1181 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Außenpolitischen Ausschusses

über die Regierungsvorlage (1062 der Beilagen): Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption

Das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich nicht zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist. Eine Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG ist nicht erforderlich, da keine Angelegenheiten des selbstständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden.

Korruption existiert als gesellschaftliches Phänomen in fast allen Regionen der Welt und ist schädlich für nachhaltige Entwicklung, Demokratie, Volkswirtschaft und Rechtsstaatlichkeit. Während die Korruption in der Vergangenheit ein örtliches Problem darstellte, so wurde sie mit der Globalisierung und den daraus resultierenden neuen Möglichkeiten zu einer grenzüberschreitenden Erscheinung, die auch massiv im internationalen Kontext auftrat. Daraus entstand spezifischer globaler Handlungsbedarf, präventive Maßnahmen zu schaffen, Korruption unter Strafe zu stellen, die internationale Zusammenarbeit in der Korruptionsbekämpfung zu stärken und gleichzeitig die Übertragung von aus Korruption stammender Vermögenswerte zu verhindern oder deren Herausgabe zu ermöglichen. Diesen Bedürfnissen trägt  das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, das sich anlässlich der Unterzeichnung durch bisher 123 Staaten hoher Zustimmung erfreute, Rechnung. Bisher haben 25 Staaten dieses Übereinkommen ratifiziert.

Das Kapitel des Übereinkommens über vorbeugende Maßnahmen sieht die Schaffung von transparenten Verwaltungsabläufen und die Normierung von verbesserten Verantwortlichkeiten im öffentlichen Sektor vor. Dazu wird die Umsetzung praktikabler Maßnahmen, die von der Anleitung zum rechtskonformen Verhalten der Amtsträger bis hin zur Einbindung der Zivilgesellschaft reichen, vorgeschrieben.

Im Kapitel Kriminalisierung und Strafverfolgung werden die Vertragsstaaten verpflichtet, bestimmte der Korruption zurechenbare strafbare Handlungen unter Strafe zu stellen bzw. gesetzgeberische Maßnahmen zu erwägen, wobei der Begriff der Korruption selbst nicht definiert wird. Bei der Umschreibung der Straftatbestände wird teilweise auf bereits existierende regionale Rechtsinstrumente zur Korruptionsbekämpfung, wie beispielsweise jene des Europarats, der OSZE und der EU, zurückgegriffen. Neben den Haupttypen der aktiven und passiven Bestechung im öffentlichen und privaten Sektor und der Unterschlagung bzw. Veruntreuung von Vermögenswerten werden insbesondere auch Unterstützungshandlungen zu Korruption, wie etwa die missbräuchliche Einflussnahme, das Waschen von Erträgen aus Straftaten sowie die Behinderung der Justiz, kriminalisiert.

Eine völlig neue Dimension in der internationalen Normsetzung ist das Kapitel über die Herausgabe von Vermögenswerten, das ein wichtiges Anliegen für die von der Korruption besonders beeinträchtigten Entwicklungsländer ist. Künftig soll es keinen Ort geben, wo durch Korruption erwirtschaftetes Kapital versteckt werden kann. Stattdessen werden Länder, in die derartige Vermögenswerte verbracht wurden, dazu verpflichtet, nach spezifischen Regeln diese Vermögenswerte ausfindig zu machen und unter bestimmten Voraussetzungen in das geschädigte Ursprungsland zurückzuführen. Vor allem Letzteres stellt für die betroffenen Ursprungsländer einen entscheidenden Vorteil gegenüber der Rechtslage vor dem Übereinkommen dar, in der sie mit Rechtshilfeersuchen wohl die Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen erwirken konnten, die dadurch erlangten Vermögenswerte jedoch in der Regel dem ersuchten Staat zufielen.

Weitere Bestimmungen betreffen die internationale Zusammenarbeit in der Korruptionsbekämpfung durch Auslieferung, Rechtshilfe und die Möglichkeit der Bildung gemeinsamer Ermittlungsgruppen. Um die Einhaltung des Übereinkommens bestmöglich sicher zu stellen, wurde ein Überprüfungsmechanismus eingerichtet, der neben einer regelmäßig tagenden Staatenkonferenz eine ständige Sekretariatsfunktion vorsieht. Diese wird vom in Wien angesiedelten Drogen- und Verbrechensbüro der Vereinten Nationen wahrgenommen, was dessen Rolle im Kampf gegen die Gefahren für die Zivilgesellschaft weiter stärkt.

Hinsichtlich der Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass dessen arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundzumachen sind, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 10. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen des Berichterstatters die Abgeordneten Mag. Ulrike Lunacek, Mag. Walter Posch und Dr. Peter Pilz sowie die Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten Dr. Ursula Plassnik.

 

Bei der Abstimmung wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses dieses Staatsvertrages zu empfehlen.

 

Der Außenpolitischer Ausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass der gegenständliche Staatsvertrag der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Bereich nicht zugänglich ist und daher eine Beschlussfassung des Nationalrates im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG erforderlich ist.

 

Ebenso wurde einstimmig beschlossen, dass die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dadurch kundgemacht werden sollen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen.

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Außenpolitischer Ausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:

1.      Der Abschluss des Staatsvertrages: Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption (1062 der Beilagen) wird genehmigt.

2.      Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

3.      Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegen

Wien, 2005 11 10

Carina Felzmann Dr. h.c. Peter Schieder

    Berichterstatterin                  Obmann