1170 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Bundesgesetz über die linienmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen
(Kraftfahrliniengesetz - KflG), BGBl. I Nr. /1999, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1.
Im Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt II die Bezeichnung „§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers“ durch die Bezeichnung „§ 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers und
des Fahrzeuglenkers“ ersetzt.
2. Im
Inhaltsverzeichnis wird in Abschnitt V die Bezeichnung „§ 53 Anhängige Verfahren“ durch die Bezeichnung „§ 53 Anhängige Verwaltungsstrafverfahren“ ersetzt.
3. § 1
Abs. 3 lautet:
„(3) Der
innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach
Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende
Kraftfahrlinienverkehr, dessen
Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer dieser gleichzuhaltenden
Genehmigung.“
4. § 2 Abs. 2
Z 14 lautet:
„14. Angaben über Bauart, Ausstattung und
Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges Gesamtgewicht)
der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.“
5. § 3 lautet:
„§ 3. (1) Zur Erteilung der in § 1
vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann zuständig. Der Antrag auf
Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession für Kraftfahrlinien, die sich über
zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist nach Wahl des Unternehmens beim
Landeshauptmann jenes Bundeslandes einzubringen, in dem sich der Anfangs- oder
der Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet. Die Zuständigkeit bleibt auf die
Dauer der erteilten Konzession unverändert.
(2) Hinsichtlich
grenzüberschreitender Kraftfahrlinien ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen
Konzession (Genehmigung) zuständig.
(3) In jedem Fall ist
der Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes für die Feststellung, ob die
Straßen, über die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der
Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr eignen
(§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung
zur Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig.“
6. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Vor der Entscheidung über die Erteilung
einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit
(§ 68 Abs. 4 Z 4 Allgemeines
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51) zu hören:
1. jene Unternehmen des öffentlichen
Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich
(§ 14) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt,
2. die Landeshauptmänner, wenn es sich um eine
Kraftfahrlinie handelt, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstreckt
(§ 3 Abs. 1),
3. die Landeshauptmänner, wenn der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der Berechtigung
zuständig ist (§ 3 Abs. 2), und es sich nicht um eine grenzüberschreitende
Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden Bundesland keine Haltestelle
vorgesehen ist,
4. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der beiden
Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt,
5. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie
geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie
handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle vorgesehen ist,
6. die Wirtschaftskammern,
7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte,
8. die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
(§ 17 ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204), in deren Verbundraum
die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, sofern es sich nicht
um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum
keine Haltestelle vorgesehen ist.
(2) Von den in
Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 7 genannten Stellen sind jene zu hören, die nach
der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinien sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen
Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 6 und 7 genannten Kammern zu
hören.
(3) Die Anhörung der
in Abs. 1 genannten Stellen entfällt, wenn es sich um den Antrag auf Erteilung
einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) zum Betrieb einer
Kraftfahrlinie handelt, für die im Bundesgebiet keine Haltestelle vorgesehen
ist und feststeht, dass sich die zu befahrenden Straßen aus Gründen der
Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes zur Befahrung durch eine
Kraftfahrlinie eignen.
(4) Das Recht auf
Anhörung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 wird von den Gemeinden im eigenen
Wirkungsbereich wahrgenommen.
(5) Den in Abs. 1
genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von mindestens 30 und
höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht erstreckbare Frist von
30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen.“
7. In § 6
Abs. 2 wird das Zitat „§ 5
Abs. 1 Z 3 und 4“
durch das Zitat „§ 5 Abs. 1
Z 4 und 5“
ersetzt.
8. § 10
Abs. 5 zweiter Satz lautet:
„Dieser hat
die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen,
den Kraftfahrlinienbetrieb ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem
Ausmaß zu leiten, wie es in § 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994,
BGBl. Nr. 194, vorgesehen ist und bedarf der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde.“
9. § 13
lautet:
„§ 13. (1) Die Straßeneignung von Bundesautobahnen und
Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286) für den
Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen
durch die StVO 1960, BGBl. Nr. 159, und durch das KFG 1967,
BGBl. Nr. 267, angenommen.
(2) Die Straßeneignung
von Straßen mit der ehemaligen Bezeichnung „Bundesstraßen B“ (§ 2
Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung BGBl. I
Nr. 142/2000) wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen durch
die StVO 1960 und durch das KFG 1967 bis zum 31. Dezember 2006
angenommen.
(3) Sofern keine
Verordnung nach § 46 Abs. 2 erlassen wird, ist die Feststellung, ob
sich andere Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres
Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen
(§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) vom Landeshauptmann unter
Einhaltung der Fristen des § 5 Abs. 5 zu treffen; für Straßen
gemäß Abs. 2 ist diese Feststellung frühestens am 1. Jänner 2007 zu
treffen.
(4) Die Straßeneignung
hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen. Der Landeshauptmann
kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von einer Kraftfahrlinie
befahrene Straße auch weiterhin aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen
ihres Bauzustandes für die Befahrung durch die Kraftfahrlinie eignet.
(5) Hat der
Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten
Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den
Landeshauptmann sowie, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen zu verständigen.
Der Landeshauptmann hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter vorliegt.
(6) Stellt der
Landeshauptmann anlässlich der Prüfung nach Abs. 4 oder 5 fest, dass sich
die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so
hat er dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes aller
diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder für ein
Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter
und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen.“
10. § 14
Abs. 1 lautet:
„(1) Der
Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erstreckt sich
so weit, wie sich eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits
konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann.“
11. § 15
Abs. 1 lautet:
„(1) Die Konzession
zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wird auf höchstens acht Jahre erteilt. Bei
Vorliegen eines zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden
Verkehrsbedürfnisses sowie zur Erreichung der in § 37 Abs. 3 angeführten Ziele
kann sie auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden.“
12. § 20
samt Überschrift lautet:
„Pflichten
des Berechtigungsinhabers und des Fahrzeuglenkers
§ 20. (1) Die Berechtigung verpflichtet deren
Inhaber:
1. die Kraftfahrlinie während der gesamten Berechtigungsdauer
gemäß
a) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes,
b) den Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92,
c) den Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 und
d) den Vorschriften des Landverkehrsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie
e) den Vorschreibungen der Berechtigung und dem
Fahrplan entsprechend ununterbrochen
zu betreiben
(Betriebspflicht);
2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb
erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden konnte und denen er auch
nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich machen, alle Fahrgäste und
deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend zu befördern
(Beförderungspflicht);
3. die Beförderungspreise und die
Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner
Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom Berechtigungsinhaber gewährte
Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute
kommen, sind unzulässig [Anwendungszwang von Beförderungspreisen (Tarifpflicht)
und -bedingungen];
4. die Besonderen Beförderungspreise und die
Besonderen Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger vom
Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für Besondere Beförderungspreise und
-bedingungen);
5. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 33
bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht);
6. die
Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz
gelangen auch eine Aufstellung der
Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den
Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen. Außer
bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser Fahrplan
sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den Haltestellen sind
gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen (Durchfahrtszeiten) unter Angabe
der die Kraftfahrlinien betreibenden Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten.
Die Beförderungspreise und die Fahrpläne sind im Österreichischen
Kraftfahrlinienkursbuch oder in einem Verbundkursbuch auf Kosten des
Berechtigungsinhabers zu veröffentlichen. Die Kursbücher (Fahrplanauskünfte) können
als Druckwerke oder in elektronischen Medien veröffentlicht werden. Die
Fahrplandaten sind dem jeweiligen Herausgeber des Kursbuches in geeigneter und
Kosten sparender Form zu überlassen und jedenfalls aber auch den
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften zur Verfügung zu stellen. Fahrpläne
von Kraftfahrlinien, die nicht in einem Verkehrsverbund eingebunden sind, haben
vom Berechtigungsinhaber in jeder für den Fahrgast geeigneten Form, nach
Maßgabe der Möglichkeiten insbesondere auch in elektronischen Medien,
veröffentlicht zu werden. In den Linienfahrzeugen ist die Betriebsführung sowie
die Durchführung von Auftragsfahrten in der in § 22 Abs. 4
angeführten Weise kenntlich zu machen (Publizitätspflichten).
7. dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast vor oder bei Antritt der Fahrt die
Möglichkeit hat, einen Fahrausweis gemäß den jeweiligen Beförderungsbedingungen
zu lösen, aus dem der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen und der
Fahrpreis und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für
entgeltlich befördertes Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben
(Fahrscheinpflicht);
8. zur Einhaltung der Vorschriften der §§ 13
Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 5, 35 Abs. 1 und 5 sowie 42
Abs. 1 und 3 (Anzeige- und Meldepflichten);
9. zur Einhaltung der Vorschriften des § 45
Abs. 2 hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten);
10. für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit des
Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet
der Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür
verantwortlich, dass sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem
Zustand befinden, und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit
maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs- und
Beaufsichtigungspflicht);
11. für die Durchführung des Dienstes eine
Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des
Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden, wenn ein Leiter des Betriebsdienstes
(§ 41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht);
12. dafür zu sorgen, dass bei grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehren dem Lenker vor Antritt der Fahrt alle Dokumente
übergeben werden, die gemäß den in Z 1 zitierten Vorschriften für den
Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind.“
(2) Der Fahrzeuglenker
ist verpflichtet:
1. bei der Verrichtung seines Dienstes die
Bestimmungen der in Abs. 1 Z 1 zitierten Vorschriften einzuhalten und
bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren während der gesamten Fahrt
alle gemäß diesen Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie
erforderlichen Dokumente mitzuführen und diese Dokumente auf Verlangen den
zuständigen Kontrollorganen auszuhändigen;
2. sich im grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinienverkehr davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast bei Antritt der Fahrt
einen Fahrausweis besitzt, aus dem jedenfalls der Abfahrts- und Zielort, das
Datum der Fahrt und der Fahrpreis hervorgehen.“
13. Dem § 22
Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei der
Durchführung von nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten hat der
Auftragnehmer im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zusätzlich einen
Fahrauftrag des Konzessionsinhabers mitzuführen.“
14. § 23
lautet:
„§ 23. (1) Werden über das vorgesehene Fahrplanangebot
einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat der Besteller oder für
diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die anwendbaren
Bestimmungen des Vergaberechtes zu berücksichtigen. Wird ein anderer
Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der
Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber mit der Durchführung dieser Kurse zu
beauftragen (§ 22 Abs. 3).
(2) Wird die Bedienung
von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit (§ 3
Abs. 2 ÖPNRV-G 1999) von einer Kraftfahrlinie nicht bedient wurden
oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden
können, so hat der Besteller selbst oder für diesen die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft unter Berücksichtigung der anwendbaren
Bestimmungen des Vergaberechtes einen geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer
zu ermitteln. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Strecken, die weiterhin
eigenwirtschaftlich bedient werden können.
(3) Dem nach
Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor
Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zum
gemeinwirtschaftlichen Betrieb (§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) zu
erteilen, sofern die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2
gegeben sind, und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4
lit. a nicht vorliegt.
(4) Im Verfahren über
diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer sowie das
Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung oder dem zwischen
Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag zu
entsprechen, wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (§ 15) nicht
überschritten werden darf.
(5) Auf den
Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16 Abs. 2
Z 2 bis 4, 22, 24, 28 Abs. 4 und 5 und 29 Abs. 1 keine
Anwendung.“
15. In § 24
Abs. 1 wird das Zitat „§ 20
Z 1“ durch das
Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 1“ ersetzt.
16. In § 25
wird das Zitat „§ 20“ durch das Zitat „§ 20 Abs. 1“ ersetzt.
17. In § 27 Z 3
entfällt die Wortfolge „oder
eines Ansuchens um Verlängerung der Konzessionsdauer (§ 30)“
18. In § 28
Abs. 5 wird das Zitat „§ 3
Abs. 1“ durch das
Zitat „§ 3 Abs. 1 und 2“ ersetzt.
19. § 30
entfällt.
20. § 31
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis
jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch
die Statistik Austria um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten
Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an. § 39 f
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 433/1996 bleibt unberührt.“
21. In § 32
wird die Wortfolge „Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen“ durch die Wortfolge „Bundesminister
für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz“ ersetzt.
22. In § 36
Abs. 2 wird das Zitat „§ 20
Z 6“ durch das
Zitat „§ 20 Abs. 1 Z 6“ ersetzt.
23. In § 36
Abs. 5 wird das Zitat „§ 5
Abs. 1 Z 1 und 5 bis 8“ durch das Zitat
„§ 5 Abs. 1 Z 1, 6
und 7“ ersetzt.
24. In § 36
Abs. 6 wird die Wortfolge „der
beiden Aufsichtsbehörden (§ 3)“ durch die
Wortfolge „der
Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1)“ ersetzt.
25. § 39 Abs.
2 Z 1 lautet:
„1. Omnibusse mit Ausnahme von
Oberleitungsomnibussen,“
26. Der bisherige
§ 46 erhält die Bezeichnung § 46 Abs. 1 und folgender neuer
Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Durch Verordnung
kann der Landeshauptmann festlegen, dass sich andere Straßen als
Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl. Nr. 286)
aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes für die
Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen (§ 7 Abs. 1 Z 4
lit. a).“
27. § 47
lautet:
„§ 47. (1) Wer als Berechtigungsinhaber gegen die
Bestimmungen des § 20 Abs. 1 verstößt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe
von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als
Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 verstößt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe
bis zu 726 Euro zu bestrafen.
(3) Wer gegen die
Bestimmungen der auf Grund des § 46 Abs. 1 Z 1 lit. c ergangenen
Verordnungen verstößt und hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet,
begeht hinsichtlich der Tat dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe
von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
(4) Wer eine
Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der
Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion
von dieser, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu
bestrafen. Die rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies
den Entfall der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des
nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Betriebsleiters im Sinne des § 7 Abs. 1
Z 1 und des § 9 dieses Gesetzes nach sich, wenn er bereits einmal
wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft wurde.
(5) Strafbar nach
Abs. 1 ist der Berechtigungsinhaber auch dann, wenn er in § 20
Abs. 1 genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist
diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer
Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der
Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(6) Als vorläufige
Sicherheit gemäß § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei Verdacht
einer Übertretung nach Abs. 1 und
4 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht
einer Übertretung nach Abs. 2 ein Betrag bis zu 726 Euro. Bei Verdacht
einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des
Unternehmens, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter
bei der Amtshandlung anwesend ist.
(7) Der Unternehmer
haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen,
sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur
ungeteilten Hand.“
28. § 48
lautet:
„§ 48. (1) An der Vollziehung der §§ 46 Abs. 1 Z
1 lit. c und 47 Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener
Verordnungen und unmittelbar
anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union und des
Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane bei der
Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch
a) Maßnahmen
zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen und
b) Maßnahmen,
die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.
(2) Die Organe der
Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der
Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des
Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.“
29. Der bisherige
§ 49 erhält die Bezeichnung § 49 Abs. 1 und folgende neue
Absätze 2 bis 4 werden angefügt:
„(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verwiesen wird, ist die
Verordnung (EWG)
Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden
Personenverkehr mit Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom 20. 3.
1992, S. 1, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98, ABl.
Nr. L 4 vom 8. 1. 1998, S. 1, und der Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der
Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik
Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33,
anzuwenden.
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verwiesen wird, ist die
Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats,
in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom 8. 1.
1998, S. 10, geändert durch die Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern,
der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik
Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik
und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl.
Nr. L 236 vom 23.9.2003, S. 33, anzuwenden.
(4) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwiesen wird, ist das Abkommen zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über
den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, ABl. Nr. L 114
vom 30.4.2002, S. 91, anzuwenden.“
30. § 52
Abs. 2 lautet und folgende neue Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(2) Vor dem 1. Jänner
2000 eingereichte Anträge sind noch nach den Bestimmungen des
Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen.
(3) Sofern in Folge
nichts anderes bestimmt ist, sind vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in
der Fassung BGBl. I Nr. .../200. eingereichte Anträge noch nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. 151/2004 zu erledigen.
(4) Anträge auf
Verlängerung der Dauer von Konzessionen, deren Dauer zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I
Nr. .../200. noch höchstens sechs Monate beträgt, sind nach den
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004 zu
erledigen. Alle anderen bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses
Bundesgesetzes eingereichten Anträge auf Verlängerung der Konzessionsdauer sind
als Anträge auf Wiedererteilung der Konzession (§ 29 Abs. 1) zu
behandeln.“
31.
§ 53 samt Überschrift lautet:
„Anhängige
Verwaltungsstrafverfahren
§ 53. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in
der Fassung BGBl. I Nr. .../200. sind auch auf strafbare Handlungen
anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern
diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer
strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen
Vorschriften. Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. I Nr. .../200. anhängige Verfahren sind nach der bis zum
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. .../200., geltenden
Rechtslage zu Ende zu führen.“