Minderheitsbericht

gemäß § 42 Abs. 4 GOG

der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Beate Schasching, Franz Riepl, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (1167 der Beilagen): Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien

Die vorwiegend ablehnenden Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum Hochschulgesetz 2005 der Regierung haben die SPÖ veranlasst, für die weitere parlamentarische Behandlung einen SPÖ-Alternativentwurf zur Diskussion zu stellen.

Dieser SPÖ-Entwurf greift die in den Stellungnahmen vorgebrachten Argumente auf, die vor allem folgende Punkte betrafen:

      den hochschulischen Charakter (Qualifikation der Lehrenden und der Personen in Leitungsfunktionen, forschungsgeleitete Lehre, Verankerung der Forschung und Autonomie) und

      die an den Pädagogischen Hochschulen angebotenen Studiengänge und Abschlüsse und die nicht Bologna-konforme Studienangebote.

Dieser Entwurf hält an der Schaffung Pädagogischer Hochschulen, wie sie im Akademiestudiengesetz 1999 vorgezeichnet wurde, fest und vollzieht noch nicht den Schritt einer Zusammenführung mit der Lehrer- und Lehrerinnen Aus- und Weiterbildung in die Universitäten und zwar aus mehreren Gründen:

Die Lehrer-/Lehrerinnenbildung an den Universitäten befindet sich wie die Universitäten selbst in einer Phase der Umgestaltung und die Hineinnahme der insgesamt 51 verschiedenen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung würde die Universitäten vor schwer zu bewältigende organisatorische Probleme stellen.

Die mit dem Akademiestudiengesetz 1999 ebenfalls beabsichtigte engere Kooperation zwischen den Pädagogischen Akademien und den Universitäten hat – wenn überhaupt - nur in bescheidenem Umfang stattgefunden,

die Universitäten sind nach UG 2002 in der Gestaltung ihres Angebotes und der Studienpläne autonom und eine angeordnete Hineinnahme würde tief in diese verfassungsrechtlich abgesicherte Autonomie eingreifen.

Die SPÖ hält es aus all diesen Gründen für vernünftiger, zunächst die Zusammenführung der 51 Einrichtungen und deren Upgrading zu betreiben und die Zusammenarbeit mit der universitären Lehrer-/Lehrerinnenbildung zu verstärken und dann den nächsten Schritt zu setzen.

Der SPÖ-Entwurf unterscheidet sich von jenem des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur (BMBWK) in einer Reihe von entscheidenden Punkten:

      Das Studienangebot ist wesentlich umfangreicher und umfasst Bakkalaureats- und Magisterstudien für die Volksschule, die Sekundarstufe 1, d.h. Hauptschule und Unterstufe der AHS einschließlich der Lehrer/innen für die Sonderpädagogik, die Berufsschule und einzelne Fächer an den BMHS (ähnlich den derzeitigen Berufspädagogischen Akademien);

      Die Genehmigung der Studiengänge erfolgt durch einen unabhängigen Rat der Pädagogischen Hochschulen ähnlich dem Fachhochschul- oder dem Akkreditierungsrat für die privaten Universitäten; Aufgabe dieses Rates ist auch die Sicherung der Qualität des Studienangebotes. Der Rat ist weisungsfrei.

      Es sind keine Studiengebühren vorgesehen (ausgenommen Kurse und Lehrgänge wie es auch bei den Universitäten schon vor Einführung der Studiengebühren möglich war);

      Die Leitungsorgane sind nicht vom BMBWK dominiert, tragen aber dem Umstand Rechnung, dass das BMBWK und die regionalen Schulbehörden als künftige Dienstgeber eines Großteils der Absolventinnen und Absolventen Einfluss auf die Weiterbildungsangebote und die Studienangebote nehmen können. BMBWK und Landesschulrat entsenden vier von neun der Mitglieder des Beirates der einzelnen Hochschule und das Kollegium des Landesschulrates hat ein Vorschlagsrecht für die Funktion des Vizerektors/der Vizerektorin für die Weiterbildung (die Bundesländer bringen ihre Einrichtungen der Weiterbildung, die pädagogischen und berufspädagogischen Institute, in die neuen Hochschulen ein.

      Im Sinne der Hochschulautonomie ist das aus den Angehörigen der Hochschule gewählte Hochschulkollegium mit dem Satzungsrecht ausgestattet, wählt das Rektorenteam und hat weitere wichtige Zuständigkeiten. Hier unterscheidet sich die gewählte Konstruktion auch deutlich vom UG 2002.

      Das Zusammenarbeitsgebot zwischen Päd.Hochschule, Universität und Fachhochschulen (z.B. im Bereich Soziale Arbeit) umfasst die Erstellung der Studienpläne, Kooperationen beim Lehrveranstaltungsangebot, Evaluation sowie Forschung und Entwicklung. Dabei ist für größtmögliche Durchlässigkeit zu sorgen.

      Zum Unterschied von der Regierungsvorlage wird die Bezeichnung „Bakkalaureats-“ und „Magisterstudium“ verwendet. Die Pädagogischen Hochschulen werden damit hinsichtlich der Studienabschlüsse den Universitäten (ausgenommen Doktorgrad) und Fachhochschulen gleichgestellt.

      Die Pädagogischen Hochschulen sind für Studiengänge in weiteren pädagogischen Berufen offen, das betrifft etwa die Kindergartenpädagogik oder die Erwachsenenbildung.

      Die für eine Hochschule und Universität konstitutive Forschung wird durch eine/n eigene/n Vizerektor/in für Forschung und Forschungsverpflichtungen für die dafür qualifizierten Mitarbeiter/innen verankert, die Freiheit von Lehre und Forschung verfassungsrechtlich abgesichert.

      Für die Lehramtsstudien gibt es keine Aufnahmsprüfungen aber eine Studieneingangsphase, in welcher die Studierenden Klarheit darüber gewinnen, ob sie für diesen Beruf geeignet sind (Innsbrucker Modell).

      Die schulpraktische Ausbildung erfolgt in Schulen des normalen Schulsystems, angegliederte Schulen im Sinne der derzeitigen „Übungsschulen“ sind als innovative Modellschulen möglich.

      Der Entwurf enthält eine Bestimmung für die „Erprobung innovativer Modelle“ (§ 3 Abs. 6), mit der sowohl hinsichtlich der Organisation, als auch hinsichtlich der Studien vom Gesetz abweichende Modelle erprobt werden können. Damit soll das Kreativpotential an den Hochschulen unterstützt werden.

 

Das Alternativmodell

der Abgeordneten DDr. Niederwieser und GenossInnen betreffend Errichtung von Pädagogischen Hochschulen lautet:

 

Bundesgesetz über die Errichtung von Pädagogischen Hochschulen

 

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Ziele und Aufgaben

§ 3 Leitende Grundsätze

2. Abschnitt: Organisationsrecht

§ 4 Rechtsstellung

§ 5 Vertretung

§ 6 Rechtspersönlichkeit

§ 7 Haushalt

§ 8 Satzung

§ 9 Aufsicht

§ 10 Verfahrensvorschriften

§ 11 Private Pädagogische Hochschulen

3. Abschnitt: Rat der Pädagogischen Hochschulen

§ 12 Einrichtung

§ 13 Aufgaben des Rates der Pädagogischen Hochschulen

§ 14 Aufsicht

§ 15 Verfahren zur Anerkennung von Studiengängen

4. Abschnitt: Leitung der Pädagogischen Hochschule

§ 16 Leitende Organe

§ 17 Beirat der Pädagogischen Hochschule

§ 18 Hochschulkollegium

§ 19 Rektor/Rektorin

§ 20 Vizerektoren/Vizerektorinnen

5. Abschnitt: Hochschulangehörige

§ 21 Angehörige der Pädagogischen Hochschule

§ 22 Lehr- und Forschungspersonal

§ 23 Allgemeine Hochschulbedienstete

§ 24 Frauenförderung

§ 25 Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

6. Abschnitt: Gliederung der Pädagogischen Hochschule

§ 26 Abteilungen

§ 27 Institute

§ 28 Einrichtungen zur Schulentwicklung und zur schulpraktischen Ausbildung

§ 29 Dienstleistungseinrichtungen

§ 30 Zentrale Verwaltung

§ 31 Hochschulbibliothek

§ 32 Zentraler Informatikdienst

7. Abschnitt: Studienrecht

§ 33 Studienkommissionen

§ 34 Studierende

§ 35 Studienjahr

§ 36 Studiengänge

§ 37 Studienordnung der Studiengänge

§ 38 Prüfungsordnung der Studiengänge

§ 39 Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung

§ 40 Studiengänge der Magisterstudien

§ 41 Hochschullehrgänge

§ 42 Hochschulkurse

§ 43 Aufbaustudium

8. Abschnitt: Land- und Forstwirtschaft

§ 44. Sonderbestimmung für die Pädagogische Hochschule für das Land- und Forstwirtschaftliche Bildungswesen

9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 45. Gründungsregelungen

§ 46. Übergangsbestimmungen

§ 47. Strafbestimmungen

§ 48. Verfahrensvorschriften

§ 49. Vollziehung

§ 50. Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (I) Dieses Bundesgesetz regelt die Organisation und Administration der nachstehend genannten öffentlichen Hochschulen:

           1. Pädagogische Hochschule Kärnten in Klagenfurt,

           2. Pädagogische Hochschule Niederösterreich in Baden

           3. Pädagogische Hochschule Oberösterreich in Linz,

           4. Pädagogische Hochschule Salzburg in Salzburg,

           5. Pädagogische Hochschule Steiermark in Graz,

           6. Pädagogische Hochschule Tirol in Innsbruck,

           7. Pädagogische Hochschule Vorarlberg in Feldkirch,

           8. Pädagogische Hochschule Wien in Wien,

           9. Pädagogische Hochschule für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien.

(2) Es regelt ferner die Einrichtung von Studiengängen für Bildungsberufe, insbesondere der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung, sowie von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen für pädagogische Berufe und legt deren leitende Grundsätze fest.

(3) Dieses Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und deren Studienangebot. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr.168/1999 i.d.g.F.) bleiben unberührt.

Ziele und Aufgaben

§ 2. (I) Die Pädagogischen Hochschulen haben die Aufgabe, durch Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung Studierenden eine wissenschaftsfundierte und praxisorientierte Berufsausbildung zu Lehrern und Lehrerinnen für die Primarstufe des Schulsystems (Grundstufenpädagogik), für die Sekundarstufe I des Schulsystems (Mittelstufenpädagogik), für Polytechnische Schulen, für die Sonderpädagogik im Bereich der Primar- und Sekundarschulen sowie für Berufspädagogik in den Sekundarschulen des Schulsystems auf Hochschulniveau zu vermitteln.

(2) An der Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen (Grundstufenpädagogik) und für Hauptschulen (Mittelstufenpädagogik) gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.

(3) An einer regional für das Bundesland Burgenland zuständigen Pädagogischen Hochschule des Bundes ist für die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen (Grundstufenpädagogik) und Hauptschulen (Mittelstufenpädagogik) gemäß § 3 und § 8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ein ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein entsprechendes Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.

(4) Studiengänge zur Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern der Berufspädagogik sind jedenfalls an den Pädagogischen Hochschulen an den Standorten der bisherigen Berufspädagogischen Akademien einzurichten. Eine spätere Auflassung solcher bedarf der Genehmigung des Rates der Pädagogischen Hochschulen.

(5) Ferner können an Pädagogischen Hochschulen zur Ausbildung in weiteren pädagogisch relevanten Aufgabenfeldern Studiengänge für Bildungsberufe und Hochschullehrgänge für pädagogische Berufe eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere den Bereich der Kindergartenpädagogik, der Sozialpädagogik und der Erwachsenenbildung.

(6) Aufgabe der Pädagogischen Hochschule ist, in Zusammenarbeit mit den regional zuständigen Schulbehörden außerdem die Weiterbildung insbesondere ihrer Absolventen und Absolventinnen sowie anderer in pädagogischen Berufen Tätiger in Hochschullehrgängen und Hochschulkursen.

(7) Pädagogische Hochschulen haben weiters die Aufgabe, einschlägige Grundlagenforschung und angewandte Forschung und Entwicklung zu betreiben.

Leitende Grundsätze

§ 3. (1) Bei der Besorgung ihrer Aufgaben lassen sich die Pädagogischen Hochschulen von folgenden Grundsätzen leiten:

           1. der Freiheit der Forschung und Lehre (Art.17 StGG.);

           2. der Verbindung von Wissenschaft und Praxis in ihren Studien;

           3. der Vielfalt der wissenschaftlichen Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;

           4. der Verbindung der Lehre mit grundlegender und berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung;

           5. der Mitwirkung an der Schulentwicklung durch wissenschaftliche Forschung;

           6. der zeitgemäßen Professionalisierung ihrer Absolventen und Absolventinnen einschließlich einer Befähigung zur Werterziehung;

           7. der Berücksichtigung sozial- und bildungspolitischer Anliegen in der Gesellschaft;

           8. der sozialen Chancengleichheit;

           9. der Gleichbehandlung von Frauen und Männern;

         10. der besonderen Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen nach den Grundsätzen einer inklusiven Pädagogik;

         11. der umfassenden Förderung der Gesundheit aller in den künftigen Berufsfeldern tätigen Personen;

         12. dem Auf- und Ausbau internationaler Zusammenarbeit in Forschung und Lehre;

         13. der Förderung der europäischen Dimension in ihren Studien;

         14. der Lernfreiheit der Studierenden im Rahmen der Studienpläne;

         15. der Mitsprache der Studierenden, insbesondere in Studienangelegenheiten und bei der Qualitätssicherung der Lehre;

         16. der Berücksichtigung der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden;

         17. dem Zusammenwirken aller Angehörigen der Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und Lernkultur;

         18. der nationalen und internationalen Mobilität der Studierenden.

(2) Die Pädagogischen Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung regelmäßig interne Evaluierungen vorzunehmen.

(3) Das Studium in den Studiengängen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen ist frei von Studiengebühren.

(4) Die Pädagogischen Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und ausländischen Universitäten und Fachhochschulen, zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsfeldbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Studienpläne und auf die Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten sicherstellen. In gleicher Weise haben jedenfalls die am Ort der Pädagogischen Hochschule tätigen Universitäten und Fachhochschulen im Bereich der Lehrerinnen- und Lehrerbildung mit der Pädagogischen Hochschule zu kooperieren.

(5) Die Pädagogischen Hochschulen nehmen an der internationalen Entwicklung im Bereich Aus- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer teil. Zur Erprobung von innovativen Modellen können Pädagogische Hochschulen mit Zustimmung des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung von den nachstehenden Bestimmungen versuchsweise abweichen. Das zuständige Regierungsmitglied hat vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme des Rates der Pädagogischen Hochschulen einzuholen. Solche Versuche sind zeitlich auf maximal fünf Jahre zu befristen und dem Parlament ist darüber ein jährlicher Bericht vorzulegen.

2. Abschnitt

Organisationsrecht

Rechtsstellung

§ 4. (1) Die in § 1 Abs.1 genannten öffentlichen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen besorgen die ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei (autonom).

(3) (Verfassungsbestimmung) Die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen unterliegen der Aufsicht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Sie sind verpflichtet, diesem alle für die Erfüllung des Aufsichtsrechtes und der Auskunfts- und Untersuchungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates (Art. 52 und 53 B-VG) erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie unterliegen der Kontrolle des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft auch insoweit, als ihnen gem. § 6 Rechtspersönlichkeit zukommt.

Vertretung

§ 5. Die Pädagogischen Hochschulen werden nach außen durch den Rektor/die Rektorin vertreten.

Rechtspersönlichkeit

§ 6. (1) Den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rechtsgeschäfte zu tätigen, welche über den öffentlich-rechtlichen Bildungs- und Forschungsauftrag hinausgehen. Dazu zählen insbesondere

           1. der Erwerb von Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte;

           2. die Annahme von Förderungen;

           3. der Abschluss von Verträgen über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten;

           4. die Organisation und Durchführung von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen für pädagogische Berufsfelder und der Weiterbildung der in pädagogischen Berufen Tätigen;

           5. die Mitgliedschaft zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in Bildungsangelegenheiten.

(2) Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch der Lehr- und Forschungsbetrieb in Vollziehung der in § 2 genannten Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen nicht beeinträchtigt wird.

(3) Im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Hochschule vom Rektor/der Rektorin nach außen vertreten. In der Satzung ist festzulegen, welche Rechtsgeschäfte dem Beirat zur vorherigen Genehmigung vorzulegen sind.

(4) Auf Dienst- und Werkverträge, die im Rahmen von Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis zum Bund wird nicht begründet.

(5) Soweit die Hochschule gemäß Abs.1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie weiters die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.

(6) Im Falle einer Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über.

(7) Für Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen, trifft den Bund keine Haftung.

Haushalt

§ 7. (1) Jede Pädagogische Hochschule in Trägerschaft des Bundes hat unter Ausweisung von Prioritäten regelmäßig Berechnungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfs (Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen und mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen.

(2) Jede Pädagogische Hochschule in Trägerschaft des Bundes hat dem für die Pädagogischen Hochschulen zuständigen Mitglied der Bundesregierung bis zu einer von diesem festzusetzenden Frist jährlich den nach den Verwendungszwecken umschriebenen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf (Lehre und Forschung) vorzulegen (Budgetantrag).

(3) Der Budgetantrag der Pädagogischen Hochschule in Trägerschaft des Bundes ist vom Rektor/der Rektorin zu erstellen und dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorzulegen. Der Budgetantrag ist vom Beirat der jeweiligen Hochschule zu genehmigen.

(4) Nach Maßgabe der gemäß Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und Jahresvoranschlagsbeträge hat das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in Trägerschaft des Bundes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung).

(5) Vom Rektor/von der Rektorin dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Abs. 4 zwischen einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung prozentuell festzusetzenden Rahmens Umschichtungen vorgenommen werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet ist.

Satzung

(Verfassungsbestimmung) § 8 (1) Jede Pädagogische Hochschule hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit ihrer Organe und der Hochschulangehörigen in einer Satzung zu erlassen.

(2) In der Satzung sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln:

           1. die Wahl der Mitglieder der Kollegialorgane (Hochschulkollegium, Abteilungskonferenz, Studienkommission);

           2. die Zahl der Mitglieder des Hochschulkollegiums;

           3. die Geschäftsordnung für Kollegialorgane;

           4. Richtlinien zur Vorlage von Rechtsgeschäften an den Beirat;

           5. die Festlegung der Mitgliederzahl des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;

           6. Richtlinien für Frauenförderungspläne;

           7. Betriebs- und Benutzungsordnungen der Hochschuleinrichtungen;

           8. Bestimmungen für die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Hochschule durch Außenstehende und Festlegungen von Kostenersätzen;

           9. Richtlinien für akademische Ehrungen;

         10. die Hausordnung der Hochschule.

(3) Die Satzung ist auf Vorschlag des Rektors/der Rektorin vom Hochschulkollegium mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen und wird nach Genehmigung durch das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung wirksam.

Aufsicht

§ 9. (1) Die Hochschulorgane unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei der Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung, des Beirats der Hochschule und des Rektors/der Rektorin. Die Aufsicht erstreckt sich auf:

           1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,

           2. die Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben.

(2) Das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung, der Vorsitzende des Beirats und der Rektor/die Rektorin sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Hochschule zu informieren. Die Organe der Hochschule sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen Auskünfte über alle Angelegenheiten der Hochschule zu erteilen, von ihnen angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

(3) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat mit Bescheid Entscheidungen von Hochschulorganen aufzuheben und Aufträge zu einer Abänderung zu erteilen, wenn die betreffende Entscheidung:

           1.  von einem unzuständigen Organ herrührt;

           2. unter Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können;

           3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;

           4. wegen der finanziellen Auswirkungen nicht durchführbar ist;

           5. wegen der organisatorischen Auswirkungen die Hochschule an der Erfüllung ihrer Auflagen hindert.

(4) Die Hochschulorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

(5) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Hochschulorgane Parteienstellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

Verfahrensvorschriften

§ 10. (1) Die Hochschulorgane haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in der geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anders bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug beim Hochschulkollegium, wenn in erster Instanz der Rektor/die Rektorin, ein Vizerektor/eine Vizerektorin oder ein Abteilungsleiter/eine Abteilungsleiterin entschieden hat. In Studienangelegenheiten, in denen in erster Instanz der Vorsitzende/die Vorsitzende der Studienkommission entschieden hat, endet der Instanzenzug bei der Studienkommission.

(3) In Studienangelegenheiten sind auch Organe der gesetzlichen Vertretung der Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die betroffenen Studierenden die Zustimmung nicht ausdrücklich verweigern.

(4) Auf Dienstrechtsangelegenheiten von Hochschulangehörigen, die in einem öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, ist das Dienstrechtsverfahrensgesetz in der geltenden Fassung anzuwenden. In diesen Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen des Rektors/der Rektorin an das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung.

(5) Die Satzung der Hochschule und andere generelle Richtlinien von Hochschulorganen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Hochschule zu verlautbaren.

(6) Der Schriftverkehr von Organen der Hochschule an den Beirat der Hochschule und an das zuständige Mitglied der Bundesregierung ist über den Rektor/die Rektorin zu leiten.

(7) Hochschulorgane und Mitglieder von Kollegialorganen der Hochschule sind zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

(8) Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben. Im Mitteilungsblatt sind jedenfalls kundzumachen: 1. die Satzung; 2. die Verordnungen der Organe der Hochschule; 3. die Studienpläne und Prüfungsordnungen; 4. die Mitglieder der Kollegialorgane der Hochschule; 5. die Ausschreibung und die Ergebnisse von Wahlen; 6. ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen; 7. die Ausschreibung von Planstellen an der Hochschule. Das Mitteilungsblatt ist auch in elektronischer Form (Internet) zugänglich zu machen.

(9) Kommt ein Organ einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Hochschulkollegium auf Antrag von davon betroffenen Personen oder von Amts wegen eine Frist von vier Wochen zur Erfüllung der Aufgabe zu setzen. Lässt das Organ diese Frist verstreichen, ist vom Hochschulkollegium eine Ersatzvornahme durchzuführen. Bei Säumnis des Hochschulkollegiums entscheidet der Beirat der Hochschule, bei Säumnis des Beirats das zuständige Regierungsmitglied.

Private Pädagogische Hochschulen

§ 11. (1) Andere Rechtspersonen als der Bund können die Anerkennung einer Bildungsein- richtung als Pädagogische Hochschule beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:

           1. Personalien der Antrag stellenden Person;

           2. Bezeichnung und Standort der Bildungseinrichtung;

           3. Bezeichnung, Art, Dauer und Stundenumfang der an der privaten Hochschule durchzuführenden Studiengänge;

           4. Bezeichnung des akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll;

           5. Dauer der beantragten Anerkennung.

(2) Die Anerkennung einer Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

           1. Die Ausbildung entspricht in ihren Grundsätzen und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogische Hochschulen.

           2. Die vorgesehenen Studiengänge wurden vom Rat der Pädagogischen Hochschulen anerkannt.

           3. Das Lehrpersonal ist entsprechend wissenschaftlich, berufsfeldbezogen und pädagogisch didaktisch qualifiziert und in der Lage, die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu erfüllen.

           4. Die Mitbestimmung der Studierenden muss gewährleistet sein.

           5. Die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.

(3) Bei der Zusammensetzung des Beirates der Hochschule gem. § 17 treten an Stelle der unter § 17 Abs.1 Z. 1 und 2 genannten Mitglieder Vertreter/Vertreterinnen des Hochschulträgers.

(4) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 hat das zuständige Regierungsmitglied die Anerkennung der Bildungsinstitution als private Pädagogische Hochschule durch Bescheid für die beantragte Dauer auszusprechen. Sofern nach erfolgter Anerkennung die dafür maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid auszusprechen.

(5) Für die Anerkennung von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 4 sinngemäß.

(6) Private Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Hochschullehrgänge, Hochschulkurse) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.

3.Abschnitt

Rat der Pädagogischen Hochschulen

Einrichtung

§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Rat der Pädagogischen Hochschulen ist die für die Anerkennung von Studiengängen und Hochschullehrgängen an den Pädagogischen Hochschulen zuständige akademische Behörde.

(2) Der Rat der Pädagogischen Hochschulen besteht aus zwölf Mitgliedern. (Verfassungsbestimmung)  Diese werden von dem für die Universitäten und Hochschulen zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach Anhörung des Unterrichtsausschusses des Nationalrates für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist möglich. (Verfassungsbestimmung)  Das Anhörungsrecht des Unterrichtsausschusses gilt auch im Falle von Nachbesetzungen während der Funktionsperiode. Sechs der Mitglieder des Rates der Pädagogischen Hochschulen müssen durch eine einschlägige Habilitation und Tätigkeit an einer in- oder ausländischen Universität oder Hochschule ausgewiesen sein. Drei der Mitglieder sind aus dem Kreis der Schulaufsichtsorgane auf Landesebene zu bestellen. Zwei weitere sind vom Beirat für Wirtschafts- und Sozialfragen zu nominieren. Ein Mitglied ist vom Dachverband der Elternvereine vorzuschlagen. Der Vorschlag des zuständigen Regierungsmitglieds an den Unterrichtsausschuss muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen.

(3) Der Präsident/die Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Rates der Pädagogischen Hochschulen werden aus dem Kreis der Mitglieder des Rates von den Mitgliedern des Rates der Pädagogischen Hochschulen für eine Funktionsperiode von vier Jahren gewählt.

(4) Der Rat der Pädagogischen Hochschulen übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese sind vom Präsidenten/von der Präsidentin - im Verhinderungsfall vom Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin - einzuberufen und zu leiten. Der Rat der Pädagogischen Hochschulen ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sein. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden der Vollversammlung.

(5) Zur fachlichen Beurteilung der einzelnen Anträge kann der Rat der Pädagogischen Hochschulen bei Bedarf Sachverständige heranziehen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Rates der Pädagogischen Hochschulen sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(7) Das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung hat ein Mitglied des Rates der Pädagogischen Hochschulen abzuberufen, wenn dieses seine Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat. Die Dauer der Funktionsperiode beträgt auch im Falle einer Nachbesetzung vier Jahre.

(8) Der Rat der Pädagogischen Hochschulen hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben einer Geschäftsstelle zu bedienen, die vom Präsidenten/von der Präsidenten des Rates geleitet wird. Das Personal der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme des Personals erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Rates der Pädagogischen Akademien.

Aufgaben des Rates der Pädagogischen Hochschulen

§ 13. (1) Dem Rat der Pädagogischen Hochschulen obliegen folgende Aufgaben:

           1. die Entscheidung über die Anerkennung von Studiengängen als Studiengänge der Pädagogischen Hochschule;

           2. die Sicherung eines entsprechenden Standards der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der Abschlussprüfungen;

           3. die Koordinierung der Forschungsstrategien der Pädagogischen Hochschulen und deren Evaluation;

           4. die Förderung der Qualität der Lehre und des Lernens sowie von Innovationen durch Forschung und Weiterbildung;

           5. die Evaluation der Leistungen der Pädagogischen Hochschulen durch laufende Beobachtung und im Falle der Verlängerung von Anerkennungen;

           6. die Prüfung der Voraussetzung für die Ernennung zum Hochschulprofessor/zur Hochschulprofessorin bei Personen ohne einschlägige Habilitation;

           7. die Mitwirkung im Rahmen der Übergangsbestimmungen.

(2) Bei Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 5 sind wissenschaftliche Publikationen, Forschungsberichte und wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt als Beurteilungsgrundlagen heranzuziehen.

Aufsicht

§ 14. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Rat der Pädagogischen Hochschulen unterliegt der Aufsicht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Er ist verpflichtet, diesem alle für die Erfüllung des Aufsichtsrechtes und der Auskunfts- und Untersuchtungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates (Art. 52 und 53 B-VG) erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er unterliegt auch der Kontrolle des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.

(2) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des Rates der Pädagogischen Hochschulen zu informieren. Der Rat der Pädagogischen Hochschulen ist verpflichtet, dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen.

(3) Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat Beschlüsse und Bescheide des Rates der Pädagogischen Hochschulen aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der Beschluss bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen steht. In diesem Fall ist der Rat der Pädagogischen Hochschulen verpflichtet, den der Rechtsauffassung des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.

Verfahren zur Anerkennung von Studiengängen

§ 15. (1) Ein Antrag auf Anerkennung eines Studiengangs der Lehrer-/Lehrerinnenbildung oder eines sonstigen Studiengangs an den Pädagogischen Hochschulen ist an den Rat der Pädagogischen Hochschulen zu richten.

(2) Eine Anerkennung als Studiengang setzt voraus, dass

           1. die Entwicklung des Studienganges entweder von einer Arbeitsgruppe, von deren Mitgliedern mindestens eines wissenschaftlich durch eine einschlägige Habilitation ausgewiesen ist und mindestens zwei über einschlägige schul- bzw. berufspraktische Erfahrung verfügen (Gründungsstudienkommission), oder von der Studienkommission einer Pädagogischen Hochschule durchgeführt wurde;

           2. den Zielen und Grundsätzen von Studiengängen im Sinne dieses Gesetzes entsprochen wird;

           3. der Studienplan und die Prüfungsordnung den fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen;

           4. der Unterricht von einem wissenschaftlich oder berufspraktisch sowie pädagogisch-didaktisch qualifizierten Lehrkörper, der mindestens zwei Mitglieder umfasst, die durch eine einschlägige Habilitation bzw. eine vom Rat der Pädagogischen Hochschulen als gleichwertig anerkannte Qualifikation gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 wissenschaftlich ausgewiesen sind, durchgeführt wird;

           5. die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung der Grundsätze erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die Mitglieder des Lehrkörpers durchgeführt werden;

           6. eine wissenschaftliche Evaluierung des Studiengangs gesichert ist;

           7. die erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Studienganges gesichert ist.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat der Rat der Pädagogischen Hochschulen den beantragten Studiengang befristet für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren anzuerkennen. Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag durch die zuständige Studienkommission und die Vorlage eines Evaluationsberichts voraus. Eine Verlängerung ist spätestens ein Jahr vor Ablauf des Genehmigungszeitraums zu beantragen.

4. Abschnitt

Leitung der Pädagogischen Hochschule

Leitende Organe

§ 16. Die leitenden Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Beirat der jeweiligen Hochschule, das Hochschulkollegium und der Rektor/die Rektorin.

Beirat der Pädagogischen Hochschule

§ 17. (1) Dem Beirat der Hochschule gehören neun Mitglieder an:

           1. zwei Mitglieder, die vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsandt werden;

           2. zwei Mitglieder, die von der jeweiligen Landesregierung bestellt werden;

           3. vier Mitglieder, die vom Hochschulkollegium gewählt werden;

           4. ein Mitglied, das von den unter Z 1, 2 und 3 genannten Mitgliedern einvernehmlich zu bestellen ist, und welches durch Leistungen in den Erziehungswissenschaften und Erfahrung in der Lehrer-/Lehrerinnenbildung ausgewiesen ist. Die Mitglieder des Beirats wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und geben sich eine Geschäftsordnung.

(2) Kommt es innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung der Mitglieder gem. Abs.1 Z 1–3 zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs. 1 Z 4, so ist dieses Mitglied des Hochschulbeirats aus einem Dreiervorschlag durch die Akademie der Wissenschaften zu wählen.

(3) Bei den Nominierungen und Bestellungen sowie den Wahlen der Mitglieder nach Abs. 1 Z. 1-3 ist darauf zu achten, dass je die Hälfte der Mitglieder Frauen und Männer sind.

(4) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats der Pädagogischen Hochschule beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist einmal zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds durch Verzicht, Abberufung oder Tod ist ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.

(5) Der Beirat der Pädagogischen Hochschule hat folgende Aufgaben:

           1. Entscheidung über die Einrichtung von Studiengängen nach Anerkennung durch den Rat der Pädagogischen Hochschulen;

           2. Entscheidung über die Einrichtung von Hochschullehrgängen;

           3. Beschluss des Budgetantrages der Hochschule aufgrund einer Vorlage des Rektors/der Rektorin;

           4. Ausschreibung der Funktion des Rektors/der Rektorin;

           5. Erstellung eines Dreiervorschlags für die Wahl der Rektors/der Rektorin durch das Hochschulkollegium auf Grund der Ausschreibungsergebnisse;

           6. Stellungnahme zu den Bestellungsvorschlägen für die Vizerektoren/die Vizerektorinnen;

           7. Stellungnahme zu den Besetzungsvorschlägen für die Planstellen der Professoren/der Professorinnen der Pädagogischen Hochschule;

           8. Antragstellung zur Einrichtung von Instituten gemäß § 27 im Rahmen der Satzung;

           9. verpflichtende Erstellung von Berichten an das zuständige Mitglied der Bundesregierung bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen.

Hochschulkollegium

§ 18. (I) Die Zahl der Mitglieder des Hochschulkollegium mit beschließender Stimme wird in der Satzung der jeweiligen Hochschule festgelegt.

(2) Dem Hochschulkollegium gehören jedenfalls folgende Mitglieder mit beschließender Stimme an:

           1. die Leiter/Leiterinnen der für die Studiengänge eingerichteten Abteilungen;

           2. mindestens sechs weitere Mitglieder des Lehrkörpers;

           3. zwei Vertreter/Vertreterinnen der allgemeinen Hochschulbediensteten;

           4. Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden, deren Zahl ein Drittel der Mitglieder des Hochschulkollegiums zu betragen hat.

(3) Der Rektor/die Rektorin und die Vizerektoren/die Vizerektorinnen gehören dem Hochschulkollegium mit beratender Stimme an.

(4) Die Vertreter/Vertreterinnen des Lehrkörpers werden von den Mitgliedern des Lehrkörpers, die Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden von den Studierenden der Hochschule für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.

(5) Bei Beratungen über Angelegenheiten der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung sind zwei Vertreter/Vertreterinnen der regionalen Schulbehörden mit beratender Stimme beizuziehen.

(6) Im Bedarfsfall können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.

(7) Die Aufgaben des Hochschulkollegiums sind:

           1. die Wahl des Vorsitzender/der Vorsitzenden aus dem Kreis der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen bzw. dessen/deren Abberufung;

           2. der Beschluss der Satzung der Hochschule;

           3. der Beschluss einer Wahlordnung für die Kollegialorgane;

           4. die Wahl des Rektors/der Rektorin auf Grund eines Dreiervorschlags des Beirats der Hochschule;

           5. die Wahl der Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. für Forschung auf Grund eines Wahlvorschlages des Rektors/der Rektorin;

           6. die Wahl des Vizerektors/der Vizerektorin für Fort– und Weiterbildung aus einem Dreiervorschlag des regional zuständigen Kollegiums des Landeschulrats;

           7. die Antragstellung an den Beirat der Hochschule auf Abberufung des Rektors/der Rektorin für den Fall, dass dieser/diese die Amtspflichten gröblich vernachlässigt hat;

           8. die Antragstellung auf Einrichtung oder Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen an den Beirat;

           9. die Erstellung eines Dreiervorschlags für die Ernennung von Lehrpersonal;

         10. die Erstellung von Dreiervorschlägen für die Wahl der Leiter/Leiterinnen der Abteilungen für die Studiengänge durch die Abteilungskonferenz;

         11. die Einrichtung von Hochschulkursen auf Antrag des Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre;

         12. die Einrichtung der Studienkommissionen und die Festlegung der Zahl ihrer Mitglieder;

         13. die Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade.

Rektor/Rektorin

§ 19. (1) Der Rektor/die Rektorin der Pädagogischen Hochschule wird vom Hochschulkollegium aus einem Dreiervorschlag des Beirats der Hochschule gewählt. Der Dreiervorschlag wird vom Beirat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung der Funktion erstellt und hat die am besten qualifizierten Bewerber/Bewerberinnen zu enthalten. Bewerber/Bewerberinnen um die Funktion des Rektors/der Rektorin müssen die Qualifikationsvoraussetzungen für die Ernennung zum Hochschulprofessor/zur Hochschulprofessorin gem. § 22 Abs. 2 aufweisen.

(2) Die Funktionsperiode des Rektors/der Rektorin beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl für eine weitere Funktionsperiode ist möglich. Die Funktion des Rektors/der Rektorin ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode auszuschreiben.

(3) Die Wahl zum Rektor/zur Rektorin begründet ein befristetes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit dem Bund. Wird ein Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule zum Rektor/zur Rektorin gewählt, ist er/sie für die Zeit der Funktionsausübung vom Dienst freizustellen.

(4) Die Aufgaben des Rektors/der Rektorin sind:

           1. die Vertretung der Hochschule nach außen;

           2. die Obsorge für das Zusammenwirken der Hochschulorgane;

           3. die Vorbereitung der Antragstellung zum Budget und zum Stellenplan zur Beschlussfassung durch den Beirat;

           4. die Führung von Budgetverhandlungen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung;

           5. der Einsatz der Planstellen, Räume und Budgetmittel;

           6. die Unterstützung des Hochschulkollegiums durch die Entscheidungsvorbereitung;

           7. die Ausschreibung von Planstellen für das Lehrpersonal:

           8. die Erstellung eines Wahlvorschlags für die Wahl der Vizerektoren/der Vizerektorinnen;

           9. die Erstellung von Dreier-Vorschlägen für die Leitungsfunktionen des Verwaltungsdienstes;

         10. die Ausschreibung von Planstellen und die Anstellung der allgemeinen Hochschulbediensteten.

         11. die Aufnahme der Studierenden;

(5) Im Verhinderungsfall kann der Rektor/die Rektorin einen Vizerektor/eine Vizerektorin mit seiner Vertretung betrauen.

Vizerektoren/ Vizerektorinnen

§ 20. (1) An jeder Pädagogischen Hochschule sind Vizerektoren/Vizerektorinnen für die Bereiche Lehre, Forschung sowie Weiterbildung zu bestellen.

(2) Die Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. Forschung werden vom Hochschulkollegium auf Grund von Vorschlägen des Rektors/der Rektorin gewählt.

(3) Voraussetzung für die Wahl zum Vizerektor/zur Vizerektorin für Lehre bzw. zum Vizerektor/der Vizerektorin für Forschung ist eine facheinschlägige Habilitation. Bei Kandidaten/Kandidatinnen ohne Habilitation ist eine Stellungnahme des Rates der Pädagogischen Hochschulen zu seiner/ihrer gleichwertigen Qualifikation einzuholen.

(4) Die Funktionsperiode dieser Vizerektoren/der Vizerektorinnen beträgt vier Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Dauer der Ausübung der Funktion ist den Vizerektoren/den Vizerektorinnen eine angemessene Reduzierung der Lehrverpflichtung zu gewähren.

(5) Die Aufgaben des Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre sind:

           1. die Sicherstellung, Koordination und Evaluation des Lehr- und Prüfungsbetriebes in den eingerichteten Studiengängen, Hochschullehrgängen und Hochschulkursen;

           2. die Erteilung von Lehraufträgen auf Antrag oder nach Anhörung der zuständigen Studienkommissionen;

           3. die Einteilung von Prüfern/Prüferinnen und die Zusammensetzung von Prüfungskommissionen;

           4. die Festsetzung von Prüfungsterminen in Absprache mit den Studienabteilungen;

           5. die Verleihung bzw. Aberkennung akademischer Grade.

(6) Die gewählte Studierendenvertretung an der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, zum Vorschlag des Rektors/der Rektorin für die Wahl des Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre eine Stellungnahme abzugeben. Wird gegen den Vorschlag eine begründeter Einspruches erhoben, dann kann derselbe Vorschlag nur dann an das Hochschulkollegium weitergegeben werden, wenn zuvor auch der Beirat dem Vorschlag des Rektors/der Rektorin zustimmt. Die Studierendenvertretung hat weiters das Recht, beim Hochschulkollegium die Abberufung des Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre zu beantragen. Darüber ist binnen eines Monats im Hochschulkollegium abzustimmen.

(7) Die Aufgaben des Vizerektors/der Vizerektorin für Forschung sind:

           1. die Organisation und Koordination der Forschungsprojekte der Hochschulmitglieder;

           2. die Erstellung von Anträgen für Forschungsmittel an den Rektor/die Rektorin und deren Einsatz in Forschungs- und Entwicklungsprojekten;

           3. die Beratung und Fortbildung der Hochschulmitglieder in Forschungsfragen;

           4. die Wahrnahme der hochschulübergreifenden Kooperation in Forschungsvorhaben;

           5. die Leitung der Forschungsabteilung der Hochschule;

           6. die Leitung der Abteilung für Außenbeziehungen der Hochschule.

(8) Für die Wahl des Vizerektors/der Vizerektorin für Weiterbildung durch das Hochschulkollegium erstellt das Kollegium des regional zuständigen Landesschulrats einen Dreiervorschlag. Ist eine Pädagogische Hochschule für die Weiterbildung der Lehrer/Lehrerinnen mehrerer Bundesländer zuständig, so ist dieser Vorschlag in Abstimmung zwischen den betroffenen Kollegien der Landeschulräte zu erstellen.

(9) Zu den Aufgaben des Vizerektors/der Vizerektorin für Weiterbildung zählt insbesondere die Erstellung der Angebote der Lehrer-/Lehrerinnenfortbildung in Zusammenarbeit mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied der Bundesregierung und der regional zuständigen Landesschulbehörden.

(10) Der Vizerektor/die Vizerektorin für die Weiterbildung leitet die entsprechende Abteilung der Pädagogischen Hochschule.

5. Abschnitt

Hochschulangehörige

Angehörige der Pädagogischen Hochschule

§ 21. Zu den Angehörigen der Pädagogischen Hochschule zählen:

           1. das Lehr- und Forschungspersonal;

           2. die allgemeinen Hochschulbediensteten;

           3. die Studierenden.

Lehr- und Forschungspersonal

§ 22. (1) Das Lehr- und Forschungspersonal der Pädagogischen Hochschule besteht aus:

           1. Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen;

           2. Professoren/Professorinnen an der Pädagogischen Hochschule;

           3. Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst;

           4. Lehrbeauftragten;

           5. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen in der Forschung.

(2) Zum Hochschulprofessor/zur Hochschulprofessorin für bestimmte Fachbereiche können Personen ernannt werden, die entweder eine einschlägige Habilitation aufweisen oder deren Qualifikation vom Rat der Pädagogischen Hochschulen für Bildungsberufe gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 als gleichwertig beurteilt wurde. Als Qualifikationserfordernisse gelten dabei facheinschlägiges Doktorat, Abschluss einer Lehrer-/Lehrerinnenausbildung, eine mindestens zweijährige Praxis in einschlägigen pädagogischen Institutionen einschließlich der Universitäten oder Fachhochschulen, sowie Veröffentlichungen als Nachweis wissenschaftlicher Forschung. Die Lehrverpflichtung der Hochschulprofessoren/ Hochschulprofessorinnen beträgt acht Semesterwochenstunden. Hochschulprofessoren/ Hochschulprofessorinnen sind zur Forschung verpflichtet.

(3) Für die Ernennung zum Professor/zur Professorin an der Pädagogischen Hochschule ist der Abschluss eines einschlägigen Doktorats-, Magister- oder Diplomstudiums, die Ablegung einer einschlägigen Lehramtsprüfung sowie eine mindestens vierjährige einschlägige Berufspraxis erforderlich. Bei ihrer Ernennung werden Professoren/Professorinnen mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen in einem bestimmten Studien- oder Fachbereich betraut. Ihre Lehrverpflichtung beträgt 16 Semesterwochenstunden. Leistungen im Bereich der Forschung sind im Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigen.

(4) Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind durch eine Lehramtsprüfung und durch einschlägige mehrjährige Berufspraxis qualifiziert. Sie werden mit der Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre beauftragt oder für den Unterricht in der Modellschule und der damit verbundenen schulpraktischen Ausbildung bestellt. Ihre Lehrverpflichtung beträgt 18 Semesterwochenstunden.

(5) Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen, Professoren/Professorinnen an der Hochschule und Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind Bedienstete des Bundes.

(6) Lehrbeauftragte werden vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre zur Abhaltung bestimmter Lehrveranstaltungen bestellt. Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund.

(7) Mitarbeiter in der Forschung unterstützen als Bundes- oder Vertragsbedienstete die Forschungstätigkeit der Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen im Rahmen der Forschungsabteilung der Hochschule.

(8) Freie Planstellender in Abs. 1 Zi und 3 genannten Kategorien des Lehrpersonals sind vom Rektor/von der Rektorin auszuschreiben. Über das Ergebnis der Ausschreibung ist dem Beirat der Hochschule, dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu berichten.

(9) Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen (Abs. 2) und Professoren/Professorinnen an der Pädagogischen Hochschule (Abs. 3) ernennt das zuständige Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines vom Hochschulkollegium erstellten Dreiervorschlags.

(10) Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst (Abs. 4) bestellt der Rektor/die Rektorin nach Anhörung des Beirats aus einem Dreiervorschlag des Hochschulkollegiums.

(11) Die Mitglieder des Lehrkörpers sind vom Rektor/der Rektorin den einzelnen Studienabteilungen zuzuordnen, wobei Mehrfachzuordnungen möglich sind. Die Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen und die Professoren/Professorinnen an der Hochschule sind überdies den entsprechenden Fachbereichen gemäß § 22. Abs.5 und im Falle einer Institutsgliederung der Hochschule auch den Instituten zuzuordnen.

Allgemeine Hochschulbedienstete

§ 23. (1) Zu den allgemeinen Hochschulbediensteten zählen:

           1. das Verwaltungspersonal;

           2. das Bibliothekspersonal;

           3. das technische Personal;

           4. sonstiges Personal.

(2) Allgemeine Hochschulbedienstete werden vom Rektor/von der Rektorin nach Anhörung des Leiters/der Leiterin der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung bestellt.

Frauenförderung

§ 24. (1) Alle Organe der Pädagogischen Hochschule haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten darauf hinzuwirken, dass in allen Arbeitsbereichen der Hochschule ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Hochschule tätigen Männern und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist, insbesondere durch die in der Satzung zu beschließenden Frauenförderungspläne, anzustreben.

(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten der defacto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1992, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 7 Abs. 1 B-VG.

Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen

§ 25. (1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist vom Hochschulkollegium ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten. Nach Maßgabe der in der Satzung festgelegten Zahl seiner Mitglieder sind vom Hochschulkollegium aus dem Kreis aller Angehörigen der Hochschule die Mitglieder in diesen Arbeitskreis zu entsenden. Aus dem Kreis der Mitglieder ist eine Vorsitz führende Person zu wählen.

(2) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat die Hochschulangehörigen in Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden der Hochschulangehörigen entgegenzunehmen. Der/Die Vorsitzende des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des Hochschulkollegiums der betreffenden Pädagogischen Hochschule mit Stimmrecht teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.

(3) Dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu bringen:

           1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen;

           2. die Liste der eingelangten Bewerbungen;

           3. der von den zuständigen Organen erstellte Besetzungsvorschlag.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und unabhängig.

6. Abschnitt

Gliederung der Pädagogischen Hochschule

Abteilungen

§ 26. (1) An der Pädagogischen Hochschule sind Studienabteilungen für die einzelnen Studiengänge einzurichten. An Pädagogischen Hochschulen mit nur einem Studiengang der Lehrer-/Lehrerinnenbildung kann in der Satzung festgelegt werden, dass keine Studienabteilung eingerichtet wird. In diesem Fall hat das Hochschulkollegium die Aufgaben der Abteilungskonferenz wahrzunehmen.

(2) In jeder Studienabteilung ist eine Abteilungskonferenz zu bilden. Der Abteilungskonferenz gehören alle in der Abteilung tätigen Lehrkräfte, weiters zwei Vertreter/Vertreterinnen der Einrichtungen zur schul- und berufspraktischen Ausbildung sowie Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden, letztere im Ausmaß eines Drittels der Gesamtzahl der Mitglieder der Abteilungskonferenz, an.

(3) Aufgabe der Studienabteilung ist die Planung und Durchführung des Lehr- und Prüfungsbetriebes des Studienganges im Einvernehmen mit dem Vizerektor/der Vizerektorin für Lehre.

(4) Die Abteilungskonferenz wählt aus einem vom Hochschulkollegium erstellten Dreiervorschlag aus den an der Abteilung tätigen Lehrkräften einen Abteilungsleiter/eine Abteilungsleiterin und einen Verantwortlichen/eine Verantwortliche für die schulpraktischen Studien für eine Funktionsperiode von vier Jahren. Im Verhinderungsfall wird der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin vom dienstältesten Mitglied des Lehrkörpers vertreten.

(5) An der Pädagogischen Hochschule ist eine Forschungsabteilung einzurichten, die in die Fachbereiche „Pädagogik, Schulpädagogik und Didaktik“, „Humanwissenschaftliche Grundlagen der Erziehungswissenschaften (Pädagogische Anthropologie, Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ sowie „Fachdidaktiken einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen der Unterrichtsfächer“ zu gliedern ist. In der Forschungsabteilung werden die disziplinorientierten und interdisziplinären Forschungs- und Entwicklungsprojekte organisiert und koordiniert. Die Forschungsabteilung wird vom Vizerektor/der Vizerektorin für Forschung geleitet. Er/Sie hat dem Rektor/der Rektorin einen Vorschlag zur Aufnahme der Forschungsmittel in den Budgetantrag zu übermitteln und ist für die Verteilung der zugewiesenen Mittel auf die einzelnen Forschungsvorhaben verantwortlich.

(6) An der Pädagogischen Hochschule ist weiters eine Abteilung für die Weiterbildung insbesondere ihrer Absolventen/Absolventinnen einzurichten. Die Abteilung ist für die Entwicklung und Einrichtung von Hochschulkursen unter Mitwirkung des Lehrpersonals der Studienabteilungen zuständig. Weiters obliegt ihr die Planung und Durchführung qualifikationserweiternder Hochschullehrgänge als Aufbaustudien auch unter Einsatz von Fernstudienkomponenten. Die Abteilung für Weiterbildung wird vom Vizerektor/der Vizerektorin für Weiterbildung geleitet.

(7) An der Pädagogischen Hochschule ist eine Abteilung für Außenbeziehungen einzurichten, welche die Kontakte zu in- und ausländischen Institutionen der Lehrer-/Lehrerinnenbildung wahrzunehmen und die Beteiligung der Lehrenden und Studierenden an internationalen Kooperationen und Mobilitätsprogrammen zu unterstützen hat. Die Abteilung für Außenbeziehungen wird vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Forschung geleitet.

Institute

§ 27. Durch Festlegung im Rahmen der Satzung können an der Pädagogischen Hochschule Institute für verschiedene Wissenschaftsbereiche eingerichtet werden. Eine diesbezügliche Antragstellung erfolgt durch den Beirat der Hochschule, der dabei den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen hat. Die Bestellung eines Institutsleiters/einer Institutsleiterin erfolgt durch den Rektor/die Rektorin der Pädagogischen Hochschule nach Anhörung des Hochschulkollegiums.

Einrichtungen zur Schulentwicklung und zur schulpraktischen Ausbildung

§ 28. (1) Zum Zweck einer theoriegeleiteten Schulentwicklung können an den Pädagogischen Hochschulen Modellschulen für die einzelnen Studiengänge eingerichtet werden. Sie sind auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Schultheorie und der Didaktik zu gestalten und dienen der Erprobung innovativer, inhaltlicher, methodisch-didaktischer und schulorganisatorischer Konzepte. Neben der Mitwirkung bei den schulpraktischen Studien der Studierenden haben sie die Aufgabe der Mitwirkung bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der Didaktik und Methodik des Unterrichts.

(2) Für die Modellschulen sind jeweils ein Leiter/eine Leiterin und die notwendige Zahl von Lehrer/Lehrerinnen zu bestellen.

(3) Der Leiter/die Leiterin der Modellschule ist Mitglied der Studienkommission des einschlägigen Studienganges.

(4) Für die schulpraktischen Studien der Studierenden sind mit Zustimmung der Schulerhalter geeignete studiengangsspezifische Schulen des Schulsystems heranzuziehen. Die Lehrer/Lehrerinnen, welche die schulpraktischen Studien der Studierenden betreuen, sind nach Anhörung der Schulbehörde als Lehrbeauftragte der Pädagogischen Hochschule zu bestellen.

Dienstleistungseinrichtungen

§ 29. (1) An jeder Pädagogischen Hochschule bestehen jedenfalls folgende Dienstleistungseinrichtungen:

           1. Zentrale Verwaltung;

           2. Hochschulbibliothek;

           3. Zentraler Informatikdienst.

(2) Der Leiter/Die Leiterin einer Dienstleistungseinrichtung ist vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung aus einem Dreiervorschlag des Rektors/der Rektorin zu ernennen und untersteht dem Rektor/der Rektorin.

(3) Das Personal der Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor/von der Rektorin auf Vorschlag des jeweiligen Leiters/der jeweiligen Leiterin bestellt

Zentrale Verwaltung

§ 30. (1) Die zentrale Verwaltung hat die Hochschulorgane bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere in den folgenden Bereichen, zu unterstützen:

           1. Studien- und Prüfungsverwaltung;

           2. Personal-, Haushalts- und Finanzverwaltung;

           3. Gebäudebetrieb und technische Dienste;

           4. Beschaffungswesen;

           5. Rechtsangelegenheiten;

           7. Drittmittelangelegenheiten;

           8. Führung des Hochschularchivs.

(2) Die zentrale Verwaltung ist von einem Bediensteten/einer Bediensteten des Bundes mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung zu leiten.

Hochschulbibliothek

§ 31. (1) Die Hochschulbibliothek hat folgende Aufgaben:

           1. Beschaffung, Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger:

           2. Bereitstellung der Bestände für die Benützung durch Studierende und Personen, die nicht zu den Angehörigen der Hochschule gehören;

           3. Teilnahme an Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks- und wissenschaftlichen Informationswesens.

(2) Die Hochschulbibliothek ist von einem Bundesbediensteten/einer Bundesbediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten.

(3) Der Leiter/Die Leiterin der Hochschulbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der Aufgaben der Hochschulbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und Räume zu treffen und diesbezügliche Anträge an den Rektor/die Rektorin zu stellen.

Zentraler Informatikdienst

§ 32. (1) Aufgabe des zentralen Informatikdienstes ist die Schaffung und Sicherstellung einer leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die Informations- und Datenverarbeitung der Hochschuleinrichtungen.

(2) Der zentrale Informatikdienst ist von einem Bundesbediensteten/einer Bundesbediensteten mit einschlägiger Ausbildung zu leiten.

7. Abschnitt

Studienrecht

Studienkommissionen

§ 33. (1) Zur Durchführung eines jeden eingerichteten Studienganges ist eine Studienkommission einzurichten.

(2) Der Studienkommission gehören Vertreter/Vertreterinnen der Erziehungswissenschaften und der Fachwissenschaften, Vertreter/Vertreterinnen der Fachdidaktik, der berufspraktischen Ausbildung sowie Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden . Die Zahl der Mitglieder ist vom Hochschulkollegium im Sinne einer optimalen Arbeitsfähigkeit festzulegen. Die Zahl der Studierendenvertreter hat ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder zu betragen.

(3) Die Vertreter/Vertreterinnen sind von den zuständigen Kollegien zu wählen. Die für die Entwicklung des Studienplanes gemäß § 42 Verantwortlichen sind in die Studienkommission zu entsenden, ebenso der Leiter/die Leiterin der studiengangsspezifischen Modellschule bei Studiengängen der Lehrer-/Lehrerinnenbildung.

(4) Die Mitglieder der Studienkommission wählen aus den Vertretern/Vertreterinnen des Lehrpersonals in der Studienkommission einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.

(5) Die Aufgaben der Studienkommission sind:

           1. die Entwicklung und Abänderung des Studienplans und der Prüfungsordnung des Studienganges;

           2. die Mitwirkung bei der Evaluation des Lehr- und Prüfungsbetriebes durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre;

           3. die Erstattung von Vorschlägen für die Erteilung von Lehraufträgen durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre;

           4. die Abgabe von Stellungnahmen zur Erteilung von Lehraufträgen durch den Vizerektor/die Vizerektorin, wenn diese nicht auf Grund eines Vorschlags der Studienkommission erfolgt.

(6) Die Studienkommission hat zu den Beratungen über die Entwicklung oder Abänderung des Studienplans von Studiengängen der Lehrer-/Lehrerinnenbildung mindestens eine Person aus dem Bereich der regionalen Schulverwaltung beizuziehen. Diese Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht.

(7) Mit der Entwicklung von Studienplänen für andere Studiengänge, deren Einrichtung vom Hochschulkollegium beantragt wurde, ist vom Hochschulkollegium entweder eine fachlich zuständige Studienkommission zu betrauen oder eine eigene Studienkommission einzusetzen.

Studierende

§ 34. (1) Die Aufnahme der Studierenden in Studiengänge und Hochschullehrgänge erfolgt durch den Rektor/die Rektorin. Studierende, die vom Rektor/von der Rektorin in Studiengänge oder Hochschullehrgänge aufgenommen werden, gelten als ordentliche Studierende.

(2) Zugangsvoraussetzung zu einem Studiengang an der Pädagogischen Hochschule ist die allgemeine Universitätsreife. Die allgemeine Universitätsreife ist in einer der vier folgenden Formen nachzuweisen:

           1. durch ein österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;

           2. durch ein österreichischen Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung für die Hochschule für Bildungsberufe;

           3. durch ein ausländisches Zeugnis, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z l oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung gleichwertig ist;

           4. durch eine Urkunde über den Abschluss eines mindestens dreijährigen Studiums, für das die Hochschulreife eine Zugangsvoraussetzung war.

(3) Ergänzend zu Absatz 2 kann auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als Zugangsvoraussetzung zu einem Studiengang gelten, wenn sie durch Zusatzprüfungen im jeweiligen Bereich im Sinne der Studienberechtigungsprüfungen sowie in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und Mathematik auf dem Niveau der Berufsreifeprüfung ergänzt wird. Die Pädagogischen Hochschulen können gebührenfreie Vorbereitungslehrgänge für diese Zusatzprüfungen einrichten.

(4) Absolventen/Absolventinnen von Lehramtsprüfungen an Pädagogischen Akademien, die einen sechssemestrigen Ausbildungsgang abgeschlossen haben, werden zu einem Aufbaustudium gemäß § 43 zugelassen, das zur Graduierung im einschlägigen Studiengang der Lehrer-/Lehrerinnenbildung führt.

(5) Die Aufnahme in einen Hochschullehrgang erfordert den Nachweis der Universitätsreife oder besonderer beruflicher Qualifikationen, die im Studienplan des Hochschullehrgangs festgelegt werden.

(6) In Hochschulkurse können auch außerordentliche Studierende aufgenommen werden. Die Zulassung als außerordentliche Studierende setzt den Nachweis der Vollendung des 17. Lebensjahrs voraus. Die Aufnahme als außerordentliche Studierende erfolgt durch den Vizerektor/die Vizerektorin für die Weiterbildung.

(7) Jeder Person, die zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule erstmalig zugelassen wird, ist eine Matrikelnummer zuzuordnen, welche bei allfälligen weiteren Studienzulassungen beizubehalten ist.

(8) (Verfassungsbestimmung) Studierende haben das Recht, Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen und Prüfungen in einer Fremdsprache abzulegen, wenn die betreuende bzw. die für die Abhaltung der Prüfung zuständige Lehrperson zustimmt.

Studienjahr

§ 35. (1) Das Studienjahr besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1.Oktober und endet am 30. September des folgenden Kalenderjahres.

(2) Das Hochschulkollegium hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr 34 Unterrichtswochen und jedes Semester 17 Unterrichtswochen enthält. Für die lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen. Prüfungen sind jeweils in der ersten bzw. letzten Unterrichtswoche des Semesters durchzuführen. Die Verordnung ist vom Beirat zu genehmigen.

(3) Für berufsbegleitende Studiengänge, Hochschullehrgänge, Hochschulkurse, Aufbaustudien und Lehrveranstaltungen im Rahmen der Weiterbildung können abweichende Regelungen getroffen werden

(4) Die Studierenden haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Inskriptionsfrist zum Studium anzumelden.

(5) Der Umfang der Lehrveranstaltungen ist in Semesterwochenstunden anzugeben. Eine Semesterwochenstunde umfasst 15 Unterrichtseinheiten ohne Prüfungszeiten. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Eine angemessene Reduktion der Unterrichtseinheiten ist beim Einsatz von Fernstudienkomponenten zulässig.

(6) Die Leiter/Leiterinnen der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, mit Genehmigung des Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre Lehrveranstaltungen nur während eines Teiles eines Semesters, aber mit erhöhter wöchentlicher Stundenzahl, abzuhalten (Blocklehrveranstaltung).

Studiengänge

§ 36. (1) Ein Studiengang an der Pädagogischen Hochschule erfordert einschließlich der für die Bakkalaureatsarbeit vorgesehenen Zeit und der Berufspraktika mindestens sechs Semester mit einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten.

(2) Im Rahmen der Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule ist eine Bakkalaureatsarbeit abzufassen.

(3) Das Thema der Bakkalaureatsarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu entnehmen. Es ist zu Beginn des zweiten Studienabschnitts durch die zuständige Abteilungskonferenz festzulegen.

(4) Ein Betreuer/Eine Betreuerin aus dem Kreis der Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen oder der Professoren/Professorinnen an der Hochschule ist vom Vizerektor/der Vizerektorin für Lehre zu bestimmen. Vorschläge der Studierenden bezüglich des Themas und des Betreuers/der Betreuerin sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

(5) Die fertig gestellte Bakkalaureatsarbeit ist beim Vizerektor/bei der Vizerektorin für Lehre einzureichen. Das zur Betreuung bestimmte Mitglied des Lehrkörpers hat die Abschlussarbeit innerhalb eines Monats ab der Zuweisung zu beurteilen.

(6) Nach Abschluss der für die Studiengänge vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird der akademische Grad eines Bakkalaureus/einer Bakkalaurea der Pädagogik, abgekürzt „Bakk. (PH)", verliehen. Der Grad ist dem Namen nachzustellen.

(7) Die Verleihung erfolgt durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre der Hochschule.

(8) Der erfolgreiche Abschluss eines Studiengangs an der Pädagogischen Hochschule berechtigt zu einem facheinschlägigen Magisterstudium an einer Universität.

(9) Der Abschluss des Studienganges zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I (Mittelstufenpädagogik) gilt als erste Diplomprüfung des Lehramtsstudiums gemäß Universitätsgesetz 2002 in der einschlägigen Fächerkombination und als Abschluss der in diesem Gesetz vorgesehenen allgemeinen pädagogischen Ausbildung.

Studienordnung der Studiengänge

§ 37. (1) Die Entwicklung eines Studienganges erfolgt durch die zuständige Studienkommission. Ein Studienplan und eine Prüfungsordnung sind zu erstellen und dem Rat der Pädagogischen Hochschulen zur Anerkennung vorzulegen.

(2) Im Studienplan ist festzulegen:

           1. die Gliederung des Studienganges in zwei Studienabschnitte;

           2. die Gesamtstundenzahl des Studienganges und deren Aufteilung auf die Studienabschnitte;

           3. die Pflicht- und Wahlfächer in den einzelnen Studienabschnitten;

           4. die Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und Wahlfächern in den einzelnen Studienabschnitten;

           5. das Ausmaß und der Zeitpunkt der Berufspraktika.

(3) Als Lehrveranstaltungsformen können im Studienplan aufscheinen:

           1. Vorlesungen;

           2. Seminare;

           3. Proseminare;

           4. Übungen;

           5. Praktika.

Aus hochschuldidaktischen Gründen ist die Verbindung zweier oder mehrerer Lehrveranstaltungsformen möglich. Dabei ist insbesondere auf eine schulnahe modellhafte didaktische und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung (Modellunterricht) Bedacht zu nehmen.

(4) Vorlesungen haben die Studierenden in die Hauptbereiche und Methoden der Studien einzuführen. Es ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen und Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen und dabei auf den letzten Entwicklungsstand der Wissenschaft besonders Bedacht zu nehmen.

(5) Seminare haben der wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen sind eigene mündliche und schriftliche Beiträge zu fordern. Durch die Erstellung schriftlicher Seminararbeiten ist auf die Abfassung der Abschlussarbeit vorzubereiten.

(6) Proseminare sind Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu behandeln.

(7) Übungen haben den praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben zu lösen.

(8) Praktika haben die wissenschaftliche Berufsausbildung zu ergänzen. Sie vermitteln den Zusammenhang von Theorie und Praxis und ermöglichen erste Berufserfahrungen. Besteht an der Hochschule keine oder keine ausreichende Möglichkeit, Praktika durchzuführen, so haben die Studierenden ihre Praxis in Instituten, Anstalten oder Betrieben abzuleisten, die dafür geeignet sind. Die Dienststellen des Bundes sind zur Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet.

(9) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System) sind im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

Prüfungsordnung der Studiengänge

§ 38. (1) Die Prüfungsordnung ist ein Teil des Studienplans.

(2) Der erste Studienabschnitt ist mit der Vordiplomprüfung, der zweite Studienabschnitt mit der Bakkalaureatsprüfung abzuschließen.

(3) Die Vordiplomprüfung und die Bakkalaureatsprüfung sind Gesamtprüfungen aus allen Pflicht- und Wahlfächer des jeweiligen Studienabschnittes. In der Prüfungsordnung ist festzulegen, ob sie in schriftlicher und/oder mündlicher Form abzulegen sind.

(4) Die Zulassung zur Vordiplomprüfung bzw. zur Bakkalaureatsprüfung setzt den erfolgreichen Abschluss der im Studienplan vorgesehenen Übungen, Proseminare, Seminare und Praktika sowie die Ablegung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen Vorprüfungen voraus. Zulassungsvoraussetzung für die Bakkalaureatsprüfung ist weiters die Anerkennung der Bakkalaureatsarbeit.

(5) In der Prüfungsordnung ist die Zahl der zulässigen Wiederholungen von Prüfungen festzulegen.

(6) In der Prüfungsordnung können folgende Prüfungsarten festgelegt werden:

           1. Vorprüfungen;

           2. Vordiplomprüfungen;

           3. Bakkalaureatsprüfungen.

(7) Vorprüfungen sind Einzelprüfungen aus einem bestimmten Prüfungsfach. Vordiplomprüfungen und Bakkalaureatsprüfungen sind Gesamtprüfungen aus mehreren Prüfungsfächern. Gesamtprüfungen können als Teilprüfungen vor Einzelprüfern/Einzelprüferinnen oder als kommissionelle Prüfungen vor einem Prüfungssenat abgehalten werden.

(8) Die Beurteilung in den Seminaren, Proseminaren, Übungen und Praktika erfolgt auf Grund der im Rahmen der Lehrveranstaltung insgesamt erbrachten Leistungen.

(9) Die Ergebnisse von Prüfungen und die Leistungen in Seminaren, Proseminaren und Übungen sind mit den Noten „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder „nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Die Leistungen in den Praktika sind mit den Stufen „mit ausgezeichnetem Erfolg teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“ oder „ohne Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen.

(10) Nach Möglichkeit haben die Studierenden das Recht, Prüfer/Prüferinnen in den Vordiplom- und Bakkalaureatsprüfungen frei zu wählen.

Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung

§ 39. (1) Neben den in § 3 festgelegten Grundsätzen gelten für die Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung noch folgende besondere Zielstellungen:

           1. die Vermittlung erziehungswissenschaftlicher, fachwissenschaftlicher und didaktisch-methodischer Kompetenzen für den Lehrer-/Lehrerinnenberuf;

           2. die Förderung eines an den Grundsätzen der österreichischen Schule ausgerichteten Berufsethos;

           3. die Bereitschaft zur kollegialen Zusammenarbeit im Rahmen der Schulen der europäischen Gemeinschaft und im Rahmen internationaler Kooperationen. 

(2) In den Studienplänen der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung ist am Beginn des ersten Semesters eine vierwöchige Studieneingangsphase zur Orientierung der Studierenden zu gestalten. Zur studienvorbereitenden Beratung sind entsprechende Veranstaltungen durchzuführen.

(3) Die Studiengänge zum Lehrer/zur Lehrerin der Primarstufe des Schulsystems (Grundstufenpädagogik), zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I des Schulsystems (Mittelstufenpädagogik), zum Lehrer/zur Lehrerin der Polytechnischen Schule und zum Lehrer/zur Lehrerin der Sonderpädagogik für die Primar- und Sekundarschulen sind in zwei Studienabschnitte zu gliedern. Der erste Studienabschnitt umfasst zwei Semester und dient der erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Grundbildung sowie der Erkundung des Berufsfeldes Schule und der Erprobung im erzieherischen und unterrichtenden Handeln. Der zweite Studienabschnitt umfasst vier Semester und dient neben der Vertiefung der erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Grundbildung der Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Bakkalaureatsarbeit sowie der Einführung in das eigenverantwortliche beruflich-praktische Handeln im Lehrberuf.

(4) Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung gemäß Abs. 3 umfassen Studienleistungen im Ausmaß von 180 ECTS-Anrechnungspunkten. Für die Erziehungswissenschaften mit ihren humanwissenschaftlichen Grundlagen sind 40 - 50 ECTS-Anrechungspunkte vorzusehen. Dem Bereich der Fachdidaktiken einschließlich der fachwissenschaftlichen bzw. künstlerischen Grundlagen der Unterrichtsfächer sind 70 - 90 ECTS-Anrechnungspunkte zuzuordnen. Das Ausmaß der schulpraktischen Studien beträgt 30 - 40 ECTS-Anrechnungspunkte. Für den Bereich der Wahlpflichtfächer sowie für die Lehrveranstaltungen zur Begleitung der Bakkalaureatsarbeit sind jeweils 10 - 20 Anrechnungspunkte vorzusehen.

(5) Im Studiengang zum Lehrer/zur Lehrerin der Primarstufe des Schulsystems (Grundstufenpädagogik) umfasst der Bereich der Fachdidaktiken einschließlich der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Grundlagen der Unterrichtsfächer im ersten Studienabschnitt alle Pflichtfächer des Lehrplans der Volksschule. Im zweiten Studienabschnitt ist eine fachliche Vertiefung in einem der Fächerbereiche Sprache, Mathematik, Sachunterricht oder musisch-künstlerische Erziehung vorzusehen.

(6) In den Studiengängen zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I des Schulsystems (Mittelstufenpädagogik) sowie zum Lehrer/zur Lehrerin der Polytechnischen Schule hat jeder Studierende/jede Studierende für die Ausbildung in der Fachdidaktik einschließlich der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Grundlagen der Unterrichtsfächer mindestens zwei Unterrichtsfächer aus dem Lehrplan der Schulen der Sekundarstufe I bzw. der Polytechnischen Schule zu wählen.

(7) Der Studiengang zum Lehrer/zur Lehrerin der Sonderpädagogik hat zur Erfüllung des sonderpädagogischen Förderbedarfs sowohl in Integrationsklassen als auch in Sonderschulen zu befähigen. Die Studien in der Fachdidaktik einschließlich der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Grundlagen der Unterrichtsfächer orientieren sich am Lehrplan der Volksschule einschließlich deren Oberstufe.

(8) Der Studiengang zum Lehrer/zur Lehrerin der Berufspädagogik gliedert sich im zweiten Studienabschnitt in folgende Ausbildungsrichtungen: 1. zum Lehrer/zur Lehrerin an der Berufsschule a) für die allgemeinbildenden und betriebwirtschaftlichen Unterrichtsfächer, b) für die fachlich-theoretischen und für die fachlich-praktischen Unterrichtsfächer; 2. zum Lehrer/zur Lehrerin für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht; 3. zum Lehrer/zur Lehrerin für den technischen und gewerblichen Fachunterricht; 4. zum Lehrer/zur Lehrerin für Textverarbeitung.

(9) Für Studierende, in der Ausbildungsrichtung Berufsschullehrer/Berufsschullehrerin für die fachlich-praktischen Unterrichtsfächer, gilt im Sinne von § 34 Abs. 3 die einschlägige Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und eine mehrjährige berufliche Praxis als Zulassungsvoraussetzung.

(10) Für die pädagogische und fachdidaktische Ausbildung zum Lehrer/zur Lehrerin für den fachtheoretischen Unterricht an technischen und gewerblichen höheren und mittleren berufsbildenden Schulen sind für Absolventen/Absolventinnen einschlägiger Universitäts- und Hochschulstudien postgraduale Hochschullehrgänge gemäß § 41 dieses Bundesgesetzes einzurichten.

Studiengänge der Magisterstudien

§ 40. (1) Für Absolventen/Absolventinnen des Bakkalaureatsstudiums in einem Studiengang der Lehrer-/Lehrerinnenbildung an der Pädagogischen Hochschule wird zur Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung ein Magisterstudium eingerichtet. Es verbindet einen weiteren Studiengang der Lehrer-/Lehrerinnenbildung mit einer vertieften Einführung in die berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung.

(2) Das Magisterstudium an der Pädagogischen Hochschule umfasst vier Semester und erfordert einschließlich der Erstellung der Magisterarbeit einen Arbeitsaufwand von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.

(3) In der Magisterarbeit ist der Nachweis zu erbringen, das der/die Studierende befähigt ist, ein wissenschaftliches Thema selbständig und inhaltlich sowie methodisch vertretbar zu bearbeiten. Der/Die Studierende ist berechtigt, ein Thema für die Magisterarbeit aus dem Bereich der Prüfungsfächer vorzuschlagen Die Betreuung der Magisterarbeit erfolgt durch einen Hochschulprofessor/eine Hochschulprofessorin.

(4) Für das Magisterstudium an der Pädagogischen Hochschule wird jeweils ein individueller Studienplan durch den betreuenden Hochschullehrer/die betreuende Hochschullehrerin in Abstimmung mit dem/der Studierenden erstellt. Dieser ist vom Rat der Pädagogischen Hochschulen nach Anhörung des zuständigen Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre zu genehmigen.

(5) Nach erfolgreichem Abschluss des Magisterstudiums an der Pädagogischen Hochschule wird der akademische Grad eines Magisters/einer Magistra der Pädagogik, abgekürzt „Mag.(PH)“, durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre verliehen. Dieser akademische Grad ist dem Namen voranzustellen.

(6) Der Abschluss des Magisterstudiums an der Pädagogischen Hochschule berechtigt zu einem fachlich einschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität mit einer um zwei Semester verlängerten Studiendauer.

Hochschullehrgänge

§ 41. (1) Hochschullehrgänge zur Ausbildung für pädagogische Berufe dauern zwei bis vier Semester einschließlich der Berufspraktika und erfordern einen Arbeitsaufwand von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten. Absolventen/Absolventinnen solcher Hochschullehrgänge wird der Titel „Akademisch geprüfter Pädagoge/geprüfte Pädagogin für ....“ vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre verliehen. Handelt es sich dabei um eine postgraduale Ausbildung und beträgt der Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Punkte, ist der akademische Grad eines Masters/einer Masterin der Geisteswissenschaft, abgekürzt „MA“, zu verleihen. Die Bezeichnung ist dem Namen nachzustellen.

(2) Das Studium in den Studiengängen und Hochschullehrgängen ist so zu gestalten, dass es in der vorgeschriebenen Studienzeit abgeschlossen werden kann. In Studiengängen und Hochschullehrgängen für Berufstätige kann die vorgesehene Studienzeit in angemessenem Ausmaß überschritten werden. Dies ist im Studienplan festzulegen.

(3) Hochschullehrgänge für pädagogische Berufe werden durch Verordnung des Hochschulkollegiums eingerichtet. Diese Verordnung hat neben dem Einrichtungsbeschluss den Studienplan einschließlich der Prüfungsordnung zu enthalten

(4) Das Hochschulkollegium hat den Beschluss über die Verordnung und einen Kosten- und Finanzierungsplan dem Rat der Pädagogischen Hochschulen für Bildungsberufe vorzulegen, welcher diesen mit einer Stellungnahme an den Beirat der Hochschule weiterleitet. Die Verordnung ist vom Hochschulkollegium zu verlautbaren, wenn der Beirat die Verordnung nicht untersagt oder dieser nicht binnen zweier Monate nach Einlangen des Verordnungsentwurfes Stellung nimmt. Die Verordnung tritt mit dem Tag der Verlautbarung in Kraft.

(5) Der Studienplan eines Hochschullehrganges hat insbesondere zu enthalten:

           1. die Zielstellung des Hochschullehrganges;

           2. die Dauer des Hochschullehrganges;

           3. die Zulassungsvoraussetzungen;

           4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer;

           5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und Wahlfächern;

           6. die Prüfungsordnung;

           7. vorgesehene Praktika;

           8. die Bezeichnung für die Absolventinnen und Absolventen.

(6) Hochschullehrgänge sind nicht in Studienabschnitte zu gliedern. Sie werden mit Abschlussprüfungen abgeschlossen. Abschlussprüfungen sind Gesamtprüfungen in allen Pflicht- und Wahlfächern des Hochschullehrganges.

(7) Im letzten Studiensemester ist eine Hausarbeit in einem der Prüfungsfächer zu verfassen und vom zuständigen Fachprüfer/von der zuständigen Fachprüferin zu beurteilen. Die Studierenden wählen das Fach der Hausarbeit. Das Thema der Hausarbeit wird vom Fachprüfer/von der Fachprüferin im Einvernehmen mit dem Studienrektor/der Studienrektorin festgelegt. Der Studierende hat das Recht, ein geeignetes Thema für eine Hausarbeit vorzuschlagen. Das Ergebnis der Hausarbeit wird in die Beurteilung des Prüfungsfaches in der Abschlussprüfung einbezogen.

(8) Studien und Prüfungen, die Rahmen eines Hochschullehrganges für pädagogische Berufe absolviert wurden, sind bei vergleichbarem Inhalt und Anforderungsniveau in Studiengängen der Bildungsberufe anzuerkennen.

(9) Von den Studierenden in Hochschullehrgängen kann ein Unterrichtsgeld eingehoben werden. Die Festlegung seiner Höhe erfolgt durch das Hochschulkollegium.

Hochschulkurse

§ 42. (1) Das Hochschulkollegium ist berechtigt, Hochschulkurse durch Verordnung einzurichten, wenn dadurch der Betrieb der Studiengänge nicht beeinträchtigt wird. Es ist berechtigt, die Hochschulkurse auch während der lehrveranstaltungsfreien Zeit durchzuführen.

(2) Hochschulkurse sind Veranstaltungen, die entweder nach einem festen Unterrichtsplan, der auch eine Prüfungsordnung zu enthalten hat, und nach einem festen Stundenplan, oder nach einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig, durchgeführt werden.

(3) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung als auch den Unterrichtsplan zu enthalten. Der Unterrichtsplan hat insbesondere festzulegen:

           1. die Zielsetzung des Hochschulkurses;

           2. die Dauer und zeitliche Gliederung;

           3. die Voraussetzungen für die Zulassung von Studierenden;

           4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der Pflicht- und Wahlfächer;

           5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht und Wahlfächern insbesondere Fernstudieneinheiten;

           6. die Prüfungsordnung.

(4) Von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen an Hochschulkursen kann ein Unterrichtsgeld eingehoben werden. Die Festlegung der Höhe des Unterrichtsgeldes erfolgt durch das Hochschulkollegium.

Aufbaustudium

§ 43. (1) Nach Einrichtung der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung ist Absolventen/Absolventinnen von Lehramtsprüfungen an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien ein Aufbaustudium zum Abschluss der einschlägigen Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule zu ermöglichen.

(2) Für das Aufbaustudium für Absolventen/Absolventinnen der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien ist ein Studienplan einschließlich einer Prüfungsordnung durch die für den einschlägigen Studiengang zuständige Studienkommission zu entwickeln und nach der Genehmigung durch den Rat der Pädagogischen Hochschulen zu verordnen. Das Studium ist mit der Bakkalaureatsprüfung des einschlägigen Studienganges abzuschließen.

(3) Bei der Festlegung der Lehrveranstaltungen ist auf die Weiterführung und Ergänzung der Studien an der Pädagogischen Akademie Bedacht zu nehmen. Dauer und Arbeitsaufwand des Aufbaustudiums richtet sich nach dem Ausmaß der durch das Akademie-Studium erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte.

(4) Nach der Aufnahme in das Aufbaustudium ist mit dem/der Studierenden das Thema der Abschlussarbeit zu bestimmen. Die Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäß.

(5) Bei der Planung und Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf die Möglichkeit eines berufsbegleitenden Studiums zu achten.

8. Abschnitt

Land- und Forstwirtschaft

Sonderbestimmung für die Pädagogische Hochschule für das Land- und Forstwirtschaftliche Bildungswesen

§ 44. So lange die ehemalige Land- und forstwirtschaftliche Berufspädagogische Akademie in Wien als Pädagogische Hochschule für das Land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen eigenständig weiter geführt wird, gelten für sie die in diesem Bundesgesetz für die Organisation und Lehre festgelegten Grundsätze mit der Abweichung, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium tritt. Dieses Bundesministerium regelt im Wege einer Verordnung die in den Abschnitten 3. - 7. dieses Bundesgesetzes normierten Grundsätze unter deren sinngemäßen Anwendung. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Zustimmung des für die Pädagogischen Hochschulen zuständigen Bundesministeriums einzuholen.

9.Abschnitt

Schlussbestimmungen

Gründungsregelungen

§ 45. (1) Der Rat der Pädagogischen Hochschulen gemäß § 12 ist bis spätestens 1.3.2006 einzurichten.

(2) Die Beiräte der vorgesehenen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 17 sind bis 1.3.2006 einzurichten. Bis zur Konstituierung der Hochschulkollegien gemäß § 18 sind vier Vertreter/Vertreterinnen des Professoren-/Professorinnenkollegiums der regionalen Pädagogischen Akademien, die von den Kuratorien zu wählen sind, in den Beirat zu entsenden.

(3) Die Funktion des Gründungsrektors/der Gründungsrektorin ist vom Beirat unverzüglich auszuschreiben. Auf Grund der Ausschreibungsergebnisse ist vom Beirat ein Dreiervorschlag für die Bestellung zu erstellen und dem Rat der Pädagogischen Hochschulen und dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung vorzulegen. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat den Gründungsrektor/die Gründungsrektorin nach Anhörung des Rates der Pädagogischen Hochschulen bis 30.6.2006 zu bestellen.

(4) Der Gründungsrektor/die Gründungsrektorin hat Gründungsstudienkommissionen für die vom Beirat der jeweiligen Pädagogischen Hochschule vorgesehenen Studiengänge bis 1.9.2006 einzurichten. Diese Gründungsstudienkommissionen setzen sich aus zwei Vertretern/Vertreterinnen der Erziehungswissenschaften, zwei Vertretern/Vertreterinnen einschlägiger Fachdidaktiken, zwei Vertretern/Vertreterinnen der Schulpraxis und Vertretern der Studierenden gem. § 33 Abs.2 zusammen. Die Mitglieder der Gründungsstudienkommissionen sind nach Möglichkeit aus dem Personal der regionalen Pädagogischen Akademien zu rekrutieren.

(5) Die Gründungsstudienkommissionen haben die erarbeiteten Studienpläne dem Rat der Pädagogischen Hochschulen bis 31.12.2006 zur Anerkennung zu übermitteln. Das Verfahren der Anerkennung ist bis 30.3.2007 abzuschließen.

(6) Der Gründungsrektor/die Gründungsrektorin hat für das Studienjahr 2007/08 einen Stellenplan und einen Budgetantrag zu erarbeiten und bis 31.10.2006 dem Beirat zur Genehmigung und Weiterleitung an das zuständige Mitglied der Bundesregierung vorzulegen.

(7) Die für den Lehr- und Forschungsbetrieb der zur Anerkennung eingereichten Studiengänge notwendigen Planstellen sind vom Gründungsrektor/der Gründungsrektorin nach der Budget- und Planstellenzuweisung durch das zuständige Mitglied der Bundesregierung unverzüglich auszuschreiben. Auf Grund der Ausschreibungsergebnisse erstellt der Beirat für die Besetzung der Planstellen des Lehrpersonals gemäß § 22 Abs. 1 Zi 1-3  Dreiervorschläge an das zuständige Mitglied der Bundesregierung, das die Bestellung bis 30.8.2007 vornimmt.

(8) Das Hochschulkollegium der jeweiligen Pädagogischen Hochschule ist bis 30.9.2007 zu konstituieren und hat unverzüglich die ihm im § 18 Abs.5 zugeordneten Aufgaben wahrzunehmen.

(9) Die Funktionsperiode des Gründungsrektors/der Gründungsrektorin endet mit 30.6.2009.

Übergangsbestimmungen

§ 46. (l) Falls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Studienpläne für die an der jeweiligen Pädagogischen Hochschule einzurichtenden Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung vom Rat der Pädagogischen Hochschulen nicht anerkannt worden sind, sind bis zu ihrer Anerkennung vorübergehend entsprechende Lehramtsstudien gemäß Akademie-Studiengesetz BGBl.Nr. 94/1999 durchzuführen. Wenn in den Gründungsstudienkommissionen mindestens zwei Mitglieder die universitäre Lehrbefugnis aufweisen, können die noch nicht anerkannten Studienpläne der Pädagogischen Hochschule den Studien vorläufig zugrunde gelegt werden.

(2) Lehramtsstudien an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, werden an regional zuständigen Pädagogischen Hochschulen auslaufend weitergeführt. Studierenden ist auf Wunsch der Übertritt in die entsprechenden Studiengänge der Pädagogischen Hochschule zu ermöglichen.

(3) Die Dienstverhältnisse der an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien bisher beschäftigten Personen werden in Dienstverhältnisse nach §§ 21 und 22 entsprechend den Qualifikationserfordernissen übergeführt.

(4) Die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufzulösen.

Strafbestimmungen

§ 47. (l) Die Bezeichnung „Hochschule“ und die dem Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie akademischen Grade sind nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 2 geschützt.

(2) Wer die im Abs. l erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in Zusammensetzungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft.

Verfahrensvorschriften

§ 48. (1) Gegen Bescheide des Rats der Hochschulen für Bildungsberufe ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(2) Für Amtshandlungen des Rats der Hochschulen für Bildungsberufe sowie für Amtshandlungen des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung in Angelegenheiten der Hochschulen für Bildungsberufe sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Vollziehung

§ 49. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betraut, hinsichtlich des § 44 der Bundesminister/die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Inkrafttreten

§ 50. Dieses Bundesgesetz tritt wie folgt in Kraft:


Vorblatt

In den vergangenen Jahrzehnten hat sich in einer gesamteuropäischen Entwicklung eine Verlagerung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in den tertiären Sektor des Bildungssystems (Universitäten, Hochschulen) vollzogen. Aus diesem Grund wurde im Akademie-Studiengesetz 1999 festgelegt, diese Entwicklung auch in Österreich nachzuvollziehen und die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien aus dem Status von postsekundären Schulen (geregelt im Schulorganisationsgesetz) bis zum Jahr 2007 zu Pädagogische Hochschulen weiterzuentwickeln.

Der vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Begutachtung vorgelegte und trotz massiver Kritik von verschiedenen Seiten ohne wesentliche Verbesserungen als Regierungsvorlage eingebrachte Entwurf eines Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen sieht als Pädagogische Hochschulen Institutionen vor, welche im Grundsätzlichen, aber auch in vielen Einzelheiten, dem Status einer Hochschule weder im nationalen noch im internationalen Verständnis entsprechen. Die unterzeichneten Abgeordneten des sozialdemokratischen Klubs im Nationalrat sehen sich daher veranlasst, als Initiativantrag ein alternatives Konzept eines Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen einzubringen.

In der Diskussion der letzten Monate wurde von verschiedenen Seiten auch die völlige Verlagerung der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung für alle Lehrertypen an die Universitäten angeregt. Eine solche Lösungsvariante in Form einer Pädagogischen Fakultät einer Universität findet sich auch als Alternative zu den Pädagogischen Hochschulen im Bildungsprogramm 2004 der SPÖ (neben der dort im Detail ausgeführten Päd. Hochschule) und bleibt auch mittelfristiges Ziel. Von der Vorlage eines Konzepts einer Pädagogischen Fakultät an den Universitäten wird deshalb abgesehen, da derzeit auf Grund der strukturell uneinheitlichen Situation an den Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 eine solche Reformmaßnahme nicht möglich erscheint.

Die internationale Entwicklung zeigt auch, dass nicht nur Lehrerinnen und Lehrer auf Hochschulniveau ausgebildet werden, sondern auch Kindergärtner/Kindergärtnerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen und Lehrende für den wichtigen Sektor der Erwachsenenbildung. Auch für diesen Schritt bildet das Konzept Pädagogischer Hochschulen die geeigneteren Voraussetzungen.

Das im Initiativantrag vorliegende Gesetz über Pädagogische Hochschulen muss daher als Zwischenschritt in der Modernisierung der österreichischen Lehrer-/Lehrerinnenbildung verstanden werden. Als mögliche Weiterentwicklung im Bereich der Lehrer-/Lehrerinnenbildung kann sowohl eine spätere Inkorporation als Pädagogische Fakultäten in aufnahmefähige Universitäten als auch ein Transfer der bisher an den Universitäten eingerichteten Lehrer-/Lehrerinnenausbildung in die Pädagogischen Hochschulen gesehen werden.

Das im Fachhochschulbereich realisierte Prinzip einer „Bottom up“-Entwicklung von Hochschullehrgängen und Hochschulen in nahezu ausschließlich privater Trägerschaft ist auf die Einführung staatlicher Pädagogischer Hochschulen nicht übertragbar. In diesem Fall handelt es sich um einen dem „Top down“-Prinzip verpflichteten Vorgang des „Up-Grading“ in vorgegebenen Ausbildungsbereichen, der andere Grundsätze und Bedingungen als die Entwicklung von Fachhochschulstudiengängen in einem relativ offenen organisatorischen Rahmen zu beachten hat.

Bereits 1993 sind in Österreich die Fachhochschulen als stärker berufs- und praxisorientierte Studienalternativen zu den traditionellen Universitäten und deren Studienangeboten entstanden. Ihre inhaltliche Ausrichtung lag zunächst schwerpunktmäßig im Bereich der technischen, naturwissenschaftlichen und wirtschaftswissenschaftlichen Studien. In letzter Zeit wurden aber auch Fachhochschulstudien in human- und sozialwissenschaftlichen Bereichen eingerichtet. So entstanden aus den meisten Akademien für Sozialarbeit entsprechende Fachhochschul-Studiengänge mit der dort vorgesehenen Graduierung. Eine ähnliche Entwicklung ist im Bereich der Akademien für die gehobenen medizinisch-technischen Dienst im Gange.

Der Status einer Pädagogischen Hochschule ist durch folgende Kennzeichen charakterisiert:

Hochschulen sind autonom in der Führung ihrer Geschäfte und der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie haben das Recht zur Wahl ihrer monokratischen und kollegialen Organe und das Recht auf Erlassung einer Satzung zur selbständigen Regelung von Organisations- und Verfahrensfragen. Im vorliegenden Entwurf ist daher vorgesehen, durch Verfassungsbestimmungen die Pädagogischen Hochschulen aus dem für Einrichtungen des Bundes üblichen Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers und seiner Behörden zu entlassen. Dem zuständigen Bundesminister steht ein Aufsichts-, aber kein Weisungsrecht in den oben genannten Angelegenheiten eines selbständigen Wirkungsbereichs der Hochschulen zu. Die einschlägigen Bestimmungen sind dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 nachgebildet.

Hochschulen steht die Forschungs- und Lehrfreiheit gemäß Art.17 der Staatsgrundgesetzes 1867 (als Bestandteil der österreichischen Bundesverfassung) zu. Institutionell ist dieses Grundrecht den Universitäten zugeordnet, indem es durch das Institut der Habilitation entsprechend qualifizierten Personen zuerkannt wird. Um diesem Sachverhalt Rechnung zu tragen, wurde bei der Einrichtung der Fachhochschulen eine eigene akademische Behörde, der Fachhochschulrat, geschaffen, in dem habilitierte Universitätslehrer/Universitätslehrerinnen in entsprechendem Ausmaß vertreten sind. Da nicht gerechnet werden kann, dass in jeder der einzurichtenden Pädagogischen Hochschulen eine entsprechende Anzahl von Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen mit der jeweils einschlägigen universitären Lehrbefugnis (Habilitation) verfügbar sein wird und daher die Einrichtung eines Habilitationsrechts keine Grundlage hat, wird im vorliegenden Gesetzesentwurf für die Pädagogischen Hochschulen ein zu den Fachhochschulen analoges Vorgehen vorgesehen. Die Rolle einer zentralen akademischen Behörde übernimmt ein „Rat der Pädagogischen Hochschulen“.

Zwischen den Universitäten und Hochschulen besteht Durchlässigkeit auf Grund eines vergleichbaren Studienaufbaus, verbunden mit vergleichbaren Graduierungen nach dem Studienabschluss. Dieser Bedingung wird im Verhältnis zwischen Universitäten und Fachhochschulen bereits Rechnung getragen. In dieses System sind die Pädagogischen Hochschulen einzubinden. Für die Absolventen/Absolventinnen der Pädagogischen Hochschulen sind daher die gleichen akademischen Grade wie für die Absolventen/Absolventinnen der Fachhochschulen vorgesehen, versehen mit einer analogen Kennzeichnung (Bakk.FH – Bakk.PH bzw. Mag.FH – Mag.PH). Es ist festzuhalten, dass die Durchlässigkeit zu den Studien der Lehrer-/Lehrerinnenbildung an den Universitäten noch schwierig ist. Dies hat seine Ursache darin, dass das Lehramtsstudium an der Universität noch immer als traditionelles Diplomstudium mit zwei Studienabschnitten eingerichtet ist und der Entwicklung eines zweistufigen Studienaufbaus (Bakkalaureatsstudium und postgraduales Magisterstudium) im Sinne der „Bologna“-Vereinbarungen noch nicht entsprochen wurde. Die universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung differenziert auch nicht nach der international üblichen Stufengliederung des Schulsystems (vgl. „International Standard Classification of Education – ISCED“ der UNESCO), da die allgemeinbildende höhere Schule in ihrer Langform undifferenziert sowohl die Sekundarstufe I (Mittelstufe des Schulsystems, Schulstufen 5 – 8) als auch die Sekundarstufe II (Oberstufe des Schulsystems, Schulstufen 9 – 12/13) umfasst. Die universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung vermittelt daher im ihrem Diplomstudium im Hinblick auf die Stufengliederung des Schulsystems eine Doppelqualifikation, nämlich zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I (Unterstufe der AHS, Mittelstufe des Schulsystems) und zum Lehrer/zur Lehrerin der allgemeinbildenden Unterrichtsfächer der Sekundarstufe II (Oberstufe der AHS, BM/HS) in integrativer, nicht konsekutiver (additiver) Form. An der Pädagogischen Hochschule führt das Magisterstudium dementsprechend ebenfalls zu einer Doppelqualifikation im Bereich der Lehrämter.

Dem Status einer Hochschule entsprechend werden für das Lehrpersonal verschiedene Gruppen abhängig von ihrer Qualifikation und ihrer Funktion vorgesehen. „Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen“ müssen durch eine facheinschlägige Habilitation an einer Universität ausgewiesen sein. Der Rat für die Pädagogischen Hochschulen kann Personen, die entsprechende wissenschaftliche Leistungen aufweisen, eine im Hinblick auf die Aufgaben der Pädagogischen Hochschule gleichwertige Qualifikation zuerkennen. Für Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen ist die Verpflichtung zur Forschung und ihrer Dokumentation vorgesehen. Sie werden für einen bestimmten Lehr- und Forschungsbereich bestellt. Ihnen sind die Funktionen des Rektors/der Rektorin und der Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre und für Forschung der Pädagogischen Hochschule vorbehalten. „Professoren/Professorinnen an der Pädagogischen Hochschule“ entsprechen hingegen hinsichtlich ihrer Bestellungsvoraussetzungen und ihren Aufgaben weitgehend den bisherigen Professoren/Professorinnen der Pädagogischen Akademien. Über ihren Einsatz in der Lehre im Rahmen der Studienpläne wird bei ihrer Bestellung entschieden.

Diesen Kriterien des Status einer Hochschule wird in dem als Initiativantrag vorliegenden Entwurf eines Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen entsprochen. 

Neben dem Upgrading der Lehrer/Lehrerinnenausbildung erfolgt durch dieses Gesetz auch eine Konzentration der Lehrer/Lehrerinnenausbildung (bisher Angelegenheit der Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien) und der Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer (bisher Angelegenheit der Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute) in einem institutionellen Rahmen.

Als flankierende Maßnahme ist eine zeitlich akkordierte Novellierung des Schulorganisationsgesetzes erforderlich.


Erläuterungen

Zu § 1: Die vorgesehenen Pädagogischen Hochschulen bieten eine der bundesstaatlichen Struktur gemäße flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern. Da sie die bestehenden Pädagogischen Akademien des Bundes ablösen, kann ihre Einrichtungen in deren Räumlichkeiten und unter Nutzung der bestehenden Einrichtungen erfolgen. Auf Grund dieser Vorgangsweise werden Pädagogische Hochschulen unterschiedlicher Größe entstehen. Dieser Tatsache wird in mehreren Punkten dieses Gesetzes Rechnung getragen.

Bezüglich der Anerkennung privater Pädagogischer Hochschulen hat der Akkreditierungsrat gem. Universitäts-Akkreditierungsgesetz keine Zuständigkeit. Das Verfahren zur Anerkennung Pädagogischer Hochschulen in privater Trägerschaft wird in § 11 dieses Bundesgesetzes geregelt.

Die Pädagogische Akademie in Eisenstadt wird als private Akademie durch eine Stiftung geführt, deren Träger je zur Hälfte der Bund und die Katholische Kirche sind. Sie kann daher in diese Aufzählung der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen nicht aufgenommen werden. Ihre Fortführung soll im Einvernehmen mit dem Land Burgenland nach den Regelungen über private Pädagogische Hochschulen erfolgen.

Private Pädagogische Akademien und Institute bestehen derzeit hauptsächlich als (Religionspädagogische) Akademien und Institute der verschiedenen Diözesen der katholischen und evangelischen Kirche sowie der islamischen und jüdischen Religionsgemeinschaften. Die Übergangszeit des Akademie-Studiengesetzes 1999 hätte dazu genützt werden sollen, in Akademieverbünden rechtzeitig die zweckmäßigsten Formen der gemeinsamen oder getrennten Fortführung zu klären, was nicht bzw. nur sehr unzureichend erfolgt ist. Der vorliegende Entwurf kann nur den gesetzlichen Rahmen für die staatlichen und privaten Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern schaffen, ein Einfluss auf konkrete Standorte privater Einrichtungen ist damit weder möglich noch beabsichtigt.

Zu § 2: Die auszubildenden Lehrer/Lehrerinnenkategorien haben sich an der jeweils geltenden Fassung des § 3 des Schulorganisationsgesetzes zu orientieren. Da jedoch bereits jetzt wortidente Lehrpläne und übereinstimmende Bildungsaufgaben zwischen der Unterstufe der AHS und der Hauptschule gegeben sind und damit – unabhängig von den bestehenden Schultypen – funktional eine Sekundarstufe I (Mittelstufe des Schulsystems, ISCED-Level 2) gegeben ist, wird im vorliegenden Gesetzesentwurf eine Ausbildung zum Lehrer/zur Lehrerin für die Mittelstufe (Mittelstufenpädagogik, Schulstufen 5 – 8) vorgesehen.

Den aus den Minderheiten-Schulgesetzen entstehenden Verpflichtungen im Bereich der Lehrer-/Lehrerinnenbildung wird durch die Absätze 2 und 3 Rechnung getragen, Abs.4 hält fest, dass an den künftigen Pädagogischen Hochschulen auch andere pädagogische Berufe (beispielsweise im Bereich der Kindergartenpädagogik, der Erwachsenenbildung oder der Sozialpädagogik) ausgebildet werden sollen.

Um die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Berufspädagogik, insbesondere an Berufsschulen, regional sicherzustellen, werden die Pädagogischen Hochschulen an Standorten bisheriger Berufspädagogischer Akademien (Graz, Innsbruck, Linz und Wien) verpflichtet, Studiengänge für Berufspädagogik einzurichten.

Zu § 3: Zusätzlich zu den leitenden Grundsätzen, wie sie sich für Hochschulen und Universitäten bereits in geltenden Gesetzen finden, wurde ein neuer Passus über eine umfassende Förderung der Gesundheit aufgenommen. Dies halten wir angesichts alarmierender Zahlen über den Gesundheitszustand von Schülerinnen und Schülern, aber auch über die gesundheitliche Belastung von Lehrerinnen und Lehrern, für ein Gebot der Zeit und das Bewusstsein dafür soll bereits in der Ausbildung aller in pädagogischen Bereichen tätigen Personen gefördert und in der Weiterbildung fortgesetzt werden. Damit kann auch die Umsetzung konkreter Forderungen wie einer täglichen qualifizierten Bewegungseinheit an den Schulen erreicht werden.

Eine strukturelle Parallelität zwischen der universitären Lehrer-/Lehrerinnenbildung und der Lehrer-/Lehrerinnenbildung an Pädagogischen Hochschulen ist derzeit nicht herzustellen, da die universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung als „altes“ Diplomstudium mit Magisterabschluss der Bologna-Vereinbarung über den Studienaufbau noch nicht entspricht. Inhaltliche Kooperationen zwischen den beiden Lehrer-/Lehrerinnenbildungsinstitutionen sind jedoch geboten und sinnvoll. Das Kooperationsgebot bei Studienplänen, Studienangeboten, Forschung, Entwicklung und Evaluation gilt sowohl für die Pädagogischen Hochschulen, als auch für die Universitäten. Institutionelle Verbindungen beispielsweise in Studienkommissionen oder in Projekt- oder Evaluierungsgruppen sind anzustreben. Der Entwurf folgt hier den Überlegungen eines koevolutionären Modells, wie es im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Österr. Rektorenkonferenz entwickelt wurde. Abs.6 enthält eine „Innovationsbestimmung“ d.h. die relativ detaillierten Bestimmungen dieses Gesetzes können auch durch andere innovative Modelle ersetzt werden. Da diese von Interesse für den Gesetzgeber sind, soll darüber ein jährlicher Bericht an den Nationalrat erfolgen.

Zu § 4: Durch Verfassungsbestimmung ist die Hochschulautonomie der Pädagogischen Hochschulen als Einrichtungen des Bundes sicherzustellen. Sie sichern die Weisungsfreiheit in den ihnen übertragenen Aufgaben und reduzieren die zuständigen Bundesbehörden auf das Aufsichtsrecht.

Zu § 8: Die Satzung legt die Aufgaben und Verfahrensweisen der Pädagogischen Hochschulen in ihrem autonomen Wirkungsbereich fest. Ihr Wirksamwerden hängt von der Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied in Ausübung seines Aufsichtsrecht ab.

Zu § 11: Die Regelungen zur Anerkennung Pädagogischer Hochschulen in anderer Trägerschaft als der des Bundes (private Pädagogische Hochschulen) betreffen die strukturelle Gleichartigkeit und die qualitative Gleichwertigkeit. Etwaige Förderungen des Bundes für private Pädagogische Hochschulen werden in diesem Bundesgesetz nicht geregelt, sondern bleiben anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen vorbehalten. Die Anerkennung gem. § 11 dieses Bundesgesetzes hat aber eine Voraussetzung für Förderungen des Bundes darzustellen.

Zu § 12 – 15: Der Rat der Pädagogischen Hochschulen stellt die oberste akademische Behörde der Pädagogischen Hochschulen dar. Analog zu den Aufgaben des Fachhochschulrats obliegt ihm die Anerkennung und Verlängerung von Studiengängen auf Grundlage der von den Studienkommissionen erarbeiteten und vorgelegten Studienpläne.

Darüber hinaus hat er aber auch die Aufgabe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich des Lehrpersonals, indem er Lehrern/Lehrerinnen an den Pädagogischen Hochschulen eine den Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen entsprechende und der Habilitation nachgebildeten Hochschul-Lehr- und Forschungsbefugnis zuerkennt. Diese Zuständigkeit findet in der Zusammensetzung des Rates der Pädagogischen Hochschulen ihren Niederschlag und ihre Rechtfertigung. Die Bedeutung des Berufes der Lehrerin/des Lehrers und der pädagogischen Berufe insgesamt für Wirtschaft und Gesellschaft lässt es angezeigt erscheinen, den Eltern und den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je einen Sitz im Rat einzuräumen, letzteres vor allem auch wegen der Aus- und Weiterbildung für Lehrtätigkeiten in der Berufsbildung. Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt es, die Liste der 10 Mitglieder zu erstellen bzw. dafür Vorschläge oder Nominierungen einzuholen. Schon dabei ist auf das ausgewogene Geschlechterverhältnis zu achten.

Vor der Bestellung der Mitglieder ist der Vorschlag für die Zusammensetzung des Rates dem Nationalrat als Bericht über die beabsichtige Bestellung vorzulegen und im Unterrichtsausschuss zu beraten. Ein Einspruchsrecht oder eine Zustimmung des Ausschusses sind nicht normiert, es kann aber angenommen werden, dass allein schon durch die Notwendigkeit der Begründung im Ausschuss die Qualität der Bestellungen im Vergleich zu den Bestellungen etwa bei einzelnen Universitätsräten verbessert wird.

Zu § 17: Pädagogische Hochschulen, deren vorrangiges Ziel die Ausbildung von Lehrerinnen/Lehrern für die verschiedenen Schultypen des österreichischen Schulsystems ist, haben sich in ihren Studiengängen und deren Studienzielen und Studieninhalten an den für das Schulsystem relevanten Gesetzen und Verordnungen (z.B. den Lehrplänen) zu orientieren Unter Beachtung der den Pädagogischen Hochschulen zugestandenen Autonomie muss diese Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Erwartungen des Schulsystems institutionell abgesichert werden. Zu diesem Zweck ist die Einrichtung von Beiräten für die einzelnen Pädagogischen Hochschulen vorgesehen. Ihre Zusammensetzung sichert die Interessen des Bundes, der Bundesländer, der Wissenschaft im Zusammenwirken mit den Hochschulangehörigen.

Ebenso wie beim Rat der Pädagogischen Hochschulen ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis Bedacht zu nehmen. Daher haben jedenfalls bei den Entsendungen, Bestellungen und Wahlen der zwei bzw. vier Mitglieder je die Hälfte Frauen und Männer zu sein. Damit sind zumindest für die Auswahl des 9. Mitgliedes die Chancen für Frauen und Männer gleich verteilt. Einer ungeraden Zahl wurde der Vorzug gegeben, weil damit Pattstellungen und deren Auflösung durch Diskriminierungsrechte vermieden werden können.

Zu § 18: Die Aufgaben des Hochschulkollegiums liegen in erster Linie in den inneren Angelegenheiten der Hochschule, daher sind alle Gruppen vertreten. Die Zahl der Mitglieder hängt von der Größe der Hochschule ab und wird in der Satzung festgelegt. Die Zahl der Mitglieder aus dem Lehrpersonal ist flexibel, die Studierenden sind drittelparitätisch vertreten.

Zu § 19: Der Rektor/Die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule und vertritt sie auch als wissenschaftliche Institution. Daher ist vorgesehen, dass er/sie die Ernennungsvoraussetzungen eines Hochschulprofessors/einer Hochschulprofessorin erfüllt: Habilitation oder Gleichwertigkeitsanerkennung durch der Rat der Pädagogischen Hochschulen. Für die Dauer seiner Funktionsperiode steht er/sie in einem besonderen befristeten Dienstverhältnis zum Bund.

Zu § 20: Die Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. für Forschung werden aus den entsprechend qualifizierten Mitgliedern des Lehrkörpers gewählt. Abhängig vom Umfang ihrer Aufgaben wird ihre Lehrverpflichtung reduziert. Der Vizerektor/Die Vizerektorin für Weiterbildung hat insbesondere die regionalen Anliegen und Bedürfnisse der Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und anderer pädagogischer Berufe zu beachten. Daher wird der regionalen Schulbehörde (in der Funktion als regionaler Dienstgeber) ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung dieser Funktion eingeräumt. Dieses Vorschlagsrecht kommt dem Kollegium des jeweiligen Landesschulrates (bzw. Stadtschulrates für Wien) zu. Er/Sie muss die Bedingung der Habilitation bzw. die Anerkennung einer Gleichwertigkeit durch den Rat der Pädagogischen Hochschulen nicht erfüllen.

Zu § 22: Auf die notwendige Differenzierung im Bereich der an der Pädagogischen Hochschulen tätigen Professoren wurde schon im Vorblatt hingewiesen. Dienst- und besoldungsrechtliche Folgen sind im Rahmen des Dienstrechtes zu regeln.

Die dienstrechtliche Stellung und die Amtstitel der Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind abhängig von Qualifikation und Aufgabenstellung im Sinne der Bestimmungen des BDG zu regeln.

Zu § 26: Die Abteilungsgliederung ergibt sich aus der Wahrnahme der spezifischen Aufgaben der einzelnen Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung.

Die Einrichtung einer eigenen Forschungsabteilung institutionalisiert den hochschuladäquaten Forschungsauftrag und weist dementsprechend eine der Wissenschaftssystematik verpflichtete Binnenstruktur auf.

Die Einrichtung einer Abteilung für die Weiterbildung der Lehrer/Lehrerinnen ist die Konsequenz der Eingliederung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute in die Pädagogische Hochschule.

Zu § 27: Eine Institutsgliederung der Pädagogischen Hochschulen, die der Wissenschaftssystematik folgen müsste, erscheint nur bei großen Pädagogischen Hochschulen zweckmäßig und sinnvoll. Eine Institutsgliederung könnte sich an den Fachbereichen der Forschungsabteilung orientieren.

Zu § 28: Die schulpraktischen Studienteile im Rahmen des Studienganges sind an geeigneten Schulen des Regelschulsystems durchzuführen. Die Lehrerinnen und Lehrer, die diese Studien leiten, werden zu Lehrbeauftragten der Pädagogischen Hochschulen bestellt. Die bisherigen Übungsschulen der Pädagogischen Akademien, die ja bereits jetzt weitgehend als Sprengelschulen geführt werden, werden in Schulen des Regelschulsystems umgewandelt, wobei der dienstrechtliche Status der Lehrpersonen auslaufend erhalten bleibt. Pädagogische Hochschulen können allerdings zum Zweck wissenschaftlich fundierter Entwicklungen und Erprobungen in der Schul- und Unterrichtsorganisation sowie im Bereich der Didaktik und Methodik Modellschulen führen, welche ohne Genehmigung als Schulversuche gemäß Schulorganisationsgesetz von geltenden schulrechtlichen Bestimmungen abweichen können.

Zu § 36: Bereits im Universitäts-Studiengesetz 1997 war vorgesehen, dass Absolventinnen und Absolventen der Hauptschullehrer-/Hauptschullehrerinnen-Ausbildung an Pädagogischen Akademien in den zweiten Studienabschnitt des fächeradäquaten Diplomstudiums für das Lehramt an höheren Schulen eintreten können. Diese Berechtigung ist für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I (Mittelstufenpädagogik) sicherzustellen. Der Abschluss des Bakkalaureatsstudiums an Pädagogischen Hochschulen berechtigt zum Zugang zu einem einschlägigen Magisterstudium im Sinne der „Bologna“-Struktur an den Universitäten (z.B. Schulpädagogik, Sozialpädagogik, Integrationspädagogik). Allerdings ist derzeit erst an der Universität Graz das traditionelle („alte“) Diplomstudium mit Magisterabschluss in das zweistufige „Bologna“-adäquate Studiensystem (Bakkalaureatsstudium, anschließend postgraduales Magisterstudium) übergeführt worden.

Zu § 39: Die pädagogische und didaktische Ausbildung zu Lehrerinnen und Lehrern für den fachtheoretischen Unterricht in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen erfolgt in postgradualen Hochschullehrgängen. Der Abschluss einschlägiger wissenschaftlicher oder technischer Studien ist Zulassungsvoraussetzung. Die Absolvierung der Hochschullehrgänge führt gem. § 41 zur Graduierung zum Master of Arts (MA).

Zu § 40: Das Magisterstudium an Pädagogischen Hochschulen führt – analog zu den Lehramtsstudien an der Universität - zu einer Doppelqualifikation im Bereich der Lehrämter neben der Vertiefung der erziehungswissenschaftlichen Studien insbesondere im Zusammenhang mit der zu erstellenden Magisterarbeit. Da es sich dabei um individuell unterschiedliche Studienkonzepte handeln wird, ist kein genereller Studienplan für das Magisterstudium zu entwickeln und vom Rat der Pädagogischen Hochschulen anzuerkennen. Vielmehr bedürfen die individuellen Studienkonzepte der Genehmigung durch den Rat der Pädagogischen Hochschulen. Zur Qualitätssicherung dient auch die Bestimmung, dass Magisterarbeiten nur von Hochschulprofessoren/ Hochschulprofessorinnen (§ 22, Abs.2) betreut und begutachtet werden dürfen.

Zu § 41: Bei der Verleihung des akademischen Grades eines Masters der Geisteswissenschaften (Master of Arts, abgekürzt MA) an Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen ist zu beachten, dass es sich in diesem Fall um ein postgraduales Studium handeln muss.

Zu § 43: Der Studienplan für das Aufbaustudium kann nur Rahmencharakter haben, da – abhängig vom Zeitpunkt der Ausbildung an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien – unterschiedliche auf das Bakkalaureatsstudium an der Pädagogischen Hochschule anrechenbare Studienleistungen erbracht wurden und diesbezüglich unterschiedlich zu ergänzen sind.

Zu § 45: Der zeitliche Ablauf des Gründungsvorgangs der Pädagogischen Hochschulen sieht kurze Fristen vor. Dies ist eine Folge des späten Zeitpunkts der Einbringung der Regierungsvorlage für ein Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen.

Zu § 46: Falls der Gründungsvorgang nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann, sind an der noch im Gründungsstadium befindlichen Pädagogischen Hochschule im Interesse der Kontinuität der Lehrer-/Lehrerinnenausbildung weiterhin Lehramtsstudien gemäß Akademiestudiengesetz durchzuführen.