Abweichende persönliche Stellungnahme

gemäß § 42 Abs.5 GOG

des Abgeordneten Brosz

zum Bericht des Unterrichtsausschusses über Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005)

Die Grüne Fraktion stimmt der Regierungsvorlage zum Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005) nicht zu.

Das Hochschulgesetz 2005 schreibt lediglich den status quo fort. Darüber hinaus geht es in einigen Bereichen sogar hinter das Akademiestudiengesetz zurück und verhindert damit eine zukunftsorientierte und international übliche Weiterentwicklung der LehrerInnenausbildung. Auch für Studierende ist das Gesetz problematisch, da es  keine definierten Übergänge bzw. Anschlussstellen zum universitären Bereich gibt. Außerdem fehlen die Anerkennungen der erworbenen Abschlüsse sowohl auf nationaler als auch auf internationaler Ebene.

Die Forderung der Zukunftskommission nach einer gemeinsamen Grundausbildung für alle Lehr- und Erziehungsberufe und einer intensiven Kooperation zwischen den neu zu etablierenden Pädagogischen Hochschulen und den Universitäten wird mit dem von Ministerin Gehrer vorgelegten Konzept ebenfalls nicht erfüllt.

Die vorliegenden Stellungnahmen sind durchgehend kritisch. Sogar Gehrers eigene Experten wie Dr. Ferdinand Eder, Mitglied von Gehrers Zukunftskommission und die vom bm:bwk selbst eingesetzte Planungs- und Evaluierungskommission (PEK) kritisieren das Hochschulgesetz 2005.

Aus folgenden Gründen lehnt die Grüne Fraktion das Hochschulgesetz ab:

1. Pädagogische Hochschulen führen in eine Bildungssackgasse

Studierende, die an der Pädagogischen Hochschule ihr Studium absolvieren, befinden sich in einer bildungspolitischen Sackgasse. Es gibt keine Schnittstelle zwischen PH und Universität, an der die Anrechnung von Bildungsabschlüssen geregelt wird.

Mit einer Länge von sechs Semestern bilden wir außerdem gemeinsam mit Belgien innerhalb der EU das pädagogische Schlusslicht in der Ausbildung der PflichtschullehrerInnen. Die zusätzliche Beschränkung auf Bakkalaureat-Studien wirft die PHs sowohl hinter Universitäten als auch hinter Fachhochschulen zurück. Lehramtstudien dürfen dort nämlich nur in Form von Diplomstudien angeboten werden. Auf den PHs sollen Master-Studien lediglich für „andere pädagogische Berufe“ angeboten werden. Des weiteren werden die Universitäten mit diesem Gesetzesentwurf auch nicht dazu angehalten, Anerkennungen von PH-Abschlüssen auch nur in einem minimalen Ausmaß vorzunehmen.

2. Absolutes politisches Durchgriffsrecht beim Hochschulrat

Das Gesetz sieht politische Durchgriffsrechte im mächtigen Universitätsrat vor, dem kein Senat gegenüber steht. Im fünfköpfigen Rat werden drei Personen direkt von der Frau Bundesministerin und einer vom/von der zuständigen Landeshauptmann(frau) bestellt. Eine weitere Person ist der/die amtsführende LandesschulratspräsidentIn. Überdies wird die STUKO in ihren Kompetenzen wesentlich beschnitten und die studentische Mitbestimmung auf ein Minimum beschränkt. Auf diese Weise werden die politische Abhängigkeit und der politische Einfluss auf Forschung und Lehre geradezu zementiert.

Damit aber nicht genug: Das zuständige Regierungsmitglied (Bund) genehmigt den Organisationsplan, die Satzung, den Ziel- und Leistungsplan, den jährlichen Ressourcenplan, bestellt den/die RektorIn, die VizerektorInnen, die Lehrenden auf Planstellen und das gesamte Verwaltungspersonal. Das zuständige Regierungsmitglied greift auch massiv durch die Verordnung einer Studienordnung in die Gestaltung der Studien ein (§ 42 Abs. 2).

Diese Bestimmungen stellen die Unabhängigkeit der Hochschulen in Frage. Das politische Durchgriffsrecht widerspricht den international üblichen Vorstellungen von hochschulischer Autonomie. Mit der Klarstellung, dass die PH keine Universitäten (weisungsfrei), sondern postsekundäre Bildungseinrichtungen nach Universitätsgesetz 2002 sind, wird das politische Durchgriffsrecht massiv verstärkt – von Autonomie kann gar keine Rede mehr sein.

3. Forschungsverpflichtung fehlt

Dem Aspekt der angewandten Forschung  im Bereich der Schulpädagogik einschließlich der Theorie der LehrerInnenbildung wird nicht ausreichend Rechnung getragen. Es fehlen sowohl die institutionellen Aspekte (z.B. Einrichtung einer Forschungsabteilung) als auch Hinweise auf die Forschungsverpflichtung in den schulwissenschaftlichen und lehrerbildungsrelevanten Grundlagenfächer. Auf die nachzuweisende Forschungskompetenz als Voraussetzung für die Bestellung der Lehrenden wird ebenfalls verzichtet. Und auch bei der Bestellung des/r Rektors/in sind nach wie vor keinerlei wissenschaftlichen Qualifikationen erforderlich.

Nach Auffassung des Forschungsbeirates wird die gesetzliche Forschungsverpflichtung in den Erläuterungen zu stark auf die institutionelle Ebene beschränkt. Eine solche Beschränkung schwächt den wissenschaftlichen Anspruchs an neu eintretendes Personal.

Im Gesetz fehlen rechtliche Regelungen, welche die Forschungsverpflichtung der Institution durch entsprechende Verantwortlichkeiten, Ressourcen und Strukturen sichern:

      Erforderliche organisatorische und ökonomische Rahmenbedingungen, die grundsätzlich jeder Lehrperson die Möglichkeit geben, sich am Forschungsgeschehen zu beteiligen

      Erkennbare Forschungsanreize und Karriereperspektiven

       Systematischer Aufbau von Forschungskompetenzen (etwa durch Maßnahmen der Personalentwicklung)

       Forschungsfinanzierung unklar

Zusätzlich wird das Verständnis für Forschung und Entwicklung durch Formulierungen wie „ausschließliche und unmittelbarer Berufsfeldbezogenheit“ weiter eingeengt. Dies verhindert auch, dass LehrerInnen pädagogische Berufsfelder über den Lehrberuf hinaus eröffnet werden – was angesichts der aktuellen Arbeitsmarktsituation unverantwortlich ist.

4. Getrennte Ausbildung wird fortgesetzt

Der unumstrittenen Notwendigkeit, LehrerInnenbildung für alle Schulstufen und Schultypen auf tertiärem Niveau zu verankern, wird nicht Rechnung getragen. Besonders bedauerlich ist, dass die Bildungsministerin trotz der sinkenden SchülerInnenzahl-Prognosen weiterhin auf eine getrennte Ausbildung der LehrInnen beharrt. Das wird der Bildungspolitik in den Folgejahren schon aus demographischen Gründen auf den Kopf fallen.

Eine vernünftige Reform der LehrerInnenausbildung muss sicherstellen, dass LehrerInnen den Schultyp wechseln können. Auch die PEK stellt hierzu fest: „Die Fokussierung auf die Volks- und Hauptschullehrerausbildung ist zwar organisatorisch verständlich, aber nicht inhaltlich akzeptabel.“

Obwohl es für Volks- und HauptschullehrerInnen in den nächsten Jahren auf Grund der rückläufigen Zahl von SchulanfängerInnen keine neuen Jobs geben wird, ist nach wie vor vorgesehen, die LehrerInnen für 10 bis 14-Jährige getrennt auszubilden. Eine vernünftige Reform der LehrerInnenausbildung müsste sicherstellen, dass LehrerInnen viel leichter den Schultyp wechseln können.

5. Inhaltliche Defizite

Wichtige pädagogische Berufe wie Sozialpädagogik, Kindergartenpädagogik, Erwachsenenbildung werden nicht erfasst. Die PEK verweist darauf, dass diese im AstG (z.B. §1 Abs. 1) ausdrücklich als Aufgabenbereich der „Hochschulen für pädagogische Berufe“ genannt werden.

Ebenso wenig wird das Gesetz den aktuellen Herausforderungen gerecht wie zum Beispiel interkultureller oder jahrgangsübergreifender Unterricht.

6. Keinerlei qualitative Ansprüche an die künftigen Lehrenden

Die Anforderungen der Hochschulen an ihren künftigen Lehrkörper sind nirgends festgelegt. So stellt auch die PEK fest: „Die angeführten Bestimmungen, die sich an der vorhandenen dienstrechtlichen Einstufung orientieren (...) bieten keinerlei Perspektive für eine künftige Personalentwicklung mit hochschulischen Qualitätsansprüchen.“ Für die Institution „pädagogische Hochschule“ müssen Qualifikationen und Profile ihrer Lehrenden definiert werden, die die Erfüllung der Aufgaben einer echten tertiären Einrichtung gewährleisten.

7. Massive Verschärfungen für Studierende

Im Gesetz sind Aufnahmeverfahren, welche jederzeit durch den/die RektorIn verordnet werden können festgehalten. Das Rektorrat kann jederzeit durch Verordnungen Zugangsbeschränkungen festlegen.

Sowohl die Bedürfnisse von Berufstätigen als auch Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten werden ignoriert. Das Gesetz sieht im Vergleich zum Universitätsgesetz 2002 außerdem weniger Lernfreiheit im Studienrecht vor.

Die demokratische Beteiligung im inneren Aufbau ist im Vergleich zum Universitätsgesetz nur schwach ausgebaut, und auch der Einfluss des lehrenden bzw. allgemeinen Personals und der Studierenden auf die Studien ist abgeschwächt. Die Kompetenzen der Studienkommission und die Zahl der Studierendenvertretungen sind beschränkt.

§56 des Gesetzes sieht überdies keinen Anspruch der Studierenden auf Anrechnung von Prüfungen bei gleicher ECTS-Punktezahl vor, was nicht dem Niveau der Umsetzung von Studierendenmobilität nach dem UG 2002 entspricht.

Das Gesetz sieht einen Studienbeitrag in der Höhe von 363,36 Euro vor. Somit wird nun auch die LehrerInnenausbildung einer sozialen Selektion unterzogen.

8. Keine ausreichende Berücksichtigung des Gender Mainstreaming

Die Frauenförderung ist nur ungenügend verankert. Es sollte sowohl die Gleichstellung von Frauen und Männern sowie die Frauenförderung dezidiert zu den Aufgaben der PHs hinzugefügt werden.

Bei den Bestimmungen der Besetzung der einzelnen Organe fehlt der ausdrückliche Hinweis darauf, dass hier dem Grundsatz der Geschlechterparität Rechnung getragen werden soll.

Den Bestimmungen zum Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist hinzuzufügen, dass sie bei der Ausübung ihrer Funktion weisungsfrei sind. Insbesondere ist auch darauf zu achten, dass ihnen die nötigen zeitlichen und finanziellen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Die Erreichung des Ziels, dass in allen hochschulischen Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen Frauen und Männern besteht, muss durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans angestrebt werden. Diese Maßnahmen sind im Gesetzestext zu verankern.

Als zentrale Institution für die Aus-, Fort- und Weiterbildung von LehrerInnen müssen die Pädagogischen Hochschulen die Grundsätze der Gleichstellung von Frauen und Männern nicht nur in den institutionseigenen Strukturen, sondern auch in den Studien- und Forschungsinhalten berücksichtigen. Diese Aufgabe kann nicht vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen geleistet werden. Dafür ist eine verpflichtende Einrichtung von Koordinationsstellen für die Gleichstellung der Geschlechter, für Gender Mainstreaming und spezifischer Förderung von Frauen in Lehre und Forschung notwendig.

Die Themen geschlechterspezifische Sozialisation und ihre Auswirkungen auf die Chancen, Rollen und Selbstbilder von Individuen sind in der Aus- Fort- und Weiterbildung von künftigen LehrerInnen unerlässlich und müssen daher verpflichtend sichergestellt werden. Die Inhalte des Unterrichtsprinzips zur Erziehung zur Gleichstellung von Frauen und Männern müssen auch in der Grundausbildung der LehrerInnen verankert werden. Gender Studies sollten ebenfalls in allen Studien und Lehrgängen verankert werden.

9. Keine Erfüllung der Bologna Erklärungen

Gemäß der Bologna-Erklärung beinhaltet die Ausbildung für sämtliche pädagogischen Berufe (KindergartenpädagogInnen, PflichtschullehrerInnen, SekundarlehrerInnen, Erwachsenenbildung) international eine fundierte Grundausbildung im 1. Zyklus. Die Entscheidung für einen bestimmten Lehrberuf wurde vielfach in den 2. Zyklus verlagert. Dies soll eine flexible Ausbildung mit Übergangsmöglichkeiten für nahezu alle pädagogischen Berufe gewährleisten. Das Gesetz entspricht diesen Erwartungen in keiner Weise. Die AbsolventInnen erhalten keine Chance, die verschiedenen Möglichkeiten pädagogischer Bildungswege von da an zu nutzen. Dies vor allem deshalb, weil keine Studien im 2. Zyklus (Masterebene) angeboten werden dürfen, die in Zusammenhang mit der Lehramtsausbildung stehen.  Die eigentliche Idee des lebenslangen Lernens wird damit ausgehöhlt und das Professionalisierungskontinuum verunmöglicht.  und verhindert somit die internationale Mobilität der österreichischen PflichtschullehrerInnen.

10. Isolation auf internationaler Ebene

Hinsichtlich der Länge der Ausbildungsdauer der PflichtschullehrerInnen rangiert Österreich in Europa ganz unten. Österreich ist mit Belgien das einzige Land mit einer dreijährigen Ausbildung. Viele Ausbildungsschwerpunkte wie Umgang mit Mehrsprachigkeit, verstärktes Fremdsprachenerlernen, interkulturelles Lernen, Aktualisierung von Grundfertigkeiten, Reformpädagogik etc. können in einer so kurzen Erstausbildung nicht auf einem entsprechenden Qualitätsniveau berücksichtigt werden. Diese relativ kurze Ausbildung widerspricht zudem dem Grundsatz der Öffnung von Bildungssystemen, weil sie Nachteile bei einer allenfalls benötigten Anrechung von Bildungsabschlüssen beinhaltet.

11. Keine Qualitätssicherung

Eine Qualitätssicherung die – abgesehen von einem überwiegend ministeriell beschickten Hochschulrat – auf interner Evaluation und administrativer Steuerung („Verfahren“) beruht, entspricht nicht hochschulischen Qualitätsverständnis. Die Funktion einer unabhängigen verbindlichen Expertise ist unverzichtbar, die PEK verweist hier auf ihre Ausführungen zu einer „Unabhängigen Qualitäts- und Evaluierungsstelle“ (UQUES).

12. Gefährdung der Qualität der Fort- und Weiterbildung

Durch das Hochschulgesetz soll die Fort- und Weiterbildungstätigkeit der bisherigen Pädagogischen und Religionspädagogischen Institute in die künftigen Pädagogischen Hochschulen eingegliedert werden. Im Gesetz finden sich aber kaum Aussagen dazu, wie diese wichtige Funktion an den künftigen Hochschulen strukturell verankert werden soll und welche Verfahren zur Sicherung eines entsprechenden Angebots und dessen Qualität vorgesehen sind. Es wird alleinig auf die „inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglied oder der Landesschulräte gebaut. Die PEK verweist hier auf ihr Konzept Pädagogische Fortbildung und die klientenzentrierte Perspektive der ressourcengesteuerten Angebotserstellung.

Die Qualität des Fortbildungsangebots ist zudem gefährdet, da es dafür keine Studienpläne geben muss. Bisher mussten für alle Studienangebote Studienpläne erstellt und nach einem Begutachtungsverfahren verordnet werden. Nach dem Hochschulgesetz sind davon sämtliche Angebote unter 30 EC-Punkte (750 Echtstunden) ausgenommen: §42: An den Pädagogischen Hochschulen sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungslehrgänge mit weniger als 30 ECTS-Credits) Curricula durch die Studienkommission zu verordnen. Welche Qualitätsstandards dann angewendet werden, ist vollkommen fraglich. Die bisherigen Akademielehrgänge sind meistens mit 15 EC-Punkten dimensioniert, Akademielehrgänge mit einem Diplomierungshinweis mit 30 EC-Punkten.

13. Sonderpädagogische Aspekte fehlen

Im internationalen Vergleich gewinnt das Gebiet der „Special Education“ zunehmend an Bedeutung. Sie steht keinesfalls im Widerspruch zur „Inklusiven Erziehung und Bildung“. Umso weniger ist daher die Regelung zu verstehen, den Studiengang für das Lehramt an Sonderschulen „nur bei Bedarf“ zu führen. Damit erfolgt die Prolongierung der bisherigen Ungleichwertigkeit des SonderschullehrerInnenstudiums.

Eine sechssemestrige SonderschullehrerInnenausbildung kann unmöglich für alle Sonderschularten ausreichend qualifizieren. Die Grundausbildung bezieht sich ausschließlich auf den Lernbehindertenbereich. Sinnvoller erscheint hier die Konzeption einer modularisierten SonderpädagogInnenausbildung mit aufbauenden Masterstudien.

Der an den PHs einzurichtende Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen muss sich unbedingt auch um Fragen der Benachteiligung auf Grund von Behinderung kümmern und entsprechend besetzt werden. Im Sinne der Inklusion müsste der Auftrag sogar noch weiter gefasst werden und jeglicher Form von Diskriminierung entgegenwirken.

Um Diskriminierung zu vermeiden, sollte die Barrierefreiheit der Homepage verankert werden.

Das zuständige Regierungsmitglied hat mittels Verordnung Grundsätze für die Gestaltung der Studienpläne festzulegen. Hier ist unbedingt darauf zu achten, dass die Integration sowohl inhaltlich als auch organisatorisch verankert wird.

Die Studienkommission und das zuständige Regierungsmitglied legen Eignungskriterien für die Zulassung zum Studium fest. Um zu verhindern, dass Zulassungsbestimmungen so formuliert werden, dass Menschen mit Behinderungen nicht Volks- und SonderschullehrerInnen werden können, muss im Gesetzestext genau diese Benachteiligung dezidiert ausgeschlossen werden. In einzelnen Studiengängen müssen auch individuelle Anpassungen der Studienpläne erlaubt sein, wenn damit zu rechnen ist, dass das Studienziel im Großen und Ganzen erreicht wird.

Der Wichtigkeit einer profunden Spartenausbildung (z.B. Sprachheilpädagogik und Schwerpunkt Geistigbehindertenpädagogik) in Form von Masterstudien wird nicht Rechnung getragen. Dies wäre auch im Hinblick auf die PISA-Studie, aus deren Ergebnisse eindeutig der Zusammenhang von Lautsprache und Schriftspracherwerb ersichtlich ist, von großer Bedeutung.

14. Keine Anerkennung der Minderheitensprachen

Im 3. Abschnitt (Aufgaben und leitende Grundsätze) ist dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur das Slowenische, sondern alle in Österreich anerkannten Minderheitensprachen (sowohl ethnische Minderheitensprachen als auch die Gebärdensprache) so berücksichtigt werden, dass diesen Minderheiten eine adäquate Bildung möglich ist.

15. Ungenügende Studieneingangsphase

Eine vierwöchige Studieneingangsphase und AnfängerInnentutorien sind als Studieneingangsphase völlig unzureichend.

16. Mangelnde „kritische Größe“

Intention war es, die bisherige Anzahl von 52 AstG-Institutionen auf eine bedeutend geringere Anzahl von PHs zu konzentrieren. Das Gesetz weicht wesentlich von dieser Strategie ab:

Die Möglichkeit der Anerkennung von privaten Studienangeboten birgt die Gefahr der „Zersplitterung“ von Angeboten der LehrerInnenbildung durch private Studienangebote in Klein- und Kleinststrukturen, wenn sie nicht durch verbindliche Eingliederung in hochschulische Strukturen und tertiäre Prozesse zur Qualitätssicherung begleitet sind.

Die Ausbildungsmöglichkeiten für die Lehrenden im Bereich landwirtschaftlicher Schulen und Beratung sollen in eigene Institutionen verankert werden. Die PEK stellt fest: „Alle Argumente hochschulischer Qualität und ökonomischer Wirtschaftlichkeit sprechen gegen eine solche Konstruktion. Die vorgesehenen Aufgaben der „Pädagogischen Hochschule für Agrar- und Umwelt“ können problemlos und ökonomischer in einer auch mit anderen Aufgaben betrauten größeren Pädagogischen Hochschule verfolgt werden, in deren Lehrkörper Lehrende und Lehrbeauftragte mit den erforderlichen speziellen Kompetenzen – z.B. als eigener Fachbereich oder als Institut – aufgenommen werden.“

17. Organisationsstruktur nicht hochschulkonform

Die angeführten Anforderungen an die Organisation in ihrem inneren Aufbau können nicht wirksam werden, solange die Hochschule als „Dienststelle“ im Rahmen des Bundes-Haushaltsgesetzes geführt wird. Die PEK stellt fest: „Um eine moderne Organisationsentwicklung zu ermöglichen, müsste als Mindestanforderung die Herausnahme aus den Prinzipien des BHG (Einjährigkeit etc) erfolgen, etwa im Rahmen einer Bundesanstaltenlösung unter Anwendung der Flexibilisierungsklausel.“

Auch die Besetzung der Organe ist nicht hochschulkonform.  Die im UG 2002 vorgesehene „doppelte Legitimation“ ist an den PHs nicht gewährleistet. Ein ausschließlich extern besetzter Hochschulrat sollte eher strategische als operative Funktionen haben und muss durch ein Gremium der Hochschule ergänzt werden.  Die PEK verweist hier auf ihren Vorschlag eines „Senats“, der einem „Hochschulbeirat“ gegenüberstehen sollte.

Die Personalrekrutierung des Rektorats ist nicht hochschuladäquat. Wer führt das Berufungsverfahren durch, wo bleiben externe Mitglieder, wo bleiben (externe) Gutachter in diesem Verfahren?

Grünes Modell für eine hochwertige Ausbildung aller Erziehungsberufe

Die jetzige LehrerInnenausbildung sowohl an den Pädaks als auch an den Unis entspricht in vielen Bereichen nicht den praktischen Anforderungen des Lehrberufs. So werden die LehrerInnen gerade in urbanen Zentren nicht auf die sprachlichen Herausforderungen in Klassen mit hohem Anteil an Kindern nicht-deutscher Muttersprache vorbereitet. In ländlichen Gebieten wiederum werden Volksschulen sehr oft nicht mehr vierklassig geführt – das heißt hier sind besondere didaktische Fertigkeiten im Umgang mit jahrgangsübergreifenden Unterricht von Nöten. Individuelle Förderung spielt in der österreichischen LehrerInnenausbildung generell ein untergeordnete Rolle.

Schon alleine angesichts dieser aktuellen Herausforderungen dürfen Pädagogische Hochschulen keinesfalls die alten Pädaks mit neuem Türschild sein.

Die Grünen fordern:

      eine qualitativ hochwertige universitäre Ausbildung für alle Erziehungsberufe

       Pädagogische Hochschulen sollen die Stärken der alten Pädaks mit den Stärken der Unis verbinden und sich zu gemeinsamen pädagogischen Zentren entwickeln. Praxisnähe und Forschung sind wesentliche Elemente der LehrerInnenausbildung.

      Die Vermittlung didaktisch-pädagogischer Fähigkeiten soll verstärkt werden. Inklusive Bildung, interkulturelles Lernen und Vorbereitung auf geschlechtergerechten Unterricht sollen fixer Bestandteil der Ausbildung sein.

      eine gemeinsame Grundausbildung für alle pädagogischen Berufe an, um die Durchlässigkeit und damit die Berufsmöglichkeiten zu erweitern. Zumindest für LehrerInnen ab der Sekundarstufe I (5. Schulstufe) soll darüber hinaus die fachlich-inhaltliche Ausbildung an den Universitäten verpflichtend sein.

      An pädagogischen Hochschulen sind analog zu den Universitäten Kriterien der Qualitätssicherung und Berufungsverfahren verpflichtend zu entwickeln.

      Praxisnahe Studieneingangsphasen sollen der Berufsorientierung helfen.