VORBLATT
Probleme:
– Einkommensteuergesetz 1988:
Derzeit ist eine Evaluierung im Bereich der steuerlichen Forschungs- und
Bildungsförderung erschwert (keine Angabeverpflichtung der in Anspruch
genommenen Freibeträge in den Steuererklärungen). Die derzeitigen steuerlichen
Insolvenzregelungen sind überholt.
– EU-Quellensteuergesetz:
Ersuchen der Europäischen Kommission hinsichtlich einer Klarstellung der
nationalen Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds im Sinne des
ECOFIN-Beschlusses vom 12. April 2005. Auffassungsunterschiede
administrativer Natur hinsichtlich der Form der Übermittlung der Erklärungen
über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.
– Körperschaftsteuergesetz 1988:
Erfordernis von Präzisierungen im Bereich der Gruppenbesteuerung; diverse
Klarstellungserfordernisse.
– Umgründungssteuergesetz:
Anpassungserfordernisse auf Grund von Änderungen des Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetzes 1988, der steuerlichen Umsetzung des
SE-Gesetzes.
– Bodenschätzungsgesetz 1970:
Im Hinblick auf das Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) sowie
E-Government sind Klarstellungen und Regelungen über die Präsentation und
Weitergabe von Daten erforderlich.
– Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955: Beim freiwilligen Pensionssplitting für
Kindererziehungszeiten besteht derzeit für die übertragenen Gutschriften
Schenkungssteuerpflicht. Harmonisierungsbedarf auf Grund von Änderungen im
Einkommensteuergesetz betreffend den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit bei
Einstellung der Erwerbstätigkeit.
– Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992:
Neuregelungserfordernis betreffend Steuerermäßigung für „Huckepackverkehr“.
– Elektrizitätsabgabegesetz:
Die Besteuerung der nicht energetischen Nutzung von Strom ist an das
Gemeinschaftsrecht anzupassen.
– Bundesabgabenordnung:
Anpassungsbedarf bei Anzeigepflicht und Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben in Zusammenhang mit rückwirkenden Ereignissen.
– Abgabenexekutionsordnung:
Anpassungsbedarf auf Grund Neufassung des Zustellgesetzes; diverse
Klarstellungserfordernisse.
– Finanzstrafgesetz:
Regelungsbedarf bei der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von
Verbänden.
– Alkoholsteuergesetz:
Das Einreichen der Erklärung ist derzeit nicht in elektronischer Form möglich.
– Tabakmonopolgesetz 1996:
Angehörige, die ein Tabakfachgeschäft unter begünstigten Bedingungen übernehmen
können, können diese Begünstigung oft nicht in Anspruch nehmen, da die dafür
notwendige Anzeige bei der Monopolverwaltung GmbH vergessen oder übersehen
wurde.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
Der Aufbau eines umfassenden elektronischen Zollverfahrens erfordert Änderungen
der Zuständigkeit. Anträge im Rahmen zugelassener Informatikverfahren sind
künftig in einem Web-Service der Zollverwaltung einzubringen anstatt wie bisher
an ein bestimmtes Zollamt zu richten. Weiters ist eine Verlängerung der
Übergangsregelung für die Einführung des umfassenden elektronischen
Zollverfahrens (E-Zoll) nötig, um auf Wunsch der Wirtschaftstreibenden eine
zusätzliche Verfahrensvariante zu programmieren. Änderungen in bezughabenden
Rechtsakten und Ergebnisse von Gerichtsverfahren erfordern diverse Anpassungen
in der bestehenden Gesetzesfassung.
– Bundesgesetz
über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000): Im
Wachstums- und Beschäftigungsgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 103/2005, Art. IX, wurde geregelt, dass die nach Schuldentilgung
ausgeschütteten Gewinne (der ÖIAG) u.a. zur Finanzierung der Forschungsanleihe
für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet werden. Damit kommt es zu einer Selbstbindung
des Bundes hinsichtlich der Verwendung der Dividenden der ÖIAG.
Ziele und Lösungen:
– Einkommensteuergesetz 1988:
Angabe der steuerlichen Inanspruchnahme von Forschungs- und
Bildungsfreibeträgen in der Abgabenerklärung soll verpflichtend sein. Die
steuerlichen Insolvenzregelungen werden neu gefasst, insbesondere soll auch das
Institut des Privatkonkurses berücksichtigt werden.
– EU-Quellensteuergesetz:
Klarstellungen hinsichtlich Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds und der
Form der Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die
Zahlstelle.
– Körperschaftsteuergesetz 1988:
Bei der Besteuerung von Unternehmensgruppen soll eine praxisgerechte Bestimmung
für das Bescheiderlassungsverfahren vorgesehen werden. Ausländische Körperschaften
sollen hinsichtlich der Einkünfteermittlung und den Bestimmungen über die
Mindeststeuer inländischen Körperschaften gleichgestellt werden.
– Umgründungssteuergesetz:
Anpassungen in Folge von Änderungen des Einkommensteuer- und
Körperschaftsteuergesetzes 1988.
– Bodenschätzungsgesetz 1970:
Präzisierung der Wiedergabe der Bodenschätzungsergebnisse im Kataster,
Präzisierung der Aufgabenverteilung zwischen Vermessungs- und Finanzbehörden,
Schaffung einer zeitgemäßen Grundlage zur Führung und Abgabe von Daten.
– Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz 1955: Schenkungssteuerfreiheit der Übertragung
von Gutschriften für Kindererziehungszeiten im Rahmen des freiwilligen
Pensionssplittings. Harmonisierung der Nachweiserfordernisse betreffend die
Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der Erwerbstätigkeit mit dem
Einkommensteuerrecht.
– Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992:
Die im Zusammenhang mit dem „Huckepackverkehr“ zustehende Steuerermäßigung soll
ausgedehnt werden.
– Elektrizitätsabgabegesetz:
Die nicht energetische Nutzung von Strom soll auf Grund der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Elektrizitätsabgabe befreit werden.
– Bundesabgabenordnung:
Anzeigepflicht für den Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses und Eintritt
eines solchen Ereignisses als Grund für die Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben. Wegfall der Befristung des Antragsrechtes bezüglich
Nachsicht entrichteter Abgaben.
– Abgabenexekutionsordnung:
Anpassungen auf Grund der Neufassung des Zustellgesetzes.
– Finanzstrafgesetz:
Regelung der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit von Verbänden.
– Alkoholsteuergesetz:
Erklärungseinreichung mittels FinanzOnline soll ermöglicht werden.
– Tabakmonopolgesetz 1996:
Verwaltungsvereinfachung durch Koppelung der Anzeige mit der Meldung zur
Sozialversicherung.
– Zollrechts-Durchführungsgesetz:
An Stelle von im Gesetz namentlich genannten Zollämtern soll bei zugelassenen
Informatikverfahren die Zollverwaltung treten, die im Rahmen des elektronischen
Verfahrensablaufes durch ein Web-Service repräsentiert wird. Der Zeitpunkt für
den zwingenden Umstieg auf das umfassende elektronische Zollverfahren (e-zoll)
soll für den Großteil der Verfahren um 3 Monate verschoben werden, um
Änderungen auf EU-Ebene gleich mitberücksichtigen zu können und Wirtschaft wie
Verwaltung zusätzlich Zeit für die jeweils erforderlichen Anpassungen zu geben.
Bei einzelnen Gesetzesbestimmungen soll es zu Klarstellungen und Anpassungen
des gegenwärtigen Textes kommen.
– Bundesgesetz
über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000):
Ermöglichung einer unterjährigen Dividende der ÖIAG unter anderem zur
Finanzierung der Forschungsanleihe.
Alternativen:
– Keine.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
– Größtenteils fallen die
Änderungen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.
– Zum
Teil dient der Entwurf zur Umsetzung von Gemeinschaftsrecht (zB Änderungen des
Bodenschätzungsgesetzes 1970, Elektrizitätsabgabegesetzes und des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes).
– Durch
die geplanten Änderungen im Alkoholsteuergesetz werden die Bestimmungen der
Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das System,
den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren
(ABl. EG Nr. L 76 S. 1), der Richtlinie 92/84/EWG des Rates
vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf
Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. EG Nr. L 316 S. 29)
und die Richtlinie 92/83/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung
der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke
(ABl. EG Nr. L 316 S. 21) nicht berührt.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
– Keine.
I. Allgemeiner Teil
Allgemeine Zielsetzungen:
Der Entwurf sieht einerseits Maßnahmen vor, die auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Andererseits dient er
der Anpassung an geänderte Umstände und im Interesse der Rechtssicherheit sowie
Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen verschiedene Abgabentatbestände
präzisiert werden.
Zu den einzelnen Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
– Die
Verlustvortragsgrenze von 75% soll für Sanierungsfälle generell nicht greifen.
– Reaktion
auf VwGH bei Personalgestellung; „anmietender“ Betrieb muss inländischer
Betrieb sein.
– Problem
der Evaluierung bei Freibeträgen für Forschung und Bildung erfordert
verpflichtende Angabe in der Steuererklärung; Berichtigung bis Eintritt der
Rechtskraft möglich.
– Missbrauchsausschluss
bei Forschungsfreibetrag.
– Insolvenz-/Ausgleichsfall:
Arbeitnehmer erhalten erst nach Abschluss des Verfahrens Zahlungen aus dem
Insolvenzausgleichsfonds. Es sollen die Einkünfte dem Anspruchszeitraum
zugeordnet werden.
– Abzugsverbot
für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
– Betriebsaufgabe
im Falle der Erwerbsunfähigkeit: Gutachten der Sozialversicherung oder – falls
ausnahmsweise nicht vorhanden – Gutachten eines medizinischen Sachverständigen
ist beizubringen.
– Neuregelung
der Besteuerung in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren: Auch bei
Betriebseinstellung im Falle eines gerichtlichen Ausgleichs oder
Zwangsausgleichs soll die Begünstigung zustehen. Die Technik der
Sanierungsgewinnermittlung bleibt gleich. Fälle des Privatkonkurses sollen
aufgenommen werden.
– Prämien
(Forschung, Bildung, Lehrling) können nur nach Ablauf des jeweiligen
Wirtschaftsjahres bis zur Rechtskraft des entsprechenden Bescheides geltend
gemacht werden.
EU-Quellensteuergesetz
– Klarstellungen
hinsichtlich Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds und der Form der
Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.
Körperschaftsteuergesetz 1988
– Gruppenbesteuerung:
Inhaltliche Klarstellung bei beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern;
Besteuerungsverfahren in der Gruppe gesetzlich verankert.
– Auswirkung
der Sitzverlegung von Körperschaften auf nationale Beteiligung und
internationale Schachtelbeteiligung.
– Abzugsverbot
für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
– Verlängerung
des Liquidationszeitraumes in Insolvenzfällen.
– Die
Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu
übermitteln.
Umgründungssteuergesetz
– Weitere
Anpassungserfordernisse im Hinblick auf SE-Gesetz (Europäische
Aktiengesellschaft).
– Vereinfachungen
im Bereich der unbaren Entnahme.
– Einschränkung
unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten.
Bodenschätzungsgesetz 1970
– Durch
ein Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) wird eine gesetzliche Regelung
für die Weitergabe öffentlicher Daten geschaffen. Betroffen sind davon auch
Daten des Grenz- oder Grundsteuerkatasters. Ergebnisse der Bodenschätzung sind
nach bestehender Rechtslage an die Vermessungsbehörden weiterzugeben und von
diesen teilweise in den Grenz- oder Grundsteuerkataster einzutragen. Dadurch
wird eine aus verwaltungsökonomischer Sicht unzweckmäßige Parallelverwaltung
vermieden. Auch Daten der Bodenschätzung sind von der Regelungsmaterie des IWG
betroffen. Es gilt einerseits sicher zu stellen, dass die bisherige
Zusammenarbeit zwischen Vermessungs- und Finanzbehörden nicht beeinträchtigt
wird, andererseits werden die Daten der Bodenschätzung, obwohl sie primär zu
steuerlichen Zwecken angelegt werden, schon bisher als fachliche Basisdaten
bzw. Basisinformation für verschiedenste außersteuerliche Zwecke verwendet, wie
z.B. für Zwecke des Berghöfekatasters, in Bewertungsverfahren (u.a. bei
Agrarverfahren) oder Raumordnungsangelegenheiten. Im Zusammenhang mit dem IWG,
aber auch im Hinblick auf E-Government, sind Klarstellungen im Bodenschätzungsgesetz
erforderlich.
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
– Im
Rahmen des freiwilligen Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung
können gemäß § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes Teilgutschriften für volle
Kalenderjahre übertragen werden. Die Übertragung dieser Gutschriften soll von
der Schenkungssteuer befreit sein.
– Harmonisierung
der Nachweiserfordernisse betreffend die Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der
Erwerbstätigkeit mit dem Einkommensteuerrecht.
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
– Die im
Zusammenhang mit dem „Huckepackverkehr“ zustehende Steuerermäßigung soll
ausgedehnt werden.
Elektrizitätsabgabegesetz
– Die
nicht energetische Nutzung von Strom soll auf Grund der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Elektrizitätsabgabe befreit werden.
Bundesabgabenordnung
– Anzeigepflicht
bei rückwirkenden Ereignissen im Gesetz verankert.
– Bei
Selbstberechnungsabgaben soll ein rückwirkendes Ereignis nicht nur zu einer
Abänderung von Bescheiden, sondern auch zu einer Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben führen.
– Die
Befristung von 5 Jahren bei Nachsichtsanträgen in Falle bereits
entrichteter Abgaben soll wegfallen.
Abgabenexekutionsordnung
– Die
vorgesehenen Änderungen beinhalten im Wesentlichen klarstellende Anpassungen an
die Exekutionsordnung (Änderungen des Zustellgesetzes).
Finanzstrafgesetz
– Das
Zweite Protokoll vom 19.6.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl 1997
C 221, 11) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine Verantwortlichkeit
juristischer Personen in Fällen von Betrug zu Lasten der Gemeinschaft und zu
Gunsten der juristischen Person im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des
Übereinkommens vorzusehen.
– Anders
als das StGB sieht das FinStrG schon seit jeher generell die Haftung
juristischer Personen und sonstiger abgabepflichtiger Vermögensmassen und auch
von Personenvereinigungen bei Begehung von Finanzvergehen zu Gunsten dieser
Rechtsgebilde durch vertretungsbefugte Organe und auch durch sonstige Vertreter
oder Dienstnehmer vor. Da aber diese Haftungsbestimmungen den Anforderungen des
oa. Zweiten Protokolls nicht genügen, ist die Verantwortlichkeit von
juristischen Personen und Personengesellschaften auch im FinStrG zu verankern.
– Der
Nationalrat hat bereits das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
beschlossen. Die dazu gegebenen Erläuterungen setzen sich ausführlich mit der
Notwendigkeit, dem Umfang und der Art der Verantwortlichkeit von Verbänden
auseinander. Von einer Einbeziehung des Finanzstrafrechts wurde im Hinblick auf
die in wesentlichen Punkten abweichende Gestaltung des Finanzstrafrechts
Abstand genommen und eine gesonderte Änderung des FinStrG vorbehalten.
– Mit
dem vorliegenden Entwurf sollen die notwendigen Änderungen des FinStrG
vorgenommen werden. Dabei sollen die grundsätzlichen Bestimmungen des VbVG
übernommen werden, wobei jedoch zwischen gerichtlicher und
verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit zu differenzieren ist. Diese
Zuständigkeitsunterscheidung soll auch für die Verantwortlichkeit von Verbänden
beibehalten werden, indem der Verband für das von der natürlichen Person
begangene Finanzvergehen verantwortlich ist und sich demgemäß die Zuständigkeit
zur Verfolgung des Verbandes von der Zuständigkeit zur Verfolgung des Finanzvergehens
der natürlichen Person ableitet.
– Was
das Erfordernis auch der verwaltungsbehördlichen Verantwortlichkeit von
Verbänden anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Zweite Protokoll für alle
Betrugsfälle im Sinne des Übereinkommens mit Schadensbeträgen über
4 000 Euro gilt und somit auch für Delikte, deren Verfolgung in die
verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fällt.
– So wie
der Anwendungsbereich der VbVG aus in dessen Erläuterungen angeführten Gründen
nicht auf bestimmte Delikte beschränkt ist, soll auch die Verantwortlichkeit
von Verbänden für alle Finanzvergehen vorgesehen werden.
– Abweichungen
von den Regelungen des VbVG, vor allem im Sanktionenbereich, haben ihre Ursache
in systembedingten Sonderregelungen des FinStrG.
– Soweit
die neuen Verantwortlichkeitsbestimmungen von Verbänden gelten, sollen die
Haftungsbestimmungen des § 28 entfallen.
Alkoholsteuergesetz
– Den
Abfindungsbrennereien wird im Rahmen von E-Finanz die Möglichkeit eröffnet, über
Internet die Abfindungsanmeldung abzugeben.
– Kleinere
Änderungen erfolgen in Reaktion auf UFS-Entscheidungen und auf Grund von
Verbesserungsvorschlägen seitens der Interessensvertretungen und der Zollämter.
Tabakmonopolgesetz 1996
– Koppelung
der Anzeige bei der Monopolverwaltung GmbH mit der Meldung zur
Sozialversicherung für Angehörige, die ein Tabakfachgeschäft unter begünstigten
Bedingungen übernehmen können.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
– Ergänzende
Anpassungen des umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, mit denen
auch Wünsche der Wirtschaft mitberücksichtigt werden.
– Anpassungen
bestehender Texte an eingetretene Rechtsänderungen.
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
– Die
nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne der ÖIAG werden unter anderem zur
Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Mit
der Gesetzesnovelle sollen auch diesem Zweck dienende Abschlagszahlungen auf
Dividenden ermöglicht werden.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
– Eine
positive Auswirkung auf die Produktivität bei den Abfindungsbrennereien, Zollämtern
und Zollkassen kann erwartet werden. Längerfristig ist dadurch eine Sicherung
der Beschäftigung in den direkt oder indirekt betroffenen Betrieben bzw.
Branchen zu erwarten.
– Die
Anpassungen des elektronischen Zollverfahrens E-Zoll entsprechen dem Bedarf der
international tätigen österreichischen Wirtschaft. Die Regelungen sollen die
Wettbewerbsfähigkeit erhöhen und den Wirtschaftsstandort stärken.
Finanzielle Auswirkungen:
– Bodenschätzungsgesetz 1970:
Die vorgeschlagenen Änderungen sind durch die Erlassung eines
Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) und durch E-Government bedingt. Die
genauen Mehrkosten sind derzeit nicht quantifizierbar. Eine Kostenabdeckung für
Datenabgaben ist jedoch durch die Einhebung von Entgelten gemäß § 16a
möglich. Die im Gesetz vorgesehenen elektronischen Verarbeitungen sind
teilweise schon derzeit Teil laufender Projekte.
– Alkoholsteuergesetz:
Durch die vorgesehenen Änderungen wird kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand
verursacht und die Kontrolle erleichtert. Die Kosten für die Erstellung des
Internet-Applikations-Programms mit Zugang über FinanzOnline betragen ca.
165.000 Euro. Arbeitskostenersparnis in den Zollämtern: ca.
83.000 Euro pro Jahr bei angenommenen 10.000 elektronischen Anmeldungen
pro Jahr. Geringer Anstieg der Alkoholsteuereinnahmen durch bessere
Kontrollmöglichkeiten.
– Bundesgesetz
über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000):
Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn u.a. zur Finanzierung der
Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010.
– Alle
anderen Artikeln: Keine messbaren Auswirkungen.
Auswirkungen auf das Abgabenaufkommen
– Keine
messbaren budgetären Auswirkungen.
Gender Mainstreaming – Auswirkungen auf Frauen und Männer
– Die
Änderungen im vorliegenden Entwurf lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern
und Frauen nicht zu.
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Änderungen des Einkommensteuergesetzes 1988
Zu Z 1 und 26 (§§ 2 Abs. 2b Z 3 und 124b Z 127
EStG 1988):
Die Änderung erfolgt im Hinblick auf die Änderung des § 36. Durch die
Bezugnahme auf § 36 Abs. 2 im ersten Teilstrich sind sämtliche
schuldnachlassbedingten Gewinne, die in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren
eintreten, von der 75%-Begrenzung ausgenommen. Darüber hinaus werden im zweiten
Teilstrich sämtliche Gewinne ausgenommen, die in Jahren anfallen, in denen ein
Konkursverfahren oder gerichtliches Ausgleichsverfahren anhängig ist. Zur
leichteren Handhabung ist dabei nur auf den aufrechten Bestand eines Konkurs-
oder gerichtlichen Ausgleichsverfahrens während des Kalenderjahres abzustellen.
Ist ein derartiges Verfahren aufrecht, sind Gewinne, die diesem Kalenderjahr
(Veranlagungszeitraum) zuzuordnen sind, von der 75%-Begrenzung ausgenommen;
dabei sind auch Gewinne erfasst, die vor Eröffnung oder nach Beendigung des
Konkurs- oder gerichtlichen Ausgleichsverfahrens entstanden sind. Der dritte
Teilstrich entspricht unverändert dem zweiten Teilstrich der Vorfassung. Der
vierte Teilstrich entspricht inhaltlich dem ersten Teilstrich der Vorfassung
mit der Maßgabe, dass – infolge der Änderung des § 36 – ein
„Sanierungsgewinn“ im Bereich der Einkommensteuer nur mehr im Anwendungsbereich
des § 2 Abs. 2b und bei Körperschaftsteuerpflichtigen vorliegen kann.
Im letzten Teilstrich wird gegenüber der Vorfassung lediglich klargestellt,
dass Liquidationsgewinne solche im Sinne des § 19 KStG 1988 sind.
Zu Z 2 und 27 (§§ 3 Abs. 1 Z 10 lit. b und
§ 124b Z 128 EStG 1988):
§ 3 Abs. 1 Z 10 unterstützt die inländische Bauwirtschaft,
um auf Auslandsmärkten mit zum Teil erheblich geringeren Lohnkosten konkurrenzfähig
zu sein. Vor diesem rechtspolitischen Hintergrund muss die Anwendung der
Begünstigung im Fall der Personalgestellung auf Fälle beschränkt bleiben, in
denen inländische Betriebe unter Mitwirkung eines
Personalgestellungsunternehmens im Ausland tätig werden. Diese auch der
bisherigen Verwaltungspraxis zu Grunde liegende Ansicht (Rz 56 der
Lohnsteuerrichtlinien 2002) wurde vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis
vom 10. August 2005, 2002/13/0024 nicht geteilt. Danach ist
grundsätzlich jede – somit auch die für einen ausländischen Auftraggeber
erfolgende – Arbeitskräftegestellung durch ein inländisches
Gestellungsunternehmen steuerfrei. Eine derart ausgeprägte Bevorzugung
inländischer Arbeitskräftegesteller ist jedoch mit der Zielsetzung der
Befreiungsbestimmung nicht vereinbar und schließt Reaktionen anderer Länder auf
„österreichische Billigarbeitskräfte“ nicht aus.
Die geplante Änderung soll daher sicherstellen, dass die Steuerfreiheit für
gestellte Arbeitskräfte im Sinn der bisherigen Verwaltungspraxis nur dann
zusteht, wenn die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von Anlagen
durch andere inländische Betriebe erfolgt.
Zu Z 3, 5 bis 7 und 27 (§§ 4 Abs. 4 Z 4, Z 4b,
Z 8 und Z 10 und 124b Z 129 EStG 1988):
In den Steuererklärungen sind für die Forschungs- und Bildungsfreibeträge
Eintragungsmöglichkeiten vorgesehen, in denen in Anspruch genommene Freibeträge
anzugeben sind. Diese Eintragungen dienen als Grundlage für verschiedene
statistische Auswertungen. Derzeit ist die Aussagekraft dieser Informationen
aus den Steuererklärungen mangelhaft, weil die Eintragung auf rein freiwilliger
Basis erfolgt und angenommen werden muss, dass in zahlreichen Fällen der
Inanspruchnahme von Freibeträgen die Eintragungen unterlassen werden. Um eine
möglichst vollständige Datengrundlage zu erhalten, soll die Eintragung in der
Steuererklärung zur Voraussetzung der Geltendmachung des Freibetrages gemacht
werden. Dementsprechend darf der Freibetrag nur berücksichtigt werden, wenn er
in der Steuererklärung (durch Eintragung in der dafür vorgesehenen Kennzahl
bzw. – bei elektronischer Erklärungsabgabe – durch Ausfüllen des dafür
vorgesehenen Datenfeldes) ausgewiesen wurde. Eine Berichtigung einer
unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Bescheides möglich.
Zu Z 4 und 27 (§§ 4 Abs. 4 Z 4a und 124b Z 127 und
Z 129 EStG 1988):
Zu lit. a:
Der erhöhte (35%ige) Satz des Forschungsfreibetrages nach Z 4a steht
für einen Zuwachs an Forschungsaufwand zu, der gegenüber einem dreijährigen
Vergleichszeitraum eingetreten ist. Die derzeitige Rechtslage stellt in der
Vergleichsbetrachtung nur auf das Vorliegen von Forschungsaufwendungen im Sinne
der Z 4a ab. Mit BGBl I Nr. 68/2002 wurde diesem Freibetrag
jedoch der nunmehr in Z 4 (bis zur Veranlagung 2003 in Z 4a)
geregelte Freibetrag für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen
Entwicklung zur Seite gestellt. Dieser entfaltet für die Ermittlung des dem
erhöhten Satz unterliegenden Aufwandes jedoch keine Auswirkung. Die bisherige
Rechtslage lässt es somit zu, für drei Jahre (Vergleichszeitraum) den
Freibetrag für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung nach
(nunmehr Z 4) in Anspruch zu nehmen und sodann im vierten Jahr den
gesamten Forschungsaufwand dieses Jahres dem erhöhten Satz des Freibetrages
nach Z 4a zu unterwerfen. Dies läuft der gesetzgeberischen Zielsetzung
zuwider, nur ein Mehr an (qualifiziertem) Forschungsaufwand mit dem erhöhten
Satz zu begünstigen.
Durch die Neuregelung werden Aufwendungen zur Forschung und experimentellen
Entwicklung (Z 4), für die im Vergleichszeitraum ein Freibetrag oder eine
Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde, neben den Aufwendungen der
Z 4a in die Vergleichsbetrachtung einbezogen. Damit wird als Zuwachs an
Forschungsaufwand nur jener mit dem erhöhten Satz gefördert, der im
Vergleichszeitraum die Gesamtheit der eigenbetrieblichen Forschungsaufwendungen
aus
– entsprechend
bescheinigten oder eine patentierte Erfindung betreffenden
Forschungsaufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich
wertvoller Erfindungen (Z 4a, bis zur Veranlagung 2003: Z 4)
sowie
– Forschungsaufwendungen
für Aufwendungen zur Forschung und experimentellen Entwicklung (Z 4, bis
zur Veranlagung 2003: Z 4a), für die ein Freibetrag oder eine Prämie
beansprucht wurde,
übersteigen. Aufwendungen für Auftragsforschung, für die ein
Forschungsfreibetrag nach § 4 Abs. 4 Z 4b in Anspruch genommen
wurde, haben auf das Ausmaß des erhöhten Freibetrages jedoch keinen Einfluss.
Zu lit. b:
Siehe Erläuterungen zu Z 2.
Zu Z 8 (§ 6 Z 6 lit. c EStG 1988):
Die Änderung stellt klar, dass nachgewiesene ausländische Wertsteigerungen
auch bei entnahmebedingter Aufdeckung der stillen Reserven (einschließlich
Liquidation) abzuziehen sind.
Zu Z 9 und 27 (§§ 19 Abs. 1 und 124b Z 130
EStG 1988):
Die Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld erfolgt in vielen Fällen nicht in dem
Kalenderjahr, in dem die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers eingetreten ist.
Dies führt auf Grund der Progressionswirkung teilweise zu erheblichen
Nachzahlungen, wenn die Arbeitnehmer im Folgejahr bei einem neuen Arbeitgeber
beschäftigt sind und neben den laufenden Bezügen auch die Nachzahlungen aus dem
Insolvenzverfahren zu versteuern haben, während im Insolvenzjahr nur geringe
oder keine steuerpflichtigen Einkünfte vorliegen. Die Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren
sollen daher – wie bereits bisher Pensionsnachzahlungen – dem
Kalenderjahr zugeordnet werden, in dem der Anspruch entstanden ist. Weiters ist
die Zuflussfiktion für bescheidmäßig festgesetzte Nachzahlungen von
Unfallrenten im Hinblick auf deren Steuerbefreiung ab dem Jahr 2004
entbehrlich.
Zu Z 10 (§§ 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988):
Siehe Erläuterungen zu Artikel 3 Z 4. Im Hinblick darauf, dass
das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz auch auf Personengesellschaften Anwendung
findet, wird die Nichtabzugsfähigkeit von Verbandsgeldbußen auch im
EStG 1988 vorgesehen.
Zu Z 11, 15 und 27 (§§ 24 Abs. 6 Z 2, 37 Abs. 5
Z 2 und 124b Z 127 EStG 1988):
Die Beurteilung der betriebsbezogenen Erwerbsunfähigkeit als
Tatbestandsvoraussetzung für Begünstigungen im Einkommen- und Erbschaftssteuerrecht
erfordert regelmäßig zunächst eine medizinische Beurteilung der
Leistungseinbußen des Steuerpflichtigen als Grundlage für die Beurteilung der
Frage, ob der Steuerpflichtige deshalb seinen Betrieb (seine
Mitunternehmerstellung) nicht mehr weiter ausüben kann. Eine derartige
medizinische Beurteilung kann sinnvoller Weise nur mit entsprechender
medizinischer Fachkenntnis erfolgen. Da in vielen Fällen bei Eintritt einer
Erwerbsunfähigkeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger eine
Erwerbsunfähigkeitspension beantragt wird, kann seitens des Finanzamtes als Grundlage
für die steuerliche Beurteilung im Wege der Amtshilfe auf die im Rahmen der
Prüfung des Pensionsantrages erfolgende medizinische Beurteilung
zurückgegriffen werden. Sollte dies jedoch ausnahmsweise nicht möglich sein,
hat der die Begünstigung begehrende Steuerpflichtige der Abgabenbehörde ein
medizinisches Sachverständigengutachten eines allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen, auf dessen Basis das
Finanzamt das Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzung zu prüfen
hat. Unterbleibt die Vorlage eines solchen Gutachtens durch den
Steuerpflichtigen, kann – abgesehen von Fällen, in denen das Vorliegen der
relativen Erwerbsunfähigkeit offenkundig ist – die Begünstigung nicht zuerkannt
werden.
Zu Z 12 (§ 26 Z 7 lit. c EStG 1988):
Eine steuerneutrale Übertragung soll nur dann zulässig sein, wenn die
zukünftigen Leistungen aus den Anwartschaften nichtselbständige Einkünfte
darstellen und damit der Lohnsteuerpflicht unterliegen. Eine steuerneutrale
Übertragung in eine Rentenversicherung eines Versicherungsunternehmens, deren
Leistungen Einkünfte gemäß § 29 EStG 1988 darstellen, soll nicht
zulässig sein, weil nach § 29 EStG 1988 erst den Übertragungsbetrag
übersteigende Zuflüsse zu Einkünften führen und damit eine steuerliche
Erfassung dieses Betrages unterbliebe, wodurch der Übertragungsbetrag aber
weder bei der Beitragszahlung bzw. Einräumung der direkten Zusage noch bei der
Auszahlung versteuert würde. Vor der Novelle durch das BGBl I
Nr. 36/2005, mit dem die Pensionskassenrichtlinie umgesetzt wurde, war
eine derartige steuerneutrale Übertragung durch den Wortlaut „ausgenommen ein
Versicherungsunternehmen“ ausgeschlossen. Mit der neuen Formulierung wird der
ursprüngliche Gesetzesinhalt systemkonform wieder hergestellt.
Zu Z 13 (§ 35 Abs. 8 EStG 1988):
Außergewöhnliche Belastungen sind bei der Ermittlung des Einkommens
abzuziehen. Die maßgeblichen Daten zur Berücksichtigung von Freibeträgen gemäß
§ 35 EStG 1988 werden in einer Datei des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen verwaltet. Der Zugriff auf diese Daten ermöglicht bei
Vorliegen der technischen Voraussetzungen die amtswegige Berücksichtung dieser
Freibeträge und führt damit
– zu
einer wesentlichen Entlastung der betroffenen Steuerpflichtigen im Zusammenhang
mit der Antragstellung,
– zur
Vermeidung von Berufungen und Bescheidberichtigungen im Zusammenhang von nicht
beantragten Freibeträgen und
– zur
Vermeidung einer eigenen Paralleldatei der Finanzveraltung.
Die Maßnahme ist in erster Linie als Bürgerserviceleistung zu sehen und
soll die bis zum Jahr 2004 maßgebliche Bescheinigung einer Behinderung durch
eine elektronische Mitteilung ersetzen. Ab 2005 ist die Behinderung im
Behindertenpass einzutragen, dessen Vorlage aber für den Steuerpflichtigen
allenfalls mit entsprechenden Behördenwegen verbunden ist. Die Gefahr eines
daraus entstehenden Datenmissbrauches ist insoweit ausgeschlossen, als die
betreffenden Daten bereits jetzt Gegenstand der Einkommensteuerbescheide auf
Grund von Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
sind und weitere Datenzugriffe nicht vorgesehen sind. Da zahlreiche Behinderte
als Pensionisten Bezüge nur von (einer) pensionsauszahlenden Stellen erhalten,
und diese ebenfalls die Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 62
Z 10 wahrnehmen können, wenn sie über die entsprechenden Informationen
verfügen, ist der Datenzugriff auch diesen Stellen, die ebenfalls bereits
bisher von den Daten Kenntnis hatten, einzuräumen.
Zu Z 14 und 27 (§§ 36
und 124b Z 127 EStG 1988):
Das bisher in § 36 geregelte Unterbleiben der Steuerfestsetzung bei
Vorliegen eines „Sanierungsgewinnes“ setzt die Unternehmensfortführung nach
einem gerichtlichen Ausgleich oder Zwangsausgleich voraus. Die gesetzlichen
Beschränkungen des § 36 erweisen sich aber in mehrfacher Hinsicht als
problematisch:
Nach derzeitiger Rechtslage setzt das Vorliegen eines „Sanierungsgewinnes“
die Sanierungseignung des Betriebes voraus. Sie wird in der Praxis
ausgeschlossen, wenn nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs oder
Zwangsausgleichs eine Betriebseinstellung erfolgt. In derartigen Fällen, in
denen nach derzeitiger Rechtslage die Begünstigung des § 36 EStG 1988
nicht zur Anwendung kommen kann, sind aber die ehemaligen Betriebsinhaber
vielfach auch nicht in der Lage, die aus den Schuldnachlässen resultierende
Einkommensteuer ungeschmälert zu entrichten. Vielfach wird daher in solchen
Fällen die Einkommensteuer von Amts wegen als uneinbringlich gelöscht
(§ 235 BAO) oder auf Antrag nachgesehen (§ 236 BAO).
Dazu kommt, dass die bisherige Regelung den so genannten Privatkonkurs
(§§ 181ff KO) nicht erfasst, der auch noch andere Formen der (auch
betrieblichen) Entschuldung (Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren mit
Restschuldbefreiung) vorsieht, die der Begünstigung nicht zugänglich sind. In
derartigen Fällen kommt es daher häufig durch die ungeschmälerte
Einkommensteuerfestsetzung auf den Schulderlass dazu, dass der Steuerpflichtige
ein neuerliches Insolvenzverfahren anstrengen muss, um sich seiner
Steuerschulden gegenüber dem Fiskus zu entledigen.
Die Regelung des § 36 ist damit insolvenzrechtlich zu eng. Darüber
hinaus erscheint es insbesondere auch aus Sicht eines ökonomischen
Steuerrechtsvollzuges wenig befriedigend, einen Steuerpflichtigen, dem eine
tatsächliche Unternehmenssanierung – aus welchen Gründen immer – nicht gelingt,
von einer steuerlichen Entlastung bei der Abgabenfestsetzung gänzlich
auszuschließen und auf Maßnahmen der Abgabeneinhebung zu verweisen.
Vor diesem Hintergrund ist die Neuregelung zu sehen, die darin besteht, die
einkommensteuerliche Begünstigungsnorm durch den Verzicht auf das Erfordernis
der „Unternehmenssanierung“ grundsätzlich anders, nämlich als besondere
Vorschrift zur Steuerfestsetzung bei Schulderlässen im Rahmen eines
Insolvenzverfahrens, zu gestalten.
Dementsprechend soll jede in einem gerichtlichen Ausgleich, einem
Zwangsausgleich oder in einem Privatkonkurs erfolgende (endgültige)
Entschuldung zu einer Entschuldung des Steuerpflichtigen hinsichtlich der
Einkommensteuerschuld aus dem Schulderlass führen, wobei es auf die
Qualifikation als „Sanierungsgewinn“ nicht ankommt. Der Fiskus wird damit
hinsichtlich der aus dem Schulderlass resultierenden Einkommensteuer wie andere
(Zwangs)Ausgleichsgläubiger bzw. Gläubiger im Privatkonkurs gestellt, da er
sich in derartigen Fällen stets in gleicher Weise an der Entschuldung
beteiligt, wie die anderen Gläubiger auch.
In diesem Sinn stellt § 36 einen besonderen Beitrag des Fiskus im
Interesse der Entschuldung des einkommensteuerpflichtigen Steuerschuldners dar.
Da im Bereich der Körperschaftsteuer weder insolvenzrechtlich noch im Hinblick
auf die Entlastungsbedürftigkeit des Steuersteuerpflichtigen ein vergleichbarer
Regelungsbedarf besteht, bleibt § 23a KStG 1988 unverändert.
Zu Z 16 und 27 (§§ 69 Abs. 6 und 124b Z 130
EStG 1988):
Die Verpflichtung zur Übermittlung eines Lohnzettels für Nachzahlungen im
Konkursverfahren soll auch dann bestehen, wenn vom Masseverwalter direkt an den
Arbeitnehmer Quotenzahlungen hinsichtlich von Ansprüchen erfolgen, die nicht
auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind. Häufig umfassen diese
Zahlungen bei einer Vielzahl von Arbeitnehmern nur geringe Beträge, sie können
aber bei einzelnen Arbeitnehmern von nicht unbeträchtlicher Höhe sein. Um eine
Lohnzettelausstellung für Bagatellbeträge zu verhindern, soll sie für Bezüge
bis zu 100 Euro unterbleiben.
Zu Z 17 und 27 (§§ 84 Abs. 1 Z 3 und 124b Z 130
EStG 1988):
Da sich der Masseverwalter einen Überblick über das Unternehmen und die
Beschäftigten verschaffen muss und in der Folge die Daten für die
Lohnzettelerstellung beschafft oder ermittelt werden müssen, soll die Frist zur
Ausstellung eines Lohnzettels im Konkursfall bis zum Ende des zweitfolgenden
Kalendermonats verlängert werden. Damit wird regelmäßig auch eine bessere
Datenqualität erreicht.
Zu Z 18 (§ 94 EStG 1988):
Zu lit. a:
Mit dem neuen fünften Teilstrich wird die bisher nur auf Grund des
§ 94 Z 5 ermöglichte KESt-Freistellung durch Abgabe einer Befreiungserklärung
durch eine von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaft für einen
steuerbefreiten Betrieb ausdrücklich verankert und damit ein Rechtsanspruch auf
Erstattung im Falle der Nichterklärung vermittelt.
Zu lit. b:
Im Sinne der bisherigen Verwaltungspraxis sollen unabhängig vom Beteiligungsausmaß
alle Ausschüttungen an eine nicht unter § 5 Z 6 oder § 7
Abs. 3 des KStG 1988 fallenden Privatstiftung kapitalertragsteuerfrei
sein. Dies soll auch für die Ersatztatbestände nach § 93 Abs. 4
Z 1, 2 und 4 gelten. Die Änderung steht auch im Zusammenhang mit der
Änderung von § 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988.
Zu Z 19 (§ 95 Abs. 4 Z 1 EStG 1988):
Es soll klargestellt werden, dass sich der Zuflusszeitpunkt bei Zuwendungen
aus einer nicht unter § 5 Z 6 des KStG 1988 fallenden Privatstiftung
nach der Beschlussfassung richtet.
Zu Z 20 (§ 96 Abs. 2 EStG 1988):
Die Änderung trägt der geänderten Zuständigkeit Rechnung.
Zu Z 21 und 27 (§§ 98 Abs. 1 Z 3 und 124b Z 131
EStG 1988):
Die Änderung steht im Zusammenhang mit der vorgesehenen Änderung in
§ 21 KStG 1988. Bei beschränkt steuerpflichtigen ausländischen
Körperschaften soll daher inländisches unbewegliches Vermögen im Rahmen der
gewerblichen Einkünfte erfasst werden. Dies soll zu einer Annäherung beschränkt
steuerpflichtiger ausländischer Körperschaften an unbeschränkt steuerpflichtige
Körperschaften führen, weil bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften
im Sinne des § 7 Abs. 3 KStG 1988 ein allumfassender
Gewerbebetrieb vorliegt.
Für beschränkt Einkommensteuerpflichtige, die im Ausland einen Gewerbebetrieb
führen und im Rahmen dieses Betriebes unbewegliches Vermögen in Österreich
halten, wird künftig eine steuerliche Erfassung der daraus fließenden Einkünfte
(einschließlich eines allfälligen Veräußerungsgewinnes) als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb in Österreich ermöglicht.
Beispiel:
Der in Deutschland ansässige Inhaber einer deutschen Maschinenfabrik
erwirbt in Österreich ein Mietwohngrundstück, das als Betriebserholungsheim für
die Mitarbeiter seines Betriebes genutzt wird und daher zum notwendigen Betriebsvermögen
der Maschinenfabrik zählt. Dieses Gebäude stellt daher inländisches
Betriebsvermögen des deutschen Gewerbebetriebes dar, bildet aber keine
Betriebstätte, weil es nicht der Betriebsausübung dient. Wird dieses Gebäude
später verkauft, konnten stille Reserven bisher nur innerhalb der
Spekulationsfrist der Besteuerung zugeführt werden. Künftig wird die
steuerliche Erfassung der stillen Reserven auch nach Ablauf der
Spekulationsfrist möglich sein. Da allerdings die deutsche Maschinenfabrik
nicht im österreichischen Firmenbuch protokolliert ist, wird im Rahmen der aus
diesem Grund nach § 4 Abs. 1 vorzunehmenden Gewinnermittlung nur
jener Teil der stillen Reserven der Besteuerung unterzogen werden können, der
dem Gebäudewert zuzuordnen ist.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn der deutsche Maschinenfabrikant
eine Zweigniederlassung im österreichischen Firmenbuch eingetragen hat (diese
ermittelt ihren Gewinn gemäß § 5 Abs. 1) und das
Betriebserholungsheim nicht der österreichischen Zweigniederlassung, sondern
dem deutschen Stammhaus zuzurechnen ist.
Für beschränkt steuerpflichtige Einkommensteuerpflichtige ergibt sich somit
für schon bisher betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude eine Änderung
dahingehend, dass diese nunmehr zum Betriebsvermögen iSd § 98 Z 3
gehören und die stillen Reserven, soweit nicht § 4 Abs. 1 letzter
Satz zum Zug kommt, damit grundsätzlich steuerhängig werden, während nach
bisheriger Rechtslage eine Steuerpflicht nur nach § 98 Z 7 (Spekulationsgeschäft)
in Betracht gekommen ist.
Steuerpflichtige sollen einerseits in ihrem Vertrauen auf die nach
bisheriger Rechtslage bestehende Möglichkeit einer steuerfreien Veräußerung
bzw. Entnahme nicht enttäuscht werden; andererseits soll eine steuerliche
Erfassung nur die ab Inkrafttreten der Neuregelung entstandenen stillen
Reserven betreffen. Es ist daher im Bezug auf Gebäude und Grundstücke, die bei
Zugehörigkeit zum Umlaufvermögen, ebenfalls mit ihren stillen Reserven
steuerpflichtig werden, Folgendes vorgesehen:
Wäre die stille Reserve bei gedanklicher Weitergeltung der bisherigen
Rechtslage dem Grunde nach nicht (als Spekulationsgeschäft) steuerpflichtig,
wird nur die seit Inkrafttreten der Neuregelung entstandene stille Reserve
erfasst, da die bis zum Inkrafttreten angewachsene stille Reserve vom
Veräußerungsgewinn abzuziehen ist. Der Abzug kann aber höchstens in Höhe der
gesamten stillen Reserve erfolgen (lit. a).
Beispiel:
Fall |
Anschaffungskosten zum 1.1.2004 |
Gemeiner Wert zum 1.1.2006 |
Differenz |
Veräußerungserlös zum 1.1.2015 |
Zu erfassende stille Reserve (= Wertzuwachs ab
1.1.2006) |
1 |
100 |
250 |
150 |
270 |
20 (=270 – 250) |
2 |
120 |
210 |
90 |
180 |
0 |
Wäre die stille Reserve bei gedanklicher Weitergeltung der bisherigen
Rechtslage dem Grunde nach ebenfalls (als Spekulationsgeschäft)
steuerpflichtig, bleibt die gesamte stille Reserve als gewerbliche Einkünfte
steuerpflichtig.
Im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen wäre eine stille Reserve
bei gedanklicher Weitergeltung der bisherigen Rechtslage dem Grunde nach nicht
steuerpflichtig. Es wird daher nur die seit Inkrafttreten der Neuregelung
entstandene stille Reserve erfasst, da die bis zum Inkrafttreten erwachsene
stille Reserve vom Entnahmegewinn abzuziehen ist. Der Abzug kann aber ebenfalls
höchstens in Höhe der gesamten stillen Reserve erfolgen (lit. b).
Zu Z 22 (§ 100 Abs. 4 EStG 1988):
Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen.
Zu Z 23 (§ 108b Abs. 1 Z 3 EStG 1988):
Durch den Wegfall der Prämienbegünstigung für Pensionsinvestmentfonds ab
1. Jänner 2006 ist zu erwarten, dass künftig kaum mehr Pensionsinvestmentfonds
am Markt angeboten werden. Die Veranlagungsmöglichkeit für den Deckungsstock
von fondsgebunden Lebensversicherungen wird daher auf alle inländischen
Kapitalanlagefonds und auf EU-Passfonds erweitert, wobei diese aber weiterhin
die Veranlagungsbestimmungen für Pensionsinvestmentfonds erfüllen müssen, damit
sie für Veranlagungen des Deckungsstocks geeignet sind.
Zu Z 24, 25 und 27 (§§ 108c Abs. 3, 108f Abs. 4 und
124b Z 132 EStG 1988):
Um sicherzustellen, dass sämtliche prämienbegünstigten Vorgänge
grundsätzlich jeweils in einem einzigen Antrag berücksichtigt werden, können
die Prämien frühestens nach Ablauf des Wirtschaftsjahres geltend gemacht
werden. Der Antrag ist spätestens bis zur Rechtskraft des Einkommensteuer-,
Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides möglich, daher beispielsweise
auch im Rahmen einer Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO.
Zu Z 26 (§ 124b Z 110 EStG 1988):
Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen. Nach der vor BGBl. I
Nr. 180/2004 zu § 24 Abs. 6 geltenden Rechtslage war nicht nur
eine Überlassung oder Verwendung des Gebäudes, sondern auch eine unentgeltliche
Übertragung unter Lebenden nachversteuerungsbegründend. Dementsprechend soll
auch die unentgeltliche Übertragung unter Lebenden die Möglichkeit einer Option
in die ab 2005 geltende Rechtslage ermöglichen.
Zu Artikel 2
Änderungen des EU-Quellensteuergesetzes
Zu Z 1 (§ 6 Abs. 3 EU-QuStG):
Die Änderung dient der vollständigen Umsetzung des ECOFIN-Beschlusses vom 12. April 2005.
Diese EU-weite Auslegung, auf die sich die Finanzminister verständigt haben,
sieht vor, dass in die 15%-Schwelle auch indirekt gehaltene Kapitalanlagen
(Dachfonds, Fonds im Fonds) einzurechnen sind. Die Änderung soll diesem Beschluss
durch die Einfügung der Wortfolge „direkt oder indirekt“ in Abs. 3
Rechnung tragen. Durch ein Redaktionsversehen war diese Änderung durch das
BGBl. I Nr. 34/2005 nur in § 6 Abs. 4 durchgeführt
worden.
Zu Z 2 (§ 9 Abs. 1 EU-QuStG):
Die Änderung dient zur Klarstellung, dass die Übermittlung der Erklärungen
über die EU-Quellensteuer von der Zahlstelle ausschließlich im Verfahren
FinanzOnline zu erfolgen hat.
Zu Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Zu Z 1 (§ 2 Abs. 2 Z 4 KStG 1988):
Es soll klargestellt werden, dass Einkünfte, die gemäß § 21
Abs. 2 der beschränkten Steuerpflicht durch Steuerabzug unterliegen, nicht
in die Fiktion des Betriebes gewerblicher Art einzubeziehen sind.
Zu Z 2 (§ 9 Abs. 3 KStG 1988):
Durch die Novellierung soll klargestellt werden, dass für ausländische
Rechtsträger als Gruppenträger neben der Erfassung in der Anlage 2 zum
EStG 1988 auch die Vergleichbarkeit ihrer Rechtsform mit den in § 9
Abs. 3 Teilstrich 1 bis 4 genannten inländischen Rechtsformen erforderlich
ist.
Zu Z 3 und 8 (§§ 10 und 26c Z 10 lit. a
KStG 1988):
Zu lit. a (Abs. 1):
Die Änderung beseitigt einen Rechtschreibfehler.
Zu lit. b (Abs. 3 Z 5):
Der vom EU-Recht vorgesehenen größeren Mobilität von Kapitalgesellschaften
soll Rechnung getragen werden. Im Falle des Entstehens einer internationalen
Schachtelbeteiligung durch Sitzverlegung der Körperschaft, an der die
Beteiligung besteht, ins Ausland soll sich im Sinne der bisherigen
umgründungssteuerrechtlichen Regelungen die Steuerneutralität auf den höheren
Teilwert bei Sitzverlegung beziehen, sodass sich die Steuerneutralität nicht
auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert bei
Sitzverlegung erstreckt.
Der Wegfall einer steuerneutralen internationalen Schachtelbeteiligung bei
einer beteiligten Körperschaft auf Grund der Sitzverlegung der Körperschaft, an
der die Beteiligung besteht, in das Inland führt zur Neubewertung iSd § 6
Z 6 lit. c EStG 1988.
Zu Z 4 (§ 12 Abs. 1 Z 4 KStG 1988):
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
soll klargestellt werden, dass Verbandsgeldbußen im Sinne des allgemeinen
steuerlichen Grundsatzes der Nichtabzugsfähigkeit von Strafen steuerlich nicht
abgezogen werden dürfen.
Zu Z 5 (§ 13 Abs. 3 Z 1 KStG 1988):
Die Änderung dient der Klarstellung.
Zu Z 6 (§ 19 Abs. 3 KStG 1988):
Nach derzeitiger Rechtslage beträgt der Besteuerungszeitraum bei
Liquidation höchstens drei Jahre und kann in berücksichtigungswürdigen Fällen
verlängert werden. Diese zeitliche Beschränkung bezieht sich auch auf
Unternehmensabwicklungen im Konkurs. Da im Insolvenzverfahren mitunter
langwierige Prozesse geführt werden müssen, kann die Abwicklung unter Umständen
innerhalb der dreijährigen Frist nicht beendet werden. Es soll daher der zeitliche
Rahmen in diesen Fällen erweitert werden, sodass bei Abwicklungen in einem
Konkursverfahren der Besteuerungszeitraum meist bis zur tatsächlichen
Beendigung der Abwicklung dauert.
Zu Z 7 und 10 (§§ 21 und 26c Z 10 lit. b
KStG 1988):
Zu lit. a (Abs. 1 Z 2 lit. b):
Die Bezugnahme auf die nicht unter die neue Z 3 fallenden
Körperschaften dient klarstellend der Abgrenzung zur neuen Z 3.
Zu lit. b (Abs. 1 Z 3):
In Anbetracht der Gleichstellung aller unbeschränkt steuerpflichtigen
Körperschaften im Sinne des § 7 Abs. 3 soll bei vergleichbaren ausländischen
beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften insoweit eine Annäherung erreicht
werden, als inländische Betriebsstätten und inländisches unbewegliches Vermögen
in das System des § 7 Abs. 3 einbezogen werden. In Verbindung damit
steht die Änderung des § 98 Z 3 EStG 1988, der zu Folge
inländisches unbewegliches Vermögen auch bei Nichtvorliegen einer
Betriebsstätte zu beschränkt steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften der
ausländischen Körperschaft führt.
Die neue Z 3 unterscheidet sich hinsichtlich der inländischen
Betriebsstätten von Z 2 lit. b dadurch, dass bei letzterer die
Behandlung als unter § 5 Abs. 1 EStG 1988 fallend nur bei
handelsrechtlicher Buchführungspflicht eintritt, während nach Z 3 jede
Betriebsstätte unter das Regime des § 7 Abs. 3 und damit unter die
Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 EStG 1988 fällt. Unbewegliches
Vermögen einer ausländischen Körperschaft, die einer unter § 7 Abs. 3
fallenden Körperschaft vergleichbar ist, soll unabhängig davon unter die
Gewerblichkeit fallen, ob es im Inland zu Einkünften führt oder nicht.
Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung entstandene Wertsteigerungen der
Vermögenssubstanz (unbewegliches Vermögen, das bisher nicht zum
Betriebsvermögen iSd § 98 Z 3 EStG 1988 gehörte oder Grund und
Boden, der bisher in Folge der Anwendung des § 4 Abs. 1 letzter Satz
EStG 1988 nicht betrieblich – wohl aber bei Vorliegen der
Voraussetzungen für ein Spekulationsgeschäft – steuerpflichtig war) sollen
auch weiterhin steuerfrei belassen werden. Es ist daher vorgesehen, dass in
Fällen, in denen die stille Reserve bei gedanklicher Weitergeltung der
bisherigen Rechtslage dem Grunde nach nicht (als Spekulationsgeschäft)
steuerpflichtig ist, nur die seit Inkrafttreten der Neuregelung angewachsene
stille Reserve erfasst wird, da die bis zum Inkrafttreten erwachsene stille
Reserve vom Veräußerungsgewinn abzuziehen ist. Der Abzug kann aber höchstens in
Höhe der gesamten stillen Reserve erfolgen.
Wäre die stille Reserve bei gedanklicher Weitergeltung der bisherigen
Rechtslage dem Grunde nach ebenfalls (als Spekulationsgeschäft)
steuerpflichtig, bleibt die gesamte stille Reserve als gewerbliche Einkünfte
steuerpflichtig.
Zu lit. c (Abs. 2):
Die Änderung beseitigt einen Schreibfehler.
Zu lit. d (Abs. 2 Z 3):
Mit dem neuen sechsten Teilstrich wird die bisher nur auf Grund des
§ 94 Z 5 EStG 1988 ermöglichte KESt-Freistellung durch Abgabe
einer Befreiungserklärung durch eine von der unbeschränkten Steuerpflicht
befreite Körperschaft für einen steuerbefreiten Betrieb ausdrücklich verankert
und damit ein Rechtsanspruch auf Erstattung im Falle der Nichterklärung
vermittelt.
Zu Z 8 und 10 (§§ 24 und 26c Z 10 lit. a und c
KStG 1988):
Zu lit. a (Abs. 3 Z 1):
Die verpflichtende elektronische Übermittlung der
Körperschaftsteuererklärung soll ab der Veranlagung für das Jahr 2006 auf
alle unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen ausgedehnt werden. Davon sind
ab der Veranlagung 2006 insbesondere Vereine betroffen. Hinsichtlich der
Unzumutbarkeit zur elektronischen Erklärungsabgabe gilt die Verordnung
BGBl. II Nr. 192/2004 unverändert weiter.
Zu lit. b (Abs. 4 erster Satz und Z 1):
Die Änderung des § 7 Abs. 3 durch das AbgÄG 2004
BGBl. I Nr. 180/2004 hat eine faktische Gleichstellung von in- und
ausländischen Kapitalgesellschaften unter der Voraussetzung der unbeschränkten
Steuerpflicht gebracht. Um eine Diskriminierung inländischer Kapitalgesellschaften
zu vermeiden, soll nunmehr auch die Gleichstellung hinsichtlich der
Mindestkörperschaftsteuerpflicht erfolgen. Damit sollen auch Umgehungen der
Mindestkörperschaftsteuerpflicht vermieden werden, wie sie etwa durch Gründung
einer englischen „private company limited by shares“ mit inländischem Ort der
Geschäftsleitung erfolgen könnten.
Zu lit. c (Abs. 4 Z 4 und Z 5):
Der Entfall der Z 4 steht in Zusammenhang mit der Neuregelung in
§ 24a.
Zu Z 9 und 10 (§§ 24a und 26c Z 10 lit. d und e
KStG 1988):
Da die Besteuerung von Unternehmensgruppen, anders als die
Organschaftsbesteuerung, nicht an eine enge gesellschaftsrechtliche Verflechtung
der Mitglieder durch Ergebnisabführungsverträge anknüpft, scheint das
Besteuerungsverfahren für Unternehmensgruppen regelungsbedürftig. Mit der
Einführung eines neuen § 24a sollen alle das Besteuerungsverfahren der
Unternehmensgruppen betreffenden Bestimmungen vereinigt werden
(Grundlagenfeststellung, Veranlagung und Mindestkörperschaftsteuer) und
ergänzend zu § 9 die Überschaubarkeit verbessert werden.
Das Besteuerungsverfahren soll bei der Unternehmensgruppe zweistufig
erfolgen:
– In der
ersten Stufe werden die Einkommen aller in der Gruppe zusammengefassten
unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften und alle für die Steuerbemessung
der Gruppe relevanten Tatsachen in eigenen Feststellungsverfahren ermittelt und
bescheidmäßig festgestellt. Bescheidadressat soll das jeweilige Gruppenmitglied
bzw. hinsichtlich seines eigenen Einkommens der Gruppenträger sein. Um einerseits
Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, andererseits aber die
Rechtsschutzinteressen aller von dem Feststellungsbescheid unmittelbar
Betroffenen sicherzustellen, sollen sowohl das Gruppenmitglied selbst als auch
jene ihm übergeordneten Gruppenzugehörigen, bei denen die Feststellung direkt
steuerliche Wirkung erzeugt, Parteistellung und damit die
Rechtsmittelmöglichkeit haben. Das sollen der Gruppenträger und im Falle einer
Beteiligungsgemeinschaft als Gruppenträger auch die Mitbeteiligten der
Beteiligungsgemeinschaft sein. Im Falle einer dem Gruppenmitglied unmittelbar
übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft soll neben dem Gruppenträger des
Hauptbeteiligten auch den der Gruppe nicht angehörenden Minderbeteiligten der
Beteiligungsgemeinschaft Parteistellung und Rechtsmittelmöglichkeit zukommen.
Der rechtskräftige Feststellungsbescheid hat im weiteren Besteuerungsverfahren
Bindungswirkung.
– In der
zweiten Stufe wird im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung des
Gruppenträgers durch Zusammenrechnung der Feststellungsergebnisse das
Gruppeneinkommen ermittelt, wobei die Sonderausgaben des Gruppenträgers zu
berücksichtigen sind, die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ermittelt und
die Steuerfestsetzung durchgeführt wird. Dabei sind auch die von den Gruppenmitgliedern
zuzurechnenden ausländischen Quellensteuern und die verrechenbaren
Mindestkörperschaftsteuerbeträge zu berücksichtigen. Weiters soll in
Abs. 4 Z 2 dahingehend eine Änderung erfolgen, dass die von
Beteiligungskörperschaften an beteiligte Körperschaften weitergeleiteten
Mindestkörperschaftsteuerbeträge von der beteiligten Körperschaft im vollen
Ausmaß mit dem eigenen Einkommen weitergeleitet werden. Dadurch unterbleibt
eine gesonderte Prüfung auf jeder Zwischenstufe.
Zu Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Zu Z 1 und 22 (§ 3 Abs. 1 Z 2 und Dritter Teil
Z 11 UmgrStG):
§ 3 Abs. 1 Z 2 soll neu gefasst werden.
Im Einleitungsteil soll die Einschränkung auf übernommenes ausländisches
Vermögen entfallen, da im Rahmen der Import-Verschmelzung auch inländisches
Vermögen der übertragenden ausländischen Körperschaft übergehen kann, das bis
zur Verschmelzung nach der Rechtslage vor Novellierung des § 21
KStG 1988 auf Grund der Isolationstheorie als außerbetriebliches Vermögen
zu behandeln war, oder ausländisches im Ausland verbleibendes Vermögen
übergehen kann, für das das Besteuerungsrecht der Republik Österreich entsteht.
Im neuen zweiten Teilstrich wird einerseits eine Anpassung an den Wortlaut
des § 6 Z 6 EStG 1988 vorgenommen und andererseits der bisherige
Tatbestand auf den dem § 6 Z 6 EStG 1988 entsprechenden Fall
bezogen, dass die übernehmende Körperschaft zuvor Vermögensteile auf die
übertragende ausländische Körperschaft im Wege einer Exportumgründung oder auf
Grund des § 6 Z 6 EStG 1988 mit Steueraufschub transferiert hat.
Die Norm findet auch dann Anwendung, wenn die übertragende ausländische Körperschaft
Rechtsnachfolgerin des aus dem Inland transferierten Vermögens ist und die
Rechtsnachfolge keine Gewinnverwirklichung und damit keine Nachversteuerung der
aufgeschobenen Steuer ausgelöst hat.
Sollte die bei der Importverschmelzung übernehmende Körperschaft mit der
seinerzeit in das Ausland übertragenden Körperschaft nicht ident sein, ist zu
unterscheiden:
– Ist
die seinerzeit übertragende Körperschaft verschmelzungs- oder
umwandlungsbedingt untergegangen, tritt der in- oder ausländische
(Gesamt)Rechtsnachfolger in die Rechtstellung in Bezug auf die Nachversteuerung
der aufgeschobenen Steuer ein.
– Ist
die seinerzeit übertragende Körperschaft nicht untergegangen, bleibt sie
Steuerschuldner der aufgeschobenen Steuer. Die Veräußerung durch die
inländische Körperschaft oder das sonstige Ausscheiden aus dieser führt bei der
seinerzeit übertragenden Körperschaft zur Nachversteuerung.
Zu Z 2 und 22 (§ 5 Abs. 7 Z 1 und Z 2 sowie
Dritter Teil Z 11 UmgrStG):
Auf Grund des Verweises in § 5 Abs. 7 Z 1 und Z 2 auf
§ 1 Abs. 1 Z 4 bezieht sich die derzeitige Regelung hinsichtlich
verschmelzungsbedingter Änderungen der internationalen Schachtelbeteiligung bei
den Anteilsinhabern nur auf ausländische Verschmelzungen. Der Grundsatz, dass
das Besteuerungsrecht der Republik Österreich durch das Entstehen oder die
Veränderung einer internationalen Schachtelbeteiligung auf Grund ausländischer
Verschmelzungen gewahrt bleiben soll bzw. dass bei Wegfall einer
internationalen Schachtelbeteiligung die in der Zeit der Schachtelbefreiung
entstandenen stillen Reserven nicht später nachversteuert werden sollen, muss
aber auch auf die seit 8.10.2004 möglichen grenzübergreifenden Verschmelzungen
Anwendung finden.
Zudem soll in § 5 Abs. 7 Z 2 und in den anderen Artikeln
klargestellt werden, dass der Ansatz eines höheren Teilwertes insoweit nicht in
Betracht kommt, als für die internationale Schachtelbeteiligung in die
Steuerwirksamkeit optiert worden ist (siehe zu Z 3).
Zu Z 3 (§ 5 Abs. 7, § 9 Abs. 4, § 20
Abs. 7, § 25 Abs. 3, § 30 Abs. 3, § 34
Abs. 3, § 38d Abs. 4 UmgrStG):
Mit den Ergänzungen wird dem Optionsrecht in § 10 Abs. 3
KStG 1988 Rechnung getragen.
Zu Z 4 und 22 (§ 7 Abs. 1 Z 2 und Dritter Teil
Z 11 UmgrStG):
Der bisherige letzte Halbsatz in Abs. 1 Z 2 soll im Hinblick auf
die Änderung des Abs. 2 durch das AbgÄG 2004 BGBl. I
Nr. 180/2004 entfallen.
Zu Z 5 und 22 (§ 9 Abs. 1 und Dritter Teil Z 11
UmgrStG):
§ 9 Abs. 1 soll gegliedert werden, wobei Z 2 der Regelung in
§ 3 Abs. 1 Z 2 entspricht.
Zu Z 6 und 22 (§ 12 Abs. 1 und Dritter Teil Z 11
UmgrStG):
§ 12 Abs. 1 soll neu gefasst und in drei Punkten geändert werden:
– Es
soll das Erfordernis der Erstellung einer Einbringungsbilanz (nach Maßgabe des
§ 15) in die Anwendungsvoraussetzungen einbezogen werden, da es für die
Verknüpfung des einzubringenden und von der übernehmenden Körperschaft
anzusetzenden Vermögens von entscheidender Bedeutung ist, wie das
einzubringende Vermögen definiert und bewertet ist.
– Weiters
soll die geltende Verwaltungspraxis, nach der das einzubringende Vermögen für
sich allein betrachtet („stand alone“) und damit ohne Einfluss auf mögliche
Synergieeffekte durch die Einbringung, die nur für das Umtauschverhältnis
Bedeutung haben, ausdrücklich verankert werden. Ziel der Regelung ist
unverändert primär die Feststellung, dass kein real überschuldetes Vermögen
vorliegt, sekundär die Höhe des Verkehrswertes. Die mit der
„Stand-alone-Betrachtung“ verbundene Bewertungsanordnung ändert nichts am
Grundsatz der Beachtung allgemein anerkannter Bewertungsgrundsätze, wie sie
etwa im Fachgutachten des Instituts für Betriebswirtschaft, Steuerrecht und
Organisation der Kammer der Wirtschaftstreuhänder KFS-BW 1 ausgeführt
werden, dies aber mit der Maßgabe, dass die Bewertung auf das dem Einbringenden
gehörende Vermögen und damit unter Beachtung eines
objektivierten Unternehmerlohns und einer sich aus dem Blickwinkel der
übernehmenden Körperschaft ergebenden Ertragsteuerbelastung (KöSt und KESt
unter Vollausschüttungsgesichtspunkten) und unter Außeransatzlassen von
Confusiowirkungen zu beziehen ist.
– Schließlich
soll im Hinblick auf die hohe Bedeutung des im Einzelfall zu Grunde liegenden
Wertes des einzubringenden Vermögens, insbesondere für das Ausmaß einer
„unbaren“ Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 2, das im
Zweifelsfall vorzulegende – nach der bisherigen Praxis nicht immer
nachvollziehbar aufbereitete – Gutachten eines Sachverständigen ausdrücklich
als begründetes Gutachten über die Tatsache und die Höhe des positiven
Verkehrswertes zu verstehen sein. Ein „begründetes“ Gutachten liegt dann vor,
wenn in ihm die verwendeten (Plan)Größen und Faktoren schlüssig dargestellt
sind und die Höhe des ermittelten Unternehmenswerts auf nachvollziehbare Art
abgeleitet werden kann.
Zu Z 7 und 22 (§ 13 Abs. 1 und Dritter Teil Z 11
UmgrStG):
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird eine Regelungslücke beseitigt. Da
eine Anmeldung bei einem ausländischen Register oder Finanzamt keine Wirkungen
vermitteln kann, soll in Fällen ausländischer übernehmender Körperschaften, die
nicht schon im Inland steuerlich erfasst sind, die steuerliche Anerkennung
einer rückwirkenden Einbringung von der fristgerechten Meldung der Einbringung
bei dem für den Einbringenden (natürliche Person, Personengesellschaft,
Körperschaft) zuständigen Finanzamt abhängig gemacht werden. Damit wird die
bestehende Verwaltungspraxis legalisiert.
Zu Z 8 (§ 14 Abs. 1 UmgrStG):
Die Änderung trägt der geänderten Fassung des § 10 KStG 1988
Rechnung.
Zu Z 9 und 22 (§ 15 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):
Mit den beiden ergänzenden Sätzen soll zweierlei erreicht werden:
– Einerseits
soll im Interesse des steuerlichen Geheimnisschutzes die Vorlage der
Einbringungsbilanz stets an das Finanzamt der übernehmenden Körperschaft
erfolgen, was dann von Bedeutung ist, wenn die Einbringung beim Firmenbuch
anzumelden ist.
– Andererseits
soll der in der Verwaltungspraxis anerkannte Verzicht auf das Erstellen einer
Einbringungsbilanz dann keinen Verstoß gegen die nunmehrige
Anwendungsvoraussetzung für Art. III darstellen, wenn die entsprechenden
Daten (oder Abweichungen von einer handelsrechtlichen Bilanz) im
Einbringungsvertrag dargestellt werden.
Die Neuregelung hat auf Grund der Verweise in den §§ 24 und 28 auch
für Zusammenschlüsse und Realteilungen Bedeutung.
Zu Z 10, 21 und 22 (§ 16 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5
Z 2 bis 4, § 44 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):
Zu Abs. 1 und § 44:
Für unbeschränkt steuerpflichtige Einbringende sollen die ergänzenden
Sätze bei Wegfall des
Besteuerungsrechtes hinsichtlich einbringungsveranlasst in das Ausland
überführter Vermögensteile analog zur Regelung des § 1 Abs. 2 zur Besteuerung
der stillen Reserven zum Einbringungsstichtag oder im Fall der Einbringung in
eine EU-Körperschaft auf Antrag zur aufgeschobenen Besteuerung führen.
Abweichend von diesem Grundsatz soll im Falle der grenzübergreifenden
Anteilseinbringung eine dem Artikel 8 der Fusionsbesteuerungsrichtlinie
(90/434/EWG) entsprechende Regelung Platz greifen. Es soll dem Grunde nach die
Buchwerteinbringung gelten, es soll aber die Steuerschuld hinsichtlich der
stillen Reserven der eingebrachten Kapitalanteile dann entstehen, wenn durch
die Einbringung von Kapitalanteilen eine internationale Schachtelbeteiligung
entsteht oder eine solche verändert wird und die übernehmende Gesellschaft die
Kapitalanteile in weiterer Folge veräußert oder die Kapitalanteile sonst aus
dem Betriebsvermögen ausscheiden.
Die Steuerschuld bezieht sich auf
den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der eingebrachten
Kapitalanteile und dem gemeinen Wert zum Einbringungsstichtag. Da aber die
Steuerschuld erst im Jahr einer späteren Veräußerung oder eines sonstigen
Ausscheidens aus dem Betriebsvermögen entsteht, sollen zwischenzeitlich (im
Ausland) eingetretene Wertverluste
berücksichtigt werden. Dieses Entstehen einer Steuerschuld im Zusammenhang mit
dem internationalen Schachtelprivileg ist vom Sinn und Zweck der
Fusionsbesteuerungsrichtlinie gedeckt, weil die Richtlinie nur
Benachteiligungen grenzüberschreitender Umgründungen verhindern und nicht missbräuchliche
Gestaltungen begünstigen will. Entsprechend eindeutig sind auch die
Missbrauchbestimmungen in der Präambel und in Artikel 11 der Fusionsbesteuerungsrichtlinie;
an diesen Missbrauchsausschluss soll auch in § 44 – zusätzlich zu
§ 22 der Bundesabgabenordnung – angeknüpft werden. Die
grenzübergreifende Einbringung von Kapitalanteilen mit anschließender
Veräußerung der eingebrachten Kapitalanteile durch die übernehmende
Gesellschaft wurde bisher in Verbindung mit dem internationalen Schachtelprivileg
missbräuchlich ausgenutzt. Die Neuregelung steht auch in systematischem
Zusammenhang mit § 20 Abs. 7 Z 1.
Zu Abs. 2 erster Satz:
Die Änderung beseitigt ein Redaktionsversehen.
Zu Abs. 2 Z 1:
Mit dem Wegfall der Parenthese in Abs. 2 Z 1 und der Ergänzung um
einen Satz soll eine systematische Annäherung zu den Vermögenstransferregelungen
für inländische Einbringende geschaffen werden. Die Bezugnahme auf Abs. 1
betreffend einzubringende Anteile betrifft die Einbringung durch die
inländische Betriebsstätte des ausländischen Abgabepflichtigen.
Zu Abs. 5 Z 2:
Mit der Änderung von Abs. 5 Z 2 soll die Möglichkeit der
rückwirkenden Verminderung des einzubringenden Vermögens im Wege einer
vorbehaltenen („unbaren“) Entnahme geändert werden:
– Einerseits
soll die Berechnungstechnik vereinfacht werden. An die Stelle der bisherigen
zweimaligen Kürzung um die Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 soll nur
eine einmalige Kürzung treten, dafür wird der zulässige maximale Prozentsatz
von 75% auf 50% des Verkehrswertes gesenkt.
– Weiters
soll eine Berücksichtigung der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und
(zur Vermeidung von Gestaltungswirkungen) der nicht nach Z 1 rückbezogenen
Entnahmen nur dann erfolgen, wenn sich daraus gesamthaft eine Verminderung des
Verkehrswertes ergibt. Damit ist die Bildung der Passivpost jedenfalls mit 50%
des positiven Verkehrswertes begrenzt.
– Schließlich
soll das Institut der „unbaren“ Entnahme wieder den natürlichen Personen
vorbehalten bleiben (siehe Erläuterungen zu Abs. 5 Z 4).
Der Höchstbetrag für die Passivpost ergibt sich daher aus folgenden drei
Schritten:
1. Basis
ist der positive Verkehrswert am Einbringungsstichtag nach der
„Stand-Alone-Methode“.
2. Alle
Veränderungen nach Z 1 einschließlich nicht nach Z 1 rückbezogener
Entnahmen, Z 3 und Z 4 sind zu berücksichtigen, wenn der Saldo aus
den rückwirkenden Erhöhungen und Minderungen negativ ist; ergibt sich insgesamt
ein Steigerungsbetrag gegenüber dem Basisverkehrswert, bleibt die Erhöhung
unberücksichtigt.
3. Der
sich nach Punkt 1 und einem allfälligen Kürzungsbetrag nach Punkt 2
ergebende Nettoverkehrswert ist Bemessungsgrundlage für die maximal 50%ige
Passivpost.
Beispiele:
1. Einzelunternehmer –
Betriebseinbringung
Buchwert zum
Einbringungsstichtag 200
Verkehrswert zum
Einbringungsstichtag 1.000
Bareinlagen nach
Abs. 5 Z 1 +
10
Barentnahmen nach
Abs. 5 Z 1 –
70
Saldo –
60
Zwischen-Verkehrswert 940
Unbare Entnahme nach
Abs. 5 Z 2 maximal 50% –
470
Verkehrswert des
einzubringenden Vermögens = 470
Buchwert des
einzubringenden Vermögens = –330
2. Einzelunternehmer –
Betriebseinbringung
Buchwert zum
Einbringungsstichtag –
250
Verkehrswert zum
Einbringungsstichtag 1.200
Barentnahmen nach
Abs. 5 Z 1 –
100
Zurückbehaltene
Liegenschaft nach Abs. 5 Z 3
(Verkehrswert
Grund und Gebäude) –
700
Summe –
800
Zwischen-Verkehrswert 400
Unbare Entnahme nach
Abs. 5 Z 2 maximal 50% –
200
Verkehrswert des
einzubringenden Vermögens = 200
Buchwert des
einzubringenden Vermögens
(Buchwert
der Liegenschaft 80)= –630
3. Einzelunternehmer –
Teilbetriebseinbringung
Buchwert Teilbetrieb
zum Einbringungsstichtag –
350
Verkehrswert
Teilbetrieb zum Einbringungsstichtag 1.000
Barentnahmen nach
Abs. 5 Z 1 –
100
Verschieben
Buchwerte Aktiva und Passiva
nach
Abs. 5 Z 4 +
300
Saldo +
200
Zwischen-Verkehrswert
1.200, aber nicht
maßgebend, daher 1.000
Unbare Entnahme nach
Abs. 5 Z 2 maximal 50% –
500
Verkehrswert des
einzubringenden Vermögens = 500
Buchwert des
einzubringenden Vermögens = -650
4. Mitunternehmer – Einbringung des
gesamten Anteils
Buchwert zum
Einbringungsstichtag 600
Verkehrswert zum
Einbringungsstichtag 1.400
Entnahme des
variablen Kapitalkontos
nach
Abs. 5 Z 1 –
300
Zurückbehalten der
zum Sonderbetriebsvermögen
gehörigen
Liegenschaft nach Abs. 5 Z 3
(Verkehrswert
des Grund und Gebäudes) –
750´
Zurückbehalten der
in der Ergänzungsbilanz ausge-
wiesenen
Kaufpreisrestschuld für
den
Anteil nach Abs. 5 Z 3 +
280
Saldo – 770
Zwischen-Verkehrswert 630
Unbare Entnahme nach
Abs. 5 Z 2 maximal 50% –
315
Verkehrswert des
einzubringenden Anteils 315
Buchwert des
einzubringenden Anteils
(Buchwert
der Liegenschaft 150) 115
Zu Abs. 5 Z 3:
Das Zurückbehalten von Anlagegütern als Sonderfall einer rückwirkenden
Entnahme soll die mit ihnen unmittelbar zusammenhängenden Verbindlichkeiten
einschließen. Damit wird in diesem Punkt der dem allgemeinen
Einkommensteuerrecht innewohnende Grundsatz verankert, dass sich die
Sacheinlage in einen Betrieb und die Sachentnahme aus demselben grundsätzlich
auch auf das mit dem Aktivum zusammenhängende Passivum bezieht (vgl. etwa VwGH
22.10.1996, 95/14/0018, und 30.9.1999, 99/15/0106).
Zu Abs. 5 Z 4:
Die „Verschiebetechnik“ des Abs. 5 Z 4 soll dahingehend geändert
werden, dass eine Zerlegung unmittelbar wirtschaftlich zusammenhängender Aktiv-
und Passivpositionen ausgeschlossen werden soll. Die Neuregelung entspricht dem
schon den in den Erläuterungen zu Abs. 5 Z 3 beschriebenen
einkommensteuerrechtlichen Grundsatz des Zusammenhanges von Aktivum und damit
verbundenem Passivum. Zur Vermeidung unnötigen Such- und Überprüfungsaufwandes
für die Anwender und die Finanzverwaltung soll sich die zusammenhängende
Behandlung nur auf eindeutig gegebene Sachverhalte beziehen. So wird der zum
Zweck der Anschaffung einer Beteiligung oder einer Maschine aufgenommene Kredit
einen unmittelbaren Zusammenhang aufweisen. Es soll im übrigen auch verhindert
werden, dass etwa vor dem Einbringungsstichtag ein Kredit aufgenommen und die
Verbindlichkeit mit dem begünstigten Vermögen übertragen, die Barmittel hingegen
zurückgehalten werden.
Des Weiteren soll die in der Z 4 geregelte sinngemäße Anwendung der
Regelung über die „unbare Entnahme“ bei einbringenden Körperschaften im
Interesse einer Eindämmung des hohen Gestaltungsspielraumes entfallen.
Zu Z 11 und 22 (§ 17 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):
§ 17 soll insoweit neu strukturiert werden, als dies für den
jeweiligen Einbringenden relevant ist. Abs. 1 ist inhaltlich insoweit
verändert, als durch den Verweis auf die Geltung der Bewertungsregel des
§ 16 Abs. 1 zweiter Satz die Grenzbesteuerung bzw. bei Einbringung in
eine EU-Körperschaft die Alternative einer aufgeschobenen Grenzbesteuerung
verankert wird. In Abs. 2 wird zwischen den ausländischen Einbringenden
und den inländischen öffentlich-rechtlichen oder befreiten Körperschaften
unterschieden. Der bisherige letzte Satz soll analog zu den Regelungen in den
anderen Artikeln des UmgrStG in § 18 bei den Rechtsfolgen für die
übernehmende Körperschaft verankert werden.
Zu Z 12 und 22 (§ 18 Abs. 1 bis 3 und Dritter Teil
Z 11 UmgrStG):
Zu Abs. 1:
Abs. 1 soll in gleicher Weise wie in Art. I (§ 3
Abs. 1) und Art. II (§ 9 Abs. 1) strukturiert werden.
– Die
Z 2 stellt in ihrer Bezugnahme auf § 17 auf die für den Einbringenden
maßgebenden Wertansätze und damit auch auf das dem ausländischen Einbringenden
zustehende Bewertungswahlrecht ab und begrenzt es unverändert zur bisherigen
Rechtslage mit dem allenfalls niedrigeren gemeinen Wert.
– Die
Z 3 entspricht inhaltlich der Regelung in § 1 Abs. 3 Z 1.
Der zwingende Ansatz des gemeinen Wertes soll unter Beachtung des nach
§ 17 Abs. 2 allenfalls getroffenen Bewertungsansatz zugunsten einer
Fortführung der ausländischen Anschaffungskosten erfolgen. Im zweiten
Teilstrich wird die Buchwertfortführung im Falle der Importeinbringung auf von
der übernehmenden Körperschaft zuvor im Wege einer Umgründung oder des § 6
Z 6 EStG 1988 in das Ausland übertragene Vermögensteile beschränkt.
Zu Abs. 2:
Abs. 2 soll neu gefasst werden, um in einer neuen Z 1 steuerliche
Folgen einer tatsächlichen (baren) und „unbaren“ Entnahme im Sinne des
§ 16 Abs. 5 Z 1 und 2 zu verankern: Die Regelung über die
„unbare Entnahme“ hat bisher in liberaler Weise eine Neugestaltung der Eigenkapitalverhältnisse
hinsichtlich des eingebrachten Vermögens bei der übernehmenden Körperschaft
ermöglicht. Der damit verbundenen unveränderten Speicherung der mit dem
eingebrachten Vermögen übertragenen stillen Reserven auf Ebene der
übernehmenden Körperschaft und auf Ebene des Anteilsinhabers steht die Tatsache
gegenüber, dass die Tilgung der bei der übernehmenden Körperschaft entstandenen
Verbindlichkeit eine steuerneutrale Vermögensumschichtung darstellt. Der damit
verbundene Effekt einer Entsteuerung von ohne Bildung der „unbaren Entnahme“
früher entstehenden ausschüttungsfähigen Bilanzgewinnen soll nunmehr durch
Einführung einer Ausschüttungsfiktion neutralisiert werden.
Die Möglichkeit von rückwirkenden Bar- und Sachentnahmen konnte bisher bis
zum Erreichen des positiven Verkehrswertes genutzt werden, die Finanzierung
über Kreditinstitute ist als betrieblich veranlasst behandelt worden. Im
Hinblick auf die Einführung einer Ausschüttungsfiktion für die vorbehaltene
(unbare) Entnahme sollen auch die im Rückwirkungszeitraum getätigten und
rückbezogenen tatsächlichen Entnahmen in die Ausschüttungsfiktion einbezogen
werden.
Die in der Einbringungsbilanz für rückbezogene tatsächliche Entnahmen und
unbare Entnahmen zu bildenden Passivposten sollen allerdings nicht im vollen
Umfang der Ausschüttungsfiktion unterworfen werden, sondern nur insoweit, als
sie zu einem Absinken des Buchwertes des einzubringenden Vermögens unter den
Nullstand führen oder bei Vorliegen eines negativen Buchwertes diesen erhöhen.
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Ausschüttungsfiktion sollen
sämtliche vom Einbringenden in Anspruch genommenen rückwirkenden Korrekturen im
Sinne des § 16 Abs. 5 herangezogen werden. Ergibt sich dabei ein
negativer Buchwert, sind die Entnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 1
und Z 2 (nicht hingegen auch jene nach Z 3) insoweit von der
Ausschüttungsfiktion betroffen.
Diese Maßnahme soll allerdings nichts am Grundsatz der Einfachbesteuerung
der übertragenen stillen Reserven ändern. Die „unbare Entnahme“ kürzt
unverändert im vollen nach § 16 Abs. 5 Z 2 zulässigen Ausmaß den
Sacheinlagewert. Die in § 20 Abs. 2 vorgesehene Bindung des
Sacheinlagewertes an die Anschaffungskosten oder Buchwerte der Gegenleistung
kann im Ausmaß der vorgesehenen Ausschüttungsfiktion nicht aufrecht bleiben. Es
soll daher zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung auf Gesellschafterebene
§ 20 Abs. 2 dahingehend geändert werden, dass der die KESt-Pflicht
auslösende Tatbestand die steuerwirksamen Anschaffungskosten oder Buchwerte
erhöht.
Die fiktive Ausschüttung soll dem Grunde nach als am Tag der
umgründungswirksamen Anmeldung oder Meldung der Einbringung als bewirkt gelten.
Die Abfuhrverpflichtung soll im allgemeinen bei Tilgung entstehen. Dabei soll
davon ausgegangen werden, dass Tilgungen zunächst auf die im positiven Buchwert
Deckung findenden und damit außerhalb der Ausschüttungsfiktion stehenden Teile
bezogen werden. Abweichend von § 96 Abs. 1 EStG 1988 soll die
Steuer
– hinsichtlich
tatsächlicher Entnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 1 innerhalb
einer Woche nach dem Tag der Anmeldung oder Meldung der Einbringung und
– hinsichtlich
der unbaren Entnahme innerhalb einer Woche nach einer Tilgung, dem Beschluss
auf Auflösung, Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung
abgeführt werden.
Beispiele:
1. A
bringt seinen Betrieb zum 30.6.00 (Buchwert -325) in die A-GmbH ein und bildet
als einzige rückwirkende Korrektur eine im gesetzlichen Ausmaß gedeckte „unbare
Entnahme“ iHv 1.000. Die Anmeldung zur Eintragung der Einbringung in Verbindung
mit einer begehrten Kapitalerhöhung erfolgt am 29.3.01, die Eintragung am
3.5.01. Bei der übernehmenden GmbH erfolgt am 10.12.02 eine Teiltilgung von
100, der Rest bleibt bis 20.6.08 stehen. A hat die einbringungsgeborenen
Anteile zum 31.12.05 in eine B-GmbH eingebracht.
Die
KESt-Schuld in Höhe von 250 (25% von 1.000) ist am 29.3.01 entstanden.
Spätestens am 17.12.02 ist ein Betrag von 25 (25% von 100) an das Finanzamt
abzuführen. Der Restbetrag von 225 ist spätestens am 27.6.08 abzuführen. Die
Tatsache, dass A zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Gesellschafter der A-GmbH ist,
ändert daran nichts, da die KESt-Schuld einbringungsbedingt und unabhängig von
der nachfolgenden Gesellschafterstellung des A entstanden ist.
2. B
bringt seinen Betrieb zum 31.12.00 (Buchwert 700) in die ihm zur Gänze
gehörende B-GmbH ein (Meldung beim Finanzamt am 30.9.01). B bildet eine
Passivpost für Entnahmen iSd § 16 Abs. 5 Z 1 iHv 150, für eine
unbare Entnahme iSd § 16 Abs. 5 Z 2 iHv 850, weiters setzt er
die zurückbehaltene Liegenschaft mit einem Buchwert von 700 und eine Verbindlichkeit
mit einem Buchwert von 200 iSd § 16 Abs. 5 Z 3 nicht an. Es
ergibt sich bei Berücksichtigung aller rückwirkenden Korrekturen ein Buchwert
von -800. Die Passivposten gem § 16 Abs. 5 Z 1 und Z 2
betragen in Summe 1.000, es fallen damit 800 unter die Ausschüttungsfiktion. Im
Hinblick auf die Deckung im positiven Buchwert ist die tatsächliche Entnahme
iHv 150 nicht von der KESt-Pflicht betroffen. Die Tilgung der unbaren Entnahme
von 850 ist bis zu einem Ausmaß von 50 nicht von der KESt-Pflicht betroffen, die
restlichen 800 (bzw die darauf entfallende KESt von 200 [25% von 800]) bzw
Teile davon sind eine Woche nach Tilgung(en) oder dem Beschluss auf Auflösung,
Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung abzuführen.
Abs. 2 Z 2 entspricht dem bisherigen zweiten Satz des
Abs. 2.
Zu Abs. 3:
Mit dem Ersetzen des Wortes „Verbindlichkeit“ durch das Wort
„Rechtsbeziehung“ soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass neben der
durch eine unbare Entnahme im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 1
entstehenden Verbindlichkeit auf Grund des Zurückbehaltens von Anlagegütern (im
wesentlichen von Liegenschaften) im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 3
oder auf Grund der Nutzung der Verschiebetechnik im Sinne des § 16
Abs. 5 Z 4 ein Bestandverhältnis entstehen kann, das sich nicht in
einer Verbindlichkeit ausdrückt.
Zu Z 13 und 22 (§ 19 Abs. 2 Z 5 und Dritter Teil
Z 11 UmgrStG):
Die Praxis hat gezeigt, dass von den drei von der Z 5 umfassten
Ausnahmeregelungen jene unzweckmäßig ist, die vom Gleichstand der Beteiligung
an der einbringenden Mitunternehmerschaft und der übernehmenden
Kapitalgesellschaft ausgeht. Da es in diesem Fall immer wieder zu
Fehlbeurteilungen hinsichtlich des Geltungsbereiches kommt und selbst im Falle
der korrekten Nutzung dieser Möglichkeit ein erhebliches Betriebsprüfungsrisiko
besteht, soll sie auslaufen. Neben der Gewährung von Anteilen im Wege der
Kapitalerhöhung steht als Verzichtsmöglichkeit die Ausnahmeregelung des
§ 19 Abs. 2 Z 2 zur Verfügung. Die beiden anderen
Anwendungsmöglichkeiten – nämlich die Alleingesellschafterstellung und die
Einbringung in die Schwesterkörperschaft – werden textlich neu gestaltet aber
inhaltlich unverändert beschrieben.
Zu Z 14 und 22 (§ 20 Abs. 2, Abs. 4 Z 1,
Abs. 7 Z 1 und Dritter Teil Z 11 UmgrStG):
Zu Abs. 2:
Die Änderungen in Abs. 2 tragen der Tatsache Rechnung, dass die
rückbezogenen Entnahmen im Sinne des § 16 Abs. 5 Z 1 und
Z 2 nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 bei natürlichen Personen als
Einbringende zur KESt-Pflicht führt und daher zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung
eine Erhöhung der einbringungsgeborenen oder einbringungsveranlassten
Anschaffungskosten oder Buchwerte geboten ist.
Beispiele:
1. Im
Falle des in den Erläuterungen zu Z 12 dargestellten Beispieles 1 ergeben
sich für A bei Annahme einer Bargründung mit 35 und eines Sacheinlagewertes von
– 1.325 steuerlich maßgebende Anschaffungskosten von
-1.290. Diese erhöhen sich am 10.12.02 um 100 auf -1.190 und am 20.6.08 um 900
auf -290.
2. Im
Falle des in den Erläuterungen zu Z 12 dargestellten Beispieles 2 ergeben
sich für B aus ursprünglichen Anschaffungskosten von 40 und dem Sacheinlagewert
von -800 steuerlich maßgebende Anschaffungskosten von -760. Diese erhöhen sich
bei jeder nach Tilgung der nicht unter die KESt-Pflicht fallenden Teile der
Passivposten von 200 vorgenommenen Tilgung der 800 und ergeben bei vollständigen
Tilgung eine Erhöhung um 800 auf 40.
Sollten die als Gegenleistung erworbenen Anteile vor Entstehen der
KESt-Schuld veräußert worden sein, ist die Veräußerungsgewinn- oder
Veräußerungsüberschussbesteuerung im Jahr des Entstehens der KESt-Schuld zu
berichtigen.
Dem gleichen Ziel dient der in Abs. 2 vorgesehene neue letzte Satz,
durch den im Falle der „Export-Einbringung“ einer Beteiligung erreicht wird,
dass sich die einbringungsbedingt ergebenden Anschaffungskosten oder Buchwerte
der Gegenleistung im Falle des sofortigen oder bei aufgeschobener Besteuerung
der stillen Reserven des späteren Entstehens der Steuerschuld in entsprechender
Weise (rückwirkend) erhöhen. Sollten die als Gegenleistung erworbenen Anteile
vor Entstehen der Steuerschuld für die eingebrachten Kapitalanteile veräußert
worden sein, ist die Veräußerungsgewinn- oder Veräußerungsüberschussbesteuerung
im Jahr des Entstehens der Steuerschuld für die eingebrachten Kapitalanteile zu
berichtigen.
Zu Abs. 4:
Mit der Ergänzung des Abs. 4 Z 1 um einen Hinweis auf Abs. 2
werden die dort beschriebenen Erhöhungen der Anschaffungskosten oder Buchwerte
für Fälle, in denen es nach § 19 Abs. 2 Z 5 UmgrStG zu keiner
Ausgabe von Anteilen kommt, übernommen.
Zu Abs. 7:
Mit dem ergänzenden Satz soll bei steuerneutralen internationalen
Schachtelbeteiligungen erreicht werden, dass im Falle des Entstehens der
Steuerschuld gemäß § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 die Ausnahme von der
Schachtelbefreiung nicht wirksam bleiben kann. Damit wird eine sonst drohende
Doppelbesteuerung vermieden.
Zu Z 15 und 22 (§ 23 Abs. 1 und Dritter Teil Z 11
UmgrStG):
Zur Änderung siehe die Erläuterungen zu Z 6.
Zu Z 16 und 22 (§ 25 Abs. 1 Z 2 und Dritter Teil
Z 11 UmgrStG)
Die Neufassung der Z 2 entspricht jenen in § 3, § 9 und
§ 18.
Zu Z 17 und 22 (§ 27 Abs. 1 und Dritter Teil Z 11
UmgrStG)
Zur Änderung siehe die Erläuterungen zu Z 6.
Zu Z 18 und 22 (§ 30 Abs. 1 Z 2 und Dritter Teil
Z 11 UmgrStG):
Die Neufassung der Z 2 entspricht jenen in § 3, § 9,
§ 18 und § 25.
Zu Z 19 und 22 (§ 33 Abs. 5 und Dritter Teil Z 11
UmgrStG):
Mit dem vorgesehenen Wegfall des zweiten Satzes soll ebenso wie im Bereich
der Einbringungen nach Art. III für spaltende Körperschaften die
Möglichkeit der Bildung einer „unbaren Entnahme“ im Wege des Aufbaues einer
Verrechnungspost entfallen.
Zu Z 20 (§ 34 Abs. 1 UmgrStG):
Der letzte Satz wird im Hinblick auf den Wegfall der Bildung einer
Passivpost für „unbare Entnahmen“ für spaltende Körperschaften neu gefasst.
Zu Z 22 (Dritter Teil Z 10):
Die Änderung soll es ermöglichen, steuerneutrale "Entflechtungen"
vorzunehmen, wenn gesetzliche Vorschriften die gemeinsame Ausübung bestimmter
Tätigkeiten verbieten (wie beispielsweise das GesRÄG 2005 BGBl. I
Nr. 59/2005 betreffend Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung). Diese Norm
soll rückwirkend für Umgründungen gelten, die nach dem
31. Dezember 2004 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
Zu Artikel 5
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Zu Z 1 (§ 1 BoSchätzG 1970):
Schon in der derzeit geltenden Fassung des § 4 Abs. 4 ist
ausdrücklich normiert, dass die für die Bodenschätzung maßgeblichen objektiven
Verhältnisse nicht der Geheimhaltung und somit dem Steuergeheimnis nicht
unterliegen. Die Änderung im § 1 Abs. 1 soll für die Mehrfachnutzungsmöglichkeit
von bestehenden öffentlichen Datenbeständen die notwendige Klarstellung
schaffen. Die Änderung des Abs. 3 ist eine im Hinblick auf die
Ersichtlichmachung und Wiedergabe von Bodenschätzungsergebnissen im Kataster
erforderliche Präzisierung. Die bisherigen Termini technici „Schätzungsbuch für
Ackerland“ und „Schätzungsbuch für Grünland“ werden durch den einheitlichen
Begriff Schätzungsreinbuch ersetzt. Außerdem wird der in den letzten
Jahrzehnten eingetretenen technischen Veränderung bei der Datenerfassung
Rechnung getragen und sie ist auch für die Umsetzung des IWG sowie für das
E-Government notwendig.
Zu Z 2 (§ 13 Abs. 2 BoSchätzG 1970):
Die Bestimmung präzisiert die Vorgangsweise bei Katasteränderungen (z.B.
Teilungen und Zusammenlegungen von Grundstücken, Änderung von Benützungsarten,
Mappenberichtigungen) im Hinblick auf die katastertechnische Führung der
Ertragsmesszahlen und der Bodenklimazahlen. Ertragsmesszahlen können nur für
landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke und Flächen, die der Bodenschätzung
unterzogen wurden, berechnet werden. Gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes
haben die Vermessungsbehörden den Finanzämtern Auszüge aus dem
Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters einschließlich der
maßgeblichen Bodenklimazahlen (§ 13 Abs. 2) zu übermitteln. Die
Ermittlung durchschnittlicher Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden dient
primär statistischen Zwecken.
Zu Z 3 und 5 (§ 15 und § 17 Abs. 8 BoSchätzG 1970):
Die Bestimmung präzisiert die derzeit vorgesehene Eintragung von
Bodenschätzungsergebnissen in den Kataster. Die Eintragung der Ertragsmesszahlen
sind Ersichtlichmachungen im Sinne des § 11 Vermessungsgesetz. Die
Regelungen über die Wiedergabe der in den Schätzungsreinkarten und
Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie der
Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken entsprechen den Regelungen
hinsichtlich der Wiedergaben von Daten des Grundbuchs im Kataster (Grundstücksdatenbank).
Die Wiedergabe der Bodenschätzungsergebnisse im Rahmen der
Grundstücksdatenbank erweist sich für die Umsetzung eines Informationsweiterverwendungsgesetzes
als der günstigste Weg. Die Bodenschätzungsergebnisse sind zwar Daten eines Abgabenverfahrens,
sie sind aber gemäß § 11 zur allgemeinen Einsichtnahme öffentlich
aufzulegen und unterliegen somit nicht der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht.
Weiters soll klar gestellt werden, dass den Abgabenbehörden des Bundes für
ihre Aufgabenerfüllung die Ergebnisse der Bodenschätzung weiterhin kostenlos
zur Verfügung stehen.
§ 17 enthält notwendige Übergangsbestimmungen hinsichtlich
teilweiser nicht abgeschlossener technischer Adaptierungen der Bodenschätzungsergebnisse.
Die Regelungen sind teilweise dem § 1 Grundbuchsumstellungsgesetz
nachgebildet. Im Hinblick auf die große Anzahl der betroffenen
Katastralgemeinden und mit Rücksicht auf die personellen und technischen
Ressourcen der betroffenen Stellen sind Übergangsfristen für die Umsetzung notwendig.
Zu Z 4 (§ 16a BoSchätzG 1970):
Durch die Ersichtlichmachung oder Wiedergabe der Daten der Bodenschätzung
stehen künftighin diese Informationen der Allgemeinheit auf elektronischem Wege
(nach Maßgabe von vorhandenen technischen Möglichkeiten auch in Form von
Geoinformationsdiensten des Katasters) zur Verfügung. Es wird damit auch dem
vielfachen Wunsch von Dienststellen der Gebietskörperschaften sowie
verschiedenen wissenschaftlichen Institutionen Rechnung getragen. Es wird klar
gestellt, dass eine Abgabe und Weiterverwendung von Bodenschätzungsergebnissen
gegen angemessene Vergütung (zB. in Standardentgelten) erfolgt. Im Zusammenhang mit dem
Informationsweiterverwendungsgesetz ist eine Regelung notwendig. Nachdem mit
der Erstellung, Verarbeitung und laufenden Führung zwei Behörden, nämlich
Finanz- und Vermessungsämter gemeinsam betraut sind, und diese Behörden
verschiedenen Ressorts angehören, ist ein einvernehmliches Vorgehen bei der
Vollziehung dieser Bestimmungen erforderlich. Die Regelung der
§§ 90 f BAO über Einsichtnahme im Zuge eines Abgabenverfahrens sind
davon nicht tangiert. Die Gebührenbefreiung des Abs. 4 ist dem § 47
Abs. 4 Vermessungsgesetz (Auszüge und Abschriften aus dem Kataster)
nachgebildet.
Zu Z 6 (§ 18 BoSchätzG 1970):
Diese Bestimmung regelt die Zuständigkeiten bei der Vollziehung dieses
Gesetzes.
Zu Artikel 6
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Zu Z 1 (§ 15 Abs. 1 Z 21 ErbStG):
Nach § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) kann der Elternteil,
der sich nicht der Kindererziehung widmet und erwerbstätig ist, bis zu
50 % seiner Teilgutschrift – soweit sich diese auf eine Erwerbstätigkeit
gründet – auf das Pensionskonto des Elternteiles, der sich überwiegend der
Kindererziehung widmet und infolgedessen in der Pensionsversicherung
teilpflichtversichert ist, übertragen lassen. Im Rahmen dieses freiwilligen
Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung können Teilgutschriften (im
erwähnten Ausmaß) nur für volle Kalenderjahre übertragen werden. Eine
Übertragung ist jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt zulässig, in dem noch kein
Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung besteht.
Ein Widerruf der Übertragung ist nicht zulässig.
Die Übertragung der genannten Gutschriften soll von der
Schenkungssteuerpflicht ausgenommen werden.
Zu Z 2 (§ 15a Abs. 1 ErbStG 1955):
Siehe dazu die Erläuterungen zu Art. I Z 11.
Zu Artikel 7
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Zu Z 1 und Z 2 (§ 2 Abs. 3 Z 1 und
§ 11 Abs. 1 Z 6 KfzStG 1992):
Diese Änderung soll gewährleisten, dass im Falle der Steuerfreiheit eines
mit der Bahn beförderten Kraftfahrzeuges („Huckepackverkehr“) infolge sonst
ausschließlicher Verwendung dieses Fahrzeuges im Vor- und Nachlaufverkehr zum
kombinierten Verkehr Straße/Schiene nach § 2 Abs. 1 Z 14 die
Steuerermäßigung dennoch in Anspruch genommen werden kann. Dadurch soll der
„Huckepackverkehr“ im Sinne eines weiteren Schrittes zur Ökologisierung des
Güterverkehrs gefördert werden.
Die Neuregelung ermöglicht die Übertragung der Ermäßigung des im
„Huckepackverkehr“ verwendeten steuerbefreiten Fahrzeuges auf ein anderes
steuerpflichtiges Fahrzeug desselben Steuerschuldners.
Verwendet ein Zulassungsbesitzer das Fahrzeug in einem Kalendermonat
ausschließlich im Vor- und Nachlaufverkehr zum kombinierten Verkehr
Straße/Schiene und im „Huckepackverkehr“, ist dieses Fahrzeug in diesem
Kalendermonat gemäß § 2 Abs. 1 Z 14 steuerbefreit. Die
Ermäßigung der Kraftfahrzeugsteuer für den „Huckepackverkehr“ (§ 2 Abs. 3
Z 1) kann für dieses steuerbefreite Fahrzeug nicht in Anspruch genommen
werden.
Die Steuer ermäßigt sich in einem solchen Fall für ein anderes
steuerpflichtiges Fahrzeug desselben Steuerschuldners für jede Bahnbeförderung
des im „Huckepackverkehr“ verwendeten steuerbefreiten Fahrzeuges um 15% der
monatlich für ein nicht mit der Bahn befördertes steuerpflichtiges Fahrzeug zu
entrichtenden Steuer.
Voraussetzung ist, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des
steuerpflichtigen Fahrzeuges, auf das die Ermäßigung übertragen wird, jenes des
im „Huckepackverkehr“ verwendeten steuerbefreiten Fahrzeuges nicht übersteigt.
Die Ermäßigung ist jedoch mit der für das im „Huckepackverkehr“ verwendete
Fahrzeug im Kalenderjahr zu entrichtenden Steuer begrenzt.
Diese Änderung soll mit 1. Jänner 2006 in Kraft treten.
Zu Artikel 8
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Im Elektrizitätsabgabengesetz war bisher eine Steuerbefreiung im Wege der
Vergütung an den Empfänger der Lieferung nicht vorgesehen. Bei der Befreiung
für die Verwendung der elektrischen Energie für nichtenergetische Zwecke (vor
allem chemische Prozesse wie zB Elektrolyse, Herstellung galvanischer Überzüge
uä) ist aber eine Befreiung beim Lieferer nicht möglich, weil diesem die beim
Empfänger für die begünstigten Zwecke verwendete Menge an elektrischer Energie
nicht bekannt ist. Es soll daher analog zu der Regelung im Erdgasabgabegesetz
eine Vergütungsmöglichkeit vorgesehen werden, wenn der Empfänger der
elektrischen Energie die nichtenergetische Verwendung nachweist.
Zu Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung
Zu Z 1 (§ 120 Abs. 3 BAO):
Von Sonderregelungen (zB § 5 NeuFöG) abgesehen besteht keine
Verpflichtung, den Eintritt rückwirkender Ereignisse (im Sinn des § 295a)
anzuzeigen. Dies erscheint ua deshalb unzweckmäßig, weil dadurch § 207
Abs. 1 zweiter Satz (siebenjährige Verjährungsfrist, insoweit eine Abgabe
hinterzogen ist) nicht anwendbar ist.
Nicht zuletzt auch weil in der Verwaltungspraxis die Ungewissheit über den
Eintritt rückwirkender Ereignisse als Grund für die Erlassung gemäß § 200
Abs. 1 vorläufiger Bescheide herangezogen wird, erscheint zur
Gleichbehandlung solcher Fälle mit jenen, in denen der Bescheid von vornherein
endgültig ergeht, die Normierung einer Anzeigepflicht auch für die Beseitigung
der Ungewissheit geboten.
Zu Z 2 (§ 201 Abs. 2 BAO):
Dem rechtspolitischen Ziel der Harmonisierung der Rechtswirkungen
(insbesondere im Bereich des Rechtsschutzes) von Selbstberechnungen und von
Veranlagungsbescheiden (vgl 1128 BlgNR 21. GP, 9, zur Neufassung
des § 201 durch das AbgRmRefG) dient es, die mit AbgÄG 2003
BGBl. I Nr. 124/2003 im § 295a vorgesehene Abänderung von
Bescheiden wegen Eintrittes rückwirkender Ereignisse auch bei der Festsetzung
von Selbstberechnungsabgaben (zB Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e
EStG 1988) zu berücksichtigen. Dies gilt gleichermaßen für die
Berichtigung von Bescheiden gemäß § 293b.
Zu Z 3 (§ 208 Abs. 1 lit. e BAO):
Die Änderung des § 208 Abs. 1 lit. e berücksichtigt, dass
der Eintritt rückwirkender Ereignisse auch zur Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben
(dem § 201 Abs. 2 Z 5 zufolge) führen kann.
Zu Z 4 (§ 236 Abs. 2 BAO):
Nach der derzeitigen Rechtslage (§ 236 Abs. 2 zweiter Satz) ist
ein Antrag auf Nachsicht bereits entrichteter Abgaben nur zulässig, wenn er
innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet
wurde, gestellt wird. Für nicht entrichtete Abgabenschuldigkeiten besteht keine
Befristung des Antragsrechtes.
Dies hat zur Folge, dass nach Beendigung langandauernder
Rechtsmittelverfahren (Berufungsverfahren, Beschwerdeverfahren beim VwGH
und/oder beim VfGH), somit dann, wenn die Rechtmäßigkeit der
Abgabennachforderung bestätigt wird, ein Antrag auf Nachsicht nicht entrichteter
Abgaben stets noch zulässig ist.
Hat hingegen der Abgabepflichtige die streitgegenständlichen Abgabenbeträge
entrichtet, so ist ein Antrag auf Nachsicht nach Ablauf der genannten
Fünf-Jahresfrist nicht mehr zulässig.
Diese Schlechterstellung des Berufungswerbers, der die Abgabe entrichtet
hat (und etwa keine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a beantragt hat),
gegenüber demjenigen, der die Abgabenschuldigkeit nicht vor Beendigung des
langandauernden Rechtsmittelverfahrens entrichtet, erscheint rechtspolitisch
bedenklich.
Daher entfällt die bisherige Befristung im § 236 Abs. 2.
Diesem Entfall kommt weiters Bedeutung in Fällen zu, in denen sich in einem
langandauernden Verständigungsverfahren herausstellt, dass Abgaben (im Sinn des
§ 3) zu Unrecht bzw. überhöht festgesetzt wurden. Auch in diesem Fall
dient der Wegfall der bisherigen Befristung der Vermeidung der
Schlechterstellung von Abgabepflichtigen, die die betreffenden
Abgabenschuldigkeiten entrichtet haben.
Zu Z 5 (§ 308 Abs. 4 BAO):
Durch die Aufhebung des § 308 Abs. 2 (durch das AbgÄG 2003
BGBl. I Nr. 124/2003) ist der Verweis auf Abs. 2 im § 308
Abs. 4 inhaltsleer geworden. Er ist daher zu beseitigen.
Zu Artikel 10
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Zu Z 1 und 12 (§§ 18 Abs. 7 und 78 Abs. 1 AbgEO):
Der überholte, noch auf das Abgabeneinhebungsgesetz hinweisende
Klammerausdruck war zu aktualisieren.
Zu Z 2 (§ 22 AbgEO):
§ 22 ist an die Neufassung des Zustellgesetzes (BGBl. I Nr. 10/2004)
anzupassen.
Zu Z 3 (§ 26 AbgEO):
Der durch § 26 Abs. 4 angeordnete Ausschluss der Anwendung des
§ 204 Abs. 1 BAO ist seit dessen Neufassung (BGBl. I
Nr. 59/2001) inhaltsleer.
Zu Z 4 (§ 29 AbgEO):
Durch die Neufassung des § 29 wird der Gleichklang mit § 250 EO
hergestellt. Eine wesentliche inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.
Zu Z 5 (§ 32 Abs. 2 AbgEO):
Der dem § 257 Abs. 2 erster Satz EO in der Fassung vor
BGBl. I Nr. 519/1995 korrespondierende zweite Satz des § 32
Abs. 2 erscheint überflüssig, zumal sich die Möglichkeit der Nachpfändung
durch bloße Anmerkung im Pfändungsprotokoll bereits aus dem ersten Satz ergibt.
Zu Z 6, 7 und 8 (§ 50 Abs. 3 bis 5 AbgEO):
Die Abs. 3 und 4 übernehmen die Bestimmungen des § 281
Abs. 1 und 2 EO betreffend die Verwertung schwer veräußerlicher Pfandgegenstände.
Zu Z 9 (§ 53 AbgEO):
Die Verweisung auf die EO erfasst nun den § 292j zur Gänze. Dadurch
wird die Position des Drittschuldners im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren
jener im gerichtlichen Exekutionsverfahren angeglichen. Die Einfügung des
Wortes „sinngemäß“ hat lediglich klarstellenden Charakter.
Zu Z 10 und 13 (§ 68 und § 90a Abs. 5 bis 7 AbgEO):
Durch diese Bestimmung wird § 68 der aktuellen Fassung des
korrespondierenden § 299 EO angeglichen. Die Übergangsbestimmungen
entsprechen jenen der EO-Novelle 2005 BGBl. I Nr. 68/2005
(§ 408 Abs. 8 bis 10).
Zu Z 11 (§ 69 Abs. 4 AbgEO):
Auch die teilweise Übernahme des Inhaltes des § 300a Abs. 2 EO
dient der Klarstellung.
Zu Artikel 11
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Zu Z 1 (§ 1 FinStrG):
Im neuen § 1 Abs. 2 wird die Begriffsdefinition des VbVG für
Verbände übernommen und deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen normiert.
Zu Z 2 und Z 9 (§§ 28 und 165 Abs. 1h FinStrG):
Die Haftungsbestimmungen des § 28 für Geldstrafen differenzieren
zwischen solchen für juristische Personen, abgabepflichtige Vermögensmassen und
Personengesellschaften in Abs. 1 und der Haftung von Vertretenen und
Dienstgebern in den Abs. 2 und 3. Da für die in Abs. 1 genannten
Rechtsgebilde nunmehr deren Verantwortlichkeit für Finanzvergehen treten soll,
soll diese Haftungsbestimmung entfallen. Die übrigen Haftungsbestimmungen
sollen bestehen bleiben, jedoch im Hinblick auf den Wegfall des Abs. 1
adaptiert werden und um einen neuen Abs. 9 ergänzt werden, der für den
Fall, dass die Verantwortlichkeit nach § 28a einen Vertretenen oder
Dienstgeber trifft, die Haftung dieser Personen ausschließt.
Zu Z 3 (§ 28a FinStrG):
Der neue § 28a regelt die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit von
Verbänden, und zwar in weitgehender Übereinstimmung mit dem VbVG, wobei
zwischen gerichtlich strafbaren Finanzvergehen und verwaltungsbehördlich
strafbaren Finanzvergehen unterschieden wird.
Abs. 1 verweist hinsichtlich der Verantwortlichkeit für gerichtlich
strafbare Finanzvergehen auf die Begriffsbestimmungen und den materiellrechtlichen
Teil des VbVG, jedoch mit der Ausnahme, dass an die Stelle des Tagessatzsystems
des § 4 VbVG das Sanktionensystem des FinStrG (mit Ausnahme der Freiheits-
und Ersatzfreiheitsstrafen) treten soll. Die Übernahme des Sanktionensystems
des FinStrG vermeidet die Problematik, die sich aus dem Tagessatzsystem der
gerichtlichen Verbandsgeldbuße ergibt und knüpft im Rahmen der wertbetragsabhängigen
Sanktionen unmittelbar an den Vorteil an, der dem Verband auf illegale Weise
zugekommen ist.
Abs. 2 verweist hinsichtlich verwaltungsbehördlich strafbarer
Finanzvergehen auch auf die Begriffsbestimmungen und die materiellrechtlichen
Bestimmungen des VbVG, jedoch ausgenommen das Tagessatzsystem und die
Bestimmungen im Zusammenhang mit der bedingten Nachsicht sowie die Verjährung
der Vollstreckbarkeit. An die Stelle der nicht übernommenen Bestimmungen treten
das Sanktionensystem des FinStrG und die allgemeine Regelung über die
Verjährung der Vollstreckbarkeit nach § 32.
Zu Z 4 (§ 56 FinStrG):
Das verwaltungsbehördliche Verfahren gegen Verbände soll sich gemäß dem
neuen § 56 Abs. 5 nach den Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche
Strafverfahren richten. Dem Grunde nach erübrigen sich dabei besondere
Verfahrensbestimmungen, da Verbände schon bisher als Nebenbeteiligte in
gleicher Weise wie Beschuldigte Partei des Strafverfahrens waren und die selben
Rechte und Pflichten wie Beschuldigte hatten, ohne dass es eigener auf die
Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen Bedacht nehmender Bestimmungen
bedurft hätte. In Anlehnung an die Verfahrensbestimmungen des VbVG sind jedoch
folgende Sonderregelungen vorgesehen:
Für die Verfolgung von Verbänden soll entsprechend dem § 18 VbVG
Verfolgungsermessen gelten, wobei die Gründe für das Absehen von der Verfolgung
in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Verfahren geregelt sind.
Die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den Verband leitet sich von der
Zuständigkeit für das Strafverfahren gegen den Beschuldigten ab. Aus
verfahrensökonomischen Gründen sollen diese beiden Verfahren verbunden werden.
Der verfolgte Verband hat in dem gegen ihn geführten Verfahren und auch in
dem gegen beschuldigte Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren
als belangter Verband die Rechte eines Beschuldigten. Beschuldigte
Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben auch im Verfahren gegen den belangten
Verband die Rechte eines Beschuldigten.
Zu Z 5 und 9 (§ 68 und § 265 Abs. 1h FinStrG):
§ 68 sieht eine jährliche Erlassung der Geschäftsverteilung für die
Spruchsenate und für die Berufungssenate vor. Aus verwaltungsökonomischen Gründen
soll eine solche Maßnahme unterbleiben, wenn keine Änderung in der
Zusammensetzung der Senate und der Geschäftsverteilung erforderlich ist.
Zu Z 6 und 9 (§ 99 Abs. 4 und § 265 Abs. 1h
FinStrG):
§ 120 sieht eine Beistandspflicht auch der Dienststellen der Post- und
Telegraphenverwaltung für Zwecke des Finanzstrafverfahrens vor. Zufolge
Ausgliederung der Postangelegenheiten in die Österreichische Post AG einerseits
und die mögliche Zulassung anderer Betreiber von Postdienstleistungen
andererseits bietet § 120 keine Rechtsgrundlage für Auskünfte über
Postsendungen. Da derartige Auskünfte für finanzstrafrechtliche Zuwecke
unverzichtbar sind, soll die seinerzeitige Rechtsgrundlage durch eine
entsprechende Ergänzung des § 99 beibehalten werden. Entsprechend der für
die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsdienste geltenden Regelung in
§ 99 Abs. 3 soll auch die Auskunftsleistung der Betreiber von
Postdiensten kostenlos erfolgen. Von der Auskunftsleistung unberührt bleibt das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Briefgeheimnis, in das nur in den in
§ 89 Abs. 8 und 9 geregelten Fällen eingegriffen werden darf.
Zu Z 7 (§ 194b Abs. 1 FinStrG):
Verfahren und Sanktionen gegen belangte Verbände sollen auch in das
Finanzstrafregister aufgenommen werden, um so eine Evidenthaltung einschlägiger
Fälle zu ermöglichen.
Zu Z 8 (§ 195 Abs. 3 FinStrG):
Für gerichtliche Verfahren gegen Verbände sollen neben den
Sonderbestimmungen des FinStrG die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des VbVG
gelten.
Zu Z 9 (§ 265 Abs.1h FinStrG):
Die die Verantwortlichkeit von Verbänden regelnden Bestimmungen sollen nach
Kundmachung des bez. Stückes des Bundesgesetzblattes in Kraft treten, sodass es
keiner besonderen Inkrafttretensbestimmung bedarf. Da diese neuen Bestimmungen
entsprechend dem strafrechtlichen Rückwirkungsverbot auf erst nach deren
Inkrafttreten begangene Finanzvergehen anzuwenden sind, sieht eine
Übergangsbestimmung die Weitergeltung der Haftungsbestimmung des § 28
Abs. 1 für zuvor begangene Finanzvergehen vor. Die übrigen
finanzstrafechtlichen Änderungen sollen mit 1. Jänner 2006 in Kraft
treten.
Zu Artikel 12
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Zu Z 1 (§ 8 Abs. 1 Z 4 AlkStG):
Klarstellung, dass es keine steuerfreie Herstellung für den Eigenverbrauch
außerhalb der Regelbestimmungen gibt.
Zu Z 2 und 13 (§ 10 Abs. 5 und § 116e AlkStG):
Änderung der Zollamtszuständigkeit auf den ordentlichen Wohnsitz des
Abfindungsberechtigten. Zulassung der elektronischen Anmeldung für
Abfindungsbrenner. Durch Verzögerung bei der Programmierung kann die
elektronische Anmeldung nicht früher erfolgen.
Zu Z 3 (§ 31 Abs. 4 Z 1 AlkStG):
Flexiblere Möglichkeit für Verschlussbrennereien auf Marktgegebenheiten zu
reagieren.
Zu Z 4 (§ 55 Abs. 1 AlkStG):
Klarstellung dass es keine steuerfreie Herstellung für den Eigenverbrauch
außerhalb der Regelbestimmungen gibt.
Zu Z 5 (§ 56 AlkStG):
Die Änderung dient der Klarstellung, weil der Begriff Reinigen im
Zusammenhang mit dem § 84 eine unterschiedliche Bedeutung hat. Rektifikation
ist ein thermisches Trennverfahren, bei dem kontinuierlich mehrere
Destillationsstufen hintereinander auf eine alkoholhaltige Flüssigkeit in einem
Arbeitsgang anwendet werden. Das auf diese Weise gewonnene Produkt ist ein
hochprozentiger Alkohol.
Zu Z 6 (§ 57 Abs. 1 Z 2 AlkStG):
Klarstellung, dass Abfindungsbrand im Gast- und Schankbetrieb nur „offen“
und nicht in verschlossenen Kleingebinden an die Endverbraucher abgegeben
werden darf.
Zu Z 7 und 13 (§ 62 Abs. 1 und § 116e AlkStG):
Änderung der Zuständigkeit der Zollämter auf die Wohnadresse der
Abfindungsbrenner und Zulassung der elektronischen Anmeldung.
Zu Z 8 und 13 (§ 62 Abs. 3 und § 116e AlkStG):
Zulassung der Erfassung und wiederkehrenden Verwendung von Grunddaten.
Zu Z 9 und 13 (§ 64. Abs. 1 und § 116e AlkStG):
Die Änderung dient der Kommunikation bei der elektronischen Anmeldung mit
dem Abfindungsberechtigten, insbesondere beim Abweisen des Antrages bei Mängel.
Zu Z 10 (§ 66 AlkStG):
Die bisherige Beschränkung der Brennfrist auf bestimmte Tages- und
Wochenzeiten ist nicht mehr erforderlich, weil die Überwachung besser
organisiert werden kann.
Zu Z 11 (§ 78 Abs. 2 Z 1 AlkStG):
Die Änderung hat das Ziel einer besseren Zuordnung der Behälter zu den
Aufzeichnungen im Rahmen der amtlichen Aufsicht.
Zu Z 12 (§ 78 Abs. 5 AlkStG):
Die Änderung dient der Verwaltungsvereinfachung seitens der
Abfindungsbrenner.
Zu Artikel 13
Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996
Die Ergänzung dient der Verwaltungsvereinfachung und der Unterstützung von
behinderten Personen bzw. deren Familienangehörigen bei der Führung bzw.
Übernahme von Tabakfachgeschäften nach § 31.
Angehörige können ein Tabakfachgeschäft unter begünstigten Bedingungen
übernehmen, allerdings nur, wenn sie längere Zeit in diesem tätig waren. Diese
Tätigkeit wird kontrolliert und ist daher jeweils unverzüglich schriftlich zu
melden.
Derzeit ist in § 31 Abs. 8 vorgesehen, dass die Anzeige
unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit (bzw. Beendigung) vom Inhaber des Tabakfachgeschäftes
bei der Monopolverwaltung GmbH anzuzeigen ist.
Es hat sich jedoch gezeigt, dass gerade die von der Regelung Begünstigten
diese oft nicht in Anspruch nehmen konnten, da die Anzeige vergessen oder
übersehen wurde, und eine nachträgliche Anzeige nicht möglich ist. Es erfolgte
zwar die Anmeldung zur Sozialversicherung, die Anzeige an die MVG wurde jedoch
verabsäumt.
Mit der Ergänzung soll daher die Anzeige mit der Meldung zur
Sozialversicherung verbunden werden (ein einheitliches Meldeformular bzw. ein
einheitlicher elektronischer Meldevorgang), womit die Inhaber von
Tabakfachgeschäften mit der Meldung an die Sozialversicherung auch ihre
Verpflichtung nach Abs. 8 erfüllen werden können bzw. diese Verpflichtung
nicht mehr so leicht übersehen werden kann wie bisher. Die Weiterleitung der
Anzeige an die MVG erfolgt durch den Hauptverband und die
Sozialversicherungsträger, die dafür in der ohnedies bereits bestehenden
Organisation der Sozialversicherungsmeldungen, insbesondere in den
Datenspeicherungen, entsprechende Festlegungen zu treffen haben werden.
Zu Artikel 14
Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Zu Z 1 (§ 11 Abs. 1 ZollR-DG):
Die derzeitige Fassung des § 11 Abs. 1, nach der Freizonen und
Freilager in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtplatz einer dort eingerichteten
Zollstelle bilden, steht im Widerspruch zu Artikel 168 Abs. 1 ZK, wonach
nur die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen und Freilagern
der zollamtlichen Überwachung unterliegen. Der erste Satz von § 11
Abs. 1 eröffnet die Möglichkeit, für jede Zollstelle nach Maßgabe der
Bedürfnisse des Warenverkehrs einen entsprechenden Amtsplatz zu bestimmen.
Diese Regelung stellt auch für Freizonen und Freilager eine ausreichende Basis
dar.
Zu Z 2 (§ 23 Abs. 1 und 2 ZollR-DG):
Die Zollverwaltung kann Waren, die der zollamtlichen Überwachung
unterliegen, an dritte Personen zum Zwecke der Aufbewahrung (zB an private
Lagerhalter), der Bearbeitung (zB bei Erfordernis einer Reparatur) oder zur
Veräußerung (zB an Auktionshäuser bei Waren, die für verfallen erklärt wurden)
übergeben. Mit dem Einfügen der Z 4 in § 23 Abs. 1 soll neben
der bereits jetzt bestehenden Regelung klargestellt werden, dass Personen, die
derartige Waren im Rahmen ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit im
Auftrag der Zollbehörde übernehmen, entsprechende Aufzeichnungspflichten
treffen. Die Änderung in § 23 Abs. 2 trägt dem Umstand Rechnung, dass
die in Z 4 genannten Personen nicht zwangsläufig über Belege betreffend
die Durchführung des Zollverfahrens verfügen, sondern nur über solche Belege,
die mit den von ihnen übernommenen Tätigkeiten in einem sachlichen Zusammenhang
stehen.
Zu Z 3 (§ 54a Abs. 2 und 3 ZollR-DG):
Die Vergabe der so genannten Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN)
erfolgt ab 1. Jänner 2006 ausschließlich im Rahmen zugelassener
Informatikverfahren. Da der Antrag dabei elektronisch an ein Web-Service der
Zollverwaltung übermittelt und nicht mehr bei einem bestimmten Zollamt
eingebracht wird, waren § 54a Abs. 2 und 3 entsprechend anzupassen.
Zu Z 4 (§ 83 ZollR-DG):
Der Text wurde an die Novellierung der ZK-DVO durch die Verordnung
Nr. 1335/2003 der Kommission angepasst und gestrafft. Inhaltlich kommt es
dadurch zu keinen Änderungen.
Zu Z 5 (§ 120 Abs. 1m ZollR-DG):
Die im § 120 Abs. (1m) in der Fassung des BGBl. I
Nr. 34/2005 enthaltene Übergangsregelung für die Einführung der
umfassenden elektronischen Zollanmeldung (E-Zoll) wird um drei Monate verlängert.
Stichtag für den zwingenden Einstieg in E-Zoll ist nunmehr der 1.4.2006 für
alle Verfahrensarten außer dem Anschreibeverfahren. Die Verlängerung wurde
notwendig, weil eine zusätzliche Verfahrensvariante in E-Zoll programmiert wird
womit auch die Bedürfnisse der Wirtschaft mitberücksichtigt werden.
Zu Artikel 15
Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Zur Ermöglichung einer unterjährigen Dividende unter anderem zur
Finanzierung der Forschungsanleihe wird die allgemeine aktienrechtliche
Möglichkeit einer Abschlagszahlung auf den Bilanzgewinn unter Berücksichtigung
der besonderen Anforderungen der ÖIAG ergänzend zu § 54a AktG geregelt.
§ 54a AktG ist entsprechend § 11 Abs. 1 ÖIAG-Gesetz 2000
subsidiär auf Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn anzuwenden.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|||
|
Artikel 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988) |
|||
|
§ 2. (1) bis (2 b) Z 1 und 2 … |
§ 2. (1) bis (2 b) Z 1 und 2 … |
||
|
3. Insoweit in den positiven Einkünften oder im
Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind – Sanierungsgewinne (§ 36 Abs. 1)
oder – Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das
sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben,
Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, weiters Liquidationsgewinne, sind die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze nicht anzuwenden. |
3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze
sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven
Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind: – Gewinne aus einem Schulderlass gemäß
§ 36 Abs. 2, – Gewinne, die in Veranlagungszeiträumen
anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem gerichtlichen
Ausgleichsverfahren betroffen sind, – Veräußerungsgewinne und Aufgabegewinne, das
sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von Betrieben,
Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen, – Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die
durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder
teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind, – Liquidationsgewinne im Sinne des § 19
des Körperschaftsteuergesetzes 1988. |
||
|
(3)
bis (8) … |
(3)
bis (8) … |
||
|
§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
||
|
1. bis 10. … |
1. bis 10. … |
||
|
a) … |
a) … |
||
|
b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung
und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anläßlich der Errichtung von
Anlagen durch andere Unternehmungen sowie die Planung, Beratung und Schulung,
soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen im Ausland
beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland. |
b) Begünstigte Auslandstätigkeiten sind die
Bauausführung, Montage, Montageüberwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzung
und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung anlässlich der Errichtung von
Anlagen durch andere inländische Betriebe sowie die Planung, Beratung und
Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die Errichtung von Anlagen
im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die Gewinnung von
Bodenschätzen im Ausland. |
||
|
11. bis 30. … |
11. bis 30. … |
||
|
(2) und
(3) … |
(2) und
(3) … |
||
|
§ 4. (1) bis (3) … |
§ 4. (1) bis (3) … |
||
|
(4)
1. bis 3. … |
(4)
1. bis 3. … |
||
|
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die
systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.
Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen
dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen
(-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen
Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines
Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch
außerbilanzmäßig erfolgen. |
4. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
Aufwendungen (Ausgaben) zur Forschung und experimentellen Entwicklung, die
systematisch und unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden durchgeführt wird.
Zielsetzung muss sein, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen
dieses Wissens zu erarbeiten. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, die Kritierien zur Festlegung der förderbaren Forschungsaufwendungen
(-ausgaben) mittels Verordnung festzulegen. Der Freibetrag kann von jenen
Aufwendungen nicht geltend gemacht werden, die Grundlage eines
Forschungsfreibetrages gemäß Z 4a sind. Die Geltendmachung kann auch
außerbilanzmäßig erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Freibetrag in der
Steuererklärung an der dafür vorgesehenen Stelle ausgewiesen wird. Eine
Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen Eintragung ist bis zum
Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich. |
||
|
4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur
Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen,
ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche
Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine
Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die
Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits
patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch
außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden: |
4a. Ein Forschungsfreibetrag für Aufwendungen zur
Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen,
ausgenommen Verwaltungs- oder Vertriebskosten sowie Aufwendungen für
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (Forschungsaufwendungen). Der volkswirtschaftliche
Wert der angestrebten oder abgeschlossenen Erfindung ist durch eine
Bescheinigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit nachzuweisen. Die
Bescheinigung ist nicht erforderlich, wenn die Erfindung bereits
patentrechtlich geschützt ist. Der Forschungsfreibetrag kann – auch
außerbilanzmäßig – innerhalb folgender Höchstbeträge geltend gemacht werden: |
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a) Der Forschungsfreibetrag beträgt
grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen. |
a) Der Forschungsfreibetrag beträgt
grundsätzlich bis zu 25% der Forschungsaufwendungen. |
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b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35%
der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der
Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum)
übersteigen. Sind in Wirtschaftsjahren des Vergleichszeitraumes keine Forschungsaufwendungen
angefallen, werden bei der Errechnung des arithmetischen Mittels hinsichtlich
dieser Wirtschaftsjahre Forschungsaufwendungen mit Null angesetzt. Der
Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang
Forschungs-aufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35%
unterliegen. |
b) Der Forschungsfreibetrag beträgt bis zu 35%
der Forschungsaufwendungen, soweit diese das arithmetische Mittel der
Forschungsaufwendungen der letzten drei Wirtschaftsjahre (Vergleichszeitraum)
übersteigen. Als Forschungsaufwendungen des Vergleichszeitraumes sind zu
berücksichtigen: – Forschungsaufwendungen im Sinne dieser Ziffer
sowie – Forschungsaufwendungen im Sinne der Z 4,
für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie nach § 108c
beansprucht wurde. Der Steuerpflichtige hat gesondert nachzuweisen, in welchem Umfang
Forschungs-aufwendungen einem Forschungsfreibetrag von bis zu 35%
unterliegen. Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden. |
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4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der
Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen
(Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen Entwicklung
Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die betreffende
Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und experimentelle
Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach Z 4 oder
Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch nimmt. Der
Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht geltend gemacht
werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß Z 4 oder
Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind. Die
Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. |
4b. Ein Forschungsfreibetrag in Höhe von 25% für
in Auftrag gegebene Forschung und experimentelle Entwicklung im Sinne der
Z 4. Der Freibetrag steht dem Auftraggeber für seine Aufwendungen
(Ausgaben) nur dann zu, wenn mit der Forschung und experimentellen
Entwicklung Einrichtungen gemäß Z 5 beauftragt werden und die
betreffende Einrichtung für die in Auftrag genommene Forschung und
experimentelle Entwicklung nicht selbst einen Forschungsfreibetrag nach
Z 4 oder Z 4a oder eine Forschungsprämie gemäß § 108c in
Anspruch nimmt. Der Freibetrag kann von jenen Aufwendungen (Ausgaben) nicht
geltend gemacht werden, die Grundlage eines Forschungsfreibetrages gemäß
Z 4 oder Z 4a oder einer Forschungsprämie gemäß § 108c sind.
Die Geltendmachung kann auch außerbilanzmäßig erfolgen. Z 4 vorletzter
und letzter Satz sind anzuwenden. |
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5. bis 7. … |
5. bis 7. … |
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|
8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der
Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und
Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der
Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder
Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für
Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind: |
8. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der
Aufwendungen, die dem Arbeitgeber von einer von ihm verschiedenen Aus- und
Fortbildungseinrichtung (lit. a oder b) in Rechnung gestellt werden. Der
Freibetrag steht insoweit zu, als die Aufwendungen unmittelbar Aus- oder
Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im betrieblichen Interesse für
Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden. Aus- und Fortbildungseinrichtungen
sind: |
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a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des
öffentlichen Rechts, |
a) Bildungseinrichtungen von Körperschaften des
öffentlichen Rechts, |
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b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in
einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen
müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden. |
b) Einrichtungen, deren Geschäftsgegenstand in
einem wesentlichen Umfang in der Erbringung von Dienstleistungen auf dem
Gebiet der beruflichen Aus- oder Fortbildung besteht. Diese Dienstleistungen
müssen nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung einem unbestimmten Personenkreis
angeboten werden. |
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Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht
werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht
worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende
Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. |
Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht
werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht
worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende
Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz.
Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden. |
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9. … |
9. … |
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10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der
Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die
Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im
betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden.
Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die
einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren
Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer
des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche
Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines
Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen
waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als
die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro
Kalendertag nicht übersteigen. Ziffer 8 letzter und vorletzter Satz sind
anzuwenden. |
10. Ein Bildungsfreibetrag von höchstens 20% der
Aufwendungen des Steuerpflichtigen in innerbetriebliche Aus- und
Fortbildungseinrichtungen. Der Freibetrag steht insoweit zu, als die
Aufwendungen unmittelbar Aus- und Fortbildungsmaßnahmen betreffen, die im
betrieblichen Interesse für Arbeitnehmer (§ 47) getätigt werden.
Innerbetriebliche Aus- und Fortbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, die
einem Teilbetrieb vergleichbar sind, ihre Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Dritten gegenüber nicht anbieten (ausgenommen Konzernunternehmen) und deren
Tätigkeit in der Erbringung solcher Leistungen für die eigenen Arbeitnehmer
des Steuerpflichtigen besteht. In den Richtlinien für die innerbetriebliche
Aus- und Fortbildung muss vorgesehen sein, dass an den Aus- und Fortbildungsmaßnahmen
Personen teilnehmen können, die unmittelbar vor Bezug eines
Kinderbetreuungsgeldes (§§ 2 ff KBGG) Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen
waren. Der Bildungsfreibetrag kann nur insoweit geltend gemacht werden, als
die Aufwendungen je Aus- und Fortbildungsmaßnahme 2 000 Euro pro
Kalendertag nicht übersteigen. Der Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig –
geltend gemacht werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag
geltend gemacht worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme
anzusetzende Betrag um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten
Prozentsatz. Z 4 vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden. |
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(5)
bis (12) … |
(5)
bis (12) … |
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§ 6. 1. bis 5. … |
§ 6. 1. bis 5. … |
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6.
a) Werden Wirtschaftsgüter eines im
Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen
Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe
(Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an
einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden
wären, wenn – der ausländische Betrieb demselben
Steuerpflichtigen gehört, – der Steuerpflichtige Mitunternehmer des
ausländischen
und/oder des inländischen Betriebes ist, – der Steuerpflichtige an der ausländischen
Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am
Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder – bei beiden Betrieben dieselben Personen die
Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Dies
gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. |
6.
a) Werden Wirtschaftsgüter eines im
Inland gelegenen Betriebes (Betriebsstätte) ins Ausland in einen anderen
Betrieb (Betriebsstätte) überführt oder werden im Inland gelegene Betriebe
(Betriebsstätten) ins Ausland verlegt, sind die ins Ausland überführten
Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die im Falle einer Lieferung an
einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb angesetzt worden
wären, wenn – der ausländische Betrieb demselben
Steuerpflichtigen gehört, – der Steuerpflichtige Mitunternehmer des
ausländischen
und/oder des inländischen Betriebes ist, – der Steuerpflichtige an der ausländischen
Kapitalgesellschaft oder die ausländische Kapitalgesellschaft am
Steuerpflichtigen wesentlich, das ist zu mehr als 25%, beteiligt ist oder – bei beiden Betrieben dieselben Personen die
Geschäftsleitung oder die Kontrolle ausüben oder darauf Einfluss haben. Dies
gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. |
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b) Auf Grund eines in der Steuererklärung
gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die
Festsetzung der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung
oder dem sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen: 1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern
innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder 2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung – in einen Staat der Europäischen Union oder – in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und
Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. Eine spätere Überführung oder Verlegung – in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder – in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder
Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei
Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
b) Auf Grund eines in der Steuererklärung
gestellten Antrages unterbleibt in folgenden Fällen der lit. a die Festsetzung
der entstandenen Steuerschuld bis zur tatsächlichen Veräußerung oder dem
sonstigen Ausscheiden der Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen: 1. Bei Überführung von Wirtschaftsgütern
innerhalb eines Betriebes desselben Steuerpflichtigen oder 2. bei Verlegung von Betrieben oder
Betriebsstätten, sofern in beiden Fällen die Überführung oder Verlegung – in einen Staat der Europäischen Union oder – in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes erfolgt, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe
mit der Republik Österreich besteht. Über die nicht festgesetzte Steuerschuld ist im Abgabenbescheid abzusprechen. Eine spätere Überführung oder Verlegung – in einen Staat, der nicht der Europäischen
Union angehört oder – in einen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraumes, mit dem eine umfassende Amts- und Vollstreckungshilfe mit
der Republik Österreich nicht besteht, gilt als Veräußerung. Die Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden der
Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen gilt als rückwirkendes Ereignis im
Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung. Zwischen Überführung oder
Verlegung und Veräußerung oder sonstigem Ausscheiden eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei
Überführung oder Verlegung zu berücksichtigen. § 205 der
Bundesabgabenordnung ist nicht anzuwenden. |
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c) Werden im Sinne der lit. a
Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland
überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer
Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb
angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden
in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf
Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe
(Betriebsstätten) zurückverlegt, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor
Überführung bzw. Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige
Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der
Bundesabgabenordnung. Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen
im EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
c) Werden im Sinne der lit. a
Wirtschaftsgüter oder Betriebe (Betriebsstätten) aus dem Ausland ins Inland
überführt oder verlegt, sind die Werte anzusetzen, die im Falle einer
Lieferung an einen vom Steuerpflichtigen völlig unabhängigen Betrieb
angesetzt worden wären. Dies gilt sinngemäß für sonstige Leistungen. Werden
in Fällen nicht festgesetzter Steuerschuld im Sinne der lit. b oder auf
Grund einer Umgründung im Sinne des Umgründungssteuergesetzes
Wirtschaftsgüter aus dem Ausland in das Inland rücküberführt oder Betriebe (Betriebsstätten)
zurückverlegt, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor Überführung bzw.
Verlegung maßgeblich. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden
gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Weist der Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum
eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. Weist der
Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum
eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder Entnahmewert
abzuziehen. |
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7. bis 16. … |
7. bis 16. … |
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|
§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn
oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung, über deren
Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, gelten in dem Kalendermonat als
zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt
der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist
ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln. Die Vorschriften
über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. |
§ 19. (1) Einnahmen sind in jenem Kalenderjahr
bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Regelmäßig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn
oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich
gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen
wird, sowie Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr
als zugeflossen, für das der Anspruch besteht. Die Lohnsteuer ist im
Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene
Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß § 84 an das Finanzamt zu übermitteln.
Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt. |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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§ 20. (1) … |
§ 20. (1) … |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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|
5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung
oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist. |
5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung
oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen
nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. |
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(2) und
(3) … |
(2) und
(3) … |
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§ 24. (1) bis (5) … |
§ 24. (1) bis (5) … |
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(6)
Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile
(Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung
der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude
bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen
ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer
der folgenden Fälle vorliegt: |
(6)
Wird der Betrieb aufgegeben und werden aus diesem Anlass Gebäudeteile
(Gebäude) ins Privatvermögen übernommen, so unterbleibt auf Antrag die Erfassung
der darauf entfallenden stillen Reserven. Voraussetzung ist, dass das Gebäude
bis zur Aufgabe des Betriebes der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen gewesen
ist, auf das Gebäude keine stillen Reserven übertragen worden sind und einer
der folgenden Fälle vorliegt: |
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|
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst. |
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsaufgabe veranlasst. |
||
|
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. |
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden
medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich
zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine
medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen
Sozialversicherungsträger vor. |
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3. Der Steuerpflichtige hat das
60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine
Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten Tätigkeiten
22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den ausgeübten
Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
3. Der Steuerpflichtige hat das
60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine
Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten
Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den
ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
||
|
Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den Steuerpflichtigen
oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung von Einkünften
verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die unversteuerten stillen
Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) innerhalb von fünf
Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den Steuerpflichtigen oder einen
unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt die Veräußerung als
rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der Bundesabgabenordnung, das
beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen Reserven höchstens im Umfang
der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe führt. Die zu erfassenden stillen
Reserven sind als Aufgabegewinn zu versteuern. Wurde das Gebäude (der
Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits zur Erzielung von Einkünften
verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die versteuerten stillen
Reserven wieder zu erhöhen. |
Wird das Gebäude (der Gebäudeteil) nach Betriebsaufgabe durch den
Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Erzielung
von Einkünften verwendet, ist sein steuerlicher Wertansatz um die
unversteuerten stillen Reserven zu kürzen. Wird das Gebäude (der Gebäudeteil)
innerhalb von fünf Jahren nach Aufgabe des Betriebes durch den
Steuerpflichtigen oder einen unentgeltlichen Rechtsnachfolger veräußert, gilt
die Veräußerung als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a der
Bundesabgabenordnung, das beim Steuerpflichtigen zur Erfassung der stillen
Reserven höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Betriebsaufgabe
führt. Die zu erfassenden stillen Reserven sind als Aufgabegewinn zu
versteuern. Wurde das Gebäude (der Gebäudeteil) vor der Veräußerung bereits
zur Erzielung von Einkünften verwendet, ist der steuerliche Wertansatz um die
versteuerten stillen Reserven wieder zu erhöhen. |
||
|
(7)
… |
(7)
… |
||
|
§ 26. … |
§ 26. … |
||
|
1. bis 6. … |
1. bis 6. … |
||
|
7.
a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers
für seine Arbeitnehmer an – Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes, – ausländische Pensionskassen auf Grund einer
ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen
im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, – Unterstützungskassen, die keinen
Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren, – betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne
des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, – Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4
Abs. 11 Z 1 lit. b), – Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4
Abs. 11 Z 1 lit. c). Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen
vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder
der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet werden,
ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor. |
7.
a) Beitragsleistungen des Arbeitgebers
für seine Arbeitnehmer an – Pensionskassen im Sinne des
Pensionskassengesetzes, – ausländische Pensionskassen auf Grund einer
ausländischen gesetzlichen Verpflichtung oder an ausländische Einrichtungen
im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes, – Unterstützungskassen, die keinen Rechtsanspruch
auf Leistungen gewähren, – betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne
des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes, – Arbeitnehmerförderstiftungen (§ 4
Abs. 11 Z 1 lit. b), – Belegschaftsbeteiligungsstiftung (§ 4
Abs. 11 Z 1 lit. c). Keine Beiträge des Arbeitgebers, sondern solche des Arbeitnehmers liegen
vor, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns
oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, geleistet
werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des § 68
Abs. 5 Z 1 bis 6 sieht dies vor. |
||
|
b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz
für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung
gemäß § 14 Abs. 9 leistet. |
b) Beträge, die der Arbeitgeber als Kostenersatz
für Pensionsverpflichtungen eines früheren Arbeitgebers oder als Vergütung
gemäß § 14 Abs. 9 leistet. |
||
|
c) Beträge, die auf Grund des
Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch
das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die
Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an
ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen
ist |
c) Beträge, die auf Grund des
Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher Regelungen durch
das Übertragen von Anwartschaften oder Leistungsverpflichtungen an einen die
Verpflichtung übernehmenden inländischen Rechtsnachfolger oder an
ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5 Z 4 des
Pensionskassengesetzes, geleistet werden, wenn der Rückkauf ausgeschlossen
ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder
vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen. |
||
|
d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des
monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw.
von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume
(§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf
entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach
§ 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG
oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen
von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der
Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine
Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der
Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an
einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als
Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden. |
d) Beiträge, die der Arbeitgeber für seine
Arbeitnehmer an eine MV-Kasse leistet, im Ausmaß von höchstens 1,53% des
monatlichen Entgeltes im Sinne arbeitsrechtlicher Bestimmungen (§ 6 des
Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes – BMVG, BGBl. I
Nr. 100/2002, oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften) bzw.
von höchstens 1,53% der Bemessungsgrundlage für entgeltfreie Zeiträume
(§ 7 BMVG oder gleichartige österreichische Rechtsvorschriften), darauf
entfallende zusätzliche Beiträge gemäß § 6 Abs. 2a BMVG,
BGBl. I Nr. 100/2002 idF BGBl. I Nr. 36/2005, oder
gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften, weiters Beiträge, die nach
§ 124b Z 66 geleistet werden, sowie Beträge, die auf Grund des BMVG
oder gleichartiger österreichischer Rechtsvorschriften durch das Übertragen
von Anwartschaften an eine andere MV-Kasse oder als Überweisung der
Abfertigung an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine
Pensionszusatzversicherung gemäß § 108b oder als Überweisung der
Abfertigung an ein Kreditinstitut zum ausschließlichen Erwerb von Anteilen an
einem prämienbegünstigten Pensionsinvestmentfonds gemäß § 108b oder als
Überweisung der Abfertigung an eine Pensionskasse geleistet werden. |
||
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8. … |
8. … |
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§ 35. (1) bis (7) … |
§ 35. (1) bis (7) … |
||
|
|
(8)
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Finanzämtern und den
Arbeitgebern, die Bezüge aus einer gesetzlichen Sozialversicherung oder
Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft im Sinne des § 25 Abs. 1
Z 1, 3 oder 4 auszahlen, alle vom Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen gespeicherten und für die Berücksichtigung von Freibeträgen
im Sinne des Abs. 1 bis 3 und 7 bedeutsamen Daten elektronisch zur
Verfügung zu stellen. Der Datenzugriff ersetzt für den betroffenen
Steuerpflichtigen den Nachweis gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß
§ 62 Z 10. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang
verwendet werden, als dies zur Berücksichtigung der zustehenden Freibeträge
eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten
(Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind
möglichst rasch zu löschen. |
||
|
Sanierungsgewinne § 36. (1) Zu den Einkünften gehören
Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des
Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von
Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. |
Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens § 36 (1) Sind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus
einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung
in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen. |
||
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(2)
Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der
Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der
Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff Konkursordnung)
entstanden sind, so gilt für die Berechnung der Steuer Folgendes: 1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl
einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln. 2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag
anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des
Forderungsnachlasses (100% abzüglich Ausgleichsquote) ergibt. 3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1
ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen. |
(2)
Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind
durch: 1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss
eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch 2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches
(§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch 3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff
der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung
eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung). |
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(3)
Für die Steuerfestsetzung gilt: 1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl
einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass
resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu
ermitteln. 2. Auf den nach Z 1 ermittelten
Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz
(100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden. 3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von
der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem
Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt." |
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§ 37. (1) bis (5) … |
§ 37. (1) bis (5) … |
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1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst. |
1. Der Steuerpflichtige ist gestorben und es
wird dadurch eine Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe veranlasst. |
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2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen. |
2. Der Steuerpflichtige ist wegen körperlicher
oder geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig, dass er nicht in der
Lage ist, seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als
Mitunternehmer verbundenen Aufgaben zu erfüllen. Das Vorliegen dieser
Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beigebrachten medizinischen
Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen
zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische Beurteilung durch den
für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger vor. |
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3. Der Steuerpflichtige hat das
60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine
Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten
Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den
ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
3. Der Steuerpflichtige hat das
60. Lebensjahr vollendet und stellt seine Erwerbstätigkeit ein. Eine
Erwerbstätigkeit liegt nicht vor, wenn der Gesamtumsatz aus den ausgeübten
Tätigkeiten 22 000 Euro und die gesamten Einkünfte aus den
ausgeübten Tätigkeiten 730 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. |
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Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag
und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen
Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. |
Für Veräußerungsgewinne steht der ermäßigte Steuersatz nur über Antrag
und nur dann zu, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen
Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind. |
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(6)
bis (9) … |
(6)
bis (9) … |
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§ 69. (1) bis (5) … |
§ 69. (1) bis (5) … |
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(6)
Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den
Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hat die auszahlende Stelle zur Berücksichtigung
der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt
der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist die bei der
Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g
berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67
Abs. 3, 6 oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare
Lohnsteuer auszuweisen. |
(6)
Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der
Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden
Kalenderjahres einen Lohnzettel (§ 84) auszustellen und an das Finanzamt
der Betriebsstätte zu übermitteln: 1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld
durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie 2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von
Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines
Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro
nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des
Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete
Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6
oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen. |
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§ 84. (1) … |
§ 84. (1) … |
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1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere
Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer
zu übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung
(Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld
und vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist
ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. |
1. Der Arbeitgeber hat dem Finanzamt der
Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich und örtlich zuständigen
Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung
die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu
übermitteln. Bei Auszahlung einer pflegebedingten Geldleistung (Pflegegeld,
Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), von Wochengeld und
vergleichbaren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie dem
Grunde und der Höhe nach gleichartigen Zuwendungen aus Versorgungs- und
Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen ist
ein Lohnzettel von der auszahlenden Stelle auszustellen. |
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2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular
vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe
der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten
(§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch
bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem
Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der
Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die
Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des
folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. |
2. Der Lohnzettel hat alle im amtlichen Formular
vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe
der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten
(§ 34 Abs. 2 ASVG). Die Übermittlung der Lohnzettel hat
elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist
dem Arbeitgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung
der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die
Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des
folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. |
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3. Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß
Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eintritt folgender Ereignisse bis Ende des
Folgemonats zu übermitteln: a) bei Beendigung des Dienstverhältnisses, b) bei Eröffnung eines Konkurses über das
Vermögen des Arbeitgebers. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der
Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der
Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung
der Ansprüche nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind,
festzulegen. Der Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81)
oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger
(§ 23 Abs. 1 ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß
§ 5 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl.
Nr. 324/1977, elektronisch zur Verfügung zu stellen. |
3.
a) Abweichend vom Übermittlungsstichtag
gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des Dienstverhältnisses bis
Ende des Folgemonats zu übermitteln. b) Abweichend vom Übermittlungsstichtag gemäß
Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen
des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats zu übermitteln. In diesem
Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses
bis zum Tag der Ausgleichseröffnung auszustellen. Der Bundesminister für
Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen Lohnzettel zusätzliche
Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der
Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich
und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1
ASVG) den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1
des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu
stellen. |
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4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt,
den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Lohnzettelübermittlung im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und
Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen
werden, dass sich der Arbeitgeber einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen
oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
4. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen
Lohnzettelübermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale
Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz mit Verordnung festzulegen. In
der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Arbeitgeber einer
bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
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(3)
bis (6) … |
(3)
bis (6) … |
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§ 94. … |
§ 94. … |
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1. bis 5. … |
1. bis 5. … |
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6. Bei folgenden Einkünften beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und
3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988: a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10
des Körperschaftsteuergesetzes 1988, b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds
(§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes), c) Kapitalerträge im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die – innerhalb einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse – einer befreiten Unterstützungskasse – einer befreiten Privatstiftung im Sinne des
§ 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder – einer Versorgungs- oder
Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
nachweislich zuzurechnen sind, d) Einkünfte einer
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988. e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte
gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4
Z 5 oder 6 fällt. f. Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne
des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte
gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen. |
6. Bei folgenden Einkünften beschränkt
Körperschaftsteuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und
3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988: a) Beteiligungserträge im Sinne des § 10 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988, b) Einkünfte innerhalb eines Beteiligungsfonds
(§ 1 des Beteiligungsfondsgesetzes), c) Kapitalerträge im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3, die – innerhalb einer Veranlagungs- und
Risikogemeinschaft einer befreiten Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse – einer befreiten Unterstützungskasse – einer befreiten Privatstiftung im Sinne des
§ 6 Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988, – einer Versorgungs- oder
Unterstützungseinirchtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder – einer von der unbeschränkten Steuerpflicht
befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten Betriebes
(§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) d) Einkünfte einer
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaft im Rahmen des § 5 Z 14 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988. e) Kapitalerträge auf Grund von Zuwendungen im
Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d, wenn die Einkünfte
gemäß § 3 befreit sind oder der Empfänger unter § 4 Abs. 4
Z 5 oder 6 fällt. f. Einkünfte aus Substanzgewinnen, die im Sinne
des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 Einkünfte
gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen. |
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7. bis 9. … |
7. bis 9. … |
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10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des
93 Abs. 3, die – einem Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1993, – einer nicht unter § 5 Z 6 des
Körperschaftsteuergesetzes 1998 fallenden Privatstiftung oder – einem Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes zugehen. |
10. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. e, des § 93 Abs. 2 Z 3 und des
93 Abs. 3, die – einem Kapitalanlagefonds im Sinne des
Investmentfondsgesetzes 1993, – einem Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes zugehen. |
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11. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. a, b, c und e, des § 93 Abs. 2
Z 3, des § 93 Abs. 3 und des § 93 Abs. 4 Z 1, 2
und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung
zugehen. |
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§ 95. (1) bis (3) … |
§ 95. (1) bis (3) … |
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(4)
Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des
Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für
Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen: |
(4)
Der zum Abzug Verpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des
Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für
Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen: |
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1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von
einer Körperschaft beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluß als Tag
der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung
bestimmt, so gilt der Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des
Zufließens. |
1. Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von
einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter § 5
Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung
beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung
bestimmt ist. Wird im Beschluß kein Tag der Auszahlung bestimmt, so gilt der
Tag nach der Beschlußfassung als Zeitpunkt des Zufließens. |
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2. bis 5. … |
2. bis 5. … |
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(5)
und (6) … |
(5)
und (6) … |
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§ 96. (1) … |
§ 96. (1) … |
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(2)
Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten
(§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung dem
Finanzamt Wien 23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und
Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt,
Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen
Bundesländern gelegene Zahlstellen. |
(2)
Die Kapitalertragsteuer ist an das Finanzamt des zum Abzug Verpflichteten
(§ 59 der Bundesabgabenordnung) abzuführen. Ist eine Körperschaft des
öffentlichen Rechts zum Abzug verpflichtet, obliegt die Erhebung dem
Finanzamt Wien 1/23 für in den Bundesländern Wien, Niederösterreich und
Burgenland gelegene Zahlstellen sowie den Finanzämtern Linz, Salzburg Stadt,
Graz Stadt, Klagenfurt, Innsbruck und Feldkirch für in den jeweiligen
Bundesländern gelegene Zahlstellen. |
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(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
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|
§ 98. (1) … |
§ 98. (1) … |
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|
1. und 2. … |
1. und 2. … |
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|
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), für
den – im Inland eine Betriebsstätte unterhalten
wird oder – im Inland ein ständiger Vertreter bestellt
ist. Einkünfte – aus kaufmännischer oder technischer Beratung
im Inland, – aus der Gestellung von Arbeitskräften zur
inländischen Arbeitsausübung und – aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler,
Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte
unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. |
3. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), – für den im Inland eine Betriebsstätte
unterhalten wird oder – für den im Inland ein ständiger Vertreter
bestellt ist oder – bei dem im Inland unbewegliches Vermögen vorliegt. Einkünfte – aus kaufmännischer oder technischer Beratung
im Inland, – aus der Gestellung von Arbeitskräften zur
inländischen Arbeitsausübung und – aus der gewerblichen Tätigkeit als Sportler,
Artist oder als Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen im Inland sind jedoch auch dann steuerpflichtig, wenn keine inländische Betriebsstätte
unterhalten wird und kein ständiger Vertreter im Inland bestellt ist. |
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4. bis 8. … |
4. bis 8. … |
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|
(2)
… |
(2)
… |
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§ 100. (1) bis (3) … |
§ 100. (1) bis (3) … |
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(4)
… |
(4)
… |
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1. … |
1. … |
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2. bei Einkünften im Sinne des § 99
Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der
Gewinnanteil ermittelt wird. |
2. bei Einkünften im Sinne des § 99
Abs. 1 Z 2 am Tag nach Aufstellung des Jahresabschlusses, in dem der
Gewinnanteil ermittelt wird, |
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3. … |
3. … |
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§ 108b. (1) … |
§ 108b. (1) … |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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|
3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen muß
der gemäß § 20 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes 1978
zu bildende besondere Deckungsstock mindestens zu 75% in Anteilen an nach den
Vorschriften des Abschnittes I.a. des Investmentfondsgesetzes 1993
gebildeten Investmentfonds bestehen. |
3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen
müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der
Prämienüberträge, der Rückstellung für noch nicht abgewickelte
Versicherungsfälle und der zusätzlichen versicherungstechischen
Rückstellungen für garantierte Mindestleistungen mindestens zu 75% mit
Anteilen an nach den Vorschriften der Abschnitte I. oder I. a. des
Investmentfondsgesetzes 1993 gebildeten inländischen
Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an EWR-Kapitalanlagefonds, die
die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen, bedeckt werden, wobei
diese Kapitalanlagefonds jeweils die Veranlagungsbestimmungen der §§ 23d
und 23e des Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen. |
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4. und 5. … |
4. und 5. … |
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(2) … |
(2) … |
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§ 108c. (1) und (2) … |
§ 108c. (1) und (2) … |
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(3)
Die Prämien können nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-
oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend
gemacht werden. Sie können überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
nachgereichten Beilage geltend gemacht werden. |
(3)
Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend
gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
(§ 188 der Bundesabgabenordnung). |
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(4)
bis (6) … |
(4)
bis (6) … |
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§ 108f. (1) bis (3) … |
§ 108f. (1) bis (3) … |
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(4)
Die Prämie kann nur in einer Beilage zur Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer-
oder Feststellungserklärung (§ 188 BAO) des betreffenden Jahres geltend
gemacht werden. Sie kann überdies in einer bis zum Eintritt der Rechtskraft
des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides nachgereichten
Beilage geltend gemacht werden. Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie
ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid
gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag der
Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom
Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene
Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu
erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des
Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen. |
(4)
Die Prämien können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend
gemacht werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides
(§ 188 der Bundesabgabenordnung).Die sich aus dem Verzeichnis ergebende
Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein
Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Die Gutschrift wirkt auf den Tag
der Einreichung des Verzeichnisses zurück. Die Prämie gilt als Abgabe vom
Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen
der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende,
selbst zu berechnende Abgaben gelten. Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens
an veranlagter Einkommensteuer zu berücksichtigen. |
||
|
Artikel 2 (Änderung des EU-Quellensteuergesetzes) |
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§ 6. (1) und (2) … |
§ 6. (1) und (2) … |
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(3)
Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie
von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen,
sofern diese höchstens 15% ihres Vermögens in Forderungen im Sinne von
Abs. 1 Z 1 angelegt haben. |
(3)
Keine Erträge im Sinne von Abs. 1 Z 3 und 4 liegen vor, wenn sie
von im Bundesgebiet niedergelassenen Unternehmen oder Einrichtungen stammen,
sofern diese direkt oder indirekt höchstens 15% ihres Vermögens in
Forderungen im Sinne von Abs. 1 Z 1 angelegt haben. |
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(4)
und (5) … |
(4)
und (5) … |
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|
§ 9. (1) Die EU-Quellensteuer ist bis 31. Mai jeden
Jahres an das gem. § 96 Abs. 2 EStG 1988 zuständige Finanzamt
abzuführen. Mit der Abfuhr hat die Zahlstelle eine elektronische Erklärung zu
übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in
denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der
Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern
ist. |
§ 9. (1) Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer
bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß
§ 96 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988
zuständige Finanzamt abzuführen und elektronisch eine Erklärung nach der
FinanzOnline-Verordnung 2002 im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln,
in der die EU-Quellensteuer entsprechend den Mitgliedstaaten, in denen die
wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner) entsprechend der Identitäts-
und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig gelten, aufzugliedern ist. |
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(2)
… |
(2)
… |
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Artikel 3 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988) |
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§ 2. (1) und (2) … |
§ 2. (1) und (2) … |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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|
4. Die entgeltliche Überlassung von
Finanzmitteln, aus der Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3
bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden, – an Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder – an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft
des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10%
beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die
Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt auch dann,
wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise
über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt. Dies gilt nicht für – die zweckgewidmete Überlassung von
Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn
die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens
einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet werden, oder – die Überlassung von Finanzmitteln an nach
§ 5 Z 6 oder Z 10 befreite Körperschaften für deren
begünstigte Zwecke. |
4. Die entgeltliche Überlassung von
Finanzmitteln, die nicht unter § 21 Abs. 2 fallen, aus der aber
Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988
bezogen werden, – an Betriebe gewerblicher Art von
Körperschaften des öffentlichen Rechtes, oder – an Gesellschaften, an denen eine Körperschaft
des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10%
beteiligt ist. Liegen mehrere Beteiligungen vor, sind diese für die
Ermittlung des Beteiligungsausmaßes zusammen zu rechnen. Dies gilt auch dann,
wenn die entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln mittelbar beispielsweise
über einen Treuhänder oder eine Gesellschaft erfolgt. Dies gilt nicht für – die zweckgewidmete Überlassung von
Finanzmitteln, wenn deren zweckgewidmete Verwendung nachgewiesen ist und wenn
die Finanzmittel nicht für den Erwerb von Kapitalanteilen von mindestens
einem Prozent im Sinne des § 10 verwendet werden, oder – die Überlassung von Finanzmitteln an nach
§ 5 Z 6 oder Z 10 befreite Körperschaften für deren
begünstigte Zwecke. |
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(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
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§ 9. (1) und (2) … |
§ 9. (1) und (2) … |
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(3)
Gruppenträger können sein – unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften, – unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, – unbeschränkt steuerpflichtige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, – unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute
im Sinne des Bankwesengesetzes, – beschränkt steuerpflichtige – in der Anlage 2 zum Einkommensteuergesetz 1988
in der jeweils geltenden Fassung genannte Gesellschaften und – den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer
Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den
Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und – Beteiligungsgemeinschaften (als
Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer
Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten
Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als
Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die
Beteiligungskörperschaft gemeinsam im Sinne des Art. 3 der
Fusionskontrollverordnung, (EWG) Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden
Fassung, kontrollieren oder an der gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein
Mitbeteiligter einer Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger
oder Gruppenmitglied einer anderen Unternehmensgruppe sein. Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig,
kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer
Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an
Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist. |
(3)
Gruppenträger können sein – unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaften, – unbeschränkt steuerpflichtige Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften, – unbeschränkt steuerpflichtige
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, – unbeschränkt steuerpflichtige Kreditinstitute
im Sinne des Bankwesengesetzes, – beschränkt steuerpflichtige – in der Anlage 2 zum
Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten,
den von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen
vergleichbaren Gesellschaften und – den Kapitalgesellschaften vergleichbare
Gesellschaften, die den Ort der Geschäftsleitung und den Sitz in einem
Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, wenn sie mit einer
Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen sind und die Beteiligung an den
Gruppenmitgliedern (Abs. 2) der Zweigniederlassung zuzurechnen ist, und – Beteiligungsgemeinschaften (als
Personengesellschaft, Beteiligungssyndikat oder im Wege gemeinsamer
Kontrolle), wenn sie ausschließlich aus den in den Vorpunkten genannten
Steuerpflichtigen gebildet werden, nach Maßgabe des Abs. 4. Als
Beteiligungsgemeinschaft gelten jedenfalls Personen, die die Beteiligungskörperschaft
gemeinsam im Sinne des Art. 3 der Fusionskontrollverordnung, (EWG)
Nr. 139/2004 in der jeweils geltenden Fassung, kontrollieren oder an der
gemeinsamen Kontrolle mitwirken. Ein Mitbeteiligter einer
Beteiligungsgemeinschaft kann gleichzeitig Gruppenträger oder Gruppenmitglied
einer anderen Unternehmensgruppe sein. Ist eine Körperschaft in mehreren Staaten unbeschränkt steuerpflichtig,
kann sie nur dann Gruppenträger sein, wenn sie im Inland mit einer
Zweigniederlassung im Firmenbuch eingetragen ist und die Beteiligung an
Gruppenmitgliedern der Zweigniederlassung zuzurechnen ist. |
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|
(4)
bis (10) … |
(4)
bis (10) … |
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§ 10. (1) Von der Körperschaftsteuer sind
Beteiligungserträge befreit. Beteilungserträge sind: |
§ 10. (1) Beteiligungserträge sind von der
Körperschaftsteuer befreit. Beteiligungserträge sind: |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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5. Entsteht eine internationale
Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die
Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität
nicht auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren
Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale
Schachtelbeteiligung, soweit für sie keine Option zugunsten der
Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, durch die Sitzverlegung der
Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in das Inland unter, gilt der
höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als Buchwert. |
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|
§ 12. (1) … |
§ 12. (1) … |
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|
1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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|
4. Geld- und Sachzuwendungen nach § 20
Abs. 1 Z 5 des Einkommensteuergesetzes 1988. |
4. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung
oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen
nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. |
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5. bis 7. … |
5. bis 7. … |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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§ 13. (1) bis (3) … |
§ 13. (1) bis (3) … |
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1. In- und ausländische Kapitalerträge aus – Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie
bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,
einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß
§ 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet
geltenden Beträge, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der
§ 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als
ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus
Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988
bestehen, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von
durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten
Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des
Immobilien-Investmentfondsgesetzes, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 97
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27
des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne
des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen,
die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988
gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. |
1. In- und ausländische Kapitalerträge aus – Geldeinlagen und sonstigen Forderungen bei
Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3 des
Einkommensteuergesetzes 1988), – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, wenn sie
bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht
einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes 1988,
einschließlich der aus Zinsen oder Substanzgewinnen bestehenden gemäß
§ 40 Abs. 1 Z 1 des Investmentfondsgesetzes als ausgeschüttet
geltenden Beträge, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 einschließlich der
§ 40 Abs. 2 Z 1 des Immobilien-Investmentfondsgesetzes als
ausgeschüttet geltenden Beträge, wenn diese Forderungswertpapiere sowohl in
rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten
Personenkreis angeboten werden, jedenfalls aber soweit sie aus
Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 und § 93
Abs. 3 Z 1 bis 3 jeweils des Einkommensteuergesetzes 1988 bestehen, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 93
Abs. 3 Z 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, mit Ausnahme von
durchgeleiteten Einkünften im Sinne des § 10 und von durchgeleiteten
Erträgen nicht öffentlich angebotener Immobilienfonds im Sinne des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, – Forderungswertpapieren im Sinne des § 97
Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988, – Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27
des Einkommensteuergesetzes 1988 gehören, oder Substanzgewinne im Sinne
des § 40 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 vorliegen,
die als Einkünfte gemäß § 30 des Einkommensteuergesetzes 1988
gelten. Diese Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. |
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2. … |
2. … |
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|
(4)
und (5) … |
(4)
und (5) … |
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§ 19. (1) und (2) … |
§ 19. (1) und (2) … |
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(3)
Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt
kann diesen Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern. |
(3)
Der Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im
Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen. Das Finanzamt kann diesen
Zeitraum in berücksichtigungswürdigen Fällen auf Antrag verlängern. |
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|
(4)
bis (7) … |
(4)
bis (7) … |
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§ 21. (1) … |
§ 21. (1) … |
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|
1. und 2. |
1. und 2. |
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|
a) … |
a) … |
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|
b) Besteht hinsichtlich der Betriebsstätte nach
handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle
Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach
§ 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
b) Besteht bei nicht unter Z 3 fallenden
Steuerpflichtigen hinsichtlich der Betriebsstätte nach handelsrechtlichen
Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind alle Einkünfte als
gewerbliche Einkünfte zu behandeln. Der Gewinn ist nach § 5 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zu ermitteln. |
||
|
|
3. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die
inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar
sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen
anzuwenden. |
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(2)
Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2
und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer
durch Steuerabzug erhoben wird. Die gilt nicht |
(2)
Bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2
und 3 erstreckt sich die Steuerpflicht auf Einkünfte, bei denen die Steuer
durch Steuerabzug erhoben wird. Dies gilt nicht |
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1. und 2. … |
1. und 2. … |
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|
3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und
sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3
des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren
(§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die – innerhalb einer Veranlagungs- oder
Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6
Abs. 1 und 5), – einer Unterstützungskasse (§ 6
Abs. 2), – einer Privatstiftung im Sinne des § 6
Abs. 4, – einer Versorgungs- oder
Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder – den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27
des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6
fallenden Privatstiftung nachweislich zuzurechnen sind, |
3. für Kapitalerträge aus Geldeinlagen und
sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (§ 93 Abs. 2 Z 3
des Einkommensteuergesetzes 1988) sowie aus Forderungswertpapieren
(§ 93 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988), die – innerhalb einer Veranlagungs- oder
Risikogemeinschaft einer Pensions- oder Mitarbeitervorsorgekasse (§ 6
Abs. 1 und 5), – einer Unterstützungskasse (§ 6
Abs. 2), – einer Privatstiftung im Sinne des § 6
Abs. 4, – einer Versorgungs- oder
Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, – den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27
des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht unter § 5 Z 6
fallenden Privatstiftung oder – einem von der unbeschränkten Steuerpflicht
befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten
Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung) nachweislich zuzurechnen sind, |
||
|
4. bis 6. … |
4. bis 6. … |
||
|
(3)
… |
(3)
… |
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|
§ 24. (1) bis (3) … |
§ 24. (1) bis (3) … |
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|
1. Es sind die Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der
Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden. Die Körperschaftsteuererklärung für
unter § 7 Abs. 3 fallende unbeschränkt Steuerpflichtige und für
unter § 7 Abs. 3 fallende Privatstiftungen ist elektronisch zu
übermitteln. Ist dem Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der
Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die
Übermittlung der Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu
erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das
Verfahren der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung
festzulegen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der
Steuerpflichtige einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder
privatrechtlichen Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
1. Es sind die Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes 1988 über die Veranlagung und Entrichtung der
Körperschaftsteuer sinngemäß anzuwenden.Die Körperschaftsteuererklärung für
unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln. Ist dem
Steuerpflichtigen die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels
technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat die Übermittlung der
Steuererklärung unter Verwendung des amtlichen Vordrucks zu erfolgen. Der
Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der
elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mit Verordnung festzulegen.
In der Verordnung kann vorgesehen werden, dass sich der Steuerpflichtige
einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen
Übermittlungsstelle zu bedienen hat. |
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2. und 3. … |
2. und 3. … |
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(4)
Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes: 1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr
des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von
5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals
(§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 vom
8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE),
Ambl. L 294, vom 10.11.2001) zu entrichten. Ändert sich die für die
Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so
ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform
maßgeblich. |
(4)
Für unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und
diesen vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften
gilt Folgendes: 1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr
des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von
5% eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals
(§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), Ambl. Nr. L 294 vom 10.11.2001
S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine
gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die
gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des
GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche
Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des
Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich. |
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2. und 3. … |
2. und 3. … |
||
|
4. In der Unternehmensgruppe gemäß § 9 gilt
hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes: a) Eine Mindeststeuer ist für jedes mindeststeuerpflichtige
Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und vom Gruppenträger zu
entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe nicht
ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe ist
dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich für
alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den
mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach den Z 1 bis 3 zusammengezählt
ergibt. b) Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem
Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend
beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen,
die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar
wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die erhaltene Mindeststeuer in
jener Höhe weiter, die auf das vom beteiligten Gruppenmitglied weitergeleitete
Einkommen anrechenbar wäre. |
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|
5. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im
Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für
diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt. |
4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem
sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine
Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988
anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im
Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende
tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für
diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt. |
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(5)
und (6) … |
(5)
und (6) … |
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Artikel 4 (Änderung des Umgründungssteuergesetzes) |
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§ 3. (1) … |
§ 3. (1) … |
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|
1. … |
1. … |
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|
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich des übernommenen ausländischen Vermögens entsteht,
ist es mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Wird Vermögen ganz oder teilweise
übernommen, für das die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere
Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes
Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich
eingetretene Wertsteigerungen im EU/EWR-Raum sind in diesem Fall vom
Veräußerungserlös abzuziehen. |
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes: – Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen
Wert anzusetzen. – Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen,
für das die Steuerschuld bei der übernehmenden Körperschaft auf Grund einer
Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6
Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist,
sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen.
Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als
rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen
EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
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3. … |
3. … |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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§ 5. (1) bis (7) … |
§ 5. (1) bis (7) … |
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|
1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne
des § 1 Abs. 1 Z 4 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber
eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue
Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist
hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den
Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten
§ 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988
nicht anzuwenden. 2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 Z 4 die Eigenschaft einer Beteiligung als
internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum
Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem
Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des
§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als
Buchwert. |
1. Entsteht durch eine Verschmelzung im Sinne
des § 1 Abs. 1 bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine
internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile
oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich
der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den
Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten
§ 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988
nicht anzuwenden. 2. Geht durch eine Verschmelzung im Sinne des
§ 1 Abs. 1 die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale
Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der
Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum
Verschmelzungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem
Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des
§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als
Buchwert. |
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§ 7. (1) … |
§ 7. (1) … |
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1. … |
1. … |
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2. verschmelzende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996, wenn – am Umwandlungsstichtag und am Tag des
Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder – Hauptgesellschafter eine unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft
oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates
vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in
der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist; inländisches Vermögen ist dabei
stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten Gewerbetreibenden zu
behandeln, |
2. verschmelzende Umwandlungen nach dem
Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften, BGBl. Nr.
304/1996, wenn – am Umwandlungsstichtag und am Tag des
Umwandlungsbeschlusses ein Betrieb vorhanden ist oder – Hauptgesellschafter eine unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaft
oder eine ausländische Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen
Union, die die in der Anlage zu diesem Bundesgesetz vorgesehenen
Voraussetzungen des Artikels 3 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates
vom 23. Juli 1990 (ABl. EG Nr. L 225 S 1) in
der jeweils geltenden Fassung erfüllt, ist, |
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3. … |
3. … |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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§ 9. (1) Die Rechtsnachfolger haben die zum
Umwandlungsstichtag maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 8 fortzuführen.
§ 8 Abs. 3 gilt für die Rechtsnachfolger mit Beginn des dem
Umwandlungsstichtag folgenden Tages. |
§ 9. (1) Für die Rechtsnachfolger gilt Folgendes: 1. Sie haben die zum Umwandlungsstichtag
maßgebenden Buchwerte im Sinne des § 8 fortzuführen. 2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes: – Das übernommene Vermögen ist mit dem gemeinen
Wert anzusetzen. – Wird Vermögen ganz oder teilweise übernommen,
für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf Grund einer
Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6
Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht
festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die
Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere
Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes
Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die
übernehmende Körperschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum
eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. 3. § 8 Abs. 3 gilt für die
Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages. |
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(2) bis
(4) … |
(2) bis
(4) … |
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1. … |
1. … |
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2. Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft
einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der
höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als
nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im
Sinne des § 6 Z 2 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert. |
2. Geht durch die Umwandlung die Eigenschaft
einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit
für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der
höhere Teilwert zum Umwandlungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als
nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im
Sinne des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988,
als Buchwert. |
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(5) bis
(9) … |
(5) bis
(9) … |
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|
§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines
schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) nach Maßgabe des
§ 19 einer übernehmenden Körperschaft tatsächlich übertragen wird.
Voraussetzung ist, daß das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber
am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, einen positiven
Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat den positiven Verkehrswert im
Zweifel durch ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. |
§ 12. (1) Eine Einbringung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf Grundlage eines
schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und einer
Einbringungsbilanz (§ 15) nach Maßgabe des § 19 einer übernehmenden
Körperschaft (Abs. 3) tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist,
dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des
Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen positiven
Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des positiven
Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen
nachzuweisen. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu
dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft
übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung
des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb
einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages
(§ 108 der Bundesabgabenordnung) – die Anmeldung der Einbringung im Wege der
Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und – in den übrigen Fällen die Meldung der
Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die
übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten
Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach
Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der
Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt
gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf
den Ersatzstichtag vorliegen. |
§ 13. (1) Einbringungsstichtag ist der Tag, zu
dem das Vermögen mit steuerlicher Wirkung auf die übernehmende Körperschaft
übergehen soll. Der Stichtag kann auch auf einen Zeitpunkt vor Unterfertigung
des Einbringungsvertrages rückbezogen werden. In jedem Fall ist innerhalb
einer Frist von neun Monaten nach Ablauf des Einbringungsstichtages
(§ 108 der Bundesabgabenordnung) – die Anmeldung der Einbringung im Wege der
Sachgründung bzw. einer Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Firmenbuch und – in den übrigen Fällen die Meldung der
Einbringung bei dem gemäß § 58 der Bundesabgabenordnung für die
übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt vorzunehmen. Erfolgt die Anmeldung oder Meldung nach Ablauf der genannten
Frist, gilt als Einbringungsstichtag der Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrages, wenn dies innerhalb einer Frist von neun Monaten nach
Ablauf des Ersatzstichtages (§ 108 BAO) dem gemäß § 58 der
Bundesabgabenordnung für die übernehmende Körperschaft zuständigen Finanzamt
gemeldet wird und die in § 12 Abs. 1 genannten Voraussetzungen auf
den Ersatzstichtag vorliegen. Erfolgt die Einbringung in eine im Ausland
ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis zur Einbringung kein
inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle der vorgenannten
Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz- oder
Lagefinanzamt. |
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(2)
… |
(2)
… |
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§ 14.(1) Bei der Einbringung von Betrieben und
Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des
Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen
mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende
Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen
kommt die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 Z 1 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung. |
§ 14.(1) Bei der Einbringung von Betrieben und
Teilbetrieben endet für das eingebrachte Vermögen das Wirtschaftsjahr des
Einbringenden mit dem Einbringungsstichtag. Dabei ist das Betriebsvermögen
mit dem Wert anzusetzen, der sich nach den steuerrechtlichen Vorschriften
über die Gewinnermittlung ergibt. Das gilt auch für einzubringende
Kapitalanteile. Bei einzubringenden internationalen Schachtelbeteiligungen
kommt die zeitliche Beschränkung des § 10 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht zur Anwendung. |
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(2)
… |
(2)
… |
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§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben,
Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine
Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach
Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital
darzustellen ist. |
§ 15. Bei der Einbringung von Betrieben,
Teilbetrieben, Mitunternehmeranteilen und zu einem Betriebsvermögen
gehörenden Kapitalanteilen ist zum Einbringungsstichtag eine
Einbringungsbilanz aufzustellen, in der das einzubringende Vermögen nach
Maßgabe des § 16 und das sich daraus ergebende Einbringungskapital
darzustellen ist. Die Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft
zuständigen Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn
die steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag
beschrieben werden. |
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§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15
genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile
im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten
anzusetzen (Buchwerteinbringung). |
§ 16. (1) Der Einbringende hat das in § 15
genannte Vermögen in der Einbringungsbilanz und einzubringende Kapitalanteile
im Einbringungsvertrag mit den in § 14 Abs. 1 genannten Werten
anzusetzen (Buchwerteinbringung). Soweit im Rahmen der Einbringung
Vermögensteile auf eine ausländische übernehmende Körperschaft überführt
werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten
Satz gilt bei Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12
Abs. 2 Z 3 durch eine unbeschränkt steuerpflichtige
Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft in eine in
der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
Folgendes: – Der erste Satz ist anzuwenden. – Entsteht durch die Einbringung eine
internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des § 10 Abs. 2 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile
oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, entsteht eine
Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Buchwert und
dem nach § 6 Z 14 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden
Wert zum Einbringungsstichtag, wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden
Gesellschaft in weiterer Folge veräußert werden oder sonst aus dem
Betriebsvermögen ausscheiden. – Zwischen dem Einbringungsstichtag und der
Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene Wertminderungen sind höchstens im
Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu berücksichtigen. |
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(2)
Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österrreich im
Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen
stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes: |
(2)
Für Personen, bei denen das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im
Verhältnis zu anderen Staaten hinsichtlich der in Kapitalanteilen enthaltenen
stillen Reserven eingeschränkt ist, gilt folgendes: |
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1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende
Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die
Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile
– ausgenommen einzubringende Kapitalanteile im Sinne des § 12
Abs. 2 Z 3 – auf die ausländische Körperschaft überführt werden,
ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. |
1. Wird das Besteuerungsrecht im Verhältnis zu
anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder zu anderen
Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, mit denen eine umfassende
Amts- und Vollstreckungshilfe mit der Republik Österreich besteht,
eingeschränkt, sind auf das inländische und das ausländische Vermögen die
Abs. 1 und 3 anzuwenden. Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile
im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3 – auf die ausländische
Körperschaft überführt werden, ist § 1 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
Abs. 1 dritter bis letzter Satz ist anzuwenden. |
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2. … |
2. … |
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(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
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1. … |
1. … |
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2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost
kann eine weitere Passivpost in folgender Weise gebildet werden: – Die Bildung ist mit 75% des positiven
Verkehrswertes des Vermögens am Einbringungsstichtag nach Berücksichtigung
sämtlicher Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5
begrenzt, – wobei der sich ergebende Betrag um sämtliche
Veränderungen der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 zu kürzen ist. Der Endbetrag gilt als mit Ablauf des Einbringungsstichtages entnommen. |
2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost
kann eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise
gebildet werden: – Auszugehen ist vom positiven Verkehrswert am
Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1). – Sämtliche Veränderungen auf Grund der
Inanspruchnahme der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und der nicht
nach Z 1 rückbezogenen Entnahmensind zu berücksichtigen, sofern diese
Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen. – Der sich danach ergebende Betrag ist
höchstens in Höhe von 50% anzusetzen. |
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3. Bis zum Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrages vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und
Verbindlichkeiten können zurückbehalten werden. Das Zurückbehalten gilt durch
die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des
Einbringungsstichtages getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der
Vorgang nicht unter Z 4 fällt. |
3. Bis zum Tag des Abschlusses des
Einbringungsvertrages können vorhandene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital und
vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden. Das Zurückbehalten gilt
durch die Nichtaufnahme in die Einbringungsbilanz als eine mit Ablauf des
Einbringungsstichtages getätigte Entnahme beziehungsweise Einlage, sofern der
Vorgang nicht unter Z 4 fällt. |
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4. Wirtschaftsgüter können im verbleibenden
Betrieb des Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden.
Diese Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die
Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt. Für
Einbringende unter § 7 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften gilt weiters: – Wirtschaftsgüter können auch dann
zurückbehalten werden, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. – Z 2 kann bei handelsrechtlicher
Zulässigkeit des Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden. |
4. Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar
zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des
Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese
Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die
Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt.
Einbringende unter § 7 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können
Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängende Fremdkapital auch
dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt. |
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5. … |
5. … |
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Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile § 17. (1) Kapitalanteile, die nicht zu einem
Betriebsvermögen gehören, sind mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzes
1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des
§ 16 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. |
Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile § 17. (1) Der Einbringende hat Kapitalanteile,
die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 31 des
Einkommensteuergesetzeses 1988 maßgebenden Anschaffungskosten
anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz,
Abs. 2 und 3 sind anzuwenden. |
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(2)
Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag
ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen
Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht
nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im
Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw Buchwerte
festgelegt wird. Werden Kapitalanteile eingebracht, für die die Steuerschuld
auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des
§ 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988
nicht festgesetzt worden ist, sind die steuerlich maßgebenden
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder der Überführung
anzusetzen. |
(2)
Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes: 1. Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag
ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen
Staaten nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei
denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw.
Buchwerte festgelegt wird. 2. Kapitalanteile, bei denen am
Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund
einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht
besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen. |
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§ 18. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt
Folgendes: 1. Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für
den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen. 2. Kapitalanteile, die nicht aus einem
Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden
Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. Sind die
Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 zweiter Satz gegeben, gilt die
spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden nicht als rückwirkendes
Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Nachweislich im
EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall vom
Veräußerungserlös abzuziehen. 3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31
des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung
anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht
als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Z 2 letzter Satz ist anzuwenden. 4. Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung
für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie
Gesamtrechtsnachfolger wäre. |
§ 18. (1) Für die übernehmende Körperschaft gilt
Folgendes: 1. Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für
den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen. 2. Kapitalanteile, die nicht aus einem
Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden
Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen. 3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes: – Die übernommenen Vermögensteile sind mit dem
gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus § 17 Abs. 2 Z 1
nichts anderes ergibt. – Werden Vermögensteile übernommen, für die bei
der übernehmenden Körperschaft die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im
Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 des
Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder
Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden
gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der
Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass
Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom
Veräußerungserlös abzuziehen.“ 4. Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung
für Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie
Gesamtrechtsnachfolger wäre. 5. § 14 Abs. 2 gilt mit Beginn des dem
Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16
Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind. |
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(2)
§ 14 Abs. 2 gilt für die übernehmende Körperschaft mit Beginn des
dem Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in
§ 16 Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind. Eine nach § 16
Abs. 5 Z 2 gebildete Passivpost ist, soweit nicht eine rückwirkende
Entnahme vorliegt, als versteuerte Rücklage zu behandeln. |
(2)
Für nach § 16 Abs. 5 Z 1 und 2 gebildete Passivposten gilt
Folgendes: 1. Soweit sich auf Grund sämtlicher
Veränderungen im Sinne des § 16 Abs. 5 ein negativer Buchwert des
einzubringenden Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als
rückwirkende Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des
negativen Buchwertes mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden
Anmeldung oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden
ausgeschüttet. Der als ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung
gemäß § 96 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben.
Abweichend von § 96 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988
ist die Kapitalertragsteuer – bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5
Z 1 binnen einer Woche nach dem Tag der nach § 13 Abs. 1
maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und – bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5
Z 2 binnen einer Woche – nach einer Tilgung oder – nach dem Beschluss auf Auflösung oder – nach dem Beschluss auf Verschmelzung,
Umwandlung oder Aufspaltung abzuführen. 2. Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender
Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln. |
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(3)
Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur
übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung
und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen
beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam,
die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle
der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den
vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Verbindlichkeit auf
Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn
die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages
(Sacheinlagevertrages) getroffen wird. |
(3)
Abweichend von Abs. 2 sind Rechtsbeziehungen des Einbringenden zur
übernehmenden Körperschaft im Zusammenhang mit der Beschäftigung, der Kreditgewährung
und der Nutzungsüberlassung, soweit sie sich auf das eingebrachte Vermögen
beziehen, ab Vertragsabschluß, frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam,
die nach dem Abschluß des Einbringungsvertrages beginnen. Dies gilt im Falle
der Einbringung durch eine Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Mitunternehmer
anzusehen sind, auch für die Mitunternehmer. Ausgenommen von den
vorangehenden Sätzen sind Entgelte, die sich auf eine Rechtsbeziehung auf
Grund einer Maßnahme nach § 16 Abs. 5 Z 2 bis 4 beziehen, wenn
die Entgeltvereinbarung am Tage des Abschlusses des Einbringungsvertrages
(Sacheinlagevertrages) getroffen wird. |
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(4)
und (5) … |
(4)
und (5) … |
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§ 19. (1) und (2) … |
§ 19. (1) und (2) … |
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1. bis 4. … |
1. bis 4. … |
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5. wenn die unmittelbaren oder mittelbaren
Eigentums- oder Beteiligungsverhältnisse am eingebrachten Vermögen der
prozentuellen Beteiligung an der übernehmenden Körperschaft unmittelbar oder
mittelbar entsprechen; im Falle der Einbringung eines Kapitalanteiles
(§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische übernehmende
Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn die
Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden
Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst. |
5. wenn der Einbringende unmittelbar oder
mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn
die unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der
einbringenden und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen; im Falle der
Einbringung eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine
ausländische übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt
dies nur, wenn die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an
der übernehmenden Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst. |
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(3)
… |
(3)
… |
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§ 20. (1) … |
§ 20. (1) … |
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(2)
Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und
Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende
Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten
oder Buchwerte. |
(2)
Im Falle der Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und
Abs. 2 Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende
Wert der Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des
§ 19 Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten
oder Buchwerte. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1
erhöhen ab Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte.
Kommt es in Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 zur
Festsetzung der Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem
Einbringungsstichtag folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte
entsprechend. |
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(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
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|
1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende
Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen
Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben
oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden
Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein
Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz. |
1. Der nach den §§ 16 und 17 maßgebende
Wert der Sacheinlage ist dem steuerlich maßgebenden Wert der bisherigen
Anteile des Einbringenden an der übernehmenden Körperschaft zuzuschreiben
oder von ihm abzuschreiben. Gehören die Anteile an der übernehmenden
Körperschaft nicht zum Betriebsvermögen des Einbringenden, bleibt ein
Buchgewinn oder Buchverlust bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden. |
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2. und 3. … |
2. und 3. … |
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(5)
bis (7) … |
(5)
bis (7) … |
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1. Entsteht durch eine Einbringung eine
internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile
oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich
der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den
Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten
§ 10 Abs. 3 erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988
nicht anzuwenden. |
1. Entsteht durch eine Einbringung eine
internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile
oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich
der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag
zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten § 10 Abs. 3
erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden. Dies
gilt nicht im Falle des Entstehens der Steuerschuld nach § 16
Abs. 1 dritter bis letzter Satz oder § 16 Abs. 2 auf Grund der
Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3. |
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|
2. Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft
einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der
höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als
nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im
Sinne des § 6 Z 2 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert. |
2. Geht durch eine Einbringung die Eigenschaft
einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt soweit
für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der
höhere Teilwert zum Einbringungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als
nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne
des § 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als
Buchwert. |
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(8) … |
(8) … |
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§ 23. (1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen
Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen
Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) einer Personengesellschaft
tatsächlich übertragen wird. Voraussetzung ist, daß das übertragene Vermögen
am Zusammenschlußstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des
Zusammenschlußvertrages, einen positiven Verkehrswert besitzt. Der
Übertragende hat den positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten
eines Sachverständigen nachzuweisen. |
§ 23. (1) Ein Zusammenschluss im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) ausschließlich gegen
Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage eines schriftlichen
Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer
Zusammenschlussbilanz einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird.
Voraussetzung ist, dass das übertragene Vermögen am Zusammenschlussstichtag,
jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages, für sich
allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat im Zweifel
die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines
Sachverständigen nachzuweisen. |
||
|
(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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|
§ 25. (1) … |
§ 25. (1) … |
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|
1. … |
1. … |
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|
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31
des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung
anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht
als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall
vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes: – Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen.
– Werden Vermögensteile übernommen, für die bei
der übernehmenden Personengesellschaft die Steuerschuld auf Grund einer
Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6
Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist,
sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor der
Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das
sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Personengesellschaft
nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind
diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
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3. … |
3. … |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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1. … |
1. … |
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2. Geht durch den Zusammenschluss die
Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter,
gilt der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich vorgenommener
oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen
im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert. |
2. Geht durch den Zusammenschluss die
Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter,
gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt
worden ist, der höhere Teilwert zum Zusammenschlussstichtag, abzüglich
vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender
Teilwertabschreibungen im Sinne des § 6 Z 2 lit. a des
Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert. |
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(4)
… |
(4)
… |
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§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von
Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages
(Gesellschaftsvertrages) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte
ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29 Abs. 2)
tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das Vermögen zur
Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, daß das übertragene
Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Teilungsvertrages,
einen positiven Verkehrswert besitzt. Die Personengesellschaft hat den
positiven Verkehrswert im Zweifel durch das Gutachten eines Sachverständigen
nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muß ihr aus der Realteilung
Vermögen (Abs. 2) verbleiben. |
§ 27. (1) Eine Realteilung im Sinne dieses
Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3) von
Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages
(Gesellschaftsvertrages) und einer Teilungsbilanz zum Ausgleich untergehender
Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29
Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das
Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, dass
das übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des
Abschlusses des Teilungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert
besitzt. Die Personengesellschaft hat im Zweifel die Höhe des positiven
Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
Besteht die Personengesellschaft weiter, muss ihr aus der Realteilung Vermögen
(Abs. 2) verbleiben. |
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(2)
bis (5) … |
(2)
bis (5) … |
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§ 30. (1) … |
§ 30. (1) … |
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1. … |
1. … |
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2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener ausländischer Vermögensteile entsteht,
sind diese mit dem höheren Teilwert anzusetzen. Werden dabei Vermögensteile
übernommen, für die die Steuerschuld auf Grund einer Umgründung im Sinne
dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6 Z 6 oder des § 31
des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt worden ist, sind die
Anschaffungskosten oder Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung
anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht
als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung.
Nachweislich im EU/EWR-Raum eingetretene Wertsteigerungen sind in diesem Fall
vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes: – Sie sind mit dem höheren Teilwert anzusetzen. – Werden Vermögensteile übernommen, für die bei
dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Steuerschuld auf Grund einer
Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des § 6
Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht
festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen
Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere
Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes
Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der
übernehmende Nachfolgeunternehmer nach, dass Wertsteigerungen im übrigen
EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen. |
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3. … |
3. … |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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1. … |
1. … |
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2. Geht durch die Realteilung die Eigenschaft
einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere
Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem
Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des
§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als
Buchwert. |
2. Geht durch die Realteilung die Eigenschaft
einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit
für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der
höhere Teilwert zum Teilungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach
diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des
§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als
Buchwert. |
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§ 33. (1) bis (4) … |
§ 33. (1) bis (4) … |
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(5)
Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende
Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 angewendet werden. Weiters kann
§ 16 Abs. 5 Z 2 bei handelsrechtlicher Zulässigkeit des
Ausweises der Passivpost sinngemäß angewendet werden. |
(5)
Bei Abspaltungen kann abweichend von Abs. 3 auf das zu übertragende
Vermögen § 16 Abs. 5 Z 4 und 5 angewendet werden. |
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(6)
und (7) … |
(6)
und (7) … |
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§ 34. (1) Die neue oder übernehmende
Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte
im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue
oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag
folgenden Tages. § 18 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ist
anzuwenden. |
§ 34. (1) Die neue oder übernehmende
Körperschaft hat die zum Spaltungsstichtag steuerlich maßgebenden Buchwerte
im Sinne des § 33 fortzuführen. § 33 Abs. 3 gilt für die neue
oder übernehmende Körperschaft mit dem Beginn des auf den Spaltungsstichtag
folgenden Tages. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden. |
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(2) und
(3) … |
(2) und
(3) … |
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1. … |
1. … |
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2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer
Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere
Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem
Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des
§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als
Buchwert. |
2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer
Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für
sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der
höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach
diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des
§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als
Buchwert. |
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§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden
Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den
Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder
Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht
als Tausch. |
§ 36. (1) Bei den Anteilsinhabern der spaltenden
Körperschaft und im Falle der Spaltung zur Aufnahme auch bei den
Anteilsinhabern übernehmender Körperschaften gilt der dem Spaltungsplan oder
Spaltungs- und Übernahmevertrag entsprechende Austausch von Anteilen nicht
als Tausch. Der Austausch gilt mit Beginn des dem Spaltungsstichtag folgenden
Tages als vollzogen. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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§ 38d. (1) bis (4) … |
§ 38d. (1) bis (4) … |
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1. … |
1. … |
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2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer
Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere
Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem
Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des
§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als
Buchwert. |
2. Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer
Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für
sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der
höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach
diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des
§ 6 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, als
Buchwert. |
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(5)
… |
(5)
… |
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§ 44. Die Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung
oder Minderung einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der
Bundesabgabenordnung dienen. |
§ 44. Die Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
ist zu versagen, wenn die Umgründungsmaßnahmen der Umgehung oder Minderung
einer Abgabenpflicht im Sinne des § 22 der Bundesabgabenordnung dienen
oder wenn die Umgründungsmaßnahmen als hauptsächlichen Beweggrund oder als
einen der hauptsächlichen Beweggründe die Steuerhinterziehung oder –umgehung
im Sinne des Artikel 11 der Richtlinie Nr. 90/434/EWG des Rates vom
23. Juli 1990 (ABl. L 225 S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung haben. |
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Artikel 5 (Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970) |
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§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des
Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen für steuerliche
Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. |
§ 1. (1) Die landwirtschaftlich nutzbaren Bodenflächen des
Bundesgebietes sind zur Schaffung von Bewertungsgrundlagen insbesondere für
steuerliche Zwecke einer Bodenschätzung zu unterziehen. |
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(2) … |
(2) … |
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(3)
Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern
(Feldschätzungsbuch, Schätzungsbuch für Ackerland und Schätzungsbuch für
Grünland) und in den Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte)
festzuhalten. |
(3)
Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den Schätzungsbüchern
(Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den Schätzungskarten
(Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten. Die Erfassung und
Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen. |
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(4)
… |
(4)
… |
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§ 13. (1) ….. |
§ 13. (1) ….. |
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(2)
Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmeßzahl
gemäß § 14 zu ermitteln. Bei Änderung im Flächenausmaß eines
Grundstückes ist die Ertragsmeßzahl neu zu berechnen |
(2)
Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl
gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß
§ 16 für die gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden
Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters
sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen.
Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines
Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu
berechnen. |
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§ 15. Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmeßzahlen
sind in den Grundstücksverzeichnissen und den Grundbesitzbogen des Grenz- und
des Grundsteuerkatasters einzutragen.. |
§ 15. (1) Die gemäß § 14 ermittelten Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis
des Grenz- oder Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen. |
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(2)
Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten
Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 11 Abs. 2 sind mit den
Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben. |
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(3)
Die gemäß § 5 Abs. 5 kundgemachten Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke
der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind einschließlich der
bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen Beschreibung mit den
Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben. |
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(4)
Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe
und mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen. |
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§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z. 4, § 10 Abs. 3,
§ 13 Abs. 2, § 14 und § 15 der Bundesminister für Bauten
und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 4 Abs. 1 Z. 3 der Bundesminister für Finanzen im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut. |
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3,
§ 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie
§ 16a Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 16a
Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 4
Abs. 1 Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen
betraut. |
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Artikel 6 (Änderung des Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetzes 1955) |
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§ 15. (1) … |
§ 15. (1) … |
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|
1. bis 20. … |
1. bis 20. … |
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21. die Übertragung von Gutschriften bei
Kindererziehung nach § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004. |
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§ 15a. (1) Erwerbe von Todes wegen
und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern der
Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55. Lebensjahr
vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in einem
Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der
Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei. |
§ 15a. (1) Erwerbe von Todes
wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß Abs. 2, sofern
der Erwerber eine natürliche Person ist und der Geschenkgeber das 55.
Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen in
einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, daß er nicht in der Lage ist, seinen Betrieb
fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter verbundenen
Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen, bleiben nach Maßgabe der
Abs. 3 und 4 bis zu einem Wert von 365 000 Euro (Freibetrag)
steuerfrei. Das Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen
beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es
liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen
zuständigen Sozialversicherungsträger vor. |
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(2) bis
(7)… |
(2) bis
(7)… |
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Artikel 7 (Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992) |
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§ 2. (1) bis (3) … |
§ 2. (1) bis (3) … |
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1. Wird ein in einem inländischen
Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr
im Inland mit der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die Steuer für dieses
Fahrzeug auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses
Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das
Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. |
1. Wird ein in einem inländischen
Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen leer oder beladen im Huckepackverkehr
im Inland mit der Eisenbahn befördert, so ermäßigt sich die Steuer für dieses
Fahrzeug auf Antrag für jede Bahnbeförderung um 15% der monatlich für dieses
Fahrzeug zu entrichtenden Steuer, höchstens jedoch um den Betrag, der für das
Fahrzeug im Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. Kann für das mit der
Bahn beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in Anspruch genommen
werden, weil dieses Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 14 steuerbefreit ist,
ermäßigt sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung dieses
Fahrzeuges um 15% der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben Steuerschuldners
zu entrichtenden Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht
jenes des mit der Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt, höchstens
jedoch um den Betrag, der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im
Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist. |
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2. … |
2. … |
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|
Artikel 8 (Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes) |
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§ 2. Von der Abgabe sind befreit: |
§ 2. Von der Abgabe sind befreit: |
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|
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische
Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht
größer als 5000 kWh ist. |
1. Elektrizitätserzeuger, die die elektrische
Energie für den Eigenbedarf erzeugen, wenn die Erzeugung pro Jahr nicht
größer als 5000 kWh ist. |
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|
2. elektrische Energie, soweit sie für die
Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von
Mineralöl verwendet wird. |
2. elektrische Energie, soweit sie für die
Erzeugung und Fortleitung von elektrischer Energie, von Erdgas oder von
Mineralöl verwendet wird. |
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|
|
3. elektrische Energie, soweit sie für
nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer
Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das
Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes
anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann. |
||
|
Artikel 9 (Änderung der Bundesabgabenordnung) |
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|
§ 120. (1) und (2) … |
§ 120. (1) und (2) … |
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(3)
Weiters ist die Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit
(§ 200 Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht
kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) dem für die Erhebung der
betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen. |
||
|
§ 201. (1) … |
§ 201. (1) … |
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|
(2)
Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab
Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens
ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt
gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden, oder 4. wenn sich die Selbstberechnung wegen
Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder
mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist. |
(2)
Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab
Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens
ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt
gegeben wird oder wenn bei sinngemäßerAnwendung des § 303 Abs. 4
die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen
vorliegen würden, 4. wenn sich die Selbstberechnung wegen Widerspruches
mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder mit
Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder 5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des
§ 293b oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung
vorliegen würden. |
||
|
(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
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|
§ 208. (1) … |
§ 208. (1) … |
||
|
a) bis d) … |
a) bis d) … |
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|
e) in den Fällen des § 295a mit dem Ablauf
des Jahres, in dem das Ereignis eingetreten ist. |
e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden
Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das
Ereignis eingetreten ist. |
||
|
(2)
… |
(2)
… |
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|
§ 236. (1) … |
§ 236. (1) … |
||
|
(2)
Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf
des Jahres, in dem die Abgabe entrichtet wurde, zulässig. |
(2)
Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß
Anwendung. |
||
|
(3)
… |
(3)
… |
||
|
§ 308. (1) bis (3) … |
§ 308. (1) bis (3) … |
||
|
(4)
Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag (Abs. 2) unter gleichzeitiger Nachholung
der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht
werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig
ist. |
(4)
Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der
versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht
werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig
ist. |
||
|
Artikel 10 (Änderung der Abgabenexekutionsordnung) |
|||
|
§ 18. 1. bis 6. … |
§ 18. 1. bis 6. … |
||
|
7. wenn nach Beginn des Vollzuges der
Vollstreckung ein Ansuchen um Stundung (Ratenbewilligung) eingebracht wird
(§ 8 des Bundesgesetzes vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 103, über
die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben
(Abgabeneinhebungsgesetz – Abg.E.G.)). |
7. wenn nach Beginn des Vollzuges der
Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der
Bundesabgabenordnung) eingebracht wird. |
||
|
§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende
Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar
zugestellt werden, wenn er eine im Inland wohnhafte Person zum Empfang von
Schriftstücken bevollmächtigt hat. |
§ 22. Im Vollstreckungsverfahren ergehende
Erledigungen können dem Abgabenschuldner wirksam auch dann unmittelbar
zugestellt werden, wenn er einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht
hat. |
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|
§ 26. (1) bis (3) … |
§ 26. (1) bis (3) … |
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(4)
Bei der Festsetzung der gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Gebühren und Barauslagenersätze
findet § 204 Abs. 1 BAO nicht Anwendung. |
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(5)
bis (7) … |
(5)
bis (7) … |
||
|
§ 29. Der Vollstreckung sind ferner entzogen: 1. die Kleidungsstücke, die Betten, die Wäsche,
die Haus- und Küchengeräte, insbesondere die Heiz- und Kochöfen, soweit diese
Gegenstände für den Abgabenschuldner und für dessen im gemeinsamen Haushalte
mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute unentbehrlich sind, sowie Gegenstände,
die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalte des Abgabenschuldners
gebraucht werden, wenn ohneweiters ersichtlich ist, daß durch deren
Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Werte außer allem
Verhältnis steht; 2. die für den Abgabenschuldner und dessen im
gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und Dienstleute auf
vierzehn Tage erforderlichen Nahrungs- und Feuerungsmittel; 3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des
Abgabenschuldners zwei Ziegen oder drei Schafe nebst den zum Unterhalte und
zur Streu bis zur Zeit der nächsten Ernte erforderlichen Futter- und
Streuvorräten, sofern die bezeichneten Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners
und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden Familienglieder und
Dienstleute unentbehrlich sind; 4. die Unterstützungen an Naturalien, welche dem
Abgabenschuldner im Falle eines Notstandes aus öffentlichen oder privaten
Mitteln gewährt wurden; 5. bei Beamten, Geistlichen, Lehrern,
Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Künstlern sowie bei anderen Personen,
welche einen geistigen Beruf persönlich ausüben oder sich auf einen solchen
vorbereiten, die zur Verwaltung des Dienstes oder Vorbereitung und Ausübung
des Berufes erforderlichen Gegenstände sowie die anständige Kleidung,
desgleichen bei öffentlichen Sicherheitsorganen alle zur Versehung des
Dienstes erforderlichen Gegenstände; 6. bei Handwerkern und Kleingewerbetreibenden,
weiters bei Hand- und Fabriksarbeitern und anderen Personen, die aus
Handleistungen ihren Erwerb ziehen, sowie bei Hebammen die zur persönlichen
Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände, desgleichen die
zur Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien nach Wahl des Abgabenschuldners
bis zum Höchstwerte von 1 000 Euro; 7. bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz
oder Privileg der Vollstreckung ganz oder teilweise entzogen sind, derjenige
Teilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Vollstreckung nicht
unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten
Zahlungstermine des Bezuges entfallenden Einkommen entspricht; 8. bares Geld, welches offenbar aus einer dem
Abgabenschuldner anläßlich eines Notstandes (Z. 4) aus öffentlichen
Mitteln verabfolgten Unterstützung oder aus einem unter gleicher
Voraussetzung aus öffentlichen Fonds gewährten rückzahlbaren Vorschusse
herrührt; 9. die zum Betriebe einer Apotheke
unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte; 10. die Bücher, welche zum Gebrauche des
Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalte mit ihm lebenden
Familienglieder in der Kirche oder Schule bestimmt sind; 11. der Ehering des Abgabenschuldners, Briefe und
andere Schriften des Abgabenschuldners und die Familienbilder mit Ausnahme
der Rahmen; 12. Orden und Ehrenzeichen; 13. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere
wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände
zum Gebrauche des Abgabenschuldners und seiner Familie bestimmt sind; 14. die zur Bekämpfung einer Krankheit aus
öffentlichen oder privaten Mitteln gewährten Arzneien, Apparate,
Nahrungsmittel und sonstigen Gegenstände. |
§ 29. (1) Der Vollstreckung sind ferner entzogen: 1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt
dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des
Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
Familienmitglieder entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass
durch deren Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer
allem Verhältnis steht; 2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen
ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die
zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro die zur
Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien; 3. die für den Abgabenschuldner und die mit ihm
im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen
erforderlichen Nahrungsmittel und Heizstoffe; 4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu
denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro
sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen
oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder
der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich
sind, ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen; 5. bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz
unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds,
der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum
nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht; 6. die zur Vorbereitung eines Berufs erforderlichen
Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des Abgabenschuldners und
seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder in der
Schule bestimmt sind; 7. die zum Betrieb einer Apotheke
unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Warenvorräte; 8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und
Hilfsmittel zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die
im Rahmen einer medizinischen Therapie benötigt werden; 9. Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen,
Briefe und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten. (2) Der
Vollstrecker hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn
offenkundig ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen
die Kosten dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird. |
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|
§ 32. (1) … |
§ 32. (1) … |
||
|
(2)
Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen
vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind,
geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. Wird
ausschließlich die Pfändung körperlicher Sachen begehrt, die bereits gepfändet
sind, so kann die Anmerkung ohne neuerliche Erhebungen vollzogen werden. |
(2)
Die Pfändung von körperlichen Sachen, welche bereits zugunsten einer anderen
vollstreckbaren Abgabenforderung pfandweise verzeichnet und beschrieben sind,
geschieht durch Anmerkung auf dem vorhandenen Pfändungsprotokoll. |
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§ 50. (1) und (2) … |
§ 50. (1) und (2) … |
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(3)
Durch Verordnung können besondere Einrichtungen behufs Verwertung von
Pfandstücken getroffen werden, für die bei der Versteigerung ein den Ausrufspreis
erreichendes Anbot nicht abgegeben wurde. |
(3)
Können Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner
schriftlich aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände
sind ihm auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt. |
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(4)
Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß
Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung
ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner
anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden. |
(4)
Wenn der Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des
Abs. 3 abholt oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die
Gegenstände auch zu einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis
verkauft werden. |
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(5)
Das Finanzamt kann auf Antrag oder von Amts wegen verfügen, daß
Pfandgegenstände geringeren Wertes ohne vorausgegangene besondere Bekanntmachung
ihrer Versteigerung bei einer gegen einen anderen Abgabenschuldner
anberaumten und bekanntgemachten Versteigerung versteigert werden. |
||
|
§ 53. Im abgabenbehördlichen
Forderungspfändungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis
einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g,
292h Abs. 1, 292j Abs. 2 bis Abs. 5 und 299a der EO
anzuwenden. |
§ 53. Im abgabenbehördlichen
Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis
einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g,
292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden. |
||
|
§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die
Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der
Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung
erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird
ein Arbeitsverhältnis nicht mehr als sechs Monate oder werden Bezüge nach
§ 290a Abs. 1 Z 7 und 8 EO und die nicht vom Pensionsversicherungsträger
gewährten gesetzlichen Pensionsvorschüsse nicht mehr als zwei Monate
unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die
gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig
werdenden Forderungen. |
§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die
Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der
Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung
erwirkte Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird
ein Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in
fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als
ein Jahr unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes
auch auf die gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung
entstehenden und fällig werdenden Forderungen. Es gilt auch als
Unterbrechung, wenn der Anspruch neuerlich geltend zu machen ist, nicht
jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis aufrecht
bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine Unterbrechung. |
||
|
(2)
Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige
Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung
seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein
anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung
findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung.
Sinkt das Diensteinkommen unter den unpfändbaren Betrag, erreicht es aber
innerhalb von drei Jahren wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die
Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen
gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des dritten Satzes auch für
andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen. |
(2)
Durch Pfändung eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige
Einkommen getroffen, welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung
seiner Bezüge, infolge Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein
anderes Amt oder infolge Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung
findet jedoch auf den Fall der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung.
Sinkt das Arbeitseinkommen unter den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber
wieder diesen Betrag, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch
auf die erhöhten Bezüge. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung
der Bezüge und des Satzes 3 auch für andere Forderungen, die in
fortlaufenden Bezügen bestehen. |
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(3)
Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine
andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt
der Zustellung des Zahlungsverbotes, aber innerhalb von drei Jahren danach
den unpfändbaren Betrag überschreitet. |
(3)
Ein Pfandrecht wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine
andere in fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt
der Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag
übersteigt. |
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§ 69. (1) bis (3) … |
§ 69. (1) bis (3) … |
||
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(4)
Die Verpfändung einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen
Pfandrechtes nicht entgegen. Die Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der
Pfandrechte sind sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer
anderen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche
Pfandrecht nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich
geltend gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche
Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt
wurde. Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen
Pfandrechts erst vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung
hat und dies dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des
§ 72 gelten sinngemäß. |
||
|
§ 78. (1) Auf Grund eines
Sicherstellungsauftrages (§ 16 des Bundesgesetzes vom 30. März
1949, BGBl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung von Abgaben
(Abgabeneinhebungsgesetz – Abg. E. G.)) kann zur Sicherung von Abgaben
und Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für
die Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen
angeordnet werden. |
§ 78. (1) Auf Grund eines Sicherstellungsauftrages
(§ 232 der Bundesabgabenordnung) kann zur Sicherung von Abgaben und
Abgabenstrafen schon vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Ablauf der für die
Leistung bestimmten Frist die Vornahme von Vollstreckungshandlungen
angeordnet werden. |
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(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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Artikel 11 (Änderung des Finanzstrafgesetzes) |
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§ 1. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 mit
Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen.
Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte Taten, wenn
sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als
Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. |
§ 1. (1) Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52
mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher
Personen. Finanzvergehen sind auch andere ausdrücklich mit Strafe bedrohte
Taten, wenn sie in einem Bundesgesetz als Finanzvergehen oder als
Finanzordnungswidrigkeiten bezeichnet sind. |
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(2)
Nach Maßgabe des § 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
für Finanzvergehen verantwortlich. |
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§ 28. (1) Juristische Personen und
Vermögensmassen, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber
abgabepflichtig sind, haften für Geldstrafen und Wertersätze, die über
Mitglieder ihrer Organe wegen eines Finanzvergehens verhängt worden sind, zur
ungeteilten Hand mit dem Bestraften, wenn dieser das Vergehen in Ausübung
seiner Organfunktion hinsichtlich der Abgabepflicht, Abgabenabfuhrpflicht
oder monopolrechtlichen Verpflichtungen der vorgenannten Rechtsgebilde
begangen hat. Das gleiche gilt für Personenvereinigungen, die keine
Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind, wenn ein zur
Geschäftsführung berufenes Mitglied der Personenvereinigung in Ausübung der
Geschäftsführungsbefugnis ein Finanzvergehen begangen hat. |
§ 28. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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(5)
Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird bei juristischen Personen und Vermögensmassen
durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer Person begründet, die
einem mit der Geschäftsführung oder mit der Überwachung der Geschäftsführung
betrauten Organ angehört; bei Personenvereinigungen genügt das Verschulden
eines Mitglieds der Vereinigung, das durch Gesetz oder Vertrag zur Führung
der Geschäfte berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das Verschulden
jemanden trifft, der nicht dem vorgenannten Personenkreis angehört, dem aber
für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende Sachgebiet die Verantwortung
übertragen ist. |
(5)
Die Haftung gemäß Abs. 2 und 3 wird bei juristischen Personen und Vermögensmassen,
die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, aber abgabepflichtig sind,
durch das Verschulden (Abs. 4) auch nur einer Person begründet, die
einem mit der Geschäftsführung oder mit der Überwachung der Geschäftsführung
betrauten Organ angehört; bei Personenvereinigungen genügt das Verschulden
eines Mitglieds der Vereinigung, das durch Gesetz oder Vertrag zur Führung
der Geschäfte berufen ist. Die Haftung tritt auch dann ein, wenn das
Verschulden jemanden trifft, der nicht dem vorgenannten Personenkreis
angehört, dem aber für den Gesamtbetrieb oder für das betreffende Sachgebiet
die Verantwortung übertragen ist. |
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(6)
Die Personenvereinigung haftet gemäß Abs. 1 bis 3 mit ihrem Vermögen.
Soweit Wertersätze in diesem Vermögen nicht Deckung finden, haftet darüber hinaus
jedes Mitglied der Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen für den
Teil des Wertersatzes, der seiner Beteiligung an der Personenvereinigung
anteilsmäßig entspricht. |
(6)
Die Personenvereinigung haftet gemäß Abs. 2 und 3 mit ihrem Vermögen.
Soweit Wertersätze in diesem Vermögen nicht Deckung finden, haftet darüber hinaus
jedes Mitglied der Personenvereinigung mit seinem privaten Vermögen für den
Teil des Wertersatzes, der seiner Beteiligung an der Personenvereinigung
anteilsmäßig entspricht. |
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(7)
… |
(7)
… |
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(8)
Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Haftung nach Abs. 1 bis 3 und die
sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über.
Ein solcher Haftungsübergang tritt auch bei den keine Gesamtrechtsnachfolge
begründenden Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz ein. |
(8)
Bei Gesamtrechtsnachfolge geht die Haftung nach Abs. 2 und 3 und die
sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten auf den Rechtsnachfolger über.
Ein solcher Haftungsübergang tritt auch bei den keine Gesamtrechtsnachfolge
begründenden Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz ein. |
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(9)
Die Haftung nach Abs. 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn
keine Verbandsgeldbuße nach § 28a zu verhängen ist. |
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§ 56. (1) Eine Bestrafung wegen eines
Finanzvergehens, ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18) und eine
Inanspruchnahme aus der Haftung gemäß § 28 dürfen nur auf Grund eines
nach den folgenden Vorschriften durchgeführten Verfahrens erfolgen. |
§ 56. (1) Eine Bestrafung wegen eines Finanzvergehens,
ein Verfall im selbständigen Verfahren (§ 18), eine Inanspruchnahme aus
der Haftung gemäß § 28 und eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß
§ 28a dürfen nur auf Grund eines nach den folgenden Vorschriften
durchgeführten Verfahrens erfolgen. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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(5)
Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen
über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht
ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe: 1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in
dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten
Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der
Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden
Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten. 2. Soweit sich die im ersten Satz dieses
Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder
Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße
zu verstehen. 3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur
Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch
die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die
Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen. 4. Die Finanzstrafbehörde kann von der
Verfolgung eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des
Gewichts der Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der
Tat und der zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und
Sanktionierung verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung
geboten ist, um der Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer
Verbände entgegenzuwirken oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen
Interesses. |
||
|
§ 68. (1) bis (4) … |
§ 68. (1) bis (4) … |
||
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(5)
Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat der
Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der die Spruchsenate
eingerichtet sind, zu bestimmen, die Zusammensetzung der Berufungssenate und
deren Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat. |
(5)
Bedarf die Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung in den
folgenden Jahren keiner Änderung, so bleibt die nach Abs. 1 bis 4
bestimmte Zusammensetzung und
Geschäftsverteilung bis zu ihrer Änderung in Kraft. |
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(6)
Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung hat der
Vorstand der Finanzstrafbehörde erster Instanz, bei der die Spruchsenate
eingerichtet sind, zu bestimmen, die Zusammensetzung der Berufungssenate und
deren Geschäftsverteilung der unabhängige Finanzsenat. |
||
|
§ 99. (1) bis (3) … |
§ 99. (1) bis (3) … |
||
|
|
(4)
Die Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens
von den Betreibern von Postdiensten Auskünfte über Postsendungen zu
verlangen. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich
und kostenlos zu erteilen. |
||
|
§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister
sind aufzunehmen: – die persönlichen Daten des Beschuldigten, das
sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und
-ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, – die Daten des Finanzvergehens, – die Daten der Verfahrenseinleitung, der
Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die
Staatsanwaltschaft, – die Daten der das Strafverfahren
abschließenden Entscheidung, – die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung
des Gnadenrechts, – das Datum des Tilgungseintritts. |
§ 194b. (1) In das Finanzstrafregister
sind aufzunehmen: – die persönlichen Daten des Beschuldigten, das
sind Namen, frühere Namen und Aliasnamen, Titel, Anschrift, Geburtsdatum und
-ort, Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Beruf bzw. Tätigkeit, Sozialversicherungsnummer, – die Daten des belangten Verbandes, – die Daten des Finanzvergehens, – die Daten der Verfahrenseinleitung, der
Abtretung an eine andere Finanzstrafbehörde und der Anzeige an die
Staatsanwaltschaft, – die Daten der das Strafverfahren abschließenden
Entscheidung, – die Daten des Strafvollzuges und der Ausübung
des Gnadenrechts, – das Datum des Tilgungseintritts. |
||
|
(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
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|
§ 195. (1) und (2) … |
§ 195. (1) und (2) … |
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|
(3)
Für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden
nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des
3. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes. |
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Artikel 12 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes) |
|||
|
§ 8. (1) … |
§ 8. (1) … |
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1. bis 3. … |
1. bis 3. … |
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|
4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2
außerhalb des Steuerlagers gewerblich hergestellt wird, |
4. Alkohol in anderer Weise als nach Z 2
außerhalb des Steuerlagers hergestellt wird und als solcher als gewerblich
hergestellt gilt, |
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5. bis 8. … |
5. bis 8. … |
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(2)
… |
(2)
… |
||
|
§ 10. (1) bis (4) … |
§ 10. (1) bis (4) … |
||
|
(5)
Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn
der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich die Herstellung
erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von
der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der
Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich eingebracht wird. Die Abfindungsanmeldung
ist eine Abgabenerklärung. |
(5)
Der Abfindungsberechtigte (§ 55) hat mindestens fünf Werktage vor Beginn
der Herstellung von Alkohol bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche
Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt, eine Abfindungsanmeldung einzubringen.
Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung
noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt persönlich oder
mittels der dafür vorgesehenen elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht
wird. Die Abfindungsanmeldung ist eine Abgabenerklärung. |
||
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(6)
… |
(6)
… |
||
|
§ 31. (1) bis (4) … |
§ 31. (1) bis (4) … |
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1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager
Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlußbrennerei desselben
Inhabers beigesetzt wird und |
1. der aufgenommene Alkohol im Alkohollager
Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers beigesetzt wird und |
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2. … |
2. … |
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(5)
bis (7) … |
(5)
bis (7) … |
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|
§ 55. (1) Beider Herstellung von Alkohol unter
Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem
zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge,
die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum
Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal
nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzusetzen hat. |
§ 55. (1) Beider Herstellung von Alkohol unter
Abfindung werden selbstgewonnene alkoholbildende Stoffe (§ 58) auf einem
zugelassenen einfachen Brenngerät (§ 61) verarbeitet. Die Alkoholmenge,
die der Steuer unterliegt (Abfindungsmenge), und der Zeitraum, der zum
Herstellen der Abfindungsmenge erforderlich ist (Brenndauer), werden pauschal
nach Durchschnittswerten bestimmt, die der Bundesminister für Finanzen durch
Verordnung festzusetzen hat. Eine von den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes
abweichende Herstellung von Alkohol gilt als gewerbliche Herstellung. |
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(2)
bis (4) … |
(2)
bis (4) … |
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|
§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter
Abfindung hergestellt wird, bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen,
daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten
Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für die Reinigung
von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten
Anzeigepflichten sinngemäß. |
§ 56. Es ist verboten, Alkohol, der unter
Abfindung hergestellt wird, einer derart hochprozentigen Rektifikation zu
unterziehen, dass die kennzeichnenden Aromastoffe des zu seiner Gewinnung
verwendeten Rohstoffs nicht mehr in ausreichendem Maße erkennbar sind. Für
die Reinigung von verunreinigtem Alkohol gelten die im § 84 geregelten
Anzeigepflichten sinngemäß. |
||
|
§ 57. (1) … |
§ 57. (1) … |
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|
1. … |
1. … |
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|
2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in
Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter
Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung im Gast- und
Schankbetrieb, |
2. einem Gast- und Schankgewerbetreibenden, in
Kleingebinden mit einem deutlich sichtbaren Vermerk, daß der Inhalt unter
Abfindung hergestellt worden ist, zur Weiterveräußerung durch Ausschank im
Gast- und Schankbetrieb, |
||
|
3. … |
3. … |
||
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(2)
… |
(2)
… |
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|
§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen
will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung
hergestellt werden soll, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). |
§ 62. (1) Wer Alkohol unter Abfindung herstellen
will, hat dies bei dem Zollamt, in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz
des Abfindungsberechtigten liegt, zu beantragen (Abfindungsanmeldung). Die
Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg
erfolgen. |
||
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(2)
… |
(2)
… |
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(3)
Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen: 1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der
selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten
Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden,
eingezeichnet sind, 2. die Unterlagen für den Nachweis oder die
Glaubhaftmachung der Angaben. Auf diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug
genommen werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse nicht
eingetreten sind. |
(3)
Der Abfindungsanmeldung sind anzuschließen: 1. ein Grundriß der für die Aufbewahrung der
selbstgewonnenen alkoholbildenden Stoffe bestimmten Räume und unverbauten
Flächen, in dem die Behälter, in denen die Stoffe aufbereitet werden,
eingezeichnet sind, 2. die Unterlagen für den Nachweis oder die
Glaubhaftmachung der Angaben. Wiederkehrende Daten werden als
Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers
verwendet werden, soweit Änderungen der darin angegebenen Verhältnisse
nicht eingetreten sind. |
||
|
§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter
Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen
nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach
Abs. 2 oder 3 erläßt. |
§ 64. (1) Die Herstellung von Alkohol unter
Abfindung gilt als bewilligt, wenn das Zollamt nicht innerhalb von drei Tagen
nach fristgerechtem Einlangen der Abfindungsanmeldung einen Bescheid nach
Abs. 2 oder 3 erläßt. Bei elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung
von Alkohol als bewilligt, wenn das Zollamt nicht bis zu Beginn der
Brennfrist den Antrag mittels elektronisch übermittelter Nachricht oder in
anderer Weise abweist. |
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|
(2)
und (3) … |
(2)
und (3) … |
||
|
§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von
Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen zu verteilen.
Die Brenndauer kann durch Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Stunden
zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders begründeten Fällen auch in anderer
Weise unterbrochen werden. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an
einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn
der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein. |
§ 66. Die erforderliche Zeit zur Herstellung von
Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge Tagen möglichst
gleichmäßig zu verteilen. Brennfrist ist der Zeitraum, innerhalb welchem an
einem Tag Alkohol hergestellt wird. Das einfache Brenngerät darf vor Beginn
der Brennfrist nicht befüllt und muß vor Ablauf der Brennfrist entleert sein. |
||
|
§ 78. (1) und (2) … |
§ 78. (1) und (2) … |
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|
1. in welchen Behältern sich die Waren befinden, |
1. in welchen fortlaufend nummerierten Behältern
sich die Waren befinden, |
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2. bis 4. … |
2. bis 4. … |
||
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(3)
und (4) … |
(3)
und (4) … |
||
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(5)
Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem
Ort das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird. |
(5)
Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, wenn das
Überwachungsbuch in Verlust geraten ist. |
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(6)
… |
(6)
… |
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|
Artikel 13 (Änderung des Tabakmonopolgesetzes 1996) |
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§ 31. (1) bis (7) … |
§ 31. (1) bis (7) … |
||
|
(8)
Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 3 gelten nur dann, wenn die Aufnahme
und allfällige Beendigung der Erwerbstätigkeit der Monopolverwaltung GmbH
jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt wurde. |
(8)
Zeiten der Erwerbstätigkeit gemäß Abs. 3 gelten nur dann, wenn die Aufnahme
und allfällige Beendigung der Erwerbstätigkeit der Monopolverwaltung GmbH
jeweils unverzüglich schriftlich angezeigt wurde. Diese Anzeige hat gemeinsam
mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur Sozialversicherung
(§§ 33 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) im Wege der
Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband hat hiefür in den von
ihm festzulegenden Datensätzen (§ 31 Abs. 4 Z 6, § 41 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu treffen und die bei ihm
einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die Monopolverwaltung zu
übermitteln. |
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(9) und
(10) … |
(9) und
(10) … |
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Artikel 14 (Änderung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes) |
|||
|
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe
der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen,
Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung
gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden,
Flugplätze, Freizonen und Freilager bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den
Amtsplatz einer dort eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat
die Zollstelle unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene
Teile des Amtsplatzes zu bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau
verbracht werden müssen (Beschauplätze). |
§ 11. (1) Für jede Zollstelle sind nach Maßgabe
der Bedürfnisse des Warenverkehrs Räume, Verkehrsflächen,
Umschlageinrichtungen und sonstige Anlagen als Amtsplatz für die Prüfung
gestellter Waren zu bestimmen. Bahnhöfe, öffentliche Häfen und Länden sowie
Flugplätze bilden in ihrer gesamten Ausdehnung den Amtsplatz einer dort
eingerichteten Zollstelle; in ausgedehnten Anlagen hat die Zollstelle unter
Berücksichtigung der Bedürfnisse des Betreibers jene Teile des Amtsplatzes zu
bestimmen, in die Waren zur Vornahme einer Beschau verbracht werden müssen
(Beschauplätze). |
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(2)
bis (6) … |
(2)
bis (6) … |
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§ 23. (1) Personen, 1. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO)
hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst
am Warenverkehr üder die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der
zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder |
§ 23. (1) Personen, 1. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit als Abgabepflichtige oder Haftende (§ 77 BAO)
hinsichtlich von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben in Betracht kommen oder sonst
am Warenverkehr üder die Grenze des Anwendungsgebietes hinsichtlich der
zollamtlichen Überwachung unterliegenden Waren beteiligt sind oder |
||
|
2. denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen
oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen
gebunden sind, oder |
2. denen im Rahmen des Zollrechts Begünstigungen
oder Verfahrenserleichterungen zustehen, die an ein Verhalten dieser Personen
gebunden sind, oder |
||
|
3. die die Erteilung eines Nachweises zur
Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder
einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, treffen besondere Aufzeichnungspflichten. |
3. die die Erteilung eines Nachweises zur
Anwendung von Zollpräferenzmaßnahmen (Präferenznachweis) beantragen oder
einen solchen oder eine Lieferantenerklärung ausstellen, oder |
||
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|
4. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der
zollamtlichen Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder
Veräußerung übernehmen, treffen besondere Aufzeichnungspflichten. |
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(2) Die in
Abs. 1 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des
Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung
übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge betreffenden
kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen, Frachtrechnungen,
Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen Bücher
und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu bezeichnen
und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und
Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche
Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen weitergegeben,
so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen, die in das
Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. |
(2) Die in Abs. 1 Z 1 bis
3 genannten Personen haben alle Belege über die Durchführung des
Zollverfahrens, die von der Zollbehörde mit Mitteln der Datenverarbeitung
übermittelten Daten und ihre die zollrechtlich bedeutsamen Vorgänge
betreffenden kaufmännischen und sonstigen Belege (wie Handelsrechnungen,
Frachtrechnungen, Präferenznachweise, Lieferantenerklärungen) sowie die diesbezüglichen
Bücher und Aufzeichnungen nach einer zeitlichen und sachlichen Ordnung so zu
bezeichnen und durch drei Jahre aufzubewahren, dass deren Vollständigkeit und
Zusammengehörigkeit ohne besonderen Aufwand und ohne wesentliche zeitliche
Verzögerung festgestellt werden kann. Werden Belege einem anderen
weitergegeben, so ist dies in den Aufzeichnungen festzuhalten; von Belegen,
die in das Ausland weitergegeben werden, sind Kopien aufzubewahren. Für die
in Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im Hinblick
auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen und
sonstigen Belege. |
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(3)
bis (5) … |
(3)
bis (5) … |
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§ 54a. (1) … |
§ 54a. (1) … |
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(2)
Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder,
Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen etc.) können
Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikationsnummer)
festgelegt werden. Das Zollamt Wiener Neustadt hat über die festgelegten
Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen. |
(2)
Zur Bezeichnung von am Zollverfahren beteiligten Personen (Anmelder,
Versender, Empfänger, Aussteller von Unterlagen etc.) können
Zollbeteiligten-Identifikationsnummern (TIN – Trader-Identifikationsnummer)
festgelegt werden. Die Zollverwaltung hat über die festgelegten
Zollbeteiligten-Identifikationsnummern eine Datenbank zu führen. |
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(3)
Jeder, der ein zollrechtliches Interesse glaubhaft macht, eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer
im Zollverfahren zu benötigen, kann beim Zollamt Wiener Neustadt beantragen,
dass eine solche für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte
Person festgelegte Nummer bekannt gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und
Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll.
Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine
Bestätigung zu erteilen. |
(3)
Jeder, der eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt,
kann im Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach § 55 beantragen,
dass eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren
beteiligte Person bekannt gegeben wird. Der Antrag hat Name/Firma und
Anschrift der Person zu enthalten, deren Nummer bekanntgegeben werden soll.
Über die Zollbeteiligten-Identifikationsnummer ist dem Antragsteller eine
Bestätigung zu erteilen. |
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(3)
bis (4) … |
(3)
bis (4) … |
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§ 83. Artikel 239 ZK in Verbindung mit
Artikel 905 ZK-DVO gilt für die Erstattung und den Erlass von sonstigen
Eingangs- und Ausgangsabgaben mit der Maßgabe, daß die Vorlage an die
Kommission unterbleibt und die Artikel 906 bis 909 ZK-DVO nicht
anzuwenden sind. Ein besonderer Fall ist in diesem Zusammenhang dann gegeben,
wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder
die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft
gefährdet ist. Liegt ein besonderer Fall auf Grund der ernstlichen Gefährdung
der Existenz des Abgabenschuldners vor, ist die betrügerische Absicht oder
grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten kein Ausschließungsgrund für die
Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses, sofern alle sonstigen
Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung
zugunsten des Antragstellers spricht. |
§ 83. Im Falle einer Erstattung oder
eines Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den
Bestimmungen des Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899
Abs. 2 ZK-DVO liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die
Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die
Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet
ist. Letzterenfalls stellt die betrügerische Absicht oder grobe
Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen Ausschließungsgrund für die Gewährung
einer Erstattung oder eines Erlasses dar, sofern alle sonstigen
Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für eine Entscheidung
zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die Kommission hat zu
unterbleiben. |
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§ 120. (1) … |
§ 120. (1) … |
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(1a)
bis (1l) … |
(1a)
bis (1l) … |
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(1m)
§ 4 Abs. 2 Z 1 und Z 18. sowie § 10 Abs. 3 und
4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit
1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach
Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31.12.2005 auf Antrag bewilligt
und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die Kostenpflicht im Sinne des
§ 99 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/1998
gegeben ist. § 59 und § 77 Abs. 1 und 2 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in
Kraft, zu dem die Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung
Nr. 2286/2003 der Kommission verbindlich anzuwenden sind. |
(1m)
§ 4 Abs. 2 Z. 1 und Z. 18. sowie § 10 Abs. 3
und 4, § 11 Abs. 6, § 99 Abs. 1und § 100 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 treten mit
1. Juli 2005 in Kraft. Abfertigungen außerhalb des Amtsplatzes nach
Maßgabe des § 11 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 659/1994 können bis zum Ablauf des 31. März 2006 auf
Antrag bewilligt und durchgeführt werden mit der Maßgabe, dass die
Kostenpflicht im Sinne des § 99 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 13/1998 gegeben ist. § 59 und § 77
Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 34/2005 treten mit jenem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vorschriften
gemäß Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2286/2003 der Kommission
verbindlich anzuwenden sind. |
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(2)
bis (8) … |
(2)
bis (8) … |
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Artikel 15 (Änderung des Bundesgesetzes über die Neuordnung der
Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft
und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(ÖIAG-Gesetz 2000)) |
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§ 14. (1) bis (6) … |
§ 14. (1) bis (6) … |
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(7)
Der Vorstand kann nach Beginn des Geschäftsjahres an den Aktionär einen
Abschlag auf den voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung
im Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages
und abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser
Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die
Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt
wird. |
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