Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

Seit der Erstellung bzw. Verlautbarung des Bundesfinanzgesetzes 2006 sind Entwicklungen eingetreten, die Auswirkungen auf das Budget 2006 haben. Hierbei handelt es sich insbesondere um Zahlungen im Rahmen des Klinischen Mehraufwandes und im Zusammenhang mit Klinikbauten, um Aufwendungen im Zusammenhang mit Grundeinlösungen der ASFINAG und um eine Unterstützung der Israelitischen Kultusgemeinde.

Weitere Einzelheiten sind dem Besonderen Teil zu entnehmen.

Der Gesetzesbeschluss betrifft die Änderung des Bundesfinanzgesetzes, weshalb gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat keine Mitwirkung zusteht.

II. Besonderer Teil

Zu Z 1:

Auf Grund der Betragsänderungen gemäß Z 14 ergeben sich geänderte Schlusssummen.

Zu Z 2:

Z 26:

Die beim Voranschlagsansatz 1/60346 nicht benötigten EU-Mittel (EAGFL-Garantie) werden im Bereich der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes eingesetzt.

Z 27:

Seitens des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie ist geplant, mit der Austrian Research Centers (ARC) eine Zielvereinbarung abzuschließen, die eine Finanzierung mittels Gesellschafterzuschuss vorsieht. Demzufolge sind die Mittel zur ordnungsgemäßen Verrechnung von der UT 6 zur UT 8 umzuschichten.

Z 28:

Auf Grund der gesetzlichen Änderungen werden höhere Anforderungen an die Schubhaft-Betreuungstätigkeiten in den Polizeianhaltezentren gestellt. Darüber hinaus ergeben sich in diesem Bereich höhere Ausgaben durch die Umsetzung von Empfehlungen des Menschenrechtsbeirates. Die Bedeckung ist durch entsprechende Ausgabeneinsparungen im Bereich der Aufwendungen (Entschädigungen gemäß Gebührenanspruchsgesetz) gegeben.

Zu Z 3:

Es handelt sich um eine redaktionelle Berichtigung.

Zu Z 4:

Z 8:

Die Erweiterung der Ermächtigungsbestimmung ermöglicht die vollständige Erfassung von Einnahmen aus der Veräußerung militärischer Liegenschaften, für die keine Ersatzbauten erforderlich sind.

Z 9:

Die Erhöhung der Überschreitungsermächtigung um 3 Millionen Euro resultiert aus folgenden Projekten: Öffnung des Parlaments (zB Publikationen, Erweiterung der Dauerausstellung im Palais Epstein und der Multimediagestaltung des Besucherfoyers), Ausstattung und Betrieb des Parlamentsshops und der Sicherheitszentrale, Planungs- und Baumaßnahmen, Werkleistungen (zB begleitende Kontrolle, Übersiedlungskosten), Amts- und Parlamentsausstattung, zusätzlicher Energie- und Wartungsaufwand.

Zu Z 5:

Zur Finanzierung des klinischen Mehraufwandes Wien ist auf Grund einer Vereinbarung zwischen Bund und Stadt Wien über die Abgeltung des klinischen Mehraufwandes im AKH Wien, eine Erhöhung der bisher bestehenden Ermächtigung von 18 Millionen Euro um 7 Millionen Euro auf nunmehr insgesamt 25 Millionen Euro notwendig.

Zu Z 6:

Gemäß den Schätzungen der ASFINAG wird sich in Folge der verstärkten Bautätigkeit und der aktuellen Großvorhaben der prognostizierte Wert für Grundeinlösungen der ASFINAG auf rund 100 Millionen Euro belaufen. Den Ausgaben stehen Einnahmen in gleicher Höhe von Seiten der ASFINAG gegenüber.

Zu Z 7:

Z 31:

Hierbei handelt es sich um budgettechnische Vorsorgen für die Abrechnung von Ausgaben des Bundesministeriums für Inneres im Zusammenhang mit der Auslandskatastrophenhilfe im Wege des Auslandskatastrophenfonds.

Z 32:

Die Repräsentations- und Veranstaltungsräumlichkeiten des 2. Stockes des Leopoldinischen Traktes der Hofburg, die bislang als Büroräume genutzt waren, sollen ihrer ursprünglichen Widmung zugeführt werden. Die Durchführung kleinerer Empfänge, Kulturveranstaltungen sowie Pressegespräche im Rahmen von Besuchen bedingt jedoch eine begrenzte Umgestaltung (Adaption und Renovierung) der Räume bzw. eine teilweise Modernisierung der Ausstattung.

Z 33 und 34:

Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in der Vergangenheit über keine eigene Buchhaltung verfügt und konnten folglich keine Ausgabenersparnis durch die Abgabe von Personal an die Buchhaltungsagentur erzielen. Im Hinblick auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung war die Kostenbelastung für den Verfassungsgerichtshof in Höhe von 0,056 Millionen Euro und für den Verwaltungsgerichtshof in Höhe von 0,084 Millionen Euro zum Zeitpunkt der Erstellung des Budgets 2006 nicht vorhersehbar.

Z 35:

Zur Finanzierung von Klinikbauten (Restfertigstellung AKH Wien) sind im Jahr 2006 zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von 22,5 Millionen Euro erforderlich. Der Betrag ergibt sich aus der Vereinbarung des Bundes mit der Stadt Wien.

Z 36:

Zur Finanzierung einer Förderung der Austrian American Foundation sind im Jahr 2006 zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von 0,7 Millionen Euro erforderlich.

Z 37:

Zur Unterstützung der Israelitischen Kultusgemeinde beim Neubau bzw. bei der Sanierung des Geriatrie- und Pflegezentrums mit angeschlossenem Pflegewohnheim (Maimonideszentrum) sind zusätzliche finanzielle Mittel in Höhe von 2 Millionen Euro erforderlich.

Z 38:

Gemäß dem am 8.8.2005 abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, dem Bundesministerium für Gesundheit und Frauen, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Clusterung der Bibliotheken am Standort Stubenring 1 mit 1.1.2006 sind mit diesem Stichtag die Budgetmittel für den Personalaufwand und den Sachaufwand für die in das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übernehmenden Bediensteten sowie Budgetmittel für den Bibliothekenverbund des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft auf das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit zu übertragen.

Z 39:

Für die Errichtung von Fortbildungs- und Begegnungszentren sollen zusätzliche Mittel bereitgestellt werden.

Z 40:

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie benützt derzeit Büroräumlichkeiten im bislang in Bundesbesitz befindlichen Objekt Renngasse/Hohenstaufengasse. Im Wesentlichen ist dort die Sektion III des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie untergebracht. Auf Grund einer Novelle zum Bundesimmobiliengesetz wird das Objekt der Bundesimmobilien GmbH übertragen, wodurch für das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie neue und bisher im Budget bei Kapitel 65 nicht vorhandene Miet- und Betriebskostenzahlungen anfallen.

Zu Z 8:

In Entsprechung der bisherigen Vorgangsweise sollen im Bereich des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten die Ausgaben für Instandhaltungen zur Gänze einer Rücklage zugeführt werden können.

Zu Z 9:

Die 100%ige Rücklagefähigkeit der im Jahr 2006 beim Voranschlagsansatz 1/20068 „EU-Ratspräsidentschaft (Ressortbudget); Aufwendungen“ nicht verbrauchten Mittel soll sichergestellt werden.

Bei den Finanzierungen der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH handelt es sich vor allem um Projekte, deren Zahlungsfristigkeiten basierend auf vertraglichen Verpflichtungen jeweils nach Arbeitsfortschritt und festgelegten Berichtsfristen vereinbart werden. Es kann sich somit vor allem bei den mehrjährigen Projekten ein zum Budgetjahr antizyklischer finanzieller Budgetrahmen ergeben. Dies trifft vor allem auf die bottom-up Förderung der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH bei Voranschlagsansatz 1/65388 zu.

Zu Z 10:

Der Entfall des Voranschlagsansatzes 1/65388 begründet sich durch die Aufnahme dieses Voranschlagsansatzes in Art. X Abs. 1 Z 2.a).

Zu Z 11:

Die Rücklagenzuführung von nicht verbrauchten Projektmitteln, die im Rahmen des Europäischen Sozialfonds abgewickelt und erst gegen Jahresende überwiesen werden, soll sichergestellt werden.

Zu Z 12:

Um den der Flexibilisierungsregelung gemäß § 17a Abs. 4 und 5 BHG unterliegenden Paragraf rücklagefähig zu machen, ist dieser in den Art. X Abs. 4 aufzunehmen.

Zu Z 13:

Mit der Einfügung dieser Fußnote gemäß lit. a) wird hervorgehoben, dass auf die entsprechende Organisationseinheit ab 1.1.2006 die Flexibilisierungsklausel gemäß §§ 17a und 17b BHG angewendet wird.

Die Einfügung des neuen Voranschlagsansatzes gemäß lit. b) ist für die ordnungsgemäße Verrechnung der Zahlung der Basisabgeltung an die per 1.1.2006 errichtete Familie & Beruf Management GmbH erforderlich.

Die Einfügung der neuen Voranschlagsansätze gemäß lit. c) und d) sind zur ordnungsgemäßen Verrechnung der Anschaffungen von Messgeräten im Zusammenhang mit der Vollziehung des Hydrographiegesetzes und der Einnahmen aus Twinning-Projekten im Bereich der Bundeskellereiinspektion notwendig.

Die Einfügung der neuen Voranschlagsansätze gemäß lit. e) sind zur ordnungsgemäßen Verrechnung der durch die Novelle des Komm-Austria-Gesetzes begründeten gesetzlichen Verpflichtung für den Bund notwendig.

Die Einfügung des neuen Voranschlagsansatzes gemäß lit. f) ist zur ordnungsgemäßen Verrechnung der durch das Bundesgesetz, mit dem die Unfalluntersuchungsstelle des Bundes errichtet wird (Unfalluntersuchungsgesetz) und das Luftfahrtgesetz, das Eisenbahngesetz 1957, das Schiffahrtsgesetz und das Kraftfahrgesetz 1967 geändert werden, begründeten gesetzlichen Verpflichtung für den Bund notwendig.

Zu Z 14:

Die Einfügung des Voranschlagsansatzes im Kapitel 15 ergibt sich aus der Vorsorge für die Zahlung der Basisabgeltung an die mit 1.1.2006 zu errichtenden Familie & Beruf Management GmbH.

Für die Erhöhung der Ausgleichszulage (Richtsatz für Alleinstehende) auf 690 Euro mit 1.1.2006, die am 19.10.2005 im Nationalrat im Rahmen des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2005 beschlossen wurde, werden im Kapitel 15 Einsparungen in der Höhe von 5 Millionen Euro und im Kapitel 19 Einsparungen in Höhe von 3 Millionen Euro herangezogen.

Auf Grund der steigenden Häftlingszahlen kam es zu einer wesentlichen Erhöhung der Zahl der Hafttage und der medizinischen Kosten, was Anpassungen der Verordnungen betreffend die der Flexibilisierungsklausel unterliegenden Justizanstalten Leoben und St. Pölten erfordert. Daraus folgend ergeben sich die Angleichungen der Voranschlagsansatzbeträge des Kapitels 30.

Im Zuge der Anwendung der Flexibilisierungsklausel beim Heeres- Land- und Forstwirtschaftsbetrieb Allentsteig gemäß §§ 17a und 17b BHG ab 2006 ergeben sich Anpassungen der Voranschlagansatzbeträge innerhalb des Kapitels 40, wobei die Gesamtsumme der Ausgaben und Einnahmen unverändert bleibt.

Betreffend Kapitel 63 werden 0,166 Millionen Euro für Zwecke der Förderung der Lehrstellenakquisiteure benötigt. Diese Mittel werden durch eine Rücklagenauflösung finanziert.

Zu Z 15:

a) Da die Integration von Menschen mit Behinderung in die Arbeitswelt zu den Schwerpunkten der Bundesregierung zählt und das bisherige Kontingent von 750 Behindertenplanstellen im Allgemeinen Teil des Stellenplanes 2006 bereits zur Gänze ausgeschöpft ist und laufend Anträge einlangen, ist die Aufstockung um weitere 200 Planstellen notwendig geworden; zusätzliche Budgetmittel sind hiefür nicht erforderlich, weil bereits jetzt im Punkt 3 Abs. 12 des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes bestimmt wird, dass durch die Zuweisung von Behindertenplanstellen die Bestimmungen über die Überschreitung von Ausgabenansätzen nicht berührt werden und somit die erforderlichen Budgetmittel für die zusätzliche Beschäftigung weiterer behinderter Mitmenschen durch kapitelinterne Umschichtungen abzudecken sind.

b) Gemäß § 137 Abs. 6 BDG wurden mehrere Arbeitsplätze von Beamten der Präsidentschaftskanzlei durch den Bundespräsidenten neu bewertet und zugeordnet. Da diese Neubewertungen Auswirkungen auf den Stellenplan haben, ist eine Anpassung erforderlich.

Die A2-Planstellen wurden um weitere 3 Planstellen auf Grund des gestiegenen Arbeitsaufkommens im Internationalen Bereich, Bürgerservice und Verwaltung aufgestockt. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes ist jederzeit gewährleistet.

Zur Vorsorge für das mit 1. Jänner 2008 in Kraft tretende Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004, wurde die Anzahl der Planstellen für Richteramtsanwärter zwecks späterer Umwandlung in Planstellen für Staatsanwälte im Stellenplan 2005 um 80 (von 150 auf 230) erhöht. Da die Schulungen für die damit verbundenen weitreichenden Umstellungen im Arbeitsablauf insbesondere der Staatsanwälte bereits jetzt vorbereitet und zeitgerecht gestartet müssen, ist es erforderlich, die Umwandlung von vier der vorgesehenen zusätzlichen Planstellen für Staatsanwälte vorzuziehen und die Planstellen für Staatsanwälte von 130 auf 134 aufzustocken.

Gleichzeitig können als vorübergehende Unterstützungsmaßnahme zur Reduktion von Verfahrensrückständen im Bereich der Gerichte weitere 26 Umwandlungen vorgenommen und die Planstellen für übrige Richter von 1.392 auf 1.418 aufgestockt werden. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass die betreffenden Planstellen neben den sonst auf Grund der Aufgabenverlagerung erforderlichen Umwandlungen von Richterplanstellen in Planstellen für Staatsanwälte spätestens mit dem Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes widmungsgemäß wieder in Planstellen für Staatsanwälte umgewandelt werden.

Im Gegenzug werden die Planstellen für Richteramtsanwärter von 230 auf 200 reduziert. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes ist jederzeit gewährleistet.

Gleichzeitig wird im Rahmen einer Novelle zum Bundes-Verfassungsgesetz und zum Richterdienstgesetz eine (dauerhafte) Anhebung des Hundertsatzes für die Bemessung der Höchstzahl für „Sprengelrichter“ von 2 vH auf 3 vH angestrebt.

Zur Abdeckung des in den Gruppen Straße und Schiene erhöhten Arbeitsanfalles ist auf Grund der großen Anzahl von Bauvorhaben sowie zur Beschleunigung der anhängigen bzw. anstehenden Bauverfahren in der Zentralleitung eine Aufstockung der Planstellen für die Aufnahme von Juristinnen und Juristen notwendig. Die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes muss jederzeit im laufenden Budget Deckung finden.

Anlässlich der Bestellung von Herrn Mag. Eduard Mainoni zum Staatssekretär wurden im Zuge der Budgetverhandlungen 2005/2006 im Stellenplan 2006 dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Planstellen zur Verfügung gestellt. Der umfangreiche Aufgabenbereich des Staatssekretariates hat eine Aufstockung um weitere 2 Planstellen erforderlich gemacht.