1180 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Außenpolitischen Ausschusses
über die
Regierungsvorlage (982 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich
und der Republik Slowenien über die wechselseitige Vertretung beider Staaten
durch deren Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa für den
Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen
Aufenthalt (Visum C)
Das Abkommen
zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die
wechselseitige Vertretung beider Staaten durch deren Vertretungsbehörden
hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur
Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) hat
gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen
Charakter. Der erste Absatz des Art. 1 ist überdies verfassungsändernd. Da
österreichische Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderen Staates
setzen, findet eine derartige Konstellation keine verfassungsrechtliche
Grundlage im Art. 9 Abs. 2 B-VG, da danach zwar durch einfachgesetzlichen
Staatsvertrag die Tätigkeit österreichi-scher Organe im Ausland geregelt werden
kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass
österreichische Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für
einen anderen Staat. Das Abkommen bedarf daher der Genehmigung durch den
Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG. Die Bestimmungen des Abkommens
sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbe-reich zugänglich,
sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden
nicht geregelt, eine Zustim-mung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG ist daher nicht erforderlich.
Das Abkommen
regelt die allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische
Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Slowenien ausstellen bzw.
slowenische Vertretungsbehörden
bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für
die Republik Slowenien Hilfestellung bei der Entgegennahme von Visumanträgen
gewähren und nach der In-Kraft-Setzung des Schengener
Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien Visa für Österreich
ausstellen können. Es stellt ein Rahmenabkommen dar. Die technischen Details
sowie die Dienstorte, an denen österreichische Vertretungsbehörden für die
Republik Slowenien tätig werden bzw. slowenische Vertretungsbehörden für die
Republik Österreich, sind in der Folge durch eine Durchführungsvereinbarung
zwischen den Außen-ministerien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Inneres zu regeln.
Die Vertretung
kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten wahrgenommen werden.
Der
Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. November 2005
in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der
Nationalrat wolle beschließen:
Der
Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und
der Republik Slowenien über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch
deren Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa für den
Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen
Aufenthalt (Visum C) (982 der Beilagen), dessen Art. 1, erster Absatz,
verfassungsändernd ist, wird genehmigt.
Wien,
2005 11 10
Wolfgang
Großruck Dr. h.c. Peter Schieder
Berichterstatter Obmann