1188 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird (SPG-Novelle 2006)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

         „9. wenn dies für die Verhängung eines Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen gemäß § 36b und die Durchsetzung desselben notwendig ist.“

2. Nach § 36a werden folgende §§ 36b und 36c samt Überschriften eingefügt:

„Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen

§ 36b. (1) Ist aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und einen Bereich im Umkreis von höchstens 500  m um diesen Veranstaltungsort zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres Inkrafttretens zu enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu erreichen.

(2) In einem Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der Verordnung nach Abs. 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot endet mit Außerkrafttreten der Verordnung.

Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen

§ 36c. Menschen, die gefährliche Angriffe gegen Leib, Leben oder Eigentum oder Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder Verwaltungsübertretungen nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit künftigen Sportgroßveranstaltungen solche gefährliche Angriffe oder Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt.“

3. In § 53 Abs. 1 wird in Z 2a das Zitat „§ 62a Abs. 7“ durch das Zitat „§ 91c Abs. 3“ ersetzt und an die Z 3 die Wortfolge „einschließlich der im Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (§ 16 Abs. 4 und § 28a);“ angefügt.

4. In § 53 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

5. § 53 Abs. 5 (neu) lautet:

„(5) Die Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 3 ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) und zur Fahndung personenbezogene Bilddaten zu verwenden, die Private oder andere Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung von Daten über nichtöffentliches Verhalten.“

6. Der bisherige § 53 Abs. 5 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 53a“und folgende Überschrift:

„Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden“

7. § 54 Abs.  3 lautet:

„(3) Das Einholen von Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert, oder die erweiterte Gefahrenerforschung durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre.“

8. In § 54 Abs. 4 lautet der erste Halbsatz:

„Die Ermittlung personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen und zur erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) zulässig;“

9. Dem § 54 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) personenbezogene Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln, wenn an diesen Orten oder in deren unmittelbarer Nähe nationale oder internationale Veranstaltungen unter Teilnahme von besonders zu schützenden Vertretern ausländischer Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§ 22 Abs. 1 Z 3) stattfinden. Diese Maßnahme darf nur in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung und bei Vorliegen einer Gefährdungssituation gesetzt werden und ist auf eine Weise anzukündigen, dass sie einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Die ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe und zur Abwehr krimineller Verbindungen sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24) verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48 Stunden zu löschen.“

10. In § 57 Abs.  1 wird nach Z 11 folgende Z 11a eingefügt:

     „11a. der Betroffene einen gefährlichen Angriff gegen Leben, Gesundheit und Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt begehen und dies für die Zwecke des § 36b erforderlich ist; dies gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer ausländischen Sicherheitsbehörde,“

11. § 57 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig und Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.“

12. In § 58 Abs. 1 wird nach Z 9 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 10 angefügt:

       „10. in den Fällen der Z 11a zwei Jahre nach der Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen.“

13. § 58a samt Überschrift lautet:

„Sicherheitsmonitor

§ 58a. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3), für Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 21 Abs. 1 und 2) und der Vorbeugung vor gefährlichen Angriffen (§ 22 Abs. 2 und 3) auch mittels Kriminalitätsanalyse in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem hinsichtlich sämtlicher angezeigter, von Amts wegen zu verfolgender und vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen folgende Informationen zu verarbeiten und gemeinsam zu benützen: strafbare Handlung samt näherer Umstände und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit, betroffenes Gut (Markenname) oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht und Alter sowie Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigungen im Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst ist. Die Daten sind nach 18 Monaten zu löschen.“

14. Die Bezeichnungen 5. und 6. Teil samt Überschriften werden gestrichen und die bisherigen §§ 80a und b samt Überschriften werden nach § 58a als §§ 58b und c eingefügt.

15. Die Überschrift von § 59 lautet:

„Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme“

16 In § 59 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Zentralen Informationssammlung“ die Wortfolge „und den übrigen Informationsverbundsystemen“ eingefügt.

17. § 59 Abs. 2 lautet:

„(2) Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer.“

18. In § 59 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „der Zentralen Informationssammlung“ die Wortfolge „und den übrigen Informationsverbundsystemen“ eingefügt.

19. Die §§ 62 und 62a samt Überschriften entfallen.

20. Der bisherige Teil 7 erhält die Nummerierung „5“ und der bisherige Teil 8 erhält die Nummerierung „6“ und die überschrift Rechtsschutz.

21. In § 84 Abs. 1 Z 4 wird der Beistrich durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach § 36b betritt.“

22. Vor der Überschrift zu § 87 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift 1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz eingefügt und nach § 90 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift 2. Abschnitt Objektiver Rechtsschutz eingefügt.

23. Nach § 91 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift 3. Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter eingefügt.

24. (Verfassungsbestimmung) Nach § 91 wird § 91a samt Überschrift eingefügt:

„Rechtsschutzbeauftragter

§ 91a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen.

(2) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung nach Anhörung der Präsidenten der Nationalrates sowie der Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.

(3) Eine Einschränkung seiner Befugnisse nach § 91c sowie seiner Rechte und Pflichten nach § 91d kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.“

25. Nach § 91a werden folgende §§ 91b bis d samt Überschriften eingefügt:

„Organisation

§ 91b. (1) Der Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden.

(2) Die Bestellung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu enthalten.

(3) Der Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen.

Befassung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 91c. (1) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3), durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten (§ 54 Abs. 4) oder durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53 Abs. 5) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung gilt Abs. 3.

(2) Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7 beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen.

(3) Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 54 Abs. 3 und 4 zu setzen oder gemäß § 53 Abs. 5 ermittelte Daten weiterzuverarbeiten.

Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

§ 91d. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dem Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden.

(2) Dem Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung der in § 91c genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden. Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach § 63 oder den besonderen Löschungsbestimmungen zu überwachen.

(3) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des § 26 Abs. 2 des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt.

(4) Der Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen.“

26. Vor § 92 wird die Gliederungsbezeichnung samt Überschrift 7. Teil Schadenersatz und Kostenersatzpflicht eingefügt.

27. Die bisherigen Teile „9“ und „10“ erhalten die Nummerierungen „8“ und „9“.

28. § 94 wird folgender Abs. 19 angefügt:

„(19) Die §§ 35 Abs. 1 Z 8 und 9, 36b und 36c, 53 Abs. 1 Z 2a, 3 und Abs. 5, 53a samt Überschrift, 54 Abs. 3, 4 und 7, 57 Abs. 1 Z 11a und Abs. 3, 58 Abs. 1 Z 9 und 10, 58a bis c samt Überschriften, 59 samt Überschrift, 84 Abs. 1 Z 4 und 5, 91b bis d sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Die §§ 53 Abs. 4 letzter Satz, 62, 62a sowie 80a und b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.“

29. (Verfassungsbestimmung) § 94 wird folgender Abs. 20 angefügt:

(20) (Verfassungsbestimmung) § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt bestellte Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten als nach § 91a bestellt.“

30. Das dem 1. Teil des SPG vorangestellte Inhaltsverzeichnis lautet:

“Inhaltsverzeichnis

1. TEIL

1. Hauptstück: Anwendungsbereich

§ 1

2. Hauptstück: Organisation der Sicherheitsverwaltung

§ 2                Besorgung der Sicherheitsverwaltung

§ 3                Sicherheitspolizei

§ 4                Sicherheitsbehörden

§ 5                Besorgung des Exekutivdienstes

§ 5a                Überwachungsgebühren

§ 5b                Entrichtung der Überwachungsgebühren

§ 6                Bundesminister für Inneres

§ 7                Sicherheitsdirektionen

§ 8                Bundespolizeidirektionen

§ 9                Bezirksverwaltungsbehörden

§ 10                Polizeikommanden

§ 11                Sicherheitsakademie

§ 12                Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung der Sicherheits- und Bundespolizeidirektionen

§ 13                Kanzleiordnung

§ 14        Örtlicher Wirkungsbereich der Sicherheitsbehörden in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 14a                Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

§ 15                Sicherheitspolizeiliche Informationspflicht

§ 15a                Menschenrechtsbeirat

§ 15b                Mitglieder des Menschenrechtsbeirates

§ 15c      Erfüllung der Aufgaben des Menschenrechtsbeirates

3. Hauptstück: Begriffsbestimmungen

§ 16                Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 17        Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung

§ 18        Rechte und Pflichten juristischer Personen

2. TEIL: AUFGABEN DER SICHERHEITSBEHÖRDEN AUF DEM GEBIET DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Erste allgemeine Hilfeleistungspflicht

§ 19

2. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20                Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 21                Gefahrenabwehr

§ 22                Vorbeugender Schutz von Rechtsgütern

§ 23                Aufschub des Einschreitens

§ 24                Fahndung

§ 25                Kriminalpolizeiliche Beratung

§ 26                Streitschlichtung

3. Hauptstück: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung

§ 27

4. Hauptstück: Besonderer Überwachungsdienst

§ 27a

3. TEIL: BEFUGNISSE DER SICHERHEITSBEHÖRDEN UND DER ORGANE DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 28        Vorrang der Sicherheit von Menschen

§ 28a                Sicherheitspolizeiliche Aufgabenerfüllung

§ 29                Verhältnismäßigkeit

§ 30        Rechte des Betroffenen bei der Ausübung von Befugnissen

§ 31                Richtlinien für das Einschreiten

2. Hauptstück: Befugnisse für die erste allgemeine Hilfeleistungspflicht und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

1. Abschnitt: Allgemeine Befugnisse

§ 32        Eingriffe in Rechtsgüter im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht

§ 33                Beendigung gefährlicher Angriffe

2. Abschnitt: Besondere Befugnisse

§ 34                Auskunftsverlangen

§ 35                Identitätsfeststellung

§ 35a                Identitätsausweis

§ 36                Platzverbot

§ 36a                Schutzzone

§ 36b                Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen

§ 36c                Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen

§ 37                Auflösung von Besetzungen

§ 38                Wegweisung

§ 38a                Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 39        Betreten und Durchsuchen von Grundstücken, Räumen und Fahrzeugen

§ 40                Durchsuchen von Menschen

§ 41                Durchsuchungsanordnung bei Großveranstaltungen

§ 42                Sicherstellen von Sachen

§ 42a                Entgegennahme, Verwahrung und Ausfolgung verlorener oder vergessener Sachen

§ 43        Verfall sichergestellter Sachen

§ 44                Inanspruchnahme von Sachen

§ 45        Eingriffe in die persönliche Freiheit

§ 46                Vorführung

§ 47                Durchführung einer Anhaltung

§ 48                Bewachung von Menschen und Sachen

§ 48a                Anordnung von Überwachungen

§ 49                Außerordentliche Anordnungsbefugnis

3. Abschnitt: Unmittelbare Zwangsgewalt

§ 50

4. TEIL: VERWENDEN PERSONENBEZOGENER DATEN IM RAHMEN DER SICHERHEITSPOLIZEI

1. Hauptstück: Allgemeines

§ 51

2. Hauptstück: Ermittlungsdienst

§ 52                Aufgabenbezogenheit

§ 53                Zulässigkeit der Verarbeitung

§ 53a                Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

§ 54                Besondere Bestimmungen für die Ermittlung

§ 54a      Legende

§ 54b                Vertrauenspersonenevidenz

§ 55                Sicherheitsüberprüfung

§ 55a      Fälle der Sicherheitsüberprüfung

§ 55b                Durchführung der Sicherheitsüberprüfung

§ 55c                Geheimschutzordnung

§ 56                Zulässigkeit der Übermittlung

§ 57        Zentrale Informationssammlung; Zulässigkeit der Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 58        Zentrale Informationssammlung; Sperren des Zugriffes und Löschen

§ 58a                 Sicherheitsmonitor

§ 58b                Vollzugsverwaltung

§ 58c      Zentrale Gewaltschutzdatei

§ 59                Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme

§ 60                Verwaltungsstrafevidenz

§ 61                Zulässigkeit der Aktualisierung

§ 62        Entfallen

§ 63        Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

3. Hauptstück: Erkennungsdienst

§ 64                Begriffsbestimmungen

§ 65                Erkennungsdienstliche Behandlung

§ 65a                Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Auffindung Abgängiger

§ 66                Erkennungsdienstliche Maßnahmen an Leichen

§ 67        DNA-Untersuchungen

§ 68                Erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Antrag oder mit Zustimmung des Betroffenen

§ 69                Vermeidung von Verwechslungen

§ 70                Erkennungsdienstliche Evidenzen

§ 71                Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten

§ 72                Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten zu wissenschaftlichen Zwecken

§ 73        Löschen erkennungsdienstlicher Daten von Amts wegen

§ 74        Löschen erkennungsdienstlicher Daten auf Antrag des Betroffenen

§ 75        Zentrale erkennungsdienstliche Evidenz

§ 76                Besondere Behördenzuständigkeit

§ 77                Verfahren

§ 78                Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt

§ 79                Besondere Verfahrensvorschriften

§ 80                Auskunftsrecht

5. TEIL: STRAFBESTIMMUNGEN

§ 81        Störung der öffentlichen Ordnung

§ 82                Agressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht oder gegenüber Militärwachen

§ 83                Begehung einer Verwaltungsübertretung in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand

§ 83a                Unbefugtes Tragen von Uniformen

§ 84        Sonstige Verwaltungsübertretungen

§ 85                Subsidiarität

§ 86                Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz

6. TEIL:  RECHTSSCHUTZ

1. Abschnitt: Subjektiver Rechtsschutz

§ 87        Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen

§ 88                Beschwerden wegen Verletzung subjektiver Rechte

§ 89                Beschwerden wegen Verletzung von Richtlinien für das Einschreiten

§ 90                Beschwerden wegen Verletzung der Bestimmungen über den Datenschutz

2. Abschnitt: Objektiver Rechtsschutz

§ 91                Amtsbeschwerde

3. Abschnitt: Rechtsschutzbeauftragter

§ 91a                Rechtsschutzbeauftragter

§ 91b                Organisation

§ 91c                Befassung des Rechtsschutzbeauftragten

§ 91d      Rechte und Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

7. TEIL: SCHADENERSATZ UND KOSTENERSATZPFLICHT

§ 92                Schadenersatz

§ 92a                Kostenersatzpflicht

8. TEIL: INFORMATIONSPFLICHTEN

§ 93                Sicherheitsbericht

§ 93a                Regierungsinformation

9. TEIL: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 94                Inkrafttreten

§ 94a                Sprachliche Gleichbehandlung

§ 95                Verweisungen

§ 96                Übergangsbestimmungen

§ 97                Außerkrafttreten

§ 98                Vollziehung“