1172 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Sportangelegenheiten

über den Antrag 725/A der Abgeordneten Peter Haubner, Markus Fauland, Dr. Peter Wittmann, Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports aus Bundesmitteln (Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 - BSFG) und Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird, sowie

über den Antrag 157/A(E) der Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollgen betreffend unabhängige Kontrolle der Mittelverwendung aus der „besonderen Bundes-Sportförderung“

Die Abgeordneten Peter Haubner, Markus Fauland, Dr. Peter Wittmann, Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 19. Oktober 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Problem:

Nach dem derzeit geltenden Bundes-Sportförderungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1970, in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2004, ist aufgrund der durch die gesellschaftliche Entwicklung bedingten neuen Aufgabenstellungen für die 3 Bundesdachverbände, dem ÖFB und das ÖOC die finanzielle Basis für die Zukunft nicht sichergestellt.

Für die Förderung des Verbandes Alpiner Vereine Österreichs im Rahmen der Besonderen Bundes-Sportförderung fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage.

Die Beschickung für die Olympischen Spiele erfordert in Hinkunft einen höheren Finanzmittelbedarf. Um diesen nachhaltig zu sichern, wäre hierfür ebenfalls eine gesetzliche Grundlage gestellt.

Außerdem ist das derzeit historisch gewachsene Bundes-Sportförderungsgesetz aus Übersichtsgründen legistisch zu bereinigen und neu zu strukturieren.

Ziel:

1.      Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Förderung des Verbandes Alpiner Vereine Österreichs über die Besondere Bundes-Sportförderung;

2.      Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Förderung der Dachverbände zur Umsetzung von Bewegungsprogrammen, Schulkooperationsprojekten und Strukturmaßnahmen sowie des ÖFB für die Umsetzung von Strukturreformen und Maßnahmen im Nachwuchsbereich im Rahmen der Besonderen Bundes-Sportförderung;

3.      Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Förderung der bundesweiten Bewegungsinitiativen des Staatsekretariats für Sport (Bundeskanzleramt) im Rahmen von z.B. ‚Fit für Österreich’;

4.      Legistische Bereinigung und Neustrukturierung des historisch gewachsenen Bundes-Sportförderungsgesetzes..

5.      Erlassung eines neuen Bundes-Sportförderungsgesetz aus Gründen der Übersichtlichkeit.“

 

Am 17. Juni 2003 haben die Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen einen Entschließungsantrag eingebracht, dem nachstehende Begründung beigefügt war:

„Anlässlich der Beratung im Finanzausschuss (Beratungsgruppe 1) wurde folgenderSachverhalt bezüglich des Kontrollausschusses der österreichischen Bundes-Sportorganisation deutlich:

Mittel aus der ‚Besonderen Bundesssportförderung’ erhalten Förderungsempfängerwelche in der BSO organisiert sind.

Die ‚Richtlinien für die Verwaltung, widmungsgemäße Verwendung, Abrechnung und Kontrolle der Besonderen Bundes-Sportförderungsmittel’ werden von derösterreichischen Bundes-Sportorganisation gemeinsam mit dem Bundeskanzleramt erstellt.

Die Mittelverwendung wird von einem Kontrollausschuss kontrolliert, welchen die österreichische Bundes-Sportorganisation gemäß Vertrag vom 19. August 1996 mit dem Bundeskanzleramt eingerichtet hat. Dieser setzt sich aus zehn stimmberechtigten und drei beratenden Mitgliedern zusammen. Von den
stimmberechtigten Mitgliedern werden je zwei vom ÖFB, vom ASVÖ, von der ASKÖ, der Sportunion und vom Bundes-Sportfachrat entsendet. Von den drei beratenden Mitgliedern, denen nur ein aufschiebendes Veto zusteht, werden zwei vom Bundeskanzleramt entsendet, das Bundesfinanzministerium hat die Entsendung desihm zustehenden beratenden Mitgliedes in den Kontrollausschuss eingestellt.

Das bedeutet, dass die Förderungsempfänger nicht nur wesentlichen Einfluss auf die Förderungsrichtlinien haben, sondern auch die widmungsgemäße Verwendung der Mittel aus der ‚besonderen Bundes-Sportförderung’ selbst kontrollieren. Das Bundesfinanzministerium hat offenbar inzwischen jeden Versuch der Kontrolle über die Mittelverwendung aufgegeben.“

 

Der Ausschuss für Sportangelegenheiten hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 9. November 2005, den erwähnten Entschließungsantrag in seinen Sitzungen am 18. Mai 2004 und am 9. November 2005 in Verhandlung genommen. An den Debatten beteiligten sich die Abgeordneten Dieter Brosz, Dr. Peter Sonnberger, Dr. Peter Wittmann, Peter Haubner, Astrid Stadler, Marialuise Mittermüller, Gerhard Reheis sowie der Staatssekretär im Bundeskanzleramt Mag. Karl Schweitzer und die Ausschussobfrau Abgeordnete Beate Schasching.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Peter Haubner, Markus Fauland, Dr. Peter Wittmann und Dieter Brosz einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

 

„Zur Änderung des Titels des Gesetzes und des Artikel 1

Die vorgeschlagenen Änderungen erfolgen aus legistischen Gründen entsprechend der Empfehlung des Verfassungsdienstes des Bundeskanzleramtes.

Zur Änderung des Glückspielgesetzes:

Zum Entfall des § 17 Abs. 2:

Gemäß § 8 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 ist die Konzessionsabgabe seit 1. Jänner 2005 eine zwischen Bund, Ländern und Gemeinden geteilte Abgabe. Die Normierung der Konzessionsabgabe als ausschließliche Bundesabgabe im Glücksspielgesetz ist seit 1. Jänner 2005 materiell derogiert und hat daher zu entfallen.

Zur Änderung des § 50:

Für Strafverfahren und für Betriebsschließungen nach dem Glücksspielgesetz können sich die zuständigen Behörden der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bedienen. Die Ausweitung der Mitwirkungsbefugnis auch auf Organe der Abgabenbehörde erweitert die Befugnisse der Finanzbehörden - wie beispielsweise der ‚Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung’ (KIAB) oder der ‚Schnellen Eingreifgruppe’ (SEG) - und dient der Absicherung der ordnungspolitischen und fiskalischen Interessen des Bundes am Glücksspielmonopol. Da die Sportförderung gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes an die Umsätze des Konzessionärs gebunden ist, wird auch diese bei effizienterer Durchsetzung des Glücksspielmonopols besser abgesichert.“

 

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig mit Stimmenmehrheit angenommen.

Der Antrag 157/A(E) der Abgeordneten Dieter Brosz, Kolleginnen und Kollegen gilt somit als miterledigt.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Peter Haubner gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Sportangelegenheiten somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 09

Peter Haubner                      Beate Schasching

       Berichterstatter                     Obfrau