1179 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft
über die
Regierungsvorlage (1146 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Grundsatzgesetz 1951
über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer
Felddienstbarkeiten geändert wird
§ 17
Abs. 1 bis 3 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald-
und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951,
(WWSGG) wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2005,
Zl. G 170, 171/04-15, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit
Ablauf des 31. März 2006 in Kraft. Es ist somit erforderlich, die bezughabenden
Bestimmungen des WWSGG zu novellieren.
Der Ausschuss für
Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner
Sitzung am 10. November 2005 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter
fungierte der Abgeordnete Dipl.-Ing. Uwe Scheuch. An
der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters
die Abgeordneten Franz Eßl, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber und Rainer Wimmer.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Franz Eßl und
Dipl.-Ing. Uwe Scheuch einen Abänderungsantrag
eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zur
Einfügung der Ziffern 1, 2 und 3 (§§ 3, 4 Abs. 2 dritter Satz, 5 Abs. 2):
Mit den
vorliegenden Änderungen soll die Dispositionsmöglichkeit der Berechtigten über
ihre Nutzungsrechte gestärkt werden, indem nicht mehr pauschal auf die
wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Gutes abgestellt wird. Die
Versagungsgründe werden neu formuliert. Wesentlich ist dabei, dass wirtschaftliche
Gründe vorliegen müssen und die Übertragung bzw. Veränderung von
Nutzungsrechten nicht zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führen
dürfen. Während die bisherige Regelung im Zusammenhang mit der Übertragung und
Veränderung von Nutzungsrechten unter anderem die Berücksichtigung der
wirtschaftlichen Bedürfnisse des verpflichteten Gutes vorsah, wird nun eine
unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten
unterbunden.
Zur
Einfügung der Ziffer 4 (§ 5 Abs. 3):
Die
grundsatzgesetzliche Vorgabe erschöpft sich bereits in § 5 Abs. 2. Die Regelung
des geltenden § 5 Abs. 3 ist daher entbehrlich.
Zur
Einfügung der Ziffer 5 (§ 8 Abs. 1 zweiter Satz):
Im Erkenntnis vom
26. Februar 1985, Zl. 83/07/0180, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert,
dass die Voraussetzungen für eine Ergänzungsregulierung – lückenhafte oder
mangelhafte Regulierungsurkunde, Veränderungen in den wirtschaftlichen
Verhältnissen der berechtigten oder verpflichteten Liegenschaft – alternativ zu
verstehen sind. Dies soll nunmehr im Gesetz klar zum Ausdruck kommen. Die Rechtslage
im Salzburger Einforstungsrechtegesetz entspricht bereits diesem Erfordernis.
Zur
Einfügung der Ziffer 8 (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz):
Mit dieser
Bestimmung soll eine zum – die Bewertung der abzutretenden Grundfläche
betreffenden – neu gefassten § 17 Abs. 2 korrespondierende
Wertermittlungsmethode festgesetzt werden. Inwieweit bei der Bewertung des
Nutzungsrechtes von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien
auf den Wert derselben Einfluss nehmen können, ist im Einzelfall zu entscheiden.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des
oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.
Als
Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Uwe Scheuch gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 11 10
Dipl.-Ing. Uwe Scheuch Fritz
Grillitsch
Berichterstatter Obmann