1193 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz über
die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen
und Bundesgesetz, mit dem das Postgesetz 1997, das Meldegesetz 1991 und
das Bildungsdokumentationsgesetz geändert werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz über
die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen
(Registerzählungsgesetz)
1. Abschnitt
Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung
Anordnung zur Durchführung von Zählungen
§ 1. (1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich
(Bundesanstalt) hat an der Wende eines jeden Jahrzehnts zum Stichtag
31. Oktober, erstmals zum Stichtag 31. Oktober 2010, eine Volks-,
Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählung durchzuführen.
(2) Die
Bundesregierung ist ermächtigt, in der Mitte eines Jahrzehnts, erstmals zum
Stichtag 31. Oktober 2015, eine Zwischenzählung nach diesem Gesetz mittels
Verordnung anzuordnen, wenn aufgrund der Ergebnisse der Wanderungsstatistik
gemäß § 16b Abs. 7 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl.
Nr. 9/1992, und der Ergebnisse der natürlichen Bevölkerungsbewegung über
die Zahl der Geborenen und Gestorbenen anzunehmen ist, dass Veränderungen in der
Wohnbevölkerung seit der letzten Volkszählung Auswirkungen auf die Entsendung
von Mitgliedern in den Bundesrat gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG haben.
(3) Der zuständige
Bundesminister kann durch Verordnung die personenbezogene Vollerhebung der
Umgangssprache in der Form der Befragung der Bürger, die zum Stichtag in
Österreich einen Hauptwohnsitz gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG haben, und
eine nicht personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses anordnen, wenn
es zur Erfüllung von Bundesaufgaben unbedingt erforderlich ist. Sind lediglich
Teilergebnisse für die Wahrnehmung von Bundesaufgaben notwendig, kann die
Erhebung auch nur in Teilen des Bundesgebietes durchgeführt werden. Bei der
Erlassung der Verordnungen ist § 4 Abs. 3 des Bundesstatistikgesetzes
2000, BGBl I Nr. 163/1999, anzuwenden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
1. Unternehmen: Unternehmen gemäß
Abschnitt III, lit. A des Anhangs der Verordnung (EWG)
Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und
Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom
30.03.1993 S. 1.
2. Arbeitsstätte: Arbeitsstätte gemäß
Abschnitt III, lit. F des Anhangs der Verordnung (EWG)
Nr. 696/93.
3. Wohnadresse: Adresse, die die Merkmale
der lit. C der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregister-Gesetzes
(GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, aufweist.
4. Anstaltshaushalt:
Einrichtung, die überwiegend der Unterbringung und Versorgung von bestimmten
Personengruppen dient.
5. Privathaushalt:
Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft, sofern sie nicht unter
Z 4 fallen.
6. Basisdaten:
Daten, die gemäß § 4 erhoben werden.
7. Vergleichsdaten:
Daten, die gemäß § 5 Abs. 1 erhoben werden.
Erhebungsgegenstände und Merkmale
§ 3. (1) Gegenstand der Volkszählung sind alle natürlichen
Personen, die zum Stichtag im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1
Abs. 6 MeldeG haben oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a
MeldeG) verfügen. Es sind die in der Z 1 der Anlage angeführten Merkmale
dieser Personen zu erheben.
(2) Gegenstand der
Arbeitsstättenzählung sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten mit zumindest
einer erwerbstätigen Person. Es sind die in der Z 2 der Anlage angeführten
Merkmale dieser Einrichtungen zu erheben.
(3) Gegenstand der
Gebäude- und Wohnungszählung sind Gebäude und Wohnungen gemäß § 2 Z 1
und 2 GWR-Gesetz. Es sind die in der Z 3 der Anlage angeführten Merkmale
zu erheben.
Erhebungsart
§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale sind unter
Verwendung bereichsspezifischer Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des
E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl I Nr. 10/2004, ohne Namen der
Betroffenen auf folgende Arten zu erheben:
1. Die Merkmale gemäß Z 1.1 bis 1.9 der
Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten (§ 3 Z 17 des
Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr. 163/1999) von den
Meldebehörden;
2. Die Merkmale gemäß Z 1.10, 1.11, 1.13.1,
1.13.3.1, 1.13.4, 1.13.5 bis 1.13.7 und 1.13.12 der Anlage durch Beschaffung
von Verwaltungsdaten
a. der dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger angehörenden Sozialversicherungsträger,
b. der Krankenfürsorgeanstalten der Länder und
Gemeinden (§ 2 Abs. 1 Z 2 B-KUVG) und
c. der Kammern der freien Berufe für Personen, die
nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. 560/1978, auf Antrag dieser Kammern von der Pflichtversicherung
ausgenommen sind oder waren;
3. Die Merkmale gemäß Z 1.12, 1.13.10 und
1.13.11 der Anlage durch Heranziehung von Daten der Schul- und
Hochschulstatistik und des Bildungsstandregisters (§§ 9 und 10 des
Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl I Nr. 12/2002) der
Bundesanstalt;
4. Die Merkmale gemäß Z 1.13.2, 1.13.3.2,
1.13.3.3, 1.13.8 und 1.13.13 der Anlage durch Beschaffung von Verwaltungsdaten
des Steuerregisters der Abgabenbehörden des Bundes (§ 114 Abs. 2
BAO);
5. Die Merkmale gemäß Z 1.13.9 der Anlage
durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom „Arbeitsmarktservice Österreich“
(§ 1 Abs. 3 des Arbeitsmarktservicegesetzes);
6. Die Merkmale gemäß Z 1.14 und Z 2 der
Anlage durch Heranziehung von Daten des Unternehmensregisters (§ 25 des
Bundesstatistikgesetzes 2000);
7. Die Merkmale gemäß Z 3 der Anlage durch
Heranziehung von Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters (§ 1 Abs. 1
GWR-Gesetz).
(2) Zur Erhebung des
Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage haben die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß
Abs. 1 Z 2 die verschlüsselten bPK „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) der
Eltern, der Kinder und der/des Partnerin/Partners des jeweils Betroffenen der
Bundesanstalt zu übermitteln.
Qualitätssicherung
§ 5. (1) Die Bundesanstalt hat zur Qualitätssicherung der
Basisdaten diese mit folgenden jeweils entsprechenden Vergleichsdaten auf
Vollständigkeit und Übereinstimmung zu vergleichen:
(2) Sind die
Basisdaten aufgrund des Vergleichs gemäß Abs. 1 wahrscheinlich
unvollständig, hat die Bundesanstalt nach Abklärung mit den betroffenen
Inhabern von Verwaltungsdaten sowie allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß
Abs. 5 die Basisdaten für die Zählung zu ergänzen, soweit nach den
Ermittlungen das Fehlen von Basisdaten auf rechtliche Gründe oder lückenhafte
Datenerfassung zurückzuführen ist.
(3) Sind die
Basisdaten im Verhältnis zu den Vergleichsdaten widersprüchlich, hat die
Bundesanstalt nach Abklärung mit den Inhabern der widersprüchlichen
Verwaltungsdaten und allfälliger Befragung der Betroffenen gemäß Abs. 5
die Basisdaten für die Zählung zu berichtigen, wenn aufgrund der Sachverhalte,
die den Vergleichsdaten zugrunde liegen, anzunehmen ist, dass die
Vergleichsdaten richtig sind.
(4) Ist auf Grund des Vergleichs gemäß Abs. 2 und
3 zweifelhaft, ob zum Stichtag ein Wohnsitz im Bundesgebiet noch aufrecht ist,
hat die Bundesanstalt zum Zweck der Wohnsitzanalyse bei den Inhabern der
Verwaltungsdaten gemäß Abs. 1 und § 4 das Kalenderdatum und die Art
der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes der
Betroffenen zu erheben. Ist infolge der Zeitspanne und der Art der letzten
Änderung oder Ergänzung in Verbindung mit dem Lebensalter der Betroffenen
anzunehmen, dass sie nicht unter den Personenkreis gemäß § 3 Abs. 1
fallen, sind sie von der Zählung auszuschließen.
(5) Ist zur Ergänzung
und Berichtigung der Basisdaten oder zur Analyse gemäß Abs. 4 eine
Befragung der Betroffenen erforderlich, so haben auf Verlangen der
Bundesanstalt die Inhaber der Verwaltungsdaten den Namen und die Adresse der
Betroffenen der Bundesanstalt binnen 14 Tagen bekannt zu geben. Die Betroffenen
sind der Bundesanstalt zur zweckdienlichen Auskunftserteilung verpflichtet.
(6) Die Bundesanstalt
hat den Gemeinden mit Begründung jene Personen bekanntzugeben, die zwar mit
Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 MeldeG) in der Gemeinde gemeldet sind, aber
aufgrund der Qualitätssicherung gemäß Abs. 1 bis 5 oder aufgrund § 7
Abs. 2 und 3 in einer anderen Gemeinde mit Hauptwohnsitz oder überhaupt
nicht gezählt werden.
Durchführung der Erhebung
§ 6. (1) Die Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß
§ 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5
Abs. 1 haben auf Verlangen der Bundesanstalt bei der
Stammzahlenregisterbehörde (§ 7 E-GovG) unverzüglich für jene Personen,
über die nach diesem Bundesgesetz Daten an die Bundesanstalt übermittelt werden
sollen, für den betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereich die Erzeugung der bPK
sowie die Erzeugung der bPK-AS als „Fremd-bPK“ zu beantragen, soweit derartige
bPK noch nicht zur Verfügung stehen. Die Inhaber von Verwaltungsdaten haben die
verschlüsselten bPK-AS für Zählungen nach diesem Bundesgesetz sowie für andere
statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 des
Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(2) Die
Datenübermittlungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4
Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 sowie die allenfalls für Abklärungen und
Befragungen gemäß § 5 Abs. 2 bis 5 notwendigen
Datenübermittlungen haben jeweils verknüpft mit dem verschlüsselten bPK des
betroffenen staatlichen Tätigkeitsbereiches und dem verschlüsselten bPK-AS des
jeweiligen Betroffenen zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die bPK-AS und die
verschlüsselten bPK des betroffenen Tätigkeitsbereiches für Zählungen nach
diesem Bundesgesetz sowie für andere statistische Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1
des Bundesstatistikgesetzes 2000 aufzubewahren.
(3) Die Bundesanstalt
hat das Verlangen gemäß Abs. 1 und auf Datenübermittlung gemäß § 4
Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4 Abs. 2 sowie § 5
Abs. 1 so rechtzeitig zu stellen, dass die Datenübermittlung innerhalb der
von dem nach dem Erhebungsgegenstand zuständigen Bundesminister mittels
Verordnung festgelegten Frist erfolgen kann. Diese Frist ist unter
Berücksichtigung der Aktualität der Daten und des Zeitaufwandes für die
Datenaufbringung, längstens jedoch mit acht Monaten nach dem Stichtag gemäß
§ 1 festzulegen.
(4) Die
Datenübermittlung gemäß § 5 Abs. 4 hat innerhalb eines Monats nach
Verlangen durch die Bundesanstalt zu erfolgen, wobei die Übermittlung der Art
der letzten Änderung oder Ergänzung des elektronischen Datenbestandes nur auf
eine Weise erfolgen darf, dass kein Rückschluss auf ein sensibles Datum
(§ 4 Z 2 DSG 2000) des Betroffenen durch die Bundesanstalt
möglich ist.
(5) Die Inhaber der
Verwaltungsdaten haben bei der Abklärung gemäß § 5 Abs. 2 und 3 ohne
Verzug mitzuwirken.
(6) Bei der
Heranziehung von Daten der Schul- und Hochschulstatistik sowie des
Bildungsstandregisters gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 gilt § 9
Abs. 2, 2. Satz. Zu diesem Zweck darf die Bundesanstalt die gemäß
§ 10 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes verschlüsselten Sozialversicherungsnummern
entschlüsseln.
(7) Die
Datenübermittlung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5, § 4
Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1, die Mitwirkung nach Abs. 1 sowie
§ 5 Abs. 2 bis 5
1. der Meldebehörden erfolgt durch das Zentrale
Melderegister (§ 16 MeldeG),
2. der in § 4 Abs. 1 Z 2
angeführten Dateninhaber erfolgt durch den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
3. der Abgabenbehörden des Bundes erfolgt durch
die Bundesrechenzentrum GmbH (§ 1 BRZ-GmbH) und
4. der Dienstbehörden und der die
Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes erfolgt durch
den Bundeskanzler, soweit die zentralen Personalverwaltungssysteme über die
Bundesrechenzentrum GmbH oder einen anderen zentralen Dienstleister abgewickelt
werden.
Zu diesem
Zweck haben diese Dateninhaber die für die Erlangung der bPK notwendigen Daten
sowie die der Bundesanstalt zu übermittelnden Daten dem Zentralen
Melderegister, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger,
der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bundeskanzler zu überlassen (§ 4
Z 11 DSG 2000). Ist es zur Abklärung von Lücken und Widersprüchen in
den Daten und zur Wohnsitzanalyse (§ 5 Abs. 4) erforderlich, hat die
Bundesanstalt die Abklärung zusätzlich unmittelbar mit den Inhabern der
betreffenden Verwaltungsdaten vorzunehmen.
(8) Die Daten gemäß
Abs. 1 bis 4 sind auf elektronischem Wege zu übermitteln. Die
Datenübermittlungen und die Mitwirkungen bei Registerzählung haben
unentgeltlich zu erfolgen.
Feststellung der Zahl der österreichischen
Staatsbürger und der Wohnbevölkerung
§ 7. (1) Die Bundesanstalt hat innerhalb eines Jahres nach
der letzten Datenlieferung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5,
§ 4 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 die Zahl der zum Stichtag mit
Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, Regionalwahlkreisen (§ 3
NRWO), politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden
österreichischen und nicht österreichischen Staatsbürger unter Berücksichtigung
der Ergebnisse der Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 festzustellen.
(2) Personen, die vor
dem Stichtag ihren Hauptwohnsitz in Österreich von einer Gemeinde in eine
andere verlegt haben und diesen nach dem Stichtag wieder in die frühere
Gemeinde verlegen, sind der früheren Gemeinde zuzurechnen, wenn sie ihren
Hauptwohnsitz nicht mindestens über 180 aufeinander folgende Tage, welche den
Stichtag einschließen, in der Stichtagsgemeinde hatten.
(3) Personen, die aus
dem Ausland nach Österreich mit Hauptwohnsitz zugezogen sind, sind nur dann bei
der Feststellung gemäß Abs. 1 zu berücksichtigen, wenn sie mindestens über
90 aufeinander folgende Tage, welche den Stichtag einschließen, ihren
Hauptwohnsitz im Inland hatten.
(4) Der Bundesminister
für Inneres hat unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses der Volkszählung
durch die Bundesanstalt die Zahl der österreichischen Staatsbürger (Bürgerzahl)
und die Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen in der
Gliederung nach Abs. 1 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Sonstige Auswertung der Registerzählung
§ 8. (1) Die Bundesanstalt hat die Zählung getrennt
nach den Erhebungsgegenständen gemäß § 3 und zumindest gegliedert nach den
zugehörigen Erhebungsmerkmalen gemäß der Anlage mit Ausnahme Z 1.13.7,
1.13.8, 3.1.9 bis 3.1.12 und 3.2.6 bis 3.2.8 sowie nach den regionalen
Bereichen Bund, Land, Bezirk und Gemeinde mit den statistisch notwendigen
Tabellierungen auszuwerten und entsprechend den §§ 19 und 30 des
Bundesstatistikgesetzes 2000 zu veröffentlichen.
(2) Die Veröffentlichung
der Ergebnisse der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2) in Tabellenform
ohne Angabe von Name oder Bezeichnung und Adresse ist uneingeschränkt zulässig.
In anderer Form ist die Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe von
Name oder Bezeichnung und Adresse für Zwecke der Raumordnung oder der
Wirtschaftspolitik zulässig, wenn die Veröffentlichung auf die Merkmale gemäß
Z 2.1.3, 2.1.4, 2.1.6 (in Form einer Größengruppe), 2.2.3, 2.2.4 sowie
2.2.6 (in Form einer Größengruppe) der Anlage beschränkt wird.
2. Abschnitt
Probezählung 2006
§ 9. (1) Die Bundesanstalt hat mit Stichtag
31. Oktober 2006 nach den §§ 2 bis 6 eine Probezählung durchzuführen.
(2) Stehen den
Inhabern von Verwaltungsdaten für die Probezählung noch nicht zeitgerecht die
bPK, sondern nur die Sozialversicherungsnummern der Betroffenen zur Verfügung,
so sind die Daten gemäß den §§ 4 und 5 anstatt mit der verschlüsselten
bPK-AS mit der jeweiligen Sozialversicherungsnummer verknüpft der Bundesanstalt
zu übermitteln. Soweit dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
die bPK-AS zur Verfügung stehen, hat er auf Verlangen der Bundesanstalt ihr zu
den betreffenden Sozialversicherungsnummern die verschlüsselten bPK-AS zu
übermitteln.
(3) Zur Überprüfung
der Qualität der Probezählung hat die Bundesanstalt eine
Flächenstichprobe nach einem statistischen Zufallsverfahren aus dem Gebäude-
und Wohnungsregister zu ziehen und im Rahmen der Stichprobe eine
Begleiterhebung in Form einer Befragung der Bevölkerung durchzuführen. Zu
diesem Zweck hat das Zentrale Melderegister auf Verlangen der Bundesanstalt zu
den von ihr vorgegebenen Adressen Namen und Geburtsdatum der an diesen Adressen
gemeldeten Personen, verknüpft mit der jeweiligen verschlüsselten bPK-AS,
bekannt zu geben. Die Befragung darf maximal drei Tausendstel der Bevölkerung
Österreichs umfassen und hat sich auf die Erhebungsmerkmale gemäß Z 1.1
bis 1.12, 1.13.1 bis 1.13.6, 1.13.9 bis 1.13.13, 1.14, 2 und 3.2 der Anlage zu
beschränken. Die Befragten sind zur Auskunftserteilung verpflichtet.
(4) Die Bundesanstalt
hat nach Abschluss der Probezählung ohne Verzug der Bundesregierung einen
Bericht unter Einschluss der Ergebnisse und ihrer Evaluierung zu erstatten.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Abgrenzung zu sonstigen Bestimmungen
§ 10. Die in anderen Bundesgesetzen enthaltenen Regelungen
über die Erstellung von Statistiken bleiben unberührt. Auf die Zählungen gemäß
§ 1 findet das Bundesstatistikgesetz 2000 Anwendung, sofern in diesem
Bundesgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Auf Verletzungen von
Mitwirkungspflichten nach diesem Bundesgesetz sind die §§ 66 und 67 des
Bundesstatistikgesetzes 2000 anzuwenden.
Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
§ 11. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die
jeweils geltende Fassung.
(2) Beziehen sich
bundesgesetzliche Vorschriften auf Bestimmungen des Volkszählungsgesetzes,
BGBl. Nr. 159/1950, oder des Volkszählungsgesetzes 1980,
BGBl. Nr. 199, so treten an die Stelle dieser Bestimmungen die
entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 12. Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten
personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Inkrafttreten
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Mit dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten außer Kraft:
1. das Volkszählungsgesetz 1980,
2. das Volkszählungsgesetz,
BGBl. Nr. 159/1950, mit Ausnahme des § 11 Abs. 1,
3. (Verfassungsbestimmung) § 11 Abs. 1
des Volkszählungsgesetzes 1950, BGBl. Nr. 159/1950.
Vollziehung
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut:
1. hinsichtlich § 1 Abs. 2, § 9
Abs. 4 und § 13 Abs. 2 Z 3 die Bundesregierung;
2. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 1 und
§ 7 der Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 2 der
Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz;
4. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
5. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 4 der
Bundesminister für Finanzen;
6. hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 5 bis
7 und § 8 Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit;
7. hinsichtlich der §§ 5, 6 und 9 Abs. 2
der für den Inhaber der Verwaltungsdaten zuständige Bundesminister, sofern der
Dateninhaber dem Bund zuzurechnen ist;
8. hinsichtlich des § 9 Abs. 1 gilt
Z 1 bis 7, soweit die §§ 4 bis 6 zur Anwendung kommen;
9. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen, soweit
sie sich auf die Volkszählung beziehen, der Bundesminister für Inneres und,
soweit sie sich auf die Gebäude- und Wohnungszählung sowie
Arbeitsstättenzählung beziehen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
ANLAGE
1. Erhebungsmerkmale
der Volkszählung (§ 3 Abs. 1):
1.1. Wohnadresse
des Hauptwohnsitzes (§ 1 Abs. 7 MeldeG);
1.2. Wohnadresse
allfälliger weiterer Wohnsitze;
1.3. Wohnadressen
des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag
inklusive der Anmelde- und Abmeldedaten;
1.4. Adresse
der Kontaktstelle der Obdachlosen (§ 19a Abs. 1 Z 2 MeldeG);
1.5. Geburtsdatum;
1.6. Geschlecht;
1.7. Staatsangehörigkeit;
1.8. Staat
des Geburtsortes;
1.9. Familienstand;
1.10. Stellung in der Familie;
1.11. Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen
Kinder;
1.12. Höchste abgeschlossene Ausbildung.
1.13. Erwerbsstatus:
1.13.1. erwerbstätig
(Haupterwerbstätigkeit und allfällige weitere Erwerbstätigkeiten), nicht
erwerbstätig;
1.13.2. Stellung im Beruf.
1.13.3. zeitliches Ausmaß der unselbständigen Erwerbstätigkeit
(Vollzeit,
Teilzeit, geringfügig beschäftigt):
1.13.3.1. geringfügig beschäftigt;
1.13.3.2. Vollzeit beschäftigt;
1.13.3.3. Teilzeit beschäftigt.
1.13.4. in Elternkarenz während
aufrechtem Dienstverhältnis;
1.13.5. im Betrieb eines
Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend;
1.13.6. Arbeitsstätte
(Wirtschaftszweig und Adresse der Arbeitsstätte);
1.13.7. Dienstgeber- und
Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung;
1.13.8. Steuernummer und
Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige;
1.13.9. arbeitslos,
arbeitssuchend, lehrstellensuchend, in Schulungsmaßnahmen befindlich.
1.13.10. Schüler/Schülerin:
1.13.10.1.
Ausbildungsart, -form und –fachrichtung;
1.13.10.2. Adresse
der Bildungseinrichtung.
1.13.11. Student/Studentin:
1.13.11.1. Ausbildungsart,
-form und –fachrichtung;
1.13.11.2. Adresse
der Bildungseinrichtung.
1.13.12. im Präsenz- oder Zivildienst.
1.13.13. Pensionist/Pensionistin.
1.14. Privathaushalt/Anstaltshaushalt.
2. Erhebungsmerkmale
der Arbeitsstättenzählung (§ 3 Abs. 2):
2.1. Erhebungsmerkmale der Unternehmen:
2.1.1. Bezeichnung;
2.1.2. Adresse;
2.1.3. Wirtschaftliche
Haupttätigkeit – ÖNACE;
2.1.4. Rechtsform;
2.1.5. Anzahl der
selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;
2.1.6. Anzahl der
unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.
2.2. Erhebungsmerkmale der Arbeitsstätten:
2.2.1. Bezeichnung;
2.2.2. Adresse;
2.2.3. Wirtschaftliche
Haupttätigkeit – ÖNACE;
2.2.4. Organisatorische
Zuordnung zu Unternehmen;
2.2.5. Anzahl der
selbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht;
2.2.6. Anzahl der
unselbständig Beschäftigten gegliedert nach dem Geschlecht.
3. Erhebungsmerkmale
der Gebäude- und Wohnungszählung (§ 3 Abs. 3):
3.1. Erhebungsmerkmale der Gebäude:
3.1.1. Adresse;
3.1.2. Gesamtnutzfläche
des Gebäudes sowie die verschiedenen Zwecken dienenden Flächen im Gebäude;
3.1.3. Gebäudekategorie;
3.1.4. Gebäudeeigentümertyp;
3.1.5. Bauperiode;
3.1.6. Gebäudestatus;
3.1.7. Geschoßanzahl;
3.1.8. Nutzflächen
nach Nutzungszweck;
3.1.9. Anschluss
ans Wasserleitungsnetz;
3.1.10. Anschluss ans
Kanalnetz;
3.1.11. Anschluss ans Gasnetz;
3.1.12. Art der Beheizung.
3.2. Erhebungsmerkmale der Wohnungen:
3.2.1. Adresse;
3.2.2. Verwendung
als Hauptwohnsitz oder weiteren Wohnsitz;
3.2.3. Nutzfläche
der Wohnung;
3.2.4. Zahl der
Wohnräume der Wohnung;
3.2.5. Nutzungsart;
3.2.6. Ausstattung
der Wohnung;
3.2.7. Art der
Beheizung;
3.2.8. Rechtsverhältnistyp
an der Wohnung.
Artikel 2
Änderung des
Postgesetzes 1997
Das
Postgesetz 1997, BGBl. I. Nr. 18/1998, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2003, wird wie folgt geändert:
§ 14
Abs. 2 wird durch folgende Sätze ergänzt:
„Die
einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Adresse im Gebäude zuzuordnen und mit
der Türnummer oder sonstigen eindeutigen Bezeichnungen der betreffenden Adresse
zu versehen. Als eindeutige Bezeichnung der Adresse gilt nicht der Name der
Bewohner oder sonstigen Adressinhaber. Im Falle des Fehlens von Türnummern oder
sonstigen eindeutigen Bezeichnungen sind diese an den Adressen anzubringen. Die
Brieffächer müssen die Möglichkeit zur variablen Beschriftung mit dem Namen des
jeweiligen Adressinhabers aufweisen. Landesgesetzliche Regelungen über die
Bezeichnung von Einheiten innerhalb eines Gebäudes bleiben unberührt.“
Artikel 3
Änderung des
Meldegesetzes 1991
Das
Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 151/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im
Inhaltsverzeichnis entfällt die Wortfolge „§ 21a
Volkszählung 2001“.
2. In § 1 Abs. 5a
ist vor der Wortfolge „die
Melderegisterzahl“ die
Wortfolge „der Familienstand (ledig,
verheiratet, geschieden, verwitwet),“ einzufügen.
3. In § 11
Abs. 1a wird nach der Wortfolge „des
Namens“ ein Beistrich
gesetzt und die Wortfolge „des
Familienstandes“
eingefügt.
4. § 14
Abs. 3 lautet:
„(3) Das
Religionsbekenntnis darf nur für Zwecke des § 20 Abs. 3 und 7
verwendet werden.“
5. § 21a samt
Überschrift entfällt.
6. Dem § 23
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Die
§§ 1 Abs. 5a, 11 Abs. 1a und 14 Abs. 3 und die
Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005
treten mit Ablauf
des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 21a außer Kraft.“
7.
Die Anlage A lautet in DIN A 4 wie folgt:
Anlage A siehe
Anlagen.
Artikel 4
Änderung des
Bildungsdokumentationsgesetzes
Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2002, wird wie folgt
geändert:
1.
§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a lautet:
„a. Universitäten gemäß
Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,“
2.
§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. b entfällt.
3.
§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. c lautet:
„c. die Universität für Weiterbildung Krems gemäß
DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,“
4. In § 2
Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „Studierende
gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997“ durch die Wortfolge „Studierende gemäß Universitätsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 120,“
ersetzt.
5. In § 3
Abs. 1 wird die Wortfolge „des
Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997“ durch die Wortfolge „des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I
Nr. 120,“ ersetzt.
6. In § 3
Abs. 3 wird die einleitende Wortfolge „Der
Rektor einer Universität oder Universität der Künste“ durch die Wortfolge „Das Rektorat einer Universität“ ersetzt.
7. § 3 Abs. 3
Z 3 lautet:
„3. den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 des
Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120,“
8. §
7 Abs. 3 lautet:
„(3) Das Rektorat
einer Universität hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß
§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung
einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen
Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu
übermitteln.“
9. In § 7
Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Universitäten
und Universitäten der Künste“
durch die Wortfolge „Universitäten
und der Universität für Weiterbildung Krems“ ersetzt.
10. In § 10
Abs. 2 Z 1 ist das Wort „oder“ durch einen Beistrich zu ersetzen und nach
dem Wort „Meisterprüfung“ die Wortfolge „oder Befähigungsprüfung und Module dieser
Prüfungen“ einzufügen.
11. § 10
Abs. 3 lautet:
„(3) Zur Ergänzung des
Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer
Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden
sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember
jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000,
BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:
1. vom Arbeitsmarktservice: die
Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen,
für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis
30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;
2. von den für die Nostrifizierung zuständigen
Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener
Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des
Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde;
§ 3 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.“
12. In § 10
Abs. 4 ist nach dem Wort „gegliedert“ die Wortfolge „und unter Angabe der Staatsbürgerschaft“ einzufügen.
13. Dem § 12
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 2
Abs. 1 Z 2 und Z 4, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3,
§ 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4
in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. XXX/2005, treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“