1188 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 35
Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 9 angefügt:
„9. wenn dies für die Verhängung eines
Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß
§ 36b und die Durchsetzung desselben notwendig ist.“
2. Nach § 36a
werden folgende §§ 36b und 36c samt Überschriften eingefügt:
„Sicherheitsbereich
bei Sportgroßveranstaltungen
§
36b. (1) Ist aufgrund
bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme
gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es
bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen
oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt,
mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von
höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich
zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so
fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann
und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis
stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung
öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die
genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen
Umfang und den Tag ihres Inkrafttretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf
einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden
bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie
ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis
potentiell Betroffener zu erreichen.
(2) In einem
Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter
Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen
Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren
Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der
Verordnung nach Abs. 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt
begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten
desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes
bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses
Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die
Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist
darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit
Außerkrafttreten der Verordnung.
Gefährderansprache
bei Sportgroßveranstaltungen
§
36c. Menschen, die
gefährliche Angriffe gegen Leib, Leben oder Eigentum oder
Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder Verwaltungsübertretungen
nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit
Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen
Sportgroßveranstaltungen solche gefährliche Angriffe oder
Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde
vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen
Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.“
3. In § 53
Abs. 1 wird in Z 2a das Zitat „§ 62a
Abs. 7“ durch das
Zitat „§ 91c Abs. 3“ ersetzt und an die Z 3 die Wortfolge „einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr
notwendigen Gefahrenerforschung (§ 16 Abs. 4 und § 28a);“ angefügt.
4. In § 53
Abs. 4 entfällt der letzte Satz.
5. § 53
Abs. 5 (neu) lautet:
„(5) Die
Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des
§ 54 Abs. 3 ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und
krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für
die öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte
Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) und zur Fahndung personenbezogene
Bilddaten zu verwenden, die Private oder andere Behörden des Bundes, der Länder
und Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels
Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den
Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten,
dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit
(§ 29) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über
nichtöffentliches Verhalten.“
6. Der bisherige
§ 53 Abs. 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 53a“und folgende Überschrift:
„Zulässigkeit
der Verarbeitung durch Fundbehörden“
7. § 54
Abs. 3 lautet:
„(3) Das Einholen von
Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig,
wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen
gefährdet oder erheblich erschwert, oder die erweiterte Gefahrenerforschung
durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.“
8. In § 54
Abs. 4 lautet der erste Halbsatz:
„Die
Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist
nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen und zur
erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) zulässig;“
9. Dem § 54
wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die
Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, an öffentlichen Orten (§ 27
Abs. 2) personenbezogene Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten
zu ermitteln, wenn an diesen Orten oder in deren unmittelbarer Nähe nationale
oder internationale Veranstaltungen unter Teilnahme von besonders zu
schützenden Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen
oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) stattfinden.
Diese Maßnahme darf nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der
Veranstaltung und bei Vorliegen einer Gefährdungssituation gesetzt werden und
ist auf eine Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis
potentiell Betroffener bekannt wird. Die ermittelten Daten dürfen auch zur
Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und zur Abwehr krimineller
Verbindungen sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit
sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts strafbarer
Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“
10. In § 57
Abs. 1 wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:
„11a. der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen
Leben, Gesundheit und Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung
begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei
künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere gefährliche Angriffe gegen Leben,
Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt begehen und dies für die
Zwecke des § 36b erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren
Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde,“
11. § 57
Abs. 3 lautet:
„(3) Die
Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen
Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß
Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der
Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig und Übermittlungen der
gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der
Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind
Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche
Ermächtigung besteht.“
12. In § 58
Abs. 1 wird nach Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und
folgende Z 10 angefügt:
„10. in den Fällen der Z 11a zwei Jahre nach
der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer
Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von
ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar
nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen.“
13. § 58a samt
Überschrift lautet:
„Sicherheitsmonitor
§
58a. Die
Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und
Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3), für Zwecke der Gefahrenabwehr
(§ 21 Abs. 1 und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen
(§ 22 Abs. 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse in einem vom
Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem hinsichtlich
sämtlicher angezeigter, von Amts wegen zu verfolgender und vorsätzlich
begangener gerichtlich strafbarer Handlungen folgende Informationen zu
verarbeiten und gemeinsam zu benützen: strafbare Handlung samt näherer Umstände
und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut (Markenname)
oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität,
Geschlecht und Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die
Abfrageberechtigungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem
10. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis
einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst
ist. Die Daten sind nach 18 Monaten zu löschen.“
14. Die
Bezeichnungen 5. und 6. Teil samt Überschriften werden gestrichen und die
bisherigen §§ 80a und b samt Überschriften werden nach § 58a als
§§ 58b und c eingefügt.
15.
Die Überschrift von § 59 lautet:
„Richtigstellung,
Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung
und der übrigen Informationsverbundsysteme“
16 In § 59
Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der
Zentralen Informationssammlung“ die Wortfolge „und den
übrigen Informationsverbundsystemen“ eingefügt.
17.
§ 59 Abs. 2 lautet:
„(2) Jede Abfrage und
Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und
den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine
Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich
ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen. Von der
Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b,
es sei denn, es handelt sich um einen Treffer.“
18. In § 59
Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der
Zentralen Informationssammlung“ die Wortfolge „und den
übrigen Informationsverbundsystemen“ eingefügt.
19. Die §§ 62
und 62a samt Überschriften entfallen.
20.
Der bisherige Teil 7 erhält
die Nummerierung „5“ und der bisherige Teil 8 erhält die
Nummerierung „6“ und die überschrift
„Rechtsschutz“.
21. In § 84
Abs. 1 Z 4 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. trotz eines Betretungsverbotes einen
Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach § 36b betritt.“
22. Vor der
Überschrift zu § 87 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „1. Abschnitt
Subjektiver Rechtsschutz“ eingefügt und nach § 90 wird die
Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „2. Abschnitt Objektiver Rechtsschutz“
eingefügt.
23. Nach § 91
wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „3. Abschnitt
Rechtsschutzbeauftragter“ eingefügt.
24. (Verfassungsbestimmung)
Nach § 91 wird § 91a samt Überschrift eingefügt:
„Rechtsschutzbeauftragter
§
91a. (Verfassungsbestimmung)
(1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der
Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein
Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der
Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben
unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.
(2) Der
Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und
Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung
nach Anhörung der Präsidenten der Nationalrates sowie der Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von
fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(3) Eine Einschränkung
seiner Befugnisse nach § 91c sowie seiner Rechte und Pflichten nach
§ 91d kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte
der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.“
25. Nach § 91a
werden folgende §§ 91b bis d samt Überschriften eingefügt:
„Organisation
§ 91b. (1) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine
Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der
Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf
tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften
Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes,
Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere
Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu
diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und
Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.
(2) Die Bestellung des
Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im
Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund
besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder eines
Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der
Sache zu enthalten.
(3) Der Bundesminister
für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen
Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem
Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung
ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Inneres ist
ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung
festzusetzen.
Befassung
des Rechtsschutzbeauftragten
§ 91c.
(1) Die
Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder
Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54
Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder
Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) oder durch Verarbeiten von
Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und
übermittelt haben (§ 53 Abs. 5) unter Angabe der für die Ermittlung
wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen
der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3.
(2)
Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7 beabsichtigen,
haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat
dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu
geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst
nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des
Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.
(3)
Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3
stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des
Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen.
Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten
Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) besondere Ermittlungsmaßnahmen nach
§ 54 Abs. 3 und 4 zu setzen oder gemäß § 53 Abs. 5
ermittelte Daten weiterzuverarbeiten.
Rechte und
Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
§ 91d. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dem
Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick
in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf
Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich
auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm
gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden.
(2) Dem
Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung
der in § 91c genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten,
in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden.
Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der
Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach § 63 oder den besonderen
Löschungsbestimmungen zu überwachen.
(3) Nimmt der
Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte
von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine
Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den
Gründen des § 26 Abs. 2 des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur
Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt.
(4) Der
Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis
spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen
im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diesen Bericht hat der Bundesminister für
Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten
zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen
und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und
Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.“
26. Vor § 92
wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift „7.
Teil Schadenersatz und Kostenersatzpflicht“ eingefügt.
27. Die bisherigen
Teile „9“ und „10“ erhalten die Nummerierungen „8“ und „9“.
28.
§ 94 wird folgender
Abs. 19 angefügt:
„(19) Die §§ 35
Abs. 1 Z 8 und 9, 36b und 36c, 53 Abs. 1 Z 2a, 3 und
Abs. 5, 53a samt Überschrift, 54 Abs. 3, 4 und 7, 57 Abs. 1
Z 11a und Abs. 3, 58 Abs. 1 Z 9 und 10, 58a bis c samt
Überschriften, 59 samt Überschrift, 84 Abs. 1 Z 4 und 5, 91b bis d
sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die §§ 53
Abs. 4 letzter Satz, 62, 62a sowie 80a und b treten mit Ablauf des
31. Dezember 2005 außer Kraft.“
29. (Verfassungsbestimmung) § 94 wird folgender Abs. 20 angefügt:
„(20) (Verfassungsbestimmung)
§ 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt bestellte
Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten als nach § 91a
bestellt.“
30. Das dem 1. Teil
des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:
“Inhaltsverzeichnis
1. TEIL
1.
Hauptstück: Anwendungsbereich
§ 1
2.
Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung
§ 2 Besorgung
der Sicherheitsverwaltung
§ 3 Sicherheitspolizei
§ 4 Sicherheitsbehörden
§ 5 Besorgung
des Exekutivdienstes
§ 5a Überwachungsgebühren
§ 5b Entrichtung
der Überwachungsgebühren
§ 6 Bundesminister
für Inneres
§ 7 Sicherheitsdirektionen
§ 8 Bundespolizeidirektionen
§ 9 Bezirksverwaltungsbehörden
§ 10 Polizeikommanden
§ 11 Sicherheitsakademie
§ 12 Geschäftseinteilung
und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen
§ 13 Kanzleiordnung
§ 14 Örtlicher
Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der
Sicherheitspolizei
§ 14a Instanzenzug
in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei
§ 15 Sicherheitspolizeiliche
Informationspflicht
§ 15a Menschenrechtsbeirat
§ 15b Mitglieder
des Menschenrechtsbeirates
§ 15c Erfüllung der
Aufgaben des Menschenrechtsbeirates
3.
Hauptstück: Begriffsbestimmungen
§ 16 Allgemeine
Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung
§ 17 Mit
beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
§ 18 Rechte
und Pflichten juristischer Personen
2. TEIL:
AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI
1.
Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht
§ 19
2.
Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 20 Aufgaben
im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
§ 21 Gefahrenabwehr
§ 22 Vorbeugender
Schutz von Rechtsgütern
§ 23 Aufschub
des Einschreitens
§ 24 Fahndung
§ 25 Kriminalpolizeiliche
Beratung
§ 26 Streitschlichtung
3.
Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
§ 27
4.
Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst
§ 27a
3. TEIL:
BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN
SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1.
Hauptstück: Allgemeines
§ 28 Vorrang
der Sicherheit von Menschen
§ 28a Sicherheitspolizeiliche
Aufgabenerfüllung
§ 29 Verhältnismäßigkeit
§ 30 Rechte
des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen
§ 31 Richtlinien
für das Einschreiten
2.
Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit
1. Abschnitt:
Allgemeine Befugnisse
§ 32 Eingriffe
in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht
§ 33 Beendigung
gefährlicher Angriffe
2. Abschnitt:
Besondere Befugnisse
§ 34 Auskunftsverlangen
§ 35 Identitätsfeststellung
§ 35a Identitätsausweis
§ 36 Platzverbot
§ 36a Schutzzone
§ 36b Sicherheitsbereich
bei Sportgroßveranstaltungen
§ 36c Gefährderansprache
bei Sportgroßveranstaltungen
§ 37 Auflösung
von Besetzungen
§ 38 Wegweisung
§ 38a Wegweisung
und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen
§ 39 Betreten
und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen
§ 40 Durchsuchen
von Menschen
§ 41 Durchsuchungsanordnung
bei Großveranstaltungen
§ 42 Sicherstellen
von Sachen
§ 42a Entgegennahme,
Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen
§ 43 Verfall
sichergestellter Sachen
§ 44 Inanspruchnahme
von Sachen
§ 45 Eingriffe
in die persönliche Freiheit
§ 46 Vorführung
§ 47 Durchführung
einer Anhaltung
§ 48 Bewachung
von Menschen und Sachen
§ 48a Anordnung
von Überwachungen
§ 49 Außerordentliche
Anordnungsbefugnis
3. Abschnitt:
Unmittelbare Zwangsgewalt
§ 50
4. TEIL:
VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI
1.
Hauptstück: Allgemeines
§ 51
2.
Hauptstück: Ermittlungsdienst
§ 52 Aufgabenbezogenheit
§ 53 Zulässigkeit
der Verarbeitung
§ 53a Zulässigkeit
der Verarbeitung durch Fundbehörden
§ 54 Besondere
Bestimmungen für die Ermittlung
§ 54a Legende
§ 54b Vertrauenspersonenevidenz
§ 55 Sicherheitsüberprüfung
§ 55a Fälle der
Sicherheitsüberprüfung
§ 55b Durchführung
der Sicherheitsüberprüfung
§ 55c Geheimschutzordnung
§ 56 Zulässigkeit
der Übermittlung
§ 57 Zentrale
Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und
Übermittlung
§ 58 Zentrale
Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen
§ 58a Sicherheitsmonitor
§ 58b Vollzugsverwaltung
§ 58c Zentrale
Gewaltschutzdatei
§ 59 Richtigstellung,
Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung
und der übrigen Informationsverbundsysteme
§ 60 Verwaltungsstrafevidenz
§ 61 Zulässigkeit
der Aktualisierung
§ 62 Entfallen
§ 63 Pflicht
zur Richtigstellung oder Löschung
3.
Hauptstück: Erkennungsdienst
§ 64 Begriffsbestimmungen
§ 65 Erkennungsdienstliche
Behandlung
§ 65a Erkennungsdienstliche
Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger
§ 66 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen an Leichen
§ 67 DNA-Untersuchungen
§ 68 Erkennungsdienstliche
Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen
§ 69 Vermeidung
von Verwechslungen
§ 70 Erkennungsdienstliche
Evidenzen
§ 71 Übermittlung
erkennungsdienstlicher Daten
§ 72 Übermittlung
erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken
§ 73 Löschen
erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen
§ 74 Löschen
erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen
§ 75 Zentrale
erkennungsdienstliche Evidenz
§ 76 Besondere
Behördenzuständigkeit
§ 77 Verfahren
§ 78 Ausübung
unmittelbarer Zwangsgewalt
§ 79 Besondere
Verfahrensvorschriften
§ 80 Auskunftsrecht
5. TEIL:
STRAFBESTIMMUNGEN
§ 81 Störung
der öffentlichen Ordnung
§ 82 Agressives
Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber
Militärwachen
§ 83 Begehung
einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rauschzustand
§ 83a Unbefugtes
Tragen von Uniformen
§ 84 Sonstige
Verwaltungsübertretungen
§ 85 Subsidiarität
§ 86 Verwaltungsstrafbehörden
erster Instanz
6. TEIL: RECHTSSCHUTZ
1. Abschnitt:
Subjektiver Rechtsschutz
§ 87 Recht
auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 88 Beschwerden
wegen Verletzung subjektiver Rechte
§ 89 Beschwerden
wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten
§ 90 Beschwerden
wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz
2. Abschnitt:
Objektiver Rechtsschutz
§ 91 Amtsbeschwerde
3. Abschnitt:
Rechtsschutzbeauftragter
§ 91a Rechtsschutzbeauftragter
§ 91b Organisation
§ 91c Befassung
des Rechtsschutzbeauftragten
§ 91d Rechte und
Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten
7. TEIL:
SCHADENERSATZ UND KOSTENERSATZPFLICHT
§ 92 Schadenersatz
§ 92a Kostenersatzpflicht
8. TEIL:
INFORMATIONSPFLICHTEN
§ 93 Sicherheitsbericht
§ 93a Regierungsinformation
9. TEIL:
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 94 Inkrafttreten
§ 94a Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 95 Verweisungen
§ 96 Übergangsbestimmungen
§ 97 Außerkrafttreten
§ 98 Vollziehung“