Erläuterungen
I. Allgemeiner Teil
Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2006 sind
Entwicklungen eingetreten, die Auswirkungen auf das Budget 2006 haben. Hierbei
handelt es sich insbesondere um Zahlungen im Rahmen des Klinischen
Mehraufwandes und im Zusammenhang mit Klinikbauten, um Aufwendungen im
Zusammenhang mit Grundeinlösungen der ASFINAG und um eine Unterstützung der
Israelitischen Kultusgemeinde.
Weitere Einzelheiten sind dem Besonderen Teil zu entnehmen.
Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes,
weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung
zusteht.
II. Besonderer Teil
Zu Z 1:
Auf Grund der Betragsänderungen gemäß Z 14 ergeben sich geänderte
Schlusssummen.
Zu Z 2:
Z 26:
Die beim Voranschlagsansatz
1/60346 nicht benötigten EU-Mittel (EAGFL-Garantie) werden im Bereich der
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes eingesetzt.
Z 27:
Seitens des Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie ist geplant, mit der Austrian Research
Centers (ARC) eine Zielvereinbarung abzuschließen, die eine Finanzierung
mittels Gesellschafterzuschuss vorsieht. Demzufolge sind die Mittel zur
ordnungsgemäßen Verrechnung von der UT 6 zur UT 8 umzuschichten.
Z 28:
Auf Grund der
gesetzlichen Änderungen werden höhere Anforderungen an die
Schubhaft-Betreuungstätigkeiten in den Polizeianhaltezentren gestellt. Darüber
hinaus ergeben sich in diesem Bereich höhere Ausgaben durch die Umsetzung von
Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates. Die Bedeckung ist durch entsprechende
Ausgabeneinsparungen im Bereich der Aufwendungen (Entschädigungen gemäß
Gebührenanspruchsgesetz) gegeben.
Zu Z 3:
Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.
Zu Z 4:
Z 8:
Die Erweiterung der Ermächtigungsbestimmung ermöglicht die vollständige
Erfassung von Einnahmen aus der Veräußerung militärischer Liegenschaften, für
die keine Ersatzbauten erforderlich sind.
Z 9:
Die Erhöhung der
Überschreitungsermächtigung um 3 Millionen Euro resultiert aus folgenden
Projekten: Öffnung des Parlaments (zB Publikationen, Erweiterung der
Dauerausstellung im Palais Epstein und der Multimediagestaltung des
Besucherfoyers), Ausstattung und Betrieb des Parlamentsshops und der
Sicherheitszentrale, Planungs- und Baumaßnahmen, Werkleistungen (zB begleitende
Kontrolle, Übersiedlungskosten), Amts- und Parlamentsausstattung, zusätzlicher
Energie- und Wartungsaufwand.
Zu Z 5:
Zur Finanzierung des klinischen Mehraufwandes Wien ist auf Grund einer
Vereinbarung zwischen Bund und Stadt Wien über die Abgeltung des klinischen
Mehraufwandes im AKH Wien, eine Erhöhung der bisher bestehenden Ermächtigung
von 18 Millionen Euro um 7 Millionen Euro auf nunmehr insgesamt
25 Millionen Euro notwendig.
Zu Z 6:
Gemäß den Schätzungen der ASFINAG wird sich in Folge der verstärkten
Bautätigkeit und der aktuellen Großvorhaben der prognostizierte Wert für
Grundeinlösungen der ASFINAG auf rund 100 Millionen Euro belaufen. Den
Ausgaben stehen Einnahmen in gleicher Höhe von Seiten der ASFINAG gegenüber.
Zu Z 7:
Z 31:
Hierbei handelt es sich um budgettechnische Vorsorgen für die Abrechnung
von Ausgaben des Bundesministeriums für Inneres im Zusammenhang mit der
Auslandskatastrophenhilfe im Wege des Auslandskatastrophenfonds.
Z 32:
Die Repräsentations- und Veranstaltungsräumlichkeiten des 2. Stockes des
Leopoldinischen Traktes der Hofburg, die bislang als Büroräume genutzt waren,
sollen ihrer ursprünglichen Widmung zugeführt werden. Die Durchführung
kleinerer Empfänge, Kulturveranstaltungen sowie Pressegespräche im Rahmen von
Besuchen bedingt jedoch eine begrenzte Umgestaltung (Adaption und Renovierung)
der Räume bzw. eine teilweise Modernisierung der Ausstattung.
Z 33 und 34:
Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in der
Vergangenheit über keine eigene Buchhaltung verfügt und konnten folglich keine
Ausgabenersparnis durch die Abgabe von Personal an die Buchhaltungsagentur
erzielen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung
war die Kostenbelastung für den Verfassungsgerichtshof in Höhe von
0,056 Millionen Euro und für den Verwaltungsgerichtshof in Höhe von
0,084 Millionen Euro zum Zeitpunkt der Erstellung des Budgets 2006 nicht
vorhersehbar.
Z 35:
Zur Finanzierung von Klinikbauten (Restfertigstellung AKH Wien) sind im
Jahr 2006 zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von 22,5 Millionen Euro
erforderlich. Der Betrag ergibt sich aus der Vereinbarung des Bundes mit der
Stadt Wien.
Z 36:
Zur Finanzierung einer Förderung der Austrian American Foundation sind im
Jahr 2006 zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von 0,7 Millionen Euro
erforderlich.
Z 37:
Zur Unterstützung der Israelitischen Kultusgemeinde beim Neubau bzw. bei
der Sanierung des Geriatrie- und Pflegezentrums mit angeschlossenem Pflegewohnheim
(Maimonideszentrum) sind zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von
2 Millionen Euro erforderlich.
Z 38:
Gemäß dem am 8.8.2005 abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen zwischen dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für
Gesundheit und Frauen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt- und Wasserwirtschaft, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie betreffend die Clusterung der Bibliotheken am
Standort Stubenring 1 mit 1.1.2006 sind mit diesem Stichtag die Budgetmittel
für den Personalaufwand und den Sachaufwand für die in das Bundesministerium
für Wirtschaft und Arbeit zu übernehmenden Bediensteten sowie Budgetmittel für
den Bibliothekenverbund des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt- und Wasserwirtschaft auf das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit zu übertragen.
Z 39:
Für die Errichtung von Fortbildungs- und Begegnungszentren sollen
zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.
Z 40:
Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie benützt
derzeit Büroräumlichkeiten im bislang in Bundesbesitz befindlichen Objekt
Renngasse/Hohenstaufengasse. Im Wesentlichen ist dort die Sektion III des
Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie untergebracht. Auf
Grund einer Novelle zum Bundesimmobiliengesetz wird das Objekt der
Bundesimmobilien GmbH übertragen, wodurch für das Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie neue und bisher im Budget bei
Kapitel 65 nicht vorhandene Miet- und Betriebskostenzahlungen anfallen.
Zu Z 8:
In Entsprechung der bisherigen Vorgangsweise sollen im Bereich des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten die Ausgaben für
Instandhaltungen zur Gänze einer Rücklage zugeführt werden können.
Zu Z 9:
Die 100%ige Rücklagefähigkeit der im Jahr 2006 beim Voranschlagsansatz
1/20068 „EU-Ratspräsidentschaft (Ressortbudget); Aufwendungen“ nicht
verbrauchten Mittel soll sichergestellt werden.
Bei den Finanzierungen der Österreichischen
Forschungsförderungsgesellschaft mbH handelt es sich vor allem um Projekte,
deren Zahlungsfristigkeiten basierend auf vertraglichen Verpflichtungen jeweils
nach Arbeitsfortschritt und festgelegten Berichtsfristen vereinbart werden. Es
kann sich somit vor allem bei den mehrjährigen Projekten ein zum Budgetjahr
antizyklischer finanzieller Budgetrahmen ergeben. Dies trifft vor allem auf die
bottom-up Förderung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH
bei Voranschlagsansatz 1/65388 zu.
Zu Z 10:
Der Entfall des Voranschlagsansatzes 1/65388 begründet sich durch die
Aufnahme dieses Voranschlagsansatzes in Art. X Abs. 1 Z 2.a).
Zu Z 11:
Die Rücklagenzuführung von nicht verbrauchten Projektmitteln, die im Rahmen
des Europäischen Sozialfonds abgewickelt und erst gegen Jahresende überwiesen
werden, soll sichergestellt werden.
Zu Z 12:
Um den der Flexibilisierungsregelung gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG
unterliegenden Paragraf rücklagefähig zu machen, ist dieser in den Art. X
Abs. 4 aufzunehmen.
Zu Z 13:
Mit der Einfügung dieser Fußnote gemäß lit. a) wird hervorgehoben,
dass auf die entsprechende Organisationseinheit ab 1.1.2006 die
Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b BHG angewendet wird.
Die Einfügung des neuen Voranschlagsansatzes gemäß lit. b) ist für die
ordnungsgemäße Verrechnung der Zahlung der Basisabgeltung an die per 1.1.2006
errichtete Familie & Beruf Management GmbH erforderlich.
Die Einfügung der neuen Voranschlagsansätze gemäß lit. c) und d) sind
zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Anschaffungen von Messgeräten im
Zusammenhang mit der Vollziehung des Hydrographiegesetzes und der Einnahmen aus
Twinning-Projekten im Bereich der Bundeskellereiinspektion notwendig.
Die Einfügung der neuen Voranschlagsansätze gemäß lit. e) sind zur
ordnungsgemäßen Verrechnung der durch die Novelle des Komm-Austria-Gesetzes
begründeten gesetzlichen Verpflichtung für den Bund notwendig.
Die Einfügung des neuen Voranschlagsansatzes gemäß lit. f) ist zur
ordnungsgemäßen Verrechnung der durch das Bundesgesetz, mit dem die
Unfalluntersuchungsstelle des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz)
und das Luftfahrtgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Schiffahrtsgesetz und
das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden, begründeten gesetzlichen
Verpflichtung für den Bund notwendig.
Zu Z 14:
Die Einfügung des Voranschlagsansatzes im Kapitel 15 ergibt sich aus
der Vorsorge für die Zahlung der Basisabgeltung an die mit 1.1.2006 zu errichtenden
Familie & Beruf Management GmbH.
Für die Erhöhung der Ausgleichszulage (Richtsatz für Alleinstehende) auf
690 Euro mit 1.1.2006, die am 19.10.2005 im Nationalrat im Rahmen des
Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2005 beschlossen wurde, werden im
Kapitel 15 Einsparungen in der Höhe von 5 Millionen Euro und im
Kapitel 19 Einsparungen in Höhe von 3 Millionen Euro herangezogen.
Auf Grund der steigenden Häftlingszahlen kam es zu einer wesentlichen
Erhöhung der Zahl der Hafttage und der medizinischen Kosten, was Anpassungen
der Verordnungen betreffend die der Flexibilisierungsklausel unterliegenden
Justizanstalten Leoben und St. Pölten erfordert. Daraus folgend ergeben sich
die Angleichungen der Voranschlagsansatzbeträge des Kapitels 30.
Im Zuge der Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Heeres- Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb Allentsteig gemäß §§ 17a und 17b BHG ab 2006
ergeben sich Anpassungen der Voranschlagansatzbeträge innerhalb des
Kapitels 40, wobei die Gesamtsumme der Ausgaben und Einnahmen unverändert
bleibt.
Betreffend Kapitel 63 werden 0,166 Millionen Euro für Zwecke der
Förderung der Lehrstellenakquisiteure benötigt. Diese Mittel werden durch eine
Rücklagenauflösung finanziert.
Zu Z 15:
a) Da die Integration von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt zu
den Schwerpunkten der Bundesregierung zählt und das bisherige Kontingent von
750 Behindertenplanstellen im Allgemeinen Teil des Stellenplanes 2006 bereits
zur Gänze ausgeschöpft ist und laufend Anträge einlangen, ist die Aufstockung
um weitere 200 Planstellen notwendig geworden; zusätzliche Budgetmittel sind
hiefür nicht erforderlich, weil bereits jetzt im Punkt 3 Abs. 12 des
Allgemeinen Teiles des Stellenplanes bestimmt wird, dass durch die Zuweisung
von Behindertenplanstellen die Bestimmungen über die Überschreitung von
Ausgabenansätzen nicht berührt werden und somit die erforderlichen Budgetmittel
für die zusätzliche Beschäftigung weiterer behinderter Mitmenschen durch
kapitelinterne Umschichtungen abzudecken sind.
b) Gemäß § 137 Abs. 6 BDG wurden mehrere Arbeitsplätze von
Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten neu bewertet
und zugeordnet. Da diese Neubewertungen Auswirkungen auf den Stellenplan haben,
ist eine Anpassung erforderlich.
Die A2-Planstellen wurden um weitere 3 Planstellen auf Grund des
gestiegenen Arbeitsaufkommens im Internationalen Bereich, Bürgerservice und
Verwaltung aufgestockt. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes ist
jederzeit gewährleistet.
Zur Vorsorge für das mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretende
Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, wurde die Anzahl der
Planstellen für Richteramtsanwärter zwecks späterer Umwandlung in Planstellen
für Staatsanwälte im Stellenplan 2005 um 80 (von 150 auf 230) erhöht. Da die
Schulungen für die damit verbundenen weitreichenden Umstellungen im
Arbeitsablauf insbesondere der Staatsanwälte bereits jetzt vorbereitet und
zeitgerecht gestartet müssen, ist es erforderlich, die Umwandlung von vier der
vorgesehenen zusätzlichen Planstellen für Staatsanwälte vorzuziehen und die
Planstellen für Staatsanwälte von 130 auf 134 aufzustocken.
Gleichzeitig können als vorübergehende Unterstützungsmaßnahme zur Reduktion
von Verfahrensrückständen im Bereich der Gerichte weitere 26 Umwandlungen
vorgenommen und die Planstellen für übrige Richter von 1.392 auf 1.418
aufgestockt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die betreffenden
Planstellen neben den sonst auf Grund der Aufgabenverlagerung erforderlichen
Umwandlungen von Richterplanstellen in Planstellen für Staatsanwälte spätestens
mit dem Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes widmungsgemäß wieder in
Planstellen für Staatsanwälte umgewandelt werden.
Im Gegenzug werden die Planstellen für Richteramtsanwärter von 230 auf 200
reduziert. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes ist jederzeit
gewährleistet.
Gleichzeitig wird im Rahmen einer Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz und
zum Richterdienstgesetz eine (dauerhafte) Anhebung des Hundertsatzes für die
Bemessung der Höchstzahl für „Sprengelrichter“ von 2 vH auf 3 vH
angestrebt.
Zur Abdeckung des in den Gruppen Straße und Schiene erhöhten
Arbeitsanfalles ist auf Grund der großen Anzahl von Bauvorhaben sowie zur
Beschleunigung der anhängigen bzw. anstehenden Bauverfahren in der
Zentralleitung eine Aufstockung der Planstellen für die Aufnahme von
Juristinnen und Juristen notwendig. Die Einhaltung des budgetären
Personalaufwandes muss jederzeit im laufenden Budget Deckung finden.
Anlässlich der Bestellung von Herrn Mag. Eduard Mainoni zum Staatssekretär
wurden im Zuge der Budgetverhandlungen 2005/2006 im Stellenplan 2006 dem
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Planstellen zur
Verfügung gestellt. Der umfangreiche Aufgabenbereich des Staatssekretariates
hat eine Aufstockung um weitere 2 Planstellen erforderlich gemacht.