Vorblatt

Problem:

Die Republik Österreich und die Tschechische Republik haben den Wunsch zum Ausdruck gebracht, den Übertritt über die gemeinsame Staatsgrenze im Rahmen des Touristenverkehrs und in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Umweltschutzes zu erleichtern.

Ziel:

Erleichterung des Übertritts über die gemeinsame Staatsgrenze im Rahmen des Touristenverkehrs und in besonderen Fällen.

Inhalt:

Der Vertrag beinhaltet die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Grenzübertritt auf touristischen Wegen und in besonderen Fällen zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik erleichtert wird.

Alternativen:

Beibehaltung des bisherigen Zustandes.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Belebung des Tourismus im Grenzgebiet und Setzung von Initiativen zur weiteren  Belebung des Grenzraumes.

Finanzielle Auswirkungen:

Keine

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Vertrag stellt eine Sonderform des Kleinen Grenzverkehrs im Grenzgebiet dar, wofür innerhalb der Europäischen Union keine Regelungen bestehen. Der Vertrag wurde im Lichte der aktuellen Gespräche über eine Verordnung über den Kleinen Grenzverkehr der Europäischen Kommission vorgelegt und von dieser ohne Nennung von Einsprüchen und ohne sonstigen  Anmerkungen zur Kenntnis genommen.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen:

Allgemeiner Teil

Der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in besonderen Fällen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch den Vertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Durch den Vertrag soll die regionale Zusammenarbeit und insbesondere der lokale Tourismus im Grenzgebiet der Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich zu Tschechien gefördert und so mit dazu beigetragen werden, dass teilweise schon lange forcierte Regionalentwicklungskonzepte der genannten Bundesländer endlich umgesetzt werden können.

Der Vertrag soll gemäß seinem Art. 1 Abs. 3 durch eine Durchführungsvereinbarung ergänzt werden, in der die konkreten Grenzübertrittsstellen und die zur Benützung freigegebenen Abschnitte der Grenzwasserläufe mit dem jeweiligen Benützungsumfang festgelegt werden.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1:

Kernstück von Artikel 1 sind die Festschreibung der Vorgangsweisen bei der Festlegung von Grenzübertrittspunkten und Abschnitten an den Grenzwasserläufen.

Gemäß Abs. 1 kann die gemeinsame Staatsgrenze an festgelegten Stellen und zu demonstrativ aufgeführten Zwecken überschritten werden.

Gemäß Abs. 2 und 7 können auch Grenzwasserläufe innerhalb festgelegter Abschnitte zu den in Abs. 3 festgelegten Bedingungen in ihrer gesamten Breite für die in Abs. 4 und 5 festgelegten Personenkreise für touristische Zwecke zugänglich gemacht werden, wobei das Ein- und Aussteigen, ausgenommen Fälle von höherer Gewalt bzw. Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Personen,  nur an den festgelegten Stellen erfolgen darf.

Die festgelegten Stellen bzw. Abschnitte werden, einschließlich Öffnungszeiten und Benützungsumfang, Gegenstand einer eigenen Vereinbarung sein, die als Regierungsabkommen abgeschlossen werden soll. Dadurch wird eine flexible Regelung geschaffen, die auch eine schnelle Anpassungsmöglichkeit an gegebenenfalls neu auftauchende Regionalprojekte erlaubt.

Die Abs. 4, 5 und 6 regeln die Übertrittsmöglichkeit für Personen, denen gemäß dem Gemeinschaftsrecht das Recht auf Freizügigkeit zukommt und auch für Drittstaatsangehörige, welche in keiner der Vertragsparteien der Visumpflicht unterliegen.

Während die Übertrittsmöglichkeit für die erste Gruppe ohne Einschränkung gilt (allenfalls bestehende Sichtvermerkspflichten bleiben unberührt), ist die Möglichkeit für die zweite Gruppe auf die in Abs. 6 definierte Grenzzone und einen sieben Tage nicht überschreitenden Zeitraum limitiert.

In jedem Falle ist von den Personen gemäß Abs. 8 ein zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitzuführen.

Die Grenzzonen selbst sind grundsätzlich identisch mit den Grenzbezirken. Ein Verzeichnis jener Gemeinden auf tschechischer Seite, die über diesen Bereich hinausragen, wird der österreichischen Vertragspartei gemäß Abs. 6 auf diplomatischem Wege übermittelt werden.

In Abs. 9 wird schließlich noch klargelegt, dass sowohl an den festgelegten Stellen, als auch an den festgelegten Abschnitten zweisprachig gestaltete Informationstafeln aufzustellen sind, in denen über die Bedingungen für den Grenzübertritt Auskunft gegeben wird.

Zu Artikel 2:

Inhalt von Artikel 2 sind die Festschreibung der Bedingungen, wie für die in Artikel 1 Abs. 4 und 5 genannten Personenkreise neben den in Artikel 1 festgelegten Fällen aus gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Zwecken kurzfristig individuelle Bewilligungen für den Grenzübertritt augestellt werden können. Durch diese Bewilligungen, die gemäß Abs. 2 für höchstens ein Jahr ausgestellt (Verlängerung für höchstens ein Jahr möglich) und auch durch Bedingungen eingeschränkt werden können, können antragsgemäß entweder eigene Grenzübertrittspunkte geschaffen oder an gemäß Artikel 1 festgelegten Stellen die Öffnungszeit oder der Benützungsumfang erweitert werden.

Gemäß Abs. 3 haben die Personen auch hier ein zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument sowie eine gültige Bewilligung mitzuführen.

Zu Artikel 3:

Inhalt von Artikel 3 sind schließlich durch gesellschaftliche, religiöse oder sportliche Zwecke begründete Sammelbewilligungen für einen einmaligen Grenzübertritt für die in Artikel 1 Abs. 4 und 5 genannten Personenkreise.

Für eine Personengruppe ist gemäß Abs. 2 jeweils eine Bewilligung auszustellen.

Durch diese Bewilligungen, die gemäß Abs. 1 von der Person zu beantragen ist, die für die Abwicklung der Veranstaltung verantwortlich ist und die gemäß Abs. 2 auch durch Bedingungen eingeschränkt werden können, können antragsgemäß entweder eigene Grenzübertrittspunkte geschaffen oder an gemäß Artikel 1 festgelegten Stellen die Öffnungszeit oder der Benützungsumfang erweitert werden.

Gemäß Abs. 3 haben die Personen, die in diesem Zusammenhang die Grenze überschreiten, auch hier ein zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitzuführen. Die verantwortliche Person hat überdies auch eine gültige Bewilligung mit sich zu führen.

Zu Artikel 4:

Artikel 4 regelt die Zuständigkeiten und die Fristen für die Antragstellung, die wechselseitige Zustimmungsverpflichtung (ist jeweils verpflichtend einzuholen), die Ablehnungsgründe und jene Gründe, aus denen eine bereits erteilte Bewilligung aufgehoben werden kann (Nichteinhaltung von Bedingungen und Gründe gemäß Abs. 4, aber auch über Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei).

Die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei sind über eine Aufhebung sofort in Kenntnis zu setzen.

Eine aufgehobene Bedingung kann von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien abgenommen werden, ist danach aber jedenfalls der zuständigen Behörde jener Vertragspartei zu übermitteln, die die Bewilligung in erster Konsequenz ausgestellt hat.

Zu Artikel 5:

Artikel 5 normiert die Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle zu stellen sowie die innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die den Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutz betreffenden Vorschriften zu beachten.

Zu Artikel 6:

In diesem Artikel werden die Gründe dargelegt, unter welchen die Grenzübertritte gemäß Art. 1, 2 oder 3 eingeschränkt oder gänzlich eingestellt werden können.

Abs. 2 stellt klar, dass die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich, mindestens aber 24 Stunden vorher über die Maßnahme und über deren Aufhebung zu benachrichtigen.

Zu Artikel 7:

Artikel 7 beinhaltet eine wechselseitige Informationspflicht für die in Artikel 4 Abs. 3 genannten Behörden über Veränderungen  in der Zuständigkeit oder Bezeichnung.

Zu Artikel 8:

Der Artikel legt fest, wie allfällige Streitigkeiten betreffend die Durchführung oder Auslegung gelöst werden. Klargestellt wird, dass primär Schlichtungsinstanz die Innenministerien sein sollen. Erst im Falle der Nichteinigung auf dieser Ebene soll der diplomatische Weg bestritten werden.

Zu Artikel 9:

Artikel 9 beinhaltet die Regelungen betreffend das Inkrafttreten, die Gültigkeit und die Möglichkeiten und Vorgangsweisen bei Kündigung.

In Abs. 2 wird schließlich noch klargestellt, dass der Vertrag nach Inkrafttreten von sämtlichen Bestimmungen des Schengen-Acquis für die Tschechische Republik nur mehr in dem mit dem Schengen-Acquis nicht im Widerspruch stehenden Umfang angewandt wird. Nachdem ab diesem Zeitpunkt das Überschreiten der Schengener Binnengrenze an jeder beliebigen Stelle erlaubt sein wird, ist davon auszugehen, dass damit dann sämtliche Bestimmungen, die den Grenzübertritt in zeitlicher oder räumlicher Hinsicht beschränken,  nicht mehr angewandt werden.