Vorblatt
Inhalt:
- Einschränkung der
Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung vor Ablauf von zehn Jahren;
- keine Ausweitung
von Doppelstaatsbürgerschaften;
- Erleichterung der
Beibehaltung und Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- Grundsätzliches
Abgehen von der Voraussetzung des Bestehens eines Hauptwohnsitzes zu Gunsten
des Bestehens eines Aufenthalts- oder Niederlassungsrechtes;
- Vereinheitlichung
der Fristen des zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwendigen rechtsmäßigen
Aufenthalts;
- Erhöhung des zur
Einbürgerung notwendigen Deutschniveaus und Schaffung der Notwendigkeit von
Grundkenntnissen der demokratischen Ordnung sowie der Geschichte Österreichs
und des jeweiligen Bundeslandes;
- Klarstellung,
dass Staatsbürgerschaftswerbern, die extremistischen oder terroristischen
Gruppen nahe stehen, die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden darf;
- erleichterte
Wiedereinbürgerung von ehemaligen Staatsbürgern, die die Staatsbürgerschaft
anders als durch Entziehung verloren haben;
- Normierung der
Stellung des Bundesministers für Inneres als Amtspartei in
Wiederaufnahmeverfahren nach § 69 AVG;
- Schaffung einer
vollen Zugriffsmöglichkeit auf das Strafregister für die Pass-,
Staatsbürgerschafts- und Fremdenpolizeibehörden sowie die zur Vollziehung des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz berufenen Behörden und
- Vereinheitlichung
der Gebühren.
Alternativen:
Beibehaltung des
derzeitigen Regelungssystems
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
keine
Finanzielle
Auswirkungen:
Da die Vollziehung
der Staatsbürgerschaftsangelegenheiten in den alleinigen Vollzugsbereich der
Länder fällt, werden für den Bund im Verleihungsverfahren keine zusätzlichen
Kosten eintreten. Lediglich durch die Schaffung der Stellung als Amtspartei in
Verfahren nach § 69 AVG können in diesen Verfahren zusätzliche
Verwaltungsaufwendungen in einer zu vernachlässigenden Höhe
eintreten.
Durch die mit der
nunmehrigen Novelle angestrebte Straffung der Verfahren kann bei den
Vollzugskosten der Länder zumindest von einer Kostenneutralität ausgegangen
werden. Mehrkosten werden durch die von den jeweiligen Ländern aufgrund
des § 10a durchzuführenden Prüfungen eintreten, die jedoch derzeit
seriöser Weise nicht berechnet werden können.
Hinsichtlich der
Neugestaltung der Gebühren ist ein direkter Vergleich zwischen den Gebühren,
die nach derzeitiger Rechtslage angefallen sind, mit jenen Gebühren, die
entsprechend der Rechtslage nach dem Entwurf vorgesehen sind, nicht möglich, da
die Anknüpfung der gebührenrechtlichen Regelung eine andere ist und die
Erteilungsvoraussetzungen von einander abweichen.
Nach den
Erteilungszahlen des letzten Jahres ist unter Zugrundelegung der neuen
Bestimmungen mit etwa folgendem Gebührenaufkommen zu rechnen:
ca 15 000 Fälle mit 900 Euro Summe:
13,5 Mio Euro
ca. 27 000 Fälle mit 700 Euro Summe:
18,9 Mio Euro
ca. 40 Fälle mit
200 Euro Summe:
8000 Euro
Besonderheiten des Normsetzungsverfahrens:
keine
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
keine
Kompetenzrechtliche
Grundlagen:
In
kompetenzrechtlicher Hinsicht gründet sich Artikel 1 dieses Entwurfs auf Art. 11
Abs. 1 Z 1 B-VG, Artikel 2 auf Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG
und Artikel 3 auf Art. 10 Abs. 1 Z 4 B-VG und Art. 13 B-VG in Verbindung
mit Art. 7 Abs. 1 F-VG.
Allgemeiner
Teil
Zu Artikel 1
(Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes):
Das
Regierungsprogramm für die XXII. Gesetzgebungsperiode sieht die Einschränkung
der Möglichkeit einer vorzeitigen Einbürgerung vor Ablauf von zehn Jahren vor
(Reduktion der vorzeitigen Verleihung aus besonderen Gründen). Weiters ist
„keine Ausweitung von Doppelstaatsbürgerschaften“ und die „Erleichterung der
Beibehaltung und Wiedererlangung der Österreichischen Staatsbürgerschaft“ Teil
des Regierungsprogramms. Der vorliegende Entwurf soll diese Vorgaben umsetzen.
Darüber hinaus
gilt es, das Staatsbürgerschaftsgesetz an das durch das mit 1. Jänner 2006 in
Kraft tretende Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) anzupassen. Nur so
kann gewährleistet werden, dass es zu keinen Wertungswidersprüchen kommt.
Der Entwurf sieht
weiters vor, dass – außer in den Fällen des § 12 Z 1 lit. a und jenen des
§ 14 – vom Erfordernis des Bestehens eines Hauptwohnsitzes zu Gunsten
des Bestehens eines rechtmäßigen Aufenthalts- oder Niederlassungsrechtes
abgegangen und die Fristen des zur Erlangung der Staatsbürgerschaft notwendigen
rechtsmäßigen Aufenthalts vereinheitlicht werden.
Es wird auch dem
Umstand Rechnung getragen, dass das derzeitige Staatsbürgerschaftsrecht eine
Vielzahl unterschiedlicher und unübersichtlicher Regelungen zu Fristen kennt.
In Zukunft soll mit nur vier Fristen das Auslangen gefunden werden: Besteht
lediglich ein Hauptwohnsitz, ist nach 30 Jahren die Staatsbürgerschaft zu
verleihen. Bei Vorliegen von nachhaltiger persönlicher und beruflicher
Integration muss sich der Staatsbürgerschaftswerber 15 Jahre rechtmäßig und
ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben. War der Staatsbürgerschaftswerber
während zehn Jahren rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts mindestens
fünf Jahre nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
niedergelassen, ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft – bei Vorliegen der
sonstigen Voraussetzungen – bereits nach zehn Jahren möglich. Völkerrechtlich
besonders zu privilegierende Gruppen, wie zum Beispiel Asylberechtigte,
EWR-Bürger oder Ehegatten von Österreichern können – einen rechtmäßigen
Aufenthalt vorausgesetzt – bereits nach sechs Jahren eingebürgert werden.
Zur Erlangung der
Staatsbürgerschaft sollen nach dem Entwurf das Niveau der erforderlichen
Sprachkenntnisse und das Erfordernis von Grundkenntnissen über die demokratische
Ordnung sowie die Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes
festgelegt werden. Die erforderlichen Sprachkenntnisse können vor allem durch
die Erfüllung der Integrationsvereinbarung auf Grund des NAG – auch ohne hierzu
verpflichtet zu sein – nachgewiesen werden. Letzteres steht allen EWR- und
Schweizer Bürgern sowie deren Angehörigen offen.
Wie dies bereits
im NAG vorgesehen wurde, soll auch hier klargestellt werden, dass
Staatsbürgerschaftswerbern, die extremistischen oder terroristischen Gruppen
nahe stehen, die besonderen Benefizien der österreichischen Rechtsordnung nicht
zukommen können. Ein weiteres Ziel ist die erleichterte Wiedereinbürgerung von
ehemaligen Staatsbürgern, die die Staatsbürgerschaft anders als durch
Entziehung verloren haben; die bisherige einjährige Wartefrist soll entfallen.
Zu Artikel 2
(Änderung des Tilgungsgesetzes):
Die Verleihung der
Staatsbürgerschaft ist ganz wesentlich vom bisherigen Vorleben des Betroffenen
in Österreich abhängig. Es scheint daher unumgänglich, den
Staatsbürgerschaftsbehörden einen direkten Zugriff auf das Strafregister zu
gewähren.
Zu Artikel 3
(Änderung des Gebührengesetzes):
Das Gebührengesetz
in der geltenden Fassung zeichnet sich durch eine in der Praxis wenig taugliche
Differenziertheit aus. Der Entwurf schlägt daher eine übersichtliche Gestaltung
der Gebühren, die für die Erteilung der Staatsbürgerschaft zu entrichten sind,
vor. Die letzte Wertanpassung der Gebühren fand mit 1. Dezember 1997 statt.
Allfällige
landesgesetzliche Gebühren und Abgaben bleiben unberührt.
Besonderer
Teil
Zu Artikel 1
(Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes):
Zu Z 1
(§ 10 Abs. 1):
Abs. 1
regelt, ab wann und unter welchen Voraussetzungen einem Fremden die
Staatsbürgerschaft verliehen werden kann (Verleihungsvoraussetzungen), während
Abs. 2 absolute Verleihungshindernisse normiert. Bei Vorliegen eines der
genannten Verleihungshindernisse darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen
werden.
Die
Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 – mit Ausnahme der Frist nach Abs. 1 Z 1 und
in manchen besonderen Fällen der Ausschlussgründe des Abs. 2 Z 2 – müssen bei
jeder Verleihung der Staatsbürgerschaft gegeben sein. Sie bilden somit das
systematische Grundgerüst, auf dem jede Staatsbürgerschaftsverleihung aufbaut.
Ergänzt wird dieses Grundgerüst durch die Klarstellung, was unter hinreichender
Sicherung des Lebensunterhalts zu verstehen ist, und die Nachweise nach
§ 10a.
Nach Abs. 1
Z 1 muss der Staatsbürgerschaftswerber mindestens zehn Jahre rechtmäßig im
Bundesgebiet aufhältig und in dieser Zeit zumindest fünf Jahre niedergelassen
sein. Zum rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt siehe § 15. Es
zählen dazu vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des
Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem
Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG. Ob ein Staatsbürgerschaftswerber
niedergelassen ist, ergibt sich aus den einschlägigen Bestimmungen des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, im Besonderen aus § 2 Abs. 2
NAG. So gelten die Zeiten des Aufenthalts auf Grund einer
Aufenthaltsbewilligung ausdrücklich nicht als Niederlassung (§ 2
Abs. 3 NAG). Zur Niederlassung benötigt der Staatsbürgerschaftswerber
entweder einen Aufenthaltstitel nach dem 2. Teil 1. bis 3. Hauptstück des NAG
oder er muss sich als EWR- oder Schweizer Bürger oder als Angehöriger eines
freizügigkeitsberechtigten EWR- oder Schweizer Bürgers im Sinne der §§ 51
NAG rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen haben (2. Teil, 4. Hauptstück des
NAG).
Z 2 und Z 3
entsprechen den bisherigen Z 2 und 3, mit der Ausnahme, dass vorgeschlagen
wird, jede gerichtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe als
Verleihungshindernis vorzusehen. Der Entwurf geht – unter Bedachtnahme auf die
Möglichkeit einer diversionellen Erledigung oder einer Geldstrafe – davon aus,
dass es nur dann zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe kommt, wenn es
sich nicht um ein erstes Bagatelldelikt handelt. Hat der
Staatsbürgerschaftswerber aber durch mehrere Delikte im Bereich der
Kleinkriminalität oder durch schwerwiegendere Erstdelikte schädliche Neigungen
erkennen lassen, so bedarf es weiterer Beobachtung vor dem Abschluss der
Integration in die österreichische Rechtsgemeinschaft. Getilgte Strafen stehen
einer Verleihung gemäß Abs. 1a nicht entgegen. Ausländische Verurteilungen
stehen einer Verleihung nur dann entgegen, wenn die dem Urteil zu Grunde
liegende Handlung auch nach österreichischem Recht gerichtlich – und sei
es auch nach Nebenstrafrecht – strafbar ist und das Verfahren den
Grundsätzen des Art. 6 EMRK genügt hat.
Z 4
entspricht der bisherigen Z 4: Das Verleihungshindernis besteht nur für
die Dauer des Verfahrens. Ist die Dauer des Verfahrens abzusehen, ist – wie
schon bisher – mit der Entscheidung zuzuwarten.
Z 5 soll
Einbürgerungen hintanhalten, wenn dies zu einer wesentlichen Beeinträchtigung
der internationalen Beziehungen der Republik Österreich führt. Das Hindernis
wird jedenfalls nicht vorliegen, wenn der Staatsbürgerschaftswerber lediglich
sein Recht auf Meinungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 EMRK ausgeübt hat. Hingegen
kann Z 5 etwa zur Anwendung kommen, wenn es durch den Staatsbürgerschaftswerber
zu einem Verstoß gegen § 317 StGB gekommen ist – der nicht mit einer
Freiheitsstrafe geahndet wurde – und als dessen Folge die Verleihung der
Staatsbürgerschaft zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der internationalen
Beziehungen der Republik Österreich führen würde. Weiters unbeachtlich sind
Tatsachen, die nicht in die Sphäre des Staatsbürgerschaftswerbers reichen, etwa
wenn die Beziehungen zu einem Staat oder einer internationalen Organisation nur
deshalb wesentlich beeinträchtigt werden würden, weil einem Fremden die
Staatsbürgerschaft verliehen wird, der einer bestimmten Volksgruppe, die der
andere Staat verfolgt, angehört. Eine solche Auslegung verbietet sich schon
alleine im Hinblick auf das Bundesverfassungsgesetz vom 3. Juli 1973 zur
Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller
Formen rassischer Diskriminierung.
Nach Z 6 ist
die Verleihung nur zulässig, wenn das bisherige Verhalten des
Staatsbürgerschaftswerbers Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend
eingestellt ist und keine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und
Sicherheit sowie keine Gefährdung für das wirtschaftliche Wohl des Landes, der
Gesundheit, der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer darstellt (vgl.
Art. 8 Abs. 2 EMRK). Bei einem unbescholtenen Menschen wird im
Regelfall davon auszugehen sein, dass er keine gegenständliche Gefahr
darstellt; ansonsten wird die Gefahr nur dann gegeben sein, wenn zwar keine der
in Abs. 2 genannten Hinderungsgründe und die in Abs. 1 genannten
Erteilungsvoraussetzungen vorliegen, aber in mehreren Fällen die
Verleihungshindernisse gerade nicht schlagend wurden. Ob die Voraussetzungen
der Z 6 vorliegen, wird vor allem im Lichte des § 11 zu beurteilen sein.
Zum hinreichend
gesicherten Lebensunterhalt nach Z 7 siehe Abs. 5.
Z 8
entspricht der bisherigen Z 8. Im Gegensatz zur Z 5 kommt es unter
Umständen zu keiner oder keiner relevanten Beeinträchtigung der internationalen
Beziehungen der Republik Österreich. Allein die Interessen Österreichs stehen
hier im Vordergrund.
Zu Z 2
(§ 10 Abs. 1a und 2):
Der bisherige Abs.
2 soll als Abs. 1a weiter gelten. Es kommt hier zu keiner
inhaltlichen Veränderung.
In Abs. 2 sind
absolute Hinderungsgründe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft normiert.
Gemäß Abs. 2 Z 1
darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden, wenn bestimmte, taxativ
aufgeführte Tatsachen vorliegen, die gemäß § 60 FPG die Annahme rechtfertigen,
dass der durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft perpetuierte Aufenthalt
des Staatsbürgerschaftswerbers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet
oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Diese Tatsachen sind in § 60 Abs. 2 Z 4 bis 6, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG
angeführt. Selbst wenn ein Aufenthaltsverbot nicht erlassen werden konnte, etwa
weil es gegen Art. 8 EMRK verstoßen hätte, liegt ein Einbürgerungshindernis
vor, wenn erwiesen ist, dass die „bestimmten Tatsachen“ im Sinne der genannten
Bestimmungen vorliegen. Selbstverständlich sind getilgte Verurteilungen (siehe
Tilgungsgesetz 1972) und getilgte Bestrafungen wegen relevanter
Verwaltungsübertretungen (siehe § 55 Abs. 1 VStG) unbeachtlich.
Ein
Verleihungshindernis nach Abs. 2 Z 2 ist des Weiteren die mindestens zweimalige
rechtskräftige – noch nicht getilgte – Bestrafung wegen einer schwerwiegenden
Verwaltungsübertretung. Die in Betracht kommenden Verwaltungsübertretungen sind
im Entwurf demonstrativ aufgezählt, selbstverständlich kommen jedoch auch
Verwaltungsübertretungen nach landesgesetzlichen Bestimmungen in Betracht,
soweit es sich um schwerwiegende Übertretungen mit besonderem Unrechtsgehalt
handelt. Der Unrechtsgehalt einer Tat besteht bei einem Vorsatzdelikt aus einem
objektiven und einem subjektiven Tatbestand, bei einem Fahrlässigkeitsdelikt
aus einem einheitlichen Tatbestand (siehe dazu etwa Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 725). Von einem besonderen
Unrechtsgehalt wird also dann auszugehen sein, wenn die Tat nicht nur das
verbotene Tun verwirklicht, sondern erheblich überschreitet. Ebenso wird diese
Voraussetzung vorliegen, wenn die Tat unter besonders gefährlichen Umständen –
etwa mit einer abstrakten Gefährdung mehrerer Personen einhergehend – erfolgt.
Ist lediglich Fahrlässigkeit gefordert, wird eine besondere Rücksichtslosigkeit
für das Vorliegen der Voraussetzung sprechen oder, wenn bedingter Vorsatz nötig
ist, Absichtlichkeit.
Ein anhängiges
Verfahren der Aufenthaltsbeendigung steht gemäß Z 3 des Entwurfs bis zum
Abschluss des Verfahrens der Verleihung der Staatsbürgerschaft entgegen; das
Verleihungshindernis besteht nur für die Dauer des Verfahrens. Ist die Dauer
des Verfahrens abzusehen, ist mit der Entscheidung zuzuwarten. Siehe zu einer
ähnlichen Problematik Abs. 1 Z 4.
Ein
Aufenthaltsverbot nach Z 4 besteht von der Rechtskraft bis zu dessen
Ablauf, also bis das Aufenthaltverbot jegliche Wirkung verliert, bis zur
Aufhebung nach § 68 AVG, bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens nach
§ 69 AVG oder bis zur Behebung durch ein Höchstgericht. Ein
durchsetzbares, aber noch nicht rechtskräftiges Aufenthaltsverbot ist noch
nicht als aufrechtes Aufenthaltsverbot zu verstehen; hier greift allerdings
Z 3. Dem Aufenthaltsverbot nach § 60 FPG ist ein vor dem 1. Jänner 2006
verhängtes Aufenthaltsverbot – etwa nach dem FrG – gleichzuhalten (§ 125 Abs. 3
FPG). Diesem Ausschlussgrund steht eine Beschwerde bei einem Höchstgericht
gegen ein solches Aufenthaltsverbotes entgegen, wenn die Voraussetzungen für
die Erlassung im FPG keine Deckung finden (§ 125 Abs. 4 FPG).
Einem
Staatsbürgerschaftswerber kann die Staatsbürgerschaft auch nicht verliehen
werden, wenn gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates
(Z 5) besteht oder gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung
nach § 54 FPG rechtskräftig erlassen wurde (Z 6). Zum Bestehen des
Aufenthaltsverbots siehe die Ausführungen zu Z 4.
Z 7
orientiert sich an § 11 Abs. 4 Z 2 NAG. Im Bereich des Staatsbürgerschaftsgesetzes
soll ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppe
dann ein Hinderungsgrund von der Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellen,
wenn extremistische oder terroristische Aktivitäten von der Gruppe nicht ausgeschlossen
werden können, selbst dann, wenn der Staatsbürgerschaftswerber mit keiner konkreten
Aktivität in Verbindung gebracht werden kann. Ein Naheverhältnis liegt bei
Personen vor, die – neben der aktiven Mitgliedschaft bei solchen Gruppen –
(wenn auch nicht öffentlich) bekennende Sympathisanten, Geldgeber oder andere
Unterstützer, wie Verteiler von Propagandamaterial, sind.
Zu Z 3
(Einleitungssatz zu § 10 Abs. 4):
Der Entwurf geht
davon aus, dass ehemalige Österreicher, die die Staatsbürgerschaft anders als
durch Entziehung verloren haben, eine bevorzugte Einbürgerung genießen sollen.
Die Regelung soll vor allem Anwendung beim österreichischen Ehegatten eines oder einer Fremden finden,
der nach der Hochzeit dessen oder deren Staatsangehörigkeit unter Verlust der
österreichischen annimmt, und bei ehemaligen Österreichern (oder
Staatsangehörige eines Nachfolgestaates der österreichisch-ungarischen
Monarchie), die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hatten und durch Organe des
Dritten Reichs oder der NSDAP verfolgt wurde oder zumindest Verfolgung zu
befürchten hatten und sich deshalb ins Ausland begeben haben. Diesen Menschen
soll die (Wieder)Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft erleichtert
werden, weshalb von der in der Regel sonst vorgesehenen Aufenthalts- und
Niederlassungsdauer abgesehen werden kann. Diese Personengruppen bedürfen auch
keines Nachweises über die Kenntnis der deutschen Sprache und der
Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte der Republik
Österreich und des betroffenen Bundeslandes (siehe § 10a Abs. 2 Z 1 1. Fall).
Ebenso scheint es in diesen besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
angezeigt, Verwaltungsübertretungen gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 außer Acht zu lassen.
Zu Z 4
(§ 10 Abs. 4 Z 1):
Z 1 soll
Fremden, die mindestens zehn Jahre Österreicher waren und die
Staatsbürgerschaft nicht durch Entziehung verloren haben, die Wiedereingliederung
in den Staatsverband erleichtern, indem auf das bisherige Erfordernis einer
Wartefrist von einem Jahr verzichtet wird. Um Auslandsverfahren zu vermeiden,
wird auf den Aufenthalt in Österreich abgestellt. Ansonsten entspricht die
vorgeschlagene Norm dem bisherigen § 12 Z 2.
Zu Z 5
(§ 10 Abs. 5):
Abs. 5
definiert den hinreichend gesicherten Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7)
durch feste und regelmäßige Einkünfte, die aus selbständiger oder
unselbständiger Erwerbstätigkeit, Vermögen oder anderen Quellen den
Lebensunterhalt des Fremden hinreichend gesichert erscheinen lassen, sodass
eine Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften nicht
notwendig ist. Diese Einkünfte sind für die letzten drei Jahre nachzuweisen.
Zu Z 6
(§ 10a):
Abs. 1 normiert
als weitere Voraussetzung der Verleihung der Staatsbürgerschaft Kenntnisse der
deutschen Sprache und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der
Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. Diese Kenntnisse müssen
entsprechend nachgewiesen werden.
Von diesem
Erfordernis gänzlich ausgenommen sind lediglich Staatsbürgerschaftswerber, die
die Staatsbürgerschaft nach §§ 10 Abs. 4, 11a Abs. 2 und 58c erhalten haben
oder wenn im Rahmen des Verleihungsverfahrens eine Stellungnahme der
Bundesregierung nach § 10 Abs. 6 ergangen ist. Ebenso keinen Nachweis nach
Abs. 1 zu erbringen haben schulpflichtige Kleinkinder und Personen, denen
auf Grund ihres hohen Alters oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes
(z.B. schwer kranke oder gebrechliche oder an einer Behinderung leidende
Menschen) die Erbringung des Nachweises nicht möglich ist. Letztere
Voraussetzung muss mit einem amtsärztlichen Gutachten nachgewiesen werden.
Schließlich sind Personen, die – etwa nach Bestellung eines Sachwalters –
selbst nicht handlungsfähig sind, von der Beibringung eines entsprechenden
Nachweises befreit. Die Handlungsunfähigkeit bloß wegen Minderjährigkeit ist
hier nicht erfasst.
Abs. 3 stellt eine
unwiderlegliche Regelvermutung auf, wonach die Nachweise nach Abs. 1 – also der
Sprachkenntnisnachweis und der Nachweis der Grundkenntnisse der demokratischen
Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes –
für Pflichtschüler als erbracht gelten. Allein der Schulbesuch in einer
Primarschule – also einer Volks- oder Sonderschule – soll für diese Altergruppe
als Nachweis genügen. Besucht der Minderjährige im Rahmen der Schulpflicht eine
Sekundarschule – wie etwa die Hauptschule, die Polytechnische Schule, die
entsprechenden Stufen der Sonderschule oder die Unterstufe einer AHS –, gilt
der Nachweis als erbracht, wenn der Betroffene im letzten Jahreszeugnis oder in
der Schulnachricht zum letzten Schulhalbjahr eine positive Beurteilung im
Gegenstand Deutsch vorzuweisen vermag. Als Nachweise kommen hier
Schulbesuchsbestätigungen der Primarschule bzw. das von der betreffenden
Sekundarschule ausgestellte Jahreszeugnis oder die Schulnachricht in Frage.
Abs. 4 zeichnet
die Möglichkeiten vor, die einem Staatsbürgerschaftswerber offen stehen, um den
Nachweis der Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen.
Fremde mit
deutscher Muttersprache sind von der Erbringung des Sprachkenntnisnachweises
befreit (Z 1). Die Feststellung, ob die deutsche Sprache die Muttersprache
des Fremden ist, obliegt der Entscheidung der Behörde.
Fremde mit
nichtdeutscher Muttersprache können den erforderlichen Sprachkenntnisnachweis
nur durch die Erfüllung der Integrationsvereinbarung (§§ 14 ff. NAG)
erbringen. Die verschiedenen Möglichkeiten, wie die Integrationsvereinbarung
erfüllt werden kann, ergeben sich aus § 14 Abs. 5 NAG. Die
Erfüllungsmöglichkeiten nach § 14 Abs. 5 Z 6 und 8 NAG sollen
als Nachweis nicht genügen, da in diesen beiden Fällen ausreichende
Deutschkenntnisse nicht erforderlich sind.
Der Nachweis von
Deutschkenntnissen (Abs. 1 Z 1) durch Staatsbürgerschaftswerber, die zur
Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach dem Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz nicht verpflichtet sind (insbesondere EWR- und Schweizer
Bürger sowie deren Angehörige), kann von diesen ebenfalls nur durch die
Erfüllung der Integrationsvereinbarung nach den genannten Möglichkeiten
erbracht werden. So kann auch ein EWR-Bürger den Deutschkenntnisnachweis
dadurch erbringen, dass er erfolgreich einen Deutsch-Integrationskurs bei einem
vom Österreichischen Integrationsfonds zertifizierten Kursträger absolviert
(§ 14 Abs. 5 Z 2 NAG) oder dass er den Nachweis ausreichender
Deutschkenntnisse mit einem anerkannten Sprachdiplom erbringt (§ 14
Abs. 5 Z 5 NAG).
Soweit der
Nachweis nach Abs. 1 Z 2 nicht nach Abs. 3 erbracht hat, ist der
Staatsbürgerschaftswerber angehalten, vor der zuständigen Landesregierung eine
schriftliche Prüfung über die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie
der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes abzulegen. Die
Prüfung ist nach dem „Multiple-Choice-Verfahren“ zusammenzustellen und jeweils
mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Negativ beurteilte
Prüfungen können vom Staatsbürgerschaftswerber beliebig oft wiederholt werden
(Abs. 5). Der nach Abs. 6 festzulegende und von den Prüfungsteilnehmern zu
beherrschende Prüfungsstoff hat sich in didaktischer Hinsicht am Niveau bzw. an
den Inhalten des Lehrplans der 4. Klasse Hauptschule im Unterrichtsgegenstand
„Geschichte und Sozialkunde“ zu orientieren.
Der gesamte
Prüfungsstoff gliedert sich in zwei Teile: 1. die erforderlichen Inhalte für
die Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte Österreichs
(Prüfungsstoffabgrenzung I) und 2. die erforderlichen Inhalte für die
Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes
(Prüfungsstoffabgrenzung II).
Das Nähere über
die Durchführung dieser Prüfungen und die erforderlichen Inhalte für die
Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung und der Geschichte Österreichs ist
durch Verordnung der Bundesministerin für Inneres festzulegen (Abs. 5 und 6).
Die Grundkenntnisse der Geschichte des jeweiligen Bundeslandes sind durch
Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die
Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der
Prüfungen in ihrem Namen ermächtigen (Abs. 7).
Zu Z 7
(§ 11):
§ 11 wurde
neu formuliert, um einerseits den überkommenen Begriff des „freien Ermessens“
zu beseitigen und andererseits auch auf Verfahren ohne Ermessensspielraum
anwendbar zu sein. Die Regelung versteht sich vor allem als
Interpretationsmaxime für § 10 Abs. 1 und 2. Die Behörde hat das
allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und die Integration des Fremden zu
berücksichtigen. Integration im Sinne dieser Bestimmung stellt nicht auf
Umstände des § 10a ab, sondern berücksichtigt seine Einbindung in das
öffentliche Leben und seine Eingliederung in das soziale Umfeld. Die
Formulierung des 2. Satzes lehnt sich an § 31 NAG an. Bei unbescholtenen
Fremden wird in der Regel von einer entsprechenden Integration auszugehen sein,
wenn er einer selbständigen oder unselbständigen Beschäftigung nachgeht und
keine Hinweise auf fundamentalistisches, staatsfeindliches oder
menschenverachtendes Gedankengut zu finden sind.
Zu Z 8
(§ 11a):
Abweichend von
§ 10 Abs. 1 Z 1 ist einem Fremden bereits nach sechs Jahren
rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts die Staatsbürgerschaft zu
verleihen, wenn er Ehegatte eines Österreichers ist und die Ehe bereits fünf
Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt wird, keine gerichtliche Scheidung
vorliegt und der Staatsbürgerschaftswerber seine Staatsbürgerschaft nicht durch
Entziehung verloren hat. Die Staatsbürgerschaft des Ehepartners muss zum
Verleihungszeitpunkt bestehen. Diese Normen dienen der Umsetzung des Übereinkommens
über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau unter Beachtung des
Bundesverfassungsgesetzes vom 3. Juli 1973 zur Durchführung des Internationalen
Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung,
das – nach der Rechtsprechung des VfGH – jegliche unsachliche
Ungleichbehandlung unter Fremden verbietet. Aus diesem Grund ist es notwendig,
nicht nur Ehegattinnen von Österreichern sondern auch Ehegatten von
Österreicherinnen bevorzugt einzubürgern.
Abs. 2
entspricht inhaltlich dem bisherigen § 11a Abs. 1 Z 2 und soll
die Einheit der Staatsangehörigkeit bei dieser besonderen – von den
Nationalsozialisten verfolgten – Gruppe fördern.
Abs. 3 will
Missbrauchsfällen vorbeugen und soll in folgenden Fällen Anwendung finden: Ein
Ehepaar – beide Partner haben eine fremde Staatsangehörigkeit – lässt sich
scheiden und ein Ehepartner heiratet zum Schein einen österreichischen
Staatsbürger. Damit kommt er in den Genuss der erleichterten Voraussetzungen
der Verleihung der Staatsbürgerschaft. Nach Erlangung der Staatsbürgerschaft
lässt sich dieser Fremde wieder scheiden und kehrt zu seinem ersten Partner
zurück, dem nun auch die erleichterte Verleihung der Staatsbürgerschaft offen
steht. Die Regel ist konkret missbrauchsbezogen und daher sachlich
gerechtfertigt.
Abs. 4 nennt
weitere Personengruppen, die zeitlich privilegiert, die Staatsbürgerschaft
erhalten.
Als
Asylberechtigter nach dem AsylG 2005 gelten – unter Berücksichtigung der
Übergangsbestimmungen des AsylG 2005 – alle Personen, denen der Status
eines Asylberechtigten zuerkannt oder die als Asylberechtigte anerkannt wurden,
gleichgültig wann und nach welcher Rechtsgrundlage, soweit dieser Status
zwischenzeitlich nicht entzogen wurde. Die Bevorzugung von Asylwerbern ist
notwendig, um einerseits dem Art. 34 der Konvention über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), BGBl. Nr. 55/1955 i.d.g.F., und
andererseits Art 6. Abs. 4 des Europäischen Übereinkommens über
Staatsangehörigkeit, BGBl. Nr. 39/2000, Genüge zu tun. Da die Beurteilung der
Frage, ob § 7 AsylG Anwendung findet, den Asylbehörden vorbehalten werden
sollte, wird vorgeschlagen, nur eine Verpflichtung zur Anfrage bei diesen durch
die Staatsbürgerschaftsbehörden zu statuieren.
Die Bevorzugung
von Staatsangehörigen von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums ist
europarechtlich geboten, die Bevorzugung der in Österreich Geborenen und von
Personen, die besondere Leistungen erbracht haben oder von denen diese zu
erwarten sind, ist sachlich gerechtfertigt.
Zum Unterschied
von Verleihungen auf Grund einer Bestätigung der Bundesregierung nach § 10 Abs.
6 muss die Verleihung nach Z 4 nur „im Interesse“ und nicht – in zusätzlich
qualifizierter Form – „im besonderen Interesse“ der Republik liegen.
Abs. 5 stellt
– im Hinblick auf Abs. 4 Z 3 – die Gültigkeit des Flaggenprinzips bei
Schiffen und Flugzeugen unter österreichischer Flagge klar.
Zu Z 9
(§ 12):
Die
vorgeschlagenen Normen regeln, wann ein Fremder weiters einen Rechtsanspruch
auf Verleihung der Staatsbürgerschaft hat.
Besteht ein
ununterbrochener Hauptwohnsitz im Bundesgebiet, ist dem Fremden, unabhängig von
seinem konkreten Aufenthaltsstatus, nach 30 Jahren jedenfalls die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen
vorliegen (Z 1 lit. a). Die Änderung des Hauptwohnsitzes im
Bundesgebiet ist belanglos. Mit dieser Norm soll allen Personen – unabhängig
von ihrem Aufenthaltsstatus –, die bereits über diesen außerordentlich langen
Zeitraum in Österreich leben, die Möglichkeit zur gänzlichen Integration
gegeben werden.
Nach 15 Jahren
rechtmäßigem und ununterbrochenen Aufenthalt – beispielsweise fünf Jahre als
Asylwerber und anschließend zehn Jahre als subsidiär Schutzberechtigter – hat
der Fremde einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft.
Zusätzlich zum legalen Aufenthalt hat der Betroffene jedoch seine nachhaltige
persönliche und berufliche Integration nachzuweisen (Z 1 lit. b). Es
erscheint gerechtfertigt, dass Fremde, die nicht zur Niederlassung oder zum
dauernden Aufenthalt, sondern nur zu einem befristeten Aufenthalt nach
Österreich gekommen sind, eine längere Integrationszeit vor Erlangung der
Staatsbürgerschaft hinter sich bringen müssen als Fremde, deren Zuwanderungsziel
die dauernde Niederlassung war oder die als Flüchtlinge bevorzugt zu behandeln
sind. Die letztgenannte Regelung entspricht der des bisherigen § 12
Abs. 1 Z 2.
Die bisherige
Z 2 entfällt, der Regelungsinhalt wurde in § 10 Abs. 4 Z 1
aufgenommen.
Die bisherigen
Z 3 und 4 finden sich in den vorgeschlagenen Z 2 und 3 wieder, wobei
die Z 2 um die weitere Voraussetzung des rechtmäßigen Aufenthalts
entsprechend der vorgeschlagenen Gesamtsystematik der Novelle ergänzt wird.
Zu Z 10
(§ 13):
Es handelt sich um
eine Anpassung der Zitate.
Zu Z 11
(§ 14):
Zur Umsetzung des
Übereinkommens zur Verminderung der Staatenlosigkeit, BGBl. Nr. 538/1974, ist
es weiterhin notwendig, § 14 in der derzeitigen Fassung zu belassen. Allerdings
erscheint es im Hinblick auf Art. 1 Abs. 2 lit. c leg. cit. vertretbar, die im
Entwurf zusätzlich genannten schweren Straftaten als Verleihungshindernis für
eine Verleihung nach § 14 zu normieren.
Zu Z 12
(§ 15):
§ 15 regelt
die Unterbrechung der Frist des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts.
Nach einer Unterbrechung der Frist beginnt diese neu zu laufen (vgl. Walter/Mayer,
Verwaltungsverfahrensrecht8 [2003] Rz 236). Die Z 3 des
Abs. 1 stellt klar, dass sich der Fremde während des Zeitraums seines
legalen Aufenthalts nicht mehr als ein Fünftel der Zeit außerhalb des
Bundesgebiets aufhalten darf. Ebenso ist die Frist unterbrochen – und beginnt
neu zu laufen – wenn der Staatsbürgerschaftswerber Asylwerber war und sein
Verfahren einzustellen war, da er sich diesem entzogen hat.
Abs. 2 stellt
klar, dass ein rechtskräftiges, aber später aufgehobenes Aufenthaltsverbot
keine Unterbrechung der Frist darstellt.
Zu Z 13
(§ 16):
Abs. 1 regelt
die Erstreckung der Verleihung auf den bereits in Österreich rechtmäßig
aufhältigen Ehepartner eines Staatsbürgerschaftswerbers. Die Erstreckung ist
nur zum Zeitpunkt der Verleihung möglich.
Auch hier verlangt
das Gesetz einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt (siehe § 15) von
mindestens sechs Jahren. Darüber hinaus muss der Staatsbürgerschaftswerber zum
Zeitpunkt der Antragstellung rechtmäßig niedergelassen sein (§ 2 Abs. 2 NAG),
ihm muss der Status des Asylberechtigten zukommen (§ 3 AsylG 2005) oder er muss
Inhaber einer Legitimationskarte sein, also Angehöriger jener Personengruppe,
die in Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrags oder auf Grund des
Bundesgesetzes über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an
internationale Organisationen, BGBl Nr. 677/1977, Privilegien und Immunitäten
genießen.
Eine gültige Ehe
muss zum Zeitpunkt der Erstreckung bestehen. Sie darf weder von Tisch und Bett
getrennt noch sonst ohne Auflösung des Ehebandes geschieden sein. Die Person,
auf die die Verleihung zu erstrecken wäre, darf nicht auf Grund Entziehung der
österreichischen Staatsbürgerschaft Fremder sein und darüber hinaus muss die
Ehe bereits seit fünf Jahren aufrecht sein.
Zu Z 14
(§ 17):
Es handelt sich um
eine Anpassung der Zitate.
Zu Z 15
und 16 (§ 20 Abs. 1a und Abs. 3a):
Erfüllt der
Staatsbürgerschaftswerber alle Voraussetzungen für die Verleihung der
Staatsbürgerschaft und fehlen lediglich die Nachweise nach § 10a Abs. 1
(Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der demokratischen Ordnung sowie der
Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes), so ist ihm für den
Fall der Erbringung der Nachweise binnen zwei Jahren nach Erlassung des
Zusicherungsbescheides die (bedingte) Verleihung der Staatsbürgerschaft
zuzusichern. Im Übrigen hat der durch den Entwurf vorgeschlagene
Zusicherungsbescheid dieselbe Rechtswirkung wie der bisher in § 20 geregelte
Zusicherungsbescheid. Die Behörde hat die Zusicherung mit Bescheid zu widerrufen,
wenn die Verleihungsvoraussetzungen vor Verleihung wegfallen, andernfalls ist
bei Erbringung der Nachweise die Verleihung vorzunehmen.
Zu Z 17
(§ 28 Abs. 1):
§ 28 Abs. 1
beinhaltet weiterhin einen Rechtsanspruch auf Beibehaltung der österreichischen
Staatsbürgerschaft im Falle des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit nach
§ 27 und unterscheidet zwei Fälle. Zunächst handelt es sich um eine Person, bei
der die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft auf Grund der bereits erbrachten
oder von ihr noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders
berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt. Die bisherige
Regelung ergänzend wird vorgeschlagen, dass die Zustimmung zur Beibehaltung
durch den Staat, dessen Staatsbürgerschaft erwerben wird nur noch dann
entscheidend sein soll, wenn zwischen Österreich und diesem Staat in diesem
Punkt Gegenseitigkeit besteht (Z 1).
Ebenso besteht ein
Rechtanspruch auf die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft alleine aus dem
Grund, dass es im Falle von Minderjährigen dem Kindeswohl entspricht. Damit
sollen die Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Kinderrechtskonvention
umgesetzt werden (Z 2).
Zu Z 18
(§ 35):
Dem Bundesminister
für Inneres werden immer wieder Sachverhalte zur Kenntnis gebracht, nach denen
eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG wegen
Fälschung von Urkunden oder Zeugnissen oder wegen Erschleichens angebracht
wäre. Dem Bundesminister für Inneres kommt im Staatsbürgerschaftsrecht weder
ein Aufsichtsrecht noch ein Kontrollrecht zu. Im Lichte gesamtstaatlicher
Interessen scheint es zweckmäßig, dass etwa in Fällen der Erschleichung der
Staatsbürgerschaft neben den Landesbehörden auch dem Bundesminister für Inneres
die Möglichkeit offen steht, ein Verleihungsverfahren neu aufrollen zu lassen.
Zu Z 14
(§ 39a):
Die Bestimmung
soll sicherstellen, dass die Staatsbürgerschaftsbehörden alle notwendigen Daten
ermitteln können und übermittelt bekommen können, die sich in den Verfahren
nach diesem Bundesgesetz benötigen. Nach dem Entwurf obliegt die Beurteilung,
welche Daten benötigt werden, alleine den Staatsbürgerschaftsbehörden, die dann
aber auch die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der weiteren
Verarbeitung tragen.
Zu Z 21
(§ 64a):
Die
Übergangsbestimmungen im Hinblick auf erlassene Zusicherungsbescheide wurden
aus Sachlichkeitserwägungen und um dem Vertrauensschutz Genüge zu tun
aufgenommen. Ansonsten ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung
anzuwenden. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens ergibt sich aus Art 49 B-VG.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
|
|
Artikel 1 Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 |
|
Verleihung |
Verleihung |
§
10.
(1) Die
Staatsbürgerschaft kann einem Fremden verliehen werden, wenn 1. er seit mindestens zehn Jahren seinen
Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat; 2. er nicht durch ein inländisches oder
ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist, die
der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrundeliegenden strafbaren
Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die
Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr.
210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist; 3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen
eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als
drei Monaten verurteilt worden ist; 4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer
mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe
bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren
anhängig ist; 5. gegen ihn kein Aufenthaltsverbot besteht und
auch kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung anhängig ist; 6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr
dafür bietet, daß er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine
Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere
in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert
ist oder ihn an seiner finanziellen Notlage kein Verschulden trifft und 8. er
nicht mit fremden Staaten in solchen Beziehungen steht, daß die Verleihung
der Staatsbürgerschaft die Interessen der Republik schädigen würde. |
§
10.
(1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn 1. er sich seit mindestens zehn Jahren
rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon
zumindest fünf Jahre niedergelassen war; 2. er nicht durch ein inländisches oder
ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu
einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das
ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem
inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem
den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem
Verfahren ergangen ist; 3. er nicht durch ein inländisches Gericht wegen
eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
worden ist; 4. gegen ihn nicht wegen des Verdachtes einer
mit Freiheitsstrafe bedrohten Vorsatztat oder eines mit Freiheitsstrafe
bedrohten Finanzvergehens bei einem inländischen Gericht ein Strafverfahren
anhängig ist; 5. durch die Verleihung der Staatsbürgerschaft
die internationalen Beziehungen der Republik Österreich nicht wesentlich
beeinträchtigt werden; 6. er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr
dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine
Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere
in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet; 7. sein Lebensunterhalt hinreichend gesichert
ist und 8. er nicht mit fremden Staaten in solchen
Beziehungen steht, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft die Interessen
der Republik schädigen würde. |
|
(1a) Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche
Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in Strafregisterauskünfte an die
Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche
Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt. |
(2) Eine gemäß Abs.
1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie in
Strafregisterauskünfte an die Behörde nicht aufgenommen werden darf. Eine
gemäß Abs. 1 Z 2 oder 3 maßgebliche Verurteilung liegt vor, wenn sie wegen
einer Jugendstraftat erfolgt. |
(2)
Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen gemäß § 60
Abs. 2 Z 4, 5, 6, 8, 9, 10, 12, 13 und 14 des Fremdenpolizeigesetzes
2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, vorliegen; § 60 Abs. 3 FPG gilt; 2. er mehr als einmal wegen einer
schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere
wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl.
Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl.
Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 der
Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes
(SPG), BGBl. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des
Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes
(NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr.
435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr.
218/1975, rechtkräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des
Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt; 3. gegen ihn ein Verfahren zur
Aufenthaltsbeendigung anhängig ist; 4. gegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gemäß § 60 FPG besteht; 5. gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen
EWR-Staates besteht; 6. gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine
Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005),
BGBl. I Nr. 100, rechtkräftig erlassen wurde oder 7. er ein Naheverhältnis zu einer
extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf
deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren
Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht
ausgeschlossen werden können. |
(3) … |
(3) … |
(4) Von der
Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 kann abgesehen werden 1. aus besonders berücksichtigungswürdigem
Grund, sofern es sich um einen Minderjährigen, der seit mindestens vier
Jahren, oder um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren
seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat, es sei denn, es wäre
in Abs. 5 hinsichtlich dieser Wohnsitzdauer anderes vorgesehen; 2. bei einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945
die Staatsangehörigkeit eines der Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen
Monarchie hatte oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet
hatte und sich damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung
durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu
befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für
die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche
mit Grund zu befürchten hatte. |
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 und dem Verleihungshindernis
nach Abs. 2 Z 2 ist abzusehen 1. bei einem Fremden mit Aufenthalt im
Bundesgebiet, der durch mindestens zehn Jahre die Staatsbürgerschaft ununterbrochen
besessen und diese auf andere Weise als durch Entziehung (§§ 33 oder 34)
verloren hat; 2. bei
einem Fremden, der vor dem 9. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit eines der
Nachfolgestaaten der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie hatte
oder staatenlos war, seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hatte und sich
damals deshalb in das Ausland begeben hat, weil er Verfolgung durch Organe
der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte
oder erlitten hat oder weil er wegen seines Einsatzes für die demokratische
Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche mit Grund zu
befürchten hatte. |
(5) Als besonders
berücksichtigungswürdiger Grund (Abs. 4 Z 1) gilt insbesondere 1. der Verlust der Staatsbürgerschaft anders als
durch Entziehung (§§ 33 und 34) oder 2. bereits erbrachte und zu erwartende besondere
Leistungen auf wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder
sportlichem Gebiet oder 3. der Nachweis nachhaltiger persönlicher und
beruflicher Integration oder 4. die Gewährung von Asyl nach dem Asylgesetz
1997, BGBl. I Nr. 76, einschließlich der Asylberechtigung (§ 44 Abs. 6 AsylG)
nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren oder 5. der Besitz der Staatsangehörigkeit einer
Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, nach einer Wohnsitzdauer von vier Jahren
oder 6. die Geburt im Bundesgebiet. |
(5)
Der Lebensunterhalt (Abs. 1 Z 7) ist dann hinreichend gesichert,
wenn feste und regelmäßige eigene Einkünfte aus Erwerb, Einkommen,
gesetzlichen Unterhaltsansprüchen oder Versicherungsleistungen zum
Entscheidungszeitpunkt für die letzten drei Jahre nachgewiesen werden, die
ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der
Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des
§ 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955, entsprechen. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch
Unterhaltsansprüche ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des
Verpflichteten dessen pfändungsfreies Existenzminimum gemäß § 291a der
Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, nicht zu berücksichtigen. |
(6) … |
(6) … |
§
10a. Voraussetzungen
jeglicher Verleihung sind unter Bedachtnahme auf die Lebensumstände des
Fremden jedenfalls entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache. |
§ 10a. (1) Voraussetzung
jeglicher Verleihung der Staatsbürgerschaft ist weiters der Nachweis 1. der Kenntnis der deutschen Sprache und 2. von Grundkenntnissen der demokratischen
Ordnung sowie der Geschichte Österreichs und des jeweiligen Bundeslandes. (2)
Ausgenommen von den Nachweisen nach Abs. 1 sind: 1. Fälle des § 10 Abs. 4 und 6,
§ 11a Abs. 2 und § 58c; 2. Fremde, die zum Zeitpunkt der Antragstellung
minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen; 3. Fremde, denen auf Grund ihres hohen Alters
oder dauerhaft schlechten Gesundheitszustandes die Erbringung der Nachweise
nicht möglich ist und Letzteres durch ein amtsärztliches Gutachten
nachgewiesen wird; 4. andere, nicht nur allein auf Grund ihres
Alters selbst nicht handlungsfähige Fremde. (3)
Die Nachweise nach Abs. 1 gelten als erbracht, wenn der Fremde zum
Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig ist und 1. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine
Primarschule (§ 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr.
242/1962) besucht oder 2. im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine
Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes) besucht
und der Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ in dem der Antragstellung
vorangegangenen Schuljahr positiv beurteilt wurde oder die Schulnachricht am
Ende des ersten Semesters des laufenden Schuljahres im Unterrichtsgegenstand
„Deutsch“ eine positive Leistung ausweist. (4)
Der Nachweis nach Abs. 1 Z 1 gilt als erbracht, wenn 1. die deutsche Sprache die Muttersprache des
Fremden ist oder 2. der Fremde das Modul 2 der Integrationsvereinbarung
nach § 14 Abs. 5 Z 2 bis 5 und 7 NAG erfüllt hat, auch wenn er
nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz dazu nicht verpflichtet ist,
und einen entsprechenden Nachweis vorlegt; § 81 Abs. 5 NAG gilt. (5)
Der Nachweis nach Abs. 1 Z 2 ist, soweit dieser nicht nach Abs. 3
als erbracht gilt, durch eine von der zuständigen Landesregierung
durchzuführende Prüfung zu erbringen. Das Nähere über die Durchführung der
Prüfung ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch Verordnung des
Bundesministers für Inneres festzulegen: 1. Die Prüfung ist schriftlich abzuhalten, wobei
vom Prüfungsteilnehmer unter mehreren vorgegebenen Antworten die richtige
erkannt werden muss; 2. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder
„Nicht bestanden“ zu beurteilen; 3. Wiederholungen von nicht bestandenen
Prüfungen sind zulässig. (6)
Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der
demokratischen Ordnung der Republik Österreich und die Geschichte Österreichs
(Prüfungsstoffabgrenzung I) ist nach Maßgabe der folgenden Grundsätze durch
Verordnung des Bundesministers für Inneres festzulegen: 1. Die Grundkenntnisse der demokratischen
Ordnung der Republik Österreich umfassen in Grundzügen den Aufbau und die
Organisation der Republik Österreich und ihrer maßgeblichen Institutionen,
der Grund- und Freiheitsrechte einschließlich der Rechtsschutzmöglichkeiten,
des Wahlrechts auf dem Niveau des Lehrplans der Hauptschule für den
Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß
Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr.
571/2003; 2. die Grundkenntnisse über die Geschichte
Österreichs haben sich am Lehrstoff des Lehrplans der Hauptschule für den
Unterrichtsgegenstand „Geschichte und Sozialkunde“ in der 4. Klasse gemäß
Anlage 1 zu BGBl. II Nr. 134/2000, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr.
571/2003, zu orientieren. (7)
Das Nähere über die Inhalte der Prüfung im Bezug auf die Grundkenntnisse der
Geschichte des jeweiligen Bundeslandes (Prüfungsstoffabgrenzung II) ist durch
Verordnung der Landesregierung festzulegen. In dieser Verordnung kann die
Landesregierung die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung der
Prüfungen im Namen der Landesregierung ermächtigen. |
§
11.
Die Behörde hat sich
unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des Fremden bei der Ausübung des
ihr in § 10 eingeräumten freien Ermessens von Rücksichten auf das allgemeine
Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden
leiten zu lassen. |
§ 11. Bei Entscheidungen
nach diesem Bundesgesetz ist das Gesamtverhalten des Fremden im Hinblick auf
das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß seiner Integration
zu berücksichtigen. Zu dieser zählt insbesondere die Orientierung des Fremden
am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich
sowie an den Grundwerten eines europäischen demokratischen Staates und seiner
Gesellschaft. |
§
11a.
(1) Einem Fremden ist
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und im
gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt, 2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst
ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist, 3. er nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und 4. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr
aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen
im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren
ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht
und sein Ehegatte seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen österreichischer
Staatsbürger ist oder c) der Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch
Verleihung gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben
hat und der Fremde seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet
hatte und sich damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland
begeben hat. (2) Einem Fremden
darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 nicht verliehen werden, wenn er 1. mit dem Ehegatten das zweite Mal verheiratet
ist und 2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach
Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem
Staatsbürger verliehen wurde. |
§ 11a. (1) Einem Fremden
ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von mindestens
sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu
verleihen, wenn 1. sein Ehegatte Staatsbürger ist und bei
fünfjähriger aufrechter Ehe im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebt; 2. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst
ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden und 3. er nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist. (2)
Abs. 1 gilt auch für Fremde ohne Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn der
Ehegatte die Staatsbürgerschaft durch Verleihung gemäß § 10 Abs. 4
Z 2 oder durch Erklärung gemäß § 58c erworben hat und der Fremde
seinen Hauptwohnsitz vor dem 9. Mai 1945 im Bundesgebiet hatte und sich
damals gemeinsam mit seinem späteren Ehegatten ins Ausland begeben hat. (3)
Einem Fremden darf die Staatsbürgerschaft gemäß Abs. 1 oder 2 nicht
verliehen werden, wenn er 1. mit dem Ehegatten das zweiten Mal verheiratet
ist und 2. diesem Ehegatten die Staatsbürgerschaft nach
Scheidung der ersten gemeinsamen Ehe auf Grund der Heirat mit einem
Staatsbürger verliehen wurde. (4)
Einem Fremden ist nach einem rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von
mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet und unter den Voraussetzungen des
§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. ihm der Status als Asylberechtigter zukommt,
sofern die Asylbehörde auf Anfrage mitteilt, dass weder ein Verfahren nach §
7 AsylG 2005 eingeleitet wurde, noch die Voraussetzungen für die Einleitung
eines solchen Verfahrens vorliegen; 2. er im Besitz der Staatsangehörigkeit eines
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(EWR-Abkommen), BGBl. Nr. 909/1993, ist; 3. er im Bundesgebiet geboren wurde oder 4. die Verleihung auf Grund der vom Fremden
bereits erbrachten oder zu erwartenden außerordentlichen Leistungen auf
wissenschaftlichem, wirtschaftlichem, künstlerischem oder sportlichem Gebiet
im Interesse der Republik liegt. (5)
Eine Person, die an Bord eines die Seeflagge der Republik Österreich
führenden Schiffes oder eines Luftfahrzeuges mit österreichischer
Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt bei der Anwendung des Abs. 4
Z 3 als im Bundesgebiet geboren. |
§
12.
Einem Fremden ist
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er 1. nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft (§§ 33 oder 34) oder des Verzichtes auf die
Staatsbürgerschaft (§ 37) Fremder ist und entweder a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen
seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder b) seit mindestens 15 Jahren ununterbrochen
seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige persönliche
und berufliche Integration nachweist oder 2. durch mindestens zehn Jahre die
Staatsbürgerschaft ununterbrochen besessen, diese auf andere Weise als durch
Entziehung (§§ 33 oder 34) oder Verzicht (§ 37) verloren hat, seither Fremder
ist und mindestens ein Jahr ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz im Gebiet der
Republik hat oder 3. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er
nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach § 33
verloren hat, seither Fremder ist und die Verleihung der Staatsbürgerschaft
binnen zwei Jahren nach Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder 4. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch
Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hiefür
maßgebende Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist. |
§ 12. Einem Fremden ist
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8,
Abs. 2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn er 1. nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder des Verzichts auf die Staatsbürgerschaft
(§ 37) Fremder ist und entweder a) seit mindestens 30 Jahren ununterbrochen
seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat oder b) seit mindestens 15 Jahren seinen rechtmäßigen
und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und seine nachhaltige
persönliche und berufliche Integration nachweist; 2. die Staatsbürgerschaft zu einer Zeit, da er
nicht eigenberechtigt war, auf andere Weise als durch Entziehung nach
§ 33 verloren hat, seither Fremder ist, sich rechtmäßig im Bundesgebiet
aufhält und die Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen zwei Jahren nach
Erlangung der Eigenberechtigung beantragt oder 3. die Staatsbürgerschaft nach § 17 durch
Erstreckung der Verleihung nur deshalb nicht erwerben kann, weil der hierfür
maßgebliche Elternteil (Wahlelternteil) bereits Staatsbürger ist und die
Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Z 2 vorliegen.“ |
§
13.
Einem Fremden ist
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 die
Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren
hat, daß er a) einen Fremden geheiratet, b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe
fremde Staatsangehörigkeit erworben oder c) während der Ehe mit einem Fremden dessen
Staatsangehörigkeit erworben hat; 2. er seither Fremder ist; 3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder
sonst dem Bande nach aufgelöst ist und 4. er die
Verleihung der Staatsbürgerschaft binnen fünf Jahren nach Auflösung der Ehe beantragt. |
§
13.
Einem Fremden ist
unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs.
2 und 3 die Staatsbürgerschaft zu verleihen, wenn 1. er die Staatsbürgerschaft dadurch verloren
hat, daß er a) einen Fremden geheiratet, b) gleichzeitig mit dem Ehegatten dieselbe
fremde Staatsangehörigkeit erworben oder c) während der Ehe mit einem Fremden dessen
Staatsangehörigkeit erworben hat; 2. er seither Fremder ist; 3. die Ehe durch den Tod des Ehegatten oder
sonst dem Bande nach aufgelöst ist und 4. er die Verleihung der Staatsbürgerschaft
binnen fünf Jahren nach
Auflösung der Ehe beantragt. |
§
14. (1) Einem Fremden
ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er 1. im Gebiet der Republik geboren und seit
seiner Geburt staatenlos ist; 2. insgesamt mindestens zehn Jahre seinen
Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens
fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen
müssen; 3. nicht von einem inländischen Gericht
rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist: a) §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254,
256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 279 bis 285 und 320 StGB,
BGBl. Nr. 60/1974; b) §§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit
Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist; c) § 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf
die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist; d) §§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des
Verbotsgesetzes 1947; 4. weder von einem inländischen noch von einem
ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren
rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das
ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach
inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem
den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden Verfahren ergangen
ist und 5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach
Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt
der Volljährigkeit beantragt. (2) Eine Person, die
an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines
Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt
bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren. |
§
14. (1) Einem Fremden
ist die Staatsbürgerschaft ferner zu verleihen, wenn er 1. im Gebiet der Republik geboren und seit
seiner Geburt staatenlos ist; 2. insgesamt mindestens zehn Jahre seinen
Hauptwohnsitz im Gebiet der Republik hatte, wobei ununterbrochen mindestens
fünf Jahre unmittelbar vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft liegen
müssen; 3. nicht von einem inländischen Gericht
rechtskräftig nach einer der folgenden Gesetzesstellen verurteilt worden ist: a) §§ 103, 124, 242, 244, 246, 248, 252 bis 254,
256, 257 Abs. 2, 258, 259, 260, 269, 274 bis 276, 278a
bis 278d, 279 bis 285 und 320 StGB, BGBl. Nr. 60/1974; b) §§ 277 und 278 StGB, soweit die Tat mit
Beziehung auf eine nach § 103 StGB strafbare Handlung begangen worden ist; c) § 286 StGB, soweit die Tat mit Beziehung auf
die in lit. a angeführten strafbaren Handlungen begangen worden ist; d) §§ 3a und 3b sowie 3d bis 3g des
Verbotsgesetzes 1947; 4. weder von einem inländischen noch von einem
ausländischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von fünf oder mehr Jahren
rechtskräftig verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das
ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach
inländischem Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem
den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, entsprechenden
Verfahren ergangen ist und 5. die Verleihung der Staatsbürgerschaft nach
Vollendung des 18. Lebensjahres und spätestens zwei Jahre nach dem Eintritt
der Volljährigkeit beantragt. (2) Eine Person, die
an Bord eines die Seeflagge der Republik führenden Schiffes oder eines
Luftfahrzeuges mit österreichischer Staatszugehörigkeit geboren wurde, gilt
bei der Anwendung des Abs. 1 Z 1 als im Gebiet der Republik geboren. |
§
15.
(1) Der Lauf der
Wohnsitzfristen nach § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4, § 11a Z 4 lit. a, § 12 Z 1
und 2 sowie § 16 Abs. 1 Z 3 lit. a wird unterbrochen durch a) ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot; b) einen mehr als sechsmonatigen Aufenthalt in
einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes oder diesen
gleichzuwertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung wegen einer
nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung; hiebei sind der
Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen und die Zeit des
Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme
zusammenzurechnen. (2) Eine
Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 lit. a ist nicht zu beachten,
wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich seine
Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. |
§ 15. (1) Die Frist des
rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts nach diesem Bundesgesetz wird
unterbrochen 1. durch ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot; 2. durch einen mehr als sechsmonatigen
Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen, in einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher, einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher oder einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter des Inlandes
oder diesen gleich zu wertenden Anstalten des Auslandes infolge Verurteilung
wegen einer nach österreichischem Recht gerichtlich strafbaren Handlung;
hierbei sind der Aufenthalt in einer Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen
und die Zeit des Vollzuges einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme zusammenzurechnen; 3. wenn sich der Fremde innerhalb dieser Frist
insgesamt länger als 20 v.H. der Zeitspanne außerhalb des Bundesgebietes
aufgehalten hat; in diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten
rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen oder 4. wenn sich der Fremde im Fall des § 11a
Abs. 4 Z 1 als Asylwerber dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1
AsylG 2005 entzogen hat und das Verfahren eingestellt wurde. (2)
Eine Unterbrechung des Fristenlaufes gemäß Abs. 1 Z 1 ist nicht zu
beachten, wenn das Aufenthaltsverbot deshalb aufgehoben wurde, weil sich
seine Erlassung in der Folge als unbegründet erwiesen hat. |
§
16.
(1) Die Verleihung
der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des §
10 Abs. 1 Z 2 bis 8 und Abs. 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn 1. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst
ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist; 2. er nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und 3. a) die Ehe seit mindestens einem Jahr
aufrecht ist und er seinen Hauptwohnsitz seit mindestens vier Jahren ununterbrochen
im Gebiet der Republik hat oder bei einer Ehedauer von mindestens zwei Jahren
ein solcher Wohnsitz seit mindestens drei Jahren besteht oder b) die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht
ist. |
§
16. (1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den
Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3
auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken,
wenn 1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren
rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält; 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung a) dieser rechtmäßig niedergelassen war
(§ 2 Abs. 2 NAG) oder b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der
Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder c) dieser Inhaber einer Legitimationskarte
(§ 95 FPG) ist; 3. die Ehe weder von Tisch und Bett noch sonst
ohne Auflösung des Ehebandes gerichtlich geschieden ist; 4. er nicht infolge der Entziehung der
Staatsbürgerschaft nach § 33 Fremder ist und 5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht
ist. |
(2) … |
(2) … |
§
17.
(1) Die Verleihung
der Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis
8 und Abs. 3 zu erstrecken auf 1. die
ehelichen Kinder des Fremden, 2. die unehelichen Kinder der Frau, 3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine
Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung
der Kinder zustehen, 4. die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder
minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft
nach § 33 Fremde sind. |
§
17.
(1) Die Verleihung der
Staatsbürgerschaft ist unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3
sowie 16 Abs. 1 Z 2 zu
erstrecken auf 1. die
ehelichen Kinder des Fremden, 2. die unehelichen Kinder der Frau, 3. die unehelichen Kinder des Mannes, wenn seine
Vaterschaft festgestellt oder anerkannt ist und ihm die Pflege und Erziehung
der Kinder zustehen, 4. die Wahlkinder des Fremden, sofern die Kinder
minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft
nach § 33 Fremde sind. |
(2) … (3) ... (4) … |
(2) … (3) ... (4) … |
§
20. |
§
20. |
(1) … |
(1) … |
|
(1a)
Die Verleihung der Staatsbürgerschaft ist einem Fremden weiters für den Fall
zuzusichern, dass er binnen zwei Jahren die Nachweise nach § 10a Abs. 1
erbringt. |
(2) … |
(2) … |
(3) … |
(3) … |
|
(3a)
Die
Staatsbürgerschaft, deren Verleihung gemäß Abs. 1a zugesichert wurde, ist zu
verleihen, sobald der Fremde die Nachweise nach § 10a Abs. 1 erbringt. |
(4) … (5) … |
(4) … (5) … |
§
28.
(1) Einem
Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit
(§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu bewilligen, wenn 1. sie
wegen der von ihm bereits erbrachten und von ihm noch zu erwartenden
Leistungen oder aus einem besonders berücksichtigungswürdigen Grunde im
Interesse der Republik liegt und 2. der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit
er anstrebt, der Beibehaltung zustimmt und 3. die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 4
sowie 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind. |
§
28.
(1) Einem Staatsbürger ist für den Fall des Erwerbes einer fremden
Staatsangehörigkeit (§ 27) die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft zu
bewilligen, wenn 1. sie wegen der von ihm bereits erbrachten oder
von ihm noch zu erwartenden Leistungen oder aus einem besonders
berücksichtigungswürdigen Grund im Interesse der Republik liegt, und – soweit
Gegenseitigkeit besteht – der fremde Staat, dessen Staatsangehörigkeit er
anstrebt, der Beibehaltung zustimmt sowie die Voraussetzungen des § 10
Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 sinngemäß erfüllt sind, oder 2. es im Fall von Minderjährigen dem Kindeswohl
entspricht. |
(2) … (3) … (4) … (5) … |
(2) … (3) … (4) … (5) … |
§
35. Die Entziehung
der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) hat von Amts wegen oder auf Antrag des
Bundesministers für Inneres zu erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat
in dem auf seinen Antrag einzuleitenden Verfahren Parteistellung. |
§
35. Die Entziehung
der Staatsbürgerschaft (§§ 33 und 34) oder die
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 Abs. 1 Z 1 AVG
hat von Amts wegen oder auf Antrag des Bundesministers für Inneres zu
erfolgen. Der Bundesminister für Inneres hat in dem auf seinen Antrag
einzuleitenden Verfahren Parteistellung. |
|
§ 39a. Die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden,
die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, sowie die Träger der
Sozialversicherung, die rechtmäßig über Daten verfügen, sind ermächtigt und
auf Anfrage verpflichtet, der Staatsbürgerschaftsbehörde diese Daten zu
übermitteln, sofern diese für ein Verfahren zur Erteilung oder dem Verlust
der Staatsbürgerschaft benötigt werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist
nicht zulässig. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die
Erfüllung des konkreten Zwecks nicht mehr benötigt werden. |
§
58c.
(1) Ein Fremder
erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 die
Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§ 39) unter Bezugnahme auf dieses
Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945
in das Ausland begeben zu haben, weil er Verfolgungen durch Organe der NSDAP
oder der Behörden des Dritten Reiches mit Grund zu befürchten hatte oder
erlitten hat oder weil er wegen seines Eintretens für die demokratische
Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt war oder solche zu befürchten
hatte. |
§
58c.
(1) Ein Fremder
erwirbt unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 6 und 8 und
Abs. 2 Z 1 und 3 bis 7 die Staatsbürgerschaft, wenn er der Behörde (§
39) unter Bezugnahme auf dieses Bundesgesetz schriftlich anzeigt, sich als
Staatsbürger vor dem 9. Mai 1945 in das Ausland begeben zu haben, weil er
Verfolgungen durch Organe der NSDAP oder der Behörden des Dritten Reiches mit
Grund zu befürchten hatte oder erlitten hat oder weil er wegen seines
Eintretens für die demokratische Republik Österreich Verfolgungen ausgesetzt
war oder solche zu befürchten hatte. |
(2) … (3)
(Verfassungsbestimmung) … (4) … |
(2) … (3)
(Verfassungsbestimmung) … (4) … |
|
Sprachliche
Gleichbehandlung § 63a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
natürliche Personen bezogenen Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf
Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf
bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu
verwenden. |
|
Verweisungen § 63b. Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer
jeweils geltenden Fassung anzuwenden. |
§
64a.
(1) … (2) … (3) (Verfassungsbestimmung) … |
In-Kraft-Treten
und Übergangsbestimmung §
64a.
(1) … (2) … (3)
(Verfassungsbestimmung) … |
|
(4) Verfahren auf
Grund eines vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2005
erlassenen Zusicherungsbescheides nach § 20 Abs. 1 sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes in der vor der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr.
xxx/2005 geänderten Fassung zu Ende zu führen. |
Artikel 2 Änderung des Tilgungsgesetzes 1972 |
|
Beschränkung der Auskunft §
6.
(1) Schon vor der Tilgung darf
über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und
3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden 1. … 1a. … 2. … 3. … 4. … 5. … 6. … 7. den Passbehörden zur Durchführung von
Verfahren nach dem Passgesetz 1992. |
Beschränkung der Auskunft §
6.
(1) Schon vor der Tilgung darf
über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Abs. 2 und
3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden 1. … 1a. … 2. … 3. … 4. … 5. … 6. … 7. den Passbehörden, den
Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremdenpolizeibehörden und den mit der
Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden
zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005 und
dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. |
(2)… (3)… (4)… (5)… (6)… |
(2) … (3) … (4) … (5) … (6) … |
Inkrafttreten
und Aufhebung von Rechtsvorschriften §
9.
(1) … (1a) … (1b) … (1c) … (1d) … |
Inkrafttreten
und Aufhebung von Rechtsvorschriften §
9.
(1) … (1a) … (1b) … (1c) … (1d) … |
|
(1e)
§ 6 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. |
(2) … |
(2) … |