V O R B L A T T

Problem:

Die Planung des Brenner Basistunnels erfolgt aufgrund seines Charakters als ein im gemeinsamen europäischen Interesse gelegenes Vorhaben durch eine Europäische Aktiengesellschaft (Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE) gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8.Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE - Societas Europaea). Gesellschafter sind von österreichischer Seite der Bund und das Bundesland Tirol, von italienischer Seite eine unmittelbar im Eigentum der Republik Italien stehende Gesellschaft. Der Bund hat sich syndikatsvertraglich gegenüber dem Land Tirol und Italien das Recht gesichert, seine Anteile ohne deren vorherige Zustimmung an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu veräußern.

§ 6 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ sieht die Finanzierung der Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft (BBT AG) in Form von Förderungsverträgen vor. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Finanzierung durch Gesellschafterzuschüsse zweckmäßiger ist. Darüber hinaus wurde in der Zwischenzeit die BBT AG mit der italienischen Rechtsvorgängerin zu einer Europäischen Aktiengesellschaft verschmolzen. Gesellschafterleistungen der beiden österreichischen Gesellschafter sind nach der derzeitigen Rechtslage von der Gesellschaftsteuer befreit, solche der italienischen Gesellschafterin hingegen gesellschaftsteuerpflichtig.

Unternehmenszweck der Brenner Eisenbahn GmbH ist ausschließlich die Planung und Errichtung von Schieneninfrastruktur auf der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein bis Staatsgrenze am Brenner. Der Bund war unmittelbarer Gesellschafter der Brenner Eisenbahn GmbH. Gesellschafterleistungen des Bundes sind von der Gesellschaftsteuer befreit. Da dieser mit 31. Dezember 2004 die Anteilsrechte an der Brenner Eisenbahn GmbH in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG einbrachte, wären Gesellschafterleistungen der ÖBB-Infrastruktur Bau AG an die Brenner Eisenbahn GmbH gesellschaftsteuerpflichtig, weil die Anteile nicht mehr unmittelbar von österreichischen Gebietskörperschaften gehalten werden.

Schließlich sieht die Richtlinie 2004/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinien 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft vor, dass der nächste Schritt zur Öffnung der  Zugangsrechte im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr für Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft vorgezogen mit 1.Jänner 2006 festzulegen ist.

Ziel:

Ermöglichung der Finanzierung dieser durch Verschmelzung aus der BBT AG hervorgegangenen Europäischen Aktiengesellschaft mittels Gesellschafterzuschüssen.

Gesellschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung der Gesellschafterleistungen der österreichischen Gesellschafter und der italienischen Gesellschafterin.

Gesellschafterleistungen an die Brenner Eisenbahn GmbH sollen mit Rücksicht auf ihren Unternehmenszweck auch dann von der Gesellschaftsteuer befreit sein, wenn österreichische Gebietskörperschaften nicht mehr unmittelbar, sondern mittelbar beteiligt sind.

Ermächtigung zur Veräußerung der Anteile des Bundes an der in der BBT SE aufgegangenen BBT AG an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG.

Weitere Netzöffnung im grenzüberschreitenden Schienengüterverkehr bereits ab 1.Jänner 2006.

Lösung:

Rechtliche Anpassung, um die Finanzierung der durch Verschmelzung aus der BBT AG hervorgegangenen Europäischen Aktiengesellschaft mittels Gesellschafterzuschuss zu ermöglichen.

Aufnahme einer Befreiung von der Gesellschaftsteuer für jegliche Gesellschafterleistungen an die Europäische Aktiengesellschaft. Aufnahme einer Befreiung von der Gesellschaftsteuer auch für Gesellschafterleistungen im Falle der mittelbaren Beteiligung des Bundes an der Brenner Eisenbahn GmbH.

Normierung einer gesetzlichen Ermächtigung zur Veräußerung der Bundesanteile an der BBT SE an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG.

Anpassung des Eisenbahngesetzes 1957, um die weitere Öffnung des grenzüberschreitenden Netzzuggangs im Schienengüterverkehr zu ermöglichen.

Gleichzeitig soll als eine flankierende Maßnahme im Zusammenhang mit der Umsetzung der technischen Interoperabilität die gesetzliche Grundlage zur Einrichtung einer akkreditierten bzw. benannten Prüfstelle im Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geschaffen werden.

Alternative:

Beibehaltung der Finanzierung in Form von Förderungen; dies würde jedoch dazu führen, dass der italienische Gesellschafter Gesellschafterzuschüsse leistet, während der Bund Förderungsverträge abschließt. Dies ist aus Effizienzgründen nicht wünschenswert.

Aufhebung der Gesellschaftsteuerbefreiung des § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b KVG und damit Gesellschaftsteuerpflicht auch für die österreichischen Gesellschafter. Darüber hinaus wären der Gesellschaftsteuer unterliegende Rechtsvorgänge somit bei allen Versorgungsbetrieben steuerpflichtig.

Gesellschaftsteuerpflicht für die Gesellschafterleistungen an die Brenner Eisenbahn GmbH.

Die Übertragung an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG könnte auch ex lege analog zur Einbringung der BEG in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG erfolgen, die gewählte Möglichkeit erlaubt aber mehr Flexibilität hinsichtlich des Ausmaßes der Anteilsübertragung und der begleitenden vertraglichen Regelungen.

Keine Alternative zur Umsetzung der Richtlinie 2004/51/EG.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die näheren Bestimmungen zur Planung des Brenner Basistunnels, insbesondere die Errichtung der Projektgesellschaft, wurden bereits im Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ vorgesehen. Die nunmehrigen Änderungen sind im Rahmen des Vollzugs zweckmäßig, haben jedoch keine Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort.

Finanzielle Auswirkungen:

Aus der Änderung der Finanzierungsform ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

Entfall der Gesellschaftssteuer für die Gesellschafterleistungen der italienischen Gesellschafterin an der Europäischen Aktiengesellschaft: Euro 90 Mio sind das Gesamtbudget der Planungsphase, das zu jeweils 50 % von den österreichischen und italienischen Gesellschaftern aufgebracht wird. Daher ergibt sich folgender Entfall an Gesellschaftssteuer: 1 % von Euro 45 Mio, somit Euro 450.000.

Für die Brenner Eisenbahn GmbH ergibt sich voraussichtlich kein Entfall an Gesellschaftssteuer, da diese Gesellschaft grundsätzlich über Subventionen finanziert werden soll. Grund der Gesellschaftssteuerbefreiung ist hier die Gleichstellung mit der ÖBB-Infrastruktur Bau AG, die auch von der Gesellschaftssteuer befreit ist.

Bei Einrichtung einer Prüfstelle bei der im Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz vorgesehenen Gesellschaft sollen sich keine finanziellen Auswirkungen für den Bund ergeben, weil eine solche Tätigkeit der Gesellschaft kostendeckend gegen Entgelt zu führen ist.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die beabsichtigten Änderungen stehen nicht in Widerspruch zu den EG-Vorschriften.

Im Falle der weiteren Netzöffnung für grenzüberschreitende Schienengüterverkehre wird ausdrücklich und terminkonform  EG-Recht umgesetzt.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine


 

Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Die Planung des Brenner Basistunnels ist ein Projekt im gemeinsamen europäischen Interesse. Diese erfolgt durch eine Europäische Aktiengesellschaft (Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE) gemäß Verordnung (EG) Nr.2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE - Societas Europaea) , an der von österreichischer Seite der Bund zu 25 % und das Land Tirol zu 25 %, von italienischer Seite eine unmittelbar zu 100 % im Eigentum der Republik Italien stehende Gesellschaft zu 50 % beteiligt sind. Diese Europäische Aktiengesellschaft ist durch Verschmelzung der BBT AG mit einer entsprechenden italienischen Gesellschaft hervorgegangen. Die Europäische Aktiengesellschaft soll während der Planungsphase des Brenner Basistunnels ihren Sitz in Österreich haben. Die entsprechenden Regelungen wurden im Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ (BBT AG - Gesetz), BGBl. I Nr. 87/2004, vorgesehen.

Im § 5 BBT AG - Gesetz wird nunmehr dem Bund die Möglichkeit eingeräumt, seine Anteile an der in der BBT SE aufgegangenen BBT AG an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu veräußern.

§ 6 BBT AG - Gesetz sieht die Finanzierung der Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft (BBT AG) durch den Bund in Form von Förderungsverträgen vor. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Finanzierung durch Gesellschafterzuschüsse zweckmäßiger ist.

Mit der nunmehrigen Änderung des § 6 BBT AG - Gesetz wird dem Bund die Möglichkeit eröffnet, die Finanzierung im Gleichklang mit dem italienischen Gesellschafter in Form von Gesellschafterzuschüssen vorzunehmen. Die Finanzierung mittels Förderungsverträgen ist somit hinfällig. Darüber hinaus soll im Gesetzestext klargestellt werden, dass die Finanzierungsbestimmung sich nunmehr auf die durch Verschmelzung aus der BBT AG hervorgegangene Europäische Aktiengesellschaft bezieht.

Rechtsvorgänge gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) bei inländischen Kapitalgesellschaften (zB Zuschüsse der Gesellschafter, Ersterwerb von Gesellschaftsrechten durch die Gesellschafter bei Kapitalerhöhungen) unterliegen in Österreich der Gesellschaftsteuer von 1 %. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b KVG sind die im § 2 KVG bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften befreit, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. Demzufolge wären die im § 2 KVG angeführten Rechtsvorgänge, wenn sie von den österreichischen Gesellschaftern verwirklicht werden, von der Gesellschaftsteuer befreit, wenn sie von der italienischen Gesellschafterin verwirklicht werden, hingegen gesellschaftsteuerpflichtig.

Durch die Änderung des Brenner Basistunnelgesetzes (BBT AG - Gesetz) und Schaffung einer Befreiungsbestimmung bezüglich Gesellschaftsteuer soll eine gesellschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung der österreichischen Gesellschafter und der italienischen Gesellschafterin herbeigeführt werden.

Unternehmenszweck der Brenner Eisenbahn GmbH ist ausschließlich die Planung und Errichtung von Schieneninfrastruktur auf der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein bis Staatsgrenze am Brenner. Der Bund war unmittelbarer Gesellschafter der Brenner Eisenbahn GmbH, brachte jedoch seine Anteilsrechte an dieser Gesellschaft mit 31. Dezember 2004 in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG ein. Während Rechtsvorgänge nach § 2 KVG zwischen dem Bund und der Brenner Eisenbahn GmbH vor der Einbringung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b KVG von der Gesellschaftsteuer befreit waren, wären sie nach der Einbringung gesellschaftsteuerpflichtig, weil die genannte Befreiungsbestimmung nach der Rechtsprechung des VwGH nur auf Gebietskörperschaften, die unmittelbare Gesellschafter sind, anwendbar ist.

Bei der Planung und Errichtung der Schieneninfrastruktur auf der angeführten Eisenbahnstrecke handelt es sich um ein Projekt im gemeinsamen europäischen Interesse. Durch die Umstrukturierung soll es nicht zu einer Gesellschaftsteuerbelastung kommen, weshalb eine Befreiungsbestimmung bezüglich Gesellschaftsteuer geschaffen werden soll.

Die Änderung des Eisenbahngesetzes ist deshalb notwendig geworden, da die weitere Netzöffnung für Schienengüterverkehre gemäß der Richtlinie 2004/51/EG mit 1.Jänner 2006 festgelegt worden ist.

Die Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes ist vorgesehen, um eine akkreditierte bzw. benannte Stelle einrichten und anbieten zu können. Dies ist gerade in der aktuellen Phase zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes und zur gleichzeitigen Interoperabilität bei der Eisenbahntechnik eine zweckmäßige flankierende Maßnahme.

Besonderer Teil

Artikel 1 (Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“)

Zu Z 1 (§ 5 samt Überschrift):

Aufgrund der Tatsache, dass sich der Bund syndikatsvertraglich gegenüber dem Land Tirol und Italien das Recht gesichert hat, ohne deren vorherige Zustimmung seine Anteile an der BBT SE an die ÖBB‑ Infrastruktur Bau AG zu veräußern, soll diese Ermächtigung gesetzlich verankert werden.

Zu Z 2 und 3 (§ 6 Abs. 1 und 2):

Im Zuge der Projektumsetzung stellte sich heraus, dass die Finanzierung der durch Verschmelzung aus der BBT AG hervorgegangenen Europäischen Aktiengesellschaft (Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE) am zweckmäßigsten durch Gesellschafterzuschüsse erfolgt. Durch diese Änderungen wird diese Finanzierungsform gesetzlich ermöglicht. Gleichzeitig ist bei dieser Finanzierungsform keine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit der Europäischen Aktiengesellschaft erforderlich.

Zu Z 4 (§ 8):

Die Europäische Aktiengesellschaft (Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE) hat inländische und ausländische Gesellschafter. Die inländischen Gesellschafter sind der Bund und ein Land. Der Gesellschaftssteuer unterliegende Rechtsvorgänge der österreichischen Gesellschafter sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b Kapitalverkehrsteuergesetz von der Gesellschaftsteuer befreit. Im Interesse einer steuerlichen Gleichbehandlung der in- und ausländischen Gesellschafter soll für alle möglichen Formen der Finanzierung durch die Eigentümer eine generelle Gesellschaftsteuerbefreiung für der Gesellschaftssteuer unterliegende Rechtsvorgänge bei der Europäischen Aktiengesellschaft geschaffen werden.

Zu Z 5 (Inkrafttreten):

Diese Bestimmung regelt das Inkrafttreten. Im Hinblick auf den Inkrafttretenstermin 1. Jänner 2005 gelten die Finanzierungsbestimmungen im § 6 BBT AG - Gesetz ab dem 1. Jänner 2005 in der durch dieses Bundesgesetz geänderten Fassung. Die Gesellschaftssteuerbefreiung im § 8 tritt ebenfalls mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“):

Zu Z 1 (§ 3 Abs. 2 und 3):

Durch ein redaktionelles Versehen in der Novellierungsanordnung 1. des Artikel 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004, erfolgte keine exakt vorzunehmende Anpassung des § 3 Abs. 2 und 3 an die durch die Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel von der Brenner Eisenbahn GmbH an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft neu geschaffene rechtliche Situation, nämlich dass die Brenner Eisenbahn GmbH seither nur mehr für die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben zuständig ist.

Zu Z 2 (§ 4a):

Im Zuge der ÖBB-Reform werden gemäß § 34 Bundesbahngesetz die Anteilsrechte des Bundes an der Brenner Eisenbahn GmbH per 31. Dezember 2004 in die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft eingebracht. Somit wären in Hinkunft Gesellschafterleistungen an die Brenner Eisenbahn GmbH, deren Unternehmenszweck ausschließlich die Planung und Errichtung von Schieneninfrastruktur ist, gesellschaftsteuerpflichtig, da die Anteile sodann nicht mehr direkt von österreichischen Gebietskörperschaften gehalten werden. Dies ist weder beabsichtigt noch zweckmäßig, daher sollen der Gesellschaftssteuer unterliegende Rechtsvorgänge bei der Brenner Eisenbahn GmbH von der Gesellschaftsteuer befreit werden. Inkrafttretenstermin soll der 1. Jänner 2005 sein, um alle möglichen Formen der Finanzierung durch den Eigentümer bei der Brenner Eisenbahn GmbH bereits ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anteilsrechte in die ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft von der Gesellschaftsteuer zu befreien.

Zu Z 3 (Aufhebung § 7 Abs. 5 und 6):

Entsprechend Artikel 1 (Deregulierungsauftrag) des Deregulierungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 151/2001, sind die in der Zwischenzeit obsolet gewordenen Regelungen in den Abs. 5 und 6 aufzuheben.

Artikel 3 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957):

Zu Z 2 (§ 133):

Die Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft, die durch die Richtlinie 2004/51/EG geändert wurde, sieht vor, dass bereits ab 1. Jänner 2006, und nicht wie bisher vorgesehen ab 15. März 2008, Eisenbahnverkehrsunternehmen der Zugang zum gesamten Schienennetz für die Erbringung von grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr zu gewähren ist.

Derzeit ist im Eisenbahngesetz 1957 vorgesehen, dass diese Zugangsrechte erst mit Ablauf des 15. März 2008 gegeben ist. Entsprechend der Richtlinie ist dieser Zeitpunkt auf den 1. Jänner 2006 vorzuverlegen.

Artikel 4 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes:

Zu § 3 Abs. 1:

Die Errichtung einer benannten Stelle im Sinne des Eisenbahngesetzes und im Sinne der zugrundeliegenden EG-Richtlinien und gemäß dem Akkreditierungsgesetz in der Fassung des BGBl. I Nr. 85/2002 vom 24. 5. 2002 bei der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH (SCHIG) ist insbesondere auf Grund der bereits jetzt gegebenen besonderen Aufgabenstellung der Gesellschaft auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens sinnvoll und wird daher durch die Nutzung von Synergieeffekten eine optimale Voraussetzung im Hinblick auf die Unabhängigkeit, Neutralität und Zuverlässigkeit der durchzuführenden  Prüfungen und Zertifizierungen geschaffen. Die Wahrnehmung einer solchen Aufgaben bei der bundeseigenen Gesellschaft hat nach den allgemeinen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen; der diesbezügliche Aufwand muss über die Entgelte für eine Prüftätigkeit gedeckt werden.

Im Übrigen liegt es im Interesse des Bundes, dass bei der weiteren Öffnung des Schienenverkehrsmarktes auch mehrere benannte Stellen in Österreich zur Verfügung stehen, um den neuen Bedarf nach einer solchen qualifizierten Prüftätigkeit decken zu können und den betroffenen Eisenbahnunternehmen die Auswahl zwischen mehreren Anbietern zu geben  (kein Aufbau eines Monopols, selbsttätige Preisregulierung durch mehrere Anbieter).


Textgegenüberstellung

geltende Fassung

vorgeschlagene Fassung

Artikel 1 (Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“

Beteiligung des Landes Tirol

§ 5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dem Land Tirol 50 vH der Aktien an der BBT AG zu veräußern.

Beteiligung des Landes Tirol und der ÖBB-Infrastruktur Bau AG

§ 5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dem Land Tirol 50 vH der Aktien an der BBT AG und der ÖBB‑Infrastruktur Bau AG Anteile des Bundes an der Galleria die Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE zu veräußern.

§ 6. (1) Der Bund fördert die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen des Artikels 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit dem Land Tirol unter Berücksichtigung der Anteile des Landes Tirol am Grundkapital der BBT AG und mit der BBT AG vertraglich zu vereinbaren sind, wenn

           1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und

           2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.

§ 6. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie leistet für den Bund im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen für die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen der vorbereitenden Arbeiten zur Realisierung des gemeinsamen Teils des Tunnels (Studien, Erkundungen, Untersuchungen) Zuschüsse an die Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, wenn

           1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Ausbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und

           2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.

(2) Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.

(2) Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen.

§ 8. Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und dem Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden Rechtsakten und Vermögensübertragungen von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.

§ 8. Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und dem Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden Rechtsakten und Vermögensübertragungen von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit. Rechtsvorgänge gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz bei der Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE  sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

§ 11. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

§ 11. (1) § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) § 6 und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2005 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

Artikel 2 (Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“

§ 3. (2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für die Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.

§ 3. (2) Die Gesellschaft hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein‑Innsbruck oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.

(3) In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck oder von Teilen derselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft die zu bauende Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder zu bauende Teile derselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.

(3) In den zwischen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Gesellschaft abzuschließenden Vertrag über den Zuschuss zum Bau des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein‑Innsbruck oder von Teilen desselben ist das Unternehmen als Vertragspartner einzubinden, an das die Gesellschaft den zu bauenden Hochleistungsstreckenteil Staatsgrenze bei Kufstein‑Innsbruck oder zu bauende Teile desselben zum Betrieb und zur Erhaltung zu übergeben hat. Dabei ist auch eine allfällige Kostenbeteiligung eines Dritten (Public-Private-Partnership-Modell) und eine allfällige Kostenersatzpflicht des übernehmenden Unternehmens festzulegen; letzteres gilt auch dann, wenn für dieses Unternehmen ein Zuschuss für die Bereitstellung (einschließlich des Betriebes) zu gewähren ist.

 

§ 4a. Rechtsvorgänge gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz bei der Gesellschaft, die nach dem 31. Dezember 2004 erfolgen, sind von der Gesellschaftsteuer befreit.

§ 7. (5) Bis zur Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft gelten die §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 bis 3, 3a, 3b, 4, 6 und 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004 mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck oder von Teilen derselben“ die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ und § 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004 mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck“ die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner“ tritt.

aufgehoben

(6) Ab Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft sind die §§ 3 Abs. 1, 2 und 4, 3a, 6 Abs. 1 und 7a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 mit der Maßgabe bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 anzuwenden, dass anstelle der Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck–Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ die Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein–Innsbruck oder von Teilen desselben“ tritt.

aufgehoben

Artikel 3 (Änderung des Eisenbahngesetzes 1957)

§ 130. (8)

           1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2001/12/EG;

§ 130.  (8)

           1. Richtlinie 91/440/EWG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2004/51/EG;

§ 133. (11) Bis zum Ablauf des 15. März 2008 ist § 57 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für sonstige grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr nur auf dem Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des Artikel 10a und des Anhanges I der Richtlinie 91/440/EG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2001/12/EG zugangsberechtigt sind.

§ 133. (11) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 ist § 57 Z 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für sonstige grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsleistungen im Güterverkehr nur auf dem Transeuropäischen Schienengüternetz im Sinne des Artikel 10a und des Anhanges I der Richtlinie 91/440/EG zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft in der Fassung der Richtlinie 2001/12/EG zugangsberechtigt sind.

Artikel 4 (Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes)

§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:

           1. der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;

           2. die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“;

           3. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;

           4. nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;

           5. die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957.

§ 3. (1) Der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH obliegt insbesondere:

           1. der Abschluss von PPP-Verträgen mit Dritten über die Mitfinanzierung, Errichtung einschließlich der Verwertung von Schieneninfrastruktur (Public-Private-Partnership-Modell) sowie die Abwicklung von damit verbundenen Projekten, wobei im Falle, dass Zahlungsverpflichtungen durch die Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH eingegangen werden, vorher das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist;

           2. die Mitwirkung bei der Vorbereitung und Durchführung von Zuschussverträgen gemäß § 42 Bundesbahngesetz und der sechsjährigen Rahmenplanung gemäß § 43 Bundesbahngesetz, insbesondere bei der Zahlungsabwicklung, und Mitwirkung bei der Kontrolle im Bereich der Finanzierung der Schieneninfrastruktur sowie die Überwachung vertraglicher Verpflichtungen gemäß § 45 Bundesbahngesetz und § 4 des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“;

           3. die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten, die der diskriminierungsfreien Entwicklung und Verbesserung des Eisenbahnwesens sowie neuer Eisenbahntechnologien auf dem Schienennetz dienen, sowie alle damit zusammenhängenden Geschäfte und Tätigkeiten, die das Ergebnis der Schieneninfrastruktur-Dienstleistungsgesellschaft mbH verbessern helfen sowie die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen für den Schienenbereich;

           4. Die Besorgung aller Geschäfte und Tätigkeiten einer akkreditierten Prüfstelle (benannten Stelle) auf dem Gebiete des Eisenbahnwesens;

           5. nach Übertragung durch ein Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Aufgabe einer Zuweisungsstelle gemäß dem 6. Teil des Eisenbahngesetzes 1957;

           6. die Geschäftsführung der Sachverständigenkommission gemäß § 48 Abs. 4 Eisenbahngesetz 1957.