1177 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Umweltausschusses

über die Regierungsvorlage (1115 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Artenhandelsgesetz geändert wird

Der Entwurf sieht die erforderlichen flankierenden Regelungen zu den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft vor (CELEX: Nr. 31997R0338, Nr. 32001R1808).

Aufgrund der unmittelbaren Geltung der EU – Verordnungen sind die Mitgliedstaaten nicht nur verpflichtet, die rechtmäßige Ein-, Aus- oder Durchfuhr, sondern auch die Einhaltung der bestehenden Handelsverbote zu überwachen.

Es erscheint sinnvoll, den Zollbehörden und -organen im Zuge ihrer Tätigkeiten auch die Vollziehung dieser Bestimmung zu ermöglichen, da im Zuge ihrer Kontrollen betreffend Ein-, Aus- oder Durchfuhr auch oft die Frage der erlaubten Vermarktung auftaucht.

Der Verdacht eines Verstoßes könnte von den Zollorganen und Zollbehörden weiter geprüft werden und bei ausreichenden Anhaltspunkten Anzeige bei den Bezirksverwaltungsbehörden bzw. den Gerichten erstattet werden.

Die grundsätzliche Vollzugskompetenz der Bezirksverwaltungsbehörden wird dadurch nicht beeinträchtigt. Es steht ihnen weiterhin offen, ihre Kontroll- und Überwachungsbefugnis auszuüben. Die Praxis hat allerdings gezeigt, dass diese nicht im notwendigen Ausmaß in Anspruch genommen wird.

Der Vollzug der unmittelbar geltenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen setzt eine wirksame Überwachung der Vermarktung streng geschützter Exemplare unbedingt voraus.

Allgemeines über das Recht der Europäischen Union im Bereich des Handels mit Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten:

Am 3. März 1973 wurde das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten wildlebender Tiere und Pflanzen (Washingtoner Artenschutzübereinkommen) zur Unterzeichnung aufgelegt. Seit 1984 wird das Übereinkommen in der EU nach einheitlichen Regelungen durchgeführt.

Um einen wirksamen Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, wurden u.a. in der Verordnung (EG) Nr. 338/97 strenge Bestimmungen betreffend den Handel mit derartigen Exemplaren festgelegt. Dazu legt Art. 8 der genannten Verordnung fest, dass Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhang A verboten sind.

In Anhang A sind jene Arten angeführt, die am strengsten geschützt sind.

Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einhaltung dieser Bestimmungen streng zu überwachen und bei Verdacht eines Verstoßes die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Überwachung des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen ist darüber hinaus für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung.

Weiters werden die gesetzlichen Grundlagen dafür geschaffen, dass die Kennzeichnung an den neuesten Stand der biologischen und veterinärmedizinischen Forschung angepaßt werden kann. Darüber hinaus erfolgen wesentliche Vereinfachungen im Kennzeichnungsverfahren. Die näheren Regelungen erfolgen in der ebenfalls neu zu erlassenen Arten – Kennzeichnungsverordnung.

Die Bundeskompetenz zur Regelung der im Entwurf angeführten Angelegenheit ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 Z 2 (Waren- und Viehverkehr mit dem Ausland) und Z 8 (Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie) B-VG.

Da die in die Zuständigkeit der Zollbehörde und Zollorgane übertragene Angelegenheit gemäß Art. 102 Abs. 2 in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen ist, bedarf eine derartige Übertragung gemäß  Art. 102 Abs. 4 B-VG der Zustimmung der Länder.

Der Umweltausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 09. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordnete Katharina Pfeffer sowie der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Dipl.-Ing. Josef Pröll und die Ausschussobfrau Abgeordnete Dr. Eva Glawischnig-Piesczek.

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf einstimmig angenommen.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Umweltausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1115 der Beilagen) die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 09

Klaus Wittauer Dr. Eva Glawischnig-Piesczek

       Berichterstatter                     Obfrau