Vorblatt
Probleme:
Im Mahnschreiben
der Europäischen Kommission zur Beschwerde 2003/4378 betreffend öffentliches
Auftragswesen wurde unter anderem festgehalten, dass die Bestimmung des
§ 23 KflG, wonach Aufträge für zusätzliche Kurse auf konzessionierten
Kraftfahrlinien an den Inhaber der Konzession zu vergeben sind, sofern dieser
bereit ist, diese Kurse zu einem wirtschaftlich zumutbaren Entgelt
durchzuführen, den primärrechtlichen Grundsätzen des Nichtdiskriminierungs- und
Transparenzgebotes widerspricht. Dieses zu den vergaberechtlichen Bestimmungen
im Widerspruch stehende „Vorrecht“ des Konzessionsinhabers hat daher zu
entfallen. Weiters ist klarzustellen, dass die Bestellung zusätzlicher Kurse
auf schon konzessionierten Kraftfahrlinien sowie auch die Bestellung von
Strecken jedenfalls unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des
Vergaberechtes zu erfolgen hat.
In diesem
Mahnschreiben wurde weiters festgehalten, dass die gemäß § 30 KflG
mögliche Verlängerung der Konzessionsdauer von Kraftfahrlinien einen weiteren
Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
und das Transparenzgebot darstellt, da kein Verfahren vorgesehen ist, das eine
hinreichende Transparenz und damit die Offenheit eines solchen sicher stellt.
Diese Bestimmung ist daher ersatzlos zu streichen und Anträge, die auf
Verlängerung der Konzessionsdauer abzielen, sind künftig als Anträge auf
Wiederteilung von Konzessionen einzubringen, über die ex lege ein Ermittlungsverfahren
durchzuführen ist. Für Anträge, die bereits vor In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes eingebracht wurden, ist – abhängig von der noch verbliebenen
Konzessionsdauer - eine knapp bemessene
Übergangsbestimmung vorgesehen.
Die Zuständigkeit
für nationale Kraftfahrlinienverkehre war immer noch zwischen dem Landeshauptmann
und dem Bundesminister geteilt. Dies wird nunmehr bereinigt, und die
Zuständigkeit des Bundesministers beschränkt sich nur mehr auf internationale
Verkehre. In diesem Zusammenhang wird auch im Sinne eines entbehrlichen
Verwaltungsaufwandes auf die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens bei Transitverkehren
verzichtet, wenn sichergestellt ist, dass die Straßeneignung gegeben ist.
Im
Kraftfahrliniengesetz war für alle Bundesstraßen die Straßeneignung für die Durchführung eines Linienverkehrs
ex lege angenommen worden, um einen weiteren entbehrlichen Verwaltungsaufwand
zu vermeiden. Durch die Kompetenzänderung hinsichtlich der ehemaligen
„Bundesstraßen B“ ist jedoch eine Korrektur dieser Bestimmung erforderlich. Es
wird daher für diese Straßen eine Übergangsregelung geschaffen und dem
Landeshauptmann eine Verordnungsermächtigung zur Feststellung der Straßeneignung
eingeräumt.
Weiters wird die maximale Konzessionsdauer auf acht statt bisher zehn Jahre
eingeschränkt, und entsprechend dem Wunsch der meisten Länder auch diesen ein
verkehrspolitischer Gestaltungsspielraum durch Einschränkung der
Konzessionsdauer eingeräumt.
Die Kontrollen
insbesondere von internationalen Kraftfahrlinienverkehren aus bzw. in
Nichtmitgliedstaaten des EWR waren kaum zielführend, da einerseits nur die
Pflichten des Berechtigungsinhabers und nicht auch die des Fahrzeuglenkers
normiert waren, und andererseits die Strafbestimmungen nicht ausreichend
präzisiert waren. Es gab weder eine Strafbestimmung für den Fahrzeuglenker noch
die Möglichkeit bei diesem als Vertreter des verantwortlichen Unternehmers eine
vorläufige Sicherheit einzuheben. Weiters wurde hinsichtlich der Pflichten des
Berechtigungsinhabers der Tatort auf das Ausland ausgedehnt.
In formeller Hinsicht sind einige Anpassungen
erforderlich. Die unmittelbar anwendbaren linienspezifischen Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft waren nicht explizit genannt, ebenso ist das Landverkehrsabkommen
zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu
integrieren und bei den Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht der Exekutive
und des Zolls, sind die Änderungen auf Grund der SPG-Novelle 2005 zu
berücksichtigen.
Ziele:
Durch diese
Novelle soll hinsichtlich der Bestimmungen betreffend die Konzessionsvergabe
bei Bestellleistungen im gemeinwirtschaftlichen Bereich klargestellt werden,
dass in Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen sowohl des nationalen als
auch des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechtes vorzugehen ist. Auch wird
durch die Novelle den Erfordernissen des primärrechtlichen Nichtdiskriminierungs-
und Transparenzgebotes entsprochen.
Die sachlich nicht
gerechtfertigte Differenzierung bei der Kompetenz für nationale Linienverkehre
zwischen Bundesminister und Landeshauptmann soll behoben werden. Gleichzeitig
sollen Einsparungspotentiale durch entbehrliche Verwaltungsabläufe
(Feststellung der Straßeneignung für ehemalige „Bundesstraßen B“,
Ermittlungsverfahren bei Transitlinien) wahrgenommen werden. Weiters soll auf Wunsch
der meisten Länder auch diesen ein verkehrspolitischer Gestaltungsspielraum
durch Einschränkung der Konzessionsdauer eingeräumt werden.
Die Ergänzung der
unzureichenden Bestimmungen über die Pflichten sowohl des Berechtigungsinhabers
als auch des Fahrzeuglenkers sowie die damit konsolidierten Strafbestimmungen
soll die Kontrolle von Kraftfahrlinienverkehren – insbesondere im Hinblick auf
die künftig zur Gänze entfallende
Grenzkontrollen – effizienter und tatsächlich sanktionierbar gestalten.
Inhalt:
Hinsichtlich der
von der Europäischen Kommission monierten Bestimmungen über die
Konzessionsvergabe im gemeinwirtschaftlichen Bereich bei der Bestellung von
zusätzlichen Kursen und der Bestellung von Kraftfahrlinienverkehren wird
klargestellt, dass in diesem Bereich jedenfalls nach den anwendbaren
Vergabebestimmungen vorzugehen ist. Die verfahrensfreie Verlängerung der
Konzessionsdauer wird den verfahrensbedingten Bestimmungen über die
Wiedererteilung der Konzession unterstellt und so den primärrechtlichen
Grundsätzen des Nichtdiskriminierungs- und Transparenzgebotes entsprochen.
Der nationale
Kraftfahrlinienverkehr fällt zur Gänze in die Kompetenz des Landeshauptmannes,
dem auch
einen verkehrspolitischen Gestaltungsspielraum durch Einschränkung der
Konzessionsdauer eingeräumt wird.
Einsparungen durch Vereinfachung bzw. Streichung von vermeidbaren
Verwaltungsabläufen werden normiert bzw. durch Verordnungsermächtigung für den
Landeshauptmann antizipiert.
Kontroll- und
Sanktionsmöglichkeiten betreffend die Berechtigungsinhaber und nunmehr auch die
Fahrzeuglenker werden effizienter und weitreichender gestaltet.
Alternativen:
Keine
Auswirkungen auf die Beschäftigung und
den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Finanzielle Auswirkungen:
Es wird bundesweit
jedenfalls ein jährlicher Mehraufwand für die Länder von ca. 10 865 Euro erwartet. Nähere Erläuterungen siehe
Erläuterungen Allgemeiner Teil.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union
Konformität
gegeben, da der Entwurf insbesondere die Klarstellung vorsieht, dass im Bereich
der Konzessionsvergabe bei Bestellleistungen im gemeinwirtschaftlichen Bereich
jedenfalls in Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen sowohl des
nationalen als auch des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts vorzugehen ist.
Durch Aufhebung der verfahrensfreien Bestimmung über die Verlängerungen der
Konzessionsdauer wird Gemeinschaftskonformität hergestellt.
Die darüber hinausgehende Bestimmungen sind nicht
Gegenstand des Gemeinschaftsrechtes.
Besonderheiten des
Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner Teil
Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Durch den
vorliegenden Entwurf wird insbesondere klargestellt, dass im Bereich der
Konzessionsvergabe bei Bestellleistungen im gemeinwirtschaftlichen Bereich
jedenfalls in Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen sowohl des
nationalen als auch des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts vorzugehen ist.
Durch den Entfall der Bestimmung über die verfahrensfreie Verlängerung der
Konzessionsdauer wird den primärrechtlichen Grundsätzen des
Nichtdiskriminierungs- und Transparenzgebotes entsprochen.
Die Verweise auf
die unmittelbar anwendbaren linienspezifischen Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechtes sowie auf das Landverkehrsabkommen zwischen der
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden präzisiert bzw.
neu aufgenommen, um die Durchsetzbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen zu gewährleisten.
Die weiteren
Änderungen sind nicht Gegenstand des Gemeinschaftsrechtes. Es sind dies
insbesondere:
- Festlegung der ausschließlichen Zuständigkeit des
Landeshauptmanns für den nationalen Kraftfahrlinienverkehr;
- Verwaltungsvereinfachung durch Streichung des
Ermittlungsverfahrens bei Transitlinienverkehren;
- Durch die Kompetenzänderung hinsichtlich der
ehemaligen „Bundesstraßen B“ erforderliche Anpassung und Übergangsbestimmung
sowie Verordnungsermächtigung für den Landeshauptmann diese und auch weitere
Straßen als zur Durchführung eines Linienverkehrs für geeignet zu erklären;
- Verweis auf die GewO 1994 hinsichtlich des
Ausmaßes einer ständigen und tatsächlichen Leitung des Unternehmens durch einen
Betriebsleiter;
- Reduzierung der höchstzulässigen Konzessionsdauer
von zehn auf acht Jahre, sowie Einräumung eines verkehrspolitischen
Gestaltungsspielraumes für die Länder durch die Möglichkeit zur Einschränkung
der Konzessionsdauer;
- Präzisierung der Pflichten des
Berechtigungsinhabers sowie Normierung der Pflichten des Fahrzeuglenkers;
- Klarstellung, dass bei nicht
genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten im grenzüberschreitenden Verkehr nicht
nur die Original-Konzessionsurkunde, sondern auch ein Fahrauftrag mitzuführen
ist;
- Änderung und übersichtlichere Gestaltung der
Strafbestimmungen:
- Sanktionsmöglichkeit gegen den
Berechtigungsinhaber im Inland, auch wenn Tatort im Ausland ist;
- Sanktionsmöglichkeit gegen den Fahrzeuglenker;
- Normierung des Lenkers als Vertreter des
Unternehmers im Falle der Leistung einer vorläufigen Sicherheit; Im Falle von
Sanktionen gegen den Lenker Haftung des Unternehmers zur ungeteilten Hand;
- erforderliche Anpassung der Bestimmungen über
die Mitwirkungspflicht bedingt durch die SPG-Novelle 2005 und die geänderten
Kontrollen an den Außengrenzen (Zoll);
Weitere Änderungen betreffen vorwiegend redaktionelle Korrekturen von
Verweisen und Bezeichnung.
Finanzielle Auswirkungen:
Das
Kraftfahrliniengesetz wird in mittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Auf den
Stellenplan des Bundes ergeben sich keine Auswirkungen. Hinsichtlich der
Übertragung der Zuständigkeit für die Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder
mehrere Bundesländer erstrecken, auf die Landeshauptmänner ist wie folgt zu
berücksichtigen:
Die Bearbeitung
dieser ca. 220 Kraftfahrlinien erfordert derzeit im Bundesdienst einen
Arbeitsaufwand von ca. 4,5% des Gesamtarbeitsaufwandes eines Beamten der Verwendungsgruppe B. Bei
durchschnittlichen Gesamtkosten von 53 339,-- EURO/Jahr und 3 damit
beschäftigten Bediensteten ergibt dies einen Mehraufwand von rd. 7 200
EURO/Jahr. Der Arbeitsaufwand für einen Beamten der Verwendungsgruppe A beträgt
ca. 1,5% des Gesamtarbeitsaufwandes, was bei durchschnittlichen
Gesamtjahreskosten von 84 126 EURO/Jahr und 2 damit beschäftigten Bediensteten
somit einen Mehraufwand von rd. 2 522 EURO/Jahr ergibt. Der Arbeitsaufwand
eines Beamten der Verwendungsgruppe C beläuft sich auf ca. 3% des
Gesamtarbeitsaufwandes, was bei durchschnittlichen Gesamtjahreskosten von 38
106 EURO/Jahr einen Mehraufwand
von rd. 1 143 EURO/Jahr ergibt. In Summe beläuft sich der jährliche
Arbeitsaufwand für die Bearbeitung der zu übertragenden Kraftfahrlinien somit
auf einen Wert von rd. 10 865 EURO/Jahr.
Dies ergibt
folgende Übersicht:
Anzahl der
Kraftfahrlinien |
durchschn.
Arbeitsaufwand/Jahr |
durchschn.
Gesamtkosten/Jahr in Euro |
Mehraufwand/Jahr
in Euro |
ca. 220 |
ca. 1,5% |
Beamter A 84 126 |
ca. 2 522 |
|
ca. 4,5% |
Beamter
B 53 339 |
ca. 7 200 |
|
ca. 3% |
Beamter
C 38 106 |
ca. 1
143 |
Summe |
|
|
ca. 10 865 |
Zwecks Kompensation des künftig im
Zusammenhang mit der Verkürzung der Konzessionsdauer auf maximal acht Jahre zu
erwartenden höheren Verwaltungsaufwandes der Länder ist zu berücksichtigen,
dass bei Inanspruchnahme der in § 46 Abs. 2 normierten Verordnungsermächtigung
(Feststellung der Straßeneignung) ein Einsparungspotential für die Länder durch
Verringerung der Ermittlungsverfahren entstehen würde, da bei Transitanträgen
die Anhörung der Landeshauptmänner zur Gänze entfallen könnte, und bei
internationalen Linien nur der Landeshauptmann zu hören wäre, in dessen
Bundesland eine Haltestelle vorgesehen ist.
Durch den auf
Wunsch der Länder nunmehr in § 15 Abs. 1 eingeräumten
verkehrspolitische Gestaltungsspielraum (Verkürzung des Konzessionszeitraumes)
ist ebenfalls ein höherer Verwaltungsaufwand der Länder möglich. Es können
jedoch keine seriösen Schätzungen über die Höhe des hierdurch möglichen
Aufwandes erfolgen, zumal es sich der Kenntnis des Bundes entzieht, welches
Bundesland tatsächlich und in welchem Ausmaß von dieser Möglichkeit Gebrauch
macht.
Kompetenzgrundlage:
Das Kraftfahrlinienrecht ist im Kompetenztatbestand des
Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes)
versteinert, da unter diesen Kompetenztatbestand alle Vorschriften fallen, die
nach dem Stand der Systematik der einfachrechtlichen Gesetzgebung am 1. Oktober
1925 als gewerberechtliche Vorschriften anzusehen waren.
Besonderer
Teil
Zu Z 1 und 2 (Inhaltsverzeichnis Teil II und Teil III)
Die Überschrift von § 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers wird
durch Pflichten des Fahrzeuglenkers ergänzt und die Überschrift des § 53
verweist nunmehr auf anhängige Verwaltungsstrafverfahren statt
Verwaltungsverfahren.
Zu Z 3 (§ 1 Abs. 3):
Diese Änderung berücksichtigt, dass nach Abschluss des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf der
Schiene und Straße (Landverkehrsabkommen, LVA) ein Kraftfahrlinienverkehr
zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat des EWR ebenfalls einer – der
Konzession gleichzuhaltenden - Genehmigung bedarf.
Zu Z 4 (§ 2 Abs. 2
Z 14):
Im Antrag können
Angaben über Achsenanzahl und Achsabstände der einzusetzenden Fahrzeuge
entfallen, da Abmessungen und Gewicht für die Feststellung der Straßeneignung
ausreichen.
Zu Z 5 (§ 3):
§ 3 Abs. 1 legt die ausschließliche Zuständigkeit des
Landeshauptmannes für den nationalen Kraftfahrlinienverkehr fest. Für
Kraftfahrlinien, die zwei oder mehrere Bundesländer berühren, ist nach Wahl des
Unternehmens der Landeshauptmann jenes Bundeslandes zur Erteilung der
Konzession zuständig, in dem sich der Anfangs- oder der Endpunkt der
Kraftfahrlinie befindet, und dessen Kompetenz auf Konzessionsdauer unverändert
bleibt.
Abs. 2 wird neu eingefügt und normiert die Zuständigkeit des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der
Berechtigungen (Konzessionen und Genehmigungen) für den internationalen
Linienverkehr.
Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3 und es wird
festgehalten, dass die örtliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes für die
Festsetzung von Haltestellen und die Feststellung der Streckeneignung
unverändert bleibt.
Zu Z 6 (§ 5 ):
§ 5
wurde wie folgt neu gefasst:
Abs. 1 Z 1 bleibt unverändert,
Im neuen Abs. 1 Z 2 ist die Änderung der Zuständigkeit in
§ 3 berücksichtigt, da der zur Konzessionserteilung zuständige
Landeshauptmann in Verfahren über Kraftfahrlinien, die zwei oder mehrere
Bundesländer berühren, auch die anderen von diesem Verkehr betroffenen Landeshauptmänner
zu hören hat.
Statt in Abs. 1 Z 2 ist nunmehr in Abs. 1 Z 3 die
Anhörung des Landeshauptmannes bei Zuständigkeit des Bundesministers normiert
und durch Änderung des Zitates (§ 3 Abs. 2) präzisiert.
Die bisherigen Abs. 1 Z 3 bis 5 erhalten die Bezeichnung Abs. 1 Z 4 bis 6.
Die Verpflichtung zur Anhörung der Landwirtschaftskammern (alt: Abs. 1
Z 6) und der Landarbeiterkammern (alt: Abs. 1 Z 8) wird
gestrichen, da diese Institutionen in Ermittlungsverfahren selten
Stellungnahmen vorlegten.
Der bisherige Abs. 1 Z 9 erhält daher die Bezeichnung Abs. 1
Z 8.
In Abs. 2 wurden die Verweise angepasst.
Abs. 3 wird neu eingefügt und bestimmt, dass für Linien, die
Österreich nur transitieren, aus Gründen der Verwaltungsökonomie das Ermittlungsverfahren
entfällt, wenn sichergestellt ist, dass die Straßeneignung gegeben ist.
Begründet ist diese Maßnahme damit, dass einerseits bei Anträgen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 684/92 der
transitierte Mitgliedstaat zwar „Bemerkungen“ machen kann, diese aber keinerlei
rechtliche Konsequenz haben, und andererseits bei Anträgen für Verkehre, die nicht
in einen Mitgliedstaat des EWR oder in die Schweiz führen, in der Praxis selten und wenn doch, dann
rechtlich kaum verwertbare Einwände erhoben werden.
Der bisherigen Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 4 und der
Verweis wird angepasst.
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 5.
Zu Z 7 (§ 6 Abs. 2):
In § 6 Abs. 2 wird der Verweis auf § 5 angepasst.
Zu Z 8 (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz):
Die für die
Bestellung eines Betriebsleiters erforderlichen Voraussetzungen der fachlichen
Eignung und Zuverlässigkeit wurde durch einen Verweis auf die Gewerbeordnung
erweitert, damit sicher gestellt ist, dass die „ständige und tatsächliche“
Leitung eines Kraftfahrlinienunternehmens durch einen Betriebsleiter zumindest
die Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit umfasst.
Zu Z 9 (§ 13):
Bei der Neufassung des KflG, BGBl. I Nr. 203/99, wurde in
§ 13 Abs. 1 für alle Bundesstraßen ex lege die Straßeneignung angenommen.
Durch Art. 5 des Bundesstraßen-Übertragungsgesetzes, BGBl. I
Nr. 50/2002, wurden jedoch die „Bundesstraßen B“ als Bundesstraßen aufgelassen.
Diese Kompetenzänderung erfordert eine entsprechende Anpassung des KflG.
Abs. 1 erklärt weiterhin alle Bundesautobahnen und
Bundesschnellstraßen unter Berücksichtigung allfälliger Einschränkungen durch
das KFG und die StVO als geeignet für den Betrieb einer Kraftfahrlinie.
Abs. 2 wird neu eingefügt und hält dieselbe Bestimmung für die
ehemaligen „Bundesstraßen B“ bis zum 31. Dezember 2006 aufrecht, da davon
auszugehen ist, dass der Übergang der Kompetenz keine Änderung der Qualität der
Straßen bewirkt hat. Es ist daher vertretbar für einen bestimmten Zeitraum die
Straßeneignung ex lege als gegeben anzunehmen.
Abs. 3 wird
neu eingefügt und bestimmt, dass wie bisher der Landeshauptmann für alle
anderen Straßen die Straßeneignung festzustellen hat, sofern er keinen Gebrauch
von der neuen Verordnungsermächtigung des § 46 Abs. 2 gemacht hat.
Für Straßen gemäß Abs. 2 ist diese Feststellung erst ab dem 1. Jänner 2007
zu treffen.
Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die Bezeichnung Abs. 4 und
5.
Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und eine
Anpassung des Zitates.
Zu Z 10 (§ 14 Abs. 1):
Grammatikalische Korrektur
Zu Z 11 (§ 15 Abs. 1):
Die höchstzulässige Konzessionsdauer wird von bisher zehn auf acht Jahre
verkürzt. Weiters wird auch der Konzessionsbehörde ein verkehrspolitischer
Gestaltungsspielraum durch Einschränkung der Konzessionsdauer eingeräumt.
Dieser Gestaltungsspielraum kann vorrangig nur von den Ländern genützt werden,
da der Bundesminister als Konzessionsbehörde auch an bilaterale Vereinbarungen
gebunden ist.
Zu Z 12 (§ 20 samt Überschrift):
Da neben den
Pflichten des Berechtigungsinhaber nunmehr auch die Pflichten des
Fahrzeuglenkers normiert werden, erhält der bisherige § 20 die Bezeichnung
§ 20 Abs. 1, ein neuer Abs. 2 wird eingefügt, und die
Überschrift wird angepasst.
Die Pflichten des
Berechtigungsinhabers sind daher nunmehr in § 20 Abs. 1 zusammengefasst
und werden folgende Änderungen vorgenommen:
In § 20
Abs. 1 Z 1 werden die vom Berechtigungsinhaber zu befolgenden
Vorschriften durch Nennung der Verordnung (EWG) Nr. 684/92, der Verordnung
(EG) Nr. 12/98 und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen
Union und der Schweiz ergänzt und zwecks besserer Zitierbarkeit in lit. a
bis lit. e unterteilt. Die Verweisungen finden sich in § 49.
§ 20 Z 2 bis 5 erhalten die Bezeichnung § 20 Abs. 1
Z 2 bis 5.
§ 20 Z 6 erhält die Bezeichnung § 20 Abs. 1 Z 6
und wird in der zweiten Hälfte neu gefasst. Durch diese Änderungen wird der
Tatsache Rechnung getragen, dass zunehmend Fahrplaninformationen in
elektronischen Medien veröffentlicht werden. Unverändert bleibt die Verpflichtung,
dass diese Publizitätspflicht auf Kosten des Berechtigungsinhabers zu erfolgen
hat, der diese Kosten jedoch durch adäquate und effiziente Weitergabe der Daten
(insbesondere auf automationsunterstützten Datenträgern) minimieren kann. Zu
betonen ist, dass nicht die rechtliche Qualität des Herausgebers, sondern die
Weitergabe der Fahrpläne durch die Aufsichtsbehörden (§ 36 Abs. 2) an
den jeweiligen Herausgeber des Kursbuches den amtlichen Charakter dieser
Verpflichtung enthält.
Es wurde auch vor
allem die Verpflichtung zur primären Veröffentlichung der Fahrplandaten in
Printmedien aufgehoben, da diese nicht flexibel an kurzfristig geänderte
Fahrplandaten (z.B. zu Schulbeginn) angepasst werden können und daher auch
nicht mehr in einem wirtschaftlich vertretbaren Ausmaß nachgefragt werden. Wie
dies auch jetzt schon der Fall ist, sind die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften und die Unternehmen bestrebt, den
Fahrgästen durch Fahrplanaushang bei Haltestellen, Fahrplänen in Omnibussen,
Regionalfahrplanheften, Verbundkursbüchern und insbesondere auch
Fahrplanauskünfte in elektronischen Medien die bestmögliche Information zu
gewährleisten.
§ 20 Z 7 erhält die Bezeichnung § 20 Abs. 1 Z 7.
Weiters wird konkretisiert, dass es der Sorgfaltspflicht des
Berechtigungsinhabers unterliegt, dass jeder Fahrgast vor oder bei Antritt der
Fahrt die Möglichkeit hat, einen Fahrausweis zu lösen. Diese Bestimmung ist
zusammen mit der Verpflichtung des Fahrzeuglenkers (neu: Abs. 2 Z 2)
zu lesen, der sich auch im grenzüberschreitenden Verkehr davon überzeugen muss
oder dafür zu sorgen hat (Zustieg von Fahrgästen bei weiteren Haltestellen),
dass die Fahrscheinpflicht erfüllt ist.
§ 20 Z 8 erhält die Bezeichnung § 20 Abs. 1 Z 8,
und der Verweis auf § 13 wird angepasst. Der Verweis auf § 22
Abs. 2 wird gestrichen, da die Übertragung der Betriebsführung
genehmigungspflichtig und nicht nur anzeigepflichtig ist.
§ 20 Z 9 bis 11 erhalten die Bezeichnung § 20 Abs. 1
Z 9 bis 11.
§ 20
Abs. 1 Z 12 wird neu eingefügt und normiert die ausdrückliche
Verpflichtung des Berechtigungsinhabers, dafür Sorge zu tragen, dass bei
grenzüberschreitenden Verkehren dem Lenker vor Antritt der Fahrt alle Dokumente
übergeben werden, die gemäß der in Z 1 zitierten Vorschriften für den
Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind. Mit dieser Bestimmung ist der
Berechtigungsinhaber, der in vielen Fällen die Hauptverantwortung dafür trägt,
dass die erforderlichen Dokumente nicht mitgeführt werden, unmittelbar
belangbar.
§ 20
Abs. 2 wird neu eingefügt und enthält die Pflichten des Fahrzeuglenkers.
In § 20
Abs. 2 Z 1 werden - neben der entsprechenden Verpflichtung des
Berechtigungsinhabers (Abs. 1 Z 1) - die vom Fahrzeuglenker zu
beachtenden Vorschriften determiniert. Weiters wird normiert, dass der
Fahrzeuglenker bei grenzüberschreitenden Verkehren alle Dokumente, die gemäß
dieser Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind,
während der gesamten Fahrt mitzuführen und den zuständigen Kontrollorganen auf
Verlangen auszuhändigen hat.
In § 20
Abs. 2 Z 2 wird entsprechend den Bestimmung für den
Berechtigungsinhaber (Abs. 1 Z 7) die Verpflichtung des
Fahrzeuglenkers normiert, sich im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr
zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass die Fahrgäste bei Antritt der Fahrt
Fahrausweise besitzen. Hierdurch soll eine effizientere Kontrollmöglichkeit
sowie eine direkte Belangbarkeit des Fahrzeuglenkers neben jener des Inhabers
der Berechtigung geschaffen werden.
Zu Z 13 (§ 22 Abs. 4):
In § 22 Abs. 4 wird ergänzend bestimmt, dass der Auftragnehmer
bei nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten im grenzüberschreitenden
Verkehr nicht nur die Original-Konzessionsurkunde (§ 19 Abs. 2)
sondern zusätzlich auch einen Fahrauftrag des Berechtigungsinhabers mitzuführen
hat, der als Nachweis der rechtmäßigen Innehabung einer fremden
Konzessionsurkunde dient.
Diese Bestimmung entspricht der gängigen Praxis und dient gleichzeitig
dazu, dass bei Kraftfahrlinienverkehren, die nicht in einen Mitgliedstaat des
EWR oder in die Schweiz führen, Gesetzeswidrigkeiten (z.B. „Vermietung“ oder
„Verkauf“ von Konzessionen) effizienter kontrolliert werden und im Falle der
Betretung auf der Basis einer klaren gesetzlichen Regelung aufsichts- oder
verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen erfolgen können.
Zu Z 14 (§ 23):
Im Mahnschreiben
der Europäischen Kommission zur Beschwerde 2003/4378 betreffend öffentliches
Auftragswesen wurde unter anderem festgehalten, dass die Bestimmung, wonach
Aufträge für zusätzliche Kurse auf konzessionierten Kraftfahrlinien an den
Inhaber der Konzession zu vergeben sind, sofern dieser bereit ist, diese Kurse
zu einem wirtschaftlich zumutbaren Entgelt durchzuführen, den primärrechtlichen
Grundsätzen des Nichtdiskriminierungs- und Transparenzgebotes widerspricht.
In Abs. 1 hat
daher dieses – den vergaberechtlichen Bestimmungen widersprechende - „Vorrecht“
des Konzessionsinhabers zu entfallen. Weiters ist klarzustellen, dass die
Bestellung zusätzlicher Kurse auf schon konzessionierten Kraftfahrlinien
(Abs. 1) jedenfalls unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen
des Vergaberechtes zu erfolgen hat. Die Bestimmung über die Beauftragung durch
den Konzessionsinhaber in Abs. 1 wurde sprachlich angepasst.
In Abs. 2 ist
ebenfalls klarzustellen, dass auch die Bestellung von Strecken jedenfalls unter
Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes zu erfolgen
hat. Dies bedeutet, dass bei der Bestellung gemeinwirtschaftlicher
Verkehrsleistungen jedenfalls das Vergaberecht zu befolgen ist, dies jedoch
nicht für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen gilt, da diesbezügliche die
makroökonomische Zweckmäßigkeit fraglich ist. Die Bestimmung, dass ein Antrag
auf Erteilung einer Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb einer Kraftfahrlinie
das Ausschreibungsverfahren unterbricht, entfällt, da die Möglichkeit des
Widerrufs einer Ausschreibung durch den neu eingefügten Verweis auf die
anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes hinreichend gewahrt ist. Weiters
wurde im ersten Satz nach dem Begriff „Eigenwirtschaftlichkeit“ ein Verweis auf
die entsprechende Definition im Öffentlichen Personennah- und
Regionalverkehrsgesetz 1999 (ÖPNRV-G 1999) aufgenommen.
Hauptziel der oben
genannten Regelungen (Abs. 1 und 2) ist die Gewährleistung von sicheren,
effizienten und hochwertigen Verkehrsleistungen nicht nur mittels der
erforderlichen Transparenz sondern auch unter Berücksichtigung sozialer,
umweltpolitischer und raumplanerischer Faktoren.
Der bisherige
Abs. 3 wird aufgehoben, da zur Definition der Begriffe „eigen-„ und „gemeinwirtschaftlich“ einerseits der
Verweis auf das ÖPNRV-G 1999 in Abs. 2 neu aufgenommen wird und in
Abs. 3 (alt Abs. 4) bereits normiert ist. Da die Definition dieses
Begriffspaares im Kraftfahrliniengesetz jene des ÖPNRV-G 1999 nur mit
geringen sprachlichen Abweichungen wiederholt, ist dieses Begriffspaar somit
ausreichend durch den Verweis auf das ÖPNRV-G 1999 determiniert.
Der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3. Der Begriff des „namhaft
gemachten Personkraftverkehrsunternehmers“ wird der Formulierung des
Abs. 2 angepasst.
Der bisherige
Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4. Da eine Bestellung von
Verkehrsdienstleistungen nach den anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes
nicht zwingend eine Ausschreibungspflicht bedingt, ist es erforderlich neben
dem Pflichtenheft der Ausschreibung auch den zwischen Besteller und
Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag als Grundlage für den
Konzessionsinhalt und die Konzessionsdauer heranzuziehen, wobei diese die
höchstzulässige Konzessionsdauer (§ 15) nicht überschreiten darf.
Der bisherige
Abs. 6 bekommt die Bezeichnung Abs. 5 und wird hinsichtlich der
Verweise korrigiert. Der Verweis auf den aufgehobenen § 30 wird
gestrichen. Der Verweis auf § 20 Z 1 bis 3 wird ebenfalls zur Gänze
gestrichen. Die privatrechtlichen Vereinbarungen hinsichtlich Inhalt der
Konzession, Fahrplan- und Tarifgestaltung werden bereits bei der Erteilung
einer Konzession für den gemeinwirtschaftlichen Verkehr im Konzessionsbescheid
berücksichtigt. Wenn die Konzession jedoch erteilt ist, besteht ein
öffentliches Recht, das nicht von den sonstigen gesetzlichen Bestimmungen
exempt ist und auch – entsprechend dem Umfang des Verkehrsangebotes – der
Beförderungs- und Tarifpflicht sowie den Beförderungsbedingungen unterliegt.
Zu Z 15 (§ 24 Abs. 1):
Anpassung des Zitates.
Zu Z 16 (§ 25):
Anpassung des Zitates.
Zu Z 17 (§ 27 Z 3):
Der Hinweis auf § 30, Verlängerung der Konzessionsdauer, entfällt.
Zu Z 18 (§ 28 Abs. 5)
Anpassung des Zitates.
Zu Z 19 (§ 30):
Die Bestimmung des
§ 30 wird ersatzlos aufgehoben, da im Mahnschreiben der Europäischen
Kommission zur Beschwerde 2003/4378 betreffend öffentliches Auftragswesen
weiters festgehalten wurde, dass eine Verlängerung der Konzessionsdauer für den
Kraftfahrlinienverkehr ohne Maßnahmen, die eine hinreichende Transparenz und
Offenheit des Verfahrens sicherstellen, einen weiteren Verstoß gegen das Verbot
der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit und das Transparenzgebot
darstellen.
Gemäß § 30
war einem rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Verlängerung der
Konzessionsdauer bei sonst unverändertem Inhalt der Konzession ohne
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stattzugeben, sofern kein anderer
Konzessionswerber vorhanden war, die Kraftfahrlinie ständig betrieben wurde,
und die Straßeneignung gegeben war. Somit existierte bei einer Verlängerung der
Konzessionsdauer kein Verfahren, das hinreichend das primärrechtliche
Nichtdiskriminierungs- und Transparenzgebot gewährleistet. Anträge, die auf
Verlängerung der Konzessionsdauer abzielen, sind künftig als Anträge auf
Wiederteilung von Konzessionen einzubringen, über die sodann ein Ermittlungsverfahren
durchgeführt wird.
Zu Z 20 (§ 31 Abs. 3):
Die Bezeichnung „das Österreichische Statistische Zentralamt“ wird durch
die Bezeichnung „die Statistik Austria“ ersetzt, und der Verweis auf die
Rundungsbestimmungen ersatzlos gestrichen, da gesetzliche Rundungsbestimmungen
bestehen.
Zu Z 21 (§ 32):
Die Bezeichnung „Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen“ wird korrigiert.
Zu Z 22 (§ 36 Abs. 2):
Anpassung des Zitates
Zu Z 23 (§ 36 Abs. 5)
Anpassung des Verweises auf
§ 5.
Zu Z 24
(§ 36 Abs. 6)
In Abs. 6 war die Leitung allenfalls erforderlicher nationaler
Fahrplankonferenzen ausschließlich durch den Landeshauptmann festzustellen.
Zu Z 25 (§ 39 Abs. 2 Z 1):
In § 39 Abs. 2. Z 1 wurde nunmehr festgestellt, dass
Oberleitungsomnibusse nicht als Linienfahrzeuge zu verwenden sind, um eine
klare Abgrenzung zu eisenbahnrechtlichen Bestimmungen zu ermöglichen. Da
Oberleitungsomnibusse aber auch Systeme für andere Antriebsenergien als aus
Oberleitungen besitzen, ist es zulässig sie erforderlichenfalls kurzfristig zur
Aufrechterhaltung des Betriebes auf Kraftfahrlinienstrecken einzusetzen.
Zu Z 26 (§46):
Der bisherige § 46 Z 1 bis 4 erhalten die Bezeichnung § 46 Abs. 1
Z 1 bis 4.
In einem neuen Abs. 2 wird die Verordnungsermächtigung des
Landeshauptmannes zur Feststellung der Straßeneignung (§ 13 Abs. 3)
normiert.
Zu Z 27 (§ 47):
In Anlehnung an
das Güterbeförderungsgesetz 1995 sowie entsprechend den in § 20
Abs. 1 und 2 normierten Pflichten des Berechtigungsinhabers und des
Fahrzeuglenkers werden die Strafbestimmungen neu strukturiert und ergänzt:
Abs. 1 bleibt
inhaltlich unverändert und es wird klar gestellt, dass der Berichtigungsinhaber
der Normadressat ist.
Der neu eingefügte
Abs. 2 enthält die Strafbestimmungen für den Fahrzeuglenker bei Verstößen
gegen § 20 Abs. 2. Der Strafrahmen (bis zu 726 Euro) ist wesentlich
geringer als in Abs.1, da die möglichen Delikte vorwiegend im wirtschaftlichen
Interesse des Berechtigungsinhabers liegen.
Der bisherige
Abs. 2 erhält die Bezeichnung Abs. 3 und erhält eine
Subsidiaritätsklausel, um verfassungswidrige Doppelbestrafungen auszuschließen;
Normadressat ist der Fahrgast.
Der bisherige
Abs. 3 erhält aus systematischen Gründen die Bezeichnung Abs. 4 und
bleibt inhaltlich unverändert; Normadressat ist ein Unternehmer, der ohne
Berechtigung einen Linienverkehr durchführt.
Der neu eingefügte
Abs. 5 stellt ausdrücklich fest, dass der Berechtigungsinhaber nach
Abs. 1 auch dann strafbar ist, wenn er in § 20 Abs. 1
enthaltenen Pflichten im Ausland verletzt, und bestimmt die örtlich zuständige
Behörde.
Der bisherige
Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und trägt den neu strukturierten
Strafbestimmungen Rechnung, die an die explizit für den Berechtigungsinhaber
und den Fahrzeuglenker normierten Pflichten angepasst sind. Aus praktischen
Erwägungen wird von Gesetzes wegen der Fahrzeuglenker hinsichtlich der
Erbringung der Sicherheitsleistung als Vertreter des Berechtigungsinhabers
normiert, was aber nicht bedeutet, dass der Lenker auch strafrechtlich
verfolgbar ist. Bei der Einhebung der vorläufigen Sicherheit ist auf die
Verhältnismäßigkeit der gesetzten Maßnahmen zu achten.
Der neu eingefügte
Abs. 7 entspricht der entsprechenden Regelung des
Güterbeförderungsgesetzes 1995 sowie § 9 Abs. 7 VStG. Die Haftung
des Unternehmers besteht hinsichtlich aller Lenker, die in seinem Interesse
tätig sind, und ist durch das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers
gerechtfertigt.
Zu Z 28
(§ 48):
In Abs. 1
wird der Reorganisation auf Grund der SPG-Novelle 2005 Rechnung getragen, die
Zitate hinsichtlich der Mitwirkungspflicht der Organe der Bundespolizei sowie
die Zollorgane (diese nur im Rahmen der ihnen sonst obliegenden Aufgaben)
angepasst und das Landverkehrsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft aufgenommen.
In Abs. 2
wird ebenfalls die Reorganisation auf Grund der SPG-Novelle 2005
berücksichtigt.
Zu Z 29
(§ 49):
Der bisherige
§ 49 erhält die Bezeichnung § 49 Abs. 1, und es werden die neuen
Abs. 2 bis 4 angefügt, die die Verweise auf die unmittelbar anwendbaren
Rechtsakte der EU sowie das Landverkehrsabkommen enthalten.
Zu Z 30
(§ 52 Abs. 2 bis 4):
§ 52
Abs. 2 wird dahingehend präzisiert, dass alle vor dem 1. Jänner 2000
(In-Kraft-Treten des KflG) eingereichten Anträge weiterhin nach den
Bestimmungen des KflG 1952 erledigt werden.
Abs. 3
enthält die Übergangsbestimmung für die Erledigung aller zwischen dem 1. Jänner
2000 und den vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes eingereichten Anträge
mit Ausnahme der in Abs. 4 genannten Anträge.
Abs. 4
enthält Übergangsbestimmungen für Anträge, die bereits vor In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes gemäß § 30 „Verlängerung der Konzessionsdauer“
(nunmehr gestrichen) eingereicht wurden:
- wenn die Konzessionsdauer bei In-Kraft-Treten
dieser Novelle noch höchstens sechs Monate beträgt, sind die Anträge nach den
bisherigen Bestimmungen (KflG, idF BGBl. I Nr. 151/2004) zu
erledigen:
- alle anderen diesbezüglichen Anträge sind als
Anträge auf „Wiedererteilung der Konzession“ gemäß § 29 Abs. 1 zu
betrachten, und es ist von der Aufsichtsbehörde daher unverzüglich ein
Ermittlungsverfahren einzuleiten.
Diese
Differenzierung ist damit begründet, dass zwar Verfahrensengpässe vermieden werden
sollen, jedoch ehest möglich die im Mahnschreiben der Kommission (siehe EB zu
Z 19) eingeforderte Nichtdiskriminierung und Transparenz erreicht werden
soll. Überdies ist ein Zeitraum von ca. sechs Monaten im Hinblick auf die
Fristenregelung des § 5 Abs. 5 inklusive Postlauf und Feststellung
der Straßeneignung ausreichend zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens.
Zu Z 30
(§ 53 samt Überschrift):
Die Überschrift des § 53 wird geändert, damit jeder Zweifel am
Rechtscharakter der (Verwaltungs-straf)Verfahren ausgeschlossen ist. Weiters
wird angeordnet, dass auf vor In-Kraft-Treten dieser Novelle begangene
Verwaltungsübertretungen die neuen Bestimmungen anzuwenden sind, sofern sie
bereits nach den Bestimmungen des KflG, idF BGBl. I Nr. 151/2004,
strafbar waren und nunmehr keiner strengeren Behandlung unterliegen. Zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängige Verfahren sind
nach den vor Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Rechtsvorschriften zu Ende
zu führen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Bundesgesetz über die linienmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG) Abschnitt I Allgemeine
Bestimmungen §§ 1 bis 4 ... Abschnitt II Bestimmungen
über Berechtigungen §§ 5 bis 19 ... § 20 Pflichten des Berechtigungsinhabers § 21 ... Abschnitt III Bestimmungen
über den Kraftfahrlinienbetrieb §§ 22 bis 38 ... Abschnitt IV Bestimmungen
über die Fahrzeuge §§ 39 bis 44 ... Abschnitt V Übergangs- und
Schlußbestimmungen §§ 45 bis 52 ... § 53
Anhängige Verfahren § 54
... |
Bundesgesetz über die linienmäßige
Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen (Kraftfahrliniengesetz - KflG) Abschnitt I Allgemeine
Bestimmungen §§ 1 bis 4 ... Abschnitt II Bestimmungen
über Berechtigungen §§ 5 bis 19 ... § 20. Pflichten des Berechtigungsinhabers und
des Fahrzeuglenkers § 21 ... Abschnitt III Bestimmungen
über den Kraftfahrlinienbetrieb §§ 22 bis 38 ... Abschnitt IV Bestimmungen über
die Fahrzeuge §§ 39 bis 44 ... Abschnitt V Übergangs- und
Schlußbestimmungen §§ 45 bis 52... § 53 Anhängige Verwaltungsstrafverfahren § 54
... |
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang
der Berechtigungen § 1. (1) und (2) ... |
Abschnitt I Allgemeine Bestimmungen Begriffsbestimmungen, Inhalt und Umfang
der Berechtigungen § 1. (1) und (2) ... |
(3) Der
innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach
Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende
Kraftfahrlinienverkehr nur mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder
nur mit Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
bedarf einer dieser gleichzuhaltenden Genehmigung. |
(3) Der
innerstaatliche und grenzüberschreitende Kraftfahrlinienverkehr nach
Abs. 1 bedarf einer Konzession, der grenzüberschreitende
Kraftfahrlinienverkehr, dessen Endhaltestellen auf dem Staatsgebiet von
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsparteien des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz liegen, bedarf einer
dieser gleichzuhaltenden Genehmigung. |
(4) ... |
(4) ... |
Antragspflicht für Konzessionen und
Genehmigungen, Inhalt des Konzessantrages § 2. (1) ... |
Antragspflicht für Konzessionen und
Genhemigungen, Inhalt des Konzessionsansuchens § 2 (1) ... |
(2) ... |
(2) ... |
1 bis 13 ... |
1 bis 13 ... |
14. Angaben über Bauart, Ausstattung und
Beschaffenheit (insbesondere Abemssungen, höchstes zulässiges Gesamtgewicht,
Anzahl der Achsen und Achsabstände) der Fahrzeuge, die verwendet werden. |
14. Angaben über Bauart, Ausstattung und
Beschaffenheit (insbesondere Abmessungen und höchstes zulässiges
Gesamtgewicht) der Fahrzeuge, die verwendet werden sollen.“ |
Aufsichtsbehörden § 3.
(1) Zur Erteilung der
in § 1 vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann, hinsichtlich
grenzüberschreitender Kraftfahrlinien und Kraftfahrlinien, die sich über zwei
oder mehrere Bundesländer erstrecken, der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zuständig. |
Aufsichtsbehörden § 3. (1) Zur Erteilung der in § 1
vorgesehenen Konzession ist der Landeshauptmann zuständig. Der Antrag auf
Erteilung der in § 1 vorgesehenen Konzession für Kraftfahrlinien, die
sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, ist nach Wahl des
Unternehmens beim Landeshauptmann jenes Bundeslandes einzubringen, in dem
sich der Anfangs- oder der Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet. Die
Zuständigkeit bleibt auf die Dauer der erteilten Konzession unverändert. |
(2) In jedem Fall
ist der Landeshauptmann für die Feststellung, ob die Straßen, über die eine
Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus Gründen der Verkehrssicherheit
oder wegen ihres Bauzustandes für diesen Verkehr eignen (§ 7 Abs. 1
Z 4 lit. a) und zur Erteilung der Genehmigung zur Festsetzung,
Verlegung und Auflassung der Haltestellen zuständig. |
(2) Hinsichtlich
grenzüberschreitender Kraftfahrlinien ist der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie zur Erteilung der in § 1 vorgesehenen
Konzession (Genehmigung) zuständig. |
|
(3) In jedem Fall
ist der Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes für die Feststellung,
ob die Straßen, über die eine Kraftfahrlinie geführt werden soll, sich aus
Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für diesen
Verkehr eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) und zur Erteilung
der Genehmigung zur Festsetzung, Verlegung und Auflassung der Haltestellen
zuständig. |
Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen Verfahrensvorschriften für die Erteilung
einer Berechtigung § 5.
(1) Vor der
Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder
Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51)
zu hören: |
Abschnitt II Bestimmungen über Berechtigungen Verfahrensvorschriften für die Erteilung
einer Berechtigung § 5.
(1) Vor der
Entscheidung über die Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder
Genehmigung) sind bei sonstiger Nichtigkeit (§ 68 Abs. 4 Z 4
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG,
BGBl. Nr. 51) zu hören: |
1. jene Unternehmen des öffentlichen
Eisenbahnverkehrs und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren
Verkehrsbereich (§ 14) die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise
fällt, |
1. jene Unternehmen des öffentlichen Eisenbahnverkehrs
und jene Kraftfahrlinienunternehmen, in deren Verkehrsbereich (§ 14) die
beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, |
|
2. die Landeshauptmänner, wenn es sich um eine
Kraftfahrlinie handelt, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer
erstreckt (§ 3 Abs. 1), |
2. die Landeshauptmänner, wenn der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der
Berechtigung zuständig ist (§ 3) und es sich nicht um eine
grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden
Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist, |
3. die Landeshauptmänner, wenn der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zur Erteilung der
Berechtigung zuständig ist (§ 3 Abs. 2), und es sich nicht um eine
grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im betreffenden
Bundesland keine Haltestelle vorgesehen ist, |
3. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der
beiden Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt, |
4. die Gemeinden, in deren Gebiet einer der
beiden Endpunkte der beantragten Kraftfahrlinie liegt, |
4. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie
geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende
Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle
vorgesehen ist, |
5. die Gemeinden, über deren Gebiet die Linie
geführt wird, sofern es sich nicht um eine grenzüberschreitende
Kraftfahrlinie handelt, für die auf dem Gemeindegebiet keine Haltestelle
vorgesehen ist, |
5. die Wirtschaftskammern, |
6. die Wirtschaftskammern, |
6. die Landwirtschaftskammern, |
|
7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte, |
7. die Kammern für Arbeiter und Angestellte, |
8. die Landarbeiterkammern und |
|
9. die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§ 17 ÖPNRV-G 1999,
BGBl. I Nr. 204/1999), in deren Verbundraum die beantragte
Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, sofern es sich nicht um eine
grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im Verbundraum keine
Haltestelle vorgesehen ist. |
8. die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
(§ 17 ÖPNRV-G 1999, BGBl. I Nr. 204), in deren
Verbundraum die beantragte Kraftfahrlinie ganz oder teilweise fällt, sofern
es sich nicht um eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie handelt, für die im
Verbundraum keine Haltestelle vorgesehen ist. |
(2) Von den in
Abs. 1 Z 2 und 5 bis 8 genannten Stellen sind jene zu hören, die
nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinien und bei Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehrere
Bundesländer erstrecken, sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen
Bundesorganisationen der unter Abs. 1 Z 5 bis 8 genannten Kammern
zu hören. |
(2) Von den in
Abs. 1 Z 2, 3, 6 und 7 genannten Stellen sind jene zu hören, die
nach der Linienführung örtlich in Betracht kommen. Bei grenzüberschreitenden
Kraftfahrlinien sind die für das gesamte Bundesgebiet zuständigen Bundesorganisationen
der unter Abs. 1 Z 6 und 7 genannten Kammern zu hören. |
(3) Das Recht auf
Anhörung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 wird von den Gemeinden im eigenen
Wirkungsbereich wahrgenommen. |
(3) Die Anhörung der
in Abs. 1 genannten Stellen entfällt, wenn es sich um den Antrag auf
Erteilung einer Berechtigung (Konzession oder Genehmigung) zum Betrieb einer
Kraftfahrlinie handelt, für die im Bundesgebiet keine Haltestelle vorgesehen
ist und feststeht, dass sich die zu befahrenden Straßen aus Gründen der
Verkehrssicherheit und wegen ihres Bauzustandes zur Befahrung durch eine Kraftfahrlinie
eignen. |
(4) Den in
Abs. 1 genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von
mindestens 30 und höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen. |
(4) Das Recht auf
Anhörung gemäß Abs. 1 Z 4 und 5 wird von den Gemeinden im eigenen
Wirkungsbereich wahrgenommen. |
|
(5) Den in
Abs. 1 genannten Stellen ist im Konzessionsverfahren eine Frist von
mindestens 30 und höchstens 60 Tagen, im Genehmigungsverfahren eine nicht
erstreckbare Frist von 30 Tagen zur Abgabe ihrer Äußerung einzuräumen. |
Weitere Verfahrensvorschriften § 6.
(1) ... |
Weitere Verfahrensvorschriften § 6.
(1) ... |
(2) Sofern sich ein
Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur auf eine bloß in
einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im Verfahren nach
§ 5 Abs. 1 Z 3 und 4 nur die betroffene
Gemeinde zu hören. |
(2) Sofern sich ein
Antrag auf Änderung einer Konzession oder Genehmigung nur auf eine bloß in
einer einzigen Gemeinde gelegenen Strecke bezieht, ist im Verfahren nach
§ 5 Abs. 1 Z 4 und 5 nur die betroffene
Gemeinde zu hören. |
Fachliche Eignung, Bescheinigungen über
deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter § 10. (1) bis (4) ... |
Fachliche Eignung, Bescheinigungen über
deren Nachweis, Prüfungskommissionen, Betriebsleiter § 10. (1) bis (4) ... |
(5) Der
Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu
benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung
nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzung
der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb
ständig und tatsächlich zu leiten und bedarf der Genehmigung durch die
Aufsichtsbehörde. |
(5) Der
Berechtigungswerber hat der Aufsichtsbehörde einen Betriebsleiter zu
benennen, wenn er als natürliche Person die Voraussetzungen der fachlichen Eignung
nicht erfüllt, oder wenn er keine natürliche Person ist. Dieser hat die Voraussetzungen
der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung zu erfüllen, den Kraftfahrlinienbetrieb
ständig und tatsächlich, jedenfalls aber in dem Ausmaß zu leiten, wie es in
§ 39 Abs. 2 Z 2 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, vorgesehen
ist und bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. |
Straßeneignung § 13.
(1) Die
Straßeneignung von Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen und Bundesstraßen B
(§ 2 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286) für den
Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung etwaiger Einschränkungen
durch die StVO 1960, BGBl. Nr. 159, und durch das KFG 1967,
BGBl. Nr. 267, angenommen. Die Feststellung, ob sich andere Straßen aus
Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung
durch eine Kraftfahrlinie eignen (§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a),
ist vom Landeshauptmann unter Einhaltung der Fristen des § 5 Abs. 4
zu treffen. |
Straßeneignung § 13. (1) Die Straßeneignung von
Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971, BGBl.
Nr. 286) für den Kraftfahrlinienbetrieb wird unter Berücksichtigung
etwaiger Einschränkungen durch die StVO 1960, BGBl. Nr. 159, und
durch das KFG 1967, BGBl. Nr. 267, angenommen. |
|
(2) Die
Straßeneignung von Straßen mit der ehemaligen Bezeichnung „Bundesstraßen B“
(§ 2 Abs. 1 BStG 1971, BGBl. Nr. 286 in der Fassung
BGBl. I Nr. 142/2000) wird unter Berücksichtigung etwaiger
Einschränkungen durch die StVO 1960 und durch das KFG 1967 bis zum
31. Dezember 2006 angenommen. |
|
(3) Sofern keine
Verordnung nach § 46 Abs. 2 erlassen wird, ist die Feststellung, ob
sich andere Straßen aus Gründen der Verkehrssicherheit oder wegen ihres
Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eignen
(§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a) vom Landeshauptmann unter
Einhaltung der Fristen des § 5 Abs. 5 zu treffen; für Straßen
gemäß Abs. 2 ist diese Feststellung frühestens am 1. Jänner 2007 zu
treffen. |
(2) Die
Straßeneignung hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen. Der
Landeshauptmann kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von einer
Kraftfahrlinie befahrene Straße auch weiterhin aus Gründen der Verkehrssicherheit
oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch die Kraftfahrlinie
eignet |
(4) Die
Straßeneignung hat während der gesamten Berechtigungsdauer vorzuliegen. Der
Landeshauptmann kann jederzeit von Amts wegen prüfen, ob sich eine von einer
Kraftfahrlinie befahrene Straße auch weiterhin aus Gründen der Verkehrssicherheit
oder wegen ihres Bauzustandes für die Befahrung durch die Kraftfahrlinie
eignet. |
(3) Hat der
Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten
Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den
Landeshauptmann sowie, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen zu verständigen. Der
Landeshauptmann hat unverzüglich zu prüfen, ob die Straßeneignung weiter vorliegt. |
(5) Hat der
Berechtigungsinhaber insbesondere nach Straßenrückbauten oder Straßenumbauten
Zweifel, ob die Straßeneignung weiterhin vorliegt, so hat er hievon den
Landeshauptmann sowie, wenn der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie seine Aufsichtsbehörde ist, auch diesen zu
verständigen. Der Landeshauptmann hat unverzüglich zu prüfen, ob die
Straßeneignung weiter vorliegt. |
(4) Stellt der
Landeshauptmann anläßlich der Prüfung nach Abs. 2 oder 3 fest, daß sich
die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr eignet, so
hat er dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des Betriebes
aller diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten Strecke oder
für ein Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie, wenn er Aufsichtsbehörde ist, dem
Straßenerhalter und der Straßenaufsichtsbehörde zuzustellen |
(6) Stellt der
Landeshauptmann anlässlich der Prüfung nach Abs. 4 oder 5 fest, dass
sich die Straße für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie nicht mehr
eignet, so hat er dies bescheidmäßig festzustellen und die Einstellung des
Betriebes aller diese Straße benützenden Kraftfahrlinien auf der gesamten
Strecke oder für ein Teilstück zu verfügen. Dieser Bescheid ist auch dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, wenn er
Aufsichtsbehörde ist, dem Straßenerhalter und der Straßenaufsichtsbehörde
zuzustellen. |
Verkehrsbereich § 14.
(1) Der
Verkehrsbereich nach § 7 Abs. 1 Z 4 lit. b erstreckt sich
so weit, wie eine beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits
konzessionierten öffentlichen Verkehr gefährdend auswirken kann. |
Verkehrsbereich § 14. (1) Der Verkehrsbereich nach § 7
Abs. 1 Z 4 lit. b erstreckt sich so weit, wie sich eine
beantragte Kraftfahrlinie auf einen bereits konzessionierten öffentlichen
Verkehr gefährdend auswirken kann. |
(2) bis (4) ... |
(2) bis (4) ... |
Konzessionsdauer und jährliche
Betriebsdauer § 15. (1) Die Konzession zum Betrieb einer
Kraftfahrlinie wird auf zehn Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines zeitlich
begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses kann sie auch für
einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. |
Konzessionsdauer und jährliche
Betriebsdauer § 15. (1) Die Konzession zum Betrieb einer
Kraftfahrlinie wird auf höchstens acht Jahre erteilt. Bei Vorliegen eines
zeitlich begrenzten oder nur vorübergehenden Verkehrsbedürfnisses sowie zur
Erreichung der in § 37 Abs. 3 angeführten Ziele kann sie auch
für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden. |
(2) ... |
(2) ... |
Pflichten des Berechtigungsinhabers § 20. Die Berechtigung verpflichtet deren
Inhaber: |
Pflichten des Berechtigungsinhabers und
des Fahrzeuglenkers § 20. (1) Die Berechtigung verpflichtet deren
Inhaber: |
1. die Kraftfahrlinie während der gesamten
Berechtigungsdauer den gesetzlichen Vorschriften, den Vorschreibungen der
Berechtigung und dem Fahrplan entsprechend ununterbrochen zu betreiben
(Betriebspflicht); |
1. die Kraftfahrlinie während der gesamten
Berechtigungsdauer gemäß a) den Vorschriften dieses Bundesgesetzes, b) den Vorschriften der Verordnung (EWG)
Nr. 684/92, c) den Vorschriften der Verordnung (EG)
Nr. 12/98 und d) den Vorschriften des Landverkehrsabkommens
zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
sowie e) den Vorschreibungen der Berechtigung und dem
Fahrplan entsprechend ununterbrochen zu betreiben (Betriebspflicht); |
2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb
erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht
abwenden konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung
unmöglich machen, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen
entsprechend zu befördern (Beförderungspflicht); |
2. soweit seine für den regelmäßigen Betrieb
erforderlichen Beförderungsmittel ausreichen und nicht Umstände, die er nicht abwenden
konnte und denen er auch nicht abzuhelfen vermag, die Beförderung unmöglich
machen, alle Fahrgäste und deren Gepäck den Beförderungsbedingungen entsprechend
zu befördern (Beförderungspflicht); |
3. die Beförderungspreise und die
Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner
Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom Berechtigungsinhaber gewährte
Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute
kommen, sind unzulässig [Anwendungszwang von Beförderungspreisen
(Tarifpflicht) und -bedingungen]; |
3. die Beförderungspreise und die
Beförderungsbedingungen in gleicher Weise gegenüber allen Benützern seiner
Kraftfahrlinie zur Anwendung zu bringen; vom Berechtigungsinhaber gewährte
Begünstigungen, die nicht unter den gleichen Bedingungen jedermann zugute
kommen, sind unzulässig [Anwendungszwang von Beförderungspreisen
(Tarifpflicht) und –bedingungen]; |
4. die Besonderen Beförderungspreise und die
Besonderen Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger vom
Berechtigungsinhaber gewährten Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für
Besondere Beförderungspreise und -bedingungen); |
4. die Besonderen Beförderungspreise und die
Besonderen Beförderungsbedingungen einschließlich allfälliger vom
Berechtigungsinhaber gewährte Begünstigungen nach Z 3 zeitgerecht der
Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen (Genehmigungspflicht für
Besondere Beförderungspreise und -bedingungen); |
5. zur Einhaltung der Vorschriften der
§§ 33 bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht); |
5. zur Einhaltung der Vorschriften der
§§ 33 bis 35 über Haltestellen (Haltestellenpflicht); |
6. die Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen
keine Abfertigungsgeräte zum Einsatz gelangen auch eine Aufstellung der
Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen in den
Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzulegen.
Außer bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug hat dieser
Fahrplan sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An den
Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen
(Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden
Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die
Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch auf Kosten des
Berechtigungsinhabers amtlich zu veröffentlichen. In den Linienfahrzeugen ist
die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in
§ 22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen
(Publizitätspflichten). Die Fahrplandaten sind überdies an die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften (§ 17 ÖPNRV-G 1999) für
eine Veröffentlichung in einem Verbundkursbuch sowie für die Veröffentlichung
über elektronische Medien zur Verfügung zu stellen. Bei Veröffentlichung in
einem Verbundkursbuch, das zumindest alle Kraftfahrlinien des betreffenden
Bundeslandes erfaßt, kann die amtliche Veröffentlichung der Fahrpläne im
Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch unterbleiben; |
6. die
Fahrpläne, sofern in den Linienfahrzeugen keine Abfertigungsgeräte zum
Einsatz gelangen auch eine
Aufstellung der Fahrpreise (Tarifdreieck), sowie die Beförderungsbedingungen
in den Linienfahrzeugen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen
vorzulegen. Außer bei Verwendung einer Haltestellenanzeige im Linienfahrzeug
hat dieser Fahrplan sämtliche Haltestellen der Kraftfahrlinie anzuführen. An
den Haltestellen sind gut lesbare Fahrpläne oder Auszüge aus diesen
(Durchfahrtszeiten) unter Angabe der die Kraftfahrlinien betreibenden
Unternehmen anzuschlagen und zu erhalten. Die Beförderungspreise und die
Fahrpläne sind im Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuch oder in einem
Verbundkursbuch auf Kosten des Berechtigungsinhabers zu veröffentlichen. Die
Kursbücher (Fahrplanauskünfte) können als Druckwerke oder in elektronischen
Medien veröffentlicht werden. Die Fahrplandaten sind dem jeweiligen
Herausgeber des Kursbuches in geeigneter und Kosten sparender Form zu
überlassen und jedenfalls aber auch den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
zur Verfügung zu stellen. Fahrpläne von Kraftfahrlinien, die nicht in einem
Verkehrsverbund eingebunden sind, haben vom Berechtigungsinhaber in jeder für
den Fahrgast geeigneten Form, nach Maßgabe der Möglichkeiten insbesondere auch
in elektronischen Medien, veröffentlicht zu werden. In den Linienfahrzeugen
ist die Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten in der in
§ 22 Abs. 4 angeführten Weise kenntlich zu machen
(Publizitätspflichten). |
7. jedem Fahrgast einen Fahrausweis auszufolgen,
aus dem der Abfahrts- und Zielort oder die Gültigkeitszonen und der Fahrpreis
und bei Zeitkarten überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für entgeltlich
befördertes Gepäck ist ein Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht); |
7. dafür zu sorgen, dass jeder Fahrgast vor oder
bei Antritt der Fahrt die Möglichkeit hat, einen Fahrausweis gemäß den
jeweiligen Beförderungsbedingungen zu lösen, aus dem der Abfahrts- und
Zielort oder die Gültigkeitszonen und der Fahrpreis und bei Zeitkarten
überdies die Gültigkeitsdauer hervorgehen. Für entgeltlich befördertes Gepäck
ist ein Gepäckschein auszugeben (Fahrscheinpflicht); |
8. zur Einhaltung der Vorschriften der
§§ 13 Abs. 3, 22 Abs. 2 und 3, 31 Abs. 5, 35 Abs. 1
und 5 sowie 42 Abs. 1 und 3 (Anzeige- und Meldepflichten); |
8. zur Einhaltung der Vorschriften der
§§ 13 Abs. 5, 22 Abs. 3, 31 Abs. 5,
35 Abs. 1 und 5 sowie 42 Abs. 1 und 3
(Anzeige- und Meldepflichten); |
9. zur Einhaltung der Vorschriften des § 45
Abs. 2 hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten); |
9. zur Einhaltung der Vorschriften des § 45
Abs. 2 hinsichtlich der Organe der Aufsicht (Duldungspflichten); |
10. für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit
des Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet der
Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich,
daß sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand
befinden, und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit
maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs- und Beaufsichtigungspflicht); |
10. für Ordnung, Sicherheit und Regelmäßigkeit
des Betriebs zu sorgen. Der Berechtigungsinhaber ist, unbeschadet der
Verpflichtungen des Zulassungsbesitzers, insbesondere dafür verantwortlich,
dass sich die Linienfahrzeuge stets in verkehrs- und betriebssicherem Zustand
befinden, und die bei ihm beschäftigten Personen die für ihre Tätigkeit
maßgeblichen Vorschriften kennen und beachten (Ordnungs- und Beaufsichtigungspflicht); |
11. für die Durchführung des Dienstes eine
Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des
Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muß erlassen werden, wenn
ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 41) bestellt wurde
(Dienstanweisungspflicht). |
11. für die Durchführung des Dienstes eine
Dienstanweisung zu erlassen, soweit dies nach den Größenverhältnissen des
Unternehmens erforderlich ist. Eine Dienstanweisung muss erlassen werden,
wenn ein Leiter des Betriebsdienstes (§ 41) bestellt wurde (Dienstanweisungspflicht); |
|
12. dafür zu sorgen, dass bei
grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren dem Lenker vor Antritt der
Fahrt alle Dokumente übergeben werden, die gemäß den in Z 1 zitierten
Vorschriften für den Betrieb einer Kraftfahrlinie erforderlich sind. |
|
(2) Der
Fahrzeuglenker ist verpflichtet: |
|
1. bei der Verrichtung seines Dienstes die
Bestimmungen der in Abs. 1 Z 1 zitierten Vorschriften
einzuhalten und bei grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehren während
der gesamten Fahrt alle gemäß diesen Vorschriften für den Betrieb einer
Kraftfahrlinie erforderlichen Dokumente mitzuführen und diese Dokumente auf
Verlangen den zuständigen Kontrollorganen auszuhändigen; |
|
2. sich im grenzüberschreitenden
Kraftfahrliniverkehr davon zu überzeugen oder dafür zu sorgen, dass jder
Fahrgast vor Antritt der Fahrt einen Fahrausweis besitzt, aus dem jedenfalls
der Abfahrts- und Zielort, das Datum der Fahrt und der Fahrpreis hervorgehen. |
Abschnitt III Bestimmungen über den
Kraftfahrlinienbetrieb Betriebsführerübertragung und
Auftragsfahrten § 22. (1) bis (3) ... |
Abschnitt III Bestimmungen über den
Kraftfahrlinienbetrieb Betriebsführerübertragung und
Auftragsfahrten § 22. (1) bis (3) ... |
(4) Die
Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den
Linienfahrzeugen auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder
hinter der Windschutzscheibe oder an der rechten Seitenfront hinter der
ersten Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist. |
(4) Die
Betriebsführung sowie die Durchführung von Auftragsfahrten ist in den
Linienfahrzeugen auf einem Schild kenntlich zu machen, welches entweder
hinter der Windschutzscheibe oder an der rechten Seitenfront hinter der
ersten Fensterscheibe nach der Vordertüre anzubringen ist. Bei der
Durchführung von nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten hat der
Auftragnehmer im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr zusätzlich
einen Fahrauftrag des Konzessionsinhabers mitzuführen. |
(5) ... |
(5) ... |
Bestellung von Kursen,
gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien § 23.
(1) Werden beim
Konzessionsinhaber oder bei einer Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
(§ 17 ÖPNRV-G 1999) über das vorgesehene Fahrplanangebot einer
Kraftfahrlinie hinaus Kurse zu einem wirtschaftlich zumutbaren Entgelt
bestellt, und ist der Konzessionsinhaber der Kraftfahrlinie, auf der diese
Kurse geführt werden sollen, nicht bereit, diese Bestellfahrten auszuführen,
so kann der Besteller selbst oder für diesen die
Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft diese Fahrten ausschreiben und einen
geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer für den gemeinwirtschaftlichen
Betrieb namhaft machen, den der Konzessionsinhaber sodann mit der
Durchführung dieser Kurse zu beauftragen hat (§ 22 Abs. 3). |
Bestellung von Kursen,
gemeinwirtschaftlicher Betrieb von Kraftfahrlinien § 23. (1) Werden über das vorgesehene
Fahrplanangebot einer Kraftfahrlinie hinaus Kurse bestellt, so hat der
Besteller oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft die
anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes zu berücksichtigen. Wird ein
anderer Personenkraftverkehrsunternehmer als der Konzessionsinhaber mit der
Durchführung der bestellten Kurse betraut, so ist er vom Konzessionsinhaber
mit der Durchführung dieser
Kurse zu beauftragen (§ 22 Abs. 3). |
(2) Wird die
Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit
nicht von einer Kraftfahrlinie bedient wurden oder zum Zeitpunkt der
Bestellung nicht mehr eigenwirtschaftlich bedient werden können, so kann der
Besteller selbst oder für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft
die Durchführung dieser Fahrten ausschreiben und einen geeigneten
Personenkraftverkehrsunternehmer namhaft machen, sofern während der
Ausschreibungsfrist bei der Aufsichtsbehörde kein Antrag auf Erteilung einer
Konzession zum eigenwirtschaftlichen Betrieb der Kraftfahrlinie gestellt
wird, der in der Folge zur Konzessionserteilung führt. |
(2) Wird die
Bedienung von Strecken bestellt, die bisher mangels Eigenwirtschaftlichkeit
(§ 3 Abs. 2 ÖPNRV-G 1999) von einer Kraftfahrlinie nicht
bedient wurden oder zum Zeitpunkt der Bestellung nicht mehr
eigenwirtschaftlich bedient werden können, so hat der Besteller selbst oder
für diesen die Verkehrsverbundorganisationsgesellschaft unter
Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen des Vergaberechtes einen
geeigneten Personenkraftverkehrsunternehmer zu ermitteln. Von dieser
Verpflichtung ausgenommen sind Strecken, die weiterhin eigenwirtschaftlich
bedient werden können. |
(3) Der
Konzessionsinhaber führt in den Fällen des Absatzes 1 die Kraftfahrlinie
eigenwirtschaftslich und in den Fällen des Absatzes 2 gemeinwirtschaftlich.
In diesem Sinne gilt als |
|
1. eigenwirtschaftlicher Betrieb ein solcher,
dessen Kosten ausschließlich aus den Erlösen des Beförderungsentgeltes
gedeckt werden. Unter solchen Erlösen sind auch Zahlungen von Teilbeträgen
des Beförderungsentgeltes durch Dritte, wie verbundbedingte Fahrpreisersätze
sowie Fahrpreisersätze zur Gewährung von Sondertarifen für bestimmte Fahrgastgruppen
oder zum Ersatz von Fahrpreisen auf Basis sonstiger privatrechtlicher
Verträge zu verstehen, |
|
2. gemeinwirtschaftlicher Betrieb ein solcher,
dessen Kosten nicht allein aus Erlösen des Beförderungsentgeltes gedeckt
werden können und dessen Aufrechterhaltung eines Finanzierungsbeitrages durch
Gebietskörperschaften oder durch private Besteller bedarf. |
|
(4) Dem nach
Abs. 2 namhaft gemachten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor
Betriebsaufnahme über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zu erteilen,
sofern alle positiven Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2
gegeben sind und der Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4
lit. a nicht vorliegt. |
(3) Dem nach
Abs. 2 ermittelten Personenkraftverkehrsunternehmer ist vor Betriebsaufnahme
über Antrag eine Kraftfahrlinienkonzession zum gemeinwirtschaftlichen Betrieb
(§ 3 Abs. 3 ÖPNRV-G 1999) zu erteilen, sofern die
Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 gegeben sind, und der
Ausschließungsgrund des § 7 Abs. 1 Z 4 lit. a nicht
vorliegt. |
(5) Im Verfahren
über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer
sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung zu
entsprechen. |
(4) Im Verfahren
über diesen Antrag findet § 5 keine Anwendung. Die Konzessionsdauer
sowie das Betriebsprogramm haben dem Pflichtenheft der Ausschreibung oder dem
zwischen Besteller und Personenkraftverkehrsunternehmer geschlossenen Vertrag
zu entsprechen, wobei die höchstzulässige Konzessionsdauer (§ 15) nicht
überschritten werden darf. |
|
(5) Auf den
Konzessionsinhaber finden diesfalls die Bestimmungen der §§ 16
Abs. 2 Z 2 bis 4, 22, 24, 28 Abs. 4 und 5 und 29 Abs. 1
keine Anwendung. |
Betriebspflichtenthebung § 24.
(1) Die
Konzessionsbehörde hat den Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der
Verpflichtung des § 20 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder
einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes
nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr
besteht. Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den
Verkehr fahrplangemäß aufrechtzuerhalten. |
Betriebspflichtenthebung § 24. (1) Die Konzessionsbehörde hat den
Konzessionsinhaber auf seinen Antrag von der Verpflichtung des
§ 20 Abs. 1 Z 1 dauernd für den ganzen Betrieb oder
einen Teil desselben zu entheben, wenn ihm die Weiterführung des Betriebes
nicht mehr zugemutet werden kann, oder wenn kein Verkehrsbedürfnis mehr besteht.
Bis zur Erteilung der Genehmigung hat der Konzessionsinhaber den Verkehr
fahrplangemäß aufrechtzuerhalten. |
(2) ... |
(2) ... |
Widerruf der Berechtigung § 25.
Außer im Fall des
§ 8 (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der
finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung
zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der
Berechtigung den Bestimmungen des § 20 wiederholt trotz mindestens zweimaliger
schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann die Aufsichtsbehörde
die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des Konzessionsinhabers der
Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der im Konzessionsbescheid
vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18). |
Widerruf der Berechtigung § 25.
Außer im Fall des
§ 8 (Wegfall der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung oder der
finanziellen Leistungsfähigkeit) kann die Aufsichtsbehörde die Berechtigung
zum Betrieb einer Kraftfahrlinie auch dann widerrufen, wenn der Inhaber der
Berechtigung den Bestimmungen des § 20 Abs. 1 wiederholt trotz
mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung zuwiderhandelt. Überdies kann
die Aufsichtsbehörde die Konzession widerrufen, wenn aus Verschulden des
Konzessionsinhabers der Betrieb der Kraftfahrlinie nicht bis zum Ablauf der
im Konzessionsbescheid vorgeschriebenen Frist aufgenommen wird (§ 18). |
Erlöschen der Berechtigung § 27. ... |
Erlöschen der Berechtigung § 27.
... |
1 bis 2 ... |
1 bis 2 ... |
3. bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne
vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf
Konzessionswiedererteilung (§29) oder eines Ansuchens um Verlängerung der
Konzessionsdauer; |
3. bei Ablauf der Konzessionsdauer ohne
vorherige zeitgerechte Einbringung eines Antrages auf
Konzessionswiedererteilung (§ 29); |
4 bis 5 ... |
4 bis 5 ... |
Rechtsnachfolge § 28. (1) bis (4) ... |
Rechtsnachfolge § 28. (1) bis (4) ... |
(5) Die Übertragung
der Konzession nach Abs. 4 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3
Abs. 1) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen
Konzessionsinhabers ist festzustellen (§ 27 Z 5). |
(5) Die Übertragung
der Konzession nach Abs. 4 ist von der Aufsichtsbehörde (§ 3
Abs. 1 und 2) zu genehmigen, und das Erlöschen der Konzession des bisherigen
Konzessionsinhabers ist festzustellen (§ 27 Z 5). |
Beförderungspreise § 31. (1) und (2) ... |
Beförderungspreise § 31. (1) und (2) ... |
(3) Die
Wirtschaftskammer Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis
jährlich nach Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien
durch das Österreichische Statistische Zentralamt um die Indexdifferenz und
zeigt den so festgestellten Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an.
Bei der Berechnung haben Beträge bis 49 Groschen für die laufende Erhöhung
außer Ansatz zu bleiben. Beträge über 49 Groschen sind auf den nächst höheren
Schillingbetrag zu runden. § 39f
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 433/1996 bleibt unberührt. |
(3) Die Wirtschaftskammer
Österreich erhöht den jeweils gültigen Regelbeförderungspreis jährlich nach
Feststellung des Preissteigerungsindex für Kraftfahrlinien durch die
Statistik Austria um die Indexdifferenz und zeigt den so festgestellten
Regelbeförderungspreis den Aufsichtsbehörden an. § 39 f Familienlastenausgleichsgesetz 1967
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 433/1996 bleibt unberührt. |
(4) bis (6) ... |
(4) bis (6) ... |
Beförderungsbedingungen § 32.
Die Beförderungsbedingungen
sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen,
soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den Allgemeinen
Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen (Besondere
Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über das
betreffende Ansuchen den Bundesminister für soziale Sicherheit und
Generationen, die zuständige Wirtschaftskammer und die Kammer für Arbeiter
und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen Beförderungsbedingungen
betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1 bezeichnete Verkehrsunternehmen
zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der Besonderen
Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine Änderung der
Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für ihre Genehmigung
maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. |
Beförderungsbedingungen § 32.
Die
Beförderungsbedingungen sind vor ihrer Anwendung der Aufsichtsbehörde zur
Genehmigung vorzulegen, soweit sie für das Unternehmen im Einzelfalle von den
Allgemeinen Beförderungsbedingungen (§ 46 Z 4) abweichen
(Besondere Beförderungsbedingungen). Diese hat vor ihrer Entscheidung über
das betreffende Ansuchen den Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz, die zuständige Wirtschaftskammer und die
Kammer für Arbeiter und Angestellte sowie allenfalls von den Besonderen
Beförderungsbedingungen betroffene in § 5 Abs. 1 Z 1
bezeichnete Verkehrsunternehmen zu hören. Gleiches gilt für Änderungen der
Besonderen Beförderungsbedingungen. Die Aufsichtsbehörde kann überdies eine
Änderung der Besonderen Beförderungsbedingungen verlangen, wenn sich die für
ihre Genehmigung maßgeblichen Umstände wesentlich geändert haben. |
Fahrpläne § 36. (1) ... |
Fahrpläne § 36. (1) ... |
(2) Die
Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so
rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, dass ihre Übersendung an den
Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber
des Verbundkursbuches (§ 20 Z 6) zur Veröffentlichung zeitgerecht
veranlaßt werden kann. |
(2) Die
Fahrplanentwürfe sind der Aufsichtsbehörde für jede Fahrplanperiode so
rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen, dass ihre Übersendung an den
Herausgeber des Österreichischen Kraftfahrlinienkursbuches oder den Herausgeber
des Verbundkursbuches (§ 20 Abs. 1 Z 6) zur
Veröffentlichung zeitgerecht veranlaßt werden kann. |
(3) und (4) ... |
(3) und (4) ... |
(5) Die
Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber
einmal im Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1 und 5 bis 8
angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht kommenden
Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach Maßgabe der wirtschaftlichen
Möglichkeiten zu berücksichtigen. |
(5) Die
Fahrplanentwürfe sind jeweils vor Beginn der Fahrplanperiode, mindestens aber
einmal im Jahr, mit den in § 5 Abs. 1 Z 1,
6 und 7 angeführten Stellen sowie mit den sonst in Betracht
kommenden Verkehrsinteressenten zu erörtern. Verkehrswünsche sind nach
Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. |
(6) Die
diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der beiden
Aufsichtsbehörden (§ 3) mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen)
stattzufinden, zu denen die in Abs. 5 genannten Stellen zu laden sind. |
(6) Die
diesbezüglichen Verhandlungen sind von den Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften
zu führen. In verbundfreien Räumen haben hiezu unter der Leitung der
Aufsichtsbehörde (§ 3 Abs. 1) mündliche Verhandlungen (Fahrplankonferenzen)
stattzufinden, zu denen die in Abs. 5 genannten Stellen zu laden sind |
Abschnitt IV Bestimmungen über die Fahrzeuge Fahrzeuge § 39.
(1) ... |
Abschnitt IV Bestimmungen über die Fahrzeuge Fahrzeuge § 39.
(1) ... |
(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht: 1. Omnibusse, 2. Omnibusanhänger, 3. Gelenkkraftfahrzeuge, 4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr in
Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen betriebenen
Mietwagengewerbes auf Grund besonderer Bewilligung durch die
Konzessionsbehörde. |
(2) Als Linienfahrzeuge kommen in Betracht: 1. Omnibusse mit Ausnahme von
Oberleitungsomnibussen, 2. Omnibusanhänger, 3. Gelenkkraftfahrzeuge, 4. im innerstaatlichen Kraftfahrlinienverkehr in
Ausnahmefällen auch Fahrzeuge des mit Personenkraftwagen betriebenen
Mietwagengewerbes auf Grund besonderer Bewilligung durch die
Konzessionsbehörde |
Abschnitt V Übergangs- und Schlußbestimmungen Aufsicht
|
Abschnitt V Übergangs- und Schlußbestimmungen Aufsicht |
Verordnungen § 46.
Durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können insbesondere
erlassen werden: |
Verordnungen § 46.
(1) Durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können
insbesondere erlassen werden: |
1 bis 4 ... |
1 bis 4 ... |
|
(2) Durch Verordnung
kann der Landeshauptmann festlegen, dass sich andere Straßen als
Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen (BStG 1971,
BGBl. Nr. 286) aus Gründen der Verkehrssicherheit und wegen ihres
Bauzustandes für die Befahrung durch eine Kraftfahrlinie eigenen
(§ 7 Abs. 1 Z 4 lit. a). |
Strafbestimmungen § 47.
(1) Wer gegen die
Bestimmungen des § 20 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis 7
267 Euro zu bestrafen. |
Strafbestimmungen § 47.
(1) Wer als
Berechtigungsinhaber gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 1
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit
einer Geldstrafe von 726 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. |
|
(2) Wer als
Fahrzeuglenker gegen die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 verstößt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im
örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer
Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. |
(2) Wer gegen die
Bestimmungen der auf Grund des § 46 Z 1 lit. c ergangenen
Verordnungen verstößt und hiedurch die öffentliche Sicherheit gefährdet,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit
einer Geldstrafe von 726 Euro bis 7 267 Euro zu bestrafen |
(3) Wer gegen die
Bestimmungen der auf Grund des § 46
Abs. 1 Z 1 lit. c ergangenen Verordnungen verstößt
und hierdurch die öffentliche Sicherheit gefährdet, begeht hinsichtlich der
Tat dann, wenn sie nicht gerichtlich strafbar ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion von dieser, mit einer Geldstrafe von 726 Euro bis
zu 7 267 Euro zu bestrafen. |
(3) Wer eine
Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit
einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die
rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall
der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Berechtigungsinhabers im Sinne
§ 7 Abs. 1 Z 1 und § 9 dieses Bundesgesetzes nach sich,
wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig bestraft
wurde. |
(4) Wer eine
Kraftfahrlinie ohne die gemäß § 1 Abs. 3 erforderliche Berechtigung
betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, mit
einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 7 267 Euro zu bestrafen. Die
rechtskräftige Bestrafung nach dieser Bestimmung zieht überdies den Entfall
der Voraussetzung der Zuverlässigkeit des Unternehmers oder des nach
§ 10 Abs. 5 erforderlichen Betriebsleiters im Sinne des
§ 7 Abs. 1 Z 1 und des § 9 dieses Gesetzes nach
sich, wenn er bereits einmal wegen der gleichen Übertretung rechtskräftig
bestraft wurde. |
|
(5) Strafbar nach
Abs. 1 ist der Berechtigungsinhaber auch dann, wenn er in
§ 20 Abs. 1 genannte Pflichten im Ausland verletzt. Örtlich
zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge
einer Straßenkontrolle betreten wurde, sonst jene Behörde, in deren Sprengel
der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. |
(4) Als vorläufige
Sicherheit gemäß § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung nach
Abs. 3 ein Betrag bis zu 7 267 Euro festgesetzt werden |
(6) Als vorläufige
Sicherheit gemäß § 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, kann bei
Verdacht einer Übertretung nach Abs. 1 und 4 ein Betrag bis zu 7
267 Euro festgesetzt werden, bei Verdacht einer Übertretung nach
Abs. 2 ein Betrag bis zu 726 Euro. Bei Verdacht einer Übertretung
des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmens, falls
nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei der
Amtshandlung anwesend ist. |
|
(7) Der Unternehmer
haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen,
sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur
ungeteilten Hand. |
Mitwirkung § 48.
(1) An der
Vollziehung der §§ 46 Z 1 lit. c und 47 Abs. 2 und 3
dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener Verordnungen und unmittelbar
anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union haben die Organe der
Bundespolizei sowie die Grenzorgane und die Zollorgane bei der Wahrnehmung
der ihnen sonst obliegenden Aufgaben mitzuwirken durch |
Mitwirkung § 48. (1) An der Vollziehung der
§§ 46 Abs. 1 Z 1 lit. c und
47 Abs. 3 und 4 dieses Bundesgesetzes, hiezu ergangener
Verordnungen und unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der Europäischen Union
und des Landverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft haben die Organe der Bundespolizei und die
Zollorgane bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben
mitzuwirken durch |
a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und |
a) Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende
Verwaltungsübertretungen und |
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.. |
b) Maßnahmen, die für die Einleitung von
Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. |
(2) Die Organe der
Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der
Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des
Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten |
(2) Die Organe der
Bundespolizei haben den nach diesem Bundesgesetz zuständigen Organen der
Aufsichtsbehörden über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung des
Aufsichtsrechtes gemäß § 45 Abs. 1 im Rahmen ihres gesetzmäßigen
Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten. |
Verweisungen § 49.
Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. |
Verweisungen § 49.
(1) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind
diese, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden. |
|
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 verwiesen wird,
ist die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 zur Einführung
gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit
Kraftomnibussen, ABl. Nr. L 74 vom
20. 3. 1992, S. 1, geändert durch die Verordnung
(EG) Nr. 11/98, ABl. Nr. L 4 vom
8. 1. 1998, S. 1, und der Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der
Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union
begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23 9 2003, S. 33,
anzuwenden. |
|
(3) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf die Verordnung (EG) Nr. 12/98 verwiesen wird, ist
die Verordnung (EG) Nr. 12/98 über die Bedingungen für die Zulassung
von Verkehrsunternehmern zum Personenkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats,
in dem sie nicht ansässig sind, ABl. Nr. L 4 vom
8. 1. 1998, S. 10, geändert durch die Akte über die
Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland,
der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der
Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik
Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische
Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom
23 9 2003, S. 33, anzuwenden. |
|
(4) Soweit in diesem
Bundesgesetz auf das Landverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und
der Schweizerischen Eidgenossenschaft verwiesen wird, ist das Abkommen
zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße,
Abl. Nr. L 114 vom 30 4 2002, S. 91,
anzuwenden. |
Übergangsbestimmungen § 52. (1) ... |
Übergangsbestimmungen § 52. (1) ... |
(2) Die bis zum
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingereichten Anträge sind noch nach den
Bestimmungen des Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen. |
(2) Vor dem 1.
Jänner 2000 eingereichte Anträge sind noch nach den Bestimmungen des
Kraftfahrliniengesetzes 1952 zu erledigen. |
|
(3) Sofern in Folge
nichts anderes bestimmt ist, sind vor In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
in der Fassung BGBl. I Nr. .../200. eingereichte Anträge noch
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. I Nr. 151/2004 zu erledigen. |
|
(4) Anträge auf
Verlängerung der Dauer von Konzessionen, deren Dauer zum Zeitpunkt des
In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. I Nr. .../200. noch höchstens sechs Monate beträgt, sind
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung
BGBl. I Nr. 151/2004 zu erledigen. Alle anderen bis zum
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes eingereichten Anträge
auf Verlängerung der Konzessionsdauer sind als Anträge auf Wiedererteilung
der Konzession (§ 29 Abs. 1) zu behandeln. |
Anhängige Verfahren § 53.
Die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen anzuwenden, die vor seinem
Wirksamkeitsbeginn begangen worden sind, sofern diese schon zur Zeit ihrer
Begehung mit Strafe bedroht waren und nicht einer strengeren Behandlung
unterliegen als nach den bisher in Geltung gestandenen Vorschriften. Im
übrigen sind noch nicht abgeschlossene Verfahren nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes und nach den gemäß diesem Bundesgesetz anzuwendenden
Rechtsvorschriften zu beurteilen. |
Anhängige Verwaltungsstrafverfahren § 53. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in der Fassung BGBl. I Nr. .../200. sind auch auf strafbare
Handlungen anzuwenden, die vor seinem Wirksamkeitsbeginn begangen worden
sind, sofern diese schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht waren und
nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher in Geltung
gestandenen Vorschriften. Am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes
in der Fassung BGBl. I Nr. .../200. anhängige Verfahren sind
nach der bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes,
BGBl. I Nr. .../200., geltenden Rechtslage zu Ende zu führen. |