1179 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Ausschusses für Land- und Forstwirtschaft

über die Regierungsvorlage (1146 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird

§ 17 Abs. 1 bis 3 des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103/1951, (WWSGG) wurde mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. März 2005, Zl. G 170, 171/04-15, als verfassungswidrig aufgehoben. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2006 in Kraft. Es ist somit erforderlich, die bezughabenden Bestimmungen des WWSGG zu novellieren.

 

Der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 10. November 2005 in Verhandlung genommen. Als Berichterstatter fungierte der Abgeordnete Dipl.-Ing. Uwe Scheuch. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Franz Eßl, Dipl.-Ing. Dr. Wolfgang Pirklhuber und Rainer Wimmer.

 

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Franz Eßl und Dipl.-Ing. Uwe Scheuch einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

„Zur Einfügung der Ziffern 1, 2 und 3 (§§ 3, 4 Abs. 2 dritter Satz, 5 Abs. 2):

Mit den vorliegenden Änderungen soll die Dispositionsmöglichkeit der Berechtigten über ihre Nutzungsrechte gestärkt werden, indem nicht mehr pauschal auf die wirtschaftlichen Bedürfnisse des berechtigten Gutes abgestellt wird. Die Versagungsgründe werden neu formuliert. Wesentlich ist dabei, dass wirtschaftliche Gründe vorliegen müssen und die Übertragung bzw. Veränderung von Nutzungsrechten nicht zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führen dürfen. Während die bisherige Regelung im Zusammenhang mit der Übertragung und Veränderung von Nutzungsrechten unter anderem die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedürfnisse des verpflichteten Gutes vorsah, wird nun eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten unterbunden.

Zur Einfügung der Ziffer 4 (§ 5 Abs. 3):

Die grundsatzgesetzliche Vorgabe erschöpft sich bereits in § 5 Abs. 2. Die Regelung des geltenden § 5 Abs. 3 ist daher entbehrlich.

Zur Einfügung der Ziffer 5 (§ 8 Abs. 1 zweiter Satz):

Im Erkenntnis vom 26. Februar 1985, Zl. 83/07/0180, hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Voraussetzungen für eine Ergänzungsregulierung – lückenhafte oder mangelhafte Regulierungsurkunde, Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen der berechtigten oder verpflichteten Liegenschaft – alternativ zu verstehen sind. Dies soll nunmehr im Gesetz klar zum Ausdruck kommen. Die Rechtslage im Salzburger Einforstungsrechtegesetz entspricht bereits diesem Erfordernis.

Zur Einfügung der Ziffer 8 (§ 22 Abs. 2 zweiter Satz):

Mit dieser Bestimmung soll eine zum – die Bewertung der abzutretenden Grundfläche betreffenden – neu gefassten § 17 Abs. 2 korrespondierende Wertermittlungsmethode festgesetzt werden. Inwieweit bei der Bewertung des Nutzungsrechtes von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien auf den Wert derselben Einfluss nehmen können, ist im Einzelfall zu entscheiden.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten Abänderungsantrages einstimmig angenommen.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Uwe Scheuch gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Land- und Forstwirtschaft somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 10

Dipl.-Ing. Uwe Scheuch       Fritz Grillitsch

       Berichterstatter                  Obmann