Abweichende persönliche Stellungnahme
gemäß § 42 Abs.5 GOG
zum Bericht des Unterrichtsausschusses über Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen
Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)
Die Grüne Fraktion
stimmt der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Organisation der
Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) nicht zu.
Das Hochschulgesetz 2005 schreibt lediglich den status
quo fort. Darüber hinaus geht es in einigen Bereichen sogar hinter das
Akademiestudiengesetz zurück und verhindert damit eine zukunftsorientierte und
international übliche Weiterentwicklung der LehrerInnenausbildung. Auch für
Studierende ist das Gesetz problematisch, da es keine definierten Übergänge bzw. Anschlussstellen zum
universitären Bereich gibt. Außerdem fehlen die Anerkennungen der erworbenen
Abschlüsse sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.
Die Forderung der
Zukunftskommission nach einer gemeinsamen Grundausbildung für alle Lehr- und
Erziehungsberufe und einer intensiven Kooperation zwischen den neu zu
etablierenden Pädagogischen Hochschulen und den Universitäten wird mit dem von
Ministerin Gehrer vorgelegten Konzept ebenfalls nicht erfüllt.
Die vorliegenden
Stellungnahmen sind durchgehend kritisch. Sogar Gehrers eigene Experten wie Dr.
Ferdinand Eder, Mitglied von Gehrers Zukunftskommission und die vom bm:bwk
selbst eingesetzte Planungs- und Evaluierungskommission (PEK) kritisieren das
Hochschulgesetz 2005.
Aus folgenden
Gründen lehnt die Grüne Fraktion das Hochschulgesetz ab:
1.
Pädagogische Hochschulen führen in eine Bildungssackgasse
Studierende, die
an der Pädagogischen Hochschule ihr Studium absolvieren, befinden sich in einer
bildungspolitischen Sackgasse. Es gibt keine Schnittstelle zwischen PH und
Universität, an der die Anrechnung von Bildungsabschlüssen geregelt wird.
Mit einer Länge
von sechs Semestern bilden wir außerdem gemeinsam mit Belgien innerhalb der EU
das pädagogische Schlusslicht in der Ausbildung der PflichtschullehrerInnen.
Die zusätzliche Beschränkung auf Bakkalaureat-Studien wirft die PHs sowohl
hinter Universitäten als auch hinter Fachhochschulen zurück. Lehramtstudien
dürfen dort nämlich nur in Form von Diplomstudien angeboten werden. Auf den PHs
sollen Master-Studien lediglich für „andere pädagogische Berufe“ angeboten
werden. Des weiteren werden die Universitäten mit diesem Gesetzesentwurf auch
nicht dazu angehalten, Anerkennungen von PH-Abschlüssen auch nur in einem
minimalen Ausmaß vorzunehmen.
2. Absolutes
politisches Durchgriffsrecht beim Hochschulrat
Das Gesetz sieht
politische Durchgriffsrechte im mächtigen Universitätsrat vor, dem kein Senat
gegenüber steht. Im fünfköpfigen Rat werden drei Personen direkt von der Frau
Bundesministerin und einer vom/von der zuständigen Landeshauptmann(frau)
bestellt. Eine weitere Person ist der/die amtsführende LandesschulratspräsidentIn.
Überdies wird die STUKO in ihren Kompetenzen wesentlich beschnitten und die
studentische Mitbestimmung auf ein Minimum beschränkt. Auf diese Weise werden
die politische Abhängigkeit und der politische Einfluss auf Forschung und Lehre
geradezu zementiert.
Damit aber nicht
genug: Das zuständige Regierungsmitglied (Bund) genehmigt den
Organisationsplan, die Satzung, den Ziel- und Leistungsplan, den jährlichen
Ressourcenplan, bestellt den/die RektorIn, die VizerektorInnen, die Lehrenden auf
Planstellen und das gesamte Verwaltungspersonal. Das zuständige
Regierungsmitglied greift auch massiv durch die Verordnung einer Studienordnung
in die Gestaltung der Studien ein (§ 42 Abs. 2).
Diese Bestimmungen
stellen die Unabhängigkeit der Hochschulen in Frage. Das politische
Durchgriffsrecht widerspricht den international üblichen Vorstellungen von
hochschulischer Autonomie. Mit der Klarstellung, dass die PH keine
Universitäten (weisungsfrei), sondern postsekundäre Bildungseinrichtungen nach
Universitätsgesetz 2002 sind, wird das politische Durchgriffsrecht massiv
verstärkt – von Autonomie kann gar keine Rede mehr sein.
3.
Forschungsverpflichtung fehlt
Dem Aspekt der
angewandten Forschung im Bereich
der Schulpädagogik einschließlich der Theorie der LehrerInnenbildung wird nicht
ausreichend Rechnung getragen. Es fehlen sowohl die institutionellen Aspekte
(z.B. Einrichtung einer Forschungsabteilung) als auch Hinweise auf die
Forschungsverpflichtung in den schulwissenschaftlichen und lehrerbildungsrelevanten
Grundlagenfächer. Auf die nachzuweisende Forschungskompetenz als Voraussetzung
für die Bestellung der Lehrenden wird ebenfalls verzichtet. Und auch bei der
Bestellung des/r Rektors/in sind nach wie vor keinerlei wissenschaftlichen
Qualifikationen erforderlich.
Nach Auffassung
des Forschungsbeirates wird die gesetzliche Forschungsverpflichtung in den
Erläuterungen zu stark auf die institutionelle Ebene beschränkt. Eine solche
Beschränkung schwächt den wissenschaftlichen Anspruchs an neu eintretendes Personal.
Im Gesetz fehlen
rechtliche Regelungen, welche die Forschungsverpflichtung der Institution durch
entsprechende Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Strukturen sichern:
● Erforderliche
organisatorische und ökonomische Rahmenbedingungen, die grundsätzlich jeder
Lehrperson die Möglichkeit geben, sich am Forschungsgeschehen zu beteiligen
● Erkennbare
Forschungsanreize und Karriereperspektiven
● Systematischer
Aufbau von Forschungskompetenzen (etwa durch Maßnahmen der Personalentwicklung)
● Forschungsfinanzierung
unklar
Zusätzlich wird
das Verständnis für Forschung und Entwicklung durch Formulierungen wie
„ausschließliche und unmittelbarer Berufsfeldbezogenheit“ weiter eingeengt.
Dies verhindert auch, dass LehrerInnen pädagogische Berufsfelder über den Lehrberuf
hinaus eröffnet werden – was angesichts der aktuellen Arbeitsmarktsituation
unverantwortlich ist.
4. Getrennte
Ausbildung wird fortgesetzt
Der unumstrittenen
Notwendigkeit, LehrerInnenbildung für alle Schulstufen und Schultypen auf
tertiärem Niveau zu verankern, wird nicht Rechnung getragen. Besonders
bedauerlich ist, dass die Bildungsministerin trotz der sinkenden
SchülerInnenzahl-Prognosen weiterhin auf eine getrennte Ausbildung der
LehrInnen beharrt. Das wird der Bildungspolitik in den Folgejahren schon aus
demographischen Gründen auf den Kopf fallen.
Eine vernünftige
Reform der LehrerInnenausbildung muss sicherstellen, dass LehrerInnen den
Schultyp wechseln können. Auch die PEK stellt hierzu fest: „Die Fokussierung
auf die Volks- und Hauptschullehrerausbildung ist zwar organisatorisch
verständlich, aber nicht inhaltlich akzeptabel.“
Obwohl es für
Volks- und HauptschullehrerInnen in den nächsten Jahren auf Grund der
rückläufigen Zahl von SchulanfängerInnen keine neuen Jobs geben wird, ist nach
wie vor vorgesehen, die LehrerInnen für 10 bis 14-Jährige getrennt auszubilden.
Eine vernünftige Reform der LehrerInnenausbildung müsste sicherstellen, dass
LehrerInnen viel leichter den Schultyp wechseln können.
5.
Inhaltliche Defizite
Wichtige
pädagogische Berufe wie Sozialpädagogik, Kindergartenpädagogik,
Erwachsenenbildung werden nicht erfasst. Die PEK verweist darauf, dass diese im
AstG (z.B. §1 Abs. 1) ausdrücklich als Aufgabenbereich der „Hochschulen für
pädagogische Berufe“ genannt werden.
Ebenso wenig wird das Gesetz den aktuellen Herausforderungen gerecht wie
zum Beispiel interkultureller oder jahrgangsübergreifender Unterricht.
6. Keinerlei
qualitative Ansprüche an die künftigen Lehrenden
Die Anforderungen der Hochschulen an ihren künftigen Lehrkörper sind
nirgends festgelegt. So stellt auch die PEK fest: „Die angeführten
Bestimmungen, die sich an der vorhandenen dienstrechtlichen Einstufung
orientieren (...) bieten keinerlei Perspektive für eine künftige
Personalentwicklung mit hochschulischen Qualitätsansprüchen.“ Für die
Institution „pädagogische Hochschule“ müssen Qualifikationen und Profile ihrer
Lehrenden definiert werden, die die Erfüllung der Aufgaben einer echten
tertiären Einrichtung gewährleisten.
7. Massive Verschärfungen
für Studierende
Im Gesetz sind Aufnahmeverfahren, welche jederzeit durch den/die RektorIn
verordnet werden können festgehalten. Das Rektorrat kann jederzeit durch
Verordnungen Zugangsbeschränkungen festlegen.
Sowohl die Bedürfnisse von Berufstätigen als auch Studierenden mit
Kinderbetreuungspflichten werden ignoriert. Das Gesetz sieht im Vergleich zum
Universitätsgesetz 2002 außerdem weniger Lernfreiheit im Studienrecht vor.
Die demokratische Beteiligung im inneren Aufbau ist im Vergleich zum
Universitätsgesetz nur schwach ausgebaut, und auch der Einfluss des lehrenden
bzw. allgemeinen Personals und der Studierenden auf die Studien ist
abgeschwächt. Die Kompetenzen der Studienkommission und die Zahl der
Studierendenvertretungen sind beschränkt.
§56 des Gesetzes sieht überdies keinen Anspruch der Studierenden auf
Anrechnung von Prüfungen bei gleicher ECTS-Punktezahl vor, was nicht dem Niveau
der Umsetzung von Studierendenmobilität nach dem UG 2002 entspricht.
Das Gesetz sieht
einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro vor. Somit wird nun auch die
LehrerInnenausbildung einer sozialen Selektion unterzogen.
8. Keine ausreichende Berücksichtigung des Gender Mainstreaming
Die
Frauenförderung ist nur ungenügend verankert. Es sollte sowohl die
Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung dezidiert zu
den Aufgaben der PHs hinzugefügt werden.
Bei den
Bestimmungen der Besetzung der einzelnen Organe fehlt der ausdrückliche Hinweis
darauf, dass hier dem Grundsatz der Geschlechterparität Rechnung getragen
werden soll.
Den Bestimmungen
zum Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist hinzuzufügen, dass sie bei der
Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei sind. Insbesondere ist auch darauf zu
achten, dass ihnen die nötigen zeitlichen und finanziellen Ressourcen zur
Verfügung gestellt werden.
Die Erreichung des
Ziels, dass in allen hochschulischen Arbeitsbereichen ein ausgewogenes
Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern besteht, muss durch geeignete
Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines
Frauenförderungsplans angestrebt werden. Diese Maßnahmen sind im Gesetzestext
zu verankern.
Als zentrale
Institution für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von LehrerInnen müssen die
Pädagogischen Hochschulen die Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und
Männern nicht nur in den institutionseigenen Strukturen, sondern auch in den
Studien- und Forschungsinhalten berücksichtigen. Diese Aufgabe kann nicht vom
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen geleistet werden. Dafür ist eine verpflichtende
Einrichtung von Koordinationsstellen für die Gleichstellung der Geschlechter,
für Gender Mainstreaming und spezifischer Förderung von Frauen in Lehre und
Forschung notwendig.
Die Themen
geschlechterspezifische Sozialisation und ihre Auswirkungen auf die Chancen,
Rollen und Selbstbilder von Individuen sind in der Aus- Fort- und Weiterbildung
von künftigen LehrerInnen unerlässlich und müssen daher verpflichtend
sichergestellt werden. Die Inhalte des Unterrichtsprinzips zur Erziehung zur
Gleichstellung von Frauen und Männern müssen auch in der Grundausbildung der
LehrerInnen verankert werden. Gender Studies sollten ebenfalls in allen Studien
und Lehrgängen verankert werden.
9. Keine Erfüllung der Bologna Erklärungen
Gemäß der
Bologna-Erklärung beinhaltet die Ausbildung für sämtliche pädagogischen Berufe
(KindergartenpädagogInnen, PflichtschullehrerInnen, SekundarlehrerInnen,
Erwachsenenbildung) international eine fundierte Grundausbildung im 1. Zyklus.
Die Entscheidung für einen bestimmten Lehrberuf wurde vielfach in den 2. Zyklus
verlagert. Dies soll eine flexible Ausbildung mit Übergangsmöglichkeiten für
nahezu alle pädagogischen Berufe gewährleisten. Das Gesetz entspricht diesen
Erwartungen in keiner Weise. Die AbsolventInnen erhalten keine Chance, die
verschiedenen Möglichkeiten pädagogischer Bildungswege von da an zu nutzen.
Dies vor allem deshalb, weil keine Studien im 2. Zyklus (Masterebene) angeboten
werden dürfen, die in Zusammenhang mit der Lehramtsausbildung stehen. Die eigentliche Idee des lebenslangen
Lernens wird damit ausgehöhlt und das Professionalisierungskontinuum
verunmöglicht. und verhindert
somit die internationale Mobilität der österreichischen
PflichtschullehrerInnen.
10. Isolation auf internationaler Ebene
Hinsichtlich der
Länge der Ausbildungsdauer der PflichtschullehrerInnen rangiert Österreich in
Europa ganz unten. Österreich ist mit Belgien das einzige Land mit einer
dreijährigen Ausbildung. Viele Ausbildungsschwerpunkte wie Umgang mit
Mehrsprachigkeit, verstärktes Fremdsprachenerlernen, interkulturelles Lernen,
Aktualisierung von Grundfertigkeiten, Reformpädagogik etc. können in einer so
kurzen Erstausbildung nicht auf einem entsprechenden Qualitätsniveau
berücksichtigt werden. Diese relativ kurze Ausbildung widerspricht zudem dem
Grundsatz der Öffnung von Bildungssystemen, weil sie Nachteile bei einer
allenfalls benötigten Anrechung von Bildungsabschlüssen beinhaltet.
11. Keine Qualitätssicherung
Eine
Qualitätssicherung die – abgesehen von einem überwiegend ministeriell
beschickten Hochschulrat – auf interner Evaluation und administrativer
Steuerung („Verfahren“) beruht, entspricht nicht hochschulischen
Qualitätsverständnis. Die Funktion einer unabhängigen verbindlichen Expertise
ist unverzichtbar, die PEK verweist hier auf ihre Ausführungen zu einer
„Unabhängigen Qualitäts- und Evaluierungsstelle“ (UQUES).
12. Gefährdung der Qualität der Fort- und Weiterbildung
Durch das
Hochschulgesetz soll die Fort- und Weiterbildungstätigkeit der bisherigen
Pädagogischen und Religionspädagogischen Institute in die künftigen
Pädagogischen Hochschulen eingegliedert werden. Im Gesetz finden sich aber kaum
Aussagen dazu, wie diese wichtige Funktion an den künftigen Hochschulen
strukturell verankert werden soll und welche Verfahren zur Sicherung eines
entsprechenden Angebots und dessen Qualität vorgesehen sind. Es wird alleinig
auf die „inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglied oder der
Landesschulräte gebaut. Die PEK verweist hier auf ihr Konzept Pädagogische
Fortbildung und die klientenzentrierte Perspektive der ressourcengesteuerten
Angebotserstellung.
Die Qualität des
Fortbildungsangebots ist zudem gefährdet, da es dafür keine Studienpläne geben
muss. Bisher mussten für alle Studienangebote Studienpläne erstellt und nach einem
Begutachtungsverfahren verordnet werden. Nach dem Hochschulgesetz sind davon
sämtliche Angebote unter 30 EC-Punkte (750 Echtstunden) ausgenommen: §42: An
den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen
Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Credits) Curricula durch die
Studienkommission zu verordnen. Welche Qualitätsstandards dann angewendet
werden, ist vollkommen fraglich. Die bisherigen Akademielehrgänge sind meistens
mit 15 EC-Punkten dimensioniert, Akademielehrgänge mit einem
Diplomierungshinweis mit 30 EC-Punkten.
13. Sonderpädagogische Aspekte fehlen
Im internationalen
Vergleich gewinnt das Gebiet der „Special Education“ zunehmend an Bedeutung.
Sie steht keinesfalls im Widerspruch zur „Inklusiven Erziehung und Bildung“.
Umso weniger ist daher die Regelung zu verstehen, den Studiengang für das
Lehramt an Sonderschulen „nur bei Bedarf“ zu führen. Damit erfolgt die
Prolongierung der bisherigen Ungleichwertigkeit des
SonderschullehrerInnenstudiums.
Eine sechssemestrige
SonderschullehrerInnenausbildung kann unmöglich für alle Sonderschularten
ausreichend qualifizieren. Die Grundausbildung bezieht sich ausschließlich auf
den Lernbehindertenbereich. Sinnvoller erscheint hier die Konzeption einer
modularisierten SonderpädagogInnenausbildung mit aufbauenden Masterstudien.
Der an den PHs
einzurichtende Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen muss sich unbedingt
auch um Fragen der Benachteiligung auf Grund von Behinderung kümmern und
entsprechend besetzt werden. Im Sinne der Inklusion müsste der Auftrag sogar
noch weiter gefasst werden und jeglicher Form von Diskriminierung
entgegenwirken.
Um Diskriminierung
zu vermeiden, sollte die Barrierefreiheit der Homepage verankert werden.
Das zuständige
Regierungsmitglied hat mittels Verordnung Grundsätze für die Gestaltung der
Studienpläne festzulegen. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass die
Integration sowohl inhaltlich als auch organisatorisch verankert wird.
Die
Studienkommission und das zuständige Regierungsmitglied legen Eignungskriterien
für die Zulassung zum Studium fest. Um zu verhindern, dass
Zulassungsbestimmungen so formuliert werden, dass Menschen mit Behinderungen
nicht Volks- und SonderschullehrerInnen werden können, muss im Gesetzestext
genau diese Benachteiligung dezidiert ausgeschlossen werden. In einzelnen
Studiengängen müssen auch individuelle Anpassungen der Studienpläne erlaubt
sein, wenn damit zu rechnen ist, dass das Studienziel im Großen und Ganzen
erreicht wird.
Der Wichtigkeit
einer profunden Spartenausbildung (z.B. Sprachheilpädagogik und Schwerpunkt
Geistigbehindertenpädagogik) in Form von Masterstudien wird nicht Rechnung
getragen. Dies wäre auch im Hinblick auf die PISA-Studie, aus deren Ergebnisse
eindeutig der Zusammenhang von Lautsprache und Schriftspracherwerb ersichtlich
ist, von großer Bedeutung.
14. Keine Anerkennung der Minderheitensprachen
Im 3. Abschnitt
(Aufgaben und leitende Grundsätze) ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur
das Slowenische, sondern alle in Österreich anerkannten Minderheitensprachen
(sowohl ethnische Minderheitensprachen als auch die Gebärdensprache) so
berücksichtigt werden, dass diesen Minderheiten eine adäquate Bildung möglich
ist.
15. Ungenügende Studieneingangsphase
Eine vierwöchige
Studieneingangsphase und AnfängerInnentutorien sind als Studieneingangsphase
völlig unzureichend.
16. Mangelnde „kritische Größe“
Intention war es,
die bisherige Anzahl von 52 AstG-Institutionen auf eine bedeutend geringere
Anzahl von PHs zu konzentrieren. Das Gesetz weicht wesentlich von dieser
Strategie ab:
Die Möglichkeit
der Anerkennung von privaten Studienangeboten birgt die Gefahr der
„Zersplitterung“ von Angeboten der LehrerInnenbildung durch private
Studienangebote in Klein- und Kleinststrukturen, wenn sie nicht durch verbindliche
Eingliederung in hochschulische Strukturen und tertiäre Prozesse zur
Qualitätssicherung begleitet sind.
Die
Ausbildungsmöglichkeiten für die Lehrenden im Bereich landwirtschaftlicher
Schulen und Beratung sollen in eigene Institutionen verankert werden. Die PEK
stellt fest: „Alle Argumente hochschulischer Qualität und ökonomischer
Wirtschaftlichkeit sprechen gegen eine solche Konstruktion. Die vorgesehenen
Aufgaben der „Pädagogischen Hochschule für Agrar- und Umwelt“ können problemlos
und ökonomischer in einer auch mit anderen Aufgaben betrauten größeren
Pädagogischen Hochschule verfolgt werden, in deren Lehrkörper Lehrende und
Lehrbeauftragte mit den erforderlichen speziellen Kompetenzen – z.B. als
eigener Fachbereich oder als Institut – aufgenommen werden.“
17. Organisationsstruktur nicht hochschulkonform
Die angeführten
Anforderungen an die Organisation in ihrem inneren Aufbau können nicht wirksam
werden, solange die Hochschule als „Dienststelle“ im Rahmen des
Bundes-Haushaltsgesetzes geführt wird. Die PEK stellt fest: „Um eine moderne
Organisationsentwicklung zu ermöglichen, müsste als Mindestanforderung die
Herausnahme aus den Prinzipien des BHG (Einjährigkeit etc) erfolgen, etwa im
Rahmen einer Bundesanstaltenlösung unter Anwendung der
Flexibilisierungsklausel.“
Auch die Besetzung
der Organe ist nicht hochschulkonform.
Die im UG 2002 vorgesehene „doppelte Legitimation“ ist an den PHs nicht
gewährleistet. Ein ausschließlich extern besetzter Hochschulrat sollte eher
strategische als operative Funktionen haben und muss durch ein Gremium der
Hochschule ergänzt werden. Die PEK
verweist hier auf ihren Vorschlag eines „Senats“, der einem „Hochschulbeirat“
gegenüberstehen sollte.
Die
Personalrekrutierung des Rektorats ist nicht hochschuladäquat. Wer führt das
Berufungsverfahren durch, wo bleiben externe Mitglieder, wo bleiben (externe)
Gutachter in diesem Verfahren?
Grünes
Modell für eine hochwertige Ausbildung aller Erziehungsberufe
Die jetzige
LehrerInnenausbildung sowohl an den Pädaks als auch an den Unis entspricht in
vielen Bereichen nicht den praktischen Anforderungen des Lehrberufs. So werden
die LehrerInnen gerade in urbanen Zentren nicht auf die sprachlichen
Herausforderungen in Klassen mit hohem Anteil an Kindern nicht-deutscher
Muttersprache vorbereitet. In ländlichen Gebieten wiederum werden Volksschulen
sehr oft nicht mehr vierklassig geführt – das heißt hier sind besondere didaktische
Fertigkeiten im Umgang mit jahrgangsübergreifenden Unterricht von Nöten.
Individuelle Förderung spielt in der österreichischen LehrerInnenausbildung
generell ein untergeordnete Rolle.
Schon alleine
angesichts dieser aktuellen Herausforderungen dürfen Pädagogische Hochschulen
keinesfalls die alten Pädaks mit neuem Türschild sein.
Die Grünen
fordern:
● eine qualitativ
hochwertige universitäre Ausbildung für alle Erziehungsberufe
● Pädagogische
Hochschulen sollen die Stärken der alten Pädaks mit den Stärken der Unis
verbinden und sich zu gemeinsamen pädagogischen Zentren entwickeln. Praxisnähe
und Forschung sind wesentliche Elemente der LehrerInnenausbildung.
● Die Vermittlung
didaktisch-pädagogischer Fähigkeiten soll verstärkt werden. Inklusive Bildung,
interkulturelles Lernen und Vorbereitung auf geschlechtergerechten Unterricht
sollen fixer Bestandteil der Ausbildung sein.
● eine gemeinsame
Grundausbildung für alle pädagogischen Berufe an, um die Durchlässigkeit und
damit die Berufsmöglichkeiten zu erweitern. Zumindest für LehrerInnen ab der
Sekundarstufe I (5. Schulstufe) soll darüber hinaus die fachlich-inhaltliche
Ausbildung an den Universitäten verpflichtend sein.
● An pädagogischen
Hochschulen sind analog zu den Universitäten Kriterien der Qualitätssicherung
und Berufungsverfahren verpflichtend zu entwickeln.
● Praxisnahe
Studieneingangsphasen sollen der Berufsorientierung helfen.