Vorblatt
Problem:
Das
In-Kraft-Treten des Signaturgesetzes hat einen wesentlichen Impuls zur
nachhaltigen Förderung des Vertrauens in die elektronische Kommunikation
geliefert. Die darin normierte grundsätzliche Gleichstellung der „sicheren
elektronischen Signatur“ mit der eigenhändigen Unterschrift ermöglicht es nun
auch, elektronische Urkunden herzustellen, die in ihren Rechtswirkungen einer
auf Papier errichteten Urkunde völlig gleichstehen. Dem Gebot
der Nichtdiskriminierung elektronischer Signaturen im Geschäfts- und
Rechtsverkehr gilt es auch im Bereich des Berufsrechts der
Notare und Rechtsanwälte sowie der Ziviltechniker Rechnung zu tragen.
Hier sind daher entsprechende gesetzliche Maßnahmen zu überlegen. Aufgrund der
geänderten tatsächlichen und rechtlichen Prämissen sind ferner auch die Rahmenbedingungen
des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) neu zu überdenken. Der ERV eröffnet den
Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der papierlosen
Kommunikation mit den Gerichten. Die elektronische Übermittlung von
Beilagen an das Gericht ist dabei aber bislang nicht möglich gewesen.
Unzulässig musste sie insbesondere dann bleiben, wenn die Beilage dem Gericht
im Original vorgelegt werden muss. Dadurch scheidet aber unter anderem
jedenfalls die elektronische Übermittlung solcher Urkunden an das Gericht aus,
die Grundlage für eine Eintragung im Grund- oder Firmenbuch
sein sollen. Dies erscheint nicht mehr zeitgemäß. Bei gesetzlichen Maßnahmen
zur Lösung dieses Problems ist aber insbesondere darauf zu achten, dass diese
ein möglichst hohes Maß an Sicherheit und Transparenz gewährleisten, um den –
berechtigten – hohen Anforderungen der Öffentlichkeit an die Justiz einerseits
und die rechtsberatenden Berufe andererseits gerecht zu werden.
Inhalt und
Ziele:
Mit der Einführung
einer elektronischen „Berufssignatur“ für Notare,
Rechtsanwälte und Ziviltechniker sollen diese künftig in die Lage
versetzt werden, im Rahmen ihrer Berufstätigkeit – unter Nachweis ihrer
Eigenschaft als Attribut der Signatur - mit den Rechtswirkungen einer
eigenhändigen Unterschrift elektronisch zu unterfertigen. Daneben sollen die
Notare und die Ziviltechniker über eine besondere elektronische
„Beurkundungssignatur“ verfügen können, die ihnen auch im hoheitlichen
Bereich ihrer Tätigkeit die Möglichkeiten der elektronischen Signatur zur Erstellung öffentlicher Urkunden eröffnet. Um nun
diese Signaturkarten auch strafrechtlich möglichst gut abzusichern und die
bestehenden Papierausweise der Berufsträger in eine zeitgemäße Form zu bringen,
sollen von den jeweiligen Kammern an ihre Mitglieder nunmehr amtliche Lichtbildausweise in Kartenform ausgegeben
werden, die mit den qualifizierten Zertifikaten für die Berufs- bzw.
Beurkundungssignaturen mit Bürgerkartenfunktion zu versehen sind. Bei den
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur zur Ausstellung
öffentlicher Urkunden sollen den jeweiligen Amtsinhaber zusätzliche
Sorgfaltsanforderungen in Bezug auf ihre Aufbewahrung treffen. Auch die
Kammern, die in Ansehung dieser Signaturen als Registrierungsstellen im Sinn
des Signaturgesetzes fungieren sollen, sollen durch verschiedene Maßnahmen
dafür Sorge tragen, dass nur befugte Standesmitglieder die jeweiligen
Signaturen verwenden.
Den Kammern soll
weiter auch die Möglichkeit eröffnet werden, im Rahmen ihrer hoheitlichen
Befugnisse elektronische Urkundenarchive
einzurichten. Sobald eine Urkunde (oder deren elektronisches Abbild) in ein
solches Urkundenarchiv den gesetzlichen Anforderungen entsprechend elektronisch
eingestellt wird, soll der gespeicherte Dateninhalt als Original
der Urkunde gelten (und zwar unabhängig davon, ob die Urkunde
elektronisch oder auf Papier errichtet wurde). Die Einstellung in ein solches
Urkundenarchiv soll auf diese Weise neben einem erhöhten
Maß an Rechtssicherheit auch den elektronischen
Urkundenverkehr mit den Gerichten ermöglichen bzw. erleichtern. So soll
es künftig unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich sein, insbesondere im
Bereich des Grund- und Firmenbuchs im Original beizubringende Beilagen
elektronisch an das Gericht zu übermitteln, was zu einer großen Ausweitung des
elektronischen Rechtsverkehrs beitragen soll. Ferner soll auch bei den
Gerichten die elektronische Beglaubigung von sicheren elektronischen Signaturen
eingeführt und ein Beglaubigungsarchiv der Justiz
eingerichtet werden, in das die von den Gerichten beglaubigten Urkunden und
Abschriften bei Bedarf eingestellt werden können.
Das Vorhaben dient
auch der Schaffung der Grundlagen für die Umsetzung der durch die Richtlinie
2003/58/EG geänderten Publizitätsrichtlinie RL 68/151/EWG.
Alternativen:
Beibehaltung der
bisherigen, zwischenzeitig als unbefriedigend anzusehenden geltenden
Rechtslage. Zudem droht ein Widerspruch zu den Grundsätzen der Richtlinie
1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
(Signaturrichtlinie), insbesondere zu dem in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie
normierten Grundsatz der „Nichtdiskriminierung“.
Kompetenz:
Die Zuständigkeit
des Bundes ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Angelegenheiten
der Justizpflege sowie Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte) und Z
8 B-VG (Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens). Auch betrifft
die Verwendung und Anerkennung elektronischer Signaturen im elektronischen
Geschäfts- und Rechtsverkehr in erster Linie das Zivilrechtswesen (Art. 10 Abs.
1 Z 6 B-VG).
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine sichere
Voraussage der mit dem Vorhaben verbundenen finanziellen Auswirkungen fällt
schwer. Die Einrichtung des Urkundenarchivs der Justiz (bestehend aus dem
Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie den Urkundensammlungen des Grundbuchs und
des Firmenbuchs) sowie die Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs werden
mit Belastungen für den Bundeshaushalt verbunden sein, die sich jedoch nach
vorsichtigen Schätzungen spätestens innerhalb von zehn Jahren durch die zu
erzielenden Einnahmen, insbesondere die für die externen Abfragen der Urkunden
aus dem Urkundenarchiv der Justiz anfallenden Gebühren, und Einsparungen im
Bereich des Sachaufwands amortisieren werden. Insgesamt ist zu erwarten, dass
bereits ab dem Jahr 2012 der „break-even-point“ erreicht wird. Ab diesem
Zeitpunkt sollten die Einnahmen die bis dahin angefallenen Entwicklungskosten
und laufenden Ausgaben – wenn auch in Anbetracht der relativ hohen laufenden
Fixkosten nur geringfügig – übersteigen. Hinsichtlich der Änderungen in den
Berufsrechten sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu
erwarten.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort:
Es ist zu erwarten,
dass sich die Förderung der elektronischen Signatur sowie des elektronischen
Rechts-(Urkunden-)Verkehrs mit den Gerichten positiv
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort auswirken.
Aspekte der
Deregulierung:
Da das angestrebte
Ziel nur durch eine Gesetzesänderung erreicht werden kann und die
vorgeschlagenen Änderungen auch nicht über den dafür erforderlichen
Regelungsumfang hinausgehen, stehen dem Vorhaben keine Aspekte der
Deregulierung entgegen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Das Vorhaben ist gemeinschaftsrechtskonform, zumal die damit intendierte
Förderung der elektronischen Signatur auch der Umsetzung der Ziele der
Signaturrichtlinie RL 1999/93/EG dient. Ferner sollen auch die Grundlagen für
die gesondert erfolgende Umsetzung der Richtlinie 2003/58/EG geschaffen werden.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Hauptgesichtspunkte
des Entwurfs:
I.
Mit dem am 1.1.2000 in
Kraft getretenen, in (antizipierender) Umsetzung der Richtlinie 99/93/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über
gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen ergangenen
Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 152/2001, hat der Gesetzgeber den wesentlichen Schritt zur
vollwertigen Anerkennung elektronischer Signaturen im
Geschäftsverkehr und im Verkehr mit den Behörden gesetzt. Neben der
Schaffung eines generellen Rechtsrahmens für diesen Bereich war es dabei eines
der zentralen Anliegen, die weitgehende Gleichstellung der Rechtswirkungen der
(in § 2 Z 3 SigG definierten) „sicheren elektronischen Signatur“ mit den
Rechtswirkungen einer eigenhändigen Unterschrift zu erreichen bzw. sich dieser
so weit als möglich anzunähern. Die tatsächliche Verfügbarkeit entsprechender,
den strengen Sicherheitsstandards nach dem Signaturgesetz bzw. der
Signaturverordnung, BGBl. II Nr. 30/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 527/2004, genügender sicherer elektronischer Signaturen ließ aus
technischer Sicht aber zunächst auf sich warten. Mittlerweile sind die – unter
anderem – zur Ausstellung von „qualifizierten“ Zertifikaten (das ist – kurz
gesagt – eine elektronische Bestätigung der eindeutigen Zuordnung eines
„öffentlichen elektronischen Schlüssels“ zu einer Person, die bestimmte
gesetzlich determinierte Mindestinhalte aufweisen muss; vgl. dazu etwa Kronegger/Latzenhofer, 4 Jahre Signaturgesetz,
Schriftenreihe der Rundfunk und Telekom-Regulierungs-GmbH [1/2004], 28) und
deren Verwaltung berufenen Zertifizierungsdiensteanbieter aber in der Lage,
solche sicheren elektronischen Signaturen mit allen geforderten Eigenschaften
flächendeckend bereitzustellen. Es liegt nahe, nunmehr auch im Bereich des
Berufsrechts der Rechtsanwälte und Notare als jenem Personenkreis, dem von der
Rechtsordnung ganz besondere Aufgaben zur Wahrung der Rechtspflege und der
rechtlichen Interessen ihrer Mandanten übertragen worden sind, die notwendigen
Voraussetzungen für eine weitergehende Förderung des elektronischen Geschäfts-
und Rechtsverkehrs zu schaffen.
Im Bereich des
notariellen Berufsrechts stellt sich dabei auch das Problem, dass sich die Erfüllung von Formvorschriften
durch sichere elektronische Signaturen derzeit grundsätzlich nur auf die
einfache Schriftform bezieht (§ 4 Abs. 1 SigG). Die sogenannte öffentliche Form
ist bislang unberührt geblieben, ihr kann durch elektronische Signaturen
derzeit nicht entsprochen werden. Das gilt vor allem für die nach § 1
Notariatsaktsgesetz oder sonst notariatsaktspflichtigen Rechtsgeschäfte (z.B.
Kauf-, Tausch- und Darlehensverträge zwischen Ehegatten oder Schenkungsverträge
ohne wirkliche Übergabe, Ehepakte u.a.), aber auch für sämtliche
Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte, die zu ihrer Wirksamkeit an das
Erfordernis einer öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung gebunden sind.
Daneben bedürfen Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte, aber auch förmliche
Eingaben zu ihrer Eintragung in bestimmte Register (z.B. Grundbuch und
Firmenbuch) einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen oder
notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts. Auch dafür ist derzeit in § 4
Abs. 2 Z 3 SigG eine Ausnahme vorgesehen (vgl. zu all dem Mayer-Schönberger/Pilz/Reiser/Schmölzer, Signaturgesetz
72). Dahinter stand die Überlegung, dass die Einhaltung der öffentlichen Form
nicht nur der Sicherstellung der Echtheit einer Erklärung, also der
zuverlässigen Feststellung der Identität des Erklärenden durch das
Beurkundungsorgan, sondern vor allem auch der fachkundigen und unparteilichen
Beratung und Belehrung der Betroffenen dient. Bereits bei den Arbeiten zum
Signaturgesetz war aber davon ausgegangen worden, dass die elektronische
öffentliche Form zu einem späteren Zeitpunkt – unter Schaffung der notwendigen
gesetzlichen und technischen Rahmenbedingungen – eröffnet werden wird können (Brenn, Signaturgesetz 71). Zwischenzeitig scheint die
Zeit dafür reif.
Um die sichere
elektronische Signatur für den Rechtsanwalt und Notar unter gleichzeitigem
Nachweis dieser Eigenschaft mittels Attribut der Signatur auch beruflich
nutzbar zu machen, schlägt der Entwurf die Einführung einer elektronischen „Berufssignatur“ („elektronische Anwaltssignatur“
bzw. „elektronische Notarsignatur“) vor. Diese Signatur, die eine
sichere elektronische Signatur im Sinn des § 2 Z 3 SigG ist, soll bei
Rechtsanwälten im Rahmen ihrer gesamten Berufstätigkeit verwendet werden
können; bei Notaren soll die „elektronische Notarsignatur“ bei der
Berufsausübung nach § 5 NO zum Einsatz gelangen können. Bei der Berufsausübung
nach § 5 NO handelt es sich um die den Notaren neben ihrer Amtstätigkeit nach §
1 NO – das ist der hoheitliche Tätigkeitsbereich des Notars – zukommenden
weiteren Befugnisse zur Berufsausübung. Der Notar ist insoweit unter anderem
zur Verfassung jeglicher Privaturkunden berechtigt, und zwar auch ohne
Zusammenhang mit einer öffentlichen Beurkundungstätigkeit (Wagner/Knechtel, Notariatsordnung5 §
5 Rz 1). Weder der Rechtsanwalt noch der Notar sollen dabei aber zur Verwendung
der elektronischen Form verpflichtet werden. Es steht ihnen frei, sich auch
weiterhin ausschließlich der Papierform (bzw. einer sonstigen nicht
elektronischen Form) zu bedienen. Auch die Entscheidung, ob er überhaupt eine
Ausweiskarte mit elektronischer Anwalts- bzw. Notarsignatur beantragt, steht
dem jeweiligen Berufsinhaber offen.
Neben der
Einführung einer (freiwillig zu verwendenden) elektronischen Notarsignatur
erscheint es aber notwendig, den Notar für den Bereich seiner hoheitlichen
Tätigkeit verpflichtend mit einer sicheren elektronischen Signatur zur
Erstellung öffentlicher Urkunden auszustatten. Auch in der „Papierwelt“ hat
sich der Notar bei den Amtsgeschäften nach § 1 NO – und nur bei diesen (vgl. Wagner/Knechtel aaO § 13 Rz 3 mwN) – neben seiner
eigenhändigen Unterschrift auch seines Amtssiegels (§ 13 NO) zu bedienen, um
seine hoheitliche Tätigkeit auch augenfällig zu machen und eine höhere
Sicherheit dieser Unterfertigung zu gewährleisten. Dieser Beidrückung des Amtssiegels
sowie der händischen Unterfertigung durch den Notar soll im elektronischen
Bereich durch die Verwendung der „elektronischen
Beurkundungssignatur“ entsprochen werden (die ebenfalls eine sichere
elektronische Signatur im Sinn des § 2 Z 3 SigG sein muss, aber auch die
Eigenschaft als Beurkundungsorgan mittels Attribut ausweist). In Bezug auf die
Ausweiskarte für die elektronische Beurkundungssignatur sollen dem Notar zur
Erhöhung der Sicherheit gegenüber der Berufssignatur auch noch besondere Sorgfaltspflichten
für deren Verwahrung auferlegt werden (vgl. § 41 Abs. 4 NO des Entwurfes). Da
der Notar gemäß § 35 NO zudem grundsätzlich zur Amtstätigkeit nach § 1 NO
verpflichtet ist, soll der Notar verpflichtend über eine solche elektronische
Beurkundungssignatur verfügen.
Wie die
Notariatsordnung sehen auch die berufsrechtlichen Regeln der Ziviltechniker eine „Zweiteilung“ der beruflichen
Tätigkeit des Ziviltechnikers vor. Nach § 4 Abs. 1 Ziviltechnikergesetz 1993
sind Ziviltechniker, sofern bundesgesetzlich nicht eine besondere Berechtigung
gefordert wird, zum einen auf dem gesamten von ihrer Befugnis umfassten
Fachgebiet zur Erbringung von planenden, prüfenden, überwachenden, beratenden,
koordinierenden und treuhänderischen Leistungen berechtigt. Zum anderen
bestimmt § 4 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz 1993, dass Ziviltechniker mit
öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 ZPO sind und daher im
Rahmen ihrer Befugnis auch zur Ausstellung von öffentlichen Urkunden berechtigt
sind. Entsprechend den für das Notariat vorgeschlagenen Regelungen sieht der
Entwurf daher auch für den Bereich der Ziviltechniker die Einführung sowohl
einer elektronischen Ziviltechnikersignatur als auch einer elektronischen
Beurkundungssignatur (die ebenfalls jeweils sichere elektronische Signaturen
mit den entsprechenden Attributen zum Nachweis der jeweiligen Eigenschaft sein
müssen) vor. Auch der Ziviltechniker soll die elektronische
Beurkundungssignatur ausschließlich im Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeiten
nutzen. Für die nicht hoheitliche Berufstätigkeit steht ihm die Verwendung
seiner Berufssignatur offen. Auch für die Ziviltechniker sollen zeitgemäße
amtliche Lichtbildausweise in Kartenform zur Verfügung stehen.
II.
Die zuständigen Kammern
der genannten Berufsstände sollen auch verpflichtet werden, amtliche Lichtbildausweise in Kartenform auszustellen, die
mit den qualifizierten Zertifikaten für die jeweilige Berufs- bzw.
Beurkundungssignatur mit Bürgerkartenfunktion zu
versehen sind und so den Trägerkarten der Signatur erhöhten strafrechtlichen
Schutz vermitteln. Die (Landes-)Kammern der Notare, Rechtsanwälte und
Ziviltechniker sollen für ihre Mitglieder in Ansehung der Signaturen künftig
auch als Registrierungsstellen im Sinn des § 8 Abs.
2 SigG fungieren. Insoweit kommt der Kammer die Aufgabe zu, als „Beauftragte“
des Zertifizierungsdiensteanbieters die zur Ausstellung eines Zertifikats
benötigten personenbezogenen Daten einschließlich der zu bescheinigenden
Attribute nach § 22 Abs. 1 SigG zu erheben. Zivilrechtlich wird sie dabei als
Erfüllungsgehilfe des Zertifizierungsdiensteanbieters anzusehen sein (ErläutRV
1999 BlgNR XX.GP 32). Die Kammern sollen über Antrag (und gegen Kostenersatz)
die Ausweiskarten für die jeweilige elektronische Berufssignatur bzw.
Beglaubigungssignatur nicht nur auszustellen sondern auch auszugeben haben, um
eine höhere Sicherheitsgewähr zu bieten. Für den Fall des Ruhens oder Erlöschens
der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft, des Erlöschens des Amtes
oder der Suspension des Notars bzw. des Erlöschens, der Aberkennung oder des
Ruhens der Befugnis des Ziviltechnikers hat die jeweilige Kammer den Widerruf
der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. Letzterer
ist verpflichtet, die Zertifikate unverzüglich zu widerrufen. Dieser Umstand
ist vom Zertifizierungsdieensteanbieter in das von ihm nach § 9 Abs. 4 SigG zu
führende Widerrufsverzeichnis einzutragen.
Um der Gefahr
eines allfälligen Missbrauchs sicherer elektronischer Signaturen vorzubeugen
sind die Zertifizierungsdiensteanbieter nach dem Signaturgesetz zur Führung
eines elektronischen Verzeichnisdienstes gehalten, der die Überprüfung der
Richtigkeit und Gültigkeit eines Zertifikats für den Empfänger ermöglicht.
Damit im Zusammenhang sollen künftig auch der Österreichische
Rechtsanwaltskammertag, die Österreichische Notariatskammer sowie die
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer verpflichtet werden, ein elektronisches Verzeichnis für die jeweiligen elektronischen
Berufs- und/oder Beurkundungssignaturen zu führen, aus dem die (im Weg
der Länderkammern erlangten) Berechtigungen für diese Signaturen sowie deren
Änderungen ersichtlich sind. Um dieses Verzeichnis aktuell zu halten sollen die
Länderkammern jeglichen für einen Widerruf des Zertifikats nach § 9 SigG
maßgeblichen Umstand unverzüglich auch dem das Verzeichnis führenden
Rechtsträger zu melden haben.
Bereits an dieser Stelle sei betont, dass es sich bei diesem Verzeichnis nicht
um einen (vom Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden) Verzeichnisdienst im
Sinn des Signaturgesetzes handelt, sondern um ein weiteres, allgemein
zugängliches elektronisches Informationsmittel, das ein zusätzliches Maß an
Sicherheit und Transparenz in Ansehung der jeweils aktuellen Berechtigungen,
Signaturen und Zertifizierungsdiensteanbieter der Berufsträger gewährleisten
soll.
III.
Mit der Schaffung der
Möglichkeit, Urkunden rein elektronisch zu erstellen, stellt sich auch die
Frage nach der sicheren Aufbewahrung solcher Urkunden. Gerade die von Notaren,
Rechtsanwälten und Ziviltechnikern erstellten Urkunden haben für ihre
Auftraggeber oft weitreichende Auswirkungen. Es ist daher durch geeignete
Maßnahmen sicherzustellen, dass die elektronisch errichtete Urkunde auch in der
Zukunft noch verfügbar, in ihrer Authentizität und Integrität gesichert und
auch noch mit allgemein verfügbarer Technik lesbar ist. Hier ist zu bedenken,
dass man aufgrund der Möglichkeit der Herstellung einer letztlich beliebigen
Anzahl verkehrsfähiger Versionen der elektronischen Urkunde (Klone) in diesem
Zusammenhang auch den Begriff des Originals der Urkunde neu überdenken wird
müssen. Die Urschrift als solche wird sich von später hergestellten
Vervielfältigungen der Urkunde, sofern dabei nicht Zeitstempel verwendet
werden, nicht mehr unterscheiden bzw. verifizieren lassen.
Anders als bei der
händischen Unterschrift stellt sich bei sicheren elektronischen Signaturen
zudem das Problem, dass die dabei zum Einsatz kommenden Algorithmen und
zugehörigen Parameter – und damit die erstellten Signaturen – infolge neuer
wissenschaftlicher Erkenntnisse oder des technischen Fortschritts an
Sicherheitswert verlieren. Aus diesem Grund ist vor Ablauf der Eignung der
eingesetzten Algorithmen und der zugehörigen Parameter eine erneute
elektronische Signatur (Verschlüsselung mit neuen technischen Komponenten und
Verfahren) erforderlich, um deren Integrität (und damit den Beweiswert der
Urkunde) auch über die Ablaufzeit hinaus zu wahren. Der Zeitraum der Eignung
der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter ist nach § 12 Abs. 3
SigV daher auch für den Gültigkeitszeitraum der qualifizierten Zertifikate
maßgeblich (Brenn/R. Posch, Signaturverordnung 109
f.). Durch ein solches „Nachsignieren“ kann das
Sicherheitsniveau einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des
Signaturgesetzes durchgehend aufrecht erhalten werden. Das Nachsignieren
bewirkt, dass das Dokument zu jedem Zeitpunkt mit einer sicheren elektronischen
Signatur versehen war und die Sicherheit der Signatur in modifizierter Form
aufrecht erhalten wird. Unterbleibt ein Nachsignieren, so handelt es sich zwar
weiterhin um eine sichere Signatur mit den besonderen Rechtswirkungen nach § 4
SigG. Allerdings könnte diese Signatur mangels Vorliegens einer Kette von
sicheren Signaturen nach dem fortgeschrittenen Stand der Technik fälschbar sein
(Brenn/R. Posch aaO). Dies würde daher auch
unmittelbar auf den Beweiswert der Urkunde durchschlagen.
Um die dauerhafte
Verfüg- und Lesbarkeit der von Notaren, Rechtsanwälten und Ziviltechnikern
elektronisch errichteten Urkunden bei Bedarf sicherstellen zu können, schlägt
der Entwurf die (Möglichkeit der) Einführung elektronischer
Urkundenarchive vor. In diese sollen in erster Linie Urkunden
eingestellt werden, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den
Gerichten bestimmt sind. Neben elektronisch errichteten Urkunden soll auch die
Speicherung eingescannter, ursprünglich auf Papier errichteter Urkunden möglich
sein. Der Notar soll dabei grundsätzlich alle in das Geschäftsregister
einzutragenden Urkunden in das Urkundenarchiv des Notariats einzustellen haben.
Auf Antrag bzw. mit Zustimmung der Partei sollen auch andere öffentliche und
private Urkunden in diesem Archiv gespeichert werden können; letzteres gilt
entsprechend auch für das anwaltliche Urkundenarchiv und das Urkundenarchiv der
Ziviltechniker. Zurückgehend auf einen Wunsch der Vertreter der Ziviltechniker
ergibt sich beim Urkundenarchiv der Ziviltechniker für solche öffentlichen
Urkunden, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder
sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung der Partei
elektronisch errichtet werden, eine Besonderheit: Soweit die
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein solches Urkundenarchiv
errichtet hat, soll der Umstand der Speicherung der vom Ziviltechniker
errichteten Urkunde im Urkundenarchiv der Ziviltechniker Formerfordernis dafür
sein, dass der Urkunde der Charakter einer öffentlichen Urkunde zukommt.
Dass eine Urkunde
aus einem solchen Urkundenarchiv stammt, soll dadurch dokumentiert werden, dass
sie bei „Verlassen“ des Archivs (durch Abruf der gespeicherten Urkunde durch
eine berechtigte Person und Herstellung einer verkehrsfähigen Version der
elektronischen Urkunde) mit einer „Archivsignatur“
versehen wird. Bei dieser „Archivsignatur“ soll es sich um die fortgeschrittene
elektronische Signatur (siehe dazu die Ausführungen unter Pkt. V.) einer vom
jeweiligen Rechtsträger für diese Aufgabe bestimmten natürlichen Person
(beispielsweise des Kammeramtsdirektors) handeln. Das Versehen der
verkehrsfähigen Version der gespeicherten elektronischen Urkunde mit der
Archivsignatur soll dabei lediglich als Bestätigung der Herkunft und der
gesicherten Wartung der Integrität der Urkunde bis zum Verlassen des Archivs
dienen; eine Erhöhung des Beweiswertes der Urkunde soll damit darüber hinaus
nicht verbunden sein.
Auch für den
Bereich der Justiz schlägt der Entwurf die Einführung eines solchen
Urkundenarchivs vor. Dieses Urkundenarchiv soll in Form des „Beglaubigungsarchivs der Justiz“ bei Bedarf der
Speicherung von gerichtlich beglaubigten Urkunden dienen. Solche Urkunden
sollen mit Zustimmung der Partei grundsätzlich – gegebenenfalls nach dem
Einscannen der Papierurkunde – in das Beglaubigungsarchiv der Justiz
eingestellt werden. Zu den Abweichungen im Zusammenhang mit der
„Archivsignatur“ darf auf die unter Pkt. IV. gemachten Ausführungen verwiesen
werden.
Die Einführung von
Urkundenarchiven stellt kein Novum dar. So wird von der Österreichischen
Notariatskammer bereits jetzt das (elektronische) „Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats“ geführt, das primär der Speicherung der von den
einzelnen Notaren aufgenommenen Notariatsurkunden dient. Darüber hinaus ist es
auf Verlangen der betreffenden Parteien dem Notar auch möglich, von ihm verfasste
oder ihm zur Verwahrung übergebene Privaturkunden ebenfalls im elektronischen
Urkundenarchiv zu speichern (ErläutRV 1633 BlgNR XX.GP). Nunmehr soll dieses
Archiv hoheitlich geführt und die Einstellung und gesicherte Verwahrung der
gespeicherten Urkunden als Originale (Urschriften) oder als deklarierte
Abschriften (Kopien) oder Ausfertigungen als Aufgabe des Allgemeinwesens im
Interesse der Rechtspflege wahrgenommen werden. Einer der zentralen Vorteile
der Einstellung einer Urkunde in eines der entsprechend dem Entwurf geführten
Urkundenarchive soll die für solcherart gespeicherte Urkunden zum Tragen
kommende Originalfiktion sein. Der gespeicherte
Dateninhalt soll bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der Urkunde
gelten (also der Originalurkunde rechtlich gleichgestellt sein). Weiter soll
klargestellt werden, dass der Hinweis auf die Einstellung in eines der
Urkundenarchive verbunden mit einer Übersendung einer mit einer „Archivsignatur“
versehenen verkehrsfähigen Version der Urkunde oder einer wirksamen
Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde der Vorlage der
Urschrift der Urkunde gleichzuhalten ist.
Die näheren
Regelungen über die Führung der Urkundenarchive sollen mit Verordnung des
jeweiligen Rechtsträgers getroffen werden, die sich an die von der
Bundesministerin für Justiz mit Verordnung festgelegten technischen Vorgaben
halten muss, damit die Kompatibilität mit den Regelungen für den elektronischen
Rechtsverkehr mit den Gerichten jedenfalls gewahrt ist. Verordnungsermächtigungen
werden ferner im Zusammenhang mit der Führung der elektronischen Verzeichnisse
für die elektronischen Beurkundungs- bzw. elektronischen Berufssignaturen sowie
die Ausstellung und Ausgabe der Ausweiskarten vorgeschlagen.
IV.
Die Einführung der
Urkundenarchive soll auch zu Erleichterungen im Bereich des elektronischen
Rechtsverkehrs mit den Gerichten führen und mit den E-Government-Regelungen der
Verwaltung kompatibel sein.
Nach § 89b Abs. 1
Z 1 GOG hat der Bundesminister für Justiz jene Eingaben festzulegen, die im
Wege des ERV elektronisch angebracht werden dürfen. Dies ist in § 1 Abs. 1 und
2 ERV 1995 geschehen. Der ERV ist danach grundsätzlich für alle Eingaben
vorgesehen, sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet sind und soweit
keine Beilagen anzuschließen sind, die nicht elektronisch übertragen werden können;
generell unzulässig ist der ERV derzeit im Grundbuchs- und im
Firmenbuchverfahren, dies mit der Einschränkung, dass die elektronischen
Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 HGB und § 8a ERV 1995 vom Verbot ausgenommen sind
(Konecny in Fasching2 II/2 § 74 Rz 44).
Mit der in
Aussicht genommenen Neuregelung, die auch die elektronische Übermittlung von
Beilagen nahezu uneingeschränkt möglich macht, soll unter anderem der Bereich
des elektronischen Urkundenverkehrs mit den Grundbuch- und
Firmenbuchgerichten künftig eine wesentliche Ausweitung erfahren.
Entsprechende Regelungen werden im Verordnungsweg durch die Bundesministerin
für Justiz zu treffen sein. In dieser Verordnung wird nach dem vorgeschlagenen
§ 89c Abs. 2 GOG künftig auch vorgesehen werden können, dass die Eingaben im
ERV mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu unterschreiben und/oder
Beilagen zu elektronischen Eingaben in Form von elektronischen Urkunden
anzuschließen sind. Auf längere Sicht soll es solcherart auch im Bereich des
Grundbuchs- und Firmenbuchverfahrens üblich werden, Anträge samt den
erforderlichen Beilagen im Original auf elektronischem Weg einzubringen. Um
dabei keinen Sicherheitsverlust zu erleiden, sollen die Urkundenarchive, die
den Originalcharakter der übermittelten Urkunden garantieren, im Besonderen
nutzbar gemacht werden. Daneben soll es auch möglich sein, elektronische
Urkunden, die den maßgeblichen Formerfordernissen genügen (also insbesondere gültige,
den aktuellen Sicherheitsstandards noch genügende sichere elektronische
Signaturen sämtlicher Signatoren aufweisen), im Weg des ERV bei den Gerichten
einzubringen, ohne dass diese zunächst in eines der Urkundenarchive eingestellt
worden sind und von dort abgerufen werden.
Zum Ausbau des
elektronischen Urkundenverkehrs mit den Gerichten und zum Urkundenarchiv der
Justiz bestehen auch aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben letztlich keine
Alternativen. Aufgrund der Richtlinie 2003/58/EG vom 15. Juli 2003 zur Änderung
der Richtlinie 68/151/EWG des Rates in Bezug auf die Offenlegungspflichten von
Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (sog. „Publizitätsrichtlinie“) sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Jänner 2007 die Einreichung der Unternehmensurkunden
und –angaben im Firmenbuch in elektronischer Form zu ermöglichen. Ab diesem
Termin sollen Unternehmen demnach grundsätzlich wählen können, ob sie an das
Firmenbuch zu übermittelnde Dokumente in Papierform oder in elektronischer Form
vorlegen. Auch sind Urkunden und Angaben, die spätestens ab dem 1. Jänner 2007
im Firmenbuch auf Papier oder in elektronischer Form eingereicht werden, in
elektronischer Form im Akt zu hinterlegen oder in das Register einzutragen.
Schließlich müssen Abschriften der Urkunden in elektronischer Form erhältlich
sein, sofern der Antragsteller dies verlangt.
Für eine
Übergangsfrist von einem Jahr soll ein Zugriff der Gerichte im Weg des ERV
bereits auf die vom Notar zu diesem Zweck im nach § 140e NO idgF eingerichteten
Urkundenarchiv („Cyberdoc“) gespeicherten Papierurkunden im Weg eines
Gerichtskommissariats ermöglicht werden.
V.
Bereits derzeit ergehen
verschiedenste einfache gerichtliche Erledigungen, wie etwa gerichtliche
Zahlungsbefehle oder die Ladung der Parteienvertreter zu Verhandlungen, im Weg
des ERV. Auch hier soll es künftig zu einer großen Erweiterung des
Anwendungsbereichs kommen. Um die dafür nötige Sicherheit zu gewährleisten sind
auch für diesen Bereich geeignete Maßnahmen zu überlegen, die die Authentizität
und Integrität der übermittelten Erledigung und deren Verkehrsfähigkeit
sicherstellen. Nicht erforderlich ist es dabei, dass diese Maßnahmen an die
individuelle Signatur einer bestimmten natürlichen Person anknüpfen. So werden
auch jetzt Ausfertigungen von gerichtlichen Erledigungen in Papierform in aller
Regel nicht vom jeweiligen Entscheidungsorgan persönlich unterschrieben,
sondern jeweils nur die „Richtigkeit der Ausfertigung“ durch die Kanzlei mit
einer Paraphe bestätigt. Auf den elektronischen Bereich übertragen reicht es
daher aus, wenn sichergestellt ist, dass eine Erledigung von der Justiz
herrührt und der jeweilige Anwender bei Bedarf ermittelt werden kann. Der
Entwurf schlägt daher vor, dass – soweit dies in einer Verordnung nach § 89b
Abs. 2 GOG vorgesehen ist – die Ausfertigung mit der „elektronischen
Signatur der Justiz“ zu versehen ist. Dabei soll es sich um eine
Signatur handeln, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d SigG
entspricht und einem Justizorgan zugeordnet ist. Diese Amtssignatur ist auf dem
Server für die Massenausfertigung zu hinterlegen. Da das Zertifikat auf dem
Server und nicht beim Signator vorliegen wird, kann der Signaturvorgang
programmgesteuert ohne die Notwendigkeit des Tätigwerdens des Signators im
einzelnen Signaturfall ausgelöst werden (siehe Stabsstelle
IKT-Strategie des Bundes, 11. Oktober 2004, Seite 10, Anm. zur
Verwendung der Amtssignatur, http://www.cio.gv.at). Die elektronische Signatur
der Justiz entspricht den Anforderungen an eine sogenannte „fortgeschrittene
elektronische Signatur“ im Sinn des Art. 2 Z 2 der Signaturrichtlinie RL
1999/93/EG. Für den Empfänger der Erledigung sind damit keine
Verschlechterungen verbunden. So soll der Bundesminister für Justiz die
notwendigen Zertifizierungsdienste (unter anderem) für die elektronische
Signatur der Justiz sicherzustellen haben, anhand derer die Richtigkeit und
Gültigkeit des Zertifikats überprüft werden kann. Weiter wird eine Pflicht zur
Protokollierung jeder Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz
vorgeschlagen, die – sieht man vom Fall des Einsatzes der elektronischen
Signatur der Justiz im Bereich des Beglaubigungsarchivs der Justiz ab – nur den
Namen des Anwenders ausweisen muss. Im Übrigen erklärt der Entwurf die
Bestimmungen des Signaturgesetzes für anwendbar.
VI. Auf die vorgeschlagene Einführung der
elektronischen öffentlichen Form (öffentliche Beglaubigungen und Beurkundungen;
Notariatsakte) ist auch im Bereich des Signaturgesetzes
Bedacht zu nehmen. Einerseits sollen die in § 4 Abs. 2 SigG genannten Bereiche,
in denen die Errichtung in elektronischer Form unter Verwendung der sicheren
elektronischen Signatur der eigenhändigen Unterschrift bislang noch nicht
gleichgestellt war, dann der elektronischen Form geöffnet werden, wenn ein Notar
oder ein Rechtsanwalt in im Gesetz näher bestimmter Weise am Zustandekommen des
Rechtsgeschäfts oder der Willenserklärung beteiligt war. Andererseits soll auch
die elektronische Errichtung von Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften, die
zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsaktes gebunden
sind, künftig möglich sein, wenn die maßgeblichen Beurkundungsvorschriften (zB
in der NO, dem ZTG) eingehalten werden. Voraussetzung ist sohin, dass die
anzuwendenden Formvorschriften eine elektronische Form der Beurkundung vorsehen
bzw. zulassen. Explizit ausgenommen soll aber auch weiterhin die Errichtung
letztwilliger Anordnungen in elektronischer Form bleiben.
VII. Der Entwurf enthält darüber hinaus verschiedene Änderungen im Bereich des Berufsrechts der Notare
und Rechtsanwälte sowie der Ziviltechniker. Dabei soll unter anderem den
durch das HaRÄG, BGBl. I Nr. 120/2005, erfolgten Änderungen des Gesellschafts-
und Firmenbuchrechts in den Standesrechten für die freien Rechtsberufe Rechnung
getragen werden.
Finanzielle
Auswirkungen:
Eine sichere
Voraussage der mit dem Vorhaben verbundenen finanziellen Auswirkungen ist nur
schwer möglich. Insbesondere die Einrichtung des Urkundenarchivs der Justiz
(bestehend aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie den Urkundensammlungen
des Grundbuchs und des Firmenbuchs) sowie die Ausweitung des elektronischen
Rechtsverkehrs werden mit finanziellen Belastungen für die öffentlichen Haushalte
verbunden sein. Die Entwicklungskosten von etwa 433.000,-- Euro sind bereits
bezahlt. Die regelmäßig anfallenden Betriebskosten sowie die Kosten für
Lizenzen und ausreichenden Speicherplatz sind im derzeitigen Budgetrahmen des
Bundesministeriums für Justiz 2005/2006 bedeckt. Aus den externen Abfragen der
Urkunden aus dem Urkundenarchiv der Justiz werden sich aufgrund der dafür zu
entrichtenden Gebühren (für jeweils mehr als 500.000 jährlich allein im Grund-
und Firmenbuch neu einzuspeichernde Urkunden) Einnahmen für den Bund ergeben.
Der Umfang dieser Einnahmen kann aber nur schwer abgeschätzt werden. Er hängt
ganz wesentlich von der Akzeptanz der neuen technischen Möglichkeiten (und der
damit verbundenen erheblichen Vereinfachungen für den Einzelnen) durch die
Anwender ab. Mit einer solchen (breiten) Akzeptanz insbesondere durch die
institutionellen Nutzer sowie die Wirtschaft ist aber durchaus zu rechnen. Maßgeblich
wird hier einerseits das Maß der Beteiligung der Notare, Rechtsanwälte,
Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker, andererseits aber auch der Banken und
Unternehmen sein, die nunmehr einfach vom Schreibtisch aus mögliche und damit
Personalkosten sparende Einsichtnahme in die Urkundensammlungen des Grund- und
Firmenbuchs in Anspruch zu nehmen, die bisher nur vor Ort bei dem jeweiligen
Gericht selbst möglich war. Finanziell positiv dürften sich daneben auch
gewisse durch die Schaffung des Urkundenarchivs der Justiz zu erzielende
Einsparungseffekte auswirken. Solche Einsparungen werden beispielsweise im
Bereich des Sachaufwands möglich sein, wird durch die elektronische Speicherung
von Urkunden anstelle ihrer physischen Aufbewahrung doch zwangsläufig etwa der
Raumbedarf geringer. Insgesamt ist zu erwarten, dass etwa ab dem Jahr 2012 der
„break-even-point“ erreicht werden kann. Ab diesem Zeitpunkt sollten die
Einnahmen (ausgehend von den bisher für die Abfrage von Grund- und Firmenbuch
geltenden Gebühren sowie den aktuellen Beglaubigungsgebühren) die Ausgaben –
wenn auch in Anbetracht der relativ hohen laufenden Fixkosten nur geringfügig –
übersteigen. Die Gebühren für die Einstellung und Abfrage von Urkunden im
Urkundenarchiv der Justiz werden in einem gesonderten Gesetzesprojekt
festzulegen sein.
Hinsichtlich der
Änderungen in den Berufsrechten sind keine unmittelbaren Auswirkungen auf die
öffentlichen Haushalte zu erwarten.
Kompetenzgrundlage:
Die Zuständigkeit
des Bundes ergibt sich im Wesentlichen aus Art. 10 Abs. 1 Z 6 (Angelegenheiten
der Justizpflege sowie Angelegenheiten der Notare und der Rechtsanwälte) und Z
8 B-VG (Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens). Ferner
betrifft die Verwendung und Anerkennung elektronischer Signaturen im
elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehr in erster Linie das
Zivilrechtswesen (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Besonderer Teil
Zu Art. I (Änderungen der Notariatsordnung):
Zu Z 1
(Gesetzestitel):
Damit wird der
gebräuchliche Kurztitel „Notariatsordnung (NO)“ in das Gesetz eingefügt.
Zu Z 2 (§ 1a NO):
Soweit in der
Notariatsordnung nicht anderes angeordnet ist (wie etwa für letztwillige
Verfügungen in § 70 NO oder die sichere elektronische Signatur in § 79 Abs. 2a
NO), sollen zur Förderung der elektronischen Form sämtliche entsprechend den
Vorschriften der Notariatsordnung vor dem Notar von den Parteien, Zeugen und
Dolmetschern auf notariellen oder in das Beurkundungsregister einzutragenden
Urkunden gesetzten Signaturen jedenfalls auch das Erfordernis der Schriftform
nach bürgerlichem Recht erfüllen. Die Wahrung der notariellen Form bzw. der
Legalisierung als jeweils strengeres Formerfordernis soll in diesen Fällen auch
dem Schriftformerfordernis nach bürgerlichem Recht genügen, mögen sich auch
einzelne Parteien oder Zeugen keiner sicheren elektronischen Signatur mit
gültigem Zertifikat bedient haben. Durch diese Erleichterung kann die
elektronische Form begünstigt und gefördert werden, ohne eine Gefährdung der
Rechtssicherheit befürchten zu müssen, weil die Prüfung der Identität der
persönlich anwesenden Unterzeichner durch den Notar bereits als Formerfordernis
der notariellen Form/Legalisierung nach der Notariatsordnung vorgegeben und
damit sichergestellt ist (sodass auf die Personenbindung bei der vor dem Notar
gesetzten Signatur verzichtet werden kann) und die Integrität des Urkundstextes
durch die nachfolgende Beurkundungssignatur des Notars sichergestellt wird, der
die Urkunde als letzter elektronisch zu fertigen hat.
Zu Z 3 (§ 3 lit. d NO):
Der Entfall der
Absatzbezeichnung dient der Beseitigung eines Redaktionsversehens anlässlich
der Aufhebung des Abs. 2 in BGBl. Nr. 692/1993.
§ 3 NO enthält die
Voraussetzungen für die Errichtung eines vollstreckbaren Notariatsakts (der ein
Exekutionstitel nach § 1 Z 17 EO ist). Eine der Voraussetzungen ist dabei, dass
der Verpflichtete in diesem oder in einem gesonderten Notariatsakt zugestimmt
hat, dass der Notariatsakt sofort vollstreckbar ist. Nach herrschender Meinung
(Wagner/Knechtel, NO5 §
3 Rz 6) ist diese gegenüber dem Notar abzugebende Vollstreckungsunterwerfung
nicht empfangsbedürftig und bedarf keiner Annahme durch den Berechtigten. Dies
soll nunmehr auch im Gesetz klargestellt werden.
Einen
Exekutionstitel im Sinn der EO stellt auch die nach § 54 NO „solennisierte“
Privaturkunde dar. Durch die „Solennisierung“ (das ist die Aufnahme eines
Notariatsakts über die notarielle Bekräftigung eines Rechtsgeschäfts oder einer
Rechtserklärung durch die Parteien) wird eine Privaturkunde zur öffentlichen
Urkunde. Ist eine Privaturkunde von zwei oder mehreren Personen errichtet
werden, so ist eine Solennisierung derzeit nur dann möglich, wenn zumindest
zwei Parteien es verlangen. Ein einseitiges Ersuchen ist in einem solchen Fall
dagegen bislang selbst dann unzureichend, wenn ausschließlicher Zweck der
Solennisierung die Vollstreckbarmachung der in der Privaturkunde eingegangenen
Verpflichtung einer Partei ist. Dahinter steht die Überlegung, dass die
Unterwerfungsklausel zwar dem Notar und nicht der Gegenpartei gegenüber
abgegeben wird, es aber grundsätzlich keine stückweise Solennisierung gibt,
sondern dadurch vielmehr die gesamte Urkunde die Kraft einer öffentlichen
Urkunde erlangt (Wagner/Knechtel aaO § 54 Rz 3).
Dies hat sich in der praktischen Handhabung – etwa beim Darlehensvertrag – aber
als umständlich und schwerfällig erwiesen. Nach den vorgeschlagenen §§ 3 lit. d
und 54 Abs. 1 NO soll eine Solennisierung daher künftig auch dann möglich sein,
wenn eine solche lediglich der aus einer Urkunde Verpflichtete verlangt und er
damit seine oder eine seiner aus der Urkunde resultierenden Verpflichtungen
notariell bekräftigen will. Das Erfordernis des Ersuchens einer weiteren
kontrahierenden Partei soll diesfalls nicht nötig sein. Für den einzelnen aus
der Urkunde Verpflichteten werden damit keine Nachteile verbunden sein, zumal
sich bei den den Notar bei der Solennisierung inhaltlich und formal treffenden
Pflichten keine Änderungen ergeben sollen. In § 3 lit. d soll damit
einhergehend gleichzeitig klargestellt werden, dass es im Fall einer solchen
einseitigen Solennisierung ausreicht, wenn die Vollstreckungsunterwerfung im
sogenannten „Mantelakt“ (das ist der im Rahmen der Solennisierung aufzunehmende
Notariatsakt) erklärt wird. Letztlich kann auf die Zustimmung der anderen
Partei als bloßer Formalakt verzichtet und so eine partielle Deregulierung bei
der Solennisierung erreicht werden.
Zu Z 4 (§ 6
Abs. 3 und Abs. 3a NO):
Mit dem neu
formulierten Abs. 3 Z 2 wird der freiwillig geleistete österreichische
Zivildienst dem freiwillig geleisteten Wehrdienst gleichgestellt. Die Anrechnung
solcher Zeiten bleibt jedoch (einschließlich der Pflichtzeiten) auf insgesamt
ein Jahr begrenzt.
Der vorgeschlagene
§ 6 Abs. 3 Z 4 trägt den durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2001 in § 15
Mutterschutzgesetz und § 2 Väter-Karenzgesetz vorgenommenen Änderungen
Rechnung.
Nach der derzeit
geltenden Rechtslage sind Notariatskandidaten, die nach der Geburt eines Kindes
sofort wieder halbtags im Notariat tätig werden, gegenüber denjenigen, die den
Anspruch auf Karenz voll ausschöpfen, benachteiligt. Der erstgenannten
Personengruppe wird nach § 6 Abs. 3 Z 4 NO ein ganzes Jahr, der zweitgenannten
hingegen lediglich Zeiten im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit
(somit bei Halbtagsbeschäftigung: ein halbes Jahr) auf die Dauer der
praktischen Verwendung angerechnet. Diese Schlechterstellung soll mit der vorgeschlagenen
Neufassung des § 6 Abs. 3a beseitigt werden. Für den Fall, dass anstelle der
Karenz die Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem
Väter-Karenzgesetz in Anspruch genommen wird, sollen die Zeiten einer solchen
Teilzeitbeschäftigung künftig ohne Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten
Tätigkeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr anzurechnen sein.
Zu Z 5 (§ 7
Abs. 3 und 4 NO):
Mit den neu
angefügten Abs. 3 und 4 soll eine Anpassung an das HaRÄG (§ 4 UGB) vorgenommen
und ferner sichergestellt werden, dass der Schutz der Berufsbezeichnung
„öffentlicher Notar“ unvermindert erhalten bleibt.
Zu Z 6 (§ 11 Abs.
3 NO):
Bei der
Beurteilung der „Eignung“ eines Bewerbers für eine bestimmte Notarstelle kommt
– im Sinn der Gewährleistung bestmöglicher Betreuung der rechtsuchenden
Bevölkerung im betreffenden Amtssprengel – neben fachlichen Aspekten auch
Gründen, die in der persönlichen Nahebeziehung eines Bewerbers zu der zu
besetzenden Notarstelle gelegen sind, entscheidendes Gewicht zu. War der
Bewerber daher an der zu besetzenden Notarstelle (als Substitut) bereits
praktisch tätig, so stellt dies einen wesentlichen Aspekt bei der Beurteilung
des Maßes seiner Eignung für die Führung der zu besetzenden Amtsstelle dar.
Dies soll mit der vorgeschlagenen Erweiterung des § 11 Abs. 3 Z 2 klargestellt
werden.
Eine umfassende
akademische Ausbildung des Bewerbers um eine Notarstelle trägt unter anderem
zur Sicherung der Qualität notarieller Rechtsdienstleistungen bei. In
Anbetracht der fortschreitenden internationalen Verflechtung des Wirtschafts-
und Rechtslebens erlangt dabei auch die Absolvierung einschlägiger Post-Graduate–Studien und akademischer Lehrgänge an in- und
ausländischen Bildungseinrichtungen zunehmend an Bedeutung. Bereits bisher war
davon auszugehen, dass die Absolvierung von für die Ausübung des Notarberufs
dienlichen Post-Graduate-Studien im Rahmen des § 11 Abs. 3 Z 5 NO zu
berücksichtigen ist (siehe dazu die ErläutRV 1633 BlgNR XX. GP). Die
Absolvierung solcher Studien bzw. von einschlägigen akademischen Lehrgängen
soll nunmehr auch ausdrücklich als im Sinn des § 11 Abs. 3 NO
berücksichtigungswürdiger Umstand im Gesetz genannt werden.
Berücksichtigungswürdig
soll schließlich auch der Umstand sein, wenn der Bewerber eine Ausbildung zum
Mediator erfolgreich abgeschlossen hat und in die vom Bundesministerium für
Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist.
Zu Z 7 (§§ 13 und 14 NO):
Auch im Bereich des Berufsrechts der Notare und
Rechtsanwälte – also für jenen Personenkreis, dem von der Rechtsordnung ganz
besondere Aufgaben zur Wahrung der Rechtspflege und der rechtlichen Interessen
ihrer Mandanten übertragen worden sind; - sollen nunmehr die notwendigen
Voraussetzungen für eine weitgehende Förderung des elektronischen Geschäfts-
und Rechtsverkehrs geschaffen werden, indem jedem Berufsträger unter Mitwirkung
der für ihn zuständigen Kammer eine Berufssignatur zur Verfügung gestellt wird,
die ein einheitliches Erscheinungsbild der Zertifikate zum Nachweis der
Eigenschaft als Notar oder Rechtsanwalt mittels Attribut im Sinne des § 8 Abs.
3 Signaturgesetz gewährleistet. Weder der Rechtsanwalt noch der Notar sollen
dabei aber zur Verwendung der elektronischen Form verpflichtet werden. Es steht
ihnen frei, sich auch weiterhin ausschließlich der Papierform (bzw. einer
sonstigen nicht elektronischen Form) zu bedienen. Auch die Entscheidung, ob
überhaupt eine Ausweiskarte mit elektronischer Anwalts- bzw. Notarsignatur
beantragt wird, soll dem jeweiligen Berufsinhaber freistehen.
Für hoheitlich
tätige Berufsträger soll zusätzlich eine besondere Signatur für die hoheitliche
Fertigung (bisher mittels eigenhändiger Unterschrift und Abdruck des gemäß § 41
Abs. 1 NO unter Sperre zu verwahrenden Amtssiegels zum Nachweis der Funktion
als Beurkundungsorgan) vorgesehen werden, welche die hoheitliche Funktion des
Amtsträgers als Attribut (zB öffentlicher Notar als Urkundsperson) im Zertifikat
ausweist und deren Signaturkarte auch unter Sperre zu verwahren sein soll, um
die in der Papierwelt gebotenen Sicherheitskriterien auch in das elektronische
Medium zu übernehmen. Zum Erscheinungsbild kann auf die Regelungen zur
Amtssignatur zurückgegriffen werden. Selbstverständlich gelten für diese
Signaturen die Regelungen des Signaturgesetzes; ihnen soll jedenfalls
Bürgerkartenfunktion zukommen. Darauf wird bei den Verordnungen zur näheren
Ausgestaltung der Signaturvorschriften Bedacht zu nehmen sein.
Das Signaturgesetz
hat wesentlich zur nachhaltigen Förderung des Vertrauens in die elektronische
Kommunikation beigetragen und Rechtssicherheit geschaffen. Die darin normierte
Gleichstellung der „sicheren elektronischen Signatur“ mit der eigenhändigen
Unterschrift ermöglicht es, elektronische Urkunden herzustellen, die in ihren
Rechtswirkungen einer auf Papier errichteten Urkunde völlig gleichstehen. Dem
gilt es im Bereich des Berufsrechts der Notare, Rechtsanwälte und auch
Ziviltechniker durch Schaffung einheitlicher Regelungen für die Ausgestaltung
und Verwendung der „sicheren elektronischen Signatur“ mit den entsprechend der
jeweiligen Funktion zu verwendenden und zu vereinheitlichenden Attributen
Rechnung zu tragen. Um nun die Trägerkarten dieser Signaturen
(Signaturkarten) auch strafrechtlich bestmöglich abzusichern und gleichzeitig
die bestehenden Papierausweise der Berufsträger in eine zeitgemäße Form zu
bringen, sollen von den jeweiligen Kammern an ihre Mitglieder nunmehr amtliche
Lichtbildausweise in Kartenform ausgegeben werden, die mit den
qualifizierten Zertifikaten für die Berufs- bzw. Beurkundungssignaturen mit
Bürgerkartenfunktion zu versehen sind. Neben den schon nach dem Signaturgesetz
gegebenen Sorgfaltspflichten für den Signator sollen auch die zuständigen
Kammern, die in Ansehung dieser Signaturen als Registrierungsstellen im Sinn
des Signaturgesetzes fungieren, Verständigungspflichten übernehmen und dafür
Sorge tragen, dass nur befugte Standesmitglieder über die ihrer Funktion
entsprechende Signaturkarten verfügen.
Mit den
vorgeschlagenen Ergänzungen der §§ 13 und 14 NO sollen die Notare (wie auch die
Ziviltechniker) eine „elektronische Beurkundungssignatur“
erhalten, die ihnen im hoheitlichen Bereich ihrer Tätigkeit (nach § 1 NO)
die Verwendung der sicheren elektronischen Signatur zur Erstellung
öffentlicher Urkunden ermöglicht, den Notar aber im Sinne seiner
Tätigkeitspflicht nach § 35 NO zu deren Anschaffung und – über Antrag der
Partei – auch zu deren Verwendung im hoheitlichen Bereich verpflichtet.
Die Einführung der
elektronischen
„Berufssignatur“ für Notare (Notarsignatur) soll diese hingegen
künftig bloß in die Lage versetzen, im Rahmen ihrer sonstigen Berufstätigkeit –
unter Nachweis ihrer Eigenschaft („öffentlicher Notar“) als Attribut der
Signatur – mit den Rechtswirkungen einer eigenhändigen Unterschrift
elektronisch als Notar zu unterfertigen. Beide Signaturen müssen sichere
elektronische Signaturen im Sinn des § 2 Z 3 SigG sein; hierbei haben die
zuständigen Notariatskammern künftig als Registrierungsstellen
des Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne von § 8 Abs. 2 SigG für
ihre Mitglieder zu fungieren. Insoweit kommt der Kammer die Aufgabe zu, als
„Beauftragte“ des Zertifizierungsdiensteanbieters die zur Ausstellung des
qualifizierten Zertifikats benötigten personenbezogenen Daten einschließlich
der zu bescheinigenden Attribute gemäß § 22 Abs. 1 SigG zu erheben.
Zivilrechtlich wird sie als Erfüllungsgehilfe des Zertifizierungsdiensteanbieters
anzusehen sein (ErläutRV 1999 BlgNR XX.GP 32). Die Kammern sollen über Antrag
(und gegen Kostenersatz) die Ausweiskarten für die elektronische Berufssignatur
bzw. Beurkundungssignatur auszustellen und auch auszugeben haben, um eine
höhere Sicherheitsgewähr zu bieten. Die Zertifikate sind per Einzelabfrage
durch den Zertifizierungsdiensteanbieter elektronisch zugänglich zu machen.
Damit ist jedoch keine Befugnis des Zertifizierungsdiensteanbieters verbunden,
die Zertifikate mehrerer oder aller Berufsträger in ihrer Gesamtheit abfragbar
zu machen, insbesondere einen Zugriff oder die Weiterverwendung in Listenform
oder in Form einer Gesamtdarstellung zu gestatten. Für den Fall des Erlöschens
des Amtes oder der Suspension des Notars (ebenso wie im Fall des Ruhens oder
Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. des
Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis des Ziviltechnikers)
hat – neben dem schon nach § 21 SigG dazu verpflichteten Berufsträger als
Signator – auch die zuständige Kammer den Widerruf der betroffenen Zertifikate
beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen (§ 13 Abs. 1, 4 und 5 NO).
Letzterer ist verpflichtet, die Zertifikate unverzüglich zu widerrufen. Dieser
Umstand ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter in das von ihm nach § 9 Abs. 4
SigG zu führende Widerrufsverzeichnis einzutragen. Gemäß § 9 Abs. 3 SigG ist
für das Wirksamwerden der Sperre und des Widerrufs des qualifizierten
Zertifikats allein der Zeitpunkt der Eintragung in das Widerrufsverzeichnis
maßgeblich. Gleichzeitig hat der Notar auch die vom Widerruf betroffene - und
bei Änderung der Daten im Zertifikat auch unrichtig gewordene - Ausweiskarte
der Notariatskammer als ausstellender Behörde zurückzustellen und im
Bedarfsfall entweder nur ein neues qualifiziertes Zertifikat für die
Ausweiskarte oder auch die Neuausstellung des amtlichen Lichtbildausweises in
Form der entsprechenden Signaturkarte zu beantragen (§ 13 Abs. 1 und 4 NO).
In der
„Papierwelt“ hat sich der Notar bei den Amtsgeschäften nach § 1 NO – und nur
bei diesen (vgl. Wagner/Knechtel aaO § 13 Rz 3
mwN) – neben seiner eigenhändigen Unterschrift auch seines Amtssiegels (§ 13
NO) zu bedienen, um die hoheitliche Tätigkeit augenfällig zu machen und eine
höhere Sicherheit dieser Unterfertigungsform zu gewährleisten. Der Beidrückung
des Amtssiegels – das zur besseren Unterscheidbarkeit künftig auch eine
laufende Nummer erhalten soll – sowie der händischen Unterfertigung durch den
Notar soll im elektronischen Bereich durch die Verwendung der „elektronischen
Beurkundungssignatur“ entsprochen werden (die wie bereits
oben ausgeführt eine sichere elektronische Signatur im Sinn des § 2 Z 3 SigG
sein muss, aber auch die rechtlich relevante Eigenschaft des öffentlichen
Notars als Beurkundungsorgan mittels Attribut auszuweisen hat). Um die
inhaltliche Äquivalenz mit dem Amtssiegel zu gewährleisten, muss das qualifizierte
Zertifikat dieser Signatur überdies auch die wesentlichen Angaben im Amtssiegel
enthalten (Namen,
Berufsbezeichnung, Amtssitz, Bundesland und Staatsnamen). Für den Vor-
und Familiennamen des Notars ist dies bereits in § 5 Z 3 SigG vorgegeben (wobei
lediglich die Verwendung des danach ebenfalls erlaubten Pseudonyms
ausgeschlossen werden muss). Die im Amtssiegel weiterhin angeführten rechtlich
erheblichen Eigenschaften (Berufsbezeichnung, Amtssitz, Bundesland,
Staatsnamen) können gemäß § 5 Z 4 SigG als Attribut in das qualifizierte
Zertifikat aufgenommen werden, das beispielsweise folgendermaßen zu lauten
hätte: „Öffentlicher Notar in Bezau, Vorarlberg, Republik Österreich, als
Urkundsperson“. Im Hinblick auf die Zertifikatsnummer zu Unterscheidungszwecken
entbehrlich ist die Aufnahme einer laufenden Nummer in das Zertifikat.
Angesichts der Konzeption des qualifizierten Zertifikats kann das Staatswappen
– als notwendigerweise graphische Darstellung – nicht in dieses aufgenommen
werden. Um nun dennoch nicht ganz auf die graphische Darstellung verzichten zu
müssen und im Ausdruck auch den gewohnten Anblick der öffentlichen Urkunde zu
bieten, soll eine bildliche Darstellung des Amtssiegels am Ende des zu unterfertigenden
Urkundstextes in den Unterschriftsvermerk aufgenommen werden. Die elektronische
Beurkundungssignatur selbst ist nach dem Vorbild der Amtssignatur der
Verwaltung nach § 19 Abs. 3 E-GovG bildlich darzustellen. Soweit der
Urkundeninhalt eine Rückführbarkeit von Ausdrucken zulässt, sollen auch die
diesbezüglichen Vorschriften für die Amtssignatur im E-GovG zur Anwendung
kommen.
Um der Gefahr
eines allfälligen Missbrauchs sicherer elektronischer Signaturen vorzubeugen
sind die Zertifizierungsdiensteanbieter nach dem Signaturgesetz zur Führung
eines elektronischen Verzeichnisdienstes gehalten, der die Überprüfung der
Richtigkeit und Gültigkeit eines Zertifikats für den Empfänger ermöglicht.
Daneben soll künftig auch die Österreichische Notariatskammer (ebenso wie der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag und die Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer) verpflichtet werden, Vorsorge für die Information
der Öffentlichkeit über die Signatur- und Berufsberechtigungen der Berufsträger
ihres Standes zu treffen. Sie soll daher unter Einbeziehung der Daten des
Zertifizierungsdiensteanbieters ein elektronisches Verzeichnis für die jeweiligen
elektronischen Berufs- und/oder Beurkundungssignaturen und deren
in den Attributen ausgewiesenen Berechtigungen zu führen haben.
Zweckmäßigerweise wird dieses Verzeichnis aus drei Teilen bestehen: Aus der
Eintragung des Notars in das automationsunterstützt geführte Verzeichnis der
Notare und Notariatskandidaten auf der Homepage der Österreichischen
Notariatskammer, aus den beim Zertifizierungsdiensteanbieter abfragbaren
Zertifikaten des Notars und – gegebenenfalls – den zugehörigen Daten in der vom
Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden Widerrufsliste. Diese an sich
isoliert verfügbaren Informationen sind in Ansehung des einzelnen Notars zu
verlinken. Auf diese Weise lässt sich feststellen, ob das betreffende
Zertifikat aktiv oder widerrufen ist. Ist das Zertifikat aktiv, muss ein Link
von der Liste der aktiven Berufsträger vorhanden sein. Findet sich der Notar
nicht in dieser Liste, so ist seine Berufsberechtigung erloschen. In diesem
Fall müssten auch alle Berufssignaturzertifikate dieses Notars widerrufen sein.
Scheint der Notar nur im automationsunterstützt geführten Verzeichnis der
Notare und Notariatskandidaten, nicht jedoch bei den Zertifikaten des
Zertifizierungsdiensteanbieters auf, hatte er nie eine Berufssignatur. Durch
die Verknüpfung mit der Widerrufsliste soll auch das Datum des Widerrufs
leichter eruierbar sein. Der Zertifizierungsdiensteanbieter der Berufsträger
wäre im Interesse der leichteren Auffindbarkeit eines Berufssignaturzertifikats
auf der Homepage der Österreichischen Notariatskammer bekannt zu machen.
Ausdrücklich sei
nochmals betont, dass es sich beim elektronischen Verzeichnis für die
Beurkundungs- und Notarsignaturen also nicht um einen (vom
Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden) Verzeichnisdienst im Sinn des
Signaturgesetzes handelt, sondern um ein weiteres, allgemein zugängliches
elektronisches Informationsmittel, das durch die Verlinkung ein zusätzliches
Maß an Sicherheit und Transparenz in Ansehung der jeweiligen Berechtigungen,
Signaturen und Zertifizierungsdiensteanbieter des Berufsträgers gewährleisten
und so das Vertrauen der Öffentlichkeit in die auch berufsbezogen gesicherte
Signatur stärken soll (§ 13 Abs. 5).
Im § 14 NO wird
neu vorgesehen, dass die Angelobung des Notars – und damit auch die Ausübung
seines Amtes – erst nach Bestellung und Behebung der Ausweiskarten für die
elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der
ausstellenden Kammer erfolgen darf. Demnach kann der neu ernannte Notar seine
Amtstätigkeit künftig erst dann aufnehmen, wenn die Voraussetzungen für die
Ausstellung öffentlicher Urkunden – sowohl in der „Papierwelt“ wie bisher
mittels Genehmigung des Amtssiegels als auch für das elektronische Medium
mittels Ausgabe der Ausweiskarten - durch die zuständige Notariatskammer geschaffen
worden sind (Abs. 1). Sobald der Notar seine Amtstätigkeit nach Angelobung
aufnehmen darf, sollen auch seine Signaturen in das bereits zu § 13 Abs. 5 NO
beschriebene elektronische Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen der
Österreichischen Notariatskammer aufgenommen werden (Abs. 2), um die
Öffentlichkeit über den Umfang seiner Berechtigungen und seine Signaturen zu
informieren.
Zu Z 8 (§ 17 NO):
Die vorgeschlagene
Änderung beim Wechsel der Amtsstelle trägt dem Umstand Rechnung, dass diesfalls
das qualifizierte Zertifikat für die elektronische Beurkundungssignatur ebenso
wie deren Ausweiskarte und das Amtssiegel – vom Notar im Zusammenwirken mit der
für den neuen Amtssitz zuständigen Notariatskammer – zu erneuern sein wird,
weil die darin enthaltenen Angaben zum Amtssitz unrichtig geworden sind. Für
die elektronische Notarsignatur gilt dies nur dann, wenn der Notar in den
Sprengel einer anderen Notariatskammer überwechselt und sich demnach die für
ihn zuständige Notariatskammer ändert, sodass die Daten im Ausweis unrichtig
geworden sind. Ist ein neuer Ausweis notwendig, so ist die unrichtig gewordene
Ausweiskarte der ausstellenden Kammer zurückzustellen. Von jeder derartigen
Änderung ist auch die Österreichische Notariatskammer im Hinblick auf das von
ihr zu führende Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen zu
verständigen.
Zu Z 9 und 10 (§§ 19 und 20 NO):
§ 19 NO nennt die
Gründe für das Erlöschen des Amts eines Notars. In den Fällen des § 19 Abs. 1
lit. a bis f hat die Enthebung –
nach Anhörung der Notariatskammer – bescheidmäßig durch das Bundesministerium
für Justiz zu erfolgen. Enthoben ist der Notar dabei mit dem im Bescheid
angeführten Zeitpunkt, ohne Angabe eines solchen mit der Zustellung des
Bescheides (Wagner/Knechtel aaO § 19 Rz 9). Bei
den Erlöschungsgründen der Zurücklegung des Amtes (§ 19 Abs. 1 lit. a) und des
Erreichens der Altersgrenze (§ 19 Abs. 1 lit. e) erscheint eine Enthebung durch
Bescheid, die in erster Linie der Rechtsklarheit dienen soll, aber nicht notwendig.
Dies deshalb, weil das Erlöschen des Amtes im ersten Fall auf dem freien
Willensentschluss des Notars selbst und im zweiten Fall auf objektiv
unabänderlichen Tatsachen beruht. Der Entwurf schlägt daher insbesondere aus
Gründen der Verwaltungsökonomie den Entfall der bescheidmäßigen Enthebung in
diesen beiden Fällen vor (§ 19 Abs. 2). Als flankierende Maßnahme wäre im Fall
der Zurücklegung des Amtes gemäß
19 Abs. 1 lit. a zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten aber
klarzustellen, dass die Resignationsanzeige unwiderruflich ist, jedenfalls
einen bestimmten Zeitpunkt zu enthalten hat und – wie in der Praxis ohnedies
üblich – neben dem Bundesministerium für Justiz auch der Notariatskammer
anzuzeigen (bzw. bei dieser einzubringen) ist. Damit einhergehend bedarf es
auch einer entsprechenden Anpassung des § 20.
§ 19 Abs. 1 lit. d
NO sieht als Erlöschungsgrund derzeit den „Verlust der freien
Vermögensverwaltung“ vor, ohne dass dieser Terminus im Gesetz näher definiert
wäre. Nach der Literatur (Wagner/Knechtel aaO § 19
Rz 4) sind davon etwa die Fälle der Bestellung eines Sachwalters für den Notar
nach § 273 ABGB und die Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens umfasst. Aus
Gründen der Rechtssicherheit erscheint aber eine genauere gesetzliche
Abgrenzung der damit gemeinten Fälle geboten. Der vorgeschlagene § 19 Abs. 1
lit. d sieht daher vor, dass das Amt eines Notars durch die rechtskräftige
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Abweisung eines
Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens
erlischt. Aus rechtsstaatlichen Gründen soll in diesen Fällen das Erlöschen des
Notarenamts erst mit Rechtskraft des betreffenden Beschlusses eintreten. Für
die Zeit bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses ist in § 180 Abs. 1 lit. d als
mittlerweilige Vorkehrung die Suspension vom Amt vorgesehen, wobei
vorgeschlagen wird, auch diese Bestimmung – in Anlehnung an die für
Rechtsanwälte geltende Rechtslage (§ 34 Abs. 2 Z 3 RAO und § 19 Abs. 1 Z 4 DSt)
- präziser zu fassen. Der von § 19 Abs. 1 lit. d bislang gleichfalls umfasste
Fall der Bestellung eines Sachwalters nach § 273 ABGB soll nunmehr ausdrücklich
in § 19 Abs. 1 lit. g NO genannt werden.
§ 19 Abs. 3 regelt
die Verständigungspflichten des Bundesministeriums für Justiz für den Fall der
Enthebung des Notars vom Amt. Da die dafür maßgeblichen Publizitätsüberlegungen
auch in den Fällen zum Tragen kommen, in denen keine bescheidmäßige Enthebung
des Notars vom Amt stattfindet, soll eine Verständigung des Präsidenten des
(zuständigen) Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten Landesgerichte
auch in den Fällen des Erlöschens des Amts nach § 19 Abs. 1 lit. a
(Amtszurücklegung), lit. e (Erreichen der Altersgrenze) und lit. i (Tod des
Notars) vorgesehen werden. Von der bescheidmäßigen Enthebung soll ferner die
Notariatskammer in Kenntnis zu setzen sein. Von der Verständigungspflicht des
Bundesministeriums für Justiz ausgenommen soll der Fall des § 19 Abs. 1 lit. g
(Erlöschen des Amts wegen rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters oder
infolge bleibender Unfähigkeit zur Führung des Notariats wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen [§ 183 NO]) bleiben. Das Erlöschen des Amts nach § 19
Abs. 1 lit. g ist nach § 183 Abs. 3 NO vom (zuständigen) Oberlandesgericht als
Dienstgericht auszusprechen. Es liegt nahe, dass dieses seinen Beschluss auf
Enthebung auch den ihm untergeordneten Landesgerichten unmittelbar zur Kenntnis
bringt. Dies soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung des § 183 Abs. 3 (Verweis
auf § 178 Abs. 1 und 2 NO, der eine entsprechende Verständigungspflicht für
Disziplinarerkenntnisse bereits vorsieht) angeordnet werden.
Zu Z 11 bis
13 (§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 1 und 25 Z 10 NO):
Die
vorgeschlagenen Bestimmungen tragen der Aufhebung des EGG und den
gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Bereich der Personengesellschaften im
Zweiten Buch des HGB im HaRÄG Rechnung. Die Anpassungen sind rein
terminologischer Art, wobei der Begriff „eingetragene Erwerbsgesellschaft“
jeweils durch die Begriffe „offene Gesellschaft und Kommanditgesellschaft“ (§
22 NO) sowie der Begriff „kaufmännische Papiere“ durch den Begriff
„unternehmerische Wertpapiere“ (§§ 76, 89 und 112 NO) ersetzt werden soll.
Daneben erfolgen noch notwendige Zitatanpassungen (§§ 22, 23 NO) und weitere
Anordnungen, die zur Aufrechterhaltung der im geltenden Recht gegebenen
Einschränkung der Vertretungsmöglichkeiten bei Notar-Partnerschaften
erforderlich sind (§ 25 Z 10 NO). So soll auch weiterhin im Rahmen dieser
Gesellschaften die Erteilung und Verbücherung von Prokura ausgeschlossen werden
und eine dessen ungeachtet erfolgte Bestellung zum Prokuristen jedenfalls
unwirksam sein. Dem entsprechend ist auch die Erteilung von Handlungsvollmacht
unzulässig.
Zu Z 14 (§ 32 Abs. 3 NO):
Mit dieser
Regelung soll klargestellt werden, dass die – entgegen den Vorschriften der
Notariatsordnung über den Amtsbeginn und die Amtsbeendigung des Notars –
(irrtümlich, fehlerhaft oder sogar missbräuchlich) erfolgte Verwendung der
elektronischen Beurkundungssignatur keine öffentliche Urkunde schafft (nicht
die Rechtswirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur entfaltet).
Gleiches gilt in Ansehung der elektronischen Notarsignatur für die sonstige
Amtstätigkeit nach § 5 NO.
Zu Z 15 (§ 40 NO):
§ 40 NO sieht vor,
dass ein Notar auch in den Fällen, in denen ihm die Vertretung im Zivilprozess
nach § 5 NO grundsätzlich gestattet ist, als Prozessbevollmächtigter einer
Partei dann nicht zugelassen werden kann, wenn im Verfahren eine vom Notar
verfasste Notariatsurkunde als Beweismittel verwendet werden soll. Grund dafür
ist, dass die gebotene Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars als
Errichter von Notariatsurkunden (§
2 NO) nicht nachträglich durch Vertretung einer Partei im Rechtsstreit über
diese Urkunde oder das durch sie geschaffene Rechtsverhältnis in Frage gestellt
werden soll. Wagner/Knechtel (aaO § 5 Rz 11)
erachten daneben auch die Übernahme einer Vertretung im Zivilprozess als
problematisch, wenn im Verfahren eine vom Notar errichtete Privaturkunde als
Beweismittel herangezogen werden soll (diesfalls aufgrund der den Notar nach §
37 NO treffenden Verschwiegenheitspflicht). Tritt der Notar ungeachtet des § 40
als Prozessbevollmächtigter auf, so setzt er eine Standespflichtverletzung nach
§ 155 NO (NZ 1909, 143). Das Gebot der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ist
auch in den Fällen zu beachten, in denen die betreffende Urkunde von einem
anderen Gesellschafter der Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. NO) oder der
Notar-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 29 NO), der der Notar angehört,
errichtet worden ist. Auch bei der Notar-Gesellschaft hat zwar jeder Notar
unabhängig und selbständig tätig zu sein; durch die gegebene wirtschaftliche
Verbindung der Gesellschafter wären aber Zweifel an der Unparteilichkeit und
Unabhängigkeit des einschreitenden Notars in Bezug auf eine von seinem
Mitgesellschafter errichtete Urkunde denkbar. Daher soll klargestellt werden,
dass sich das Verbot des § 40 NO ausdrücklich auch auf solche von einem
Mitgesellschafter des Notars errichtete Urkunden bezieht.
Zu Z 16 (§ 41 Abs. 3 bis 5 NO):
Im § 41 Abs. 3 NO
sollen die bisher für die händische Unterschrift maßgeblichen Bestimmungen des
geltenden § 41 Abs. 3 und 4 NO zusammengezogen werden. Entsprechend der
strengen Verwahrungspflicht für das Amtssiegel im § 41 Abs. 1 NO sieht § 41
Abs. 4 NO nunmehr auch eine Pflicht für den Notar vor, die Ausweiskarte für die
elektronische Beurkundungssignatur unter Sperre sicher zu verwahren und
jeglichen Widerrufsgrund oder Anhaltspunkt für eine Kompromittierung der geheim
zu haltenden Daten nicht nur dem Zertifizierungsdiensteanbieter, sondern auch
der Notariatskammer und dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts
mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht steht nicht nur im Interesse des
Signators selbst, sondern auch im öffentlichen Interesse an der Integrität und
Authentizität öffentlicher Urkunden. § 41 Abs. 4 NO stellt sohin
Sorgfaltsanforderungen, die erheblich über die in § 21 SigG normierten
hinausgehen. Im Übrigen ist zu den erhöhten Sicherheitsanforderungen auch auf
die Ausführungen zu § 13 NO zu verweisen.
Auch sichere
elektronische Signaturen werden unwirksam bzw. unanwendbar, wenn die
Signaturkarte, die Signaturerstellungdaten, die Signaturerstellungseinheit oder
die Signaturprüfdaten kompromittiert oder sonst aus der Gewahrsame des Notars
verschwunden sind oder das qualifizierte Zertifikat bzw. der
Zertifizierungsdienstanbieter nicht mehr zur Verfügung steht, also die
Voraussetzungen für die sichere elektronische Signatur nach § 2 Z 3 SigG nicht
mehr vorliegen. Ein derartiger Umstand wird daher nach der vorgeschlagenen
Neuregelung – soweit möglich unter Angabe des Datums für das Unwirksamwerden –
aus dem elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen
ersichtlich sein müssen (§ 41 Abs. 5 NO).
Zu Z 17 (§ 42 NO):
Durch die
vorgeschlagene Änderung soll klargestellt werden, dass sich der in § 42
verwendete Begriff der „Unterschrift“ nur auf die händische Unterschrift des
Notars (und deren Änderung) bezieht, nicht aber auf Änderungen der Daten in den
qualifizierten Zertifikaten betreffend seine elektronische Beurkundungssignatur
bzw. seine elektronische Notarsignatur. Soweit sich insoweit Änderungen ergeben
soll der vorgeschlagene § 13 zur Anwendung gelangen. In diesem Zusammenhang ist
zu betonen, dass der im Gesetz verwendete Begriff der „Unterschrift“ künftig
grundsätzlich sowohl die händische als auch die elektronische Unterschrift
umfasst. Entsprechendes gilt für den Begriff des „Unterfertigens“.
Zu Z 18 (§ 44 Abs. 2 und 3 NO):
Nach § 44 Abs. 2 NO müssen Zahlenangaben
in Notariatsurkunden, soweit sie in der Urkunde zum ersten Mal vorkommen, mit
Buchstaben geschrieben werden; ausgenommen davon sind nur bestimmte, im Gesetz
ausdrücklich angeführte Fälle (etwa Zeitbestimmungen oder die Angabe der
Geschäftszahl sowie der Haus- und Katasternummern). Dies macht die
Notariatsurkunden aber zum Teil unübersichtlich und erscheint im Zeitalter des
Computers nicht mehr notwendig. Der Entwurf sieht daher vor, dass künftig bei
der Angabe von Zahlen in der Notariatsurkunde lediglich das Datum der
Notariatsurkunde und andere Zeitbestimmungen sowie Rechnungsresultate und
Beträge, die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, mit Buchstaben zu
schreiben sind. Bei den weiteren vorkommenden Zahlen soll die Angabe von Ziffern
ausreichen. Letzteres soll generell für Daten und Beträge in solchen Urkunden
gelten, auf die in einer Notariatsurkunde Bezug genommen wird.
Zu Z 19 (§ 47 Abs. 2 und 3 NO):
Der vorgeschlagene
§ 47 Abs. 2 fasst den derzeitigen Inhalt des § 47 Abs. 2 und 3 in einem Absatz
zusammen. Im neu gefassten Abs. 3 soll den Besonderheiten der rein
elektronischen Errichtung einer Notariatsurkunde Rechnung getragen werden. Neu
eingeführt werden soll damit im Zusammenhang der Begriff des
„Unterschriftsvermerks“. Darunter versteht man die Angabe des Namens des Notars
samt einem Hinweis auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar sowie der Namen
der Beteiligten samt einem Hinweis auf deren Eigenschaft als Unterzeichende am
Schluss der Urkunde. Erst nach Beifügung dieses Unterschriftsvermerks sollen
die Beteiligten und die – soweit dies nach der Notariatsordnung geboten ist –
zugezogenen Zeugen die elektronisch errichtete Urkunde mit ihrer Signatur
elektronisch zu unterzeichnen haben. Im Anschluss daran und somit zeitlich als
letzter soll der Notar die Notariatsurkunde mit seiner elektronischen
Beurkundungssignatur unterfertigen. Damit wird der auch in der „Papierwelt“
einzuhaltenden Reihenfolge entsprochen, in der der Notar seine Amtsunterschrift
gleichfalls zeitlich (und örtlich) als letzter zu setzen hat (Wagner/Knechtel aaO § 48 Rz 7).
Zu Z 20 (§ 48 NO):
§ 48 Abs. 1 und 2
enthält Regeln darüber, wie Notariatsurkunden zu heften und wie Vollmachten und
Beilagen der Notariatsurkunde beizuheften sind. Da diese Vorgänge das physische
Vorhandensein der Urkunde bzw. der Beilagen voraussetzen soll im Gesetz
klargestellt werden, dass § 48 Abs. 1 und 2 nur auf solche Notariatsurkunden
Anwendung findet, die nicht elektronisch errichtet werden. Für Beilagen, die
sich nicht zur Anheftung eigenen oder auf deren Anheftung die Parteien
verzichtet haben, sieht der vorgeschlagene § 48 Abs. 2 zweiter Satz vor, dass
diese (so wie bereits bisher) mit dem Beilagenzeichen und der Geschäftszahl der
Notariatsurkunde zu versehen sind und mit dieser gemeinsam aufbewahrt werden
müssen.
Der vorgeschlagene
neue § 48 Abs. 3 regelt die Vorgehensweise bei Vorhandensein von elektronisch
errichteten oder eingescannten Beilagen zu Notariatsurkunden. Soll der Inhalt
dieser Beilagen von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in einer
(unter einem) elektronisch errichteten Notariatsurkunde gemacht werden, so
sollen diese Beilagen zunächst von den Beteiligten sowie den gegebenenfalls
beizuziehenden Zeugen und sodann vom Notar mit der Notariatsurkunde gemeinsam
wie eine Notariatsurkunde elektronisch unterzeichnet werden. Dabei ist nach dem
vorgeschlagenen § 47 Abs. 3 vorzugehen. Wird die Notariatsurkunde nicht
gleichzeitig errichtet, sondern soll die elektronische Beilage einer bereits
errichteten Notariatsurkunde beigefügt werden, so sind die Beilagen und die
(elektronisch errichtete oder eingescannte) Notariatsurkunde gemeinsam
elektronisch zu unterzeichnen. Auch dabei ist nach dem vorgeschlagenen § 47
Abs. 3 vorzugehen. Soll der Inhalt der Beilagen nicht Bestandteil der
Erklärungen in der elektronisch errichteten Notariatsurkunde sein, so sollen
solche Beilagen auf geeignete technische Weise (etwa durch gemeinsames
Abspeichern in einem Ordner) gemeinsam mit der Notariatsurkunde aufzubewahren
sein.
Zu Z 21 und 22 (§§ 49 und 50 NO):
Der Notar hat nach
§ 49 NO grundsätzlich alle Notariatsurkunden zu verwahren, die er oder ein ihn
vertretender Notar aufgenommen hat. Die Parteien erhalten lediglich
Ausfertigungen, nie aber die Urschrift der Notariatsurkunde ausgefolgt. Den
Begriff der „Urschrift“ als einziges Original der Urkunde gibt es aber nur im
Bereich der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde. Bei der
elektronisch errichteten Notariatsurkunde ist es dagegen möglich, letztlich
beliebig viele identische elektronische Versionen der Urkunde herzustellen,
denen im Ergebnis allesamt Originalcharakter zukommt. Die in der „Papierwelt“
notwendige Unterscheidung zwischen der Urschrift und der Ausfertigung einer
Notariatsurkunde ist im elektronischen Bereich nur bedingt von Nutzen. In § 49
Abs. 1 wäre daher klarzustellen, dass sich die Verpflichtung des Notars, die
von ihm aufgenommenen Notariatsurkunden in Urschrift physisch zu verwahren,
lediglich auf nicht elektronisch errichtete Notariatsurkunden bezieht.
Elektronisch errichtete Urkunden sind vom Notar dagegen im Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats nach § 140e NO zu speichern (siehe dazu den
vorgeschlagenen § 110 Abs. 3). Darüber hinaus soll der Notar den Parteien in
diesen Fällen jeweils einen beglaubigten Ausdruck der elektronisch errichteten
Urkunde auszufolgen haben. Ausfertigungen nach § 92 werden nur dann in Betracht
kommen, wenn ein Interesse daran besteht, eine lediglich vom Notar gefertigte
Urkunde zur Verwendung zu haben (zB für die leichtere elektronische
Weiterverwendung angesichts einer Vielzahl von sicheren elektronischen
Signaturen auf der Originalurkunde).
Entsprechend der
Anordnung in § 50 Abs. 1, wonach die Urschrift einer Notariatsurkunde außer den
im Gesetz genannten Fällen nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über
Auftrag der Notariatskammer dieser ausgefolgt wird (wobei die dahingehende
Verpflichtung nunmehr ausdrücklich auf solche Urkunden zu beschränken wäre, die
nicht elektronisch errichtet wurden, weil nur bei diesen eine Urschrift
existiert), stellt der vorgeschlagene § 49 Abs. 2 klar, dass bei den vom Notar
nach dem vorgeschlagenen § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats (§ 140e NO) zu speichernden Urkunden außer den in der
Notariatsordnung ausdrücklich angeordneten Fällen ein Zugriff auf diese
Urkunden gleichfalls nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über
Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden darf. Bei den „in der
Notariatsordnung ausdrücklich angeordneten Fällen“ ist in erster Linie an den
vom Notar den Parteien nach dem vorgeschlagenen § 110 Abs. 3 zweiter Satz zu
ermöglichenden elektronischen Zugang zu denken. Ferner fällt darunter auch der
Fall, dass die Partei einer anderen Person elektronischen Zugang zu dieser
Urkunde ermöglicht.
Zu Z 23 (§ 54 NO):
Wie bereits im
Zusammenhang mit § 3 lit. d des Vorschlags erläutert soll es im Rahmen der
sogenannten „Solennisierung“ nach § 54 NO künftig nicht mehr notwendig sein,
dass die notarielle Bekräftigung des in der von zwei oder mehreren Personen
errichteten Privaturkunde Erklärten von zumindest zwei Parteien verlangt wird.
Vielmehr soll es künftig in jenen Fällen, in denen eine der Parteien aus dem in
der Privaturkunde dokumentierten Rechtsgeschäft verpflichtet wird, ausreichen,
dass der insoweit Verpflichtete gegenüber dem Notar die Solennisierung
verlangt. Auf diese Weise kann die Vollstreckbarmachung der in der Urkunde
eingegangenen Verpflichtung erreicht werden, ohne dass noch eine weitere Partei
dem Vorgang vor dem Notar hinzugezogen werden müsste. Im Übrigen darf auf die
Ausführungen zum vorgeschlagenen § 3 lit. d verwiesen werden.
Bei der Errichtung
des sogenannten „Mantelakts“ (das ist der im Rahmen der Solennisierung
aufzunehmende Notariatsakt) sind bereits jetzt alle für die Errichtung einer
notariellen Urkunde und insbesondere eines Notariatsakts gegebenen Vorschriften
einzuhalten. Dies gilt selbstverständlich auch für die (händische bzw. künftig
auch elektronische) Unterfertigung des Notariatsakts, was mit einem
entsprechenden Verweis auf den vorgeschlagenen § 47 Abs. 2 und 3 verdeutlicht
werden soll.
Die solennisierte
Privaturkunde ist inhaltlicher Bestandteil des Notariatsakts (Wagner/Knechtel aaO § 54 Rz 16); Dies soll im
vorgeschlagenen § 54 Abs. 3 erster Satz entsprechend klargestellt werden. Als
Bestandteil des Notariatsakts ist sie diesem unter Einhaltung der in § 48 NO
normierten Vorgehensweise beizuheften oder beizufügen. Wie bereits bisher
sollen die solennisierte Privaturkunde und der nicht elektronisch errichtete
Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren sein. Wird der „Mantelakt“ dagegen
elektronisch errichtet, ist die gleichfalls elektronisch errichtete oder
einzuscannende Privaturkunde mit dem Notariatsakt gemeinsam unter der
Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats nach § 140e zu speichern.
Zu Z 24 (§ 55
Abs. 4 NO):
Der Identitätsfeststellung
durch den Notar kommt besondere Bedeutung zu, weil sie zu dem den vollen Beweis
begründenden Feststellungsinhalt der Urkunde gehört (Wagner/Knechtel
aaO § 55 Rz 1). Der Notar hat sich demgemäß mit größter Sorgfalt Gewissheit
über die Identität der Partei zu verschaffen. Daneben ist er auch zur
verlässlichen Identitätsfeststellung in Ansehung von (notwendigen) Zeugen,
Dolmetschern und Vertrauenspersonen gehalten. Ausdrückliche Vorschriften zur
Aufbewahrung der zur Feststellung der Identität vorgelegten Unterlagen finden
sich bislang lediglich im Zusammenhang mit den in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 NO
angeführten Geschäften. In diesen Fällen sind die zur Feststellung der
Identität vorgelegten Unterlagen soweit als möglich im Original aufzubewahren.
Bei amtlichen Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im
Original nicht möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und
aufzubewahren (§ 36b Abs. 4 NO). Nicht bloß in Ansehung dieser Verpflichtung
soll mit dem vorgeschlagenen § 55 Abs. 4 dem Notar die Möglichkeit eingeräumt
werden, elektronische (insbesondere durch scannen hergestellte) Abbilder der
Identitätsnachweise der Parteien, ferner der notwendigen Zeugen, der
Dolmetscher sowie allfälliger Vertrauenspersonen automationsunterstützt zu
speichern.
Zu Z 25 (§ 61 Abs. 1 NO):
§ 61 NO regelt die
bei der Errichtung eines Notariatsakts mit einem Stummen oder einem Taubstummen
einzuhaltende Vorgehensweise. Kann der Stumme oder Taubstumme lesen und
schreiben, so hat er nach § 61 Abs. 1 NO den Notariatsakt selbst zu lesen und
eigenhändig darauf zu schreiben, dass er diesen gelesen hat und der
Notariatsakt seinem Willen entspricht. Im Fall des elektronisch errichteten
Notariatsakts soll diese Genehmigungsklausel auf einem Papierausdruck des
betreffenden Notariatsakts angebracht werden. Ein elektronisches Abbild dieses
Papierausdrucks soll dem elektronisch errichteten Notariatsakt als Beilage
beigefügt (§ 16 Abs. 3) und beide Urkunden unter der Geschäftszahl des
Notariatsakts im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (§ 140e NO)
gespeichert werden.
Zu Z 26 (§ 62 Abs. 2 NO):
Nach § 62 NO kann
ein Notariatsakt unter bestimmten Voraussetzungen auch in einer fremden Sprache
aufgenommen werden. Zwingend ist dem fremdsprachigen Notariatsakt dabei eine
vollständige deutsche Übersetzung beizuheften, die als Beilage im Sinn des § 98
Abs. 2 NO anzusehen und gemäß § 78 NO öffentliche Urkunde ist (NZ 1938, 21; Marcik, NZ 1937, 206). Mit der vorgeschlagenen Ergänzung
des § 62 Abs. 2 soll vorgesehen werden, dass bei elektronisch errichteten oder
eingescannten fremdsprachigen Notariatsakten auch diese deutsche Übersetzung
künftig in elektronischer Form beigefügt werden muss.
Zu Z 27 (§ 65 Abs. 3 NO):
In den in § 56 NO
bestimmten Fällen sind der Errichtung eines Notariatsakts Zeugen beizuziehen.
Solchen Aktszeugen wird insbesondere dann Bedeutung zukommen, wenn in einem
späteren Streitverfahren Beweis über den Beurkundungsvorgang geführt werden
soll, der Notar selbst aber mangels Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
durch alle Beteiligten nicht aussagen darf (Wagner/Knechtel
aaO § 56 Rz 1). Wollen die Parteien – im Einvernehmen mit dem Notar – einen
Zeugen beiziehen, der der Sprache einer der Parteien oder der Sprache nicht
kundig ist, in der der Akt aufgenommen werden soll, so ist dem Vorgang bisher
auch dann ein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher
für die betreffende Sprache beizuziehen, wenn der Notar (oder sein Substitut)
selbst die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1 NO erfüllt (somit entweder als
allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher in der
betreffenden Sprache bestellt ist oder in Ansehung dieser Sprache die
Diplomprüfung für Dolmetscher oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden
hat). Somit kann der Notar bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 62 Abs. 1
NO zwar den fremdsprachigen Notariatsakt aufnehmen, darf aber nicht zur
Verständlichmachung des Inhalts der Urkunde gegenüber dem Aktszeugen
herangezogen werden. Dieses Auseinanderfallen der Befugnisse des Notars
erscheint kaum verständlich und ist zudem für die Parteien mit zusätzlichen
Kosten verbunden. Der vorgeschlagene § 65 Abs. 3 sieht daher vor, dass von der
Beiziehung eines (allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten) Dolmetschers
für die betreffende Sprache zur Verständlichmachung des Inhalts des
Notariatsakts gegenüber dem Aktszeugen dann abgesehen werden kann, wenn der
Notar (oder sein den Notariatsakt aufnehmender Substitut) über die nach § 62
Abs. 2 NO für die Aufnahme eines fremdsprachigen Notariatsakts notwendige
Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt. Dabei soll der Notar nach § 65
Abs. 2 NO vorzugehen haben. Das Absehen von der Beiziehung eines gesonderten
allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetschers soll aber nur
dann zulässig sein, wenn sich keine der Parteien gegen diese Vorgehensweise
ausspricht.
Zu Z 28 (§ 67 Abs. 1 NO):
Auch nach der neu
vorgeschlagenen Regelung zur Zulassung elektronischer Notariatsakte (§ 68 Abs.
2 EO) soll für letztwillige Verfügungen (vgl. § 4 Abs. 2 Z 1 letzter Halbsatz
SigG) und notarielle letztwillige Anordnungen (§ 67 Abs. 1 letzter Satz NO)
unabhängig von den sonst maßgeblichen Formvorschriften die Ausnahme von der
elektronischen Form bestehen bleiben. Weil diese einen besonders sensiblen, der
Manipulation leichter zugänglichen Bereich betreffen und der Beweis der
Echtheit der Urkunde nach dem Tod des Signators gerade im Familienkreis – wo
erfahrungsgemäß nur beschränkte Geheimhaltung der Signaturdaten vorausgesetzt
werden kann - vielfach nur schwer erbracht werden könnte, soll die Errichtung
jeglicher letztwilliger Verfügungen in elektronischer Form nach wie vor
unzulässig und unwirksam sein (wie dies schon im geltenden Recht im § 4 Abs. 2
Z 1 SigG vorgegeben ist). Eine entsprechende Ausnahmeregelung soll daher auch
in § 70 NO für die Aufnahme von letztwilligen Anordnungen mit der Kraft
gerichtlicher letztwilliger Anordnungen vorgesehen werden.
Zu Z 29 (§ 68 Abs. 1 und 2 NO):
Mit den
vorgeschlagenen Änderungen in § 68 Abs. 1 lit. g und h NO soll der Zulassung
der elektronischen Form für den Notariatsakt Rechnung getragen werden. Der
Notariatsakt kann demnach – bei sonstigem Verlust der Qualität einer
öffentlichen Urkunde – nur zur Gänze auf Papier oder zur Gänze in
elektronischer Form errichtet werden. Ein Medienumbruch in Ansehung einzelner
Unterschriften sollte schon deshalb vermieden werden, weil es dann zwei von
einander abweichende Urschriften ein und desselben Notariatsakts gäbe (eine mit
einem Teil der Unterschriften auf Papier und eine elektronische mit dem
restlichen Teil der Unterschriften in elektronischer Form). Dies würde nicht
nur für die Vollstreckbarerklärung über die österreichischen Grenzen hinaus
Probleme bereiten und die Gefahr von Abweichungen beider Fassungen der
Urschrift geradezu provozieren, sondern letztlich auch dem Beweiswert der
Urkunde vor Gericht abträglich sein, wenn der durch die Signatur zu bezeugende
bzw. zu beurkundende Vorgang bzw. Inhalt jeweils teilweise der anderen
Urschrift zuzuordnen ist (weil etwa der Zeuge und der Notar die elektronische
Urschrift elektronisch, die Parteien oder eine der Parteien hingegen die
Papierurschrift händisch unterfertigen). Ein solches Auseinandertriften der
Unterschriften würde auch dem nicht nur in der NO grundgelegten Verständnis des
Notariatsakts als einheitliche öffentliche Urkunde, die in ein und derselben
Urschrift alle Voraussetzungen eines gültigen Notariatsakts erfüllen muss und
im Original bei der aufnehmenden Urkundsperson verbleibt, diametral
widersprechen und kann daher nicht vorgesehen werden. Im Notariatsakt soll
ferner zur Klarstellung der Form seiner Urschrift auch anzugeben sein, wenn
dieser in elektronischer Form errichtet wird (§ 68 Abs. 2 NO).
Zur Förderung der
elektronischen Form ist in § 68 Abs. 1 lit. g NO auch vorgesehen, dass jene
Personen, die den Notariatsakt vor dem beurkundenden Notar zu unterfertigen
haben, keiner sicheren elektronischen Signatur für die Formgültigkeit und
Wirksamkeit des Notariatakts und die Einhaltung der Schriftform im Sinne des §
886 AGBG bedürfen (vgl. auch die Ausführungen zu § 1a NO). Die Signatur nach §
2 Z 1 SigG kann aus Sicherheitsgründen schon deshalb für ausreichend erachtet
werden, weil der Notar den Notariatsakt zeitlich als letzter mit seiner
elektronischen Beurkundungssignatur, die eine sichere elektronische Signatur im
Sinne des § 2 Z 3 SigG ist, zu unterfertigen hat, wobei er die Integrität der
unterfertigten Urkunde als Urkundsperson öffentlichen Glaubens bestätigt und
wahrt. In Ansehung der Feststellung und Überprüfung der Identität des Signators
sind die erhöhten Garantien der sicheren elektronischen Signatur schon deshalb
entbehrlich, weil der Notar als Urkundsperson öffentlichen Glaubens die
Identität der persönlich anwesenden und die Urkunde vor ihm unterfertigenden
Personen vor Ort festzustellen und zu überprüfen hat, wobei seine
Sorgfaltspflichten gemäß § 55 NO keinesfalls hinter jenen einer Registrierungsstelle
des Zertifizierungsdiensteanbieters zurückbleiben und die ad hoc vorgenommene
Kontrolle jedenfalls ein Mehr an Sicherheit bietet als die im Regelfall länger
zurückliegende Identitätskontrolle bei der Übergabe der Signaturkarte an den
Signator.
Zu Z 30 (§ 69 Abs. 2 NO):
Die
vorgeschlagenen Änderungen regeln die Vorgehensweise bei Vorhandensein von
elektronisch errichteten Vollmachten zur Errichtung eines Notariatsaktes in
völliger Gleichschaltung mit der Vorgehensweise bei Papierurkunden. Auch die
elektronisch errichtete Vollmacht muss dem Notar im Original elektronisch – zur
Beifügung zu dem elektronisch errichteten Notariatsakt und zur gemeinsamen
Abspeicherung im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e NO –
oder erforderlichenfalls in einer von ihm selbst angefertigten und beglaubigten
Abschrift (bzw. einem entsprechend beglaubigten Ausdruck) auf Papier – zum
Anschluss an einen auf Papier errichteten Notariatsakt – vorliegen. Zur
Erleichterung der elektronischen Form kann die Beifügung und Abspeicherung der
elektronischen Vollmacht gemeinsam mit dem Notariatsakt auch durch einen
Hinweis (zB mittels Link) auf eine bereits zuvor auf Dauer erfolgte Speicherung
der elektronischen Vollmacht im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats
nach § 140e NO ersetzt werden.
Zu Z 31 (§ 69a Abs. 4 NO):
§ 69a Abs. 4 ist
an die Zulassung der elektronischen Form anzupassen. Wenn die Herausgabe von
Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften des Notariatsaktes vor Heilung des
Vollmachtsmangels in der „Papierwelt“ nicht erlaubt ist, weil dieser noch nicht
die volle Qualität eines Notariatsaktes aufweist, muss Gleiches auch für die
Gewährung des Zuganges zum Notariatsakt im Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats nach § 140e NO gelten,
weil auch dieser Zugang zur Anfertigung eines „Klons“ dieses Notariatsaktes
(nämlich zum „Herunterladen und Abspeichern“ einer verkehrsfähigen Version der
Urkunde) berechtigt und so zu Unrecht bereits das Vorhandensein eines wirksamen
Notariatsaktes indiziert, wenn nicht gar vortäuschen könnte.
Zu Z 32 (§ 70 NO):
Hier ist auf die
Ausführungen zu § 67 Abs. 1 NO zu verweisen.
Zu Z 33 und 34 (§§ 76 Abs. 1 und 77 Abs. 1 bis 3 NO):
Der Notar ist nach
den §§ 76 ff. NO zur Beurkundung von Tatsachenfeststellungen, abgegebenen
Wissenserklärungen und sonstigen Vorgängen berufen. Bedeutsam ist dabei – unter
anderem – die Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen
Kopie mit einer Urkunde (sogenannte „Vidimierung“). In § 76 Abs. 1 lit. a soll
damit im Zusammenhang klargestellt werden, dass der Notar künftig zur
Vidimierung nicht nur in Ansehung der Übereinstimmung von Papierabschriften
(Papierkopien) mit Papierurkunden berufen, sondern auch zur Beglaubigung der
Übereinstimmung von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden sowie der
Übereinstimmung von elektronischen Abbildern bzw. elektronischen Kopien mit
Papierurkunden befugt ist.
Zu § 76 Abs. 1
lit. h ist auf die gemeinsamen Ausführungen zu §§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 Z 1 und
25 Z 10 NO zu verweisen.
Die vom Notar bei
der Vidimierung einzuhaltende Vorgehensweise ist in § 77 NO geregelt. Auch
weiterhin soll Voraussetzung für die Beurkundung der Übereinstimmung mit einer
Papier- und (neu:) elektronischen Urkunde sein, dass die Abschrift mit der
Urkunde entweder wörtlich verglichen oder eine Kopie unter Aufsicht des Notars
auf fotomechanischem oder ähnlichem Weg von der Hauptschrift genommen worden
ist. Bereits jetzt umfassen die im Gesetz verwendeten Begriffe „Abschrift“ und
„Kopie“ jede, auf welchem Weg auch immer hergestellte Vervielfältigung einer
Hauptschrift (Wagner/Knechtel aaO § 77 Rz 2). Dass
dies (natürlich) auch für elektronische Kopien bzw. elektronische Abbilder
gilt, soll nunmehr im Gesetz ausdrücklich klargestellt werden. Beglaubigt der
Notar die Übereinstimmung einer elektronischen Abschrift, so soll er den zur
Bestätigung der Übereinstimmung zu setzenden Beglaubigungsvermerk der
elektronischen Abschrift beizufügen haben (§ 77 Abs. 2).
Die vom Notar
beizusetzende Beglaubigungsklausel hat neben der Beurkundung der
Übereinstimmung auch die in § 77 Abs. 3 NO angeführten Feststellungen zu
enthalten. Auch hier soll künftig auf die Möglichkeit der Errichtung der
Urkunde auf elektronischem Weg bzw. der Herstellung elektronischer Kopien sowie
elektronischer Abschriften Bedacht genommen werden.
Zu Z 35 (§ 78 Abs. 3 NO):
Notare oder deren
Substituten, die für eine fremde Sprache als allgemein beeidete und gerichtlich
zertifizierte Dolmetscher bestellt sind oder die Diplomprüfung für Dolmetscher
oder die Fachprüfung für Übersetzer bestanden haben, sind nach § 78 NO auch zur
notariellen Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung befugt. Die
Beurkundung geschieht dabei durch Setzung einer Klausel, die auf der
Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen ist; die Übersetzung ist ferner
mit der übersetzten Urkunde mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu
verbinden (§ 78 Abs. 3 NO). Diese Vorgehensweise soll auch weiterhin bei
Papierurkunden eingehalten werden. Auch bei den Übersetzungen wird es in
Hinkunft aber möglich sein, diese in elektronischer Form zu errichten. Hier soll
dieser elektronischen Übersetzung entweder die übersetzte elektronische Urkunde
oder ein elektronisches Abbild der übersetzten Papierurkunde als Beilage
beizufügen und vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur
gemeinsam zu unterfertigen sein.
Zu Z 36 (§ 79 NO):
§79 Abs. 1 NO
regelt die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen (Legalisierung).
Voraussetzung ist die persönliche Anwesenheit der Partei, die ihre Unterschrift
vor dem Notar setzen oder eine bereits früher gesetzte Unterschrift vor dem
Notar als die ihre anerkennen muss. Die Identität der Partei hat der Notar
gemäß § 55 NO festzustellen und einschließlich des Geburtsdatums zu prüfen (§
79 Abs. 3 NO).
Zur
übersichtlicheren Darstellung und Einbeziehung auch der elektronischen Form der
Legalisierung soll nunmehr der geltende § 79 Abs. 1 NO unter Einbeziehung der
Pflicht zur Identitätsprüfung (die bisher im Abs. 3 geregelt war) neu
gegliedert werden. Für die elektronische Form der Legalisierung kommt als
zusätzliches Prüferfordernis für den Notar nur hinzu, die Zuordnung der
elektronischen Signatur zum Signator zu überprüfen. Auch die elektronische
Signatur muss aber – zwecks unmittelbarer Überprüfung der Identität des
Signators – persönlich vor dem Notar entweder gesetzt oder ausdrücklich
bekräftigt werden. Angesichts dieser Identitätsprüfung vor Ort ist – wie
bereits zu §§ 1a und 68 Abs. 1 lit. g NO ausgeführt – die Verwendung einer
sicheren elektronischen Signatur nicht vorgeschrieben. Ein Medienumbruch in
Ansehung der zu beglaubigenden Unterschrift (elektronische Beglaubigung einer
händischen Unterschrift und vice versa) soll auch hier – aus den zu § 68 Abs. 1
lit. g NO beim Notariatsakt angeführten Gründen – nicht zulässig sein.
In Abs. 2 wird die
Legalisierung ohne persönliche Anwesenheit des Signators für die „Papierwelt“
geregelt. welche aber nur einem eingeschränkten, aus besonderen Gründen für
weniger schutzwürdig erachteten Personenkreis offen steht. Diese Bestimmung
bleibt inhaltlich unverändert.
Des weiteren soll
die Legalisierung ohne persönliche Anwesenheit in den neuen Abs. 2a bis 4 – im
Sinne der Nichtdiskriminierung der elektronischen Form – nunmehr für diese
geöffnet werden. Zur Herstellung des Gleichklangs der Sicherheitsgarantien im
Verhältnis zur „Papierform“ sollen folgende Voraussetzungen für die
elektronische Legalisierung in Abwesenheit des Unterzeichners vorgesehen
werden: Der Signator muss die Echtheit seiner sicheren elektronischen Signatur
dem Notar gegenüber schriftlich anerkennen und so – wie bei der Papierform auch
– zum Ausdruck bringen, dass er diese Signatur zum Zwecke der Beglaubigung
gesetzt hat bzw. für diese Signatur eine Beglaubigung ihrer Echtheit wünscht (§
79 Abs. 2a Z 1 NO). Diese Erklärung kann in elektronischer Form (oder in
Papierform) erfolgen. Zusätzlich muss er aber auch bereits zuvor das für eine
oder mehrere derartige Beglaubigungen und Erklärungen zu verwendende Zertifikat
seiner sicheren elektronischen Signatur (aus Sicherheitsgründen soll hier keine
andere Form der Signatur zulässig sein) in persönlicher Anwesenheit diesem
Notar zu Vergleichzwecken zur Verfügung gestellt haben (§ 79 Abs. 2a Z 2 NO).
Die persönliche
Anwesenheit ist notwendig, um diesem Notar eine Identitätsprüfung nach § 55 NO
– im Regelfall an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises – in Ansehung der für
Beglaubigungszwecke bei ihm deponierten Daten des qualifizierten Zertifikates
zu ermöglichen. Aus Sicherheitsgründen hat der Notar sämtliche Daten dieses
Zertifikates für Vergleichszwecke aufzubewahren. Diese Bestimmung soll den
Vergleich des Inhalts des qualifizierten Zertifikats mit dem später der zu
beglaubigenden Signatur zugeordneten qualifizierten Zertifikat ermöglichen. Nur
bei völliger Übereinstimmung der Inhalte (abgesehen von verschlüsselten
Signaturdaten, die sich aus dem Inhalt der unterfertigten Urkunde ableiten und
daher bei jeder Signatur unterschiedlich sind) darf der Notar die Legalisierung
vornehmen. Eine Individualisierung des qualifizierten Zertifikates wird an Hand
der Zertifikatsnummer im Zusammenhang mit den persönlichen Daten und Attributen
des Zertifikatsinhabers und des Zertifizierungsanbieters möglich. Insoweit ist
daher die Aufbewahrung der Zertifikatsdaten der Aufbewahrung einer
Musterunterschrift gleichzuhalten. So wie die Legalisierung der Unterschrift in
der „Papierwelt“ nur bei deren Übereinstimmung mit dem Namenszug der beim Notar
aufbewahrten Musterunterschrift erfolgen darf, soll sie in der „elektronischen
Welt“ nur bei Verwendung eines Zertifikats, dessen Inhalt mit den beim Notar „hinterlegten“
(gespeicherten) Zertifikatsdaten übereinstimmt, erfolgen dürfen.
Dadurch, dass das
qualifizierte Zertifikat nur einer einzigen Signaturkarte des Signatars
zugeordnet ist, hat dieser die Möglichkeit, die relevante Signaturkarte
besonders gut und sicher unter Verschluss aufzubewahren, was ihm auch zu raten
sein wird. Schließlich geht er das Risiko ein, dass derjenige, der Gewahrsam
über diese Karte und den „Sicherungscode“ erlangt, für ihn beglaubigt
unterfertigen kann, ohne dass dessen physische Identität einer Prüfung vom
Notar unterzogen wird. Dass ein Missbrauch dieser Karte weitreichende vermögensrechtliche
Konsequenzen haben kann, zeigt schon die Rechtsnatur der
beglaubigungsbedürftigen Geschäfte (Liegenschaftsbelastungen und –veräußerungen,
Erklärungen, die zu Firmenbucheintragungen über Rechte im Zusammenhang mit
Unternehmen führen, etc.), die im Regelfall hohe Vermögenswerte betreffen.
Bedenkt man wie oft durch die missbräuchliche Verwendung von Bankomatkarten
Schäden entstehen, so kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der
„Sicherungscode“ zur Anwendung der sicheren elektronischen Signatur das Sicherheitsrisiko
vernachlässigbar macht. Diese Legalisierungsart soll daher auch in ihrer
elektronischen Form – in gleicher Weise wie bei der Papierform – auf die oben
genannten Rechtssubjekte beschränkt bleiben, welche ihrer Art nach hinreichend
rechtskundig sind, üblicherweise über sichere Aufbewahrungsmöglichkeiten
verfügen, in ihrer wirtschaftlichen Existenz stabil oder doch durch ein Versicherungsnetz
unterstützt sind und daher in Ansehung von hochwertigen Transaktionen keines
weitergehenden Schutzes vor Missbrauch ihrer Unterschriften bedürfen.
Abs. 4 und die
ersten zwei Sätze des Abs. 5 bleiben unverändert und werden nur der besseren Verständlichkeit
der Gesamtregelung wegen wiedergegeben. Demnach schaden Verstöße gegen die
Formvorschriften der Abs. 1 bis 3 dann nicht, wenn die beglaubigte Unterschrift
echt ist, also tatsächlich von jener Person gesetzt wurde, die als
Unterzeichner aufscheint (§ 79 Abs. 4 NO). In allen anderen Fällen aber nehmen
Verstöße gegen diese Formvorschriften der Legalisierungsklausel ihre Kraft als
öffentliche Urkunde. Die Legalisierungsklausel hat die nach der NO für den
Beglaubigungsvorgang wesentlichen Daten zu enthalten (Bestätigung der Echtheit
der Unterschrift, Namen und Anschrift der Partei, gegebenenfalls auch deren
Geburtsdatum, Ort und Datum der Beglaubigung sowie die Geschäftszahl des
Beurkundungsregisters). Die Anschrift der Partei kann nach deren Angaben
ungeprüft übernommen werden (§ 79 Abs. 5 NO). Im Anschluss daran ist derzeit im
Abs. 5 als erweiterter Klauselinhalt bei für das Ausland bestimmten Urkunden
lediglich vorgesehen, dass der Notar die eingehaltenen Förmlichkeiten sowie von
der Partei hiezu abgegebene kurze Erklärungen in den Beurkundungsvermerk
aufnehmen darf. In Zeiten voranschreitender Internationalisierung, die zur
Folge hat, dass nach den geltenden Kollisionsregeln immer öfter (auch) fremdes
Recht zur Anwendung berufen wird, soll dem Notar - den Bedürfnissen der
Wirtschaft und des grenzüberschreitenden Urkundenverkehrs entsprechend -
nunmehr auch das Recht eingeräumt werden, nicht nur die nach dem Recht des
Vorlagestaates der Urkunde (§ 5 Abs. 1 IPRG) anzuwendenden Förmlichkeiten und kurzen
Parteierklärungen, sondern auch die von ihm unter Anwendung dieses Rechtes
vorgenommenen inhaltlichen Prüfungen und Belehrungen in den Beurkundungsvermerk
aufzunehmen. Eine Verpflichtung des Notars, auf Antrag einer Partei
Beglaubigungen unter Berücksichtigung fremder Rechtsordnungen vornehmen zu
müssen, soll hiermit jedoch keinesfalls statuiert werden. Es soll ausdrücklich
dem völlig freien Ermessen des Notars überlassen bleiben, ein Mandat
anzunehmen, das ihn zur Berücksichtigung von Prüfungs- und Belehrungserfordernissen
nach dem im Vorlagestaat maßgeblichen Recht verpflichtet. Der
Beglaubigungsvermerk ist der beglaubigten elektronisch errichteten Urkunde
beizufügen (vom Notar gemeinsam mit der Urkunde elektronisch zu unterfertigen,
vgl. die Ausführungen zu § 48 Abs. 3 NO) bzw. auf der Papierurkunde zu setzen
oder mit dieser dauerhaft zu verbinden (anzuheften und zu versiegeln, vgl. § 48
Abs.1 NO).
Abs. 6 muss dem
nunmehr zulässigen erweiterten Klauselinhalt angepasst werden. Die
vorgeschlagene Änderung sieht daher vor, dass der Notar vom Inhalt der Urkunde
nicht nur - wie bisher - soweit dies für die Eintragung in das
Beurkundungsregister notwendig ist Kenntnis zu nehmen hat, sondern auch soweit
dies für den Beurkundungsvermerk erforderlich ist. Eine solche Notwendigkeit
wird sich dann ergeben, wenn in die Legalisierungsklausel Inhalte aufgenommen
werden, die sich aus der Urkunde ergeben und nach dem Recht des Vorlagestaates
Bestandteil der Legalisierungsklausel werden.
In Abs. 8 soll
lediglich eine aus der Neugliederung resultierende Zitatanpassung erfolgen.
Zu Z 37 (§ 80 Abs. 1 NO):
Nach § 80 NO ist
der Notar auch berufen, den Zeitpunkt, zu dem ihm eine bestimmte Urkunde
vorgewiesen wird, zu beurkunden. Für die vom Notar dabei nach § 80 Abs. 1 NO zu
setzende Klausel gilt das zu Z 36 Gesagte sinngemäß.
Zu Z 38 (§ 81
Abs. 2 NO):
Mit der vorgeschlagenen Änderung
des § 81 Abs. 2 NO soll auch das „Lebenszeugnis“ (mit dem der Notar beurkundet,
dass eine bestimmte Person vor ihm erschienen ist) der elektronischen Form
geöffnet werden.
Zu Z 39 (§ 82
Abs. 1, 4 und 5 NO):
Zur besseren Übersichtlichkeit soll nach dem geänderten § 82
Abs. 1 künftig auch die Form der Errichtung der Urkunde in dem vom Notar zu
führenden Beurkundungsregister (in einer dafür vorzusehenden Spalte) vermerkt
werden.
Die vorgeschlagene
Änderung des § 82 Abs. 4 NO trägt durch eine Zitatanpassung der Zulassung der
Legalisierung in elektronischer Form im § 79 Abs. 2a NO Rechnung und ermöglicht
die dauerhafte Speicherung der elektronischen Anerkennungserklärungen im
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats. Wird von dieser Möglichkeit
Gebrauch gemacht, so soll eine nachträgliche „bloße“ Ersichtlichmachung dieser
Tatsache (zB mittels Anführung des Links oder Zugangscodes) im Beurkundungsregister
ausreichen, in das andernfalls nur ein beglaubigter Ausdruck der Erklärung
eingestellt werden kann.
Der Entfall des
Wortes „allgemeine“ im Abs. 5 geht auf die Änderung des § 107 Abs. 2 NO zurück.
Hiezu gilt das dort Ausgeführte entsprechend.
Zu Z 40 (§ 83
Abs. 1 NO):
Mit der
vorgeschlagenen Änderung soll die Intimation (die Beurkundung über die
Bekanntmachung von Erklärungen sowie über die Zustellung von Urkunden) von der
elektronischen Form ausgenommen werden. Da der - in der Praxis sehr seltene – Zivilprotest
üblicherweise beim Erklärungs- bzw. Zustellempfänger (also der Gegenpartei) –
sohin vor Ort und nicht in der Notariatskanzlei erfolgen wird und das darüber
aufgenommene Protokoll auch von der Gegenpartei unterschrieben werden soll,
wird wenig Anwendungsraum für die elektronische Form bleiben. Angesichts der
hier zusammengefassten Vielzahl von möglichen Vorgangsweisen wäre eine sehr
komplexe Anpassung an die elektronische Form notwendig, die mangels praktischer
Nutzbarkeit in der überwiegenden Anzahl der wenigen Fälle untunlich scheint,
sodass die Einführung einer elektronischen Form derzeit nicht in Aussicht
genommen wird.
Zu Z 41 (§ 86 Abs. 1 NO):
Bei der
Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen (§ 83 NO; sogenannte
Intimation) hat der Notar grundsätzlich das entsprechende Ersuchen der Partei
sowie die bekanntzumachende Erklärung zu protokollieren. Das Ansuchen der
Partei (nicht aber das jedenfalls zu errichtende Protokoll über das erfolgte
Parteiansuchen) kann nach § 86 Abs. 1 NO bereits nach der derzeitigen
Rechtslage auch brieflich oder per Telegramm erfolgen. Künftig soll dieses
Ersuchen auch auf elektronischem Weg (insbesondere per E-Mail) gestellt werden
können.
Zu Z 42 (§ 87 Abs. 1 NO):
Wenn der Verlauf
einer Versammlung (zu denken ist hier etwa an die Hauptversammlung einer
Aktiengesellschaft) beurkundet werden soll, hat der Notar darüber nach § 87 NO
ein Protokoll zu errichten, in dem die von ihm wahrgenommenen Tatsachen und
rechtserheblichen Vorgänge zu beurkunden sind. In Hinkunft soll es auch möglich
sein, sowohl das Protokoll als auch den vom Notar zu setzenden Beurkundungsvermerk
in elektronischer Form zu erstellen. Da nach § 87 Abs. 2 NO das Protokoll vom
Vorsitzenden, in Ermangelung eines solchen von allen Teilnehmern, zu
unterschreiben ist, wird die Errichtung des Protokolls in elektronischer Form
nur dann in Betracht kommen, wenn der oder die zur Unterfertigung Berufenen das
elektronische Protokoll mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterfertigen.
Zu Z 43 (§ 88 Abs. 1 und 1a NO):
Nach § 88 NO ist
der Notar ganz allgemein berufen, auf Ersuchen einer Partei – und somit nicht
auf Ersuchen eines Dritten oder eines Teilnehmers (zur geltenden Rechtslage aA
anscheinend Kostner, Notariatsordnung 274) – von
ihm selbst wahrgenommene Vorgänge und Tatsachen zu beurkunden. Soweit dies die
Partei wünscht, soll diese Beurkundung durch den Notar in Zukunft auch in
elektronischer Form vorgenommen werden können (§ 88 Abs. 1 NO).
Mit dem neu
geschaffenen Abs. 1a soll klargestellt werden, dass die Beurkundung
tatsächlicher Vorgänge im Rahmen von Gewinnspielen nur dann zulässig ist, wenn
für den Notar kein Verdachtsgrund vorliegt, dass das Gewinnspiel dem unlauteren
Wettbewerb dienen könnte. In Zweifelfällen allenfalls unerlaubter, weil dem UWG
oder der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über
unlautere Geschäftspraktiken widersprechender, Gewinnspiele hat der Notar
demnach seine Mitwirkung zu verweigern. Insoweit geht dieses besondere
Mitwirkungsverbot über das allgemeine Mitwirkungsverbot des § 34 bzw. die
allgemeine Pflicht zur Wahrung der Gesetze hinaus, wo der bloße Verdacht der
Widerrechtlichkeit im Zweifelsfall nicht zur Ablehnung berechtigt und verpflichtet (vgl. Wagner/Knechtel aaO § 34 Rz 1 bis 4).
Zu Z 44 (§
89 Abs. 1 und 2 NO samt Überschrift):
Die Anpassung der
Überschrift sowie die Änderung in Abs. 2 sind durch die geänderte Bezeichnung
der Wertpapiere infolge des HaRÄG bedingt.
Für die Proteste
von Wechseln und unternehmerischen Papieren soll die elektronische Form nicht
zulässig sein, zumal für diese Beurkundungsvorgänge auch internationale
Rechtsvorschriften zum Tragen kommen, die keine elektronische Form vorsehen und
der Wechsel überdies – wie auch alle anderen Inhaberpapiere – der
elektronischen Form (der wesensmäßig schon eine Vielzahl von Originalen in Form
von Klonen eigentümlich ist) feindlich ist.
Zu Z 45 (§
90 Abs. 2 NO):
Dabei handelt es
sich lediglich um eine Zitatanpassung.
Zu Z 46 (§
92 NO):
Die vorgeschlagene
Änderung dient lediglich der Anpassung an die Zulassung der elektronischen Form
für Notariatsakte. Elektronisch und nicht elektronisch errichtete Notariatsakte
haben Ausfertigungen, die vom Notar sowohl auf Papier als auch in elektronischer
Form erstellt werden können sollen, wobei hier dem Medienwechsel gegenüber der
Form der Urschrift kein Hindernis entgegensteht. Ein auf Papier errichteter
Notariatsakt kann demnach eine elektronische Ausfertigung haben, die der Partei
in Form einer Zugangsermächtigung zur gescannten und im Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats gespeicherten Urkunde oder elektronisch – etwa durch
Übergabe auf einem Datenträger oder per Email – zu übermitteln ist. Ein
elektronisch errichteter Notariatsakt kann eine auf Papier errichtete
Ausfertigung oder eine im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats
gespeicherte elektronische Ausfertigung haben. Gleiches gilt in Ansehung von
einfachen oder beglaubigten Abschriften (Kopien) bzw. einfachen oder beglaubigten
Ausdrucken. Stets ist jedoch die Qualität der Urkunde als Ausfertigung bzw.
beglaubigte Abschrift/Kopie oder bloße Kopie/bloßer Ausdruck ersichtlich zu
machen. In ihrer elektronischen Form (als Ausfertigung, beglaubigte
Abschrift/Kopie, bloße Abschrift/Kopie) soll jedwede Urkunde auch verkehrsfähig
sein (also im Wege des ERV dem Gericht, der Partei, einem Parteienvertreter
oder anderen Personen bzw. den Urkundenarchiven übermittelt werden können).
Zu Z 47 und
48 (§§ 93 und 94 NO):
Die bisher mangels
abweichender Vereinbarung vorgesehene Beschränkung der Zahl der Ausfertigungen
von Notariatsakten (einmalige Ausgabe nur an jede an der Errichtung beteiligte
Partei) scheint als unnötiger Formalismus nicht mehr zeitgemäß und soll daher
aufgegeben werden. Der Entwurf sieht vor, dass Ausfertigungen – ohne das
Vorliegen besonderer Voraussetzungen gegen die Entrichtung der hiefür
maßgeblichen Gebühr – jederzeit und auch wiederholt der an der Errichtung des
Notariatsakts beteiligten Partei und den von ihr berechtigten Personen
ausgefolgt werden können. Dass die Berechtigung dritter Personen nicht mehr im
Notariatsakt selbst vorgesehen werden muss, soll der Erhöhung der
Verkehrsfähigkeit von Notariatsakten (insbesondere auch im Zusammenhang mit dem
elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten) dienen.
Zu Z 49 (§
96 Abs. 2 NO):
Im Hinblick auf §
152 AußStrG soll in § 96 Abs. 2 lit. b NO künftig nicht mehr auf die
gerichtliche Kundmachung, sondern auf die Übernahme der letztwilligen Anordnung
durch den Gerichtskommissär abgestellt werden.
Zu Z 50 (§
97 Abs. 1 NO):
Die vorgeschlagene
Änderung trägt der Zulassung der elektronischen Form auch für
Protokollabschriften Rechnung. Zur Begründung ist sinngemäß auf das zu § 92 NO
zur Zulässigkeit des Medienumbruchs Gesagte zu verweisen.
Zu Z 51 und
52 (§§ 99 und 101 NO):
Mit den
vorgeschlagenen Änderungen in § 99 NO soll lediglich eine Textanpassung an die
Zulassung elektronischer Ausfertigungen und deren Speicherung im Urkundenarchiv
des österreichischen Notariats erfolgen. Angesichts der Aufgabe der
Beschränkung der Ausfertigungen in § 93 NO kann auch auf die Anführung, für
welche Person die jeweilige Ausfertigung bestimmt ist, verzichtet werden. Ab
dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen am 1.1.2007 können daher Ausfertigungen
von Notariatsakten ohne die Voraussetzungen der §§ 93 und 101 NO idgF erteilt
werden. Dies gilt auch für vor dem In-Kraft-Treten der Novelle errichtete
Notariatsakte.
Zu Z 53 und
54 (§§ 102 und 103 Abs. 1 NO):
Die
vorgeschlagenen Änderungen tragen der durch Zulassung der elektronischen Form
neu hinzugetretenen Möglichkeit der Ausfolgung von Ausdrucken von
Notariatsurkunden Rechnung. Zur Begründung gilt das zu § 92 NO Ausgeführte
entsprechend, wonach Ausdrucke den Abschriften/Kopien gleichgestellt sind. Sie
können weiters auch zur Ausstellung von Papierausfertigungen verwendet werden.
Angesichts der elektronischen Form soll im § 102 Abs. 2 NO auch klargestellt
werden, dass die Bezeichnung als Ausfertigung nicht im Text der Ausfertigung
selbst aufscheinen muss, sondern in deren Beglaubigungsklausel aufzunehmen ist.
Zu Z 55 (§
104 Abs. 1 NO):
Der Notar ist nach
§ 104 Abs. 1 NO zur Verwahrung von Urkunden aller Art berufen. Nach dem
Vorschlag soll sich diese physische Verwahrung beim Notar in Hinkunft nur auf
Urkunden beziehen, die auf Papier errichtet worden sind. In elektronischer Form
errichtete oder eingescannte Urkunden sollen auf Antrag der Partei im
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e NO gespeichert werden
können (siehe den vorgeschlagenen § 140e Abs. 1).
Zu Z 56 (§
107 Abs. 2 NO):
Der Notar hat nach
§ 112 NO ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in das alle von ihm
während seiner Amtstätigkeit an seiner Amtsstelle errichteten und von ihm
verwahrten Notariatsurkunden einzutragen sind. Die Notariatsordnung spricht
dabei uneinheitlich und ohne Notwendigkeit einerseits vom „allgemeinen
Geschäftsregister“ (§§ 82 Abs. 5, 107 Abs. 2, 110 Abs. 3, 116 Abs. 1) bzw.
andererseits nur vom „Geschäftsregister“ (unter anderem §§ 47 Abs. 1, 77 Abs.
4, 78 Abs. 4, 88 Abs. 6, 89a Abs.
4, 112 Abs. 2 bis 4), obwohl jeweils dasselbe Register gemeint ist. Aus Gründen
der Rechtsklarheit soll daher im Zusammenhang mit dem vom Notar nach § 112 NO zu
führenden Repertorium nur mehr einheitlich vom „Geschäftsregister“ die Rede
sein.
Zu Z 57 (§
110 Abs. 3 NO):
Ein wesentlicher
Aspekt des gesamten Entwurfs ist die Schaffung der Möglichkeit der Errichtung
elektronischer (öffentlicher) Urkunden. Dies wird für den einzelnen erhebliche
Verbesserungen unter anderem im Zusammenhang mit der Verkehrsfähigkeit der
Urkunde bringen. Eine solche Urkunde wird nicht nur auf elektronischen
Datenträgern wie Disketten oder CD-ROM gespeichert, sondern etwa auch als Attachment
zu einem E-Mail versendet werden können. Durch die vorgeschlagenen Änderungen
im Bereich des Gerichtsorganisationsgesetzes soll damit einhergehend auch der
elektronische Urkundenverkehr mit den Gerichten erheblich und nachhaltig
ausgebaut werden. In Anbetracht der stetig und mit rasanter Geschwindigkeit
fortschreitenden technischen Entwicklung stellen sich aber – gleichsam als
Kehrseite zu den Positiva der elektronischen Form – insbesondere Fragen der
Datensicherheit und der dauerhaften Datenverfügbarkeit. So ist absehbar, dass
auf längere Sicht die heute üblichen Formate und technischen Standards überholt
sein werden. Entsprechende Vorkehrungen werden daher unter anderem hinsichtlich
der Sicherstellung der künftigen Lesbarkeit der elektronischen Urkunden
notwendig werden. Dies umso mehr, als gerade den vom Notar errichteten Urkunden
oft auch noch Jahre und Jahrzehnte nach ihrer Errichtung weitreichende
Bedeutung hinsichtlich der darin dokumentierten Vorgänge zukommt. Allerdings
wird der einzelne Notar dabei die erforderlichen technischen Maßnahmen für die
dauerhafte Datenverfügbarkeit unter Umständen nicht bzw. nicht im ausreichenden
Maß treffen können. Dies könnte allenfalls für die einzelne Partei zum Verlust
der aus der Urkunde resultierenden Rechte, für den Notar zu weitreichenden
Haftungsfolgen führen. In Anbetracht dessen erscheint es nicht zuletzt auch aus
der Sicht der Verbraucher geboten und zweckmäßig, die Sicherstellung der
dauerhaften Verfüg- und Lesbarkeit der elektronisch errichteten Urkunde nicht
dem einzelnen Notar zu überbürden, sondern dieser Problematik auf andere Weise
zu begegnen.
Das Notariat nimmt
bei diesen Überlegungen insoweit eine Vorreiterrolle ein, als bereits mit dem
Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz 1999, BGBl. I Nr. 72/1999, die
Voraussetzungen für die Einführung eines zentral bei der Österreichischen
Notariatskammer eingerichteten „Urkundenarchivs des österreichischen Notariats“
geschaffen wurden, das der dauerhaften elektronischen Speicherung von
Notariatsurkunden dient. In Fortentwicklung der bereits bestehenden
gesetzlichen Regelungen und unter Heranziehung der im Bereich der Österreichischen
Notariatskammer in diesem Zusammenhang bereits bestehenden Infrastruktur soll
dieses Modell nunmehr unter besonderer Berücksichtigung der langfristigen
Datensicherheit und –lesbarkeit ausgebaut werden. Gleichzeitig soll die Partei
„ihre“ Urkunden aus dem Urkundenarchiv des österreichischen Notariats
unmittelbar abrufen können. Zu diesem Zweck hat der Notar der Partei
elektronischen Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen. Dieser Zugang
berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme sowie zur Herstellung von
Papierausdrucken und einer verkehrsfähigen Version der Urkunde (siehe den
vorgeschlagenen § 91c Abs. 3 GOG). Die Partei soll berechtigt sein, auch
anderen Personen den elektronischen Zugang zu „ihrer“ Urkunde im Urkundenarchiv
zu ermöglichen. Der vorgeschlagene § 110 Abs. 3 letzter Satz stellt damit im
Zusammenhang aber klar, dass ein Zugriff auf die im Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats gespeicherten Urkunden außer den in der
Notariatsordnung angeordneten Fällen nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht
oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer
dieser ermöglicht werden darf.
Im Urkundenverkehr
mit den Gerichten soll die aus dem Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats abgefragte verkehrsfähige Version der Urkunde unmittelbar einer
Eingabe an das Gericht als Attachment angeschlossen werden können. Als weitere
Möglichkeit schlägt der Entwurf daneben auch vor, dass in der gerichtlichen
Eingabe lediglich auf die Verfügbarkeit der Urkunde im Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats – unter gleichzeitiger Erteilung der Ermächtigung
zum Zugang zu den Daten – verwiesen wird. Die konkrete Abfrage der Urkunde im
Urkundenarchiv erfolgt dann durch das Gericht.
Der vorgeschlagene
§ 110 Abs. 3 regelt damit im Zusammenhang auch, welche Urkunden vom Notar
jedenfalls in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats einzustellen
sind. Grundsätzlich soll der Notar danach alle in das Geschäftsregister (§ 112
NO) einzutragenden Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats zu
speichern haben. Daneben soll es aber – wie bereits bisher – auf Antrag bzw.
mit Zustimmung der Partei möglich sein, auch andere öffentliche und private
Urkunden in diesem Urkundenarchiv zu speichern (§ 140e Abs. 1). Die Speicherung
hat dabei nach Maßgabe der nach § 140e Abs. 3 NO von der Österreichischen
Notariatskammer zu erlassenden Richtlinien zu erfolgen.
Zu Z 58 (§
111 NO):
§ 111 NO regelt,
wie ein Notar, der eine für den Ausgang eines Verlassenschaftsverfahrens
bedeutsame Urkunde verwahrt, nach dessen Einleitung vorzugehen hat. Anders als
bisher soll die Übergabe der Urschrift der Urkunde an den Gerichtskommissär
bzw. das Gericht bei notariellen Urkunden nicht mehr erforderlich sein. Zur
Vereinfachung und Erleichterung des Übermittlungsvorgangs soll bei diesen Urkunden,
deren Echtheit nur im Ausnahmefall streitig sein wird, die Übermittlung einer
beglaubigten Abschrift ausreichen. Sobald die Echtheit der notariellen Urkunde
in Zweifel steht, ist es dem Gericht aber selbstverständlich unbenommen, die
Urschrift der Urkunde beim Notar abzufordern.
Eine weitergehende
Vereinfachung der Übermittlungspraxis soll dann zum Tragen kommen, wenn die in
§ 111 Abs. 1 NO genannte Urkunde in einem Archiv gespeichert ist, das die
Voraussetzungen des § 91c und § 91d GOG erfüllt; für den Fall des
Urkundenarchivs des österreichischen Notariats wird dies in § 111 Abs. 4
explizit angeordnet, für die anderen Archive ergibt sich dies schon aus § 91b
Abs. 7 GOG iVm § 91c Abs. 2 GOG.
Zu Z 59 und
61 (§ 112 Abs. 1 und 2, § 116 Abs. 1 NO):
Zu Z 59 lit. a und
Z 61 lit. a gilt das zu § 107 Abs. 2 NO Gesagte. Darüber hinaus wäre die in §
116 Abs. 1 NO vorgesehene Aufzählung der vom Notar neben dem Geschäftsregister
zu führenden Bücher, Verzeichnisse und Sammlungen der Vollständigkeit halber
noch ausdrücklich um das vom Notar nach § 82 NO zu führende
Beurkundungsregister zu ergänzen. In dieses sind vom Notar die in den Beurkundungen
nach §§ 79 bis 81 (Legalisierungen, Vorweisung von Urkunden, Lebenszeugnisse)
bestätigten Tatsachen einzutragen.
Die Änderung in §
112 Abs. 2 ist durch die geänderte Bezeichnung der Wertpapiere infolge des
HaRÄG bedingt.
Zu Z 60 (§
113 NO):
Hier gilt das zu §
82 Abs. 1 NO Gesagte sinngemäß.
Zu Z 62 (§
119 Abs. 1 NO):
Mit der
vorgeschlagenen Regelung sollen nach dem Vorbild der elektronischen
Beurkundungssignatur für den Notar und der elektronischen Notarsignatur in §§
13 und 14 NO für den Substituten die elektronische Beurkundungssignatur des
Substituten und die elektronische Notarsignatur des Substituten eingeführt
werden. Das zu §§ 13 und 14 NO Gesagte gilt daher sinngemäß auch in Ansehung
der beiden letztgenannten Signaturen. Neu ist demgegenüber lediglich, dass beim
Notarsubstituten die Angabe des Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat
entfallen soll und nur im elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und
Notarsignaturen ersichtlich sein muss, weil nur der selbständige Substitut
einen eigenen Amtssitz hat und der Amtssitz, auf den sich die
Signaturberechtigung bezieht, schnellen Änderungen unterworfen sein kann. Auch
wenn der Amtssitz im qualifizierten Zertifikat der Beurkundungssignatur
entfällt, ist damit kein Informationsverlust verbunden, weil sowohl das Abbild
des Amtssiegels des vertretenen Notars gemäß § 13 NO als auch die Bezeichnung
des Signators als Substitut des vertretenen Notars Bestandteile des
Unterschriftsvermerks auf der Urkunde sind.
Zu Z 63 (§
122 Abs. 1 NO):
Dabei handelt es
sich lediglich um eine Zitatanpassung.
Zu Z 64 (§
123 Abs. 1 und 3 NO):
§ 123 NO enthält
Regeln für die Geschäftsbesorgung durch den Substituten, wobei die Bestimmung
für jede Substitution sowie jede Substitutionsart gilt. Nach § 123 NO hat der
Substitut alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister und
Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die „Geschäfte des Notars“ sind dabei
alle Tätigkeiten nach §§ 1 und 5 NO sowie als Beauftragter des Gerichts. Der
Substitut ist daher etwa auch berufen, beglaubigte Abschriften von den vom
Notar errichteten und von diesem verwahrten Notariatsakten herzustellen oder
den berechtigten Personen (§ 95 NO) die Einsichtnahme in diese Urkunden zu
gewähren. Für die künftig auch mögliche elektronische Errichtung von Urkunden
sieht der vorgeschlagene § 110 Abs. 3 vor, dass der Partei der Zugang zu den im
Urkundenarchiv des Notariats nach § 140e NO gespeicherten Urkunden
grundsätzlich vom Notar zu ermöglichen ist. Im Substitutionsfall soll den
berechtigten Personen dieser Zugang vom Substituten gewährt werden. Um diese
Zugangsmöglichkeit sicherzustellen soll die zur Führung des Urkundenarchivs des
österreichischen Notariats berufene Österreichische Notariatskammer
verpflichtet werden, dem Substituten den Zugang zu den vom Notar im
Urkundenarchiv nach § 140e NO gespeicherten Urkunden zu ermöglichen.
Durch die Änderung
in § 123 Abs. 3 NO wird klargestellt, dass die physische Anbringung des
Amtssiegels nur bei händischen Unterschriften, somit bei nicht elektronischen
Urkunden, in Betracht kommt.
Zu Z 65 (§
133 Abs. 1 NO):
Nach der
vorgeschlagenen Regelung soll sich der Präsident der Notariatskammer bei
Führung der Amtsgeschäfte der Notariatskammer zur Erfüllung der elektronischen
Form seiner elektronischen Notarsignatur bedienen. Gleiches gilt für seine
Stellvertreter. Das zu §§ 13 und 14 NO Gesagte gilt daher sinngemäß auch in
Ansehung dieser Signaturverwendung. Der Unterschriftvermerk am Ende des
elektronisch zu signierenden Textes der Urkunde wird daher nach dem Namen des
Präsidenten beispielsweise die Formulierung „als Präsident der Notariatskammer
für Tirol und Vorarlberg“ zu enthalten haben.
Zu Z 66 (§
134 Abs. 2 und 3 NO):
Der vorgeschlagene
§ 134 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 NO soll die zuständige Notariatskammer verpflichten,
amtliche
Lichtbildausweise in Kartenform auszustellen, die mit den
qualifizierten Zertifikaten für die jeweilige Berufs- bzw. Beurkundungssignatur
mit
Bürgerkartenfunktion zu versehen sind und so den Trägerkarten der
Signatur erhöhten strafrechtlichen Schutz vermitteln (Strafbarkeit bereits von
Vorbereitungshandlungen und doppelt so hohe Strafdrohung für die [Ver]Fälschung
sowie Strafbarkeit des bloßen Gebrauches gemäß §§ 224, 224a, 227 und 231 StGB).
Wie viele Ausweise (Trägerkarten) an jeden Notar auszugeben sind, soll von der
Österreichischen Notariatskammer – und damit für das österreichische Notariat
einheitlich – in den gemäß dem neuen § 140a Abs. 2 Z 12 NO zu erlassenden
Signaturrichtlinien festgelegt werden. Gegen die Verwendung nur einer einzigen
Signaturkarte für beide Signaturen spricht einerseits die strengere
Aufbewahrungspflicht für die Trägerkarte der elektronischen
Beurkundungssignatur und andererseits das derzeit am Markt erhältliche Angebot
der in Betracht kommenden Zertifizierungsdiensteanbieter, das bislang für jede
sichere elektronische Signatur eine eigene Trägerkarte erfordert. Das Gesetz
soll aber eine Anpassung an künftige Entwicklungen auf dem Signaturmarkt
erlauben und behält diese Regelung daher der Richtlinienkompetenz des
österreichischen Notariates vor.
Neben der
Ausstellung soll der Notariatskammer als in § 134 Abs. 2 Z 1 NO ausdrücklich
normierte Kammeraufgabe auch die Überwachung der Rückstellungspflichten in
Ansehung der Ausweiskarten und damit einhergehend die Verwaltung der
Ausweiskarten und der damit zusammenhängenden Signaturberechtigungen obliegen.
Hiezu ist auf die Ausführungen zu §§ 13 und 14 NO (insbesondere auch in
Ansehung der Zusammenarbeit mit der Österreichischen Notariatskammer, die das
Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen zu führen hat) zu
verweisen. In diesem Zusammenhang wird sich jedenfalls auch eine Umstellung der
Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten von gebundenen Büchern in eine
elektronische Form empfehlen, weil sonst mögliche Synergieeffekte verloren
würden. Das österreichische Notariat arbeitet bereits seit längerem an den
Vorbereitungen zur Umstellung der Register auf die elektronische
Datenverarbeitung (so ein Schreiben der Österreichischen Notariatskammer vom 21.
August 2003). Im § 134 Abs. 1 Z 1 NO soll daher die Kompetenz der Notariatskammer
nur mehr darin bestehen, bei der Führung des Verzeichnisses der Notare und
Notariatskandidaten ihres Sprengels mitzuwirken, welches letztlich zentral in
automationsunterstütztem Weg von der Österreichischen Notariatskammer betrieben
und in Zusammenarbeit mit der jeweiligen Notariatskammer geführt werden soll.
Die Notariatskammer wird jedoch für die Dateneingabe und damit auch die
Richtigkeit der eingegebenen Daten (mit)verantwortlich bleiben. Für eine
Übergangszeit soll es der Notariatskammer freistehen, das Verzeichnis noch in
gebundenen Büchern oder schon mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung zu führen. Zur Festlegung der Form des Verzeichnisses soll
daher der Notariatskammer Verordnungskompetenz zukommen, um jeder Kammer einen
individuellen Übergang zur elektronischen Form – entsprechend ihren
technischen, personellen und organisatorischen Möglichkeiten – zu ermöglichen.
Dementsprechend ist auch § 1 der Verordnung des Bundesministers für Justiz vom
15. Februar 1928, BGBl. Nr. 47, über die Einrichtung und Führung der
Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten aufzuheben (vgl. Art. XIII §
17 des Entwurfes), der die Führung in gebundenen Büchern vorsieht. Wie bisher
soll das öffentliche Verzeichnis der Notare und Notariatskandidaten nur deren
Namen, Amtsstellen, Adressen, Telefonnummern und sonstige Daten zur
Erreichbarkeit enthalten.
§ 134 Abs. 2 Z 7a
NO soll der Rechtsprechung folgend (vgl. AZ 4 Ob 143/03p) in Ansehung der
Österreichischen Notariatskammer) nunmehr auch im Gesetz explizit klarstellen,
dass der Notariatskammer in Vertretung der Interessen der Notare ihres
Sprengels die Klageführungsbefugnis nach § 14 UWG sowie überhaupt zur
Einbringung von Unterlassungsklagen wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens
zukommt.
Zu Z 67 (§
135 Abs. 3 NO):
Mit dem
vorgeschlagenen § 135 Abs. 3 soll den Kammermitgliedern die – bislang nicht
vorhandene – Möglichkeit eingeräumt werden, sich bei der Beratung und
Abstimmung in den Kammersitzungen durch ein anderes Kammermitglied vertreten zu
lassen. Voraussetzung dafür ist allerdings eine schriftliche Bevollmächtigung
durch das fernbleibende Kammermitglied. Allerdings soll ein Kammermitglied
nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten können.
Zu Z 68 (§
137 Abs. 4 NO):
Im neuen
Abs. 4 soll der
Notariatskammer die Möglichkeit eingeräumt werden, auch ohne ausdrückliche
Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG Massensendungen und sonstige
Informationen - in Erfüllung der ihr
übertragenen Aufgaben - an ihre Kammermitglieder im Wege der
elektronischen Post zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass Informationen
zur Wahrung der Interessen des Notariats jedem Kammermitglied willkommen sind,
zumal auf diese Weise eine schnellere und kostengünstigere
Informationsweitergabe erreicht werden kann, die auch das Kammerbudget und
damit letztlich die von den Mitgliedern zu erbringenden Kammerumlagen um sonst
anfallende Verwaltungs-, Papier- und Portokosten entlastet.
Zu Z 69 (§ 140a Abs. 2 NO):
Mit dem neuen § 140a Abs. 2 Z 10 NO soll auch die Österreichische
Notariatskammer ermächtigt werden, in
Vertretung der Interessen des österreichischen Notariats Unterlassungsklagen
nach § 14 UWG sowie überhaupt Klagen zur Unterlassung von wettbewerbswidrigem
Verhalten einzubringen. Hiezu darf auf die Ausführungen zu § 134 Abs. 2 Z 7a NO
verwiesen werden. Gleiches gilt in Ansehung des neuen § 140a Abs. 2 Z 11 NO
(Ermächtigung zur Führung der Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) im Hinblick auf das zu § 134 Abs. 1 Z 1 NO Gesagte. Bei der Beiziehung von
Dritten als Dienstleistern ist die erforderliche Verschwiegenheit und
Datensicherheit von der Österreichischen Notariatskammer sicherzustellen.
Schließlich soll der Österreichischen Notariatskammer im Rahmen der
autonomen Selbstverwaltung auch noch die Kompetenz eingeräumt werden,
Richtlinien für die Ausstellung und Ausgabe der Ausweis- und Signaturkarten mit
Bürgerkartenfunktion einschließlich der Festlegung der zur Kostendeckung
notwendigen Gebühren und der Modalitäten ihrer Einhebung sowie zur Überwachung
der Rückstellungspflichten in Ansehung dieser Karten zu erlassen
(Signaturrichtlinien).
Zu Z 70 (§
140b NO):
§ 140b ermächtigt
die Österreichische Notariatskammer zur Führung des Urkundenarchivs des
österreichischen Notariats. Dazu gilt das zu Punkt III. des allgemeinen Teils
der Erläuterungen sowie das zu § 110 Abs. 3 NO Gesagte. Soweit im
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats Urkunden gespeichert werden, die
für den Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind, hat das Archiv den
Anforderungen der vom Bundesminister für Justiz nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG
zu erlassenden Verordnung zu entsprechen. Ebenso sind insoweit die §§ 91c und
91d GOG anzuwenden. Auf die Erläuterungen zu diesen Bestimmungen darf verwiesen
werden. Ob eine Urkunde für den Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt ist,
berührt die Höhe der Archivgebühr nicht.
Die
Österreichische Notariatskammer ist ferner verhalten, ein elektronisches
Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen zu führen. Aus Gründen
der Zweckmäßigkeit soll dieses Verzeichnis auch in das von der Österreichischen
Notariatskammer bereits jetzt geführte elektronische Notariatsverzeichnis
integriert werden können. Es muss über die Homepage der Österreichischen
Notariatskammer zugänglich sein (§ 140b Abs. 4).
In Entsprechung
des § 91c Abs. 4 GOG enthält § 140b Abs. 5 NO eine Verordnungsermächtigung an
die Österreichische Notariatskammer. Diese soll mittels Verordnung (die
Notariatsordnung spricht hier von „Richtlinien“, die aber im Verordnungsrang
stehen) nähere Vorschriften für die Führung des Urkundenarchivs des
österreichischen Notariats und des elektronischen Verzeichnisses für die
Beurkundungs- und Notarsignaturen (§ 91c Abs. 2 GOG) sowie die Register
erlassen können. Die demonstrative Aufzählung des Vorschlags nennt
hier etwa die Gestaltung und Form
der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung des Speichervorgangs,
der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des
elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme.
Das Urkundenarchiv
des österreichischen Notariats wird – ebenso wie die weiteren nach §§ 91c und
91d GOG eingerichteten Urkundenarchive von Körperschaften öffentlichen Rechts –
von der Österreichischen Notariatskammer hoheitlich geführt. Auch die zur
Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats
befugten Personen (das sind jene Mitglieder der Notariatskollegien, an die
Ausweiskarten mit elektronischer Beurkundungssignatur bzw. elektronischer
Notarsignatur ausgegeben worden sind) werden im Rahmen dieser Berechtigung als
Organe der Österreichischen Notariatskammer hoheitlich tätig (§ 91d Abs. 2
GOG). Es gilt das zu § 35 Abs. 4 RAO Gesagte sinngemäß.
Zu Z 71 (§
140e Abs. 1 NO):
Zu dem in § 140e
geregelten Urkundenarchiv des österreichischen Notariats wird auf die
grundsätzlichen Ausführungen im allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie die
Erläuterungen zu § 110 Abs. 3 NO verwiesen. Wie bereits bisher dient das Archiv
primär der Speicherung der von den einzelnen Notaren aufgenommenen
Notariatsurkunden. Für diese Urkunden besteht daher auch weiterhin eine
Speicherungspflicht nach § 110 Abs. 3 NO. Darüber hinaus kann es gerade für den
Bereich des Urkundenverkehrs mit den Gerichten, daneben aber auch aus Gründen
der dauerhaften und sicheren Datenaufbewahrung zweckmäßig sein, auch sonstige
Urkunden in diesem Urkundenarchiv zu speichern. Die Speicherung solcher
Urkunden soll jedoch nur dann erfolgen, wenn dies von den Parteien gegenüber
dem Notar beantragt wird bzw. dies für den elektronischen Rechtsverkehr
notwendig ist. Ist dies der Fall, sollen – anders als bisher – aber nicht nur
vom Notar verfasste oder ihm zur Verwahrung übergebene Privaturkunden, sondern
auch (nicht vom jeweiligen Notar errichtete) öffentliche und private Urkunden
im Urkundenarchiv gespeichert werden können.
Zu Z 72 (§
141b Abs. 2 NO):
Die Änderung des §
141b Abs. 2 dient der Berichtigung eines Redaktionsversehens. Mit der
Notariatsordnungsnovelle 1993, BGBl. Nr. 692/1993, wurde § 141b Abs. 1 NO
dahingehend geändert, dass der Präsident der Österreichischen Notariatskammer
drei Stellvertreter hat. Diese Änderung wurde in § 141b Abs. 2 NO, der bestimmt
dass (unter anderem) die Präsidenten-Stellvertreter Mitglieder des Ständigen
Ausschusses sind, bislang irrtümlich nicht nachvollzogen.
Zu Z 73 (§
141e NO):
Nach der in Abs. 1
vorgeschlagenen Ergänzung soll sich der Präsident der Österreichischen
Notariatskammer bei Führung der Amtsgeschäfte der Österreichischen
Notariatskammer in Erfüllung der elektronischen Form seiner elektronischen
Notarsignatur bedienen. Das zu §§ 13 und 14 NO Gesagte gilt daher sinngemäß
auch in Ansehung dieser Signaturverwendung. Der Unterschriftsvermerk am Ende
des elektronisch zu signierenden Textes der Urkunde wird daher nach dem Namen
des Präsidenten die Formulierung „als Präsident der Österreichischen Notariatskammer“
zu enthalten haben. Entsprechendes gilt sinngemäß auch für die drei
Präsidenten-Stellvertreter.
Im neuen
Abs. 3 soll der
Österreichischen Notariatskammer die Möglichkeit eingeräumt werden, auch ohne
ausdrückliche Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG Massensendungen und
sonstige Informationen zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben an die
Mitglieder der Notariatskammern im Wege der elektronischen Post zu übermitteln.
Es ist davon auszugehen, dass Informationen zur Wahrung der Interessen des
österreichischen Notariats jedem Kammermitglied willkommen sind, zumal auf
diese Weise eine schnellere und kostengünstigere Informationsweitergabe
erreicht werden kann, die auch das Kammerbudget und damit letztlich die von den
Mitgliedern zu erbringenden Kammerumlagen um sonst anfallende Verwaltungs-, Papier-
und Portokosten entlastet.
Zu Z 74 (§ 141i NO):
Mit der im neuen § 141i Z 6 NO vorgeschlagenen Regelung soll in der
Geschäftsordnung, die die Erfüllung der der Österreichischen Notariatskammer
übertragenen Aufgaben sicherzustellen hat, auch die Möglichkeit geschaffen
werden, dem Präsidenten der Österreichischen Notariatskammer und den
Präsidenten der Notariatskammern aus dem Budget der Österreichischen
Notariatskammer eine Aufwandsentschädigung zu gewähren. Wiewohl es sich bei
allen Kammerfunktionen um Ehrenämter handelt (siehe § 141h NO), ist die
Tätigkeit der Präsidenten regelmäßig mit
einem weit überdurchschnittlichen
Zeitaufwand verbunden und bedarf daher neben dem üblichen
Barauslagenersatz auch einer Abgeltung des Aufwands für allfällige Ersatzkräfte,
die die Amtsgeschäfte des Notars während seines besonders zeitaufwändigen
Dienstes im Interesse des Notariats zu führen haben. Es soll daher klargestellt werden, dass § 141 h Abs. 1
NO eine solche Entschädigungsleistung nicht ausschließt und darüber im
autonomen Selbstverwaltungsbereich des österreichischen Notariats zu
entscheiden ist. In der Geschäftsordnung sind sowohl die Grundlagen zur
Berechnung als auch die Obergrenze der Aufwandsentschädigung und die Kriterien
und Verfahren zur Bemessung und Fälligkeit der Entschädigung festzulegen.
Zu Z 75 (§
146 NO):
Die nach Widerruf
der Zertifikate zurückgestellten Ausweiskarten sollen von der Notariatskammer
zu Beweiszwecken (unter Verschluss sicher verwahrt) zehn Jahre lang aufbewahrt
und sodann unter Aufsicht der Kammer vernichtet werden. Zehn Jahre scheinen
eine ausreichend lange Zeit, um Streitigkeiten über die Verwendung der Karten
(insbesondere auch im Zusammenhang mit der Archivierung von Urkunden) zu klären
und entsprechen der absoluten Verjährungsfrist nach dem Amtshaftungsgesetz.
Zu § 146 Abs. 2
gilt zunächst das zu § 123 Abs. 1 NO für den Substitutionsfall Gesagte. Nach
Beendigung der Substitution sind im Fall des Erlöschens des Amtes, des Todes
oder der Versetzung eines Notars die dauernd aufzubewahrenden Urkunden und zu
führenden Verzeichnisse an das Notariatsarchiv abzuführen. Soweit bis zur
Aktenabfuhr an das Archiv Verfügungen („Vorkehrungen“) hinsichtlich dieser Akten
notwendig sind, ist von der Notariatskammer ein Notar zu bestellen, der die
mittlerweilige Verwahrung der Akten sowie die Erteilung von Ausfertigungen,
Beurkundungen und Abschriften zu besorgen hat. Über diesen Notar soll den
Parteien auch der Zugang zu den im Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats gespeicherten Urkunden ermöglicht werden. Der neu angefügte § 146
Abs. 2 NO sieht daher vor, dass die Österreichische Notariatskammer einem nach
§ 146 Abs. 1 NO von der jeweiligen Notariatskammer bestellten Notar Zugang zu
allen vom versetzten, außer Amt getretenen oder verstorbenen Notar im
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats gespeicherten Urkunden zu
ermöglichen hat. Nach der Aktenabfuhr an das Notariatsarchiv kommt die
Bestellung eines Notars nach § 146 Abs. 1 NO nicht mehr in Betracht. In
Ansehung der an das Notariatsarchiv abgeführten Akten kommen diesfalls
allfällige Verfügungen dem Archivsdirektor zu (§ 149 NO). Hinsichtlich der im
Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden erscheint eine entsprechende
Verpflichtung des Archivsdirektors aber wenig praktikabel. Unterbleibt daher
die Bestellung eines Notars nach § 146 Abs. 1 NO oder ist dessen Tätigkeit
infolge zwischenzeitiger Aktenabfuhr an das Notariatsarchiv beendet soll den
Parteien nach dem Vorschlag der Zugang zu allen vom versetzten, außer Amt
getretenen oder verstorbenen Notar im Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats gespeicherten Urkunden von der das Urkundenarchiv führenden
Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen sein.
Zu Z 76 (§
151 NO):
Mit dem Entfall
des letzten Satzes des § 151 soll verdeutlicht werden, dass auch für im
Notariatsarchiv verwahrte letztwillige Anordnungen keine Kundmachungspflicht
mehr besteht.
Zu Z 77 (§
154 Abs. 1 NO):
Die nach § 154 NO
angeordnete regelmäßige Überprüfung des Geschäftsgangs eines Notars (auch als
„ordentliche Revision“ bezeichnet) ist von einem von der Notariatskammer
beauftragten Notar vorzunehmen. Da sich die vorzunehmende Prüfung letztlich auf
den gesamten Tätigkeitsbereich des Notars bezieht, sieht § 154 Abs. 1 NO
bereits jetzt vor, dass der Revisor zu seiner Unterstützung eine geeignete,
einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegende fachkundige Person
beiziehen kann. Durch das Abstellen auf das Vorhandensein einer beruflichen
Verschwiegenheitspflicht – etwa im Fall der Beiziehung eines Wirtschaftstreuhänders
– soll in Anbetracht der weitreichenden Prüfbefugnisse im Zuge der ordentlichen
Revision sichergestellt werden, dass die vom Revisor beigezogenen Personen
ebenso verschwiegen sein müssen wie das zum Revisor bestellte Kammermitglied.
Zurückgehend auf einen Wunsch des Notariats soll es den Revisoren künftig möglich
sein, sich im Rahmen ihrer Tätigkeit auch anderer Dienstleister zu bedienen. Um
sicherzustellen, dass auch solche Personen ebenso verschwiegen sein müssen wie
der Revisor, soll die Beiziehung einer nicht einer beruflichen
Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Person aber nur dann zulässig sein,
wenn diese sich gegenüber der Notariatskammer ausdrücklich zur Einhaltung der
notwendigen Verschwiegenheit über die Revisorentätigkeit verpflichtet hat.
Zu Z 78 (§
160 NO):
Mit den
vorgeschlagenen Änderungen in § 160 Abs. 1 Z 1 und 2 NO soll jeweils
klargestellt werden, dass als maßgeblicher Zeitpunkt für die Einleitung des
Disziplinarverfahrens (die den Eintritt der Verjährung hindert) das Datum der
Beschlussfassung nach § 161 Abs. 2 NO heranzuziehen ist. Es wäre willkürlich,
auf den nicht vorhersehbaren Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses
abzustellen, da dieser nicht unwesentlich auch vom Verhalten des
Disziplinarbeschuldigten (zB im Zusammenhang mit der Zustellung) abhängig ist.
Für die Hemmung der Verjährung während der Dauer eines anderen Straf- oder
Disziplinarverfahrens soll hingegen auf den Beginn der Vorerhebungen (der nach
der für das jeweilige Verfahren maßgeblichen Verfahrensordnung zu ermitteln
ist) bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens abgestellt und so
eine einheitliche Fristenberechnung ermöglicht werden.
Zu Z 79 (§
178 Abs. 3 NO):
Die Fälle des
Erlöschens des Amts eines Notars, die von der Notariatskammer dem
Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen sind, sind in § 19 NO
geregelt (siehe dazu die Ausführungen zu Art. I Z 9 und 10). Darunter fällt
auch der Erlöschungsgrund eines auf Entsetzung vom Amt lautenden
Disziplinarerkenntnisses. § 178 Abs. 3 NO, der eine entsprechende
Anzeigepflicht des Disziplinargerichts gegenüber dem Bundesminister für Justiz
bei einer auf Amtsentsetzung lautenden Entscheidung im Disziplinarverfahren
vorsieht, kann daher entfallen.
Zu Z 80 (§
180 Abs. 1 NO):
Zu Z 80 gilt das
zu § 19 Abs. 1 lit. d NO Gesagte.
Zu Z 81 (183
Abs. 3 NO):
Das Erlöschen des
Amts nach § 19 Abs. 1 lit. g ist nach § 183 Abs. 3 NO vom (zuständigen)
Oberlandesgericht als Dienstgericht auszusprechen. Es liegt nahe, dass dieses
seinen Beschluss auf Enthebung auch den ihm untergeordneten Landesgerichten
unmittelbar zur Kenntnis bringt. Dies soll mit der vorgeschlagenen Ergänzung
des § 183 Abs. 3 (Verweis auf § 178 Abs. 1 und 2 NO, der eine entsprechende
Verständigungspflicht für Disziplinarerkenntnisse bereits vorsieht) angeordnet
werden.
Zu Art. II
(Änderungen der Rechtsanwaltsordnung):
Zu Z 1
(Gesetzestitel):
Damit wird der
gebräuchliche Kurztitel „Rechtsanwaltsordnung (RAO)“ in das Gesetz eingefügt.
Zu Z 2 (§ 1
Abs. 4 und 5 RAO):
Mit den neu angefügten
Abs. 4 und 5 soll eine Anpassung an das HaRÄG (§ 4 UGB) vorgenommen und ferner
sichergestellt werden, dass der Schutz der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“
entsprechend den Bestimmungen des EuRAG unvermindert erhalten bleibt.
Zu Z 3 und 4
(§ 1a Abs. 1 und 2, § 1b Abs. 1 RAO):
Die
vorgeschlagenen Bestimmungen tragen der Aufhebung des EGG und den
gesellschaftsrechtlichen Änderungen im Bereich der Personengesellschaften im
Zweiten Buch des HGB im Handelsrechts-Änderungsgesetz Rechnung. Die Anpassungen
sind rein terminologischer Art, wobei der Begriff „eingetragene
Erwerbsgesellschaft“ jeweils durch die Begriffe „offene Gesellschaft und
Kommanditgesellschaft“ (§§ 1a, 1b RAO) ersetzt wird. Übernommen wird auch der
für Rechtsanwaltsgesellschaften maßgebliche Regelungsgehalt des § 6 EGG (§§ 1a,
1b RAO).
Zu Z 5 (§ 21
Abs. 2 bis 4 RAO):
Zur elektronischen
Anwaltssignatur gilt zunächst das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu den
Berufssignaturen sowie das zu §§ 13 und 14 NO Gesagte sinngemäß. Demnach wird jedem Berufsträger unter
Mitwirkung der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Wunsch und gegen
Kostenersatz eine Berufssignatur (elektronische Anwaltssignatur) nach den
Richtlinien des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zur Verfügung
gestellt, die ein einheitliches Erscheinungsbild der Zertifikate zum Nachweis
der Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin mittels Attribut im Sinne
von § 8 Abs. 3 Signaturgesetz gewährleistet. Der Rechtsanwalt ist dabei aber
weder zum Bezug einer Ausweiskarte mit qualifiziertem Zertifikat für die
elektronische Anwaltssignatur noch zur Verwendung der elektronischen Form
verpflichtet. Es steht ihm frei, sich auch weiterhin ausschließlich der
Papierform (bzw. einer sonstigen nicht elektronischen Form) zu bedienen. Selbstverständlich
gelten für diese Signaturen als sichere elektronische Signaturen die Regelungen
des Signaturgesetzes; ihnen soll jedenfalls auch Bürgerkartenfunktion zukommen.
Darauf wird bei den Verordnungen (Richtlinien mit Verordnungscharakter) zur näheren
Ausgestaltung der Signaturvorschriften Bedacht zu nehmen sein. Um nun die
Trägerkarten dieser Signaturen (Signaturkarten) auch strafrechtlich bestmöglich
abzusichern und gleichzeitig die bestehenden Papierausweise der Berufsträger in
eine zeitgemäße Form zu bringen, sollen von den Anwaltskammern amtliche
Lichtbildausweise in Kartenform an ihre Mitglieder ausgegeben
werden, die mit den qualifizierten Zertifikaten für die Berufssignatur mit
Bürgerkartenfunktion versehen werden können. Neben den schon nach dem
Signaturgesetz gegebenen Sorgfaltspflichten für den Signator sollen auch die
zuständigen Anwaltskammern, die in Ansehung dieser Signaturen als Registrierungsstellen
im Sinn des Signaturgesetzes fungieren, Verständigungspflichten übernehmen und
dafür Sorge tragen, dass nur befugte Standesmitglieder über die ihrer
jeweiligen Funktion entsprechenden Signaturkarten verfügen.
Die Einführung der
elektronischen
Anwaltssignatur soll den Anwalt künftig in die Lage versetzen, im
Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit – unter Nachweis der Eigenschaft
(„Rechtsanwalt bzw. Rechtsanwältin“) als Attribut der Signatur - mit den
Rechtswirkungen einer eigenhändigen Unterschrift elektronisch verifizierbar als
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zu unterfertigen. Die Signatur hat eine sichere
elektronische Signatur im Sinne des § 2 Z 3 SigG zu sein, wobei die zuständige
Rechtsanwaltskammer als Registrierungsstelle des
Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne von § 8 Abs. 2 SigG für ihre
Mitglieder fungiert. Insoweit kommt der Kammer die Aufgabe zu, als
„Beauftragte“ des Zertifizierungsdiensteanbieters die zur Ausstellung des
qualifizierten Zertifikats benötigten personenbezogenen Daten einschließlich
der zu bescheinigenden Attribute gemäß § 22 Abs. 1 SigG zu erheben und jedwede
Änderungen der Daten diesem Zertifizierungsdiensteanbieter auch zu melden.
Zivilrechtlich wird sie insoweit Erfüllungsgehilfe des
Zertifizierungsdiensteanbieters (ErläutRV 1999 BlgNR XX. GP 32). Sie soll über
Antrag (und gegen Kostenersatz) die Ausweiskarte für die elektronische
Anwaltssignatur ausstellen und auch ausgeben, um eine höhere Sicherheitsgewähr
zu bieten.
Für den Fall des
Ruhens oder Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft hat
– neben dem schon nach § 21 SigG bzw. § 21 Abs. 2 RAO dazu verpflichteten
Rechtsanwalt als Signator – auch die zuständige Rechtsanwaltskammer den
Widerruf des betroffenen Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu
veranlassen (§ 21 Abs. 3 RAO). Letzterer ist verpflichtet, die Zertifikate
unverzüglich zu widerrufen. Dieser Umstand ist vom
Zertifizierungsdiensteanbieter in das von ihm nach § 9 Abs. 4 SigG zu führende
Widerrufsverzeichnis einzutragen (wobei gemäß § 9 Abs. 3 SigG für das
Wirksamwerden der Sperre und des Widerrufs des qualifizierten Zertifikats
allein der Zeitpunkt der Eintragung in das Widerrufsverzeichnis maßgeblich
ist). Gleichzeitig ist die vom Widerruf betroffene - und bei Änderung der Daten
im Zertifikat auch unrichtig gewordene - Ausweiskarte der Rechtsanwaltskammer
als ausstellender Behörde zurückzustellen. Im Bedarfsfall kann entweder ein
neues qualifiziertes Zertifikat für die Ausweiskarte oder auch die
Neuausstellung des amtlichen Lichtbildausweises in Form der entsprechenden
Signaturkarte beantragt werden (vgl. §§ 13 Abs. 1 und 4 NO).
Um der Gefahr
eines allfälligen Missbrauchs sicherer elektronischer Signaturen durch
Unbefugte vorzubeugen, sind die Zertifizierungsdiensteanbieter nach dem
Signaturgesetz zur Führung eines elektronischen Verzeichnisdienstes gehalten,
der die Überprüfung der Richtigkeit und Gültigkeit eines Zertifikats für den
Empfänger ermöglicht. In diesem Zusammenhang ist künftig auch der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag verpflichtet, zur Information der
Öffentlichkeit über die Signatur- und Berufsberechtigungen der Berufsträger
seines Standes ein elektronisches Verzeichnis für die jeweiligen
elektronischen Anwaltssignaturen und die in den Attributen
jeweils ausgewiesenen Berechtigungen zu führen, aus dem die (im Weg der
Rechtsanwaltskammern erlangten) Daten sowie deren Änderungen ersichtlich sind.
Zweckmäßigerweise wird dieses Verzeichnis aus drei Teilen bestehen: Aus der
Eintragung des Rechtsanwalts im elektronischen Anwaltsverzeichnis auf der
Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, aus dem beim
Zertifizierungsdiensteanbieter abfragbaren Zertifikat des Rechtsanwalts und –
gegebenenfalls – den zugehörigen Daten in der vom
Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden Widerrufsliste. Diese an sich
isoliert verfügbaren Informationen sind in Ansehung des einzelnen Rechtsanwalts
zu verlinken. Auf diese Weise lässt sich feststellen, ob das betreffende
Zertifikat aktiv oder widerrufen ist. Ist das Zertifikat aktiv, muss ein Link
von der Liste der aktiven Berufsträger vorhanden sein. Findet sich der Rechtsanwalt
nicht in dieser Liste, so ist seine Berufsberechtigung erloschen. In diesem
Fall müsste auch das Berufssignaturzertifikat dieses Rechtsanwalts widerrufen
sein. Scheint der Rechtsanwalt nur im elektronischen Anwaltsverzeichnis, nicht
jedoch bei den Zertifikaten des Zertifizierungsdiensteanbieters auf, hatte er
nie eine Berufssignatur. Durch die Verknüpfung mit der Widerrufsliste soll auch
das Datum des Widerrufs leichter eruierbar sein. Der
Zertifizierungsdiensteanbieter der Berufsträger wäre im Interesse der
leichteren Auffindbarkeit eines Berufssignaturzertifikats auf der Homepage des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags bekannt zu machen.
Auch hier sei
nochmals betont, dass es sich beim elektronischen Verzeichnis für die Anwaltssignaturen nicht um den (vom
Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden) Verzeichnisdienst im Sinn des
Signaturgesetzes handelt, sondern um ein weiteres, allgemein zugängliches
elektronisches Informationsmittel, das durch die Verlinkung ein zusätzliches
Maß an Sicherheit und Transparenz in Ansehung der jeweiligen Berechtigungen,
Signaturen und Zertifizierungsdiensteanbieter des Berufsträgers gewährleisten
und so das Vertrauen der Öffentlichkeit in die auch berufsbezogen gesicherte
Signatur stärken soll (siehe § 36 Abs. 1 Z 5 RAO).
Soweit Urkunden
vom Rechtsanwalt mit Zustimmung der Partei im anwaltlichen Urkundenarchiv
gespeichert werden, soll die Partei die Möglichkeit haben, „ihre“ Urkunden aus
dem anwaltlichen Urkundenarchiv
unmittelbar abzurufen. Zu diesem Zweck hat der Rechtsanwalt der Partei
elektronischen Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen. Dieser Zugang
berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme sowie zur Herstellung von
Papierausdrucken und einer verkehrsfähigen Version der Urkunde (siehe den
vorgeschlagenen § 91c Abs. 3 GOG). Die Partei soll berechtigt sein, auch
anderen Personen den elektronischen Zugang zu „ihrer“ Urkunde im Urkundenarchiv
zu ermöglichen. Erlischt die Befugnis zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft oder
ruht diese, so ist vom Ausschuss der Rechtsanwaltskammer (§ 28 Abs. 1 lit. h
RAO) für den Rechtsanwalt ein mittlerweiliger Stellvertreter zu bestellen.
Dieser hat dann an der Stelle des Rechtsanwalts den berechtigten Personen
Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten
Urkunden einzuräumen. Zu diesem Zweck hat ihm der Österreichische
Rechtsanwaltskammertag Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen
Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen (siehe den vorgeschlagenen
§ 34 Abs. 4 zweiter Satz RAO). Damit soll auch in den Fällen des Erlöschens
und des Ruhens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
sichergestellt werden, dass die Parteien vollen Zugriff auf die
mit ihrer Zustimmung elektronisch gespeicherten Urkunden haben und auch weitergeben
können. Ist für den Rechtsanwalt kein mittlerweiliger Stellvertreter (mehr)
bestellt, soll der das anwaltliche Urkundenarchiv führende Österreichische
Rechtsanwaltskammertag diesen Zugang einzuräumen haben. Der vorgeschlagene § 21
Abs. 4 letzter Satz stellt schließlich klar, dass ein Zugriff auf die im
anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden außer den gesetzlich
angeordneten Fällen nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen
der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen
Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden darf.
Zu Z 6 (§
21c RAO):
Für den nunmehr im
HGB eingehender geregelten Fall der Liquidation muss sichergestellt werden,
dass – soweit die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht abgewickelt ist –
nur Rechtsanwälte Liquidatoren sein können (§ 21c Z 9 RAO).
Zum Verbot der
Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht gilt das zu §§ 22 Abs. 1, 23 Abs.
1 Z 1 und 25 Z 10 NO gemeinsam Ausgeführte entsprechend. Das in § 21c Z 9a RAO
schon bisher enthaltene Verbot der Prokuraerteilung für
Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung muss nunmehr auch auf
Personengesellschaften erstreckt werden, um klarzustellen, dass eine Ausübung
der Rechtsanwaltschaft durch Prokuristen unzulässig ist, weil sie der
notwendigen Unabhängigkeit des Rechtsanwalts als Parteienvertreter, der im Rahmen
der Gesetze ausschließlich an die Interessen der Mandanten gebunden ist,
widerspricht.
Zu Z 7 (§ 22
Abs. 3 RAO):
Zu Z 7 gilt das zu
§ 133 Abs. 1 NO Gesagte entsprechend.
Zu Z 8 (§ 23
Abs. 3 RAO):
Zu Z 8 gilt das zu
§ 36 Abs. 4 RAO Gesagte entsprechend.
Zu Z 9 und
10 (§§ 28 Abs. 1 und 29 RAO):
Hinsichtlich der
Ermächtigung der Rechtsanwaltkammern zur Ausstellung der Ausweiskarten für die
elektronische Anwaltssignatur für ihre Mitglieder sowie zur Überwachung der
Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten und des Widerrufs der
damit verbundenen Signaturberechtigungen darf auf die sinngemäß anzuwendenden
Ausführungen zur elektronischen Notarsignatur bei § 134 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3
NO verwiesen werden.
Zu Z 11 (§
34 RAO):
Wie bisher enthält
Abs. 1 die Fälle des Erlöschens der Rechtsanwaltschaft. Allerdings erscheinen
einige der im Gesetz vorgesehenen Erlöschensgründe nicht hinreichend deutlich;
dies betrifft insbesondere die Frage, wann der betreffende Erlöschenstatbestand
erfüllt ist. So erlischt nach § 34 Abs. 1 Z 2 RAO idgF die Berechtigung zur
Ausübung der Rechtsanwaltschaft bei „Verlust der Eigenberechtigung“, ohne dass
hier ausdrücklich auf eine Gerichtsentscheidung (bzw. deren Rechtskraft)
abgestellt würde. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich daher die
Klarstellung, dass maßgeblicher Umstand und Zeitpunkt der Erfüllung des
Erlöschenstatbestands des Abs. 1 Z 2 die rechtskräftige Bestellung eines
Sachwalters ist. Nachteile für die rechtsuchende Bevölkerung sind damit nicht
verbunden, weil während eines laufenden Sachwalterschaftsverfahrens die
Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ohnedies ruht (siehe § 34 Abs.
2 Z 3 RAO). Abs. 1 Z 4 sieht als Erlöschenstatbestand derzeit die
rechtskräftige Eröffnung des Konkurses oder die rechtskräftige Abweisung eines
Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens vor. Tatsächlich besteht aber
kein Grund, das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
auf den Insolvenzfall des Konkurses zu beschränken (siehe dazu auch Weber, Überlegungen zu §§ 20 und 34 RAO, AnwBl
1994, 168). Nach dem Vorschlag soll daher in diesem Zusammenhang ganz allgemein
auf die rechtskräftige Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die
rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens
mangels kostendeckenden Vermögens abgestellt werden. Um hier einen Gleichklang
sicherzustellen, soll eine entsprechende Anpassung (siehe Art. VI) auch im
Zusammenhang mit der in § 19 Abs. 1 Z 4 des Disziplinarstatuts für
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter geregelten Möglichkeit der Verhängung
einer einstweiligen Maßnahme gegen einen Rechtsanwalt stattfinden (wobei
hervorzuheben ist, dass von § 19 Abs. 1 Z 4 leg. cit. bereits derzeit
ausdrücklich auch der Fall umfasst ist, dass gegen den Rechtsanwalt ein
Beschluss über die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ergangen ist).
In § 34 Abs. 2 soll der
Ruhenstatbestand der Z 3 (Ruhen der Berechtigung zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft bei Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines
Sachwalters in Ansehung des Rechtsanwalts) klarer gefasst werden.
Zu Z 11 lit. d (§ 34 Abs. 4 RAO)
gilt das zu § 21 Abs. 4 RAO Gesagte.
Zu Z 12
(§ 35 Abs. 4 RAO):
Zum anwaltlichen Urkundenarchiv
gilt zunächst das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen zu den Urkundenarchiven
sowie das zu § 110 Abs. 3 NO Gesagte sinngemäß. Die Einrichtung und Führung des
anwaltlichen Urkundenarchivs durch den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
fällt in den Bereich der beruflichen Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft.
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag wird dabei in Vollziehung der
Gesetze, somit im Rahmen der Hoheitsverwaltung im eigenen Wirkungsbereich tätig
(siehe den vorgeschlagenen § 91d Abs. 2 GOG). Insoweit sind auch die
Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes anwendbar, wobei Ersatzpflichtiger der
Selbstverwaltungsträger – im konkreten Zusammenhang also der Österreichische
Rechtsanwaltskammertag – ist. Ein amtshaftungsbegründender Fehler ist dabei
grundsätzlich auch im Rahmen der Einstellung der Urkunden in das anwaltliche
Urkundenarchiv denkbar, die vom einzelnen Rechtsanwalt zu besorgen ist. Der neu
angefügte § 35 Abs. 4 RAO stellt damit im Zusammenhang klar, dass der
Rechtsanwalt bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv – und nur
in diesem Umfang – im Rahmen der Selbstverwaltung hoheitlich für den Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag und damit als dessen Organ tätig wird. Kommt es daher im
Zusammenhang mit der Speicherung von Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv
aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften Vorgehens des einstellenden
Rechtsanwalts zur Schädigung eines Dritten, so hat dafür der Österreichische
Rechtsanwaltskammertag nach den Bestimmungen des AHG einzustehen. Der einzelne
Rechtsanwalt kann insoweit nicht unmittelbar klagsweise in Anspruch genommen
werden (§ 9 Abs. 5 AHG). Auch die Beantwortung der Frage, ob und inwieweit ein
Regress gegen den Rechtsanwalt stattfindet, richtet sich ausschließlich nach
den Regelungen des Amtshaftungsrechts.
Zu Z 13
(§ 36 RAO):
Nach der Konzeption des
anwaltlichen Urkundenarchivs soll dieses – ebenso wie das Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats nach § 140e NO und das Urkundenarchiv der
Ziviltechniker – für ganz Österreich zentral geführt werden. Da es sich beim
anwaltlichen Urkundenarchiv zudem um eine Angelegenheit handelt, die die
österreichische Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit betrifft (vgl. § 35 Abs.
3 RAO), soll dessen Führung dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
zukommen. Dies ist auch in der demonstrativen Aufzählung der Aufgaben des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags in § 36 Abs. 1 RAO (durch Anfügen
einer dahingehenden Z 4) entsprechend klarzustellen. Daneben soll der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag auch die Voraussetzungen für die
Einstellung und die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung
regeln und die zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des
Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren festlegen können. Damit
einhergehend sieht der vorgeschlagene § 37 Abs. 1 Z 7 RAO eine entsprechende
Richtlinienermächtigung an den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag vor.
Gleiches gilt in Ansehung der Führung des elektronischen Verzeichnisses für die
Anwaltssignaturen, das aus Gründen der Zweckmäßigkeit auch in das vom
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag bereits jetzt geführte elektronische
Anwaltsverzeichnis integriert werden kann. Dieses Verzeichnis muss über die
Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein. Auf die
sinngemäß anzuwendenden Ausführungen zu §§ 13, 14 und 140b Abs. 5 NO darf verwiesen
werden.
In Abs. 4
soll dem Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag die Möglichkeit eröffnet werden, auch ohne ausdrückliche
Einwilligung der Empfänger Massensendungen und sonstige Informationen zur
Erfüllung seiner Aufgaben an die Mitglieder der österreichischen Rechtsanwaltschaft
und der in Österreich niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Wege der
elektronischen Post zu übermitteln. Es ist davon auszugehen, dass Informationen
zur Wahrung der Interessen der Rechtsanwaltschaft jedem Mitglied der
Rechtsanwaltschaft willkommen sind, zumal auf diese Weise eine schnelle und
kostengünstige Informationsweitergabe erreicht werden kann, die auch das
Kammerbudget und damit die von den Mitgliedern zu erbringenden Kammerumlagen um
sonst anfallende Verwaltungs-, Papier- und Portokosten entlastet.
Zu Z 14
(§ 37 Abs. 1 RAO):
Die näheren Regeln zur
Ausstellung und Ausgabe der amtlichen Lichtbildausweiskarten mit
Bürgerkartenfunktion und Berufssignatur, insbesondere zu deren äußerem
Erscheinungsbild, zur Betrauung des Zertifizierungsdiensteanbieters, zu Ort und
Zeit sowie den Bedingungen der Ausgabe einschließlich der dafür zu
entrichtenden Gebühren und Kosten, sollen in vom Österreichischen
Rechtsanwaltkammertag zu beschließenden Richtlinien mit Verordnungscharakter
festgelegt werden (§ 37 Abs. 1 Z 1a RAO).
Um den dem Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag nach § 36 Abs. 1 Z 4 RAO übertragenen Aufgaben effektiv
nachkommen zu können, ist es erforderlich, verschiedene Modalitäten und
einzuhaltende Vorgehensweisen insbesondere im Zusammenhang mit der Einstellung
von Urkunden und beim Verkehr mit dem anwaltlichen Urkundenarchiv näher zu
determinieren. Die demonstrative Aufzählung des Vorschlags nennt hier etwa die
Gestaltung und Form der Eintragungen sowie der Protokollierung in Ansehung des
Speichervorgangs, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die
Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme. Dies soll mittels
Verordnung (die RAO spricht insoweit von „Richtlinien“, die aber im
Verordnungsrang stehen) erfolgen. Verordnungsgeber ist dabei der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag. Wesentlicher Grund für die Führung
(auch) des anwaltlichen Urkundenarchivs ist die Ermöglichung des elektronischen
Urkundenverkehrs mit den Gerichten. Dazu ist es aber unter anderem
erforderlich, dass das anwaltliche Urkundenarchiv sowohl ein höchstmögliches
Maß an Datensicherheit bietet als auch in technischer Hinsicht eine
Kompatibilität zwischen dem Urkundenarchiv der Justiz (siehe den
vorgeschlagenen § 91d Abs. 1 GOG) und dem anwaltlichen Urkundenarchiv besteht.
Aus diesem Grund ordnet § 37 Abs. 1 Z 7 RAO an, dass die vom Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag zu fassenden Richtlinien allen Anforderungen der
Verordnung zu entsprechen haben, die der Bundesminister für Justiz nach dem
vorgeschlagenen § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu erlassen hat. Im Übrigen gilt zu
§ 37 Abs. 1 Z 7 RAO das zu § 36 Abs. 1 Z 4 RAO Gesagte.
Weiter soll dem
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag im Rahmen seiner Richtlinienkompetenz
nach § 37 RAO eine Verordnungsermächtigung dahingehend eingeräumt werden, dass
er Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars festlegen kann und
nach der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2006 auch festsetzen muss.
Eine solche Befugnis ist unumgänglich, damit die Rechtsanwaltskammern der ihnen
im Interesse der Gerichte und im öffentlichen Interesse der Rechtspflege
eingeräumten Befugnis zur Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des
Honorars und die Vergütung für Dienstleistungen des Rechtsanwalts im konkreten
Einzelfall nach Anrufung durch das Gericht oder die Vertragsparteien
österreichweit nach einheitlichen Maßstäben nachkommen können.
Gleichzeitig soll
die bislang bestehende Richtlinienkompetenz in Ansehung der von den
Rechtsanwälten für ihre Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen als nicht
mehr dem freien Wettbewerb dienlich aufgehoben werden. Von dieser Kompetenz,
Richtlinien über das angemessene Honorar im Verordnungsrang zu erlassen, hat
der Österreichische Rechtsanwaltskammertag bei der Erlassung der Autonomen Honorar-Richtlinien
(AHR) für Rechtsanwälte keinen Gebrauch gemacht. Nach der Rechtsprechung kam
diesen daher keine normative Kraft zu (vgl. u.a. die Entscheidungen zu GZ 13 Os
90/72-13 und AZ 3 Bs 47/73 des OLG Innsbruck, EvBl. 1973/194). Die AHR werden
jedoch von den Gerichten als Grundlage bei der Ermittlung der
Verteidigungskosten und von der Justizverwaltung zur Ermittlung des Ersatzes
für Verteidigungskosten und andere anwaltliche Leistungen herangezogen, für die
jeweils kein gesetzlicher Tarif besteht; Gleiches gilt in Ansehung der Ausmittlung
der Ersatzleistungen im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung und der
Sonderpauschalvergütung, die im Verordnungsweg festzusetzen sind. Die AHR
sollen insoweit künftig durch eine Verordnung des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags über Kriterien für die Ermittlung des angemessenen
Honorars im Einzelfall ersetzt werden, die der Justiz auch weiterhin eine
Richtschnur für die Ermittlung des im Einzelfall angemessenen Honorars für jene
Anwaltsleistungen bietet, für die keine tariflichen Regelungen bestehen.
Zu Z 15
(§ 42b Abs. 3 RAO):
Zu Z 15 gilt das
zu § 141e Abs. 1 NO Gesagte entsprechend.
Zu Z 16
(§ 46 Abs. 2 RAO):
Nach § 46 Abs. 2
RAO können in den Geschäftsordnungen der Kammern allgemeine Gesichtspunkte
festgelegt werden, nach denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der
Heranziehung zur Verfahrenshilfe ganz oder teilweise befreit sind. Als
wichtiger Grund ist dabei unter anderem die Ausübung einer mit erheblichem
Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft – etwa als
Kammerfunktionär – anzusehen. Regelmäßig besonders zeitaufwändig ist die
Tätigkeit der (vier) Präsidiumsmitglieder des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags. In § 46 Abs. 2 RAO soll daher klargestellt werden,
dass die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
jedenfalls von der Bestellung zum Rechtsbeistand im Rahmen der Verfahrenshilfe
ausgenommen sind.
Zu Art. III
(Änderungen der Zivilprozessordnung):
Zu Z 1 (§
292 Abs. 1 ZPO):
Während bisher § 4
Abs. 3 SigG nur bei Privaturkunden eine Gleichstellung der elektronischen Form
mit der Papierform vorsah (und zwar nur bei eigenhändig unterzeichneten
Urkunden in Ansehung des Beweiswerts nach § 294 ZPO), soll mit den hier
vorgeschlagenen Änderungen - als Folge der Zulassung der elektronischen Form
für die Errichtung öffentlicher Urkunden - auch im gerichtlichen Verfahren eine
vollständige Gleichstellung der elektronischen Form mit der Papierform erreicht
werden.
In § 292 Abs. 1
ZPO werden demnach öffentliche Urkunden, welche in der vorgeschriebenen Form
elektronisch errichtet sind (im Regelfall werden dies mit sicherer
elektronischer Signatur gemäß § 4 Abs. 1 SigG signierte Urkunden sein), den in
der vorgeschriebenen Form auf Papier errichteten Urkunden in Ansehung ihres Beweiswertes
gleichgestellt.
Zu Z 2 (§
294 ZPO):
Hier gilt das zu §
292 Abs. 1 ZPO Ausgeführte sinngemäß. Auch in der ZPO soll nun zur Klarstellung
ausdrücklich normiert werden, dass auf Papier (bzw. auf einem anderen
beschreibbaren Stoff) oder elektronisch errichtete Privaturkunden gleiche
Beweiskraft besitzen.
Anders als bei der
händischen Unterschrift ist jedoch im Einzelfall bei der sicheren
elektronischen Signatur zu bedenken, dass die dabei zum Einsatz gekommenen
Algorithmen und zugehörigen Parameter – und damit die erstellten Signaturen –
mit Fortschreiten der Zeit infolge neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse oder
des technischen Fortschritts an Sicherheitswert verlieren. Aus diesem Grund ist
vor Ablauf der Eignung der eingesetzten Algorithmen und der zugehörigen
Parameter eine erneute elektronische Signatur (mit neuen technischen Komponenten
und Verfahren) erforderlich, um deren Integrität (und damit den Beweiswert der
Urkunde) auch über die Ablaufzeit hinaus verlässlich zu wahren. Der Zeitraum
der Eignung der eingesetzten Algorithmen und zugehörigen Parameter ist nach §
12 Abs. 3 SigV daher auch für den Gültigkeitszeitraum der qualifizierten
Zertifikate maßgeblich (Brenn/R. Posch,
Signaturverordnung 109 f.). Nur durch ein solches „Nachsignieren“
kann das Sicherheitsniveau einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne
des Signaturgesetzes durchgehend aufrecht erhalten werden. Das Nachsignieren
bewirkt, dass das Dokument zu jedem Zeitpunkt mit einer sicheren elektronischen
Signatur versehen war und die Sicherheit der Signatur in modifizierter Form
aufrecht erhalten wird. Unterbleibt ein Nachsignieren, so handelt es sich zwar
weiterhin um eine sichere Signatur mit den besonderen Rechtswirkungen nach § 4
SigG. Allerdings könnte diese Signatur mangels Vorliegens einer Kette von
sicheren Signaturen nach dem fortgeschrittenen Stand der Technik fälschbar sein
(Brenn/R. Posch aaO). Dies würde daher auch
unmittelbar auf den Beweiswert der Urkunde durchschlagen, hindert aber dennoch
nicht die vollständige rechtliche Gleichstellung mit der Papierform, weil auch
letztere an Beweiswert verliert, wenn die Schrift verblasst, das Papier brüchig
wird und die Lesbarkeit nicht mehr uneingeschränkt gegeben ist, sodass auch
eine erhöhte Anfälligkeit für Manipulationen entsteht. Ob und wofür eine
Urkunde vollen Beweis macht obliegt im Einzelfall daher letztlich der freien
Beweiswürdigung der Gerichte.
Um die dauerhafte
Verfüg- und Lesbarkeit von elektronisch errichteten Urkunden bei Bedarf
sicherstellen zu können, schlägt der Entwurf die (Möglichkeit der) Einführung
elektronischer Urkundenarchive vor. In diese sollen in erster
Linie Urkunden eingestellt werden, die für den elektronischen Urkundenverkehr
mit den Gerichten bestimmt sind. Neben elektronisch errichteten Urkunden soll
auch die Speicherung eingescannter, ursprünglich auf Papier errichteter
Urkunden möglich sein.
Zu Z 3 (§
301 Abs. 2 ZPO):
Diese Änderung
trägt dem elektronischen Medium Rechnung, das die automationsunterstützte
Einsichtnahme in eine Urkunde im Datenfernverkehr ermöglicht, was gleichzeitig
auch die Herbeischaffung der Urkunde entbehrlich machen kann, wenn das Archiv
eine hinreichende Sicherheitsgewähr bietet (vgl. die Originalfiktion in §§ 91b
Abs. 7 iVm 91c Abs. 2 GOG). § 301 Abs. 2 ZPO lässt daher nunmehr sowohl die
Erzwingung der Herbeischaffung als auch eine dem gleichwertige Einsichtnahme
zu.
Zu Z 4 (§
317 Abs. 1 ZPO):
Die Regelung des §
317 Abs. 1 ZPO soll jedoch auch künftig - sinnvoller Weise - nur für auf Papier
(oder einem anderen beschreibbaren Trägerstoff) errichtete Urkunden gelten, die
nach Schadhaftwerden der Substanz noch eine Rekonstruktion der ursprünglichen
Urkunde zulassen.
Zu Art. IV
(Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes):
Zu Z 1 (§
89b Abs. 2 GOG):
Im Hinblick auf
die in § 89c GOG erfolgende Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV)
soll auch die in § 89b Abs. 2 GOG voranstehende Verordnungsermächtigung
entsprechend erweitert und näher geregelt werden. Festgehalten wird, dass sich
die Verordnungsermächtigung auf die elektronische Übermittlung von Eingaben,
Erledigungen und – nunmehr neu – auch Beilagen bezieht. Geregelt werden sollen
insbesondere die zulässigen elektronischen Formate und Signaturen, die
Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten Ausfertigungen
einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische Signatur der
Justiz (§ 89c Abs. 3 GOG) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4 GOG) sowie die zu
verwendenden Übermittlungs- und Schnittstellen.
Zu Z 2 (§ 89
c GOG):
Hier ist
einleitend zunächst auf das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen Gesagte zu
verweisen. Nach § 89b Abs. 1 Z 1 GOG hat der Bundesminister für
Justiz unter anderem jene Eingaben festzulegen, die im Wege des ERV
elektronisch angebracht werden dürfen. Dies ist in § 1 Abs. 1 und 2 ERV 1995
geschehen. Der ERV ist danach grundsätzlich für alle Eingaben und auch
Erledigungen vorgesehen, sofern sie nach Umfang und Struktur dafür geeignet
sind und keiner Beilagen bedürfen, die nicht elektronisch übertragen werden
können; generell unzulässig ist der ERV derzeit noch im Grundbuchs- und
Firmenbuchverfahren, wobei die elektronischen Eingaben gemäß §§ 277 bis 281 HGB
und § 8a ERV 1995 vom Verbot ausgenommen sind (Konecny
in Fasching2 II/2 § 74
Rz 44). Aufgrund der geänderten tatsächlichen und rechtlichen Prämissen wären
auch die Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) neu zu
gestalten. Der ERV sichert den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit der papierlosen
Kommunikation mit den Gerichten. Der Ausschluss der
elektronischen Übermittlung solcher Eingaben und Beilagen an das Gericht, die
Grundlage für eine Eintragung im Grund- oder
Firmenbuch sein sollen, erscheint nicht mehr zeitgemäß und wird
daher aufgegeben, zumal insbesondere im Bereich des Grund- und Firmenbuchs ein
riesiges Potential zur Ausweitung des elektronischen Rechtsverkehrs besteht. In
diesem Zusammenhang soll die Einführung von Urkundenarchiven den elektronischen
Rechtsverkehr mit den Gerichten ermöglichen, wodurch auch die elektronische
Übermittlung von Papierbeilagen mit Originalcharakter nahezu uneingeschränkt
möglich wird. Um einen reibungslosen Übergang - jeweils entsprechend den
technischen und personellen Möglichkeiten der einzelnen Gerichte - zu erlauben,
soll die Zulassung der elektronischen Übermittlung gleitend erfolgen können.
Entsprechende Regelungen sind im Verordnungsweg nach § 89b Abs. 2 GOG durch die
Bundesministerin für Justiz zu treffen.
In dieser
Verordnung soll nach dem vorgeschlagenen § 89c Abs. 2 GOG künftig auch
vorgesehen werden können, dass Eingaben im ERV mit einer geeigneten
elektronischen Signatur zu unterschreiben und/oder Beilagen zu elektronischen
Eingaben in Form von elektronischen Urkunden anzuschließen sind. Auf längere
Sicht soll es solcherart im Grundbuchs- und Firmenbuchverfahren üblich werden,
die Anträge samt den erforderlichen Beilagen auf elektronischem Weg
einzubringen. Um dabei keinen Sicherheitsverlust zu erleiden, sollen die
Urkundenarchive, die den Originalcharakter der übermittelten Urkunden
garantieren, im Besonderen nutzbar gemacht werden. Daneben soll es auch möglich
sein, elektronische Urkunden, die den gesetzten Formerfordernissen genügen
(also insbesondere gültige, den aktuellen Sicherheitsstands noch genügende
sichere elektronische Signaturen sämtlicher Signatoren aufweisen), im Weg des
ERV bei den Gerichten einzubringen, ohne dass diese zunächst in eines der
Urkundenarchive eingestellt worden sind und von dort abgerufen werden. Eingaben
im ERV soll jedenfalls die Rechtswirkung der Schriftlichkeit nach § 886 ABGB zukommen.
Hier kann sinngemäß auf das zu § 1a NO Ausgeführte verwiesen werden. Angesichts
der strengen Teilnahmebedingungen und Sicherheitskriterien für den ERV ist
dieser als höherwertige Form der Schriftform des ABGB rechtlich gleichzuhalten,
sodass dessen Inanspruchnahme für Erklärungen im Wege des Gerichts jedenfalls
mit den Rechtswirkungen der Schriftform nach ABGB ausgestattet werden soll und
kann. Ob die Eingaben künftig mit einer geeigneten elektronischen Signatur zu
versehen sind oder ein anderes gleich sicheres Verfahren herangezogen werden
muss, soll gemäß § 89c Abs. 2 Z 1 und 2 GOG ebenfalls in der Verordnung nach §
89b Abs. 2 GOG festgelegt werden.
Bereits derzeit
ergehen verschiedenste einfache gerichtliche Erledigungen, wie etwa
gerichtliche Zahlungsbefehle oder die Ladung der Parteienvertreter zu
Verhandlungen, im Weg des ERV. Auch hier soll es künftig zu einer Erweiterung
des Anwendungsbereichs kommen. Um die dafür nötige Sicherheit zu gewährleisten,
sind Maßnahmen einzuführen, die die Authentizität und Integrität der
übermittelten Erledigung und deren Verkehrsfähigkeit noch besser als bisher
sicherstellen können. Dabei soll nicht an die jeweils individuell gesetzte
Signatur einer bestimmten natürlichen Person anknüpft werden. Auch jetzt werden
die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen in aller Regel nicht vom
Entscheidungsorgan unterfertigt (vielmehr bestätigt eine Paraphe bei der
Abfertigung durch die Gerichtskanzlei die „Richtigkeit der Ausfertigung“). Auf
den elektronischen Bereich übertragen reicht es daher aus, wenn sichergestellt
ist, dass die Erledigung von der Justiz stammt und der jeweilige Anwender bei
Bedarf ermittelt werden kann.
§ 89c Abs. 3 GOG
schlägt daher vor, dass – soweit dies in der Verordnung nach § 89b Abs. 2 GOG
vorgesehen ist – die Ausfertigung mit der „elektronischen Signatur
der Justiz“ zu versehen ist. Dabei soll es sich um eine Signatur
handeln, die den Erfordernissen der fortgeschrittenen Signatur im Sinne des § 2
Z 3 lit. a bis d SigG entspricht und einem Justizorgan zugeordnet ist. Diese
Amtssignatur ist auf dem Server für die Massenausfertigung zu hinterlegen. Da
das Zertifikat auf dem Server und nicht beim Signator vorliegen wird, kann der
Signaturvorgang programmgesteuert ohne die Notwendigkeit des Tätigwerdens des
Signators im einzelnen Signaturfall ausgelöst werden (siehe Stabsstelle IKT-Strategie des Bundes, 11. Oktober 2004,
Seite 10, Anm. zur Verwendung der Amtssignatur, http://www.cio.gv.at). Die „elektronische
Signatur der Justiz“ (Justizsignatur) ist eine Amtssignatur nach
dem Vorbild der Amtssignatur der Verwaltung nach § 19 Abs. 3 E-GovG. Aber nur
soweit der Urkundeninhalt eine Rückführbarkeit von Ausdrucken zulässt, können
die diesbezüglichen Vorschriften für die Amtssignatur im E-GovG zur Anwendung kommen.
Hiezu ist auch auf die Ausführungen zu §§ 13 und 14 NO zu verweisen. Die
elektronische Signatur der Justiz entspricht voll den Anforderungen an eine
sogenannte „fortgeschrittene elektronische Signatur“ im Sinn des Art. 2 Z 2 der
Signaturrichtlinie RL 1999/93/EG.
Für den Empfänger
der Erledigung sind damit keine Verschlechterungen verbunden. So soll der
Bundesminister für Justiz die nach dem Signaturgesetz notwendigen
Zertifizierungsdienste sicherzustellen haben (§ 89c Abs. 4 GOG). Weiter wird
eine Pflicht zur Protokollierung jeder Verwendung der elektronischen Signatur
der Justiz vorgeschlagen, die – sieht man vom Fall des Einsatzes der
elektronischen Signatur der Justiz im Bereich des Beglaubigungsarchivs der Justiz
ab – nur den Namen des Anwenders ausweisen muss. Im Übrigen gelten die Bestimmungen
des Signaturgesetzes.
Im letzten Absatz
dieser Bestimmung soll auch vorgeschlagen werden, dass Notare und Rechtsanwälte
als berufsmäßige Parteienvertreter nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten
alle Eingaben, denen der ERV bereits geöffnet ist, auch im elektronischen
Rechtsverkehr einzubringen haben. Dafür soll jedoch noch eine längere
Legisvakanz bis 1. Juli 2007 vorgesehen werden, um den Berufsträgern die Umstellung
zu erleichtern.
Zu Z 3 (§§
91b bis 91d GOG):
Zu
§ 91b:
§ 91b GOG regelt
das vom Bundesminister für Justiz einzurichtende Beglaubigungsarchiv der
Justiz. Dazu gilt zunächst das im allgemeinen Teil der Erläuterungen zu den
Urkundenarchiven Ausgeführte sinngemäß. Im Beglaubigungsarchiv der Justiz
sollen all jene Urkunden gespeichert werden, die vom Gericht oder vom
Präsidenten des Landesgerichts nach §§ 187 bis 189 AußStrG (über)beglaubigt
worden sind. Jedenfalls vorerst wird es sich dabei in aller Regel um
Papierurkunden handeln, die nach Beifügung des Beglaubigungsvermerks
eingescannt und in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellt werden. Durch
das Gericht beglaubigte elektronische Abschriften und beglaubigte elektronische
Urkunden wird es dagegen zunächst nur nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten bei den Gerichten geben. Aus Gründen des
Datenschutzes sollen die von einer Partei vorgelegten Urkunden nur dann im
Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeichert werden, wenn die Partei der
Speicherung zustimmt. Fehlt diese Zustimmung hat die Speicherung zu
unterbleiben. Damit begibt sich die Partei aber der unbestreitbaren Vorteile
einer solchen Speicherung, insbesondere der für die Dauer der Archivierung
gegebenen Datensicherheit und der Datenverfügbarkeit. Mit der Speicherung
sollen für die Partei jedenfalls keine Mehraufwendungen verbunden sein: § 91b
Abs. 1 letzter Satz GOG ordnet an, dass die Gebührenpflicht für die
Beglaubigung (und damit auch die Höhe der zu bezahlenden Gebühren) vom Umstand
der Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz unberührt bleiben soll.
Abs. 2 stellt
zunächst klar, dass der Zugang zu den im Beglaubigungsarchiv der Justiz
gespeicherten Urkunden nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen
Berechtigungen erfolgt. Solche gesetzlichen Berechtigungen enthalten
insbesondere die vorgeschlagenen § 187 Abs. 4 und § 188 Abs. 5 AußStrG. Neben
der elektronischen Einsichtnahme umfasst die Berechtigung zum Zugang auch die
Befugnis zur Anfertigung von Papierausdrucken sowie zur Herstellung einer
verkehrsfähigen Version der elektronischen Urkunde. Diese verkehrsfähige
Version der Urkunde ist mit der elektronischen Signatur der Justiz (§ 89c Abs.
3 GOG) zu versehen. In diesem Zusammenhang soll die Beisetzung der elektronischen
Signatur der Justiz im Einzelfall nicht durch einen konkreten Organwalter
ausgelöst werden, sondern bei jeder befugten Abfrage aus dem
Beglaubigungsarchiv der Justiz automatisch erfolgen. Ungeachtet des Umstands,
dass insoweit kein Anwender vorhanden ist, der die Beisetzung der
elektronischen Signatur der Justiz bewirkt, soll auch (vgl. § 89c Abs. 4 GOG)
im Zusammenhang mit der Abfrage einer verkehrsfähigen Version der
elektronischen Urkunde aus dem Beglaubigungsarchiv der Justiz jede Verwendung
der elektronischen Signatur der Justiz automationsunterstützt in einem
Protokoll festgehalten werden. Damit soll nachvollziehbar sein, von wem die
konkrete Abfrage vorgenommen worden ist sowie ob und inwieweit der betreffende
Abfrager zum Zugang zur Urkunde berechtigt war. Dieses Protokoll ist drei Jahre
hindurch aufzubewahren.
Sind die dafür
erforderlichen technischen und personellen Möglichkeiten vorhanden, so ist
demjenigen, der über die Berechtigung zum Zugang zu einer im
Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunde verfügt, dieser Zugang
auch beim Bezirksgericht im Rahmen des Parteienverkehrs zu gewähren.
Die dauerhafte und
sichere Datenaufbewahrung ist eines der wesentlichen Ziele (auch) des
Beglaubigungsarchivs der Justiz. Die Beurteilung der Sicherheitsanforderungen
an das Beglaubigungsarchiv hat sich dabei am jeweiligen Stand der Technik zu
orientieren. Unumgänglich wird damit im Zusammenhang jedenfalls auch eine stete
Technologiebeobachtung sein. Die Gewährleistung der Datensicherheit erfordert dabei
in erster Linie Vorkehrungen für die Abwehr unbefugter Zugriffe auf die
eingestellten Urkunden von außen, gegebenenfalls auch den Schutz vor einem
„Ablauf“ der hinsichtlich der eingestellten Urkunden angewandten
Signaturtechniken, das sogenannte „Nachsignieren“. Darunter versteht man das
Anbringen einer neuen Signatur, die dann notwendig wird, wenn sich der
Sicherheitswert des verwendeten Signaturverfahrens infolge des technologischen
Fortschritts verringert. Durch das Nachsignieren kann das Sicherheitsniveau
einer sicheren elektronischen Signatur im Sinn des Signaturgesetzes durchgehend
aufrecht erhalten werden. Auf dem Dokument wird – wegen der Verringerung des
technischen Sicherheitswerts des ursprünglichen Signaturverfahrens – eine Kette
von sicheren elektronischen Signaturen angebracht. Die Sicherheit der
Signaturkette beruht auf der Sicherheit jeder einzelnen Signatur und der dafür
notwendigen Zertifikate. Beim Nachsignieren handelt es sich um einen rein
technischen Vorgang, der keine Willensäußerung beinhaltet (Brenn/R. Posch, Signaturverordnung 119 f.). Es ist daher
auch nicht notwendig, dass dieses Nachsignieren in Ansehung der im
Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden vom ursprünglichen
Signator vorgenommen wird. Aus Gründen der Praktikabilität sieht der
vorgeschlagene § 91b Abs. 4 GOG daher auch vor, dass dieses Nachsignieren für
alle im Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden gemeinsam technisch in einem
Vorgang erfolgen kann. Entsprechendes gilt, wenn – etwa aufgrund eines Wechsels
der verwendeten technischen Formate – eine Konvertierung der in das
Beglaubigungsarchiv eingestellten Urkunden erforderlich wird. Kommt es zu einer
solchen Konvertierung, so sollen die ursprünglichen Daten und Formate aber
jedenfalls aufzubewahren sein.
Abs. 5 enthält
eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Justiz. Dieser soll im
Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und
sparsame Verwaltung nähere Vorschriften insbesondere über die Einrichtung und
Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz einschließlich der von diesem zu
erfüllenden technischen Anforderungen (unter besonderer Berücksichtigung von
Aspekten der Datensicherheit), ferner Regelungen über die Modalitäten für den
Zugang zu den gespeicherten Urkunden sowie deren Aufbewahrungsdauer erlassen
können. Dabei wird unter anderem auch festzulegen sein, welcher Signatur sich
das zur Speicherung von Urkunden berechtigte Organ zu bedienen hat sowie wann
und unter welchen Voraussetzungen ein Nachsignieren oder eine Konvertierung von
Urkunden stattzufinden hat. Aus Gründen der Transparenz und der
Anwenderfreundlichkeit sind die technischen Modalitäten des Zugangs zu den
gespeicherten Urkunden durch befugte Personen auch auf der Internet Website des
Bundesministeriums für Justiz (http://www.bmj.gv.at) zu veröffentlichen.
Ein bedeutsames
Anliegen des Entwurfs ist die Förderung der elektronischen Form sowie die
Fortentwicklung und der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den
Gerichten. Beim Urkundenverkehr mit den Gerichten soll dabei dem neu
einzurichtenden Beglaubigungsarchiv der Justiz sowie den Urkundenarchiven nach
§§ 91c und 91d GOG eine besondere Bedeutung zukommen. Die besonderen Anforderungen,
die hinsichtlich der zu gewährleistenden Datensicherheit an diese
elektronischen Archive gestellt werden, rechtfertigen es auch, den in diesen
Urkundenarchiven in Ansehung der einzelnen Urkunde gespeicherten Dateninhalt
bis zum Nachweis des Gegenteils als ein Original der Urkunde zu qualifizieren.
Ist daher eine im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherte Urkunde dem
Gericht im Original vorzulegen, reicht es – soweit eine Eingabe in
elektronischer Form nach der Verordnung nach § 89b Abs. 2 GOG zulässig ist –
künftig aus, der Eingabe an das Gericht eine aus dem Beglaubigungsarchiv der
Justiz stammende, mit der elektronischen Signatur der Justiz versehene
verkehrsfähige Version der Urkunde (mit dem Hinweis auf die Einstellung der
Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der Justiz) anzuschließen. Der Vorlage der
Urschrift soll es ferner gleichstehen, wenn in der (nach der Verordnung nach §
89b Abs. 2 GOG zulässigen) elektronischen Eingabe an das Gericht dieses zum
Zugang zu der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunde wirksam
ermächtigt wird. Entsprechendes gilt auch in Ansehung der Urkundenarchive nach
§§ 91c und 91d GOG. Naturgemäß kann diese Originalfiktion bei solchen Urkunden
nicht zum Tragen kommen, bei denen ein mit dem Besitz oder der Innehabung der
Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch Übergabe oder Vorlage der Urkunde
ausgeübt werden soll. Zu denken ist hier insbesondere an die Fälle der Vorlage
eines Rangordnungsbeschlusses, eines Wechsels oder eines Schecks. § 91b Abs. 7
letzter Satz GOG nimmt daher diese Fälle ausdrücklich von der Originalfiktion
aus.
Der der Bestimmung
des § 251 Z 5 ZPO nachgebildete Abs. 8 regelt die – verschuldensunabhängige –
Haftung des Bundes für die durch den Einsatz der automationsunterstützten
Datenverarbeitung verursachten Schäden bei der Führung des
Beglaubigungsarchivs. In enger sprachlicher Anlehnung an § 9 Abs. 1 EKHG
besteht keine Haftung, wenn der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis
verursacht wird, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit noch auf ein
Versagen der Mittel der ADV zurückzuführen ist. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Anordnung gelten im Übrigen die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes (AHG).
Dies bezieht sich nicht nur auf die prozessualen, sondern auch auf die
materiellen Bestimmungen des AHG (Kodek in Fasching III2 § 251 ZPO Rz 24
f.).
Zu § 91c:
Nach Abs. 1 sind
die Körperschaften öffentlichen Rechts ermächtigt, elektronische Archive zur
Speicherung von Urkunden einzurichten, die für den elektronischen
Urkundenverkehr mit den Gerichten bestimmt sind. In Ansehung dieser
Urkundenarchive gilt das im allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie das zu §§
110 Abs. 3 NO, 35 Abs. 4 RAO und 91b GOG Gesagte. Aus Gründen des Datenschutzes
sind Urkunden- und Protokolldaten in diese Archive nur auf Grund gesetzlicher
Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Auch darf – soweit gesetzlich nicht
anderes bestimmt ist – eine Speicherung von Urkunden nur mit Zustimmung ihres
Ausstellers erfolgen. Um einerseits die technische Kompatibilität im Rahmen des
elektronischen Rechtsverkehrs sowie andererseits die dauerhafte und sichere
Datenaufbewahrung sicherzustellen müssen diese Urkundenarchive den
Anforderungen der vom Bundesminister für Justiz nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG
zu erlassenden Verordnung entsprechen.
§ 91 c Abs. 2
dritter Satz GOG stellt klar, dass – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt
ist – die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung ihres Ausstellers
erfolgen darf. Der Aussteller einer Urkunde darf dabei nicht mit dem
(berufsmäßigen) Urkundenerrichter verwechselt werden. Aussteller einer Urkunde
ist vielmehr, wer eine zu rechtserheblichen Zwecken dienende Erklärung selbst
schriftlich abgibt oder sie in seinem Namen durch einen anderen schreiben lässt
(JBl 2000, 195).
Auch die
Urkundenarchive der Körperschaften öffentlichen Rechts werden hoheitlich
geführt. § 91c Abs. 2 fünfter Satz GOG erklärt damit im Zusammenhang (unter
anderem) § 91b Abs. 8 GOG für sinngemäß anwendbar. Damit wird auch in Ansehung
dieser Urkundenarchive eine grundsätzlich verschuldensunabhängige Haftung des
jeweiligen Rechtsträgers für die durch den Einsatz der automationsunterstützten
Datenverarbeitung verursachten Schäden bei der Führung des jeweiligen Archivs
statuiert (samt Entfall der Haftung für den Fall der Verursachung des Schadens
durch ein unabwendbares Ereignis, das weder auf einen Fehler in der
Beschaffenheit noch auf ein Versagen der Mittel der ADV zurückzuführen ist). Im
Übrigen hat auch hier der Rechtsträger nach den Bestimmungen des AHG
einzustehen. Die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive befugten
Personen werden im Rahmen dieser Berechtigung als Organe des jeweiligen
Rechtsträgers hoheitlich tätig (§ 91d Abs. 2 GOG).
Die von einem
Rechtsträger zur Speicherung von Urkunden ermächtigten Personen müssen aus
einem von diesem zu führenden, allgemein zugänglichen elektronischen
Verzeichnis ersichtlich sein. Dieser Zugang ist zweckmäßigerweise über die
Internet-Website des jeweiligen Rechtsträgers zu eröffnen. In diesem
Verzeichnis soll der Rechtsträger auch jene Personen anzuführen haben, denen
die „Archivsignatur“ zugeordnet worden ist. Bei der Archivsignatur handelt es
sich um eine – im Sinn des Art. 2 Z 2 der Signaturrichtlinie RL 1999/93/EG – fortgeschrittene
elektronische Signatur einer vom jeweiligen Rechtsträger für diese Aufgabe
bestimmten natürlichen Person (beispielsweise den Kammeramtsdirektor). Die
Archivsignatur ist demnach eine fortgeschrittene elektronische Signatur mit
Personenbindung, die für Massenausfertigungen (anlässlich des Zugangs
abgerufene, mit der Archivsignatur versehene verkehrsfähige Versionen der
gespeicherten Urkunden) auf dem Server hinterlegt wird. Dafür werden besondere
technische Vorkehrungen erforderlich sein, die auch von der Justiz für die Justizsignatur
(§ 89c Abs. 3 und 4 GOG) in Anspruch genommen werden sollen. Das
Anbringen der Archivsignatur im Rahmen des Abrufs der gespeicherten Urkunde
durch eine berechtigte Person und der Herstellung einer verkehrsfähigen Version
dokumentieren, dass eine Urkunde aus einem bestimmten Urkundenarchiv stammt.
Das Versehen der verkehrsfähigen Version der gespeicherten elektronischen
Urkunde mit der Archivsignatur soll dabei lediglich als Bestätigung der
Herkunft und der Integrität der Urkunde dienen; eine Erhöhung des Beweiswertes
der Urkunde im Vergleich zur ursprünglich erstellten und in das elektronische
Urkundenarchiv eingestellten Urkunde soll damit nicht verbunden sein. Soweit
Personen nach den gesetzlich vorgesehenen Berechtigungen der Zugang zu
bestimmten in den Urkundenarchiven der Körperschaften öffentlichen Rechts
gespeicherten Urkunden offen steht, können diese im Rahmen dieser Befugnis die
gespeicherte Urkunde elektronisch einsehen, Papierausdrucke herstellen und eine
mit der Archivsignatur versehene verkehrsfähige Version der Urkunde abrufen.
Zu der nach § 91c
Abs. 4 GOG vorgesehenen Ermächtigung an die Rechtsträger, mittels Verordnung
nähere Vorschriften über die Führung der Urkundenarchive zu erlassen, gilt das
zu § 140b Abs. 5 NO und § 37 RAO Gesagte.
Zu § 91d:
Mit Abs. 1 werden
die Begriffe des Justizarchivs und des Urkundenarchivs der Justiz eingeführt.
Das Urkundenarchiv der Justiz umfasst das Beglaubigungsarchiv der Justiz (§ 91b
GOG) sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs. Auch
letztere werden künftig elektronisch geführt werden (vgl. §§ 1 Abs. 3 und 2
Abs. 4 GUG und § 29 Abs. 2 FBG). Gemäß § 80 Abs. 2 GOG soll daneben – nach
Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten – in Hinkunft auch mit
der Speicherung von Akteninhalten begonnen werden. Auch dafür ist ein
Langzeitarchiv erforderlich. Dieses Langzeitarchiv soll gemeinsam mit dem
Urkundenarchiv der Justiz das Justizarchiv bilden. Festzuhalten ist in diesem
Zusammenhang, dass mit dem Justizarchiv kein Informationsverbundsystem des
Bundesministeriums für Justiz geschaffen werden soll. Auch die
Archivierungsvorschriften nach dem Bundesarchivgesetz werden dadurch nicht
berührt. Die Aufbewahrung im Justizarchiv hat nur so lange zu erfolgen, wie
dies für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags der Justiz erforderlich ist.
Für die daran allenfalls anschließende Langzeitarchivierung insbesondere durch
das Österreichische Staatsarchiv gelten die allgemeinen Archivierungsvorschriften
für das Schriftgut des Bundes.
Abs. 2 stellt
klar, dass sowohl das Justizarchiv als auch die nach § 91c GOG eingerichteten
Urkundenarchive der Körperschaften öffentlichen Rechts hoheitlich geführt
werden. Die Führung dieser Archive stellt somit sowohl für die Republik
Österreich als auch für die dazu befugten Rechtsträger eine Aufgabe der
Hoheitsverwaltung dar. Die Träger der Selbstverwaltung werden dabei im eigenen
Wirkungsbereich tätig. In Anbetracht dessen sind auch bei der Verursachung von
Schäden zu Lasten Dritter die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes anwendbar.
Der Rechtsträger hat dabei zwar für die ordnungsgemäße Einrichtung und Führung
„seines“ Urkundenarchivs einzustehen; keine Haftung trifft ihn aber in Ansehung
des Inhalts der Urkunde und der Berechtigung der Partei zur Verfügung über die
Urkunde. Dies stellt Abs. 2 letzter Satz klar. Jene Personen, derer sich der
jeweilige Rechtsträger zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive
bedient, werden in diesem Umfang als Organe des Rechtsträgers tätig. Kommt es
daher im Zusammenhang mit der Speicherung der Urkunden in einem der
elektronischen Urkundenarchive aufgrund eines rechtswidrigen und schuldhaften
Verhaltens des einstellenden Organs zu einer Schädigung Dritter, so hat dafür
der jeweilige Rechtsträger nach den Bestimmungen des AHG einzustehen. Das
einzelne Organ kann insoweit dagegen nicht unmittelbar klagsweise in Anspruch
genommen werden (§ 9 Abs. 5 AHG).
Die
Datensicherheit ist einer der wesentlichen Gründe für die Einrichtung und Führung
der elektronischen Urkundenarchive. In diesem Zusammenhang muss auch
sichergestellt sein, dass eine Einstellung von Urkunden ausschließlich durch
dazu vom Rechtsträger ermächtigte Personen erfolgt. Dazu ist es erforderlich,
dass jeder Speichervorgang nachvollzogen werden kann und auch dessen Auslöser
ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kann. Die Rechtsträger sollen daher
verpflichtet sein, jede Einstellung von Urkunden automationsunterstützt in
einem Protokoll festzuhalten. Dabei ist im Protokoll auch der Namen des
jeweiligen Organs auszuweisen. Ferner ist auch jede Verwendung von Daten zu
protokollieren. Diese Verpflichtung folgt bereits aus § 14 Abs. 2 Z 7 DSG 2000.
Bereits aufgrund
der dafür erforderlichen technischen Kenntnisse und Ressourcen ist es wohl
unumgänglich, dass sich der jeweilige Rechtsträger bei der Einrichtung und
Führung der Datenbanken des elektronischen Urkundenarchivs fachkundiger Dritter
bedient. Eine solche Beiziehung externer Dienstleister erklärt Abs. 3
ausdrücklich für zulässig, dies jedoch mit der Maßgabe, dass diese ausreichend
Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung bieten müssen. Dafür
wird im Ergebnis (auch) der jeweilige Rechtsträger einzustehen haben. Dies
stellt auch der Verweis auf § 10 Abs. 1 DSG 2000 klar. Danach hat der
Auftraggeber mit dem Dienstleister die für die Sicherstellung der rechtmäßigen
und sicheren Datenverwendung notwendigen Vereinbarungen zu treffen und sich von
ihrer Einhaltung durch Einholung der erforderlichen Informationen über die vom
Dienstleister tatsächlich getroffenen Maßnahmen zu überzeugen.
Zu Art. V
(Änderungen des Gerichtskommissärsgesetzes):
Zu Z 1
(Gesetzestitel):
Damit wird der
gebräuchliche Kurztitel „Gerichtskommissärsgesetz (GKG)“ in das Gesetz
eingefügt.
Zu Z 2 und 3
(§§ 4 und 5 Gerichtskommissärsgesetz):
Die Notare sind
bei der Bestellung zu Gerichtskommissären nach bestimmten Verteilungsordnungen
heranzuziehen. Diese Verteilungsordnungen sind von den jeweiligen
Gerichtshofpräsidenten im Rahmen der Justizverwaltung für die unterstellten
Bezirksgerichte zu erstellen. Nach der derzeitigen Rechtslage bezieht sich die
vom zuständigen Gerichtshofpräsidenten erstellte Verteilungsordnung
grundsätzlich auf die einzelnen Bezirksgerichtssprengel. Dies bereitet in der
Praxis dort Schwierigkeiten, wo – wie vor allem im ländlichen Raum –
Bezirksgerichtssprengel mit nur einer Notarstelle bestehen. Hier stellt sich
zum Teil das Problem, dass zwar einerseits zusätzlicher Bedarf an notarieller
Betreuung im Rahmen des Gerichtskommissariats besteht, der Sprengel aber
andererseits zu klein ist, um zwei Notarstellen zur Gänze auszulasten. Mit dem
vorgeschlagenen § 4 Abs. 2 soll daher über die bereits derzeit in § 4 Abs. 1 Z
3 und Abs. 3 genannten Fälle hinaus unter bestimmten Voraussetzungen eine
sprengelübergreifende Heranziehung von Notaren als Gerichtskommissäre
ermöglicht werden.
Im Ausnahmefall soll dies auch ermöglichen, einen Notar als
Gerichtskommissär in den Sprengeln zweier Landesgerichte heranzuziehen, wenn
anders die Verteilungsgerechtigkeit nicht gewahrt werden kann. In einem solchen
Fall sollen die Präsidenten der betreffenden Landesgerichte ihre
Verteilungsordnungen im Einvernehmen zu erstellen haben, um die gleichmäßige
Heranziehung der betroffenen Notare zu gewährleisten (§ 5).
Mit dem dem § 4
Abs. 3 angefügten Satz soll der Situation bei der Vermehrung von Amtsstellen in
einem Bezirksgerichtssprengel in Ansehung der Heranziehung als
Gerichtskommissär angemessen Rechnung getragen werden. Konkret soll in einem
solchen Fall eine vorübergehende Abweichung vom Grundsatz der möglichst
gleichmäßigen Heranziehung der Notare als Gerichtskommissäre für einen
Übergangszeitraum zulässig sein. Damit soll zum einen dem auf die neu
geschaffene Amtsstelle ernannten Notar die Einarbeitung in sein Tätigkeitsfeld
erleichtert werden, zum anderen soll dadurch die Neuerrichtung von Notarstellen
für die im betreffenden Sprengel bereits ernannten Notare annehmbarer gemacht
werden. Die vorübergehende Abweichung von der möglichst gleichmäßigen Heranziehung
der Notare kann auch darin gelegen sein, dass die bereits vor der Neuschaffung
einer Amtsstelle im betreffenden Amtssprengel vorhandenen Notarstellen für eine
Übergangszeit ihren Anteil am Gerichtskommissariat beibehalten können.
Zu Z 4 (§ 12
Gerichtskommissärsgesetz):
Die in § 12
Gerichtskommissärsgesetz enthaltenen Änderungen des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl. Nr.
208/1854, sind aufgrund des zwischenzeitigen In-Kraft-Tretens des
Außerstreitgesetzes, BGBl. I Nr. 111/2003, obsolet. Diese Bestimmung kann daher entfallen.
Zu Art. VI
(Änderung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter):
Es gilt das zu §
34 RAO Gesagte.
Zu Art. VII
(Änderungen des Signaturgesetzes):
Hier ist
einleitend zunächst auf das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen Gesagte zu
verweisen. Das Signaturgesetz hat wesentlich zur nachhaltigen
Förderung des Vertrauens in die elektronische Kommunikation beigetragen und
Rechtssicherheit geschaffen. Die darin normierte Gleichstellung der „sicheren
elektronischen Signatur“ mit der eigenhändigen Unterschrift ermöglicht es,
elektronische Urkunden herzustellen, die in ihren Rechtswirkungen einer auf
Papier errichteten Urkunde völlig gleichstehen. Nur für einige wenige
Rechtsbereiche ist diese Gleichstellung ausgenommen (formstrenge Geschäfte des
Familien- und Erbrechts, Rechtsakte die zu ihrer Wirksamkeit der öffentlichen
Form bedürfen und/oder eine Eintragung im Grundbuch oder Firmenbuch bzw. in ein
anderes öffentliches Register zur Folge haben sollen und an eine notarielle
oder gerichtliche Beurkundung gebunden sind sowie bestimmte Bürgschaften [§ 4
Abs 2 SigG]). Die sichere elektronische Signatur ist daher derzeit
grundsätzlich nur der einfachen Schriftform gleichgestellt (§ 4 Abs. 1 SigG).
Dahinter stand die Überlegung, dass die Einhaltung der öffentlichen Form nicht
nur der Sicherstellung der Echtheit einer Erklärung, also der zuverlässigen
Feststellung der Identität des Erklärenden durch das Beurkundungsorgan, sondern
vor allem auch einem Übereilungsschutz sowie der fachkundigen und
unparteilichen Beratung und Belehrung der Betroffenen dient und diese
sicherstellen muss und daher als weitergehende Formvorschrift nicht durch die
bloße „sichere elektronische Signatur“ ersetzt werden kann.
Auf die
vorgeschlagene Einführung der elektronischen öffentlichen Form (öffentliche
Beglaubigungen und Beurkundungen; Notariatsakte) ist daher im Bereich des Signaturgesetzes
Bedacht zu nehmen. Einerseits sollen die in § 4 Abs. 2 Z 1 und 4 SigG genannten
Bereiche, in denen die Errichtung in elektronischer Form unter Verwendung der
sicheren elektronischen Signatur der eigenhändigen Unterschrift bislang noch
nicht gleichgestellt war, dann der elektronischen Form geöffnet werden, wenn
ein Notar oder ein Rechtsanwalt am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts oder der
Willenserklärung beratend beteiligt war und eine entsprechende Erklärung auch
mit seiner Berufssignatur dokumentiert (was als hinreichender Übereilungsschutz
angesehen werden kann, aber notwendig ist, solange die elektronische Unterfertigung
als Signaturform noch nicht Allgemeingut der Gesellschaft geworden ist).
Explizit ausgenommen soll aber auch weiterhin die Errichtung letztwilliger
Anordnungen in elektronischer Form bleiben. Hiezu kann auf die Ausführungen zu
§ 67 Abs. 1 NO verwiesen werden.
Andererseits soll
auch die elektronische Errichtung von Willenserklärungen oder Rechtsgeschäften,
die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen Beglaubigung, einer gerichtlichen
oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsaktes gebunden sind, künftig
möglich sein, wenn die maßgeblichen Beurkundungsvorschriften (zB in der NO, dem
ZTG) eingehalten werden. Voraussetzung ist sohin, dass die anzuwendenden
Formvorschriften eine elektronische Form der Beurkundung vorsehen bzw. zulassen
und auch eingehalten worden sind. § 4 Abs. 2 SigG bleibt daher auch weiterhin
taxativ, soweit die Ausnahmen von der Zulässigkeit der elektronischen Form
betroffen sind. Ist eine Beurkundung oder Beglaubigung bzw. ein Notariatsakt
notwendig, so kann die Schriftform nach ABGB nur dann erfüllt sein, wenn dem Erfordernis
der öffentlichen Form rechtswirksam entsprochen wurde, also die Beurkundung,
Beglaubigung oder der Notariatsakt wirksam zustande gekommen sind (also zB
immer dann nicht, wenn das Organ unzuständig, dessen Signatur ungültig, oder
der Rechtsakt sonst so mangelhaft war, dass – etwa mangels Geschäftsfähigkeit,
usw. – der Rechtsakt nicht wirksam zustande kommen konnte). Je nach Art und
Inhalt des Geschäftes kommen die unterschiedlichsten formellen und materiellen
Unwirksamkeitsgründe in Betracht, die daher nicht taxativ aufgezählt werden
können.
Zu Art. VIII
(Änderungen des Außerstreitgesetzes):
Mit dem
vorliegenden Entwurf soll auch bei den Gerichten die elektronische Beglaubigung
von sicheren elektronischen Signaturen eingeführt und mit Zustimmung der Partei
die Speicherung der beglaubigten Urkunden im Beglaubigungsarchiv der
Justiz vorgesehen werden. In dieses Archiv sollen bei Bedarf alle
von den Gerichten beglaubigten Urkunden und Abschriften eingestellt werden
können. Die §§ 187 bis 189 Außerstreitgesetz sind daher lediglich an die
elektronische Form der Beglaubigung anzupassen. Vorauszuschicken ist
allerdings, dass die elektronische Beglaubigung ebenso wie die Beglaubigung von
Abschriften elektronischer Urkunden nur nach Maßgabe der technischen
Ausstattung der Gerichte und nur in der mit Verordnung gemäß § 188 Abs. 8
AußStrG vorgegebenen technischen Form erfolgen kann. Wie bei den Papierurkunden
ist daher Voraussetzung jeder Beglaubigung, dass der Urkundeninhalt auch lesbar
bzw. für Vergleichszwecke hinreichend erkennbar ist (§ 187 Abs. 1 AußStrG).
Zu Z 1 (§§
187 bis 189 AußStrG):
Zu § 187:
Im § 187 soll die
Beglaubigung von Abschriften auch die Beglaubigung von den einer Abschrift oder
Kopie funktionsgleichen Ausdrucken mitumfassen. Von Papierurkunden können daher
Abschriften/Kopien auf Papier oder einem anderen beschreibbaren Trägerstoff und
elektronische Abbilder (nach Einscannen durch das Beglaubigungsorgan) vidimiert
(als mit der vorgelegten Urkunde übereinstimmend beglaubigt) werden, von
elektronischen Urkunden jedoch nur Papierabschriften oder Ausdrucke (§ 187 Abs.
1 Z 1 und 2 AußStrG), weil elektronische Kopien (Klone) bei Übereinstimmung der
Inhalte von einander ununterscheidbar werden und sich daher insoweit eine
Beglaubigung der Übereinstimmung erübrigt und als sinnlos erweisen würde. Zur
näheren Vorgangsweise bei der Vidimierung darf auf die Ausführungen zu §§ 76
und 77 NO verwiesen werden.
Im
Beglaubigungsvermerk (§ 187 Abs. 2 und 3 AußStrG) ist lediglich zusätzlich zu
den Voraussetzungen nach geltendem Recht zu vermerken, ob eine Papierurkunde
oder eine elektronische Urkunde vorlag und welche Qualität die vorliegende Urkunde
ihrem Inhalt und Erscheinungsbild nach hatte (Urschrift,
händische/maschinschriftliche Abschrift oder sonstige Kopie, Ausfertigung) und
gegebenenfalls, welche elektronischen Signaturen verwendet wurden (dies wird
insbesondere beim Medienwechsel zum Papier von Bedeutung sein, wo die elektronische
Signatur nicht mehr in gleicher Form erkennbar bleibt).
Zur Möglichkeit
der Einstellung in das Beglaubigungsarchiv der Justiz ist auf die Ausführungen
zu § 91b Abs. 1 und 2 GOG zu verweisen. Nach der Einstellung zur Einsicht und
damit zum Zugang berechtigt sind lediglich der Antragsteller, der die
Beglaubigung und Speicherung veranlasst hat, sowie die von ihm - in der mit
Verordnung gemäß § 188 Abs. 8 AußStrG vorgegebenen technischen Form –
ermächtigten Personen.
Zu § 188:
§ 188 AußStrG sieht die Legalisierung (Unterschriftsbeglaubigung)
händischer Unterschriften auf Papierurkunden und elektronischer Unterschriften
auf elektronisch errichteten Urkunden vor. Beide Unterschriftsformen sind
rechtlich gleichgestellt, ihnen kommt der Rechtscharakter eigenhändiger
Unterschriften zu, soweit nicht gesetzliche Ausnahmen bestehen (wie etwa für
letztwillige Verfügungen, Wechsel und Scheck sowie unternehmerische
Inhaberpapiere). Für die Vornahme der Legalisierung gelten im wesentlichen die
Ausführungen zu § 187 AußStrG sinngemäß. Hinzu kommt für die elektronische
Signatur lediglich die Notwendigkeit des Nachweises, dass die Signatur dem vor
Gericht anwesenden Signator zugeordnet ist. Die Verwendung einer besonderen
Form der elektronischen Signatur (insbesondere einer sicheren elektronischen
Signatur) ist nicht Voraussetzung der Legalisierung. Zur Förderung der
Verwendung von elektronischen Signaturen gelten hier die bereits zu §§ 1a und
79 NO ergangenen Ausführungen sinngemäß. Auch hier erfüllt die öffentliche Form
jedenfalls auch die Schriftform nach § 886 ABGB (§ 188 Abs. 2 AußStrG). Des
weiteren soll bei Abspeicherung im Beglaubigungsarchiv der Justiz eine Mindestaufbewahrungsdauer
von zehn Jahren vorgesehen werden, die ohne zusätzliche Kosten für den
Antragsteller auch eine Wartung der Signatur gewährleistet.
Beim Protokoll über die Beglaubigung ergeben sich keine Änderungen zum
geltenden Recht (§ 188 Abs. 3 AußStrG). Im Beglaubigungsvermerk ist jedoch auf
eine allfällige Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv der Justiz hinzuweisen.
Sind alle maßgeblichen Daten in diesem Archiv gespeichert (einschließlich der
Identifizierungsdokumente, also im Regelfall einer eingescannten
Reisepasskopie), so kann sich das Protokoll, das vom Antragsteller und vom
Beglaubigungsorgan händisch zu unterfertigen ist, auf einen Hinweis auf diese
Aufnahme beschränken. Die näheren Regelungen für die händische und die
elektronische Beglaubigung einschließlich deren Form und Gestaltung sowie die
Registerführung sollen im Verordnungsweg erfolgen.
Zu § 189:
Für die
elektronische Überbeglaubigung wird - im Unterschied zu den vorgenannten
Beglaubigungsformen der §§ 187 und 188 AußStrG – die Verwendung einer sicheren
elektronischen Signatur des Beglaubigungsorgans vorgeschrieben, die nach dem
Vorbild der Justizsignatur diesbezüglich auch mit der Amtssignatur der
Verwaltung kompatibel sein wird.
Zu Z 2 (§
190 AußStrG):
Das Zitat dient
lediglich der Klarstellung.
Zu Z 3 (§
207b AußStrG):
Die
Beglaubigungsvorschriften sollen in Ansehung der notwendigen Ausstattung der
Gerichte und Einschulung der Beglaubigungsorgane mit einer technisch für sie
völlig neuartigen Tätigkeit erst am 1. Jänner 2008 in Kraft treten. Da § 207a
AußStrG bereits als Übergangsbestimmung für die gleichzeitig im
Gesetzgebungsverfahren befindliche Gerichtsgebührennovelle 2006 dient, soll die
Übergangsvorschrift für die hier vorgeschlagenen Änderungen die
Paragraphenbezeichnung § 207b erhalten.
Zu Art. IX
(Änderungen des Ziviltechnikergesetzes):
Zu Z 1 (§ 4
Abs. 3 ZTG):
Mit dieser
Änderung soll - bei Vorliegen der in den folgenden Bestimmungen normierten
gesetzlichen Voraussetzungen - auch die Errichtung elektronischer öffentlicher
Urkunden durch den Ziviltechniker ermöglicht werden. Klargestellt wird auch,
dass von solchen Urkunden auch Ausfertigungen auf Papier oder vergleichbaren
Trägerstoffen hergestellt werden können.
Zu Z 2 (§ 16
ZTG):
Hier ist
einleitend zunächst auf das im Allgemeinen Teil der Erläuterungen Gesagte sowie
insbesondere auf die Ausführungen zu §§ 13 und 14 NO zu verweisen.
Wie die Notariatsordnung sieht auch das Ziviltechnikergesetz 1993 eine
„Zweiteilung“ der beruflichen Tätigkeit des Ziviltechnikers vor. Gemäß § 4 Abs.
1 Ziviltechnikergesetz 1993 sind die Ziviltechniker, sofern bundesgesetzlich
nicht eine besondere Berechtigung gefordert wird, zum einen auf dem gesamten
von ihrer Befugnis umfassten Fachgebiet zur Erbringung von planenden,
prüfenden, überwachenden, beratenden, koordinierenden und treuhänderischen
Leistungen berechtigt. Zum anderen bestimmt § 4 Abs. 3 Ziviltechnikergesetz
1993, dass Ziviltechniker mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß §
292 ZPO sind und daher im Rahmen ihrer Befugnis auch zur Ausstellung von
öffentlichen Urkunden berechtigt sind. Entsprechend den für das Notariat
vorgeschlagenen Regelungen sieht der Entwurf daher auch für den Bereich der
Ziviltechniker die Einführung sowohl einer elektronischen
Ziviltechnikersignatur als auch einer elektronischen Beurkundungssignatur (die
ebenfalls jeweils sichere elektronische Signaturen mit den entsprechenden
Attributen zum Nachweis der jeweiligen Eigenschaft sein müssen) vor. Auch der
Ziviltechniker soll die elektronische Beurkundungssignatur ausschließlich im
Rahmen seiner hoheitlichen Tätigkeiten nutzen. Für die nicht hoheitliche
Berufstätigkeit steht ihm die Verwendung seiner Berufssignatur offen. Auch für
die Ziviltechniker sollen zeitgemäße amtliche Lichtbildausweise in Kartenform
zur Verfügung stehen (§§ 16, 19 und 20 ZTG).
Auch im Bereich des Berufsrechts der Ziviltechniker
sollen nunmehr die notwendigen Voraussetzungen für eine weitgehende Förderung
des elektronischen Geschäfts- und Rechtsverkehrs geschaffen werden, indem jedem
Berufsträger unter Mitwirkung der für ihn zuständigen Kammer eine
Berufssignatur (elektronische Ziviltechnikersignatur) und eine elektronische
Beurkundungssignatur angeboten wird, die ein einheitliches Erscheinungsbild der
Zertifikate zum Nachweis der Eigenschaft als Ziviltechniker mittels Attribut im
Sinne des § 8 Abs. 3 Signaturgesetz gewährleistet. Wie der Notar soll der
Ziviltechniker aber nur bei bestimmten Geschäften – sofern die
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (Bundeskammer) bereits ein
Urkundenarchiv der Ziviltechniker gemäß §§ 91 c und 91d GOG eingerichtet hat –
zur Verwendung der elektronischen Form berechtigt und verpflichtet werden.
Andernfalls steht es ihm frei, sich auch weiterhin ausschließlich der
Papierform (bzw. einer sonstigen nicht elektronischen Form) zu bedienen. Auch
die Entscheidung, ob er überhaupt Ausweiskarten mit elektronischer
Ziviltechnikersignatur und elektronischer Beurkundungssignatur beantragt, soll
dem jeweiligen Berufsinhaber freistehen. Hat die Bundeskammer jedoch ein
derartiges Archiv errichtet, so soll – in Abweichung von den für
Notariatsurkunden vorgesehenen Regelungen – die Speicherung der elektronisch zu
errichtenden öffentlichen Urkunde ein Wirksamkeitserfordernis für den Charakter
als öffentliche Urkunde darstellen (§ 16 Abs. 1 ZTG). Diese Regelung soll den
Aufbewahrungsvorschriften der Ziviltechniker für öffentliche Urkunden Rechnung
tragen, die sich an der dreißigjährigen Verjährungsfrist des bürgerlichen
Rechtes orientieren und die Aufbewahrung und Wartung elektronischer Urkunden
(samt den notwendigen Vektordaten für die Pläne) über eine derart lange
Zeitspanne, in der mit einschneidenden technischen Veränderungen zu rechnen
ist, für den einzelnen Ziviltechniker vereinfachen und verbilligen. Aus
Kundenfreundlichkeit und im Interesse des Ansehens des Standes sollen die
öffentlichen Urkunden von der Bundeskammer zur Aufbewahrung zu übernehmen sein,
wenn die Befugnis des Berufsträgers erloschen ist. In den Standesregeln soll
auch eine längere Verwahrdauer vorgesehen werden können (zB für prestigeträchtige
und risikogeneigte Großprojekte hohen Wertes).
Beide Signaturen
der Ziviltechniker müssen sichere elektronische Signaturen im Sinn des § 2 Z 3
SigG sein; hierbei haben die zuständigen Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammern (Länderkammern) künftig als Registrierungsstellen
des Zertifizierungsdiensteanbieters im Sinne von § 8 Abs. 2 SigG für
ihre Mitglieder zu fungieren. Insoweit kommt den Länderkammern die Aufgabe zu,
als „Beauftragte“ des Zertifizierungsdiensteanbieters die zur Ausstellung des
qualifizierten Zertifikats benötigten personenbezogenen Daten einschließlich
der zu bescheinigenden Attribute gemäß § 22 Abs. 1 SigG zu erheben.
Zivilrechtlich werden sie als Erfüllungsgehilfe des Zertifizierungsdiensteanbieters
anzusehen sein (ErläutRV 1999 BlgNR XX.GP 32). Um der Gefahr eines allfälligen
Missbrauchs sicherer elektronischer Signaturen vorzubeugen sind die
Zertifizierungsdiensteanbieter nach dem Signaturgesetz zur Führung eines
elektronischen Verzeichnisdienstes gehalten, der die Überprüfung der
Richtigkeit und Gültigkeit eines Zertifikats für den Empfänger ermöglicht.
Daneben soll künftig auch die Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer verpflichtet werden, zur Information der
Öffentlichkeit über die Signatur- und Berufsberechtigungen der Berufsträger
ihres Standes ein elektronisches Verzeichnis für die jeweiligen
elektronischen Berufs- und/oder Beurkundungssignaturen und deren
in den Attributen ausgewiesenen Berechtigungen zu führen, aus dem die (im Wege
der Länderkammern erlangten) Daten für diese Signaturen sowie deren Änderungen
ersichtlich sein müssen. Um dieses Verzeichnis immer auf aktuellem Stand zu
halten, sollen die Länderkammern jeglichen für einen Widerruf des Zertifikats
nach § 9 SigG oder eine Änderung der Berufsberechtigung maßgeblichen Umstand
unverzüglich dem das Verzeichnis führenden Rechtsträger zu melden haben. Ausdrücklich sei noch
betont, dass es sich bei diesem Verzeichnis nicht um einen (vom
Zertifizierungsdiensteanbieter zu führenden) Verzeichnisdienst im Sinn des
Signaturgesetzes handelt, sondern um ein weiteres, allgemein zugängliches
elektronisches Informationsmittel, das ein zusätzliches Maß an Sicherheit und
Transparenz in Ansehung der jeweils aktuellen Berechtigungen, Signaturen und
Zertifizierungsdiensteanbieter der Berufsträger gewährleisten und so das
Vertrauen der Öffentlichkeit in die auch berufsbezogen gesicherten Signaturen
stärken soll (§ 16 Abs. 3 ZTG).
Zu § 16 Abs. 5 und
7 ZTG ist auf die Ausführungen zu §§ 32 Abs. 3 und 20 NO zu verweisen. § 16
Abs. 6 ZTG ist inhaltlich unverändert.
Mit der Schaffung
der Möglichkeit, Urkunden rein elektronisch zu erstellen, stellt sich auch die
Frage nach der sicheren Aufbewahrung solcher Urkunden. Gerade die von den
Ziviltechnikern erstellten Urkunden (Pläne) haben für ihre Auftraggeber oft
weitreichende Auswirkungen. Es ist daher durch geeignete Maßnahmen
sicherzustellen, dass die elektronisch errichtete Urkunde auch in der Zukunft
noch verfügbar, in ihrer Authentizität und Integrität gesichert und auch noch
mit allgemein verfügbarer Technik lesbar ist. Hier ist zu bedenken, dass man
aufgrund der Möglichkeit der Herstellung einer letztlich beliebigen Anzahl
verkehrsfähiger Versionen der elektronischen Urkunde (Klone) in diesem
Zusammenhang auch den Begriff des Originals der Urkunde neu überdenken wird
müssen. Die Urschrift als solche wird sich von später hergestellten
Vervielfältigungen der Urkunde, sofern dabei nicht Zeitstempel verwendet
werden, nicht mehr unterscheiden bzw. verifizieren lassen. Der Bundes-Architekten-
und Ingenieurkonsulentenkammer soll daher die Möglichkeit eröffnet werden, im
Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse ein elektronisches
Urkundenarchiv nach §§ 91c und 91d GOG – insbesondere auch
für den Verkehr mit den Grundbuchsgerichten – einzurichten. Sobald eine Urkunde
(oder deren elektronisches Abbild) in ein solches Urkundenarchiv den
gesetzlichen Anforderungen entsprechend verbunden mit den allenfalls
erforderlichen behördlichen Bewilligungen elektronisch eingestellt wird, soll
der gespeicherte Dateninhalt als ein Original der Urkunde
(bzw. als eines der Originale der Urkunde) gelten (und zwar
unabhängig davon, ob die Urkunde elektronisch oder auf Papier errichtet wurde).
Die Einstellung in das Urkundenarchiv soll auf diese Weise neben einem erhöhten
Maß an Rechtssicherheit auch den elektronischen
Urkundenverkehr mit den Gerichten in Grundbuchsachen ermöglichen
bzw. erleichtern. Soweit also für die grundbücherliche Durchführung die
Einholung behördlicher Bewilligungen (wie etwa die in Zukunft von der Vermessungsbehörde
gemäß § 39 Vermessungsgesetz auch in elektronischer Form zu erteilende
Planbescheinigung) erforderlich ist, wird sich an diesen Erfordernissen durch
die vorgeschlagenen Neuregelungen natürlich nichts ändern und sind diese jedenfalls
bei der Archivierung und beim elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten
zu berücksichtigen. Im Übrigen darf auf die Ausführungen zum Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats verwiesen werden.
An die Errichtung
des elektronischen Urkundenarchivs nach §§ 91c und 91d GOG durch die
Bundeskammer knüpfen sich jedoch auch noch besondere Formvorschriften: Die
Speicherung der elektronisch errichteten öffentlichen Urkunde ist nicht nur
eine konstitutive Formvoraussetzung (§ 16 Abs. 1 ZTG); vielmehr müssen
bestimmte Urkunden ab dem Zeitpunkt der Errichtung dieses Archivs in
elektronischer Form errichtet werden (und zwar all jene Urkunden, die nach den
Intentionen des Auftraggebers zur Einstellung in die Urkundensammlung des
Grundbuchs oder sonst zur öffentlichen Einsicht – beispielsweise zur
Veröffentlichung im Grenzkataster – bestimmt sind). Angesichts der
Formvoraussetzung der Speicherung im Archiv soll es von den
Veröffentlichungsfällen abgesehen aber nur dann zur Errichtung elektronischer
öffentlicher Urkunden kommen, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. Ist die
Urkunde hingegen zur Veröffentlichung bestimmt, so besteht ab Veröffentlichung
auch kein Geheimhaltungsinteresse des Auftraggebers mehr, das vom Gesetzgeber
zu berücksichtigen wäre (§ 8 Abs. 2 DSG 2000). Mit Zustimmung des Auftraggebers
können auch jegliche sonstigen öffentlichen oder privaten Urkunden im Archiv gespeichert
werden. In diesem Fall ist der Zugang jedoch auf den Auftraggeber und die von
diesem ermächtigten Personen sowie den Ziviltechniker, der die Speicherung
vorgenommen hat und seiner standesrechtlichen Aufbewahrungspflicht nachkommen
muss, beschränkt. Ist der Ziviltechniker für eine Änderung der
Einsichtsberechtigungen nicht mehr verfügbar, so geht diese Pflicht auf die das
Archiv führende Bundeskammer über. Da der Ziviltechniker bei der Speicherung
hoheitlich als Organ der Bundeskammer handelt, muss diese immer mit Hilfe der
elektronischen Beurkundungssignatur des Ziviltechnikers erfolgen.
Zu Z 3 (§ 19
Abs. 1 und 3 ZTG):
In der
„Papierwelt“ hat sich der Ziviltechniker bei der Ausstellung öffentlicher
Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 ZTG – und nur bei diesen – neben seiner eigenhändigen
Unterschrift auch seines Amtssiegels (§ 20 Abs. 1 ZTG) zu bedienen, um die
hoheitliche Tätigkeit augenfällig zu machen und eine höhere Sicherheit dieser
Unterfertigungsform zu gewährleisten. Der Beidrückung des Amtssiegels sowie der
händischen Unterfertigung soll im elektronischen Bereich durch die Verwendung
der „elektronischen Beurkundungssignatur“ entsprochen
werden (die wie bereits oben ausgeführt eine sichere elektronische Signatur im
Sinn des § 2 Z 3 SigG sein muss, aber auch die rechtlich relevante Eigenschaft
des Ziviltechnikers als Beurkundungsorgan mittels Attribut auszuweisen hat). Um
die inhaltliche Äquivalenz mit dem Amtssiegel zu gewährleisten, muss das
qualifizierte Zertifikat dieser Signatur überdies auch die Angaben im
Amtssiegel enthalten. Für den Vor- und Familiennamen des Ziviltechnikers ist
dies bereits in § 5 Z 3 SigG vorgegeben (wobei lediglich die Verwendung des
danach ebenfalls erlaubten Pseudonyms ausgeschlossen werden muss). Die im
Amtssiegel weiterhin angeführten rechtlich erheblichen Eigenschaften können
gemäß § 5 Z 4 SigG als Attribut in das qualifizierte Zertifikat aufgenommen
werden. Angesichts der Konzeption des qualifizierten Zertifikats kann das
Staatswappen – als notwendigerweise graphische Darstellung – jedoch nicht
aufgenommen werden. Um nun dennoch nicht ganz auf die graphische Darstellung
verzichten zu müssen und im Ausdruck auch den gewohnten Anblick der
öffentlichen Urkunde zu bieten, soll eine bildliche Darstellung des Amtssiegels
am Ende des zu unterfertigenden Urkundentextes in den Unterschriftsvermerk
aufgenommen werden. Die elektronische Beurkundungssignatur selbst ist nach dem
Vorbild der Amtssignatur der Verwaltung nach § 19 Abs. 3 E-GovG bildlich
darzustellen. Soweit der Urkundeninhalt eine Rückführbarkeit von Ausdrucken
zulässt, sollen auch die diesbezüglichen Vorschriften für die Amtssignatur im
E-GovG zur Anwendung kommen.
Zu den besonderen
Aufbewahrungspflichten (Verwahrung der Signatur- und Ausweiskarte für die
elektronische Beurkundungssignatur unter gesicherter Sperre) darf auf die
Ausführungen zu § 41 Abs. 3 bis 5 NO verwiesen werden.
Zu Z 4 (§ 20
ZTG):
Die Länderkammern
sollen über Antrag (und gegen Kostenersatz) die Ausweiskarten mit dem Charakter
amtlicher Lichtbildausweise (zu den Merkmalen siehe auch § 36b Abs. 2 NO, § 8b
Abs. 2 RAO und § 40 Abs. 1 BWG) als Trägerkarten für die elektronische Berufssignatur
bzw. Beurkundungssignatur auszustellen und auch auszugeben haben, um eine
höhere Sicherheitsgewähr zu bieten. Für den Fall des Erlöschens, der
Aberkennung oder des Ruhens der Befugnis des Ziviltechnikers hat – neben dem
schon nach § 21 SigG dazu verpflichteten Berufsträger als Signator – auch die
zuständige Länderkammer den Widerruf der betroffenen Zertifikate beim
Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen (§ 16 Abs. 3 ZTG). Letzterer ist
verpflichtet, die Zertifikate unverzüglich zu widerrufen. Dieser Umstand ist
vom Zertifizierungsdiensteanbieter in das von ihm nach § 9 Abs. 4 SigG zu
führende Widerrufsverzeichnis einzutragen. Gleichzeitig hat der Ziviltechniker
auch die vom Widerruf betroffene – und bei Änderung der Daten im Zertifikat (zB
Verlegung des Sitzes seiner Kanzlei in den Sprengel einer anderen Länderkammer
oder bei Namensänderung) auch unrichtig gewordene – Ausweiskarte der
Länderkammer als ausstellender Behörde zurückzustellen und kann im Bedarfsfall
entweder nur ein neues qualifiziertes Zertifikat für die Ausweiskarte oder auch
die Neuaustellung des amtlichen Lichtbildausweises in Form der entsprechenden
Signaturkarte beantragen (§ 16 Abs. 3 und 7 ZTG). Im Ruhensfall soll ihm jedoch
nach Widerruf des jeweiligen Zertifikates die Ausweiskarte verbleiben und nicht
zurückzustellen sein, weil der Ziviltechniker auch im Falle des Ruhens seiner
Befugnis berechtigt bleibt, seinen Berufstitel zu führen, sodass die Daten im
Ausweis nicht unrichtig geworden sind. Im Übrigen gelten die Ausführungen zu §
134 Abs. 3 NO sinngemäß.
Zu Z 5 (§ 33
Abs. 3 ZTG):
Um eine
hinreichend lange Legisvakanz für die notwendigen legislativen und technischen
Vorkehrungen der Bundeskammer und der Länderkammern zu ermöglichen, sollen die
vorgeschlagenen Änderungen des ZTG 1993 erst mit 1. Jänner 2007 in Kraft treten
und nur nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten anzuwenden
sein.
Auf Anregung der
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer sollen bereits alle
Urkunden, die für die Urkundensammlung des Grundbuchs bestimmt und nach dem 1.
Jänner 2005 errichtet worden sind, aber erst nach dem 1. Jänner 2007 verbüchert
werden sollen, nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten des
Ziviltechnikers im Anlassfall auf Ersuchen des Auftraggebers im Urkundenarchiv
der Ziviltechniker zu speichern sein, um die elektronische Vorlage zu
erleichtern, weil es im wohlverstandenen Standesinteresse liegt, ein
einheitliches und qualitativ möglichst hochwertiges Erscheinungsbild der
Urkunden der Ziviltechniker in der Urkundensammlung des Grundbuchs zu
gewährleisten. Pläne des Ziviltechnikers, die in Form von öffentlichen Urkunden
noch papiermäßig erstellt werden mussten und nun in die elektronische Form zu
übertragen sind, sollen mit den beim Ziviltechniker gegebenen technischen
Möglichkeiten in ihr exaktes elektronisches Abbild zu verwandeln sein, was bei
farbiger Fassung einzelner Teile des Plans die Verwendung herkömmlicher
Scan-Methoden in schwarz-weiß ausschließt.
Zu Art. X
(Änderungen des Ziviltechnikerkammergesetzes 1993):
Zu Z 1 (§ 2
Abs. 2 ZTKG):
§ 2 Abs. 2 ZTKG
enthält eine demonstrative Aufzählung der den Länderkammern (vgl. § 1 Abs. 1 Z
1 ZTKG) übertragenen, von ihnen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden
Aufgaben. Mit der neu angefügten Z 11 soll die Ausstellung von Ausweiskarten
für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische
Ziviltechnikersignatur sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in
Ansehung dieser Ausweiskarten ausdrücklich als solche Aufgabe der Länderkammern
bestimmt werden. Im Übrigen gilt das zu § 134 Abs. 2 Z 1 NO und § 28 Abs. 1
lit. a RAO jeweils in Ansehung der Ausweiskarten Gesagte sinngemäß.
Zu Z 2 (§ 6
Abs. 2 und 3 ZTKG):
Abs. 2 erster Satz
bestimmt, dass in den Fällen des Erlöschens, der Aberkennung oder des Ruhens
der Ziviltechnikerbefugnis die Befugnis zur Verwendung der elektronischen
Beurkundungssignatur und der elektronischen Ziviltechnikersignatur erlischt.
Die damit im Zusammenhang an den Ziviltechniker ausgegebenen Ausweiskarten sind
in den Fällen des Erlöschens und der Aberkennung der Befugnis an die Länderkammer
zurückzustellen. Im Fall des bloßen Ruhens der Befugnis kann dagegen die
Ausweiskarte für die elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische
Ziviltechnikersignatur beim Ziviltechniker verbleiben. Dies deshalb, weil der
Ziviltechniker im Fall des Ruhens der Befugnis berechtigt ist, auch weiterhin
seinen Berufstitel zu führen. Er behält daher auch weiterhin seinen Ausweis,
Gleiches muss für die Ausweiskarte gelten. In jedem der genannten Fälle (und damit
auch im Fall des Ruhens) hat die Länderkammer aber den Widerruf der Zertifikate
beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. Das Erlöschen, die
Aberkennung oder das Ruhen der Befugnis ist auch der Bundeskammer mitzuteilen,
die diesen Umstand in dem von ihr nach § 18 Abs. 2 Z 8 zu führenden
elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen
ersichtlich zu machen hat.
Die an die
Länderkammer zurückgestellten Ausweiskarten für die elektronische
Beurkundungssignatur sind von dieser zur Vermeidung eines Missbrauchs unter
Verschluss aufzubewahren. Eine Ausscheidung und (unter Aufsicht der
Länderkammer vorzunehmende) Vernichtung dieser Ausweiskarten ist frühestens
nach dem Ablauf von zehn Jahren seit ihrer letzten Verwendung zulässig. Es gilt
das zu § 146 Abs. 1 NO Gesagte sinngemäß.
Zu Z 3 (§ 8
Abs. 4 ZTKG):
Der neu angefügte
§ 8 Abs. 4 ZTKG versetzt den Präsidenten (sowie den Vizepräsidenten) einer
Länderkammer in die Lage, auch im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung der
Kammer die elektronische Form zu nutzen. Zu diesem Zweck hat er sich seiner
elektronischen Ziviltechnikersignatur unter Beisetzung einer bildlichen
Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident
der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen. Aus Gründen der
Klarheit und Unterscheidbarkeit hat der Präsident bei diesem Vermerk die
vollständige Bezeichnung der jeweiligen Länderkammer (vgl. § 1 Abs. 1 Z 1 ZTKG)
zu verwenden (etwa „als Präsident der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland“). Im
Übrigen gilt das zu § 133 Abs. 1 NO Gesagte sinngemäß.
Zu Z 4 (§ 18
Abs. 2 ZTKG):
§ 18 ZTKG bestimmt
jene Belange, die in den selbständigen Wirkungsbereich der Bundes-Architekten-
und Ingenieurkonsulentenkammer fallen. Im Rahmen der demonstrativen Aufzählung
des Abs. 2 sollen durch die Anfügung neuer Z 7 bis 9 verschiedene im
Zusammenhang mit der Einführung der Beurkundungs- und Ziviltechnikersignatur
und der Schaffung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker stehende Aufgaben
ausdrücklich als Angelegenheiten der Bundeskammer bestimmt werden. Konkret soll
es der Bundeskammer zukommen, Richtlinien für die Ausstellung und die Ausgabe
der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die
elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der
notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in
Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Entsprechend § 91c Abs. 2 erster Satz
GOG soll die Bundeskammer ferner ein elektronisches Verzeichnis für die
Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen zu führen haben. In Ansehung dieses
elektronischen Verzeichnisses gilt das zu § 91c Abs. 2 erster Satz GOG Gesagte sinngemäß.
Insbesondere die große Zahl an Kammermitgliedern lässt es zweckmäßig
erscheinen, dass die Bundeskammer bei dieser Aufgabe auch die Länderkammern zur
Mitwirkung heranziehen kann. Daneben soll auch eine Mitwirkung durch Dritte als
Dienstleister zulässig sein. Letzteres setzt aber voraus, dass die Einhaltung
der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist.
Aufgabe der Bundeskammer soll schließlich auch die Errichtung und Führung eines
Urkundenarchivs nach § 91c GOG zur Speicherung von öffentlichen und privaten
Urkunden sein. Zu diesem Zweck soll die Bundeskammer mittels Verordnung
(„Richtlinien“) auch die näheren Modalitäten und einzuhaltenden
Vorgehensweisen insbesondere im Zusammenhang mit der Einstellung von Urkunden
und beim Verkehr mit dem Urkundenarchiv der Ziviltechniker näher zu
determinieren haben.
Zu Z 5 (§ 21
Abs. 4 ZTKG):
Im Zusammenhang
mit der im neuen § 21 Abs. 4 ZTKG vorgesehenen Möglichkeit der elektronischen
Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung der
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch den Präsidenten bzw.
den Vizepräsidenten der Bundeskammer gilt das zu § 8 Abs. 4 ZTKG bzw. zu § 141e
Abs. 1 NO Gesagte sinngemäß.
Zu Z 6 (§ 24
Abs. 3 Z 8 und 9 ZTKG):
Entsprechend der
Ausweitung der Kammeraufgaben in § 18 Abs. 2 ist die Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer künftig auch zur Erlassung von Richtlinien für die
Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen (§ 33a) und die Erlassung der
„Archivverordnung“ (§ 33b) berufen. Für diese neuen Kompetenzen ist auch die
kammerinterne Zuständigkeit festzulegen. Diese soll der Bedeutung dieser
Maßnahmen entsprechend dem Kammertag zukommen.
Zu Z 7 (§§
33a und 33b ZTKG):
Zu § 33a:
Der vorgeschlagene
§ 33a Abs. 1 konkretisiert die nach § 18 Abs. 2 Z 7 ZTKG vorgesehene
Richtlinienermächtigung an die Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer in Ansehung der Ausweiskarten für die elektronischen
Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen. Nach der demonstrativen Aufzählung
des Abs. 1 Z 1 bis 3 sind in den Richtlinien der Bundeskammer insbesondere die
Gestaltung und die Bestellung der Ausweiskarten, die bei der Antragstellung zu
erbringenden Nachweise und die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die
Länderkammern zu regeln. Daneben werden die Richtlinien auch Bestimmungen zur
Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung der Ausweiskarten sowie über
die Gebührenpflicht und –höhe zu enthalten haben. Diese Richtlinien sind im
amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen. Ferner sind sie
von der Bundeskammer auch im Internet dauerhaft auf ihrer Homepage
(http://www.arching.at) bereitzustellen.
Zu § 33b:
§ 33b Abs. 1
enthält die nähere Ausgestaltung der Richtlinienermächtigung an die Bundes-Architekten-
und Ingenieurkonsulentenkammer nach § 18 Abs. 2 Z 9 ZTKG. Diese wird
ermächtigt, durch Verordnung ein elektronisches Urkundenarchiv nach § 91c GOG
einzurichten und in Richtlinien die näheren Umstände seiner Führung zu regeln.
Der demonstrative Katalog des § 33b Abs. 1 Z 1 bis 7 ZTKG nennt hier etwa die
Gestaltung und die Form der Eintragungen, der Abfrage und der zu erteilenden
Auskünfte sowie die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der
Einsichtnahme. Zudem werden in den Richtlinien auch die Höhe und die Art der
notwendigen Gebühren zu regeln sein. Im Besonderen wird schließlich darauf
Bedacht zu nehmen sein, dass (auch) das Urkundenarchiv der Ziviltechniker den
Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen hat
(§ 91c Abs. 1 GOG). Die dafür notwendigen Regeln sind nach Abs. 1 Z 7 zu
treffen.
Zu betonen ist
ferner, dass auch das Urkundenarchiv der Ziviltechniker hoheitlich geführt
wird. Abs. 3 stellt damit im Zusammenhang klar, dass die zur Einstellung von
Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker befugten Personen (das sind
jene Ziviltechniker, denen eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine
elektronische Ziviltechnikersignatur zugeordnet ist) im Rahmen dieser
Berechtigung als Organe der Bundeskammer hoheitlich tätig werden (§ 91d Abs. 2
GOG). Im Übrigen gilt das zu § 140b Abs. 5 NO und § 91c GOG Gesagte sinngemäß.
Ebenso wie die
Richtlinien für die Ausweiskarten für die elektronische Signatur sind auch die
Richtlinien nach § 33b sowohl im amtlichen Teil der Nachrichten der
Bundeskammer kundzumachen als auch auf der Homepage der Bundeskammer
(http://www.arching.at) dauerhaft bereitzustellen.
Zu Z 8 (§ 71
Abs. 5 ZTKG):
§ 71 Abs. 5 ZTKG
sieht vor, dass eine mündliche Verhandlung über eine Berufung gegen ein
Erkenntnis des Disziplinarausschusses nur dann stattfindet, wenn die
Berufungskommission eine solche zur Klarstellung des Sachverhalts für
erforderlich hält oder wenn sie in der Berufung beantragt wurde. Bereits bisher
sind diese (allfälligen) Berufungsverhandlungen – ebenso wie die mündliche
Verhandlung vor den Senaten des Disziplinarausschusses (§ 67 Abs. 2 ZTKG) im
Disziplinarverfahren erster Instanz – nicht öffentlich. Dies soll mit der
Ergänzung des § 71 Abs. 5 klargestellt werden. So wie auch in erster Instanz
soll der Beschuldigte aber verlangen können, dass der Zutritt zur Verhandlung
drei Kammermitgliedern seines Vertrauens gestattet wird.
Zu Z 9 (§ 77
Abs. 4a und 4b ZTKG):
Lit. a dient der
Beseitigung eines im Rahmen der ZTKG-Novelle BGBl. I Nr. 44/2004 unterlaufenen
Redaktionsversehens.
Lit. b regelt das
In-Kraft-Treten der im Bereich des ZTKG vorgeschlagenen Änderungen. Mit
Ausnahme des § 24 Abs. 3 und des § 71 Abs. 5 ZTKG (In-Kraft-Treten am 1. Jänner
2006) sollen diese allesamt erst am 1. Jänner 2007 in Kraft treten. Diese
Legisvakanz soll die Kammern in die Lage versetzen, die zum Teil
weitreichenden, einen erheblichen organisatorischen und auch finanziellen
Aufwand bedingenden Maßnahmen entsprechend vorbereiten zu können.
Zu Art. XI
(Änderungen des EuRAG):
Zu Z 1 (§ 12
EuRAG):
Da niedergelassene
europäische Rechtsanwälte gemäß § 12 Abs. 1 EuRAG in Ausübung ihrer
anwaltlichen Tätigkeit zur Führung ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat
berechtigt und auch verpflichtet sind, soll nunmehr korrelierend dazu auch eine
Pflicht zur Bekanntgabe jeder Änderung ihrer Berufsberechtigung, ihrer
Mitgliedschaft zur jeweiligen Standesorganisation sowie ihrer Berufsbezeichnung
im Herkunftsstaat an die österreichische Rechtsanwaltskammer, in deren Liste
der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte sie eingetragen sind, statuiert
werden. Diese Änderung stellt sich auch als Anpassung an die Einführung des
amtlichen Lichtbildausweises in Kartenform für die elektronische
Anwaltssignatur dar, die von der Rechtsanwaltskammer als Registrierungsstelle
gemäß § 8 Abs. 3 SigG folgend der Signaturrichtlinie RL 1999/93/EG nur dann
ausgestellt werden darf, wenn die als Attribut aufzunehmenden Daten hinreichend
bescheinigt und die Bekanntgabe allfälliger Änderungen durch die zuständigen
Stellen sichergestellt ist.
Zu Z 2 (§ 13
Z 4 EuRAG):
Soweit § 13 EuRAG
nicht anderes vorsieht hat ein niedergelassener europäischer Rechtsanwalt
grundsätzlich die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen
Rechtsanwalts. Eine solche Ausnahme ist in Ansehung der Befugnis zur
Einstellung von Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv erforderlich. Grund
dafür ist, dass der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang als Organ des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertags in Vollziehung der Gesetze und damit
hoheitlich tätig wird (vgl. das zu § 35 Abs. 4 RAO Gesagte). Ausländischen
Rechtsanwälten kommt aber keine Organstellung im Rahmen der österreichischen
Hoheitsverwaltung zu.
Zu Art. XII
(Vollziehungsmaßnahmen):
Um eine
zeitgerechte Vorbereitung zu ermöglichen, sollen bereits von dem der
Kundmachung folgenden Tag an Verordnungen der berufenen Rechtsträger erlassen
werden können.
Zu Art. XIII
(In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen):
Dem Umstand, dass
weite Teile des Gesetzesvorhabens umfangreicher Vorbereitungsmaßnahmen sowohl
in faktischer als auch in rechtlicher Hinsicht bedürfen, soll mit einer
ausreichenden Legisvakanz Genüge getan werden (§§ 1 und 3). Der
Gesetzesvorschlag sieht daher ein allgemeines In-Kraft-Treten am 1. Jänner 2007
vor (§ 1). Lediglich jene Berufsregeln und organisatorische Bestimmungen, die
davon nicht betroffen sind, sollen bereits am 1. Jänner 2006 in Kraft treten (§
2).
Zu § 14:
Die Bestimmungen
für den elektronischen Rechtsverkehr in Ansehung gerichtlicher Erledigungen
sollen im Hinblick auf die nicht zu vermeidende lange Umstellungsphase nur nach
Maßgabe der personellen und technischen Möglichkeiten der Justiz zur Anwendung
kommen.
Zu § 15:
Das Notariat nimmt
in Ansehung der Einführung elektronischer Urkundenarchive insoweit eine
Vorreiterrolle ein, als bereits mit dem Notariats-Berufsrechts-Änderungsgesetz
1999, BGBl. I Nr. 72/1999, die Voraussetzungen für die Einführung eines zentral
bei der Österreichischen Notariatskammer eingerichteten „Urkundenarchivs des
österreichischen Notariats“ geschaffen wurden, das der dauerhaften
elektronischen Speicherung von Notariatsurkunden dient. Die Österreichische
Notariatskammer hat damit im Zusammenhang auch Richtlinien vom 23. November
1999 für das Urkundenarchiv des österreichischen Notariats (UAR 2000) erlassen
(abgedruckt bei Wagner/Knechtel, NO5 unter V E). Im Bereich des Notariats werden somit
bereits jetzt Urkunden (auch) elektronisch archiviert. § 15 ordnet daher an,
dass auf alle Urkunden, die am 31. Dezember 2006 bereits im Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats (§ 140e NO) gespeichert sind, die bisher geltenden
Bestimmungen weiter anzuwenden sind. Der Urkundenverkehr mit den Gerichten wird
in Ansehung dieser „alten“ Urkunden daher – soweit nicht ein Anwendungsfall des
Art. XIII § 18 vorliegt – nicht möglich sein. Anderes soll nur dann gelten,
wenn solche Urkunden nach dem In-Kraft-Treten der Änderungen der NO am 1.
Jänner 2007 den Anforderungen des § 91c GOG entsprechend (nochmals) in das
Archiv eingestellt werden.
Zu § 16:
Die Ausführungen
zu § 14 der In-Kraft-Tretens-Bestimmungen gelten hier sinngemäß.
Zu § 17:
Hiezu ist auf die
Ausführungen zu § 134 Abs. 2 Z 1 NO zu verweisen.
Zu § 18:
Im Hinblick auf
die langdauernde Umstellung der Urkundensammlungen des Grund- und Firmenbuchs
soll damit möglichst früh begonnen werden können. Zu berücksichtigen ist
allerdings, dass das Regime der sicheren elektronischen Signaturen für die
einzelnen Berufsträger flächendeckend wohl erst mit 1. Jänner 2007 zur
Verfügung stehen wird und aufgrund der notwendigen Sicherheitsanforderungen
erst zu diesem Zeitpunkt die Originalfiktion als Eintragungsgrundlage in
Ansehung der gespeicherten Urkunden zum Tragen kommen kann. Um bis dahin für
die etwa einjährige Übergangszeit einen Echtbetrieb zu ermöglichen, soll das
bereits bewährte Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e NO
idgF („Cyberdoc“) für den elektronischen Rechtsverkehr nutzbar gemacht werden.
Den hohen Sicherheitsanforderungen für die Eintragungsgrundlagen im Grundbuch-
und Firmenbuchsverfahren soll durch ein zeitlich befristetes Gerichtskommissariat
Rechnung getragen werden. Als Sicherheitsäquivalent für die Überprüfung der
Originalurkunde durch das Gericht soll der Notar als Gerichtskommissär für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der Übertragung der Urschrift der Papierurkunde
in die elektronische Form (Scannen) und deren Aufbewahrung bis zum Zugriff des
Gerichts Sorge zu tragen haben. Bei der Urschrift der einzuscannenden
Papierurkunde wird es sich im Regelfall um eine Originalurkunde (§ 87 GBG 1955)
bzw. um eine Ausfertigung einer notariellen oder sonstigen öffentlichen Urkunde
zu handeln haben. Soweit dies nach Grundbuchs- oder Firmenbuchrecht zulässig
ist (zB § 88 GBG 1955), kann dies auch eine beglaubigte Abschrift oder eine
bloße Kopie der Originalurkunde sein. Bei der Speicherung hat sich der Notar
seiner elektronischen Signatur zu bedienen. Allfällige Haftungsfragen sind
damit im Zusammenhang primär nach dem AHG, gegebenenfalls auch nach
vertraglichen Vereinbarungen zu beurteilen.
Zu Art. XIV
(Vollziehung):
Diese Bestimmungen
gründen sich auf das Bundesministeriengesetz.
Textgegenüberstellung
Geltende Fassung |
Vorgeschlagene Fassung |
|
Artikel I |
|
|
Änderungen der Notariatsordnung |
|
|
|
§
1a. Sämtliche bei den
Amtsgeschäften nach § 1 entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen
Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne
des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden. |
|
§
3. (1) Ein
Notariatsakt ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig,
wenn |
§
3. Ein Notariatsakt
ist wie ein vor Gericht abgeschlossener Vergleich exekutionsfähig, wenn |
|
a) bis c) ... |
a) bis c) unverändert |
|
d) der Verpflichtete in diesem oder in einem
gesonderten Notariatsakt zugestimmt hat, daß der Notariatsakt sofort
vollstreckbar sein soll. |
d) der Verpflichtete in diesem oder in einem
gesonderten Notariatsakt erklärt hat, dass der Notariatsakt sofort
vollstreckbar sein soll (Vollstreckungsunterwerfung). Diese Erklärung bedarf
zu ihrer Rechtswirksamkeit nicht der Annahme durch den Berechtigten. Wird
eine Privaturkunde nur vom Verpflichteten notariell bekräftigt (§ 54
Abs. 1), so ist dessen Vollstreckungsunterwerfung im hierüber
errichteten Notariatsakt für die Vollstreckbarkeit seiner notariell bekräftigten
Verpflichtung ausreichend. |
|
§
6. (1) bis (2) ... |
§
6. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Auf die Dauer
der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu
verbringen ist, sind anzurechnen: |
(3) Auf die Dauer
der praktischen Verwendung, die nicht zwingend als Notariatskandidat zu
verbringen ist, sind anzurechnen: |
|
1. ... |
1. unverändert |
|
2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen
Pflicht geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder Zivildienstes zur Gänze;
Zeiten eines freiwillig geleisteten Wehrdienstes bis zu einem Höchstausmaß
von insgesamt einem Jahr; |
2. Zeiten eines auf Grund einer gesetzlichen
Pflicht oder freiwillig geleisteten österreichischen Wehrdienstes oder
Zivildienstes bis zu einem Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr; |
|
3. ... |
3. unverändert |
|
4. Zeiten eines als Notariatskandidat
angetretenen Karenzurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221,
oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von
insgesamt einem Jahr. |
4. Zeiten einer als Notariatskandidat
angetretenen Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl Nr. 221,
oder dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, im Höchstausmaß von
insgesamt einem Jahr. |
|
(3a) Zeiten als
Notariatskandidat, die in Form einer zumindest die Hälfte der Normalarbeitszeit
umfassenden Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr.
221, oder dem Eltern-Karenzurlaubsgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht
werden, sind im Ausmaß der tatsächlich geleisteten Tätigkeit zu
berücksichtigen. |
(3a) Zeiten als
Notariatskandidat, die in Form einer Teilzeitbeschäftigung nach dem
Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder dem
Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, verbracht werden, sind im Ausmaß
der tatsächlich geleisteten Tätigkeit anzurechnen. Wird die
Teilzeitbeschäftigung vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes
anstelle von Karenz in Anspruch genommen, sind die Zeiten einer solchen
Teilzeitbeschäftigung ohne Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten
Tätigkeit bis zum Höchstausmaß von insgesamt einem Jahr anzurechnen. |
|
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5)
unverändert |
|
§
7. (1) bis (2) ... |
§
7. (1) bis (2)
unverändert |
|
|
(3) Notare und
Notariatskandidaten können sich nur als Gesellschafter einer
Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff) in das Firmenbuch eintragen lassen. (4) Die Eintragung
der Berufsbezeichnung „öffentlicher Notar“ in das Firmenbuch darf nur unter
Nachweis der Zustimmung der Notariatskammer erfolgen |
|
§
11. (1) bis (2) ... |
§
11. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Bei der Prüfung
der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und
bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen: |
(3) Bei der Prüfung
der Eignung eines Bewerbers für die Aufnahme in die Besetzungsvorschläge und
bei seiner Reihung sind zu berücksichtigen: |
|
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
|
3. der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die
besonderen Verdienste sowie sein Verhalten; |
3. der Erfolg seiner bisherigen Verwendung, die
besonderen Verdienste sowie sein Verhalten, wobei insbesondere auf eine
Praxis an der ausgeschriebenen Notarstelle Bedacht zu nehmen ist; |
|
4. ... |
4. unverändert |
|
5. die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse, wobei
insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein weiteres
für die Ausübung des Notarberufs dienliches Studium mit einem akademischen
Grad abgeschlossen oder eine Dolmetscherbefähigung im Sinn des § 62 erworben
hat; |
5. die bewiesenen Fähigkeiten und Kenntnisse,
wobei insbesondere auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Bewerber ein
weiteres Studium oder ein Post-Graduate-Studium an einer in- oder
ausländischen Bildungseinrichtung mit einem akademischen Grad oder einen
akademischen Lehrgang abgeschlossen hat, sofern all diese Ausbildungen für
die Ausübung des Notarberufs dienlich sind, ob er in die vom Bundesminister
für Justiz geführte Liste der Mediatoren eingetragen ist oder eine
Dolmetscherbefähigung im Sinne des § 62 erworben hat; |
|
6. bis 7. ... |
6. bis 7. unverändert |
|
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) ... |
|
§
13. (1) Der
neuernannte Notar hat vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er
bei seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, der Notariatskammer zur Genehmigung
vorzulegen. |
§ 13. (1) Der neuernannte Notar hat der
Notariatskammer vor seiner Angelobung den Entwurf des Siegels, das er bei
seinen Amtsgeschäften gebrauchen will, zur Genehmigung vorzulegen. Zum Zweck
der elektronischen Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der
Notar verpflichtet, sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2
Z 3 SigG) zu bedienen, die der Errichtung öffentlicher Urkunden
vorbehalten ist (elektronische Beurkundungssignatur). Der Notar ist
berechtigt, sich bei der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer sicheren
elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Notar zu bedienen
(elektronische Notarsignatur). Das Verlangen auf Ausstellung der
qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die elektronische
Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur ist gemäß § 8 Abs. 2
SigG bei der zuständigen Notariatskammer einzubringen. Für den Nachweis der
Eigenschaft als Notar gilt § 8 Abs. 3 SigG. Der Inhalt der qualifizierten
Zertifikate des Notars ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet
gesichert abfragbar zu machen. Mit dem Erlöschen des Amtes (§ 19
Abs. 1) oder der Suspension (§§ 32 Abs. 2 lit. c, 158, 180)
erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen
Beurkundungssignatur und der elektronischen Notarsignatur. Der Notar hat die
Ausweiskarten umgehend der Notariatskammer zurückzustellen und den Widerruf
der Zertifikate nach § 9 SigG zu veranlassen. |
|
(2) Das Amtssiegel
muß enthalten: das österreichische Wappen, den Vor- und Zunamen des Notars,
seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Namen des Landes und seines
Amtssitzes. |
(2) Das Amtssiegel
muss enthalten: Eine laufende Nummer, das Staatswappen, den Vor- und
Familiennamen des Notars, seine Eigenschaft als öffentlicher Notar, den Staatsnamen
Republik Österreich, den Namen des Landes und des Amtssitzes. Mit Ausnahme
der laufenden Nummer und des Staatswappens muss der Inhalt des Amtssiegels im
qualifizierten Zertifikat der elektronischen Beurkundungssignatur nachweisbar
sein, welches auch einen Hinweis auf die Tätigkeit des Notars als
Urkundsperson zu enthalten hat. Bei Gebrauch der elektronischen
Beurkundungssignatur ist das Amtssiegel zusätzlich noch im
Unterschriftsvermerk am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden
Urkunde abzubilden (§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die
Prüfbarkeit der elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit
von Ausdrucken gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der
Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt,
möglich ist. Die Berufsbezeichnung ist auch in das qualifizierte
Zertifikat der elektronischen Notarsignatur aufzunehmen. Die Verwendung eines
Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. |
|
(3) ... |
(3) unverändert |
|
|
(4) Bei jeder
Änderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die
davon betroffenen Ausweiskarten mit der elektronischen Beurkundungssignatur
und/oder der elektronischen Notarsignatur sind sodann der Notariatskammer
zurückzustellen. Diese hat Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten
Zertifikaten versehen sind, auszugeben. |
|
|
(5) Die
Notariatskammer hat das Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension des
Notars unverzüglich der Österreichischen Notariatskammer mitzuteilen und den
Widerruf der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen.
In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf
Verlangen der Notariatskammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das
Erlöschen der Amtstätigkeit oder die Suspension muss aus dem elektronischen
Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein. |
|
§
14. Nach der
Genehmigung des Amtssiegels hat der Notar beim Oberlandesgerichtspräsidenten
um seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen: |
§ 14.
(1) Nach Genehmigung
des Amtssiegels und Behebung der Ausweiskarten für die elektronische
Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur bei der
Notariatskammer hat der Notar beim Präsidenten des Oberlandesgerichts um
seine Angelobung anzusuchen. Diesem Ansuchen sind anzuschließen: |
|
a) der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels, |
1. der Nachweis der Genehmigung des Amtssiegels, |
|
b) die erforderliche Anzahl von Siegelabdrücken
und von Ausfertigungen der Unterschrift des Notars und |
2. die erforderliche Anzahl von Siegelabdrucken
und von Ausfertigungen der händischen Unterschrift des Notars und |
|
c) der Nachweis des Abschlusses der
Haftpflichtversicherung (§ 30). |
3. der Nachweis des Abschlusses der
Haftpflichtversicherung (§ 30). |
|
|
(2) Nach der
Angelobung sind die qualifizierten Zertifikate für die elektronische Beurkundungssignatur
und die elektronische Notarsignatur des Notars im elektronischen Verzeichnis
für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich zu machen. |
|
§
17. (1) Wird der
Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht
erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer
seines neuen Amtssitzes zu erwirken. |
§
17. (1) Wird der
Notar an einen anderen Ort übersetzt, so ist eine neue Angelobung nicht
erforderlich. Er hat nur die Genehmigung seines neuen Siegels bei der Notariatskammer
sowie die Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine neue elektronische
Beurkundungssignatur und erforderlichenfalls auch für seine elektronische
Notarsignatur bei dieser Kammer zu erwirken und die bisherigen Ausweiskarten
zurückzustellen. |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
|
§
19. (1) Das Amt eines
Notars erlischt: |
§
19. (1) Das Amt eines
Notars erlischt: |
|
a) infolge der dem Bundesministerium für Justiz
schriftlich anzuzeigenden unbedingten Zurücklegung; |
a) infolge der dem Bundesministerium für Justiz
und der Notariatskammer anzuzeigenden, unwiderruflichen und unbedingten
Zurücklegung zu einem bestimmten Zeitpunkt; |
|
b) bis c) ... |
b) bis c) unverändert |
|
d) durch den Verlust der freien
Vermögensverwaltung; |
d) durch die rechtskräftige Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder die rechtskräftige Abweisung eines Antrags auf
Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; |
|
e) bis f) ... |
e) bis f) unverändert |
|
g) infolge der bleibenden Unfähigkeit zur
Führung des Notariats wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183); |
g) durch die rechtskräftige Bestellung eines
Sachwalters oder infolge der bleibenden Unfähigkeit zur Führung des Notariats
wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen (§ 183); |
|
h) bis i) ... |
h) bis i) unverändert |
|
(2) Das
Bundesministerium für Justiz hat in den im Abs. 1 lit. a bis f genannten Fällen
nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars vom Amt auszusprechen;
die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i genannten Fälle dem Bundesministerium
für Justiz unverzüglich anzuzeigen. |
(2)
Das Bundesministerium für Justiz hat in den in Abs. 1 lit. b bis d und lit. f
genannten Fällen nach Anhörung der Notariatskammer die Enthebung des Notars
vom Amt auszusprechen; die Notariatskammer hat die unter lit. b bis i
genannten Fälle dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich anzuzeigen. |
|
(3) Das
Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung der Notariatskammer, dem
Oberlandesgerichtspräsidenten und den diesem unterstellten Gerichtshöfen erster
Instanz mitzuteilen. |
(3)
Das Bundesministerium für Justiz hat die Enthebung in den Fällen des Abs. 1
lit. b bis d und f sowie das Erlöschen des Amtes in den Fällen des Abs. 1
lit. a, e und i den Präsidenten des Oberlandesgerichts sowie der diesem unterstellten
Landesgerichte, die Enthebung überdies der Notariatskammer, mitzuteilen. |
|
(4) ... |
(4) unverändert |
|
§
20. Jeder Notar, der
sein Amt zurückgelegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach Versetzung seine Kanzlei
an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet hat (§ 18), hat sein
bisheriges Amt noch so lange fortzusetzen, bis ihm der Bescheid des
Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung zugestellt worden ist.
Wird aber der Notar bei Zurücklegung des Amtes mit einem nach der Zustellung
des Enthebungsbescheides gelegenen Zeitpunkt enthoben, so hat er sein
bisheriges Amt bis zu diesem Zeitpunkt fortzusetzen. |
§
20. Jeder Notar, der sein Amt zurücklegt (§ 19 Abs. 1 lit. a) oder nach
Versetzung seine Kanzlei an seinem neuen Amtssitz nicht rechtzeitig eröffnet
hat (§ 18), hat sein bisheriges Amt im ersten Fall bis zu dem in seiner
Resignationsanzeige genannten Zeitpunkt und im zweiten Fall solange, bis ihm
der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz über seine Enthebung
zugestellt worden ist, fortzusetzen. |
|
§
22. (1) Notare können
zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren
sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer
Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen des § 25 eingetragene Erwerbsgesellschaften
(Notar-Partnerschaften) bilden. |
§
22. (1) Notare können
zum Zweck der Ausübung ihres Berufs mit einem oder mehreren anderen Notaren
sowie mit Notariatskandidaten, die alle Erfordernisse zur Erlangung einer
Notarstelle erfüllen, unter den Voraussetzungen der §§
24, 25 offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften
(Notar-Partnerschaften) bilden. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
23. (1) Der Antrag
auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung eines
von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und Vorlage
des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten. Der
Antrag hat zu enthalten: |
§
23. (1) Der Antrag
auf Genehmigung der Bildung einer Notar-Partnerschaft ist unter Verwendung
eines von der Österreichischen Notariatskammer aufzulegenden Formblatts und
Vorlage des Gesellschaftsvertrags an die zuständige Notariatskammer zu richten.
Der Antrag hat zu enthalten: |
|
1. die Art der Gesellschaft und deren Firma (§ 6
ECG); |
1. die Art der Gesellschaft und deren Firma; |
|
2. bis 5. ... |
2. bis 5. unverändert |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
|
§
25. Bei einer
Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt
sein: |
§
25. Bei einer
Notar-Partnerschaft müssen ferner jederzeit folgende Erfordernisse erfüllt
sein: |
|
1. bis 9. ... |
1. bis 9. unverändert |
|
|
10. Prokura und Handlungsvollmacht können nicht
wirksam erteilt werden. |
|
§
32. (1) bis (2) ... |
§
32. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Eine diesen
Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer
öffentlichen Urkunde. |
(3) Eine diesen
Vorschriften zuwider aufgenommene Notariatsurkunde hat nicht die Kraft einer
öffentlichen Urkunde. Eine Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur
oder der elektronischen Notarsignatur, die diesen Vorschriften widerspricht,
entfaltet nicht die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder
der elektronischen Notarsignatur. |
|
§
40. Ein Notar kann in
einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze
die Parteienvertretung gestattet ist, als Prozeßbevollmächtigter einer Partei
nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm aufgenommene
Notariatsurkunde als Beweismittel gebraucht werden soll. |
§
40. Ein Notar kann in
einer bürgerlichen Streitsache, in welcher ihm durch die bestehenden Gesetze
die Parteienvertretung gestattet ist, als Prozessbevollmächtigter einer
Partei nicht zugelassen werden, wenn in dem Rechtsstreite eine von ihm oder
einem Gesellschafter (§§ 22 bis 29) aufgenommene Notariatsurkunde als
Beweismittel gebraucht werden soll. |
|
§
41. (1) bis (2) ... |
§
41. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Außer diesem
Falle findet eine Änderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen über
Bewilligung der Notariatskammer statt. |
(3) Außer diesem
Falle findet eine Änderung des Siegels nur aus wichtigen Gründen mit
Bewilligung der Notariatskammer statt. Gleiches gilt auch für den Fall, dass
ein Notar seine händische Unterschrift ändern will. |
|
(4) Die Bestimmung
des vorhergehenden Absatzes gilt auch für den Fall, daß ein Notar seine
Unterschrift ändern will. |
(4) In Ansehung der
elektronischen Beurkundungssignatur ist der Notar über die Pflichten nach
§ 21 SigG hinaus verpflichtet, die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu
verwahren und deren Verlust, Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für
eine Kompromittierung der Signaturerstellungsdaten oder der
Signaturerstellungseinheit umgehend der Notariatskammer und dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts zu melden. |
|
|
(5) Sobald der Notar
oder die Notariatskammer das Unwirksamwerden einer Ausweiskarte sowie der
elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen Notarsignatur
bekanntgeben, muss dieser Umstand – unter Angabe des Datums für das
Unwirksamwerden der Verwendung dieser Signatur – im elektronischen
Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein. |
|
§
42. (1) Wenn ein
Notar sein Amtssiegel oder seine Unterschrift ändert, so hat der
Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16
bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen. |
§
42. (1) Wenn ein
Notar sein Amtssiegel oder seine händische Unterschrift ändert, so hat der
Oberlandesgerichtspräsident auf Anzeige der Notariatskammer die im § 16
bezeichneten Behörden nach der Vorschrift dieses Paragraphen zu verständigen. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
44. (1) ... |
§
44. (1) unverändert |
|
(2) Das Datum der
Notariatsurkunde und andere Zeitbestimmungen, sowie Angaben von Zahlen
überhaupt, sind, wenn sie zum ersten Male vorkommen, mit Buchstaben zu
schreiben. Ausgenommen sind: die Angabe der Geschäftszahl, der Haus- und Katasternummern,
der Grundbuchsfolien, sowie der Zahlen in Vermögens-Inventaren, Erbteilungen,
Kaufschillingsverrechnungen und Rechnungen überhaupt, wenn dieselben in eine
Notariatsurkunde aufgenommen werden. Die Resultate, sowie die Beträge, welche
hiernach ein Beteiligter an den andern zu fordern hat, müssen jedoch mit
Buchstaben geschrieben werden. |
(2) Das Datum der
Notariatsurkunde, andere Zeitbestimmungen, Rechnungsresultate und Beträge,
die ein Beteiligter vom anderen zu fordern hat, sind mit Buchstaben zu
schreiben. |
|
(3) Wird auf eine
andere Urkunde Bezug genommen, so können deren Datum, etwaige Geschäftszahl
oder sonstige darin vorkommende Zahlen mit Ziffern geschrieben werden. |
(3) Wird auf eine
andere Urkunde Bezug genommen, so ist Abs. 2 auf deren Daten und Beträge
nicht anzuwenden. |
|
§
47. (1) ... |
§
47. (1) unverändert |
|
(2) Der Notar hat
die Urkunde am Schluß zu unterzeichnen. Seiner Unterschrift sind ein Hinweis
auf seine Eigenschaft als öffentlicher Notar beizufügen und sein Amtssiegel
beizudrücken. |
(2) Der Notar hat
die Papierurkunde am Schluss mit einem Hinweis auf seine Eigenschaft als
öffentlicher Notar zu unterzeichnen und sein Amtssiegel beizufügen. Die Beteiligten
und die etwa zugezogenen Zeugen haben, soferne sie nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schluss händisch zu unterzeichnen.
Am Schluss der Urkunde sind der Name des Notars samt Hinweis auf seine Eigenschaft
als öffentlicher Notar und die Namen der Beteiligten samt Hinweis auf deren Eigenschaft
als Unterzeichnende anzuführen (Unterschriftsvermerk). |
|
(3) Die Beteiligten
und die etwa zugezogenen Zeugen haben, soferne sie nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zur Unterzeichnung berufen sind, am Schlusse zu unterzeichnen. |
(3) Nach Beifügung
des Unterschriftsvermerks am Schluss einer elektronischen Urkunde haben die
Beteiligten und die etwa zugezogenen Zeugen, soferne sie nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, die
elektronisch errichtete Urkunde vor der Unterfertigung durch den Notar
elektronisch zu unterzeichnen. Als letzter hat der Notar die Notariatsurkunde
mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterzeichnen. |
|
§
48. (1) Besteht eine
Notariatsurkunde aus mehreren Bogen, so sind dieselben mit einer Schnur zu
heften, welche am Ende der Urkunde mit dem Amtssiegel des Notars befestigt wird. |
§
48. (1) Besteht eine
nicht elektronisch errichtete Notariatskunde aus mehreren Bogen, so sind
dieselben mit einer Schnur zu heften, welche am Ende der Urkunde mit dem
Amtssiegel des Notars befestigt wird. Gleiches gilt für Beilagen, deren
Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in der
Notariatsurkunde gemacht wird oder deren Beiheftung gesetzlich angeordnet
ist. |
|
(2) Auf gleiche
Weise sind, wenn tunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu
verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung, so sind dieselben
mit dem Beilagenzeichen und mit der Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu
versehen. |
(2) Auf gleiche
Weise sind, wenn tunlich, Vollmachten oder andere Beilagen mit der Urkunde zu
verbinden. Eignen sich derlei Beilagen nicht zur Anheftung oder haben die
Parteien darauf verzichtet, so sind dieselben mit dem Beilagenzeichen und der
Geschäftszahl der Notariatsurkunde zu versehen und gemeinsam mit dieser
aufzubewahren. |
|
|
(3) Elektronische
Beilagen, deren Inhalt von den Parteien zum Bestandteil ihrer Erklärungen in
der elektronisch errichteten Notariatsurkunde gemacht werden sollen, sind von
den Beteiligten sowie den etwa zugezogenen Zeugen, soferne diese nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes zur Unterfertigung berufen sind, und sodann vom Notar mit
dieser gemeinsam wie eine Notariatsurkunde elektronisch zu unterzeichnen
(§ 47 Abs. 3) oder der bereits errichteten Notariatsurkunde beizufügen,
indem sie mit dieser gemeinsam elektronisch unterzeichnet werden. Andere
elektronische Beilagen sind gemeinsam mit der Notariatsurkunde aufzubewahren. |
|
§
49. (1) In der Regel
werden die Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare
aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die
Parteien Ausfertigungen. |
§
49. (1) In der Regel
werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und
zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der
Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch
errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke
auszufolgen. |
|
(2) Die Fälle, in welchen die
Herausgabe der Urschrift einer Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem
Gesetze bestimmt. |
(2) Die Fälle, in
welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten
Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in
diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach §
110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu
speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über
Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden. |
|
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4)
unverändert |
|
§
50. (1) Außer den in
diesem Gesetze angeführten besonderen Fällen darf ein Notar die Urschrift
einer Notariatsurkunde nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über
Auftrag der Notariatskammer dieser ausfolgen. |
§
50. (1) Außer den in
diesem Gesetze angeführten besonderen Fällen darf ein Notar die Urschrift
einer nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde nur über gerichtlichen
Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ausfolgen. |
|
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4)
unverändert |
|
§
54. (1) Wollen die an
einer Urkunde Beteiligten oder Einige derselben unter sich eine bereits
errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen, so ist hierüber ein
Notariatsakt aufzunehmen. |
§
54. (1) Wollen die an
einer Urkunde Beteiligten oder einige derselben unter sich eine bereits
errichtete Privaturkunde notariell bekräftigen oder will ein aus der Urkunde
Verpflichteter seine Verpflichtung notariell bekräftigen, so ist hierüber ein
Notariatsakt aufzunehmen. |
|
(2) Die
Privaturkunde muß dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der §§ 34,
36, 52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Aktes kein Hindernis
entgegensteht, von ihm und den etwa zuzuziehenden Aktszeugen (§ 56)
unterzeichnet werden. |
(2) Die
Privaturkunde muss dem Notare vorgelegt, von ihm nach Vorschrift der §§ 34, 36,
52 und 53 geprüft, und wenn der Aufnahme des Aktes kein Hindernis entgegensteht,
von ihm und den etwa zuzuziehenden Aktszeugen (§ 56) unterzeichnet werden (§
47 Abs. 2 und 3). |
|
(3) Die Urkunde ist
sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden Notariatsakte
beizuheften und bildet mit ihrem Inhalte einen ergänzenden Bestandteil
desselben. |
(3)
Die Urkunde ist sohin dem nach den allgemeinen Vorschriften aufzunehmenden
Notariatsakt beizuheften oder beizufügen und bildet mit ihrem Inhalt einen ergänzenden Bestandteil
desselben (§ 48 Abs. 1 und 3). Sie ist mit dem nicht elektronisch errichteten
Notariatsakt gemeinsam aufzubewahren und im Falle eines elektronisch
errichteten Notariatsakts unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. |
|
§
55. (1) bis (3) ... |
§
55. (1) bis (3)
unverändert |
|
|
(4) Die
elektronischen Abbilder der Identitätsnachweise der Parteien, notwendigen
Zeugen, Dolmetscher und Vertrauenspersonen können vom Notar automationsunterstützt
gespeichert werden. |
|
§
61. (1) Ist ein
Notariatsakt mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des
Lesens und Schreibens kundig ist, so muß er den Notariatsakt selbst lesen und
eigenhändig darauf schreiben, daß er denselben gelesen und seinem Willen entsprechend
gefunden habe. |
§
61. (1) Ist ein
Notariatsakt mit einem Stummen oder Taubstummen aufzunehmen, welcher des
Lesens und Schreibens kundig ist, so muss er den Notariatsakt selbst lesen
und eigenhändig darauf schreiben, dass er denselben gelesen und seinem Willen
entsprechend gefunden habe. Im Falle eines elektronisch errichteten
Notariatsaktes muss er diese Bestätigung eigenhändig auf einen Papierausdruck
dieses Notariatsaktes schreiben. Ein elektronisches Abbild dieses
Papierausdrucks ist sodann dem Notariatsakt als Beilage beizufügen und mit
diesem unter der Geschäftszahl des Notariatsakts im Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
|
§
62. (1) ... |
§
62. (1) unverändert |
|
(2) In einem solchen
Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der
Parteien erforscht hat, den Akt in der fremden Sprache aufzunehmen und
demselben eine vollständige Übersetzung in einer der Landessprachen seines
Sprengels beizuheften. |
(2) In einem solchen
Falle hat der Notar oder sein Substitut, nachdem er die Willensmeinung der
Parteien erforscht hat, den Akt in der fremden Sprache aufzunehmen und
demselben eine vollständige Übersetzung in einer der Landessprachen seines
Sprengels beizuheften oder in elektronischer Form beizufügen. |
|
§
65. (1) bis (2) ... |
§
65. (1) bis (2)
unverändert |
|
|
(3) Die Beiziehung
eines Dolmetschers ist entbehrlich, wenn der Notar oder sein Substitut, der
den Akt aufnimmt, über die für die Aufnahme eines Notariatsakts notwendige
Berechtigung in Ansehung dieser Sprache verfügt (§ 62 Abs. 1) und
sich keine der Parteien dagegen ausspricht. Abs. 2 ist sinngemäß
anzuwenden. |
|
§
67. (1) Wenn ein
Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige Anordnung
aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Gültigkeit einer solchen Anordnung
bedingen, beobachtet werden. |
§
67. (1) Wenn ein
Notariatsakt über einen Erbvertrag oder über eine andere letztwillige
Anordnung aufgenommen wird, so müssen auch die besonderen Vorschriften des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, welche die Gültigkeit einer solchen
Anordnung bedingen, beobachtet werden. Dieser Notariatsakt kann nicht in
elektronischer Form errichtet werden. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
68. (1) Jeder
Notariatsakt muß bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten: |
§
68. (1) Jeder
Notariatsakt muss bei Verlust der Kraft einer öffentlichen Urkunde enthalten: |
|
a) bis f) ... |
a) bis f) unverändert |
|
g) die Unterschrift der Parteien, sowie, wenn
die Zuziehung von Zeugen, Vertrauenspersonen oder Dolmetschen nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch die Unterschrift dieser
Personen. |
g) die Unterschrift der Parteien sowie, wenn die
Zuziehung von Zeugen Vertrauenspersonen oder Dolmetschern nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes notwendig ist, auch von diesen Personen.
Identitätszeugen können ihre Unterschriften entweder am Schluss der Urkunde
oder nach der Anführung über die Bestätigung der Identität beisetzen. Wirdder
Notariatsakt auf Papier errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften
auf Papier beizusetzen (§ 47 Abs. 2), wird der Notariatsakt elektronisch
errichtet, so sind alle notwendigen Unterschriften in elektronischer Form
beizufügen (§ 47 Abs. 3). Der Notariatsakt kann nur dann elektronisch
errichtet werden, wenn alle Personen, die ihn zu unterfertigen haben,
elektronische Signaturen (§ 2 Z 1 SigG) verwenden. Kann
eine Partei oder ein Zeuge nicht schreiben, so müssen sie bei der Fertigung
auf Papier ihr Handzeichen beifügen und es muss im ersten Falle der Name der
Partei von einem Zeugen oder dem zweiten Notar, im zweiten Falle der Name des
schreibunkundigen Zeugen von dem zweiten Zeugen beigesetzt werden. Kann eine Partei
auch ein Handzeichen nicht beifügen, so muss das entgegenstehende Hindernis
ausdrücklich angeführt und von den Aktszeugen besonders bestätigt werden. |
|
h) Die Unterschrift des Notars unter Beidrückung
seines Amtssiegels, und im Falle des zweiten Absatzes des § 56 beider Notare. |
h) Wird der Notariatsakt auf Papier errichtet,
die Unterschrift des Notars auf Papier unter Beidrückung seines Amtssiegels
(§ 47 Abs. 2); wird der Notariatsakt elektronisch errichtet, die
elektronische Beurkundungssignatur des Notars (§ 47 Abs. 3), nachdem alle
anderen Unterschriften bereits beigesetzt worden sind; im Fall des § 56
Abs. 2 die Amtsunterschriften beziehungsweise die elektronischen
Beurkundungssignaturen beider Notare. |
|
(2) Der Notar hat
außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen,
Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis
anzuführen und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche
Art ihm ihre Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das
Geburtsdatum der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses
bekannt oder auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Ein Verstoß gegen
diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer
öffentlichen Urkunde. |
(2) Der Notar hat
außerdem im Akt die Anschrift der Parteien, Akts- und Identitätszeugen,
Vertrauenspersonen und Dolmetscher nach Angabe oder eigener Kenntnis anzuführen
und ferner anzugeben, ob er diese Personen kennt oder auf welche Art ihm ihre
Identität bestätigt worden ist. Wird im Notariatsakt auch das Geburtsdatum
der Partei beurkundet, so hat der Notar anzugeben, ob ihm dieses bekannt oder
auf welche Art es ihm bestätigt worden ist. Gegebenenfalls ist im Akt ferner
anzuführen, dass er in elektronischer Form errichtet wird. Ein Verstoß gegen
diese Bestimmungen benimmt jedoch dem Akt nicht die Eigenschaft einer
öffentlichen Urkunde. |
|
§
69. (1) bis (1a) ... |
§
69. (1) bis (1a)
unverändert |
|
(2) Die Vollmachten
müssen dem Notar in Urschrift oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift
vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon
angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften dem Notariatsakt anzuschließen. |
(2) Die auf Papier
oder elektronisch errichteten Vollmachten müssen dem Notar im Original oder
in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm
vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften
oder Ausdrucke dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen beziehungsweise
dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv
des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichern. Ist die Vollmachtsurkunde
bereits in diesem Urkundenarchiv gespeichert, so kann die Beifügung durch
einen Hinweis auf die bereits vorgenommene Speicherung erfolgen. |
|
§
69a. (1) bis (3) ... |
§
69a. (1) bis (3)
unverändert |
|
(4) Sobald die
Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine
beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des
Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht
berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des
Notariatsakts herauszugeben. Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch
nicht berührt. |
(4) Sobald die
Vollmacht in der vorgeschriebenen Form einlangt, ist sie oder eine
beglaubigte Abschrift nach § 69 Abs. 2 mit der Urkunde unter Anführung des
Tages ihres Einlangens als Beilage zu verbinden. Davor ist der Notar nicht
berechtigt, Ausfertigungen oder beglaubigte Abschriften von der Urschrift des
Notariatsakts herauszugeben oder den Zugang zum Notariatsakt im
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu ermöglichen.
Abgabenrechtliche Bestimmungen werden dadurch nicht berührt. |
|
(5) ... |
(5) unverändert |
|
§
70. Letztwillige
Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen
mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen
letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der
allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen,
beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme gerichtlicher
letztwilliger Anordnungen in den §§ 569, 587 bis 592 und 594 bis 596 des ABGB
gegebenen Vorschriften und die in den §§ 72 und 73 dieses Gesetzes gebotenen
Förmlichkeiten beobachtet worden sind. |
§
70. Letztwillige
Anordnungen, welche vor zwei Notaren oder vor einem Notare und zwei Zeugen
mündlich errichtet oder schriftlich übergeben werden, sind den gerichtlichen
letztwilligen Anordnungen gleichzuachten, wenn dieselben mit Beobachtung der
allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare aufgenommen,
beziehungsweise entgegengenommen, und hiebei die für die Aufnahme
gerichtlicher letztwilliger Anordnungen in den §§ 569, 587 bis 591 und 594
bis 596 des ABGB gegebenen Vorschriften und die in den §§ 72 und 73 dieses
Gesetzes gebotenen Förmlichkeiten beobachtet worden sind. In elektronischer
Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden. |
|
§
76. (1) Die Notare
sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu
erteilen: |
§
76. (1) Die Notare
sind berufen, gemäß den Bestimmungen dieses Abschnittes, Beurkundungen zu
erteilen: |
|
a) über die Übereinstimmung von Abschriften mit
Urkunden (Vidimierung); |
a) über die Übereinstimmung von
Papierabschriften (Papierkopien) mit Papierurkunden, über die Übereinstimmung
von Papierausdrucken mit elektronischen Urkunden und über die Übereinstimmung
von elektronischen Abschriften (elektronischen Abbildern, elektronischen
Kopien) mit Papierurkunden (Vidimierung); |
|
b) bis g) ... |
b) bis g) unverändert |
|
h) über Proteste von Wechseln und kaufmännischen
Papieren; |
h) über Proteste von Wechseln und unternehmerischen Wertpapieren; |
|
i) bis l) ... |
i) bis l) unverändert |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
77. (1) Zur
Beglaubigung der Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit
einer Urkunde ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen
kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf fotomechanischem oder
ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes
und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars
hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe
einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu
machen. |
§
77. (1) Zur Beglaubigung
der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift
oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76 Abs. 1
lit. a) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen
kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem,
fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines
Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der
Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige
Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen
kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer
Urkunden. |
|
(2) Der Notar hat
die Kopie mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die Übereinstimmung
auf der Kopie zu beglaubigen. |
(2) Der Notar hat
die Abschrift (Kopie) mit der Urkunde sorgfältig zu vergleichen und die
Übereinstimmung auf der Papierabschrift (-kopie) oder dem Papierausdruck zu
beglaubigen beziehungsweise den Beglaubigungsvermerk der elektronischen
Abschrift beizufügen. |
|
(3) Die
Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten, |
(3) Die
Beglaubigungsklausel hat ferner die Angabe zu enthalten, |
|
1. ob die vorgewiesene Urkunde ein Original,
eine Ausfertigung oder eine Kopie ist, |
1. ob die vorgewiesene Urkunde eine
Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung,
Abschrift (Kopie) oder ein Ausdruck ist, |
|
2. ob und mit welcher Stempelmarke sie versehen
ist, |
2. ob und mit welchen Signaturen,
Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist, |
|
3. ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen
Teil davon und welchen wiedergibt, |
3. ob die Abschrift (Kopie) oder der Ausdruck
die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon und welchen wiedergibt, |
|
4. bis 5. ... |
4. bis 5. unverändert |
|
(4) bis (5) ... |
(4) bis (5)
unverändert |
|
§
78. (1) bis (2) ... |
§
78. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Die Beurkundung
ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen und die Übersetzung
mit der übersetzten Urkunde mittelst eines Fadens und des Amtssiegels zu
verbinden. |
(3) Die Beurkundung
ist auf der Übersetzung selbst in Urschrift auszufertigen. Erfolgt die
Übersetzung auf Papier, so ist die Übersetzung mit der übersetzten Papierurkunde
mittels eines Fadens und des Amtssiegels zu verbinden. Erfolgt die
Übersetzung in elektronischer Form, so ist der Übersetzung ein elektronisches
Abbild der übersetzten Papierurkunde beziehungsweise die übersetzte
elektronisch errichtete Urkunde als Beilage beizufügen. Die Übersetzung ist
gemeinsam mit der Urkunde vom Notar mit seiner elektronischen
Beurkundungssignatur zu unterfertigen. |
|
(4) ... |
(4) unverändert |
|
§
79. (1) Der Notar
kann die Echtheit einer Unterschrift (Firmazeichnung) oder eines Handzeichens
beurkunden, wenn die Partei in seiner Gegenwart eigenhändig unterschrieben
oder das Handzeichen gesetzt oder vor ihm eine Unterzeichnung als die ihre
anerkannt hat. |
§ 79.
(1) Der Notar kann
die Echtheit einer händischen Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder
eines Handzeichens auf einer Papierurkunde beziehungsweise die
Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) auf einer
elektronisch errichteten Urkunde beurkunden, wenn die Partei |
|
|
1. ihre Identität und gegebenenfalls auch ihr
Geburtsdatum durch eines der im § 55 genannten Mittel ausweist und |
|
|
2. im Falle der Verwendung einer elektronischen
Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihr zugeordnet ist,
und |
|
|
3. sie die Unterschrift oder das Handzeichen
beziehungsweise die Signatur vor dem Notar setzt oder ausdrücklich anerkennt,
dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihr stammt. |
|
(2) Die Echtheit der
Unterschrift (Firmazeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen
von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter
öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch
dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem Notar gegenüber
schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für künftige
Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene
Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der
im ersten Satz angeführten Rechtsträger, sofern diese durch eine beim Notar
aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind. |
(2) Die Echtheit einer händischen
Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder
Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder
sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann
der Notar auch dann beurkunden, wenn die betreffende Person die Echtheit dem
Notar gegenüber schriftlich anerkennt und von ihr bei dem Notar eine für
künftige Beglaubigungen abgegebene, von ihm beglaubigte und entgegengenommene
Musterunterschrift aufliegt. Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der
im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine
beim Notar aufliegende beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind. |
|
|
(2a) Die
Echtheit einer sicheren elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) von
gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten
Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen
Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn |
|
|
1. die betreffende Person die Echtheit der
Signatur dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt, |
|
|
2. der Inhalt des von ihr dem Notar für künftige
Beglaubigungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung gestellten qualifizierten
Zertifikats bei dem Notar verfügbar ist, und |
|
|
3. die betreffende Person in Gegenwart des
Notars dieses qualifizierte Zertifikat ausdrücklich als das ihre anerkannt
und diese Erklärung nach Abs. 1 beglaubigt unterfertigt hat. Dies gilt
auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen
Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufbewahrte beglaubigte
Vollmacht ausgewiesen sind. |
|
(3) Für die
Feststellung der Identität der Partei, gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum,
gilt der § 55. |
(3) Die
Zuordnung einer elektronischen Signatur zu einer bestimmten Person ist durch
ein geeignetes Zertifikat (§ 2 Z 8 SigG) nachzuweisen. |
|
(4) Ein Verstoß
gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht deren
Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt ist. |
(4) Ein Verstoß
gegen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 benimmt der Beglaubigung nicht
deren Kraft als öffentliche Urkunde, wenn die beglaubigte Unterschrift echt
ist. |
|
(5) Die Beurkundung
geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters,
Vor- und Familiennamen der Partei gegebenenfalls auch deren Geburtsdatum, und
die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) oder des
Handzeichens zu enthalten hat. Die Anschrift der Partei ist nach deren Angaben
beizufügen. Ist die Urkunde für das Ausland bestimmt, so kann der Notar auch
die eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei abgegebene kurze
Erklärungen in den Vermerk aufnehmen. |
(5) Die Beurkundung
geschieht durch einen Vermerk, der die Geschäftszahl des Beurkundungsregisters,
den Vor- und Familiennamen der Partei, gegebenenfalls auch deren
Geburtsdatum, und die Bestätigung der Echtheit der Unterschrift
(firmenmäßigen Zeichnung) oder des Handzeichens zu enthalten hat. Die
Anschrift der Partei ist nach deren Angaben beizufügen. Ist die Urkunde für
das Ausland bestimmt, so kann der Notar auf Antrag auch die nach dem Recht
des Vorlagestaates eingehaltenen Förmlichkeiten sowie hiezu von der Partei
abgegebene kurze Erklärungen und erforderlichenfalls auch die von ihm im
Hinblick auf dieses Recht vorgenommenen inhaltlichen Prüfungen und Belehrungen
in den Vermerk aufnehmen. Der Beurkundungsvermerk ist auf der Papierurkunde
händisch anzubringen beziehungsweise dem Text der elektronisch errichteten
Urkunde beizufügen. |
|
(6) Der Notar hat
von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies zur
Eintragung in das Beurkundungsregister notwendig ist. Für den Inhalt der
Urkunde oder die Berechtigung der Partei ist der Notar nicht verantwortlich.
Die Vorschrift des § 34 findet keine Anwendung. |
(6) Der Notar hat
von dem Inhalte der Urkunde nur soweit Kenntnis zu nehmen, als dies für den
Beurkundungsvermerk und für die Eintragung in das Beurkundungsregister
notwendig ist. Für den Inhalt der Urkunde oder die Berechtigung der Partei
ist der Notar nicht verantwortlich. § 34 findet keine Anwendung. |
|
(7) ... |
(7) unverändert |
|
(8) Der Notar kann
auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die
Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend
anerkannt hat. Die Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß. |
(8) Der Notar kann
auch die Echtheit der Schrift der Partei beurkunden, wenn die Partei die
Schrift vor dem Notar eigenhändig gesetzt oder als eigenhändig von ihr stammend
anerkannt hat. Abs. 1 und 4 bis 7 gelten sinngemäß. |
|
§
80. (1) Die
Beurkundung über den Zeitpunkt, in dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen
wird, geschieht durch einen Vermerk auf der Urkunde selbst, in dem der Tag,
der Monat und das Jahr und, wenn nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die
Geschäftszahl des Beurkundungsregisters, Vor- und Familiennamen und der
Anschrift der vorweisenden Partei angegeben sind. |
§
80. (1) Die Beurkundung über den Zeitpunkt, in
dem eine Urkunde dem Notar vorgewiesen wird, geschieht durch einen Vermerk
auf der Urkunde selbst, in dem der Tag, das Monat und das Jahr und, wenn
nötig, auch die Stunde der Vorweisung, die Geschäftszahl des
Beurkundungsregisters, der Vor- und Familienname und die Anschrift der
vorweisenden Partei angegeben sind. Im Fall einer elektronisch errichteten
Urkunde ist dieser Vermerk der Urkunde beizufügen und gemeinsam mit dieser
vom Notar mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur zu unterfertigen. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
81. (1) ... |
§
81. (1) unverändert |
|
(2) Die Beurkundung
ist in Urschrift auszustellen. In der Beurkundung ist zu bestätigen, daß die
Person, deren Leben bezeugt wird, persönlich vor dem Notar erschienen ist.
Hiebei sind Tag, Monat und Jahr sowie auf Verlangen die Stunde des Vorganges
und ferner anzugeben, auf welcher Grundlage die Identität als festgestellt
angenommen worden ist. |
(2) Die Beurkundung
ist in Urschrift auf Papier oder in elektronischer Form auszustellen. In der
Beurkundung ist zu bestätigen, dass die Person, deren Leben bezeugt wird,
persönlich vor dem Notar erschienen ist. Hiebei sind Tag, Monat und Jahr
sowie auf Verlangen die Stunde des Vorganges und ferner anzugeben, auf
welcher Grundlage die Identität als festgestellt angenommen worden ist. |
|
§
82. (1) Die in den
Beurkundungen nach den §§ 79 bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein
Beurkundungsregister einzutragen. Das Beurkundungsregister hat Spalten für
die fortlaufende Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Zunamen, Beruf,
Anschrift und Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art,
Gegenstand und Tag der Beurkundung sowie über die Art der Feststellung der
Identität der Parteien, für die Unterschrift allfälliger Identitätszeugen
sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist durch Richtlinien der
Österreichischen Notariatskammer zu regeln. |
§
82. (1) Die in den Beurkundungen nach den §§ 79
bis 81 bestätigten Tatsachen sind in ein Beurkundungsregister einzutragen.
Das Beurkundungsregister hat Spalten für die fortlaufende
Beurkundungsregisterzahl, für Vor- und Zunamen, Beruf, Anschrift und
Unterschrift der Parteien, für Eintragungen über Art, Gegenstand und Tag der
Beurkundung, Form der Errichtung sowie über die
Art der Feststellung der Identität der Parteien, für die Unterschrift
allfälliger Identitätszeugen sowie für Anmerkungen zu enthalten. Näheres ist
durch Richtlinien der Österreichischen Notariatskammer zu regeln. |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
|
(4) Beglaubigt der
Notar die Echtheit der Unterschrift (Firmazeichnung) auf Grund schriftlicher
Anerkennung nach § 79 Abs. 2, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach
den Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die Anerkennungserklärungen
sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren. |
(4) Beglaubigt der
Notar die Echtheit der Unterschrift (firmenmäßigen
Zeichnung) auf Grund schriftlicher Anerkennung nach § 79
Abs. 2 oder 2a, so ersetzt die Anerkennungserklärung die nach den
Abs. 2 oder 3 vorzunehmende Unterfertigung der Partei. Die
Anerkennungserklärungen sind zusammen mit den Vermerkblättern geordnet aufzubewahren.
Sind sie in elektronischer Form errichtet, so können sie im Urkundenarchiv
des österreichischen Notariats nach § 140e gespeichert werden. Dieser Umstand
ist im Beurkundungsregister ersichtlich zu machen.. |
|
(5) Eine Eintragung
der in den §§ 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das allgemeine
Geschäftsregister (§ 112) unterbleibt. |
(5) Eine Eintragung
der in den §§ 79 bis 81 genannten Beurkundungen in das Geschäftsregister (§
112) unterbleibt. |
|
§
83. (1) Beurkundung
über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar
berufen, zu erteilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet
werden sollen. |
§
83. (1) Beurkundung
über Erklärungen, welche eine Partei einer anderen machen will, ist der Notar
berufen, zu erteilen, wenn durch die Erklärung rechtliche Wirkungen begründet
werden sollen. Die Beurkundung über die Bekanntmachung von Erklärungen sowie
über die Zustellung von Urkunden kann nicht in elektronischer Form erfolgen. |
|
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6)
unverändert |
|
§
86. (1) Die Partei,
welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§ 83), kann das
Verlangen an den Notar auch brieflich oder telegraphisch stellen; der Brief
oder das Telegramm vertritt in diesem Falle die Stelle des
Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften. |
§
86. (1) Die Partei,
welche einer anderen eine Erklärung bekannt machen will (§ 83), kann das
Verlangen an den Notar auch brieflich, telegraphisch, per Telefax oder auf elektronischem
Weg stellen; der Brief, das Telegramm, das Telefax oder der Papierausdruck
der elektronischen Zusendung vertritt in diesem Falle die Stelle des
Protokollaransuchens und ist dem aufzunehmenden Protokolle beizuheften. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
87. (1) Über
Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er
Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in
seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen anzuführen
hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung der
Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. |
§
87. (1) Über
Beratungen und Beschlüsse hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in dem er
Ort und Zeit sowie den Inhalt der Beratungen und der Beschlüsse und alle in
seiner Gegenwart vorgekommenen Ereignisse und abgegebenen Erklärungen
anzuführen hat, soweit diese Ereignisse und Erklärungen für die Beurteilung
der Regelmäßigkeit des Vorganges von Bedeutung sind. Das Protokoll und die Beurkundung
sind auf Papier oder in elektronischer Form zu erstellen und zu
unterfertigen. |
|
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4)
unverändert |
|
§ 88. (1) Zur Beurkundung anderer tatsächlicher Vorgänge,
wie insbesondere von Offertverhandlungen, Auslosungen oder der Vorweisung von
Gegenständen ist der Notar berufen, wenn dadurch rechtliche Wirkungen
begründet werden sollen, und wenn der tatsächliche Vorgang in Gegenwart des
Notars stattgehabt hat. |
§ 88. (1) Zur Beurkundung anderer tatsächlicher Vorgänge,
wie insbesondere von Offertverhandlungen, Auslosungen oder der Vorweisung von
Gegenständen ist der Notar berufen, wenn dadurch rechtliche Wirkungen
begründet werden sollen, und wenn der tatsächliche Vorgang in Gegenwart des
Notars stattgehabt hat. Die Beurkundung und das Protokoll sind auf Papier,
auf Wunsch der Partei auch in elektronischer Form, zu errichten und zu
unterfertigen. |
|
|
(1a) Der Notar darf
Beurkundungen von Gewinnspielen nur dann vornehmen, wenn sich kein Verdacht
ergibt, dass das Gewinnspiel zu Zwecken des unlauteren Wettbewerbs
veranstaltet wird. |
|
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6)
unverändert |
|
i) Proteste von Wechseln
und kaufmännischen Papieren §
89. (1) Das Verfahren
für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des
Wechselgesetzes. |
i) Proteste von Wechseln
und unternehmerischen Wertpapieren §
89. (1) Das Verfahren
für die Aufnahme von Wechselprotesten richtet sich nach den Vorschriften des
Wechselgesetzes. Der Protest kann nicht in elektronischer Form erfolgen. |
|
(2) Diese Vorschriften
sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für kaufmännische Papiere aufzunehmen
ist, die an Order lauten (Artikel 301 und 302 H.G.B.). |
(2) Diese
Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden, wenn Protest für unternehmerische
Wertpapiere aufzunehmen ist, die an Order lauten. |
|
§
90. (1) ... |
§
90. (1) unverändert |
|
(2) Auf Verlangen
der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1
lit. a bis d) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen, sofern der
Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit gewährleisten kann. |
(2) Auf Verlangen
der Partei kann eine Beurkundung in Form eines Vermerkes (§ 76 Abs. 1
lit. a bis e, j und k) zusätzlich auch in einer fremden Sprache erfolgen,
sofern der Notar oder sein Substitut die sprachliche Richtigkeit
gewährleisten kann. |
|
§
92. Von
Notariatsakten werden Ausfertigungen und beglaubigte oder einfache
Abschriften erteilt. Daß die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine
Abschrift sei, muß durch die Aufschrift an der Spitze derselben ersichtlich
gemacht sein. |
§ 92. Von Notariatsakten werden Ausfertigungen
sowie beglaubigte oder einfache Abschriften beziehungsweise Ausdrucke
erteilt. Diese können auf Papier oder in elektronischer Form erstellt werden.
Dass die Urkunde eine Ausfertigung oder bloß eine Abschrift oder ein Ausdruck
ist, muss durch eine Beifügung zu derselben ersichtlich gemacht sein. |
|
§
93. (1)
Ausfertigungen von Notariatsakten dürfen, soferne indem Akte nicht ein
Anderes bedungen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten
Personen und jeder derselben nur einmal hinausgegeben werden. Dabei sind die
Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen. |
§ 93. (1) Ausfertigungen von Notariatsakten
dürfen, soferne im Notariatsakt nicht anderes bedungen oder im Gesetz nicht
anderes vorgesehen ist, nur den an der Errichtung der Urkunde beteiligten
Parteien und den von diesen Berechtigten – auch wiederholt – hinausgegeben
werden. Dabei sind die Bestimmungen des § 69a Abs. 4 zu berücksichtigen. |
|
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4)
unverändert |
|
§
94. Über die
Zustimmung der Beteiligten zur Hinausgabe einer wiederholten Ausfertigung ist
ein Notariatsakt aufzunehmen. In diesem, sowie in den anderen Fällen des
zweiten Absatzes des § 93, muß in der Beglaubigungsklausel der Grund, aus
welchem eine wiederholte Ausfertigung erteilt wird, ausdrücklich angeführt
und zugleich angemerkt werden, ob dieselbe ein Duplikat, ein Triplikat oder
eine weitere wiederholte Ausfertigung sei. |
§
94. entfällt |
|
§
96. (1) ... |
§
96. (1) unverändert |
|
(2) Die im ersten Absatz
genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt
werden, |
(2) Die im ersten Absatz
genannten Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften dürfen erteilt
werden, |
|
a) ... |
a) unverändert |
|
b) nach dem Tode des Erblassers erst dann, wenn
die letztwillige Anordnung gerichtlich kundgemacht worden ist; der Tag der
Kundmachung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken. |
b) nach dem Tode des Erblassers erst dann, wenn
die letztwillige Anordnung durch den Gerichtskommissär übernommen worden ist; der Tag der Übernahme der
letztwilligen Anordnung ist auf der Ausfertigung, Beurkundung oder Abschrift anzumerken. |
|
§
97. (1) Beurkundungen
der in §§ 81-89a bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen
jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache dartun,
hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte
Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles zu
erteilen. |
§
97. (1) Beurkundungen
der in §§ 81-89a bezeichneten Art hat der Notar auch wiederholt und allen
jenen Personen, welche ein rechtliches Interesse an der Sache dartun,
hinauszugeben. Eben diesen Personen sind auf Verlangen auch beglaubigte
Abschriften des aus Anlaß der Beurkundung aufgenommenen Protokolles auf
Papier oder in elektrischer Form zu erteilen. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
99. (1) Jede
Ausfertigung muß von dem Notare beglaubigt werden. Die Beglaubigungsklausel
ist am Schlusse der Ausfertigung beizusetzen. Sie enthält die Bestätigung der
Übereinstimmung der Ausfertigung mit der in den Akten des Notars befindlichen
Urschrift, die Angabe, für welche Person die Ausfertigung bestimmt ist, und
das Datum der Ausfertigung. |
§ 99. Jede Ausfertigung ist vom Notar zu
beglaubigen. Die Beglaubigungsklausel ist der Ausfertigung beizufügen. Sie
enthält die Bestätigung der Übereinstimmung der Ausfertigung mit der in den
Akten des Notars befindlichen beziehungsweise im Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urschrift und das Datum
der Ausfertigung. Der Notar muss die Ausfertigung sodann unterzeichnen und
bei händischer Fertigung auch sein Amtssiegel beidrücken. |
|
(2) Der Notar muß
dieselbe unterzeichnen und sein Amtssiegel beidrücken. |
|
|
§
101. (1) Auf der in
seinen Akten befindlichen Urschrift oder, bei Mangel des Raumes, auf einem
derselben anzuheftenden Bogen, hat der Notar die Erteilung jeder Ausfertigung
mit Bezeichnung der Person, für welche sie geschehen, und des Tages der
Ausfertigung anzumerken. |
§
101. entfällt |
|
(2) Im Falle der
Erteilung einer wiederholten Ausfertigung muß der erhaltene gerichtliche
Auftrag oder die zurückgestellte Ausfertigung bei der Urschrift aufbewahrt
und auf der zurückerhaltenen Ausfertigung auch angemerkt werden, daß dieselbe
zurückgestellt worden sei und die Kraft einer öffentlichen Urkunde verloren
habe. |
|
|
§.
102. (1) Wenn eine
Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den
Beteiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung auch ein Auszug aus der
Urkunde in Ansehung einzelner dieser Rechtsgeschäfte erteilt werden. |
§.
102. (1) Wenn eine
Notariatsurkunde mehrere selbständige Rechtsgeschäfte umfaßt, so kann den
Beteiligten anstatt einer vollständigen Ausfertigung oder eines vollständigen
Ausdruckes auch ein Auszug aus der Urkunde in Ansehung einzelner dieser
Rechtsgeschäfte erteilt werden. |
|
(2) Daß die
Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in derselben ersichtlich gemacht werden.
Einem Auszuge kommt die im § 3 bezeichnete Exekutionsfähigkeit nicht zu. |
(2) Daß die
Ausfertigung nur ein Auszug sei, muß in der Beglaubigungsklausel derselben
ersichtlich gemacht werden. Einem Auszuge kommt die im § 3 bezeichnete Exekutionsfähigkeit
nicht zu. |
|
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4)
unverändert |
|
§
103. (1) Der Notar
ist verpflichtet, Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften, welche nicht über
drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen, bei
größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen. |
§
103. (1) Der Notar
ist verpflichtet, Ausfertigungen, Ausdrucke, Auszüge und Abschriften, welche
nicht über drei Bogen ausmachen, ohne Verzug und längstens binnen drei Tagen,
bei größerem Umfange aber in einer angemessenen Frist zu besorgen. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
104. (1) Die Notare
sind berufen, Urkunden jeder Art, worunter auch Wechsel, in Verwahrung zu
übernehmen. |
§
104. (1) Die Notare
sind berufen, auf Papier errichtete Urkunden jeder Art, worunter auch
Wechsel, in Verwahrung zu übernehmen. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
107. (1) ... |
§
107. (1) unverändert |
|
(2) Bei der
Übernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl
des allgemeinen Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Übernahme, die genaue
Angabe der übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Übergebers und
dessen Erklärung über die mit dem Gelde und den Wertpapieren zu treffenden
Verfügungen anzuführen ist. |
(2) Bei der
Übernahme hat der Notar ein Protokoll aufzunehmen, in welchem die Geschäftszahl
des Geschäftsregisters, Ort und Zeit der Übernahme, die genaue Angabe der
übernommenen Beträge und Papiere, und der Name des Übergebers und dessen Erklärung
über die mit dem Gelde und den Wertpapieren zu treffenden Verfügungen anzuführen
ist. |
|
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4)
unverändert |
|
§
110. (1) bis (2) ... |
§
110. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Die in das
allgemeine Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar nach
Maßgabe der Richtlinien nach § 140e Abs. 3 zusätzlich im ,,Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats“ (§ 140e) zu speichern und die Übereinstimmung der
Daten mit der Urschrift im Sinn des § 77 zu bestätigen. |
(3) Die in das
Geschäftsregister einzutragenden Urkunden hat der Notar im Urkundenarchiv des
österreichischen Notariats nach § 140e unter Beifügung seiner elektronischen
Beurkundungssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Notar elektronischer
Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Die Parteien
sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen
elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den in diesem
Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über
gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen
Aufsicht über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden. |
|
§
111. (1) Sobald ein Notar Kenntnis vom Tod einer
Person erlangt, über deren letztwillige Anordnung (Testament, Kodizill und
Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb- oder Pflichtteilsvertrag
beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung eines solchen Vertrages er
einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in
Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70
oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag
abzuwarten, die Urschrift der letztwilligen Anordnung oder Urkunde und des
etwa gemäß § 73 aufgenommenen Protokolls dem zuständigen Gerichtskommissär
zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu übermitteln; dies gilt nicht, wenn
die letztwillige Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar
angemerkt worden ist und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung
verbunden wird, dass die früheren Verfügungen wieder aufleben sollen. |
§
111. (1) Sobald ein
Notar Kenntnis vom Tod einer Person erlangt, über deren letztwillige
Anordnung (Testament, Kodizill und Widerrufserklärung), Vermächtnis-, Erb-
oder Pflichtteilsvertrag beziehungsweise -verzichtsvertrag oder Aufhebung
eines solchen Vertrages er einen Notariatsakt aufgenommen oder eine Urkunde
gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine
solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet
hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern
es sich aber um eine notarielle Urkunde handelt eine beglaubigte Abschrift
derselben, dem zuständigen Gerichtskommissär samt dem etwa gemäß § 73
aufgenommenen Protokoll zur Übernahme gegen Empfangsbestätigung zu
übermitteln. Die Kosten der Abschriftnahme hat die Verlassenschaft zu tragen. |
|
(2) Der Gerichtskommissär hat unverzüglich
ein Protokoll über den Zustand der allenfalls angebrachten Siegel und über
die Entsiegelung aufzunehmen. Danach sind die Urschriften mit Ausnahme der
gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden dem
Notarzurückzustellen. |
(2) Eine
Verpflichtung zur Übermittlung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn die letztwillige
Anordnung nach § 75 widerrufen, der Widerruf vom Notar angemerkt worden ist
und mit dem Widerruf die ausdrückliche Erklärung verbunden wird, dass die
früheren Verfügungen wieder aufleben sollen. |
|
(3) Die Kosten der Abschriftnahme hat die
Verlassenschaft zu tragen. |
(3) Die gemäß § 104
oder § 5 nur in Verwahrung genommenen Urkunden sind dem Notar vom Gerichtskommissär
nicht zurückzustellen. |
|
|
(4) Hat der Notar
eine der in Abs. 1 genannten Urkunden im Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats gespeichert, so hat er den Gerichtskommissär
auf die Einstellung in das Urkundenarchiv hinzuweisen und diesem eine
wirksame Ermächtigung zum Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde zu
erteilen. In diesem Fall hat die nach Abs. 1 vorgesehene Übermittlung der
beglaubigten Abschrift der notariellen Urkunde zu unterbleiben. |
|
§
112. (1) Der Notar
ist verpflichtet, ein allgemeines Geschäftsregister (Repertorium) zu führen,
in welches er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der
Ordnung der Zeitfolge einzutragen hat. |
§
112. (1) Der Notar
ist verpflichtet, ein Geschäftsregister (Repertorium) zu führen, in welches
er jede von ihm vorgenommene notarielle Amtshandlung in der Ordnung der
Zeitfolge einzutragen hat. |
|
(2) Ausgenommen von der
Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und
kaufmännischen Papieren nur diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses
Gesetz es ausdrücklich gestattet. |
(2) Ausgenommen von der
Eintragung in das Geschäftsregister sind außer den Protesten von Wechseln und
unternehmerischen
Wertpapieren nur
diejenigen Beurkundungen, bezüglich deren dieses Gesetz es ausdrücklich
gestattet. |
|
(3) bis (4) ... |
(3) bis (4)
unverändert |
|
§
113. Das
Geschäftsregister muss folgende Rubriken enthalten: |
§
113. Das
Geschäftsregister muss folgende Rubriken enthalten: |
|
a) bis d) ... |
a) bis d) unverändert |
|
|
e) für die Form der Errichtung; |
|
f) ... |
f) unverändert |
|
§
116. (1) Außer dem
allgemeinen Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher,
Verzeichnisse und Sammlungen zu führen: |
§
116. (1) Außer dem
Geschäftsregister hat der Notar noch folgende Bücher, Verzeichnisse und
Sammlungen zu führen: |
|
a) ... |
a) unverändert |
|
b) die nach den Zahlen des Beurkundungsregisters
geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und Anerkennungserklärungen (§ 82
Abs. 4); |
b) ein Beurkundungsregister sowie die nach den
Zahlen des Beurkundungsregisters geordneten Sammlungen der Vermerkblätter und
Anerkennungserklärungen (§ 82 Abs. 4); |
|
c) bis f) ... |
c) bis f)
unverändert |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
|
§
119. (1) Wird durch Urlaub, Krankheit,
Abwesenheit, Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Austritt eines Notars oder
aus anderen Gründen die Substituierung desselben notwendig, so ist auf Antrag
der Notariatskammer von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am
Sitze der Kammer ein Substitut zu bestellen. |
§
119. (1) Wird durch Urlaub, Krankheit,
Abwesenheit, Suspension, Amtsentsetzung, Tod oder Austritt eines Notars oder
aus anderen Gründen die Substituierung desselben notwendig, so ist auf Antrag
der Notariatskammer von dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz am
Sitze der Kammer ein Substitut zu bestellen. Zum Zweck der elektronischen
Unterfertigung bei den Amtsgeschäften nach § 1 ist der Substitut verpflichtet,
sich einer sicheren elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) zu
bedienen, die den Amtsgeschäften nach § 1 vorbehalten ist (elektronische
Beurkundungssignatur des Substituten). Der Substitut ist berechtigt, sich bei
der Besorgung der Amtsgeschäfte nach § 5 einer sicheren elektronischen Signatur
(§ 2 Z 3 SigG) als Substitut zu bedienen (elektronische
Notarsignatur des Substituten). §§ 13, 17 Abs. 1, 32 Abs. 3
und 41 Abs. 3 bis 5 sind in Ansehung dieser Signaturen sinngemäß
anzuwenden. Ist der Substitut kein Notariatssubstitut, so kann die Angabe des
Amtssitzes im qualifizierten Zertifikat entfallen. Der Amtssitz, auf den sich
die Signaturberechtigung bezieht, muss jedoch aus dem elektronischen
Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen ersichtlich sein. |
|
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) unverändert |
|
§
122. (1) Ein
Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die
Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von
dem er bestellt worden ist, und seine Unterschrift in der erforderlichen
Anzahl von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt, wenn er bereits früher
einmal als Substitut angelobt wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines Amtes
jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 22) nachzuweisen; der
Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (§ 120 Abs. 1)
zu erbringen. |
§
122. (1) Ein
Substitut, der nicht Notar ist, muß vor dem Antritt seines Amtes die
Angelobung vor dem Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ablegen, von
dem er bestellt worden ist, und seine Unterschrift in der erforderlichen
Anzahl von Ausfertigungen vorlegen; beides entfällt, wenn er bereits früher
einmal als Substitut angelobt wurde. Er hat außerdem vor Antritt seines Amtes
jedesmal das Bestehen der Haftpflichtversicherung (§ 30) nachzuweisen; der
Dauersubstitut hat diesen Nachweis bloß vor seiner Bestellung (§ 120 Abs. 1)
zu erbringen. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
123. (1) Der
Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister
und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten
Vollmachten gelten auch für den Substituten. |
§
123. (1) Der
Substitut hat alle Geschäfte des Notars zu besorgen und die Geschäftsregister
und Verzeichnisse des Notars weiterzuführen. Die dem Notar erteilten
Vollmachten gelten auch für den Substituten. Die Österreichische
Notariatskammer hat dem Substituten Zugang zu den vom Notar im Urkundenarchiv
des österreichischen Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu
ermöglichen. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) Soferne er nicht
selbst Notar ist, hat er sich des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen
Stelle er vertritt. |
(3) Soferne er nicht
selbst Notar ist, hat er sich bei händischen
Unterschriften des Amtssiegels des Notars zu bedienen, dessen Stelle
er vertritt. |
|
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6)
unverändert |
|
§
133. (1) Der
Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den
dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und,
wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige
Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht. |
§
133. (1) Der
Präsident wird im Falle der Verhinderung durch einen von der Kammer aus den
dem Notarenstand angehörigen Kammermitgliedern gewählten Stellvertreter und,
wenn ein solcher nicht gewählt ist, durch jenes dem Notarenstand angehörige
Mitglied der Kammer vertreten, das am längsten das Amt eines Notars versieht.
Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der
Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Notarsignatur
unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der
Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der
Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine
Stellvertreter. |
|
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4)
unverändert |
|
§
134. (1) ... |
§
134. (1) unverändert |
|
(2) Zu ihrem
Wirkungskreis gehören: |
(2) Zu ihrem
Wirkungskreis gehören: |
|
1. die Aufsicht über das Benehmen und die Geschäftsführung
der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie die Führung der
Verzeichnisse der Notare und Notariatskandidaten; die Einrichtung und Führung
dieser Verzeichnisse wird durch Verordnung geregelt; |
1. die Ausstellung der Ausweiskarten für die
elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur
(amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in
Ansehung der Ausweiskarten, die Aufsicht über das Benehmen und die
Geschäftsführung der Notare und der Notariatskandidaten ihres Sprengels sowie
die Mitwirkung bei der Führung der Verzeichnisse der Notare und
Notariatskandidaten ihres Sprengels; diese Verzeichnisse enthalten Namen,
Amtsstellen, Adressen und Informationen zur Erreichbarkeit; die Einrichtung
und Führung dieser Verzeichnisse kann in gebundenen Büchern oder mittels
automationsunterstützter Datenverarbeitung erfolgen; Näheres, insbesondere
zur Gestaltung der Verzeichnisse, wird durch Verordnung geregelt;“ |
|
2. bis 7. ... |
2. bis 7. unverändert |
|
|
7a. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung
wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse
der Notare ihres Sprengels vor den Gerichten geltend zu machen; |
|
8. bis 16. ... |
8. bis 16. unverändert |
|
|
(3) Die von der
Notariatskammer gegen Kostenersatz auszustellenden Ausweiskarten müssen
amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 36b Abs. 2 sein und sind mit qualifizierten
Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur beziehungsweise über
Antrag auch für die elektronische Notarsignatur zu versehen. Ob für die
Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die
elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Notarsignatur eine
oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist in den Richtlinien nach § 140a
Z 12 festzulegen. |
|
§
135. (1) bis (2) ... |
§
135. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Die Kammer faßt
ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist
stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. |
(3) Die Kammer fasst
ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende ist
stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. Jedes
Kammermitglied kann sich bei der Beratung und Abstimmung durch ein anderes Kammermitglied,
das hiezu einer schriftlichen Vollmacht bedarf, vertreten lassen. Ein Kammermitglied
darf nicht mehr als ein anderes Kammermitglied vertreten. |
|
§
137. (1) bis (3) ... |
§
137. (1) bis (3)
unverändert |
|
|
(4) Die
Notariatskammer kann den Kammermitgliedern Informationen auch im Wege
elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder,
die der Erfüllung der der Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen,
bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG. |
|
§
140a. (1) ... |
§
140a. (1) unverändert |
|
(2) Zu ihrem
Wirkungskreis gehören besonders |
(2) Zu ihrem
Wirkungskreis gehören besonders |
|
1. bis 8. ... |
1. bis 8. unverändert |
|
9. die Übermittlung einer nach Kammersprengeln
geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister
für Justiz. |
9. die Übermittlung einer nach Kammersprengeln
geordneten Gesamtübersicht der statistischen Ausweise an den Bundesminister
für Justiz; |
|
|
10. die Befugnis, Ansprüche auf Unterlassung
wettbewerbswidrigen Verhaltens (insbesondere nach § 14 UWG) im Interesse
des österreichischen Notariats vor den Gerichten geltend zu machen; |
|
|
11. die Führung der Verzeichnisse der Notare und
Notariatskandidaten (§ 134 Abs. 2 Z 1) mittels automationsunterstützter
Datenverarbeitung, jedoch mit der Befugnis, die Notariatskammern oder Dritte
als Dienstleister (§ 4 Z 5 DSG 2000) zur Mitwirkung heranzuziehen, sofern die
Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit
gewährleistet ist; |
|
|
12. die Erlassung von Richtlinien für die
Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer
Beurkundungssignatur und elektronischer Notarsignatur einschließlich der Höhe
und der Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten
in Ansehung der Ausweiskarten. |
|
§
140b. (1) Die
Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen |
§
140b. (1) Die
Österreichische Notariatskammer ist ermächtigt, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen |
|
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
|
3. das ,,Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats“, |
3. das nach § 91d Abs. 2 GOG hoheitlich zu
führende „Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“ sowie ein
elektronisches Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen (§ 91c
Abs. 2 erster Satz GOG), |
|
4. bis 5. ... |
4. bis 5. unverändert |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
|
(4) Die
Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften über
die Führung des Urkundenarchivs und der Register zu erlassen, die
insbesondere Inhalt und Form der Meldungen (Eintragungen), der Abfragen und
der zu erteilenden Auskünfte sowie die Höhe und die Art der Entrichtung der
Gebühren zu regeln haben. |
(4) Aus dem elektronischen
Verzeichnis für die Beurkundungs- und Notarsignaturen müssen die
Berechtigungen für die elektronischen Beurkundungssignaturen und die
elektronischen Notarsignaturen der Notare und ihrer Substituten ersichtlich
sein. Dieses Verzeichnis kann auch im Rahmen des Verzeichnisses nach § 140a
Abs. 2 Z 11 geführt werden und muss über die Homepage der Österreichischen
Notariatskammer zugänglich sein. |
|
|
(5) Die
Österreichische Notariatskammer hat in Richtlinien nähere Vorschriften für
die Führung des Urkundenarchivs des österreichischen Notariats nach § 140e
und des elektronischen Verzeichnisses für die Beurkundungs- und
Notarsignaturen sowie die Register zu erlassen, insbesondere über Gestaltung
und Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des
elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und
zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von
diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der
dafür notwendigen Gebühren. Soweit das Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats der Speicherung von Urkunden dient, die für den elektronischen
Rechtsverkehr mit den Gerichten bestimmt sind, haben die Richtlinien allen
Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen. |
|
|
(6) Die
Österreichische Notariatskammer hat bei der Einstellung von Urkunden in das
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e jene Mitglieder der
Notariatskollegien als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur ausgegeben worden
sind. |
|
§
140e. (1) Das
,,Urkundenarchiv des österreichischen Notariats“ dient insbesondere der Speicherung der Urkunden nach § 110
Abs. 3. Auf Ersuchen der Parteien können von einem Notar in sinngemäßer
Anwendung des § 110 Abs. 3 auch Privaturkunden gespeichert werden. |
§
140e. (1) Das
Urkundenarchiv des österreichischen Notariats dient der Speicherung der
Urkunden nach § 110 Abs. 3. Auf Antrag der Parteien hat der Notar in sinngemäßer
Anwendung des § 110 Abs. 3 auch sonstige Urkunden zu speichern. Das Urkundenarchiv
dient auch der Speicherung von Urkunden, die für den elektronischen Urkundenverkehr
mit den Gerichten bestimmt sind. Insoweit ist den Anforderungen der Verordnung
nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen. § 91c und § 91d GOG sind
anzuwenden. |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
|
§
141b. (1) ... |
§
141b. (1) unverändert |
|
(2) Der Präsident
der Österreichischen Notariatskammer, seine beiden Stellvertreter und der
Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag
aus seiner Mitte zu wählende Ausschußmitglieder aus dem Kandidatenstand
bilden den Ständigen Ausschuß. |
(2) Der Präsident
der Österreichischen Notariatskammer, seine drei Stellvertreter und der
Kassier sowie die Präsidenten der Kammern und vier weitere vom Delegiertentag
aus seiner Mitte zu wählende Ausschussmitglieder aus dem Kandidatenstand
bilden den Ständigen Ausschuss. |
|
(2) bis (5) ... |
(2) bis (5)
unverändert |
|
§
141e. (1) Der
Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder
wichtig sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten Sitzung des Ständigen
Ausschusses oder des Delegiertentags zu berichten; er hat die Österreichische
Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des Delegiertentags
und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der Österreichischen
Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen. |
§
141e. (1) Der
Präsident hat die laufenden Geschäfte, soweit sie dringend oder minder
wichtig sind, zu erledigen; er hat hierüber in der nächsten Sitzung des
Ständigen Ausschusses oder des Delegiertentags zu berichten; er hat die
Österreichische Notariatskammer nach außen zu vertreten, die Beschlüsse des
Delegiertentags und des Ständigen Ausschusses zu vollziehen und die von der
Österreichischen Notariatskammer ausgehenden Schriftstücke zu zeichnen. Zum
Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der
Österreichischen Notariatskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen
Notarsignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels
der Österreichischen Notariatskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks
„als Präsident der Österreichischen Notariatskammer“ zu bedienen; entsprechendes
gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
|
(3) Die
Österreichische Notariatskammer kann den Mitgliedern der Notariatskammern
Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen
an die Mitglieder der Notariatskammern, die der Erfüllung der der
Österreichischen Notariatskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen
keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG. |
|
§
141i. Die
Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über |
§
141i. Die
Österreichische Notariatskammer hat sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Diese hat Bestimmungen zu enthalten besonders über |
|
1. bis 5. ... |
1. bis 5. unverändert |
|
|
6. die von der Österreichischen Notariatskammer
zu tragende Entschädigung, die dem Präsidenten der Österreichischen
Notariatskammer und den Präsidenten der Notariatskammern zur Abgeltung des
mit der Ausübung des jeweiligen Amtes verbundenen Aufwands gebührt. In der
Geschäftsordnung sind insbesondere die Art der Bemessung, die Fälligkeit und
die Obergrenze der Aufwandsentschädigungen festzulegen. |
|
§
146. (1) Nach dem
Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1), dem Tode oder der Versetzung eines Notars
sind die von ihm verwahrten Akten, Geschäftsregister, Verzeichnisse und sein
Amtssiegel durch die Notariatskammer an das Notariatsarchiv seines Sprengels
abzuführen. Wenn eine Vorkehrung in Ansehung dieser Akten notwendig ist, hat
die Notariatskammer für die mittlerweilige Verwahrung, Erteilung von
Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften durch einen von ihr zu
bestellenden Notar Sorge zu tragen. |
§
146. (1) Nach dem
Erlöschen des Amtes (§ 19 Abs. 1), dem Tode oder der Versetzung eines Notars
sind die von ihm verwahrten Akten, Geschäftsregister, Verzeichnisse und sein
Amtssiegel durch die Notariatskammer an das Notariatsarchiv seines Sprengels
abzuführen. Wenn eine Vorkehrung in Ansehung dieser Akten notwendig ist, hat
die Notariatskammer für die mittlerweilige Verwahrung, Erteilung von
Ausfertigungen, Beurkundungen und Abschriften durch einen von ihr zu
bestellenden Notar Sorge zu tragen. Die zurückgestellten Ausweiskarten für die
elektronische Beurkundungssignatur sind von der Notariatskammer unter
Verschluss aufzubewahren und können nach Ablauf von zehn Jahren seit ihrer
letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der Notariatskammer der
Vernichtung zugeführt werden. |
|
|
(2)
Die Österreichische
Notariatskammer hat dem nach Abs. 1 zu bestellenden Notar Zugang zu den vom versetzten, außer Amt
getretenen oder verstorbenen Notar im Urkundenarchiv des österreichischen
Notariats nach § 140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ist kein Notar nach
Abs. 1 bestellt, ist den Parteien der Zugang zu diesen Urkunden von der
Österreichischen Notariatskammer zu ermöglichen. |
|
§
154. (1) Die
Notariatskammer ist verpflichtet, von den Akten der Notare ihres Sprengels von
Zeit zu Zeit durch einen Abgeordneten Einsicht nehmen zu lassen, um sich von
dem gehörigen Geschäftsgange bei denselben zu überzeugen. Dazu können nur
Kollegiumsmitglieder, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei
Jahre bestellt werden, abgeordnet werden; diese können jedoch zu ihrer
Unterstützung eine geeignete, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegende, fachkundige Person beiziehen. |
§
154. (1) Die
Notariatskammer ist verpflichtet, von den Akten der Notare ihres Sprengels
von Zeit zu Zeit durch einen Abgeordneten Einsicht nehmen zu lassen, um sich
von dem gehörigen Geschäftsgange bei denselben zu überzeugen. Dazu können nur
Kollegiumsmitglieder, die Notare sind und von der Notariatskammer für drei
Jahre bestellt werden, abgeordnet werden; diese können jedoch zu ihrer
Unterstützung eine geeignete, einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht
unterliegende, fachkundige Person oder eine von der Notariatskammer hiezu
bestellte fachkundige Person, die sich gegenüber der Notariatskammer
ausdrücklich zur Einhaltung der notwendigen Verschwiegenheit über die
Revisorentätigkeit verpflichtet hat, beiziehen. |
|
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6)
unverändert |
|
§
160. (1) Durch Verjährung
wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen einer
Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht |
§
160. (1) Durch
Verjährung wird die Verfolgung eines Notars oder Notariatskandidaten wegen
einer Standespflichtverletzung ausgeschlossen, wenn gegen ihn nicht |
|
1. innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von
dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die
Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet hat, es sei denn, daß bis
dahin das Disziplinargericht damit befaßt worden ist, oder |
1. innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis von
dem einer Ordnungswidrigkeit zugrunde liegenden Sachverhalt durch die
Notariatskammer diese ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) hat, es sei denn, dass bis dahin das
Disziplinargericht damit befasst worden ist, oder |
|
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung
des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom
Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet oder ein rechtskräftig beendetes
Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen worden ist. |
2. innerhalb von fünf Jahren nach der Beendigung
des pflichtwidrigen Verhaltens von der Notariatskammer oder vom
Disziplinargericht ein Verfahren eingeleitet (§ 161 Abs. 2) oder ein
rechtskräftig beendetes Verfahren zu seinem Nachteil wieder aufgenommen
worden ist. |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
|
(4) Ist der der
Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines
strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines
Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht,
so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen für die Dauer dieses
Verfahrens gehemmt. |
(4) Ist der der
Standespflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand eines
strafgerichtlichen Verfahrens, eines Verwaltungsstrafverfahrens oder eines
Disziplinarverfahrens bei der Notariatskammer oder beim Disziplinargericht,
so wird der Lauf der im Abs. 1 angeführten Fristen mit Beginn der
Vorerhebungen für die Dauer des jeweiligen Verfahrens gehemmt. |
|
§
178. (1) bis (2) ... |
§
178. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Die
Amtsentsetzung ist überdies dem Justizminister anzuzeigen. |
(3) entfällt |
|
(4) ... |
(4) unverändert |
|
§
180. (1) Als
mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das
Disziplinargericht zu verhängen: |
§
180. (1) Als
mittlerweilige Vorkehrung ist die Suspension vom Amte durch das
Disziplinargericht zu verhängen: |
|
a) bis c) ... |
a) bis c) unverändert |
|
d) wenn der Notar in Konkurs verfällt, oder aus
anderen Gründen die freie Vermögensverwaltung verliert. |
d) wenn gegen den Notar ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt oder in Ansehung des Notars ein Verfahren zur
Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der
Erstanhörung fortgesetzt wird und in diesen Fällen die Fortsetzung seiner
Amtsführung wegen zu besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der
rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes bedenklich erscheint. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
183. (1) bis (2) ... |
§
183. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Das
Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im § 171 bestimmten Zusammensetzung
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluß das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn
einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt. |
(3) Das
Oberlandesgericht hat als Dienstgericht in der im § 171 bestimmten Zusammensetzung
unter sinngemäßer Anwendung der §§ 93 bis 95, 97 und 98 des Richterdienstgesetzes,
BGBl. Nr. 305/1961, mit Beschluss das Erlöschen des Amtes auszusprechen, wenn
einer der Gründe des § 19 Abs. 1 lit. g vorliegt § 178 Abs. 1 und 2 sind sinngemäß
anzuwenden. |
|
Artikel II |
|
|
Änderungen
der Rechtsanwaltsordnung |
|
|
§
1. (1) bis (3) ... |
§
1. (1) bis (3)
unverändert |
|
|
(4) Der Rechtsanwalt
kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die
Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt. |
|
|
(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung
„Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter Nachweis der Zustimmung der
Rechtsanwaltskammer erfolgen. |
|
§
1a. (1) Die Ausübung
der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, der eingetragenen Erwerbsgesellschaft
(Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
zulässig. Sie bedarf der Eintragung in die Liste der
Rechtsanwaltschafts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren
Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat. |
§
1a. (1) Die Ausübung
der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen
Gesellschaft oder der Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft)
und der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zulässig. Die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft darf nur im Einklang mit den berufsrechtlichen
Vorschriften erfolgen Sie bedarf der Eintragung in die Liste der
Rechtsanwaltschafts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren
Sprengel die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat. |
|
(2) Die
beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim
Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu
enthalten: |
(2) Die
beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vom
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim
Ausschuß der zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu
enthalten: |
|
1. die Art der Gesellschaft und die
Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft
und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 6 EGG; § 1b); |
1. die Art der Gesellschaft und die
Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft
und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1 Z 4 UGB; § 1b); |
|
2. bis 5. ... |
2. bis 5. unverändert |
|
(3) bis (6) ... |
(3) bis (6) unverändert |
|
§
1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer
Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der
folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn
des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die
Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung
Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder
Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die
Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12
Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist
nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. |
§
1b. (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer
Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der
folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn
des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die
Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung
Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder
Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die
Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12
Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist
nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der
Bezeichnung „offene Gesellschaft“ kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder –
sofern die Firma nicht die Namen aller Gesellschafter enthält – der Zusatz
„und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung „Kommanditgesellschaft“
kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
21. Die Wahl und
Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor
seiner Übersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner
Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu
erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im
Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
(http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu
veröffentlichen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und
das Staatsamt für Justiz in Kenntnis zu setzen. |
§
21. (1) Die Wahl und
Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er vor
seiner Übersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner
Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem des neugewählten Kanzleisitzes zu
erstatten. Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im
Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
(http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu
veröffentlichen und hievon das Oberlandesgericht, der oberste Gerichtshof und
das Staatsamt für Justiz in Kenntnis zu setzen. |
|
|
(2) Der Rechtsanwalt
ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer sicheren
elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Rechtsanwalt zu
bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist
(elektronische Anwaltssignatur). Das Verlangen auf Ausstellung des
qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die elektronische
Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer
einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die Berufsbezeichnung aufzunehmen.
Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist unzulässig. Der
Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter
im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im
qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffene
Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf
Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat
versehen ist, auszugeben. |
|
|
(3) Mit dem
Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34
Abs. 1) erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen
Anwaltssignatur, die Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen
Rechtsanwaltskammer zurückzustellen; in den Fällen des § 34 Abs. 2
ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur. Die
Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur
Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und den Widerruf des Zertifikats beim Zertifizierungsdiensteanbieter
zu veranlassen. In diesen Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter das
Zertifikat auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer unverzüglich zu widerrufen
(§ 9 SigG). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die
Anwaltssignaturen ersichtlich sein. |
|
|
(4) Die Ausweiskarte
für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit
Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen
Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung seiner elektronischen
Anwaltssignatur zu speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer
Zugang zu diesen Urkunden zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein
mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs. 4 bestellt, so hat dieser den
Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den Parteien der Zugang zu
diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in
den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen elektronischen Zugang
zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer den im Gesetz angeführten Fällen darf
ein Zugriff auf diese Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht
oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über Auftrag der zuständigen
Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden. |
|
§
21c. Bei
Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende
Erfordernisse erfüllt sein: |
§
21c. Bei
Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende
Erfordernisse erfüllt sein: |
|
1. bis 8. ... |
1. bis 8. unverändert |
|
9. Alle der Gesellschaft angehörenden
Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt
sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen
ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter
müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. |
9. Alle der Gesellschaft angehörenden
Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und zur Geschäftsführung befugt
sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung jedoch nur im Rahmen
ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen Gesellschafter
müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein. Dies gilt sinngemäß
auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein Rechtsanwalt
bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch nicht
abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht
der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam
ergangener Schiedsspruch gleich. |
|
9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als
Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.
Prokura darf nicht erteilt werden. |
9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form
einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dürfen andere Personen als
Rechtsanwalts-Gesellschafter nicht zum Geschäftsführer bestellt werden. In einer
Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura
und Handlungsvollmacht nicht wirksam erteilt werden.“ |
|
10. ... |
10. unverändert |
|
§
22. (1) bis (2) ... |
§
22. (1) bis (2)
unverändert |
|
|
(3) Zum Zweck der
elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der
Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen
Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels
der Rechtsanwaltskammer (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident
der Rechtsanwaltskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für
seine Stellvertreter. |
|
§
23. (1) bis (2) ... |
§
23. (1) bis (2)
unverändert |
|
|
(3) Die
Rechtsanwaltskammer kann den ihr angehörenden Rechtsanwälten Informationen
auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder,
die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen,
bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG. |
|
§
28. (1) Zu dem
Wirkungskreise des Ausschusses gehören: |
§
28. (1) Zu dem
Wirkungskreise des Ausschusses gehören: |
|
a) die Führung der Rechtsanwaltsliste,
insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie über die
Resignation eines Mitgliedes und die Führung der Liste der
Rechtsanwalts-Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die
Verweigerung der Eintragung oder die Streichung einer Gesellschaft; |
a) die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und
5 ff), insbesondere die Entscheidung über die Eintragung in dieselbe, sowie
über die Resignation eines Mitgliedes, die Ausstellung der Ausweiskarte für
die elektronische Anwaltssignatur der Mitglieder (amtliche
Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in Ansehung
der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften,
insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung oder die
Streichung einer Gesellschaft; |
|
b) bis m) ... |
b) bis m) unverändert |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
|
|
§
29. Auf Antrag und
gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern
Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 8b
Abs. 2 sein müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden
sind. |
|
§
34. (1) Die Berechtigung
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt: |
§
34. (1) Die
Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt: |
|
1. ... |
1. unverändert |
|
2. bei Verlust der Eigenberechtigung; |
2. bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters; |
|
3. ... |
3. unverändert |
|
4. bei rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses
oder rechtskräftiger Abweisung eines Konkursantrags mangels kostendeckenden
Vermögens; |
4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung
eines Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens; |
|
5. bis 6. ... |
5. bis 6. unverändert |
|
(2) Die Berechtigung
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht: |
(2) Die Berechtigung
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht: |
|
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
|
3. wenn über einen Rechtsanwalt das Verfahren
zur Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und nach § 238 AußStrG
fortgesetzt wird und ihm der Ausschuß wegen zu besorgender schwerer Nachteile
für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des
Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen
Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt. |
3. wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur
Bestellung eines Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der
Erstanhörung fortgesetzt wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu
besorgender schwerer Nachteile für die Interessen der rechtsuchenden
Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
bis zur rechtskräftigen Beendigung des Sachwalterbestellungsverfahrens
untersagt. |
|
(3) ... |
(3) unverändert |
|
(4) Dem Rechtsanwalt
ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu
bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder
Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen,
wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft
gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem
mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu. |
(4) Dem Rechtsanwalt
ist in den Fällen des Abs. 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu
bestellen. Ein mittlerweiliger Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder
Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die Dauer der Verhinderung zu bestellen,
wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen Substituten nach § 14 namhaft
gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall kommt dem
mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach § 14 zu. Der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem mittlerweiligen Stellvertreter
Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen Urkundenarchiv gespeicherten
Urkunden zu ermöglichen. |
|
(5) bis (6) ... |
(5) bis (6)
unverändert |
|
§
35. (1) bis (3) ... |
§
35. (1) bis (3)
unverändert |
|
|
(4) Der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden
in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) jene Rechtsanwälte
als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit
elektronischer Anwaltssignatur ausgegeben worden ist. |
|
§
36. (1) Dem
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders |
§
36. (1) Dem
Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders |
|
1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
|
3. die Vertretung der österreichischen
Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und
Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich. |
3. die Vertretung der österreichischen
Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen Berufsorganisationen des In- und
Auslandes mit gleichem oder ähnlichem Aufgabenbereich; |
|
|
4. die Errichtung und Führung eines anwaltlichen
Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) für die Speicherung von öffentlichen
und privaten Urkunden sowie des zugehörigen Registers und die Regelung der
Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von Urkunden
sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur Deckung des
Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung
notwendigen Gebühren; |
|
|
5. die Führung eines elektronischen
Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch im Rahmen eines
elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die Homepage
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und aus dem
die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich
sind.“ |
|
(2) bis (3) ... |
(2) bis (3)
unverändert |
|
|
(4) Der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann den Rechtsanwälten Informationen
auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Rechtsanwälte,
die der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen
Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG. |
|
§
37. (1) Der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen |
§
37. (1) Der
Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen |
|
1. ... |
1. unverändert |
|
|
1a. für die Ausstellung und die Ausgabe der
Ausweiskarten mit elektronischer Anwaltssignatur sowie die Überwachung ihrer
Verwendung einschließlich der Höhe und der Art der notwendigen Gebühren; |
|
2. bis 3. ... |
2. bis. 3. unverändert |
|
4. für die von den Rechtsanwälten für ihre
Leistungen zu vereinbarenden Entlohnungen; |
4. zu den Kriterien für die Ermittlung des
angemessenen Honorars; |
|
5. ... |
5. unverändert |
|
6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9
Abs. 1a. |
6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9
Abs. 1a; |
|
|
7. für die Errichtung und die Führung eines
anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d GOG) und des elektronischen
Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, insbesondere über Gestaltung und
Form der Eintragungen, der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge,
der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie die Modalitäten des
elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und
zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von
diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der
dafür notwendigen Gebühren; die Richtlinien haben allen Anforderungen der
Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.“ |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
42b. (1) bis (2) ... |
§
42b. (1) bis (2)
unverändert |
|
|
(3) Zum Zweck der
elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags hat sich der Präsident seiner elektronischen
Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels
des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des
Vermerks „als Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags“ zu
bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter. |
|
§
46. (1) ... |
§
46. (1) unverändert |
|
(2) Die
Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach
denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder
teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer
mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der
Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung
als besondere Härte erscheinen ließen. |
(2) Die
Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach
denen Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder
teilweise befreit sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer
mit erheblichem Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der
Rechtsanwaltschaft oder persönliche Umstände anzusehen, die die Heranziehung
als besondere Härte erscheinen ließen. Die Mitglieder des Präsidiums des
Österreichischen Rechtsanwaltskammertages sind jedenfalls von der
Heranziehung befreit. |
|
Artikel III |
|
|
Änderungen
der Zivilprozessordnung |
|
|
§
292. (1) Urkunden, welche im
Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben
versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der
vorgeschriebenen Form errichtet sind (öffentliche Urkunden), begründen vollen
Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder
von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den
Urkunden, welche zwar außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch
innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen
errichtet wurden, die einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete
dieses Gesetzes ihren Sitz hat. |
§
292. (1) Urkunden, welche im
Geltungsbereich dieses Gesetzes von einer öffentlichen Behörde innerhalb der
Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen
Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der
vorgeschriebenen Form auf Papier oder elektronisch errichtet sind
(öffentliche Urkunden), begründen vollen Beweis dessen, was darin von der
Behörde amtlich verfügt oder erklärt, oder von der Behörde oder der
Urkundsperson bezeugt wird. Das Gleiche gilt von den Urkunden, welche zwar
außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes, jedoch innerhalb der Grenzen
ihrer Amtsbefugnisse von solchen öffentlichen Organen errichtet wurden, die
einer Behörde unterstehen, welche im Geltungsgebiete dieses Gesetzes ihren
Sitz hat. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
§
294. Privaturkunden
begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem
gerichtlich oder notariell beglaubigten Handzeichen versehen sind, vollen
Beweis dafür, dass die in denselben enthaltenen Erklärungen von den
Ausstellern herrühren. |
§
294. Auf Papier oder
elektronisch errichtete Privaturkunden begründen, sofern sie von den
Ausstellern unterschrieben oder mit ihrem gerichtlich oder notariell beglaubigten
Handzeichen versehen sind, vollen Beweis dafür, dass die in denselben
enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern herrühren. |
|
§
301. (1) ... |
§
301. (1) unverändert |
|
(2) Wird diesem
Antrage stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der
Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen. |
(2) Wird diesem
Antrag stattgegeben, so hat der Vorsitzende die zur Herbeischaffung der
Urkunde oder Einsichtnahme in die Urkunde geeigneten Verfügungen zu treffen. |
|
§
317. (1) Wird eine
Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren Inhaber oder jeder
andere Beteiligte vom Aussteller der Urkunde begehren, dass dieselbe auf
Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu sind alle
Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum Beweise
dienen soll. |
§
317. (1) Wird eine
auf Papier errichtete Privaturkunde unleserlich oder schadhaft, so kann deren
Inhaber oder jeder andere Beteiligte vom Aussteller der Urkunde begehren,
dass dieselbe auf Kosten des Antragstellers gerichtlich erneuert werde. Hiezu
sind alle Personen zu laden, wider welche die Urkunde nach Lage der Sache zum
Beweise dienen soll. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
Artikel IV |
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Änderungen
des Gerichtsorganisationsgesetzes |
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§
89b. (1) ... |
§
89b. (1) unverändert |
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(2) Die nähere
Vorgangsweise bei diesen elektronischen Übermittlungen ist durch Verordnung
des Bundesministers für Justiz zu regeln. In der Regelung kann vorgeschrieben
werden, daß sich der Einbringer einer Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
(2) Die nähere
Vorgangsweise bei der elektronischen Übermittlung von Eingaben, Beilagen und
Erledigungen ist durch Verordnung des Bundesministers für Justiz zu regeln.
Dazu gehören insbesondere die zulässigen elektronischen Formate, die
Regelungen für die Ausgestaltung der automationsunterstützt hergestellten
Ausfertigungen einschließlich der technischen Vorgaben für die elektronische
Signatur der Justiz (§ 89c Abs. 3) und deren Überprüfung (§ 89c Abs. 4). In
der Regelung kann vorgeschrieben werden, dass sich der Einbringer einer
Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
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§
89c. (1) Für
elektronische Eingaben gelten die Bestimmungen über den Inhalt schriftlicher
Eingaben; sie bedürfen weder einer Unterschrift, noch der Gleichschriften und
Rubriken. Soweit Gleichschriften und Rubriken einer Eingabe benötigt werden,
hat das Gericht Ausdrucke herzustellen. Beilagen der elektronischen Eingabe,
die nicht im Original vorgelegt werden müssen, dürfen elektronisch
übermittelt werden, wenn die technischen Voraussetzungen dafür bei Gericht
gegeben sind; in den anderen Fällen sind die sonstigen Bestimmungen über
Beilagen anzuwenden. |
§
89c. (1) Für Eingaben
im elektronischen Rechtsverkehr gelten die Bestimmungen über den Inhalt
schriftlicher Eingaben; sie bedürfen keiner Gleichschriften und Rubriken.
Soweit solche benötigt werden, hat das Gericht die entsprechenden Ausdrucke
herzustellen. Eingaben im elektronischen Rechtsverkehr entfalten auch die
Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4
Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden. |
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(2) Für elektronisch
übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den Inhalt
schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen; sie bedürfen weder
einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Der Name des Richters oder Rechtspflegers,
der die Entscheidung getroffen hat, ist anzuführen. |
(2) Soweit dies in
der Verordnung nach § 89b Abs. 2 angeordnet ist, |
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1. sind die Eingaben mit einer geeigneten
elektronischen Signatur zu unterschreiben; |
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2. kann auch ein anderes sicheres Verfahren, das
die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen
Dokuments sicherstellt, angewandt werden; |
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3. sind Beilagen zu elektronischen Eingaben in
Form von elektronischen Urkunden (Urschriften oder elektronischen Abschriften
von Papierurkunden) anzuschließen. |
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(3) Für elektronisch
übermittelte gerichtliche Erledigungen gelten die Bestimmungen über den
Inhalt schriftlicher Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen. In der
Ausfertigung ist zwingend der Name des Entscheidungsorgans anzuführen. Die Ausfertigungen gerichtlicher Erledigungen sind mit
der elektronischen Signatur der Justiz zu versehen, soweit dies in der
Verordnung nach § 89b Abs. 2 vorgesehen ist. Die elektronische Signatur der
Justiz ist eine Signatur, die den Erfordernissen des § 2 Z 3 lit. a bis d
SigG entspricht. Soweit die Rückführung der
Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt,
möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der elektronischen Signatur der
Justiz und die Rückführbarkeit von Ausdrucken § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG.
Im Übrigen sind die Bestimmungen des SigG anzuwenden. |
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(4) Der
Bundesminister für Justiz hat die notwendigen Zertifizierungsdienste für die
elektronische Signatur der Justiz sowie die sicheren elektronischen
Signaturen der zur Überbeglaubigung berechtigten Organe sicherzustellen. Jede
Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz ist automationsunterstützt
in einem Protokoll, das den Namen des Anwenders ausweist, festzuhalten.
Dieses Protokoll ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. |
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(5) Eingaben, welche
elektronisch eingebracht werden dürfen, sind von Rechtsanwälten und Notaren
nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten im elektronischen Rechtsverkehr
einzubringen. |
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Beglaubigungsarchiv
der Justiz §
91b. (1) Der
Bundesminister für Justiz hat ein Archiv zur Speicherung von Urkunden, die
Gegenstand einer Beglaubigung oder Überbeglaubigung nach §§ 187 bis 189
AußStrG waren, einzurichten (Beglaubigungsarchiv der Justiz). Stimmt die
Partei der Aufnahme der beglaubigten Urkunde in das Beglaubigungsarchiv der
Justiz nicht zu, so hat diese zu unterbleiben. Die Gebührenpflicht bleibt
davon jedoch unberührt. |
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(2) Der Zugang zu
den Urkunden erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen
Berechtigungen. Der Zugang berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur
Herstellung von Papierausdrucken sowie zum Abruf einer – mit der
elektronischen Signatur der Justiz versehenen – verkehrsfähigen Version
der elektronischen Urkunde. Die Verwendung
der elektronischen Signatur der Justiz ist
automationsunterstützt in einem Protokoll festzuhalten. Dieses Protokoll ist
mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. |
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(3) Nach Maßgabe der
technischen und personellen Möglichkeiten ist jedermann, der über die
Berechtigung zum Zugang zu einer im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten
Urkunde verfügt, beim Bezirksgericht im Wege des Parteienverkehrs Zugang zu
gewähren. |
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(4) Für das
Beglaubigungsarchiv der Justiz ist die erforderliche, dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Datensicherheit zu gewährleisten. Die Heranziehung
Dritter zu Dienstleistungen im Datenverkehr ist zulässig, sofern die
Einhaltung der Verschwiegenheit und der erforderlichen Datensicherheit
gewährleistet ist. Wird zur Gewährleistung der dem jeweiligen Stand der
Technik entsprechenden Datensicherheit ein Nachsignieren oder eine
Konvertierung der im Beglaubigungsarchiv der Justiz gespeicherten Urkunden
erforderlich, so kann dies für alle Urkunden gemeinsam technisch in einem
Vorgang erfolgen. Für den Fall einer Konvertierung sind die ursprünglichen
Daten jedenfalls aufzubewahren. |
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(5) Der
Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, im Rahmen des elektronischen
Rechtsverkehrs nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten
sowie unter Bedachtnahme auf eine einfache und sparsame Verwaltung mit
Verordnung nähere Regelungen festzulegen für |
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1. die
Einrichtung und Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz, |
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2. die von den Urkundenarchiven nach § 91c zu
erfüllenden technischen Bedingungen einschließlich der zu verwendenden
Signaturen, |
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3. die Gewährleistung der dem Stand der Technik
entsprechenden Datensicherheit für ein Langzeitarchiv und der Konvertierung
von Urkunden einschließlich der Aufbewahrung und Sicherstellung der
Lesbarkeit der von der Konvertierung betroffenen Urkunden, |
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4. die Modalitäten für den – nach Maßgabe der
technischen und personellen Möglichkeiten zu gewährleistenden – Zugang zur
Urkunde (einschließlich der Bereitstellung einer vom Archiv signierten
verkehrsfähigen Version der Urkunde) sowie für die Einstellung der Urkunde
durch das Organ, |
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5. die Modalitäten für den elektronischen Zugang
der Gerichte zu den gespeicherten Urkunden, soweit das Gesetz einen solchen
erlaubt, |
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6. die Aufbewahrungsdauer für die eingestellten
Urkunden und die über die Einstellung verfügbaren Protokolle. |
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(6) Die technische Art und
Weise des Zugangs ist auf der Internet Website des Bundesministeriums für
Justiz bekannt zu machen. |
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(7) Der im Beglaubigungsarchiv
der Justiz gespeicherte Dateninhalt gilt bis zum Nachweis des Gegenteils als
ein Original der gespeicherten Urkunde. Der Hinweis auf die Einstellung in
das Beglaubigungsarchiv der Justiz verbunden mit einer Übersendung einer mit
der elektronischen Signatur der Justiz versehenen verkehrsfähigen Version der
elektronischen Urkunde gemäß § 89c oder einer wirksamen Ermächtigung zum
Zugang zu den Daten der gespeicherten Urkunde ist der Vorlage der Urschrift
der Urkunde gleichzuhalten.
Letzteres gilt nicht für die Vorlage jener Urkunden, durch die ein mit dem
Besitz oder der Innehabung der Urkunde untrennbar verbundenes Recht durch
Übergabe oder Vorlage der Urkunde ausgeübt werden soll. |
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(8) Für die durch den Einsatz
der automationsunterstützten Datenverarbeitung verursachten Schäden aus
Fehlern bei der Führung des Beglaubigungsarchivs der Justiz haftet der Bund.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden durch ein unabwendbares
Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit
noch auf einem Versagen der Mittel der automationsunterstützten
Datenverarbeitung beruht. Die Haftung ist auch für Fehler ausgeschlossen, die
auf den Inhalt und die Beschaffenheit der Urkunde selbst zurückgehen. Im
Übrigen ist das Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, anzuwenden. |
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Urkundenarchive von
Körperschaften öffentlichen Rechts §
91c. (1) Die
Körperschaften öffentlichen Rechts werden ermächtigt, im eigenen
Wirkungsbereich Archive zur Speicherung von Urkunden (Urkundenarchive)
einzurichten, die für den elektronischen Urkundenverkehr mit den Gerichten
bestimmt sind. Urkunden- und Protokolldaten sind in die Urkundenarchive nur
auf Grund gesetzlicher Anordnung oder Ermächtigung einzustellen. Die
Urkundenarchive haben den Anforderungen der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2
bis 5 zu entsprechen. |
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(2) Die zur
Speicherung von Urkunden ermächtigten Organe müssen aus einem vom jeweiligen
Rechtsträger zu führenden elektronischen Verzeichnis ersichtlich sein. In
diesem Verzeichnis der Signaturberechtigungen sind auch jene Personen
anzuführen, denen die Archivsignatur zugeordnet ist. Soweit nicht gesetzlich
anderes bestimmt ist, darf die Speicherung einer Urkunde nur mit Zustimmung
ihres Ausstellers erfolgen. Die Gebührenpflicht bleibt davon jedoch
unberührt. § 91b Abs. 4, 7 und 8 gilt sinngemäß in Ansehung des das jeweilige
Urkundenarchiv führenden Rechtsträgers und das von diesem geführte
Urkundenarchiv. Soweit die Rückführung der
Ansicht des gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt,
möglich ist, gelten für die Prüfbarkeit der Archivsignatur und die
Rückführbarkeit von Ausdrucken öffentlicher elektronischer Urkunden § 19 Abs.
3 und § 20 E-GovG. |
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(3) Der Zugang zu
den gespeicherten Daten erfolgt nur nach Maßgabe der gesetzlich vorgesehenen
Berechtigungen zur Einsichtnahme unter Verwendung entsprechender technischer
Sicherheiten gegen Entrichtung der gesetzlich vorgesehenen Gebühr. Der Zugang
berechtigt zur elektronischen Einsichtnahme, zur Herstellung von Papierausdrucken
sowie zum Abruf einer – mit einer elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 lit.
a bis d SigG einer vom Rechtsträger ermächtigten natürlichen Person
(Archivsignatur) versehenen – verkehrsfähigen Version
der elektronischen Urkunde. |
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(4) Die Rechtsträger
haben in einer Verordnung die näheren Vorschriften über die Führung der
Urkundenarchive (Richtlinien) zu erlassen, die insbesondere die Gestaltung
und die Form der Eintragungen und deren Protokollierung, die Gestaltung und
die Form der Abfragen und der zu erteilenden Auskünfte, ferner die
Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich
der Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der
Parteien und der von diesen ermächtigten Personen sowie Zeiträume und
Verfahren, nach denen eine neue elektronische Signatur angebracht werden
sollte (Nachsignieren), und die Höhe und die Art der Entrichtung der dafür
notwendigen Gebühren regeln. |
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Führung der Archive §
91d. (1) Der
Bundesminister für Justiz führt das Justizarchiv, das das Beglaubigungsarchiv
der Justiz sowie die Urkundensammlungen des Grundbuchs und des Firmenbuchs
umfasst (Urkundenarchiv der Justiz) und ferner der Speicherung des Inhalts
von Akten dient (§ 80 Abs. 2). § 89f ist sinngemäß anzuwenden. |
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(2) Die Führung des
Justizarchivs und der Archive nach § 91c erfolgt in Vollziehung der Gesetze.
Jene Personen, die zur Einstellung von Urkunden in die Urkundenarchive
berechtigt sind, handeln als Organe des zur Führung des jeweiligen
Urkundenarchivs berufenen Rechtsträgers. Jede Einstellung von Urkunden und
Verwendung von Daten ist automationsunterstützt in einem Protokoll, das den
Namen des Organs ausweist, festzuhalten. Für den Inhalt der Urkunde oder die
Berechtigung der Partei ist der Rechtsträger nicht verantwortlich. |
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(3) Zur Einrichtung
und Führung der Datenbanken der Archive dürfen Dienstleister in Anspruch
genommen werden, wenn diese ausreichende Gewähr für eine rechtmäßige und
sichere Datenverwendung bieten. § 10 Abs. 1 DSG 2000 gilt sinngemäß. |
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Artikel V |
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Änderungen des Bundesgesetzes vom 11. November 1970
über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichtes
(Gerichtskommissäre) im Verfahren |
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Bundesgesetz
vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des
Gerichtes (Gerichtskommissäre) im Verfahren außer Streitsachen |
Bundesgesetz
vom 11. November 1970 über die Tätigkeit der Notare als Beauftragte des
Gerichtes im Verfahren außer Streitsachen (Gerichtskommissärsgesetz – GKG) |
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§
4. (1) ... |
§ 4. (1) unverändert |
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(2) Die möglichst
gleichmäßige Heranziehung der Notare im Sinn des Abs. 1 Z 2 und 3 ist in der
Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen auf Teile des Gerichtssprengels
oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung dieser beiden Verteilungsarten
abgestellt werden. Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengels ist auf
die für die Vornahme der Amtshandlungen gegebenen örtlichen Verhältnisse, die
Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte Bedacht zu nehmen. |
(2) Wenn dies erforderlich ist,
um eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Notare zu erreichen, kann ein
Notar nach Anhörung der Notariatskammer für mehrere Bezirksgerichte als
Gerichtskommissär herangezogen werden. |
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(3) Soweit die beim
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehandhabte Verteilung von den Grundsätzen
der Abs. 1 und 2 abweicht, ist bei der Erstellung der Verteilungsordnungen
von dieser Verteilung auszugehen. Ändern sich nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes die Sprengel von Bezirksgerichten, so ist die vor dieser
Änderung geltende Verteilungsordnung zu berücksichtigen, soweit dies
erforderlich ist, um den Umfang der bisherigen Heranziehung der Notare nicht
erheblich zu beeinträchtigen. |
(3) Die möglichst
gleichmäßige Heranziehung der Notare im Sinn des Abs. 1 Z 2 und 3 ist in der
Weise durchzuführen, daß die Verteilungsordnungen auf Teile des Gerichtssprengels
oder auf Zeitabschnitte oder auf eine Verbindung dieser beiden Verteilungsarten
abgestellt werden. Bei der Abstellung auf Teile des Gerichtssprengels ist auf
die für die Vornahme der Amtshandlungen gegebenen örtlichen Verhältnisse, die
Verkehrsverhältnisse und die Einwohnerdichte Bedacht zu nehmen. Eine vorübergehende
Abweichung von der möglichst gleichmäßigen Heranziehung der Notare im Sinne
des Abs. 1 Z 2 und 3 ist für einen angemessenen Übergangszeitraum zulässig,
wenn im Sprengel des Bezirksgerichtes Notarstellen neu geschaffen werden. |
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(4) Ändern sich nach
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Sprengel von Bezirksgerichten, so
ist die vor dieser Änderung geltende Verteilungsordnung zu berücksichtigen,
soweit dies erforderlich ist, um den Umfang der bisherigen Heranziehung der
Notare nicht erheblich zu beeinträchtigen. |
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§
5. Die
Verteilungsordnung ist vom Präsidenten des sachlich in Betracht kommenden
Gerichtshofes erster Instanz für die unterstellten Bezirksgerichte am Ende
eines jeden Kalenderjahres für das folgende Kalenderjahr aufzustellen. Ändern
sich während des Kalenderjahres die Voraussetzungen, auf die sich die
Verteilungsordnung stützt, so ist diese unverzüglich für den Rest des
Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der Erlassung jeder Verteilungsordnung
ist die Notariatskammer zu hören. Die Verteilungsordnung ist durch Anschlag
an die Gerichtstafeln des Gerichtshofes erster Instanz und der betroffenen
Bezirksgerichte kundzumachen und der Notariatskammer mitzuteilen. |
§
5. Die Verteilungsordnungen sind von den Präsidenten
der sachlich in Betracht kommenden Landesgerichte für die unterstellten
Bezirksgerichte am Ende eines jeden Kalenderjahres für das folgende
Kalenderjahr aufzustellen. Soll ein Notar in mehr als einem
Landesgerichtssprengel als Gerichtskommissär herangezogen werden, so sind die
betroffenen Verteilungsordnungen von den Präsidenten dieser Landesgerichte im
Einvernehmen zu erlassen. Ändern sich während des Kalenderjahres die
Voraussetzungen, auf die sich die Verteilungsordnungen stützen, so sind diese
unverzüglich für den Rest des Kalenderjahres neu zu erstellen. Vor der
Erlassung jeder Verteilungsordnung ist die Notariatskammer zu hören. Die
Verteilungsordnungen sind durch Anschlag an der Gerichtstafel des jeweiligen
Landesgerichts und der betroffenen Bezirksgerichte kundzumachen und der
Notariatskammer mitzuteilen. |
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Änderung
des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer
Streitsachen §
12. Das Gesetz über
das gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten außer Streitsachen, RGBl.
Nr. 208/1854, wird wie folgt geändert: 1. Der § 3 hat zu
lauten: „3. Die Bestimmungen dieses Gesetzes, wonach
Amtshandlungen vom Gericht selbst oder in seinem Auftrag von anderen Stellen
vorzunehmen sind, berühren die Vorschriften über die Heranziehung der Notare
als Gerichtskommissäre zu solchen Amtshandlungen nicht.“ 2. Der § 36 erster Satz hat zu
lauten: „Sobald das Bezirksgericht von
einem Todesfall Nachricht erhält, hat es die Todfallsaufnahme zu
veranlassen.“ 3. Der § 93 hat zu lauten: „§ 93. Zur Aufnahme des Inventars hat das Gericht einen
seiner Bediensteten zu bestimmen.“ 4. Der § 94 hat zu lauten: „§ 94. Befindet sich Vermögen im Sprengel eines anderen
Bezirksgerichtes als des Abhandlungsgerichtes, so hat jenes auf Ersuchen des
Abhandlungsgerichtes die Inventur dieses Vermögens durch einen seiner
Bediensteten vornehmen zu lassen.“ 5. Der § 116 Abs. 2 hat zu
lauten: „In einfachen Fällen soll die
Erbserklärung zugleich bei der Todfallsaufnahme aufgenommen werden.“ 6. Der § 148 Abs. 1 hat zu
lauten: „Zur Feilbietung hat das
Gericht einen seiner Bediensteten zu bestimmen. Befinden sich die zu
veräußernden Sachen im Sprengel eines anderen Bezirksgerichtes als desjenigen,
das die Feilbietung angeordnet hat, so obliegt sie auf dessen Ersuchen jenem
Bezirksgericht.“ 7. In der Randschrift des § 270
haben die Wörter „Notare und“ zu entfallen. |
§
12. entfällt |
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Artikel VI |
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Änderung des
Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter |
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§
19. (1) Der
Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen
beschließen, wenn |
§
19. (1) Der
Disziplinarrat kann gegen einen Rechtsanwalt einstweilige Maßnahmen
beschließen, wenn |
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1. bis 3. .... |
1. bis 3. unverändert |
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4. gegen den Rechtsanwalt ein Beschluß über die
Eröffnung des Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens, die Abweisung eines
Konkursantrags mangels kostendeckenden Vermögens oder auf Anordnung
einstweiliger Vorkehrungen nach § 73 KO ergangen ist |
4. gegen den Rechtsanwalt ein Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens gestellt wird |
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und die
einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht des dem
Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu besorgender
schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der rechtsuchenden
Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist. |
und die einstweilige Maßnahme mit Rücksicht auf die Art und das Gewicht
des dem Rechtsanwalt zur Last gelegten Disziplinarvergehens wegen zu
besorgender schwerer Nachteile, besonders für die Interessen der
rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes, erforderlich ist. |
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(1a) bis (7) ... |
(1a) bis (7)
unverändert |
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Artikel IX |
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Änderungen
des Signaturgesetzes |
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§
4. (1) ... |
§
4. (1) unverändert |
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(2) Eine sichere
elektronische Signatur entfaltet nicht die Rechtswirkungen der
Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB bei |
(2) Eine sichere
elektronische Signatur entfaltet in folgenden Fällen nicht die
Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB: |
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1. Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts,
die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis gebunden sind, |
1. Bei Rechtsgeschäften des Familien- und
Erbrechts, die an die Schriftform oder ein strengeres Formerfordernis
gebunden sind, es sei denn, die über das Rechtsgeschäft errichtete Urkunde
enthält die Erklärung eines Rechtsanwalts oder eines Notars, dass er den
Signator über die Rechtsfolgen seiner Signatur aufgeklärt hat; letztwillige
Anordnungen können in elektronischer Form jedoch nicht wirksam errichtet
werden. |
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2. anderen Willenserklärungen oder
Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen
Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines
Notariatsakts gebunden sind, |
2. Bei anderen Willenserklärungen oder
Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit an die Form einer öffentlichen
Beglaubigung, einer gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts
gebunden sind, soweit die öffentliche Beglaubigung, die gerichtliche oder
notarielle Beurkundung oder der Notariatsakt in elektronischer Form nicht
wirksam zustande kommt. |
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3. Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder
Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch, das Firmenbuch oder ein
anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen,
und |
3. Bei Willenserklärungen, Rechtsgeschäften oder
Eingaben, die zu ihrer Eintragung in das Grundbuch, das Firmenbuch oder ein
anderes öffentliches Register einer öffentlichen Beglaubigung, einer
gerichtlichen oder notariellen Beurkundung oder eines Notariatsakts bedürfen,
soweit die öffentliche Beglaubigung, die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung oder der Notariatsakt in elektronischer Form nicht wirksam
zustande kommt. |
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4. einer Bürgschaftserklärung (§ 1346 Abs. 2
ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen oder
beruflichen Tätigkeit abgegeben wird. |
4. Bei einer Bürgschaftserklärung (§ 1346
Abs. 2 ABGB), die von Personen außerhalb ihrer gewerblichen,
geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit abgegeben wird, es sei denn, diese
enthält die Erklärung eines Rechtsanwalts oder eines Notars, dass er den
Bürgen über die Rechtsfolgen seiner Verpflichtungserklärung aufgeklärt hat. |
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(3) und (4) .... |
(3) und (4)
unverändert |
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§
27. (1) bis (6) ... |
§
27. (1) bis (6) ... |
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(7) § 4 Abs. 2
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1.
Jänner 2007 in Kraft. |
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Artikel
VIII |
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Änderungen
des Außerstreitgesetzes |
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Beglaubigung
von Abschriften §
187. (1) Auf Antrag
ist die Übereinstimmung einer Abschrift oder sonstigen Kopie mit der
vorgelegten, für das Gericht eindeutig lesbaren Urkunde zu bestätigen. |
Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken § 187.
(1) Auf Antrag ist die
Übereinstimmung der vorgelegten, für das Gericht – nach Maßgabe seiner
technischen Ausstattung – auch eindeutig lesbaren |
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1. Papierurkunde mit deren elektronischer oder
sonstiger Abschrift (Kopie) oder |
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2. elektronischen Urkunde mit deren
Papierausdruck durch
einen Beglaubigungsvermerk zu bestätigen. Dieser ist entsprechend dem Antrag
entweder auf der bei Gericht angefertigten oder genau geprüften
Papierabschrift oder sonstigen Papierkopie der Papierurkunde beziehungsweise
auf dem bei Gericht angefertigten Papierausdruck der elektronischen Urkunde
anzubringen (beglaubigte Papierabschrift) oder – nach Maßgabe der technischen
und personellen Möglichkeiten – der elektronischen Abschrift einer
Papierurkunde beizufügen (beglaubigte elektronische Abschrift). |
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(2) Im
Beglaubigungsvermerk ist jedenfalls anzuführen |
(2) Im Beglaubigungsvermerk
sind jedenfalls anzuführen |
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1. Ort und Tag der Beglaubigung; |
1. Ort und Tag der Beglaubigung; |
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2. ob die vorgewiesene Urkunde eine Urschrift,
Ausfertigung oder Kopie ist; |
2. ob die vorgewiesene Urkunde eine
Papierurkunde oder elektronische Urkunde, eine Urschrift, Ausfertigung,
Abschrift, eine sonstige Kopie oder ein Ausdruck ist; |
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3. ob die Kopie die ganze Urkunde oder nur einen
Teil davon wiedergibt. |
3. ob die Kopie, die Abschrift oder der Ausdruck
die ganze Urkunde oder nur einen Teil davon wiedergibt. |
|
(3) Ergeben sich die
folgenden Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, so ist weiters
anzuführen, |
(3) Ergeben sich die folgenden
Umstände nicht ohnehin eindeutig aus der Kopie, der Abschrift oder dem
Ausdruck, so ist weiters anzuführen, |
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1. ob und mit welchen Sicherheitsmerkmalen oder
Stampiglien die Urkunde versehen ist; |
1. ob und mit welchen Signaturen,
Sicherheitsmerkmalen oder Stampiglien die Urkunde versehen ist; |
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2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst
nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist; |
2. gegebenenfalls, dass sie zerrissen oder sonst
nach ihrer äußeren Form auffallend bedenklich ist; |
|
3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen geändert,
durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. |
3. gegebenenfalls, dass in ihr Stellen erkennbar
geändert, durchgestrichen, eingeschaltet oder am Rand hinzugesetzt sind. |
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(4) Beglaubigte Abschriften
sind mit Zustimmung der Partei in das Beglaubigungsarchiv der Justiz
einzustellen. Die Berechtigung zur Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv
der Justiz eingestellten beglaubigten elektronischen Abschriften kommt dem
Antragsteller und den von ihm ermächtigten Personen zu. Diesen ist gemäß §
91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren. |
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(5) Im Übrigen sind die §§ 91b
und 91d GOG anzuwenden. |
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Beglaubigung
von Unterschriften §
188. (1) Auf Antrag
ist die Echtheit einer Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines
Handzeichens zu beglaubigen, wenn der Antragsteller |
Beglaubigung von Unterschriften § 188. (1) Auf Antrag ist die Echtheit einer händischen
Unterschrift (firmenmäßigen Zeichnung) oder eines Handzeichens auf einer
Papierurkunde oder – nach Maßgabe der technischen und personellen
Möglichkeiten – die Echtheit einer elektronischen Signatur (firmenmäßigen
Zeichnung) auf einer elektronisch errichteten Urkunde durch einen Beglaubigungsvermerk
zu bestätigen, wenn der Antragsteller |
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1. seine Identität durch eines der im § 55
Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und |
1. seine Identität und gegebenenfalls auch sein
Geburtsdatum durch eines der im § 55 Notariatsordnung genannten Mittel ausweist und |
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2. die Unterschrift oder das Handzeichen vor
Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt, dass die Unterschrift oder das
Handzeichen von ihm stammt. |
2. im Falle der Verwendung einer elektronischen
Signatur auch nachweist, dass die elektronische Signatur ihm zugeordnet ist,
und |
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3. er die Unterschrift oder das Handzeichen
beziehungsweise die Signatur vor Gericht setzt oder ausdrücklich anerkennt,
dass die Unterschrift oder das Handzeichen oder die Signatur von ihm stammt. Der
Beglaubigungsvermerk ist entsprechend dem Antrag entweder auf der Papierurkunde
(beglaubigte Papierurkunde) anzubringen oder der elektronischen Urkunde
beizufügen (beglaubigte elektronische Urkunde). Im Falle elektronisch
unterfertigter Urkunden hat die Beglaubigung der Unterschrift in
elektronischer Form unter Verwendung der elektronischen Signatur der Justiz
zu erfolgen. Die beglaubigten Urkunden sind mit Zustimmung der Partei in das
Beglaubigungsarchiv der Justiz einzustellen. Falls der Antragsteller nicht
anderes bestimmt, sind die Urkunden im Beglaubigungsarchiv der Justiz mindestens
zehn Jahre aufzubewahren. |
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(2) Darüber ist ein
Protokoll aufzunehmen, das auch den Gegenstand der Urkunde und den Ausweis
mit Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde zu bezeichnen hat. Das
Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben oder unter Beiziehung
zweier Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt, mit
seinem Handzeichen zu versehen. |
(2) Sämtliche nach
den Bestimmungen dieses Hauptstückes beglaubigten elektronischen Signaturen
entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des
§ 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SigG ist insoweit nicht anzuwenden. |
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(3) Der
Beglaubigungsvermerk hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des
Antragstellers zu enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen
auch von Amts wegen, ist der Tag - auf besonderen Wunsch auch der Ort -
seiner Geburt in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. |
(3) Über die Beglaubigung ist
ein gerichtliches Protokoll aufzunehmen, das den Ausweis mit
Ausstellungsdatum und ausstellender Behörde und den Gegenstand der Urkunde zu
bezeichnen hat. Das Protokoll ist vom Antragsteller zu unterschreiben. Kann
der Antragsteller nicht schreiben, so hat er – unter Beiziehung zweier
Zeugen, von denen einer den Namen des Unterzeichneten beisetzt – dem
Protokoll sein Handzeichen beizufügen. |
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(4) Der Beglaubigungsvermerk
hat den Vor- und Familiennamen sowie die Anschrift des Antragstellers zu
enthalten. Auf Verlangen des Antragstellers, in Grundbuchssachen auch von
Amts wegen, ist der Tag – auf besonderen Wunsch auch der Ort – seiner Geburt
in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmen. Auf die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv
der Justiz ist im Beglaubigungsvermerk hinzuweisen. Das Protokoll kann sich
auf einen Hinweis über die Aufnahme in das Beglaubigungsarchiv beschränken,
wenn auch der Identitätsnachweis des Antragstellers in elektronischer Form
(insbesondere eingescannt) aufbewahrt werden kann. |
|
|
(5) Die Berechtigung zur
Einsicht in die in das Beglaubigungsarchiv der Justiz eingestellten
beglaubigten Urkunden kommt dem Antragsteller und den von ihm ermächtigten
Personen zu. Diesen ist gemäß § 91b Abs. 2 GOG Zugang zu den Urkunden zu gewähren. |
|
|
(6) Im
Übrigen sind die §§ 91b und 91d GOG anzuwenden. |
|
|
(7) Von den Gerichten
ausgestellte öffentliche Urkunden, die den Namen des gerichtlichen
Entscheidungsorgans enthalten, sind durch Beifügung der elektronischen
Signatur der Justiz zu beglaubigen. |
|
|
(8) Der Bundesminister für
Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere Regelungen festzulegen für |
|
|
1. die händische und die elektronische
Beglaubigung von Unterschriften (Abs. 1 bis 5) und gerichtlichen
Urkunden (Abs. 7), die Beglaubigung von Abschriften und Ausdrucken
(§ 187) sowie die Überbeglaubigung (§ 189) jeweils durch Richter oder die hiezu
bestimmten Beamten des Fachdienstes, |
|
|
2. die Form und Gestaltung der
Beglaubigungsvermerke und der Registerführung. |
|
Überbeglaubigung §
189. Auf Antrag hat der
Präsident des Gerichtshofs erster Instanz öffentliche Urkunden, die Gerichte
oder Notare seines Sprengels ausgestellt haben, durch die Bestätigung der
Echtheit der Unterschrift und des Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. |
Überbeglaubigung § 189. Auf Antrag hat der Präsident des Landesgerichts
öffentliche Urkunden, die Gerichte oder Notare seines Sprengels ausgestellt
haben, durch Bestätigung der Echtheit der Unterschrift und gegebenenfalls des
Siegels des Ausstellers zu beglaubigen. Die Bestätigung der Authentizität und
Integrität der elektronischen Signatur der Justiz erfolgt durch die
Beglaubigung im Wege der sicheren elektronischen Signatur. § 188 gilt
sinngemäß. |
|
§
190. (1) Die genaue
Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums
der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches zu beglaubigen.
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, mit Verordnung nähere
Regelungen über Form und Gestaltung derartiger Übersetzungen sowie der
Beglaubigungsvermerke zu erlassen. |
§
190. (1) Die genaue
Übereinstimmung einer Übersetzung mit dem Original ist von einem allgemein
beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetsch unter Beifügung des Datums
der Übersetzung, der Unterschrift und des Siegels des Dolmetsches (§§ 14, 8
Abs. 5 SDG) zu beglaubigen. Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
mit Verordnung nähere Regelungen über Form und Gestaltung derartiger
Übersetzungen sowie der Beglaubigungsvermerke zu erlassen. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
|
Übergangsbestimmung
zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2005 §
207b. §§ 187, 188,
189 und 190 Abs. 1 jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr.
XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft und sind auf Beglaubigungen
anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2008 erfolgen. |
|
Artikel IX |
|
|
Änderungen
des Ziviltechnikergesetz 1993 |
|
|
§
4. (1) bis (2) ... |
§
4. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Ziviltechniker
sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der
Zivilprozeßordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung. Die
von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden werden
von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn diese
Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. |
(3) Ziviltechniker
sind mit öffentlichem Glauben versehene Personen gemäß § 292 der
Zivilprozessordnung, RGBl. Nr. 113/1895, in der jeweils geltenden Fassung.
Die von ihnen im Rahmen ihrer Befugnis ausgestellten öffentlichen Urkunden
werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Weise angesehen, als wenn
diese Urkunden von Behörden ausgefertigt wären. Von solchen Urkunden können
im Falle ihrer elektronischen Errichtung auch Ausfertigungen auf Papier, im
Falle ihrer Errichtung auf Papier auch elektronische Ausfertigungen
hergestellt werden. |
|
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6)
unverändert |
|
§
16. (1) Die Urkunden
gemäß § 4 Abs. 2 müssen vom Ziviltechniker unter Beidruck des Siegels
gefertigt werden und haben das Datum und die fortlaufende Zahl des chronologischen
Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind in chronologische Verzeichnisse einzutragen. |
§
16. (1) Die auf
Papier errichteten Urkunden gemäß § 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker unter
Beidruck des Siegels gefertigt werden. Elektronisch errichtete Urkunden gemäß
§ 4 Abs. 3 müssen vom Ziviltechniker mit seiner elektronischen Beurkundungssignatur
gefertigt und im Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) gespeichert
werden. Die elektronische Beurkundungssignatur ist eine sichere elektronische
Signatur nach § 2 Z 3 SigG. Die Urkunden haben das Datum und die fortlaufende
Zahl des chronologischen Verzeichnisses zu enthalten. Sie sind vom
Ziviltechniker in chronologische Verzeichnisse einzutragen und für die Dauer
von mindestens dreißig Jahren aufzubewahren. Für den Fall des Erlöschens oder
der Aberkennung der Befugnis hat die Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer die Aufbewahrung sicherzustellen. Die
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer kann in den Standesregeln
(§ 32 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) eine längere Aufbewahrungsdauer
festlegen. |
|
(2) Die
chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben
zu enthalten: |
(2) Die
chronologischen Verzeichnisse sind als Beweismittel aufzubewahren und haben
zu enthalten: |
|
1. die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der
Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei, |
1. die fortlaufende Geschäftszahl, das Datum der
Ausfertigung, Name und Anschrift der Partei, |
|
2. den Gegenstand, |
2. den Gegenstand, |
|
3. allfällige Anmerkungen. |
3. allfällige Anmerkungen. |
|
(3) Die Ausübung der
Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als
solche zu kennzeichnen. |
(3) Im Rahmen der
übrigen zur Berufsausübung der Ziviltechniker zählenden Tätigkeiten ist der
Ziviltechniker berechtigt, sich bei elektronischer Fertigung einer sicheren
elektronischen Signatur (§ 2 Z 3 SigG) als Ziviltechniker zu
bedienen (elektronische Ziviltechnikersignatur). Das Verlangen auf
Ausstellung der qualifizierten Zertifikate und der Ausweiskarten für die
elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur
ist gemäß § 8 Abs. 2 SigG bei der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
einzubringen. Für den Nachweis der Eigenschaft als Ziviltechniker gilt § 8
Abs. 3 SigG. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 SigG ist
unzulässig. Mit dem Erlöschen oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch
die Berechtigung zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und
der elektronischen Ziviltechnikersignatur, die Ausweiskarten sind umgehend
der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen;
dabei sind die Widerrufspflichten nach § 9 SigG einzuhalten. Gleiches gilt
auch für den Fall des Ruhens der Befugnis. Die Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen
der Befugnis unverzüglich der Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer mitzuteilen und den Widerruf der Zertifikate beim
Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der
Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen der Architekten-
und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das
Erlöschen, die Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss aus dem
elektronischen Verzeichnis für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen
ersichtlich sein. |
|
(4) Der
Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den
örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Kammer auch dieser, innerhalb von
zwei Wochen anzuzeigen. |
(4) Der Inhalt der
qualifizierten Zertifikate des Ziviltechnikers ist vom Zertifizierungsdiensteanbieter
im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jeder Änderung der Daten im
qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon betroffenen Ausweiskarten
für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder die elektronische Ziviltechnikersignatur
sind, sofern der Widerruf nicht einzig aufgrund des Ruhens der Befugnis
erfolgt ist, der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zurückzustellen.
Auf Antrag hat diese neue Ausweiskarten, die mit neuen qualifizierten
Zertifikaten versehen sind, auszustellen. |
|
|
(5) Eine Verwendung
der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen
Ziviltechnikersignatur, die diesen Vorschriften widerspricht, entfaltet nicht
die Wirkungen der elektronischen Beurkundungssignatur oder der elektronischen
Ziviltechnikersignatur. |
|
|
(6) Die Ausübung der
Befugnis ist im gesamten Bundesgebiet zulässig. Zweigniederlassungen sind als
solche zu kennzeichnen. |
|
|
(7) Der
Ziviltechniker hat die Verlegung des Sitzes der Kanzlei der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer, deren Mitglied er ist, bei Verlegung in den
örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer auch dieser, innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
Er hat die Genehmigung seines neuen Siegels sowie gegebenenfalls die
Ausstellung einer neuen Ausweiskarte für seine elektronische
Beurkundungssignatur und für seine elektronische Ziviltechnikersignatur bei
der zuständigen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu erwirken und
die bisherigen Ausweiskarten zurückzustellen. |
|
|
(8) Soweit die
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer ein Urkundenarchiv der
Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) errichtet hat, sind Urkunden gemäß § 4
Abs. 3, die für die Einstellung in die Urkundensammlung des Grundbuchs oder
sonst zur öffentlichen Einsicht bestimmt sind oder die mit Zustimmung des
Auftraggebers elektronisch errichtet werden, vom Ziviltechniker unter
Beifügung seiner elektronischen Beurkundungssignatur in diesem Urkundenarchiv
zu speichern. Gleiches gilt für Beilagen zu diesen Urkunden und damit im
Zusammenhang stehende Urkunden. Mit Zustimmung des Auftraggebers können vom
Ziviltechniker auch sonstige öffentliche und private Urkunden im
Urkundenarchiv der Ziviltechniker (§ 91c und § 91d GOG) unter Beifügung
seiner elektronischen Beurkundungssignatur gespeichert werden. Dem Auftraggeber
ist vom Ziviltechniker elektronischer Zugang zu diesen Urkunden zu
ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Für den Fall des Erlöschens, der Aberkennung
oder des Ruhens der Befugnis hat die Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer diesen Zugang zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist
berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form auch anderen Personen
elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Zu Daten, die in die
Urkundensammlung des Grundbuchs eingestellt worden sind oder sonst der
öffentlichen Einsicht unterliegen, ist jedermann Zugang zu gewähren. Außer
den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die gespeicherten
Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der
Ahndung von Disziplinarvergehen über Auftrag der zuständigen Kammer (§ 7 Z 9,
§ 20 Z 9 Ziviltechnikerkammergesetz 1993) dieser ermöglicht werden. Inwieweit
auch weitere, zur Erstellung von Urkunden durch den Ziviltechniker
erforderliche Daten im Urkundenarchiv der Ziviltechniker zu speichern sind,
bestimmt die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer mit
Verordnung. |
|
§
19. (1) Architekten
und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der
Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische
Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den
Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene
akademische Grade und Berufstitel angeben. |
§
19. (1) Architekten
und Ingenieurkonsulenten haben ein Siegel zu führen, das das Bundeswappen der
Republik Österreich wiederzugeben und den Vor- und Zunamen, akademische
Grade, die verliehene Befugnis unter Beifügung des Fachgebietes sowie den
Sitz der Kanzlei anzugeben hat. Ferner kann das Siegel ehrenhalber verliehene
akademische Grade und Berufstitel angeben. Mit Ausnahme des Bundeswappens
muss der Inhalt des Siegels im qualifizierten Zertifikat der elektronischen
Beurkundungssignatur nachweisbar sein. Bei Gebrauch der elektronischen
Beurkundungssignatur ist das Siegel zusätzlich noch im Unterschriftsvermerk
am Schluss des Textes der elektronisch zu unterzeichnenden Urkunde abzubilden
(§ 19 Abs. 3 E-GovG). Für die Prüfbarkeit der
elektronischen Beurkundungssignatur und die Rückführbarkeit von Ausdrucken
gelten § 19 Abs. 3 und § 20 E-GovG, soweit die Rückführung der Ansicht des
gesamten Dokuments in eine Form, die die Signaturprüfung zulässt, möglich
ist. |
|
(2) ... |
(2) unverändert |
|
(3) Der
Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen.
Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich
anzuzeigen. |
(3) Der
Ziviltechniker hat das Siegel vor der Benützung durch Unbefugte zu schützen.
Der Verlust des Siegels ist der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer unverzüglich
anzuzeigen. In Ansehung der elektronischen Beurkundungssignatur ist der
Ziviltechniker über die Pflichten nach § 21 SigG hinaus verpflichtet,
die Ausweiskarte unter Sperre sicher zu verwahren und deren Verlust,
Unbrauchbarkeit sowie jegliche Anhaltspunkte für eine Kompromittierung der
Signaturerstellungsdaten oder der Signaturerstellungseinheit umgehend der
Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer zu melden. |
|
(4) ... |
(4) unverändert |
|
§
20. Jedem
Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener
Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die
Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis
anzugeben sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat. |
§
20. (1) Jedem
Ziviltechniker ist durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
ein mit dem Siegel der Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer versehener
Lichtbildausweis auszustellen, welcher den Namen und Sitz der Kanzlei, die
Adresse, das Geburtsdatum des Inhabers, die Art der verliehenen Befugnis anzugeben
sowie dessen eigenhändige Unterschrift wiederzugeben hat. |
|
|
(2) Auf Antrag kann
dem Ziviltechniker durch die zuständige Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
gegen Kostenersatz auch ein amtlicher Lichtbildausweis im Sinn des § 40 Abs.
1 BWG in Kartenform ausgestellt werden, der mit den qualifizierten
Zertifikaten für die elektronische Beurkundungssignatur und/oder für die
elektronische Ziviltechnikersignatur zu versehen ist. Die Ausweiskarte ist
mit einem nicht austauschbaren, erkennbaren Kopfbild des Ziviltechnikers zu
versehen und hat den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift des
Ziviltechnikers sowie die Bezeichnung der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer als ausstellende Behörde zu enthalten. Ob für die
Signaturerstellungsdaten und die qualifizierten Zertifikate für die
elektronische Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur
eine oder zwei Ausweiskarten auszustellen sind, ist von der
Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer durch Verordnung
festzulegen. |
|
§
33. (1) bis (2) ... |
§
33. (1) bis (2)
unverändert |
|
|
(3) § 4 Abs. 3, §
16, § 19 Abs. 1 und 3 sowie § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. § 16 und § 20 Abs. 2 sind nach Maßgabe der
personellen und technischen Möglichkeiten der zuständigen Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer sowie der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer
anzuwenden. § 16 Abs. 8 ist über Ersuchen des Auftraggebers auf alle Urkunden
anzuwenden, die vom Ziviltechniker nach dem 1. Jänner 2005 errichtet worden
sind und für die Urkundensammlung des Grundbuchs in eine elektronische Form
übertragen werden müssen. |
|
Artikel X |
|
|
Änderungen
des Ziviltechnikerkammergesetzes |
|
|
§
2. (1) ... |
§
2. (1) unverändert |
|
(2) Die in Abs. 1
umschriebenen Aufgaben sind solche des selbständigen Wirkungsbereiches. In
diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen: |
(2) Die in Abs. 1
umschriebenen Aufgaben sind solche des selbständigen Wirkungsbereiches. In
diesem sind die Länderkammern insbesondere berufen: |
|
1. bis 9. ... |
1. bis 9. unverändert |
|
10. ein öffentliches zugängliches Verzeichnis
jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker
beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer,
Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker
zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden. |
10. ein öffentliches zugängliches Verzeichnis
jener Gesellschaften bürgerlichen Rechtes zu führen, an denen Ziviltechniker
beteiligt sind. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls Name, Sitz, Dauer,
Gegenstand und die Namen der an der Gesellschaft beteiligten Ziviltechniker
zu enthalten. Bestehende Beteiligungen sind innerhalb von drei Monaten ab
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu melden; |
|
|
11. Ausweiskarten für die elektronische
Beurkundungssignatur und die elektronische Ziviltechnikersignatur (amtliche
Lichtbildausweise) auszustellen sowie die Rückstellungspflichten in Ansehung
dieser Ausweiskarten zu überwachen. |
|
(3) ... |
(3) unverändert |
|
§
6. Die Mitglieder
sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie
sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die
vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die
Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen. |
§
6. (1) Die Mitglieder
sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie
sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die
vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die
Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen. |
|
|
(2) Mit dem
Erlöschen, der Aberkennung oder dem Ruhen der Befugnis erlischt auch die
Befugnis zur Verwendung der elektronischen Beurkundungssignatur und der
elektronischen Ziviltechnikersignatur. Im Fall des Erlöschens oder der
Aberkennung der Befugnis sind die Ausweiskarten umgehend der Länderkammer
zurückzustellen. Die Länderkammer hat das Erlöschen, die Aberkennung oder ein
Ruhen der Befugnis unverzüglich der Bundeskammer mitzuteilen und den Widerruf
der Zertifikate beim Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen
Fällen hat der Zertifizierungsdiensteanbieter die Zertifikate auf Verlangen
der Länderkammer unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Erlöschen, die
Aberkennung oder ein Ruhen der Befugnis muss im elektronischen Verzeichnis
für die Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen ersichtlich sein. |
|
|
(3) Die nach Abs. 2
sowie nach § 16 Abs. 4 und 7 Ziviltechnikergesetz 1993 zurückgestellten
Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur sind von der Länderkammer
unter Verschluss aufzubewahren und können frühestens nach Ablauf von zehn
Jahren seit ihrer letzten Verwendung ausgeschieden und unter Aufsicht der
Länderkammer der Vernichtung zugeführt werden. |
|
§
8. (1) bis (3) ... |
§
8. (1) bis (3)
unverändert |
|
|
(4) Zum Zweck der
elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung
hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter
Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG)
und des Vermerks „als Präsident der Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch
für den Vizepräsidenten. |
|
§
18. (1) ... |
§
18. (1) unverändert |
|
(2) In diesem Rahmen
ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen: |
(2) In diesem Rahmen
ist die Bundeskammer im selbständigen Wirkungsbereich insbesondere berufen: |
|
1. bis 5. ... |
1. bis 5. unverändert |
|
6. alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine
Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt. |
6. alle Angelegenheiten zu behandeln, die eine
Länderkammer der Bundeskammer zur Entscheidung vorlegt; |
|
|
7. Richtlinien für die Ausstellung und die
Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur und die
elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der Art der
notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten in
Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen (§ 33a); |
|
8. ein elektronisches Verzeichnis für die
Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen (§ 91c Abs. 2 erster Satz GOG)
mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung zu führen, das gesichert
im Internet zu veröffentlichen ist und aus dem die Berechtigungen für die
elektronischen Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen und deren
Änderungen ersichtlich sein müssen. Zur Mitwirkung bei der Führung des
Verzeichnisses können die Länderkammern oder Dritte als Dienstleister (§ 4 Z
5 DSG 2000) herangezogen werden, sofern die Einhaltung der Verschwiegenheit
und der erforderlichen Datensicherheit gewährleistet ist; |
|
|
9. ein Urkundenarchiv nach § 91c und § 91 d GOG
für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden zu errichten und
zu führen und die näheren Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und
die Löschung von Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die
Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des
Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren mit Verordnung zu regeln (§
33b). |
|
|
(3) ... |
(3) unverändert |
|
§
21. (1) bis (3) ... |
§
21. (1) bis (3)
unverändert |
|
|
(4) Zum Zweck der
elektronischen Unterfertigung im Rahmen der Besorgung der Geschäftsführung
hat sich der Präsident seiner elektronischen Ziviltechnikersignatur unter
Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels (§ 19 Abs. 3 E-GovG)
und des Vermerks „als Präsident der Bundes-Architekten- und
Ingenieurkonsulentenkammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch
für den Vizepräsidenten. |
|
§
24. (1) bis (2) |
§
24. (1) bis (2)
unverändert |
|
(3) Der Kammertag
ist berufen zur: |
(3) Der Kammertag
ist berufen zur: |
|
1. bis 6. ... |
1. bis 6. unverändert |
|
7. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom
Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden. |
7. Behandlung aller Angelegenheiten, die vom
Vorstand oder gemäß der Geschäftsordnung vorgelegt werden; |
|
|
8. Erlassung von Richtlinien für Ausweiskarten
für die elektronischen Signaturen (§ 33a); |
|
|
9. Erlassung der Verordnung betreffend die
Führung eines Urkundenarchivs der Ziviltechniker sowie von Richtlinien über
die Voraussetzungen für die Einstellung, den Zugang und die Löschung von
Urkunden sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die Festlegung der zur
Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die
Löschung notwendigen Gebühren (§ 33b). |
|
|
Richtlinien
für Ausweiskarten für die elektronischen Signaturen §
33a. (1) Die
Bundeskammer hat durch Verordnung (Richtlinien) nähere Regeln für die
Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten für die elektronische Beurkundungssignatur
und die elektronische Ziviltechnikersignatur einschließlich der Höhe und der
Art der notwendigen Gebühren sowie die Überwachung der Rückstellungspflichten
in Ansehung der Ausweiskarten zu erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere
Bestimmungen zu enthalten über |
|
1. die Gestaltung und Bestellung der
Ausweiskarten, |
|
|
2. die bei der Antragstellung zu erbringenden
Nachweise sowie |
|
|
|
3. die näheren Modalitäten der Ausgabe durch die
Länderkammern. |
|
|
(2) Die Richtlinien
sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im
Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft
bereitzustellen. |
|
|
Urkundenarchiv der
Ziviltechniker §
33b. (1) Die
Bundeskammer ist ermächtigt, durch Verordnung ein Urkundenarchiv nach § 91c
und § 91 d GOG für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden
(Urkundenarchiv der Ziviltechniker) zu errichten und Richtlinien für die
Führung des Archivs und des elektronischen Verzeichnisses für die
Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen, die näheren Voraussetzungen für
die Einstellung und die Löschung von Urkunden, den Zugang zu den Urkunden,
die Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner die zur Deckung des Aufwands für die
Eintragung, die Gewährung des Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren
festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten
über |
|
|
1. die Gestaltung und die Form der Eintragungen
sowie der Protokollierung in Ansehung der Speichervorgänge, |
|
|
2. die Abfrage und die zu erteilenden Auskünfte,
|
|
|
3. die Modalitäten des elektronischen Zugangs
und der Einsichtnahme einschließlich der Erteilung und zeitlichen
Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und der von diesen
ermächtigten Personen, |
|
|
4. die Höhe und Art der Entrichtung der
notwendigen Gebühren, |
|
|
5. das elektronische Verzeichnis für die
Beurkundungs- und Ziviltechnikersignaturen in Ansehung der zur Speicherung
von Urkunden ermächtigten Organe sowie jener Personen, denen die
Archivsignatur zugeordnet ist (§ 91c Abs. 2 GOG), |
|
|
6. die Archivsignatur (§ 91c Abs. 3 GOG) sowie |
|
|
7. die sonstigen zur Erfüllung der Anforderungen
der Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG notwendigen Regeln. |
|
|
(2) Die Richtlinien
sind im amtlichen Teil der Nachrichten der Bundeskammer kundzumachen und im
Internet auf der Homepage der Bundeskammer (http://www.arching.at) dauerhaft
bereitzustellen. |
|
|
(3) Die Bundeskammer
hat bei der Einstellung von Urkunden in das Urkundenarchiv der Ziviltechniker
jene Ziviltechniker als Organe im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, denen
eine elektronische Beurkundungssignatur oder eine elektronische Ziviltechnikersignatur
zugeordnet ist. |
|
§
71. (1) bis (4) ... |
§
71. (1) bis (4)
unverändert |
|
(5) Eine mündliche
Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie die Berufungskommission zur
Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der
Berufung beantragt wurde. |
(5) Eine mündliche
Verhandlung ist nur durchzuführen, wenn sie die Berufungskommission zur
Klarstellung des Sachverhaltes für erforderlich hält oder wenn sie in der
Berufung beantragt wurde. Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der
Beschuldigte kann jedoch verlangen, dass drei Kammermitgliedern seines
Vertrauens der Zutritt zur Verhandlung gestattet wird. |
|
(6) ... |
(6) unverändert |
|
§
77. (1) bis (3) ... |
§
77. (1) bis (3)
unverändert |
|
(4) Die §§ 29, 29a
und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1.
Juli 2004 in Kraft. |
(4a) Die §§ 29, 29a
und 31 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2004 treten mit 1.
Juli 2004 in Kraft. |
|
|
(4b) § 24 Abs. 3 und
§ 71 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit
1. Jänner 2006 in Kraft. § 2 Abs. 2, § 6, § 8 Abs. 4, § 18 Abs. 2, § 21 Abs.
4 sowie §§ 33a und 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft |
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(5) ... |
(5) unverändert |
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Artikel XI |
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Änderungen
des EuRAG |
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§
12. Niedergelassene
europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie
im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind.
Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt"
oder "Anwalt" zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation
anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. |
§
12. (1)
Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu
verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen
berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung
"Rechtsanwalt" oder "Anwalt" zu führen, hat zusätzlich
die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört. |
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(2) Niedergelassene
europäische Rechtsanwälte haben der Rechtsanwaltskammer unverzüglich das
Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im
Herkunftsstaat, den Wechsel der Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat
angehören, sowie jede Änderung ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat mitzuteilen. |
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§
13. Niedergelassene
europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der
Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt, |
§
13. Niedergelassene
europäische Rechtsanwälte haben die Stellung eines in die Liste der
Rechtsanwälte eingetragenen Rechtsanwalts. Sie sind jedoch nicht befugt, |
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1. bis 2. ... |
1. bis 2. unverändert |
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3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt,
Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden;
niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch
auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits-
und Hinterbliebenenversorgung. |
3. zum Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt,
Verfahrenshilfe-Verteidiger oder Amtsverteidiger bestellt zu werden;
niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben daher auch keinen Anspruch
auf Verwendung der Pauschalvergütung für ihre Alters-, Berufsunfähigkeits-
und Hinterbliebenenversorgung; |
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4. als Organ des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags Urkunden in das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und
§ 91d GOG) einzustellen. |
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