V O R B L A
T T
Problem:
Die jeweiligen
Volkszählungsergebnisse bilden eine wichtige Grundlage für die Verteilung der
zum Nationalrat zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlkreise, für die
Zahl der Mitglieder, die ein Land in den Bundesrat entsendet, und für den
Finanzausgleich. Gleichzeitig mit Volkszählungen werden die Grunddaten über die
Bevölkerung (Erwerbsstatuts, Ausbildungsstand, Familiensituation) sowie die
Wohnsituation, die Arbeitstätten und die Gebäude- und Wohnungssubstanz erhoben
und ausgewertet.
Die derzeit
geltenden gesetzlichen Regelungen sehen die Erhebung der Daten durch Befragung
der Bürger mittels Formular vor. Bei der Volkszählung 2001 wurden insgesamt 20
Millionen Erhebungsbögen unter Mitwirkung der Gemeinden versandt und
eingesammelt, die mit ernormen Aufwand aufgearbeitet werden mussten. Die Kosten
der Volkszählung 2001 inkl. Vorbereitung und Gemeindeentschädigung betrugen
insgesamt rund 72 Millionen Euro.
Außerdem ist das
Ausfüllen der Erhebungsformulare mit einem enormen Aufwand für die Bürger
verbunden. Eine private Initiative hat bei der Volkszählung 2001 errechnet,
dass sich bei einer konservativ kalkulierten Dauer von durchschnittlich drei
Stunden für Übernahme, Studium, Ausfüllen und Abgabe der Formulare und einem an
einfacher Bürotätigkeit orientierten Stundensatz Kosten auf der Seite der
Auskunftspflichtigen von rund 364 Millionen Euro ergeben.
Durch die technische
Entwicklung werden vermehrt Daten, die im Zuge der Verwaltungstätigkeit bei
Dienststellen anfallen, EDV-mäßig aufbewahrt. Das Volkszählungsgesetz 1980 und
das Arbeitsstättenzählungsgesetz
werden daher den derzeit bestehenden technischen Möglichkeiten nicht
mehr gerecht.
Ziel:
1. Schaffung einer gesetzlichen
Grundlage für die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und
Wohnungszählungen durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten;
2. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für
die Durchführung einer Probezählung im Jahr 2006 mit einer Stichprobenerhebung
durch Befragung;
3. Anpassung des Postgesetzes 1997, MeldeG
und des Bildungsdokumentationsgesetzes an die Erfordernisse der Volkszählung in
Form einer Registerzählung.
Alternativen:
Keine. Bei
Beibehaltung der Rechtslage sind die Zählungen weiterhin in der Form der
Befragung mit dem Nachteil der Belastung der Bürger und der Kosten für die
öffentliche Hand durchzuführen.
Finanzielle Auswirkungen:
Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:
Durch das
vorgesehene Registerzählungsgesetz (Art. 1 des Entwurfes) tritt auf der
Seite des Bundes keine finanzielle Mehrbelastung bis Ende 2009 ein. Die Kosten
der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Probezählung (rund 3 Mio. €)
sind durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes
2000 abgegolten.
Im Bundesbudget
ist künftig eine Einsparung zu erwarten, da die Registerzählung mit geringeren
Kosten verbunden ist als die Zählung in Form der Befragung. So fallen bei Registerzählungen
die Kosten der Gemeindeentschädigungen für die Mitwirkung der Gemeinden (bei
der Volkszählung 2001 rund 18 Millionen Euro) und die Kosten für den Druck und
Versand der Erhebungsformulare (bei der Volkszählung 2001 rund 4,4 Millionen
Euro) weg. Inwieweit die Bundesanstalt Statistik Österreich Kosten der
Registerzählung 2010 aus der Pauschalabgeltung bedecken kann, lässt sich
derzeit nicht abschätzen, da es von der Qualität der Verwaltungsdaten abhängig
ist, welcher Aufwand der Bundesanstalt bei der Qualitätssicherung entsteht.
Genauere Aufschlüsse wird erst die Probezählung 2006 ergeben. Die Kosten der
Zwischenzählungen gemäß § 1 Abs. 2 des Entwurfes des Registerzählungsgesetzes
sind in der Pauschalabgeltung nicht gedeckt; sie können im Hinblick auf den
erstmöglichen Termin zum Stichtag 31. Oktober 2015 noch nicht abgeschätzt
werden.
Durch die
vorgesehene Novelle des Postgesetzes 1997 (Art. 2 des Entwurfes) tritt keine
finanzielle Mehrbelastung ein.
Die vorgesehene
Novelle des MeldeG (Art. 3 des Entwurfes) ist für den Bund mit
vernachlässigbaren finanziellen Mehrbelastungen verbunden, da in Hinkunft im
Zentralen Melderegister (ZMR) zusätzlich das Meldedatum „Familienstand“ zu
speichern ist.
Durch die
vorgesehene Novelle des Bildungsdokumentationsgesetzes (Art. 4 des Entwurfes)
tritt bei der Bundesanstalt eine geringfügige finanzielle Mehrbelastung
(zusätzliche Erfassung der Ausbildungsdaten jener Personen, deren im Ausland
abgeschlossene Ausbildungen im Inland nostrifiziert wurden) ein, die durch die
Pauschalabgeltung gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckt
ist.
Ausgehend von 148
nostrifizierten ausländischen Bildungsabschlüssen, von 100 Bestätigungen des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 75
Schulunterrichtsgesetz und von ca. 500 Nostrifizierungen an den Universitäten
im Kalenderjahr 2004 und von der Annahme der etwa gleichen Anzahl in den
kommenden Jahren ergeben sich bei folgenden Parametern Personalmehrausgaben von
2 770,04 Euro bzw. Mehrkosten von 2 839,29 Euro
- Personalkosten
gemäß den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen
Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl II Nr. 50/1999, in der
Fassung BGBl. II Nr. 387/2004, (VB v1/1-4: 50 916 Euro je
Bedienstete/r; VB v2/1-4: 36 769 Euro je Bedienstete/r);
- Abfertigungsvorsorge
Vertragsbedienstete: 2,5%;
- Bearbeitungszeit
ca. zehn Minuten für jede Erfassung und Meldung der nostrifizierten
ausländischen Bildungsabschlüsse durch VB v2 zu 80% und v1 zu 20%;
Bearbeitungszeit ca. zehn Minuten für jede Erfassung und Meldung der
nostrifizierten ausländischen Universitätsabschlüsse durch VB v2;
Mit zusätzlichen
Sachausgaben ist nicht zu rechnen, da die zur Umsetzung notwendigen technischen
Voraussetzungen und Ausstattungen bereits gegeben sind.
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:
Keine, da die
Registerzählung durch die Bediensteten der Bundesanstalt Statistik Österreich
durchgeführt wird, die als eigener Rechtsträger außerhalb des Bundesbudgets
agiert. Die Personalmehrausgaben im Zusammenhang mit der Novelle des MeldeG und
Bildungsdokumentationsgesetzes schlagen sich nicht in einer Planstellenvermehrung
nieder.
Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:
Bei den Gemeinden
tritt eine Einsparung von insgesamt 18 Millionen Euro ein, da nach Auffassung
der Gemeinden bei der Volkszählung 2001 mit der Gemeindeentschädigung von rund
18 Millionen Euro nur die halben Kosten ersetzt wurden.
Die Mitwirkung der
Gemeinden als Meldebehörden bei der Registerzählung nimmt das zentrale
Melderegister als gesetzlicher Dienstleister wahr, so dass den Gemeinden dabei
keine Aufwendungen erwachsen. Eine Befassung der Gemeinden erfolgt nur in jenen
Fällen, in denen Widersprüche und Lücken in den Daten der Gemeinden als
Meldebehörde nur im Dialog mit den Gemeinden aufgeklärt werden können. Der
Aufwand der Gemeinden für die Wartung der Daten im lokalen Melderegister und für
das Gebäude- und Wohnungsregister, ist unabhängig von der Registerzählung zu
sehen, da diese Wartungstätigkeit bereits für die Wahrnehmung ihrer
Verwaltungsaufgaben notwendig ist.
Die vorgesehene
Novelle des MeldeG (Art. 3 des Entwurfes) ist auf der Seite der Gemeinden mit
vernachlässigbaren finanziellen Mehrbelastungen verbunden. Diese entstehen
dadurch, dass bei behördlicher Erstanmeldung in das System zusätzlich das
Meldedatum „Familienstand“ einzugeben und von den Personenstandsbehörden neben
der Änderung des Namens und des Geschlechts mittels Änderungszugriff auf das
ZMR auch die Änderung des Familienstandes den Meldebehörden zu übermitteln ist.
Durch die
vorgesehenen Novellen des Postgesetzes 1997 (Art. 2 des Entwurfes) und des
Bildungsdokumentationsgesetzes (Art. 4 des Entwurfes) treten bei den Ländern
und Gemeinden keine finanziellen Mehrbelastungen ein.
Auswirkungen auf die Beschäftigung und den
Wirtschaftsstandort Österreich:
Entlastung der
Betriebe.
Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen
Union:
Bei den
vorgesehenen Regelungen sind die Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die
Gemeinschaftsstatistiken Abl. Nr. L 52 vom 22.02.1997 S. 1 und die Richtlinie
95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener
Daten und zum freien Datenverkehr, Abl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31 zu
berücksichtigen.
Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:
Keine, ausgenommen
hinsichtlich § 13 Abs. 2 Z 3 des Entwurfes. Diese Bestimmung bedarf den
besonderen Beschlusserfordernissen gemäß Art. 44 B-VG
ERLÄUTERUNGEN
A. Allgemeiner Teil
Die Zahl der
Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren
Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlkreis hatten (Bürgerzahl), ist gemäß
Art. 26 Abs. 2 B-VG die Grundlage für die Verteilung der zum
Nationalrat zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlkreise.
Gemäß Art. 34 Abs.
2 B-VG richtet sich die Zahl der Mitglieder, die ein Land in den Bundesrat
entsendet, ebenfalls nach der Bürgerzahl.
Das jeweils letzte
Volkszählungsergebnis bildet auch eine wesentliche Basis für den
Finanzausgleich. So knüpft das Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr.
156/2004, vielfach bei der Aufteilung der zwischen Bund und Ländern (Gemeinden)
geteilten Abgaben (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer) auf
die Volkszahl und auf den abgestuften Bevölkerungsschlüssel an. Nach § 8 Abs. 9
leg. cit. bestimmt sich die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt „Statistik
Österreich“ aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Der abgestufte
Bevölkerungsschlüssel für die Gemeinden knüpft an die Einwohnerzahl der
Gemeinden an. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen
ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder. Die
Volkszählungsergebnisse sind daher unabdingbare Grundlage für eine sachgerechte
Aufteilung der „gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ zwischen den
Gebietskörperschaften.
Volkszählungen
sind nicht nur auf die Feststellung der Zahl der Bevölkerung beschränkt.
Gleichzeitig mit Volkszählungen werden in einer Art Inventur die Grunddaten
über die Bevölkerung (Erwerbsstatuts, Ausbildungsstand, Familiensituation)
sowie die Wohnsituation, die Arbeitstätten und die Gebäude- und
Wohnungssubstanz eines Landes erhoben und ausgewertet (Volkszählung im weiten Sinn).
Zuverlässige
Bevölkerungsdaten sind auf Grund der demographischen Veränderungen in
Österreich und in Europa auch für die Zukunft unabdingbar. Für die Renten-,
Lebens- und Unfallversicherungen bilden die Volkszählungsergebnisse eine
wichtige Grundlage versicherungs-mathematischer Berechnungen. Den auf Basis der
Volkszählungsergebnisse berechneten Änderungen im Altersaufbau der Bevölkerung
und der Bevölkerungsentwicklungen kommen besondere Bedeutung bei den Prognosen
zur Entwicklung der Alterssicherungssysteme zu.
Die Ergebnisse der
Volkzählungen im weiten Sinn bilden außerdem auch eine wichtige statistische
Grundlage für politische und wirtschaftliche Planungen und Entscheidungen sowie
für wissenschaftliche Untersuchungen.
Nutzer der Zählungsergebnisse sind daher
·
die
politischen Entscheidungsträger von Bund, Land und Gemeinden,
·
die
Europäische Union im Rahmen ihrer Struktur- und Regionalpolitik sowie
·
die
Wirtschaft beispielsweise für Standortentscheidungen und Bewertung der
Absatzmärkte.
Die Vereinten
Nationen empfehlen ihren Mitgliedsländern, in den mit 0-endenden Jahren, also
in einem 10-Jahresabstand, Volkszählungen durchzuführen. Expertengruppen der
Vereinten Nationen arbeiten dafür abgestimmte und vergleichbare
Definitionskataloge und Auswertungsvorgaben aus.
So hat die
statistische Kommission der Vereinten Nationen (United Nations Statistical
Commission) in ihrer 36. Sitzung im März 2005 für 2010 das Weltprogramm für die
Volkszählung und Erhebung der Wohnungssituation der Bevölkerung beschlossen.
Nach der
Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum europäischen System volkswirtschaftlicher
Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der europäischen
Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996, S.1 (CELEX 31996R2223), in der Fassung
der Verordnung (EG) Nr. 1889/2002, ABl. Nr. L 286 vom 24.10.2002,
S.11 (CELEX 32002R1889), sind die Bevölkerungsstände zu erheben. Die Daten sind
an EUROSTAT regelmäßig (vierteljährlich und jährlich sowie regional gegliedert)
zu liefern. Die nach dieser Rechtsgrundlage erforderliche Kapitalstockrechnung
benötigt zudem den Bestand an Gebäuden und Wohnungen. Für die
volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ist es daher notwendig, die bestehenden
Datenbestände in regelmäßigen Abständen einer Inventur zu unterziehen. Auch
diesem Zweck dienen die Volkszählung und die Gebäude- und Wohnungszählung.
Rechtsgrundlage
für die Durchführung der Volkszählungen ist derzeit das Volkszählungsgesetz
1980, BGBl. Nr. 199, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001. Nach § 11 leg. cit.
sind in Vorbereitung der Volkszählung von der Bundesanstalt Statistik
Österreich Orts- und Häuserverzeichnisse anzulegen.
Nach § 1
Arbeitsstättenzählungsgesetz, BGBl. Nr. 119/1973, in der Fassung BGBl. I Nr.
50/2001, ist die Arbeitsstättenzählung gemeinsam mit der ordentlichen
Volkszählung durchzuführen.
Insgesamt sind
daher mit der nach derzeitiger Gesetzeslage vorgesehenen Art der Zählungen
folgende Nachteile verbunden:
1. Der Erhebungs-
und Aufarbeitungsaufwand ist enorm.
2. Die Aufarbeitung
und Auswertung von rund 20 Millionen Erhebungsbögen ist trotz Einsatz
modernster EDV langwierig. So standen die Ergebnisse der Zählung 2001 erst zur
Jahreswende 2003/2004 zur Verfügung.
3. Die Bereitschaft
der Bürger, im Rahmen der Zählung die Erhebungsformulare auszufüllen, nimmt ab.
Dies wird vermehrt damit begründet, dass die Erhebung durch Ausfüllen von
Fragebögen in Papierform in Zeiten, in denen EDV beruflich und privat verstärkt
verwendet wird, nicht mehr zeitgemäß ist und die abgefragten Informationen bereits
bei den Behörden vorhanden sein müssten.
4. Die Bürger
empfinden das Ausfüllen von Erhebungsbögen vermehrt als unzumutbare Belastung.
Vor diesem
Hintergrund hat die Bundesregierung am 27. Juni 2000 und am 8. August 2000
für die Zählung 2001 eine massive Reduzierung des Fragenkataloges von insgesamt
77 Fragen bei der Zählung 1991 (Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung,
Arbeitsstättenzählung) auf 29 Fragen bei der Zählung 2001 beschlossen. Weiters
hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang beschlossen, dass die Zählung
2001 letztmals auf traditionelle Art durchgeführt werden sollte. Die Zählung
2010 sollte als reine Registerzählung abgewickelt werden. In Vorbereitung der
Registerzählung wurden daher die im Rahmen der Großzählung 2001 gewonnenen Volkszählungsdaten
zum Teil auch als Basis für das nach dem MeldeG durch das Bundesministerium für
Inneres eingerichtete Zentrale Melderegister verwendet, das die Basis für
künftige Registerzählungen darstellt. Darüber hinaus hat die Bundesregierung
beschlossen, unter Sicherstellung der Erfordernisse des Datenschutzes die
rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer
anonymisierten Zusammenführung von bereits vorhandenen Verwaltungs- und
Registerdaten zu schaffen.
Vor den Problemen
Österreichs standen auch alle anderen Staaten bei der letzten Volkszählung.
Die Schweiz ist
bei der Volkszählung im Jahre 2000 diesen Problemen entgegen getreten, dass die
Bürger erstmals die Personen- und Haushaltsbögen wahlweise auf Papier oder per
Internet ausfüllen konnten. Mit den Papierfragebögen wurden den Bürgern ein
Benutzernamen und ein Passwort postalisch zugesandt, mit welchen sie sich im
Internet unter der Adresse www.e-census.ch einwählen konnten. Nach dem
Einwählen erhielten die Teilnehmer einen Fragebogen, der bereits die
wichtigsten Daten aus dem Einwohnerregister der Gemeinde enthielt. Die
Gesamtkosten der Volkszählung bei rund 7 Millionen Bewohnern betrugen rund 150
Millionen Schweizer Franken (nach derzeitigem Wechselkurs rund 96 Millionen
Euro).
Diese Art der
Erhebung hat zwar eine gewisse Erleichterung für die Bürger gebracht. Sie war
jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass alle Bürger mit dem Ausfüllen der
Erhebungsbögen belastet wurden. Der Bundesrat der Schweiz hat daher vor kurzem
beschlossen, die Volkszählung 2010 als reine Registerzählung mit zusätzlichen
jährlichen bzw. im Zwei- bis Vierjahresrhythmus durchzuführenden
Stichprobenerhebungen durchzuführen.
Deutschland hat
sich ebenfalls für den Weg der Registerzählung entschieden. Durch das Gesetz
zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz – ZensTeG) vom
27.07.2001, BGBl. I S. 1882, wurde die Rechtsgrundlage zur Erprobung eines
registergestützten Zensusverfahrens geschaffen.
Entsprechend der
Ministerratsbeschlüsse vom 27. Juni 2000 und vom 8. August 2000 sind in
Österreich derzeit folgende Register eingerichtet:
1. das Zentrale
Melderegister gemäß § 16 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I
Nr. 151/2004,
2. das
Bildungsstandregister gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I
Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002, und
3. das Gebäude- und
Wohnungsregister gemäß § 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004.
Gemäß § 16 MeldeG
hat das Bundesministerium für Inneres automationsunterstützt ein zentrales
Melderegister (ZMR) als Betreiber und Dienstleister für die Meldebehörden zu
führen. Die Daten der Meldebehörden bilden die Basis für die Volkszählung.
Gemäß § 1
GWR-Gesetz hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein Gebäude- und
Wohnungsregister zu führen. Damit stehen elektronisch die für die Gebäude- und
Wohnungszählung erforderlichen Daten zur Verfügung.
Nach § 10 Abs. 1
Bildungsdokumentationsgesetz hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein
Bildungsstandregister zu führen. In diesem Register ist die höchste Ausbildung
aller Personen enthalten, die an einer österreichischen Schule, Universität
oder öffentlichen Bildungseinrichtung eine Ausbildung abgeschlossen haben. Über
dieses Register kann weitgehend der Bildungsstand der in Österreich wohnhaften
Bevölkerung erhoben werden.
Gemäß § 25 Abs. 1
Bundesstatistikgesetz 2000 ist die Bundesanstalt ermächtigt, über juristische
Personen, Einrichtungen, Unternehmen und ihre Betriebe und Arbeitsstätten sowie
über Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten ein personenbezogenes Register
mit den wesentlichsten Merkmalen dieser Einrichtungen zu führen
(Unternehmensregister).
Weiters sind bei
Einrichtungen Daten, die in Vollziehung bundes- oder landesgesetzlicher
Vorschriften anfallen, elektronisch verfügbar, die für die Volkszählung von
Bedeutung sind (z.B. Erwerbsstatus, Ausmaß der Beschäftigung; insbesondere bei
den Sozialversicherträgern, Abgabenbehörden, Arbeitsmarktservice Österreich).
Da die für die
Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung, Arbeitsstättenzählung
erforderlichen Daten der Bevölkerung in Österreich somit großteils bereits
elektronisch bei öffentlichen Stellen aufbewahrt werden, sind die faktischen
Voraussetzungen für die Durchführung dieser Zählungen in Form einer
Registerzählung gegeben. Für die Zusammenführung dieser Daten bedarf es jedoch
einer besonderen gesetzlichen Grundlage.
Mit Hilfe der in
den §§ 9ff E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, vorgesehenen
bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) ist es technisch möglich, ohne
Heranziehung des Namens oder der Sozialversicherungsnummer der Betroffenen, die
über die Betroffenen gespeicherten Daten aus diesen Registern und aus anderen
Verwaltungsdateien zusammenzuführen.
Im Vergleich dazu
erfolgt in Deutschland gemäß § 10 Zensustestgesetz die Zusammenführung der
Daten aus unterschiedlichen Datenquellen über den Namen.
Die Durchführung
dieser Zählungen in der Form der Zusammenführung von Verwaltungs-, Register-
und Statistikdaten entspricht auch dem in § 6 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000
normierten Grundsatz, wonach statistische Erhebungen in der Art der Befragung
nur in dem Umfang angeordnet werden dürfen, als die Daten nicht bei
öffentlichen Registern oder bei Inhabern von Verwaltungs- und Statistikdaten
beschafft werden können. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (NR: GP XX
RV 1830) ist hiezu festgehalten, dass im Sinne der Entlastung der Respondenten
zunächst die Möglichkeiten der Erhebung der Daten aus öffentlich zugänglichen
Registern und der Heranziehung von Verwaltungsdaten ausgeschöpft werden sollen.
Nur jene Daten, die nicht in diesem Wege erhoben werden können, aber für die
Erstellung der Statistik benötigt werden, sollen durch unmittelbare Befragung
der Respondenten erhoben werden.
In Fortsetzung
dieses Grundsatzes und entsprechend der internationalen Entwicklung soll
nunmehr auch im Rahmen der Volkszählung in Hinkunft dieser Grundsatz gelten.
Der vorliegende
Gesetzesentwurf soll die gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass aus den
diversen elektronisch geführten Registern und Verwaltungsdateien der
öffentlichen Stellen die für die Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung
sowie Arbeitsstättenzählung notwendigen Daten zusammengeführt werden dürfen.
Dabei soll der
Umfang der zu erhebenden Daten nicht über den der Volkszählung, Gebäude- und
Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung 2001 hinausgehen. Festzuhalten ist,
dass im Vergleich zur Zählung 2001 Erhebungen des Berufs, der Umgangssprache,
bestimmter Eigenschaften des Pendlerverhaltens (Zeitaufwand, Art des
Verkehrsmittels sowie Pendelhäufigkeit) nicht mehr möglich sind, da derartige
Daten nicht in den Registern und Verwaltungsdateien enthalten sind. Ebenso kann
nicht das Religionsbekenntnis erhoben werden, da nach § 16 Abs. 2 MeldeG das
Religionsbekenntnis nicht dem Zentralen Melderegister überlassen werden darf.
Eine Erhebung
dieser Daten ist daher nur im Rahmen einer Befragung der Bürger möglich, die
gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1
Bundesstatistikgesetz 2000 von dem nach dem Bundesministeriengesetz 1986
zuständigen Bundesminister mittels Verordnung angeordnet werden müsste.
Aufgrund des § 5 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 bedürfte die
personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses außerdem einer ausdrücklichen
gesetzlichen Ermächtigung.
Gleichzeitig mit
der Erlassung des Registerzählungsgesetzes sind Änderungen des Postgesetzes
1997 (Verpflichtung zur eindeutigen Bezeichnung von Brieffächern), des
Bildungsdokumentationsgesetzes (Verpflichtung der Meldung der nostrifizierten
ausländischen Ausbildungen an das Bildungsstandregister) und Änderungen des
MeldeG (Aufnahme des Familienstandes als Meldedatum) erforderlich.
Kompetenzgrundlagen
sind:
1. zur Erlassung des
Registerzählungsgesetzes Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG,
2. zur Änderung des Postgesetzes 1997
Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG,
3. zur Änderung des
Bildungsdokumentationsgesetzes Art. 10 Abs. 1 Z 13 und Art. 14 B-VG und
4. zur Änderung des MeldeG Art. 10
Abs. 1 Z 7 B-VG.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Registerzählungsgesetz):
Zu § 1:
Nach den
Empfehlungen der Vereinten Nationen sollen jeweils zur Wende eines Jahrzehntes
die Volkszählungen durchgeführt werden, um die Ergebnisse international
vergleichen zu können. Für die Volkszählung ist die Festlegung eines Stichtages
erforderlich, um die Lebensverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt
einheitlich darstellen zu können.
In der
Nachkriegszeit lagen bisher in Österreich die Stichtage für die Volkszählungen
in der ersten Jahreshälfte nach Ablauf eines Jahrzehnts. Bei den Volkszählungen
1971 und 1981 war Stichtag der 12. Mai und bei den Volkszählungen 1991 und 2001
der 15. Mai. Ein solcher Stichtag hat bei einer Registerzählung einen
gewichtigen Nachteil, da bei den Verwaltungsstellen die Jahresdaten des
Zähljahres erst Mitte des Folgejahres vorliegen. Bei einer Befragung spielt ein
Stichtag im Mai keine Rolle, da die Daten unmittelbar beim Betroffenen erhoben
werden. Beispielsweise erfahren die Abgabenbehörden erst in dem dem Zähljahr
folgenden Kalenderjahr, welche Personen im Zähljahr insgesamt
lohnsteuerpflichtig waren, da die Frist zur Abgabe der Lohnzettel über das
Vorjahr gemäß § 84 EStG 1988 mit Ende Februar abläuft. Aus dem Gesichtspunkt
der Aktualität wäre daher der 31. Dezember der geeigneteste Termin. Gegen
einen solchen Termin sprechen allerdings die saisonalen
Beschäftigungssituationen. Der Stichtag 31. Dezember würde im Vergleich
zum Jahresdurchschnitt in Gemeinden mit Wintertourismus überhöhte und in
Gemeinden mit Sommertourismus oder starker Bauwirtschaft unterschätzte Zahlen
von Erwerbstätigen liefern. Wegen des für Österreich typischen Saisonmusters
der Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit ist eine Erfassung zu einem Zeitpunkt
sachgerecht, der nahe dem Jahresdurchschnittswert liegt, was bisher beim Maitermin
der Fall war. Ähnliche Ergebnisse wie der Erhebungszeitpunkt Mai bringt auch
der Erhebungszeitpunkt Ende Oktober. Auch Studenten sind Ende Oktober bereits
statistisch gut erfasst. Aus diesem Grund ist als Stichtag der Zählungen der
31.10. vorgesehen.
Abs. 1 normiert ex
lege die Durchführung der Zählung nach dem bisherigen 10-Jahres-Rhythmus.
Nach Abs. 2 ist
die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung einer
Zwischenzählung anzuordnen. Im Hinblick auf Art. 18 B-VG wird näher determiniert,
unter welchen Voraussetzungen die Anordnung erfolgen darf. Eine derartige
Anordnung ist sachlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Zwischenzählung als
Ergebnis eine Änderung in den Entsenderechten in den Bundesrat erwarten lässt.
Aus den jährlichen Ergebnissen der Wanderungsstatistik und den Ergebnissen der
natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen
lässt sich ohne großen Aufwand das Vorliegen dieser Voraussetzungen abschätzen.
An eine zu erwartende Änderung der Verteilung der Nationalratsmandate wurde
deshalb nicht angeknüpft, weil sich Verschiebungen in der Aufteilung der Bürger
im Bundesgebiet zuerst in der Änderung der Entsenderechte in den Bundesrat
niederschlagen. Außerdem wären zur Feststellung des Vorliegens einer möglichen
Verschiebung der Nationalratsmandate auch die Auslandsösterreicher zu
berücksichtigen, deren Erhebung mit nicht unbeträchtlichem Aufwand verbunden
ist, da diesbezügliche Erhebungen bei allen Wählerevidenzen anzustellen wären.
Nach Art. 26 Abs. 2 B-VG wird nämlich die Zahl der Nationalratsabgeordneten auf
die Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der
Staatsbürger verteilt, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im
jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der
Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar nicht den Hauptwohnsitz
hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises in der Wählerevidenz
eingetragen waren. Überdies verursacht auch die Zwischenzählung Belastungen bei
den Datenlieferanten und nicht unwesentliche Aufwendungen bei der
Bundesanstalt, so dass auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Durchführung einer
Zwischenzählung nur rechtfertigen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des
letzten Zählergebnisses zu rechnen ist. Die im Zuge der Zwischenzählung bei der
Bundesanstalt anfallenden Kosten sind dieser zu ersetzen, da diese in der
Pauschalabgeltung gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 nicht
gedeckt sind. Für die budgetäre Bedeckung der Kosten der Zwischenzählung wird
im Sinne des § 14 Bundeshaushaltsgesetz im Zuge der Erlassung der
Verordnung, mit der die Zwischenzählung angeordnet wird, vorzusorgen sein.
Da im vorliegenden
Entwurf zwischen einer Zählung nach Abs. 1 und 2 nicht unterschieden wird,
gilt das Ergebnis der Zwischenzählung als Ergebnis der letzten Volkszählung im
Sinne Art. 26 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 B-VG sowie im Sinne
des Finanzausgleichsgesetzes 2005.
Die Regelungen in
Abs. 3 sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass die bisher mit der
Volkszählung erfolgte Erhebung der Umgangssprache und des
Religionsbekenntnisses aus Registerdaten nicht möglich ist. Da die Erhebung der
Umgangssprache aber auch weiterhin für Zwecke der Volksgruppenförderung und des
Minderheitenschulwesens erforderlich sein wird, soll sie in einer der
Volkszählung vergleichbaren Befragung erhoben werden. Der Personenbezug bei der
Erhebung der Umgangssprache ist deshalb erforderlich, weil die Auskunftserteilung
durch Befragung erfolgt und die Bundesanstalt gemäß § 5 Abs. 2
Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Erfüllung der Auskunftspflicht zu
überprüfen hat. Danach ist gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. der
Personenbezug unverzüglich zu löschen. Diese Regelungen des
Bundesstatistikgesetzes gelten aufgrund des § 10 des Entwurfs auch für
diese Erhebung. Die Erhebung des Religionsbekenntnisses ist erforderlich, um
die Information über die Zugehörigkeit der Bevölkerung Österreichs zu den
einzelnen gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften sicherzustellen. Es
kann aus den bei den Gemeinden aufliegenden Meldeinformationen erhoben und ohne
Personenbezug der Bundesanstalt übermittelt werden. Um ein Gesamtbild der
Bevölkerung zu einem bestimmten Stichtag zu erhalten, werden diese Erhebungen
zweckmäßigerweise zum Zeitpunkt einer Registerzählung gemäß Abs.1 durchzuführen
sein. Die Regelung in § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 enthält
im Detail den Regelungsinhalt der Erhebungsanordnungen. Die vorgesehene Einschränkung
auf Bundesaufgaben ist aus kompetenzrechtlichen Gründen notwendig, weil
ansonsten die Bundesgesetzgebung in Landeskompetenzen eingreifen würde.
Zu § 2:
Zur Sicherstellung
der Kohärenz der Ergebnisse der Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung
sowie Arbeitsstättenzählung mit den Statistiken, die nach den EU-Vorschriften
vorzunehmen sind, sollen nach Z 1 und 2 die Begriffe „Unternehmen und
Arbeitsstätte“ der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen
Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft
gelten.
Zur
definitorischen Vergleichbarkeit der laufenden Gebäude- und Wohnungsstatistik
aufgrund des GWR-Gesetzes mit den Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung
wurde in Z 3 der Begriff „Wohnadresse“ des GWR-Gesetzes übernommen.
Unter
Anstaltshaushalt ist eine Einrichtung zu verstehen, die der in der Regel
längerfristigen Unterbringung und Versorgung einer Gruppe von Personen dient.
Im Wesentlichen handelt es sich um Studentenheime,
KrankenpflegeschülerInnen-Heime, Frauenhäuser, Alten- und Pflegeheime,
Behindertenwohnheime, Klöster, Kasernen, Justizanstalten, Flüchtlingslager und
ähnliche Einrichtungen. Der Rest der Bevölkerung lebt in Privathaushalten,
wobei innerhalb einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nicht zwischen mehreren
Haushalten unterschieden wird (wie z.B. Untermieterhaushalte). Entsprechend der
Vorgangsweise bei der Volkszählung 2001 bilden die Bewohner einer Wohnung oder
sonstigen Unterkunft einen einzigen Haushalt (household-dwelling-Konzept).
Zu § 3:
Die
Registerzählung umfasst Zählungen über drei Erhebungsgegenstände.
Nach Abs. 1
umfasst der Erhebungsgegenstand der Volkszählung alle natürlichen Personen, die
im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben. Nach dieser
Bestimmung ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an
der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von
Lebensbeziehungen zu haben. Die Meldebehörde hat gemäß § 19a MeldeG einem
Obdachlosen auf Antrag eine Hauptwohnsitzbestätigung zu geben, wenn er
glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen ausschließlich in dem Gebiet dieser Gemeinde hat und im
Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht.
Der Begriff des
„Wohnsitzes“ ist weiter als der Begriff des „Hauptwohnsitzes“. Nach § 1 Abs. 7
MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an
der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen.
Das bedeutet, dass unter den Begriff „Wohnsitz“ nicht nur der Hauptwohnsitz,
sondern auch Nebenwohnsitze fallen.
Gegenstand der
Volkszählung sollen daher nicht nur alle Personen sein, die über einen
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen,
sondern auch alle natürlichen Personen, die im Bundesgebiet auch nur über einen
Nebenwohnsitz verfügen. Von der Volkszählung werden daher auch natürliche
Personen erfasst, die im Ausland ihren Hauptwohnsitz und in Österreich
lediglich ihren Nebenwohnsitz haben.
Gegenstand der
Arbeitsstättenzählung gemäß Abs. 2 sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten.
Die Unternehmen sind derzeit als rechtliche Einheit definiert und können aus
einer oder mehreren Arbeitsstätte/n bestehen. So sind beispielsweise bei einer
Handelskette deren Rechtsträger (GmbH, AG) das Unternehmen und die einzelnen
Filialen die Arbeitsstätten. Die rechtlichen Einheiten sind juristische
Personen, die als solche vom Gesetz anerkannt sind, unabhängig davon, welche
Person oder welche Einrichtungen ihre Eigentümer oder ihre Mitglieder sind, die
eine Wirtschaftstätigkeit ausüben.
Arbeitsstätte ist
ein an einem räumlich festgestellten Ort (Adresse) gelegenes Unternehmen oder
Teil des Unternehmens (Werkstätte, Werkverkaufsladen, Büro, Grube, Lagerhaus).
An diesem Ort oder von diesem Ort aus werden Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, für
die in der Regel eine oder mehrere Personen (auch Teilzeit weise) im Auftrag
ein und desselben Unternehmens arbeiten.
Gegenstand der
Gebäude- und Wohnungszählung nach Abs. 3 sind im Sinne der Einheitlichkeit der
Statistik Gebäude und Wohnungen gemäß GWR-Gesetz.
Zu § 4:
1. Damit die
Belastung der Auskunftsgebenden möglichst gering gehalten wird, haben nach Art.
16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken die
einzelstaatlichen Stellen jeweils in den Tätigkeitsbereichen ihrer eigenen
öffentlichen Verwaltung Zugang zu den Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese
Daten für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken erforderlich sind. Obwohl
die im Rahmen der Registerzählung erhobenen Daten nur zum Teil für die
Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken herangezogen werden, ist es angezeigt,
diesen auf europäischer Ebene für die Erhebung von statistischen Daten
entwickelten Grundsatz auch auf Erhebungen für nationale Statistiken
anzuwenden.
Die
Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten für statistische Zwecke ist
gemäß der Erwägung 29 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen
bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr im
allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen
Datenerhebung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht.
Diese Garantien müssen insbesondere ausschließen, dass die Daten für Maßnahmen
oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden. Diese
Garantie ist insoweit gegeben, da die erhobenen Daten nur für die Zählungen
nach dem Registerzählungsgesetz durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“
verwendet werden und die Bundesanstalt keinerlei gesetzliche Befugnisse zu
Maßnahmen und Entscheidungen gegenüber den Betroffenen hat.
2. Im Abs. 1 ist im
Einleitungssatz normiert, dass die Erhebung ohne Namen der Betroffenen unter
Verwendung der bPK zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit §
6 Abs. 1 des Entwurfes zu sehen, wonach die in den §§ 4 und 5 angeführten
Inhaber von Verwaltungsdaten für ihren Bereich bei der
Stammzahlenregisterbehörde die bPK anzufordern haben, soweit sie noch keine
derartigen Kennzeichen verwenden. Die Verpflichtung zur Verwendung von bPK
besteht jedoch nur für die Mitwirkung an der Registerzählung nach diesem
Bundesgesetz und bei anderen Statistiken nach dem Bundesstatistikgesetz 2000.
Nach
dem Entwurf erfolgt die Basiserhebung zunächst bei den von der Bundesanstalt
geführten Statistikregistern und bei den in § 4 angeführten Inhabern von
Verwaltungsdaten, da bei ihnen die betreffenden Daten im Rahmen ihrer
gesetzlichen Vollzugstätigkeit hauptsächlich anfallen.
Aufgrund
der äußerst differenzierten Zuständigkeit in einigen Vollzugsbereichen (z.B. im
Sozialversicherungswesen) verfügen die im § 4 angeführten Inhaber von
Verwaltungsdaten nicht von allen in Österreich wohnenden natürlichen Personen
über die erforderlichen Daten. Dies trifft auch auf die von der Bundesanstalt
geführten Statistikregister zu. So sind beispielsweise im Bildungsstandregister
nur die Daten jener Personen erfasst, die in Österreich eine Ausbildung
abgeschlossen haben. In Österreich ist jedoch eine nicht unbeträchtliche Anzahl
von Personen wohnhaft, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben und nach
Österreich zugewandert sind. Die nach Österreich zuwandernden Personen werden
gemäß § 40 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im
Niederlassungsregister unter Anführung der Berufs- und Schulausbildung erfasst.
Aus diesem Grund wird das gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 beim Bildungsstandregister
erhobene Merkmal „Höchste abgeschlossene Ausbildung“ durch Heranziehung der
entsprechenden Vergleichsdaten aus dem Niederlassungsregister gemäß § 5 Abs. 1
Z 6 ergänzt.
Der
Begriff „Verwaltungsdaten“ ist im Sinne des § 3 Z 17 Bundesstatistikgesetz 2000
zu verstehen. In Abs. 1 Z 3, 6 und 7 wurde bewusst nicht der Begriff
„Verwaltungsdaten“, sondern der Begriff „Daten“ unter Bezug der Fundstelle
verwendet, weil diese Daten bei der Bundesanstalt im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden
statistischen Aufgaben angefallen und im von der Bundesanstalt zu führenden
Bildungsstandregister, Unternehmensregister sowie Gebäude- und Wohnungsregister
abgespeichert sind.
3. Erhebungen bei den Meldebehörden gemäß Abs. 1 Z 1:
In
Abs. 1 Z 1 ist die Beschaffung der Meldedaten bei den Meldebehörden
(Bürgermeister) normiert. Dies ist deshalb erforderlich, da gemäß § 16 Abs. 2
MeldeG das Zentrale Melderegister (ZMR) nur als Dienstleister im Sinne des
Datenschutzgesetzes 2000 für die Meldebehörden fungiert. Von den Meldebehörden
werden daher die Meldedaten dem ZMR gemäß § 16 Abs. 2 MeldeG nicht übermittelt,
sondern überlassen (§ 4 Z 11 DSG 2000). Aus diesem Grunde wurde festgelegt,
dass die Meldebehörden der Bundesanstalt die Meldedaten zu übermitteln haben.
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll dies formal im Wege des ZMR erfolgen,
so dass diesbezüglich bei den Gemeinden kein Aufwand entsteht. In § 6 Abs. 7
des Registerzählungsgesetzes wurde daher eine entsprechende Bestimmung
aufgenommen. Das Zentrale Melderegister hat dann in der Funktion als
gesetzlicher Dienstleister auf Aufforderung der Bundesanstalt gemäß § 6 Abs. 3
in Verbindung mit Abs. 7 die betreffenden Daten für die Meldebehörden zu
übermitteln.
Die
gemäß Abs. 1 Z 1 vorgesehene Erhebung der Merkmale gemäß Z 1.1, 1.3 und 1.4 der
Anlage ist erforderlich, um den regionalen Bezug der Wohnbevölkerung (Summe
aller natürlichen Personen, die am Stichtag im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz
haben) zu ermitteln. Aus der Adresse (Adresscode, –nummer, Objektnummer) können
alle regionalen Ableitungen (Zählsprengel, Ortschaft, Siedlungseinheit,
Gemeinde, politischer Bezirk, Bundesland) gebildet werden. Das Merkmal gemäß Z
1.2 der Anlage ist erforderlich, um die weiteren Wohnsitze (§ 3 Abs.1) regional
gliedern zu können.
Das
Merkmal gemäß Z 1.3 der Anlage „Wohnadresse des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein
Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inkl. der Anmelde- und
Abmeldedaten“ soll die Bundesanstalt in die Lage versetzen, im Rahmen der
Volkszählung sachgerecht gemäß § 7 Abs. 2 und 3 die Personen den einzelnen
Gemeinden zuordnen zu können (Näheres siehe Erläuterungen zu § 7) sowie das
Auswertungsmerkmal „Hauptwohnsitz vor einem Jahr“ bilden zu können, das als
Kernmerkmal von Volkszählungen gemäß dem im Vorblatt angeführten Beschluss der
statistischen Kommission der Vereinten Nationen Aufschluss über
Wanderungsbewegungen geben soll.
Die
Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.4 der Anlage „Adresse der Kontaktstelle der
Obdachlosen“ dient dem Einbezug von Obdachlosen in die Volkszählung und ihrer
näherungsweisen regionalen Gliederung.
Die
Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.6 der Anlage „Geschlecht“ ist internationaler
Standard bei allen statistischen Erhebungen, damit geschlechtsspezifische
Auswertungen vorgenommen werden können.
Die
Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.7 der Anlage „Staatsangehörigkeit“ ist vor
allem im Hinblick auf die Feststellung der Bürgerzahl gemäß § 7 Abs. 4 des
Gesetzesentwurfes erforderlich.
Die
Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.8 der Anlage „Staat des Geburtsortes“ ist für
die Definition des Status der „lifetime-Migration“ erforderlich (Kernmerkmal
von Volkszählungen gemäß Vereinte Nationen; siehe Recommendations for the 2000
Censuses of Population and Housing in the ECE Region, Hrsg: United Nations
Statistical Commission and Economic Commission for Europe Statistical Standards
and Studies No. 49, United Nations, New York and Geneva, 1998).
Die
Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.9 der Anlage „Familienstand“ ist zur Erfüllung
der internationalen statistischen Standards erforderlich (Kernmerkmal von
Volkszählungen gemäß Vereinte Nationen). Um dieses Merkmal nicht durch
Befragung, sondern im Rahmen der Registerzählung erheben zu können, ist der
Familienstand als Meldedatum in das MeldeG aufzunehmen. Dies erfolgt durch die
in Art. 3 des Entwurfes vorgesehene Novelle des MeldeG. Zu bemerken ist, dass
in Deutschland der Familienstand seit langem Bestandteil des Meldewesens und in
der Schweiz praktisch von Anbeginn an als „Zivilstand“ in den Einwohnerregistern
vorhanden ist. Nach der MeldeG-Novelle ist vorgesehen, dass die
Personenstandsbehörden in Hinkunft die Änderungen des Familienstandes dem
Zentralen Melderegister zu melden haben.
Eine
Erhebung des Familienstandes unmittelbar bei den Personenstandsbehörden im
Rahmen der Registerzählung ist deshalb nicht möglich, da ein großer Teil der
Personenstandsbehörden die Personenstandsbücher nicht elektronisch führen.
Außerdem haben die Personenstandsbehörden, die die Bücher elektronisch führen,
keine Rückerfassung der Daten vorgenommen. Es sind daher elektronisch nur jene
Personen erfasst, die in den letzten 10 bis 15 Jahren geboren wurden.
4. Erhebungen bei den Sozialversicherungsträgern,
Krankenfürsorgeanstalten und bei den Kammern der freien Berufe gemäß Abs. 1
Z 2:
Aus
Gründen der Verwaltungsökonomie soll diese Datenerhebung formal im Wege des
Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgen. In § 6
Abs. 7 des Registerzählungsgesetzes wurde daher eine entsprechende Bestimmung
aufgenommen.
Durch
die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage „Stellung in der Familie“
wird die Familienstatistik ermöglicht, wenngleich dieses Merkmal in Register-
oder Verwaltungsdaten nicht flächendeckend vorhanden ist und der Rest
aufgeschätzt werden muss. Die Sozialversicherungsträger haben nämlich nur im
Rahmen der Anspruchsberechtigung von Angehörigen Daten über
Angehörigenbeziehungen. Von Lebensgemeinschaften besitzen
Sozialversicherungsträger kaum Daten. Siehe hiezu auch die Ausführungen unter Z
10. Ähnliches gilt für das Merkmal gemäß Z 1.11 der Anlage „Zahl und
Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder.“
Durch
die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.13.1 der Anlage „erwerbstätig“ wird eine
Unterscheidung zwischen erwerbstätigen Personen (selbständig oder
unselbständig) und nicht Erwerbstätigen ermöglicht. Falls eine Person mehreren
Erwerbstätigkeiten nachgeht, sind auch diese zu erheben. Bei unselbständig
Erwerbstätigen ist weiters das Merkmal gemäß Z 1.13.3.1 der Anlage „geringfügig
beschäftigt“ nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu erheben.
Durch
die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.13.4 der Anlage „in Elternkarenz während
aufrechtem Dienstverhältnis“ wird die Kategorie des Erwerbsstatus
„Elternkarenz“ festgelegt, desgleichen ein Teil des Erwerbsstatus „unbezahlt
mithelfende Familienangehörige“ mittels des Merkmals gemäß Z 1.13.5 der
Anlage „im Betrieb eines Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend“ (der
Rest muss aufgeschätzt werden).
Durch
die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.13.6 der Anlage „Arbeitsstätte“ bei
natürlichen Personen soll es der Bundesanstalt ermöglicht werden, das wichtige
Phänomen des Berufspendelns zu erfassen. Die daraus ermittelbaren
Pendlerstromdaten sowie regionale Aus- und Einpendlerquoten sind für Verkehrsplanungen,
Arbeitsmarktanalysen, Standortanalysen und Stadtregionsabgrenzungen
erforderlich. Zudem lassen sich die Entfernungen der Arbeitsstätten vom Wohnort
der Bevölkerung ermitteln. Dieses Merkmal wird auf Grund der 65. Novelle zum
ASVG ab dem Berichtsjahr 2006 jährlich verfügbar sein, und zwar jeweils mit
Stand 31. Dezember. Für den Stichtag 31. Oktober wird daher eine Schätzung
erforderlich sein. Der Begriff „Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte“ gemäß
Z 1.13.6 der Anlage ist im Sinne des ÖNACE-Codes, tiefste Ebene, zu
verstehen.
Die
Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.13.7 der Anlage „Dienstgeber- und
Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung“ ist erforderlich,
um die Verknüpfung der Personendaten mit jenen des Unternehmensregisters über
das Unternehmen und die Arbeitsstätten durchführen und auf diese Weise die
Volkszählung und die Arbeitsstättenzählung aufeinander abstimmen zu können.
Durch
die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.13.12 der Anlage „im Präsenz- oder
Zivildienst“ wird die Kategorie des entsprechenden Erwerbsstatus erfasst, wobei
die Sozialversicherungsträger nur Daten über jene Personen besitzen, welche
zuvor erwerbstätig waren. Die Daten der übrigen Personen werden nach den
Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 10 erhoben.
5. Erhebungen beim Bildungsstandregister gemäß Abs. 1 Z 3:
Das
Merkmal „Höchste abgeschlossene Ausbildung“ gemäß Z 1.12 der Anlage bezeichnet
u.a. den Abschluss einer Universität, Fachhochschule, Akademie, eines Kollegs,
einer berufsbildenden höheren Schule, allgemein bildenden höheren Schule,
berufsbildenden mittleren Schule, Lehre (berufsbildende Pflichtschulen),
allgemein bildenden Pflichtschule sowie die Form und Fachrichtung dieser
Ausbildung.
Unter
dem Merkmal „Ausbildungsart, -form und -fachrichtung“ gemäß Z 1.13.10.1 und
1.13.11.1 der Anlage sind jene zu erheben, die der Schüler/Student bzw. die
Schülerin/Studentin zum Erhebungsstichtag absolviert.
Im
Bildungsstandregister sind nur die Daten jener Personen erfasst, die in
Österreich eine Ausbildung abgeschlossen haben. In Österreich ist jedoch eine
nicht unbeträchtliche Anzahl von Personen wohnhaft, die ihre Ausbildung im
Ausland absolviert haben und nach Österreich zugewandert sind. Zum Teil sind
daher die Ausbildungsdaten im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß § 5 von den
nach Österreich zuwandernden Personen vom Niederlassungsregister (§ 40 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) zu beschaffen (siehe § 5 Abs. 1 Z 6).
Um eine weitere Lücke des Bildungsstandregisters teilweise schließen zu können,
bedarf es einer Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes entsprechend Art. 4
des Entwurfes (Erhebung der Ausbildungsdaten im Zuge der Nostrifizierung von im
Ausland absolvierten Ausbildungen sowie deren Übermittlung an das Bildungsstandregister).
6. Erhebungen bei den Abgabenbehörden des Bundes gemäß Abs.
1 Z 4:
Aus
Gründen der Verwaltungsökonomie soll diese Datenerhebung formal im Wege der
Bundesrechenzentrum GmbH erfolgen. In § 6 Abs. 7 des Registerzählungsgesetzes
wurde eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.
Unter
dem Merkmal gemäß Z 1.13.2 der Anlage „Stellung im Beruf“ sind beispielsweise
die Ausprägungen „selbständig Erwerbstätige“, „mithelfende Familienangehörige“,
„Angestellte“, „Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst“, „Beamte“,
„Arbeiter“ und „Lehrlinge“ zu verstehen.
Die
Merkmalsausprägungen gemäß Z 1.13.3.2 und 1.13.3.3 der Anlage „Vollzeit
beschäftigt“ und „Teilzeit beschäftigt“ sind für unselbständig Beschäftigte
aufgrund der Lohnzettelinformationen des Arbeitgebers verfügbar.
Das
Merkmal gemäß Z 1.13.8 der Anlage „Steuernummer und
Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige“ dient der
Vollständigkeit der Erfassung der Erwerbstätigen.
Das
Merkmal gemäß Z 1.13.13 der Anlage „Pensionist/in“ ermöglicht die Erfassung
einer wichtigen Kategorie des Erwerbsstatus.
7. Erhebungen beim Arbeitsmarktservice Österreich gemäß
Abs. 1 Z 5:
Die
in Z 1.13.9 der Anlage angeführten Merkmale dienen der Abgrenzung des
Erwerbsstatus der Arbeitslosigkeit gemäß Volkszählungsdefinition.
8. Erhebungen beim Unternehmensregister gemäß Abs. 1 Z 6:
Zur Definition des Merkmals
„Anstaltshaushalt“ der Z 1.14 der Anlage siehe Erläuterungen zu § 2. Diese
Einrichtungen sind fast durchwegs gleichzeitig Arbeitsstätten von Unternehmen im
Sinne des § 2 Z 2 und können daher in Verbindung mit der Wohnadresse der
Anstaltsinsassen als solche identifiziert werden. Die übrigen Personen leben in
Privathaushalten.
9. Erhebungen beim Gebäude- und Wohnungsregister:
Die in Z 3.1.9 bis 3.1.12 und 3.2.6 bis 3.2.8 der
Anlage angeführten Merkmale werden von den Gemeinden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4
GWR-Gesetz auf „freiwilliger Basis“ dem Gebäude- und Wohnungsregister
übermittelt. Diese „Freiwilligkeit“ wird durch das Registerzählungsgesetz nicht
berührt. Diese Merkmale können daher nur in dem Umfang erhoben werden, in dem
sie im Register enthalten sind. Eine unmittelbare Erhebung aufgrund der
„Freiwilligkeit“ im Register fehlender Daten bei den Gemeinden ist nicht
vorgesehen. So werden die Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters nicht dem
Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 5 des Entwurfes unterzogen. Die
Qualitätssicherung der Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters ist bereits im
§ 4 Abs. 2 bis 4 GWR-Gesetz geregelt.
10. Die Regelung im Abs. 2
hinsichtlich der Erhebung des Merkmals „Stellung in der Familie“ gemäß
Z 1.10 der Anlage ist deshalb erforderlich, da ansonsten der
Familienzusammenhang nur durch Befragung der Betroffenen festgestellt werden
könnte. Die gesamte Familienstatistik könnte dann ohne Befragung der
Betroffenen nicht durchgeführt werden. Da die Betroffenen nach den
Verwaltungsvorschriften bei Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen den
Familienzusammenhang bei den Behörden bekannt geben müssen (z.B. Mitversicherung
in der gesetzlichen Sozialversicherung oder bei der Inanspruchnahme der
Familienbeihilfe oder bei der Inanspruchnahme von der Kinderzulage nach den
dienstrechtlichen Vorschriften), ist grundsätzlich der Familienzusammenhang nur
bei den betreffenden Verwaltungsstellen dokumentiert (siehe auch Z 4). Daher
haben gemäß Abs. 2 die betreffenden Verwaltungsstellen die verschlüsselten
bPK-AS einer Person verknüpft mit den verschlüsselten bPK-AS der Eltern, Kinder
sowie Partner der Bundesanstalt zu übermitteln. Dadurch erlangt die
Bundesanstalt Kenntnis, welche bPK im Familienzusammenhang stehen, womit dann
in Verbindung mit den übrigen Merkmalen der Personen die erforderlichen
familienstatistischen Auswertungen vorgenommen werden können.
Unter
„Familie“ sind Ehepaare und Lebensgemeinschaften mit oder ohne Kinder sowie
Elternteile mit Kindern zu verstehen. Zur Familie werden nur die leiblichen,
Stief- und Adoptivkinder gezählt, die mit ihren Eltern im selben Haushalt
wohnen und selbst keinen Partner oder kein Kind haben (entspricht der
Definition der statistischen Kommission der Vereinten Nationen).
Zu § 5:
Da die Erhebung
nach dem Registerzählungsgesetz nicht durch Befragung der Betroffenen, sondern
in erster Linie durch Heranziehung von nicht immer ganz aktuellen und mitunter
auch nicht ausreichend validierten Verwaltungsdaten erfolgt, ist auf Grund der
bisherigen Erfahrungen damit zu rechnen, dass die gemäß § 4 erhobenen Daten in
der Praxis nicht selten unvollständig, unrichtig oder nicht mehr aktuell sind.
Die Regelungen
nach Abs. 1 bis 5 sind im Lichte des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97
über die Gemeinschaftsstatistiken erforderlich. In Art 10 dieser Verordnung
sind die Grundsätze zur Gewährleistung der bestmöglichen Qualität in
deontologischer wie fachlicher Hinsicht für die Gemeinschaftsstatistiken
festgelegt worden. Einer der die Gemeinschaftsstatistiken tragenden Grundsätze
der „Zuverlässigkeit“ bedeutet, die Gegebenheiten, die durch die Statistik
dargestellt werden sollen, so genau wie möglich zu widerspiegeln.
Wenn nunmehr
Widersprüche über ein und dasselbe Datum aus verschiedenen Datenquellen
bestehen, so gebietet es der Grundsatz der „Zuverlässigkeit“ diese Widersprüche
aufzuklären, bevor dieses Datum in die Statistik einfließt. Ebenso verlangt
dieser Grundsatz, dass die Bundesanstalt die gelieferten Daten nach Lücken
untersucht. Im Zuge der Abklärung von Widersprüchen und Lücken in den
gelieferten Daten ist es unabdingbar, dass die Bundesanstalt den
Datenlieferanten erklärt, aus welchen Gründen sie die Daten als lückenhaft oder
unkorrekt erachtet. Eine bloße Mitteilung, dass die gelieferten Daten falsch
oder unvollständig sind, wird nicht zur Aufklärung führen. Die von der
Bundesanstalt gemäß Abs. 2 bis 5 vorzunehmenden Abklärungen sind somit
notwendiger Teil der statistischen Erhebung. Ein Datenabgleich zwischen den
verschiedenen Datenlieferanten erfolgt nicht. Die Abklärung erfolgt
ausschließlich zwischen der Bundesanstalt und den jeweiligen Datenlieferanten.
Die Frage der statistischen Geheimhaltung gemäß Art. 13 und die Frage der
Unzulässigkeit der Verwendung von für statistische Zwecke erhobenen Daten zu
anderen Zwecken gemäß Art 15 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die
Gemeinschaftsstatistiken stellt sich daher nicht.
Auch die Frage der
Notwendigkeit von besonderen Garantien im Sinne der Erwägung (29) der
Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, damit die
Verwaltungsdaten, die ursprünglich vom Inhaber dieser Daten für nicht
statistische Zwecke erhobenen wurden, für die Registerzählung verwendet werden
dürfen, stellt sich deshalb nicht, da die übermittelten Verwaltungsdaten von
der Bundesanstalt nicht an Dritte übermittelt werden und die Veröffentlichung
der Auswertungen der Zählergebnisse gemäß § 8 des Entwurfes einen Rückschluss
auf die Betroffenen nicht zulässt. Ausgenommen hiervon ist die Information
gemäß Abs. 6 an die Gemeinden, wobei auf die nachstehenden Erläuterungen zu
dieser Bestimmung verwiesen wird.
Zur
Qualitätskontrolle der gemäß § 4 erhobenen Daten sind die in Abs. 1 taxativ
angeführten Verwaltungsdaten anderer Datenquellen als Vergleichsdaten
heranzuziehen.
Der
Qualitätskontrolle werden daher nicht jene Daten unterzogen, die beim Unternehmensregister,
Bildungsstandregister und beim Gebäude- und Wohnungsregister erhoben werden.
Die Qualitätskontrolle der Daten des Unternehmensregisters erfolgt durch die
Bundesanstalt laufend, indem gemäß § 25 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 die
bei statistischen Erhebungen gewonnenen Daten sowie Daten aus öffentlichen
Registern (z.B. Firmenbuch) zur Ergänzung und Berichtigung des
Unternehmensregisters herangezogen werden. Die laufende Qualitätskontrolle der
Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters erfolgt durch die Bundesanstalt gemäß
§ 4 Abs. 2 bis 5 GWR-Gesetz.
Abs. 2 regelt die
Vorgangsweise, wenn der Vergleich eine Unvollständigkeit der gemäß § 4
beschafften Daten ergibt. Diese Unvollständigkeit kann darin liegen, dass der
Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 aus rechtlichen Gründen über
ein bestimmtes Datum eines Betroffenen nicht verfügen kann (z.B. wird der
Familienstand erst nach Inkrafttreten der in Art. 3 des Entwurfes vorgesehenen
Novelle als Meldedatum zur Verfügung stehen), während andererseits dieses Datum
bei der Verwaltungsstelle gemäß § 5 Abs. 1 aufgrund der Inanspruchnahme von
Leistungen und Rechten (z.B. Mitversicherung des Ehepartners in der
gesetzlichen Sozialversicherung) vorhanden ist.
Abs. 3 regelt die
Vorgangsweise, wenn die Vergleichsdaten und die gemäß § 4 erhobenen Daten
widersprüchlich sind.
Durch die
Wortfolge „für die Zählung zu ergänzen“ im Abs. 2 und durch die Wortfolge „für
die Zählung zu berichtigen“ in Abs. 3 soll klar gestellt werden, dass die
Feststellungen der Bundesanstalt im Zuge der Qualitätskontrolle lediglich für
die Registerzählung wirksam sind. So hat beispielsweise die Bundesanstalt nach
statistischen Methoden für die Volkszählung festzustellen, welcher Gemeinde eine
in mehreren Gemeinden mit Hauptwohnsitz gemeldete Person für die Zählung
zuzuordnen ist. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer Gemeinde mit
Hauptwohnsitz gemeldet ist, dieses Faktum jedoch im klaren Widerspruch zu den
Vergleichsdaten und dem Ergebnis der persönlichen Befragung des Betroffenen
steht. Die Bundesanstalt hat dabei nach den Kriterien des Meldegesetzes für den
Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz und der hierzu ergangenen Judikatur vorzugehen. Die
diesbezügliche Feststellung der Bundesanstalt hat die rechtliche Bedeutung wie
die eines statistischen Sachverständigen.
Zu bemerken ist,
dass die Überprüfung der gemäß § 4 erhobenen Basisdaten mit den Vergleichsdaten
gemäß § 5 Abs. 1 zunächst maschinell erfolgt. In das eigentliche Verfahren der
Qualitätssicherung gemäß Abs. 2, 3 und 5 kommen nur jene Datensätze, bei denen
im Rahmen des maschinellen Vergleichs ein Widerspruch oder ein Fehlen
festgestellt wird. In diesen Fällen hat die Bundesanstalt diese Datensätze
verknüpft mit den verschlüsselten bPK-AS der Betroffenen und verschlüsselten
bPK des betreffenden Bereiches dem jeweiligen Datenlieferanten unter Angabe des
Widerspruchs oder der Lücke mit der Aufforderung zur Aufklärung zu
retournieren. Ist eine Bereinigung auf diesem Wege nicht möglich, ist eine Befragung
der Betroffenen zulässig. In diesen Fällen sind der Name des Betroffenen und
dessen Wohnadresse durch die Bundesanstalt zu ermitteln. Die Inhaber der
Verwaltungsdaten sind gemäß Abs. 5 in diesen Fällen verpflichtet, der
Bundesanstalt diese Daten der Betroffenen bekannt zu geben. Zu diesem Zweck hat
die Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS der Betroffenen dem Inhaber der
Verwaltungsdaten zu übermitteln. Im Registerzählungsgesetz ist außer dieser
Regelung keine Herstellung eines Personenbezuges vorgesehen.
Der Zweck der
Regelung in Abs. 4 liegt darin, so genannte „Karteileichen“ aus der Zählung
ausscheiden zu können. So kommt es häufig in der Praxis vor, dass Personen ins
Ausland verziehen, aber eine entsprechende Abmeldung in Österreich nicht vornehmen.
Im Zentralen Melderegister scheinen die Betroffenen daher als noch aufrecht
gemeldet und daher wohnhaft auf.
Nach der Regelung
in Abs. 6 hat die Bundesanstalt den betroffenen Gemeinden die entsprechende
Begründung für die Zuordnung bestimmter Personen mit Hauptwohnsitz zu einer
anderen Gemeinde bekannt zu geben. Diese Vorgangsweise erfordert das
rechtsstaatliche Transparenzgebot, weil die Gemeinden unmittelbar vom
Volkszählungsergebnis betroffen sind, indem die „gemeinschaftlichen
Bundesabgaben“ auf die Gemeinden nach der bei der letzten Volkszählung
festgestellten Wohnbevölkerung aufgeteilt werden und diese Einnahmen in der
Regel die Hauptfinanzierungsquelle der Aufgaben der Gemeinden sind. Die
Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung im Zuge der Volkszählung bildet somit
die Basis der Rechtsansprüche der Gemeinden aus dem Finanzausgleich. Dem
Volkszählungsergebnis kommt daher in diesem Punkt mehr als eine bloß
statistische Bedeutung zu. Aus diesem Grunde haben die Gemeinden das Recht, die
gemäß § 7 Abs. 4 erlassene Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu
bekämpfen, wenn sie der Auffassung sind, dass im Rahmen der Volkszählung die
Zuordnung einer bei ihr gemeldeten Person zu Unrecht zu einer anderen Gemeinde
erfolgt ist. Spätestens im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in dem die
anfechtenden Gemeinden Parteienstellung haben, hat die entsprechende
Offenlegung nach dem Grundsatz eines „fairen Verfahrens“ im Sinne der EMRK zu
erfolgen. Die Regelung in Abs. 6 wurde daher in den Verhandlungen mit den
Gemeinden von diesen vehement gefordert. Insgesamt widerspricht die im Abs. 6
vorgesehene Informationspflicht der Bundesanstalt nicht der Erwägung (29) der
Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.
Da die
Informationspflicht der Bundesanstalt nach Abs. 6 nicht in einer bestimmten
Form zu erfolgen hat, kann die Information in Form einer elektronischen
Auflistung erfolgen.
Von den übrigen
Ergebnissen der Volkszählung sind die Gemeinden nicht in dieser Weise
unmittelbar massiv betroffen. Eine Rückmeldung hinsichtlich anderer Daten und
zu anderen Datenlieferanten ist daher im Gesetz nicht vorgesehen.
Zu
§ 6:
1. Abs.
1 regelt die Schaffung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche
Statistik“ (bPK-AS). Zunächst ist von jeder Person, die von einem der in den §§
4 und 5 angeführten Inhaber von Verwaltungsdaten personenmäßig erfasst ist, ein
bPK-AS zu erzeugen. Dies ist unabdingbar, um die Registerzählung maschinell
durchführen zu können.
Nach § 9 Abs. 1 E-Government-Gesetz wird das bPK aus
der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person abgeleitet. Gemäß § 6 Abs. 2
leg.cit. wird für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister
eingetragen sind, die Stammzahl mit einer Verschlüsselung aus der ZMR-Zahl (§
16 MeldeG) gebildet. Gemäß § 16 Abs. 4 MeldeG ist jedem Gesamtdatensatz einer
im Zentralen Melderegister angeführten Person zur Sicherung der
Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl)
beigegeben.
Nach dem Konzept des E-Government-Gesetzes kann daher
nur ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gebildet werden, wenn
zumindest die Namen und die Geburtsdaten der Betroffenen bekannt sind. Die Bundesanstalt
führt aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich ihre Datenbestände ohne
Namen der Betroffenen. Die Bundesanstalt kann daher unmittelbar selbst der Stammzahlenregisterbehörde die für die
Erzeugung des bPK-AS notwendigen Daten nicht übermitteln. Die Erzeugung des bPK-AS
kann daher nur auf die Weise erfolgen, dass die Inhaber der Verwaltungsdaten,
in deren Datensätzen schließlich die Namen und Geburtsdaten der Betroffenen
gespeichert sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde das bPK-AS als „Fremd-bPK“
beantragen. Aus diesem Grunde wurde im Abs. 1 normiert, dass die Inhaber von
Verwaltungsdaten, die nach § 4 die Basisdaten und nach § 5 die Vergleichsdaten
der Bundesanstalt zu übermitteln haben, verpflichtet sind, auf Verlangen der
Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde das bPK-AS zu beantragen.
Dabei haben die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß §
13 Stammzahlenregisterverordnung
– StZRegV, BGBl II 57/2005, vorzugehen. Nach dieser Regelung hat der Antrag auf
Erzeugung der bPK-AS die Namen, Geburtsdaten
sowie die bPK der Betroffenen, von denen Daten nach diesem Gesetz der
Bundesanstalt zu übermitteln sind, zu enthalten. Da zur Erzeugung eines
„Fremd-bPK“ der Antragsteller für seinen Bereich bereits über das bPK verfügen
muss, ist es erforderlich, die Inhaber von Verwaltungsdaten zu verpflichten,
bei der Stammzahlenregisterbehörde für ihren Bereich die Erzeugung der bPK zu
beantragen.
Gemäß § 13 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes dürfen die
verschlüsselten bPK-AS von den
jeweiligen Inhabern von Verwaltungsdaten aufbewahrt werden. In Abs. 1 der
vorliegenden Regelung ist jedoch eine gesetzliche Verpflichtung zur
Aufbewahrung der verschlüsselten bPK-AS für
statistische Zwecke aus verwaltungsökonomischen Überlegungen normiert worden.
Die Aufbewahrung hat auf eine Weise zu erfolgen, dass bei statistischen
Erhebungen und bei Rückfragen der Bundesanstalt die Inhaber von
Verwaltungsdaten die für ihren Bereich verschlüsselte bPK-AS mit den Daten des
jeweils Betroffenen verknüpfen können.
Die bPK-AS ist für jeden Inhaber von Verwaltungsdaten
unterschiedlich verschlüsselt. Bei Rückfragen an Inhaber von Verwaltungsdaten
zu einzelnen Datensätzen der Betroffenen hat daher die Bundesanstalt die
klärungsbedürftigen Datensätze verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS des
betreffenden Inhabers von Verwaltungsdaten rückzumitteln.
Die Verpflichtung, das bereichsspezifische
Personenkennzeichen zu verwenden, besteht für die Inhaber der Verwaltungsdaten
nur für Zählungen nach diesem Gesetz und für statistische Erhebungen nach dem
Bundesstatistikgesetz 2000. Aus dieser Regelung ist keine Verpflichtung
ableitbar, das bPK generell im jeweiligen Verwaltungsbereich der Inhaber der
Verwaltungsdaten zu verwenden.
Die Erzeugung der bPK läuft im Wesentlichen nach
folgendem Schema ab:
In der Phase 0 erzeugt die Bundesanstalt einen
asymmetrischen Verschlüsselungsschlüssel und gibt den öffentlichen Teil der
Stammzahlenregisterbehörde bekannt. Bei Problemen mit dem Schlüssel kann diese
Phase 0 auch später wiederholt werden, wobei dann ein anderer Schlüssel
entsteht.
In der Phase 1 besorgen sich die betroffenen Inhaber
der Verwaltungsdaten (z. B. die BRZ-GmbH für die Abgabenbehörden) im Wege der
Stammzahlenregisterbehörde für ihren Datenbestand die bPK (im gegenständlichen
Fall die bPK-FINANZ) und die verschlüsselte bPK-AS. Das Besorgen vorweg sollte
die Belastung des Stammzahlenregisters minimieren. Die verschlüsselte bPK-AS
wird jedenfalls im Datenbestand von den Inhabern der Verwaltungsdaten
verspeichert.
Die verschlüsselte bPK-AS ist bei jedem Verschlüsselungsvorgang
unterschiedlich und kann nur durch die Bundesanstalt entschlüsselt werden.
Die verschlüsselte bPK des Bereiches der Inhaber der
Verwaltungsdaten (im Beispiel die verschlüsselte bPK-FINANZ) ist bei jedem
Verschlüsselungsvorgang unterschiedlich und kann nur durch die betroffene
Organisation entschlüsselt werden.
In der Phase 2 erfolgt die Datenübermittlung an die
Bundesanstalt. Sie beinhaltet die Daten der/des Betroffenen ohne Namen sowie
die verschlüsselte bPK-AS sowie die für den Bereich selbst verschlüsselte bPK
des eigenen Bereiches (im Beispiel die verschlüsselte bPK-FINANZ).
Aus der verschlüsselten bPK-AS wird bei der
Bundesanstalt durch Entschlüsselung die bPK-AS ermittelt. Dadurch entsteht der
eindeutige Ordnungsbegriff bei der Statistik.
Die verschlüsselte bPK des Bereiches der Inhaber der
Verwaltungsdaten (im Beispiel die verschlüsselte bPK-FINANZ) wird von der
Bundesanstalt für Rückfragen (im Beispiel an die BRZ-GmbH für die
Abgabenbehörden) übermittelt, da ohne Namen ein Umrechnen der bPK selbst für
die Stammzahlenregisterbehörde nicht möglich ist.
Der Inhaber von Verwaltungsdaten kann jederzeit die
Anfragen der Bundesanstalt beantworten, da er die verschlüsselte bPK seines
Bereiches jederzeit entschlüsseln kann.
Bei der Bundesanstalt werden die Daten nur unter dem
Ordnungsbegriff bPK-AS abgelegt. Für Rückfragen werden die verschlüsselten
Bereichs – bPKs mit verspeichert.
2. Nach
Abs. 2 sind von den Inhabern der Verwaltungsdaten die einzelnen Daten der
Betroffenen verknüpft mit den verschlüsselten bPK ihres Bereiches und den
bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.
3. In
Abs. 3 konnte eine einheitliche Frist für die Übermittlung der Verwaltungsdaten
an die Bundesanstalt deshalb nicht normiert werden, weil die Aktualität und die
Vollständigkeit der Daten je nach Verwaltungsbereich unterschiedlich ist. Es
hat somit der nach dem Erhebungsgegenstand zuständige Bundesminister auf Grund
der Gegebenheiten in den einzelnen Verwaltungsbereichen mittels Verordnung eine
Maximalfrist für die Übermittlung der Daten festzulegen. Diese darf jedoch 8
Monate nach dem Stichtag gemäß § 1 nicht überschreiten. Es wird Sache der
Bundesanstalt sein, die Daten so rechtzeitig bei den Inhabern der
Verwaltungsdaten anzufordern, dass sie unter Berücksichtigung einer angemessenen
Frist für die Datenaufbereitung und –übermittlung innerhalb der in der
Verordnung festgelegten Maximalfrist der Bundesanstalt übermittelt werden
können.
4. Die
einmonatige Frist des Abs. 4 und die Verpflichtung der Inhaber von
Verwaltungsdaten gemäß Abs. 5 zur unverzüglichen Mitwirkung bei der Abklärung
liegt darin begründet, dass das Volkszählungsergebnis gemäß § 7 Abs. 1 des
Entwurfes innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung festzustehen
hat. Verzögerungen in der Mitwirkung haben unmittelbare Auswirkung auf den
Beginn der Datenauswertung.
5. Abs.
6 normiert, wie bei der Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters
vorzugehen ist. Im Bildungsstandregister sind derzeit die Daten mit der
verschlüsselten Sozialversicherungsnummer oder mit einem Ersatzkennzeichen
verknüpft und ohne Personenbezug gespeichert. Da im
Bildungsdokumentationsgesetz taxativ aufgezählt ist, unter welchen
Voraussetzungen die Sozialversicherungsnummer entschlüsselt werden darf, ist
eine entsprechende ergänzende Regelung für die Durchführung der Registerzählung
erforderlich.
6. Die
Sozialversicherungsnummer kann im Bildungsstandregister durch das bPK-AS erst
dann ersetzt werden, wenn alle Bildungseinrichtungen, die gemäß §§ 9 und 10
Bildungsdokumentationsgesetz dem Bildungsstandregister Daten zu liefern haben
(Schulen, Universitäten usw.), über die bPK verfügen. Bis dahin hat die
Bundesanstalt entsprechend § 9 Abs. 2, 2. Satz, des Entwurfes vorzugehen, da
ansonsten die Daten des Bildungsstandregisters nicht mit den Daten, die von den
Inhabern von Verwaltungsdaten gemäß §§ 4 und 5 zu liefern sind, zusammengeführt
werden können (Näheres siehe Erläuterungen zu § 9).
7. Durch
die vorgesehene Regelung in Abs. 7 wird für die Durchführung der
Registerzählungen das Zentrale Melderegister zum „gesetzlichen Dienstleister“
für die Meldebehörden, der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger zum „gesetzlicher Dienstleister“ für die
„Sozialversicherungsträger“, „Krankenfürsorgeanstalten“ sowie für die „Kammern
der freien Berufe“ und die Bundesrechenzentrum GmbH zum „gesetzlichen
Dienstleister“ der Abgabenbehörden des Bundes. Ebenso ist der Bundeskanzler
„gesetzlicher Dienstleister“ für die Dienstbehörden und die die
Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes
Die in Z 4 vorgesehene Zuständigkeit des
Bundeskanzlers leitet sich von § 280 Abs. 3 BDG 1979 und § 96 Abs. 2 VBG ab und
ist aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgesehen. Dabei hat aufgrund des § 2
Abs. 3 Z 1 Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in Verbindung mit
§ 8 und § 2 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. 123/1978, in der
Fassung BGBl. Nr. 314/1994, die Bundesrechenzentrum GmbH als „gesetzlicher
Dienstleister“ mitzuwirken.
Die vorgesehene Datenüberlassung ist erforderlich,
damit das Zentrale Melderegister, der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, der Bundeskanzler und die Bundesrechenzentrum GmbH
die nach diesem Gesetz vorgesehenen Mitwirkungspflichten wahrnehmen können.
Bereits derzeit bestehen gesetzliche Regelungen, aufgrund derer beispielsweise
die Sozialversicherungsträger dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger Daten von den bei ihnen Versicherten zu übermitteln
haben; so § 31 Abs. 4 Z 3 und § 321 ASVG, §§ 183 und 229e GSVG, § 171 BSVG, 119
B-KUVG sowie § 87 NVG. Die im Abs. 7 vorgesehenen Datenübermittlungen
sollen in anderen Gesetzen vorgesehene Datenübermittlungen nicht einschränken,
sondern für den Zweck der Registerzählung ergänzen.
8. Die
Regelung im Abs. 8 entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Inhaber von
Daten, seien sie Privatpersonen, seien sie private Unternehmen, seien sie
Verwaltungsstellen, diese unentgeltlich für statistische Zwecke der
Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen haben. In diesem Zusammenhang ist auf
§ 9 Bundesstatistikgesetz 2000 zu verweisen, wonach die unentgeltliche
Mitwirkung der Auskunftspflichtigen bei den statistischen Erhebungen normiert
ist. Diese Verpflichtung besteht gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz
2000 auch für Inhaber von Verwaltungsdaten. Die Verpflichtung der Inhaber von
Verwaltungsdaten zur Datenübermittlung ist wie die Auskunftspflicht der Bürger
und Unternehmungen bei statistischen Erhebungen eine öffentlich-rechtliche
Dienstleistungspflicht, die so wie bei den Bürgern und Unternehmungen
unentgeltlich zu erfolgen hat, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich eine
Entschädigung vorgesehen ist. Die Festlegung der Pflicht zur unentgeltlichen
Datenübermittlung und Mitwirkung bei der Qualitätskontrolle soll die schon an
sich gegebene Unentgeltlichkeit nur verdeutlichen. Ein Umkehrschluss, dass die
Bürger und Unternehmungen bei der Auskunftserteilung im Rahmen von
statistischen Erhebungen Anspruch auf Entgelt haben, ist daher unzulässig.
Zu § 7:
In Abs. 1 ist im
Gegensatz zum Volkszählungsgesetz 1980 eine Frist festgelegt, innerhalb der die
Bundesanstalt das Volkszählungsergebnis festzustellen hat. Die Feststellung der
Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, in
Regionalwahlkreisen, politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener
Gemeindebezirken lebenden österreichischen Staatsbürger ist für die Verteilung
der Nationalratsmandate und für die Entsendungsrechte in den Bundesrat maßgeblich.
Der Feststellung der Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden
Personen (österreichische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose) kommt im Rahmen
des Finanzausgleiches besondere Bedeutung zu.
Die Regelung in
Abs. 2 soll dem bei der letzten Volkszählung festgestellten
„Volkszählungstourismus“ entgegen wirken. So war z.B. während der Volkszählung
2001 zu beobachten, dass es eine Reihe von Personen gab, die sich kurz vor dem
Zählungsstichtag in ihrer Wohngemeinde abgemeldet und durch Anmeldung mit
Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde haben zählen lassen. Kurze Zeit darauf
haben sie sich in ihrer ehemaligen Wohngemeinde wieder angemeldet. Damit sich
ein derartiger „Volkszählungstourismus“ nicht verfälschend auf die
Einwohnerzahl einer Gemeinde auswirken kann, ist in Abs. 2 die „180 Tage-Regel“
vorgesehen. Verlegt eine Person ihren Hauptwohnsitz vor dem Zählungsstichtag
von einer Gemeinde Österreichs in eine andere Gemeinde und verlegt sie nach dem
Stichtag den Hauptwohnsitz wieder in die frühere Gemeinde zurück, dann wird sie
nicht in der Gemeinde gezählt, wo sie zum Stichtag ihren Hauptwohnsitz hatte
(Stichtagsgemeinde), sondern in jener, aus der sie kam und in die sie wieder
zurück gezogen ist, sofern der Zeitraum zwischen der An- und Abmeldung des
Hauptwohnsitzes in der Stichtagsgemeinde weniger als 180 Tage betragen hat.
Die Regelung im
Abs. 3 entspricht den Internationalen Empfehlungen der Vereinten Nationen,
wonach Zuzüge aus dem Ausland bei einer bloß vorübergehenden Wohnsitznahme von
weniger als 90 Tagen nicht als Kurzzeit-Migration, sondern als bloßer Besuch zu
bewerten ist, und zwar auch dann, wenn es sich um die Anmeldung eines
Hauptwohnsitzes handelt. Für die Berücksichtigung bei der Feststellung gemäß
Abs. 1 ist es nicht erforderlich, in einer bestimmten Gemeinde einen
durchgängigen Hauptwohnsitz von mindestens 90 Tagen aufzuweisen, sondern es
genügt eine solche Aufenthaltsdauer in ganz Österreich (also auch bei mehreren
Umzügen innerhalb Österreichs in diesem Zeitraum).
Nach dem derzeit
geltenden Volkzählungsgesetz 1980 erfolgt die Kundmachung des
Volkszählungsergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Im Hinblick auf die
seit dem 1.1.2004 vorgesehene Änderung des Kundmachungswesens im
Bundesgesetzblatt ist es im Interesse der Transparenz angezeigt, das
Volkszählungsergebnis im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
Da im vorliegenden
Gesetz zwischen einer Zählung nach § 1 Abs. 1 und der gemäß § 1 Abs. 2 durch
die Bundesregierung angeordneten Zählung nicht unterschieden wird, findet § 7
auch bei der von der Bundesregierung angeordneten Zwischenzählung Anwendung.
Zu § 8:
Diese Regelung
normiert den Mindeststandard, nach dem die Bundesanstalt die Zählungsergebnisse
auszuwerten hat. Weiters ist die Bundesanstalt verpflichtet, entsprechend den
§§ 19 und 30 Bundesstatistikgesetz 2000 die Ergebnisse zu veröffentlichen. Die
speziellen Veröffentlichungsbestimmungen in Abs. 2 für die
Arbeitsstättenzählung entsprechen § 5 Arbeitsstättenzählungsgesetz 1973, BGBl.
119/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2001.
Zu § 9:
Da die Qualität
der Verwaltungsdaten in den einzelnen Verwaltungsbereichen nicht bekannt ist
und der Exaktheit der Volkszählungsergebnisse große Bedeutung zukommt, wird in
Abs. 1 die Durchführung einer Probezählung im Jahre 2006 angeordnet, um für die
Zählung 2010 die Schwachstellen feststellen und beseitigen zu können.
In Abs. 1 wird auf
die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Registerzählungsgesetzes verwiesen. Der
Vollzug dieser Bestimmung obliegt jenem Bundesminister, der nach § 14 für die Vollziehung
der jeweiligen Regelung nach §§ 2 bis 6 zuständig ist.
Abs. 2 normiert
die Vorgangsweise, wenn den Inhabern von Verwaltungsdaten trotz der
Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 aus den von ihnen nicht zu vertretenden Gründen
keine bPK, sondern nur die Sozialversicherungsnummern der Betroffenen zur
Verfügung stehen.
Wie bereits in den
Erläuterungen zu § 6 dargelegt wurde, ist eine Datenübermittlung von den
Inhabern der Verwaltungsdaten unter Verwendung der verschlüsselten bPK-AS zur
Bundesanstalt nur dann möglich, wenn die Dateninhaber für ihren Bereich bereits
über bPK verfügen. Erst dann kann die Stammzahlenregisterbehörde den
Dateninhabern die bPK-AS als „Fremd-bPK“ verschlüsselt zur Verfügung stellen.
Da in der Übergangszeit damit zu rechnen ist, dass nicht alle in §§ 4 und 5
angeführten Inhaber von Verwaltungsdaten über bPK verfügen werden, die
Bundesanstalt aber die Daten der selben Betroffenen verschiedener
Datenlieferanten maschinell korrekt zusammenführen können muss, ist die
Regelung in Abs. 2 vorgesehen. Die Bundesanstalt wird dadurch in die Lage
versetzt, über die verschlüsselten bPK-AS des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu den jeweiligen
Sozialversicherungsnummern die entsprechende bPK-AS zu den mit den Sozialversicherungsnummern
gelieferten Datensätzen zuordnen zu können. Damit ist eine Zusammenführung der
Daten, die nur mit der Sozialversicherungsnummer übermittelt werden können, mit
den Daten, die mit der verschlüsselten bPK-AS übermittelt werden, möglich.
Für die
Schwachstellenanalyse ist es auch unbedingt erforderlich, in Form einer
Stichprobe Daten durch Befragung bei der Bevölkerung zu erheben und damit einen
Qualitätsvergleich der Ergebnisse der Erhebung durch die Befragung mit den
Ergebnissen der Erhebung durch Zusammenführung von Verwaltungsdaten anstellen
zu können. Diesem Erfordernis soll die Regelung in Abs. 2 gerecht werden.
Nach Abs. 3 hat
die Bundesanstalt einen Bericht an die Bundesregierung über das Ergebnis der
Probezählung zu legen.
Zu § 10:
Durch diese
Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die im Bundesstatistikgesetz 2000
normierten Grundsätze auch für die Zählungen nach diesem Gesetz gelten.
Zu § 13:
Durch die Regelung
im Abs. 2 sollen die derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen der Volkszählungsgesetze
formal aufgehoben werden.
Die derzeit noch
geltenden Regelungen über die geheime Erhebung der Muttersprache des
Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, stellen außerdem „totes Recht“ dar.
Die Anordnungsbestimmung zur Erhebung im § 9 Abs. 1 lit. c ist nämlich gemäß §
12 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199 mit dem der Kundmachung
folgenden Tag (die Kundmachung erfolgte am 14.5.1980) außer Kraft getreten. Die
noch geltenden Bestimmungen bilden daher keine geeignete Rechtsgrundlage für
die Durchführung der geheimen Erhebung der Muttersprache, da diese im Lichte
des Art 18 B-VG ohne gesetzliche Grundlage für die Anordnung nicht angeordnet
werden darf.
Zu § 14:
Gemäß § 2 Abs. 1
Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) umfasst der Wirkungsbereich der
Bundesministerien u.a. die Geschäfte, die im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind.
Die in diesem Teil der Anlage angeführten Aufgaben zählen zum „allgemeinen
Wirkungsbereich“ der Bundesministerien.
Nach Teil 1 Z 5
der Anlage zu § 2 BMG gehören die Angelegenheiten der Statistik zum allgemeinen
Wirkungsbereich der Bundesministerien. Die Angelegenheiten der Statistik sind
somit – so wie beispielsweise die Haushaltsangelegenheiten - eine Annexaufgabe
zu den materiellen Sachgebieten, die vom jeweiligen Bundesministerium zu
besorgen sind.
In Teil 2,
Abschnitt F, Z 1 der Anlage zu § 2 BMG ist als materielles Sachgebiet das
„Volkszählungswesen“ dem Bundesministerium für Inneres zur Besorgung
zugewiesen.
Durch den
vorliegenden Gesetzesentwurf soll in diesen Zuständigkeiten keine Änderung
eintreten.
Die generelle
Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres für die Volkszählung und die
generelle Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für
die Arbeitsstättenzählung sowie Wohnungs- und Gebäudezählung bleiben daher
unberührt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Postgesetzes 1997)
Die vorgesehenen
Änderungen normieren eine Verpflichtung zur eindeutigen Bezeichnung von
Brieffächern. Dies ist für die eindeutige Zuordnung von Wohnungen zu einer
Hausadresse und damit für das Funktionieren des Gebäude- und Wohnungsregisters
sowie dessen Zusammenwirken mit dem ZMR und in Folge für die Gebäude- und
Wohnungszählung, die Haushalts- und Familienstatistik von entscheidender
Bedeutung.
Außerdem ist diese
Regelung im Lichte der Umsetzung der „Postliberalisierung“ in Österreich
unabdingbar, damit die Zustellung von Schriftstücken an eine bestimmte Adresse
innerhalb eines Gebäudes auch durch Personen, die nicht durch jahrelange
Zustelltätigkeit die genauen örtlichen Verhältnisse kennen, erfolgen kann. Die
Forderung nach einer derartigen Regelung ist im Begutachtungsverfahren sowohl
von der Österreichischen Post AG als auch vom derzeit am Markt befindlichen
größten privaten Zusteller von Briefen erhoben worden.
Die bloße
Anführung der Namen der einzelnen Adressinhaber an den Adressen entspricht
nicht der vorgesehenen Regelung, da die Brieffächer nicht den Inhabern der
Adresse, sondern der Adresse (z. B der Wohnung, den Geschäftsräumlichkeiten)
selbst zuzuordnen sind. Dies deshalb, weil die Inhaber der Adressen wechseln
und eine Adresse mehrere Inhaber haben kann. Falls die einzelnen Adressen nicht
eindeutig gekennzeichnet sind (z. B. mit Türnummern), wird der
Gebäudeeigentümer eine entsprechende eindeutige Kennzeichnung der Adressen im
Gebäude vornehmen müssen, damit er die einzelnen Brieffächer entsprechend dem
Postgesetz zuordnen und kennzeichnen kann.
Schließlich haben
die Absender, Adressaten der Briefe und auch die Behörden größtes Interesse an
einem funktionierenden Zustellwesen.
Die Möglichkeit
zur variablen Beschriftung der Brieffächer mit dem Namen des jeweiligen
Adressinhabers bieten die größten Hersteller von Brieffachanlagen bereits seit
längerer Zeit an.
Sinnvoller Weise
wird man im Interesse der Adressaten und der Zusteller die Brieffächer
spaltenweise, möglichst geordnet von links nach rechts, zuordnen und
kennzeichnen.
Zu Artikel 3 (Änderung des Meldegesetzes 1991)
Zu Z 3 (§ 11 Abs. 1a):
Mit Ergänzung im §
11 Abs. 1a werden die Personenstandsbehörden verpflichtet, auch Änderungen des
Familienstandes dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes
auf das Zentrale Melderegister zu übermitteln.
Zu Z 4 (§ 14 Abs. 3):
Durch die
vorgesehene Regelung des § 14 Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass das
Meldedatum „Religionsbekenntnis“ nur zur Auskunftserteilung an gesetzlich
anerkannte Religionsgesellschaften verwendet werden darf.
Zu Z 5 (§ 21a):
Die derzeitige
Regelung des § 21a war eine Sonderbestimmung für die Volkszählung 2001. Sie ist
daher obsolet geworden.
Zu Z 7 (Anlage):
Der Meldezettel
wird um das Datum „Familienstand“ erweitert.
Zu Artikel 4 (Änderung des
Bildungsdokumentationsgesetzes)
Zu Z 1 bis 9 (§ 2 Abs. 1 Z 2
lit. a bis c, § 2
Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 und 4):
Im Sinne der
Rechtsklarheit wird mit der Änderung der genannten Bestimmungen im Wesentlichen
den neuen rechtlichen Grundlagen im Bereich der Universitäten und der
Universität für Weiterbildung Krems Rechnung getragen (Universitätsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 120, Bundesgesetz über die
Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22).
Hinsichtlich der
Adaptierung des § 7 Abs. 3 wäre anzumerken, dass das
Universitätsgesetz 2002 im gegebenen Zusammenhang den Rektor durch das Rektorat
(vgl. § 22 Universitätsgesetz 2002) ersetzt. Des Weiteren fallen
Zwischenprüfungen, wie eine erste Diplomprüfung oder ein erstes Rigorosum der
Medizin auch unter dem Universitätsgesetz 2002 weiterhin an. Ihre Bezeichnung
ist allerdings nicht mehr gesetzlich vorgegeben und könnte daher variieren. Die
nunmehr vorgeschlagene Formulierung trägt diesen Gegebenheiten ohne Vornahme
materieller Änderungen Rechnung.
Zu Z 10 (§ 10 Abs. 2 Z 1):
Durch die
Umstellung von Meisterprüfungen auf modular aufgebaute Prüfungssysteme und
deren dezentrale Verarbeitung sollen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“
auch die Abschlüsse erfolgreich absolvierter Module gemeldet werden. Aufgrund
dieser Meldungen kann ein erfolgreicher Abschluss aller für eine Meisterprüfung
erforderlichen Schritte im Bildungsstandregister berücksichtigt werden.
Zu Z 11 (§ 10 Abs. 3):
Die Erfassung von
Nostrifizierungen ausländischer Schulabschlüsse bedarf einer Berücksichtigung
zur Realisierung der Anliegen der Registerzählung auch im
Bildungsdokumentationsgesetz.
Das
Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, regelt in § 10 das von der
Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu führende Bildungsstandregister der in
Österreich wohnenden Personen. Dieses Register dient zur Erstellung von
Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand und ist eine
maßgebliche Quelle für die Bildungsstatistik. Es umfasst derzeit nur
Bildungsabschlüsse, die im Inland erworben werden. Bildungsabschlüsse der in
Österreich wohnenden Personen, die im Ausland erworben wurden, sind im
Bildungsstandregister derzeit nicht erfasst. Im Zusammenhang mit der
Neugestaltung des Volkszählungswesens sollte diese Lücke möglichst weit gehend
geschlossen werden.
In Z 2 wurde
bewusst der weite Begriff „von der für die Nostrifizierung zuständigen Stelle“
gewählt, weil die Zuständigkeit zur Nostrifizierung in Österreich höchst
differenziert ist.
So ist
beispielsweise derzeit für die Nostrifizierung von im Ausland absolvierten
Ausbildungen in den nichtärztlichen Gesundheitsberufen nach dem Bundesgesetz
über die Regelungen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz),
nach dem Hebammengesetz – HebG und nach dem Kardiotechnikergesetz – KTG die
Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und nach dem Gesundheits- und
Krankenpflegegesetz – GuKG, Sanitätergesetz – SanG, Medizinischer Masseur- und
Heilmasseurgesetz – MMHmG und nach dem Bundesgesetz über die Regelung des
medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SDH-G)
der Landeshauptmann zuständig.
Als weitere
Beispiele wird auf Nostrifizierung im Vollziehungsbereich des
Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwiesen:
- Nostrifizierungen
ausländischer Studienabschlüsse gemäß § 31 des Akademien-Studiengesetzes
1999:
An ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen
erworbene Zeugnisse über Studienabschlüsse können durch den Direktor der Pädagogischen
Akademie als gleichwertig mit einem Studium an der Pädagogischen Akademie
anerkannt werden.
- Nostrifizierungen
ausländischer Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder
über eine im Ausland abgelegte Prüfung erfolgen gemäß § 75 des
Schulunterrichtsgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und
Kultur.
- Nostrifizierungen
ausländischer Studienabschlüsse gemäß § 90 des Universitätsgesetzes 2002:
Das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige
Organ einer Universität spricht bei Vorliegen der Voraussetzungen mittels
Bescheid die Nostrifizierung aus und legt auch fest, welchem inländischen
Studienabschluss der nostrifizierte ausländische Studienabschluss entspricht.
Sofern die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse
aus internationalen Abkommen resultiert, erfolgt die entsprechende
Dokumentation durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
Zu Z 12 (§ 10 Abs. 4):
Unter den an das
Bildungsstandregister zu übermittelnden Merkmalen ist derzeit die
Staatsbürgerschaft nicht berücksichtigt. Die bildungspolitisch wichtige Frage
nach dem Bildungsstand inländischer und ausländischer Bevölkerung könnte
derzeit statistisch nicht beantwortet werden. Durch die vorgesehene Änderung
soll dieser Mangel behoben werden. Dies ist vor allem im Bezug auf die jüngste
Judikatur des EUGH zum Hochschul- und Universitätszugang notwendig.
TEXTGEGENÜBERSTELLUNG
Artikel 2 Änderung
des Postgesetzes 1997 |
|
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Brieffachanlagen § 14. (1) (2) Die
Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der
Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht. |
Brieffachanlagen § 14. (1) (2) Die
Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der
Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht. Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Adresse
im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen
Bezeichnung der betreffenden Adresse zu versehen. Als eindeutige Bezeichnung
der Adresse gilt nicht der Name der Bewohner oder sonstigen Adressinhaber. Im
Falle des Fehlens von Türnummern oder sonstigen eindeutigen Bezeichnungen
sind diese an den Adressen anzubringen. Die Brieffächer müssen die Möglichkeit
zur variablen Beschriftung mit dem Namen des jeweiligen Adressinhabers
aufweisen. Landesgesetzliche Regelungen über die Bezeichnung von Einheiten
innerhalb eines Gebäudes bleiben unberührt.“ |
Artikel 3 Änderung
des Meldegesetzes 1991 |
|
Begriffsbestimmungen § 1. (1) – (5) (5a) Identitätsdaten
sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland,
wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die
Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden
überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der
Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes. |
Begriffsbestimmungen § 1. (1) – (5) (5a) Identitätsdaten
sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland,
wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), der Familienstand (ledig, verheiratet, geschieden,
verwitwet), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die
Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde
und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes. |
Änderung
von Meldedaten § 11. (1) (1a)
Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des
Namens oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet
sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das
ZMR zu übermitteln. |
Änderung von Meldedaten § 11. (1) (1a)
Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des
Namens, des Familienstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im
Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines
Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln. |
Melderegister § 14. (1) – (2) (3) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Meldedaten zum Zwecke der
Aktualisierung des Melderegisters oder zum Zwecke der Erstellung eines
automationsunterstützt geführten
Melderegisters aus Datenverarbeitungen zu ermitteln, die von Organen der
Gemeinde geführt werden. Diese sind auf Verlangen verpflichtet, die
gewünschten Meldedaten zu übermitteln; hiefür ist im Falle der Übermittlung
von Daten an eine Bundespolizeidirektion angemessener Kostenersatz zu
leisten. |
Melderegister § 14. (1) – (2) (3) Das Religionsbekenntnis darf nur für Zwecke des § 20
Abs. 3 und 7 verwendet werden. |
Volkszählung 2001 §
21a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 15a Abs. 2 letzter Satz sind die
Bürgermeister ermächtigt, aus Anlass der nächsten Volkszählung nach dem
Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199 (Volkszählung 2001), von Menschen,
die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, eine Wohnsitzerklärung zu
verlangen. § 15a Abs. 2 erster Satz gilt. (2) Wird im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 innerhalb von vier
auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten ein
Reklamationsverfahren beantragt, ist der Sachverhalt durch die entscheidende
Behörde nach Abschluss des Verfahrens der Bundesanstalt Statistik Österreich
mitzuteilen. (3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der in den Melderegistern
enthaltenen Meldedaten werden gleichzeitig mit der Erhebung der Daten der
Volkszählung 2001 die Daten "Name", "Geburtsdatum",
"Staatsbürgerschaft" und "Wohnsitze" der Meldepflichtigen
ermittelt. Sind diese zum Zeitpunkt der Ermittlung wegen Abwesenheit nicht
erfassbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im
gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder
der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig. (4) Ergeben Erhebungen gemäß Abs. 3, dass ein bestimmter Mensch eine
Unterkunft aufgegeben hat, ohne sich abzumelden, oder Unterkunft genommen
hat, ohne sich anzumelden, ist von der Behörde ohne weiteres Verfahren die
Ab- oder Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Der Betroffene ist von der An-
und Abmeldung zu verständigen. Die Abmeldung ist mit dem Ablauf von vier
Wochen nach Zustellung der Verständigung über die amtliche Abmeldung bewirkt,
sofern der Betroffene innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhebt; erhebt
er Einwendungen gilt § 15 Abs. 2 und der Ausgang des Verfahrens ist der
Statistik Österreich mitzuteilen. (5) Der Bundesminister für Inneres kann der Bundesanstalt Statistik
Österreich auf deren Verlangen den Zugriff auf das Zentrale Melderegister in
der Weise eröffnen, dass sie, soweit dies zur Erfüllung der ihr bei der
Durchführung der Volkszählung 2001 übertragenen Aufgaben erforderlich ist,
Meldedaten im Datenfernverkehr unentgeltlich ermitteln und verwenden kann. |
Entfällt. |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen §
23. (1) bis (7) |
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen §
23. (1) bis (7) (8) Die §§ 1
Abs. 5a, 11 Abs. 1a und 14 Abs. 3 und die Anlage A in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in
Kraft; gleichzeitig tritt § 21a außer Kraft. |
Artikel 4 Änderung
des Bildungsdokumentationsgesetzes |
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Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: 1. 2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und
Erziehungswesens ferner: a) Universitäten gemäß Bundesgesetz über die
Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993, b) Universitäten gemäß Bundesgesetz über die
Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998, c) das Universitätszentrum für Weiterbildung mit
der Bezeichnung Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz, BGBl. Nr.
269/1994, 3. 4. unter Studierenden: Studierende gemäß
Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie Studierende an
den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. d bis g; |
Begriffsbestimmungen § 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen: 1. 2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und
Erziehungswesens ferner: a) Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 120, b) entfällt. c) die Universität für Weiterbildung Krems gemäß
DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22, 3. 4. unter Studierenden: Studierende gemäß Universitätsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 120, sowie Studierende an den Bildungseinrichtungen
gemäß Z 2 lit. d bis g; |
Evidenzen der Schüler und Studierenden §
3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a,
b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I
Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des
Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul-
und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und
studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl.
I Nr. 165/1999). (2) (3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat über
Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten: 1. und 2. 3. den Beitragsstatus gemäß
Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76, |
Evidenzen der Schüler und Studierenden §
3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a,
b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes,
BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I
Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitätsgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und
hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und
studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt
zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999). (2) (3) Das Rektorat
einer Universität hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu
verarbeiten: 1. und 2. 3. den
Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002,
BGBl. I Nr. 120, |
Gesamtevidenz der Studierenden § 7. (1) und (2) (3) Der Rektor einer
Universität oder Universität der Künste hat überdies zu den festgelegten
Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige
Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung, einer nicht das Studium
abschließenden Diplomprüfung oder eines nicht das Studium abschließenden
Rigorosums samt Datum zu übermitteln. (4) Für den Bereich der
Universitäten und Universitäten der Künste ist neben der Gesamtevidenz der
Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig,
soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender
studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines
Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der
auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden. |
Gesamtevidenz der Studierenden § 7. (1) und (2) (3) Das Rektorat einer Universität hat
überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3
Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer
Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen
Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu
übermitteln. (4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für
Weiterbildung Krems ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die
Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung
universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften
erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf
erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung,
Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist,
vorgenommen werden. |
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters §
10. (1) (2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt "Statistik
Österreich" die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen
gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese
Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1 1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der
Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der
Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober
des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine
Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung oder Meisterprüfung erfolgreich
absolviert haben, und 2. (3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die
nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert
worden sind, hat das Arbeitsmarktservice bis zum 1. Dezember jeden
Kalenderjahres der Bundesanstalt "Statistik Österreich" das
Geschlecht und die Ausbildung verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer
jener Personen gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr.
163/1999, zu übermitteln, für die das Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 1.
Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen
erbracht hat. (4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der
österreichischen Wohnbevölkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember
eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz
1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert, die
Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln. |
Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters §
10. (1) (2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt "Statistik
Österreich" die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen
gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese
Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1 1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der
Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der
Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober
des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine
Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder
Befähigungsprüfung und
Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und 2. (3) Zur Ergänzung
des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer
Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert
worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum
1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu
übermitteln: 1. vom Arbeitsmarktservice: die
Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen,
für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis
30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat; 2. von den für die Nostrifizierung zuständigen
Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung
jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober
des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert
wurde; § 3 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung. (4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der
österreichischen Wohnbevölkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember
eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz
1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe der Staatsbürgerschaft,
die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2
Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln. |
In-Kraft-Treten §
12. (1) und (2) |
In-Kraft-Treten §
12. (1) und (2) (3) § 2 Abs. 1
Z 2 und Z 4, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs.
3 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit Ablauf des Tages der
Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. |