urkunde ist
sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsakt
beizuheften oder beizufügen und bildet mit ihrem Inhalt einen ergänzenden
Bestandteil desselben (§ 48 Abs. 1 und 3). Sie ist mit dem nicht
elektronisch errichteten Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren und im Falle
eines elektronisch errichteten Notariatsakts unter der Geschäftszahl des
Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu
speichern.“
24. § 55 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die
elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen
Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen können vom Notar
automationsunterstützt gespeichert werden.“
25. § 61
Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Im Falle
eines elektronisch errichteten Notariatsaktes muss er diese Bestätigung
eigenhändig auf einen Papierausdruck dieses Notariatsaktes schreiben. Ein
elektronisches Abbild dieses Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als
Beilage beizufügen und mit diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern.“
26. In § 62
Abs. 2 wird vor dem Punkt die Wendung „oder
in elektronischer Form beizufügen“ eingefügt.
27. § 65 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Beiziehung
eines Dolmetschers ist entbehrlich, wenn der Notar oder sein Substitut, der den
Akt aufnimmt, über die für die Aufnahme eines Notariatsakts notwendige
Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt (§ 62 Abs. 1) und
sich keine der Parteien dagegen ausspricht. Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden.“
28. § 67
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dieser
Notariatsakt kann nicht in elektronischer Form errichtet werden.“
29. § 68
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) lit. g und
h lauten:
„g) die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die
Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen.
Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde
oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen.
Wird
der Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften
auf Papier beizusetzen (§ 47 Abs. 2), wird der Notariatsakt elektronisch
errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form
beizufügen (§ 47 Abs. 3). Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch errichtet
werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben, elektronische
Signaturen (§ 2 Z 1 SigG) verwenden.
Kann
eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung auf
Papier ihr Handzeichen beifügen und es muss im ersten Falle der Name der Partei
von einem Zeugen oder dem zweiten Notar, im zweiten Falle der Name des
schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden.
Kann
eine Partei auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende
Hindernis ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt
werden.
h) wird der Notariatsakt auf Papier errichtet, die
Unterschrift des Notars auf Papier unter Beidrückung seines Amtssiegels (§ 47
Abs. 2); wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, die elektronische
Beurkundungssignatur des Notars (§ 47 Abs. 3), nachdem alle anderen
Unterschriften bereits beigesetzt worden sind; im Fall des § 56
Abs. 2 die Amtsunterschriften beziehungsweise die elektronischen
Beurkundungssignaturen beider Notare.“
b) In Abs. 2 wird
vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Gegebenenfalls
ist im Akt ferner anzuführen, dass er in elektronischer Form errichtet wird.“
30. § 69
Abs. 2 lautet:
„(2) Die auf Papier
oder elektronisch errichteten Vollmachten müssen dem Notar im Original oder in
einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm
vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte
Abschriften oder Ausdrucke dem auf Papier errichteten Notariatsakt
anzuschließen beziehungsweise dem elektronisch errichteten Notariatsakt
beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu
speichern. Ist die Vollmachtsurkunde bereits in diesem Urkundenarchiv
gespeichert, so kann die Beifügung durch einen Hinweis auf die bereits
vorgenommene Speicherung erfolgen.“
31. § 69a Abs.
4 zweiter Satz lautet:
„Davor ist
der Notar nicht berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der
Urschrift des Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im Urkundenarchiv
des österreichischen Notariats nach § 140e zu ermöglichen.“
32. § 70 wird
wie folgt geändert:
a) Das Zitat „592“ wird durch das Zitat „591“ ersetzt;
b) Folgender Satz
wird angefügt:
„In
elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet
werden.“
33. In § 76 Abs. 1
a) lautet lit. a:
„a) über
die Übereinstimmung von Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden,
über die Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und
über die Übereinstimmung von elektronischen Abschriften (elektronischen
Abbildern, elektronischen Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung);“
b) wird in lit. h
die Wortfolge „kaufmännischen Papieren“ durch die Wendung „unternehmerischen Wertpapieren“ ersetzt.
34. § 77 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1 und
2 lauten:
„(1) Zur Beglaubigung
der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder
eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1 lit. a)
ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur
Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem
oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines
Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars
hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe
einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen.
Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.
(2) Der Notar hat die
Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die
Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu
beglaubigen beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen
Abschrift beizufügen.“
b) Abs. 3
Z 1 bis 3 lauten:
„1. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde
oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift (Kopie)
oder ein Ausdruck ist,
2. ob und mit welchen Signaturen,
Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist,
3. ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck die
ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt,“
35. § 78
Abs. 3 lautet:
„(3) Die Beurkundung
ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die
Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten
Papierurkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt
die Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein
elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die
übersetzte elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die
Übersetzung ist gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen
Beurkundungssignatur zu unterfertigen.“
36. § 79 wird
wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1
bis 6 lauten:
„§ 79. (1) Der Notar kann die Echtheit einer
händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf
einer Papierurkunde beziehungsweise die Echtheit einer
elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten
Urkunde beurkunden, wenn die Partei
1. ihre Identität und gegebenenfalls auch ihr
Geburtsdatum durch eines der im § 55 genannten Mittel ausweist und
2. im Falle der Verwendung einer elektronischen
Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihr zugeordnet ist,
und
3. sie die Unterschrift oder das Handzeichen
beziehungsweise die Signatur vor dem Notar setzt oder ausdrücklich anerkennt,
dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihr stammt.
(2) Die Echtheit einer
händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern
oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder
sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der
Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar
gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige
Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene
Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im
ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim
Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.
(2a) Die Echtheit
einer sicheren elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen
Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten
Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen
Personen kann der Notar auch dann
beurkunden, wenn
1. die betreffende Person die Echtheit der Signatur
dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt,
2. der Inhalt des von ihr dem Notar für künftige
Beglaubigungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung gestellten qualifizierten
Zertifikats bei dem Notar verfügbar ist, und
3. die betreffende Person in Gegenwart des Notars
dieses qualifizierte Zertifikat ausdrücklich als das ihre anerkannt und diese
Erklärung nach Abs. 1 beglaubigt unterfertigt hat.
Dies gilt
auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen
Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufbewahrte beglaubigte Vollmacht
ausgewiesen sind.
(3) Die Zuordnung
einer elektronischen Signatur zu einer bestimmten Person ist durch ein
geeignetes Zertifikat (§ 2 Z 8 SigG) nachzuweisen.
(4) Ein Verstoß gegen
die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren
Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist.
(5) Die Beurkundung
geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters,
den Vor- und Familiennamen der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum,
und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung)
oder des Handzeichens zu enthalten hat. Die Anschrift der Partei ist nach deren
Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar
auf Antrag auch die nach dem Recht des Vorlagestaates eingehaltenen
Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze Erklärungen und
erforderlichenfalls auch die von ihm im Hinblick auf dieses Recht vorgenommenen
inhaltlichen Prüfungen und Belehrungen in den Vermerk aufnehmen. Der
Beurkundungsvermerk ist auf der Papierurkunde händisch anzubringen
beziehungsweise dem Text der elektronisch errichteten Urkunde beizufügen.
(6) Der Notar hat von
dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies für den
Beurkundungsvermerk und für die Eintragung in das Beurkundungsregister
notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist
der Notar nicht verantwortlich. § 34 findet keine Anwendung.“
b) In Absatz 8
zweiter Satz wird die einleitende Wendung „Die
Abs. 3 bis 7“
durch den Verweis „Abs. 1
und 4 bis 7“ ersetzt.
37. § 80
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Beurkundung über
den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch
einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der Tag, das Monat und das Jahr
und, wenn nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die Geschäftszahl des
Beurkundungsregisters, der Vor- und Familienname und die Anschrift der
vorweisenden Partei angegeben sind. Im Fall einer elektronisch errichteten
Urkunde ist dieser Vermerk der Urkunde beizufügen und gemeinsam mit dieser vom
Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen.“
38. § 81
Abs. 2 erster Satz lautet:
„Die
Beurkundung ist in Urschrift auf Papier oder in elektronischer Form
auszustellen.“
39. In § 82
a) wird in Abs. 1
nach der Wortfolge „Tag der
Beurkundung“ die
Wortfolge „, Form der Errichtung“ eingefügt.
b) lautet
Abs. 4:
„(4) Beglaubigt der
Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) auf Grund
schriftlicher Anerkennung nach § 79 Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die
Anerkennungserklärung die nach den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende
Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den
Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. Sind sie in elektronischer Form
errichtet, so können sie im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach
§ 140e gespeichert werden. Dieser Umstand ist im Beurkundungsregister
ersichtlich zu machen.“
c) entfällt in Abs.
5 das Wort „allgemeine“.
40. § 83
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die
Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung
von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen.“
41. In § 86
Abs. 1 wird die Wendung „brieflich
oder telegraphisch“
durch die Wortfolge „brieflich,
telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg“ sowie die Wendung „der Brief oder das Telegramm“ durch die Wortfolge „der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der
Papierausdruck der elektronischen Zusendung“ ersetzt.
42. § 87
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das
Protokoll und die Beurkundung sind auf Papier oder in elektronischer Form zu
erstellen und zu unterfertigen.“
43. § 88 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
„Die
Beurkundung und das Protokoll sind auf Papier, auf Wunsch der Partei auch in
elektronischer Form, zu errichten und zu unterfertigen.“
b) nach Abs. 1
wird folgender Abs. 1a eingefügt:
„(1a) Der Notar darf
Beurkundungen von Gewinnspielen nur dann vornehmen, wenn sich kein Verdacht
ergibt, dass das Gewinnspiel zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs veranstaltet
wird.“
44. § 89 und die
voranstehende Überschrift werden wie folgt geändert:
a) In der
Überschrift wird die Wortfolge „kaufmännischen
Papieren“ durch die
Wendung „unternehmerischen Wertpapieren“ ersetzt;
b) Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
„Der Protest
kann nicht in elektronischer Form erfolgen.“
c) In Abs. 2 wird
die Wortfolge „kaufmännische Papiere“ durch die Wendung „unternehmerische Wertpapiere“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Artikel 301 und 302 H.G.B.)“ entfällt.
45. In § 90
Abs. 2 wird das Klammerzitat „(§ 76
Abs. 1 lit. a bis d)“ durch das Klammerzitat „(§ 76
Abs. 1 lit. a bis e, j und k)“ ersetzt.
46. § 92
lautet:
„§ 92. Von Notariatsakten werden Ausfertigungen
sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke erteilt.
Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden. Dass die
Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck ist, muss
durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein.“
47. § 93 Abs.
1 lautet:
„§ 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen,
soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht anderes
vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten Parteien und
den von diesen Berechtigten – auch wiederholt – hinausgegeben werden. Dabei
sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen.“
48. § 94
entfällt.
49. In § 96 Abs. 2
lit. b wird die Wortfolge „gerichtlich
kundgemacht“ durch die
Wortfolge „durch den Gerichtskommissär
übernommen“ und das
Wort „Kundmachung“ durch die Wortfolge „Übernahme der letztwilligen Anordnung“ ersetzt.“
50. In § 97
Abs. 1 wird nach der Wendung „aufgenommenen
Protokolles“ die
Wortfolge „auf Papier oder in
elektronischer Form“
eingefügt.
51. § 99
lautet:
„§ 99. Jede Ausfertigung ist vom Notar zu
beglaubigen. Die Beglaubigungsklausel ist der Ausfertigung beizufügen. Sie
enthält die Bestätigung der Übereinstimmung der Ausfertigung mit der in den
Akten des Notars befindlichen beziehungsweise im Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urschrift und das Datum
der Ausfertigung. Der Notar muss die Ausfertigung sodann unterzeichnen und bei
händischer Fertigung auch sein Amtssiegel beidrücken.“
52. § 101
entfällt.
53. In § 102
wird im Abs. 1 das Wort „Ausfertigung“ durch die Wortfolge „Ausfertigung oder eines vollständigen Ausdruckes“ und im Abs. 2 die Wortfolge „in derselben“ durch die Wortfolge „in
der Beglaubigungsklausel derselben“ ersetzt.
54. In § 103
Abs. 1 wird nach der Wendung „Ausfertigungen,“ die Wendung „Ausdrucke,“ eingefügt.
55. In § 104
Abs. 1 wird das Wort „Urkunden“ durch die Wortfolge „auf Papier errichtete Urkunden“ ersetzt.
56. In § 107 Abs. 2
entfällt das Wort „allgemeinen“.
57. § 110
Abs. 3 lautet:
„(3) Die in das
Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar im Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen
Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer
Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien sind
berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen
elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem
Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über
gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen
Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.“
58. § 111 lautet:
„§ 111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer
Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und
Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag
beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er
einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in
Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70
oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag
abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine notarielle
Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär
samt dem etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen
Empfangsbestätigung zu übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die
Verlassenschaft zu tragen.
(2) Eine Verpflichtung
zur Übermittlung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die letztwillige Anordnung
nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist und mit dem
Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die früheren
Verfügungen wieder aufleben sollen.
(3) Die gemäß § 104
oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom
Gerichtskommissär nicht zurückzustellen.
(4) Hat der Notar eine
der in Abs. 1 genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär auf die Einstellung in
das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine wirksame Ermächtigung zum Zugang
zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu erteilen. In diesem Fall hat die nach
Abs. 1 vorgesehene Übermittlung der beglaubigten Abschrift der notariellen
Urkunde zu unterbleiben.“
59. In § 112
a) entfällt in Abs.
1 das Wort „allgemeines“;
b) wird in Abs. 2
die Wortfolge „kaufmännischen Papieren“ durch die Wendung „unternehmerischen Wertpapieren“ ersetzt.
60. § 113 lit. e
lautet:
„e) für die Form der Errichtung;“
61. In § 116 Abs. 1
a) entfällt im
ersten Satz das Wort „allgemeinen“;
b) wird in lit. b
einleitend die Wortfolge „ein
Beurkundungsregister sowie“
eingefügt.
62. § 119
Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
„Zum Zweck
der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der
Substitut verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2
Z 3 SigG) zu bedienen, die den Amtsgeschäften nach § 1 vorbehalten ist
(elektronische Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist
berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer sicheren
elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Substitut zu bedienen
(elektronische Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17 Abs. 1, 32
Abs. 3 und 41 Abs. 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß
anzuwenden. Ist der Substitut kein Notariatssubstitut, so kann die Angabe des
Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich
die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen
Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein.“
63. In § 122
Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 22)“ durch den Klammerausdruck „(§ 30)“ ersetzt.
64. § 123 wird wie
folgt geändert:
a) Abs. 1 wird
folgender Satz angefügt:
„Die Österreichische
Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv
des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu
ermöglichen.“
b) In Abs. 3 wird
nach der Wortfolge „hat er
sich“ die Wortfolge „bei händischen Unterschriften“ eingefügt.
65. § 133 Abs. 1 werden
folgende Sätze angefügt:
„Zum Zweck
der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Notariatskammer
hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur unter Beisetzung
einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Notariatskammer (§ 19 Abs. 3
E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Notariatskammer“ zu bedienen;
entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.“
66. § 134 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 2 Z 1
lautet:
„1. die Ausstellung der Ausweiskarten für die
elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur
(amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in
Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die
Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie
die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und
Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen,
Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung und
Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere zur
Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;“
b) Nach Abs. 2
Z 7 wird folgende Z 7a eingefügt:
„7a. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung
wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse
der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen;“
c) Nach Abs. 2 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die von der
Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen
amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 36b Abs. 2 sein und sind mit
qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur
beziehungsweise über Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu
versehen. Ob für die Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten
Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische
Notarsignatur eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den
Richtlinien nach § 140a Z 12 festzulegen.“
67. § 135
Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
„Jedes
Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes
Kammermitglied, das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten
lassen. Ein Kammermitglied darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied
vertreten.“
68. § 137 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die
Notariatskammer kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege
elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die
der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen
keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.“
69. In § 140a
Abs. 2
a) wird der Punkt
am Ende der Z 9 durch einen Strichpunkt ersetzt;
b) werden folgende
Z 10 bis 12 angefügt:
„10. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung
wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse
des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen;
11. die Führung der Verzeichnisse der Notare und
Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte
als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die
Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit
gewährleistet ist;
12. die Erlassung von Richtlinien für die
Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer
Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe
und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der
Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten.“
70. In § 140b
a) lautet Abs. 1 Z
3:
„3. das nach § 91d Abs. 2 GOG hoheitlich zu
führende „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“ sowie ein
elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen (§ 91c
Abs. 2 erster Satz GOG),“
b) lautet Abs. 4:
„(4) Aus dem
elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen müssen die
Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungssignaturen und die
elektronischen Notarsignaturen der Notare und ihrer Substituten ersichtlich
sein. Dieses Verzeichnis kann auch im Rahmen des Verzeichnisses nach § 140a
Abs. 2 Z 11 geführt werden und muss über die Homepage der Österreichischen
Notariatskammer zugänglich sein.“
c) werden folgende
Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Die
Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften für die
Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats nach § 140e und des
elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und Notarsignaturen sowie
die Register zu erlassen, insbesondere über Gestaltung und Form der
Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage
und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen
Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen
Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen
ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür
notwendigen Gebühren. Soweit das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats
der Speicherung von Urkunden dient, die für den elektronischen Rechtsverkehr
mit den Gerichten bestimmt sind, haben die Richtlinien allen Anforderungen der
Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.
(6) Die
Österreichische Notariatskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e jene Mitglieder der
Notariatskollegien als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur ausgegeben worden
sind.“
71. § 140e
Abs. 1 lautet:
„(1) Das
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats dient der Speicherung der Urkunden
nach § 110 Abs. 3. Auf Antrag der Parteien hat der Notar in sinngemäßer
Anwendung des § 110 Abs. 3 auch sonstige Urkunden zu speichern. Das
Urkundenarchiv dient auch der Speicherung von Urkunden, die für den
elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. Insoweit ist
den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu
entsprechen. § 91c und § 91d GOG sind anzuwenden.“
72. In § 141b
Abs. 2 wird das Wort „beiden“ durch das Wort „drei“ ersetzt.
73. In § 141e
a) werden in Abs. 1
folgende Sätze angefügt:
„Zum Zweck
der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der
Österreichischen Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen
Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der
Österreichischen Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als
Präsident der Österreichischen Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes
gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.“
b) wird folgender
Abs. 3 angefügt:
„(3) Die Österreichische
Notariatskammer kann den Mitgliedern der Notariatskammern Informationen auch im
Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an die Mitglieder der
Notariatskammern, die der Erfüllung der der Österreichischen Notariatskammer
übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach §
107 TKG.“
74.
§ 141i wird folgende Z 6 angefügt:
„6. die von der Österreichischen Notariatskammer zu
tragende Entschädigung, die dem Präsidenten der Österreichischen
Notariatskammer und den Präsidenten der Notariatskammern zur Abgeltung des mit
der Ausübung des jeweiligen Amtes verbundenen Aufwands gebührt. In der
Geschäftsordnung sind insbesondere die Art der Bemessung, die Fälligkeit und
die Obergrenze der Aufwandsentschädigungen festzulegen.“
75.
In § 146
a)
wird in Abs. 1 folgender Satz angefügt:
„Die zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische
Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter Verschluss
aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten
Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Notariatskammer der Vernichtung
zugeführt werden.“
b)
wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) Die Österreichische
Notariatskammer hat dem nach Abs. 1 zu bestellenden Notar Zugang zu den vom versetzten, außer Amt getretenen
oder verstorbenen Notar im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach §
140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ist kein Notar nach Abs. 1
bestellt, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der
Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen.“
76. § 151 zweiter
Satz entfällt.
77. In § 154 Abs. 1
wird im letzten Halbsatz nach der Wendung „fachkundige
Person“ die Wortfolge „oder eine von der Notariatskammer hiezu bestellte
fachkundige Person, die sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur
Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die Revisorentätigkeit
verpflichtet hat,“
eingefügt.
78.
§ 160 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
Z 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „eingeleitet“ das Klammerzitat „(§ 161 Abs. 2)“ eingefügt;
b) Abs. 4
lautet:
„(4) Ist der der Standespflichtverletzung
zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines strafgerichtlichen Verfahrens,
eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens bei der
Notariatskammer oder beim Disziplinargericht, so wird der Lauf der im
Abs. 1 angeführten Fristen mit Beginn der Vorerhebungen für die Dauer des
jeweiligen Verfahrens gehemmt.“
79. § 178 Abs. 3
entfällt.
80. § 180 Abs. 1
lit. d lautet:
„d) wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur
Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der
Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner
Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der
rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint.“
81. § 183 Abs. 3
wird folgender Satz angefügt:
„§ 178 Abs.
1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
Artikel II
Änderungen der
Rechtsanwaltsordnung
Die
Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. Nr. 96, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des
Gesetzes lautet:
„Rechtsanwaltsordnung
(RAO)“
2. § 1 werden
folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Der Rechtsanwalt
kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die
Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.
(5) Die Eintragung der
Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der
Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.“
3. § 1a wird wie folgt
geändert:
a) In Abs. 1 wird
die Wendung „der eingetragenen
Erwerbsgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft)“ durch die Wortfolge „in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder
der Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft)“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender
Satz eingefügt:
„Die
Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen
Vorschriften erfolgen.“;
b) in Abs. 2 Z 1
wird der Klammerausdruck „(§ 6
EGG; § 1b)“ durch den
Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB;
§ 1b)“ ersetzt.
4. In § 1b wird dem Abs. 1
folgender Satz angefügt:
„An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung
„Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter
enthält – der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung
„Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.“
5. In § 21
erhält der bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „1“ und werden folgende Abs. 2 bis 4
angefügt:
„(2) Der Rechtsanwalt
ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer sicheren
elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Rechtsanwalt zu bedienen,
die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische
Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats
und der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 2
SigG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte
Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines
Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Der Inhalt des
qualifizierten Zertifikats ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet
gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im qualifizierten
Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene Ausweiskarte ist der
Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf Antrag eine Ausweiskarte,
die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist, auszugeben.
(3) Mit dem Erlöschen
der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1)
erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur,
die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer
zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis
zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat
das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
unverzüglich dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und den
Widerruf des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In
diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat auf Verlangen
der Rechtsanwaltskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Ruhen oder
Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem
elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen ersichtlich sein.
(4) Die Ausweiskarte
für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit
Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen
Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen
Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer
Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein
mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs. 4 bestellt, so hat dieser den
Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu
diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den
Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu
diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf ein
Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im
Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen
Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.“
6.
§ 21c wird wie folgt geändert:
a)
Der Z 9 werden folgende Sätze angefügt:
„Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur
ein Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
noch nicht abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen,
steht der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam
ergangener Schiedsspruch gleich.“
b)
In Z 9a lautet der letzte Satz:
„In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt
werden.“
7. § 22 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zum Zweck der
elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Rechtsanwaltskammer
hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung
einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (§ 19 Abs.
3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Rechtsanwaltskammer“ zu bedienen;
entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.“
8. § 23 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die
Rechtsanwaltskammer kann den ihr angehörenden Rechtsanwälten Informationen auch
im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre
Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen
Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.“
9. § 28
Abs. 1 lit. a lautet:
a) die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5
ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über
die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für die
elektronische Anwaltssignatur der Mitglieder (amtliche Lichtbildausweise), die
Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarte und die
Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die
Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer
Gesellschaft;“
10. § 29 lautet:
„§ 29. Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die
Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern Ausweiskarten auszustellen, die amtliche
Lichtbildausweise im Sinn des § 8b Abs. 2 sein müssen und für die elektronische
Anwaltssignatur zu verwenden sind.“
11. In § 34
a) lautet Abs. 1 Z
2:
„2. bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;“
b) lautet Abs. 1 Z
4:
„4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines
Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens;“
c) lautet Abs. 2 Z
3:
„3. wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur
Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der
Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu
besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden
Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens
untersagt.“
d)
wird in Abs. 4 nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter
Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten
Urkunden zu ermöglichen.“
12. In § 35 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in
das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) jene Rechtsanwälte als
Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit
elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.“
13. In § 36
wird
a) in Abs. 1
der Punkt am Ende der Z 3 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der
Z 3 folgende Z 4 und 5 angefügt:
„4. die Errichtung und Führung eines anwaltlichen
Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen und
privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der
Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden
sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des
Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung
notwendigen Gebühren;
5. die Führung eines elektronischen Verzeichnisses
für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines elektronischen
Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem die
Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind.“
b) folgender Abs. 4
angefügt:
„(4) Der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann den Rechtsanwälten Informationen
auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Rechtsanwälte,
die der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen
Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.“
14. In § 37
Abs. 1
a) wird nach der
Z 1 folgende Z 1a eingefügt:
„1a. für die Ausstellung und die Ausgabe der
Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur sowie die Überwachung ihrer
Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren;“
b) lautet die Z 4:
„4. zu den Kriterien für die Ermittlung des
angemessenen Honorars;“
c) wird der Punkt
am Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und nach der Z 6
folgende Z 7 angefügt:
„7. für die Errichtung und die Führung eines
anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) und des elektronischen
Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und Form
der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, der
Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des
elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und
zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von
diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür
notwendigen Gebühren; die Richtlinien haben allen Anforderungen der Verordnung
nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.“
15. § 42b wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Zum Zweck der
elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags hat sich der Präsident seiner elektronischen
Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des
Vermerks „als Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags“ zu
bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.“
16. § 46 Abs. 2
wird folgender Satz angefügt:
„Die
Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages sind
jedenfalls von der Heranziehung befreit.“
Artikel III
Änderungen der
Zivilprozessordnung
Die
Zivilprozessordnung vom 1. August 1895, RGBl. Nr. 113, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 292
Abs. 1 wird die Wendung „in der vorgeschriebenen Form errichtet sind“ durch die Wendung „in der vorgeschriebenen Form auf Papier oder
elektronisch errichtet sind“
ersetzt.
2. In § 294
wird die einleitende Wendung „Privaturkunden
begründen“ durch die
Wendung „Auf Papier oder elektronisch
errichtete Privaturkunden begründen“ ersetzt.
3. § 301
Abs. 2 lautet:
„(2) Wird diesem
Antrag stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der Urkunde
oder Einsichtnahme in die Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen.“
4. In § 317
Abs. 1 wird die einleitende Wendung „Wird
eine Privaturkunde“
durch die Wendung „Wird
eine auf Papier errichtete Privaturkunde“ ersetzt.
Artikel IV
Änderungen des
Gerichtsorganisationsgesetzes
Das
Gerichtsorganisationsgesetz vom 27. November 1896, RGBl. Nr. 217, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt
geändert:
1. § 89b Abs. 2
lautet:
„(2) Die nähere
Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und
Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.
Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen,
die Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten
Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische
Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4). In der
Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer
Übermittlungsstelle zu bedienen hat.“
2. § 89c
lautet:
„§ 89c. (1) Für Eingaben im elektronischen
Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher Eingaben;
sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken. Soweit solche benötigt
werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke herzustellen. Eingaben im
elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die Rechtswirkungen der
Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist
insoweit nicht anzuwenden.
(2) Soweit dies in der
Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist,
1. sind die Eingaben mit einer geeigneten
elektronischen Signatur zu unterschreiben;
2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das
die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments
sicherstellt, angewandt werden;
3. sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in
Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften
von Papierurkunden) anzuschließen.
(3) Für elektronisch
übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt
schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der Ausfertigung
ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die
Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit der elektronischen Signatur
der Justiz zu versehen, soweit dies in der Verordnung nach § 89b
Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der Justiz ist eine Signatur,
die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d SigG entspricht. Soweit
die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die
Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der
elektronischen Signatur der Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19
Abs. 3 und § 20 E-GovG. Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG
anzuwenden.
(4) Der Bundesminister
für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die elektronische
Signatur der Justiz sowie die sicheren elektronischen Signaturen der zur
Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede Verwendung der
elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt in einem
Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten. Dieses Protokoll
ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(5) Eingaben, welche
elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr
einzubringen.“
3. Nach § 91a
werden folgende §§ 91b bis 91d samt Überschriften eingefügt:
„Archive
Beglaubigungsarchiv
der Justiz
§
91b. (1) Der
Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die
Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach §§ 187 bis 189 AußStrG
waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die Partei der
Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz nicht
zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch
unberührt.
(2) Der Zugang zu den
Urkunden erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen.
Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von
Papierausdrucken sowie zum Abruf einer – mit der elektronischen Signatur der
Justiz versehenen – verkehrsfähigen Version der elektronischen
Urkunde. Die Verwendung der elektronischen Signatur der
Justiz ist automationsunterstützt in einem Protokoll festzuhalten. Dieses
Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Nach Maßgabe der
technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann, der über die
Berechtigung zum Zugang zu einer im Beglaubigungsarchiv der Justiz
gespeicherten Urkunde verfügt, beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs
Zugang zu gewähren.
(4) Für das
Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung
Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die Einhaltung
der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist.
Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden
Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv
der Justiz gespeicherten Urkunden erforderlich, so kann dies für alle Urkunden
gemeinsam technisch in einem Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung
sind die ursprünglichen Daten jedenfalls aufzubewahren.
(5) Der
Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Rahmen des elektronischen
Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten sowie
unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung mit Verordnung
nähere Regelungen festzulegen für
1. die Einrichtung und Führung des
Beglaubigungsarchivs der Justiz,
2. die von den Urkundenarchiven nach § 91c zu
erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden
Signaturen,
3. die Gewährleistung der dem Stand der Technik
entsprechenden Datensicherheit für ein Langzeitarchiv und der Konvertierung von
Urkunden einschließlich der Aufbewahrung und Sicherstellung der Lesbarkeit der
von der Konvertierung betroffenen Urkunden,
4. die Modalitäten für den – nach Maßgabe der
technischen und personellen Möglichkeiten zu gewährleistenden – Zugang zur
Urkunde (einschließlich der Bereitstellung einer vom Archiv signierten
verkehrsfähigen Version der Urkunde) sowie für die Einstellung der Urkunde
durch das Organ,
5. die Modalitäten für den elektronischen Zugang
der Gerichte zu den gespeicherten Urkunden, soweit das Gesetz einen solchen
erlaubt,
6. die Aufbewahrungsdauer für die eingestellten
Urkunden und die über die Einstellung verfügbaren Protokolle.
(6) Die technische Art und Weise
des Zugangs ist auf der Internet-Website des Bundesministeriums für Justiz
bekannt zu machen.
(7) Der im Beglaubigungsarchiv
der Justiz gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als
ein Original der gespeicherten Urkunde. Der Hinweis auf die Einstellung in das
Beglaubigungsarchiv der Justiz verbunden mit einer Übersendung einer mit der
elektronischen Signatur der Justiz versehenen verkehrsfähigen Version der
elektronischen Urkunde gemäß § 89c oder einer wirksamen Ermächtigung zum Zugang
zu den Daten der gespeicherten Urkunde ist der Vorlage der Urschrift der
Urkunde gleichzuhalten.
Letzteres gilt nicht für die Vorlage jener Urkunden, durch die ein mit dem
Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch
Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll.
(8) Für die durch den Einsatz der
automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus Fehlern bei
der Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz haftet der Bund. Die Haftung
ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis
verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit noch auf
einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten Datenverarbeitung
beruht. Die Haftung ist auch für Fehler ausgeschlossen, die auf den Inhalt und
die Beschaffenheit der Urkunde selbst zurückgehen. Im Übrigen ist das
Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden.
Urkundenarchive
von Körperschaften öffentlichen Rechts
§
91c. (1) Die
Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen
Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive)
einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten
bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur auf
Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die
Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2
bis 5 zu entsprechen.
(2) Die zur
Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen
Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In
diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen
anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich
anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung
ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch unberührt.
§ 91b Abs. 4, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige
Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte
Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der Ansicht des gesamten Dokuments
in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist, gelten für die
Prüfbarkeit der Archivsignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken
öffentlicher elektronischer Urkunden § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.
(3) Der Zugang zu den
gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen
Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer
Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang
berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von
Papierausdrucken sowie zum Abruf einer – mit einer elektronischen Signatur
gemäß § 2 Z 3 lit. a bis d SigG einer vom Rechtsträger ermächtigten natürlichen
Person (Archivsignatur) versehenen – verkehrsfähigen Version
der elektronischen Urkunde.
(4) Die Rechtsträger
haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der
Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung und
die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und die
Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die Modalitäten des
elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und
zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von
diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und Verfahren, nach denen eine
neue elektronische Signatur angebracht werden sollte (Nachsignieren), und die
Höhe und die Art der Entrichtung der dafür notwendigen Gebühren regeln.
Führung der
Archive
§
91d. (1) Der
Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv
der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs
umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts von
Akten dient (§ 80 Abs. 2). § 89f ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Führung des
Justizarchivs und der Archive nach § 91c erfolgt in Vollziehung der Gesetze.
Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive
berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen
Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und
Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den
Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die
Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich.
(3) Zur Einrichtung
und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Dienstleister in Anspruch
genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere
Datenverwendung bieten. § 10 Abs. 1 DSG 2000 gilt sinngemäß.“
Artikel V
Änderungen des
Bundesgesetzes vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als
Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen
Das
Bundesgesetz vom 11. November 1970, BGBl. Nr. 343, über die Tätigkeit der
Notare als Beauftragte des Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer
Streitsachen, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2003,
wird wie folgt geändert:
1. Der Titel
lautet:
„Bundesgesetz vom
11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes
im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz – GKG)“
2. In § 4
a) erhalten die
Abs. 2 und 3 die Absatzbezeichnungen „3“ und „4“;
b) wird folgender
Abs. 2 eingefügt:
„(2) Wenn dies erforderlich ist,
um eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare zu erreichen, kann ein
Notar nach Anhörung der Notariatskammer für mehrere Bezirksgerichte als
Gerichtskommissär herangezogen werden.“
c) wird dem neuen
Abs. 3 folgender Satz angefügt:
„Eine vorübergehende
Abweichung von der möglichst gleichmäßigen Heranziehung der Notare im Sinne des
Abs. 1 Z 2 und 3 ist für einen angemessenen Übergangszeitraum zulässig, wenn im
Sprengel des Bezirksgerichtes Notarstellen neu geschaffen werden.“
d) entfällt im
neuen Abs. 4 der erste Satz.
3.
§ 5 lautet:
„§
5. Die Verteilungsordnungen sind von den
Präsidenten der sachlich in Betracht kommenden Landesgerichte für die
unterstellten Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das
folgende Kalenderjahr aufzustellen. Soll ein Notar in mehr als einem
Landesgerichtssprengel als Gerichtskommissär herangezogen werden, so sind die
betroffenen Verteilungsordnungen von den Präsidenten dieser Landesgerichte im
Einvernehmen zu erlassen. Ändern sich während des Kalenderjahres die
Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnungen stützen, so sind diese
unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der
Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die
Verteilungsordnungen sind durch Anschlag an der Gerichtstafel des jeweiligen
Landesgerichts und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der
Notariatskammer mitzuteilen.“
4. § 12 entfällt.
Artikel VI
Änderung des
Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Das
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 28. Juni
1990, Art. I BGBl. Nr. 474, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
128/2004, wird wie folgt geändert:
§ 19 Abs. 1 Z 4
lautet:
„4. gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt wird“
Artikel VII
Änderungen des
Signaturgesetzes
Das
Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 152/2001, wird wie folgt geändert:
1. § 4
Abs. 2 lautet:
„(2) Eine sichere
elektronische Signatur entfaltet in folgenden Fällen nicht die Rechtswirkungen
der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB:
1. Bei Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts,
die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind, es
sei denn, die über das Rechtsgeschäft errichtete Urkunde enthält die Erklärung
eines Rechtsanwalts oder eines Notars, dass er den Signator über die
Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat; letztwillige Anordnungen können in
elektronischer Form jedoch nicht wirksam errichtet werden.
2. Bei anderen Willenserklärungen oder
Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen
Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines
Notariatsakts gebunden sind, soweit die öffentliche Beglaubigung, die
gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder der Notariatsakt in
elektronischer Form nicht wirksam zustande kommt.
3. Bei Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder
Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch, das Firmenbuch oder ein
anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen, soweit
die öffentliche Beglaubigung, die gerichtliche oder notarielle Beurkundung oder
der Notariatsakt in elektronischer Form nicht wirksam zustande kommt.
4. Bei einer Bürgschaftserklärung (§ 1346
Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen,
geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird, es sei denn, diese
enthält die Erklärung eines Rechtsanwalts oder eines Notars, dass er den Bürgen
über die Rechtsfolgen seiner Verpflichtungserklärung aufgeklärt hat.“
2. § 27 wird
folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 4 Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1.
Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel VIII
Änderungen des
Außerstreitgesetzes
Das
Außerstreitgesetz vom 12. Dezember 2003, BGBl. I Nr. 111/2003,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2004, wird wie folgt
geändert:
1. §§ 187 bis 189 samt Überschrift lauten:
„Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken
§ 187.
(1) Auf Antrag ist die
Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht – nach Maßgabe seiner technischen
Ausstattung – auch eindeutig lesbaren
1. Papierurkunde mit deren elektronischer oder
sonstiger Abschrift (Kopie) oder
2. elektronischen Urkunde mit deren Papierausdruck
durch einen
Beglaubigungsvermerk zu bestätigen. Dieser ist entsprechend dem Antrag entweder
auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften Papierabschrift oder
sonstigen Papierkopie der Papierurkunde beziehungsweise auf dem bei Gericht
angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde anzubringen
(beglaubigte Papierabschrift) oder – nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten – der elektronischen Abschrift einer Papierurkunde
beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift).
(2) Im
Beglaubigungsvermerk sind jedenfalls anzuführen
1. Ort und Tag der Beglaubigung;
2. ob die vorgewiesene Urkunde eine Papierurkunde
oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung, Abschrift, eine
sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist;
3. ob die Kopie, die Abschrift oder der Ausdruck
die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt.
(3) Ergeben sich die
folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift oder
dem Ausdruck, so ist weiters anzuführen,
1. ob und mit welchen Signaturen,
Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist;
2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst
nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist;
3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar
geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind.
(4) Beglaubigte
Abschriften sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der
Justiz einzustellen. Die Berechtigung zur Einsicht in die in das
Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten elektronischen
Abschriften kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu.
Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
(5) Im Übrigen sind
die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden.
Beglaubigung von Unterschriften
§ 188. (1)
Auf Antrag ist die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen
Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer Papierurkunde oder – nach Maßgabe
der technischen und personellen Möglichkeiten – die Echtheit einer
elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer elektronisch
errichteten Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen, wenn der
Antragsteller
1. seine Identität und gegebenenfalls auch sein
Geburtsdatum durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel
ausweist und
2. im Falle der Verwendung einer elektronischen
Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihm zugeordnet ist,
und
3. er die Unterschrift oder das Handzeichen
beziehungsweise die Signatur vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt,
dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihm stammt.
Der
Beglaubigungsvermerk ist entsprechend dem Antrag entweder auf der Papierurkunde
(beglaubigte Papierurkunde) anzubringen oder der elektronischen Urkunde beizufügen
(beglaubigte elektronische Urkunde). Im Falle elektronisch unterfertigter
Urkunden hat die Beglaubigung der Unterschrift in elektronischer Form unter
Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz zu erfolgen. Die beglaubigten
Urkunden sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz
einzustellen. Falls der Antragsteller nicht anderes bestimmt, sind die Urkunden
im Beglaubigungsarchiv der Justiz mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Sämtliche nach den
Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen
entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886
ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden.
(3) Über die Beglaubigung ist ein
gerichtliches Protokoll aufzunehmen, das den Ausweis mit Ausstellungsdatum und
ausstellender Behörde und den Gegenstand der Urkunde zu bezeichnen hat. Das
Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Kann der Antragsteller nicht
schreiben, so hat er – unter Beiziehung zweier Zeugen, von denen einer den
Namen des Unterzeichneten beisetzt – dem Protokoll sein Handzeichen beizufügen.
(4) Der Beglaubigungsvermerk hat
den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu enthalten.
Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von Amts wegen, ist
der Tag – auf besonderen Wunsch auch der Ort – seiner Geburt in den
Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Auf die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv
der Justiz ist im Beglaubigungsvermerk hinzuweisen. Das Protokoll kann sich auf
einen Hinweis über die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv beschränken, wenn
auch der Identitätsnachweis des Antragstellers in elektronischer Form
(insbesondere eingescannt) aufbewahrt werden kann.
(5) Die Berechtigung zur Einsicht
in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten beglaubigten
Urkunden kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu.
Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren.
(6) Im Übrigen sind die §§ 91b
und 91d GOG anzuwenden.
(7) Von den Gerichten
ausgestellte öffentliche Urkunden, die den Namen des gerichtlichen
Entscheidungsorgans enthalten, sind durch Beifügung der elektronischen Signatur
der Justiz zu beglaubigen.
(8) Der Bundesminister für Justiz
wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für
1. die händische und die elektronische
Beglaubigung von Unterschriften (Abs. 1 bis 5) und gerichtlichen Urkunden
(Abs. 7), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken (§ 187) sowie
die Überbeglaubigung (§ 189) jeweils durch Richter oder die hiezu bestimmten
Beamten des Fachdienstes,
2. die Form und Gestaltung der
Beglaubigungsvermerke und der Registerführung.
Überbeglaubigung
§ 189. Auf
Antrag hat der Präsident des Landesgerichts öffentliche Urkunden, die Gerichte
oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch Bestätigung der Echtheit
der Unterschrift und gegebenenfalls des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen.
Die Bestätigung der Authentizität und Integrität der elektronischen Signatur
der Justiz erfolgt durch die Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen
Signatur. § 188 gilt sinngemäß.“
2. In § 190
Abs. 1 wird nach der Wendung „des
Siegels des Dolmetsches“
das Klammerzitat „(§§
14, 8 Abs. 5 SDG)“ eingefügt.
3. Nach § 207 wird
folgender § 207b samt Überschrift eingefügt:
„Übergangsbestimmung
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005
§
207b. §§ 187, 188, 189
und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Beglaubigungen anzuwenden, die
nach dem 1. Jänner 2008 erfolgen.“
Artikel IX
Änderungen des
Ziviltechnikergesetzes 1993
Das
Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 3 wird
folgender Satz angefügt:
„Von solchen
Urkunden können im Falle ihrer elektronischen Errichtung auch Ausfertigungen
auf Papier, im Falle ihrer Errichtung auf Papier auch elektronische
Ausfertigungen hergestellt werden.“
2. § 16 lautet:
„§ 16. (1) Die auf Papier errichteten Urkunden
gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels gefertigt
werden. Elektronisch errichtete Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom
Ziviltechniker mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur gefertigt und im
Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert werden. Die
elektronische Beurkundungssignatur ist eine sichere elektronische Signatur nach
§ 2 Z 3 SigG. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende Zahl des
chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom Ziviltechniker in
chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer von mindestens
dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder der Aberkennung
der Befugnis hat die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer die
Aufbewahrung sicherzustellen. Die Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer kann in den Standesregeln (§ 32
Ziviltechnikerkammergesetz 1993) eine längere Aufbewahrungsdauer festlegen.
(2) Die
chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben zu
enthalten:
1. die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der
Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei,
2. den Gegenstand,
3. allfällige Anmerkungen.
(3) Im Rahmen der
übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der
Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer sicheren
elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Ziviltechniker zu bedienen
(elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der
qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische
Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur ist gemäß § 8
Abs. 2 SigG bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Ziviltechniker gilt § 8 Abs.
3 SigG. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist
unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch
die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der
elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend der
zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen; dabei
sind die Widerrufspflichten nach § 9 SigG einzuhalten. Gleiches gilt auch für
den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen
der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter
zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die
Zertifikate auf Verlangen der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein
Ruhen der Befugnis muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die
Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(4) Der Inhalt der
qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom
Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei
jeder Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen.
Die davon betroffenen Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur
und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur sind, sofern der Widerruf
nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis erfolgt ist, der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen. Auf Antrag hat diese neue
Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten Zertifikaten versehen sind,
auszustellen.
(5) Eine Verwendung
der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen
Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht
die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen
Ziviltechnikersignatur.
(6) Die Ausübung der
Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als
solche zu kennzeichnen.
(7) Der Ziviltechniker
hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den
örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die
Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische
Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei der
zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu erwirken und die
bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen.
(8) Soweit die
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der
Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 4
Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder
sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des
Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter Beifügung
seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv zu
speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im Zusammenhang
stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom Ziviltechniker
auch sonstige öffentliche und private Urkunden im Urkundenarchiv der
Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen
Beurkundungssignatur gespeichert werden. Dem Auftraggeber ist vom
Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c
Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der
Befugnis hat die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer diesen
Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist berechtigt, in der in den
Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang zu
diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die Urkundensammlung des
Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der öffentlichen Einsicht
unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer den im Gesetz angeführten
Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten Urkunden nur über gerichtlichen
Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der Ahndung von Disziplinarvergehen über
Auftrag der zuständigen Kammer (§ 7 Z 9, § 20 Z 9 Ziviltechnikerkammergesetz
1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit auch weitere, zur Erstellung von
Urkunden durch den Ziviltechniker erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker
zu speichern sind, bestimmt die Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer mit Verordnung.“
3. In § 19
a) werden in Abs. 1
folgende Sätze angefügt:
„Mit
Ausnahme des Bundeswappens muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten
Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei
Gebrauch der elektronischen Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch
im Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu
unterzeichnenden Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit
der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken
gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des
gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich ist.“
b) werden in Abs. 3
folgende Sätze angefügt:
„In Ansehung
der elektronischen Beurkundungssignatur ist der Ziviltechniker über die
Pflichten nach § 21 SigG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter
Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche
Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der
Signaturerstellungseinheit umgehend der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer zu melden.“
4. § 20 lautet:
„§ 20. (1) Jedem Ziviltechniker ist durch die
zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein mit dem Siegel der
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener Lichtbildausweis
auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die Adresse, das
Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben sowie
dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat.
(2) Auf Antrag kann
dem Ziviltechniker durch die zuständige Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis
im Sinn des § 40 Abs. 1 BWG in Kartenform ausgestellt werden, der mit den
qualifizierten Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder
für die elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen ist. Die Ausweiskarte
ist mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu
versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift des
Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer als ausstellende Behörde zu enthalten. Ob für die
Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die
elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur
eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist von der Bundes-Architekten-
und Ingenieurkonsulentenkammer durch Verordnung festzulegen.“
5. § 33 wird
folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 Abs. 3, § 16,
§ 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach
Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des
Auftraggebers auf alle Urkunden anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1.
Jänner 2005 errichtet worden sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs
in eine elektronische Form übertragen werden müssen.“
Artikel X
Änderungen des
Ziviltechnikerkammergesetzes 1993
Das
Ziviltechnikerkammergesetz 1993, BGBl. Nr. 157/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2
wird
a) der Punkt am
Ende der Z 10 durch einen Strichpunkt ersetzt;
b) folgende Z 11
angefügt:
„11. Ausweiskarten für die elektronische
Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche
Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung
dieser Ausweiskarten zu überwachen.“
2. In § 6
a) erhält der
bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „1“;
b) werden folgende
Abs. 2 und 3 angefügt:
„(2) Mit dem Erlöschen,
der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die Befugnis zur
Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der elektronischen
Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der Aberkennung der
Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer zurückzustellen. Die
Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis
unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim
Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der
Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Länderkammer
unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die Aberkennung oder ein
Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und
Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein.
(3) Die nach Abs. 2
sowie nach § 16 Abs. 4 und 7 Ziviltechnikergesetz 1993 zurückgestellten
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der
Länderkammer unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf
von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht
der Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden.“
3. § 8 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zum Zweck der
elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat
sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter
Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG)
und des Vermerks „als Präsident der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“
zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.“
4. In § 18 Abs. 2
werden
a) der Punkt am
Ende der Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt;
b) folgende Z 7 bis
9 angefügt:
„7. Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe
der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die
elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der
notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in
Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (§ 33a);
8. ein elektronisches Verzeichnis für die
Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG)
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert im
Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die
elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren Änderungen
ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des Verzeichnisses
können die Länderkammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) herangezogen
werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen
Datensicherheit gewährleistet ist;
9. ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91 d GOG
für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und zu
führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die
Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung
der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und
die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (§ 33b).“
5. § 21 wird
folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Zum Zweck der
elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung hat
sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung
einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des
Vermerks „als Präsident der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“
zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für den Vizepräsidenten.“
6. In § 24 Abs. 3
werden
a) der Punkt am
Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt;
b) folgende Z 8 und
9 angefügt:
„8. Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten für
die elektronischen Signaturen (§ 33a);
9. Erlassung der Verordnung betreffend die Führung
eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über die
Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden
sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des
Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung
notwendigen Gebühren (§ 33b).“
7. Nach § 33 werden
folgende §§ 33a und 33b eingefügt:
„Richtlinien
für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen
§
33a. (1) Die
Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die
Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische
Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur
einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren sowie die
Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten zu
erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Gestaltung und Bestellung der
Ausweiskarten,
2. die bei der Antragstellung zu erbringenden
Nachweise sowie
3. die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die
Länderkammern.
(2) Die Richtlinien
sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im
Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft
bereitzustellen.
Urkundenarchiv
der Ziviltechniker
§
33b. (1) Die
Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach § 91c und
§ 91 d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden
(Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die
Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs-
und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für die Einstellung
und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden, die Dauer ihrer
Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die
Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festzulegen. Die
Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über
1. die Gestaltung und die Form der Eintragungen
sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
2. die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,
3. die Modalitäten des elektronischen Zugangs und
der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der
Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen ermächtigten Personen,
4. die Höhe und Art der Entrichtung der
notwendigen Gebühren,
5. das elektronische Verzeichnis für die
Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung von
Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die Archivsignatur
zugeordnet ist (§ 91c Abs. 2 GOG),
6. die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) sowie
7. die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen
der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln.
(2) Die Richtlinien
sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im
Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft
bereitzustellen.
(3) Die Bundeskammer
hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker
jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, denen eine
elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur
zugeordnet ist.“
8. § 71 Abs. 5
werden folgende Sätze angefügt:
„Die
mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann jedoch
verlangen, dass drei Kammermitgliedern seines Vertrauens der Zutritt zur
Verhandlung gestattet wird.“
9. In § 77
a) erhält der
bisherige Abs. 4 mit dem Inhalt „Die §§
29, 29a und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit
1. Juli 2004 in Kraft.“
die Absatzbezeichnung „4a“;
b) wird nach dem
neuen Abs. 4a folgender Abs. 4b eingefügt:
„(4b) § 24 Abs. 3 und
§ 71 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 4
sowie §§ 33a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Artikel XI
Änderungen des
EuRAG
Das
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von
europäischen Rechtsanwälten in Österreich, BGBl. I Nr. 27/2000, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 59/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 12
a) erhält der
bisherige Inhalt die Absatzbezeichnung „1“;
b) wird folgender
Abs. 2 angefügt:
„(2) Niedergelassene
europäische Rechtsanwälte haben der Rechtsanwaltskammer unverzüglich das Ruhen
oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im
Herkunftsstaat, den Wechsel der Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat
angehören, sowie jede Änderung ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat
mitzuteilen.“
2. In § 13 wird
a) in der Z 3 der
Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt;
b) folgende Z 4
angefügt:
„4. als Organ des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und §
91d GOG) einzustellen.“
Artikel XII
Vollziehungsmaßnahmen
Verordnungen zur
Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien
und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der
zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes, insbesondere die Einrichtung der
Verzeichnisse für die Signaturberechtigungen, Gestaltung der Archive, Ausgabe
der Signatur- und Ausweiskarten sowie Einrichtung der Register. Die Verordnungen
und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden
Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden. Soweit auf Grund dieses
Bundesgesetzes Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer oder der
zuständigen Notariatskammer sowie des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
oder der zuständigen Rechtsanwaltskammer neu zu erlassen oder zu ändern sind,
sind die erforderlichen Beschlüsse bis zum 31. Dezember 2006 zu fassen.
Artikel XIII
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmungen
§ 1. Soweit im Folgenden nicht anderes
angeordnet ist treten die Art. I bis IV und XI dieses Bundesgesetzes mit 1.
Jänner 2007 in Kraft.
§ 2. Art. I Z 1 (Titel), Z 3 (§ 3 NO), Z 4 (§ 6 NO), Z 6 (§
11 NO), Z 9 (§ 19 NO), Z 10 (§ 20 NO), Z 15 (§ 40 NO), Z 18 (§ 44 NO), Z 23
lit. a (§ 54 Abs. 1 NO), Z 27 (§ 65 NO), Z 32 lit. a (§ 70), Z 43 lit. b (§ 88
Abs. 1a NO), Z 45 (§ 90 NO), Z 49 (§ 96 NO), § 111 Abs. 1 bis 3 NO (Art. I Z
58), Z 63 (§ 122 NO), Z 66 lit. b (§ 134 Abs. 2 Z 7a NO), Z 67 (§ 135 NO), Z 68
(§ 137 NO), Z 69 (§ 140a NO), Z 72 (§ 141b NO), Z 73 lit. b (§ 141e Abs. 3 NO),
Z 74 (§ 141i NO), Z 76 (§ 151 NO), Z 77 (§ 154 NO), Z 78 (§ 160 NO), Z 79 (§
178 NO), Z 80 (§ 180 NO), Z 81 (§ 183 NO), Art. II Z 1 (Titel), 8 (§ 23 RAO), 9
(§ 28 RAO), 11 lit. a bis c (§ 34 Abs. 1 Z 2 und 4 sowie Abs. 2 Z 3 RAO), 13 (§
36 RAO), 14 (§ 37 RAO), 16 (§ 46 RAO), Art. IV Z 1 (§ 89b GOG), § 89c Abs. 1 bis 4 GOG (Art. IV Z
2), §§ 91b Abs. 1, 4 und 5, 91c Abs. 1 und 4 sowie 91 d Abs. 1 bis 3 GOG (Art.
IV Z 3), Art. V (GKG), Art. VI (DSt),
Art. XI Z 1 (§ 12 Abs. 2 EuRAG) und Art. XII (Vollziehungsmaßnahmen) treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
§
3. §
89c Abs. 5 GOG (Art. IV) tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft.
§ 4. §§ 3 lit. d und 54 Abs. 1 NO (Art. I) sind auf Erklärungen anzuwenden, die der
Verpflichtete nach dem 31. Dezember 2005 abgibt.
§
5. Zeiten
nach § 6 Abs. 3 Z 2 NO in der Fassung des Art. I Z 4 dieses Bundesgesetzes sind
auf Antrag des Notariatskandidaten auch dann anzurechnen, wenn sie vor dem
In-Kraft-Treten dieser Bestimmung verbracht worden sind.
§ 6. § 19 Abs. 1 lit. a NO (Art. I) ist auf Resignationsanzeigen anzuwenden, die der
Notar nach dem 31. Dezember 2005 abgibt.
§ 7. §
19 Abs. 1 lit. d und g NO (Art. I) ist in Ansehung von rechtskräftigen
Entscheidungen anzuwenden, deren Entscheidungsdatum nach dem 31. Dezember 2005
liegt.
§ 8. §
19 Abs. 2 NO (Art. I) ist in Ansehung jener Erlöschensgründe anzuwenden, die
sich nach § 19 Abs. 1 lit. a und d NO in der Fassung dieses Bundesgesetzes
bestimmen. Gleiches gilt, wenn der Notar das 70. Lebensjahr nach dem 31.
Dezember 2005 vollendet.
§ 9. Für
Notar-Partnerschaften und Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
sind in Ansehung von §§ 22, 23 und 25 NO (Art. I) und §§ 1a, 1b und 21 c RAO
(Art. II) die Übergangsvorschriften des § 907 UGB sinngemäß anzuwenden.
§
10. §
44 Abs. 2 und 3 NO (Art. I) ist auf Notariatsurkunden anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2005 errichtet werden.
§ 11. § 65 Abs. 3 NO (Art. I) ist auf Notariatsakte anzuwenden, die
nach dem 31. Dezember 2005 errichtet werden.
§
12. §
34 Abs. 1 Z 2 und 4 RAO (Art. II) ist in Ansehung von rechtskräftigen
Entscheidungen anzuwenden, deren Entscheidungsdatum nach dem 31. Dezember 2005
liegt.
§
13. §
34 Abs. 2 Z 3 RAO (Art. II) ist auch in Ansehung von am 31. Dezember 2005
bereits anhängigen Gerichtsverfahren anwendbar.
§ 14. § 89c Abs. 3 GOG (Art. IV) ist auf
gerichtliche Erledigungen nach Maßgabe der personellen und technischen
Möglichkeiten anzuwenden.
§ 15. Auf alle Urkunden, die am 31. Dezember
2006 bereits im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO)
gespeichert sind, sind die bisher geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, es
sei denn, sie werden den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend in das dort
vorgesehene Archiv eingestellt.
§ 16. §§ 91b Abs. 1 und 91d Abs. 1 GOG (Art. IV) sind nach
Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten anzuwenden.
§ 17. § 1 der Verordnung des
Bundesministeriums für Justiz vom 15. Februar 1928, BGBl. Nr. 47, über die
Einrichtung und Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten
wird aufgehoben und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
§
18. Ein Notar, der vor
dem 1. Jänner 2007 Urkunden, die einer Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch
dienen sollen und die dem Notar in Papierform in Urschrift vorliegen, in das
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats zum Zweck der Vorlage im
elektronischen Rechtsverkehr einspeichert, ist hiebei als Gerichtskommissär
tätig und bestätigt mit seiner elektronischen Signatur die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Übertragung der Urschrift der Papierurkunde in die
elektronische Form. Zur Vorlage der Originalurkunde im Grundbuchs- oder
Firmenbuchverfahren ist es diesfalls ausreichend, dem Gericht einen Link auf
die gespeicherte Urkunde zu übermitteln, der im Wege des elektronischen
Rechtsverkehrs einen Zugriff auf die gespeicherte Urkunde ermöglicht.
§
19. Liegt kein Grund
für die Neuanschaffung oder Änderung des Amtssiegels vor, so können die bis zum
31. Dezember 2005 in Verwendung stehenden Amtssiegel nach der Notariatsordnung
auch nach dem 31. Dezember 2005 weiterverwendet werden.
Artikel XIV
Vollziehung
Mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Art. VII der
Bundeskanzler im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, hinsichtlich
der Art. IX und X der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Justiz betraut.
Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen
Frauen und Männer gleichermaßen.