V O R B L A T T
Problem:
Die Planung des
Brenner Basistunnels erfolgt aufgrund seines Charakters als ein im gemeinsamen
europäischen Interesse gelegenes Vorhaben durch eine Europäische
Aktiengesellschaft (Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE)
gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.Oktober 2001 über das
Statut der Europäischen Gesellschaft (SE - Societas Europaea). Gesellschafter
sind von österreichischer Seite der Bund und das Bundesland Tirol, von
italienischer Seite eine unmittelbar im Eigentum der Republik Italien stehende
Gesellschaft. Der Bund hat sich syndikatsvertraglich gegenüber dem Land Tirol
und Italien das Recht gesichert, seine Anteile ohne deren vorherige Zustimmung
an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu veräußern.
§ 6 des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“
sieht die Finanzierung der Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft (BBT AG) in
Form von Förderungsverträgen vor. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die
Finanzierung durch Gesellschafterzuschüsse zweckmäßiger ist. Darüber hinaus
wurde in der Zwischenzeit die BBT AG mit der italienischen Rechtsvorgängerin zu
einer Europäischen Aktiengesellschaft verschmolzen. Gesellschafterleistungen
der beiden österreichischen Gesellschafter sind nach der derzeitigen Rechtslage
von der Gesellschaftsteuer befreit, solche der italienischen Gesellschafterin
hingegen gesellschaftsteuerpflichtig.
Unternehmenszweck
der Brenner Eisenbahn GmbH ist ausschließlich die Planung und Errichtung von
Schieneninfrastruktur auf der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein
bis Staatsgrenze am Brenner. Der Bund war unmittelbarer Gesellschafter der
Brenner Eisenbahn GmbH. Gesellschafterleistungen des Bundes sind von der
Gesellschaftsteuer befreit. Da dieser mit 31. Dezember 2004 die
Anteilsrechte an der Brenner Eisenbahn GmbH in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG
einbrachte, wären Gesellschafterleistungen der ÖBB-Infrastruktur Bau AG an die
Brenner Eisenbahn GmbH gesellschaftsteuerpflichtig, weil die Anteile nicht mehr
unmittelbar von österreichischen Gebietskörperschaften gehalten werden.
Schließlich sieht
die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.
April 2004 zur Änderung der Richtlinien 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung
der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft vor, dass der nächste Schritt zur
Öffnung der Zugangsrechte im
grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr für Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft vorgezogen mit 1.Jänner 2006 festzulegen ist.
Ziel:
Ermöglichung der
Finanzierung dieser durch Verschmelzung aus der BBT AG hervorgegangenen
Europäischen Aktiengesellschaft mittels Gesellschafterzuschüssen.
Gesellschaftsteuerrechtliche
Gleichbehandlung der Gesellschafterleistungen der österreichischen
Gesellschafter und der italienischen Gesellschafterin.
Gesellschafterleistungen
an die Brenner Eisenbahn GmbH sollen mit Rücksicht auf ihren Unternehmenszweck
auch dann von der Gesellschaftsteuer befreit sein, wenn österreichische
Gebietskörperschaften nicht mehr unmittelbar, sondern mittelbar beteiligt sind.
Ermächtigung zur
Veräußerung der Anteile des Bundes an der in der BBT SE aufgegangenen BBT AG an
die ÖBB-Infrastruktur Bau AG.
Weitere
Netzöffnung im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr bereits ab 1.Jänner
2006.
Lösung:
Rechtliche
Anpassung, um die Finanzierung der durch Verschmelzung aus der BBT AG
hervorgegangenen Europäischen Aktiengesellschaft mittels Gesellschafterzuschuss
zu ermöglichen.
Aufnahme einer
Befreiung von der Gesellschaftsteuer für jegliche Gesellschafterleistungen an
die Europäische Aktiengesellschaft. Aufnahme einer Befreiung von der
Gesellschaftsteuer auch für Gesellschafterleistungen im Falle der mittelbaren
Beteiligung des Bundes an der Brenner Eisenbahn GmbH.
Normierung einer
gesetzlichen Ermächtigung zur Veräußerung der Bundesanteile an der BBT SE an
die ÖBB-Infrastruktur Bau AG.
Anpassung des
Eisenbahngesetzes 1957, um die weitere Öffnung des grenzüberschreitenden
Netzzuggangs im Schienengüterverkehr zu ermöglichen.
Gleichzeitig soll
als eine flankierende Maßnahme im Zusammenhang mit der Umsetzung der
technischen Interoperabilität die gesetzliche Grundlage zur Einrichtung einer
akkreditierten bzw. benannten Prüfstelle im
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geschaffen werden.
Alternative:
Beibehaltung der
Finanzierung in Form von Förderungen; dies würde jedoch dazu führen, dass der
italienische Gesellschafter Gesellschafterzuschüsse leistet, während der Bund
Förderungsverträge abschließt. Dies ist aus Effizienzgründen nicht
wünschenswert.
Aufhebung der
Gesellschaftsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b KVG
und damit Gesellschaftsteuerpflicht auch für die österreichischen
Gesellschafter. Darüber hinaus wären der Gesellschaftsteuer unterliegende
Rechtsvorgänge somit bei allen Versorgungsbetrieben steuerpflichtig.
Gesellschaftsteuerpflicht
für die Gesellschafterleistungen an die Brenner Eisenbahn GmbH.
Die Übertragung an
die ÖBB-Infrastruktur Bau AG könnte auch ex lege analog zur Einbringung der BEG
in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG erfolgen, die gewählte Möglichkeit erlaubt aber
mehr Flexibilität hinsichtlich des Ausmaßes der Anteilsübertragung und der
begleitenden vertraglichen Regelungen.
Keine Alternative
zur Umsetzung der Richtlinie 2004/51/EG.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die näheren
Bestimmungen zur Planung des Brenner Basistunnels, insbesondere die Errichtung
der Projektgesellschaft, wurden bereits im Bundesgesetz zur Errichtung einer
„Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ vorgesehen. Die nunmehrigen Änderungen
sind im Rahmen des Vollzugs zweckmäßig, haben jedoch keine Auswirkungen auf die
Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort.
Finanzielle
Auswirkungen:
Aus der Änderung
der Finanzierungsform ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.
Entfall der
Gesellschaftssteuer für die Gesellschafterleistungen der italienischen
Gesellschafterin an der Europäischen Aktiengesellschaft: Euro 90 Mio sind
das Gesamtbudget der Planungsphase, das zu jeweils 50 % von den
österreichischen und italienischen Gesellschaftern aufgebracht wird. Daher
ergibt sich folgender Entfall an Gesellschaftssteuer: 1 % von Euro 45
Mio, somit Euro 450.000.
Für die Brenner
Eisenbahn GmbH ergibt sich voraussichtlich kein Entfall an Gesellschaftssteuer,
da diese Gesellschaft grundsätzlich über Subventionen finanziert werden soll.
Grund der Gesellschaftssteuerbefreiung ist hier die Gleichstellung mit der
ÖBB-Infrastruktur Bau AG, die auch von der Gesellschaftssteuer befreit ist.
Bei Einrichtung
einer Prüfstelle bei der im Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz
vorgesehenen Gesellschaft sollen sich keine finanziellen Auswirkungen für den
Bund ergeben, weil eine solche Tätigkeit der Gesellschaft kostendeckend gegen
Entgelt zu führen ist.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die beabsichtigten
Änderungen stehen nicht in Widerspruch zu den EG-Vorschriften.
Im Falle der
weiteren Netzöffnung für grenzüberschreitende Schienengüterverkehre wird
ausdrücklich und terminkonform
EG-Recht umgesetzt.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Die Planung des
Brenner Basistunnels ist ein Projekt im gemeinsamen europäischen Interesse.
Diese erfolgt durch eine Europäische Aktiengesellschaft (Galleria di Base del
Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE) gemäß Verordnung (EG) Nr.2157/2001 des
Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE -
Societas Europaea) , an der von österreichischer Seite der Bund zu 25 %
und das Land Tirol zu 25 %, von italienischer Seite eine unmittelbar zu
100 % im Eigentum der Republik Italien stehende Gesellschaft zu 50 %
beteiligt sind. Diese Europäische Aktiengesellschaft ist durch Verschmelzung
der BBT AG mit einer entsprechenden italienischen Gesellschaft hervorgegangen.
Die Europäische Aktiengesellschaft soll während der Planungsphase des Brenner
Basistunnels ihren Sitz in Österreich haben. Die entsprechenden Regelungen
wurden im Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel
Aktiengesellschaft“ (BBT AG - Gesetz), BGBl. I Nr. 87/2004, vorgesehen.
Im § 5 BBT AG -
Gesetz wird nunmehr dem Bund die Möglichkeit eingeräumt, seine Anteile an der
in der BBT SE aufgegangenen BBT AG an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu
veräußern.
§ 6 BBT AG -
Gesetz sieht die Finanzierung der Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft (BBT
AG) durch den Bund in Form von Förderungsverträgen vor. Es hat sich jedoch
gezeigt, dass die Finanzierung durch Gesellschafterzuschüsse zweckmäßiger ist.
Mit der
nunmehrigen Änderung des § 6 BBT AG - Gesetz wird dem Bund die Möglichkeit
eröffnet, die Finanzierung im Gleichklang mit dem italienischen Gesellschafter
in Form von Gesellschafterzuschüssen vorzunehmen. Die Finanzierung mittels
Förderungsverträgen ist somit hinfällig. Darüber hinaus soll im Gesetzestext
klargestellt werden, dass die Finanzierungsbestimmung sich nunmehr auf die
durch Verschmelzung aus der BBT AG hervorgegangene Europäische
Aktiengesellschaft bezieht.
Rechtsvorgänge
gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) bei inländischen
Kapitalgesellschaften (zB Zuschüsse der Gesellschafter, Ersterwerb von
Gesellschaftsrechten durch die Gesellschafter bei Kapitalerhöhungen)
unterliegen in Österreich der Gesellschaftsteuer von 1 %. Gemäß § 6
Abs. 1 Z 1 lit. b KVG sind die im § 2 KVG bezeichneten Rechtsvorgänge
bei inländischen Kapitalgesellschaften befreit, die der Versorgung der
Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr
oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der
Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem
Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der
Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. Demzufolge wären
die im § 2 KVG angeführten Rechtsvorgänge, wenn sie von den
österreichischen Gesellschaftern verwirklicht werden, von der
Gesellschaftsteuer befreit, wenn sie von der italienischen Gesellschafterin
verwirklicht werden, hingegen gesellschaftsteuerpflichtig.
Durch die Änderung
des Brenner Basistunnelgesetzes (BBT AG - Gesetz) und Schaffung einer
Befreiungsbestimmung bezüglich Gesellschaftsteuer soll eine
gesellschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung der österreichischen
Gesellschafter und der italienischen Gesellschafterin herbeigeführt werden.
Unternehmenszweck
der Brenner Eisenbahn GmbH ist ausschließlich die Planung und Errichtung von
Schieneninfrastruktur auf der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein
bis Staatsgrenze am Brenner. Der Bund war unmittelbarer Gesellschafter der
Brenner Eisenbahn GmbH, brachte jedoch seine Anteilsrechte an dieser
Gesellschaft mit 31. Dezember 2004 in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG
ein. Während Rechtsvorgänge nach § 2 KVG zwischen dem Bund und der Brenner
Eisenbahn GmbH vor der Einbringung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1
lit. b KVG von der Gesellschaftsteuer befreit waren, wären sie nach der
Einbringung gesellschaftsteuerpflichtig, weil die genannte Befreiungsbestimmung
nach der Rechtsprechung des VwGH nur auf Gebietskörperschaften, die
unmittelbare Gesellschafter sind, anwendbar ist.
Bei der Planung
und Errichtung der Schieneninfrastruktur auf der angeführten Eisenbahnstrecke
handelt es sich um ein Projekt im gemeinsamen europäischen Interesse. Durch die
Umstrukturierung soll es nicht zu einer Gesellschaftsteuerbelastung kommen,
weshalb eine Befreiungsbestimmung bezüglich Gesellschaftsteuer geschaffen
werden soll.
Die Änderung des
Eisenbahngesetzes ist deshalb notwendig geworden, da die weitere Netzöffnung
für Schienengüterverkehre gemäß der Richtlinie 2004/51/EG mit 1.Jänner 2006
festgelegt worden ist.
Die Änderung des
Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes ist vorgesehen, um eine
akkreditierte bzw. benannte Stelle einrichten und anbieten zu können. Dies ist
gerade in der aktuellen Phase zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes und zur
gleichzeitigen Interoperabilität bei der Eisenbahntechnik eine zweckmäßige
flankierende Maßnahme.
Besonderer Teil
Artikel 1 (Änderung des Bundesgesetzes zur
Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“)
Zu Z 1 (§ 5 samt Überschrift):
Aufgrund der
Tatsache, dass sich der Bund syndikatsvertraglich gegenüber dem Land Tirol und
Italien das Recht gesichert hat, ohne deren vorherige Zustimmung seine Anteile
an der BBT SE an die ÖBB‑ Infrastruktur Bau AG zu veräußern, soll diese
Ermächtigung gesetzlich verankert werden.
Zu Z 2 und 3 (§ 6 Abs. 1
und 2):
Im Zuge der
Projektumsetzung stellte sich heraus, dass die Finanzierung der durch
Verschmelzung aus der BBT AG hervorgegangenen Europäischen Aktiengesellschaft
(Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE) am zweckmäßigsten
durch Gesellschafterzuschüsse erfolgt. Durch diese Änderungen wird diese Finanzierungsform
gesetzlich ermöglicht. Gleichzeitig ist bei dieser Finanzierungsform keine
gesonderte vertragliche Vereinbarung mit der Europäischen Aktiengesellschaft
erforderlich.
Zu Z 4 (§ 8):
Die Europäische Aktiengesellschaft (Galleria di Base del Brennero - Brenner
Basistunnel BBT SE) hat inländische und ausländische Gesellschafter. Die
inländischen Gesellschafter sind der Bund und ein Land. Der Gesellschaftssteuer
unterliegende Rechtsvorgänge der österreichischen Gesellschafter sind gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 1 lit. b Kapitalverkehrsteuergesetz von der
Gesellschaftsteuer befreit. Im Interesse einer steuerlichen Gleichbehandlung
der in- und ausländischen Gesellschafter soll für alle möglichen Formen der
Finanzierung durch die Eigentümer eine generelle Gesellschaftsteuerbefreiung
für der Gesellschaftssteuer unterliegende Rechtsvorgänge bei der Europäischen
Aktiengesellschaft geschaffen werden.
Zu Z 5 (Inkrafttreten):
Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Im Hinblick auf den
Inkrafttretenstermin 1. Jänner 2005 gelten die Finanzierungsbestimmungen
im § 6 BBT AG - Gesetz ab dem 1. Jänner 2005 in der durch dieses
Bundesgesetz geänderten Fassung. Die Gesellschaftssteuerbefreiung im § 8
tritt ebenfalls mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner
Eisenbahn GmbH“):
Zu Z 1
(§ 3 Abs. 2 und 3):
Durch ein
redaktionelles Versehen in der Novellierungsanordnung 1. des Artikel 2
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004, erfolgte keine exakt
vorzunehmende Anpassung des § 3 Abs. 2 und 3 an die durch die
Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel von der Brenner Eisenbahn
GmbH an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft neu geschaffene rechtliche
Situation, nämlich dass die Brenner Eisenbahn GmbH seither nur mehr für die
Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei
Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zuständig ist.
Zu Z 2
(§ 4a):
Im Zuge der ÖBB-Reform werden gemäß § 34 Bundesbahngesetz die
Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Eisenbahn GmbH per 31. Dezember 2004 in
die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft eingebracht. Somit wären in
Hinkunft Gesellschafterleistungen an die Brenner Eisenbahn GmbH, deren
Unternehmenszweck ausschließlich die Planung und Errichtung von
Schieneninfrastruktur ist, gesellschaftsteuerpflichtig, da die Anteile sodann
nicht mehr direkt von österreichischen Gebietskörperschaften gehalten werden.
Dies ist weder beabsichtigt noch zweckmäßig, daher sollen der
Gesellschaftssteuer unterliegende Rechtsvorgänge bei der Brenner Eisenbahn GmbH
von der Gesellschaftsteuer befreit werden. Inkrafttretenstermin soll der 1.
Jänner 2005 sein, um alle möglichen Formen der Finanzierung durch den Eigentümer
bei der Brenner Eisenbahn GmbH bereits ab dem Zeitpunkt der Einbringung der
Anteilsrechte in die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft von der
Gesellschaftsteuer zu befreien.
Zu Z 3
(Aufhebung § 7 Abs. 5 und 6):
Entsprechend Artikel 1
(Deregulierungsauftrag) des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I
Nr. 151/2001, sind die in der Zwischenzeit obsolet gewordenen Regelungen
in den Abs. 5 und 6 aufzuheben.
Artikel 3 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957):
Zu Z 2 (§ 133):
Die Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der
Gemeinschaft, die durch die Richtlinie 2004/51/EG geändert wurde, sieht vor,
dass bereits ab 1. Jänner 2006, und nicht wie bisher vorgesehen ab
15. März 2008, Eisenbahnverkehrsunternehmen der Zugang zum gesamten
Schienennetz für die Erbringung von grenzüberschreitenden
Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr zu gewähren ist.
Derzeit ist im Eisenbahngesetz 1957 vorgesehen, dass diese
Zugangsrechte erst mit Ablauf des 15. März 2008 gegeben ist. Entsprechend der
Richtlinie ist dieser Zeitpunkt auf den 1. Jänner 2006 vorzuverlegen.
Artikel 4 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes:
Zu § 3 Abs. 1:
Die Errichtung
einer benannten Stelle im Sinne des Eisenbahngesetzes und im Sinne der zugrundeliegenden
EG-Richtlinien und gemäß dem Akkreditierungsgesetz in der Fassung des BGBl. I
Nr. 85/2002 vom 24. 5. 2002 bei der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) ist insbesondere
auf Grund der bereits jetzt gegebenen besonderen Aufgabenstellung der
Gesellschaft auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens sinnvoll und wird daher durch
die Nutzung von Synergieeffekten eine optimale Voraussetzung im Hinblick auf
die Unabhängigkeit, Neutralität und Zuverlässigkeit der durchzuführenden Prüfungen und Zertifizierungen
geschaffen. Die Wahrnehmung einer solchen Aufgaben bei der bundeseigenen
Gesellschaft hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit zu erfolgen; der diesbezügliche Aufwand muss über die Entgelte für
eine Prüftätigkeit gedeckt werden.
Im Übrigen liegt
es im Interesse des Bundes, dass bei der weiteren Öffnung des
Schienenverkehrsmarktes auch mehrere benannte Stellen in Österreich zur
Verfügung stehen, um den neuen Bedarf nach einer solchen qualifizierten
Prüftätigkeit decken zu können und den betroffenen Eisenbahnunternehmen die
Auswahl zwischen mehreren Anbietern zu geben (kein Aufbau eines Monopols, selbsttätige Preisregulierung
durch mehrere Anbieter).
Textgegenüberstellung
geltende
Fassung |
vorgeschlagene
Fassung |
Artikel
1 (Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel
Aktiengesellschaft“ |
|
Beteiligung
des Landes Tirol §
5. Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dem Land Tirol 50 vH der Aktien an
der BBT AG zu veräußern. |
Beteiligung
des Landes Tirol und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG §
5. Der Bundesminister
für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dem Land Tirol 50 vH der Aktien an
der BBT AG und der ÖBB‑Infrastruktur Bau AG Anteile des Bundes an der
Galleria die Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE zu veräußern. |
§
6.
(1) Der Bund fördert die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen
desselben im Rahmen des Artikels 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines
Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 durch
Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit dem Land Tirol unter
Berücksichtigung der Anteile des Landes Tirol am Grundkapital der BBT AG und
mit der BBT AG vertraglich zu vereinbaren sind, wenn 1. deren Durchführung nach den vorgegebenen
verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen
Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des
Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist,
und 2. dies im Interesse insbesondere einer
wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt. |
§
6.
(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet für
den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Planung
des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen der
vorbereitenden Arbeiten zur Realisierung des gemeinsamen Teils des Tunnels
(Studien, Erkundungen, Untersuchungen) Zuschüsse an die Galleria di Base del
Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, wenn 1. deren Durchführung nach den vorgegebenen
verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen
Leitlinien für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des
Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist,
und 2. dies im Interesse insbesondere einer
wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt. |
(2)
Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für
den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über
Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle
für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit
zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des
Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse,
ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten
sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm
und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der
Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des
erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren. |
(2)
Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für
den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über
Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle
für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit
zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des
Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse,
ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten
sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm
und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der
Schieneninfrastruktur vorzulegen. |
§
8.
Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und dem
Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten
Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden Rechtsakten und
Vermögensübertragungen von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und
Justizverwaltungsabgaben befreit. |
§
8.
Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und dem
Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten
Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden Rechtsakten und
Vermögensübertragungen von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und
Justizverwaltungsabgaben befreit. Rechtsvorgänge gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz
bei der Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE sind von der Gesellschaftsteuer
befreit. |
§
11. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. |
§
11. (1) § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. (2)
§ 6 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2005 treten mit
1. Jänner 2005 in Kraft. |
Artikel
2 (Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ |
|
§
3.
(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie für die Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben von sich
aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und
Technologie alle für eine Investionsentscheidung erforderlichen Unterlagen,
soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des
Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse,
ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten
sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm
und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der
Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen
Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren. |
§
3.
(2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein‑Innsbruck
oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des
Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine
Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und
zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen
und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit
projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung,
eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit
dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der
Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen
zu vereinbaren. |
(3)
In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft
abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau des
Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck oder von
Teilen derselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das
die Gesellschaft die zu bauende Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder zu bauende Teile derselben
zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine
allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten
(Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht
des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn
für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich
des Betriebes) zu gewähren ist. |
(3)
In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft
abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles
Staatsgrenze bei Kufstein‑Innsbruck oder von Teilen desselben ist das Unternehmen
als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft den zu bauenden
Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein‑Innsbruck oder zu bauende
Teile desselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist
auch eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten
(Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht
des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn
für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich
des Betriebes) zu gewähren ist. |
|
§
4a. Rechtsvorgänge gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz bei der
Gesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, sind von der
Gesellschaftsteuer befreit. |
§
7.
(5) Bis zur Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz zur Errichtung einer
„Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten Übertragung des
Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel
Aktiengesellschaft gelten die §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 bis 3, 3a, 3b, 4, 6
und 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004 mit der
Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles
Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck oder von Teilen derselben“ die Wortgruppe
„der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am
Brenner oder von Teilen derselben“ und § 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004 mit der Maßgabe, dass
anstelle der Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei
Kufstein–Innsbruck“ die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei
Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner“ tritt. |
aufgehoben |
(6)
Ab Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner
Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten Übertragung des Teilbetriebes
Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft sind die §§
3 Abs. 1, 2 und 4, 3a, 6 Abs. 1 und 7a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 mit der Maßgabe bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2004 anzuwenden, dass anstelle der Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke
Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen
derselben“ die Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei
Kufstein–Innsbruck oder von Teilen desselben“ tritt. |
aufgehoben |
Artikel
3 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957) |
|
§ 130.
(8) 1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie
2001/12/EG; |
§ 130. (8) 1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie
2004/51/EG; |
§ 133. (11) Bis zum Ablauf
des 15. März 2008 ist § 57 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum für sonstige grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen
im Güterverkehr nur auf dem Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des
Artikel 10a und des Anhanges I der Richtlinie 91/440/EG zur Entwicklung der
Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie
2001/12/EG zugangsberechtigt sind. |
§ 133. (11) Bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2005 ist § 57 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum für sonstige grenzüberschreitende
Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr nur auf dem Transeuropäischen
Schienengüternetz im Sinne des Artikel 10a und des Anhanges I der Richtlinie
91/440/EG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft in der
Fassung der Richtlinie 2001/12/EG zugangsberechtigt sind. |
Artikel
4 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes) |
|
§ 3. (1) Der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere: 1. der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten
über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von
Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die
Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass
Zahlungsverpflichtungen durch die
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden,
vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist; 2. die Mitwirkung bei der Vorbereitung und
Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der
sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere
bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der
Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher
Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“; 3. die Besorgung aller Geschäfte und
Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des
Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz
dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das
Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern
helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und
Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich; 4. nach Übertragung durch ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß
dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957; 5. die Geschäftsführung der
Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957. |
§ 3. (1) Der
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere: 1. der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten
über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von
Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die
Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass
Zahlungsverpflichtungen durch die
Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden,
vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und
Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist; 2. die Mitwirkung bei der Vorbereitung und
Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der
sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere
bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der
Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher
Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des
Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“; 3. die Besorgung aller Geschäfte und
Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des
Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz
dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das
Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern
helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und
Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich; 4. Die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten
einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des
Eisenbahnwesens; 5. nach Übertragung durch ein
Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß
dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957; 6. die Geschäftsführung der
Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4
Eisenbahngesetz 1957. |