V O R B L A T T

Problem:

Die jeweiligen Volkszählungsergebnisse bilden eine wichtige Grundlage für die Verteilung der zum Nationalrat zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlkreise, für die Zahl der Mitglieder, die ein Land in den Bundesrat entsendet, und für den Finanzausgleich. Gleichzeitig mit Volkszählungen werden die Grunddaten über die Bevölkerung (Erwerbsstatuts, Ausbildungsstand, Familiensituation) sowie die Wohnsituation, die Arbeitstätten und die Gebäude- und Wohnungssubstanz erhoben und ausgewertet.

Die derzeit geltenden gesetzlichen Regelungen sehen die Erhebung der Daten durch Befragung der Bürger mittels Formular vor. Bei der Volkszählung 2001 wurden insgesamt 20 Millionen Erhebungsbögen unter Mitwirkung der Gemeinden versandt und eingesammelt, die mit ernormen Aufwand aufgearbeitet werden mussten. Die Kosten der Volkszählung 2001 inkl. Vorbereitung und Gemeindeentschädigung betrugen insgesamt rund 72 Millionen Euro.

Außerdem ist das Ausfüllen der Erhebungsformulare mit einem enormen Aufwand für die Bürger verbunden. Eine private Initiative hat bei der Volkszählung 2001 errechnet, dass sich bei einer konservativ kalkulierten Dauer von durchschnittlich drei Stunden für Übernahme, Studium, Ausfüllen und Abgabe der Formulare und einem an einfacher Bürotätigkeit orientierten Stundensatz Kosten auf der Seite der Auskunftspflichtigen von rund 364 Millionen Euro ergeben.

Durch die technische Entwicklung werden vermehrt Daten, die im Zuge der Verwaltungstätigkeit bei Dienststellen anfallen, EDV-mäßig aufbewahrt. Das Volkszählungsgesetz 1980 und das Arbeitsstättenzählungsgesetz  werden daher den derzeit bestehenden technischen Möglichkeiten nicht mehr gerecht.

Ziel:

1.   Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung von Volks-, Arbeitsstätten-, Gebäude- und Wohnungszählungen durch Heranziehung von Verwaltungs- und Registerdaten;

2.  Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Durchführung einer Probezählung im Jahr 2006 mit einer Stichprobenerhebung durch Befragung;

3.  Anpassung des Postgesetzes 1997, MeldeG und des Bildungsdokumentationsgesetzes an die Erfordernisse der Volkszählung in Form einer Registerzählung.

Alternativen:

Keine. Bei Beibehaltung der Rechtslage sind die Zählungen weiterhin in der Form der Befragung mit dem Nachteil der Belastung der Bürger und der Kosten für die öffentliche Hand durchzuführen.

Finanzielle Auswirkungen:

Auswirkungen auf den Bundeshaushalt:

Durch das vorgesehene Registerzählungsgesetz (Art. 1 des Entwurfes) tritt auf der Seite des Bundes keine finanzielle Mehrbelastung bis Ende 2009 ein. Die Kosten der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für die Probezählung (rund 3 Mio. €) sind durch den Pauschalbetrag gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 abgegolten.

Im Bundesbudget ist künftig eine Einsparung zu erwarten, da die Registerzählung mit geringeren Kosten verbunden ist als die Zählung in Form der Befragung. So fallen bei Registerzählungen die Kosten der Gemeindeentschädigungen für die Mitwirkung der Gemeinden (bei der Volkszählung 2001 rund 18 Millionen Euro) und die Kosten für den Druck und Versand der Erhebungsformulare (bei der Volkszählung 2001 rund 4,4 Millionen Euro) weg. Inwieweit die Bundesanstalt Statistik Österreich Kosten der Registerzählung 2010 aus der Pauschalabgeltung bedecken kann, lässt sich derzeit nicht abschätzen, da es von der Qualität der Verwaltungsdaten abhängig ist, welcher Aufwand der Bundesanstalt bei der Qualitätssicherung entsteht. Genauere Aufschlüsse wird erst die Probezählung 2006 ergeben. Die Kosten der Zwischenzählungen gemäß § 1 Abs. 2 des Entwurfes des Registerzählungsgesetzes sind in der Pauschalabgeltung nicht gedeckt; sie können im Hinblick auf den erstmöglichen Termin zum Stichtag 31. Oktober 2015 noch nicht abgeschätzt werden.

Durch die vorgesehene Novelle des Postgesetzes 1997 (Art. 2 des Entwurfes) tritt keine finanzielle Mehrbelastung ein.

Die vorgesehene Novelle des MeldeG (Art. 3 des Entwurfes) ist für den Bund mit vernachlässigbaren finanziellen Mehrbelastungen verbunden, da in Hinkunft im Zentralen Melderegister (ZMR) zusätzlich das Meldedatum „Familienstand“ zu speichern ist.

Durch die vorgesehene Novelle des Bildungsdokumentationsgesetzes (Art. 4 des Entwurfes) tritt bei der Bundesanstalt eine geringfügige finanzielle Mehrbelastung (zusätzliche Erfassung der Ausbildungsdaten jener Personen, deren im Ausland abgeschlossene Ausbildungen im Inland nostrifiziert wurden) ein, die durch die Pauschalabgeltung gemäß § 32 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 gedeckt ist.

Ausgehend von 148 nostrifizierten ausländischen Bildungsabschlüssen, von 100 Bestätigungen des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß § 75 Schulunterrichtsgesetz und von ca. 500 Nostrifizierungen an den Universitäten im Kalenderjahr 2004 und von der Annahme der etwa gleichen Anzahl in den kommenden Jahren ergeben sich bei folgenden Parametern Personalmehrausgaben von 2 770,04 Euro bzw. Mehrkosten von 2 839,29 Euro

-       Personalkosten gemäß den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen, BGBl II Nr. 50/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2004, (VB v1/1-4: 50 916 Euro je Bedienstete/r; VB v2/1-4: 36 769 Euro je Bedienstete/r);

-       Abfertigungsvorsorge Vertragsbedienstete: 2,5%;

-       Bearbeitungszeit ca. zehn Minuten für jede Erfassung und Meldung der nostrifizierten ausländischen Bildungsabschlüsse durch VB v2 zu 80% und v1 zu 20%; Bearbeitungszeit ca. zehn Minuten für jede Erfassung und Meldung der nostrifizierten ausländischen Universitätsabschlüsse durch VB v2;

Mit zusätzlichen Sachausgaben ist nicht zu rechnen, da die zur Umsetzung notwendigen technischen Voraussetzungen und Ausstattungen bereits gegeben sind.

Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes:

Keine, da die Registerzählung durch die Bediensteten der Bundesanstalt Statistik Österreich durchgeführt wird, die als eigener Rechtsträger außerhalb des Bundesbudgets agiert. Die Personalmehrausgaben im Zusammenhang mit der Novelle des MeldeG und Bildungsdokumentationsgesetzes schlagen sich nicht in einer Planstellenvermehrung nieder.

Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften:

Bei den Gemeinden tritt eine Einsparung von insgesamt 18 Millionen Euro ein, da nach Auffassung der Gemeinden bei der Volkszählung 2001 mit der Gemeindeentschädigung von rund 18 Millionen Euro nur die halben Kosten ersetzt wurden.

Die Mitwirkung der Gemeinden als Meldebehörden bei der Registerzählung nimmt das zentrale Melderegister als gesetzlicher Dienstleister wahr, so dass den Gemeinden dabei keine Aufwendungen erwachsen. Eine Befassung der Gemeinden erfolgt nur in jenen Fällen, in denen Widersprüche und Lücken in den Daten der Gemeinden als Meldebehörde nur im Dialog mit den Gemeinden aufgeklärt werden können. Der Aufwand der Gemeinden für die Wartung der Daten im lokalen Melderegister und für das Gebäude- und Wohnungsregister, ist unabhängig von der Registerzählung zu sehen, da diese Wartungstätigkeit bereits für die Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben notwendig ist.

Die vorgesehene Novelle des MeldeG (Art. 3 des Entwurfes) ist auf der Seite der Gemeinden mit vernachlässigbaren finanziellen Mehrbelastungen verbunden. Diese entstehen dadurch, dass bei behördlicher Erstanmeldung in das System zusätzlich das Meldedatum „Familienstand“ einzugeben und von den Personenstandsbehörden neben der Änderung des Namens und des Geschlechts mittels Änderungszugriff auf das ZMR auch die Änderung des Familienstandes den Meldebehörden zu übermitteln ist.

Durch die vorgesehenen Novellen des Postgesetzes 1997 (Art. 2 des Entwurfes) und des Bildungsdokumentationsgesetzes (Art. 4 des Entwurfes) treten bei den Ländern und Gemeinden keine finanziellen Mehrbelastungen ein.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Entlastung der Betriebe.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Bei den vorgesehenen Regelungen sind die Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken Abl. Nr. L 52 vom 22.02.1997 S. 1 und die Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, Abl. Nr. L 281 vom 23.11.1995 S. 31 zu berücksichtigen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine, ausgenommen hinsichtlich § 13 Abs. 2 Z 3 des Entwurfes. Diese Bestimmung bedarf den besonderen Beschlusserfordernissen gemäß Art. 44 B-VG


ERLÄUTERUNGEN

A. Allgemeiner Teil

Die Zahl der Staatsbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung ihren Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlkreis hatten (Bürgerzahl), ist gemäß Art. 26 Abs. 2 B-VG die Grundlage für die Verteilung der zum Nationalrat zu wählenden Abgeordneten auf die einzelnen Wahlkreise.

Gemäß Art. 34 Abs. 2 B-VG richtet sich die Zahl der Mitglieder, die ein Land in den Bundesrat entsendet, ebenfalls nach der Bürgerzahl.

Das jeweils letzte Volkszählungsergebnis bildet auch eine wesentliche Basis für den Finanzausgleich. So knüpft das Finanzausgleichsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 156/2004, vielfach bei der Aufteilung der zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben (z.B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer) auf die Volkszahl und auf den abgestuften Bevölkerungsschlüssel an. Nach § 8 Abs. 9 leg. cit. bestimmt sich die Volkszahl nach dem von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ aufgrund der letzten Volkszählung festgestellten Ergebnis. Der abgestufte Bevölkerungsschlüssel für die Gemeinden knüpft an die Einwohnerzahl der Gemeinden an. Die länderweise Zusammenzählung der so ermittelten Gemeindezahlen ergibt die abgestuften Bevölkerungszahlen der Länder. Die Volkszählungsergebnisse sind daher unabdingbare Grundlage für eine sachgerechte Aufteilung der „gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ zwischen den Gebietskörperschaften.

Volkszählungen sind nicht nur auf die Feststellung der Zahl der Bevölkerung beschränkt. Gleichzeitig mit Volkszählungen werden in einer Art Inventur die Grunddaten über die Bevölkerung (Erwerbsstatuts, Ausbildungsstand, Familiensituation) sowie die Wohnsituation, die Arbeitstätten und die Gebäude- und Wohnungssubstanz eines Landes erhoben und ausgewertet (Volkszählung im weiten Sinn).

Zuverlässige Bevölkerungsdaten sind auf Grund der demographischen Veränderungen in Österreich und in Europa auch für die Zukunft unabdingbar. Für die Renten-, Lebens- und Unfallversicherungen bilden die Volkszählungsergebnisse eine wichtige Grundlage versicherungs-mathematischer Berechnungen. Den auf Basis der Volkszählungsergebnisse berechneten Änderungen im Altersaufbau der Bevölkerung und der Bevölkerungsentwicklungen kommen besondere Bedeutung bei den Prognosen zur Entwicklung der Alterssicherungssysteme zu.

Die Ergebnisse der Volkzählungen im weiten Sinn bilden außerdem auch eine wichtige statistische Grundlage für politische und wirtschaftliche Planungen und Entscheidungen sowie für wissenschaftliche Untersuchungen.

Nutzer der Zählungsergebnisse sind daher

·         die politischen Entscheidungsträger von Bund, Land und Gemeinden,

·         die Europäische Union im Rahmen ihrer Struktur- und Regionalpolitik sowie

·         die Wirtschaft beispielsweise für Standortentscheidungen und Bewertung der Absatzmärkte.

Die Vereinten Nationen empfehlen ihren Mitgliedsländern, in den mit 0-endenden Jahren, also in einem 10-Jahresabstand, Volkszählungen durchzuführen. Expertengruppen der Vereinten Nationen arbeiten dafür abgestimmte und vergleichbare Definitionskataloge und Auswertungsvorgaben aus.

So hat die statistische Kommission der Vereinten Nationen (United Nations Statistical Commission) in ihrer 36. Sitzung im März 2005 für 2010 das Weltprogramm für die Volkszählung und Erhebung der Wohnungssituation der Bevölkerung beschlossen.

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2223/1996 zum europäischen System volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996, S.1 (CELEX 31996R2223), in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1889/2002, ABl. Nr. L 286 vom 24.10.2002, S.11 (CELEX 32002R1889), sind die Bevölkerungsstände zu erheben. Die Daten sind an EUROSTAT regelmäßig (vierteljährlich und jährlich sowie regional gegliedert) zu liefern. Die nach dieser Rechtsgrundlage erforderliche Kapitalstockrechnung benötigt zudem den Bestand an Gebäuden und Wohnungen. Für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung ist es daher notwendig, die bestehenden Datenbestände in regelmäßigen Abständen einer Inventur zu unterziehen. Auch diesem Zweck dienen die Volkszählung und die Gebäude- und Wohnungszählung.

Rechtsgrundlage für die Durchführung der Volkszählungen ist derzeit das Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001. Nach § 11 leg. cit. sind in Vorbereitung der Volkszählung von der Bundesanstalt Statistik Österreich Orts- und Häuserverzeichnisse anzulegen.

Nach § 1 Arbeitsstättenzählungsgesetz, BGBl. Nr. 119/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2001, ist die Arbeitsstättenzählung gemeinsam mit der ordentlichen Volkszählung durchzuführen.

Insgesamt sind daher mit der nach derzeitiger Gesetzeslage vorgesehenen Art der Zählungen folgende Nachteile verbunden:

1.      Der Erhebungs- und Aufarbeitungsaufwand ist enorm.

2.      Die Aufarbeitung und Auswertung von rund 20 Millionen Erhebungsbögen ist trotz Einsatz modernster EDV langwierig. So standen die Ergebnisse der Zählung 2001 erst zur Jahreswende 2003/2004 zur Verfügung.

3.      Die Bereitschaft der Bürger, im Rahmen der Zählung die Erhebungsformulare auszufüllen, nimmt ab. Dies wird vermehrt damit begründet, dass die Erhebung durch Ausfüllen von Fragebögen in Papierform in Zeiten, in denen EDV beruflich und privat verstärkt verwendet wird, nicht mehr zeitgemäß ist und die abgefragten Informationen bereits bei den Behörden vorhanden sein müssten.

4.      Die Bürger empfinden das Ausfüllen von Erhebungsbögen vermehrt als unzumutbare Belastung.

Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung am 27. Juni 2000 und am 8. August 2000 für die Zählung 2001 eine massive Reduzierung des Fragenkataloges von insgesamt 77 Fragen bei der Zählung 1991 (Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung, Arbeitsstättenzählung) auf 29 Fragen bei der Zählung 2001 beschlossen. Weiters hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang beschlossen, dass die Zählung 2001 letztmals auf traditionelle Art durchgeführt werden sollte. Die Zählung 2010 sollte als reine Registerzählung abgewickelt werden. In Vorbereitung der Registerzählung wurden daher die im Rahmen der Großzählung 2001 gewonnenen Volkszählungsdaten zum Teil auch als Basis für das nach dem MeldeG durch das Bundesministerium für Inneres eingerichtete Zentrale Melderegister verwendet, das die Basis für künftige Registerzählungen darstellt. Darüber hinaus hat die Bundesregierung beschlossen, unter Sicherstellung der Erfordernisse des Datenschutzes die rechtlichen und technischen Voraussetzungen für die Möglichkeit einer anonymisierten Zusammenführung von bereits vorhandenen Verwaltungs- und Registerdaten zu schaffen.

Vor den Problemen Österreichs standen auch alle anderen Staaten bei der letzten Volkszählung.

Die Schweiz ist bei der Volkszählung im Jahre 2000 diesen Problemen entgegen getreten, dass die Bürger erstmals die Personen- und Haushaltsbögen wahlweise auf Papier oder per Internet ausfüllen konnten. Mit den Papierfragebögen wurden den Bürgern ein Benutzernamen und ein Passwort postalisch zugesandt, mit welchen sie sich im Internet unter der Adresse www.e-census.ch einwählen konnten. Nach dem Einwählen erhielten die Teilnehmer einen Fragebogen, der bereits die wichtigsten Daten aus dem Einwohnerregister der Gemeinde enthielt. Die Gesamtkosten der Volkszählung bei rund 7 Millionen Bewohnern betrugen rund 150 Millionen Schweizer Franken (nach derzeitigem Wechselkurs rund 96 Millionen Euro).

Diese Art der Erhebung hat zwar eine gewisse Erleichterung für die Bürger gebracht. Sie war jedoch mit dem Nachteil verbunden, dass alle Bürger mit dem Ausfüllen der Erhebungsbögen belastet wurden. Der Bundesrat der Schweiz hat daher vor kurzem beschlossen, die Volkszählung 2010 als reine Registerzählung mit zusätzlichen jährlichen bzw. im Zwei- bis Vierjahresrhythmus durchzuführenden Stichprobenerhebungen durchzuführen.

Deutschland hat sich ebenfalls für den Weg der Registerzählung entschieden. Durch das Gesetz zur Erprobung eines registergestützten Zensus (Zensustestgesetz – ZensTeG) vom 27.07.2001, BGBl. I S. 1882, wurde die Rechtsgrundlage zur Erprobung eines registergestützten Zensusverfahrens geschaffen.

Entsprechend der Ministerratsbeschlüsse vom 27. Juni 2000 und vom 8. August 2000 sind in Österreich derzeit folgende Register eingerichtet:

1.      das Zentrale Melderegister gemäß § 16 MeldeG, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2004,

2.      das Bildungsstandregister gemäß § 10 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 169/2002, und

3.      das Gebäude- und Wohnungsregister gemäß § 1 GWR-Gesetz, BGBl. I Nr. 9/2004.

Gemäß § 16 MeldeG hat das Bundesministerium für Inneres automationsunterstützt ein zentrales Melderegister (ZMR) als Betreiber und Dienstleister für die Meldebehörden zu führen. Die Daten der Meldebehörden bilden die Basis für die Volkszählung.

Gemäß § 1 GWR-Gesetz hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein Gebäude- und Wohnungsregister zu führen. Damit stehen elektronisch die für die Gebäude- und Wohnungszählung erforderlichen Daten zur Verfügung.

Nach § 10 Abs. 1 Bildungsdokumentationsgesetz hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ ein Bildungsstandregister zu führen. In diesem Register ist die höchste Ausbildung aller Personen enthalten, die an einer österreichischen Schule, Universität oder öffentlichen Bildungseinrichtung eine Ausbildung abgeschlossen haben. Über dieses Register kann weitgehend der Bildungsstand der in Österreich wohnhaften Bevölkerung erhoben werden.

Gemäß § 25 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 ist die Bundesanstalt ermächtigt, über juristische Personen, Einrichtungen, Unternehmen und ihre Betriebe und Arbeitsstätten sowie über Arbeitsgemeinschaften und Forschungsstätten ein personenbezogenes Register mit den wesentlichsten Merkmalen dieser Einrichtungen zu führen (Unternehmensregister).

Weiters sind bei Einrichtungen Daten, die in Vollziehung bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften anfallen, elektronisch verfügbar, die für die Volkszählung von Bedeutung sind (z.B. Erwerbsstatus, Ausmaß der Beschäftigung; insbesondere bei den Sozialversicherträgern, Abgabenbehörden, Arbeitsmarktservice Österreich).

Da die für die Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung, Arbeitsstättenzählung erforderlichen Daten der Bevölkerung in Österreich somit großteils bereits elektronisch bei öffentlichen Stellen aufbewahrt werden, sind die faktischen Voraussetzungen für die Durchführung dieser Zählungen in Form einer Registerzählung gegeben. Für die Zusammenführung dieser Daten bedarf es jedoch einer besonderen gesetzlichen Grundlage.

Mit Hilfe der in den §§ 9ff E-Government-Gesetz, BGBl. I Nr. 10/2004, vorgesehenen bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) ist es technisch möglich, ohne Heranziehung des Namens oder der Sozialversicherungsnummer der Betroffenen, die über die Betroffenen gespeicherten Daten aus diesen Registern und aus anderen Verwaltungsdateien zusammenzuführen.

Im Vergleich dazu erfolgt in Deutschland gemäß § 10 Zensustestgesetz die Zusammenführung der Daten aus unterschiedlichen Datenquellen über den Namen.

Die Durchführung dieser Zählungen in der Form der Zusammenführung von Verwaltungs-, Register- und Statistikdaten entspricht auch dem in § 6 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 normierten Grundsatz, wonach statistische Erhebungen in der Art der Befragung nur in dem Umfang angeordnet werden dürfen, als die Daten nicht bei öffentlichen Registern oder bei Inhabern von Verwaltungs- und Statistikdaten beschafft werden können. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage (NR: GP XX RV 1830) ist hiezu festgehalten, dass im Sinne der Entlastung der Respondenten zunächst die Möglichkeiten der Erhebung der Daten aus öffentlich zugänglichen Registern und der Heranziehung von Verwaltungsdaten ausgeschöpft werden sollen. Nur jene Daten, die nicht in diesem Wege erhoben werden können, aber für die Erstellung der Statistik benötigt werden, sollen durch unmittelbare Befragung der Respondenten erhoben werden.

In Fortsetzung dieses Grundsatzes und entsprechend der internationalen Entwicklung soll nunmehr auch im Rahmen der Volkszählung in Hinkunft dieser Grundsatz gelten.

Der vorliegende Gesetzesentwurf soll die gesetzliche Grundlage dafür schaffen, dass aus den diversen elektronisch geführten Registern und Verwaltungsdateien der öffentlichen Stellen die für die Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung notwendigen Daten zusammengeführt werden dürfen.

Dabei soll der Umfang der zu erhebenden Daten nicht über den der Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung 2001 hinausgehen. Festzuhalten ist, dass im Vergleich zur Zählung 2001 Erhebungen des Berufs, der Umgangssprache, bestimmter Eigenschaften des Pendlerverhaltens (Zeitaufwand, Art des Verkehrsmittels sowie Pendelhäufigkeit) nicht mehr möglich sind, da derartige Daten nicht in den Registern und Verwaltungsdateien enthalten sind. Ebenso kann nicht das Religionsbekenntnis erhoben werden, da nach § 16 Abs. 2 MeldeG das Religionsbekenntnis nicht dem Zentralen Melderegister überlassen werden darf.

Eine Erhebung dieser Daten ist daher nur im Rahmen einer Befragung der Bürger möglich, die gemäß § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 2000 von dem nach dem Bundesministeriengesetz 1986 zuständigen Bundesminister mittels Verordnung angeordnet werden müsste. Aufgrund des § 5 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 bedürfte die personenbezogene Erhebung des Religionsbekenntnisses außerdem einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung.

Gleichzeitig mit der Erlassung des Registerzählungsgesetzes sind Änderungen des Postgesetzes 1997 (Verpflichtung zur eindeutigen Bezeichnung von Brieffächern), des Bildungsdokumentationsgesetzes (Verpflichtung der Meldung der nostrifizierten ausländischen Ausbildungen an das Bildungsstandregister) und Änderungen des MeldeG (Aufnahme des Familienstandes als Meldedatum) erforderlich.

Kompetenzgrundlagen sind:

1.   zur Erlassung des Registerzählungsgesetzes Art. 10 Abs. 1 Z 13 B-VG,

2.   zur Änderung des Postgesetzes 1997 Art. 10 Abs. 1 Z 9 B-VG,

3.   zur Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes Art. 10 Abs. 1 Z 13 und Art. 14 B-VG und

4.   zur Änderung des MeldeG Art. 10 Abs. 1 Z 7 B-VG.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Registerzählungsgesetz):

Zu § 1:

Nach den Empfehlungen der Vereinten Nationen sollen jeweils zur Wende eines Jahrzehntes die Volkszählungen durchgeführt werden, um die Ergebnisse international vergleichen zu können. Für die Volkszählung ist die Festlegung eines Stichtages erforderlich, um die Lebensverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt einheitlich darstellen zu können.

In der Nachkriegszeit lagen bisher in Österreich die Stichtage für die Volkszählungen in der ersten Jahreshälfte nach Ablauf eines Jahrzehnts. Bei den Volkszählungen 1971 und 1981 war Stichtag der 12. Mai und bei den Volkszählungen 1991 und 2001 der 15. Mai. Ein solcher Stichtag hat bei einer Registerzählung einen gewichtigen Nachteil, da bei den Verwaltungsstellen die Jahresdaten des Zähljahres erst Mitte des Folgejahres vorliegen. Bei einer Befragung spielt ein Stichtag im Mai keine Rolle, da die Daten unmittelbar beim Betroffenen erhoben werden. Beispielsweise erfahren die Abgabenbehörden erst in dem dem Zähljahr folgenden Kalenderjahr, welche Personen im Zähljahr insgesamt lohnsteuerpflichtig waren, da die Frist zur Abgabe der Lohnzettel über das Vorjahr gemäß § 84 EStG 1988 mit Ende Februar abläuft. Aus dem Gesichtspunkt der Aktualität wäre daher der 31. Dezember der geeigneteste Termin. Gegen einen solchen Termin sprechen allerdings die saisonalen Beschäftigungssituationen. Der Stichtag 31. Dezember würde im Vergleich zum Jahresdurchschnitt in Gemeinden mit Wintertourismus überhöhte und in Gemeinden mit Sommertourismus oder starker Bauwirtschaft unterschätzte Zahlen von Erwerbstätigen liefern. Wegen des für Österreich typischen Saisonmusters der Erwerbstätigkeit und Arbeitslosigkeit ist eine Erfassung zu einem Zeitpunkt sachgerecht, der nahe dem Jahresdurchschnittswert liegt, was bisher beim Maitermin der Fall war. Ähnliche Ergebnisse wie der Erhebungszeitpunkt Mai bringt auch der Erhebungszeitpunkt Ende Oktober. Auch Studenten sind Ende Oktober bereits statistisch gut erfasst. Aus diesem Grund ist als Stichtag der Zählungen der 31.10. vorgesehen.

Abs. 1 normiert ex lege die Durchführung der Zählung nach dem bisherigen 10-Jahres-Rhythmus.

Nach Abs. 2 ist die Bundesregierung ermächtigt, durch Verordnung die Durchführung einer Zwischenzählung anzuordnen. Im Hinblick auf Art. 18 B-VG wird näher determiniert, unter welchen Voraussetzungen die Anordnung erfolgen darf. Eine derartige Anordnung ist sachlich nur dann gerechtfertigt, wenn die Zwischenzählung als Ergebnis eine Änderung in den Entsenderechten in den Bundesrat erwarten lässt. Aus den jährlichen Ergebnissen der Wanderungsstatistik und den Ergebnissen der natürlichen Bevölkerungsbewegung über die Zahl der Geborenen und Gestorbenen lässt sich ohne großen Aufwand das Vorliegen dieser Voraussetzungen abschätzen. An eine zu erwartende Änderung der Verteilung der Nationalratsmandate wurde deshalb nicht angeknüpft, weil sich Verschiebungen in der Aufteilung der Bürger im Bundesgebiet zuerst in der Änderung der Entsenderechte in den Bundesrat niederschlagen. Außerdem wären zur Feststellung des Vorliegens einer möglichen Verschiebung der Nationalratsmandate auch die Auslandsösterreicher zu berücksichtigen, deren Erhebung mit nicht unbeträchtlichem Aufwand verbunden ist, da diesbezügliche Erhebungen bei allen Wählerevidenzen anzustellen wären. Nach Art. 26 Abs. 2 B-VG wird nämlich die Zahl der Nationalratsabgeordneten auf die Wahlberechtigten der Wahlkreise (Wahlkörper) im Verhältnis der Zahl der Staatsbürger verteilt, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung im jeweiligen Wahlkreis den Hauptwohnsitz hatten, vermehrt um die Zahl der Staatsbürger, die am Zähltag im Bundesgebiet zwar nicht den Hauptwohnsitz hatten, aber in einer Gemeinde des jeweiligen Wahlkreises in der Wählerevidenz eingetragen waren. Überdies verursacht auch die Zwischenzählung Belastungen bei den Datenlieferanten und nicht unwesentliche Aufwendungen bei der Bundesanstalt, so dass auch die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die Durchführung einer Zwischenzählung nur rechtfertigen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des letzten Zählergebnisses zu rechnen ist. Die im Zuge der Zwischenzählung bei der Bundesanstalt anfallenden Kosten sind dieser zu ersetzen, da diese in der Pauschalabgeltung gemäß § 32 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz 2000 nicht gedeckt sind. Für die budgetäre Bedeckung der Kosten der Zwischenzählung wird im Sinne des § 14 Bundeshaushaltsgesetz im Zuge der Erlassung der Verordnung, mit der die Zwischenzählung angeordnet wird, vorzusorgen sein.

Da im vorliegenden Entwurf zwischen einer Zählung nach Abs. 1 und 2 nicht unterschieden wird, gilt das Ergebnis der Zwischenzählung als Ergebnis der letzten Volkszählung im Sinne Art. 26 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 2 B-VG sowie im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes 2005.

Die Regelungen in Abs. 3 sollen dem Umstand Rechnung tragen, dass die bisher mit der Volkszählung erfolgte Erhebung der Umgangssprache und des Religionsbekenntnisses aus Registerdaten nicht möglich ist. Da die Erhebung der Umgangssprache aber auch weiterhin für Zwecke der Volksgruppenförderung und des Minderheitenschulwesens erforderlich sein wird, soll sie in einer der Volkszählung vergleichbaren Befragung erhoben werden. Der Personenbezug bei der Erhebung der Umgangssprache ist deshalb erforderlich, weil die Auskunftserteilung durch Befragung erfolgt und die Bundesanstalt gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 die Erfüllung der Auskunftspflicht zu überprüfen hat. Danach ist gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. der Personenbezug unverzüglich zu löschen. Diese Regelungen des Bundesstatistikgesetzes gelten aufgrund des § 10 des Entwurfs auch für diese Erhebung. Die Erhebung des Religionsbekenntnisses ist erforderlich, um die Information über die Zugehörigkeit der Bevölkerung Österreichs zu den einzelnen gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften sicherzustellen. Es kann aus den bei den Gemeinden aufliegenden Meldeinformationen erhoben und ohne Personenbezug der Bundesanstalt übermittelt werden. Um ein Gesamtbild der Bevölkerung zu einem bestimmten Stichtag zu erhalten, werden diese Erhebungen zweckmäßigerweise zum Zeitpunkt einer Registerzählung gemäß Abs.1 durchzuführen sein. Die Regelung in § 4 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 enthält im Detail den Regelungsinhalt der Erhebungsanordnungen. Die vorgesehene Einschränkung auf Bundesaufgaben ist aus kompetenzrechtlichen Gründen notwendig, weil ansonsten die Bundesgesetzgebung in Landeskompetenzen eingreifen würde.

Zu § 2:

Zur Sicherstellung der Kohärenz der Ergebnisse der Volkszählung, Gebäude- und Wohnungszählung sowie Arbeitsstättenzählung mit den Statistiken, die nach den EU-Vorschriften vorzunehmen sind, sollen nach Z 1 und 2 die Begriffe „Unternehmen und Arbeitsstätte“ der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft gelten.

Zur definitorischen Vergleichbarkeit der laufenden Gebäude- und Wohnungsstatistik aufgrund des GWR-Gesetzes mit den Ergebnissen der Gebäude- und Wohnungszählung wurde in Z 3 der Begriff „Wohnadresse“ des GWR-Gesetzes übernommen.

Unter Anstaltshaushalt ist eine Einrichtung zu verstehen, die der in der Regel längerfristigen Unterbringung und Versorgung einer Gruppe von Personen dient. Im Wesentlichen handelt es sich um Studentenheime, KrankenpflegeschülerInnen-Heime, Frauenhäuser, Alten- und Pflegeheime, Behindertenwohnheime, Klöster, Kasernen, Justizanstalten, Flüchtlingslager und ähnliche Einrichtungen. Der Rest der Bevölkerung lebt in Privathaushalten, wobei innerhalb einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft nicht zwischen mehreren Haushalten unterschieden wird (wie z.B. Untermieterhaushalte). Entsprechend der Vorgangsweise bei der Volkszählung 2001 bilden die Bewohner einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft einen einzigen Haushalt (household-dwelling-Konzept).

Zu § 3:

Die Registerzählung umfasst Zählungen über drei Erhebungsgegenstände.

Nach Abs. 1 umfasst der Erhebungsgegenstand der Volkszählung alle natürlichen Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz gemäß § 1 Abs. 6 MeldeG haben. Nach dieser Bestimmung ist ein Wohnsitz eines Menschen an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben. Die Meldebehörde hat gemäß § 19a MeldeG einem Obdachlosen auf Antrag eine Hauptwohnsitzbestätigung zu geben, wenn er glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich in dem Gebiet dieser Gemeinde hat und im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht.

Der Begriff des „Wohnsitzes“ ist weiter als der Begriff des „Hauptwohnsitzes“. Nach § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Das bedeutet, dass unter den Begriff „Wohnsitz“ nicht nur der Hauptwohnsitz, sondern auch Nebenwohnsitze fallen.

Gegenstand der Volkszählung sollen daher nicht nur alle Personen sein, die über einen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet oder über eine Hauptwohnsitzbestätigung verfügen, sondern auch alle natürlichen Personen, die im Bundesgebiet auch nur über einen Nebenwohnsitz verfügen. Von der Volkszählung werden daher auch natürliche Personen erfasst, die im Ausland ihren Hauptwohnsitz und in Österreich lediglich ihren Nebenwohnsitz haben.

Gegenstand der Arbeitsstättenzählung gemäß Abs. 2 sind Unternehmen und deren Arbeitsstätten. Die Unternehmen sind derzeit als rechtliche Einheit definiert und können aus einer oder mehreren Arbeitsstätte/n bestehen. So sind beispielsweise bei einer Handelskette deren Rechtsträger (GmbH, AG) das Unternehmen und die einzelnen Filialen die Arbeitsstätten. Die rechtlichen Einheiten sind juristische Personen, die als solche vom Gesetz anerkannt sind, unabhängig davon, welche Person oder welche Einrichtungen ihre Eigentümer oder ihre Mitglieder sind, die eine Wirtschaftstätigkeit ausüben.

Arbeitsstätte ist ein an einem räumlich festgestellten Ort (Adresse) gelegenes Unternehmen oder Teil des Unternehmens (Werkstätte, Werkverkaufsladen, Büro, Grube, Lagerhaus). An diesem Ort oder von diesem Ort aus werden Wirtschaftstätigkeiten ausgeübt, für die in der Regel eine oder mehrere Personen (auch Teilzeit weise) im Auftrag ein und desselben Unternehmens arbeiten.

Gegenstand der Gebäude- und Wohnungszählung nach Abs. 3 sind im Sinne der Einheitlichkeit der Statistik Gebäude und Wohnungen gemäß GWR-Gesetz.

Zu § 4:

1.      Damit die Belastung der Auskunftsgebenden möglichst gering gehalten wird, haben nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken die einzelstaatlichen Stellen jeweils in den Tätigkeitsbereichen ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung Zugang zu den Verwaltungsdatenbeständen, soweit diese Daten für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken erforderlich sind. Obwohl die im Rahmen der Registerzählung erhobenen Daten nur zum Teil für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken herangezogen werden, ist es angezeigt, diesen auf europäischer Ebene für die Erhebung von statistischen Daten entwickelten Grundsatz auch auf Erhebungen für nationale Statistiken anzuwenden.

         Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten für statistische Zwecke ist gemäß der Erwägung 29 der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr im allgemeinen nicht als unvereinbar mit den Zwecken der vorausgegangenen Datenerhebung anzusehen, wenn der Mitgliedstaat geeignete Garantien vorsieht. Diese Garantien müssen insbesondere ausschließen, dass die Daten für Maßnahmen oder Entscheidungen gegenüber einzelnen Betroffenen verwendet werden. Diese Garantie ist insoweit gegeben, da die erhobenen Daten nur für die Zählungen nach dem Registerzählungsgesetz durch die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verwendet werden und die Bundesanstalt keinerlei gesetzliche Befugnisse zu Maßnahmen und Entscheidungen gegenüber den Betroffenen hat.

2.      Im Abs. 1 ist im Einleitungssatz normiert, dass die Erhebung ohne Namen der Betroffenen unter Verwendung der bPK zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist im Zusammenhang mit § 6 Abs. 1 des Entwurfes zu sehen, wonach die in den §§ 4 und 5 angeführten Inhaber von Verwaltungsdaten für ihren Bereich bei der Stammzahlenregisterbehörde die bPK anzufordern haben, soweit sie noch keine derartigen Kennzeichen verwenden. Die Verpflichtung zur Verwendung von bPK besteht jedoch nur für die Mitwirkung an der Registerzählung nach diesem Bundesgesetz und bei anderen Statistiken nach dem Bundesstatistikgesetz 2000.

         Nach dem Entwurf erfolgt die Basiserhebung zunächst bei den von der Bundesanstalt geführten Statistikregistern und bei den in § 4 angeführten Inhabern von Verwaltungsdaten, da bei ihnen die betreffenden Daten im Rahmen ihrer gesetzlichen Vollzugstätigkeit hauptsächlich anfallen.

         Aufgrund der äußerst differenzierten Zuständigkeit in einigen Vollzugsbereichen (z.B. im Sozialversicherungswesen) verfügen die im § 4 angeführten Inhaber von Verwaltungsdaten nicht von allen in Österreich wohnenden natürlichen Personen über die erforderlichen Daten. Dies trifft auch auf die von der Bundesanstalt geführten Statistikregister zu. So sind beispielsweise im Bildungsstandregister nur die Daten jener Personen erfasst, die in Österreich eine Ausbildung abgeschlossen haben. In Österreich ist jedoch eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Personen wohnhaft, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben und nach Österreich zugewandert sind. Die nach Österreich zuwandernden Personen werden gemäß § 40 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes im Niederlassungsregister unter Anführung der Berufs- und Schulausbildung erfasst. Aus diesem Grund wird das gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 beim Bildungsstandregister erhobene Merkmal „Höchste abgeschlossene Ausbildung“ durch Heranziehung der entsprechenden Vergleichsdaten aus dem Niederlassungsregister gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 ergänzt.

         Der Begriff „Verwaltungsdaten“ ist im Sinne des § 3 Z 17 Bundesstatistikgesetz 2000 zu verstehen. In Abs. 1 Z 3, 6 und 7 wurde bewusst nicht der Begriff „Verwaltungsdaten“, sondern der Begriff „Daten“ unter Bezug der Fundstelle verwendet, weil diese Daten bei der Bundesanstalt im Rahmen der von ihr wahrzunehmenden statistischen Aufgaben angefallen und im von der Bundesanstalt zu führenden Bildungsstandregister, Unternehmensregister sowie Gebäude- und Wohnungsregister abgespeichert sind.

3.      Erhebungen bei den Meldebehörden gemäß Abs. 1 Z 1:

         In Abs. 1 Z 1 ist die Beschaffung der Meldedaten bei den Meldebehörden (Bürgermeister) normiert. Dies ist deshalb erforderlich, da gemäß § 16 Abs. 2 MeldeG das Zentrale Melderegister (ZMR) nur als Dienstleister im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000 für die Meldebehörden fungiert. Von den Meldebehörden werden daher die Meldedaten dem ZMR gemäß § 16 Abs. 2 MeldeG nicht übermittelt, sondern überlassen (§ 4 Z 11 DSG 2000). Aus diesem Grunde wurde festgelegt, dass die Meldebehörden der Bundesanstalt die Meldedaten zu übermitteln haben. Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll dies formal im Wege des ZMR erfolgen, so dass diesbezüglich bei den Gemeinden kein Aufwand entsteht. In § 6 Abs. 7 des Registerzählungsgesetzes wurde daher eine entsprechende Bestimmung aufgenommen. Das Zentrale Melderegister hat dann in der Funktion als gesetzlicher Dienstleister auf Aufforderung der Bundesanstalt gemäß § 6 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 7 die betreffenden Daten für die Meldebehörden zu übermitteln.

         Die gemäß Abs. 1 Z 1 vorgesehene Erhebung der Merkmale gemäß Z 1.1, 1.3 und 1.4 der Anlage ist erforderlich, um den regionalen Bezug der Wohnbevölkerung (Summe aller natürlichen Personen, die am Stichtag im Bundesgebiet einen Hauptwohnsitz haben) zu ermitteln. Aus der Adresse (Adresscode, –nummer, Objektnummer) können alle regionalen Ableitungen (Zählsprengel, Ortschaft, Siedlungseinheit, Gemeinde, politischer Bezirk, Bundesland) gebildet werden. Das Merkmal gemäß Z 1.2 der Anlage ist erforderlich, um die weiteren Wohnsitze (§ 3 Abs.1) regional gliedern zu können.

         Das Merkmal gemäß Z 1.3 der Anlage „Wohnadresse des Hauptwohnsitzes im Zeitraum ein Jahr vor und sechs Monate nach dem Stichtag inkl. der Anmelde- und Abmeldedaten“ soll die Bundesanstalt in die Lage versetzen, im Rahmen der Volkszählung sachgerecht gemäß § 7 Abs. 2 und 3 die Personen den einzelnen Gemeinden zuordnen zu können (Näheres siehe Erläuterungen zu § 7) sowie das Auswertungsmerkmal „Hauptwohnsitz vor einem Jahr“ bilden zu können, das als Kernmerkmal von Volkszählungen gemäß dem im Vorblatt angeführten Beschluss der statistischen Kommission der Vereinten Nationen Aufschluss über Wanderungsbewegungen geben soll.

         Die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.4 der Anlage „Adresse der Kontaktstelle der Obdachlosen“ dient dem Einbezug von Obdachlosen in die Volkszählung und ihrer näherungsweisen regionalen Gliederung.

         Die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.6 der Anlage „Geschlecht“ ist internationaler Standard bei allen statistischen Erhebungen, damit geschlechtsspezifische Auswertungen vorgenommen werden können.

         Die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.7 der Anlage „Staatsangehörigkeit“ ist vor allem im Hinblick auf die Feststellung der Bürgerzahl gemäß § 7 Abs. 4 des Gesetzesentwurfes erforderlich.

         Die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.8 der Anlage „Staat des Geburtsortes“ ist für die Definition des Status der „lifetime-Migration“ erforderlich (Kernmerkmal von Volkszählungen gemäß Vereinte Nationen; siehe Recommendations for the 2000 Censuses of Population and Housing in the ECE Region, Hrsg: United Nations Statistical Commission and Economic Commission for Europe Statistical Standards and Studies No. 49, United Nations, New York and Geneva, 1998).

         Die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.9 der Anlage „Familienstand“ ist zur Erfüllung der internationalen statistischen Standards erforderlich (Kernmerkmal von Volkszählungen gemäß Vereinte Nationen). Um dieses Merkmal nicht durch Befragung, sondern im Rahmen der Registerzählung erheben zu können, ist der Familienstand als Meldedatum in das MeldeG aufzunehmen. Dies erfolgt durch die in Art. 3 des Entwurfes vorgesehene Novelle des MeldeG. Zu bemerken ist, dass in Deutschland der Familienstand seit langem Bestandteil des Meldewesens und in der Schweiz praktisch von Anbeginn an als „Zivilstand“ in den Einwohnerregistern vorhanden ist. Nach der MeldeG-Novelle ist vorgesehen, dass die Personenstandsbehörden in Hinkunft die Änderungen des Familienstandes dem Zentralen Melderegister zu melden haben.

         Eine Erhebung des Familienstandes unmittelbar bei den Personenstandsbehörden im Rahmen der Registerzählung ist deshalb nicht möglich, da ein großer Teil der Personenstandsbehörden die Personenstandsbücher nicht elektronisch führen. Außerdem haben die Personenstandsbehörden, die die Bücher elektronisch führen, keine Rückerfassung der Daten vorgenommen. Es sind daher elektronisch nur jene Personen erfasst, die in den letzten 10 bis 15 Jahren geboren wurden.

4.      Erhebungen bei den Sozialversicherungsträgern, Krankenfürsorgeanstalten und bei den Kammern der freien Berufe gemäß Abs. 1 Z 2:

         Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll diese Datenerhebung formal im Wege des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger erfolgen. In § 6 Abs. 7 des Registerzählungsgesetzes wurde daher eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

         Durch die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.10 der Anlage „Stellung in der Familie“ wird die Familienstatistik ermöglicht, wenngleich dieses Merkmal in Register- oder Verwaltungsdaten nicht flächendeckend vorhanden ist und der Rest aufgeschätzt werden muss. Die Sozialversicherungsträger haben nämlich nur im Rahmen der Anspruchsberechtigung von Angehörigen Daten über Angehörigenbeziehungen. Von Lebensgemeinschaften besitzen Sozialversicherungsträger kaum Daten. Siehe hiezu auch die Ausführungen unter Z 10. Ähnliches gilt für das Merkmal gemäß Z 1.11 der Anlage „Zahl und Geburtsdaten der lebend geborenen Kinder.“

         Durch die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.13.1 der Anlage „erwerbstätig“ wird eine Unterscheidung zwischen erwerbstätigen Personen (selbständig oder unselbständig) und nicht Erwerbstätigen ermöglicht. Falls eine Person mehreren Erwerbstätigkeiten nachgeht, sind auch diese zu erheben. Bei unselbständig Erwerbstätigen ist weiters das Merkmal gemäß Z 1.13.3.1 der Anlage „geringfügig beschäftigt“ nach sozialversicherungsrechtlichen Kriterien zu erheben.

         Durch die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.13.4 der Anlage „in Elternkarenz während aufrechtem Dienstverhältnis“ wird die Kategorie des Erwerbsstatus „Elternkarenz“ festgelegt, desgleichen ein Teil des Erwerbsstatus „unbezahlt mithelfende Familienangehörige“ mittels des Merkmals gemäß Z 1.13.5 der Anlage „im Betrieb eines Familienangehörigen pflichtversichert mithelfend“ (der Rest muss aufgeschätzt werden).

         Durch die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.13.6 der Anlage „Arbeitsstätte“ bei natürlichen Personen soll es der Bundesanstalt ermöglicht werden, das wichtige Phänomen des Berufspendelns zu erfassen. Die daraus ermittelbaren Pendlerstromdaten sowie regionale Aus- und Einpendlerquoten sind für Verkehrsplanungen, Arbeitsmarktanalysen, Standortanalysen und Stadtregionsabgrenzungen erforderlich. Zudem lassen sich die Entfernungen der Arbeitsstätten vom Wohnort der Bevölkerung ermitteln. Dieses Merkmal wird auf Grund der 65. Novelle zum ASVG ab dem Berichtsjahr 2006 jährlich verfügbar sein, und zwar jeweils mit Stand 31. Dezember. Für den Stichtag 31. Oktober wird daher eine Schätzung erforderlich sein. Der Begriff „Wirtschaftszweig der Arbeitsstätte“ gemäß Z 1.13.6 der Anlage ist im Sinne des ÖNACE-Codes, tiefste Ebene, zu verstehen.

         Die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.13.7 der Anlage „Dienstgeber- und Beitragskontonummer bei der gesetzlichen Sozialversicherung“ ist erforderlich, um die Verknüpfung der Personendaten mit jenen des Unternehmensregisters über das Unternehmen und die Arbeitsstätten durchführen und auf diese Weise die Volkszählung und die Arbeitsstättenzählung aufeinander abstimmen zu können.

         Durch die Erhebung des Merkmals gemäß Z 1.13.12 der Anlage „im Präsenz- oder Zivildienst“ wird die Kategorie des entsprechenden Erwerbsstatus erfasst, wobei die Sozialversicherungsträger nur Daten über jene Personen besitzen, welche zuvor erwerbstätig waren. Die Daten der übrigen Personen werden nach den Bestimmungen des § 5 Abs. 1 Z 10 erhoben.

5.      Erhebungen beim Bildungsstandregister gemäß Abs. 1 Z 3:

         Das Merkmal „Höchste abgeschlossene Ausbildung“ gemäß Z 1.12 der Anlage bezeichnet u.a. den Abschluss einer Universität, Fachhochschule, Akademie, eines Kollegs, einer berufsbildenden höheren Schule, allgemein bildenden höheren Schule, berufsbildenden mittleren Schule, Lehre (berufsbildende Pflichtschulen), allgemein bildenden Pflichtschule sowie die Form und Fachrichtung dieser Ausbildung.

         Unter dem Merkmal „Ausbildungsart, -form und -fachrichtung“ gemäß Z 1.13.10.1 und 1.13.11.1 der Anlage sind jene zu erheben, die der Schüler/Student bzw. die Schülerin/Studentin zum Erhebungsstichtag absolviert.

         Im Bildungsstandregister sind nur die Daten jener Personen erfasst, die in Österreich eine Ausbildung abgeschlossen haben. In Österreich ist jedoch eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Personen wohnhaft, die ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben und nach Österreich zugewandert sind. Zum Teil sind daher die Ausbildungsdaten im Rahmen der Qualitätssicherung gemäß § 5 von den nach Österreich zuwandernden Personen vom Niederlassungsregister (§ 40 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) zu beschaffen (siehe § 5 Abs. 1 Z 6). Um eine weitere Lücke des Bildungsstandregisters teilweise schließen zu können, bedarf es einer Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes entsprechend Art. 4 des Entwurfes (Erhebung der Ausbildungsdaten im Zuge der Nostrifizierung von im Ausland absolvierten Ausbildungen sowie deren Übermittlung an das Bildungsstandregister).

6.      Erhebungen bei den Abgabenbehörden des Bundes gemäß Abs. 1 Z 4:

         Aus Gründen der Verwaltungsökonomie soll diese Datenerhebung formal im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH erfolgen. In § 6 Abs. 7 des Registerzählungsgesetzes wurde eine entsprechende Bestimmung aufgenommen.

         Unter dem Merkmal gemäß Z 1.13.2 der Anlage „Stellung im Beruf“ sind beispielsweise die Ausprägungen „selbständig Erwerbstätige“, „mithelfende Familienangehörige“, „Angestellte“, „Vertragsbedienstete im öffentlichen Dienst“, „Beamte“, „Arbeiter“ und „Lehrlinge“ zu verstehen.

         Die Merkmalsausprägungen gemäß Z 1.13.3.2 und 1.13.3.3 der Anlage „Vollzeit beschäftigt“ und „Teilzeit beschäftigt“ sind für unselbständig Beschäftigte aufgrund der Lohnzettelinformationen des Arbeitgebers verfügbar.

         Das Merkmal gemäß Z 1.13.8 der Anlage „Steuernummer und Subjektidentifikationsnummer im Steuerregister für Selbständige“ dient der Vollständigkeit der Erfassung der Erwerbstätigen.

         Das Merkmal gemäß Z 1.13.13 der Anlage „Pensionist/in“ ermöglicht die Erfassung einer wichtigen Kategorie des Erwerbsstatus.

7.      Erhebungen beim Arbeitsmarktservice Österreich gemäß Abs. 1 Z 5:

         Die in Z 1.13.9 der Anlage angeführten Merkmale dienen der Abgrenzung des Erwerbsstatus der Arbeitslosigkeit gemäß Volkszählungsdefinition.

8.      Erhebungen beim Unternehmensregister gemäß Abs. 1 Z 6:

Zur Definition des Merkmals „Anstaltshaushalt“ der Z 1.14 der Anlage siehe Erläuterungen zu § 2. Diese Einrichtungen sind fast durchwegs gleichzeitig Arbeitsstätten von Unternehmen im Sinne des § 2 Z 2 und können daher in Verbindung mit der Wohnadresse der Anstaltsinsassen als solche identifiziert werden. Die übrigen Personen leben in Privathaushalten.

9.      Erhebungen beim Gebäude- und Wohnungsregister:

Die in Z 3.1.9 bis 3.1.12 und 3.2.6 bis 3.2.8 der Anlage angeführten Merkmale werden von den Gemeinden gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 GWR-Gesetz auf „freiwilliger Basis“ dem Gebäude- und Wohnungsregister übermittelt. Diese „Freiwilligkeit“ wird durch das Registerzählungsgesetz nicht berührt. Diese Merkmale können daher nur in dem Umfang erhoben werden, in dem sie im Register enthalten sind. Eine unmittelbare Erhebung aufgrund der „Freiwilligkeit“ im Register fehlender Daten bei den Gemeinden ist nicht vorgesehen. So werden die Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters nicht dem Qualitätssicherungsverfahren gemäß § 5 des Entwurfes unterzogen. Die Qualitätssicherung der Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters ist bereits im § 4 Abs. 2 bis 4 GWR-Gesetz geregelt.

10.    Die Regelung im Abs. 2 hinsichtlich der Erhebung des Merkmals „Stellung in der Familie“ gemäß Z 1.10 der Anlage ist deshalb erforderlich, da ansonsten der Familienzusammenhang nur durch Befragung der Betroffenen festgestellt werden könnte. Die gesamte Familienstatistik könnte dann ohne Befragung der Betroffenen nicht durchgeführt werden. Da die Betroffenen nach den Verwaltungsvorschriften bei Inanspruchnahme von öffentlichen Leistungen den Familienzusammenhang bei den Behörden bekannt geben müssen (z.B. Mitversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung oder bei der Inanspruchnahme der Familienbeihilfe oder bei der Inanspruchnahme von der Kinderzulage nach den dienstrechtlichen Vorschriften), ist grundsätzlich der Familienzusammenhang nur bei den betreffenden Verwaltungsstellen dokumentiert (siehe auch Z 4). Daher haben gemäß Abs. 2 die betreffenden Verwaltungsstellen die verschlüsselten bPK-AS einer Person verknüpft mit den verschlüsselten bPK-AS der Eltern, Kinder sowie Partner der Bundesanstalt zu übermitteln. Dadurch erlangt die Bundesanstalt Kenntnis, welche bPK im Familienzusammenhang stehen, womit dann in Verbindung mit den übrigen Merkmalen der Personen die erforderlichen familienstatistischen Auswertungen vorgenommen werden können.

         Unter „Familie“ sind Ehepaare und Lebensgemeinschaften mit oder ohne Kinder sowie Elternteile mit Kindern zu verstehen. Zur Familie werden nur die leiblichen, Stief- und Adoptivkinder gezählt, die mit ihren Eltern im selben Haushalt wohnen und selbst keinen Partner oder kein Kind haben (entspricht der Definition der statistischen Kommission der Vereinten Nationen).

Zu § 5:

Da die Erhebung nach dem Registerzählungsgesetz nicht durch Befragung der Betroffenen, sondern in erster Linie durch Heranziehung von nicht immer ganz aktuellen und mitunter auch nicht ausreichend validierten Verwaltungsdaten erfolgt, ist auf Grund der bisherigen Erfahrungen damit zu rechnen, dass die gemäß § 4 erhobenen Daten in der Praxis nicht selten unvollständig, unrichtig oder nicht mehr aktuell sind.

Die Regelungen nach Abs. 1 bis 5 sind im Lichte des Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken erforderlich. In Art 10 dieser Verordnung sind die Grundsätze zur Gewährleistung der bestmöglichen Qualität in deontologischer wie fachlicher Hinsicht für die Gemeinschaftsstatistiken festgelegt worden. Einer der die Gemeinschaftsstatistiken tragenden Grundsätze der „Zuverlässigkeit“ bedeutet, die Gegebenheiten, die durch die Statistik dargestellt werden sollen, so genau wie möglich zu widerspiegeln.

Wenn nunmehr Widersprüche über ein und dasselbe Datum aus verschiedenen Datenquellen bestehen, so gebietet es der Grundsatz der „Zuverlässigkeit“ diese Widersprüche aufzuklären, bevor dieses Datum in die Statistik einfließt. Ebenso verlangt dieser Grundsatz, dass die Bundesanstalt die gelieferten Daten nach Lücken untersucht. Im Zuge der Abklärung von Widersprüchen und Lücken in den gelieferten Daten ist es unabdingbar, dass die Bundesanstalt den Datenlieferanten erklärt, aus welchen Gründen sie die Daten als lückenhaft oder unkorrekt erachtet. Eine bloße Mitteilung, dass die gelieferten Daten falsch oder unvollständig sind, wird nicht zur Aufklärung führen. Die von der Bundesanstalt gemäß Abs. 2 bis 5 vorzunehmenden Abklärungen sind somit notwendiger Teil der statistischen Erhebung. Ein Datenabgleich zwischen den verschiedenen Datenlieferanten erfolgt nicht. Die Abklärung erfolgt ausschließlich zwischen der Bundesanstalt und den jeweiligen Datenlieferanten. Die Frage der statistischen Geheimhaltung gemäß Art. 13 und die Frage der Unzulässigkeit der Verwendung von für statistische Zwecke erhobenen Daten zu anderen Zwecken gemäß Art 15 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 über die Gemeinschaftsstatistiken stellt sich daher nicht.

Auch die Frage der Notwendigkeit von besonderen Garantien im Sinne der Erwägung (29) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, damit die Verwaltungsdaten, die ursprünglich vom Inhaber dieser Daten für nicht statistische Zwecke erhobenen wurden, für die Registerzählung verwendet werden dürfen, stellt sich deshalb nicht, da die übermittelten Verwaltungsdaten von der Bundesanstalt nicht an Dritte übermittelt werden und die Veröffentlichung der Auswertungen der Zählergebnisse gemäß § 8 des Entwurfes einen Rückschluss auf die Betroffenen nicht zulässt. Ausgenommen hiervon ist die Information gemäß Abs. 6 an die Gemeinden, wobei auf die nachstehenden Erläuterungen zu dieser Bestimmung verwiesen wird.

Zur Qualitätskontrolle der gemäß § 4 erhobenen Daten sind die in Abs. 1 taxativ angeführten Verwaltungsdaten anderer Datenquellen als Vergleichsdaten heranzuziehen.

Der Qualitätskontrolle werden daher nicht jene Daten unterzogen, die beim Unternehmensregister, Bildungsstandregister und beim Gebäude- und Wohnungsregister erhoben werden. Die Qualitätskontrolle der Daten des Unternehmensregisters erfolgt durch die Bundesanstalt laufend, indem gemäß § 25 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000 die bei statistischen Erhebungen gewonnenen Daten sowie Daten aus öffentlichen Registern (z.B. Firmenbuch) zur Ergänzung und Berichtigung des Unternehmensregisters herangezogen werden. Die laufende Qualitätskontrolle der Daten des Gebäude- und Wohnungsregisters erfolgt durch die Bundesanstalt gemäß § 4 Abs. 2 bis 5 GWR-Gesetz.

Abs. 2 regelt die Vorgangsweise, wenn der Vergleich eine Unvollständigkeit der gemäß § 4 beschafften Daten ergibt. Diese Unvollständigkeit kann darin liegen, dass der Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 4 Abs. 1 aus rechtlichen Gründen über ein bestimmtes Datum eines Betroffenen nicht verfügen kann (z.B. wird der Familienstand erst nach Inkrafttreten der in Art. 3 des Entwurfes vorgesehenen Novelle als Meldedatum zur Verfügung stehen), während andererseits dieses Datum bei der Verwaltungsstelle gemäß § 5 Abs. 1 aufgrund der Inanspruchnahme von Leistungen und Rechten (z.B. Mitversicherung des Ehepartners in der gesetzlichen Sozialversicherung) vorhanden ist.

Abs. 3 regelt die Vorgangsweise, wenn die Vergleichsdaten und die gemäß § 4 erhobenen Daten widersprüchlich sind.

Durch die Wortfolge „für die Zählung zu ergänzen“ im Abs. 2 und durch die Wortfolge „für die Zählung zu berichtigen“ in Abs. 3 soll klar gestellt werden, dass die Feststellungen der Bundesanstalt im Zuge der Qualitätskontrolle lediglich für die Registerzählung wirksam sind. So hat beispielsweise die Bundesanstalt nach statistischen Methoden für die Volkszählung festzustellen, welcher Gemeinde eine in mehreren Gemeinden mit Hauptwohnsitz gemeldete Person für die Zählung zuzuordnen ist. Das gleiche gilt, wenn jemand in einer Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, dieses Faktum jedoch im klaren Widerspruch zu den Vergleichsdaten und dem Ergebnis der persönlichen Befragung des Betroffenen steht. Die Bundesanstalt hat dabei nach den Kriterien des Meldegesetzes für den Hauptwohnsitz bzw. Wohnsitz und der hierzu ergangenen Judikatur vorzugehen. Die diesbezügliche Feststellung der Bundesanstalt hat die rechtliche Bedeutung wie die eines statistischen Sachverständigen.

Zu bemerken ist, dass die Überprüfung der gemäß § 4 erhobenen Basisdaten mit den Vergleichsdaten gemäß § 5 Abs. 1 zunächst maschinell erfolgt. In das eigentliche Verfahren der Qualitätssicherung gemäß Abs. 2, 3 und 5 kommen nur jene Datensätze, bei denen im Rahmen des maschinellen Vergleichs ein Widerspruch oder ein Fehlen festgestellt wird. In diesen Fällen hat die Bundesanstalt diese Datensätze verknüpft mit den verschlüsselten bPK-AS der Betroffenen und verschlüsselten bPK des betreffenden Bereiches dem jeweiligen Datenlieferanten unter Angabe des Widerspruchs oder der Lücke mit der Aufforderung zur Aufklärung zu retournieren. Ist eine Bereinigung auf diesem Wege nicht möglich, ist eine Befragung der Betroffenen zulässig. In diesen Fällen sind der Name des Betroffenen und dessen Wohnadresse durch die Bundesanstalt zu ermitteln. Die Inhaber der Verwaltungsdaten sind gemäß Abs. 5 in diesen Fällen verpflichtet, der Bundesanstalt diese Daten der Betroffenen bekannt zu geben. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt die verschlüsselten bPK-AS der Betroffenen dem Inhaber der Verwaltungsdaten zu übermitteln. Im Registerzählungsgesetz ist außer dieser Regelung keine Herstellung eines Personenbezuges vorgesehen.

Der Zweck der Regelung in Abs. 4 liegt darin, so genannte „Karteileichen“ aus der Zählung ausscheiden zu können. So kommt es häufig in der Praxis vor, dass Personen ins Ausland verziehen, aber eine entsprechende Abmeldung in Österreich nicht vornehmen. Im Zentralen Melderegister scheinen die Betroffenen daher als noch aufrecht gemeldet und daher wohnhaft auf.

Nach der Regelung in Abs. 6 hat die Bundesanstalt den betroffenen Gemeinden die entsprechende Begründung für die Zuordnung bestimmter Personen mit Hauptwohnsitz zu einer anderen Gemeinde bekannt zu geben. Diese Vorgangsweise erfordert das rechtsstaatliche Transparenzgebot, weil die Gemeinden unmittelbar vom Volkszählungsergebnis betroffen sind, indem die „gemeinschaftlichen Bundesabgaben“ auf die Gemeinden nach der bei der letzten Volkszählung festgestellten Wohnbevölkerung aufgeteilt werden und diese Einnahmen in der Regel die Hauptfinanzierungsquelle der Aufgaben der Gemeinden sind. Die Feststellung der Zahl der Wohnbevölkerung im Zuge der Volkszählung bildet somit die Basis der Rechtsansprüche der Gemeinden aus dem Finanzausgleich. Dem Volkszählungsergebnis kommt daher in diesem Punkt mehr als eine bloß statistische Bedeutung zu. Aus diesem Grunde haben die Gemeinden das Recht, die gemäß § 7 Abs. 4 erlassene Verordnung beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen, wenn sie der Auffassung sind, dass im Rahmen der Volkszählung die Zuordnung einer bei ihr gemeldeten Person zu Unrecht zu einer anderen Gemeinde erfolgt ist. Spätestens im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, in dem die anfechtenden Gemeinden Parteienstellung haben, hat die entsprechende Offenlegung nach dem Grundsatz eines „fairen Verfahrens“ im Sinne der EMRK zu erfolgen. Die Regelung in Abs. 6 wurde daher in den Verhandlungen mit den Gemeinden von diesen vehement gefordert. Insgesamt widerspricht die im Abs. 6 vorgesehene Informationspflicht der Bundesanstalt nicht der Erwägung (29) der Richtlinie 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr.

Da die Informationspflicht der Bundesanstalt nach Abs. 6 nicht in einer bestimmten Form zu erfolgen hat, kann die Information in Form einer elektronischen Auflistung erfolgen.

Von den übrigen Ergebnissen der Volkszählung sind die Gemeinden nicht in dieser Weise unmittelbar massiv betroffen. Eine Rückmeldung hinsichtlich anderer Daten und zu anderen Datenlieferanten ist daher im Gesetz nicht vorgesehen.

Zu § 6:

1.   Abs. 1 regelt die Schaffung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS). Zunächst ist von jeder Person, die von einem der in den §§ 4 und 5 angeführten Inhaber von Verwaltungsdaten personenmäßig erfasst ist, ein bPK-AS zu erzeugen. Dies ist unabdingbar, um die Registerzählung maschinell durchführen zu können.

Nach § 9 Abs. 1 E-Government-Gesetz wird das bPK aus der Stammzahl der betroffenen natürlichen Person abgeleitet. Gemäß § 6 Abs. 2 leg.cit. wird für natürliche Personen, die im Zentralen Melderegister eingetragen sind, die Stammzahl mit einer Verschlüsselung aus der ZMR-Zahl (§ 16 MeldeG) gebildet. Gemäß § 16 Abs. 4 MeldeG ist jedem Gesamtdatensatz einer im Zentralen Melderegister angeführten Person zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) beigegeben.

Nach dem Konzept des E-Government-Gesetzes kann daher nur ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen gebildet werden, wenn zumindest die Namen und die Geburtsdaten der Betroffenen bekannt sind. Die Bundesanstalt führt aus datenschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich ihre Datenbestände ohne Namen der Betroffenen. Die Bundesanstalt kann daher unmittelbar selbst der Stammzahlenregisterbehörde die für die Erzeugung des bPK-AS notwendigen Daten nicht übermitteln. Die Erzeugung des bPK-AS kann daher nur auf die Weise erfolgen, dass die Inhaber der Verwaltungsdaten, in deren Datensätzen schließlich die Namen und Geburtsdaten der Betroffenen gespeichert sind, bei der Stammzahlenregisterbehörde das bPK-AS als „Fremd-bPK“ beantragen. Aus diesem Grunde wurde im Abs. 1 normiert, dass die Inhaber von Verwaltungsdaten, die nach § 4 die Basisdaten und nach § 5 die Vergleichsdaten der Bundesanstalt zu übermitteln haben, verpflichtet sind, auf Verlangen der Bundesanstalt bei der Stammzahlenregisterbehörde das bPK-AS zu beantragen.

Dabei haben die Inhaber der Verwaltungsdaten gemäß § 13 Stammzahlenregisterverordnung – StZRegV, BGBl II 57/2005, vorzugehen. Nach dieser Regelung hat der Antrag auf Erzeugung der bPK-AS die Namen, Geburtsdaten sowie die bPK der Betroffenen, von denen Daten nach diesem Gesetz der Bundesanstalt zu übermitteln sind, zu enthalten. Da zur Erzeugung eines „Fremd-bPK“ der Antragsteller für seinen Bereich bereits über das bPK verfügen muss, ist es erforderlich, die Inhaber von Verwaltungsdaten zu verpflichten, bei der Stammzahlenregisterbehörde für ihren Bereich die Erzeugung der bPK zu beantragen.

Gemäß § 13 Abs. 3 des E-Government-Gesetzes dürfen die verschlüsselten bPK-AS von den jeweiligen Inhabern von Verwaltungsdaten aufbewahrt werden. In Abs. 1 der vorliegenden Regelung ist jedoch eine gesetzliche Verpflichtung zur Aufbewahrung der verschlüsselten bPK-AS für statistische Zwecke aus verwaltungsökonomischen Überlegungen normiert worden. Die Aufbewahrung hat auf eine Weise zu erfolgen, dass bei statistischen Erhebungen und bei Rückfragen der Bundesanstalt die Inhaber von Verwaltungsdaten die für ihren Bereich verschlüsselte bPK-AS mit den Daten des jeweils Betroffenen verknüpfen können.

Die bPK-AS ist für jeden Inhaber von Verwaltungsdaten unterschiedlich verschlüsselt. Bei Rückfragen an Inhaber von Verwaltungsdaten zu einzelnen Datensätzen der Betroffenen hat daher die Bundesanstalt die klärungsbedürftigen Datensätze verknüpft mit dem verschlüsselten bPK-AS des betreffenden Inhabers von Verwaltungsdaten rückzumitteln.

Die Verpflichtung, das bereichsspezifische Personenkennzeichen zu verwenden, besteht für die Inhaber der Verwaltungsdaten nur für Zählungen nach diesem Gesetz und für statistische Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000. Aus dieser Regelung ist keine Verpflichtung ableitbar, das bPK generell im jeweiligen Verwaltungsbereich der Inhaber der Verwaltungsdaten zu verwenden.

Die Erzeugung der bPK läuft im Wesentlichen nach folgendem Schema ab:

In der Phase 0 erzeugt die Bundesanstalt einen asymmetrischen Verschlüsselungsschlüssel und gibt den öffentlichen Teil der Stammzahlenregisterbehörde bekannt. Bei Problemen mit dem Schlüssel kann diese Phase 0 auch später wiederholt werden, wobei dann ein anderer Schlüssel entsteht.

In der Phase 1 besorgen sich die betroffenen Inhaber der Verwaltungsdaten (z. B. die BRZ-GmbH für die Abgabenbehörden) im Wege der Stammzahlenregisterbehörde für ihren Datenbestand die bPK (im gegenständlichen Fall die bPK-FINANZ) und die verschlüsselte bPK-AS. Das Besorgen vorweg sollte die Belastung des Stammzahlenregisters minimieren. Die verschlüsselte bPK-AS wird jedenfalls im Datenbestand von den Inhabern der Verwaltungsdaten verspeichert.

Die verschlüsselte bPK-AS ist bei jedem Verschlüsselungsvorgang unterschiedlich und kann nur durch die Bundesanstalt entschlüsselt werden.

Die verschlüsselte bPK des Bereiches der Inhaber der Verwaltungsdaten (im Beispiel die verschlüsselte bPK-FINANZ) ist bei jedem Verschlüsselungsvorgang unterschiedlich und kann nur durch die betroffene Organisation entschlüsselt werden.

In der Phase 2 erfolgt die Datenübermittlung an die Bundesanstalt. Sie beinhaltet die Daten der/des Betroffenen ohne Namen sowie die verschlüsselte bPK-AS sowie die für den Bereich selbst verschlüsselte bPK des eigenen Bereiches (im Beispiel die verschlüsselte bPK-FINANZ).

Aus der verschlüsselten bPK-AS wird bei der Bundesanstalt durch Entschlüsselung die bPK-AS ermittelt. Dadurch entsteht der eindeutige Ordnungsbegriff bei der Statistik.

Die verschlüsselte bPK des Bereiches der Inhaber der Verwaltungsdaten (im Beispiel die verschlüsselte bPK-FINANZ) wird von der Bundesanstalt für Rückfragen (im Beispiel an die BRZ-GmbH für die Abgabenbehörden) übermittelt, da ohne Namen ein Umrechnen der bPK selbst für die Stammzahlenregisterbehörde nicht möglich ist.

Der Inhaber von Verwaltungsdaten kann jederzeit die Anfragen der Bundesanstalt beantworten, da er die verschlüsselte bPK seines Bereiches jederzeit entschlüsseln kann.

Bei der Bundesanstalt werden die Daten nur unter dem Ordnungsbegriff bPK-AS abgelegt. Für Rückfragen werden die verschlüsselten Bereichs – bPKs mit verspeichert.

2.   Nach Abs. 2 sind von den Inhabern der Verwaltungsdaten die einzelnen Daten der Betroffenen verknüpft mit den verschlüsselten bPK ihres Bereiches und den bPK-AS der Bundesanstalt zu übermitteln.

3.   In Abs. 3 konnte eine einheitliche Frist für die Übermittlung der Verwaltungsdaten an die Bundesanstalt deshalb nicht normiert werden, weil die Aktualität und die Vollständigkeit der Daten je nach Verwaltungsbereich unterschiedlich ist. Es hat somit der nach dem Erhebungsgegenstand zuständige Bundesminister auf Grund der Gegebenheiten in den einzelnen Verwaltungsbereichen mittels Verordnung eine Maximalfrist für die Übermittlung der Daten festzulegen. Diese darf jedoch 8 Monate nach dem Stichtag gemäß § 1 nicht überschreiten. Es wird Sache der Bundesanstalt sein, die Daten so rechtzeitig bei den Inhabern der Verwaltungsdaten anzufordern, dass sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für die Datenaufbereitung und –übermittlung innerhalb der in der Verordnung festgelegten Maximalfrist der Bundesanstalt übermittelt werden können.

4.   Die einmonatige Frist des Abs. 4 und die Verpflichtung der Inhaber von Verwaltungsdaten gemäß Abs. 5 zur unverzüglichen Mitwirkung bei der Abklärung liegt darin begründet, dass das Volkszählungsergebnis gemäß § 7 Abs. 1 des Entwurfes innerhalb eines Jahres nach der letzten Datenlieferung festzustehen hat. Verzögerungen in der Mitwirkung haben unmittelbare Auswirkung auf den Beginn der Datenauswertung.

5.   Abs. 6 normiert, wie bei der Heranziehung von Daten des Bildungsstandregisters vorzugehen ist. Im Bildungsstandregister sind derzeit die Daten mit der verschlüsselten Sozialversicherungsnummer oder mit einem Ersatzkennzeichen verknüpft und ohne Personenbezug gespeichert. Da im Bildungsdokumentationsgesetz taxativ aufgezählt ist, unter welchen Voraussetzungen die Sozialversicherungsnummer entschlüsselt werden darf, ist eine entsprechende ergänzende Regelung für die Durchführung der Registerzählung erforderlich.

6.   Die Sozialversicherungsnummer kann im Bildungsstandregister durch das bPK-AS erst dann ersetzt werden, wenn alle Bildungseinrichtungen, die gemäß §§ 9 und 10 Bildungsdokumentationsgesetz dem Bildungsstandregister Daten zu liefern haben (Schulen, Universitäten usw.), über die bPK verfügen. Bis dahin hat die Bundesanstalt entsprechend § 9 Abs. 2, 2. Satz, des Entwurfes vorzugehen, da ansonsten die Daten des Bildungsstandregisters nicht mit den Daten, die von den Inhabern von Verwaltungsdaten gemäß §§ 4 und 5 zu liefern sind, zusammengeführt werden können (Näheres siehe Erläuterungen zu § 9).

7.   Durch die vorgesehene Regelung in Abs. 7 wird für die Durchführung der Registerzählungen das Zentrale Melderegister zum „gesetzlichen Dienstleister“ für die Meldebehörden, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zum „gesetzlicher Dienstleister“ für die „Sozialversicherungsträger“, „Krankenfürsorgeanstalten“ sowie für die „Kammern der freien Berufe“ und die Bundesrechenzentrum GmbH zum „gesetzlichen Dienstleister“ der Abgabenbehörden des Bundes. Ebenso ist der Bundeskanzler „gesetzlicher Dienstleister“ für die Dienstbehörden und die die Dienstgeberfunktion wahrnehmenden Verwaltungsstellen des Bundes

Die in Z 4 vorgesehene Zuständigkeit des Bundeskanzlers leitet sich von § 280 Abs. 3 BDG 1979 und § 96 Abs. 2 VBG ab und ist aus verwaltungsökonomischen Gründen vorgesehen. Dabei hat aufgrund des § 2 Abs. 3 Z 1 Bundesrechenzentrum GmbH, BGBl. Nr. 757/1996, in Verbindung mit § 8 und § 2 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. 123/1978, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1994, die Bundesrechenzentrum GmbH als „gesetzlicher Dienstleister“ mitzuwirken.

Die vorgesehene Datenüberlassung ist erforderlich, damit das Zentrale Melderegister, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, der Bundeskanzler und die Bundesrechenzentrum GmbH die nach diesem Gesetz vorgesehenen Mitwirkungspflichten wahrnehmen können. Bereits derzeit bestehen gesetzliche Regelungen, aufgrund derer beispielsweise die Sozialversicherungsträger dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Daten von den bei ihnen Versicherten zu übermitteln haben; so § 31 Abs. 4 Z 3 und § 321 ASVG, §§ 183 und 229e GSVG, § 171 BSVG, 119 B-KUVG sowie § 87 NVG. Die im Abs. 7 vorgesehenen Datenübermittlungen sollen in anderen Gesetzen vorgesehene Datenübermittlungen nicht einschränken, sondern für den Zweck der Registerzählung ergänzen.

8.   Die Regelung im Abs. 8 entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass die Inhaber von Daten, seien sie Privatpersonen, seien sie private Unternehmen, seien sie Verwaltungsstellen, diese unentgeltlich für statistische Zwecke der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen haben. In diesem Zusammenhang ist auf § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 zu verweisen, wonach die unentgeltliche Mitwirkung der Auskunftspflichtigen bei den statistischen Erhebungen normiert ist. Diese Verpflichtung besteht gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000 auch für Inhaber von Verwaltungsdaten. Die Verpflichtung der Inhaber von Verwaltungsdaten zur Datenübermittlung ist wie die Auskunftspflicht der Bürger und Unternehmungen bei statistischen Erhebungen eine öffentlich-rechtliche Dienstleistungspflicht, die so wie bei den Bürgern und Unternehmungen unentgeltlich zu erfolgen hat, sofern gesetzlich nicht ausdrücklich eine Entschädigung vorgesehen ist. Die Festlegung der Pflicht zur unentgeltlichen Datenübermittlung und Mitwirkung bei der Qualitätskontrolle soll die schon an sich gegebene Unentgeltlichkeit nur verdeutlichen. Ein Umkehrschluss, dass die Bürger und Unternehmungen bei der Auskunftserteilung im Rahmen von statistischen Erhebungen Anspruch auf Entgelt haben, ist daher unzulässig.

Zu § 7:

In Abs. 1 ist im Gegensatz zum Volkszählungsgesetz 1980 eine Frist festgelegt, innerhalb der die Bundesanstalt das Volkszählungsergebnis festzustellen hat. Die Feststellung der Zahl der zum Stichtag mit Hauptwohnsitz in Österreich, in den Ländern, in Regionalwahlkreisen, politischen Bezirken, Gemeinden und Wiener Gemeindebezirken lebenden österreichischen Staatsbürger ist für die Verteilung der Nationalratsmandate und für die Entsendungsrechte in den Bundesrat maßgeblich. Der Feststellung der Gesamtzahl der mit Hauptwohnsitz in Österreich lebenden Personen (österreichische Staatsbürger, Ausländer, Staatenlose) kommt im Rahmen des Finanzausgleiches besondere Bedeutung zu.

Die Regelung in Abs. 2 soll dem bei der letzten Volkszählung festgestellten „Volkszählungstourismus“ entgegen wirken. So war z.B. während der Volkszählung 2001 zu beobachten, dass es eine Reihe von Personen gab, die sich kurz vor dem Zählungsstichtag in ihrer Wohngemeinde abgemeldet und durch Anmeldung mit Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde haben zählen lassen. Kurze Zeit darauf haben sie sich in ihrer ehemaligen Wohngemeinde wieder angemeldet. Damit sich ein derartiger „Volkszählungstourismus“ nicht verfälschend auf die Einwohnerzahl einer Gemeinde auswirken kann, ist in Abs. 2 die „180 Tage-Regel“ vorgesehen. Verlegt eine Person ihren Hauptwohnsitz vor dem Zählungsstichtag von einer Gemeinde Österreichs in eine andere Gemeinde und verlegt sie nach dem Stichtag den Hauptwohnsitz wieder in die frühere Gemeinde zurück, dann wird sie nicht in der Gemeinde gezählt, wo sie zum Stichtag ihren Hauptwohnsitz hatte (Stichtagsgemeinde), sondern in jener, aus der sie kam und in die sie wieder zurück gezogen ist, sofern der Zeitraum zwischen der An- und Abmeldung des Hauptwohnsitzes in der Stichtagsgemeinde weniger als 180 Tage betragen hat.

Die Regelung im Abs. 3 entspricht den Internationalen Empfehlungen der Vereinten Nationen, wonach Zuzüge aus dem Ausland bei einer bloß vorübergehenden Wohnsitznahme von weniger als 90 Tagen nicht als Kurzzeit-Migration, sondern als bloßer Besuch zu bewerten ist, und zwar auch dann, wenn es sich um die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes handelt. Für die Berücksichtigung bei der Feststellung gemäß Abs. 1 ist es nicht erforderlich, in einer bestimmten Gemeinde einen durchgängigen Hauptwohnsitz von mindestens 90 Tagen aufzuweisen, sondern es genügt eine solche Aufenthaltsdauer in ganz Österreich (also auch bei mehreren Umzügen innerhalb Österreichs in diesem Zeitraum).

Nach dem derzeit geltenden Volkzählungsgesetz 1980 erfolgt die Kundmachung des Volkszählungsergebnisses im Amtsblatt zur Wiener Zeitung. Im Hinblick auf die seit dem 1.1.2004 vorgesehene Änderung des Kundmachungswesens im Bundesgesetzblatt ist es im Interesse der Transparenz angezeigt, das Volkszählungsergebnis im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Da im vorliegenden Gesetz zwischen einer Zählung nach § 1 Abs. 1 und der gemäß § 1 Abs. 2 durch die Bundesregierung angeordneten Zählung nicht unterschieden wird, findet § 7 auch bei der von der Bundesregierung angeordneten Zwischenzählung Anwendung.

Zu § 8:

Diese Regelung normiert den Mindeststandard, nach dem die Bundesanstalt die Zählungsergebnisse auszuwerten hat. Weiters ist die Bundesanstalt verpflichtet, entsprechend den §§ 19 und 30 Bundesstatistikgesetz 2000 die Ergebnisse zu veröffentlichen. Die speziellen Veröffentlichungsbestimmungen in Abs. 2 für die Arbeitsstättenzählung entsprechen § 5 Arbeitsstättenzählungsgesetz 1973, BGBl. 119/1973, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2001.

Zu § 9:

Da die Qualität der Verwaltungsdaten in den einzelnen Verwaltungsbereichen nicht bekannt ist und der Exaktheit der Volkszählungsergebnisse große Bedeutung zukommt, wird in Abs. 1 die Durchführung einer Probezählung im Jahre 2006 angeordnet, um für die Zählung 2010 die Schwachstellen feststellen und beseitigen zu können.

In Abs. 1 wird auf die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 des Registerzählungsgesetzes verwiesen. Der Vollzug dieser Bestimmung obliegt jenem Bundesminister, der nach § 14 für die Vollziehung der jeweiligen Regelung nach §§ 2 bis 6 zuständig ist.

Abs. 2 normiert die Vorgangsweise, wenn den Inhabern von Verwaltungsdaten trotz der Verpflichtung gemäß § 6 Abs. 1 aus den von ihnen nicht zu vertretenden Gründen keine bPK, sondern nur die Sozialversicherungsnummern der Betroffenen zur Verfügung stehen.

Wie bereits in den Erläuterungen zu § 6 dargelegt wurde, ist eine Datenübermittlung von den Inhabern der Verwaltungsdaten unter Verwendung der verschlüsselten bPK-AS zur Bundesanstalt nur dann möglich, wenn die Dateninhaber für ihren Bereich bereits über bPK verfügen. Erst dann kann die Stammzahlenregisterbehörde den Dateninhabern die bPK-AS als „Fremd-bPK“ verschlüsselt zur Verfügung stellen. Da in der Übergangszeit damit zu rechnen ist, dass nicht alle in §§ 4 und 5 angeführten Inhaber von Verwaltungsdaten über bPK verfügen werden, die Bundesanstalt aber die Daten der selben Betroffenen verschiedener Datenlieferanten maschinell korrekt zusammenführen können muss, ist die Regelung in Abs. 2 vorgesehen. Die Bundesanstalt wird dadurch in die Lage versetzt, über die verschlüsselten bPK-AS des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger zu den jeweiligen Sozialversicherungsnummern die entsprechende bPK-AS zu den mit den Sozialversicherungsnummern gelieferten Datensätzen zuordnen zu können. Damit ist eine Zusammenführung der Daten, die nur mit der Sozialversicherungsnummer übermittelt werden können, mit den Daten, die mit der verschlüsselten bPK-AS übermittelt werden, möglich.

Für die Schwachstellenanalyse ist es auch unbedingt erforderlich, in Form einer Stichprobe Daten durch Befragung bei der Bevölkerung zu erheben und damit einen Qualitätsvergleich der Ergebnisse der Erhebung durch die Befragung mit den Ergebnissen der Erhebung durch Zusammenführung von Verwaltungsdaten anstellen zu können. Diesem Erfordernis soll die Regelung in Abs. 2 gerecht werden.

Nach Abs. 3 hat die Bundesanstalt einen Bericht an die Bundesregierung über das Ergebnis der Probezählung zu legen.

Zu § 10:

Durch diese Bestimmung soll sichergestellt werden, dass die im Bundesstatistikgesetz 2000 normierten Grundsätze auch für die Zählungen nach diesem Gesetz gelten.

Zu § 13:

Durch die Regelung im Abs. 2 sollen die derzeit in Geltung stehenden Bestimmungen der Volkszählungsgesetze formal aufgehoben werden.

Die derzeit noch geltenden Regelungen über die geheime Erhebung der Muttersprache des Volkszählungsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1950, stellen außerdem „totes Recht“ dar. Die Anordnungsbestimmung zur Erhebung im § 9 Abs. 1 lit. c ist nämlich gemäß § 12 des Volkszählungsgesetzes 1980, BGBl. Nr. 199 mit dem der Kundmachung folgenden Tag (die Kundmachung erfolgte am 14.5.1980) außer Kraft getreten. Die noch geltenden Bestimmungen bilden daher keine geeignete Rechtsgrundlage für die Durchführung der geheimen Erhebung der Muttersprache, da diese im Lichte des Art 18 B-VG ohne gesetzliche Grundlage für die Anordnung nicht angeordnet werden darf.

Zu § 14:

Gemäß § 2 Abs. 1 Bundesministeriengesetz 1986 (BMG) umfasst der Wirkungsbereich der Bundesministerien u.a. die Geschäfte, die im Teil 1 der Anlage bezeichnet sind. Die in diesem Teil der Anlage angeführten Aufgaben zählen zum „allgemeinen Wirkungsbereich“ der Bundesministerien.

Nach Teil 1 Z 5 der Anlage zu § 2 BMG gehören die Angelegenheiten der Statistik zum allgemeinen Wirkungsbereich der Bundesministerien. Die Angelegenheiten der Statistik sind somit – so wie beispielsweise die Haushaltsangelegenheiten - eine Annexaufgabe zu den materiellen Sachgebieten, die vom jeweiligen Bundesministerium zu besorgen sind.

In Teil 2, Abschnitt F, Z 1 der Anlage zu § 2 BMG ist als materielles Sachgebiet das „Volkszählungswesen“ dem Bundesministerium für Inneres zur Besorgung zugewiesen.

Durch den vorliegenden Gesetzesentwurf soll in diesen Zuständigkeiten keine Änderung eintreten.

Die generelle Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres für die Volkszählung und die generelle Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit für die Arbeitsstättenzählung sowie Wohnungs- und Gebäudezählung bleiben daher unberührt.

Zu Artikel 2 (Änderung des Postgesetzes 1997)

Die vorgesehenen Änderungen normieren eine Verpflichtung zur eindeutigen Bezeichnung von Brieffächern. Dies ist für die eindeutige Zuordnung von Wohnungen zu einer Hausadresse und damit für das Funktionieren des Gebäude- und Wohnungsregisters sowie dessen Zusammenwirken mit dem ZMR und in Folge für die Gebäude- und Wohnungszählung, die Haushalts- und Familienstatistik von entscheidender Bedeutung.

Außerdem ist diese Regelung im Lichte der Umsetzung der „Postliberalisierung“ in Österreich unabdingbar, damit die Zustellung von Schriftstücken an eine bestimmte Adresse innerhalb eines Gebäudes auch durch Personen, die nicht durch jahrelange Zustelltätigkeit die genauen örtlichen Verhältnisse kennen, erfolgen kann. Die Forderung nach einer derartigen Regelung ist im Begutachtungsverfahren sowohl von der Österreichischen Post AG als auch vom derzeit am Markt befindlichen größten privaten Zusteller von Briefen erhoben worden.

Die bloße Anführung der Namen der einzelnen Adressinhaber an den Adressen entspricht nicht der vorgesehenen Regelung, da die Brieffächer nicht den Inhabern der Adresse, sondern der Adresse (z. B der Wohnung, den Geschäftsräumlichkeiten) selbst zuzuordnen sind. Dies deshalb, weil die Inhaber der Adressen wechseln und eine Adresse mehrere Inhaber haben kann. Falls die einzelnen Adressen nicht eindeutig gekennzeichnet sind (z. B. mit Türnummern), wird der Gebäudeeigentümer eine entsprechende eindeutige Kennzeichnung der Adressen im Gebäude vornehmen müssen, damit er die einzelnen Brieffächer entsprechend dem Postgesetz zuordnen und kennzeichnen kann.

Schließlich haben die Absender, Adressaten der Briefe und auch die Behörden größtes Interesse an einem funktionierenden Zustellwesen.

Die Möglichkeit zur variablen Beschriftung der Brieffächer mit dem Namen des jeweiligen Adressinhabers bieten die größten Hersteller von Brieffachanlagen bereits seit längerer Zeit an.

Sinnvoller Weise wird man im Interesse der Adressaten und der Zusteller die Brieffächer spaltenweise, möglichst geordnet von links nach rechts, zuordnen und kennzeichnen.

Zu Artikel 3 (Änderung des Meldegesetzes 1991)

Zu Z 3 (§ 11 Abs. 1a):

Mit Ergänzung im § 11 Abs. 1a werden die Personenstandsbehörden verpflichtet, auch Änderungen des Familienstandes dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das Zentrale Melderegister zu übermitteln.

Zu Z 4 (§ 14 Abs. 3):

Durch die vorgesehene Regelung des § 14 Abs. 3 soll sichergestellt werden, dass das Meldedatum „Religionsbekenntnis“ nur zur Auskunftserteilung an gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften verwendet werden darf.

Zu Z 5 (§ 21a):

Die derzeitige Regelung des § 21a war eine Sonderbestimmung für die Volkszählung 2001. Sie ist daher obsolet geworden.

Zu Z 7 (Anlage):

Der Meldezettel wird um das Datum „Familienstand“ erweitert.

Zu Artikel 4 (Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes)

Zu Z 1 bis 9 (§ 2 Abs. 1 Z 2 lit. a bis c, § 2 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 3 und 4):

Im Sinne der Rechtsklarheit wird mit der Änderung der genannten Bestimmungen im Wesentlichen den neuen rechtlichen Grundlagen im Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems Rechnung getragen (Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems – DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22).

Hinsichtlich der Adaptierung des § 7 Abs. 3 wäre anzumerken, dass das Universitätsgesetz 2002 im gegebenen Zusammenhang den Rektor durch das Rektorat (vgl. § 22 Universitätsgesetz 2002) ersetzt. Des Weiteren fallen Zwischenprüfungen, wie eine erste Diplomprüfung oder ein erstes Rigorosum der Medizin auch unter dem Universitätsgesetz 2002 weiterhin an. Ihre Bezeichnung ist allerdings nicht mehr gesetzlich vorgegeben und könnte daher variieren. Die nunmehr vorgeschlagene Formulierung trägt diesen Gegebenheiten ohne Vornahme materieller Änderungen Rechnung.

Zu Z 10 (§ 10 Abs. 2 Z 1):

Durch die Umstellung von Meisterprüfungen auf modular aufgebaute Prüfungssysteme und deren dezentrale Verarbeitung sollen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ auch die Abschlüsse erfolgreich absolvierter Module gemeldet werden. Aufgrund dieser Meldungen kann ein erfolgreicher Abschluss aller für eine Meisterprüfung erforderlichen Schritte im Bildungsstandregister berücksichtigt werden.

Zu Z 11 (§ 10 Abs. 3):

Die Erfassung von Nostrifizierungen ausländischer Schulabschlüsse bedarf einer Berücksichtigung zur Realisierung der Anliegen der Registerzählung auch im Bildungsdokumentationsgesetz.

Das Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2002, regelt in § 10 das von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zu führende Bildungsstandregister der in Österreich wohnenden Personen. Dieses Register dient zur Erstellung von Verlaufsstatistiken über die Änderungen im Bildungsstand und ist eine maßgebliche Quelle für die Bildungsstatistik. Es umfasst derzeit nur Bildungsabschlüsse, die im Inland erworben werden. Bildungsabschlüsse der in Österreich wohnenden Personen, die im Ausland erworben wurden, sind im Bildungsstandregister derzeit nicht erfasst. Im Zusammenhang mit der Neugestaltung des Volkszählungswesens sollte diese Lücke möglichst weit gehend geschlossen werden.

In Z 2 wurde bewusst der weite Begriff „von der für die Nostrifizierung zuständigen Stelle“ gewählt, weil die Zuständigkeit zur Nostrifizierung in Österreich höchst differenziert ist.

So ist beispielsweise derzeit für die Nostrifizierung von im Ausland absolvierten Ausbildungen in den nichtärztlichen Gesundheitsberufen nach dem Bundesgesetz über die Regelungen der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), nach dem Hebammengesetz – HebG und nach dem Kardiotechnikergesetz – KTG die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, Sanitätergesetz – SanG, Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG und nach dem Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SDH-G) der Landeshauptmann zuständig.

Als weitere Beispiele wird auf Nostrifizierung im Vollziehungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwiesen:

-         Nostrifizierungen ausländischer Studienabschlüsse gemäß § 31 des Akademien-Studiengesetzes 1999:

An ausländischen postsekundären Bildungseinrichtungen erworbene Zeugnisse über Studienabschlüsse können durch den Direktor der Pädagogischen Akademie als gleichwertig mit einem Studium an der Pädagogischen Akademie anerkannt werden.

-         Nostrifizierungen ausländischer Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über eine im Ausland abgelegte Prüfung erfolgen gemäß § 75 des Schulunterrichtsgesetzes vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

-          Nostrifizierungen ausländischer Studienabschlüsse gemäß § 90 des Universitätsgesetzes 2002:

Das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ einer Universität spricht bei Vorliegen der Voraussetzungen mittels Bescheid die Nostrifizierung aus und legt auch fest, welchem inländischen Studienabschluss der nostrifizierte ausländische Studienabschluss entspricht.

Sofern die Gleichwertigkeit ausländischer Studienabschlüsse aus internationalen Abkommen resultiert, erfolgt die entsprechende Dokumentation durch das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Zu Z 12 (§ 10 Abs. 4):

Unter den an das Bildungsstandregister zu übermittelnden Merkmalen ist derzeit die Staatsbürgerschaft nicht berücksichtigt. Die bildungspolitisch wichtige Frage nach dem Bildungsstand inländischer und ausländischer Bevölkerung könnte derzeit statistisch nicht beantwortet werden. Durch die vorgesehene Änderung soll dieser Mangel behoben werden. Dies ist vor allem im Bezug auf die jüngste Judikatur des EUGH zum Hochschul- und Universitätszugang notwendig.


TEXTGEGENÜBERSTELLUNG

Artikel 2

Änderung des Postgesetzes 1997

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Brieffachanlagen

§ 14. (1)

(2) Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht.

 

Brieffachanlagen

§ 14. (1)

(2) Die Brieffachanlage hat zumindest so viele Brieffächer zu enthalten, wie es der Anzahl der Adressen in dem Gebäude entspricht. Die einzelnen Brieffächer sind jeweils einer Adresse im Gebäude zuzuordnen und mit der Türnummer oder sonstigen eindeutigen Bezeichnung der betreffenden Adresse zu versehen. Als eindeutige Bezeichnung der Adresse gilt nicht der Name der Bewohner oder sonstigen Adressinhaber. Im Falle des Fehlens von Türnummern oder sonstigen eindeutigen Bezeichnungen sind diese an den Adressen anzubringen. Die Brieffächer müssen die Möglichkeit zur variablen Beschriftung mit dem Namen des jeweiligen Adressinhabers aufweisen. Landesgesetzliche Regelungen über die Bezeichnung von Einheiten innerhalb eines Gebäudes bleiben unberührt.“

Artikel 3

Änderung des Meldegesetzes 1991

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) – (5)

(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes.

 

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) – (5)

(5a) Identitätsdaten sind die Namen, das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), der Familienstand (ledig, verheiratet, geschieden, verwitwet), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes.

 


Änderung von Meldedaten

§ 11. (1)

(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des Namens oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

 

Änderung von Meldedaten

§ 11. (1)

(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Familienstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.

 

Melderegister

§ 14. (1) – (2)

(3) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Meldedaten zum Zwecke der Aktualisierung des Melderegisters oder zum Zwecke der Erstellung eines automationsunterstützt geführten Melderegisters aus Datenverarbeitungen zu ermitteln, die von Organen der Gemeinde geführt werden. Diese sind auf Verlangen verpflichtet, die gewünschten Meldedaten zu übermitteln; hiefür ist im Falle der Übermittlung von Daten an eine Bundespolizeidirektion angemessener Kostenersatz zu leisten.

Melderegister

§ 14. (1) – (2)

(3) Das Religionsbekenntnis darf nur für Zwecke des § 20 Abs. 3 und 7 verwendet werden.

Volkszählung 2001

§ 21a. (1) Unbeschadet der Bestimmung des § 15a Abs. 2 letzter Satz sind die Bürgermeister ermächtigt, aus Anlass der nächsten Volkszählung nach dem Volkszählungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 199 (Volkszählung 2001), von Menschen, die in der Gemeinde einen Wohnsitz haben, eine Wohnsitzerklärung zu verlangen. § 15a Abs. 2 erster Satz gilt.

(2) Wird im Zusammenhang mit der Volkszählung 2001 innerhalb von vier auf den Monat des Zähltages folgenden Kalendermonaten ein Reklamationsverfahren beantragt, ist der Sachverhalt durch die entscheidende Behörde nach Abschluss des Verfahrens der Bundesanstalt Statistik Österreich mitzuteilen.

(3) Zur Überprüfung der Richtigkeit der in den Melderegistern enthaltenen Meldedaten werden gleichzeitig mit der Erhebung der Daten der Volkszählung 2001 die Daten "Name", "Geburtsdatum", "Staatsbürgerschaft" und "Wohnsitze" der Meldepflichtigen ermittelt. Sind diese zum Zeitpunkt der Ermittlung wegen Abwesenheit nicht erfassbar oder zur Auskunftserteilung nicht fähig, so sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen, der Wohnungsinhaber, der Wohnungsvermieter oder der Hauseigentümer, soweit möglich und zumutbar, auskunftspflichtig.

(4) Ergeben Erhebungen gemäß Abs. 3, dass ein bestimmter Mensch eine Unterkunft aufgegeben hat, ohne sich abzumelden, oder Unterkunft genommen hat, ohne sich anzumelden, ist von der Behörde ohne weiteres Verfahren die Ab- oder Anmeldung von Amts wegen vorzunehmen. Der Betroffene ist von der An- und Abmeldung zu verständigen. Die Abmeldung ist mit dem Ablauf von vier Wochen nach Zustellung der Verständigung über die amtliche Abmeldung bewirkt, sofern der Betroffene innerhalb dieser Frist keine Einwendungen erhebt; erhebt er Einwendungen gilt § 15 Abs. 2 und der Ausgang des Verfahrens ist der Statistik Österreich mitzuteilen.

(5) Der Bundesminister für Inneres kann der Bundesanstalt Statistik Österreich auf deren Verlangen den Zugriff auf das Zentrale Melderegister in der Weise eröffnen, dass sie, soweit dies zur Erfüllung der ihr bei der Durchführung der Volkszählung 2001 übertragenen Aufgaben erforderlich ist, Meldedaten im Datenfernverkehr unentgeltlich ermitteln und verwenden kann.

Entfällt.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) bis (7)

 

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 23. (1) bis (7)

(8) Die §§ 1 Abs. 5a, 11 Abs. 1a und 14 Abs. 3 und die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig tritt § 21a außer Kraft.

Artikel 4

Änderung des Bildungsdokumentationsgesetzes

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1.

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a) Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten, BGBl. Nr. 805/1993,

               b) Universitäten gemäß Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste, BGBl. I Nr. 130/1998,

                c) das Universitätszentrum für Weiterbildung mit der Bezeichnung Donau-Universität Krems gemäß dem Bundesgesetz, BGBl. Nr. 269/1994,

           3.

           4. unter Studierenden: Studierende gemäß Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr.  48/1997, sowie Studierende an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. d bis g;

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:

           1.

           2. unter Bildungseinrichtungen des Schul- und Erziehungswesens ferner:

                a) Universitäten gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,

               b) entfällt.

                c) die Universität für Weiterbildung Krems gemäß DUK-Gesetz 2004, BGBl. I Nr. 22,

           3.

           4. unter Studierenden: Studierende gemäß Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie Studierende an den Bildungseinrichtungen gemäß Z 2 lit. d bis g;

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999).

(2)

(3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

           1. und 2.

           3. den Beitragsstatus gemäß Hochschul-Taxengesetz 1972, BGBl. Nr. 76,

Evidenzen der Schüler und Studierenden

§ 3. (1) Der Leiter einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 lit. a, b, c, f und h sowie Z 2 hat für die Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, BGBl. I Nr. 33/1997, des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94/1999, des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, sowie der sonstigen schul- und hochschulrechtlichen Vorschriften folgende schülerbezogene und studierendenbezogene Daten nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten automationsunterstützt zu verarbeiten (§ 4 Z 9 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999).

(2)

(3) Das Rektorat einer Universität hat über Abs. 1 hinaus folgende studierendenbezogene Daten zu verarbeiten:

           1. und 2.

           3. den Beitragsstatus gemäß §§ 91 und 92 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120,

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 7. (1) und (2)

(3) Der Rektor einer Universität oder Universität der Künste hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung, einer nicht das Studium abschließenden Diplomprüfung oder eines nicht das Studium abschließenden Rigorosums samt Datum zu übermitteln.

(4) Für den Bereich der Universitäten und Universitäten der Künste ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.

Gesamtevidenz der Studierenden

§ 7. (1) und (2)

(3) Das Rektorat einer Universität hat überdies zu den festgelegten Stichtagen die Daten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 bis 3 und 8 sowie jede vollständige Ablegung einer Studienberechtigungsprüfung oder einer Prüfung, die zwar einen Studienabschnitt, nicht aber das gesamte Studium abschließt, samt Datum zu übermitteln.

(4) Für den Bereich der Universitäten und der Universität für Weiterbildung Krems ist neben der Gesamtevidenz der Studierenden die Führung eines Datenverbundes der Universitäten zulässig, soweit dies zur Vollziehung universitätsübergreifend wahrzunehmender studienrechtlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Einrichtung eines Datenverbundes der Universitäten darf erst nach näherer Regelung durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur, in der auf § 8 Abs. 2 Bedacht zu nehmen ist, vorgenommen werden.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 10. (1)

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt "Statistik Österreich" die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

           1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung oder Meisterprüfung erfolgreich absolviert haben, und

           2.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, hat das Arbeitsmarktservice bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres der Bundesanstalt "Statistik Österreich" das Geschlecht und die Ausbildung verknüpft mit der Sozialversicherungsnummer jener Personen gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln, für die das Arbeitsmarktservice im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

Errichtung und Führung des Bildungsstandregisters

§ 10. (1)

(2) Für Zwecke gemäß Abs. 1 hat die Bundesanstalt "Statistik Österreich" die im Rahmen der Bundesstatistik über das Bildungswesen gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 lit. b, c und g erhobenen Daten heranzuziehen. Diese Daten haben weiters für Zwecke gemäß Abs. 1

           1. die Prüfungsstellen der Landeskammern der Wirtschaftskammer Österreich und die Prüfungsstellen der Landwirtschaftskammern betreffend Personen, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres eine Lehrabschlussprüfung, Facharbeiterprüfung, Meisterprüfung oder Befähigungsprüfung und Module dieser Prüfungen erfolgreich absolviert haben, und

           2.

(3) Zur Ergänzung des Bildungsstandregisters mit Ausbildungen, die nicht bei einer Bildungseinrichtung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 absolviert worden sind, sind der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bis zum 1. Dezember jeden Kalenderjahres gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln:

           1. vom Arbeitsmarktservice: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, für die das Arbeitsmarktservice vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres Leistungen erbracht hat;

           2. von den für die Nostrifizierung zuständigen Stellen: die Sozialversicherungsnummer, das Geschlecht und die Ausbildung jener Personen, deren ausländische Ausbildung im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis 30. September des Übermittlungsjahres nostrifiziert wurde; § 3 Abs. 6 findet sinngemäß Anwendung.

(4) Zur Erstellung der regionalen Gliederung des Bildungsstandes der österreichischen Wohnbevölkerung hat das Zentrale Melderegister im Dezember eines Kalenderjahres aus der Gleichsetzungstabelle gemäß § 16b Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, auf Gemeindeebene des Hauptwohnsitzes gegliedert und unter Angabe der Staatsbürgerschaft, die Sozialversicherungsnummern der Gemeldeten gemäß § 10 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu übermitteln.

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) und (2)

 

In-Kraft-Treten

§ 12. (1) und (2)

(3) § 2 Abs. 1 Z 2 und Z 4, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 3, § 7 Abs. 3 und 4, § 10 Abs. 2 Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.