Vorblatt
Problem:
Die Republik
Österreich und die Tschechische Republik haben den Wunsch zum Ausdruck
gebracht, den Übertritt über die gemeinsame Staatsgrenze im Rahmen des
Touristenverkehrs und in besonderen Fällen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse
des Umweltschutzes zu erleichtern.
Ziel:
Erleichterung des
Übertritts über die gemeinsame Staatsgrenze im Rahmen des Touristenverkehrs und
in besonderen Fällen.
Inhalt:
Der Vertrag
beinhaltet die allgemeinen Bedingungen, unter denen der Grenzübertritt auf
touristischen Wegen und in besonderen Fällen zwischen der Republik Österreich
und der Tschechischen Republik erleichtert wird.
Alternativen:
Beibehaltung des
bisherigen Zustandes.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Belebung des
Tourismus im Grenzgebiet und Setzung von Initiativen zur weiteren Belebung des Grenzraumes.
Finanzielle
Auswirkungen:
Keine
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Vertrag stellt
eine Sonderform des Kleinen Grenzverkehrs im Grenzgebiet dar, wofür innerhalb
der Europäischen Union keine Regelungen bestehen. Der Vertrag wurde im Lichte
der aktuellen Gespräche über eine Verordnung über den Kleinen Grenzverkehr der
Europäischen Kommission vorgelegt und von dieser ohne Nennung von Einsprüchen
und ohne sonstigen Anmerkungen zur
Kenntnis genommen.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen:
Allgemeiner
Teil
Der Vertrag
zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über den
Grenzübertritt auf touristischen Wegen und über den Grenzübertritt in
besonderen Fällen hat gesetzändernden bzw. gesetzesergänzenden Charakter und
bedarf daher gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG der Genehmigung durch den
Nationalrat. Er enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Er ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Da durch den Vertrag Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches
der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates
gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Durch den Vertrag
soll die regionale Zusammenarbeit und insbesondere der lokale Tourismus im
Grenzgebiet der Bundesländer Niederösterreich und Oberösterreich zu Tschechien
gefördert und so mit dazu beigetragen werden, dass teilweise schon lange
forcierte Regionalentwicklungskonzepte der genannten Bundesländer endlich
umgesetzt werden können.
Der Vertrag soll
gemäß seinem Art. 1 Abs. 3 durch eine Durchführungsvereinbarung
ergänzt werden, in der die konkreten Grenzübertrittsstellen und die zur
Benützung freigegebenen Abschnitte der Grenzwasserläufe mit dem jeweiligen
Benützungsumfang festgelegt werden.
Besonderer
Teil
Zu Artikel
1:
Kernstück von
Artikel 1 sind die Festschreibung der Vorgangsweisen bei der Festlegung von
Grenzübertrittspunkten und Abschnitten an den Grenzwasserläufen.
Gemäß Abs. 1
kann die gemeinsame Staatsgrenze an festgelegten Stellen und zu demonstrativ
aufgeführten Zwecken überschritten werden.
Gemäß Abs. 2
und 7 können auch Grenzwasserläufe innerhalb festgelegter Abschnitte zu den in
Abs. 3 festgelegten Bedingungen in ihrer gesamten Breite für die in
Abs. 4 und 5 festgelegten Personenkreise für touristische Zwecke
zugänglich gemacht werden, wobei das Ein- und Aussteigen, ausgenommen Fälle von
höherer Gewalt bzw. Gefährdung von Gesundheit oder Leben von Personen, nur an den festgelegten Stellen
erfolgen darf.
Die festgelegten
Stellen bzw. Abschnitte werden, einschließlich Öffnungszeiten und
Benützungsumfang, Gegenstand einer eigenen Vereinbarung sein, die als
Regierungsabkommen abgeschlossen werden soll. Dadurch wird eine flexible
Regelung geschaffen, die auch eine schnelle Anpassungsmöglichkeit an
gegebenenfalls neu auftauchende Regionalprojekte erlaubt.
Die Abs. 4, 5
und 6 regeln die Übertrittsmöglichkeit für Personen, denen gemäß dem
Gemeinschaftsrecht das Recht auf Freizügigkeit zukommt und auch für
Drittstaatsangehörige, welche in keiner der Vertragsparteien der Visumpflicht
unterliegen.
Während die
Übertrittsmöglichkeit für die erste Gruppe ohne Einschränkung gilt (allenfalls
bestehende Sichtvermerkspflichten bleiben unberührt), ist die Möglichkeit für
die zweite Gruppe auf die in Abs. 6 definierte Grenzzone und einen sieben
Tage nicht überschreitenden Zeitraum limitiert.
In jedem Falle ist
von den Personen gemäß Abs. 8 ein zum Grenzübertritt berechtigendes
Dokument mitzuführen.
Die Grenzzonen
selbst sind grundsätzlich identisch mit den Grenzbezirken. Ein Verzeichnis
jener Gemeinden auf tschechischer Seite, die über diesen Bereich hinausragen,
wird der österreichischen Vertragspartei gemäß Abs. 6 auf diplomatischem
Wege übermittelt werden.
In Abs. 9
wird schließlich noch klargelegt, dass sowohl an den festgelegten Stellen, als
auch an den festgelegten Abschnitten zweisprachig gestaltete Informationstafeln
aufzustellen sind, in denen über die Bedingungen für den Grenzübertritt
Auskunft gegeben wird.
Zu Artikel
2:
Inhalt von Artikel
2 sind die Festschreibung der Bedingungen, wie für die in Artikel 1 Abs. 4
und 5 genannten Personenkreise neben den in Artikel 1 festgelegten Fällen aus
gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Zwecken kurzfristig individuelle
Bewilligungen für den Grenzübertritt augestellt werden können. Durch diese
Bewilligungen, die gemäß Abs. 2 für höchstens ein Jahr ausgestellt
(Verlängerung für höchstens ein Jahr möglich) und auch durch Bedingungen
eingeschränkt werden können, können antragsgemäß entweder eigene
Grenzübertrittspunkte geschaffen oder an gemäß Artikel 1 festgelegten Stellen
die Öffnungszeit oder der Benützungsumfang erweitert werden.
Gemäß Abs. 3
haben die Personen auch hier ein zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument
sowie eine gültige Bewilligung mitzuführen.
Zu Artikel
3:
Inhalt von Artikel
3 sind schließlich durch gesellschaftliche, religiöse oder sportliche Zwecke
begründete Sammelbewilligungen für einen einmaligen Grenzübertritt für die in
Artikel 1 Abs. 4 und 5 genannten Personenkreise.
Für eine
Personengruppe ist gemäß Abs. 2 jeweils eine Bewilligung auszustellen.
Durch diese
Bewilligungen, die gemäß Abs. 1 von der Person zu beantragen ist, die für
die Abwicklung der Veranstaltung verantwortlich ist und die gemäß Abs. 2
auch durch Bedingungen eingeschränkt werden können, können antragsgemäß
entweder eigene Grenzübertrittspunkte geschaffen oder an gemäß Artikel 1
festgelegten Stellen die Öffnungszeit oder der Benützungsumfang erweitert
werden.
Gemäß Abs. 3
haben die Personen, die in diesem Zusammenhang die Grenze überschreiten, auch
hier ein zum Grenzübertritt berechtigendes Dokument mitzuführen. Die
verantwortliche Person hat überdies auch eine gültige Bewilligung mit sich zu
führen.
Zu Artikel
4:
Artikel 4 regelt
die Zuständigkeiten und die Fristen für die Antragstellung, die wechselseitige
Zustimmungsverpflichtung (ist jeweils verpflichtend einzuholen), die
Ablehnungsgründe und jene Gründe, aus denen eine bereits erteilte Bewilligung
aufgehoben werden kann (Nichteinhaltung von Bedingungen und Gründe gemäß
Abs. 4, aber auch über Ersuchen der jeweils anderen Vertragspartei).
Die zuständigen
Behörden der anderen Vertragspartei sind über eine Aufhebung sofort in Kenntnis
zu setzen.
Eine aufgehobene
Bedingung kann von den zuständigen Behörden beider Vertragsparteien abgenommen
werden, ist danach aber jedenfalls der zuständigen Behörde jener Vertragspartei
zu übermitteln, die die Bewilligung in erster Konsequenz ausgestellt hat.
Zu Artikel
5:
Artikel 5 normiert
die Verpflichtung, sich der Grenzkontrolle zu stellen sowie die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere die den Umwelt-, Natur- und
Landschaftsschutz betreffenden Vorschriften zu beachten.
Zu Artikel
6:
In diesem Artikel
werden die Gründe dargelegt, unter welchen die Grenzübertritte gemäß
Art. 1, 2 oder 3 eingeschränkt oder gänzlich eingestellt werden können.
Abs. 2 stellt
klar, dass die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich, mindestens aber 24
Stunden vorher über die Maßnahme und über deren Aufhebung zu benachrichtigen.
Zu Artikel
7:
Artikel 7
beinhaltet eine wechselseitige Informationspflicht für die in Artikel 4
Abs. 3 genannten Behörden über Veränderungen in der Zuständigkeit oder Bezeichnung.
Zu Artikel
8:
Der Artikel legt
fest, wie allfällige Streitigkeiten betreffend die Durchführung oder Auslegung
gelöst werden. Klargestellt wird, dass primär Schlichtungsinstanz die
Innenministerien sein sollen. Erst im Falle der Nichteinigung auf dieser Ebene
soll der diplomatische Weg bestritten werden.
Zu Artikel 9:
Artikel 9
beinhaltet die Regelungen betreffend das Inkrafttreten, die Gültigkeit und die
Möglichkeiten und Vorgangsweisen bei Kündigung.
In Abs. 2
wird schließlich noch klargestellt, dass der Vertrag nach Inkrafttreten von
sämtlichen Bestimmungen des Schengen-Acquis für die Tschechische Republik nur
mehr in dem mit dem Schengen-Acquis nicht im Widerspruch stehenden Umfang
angewandt wird. Nachdem ab diesem Zeitpunkt das Überschreiten der Schengener
Binnengrenze an jeder beliebigen Stelle erlaubt sein wird, ist davon
auszugehen, dass damit dann sämtliche Bestimmungen, die den Grenzübertritt in
zeitlicher oder räumlicher Hinsicht beschränken, nicht mehr angewandt werden.