Vorblatt
Ziel und
Inhalt der Gesetzesinitiative:
Der vorliegende Gesetzentwurf enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
1. Schaffung von besonderen Befugnissen der Sicherheitsbehörden und Organe
zur Vermeidung gewalttätiger Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit
Sportveranstaltungen, insbesondere
1.1. Aufnahme einer gesetzlichen Ermächtigung für die Sicherheitsbehörden
zur Errichtung eines Sicherheitsbereiches im Umfeld von Veranstaltungsorten für
Sportgroßveranstaltungen durch Verordnung und daran anknüpfend die Möglichkeit
zur Wegweisung von Personen, bei denen das Vorliegen bestimmter Tatsachen die
Annahme rechtfertigt, sie werden im Sicherheitsbereich gefährliche Angriffe im
Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begehen;
1.2. Schaffung eines entsprechenden Verwaltungstraftatbestandes;
1.3. Möglichkeit der Errichtung einer zentralen Datei zur Erfassung von
Personen, die im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen spezifische
strafbare Handlungen begangen haben;
1.4. Aufnahme der Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen als
weitere besondere Befugnis in diesem Zusammenhang;
2. Neuordnung des datenrechtlichen Teiles des Sicherheitspolizeigesetzes,
insbesondere
2.1. Ausdrückliche Verankerung der Datenverarbeitungsermächtigung für
Zwecke der Gefahrenerforschung;
2.2. Schaffung einer Regelung für die Übermittlung von Daten aus
Videoanwendungen Privater an Sicherheitsbehörden und deren Weiterverarbeitung
für sicherheitspolizeiliche Zwecke;
2.3. Regelung, die den Sicherheitsmonitor als zentrale Informationssammlung
einrichtet und den 4. Teil des SPG neu organisiert.
3. Erweiterung der Regelungen über den Ermittlungsdienst im Hinblick auf
den Einsatz moderner Mittel der Bild- und Tonaufzeichnung für die Aufgabe der
erweiterten Gefahrenerforschung.
4. Regelung, die Videoaufzeichnung zum Schutz von Teilnehmern an
Veranstaltungen im Rahmen von nationalen und internationalen Ereignissen
(Konferenzen, EU-Präsidentschaft) ermöglicht.
5. Neuordnung der Bestimmungen über den Rechtsschutzbeauftragten.
Alternativen:
Andere Wege zur
Erreichung der angestrebten Ziele stehen nicht zur Verfügung.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Keine
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Der Entwurf steht
in keinem Widerspruch zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
Für die
Beschlussfassung des § 62 ist eine Zweidrittelmehrheit im Nationalrat
gemäß Art. 44 Abs. 1 B‑VG erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen:
Mit den im
Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen vorgeschlagenen Maßnahmen sind nicht
abschätzbare Mehrausgaben/-kosten verbunden, denen nicht bezifferbare
Mehreinnahmen durch die ebenfalls neu zu schaffende Strafbestimmung
gegenüberstehen.
Die
datenrechtlichen Neuregelungen führen zu keinen bezifferbaren Mehrkosten.
Allerdings sind im Bereich der technischen Ausstattung (Videoanlagen) Ausgaben
zu erwarten.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
1. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:
Der Entwurf für
eine Sicherheitspolizeigesetz-Novelle 2006 schlägt Regelungen in
unterschiedlichen Bereichen des Gesetzes vor.
1.1. Ziel dieses
Gesetzesentwurfes ist es, Gewalt bei Sportgroßveranstaltungen besser vorbeugen
zu können und daher den Sicherheitsbehörden taugliche Mittel und Instrumente in
die Hand zu geben, dem Phänomen europaweit zunehmender gewalttätiger
Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit internationalen und nationalen
Sportveranstaltungen verstärkt begegnen zu können. Der Entwurf schlägt daher
nicht nur neue Befugnisse der Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes „vor Ort“, also im Umfeld eines Veranstaltungsortes, z. B.
einem Stadion, sondern auch die Möglichkeit der zentralen Speicherung von
Gewalttätern bei Sportgroßveranstaltungen vor. Die zentrale Erfassung von
Gewalttätern bezieht im Hinblick auf die internationale Zusammenarbeit
(Fußballeuropameisterschaft 2008 in Österreich und der Schweiz) auch
ausländische gewaltbereite Fans mit ein. Ziel der Maßnahmen ist ein rascheres
Erkennen des Gewaltpotentials in- und ausländischer „Hooligans“ und die
Entwicklung wirksamer Gegenstrategien zum Schutz des Publikums. Die
Eingriffsintensität dieser Maßnahmen ist in Ansehung des
Verhältnismäßigkeitsprinzips abhängig von einschlägigen Vorfällen in der
Vergangenheit in Kombination mit der Einschätzung des Gefährdungspotentials im
Einzelfall.
Die angesprochene
internationale Zusammenarbeit ist auch in einer Reihe von europarechtlichen
Dokumenten verankert:
1. Rechtsakte (in
Anwendung des Titel VI EUV)
- Beschluss des
Rates (2002/348/JI) vom 24.04.2002 über die Sicherheit bei Fußballspielen von
internationaler Bedeutung (ABl L 121, vom 08.05.2002);
2. Entschließungen
- Entschließung
des Rates (2003/C 281/01) vom 17.11.2003 über den Erlass von Zugangsverboten
zum Austragungsort von Fußballspielen von internationaler Bedeutung durch die
Mitgliedsstaaten;
- Entschließung
des Rates (2002/C 22/01) vom 6.12.2001 betreffend ein Handbuch mit Empfehlungen
für die internationale polizeiliche Zusammenarbeit und Maßnahmen zur Vorbeugung
und Bekämpfung von Gewalttätigkeiten und Störungen im Zusammenhang mit
Fußballspielen von internationaler Dimension, die zumindest einen Mitgliedstaat
betreffen;
3. Sonstige
-
Schlussfolgerungen des Rates über die polizeiliche Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung von Gewalt in Verbindung mit Fußball;
- Vorschläge zum
Ausbau der Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt in Verbindung mit Fußball (noch
nicht angenommen, Dok.7017/1/04 REV 1 ENFOPOL 23) der Gruppe „Polizeiliche
Zusammenarbeit“.
1.2. Die
Aufnahme von Regelungen zur Erklärung eines Veranstaltungsortes
und eines bestimmten Bereiches um diesen zum Sicherheitsbereich und die
Gefährderansprache dienen der Erfüllung präventiver Aufgaben der
Sicherheitsexekutive in besonderem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen.
Konkret sollen die Sicherheitsbehörden die Möglichkeit erhalten,
Sicherheitsbereiche mittels Verordnung einzurichten. Daran anknüpfend werden
die Befugnisse zu Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes von
potentiell gefährlichen Menschen geregelt.
1.3. Mit dem neu
zu schaffenden Instrument der Gefährderansprache bei Sportgroßveranstaltungen
soll als Maßnahme mit geringer Eingriffsintensität eine Kontaktaufnahme
zwischen Sicherheitsbehörde und einem potentiellen Gewalttäter im Zusammenhang
mit Sportveranstaltungen ermöglicht werden. Ziel dieser Maßnahme ist in erster
Linie, durch persönliche Ansprache und Belehrung des Betroffenen eine Sensibilisierung
für rechtskonformes Verhalten bei Sportgroßveranstaltungen zu erreichen und auf
die Folgen einer Beteiligung an gewalttätigen Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung
hinzuweisen.
1.4. Derzeit
enthält das Sicherheitspolizeigesetz Regelungen, die es den Sicherheitsbehörden
erlauben, für bestimmte Zwecke und unter genau definierten Voraussetzungen
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte einzusetzen. Darüber hinaus zeichnen in
Österreich aber auch zunehmend Private oder andere Behörden mittels
Videotechnik personenbezogene Daten auf, die für die sicherheitspolizeiliche
Aufgabenerfüllung wertvolle und dienliche Informationen enthalten können. Es
ist der Exekutive aber nur im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung, also
im Rahmen der Verbrechensaufklärung im Hinblick auf eine konkret begangene
Straftat möglich, freiwillig oder mittels richterlich angeordneter
Beschlagnahme gemäß § 143 StPO erlangtes, „privates“ Videomaterial
auszuwerten. Mit der vorgeschlagenen Ermächtigung sollen die
Sicherheitsbehörden im Einzelfall zur Bekämpfung von gefährlichen Angriffen
oder kriminellen Verbindungen oder zur erweiterten Gefahrenerforschung auch
einschlägiges Datenmaterial Dritter weiterverarbeiten dürfen, wenn dies zur
Abwendung schwerer Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
1.5. Den
Sicherheitsbehörden und –dienststellen wird mit dem Instrument des
Sicherheitsmonitors ein tagesaktuelles kriminalpolizeiliches Informationstool
zur Verfügung gestellt. Dadurch sollen aktuelle Kriminalitätsschwerpunkte (Hot
Spots) über die geographischen Bezirksgrenzen hinaus rechtzeitig erkannt und
sinnvolle Gegenmaßnahmen rasch eingeleitet (inkl. Ressourcenplanung für den
Streifendienst u. dgl.) werden können. Unter anderem können auch Straftaten zu
festgenommenen Tätern über die Bezirksgrenzen hinaus zugeordnet und Seriendelikte
erkannt werden.
1.6. Das Instrument der erweiterten
Gefahrenerforschung in seiner derzeitigen Ausgestaltung ist hinsichtlich der
dafür einsetzbaren Befugnisse verbesserungsbedürftig, da weder die verdeckte
Ermittlung noch der (verdeckte) Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten
zulässig sind. Eine Ausweitung der Ermittlungsmethoden ist notwendig, um dem Bedürfnis der
Vorfeldaufklärung im Verfassungsschutz und in der Terrorismusbekämpfung gerecht
werden zu können.
1.7. Durch § 22 Abs. 1 Z 3 SPG wird den Sicherheitsbehörden
die Aufgabe übertragen, Vertreter von ausländischen Staaten, internationalen
Organisationen und anderer Völkerrechtssubjekte besonders zu schützen. Um diese
Aufgabe bestmöglich erfüllen zu können, wird der präventive Einsatz moderner Videotechnik auch an
öffentlichen Orten für zulässig erklärt, an denen sich anlässlich von
internationalen Konferenzen oder anderen auch nationalen Ereignissen besonders
zu schützende Menschen im Sinne der oben beschriebenen Aufgabenstellung
aufhalten.
1.8. Die neuen
Maßnahmen sollen unter der begleitenden Kontrolle des Rechtsschutzbeauftragten
stehen, wie dies dem bewährten Muster im Sicherheitspolizeirecht seit Jahren
entspricht. Durch die Übernahme immer weiterer Aufgaben durch den
Rechtsschutzbeauftragten wird es notwendig, die Kontrollbefugnisse des
Rechtsschutzbeauftragten zu erweitern und ihn verfassungsrechtlich zu
verankern. Dies wird zum Anlass genommen, eine Zusammenfassung der Bestimmungen
über den Rechtsschutzbeauftragten im Konnex mit einer Neugliederung des Teiles
Rechtsschutz vorzunehmen.
2.
Kompetenzgrundlage:
Die vorgeschlagenen
Regelungen stützen sich auf die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung gemäß
Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG („Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ruhe, Ordnung und Sicherheit“).
3.
Finanzielle Auswirkungen:
Die
vorgeschlagenen Bestimmungen betreffend die datenrechtlichen Neuregelungen und
den Sicherheitsmonitor verursachen keine bezifferbaren Mehrkosten.
Durch die
Erweiterung der Aufgaben des Rechtsschutzbeauftragten sind geringe Mehrkosten
zu erwarten.
Durch den
vorliegenden Gesetzesvorschlag werden im Hinblick auf die Erweiterung der
besonderen Ermittlungsmaßnahmen zusätzliche Ausgaben im Anlagenbereich in Höhe
von rund 900.000.- Euro im Bereich der Sicherheitsexekutive erwartet.
Einnahmen lassen
die in § 84 Abs. 1 Ziffer 5 neu geschaffene Strafbestimmung erwarten;
die Höhe ist wegen der Neuartigkeit dieser Strafbestimmung, basierend auf der
gleichfalls neu geschaffenen Basis (§ 36b), nicht kalkulier- oder seriös
abschätzbar.
Es kann davon
ausgegangen werden, dass die weiteren in den einzelnen Bestimmungen verankerten
Aufgaben und Befugnisse der Behörden und deren Organe zu keinerlei
Mehrbelastungen in budgetärer Hinsicht führen werden.
Die Bedeckung
sämtlicher angeführter Mehrkosten wird im Rahmen der bei Kapitel 11 – Inneres
veranschlagten Budgetmittel sichergestellt.
Besonderer Teil
Zu Z 1,
2 und 21 (§§ 35 Abs. 1 Z 9, 36b und c sowie 84 Abs. 1 Z 5):
Die vorgeschlagene
Regelung des Sicherheitsbereiches bei Sportgroßveranstaltungen ist eine dem
vorbeugenden Rechtsschutz dienende Maßnahme. Unter Sportgroßveranstaltungen
werden jedenfalls solche Sportveranstaltungen zu subsumieren sein, die über
einen bestimmten Zeitraum an verschiedenen Veranstaltungsorten stattfinden und
internationale Dimension haben (etwa EURO 2008). Darüber hinaus ist für die
Qualifikation als Sportgroßveranstaltung die Besucherzahl maßgeblich, wobei
freilich keine bestimmte Grenze angegeben wird, nicht zuletzt, um der
Vollziehung eine flexible Handhabung zu ermöglichen. Insbesondere wird nach
internationaler und nationaler Dimension zu unterscheiden sein: So kann auf
nationaler Ebene auch ein Fußballspiel der ersten Liga eine
Sportgroßveranstaltung sein, bei der bei Vorliegen der zusätzlichen, in § 36b
normierten Voraussetzungen ein Sicherheitsbereich verordnet werden kann.
Es handelt sich um
ein zweistufiges Verfahren, in dem in einem erstem Schritt ein bestimmter
Veranstaltungsort und ein bestimmter Bereich um diesen unter bestimmten
Voraussetzungen zum Sicherheitsbereich erklärt werden kann, und daran
anknüpfend bestimmten Menschen, von denen auf Grund einer
Gefährlichkeitsprognose anzunehmen ist, sie werden gefährliche Angriffe gegen
Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt
begehen, das Betreten dieses durch Verordnung definierten Bereiches untersagt
werden kann. Die Maßnahme richtet sich gezielt gegen Menschen, die den Behörden
als gewalttätig im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen bekannt sind.
§ 36b
ermächtigt die Sicherheitsbehörden zur Einrichtung von Sicherheitsbereichen bei
Sportgroßveranstaltungen im Verordnungsweg. Voraussetzung zur Erlassung einer
Verordnung durch die Sicherheitsbehörden ist die Befürchtung, dass es bei einer
bestimmten Sportgroßveranstaltung zu einer allgemeinen Gefahr für die
Gesundheit mehrerer Menschen oder für Eigentum in größerem Ausmaß kommt.
Eine gesetzliche Regelung, die Menschen das Betreten und den Aufenthalt an
bestimmten Örtlichkeiten untersagt, tangiert das verfassungsgesetzlich
gewährleistete Recht auf Freizügigkeit der Person. Dieses Grundrecht gilt im
Rahmen der Rechtordnung (immanente Grundrechtsschranken), Eingriffe durch
einfaches Gesetz sind damit zulässig, soweit der Gleichheitsgrundsatz nicht
verletzt wird.
Ein Verbot des Betretens eines Sicherheitsbereiches, das sich (nur) auf
einen bestimmten Personenkreis beziehen soll - im Gegensatz zum Platzverbot des
§ 36 SPG - hat diesen im Lichte der verfassungsrechtlichen Vorgaben exakt
zu definieren. Jeder potentiell Betroffene muss die Möglichkeit haben zu beurteilen,
ob er zu jenem Personenkreis zählt, der sich im Sicherheitsbereich aufhalten
darf oder nicht.
Die gesetzliche
Festlegung, den örtlichen Wirkungsbereich so auszudehnen, dass je nach den
unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten im Bereich von Veranstaltungsorten
(Stadien) das gesetzliche Ziel noch erreicht werden kann, soll für den Vollzug
dieser Bestimmung gewährleisten, dass unter Bedachtnahme auf seine
grundsätzliche Bewegungsfreiheit ein Fernhalten des Betroffenen vom Bereich des
Stadions erreicht werden kann. Dies ist im Fall der Lage eines Stadions in
einem dicht verbauten Gebiet anders zu sehen als bei einem Stadion, das auf
Grund seiner Lage nur durch wenige Zufahrtsstrassen erreichbar ist. In der Verordnung sind
der Geltungsbeginn, der Anwendungsbereich sowohl in örtlicher (maximal 500m)
als auch in zeitlicher Hinsicht und die Geltungsdauer nach Maßgabe der
tatsächlichen Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes klar
anzuführen. Die Verordnung ist
in einer Weise kundzumachen, die sie möglichst allen Betroffenen zur Kenntnis bringt, beispielsweise
durch (mehrfachen) Aushang des Verordnungstextes in der und im Umkreis um den
Sicherheitsbereich. Die Verordnung tritt nach der Veranstaltung jedenfalls
außer Kraft, bei Vorliegen der Voraussetzungen kann aber neuerlich eine derartige
Verordnung erlassen werden. Die
Verordnung ist nur dann zu erlassen, wenn die Sicherheitsbehörde die
Voraussetzungen nach entsprechender Prüfung als erfüllt ansieht.
Zur faktischen
Durchsetzung des vorbeugenden Rechtsschutzes innerhalb des Sicherheitsbereiches
bedarf es weiterer Instrumente für die Sicherheitsbehörden. Daher werden die
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, Menschen von denen auf
Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher
Angriffe gegen Leben oder Gesundheit von Menschen oder Eigentum im Zusammenhang
mit ähnlichen Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass sie gefährliche
Angriffe begehen werden, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihnen das
Betreten desselben zu verbieten.
Bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen ist der Betreffende aus dem Sicherheitsbereich
wegzuweisen (erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsgewalt) und ihm das
Betreten für einen genau bestimmten Zeitraum zu untersagen. Ein neuerliches
Betreten hingegen ist als Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 1
Z 5 zu ahnden, wobei § 35 VStG gilt. Wesentlich ist auch die
Schaffung von Ausnahmetatbeständen. Menschen, die im Sicherheitsbereich ihren
Wohnsitz haben oder dort sonstige berechtigte Interessen glaubhaft machen
können, wird man aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht dieses
Sicherheitsbereiches verweisen können. Ein Betretungsverbot kann nicht verhindern,
dass jemand zu seinem Wohnort gelangt oder sonst aus berechtigtem Interesse
einen innerhalb des Sicherheitsbereiches gelegenen Ort aufsucht. Der Betroffene
hat dieses Interesse oder den Umstand, dass er an der angegebenen Adresse
tatsächlich wohnt, glaubhaft zu machen.
Um die Bestimmung
des § 36b (Wegweisung und Verhängung eines Betretungsverbotes) vollziehen
zu können, bedarf es auch einer Ermächtigung zur Identitätsfeststellung.
Demnach soll eine Identitätsfeststellung zulässig sein, wenn dies für die
Verhängung eines Betretungsverbotes in einem Sicherheitsbereich und die
Durchsetzung derselben notwendig ist. Dadurch wird klargestellt, dass eine
anlasslose Identitätsfeststellung keinesfalls zulässig ist, sondern diese nur
bei Vorliegen bestimmter Tatsachen, die sich insbesondere aus einer Gesamtbetrachtung
der konkreten Örtlichkeit, sachbezogener Äußerungen, Erkenntnisse aus früheren
Vorfällen oder des Verhaltens des Betreffenden ergeben können, die die Annahme
rechtfertigen, er werde gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt im
Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen begehen, vorgenommen werden darf.
Mit den in
§ 36c neu vorgeschlagenen Maßnahmen soll den Sicherheitsbehörden ein
weiteres Mittel in die Hand gegeben werden, im Rahmen der Vorbeugung vor Gewalt
im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen Anordnungen gegen bestimmte
Menschen, bei denen eine Zuordnung von Straftaten bei Sportgroßveranstaltungen
erfolgt ist, zu treffen. Voraussetzung der Maßnahme ist, dass gefährliche Angriffe
gegen Leib, Leben oder Eigentum oder Verwaltungsübertretungen nach §§ 81
oder 82 oder dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit
Sportgroßveranstaltungen durch einen bestimmten Menschen bereits stattgefunden
haben. Die Aufnahme der angeführten Verwaltungsübertretungen ist notwenig, weil
gerade diese Tatbestände im Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen vor Ort
in der Praxis eine Rolle spielen.
Wesentliches
Element für die mögliche Vorladung mittels Bescheid durch die zuständige
Sicherheitsbehörde des Wohnsitzes des Betroffenen und die Belehrung über
rechtskonformes Verhalten (Gefährderansprache) nach dem vorgeschlagenen
§ 36c ist die Prognose im Einzelfall, dass es zu einer Begehung
gefährlicher Angriffe oder der genannten Verwaltungsübertretungen in
unmittelbarem Zusammenhang mit Sportgroßveranstaltungen kommen werde. Das Vorliegen bestimmter
Tatsachen ist im Einzelfall genau zu dokumentieren zu begründen. Solche
Tatsachen könnten darin liegen, dass die Sicherheitsbehörden (beispielsweise im
Wege der „szenekundigen Beamten“) konkrete Hinweise auf Teilnahme eines
bestimmten Menschen an gewalttätigen Auseinandersetzungen bei einer bestimmten
künftigen Sportgroßveranstaltung haben. Bloße Mutmaßungen reichen diesbezüglich
keinesfalls aus. Die - die Annahme bestimmter Tatsachen rechtfertigenden - Handlungen
müssen darüber hinaus in einem gewissen zeitlichen Konnex zueinander stehen.
Zu Z 3 (§ 53
Abs. 1 Z 3):
Mit der
SPG-Novelle 2000 wurde § 28a Abs. 1 SPG geschaffen, um klarzustellen,
dass jeder Gesetzesauftrag zur Gefahrenabwehr implizit stets auch die
Teilaufgabe der Gefahrenerforschung umfasst. (Bereits die Stammfassung des SPG
enthielt in den Definitionen des § 16 Abs. 4 den Hinweis auf diese
Teilaufgabe, allerdings ohne daran spezifische Befugnisse zu knüpfen.) Der
Begriff der Gefahrenerforschung des § 28a Abs. 1 ist so zu verstehen,
dass die Sicherheitsbehörden bereits bei einem, durch bestimmte Indizien
erhärtetem Gefahrenverdacht die Frage zu beantworten haben, ob überhaupt eine
Gefahr vorliegt, die sicherheitspolizeiliches Einschreiten erforderlich macht.
Es wurde durch die Textierung des § 28a damit außer Streit gestellt, dass
im Verdachtsfall Gefahrenerforschung der Gefahrenabwehr vorangehen muss, aber
die zur Aufgabenerfüllung notwendige Informationsgewinnung wurde im
4. Teil des SPG nicht verankert. Im Regelfall wird es aber notwendig sein,
durch die Erhebung von Informationen (auch personenbezogener Daten) das
Vorliegen einer Gefahr zu bestätigen und Aufschluss über die Möglichkeiten
ihrer Bekämpfung zu geben, oder festzustellen, dass keine Gefahr gegeben ist
und die Aufgabe samt Datenermittlung zu beenden ist. Wenn die Ermächtigung zu
Dateneingriffen gemäß § 53 Abs. 1 Z 2a bei der weit im Vorfeld
von konkreten Gefahren angesiedelten „erweiterten Gefahrenerforschung“ des
§ 21 Abs. 3 zulässig ist, so muss dies um so mehr auch gelten, um
einen durch Indizien hinreichend konkretisierten Verdacht auf den Grund zu
gehen.
Wenn
beispielsweise per Internet vage Drohungen gegen einen ausländischen
Staatsbesuch ausgestoßen werden, haben die Sicherheitsbehörden im Wege der
Datenermittlung die Gefährdungssituation einzuschätzen. Ähnlich verhält es
sich, wenn etwa ein Fan eine im öffentlichen Leben stehenden Persönlichkeit
durch das Schreiben von Briefen und Versuche der Kontaktaufnahme belästigt, und
andeutet, bei der nächsten sich bietenden Gelegenheit (etwa anlässlich einer
Autogrammstunde) eine „Handlung setzen zu wollen, die Aufmerksamkeit erregt“,
so obliegt es der Exekutive, durch das Sammeln von Informationen über diese
Person herauszufinden, ob ein gefährlicher Angriff gegen die Person des
öffentlichen Lebens droht und allenfalls durch adäquate Maßnahmen vorzukehren.
Es erfolgt daher in
§ 53 Abs. 1 in Z 3 eine Klarstellung dahingehend, dass die
Verwendung von personenbezogenen Daten in einer Datenanwendung auch für die
Gefahrenerforschung gemäß § 28a Abs. 1 zulässig ist.
Zu Z 5
(§ 53 Abs. 5):
Derzeit enthält
§ 54 SPG die besonderen Bestimmungen (Zwecke und Voraussetzungen) für die
Ermittlung von Daten mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten durch Sicherheitsbehörden.
In zunehmenden Maß zeichnen in
Österreich aber auch Private oder andere Behörden mittels Videotechnik
personenbezogene Daten auf, die für die sicherheitspolizeiliche
Aufgabenerfüllung zweckdienliche Informationen enthalten können. Es ist der
Exekutive nur im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung, also im Rahmen der
Verbrechensaufklärung im Hinblick auf eine konkret begangene Straftat möglich,
freiwillig oder mittels richterlich angeordneter Beschlagnahme gemäß § 143
StPO erlangtes Videomaterial Dritter auszuwerten. Das Sicherheitspolizeigesetz
lässt derzeit das Anfertigen von Videoaufzeichnungen ausschließlich für Zwecke
der Abwehr von gefährlichen Angriffen und kriminellen Verbindungen zu und in
verdeckter Form nur dann, wenn die Aufgabenerfüllung sonst gefährdet oder
erheblich erschwert wäre (§ 54 Abs. 4 iVm 3 und Abs. 4a). Darüber
hinaus wird mit der vorliegenden Novelle die Zulässigkeit des Einsatzes von
Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten auch im Rahmen der Aufgabenstellung der erweiterten
Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) vorgeschlagen (siehe dazu
Z 8).
Nun ist es
denkbar, dass im Rahmen dieser sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung, etwa
im Zuge der Observierung einer gefährlichen Gruppierung gemäß § 21
Abs. 3, festgestellt wird, dass die Auswertung von Videomaterial aus
Banken, öffentlichen Verkehrsbetrieben, Wettbüros oder anderen Plätzen, an
denen sich Mitglieder der beobachteten Gruppierung aufgehalten haben, wertvolle
Ermittlungsansätze ergeben würden. Da es für die Übermittlung der benötigten
personenbezogenen Daten zur sicherheitspolizeilichen Aufgabenerfüllung einer
ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage bedarf, wird nunmehr eine Regelung
vorgeschlagen, die im Hinblick auf ihre Grundrechtsrelevanz unter ganz
bestimmten, eng gefassten Voraussetzungen die Sicherheitsbehörden zur
Weiterverwendung von Videobildern ermächtigt, die von Dritten (Privaten oder
anderen Behörden oder Körperschaften) aufgezeichnet und den Sicherheitsbehörden
„freiwillig“ herausgegeben wurden: Die Übermittlung und Weiterverwendung durch
die Sicherheitsbehörden hat jeweils nur im Zusammenhang mit einem konkreten
Anlassfall im Rahmen der ausdrücklich genannten sicherheitspolizeilichen
Aufgabenstellungen stattzufinden. Die vorgesehenen Eingriffsschwellen liegen
insofern hoch, als die Ermächtigung zur Weiterverwendung durch die Exekutive
nur Bilddaten betrifft und nur Fälle von Gefahrenabwehr, in denen „schwere
Gefahr“ für die öffentliche Sicherheit (siehe dazu § 149d Abs. 3
StPO) zu befürchten ist, das bedeutet eine besonders gewichtige, aus der
Durchschnittskriminalität deutlich herausragende Gefahr. Im Ergebnis wird
dadurch die Verwendung von Datenmaterial Dritter auf Fälle beschränkt, bei
denen die Begehung von Verbrechen (§ 17 StGB) droht (vgl Wiederin,
Privatsphäre und Überwachungsstaat [2003] 86f). Auf das Material darf zudem nur
zurückgegriffen werden, wenn ohne dieses die Aufgabenerfüllung gefährdet oder
erheblich erschwert wäre, oder die „erweiterten Gefahrenerforschung“
aussichtslos. Durch den ausdrücklichen Hinweis auf das Verbot der Verwendung
von Daten über nichtöffentliches Verhalten wird klargestellt, dass die den
Sicherheitsbehörden in § 54 für deren Einsatz von Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräten gesetzten Schranken (und damit auch die einschlägigen
Regelungen der StPO) nicht umgangen werden dürfen. Der Rechtsschutzbeauftragte
ist je nach der im Einzelfall zugrunde liegenden Aufgabenstellung gemäß
§ 91c SPG einzubinden (siehe dazu die Ausführungen zu Z 25).
Hinsichtlich der Löschung der Daten gilt die allgemeine Regelung des § 63
SPG, die vorsieht, dass die Daten zu löschen sind, wenn sie für die Erfüllung
der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden.
Zu Z 7
und 8 (§§ 54 Abs. 3 und 4):
Das Instrument der
erweiterten Gefahrenerforschung in seiner derzeitigen Ausgestaltung
(eingerichtet mit der SPG-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 85/2000), enthält an
besonderen Ermittlungsbefugnissen weder die verdeckte Ermittlung noch den
(verdeckte) Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten, was in der
praktischen Anwendung zu Problemen führt. Gerade im Bereich der
Vorfeldermittlungen ist mit besonderer Vorsicht und „Konspirativität“
vorzugehen, um das Gegenüber – die aufzuklärende Verbindung – nicht frühzeitig
zu warnen, was bloß zur Folge hätte, dass deren Abschottungs- und
Verschleierungsmaßnahmen verstärkt würden. Das bedeutet, dass den
Sicherheitsbehörden neben der offenen Befragung - die im Bereich der
Vorfeldermittlung bei extremistischen Gruppierungen keinesfalls zielführend
sein wird - bislang nur die (verdeckte) Observation zur Verfügung steht, die es
klar von der verdeckten Ermittlung abzugrenzen gilt: Wenn sich ein Organ im
Rahmen einer Observation in eine Situation begibt, die in vorhersehbarer Weise
in die Bekanntgabe von (personenbezogenen) Informationen durch Dritte mündet,
wird auch schon dann von verdeckter Ermittlung und nicht bloß von (verdeckter)
Observation auszugehen sein, wenn der getarnte Exekutivbeamte bloß beobachtet
und zuhört und nicht versucht, durch aktive Teilnahme an einem Gespräch an Informationen
zu kommen. Damit sind die Grenzen klar aufgezeigt, an die Organe Beamte bei der
erweiterten Gefahrenerforschung mit der derzeit zur Verfügung stehenden
Observation stoßen und die die Aufgabenerfüllung in weiten Bereichen unmöglich
machen. Im Übrigen ist den Sicherheitsbehörden auch das „schlichte“ Anfertigen
von Fotos bei einer Observation im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung
verwehrt, obwohl das Festhalten der jeweils fallrelevanten Umstände im Rahmen
einer Observation einer Zielperson auf einem Bild (oder allenfalls einem
Videofilm) ein Grunderfordernis der polizeilichen Ermittlungen darstellt.
Es ist daher
notwendig, den Sicherheitsbehörden diese besonderen Formen der Ermittlung auch
im Rahmen der erweiterten Gefahrenerforschung zur Verfügung zu stellen, um dem
Bedürfnis der Vorfeldaufklärung im Verfassungsschutz und in der
Terrorismusbekämpfung gerecht werden zu können, wenn anders die
Aufgabenerfüllung aussichtslos wäre. Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit
der Regelung wird somit der Einsatz dieser verdeckten Ermittlungsmethoden als
ultima ratio verankert, der nur dann erfolgen darf, wenn das bloße Observieren einer bestimmten
Gruppierung nicht mehr, oder von vornherein nicht geeignet ist, die
Erkenntnislage zu dieser Gruppierung zu verbessern.
Als weiteres
Kriterium und gleichzeitig als Regulativ zur Ausdehnung der Befugnisse wird der
begleitende Rechtsschutz durch den Rechtsschutzbeauftragten umfassender
gestaltet (siehe dazu Z 24 und 25). Im Übrigen wird darauf verwiesen, dass
der Rechtsschutzbeauftragte im Bundesministerium für Inneres, der die
erweiterte Gefahrenerforschung seit ihrer Einführung im Jahre 2000 kontrolliert
und dem Bundesminister für Inneres über seine Wahrnehmungen hinsichtlich der
Erfüllung dieser Aufgabenstellung jährlich berichtet, sich ebenso wie die Praktiker
dahingehend geäußert hat, dass verdeckte und technisch unterstützte
Ermittlungsmethoden in diesem Bereich notwendig sind (vgl Matscher, Der
Rechtsschutzbeauftragte im österreichischen Recht aus Sicht des
Rechtsschutzbeauftragten des Bundesministeriums für Inneres, in
Bundesministerium für Inneres (Hrsg), Der Rechtsschutzbeauftragte [2004] 81f).
Zu Z 9
(§ 54 Abs. 7):
Durch § 22
Abs. 1 Z 3 wird den Sicherheitsbehörden die Aufgabe übertragen, die
Vertreter ausländischer Staaten, internationale Organisationen und andere
Völkerrechtssubjekte nach Maßgabe völkerrechtlicher Verpflichtungen besonders
zu schützen und zwar auch dann, wenn keine konkreten Hinweise auf bevorstehende
gefährliche Angriffe gegen diese Menschen gegeben sind. Völkerrechtliche
Schutzpflichten resultieren etwa aus dem Wiener Übereinkommen über
diplomatische Beziehungen samt Zusatzprotokoll, dem Wiener Übereinkommen über
konsularische Beziehungen, dem Übereinkommen über die Verhütung, Verfolgung und
Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte Personen
einschließlich Diplomaten, dem Übereinkommen über die Sicherheit von Personal
der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal und diversen
Amtssitzabkommen. Es wird von einer Schutzverpflichtung der Exekutive ohne
konkrete Gefährdungssituation ausgegangen, indem der Gesetzgeber die Vermutung
erhöhter Gefährdung aufstellt. Nach dem zitierten Übereinkommen über die Verhütung,
Verfolgung und Bestrafung von Straftaten gegen völkerrechtlich geschützte
Personen, BGBl. 488/1997, hat Österreich u.a. alle durchführbaren Maßnahmen zu
treffen, um zu verhindern, dass Straftaten, die sich etwa gegen einen
ausländischen Regierungschef, der sich in Österreich aufhält, begangen werden
(vgl. etwa Erk. d. VfGH vom 10.6.1998, B 2322/97, VfSlg. 15170, zum
Staatsbesuch des Regierungschefs der Volksrepublik China). Der „besondere
Schutz“, der in Relation zum allgemeinen Schutz aller Personen, Einrichtungen
und Sachen durch die bloße Existenz der Exekutive und ihrem permanenten Bemühen
um die öffentliche Sicherheit – etwa im Rahmen des Streifendienstes (§ 5
Abs. 3 SPG) zu sehen ist, impliziert zumindest erhöhte Aufmerksamkeit für
die zu schützenden Interessen. Ansonsten bleibt es aber den Sicherheitsbehörden
überlassen, mit welchen konkreten, bislang ausschließlich nicht-eingreifenden
Maßnahmen von der Intensivierung des Streifendienstes bis hin zur permanenten
Überwachung (§ 48 Abs. 4 SPG) sie die ihnen zugewiesene Aufgabe
erfüllen. Um diese Aufgaben in qualitativ hochwertiger Weise und unter
Nutzbarmachung der zur Verfügung stehenden technischen Mittel zu bewältigen,
wird der Einsatz von Videotechnik unter eng gefassten Voraussetzungen (48 Stunden
Aufbewahrung, Weiterverarbeitung der Daten nur zu bestimmten Zwecken und unter
Einbindung des Rechtsschutzbeauftragten) vorgeschlagen.
Der Einsatz der
Videoaufzeichnung unterliegt im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der
eingesetzten Mittel zum angestrebten Zweck sowohl in örtlicher als auch in
zeitlicher Hinsicht Beschränkungen: Es muss sich bei der überwachten
Örtlichkeit um einen öffentlichen Ort im Sinne der Definition des § 27
Abs. 2 SPG handeln, an dem eine nationale oder internationale Veranstaltung
unter Beteiligung von Vertretern ausländischer Staaten oder Vertretern
internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte stattfindet,
oder der in unmittelbarer Nähe von einem derartigen Veranstaltungsort liegt.
Das kann etwa ein Bereich der Parkanlage in Schönbrunn sein, wenn dort ein
Freiluftkonzert mit Beteiligung ausländischer Staatsgäste stattfindet, oder die
unmittelbare Umgebung (z.B. der Fuhrpark) um ein Konferenzzentrum, in dem
(auch) ausländische Regierungschefs tagen. Das Vorliegen einer
Gefährdungssituation kann durch die Exponiertheit eines oder mehrerer
Teilnehmer (zB Treffen der Präsidenten Bush und Putin) gegeben sein, oder sich
aus Hinweisen in- oder ausländischer Sicherheitsbehörden ergeben. Darüber
hinaus muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Ereignis mit
ausländischer Beteiligung und der Aufzeichnung bestehen. Zum
Veranstaltungsbegriff siehe Erläuterungen zu § 41 SPG (Hauer-Keplinger,
Sicherheitspolizeigesetz-Kommentar², 468).
Der präventive
Charakter der Maßnahme wird durch die vorhergehende Ankündigung zum Ausdruck
gebracht und dient dem Interesse potentiell Betroffener im Hinblick auf die
Achtung ihrer Privatsphäre. Videoüberwachungen werden mit professioneller
Technik durchgeführt werden, die den Ton nicht automatisch mit aufzeichnet.
Sollte nach Abwägung aller Umstände auch eine Tonaufzeichnung erfolgen, ist auf
diese in der Ankündigung gesondert hinzuweisen. Die Daten dürfen, sofern das
Material nicht zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe oder für
Fahndungszwecke länger benötigt wird, maximal 48 Stunden aufbewahrt werden. Wie
auch bei der Regelung des § 54 Abs. 6 (Videoüberwachung an
Kriminalitätsschwerpunkten) ist die begleitende Kontrolle durch den
Rechtsschutzbeauftragten vorgesehen (siehe die Ausführungen zu Z 24 und
25).
Zu Z 10
und 12 (§§ 57 Abs. 1 Z 11a und 58 Abs. 1):
Im Zusammenhang
mit Sportgroßveranstaltungen soll zur Bekämpfung von Gewalt im Umfeld von
Sportgroßveranstaltungen auch eine Speicherung von Gewalttätern möglich sein.
Gewalttätige Ausschreitungen, insbesondere anlässlich internationaler Fußball-,
aber auch Eishockeyspiele, werden zunehmend zu einem Problem der
veranstaltenden Länder und deren Sicherheitsbehörden. Um auch international
vernetzt adäquat reagieren zu können, personelle und strukturelle Zusammenhänge
in der Hooligan-Szene und somit mögliche Bedrohungsfelder erkennen und
Gewalttaten verhindern zu können, soll es möglich sein, Daten in- und
ausländischer behördlich bekannter Gewalttäter erfassen zu können. So dürfen
personenbezogene Daten von Betroffenen, die einen gefährlichen Angriff gegen
Leben, Gesundheit und Eigentum im Zusammenhang mit einer Sportgroßveranstaltung
begangen haben und wenn auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie
werden bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere gefährliche Angriffe
gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung von Gewalt begehen,
gespeichert werden. Eine derartige Vormerkung kann in Verbindung mit der zu
stellenden Gefährlichkeitsprognose im Einzelfall ein Indiz für eine Wegweisung
und Verhängung eines Betretungsverbotes sein (siehe Erläuterungen zu Z 1,
2 und 21).
Die Grundlagen für
die Übermittlung der Daten von ausländischen Behörden finden sich im
Polizeikooperationsgesetz und diversen zwischenstaatlichen Vereinbarungen. Die
von den ausländischen Behörden übermittelten und verarbeiteten Daten sind
spätestens nach Abschluss der Sportgroßveranstaltung zu löschen.
Zu Z 11
(§ 57 Abs. 3):
Anlässlich der
SPG-Novelle, BGBl. I Nr. 104/2002, bei der § 53 Abs. 3 neu
gefasst wurde, erfolgte ein Redaktionsversehen, indem bei der
Übermittlungsermächtigung aus der Zentralen Informationssammlung bloß auf die
gemäß Absatz 1 verarbeiteten Daten abgestellt wurde. Nun ist es aber notwendig,
für die in Abs. 3 genannten Zwecke (außer für die Verleihung (Zusicherung)
der Staatsbürgerschaft) auch Übermittlungen von gemäß § 57 Abs. 2
SPG, also in der Sachenfahndung verarbeitete Daten zuzulassen, weshalb
§ 57 Abs. 3 in diesem Sinne ergänzt werden soll.
Zu Z 13
bis 18 (§§ 58a bis c und 59):
Bei bekannt werden
einer strafbaren vorsätzlichen Handlung nach dem StGB und strafrechtlichen
Nebengesetzen gibt der jeweilige Sachbearbeiter die entsprechenden Daten in den
Sicherheitsmonitor ein. Den Sicherheitsbehörden und –dienststellen wird mit dem
Instrument des Sicherheitsmonitors ein tagesaktuelles polizeiliches
Informationstool zur Verfügung gestellt, das es erlaubt, aktuelle
Kriminalitätsschwerpunkte, gegliedert nach Delikten, modi operandi oder
geographischen und zeitlichen Gesichtspunkten über die einzelnen Sprengel
hinaus rechtzeitig zu erkennen und sinnvolle Gegenmaßnahmen einzuleiten. Vor
allem die Ressourcenplanung für den Streifen- und Überwachungsdienst kann
wesentlich effizienter gestaltet werden. Mit Hilfe des Monitors können auch
Straftaten über die Bezirksgrenzen hinaus bestimmten Tätergruppen zugeordnet
und Seriendelikte erkannt werden. Da es sich nicht um eine zentrale Evidenz
handelt, die vordringlich kriminalpolizeiliche Aufgabenerfüllung, mithin
Verbrechensaufklärung, unterstützen soll, werden zu Verdächtigen und
Geschädigten keine Namensdaten verarbeitet, außer es handelt sich dabei um
Firmenbezeichnungen oder Markennamen. Die Aufnahme dieser Datenkategorien ist
notwendig, um Erkenntnisse über Seriendelikte wie etwa Einbruchsserien zu
erlangen, die immer dieselben Unternehmen betreffen, etwa infolge von
Sicherheitsmängeln. Auch Tatorte können personenbezogen sein, wenn sie etwa
Einfamilienhäuser betreffen und somit Rückschlüsse auf den
Besitzer/Geschädigten zulassen. Mit Hilfe der sprengelübergreifenden Auswertung
der Delikte im Hinblick auf ähnliche Vorgehensweisen (Dämmerungseinbrüche,
Tatwerkzeuge etc.) wird es nicht nur möglich, Serien und die Bewegungen von
Tätergruppen quer durch das Bundesgebiet zu erkennen, sondern es wird die
Vorbeugung durch Ausarbeitung von Gegenstrategien (optimierter
Ressourceneinsatz) und durch kriminalpolizeiliche Beratung von Geschädigten
vereinfacht. Die von den einzelnen Dienststellen eingeleiteten Maßnahmen werden
darüber hinaus aufgrund von Vergleichauswertungen zu Vormonaten hinsichtlich
ihrer Wirkung überprüf- und evaluierbar.
Im Hinblick
darauf, dass es sich bei Informationen über Sexualstraftaten um besonders
sensible Daten handelt und über die Tatortadressen Rückschlüsse zu Betroffenen
möglich sind, sollen diese Daten nur von einem eingeschränkten Kreis von
ermittelnden Exekutivbeamten abrufbar sein. Es wird eine generelle Löschung der
Daten nach achtzehn Monaten vorgesehen, da davon ausgegangen werden kann, dass
im Regelfall die Analyse von allfälligen Seriendelikten oder zusammenhängenden
Tätergruppen nach Ablauf dieser Zeit entweder abgeschlossen ist oder
ergebnislos bleibt.
Die Neuordnung des Datenteils führt dazu, dass nach der in § 57
geregelten zentralen Informationssammlung (EKIS=Elektronisches Kriminalpolizeiliches
Informationssystem) und den in § 58 enthaltenen Löschungsfristen in Form
der §§ 58a bis c die weiteren, vom Bundesminister für Inneres betriebenen
Informationsverbundsysteme eingefügt werden. Es handelt sich dabei um die
bislang als 5. und 6. Teil des SPG geführten zentralen Sammlungen
„Vollzugsverwaltung“ und „Zentrale Gewaltschutzdatei“, und den oben
beschriebenen „Sicherheitsmonitor“, die alle in Zukunft aus systematischen
Gründen im 4. Teil des SPG mit der Überschrift “Verwenden
personenbezogener Daten im Rahmen der Sicherheitspolizei“ Platz finden sollen.
Die Aufnahme aller zentralen Sammlungen in § 59 SPG führt dazu, dass
sich systemkonform in Zukunft die Richtigstellungs-, Aktualisierungs-, und
Protokollierungsverpflichtung auf alle Informationsverbundsysteme gleichermaßen
bezieht. Darüber hinaus wird klargestellt, dass Protokolldaten, die § 14
DSG entsprechend der Nachvollziehbarkeit von Datenverwendungsvorgängen dienen
und drei Jahre aufzubewahren sind, nach Ablauf dieser drei Jahren zu löschen
sind. Sie sollen nicht nur Aufschluss über die Dienststelle, sondern auch über
den konkreten Organwalter geben, der – etwa vom Funkwagen aus – eine Anfrage
aus einer Informationssammlung veranlasst hat.
Zu Z 19
und 20 sowie 22 bis 25 (§§ 91a bis d):
In Ansehung der
Ausweitung der Befugnisse der Sicherheitsbehörden im Zusammenhang mit der
erweiterten Gefahrenerforschung und durch die Schaffung der Möglichkeit, im
Rahmen der sicherheitspolizeilichen Aufgabenstellungen auch Videomaterial
anderer Behörden oder Privater zu verwenden, erscheint es erforderlich, im
Gegenzug die Kontrollbefugnisse des Rechtsschutzbeauftragten deutlich
auszuweiten.
Um weitere
Diskussionen zur Frage der Zulässigkeit der einfachgesetzlichen Verankerung
eines unabhängigen und weisungsfreien und in seinen Kontrollbefugnissen
aufgewerteten Rechtsschutzbeauftragten hintanzuhalten und eine
verfassungsrechtlich einwandfreie Regelung zu schaffen, wird die Verankerung
des Rechtsschutzbeauftragten im SPG mittels Verfassungsbestimmung
vorgeschlagen. Aufgrund der veränderten Stellung des Rechtschutzbeauftragten
wird der Bestellungsmodus wird dahingehend verändert, dass - wie bei anderen
verfassungsmäßig eingerichteten Organen - der Bundespräsident auf Vorschlag der
Bundesregierung tätig wird. Darüber hinaus sollen Einschränkungen seiner
Befugnisse, Rechte und Pflichten nur mit Zweidrittelmehrheit vom Nationalrat
beschlossen werden können, hingegen ist die Übertragung weitergehender
Kontrollbefugnisse für den verbesserten Rechtsschutz weiterhin mit einfacher
Mehrheit möglich.
Seine
Kontrollbefugnis wird dadurch wesentlich verbessert, dass der so genannte
„Quellenschutz“ entfällt: Die Organwalter können die Herkunft einer Information
unter Berufung auf die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen
nicht mehr vor dem Rechtsschutzbeauftragten geheim halten. Die Einschränkung
des derzeitigen § 62 SPG, dass der Rechtschutzbeauftragte nur von solchen
Eingriffen durch besondere Ermittlungsmaßnahmen zu informieren ist, bei denen
„die Identität des Betroffenen bekannt ist“, entfällt. Dadurch wird nicht nur
das Rechtsschutzpotential erhöht, sondern - auch im Hinblick auf die bisherigen
Erfahrungswerte des Rechtsschutzbeauftragten - für höchstmögliche Transparenz
gesorgt. Darüber hinaus ist ihm nicht nur Einsicht in die Unterlagen und
Aufzeichnungen zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
sondern der Rechtsschutzbeauftragte kann auch die Durchführung der jeweiligen
Ermittlungsmaßnahmen überwachen und Räumlichkeiten besichtigen, in denen
Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden.
Hinsichtlich der
Kontrollbefugnisse sind je nach der Eingriffsintensität der
Ermittlungstätigkeit der Sicherheitsbehörden drei abgestufte Varianten
vorgesehen:
Erstens die
(nachträgliche) Unterrichtung des Rechtsschutzbeauftragten vom Einsatz
besonderer Ermittlungsmethoden oder Techniken [verdeckte Ermittlung (§ 54
Abs. 3), verdeckter Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten
(§ 54 Abs. 4) oder Verarbeitung von Daten, die andere mittels Einsatz
von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53
Abs. 5] es sei denn, die Maßnahme soll im Rahmen einer erweiterten
Gefahrenerforschung gesetzt werden (siehe unten.)
Zweitens die Einholung
einer Stellungnahme vor Beginn der offenen Videoüberwachung im öffentlichen
Raum oder Beginn der Maßnahme nach drei Tagen, wenn sich der
Rechtsschutzbeauftragte verschweigt.
Drittens eine
ausdrückliche Ermächtigung für den Beginn jeglicher Ermittlungstätigkeit im
Rahmen einer „erweiterten Gefahrenerforschung“ und die Einholung der
Ermächtigung vor dem Einsatz besonderer Ermittlungsmethoden oder Techniken. Die
Ermächtigung, die nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zu
erteilen ist, hat Tatbestandswirkung, dh das Vorliegen der Ermächtigung ist ein
für die Zulässigkeit des Grundrechtseingriffs konstituierendes
Sachverhaltselement (siehe auch § 149e Abs. 2 StPO). Eigenständige
Befugnisse des Bundesministers/der Bundesministerin für Inneres und die
Weisungsbefugnis gegenüber den nachgeordneten Sicherheitsbehörden bleibt unberührt.
Die Erteilung oder Verweigerung der Ermächtigung bedarf keiner Begründung und
ist auch kein bekämpfbarer Akt.
Mit der Neufassung
der Bestimmungen über den Rechtsschutzbeauftragten wird eine Neugliederung
insbesondere des bisherigen Teiles betreffend den Rechtsschutz vorgenommen.
Damit wird nicht nur eine legistische Verbesserung erzielt, sondern auch den
Überlegungen Rechnungen getragen, dass beim Rechtsschutzbeauftragten sowohl
Elemente des subjektiven als auch objektiven Rechtschutzes vorliegen.
Zu Z 28 und 29 (§ 94 Abs. 19 und 20):
Es handelt sich um die Inkrafttretensbestimmungen.
Textgegenüberstellung |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
|
§ 35. (1) ... |
§ 35. (1) ... |
1. bis 8. ... |
1. bis 8. ... |
|
9. wenn dies für die Verhängung eines
Betretungsverbots in einem Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen
gemäß § 36b und die Durchsetzung desselben notwendig ist. |
|
Sicherheitsbereich
bei Sportgroßveranstaltungen §
36b. (1) Ist
aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen der zu erwartenden
Teilnahme gewaltbereiter Personen an einer Sportgroßveranstaltung zu
befürchten, dass es bei dieser zu einer allgemeinen Gefahr für die Gesundheit
mehrerer Menschen oder für Eigentum in großem Ausmaß kommt, sind die
Sicherheitsbehörden ermächtigt, mittels Verordnung den Veranstaltungsort und
einen Bereich im Umkreis von höchstens 500 m um diesen Veranstaltungsort
zum Sicherheitsbereich zu erklären. Dieser ist unter Bedachtnahme auf die
örtlichen Verhältnisse so fest zu legen, dass der Zweck der Maßnahme noch
wirksam erreicht werden kann und es im Falle eines Betretungsverbotes dennoch
zu keiner außer Verhältnis stehenden Beeinträchtigung, insbesondere
hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, eines Betroffenen
kommt. Die Verordnung hat die genaue Bezeichnung des Sicherheitsbereiches in
ihrem örtlichen und zeitlichen Umfang und den Tag ihres Inkrafttretens zu
enthalten. Ihre Wirksamkeit ist auf einen in unmittelbarem Zusammenhang mit
der Sportgroßveranstaltung stehenden bestimmten Zeitraum vor, während und
nach der Veranstaltung einzuschränken. Sie ist auf eine Weise kundzumachen,
die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener zu
erreichen. |
|
(2) In einem
Sicherheitsbereich nach Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen
Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem auf Grund bestimmter
Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener gefährlicher Angriffe gegen
Leben, Gesundheit oder Eigentum im Zusammenhang mit vergleichbaren
Sportgroßveranstaltungen, anzunehmen ist, dass er im Anwendungsbereich der
Verordnung nach Abs. 1 gefährliche Angriffe unter Anwendung von Gewalt
begehen werde, aus dem Sicherheitsbereich wegzuweisen und ihm das Betreten
desselben zu verbieten. Dem Betroffenen ist die Dauer dieses
Betretungsverbotes bekannt zu geben. Die Ausübung von Zwangsgewalt zur
Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist unzulässig. Kann er berechtigte
Interessen für die Notwendigkeit des Betretens des Sicherheitsbereiches
glaubhaft machen, ist darauf entsprechend Bedacht zu nehmen. Das Betretungsverbot
endet mit Außerkrafttreten der Verordnung. |
|
Gefährderansprache
bei Sportgroßveranstaltungen §
36c. Menschen, die
gefährliche Angriffe gegen Leib, Leben oder Eigentum oder
Verwaltungsübertretungen nach §§ 81 oder 82 oder Verwaltungsübertretungen
nach dem Pyrotechnikgesetz in unmittelbarem Zusammenhang mit
Sportgroßveranstaltungen begangen haben, und von denen aufgrund bestimmter
Tatsachen anzunehmen ist, dass sie auch in unmittelbarem Zusammenhang mit
künftigen Sportgroßveranstaltungen solche gefährliche Angriffe oder
Verwaltungsübertretungen begehen werden, können von der Sicherheitsbehörde
vorgeladen werden, um über das rechtskonforme Verhalten bei solchen
Veranstaltungen nachweislich belehrt zu werden. § 19 AVG gilt. |
§ 53.
(1) Die Sicherheitsbehörden dürfen... |
§ 53. (1) Die Sicherheitsbehörden dürfen... |
1. bis 2. ... |
1. bis 2. ... |
2a für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21
Abs. 3) unter den Voraussetzungen des
§ 62a Abs. 7; |
2a für die erweiterte Gefahrenerforschung (§ 21
Abs. 3) unter den Voraussetzungen des
§ 91c Abs. 3; |
3. für die Abwehr
gefährlicher Angriffe (§§ 16 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2); |
3. für die Abwehr gefährlicher Angriffe
(§§ 16 Abs. 2 und 3 sowie 21 Abs. 2) einschließlich der im
Rahmen der Gefahrenabwehr notwendigen Gefahrenerforschung (§ 16 Abs. 4 und §
28a); |
(4) Abgesehen von
den Fällen der Abs. 2 bis 3b sind die Sicherheitsbehörden für
Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen
verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch
Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, zu ermitteln und
weiterzuverarbeiten. Die Ermittlung personenbezogener Daten durch Einholen
von Auskünften, Beobachten und Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten
ist jedoch nur unter den Bedingungen des § 54 zulässig. |
(4) Abgesehen von
den Fällen der Abs. 2 bis 3b sind die Sicherheitsbehörden für
Zwecke des Abs. 1 berechtigt, personenbezogene Daten aus allen anderen
verfügbaren Quellen durch Einsatz geeigneter Mittel, insbesondere durch
Zugriff auf allgemein zugängliche Daten, zu ermitteln und
weiterzuverarbeiten. |
|
(5) Die
Sicherheitsbehörden sind im Einzelfall und unter den Voraussetzungen des § 54
Abs. 3 ermächtigt, für die Abwehr gefährlicher Angriffe und krimineller
Verbindungen, wenn bestimmte Tatsachen auf eine schwere Gefahr für die
öffentliche Sicherheit schließen lassen, für die erweiterte
Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) und zur Fahndung personenbezogene
Bilddaten zu verwenden, die Private oder andere Behörden des Bundes, der
Länder und Gemeinden oder andere Körperschaften des öffentlichen Rechts
mittels Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten rechtmäßig ermittelt
und den Sicherheitsbehörden übermittelt haben. Dabei ist besonders darauf zu
achten, dass Eingriffe in die Privatsphäre der Betroffenen die
Verhältnismäßigkeit (§ 29) zum Anlass wahren. Nicht zulässig ist die Verwendung
von Daten über nichtöffentliches Verhalten. |
(5) Die Fundbehörde
ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder
rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen
personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. |
Zulässigkeit
der Verarbeitung durch Fundbehörden §
53a. Die Fundbehörde
ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder
rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen
personenbezogenen Daten zu ermitteln und weiterzuverarbeiten. |
§ 54. (1) und (2)… |
§ 54.
(1) und (2)… |
(3) Das Einholen von
Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist
zulässig, wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller
Verbindungen gefährdet oder erheblich erschwert wäre. |
(3) Das Einholen von
Auskünften ohne Hinweis gemäß Abs. 1 (verdeckte Ermittlung) ist zulässig,
wenn sonst die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gefährdet
oder erheblich erschwert, oder die erweiterte Gefahrenerforschung durch Einsatz
anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. |
(4) Die Ermittlung personenbezogener
Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die Abwehr
gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen zulässig; sie darf unter
den Voraussetzungen des Abs. 3 auch verdeckt erfolgen. Das Fernmeldegeheimnis
bleibt unberührt. Unzulässig ist die Ermittlung personenbezogener Daten
jedoch … |
(4) Die Ermittlung
personenbezogener Daten mit Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten ist nur für die
Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen und zur
erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) zulässig; sie darf unter den
Voraussetzungen des Abs. 3 auch verdeckt erfolgen. Das
Fernmeldegeheimnis bleibt unberührt. Unzulässig ist die Ermittlung
personenbezogener Daten jedoch … |
|
|
(5) und (6)… |
(5) und (6)… |
|
(7) Die Sicherheitsbehörden
sind ermächtigt, an öffentlichen Orten (§ 27 Abs. 2) personenbezogene Daten
mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten zu ermitteln, wenn an diesen Orten
oder in deren unmittelbarer Nähe nationale oder internationale Veranstaltungen
unter Teilnahme von besonders zu schützenden Vertretern ausländischer
Staaten, internationaler Organisationen oder anderer Völkerrechtssubjekte (§
22 Abs. 1 Z 3) stattfinden. Diese Maßnahme darf nur in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung und bei Vorliegen einer
Gefährdungssituation gesetzt werden und ist auf eine Weise anzukündigen, dass
sie einem möglichst weiten Kreis potentiell Betroffener bekannt wird. Die
ermittelten Daten dürfen auch zur Abwehr und Aufklärung gefährlicher Angriffe
und zur Abwehr krimineller Verbindungen sowie für Zwecke der Fahndung (§ 24)
verwendet werden. Soweit sie nicht zur weiteren Verfolgung aufgrund eines
Verdachts strafbarer Handlungen erforderlich sind, sind sie nach längstens 48
Stunden zu löschen. |
§ 57. (1) … |
§ 57. (1) … |
1. bis 11… |
1. bis 11…. |
|
11a. der Betroffene einen gefährlichen Angriff
gegen Leben, Gesundheit und Eigentum im Zusammenhang mit einer
Sportgroßveranstaltung begangen hat und auf Grund bestimmter Tatsachen zu
befürchten ist, er werde bei künftigen Sportgroßveranstaltungen weitere
gefährliche Angriffe gegen Leben, Gesundheit oder Eigentum unter Anwendung
von Gewalt begehen und dies für die Zwecke des § 36b erforderlich ist; dies
gilt auch bei vergleichbaren Sachverhalten über Mitteilung einer
ausländischen Sicherheitsbehörde, |
(2) … |
(2) … |
(3) Die Sicherheitsbehörden sind
ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten
Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten
sind an Behörden für Zwecke der Sicherheitsverwaltung, in Angelegenheiten der
Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft und der Strafrechtspflege
zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hierfür eine
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. |
(3) Die
Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen
Informationssammlung gespeicherten Daten zu benützen. Übermittlungen der
gemäß Abs. 1 und Abs. 2 verarbeiteten Daten sind an Behörden für Zwecke der
Sicherheitsverwaltung und der Strafrechtspflege zulässig und Übermittlungen
der gemäß Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Behörden in Angelegenheiten der
Verleihung (Zusicherung) der Staatsbürgerschaft zulässig. Im Übrigen sind
Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche
Ermächtigung besteht. |
§ 58. (1) … |
§ 58. (1) … |
1. bis 9. ... |
1. bis 9. ... |
|
10. in den Fällen der Z 11a zwei Jahre nach der
Aufnahme in die zentrale Informationssammlung, im Falle mehrerer Speicherungen
zwei Jahre nach der letzten; soweit Daten Betroffener von ausländischen
Sicherheitsbehörden übermittelt wurden, sind diese unmittelbar nach der für
die Speicherung maßgeblichen Sportgroßveranstaltung zu löschen. |
(2)… |
(2)… |
|
Sicherheitsmonitor § 58a. Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt,
für die Organisation des Streifen- und Überwachungsdienstes (§ 5 Abs. 3), für
Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 21 Abs. 1 und 2) und der Vorbeugung vor
gefährlichen Angriffen (§ 22 Abs. 2 und 3) auch mittels
Kriminalitätsanalyse in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen
Informationsverbundsystem hinsichtlich sämtlicher angezeigter, von Amts wegen
zu verfolgender und vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen
folgende Informationen zu verarbeiten und gemeinsam zu benützen: strafbare
Handlung samt näherer Umstände und Sachverhaltsbeschreibung, Tatort und Zeit,
betroffenes Gut (Markenname) oder Firmenbezeichnung und hinsichtlich
allfälliger Verdächtiger Anzahl, Nationalität, Geschlecht und Alter sowie
Geschäftszahl, Dienststelle und Sachbearbeiter. Die Abfrageberechtigungen im
Zusammenhang mit Sexualstraftaten nach dem 10. Abschnitt des
Strafgesetzbuches sind auf jenen Personenkreis einzuschränken, der mit der
Bearbeitung dieser strafbaren Handlungen befasst ist. Die Daten sind nach 18
Monaten zu löschen. |
Vollzugsverwaltung § 80a. (1) Die
Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs
und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Bundespolizeidirektionen oder
Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen
Stellen auch Daten über angehaltene Menschen in einem vom Bundesminister für
Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt
verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen dieser Menschen oder auch
für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres
Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit
beziehen. |
Vollzugsverwaltung § 58b. (1) Die
Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, sich für die Administration des Vollzugs
und die Evidenthaltung der in Hafträumen der Bundespolizeidirektionen oder
Bezirksverwaltungsbehörden angehaltenen Menschen der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zu bedienen. Zu diesen Zwecken dürfen die zuständigen
Stellen auch Daten über angehaltene Menschen in einem vom Bundesminister für
Inneres betriebenen Informationsverbundsystem automationsunterstützt
verwenden, soweit sie sich auf strafbare Handlungen dieser Menschen oder auch
für den Vollzug relevante Lebensumstände einschließlich ihres
Gesundheitszustandes und ihrer ethnischen oder religiösen Zugehörigkeit
beziehen. |
(2) Die Übermittlung von Daten ist an
Asylbehörden zur Durchführung von Asylverfahren, an Fremdenpolizeibehörden
zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für
Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an
Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an
Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für
Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter
Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung
einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und
Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen,
ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls
ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur
zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. |
(2) Die Übermittlung von Daten ist an
Asylbehörden zur Durchführung von Asylverfahren, an Fremdenpolizeibehörden
zur Durchführung fremdenpolizeilicher Verfahren, an Sicherheitsbehörden für
Aufgaben der Sicherheitspolizei und im Dienste der Strafjustiz, an
Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an
Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes oder der sonst für
Anhaltung in der Justizanstalt maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen
zulässig. Anderen Behörden ist Auskunft zu erteilen, ob sich ein bestimmter
Mensch in Haft befindet, wenn dies eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung
einer diesen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist. Nahen Angehörigen und
Lebensgefährten, die persönlich vorsprechen und ihre Identität nachweisen,
ist neben der Tatsache der Anhaltung auch der Betrag einer allenfalls
ausständigen Geldstrafe bekanntzugeben; im Übrigen sind Übermittlungen nur
zulässig, wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. |
(3) Bei der Überstellung eines
Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Bundespolizeidirektion
oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden
alle Daten zu übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden. |
(3) Bei der Überstellung eines
Menschen von einer Justizanstalt in einen Haftraum der Bundespolizeidirektion
oder Bezirksverwaltungsbehörde hat die Justizanstalt den Sicherheitsbehörden
alle Daten zu übermitteln, die für den Vollzug benötigt werden. |
(4) Daten von Häftlingen, die nach dem
Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens angehalten werden,
sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen.
Alle anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für
Zugriffe der Behörden zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind
die Daten auch physisch zu löschen. |
(4) Daten von Häftlingen, die nach dem
Verwaltungsstrafgesetz oder wegen eines Finanzvergehens angehalten werden,
sind nach Ablauf von zwei Jahren ab Entlassung des Betroffenen zu löschen.
Alle anderen Daten sind nach Ablauf von drei Jahren ab Entlassung für
Zugriffe der Behörden zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind
die Daten auch physisch zu löschen. |
Zentrale
Gewaltschutzdatei § 80b. (1) Die Sicherheitsbehörden sind
ermächtigt, für den Vollzug von § 38a in einem vom Bundesminister
für Inneres betriebenen Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen,
gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten
einschließlich der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen
Gewaltdelikten, Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der
verhängten Maßnahme einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und
Verfahrensdaten, sowie hinsichtlich zu schützender Menschen
ausschließlich Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie
Angehörigkeitsverhältnis zum Gefährder zu
verarbeiten und im Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein
dem § 38a unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen. |
Zentrale
Gewaltschutzdatei § 58c. (1) Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, für den
Vollzug von § 38a in einem vom Bundesminister für Inneres betriebenen
Informationsverbundsystem gemeinsam hinsichtlich Personen, gegen die sich
eine Maßnahme nach § 38a richtet, Identifikationsdaten einschließlich
der Erreichbarkeitsdaten und Vormerkungen wegen Gewaltdelikten, Angaben zu
Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der verhängten Maßnahme
einschließlich früherer Maßnahmen gemäß § 38a und Verfahrensdaten, sowie
hinsichtlich zu schützender Menschen ausschließlich
Alter, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie Angehörigkeitsverhältnis
zum Gefährder zu verarbeiten und im
Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob ein dem § 38a
unterfallender Tatbestand vorliegt, gemeinsam zu benützen. |
(2) Im Übrigen sind Übermittlungen von
Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12
Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an
Staatsanwaltschaften und Gerichte für Zwecke der
Strafrechtspflege zulässig. |
(2) Im Übrigen sind Übermittlungen von
Daten an Sicherheitsbehörden nur für Zwecke des Vollzugs der §§ 8 und 12
Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, sowie an Staatsanwaltschaften
und Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege zulässig. |
(3) Die Daten sind zu löschen, wenn
ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 aufgehoben wurde. Sonst
sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a
richtet, und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale
Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach
der letzten. |
(3) Die Daten sind zu löschen, wenn
ein Betretungsverbot gemäß § 38a Abs. 6 aufgehoben wurde. Sonst
sind die Daten von Personen, gegen die sich eine Maßnahme nach § 38a
richtet, und der jeweils Gefährdeteten ein Jahr nach Aufnahme in die zentrale
Gewaltschutzdatei zu löschen, im Falle mehrerer Speicherungen ein Jahr nach der
letzten. |
Richtigstellung,
Aktualisierung und Protokollierung von Daten der Zentralen Informationssammlung § 59. (1) Die Sicherheitsbehörden haben die
von ihnen in der Zentralen Informationssammlung verarbeiteten Daten unter den
Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder
richtig zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen,
Geschlecht, früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und
Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere Sicherheitsbehörde
vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die Daten verarbeitet hat,
zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder Beendigung eines Verfahrens
einer Staatsanwaltschaft oder eines Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde
die Daten, die sie verarbeitet hat, durch Anmerkung der Einstellung oder
Verfahrensbeendigung und des bekannt gewordenen Grundes zu aktualisieren. |
Richtigstellung, Aktualisierung und Protokollierung von Daten der
Zentralen Informationssammlung und der übrigen Informationsverbundsysteme
§ 59. (1) Die Sicherheitsbehörden haben die
von ihnen in der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen verarbeiteten Daten unter den
Voraussetzungen der §§ 61 und 63 Abs. 1 zu aktualisieren oder richtig
zu stellen. Eine Aktualisierung oder Richtigstellung von Namen, Geschlecht,
früheren Namen, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort und
Wohnanschrift, Namen der Eltern und Aliasdaten darf auch jede andere
Sicherheitsbehörde vornehmen. Hievon ist jene Sicherheitsbehörde, die die
Daten verarbeitet hat, zu informieren. Bei Einstellung von Ermittlungen oder
Beendigung eines Verfahrens einer Staatsanwaltschaft oder eines
Strafgerichtes hat die Sicherheitsbehörde die Daten, die sie verarbeitet hat,
durch Anmerkung der Einstellung oder Verfahrensbeendigung und des bekannt
gewordenen Grundes zu aktualisieren. |
(2) Jede Abfrage und Übermittlung
personenbezogener Daten aus der Zentralen Informationssammlung ist zu
protokollieren. Die Protokollaufzeichnungen können nach drei Jahren gelöscht
werden. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte
Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen
Trefferfall. |
(2)
Jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus der Zentralen
Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen ist so zu
protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem
bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach
drei Jahren zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind automatisierte
Abfragen gemäß § 54 Abs. 4b, es sei denn, es handelt sich um einen Treffer. |
(3) Erweisen sich
aus der Zentralen Informationssammlung übermittelte personenbezogene Daten im
Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder
Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder
Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen. |
(3) Erweisen sich
aus der Zentralen Informationssammlung und den übrigen Informationsverbundsystemen übermittelte personenbezogene Daten im
Nachhinein als unvollständig oder unrichtig, so ist die Richtigstellung oder
Aktualisierung in allen Auskünften, die nach der Richtigstellung oder
Aktualisierung erfolgen, zu kennzeichnen. |
Unterrichtung
von Ermittlungen § 62. Die Sicherheitsbehörden sind
verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten (§ 62a) von der Ermittlung
personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3)
oder durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten
(§ 54 Abs. 4) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen
Gründe in Kenntnis zu setzen, sofern die Identität des Betroffenen bekannt
ist. Darüber hinaus ist der Rechtsschutzbeauftragte über den Einsatz von
Kennzeichenerkennungsgeräten (§ 54 Abs. 4b) zu informieren. Die
Unterrichtung hat ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand zu erfolgen; dem
Rechtsschutzbeauftragten sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
(entfällt) |
§ 62a. (1) Der Bundesminister für Inneres
bestellt nach Anhörung der Präsidenten des Nationalrates sowie der
Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes
einen Rechtsschutzbeauftragten und zwei Stellvertreter für die Dauer von fünf
Jahren; Wiederbestellungen sind zulässig. |
(entfällt) |
(2) Der
Rechtsschutzbeauftragte muss besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem
Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre in
einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der
Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des
Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen
sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen
ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des
Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden. |
(entfällt) |
(3) Die Bestellung
des Rechtsschutzbeauftragten erlischt bei Verzicht, im Todesfall oder mit
Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein Grund besteht, die volle
Unbefangenheit es Rechtsschutzbeauftragten oder eines Stellvertreters in
Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens in der Sache zu
enthalten. |
(entfällt) |
(4) Der
Rechtsschutzbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und an keine
Weisungen gebunden. Er unterliegt der Amtsverschwiegenheit. Der
Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur
Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und
Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen
Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Entschädigung;
der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung Pauschalsätze
für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen. |
(entfällt) |
(5) Der Rechtsschutzbeauftragte
ist zur rechtlichen Kontrolle der erweiterten Gefahrenerforschung (§ 21 Abs.
3) berufen. Hiefür sind ihm Einblick in alle erforderlichen Unterlagen zu
gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm gegenüber
Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für
Auskünfte und Unterlagen, insbesondere über Quellen, deren Bekanntwerden die
nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde. |
(entfällt) |
(6) Der
Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich
einen Bericht über die Wahrnehmung der erweiterten Gefahrenerforschung durch
die Sicherheitsbehörden. Diesen Bericht hat der Bundesminister für Inneres
dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur
Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und
ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des Auskunfts- und
Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu machen. |
(entfällt) |
(7)
Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3
stellt, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu verständigen.
Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung binnen drei
Tagen zu geben. Ermittlungen nach § 21 Abs. 3 dürfen erst nach
Ablauf dieser Frist oder Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des
Rechtsschutzbeauftragten gesetzt werden, es sei denn, es wären zur Abwehr
schwerer Gefahr sofortige Ermittlungen erforderlich. Gleiches gilt auch für
die beabsichtigte Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6. |
(entfällt) |
(8) Nimmt der
Rechtsschutzbeauftragte wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten
Rechte von Betroffenen verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung
keine Kenntnis haben, so ist er zu deren Information oder, sofern eine solche
aus den Gründen des § 26 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes 2000 nicht erfolgen
kann, zur Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt. |
(entfällt) |
§ 84. (1) Wer |
§ 84. (1) Wer |
1. bis 3. ... |
1. bis 3. ... |
4. trotz eines Betretungsverbotes eine
Schutzzone nach § 36a betritt, |
4. trotz eines Betretungsverbotes eine
Schutzzone nach § 36a betritt, oder |
|
5. trotz eines Betretungsverbotes einen
Sicherheitsbereich bei
Sportgroßveranstaltungen nach § 36b betritt. |
begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle
ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. |
begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Falle
ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. |
(2)… |
(2)… |
|
3.
Abschnitt Rechtsschutzbeauftragter Rechtsschutzbeauftragter
§ 91a. (Verfassungsbestimmung) (1) Zur
Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Ermittlungsdienst der
Sicherheitsbehörden ist beim Bundesminister für Inneres ein Rechtsschutzbeauftragter
mit zwei Stellvertretern eingerichtet, die bei der Besorgung der ihnen nach
dem Sicherheitspolizeigesetz zukommenden Aufgaben unabhängig und weisungsfrei
sind und der Amtsverschwiegenheit unterliegen. |
|
(2) Der
Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter haben gleiche Rechte und
Pflichten. Sie werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung
nach Anhörung der Präsidenten der Nationalrates sowie der Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes auf die Dauer von
fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig. |
|
(3) Eine
Einschränkung seiner Befugnisse nach § 91c sowie seiner Rechte und Pflichten
nach § 91d kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von Mindestens der
Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden. |
|
Organisation
§ 91b. (1) Der Rechtsschutzbeauftragte und
seine Stellvertreter müssen besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf
dem Gebiet der Grund- und Freiheitsrechte aufweisen und mindestens fünf Jahre
in einem Beruf tätig gewesen sein, in dem der Abschluss des Studiums der
Rechtswissenschaften Berufsvoraussetzung ist. Richter und Staatsanwälte des
Dienststandes, Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen
sind, und andere Personen, die vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen
ausgeschlossen oder zu diesem nicht zu berufen sind (§§ 2 und 3 des
Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990) dürfen nicht bestellt werden. |
|
(2) Die Bestellung
des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter erlischt bei Verzicht,
im Todesfall oder mit Wirksamkeit der Neu- oder Wiederbestellung. Wenn ein
Grund besteht, die volle Unbefangenheit des Rechtsschutzbeauftragten oder
eines Stellvertreters in Zweifel zu ziehen, hat sich dieser des Einschreitens
in der Sache zu enthalten. |
|
(3) Der
Bundesminister für Inneres stellt dem Rechtsschutzbeauftragten die zur
Bewältigung der administrativen Tätigkeit notwendigen Personal- und
Sacherfordernisse zur Verfügung. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen
Stellvertretern gebührt für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine
Entschädigung. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, mit Verordnung
Pauschalsätze für die Bemessung dieser Entschädigung festzusetzen. |
|
Befassung
des Rechtsschutzbeauftragten § 91c. (1) Die Sicherheitsbehörden sind
verpflichtet, den Rechtsschutzbeauftragten von jeder Ermittlung
personenbezogener Daten durch verdeckte Ermittlung (§ 54 Abs. 3),
durch den verdeckten Einsatz von Bild- oder Tonaufzeichnungsgeräten
(§ 54 Abs. 4) oder durch Verarbeiten von Daten, die andere mittels
Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten er- und übermittelt haben (§ 53
Abs. 5) unter Angabe der für die Ermittlung wesentlichen Gründe in Kenntnis
zu setzen. Für derartige Maßnahmen im Rahmen der erweiterten
Gefahrenerforschung gilt Abs. 3. |
|
(2)
Sicherheitsbehörden, die die Überwachung öffentlicher Orte mit Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräten im Sinne des § 54 Abs. 6 und 7
beabsichtigen, haben unverzüglich den Bundesminister für Inneres zu
verständigen. Dieser hat dem Rechtschutzbeauftragten Gelegenheit zur Äußerung
binnen drei Tagen zu geben. Der tatsächliche Einsatz der Bild- und
Tonaufzeichnungsgeräte darf erst nach Ablauf dieser Frist oder Vorliegen
einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten erfolgen. |
|
(3)
Sicherheitsbehörden, denen sich eine Aufgabe gemäß § 21 Abs. 3 stellt, haben
vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des
Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen.
Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, im Rahmen der erweiterten
Gefahrenerforschung (§ 21 Abs. 3) besondere Ermittlungsmaßnahmen nach § 54
Abs. 3 und 4 zu setzen oder gemäß § 53 Abs. 5 ermittelte Daten
weiterzuverarbeiten. |
|
Rechte und
Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten § 91d. (1) Die Sicherheitsbehörden haben dem
Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben jederzeit Einblick
in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren, ihm auf
Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich
auszufolgen und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen; insofern kann ihm
gegenüber Amtsverschwiegenheit nicht geltend gemacht werden. |
|
(2) Dem
Rechtsschutzbeauftragten ist jederzeit Gelegenheit zu geben, die Durchführung
der in § 91c genannten Maßnahmen zu überwachen und alle Räume zu betreten, in
denen Aufnahmen oder sonstige Überwachungsergebnisse aufbewahrt werden.
Darüber hinaus hat er im Rahmen seiner Aufgabenstellungen die Einhaltung der
Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung nach § 63 zu überwachen. |
|
(3) Nimmt der Rechtsschutzbeauftragte
wahr, dass durch Verwenden personenbezogener Daten Rechte von Betroffenen
verletzt worden sind, die von dieser Datenverwendung keine Kenntnis haben, so
ist er zu deren Information oder, sofern eine solche aus den Gründen des
§ 26 Abs. 2 des DSG 2000 nicht erfolgen kann, zur Erhebung einer
Beschwerde an die Datenschutzkommission nach § 90 befugt. |
|
(4) Der
Rechtsschutzbeauftragte erstattet dem Bundesminister für Inneres jährlich bis
spätestens 31. März einen Bericht über seine Tätigkeit und Wahrnehmungen im
Rahmen seiner Aufgabenerfüllung. Diesen Bericht hat der Bundesminister für
Inneres dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere
Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit auf dessen Verlangen im Rahmen des
Auskunfts- und Einsichtsrechtes nach Art. 52a Abs. 2 B-VG zugänglich zu
machen. |
§ 94.
(1) bis (18) ... |
§ 94.
(1) bis (18) ... |
|
(19) Die §§ 35 Abs. 1 Z 8
und 9, 36b und 36c, 53 Abs. 1 Z 2a, 3 und Abs. 5, 53a samt
Überschrift, 54 Abs. 3, 4 und 7, 57 Abs. 1 Z 11a und Abs. 3, 58
Abs. 1 Z 9 und 10, 58a bis c samt Überschriften, 59 samt Überschrift, 84 Abs.
1 Z 4 und 5, 91b bis d sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in
Kraft. Die §§ 53 Abs. 4 letzter Satz, 62, 62a sowie 80a und b treten mit
Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft. |
|
(20)
(Verfassungsbestimmung) § 91a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Der zu diesem Zeitpunkt bestellte
Rechtsschutzbeauftragte und seine Stellvertreter gelten als nach § 91a
bestellt. |