Vorblatt
Problem:
Die Regelungen der
Joint Aviation Authorities (Vereinigte Europäische Luftfahrtbehörden)
betreffend die Lizenzierung und die Tauglichkeit von Piloten („Joint Aviation
Requirements-Flight Crew Licensing“: „JAR-FCL“) müssen in das österreichische
Recht eingegliedert werden. Daneben sind einige weitere Änderungen der das
zivile Luftfahrtpersonal regelnden Bestimmungen des Luftfahrtgesetzes
erforderlich.
Lösung:
Sachgerechte
Eingliederung dieser internationalen Regelungen in das österreichische Recht
sowie Durchführung der weiteren erforderlichen Änderungen.
Inhalt:
Schaffung der für die Implementierung der JAR-FCL Regelungen nötigen
Voraussetzungen auf bundesgesetzlicher Ebene: Änderung und Ergänzung der relevanten Bestimmungen des
Luftfahrtgesetzes, insbesondere dessen III. Teil („Luftfahrtpersonal“,
§§ 25 bis 57a) betreffend.
Alternativen:
Beibehaltung der
derzeit geltenden Rechtsvorschriften und Umsetzung von JAR-FCL zu einem
späteren Zeitpunkt. Dies wäre allerdings mit erheblichen Nachteilen verbunden,
da die große Mehrzahl der europäischen Staaten bereits Pilotenlizenzen in
Entsprechung mit JAR-FCL ausstellt und dadurch die Anerkennung der
entsprechenden österreichischen Zivilluftfahrerscheine im Ausland auf immer
größere rechtliche wie faktische Schwierigkeiten stößt. Überdies ist zu
erwarten, dass wie bereits für das freigabeberechtigte Personal (geregelt durch
Verordnung der Europäischen Kommission Nr. 2042/2003) in den nächsten
Jahren durch die Europäische Union Vorschriften auch für Zivilluftfahrer („Piloten“)
erlassen werden (vgl. dazu auch die Ausführungen unter „Verhältnis zu
Rechtsvorschriften der Europäischen Union“). In diesem Fall wäre, da für die
zukünftigen EU-Regelungen mit großer Wahrscheinlichkeit die Regelungen der JAA
die Grundlage sein werden, mit gravierenden Umstellungsproblemen zu rechnen,
wenn Österreich die JAR-FCL Regelwerke bis zu diesem Zeitpunkt nicht in das
österreichische Recht eingliedert.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die wirtschaftlichen
Auswirkungen der Implementierung von JAR-FCL in Österreich wären insbesondere
unter zwei Gesichtspunkten positiv: Erstens ergäben sich Vorteile für österreichische
Luftverkehrsunternehmen, da mit der Implementierung von JAR-FCL und der daraus
folgenden automatischen gegenseitigen Anerkennung von Pilotenberechtigungen in
ganz Europa der Verwaltungsaufwand für nötige Anerkennungsverfahren wegfiele.
Im Bedarfsfall wäre somit für Luftverkehrsunternehmen ein flexiblerer Wechsel
der Crews möglich. Zweitens gäbe es mit der Möglichkeit des Erwerbs einer
JAR-FCL Lizenz in Österreich für österreichische Piloten verbesserte
Berufsmöglichkeiten im europäischen und sogar im nicht-europäischen Ausland, wo
ein „rein österreichischer“ Zivilluftfahrerschein mittlerweile immer weniger akzeptiert
wird.
Finanzielle
Auswirkungen:
Mit der
Eingliederung des JAR-FCL Regelwerkes in das österreichische Recht sind für die
Austro Control GmbH eine Anzahl neuer Aufgaben im Rahmen ihrer behördlichen
Vollzugstätigkeit verbunden. Da für diese neuen Aufgaben in Entsprechung mit
§ 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Austro Control Gesellschaft
(ACGG) mit beschränkter Haftung die Einhebung kostendeckender Gebühren (nach
einer entsprechenden Novellierung der Austro Control-Gebührenverordnung)
vorgesehen ist und bestehende Gebühren nicht verändert werden sollen, ergeben
sich für den Bund im Hinblick auf seine Ersatzpflicht gemäß § 11
Abs. 2 ACGG mit den vorgesehenen Regelungen im Ergebnis keine finanziellen
Auswirkungen.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Auf Grund der
EG-Verordnung 3922/91 ist Österreich verpflichtet, die JAR-FCL Regelwerke in
das nationale Recht einzugliedern. Dies ist aus Artikel 5 der genannten
Verordnung (welcher die EU-Mitgliedstaaten zu einem Beitritt zur JAA
verpflichtet) und aus deren Anhang I abzuleiten, wo die Verpflichtung zur
Umsetzung von Regelungen der JAA („JARs“) in nationales Recht „zum frühest
möglichen Zeitpunkt“ in Punkt 3b festgeschrieben ist.
In Artikel 7
der EG-Verordnung 1592/2002 („EASA-Verordnung“) wird die Europäische Kommission
unter anderem zur Vorlage von Vorschlägen im Bereich der Lizenzierung von
Luftfahrtpersonal verpflichtet. Die entsprechenden Vorschläge der Europäischen
Kommission sind bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die im
Luftfahrtgesetz und in der auf dessen Grundlage erlassenen
Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV) enthaltenen Vorschriften für das
zivile Luftfahrtpersonal haben sich im Wesentlichen gut bewährt. In den
vergangenen Jahren hat sich allerdings immer deutlicher die Notwendigkeit
gezeigt, die sich bisher von Staat zu Staat stark unterscheidenden Vorschriften
für den Luftverkehr in Europa generell zu vereinheitlichen, was verstärkte
Bemühungen zur Schaffung solcher „europäischer Regeln“ zunächst insbesondere im
Rahmen der Joint Aviation Authorities (Vereinigte Luftfahrtbehörden Europas,
abgekürzt: JAA) und zuletzt immer stärker im Rahmen der Europäischen Union zur
Folge hatte.
Im Zuge dieser
Entwicklungen sind von den Joint Aviation Authorities auch für Zivilluftfahrer
umfassende Regelwerke, nämlich die sogenannten „Joint Aviation
Requirements-Flight Crew Licensing“ (JAR-FCL) mit dem Ziel ausgearbeitet worden,
für ganz Europa einheitliche Regelungen für Zivilluftfahrerscheine
(„Pilotenscheine“, „Pilotenlizenzen“) zu schaffen. Der Regelungsbereich dieser
Bestimmungen umfasst Piloten von Flächenluftfahrzeugen (JAR-FCL 1) und
Helikoptern (JAR-FCL 2) sowie die flugmedizinischen Voraussetzungen für
diese Zivilluftfahrer (JAR-FCL 3). Die österreichischen Regelungen für
Zivilluftfahrer sollen nun in Einklang mit den im größten Teil Europas bereits
in Kraft befindlichen Standards der JAR-FCL gebracht werden.
Wesentlicher
Inhalt der vorgeschlagenen Novelle ist somit die Schaffung der für die
Eingliederung der JAR-FCL Regelwerke in das österreichische Recht notwendigen
Voraussetzungen auf bundesgesetzlicher Ebene. Dabei soll der bestehende
allgemeine rechtliche Rahmen für das zivile Luftfahrtpersonal beibehalten
werden, nämlich die grundsätzlichen Aspekte im Luftfahrtgesetz zu regeln und
die erforderlichen umfangreichen Detailbestimmungen (zum Beispiel: Arten von
Zivilluftfahrerscheinen und Berechtigungen, Umfang der theoretischen und
praktischen Ausbildung, Ablauf von Prüfungen, Tauglichkeitsstufen,
Zuständigkeiten von flugmedizinischen Stellen etc.) wie bisher einer Regelung
durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
(der Zivilluftfahrt-Personalverordnung) vorzubehalten.
Die JAR-FCL
Regelwerke beinhalten in zahlreichen Bereichen Abweichungen zu den bisher in
Österreich geltenden Vorschriften, was im Zuge deren Eingliederung in das
österreichische Recht entsprechende Änderungen des Luftfahrtgesetzes
erforderlich macht. In allen betroffenen Bereichen sollen auf Grund der
Vorgaben von JAR-FCL entweder materielle Änderungen der geltenden Bestimmungen
durchgeführt werden (zum Beispiel: Nachweis der flugmedizinischen Tauglichkeit
durch ein an den Bewerber ausgestelltes Tauglichkeitszeugnis statt wie bisher
durch Gutachten an die zuständige Behörde) oder durch zusätzliche, entsprechend
determinierte Verordnungsermächtigungen dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie die Möglichkeit gegeben werden, die nötigen
Detailregelungen durch Verordnung zu treffen (zum Beispiel: neue Regelung der
Zivilluftfahrerschulen gemäß JAR-FCL), was im Besonderen Teil im Einzelnen
ausgeführt wird.
Zu beachten ist,
dass nicht das gesamte zivile Luftfahrtpersonal von den Bestimmungen der
JAR-FCL Regelwerke umfasst ist. Beispielsweise werden Segelflieger,
Ballonfahrer, oder Piloten von Hänge- und Paragleitern von JAR-FCL nicht
geregelt. Die Änderungen der diesen Bereich regelnden Bestimmungen im Luftfahrtgesetz
sollen abgesehen von einigen Fällen, in denen sich auf Grund der JAR-FCL
Implementierung erforderliche Änderungen auf alle Zivilluftfahrer auswirken,
sich im Wesentlichen auf unabhängig von der Implementierung von JAR-FCL in
Österreich zu betrachtende Änderungen (diese sind im Sinne einer umfassenden
Überarbeitung der Vorschriften für das zivile Luftfahrtpersonal insbesondere
auf Grund von Erfahrungen der Praxis erforderlich) beschränken.
Zusätzlich zu den Regelungen zum Luftfahrtpersonal
soll auch § 62, der Mitbenützung von Militärflugplätzen für Zwecke der
Zivilluftfahrt regelt, auf Grund von Erfahrungen der Praxis neu gefasst werden.
In diesem Zusammenhang soll auch eine entsprechende Änderung des § 141
Abs. 1a erfolgen.
Besonderer
Teil
Zu Z 1
(§ 28):
Zur Verbesserung
der Klarheit der Bestimmung soll § 28 in drei Absätze untergliedert
werden. Die Bestimmung soll außerdem dahingehend erweitert werden, dass der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nunmehr die Möglichkeit
erhält, auch für das sonstige zivile Luftfahrtpersonal
Tauglichkeitserfordernisse mit Verordnung vorzuschreiben, insofern dies im
Sinne der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Dies
könnte etwa im Falle einer Regelung der Berechtigung für die Ausübung der
Tätigkeit eines Flugverkehrsleiters („Fluglotsen“) durch Verordnung
erforderlich sein.
Zu
Z 2(§ 29 Abs. 2):
Mit der Aufnahme
des Begriffes „mit Zivilluftfahrerscheinen verbundene Berechtigungen“ soll die
in den JAR-FCL Regelwerken vorgesehene grundsätzliche begriffliche Trennung
zwischen Zivilluftfahrerschein („license“) und der mit diesem verbundenen
Berechtigung („rating“) auch im Luftfahrtgesetz ausdrücklich berücksichtigt
werden. Entfallen soll außerdem die Beschränkung der Gültigkeitsdauer von
Zivilluftfahrerscheinen auf 3 Jahre, da auf Grund der vorgesehenen
Trennung zwischen Zivilluftfahrerschein und Berechtigung auch ein längerer Gültigkeitszeitraum
für einen Zivilluftfahrerschein denkbar ist (gemäß JAR-FCL sollen
Zivilluftfahrerscheine grundsätzlich 5 Jahre gültig sein; für die
Gültigkeit von einzelnen Berechtigungen sind dort dagegen deutlich kürzere
Zeiträume vorgesehen).
Zu
Z 3(§ 30 Abs. 1 lit. d):
Mit der
vorgesehenen Anpassung der Zitierung auf Grund der geänderten Nummerierung der
folgenden Paragraphen ist keine inhaltliche Änderung verbunden.
Zu Z 4
(§ 31):
Nunmehr soll auch
für Flugschüler durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie ein Mindestalter festgelegt werden können. Aus diesem Grund
soll auch das gesetzliche Mindestalter für Zivilluftfahrer von 16 auf
15 Jahre gesenkt werden.
Zu Z 5
(§ 33):
Der Nachweis der
für Zivilluftfahrer oder gegebenenfalls für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal
erforderlichen Tauglichkeit soll den Bestimmungen von JAR-FCL folgend neuen
Grundsätzen folgen. Bisher war von der Austro Control GmbH oder einer auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde ein
durch einen fliegerärztlichen Sachverständigen erstelltes Gutachten über das
Vorliegen der erforderlichen Tauglichkeit einzuholen. Dieses flugmedizinische
Gutachten für die zuständige Behörde war notwendige Voraussetzung für die Erteilung
und für die Verlängerung der Erlaubnis gemäß § 26. Gemäß Abs. 1 soll
dagegen nunmehr das Vorliegen der Tauglichkeit durch ein Tauglichkeitszeugnis
(„medical“) beurkundet werden. Dieses Tauglichkeitszeugnis soll nach einer
flugmedizinischen Untersuchung dem Bewerber von der für die Ausstellung
zuständigen Stelle (zu den für flugmedizinische Untersuchungen und Ausstellung
von Tauglichkeitszeugnissen zuständigen Stellen vgl. die Erläuterungen zu
§ 34) ausgefolgt werden und ist von diesem bei der Ausübung seiner
Berechtigung mitzuführen. Das Tauglichkeitszeugnis ist nunmehr als eine von der
Erlaubnis nach § 26 grundsätzlich unabhängige (aber für die Ausübung der
mit der Erlaubnis verbundenen Berechtigungen erforderliche) öffentliche Urkunde
im Sinne von § 47 AVG ausgestaltet, durch welche eine rechtserhebliche
Tatsache (nämlich das Vorliegen der erforderlichen Tauglichkeit) beurkundet
wird.
Mit der in
Abs. 2 vorgesehenen Verordnungsermächtigung ist keine substanzielle
Änderung der bisherigen Regelungen verbunden. Die einzelnen, je nach Art der
auszuübenden Tätigkeit unterschiedlichen materiellen Tauglichkeitserfordernisse
sollen durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie bestimmt werden. Im Regelungsbereich von JAR-FCL sollen die auf
Grund dieser Bestimmung zu erlassenden Verordnungsbestimmungen den Regelungen
der JAR-FCL 3 folgen. Außerhalb des Regelungsbereiches von JAR-FCL sollen
die bisher zu erfüllenden Tauglichkeitsvoraussetzungen auf Verordnungsebene
keine wesentlichen Änderungen erfahren.
Mit Abs. 3
soll für Fallschirmspringer und Piloten von (motorisierten) Hänge- und
Paragleitern für den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die
Möglichkeit geschaffen werden, durch Verordnung bezüglich des
Tauglichkeitsnachweises (nicht aber des Erfordernisses der Tauglichkeit an
sich) Vereinfachungen vorzusehen. Damit könnte insbesondere bestimmt werden,
dass der Zivilluftfahrer in diesen Fällen in Eigenverantwortung seine
Tauglichkeit einschätzen können soll. Diese Vereinfachungen sind durch das in
diesen Fällen wesentlich geringere Gefährdungspotenzial im Vergleich zu anderen
Zivilluftfahrern, sowie durch die Tatsache, dass hier keine internationale
Regelungen – etwa der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation ICAO –
bestehen, die ein Tauglichkeitszeugnis vorsehen, gerechtfertigt.
Mit Abs. 4
soll eine eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung der Austro Control GmbH
oder der auf Grund einer Verordnung gemäß § 140b zuständigen Behörde zur
Verarbeitung medizinischer Daten geschaffen, um dem erhöhten Schutzstandard des
§ 1 Abs. 2 DSG 2000 gerecht zu werden. Die Ermächtigung beschränkt
sich auf die zur Wahrung des öffentlichen Interesses der Sicherheit der
Luftfahrt erforderlichen behördlichen Tätigkeiten: Überprüfung der Tauglichkeit
von Piloten und Überprüfung der Tätigkeit der autorisierten flugmedizinischen
Stellen.
Im Vergleich zur
bisherigen Bestimmung des § 33 Abs. 2 soll in Abs. 5
klargestellt werden, dass bei Zweifeln am Vorliegen der Tauglichkeit die
Ausübung der jeweiligen Berechtigung jedenfalls zu unterbleiben hat. Bisher war
in solchen Fällen lediglich eine Anzeigepflicht an die Austro Control GmbH oder
eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde
vorgesehen. Durch Verordnung können die Anzeigeverpflichtungen differenziert
geregelt werden.
Zu Z 5
(§ 34):
Nach der
erforderlichen Untersuchung bei der zuständigen flugmedizinischen Stelle ist
gemäß Abs. 1 von dieser ein schriftlicher Bericht an die Austro Control
GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständige Behörde zu übermitteln. Der Inhalt der übermittelten
medizinischen Daten hat sich auf die in § 33 Abs. 4 festgelegten
Zwecke zu beschränken und ist mit Verordnung genau festzulegen. Damit soll
gewährleistet werden, dass die zuständige Behörde über das Vorliegen der
erforderlichen Tauglichkeit bei Inhabern von Erlaubnissen gemäß § 26
informiert bleibt und bei Zweifeln an deren Vorliegen die entsprechenden
Schritte (Überprüfung der Tauglichkeit, Untersagung, Entziehung der
Berechtigung) setzen kann. Da in Entsprechung mit JAR-FCL ausgestellte
Tauglichkeitszeugnisse auch im Ausland (nämlich in Staaten, welche JAR-FCL
gleichfalls implementiert haben) anerkannt werden, ist im Sinne der Wahrung der
Sicherheit der Luftfahrt im Falle von ausländischen Erlaubnissen der
entsprechende Bericht durch die österreichische flugmedizinische Stelle an die
zuständige ausländische Behörde zu übermitteln. Umgekehrt soll, falls
erforderlich, auch die untersuchende flugmedizinische Stelle die Dokumentation
über vergangene flugmedizinische Untersuchungen von der zuständigen Behörde
erhalten.
Die in Abs. 2
vorgesehene Unterteilung der flugmedizinischen Stellen in flugmedizinische
Zentren und flugmedizinische Sachverständig folgt den Regelungen der JAR-FCL.
Gemäß JAR-FCL 3 sind nämlich besonders qualifizierte flugmedizinische
Untersuchungen und Beurteilungen von einem „Aeromedical Centre“ („AMC“)
durchzuführen, welches besonderen Anforderungen hinsichtlich personeller und
sachlicher Ausstattung genügen muss. Daneben sind im JAR-FCL Regelwerk sog. „Authorised
Medical Examiners”(„AMEs“) vorgesehen, die hinsichtlich der
Ernennungsvoraussetzungen und Berechtigung zur Durchführung von Untersuchungen
im Wesentlichen den in Österreich bisher tätigen fliegerärztlichen
Sachverständigen entsprechen. Die in Abs. 2 Z 2 vorgesehenen
flugmedizinischen Sachverständigen sollen folglich die in gemäß JAR-FCL für
„AMEs“ vorgesehenen Tätigkeiten durchführen wie auch im Bereich, welcher nicht
durch JAR-FCL geregelt wird (vgl. hierzu die Ausführungen im Allgemeinen Teil),
tätig sein.
Auf Grund der gemäß JAR-FCL 3 umfangreichen Voraussetzungen für die
Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums ist nur eine sehr begrenzte
Anzahl dieser Einrichtungen in Österreich denkbar. Deshalb ist in Abs. 3
eine Betriebspflicht für flugmedizinische Zentren vorgesehen .
Die Autorisierung von fliegerärztlichen Sachverständigen erfolgte bisher
durch die Austro Control GmbH. Dies soll, wie in Abs. 4 vorgesehen, für
die nunmehr vorgesehenen Fliegerärzte beibehalten werden.
Mit der in Abs. 5 vorgesehenen Verordnung sollen die Voraussetzungen
für die Autorisierung von flugmedizinischen Stellen und deren Befugnisse und
Verpflichtungen im Detail festgelegt werden. Für den Regelungsbereich von
JAR-FCL sollen die Verordnungsregelungen den relevanten Bestimmungen von
JAR-FCL 3 folgen. Wesentlich ist, dass in JAR-FCL 3 neben der genauen
Regelung der Voraussetzungen für die Autorisierung der flugmedizinischen
Stellen und deren Befugnissen zur Durchführung von flugmedizinischen
Untersuchungen auch Zuständigkeiten für die Ausstellung von
Tauglichkeitszeugnissen festgelegt werden. In den meisten Fällen soll gemäß
JAR-FCL 3 die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses durch die
flugmedizinische Stelle erfolgen, welche die Untersuchung durchgeführt hat: Es
sind aber auch in JAR-FCL 3 Fälle vorgesehen, in denen die für die
Lizenzausstellung zuständige Behörde auch das Tauglichkeitszeugnis auszustellen
hat. Es soll daher in der zu erlassenden Verordnung gemäß Z 3 festgelegt
werden, in welchen Fällen die untersuchende flugmedizinische Stelle für die
Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses zuständig ist.
Zu Z 5
(§ 35)
Da die Ausübung
von Erlaubnissen gemäß § 26 von der Innehabung eines
Tauglichkeitszeugnisses abhängig sein soll, wären entsprechende
Rechtsschutzmöglichkeiten für den Fall vorzusehen, dass das Tauglichkeitszeugnis
für dessen Ausstellung zuständigen flugmedizinischen Stelle auf Grund von
mangelnder Tauglichkeit verweigert wird. Daneben soll es auch jene Fälle geben
(vgl. die Erl. zu § 34 Abs. 5) in denen die Ausstellung des
Tauglichkeitszeugnisses jedenfalls der für die Erteilung der Erlaubnis gemäß
§ 26 zuständigen Behörde vorbehalten bleibt. Für beide Fälle ist in
Abs. 1 vorgesehen, dass die flugmedizinische Stelle unverzüglich eine
entsprechende Mitteilung an den Bewerber vorzunehmen hat.
Nach Erhalt der
schriftlichen Mitteilung soll der Betroffene gemäß Abs. 2 die Ausstellung
des Tauglichkeitszeugnisses durch die zuständige Behörde beantragen können,
welche auf Grund des gemäß § 34 Abs. 1 zu erstattenden Berichtes und
allfälliger weiterer Untersuchungen die nötigen Feststellungen zu treffen und
im Falle des Vorliegens der Tauglichkeit das entsprechende Tauglichkeitszeugnis
auszustellen hätte. Die Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses durch die
zuständige Behörde soll mit Bescheid erfolgen, wodurch dem Bewerber um ein
Tauglichkeitszeugnis die Rechtsschutzinstrumente gemäß AVG (insbesondere:
Devolutionsantrag und Berufung) zur Verfügung stünden.
Zu Z 5
(§ 36):
Wie bisher soll
die fachliche Befähigung des Zivilluftfahrers durch eine Prüfung nachgewiesen
werden. Der Systematik von JAR-FCL, aber auch der bisherigen Praxis folgend,
soll in Abs. 1 klargestellt werden, dass die Zivilluftfahrerprüfung aus
einem theoretischen und praktischen Teil zu bestehen hat.
Abs. 2 soll
dahingehend angepasst werden, dass durch Verordnung auch konkrete Erfordernisse
hinsichtlich der Ausbildung (Beispiel: Durchführung von bestimmten Übungen
während der praktischen Ausbildung) festgelegt werden können.
Zu Z 5
(§ 37):
Nach den bisher
anzuwendenden Regelungen war die fachliche Befähigung des Zivilluftfahrers
jedenfalls durch ein Gutachten einer Zivilluftfahrer-Prüfungskommission an die
zuständige Behörde nachzuweisen. Die Bestimmungen der JAR-FCL beinhalten
Abweichungen zu diesem System. Es ist dort nämlich die Durchführung der
theoretischen Prüfung durch die Behörde (für Berufs- und Linienpiloten unter
Verwendung einer von den JAA verwalteten computergestützten
Prüfungsfragendatenbank) und der praktischen Prüfung durch einen von der
zuständigen Behörde bestellten Einzelprüfer vorgesehen. Es soll daher durch die
Regelung des Abs. 2 zusätzlich (Abs. 1 soll sieht auch weiterhin die
Möglichkeit der Abhaltung von Prüfungen durch
Zivilluftfahrer-Prüfungskommisssionen vor) die Möglichkeit geschaffen werden,
durch Verordnung die Durchführung der theoretischen Prüfung durch die
zuständige Behörde selbst und die Durchführung der praktischen Prüfung durch
einen von der Behörde bestellten Prüfer, welcher ein diesbezügliches Gutachten
an die Behörde zu erstellen hätte, vorzusehen. Eine derartiges System der
Abwicklung von Prüfungen könnte auch außerhalb des Regelungsbereiches von
JAR-FCL angemessen sein.
In Abs. 3
soll klargestellt werden, dass die von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen und
praktischen Prüfern zu erstellenden Gutachten in schriftlicher Form an die
zuständige Behörde zu erstellen sind.
Zu Z 5
(§ 38):
Zu den bisher in
§ 36 geregelten Modalitäten der Bestellung von Mitgliedern von
Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen sind abgesehen von sprachlichen
Bereinigungen (insbesondere soll die Formulierung betreffend den Vorsitzenden
der Prüfungskommission und dessen Stellvertreter „modernisiert“ werden) keine
wesentlichen inhaltlichen Änderungen vorgesehen; der für diese Tätigkeiten in
Frage kommende Personenkreis soll erweitert werden.
Zu Z 5
(§ 39):
Die Regelung der
Prüfungstaxen und Prüfervergütungen (bisher: § 38) soll grundsätzlich
inhaltlich unverändert beibehalten werden. Die im letzten Satz der
Bestimmung genannte Obergrenze bei der Festlegung der Prüfungstaxe soll
entfallen, da zur Erreichung der Kostendeckung für einige der in den
Bestimmungen der JAR-FCL vorgesehene Prüfungen die Festlegung von höheren
Summen erforderlich wäre.
Zu Z 5
(§ 40):
Wie in der bisher
anzuwendenden Bestimmung des § 39 soll gemäß Abs. 1 eine Anerkennung
ausländischer Berechtigungen durch Bescheid oder durch ein zwischenstaatliches
Abkommen (ein Beispiel für letzteres ist die multilaterale Anerkennung von
Pilotenberechtigungen gemäß Artikel 33 des Abkommens über die
Internationale Zivilluftfahrt, BGBl. Nr. 106/1957) erfolgen können.
Nunmehr soll nicht nur für ausländische Zivilluftfahrerscheine, sondern für
alle ausländischen Erlaubnisse für ziviles Luftfahrtpersonal eine Anerkennung
möglich sein, da auch für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal (etwa für
Flugdienstberater) eine Anerkennung ausländischer Berechtigungen in Betracht
kommt.
Die beiden
wesentlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis
durch Bescheid sollen gemäß Abs. 2 Gleichwertigkeit (die gemäß den
ausländischen Vorschriften zu erfüllenden Voraussetzungen für die Erlangung der
anzuerkennenden Erlaubnis müssen zumindest den diesbezüglichen österreichischen
Standards entsprechen) und Gegenseitigkeit (die entsprechende österreichische
Erlaubnis muss in dem betreffenden anderen Staat anerkannt werden) sein. Die
gesonderte Überprüfung der Verlässlichkeit österreichischer Staatsbürger soll
entfallen, da die ausländischen Vorschriften auf Grund der erforderlichen
Gleichwertigkeit ohnehin eine Überprüfung der Zuverlässigkeit zu beinhalten
haben.
Die in Abs. 3
vorgesehene Verordnungsermächtigung soll dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie die Möglichkeit geben, für den Fall einer
ausländischen Erlaubnis, welche das Erfordernis der Gleichwertigkeit gemäß
Abs. 2 nicht erfüllt, konkrete zusätzliche Erfordernisse (etwa
hinsichtlich der Flugerfahrung oder den Nachweis theoretischer Kenntnisse) für
die Erlangung einer Anerkennung vorzusehen. Die Bestimmungen der JAR-FCL sehen
solche Regelungen für solche ausländischen Erlaubnisse vor, welche von Staaten,
die nicht Mitglied der der JAA sind, ausgestellt wurden, vor. Derartige
Regelungen können aber auch im von JAR-FCL nicht betroffenen Bereich zweckmäßig
sein.
Zu Z 5
(§ 41):
Die vorgesehene
Gleichstellung aller gemäß den relevanten Bestimmungen der JAA (JAR-FCL)
ausgestellten ausländischen Erlaubnisse, Berechtigungen und
Tauglichkeitszeugnisse ohne weitere erforderliche administrative Schritte
(Anerkennung gemäß § 40) ist in den Vorschriften der JAR-FCL auf Grund der
nunmehr im gesamten Bereich der JAA vereinheitlichten Regelungen vorgesehen und
stellt eine wesentliche administrative Erleichterung insbesondere für den
gewerblichen Luftverkehr dar. Da Regelungen der JAA keine zwischenstaatliche
Vereinbarung im Sinne des vorgesehenen § 40 sind, ist eine diesbezügliche
ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich. Um das Prinzip der
Gegenseitigkeit zu wahren, soll diese Anerkennung von Gesetzes wegen nur dann
anwendbar sein, wenn die entsprechenden österreichischen Erlaubnisse,
Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnisse gleichfalls gemäß den relevanten
Bestimmungen der JAA ausgestellt werden (und somit deren Anerkennung im
JAA-Ausland sichergestellt ist).
Zu Z 5
(§ 42):
Zur genauen
Dokumentierung der Tätigkeit als Zivilluftfahrer, deren Art und Umfang für die
Erlangung oder Erhaltung von Zivilluftfahrerscheinen und mit solchen
verbundenen Berechtigungen naturgemäß von wesentlicher Bedeutung ist, soll die
Führung eines Flugbuches gesetzlich vorgeschrieben werden. Die näheren
Bestimmungen zu Form und Inhalt sollen durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie erfolgen, wobei diese unter
Berücksichtigung der Art der Zivilluftfahrertätigkeit unterschiedlich ausgestaltet
werden können.
Zu Z 5
(§ 43):
Abgesehen von
einer sprachlich notwendigen Anpassung sind in Abs. 1 keine Änderungen zum
bisher anzuwendenden § 40 Abs.1 vorgesehen.
Die in Abs. 2
vorgesehene Informationsverpflichtung betreffend in Österreich gemäß § 40
anerkannte und gemäß § 41 gleichgestellte ausländische Erlaubnisse soll
der zuständigen ausländischen Behörde die Möglichkeit geben, zur Wahrung der
Sicherheit der Luftfahrt erforderliche Informationen über den Inhaber der
ausländischen Erlaubnis zu erlangen und auf dieser Grundlage allenfalls nötige
Schritte (insbesondere: Widerruf der Erlaubnis) zu setzen. Dies ist in den
JAR-FCL Bestimmungen vorgesehen, aber auch hinsichtlich anderer anerkannter
ausländischer Erlaubnisse und Berechtigungen im Interesse der Sicherheit der
Luftfahrt notwendig.
Gemäß Abs. 3
soll die Behörde jedenfalls bei Vorliegen von hinreichenden Anhaltspunkten eine
Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten als ziviles Luftfahrtpersonal aussprechen
können, um den Betreffenden von einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren
Handlung oder Unterlassung abzuhalten. Bisher konnte die Untersagung nur
ausgesprochen werden, um den Betreffenden von der Wiederholung einer solchen
Handlung oder Unterlassung abzuhalten.
Zu Z 5
(§ 44):
Gemäß Abs. 1
darf die Ausbildung von Zivilluftfahrern nur durch Zivilluftfahrerschulen
durchgeführt werden, was der bisherigen Regelung des § 42 Abs. 1
erster Satz entspricht.
Die Bestimmung des
Abs. 2 soll detaillierte Vorschriften für Zivilluftfahrerschulen durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
ermöglichen. Die bisher geltenden rechtlichen Vorgaben für
Zivilluftfahrerschulen beschränkten sich im Wesentlichen auf fünf Paragraphen
im Luftfahrtgesetz, was angesichts der in den vergangenen Jahren stetig
gewachsenen Komplexität der erforderlichen Ausbildung von Zivilluftfahrern
(welche zudem insbesondere hinsichtlich der Art der Luftfahrzeuge deutlich zu
differenzieren ist) nicht mehr angemessen erscheint. Insbesondere sollen die
umfangreichen Regelungen der JAR-FCL betreffend Zivilluftfahrerschulen Teil auf
Grund von Abs. 2 zu erlassenden Verordnung werden, womit auch in naher
Zukunft in Kraft tretenden neuen Vorgaben der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation
ICAO in diesem Bereich entsprochen würde.
Mit dem
vorgesehenen Abs. 3 soll den zuständigen Behörden die Möglichkeit gegeben
werden, insbesondere auf internationaler Ebene ausgearbeitete Lehrinhalte in
luftfahrtüblicher Weise zu publizieren.
Gemäß Abs. 4
hat der Inhaber der Zivilluftfahrerschule einen Sitz im Inland zu haben sowie
verlässlich zu sein, was der bisherigen Regelung des § 43 Abs. 1
entspricht. Das Erfordernis der Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates des
Europäischen Wirtschaftsraumes für den Inhaber einer Zivilluftfahrerschule
erscheint nicht mehr zeitgemäß und soll daher entfallen. Das bisher in
§ 43 Abs. 1 geregelte Erfordernis der fachlichen Befähigung des
Inhabers oder Geschäftsführers soll entfallen, da umfassende und nach Art der
durchgeführten Ausbildungen zu unterscheidende Erfordernisse für Bedienstete
von Zivilluftfahrerschulen durch die in Abs. 2 vorgesehene Verordnung
festgelegt werden sollen.
Abs. 6 und 7
entsprechen abgesehen von der auf Grund der neuen Nummerierung der zitierten
Paragraphen erforderlichen Anpassung von einigen Verweisen der bisherigen
Regelung des § 42 Abs. 2 und 3 betreffend Schulen für sonstiges
ziviles Luftfahrtpersonal.
Zu Z 5
(§ 45):
Die Regelungen der
JAR-FCL sehen für bestimmte Arten von Zivilluftfahrerschulen, welche weniger
komplexe Ausbildungen durchführen (Ausbildung von Privatpiloten) ein
vereinfachtes behördliches Verfahren vor Aufnahme der Ausbildungstätigkeit vor.
Insbesondere soll dementsprechend keine formelle behördliche Genehmigung (d.h.
in Österreich: Bescheid) erfolgen, sondern, falls die durch Verordnung gemäß
§ 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt werden, die
Zivilluftfahrerschule schlicht in ein von der zuständigen Behörde zu führendes
öffentliches Verzeichnis eingetragen werden. Auf Grund dieser internationalen
Vorgabe und der damit verbundenen Verwaltungsvereinfachung für die betroffenen
Zivilluftfahrerschulen ist die in Abs. 1 und 2 vorgesehene Abweichung von
den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechtes im Sinne der
Bestimmung des Art.11 Abs. 2 B-VG erforderlich. Nur für den Fall, dass die
Eintragung mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht erfolgt, ist aus
Rechtsschutzgründen die Erlassung eines (abweisenden) Bescheides vorgesehen.
Zu Z 5
(§ 46):
Alle
Zivilluftfahrerschulen, für die in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2
kein Registrierungsverfahren gemäß § 45 vorgesehen ist, sollen von der
zuständigen Behörde vor der Aufnahme des Ausbildungsbetriebes durch
schriftlichen Bescheid genehmigt werden. Die gemäß den bisher anzuwendenden
Vorschriften (§§ 42ff.) bestehende Untergliederung des Verfahrens in
Ausbildungs- und Betriebsaufnahmebewilligung soll entfallen und nur noch eine
umfassende behördliche Genehmigung erforderlich sein. Wie in der bisher
geltenden Vorschrift des § 44 Abs. 3 soll jedenfalls eine mündliche
Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt werden. Ein Genehmigungsverfahren
soll sowohl für Zivilluftfahrerschulen, die den nunmehr den Regelungen der
JAR-FCL (Beispiel: „Flight Training Organisations/FTO“ für die Ausbildung von
Berufs- und Linienpiloten) unterliegen sollen, als auch für
Zivilluftfahrerschulen außerhalb des Regelungsbereiches von JAR-FCL (etwa für
Segelflieger oder Piloten von Hänge- und Paragleitern) erforderlich sein. Der
Umfang des von der zuständigen Behörde durchzuführenden Ermittlungsverfahrens
ist dabei von den in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2
festzusetzenden materiellen Genehmigungsvoraussetzungen abhängig. Zur
Information der interessierten Öffentlichkeit ist auch für genehmigte
Zivilluftfahrerschulen die Eintragung in ein öffentliches Verzeichnis
vorgesehen.
Zu Z 5
(§ 47):
Wie in der
bisherigen Bestimmung des § 45 soll zur Wahrung der Sicherheit der
Luftfahrt bei Auftreten von Mängeln die zuständige Behörde die Verpflichtung
haben, der betreffenden (registrierten oder genehmigten) Zivilluftfahrerschule
die Weiterführung des Ausbildungsbetriebes zu untersagen und eine angemessene
Frist (Abs. 2) zur Behebung der Mängel festzusetzen. Als Gründe dafür sind
in Abs. 1 wie bisher das Nichtvorliegen von Genehmigungs- oder
Registrierungsvoraussetzungen sowie, was in den bisherigen Vorschriften für
Zivilluftfahrerschulen nicht vorgesehen war, die Nichtbeachtung von im Rahmen
des Ausbildungsbetriebes einzuhaltenden Verpflichtungen vorgesehen (Beispiel:
Durchführung von Schulungen durch geeignetes Personal). Der bisher
anzuwendenden Vorschrift (§ 45 Abs. 3: neuerliche Betriebsaufnahmebewilligung)
vergleichbar darf gemäß Abs. 3 der Ausbildungsbetrieb erst dann wieder
aufgenommen werden, wenn die Behörde durch schriftlichen Bescheid festgestellt
hat, dass die Mängel, welche zur Untersagung geführt hatten, dauerhaft behoben
worden sind.
Zu Z 5
(§ 48):
Vergleichbar zum
bisherigen Widerruf der Ausbildungsbewilligung (§ 46) soll die zuständige
Behörde zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt nunmehr in bestimmten Fällen
die Verpflichtung haben, die nunmehrige Registrierung oder Genehmigung der
Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen. Wie beim bisherigen Widerruf
der Ausbildungsbewilligung sollen die nicht fristgerechte Behebung von Mängeln,
mit denen eine Untersagung gemäß § 47 begründet wurde, das Ruhen des
Ausbildungsbetriebes (nun 2 Jahre statt bisher 1 Jahr, wodurch dem
Ausbildungsbetrieb im Rahmen von Vereinen Rechnung getragen wird) eine
Widerrufserklärung gegenüber der zuständigen Behörde den Widerruf der
Registrierung oder Genehmigung der Zivilluftfahrerschule zur Folge haben.
Entfallen soll der Widerrufsgrund der Nichteinhaltung von Betriebspflichten,
weil nun generell die Nichteinhaltung von im Rahmen des Ausbildungsbetriebes
einzuhaltenden Verpflichtungen zu einer Untersagung gemäß § 47 führen
soll. Da das behördliche Verfahren vor der Aufnahme des Ausbildungsbetriebes
einer Zivilluftfahrerschule nicht mehr in Ausbildungs- und
Betriebsaufnahmebewilligung unterteilt sein soll, hätten außerdem die
Widerrufsgründe Verabsäumung des Ansuchens um Betriebsaufnahmebewilligung
(bisher § 46 lit. b) sowie rechtskräftige Versagung der
Betriebsaufnahmebewilligung (bisher: § 46 lit. c) zu entfallen.
Zu Z 5
(§§ 49 und 50):
Die Bestimmungen
für Zivilfluglehrer (bisher geregelt in den §§ 47 bis 50) sollen
dahingehend umgestaltet werden, dass die Berechtigung als Zivilfluglehrer der
Systematik von JAR-FCL folgend nunmehr als eine mit den Zivilluftfahrerscheinen
verbundene Berechtigung im Sinne des vorgesehenen § 29 Abs. 2 konzipiert
sein soll. Die sich aus der jeweiligen Zivilfluglehrerberechtigung ergebenden
Befugnisse, die Erfordernisse zu deren Erlangung sowie die äußere Form des
Bescheides zur Erteilung der Zivilfluglehrerberechtigung sollen sich folglich
aus den näheren Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Verkehr,
Innovation und Technologie gemäß § 29 Abs. 2 ergeben. Dementsprechend
ist auch die Ausstellung eines eigenen Zivilfluglehrerdiploms nicht mehr
zwingend vorgesehen.
Gleichfalls den
Bestimmungen von JAR-FCL sowie den Erfahrungen der Praxis folgend soll eine
eigene Zivilfluglehrerberechtigung nur mehr für den praktischen, aber nicht
mehr für den theoretischen Unterricht erforderlich sein. Die entsprechende
Qualifikation des im Rahmen der theoretischen Ausbildung schulenden Personals
soll durch entsprechende Regelungen für Zivilluftfahrerschulen, insbesondere
durch die vom des Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu
erlassende Verordnung gemäß § 44 Abs. 2, sichergestellt werden.
Die in § 50
Abs. 3 vorgesehene Verordnungsermächtigung ist erforderlich, weil die
Regelungen der JAR-FCL zweckmäßigerweise eine praktische Schulung am
Flugsimulator auch durch Personen ermöglichen, die (etwa aus medizinischen
Gründen) nicht mehr über einen Zivilluftfahrerschein verfügen.
Zu Z 5
(§ 51):
Abs. 1 soll
in Entsprechung mit der vorgesehenen Änderung des § 31 nunmehr als
Voraussetzung für die Erteilung des Flugschülerausweises auch die Erreichung
des erforderlichen Mindestalters beinhalten.
Für
Fallschirmspringer, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von
motorisierten Hänge- und Paragleitern sind auf Grund des in diesen Fällen im
Vergleich zu anderen Zivilluftfahrern geringeren Gefährdungspotenzials
Verwaltungsvereinfachungen für Flugschüler denkbar. Unter Berücksichtigung von
praktischen Erfahrungen in der Vergangenheit soll gemäß Abs. 2 der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festsetzen können, ob
und inwieweit etwa eine einfache Bestätigung einer Flugschule oder ein
Tauglichkeitszeugnis für die Zulassung zur praktischen Ausbildung ausreichen
kann.
Zu Z 5
(§ 52):
Die vorgesehene
Bestimmung entspricht im Wesentlichen der bisherigen Regelung für Übungs- und
Prüfungsflüge im Rahmen der Ausbildung von Zivilluftfahrern. In Abs. 2
soll allerdings klargestellt werden, dass Alleinflüge jedenfalls unter der
Aufsicht der Zivilluftfahrerschule, bei der die Ausbildung durchgeführt wird,
stattzufinden haben. Diese hat etwa sicherzustellen, dass nur entsprechend
fortgeschrittene Flugschüler Alleinflüge durchführen.
Zu Z 6
und 7 (§ 57a):
In Abs. 1
erster Satz soll klargestellt werden, dass neben dem Widerruf einer Erlaubnis
für sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal oder einer Ausbildungsbewilligung für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal auch eine Untersagung in den genannten
Bestimmungen vorgesehen sein kann.
Außerdem soll
ergänzend zu den im § 28 enthaltenen Verweisen explizit klargestellt
werden, dass auch die im Rahmen des Anhangs 3 (Teil-66) der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003, abzuhaltenden Prüfungen von einer Prüfungskommission
durchzuführen sind, wobei die Konstituierung und die Zusammensetzung der
Prüfungskommission durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie nach den gleichen Prinzipien wie bei den Prüfungskommissionen für
Zivilluftfahrer erfolgen soll. Die konkrete Heranziehung der einzelnen Prüfungskommissionsmitglieder
in der erforderlichen Anzahl hat gemäß der Bestimmungen des Teil-66 (66.B.200
lit.b) durch die Austro Control GmbH zu erfolgen.
Zu Z 8
(§ 62) und Z 10 (§ 141 Abs. 1a):
Mit der vorliegenden Neufassung des § 62 soll im Sinne der
Verwaltungsvereinfachung die bisher für jede Mitbenützung von Militärflugplätzen
für Zwecke der Zivilluftfahrt normierte Einvernehmensherstellung mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nur mehr auf jene Fälle
beschränkt werden, in denen im Rahmen der Mitbenützung internationaler
Luftverkehr im Sinne des § 64 betrieben werden soll. Dies steht auch im
Einklang mit den Aufsichtsbefugnissen des Bundesministers für Verkehr, Innovation
und Technologie gemäß § 141 Abs. 1a, da sich dessen Aufsicht bereits
nach bisher geltender Rechtslage nur auf die Mitbenützung eines
Militärflugplatzes im Rahmen eines Flughafenbetriebes (das ist ein Betrieb von
internationalem Luftverkehr mit den hiefür erforderlichen ständigen
Einrichtungen) beschränkt hat. Es soll daher auch die Einvernehmensherstellung
mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei Festlegung
der Gebühren für die Mitbenützung entfallen. Diese Gebühren sollen außerdem, um
die in der Praxis tatsächlich gegebene Problemstellung abzudecken, nur mehr
dann vorgeschrieben werden, wenn die Mitbenützung nicht im Interesse der
Landesverteidigung gelegen ist. Schließlich soll im Sinne der Rechtssicherheit
klargestellt werden, welche Bestimmungen des zivilen Luftfahrtrechtes für den
Fall des im Rahmen der Mitbenützung eines Militärflugplatzes durchgeführten
Betriebes von internationalem Luftverkehr anzuwenden sind.
Zu Z 9
(§ 141 Abs. 1):
Es soll
klargestellt werden, dass auch registrierte Zivilluftfahrerschulen der
behördlichen Aufsicht im Sinne des § 141 unterliegen.
Zu Z 12
(§ 173):
Um eine möglichst
reibungslose Umstellung betreffend die neue Art des Nachweises der Tauglichkeit
durch ein Tauglichkeitszeugnis (statt dem bisher erforderlichen
fliegerärztlichen Gutachten an die zuständige Behörde, vgl. die Erläuterungen
zu § 33) zu ermöglichen, ist in der Übergangsbestimmung des Abs. 23
vorgesehen, dass der Inhaber einer Erlaubnis für Zivilluftfahrer über das nunmehr
erforderliche Tauglichkeitszeugnis erst bei der nächstfolgenden Verlängerung
der Erlaubnis zu verfügen hat.
Auf Grund der
vorgesehenen neuen Unterteilung in registrierte (§ 45) und genehmigte
(§ 46) Zivilluftfahrerschulen muss für vor dem In-Kraft-Treten der neuen
Bestimmungen bewilligte Zivilluftfahrerschulen festgelegt werden, welcher
dieser beiden Kategorien diese Schulen nunmehr zugeordnet werden sollen. Auf
Grund des unmittelbaren inhaltlichen Zusammenhanges mit den vorgesehenen neuen,
mit Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 zu treffenden Regelungen für
Zivilluftfahrerschulen, ist eine Regelung durch Verordnung des Bundesministers
für Verkehr, Innovation und Technologie zweckmäßig.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Änderung
des Luftfahrtgesetzes |
|
§ 28. Alle nicht unter § 27 fallenden, in
der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des § 25 bilden das
sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit
zum sonstigen zivilen Luftfahrtpersonal begründen, und nach Maßgabe der
Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die
Erteilung der in § 26 vorgesehenen Erlaubnis festzulegen. Soweit die
Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen
hiezu Regelungen verabschiedet haben, kann vom Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese Regelungen
anzuwenden sind. Die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991,
BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls unberührt. Die §§ 34 bis 36
und 38 sind sinngemäß anzuwenden. Weiters kann durch Verordnung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden,
dass das Gutachten über die fachliche Befähigung auch von einer gemäß
§ 42 Abs. 2 oder 3 bewilligten Schule für sonstiges ziviles
Luftfahrtpersonal erstattet werden kann. Eine Erlaubnis für sonstiges ziviles
Luftfahrtpersonal darf von der zuständigen Behörde jedenfalls nur dann
erteilt werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht
hat, verlässlich und fachlich befähigt ist. |
§ 28. (1) Alle nicht unter § 27 fallenden
in der Zivilluftfahrt tätigen Personen im Sinne des § 25 bilden das
sonstige zivile Luftfahrtpersonal. Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung zu
bestimmen, welche Tätigkeiten die Zugehörigkeit zum sonstigen zivilen
Luftfahrtpersonal begründen, und nach Maßgabe der Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen für die Erteilung der in
§ 26 vorgesehenen Erlaubnis festzulegen. Soweit die Joint Aviation
Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen hierzu Regelungen
verabschiedet haben, kann vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie durch Verordnung festgelegt werden, dass diese Regelungen
anzuwenden sind. |
|
(2) Eine Erlaubnis für sonstiges
ziviles Luftfahrtpersonal darf von der zuständigen Behörde jedenfalls nur
dann erteilt werden, wenn der Bewerber das erforderliche Mindestalter
erreicht hat, verlässlich, fachlich befähigt und, falls vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung vorgeschrieben, tauglich ist. Die
§§ 32 bis 35 und 37 bis 39 sind sinngemäß anzuwenden. |
|
(3) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann mit Verordnung festlegen, dass das Gutachten
über die fachliche Befähigung von sonstigem zivilen Luftfahrtpersonal auch
von einer gemäß § 44 Abs. 6 oder 7 bewilligten Schule für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal erstattet werden kann. |
§ 29. (1) ... |
§ 29. (1) ... |
(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Arten der
Zivilluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die
geistigen und körperlichen Anforderungen, die an einen Zivilluftfahrer zu
stellen sind, die Arten und die Form der Zivilluftfahrerscheine sowie die
Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit durch Verordnung festzulegen. Die
Gültigkeitsdauer eines Zivilluftfahrerscheines darf drei Jahre nicht
übersteigen. |
(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme auf die Art der
Zivilluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die
geistigen und körperlichen Voraussetzungen, die an einen Zivilluftfahrer zu
stellen sind, die Arten und die Form der Zivilluftfahrerscheine einschließlich
der mit den Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen sowie die
Dauer und die Verlängerung deren Gültigkeit durch Verordnung festzulegen. |
§ 30. (1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu
erteilen, wenn der Bewerber a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat
(§ 31), b) verläßlich ist (§ 32), c) körperlich und geistig tauglich ist
(§ 33) und d) fachlich befähigt ist (§ 34). |
§ 30. (1) Ein Zivilluftfahrerschein ist zu
erteilen, wenn der Bewerber a) das erforderliche Mindestalter erreicht hat
(§ 31), b) verläßlich ist (§ 32), c) körperlich und geistig tauglich ist
(§ 33) und d) fachlich befähigt ist (§ 36). |
(2) ... |
(2) ... |
Mindestalter § 31. (1) Das Mindestalter für die Erlangung
eines Zivilluftfahrerscheines beträgt mindestens 16 und höchstens 21 Jahre.
Innerhalb dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine
(§ 29) nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und
körperlichen Reife durch Verordnung festzulegen. |
Mindestalter § 31.
(1) Das Mindestalter
für die Erlangung eines Zivilluftfahrerscheines oder eines
Flugschülerausweises beträgt mindestens 15 und höchstens 21 Jahre. Innerhalb
dieses Rahmens hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
das Mindestalter für jede Art der Zivilluftfahrerscheine, mit
Zivilluftfahrerscheinen verbundenen Berechtigungen und Flugschülerausweisen
nach Maßgabe der für ihre Erlangung erforderlichen geistigen und körperlichen
Reife durch Verordnung festzulegen. |
(2) Nicht eigenberechtigten Personen
ist ein Zivilluftfahrerschein nur zu erteilen, wenn sie das Einverständnis
ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des Antrages auf Erteilung des
Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben. |
(2) Nicht eigenberechtigten Personen
ist ein Zivilluftfahrerschein oder ein Flugschülerausweis nur zu erteilen,
wenn sie das Einverständnis ihres gesetzlichen Vertreters zur Einbringung des
Antrages auf Erteilung des Zivilluftfahrerscheines nachgewiesen haben. |
Tauglichkeit § 33. (1) Über die körperliche und geistige
Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) hat die Austro Control GmbH
ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen. |
Tauglichkeit § 33. (1) Die körperliche und geistige
Tauglichkeit (§ 30 Abs. 1 lit. c) ist, sofern in einer
Verordnung gemäß Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, durch ein von der
Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer
Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde oder von
einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (§ 34) ausgestelltes
flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische
Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in § 27 angeführten
Tätigkeiten mitzuführen. |
|
(2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit
der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in § 27
angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse
gemäß Abs. 1 sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden
Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen. |
|
(3) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der
Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei
Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von
motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Abs. 1
abgesehen werden kann. |
|
(4) Die Austro Control GmbH oder eine
auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde ist
berechtigt, medizinische Daten, welche sie durch gemäß § 34 Abs. 1
übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen
erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob 1. bei Inhabern von
Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 25) die gegebenenfalls erforderliche
Tauglichkeit vorliegt und 2.flugmedizinische Stellen
(§ 34) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden
Verpflichtungen nachkommen. |
(2) Jeder Inhaber eines
Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es
als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige
Tauglichkeit noch gegeben ist, der Austro Control GmbH unverzüglich
anzuzeigen. |
(5) Jeder Inhaber einer in § 26
vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß § 40 anerkannten
beziehungsweise gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist
im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen
Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen.
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung
festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit
einer flugmedizinischen Stelle oder der Austro Control GmbH oder einer auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mitzuteilen
sind. |
|
Flugmedizinische
Stellen § 34. (1) Der Ausstellung eines
flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisses hat eine Untersuchung bei einer
autorisierten flugmedizinischen Stelle (Abs. 2) vorauszugehen. Über
diese Untersuchung hat die flugmedizinische Stelle einen schriftlichen
Bericht an die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer
Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde zu übermitteln. Der
Inhalt des Berichtes der flugmedizinischen Stelle hat sich auf die
Sicherstellung der in § 33 Abs. 4 genannten Ziele zu beschränken
und ist durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie zu bestimmen. Im Falle der Untersuchung
eines Inhabers eines gemäß § 41 gleichgestellten Zivilluftfahrerscheines
ist der Bericht über die Untersuchung an die ausländische Behörde, welche den
Zivilluftfahrschein ausgestellt hat, zu übermitteln. Die Austro Control GmbH
oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständige Behörde ist verpflichtet, einer flugmedizinischen
Stelle die Dokumentation über vergangene Untersuchungen einer Person zur
Verfügung zu stellen, insofern dies zur Beurteilung der Tauglichkeit dieser
Person anlässlich einer neuerlichen Untersuchung erforderlich ist. (2) Flugmedizinische Stellen sind: 1. Flugmedizinische Zentren und 2. Flugmedizinische Sachverständige. (3) Die
Autorisierung eines flugmedizinischen Zentrums hat durch schriftlichen der
Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf 3 Jahre zu befristen. Für flugmedizinische Zentren
besteht Betriebspflicht. (4) Die
Autorisierung eines flugmedizinischen Sachverständigen hat durch
schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH zu erfolgen und ist auf
3 Jahre zu befristen. (5) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat unter Bedachtnahme
auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt sowie die Art und den
Umfang der für die Feststellung der Tauglichkeit jeweils erforderlichen
Untersuchungen mit Verordnung festzulegen: 1. die von einer flugmedizinischen Stelle für
deren Autorisierung zu erfüllenden Voraussetzungen, 2. die jeweiligen Befugnisse von
flugmedizinischen Stellen zur Durchführung von flugmedizinischen
Untersuchungen und dabei einzuhaltende Verpflichtungen, und 3. die Zuständigkeit zur Ausstellung von
Tauglichkeitszeugnissen. (6) Die
Autorisierung einer flugmedizinischen Stelle ist von der für deren Erteilung
zuständigen Behörde mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn 1. eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung
der Autorisierung geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum
Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und der Mangel noch fortdauert,
oder 2. die flugmedizinische Stelle ihre bei der Ausübung
ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen in schwerwiegender Weise
verletzt. |
|
Verweigerung
eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde § 35.
(1) Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei
einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit
nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle für die Ausstellung
des erforderlichen Tauglichkeitszeugnisses auf Grund der Verordnung gemäß
§ 34 Abs. 5 Z 3 nicht zuständig, ist dies dem Bewerber sowie
der Austro Control oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen
Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr
zulässig. (2) Der Bewerber um ein
Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Abs. 1 bei der
Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständigen Behörde die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen.
Die Austro Control GmbH oder die auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständige Behörde hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers
zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis
auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweise |
Fachliche
Befähigung, Zivilluftfahrerprüfung § 34. (1) Über die fachliche Befähigung
(§ 30 Abs. 1 lit. d) hat die Austro Control GmbH, soweit nicht
Abs. 2 etwas anderes bestimmt, ein Gutachten der zuständigen
Zivilluftfahrer-Prüfungskommission (§ 35) einzuholen. Dieses Gutachten
ist auf Grund einer Prüfung (Zivilluftfahrerprüfung) zu erstatten. |
Fachliche Befähigung,
Zivilluftfahrerprüfung § 36.
(1) Die fachliche Befähigung
(§ 30 Abs. 1 lit. a) für einen Zivilluftfahrerschein ist nach
der entsprechenden Ausbildung bei einer Zivilluftfahrerschule (§ 44)
durch die Ablegung einer Prüfung nachzuweisen, die aus einem theoretischen
und einem praktischen Teil zu bestehen hat (theoretische und praktische
Zivilluftfahrerprüfung). |
|
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat durch Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der
Luftfahrt und dem jeweiligen Stande der Wissenschaft entsprechend für die
einzelnen Zivilluftfahrerscheine einschließlich der damit verbundenen
Berechtigungen (§ 29
Abs. 2) die an die Ausbildung und fachliche Befähigung zu stellenden Anforderungen
festzulegen. |
(2) Über die fachliche Befähigung zum
Segelflieger, zum Fallschirmspringer, zum Piloten von motorisierten Hänge-
und Paragleitern sowie zum Piloten von Hänge- und Paragleitern ist ein Gutachten
zweier Zivilfluglehrer einzuholen. |
(3) Über die fachliche Befähigung zum Segelflieger, zum Fallschirmspringer,
zum Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und
Paragleitern ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde ein schriftliches Gutachten zweier Zivilfluglehrer, welches auf Grund
einer theoretischen und praktischen Prüfung des Bewerbers zu erstellen ist,
einzuholen. |
Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen § 35. Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen
ist, soweit sich aus § 34 Abs. 2 nichts anderes ergibt, vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bei der Austro Control
GmbH eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht
(Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich
aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen
durch Verordnung festzulegen. |
Durchführung
der Prüfung § 37.
(1) Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist,
sofern sich aus § 36 Abs. 3 oder aus einer Verordnung gemäß
Abs. 2 nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für Verkehr, Innovation
und Technologie bei der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden
und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht
(Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie nach Maßgabe der sich aus den
einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch
Verordnung festzulegen. |
|
(2) Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf Erfordernisse
der Sicherheit der Luftfahrt und der Zweckmäßigkeit bestimmen, ob und
inwieweit theoretische Prüfungen durch die Austro Control GmbH oder eine auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde und
praktische Prüfungen durch besonders qualifizierte, mit Bescheid der Austro
Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung
gemäß § 140b zuständigen Behörde in
ausreichender Anzahl zu ernennende Prüfer durchgeführt werden
sollen. |
|
(3) Die Prüfungskommission
(Abs. 1) beziehungsweise der gemäß Abs. 2 ernannte Prüfer hat
nach Durchführung der Prüfung der Austro Control GmbH oder
einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde in
schriftlicher Form ein Gutachten über die fachliche Befähigung des Bewerbers
zu übermitteln. |
Bestellung
der Prüfer § 36. (1) Die Mitglieder der
Prüfungskommissionen sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie jeweils auf die Dauer von drei Kalenderjahren zu bestellen. Sie
sind auf die gewissenhafte und unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben.
Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer
schwerwiegenden Verletzung ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu
entheben. |
Bestellung
der Mitglieder von Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen (1) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen gemäß
§ 37 Abs. 1 sind in
ausreichender Anzahl vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie oder einer auf Grund einer Übertragung
gemäß § 140b zuständigen Behörde jeweils auf die Dauer
von 3 Kalenderjahren zu bestellen. Sie sind auf die gewissenhafte und
unparteiische Erfüllung ihrer Amtspflichten anzugeloben. Für jedes Mitglied
ist ein Ersatzmann zu bestellen. Im Falle einer schwerwiegenden Verletzung
ihrer Amtspflichten sind sie ihres Amtes zu entheben. |
(2) Zu Mitgliedern der
Prüfungskommission dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums
für Verkehr, Innovation und Technologie und der Austro Control GmbH sowie
Berufspiloten und Zivilfluglehrer bestellt werden. Der Vorsitzende der Prüfungskommissionen
und dessen Stellvertreter sind dem Stande der Beamten des höheren Dienstes
des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie oder der
Austro Control GmbH zu entnehmen. |
(2) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission oder dessen
Stellvertreter dürfen nur fachkundige Bedienstete des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde bestellt werden. Diese
haben ein abgeschlossenes juristisches oder technisches Hochschulstudium oder
die Innehabung einer entsprechenden Erlaubnis gemäß § 26 nachzuweisen.
Zu einfachen Mitgliedern von Prüfungskommissionen dürfen nur Inhaber einer
entsprechenden Erlaubnis gemäß § 26 mit entsprechender Erfahrung
bestellt werden. |
Prüfungstaxen
und Prüfervergütungen § 38. (1) Wer sich einer
Zivilluftfahrerprüfung unterzieht, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die
Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die Arten der
Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
festzulegen. Das Höchstausmaß der Prüfungstaxe darf 109 Euro je
Prüfungswerber nicht übersteigen. |
Prüfungstaxen
und Prüfervergütungen § 39.
(1) Wer eine Zivilluftfahrerprüfung ablegt, hat eine
Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die
Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand
durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie
festzulegen. |
(2) Soweit in Abs. 3 nichts
anderes bestimmt ist, gebührt den Prüfern für jede Prüfung eine
Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch
Verordnung zubestimmen ist. Ferner haben die Prüfer Anspruch auf Ersatz der
Reise- und Aufenthaltskosten sowie eines allfälligen Verdienstentganges nach
den für Geschworene und Schöffen geltenden Bestimmungen. |
(2) Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist,
gebührt Mitgliedern der Prüfungskommissionen und praktischen Prüfern eine
Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch
Verordnung zu bestimmen ist. |
(3) Ob und inwieweit
Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet
sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von
Entschädigungen für Nebentätigkeit. |
(3) Ob und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit
eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften
über die Zuerkennung von Entschädigungen für Nebentätigkeit. |
Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine § 39. (1) Ausländische Zivilluftfahrerscheine
sind, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen,
von der Austro Control GmbH auf Antrag durch schriftlichen Bescheid
anzuerkennen, wenn a) im betreffenden Staat die Vorschriften über
den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines mindestens die gleichen
Anforderungen an Alter, Verläßlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen
wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften, b) österreichische Zivilluftfahrerscheine in dem
betreffenden anderen Staat anerkannt werden. (2)
Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer Zivilluftfahrerschein
außerdem nur dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch die Austro Control
GmbH die Verläßlichkeit des Bewerbers ergeben ha |
Anerkennung ausländischer Erlaubnisse § 40.
(1) Unbeschadet der Bestimmung des § 41
berechtigen ausländische
Erlaubnisse zur Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten in
Österreich, wenn 1. die ausländische Erlaubnis von der Austro
Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist
(Abs. 2), oder 2. die ausländische Erlaubnis auf Grund einer
zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt. (2) Ausländische
Zivilluftfahrerscheine sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn, 1. im anderen Staat die Vorschriften über den
Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter,
Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden
österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und 2. die entsprechende österreichische Erlaubnis
in dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit). |
|
(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
kann für den Fall, dass das Erfordernis gemäß Abs. 2 Z 1
(Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch Verordnung die für die Erreichung
der Gleichwertigkeit durch den Bewerber zusätzlich zu erfüllenden
Voraussetzungen mit Verordnung festlegen. |
(3) Die Bestimmungen des § 33
Abs. 2 gelten sinngemäß. |
Siehe
§ 33 Abs. 4. |
|
Ausländische
Zivilluftfahrerscheine, Berechtigungen und Tauglichkeitszeugnisse gemäß
Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) § 41.
Ausländische
Zivilluftfahrerscheine, mit Zivilluftfahrerscheinen verbundene
Berechtigungen, Prüferberechtigungen und flugmedizinische
Tauglichkeitszeugnisse, welche in Einklang mit Regelungen der Joint Aviation
Authorities (JAA) erlangt wurden, sind den entsprechenden im Einklang mit
Regelungen der Joint Aviation Authorities (JAA) ausgestellten
österreichischen Zivilluftfahrerscheinen, Berechtigungen und
Tauglichkeitszeugnissen gleichgestellt. |
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Flugbuch § 42.
Jeder Zivilluftfahrer
und jeder Flugschüler hat zum Nachweis seiner Betätigung als Zivilluftfahrer
beziehungsweise als Flugschüler ein Flugbuch zu führen. Dieses ist in seinen
für den Nachweis der für die Erlangung und Verlängerung von Zivilluftfahrerscheinen
oder damit verbundenen Berechtigungen erforderlichen fliegerischen Betätigung
wesentlichen Teilen bei der Ausübung der in § 27 angeführten Tätigkeiten
mitzuführen oder im Falle eines in elektronischer Form geführten Flugbuches
der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde ohne ungebührliche Verzögerung
vorzulegen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat
die näheren Einzelheiten zu Art, Form und Inhalt von Flugbüchern durch
Verordnung festzulegen. |
Widerruf
und Untersagung § 40. (1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in
§ 25 angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder von
der auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis
geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist. Gleichzeitig ist die
Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben. |
Widerruf
und Untersagung § 43.
(1) Die Erlaubnis zur Ausübung der in § 25
angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund
einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn
eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben,
nicht mehr gegeben ist oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und
der Mangel noch fortdauert. |
|
(2) Stellt die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b
zuständige Behörde fest,
dass eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung einer gemäß § 40
anerkannten oder gemäß § 41 gleichgestellten ausländischen Erlaubnis
geführt haben, nicht mehr vorliegt oder zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben war und
der Mangel noch fortdauert, ist diese verpflichtet, der ausländischen Behörde, welche die
Erlaubnis ausgestellt hat, diese Feststellungen mitzuteilen. Gegebenenfalls
ist eine Untersagung gemäß Abs. 3 auszusprechen. |
(2) Die Ausübung der in § 25
angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und insolange dies
erforderlich ist, um die betreffende Person von der Wiederholung einer nach
diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten. |
(3) Die Ausübung der in § 25 angeführten Tätigkeiten
ist zu untersagen, wenn und solange dies erforderlich ist, um die betreffende
Person von der Begehung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung
oder Unterlassung abzuhalten. |
B. Schulung
von zivilem Luftfahrtpersonal Ausbildungsbewilligung § 42. (1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern
ist nur im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. Zur Führung von Zivilluftfahrerschulen
sowie zu jeder Änderung ihres bescheidmäßig festgelegten Betriebsumfanges ist
eine Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer
Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich
(Ausbildungsbewilligung). § 103 ist sinngemäß anzuwenden. |
B. Schulung
von zivilem Luftfahrtpersonal Ausbildung
von zivilem Luftfahrtpersonal § 44.
(1) Die Ausbildung von Zivilluftfahrern ist nur im
Rahmen von Zivilluftfahrerschulen zulässig. § 103 ist sinngemäß anzuwenden. |
Voraussetzungen
der Ausbildungsbewilligung § 43. (1) Eine Ausbildungsbewilligung ist
durch schriftlichen Bescheid zu erteilen, wenn der Bewilligungswerber 1. die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt, seinen
Wohnsitz (Sitz) im Inland hat oder, falls der Wohnsitz (Sitz) nicht im Inland
gelegen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft gemacht hat, 2. verlässlich ist, und 3. nachweist, dass er oder sein Geschäftsführer
(§ 44 Abs. 4) die für die zuverlässige Führung einer
Zivilluftfahrerschule erforderlichen Erfahrungen besitzt. (2) Voraussetzung
für die Ausbildungsbewilligung ist außerdem, dass geeignete Lehrpläne und ein
geeigneter Organisationsplan vorliegen, die den Erfordernissen der Ausbildung
und der Sicherheit der Luftfahrt entsprechen. Die Austro Control GmbH oder
eine auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann
die Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben. |
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und unter
Bedachtnahme auf Art und Umfang der erforderlichen Ausbildung die Arten von
Zivilluftfahrerschulen einschließlich deren Ausbildungsbefugnisse, die
Erforderlichkeit eines Registrierungs- oder Genehmigungsverfahrens vor
Aufnahme der Ausbildungstätigkeit (§§ 45, 46), die Voraussetzungen für
eine solche Registrierung oder Genehmigung sowie die im Rahmen der Ausbildungstätigkeit
einzuhaltenden Verpflichtungen mit Verordnung zu bestimmen. . (4) Der Bewerber um eine Registrierung oder Genehmigung einer
Zivilluftfahrerschule hat unbeschadet der nach einer Verordnung gemäß
Abs. 2 zu erfüllenden Voraussetzungen jedenfalls 1. einen Wohnsitz oder Sitz im Inland zu haben, und 2. seine Verlässlichkeit (§ 32) nachzuwe |
|
(3) Die Austro Control GmbH oder eine
auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde kann auf der
Grundlage der Verordnungen gemäß § 36 Abs. 2 und Abs. 2 für
die jeweiligen Arten von Zivilluftfahrerscheinen und damit verbundener
Berechtigungen Ausbildungsinhalte einschließlich der von den Zivilluftfahrerschulen
zu beachtenden Lehrpläne festlegen und in luftfahrtüblicher Weise kundmachen.
|
|
(5) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann mit Verordnung vorsehen, dass abweichend zu
Abs. 4 Z 1 Ausbildungen in Zivilluftfahrerschulen mit Sitz
außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten der Joint Aviation Authorities
(JAA) genehmigt werden können. In diesem Fall hat der Bewerber um eine
Genehmigung einen Zustellbevollmächtigten im Inland namhaft zu machen. |
§42. (2) Der Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie kann nach Maßgabe des öffentlichen Interesses der
Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang
das sonstige zivile Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist
oder ausgebildet werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH
zu bewilligen. § 43 und § 46 lit. a und d sind anzuwenden.
Beinhaltet die Bewilligung auch die Berechtigung zur Überprüfung der
fachlichen Befähigung gemäß § 28, dann besteht diesbezüglich
Betriebspflicht. |
(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
kann nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch
Verordnung festlegen, ob und in welchem Umfang das sonstige zivile
Luftfahrtpersonal im Rahmen von Schulen auszubilden ist oder ausgebildet
werden kann. Diese Schulen sind von der Austro Control GmbH zu bewilligen.
Die §§ 46 bis 48 sind sinngemäß
anzuwenden. Beinhaltet die Genehmigung auch die Berechtigung zur Überprüfung
der fachlichen Befähigung gemäß § 28 Abs. 3, dann besteht
diesbezüglich Betriebspflicht. |
(3) Soweit die Joint Aviation
Authorities (JAA) oder andere internationale Einrichtungen Regelungen
betreffend die Schulung von sonstigem zivilen Luftfahrtpersonal und die
Genehmigungsvoraussetzungen für diese Schulen verabschiedet haben, kann durch
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt
werden, dass diese Regelungen anzuwenden sind. Abs. 2 zweiter bis
vierter Satz und die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben
diesfalls unberührt. |
(7) Soweit die Joint Aviation Authorities (JAA) oder andere
internationale Einrichtungen Regelungen betreffend die Schulung von sonstigem
zivilem Luftfahrtpersonal und die Genehmigungsvoraussetzungen für diese
Schulen verabschiedet haben, kann durch Verordnung des Bundesministers für
Verkehr, Innovation und Technologie festgelegt werden, dass diese Regelungen
anzuwenden sind. Abs. 6 zweiter bis vierter Satz bleiben diesfalls
unberührt. |
|
Registrierungsverfahren § 45.
(1) Die Tätigkeit einer
registrierten Zivilluftfahrerschule darf nach einem mit Eintragung
abgeschlossenen Registrierungsverfahren (Abs. 2) bei der Austro Control
GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen
Behörde ausgeübt werden. (2) Die Austro Control GmbH oder eine auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat auf Grund
eines Antrages auf Registrierung die betreffende Zivilluftfahrerschule in ein
zu diesem Zwecke von der zuständigen Behörde zu führendes öffentliches
Register einzutragen und dies dem Bewerber schriftlich mitzuteilen, wenn
festgestellt wird, dass die in § 44 Abs. 3 und der Verordnung gemäß
§ 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Stellt die Austro
Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständige Behörde fest, dass die in § 44 Abs. 3 oder
die in der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten
Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist der Antrag auf Registrierung mit
Bescheid abzuweisen. |
|
Genehmigungsverfahren § 46.
(1) Die Tätigkeit einer genehmigten
Zivilluftfahrerschule darf
nach einer durch schriftlichen Bescheid der Austro Control GmbH oder einer auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erteilten
Genehmigung ausgeübt |
|
(2) Die Austro
Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständige Behörde hat, sofern die in § 44 Abs. 3 und
der Verordnung gemäß § 44 Abs. 2 festgelegten Voraussetzungen
erfüllt sind, die entsprechende Genehmigung mittels schriftlichem Bescheid zu
erteilen und die Zivilluftfahrerschule in das gemäß § 45 Abs. 2 zu
führende Verzeichnis einzutragen. |
§ 43. (3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt,
befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur Gewährleistung einer
geordneten Ausbildung oder sonst zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt
erforderlich ist. |
(3) Die Genehmigung ist
insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies zur
Gewährleistung einer geordneten Ausbildung oder sonst zur
Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Insbesondere
kann die Austro Control GmbH oder eine auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde jederzeit die
Verwendung bestimmter Lehrpläne vorschreiben. |
Untersagung
des Ausbildungsbetriebes § 45. (1) Die Austro Control GmbH oder eine
auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die
Ausübung des Ausbildungsbetriebes zu untersagen, wenn eine der Voraussetzungen
des § 44 nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der
Betriebsaufnahmebewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch
fortdauert. |
Untersagung des
Ausbildungsbetriebes § 47.
(1) Die Austro Control GmbH oder eine auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die Ausübung
des Ausbildungsbetriebes mit Bescheid zu untersagen, wenn 1. eine der Voraussetzungen für eine Anmeldung
(§ 45) oder Genehmigung (§ 46) nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt
der Anmeldung oder Genehmigung nicht gegeben war und dieser Mangel noch
fortdauert, oder 2. im Rahmen des Ausbildungsbetriebes
einzuhaltende Verpflichtungen nicht beachtet werden. |
(2) Zugleich mit der Untersagung des
Ausbildungsbetriebes hat die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer
Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde eine angemessene Frist zu
bestimmen, innerhalb deren die festgestellten, die Untersagung begründenden
Mängel zu beheben sind. |
(2) In dem Bescheid gemäß Abs. 1 ist eine angemessene
Frist zu bestimmen, innerhalb derer die festgestellten, die Untersagung
begründenden Mängel dauerhaft zu beheben sind. |
(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter
Ausbildungsbetrieb darf erst auf Grund einer neuerlichen
Betriebsaufnahmebewilligung wiederaufgenommen werden. Die Bestimmung des
§ 44 Abs. 2 ist anzuwenden. |
(3) Ein gemäß Abs. 1 untersagter Ausbildungsbetrieb
darf erst dann wieder aufgenommen werden, wenn von der Austro Control GmbH oder einer auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde mit
schriftlichem Bescheid die dauerhafte Behebung der die Untersagung
begründenden Mängel festgestellt wurde. |
Widerruf der Ausbildungsbewilligung § 46. Die Ausbildungsbewilligung ist von der
Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn a) eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung
der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist
oder eine Betriebspflicht gemäß § 42 Abs. 2 nicht erfüllt wird, b) der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht
innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der
Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat,
oder c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig
versagt worden ist, oder d) der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr
geruht hat, oder e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45
untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind, oder f) der Inhaber der Bewilligung unwiderruflich
erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr auszuüben. |
Widerruf der Registrierung oder Genehmigung § 48.
Die Austro Control GmbH oder eine auf
Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständige Behörde hat die
Eintragung (§ 45) oder die Genehmigung (§ 46) einer
Zivilluftfahrerschule mit Bescheid zu widerrufen, wenn 1. der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt
wurde und der Mangel nicht fristgerecht behoben worden ist, oder 2. der Inhaber der Zivilluftfahrerschule
gegenüber der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß
§ 140b zuständigen Behörde erklärt, den Ausbildungsbetrieb nicht mehr
auszuüben. |
Zivilfluglehrer § 47. (1) Zur Betätigung als Zivilfluglehrer
ist eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer
Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese
Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen
(Zivilfluglehrerdiplom). |
Zivilfluglehrer § 49.
(1) Zur Betätigung als Zivilfluglehrer ist
eine Erlaubnis der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer
Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erforderlich. Diese
Erlaubnis ist durch schriftlichen Bescheid zu erteilen
(Zivilfluglehrerberechtigung). Die Zivilfluglehrerberechtigung ist eine mit
einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung im Sinne von § 29
Abs. 2. |
(2) Das Zivilfluglehrerdiplom
berechtigt den Inhaber, theoretischen und praktischen Unterricht an
Zivilluftfahrerschulen zur Erlangung der in ihm bezeichneten Arten von
Zivilluftfahrerscheinen zu erteilen. |
(2) Der Zivilfluglehrer ist berechtigt, in dem in der
Erlaubnis gemäß Abs. 1 bezeichneten Umfang praktischen Unterricht im Rahmen
von Zivilluftfahrerschulen zu erteilen. |
Voraussetzungen
der Ausstellung eines Zivilfluglehrerdiploms § 48. (1) Ein Zivilfluglehrerdiplom ist
auszustellen, wenn der Bewerber a) das 21. Lebensjahr vollendet hat, b) einen Zivilluftfahrerschein jener Art
besitzt, für dessen Erwerber theoretischen und praktischen Unterricht erteilen
will, c) die erforderliche praktische Betätigung als
Zivilluftfahrer nachweist (§ 49), d) für die Lehrtätigkeit fachlich befähigt ist
(§ 50). |
Voraussetzungen für die
Erteilung der Zivilfluglehrerberechtigung § 50. (1) Der Bewerber um eine Zivilfluglehrerberechtigung muss unbeschadet der
nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 2 zu erfüllenden
Voraussetzungen jedenfalls 1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und 2. einen Zivilluftfahrerschein beziehungsweise
die mit einem Zivilluftfahrerschein verbundene Berechtigung besitzen, für
dessen Erwerb er praktischen Unterricht erteilen will. |
(2) Im Zivilfluglehrerdiplom ist der Umfang
der Berechtigung im Rahmen des Antrages nach Maßgabe des Ergebnisses des
Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. |
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie
kann unter Beachtung der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit
Verordnung bestimmen, ob und inwieweit hinsichtlich des praktischen
Unterrichtes mit Hilfe von Flugsimulatoren vom Erfordernis in Abs. 1
Z 2 abgesehen werden kann. |
Zulassung
der praktischen Ausbildung § 51. Personen, die sich der Ausbildung zum
Zivilluftfahrer unterziehen wollen, bedürfen für die praktische Ausbildung an
Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge einer Erlaubnis der Austro Control GmbH
oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde.
Diese ist zu erteilen, wenn der Bewerber verläßlich und körperlich und
geistig tauglich ist (§§ 32 und 33). |
Zulassung zur praktischen
Ausbildung (Flugschülerausweis) § 51.
(1) Personen, die sich der Ausbildung zum
Zivilluftfahrer unterziehen wollen, bedürfen für die praktische Ausbildung an
Bord eines Luftfahrzeuges im Fluge einer Erlaubnis der Austro Control GmbH
oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen
Behörde (Flugschülerauweis). Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn der
Bewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat (§ 31), verlässlich (§ 32) und tauglich (§ 33)
ist. |
|
(2) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Beachtung
der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt mit Verordnung bestimmen, ob
und inwieweit im Falle von Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und
Paragleitern sowie Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern vom
Erfordernis gemäß Abs. 1 abgesehen werden kann. |
Übungs-
und Prüfungsflüge § 52. (1) Übungs- und Prüfungsflüge ohne
Begleitung eines Zivilfluglehrers, die im Rahmen der praktischen Ausbildung
zum Zivilluftfahrer erforderlich sind, bedürfen keiner Erlaubnis nach diesem
Bundesgesetz. Die Bestimmungen des § 51 bleiben unberührt. |
Übungs- und Prüfungsflüge,
Alleinflüge § 52.
(1) Übungs- und Prüfungsflüge im Rahmen der
praktischen Ausbildung zum Zivilluftfahrer sind unter unmittelbarer Aufsicht
und Anleitung eines dazu berechtigten Zivilfluglehrers (§ 44)
durchzuführen. Dabei gilt dieser als verantwortlicher Pilot (§ 125). |
(2) Bei Übungs- und Prüfungsflügen in
Begleitung eines Zivilfluglehrers gilt dieser als verantwortlicher Pilot
(§ 125). |
(2) Sind gemäß einer Verordnung auf
Grund des § 36 Abs. 2 im Rahmen der praktischen Ausbildung
Übungsflüge ohne Begleitung eines Zivilfluglehrers (Alleinflüge)
erforderlich, ist keine gesonderte Erlaubnis nach diesem Bundesgesetz
erforderlich. Die Zivilluftfahrerschule, in deren Rahmen die Alleinflüge
stattfinden, hat sicherzustellen, dass dabei die Erfordernisse der Sicherheit
der Luftfahrt beachtet werden. |
§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen über die
Erteilung und den Widerruf einer Erlaubnis für sonstiges ziviles
Luftfahrtpersonal oder einer Ausbildungsbewilligung für sonstiges ziviles
Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und in der auf
Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnung (EG) Nr. 2042/2003
festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige
nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.
§ 42 Abs. 2 vierter Satz und die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, bleiben diesfalls
unberührt. |
§ 57a. (1) Soweit Bestimmungen über die
Erteilung, die Untersagung der Ausübung und den Widerruf einer Erlaubnis für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal oder einer Ausbildungsbewilligung für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal in der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002
und in der auf Grund dieser Verordnung erlassenen Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003 festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden
Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser
Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. Die Bestimmungen über die
Prüfungskommissionen gemäß § 37 Abs. 1 und 3, § 38 und
§ 39 sind sinngemäß anzuwenden |
(2) ... |
(2) ... |
Benützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt. § 62. (1) Der Bundesminister
für Landesverteidigung kann auf Antrag die Bewilligung erteilen für a) die Benützung von Militärflugplätzen durch
Zivilluftfahrzeuge b) die Errichtung von ständigen Einrichtungen
für Zwecke der Zivilluftfahrt auf Militärflugplätzen. (2)
Bewilligungen gemäß Abs. 1 haben die im Interesse der Landesverteidigung
und der Zivilluftfahrt erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen
zu enthalten. (3)
Vor Erteilung der Bewilligung gemäß Abs. 1 hat der Bundesminister für
Landesverteidigung das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr,
Innovation und Technologie herzustellen, wenn es sich um eine nicht
ausschließlich militärischen Interessen dienende Benützung oder um die
Errichtung von ständigen Einrichtungen handelt. (4)
Für die Benützung von Militärflugplätzen gemäß Abs. 1 lit. a kann
der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung
Gebühren festlegen und dem Halter des Luftfahrzeuges oder demjenigen, welcher
diese Einrichtungen oder Dienste in Anspruch nimmt, durch Bescheid
vorschreiben. In der Verordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände
festzulegen und dafür feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. (5)
Wird im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß Abs. 1 lit. a
für Zwecke der Zivilluftfahrt ein Flughafen betrieben, so sind die
§§ 63, 64, 66 und 74 bis 76 sinngemäß anzuwenden, jedoch mit der
Maßgabe, daß anstelle der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung
zuständigen Behörde der Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
tritt. Bewilligungen gemäß Abs. 1 lit. b bleiben davon unberührt |
Benützung von Militärflugplätzen für
Zwecke der Zivilluftfahrt § 62. (1) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann
auf Antrag die Bewilligung für die Benützung von Militärflugplätzen durch
Zivilluftfahrzeuge oder für die Errichtung von ständigen Einrichtungen für
Zwecke der Zivilluftfahrt auf Militärflugplätzen erteilen, wenn keine Interessen
der Landesverteidigung entgegenstehen. (2) Bewilligungen gemäß Abs. 1 haben die im
Interesse der Landesverteidigung und der Sicherheit der Luftfahrt
erforderlichen Bedingungen, Auflagen und Befristungen zu enthalten und sind
zu widerrufen, wenn eine der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht
mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist. (3) Soll im Rahmen der Benützung von Militärflugplätzen
für Zwecke der Zivilluftfahrt internationaler Luftverkehr mit den hiefür
erforderlichen ständigen Einrichtungen betrieben werden, dann ist vor
Erteilung der Bewilligungen gemäß Abs. 1 mit dem Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie das Einvernehmen herzustellen. Dasselbe
gilt für jede Änderung oder den Widerruf dieser Bewilligungen. (4) Im Falle der Benützung eines Militärflugplatzes
gemäß Abs. 3 sind die §§ 63, 64, 66, 74 bis 75, 80a, 134a,
135 Abs. 2 und 3, 136 Abs. 1 und 142 anzuwenden, jedoch mit der
Maßgabe, dass 1. zur Erteilung der in diesen Bestimmungen
normierten Bewilligungen, Untersagungen und Widerrufe der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Landesverteidigung zuständig ist und 2. an die Stelle des Zivilflugplatzhalters der
Inhaber der Bewilligung gemäß Abs. 1 tritt. (5) Für eine nicht im
Interesse der Landesverteidigung gelegene Benützung von Militärflugplätzen
hat der Bundesminister für Landesverteidigung dem Luftfahrzeughalter oder
demjenigen, der den Militärflugplatz benützt, Gebühren für die Bereitstellung
von Leistungen vorzuschreiben. Dies gilt nicht für den Fall einer Benützung
gemäß Abs. 3. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat entsprechende
Kostensätze durch Verordnung festzulegen. |
§ 141. (1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe,
Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe,
Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und
Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur
Erteilung der jeweiligen Genehmigung zuständig ist (Aufsichtsbehörde).
Luftfahrtunternehmen unterliegen in Angelegenheiten des Flugbetriebes und in
technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro Control GmbH. (1a)
Ein Flughafen, der im Rahmen einer Mitbenützungsbewilligung gemäß § 62
Abs. 1 lit. a für Zwecke der Zivilluftfahrt betrieben wird,
unterliegt der Aufsicht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie. Die Aufsicht kann daneben auch vom Bundesminister für
Landesverteidigung ausgeübt werden, soweit dies für die Wahrung militärischer
Interessen erforderlich ist. Die Abs. 2 bis 6 sind sinngemäß anzuw |
§ 141. (1) Zivilluftfahrerschulen, Schulen für
sonstiges ziviles Luftfahrtpersonal, Instandhaltungsbetriebe,
Entwicklungsbetriebe, Herstellungsbetriebe, Instandhaltungshilfsbetriebe,
Betriebe gemäß Anhang I, Unterabschnitt G, der Verordnung (EG)
Nr. 2042/2003, Zivilflugplätze, Luftfahrzeug-Vermietungsunternehmen und
Luftverkehrsunternehmen unterliegen der Aufsicht der Behörde, die zur
Erteilung der jeweiligen Genehmigung oder Registrierung
zuständig ist (Aufsichtsbehörde). Luftfahrtunternehmen unterliegen in Angelegenheiten
des Flugbetriebes und in technischen Angelegenheiten der Aufsicht der Austro
Control GmbH. (1a) Ein im Rahmen
der Benützung eines Militärflugplatzes für Zwecke der Zivilluftfahrt gemäß
§ 62 Abs. 1 bewilligter Betrieb von internationalem Luftverkehr mit
den hiefür erforderlichen ständigen Einrichtungen unterliegt der Aufsicht des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Die Aufsicht kann
daneben auch vom Bundesminister für Landesverteidigung ausgeübt werden,
soweit dies für die Wahrung militärischer Interessen erforderlich ist. Die
Abs. 2 bis 6 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des
Halters von Zivilflugplätzen der Inhaber einer Bewilligung gemäß § 62
Abs. 1 tritt |
(2) bis (6) ... |
(2) bis (6) ... |
§ 171. (1) Bei Gefährdung der
Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den
mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und
Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen
(§ 120), in Ausnahmebereichen (§ 121) den in Betracht kommenden
militärischen Dienststellen, und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der
Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen,
wenn 1. die für den Flug notwendigen
Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung
des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden
können, 2. der verantwortliche Pilot sich offensichtlich
in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand
befindet, 3. versucht wird, Personen oder Sachen mit
Zivilluftfahrzeugen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen zu
befördern oder 4. Zivilluftfahrer ohne die nach den §§ 42
und 44 erforderlichen Bewilligungen auszubilden, 5. der Flug gegen im Interesse der Verminderung
des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde, 6. versucht wird, Außenabflüge oder
Außenlandungen ohne die nach § 9 erforderlichen Bewilligungen
durchzuführen. |
§ 171. (1) Bei Gefährdung der
Sicherheit der Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen obliegt es den
mit der Überwachung der Einhaltung der in der Luftfahrt geltenden Rechts- und
Sicherheitsvorschriften (§ 119 lit. e) betrauten Personen
(§ 120), in Ausnahmebereichen (§ 121) den in Betracht kommenden
militärischen Dienststellen, und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
die Durchführung von Flügen zu verbieten. Eine Gefährdung der Sicherheit der
Luftfahrt oder anderer öffentlicher Interessen ist insbesondere anzunehmen,
wenn 1. die für den Flug notwendigen
Zivilluftfahrerberechtigungen oder die Voraussetzungen für eine Verwendung
des Luftfahrzeuges im Fluge weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht werden
können, 2. der verantwortliche Pilot sich offensichtlich
in einem durch Alkohol, Drogen oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand
befindet, 3. versucht wird, Personen oder Sachen mit
Zivilluftfahrzeugen ohne die nach § 102 erforderlichen Bewilligungen zu
befördern oder 4. Zivilluftfahrer ohne die erforderliche
Registrierung oder Genehmigung auszubilden, 5. der Flug gegen im Interesse der Verminderung
des Fluglärms erlassene Gesetze, Verordnungen oder Bescheide verstoßen würde, 6. versucht wird, Außenabflüge oder
Außenlandungen ohne die nach § 9 erforderlichen Bewilligungen
durchzuführen. |
(2) bis (5)… |
(2) bis (5)… |
§ 173. (1) bis (21) ... |
§ 173. (1) bis (21) ... |
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„(22) § 62 und § 141
Abs. 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. XXX, treten mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden
Tag in Kraft. Alle vor diesem Datum erteilten Bewilligungen im Zusammenhang
mit der Mitbenützung von Militärflugplätzen für Zwecke der Zivilluftfahrt bleiben
unberührt. (23) § 28,
§ 29 Abs. 2, § 30 Abs. 1, § 31 samt Überschrift, die
§§ 36 bis 52 jeweils samt Überschrift, § 57a Abs. 1,
§ 141 Abs. 1 sowie die Gliederungsüberschrift vor § 44 treten
in der Fassung BGBl. I Nr. XXX
mit dem der Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag, frühestens jedoch
mit 1. März 2006 in Kraft. Für Inhaber von vor diesem Datum erteilten
Erlaubnissen gemäß § 26 treten die §§ 33 bis 35 mit der Maßgabe in
Kraft, dass das gemäß diesen Bestimmungen erforderliche Tauglichkeitszeugnis
bei der folgenden Verlängerung dieser Erlaubnis der Austro Control GmbH oder
einer gemäß auf Grund einer Verordnung gemäß § 140b zuständigen Behörde
vorzulegen ist. (24) Der
Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung
Regelungen darüber zu treffen, inwieweit Zivilluftfahrerschulen mit einer vor
dem im Abs. 23 bezeichneten Datum erteilten Ausbildungs- und
Betriebsaufnahmebewilligung als registrierte (§ 45) oder als genehmigte
(§ 46) Zivilluftfahrerschulen zu gelten haben. (25) Verordnungen
auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. XXX dürfen
bereits vor dem im Abs. 23 bezeichneten Datum erlassen werden, sie
dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden |