Vorblatt

Inhalt:

Diverse Anpassungen im Dienstrecht der Bundesbediensteten und Landeslehrer.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreichs:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Auf die Darstellung der finanziellen Auswirkungen im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird verwiesen.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die EU-Konformität der vorgesehenen Regelungen ist gegeben.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

I. Allgemeiner Teil

A. Hauptgesichtspunkte des Entwurfes:

Der Entwurf enthält insbesondere folgende Änderungen:

1.      Die Rechtsfolgen der Inanspruchnahme von im Bundesinteresse gelegenen Karenzurlauben (zB zur Aufnahme eines Dienstverhältnisses bei internationalen Organisationen) werden zur Steigerung der Inanspruchnahme solcher Karenzurlaube verbessert.

2.      Dienstausweise sollen so beschaffen sein, dass sie mit einer Bürgerkartenfunktion ausgestattet werden können.

3.      Die Pflegefreistellung soll auch stundenweise in Anspruch genommen werden können.

4.      Die Sterbebegleitung soll auch für Wahl- und Pflegeeltern in Anspruch genommen werden können sowie die Möglichkeit der Betreuung schwersterkrankter Kinder auf insgesamt neun Monate verlängert werden.

5.      Diverse Anpassungen im Dienst- und Pensionsrecht an bereits erfolgte Änderungen im ASVG.

6.      In der Anlage 1 zum BDG 1979 werden Organisationsänderungen in den Ressorts berücksichtigt.

B. Änderungen im Lehrerbereich

Im Lehrerbereich wird primär eine Reihe von Vorschlägen der Zukunftskommission zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Schulwesens umgesetzt; daneben erfolgt eine Reihe von Anpassungen an die bestehenden Rahmenbedingungen:

1. Künftig sollen auch Landesvertragslehrer (inklusive land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer) vorübergehend in der Verwaltung und an Berufsschulen in einem anderen Bundesland sowie für die Unterrichtserteilung für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen verwendet werden können. Die vorliegende Novelle sieht die Schaffung der entsprechenden dienstrechtlichen Grundlagen dafür vor.

2. An den Pflichtschulen werden zunehmend Vertragslehrer beschäftigt. Dadurch tritt immer häufiger der Fall ein, dass an manchen Schulen (fast) nur mehr Vertragslehrer zur Verfügung stehen. Diese Entwicklung wird noch dadurch verstärkt, dass an Berufsschulen häufig die Möglichkeit des Abschlusses von Sonderverträgen genutzt wird bzw. werden muss. Um die gesamten Aufgaben der Schule erfüllen zu können, wird es daher zunehmend erforderlich, auch Vertragslehrer für die ständige Stellvertretung von Berufsschulleitern, als betraute Schulleiter oder für die kurzfristige Stellvertretung (bis längstens zwei Monate) von Schulleitern und ständigen Berufsschulleiter-Stellvertretern heranzuziehen. Dies betrifft sogar Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L und solche, die auf Grund eines Sondervertrags bestellt wurden. Auf dieser Entwicklung beruht die Notwendigkeit der in § 2 Abs. 2 lit. n bis q des Landesvertragslehrergesetzes 1966 vorgesehenen dienst- und besoldungsrechtlichen Regelungen, die nicht zuletzt auf Wunsch der Länder als Dienstgeber geschaffen werden sollen. Für Landesvertragslehrer, die auf Grund eines Sondervertrags bestellt wurden, sollen mit der vorliegenden Novelle die dienstrechtlichen Voraussetzungen für deren Einsatz in den genannten Funktionen geschaffen werden; die daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Maßnahmen wären jedoch nicht im Gesetz, sondern im jeweiligen Sondervertrag zu regeln. Für land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sind im Entwurf entsprechende Bestimmungen vorgesehen.

3. Die Leitung von zwei Pflichtschulen durch einen Leiter im Rahmen der Betrauung soll gesetzlich ermöglicht werden, da dies bei Kleinschulen im Einzelfall zweckmäßig erscheint.

4. Den Leitern von Bundesschulen soll künftig das Recht eingeräumt werden, bei der Neuaufnahme von Lehrern insofern mitzuwirken, als sie zu den (besonderen) Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber in Form eines Gutachtens Stellung nehmen. Die Leiter von Pflichtschulen sollen künftig eine schulspezifische Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung erstellen.

5. Die dienst- bzw. besoldungsrechtliche Behandlung von BundeslehrerInnen mit Schwankungen im Beschäftigungsausmaß zwischen den einzelnen Wochen des Unterrichtsjahres richtet sich dzt. nach den Regelungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Dabei bezieht sich § 4 Abs.1 BLVG insbesondere auf nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen sowie auf lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführte Schulen und Klassen, und § 2 Abs. 12 auf jene Fälle, in denen das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird. Im Zusammenhang mit einer modernen und gegenstandsgerechten Vermittlung der Lehrstoffe hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass eine höhere Flexibilität bei der Einteilung der Stunden über das Unterrichtsjahr (Stundenpläne) eine effektivere Unterrichtsarbeit und damit bessere Leistungen der Schülerinnen und Schüler fördern kann. Dies wurde auch im Abschlussbericht der von der Bundesministerin eingesetzten Zukunftskommission bestätigt. Demzufolge wurden nicht nur in den vergangenen Jahren Bestimmungen in die Lehrpläne aufgenommen, die den Schulen bei der Erstellung der Stundenpläne größere Freiräume, beispielsweise zur Bildung von Blöcken oder zur Abhaltung eines Gegenstands durch mehrere Lehrkräfte, ermöglichen, sondern insbesondere durch die Neuregelungen im Schulpaket II (vgl. die vorgesehene Regelung des § 3 Abs. 1 des Schulzeitgesetzes) die generelle Möglichkeit zur Abhaltung des Unterrichts in Blöcken vorgesehen. In der Praxis haben sich bei der Vollziehung und Anwendung der derzeitigen Gesetzeslage in Einzelfällen Auslegungsschwierigkeiten ergeben, die ihre Ursache in dem Umstand haben, dass zum Zeitpunkt ihrer Schaffung Konstruktionen wie die im obigen Absatz erwähnten nicht praktiziert wurden bzw. nicht absehbar waren. Mit dem Entwurf soll daher eine endgültige Klarstellung der maßgeblichen Regelungen erfolgen, die eine dauerhafte und tragfähige Basis für den Vollzug auch in Zukunft sicherstellt. Erreicht wird dieses Ziel durch die Aufnahme von jenen Fällen in § 4 Abs. 1 BLVG, in denen Lehrerinnen und Lehrer auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung wöchentlich unterschiedliche Beschäftigungsausmaße aufweisen. Da der geblockte Unterricht bislang durch § 2 Abs. 12 erfasst war und diese Regelung zur gleichen Folge wie § 4 Abs. 1 führt, kann nunmehr § 2 Abs. 12 entfallen, wodurch auch eine Straffung und Bereinigung der Rechtsvorschriften erreicht wird. Eine Verlegung von Unterrichtsstunden zur Hereinbringung von ansonsten zB aufgrund eines Feiertages entfallenden Stunden kann auch weiterhin nicht Gegenstand einer Blockungsmaßnahme sein. Eine Klarstellung erfolgt ebenfalls bei teilbeschäftigten Lehrkräften mit schwankenden Beschäftigungsausmaßen, bei denen der Jahresmittelwert Grundlage für die besoldungsrechtliche Behandlung ist.

6. Zur schulpraktischen Ausbildung (§ 62 GehG): Die wissenschaftliche Berufsvorbildung für den Beruf eines Lehrers an allgemein bildenden höheren Schulen und eines Lehrers für allgemein bildende Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen war zunächst in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 31. März 1977 über die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten, BGBl. Nr. 170/1977, zuletzt geändert durch das Universitäts-Studiengesetz 1997 (UniStG 1997), BGBl. I Nr. 48/1997, einheitlich geregelt. Zur Erprobung war von den Studierenden ein Schulpraktikum zu absolvieren, bei dem die Dauer einer Einführungsphase mit vier Wochen (30 Stunden) und die einer Übungsphase mit acht Wochen (90 Stunden) vorgegeben war.

Für den Beruf eines Lehrers für betriebswirtschaftliche Unterrichtsgegenstände an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen war die wissenschaftliche Berufsvorbildung in der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 17. April 1984 über die Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftspädagogik, BGBl. Nr. 175/1984, zuletzt geändert durch das UniStG 1997, einheitlich geregelt. Zur Erprobung der pädagogischen und fachdidaktischen Ausbildung der Wirtschaftspädagogen war im zweiten Studienabschnitt ein auf die pädagogisch-praktischen Erfordernisse der Berufsvorbildung ausgerichtetes Schulpraktikum im Umfang von zwölf Semesterstunden und eine „begleitende Lehrveranstaltung“ an der Universität im Umfang von zwei Semesterstunden zu absolvieren.

Seit dem UniStG 1997 war als einzige zwingende Bestimmung für beide oben genannten Punkte in diesem Zusammenhang gemäß Anlage 1 Z 3.6 (Lehramtsstudien) und Z 6.14 (Wirtschaftspädagogik) die Gesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung mit zwölf Wochen vorgesehen. Ansonsten bestand in diesem Rahmen inhaltliche Gestaltungsfreiheit für die von den Universitäten gemäß § 77 Abs. 1 des UniStG 1997 autonom bis spätestens 1. Oktober 2002 bzw. für die künstlerischen Studienrichtungen (Z 2a der Anlage 1) bis spätestens 1. Oktober 2003 zu erlassenden Studienpläne. Gleichzeitig traten die Studienordnung Wirtschaftspädagogik und die Studienordnung für die pädagogische Ausbildung für Lehramtskandidaten für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der Studienrichtung an der jeweiligen Universität, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002, außer Kraft.

Sodann ist der II. Teil (Studienrecht) des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, mit 1. Jänner 2004 in Kraft und gleichzeitig das UniStG 1997 (mit Ausnahme der Verfassungsbestimmungen) mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft getreten. Lehramtsstudien dürfen gemäß § 54 Abs. 2 des UG 2002 nur mehr in Form von Diplomstudien angeboten werden und das derzeit im UniStG 1997 vorgesehene Anhörungs- und Begutachtungsverfahren bei der Erstellung von Studienplänen (bzw. „Curricula“) wurde nicht übernommen. Eine schulpraktische Ausbildung wird in Zukunft weder in den Curricula der wirtschaftspädagogischen Studienrichtung noch der Lehramtsstudien zwingend mehr im Ausmaß von 12 Wochen (wie derzeit in Anlage 1 Z 3.6 und 6.14 des UniStG 1997) vorgeschrieben sein (vgl. § 54 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002).

Es wird jedoch davon ausgegangen, dass auf Grundlage des UG 2002 erlassene Curricula der Studienrichtung Wirtschaftspädagogik eine schulpraktische Ausbildung bzw. die Curricula der Lehramtsstudien allgemein pädagogische und fachbezogene Teile in der schulpraktischen Ausbildung und grundsätzlich eine Gesamtdauer des Schulpraktikums von nicht mehr als zwölf Wochen aufweisen werden. Bei den Lehramtsstudien hat sich jedoch die zusätzliche Durchführung von Orientierungs- und Reflexionseinheiten unter kooperativer Leitung für das Ergebnis der Ausbildung an einzelnen Universitäten sehr bewährt, sodass insbesondere für solche Formen der Ausbildung nunmehr generell von der Ermöglichung einer zeitlichen Ausweitung der schulpraktischen Ausbildung auf die Höchstdauer von 150 Stunden ausgegangen wird.

Auf Grund der nunmehr weitgehenden Gestaltungsfreiheit der Universitäten bei den Studienplänen erscheint das Prinzip einer pauschalierten Abgeltung für die schulpraktische Ausbildung notwendig. Es ist daher erforderlich, die Vergütung für Schulpraktika, die auf den bisherigen Vorgaben aufbaut, zu ändern und so zu gestalten, dass sie auf die nunmehr unterschiedlichen, von den einzelnen Universitäten vorgesehenen schulpraktischen Ausbildungen angewendet werden kann. Es bietet sich daher eine pauschalierte Vergütung an, die alle Tätigkeiten zu umfassen hat, die im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der genannten Ausbildung stehen. Die Vergütungsregelung soll im Hinblick auf die von Universität zu Universität künftig mögliche unterschiedliche Gestaltung der schulpraktischen Ausbildung flexibel sein und die Vergütung daher je Stunde gebühren.

7. In Folge der Gründung der Pädagogischen Hochschulen mit 1. Oktober 2007 und der damit verbundenen Auflösung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes, der Pädagogischen Institute des Bundes und der Agrarpädagogischen Akademie werden zahlreiche Anpassungen im Dienst- und Besoldungsrecht notwendig. Für die Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen ist künftig eine (dienstalters- und verwendungsgruppenunabhängige) Zulage in einem fixen Eurobetrag vorgesehen. Zur Wahrung der Interessen von Funktionsträgern, sind besoldungsrechtliche Begleitmaßnahmen zu den Organisationsänderungen vorgesehen.

C. Finanzielle Auswirkungen

Die Änderungen im Lehrerbereich haben folgende finanzielle Auswirkungen:

Die derzeit bestehenden Beschränkungen für Vertragslehrer gegenüber Lehrkräften in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erschweren einen effizienten Personaleinsatz. Diese Erschwernis wird durch die vorgesehene Bestimmung des § 2 Abs. 2 lit. h des Landesvertragslehrergesetzes 1966 aufgehoben, ohne dass dadurch Kostenfolgen auftreten, da die ansonsten geltenden Regelungen, insbesondere Bedeckung im jeweiligen Stellenplan, davon unberührt bleiben.

Durch die Möglichkeit der Stellvertretung von Leitungsfunktionen bzw. die Betrauung mit solchen durch LandesvertragslehrerInnen (§ 2 Abs. 2 lit. n bis q LVG) entstehen keine Mehrausgaben, da schon jetzt die Stellvertretung durch beamtete Lehrkräfte ausgeübt wird bzw. die Betrauung von diesen möglich ist. Vielmehr ist mit geringen Minderausgaben zu rechnen, da Vertragslehrer auf Grund der durchschnittlich niedrigeren Entlohnungsstufe in eine niedrigere Zulagengruppe fallen werden. Eine exakte Aussage ist auf Grund der schwer zu prognostizierenden Anzahl der Fälle nicht möglich.

Durch den Entwurf wird eine Klarstellung und Straffung der derzeitigen Regelungen des BLVG erreicht. Daraus lassen sich keine finanziellen Auswirkungen ableiten.

Auf weitere Ausführungen zu finanziellen Auswirkungen im besonderen Teil wird verwiesen.

Schulpraktikum (§ 62 GehG):

Die vorgesehenen Abgeltungen je Gruppe wurden basierend auf den derzeitigen Abgeltungen für Schulpraktika geringfügig angehoben, um einerseits den Anreiz zur Bildung von größeren Gruppen zu schaffen und andererseits den erhöhten Anforderungen und Herausforderungen für die Betreuungstätigkeit in den verschiedenen Phasen des Schulpraktikums Rechnung zu tragen. Geht man davon aus, dass in allen Studienplänen die maximale Anzahl von 150 Stunden für die schulpraktische Ausbildung in Anspruch genommen wird und die Aufteilung dieser Stunden zu 20% (das sind 30 Stunden) auf die Einführungsphase erfolgt, ergeben sich durch die Neuregelung im Vergleich zu bisher jährliche Mehrkosten von rund 128.000 €. Tatsächlich ist jedoch davon auszugehen, dass diese Mehrkosten nur zu einem Teil schlagend werden, da eine gänzliche Ausnützung des Gesamtausmaßes von 150 Stunden bei allen Studien als nicht wahrscheinlich gilt und bei einer Bildung von größeren Gruppen die Mehrkosten ebenfalls geringer ausfallen werden.

Begleitmaßnahmen zum Hochschulgesetz 2005:

Die Begleitmaßnahmen zum Hochschulgesetz 2005 und die Vereinheitlichung der Abgeltung von Leitungsfunktionen bewirken jährliche Einsparungen von 517.000 €. Durch die Übergangsbestimmungen des § 116b GehG werden diese Einsparungen in den ersten drei Jahren der Wirksamkeit um 280.000 € auf 237.000 € reduziert.

D. Kompetenzgrundlage

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Bundesgesetzes ergibt sich aus folgenden Kompetenztatbeständen des B-VG:

1.    hinsichtlich der Art. 1 bis 3, 6, 8, 10, 13, 14 bis 17 und 20 (BDG 1979, GehG, VBG, PG 1965, LF-DG, BLVG, WHG, RDG, PVG, BB-SozPG, BThPG, B-GlBG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG,

2.    hinsichtlich der Art. 4 und 11 (LDG 1984 und LVG) aus Art. 14 Abs. 2 B-VG,

3.    hinsichtlich der Art. 5 und 12 (LLDG 1985 und LLVG) aus Art. 14a Abs. 2 B-VG,

4.    hinsichtlich des Art. 9 (DVG) aus Art. 11 Abs. 2 B-VG,

5.    hinsichtlich der Art. 7 und 19 (VfGG, Bezügegesetz) aus Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG,

6.    hinsichtlich des Art. 18 (BB-PG) aus Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG.

II. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 12 Abs. 5 Z 1, § 83 Abs. 1 Z 4 und in der Anlage 1 Z 1.13 Z 1 lit. a und Z 12.13 BDG 1979):

Begriffliche Anpassungen.

Zu Art. 1 Z 2, 25 und 26 (§§ 60 Abs. 2a, 247g und 247h BDG 1979):

Sowohl im öffentlichen als auch im privaten Bereich werden bereits elektronische Karten wie zB die e-card oder die Bankomatkarte mit der zusätzlichen Funktionsmöglichkeit einer Bürgerkarte angeboten. Im Zuge der gegenwärtig in etlichen Ressorts laufenden Modernisierung der Dienstausweise erscheint es sinnvoll und zweckmäßig auch bei Dienstausweisen diese Möglichkeit zu schaffen, indem angeordnet wird, dass sie dafür geeignet sein müssen, sie mit der Funktion einer Bürgerkarte im Sinne des E-GovG ausstatten zu können.

Bis 31. Dezember 2006 ausgestellte Dienstausweise, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten sollen ihre Gültigkeit nur noch bis zum 31. Dezember 2008 behalten. Der zuständige Bundesminister hat die Möglichkeit, im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung abweichende Regelungen hinsichtlich des Ausstellungsdatums und der Gültigkeitsdauer der bisher ausgestellten Dienstausweise festzulegen.

Die Mehrkosten durch die Möglichkeit einer Bürgerkartenfunktion betragen voraussichtlich 3 bis 4 € pro Karte. Die Anzahl der auszugebenden Dienstkarten wird pro Ressort selbst festgelegt.

Zu Art. 1 Z 3 (§ 66 Abs. 2 BDG 1979):

Die derzeitige Rechtslage, wonach das Urlaubsausmaß in Stunden zu berechnen ist, kann bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes - je nach Lage des Falles - zu einer Schmälerung oder Erhöhung des auf Tage umgerechneten verbleibenden Urlaubsausmaßes führen.

Um diese Auswirkung der derzeitigen Umrechnungsformel bei Änderung des Beschäftigungsausmaßes zu neutralisieren, wird das verbleibende Urlaubsausmaß in Hinkunft entsprechend der Änderung des Beschäftigungsausmaßes angepasst.

Beispiel: Bei Wechsel von Halb- auf Vollbeschäftigung werden aus 20 Resturlaubsstunden 40, womit -  bei regelmäßigem Dienst – ein Urlaubsanspruch im Ausmaß von 5 Arbeitstagen gewahrt bleibt.

Diese neue Formel gilt jedoch nur für den Resturlaub des jeweiligen Kalenderjahres. Auf übertragene Urlaubsansprüche aus Vorjahren wird diese Berechnungsweise nicht angewendet, da eine Änderung des während des übertragenen Urlaubs gebührenden Monatsbezugs sachlich nicht gerechtfertigt wäre.

Zu Art. 1 Z 4 und 5 (§§ 75a Abs. 3 und 75b Abs. 5 BDG 1979):

Der Antritt eines die Dauer von sechs Monaten übersteigenden Karenzurlaubes bewirkt nach § 75b Abs. 1 BDG 1979 die Abberufung des Beamten von seinem Arbeitsplatz. Wird ihm nach Wiederantritt des Dienstes kein dem vor Antritt des Karenzurlaubes innegehabten gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen, ist für ihn nach geltender Rechtslage ausschließlich die dem neuen Arbeitsplatz entsprechende dienst- und besoldungsrechtliche Stellung maßgeblich, was zu einem Rückfall bis auf die Grundlaufbahn der jeweiligen Verwendungsgruppe führen kann, da der Antritt eines Karenzurlaubes als vom Beamten selbst zu vertretende Ursache für die Abberufung vom Arbeitsplatz gilt.

Qualifizierte Bedienstete sind insbesondere deshalb immer weniger zur Ausübung von Funktionen außerhalb des Bundesdienstes im Rahmen eines Karenzurlaubes zu gewinnen, weil sie infolge des Antritts des Karenzurlaubes ihres Arbeitsplatzes verlustig werden und keine wie immer geartete Zusage über eine adäquate Verwendung nach ihrem Auslandsaufenthalt erwarten können. Dazu kommt noch, dass der Antritt eines Karenzurlaubes aufgrund der Durchrechnung in vielen Fällen zu einer Verminderung der zu erwartenden Pensionsversorgung führen wird. Die nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 mögliche Anrechenbarkeit der dort angeführten, auch oder überwiegend im Bundesinteresse gelegenen Karenzurlaube für zeitabhängige Rechte reicht nicht aus, um diese Nachteile wett zu machen.

Die gegenständlichen Änderungen verfolgen damit den Zweck, die Attraktivität von nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlauben so zu erhöhen, wie es der Bedeutung beispielsweise der Entsendung österreichischer Experten zu internationalen Institutionen, insbesondere zu jenen der Europäischen Union, entspricht. Der Ausgangspunkt der Neuregelung besteht darin, dass Beamte, denen nach Wiederantritt des Dienstes kein gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen wird, dienst- und besoldungsrechtlich wie Beamte behandelt werden, die die Abberufung von ihrem Arbeitsplatz nicht selbst zu vertreten haben, womit die für diese Fälle vorgesehenen dienst- und besoldungsrechtlichen Rückfallsregelungen – für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes zB die §§ 141 und 141a BDG 1979 sowie die §§ 35 und 36 GehG – zur Anwendung kommen.

Der Vollzug dieser Regelungen erfordert, dass die Anrechenbarkeit des Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte zum Zeitpunkt des Wiederantrittes des Dienstes bereits feststeht. Aus diesem Grund wird der für die Stellung eines diesbezüglichen Antrags mögliche Zeitraum in § 75a Abs. 3 BDG 1979 mit einem Jahr nach Antritt des Karenzurlaubes festgelegt.

Diese Änderungen gelten nur für die nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaube. Für nach anderen Regelungen – zB nach § 22e BB-SozPG oder nach diversen Ausgliederungsgesetzen – auf Antrag für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigende Karenzurlaube gilt die bisherige Rechtslage unverändert weiter.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 76 Abs. 5 BDG 1979):

Die Inanspruchnahme der Pflegefreistellung ist derzeit nur tage- oder halbtageweise möglich. Diese soll im Sinne der Flexibilität an die tatsächlichen Bedürfnisse der Bediensteten angepasst werden, sodass in Hinkunft auch eine stundenweise Inanspruchnahme möglich ist.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 78d Abs. 1 BDG 1979):

Die Möglichkeit der Sterbebegleitung soll auch Wahl- und Pflegekindern für ihre Wahl- bzw. Pflegeeltern eröffnet werden.

Zu Art. 1 Z 8 und 30 (§ 78d Abs. 4 und § 284 Abs. 60 BDG 1979):

Zur Betreuung schwersterkrankter Kinder soll zunächst für längstens fünf Monate eine Maßnahme im Rahmen der Familienhospizfreistellung gewährt werden können. Eine Verlängerung der Maßnahme soll wie bisher zulässig sein, wobei die Gesamtdauer pro Anlassfall nunmehr mit neun Monaten begrenzt ist. Dies ist insofern gerechtfertigt, als bestimmte Therapieformen - insbesondere bei krebskranken Kindern - mehr als sechs Monate dauern.

Die Bestimmungen treten mit 1.1.2006 in Kraft. Aus Gründen der Rechtsicherheit wird festgelegt, dass die Verlängerung der Maßnahme zum Zwecke der Betreuung schwersterkrankter Kinder für jene Beamtinnen und Beamten gilt, denen eine solche Maßnahme nach dem 31.12.2005 gewährt worden ist.

Auch für Beamtinnen und Beamte, denen vor dem 1.1.2006 eine Maßnahme zur Begleitung schwersterkrankter Kinder gewährt wurde, ist eine einvernehmliche Verlängerungsmöglichkeit auf höchstens neun Monate vorgesehen. Die Verlängerung hat im unmittelbaren Anschluss an die Maßnahme zu erfolgen.

Zu Art 1 Z 9 (§ 151 Abs. 10 BDG):

Um den international sehr erfolgreichen Sportlern des österreichischen Bundesheeres auch weiterhin optimale Bedingungen – als Basis für weitere Erfolge Österreichs bei internationalen Großveranstaltungen (zB olympische Spiele und Weltmeisterschaften) – zu gewährleisten, wird die Möglichkeit geschaffen, das Dienstverhältnis als Militärperson auf Zeit für diese Sportler bis zu einem Gesamtausmaß von 15 Jahren zu verlängern. Damit soll diesen Personen eine durchgängige Sportkarriere ermöglicht werden.

Zu Art. 1 Z 10 (§ 202 Abs. 4 BDG 1979):

In der Bestimmung über die Ausnahme vom Höchstalter für die Ernennung von Landeslehrern ist statt auf die Akademien im Sinne des AStG nunmehr auf die Pädagogischen Hochschulen Bezug zu nehmen.

Zu Art. 1 Z 11, 13 bis 15, 17 und 18 (§ 203 Abs. 3, § 203n, § 207 Abs. 2, § 207e Abs. 3, § 207i Abs. 2 und 3, § 207l BDG 1979):

Die Ausschreibung der Stellen für Lehrkräfte und die Modalitäten der Bestellung von Rektoren und Vizerektoren an Pädagogischen Hochschulen sind Regelungsgegenstand des Hochschulgesetzes. Im Sinne einer Bereinigung der Bestimmungen über die Ausschreibung und Besetzung freier Lehrerplanstellen und über leitende Funktionäre im Lehrerabschnitt des BDG 1979 sollen die auf Pädagogische und Berufspädagogische Akademien, insbesondere die auf die Bestellung der Direktoren und Abteilungsleiter und auf das Kuratorium der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien, abstellenden Regelungen entfallen.

Zu Art. 1 Z 12 (§ 203h Abs. 1a BDG 1979):

Leiter von Bundesschulen sollen künftig das Recht haben, bei der Neuaufnahme von Lehrern insofern mitzuwirken, als sie zu den Kenntnissen und Fähigkeiten der Bewerber, die in der Ausschreibung angeführt waren, sowie zu den besonderen Kenntnissen, Fähigkeiten und facheinschlägigen praktischen Erfahrungen, die für die vorgesehene Verwendung von Bedeutung sind und nicht in der Ausschreibung angeführt waren, in Form eines Gutachtens Stellung nehmen. Da sich die Dienstpflichten eines Leiters systematisch aus dem Schulunterrichtsgesetz ergeben und mit der Ausschreibung und Besetzung freier Planstellen nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erfolgt im Sinne der Rechtssicherheit eine bloße Klarstellung.

Zu Art. 1 Z 16 (§ 207h Abs. 5 BDG 1979):

Der Verwaltungsgerichthof hat mit Erkenntnis vom 31. Mai 2005, Zl. 2005/12/0050, ausgesprochen, dass die in § 207k Abs. 1 Z 2 BDG 1979 vorgesehene Mitteilung in Bescheidform zu ergehen hat. Im Sinne der Funktionsfähigkeit des für den Fall der Nichtbewährung vorgesehenen Instrumentariums wird sichergestellt, dass nach erfolgreicher Bekämpfung der Entscheidung bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts auch noch im zweiten Rechtsgang eine diesbezügliche Entscheidung getroffen werden kann, ohne dass dieser der durch die Verfahrensdauer eingetretene Entfall der zeitlichen Begrenzung entgegengehalten werden kann.

Zu Art. 1 Z 19, 20, 22 bis 24, 28 und 40 bis 44 (§ 208, § 210, § 217, § 218 und § 248b sowie Anlage 1 Z 22, 23 und 24 BDG 1979):

Diverse terminologische Anpassungen an das Hochschulgesetz 2005.

Zu Art. 1 Z 21, 27 und 29 (§ 213b Abs. 2 und 3, § 248 Abs. 5 und Überschrift zum 14. Unterabschnitt BDG 1979):

Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des Inkrafttretens des § 13 BDG sowie Entfall einer obsoleten Abschnittsüberschrift.

Zu Art. 1 Z 31 (Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d BDG 1979):

Die Änderung der Bezeichnung der Sektion IV sowie die Schaffung einer neuen Sektion VI im Bundesministerium für Finanzen wird in der Anlage 1 Z 1.2.4 nachvollzogen. Gleichzeitig werden die Bezeichnungen der Sektion II und der Sektion für Informationstechnologie im Bundesministerium für Finanzen richtig gestellt.

Zu Art. 1 Z 32 und 33 (Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k und Z 1.3.6 lit. i BDG 1979):

Diese Änderungen berücksichtigen eine Umorganisation in der Zentralleitung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie.

Zu Art. 1 Z 34 (Anlage 1 Z 1.13 BDG 1979):

Anpassung der Ressortbezeichnung an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003.

Zu Art. 1 Z 35 (Anlage 1 Z 3.7.8 BDG 1979):

Richtigstellung eines redaktionellen Versehens.

Zu Art. 1 Z 36 (Anlage 1 Z 3.26 BDG 1979):

Gemäß dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation der Bundes-Wasserstraßenverwaltung – Wasserstraßengesetz, BGBl. I Nr. 177/2004, wurden jene Beamten und Vertragsbediensteten, die der Schifffahrtspolizei angehörten und Aufgaben der Schleusenverkehrsregelung besorgten, der via donau – Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft m.b.H. zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Die verbliebenen Schifffahrtspolizeiorgane wurden durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit der Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO), BGBl. II Nr. 248/2005, mit Wirksamkeit vom 13. August 2005 in Schifffahrtsaufsichtsorgane umbenannt (siehe § 11.02 Z 1 WVO).

Durch das mit BGBl. I Nr. 62/1997 neu erlassene Schifffahrtsgesetz (SchFG) tritt an die Stelle des Schiffsführerpatentes A das Schiffsführerpatent – 20 m. Gemäß § 139 SchFG gelten jedoch die bisher ausgestellten Befähigungsnachweise weiter und können auf Antrag des Inhabers durch neue ersetzt werden. Die Voraussetzung des Besitzes zumindest des Schiffsführerpatentes – 20 m wird demgemäß auch durch den Besitz des Schiffsführerpatentes A gemäß § 128 Abs. 1 Z 3 des Schifffahrtsgesetzes 1990 erfüllt, das eine weiterreichende Berechtigung beinhaltet.

Weiters wurden durch das Funker-Zeugnisgesetz 1998 (FZG), BGBl. I Nr. 26/1999, die Funker-Zeugnisse einer Neuregelung unterworfen. Auch hier bleiben die bisher ausgestellten Funker-Zeugnisse aufrecht (§ 22 FZG); das „eingeschränkte Funktelephonisten-Zeugnis für den Binnenschiffsfunkdienst“ erfüllt daher auch weiterhin die Voraussetzung der Z 3.26 lit. c.

Für das Erfordernis der vierjährigen Verwendung gemäß Z 3.26 lit. d werden neben Verwendungen in der nunmehrigen Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst auch die bisherigen Verwendungen in der Schifffahrtspolizei berücksichtigt.

Zu Art. 1 Z 37 und 38 (Anlage 1 Z 10.1 und 11.1 BDG 1979):

In der Erweiterung des flexiblen Personaleinsatzes beim Bundesministerium für Inneres wird eine Chance zur Steigerung der Präsenz im exekutiven Außendienst gesehen. Unter diesem Aspekt wird eine Regelung geschaffen, nach der zum einen Bedienstete der Gemeindewachen bzw. ehemalige Exekutivbeamte des Bundes, die zwischenzeitlich aus diesem Dienst ausgeschieden sind, bis zum Erreichen des 40. Lebensjahres in den Bundesdienst aufgenommen werden können.

Bundesbedienstete, die schon vor dem 30. Lebensjahr in den Bundesdienst eingetreten sind, sind jedenfalls als berücksichtigungswürdige Fälle zu verstehen, wenn sie vor dem 35. Lebensjahr in den Exekutivdienst wechseln wollen, aber auch Personen, die auf Grund ihrer speziellen Erfahrungen und Ausbildungen besonders geeignet sind, im Exekutivdienst tätig zu sein.

Zu Art 1 Z 39 (Anlage 1 Z 12.3 BDG 1979):

Im Zuge der Umsetzung der Vorschläge der Bundesheerreformkommission wird ein Streitkräfteführungskommando eingerichtet, das an die Stelle der Kommanden für Land- bzw. Luftstreitkräfte sowie der Kommanden für internationale Einsätze und Sondereinsätze tritt.

Zu Art. 2 Z 1 und 2 (§ 12 Abs. 2 Z 5 und 6, § 21d Z 1, § 59 Abs. 9 Z 1 lit. b, Abs. 11 Z 1 lit. a und Abs. 12 Z 1 lit. a GehG):

Begriffliche Anpassungen.

Zu Art. 2 Z 3 und 8 (§ 12 Abs. 2 Z 8, § 12a Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 58 Abs. 3, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 2, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63b Abs. 1 und 5 und § 114 Abs. 2 Z 4 GehG):

Diverse terminologische Anpassungen an das Hochschulgesetz 2005.

Zu Art. 2 Z 4, 16 und 17 (§ 12 Abs. 2f, § 113a Abs. 1 und 3 GehG):

Der Verwaltungsgerichtshof erklärte mit dem Erkenntnis GZ 2003/12/0243 die Schranke des § 12 Abs. 2f GehG für im EU-Ausland zurückgelegte Vordienstzeiten für europarechtswidrig und wendete die VO 1612/68 direkt an (Primat des EU-Rechtes). Im Sinne einer gesteigerten Rechtssicherheit und eines einheitlichen Vollzugs soll das Erkenntnis im § 113a GehG umgesetzt werden.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 22 Abs. 4 GehG):

Die Bestimmungen, auf die in § 22 Abs. 4 GehG Bezug genommen wird, gehören bereits seit geraumer Zeit nicht mehr dem Rechtsbestand an; diese Regelung ist daher obsolet.

Zu Art. 2 Z 6 (§ 22 Abs. 9a GehG):

Die Bemessungsgrundlage für den während eines für nach § 75a Abs. 2 Z 2 BDG 1979 für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigenden Karenzurlaubes zu leistende Pensionsbeitrag soll nicht mehr die der Grundlaufbahn, sondern die den dienstrechtlichen Rückfallsregelungen entsprechende Einstufung bilden. Damit sollen pensionsrechtliche Nachteile des Antritts eines auch oder sogar überwiegend im Bundesinteresse gelegenen Karenzurlaubes teilweise ausgeglichen werden (vgl. die Erläuterungen zu Art. 1 Z 4 und 5).

Zu Art. 2 Z 7 (§ 22a Abs. 5 GehG):

§ 22a Abs. 5 GehG wird insofern ergänzt, als der Pensionskassen-Kollektivvertrag für PT-Beamte nicht von der GÖD, sondern von der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist.

Zu Art. 2 Z 9 und 10 (§ 59 Abs. 2 bis 4 GehG):

Die Rektoren und Vizerektoren einer Pädagogischen Hochschule werden im Rahmen von Sonderverträgen entlohnt. Für die Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen ist eine (dienstalters- und verwendungsgruppenunabhängige) Zulage in einem fixen Eurobetrag vorgesehen, deren Ruhegenussfähigkeit sich aus § 59d (neu) ergibt.

Die Bestimmung über die Dienstzulage jener Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien auf Arbeitsplätzen der Verwendungsgruppe L PA unterrichten und die die L PA-Ernennungserfordernisse erfüllen, ist terminologisch umzustellen. Dasselbe gilt für die Bestimmung der Zulage für L 2a 2-Lehrer in hervorgehobener Verwendung an Akademien.

Zu Art. 2 Z 11 (§ 59a Abs. 4 Z 4 GehG):

Die in dieser Bestimmung vorgesehene Dienstzulage soll auch Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Volksschulen mit dem übungsschulmäßigen Unterricht im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung im Bereich „Textiles Werken“ betraut sind, gebühren, da es in der Praxis erforderlich ist, die vorhandenen erfahrenen Lehrer für diese Ausbildung heranzuziehen. Es handelt sich dabei um Lehrer einer Verwendung, die auf Grund der Ausbildungssituation an den Pädagogischen Akademien ausläuft und daher nur wenige Fälle betrifft. Die sich daraus ergebenden Kosten betragen jährlich ca. 0,07 Mio. Euro, ein Drittel davon im ersten Jahr.

Zu Art. 2 Z 12 (§ 59d, § 59e GehG):

Die Bestimmung im § 59d über die Abgeltung der Leitung eines Pädagogischen Instituts kann im Hinblick auf die Auflassung der Institute entfallen, daraus ergibt sich eine Bezeichnungs- und Zitatanpassung beim bisherigen § 59e.

Zu Art. 2 Z 13 (§ 62 GehG):

zu Abs. 1:

Bei den Lehramtsstudien ist davon auszugehen (und wird durch die bisher vorliegenden Studienpläne bestätigt), dass nach wie vor eine „Einführungsphase“ (bzw. „Basispraktikum“), die die Aufgabe hat, die Studierenden in die Unterrichtspraxis einzuführen, unverzichtbar ist. Ein Teil dieser Phase wird an der Universität unter Mitwirkung von Lehrern abgehalten werden, die die Betreuung der Studierenden auch während der späteren Phase durchzuführen haben, der andere Teil wird im Wesentlichen Unterrichtsbesuche an Schulen umfassen. Weiters wird es nach wie vor eine „Übungsphase“ (fachbezogenes Praktikum) geben, die gegenstandsbezogen – vielfach unter der Bezeichnung „Fachpädagogisches Praktikum“ - die Studierenden für den konkreten Gegenstand vorbereitet. Diese Phase wird vorwiegend an den Schulen zu absolvieren sein.

Die nunmehr vorgesehene, auf Stundensätze bezogene Abgeltung ist der Höhe nach für beide Phasen gleich, da hinsichtlich der Anforderungen für die Betreuungstätigkeit in den verschiedenen Phasen der schulpraktischen Ausbildung qualitativ kein Unterschied gegeben ist.

Die Höchstgesamtdauer der abzugeltenden schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden soll einen maximalen Höchstrahmen darstellen und als rechnerische Grundlage für diese vereinfachte Abgeltung gelten. Die zusätzliche Durchführung von Orientierungs- und Reflexionseinheiten unter kooperativer Leitung hat sich bei den Lehramtsstudien für das Ergebnis der Ausbildung an einzelnen Universitäten sehr bewährt, sodass insbesondere für solche Formen der Ausbildung nunmehr generell von der Ermöglichung einer zeitlichen Ausweitung der schulpraktischen Ausbildung auf die Höchstdauer von 150 Stunden ausgegangen wird.

Bei der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung wird dabei von 180 Stunden (bzw. zwölf Semesterstunden) ausgegangen. Diese finden derzeit in den Studienplänen ihren Niederschlag und wurden auch bei der Einführung des derzeit geltenden § 62 durch die 43. Gehaltsgesetz-Novelle standardisiert (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 655 dB XVI. GP).

Die schulpraktische Ausbildung, die bei dieser Studienrichtung nicht in Basispraktika und fachbezogene Praktika unterschieden wird, erfolgt im zweiten Studienabschnitt (einschließlich einer begleitenden Lehrveranstaltung an der Universität) an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und soll eine Einführung in die betriebswirtschaftlichen Unterrichtsgegenstände umfassen sowie den Studierenden einen Einblick in das Schulgeschehen vermitteln. Sie ist grundsätzlich in einem Semester (Ausnahme: Aufteilung auf zwei Semester bei Berufstätigkeit der/des Studierenden) zu absolvieren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die stundenmäßige Inanspruchnahme der Studierenden gemäß Studienplan meist nicht identisch mit der zeitlichen Inanspruchnahme der Betreuungslehrer ist (letztere umfasst im Allgemeinen ein geringeres Ausmaß).

Mit den im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Vergütungen soll sichergestellt werden, dass den unterschiedlichen Ausgestaltungen der schulpraktischen Ausbildungen in den einzelnen Studienplänen Rechnung getragen wird.

zu Abs. 2 und 3:

Die Vergütung, die derzeit aus mehreren Komponenten besteht (Differenzzulage, Abgeltung für Vor- und Nachbesprechungen, Seminarstunden u.a.), soll in einen Pauschalbetrag umgeändert werden, mit dem alle mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten der Betreuungslehrer abgegolten werden. Eine unterschiedliche Abgeltung von Basis- und fachbezogenem Praktikum ist dabei, wie oben erwähnt, nicht mehr vorgesehen.

Die pauschale Vergütung soll auf die Anzahl der zu betreuenden Studierenden abgestellt werden, wobei allerdings eine Limitierung nach oben vorgesehen ist (auch nach der geltenden Rechtslage wird von einer bestimmten Studierendenzahl in der Gruppe ausgegangen und bei weniger Studierenden aliquotiert). Dabei wurde von den bisherigen durchschnittlichen Studierendenzahlen pro Betreuungslehrer in den jeweiligen Phasen ausgegangen; allerdings sollte mit der neuen Abgeltung ein Anreiz geboten werden, die Gruppen größer zu gestalten (zB bestanden in manchen Bundesländern die Gruppen der Einstiegsphase durchschnittlich aus vier bis fünf Studierenden pro Betreuungslehrer, die Gruppen der Übungsphase im Durchschnitt nur aus zwei Studierenden). Auf die für die Höhe der Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.

Um die exakte Abgeltung der schulpraktischen Ausbildungen in den einzelnen Studienplänen zu ermöglichen, soll künftig ein Vergütungssatz pro Stunde zur Anwendung kommen.

Der Höhe nach wurde bei dieser pauschalen Betrachtung kein Unterschied mehr zwischen der Betreuungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftspädagogischen Studien und der Lehramtsstudien gemacht, weil es sich im Prinzip um gleiche Tätigkeiten handelt.

Wenn in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern vorgesehen ist, so soll auch für diese Tätigkeiten die Vergütung (innerhalb des jeweiligen Höchstausmaßes des Schulpraktikums von 150 bzw. 180 Stunden) gebühren. Im Rahmen dieser Betreuung fallen vor allem folgende Tätigkeiten an: Planung der Lehrveranstaltungen im „Tandem“, Literaturstudium und Sammeln von Materialien, Teilnahme an den Sitzungen des „Lehrveranstaltungs-Teams Studieneingangsphase“, Durchführung der Lehrveranstaltungs-Module im Tandem (d.h. Abwechseln bei Inputs, Wahrnehmen unterschiedlicher Leitungsfunktionen usw.), Nachbesprechen der Lehrveranstaltungs-Module, Bearbeiten und Benoten von Arbeiten der Studierenden während der einzelnen Module, Abnahme der Prüfungen und Erstellen der Gesamtnote.

zu Abs. 4:

Das System der semesterweisen Nachverrechnung hat sich bewährt und wurde vom bisherigen § 62 Abs. 5 übernommen.

zu Abs. 5:

Diese Bestimmung dient der Klarstellung, dass eine Vergütung nach Abs. 2 und 3 ausgeschlossen ist, wenn Lehrveranstaltungen in diesem Bereich durch die Universität abgegolten werden (zB „pädagogisches Erkundungspraktikum“ und „pädagogisch-wissenschaftliche Berufsvorbildung (PWB)“ bzw. von der Universität vergütete Lehrbeauftragte tätig sind. Diese Lehrveranstaltungen, die größtenteils im Rahmen der „Studieneingangsphase“ abgehalten werden und in den Studienplänen bzw. Curricula gemäß § 38 Abs. 1 des UniStG 1997 bzw. § 66 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 verpflichtend vorzusehen sind, zählen nicht zur normmäßigen schulpraktischen Ausbildung.

zu Abs. 6:

Wie im Allgemeinen Teil erwähnt, besteht nur durch die Schaffung einer pauschalen Vergütung die Möglichkeit, unterschiedliche Gestaltungen der Ausbildung, die auch jeweils wieder geändert werden können, einer einheitlichen Vergütung zuzuführen. Es wird daher nicht mehr (innerhalb der vorgegebenen 150 bzw. 180 Stunden) geprüft, wie viel Zeit bzw. welche unterschiedlichen inhaltlichen Unterteilungen das Basispraktikum oder das fachbezogene Praktikum vorsieht, sondern es sind mit dem festgelegten Pauschalbetrag pro Studierenden alle in Frage kommenden Tätigkeiten wie zB Vor- und Nachbesprechungen und Seminarstunden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung abgedeckt.

Zu Art. 2 Z 14 (§ 62a GehG):

Durch die Einführung des stundenweisen Vergütungssatzes erübrigt sich künftig eine Trennung der Abgeltungsregelungen nach Lehramts- und wirtschaftspädagogischen Studien. Alle Abgeltungsbestimmungen für die Betreuung der schulpraktischen Ausbildung werden daher in einem Paragrafen zusammengefasst.

Zu Art. 2 Z 15 (§ 83a Abs. 1 GehG):

Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des Inkrafttretens des § 13 BDG.

Zu Art. 2 Z 18 (§ 113h Abs. 1 GehG):

Beseitigung eines Redaktionsversehens.

Zu Art. 2 Z 19 (§ 113h Abs. 5 GehG):

Da die komplexen organisatorischen Zusammenhänge bei den Versetzungen und Verwendungsänderungen im Zuge der Zusammenlegung der Wachkörper einen erhöhten Zeitbedarf erfordern, ist es erforderlich die Frist um 3 Monate zu erstrecken.

Zu Art. 2 Z 20 (§ 116b GehG):

Die Gründung der Pädagogischen Hochschulen und die damit verbundene Auflösung der bisherigen Pädagogischen Akademien und Institute stellt eine umfassende Umorganisation dar, daher soll für ernannte Leitungsfunktionäre eine Gleichbehandlung mit den Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes erfolgen. Die Auflassung der Akademien und Institute impliziert ein Enden der an deren schulorganisatorische Strukturen anknüpfenden Leitungsfunktionen. Leitungsfunktionären soll daher die Dienstzulage für einen dreijährigen Zeitraum fortbezahlt werden. Diese Fortzahlung betrifft die Direktoren der Akademien und die Abteilungsleiter der Akademien und Institute. Sie betrifft nicht Abteilungsleiter an Instituten in ihrer Funktion als Leiter des Instituts, die nur temporär ausgeübt wurde (§ 127 Abs. 2 SchOG). Die Fortzahlung endet insbesondere dann, wenn der bisherige Funktionsträger eine Leitungsfunktion an der Pädagogischen Hochschule erhält: Für den Rektor und den Vizerektor ergibt sich dies indirekt aus der Beurlaubungsregelung im Hochschulgesetz, für Institutsleiter aus der Anordnung im Abs. 1 Z 1. Auch im Falle der Übernahme einer leitenden Funktion im Schulwesen im Sinne des § 207 Abs. 2 BDG 1979 oder einer Schulaufsichtsfunktion fällt die Grundlage für die „Abfederung“ weg und endet die Fortzahlung der an die seinerzeitige Funktion anknüpfenden Dienstzulage vorzeitig.

Zu Art. 2 Z 20 und Art. 3 Z 15 (§ 116c GehG, § 92a Abs. 1 VBG):

Eine der Verwendung an der Pädagogischen Hochschule Rechnung tragende Anpassung der Verwendungs- und Entlohnungsgruppenbezeichnung (nunmehr L PH/l ph) ist vorgesehen. Diese gilt naturgemäß nicht für die ehemals an Akademien für Sozialarbeit verwendeten Lehrer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe L PA/l pa; für diese ist (bei Wahrung ihrer Bezeichnung) die Anbindung an die Gehalts- bzw. Entgeltansätze der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe L PH/l ph anzuordnen.

Zu Art. 2 Z 21 (§ 132a GehG):

Da es dem Bundesministerium für Landesverteidigung auf Grund der grundlegenden Umstrukturierung des Heeresbereiches im Zusammenhang mit der Bundesheerreform 2010 nicht möglich war, den Sanitätsbereich gesondert zu reformieren und die Umstellung der Ausbildung für Beamte in Unteroffiziersfunktion in einer Verwendung des Krankenpflegedienstes auf ein – wie in den Erläuterungen zur seinerzeitigen Regelung vorgesehen – modulares Ausbildungssystem durchzuführen, wodurch eine der eigentlichen Tätigkeit vergleichbare Ausbildung sichergestellt werden könnte, wird die Frist für diese Umstellung um ein Jahr verlängert.

Zu Art. 3 Z 1, 10 und 11 (§ 15 Abs. 2 Z 3, § 37a Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und § 44 VBG):

Diverse terminologische Anpassungen an das Hochschulgesetz 2005.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 22 Abs. 1 VBG):

Diese Regelung stellt klar, dass die Bestimmung über die Zuwendung für Hinterbliebene nach einem im Aktivstand verstorbenen Beamten nicht für Vertragsbedienstete gilt, da für diese eine entsprechende Leistung – der Sterbekostenbeitrag nach § 84 Abs. 6 VBG - bereits existiert.

Zu Art. 3 Z 3 und 4 (§ 26 Abs. 2 Z 5 und 6, § 36a Abs. 1 Z 3, § 40 Abs. 4 Z 2 lit. a, § 41 Abs. 9 Z 1 lit. a und Abs. 11 Z 1 lit. a sowie § 67 Abs. 1 VBG):

Begriffliche Anpassungen.

Zu Art. 3 Z 5, 12 und 13 (§ 26 Abs. 2f, § 82a Abs. 1 und Abs. 3 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu § 12 Abs. 2f, § 113a Abs. 1 und Abs. 3 GehG.

Zu Art. 3 Z 6 (§ 27c Abs. 2 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu § 66 Abs. 2 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 29f Abs. 5 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu § 76 Abs. 5 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 8 und 9 (§ 29k Abs. 1 und 4 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu § 78d Abs. 1 und 4 BDG 1979.

Zu Art. 3 Z 14 (§ 84 Abs. 3b VBG):

Anpassung an die geänderten Bestimmungen der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Zu Art. 3 Z 15 (§ 92a Abs. 1 VBG):

Siehe die Erläuterungen zu § 116c GehG.

Zu Art. 4 Z 1 (§ 19 Abs. 3 LDG 1984):

Zur Erleichterung der Organisation des Personaleinsatzes soll die Zuweisung von Klassenlehrern, die nicht an einer Schule die volle Jahresnorm erbringen, an mehrere benachbarte Schulen künftig nicht von einer starren Entfernungsgrenze abhängig sein; sie soll vielmehr dann zulässig sein, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nach den örtlichen und persönlichen Verhältnissen zumutbar ist. Eine Wegstrecke von bis zu zehn Kilometern wird im Regelfall nicht als unzumutbar anzusehen sein.

Zu Art. 4 Z 2 bis 5 (§§ 22 und 23 LDG 1984):

Die Mitverwendungsregelungen und die Regelungen über die Verwendung an nicht in der Verwaltung der Gebietskörperschaft stehenden Schulen sind – wie im BDG 1979 – auch im Dienstrecht der Landeslehrer im Hinblick auf die Errichtung der Pädagogischen Hochschulen anzupassen.

Zu Art. 4 Z 6 bis 9, 12 und 19 (§ 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2 und § 51 Abs. 8a LDG 1984):

Auf Grund der rückläufigen Schülerzahlen ist damit zu rechnen, dass der Bestand kleiner Pflichtschulstandorte, insbesondere im ländlichen Raum, allenfalls längerfristig nicht gesichert sein kann. Da es in solchen Fällen aber nicht tunlich erscheint, eigene Schulleiter zu ernennen, soll die gesetzliche Möglichkeit geschaffen werden, Leiter anderer Schulen mit dieser Funktion zu betrauen. Die Mitbetrauung darf nur eine weitere Schule umfassen und die Gesamtzahl der an beiden Schulen eingerichteten Klassen nicht mehr als acht betragen.

Zu Art. 4 Z 10 (§ 32 Abs. 5 LDG 1984):

Mit dieser Bestimmung soll die Voraussetzung für die Erstellung einer Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung nach den spezifischen Erfordernissen der jeweiligen Schule durch den Schulleiter geschaffen werden.

Zu Art. 4 Z 11 (§ 43 Abs. 6 LDG 1984):

Hierbei handelt es sich um begriffliche Anpassungen an die schulrechtlichen Änderungen im Rahmen des „Schulrechtspaketes 2005“.

Zu Art. 4 Z 12 (§ 52 Abs. 17 LDG 1984):

Im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, wurden die Einrechnungen von Verwaltungstätigkeiten, insbesondere Kustodiaten, in die Lehrverpflichtung weitestgehend durch eine monatliche Vergütung gemäß § 61d des Gehaltsgesetzes 1956 ersetzt. Jene Verwaltungstätigkeiten der Berufsschullehrer, die nunmehr durch eine solche Vergütung abgegolten werden, finden sich in Z 6 der Anlage 5 zum GehG. Lediglich die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und die Unterstützung der Lehrer und die Führung einer Fachbibliothek an Berufsschulen, bei denen lehrplangemäß EDV-Anlagen eingesetzt werden, sind nach wie vor in die Lehrverpflichtung einzurechnen (§ 52 Abs. 4 LDG 1984). Dazu bestimmt Abs. 5, dass die Gesamteinrechnung aliquot aufzuteilen ist, wenn diese Aufgaben von mehreren Lehrern an der Schule wahrgenommen werden.

Die Bestimmung des Abs. 17 ist somit gegenstandslos geworden und kann ersatzlos gestrichen werden.

Zu Art. 4 Z 13, 18 und 20 (§ 58e Abs. 2 und 3 sowie § 115e Abs. 4 und § 123 Abs. 26 LDG 1984):

Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des Inkrafttretens des § 11 LDG 1984 und Zitatberichtigung.

Zu Art. 4 Z 14 (§ 59 Abs. 3 bis 9 LDG 1984):

§ 59 LDG 1984 sieht derzeit den Verbrauch einer Pflegefreistellung nur tageweise vor (fünf bzw. sechs Schultage pro Schuljahr; § 59 Abs. 3 und 4 LDG 1984).

Im Gegensatz dazu können Bundeslehrer (§ 219 Abs. 6 BDG 1979) und Bundesvertragslehrer (§ 47 Abs. 2 VBG) die Pflegefreistellung auch stundenweise konsumieren, wobei diese in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen ist. Der Anspruch beträgt dabei 20 Wochenstunden und darüber hinaus weitere 20 Wochenstunden, wenn der erstere Anspruch verbraucht ist und der Lehrer wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

Da diese stundenweise Konsumation sowohl für den Lehrer (der nicht den Anspruch auf Pflegefreistellung für einen ganzen Schultag verliert, obwohl er eventuell nur ein oder zwei Stunden benötigen würde) als auch für die Schule (die nicht für den ganzen Unterrichtstag andere Lehrer zu Supplierungen einteilen muss, was unter Umständen einen Anspruch auf Mehrdienstleistungs-Vergütung supplierender Lehrer nach sich ziehen kann) Vorteile bringt, soll diese Regelung auch für die Landeslehrer eingeführt werden.

Bei den Lehrern an allgemein bildenden Pflichtschulen beträgt der Anspruch auf Pflegefreistellung hierbei – entsprechend den 36 jährlichen Unterrichtswochen - ein Sechsunddreißigstel der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung („Topf A“ des Jahresnormmodells), da das Jahresnormmodell nicht von Wochenstunden ausgeht und die Jahresstunden einer Bandbreite (720 bis 792 Jahresstunden) unterliegen. Es wird also ebenso wie bei den Bundes- und Vertragslehrern von der reinen Lehrverpflichtung (und nicht etwa von den gesamten Jahresnormstunden) ausgegangen. Ist die Jahresnorm (und damit auf Grund von § 47 Abs. 3a die Unterrichtsverpflichtung) eines Lehrers herabgesetzt, so vermindert sich der Anspruch auf Pflegefreistellung im anteiligen Ausmaß; wird die Unterrichtsverpflichtung aus den Gründen des § 42 Abs. 2 (auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung) überschritten, erhöht sich der Anspruch im anteiligen Ausmaß (Abs. 5).

Gleiches gilt für die Berufsschullehrer, bei denen der Anspruch den in den §§ 52 und 53 geregelten Wochenlehrverpflichtungen entspricht. Eine Erhöhung des Anspruchs auf Pflegefreistellung tritt ein, wenn das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten wird (Abs. 6).

Da Berufsschullehrer eine wöchentliche Lehrverpflichtung zu erfüllen haben, sind auch die Zeiten von Verwaltungstätigkeiten (Kustodiate u.a.) zu berücksichtigen, durch die sich diese Lehrverpflichtung vermindert. Im Bundeslehrer-Dienstrecht wird (bei einer Lehrverpflichtung von 20 Wochenstunden) für jede Verwaltungsstunde eine halbe Wochenstunde auf das Höchstausmaß der Pflegefreistellung angerechnet (vgl. § 219 Abs. 6 Z 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979). Die vorliegende Bestimmung des Abs. 7 sieht analog dazu für die Berufsschullehrer eine Anrechnung der Verwaltungsstunden im Ausmaß von 0,43 Wochenstunden (bei einer Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden), von 0,39 Wochenstunden (bei einer Lehrverpflichtung von 24,25 Wochenstunden) und von 0,45 Wochenstunden (bei einer Lehrverpflichtung von 22 Wochenstunden) vor.

Die Regelungen über die stundenweise Pflegefreistellung sollen auch für die Landesvertragslehrer eingeführt werden. Eine Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966 ist dazu nicht erforderlich, da gemäß § 2 Abs. 2 lit. f LVG der § 59 LDG 1984 in seiner jeweils geltenden Fassung anwendbar gemacht wird und § 2 Abs. 2 lit. k LVG anzuwenden ist.

Zu Art. 4 Z 15 und 16 (§ 59d Abs. 1 und 4 LDG 1984):

Siehe die Erläuterungen zu § 78d Abs. 1 und 4 BDG 1979.

Zu Art. 4 Z 17 (§ 106 Abs. 2 Z 8 LDG 1984):

Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2003 (BGBl. I Nr. 130/2003) wurden die so genannten „Dreißigstelregelungen“ für Fälle, in denen Bezüge nur für Teile eines Monates gebühren, durch die Formulierung „in Höhe des verhältnismäßigen Teils“ ersetzt. Dies ist im Hinblick auf den nunmehr generellen Einsatz von EDV-Verrechnungsprogrammen, die in Kalendertagen rechnen, erforderlich geworden.

In § 106 Abs. 2 Z 8 ist diese auch hier notwendige Änderung offenbar auf Grund eines Redaktionsversehens unterblieben und soll in der vorliegenden Novelle nachgeholt werden.

Zu Art. 4 Z 19 (§ 121 Abs. 2 LDG 1984):

Zitierungsanpassung.

Zu Art. 4 Z 22 (Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 1 lit. a und Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 2 der Anlage zum LDG 1984):

Begriffliche Anpassung.

Zu Art. 4 Z 23 (Art. II Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 3 der Anlage zum LDG 1984):

Begriffliche Anpassung an die schulrechtlichen Änderungen im Rahmen des „Schulrechtspaketes 2005“.

Zu Art. 5 Z 1 bis 4 (§§ 22 und 23 LLDG 1985):

Die Mitverwendungsregelungen und die Regelungen über die Verwendung an nicht in der Verwaltung der Gebietskörperschaft stehenden Schulen sind – wie im BDG 1979 – auch im Dienstrecht der Land- und Forstwirtschaftlichen Landeslehrer im Hinblick auf die Errichtung der Pädagogischen Hochschulen anzupassen.

Zu Art. 5 Z 5, 8 und 9 (§ 65e Abs. 2 und 3, § 124e Abs. 4 und § 127 Abs. 20 LLDG 1985):

Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des Inkrafttretens des § 11 LLDG 1985 und Zitatberichtigung.

Zu Art. 5 Z 6 und 7 (§ 66d Abs. 1 und 4 LLDG 1985):

Siehe die Erläuterungen zu § 78d Abs. 1 und 4 BDG 1979.

Zu Art. 5 Z 11 (Anlage Art. II Z 2 (Verwendungsgruppe L 2a 2) Z 2.1 lit. a und Z 2.3 sowie Z 4 (Verwendungsgruppe L 2b 1) Z 4.1 Abs. 1 LLDG 1985):

Begriffliche Anpassungen.

Zu Art. 6 Z 1 (§ 9 PG 1965):

Anpassung an das mit BGBl. I Nr. 71/2003 geänderte Datum des Inkrafttretens des § 13 BDG.

Zu Art. 6 Z 2 (§ 10 Abs. 3 PG 1965):

Anlässlich häufiger Anfragen wird klargestellt, dass zu Emeritierungsbezügen, die fortgesetzten Aktivbezügen entsprechen, mit Ausnahme der (auch zu den Aktivbezügen gebührenden) Sonderzahlungen und allenfalls Kinderzulagen keine Zulagen nach dem PG 1965 wie etwa Nebengebührenzulagen gebühren. Alle sonstigen für Ruhebezüge geltenden Regelungen des PG 1965 wie etwa diejenigen über den Beitrag nach § 13a, die Anpassung oder die Überweisung auf Konten sind dagegen sinngemäß anzuwenden.

Zu Art. 6 Z 3 (§ 25a Abs. 1 PG 1965):

Berichtigung eines Schreibversehens.

Zu Art. 6 Z 4 (§ 25a Abs. 3 PG 1965):

Im Fall von Mehrlingsgeburten sollen – wie bei den Kindererziehungszeiten im ASVG – 60 statt 48 Monate für die Berechnung des Kinderzurechnungsbetrages berücksichtigt werden.

Zu Art. 6 Z 5 (§ 34 PG 1965):

Die Rundungsbestimmung wird mit dem Umstieg auf pm-sap ab 1. Jänner 2006 gegenstandslos und kann daher entfallen. Ab 2006 erfolgt bei den Auszahlungsbeträgen eine kaufmännische Rundung auf 2 Kommastellen, wofür keine besondere Rechtsgrundlage erforderlich ist.

Zu Art. 6 Z 6 und 7 (§ 41a PG 1965):

Der bisherige § 98a PG enthält die im § 41 Abs. 1 PG angeführten „ausdrücklichen Bestimmungen“ zur Anwendbarkeit von materiellen Neuregelungen und wird als § 41a daher systematisch hinter § 41 gereiht. Die Abs. 4 und 5 enthalten die einschlägigen Regelungen für die Dienstrechts-Novellen 2005.

Zu Art. 6 Z 8 (§ 59 Abs. 1 PG 1965):

Der Differenzausgleich nach § 113h GehG soll - wie derjenige nach § 113g GehG - zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen.

Zu Art. 6 Z 9 und 10 (§ 61 Abs. 2 PG 1965):

Bei Vorliegen eines Abschlags zum Ruhegenuss ist die Nebengebührenzulage im selben Ausmaß zu kürzen. Im Gegenzug soll daher bei Vorliegen eines Bonus die Nebengebührenzulage im selben Ausmaß erhöht werden. Weiters erfolgt eine Zitatanpassung.

Zu Art. 6 Z 11 (§ 99 Abs. 6 PG 1965):

Die Parallelrechnung soll aus Gründen der leichteren Administration und analog zur gesetzlichen Pensionsversicherung dann entfallen, wenn der Anteil der vor bzw. nach 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 24 Monate beträgt.

Zu Art. 6 Z 12 bis 14 (§ 100 Abs. 1 und 3 und § 105 Abs. 1 PG 1965):

Beseitigung von Redaktionsversehen.

Zu Art. 7 Z 1 und 2 (§§ 5e und 5f VfGG):

Sprachliche Präzisierung sowie Klarstellung, dass der Sterbekostenbeitrag wie bei Beamten auch nach verstorbenen aktiven Mitgliedern des VfGH gewährt werden kann.

Zu Art. 8 Z 1 (§ 48 Abs. 7 LF-DG):

Siehe die Erläuterungen zu § 66 Abs. 2 BDG 1979.

Zu Art. 9 Z 1 (§ 2 Abs. 9 DVG):

Anpassung der Ressortbezeichnung an die Änderungen der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003.

Zu Art. 9 Z 2 (§ 8a DVG) und Z 5 (Entfall des § 15a DVG):

§ 15a DVG ermächtigt nur die oberste Dienstbehörde als Berufungsbehörde zur Aussetzung des Verfahrens. Es gibt aber zum einen Fälle, in denen ausnahmsweise eine andere Behörde als die oberste Dienstbehörde zur Entscheidung in letzter Instanz berufen ist (zB die Berufungskommission nach § 41a BDG 1979 oder der Dienstrechtssenat nach § 74a der Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56); zum anderen kann die Ermächtigung zur Aussetzung des Verfahrens auch dann zweckmäßig sein, wenn die Dienstbehörde in erster und letzter Instanz entscheidet. Durch die vorgeschlagene Neuregelung soll daher jede zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde zur Aussetzung des Dienstrechtsverfahrens ermächtigt werden.

Aus Anlass dieser Änderung soll die Bestimmung auch sprachlich präzisiert werden und, da es sich in erster Linie um eine Sonderregelung zu § 38 AVG und nicht zu § 73 AVG handelt, nach § 8 DVG (zu den §§ 37, 43, 45 und 65 AVG) eingefügt werden.

Eine dem § 15a Abs. 1 zweiter Satz DVG entsprechende Regelung ist entbehrlich, weil es im Wesen einer Aussetzung des Verfahrens liegt, dass die Entscheidungspflicht der Behörde im Sinne des § 73 AVG für die Dauer der Aussetzung gehemmt ist. Aus eben diesem Grund kann während dieser Zeit auch keine Säumnis im Sinne des § 27 VwGG eintreten (vgl. VwSlgNF 8937A/1975), worauf es eigentlich schon nach geltender Rechtslage – trotz des Fehlens einer entsprechenden Regelung – in erster Linie ankommt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 [2000], Anm. 11 zu § 15a DVG).

Zu Art. 9 Z 3 (§ 11 Abs. 1 DVG):

Anpassung an § 13 Abs. 1 AVG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004.

Zu Art. 9 Z 4 (§ 13 Abs. 5 DVG):

Die derzeitige Formulierung des § 13 Abs. 5 DVG berücksichtigt nicht, dass Dienstrechtsbescheide nicht notwendigerweise schriftlich erlassen – und zugestellt – worden sein müssen (vgl. § 9 DVG).

Zu Art. 9 Z 6 (§ 16 DVG samt Überschrift):

Richtigstellung der Verweisung in § 16 DVG. Die Verweisung auf die §§ 77 bis 80 AVG ist spätestens seit der Neufassung der §§ 80 und 81 AVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 irreführend; richtigerweise sind nur die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79 AVG – dieser allerdings insoweit nicht, als er sich auf § 76 AVG bezieht – von der Anwendbarkeit im Dienstrechtsverfahren auszunehmen.

Zu Art. 10 Z 1 bis 3, 5 bis 7, 9 und 10 (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 BLVG):

Diverse terminologische Anpassungen an das Hochschulgesetz 2005.

Zu Art. 10 Z 4 (§ 2 Abs. 12 BLVG):

§ 2 Abs. 12 regelt nunmehr die Dienstpflichten der Lehrer an Pädagogischen Hochschulen im Kalendermonat vor Beginn des Studienjahrs.

Zu Art. 10 Z 8 (§ 4 Abs. 1 BLVG):

Hier werden neben den bisherigen Anknüpfungspunkten auch jene Fälle von schwankenden Beschäftigungsausmaßen erfasst, die auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung entstehen. Klargestellt wird ebenso die Behandlung der teilbeschäftigten Lehrkräfte mit während des Unterrichtsjahres schwankenden Beschäftigungsausmaßen.

Zu Art. 10 Z 11 (§ 15 Abs. 13 BLVG):

Die Möglichkeit einen Lehrer als vollbeschäftigt zu behandeln, auch wenn er die regelmäßige wöchentliche Lehrverpflichtung (inklusive allfälliger Einrechnungen) um höchstens 0,5 Werteinheiten unterschreitet („Quasivollbeschäftigung“), wird bis zum 31. August 2007 verlängert.

Zu Art. 11 Z 1 (§ 2 Abs. 2 lit. h LVG):

Bereits bisher bestand die Möglichkeit der Mitverwendung von Landesvertragslehrern für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung. Da sich aber zunehmend auch die Notwendigkeit der Zuweisung von Landesvertragslehrern an Dienststellen der Verwaltung, der Unterrichtstätigkeit im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen sowie im Bereich der Berufsschulen die Notwendigkeit der Mitverwendung an Schulen in anderen Bundesländern erweist, soll diese Möglichkeit auf die genannten Fälle erweitert werden.

Zu Art. 11 Z 2 (§ 2 Abs. 2 lit. n bis q LVG):

Im Bereich der Berufsschulen ergibt sich zunehmend die Situation, dass für die Bestellung ständiger Stellvertreter der Schulleiter in Einzelfällen nur Vertragslehrer zur Verfügung stehen. Dies gilt auch für die Betrauung mit Leiterfunktionen an allgemein bildenden Pflichtschulen und an Berufsschulen. Für die Bestellung von Landesvertragslehrern als ständige Berufsschulleiter-Stellvertreter ist die Anwendbarmachung des § 52 Abs. 11 und 12 LDG 1984 (lit. n Z 1) und für die Betrauung mit Leiterfunktionen die Anwendbarmachung des § 27 Abs. 2 LDG 1984 (lit. n Z 2) im LVG erforderlich.

Lit. n sublit. cc sieht vor, dass die kurzfristige Vertretung von Schulleitern und Direktor-Stellvertretern an Berufsschulen (bis längstens zwei Monate) auch für Landesvertragslehrer ermöglicht werden soll. Da diese Vertretungen in Hinkunft auch von Sondervertragslehrern wahrgenommen werden (müssen), in den Sonderverträgen aber grundsätzlich keine Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen festgelegt werden, kann in diesen Fällen § 27 Abs. 1 LDG 1984 (der auf Verwendungsgruppen abstellt) nicht anwendbar gemacht werden, sondern die Vertretung durch Sondervertragslehrer kann nur erfolgen, wenn sie durch die Landesgesetzgebung vorgesehen ist.

Für diese kurzfristige Stellvertretung ist (mit Ausnahme der Sondervertragslehrer; siehe unten) eine besoldungsrechtliche Regelung vorgesehen (Anwendbarmachung der so genannten „Dreißigstel-Regelung“ des § 106 Abs. 2 Z 7 lit. a und b sowie Z 8 LDG 1984).

Die für pragmatisierte Lehrer geltenden Bestimmungen über die Entbindung von der Verpflichtung zur Stellvertretung (§ 27 Abs. 3 LDG 1984) und die Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen (§ 27 Abs. 4 LDG 1984) sollen auch für Landesvertragslehrer anwendbar gemacht werden.

Innerhalb des Entlohnungsschemas I L ergibt sich für ständige Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen der Anspruch auf die entsprechende Dienstzulage bereits aus § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 iVm § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 und für betraute Schulleiter aus § 41 Abs. 2 VBG iVm § 57 GehG.

Die Bestimmungen hinsichtlich des Anspruches auf die Dienstzulagen gemäß den §§ 59 GehG (für betraute Schulleiter) und 58 Abs. 1 Z 2 GehG (für ständige Direktor-Stellvertreter an Berufsschulen) sollen für die Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anwendbar gemacht werden, sodass auch diese den Anspruch auf die Dienstzulage (entsprechend ihrer jeweiligen Entlohnungsgruppe) erhalten (lit. o). Für jene Landesvertragslehrer, die auf Grund eines Sondervertrages bestellt wurden, wäre, wie oben im Allgemeinen Teil erwähnt, eine besoldungsrechtliche Regelung im Rahmen des Sondervertrags vorzunehmen.

Lit. p sieht hievon abweichend vor, dass jene betrauten Schulleiter, die der Entlohnungsgruppe l 2a 2 angehören, einen Anspruch auf die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 erhalten sollen (da diese auch den pragmatisierten Leitern der Verwendungsgruppe L 2a 2 gebührt).

Bei teilbeschäftigten Lehrern soll von jenem Gehalt bzw. Entgelt ausgegangen werden, das ihnen bei Vollbeschäftigung gebühren würde, da sie ihre jeweilige Vertretungstätigkeit in vollem Umfang wahrnehmen müssen und sie daher auch die volle Dienstzulage erhalten sollen (lit. q).

Zu Art. 11 Z 3 (§ 2b LVG):

Zitatbereinigung.

Zu Art. 12 Z 1 (§ 1 Abs. 2 LLVG):

Für Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besteht in § 22 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer–Dienstrechtsgesetzes die Möglichkeit der vorübergehenden Verwendung bzw. der Mitverwendung in weiteren Organisationseinheiten. Da sich aber zunehmend auch die Notwendigkeit der Zuweisung von land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrern an Dienststellen einer weiteren Organisationseinheit erweist, soll diese Möglichkeit auf die genannten Fälle erweitert werden.

Zu Art. 13 Z 1 (§ 9 Abs. 1b WHG):

Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung von Schmerzengeld und Verdienstentgang gegenüber dem Schädiger werden normalerweise neben dem absoluten Betrag auch die Zinsen geltend gemacht. Daher soll es zukünftig auch möglich sein, diese Zinsen in den Vorschuss mit einbeziehen zu können.

Zu Art 14 Z 1 und 2 (§§ 64 und 64a RDG):

Im § 64 werden die meldepflichtigen Tatbestände in Anlehnung an das BDG 1979 klargestellt. § 64a wird damit obsolet.

Zu Art. 14 Z 3 und 4 (§ 75e Abs. 1 und 3 und § 173 Abs. 41 RDG):

Siehe die Erläuterungen zu § 78d Abs. 1 und 4 BDG 1979.

Zu Art 15 Z 1 (§ 11 PVG):

Die angestrebte Regelung resultiert aus dem Umstand, dass dem Polizeipräsidenten von Wien im Rahmen der dienstrechtlichen Übertragungsverordnung der Bundesministerin für Inneres (BGBl. II Nr. 205/2005) bestimmte dienstbehördliche Zuständigkeiten gegenüber den Bediensteten des Landespolizeikommandos Wien weiterhin vorbehalten bleiben. Deshalb wird die Funktion des Fachausschusses für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens beim Landespolizeikommando Wien auch auf die Vertretungsbefugnis bezüglich der diesem Fachausschuss angehörenden Bediensteten des Landespolizeikommandos auf die nicht dem Landespolizeikommandanten delegierten Angelegenheiten bei der Bundespolizeidirektion Wien erstreckt. Diese Maßnahme trägt den Erfordernissen einer weitestgehend einheitlichen Personalvertretungsstruktur bzw. einer möglichst effizienten Wahrnehmung von Personalvertretungsbelangen für den Bereich des Landespolizeikommandos Wien Rechnung.

Zu Art. 16 Z 1 bis 3 (§ 22e und § 24 BB-SozPG):

Die seit 2001 bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme eines ohne besondere Gründe für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes endet mit 31. Dezember 2005. Diese Maßnahme soll nunmehr im Sinne verstärkter Mobilität um ein Jahr (bis Ende 2006) verlängert werden.

Zu Art. 16 Z 5 und 6 (§ 25a BB-SozPG):

Diese Regelungen gehören an sich bereits dem Rechtsbestand an, allerdings ist zur Gewährleistung ihres einheitlichen Vollzugs eine textliche Klarstellung bezüglich des Stichtages für die Pensionsbemessung erforderlich.

Zu Art. 17 bis 19 (BThPG, BB-PG, Bezügegesetz):

Siehe die Erläuterungen zu Art. 6 Z 12 bis 14.

Zu Art. 20 (§ 22 Abs. 2 Z 3 und § 22b Abs. 2 Z 3 B-GBG):

Nach der derzeitigen Regelung über die Zusammensetzung der Gleichbehandlungskommission des Bundes hat unter anderem ein Mitglied als Vertreterin oder Vertreter des Bundeskanzleramtes bestellt zu werden, die oder der eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit in der „Dienstrechtsabteilung des Bundes“ verfügt. Da in der Geschäftseinteilung des Bundeskanzleramtes die formale Bezeichnung „Dienstrechtsabteilung“ nicht vorkommt und darüber hinaus eine ausschließliche Anbindung an die Dienstrechtskompetenz des Bundeskanzleramtes zu eng erscheint, soll eine entsprechende Anpassung vorgenommen werden.


Artikel 1

Änderung des Beamten-Dienstrechtgesetzes 1979

Art. 1 Z 1:

Art. 1 Z 1:

§ 12. (1) bis (4) …..

§ 12. (1) bis (4) …..

(5) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse

(5) Wer im definitiven Dienstverhältnis die Ernennungserfordernisse

           1. für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

           1. für die Verwendungsgruppe A 2 oder eine gleichwertige Verwendungsgruppe durch die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

           2. …..

           2. …..

erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.

erfüllt, aber auf eine Planstelle einer niedrigeren Verwendungsgruppe ernannt worden ist, kann auf eine Planstelle einer entsprechend höheren Besoldungs- oder Verwendungsgruppe unter der Auflage ernannt werden, allfällige sonstige Ernennungserfordernisse und Definitivstellungserfordernisse für die neue Verwendung innerhalb von zwei Jahren zu erbringen. Wird die Auflage innerhalb dieser Frist nicht erfüllt, ist der Beamte ohne seine Zustimmung auf eine Planstelle seiner früheren Verwendungsgruppe zu ernennen. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Frist bis zu zweimal erstreckt werden.

(6) …..

(6) …..

§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

§ 83. (1) Eine Leistungsfeststellung nach § 81 Abs. 1 Z 1 oder 2 ist nur zulässig,

           1. bis 3. …..

           1. bis 3. …..

           4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 anstrebt, die Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und

                a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

               b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

 

           4. wenn ein Beamter der Verwendungsgruppe A 2, B, E 1, W 1, M BO 2, H 2, PT 2 (ohne Hochschulstudium), PT 3, PF 2 (ohne Hochschulstudium), PF 3, K 1 oder K 2 eine Zulassung zum Aufstiegskurs gemäß Anlage 1 Z 1.13 anstrebt, die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule abgelegt oder die Studienberechtigung nach dem Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften erlangt hat und

                a) acht Jahre Bundesdienstzeit oder

               b) acht Jahre Dienstzeit zu inländischen Gebietskörperschaften, davon die letzten 18 Monate Dienstzeit zum Bund,

 

aufweist.

aufweist.

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:

            1. a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

            1. a) die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

               b) …..

               b) …..

   2. und 3. …..

   2. und 3. …..

12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

12.13. Für die Verwendung im Generalstabsdienst die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule; an Stelle des Erfordernisses der Z 12.12 lit. a der erfolgreiche Abschluss der Generalstabsausbildung sowie eine mindestens fünfjährige Dienstleistung als Berufsmilitärperson der Verwendungsgruppe M BO 2; auf die Generalstabsausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Art. 1 Z 2:

Art. 1 Z 2:

§ 60. (1) und (2) …..

§ 60. (1) und (2) …..

 

(2a) Dienstausweise müssen dafür geeignet sein, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausstatten zu können.

(3) bis (5) …..

(3) bis (5) …..

Art. 1 Z 3:

Art. 1 Z 3:

§ 66. (1) …..

§ 66. (1) …..

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 und des § 65 Abs. 8 ist das gemäß §§ 65 und 72 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Art. 1 Z 4:

Art. 1 Z 4:

 

(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes gemäß Abs. 1 und 2 Teile von Stunden, sind sie auf ganze Stunden aufzurunden.

Art. 1 Z 4:

Art. 1 Z 4:

§ 75a. (1) und (2) …..

§ 75a. (1) und (2) …..

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein solcher Antrag ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 bedarf die Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte eines Antrages. Ein Antrag auf Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte nach Abs. 2 Z 2 ist bei sonstiger Unwirksamkeit spätestens ein Jahr nach Antritt, in den sonstigen Fällen der Berücksichtigung für zeitabhängige Rechte spätestens ein Jahr nach Beendigung des Karenzurlaubes zu stellen.

(4) …..

(4) …..

Art. 1 Z 5:

Art. 1 Z 5:

§ 75b. (1) bis (4) …..

§ 75b. (1) bis (4) …..

 

(5) Kann dem Beamten nach Wiederantritt des Dienstes nach einem gemäß § 75a Abs. 2 für zeitabhängige Rechte berücksichtigten Krenzurlaub kein Arbeitsplatz zugewiesen werden, der dem vor Antritt des Karenzurlaubes zuletzt innegehabten zumindest gleichwertig ist, so ist er dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Beamter zu behandeln, der die Gründe für seine Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Art. 1 Z 6:

Art. 1 Z 6:

§ 76. (1) bis (4) …..

§ 76. (1) bis (4) …..

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Beamte jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) bis (8) …..

(6) bis (8) …..

Art. 1 Z 7 und 8:

Art. 1 Z 7 und 8:

§ 78d. (1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

§ 78d. (1) Dem Beamten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),

           2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

 

           1. Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),

           2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

 

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 anzuwenden. Dem Beamten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Beamten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Art. 1 Z 9:

Art. 1 Z 9:

§ 151. (1) bis (9) …..

§ 151. (1) bis (9) …..

 

(10) Abweichend von Abs. 2 ist für Militärpersonen auf Zeit, die als Bundesheer – Leistungssportler verwendet werden, eine mehrmalige Weiterbestellung in der Dauer von jeweils einem Jahr bis zu einer Gesamtdauer des Dienstverhältnisses von 15 Jahren zulässig.

Art. 1 Z 10:

Art. 1 Z 10:

§ 202. (1) bis (3) …..

§ 202. (1) bis (3) …..

(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Akademien gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, (AStG) nicht anzuwenden.

(4) Die im § 4 Abs. 1 Z 4 angeführte Bestimmung über das Höchstalter ist auf die Ernennung von Landeslehrern zu Lehrern an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden.

Art. 1 Z 11:

Art. 1 Z 11:

§ 203. (1) und (2) …..

§ 203. (1) und (2) …..

(3) Für Planstellen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sowie an Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien gilt Abs. 2 nur, wenn schon bisher eine Lehrerverwendung an einer der genannten Akademien gegeben ist.

 

Art. 1 Z 12:

Art. 1 Z 12:

§ 203h. (1) …..

§ 203h. (1) …..

 

(1a) Der Schulleiter hat das Recht, ein Gutachten hinsichtlich der Erfüllung der Kriterien des Abs. 1 Z 3 und 4 abzugeben.

 

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

Art. 1 Z 13:

Art. 1 Z 13:

 

Sonderbestimmungen für Lehrer an Pädagogischen Hochschulen

§ 203n. Die §§ 203 bis 203l sind auf Lehrer an Pädagogischen Hochschulen nicht anzuwenden. § 207m Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

 

Art. 1 Z 14:

Art. 1 Z 14:

§ 207. (1) …..

§ 207. (1) …..

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors (ausgenommen die Funktion der Leitung eines Pädagogischen Institutes), Direktorstellvertreters, Abteilungsleiters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

(2) Leitende Funktionen sind die eines Direktors, Direktorstellvertreters, Abteilungsvorstandes, Fachvorstandes und Erziehungsleiters.

Art. 1 Z 15:

Art. 1 Z 15:

§ 207e. (1) und (2) …..

§ 207e. (1) und (2) …..

(3) Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates (bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien dem Kuratorium) zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Dienstbehörde hat die Stellungnahmen samt den Bewerbungsunterlagen dem Kollegium des Landesschulrates zeitgerecht vor der Erstattung der Ernennungsvorschläge zur Verfügung zu stellen.

Art. 1 Z 16:

Art. 1 Z 16:

§ 207h. (1) bis (4) …..

§ 207h. (1) bis (4) …..

 

(5) Zeiten zwischen der Erlassung eines Bescheides gemäß § 207k Abs. 1 Z 2 und einem diesen aufhebenden Erkenntnis eines Gerichtshofs des öffentlichen Rechts sind auf den sich aus § 207h Abs. 1 und 2 ergebenden Zeitraum nicht anzurechnen.

Art. 1 Z 17:

Art. 1 Z 17:

§ 207i. (1) …..

§ 207i. (1) …..

(2) Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums), bei Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien jedoch des Kuratoriums zulässig.

(2) Die Mitteilung über die Nichtbewährung am Arbeitsplatz ist nur auf Grund derartiger Gutachten sowohl der Schulbehörde erster Instanz als auch des Schulgemeinschaftsausschusses (Schulforums), zulässig.

(3) Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuss (Schulforum) und im Kuratorium

           1. ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten und

           2. kommt dem Inhaber der Leitungsfunktion im Kuratorium keine beratende Stimme zu.

 

(3) Bei der Erstellung von Gutachten im Schulgemeinschaftsausschuss (Schulforum) ist der von der beabsichtigten Mitteilung betroffene Inhaber der Leitungsfunktion vom dienstältesten Lehrer als Vorsitzender oder Mitglied des Schulgemeinschaftsausschusses oder des Schulforums zu vertreten.

(4) …..

(4) …..

Art. 1 Z 18:

Art. 1 Z 18:

Sonderbestimmungen für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien
und Berufspädagogischen Akademien

§ 207l. Die §§ 207 bis 207k gelten für leitende Funktionen an Pädagogischen Akademien (einschließlich den diesen eingegliederten Übungsschulen) und an Berufspädagogischen Akademien mit der Maßgabe, dass die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit dem Stellungnahmerecht gemäß § 207e der Studienkommission und dem Dienststellenausschuss (den Dienststellenausschüssen) zukommen.

 

 

Art. 1 Z 19:

Art. 1 Z 19:

Verwendung

Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen

Verwendung an nicht in der Verwaltung des Bundes stehenden Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

 

§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch Schulen in Betracht kommen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen.

§ 208. Die §§ 36 bis 42 sind auf Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Dienststelle auch

           1. Schulen, die nicht in der Verwaltung des Bundes stehen, oder

           2. private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl I Nr. XXX/200.,

in Betracht kommen.

Art. 1 Z 20:

Art. 1 Z 20:

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule

 

Zusätzliche Verwendung an einer anderen Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

 

§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule verwendet werden.

§ 210. Der Lehrer kann aus wichtigen dienstlichen Gründen im Auftrag der Dienstbehörde vorübergehend auch an einer anderen Schule oder an einer Pädagogischen Hochschule verwendet werden.

 

 

Art. 1 Z 21:

Art. 1 Z 21:

§ 213b. (1) …..

§ 213b. (1) …..

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung.

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Art. 1 Z 22 und 23:

Art. 1 Z 22 und 23:

§ 217. (1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungs-

Amtstitel

gruppe(n)

in den Gehaltsstufen 1 bis 9

ab der Gehaltsstufe 10

L PA, L 1

Professor

 

je nach Verwendung

 

Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrer

 

Erzieher

Obererzieher

 

Fachlehrer

Fachoberlehrer

L 2

Kindergärtnerin an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin an Übungskindergärten

 

Sonderkindergärtnerin

Obersonderkindergärtnerin

 

Sonderkindergärtnerin an Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin an Übungskindergärten

 

Sonderschullehrer

Sonderschuloberlehrer

 

Übungsschullehrer

Übungsschuloberlehrer

 

Kindergärtnerin an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin an Übungskindergärten

L 3

Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

 

Sonderkindergärtnerin

Obersonderkindergärtnerin

§ 217. (1) Für die Lehrer sind folgende Amtstitel vorgesehen:

Verwendungs-

Amtstitel

gruppe(n)

in den Gehaltsstufen 1 bis 9

ab der Gehaltsstufe 10

L PH, L 1

Professor

 

je nach Verwendung

 

Berufsschullehrer

Berufsschuloberlehrer

 

Erzieher

Obererzieher

 

Fachlehrer

Fachoberlehrer

L 2

Kindergärtnerin an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin an Übungskindergärten

 

Sonderkindergärtnerin

Obersonderkindergärtnerin

 

Sonderkindergärtnerin an Übungskindergärten

Obersonderkindergärtnerin an Übungskindergärten

 

Sonderschullehrer

Sonderschuloberlehrer

 

Übungsschullehrer

Übungsschuloberlehrer

 

Kindergärtnerin an Übungskindergärten

Oberkindergärtnerin an Übungskindergärten

L 3

Lehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

Oberlehrer für (unter Hinzufügung des Unterrichtsgegenstandes)

 

Sonderkindergärtnerin

Obersonderkindergärtnerin

(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

für den

Amtstitel

Leiter einer Schule (mit Ausnahme des Pädagogischen Institutes), eines Bundeskonvikts, zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktor

Stellvertreter des Leiters an einer Höheren Internatsschule des Bundes

Direktorstellvertreter

Leiter einer Abteilung an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94 (AStG)

Abteilungsleiter

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften (mit Ausnahme der Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG)

Abteilungsvorstand

Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorstand

Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiter

(2) Für die Lehrer sind abweichend vom Abs. 1 folgende Amtstitel vorgesehen:

für den

Amtstitel

Leiter einer Schule, eines Bundeskonvikts, zum Direktor ernannten Leiter eines Universitäts-Sportinstituts

Direktor

Stellvertreter des Leiters an einer Höheren Internatsschule des Bundes

Direktorstellvertreter

Leiter einer Abteilung an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94 (AStG)

Abteilungsleiter

Vorstand einer Abteilung einer Lehranstalt im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Abteilungsvorstand

Fachvorstand im Sinne schulrechtlicher Vorschriften

Fachvorstand

Erziehungsleiter an einer Internatsschule des Bundes

Erziehungsleiter

22. VERWENDUNGSGRUPPE L PA

 

22. VERWENDUNGSGRUPPE L PH

 

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Ernennungserfordernisse:

Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Art. 1 Z 24:

Art. 1 Z 24:

Verwendungsbezeichnung

§ 218. Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten haben in der Zeit, in der sie auch die Funktion des Leiters des Pädagogischen Institutes bekleiden, die Verwendungsbezeichnung „Direktor“ zu führen.

 

 

Art. 1 Z 25:

Art. 1 Z 25:

§ 247g. (1) Die bis 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstausweise sowie die gemäß § 60 Abs. 2 und 3 Z 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ausgestellten Dienstkarten behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

(2) § 75a Abs. 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

 

§ 247g. § 75a Abs. 2 lit. e gilt nur für am 1. Jänner 2005 noch nicht beendete und nach dem 31. Dezember 2004 neu angetretene Karenzurlaube.

 

Art. 1 Z 26:

Art. 1 Z 26:

 

Übergangsbestimmung zur 2. Dienstrechts-Novelle 2005

§ 247h. (1) Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, können noch bis 31. Dezember 2006 ausgestellt werden. Dienstausweise, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a nicht erfüllen, und die bis zum 31. Dezember 2004 ausgestellten Dienstkarten verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2008 ihre Gültigkeit. Der zuständige Bundesminister kann im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung für Dienstausweise und Dienstkarten hinsichtlich Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer abweichende Regelungen treffen.

(2) Beamte, die sich am 1. Jänner 2006 in einem Karenzurlaub nach § 75 befinden, können die Berücksichtigung der Zeit dieses Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte gemäß § 75a bis 31. Dezember 2006 beantragen.

 

Art. 1 Z 27:

Art. 1 Z 27:

§ 248. (1) bis (4) …..

§ 248. (1) bis (4) …..

(5) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

(5) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstzeit nach § 213b zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

           1. …..

           1. …..

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 13 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. …..

           3. …..

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(6) …..

(6) …..

Art. 1 Z 28:

Art. 1 Z 28:

§ 248b. (1) und (2) …..

§ 248b. (1) und (2) …..

(3) Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PA entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe L PA des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.

(3) Im Falle der Mitverwendung von Lehrern der Verwendungsgruppe L PAentspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der gemäß § 2 Abs. 2 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und von Lehrern der Verwendungsgruppen L 2 und L 1 entspricht eine Unterrichtseinheit am Fachhochschul-Studiengang einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes. Werden im Fall der Mitverwendung Mehrdienstleistungen erbracht, ist deren Abgeltung dem Rechtsträger zuzurechnen, für den sie erbracht werden. Mehrdienstleistungen sind nach den Rechtsvorschriften abzugelten, die für den Tätigkeitsbereich gelten, für den sie erbracht werden.

(4) …..

(4) …..

Art. 1 Z 29:

Art. 1 Z 29:

14. Unterabschnitt

Erholungsurlaub

Erholungsurlaub

§ 243a. …..

§ 243a. …..

Art. 1 Z 30:

Art. 1 Z 30:

§ 284. (1) bis (59) …..

§ 284. (1) bis (59) …..

 

(60) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 207h Abs. 5 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 151 Abs. 10 mit 1. Juli 2005,

           3. Anlage 1 Z 1.2.4 lit. d mit 1. September 2005,

           4. § 75a Abs. 3, § 75b Abs. 5, § 78d Abs. 1 und 4, § 203h Abs. 1a sowie Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k, Z 3.7.8, Z 10.1, Z 11.1 lit. a, Z 12.3 lit. j und Z 14.6 lit. e mit 1. Jänner 2006,

           5. § 66 Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,

           6. § 202 Abs. 4, § 203n samt Überschrift, § 207 Abs. 2, § 207e Abs. 3, § 207i Abs. 2 und 3, § 208 samt Überschrift, § 210 samt Überschrift, § 217 Abs. 1 und 2, § 248b Abs. 3 und Anlage 1 Z 22 bis 25 sowie der Entfall der §§ 203 Abs. 3, 207l samt Überschrift und 218 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.

§ 78d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Beamtinnen und Beamten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

 

Art. 1 Z 31 und 32:

Art. 1 Z 31 und 32:

1.2.4.              der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

1.2.4.              der Leiter einer besonders bedeutenden Sektion in einer sonstigen Zentralstelle

                a) bis c) …..

                a) bis c) …..

               d) im Bundesministerium für Finanzen

                  - der Sektion I (Präsidialsektion),

                  - der Sektion II (Budgetsektion),

                  - der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),

                  - der Sektion IV (Steuern und Zölle),

                  - der Sektion VI (IT-Sektion),

 

          d) im Bundesministerium für Finanzen

             - der Sektion I (Präsidialsektion),

             - der Sektion II (Budget),

             - der Sektion III (Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte),

             - der Sektion IV (Internationale Abgabenangelegenheiten und Organisation der Steuer- und Zollverwaltung),

             - der Sektion V (Informationstechnologie),

             - der Sektion VI (Steuerpolitik und Materielles Steuerrecht),

                e) bis j) …..

                e) bis j) …..

                k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

der Sektion I (Koordination),

der Sektion II (Infrastruktur),

 

           k) im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

             - der Sektion I (Präsidium und Koordination),

             - der Sektion II (Straße und Luft-Wasser),

             - der Sektion III (Schiene und Verkehrs-Arbeitsinspektorat),

             - der Sektion IV (Innovation und Telekommunikation),

 

                 l) …..

                 l) …..

Art. 1 Z 33:

Art. 1 Z 33:

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:

 

1.13. Das Ernennungserfordernis des Abschlusses eines Hochschulstudiums der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften wird durch die erfolgreiche Absolvierung eines vom Bundeskanzleramt veranstalteten Aufstiegskurses ersetzt. Zu diesem Aufstiegskurs sind nur jene Bewerber zuzulassen, die folgende Vorraussetzungen erfüllen:

 

       1. a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

          b) die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

       2. a) zehn Jahre Bundesdienstzeiten oder

          b) zehn Jahre Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,

       3.     der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

 

       1. a) die Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

          b) die Studienberechtigungsprüfung nach dem Studienberechtigungsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985, für das Studium der Rechtswissenschaften oder der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften,

       2. a) zehn Jahre Bundesdienstzeiten oder

          b) zehn Jahre Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft, wenn davon die letzten zwei Jahre im Bundesdienst zurückgelegt worden sind,

       3.     der Nachweis entsprechender Kenntnisse auf dem Gebiet der öffentlichen Verwaltung und besonderer Kenntnisse im bisherigen dienstlichen Wirkungsbereich des Zulassungswerbers.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

 

Art. 1 Z 34:

Art. 1 Z 34:

3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Umlaufteile- und Komponentenwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,

3.7.8. im Bundesministerium für Landesverteidigung der Leiter Umlaufteile- und Kraftfahrzeugwerkstätte der Systemwerkstättenabteilung beim Heereslogistikzentrum Klagenfurt,

Art. 1 Z 35:

Art. 1 Z 35:

Schifffahrtspolizeiorgane

Schifffahrtsaufsichtsorgane

3.26. Für Schifffahrtspolizeiorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:

3.26. Für Schifffahrtsaufsichtsorgane tritt an die Stelle des Erfordernisses der Z 3.11 lit. a die Summe der folgenden Erfordernisse:

                a) Verwendung als Schifffahrtspolizeiorgan im Sinne des Teiles B des Schifffahrtsgesetzes 1990, BGBl. Nr. 87/1989,

           a) Verwendung als Schifffahrtsaufsichtsorgan im Sinne des 2. Teiles des Schifffahrtsgesetzes (SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997,

               b) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,

               b) der Besitz zumindest eines Schiffsführerpatentes – 20 m gemäß § 123 Abs. 1 Z 3 SchFG,

                c) der Besitz eines eingeschränkten Funktelefonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und

                c) der Besitz zumindest eines eingeschränkten UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst gemäß § 4 Z 2 lit. a des Funker-Zeugnisgesetzes 1998, BGBl. I Nr. 26/1999, und

               d) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.

               d) eine vierjährige Verwendung bei der Schifffahrtspolizei, Schifffahrtsaufsicht oder in einem gleichartigen Schifffahrtsdienst, die zumindest dem qualifizierten mittleren Dienst entspricht.

Art. 1 Z 36:

Art. 1 Z 36:

10.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2c und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst.

10.1. Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe E 2c und der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst. Das Ernennungserfordernis der Z 11.1. lit. a kann durch ein Höchstalter von 40 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst, wenn das Ausscheiden aus dem Dienst als Organ der Gemeindewache bzw. dem früheren Exekutivdienstverhältnis zum Bund nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, und einem erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für den Exekutivdienst, ersetzt werden.

 

Art. 1 Z 37:

Art. 1 Z 37:

11.1.

                a) Höchstalter von 30 Jahren bei Eintritt in den Exekutivdienst,

11.1.

                a) Höchstalter von 30 Jahren - in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen von 35 Jahren – bei Eintritt in den Exekutivdienst,

               b) bis d) …..

               b) bis d) …..

Art. 1 Z 38:

Art. 1 Z 38

12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

12.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 8 sind:

                a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),

                a) der Leiter der Sektion II (Kontrollsektion),

               b) Stabschef des Bundesministers,

               b) Stabschef des Bundesministers,

                c) Leiter der Generalstabsdirektion,

                c) Leiter der Generalstabsdirektion,

               d) Leiter des Planungsstabes,

               d) Leiter des Planungsstabes,

                e) Leiter des Führungsstabes,

                e) Leiter des Führungsstabes,

                f) Leiter des Rüstungsstabes,

                f) Leiter des Rüstungsstabes,

               g) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,

               g) Kommandant der Landesverteidigungsakademie,

               h) Kommandant Landstreitkräfte,

               h) Kommandant Landstreitkräfte,

                 i) Kommandant Luftstreitkräfte.

                 i) Kommandant Luftstreitkräfte,

 

                 j) Kommandant des Streitkräfteführungskommandos.

Art. 1 Z 39:

Art. 1 Z 39:

14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                a) Sicherheitsunteroffizier und Blindgängersprengbefugter beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig,

               b) Kommandant Werkstättenzug und Werkstättenleiter der Werkstättenkompanie beim Versorgungsregiment 1,

                c) Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,

               d) Kommandant eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie.

 

14.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:

                a) Sicherheitsunteroffizier und Blindgängersprengbefugter beim Kommando Truppenübungsplatz Allentsteig,

               b) Kommandant Werkstättenzug und Werkstättenleiter der Werkstättenkompanie beim Versorgungsregiment 1,

                c) Kommandant Versorgungsgruppe und Dienstführender Unteroffizier einer Jägerkompanie,

               d) Kommandant eines Panzergrenadierzuges einer Panzergrenadierkompanie.

 

 

                e) Kommandant eines Jägerzuges einer Jägerkompanie.

Art. 1 Z 40 bis 44:

Art. 1 Z 40 bis 44:

Verwendung

Erfordernis

 

(1)

22.1. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in Lehrtätigkeit

           a) …..

 

          b) …..

 

           c) …..

 

          d) …..

 

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände an Berufspädagogischen Akademien ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

 

           a) …..

 

          b) …..

 

           c) …..

Verwendung

Erfordernis

 

(1)

22.1. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen in Lehrtätigkeit

           a) …..

 

          b) …..

 

           c) …..

 

          d) …..

 

(2) Das Erfordernis des Abs. 1 lit. a wird für die Bereiche Mathematik, Physik, Chemie oder Technik sowie für die fachlich-theoretischen Unterrichtsgegenstände in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung ersetzt durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse:

 

           a) …..

 

          b) …..

 

           c) …..

22.2. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen

           a) …..

 

 

          b) …..

 

           c) …..

22.2. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen in den Studienveranstaltungen der Schulrechtlichen Grundlagen

 

           a) …..

 

 

          b) …..

 

           c) …..

22.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG in den Studienveranstaltungen der Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung

           a) …..

 

          b) …..

22.3. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen in den Studienveranstaltungen der Medizinisch-biologischen Grundlagen und der Gesundheitserziehung

 

           a) …..

 

          b) …..

Verwendung

Erfordernis

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

(1) …..

(2) …..

 

(3) …..

(4) …..

(5) …..

(6) …..

 

(7) …..

 

(8) Dem in den Abs. 2, 3 und 5 lit. b angeführten Erfordernis einer Berufspraxis wird eine einschlägige Verwendung als Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 an mittleren und höheren Schulen oder an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung gleichgehalten.

Verwendung

Erfordernis

23.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

(1) …..

(2) …..

 

(3) …..

(4) …..

(5) …..

(6) …..

 

(7) …..

 

(8) Dem in den Abs. 2, 3 und 5 lit. b angeführten Erfordernis einer Berufspraxis wird eine einschlägige Verwendung als Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 an mittleren und höheren Schulen oder an Pädagogischen Hochschulen mindestens im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung gleichgehalten.

23.2. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien

                a) …..

               b) …..

                c) …..

23.2. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Hochschulen

                a) …..

               b) …..

                c) …..

23.3. Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Übungsschulen solcher Akademien ausgenommen Religionslehrer an Übungsschulen

(1) …..

 

(2) …..

 

(3) …..

23.3. Lehrer an Pädagogischen Hochschulen, soweit sie nicht in einer höheren oder in einer der Verwendungen L 2 oder L 3 stehen, sowie Lehrer an Übungsschulen ausgenommen Religionslehrer an Übungsschulen

(1) …..

 

(2) …..

 

(3) …..

Verwendung

Erfordernis

24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karl- stein in Niederösterreich, Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden

(1) …..

(2) …..

(3) …..

Verwendung

Erfordernis

24.1. Lehrer an Sonderschulen, land- und forstwirtschaftlichen Schulen, Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karl- stein in Niederösterreich, Lehrer für Haushaltsökonomie und Ernährung und gewerblichen Fachunterricht an mittleren und höheren Schulen. Lehrer für Informations- und Textverarbeitung, Lehrer an Fachschulen für Sozialberufe, an der Heeresversorgungsschule und Lehrer an Pädagogischen Hochschulen, soweit sie nicht in Z 24.2 erfasst werden

(1) …..

(2) …..

(3) …..

24.2. Lehrer für Religion an den in Z 24.1 angeführten Schulen

                a) …..

               b) …..

24.2. Lehrer für Religion an den in Z 24.1 angeführten Schulen oder Hochschulen

                a) …..

               b) …..

24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) …..

(2) Die Lehrbefähigung aus einem der in Abs. 1 lit. a angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Akademien durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt.

24.3. Lehrer für Musikerziehung, Instrumentalmusik, Instrumentalmusikerziehung oder rhythmisch-musikalische Erziehung an mittleren und höheren Schulen und an Pädagogischen Hochschulen sowie für sonstige Unterrichtsgegenstände der musikalischen Erziehung an Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik und an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

(1) …..

(2) Die Lehrbefähigung aus einem der in Abs. 1 lit. a angeführten Unterrichtsgegenstände wird bei Lehrern an Hochschulen durch das Diplom gemäß AStG für das Lehramt für Volksschulen ersetzt.

24.4. Lehrer bzw. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien

                a) …..

               b) …..

24.4. Lehrer bzw. Religionslehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Hochschulen

                a) …..

               b) …..

24.5. Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG

                a) …..

               b) …..

24.5. Lehrer für Bildnerische Erziehung sowie für Technisches Werken und Textiles Werken und verwandte Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und Pädagogischen Hochschulen

                a) …..

               b) …..

Verwendung

Erfordernis

25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG, soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) …..

(2) …..

(3) Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und an Akademien im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 AStG

                a) …..

               b) …..

                c) …..

               d) …..

(4) …..

(5) …..

Verwendung

Erfordernis

25.1. Lehrer an mittleren und höheren Schulen und Pädagogischen Hochschulen soweit sie nicht die Erfordernisse für die Verwendungsgruppe L 2a 2 oder für eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

(1) …..

(2) …..

(3) Für Lehrer für musikalische Unterrichtsgegenstände an mittleren und höheren Schulen und an Pädagogischen Hochschulen

                a) …..

               b) …..

                c) …..

               d) …..

(4) …..

(5) …..

 

 

Artikel 2

Änderung des Gehaltsgesetzes 1956

Art. 2 Z 1 bis 4::

Art. 2 Z 1 bis 4:

§ 12. (1) …..

§ 12. (1) …..

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1. bis 4. …..

           1. bis 4. …..

           5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

           5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

                a) …..

                a) …..

               b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

               b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

           6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

           6. bei Beamten, die in die Verwendungsgruppen A 1, A 2, B, L 2b, M BO 1, M ZO 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, PT 1 bis PT 4, K 1 oder K 2 oder in eine der im § 12a Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

                a) …..

                a) …..

               b) - solange der Beamte damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

               b) - solange der Beamte damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat - an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Beamte den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

           7. …...

           7. …...

           8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PA, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist.

           8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist.

(2a) bis (11) …..

(2a) bis (11) …..

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

           1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist,

           1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

           2. und 3. …..

           2. und 3. …..

(2) …..

(2) …..

           1. bis 7. …..

           1. bis 7. …..

           8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PA, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist.

 

           8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist.

 

§ 12a. (1) …..

§ 12a. (1) …..

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

           1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;

           2. Verwendungsgruppen L 2a;

           3. Verwendungsgruppen A, L PA, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.

 

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

           1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M BUO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;

           2. Verwendungsgruppen L 2a;

           3. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.

 

§ 21d. Dem Beamten gebührt

§ 21d. Dem Beamten gebührt

           1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,

           1. ein Ausbildungskostenzuschuss für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag gemäß § 21a Z 8 hat, zu den Kosten für die Schul- oder Berufsausbildung am ausländischen Dienst- und Wohnort bis zur Volljährigkeit des Kindes oder, wenn die Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung oder ein gleichwertiges Diplom erst danach erlangt wird, bis zu diesem Zeitpunkt,

           2. bis 4. …..

           2. bis 4. …..

Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

Der Anspruch für einen Familienangehörigen auf einen Zuschuss nach Z 2 und 3 ist ausgeschlossen, solange der Beamte für diesen Familienangehörigen Anspruch auf einen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 hat.

§ 55. (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

stufe

Euro

1

1 280,5

1 414,7

1 538,2

1 645,0

-

2 000,4

2

1 300,9

1 440,0

1 584,7

1 694,8

1 842,0

2 000,4

3

1 321,1

1 464,9

1 630,7

1 745,1

1 906,3

2 000,4

4

1 341,4

1 490,9

1 677,8

1 795,0

1 969,9

2 169,6

5

1 361,6

1 518,3

1 724,3

1 844,9

2 061,7

2 338,8

6

1 393,4

1 591,4

1 818,6

1 945,3

2 215,4

2 508,2

7

1 442,8

1 665,9

1 916,4

2 066,5

2 369,8

2 677,6

8

1 494,3

1 741,7

2 013,6

2 187,2

2 523,9

2 846,5

9

1 549,2

1 817,4

2 125,0

2 326,8

2 677,8

3 016,2

10

1 606,3

1 892,7

2 236,5

2 466,5

2 831,8

3 185,7

11

1 664,3

1 968,1

2 348,1

2 606,2

2 985,9

3 354,5

12

1 722,6

2 071,9

2 459,3

2 745,8

3 140,0

3 524,0

13

1 780,4

2 174,7

2 571,5

2 885,3

3 294,1

3 693,3

14

1 838,6

2 278,3

2 682,6

3 025,1

3 448,0

3 862,6

15

1 919,5

2 381,2

2 794,3

3 164,7

3 602,3

4 031,7

16

1 999,9

2 473,2

2 892,3

3 288,8

3 756,3

4 256,9

17

2 079,9

2 568,7

2 995,0

3 418,5

3 910,9

4 482,4

18

-

-

-

-

4 124,7

4 707,5

§ 55. (1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

1

1 280,5

1 414,7

1 538,2

1 645,0

-

2 000,4

2

1 300,9

1 440,0

1 584,7

1 694,8

1 842,0

2 000,4

3

1 321,1

1 464,9

1 630,7

1 745,1

1 906,3

2 000,4

4

1 341,4

1 490,9

1 677,8

1 795,0

1 969,9

2 169,6

5

1 361,6

1 518,3

1 724,3

1 844,9

2 061,7

2 338,8

6

1 393,4

1 591,4

1 818,6

1 945,3

2 215,4

2 508,2

7

1 442,8

1 665,9

1 916,4

2 066,5

2 369,8

2 677,6

8

1 494,3

1 741,7

2 013,6

2 187,2

2 523,9

2 846,5

9

1 549,2

1 817,4

2 125,0

2 326,8

2 677,8

3 016,2

10

1 606,3

1 892,7

2 236,5

2 466,5

2 831,8

3 185,7

11

1 664,3

1 968,1

2 348,1

2 606,2

2 985,9

3 354,5

12

1 722,6

2 071,9

2 459,3

2 745,8

3 140,0

3 524,0

13

1 780,4

2 174,7

2 571,5

2 885,3

3 294,1

3 693,3

14

1 838,6

2 278,3

2 682,6

3 025,1

3 448,0

3 862,6

15

1 919,5

2 381,2

2 794,3

3 164,7

3 602,3

4 031,7

16

1 999,9

2 473,2

2 892,3

3 288,8

3 756,3

4 256,9

17

2 079,9

2 568,7

2 995,0

3 418,5

3 910,9

4 482,4

18

-

-

-

-

4 124,7

4 707,5

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

§ 57. (1) …..

§ 57. (1) …..

(2) Die Dienstzulage beträgt

(2) Die Dienstzulage beträgt

           a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PA

in der

in den Gehaltsstufen

Ab der

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

13

gruppe

Euro

I

717,5

766,7

814,1

II

645,5

690,6

732,6

III

573,6

613,4

651,2

IV

501,8

536,6

570,6

V

430,4

459,6

487,9

           a) für Leiter der Verwendungsgruppe L PH

 

in der

in den Gehaltsstufen

Ab der

 

Dienst-

 

 

Gehaltsstufe

 

zulagen-

1 bis 8

9 bis 12

13

 

gruppe

Euro

I

717,5

766,7

814,1

II

645,5

690,6

732,6

III

573,6

613,4

651,2

IV

501,8

536,6

570,6

V

430,4

459,6

487,9

               b) …..

                c) …..

               d) …..

                e) …..

 

               b) …..

                c) …..

               d) …..

                e) …..

 

(3) bis (11) …..

(3) bis (11) …..

§ 59. (1) bis (8) …..

§ 59. (1) bis (8) …..

(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

(9) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher oder

               b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher

aufweisen und

               b) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Erzieher

aufweisen und

           2. …..

           2. …..

gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

 

gebührt, sofern nicht Abs. 8 anzuwenden ist, für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt im Fall der Z 1 lit. a 200%, im Fall der Z 1 lit. b 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

 

(10) …..

(10) bis (12) …..

(11) Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

(11) Kindergärtnerinnen der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

          b) …..

          b) …..

     2. bis 5. …..

     2. bis 5. …..

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt 400% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

(12) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

(12) Erziehern der Verwendungsgruppe L 2a 1, die

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und. Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

               b) …..

               b) …..

           2. und 3. …..

           2. und 3. …..

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Gehaltsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Gehaltsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Gehaltsstufe 11 treten. Die Aliquotierungsbestimmungen des § 58 Abs. 7 sind anzuwenden.

§ 61. (1) bis (7) …..

§ 61. (1) bis (7) …..

(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt

           1. 28,4 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PA,

           2. 24,6 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.

Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 25,0 €, für andere Verwendungsgruppen 21,5 €.

 

(8) Einem Lehrer, der außerhalb seiner laut Diensteinteilung zu haltenden Unterrichtsstunden zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten gehinderten Lehrers herangezogen wird, gebührt für jede Vertretungsstunde, die in der jeweiligen Woche über eine Vertretungsstunde hinausgeht, eine Vergütung. Diese Vergütung beträgt

           1. 28,4 € für Lehrer der Verwendungsgruppen L 1 und L PH,

           2. 24,6 € für Lehrer anderer Verwendungsgruppen.

Für die Lehrer, auf die Abs. 4 anzuwenden ist, beträgt diese Vergütung für die Verwendungsgruppe L 1 25,0 €, für andere Verwendungsgruppen 21,5 €.

 

(8a) bis (12) …..

(8a) bis (12) …..

§ 61a. (1) …..

§ 61a. (1) …..

(2) Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe LP A sowie auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen nicht anzuwenden.

 

(2) Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe LP H sowie auf Klassenlehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen nicht anzuwenden.

 

(Anm.: Abs. 3 entfällt lt. BGBl. I Nr. 119/2002, Z 27.)

(4) und (5) …..

 

(Anm.: Abs. 3 entfällt lt. BGBl. I Nr. 119/2002, Z 27.)

(4) und (5) …..

 

§ 61b. (1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

 

§ 61b. (1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

 

           1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PA........ ...................124,7 €,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen................ ...................105,3 €,

 

           1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH......... ...................124,7 €,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen................ ...................105,3 €,

 

           2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PA......... ..................  97,4 €,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ..................................   85,7 €,

 

           2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe V

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH.......... ..................  97,4 €,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ..................................   85,7 €,

 

           3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten Tätigkeiten an allgemeinbildenen Übungsschulen sowie die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI

 

           3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten Tätigkeiten an allgemeinbildenen Übungsschulen sowie die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe VI

 

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PA..............................................   85,7 €,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ....................................................   70,1 €,

 

                a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und L PH..............................................   85,7 €,

               b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ....................................................   70,1 €,

 

           4. …..

           4. …..

(2) bis (6) …..

(2) bis (6) …..

§ 62. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Schulpraktikum betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 12 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

§ 62. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Schulpraktikum betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 12 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PH.

(2) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Schulpraktikum der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 55 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA. 33 vH dieser Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.

(2) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Schulpraktikum der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 55 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PH. 33 vH dieser Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.

(3) bis (5) …..

(3) bis (5) …..

§ 63. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der mit der Betreuung eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

§ 63. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 oder allenfalls einer niedrigeren Verwendungsgruppe, der mit der Betreuung eines Unterrichtspraktikanten betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 15 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PH.

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

                In den Verwendungsgruppen L PA und L 1 ............................    11,6 ‰,

                in den Verwendungsgruppen L 2 ................................   9,4 ‰ und

                in der Verwendungsgruppe L 3 ...............................................       6,0 ‰

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

 

§ 63a. Dem Lehrer gebührt für die Teilnahme an mindestens zweitägigen Schulveranstaltungen mit Nächtigung, sofern er die pädagogisch-inhaltliche Betreuung einer Schülergruppe innehat, eine Abgeltung. Sie beträgt für jeden Tag

                In den Verwendungsgruppen L PH und L 1 ............................     11,6 ‰,

                in den Verwendungsgruppen L 2 ................................   9,4 ‰ und

                in der Verwendungsgruppe L 3 ...............................................       6,0 ‰

des Gehalts der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L 1.

 

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach der Klausurprüfung gebührt

           1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PA und L 1 eine Abgeltung von 215,8 € und

           2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 188,0 €

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

 

§ 63b. (1) Für die Vorbereitung von Prüfungskandidaten auf die mündliche Prüfung im Rahmen einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung und Abschlussprüfung nach der Klausurprüfung gebührt

           1. Lehrern der Verwendungsgruppen L PH und L 1 eine Abgeltung von 215,8 € und

           2. Lehrern der übrigen Verwendungsgruppen eine Abgeltung von 188,0 €

für jede Monatswochenstunde je Klasse im Höchstausmaß der vor der Klausurprüfung für ihn an dieser Klasse vorgesehenen einschlägigen Unterrichtsstunden. Im Fall einer Unterschreitung des Ausmaßes einer Monatswochenstunde gebührt die Abgeltung im aliquoten Ausmaß entsprechend dem Anteil der tatsächlichen zeitlichen Betreuung.

 

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

           1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PA und L 1 um 27,7 € und

           2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 24,1 €

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

 

(5) Die Abgeltung nach Abs. 1 erhöht sich

           1. für Lehrer der Verwendungsgruppen L PH und L 1 um 27,7 € und

           2. für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen um 24,1 €

für jeden vorzubereitenden Kandidaten. Abs. 1 letzter Satz ist anzuwenden.

 

§ 114. (1) …..

§ 114. (1) …..

(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:

(2) Ein Beamter, der dem im Abs. 1 umschriebenen Personenkreis angehört, kann durch Vorrückung die nachstehenden weiteren Gehaltsstufen erreichen:

                1.             …..

                2.             …..

                3.             …..

                4.             Lehrer

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PA

stufe

Euro

18

2 159,7

2 661,4

3 094,4

3 544,1

--

--

19

2 239,6

2 763,3

3 204,6

3 682,1

4 338,8

4 932,7

20

--

--

--

--

4 552,5

5 157,7

                1.             …..

                2.             …..

                3.             …..

                4.             Lehrer

 

in der

in der Verwendungsgruppe

Gehalts-

L 3

L 2b 1

L 2a 1

L 2a 2

L 1

L PH

stufe

Euro

18

2 159,7

2 661,4

3 094,4

3 544,1

--

--

19

2 239,6

2 763,3

3 204,6

3 682,1

4 338,8

4 932,7

20

--

--

--

--

4 552,5

5 157,7

           5. …..

           6. …..

           5. …..

           6. …..

(3) …..

(3) …..

Art. 2 Z 5 und 6:

Art. 2 Z 5 und 6:

§ 22. (1) bis (3a) …..

§ 22. (1) bis (3a) …..

(4) Für Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 und 2 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 8 Abs. 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, aus § 44 Abs. 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder aus § 44 Abs. 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ergibt.

 

(5) bis (9) …..

(5) bis (9) …..

(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:

(9a) Für die Dauer eines für zeitabhängige Rechte anrechenbaren Karenzurlaubes ist der zu leistende Pensionsbeitrag wie folgt zu bemessen:

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

 

           3. Im Fall der Berücksichtigung der Zeit eines Karenzurlaubes für zeitabhängige Rechte nach § 75a Abs. 2 BDG 1979 ist abweichend von Z 2 lit. a diejenige Einstufung als Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag maßgebend, die dem Beamten nach den §§ 141, 141a, 145b, 152b oder 152c BDG 1979 im Fall einer von ihm nicht zu vertretenden Abberufung von seinem Arbeitsplatz gebühren würde.

(10 bis (15) …..

(10 bis (15) …..

Art. 2 Z 7:

Art. 2 Z 7:

§ 22a. (1) bis (4) …..

§ 22a. (1) bis (4) …..

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

(5) Die Abs. 1 bis 3 sind auf nach § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, zur Dienstleistung zugewiesene Beamte mit den Maßgaben anzuwenden, dass

           1. …..

           1. …..

           2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt, und

           2. an die Stelle des in Abs. 3 angeführten Bundeskanzlers der Vorstandsvorsitzende des jeweiligen Unternehmens tritt und der Kollektivvertrag nach den Abs. 1 und 2 mit dem Österreichischen Gewerkschaftsbund – Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten abzuschließen ist, und

           3. …..

           3. …..

Art. 2 Z 8:

Art. 2 Z 8:

§ 58. (1) und (2) …..

§ 58. (1) und (2) …..

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH

           1. für Abteilungsleiter an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt, die auch mit der Betreuung eines anderen Lehramtes oder mehrerer anderer Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung betraut sind,

           2. für Abteilungsleiter an Berufspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung einer anderen Abteilung oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind,

           3. für Abteilungsleiter für die Übungsschule an Pädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder mit der Betreuung der schulpraktischen Studien einer Schulart oder der Abteilung für die schulpraktische Ausbildung oder einer weiteren Abteilung für die Übungsschule betraut sind und

           4. für Abteilungsleiter für die schulpraktische Ausbildung an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die auch mit der Betreuung eines Lehramtes oder mehrerer Lehrämter oder der Abteilung für die Übungsschule betraut sind.

 

 

(4) bis (8) …..

(4) bis (8) …..

Art. 2 Z 9 und 10:

Art. 2 Z 9 und 10:

§ 59. (1) …..

§ 59. (1) …..

(2) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die Abteilungsleiter gemäß § 23 KH-OG sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage in der Höhe von 212,7 €.

 

(2) Lehrern, die mit der Leitung eines Instituts einer Pädagogischen Hochschule betraut sind, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 500 €.

(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Akademien in Lehrveranstaltungen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PA (Anlage 1 Z 22 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PA erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PA in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

 

(3) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1, die an Pädagogischen Hochschulen in Studienveranstaltungen unterrichten, für die Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe L PH (Anlage 1 Z 22 zum BDG 1979) vorgesehen sind und die die Ernennungserfordernisse für die entsprechenden Verwendungen in der Verwendungsgruppe L PH erfüllen, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Gehalt und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L PH in der Gehaltsstufe, die sich im Falle einer Überstellung in diese Verwendungsgruppe ergeben würde, sofern dieses Gehalt das Gehalt der Verwendungsgruppe L 1 übersteigt. § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.

 

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die

           1. an Pädagogischen Akademien, Religionspädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen Akademien in den Fachdidaktischen Studienveranstaltungen und Schulpraktische Studien sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,

           2. an Berufspädagogischen Akademien in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien,

           3. …..

 

(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die

           1. an Pädagogischen Hochschulen in den Fachdidaktischen Studienveranstaltungen und Schulpraktische Studien sowie in ergänzenden Studienveranstaltungen,

           2. in Studiengängen für Lehrämter im Bereich der Berufsbildung an Pädagogischen Hochschulen in den fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Studienveranstaltungen sowie in den Studienveranstaltungen der Schulpraktischen Studien,

           3. …..

 

(4a) bis (12) …..

(4a) bis (12) …..

Art. 2 Z 11:

Art. 2 Z 11:

§ 59a. (1) …..

§ 59a. (1) …..

(4) Eine Dienstzulage gebührt

(4) Eine Dienstzulage gebührt

           1. bis 3. …..

           1. bis 3. …..

           4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen „Werkerziehung/Textiler Bereich“ und „Hauswirtschaft“ im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind,

           4. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Übungsschulen betraut sind.

           5. …..

           5. …..

           6. …..

           6. …..

die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.

die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung übungsschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Religionspädagogischen Akademien) betraut sind.

(5) und (5a) …..

(5) und (5a) …..

Art. 2 Z 12:

Art. 2 Z 12:

§ 59d. Für die Zeit, während der ein Abteilungsleiter an einem Pädagogischen Institut zusätzlich mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut ist, gebührt ihm eine Dienstzulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 9 gebührt, und jener Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 Abs. 2 gebühren würde, wenn diese Bestimmung auf Leiter eines Pädagogischen Institutes anwendbar wäre. Bei der Ermittlung des Betrages, der sich nach § 57 Abs. 2 ergibt, sind die Bemessungskriterien des § 57 Abs. 9 erster bis dritter Satz mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Dienstzulagengruppe nach der Zahl der Lehrer des Betreuungsbereiches des gesamten Pädagogischen Institutes richtet.

§ 59e. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59d, 71 und 71a und die Ergänzungszulage nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenussfähig.

 

§ 59d. Die Dienstzulagen nach den §§ 57 bis 59c, 71 und 71a und die Ergänzungszulagen nach § 58 Abs. 8 sind ruhegenussfähig.

 

 

Art. 2 Z 13:

Art. 2 Z 13:

Vergütung für Schulpraktika

Vergütung für die schulpraktische Ausbildung

§ 62. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Schulpraktikum betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 12 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der vierfachen Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

 

§ 62. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1, der mit der Betreuung von Studierenden im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung des Lehramtsstudiums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung nach Maßgabe der folgenden Absätze. Die genannten Vergütungen gebühren grundsätzlich für eine maximale Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 150 Stunden. Für die Betreuung von Studierenden der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L1 für diese Tätigkeit die Vergütung grundsätzlich für eine Höchstgesamtdauer der schulpraktischen Ausbildung von 180 Stunden.

 

(2) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Schulpraktikum der Wirtschaftspädagogischen Studienrichtung gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 55 vH des Gehaltes der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA. 33 vH dieser Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.

(2) Für die schulpraktische Ausbildung gebühren für die Betreuung

 

 

           1. eines Studierenden................................................................................... 9,0 Euro,

 

           2. von zwei Studierenden.......................................................................... 13,0 Euro,

 

           3. von drei Studierenden........................................................................... 17,0 Euro,

 

           4. ab vier Studierenden............................................................................... 19,0 Euro

 

pro Stunde. Auf die für die Höhe dieser Vergütung maßgebende Zahl der Studierenden sind alle Studierenden der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der jeweiligen Phase der schulpraktischen Ausbildung tatsächlich teilnehmen.

(3) Die Vergütung nach den Abs. 1 und 2 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von vier Studenten. Umfasst die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag

(3) Sofern in einzelnen Studienplänen bzw. Curricula vorgesehen ist, dass die schulpraktische Ausbildung auch eine begleitende Orientierungs- und Reflexionseinheit jeweils unter kooperativer Leitung mit Universitätslehrern umfasst, sind diese auf die jeweilige Höchstgesamtdauer gemäß Abs. 1 anzurechnen.

           1. nach Abs. 1 um 10 vH,

 

           2. nach Abs. 2 um 20 vH

 

je Studenten, um den die Zahl vier unterschritten wird. Auf die für die Höhe der Vergütung maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Monats des Schulpraktikums tatsächlich am Schulpraktikum teilnehmen.

 

(4) Die Vergütungen nach den Abs. 1 bis 3 gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in diesem Schulpraktikum verwendet wird, zum Gesamtausmaß von 12 Semesterwochenstunden, wenn

(4) Die Vergütungen für die schulpraktische Ausbildung sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.

           1. das Schulpraktikum nur sechs Semesterwochenstunden umfasst,

 

           2. der Lehrer nur in einem Teil der 12 Semesterwochenstunden im Schulpraktikum verwendet wird,

 

           3. das Schulpraktikum nur zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.

 

           4. der Lehrer nur zum Teil im Schulpraktikum verwendet wird.

 

(5) Die Vergütungen für Schulpraktika sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.

(5) Sofern ein Teil der schulpraktischen Ausbildung durch die Universität abgegolten wird, entfällt für diesen Teil die Vergütung gemäß Abs. 2. Gleiches gilt für begleitende universitäre Veranstaltungen zur schulpraktischen Ausbildung.

 

(6) Mit den Vergütungen gemäß Abs. 2 sind sämtliche im Zusammenhang mit der Betreuung von Studierenden in der schulpraktischen Ausbildung stehenden Tätigkeiten abgegolten.

Art. 2 Z 14:

Art. 2 Z 14:

§ 62a. (1) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für diese Tätigkeit eine Vergütung im Ausmaß von 5 vH des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

(2) Für die Mitwirkung an den im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan von Universitätslehrern durchzuführenden Seminarstunden gebührt dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 eine Vergütung. Die Vergütung beträgt 411,5 €, wenn auf jeden mitwirkenden Lehrer im Durchschnitt wenigstens 10 teilnehmende Studenten entfallen. Diese Vergütung vermindert sich um 5 vH je Studenten, um den die Verhältniszahl 10 unterschritten wird. Bei der Berechnung der Verhältniszahl sind Bruchteile des Berechnungsergebnisses von weniger als 0,5 zu vernachlässigen und Bruchteile von 0,5 und mehr als ganze Zahl zu werten.

(3) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden im Rahmen der Einführungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 60,6 €.

(4) Dem Lehrer der Verwendungsgruppe L 1, der mit der Betreuung von Studenten im Rahmen der Übungsphase des Schulpraktikums betraut ist, gebührt für die Betreuung einer Gruppe von Studenten im Ausmaß von 3 Semesterwochenstunden eine Vergütung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Gehalt der Gehaltsstufe 12 der Verwendungsgruppe L 1 und dem Gehalt der Gehaltsstufe 11 der Verwendungsgruppe L PA.

(5) Für die im Zusammenhang mit den Unterrichtsstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums gemäß dem Studienplan durchzuführenden Vor- und Nachbesprechungen gebührt eine Vergütung im Ausmaß von 606,3 €.

(6) 33 vH der in den Abs. 2, 3 und 5 angeführten Vergütung gelten als Überstundenzuschlag.

(7) Die Vergütung nach

           1. Abs. 4 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens vier Studenten. Umfasst die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 10 vH je Studenten, um den die Zahl vier unterschritten wird.

           2. Abs. 3 und 5 gebührt für die Betreuung einer Studentengruppe von mindestens drei Studenten. Umfasst die Gruppe weniger Studenten, so vermindert sich der Vergütungsbetrag um 15 vH je Studenten, um den die Zahl drei unterschritten wird.

Auf die für die Höhe der Vergütung nach den Abs. 4 und 5 maßgebende Zahl der Studenten sind alle Studenten der Gruppe anzurechnen, die zumindest während des gesamten ersten Viertels der Übungsphase des Schulpraktikums tatsächlich an der Übungsphase teilnehmen.

(8) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Einführungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Einführungsphase, wenn

           1. der Lehrer nicht zur Gänze in der Einführungsphase verwendet wird bzw.

           2. die Einführungsphase nur zum Teil im betreffenden Semester liegt.

Diese Bestimmung ist auf die Vergütungen nach den Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Einführungsphase der dort umschriebene Teil der Einführungsphase tritt.

(9) Die Vergütungen nach den Abs. 4, 5 und 7 gebühren im Verhältnis des Ausmaßes, in dem der Lehrer in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird, zum Gesamtausmaß der Übungsphase des Schulpraktikums, wenn

           1. die Übungsphase des Schulpraktikums weniger als 3 Semesterwochenstunden umfasst,

           2. der Lehrer nur in einem Teil der 3 Semesterwochenstunden in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird,

           3. die Übungsphase des Schulpraktikums nur zum Teil im betreffenden Semester liegt bzw.

           4. der Lehrer nur zum Teil in der Übungsphase des Schulpraktikums verwendet wird.

(10) Die Vergütungen für Schulpraktika sind semesterweise im Nachhinein abzurechnen.

 

Art. 2 Z 15:

Art. 2 Z 15:

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

§ 83a. (1) Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Bemessungsgrundlage der Vergleichsruhegenusszulage nach § 93 Abs. 12 des Pensionsgesetzes 1965 für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, bewirken können hätte oder nach § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch für 36 Monate, abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965 0,196 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0042 Prozentpunkte, darf jedoch 0,112 nicht unterschreiten.

(2) bis (5) …..

(2) bis (5) …..

Art. 2 Z 16 und 17:

Art. 2 Z 16 und 17:

§ 113a. (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

§ 113a. (1) Weist ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes Vordienstzeiten

           1. bis 3. ……

           1. bis 3. ……

           4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004

           4. gemäß § 12 Abs. 2f Z 1

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(2) …..

(2) …..

(3) Rechtswirksam sind Anträge

(3) Rechtswirksam sind Anträge

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005

gestellt werden.

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006

gestellt werden.

(4) bis (7) …..

(4) bis (7) …..

Art. 2 Z 18 und 19:

Art. 2 Z 18 und 19:

§ 113h. (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulage nach § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

§ 113h. (1) Wird in Folge der Zusammenführung der Wachkörper im Bereich des Bundesministeriums für Inneres ein Beamter des Exekutivdienstes oder ein Beamter des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Sicherheitsverwaltung gemäß § 38 BDG 1979 versetzt oder gemäß § 40 Abs. 2 BDG 1979 einer Verwendungsänderung unterzogen oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, so gebührt ihm ein Differenzausgleich und nach Ablauf der Frist des § 113e Abs. 2 an Stelle der Zulagen nach § 36 und § 77 eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage.

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamten anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. Dezember 2005 erfolgt ist und die zum 31. Dezember 2009 weiterhin auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe verwendet werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind nur auf jene Beamten anzuwenden deren Versetzung oder Verwendungsänderung bis zum 31. März 2006 erfolgt ist und die zum 31. Dezember 2009 weiterhin auf einem Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe verwendet werden.

Art. 2 Z 20:

Art. 2 Z 20:

 

Lehrer an Akademien

§ 116b. (1) Auf Lehrer, deren Leitungsfunktionen gemäß § 84 Abs. 5 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. XXX/200., enden, ist § 113e Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle der Funktionszulage die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9 bis 12 treten. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d ist nicht anzuwenden. Der Anspruch auf diese Weiterzahlung endet spätestens mit Ablauf des 30. September 2010. Er endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, mit dem eine der folgenden Maßnahmen wirksam wird:

           1. Betrauung des Lehrers mit der Funktion eines Institutsleiters (§ 16 des Hochschulgesetzes 2005),

           2. Ernennung auf eine Planstelle für leitende Funktionen im Schulwesen (§ 207 Abs. 2 BDG 1979) oder Betrauung mit einer solchen Funktion,

           3. Ernennung auf eine Planstelle eines Schul- oder Fachinspektors oder Betrauung mit der Funktion eines Schul- oder Fachinspektors (§ 71),

           4. Überstellung in eine andere Besoldungsgruppe.

Die Lehrverpflichtung richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung.

(2) Lehrern, deren Leitungsfunktionen gemäß § 85 Abs. 3 des Hochschulgesetzes 2005, enden, gebühren die Dienstzulagen gemäß § 57 Abs. 1 und 9 und gemäß § 58 Abs. 1 Z 9, 10 und 13 weiter. Eine weitere Erhöhung gemäß § 57 Abs. 3 und 4 findet nicht statt. § 59d ist nicht anzuwenden. Abs. 1 vierter bis sechster Satz ist anzuwenden.

(3) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie, Berufspädagogischen Akademie, Agrarpädagogischen Akademie oder Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut oder Religionspädagogischen Institut zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrer der Verwendungsgruppe L PA (der Entlohnungsgruppe l pa) gelten ab 1. Oktober 2007 als Lehrer der Verwendungsgruppe L PH (der Entlohnungsgruppe l ph).

Lehrer an Akademien für Sozialarbeit

§ 116c. Auf Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind die für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH geltenden Gehaltsansätze anzuwenden.

 

Art. 2 Z 21:

Art. 2 Z 21:

§ 132a. Abweichend von § 100 Abs. 3 sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem

           1. …..

           2. …..

           3. …..

           4. …..

 

§ 132a. Abweichend von § 100 Abs. 3 sind anspruchsbegründende Tätigkeiten im Sinne des § 100 Abs. 1 auch Tätigkeiten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, sofern diese im Rahmen einer einschlägigen Verwendung nach dem

           1. …..

           2. …..

           3. …..

           4. …..

 

ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 nachweist.

ausgeübt werden und die Militärperson oder der Beamte in Unteroffiziersfunktion die zur Ausübung erforderliche Berufsberechtigung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2006 nachweist.

Art. 2 Z 22 und 23:

Art. 2 Z 22 und 23:

§ 175. (1) bis (47).

§ 175. (1) bis (48) …..

(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

(49) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten in Kraft:

           1. …..

           1. …..

           2. …..

           2. …..

           3. § 20b Abs. 10 und § 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren.

           3. § 22a samt Überschrift mit 1. Jänner 2006. Der Wirksamkeitsbeginn der Einbeziehung der Beamten in die Pensionskassenvorsorge ist im Kollektivvertrag nach § 22a zu vereinbaren;

 

           4. § 20b Abs. 10 mit 1. Jänner 2007.

 

(51) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 113h Abs. 1 und 5 mit 1. Juli 2005,

           2. § 62 samt Überschrift in der Fassung des Artikels 2 Z 13 sowie der Entfall des § 62a mit 1. Oktober 2005,

           3. § 132a mit 1. Dezember 2005,

           4. § 22 Abs. 9a und § 22a Abs. 5 mit 1. Jänner 2006,

           5. § 59a Abs. 4 Z 4 mit 1. September 2006,

           6. § 12 Abs. 2 Z 8, § 12a Abs. 2 Z 3, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 59 Abs. 2, 3 und 4, § 59d, § 116b samt Überschrift, § 116c samt Überschrift, § 61 Abs. 8, § 61a Abs. 2, § 61b Abs. 1 Z 1 bis 3, § 62 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Artikels 2 Z 3, § 63 Abs. 1, § 63a, § 63b Abs. 1 und 5 und § 114 Abs. 2 Z 4 sowie der Entfall der §§ 58 Abs. 3 und 59e mit 1. Oktober 2007.

 

Artikel 3

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes

Art. 3 Z 1:

Art. 3 Z 1:

§ 15. (1) …..

§ 15. (1) …..

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

           1. …..

           2. …..

           3. Entlohnungsgruppen a, l pa und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Universitäten der Künste und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste.

 

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts werden die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

           1. …..

           2. …..

           3. Entlohnungsgruppen a, l ph und l 1, Vertragsassistenten an Universitäten und Universitäten der Künste und Vertragsdozenten an Universitäten und Universitäten der Künste.

 

(3) bis (7) …..

(3) bis (7) …..

§ 40. (1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen 1 pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.

 

§ 40. (1) Das Entlohnungsschema I L umfasst die Entlohnungsgruppen 1 ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.

 

(2) Die im § 4a, im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1

und der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

 

(2) Die im § 4a, im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l ph l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l ph,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1

und der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

 

(3) bis (5) …..

(3) bis (5) …..

§ 41. (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:

in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l pa

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

 

 

 

 

 

 

 

1

2 086,4

1 885,8

1 714,8

1 602,8

1 464,3

1 315,6

2

2 086,4

1 947,2

1 766,7

1 650,7

1 491,1

1 338,1

3

2 086,4

2 008,8

1 818,3

1 698,8

1 519,4

1 360,1

4

2 262,2

2 077,1

1 870,2

1 747,0

1 548,0

1 382,5

5

2 438,5

2 224,7

1 921,8

1 795,2

1 578,0

1 405,0

6

2 614,7

2 379,9

2 027,5

1 893,5

1 655,9

1 439,7

7

2 790,4

2 535,1

2 153,7

1 995,1

1 735,3

1 493,7

8

2 966,5

2 684,9

2 279,4

2 095,7

1 814,5

1 551,3

9

3 143,3

2 839,8

2 424,5

2 211,4

1 893,2

1 611,0

10

3 320,6

2 999,1

2 569,6

2 327,5

1 972,1

1 671,8

11

3 497,9

3 140,0

2 716,4

2 445,0

2 050,3

1 733,2

12

3 676,2

3 294,1

2 863,0

2 561,6

2 158,3

1 793,4

13

3 853,5

3 448,0

3 009,1

2 679,3

2 266,5

1 854,9

14

4 031,1

3 602,3

3 155,5

2 796,7

2 374,2

1 916,6

15

4 209,0

3 756,3

3 302,0

2 913,6

2 482,0

2 000,5

16

4 456,5

3 905,6

3 432,0

3 015,8

2 577,3

2 084,3

17

4 692,2

4 100,5

3 568,9

3 124,5

2 676,9

2 167,2

18

4 927,9

4 100,5

3 714,5

3 240,5

2 783,4

2 250,5

19

5 162,8

4 392,3

3 847,6

3 345,7

2 880,4

2 333,7

§ 41. (1) Das Monatsentgelt der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L beträgt:

in der

in der

Entloh-

Entlohnungsgruppe

nungs-

l ph

l 1

l 2a 2

l 2a 1

l 2b 1

l 3

stufe

Euro

 

 

 

 

 

 

 

1

2 086,4

1 885,8

1 714,8

1 602,8

1 464,3

1 315,6

2

2 086,4

1 947,2

1 766,7

1 650,7

1 491,1

1 338,1

3

2 086,4

2 008,8

1 818,3

1 698,8

1 519,4

1 360,1

4

2 262,2

2 077,1

1 870,2

1 747,0

1 548,0

1 382,5

5

2 438,5

2 224,7

1 921,8

1 795,2

1 578,0

1 405,0

6

2 614,7

2 379,9

2 027,5

1 893,5

1 655,9

1 439,7

7

2 790,4

2 535,1

2 153,7

1 995,1

1 735,3

1 493,7

8

2 966,5

2 684,9

2 279,4

2 095,7

1 814,5

1 551,3

9

3 143,3

2 839,8

2 424,5

2 211,4

1 893,2

1 611,0

10

3 320,6

2 999,1

2 569,6

2 327,5

1 972,1

1 671,8

11

3 497,9

3 140,0

2 716,4

2 445,0

2 050,3

1 733,2

12

3 676,2

3 294,1

2 863,0

2 561,6

2 158,3

1 793,4

13

3 853,5

3 448,0

3 009,1

2 679,3

2 266,5

1 854,9

14

4 031,1

3 602,3

3 155,5

2 796,7

2 374,2

1 916,6

15

4 209,0

3 756,3

3 302,0

2 913,6

2 482,0

2 000,5

16

4 456,5

3 905,6

3 432,0

3 015,8

2 577,3

2 084,3

17

4 692,2

4 100,5

3 568,9

3 124,5

2 676,9

2 167,2

18

4 927,9

4 100,5

3 714,5

3 240,5

2 783,4

2 250,5

19

5 162,8

4 392,3

3 847,6

3 345,7

2 880,4

2 333,7

§ 43. (1) Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l pa, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.

§ 43. (1) Das Entlohnungsschema II L umfasst die Entlohnungsgruppen l ph, l 1, l 2a 2, l 2a 1, l 2b 1 und l 3.

(2) …..

(2) …..

§ 44. Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beträgt:

in der

Entloh-

nungs-

für Unterrichts-

gegenstände der

Lehrverpflich-

für jede

Jahreswochen-

stunde

gruppe

tungsgruppe

Euro

l pa

 

1 899,6

l 1

I

1 454,4

II

1 377,6

III

1 308,0

IV

1 137,6

IV a

1 190,4

IV b

1 218,0

V

1 090,8

l 2a 2

 

961,2

l 2a 1

897,6

l 2b 1

789,6

l 3

729,6

§ 44. Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L beträgt:

in der

Entloh-

nungs-

für Unterrichts-

gegenstände der

Lehrverpflich-

für jede

Jahreswochen-

stunde

gruppe

tungsgruppe

Euro

l ph

 

1 899,6

l 1

I

1 454,4

II

1 377,6

III

1 308,0

IV

1 137,6

IV a

1 190,4

IV b

1 218,0

V

1 090,8

l 2a 2

 

961,2

l 2a 1

897,6

l 2b 1

789,6

l 3

729,6

Art. 3 Z 2:

Art. 3 Z 2:

§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. § 15a, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden.

§ 22. (1) Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen Bestimmungen für die Bundesbeamten sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist jedoch nach jenem Teil des seiner Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in seinem bisherigen Dienstverhältnis entspricht. § 15a, § 16 Abs. 8 und § 17 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf alle Fälle von Teilbeschäftigungen anzuwenden. § 20c Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Vertragsbedienstete nicht anzuwenden.

(2) bis (6) …..

(2) bis (6) …..

Art. 3 Z 3 bis 5:

Art. 3 Z 3 bis 5:

§ 26. (1) …..

§ 26. (1) …..

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

           1. bis 4. …..

           1. bis 4. …..

           5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

                5. die Zeit einer Verwendung oder Ausbildung, wenn sie für entsprechend eingestufte Beamte in der Anlage 1 des BDG 1979 oder in einer Verordnung zum BDG 1979 für die Verwendung des Beamten

                a) …..

                a) …..

               b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

               b) in einer der Verwendungsgruppen A 2, B, L 2b, E 1, W 1, M BO 2, M ZO 2, H 2, K 1 oder K 2 über das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule hinaus vorgeschrieben ist;

ferner die nach der Erlangung des Reifezeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

ferner die nach der Erlangung des Reife- und Diplomprüfungszeugnisses bzw. Reifeprüfungszeugnisses einer höheren Schule für die Ausbildung zur Ablegung der Befähigungsprüfung für den Fremdsprachunterricht aufgewendete Zeit, soweit sie ein Jahr nicht übersteigt;

           6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

           6. bei Vertragsbediensteten, die in die Entlohnungsgruppen b, l 2, k 1, k 2, v1 oder v2 oder in eine der im § 15 Abs. 2 Z 3 angeführten Entlohnungsgruppen aufgenommen werden, die Zeit des erfolgreichen Studiums

                a) …..

                a) …..

               b) – solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

               b) – solange der Vertragsbedienstete damals noch keine Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung erfolgreich abgelegt hat – an einer Akademie für Sozialarbeit

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

bis zu dem Zeitpunkt, an dem der Vertragsbedienstete den Abschluss dieser Ausbildung auf Grund der schulrechtlichen Vorschriften frühestens hätte erreichen können; mögliche schulrechtliche Ausnahmegenehmigungen sind nicht zu berücksichtigen. Als Zeitpunkt des möglichen Schulabschlusses ist bei Studien, die mit dem Schuljahr enden, der 30. Juni und bei Studien, die mit dem Kalenderjahr enden, der 31. Dezember anzunehmen;

           7. und 8. …..

           7. und 8. …..

(2a) bis (2e) …..

(2a) bis (2e) …..

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(2f) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

           1. nach dem 7. November 1968 bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

           1. bei einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates zurückgelegt worden sind, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, oder

           2. und 3. …..

           2. und 3. …..

(3) bis (11)

(3) bis (11)

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

§ 36a. (1) Um Personen die Möglichkeit einzuräumen, ihre Berufsvorbildung durch eine entsprechende praktische Tätigkeit in der Bundesverwaltung zu ergänzen und zu vertiefen und auf diese Weise die Verwendungen im Bundesdienst kennen zu lernen, kann mit ihnen ein Ausbildungsverhältnis als Verwaltungspraktikant (Verwaltungspraktikum) begründet werden. Durch das Eingehen dieses Ausbildungsverhältnisses wird kein Dienstverhältnis begründet. Der Zugang zum Verwaltungspraktikum ist mit nachstehender Vorbildung möglich:

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

           3. Abschluss einer höheren Schule (Reifeprüfung),

           3. Abschluss einer höheren Schule (Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung),

           4. und 5. …..

           4. und 5. …..

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

§ 40. (1) bis (3) …..

§ 40. (1) bis (3) …..

(4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie

(4) Wenn es für sie günstiger ist, sind Vertragslehrer des Entlohnungsschemas I L abweichend vom Abs. 2 in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 einzureihen, wenn sie

           1. …..

           1. …..

       2. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und

       2. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) und

               b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung

               b) eine Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder für Sonderkindergärten und Frühförderung

aufweisen.

aufweisen.

(5) …..

(5) …..

§ 41. (1) bis (8) …..

§ 41. (1) bis (8) …..

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

(9) Kindergärtnerinnen der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

            1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (und Horterzieherinnen) gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

               b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,

               b) eine Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten (und Horte) aufweisen,

           2. und 3. …..

verwendet werden,

           2. und 3. …..

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage nach Abs. 10. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(10) …..

(10) …..

(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

(11) Erziehern der Entlohnungsgruppe l 2a 1, die

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

       1. a) eine Befähigungsprüfung für Erzieher gemeinsam mit einer Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule oder

               b) …..

               b) …..

           2. und 3. …..

           2. und 3. …..

verwendet werden,

verwendet werden,

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine monatliche Dienstzulage, wenn sie eine vierjährige einschlägige Berufspraxis, davon eine zweijährige Praxis an Sonderhorten oder Sonderheimen, zurückgelegt haben. Die Dienstzulage beträgt 50% der im § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Verwendungsgruppe L 2b 1 vorgesehenen Dienstzulage, wobei an die Stelle der Gehaltsstufen 1 bis 5 die Entlohnungsstufen 1 bis 4, an die Stelle der Gehaltsstufen 6 bis 11 die Entlohnungsstufen 5 bis 10 und an die Stelle der Gehaltsstufe 12 die Entlohnungsstufe 11 treten. Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

(12) …..

(12) …..

§ 67. (1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.

§ 67. (1) Der 3. Abschnitt des Allgemeinen Teils des BDG 1979 ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 auf Vertragsbedienstete anzuwenden. Nicht anzuwenden sind die Bestimmungen, die für die Zuweisung zur Grundausbildung oder für die Zulassung zur Dienstprüfung die Absolvierung ausbildungsbezogener Ernennungserfordernisse (zB den Abschluss eines Hochschulstudiums oder die Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung) oder die Zurücklegung von Zeiten im Dienstverhältnis oder in einer bestimmten Verwendung erfordern.

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

Art. 3 Z 6:

Art. 3 Z 6:

§ 27c. (1) …..

§ 27c. (1) …..

(2) Anlässlich jeder Verfügung einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 1 und des § 27a Abs. 8 ist das gemäß §§ 27a und 27b ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Kalenderjahr entsprechend dem über das gesamte Kalenderjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(2) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

Art. 3 Z 7:

Art. 3 Z 7:

§ 29f. (1) bis (4) …..

§ 29f. (1) bis (4) …..

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder halbtageweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(5) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der Vertragsbedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen.

(6) und (7) …..

(6) und (7) …..

Art. 3 Z 8 und 9:

Art. 3 Z 8 und 9:

§ 29k. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),

           2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

 

§ 29k. (1) Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 29f Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Dienstplanerleichterung (zB Diensttausch, Einarbeitung),

           2. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

 

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer  der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit sind die §§ 50c und 50d Abs. 1 und 2 BDG 1979 anzuwenden. Dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer  der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Vertragsbediensteten anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

(5) und (6) …..

(5) und (6) …..

Art. 3 Z 10:

Art. 3 Z 10:

§ 37a. (1) bis (4) …..

§ 37a. (1) bis (4) …..

(5) Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden

(5) Abs. 1 bis 4 ist auf Vertragslehrer an Pädagogischen Hochschulen und auf Vertragslehrer im Bereich der Justizanstalten nicht anzuwenden.

Art. 3 Z 11:

Art. 3 Z 11:

§ 40. (1) …..

§ 40. (1) …..

(2) Die im § 4a, im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

 

(2) Die im § 4a, im § 202 BDG 1979 und in der Anlage 1 zum BDG 1979 sowie in den hiezu ergangenen Übergangsregelungen enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen l pa l 1, l 2 und l 3. Hiebei entsprechen

 

der Verwendungsgruppe L PA die Entlohnungsgruppe l pa,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1

und der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

 

der Verwendungsgruppe L PH die Entlohnungsgruppe l pa,

der Verwendungsgruppe L 1 die Entlohnungsgruppe l 1,

der Verwendungsgruppe L 2a 2 die Entlohnungsgruppe l 2a 2,

der Verwendungsgruppe L 2a 1 die Entlohnungsgruppe l 2a 1,

der Verwendungsgruppe L 2b 1 die Entlohnungsgruppe l 2b 1

und der Verwendungsgruppe L 3 die Entlohnungsgruppe l 3.

 

(3) bis (5) …..

(3) bis (5) …..

Art. 3 Z 12 und 13:

Art. 3 Z 12 und 13:

§ 82a. (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten

§ 82a. (1) Weist ein Vertragsbediensteter Vordienstzeiten

           1. und 3. …..

           1. und 3. …..

           4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004

           4. gemäß § 26 Abs. 2f Z 1

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

auf, die noch nicht nach einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages berücksichtigt worden sind, und die nun auf Grund des jeweils angeführten Bundesgesetzes zur Gänze zu berücksichtigen sind, ist auf seinen Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern.

(3) Rechtswirksam sind Anträge

(3) Rechtswirksam sind Anträge

           1. und 2. …..

           1. und 2. …..

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2005

           3. gemäß Abs. 1 Z 3 oder Z 4, wenn sie vor Ablauf des 31. Dezember 2006

gestellt werden.

gestellt werden.

(4) bis (7) …..

(4) bis (7) …..

Art. 3 Z 14:

Art. 3 Z 14:

§ 84. (1) bis (3a) …..

§ 84. (1) bis (3a) …..

(3b) Abweichend vom Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

(3b) Abweichend von Abs. 2 gebührt eine Abfertigung einem Vertragsbediensteten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

           1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und

           1. mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

                a) bei Männern nach der Vollendung des 65. Lebensjahres, bei Frauen nach der Vollendung des 60. Lebensjahres oder

 

               b) wegen der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

 

           2. wegen Inanspruchnahme

           2. wegen Inanspruchnahme einer Pension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

                a) einer Pension aus einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung oder

 

               b) einer vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung

 

durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.

durch den Vertragsbediensteten gekündigt wird.

Art. 3 Z 15:

Art. 3 Z 15:

§ 92a. (1) § 248b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2, l 1 und l pa an Akademien für Sozialarbeit anzuwenden.

§ 92a. (1) § 248b Abs. 1 bis 3 BDG 1979 ist auf Vertragslehrer der Entlohnungsgruppen l 2, l 1 und l pa an Akademien für Sozialarbeit anzuwenden. Auf Lehrer der Entlohnungsgruppe l pa sind die für Lehrer der Entlohnungsgruppe l ph geltenden Entgeltansätze anzuwenden.

(2) …..

(2) …..

Art. 3 Z 16:

Art. 3 Z 16:

§ 100. (1) bis (40) …..

§ 100. (1) bis (40) …..

 

(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 84 Abs. 3b mit 1. Jänner 2005,

           2. § 22 Abs. 1 mit 1. Juli 2005,

           3. § 29f Abs. 5 und § 29k Abs.1 und 4 mit 1. Jänner 2006,

           4. § 27c Abs. 2 mit 1. Jänner 2007,

           5. § 15 Abs. 2 Z 3, § 37a Abs. 5, § 40 Abs. 1 und 2, § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 44 und § 92a Abs. 1 mit 1. Oktober 2007.

§ 29k Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Vertragsbediensteten ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

 

Artikel 4

Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Art. 4 Z 1:

Art. 4 Z 1:

§ 19. (1) und (2) …..

§ 19. (1) und (2) …..

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen nicht weiter als drei Kilometer (Luftlinie) von der Stammschule entfernt sind. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(3) Landeslehrer, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Jahresnorm im Sinne des § 43 bzw. Lehrverpflichtung im Sinne des § 52 erbringen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt jedoch für Klassenlehrer an Volksschulen und Sonderschulen nur dann, wenn die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen den für die gleichzeitige Verwendung vorgesehenen Schulen zumutbar ist. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch bei Erbringen der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung an einer Schule erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.

(4) bis (9) …..

(4) bis (9) …..

Art. 4 Z 2 bis 4:

Art. 4 Z 2 bis 4:

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der

Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule zugewiesen werden. Für

           1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und

           2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen

darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

 

§ 22. (1) Der Landeslehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der für ihn bisher geltenden Arbeitszeit vorübergehend einer Dienststelle der Bundes- oder Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für

           1. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung und

           2. Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen

darf auch eine Mitverwendung erfolgen.

 

(1a) bis (3) …..

(1a) bis (3) …..

(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) Der Landeslehrer unterliegt für die Dauer einer solchen Verwendung, soweit sie in der Ausübung des Lehramtes an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule der Pädagogischen Hochschule besteht, den Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965; ergeben sich hiebei keine vollen Wochenstunden, ist das tatsächliche Ausmaß der Verwendung zu berücksichtigen. Hinsichtlich der weiterhin an der Pflichtschule bestehenden Verwendung sind die §§ 47 Abs. 3a und 50 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(5) …..

(5) …..

Art. 4 Z 5:

Art. 4 Z 5:

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. XXX/200., in Betracht, sofern der Landeslehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.

Art. 4 Z 6 bis 8:

Art. 4 Z 6 bis 8:

§ 26. (1) …..

§ 26. (1) …..

(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen oder im Falle von Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.

(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.

(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen, ausgenommen die durch Betrauungen gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz gebundenen, sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben.

(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(4) Schulfeste Stellen, die durch Übertritt ihres Inhabers in den Ruhestand (§ 11) oder wegen Versetzung in den Ruhestand (§§ 12 bis 13b) frei werden, sind außer es soll eine Betrauung gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz erfolgen, so zeitgerecht auszuschreiben, dass sie nach Möglichkeit im Zeitpunkt des Freiwerdens besetzt werden können.

(5) bis (11) …..

(5) bis (11) …..

Art. 4 Z 9:

Art. 4 Z 9:

§ 27. (1) und (1a) …..

§ 27. (1) und (1a) …..

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist.

(2) Nach zweimonatiger Verhinderung des Leiters einer Schule ist - erforderlichenfalls unter gleichzeitiger vorübergehender Zuweisung - ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt, mit der Leitung zu betrauen, wenn in diesem Zeitpunkt das Ende der Verhinderung nicht innerhalb eines weiteren Monates mit Sicherheit zu erwarten ist. Die Betrauung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass die Verhinderung länger als drei Monate dauern wird oder wenn die Leiterstelle frei geworden ist. Der Leiter einer Schule kann aus besonderen Gründen (im Zusammenhang mit der Erhaltung von Schulstandorten oder einer höheren Schulorganisation) auch mit der Leitung einer weiteren Schule zusätzlich betraut werden, soweit die Gesamtzahl der Klassen beider Schulen acht nicht übersteigt.

(3) und (4) …..

(3) und (4) …..

Art. 4 Z 10:

Art. 4 Z 10:

§ 32. (1) bis (4) …..

§ 32. (1) bis (4) …..

 

(5) Der Leiter hat eine Personalbedarfs- und Personalentwicklungsplanung zu erstellen.

Art. 4 Z 11 und 12:

Art. 4 Z 11 und 12:

§ 43. (1) bis (5) …..

§ 43. (1) bis (5) …..

(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich des Betreuungsteiles ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter des Betreuungsteiles beschäftigt wird.

(6) Die Beschäftigung von Landeslehrern im Freizeitbereich der Tagesbetreuung ganztägiger Schulformen ist nur mit Zustimmung des Landeslehrers zulässig und von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall in die Jahresnorm einzurechnen. Gleiches gilt für den Fall, in dem ein Landeslehrer als Leiter der Tagesbetreuung beschäftigt wird.

(7) …….

(7) …….

§ 51. (1) bis (7) …..

§ 51. (1) bis (7) …..

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen des Betreuungsteiles als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(8) Bei der Anwendung der Abs. 6 und 7 gelten an ganztägigen Schulformen zwei Gruppen der Tagesbetreuung als eine Klasse; beim Leiter einer Volksschule sind mindestens fünf Schüler je Schule, die gemeinsam mit Schülern einer anderen oder mehrerer anderer Schulstufen der Grundstufe I nach dem Lehrplan der Vorschulstufe unterrichtet werden, einer Klasse gleichzuhalten.

(9) …..

(9) …..

Art. 4 Z 13:

Art: 4 Z 13:

§ 52. (1) bis (16) …..

§ 52. (1) bis (16) …..

(17) Die den Lehrern an einer Schule zukommenden Verminderungen der Lehrverpflichtung für Verwaltungstätigkeiten (wie Betreuung von Lehrmittelsammlungen, der Bücherei usw.) können von dem landesgesetzlich zuständigen Organ unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch diese Nebenleistungen anders verteilt werden.

 

(18) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.

(17) Die Leitung einer mehrtägigen Schulveranstaltung mit einer mindestens viertägigen Dauer und Nächtigung ist dem Unterricht von einer Wochenstunde der Lehrverpflichtung von 23 Wochenstunden für den Monat, in dem die jeweilige Schulveranstaltung endet, gleichzuhalten.

(19) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

(18) Unterrichtet ein Berufsschullehrer an mehreren Schulen oder in mehreren Unterrichtsgegenständen, für die das Ausmaß der Lehrverpflichtung verschieden ist, so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung in folgender Weise zu ermitteln: Zu der Zahl der Wochenstunden, für welche die zeitlich geringere Lehrverpflichtung gilt, sind die im Verhältnis der geringeren zur höheren Lehrverpflichtung umgerechneten Wochenstunden, für welche die zeitlich höhere Lehrverpflichtung gilt, zuzuzählen, bis das Ausmaß der geringeren Lehrverpflichtung erreicht ist.

(20) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.

(19) § 43 Abs. 4 ist anzuwenden.

(21) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.

(20) § 61 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 ist auf Berufsschullehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vergütung bereits ab der ersten Vertretungsstunde pro Woche gebührt.

Art. 4 Z 14:

Art. 4 Z 14:

§ 58e. (1) …..

§ 58e. (1) …..

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Landeslehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Landeslehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Landeslehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Landeslehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

           1. …..

           1. …..

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung.

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Art. 4 Z 15

Art. 4 Z 15:

§ 59. (1) und (2) …..

§ 59. (1) und (2) …..

(3) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr sechs, im Falle der Fünftagewoche fünf Schultage nicht übersteigen.

(3) Die Pflegefreistellung eines Landeslehrers darf

           1. an allgemein bildenden Pflichtschulen je Schuljahr den sechsunddreißigsten Teil seiner Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 und

           2. an Berufsschulen je Schuljahr

                a) 23 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie des § 53 Abs. 2,

               b) 24,25 Wochenstunden in den Fällen des § 52 Abs. 1 Z 3 und

                c) 22 Wochenstunden im Fall des § 53 Abs. 1

nicht übersteigen.

 

(4) Darüber hinaus besteht - unbeschadet des § 57 - Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs, im Falle der Fünftagewoche von fünf weiteren Schultagen im Schuljahr, wenn der Landeslehrer

(4) Darüber hinaus besteht – unbeschadet des § 57 – Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß gemäß Abs. 3 im Schuljahr, wenn der Landeslehrer

           1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

           1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 1 verbraucht hat und

 

           2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

 

           2. wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

 

 

(5) Ist die Jahresnorm des Landeslehrers herabgesetzt oder wird dessen Unterrichtsverpflichtung aus den in § 43 Abs. 2 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

 

(6) Ist die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen herabgesetzt oder wird das Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung aus den im § 61 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 angeführten Gründen überschritten, so gebührt die Pflegefreistellung jeweils im anteilig verminderten oder erhöhten Ausmaß.

 

(7) Entfallen durch die Pflegefreistellung Zeiten einer Verwaltungstätigkeit, durch die sich die Lehrverpflichtung von Landeslehrern an Berufsschulen vermindert, so ist jede Stunde dieser Verwaltungstätigkeit in den Fällen

           1. des Abs. 3 Z 2 lit. a mit 0,43 Wochenstunden,

           2. des Abs. 3 Z 2 lit. b mit 0,39 Wochenstunden und im Fall

           3. des Abs. 3 Z 2 lit. c mit 0,45 Wochenstunden

auf die Höchstdauer nach Abs. 3 Z 2 und Abs. 4 anzurechnen. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

 

 

(8) Ändert sich das dem Landeslehrer zugewiesene Stundenausmaß bzw. das Ausmaß der Lehrverpflichtung während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Stundenausmaßes bzw. der Lehrverpflichtung entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

 

(9) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

Art. 4 Z 16 und 17:

Art. 4 Z 16 und 17:

§ 59d. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),

           2. Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

 

§ 59d. (1) Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 59 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),

           2. Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

 

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Landeslehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahme pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Landeslehrers anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Landeslehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Art. 4 Z 18:

Art. 4 Z 18:

§ 106. (1) …..

§ 106. (1) …..

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Die nach Abs. 1 für Landeslehrer und ihre Hinterbliebenen für anwendbar erklärten Vorschriften sind in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen, soweit sich diese auf die in Abs. 1 genannten Rechtsbereiche beziehen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass

           1. bis 7. …..

           1. bis 7. …..

           8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in der Höhe von einem Dreißigstel der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

           8. Landeslehrern, die an Berufsschulen Direktor-Stellvertreter vertreten, ohne mit einer solchen Funktion betraut worden zu sein (§ 27 Abs. 2), für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der sich nach den Bestimmungen des § 58 des Gehaltsgesetzes 1956 richtenden Dienstzulage gebührt,

           9. …..

           9. …..

(3) und (4) …..

(3) und (4) …..

Art. 4 Z 19:

Art. 4 Z 19:

§ 115e. (1) bis (3) …..

§ 115e. (1) bis (3) …..

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 58e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Landeslehrer wahlweise Anspruch auf

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Landeslehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) …..

(5) …..

Art. 4 Z 20:

Art. 4 Z 20:

§ 121. (1) …..

§ 121. (1) …..

(2) Der Bund hat die durch die in § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

(2) Der Bund hat die durch die in § 53 Abs. 3 vorgesehene Berücksichtigung der Teilnahme an Lehrbesprechungen entstehenden Kosten zur Gänze zu tragen.

Art. 4 Z 21 und 22:

Art. 4 Z 21 und 22:

§ 123. (1) bis (25) …..

§ 123. (1) bis (25) …..

(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

(26) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

           1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           1. § 13a, § 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

 

           2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998,

           2. § 43 Abs. 7 und 8, § 45 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und 5 und § 106 Abs. 2 und 3 mit 1. September 1998,

 

           3. § 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

           3. § 115 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2007, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

 

§ 58 Abs. 5 und die §§ 58d bis 58f samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007, § 13a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Landeslehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

 

(27) bis (51) …..

(27) bis (51) …..

 

(52) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 2, 3 und 4, § 27 Abs. 2, § 32 Abs. 5, § 43 Abs. 6, § 51 Abs. 8, § 52 Abs. 17 bis 20, § 59 Abs. 3 bis 9, § 59d Abs. 1 und 4, § 106 Abs. 2 Z 8 und § 121 Abs. 2 mit 1. September 2006,

           2. die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.

§ 59d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Landeslehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

Art. 4 Z 23 und 24:

Art. 4 Z 23 und 24:

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

 

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. Bei Religionslehrern durch

                a) die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder

               b) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

           2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.

 

Verwendung

Erfordernis

1. Lehrer an Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen

 

Das der Verwendung entsprechende Diplom gemäß AStG an einer Pädagogischen oder Religionspädagogischen Akademie.

Dieses Erfordernis wird ersetzt:

           1. Bei Religionslehrern durch

                a) die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule und die der Verwendung entsprechende Lehrbefähigung auf Grund einer Ausbildung, die der Ausbildung an einer Religionspädagogischen Akademie hinsichtlich Bildungshöhe und Dauer vergleichbar ist, oder

               b) den Erwerb eines Diplom- oder Magistergrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 bzw. § 66 Abs. 1 UniStG in einem anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studium;

           2. bei Lehrern an Polytechnischen Schulen im Bereich der Berufsgrundbildung durch ein Diplom gemäß AStG für das Lehramt an Berufsschulen an einer Berufspädagogischen Akademie.

 

2. …..

 

2. …..

 

3. …..

 

3. …..

 

4. …..

 

4. …..

 

 

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung

Erfordernis

           1. …..

 

Verwendung

Erfordernis

           1. …..

 

2. Lehrer für Religion an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

 

Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule.

 

2. Lehrer für Religion an Volks-, Haupt -und Sonderschulen, Polytechnischen Schulen sowie Berufsschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse der Verwendungsgruppen L 2a oder einer höheren Verwendungsgruppe erfüllen

 

Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren Schule.

 

3. Lehrer für Leibesübungen

Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

 

3. Lehrer für Bewegung und Sport

Die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder Abschlussprüfung der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

 

Artikel 5

Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes

Art. 5 Z 1 bis 3:

Art. 5 Z 1 bis 3:

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung oder einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule

Vorübergehende Verwendung bei einer Dienststelle der Verwaltung, einer in der Zuständigkeit des Bundes oder eines anderen Landes stehenden Schule oder einer Pädagogischen Hochschule

§ 22. (1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich des Bundesseminars für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien) zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf auch eine Mitverwendung erfolgen. Darüber hinaus kann der Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.

 

§ 22. (1) Der Lehrer kann bei Bedarf mit seiner Zustimmung unter Freistellung von der bisherigen Unterrichtserteilung vorübergehend einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule zugewiesen werden. Für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung darf auch eine Mitverwendung erfolgen. Darüber hinaus kann der Lehrer nach Beendigung eines Lehrganges, der sich nur auf einen Teil des Unterrichtsjahres erstreckt, auch ohne seine Zustimmung vorübergehend zu einer seiner Ausbildung angemessenen Dienstleistung einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) zugewiesen werden.

(1a) bis (3) …..

(1a) bis (3) …..

(4) Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule einschließlich der Unterrichtstätigkeit am Bundesseminar für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien (Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung) gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965. Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt nicht.

 

(4) Für die Unterrichtstätigkeit an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder Pädagogischen Hochschule gelten hinsichtlich der Lehrverpflichtung die Bestimmungen des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965. Für diese Verwendung ersetzt der Bund den Ländern 100% der Aufwendungen. Eine Anrechnung auf die Dienstpostenpläne der Länder erfolgt nicht.

Art. 5 Z 4:

Art. 5 Z 4:

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen

Verwendung an nicht öffentlichen Schulen oder Pädagogischen Hochschulen

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 21 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Schule zustimmt.

§ 23. Für die Anwendung der §§ 19 bis 22 kommen als Dienststelle auch nicht öffentliche Schulen oder private Pädagogische Hochschulen, Studiengänge, Hochschullehrgänge oder Lehrgänge gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. XXX/200., in Betracht, sofern der Lehrer der Verwendung an der nicht öffentlichen Einrichtung zustimmt.

Art. 5 Z 5:

Art. 5 Z 5:

§ 65e. (1) …..

§ 65e. (1) …..

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(2) Die Freistellung nach Abs. 1 kann in einer Rahmenzeit von bis zu zehn Schuljahren in der Dauer von bis zu fünf Schuljahren gewährt werden, wobei die Dienstleistungszeit mindestens die Hälfte der Rahmenzeit betragen muss. Sowohl die Dienstleistungszeit als auch die Zeit der Freistellung haben grundsätzlich volle Schuljahre zu umfassen. Tritt der Lehrer nach dem Ende der Freistellung gemäß § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung während eines Schuljahres in den Ruhestand über, so kann die höchstzulässige Rahmenzeit um den Zeitraum vom Beginn dieses Schuljahres bis zum Übertritt in den Ruhestand überschritten werden und die Dienstleistungszeit entsprechend weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. Sofern der Lehrer seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung während eines Schuljahres bewirkt, muss die Freistellungsphase im letzten Schuljahr nicht das ganze Schuljahr umfassen.

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

(3) Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung der Dienstleistungszeit angetreten werden und endet spätestens

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           1. mit Ablauf des Schuljahres, in dem der Lehrer frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken könnte; in diesem Fall tritt der Lehrer mit Ablauf des Monats, in dem die Freistellung endet, in den Ruhestand über, oder

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung.

           2. mit dem Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung.

Art. 5 Z 6 und 7:

Art. 5 Z 6 und 7:

§ 66d. (1) Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

§ 66d. (1) Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 66 Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),

           2. Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen  Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu

           1. Dienstplanerleichterung (zB Stundentausch),

           2. Herabsetzung der Lehrverpflichtung in dem von ihm beantragten prozentuellen  Ausmaß unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           3. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zu

gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern und Schwiegerkindern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern zu gewähren. Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schulbetriebes führen. Auf die Herabsetzung der Lehrverpflichtung sind die §§ 47 und 48 Abs. 2, 3 und 5 anzuwenden. Dem Lehrer ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Lehrers anzuwenden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Lehrers anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Art. 5 Z 8:

Art. 5 Z 8:

§ 124e. (1) bis (3) …..

§ 124e. (1) bis (3) …..

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 65e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

 

(4) Endet die vereinbarte Rahmenzeit einer Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit nach § 65e zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung noch nicht bewirkt werden kann, so hat der Lehrer wahlweise Anspruch auf

 

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           1. vorzeitige Beendigung der Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           2. Verlängerung der Rahmenzeit um so viele Schuljahre, sodass eine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung oder ein Übertritt in den Ruhestand nach § 11 Abs. 1 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung mit Ablauf der Freistellung möglich wird, oder

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.

           3. Versetzung in den Ruhestand nach § 13a nach Ablauf der Freistellung.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

Der Anspruch nach Z 2 ist bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens vor Ablauf des letzten Unterrichtsjahres der Dienstleistungszeit geltend zu machen, es sei denn, der Lehrer befindet sich am Tag der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 bereits in der Freistellungsphase. Im Fall der Verlängerung kann die Dienstleistungszeit auch weniger als die Hälfte der Rahmenzeit betragen. § 12g GehG ist sinngemäß anzuwenden.

(5) …..

(5) …..

Art. 5 Z 9 und 10:

Art. 5 Z 9 und 10:

§ 127. (1) bis (19) …..

§ 127. (1) bis (19) …..

(20) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten in Kraft:

(20) Treten in Kraft:

           1. § 13a, § 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           1. § 13a, § 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift mit 1. Jänner 1998,

           2. § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 2, § 114 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 3 mit 1. September 1998,

           2. § 43 Abs. 5, § 51 Abs. 2, § 114 Abs. 2 und 3 und § 115 Abs. 3 mit 1. September 1998,

           3. § 121 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

           3. § 121 Abs. 4 mit 1. Jänner 2003.

§ 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit Ablauf des 31. August 2007, § 13a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

 

§ 65 Abs. 5 und die §§ 65d bis 65f samt Überschrift treten mit Ablauf des 31. August 2007, § 13a tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft. § 13a ist ausschließlich auf Lehrer anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 1954 geboren worden sind.

 

(39) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 66d Abs. 1 und 4 mit 1. September 2006,

           2. die Überschrift zu § 22, § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 23 samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.

66d Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Lehrern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

 

Art. 5 Z 11:

Art. 5 Z 11:

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

2. VERWENDUNGSGRUPPE L 2a 2

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung:

Erfordernis:

2.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

 

                a) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,

               b) überdies die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

 

Verwendung:

Erfordernis:

2.1. Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, soweit sie nicht in den folgenden Verwendungen erfasst werden

 

                a) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,

               b) überdies die Diplomprüfung für das Lehramt und die Befähigungsprüfung für den land- und forstwirtschaftlichen Beratungs- und Förderungsdienst.

 

        2.2. …..

 

        2.2. …..

 

2.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufsund Fachschulen

 

Das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.

 

2.3. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Berufsund Fachschulen

 

Das den Unterrichtsgegenständen entsprechende Lehramt bzw. Diplom gemäß AStG an einer Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen, Pädagogischen oder Berufspädagogischen Akademie oder eine nach der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung nach schulrechtlichen Vorschriften erworbene gleichwertige Lehrbefähigung.

 

        2.4. …..

 

        2.4. …..

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

4. VERWENDUNGSGRUPPE L 2b 1

Ernennungserfordernisse: Eine der nachstehend angeführten Verwendungen und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse.

 

Verwendung:

Erfordernis:

4.1. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

 

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt.

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, überdies eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

 

Verwendung:

Erfordernis:

4.1. Lehrer für einzelne Unterrichtsgegenstände an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, soweit sie nicht die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2a oder eine höhere Verwendungsgruppe erfüllen

 

(1) Die erfolgreiche Ablegung der Reife- und Diplomprüfung bzw. Reifeprüfung an einer höheren land- und forstwirtschaftlichen oder sonstigen höheren berufsbildenden Lehranstalt.

(2) Die Erfordernisse des Abs. 1 werden ersetzt durch die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, überdies eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte sechsjährige Berufspraxis mit besonderen Leistungen auf dem in Betracht kommenden Fachgebiet.

 

4.2. Lehrer für Leibesübung

 

Die erfolgreiche Ablegung der

                a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

               b) Abschlussprüfungen der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

 

4.2. Lehrer für Leibesübung

 

Die erfolgreiche Ablegung der

                a) Befähigungsprüfung für Leibeserzieher an Schulen oder

               b) Abschlussprüfungen der staatlichen Sportlehrerausbildung mit dem Spezialfach Leibeserziehung an Schulen

an einer Schule zur Ausbildung von Leibeserziehern.

 

 

 

Artikel 6

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

Art. 6 Z 1:

Art. 6 Z 1:

§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken können hätte oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 1. Jänner 2017 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

§ 9. Dem wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzten Beamten, der die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit nicht erreicht hat, ist bei der Bemessung des Ruhegenusses der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 BDG 1979, allenfalls in Verbindung mit § 236c Abs. 1 BDG 1979, nicht jedoch in Verbindung mit § 236b BDG 1979, bewirken können hätte oder gemäß § 13 Abs. 1 BDG 1979 in der ab 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in den Ruhestand übergetreten wäre, höchstens jedoch zehn Jahre, zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit zuzurechnen. Der Ruhegenuss darf durch die Zurechnung die Ruhegenussbemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Art. 6 Z 2:

Art. 6 Z 2:

§ 10. (1) und (2) …..

§ 10. (1) und (2) …..

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die für Ruhegenüsse geltenden Bestimmungen auf Emeritierungsbezüge anzuwenden.

(3) Zum Emeritierungsbezug gebührt mit Ausnahme der Sonderzahlung und allenfalls der Kinderzulage keine der sonstigen in Betracht kommenden wiederkehrenden Geldleistungen. Im Übrigen sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß anzuwenden.

Art. 6 Z 3 und 4:

Art. 6 Z 3 und 4:

§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

§ 25a. (1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

           1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Bund oder

           1. in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zum Bund oder

           2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft

           2. in ein diesem unmittelbar vorangehendes Dienstverhältnis zum Bund oder zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft

liegen.

liegen.

(2) …..

(2) …..

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Im Fall einer Mehrlingsgeburt verlängert sich dieser Zeitraum auf 60 Kalendermonate. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

 

(4) bis (9) …..

(4) bis (9) …..

Art. 6 Z 5:

Art. 6 Z 5:

Auf- und Abrundung des Auszahlungsbetrages

§ 34. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Pension Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

 

Art. 6 Z 6 und 7:

Art. 6 Z 6 und 7:

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 80/2005

Übergangsbestimmungen zu § 41 Abs. 1

§ 98a. (1) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

           1. § 13a in der Fassung des Art. 14 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,

           2. § 17 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

           3. die §§ 15b und 15c in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

           4. § 41 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 14 Z 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.

(2) Die Aufhebung des § 41a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(3) Die Aufhebung des § 42 Abs. 1 Z 3 durch Art. 7 Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

 

§ 41a. (1) Folgende Bestimmungen sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der jeweiligen Änderung Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten:

           1. § 13a in der Fassung des Art. 14 Z 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003,

           2. § 17 Abs. 2a und 2b in der Fassung des Art. 7 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003,

           3. die §§ 15b und 15c in der Fassung des Art. 1 Z 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2004 und

           4. § 41 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Art. 14 Z 5 und 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2004.

(2) Die Aufhebung des § 41a gilt auch für Personen, die am 31. Dezember 2004 Anspruch auf monatlich wiederkehrende Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz hatten.

(3) Die Aufhebung des § 42 Abs. 1 Z 3 durch Art. 7 Z 19 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2003 gilt für Todesfälle ab 1. Jänner 2004.

 

(4) Die Aufhebung der §§ 42 bis 45 gilt für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

(4) § 42 und die Aufhebung der §§ 43 bis 45 gelten für Todesfälle ab 1. Juli 2005.

 

(5) Die §§ 10 Abs. 3, 59 Abs. 1 und 61 Abs. 2 sind auch auf Personen anzuwenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmungen Anspruch auf wiederkehrende Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben.

Art. 6 Z 8:

Art. 6 Z 8:

§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

§ 59. (1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren“ genannt – begründen den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

           1. bis 13. ……

           1. bis 13. ……

         14. der Differenzausgleich nach § 113g GehG.

         14. der Differenzausgleich nach § 113g GehG.

 

         15. der Differenzausgleich nach § 113h GehG.

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

Art 6 Z 9 und 10:

Art. 6 Z 9 und 10:

§ 61. (1) …..

§ 61. (1) …..

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 und 3 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage (volle Ruhegenussbemessungsgrundlage) zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 2 oder 2a gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht. Liegt dem Ruhegenuss eine gemäß § 5 Abs. 3 erhöhte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu erhöhen, das dem Verhältnis der erhöhten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) und (4) …..

(3) und (4) …..

Art. 6 Z 11:

Art. 6 Z 11:

§ 99. (1) bis (5) …..

§ 99. (1) bis (5) …..

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn

           1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder

           2. der Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.

 

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn

           1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit oder

           2. der Anteil der bis 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

weniger als 5% oder weniger als 24 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.

 

Art. 6 Z 12 und 13:

Art. 6 Z 12 und 13:

§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

§ 100. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) …..

(2) …..

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 22 Abs. 2 GehG) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

           1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

           2. …..

           2. …..

Art. 6 Z 14:

Art. 6 Z 14:

§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden.

§ 105. (1) Die Vollziehung der auf Beamte nach § 1 Abs. 14 und nach § 136b BDG 1979 anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden.

(2) …..

(2) …..

Art. 6 Z 13:

Art. 6 Z 13:

§ 109. (1) bis (52) …..

§ 109. (1) bis (52) …..

 

(53) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 25a Abs. 3, § 61 Abs. 2, § 100 Abs. 1 und 3 und § 105 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005,

           2. § 59 Abs. 1 und § 41a samt Überschrift mit 1. Juli 2005,

           3. § 99 Abs. 6 und die Aufhebung des § 34 samt Überschrift mit 1. Jänner 2006.

 

Artikel 7

Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Art. 7 Z 1:

Art. 7 Z 1:

§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.

§ 5e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug nach § 5b, auf die Anwartschaft auf Zulage nach § 5c oder auf beide Anwartschaften verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied 22,79% der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichts ist unzulässig.

Art. 7 Z 2:

Art. 7 Z 2:

§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Empfängers eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden.

§ 5f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes während der Amtstätigkeit oder stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß § 5b, erhalten seine Hinterbliebenen eine Versorgung. Auf die Versorgung sind die für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen anzuwenden. Der Bemessung der Versorgungsleistungen sind der Ruhebezug nach § 5b und die Zulage nach § 5c zugrunde zu legen. Den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitglieds oder Empfängers eines Ruhebezuges nach § 5b kann ein Sterbekostenbeitrag unter Anwendung der für Bundesbeamte und ihre Hinterbliebenen geltenden gleichartigen Bestimmungen gewährt werden.

Artikel 8

Änderung des Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetzes

Art. 8 Z 1:

Art. 8 Z 1:

§ 48. (1) bis (6) …..

§ 48. (1) bis (6) …..

(7) Anlässlich jeder Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Sinne des Abs. 6 Z 1 oder 2 ist das gemäß Abs. 1 bis 6 ausgedrückte Urlaubsausmaß für das jeweilige Dienstjahr entsprechend dem über das gesamte Dienstjahr gemessenen durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß neu zu berechnen. Nicht verjährte Ansprüche auf Urlaub aus vorangegangenen Dienstjahren bleiben davon unberührt.

(7) Bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes ist das Ausmaß der noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden an das jeweils aktuelle Beschäftigungsausmaß anzupassen, indem die noch nicht verbrauchten Urlaubsstunden mit demselben Faktor vervielfacht werden, um den sich das Beschäftigungsausmaß ändert. Nicht verfallene Ansprüche auf Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren bleiben davon unberührt.

(8)

(8)

Art. 8 Z 2:

Art. 8 Z 2:

§ 93. (1) bis (10) …..

§ 93. (1) bis (10) …..

 

(11) § 48 Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

Artikel 9

Änderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984

Art. 9 Z 1:

Art. 9 Z 1:

§ 2. (1) bis (8) …..

§ 2. (1) bis (8) …..

(9) Lässt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundesminister für  öffentliche Leistung und Sport in erster und letzter Instanz zuständig. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 2)

(9) Lässt sich nach den Vorschriften der Abs. 1 bis 7 eine zuständige Dienstbehörde nicht ermitteln, so ist in Dienstrechtsangelegenheiten des Bundes der Bundeskanzler in erster und letzter Instanz zuständig. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 2)

Art. 9 Z 2:

Art. 9 Z 2:

 

Zu § 38 AVG

§ 8a. (1) Die zur Entscheidung in letzter Instanz berufene Behörde kann das Dienstrechtsverfahren auch dann aussetzen, wenn

           1. sie dieselbe Rechtsfrage zu beurteilen hat wie in einem bereits von ihr erlassenen Bescheid und beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Beschwerde gegen diesen Bescheid anhängig ist, in der die Unrichtigkeit dieser rechtlichen Beurteilung behauptet wird, und

           2. überwiegende Interessen der Partei nicht entgegenstehen.

(2) Mit Abschluss des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ist das Dienstrechtsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

 

Art. 9 Z 3:

Art. 9 Z 3:

§ 11. (1) Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des § 9, schriftlich oder telegraphisch zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.

§ 11. (1) Bescheide in Dienstrechtsangelegenheiten sind, abgesehen von den Fällen des § 9, schriftlich zu erlassen und, wenn sie an Beamte des Dienststandes gerichtet sind, jedenfalls zu eigenen Handen zuzustellen.

(2) ….

(2) ….

Art. 9 Z 4:

Art. 9 Z 4:

§ 13. (1) bis (4) …..

§ 13. (1) bis (4) …..

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid zugestellt worden ist. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 5)

(5) Die Nichtigerklärung nach § 68 Abs. 4 AVG reicht auf den Zeitpunkt zurück, in dem der nichtigerklärte Bescheid erlassen worden ist. (BGBl. Nr. 116/1978, Art. I Z 5)

Art. 9 Z 5:

Art. 9 Z 5:

Zu § 73 AVG

§ 15a. (1) Ist bei der obersten Dienstbehörde eine Berufung anhängig, so kann diese das Berufungsverfahren aussetzen, wenn

           1. wegen derselben Rechtsfrage eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, in der die Rechtswidrigkeit des Inhaltes eines Berufungsbescheides der obersten Dienstbehörde behauptet wird, und

           2. überwiegende Interessen des Berufungswerbers nicht entgegenstehen.

Der Lauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG wird für die Dauer der Aussetzung des Berufungsverfahrens gehemmt.

(2) Nach Abschluss des Verfahrens beim Verwaltungsgerichtshof, das Anlass zur Aussetzung gemäß Abs. 1 gegeben hat, ist das Berufungsverfahren von Amts wegen fortzusetzen.

 

 

Art. 9 Z 6:

Art. 9 Z 6:

Zu den §§ 77 bis 80 AVG

Zu den §§ 77, 78 und 79 AVG

§ 16. Die §§ 77 bis 80 AVG sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden.

§ 16. Die §§ 77 und 78 AVG sowie § 79 AVG, soweit er sich auf diese Paragraphen bezieht, sind im Dienstrechtsverfahren nicht anzuwenden.

Artikel 10

Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes

Art. 10 Z 1:

Art. 10 Z 1:

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen, mit Ausnahme der Universitäten und der Universitäten der Künste, sowie an Schülerheimen Anwendung.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und Pädagogischen Hochschulen, sowie an Schülerheimen Anwendung.

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

Art. 10 Z 2 bis 4:

Art. 10 Z 2 bis 4:

§ 2. (1) …..

§ 2. (1) …..

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PA sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Akademien, Berufspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien in dem in den Studienplänen vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde

           1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PA eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

           2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

 

(3) Für die Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien der Pädagogischen Hochschulen in dem in den Studienplänen vorgesehenen Umfang gebührt je tatsächlich betreuter Unterrichtsstunde

           1. Lehrern der Verwendungsgruppe L PH eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,290 Werteinheiten,

           2. Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 eine Einrechnung in die Lehrverpflichtung im Ausmaß von 1,050 Werteinheiten,

 

wobei die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.

wobei die Einrechnung nur einem Lehrer gebührt.

(4) bis (11) …..

(4) bis (11) …..

(12) Wenn das in der Stundentafel vorgesehene Stundenausmaß dem Lehrplan entsprechend ganz oder teilweise in Form eines Blockunterrichtes erfüllt wird, reduziert oder erhöht sich die gesetzlich vorgeschriebene wöchentliche Lehrverpflichtung um das Ausmaß von Wochenstunden, das der durch die Blockung bedingten Verschiebung der jeweiligen Wochenstunden in die andere Unterrichtswoche (in die anderen Unterrichtswochen) entspricht. Das Gleiche gilt bei einem nicht in vollem Beschäftigungsausmaß verwendeten Lehrer hinsichtlich seiner Wochenlehrverpflichtung.

 

§ 9. (1) bis (3b) …..

§ 9. (1) bis (3b) …..

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PA finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppe L PH finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung.

Art. 10 Z 5 bis 7:

Art. 10 Z 5 bis 7:

§ 3. (1) …..

§ 3. (1) …..

(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, ferner Leiter von Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien sind von der Unterrichtserteilung befreit.

(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen und der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III, deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung befreit.

(3) bis (6) …..

(3) bis (6) …..

(7) Abteilungsleiter von Pädagogischen Akademien eingegliederten Übungsschulen mit mehr als sieben Klassen sind von der Unterrichtserteilung befreit. Sie sind jedoch verpflichtet,

an Übungsvolks- oder -hauptschulen

Abwesende Übungsschullehrer

mit

bis zum Ausmaß von

bis zu 4 Klassen

4

5 oder 6 Klassen

3

7 bis 9 Klassen

2

10 bis 12 Klassen

1

Unterrichtsstunde(n) pro Woche zu vertreten. Hiefür gebührt ihnen abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Vergütung. Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für eine Übungsschule mit weniger als acht Klassen richtet sich je nach Schulart nach § 48 Abs. 6 oder § 49 Abs. 3 LDG 1984 in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass die dort genannten Wochenstunden als Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe V zu bewerten sind.

(8) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Leiter von Akademien für Sozialarbeit vermindert sich um 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III. Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsleiter für ein Lehramt an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien vermindert sich um

           1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

           2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 200 Studierende in seinem Bereich betreut,

           3. 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 400 Studierende in seinem Bereich betreut,

           4. 19 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 600 Studierende in seinem Bereich betreut.

Bei Abteilungsleitern, die zwei oder mehrere Lehrämter an Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 4 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.

(8a) Die Lehrverpflichtung des Abteilungsleiters für die schulpraktische Ausbildung vermindert sich für jede von ihm betreute Lehramtsausbildung gemäß § 122 Abs. 1 SchOG um

           1. 2,00 Werteinheiten bei bis zu 50 Studierenden,

           2. 2,75 Werteinheiten bei 51 bis 100 Studierenden,

           3. 3,50 Werteinheiten bei 101 bis 150 Studierenden,

           4. 4,25 Werteinheiten bei 151 bis 200 Studierenden,

           5. 5,00 Werteinheiten bei 201 bis 250 Studierenden,

           6. 5,75 Werteinheiten bei 251 bis 300 Studierenden und

           7. 6,50 Werteinheiten bei über 300 Studierenden

des betreffenden Diplomstudiums, die im jeweiligen Studienjahr schulpraktische Studien absolvieren.

(9) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien vermindert sich um

           1. 16 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter nicht mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut,

           2. 17 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, wenn der Abteilungsleiter mehr als 100 Studierende in seinem Bereich betreut.

Bei Abteilungsleiter, die zwei oder mehrere Abteilungen an Berufspädagogischen Akademien leiten, vermindert sich die Lehrverpflichtung zusätzlich um eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III, insgesamt jedoch höchstens um die in Z 2 angeführte Wochenstundenzahl. Ändert sich die Zahl der Studierenden während des Schuljahres, so wird eine sich allenfalls ergebende Änderung der Lehrpflichtermäßigung mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem die hiefür maßgebende Änderung der Zahl der Studierenden eingetreten ist.

(9a) Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für ein Lehramt oder Abteilungsleiter an Pädagogischen und Religionspädagogischen Akademien für die schulpraktische Ausbildung, die gleichzeitig mit der jeweils anderen der genannten Funktionen betraut sind, sind für die Dauer dieser Mehrfachbetrauung von der Unterrichtserteilung befreit.

(10) Von der Unterrichtserteilung befreite Abteilungsleiter für eine einer Pädagogischen Akademie eingegeliederte Übungsschule, die überdies mit den Aufgaben eines Abteilungsleiters für ein Lehramt betraut sind, sind von der Anwendung des Abs. 7 zweiter Satz und des Abs. 8 ausgenommen.

(11) Abteilungsleiter an Pädagogischen Instituten sind von der Unterrichtserteilung befreit. Üben sie dennoch eine Unterrichtstätigkeit aus, so gebührt hiefür abweichend vom § 61 des Gehaltsgesetzes 1956, wenn die von ihnen geleitete Abteilung gemäß § 57 Abs. 9 des Gehaltsgesetzes 1956

           1. der Dienstzulagengruppe I zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von einer Wochenstunde,

           2. der Dienstzulagengruppe II zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von drei Wochenstunden,

           3. einer der Dienstzulagengruppen III bis V zugewiesen ist, bis zum Ausmaß von fünf Wochenstunden,

keine Vergütung. Für Abteilungsleiter, die gleichzeitig mit der Leitung des Pädagogischen Institutes betraut sind, vermindert sich die in Z 2 und 3 angeführte Stundenzahl auf eine Wochenstunde.

 

(7) Rektoren, Vizerektoren und Institutsleiter an Pädagogischen Hochschulen sind von der Unterrichtserteilung befreit.

 

(12) bis (14) …..

(8) bis (10) …..

(15) An Akademien für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen sowie der Berater im land- und forstwirtschaftlichen Beratungswesen vermindert sich, wenn diese Akademien zugleich Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und Land- und forstwirtschaftliches berufspädagogisches Institut sind, das Ausmaß der Lehrverpflichtung nachstehend angeführter Lehrer wie folgt: die des mit der ständigen verwaltungsmäßigen Unterstützung des Leiters beauftragten Lehrers um vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III, die des mit der Leitung der Lehrerfortbildung und des mit der Leitung der Beraterfortbildung beauftragten Lehrers um je vier Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe III.

 

Art. 10 Z 8 und 9:

Art. 10 Z 8 und 9:

§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind auf Lehrer an

§ 4. (1) Die §§ 2 und 3 sind

           1. nicht ganzjährig geführten Schulen und Klassen sowie

           1. auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen, Klassen und Studienveranstaltungen

           2. lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen,

           2. auf Lehrer an lehrgangs-, kurs- oder seminarmäßig geführten Schulen und Klassen und

 

           3. auf Lehrer mit auf Grund der Lehrfächerverteilung, von Blockungen und anderen schulautonomen Gestaltungsmöglichkeiten unregelmäßiger oder nicht ganzjähriger Unterrichtserteilung

mit monatlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß der Lehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers an den von Z 1 und Z 2 nicht erfassten Schulen und Klassen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet.

mit wöchentlich unterschiedlichem Beschäftigungsausmaß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesamtzahl der Jahresstunden jener eines vergleichbaren Lehrers in den von Z 1 bis 3 nicht erfassten Fällen entspricht. Als nicht ganzjährig geführte Schulen und Klassen gelten insbesondere Schulen und Klassen, deren Unterrichtsjahr auf Grund schulzeitrechtlicher Vorschriften verkürzt wird, sowie Klassen, bei denen wegen einer abschließenden Prüfung (zB Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung oder Abschlussprüfung) für Schüler das Unterrichtsjahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. c des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl.  Nr. 77, mit dem Tag vor dem Beginn der Klausurprüfung endet. Bei einem nicht im Ausmaß seiner vollen Lehrverpflichtung verwendeten Lehrer ist in den Fällen der Z 1 bis 3 eine unterschiedliche Verwendung in der Höhe des sich ergebenden Mittelwertes abzugelten. Als nicht ganzjährig geführte Studienveranstaltungen gelten Studienveranstaltungen an Pädagogischen Hochschulen mit einem gegenüber dem Unterrichtsjahr verkürzten Zeitraum, in dem Studienveranstaltungen abgehalten werden.

 

(2) …..

(2) …..

Art. 10 Z 10:

Art. 10 Z 10:

§ 7. (1) und (2) …..

§ 7. (1) und (2) …..

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Akademien geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Akademie kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Akademie in Kraft.

 

(3) Bei Verordnungen gemäß Abs. 1 kann von einer Kundmachung im Bundesgesetzblatt abgesehen werden, wenn es sich um Unterrichtsgegenstände handelt, die im Rahmen der Studienpläne als nicht verpflichtend zu inskribierende Lehrveranstaltungen an einzelnen Pädagogischen Hochschulen geführt werden. In diesen Fällen sind solche Verordnungen durch Anschlag in der betreffenden Pädagogischen Hochschule kundzumachen. Sie treten, soweit darin nicht anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages des Anschlages in der Akademie in Kraft.

 

Art. 10 Z 11 und 12:

Art. 10 Z 11 und 12:

§ 15. (1) bis (12) …..

§ 15. (1) bis (12) …..

(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2006 außer Kraft.

(13) § 4 und § 9 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 treten mit 1. September 1998 in Kraft. § 4 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung des § 4 Abs. 1 treten mit Ablauf des 31. August 2007 außer Kraft.

(14) bis (22) …..

(14) bis (22) …..

 

(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten in Kraft:

           1. § 4 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 10 Z 8 sowie die Aufhebung des § 2 Abs. 12 mit 1. September 2006,

           2. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 10 Z 9 und § 7 Abs. 3 mit 1. Oktober 2007.

 

Artikel 11

Änderung des Landesvertragslehrergesetzes 1966

Art. 11 Z 1 und 2:

Art. 11 Z 1 und 2:

§ 2. (1) …..

§ 2. (1) …..

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

                a) bis g) …..

                a) bis g) …..

               h) bezüglich der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 letzter Satz des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 anzuwenden ist und

               h) bezüglich

                     aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle des Bundes oder der Landesverwaltung oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule § 22 Abs. 1 erster Satz,

                    bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Fortbildung § 22 Abs. 1 Z 1,

                     cc) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Betreuung von Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf an Bundesschulen bis einschließlich der 8. Schulstufe und der Betreuung von körper- und sinnesbehinderten Schülern an Bundesschulen § 22 Abs. 1 Z 2 und

                    dd) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a

sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

 

                 i) bis l) …..

                 i) bis l) …..

               m) an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt.

               m) an die Stelle des Ausdrucks „Landeslehrer des Aktiv- und Ruhestandes“ in den §§ 109 und 110 LDG 1984 der Ausdruck „Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Landesvertragslehrergesetz 1966 eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2004, oder, wenn eine Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,

 

               n) bezüglich

                     aa) der Bestellung von ständigen Stellvertretern der Leiter von Berufsschulen § 52 Abs. 11 und 12,

                    bb) der Betrauung mit der Leitung von Pflichtschulen § 27 Abs. 2 oder mit der ständigen Stellvertretung der Leiter von Berufsschulen § 27 Abs. 4 zweiter Satz und

                     cc) der Vertretung eines an der Ausübung seiner Dienstpflichten verhinderten Schulleiters bzw. Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum § 27 Abs. 1, 1a, 3 und 4

des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

               o) bezüglich der Dienstzulage des betrauten Schulleiters § 59 des Gehaltsgesetzes 1956 und bezüglich der Dienstzulage des Direktor-Stellvertreters an Berufsschulen § 58 Abs. 1 Z 2 des Gehaltsgesetzes 1956 auch auf Landesvertragslehrer des Entlohnungsschemas II L anzuwenden ist; für die Ermittlung der Dienstzulage ist hiebei die für die Gehaltsstufen 1 bis 8 jeweils vorgesehene Dienstzulage zu Grunde zu legen,

               p) Landesvertragslehrern der Entlohnungsgruppe l 2a 2, die mit der Leitung von Pflichtschulen betraut sind (lit. n Z 2), abweichend von § 41 Abs. 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 die Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt, gebührt. Für die Ermittlung der Dienstzulage von Landesvertragslehrern des Entlohnungsschemas II L ist dabei lit. o zweiter Halbsatz sinngemäß anzuwenden,

               q) bei teilbeschäftigten Landesvertragslehrern bei der Anwendung der lit. o und p das Gehalt bzw. Entgelt zu Grunde zu legen ist, welches bei Vollbeschäftigung gebühren würde.

 

(3) bis (5) …..

(3) bis (5) …..

Art. 11 Z 3:

Art. 11 Z 3:

§ 2b. Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

§ 2b. Landesvertragslehrern mit Ausnahme der Landesvertragslehrer, die in das Entlohnungsschema II L eingereiht sind, die

           1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die

           1. für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Schulleiter vertreten, oder die

           2. an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,

           2. an Berufsschulen für einen längstens zweimonatigen Zeitraum Direktor-Stellvertreter vertreten,

gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe von einem Dreißigstel der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

 

gebührt für jeden Tag der Vertretung eine Vergütung in Höhe des verhältnismäßigen Teils der Dienstzulage gemäß § 106 Abs. 2 Z 9 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes mit der Maßgabe, dass an die Stelle der jeweiligen Gehaltsstufe die entsprechende Entlohnungsstufe tritt.

Art. 11 Z 4:

Art. 11 Z 4:

§ 6. (1) bis (11) …..

§ 6. (1) bis (11) …..

 

(12) § 2 Abs. 2 lit. h und n bis q sowie § 2b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 12

Änderung des Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrergesetzes

Art. 12 Z 1:

Art. 12 Z 1:

§ 1. (1) …..

§ 1. (1) …..

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

(2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, dass

                a) bis g) …..

                a) bis g) …..

              „h) an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt.

              „h) an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den §§ 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrer sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, oder, wenn die Pension gemäß § 86 Abs. 3 Z 2 letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß § 306 ASVG beziehen“ tritt,

 

                 i) bezüglich

                     aa) der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrern bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule (einschließlich der Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademie) § 22 Abs. 1 erster Satz,

                    bb) der Mitverwendung für Unterrichtstätigkeiten im Bereich der Lehreraus- und Lehrerfortbildung § 22 Abs. 1 zweiter Satz,

                     cc) der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrern an einer Berufsschule eines anderen Landes § 22 Abs. 1a,

sowie § 22 Abs. 2 bis 4 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,

 

Art. 12 Z 2:

Art. 12 Z 2:

§ 5. (1) bis (8) …..

§ 5. (1) bis (8) …..

 

(9) § 1 Abs. 2 und § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

Artikel 13

Änderung des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes

Art. 13 Z 1und 2:

Art. 13 Z 1 und 2:

§ 9. (1) und (1a) …..

§ 9. (1) und (1a) …..

 

(1b) Das Schmerzengeld und das Einkommen gemäß Abs. 1a umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(2) bis (4)…

(2) bis (4)…

§ 14. (1) bis (10) ….:

§ 14. (1) bis (10) ..…

 

(11) § 9 Abs. 1b in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Artikel 14

Änderung des Richterdienstgesetzes

Art. 14 Z 1:

Art. 14 Z 1:

Anzeige der Verehelichung

Meldepflichten

§ 64. Verehelicht sich der Richter, so hat er dies binnen zwei Wochen seiner Dienststelle anzuzeigen.

§ 64. (1) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise aus das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

 

(2) Ungeachtet sonstiger bundesgesetzlich festgelegter Meldepflichten hat der Richter seiner Dienstbehörde zu melden:

           1. Namensänderung,

           2. Standesveränderung,

           3. jede Veränderung seiner Staatsbürgerschaft oder Staatsangehörigkeit(en),

           4. Verlust des Amtskleides, des Dienstausweises und sonstiger Sachbehelfe,

           5. Besitz eines Bescheides nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970.

 

Art. 14 Z 2:

Art. 14 Z 2:

Meldepflichten

§ 64a. (1) Besitzt der Richter einen Bescheid nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, so hat er dies seiner Dienstbehörde bekannt zu geben.

(2) Ist eine Dienstverhinderung des Richters ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, hat der Richter dies unverzüglich seiner Dienstbehörde zu melden. Auf Verlangen der Dienstbehörde hat er sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekannt zu geben.

 

 

Art. 14 Z 3 und 4:

Art. 14 Z 3 und 4:

§ 75e. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76b Abs. 2 sowie eines Schwiegerkindes für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           2. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist § 76c Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

 

§ 75e. (1) Dem Richter ist auf sein Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 76b Abs. 2 sowie eines Schwiegerkindes oder von Wahl- oder Pflegeeltern für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

           1. Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes auf die Hälfte (Herabsetzung der Auslastung) unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge oder

           2. gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge

zu gewähren. Auf die Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes ist § 76c Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Dem Richter ist auf sein Ansuchen eine Verlängerung der Maßnahme zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Maßnahmen pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

 

(2) …..

(2) …..

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des Richters anzuwenden.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden schwersterkrankten Kindern (einschließlich Wahl- oder Pflegekindern) des Richters anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt werden; bei einer Verlängerung darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.

Art. 14 Z 3:

Art. 14 Z 3:

§ 173. (1) bis (38) …..

§ 173. (1) bis (38) …..

 

(41) § 64 samt Überschrift und § 75e Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 64a samt Überschrift außer Kraft. § 75e Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I XXX/2005 gilt für eine Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die nach dem 31. Dezember 2005 gewährt wird. Richterinnen und Richtern ist auf ihr Ansuchen bei einer Betreuung von schwersterkrankten Kindern, die vor dem 1. Jänner 2006 gewährt wurde, eine Verlängerung der Maßnahme auf insgesamt höchstens neun Monate zu gewähren.

 

Artikel 15

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Art. 15 Z 1:

Art. 15 Z 1:

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

           1. bei den Landespolizeikommanden für die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden),

§ 11. (1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:

           1. bei den Landespolizeikommanden für die Bediensteten der Landespolizeikommanden sowie der ihnen nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten der Landespolizeikommanden), wobei der Fachausschuss für die Bediensteten des Landespolizeikommandos Wien darüber hinaus gegenüber der Bundespolizeidirektion Wien die Vertretung für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens wahr nimmt,

           2. bei der Bundespolizeidirektion Wien zwei, und zwar je einer

                a) für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien) und

               b) für die der Bundespolizeidirektion Wien oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Bundespolizeidirektion Wien),

 

           2. bei der Bundespolizeidirektion Wien einer und zwar für die nicht dem Landespolizeikommando Wien oder dessen nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten des Verwaltungsdienstes bei der Bundespolizeidirektion Wien),

 

           3. bis 14. …..

           3. bis 14. …..

(2) bis (4) …..

(2) bis (4) …..

Art. 15 Z 2:

Art. 15 Z 2:

§ 45. (1) bis (27) …..

§ 45. (1) bis (27) …..

 

(28) § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

Artikel 16

Änderung des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes

Art. 16 Z 1:

Art. 16 Z 1:

§ 22e. Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2005 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG, § 58 LDG 1984, § 65 LLDG 1985 oder § 75 RDG gilt:

           1. Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

           2. Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.

           3. Die §§ 75a Abs. 3 BDG 1979, 29c Abs. 5 VBG, 58a Abs. 3 LDG 1984, 65a Abs. 3 LLDG 1985 und 75a Abs. 3 RDG sind anzuwenden.

 

§ 22e. Für in der Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2006 angetretene, mindestens einjährige Karenzurlaube nach § 75 BDG 1979, § 29b VBG, § 58 LDG 1984, § 65 LLDG 1985 oder § 75 RDG gilt:

           1. Diese Karenzurlaube sind auf Antrag für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren für zeitabhängige Rechte zu berücksichtigen.

           2. Frühere bereits für zeitabhängige Rechte berücksichtigte Karenzurlaube sind auf das Höchstausmaß von fünf Jahren nach Z 1 anzurechnen.

           3. Die §§ 75a Abs. 3 BDG 1979, 29c Abs. 5 VBG, 58a Abs. 3 LDG 1984, 65a Abs. 3 LLDG 1985 und 75a Abs. 3 RDG sind anzuwenden.

 

Art. 16 Z 2 bis 4:

Art. 16 Z 2 bis 4:

§ 24. (1) und (2) …..

§ 24. (1) und (2) …..

(3) Der Gesetzestitel, § 3 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1 und 5, § 5a samt Überschrift, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 und 1a, § 21 Abs. 1, § 25 und die Aufhebung des § 5 Abs. 5 und des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ausnahme des § 22e mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 22e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

(3) Der Gesetzestitel, § 3 Abs. 1 und 1a, § 5 Abs. 1 und 5, § 5a samt Überschrift, § 12 Abs. 1 und 1a, § 13 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und 1a, § 17 Abs. 1 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 1 und 1a, § 21 Abs. 1, § 25 und die Aufhebung des § 5 Abs. 5 und des § 17 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Abschnitt 6 tritt mit Ausnahme des § 22e mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft. § 22e tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

(4) Zustimmungen zu Karenzierungen nach § 22a Abs. 1 Z 2 und § 22c Abs. 1 Z 2 können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden. Karenzurlaube nach den Abschnitten 2 bis 6 – mit Ausnahme der Karenzurlaube nach § 22e - können nur vor dem 1. Jänner 2004 angetreten werden. Karenzurlaube nach § 22e können nur vor dem 1. Jänner 2006 angetreten werden. Auf diese Karenzurlaube sind die entsprechenden Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.

(4) Zustimmungen zu Karenzierungen nach § 22a Abs. 1 Z 2 und § 22c Abs. 1 Z 2 können nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 wirksam erteilt werden. Karenzurlaube nach den Abschnitten 2 bis 6 – mit Ausnahme der Karenzurlaube nach § 22e - können nur vor dem 1. Jänner 2004 angetreten werden. Karenzurlaube nach § 22e können nur vor dem 1. Jänner 2007 angetreten werden. Auf diese Karenzurlaube sind die entsprechenden Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 6 auch für Zeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 liegen.

(5) bis (9) …..

(5) bis (9) …..

 

(10) § 25a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. § 25a Abs. 2 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2006 außer Kraft.

Art. 16 Z 5 und 6:

Art. 16 Z 5 und 6:

§ 25a. (1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.

(1) Ein sich am 31. Dezember 2004 in einem Karenzurlaub nach diesem Bundesgesetz befindlicher Beamter, dessen Versetzung in den Ruhestand durch § 25 Abs. 4 auf einen späteren als den sich aus seiner Erklärung oder aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ergebenden Zeitpunkt verschoben worden ist, kann seine Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, auch vor dem sich aus § 10 Abs. 3 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung oder aus § 25 Abs. 4 ergebenden Zeitpunkt bewirken.

(2) Hat der nach Abs. 1 in den Ruhestand versetzte Beamte bereits vor dem Zeitpunkt seiner tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 15 in Verbindung mit § 236b, jeweils BDG 1979, erfüllt, so ist der Ruhebezug des Beamten so zu bemessen, als ob er nach diesen Bestimmungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Für die Zeit zwischen diesem frühestmöglichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bis zur tatsächlichen Versetzung in den Ruhestand gebührt ihm anstelle des Vorruhestandsgeldes nach § 22b in der bis 31. Dezember 2003 geltenden Fassung der Ruhebezug, der sich ergeben hätte, wenn er zu dem sich aus Abs. 1 ergebenden früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden wäre. Auf diesen Ruhebezug ist das empfangene Vorruhestandsgeld anzurechnen.

 

(3) …..

(3) …..

Artikel 17

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

Art. 17 Z 1:

Art. 17 Z 1:

§ 19. (1) bis (5) …..

§ 19. (1) bis (5) …..

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen anrechenbaren Dienstzeit an der gesamten anrechenbaren Dienstzeit nach § 7 weniger als 5% oder weniger als 24 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Art. 17 Z 2 und 3:

Art. 17 Z 2 und 3:

§ 20. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

§ 20. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für jeden Bundestheaterbediensteten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) …..

(2) …..

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 10 Abs. 2 oder 3) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

           2. Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

 

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

           1. An die Stelle der Beitragsgrundlagensumme tritt die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG.

           2. Die den Beitragsleistungen des Bundestheaterbediensteten entsprechenden Teilbeiträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.

 

Art. 17 Z 4:

Art. 17 Z 4:

§ 22. (1) bis (27) …..

§ 22. (1) bis (27) …..

 

(28) § 19 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Artikel 18

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

Art. 18 Z 1:

Art. 18 Z 1:

§ 62. (1) bis (12) …..

§ 62. (1) bis (12) …..

 

(13) § 66 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Art. 18 Z 2:

Art. 18 Z 2:

§ 66. (1) bis (5) …..

§ 66. (1) bis (5) …..

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

(6) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit an der gesamten ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit weniger als 5% oder weniger als 24 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist in diesem Fall nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Abschnitts zu bemessen.

Art. 18 Z 3:

Art. 18 Z 3:

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnitts 3 APG eingerichtet und geführt.

§ 67. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für den Beamten ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) und (3) …..

(2) und (3) …..

Artikel 19

Änderung des Bezügegesetzes

Art. 19 Z 1:

Art. 19 Z 1:

§ 45. (1) bis (20) …..

§ 45. (1) bis (20) …..

 

(21) § 49l Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.

Art. 19 Z 2:

Art. 19 Z 2:

§ 49l. (1) bis (3) …..

§ 49l. (1) bis (3) …..

(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn

           1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder

           2. der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer

 

(4) Eine Parallelrechnung ist nicht durchzuführen, wenn

           1. der Anteil der ab 1. Jänner 2005 erworbenen ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer oder

           2. der Anteil der bis zum 31. Dezember 2004 zurück gelegten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer an der gesamten ruhebezugsfähigen Gesamtzeit bzw. Funktionsdauer

 

weniger als 5 % oder weniger als 12 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Artikels, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.

weniger als 5 % oder weniger als 24 Monate beträgt. Der Ruhebezug ist im Fall der Z 1 nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme dieses Artikels, im Fall der Z 2 nach dem APG zu bemessen.

Art. 19 Z 3 und 4:

Art. 19 Z 3 und 4:

§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des Abschnittes 3 APG eingerichtet und geführt.

§ 49m. (1) Zum Zweck der Bemessung der Pension nach dem APG wird für unter diesen Artikel fallende oberste Organe ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.

(2) …..

(2) …..

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag (§ 12 Abs. 2 bzw. § 23g Abs. 2) bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.

(3) Abschnitt 3 des APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG tritt.

Artikel 20

Änderung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes

Art. 20 Z 1:

Art. 20 Z 1:

§ 22. (1) …..

§ 22. (1) …..

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

           1. …..

 

(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:

           1. …..

 

           2. zwei Personen, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben haben,

           2. eine Person auf Vorschlag des Bundeskanzlers, die eine mindestens drei jährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechtes des Bundes erworben hat,

           3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,

           3. zwei Personen, die eine mindestens drei jährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes erworben haben,

           4. …..

           5. …..

 

           4. …..

           5. …..

 

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.

Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluss der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.

(3) bis (7) …..

(4) bis (7) …..

Art. 20 Z 2:

Art. 20 Z 2:

§ 22b. (1) …..

§ 22b. (1) …..

(2) Jedem Senat gehören als Mitglieder an:

           1. …..

 

(2) Jedem Senat gehören als Mitglieder an:

           1. …..

 

           2. eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,

           2. eine Person auf Vorschlag des Bundeskanzlers, die eine mindestens drei jährige Erfahrung im Bereich des Dienstrechtes des Bundes erworben hat,

           3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,

           3. eine Person, die eine mindestens drei jährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechtes erworben hat,

           4. …..

           5. …..

           4. …..

           5. …..

(3) …..

(3) …..

Art. 20 Z 3:

Art. 20 Z 3:

§ 47. (1) bis (13) …..

§ 47. (1) bis (13) …..

 

(14) § 22 Abs. 2 Z 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.