1180 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (982 der Beilagen): Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch deren Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C)

Das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch deren Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) hat gesetzesändernden bzw. gesetzesergänzenden Inhalt, nicht jedoch politischen Charakter. Der erste Absatz des Art. 1 ist überdies verfassungsändernd. Da österreichische Behörden hoheitliche Akte „in Vertretung“ eines anderen Staates setzen, findet eine derartige Konstellation keine verfassungsrechtliche Grundlage im Art. 9 Abs. 2 B-VG, da danach zwar durch einfachgesetzlichen Staatsvertrag die Tätigkeit österreichi-scher Organe im Ausland geregelt werden kann, jedoch dieser Regelung das Verständnis zu Grunde liegt, dass österreichische Organe „österreichische Hoheitsakte“ setzen und nicht Akte für einen anderen Staat. Das Abkommen bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 und 3 B-VG. Die Bestimmungen des Abkommens sind der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbe-reich zugänglich, sodass eine Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder werden nicht geregelt, eine Zustim-mung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist daher nicht erforderlich.

Das Abkommen regelt die allgemeinen Bedingungen, unter denen österreichische Vertretungsbehörden Sichtvermerke für die Republik Slowenien ausstellen bzw. slowenische Vertretungsbehörden  bis zur In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien Hilfestellung bei der Entgegennahme von Visumanträgen gewähren und nach der In-Kraft-Setzung des Schengener Durchführungsübereinkommens für die Republik Slowenien Visa für Österreich ausstellen können. Es stellt ein Rahmenabkommen dar. Die technischen Details sowie die Dienstorte, an denen österreichische Vertretungsbehörden für die Republik Slowenien tätig werden bzw. slowenische Vertretungsbehörden für die Republik Österreich, sind in der Folge durch eine Durchführungsvereinbarung zwischen den Außen-ministerien im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres zu regeln.

Die Vertretung kann nur mit Zustimmung der jeweiligen Empfangsstaaten  wahrgenommen werden.

 

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. November 2005 in Verhandlung genommen.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

Der Abschluss des Staatsvertrages: Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die wechselseitige Vertretung beider Staaten durch deren Vertretungsbehörden hinsichtlich der Erteilung von Visa für den Flughafentransit (Visum A), zur Durchreise (Visum B) und zum kurzfristigen Aufenthalt (Visum C) (982 der Beilagen), dessen Art. 1, erster Absatz, verfassungsändernd ist, wird genehmigt.

Wien, 2005 11 10

              Wolfgang Großruck Dr. h.c. Peter Schieder

       Berichterstatter                  Obmann