Bundesgesetz, mit dem das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird wie folgt geändert:

1. (Grundsatzbestimmung) § 3 lautet:

§ 3. Die Landesgesetzgebung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen vom berechtigten Gut abgetrennte Rechte auf Verlangen gegen Ersatz des gemeinen Wertes des Nutzungsrechtes wieder mit dem berechtigten Gute zu vereinigen sind.“

2. (Grundsatzbestimmung) § 4 Abs. 2 dritter Satz lautet:

„Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe gemäß § 5 Abs. 2 vorliegt.“

3. (Grundsatzbestimmung) § 5 Abs. 2 lautet:

„(2) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Gegenpartei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen. Die Bewilligung einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht.“

4. § 5 Abs. 3 entfällt.

5. (Grundsatzbestimmung) § 8 Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Sie bezweckt im Rahmen des nach § 6 festgesetzten Ausmaßes der Nutzungsrechte die Ergänzung oder auch Änderung der Bestimmungen der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind, oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.“

6. (Grundsatzbestimmung) § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Ablösung durch Abtretung von Grund ist aus dem belasteten Besitz des Verpflichteten, sofern keine anderweitige Vereinbarung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem getroffen wurde, ein solches Ablösungsgrundstück auszuwählen, welches nach seiner nachhaltigen Ertragsfähigkeit bei pfleglicher Bewirtschaftung die Deckung der abzulösenden Nutzungsrechte dauernd sichert.“

7. (Grundsatzbestimmung) § 17 samt Überschrift lautet:

„Bewertung der Ablösungsfläche und Entschädigung.

§ 17. (1) Der Wert der abzutretenden Grundflächen ist festzustellen und dem Wert der abzulösenden Nutzungsrechte gegenüber zu stellen. Die Differenz ist in Geld abzugelten.

(2) Bei der Bewertung der abzutretenden Grundflächen ist insbesondere auf die Nutzungsmöglichkeiten für den bisherigen Eigentümer, die Ertragsfähigkeit und andere von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien Rücksicht zu nehmen. Der Wert der Nutzungsrechte ist gemäß § 22 zu ermitteln.

(3) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann der Verpflichtete die Einlösung desselben verlangen.

(4) Die Zustimmung des Berechtigten zur Ablösung ist erforderlich, wenn die in Geld zu entschädigende Differenz den halben Wert des Nutzungsrechtes übersteigt. Übersteigt der Wert der abzutretenden Grundflächen das Zweifache des Wertes der abzulösenden Nutzungsrechte, so ist eine Ablösung nur mit Zustimmung des Verpflichteten möglich. Die Geldentschädigung ist auch im Fall einer gemeinschaftlichen Ablösung von den Eigentümern der bisher berechtigten Liegenschaften direkt an den Verpflichteten zu leisten.“

8. (Grundsatzbestimmung) In § 22 Abs. 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende, wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.“

9. (Grundsatzbestimmung) Dem § 39 wird folgender Abs. 3 angefügt:

(3) Die Ausführungsgesetze der Länder zu den in den §§ 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2, 8 Abs. 1, 14 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 4 und 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/xxxx aufgestellten Grundsätzen sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zu erlassen. Sie sind auf Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausführungsbestimmungen noch nicht abgeschlossen sind, anzuwenden.“