1172 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Sportangelegenheiten
über den Antrag
725/A der Abgeordneten Peter Haubner, Markus Fauland, Dr. Peter Wittmann,
Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports aus Bundesmitteln
(Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG) und Bundesgesetz, mit dem das
Glücksspielgesetz geändert wird, sowie
über den Antrag
157/A(E) der Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollgen betreffend
unabhängige Kontrolle der Mittelverwendung aus der „besonderen
Bundes-Sportförderung“
Die Abgeordneten
Peter Haubner, Markus Fauland, Dr. Peter Wittmann, Dieter Brosz, Kolleginnen
und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Oktober 2005 im
Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Problem:
Nach dem derzeit
geltenden Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung BGBl.
I Nr. 136/2004, ist aufgrund der durch die gesellschaftliche Entwicklung
bedingten neuen Aufgabenstellungen für die 3 Bundesdachverbände, dem ÖFB und
das ÖOC die finanzielle Basis für die Zukunft nicht sichergestellt.
Für die Förderung
des Verbandes Alpiner Vereine Österreichs im Rahmen der Besonderen
Bundes-Sportförderung fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.
Die Beschickung
für die Olympischen Spiele erfordert in Hinkunft einen höheren Finanzmittelbedarf.
Um diesen nachhaltig zu sichern, wäre hierfür ebenfalls eine gesetzliche
Grundlage gestellt.
Außerdem ist das
derzeit historisch gewachsene Bundes-Sportförderungsgesetz aus
Übersichtsgründen legistisch zu bereinigen und neu zu strukturieren.
Ziel:
1. Schaffung einer
gesetzlichen Grundlage für die Förderung des Verbandes Alpiner Vereine Österreichs
über die Besondere Bundes-Sportförderung;
2. Schaffung einer
gesetzlichen Grundlage für die Förderung der Dachverbände zur Umsetzung von
Bewegungsprogrammen, Schulkooperationsprojekten und Strukturmaßnahmen sowie des
ÖFB für die Umsetzung von Strukturreformen und Maßnahmen im Nachwuchsbereich im
Rahmen der Besonderen Bundes-Sportförderung;
3. Schaffung einer
gesetzlichen Grundlage zur Förderung der bundesweiten Bewegungsinitiativen des
Staatsekretariats für Sport (Bundeskanzleramt) im Rahmen von z.B. ‚Fit für
Österreich’;
4. Legistische
Bereinigung und Neustrukturierung des historisch gewachsenen
Bundes-Sportförderungsgesetzes..
5. Erlassung eines
neuen Bundes-Sportförderungsgesetz aus Gründen der Übersichtlichkeit.“
Am 17. Juni 2003
haben die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen einen Entschließungsantrag
eingebracht, dem nachstehende Begründung beigefügt war:
„Anlässlich der
Beratung im Finanzausschuss (Beratungsgruppe 1) wurde folgenderSachverhalt
bezüglich des Kontrollausschusses der österreichischen Bundes-Sportorganisation
deutlich:
Mittel aus der
‚Besonderen Bundesssportförderung’ erhalten Förderungsempfängerwelche in der
BSO organisiert sind.
Die ‚Richtlinien
für die Verwaltung, widmungsgemäße Verwendung, Abrechnung und Kontrolle der
Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel’ werden von derösterreichischen
Bundes-Sportorganisation gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt erstellt.
Die Mittelverwendung
wird von einem Kontrollausschuss kontrolliert, welchen die österreichische
Bundes-Sportorganisation gemäß Vertrag vom 19. August 1996 mit dem
Bundeskanzleramt eingerichtet hat. Dieser setzt sich aus zehn stimmberechtigten
und drei beratenden Mitgliedern zusammen. Von den
stimmberechtigten Mitgliedern werden je zwei vom ÖFB, vom ASVÖ, von der ASKÖ,
der Sportunion und vom Bundes-Sportfachrat entsendet. Von den drei beratenden
Mitgliedern, denen nur ein aufschiebendes Veto zusteht, werden zwei vom
Bundeskanzleramt entsendet, das Bundesfinanzministerium hat die Entsendung
desihm zustehenden beratenden Mitgliedes in den Kontrollausschuss eingestellt.
Das bedeutet, dass
die Förderungsempfänger nicht nur wesentlichen Einfluss auf die
Förderungsrichtlinien haben, sondern auch die widmungsgemäße Verwendung der
Mittel aus der ‚besonderen Bundes-Sportförderung’ selbst kontrollieren. Das
Bundesfinanzministerium hat offenbar inzwischen jeden Versuch der Kontrolle
über die Mittelverwendung aufgegeben.“
Der Ausschuss für
Sportangelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung
am 9. November 2005, den erwähnten Entschließungsantrag in seinen
Sitzungen am 18. Mai 2004 und am 9. November 2005 in Verhandlung genommen. An
den Debatten beteiligten sich die Abgeordneten Dieter Brosz, Dr. Peter Sonnberger,
Dr. Peter Wittmann, Peter Haubner,
Astrid Stadler, Marialuise Mittermüller,
Gerhard Reheis sowie der Staatssekretär im
Bundeskanzleramt Mag. Karl Schweitzer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Beate Schasching.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner,
Markus Fauland, Dr. Peter Wittmann und
Dieter Brosz einen Abänderungsantrag eingebracht, der
wie folgt begründet war:
„Zur Änderung des Titels des Gesetzes und des Artikel 1
Die vorgeschlagenen Änderungen erfolgen aus legistischen Gründen entsprechend der Empfehlung des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes.
Zur Änderung des Glückspielgesetzes:
Zum Entfall des § 17 Abs. 2:
Gemäß § 8
Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 ist die Konzessionsabgabe seit
1. Jänner 2005 eine zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilte Abgabe.
Die Normierung der Konzessionsabgabe als ausschließliche Bundesabgabe im
Glücksspielgesetz ist seit 1. Jänner 2005 materiell derogiert und hat daher zu
entfallen.
Zur Änderung des § 50:
Für Strafverfahren
und für Betriebsschließungen nach dem Glücksspielgesetz können sich die
zuständigen Behörden der Mitwirkung der Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes bedienen. Die Ausweitung der Mitwirkungsbefugnis auch auf
Organe der Abgabenbehörde erweitert die Befugnisse der Finanzbehörden - wie
beispielsweise der ‚Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung’ (KIAB)
oder der ‚Schnellen Eingreifgruppe’ (SEG) - und dient der Absicherung der
ordnungspolitischen und fiskalischen Interessen des Bundes am
Glücksspielmonopol. Da die Sportförderung gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes an
die Umsätze des Konzessionärs gebunden ist, wird auch diese bei effizienterer
Durchsetzung des Glücksspielmonopols besser abgesichert.“
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten
Abänderungsantrages einstimmig mit Stimmenmehrheit angenommen.
Der Antrag
157/A(E) der Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen gilt somit als
miterledigt.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Peter Haubner gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Sportangelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 11 09
Peter Haubner Beate
Schasching
Berichterstatter Obfrau