Bundesgesetz über
die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien
(Hochschulgesetz 2005)
Der Nationalrat
hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis |
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Paragraf |
Gegenstand |
1. Hauptstück |
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1. Abschnitt |
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§ 1. |
Geltungsbereich |
§ 2. |
Rechtsstellung |
§ 3. |
Rechtspersönlichkeit |
2. Abschnitt |
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§ 4. |
Anerkennung
als private Pädagogische Hochschule bzw. als privater Studiengang, privater
Hochschullehrgang oder privater Lehrgang |
§ 5. |
Voraussetzungen
für die Anerkennung |
§ 6. |
Anerkennungsverfahren |
§ 7. |
Rechtswirkungen
der Anerkennung |
3. Abschnitt |
|
§ 8. |
Aufgaben
der Pädagogischen Hochschule |
§ 9. |
Leitende
Grundsätze |
§ 10. |
Wissenschaftliche
und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen |
4. Abschnitt |
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§ 11. |
Organe der
Pädagogischen Hochschule |
§ 12. |
Hochschulrat |
§ 13. |
Rektor,
Rektorin |
§ 14. |
Vizerektoren,
Vizerektorinnen |
§ 15. |
Rektorat |
§ 16. |
Institutsleitung |
§ 17. |
Studienkommission |
§ 18. |
Lehrpersonal |
§ 19. |
Verwaltungsdirektor
bzw. -direktorin und sonstiges Verwaltungspersonal |
§ 20. |
Ausschreibung |
§ 21. |
Frauenfördergebot,
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen |
5. Abschnitt |
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§ 22. |
Organisatorische
Stellung von Praxisschulen |
§ 23. |
Aufgaben
der Praxisschulen |
6. Abschnitt |
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§ 24. |
Aufsicht |
§ 25. |
Verfahrensvorschriften |
§ 26. |
Berufung |
§ 27. |
Säumnis
von Organen |
7. Abschnitt |
|
§ 28. |
Satzung |
§ 29. |
Organisationsplan |
§ 30. |
Ziel- und
Leistungsplan |
§ 31. |
Ressourcenplan |
§ 32. |
Mitteilungsblatt |
§ 33. |
Evaluierung
und Qualitätsentwicklung |
§ 34. |
Internes
Rechnungswesen |
2. Hauptstück |
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1. Abschnitt |
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§ 35. |
Begriffsbestimmungen |
§ 36. |
Studienjahr |
§ 37. |
Fernstudien |
2. Abschnitt |
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§ 38. |
Studiengänge |
§ 39. |
Lehrgänge,
Hochschullehrgänge |
3. Abschnitt |
|
§ 40. |
Grundlagen
für die Gestaltung der Studien |
§ 41. |
Studieneingangsphase
und Eignungsberatung |
§ 42. |
Curriculum |
§ 43. |
Prüfungsordnung |
§ 44. |
Rechtsschutz
bei Prüfungen |
§ 45. |
Nichtigerklärung
von Beurteilungen |
§ 46. |
Zeugnis |
§ 47. |
Qualitätssicherung |
§ 48. |
Bachelorarbeit |
§ 49. |
Veröffentlichungspflicht |
§ 50. |
Zulassung
zum Studium |
§ 51. |
Zulassungsvoraussetzungen |
§ 52. |
Zulassungsfristen |
§ 53. |
Matrikelnummer,
Studierendenevidenz |
§ 54. |
Studienbuch,
Studienausweis |
§ 55. |
Inskription |
§ 56. |
Anrechnungen |
§ 57. |
Anerkennung
von Bachelorarbeiten |
§ 58. |
Beurlaubung |
§ 59. |
Beendigung
des Studiums |
§ 60. |
Abgangsbescheinigung |
4. Abschnitt |
|
§ 61. |
Ordentliche
Studierende, außerordentliche Studierende |
§ 62. |
Pflichten
der Studierenden |
§ 63. |
Rechte der
Studierenden |
5. Abschnitt |
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§ 64. |
Akademischer
Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen |
§ 65. |
Verleihung
des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von
Studiengängen und Hochschullehrgängen |
§ 66. |
Führung
von akademischen Graden |
§ 67. |
Widerruf
inländischer akademischer Grade bzw. einer akademischen Bezeichnung |
§ 68. |
Nostrifizierung |
6. Abschnitt |
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§ 69. |
Studienbeitrag |
§ 70. |
Beitragsfreiheit
in der Fort- und Weiterbildung für Lehrer und Lehrerinnen |
§ 71. |
Erlass und
Rückerstattung von Studienbeiträgen |
3. Hauptstück |
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§ 72. |
Personenkreis |
§ 73. |
Gewissensfreiheit
und Forschungsfreiheit |
§ 74. |
Veröffentlichungen |
4. Hauptstück |
|
§ 75. |
Raumnutzung |
§ 76. |
Mietrechte
an Objekten der BIG und anderer Eigentümer |
§ 77. |
Drittmittel |
5. Hauptstück |
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§ 78. |
Verweisungen |
§ 79. |
Vollziehung |
§ 80. |
In-Kraft-Treten |
§ 81. |
Übergangsrecht
für den Studienbeginn im Studienjahr 2006/07 |
§ 82. |
Übergangsrecht
für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2006/07 |
§ 83. |
Gründung
der Pädagogischen Hochschulen |
§ 84. |
Übergangsrecht
für das Personal an Bundeseinrichtungen |
§ 85. |
Übergangsrecht
für das Personal an privaten Einrichtungen |
1. Hauptstück
Organisationsrecht
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die
Organisation der nachstehend genannten öffentlichen Pädagogischen Hochschulen
sowie das Studium an diesen:
1. Pädagogische Hochschule Kärnten,
2. Pädagogische Hochschule Niederösterreich,
3. Pädagogische Hochschule Oberösterreich,
4. Pädagogische Hochschule Salzburg,
5. Pädagogische Hochschule Steiermark,
6. Pädagogische Hochschule Tirol,
7. Pädagogische Hochschule Vorarlberg,
8. Pädagogische Hochschule Wien,
9. Hochschule
für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
(2) Dieses
Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
1. Bildungseinrichtungen als private Pädagogische
Hochschulen und
2. Studienangeboten als private Studiengänge,
private Hochschullehrgänge oder private Lehrgänge.
Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Privatuniversitäten
(Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999)
bleiben unberührt.
Rechtsstellung
§ 2. (1) Die in § 1 Abs. 1 genannten
öffentlichen Pädagogischen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes. Ihnen
kommt Rechtspersönlichkeit nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 zu.
(2) Die öffentlichen
Pädagogischen Hochschulen sind anerkannte postsekundäre Bildungseinrichtungen
im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120.
Rechtspersönlichkeit
§ 3. (1) Der öffentlichen Pädagogischen
Hochschule kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt ist, im
eigenen Namen und für eigene Rechnung rechtsgeschäftlich an der Erfüllung der
Aufgaben der Pädagogischen Hochschule insbesondere im Bereich der über den
öffentlich-rechtlichen Bildungsauftrag hinausgehenden Lehr- und
Forschungstätigkeit sowie der Erwachsenenbildung mitzuwirken, und zwar durch:
1. den Erwerb von Vermögen und Rechten durch
unentgeltliche Rechtsgeschäfte,
2. die Annahme von Förderungen,
3. den Abschluss von Verträgen über die
Durchführung wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Arbeiten sowie Untersuchungen
und Befundungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung,
4. die Organisation und Durchführung von
(Hochschul-)Lehrgängen in pädagogischen Berufsfeldern sowie zur
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen und/oder berufsbegleitenden Fort- und
Weiterbildung in pädagogischen Berufen,
5. die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und
zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten,
6. den Abschluss von Vereinbarungen mit anderen
Rechtsträgern über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Forschung und der Lehre,
7. den Abschluss von Rechtsgeschäften zur
Erfüllung der unter Z 1 bis 6 genannten Aufgaben.
(2) Die §§ 4 bis 7
finden auf (Hochschul-)Lehrgänge gemäß Abs. 1 Z 4 Anwendung.
(3) Im Rahmen der
eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Pädagogische Hochschule durch den Rektor
bzw. die Rektorin, oder im jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch den
Vizerektor bzw. die Vizerektorin, nach außen vertreten. Der Abschluss von
Rechtsgeschäften bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Hochschulrat, wenn
die zu vereinbarende Tätigkeit voraussichtlich länger als drei Jahre dauern
wird oder wenn das zu vereinbarende Gesamtentgelt eines derartigen Vertrages
360 000 Euro übersteigt.
(4) Tätigkeiten im
Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch
der Lehr- und Forschungsbetrieb in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben nicht
beeinträchtigt wird.
(5) Auf Dienst- und
Werkverträge, die im Rahmen des Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das
auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein
Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.
(6) Für
Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen,
trifft den Bund keine Haftung.
(7) Soweit die
Pädagogische Hochschule gemäß Abs. 1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit
tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und
Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmannes zu
beachten. Dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung (Regierungsmitglied) ist
in der von ihm festzusetzenden Form im Wege über den Rektor bis 30. März eines
jeden Jahres ein Jahresabschluss über das vorangegangene Kalenderjahr
vorzulegen. Dem zuständigen Regierungsmitglied und dem Hochschulrat ist
jederzeit Einsicht in die Gebarungsunterlagen zu gewähren und Auskünfte zu
erteilen sowie auf Verlangen einen Gebarungsvorschlag für das Folgejahr
vorzulegen.
(8) Das zuständige
Regierungsmitglied kann zum Zweck der Überprüfung der Tätigkeiten im Rahmen der
eigenen Rechtspersönlichkeit, insbesondere im Hinblick auf die Beachtung der
Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf die
Erfüllung der Verpflichtungen eines ordentlichen Kaufmannes, einen
Wirtschaftstreuhänder mit der Überprüfung beauftragen. Die Kosten dafür sind
aus den im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbenen Mitteln der
Pädagogischen Hochschule zu ersetzen.
(9) Erbringt der Bund
im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Leistungen, so ist hiefür ein
Entgelt zu leisten, welches zweckgebunden für die Bedeckung der durch die
Leistung des Bundes entstandenen Mehrausgaben zu verwenden ist. § 17 Abs. 5
und § 49a des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, sind anzuwenden.
(10) Im Falle der
Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit
erworbene Vermögen auf den Bund über. Der Bund hat als Träger von Privatrechten
die Verpflichtungen aus noch offenen Verbindlichkeiten bis zur Höhe des
übernommenen Vermögens zu erfüllen.
(11) Die Pädagogische
Hochschule unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Rahmen der eigenen
Rechtspersönlichkeit der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der
Kontrolle durch den Rechnungshof.
(12) In der Satzung
können nähere Vorschriften über die Planung und Durchführung von Tätigkeiten
gemäß Abs. 1, den Abschluss von Rechtsgeschäften und über Maßnahmen des
Controllings festgelegt werden.
(13) Bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit unterliegen die
Pädagogischen Hochschulen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO
1994), BGBl. Nr. 194.
(14) Alle dem Bund auf
Grund bundesgesetzlicher Bestimmungen eingeräumten abgaben- und
gebührenrechtlichen Begünstigungen finden auch auf die Pädagogischen
Hochschulen Anwendung, soweit diese in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben im
Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit tätig werden.
2. Abschnitt
Private
Pädagogische Hochschulen bzw. private Studienangebote
Anerkennung
als private Pädagogische Hochschule bzw. als privater Studiengang, privater
Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
§ 4. (1) Auf Antrag einer vom Bund verschiedene
Rechtsperson ist
1. eine Bildungseinrichtung als private
Pädagogische Hochschule bzw.
2. ein Studienangebot als privater Studiengang,
privater Hochschullehrgang oder privater Lehrgang
anzuerkennen.
Z 2 ist auch auf Studienangebote im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit (§
3 Abs. 1 Z 4) anzuwenden. Z 2 ist jedoch nicht auf Studienangebote (Lehrgänge)
in der Dauer von weniger als einem Semester anzuwenden.
(2) Die Anerkennung
einer Bildungseinrichtung (Abs. 1 Z 1) ist in der beantragten Dauer
auszusprechen. Die Anerkennung eines Studienangebotes (Abs. 1 Z 2) ist in der
beantragten Dauer, längstens jedoch auf die zweifache Dauer des Studienganges,
Hochschullehrganges oder Lehrganges auszusprechen; eine darüber hinausgehende
Anerkennung hat auf neuerlichen Antrag für längstens denselben Zeitraum zu
erfolgen.
(3) Sofern nach
erfolgter Anerkennung die für diese maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen,
ist das Erlöschen der Anerkennung mit Bescheid auszusprechen.
Voraussetzungen
für die Anerkennung
§ 5. (1) Die Anerkennung als private
Pädagogische Hochschule bzw. als privates Studienangebot (Studiengang,
Hochschullehrgang oder Lehrgang) darf nur bei Vorliegen folgender
Voraussetzungen erfolgen:
1. die Ausbildung hat in ihren Grundsätzen und in
ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
2. an einer privaten Pädagogischen Hochschule sind
Studiengänge für das Lehramt für Volksschulen oder für das Lehramt für
Hauptschulen und zumindest für ein weiteres Lehramt auf Dauer einzurichten und
zu führen,
3. das Lehrpersonal hat
wissenschaftlich-berufsfeldbezogen und pädagogisch-didaktisch qualifiziert zu
sein,
4. zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der
Grundsätze sind die erforderlichen berufsfeldbezogenen Forschungs- und
Entwicklungsarbeiten durch die Lehrenden durchzuführen,
5. die Autonomie hat wenigstens der an
öffentlichen Pädagogischen Hochschulen zu entsprechen,
6. die Mitbestimmung der Studierenden muss
gewährleistet sein,
7. die Anrechenbarkeit von bereits absolvierten
Studien (Teilen von Studien) muss gewährleistet sein,
8. die erforderliche Personal-, Raum- und
Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
(2) Bei der Errichtung
einer Pädagogischen Hochschule im Burgenland ist abweichend von Abs. 1
Z 2 zumindest eines der genannten Lehrämter auf Dauer einzurichten und zu
führen. Darüber hinaus ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für
Volksschulen und für Hauptschulen gemäß § 3 und § 8 des
Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, je ein
ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein
entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten
und zu führen.
Anerkennungsverfahren
§ 6. (1) Über einen Antrag auf Anerkennung bzw.
über das Erlöschen der Anerkennung hat das zuständige Regierungsmitglied durch
Bescheid zu erkennen. Der Anerkennungsbescheid hat jedenfalls zu beinhalten:
1. Bezeichnung der Rechtsperson, bei natürlichen
Personen deren Personalien,
2. Bezeichnung und Standort der
Bildungseinrichtung,
3. Bezeichnung der Studiengänge, Hochschullehrgänge
oder Lehrgänge,
4. Bezeichnung des akademischen Grades bzw. der
akademischen Bezeichnung, der bzw. die nach Abschluss des Studiums verliehen
werden soll,
5. Dauer der Anerkennung.
(2) Das zuständige
Regierungsmitglied hat im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung einer privaten
Pädagogischen Hochschule jedenfalls den örtlich zuständigen Landesschulrat und
die Landesregierung anzuhören.
(3) Änderungen von für
die Anerkennung maßgeblichen Umständen oder Sachverhalten sind dem zuständigen
Regierungsmitglied ohne Aufschub mitzuteilen.
(4) Im Übrigen sind
auf das Anerkennungsverfahren die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Rechtswirkungen
der Anerkennung
§ 7. (1) Anerkannte Bildungseinrichtungen sind
zur Führung der Bezeichnung „Private Pädagogische Hochschule“ berechtigt.
Anerkannte Studienangebote sind als „Private Studiengänge“, „Private
Hochschullehrgänge“ bzw. „Private Lehrgänge“ zu bezeichnen.
(2) Der Rechtsträger
einer privaten Pädagogischen Hochschule, eines privaten Studienganges oder
eines privaten Hochschullehrganges ist berechtigt, akademische Grade
gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz geregelten akademischen Graden zu
verleihen. Der Rechtsträger eines privaten Lehrganges ist berechtigt,
akademische Bezeichnungen gleichlautend mit den in diesem Bundesgesetz
geregelten akademischen Bezeichnungen zu verleihen.
(3) Private
Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Studiengänge,
Hochschullehrgänge oder Lehrgänge) unterliegen der Aufsicht des zuständigen
Regierungsmitglieds.
3. Abschnitt
Aufgaben und
leitende Grundsätze
Aufgaben der
Pädagogischen Hochschule
§ 8. (1) Die Pädagogische Hochschule hat die
Aufgabe, wissenschaftlich fundierte berufsfeldbezogene Bildungsangebote in den
Bereichen der Aus-, Fort- und Weiterbildung in pädagogischen Berufsfeldern,
insbesondere in Lehrberufen, zu erstellen, anzubieten und durchzuführen. Den
Anforderungen des Lehrberufes ist durch Angebote der humanwissenschaftlichen,
fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, pädagogischen und schulpraktischen
Ausbildung (Praxisschulen) Rechnung zu tragen.
(2) An der
Pädagogischen Hochschule sind jedenfalls Studiengänge für die Lehrämter an
Volksschulen und an Hauptschulen zu führen. Darüber hinaus sind Studiengänge
für die Lehrämter an Sonderschulen und an Polytechnischen Schulen anzubieten
und bei Bedarf zu führen. An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur
Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen und für Hauptschulen gemäß
§ 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein
ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches
Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
(3) An der
Pädagogischen Hochschule sind weiters Studiengänge für Lehrämter im Bereich der
Berufsbildung bei Bedarf anzubieten und zu führen.
(4) In allen
pädagogischen Berufsfeldern sind
1. jedenfalls Fortbildungsangebote für Lehrer und
Lehrerinnen nach den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds
oder in dessen bzw. deren Ermächtigung zur Wahrung der regionalen Erfordernisse
der Landesschulräte sowie darüber hinaus
2. weitere Fort- und Weiterbildungsangebote
zu
erstellen.
(5) An der
Pädagogischen Hochschule sind insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote
auch in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und
Jugendlichen anzubieten und durchzuführen.
(6) Die Pädagogische
Hochschule hat weiters durch die Schul- bzw. Berufspraxis sowie durch
wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung und Lehre die Befähigung zur
verantwortungsbewussten Ausübung von Berufen im Bereich pädagogischer
Berufsfelder, einschließlich jener der Berufspädagogik, zu vermitteln.
(7) Im Rahmen jeder
Pädagogischen Hochschule kann eine Praxisschule für die Volks- und Hauptschule
geführt werden; bei Bedarf sind mit Zustimmung des Schulerhalters auch andere
Schulen als Praxisschulen heranzuziehen, sofern an diesen entsprechend
ausgebildete Lehrerinnen und Lehrer (Praxislehrerinnen und –lehrer) zur
Verfügung stehen.
(8) Abweichend von den
Abs. 2 bis 4 hat die Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 9 die Aufgabe, Studiengänge in land- und
forstwirtschaftlichen sowie umweltpädagogischen Berufsfeldern, einschließlich
des Beratungs- und Förderungsdienstes, anzubieten und durchzuführen. Die Fort-
und Weiterbildung sowie die berufsfeldbezogene Forschung sind neben der
Ausbildung ein integraler Teil des Aufgabenbereiches dieser Pädagogischen
Hochschule.
(9) Im Rahmen der
eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3) ist die Pädagogische Hochschule
berechtigt, weitere Bildungsangebote in pädagogischen Berufsfeldern anzubieten
und durchzuführen.
Leitende
Grundsätze
§ 9. (1) Die Pädagogischen Hochschulen und
sämtliche im Rahmen dieses Bundesgesetzes angebotenen Studiengänge und
Studienangebote haben durch die Vermittlung von fundiertem, auf den neuesten
wissenschaftlichen Erkenntnissen basierendem Fachwissen und umfassenden
Lehrkompetenzen sicher zu stellen, dass die österreichische Lehrerinnen- und
Lehrerbildung die Unterrichtsqualität an den österreichischen Schulen
gewährleistet.
(2) Dieser Grundsatz
ist verbunden mit dem Ziel, die Lehrerinnen und Lehrer zu professionalisieren,
damit sie den gesellschaftlichen Herausforderungen gewachsen sind und ihre
Unterrichts- und erzieherischen Pflichten und Aufgaben bestens erfüllen können.
(3) Die
Studienangebote sind auf Hochschulniveau durchzuführen und haben einer auf
aktuellen wissenschaftlichen Standards basierenden Aus-, Fort- und
Weiterbildung zu dienen. Die Praxisbezogenheit in der Ausbildung sowie in der
Fort- und Weiterbildung ist zu gewährleisten.
(4) Die
Studienangebote haben sich an sich verändernden
Professionalisierungserfordernissen und am Transfer neuer wissenschaftlich-berufsfeldbezogener
Erkenntnisse in die pädagogische Arbeitswelt zu orientieren.
(5) Durch die
Unterstützung der internationalen Zusammenarbeit im Bereich der Forschung und
Lehre sowie durch den Ausbau der nationalen und internationalen Mobilität im
Bereich der pädagogischen Berufsbildung ist der Stellenwert der europäischen
Dimension in der österreichischen Gesellschaft zu festigen.
(6) Im Besonderen sind
über Abs. 1 bis 5 hinaus folgende leitende Grundsätze zu beachten:
1. die Vielfalt wissenschaftlicher Theorien,
Methoden und Lehrmeinungen,
2. die Verbindung von Forschung und Lehre,
3. die Lernfreiheit,
4. die Berücksichtigung der Erfordernisse der
Berufszugänge,
5. die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse
der Berufsbildung,
6. die Mitsprache der Studierenden, insbesondere
bei Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre,
7. die Wahrnehmung der Verantwortung gegenüber der
Entwicklung der Gesellschaft durch eine zeitgemäße Professionalisierung der
Absolventinnen und Absolventen (dies schließt eine Wert- und Sinnorientierung
mit ein),
8. die Stärkung sozialer Kompetenz (einschließlich
der Befähigung zur Vermittlung von sozialen, moralisch-ethischen und religiösen
Werten),
9. die Anwendbarkeit der Studien in der
beruflichen pädagogischen Praxis,
10. das Zusammenwirken von Studierenden, Lehrenden
sowie des Verwaltungspersonals der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer
hochschulischen Lehr- und Lernkultur,
11. die Mitwirkung an der Schulentwicklung durch
wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Forschung, durch praktische Arbeiten sowie
in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
12. die Gleichbehandlung und Gleichstellung von
Frauen und Männern,
13. die soziale Chancengleichheit,
14. die besondere Berücksichtigung der
Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen im Sinne des
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005,
15. die besondere Berücksichtigung der
Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden,
16. die Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit der Gebarung.
(7) Die Lehre an den
Pädagogischen Hochschulen ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung
zu verbinden (forschungsgeleitete Lehre).
Wissenschaftliche
und organisatorische Kooperation mit anderen Bildungseinrichtungen
§ 10. Die Pädagogischen Hochschulen haben
hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen
Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen
Universitäten und Fachhochschulen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt
sich neben der berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die
Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Curricula und auf die
Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von
Bildungsangeboten im Sinne einer gegenseitigen Anrechenbarkeit von Studien und
Studienteilen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellen.
4. Abschnitt
Organe
Organe der
Pädagogischen Hochschule
§ 11. (1) Die Organe der Pädagogischen Hochschule
sind der Hochschulrat, das Rektorat, der Rektor bzw. die Rektorin und die
Studienkommission.
(2) Eine Person darf
in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein; dies gilt nicht für die
Mitgliedschaft des Rektors bzw. der Rektorin im Rektorat.
Hochschulrat
§ 12. (1) Der Hochschulrat besteht aus fünf
Mitgliedern, die in verantwortungsvollen Positionen in der Gesellschaft,
insbesondere der Pädagogik, der (Berufs-)bildung und der Wissenschaft tätig
sind oder waren und auf Grund ihrer hervorragenden Kenntnisse und Erfahrungen
einen Beitrag zur Erreichung der Ziele und Aufgaben der Pädagogischen
Hochschule leisten können. Mitglieder des Hochschulrates sind
1. drei von der Bundesministerin bzw. vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellende Mitglieder,
2. der Amtsführende Präsident bzw. die
Amtsführende Präsidentin des Landesschulrates, in dessen bzw. in deren
örtlichen Wirkungsbereich die Pädagogische Hochschule ihren Sitz hat,
3. ein von der Landesregierung zu bestellendes
Mitglied.
(2) Abweichend von
Abs. 1 Z 1 bis 3 sind Mitglieder des Hochschulrates der Hochschule
für Agrar- und Umweltpädagogik Wien:
1. drei von der Bundesministerin bzw. vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
bestellende Mitglieder, von denen jedenfalls eines dem land- und
forstwirtschaftlichen Schulwesen anzugehören hat,
2. ein von der Bundesministerin bzw. vom
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellendes Mitglied,
3. ein von der Landwirtschaftskammer Österreich zu
bestellendes Mitglied.
(3) Die Mitgliedschaft
im Hochschulrat endet
1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
2. durch Verzicht,
3. durch Abberufung,
4. durch Tod.
(4) Die
Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 3 sowie Abs. 2
beträgt fünf Jahre. Eine Wiederbestellung für die unmittelbar folgende
Funktionsperiode ist nur ein Mal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines
Mitglieds des Hochschulrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues
Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.
(5) Das zuständige
Regierungsmitglied kann ein Mitglied des Hochschulrates wegen einer schweren
Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder
körperlicher oder geistiger Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
Eine Abberufung setzt übereinstimmende Beschlüsse der Studienkommission und des
Rektorats voraus, die beide einer Zweidrittelmehrheit bedürfen.
(6) Der bzw. die
Vorsitzende im Hochschulrat wird durch Wahl mit einfacher Mehrheit aus dem
Kreis der Mitglieder festgelegt. Bis zur Wahl des bzw. der Vorsitzenden führt
das an Lebensjahren älteste Mitglied des Hochschulrates den Vorsitz.
(7) Der Hochschulrat
ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für
einen Beschluss ist die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die
Vertretung eines an einer Beratung oder Beschlussfassung verhinderten
Mitgliedes sowie die Übertragung des Stimmrechtes an eine andere Person sind
unzulässig. Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit
beratender Stimme beigezogen und Ausschüsse eingerichtet werden.
(8) Das Rektorat, der
oder die Vorsitzende der Studienkommission, der oder die Vorsitzende des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen und der oder die Vorsitzende der
Vertretung der Studierenden an der betreffenden Pädagogischen Hochschule haben
das Recht, in den Sitzungen des Hochschulrates zu Tagesordnungspunkten angehört
zu werden, die ihren Aufgabenbereich betreffen.
(9) Der Hochschulrat
hat folgende Aufgaben:
1. Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der
Rektorin sowie Durchführung des Auswahlverfahrens und Erstellung eines
Dreiervorschlages für die Bestellung durch das zuständige Regierungsmitglied,
2. auf Vorschlag des Rektors bzw. der Rektorin
Zuordnung von Aufgabengebieten zu den Funktionen der Vizerektoren bzw. der
Vizerektorinnen,
3. Festlegung von Ausbildungsinhalten für die
Curricula,
4. Beschlussfassung über den Organisationsplan,
5. Genehmigung der Satzung und der
Geschäftsordnung,
6. Betrauung mit der Leitung eines Institutes der
Pädagogischen Hochschule gemäß § 16,
7. Beschlussfassung über den Ziel- und
Leistungsplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige
Regierungsmitglied zur Genehmigung,
8. Beschlussfassung über den jährlichen
Ressourcenplan der Pädagogischen Hochschule und Weiterleitung an das zuständige
Regierungsmitglied zur Genehmigung,
9. Berichtspflicht an das zuständige
Regierungsmitglied bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen
sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens.
(10) Der Hochschulrat
ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschule zu
informieren. Die Hochschulorgane sind verpflichtet, dem Hochschulrat alle
zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die
vom Hochschulrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete
Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(11) Die Mitglieder
des Hochschulrats sind bei ihrer Tätigkeit zu entsprechender Sorgfalt
verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass
der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz
sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der
auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.
(12) Der Hochschulrat
hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren Bestimmungen über die
Geschäftsführung festzulegen hat.
Rektor, Rektorin
§ 13. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin leitet die
Pädagogische Hochschule, ist der oder die Vorgesetzte des an der Pädagogischen
Hochschule tätigen Lehr- und Verwaltungspersonals, vertritt die Pädagogische
Hochschule nach außen und koordiniert die Tätigkeit der Organe der
Pädagogischen Hochschule. Er bzw. sie hat darüber hinaus alle Aufgaben nach
diesem Bundesgesetz wahrzunehmen, die nicht einem anderen Hochschulorgan
zugewiesen sind.
(2)
Zum Rektor bzw. zur Rektorin darf nur eine Lehrerin oder ein Lehrer einer
Pädagogischen Hochschule mit
1. einem abgeschlossenen Universitätsstudium,
2. der Fähigkeit zur organisatorischen und
wirtschaftlichen Leitung einer Pädagogischen Hochschule
3. mehrjähriger Erfahrung in der Lehre und
4. mit Erfahrung in der internationalen
Bildungskooperation
oder eine
außerhalb einer Pädagogischen Hochschule tätige Person mit gleichzuhaltender
Qualifikation bestellt werden.
(3)
Die Ausschreibung der Funktion des Rektors bzw. der Rektorin und die
Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden
Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das
Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag
für die Bestellung zum Rektor bzw. zur Rektorin vorzulegen. Die Bestellung
erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von
fünf Studienjahren.
(4)
Zwölf Monate vor Ablauf der Funktionsperiode hat der Hochschulrat die Funktion
auszuschreiben.
(5)
Kommt bis zum Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung eines neuen Organs
nicht zustande, hat das bis dahin im Amt gewesene Organ seine Funktion bis zur
Bestellung eines neuen Organs vorübergehend weiter auszuüben.
(6) Der Rektor bzw.
die Rektorin steht in einem auf die Dauer der Ausübung der Funktion zeitlich
befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme
in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied.
Wird eine Person zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt, die bereits in einem
Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für die Dauer der Ausübung der
Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis unter Entfall der Bezüge
beurlaubt.
Vizerektoren, Vizerektorinnen
§ 14. (1) An der Pädagogischen Hochschule ist ein
Vizerektor bzw. eine Vizerektorin oder sind unter Bedachtnahme auf die innere
Struktur der Pädagogischen Hochschule auch zwei Vizerektoren bzw.
Vizerektorinnen zu bestellen. Der oder die Vizerektor(en) bzw. Vizerektorinnen
sind Mitglieder des Rektorats und haben den Rektor bzw. die Rektorin im
Verhinderungsfall zu vertreten und auf dem ihnen vom Hochschulrat zugeordneten
Aufgabengebieten zu unterstützen.
(2)
Die Ausschreibung der Funktion des Vizerektors bzw. der Vizerektorin und die
Durchführung des Auswahlverfahrens obliegen dem Hochschulrat. Die einlangenden
Bewerbungen sind dem Dienststellenausschuss zu übermitteln; dieser hat das
Recht, binnen drei Wochen eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.
Der Hochschulrat hat dem zuständigen Regierungsmitglied einen Dreiervorschlag
für die Bestellung zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin sowie eine
diesbezügliche Stellungnahme des Rektors bzw. der Rektorin vorzulegen. Die
Bestellung erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied für eine
Funktionsperiode von fünf Studienjahren.
(3)
§ 13 Abs. 4 und 5 finden Anwendung.
(4) Die Vizerektoren
bzw. die Vizerektorinnen stehen in einem auf die Dauer der Ausübung der
Funktion zeitlich befristeten, besonderen vertraglichen Dienstverhältnis zum
Bund. Die Aufnahme in dieses Dienstverhältnis erfolgt durch das zuständige
Regierungsmitglied. Wird eine Person zum Vizerektor bzw. zur Vizerektorin
bestellt, die bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund steht, so ist sie für
die Dauer der Ausübung der Funktion im bereits bestehenden Dienstverhältnis
unter Entfall der Bezüge beurlaubt.
Rektorat
§ 15. (1) Das Rektorat besteht aus dem Rektor bzw. der
Rektorin und den ein oder zwei als Vizerektor bzw. Vizerektorin bestellten
Personen.
(2)
Der Rektor bzw. die Rektorin hat die Vorsitzführung im Rektorat inne und
vertritt dieses nach außen.
(3)
Das Rektorat hat folgende Aufgaben:
1. Festlegung der allgemeinen Zulassungsfrist,
2. Erstellung der Satzung,
3. Erstellung des Entwurfes eines
Organisationsplanes der Pädagogischen Hochschule zur Vorlage an den Hochschulrat
zur Beschlussfassung,
4. Ausschreibung von Planstellen für Lehrpersonal
gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, Durchführung des Auswahlverfahrens,
Bewertung der Ergebnisse und Vorlage eines begründeten Besetzungsantrages an
das zuständige Regierungsmitglied,
5. Antragstellung betreffend Zuweisung und
Mitverwendung von Lehrenden gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3 an die
zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle,
6. Bestellung von Lehrenden gemäß § 18
Abs. 1 Z 4,
7. Ausschreibung von Planstellen für das Verwaltungspersonal
(§ 20 Abs. 3),
8. Zulassung der Studierenden,
9. Einhebung der Studienbeiträge in der gesetzlich
festgelegten Höhe,
10. Veranlassung von Evaluierungen und
Veröffentlichung von Evaluierungsergebnissen,
11. Stellungnahme zu den Entwürfen von Curricula
und Genehmigung der Curricula,
12. Erstellung eines Ziel- und Leistungsplanes für
die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur
Beschlussfassung,
13. Erstellung eines jährlichen Ressourcenplanes
für die Pädagogische Hochschule und Vorlage an den Hochschulrat zur
Beschlussfassung,
14. interne Budgetzuteilung gemäß dem genehmigten
Ressourcenplan.
(4)
Das Rektorat kann Entscheidungen anderer Organe mit Ausnahme der Beschlüsse des
Hochschulrates zurückverweisen, wenn diese Entscheidungen nach Auffassung des
Rektorats im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen einschließlich der
Satzung stehen. Der Hochschulrat ist in schwerwiegenden Fällen zu informieren.
(5)
Das Rektorat entscheidet mit Stimmenmehrheit, soweit in der Geschäftsordnung
nicht anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Rektors
bzw. der Rektorin den Ausschlag.
(6)
Das Rektorat hat eine Geschäftsordnung zu erlassen, die der Genehmigung des
Hochschulrates bedarf und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren ist. In der
Geschäftsordnung ist jedenfalls festzulegen, welche Agenden gemäß Abs. 3
den einzelnen Mitgliedern des Rektorats allein zukommen und welche Agenden von
mehreren oder von allen Mitgliedern des Rektorats gemeinsam wahrzunehmen sind.
Entscheidungen in wirtschaftlichen Angelegenheiten sind jedenfalls von
mindestens zwei Mitgliedern des Rektorats zu treffen. In der Geschäftsordnung
ist auch die Vertretungsbefugnis festzulegen.
Institutsleitung
§ 16. (1) Das Rektorat hat auf Vorschlag des Rektors
bzw. der Rektorin geeignete Lehrerinnen oder Lehrer gemäß § 18 Abs. 1
Z 1 mit der Leitung der im Organisationsplan vorgesehenen Institute der
Pädagogischen Hochschule zu betrauen.
(2) Betrauungen gemäß
Abs. 1 erfolgen für einen Zeitraum von fünf Studienjahren. Neuerliche
Betrauungen sind zulässig.
Studienkommission
§ 17. (1) Die Studienkommission besteht aus 12
Mitgliedern, und zwar
1. neun von den Lehrenden aus deren Kreis zu
wählende Mitglieder und
2. drei von der Studierendenvertretung zu entsendende
Mitglieder.
(2) An der Hochschule
für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gehört der Studienkommission neben den in
Abs. 1 genannten Mitgliedern ein von der Bundesministerin oder vom
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
entsendendes Mitglied an.
(3) Neben den auf
Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen übertragenen Entscheidungsbefugnissen
obliegt der Studienkommission insbesondere die Beratung über pädagogische
Fragen der Pädagogischen Hochschule sowie über Maßnahmen der
Qualitätssicherung. Die Studienkommission hat folgende Aufgaben:
1. Erlassung des Curriculums sowie der
Prüfungsordnung,
2. Entscheidung in zweiter und letzter Instanz in
Studienangelegenheiten,
3. Erstellung von Maßnahmen der Evaluation und der
Qualitätssicherung der Studienangebote,
4. Einrichtung eines Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen.
(4) Die
Funktionsperiode der Studienkommission beträgt drei Studienjahre.
(5) Die Vertreter des
Lehrpersonals sind innerhalb der ersten drei Monate des ersten Studienjahres
der Funktionsperiode in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher
Verhältniswahl zu wählen; gleichzeitig ist eine entsprechende Anzahl von
Stellvertreterinnen oder Stellvertretern zu wählen. Das Wahlergebnis ist
unverzüglich und auf geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule
kundzumachen.
(6) Jedem Mitglied der
Studienkommission kommt eine beschließende Stimme zu. Stimmenthaltung ist
unzulässig. Der Rektor bzw. die Rektorin und die Vizerektoren bzw. die
Vizerektorinnen bzw. der Vizerektor und die Vizerektorin haben das Recht, an
den Sitzungen der Studienkommission mit beratender Stimme teilzunehmen.
Erforderlichenfalls können andere Personen als Fachleute mit beratender Stimme
beigezogen und Ausschüsse (insbesondere für die vorgesehenen Studienangebote)
eingerichtet werden.
(7) Die
Studienkommission ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
sowie mindestens ein Mitglied aus dem Bereich der Studierenden und zwei
Mitglieder aus dem Bereich der Lehrenden anwesend sind. Für einen Beschluss ist
die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der oder die Vorsitzende. Die Sitzungen der Studienkommission
sind nicht öffentlich.
(8) Die
Studienkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, die die näheren
Bestimmungen über die Geschäftsführung festzulegen hat.
Lehrpersonal
§ 18. (1) Die Lehre an Pädagogischen Hochschulen
erfolgt durch
1. Bundeslehr- und Bundesvertragslehrpersonal
(Stammlehrpersonal),
2. vorübergehend zur Dienstleistung zugewiesenes
Bundeslehrpersonal, Bundesvertragslehrpersonal, Landeslehrpersonal oder
Landesvertragslehrpersonal, land- und forstwirtschaftliches Landeslehr- oder
land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonal (§ 39
BDG 1979, § 6a VBG, § 22 LDG 1984, § 22
LLDG 1985),
3. mitverwendetes Bundeslehr- und
Bundesvertragslehrpersonal (§ 210 BDG 1979), mitverwendetes
Landeslehr- und Landesvertragslehrpersonal (§ 22 LDG 1984, § 2
Abs. 2 lit. h Landesvertragslehrergesetz 1966), land- und
forstwirtschaftliches Landeslehr- oder land- und forstwirtschaftliches
Landesvertragslehrpersonal (§ 22 LLDG 1985),
4. Lehrbeauftragte.
(2) Planstellen für
Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen und Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen
sind durch das Rektorat auszuschreiben. Das Rektorat hat ein Auswahlverfahren
durchzuführen, die Ergebnisse zu bewerten und dem zuständigen
Regierungsmitglied einen begründeten Besetzungsantrag vorzulegen. Die Besetzung
erfolgt durch das zuständige Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen
Bestimmungen.
(3)
Die Zuweisung zur vorübergehenden Dienstleistung oder zur Mitverwendung erfolgt
durch die zuständige Dienstbehörde oder Personalstelle auf Antrag des
Rektorats.
(4)
Die Bestellung von Lehrbeauftragten erfolgt durch das Rektorat. Durch die
Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Das
Bundesgesetz über die Abgeltung von bestimmten Unterrichts- und
Erziehungstätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst
und Sport und des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, BGBl.
Nr. 656/1987, findet Anwendung.
(5) Dem Lehrpersonal
gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 obliegt neben den unmittelbar mit der Lehre
verbundenen Pflichten die Mitwirkung an den weiteren Aufgaben der Pädagogischen
Hochschule. Es hat überdies seine Lehre mit berufsfeldbezogener Forschung und
Entwicklung zu verbinden.
Verwaltungsdirektor bzw. -direktorin und
sonstiges Verwaltungspersonal
§ 19. (1) Der Verwaltungsdirektor bzw. die
Verwaltungsdirektorin und das sonstige Verwaltungspersonal haben die Organe der
Pädagogischen Hochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Der
Rektor bzw. die Rektorin kann nach Maßgabe der Größe und Aufgabenfülle der
Pädagogischen Hochschule den Verwaltungsdirektor bzw. die Verwaltungsdirektorin
mit der selbstständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten betrauen; dieser
unterliegt auch dabei allfälligen Weisungen des Rektors bzw. der Rektorin.
(2) Die Besetzung der
Arbeitsplätze für den Verwaltungsdirektor bzw. für die Verwaltungsdirektorin
und das sonstige Verwaltungspersonal erfolgt durch das zuständige
Regierungsmitglied gemäß den dienstrechtlichen Bestimmungen.
Ausschreibung
§ 20. (1) Die Funktionen des Rektors bzw. der
Rektorin (§ 13) und der Vizerektoren bzw. der Vizerektorinnen (§ 14)
sowie die Planstellen für Bundeslehrer bzw. Bundeslehrerinnen und
Bundesvertragslehrer bzw. Bundesvertragslehrerinnen (§ 18) sind im
Amtsblatt zur Wiener Zeitung auszuschreiben. Die Ausschreibung kann zusätzlich
auf andere geeignete Weise erfolgen.
(2)
Die Ausschreibung hat jedenfalls zu enthalten:
1. die dienstrechtlichen Erfordernisse,
2. die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten, die
für die Erfüllung der mit der Funktion, der Planstelle oder des Arbeitsplatzes
verbundenen Anforderungen erwartet werden,
3. – im Fall des Rektors bzw. der Rektorin – die
Voraussetzungen des § 13 Abs. 2,
4. – im Fall des Vizerektors bzw. der Vizerektorin
– das vom Hochschulrat der Funktion zugewiesene Aufgabengebiet,
5. die Art des Auswahlverfahrens,
6. die Einreichungsstelle für die Bewerbungen und
7. die Bewerbungsfrist, die nicht weniger als
einen Monat betragen darf.
(3) Auf die
Ausschreibung der Planstellen des Verwaltungspersonals ist das
Ausschreibungsgesetz 1989, BGBl Nr. 85, anzuwenden.
Frauenfördergebot,
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
§ 21. (1) Alle Organe der Pädagogischen
Hochschule haben darauf hinzuwirken, dass in allen Arbeitsbereichen ein
ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Pädagogischen Hochschule
tätigen Frauen und Männern erreicht wird.
(2) An jeder
Pädagogischen Hochschule ist von der Studienkommission ein Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen
durch Organe der Pädagogischen Hochschule auf Grund des Geschlechts
entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Pädagogischen Hochschule in
Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie der Frauenförderung zu
beraten und zu unterstützen.
(3) Die Anzahl der
Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sowie deren
Funktionsdauer ist in der Satzung festzulegen. Aus dem Kreis der Mitglieder des
Arbeitskreises ist ein Vorsitzender oder eine Vorsitzende zu wählen.
(4) Die Mitglieder des
Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen dürfen bei der Ausübung ihrer
Befugnisse nicht behindert und wegen dieser Tätigkeit in ihrem beruflichen
Fortkommen nicht benachteiligt werden.
(5) Den Mitgliedern
des Arbeitskreises ist vom Rektorat in allen inneren Angelegenheiten der
Pädagogischen Hochschule Auskunft zu erteilen sowie Einsicht in die
Geschäftsstücke, Unterlagen und in die automationsunterstützt aufgezeichneten
Daten über das Personal der Pädagogischen Hochschule zu geben, deren Kenntnis
zur Erfüllung der Aufgaben des Arbeitskreises erforderlich ist. Auf Verlangen
ist die Herstellung von Fotokopien dieser Unterlagen zu gestatten. Einsicht in
Personalakten ist nur mit Genehmigung des bzw. der Betroffenen zulässig.
(6) Werden vom
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zur Vorbereitung seiner Beschlüsse
Gutachten und Stellungnahmen facheinschlägiger Experten bzw. Expertinnen sowie
Auskünfte eingeholt, dürfen diesen Experten bzw. Expertinnen die dafür
erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Diese Experten bzw.
Expertinnen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(7) Dem Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen:
1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von
Stellen und Funktionen,
2. die Liste der eingelangten Bewerbungen,
3. die Liste der in das Auswahlverfahren
einbezogenen Bewerberinnen oder Bewerber.
(8) Das Rektorat hat
gleichzeitig mit der Information des zuständigen Organs der Personalvertretung
den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen darüber in Kenntnis zu setzen, mit
welcher Bewerberin bzw. mit welchem Bewerber ein Dienstverhältnis eingegangen
werden soll.
(9) Hat der
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die
Entscheidung eines Hochschulorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund
ihres Geschlechts darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von zwei Wochen den
Hochschulrat oder das zuständige Regierungsmitglied anzurufen.
(10) Dem Hochschulrat
und dem Rektorat ist jährlich ein Tätigkeitsbericht des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen zu übermitteln.
5. Abschnitt
Praxisschulen
Organisatorische
Stellung von Praxisschulen
§ 22. (1) In Pädagogische Hochschulen eingegliederte
Praxisschulen sind Schulen im Sinne des Art. 14 Abs. 5 lit. a des
Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930.
(2) Sofern mit
Zustimmung des Schulerhalters andere als in Abs. 1 genannte Schulen als
Praxisschulen herangezogen werden, bleibt deren organisatorische Stellung
unberührt.
Aufgaben der
Praxisschulen
§ 23. Die Praxisschule hat zusätzlich zu den im
Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, genannten Aufgaben die
Aufgabe, an der Einführung der Studierenden in die Erziehungs- und Unterrichtspraxis
im Sinne einer berufsnahen schulpraktischen Ausbildung mitzuwirken sowie neue
Wege der Unterrichtsgestaltung zu erproben. Sie hat weiters die Aufgabe, die
erziehungs- und unterrichtspraktische Ausbildung im Hinblick auf die
Schulwirklichkeit zu ergänzen und zu festigen.
6. Abschnitt
Verfahren
Aufsicht
§ 24. (1) Die Organe der Pädagogischen
Hochschule unterliegen bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des
zuständigen Regierungsmitglieds. Die Aufsicht erstreckt sich auf die Einhaltung
der geltenden Rechtsvorschriften (einschließlich der von den Organen der
Pädagogischen Hochschule erlassenen Rechtsvorschriften) sowie auf die Erfüllung
der der Pädagogischen Hochschule obliegenden Aufgaben.
(2) Das zuständige
Regierungsmitglied ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der
Pädagogischen Hochschule zu informieren. Die Organe der Pädagogischen
Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied im Wege über
den Rektor bzw. der Rektorin Auskünfte über alle Angelegenheiten der
Pädagogischen Hochschule zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen
vorzulegen, angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und
Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Das zuständige
Regierungsmitglied hat Entscheidungen (einschließlich der Durchführung von
Wahlen) von Organen der Pädagogischen Hochschule aufzuheben und deren
Durchführung zu untersagen, wenn die betreffende Entscheidung bzw. Wahl
1. von einem unzuständigen Organ herrührt,
2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist,
3. im Widerspruch zu geltendem Recht steht,
4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht
durchführbar ist oder
5. wegen der organisatorischen Auswirkungen die
Pädagogische Hochschule oder einzelne ihrer Organisationseinheiten an der
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben hindern könnte oder hindert.
(4) Die Organe der
Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, den der Rechtsanschauung des
zuständigen Regierungsmitglieds entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen
rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen, widrigenfalls
die zu erfüllende Aufgabe vom zuständigen Regierungsmitglied wahrzunehmen ist.
Allenfalls zwischenzeitig ergangene Entscheidungen, Bescheide bzw.
durchgeführte Wahlen leiden im Sinn des § 68 Abs. 4 Z 4 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, an einem mit
Nichtigkeit bedrohten Fehler.
Verfahrensvorschriften
§ 25. Für Verfahren der Organe der Pädagogischen
Hochschule auf Grund dieses Bundesgesetzes ist das Allgemeine
Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.
Berufung
§ 26. (1) Gegen Entscheidungen von Organen der
Pädagogischen Hochschule (ausgenommen Entscheidungen der Studienkommission) auf
Grund dieses Bundesgesetzes ist das Rechtsmittel der Berufung an die
Studienkommission zulässig.
(2) Gegen eine
Entscheidung der Studienkommission ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Säumnis von
Organen
§ 27. (1) Kommt ein anderes als in Abs. 2
genanntes Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem
Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat
das Rektorat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden der Pädagogischen
Hochschule oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zu setzen, innerhalb
der das säumige Organ die zu erfüllende Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses
die Frist verstreichen, ist die zu erfüllende Aufgabe vom Rektorat wahrzunehmen
(Ersatzvornahme). Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 73 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51.
(2) Ist die
Studienkommission, das Rektorat oder der Rektor bzw. die Rektorin im Sinne des
Abs. 1 säumig, hat der Hochschulrat auf Antrag von davon betroffenen Studierenden
der Pädagogischen Hochschule oder von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu
setzen.
(3) Ist der
Hochschulrat im Sinne des Abs. 2 oder in einer Angelegenheit des § 12
säumig, hat das zuständige Regierungsmitglied die Ersatzvornahme vorzunehmen.
7. Abschnitt
Innerer Aufbau
der Pädagogischen Hochschule
Satzung
§ 28. (1) Jede Pädagogische Hochschule hat durch
Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften
auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung).
(2) In der Satzung
sind zu regeln:
1. Wahlordnungen für die Mitglieder des
Lehrpersonals in der Studienkommission,
2. Einrichtung von für die Vollziehung
studienrechtlicher Bestimmungen in erster Instanz zuständigen monokratischen
Organen,
3. Zusammensetzung des Arbeitskreises für
Gleichbehandlungsfragen,
4. Erlassung eines Frauenförderungsplanes,
5. Betriebs- und Benutzungsordnungen für die
Dienstleistungseinrichtungen,
6. Regelungen für die Benützung von Räumen und
Einrichtungen der Pädagogischen Hochschule durch Hochschulangehörige und im
Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit,
7. Richtlinien für akademische Ehrungen.
(3) Die Satzung ist
vom Rektorat zu erlassen bzw. abzuändern; die Erlassung sowie jede Änderung der
Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat. Die
Satzung ist für die Dauer eines Monats ab der Erlassung bzw. einer Änderung auf
geeignete Weise in der Pädagogischen Hochschule kundzumachen und sodann beim
Rektor bzw. bei der Rektorin aufzulegen; auf Verlangen ist sie Studierenden,
Lehrenden sowie sonstigen Bediensteten der Pädagogischen Hochschule zugänglich
zu machen.
Organisationsplan
§ 29. Das Rektorat hat einen Organisationsplan
zu erstellen, der nach Anhörung der Studienkommission vom Hochschulrat zu
beschließen ist. Der Organisationsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Genehmigung des zuständigen Regierungsmitglieds. Die Gliederung der
Pädagogischen Hochschule in Organisationseinheiten hat unter Berücksichtigung
organisatorischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte der bestmöglichen
Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben zu dienen. Dabei können Institute
vorgesehen werden.
Ziel- und
Leistungsplan
§ 30. (1) Das Rektorat hat unter den
Gesichtspunkten der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie im
Rahmen der vom zuständigen Regierungsmitglied zu verordnenden Rahmenbedingungen
einen Ziel- und Leistungsplan für jeweils drei Jahre zu erstellen und diesen
dem Hochschulrat zur Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Inhalt des Ziel-
und Leistungsplans sind insbesondere:
1. strategische Ziele, Schwerpunkte,
Profilbildung,
2. die zur Erreichung der Ziele bzw. Schwerpunkte
notwendigen Maßnahmen sowie zu erbringenden Leistungen in qualitativer und
quantitativer Hinsicht.
(3) Der Hochschulrat
hat den vorgelegten Ziel- und Leistungsplan innerhalb von vier Wochen zu
beschließen und an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung
weiterzuleiten.
Ressourcenplan
§ 31. (1) Das Rektorat hat dem Hochschulrat
einmal jährlich einen Ressourcenplan für das kommende Jahr zur Beschlussfassung
vorzulegen.
(2) Der Ressourcenplan
hat unter Beachtung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds den zur
Erreichung der Ziele und Erbringung der Leistungen notwendigen Personal-,
Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf zu enthalten. Zusätzlich sind im Hinblick
auf den Ziel- und Leistungsplan Angaben
1. zum Grad der Zielerreichung,
2. zum Erfolg der Maßnahmen bzw. zu notwendigen
Anpassungen und
3. zum Leistungsangebot
aufzunehmen.
Ebenso hat der Ressourcenplan eine Ressourcenbilanz, einschließlich eines
Rechnungsabschlusses zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der
eigenen Rechtspersönlichkeit, zum abgelaufenen Jahr sowie eine
Darstellung der erwarteten Entwicklung des Leistungsangebots und der dafür
einzusetzenden Ressourcen für die kommenden drei Jahre zu enthalten. In den
Ressourcenplan sind darüber hinaus betriebs- und finanztechnische sowie
outputorientierte Kennzahlen aufzunehmen.
(3) Der Hochschulrat
hat den Ressourcenplan nach der Beschlussfassung an das zuständige
Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.
(4) Sämtliche Organe
der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen
Regierungsmitglied alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen
und von ihm angeordnete Erhebungen durchzuführen.
Mitteilungsblatt
§ 32. (1) Jede Pädagogische Hochschule hat ein
Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden
Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Im
Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
1. die Satzung, der Organisationsplan und andere
Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
2. ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als
Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der
Lehrveranstaltungen,
3. Verordnungen und Geschäftsordnungen von
Organen,
4. die Curricula und Prüfungsordnungen,
5. von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende
akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von
Hochschullehrgängen,
6. Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige
Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
7. die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
8. die Mitglieder der Organe der Pädagogischen
Hochschule,
9. die Art der Verwendung der Studienbeiträge.
Evaluierung
und Qualitätsentwicklung
§ 33. (1) Die Pädagogischen Hochschulen haben
zur Qualitäts- und Leistungssicherung ein eigenes Qualitätsmanagementsystem
aufzubauen und regelmäßig interne Evaluierungen vorzunehmen.
(2) Gegenstand der
Evaluierung sind die Aufgaben und Tätigkeiten sowie das gesamte
Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschule.
(3) Bei externen
Evaluierungen haben die betreffenden Pädagogischen Hochschulen und ihre Organe
die für die Evaluierungen erforderlichen Daten und Informationen zur Verfügung
zu stellen und sind zur Mitwirkung verpflichtet.
Internes
Rechnungswesen
§ 34. (1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist
unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats eine Kosten- und
Leistungsrechnung einzurichten.
(2) Das zuständige
Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30
bis 34 festzulegen.
(3) Die Pädagogischen
Hochschulen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
2. Hauptstück
Studienrecht
1. Abschnitt
Allgemeine
studienrechtliche Bestimmungen
Begriffsbestimmungen
§ 35. Im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes
gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Studiengänge sind sechssemestrige Studien,
deren Arbeitsaufwand 180 ECTS-Credits beträgt und die der Erlangung eines
Lehramtes dienen.
2. Hochschullehrgänge sind Bildungsangebote, deren
Arbeitsaufwand mindestens 60 ECTS-Credits beträgt.
3. Lehrgänge sind Bildungsangebote, die nicht
Hochschullehrgänge sind.
4. Doppeldiplom-Programme sind ordentliche
Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren
Pädagogischen Hochschulen oder anderen in- oder ausländischen anerkannten
postsekundären Bildungseinrichtungen gemeinsam durchgeführt werden, wobei in
diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden
Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.
5. Soweit von Studierenden die Rede ist, sind die
betreffenden Bestimmungen auf Studierende
der Erstausbildung für ein Lehramt für allgemein bildenden
Pflichtschulen, auf Studierende der Erstausbildung für ein Lehramt für
berufsbildende Schulen, auf Studierende im Rahmen der Fort- und Weiterbildung
(unabhängig von einem allenfalls bestehenden Dienstverhältnis) oder auf
sonstige Studierende von Studienangeboten in der
(wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen) Fort- und Weiterbildung und in allgemein
pädagogischen Angelegenheiten der Betreuung von Kindern und Jugendlichen
jeweils sinngemäß anzuwenden.
Studienjahr
§ 36. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober
und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester,
dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit.
(2) Die näheren
Bestimmungen über das Studienjahr, die lehrveranstaltungsfreie Zeit sowie die
zeitliche Gestaltung der Studien sind durch Verordnung des zuständigen
Regierungsmitglieds und im Rahmen einer allfälligen Ermächtigung durch die
Studienkommission festzulegen.
Fernstudien
§ 37. Die Curricula können vorsehen, dass
einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des
Fernstudiums sowie unter Berücksichtigung und Einbeziehung von elektronischen
Lernumgebungen geführt werden können. Diesfalls haben sie die Aufgliederung der
vorgesehenen Unterrichtseinheiten auf unterrichtliche Betreuung und
Selbststudium zu enthalten. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die
planmäßige Abfolge von Präsenzstudium und Selbststudium der Studierenden mittels
geeigneter Lernmaterialien sicher zu stellen.
2. Abschnitt
Studien
Studiengänge
§ 38. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind
Studiengänge (§ 35 Z 1) einzurichten.
(2) Studiengänge
schließen mit dem akademischen Grad „Bachelor of Education“ („BEd“) ab.
(3) Studiengänge
können auch als Doppeldiplom-Studien angeboten und geführt werden.
(4) An Hochschulen für
Agrar- und Umweltpädagogik Wien umfasst der akademische Grad des „Bachelor of
Education“ auch die „Befähigung für den land- und forstwirtschaftlichen
Beratungs- und Förderungsdienst“.
Lehrgänge,
Hochschullehrgänge
§ 39. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind
Lehrgänge (§ 35 Z 3) und Hochschullehrgänge (§ 35 Z 2),
deren Arbeitsaufwand mindestens 60 und höchstens 90 ECTS-Credits beträgt, zur
Fort- und Weiterbildung und in allgemein pädagogischen Angelegenheiten der
Betreuung von Kindern und Jugendlichen einzurichten. Die Hochschullehrgänge
schließen mit der Bezeichnung „Akademischer bzw. Akademische …“ mit einem die
Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges charakterisierenden Zusatz ab.
(2) Im Rahmen der
eigenen Rechtspersönlichkeit der Pädagogischen Hochschule können in sämtlichen
pädagogischen Berufsfeldern auch Hochschullehrgänge (insbesondere zur
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Fort- und Weiterbildung) eingerichtet
werden, die auf andere pädagogische Berufsfelder als jene der Studiengänge
ausgerichtet sind. Für diese Hochschullehrgänge sind international
gebräuchliche Mastergrade festzulegen, wenn deren Arbeitsaufwand mindestens 120
ECTS-Credits beträgt.
(3) Hochschullehrgänge
und Lehrgänge können auch als Doppeldiplom-Studien und während der sonst
lehrveranstaltungsfreien Zeit angeboten und durchgeführt werden.
3. Abschnitt
Gestaltung der
Studien
Grundlagen
für die Gestaltung der Studien
§ 40. (1) Die Studien an den Pädagogischen
Hochschulen haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer
Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die
Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und
deren inhaltliche und methodische Gestaltung.
(2) Bei der Gestaltung
des Studienangebotes sind auch die besondere Situation berufstätiger
Studierender und deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
(3) Die
sechssemestrigen Studiengänge umfassen einen zweisemestrigen und einen
viersemestrigen Studienabschnitt.
Studieneingangsphase
und Eignungsberatung
§ 41. (1) In den Curricula der sechssemestrigen
Studiengänge ist am Beginn des ersten Semesters eine vierwöchige
Studieneingangsphase zur Orientierung für die Studierenden zu gestalten, wobei
Lehrveranstaltungen aus den einführenden und das Studium besonders
kennzeichnenden Fächern einzubeziehen sind und auf die besonderen
Rahmenbedingungen der Berufsbildung Bedacht zu nehmen ist.
(2) Zur
studienbegleitenden Beratung sind im Rahmen der Studiengänge Anfängertutorien
einzurichten, welche die Studierenden bei der Bewältigung der leistungsmäßigen,
organisatorischen und sozialen Anforderungen des ersten Studienjahres
unterstützen sollen. Den Studierenden ist Gelegenheit zu geben, diese
Anfängertutorien zu besuchen. Es ist zulässig, diese Anfängertutorien auch im
Zusammenwirken mit anderen Rechtsträgern, insbesondere mit der Österreichischen
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veranstalten.
Curriculum
§ 42. (1) An den Pädagogischen Hochschulen sind
für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30
ECTS-Credits) Curricula durch die Studienkommission zu verordnen.
(2) Das zuständige
Regierungsmitglied hat durch Verordnung nach den Aufgaben der Pädagogischen
Hochschule sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere
Gestaltung der Curricula (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen,
wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die
Verordnung hat insbesondere vorzusehen:
1. die Bildungsziele,
2. eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies
im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des Studiums zweckmäßig ist,
3. den Umfang der jedenfalls verpflichtend
vorzusehenden Studienfachbereiche,
4. nähere Bestimmungen über die Bachelorprüfungen.
(3) Die Curricula
haben unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß Abs. 2 sowie weiters unter
Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu
enthalten:
1. die verpflichtend vorgesehenen
Studienveranstaltungen, deren Art und Ausmaß,
2. die Bildungsziele und -inhalte sowie die zu
erwerbenden Kompetenzen,
3. die Art der Studienveranstaltungen (zB
Vorlesung, Seminar, Übung, Praktika),
4. Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen
über die Durchführung von Prüfungen (Prüfungsordnung),
5. die Anzahl der durch die Studien zu erwerbenden
ECTS-Credits.
(4) Curricula sind vor
deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission
einem Begutachtungsverfahren zu unterziehen. Im Rahmen dieses
Begutachtungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Curriculum ein
Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der
Aufgaben und der leitenden Grundsätze beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit
Curricula gleichartiger Studien darlegt. Die Curricula bedürfen der Genehmigung
des Rektorats.
(5) In den Curricula
kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer
Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Curriculums
erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(6) Im Sinne des
Beschlusses 87/327/EWG über ein gemeinschaftliches Aktionsprogramm zur
Förderung der Mobilität von Hochschulstudenten (ERASMUS), ABl. Nr. L 166 vom
25.06.1987 S. 20, hat die Studienkommission den Studien ECTS-Credits
zuzuteilen. Mit diesen Credits ist der relative Anteil des mit den einzelnen
Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das
Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem
Arbeitspensum 60 Credits zugeteilt werden.
(7) Die Curricula
haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen
Bedacht zu nehmen. Die Curricula sind samt den Qualifikationsprofilen dem
Hochschulrat und dem zuständigen Regierungsmitglied unter gleichzeitiger
Darlegung der personellen und finanziellen Ressourcen zur Kenntnis zu bringen.
Das zuständige Regierungsmitglied hat die Curricula aufzuheben, wenn sie
gesetzlichen Bestimmungen nicht entsprechen oder wegen ihrer finanziellen
Auswirkungen nicht bedeckbar sind.
(8) Die Curricula sind
an der betreffenden Pädagogischen Hochschule rechtzeitig vor deren
Wirksamwerden im Mitteilungsblatt kund zu machen. Den Studierenden ist auf
Verlangen Einsicht zu gewähren.
Prüfungsordnung
§ 43. (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch
die Studienkommission zu verordnenden Curriculums.
(2) Die
Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung gemäß § 42 Abs. 2
sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und die
nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung allenfalls
im Rahmen eines Studiums abzuhaltender Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls
zu enthalten:
1. die Art und den Umfang der Prüfungen und
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten,
2. die Bestellungsweise der mit der Durchführung
von Prüfungen betrauten Personen, wobei für Bachelorprüfungen nach den
organisatorischen Gegebenheiten Wahlmöglichkeiten für die Studierenden
vorzusehen sind,
3. die Anmeldeerfordernisse sowie
Anmeldeverfahren,
4. generelle Beurteilungskriterien.
(3) Der positive
Erfolg von Prüfungen und wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten ist mit
„sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3) oder „genügend“ (4), der negative
Erfolg ist mit „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Zwischenbeurteilungen sind
unzulässig. Wenn diese Form der Beurteilung unmöglich oder unzweckmäßig ist,
hat die positive Beurteilung „mit Erfolg teilgenommen“, die negative
Beurteilung „ohne Erfolg teilgenommen“ zu lauten.
(4) Bei
studienabschließenden Prüfungen, die mehr als ein Fach umfassen, ist zusätzlich
zu den Beurteilungen für die einzelnen Fächer eine Gesamtbeurteilung zu
vergeben. Diese hat „bestanden“ zu lauten, wenn jedes Fach positiv beurteilt
wurde, anderenfalls hat sie „nicht bestanden“ zu lauten. Die Gesamtbeurteilung
hat „mit Auszeichnung bestanden“ zu lauten, wenn in keinem Fach eine
schlechtere Beurteilung als „gut“ und in mindestens der Hälfte der Fächer die
Beurteilung „sehr gut“ erteilt wurde.
(5) Bei negativer
Beurteilung einer Prüfung stehen insgesamt drei Wiederholungen zu, wobei die
letzte Wiederholung als kommissionelle Prüfung abzulegen ist.
Rechtsschutz
bei Prüfungen
§ 44. (1) Gegen die Beurteilung einer Prüfung
ist keine Berufung zulässig. Wenn die Durchführung einer negativ beurteilten
Prüfung einen schweren Mangel aufweist, hat das für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständige Organ diese Prüfung auf Antrag aufzuheben. Dieser
Antrag ist innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe der Beurteilung
einzubringen und hat den schweren Mangel glaubhaft darzulegen. Wurde die
Prüfung aufgehoben, so ist das Antreten zu dieser aufgehobenen Prüfung nicht
auf die zulässige Zahl der Prüfungsantritte anzurechnen.
(2) Mündliche
Prüfungen sind öffentlich. Die Prüferin bzw. der Prüfer oder die bzw.
Vorsitzende einer Prüfungskommission ist berechtigt, den Zutritt
erforderlichenfalls auf eine den räumlichen Verhältnissen entsprechende Anzahl
von Personen zu beschränken. Bei kommissionellen mündlichen Prüfungen hat jedes
Mitglied der Prüfungskommission während der gesamten Prüfungszeit anwesend zu
sein. Das Ergebnis einer mündlichen Prüfung ist unmittelbar nach der Prüfung
bekannt zu geben. Wurde die Prüfung negativ beurteilt, sind auch die Gründe
dafür zu erläutern.
(3) Wenn die
Beurteilungsunterlagen (insbesondere Gutachten, Korrekturen schriftlicher
Prüfungen und Prüfungsarbeiten) den Studierenden nicht ausgehändigt werden, ist
sicherzustellen, dass diese mindestens sechs Jahre ab der Bekanntgabe der
Beurteilung aufbewahrt werden. Beurteilungsunterlagen und Prüfungsprotokolle
über abschließende Prüfungen sind mindestens 30 Jahre aufzubewahren.
(4) Die bzw. der
Vorsitzende einer Prüfungskommission hat für den geordneten Ablauf der Prüfung
zu sorgen und das Prüfungsprotokoll zu führen. In das Protokoll sind der
Prüfungsgegenstand, der Ort und die Zeit der Prüfung, die Namen der Prüferinnen
bzw. Prüfer oder Mitglieder der Prüfungskommission, die Namen der Studierenden
bzw. des Studierenden, , die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen,
die Gründe für eine negative Beurteilung sowie allfällige besondere Vorkommnisse
aufzunehmen. Die Gründe für die negative Beurteilung sind auf Antrag
schriftlich mitzuteilen. Das Prüfungsprotokoll ist mindestens sechs Jahre ab
der Bekanntgabe der Beurteilung aufzubewahren.
(5) Den Studierenden
ist auf Verlangen Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die
Prüfungsprotokolle zu gewähren. Die Studierenden sind berechtigt, von diesen
Unterlagen Fotokopien anzufertigen.
Nichtigerklärung
von Beurteilungen
§ 45. (1) Das für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständige Organ hat die Beurteilung einer Prüfung für nichtig
zu erklären, wenn die Anmeldung zu dieser Prüfung erschlichen wurde.
(2) Überdies ist die
Beurteilung einer Prüfung oder einer wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen
Arbeit für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die
Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde.
(3) Die Prüfung, deren
Beurteilung für nichtig erklärt wurde, ist auf die Gesamtzahl der
Wiederholungen anzurechnen.
Zeugnis
§ 46. (1) Jede Beurteilung/Teilnahme an einer
Lehrveranstaltung ist auf Verlangen durch Ausstellung eines Zeugnisses/einer
Teilnahmebestätigung zu bescheinigen und jedenfalls in der Studierendenevidenz
(§ 53) zu vermerken.
(2) Die Ausstellung
von Zeugnissen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig.
Wenn keine eigenhändige Fertigung erfolgt, ist eine Beglaubigung nur bei
studienabschließenden Zeugnissen erforderlich.
(3) Die näheren
Bestimmungen über die Gestaltung der (studienabschließenden) Zeugnisse sind
durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitgliedes festzulegen.
Qualitätssicherung
§ 47. Die Studienkommission hat zur Sicherung
der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von
Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen
und diese dem Rektorat, dem Hochschulrat sowie dem zuständigen
Regierungsmitglied zur Kenntnis zu bringen. Die Ergebnisse sind zur
Qualitätsentwicklung der Pädagogischen Hochschule sowie für die Fortbildung des
Lehrpersonals heranzuziehen.
Bachelorarbeit
§ 48. (1) Im Bachelorstudium ist eine
Bachelorarbeit abzufassen. Nähere Bestimmungen über Bachelorarbeiten sind im
jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) Bei der
Bearbeitung des Themas und der Betreuung der Studierenden sind die Bestimmungen
des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, zu beachten.
Veröffentlichungspflicht
§ 49. Positiv beurteilte Bachelorarbeiten sind
vor der Verleihung des akademischen Grades der Bibliothek der Pädagogischen
Hochschule, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zur Verfügung zu
stellen und von dieser zu veröffentlichen. Von der Veröffentlichungspflicht
ausgenommen sind die wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Arbeiten oder deren
Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind.
Zulassung
zum Studium
§ 50. (1) Das Rektorat hat Personen, die die
Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 und § 51 erfüllen, auf Grund ihres
Antrages zum jeweiligen Studium zuzulassen.
(2) Das Rektorat hat
für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Antragsteller bzw.
Antragstellerinnen zugelassen werden können, für alle in gleicher Weise
geltende Zulassungskriterien durch Verordnung festzulegen.
(3) Antragsteller bzw.
Antragstellerinnen, die zu dem Studium, für das die Zulassung beantragt wird,
bereits an einer anderen inländischen Pädagogischen Hochschule zugelassen
waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser
Pädagogischen Hochschule vorzulegen.
(4) Soweit zur
Beurteilung der Erfüllung von Zulassungsvoraussetzungen fremdsprachige Urkunden
vorgelegt werden, sind dem Antrag autorisierte Übersetzungen anzuschließen.
(5) Das Rektorat ist
berechtigt, die Verpflichtung zur Vorlage einzelner Unterlagen nachzusehen,
wenn glaubhaft gemacht wird, dass deren Beibringung innerhalb einer
angemessenen Frist unmöglich oder mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten
verbunden ist und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(6) Mit der Zulassung
zum Studium werden die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller ordentliche oder
außerordentliche Studierende der Pädagogischen Hochschule.
(7) Pädagogische
Hochschulen stellen auf Antrag Personen, die zur sichtvermerksfreien Einreise
berechtigt sind oder über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, den
Zulassungsbescheid direkt zu. Langen an österreichischen
Berufsvertretungsbehörden Anträge anderer ausländischer Personen auf Zulassung
zum Studium zur Weiterleitung an die zuständige Pädagogische Hochschule ein,
können die Berufsvertretungsbehörden auf die Vollständigkeit und Schlüssigkeit
des Antrags sowie darauf hinwirken, dass die Zulassung zum Studium und der
Erstaufenthaltstitel zeitgleich zugestellt werden können. Hiebei ist der
ausländischen Antragstellerin bzw. dem ausländischen Antragsteller Gelegenheit
zu geben, auf ihre oder seine Kosten Ergänzungen und Klarstellungen
vorzunehmen.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 51. (1) Voraussetzung zur Zulassung zu einem
ordentlichen Bachelorstudium für ein Lehramt ist die allgemeine
Universitätsreife sowie die Eignung zum Studium. Die allgemeine
Universitätsreife ist für ordentliche Studierende für Lehrämter im Bereich der
Berufsbildung bis zum Erlangen von 120 ECTS-Credits nachzuweisen. Zusätzliche
Voraussetzungen für die Zulassung zu Studiengängen für Lehrämter im Bereich der
Berufsbildung sind durch Verordnung der Studienkommission festzulegen.
(2) Die allgemeine
Universitätsreife ist durch eine der folgenden Urkunden nachzuweisen:
1. österreichisches Reifezeugnis einschließlich
eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung und nach schulrechtlichen
Vorschriften nostrifizierte Reifeprüfungszeugnisse,
2. Studienberechtigungsprüfung gemäß
Studienberechtigungsgesetz, BGBl. Nr. 292/1985,
3. ausländisches Zeugnis, das einem
österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 auf Grund einer völkerrechtlichen
Vereinbarung gleichwertig ist,
4. Urkunde über den Abschluss eines mindestens
dreijährigen Studiums, für das die allgemeine Universitätsreife
Zugangsvoraussetzung war,
5. Erwerb des Diplomgrades gemäß § 35 AHStG bzw.
eines akademischen Grades gemäß § 1 des Universitätsstudiengesetzes.
(3) Die näheren
Bestimmungen über das Verfahren zur Feststellung der Eignung zum
Bachelorstudium, über die Voraussetzungen zum Studium von (Hochschul)Lehrgängen
sowie über das Aufnahmeverfahren sind durch Verordnung des zuständigen
Regierungsmitgliedes sowie weiters nach den Anforderungen der Curricula durch
Verordnung der Studienkommission festzulegen.
Zulassungsfristen
§ 52. Das Rektorat hat nach Anhörung der
Studienkommission für die Zulassung zu Studiengängen für jedes Semester die
allgemeine Zulassungsfrist sowie für (Hochschul)Lehrgänge besondere
Zulassungsfristen festzulegen. Die Studierenden haben innerhalb der
Zulassungsfristen ihre Anträge auf Zulassung einzubringen und den
Studienbeitrag zu entrichten.
Matrikelnummer,
Studierendenevidenz
§ 53. (1) Einem Studierenden bzw. einer
Studierenden, der bzw. die noch an keiner Pädagogischen Hochschule zum Studium
zugelassen war, ist anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium eine
Matrikelnummer zuzuordnen. Diese ist für allfällige weitere Studienzulassungen
beizubehalten. Die näheren Bestimmungen über die Bildung und die Vergabe von
Matrikelnummern sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu
treffen.
(2) Der Rektor bzw.
die Rektorin hat hinsichtlich der zum Studium an der Pädagogischen Hochschule
zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die neben der Matrikelnummer
als bildungseinrichtungsspezifisches Personenkennzeichen die gemäß dem
Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, zu erfassenden
Daten zu enthalten hat.
Studienbuch,
Studienausweis
§ 54. (1) Den ordentlichen und außerordentlichen
Studierenden von Studiengängen ist deren Angehörigkeit zur Pädagogischen
Hochschule (§ 73) durch die Aushändigung eines Studienbuches für das (die)
gewählte(n) Studium (Studien) sowie durch die Ausstellung eines
Studienausweises zu bestätigen.
(2) Im Studienbuch
sind alle für das Studium maßgeblichen Umstände zu vermerken.
Inskription
§ 55. (1) Die Studierenden von Studiengängen
haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Zulassungsfrist
anzumelden (Inskription).
(2) Die Inskription
ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im
Studienausweis (§ 54) zu vermerken.
(3) Die Inskription
ist unwirksam, solange der Studienbeitrag nicht eingelangt ist.
Anrechnungen
§ 56. (1) An anderen Pädagogischen Hochschulen
oder sonstigen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen erfolgreich
absolvierte Studien (Teile von Studien) sind auf Antrag auf die vorgesehene
Ausbildungsdauer von Studiengängen unter Anerkennung der entsprechenden
Prüfungen anzurechnen, wenn die absolvierten Studien mit dem Studium an der Pädagogischen
Hochschule gleichwertig sind. Im Bereich der Berufspädagogik und bei
Studiengängen für das Lehramt an Polytechnischen Schulen sind einschlägige
berufliche Vorkenntnisse auf entsprechende praxisorientierte Studienteile
anzurechnen. Bei Anrechnung von im Ausland absolvierten Studien (Teilen von
Studien) bzw. bei im Ausland erworbenen beruflichen Vorkenntnissen ist
zumindest das letzte Semester an der Pädagogischen Hochschule zu inskribieren.
Über den Antrag auf Anrechnung hat das für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständige Organ zu erkennen.
(2) Die Anrechnung von
Studien (Teilen von Studien) ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie
im Studienbuch und im Studienausweis (§ 54) zu vermerken.
Anerkennung
von Bachelorarbeiten
§ 57. Bachelorarbeiten, die an einer anerkannten
inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung positiv
beurteilt wurden, sind vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten
zuständigen Organ auf Antrag anzuerkennen, wenn sie den Anforderungen einer
Bachelorarbeit an der Pädagogischen Hochschule inhaltlich entsprechen.
Beurlaubung
§ 58. (1) Auf Antrag von Studierenden von
Studiengängen sind diese aus besonderen Gründen von der Inskriptionspflicht für
ein oder für mehrere Semester zu befreien (Beurlaubung).
(2) Während der
Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht. Die Teilnahme an
Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und
Beurteilung wissenschaftlich-berufsfeldbezogener Arbeiten ist unzulässig. Die
näheren Bestimmungen über die Beurlaubung sind in der Satzung festzulegen.
(3) Die Beurlaubung
ist in der Studierendenevidenz (§ 53) sowie im Studienbuch und im
Studienausweis (§ 54) zu vermerken.
Beendigung
des Studiums
§ 59. (1) Das Studium an einer Pädagogischen
Hochschule ist erfolgreich beendet, wenn alle Pflichtveranstaltungen
inskribiert und alle im Curriculum vorgesehenen Prüfungen erfolgreich abgelegt
worden sind.
(2) Das Studium an
einer Pädagogischen Hochschule gilt als vorzeitig beendet, wenn Studierende
1. sich vom weiteren Studium an der Pädagogischen
Hochschule schriftlich beim Rektor bzw. bei der Rektorin abmelden,
2. für mehr als zwei aufeinander folgende Semester
nicht inskribieren, ohne beurlaubt worden zu sein,
3. über einen Zeitraum von zwei aufeinander
folgenden Semestern zu keiner für den jeweiligen Studienabschnitt vorgesehenen
Prüfung antreten,
4. eine im Curriculum vorgesehene Prüfung über
eine Pflichtveranstaltung oder eine im Curriculum vorgesehene abschließende
Prüfung bzw. Arbeit auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (allenfalls
auch im Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen
Pädagogischen Hochschule) nicht erfolgreich ablegen,
5. die doppelte Mindeststudiendauer überschreiten
würden,
6. in der verpflichtend vorzusehenden
schulpraktischen Ausbildung nach einmaliger Wiederholung (allenfalls auch im
Rahmen eines anderen Studiums bzw. des Studiums an einer anderen Pädagogischen
Hochschule) negativ beurteilt wurden.
Die
vorzeitige Beendigung des Studiums ist bei der vorzeitigen Beendigung von
Studiengängen in der Studierendenevidenz (§ 53) zu vermerken und (bei
allen Studien) den betroffenen Studierenden schriftlich unter Angabe der Gründe
bekannt zu geben. Eine neuerliche Zulassung für das vorzeitig beendete Studium
ist durch das Rektorat nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen
zulässig.
Abgangsbescheinigung
§ 60. (1) Nach vorzeitiger Beendigung eines
Studiums an einer Pädagogischen Hochschule ist dem bzw. der Studierenden auf
Antrag eine Abgangsbescheinigung auszustellen. Diese hat alle Prüfungen, zu
denen im Rahmen des Studiums an dieser Pädagogischen Hochschule angetreten
wurde sowie deren Beurteilungen anzugeben. Hinsichtlich der positiv beurteilten
Prüfungen ist nur die positive Beurteilung anzugeben. Zur Unterstützung der
internationalen Mobilität ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung
zulässig, wobei die Benennung der Pädagogischen Hochschule und des
ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(2) Zur Unterstützung
der internationalen Mobilität ist bei Zeugnissen über Bachelorstudien gemäß
Art. IX.3 des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im
Hochschulbereich in der europäischen Region, BGBl. III Nr. 71/1999,
ein Anhang zum Diplom (Diploma Supplement) anzuschließen. Das zuständige
Regierungsmitglied hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Form
des Anhanges zum Diplom festzulegen.
4. Abschnitt
Studierende
(in der Aus-, Fort- und Weiterbildung)
Ordentliche
Studierende, außerordentliche Studierende
§ 61. (1) An einer Pädagogischen Hochschule sind
als ordentliche Studierende zuzulassen, wer die gesetzlichen
Aufnahmsvoraussetzungen erfüllt und den Nachweis allenfalls geforderter
besonderer Vorkenntnisse (§ 42 Abs. 5) erbringt.
(2) Zum Studium an
einer Pädagogischen Hochschule sind Studierende, die die gesetzlichen
Aufnahmsvoraussetzungen nicht erfüllen, nach Maßgabe freier Studienplätze (ohne
Teilung der Lehrveranstaltung) eingeschränkt als außerordentliche Studierende
zuzulassen. Außerordentliche Studierende sind im Rahmen der eingeschränkten
Zulassung hinsichtlich des Studiums an der Pädagogischen Hochschule
ordentlichen Studierenden gleichgestellt. Spätestens mit dem Ansuchen um
Zulassung zu dem über die eingeschränkte Zulassung hinausgehenden Studium sind
die gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen nachzuweisen.
Pflichten
der Studierenden
§ 62. (1) Die Studierenden sind verpflichtet, an
der Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule mitzuwirken und ihre
Verpflichtungen im Rahmen der jeweiligen hochschulischen Gremien zu erfüllen.
Sie haben sich den Studienzielen mit Gewissenhaftigkeit zu widmen. Weiters
haben sie die inskribierten Lehrveranstaltungen regelmäßig und pünktlich zu
besuchen und Benützungsordnungen für Lehr- und Studieneinrichtungen
einzuhalten.
(2) Die Studierenden
haben insbesondere
1. der Pädagogischen Hochschule, an der eine
Zulassung zum Studium besteht, Namens- und Adressänderungen sowie sämtliche
Umstände, die für das Studium von Bedeutung sein könnten, unverzüglich bekannt
zu geben,
2. die Fortsetzung des Studiums an der
Pädagogischen Hochschule, an der die Zulassung zu einem Studium besteht, jedes
Semester während der allgemeinen Zulassungsfrist oder der Nachfrist zu melden,
3. sich bei vorhersehbarer Studieninaktivität
zeitgerecht vom Studium zu beurlauben,
4. sich zu den Prüfungen fristgerecht an- und
abzumelden und
5. anlässlich der Verleihung des akademischen
Grades ein Exemplar ihrer Bachelorarbeit der Bibliothek der Pädagogischen
Hochschule abzuliefern.
Rechte der
Studierenden
§ 63. (1) Den Studierenden steht nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit zu. Sie umfasst insbesondere das
Recht,
1. nach Maßgabe des Lehrangebotes und der
Curricula unter dem Lehrpersonal auszuwählen,
2. die facheinschlägigen Lehr- und
Forschungseinrichtungen und die Bibliothek an jeder Pädagogischen Hochschule in
Österreich nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen,
3. wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten in
einer Fremdsprache abzufassen, wenn die betreuende Lehrperson zustimmt,
4. nach Erbringung der in den Curricula
vorgeschriebenen Leistungen akademische Grade verliehen zu erhalten,
5. als außerordentliche Studierende an den
betreffenden Lehrgängen teilzunehmen und die darin vorgeschriebenen Prüfungen
abzulegen,
6. als außerordentliche Studierende, die nur zum
Besuch von Lehrveranstaltungen zugelassen sind, Lehrveranstaltungen zu besuchen
sowie nach Maßgabe der hochschulrechtlichen Vorschriften Prüfungen abzulegen,
7. eine abweichende Prüfungsmethode zu beantragen,
wenn eine länger andauernde Behinderung vorliegt, die die Ablegung der Prüfung
in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht, und der Inhalt und die
Anforderungen der Prüfung durch eine abweichende Methode nicht beeinträchtigt
werden.
(2) Die Studierenden
haben das Recht auf Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort
der Abhaltung der Lehrveranstaltungen, deren Ziele und die Inhalte sowie die
Methoden der Lehrenden und die Beurteilungskriterien und -maßstäbe der
Lehrveranstaltungsprüfungen.
5. Abschnitt
Akademische
Grade, Nostrifizierung
Akademischer
Grad und akademische Bezeichnung bei Abschluss von Hochschullehrgängen
§ 64. (1) In den Curricula von
Hochschullehrgängen gemäß § 39 Abs. 2 darf der im jeweiligen Fach international
gebräuchliche Mastergrad festgelegt werden, der nach Absolvieren solcher
Hochschullehrgänge zu verleihen ist, deren Zugangsbedingungen, Umfang und
Anforderungen mit Zugangsbedingungen, Umfang und Anforderungen entsprechender
ausländischer Masterstudien vergleichbar sind.
(2) Wenn Abs. 1
nicht zur Anwendung kommt, darf die akademische Bezeichnung „Akademischer bzw.
Akademische …“ mit einem die Inhalte des jeweiligen Hochschullehrganges
charakterisierenden Zusatz festgelegt werden, die bei Abschluss jener
Hochschullehrgänge zu verleihen ist, die mindestens 60 ECTS-Credits umfassen.
Verleihung
des akademischen Grades bzw. der akademischen Bezeichnung nach Abschluss von
Studiengängen und Hochschullehrgängen
§ 65. (1) Der Rektor bzw. die Rektorin der
Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von Lehramtsstudien nach der
positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen
und nach Ablieferung der positiv beurteilten
wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen Bachelorarbeit den akademischen Grad
„Bachelor of Education (BEd)“ von Amts wegen zu verleihen.
(2) Der Rektor bzw.
die Rektorin der Pädagogischen Hochschule hat Studierenden von
Hochschullehrgängen nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen
Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen den festgelegten akademischen Mastergrad
bzw. die festgelegte akademische Bezeichnung von Amts wegen zu verleihen.
(3) Zur Unterstützung
der internationalen Mobilität ist der Urkunde über die Verleihung eine
englischsprachige Übersetzung anzuschließen, wobei die Benennung der
Pädagogischen Hochschule und des ausstellenden Organs sowie der akademische
Grad nicht zu übersetzen sind.
(4) Die Urkunde über
die Verleihung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. den Familiennamen und die Vornamen, allenfalls
den Geburtsnamen,
2. das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit,
3. das abgeschlossene Studium,
4. den verliehenen akademischen Grad.
(5) Wird ein
ordentliches Studium auf Grund eines Doppeldiplom-Programms abgeschlossen, bei
dessen Durchführung bei einem Studienumfang von bis zu 120 ECTS-Credits jeweils
mindestens 30 ECTS-Credits, bei einem Studienumfang von mindestens 120
ECTS-Credits jeweils mindestens 60 ECTS-Credits unter der Verantwortung einer
ausländischen Partnerinstitution erbracht wurden, ist es zulässig, die
Verleihung des akademischen Grades durch eine gemeinsame Urkunde mit dieser
Partnereinrichtung oder diesen Partnereinrichtungen vorzunehmen.
Führung von
akademischen Graden
§ 66. Das Recht der Führung von akademischen
Graden erfolgt nach Maßgabe des § 88 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl.
I Nr. 120. Der akademische Grad ist dem Namen nachzustellen.
Widerruf
inländischer akademischer Grade bzw. einer akademischen Bezeichnung
§ 67. Der akademische Grad bzw. die Bezeichnung
nach Abschluss von Hochschullehrgängen sowie die Verleihungsurkunden gemäß § 65
Abs. 1 und 2 ist vom Rektor bzw. von der Rektorin aufzuheben und einzuziehen,
wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad bzw. die akademische
Bezeichnung insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.
Nostrifizierung
§ 68. (1) Die Antragstellung betreffend die
Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines
inländischen Studienganges oder Lehramtsstudiums (Nostrifizierung) setzt den
Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder
die Fortsetzung der Ausbildung der antragstellenden Person in Österreich
erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.
(2) Der Antrag ist an
einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende
inländische Hochschulstudium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben
Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer
anderen Pädagogischen Hochschule einzubringen.
(3) Die
Nostrifizierung ist vom Rektor bzw. von der Rektorin auszusprechen. Dabei ist
festzulegen, welchem inländischen Hochschulstudienabschluss der ausländische
Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad bzw.
welche inländische akademische Bezeichnung die Antragstellerin bzw. der
Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der
Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Ausfertigung der Nostrifizierung
ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses
vorgelegt wurde, zu vermerken.
(4) Die
Nostrifizierung ist zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte
Zeugnisse erschlichen worden ist.
(5) Die Taxe für die
Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die
Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf
Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.
6. Abschnitt
Studienbeiträge
Studienbeitrag
§ 69. (1) Studierende von Studiengängen an Pädagogischen
Hochschulen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder denen
Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den
Berufszugang zu gewähren hat wie inländischen Studierenden, haben für jedes
Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus einen
Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro zu entrichten. Der Studienbeitrag
erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
(2) Studierende von
Studiengängen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und
auf die kein völkerrechtlicher Vertrag gemäß Abs. 1 anzuwenden ist, haben für
jedes Semester eines Erststudiums an einer Pädagogischen Hochschule im Voraus
einen Studienbeitrag in der Höhe von 726,72 Euro zu entrichten. Der
Studienbeitrag erhöht sich bei Entrichtung innerhalb der Nachfrist um 10 vH.
(3) Bei mehreren
Studien, auch an mehreren Pädagogischen Hochschulen, ist der Studienbeitrag nur
ein Mal zu entrichten.
(4) Die näheren
Bestimmung über die Einhebung des Studienbeitrages sind durch das zuständige
Regierungsmitglied durch Verordnung festzulegen.
(5) Die
Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in der
zweckgebundenen Gebarung im Sinne des § 17 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 213/1986.
Beitragsfreiheit
in der Fort- und Weiterbildung für Lehrer und Lehrerinnen
§ 70. Die Durchführung von (Hochschul)Lehrgängen
der Fort- und Weiterbildung für Lehrer bzw. Lehrerinnen ist für die Teilnehmer
und Teilnehmerinnen frei von Beiträgen.
Erlass und
Rückerstattung von Studienbeiträgen
§ 71. (1) Der Studienbeitrag ist insbesondere zu
erlassen
1. Studierenden für die Semester, in denen sie
nachweislich Studien oder Praxiszeiten im Rahmen von transnationalen EU-,
staatlichen oder universitären Mobilitätsprogrammen absolvieren werden;
2. Konventionsflüchtlingen.
(2) Über den Antrag
auf Erlass des Studienbeitrages entscheidet das Rektorat. Dem Antrag sind die
für die Entscheidung erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3) Studierende, denen
gemäß Abs. 1 Z 1 der Studienbeitrag erlassen wurde und die in diesem Semester
keine Studien oder Praxiszeiten im Sinne dieser Bestimmungen im Ausland
absolviert haben, haben den Studienbeitrag nachträglich zu entrichten.
(4) Sofern Studierende
den Erlass des Studienbeitrages durch unvollständige oder unwahre Angaben
maßgebender Tatsachen schuldhaft veranlasst oder erschlichen haben, haben sie
unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit den doppelten Studienbeitrag zu
entrichten. Dies hat das Rektorat zu verfügen.
(5) Studierende, die
beurlaubt sind, haben keinen Studienbeitrag zu entrichten.
(6) Gegen
Entscheidungen des Rektorats ist die Berufung an die Studienkommission
zulässig.
(7) Das zuständige
Regierungsmitglied ist berechtigt, entsprechend den Schwerpunktsetzungen
Österreichs bei den Maßnahmen zur Unterstützung und Förderung der
wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Entwicklungsländer sowie der
Unterstützung der Reformländer Zentral- und Osteuropas durch Verordnung Staaten
festzulegen, deren Angehörigen der Studienbeitrag rückerstattet werden kann.
(8) Die Rückerstattung
erfolgt im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auf Grund von Anträgen der
Studierenden. Die Rückerstattung hat binnen vier Wochen ab Antragstellung auf
Erstattung zu erfolgen. Auf die Erstattung besteht kein Rechtsanspruch.
3. Hauptstück
Angehörige der
Pädagogischen Hochschule
Personenkreis
§ 72. Zu den Angehörigen der Pädagogischen
Hochschule zählen:
1. alle Studierenden im Sinne des § 35 Z 5,
2. das Lehrpersonal,
3. das Verwaltungspersonal,
4. die Mitglieder von Organen der Pädagogischen
Hochschule, die nicht auch dem Lehr- oder Verwaltungspersonal angehören.
Gewissensfreiheit
und Forschungsfreiheit
§ 73. Hochschulangehörige dürfen nicht gegen ihr
Gewissen zur Mitwirkung bei einzelnen wissenschaftlich-berufsfeldbezogenen
Arbeiten verhalten werden. Aus einer Weigerung zur Mitwirkung darf ihnen kein
Nachteil erwachsen. Vorgesetzten gegenüber ist die Verweigerung der Mitwirkung
jedoch schriftlich bekannt zu geben.
Veröffentlichungen
§ 74. Hochschulangehörige haben das Recht,
eigene wissenschaftlich-berufsfeldbezogene Arbeiten selbstständig zu veröffentlichen.
Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse der Forschung sind Hochschulangehörige,
die einen eigenen wissenschaftlichen Beitrag zu dieser Arbeit geleistet haben,
dem geleisteten Beitrag entsprechend zu nennen.
4. Hauptstück
Liegenschaften,
Bauwerke, Räumlichkeiten samt Inventar, Drittmittel
Raumnutzung
§ 75. (1) Zur Sicherstellung einer optimalen
Raumnutzung ist das Rektorat ermächtigt, Teile der Liegenschaft, des Bauwerks
oder von Räumlichkeiten samt Inventar an Dritte zu überlassen, sofern dadurch
die Erfüllung der Aufgaben der Pädagogischen Hochschule (§ 8) nicht
beeinträchtigt wird. Dabei sind Überlassungen für sportliche und künstlerische
Zwecke sowie für Zwecke der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens im
Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2005, BGBl. I Nr. xx/200x,
des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988, und des Bundesgesetzes über
die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus
Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, sowie Überlassungen für Zwecke im Rahmen der
eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 vorrangig zu behandeln.
(2) Über Überlassungen
gemäß Abs. 1 sowie die Höhe des zu entrichtenden Entgelts (insbesondere
Mietzins, Beiträge für den Betriebsaufwand, Umsatzsteuer) hat das Rektorat zu
entscheiden.
(3) Eingehobene
Entgelte bzw. Beiträge sind im Sinne des § 17 Abs. 5 des
Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden vorrangig für
die Bedeckung der durch die Überlassung entstandenen Mehrausgaben sowie weiters
für andere Zwecke der Pädagogischen Hochschule zu verwenden.
(4) Sofern durch die
Überlassung gemäß Abs. 1 Mietverhältnisse begründet werden, unterliegen
diese nicht den Bestimmungen des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981.
Mietrechte
an Objekten der BIG und anderer Eigentümer
§ 76. Die Bestimmungen des § 75 finden auf
von der Bundesimmobildiengesellschaft mit beschränkter Haftung gemäß
BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, oder von anderen Dritten angemietete
Liegenschaften, Bauwerke und Räumlichkeiten samt Inventar, die kurzfristig nicht
zu hochschulischen Zwecken benötigt werden, Anwendung, soweit dies auf Grund
des Mietvertrages und des Mietrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 520/1981, zulässig ist.
Drittmittel
§ 77. Andere als durch Überlassungen
vereinnahmte Drittmittel sind durch den Rektor bzw. die Rektorin im Sinne des §
17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zweckgebunden im
Sinne einer allfälligen speziellen Widmung, ansonsten für andere Zwecke der
Pädagogischen Hochschule zu verausgaben.
5. Hauptstück
Schlussbestimmungen
Verweisungen
§ 78. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere
Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
Vollziehung
§ 79. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist betraut:
1. hinsichtlich
der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien gemäß § 1 Abs. 1 Z 9 der
Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und
Auflassung einschließlich der Bestellung von Funktionären und der mit der
Finanzgebarung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien im
Zusammenhang stehenden Bestimmungen,
3. im Übrigen die Bundesministerin bzw. der
Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur.
In-Kraft-Treten
§ 80. (1) Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in
Kraft:
1. § 4, § 5, § 6, § 12,
§ 13 Abs. 3, § 14 Abs. 2, § 20 und § 83 treten
mit 1. April 2006 in Kraft,
2. § 13 Abs. 1, 2 und 6 tritt mit 1. September
2006 in Kraft,
3. § 14 Abs. 1 und 4, § 15 und § 17 treten mit 1.
Oktober 2006 in Kraft,
4. § 29, § 75 und § 76 treten mit 1. Jänner 2007
in Kraft,
5. § 30, § 31 und § 42 treten mit 1. April 2007 in
Kraft,
6. im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1.
Oktober 2007 in Kraft.
(2) Verordnungen auf
Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung im
Bundesgesetzblatt folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen frühestens mit
1. Oktober 2007 in Kraft gesetzt werden.
Übergangsrecht
für den Studienbeginn im Studienjahr 2006/07
§ 81. Studierende, die ein Lehramtsstudium im
Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes
1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben, haben bei Fortsetzung des Studiums dieses
ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen
Verordnungen fortzuführen.
Übergangsrecht
für den Studienbeginn vor dem Studienjahr 2006/07
§ 82. (1) Studierende, die ein Lehramtsstudium
vor dem Studienjahr 2006/07 an einer Akademie im Sinne des
Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, begonnen haben, sind
berechtigt, dieses Studium
1. nach den zu Beginn des Studiums geltenden
Rechtsvorschriften unter den gemäß Abs. 2 vorgesehenen Adaptierungen
fortzusetzen, oder
2. ab dem Studienjahr 2007/08 als Bachelorstudium
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen fortzuführen.
(2) Für Studierende,
die ihr Studium gemäß Abs. 1 Z 1 fortsetzen, hat die Studienkommission die
betreffenden Curricula dahingehend neu zu erlassen, dass das Studium durch den
Besuch von Lehrveranstaltungen (Teilen von Lehrveranstaltungen) des
Bachelorstudiums (mit oder ohne Auflagen oder Abweichungen) absolviert werden
kann. Für einzelne Studierende können individuelle Curricula erlassen werden.
Für die Studierenden darf sich aus dieser Umstellung des Curriculumskeine
Zeitverzögerung im Studium ergeben.
(3) Im Falle des Abs.
1 Z 2 haben die Studierenden zusätzliche Lehrveranstaltungen im Mindestausmaß
von 30 ECTS-Credits erfolgreich zu absolvieren; die Inhalte und Anforderungen
dieser Lehrveranstaltungen haben die Differenz der Curricula des Diplomstudiums
zum Bachelorstudium abzudecken. Die gemäß § 16 Abs. 2 Z 5 des
Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vorgesehene Höchstdauer des
Studiums bleibt auch bei einem Wechsel zum Bachelorstudium aufrecht.
Gründung der
Pädagogischen Hochschulen
§ 83. (1) Insofern § 80 ein früheres
In-Kraft-Treten als den 1. Oktober 2007 vorsieht, haben die in diesen
Bestimmungen genannten Organe abweichend von den sonstigen Befugnissen auf
Grund dieses Bundesgesetzes alle für die Vorbereitung des Studienbetriebes ab
1. Oktober 2007 erforderlichen Maßnahmen, die für eine unverzügliche
Aufnahme der Tätigkeiten der Pädagogischen Hochschule erforderlich sind, zu
setzen.
(2) Die mit 1.
September 2006 zu bestellenden Rektoren bzw. Rektorinnen tragen bis zum Ablauf
des 30. September 2007 die Funktionsbezeichnung „Gründungsrektor“ bzw.
„Gründungsrektorin“ und gelten ab 1. Oktober 2007 für ihre erste
Funktionsperiode als zum Rektor bzw. zur Rektorin bestellt.
(3) Abs. 2 findet
hinsichtlich der mit 1. Oktober 2006 zu bestellenden Vizerektoren bzw.
Vizerektorinnen sowie für das Rektorat sinngemäß Anwendung.
(4) Die mit 1. Oktober
2006 einzurichtende Studienkommission ist bis zum Ablauf des 30. September 2007
als „Gründungs-Studienkommission“ einzurichten, wobei die Vertreter bzw. die
Vertreterinnen des Lehrpersonals aus dem Lehrpersonal derjenigen Akademien zu
wählen sind, die mit Wirksamkeit des 1. Oktober 2007 der betreffenden
Pädagogischen Hochschule zuzurechnen sein werden.
(5) Anträge auf
Anerkennung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen bereits von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt folgenden Tag an eingereicht werden.
Anerkennungsbescheide gemäß § 6 können vor dem In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober
2007 rechtswirksam werden.
Übergangsrecht
für das Personal an Bundeseinrichtungen
§ 84. (1) Die Pädagogischen und
Berufspädagogischen Akademien des Bundes, die Pädagogischen Institute des
Bundes und die Agrarpädagogische Akademie werden mit Ablauf des
30. September 2007 aufgelöst.
(2)
Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen oder Berufspädagogischen
Akademie des Bundes oder einem Pädagogischen Institut des Bundes zur dauernden
Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom
1. Oktober 2007 den Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1
Z 1 bis 8 zur dauernden Dienstleistung wie folgt zugewiesen:
bisherige
Dienststelle |
neue
Dienststelle |
Pädagogische
Akademie des Bundes in Kärnten Pädagogisches
Institut des Bundes für Kärnten |
Pädagogische
Hochschule Kärnten |
Pädagogische
Akademie des Bundes in Niederösterreich Pädagogisches
Institut des Bundes für Niederösterreich |
Pädagogische
Hochschule Niederösterreich |
Pädagogische
Akademie des Bundes in Oberösterreich Berufspädagogische
Akademie Linz Pädagogisches
Institut des Bundes für Oberösterreich |
Pädagogische
Hochschule Oberösterreich |
Pädagogische
Akademie des Bundes in Salzburg Pädagogisches
Institut des Bundes für Salzburg |
Pädagogische
Hochschule Salzburg |
Pädagogische
Akademie des Bundes in der Steiermark Berufspädagogische
Akademie Graz Pädagogisches
Institut des Bundes für Steiermark |
Pädagogische
Hochschule Steiermark |
Pädagogische
Akademie des Bundes in Tirol Berufspädagogische
Akademie Innsbruck |
Pädagogische
Hochschule Tirol |
Pädagogische
Akademie des Bundes in Vorarlberg Pädagogisches
Institut des Bundes für Vorarlberg |
Pädagogische
Hochschule Vorarlberg |
Pädagogische
Akademie des Bundes in Wien Berufspädagogische
Akademie Wien Pädagogisches
Institut des Bundes in Wien |
Pädagogische
Hochschule Wien |
(3) Bei den am
30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie des Bundes als
Übungsschullehrer zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundeslehrern und
Bundesvertragslehrern erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 2 zur dauernden
Dienstleistung an der der jeweiligen Pädagogischen Hochschule eingegliederten
Praxisschule (§ 22 Abs. 1).
(4) Die am
30. September 2007 der Agrarpädagogischen Akademie zur dauernden
Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten werden mit Wirksamkeit vom
1. Oktober 2007 der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik (§ 1
Abs. 1 Z 9) zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.
(5) Durch Ernennung
oder Betrauung übertragene Leitungsfunktionen gemäß § 115 Abs. 1
erster Satz, § 123 Abs. 1 und § 127 Abs. 1 und 2 des
Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und gemäß § 26
Abs. 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.
Nr. 175/1966, enden mit Ablauf des 30. September 2007.
Übergangsrecht
für das Personal an privaten Einrichtungen
§ 85. (1) Die am 30. September 2007 einer Pädagogischen
Akademie, einer Religionspädagogischen Akademie, einem Pädagogischen Institut
oder einem Religionspädagogischen Institut als lebende Subventionen
zugewiesenen Bundeslehrer und Bundesvertragslehrer werden, soweit sie nicht
einer privaten Pädagogischen Hochschule (§ 4 Abs. 1 Z 1) oder
einem privaten Studiengang oder einem privaten Hochschullehrgang oder einem
privaten Lehrgang (§ 4 Abs. 1 Z 2) als lebende Subvention
zugewiesen werden, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2007 den Pädagogischen
Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 zur dauernden
Dienstleistung wie folgt zugewiesen:
bisherige
Dienststelle |
neue
Dienststelle |
Religionspädagogische
Akademie der Diözese Gurk-Klagenfurt |
Pädagogische
Hochschule Kärnten |
Pädagogische
Akademie Burgenland Pädagogische
Akademie der Diözese St. Pölten |
Pädagogische
Hochschule Niederösterreich |
Pädagogische
Akademie der Diözese Graz-Seckau Religionspädagogische
Akademie der Diözese Graz-Seckau |
Pädagogische
Hochschule Steiermark |
Religionspädagogische
Akademie der Erzdiözese Salzburg |
Pädagogische
Hochschule Salzburg |
Pädagogische
Akademie der Diözese Innsbruck Religionspädagogische
Akademie der Diözese Innsbruck Pädagogisches
Institut des Landes Tirol |
Pädagogische
Hochschule Tirol |
Pädagogisches
Institut des Landes Vorarlberg |
Pädagogische
Hochschule Vorarlberg |
Pädagogische
Akademie der Erzdiözese Wien Religionspädagogische
Akademie der Erzdiözese Wien Evangelische
Religionspädagogische Akademie Islamische
Religionspädagogische Akademie Jüdische
Religionspädagogische Akademie Pädagogisches
Institut der Stadt Wien Pädagogisches
Institut der Erzdiözese Wien |
Pädagogische
Hochschule Wien |
(2) Bei den am
30. September 2007 einer Pädagogischen Akademie als lebende Subventionen
als Übungsschullehrer zugewiesenen Bundeslehrern und Bundesvertragslehrern
erfolgt die Zuweisung gemäß Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung an der der
jeweiligen privaten Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule
(§ 22 Abs. 1).
(3) Durch Ernennung oder
Betrauung übertragene Leitungsfunktionen an mit Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen
Instituten im Sinne des § 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962, sowie an privaten Pädagogischen Instituten im Sinne des
§ 14 Abs. 1 des Privatschulgesetzes enden mit Ablauf des
30. September 2007.