Minderheitsbericht
gemäß § 42 Abs. 4 GOG
der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Beate Schasching, Franz Riepl, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des
Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (1167 der Beilagen):
Bundesgesetz über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre
Studien
Die vorwiegend
ablehnenden Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zum
Hochschulgesetz 2005 der Regierung haben die SPÖ veranlasst, für die weitere
parlamentarische Behandlung einen SPÖ-Alternativentwurf
zur Diskussion zu stellen.
Dieser SPÖ-Entwurf
greift die in den Stellungnahmen vorgebrachten Argumente auf, die vor allem
folgende Punkte betrafen:
● den
hochschulischen Charakter (Qualifikation der Lehrenden und der Personen in
Leitungsfunktionen, forschungsgeleitete Lehre, Verankerung der Forschung und
Autonomie) und
● die an den
Pädagogischen Hochschulen angebotenen Studiengänge und Abschlüsse und die nicht
Bologna-konforme Studienangebote.
Dieser Entwurf
hält an der Schaffung Pädagogischer Hochschulen, wie sie im
Akademiestudiengesetz 1999 vorgezeichnet wurde, fest und vollzieht noch nicht
den Schritt einer Zusammenführung mit der Lehrer- und Lehrerinnen Aus- und
Weiterbildung in die Universitäten und zwar aus mehreren Gründen:
Die
Lehrer-/Lehrerinnenbildung an den Universitäten befindet sich wie die
Universitäten selbst in einer Phase der Umgestaltung und die Hineinnahme der
insgesamt 51 verschiedenen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung würde die
Universitäten vor schwer zu bewältigende organisatorische Probleme stellen.
Die mit dem
Akademiestudiengesetz 1999 ebenfalls beabsichtigte engere Kooperation zwischen
den Pädagogischen Akademien und den Universitäten hat – wenn überhaupt - nur in
bescheidenem Umfang stattgefunden,
die Universitäten
sind nach UG 2002 in der Gestaltung ihres Angebotes und der Studienpläne
autonom und eine angeordnete Hineinnahme würde tief in diese
verfassungsrechtlich abgesicherte Autonomie eingreifen.
Die SPÖ hält es
aus all diesen Gründen für vernünftiger, zunächst die
Zusammenführung der 51 Einrichtungen und deren Upgrading zu betreiben und die
Zusammenarbeit mit der universitären Lehrer-/Lehrerinnenbildung zu verstärken und
dann den nächsten Schritt zu setzen.
Der SPÖ-Entwurf
unterscheidet sich von jenem des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur (BMBWK) in einer Reihe von entscheidenden Punkten:
● Das Studienangebot ist wesentlich umfangreicher
und umfasst Bakkalaureats- und Magisterstudien für die
Volksschule, die Sekundarstufe 1, d.h. Hauptschule und Unterstufe der AHS einschließlich
der Lehrer/innen für die Sonderpädagogik, die Berufsschule und einzelne Fächer an
den BMHS (ähnlich den derzeitigen Berufspädagogischen Akademien);
● Die Genehmigung der Studiengänge erfolgt durch einen unabhängigen Rat der Pädagogischen Hochschulen ähnlich dem
Fachhochschul- oder dem Akkreditierungsrat für die privaten Universitäten;
Aufgabe dieses Rates ist auch die Sicherung der Qualität des Studienangebotes.
Der Rat ist weisungsfrei.
● Es sind keine Studiengebühren vorgesehen (ausgenommen Kurse und
Lehrgänge wie es auch bei den Universitäten schon vor Einführung der
Studiengebühren möglich war);
● Die Leitungsorgane sind nicht vom BMBWK
dominiert, tragen aber dem Umstand Rechnung, dass das BMBWK und die
regionalen Schulbehörden als künftige Dienstgeber eines Großteils der
Absolventinnen und Absolventen Einfluss auf die Weiterbildungsangebote und die
Studienangebote nehmen können. BMBWK und Landesschulrat entsenden vier von neun
der Mitglieder des Beirates der einzelnen Hochschule und das Kollegium des
Landesschulrates hat ein Vorschlagsrecht für die Funktion des Vizerektors/der
Vizerektorin für die Weiterbildung (die Bundesländer bringen ihre Einrichtungen
der Weiterbildung, die pädagogischen und berufspädagogischen Institute, in die
neuen Hochschulen ein.
● Im Sinne der Hochschulautonomie ist das aus den Angehörigen
der Hochschule gewählte Hochschulkollegium mit dem
Satzungsrecht ausgestattet, wählt das Rektorenteam
und hat weitere wichtige Zuständigkeiten. Hier unterscheidet
sich die gewählte Konstruktion auch deutlich vom UG 2002.
● Das Zusammenarbeitsgebot zwischen Päd.Hochschule, Universität
und Fachhochschulen (z.B. im Bereich Soziale Arbeit) umfasst die Erstellung der
Studienpläne, Kooperationen beim Lehrveranstaltungsangebot, Evaluation sowie
Forschung und Entwicklung. Dabei ist für größtmögliche Durchlässigkeit zu
sorgen.
● Zum Unterschied
von der Regierungsvorlage wird die Bezeichnung „Bakkalaureats-“
und „Magisterstudium“ verwendet. Die Pädagogischen Hochschulen werden
damit hinsichtlich der Studienabschlüsse den Universitäten (ausgenommen
Doktorgrad) und Fachhochschulen gleichgestellt.
● Die Pädagogischen
Hochschulen sind für Studiengänge in weiteren pädagogischen Berufen offen, das
betrifft etwa die Kindergartenpädagogik oder die Erwachsenenbildung.
● Die für eine
Hochschule und Universität konstitutive Forschung wird durch eine/n eigene/n
Vizerektor/in für Forschung und Forschungsverpflichtungen
für die dafür qualifizierten Mitarbeiter/innen verankert, die Freiheit von
Lehre und Forschung verfassungsrechtlich abgesichert.
● Für die
Lehramtsstudien gibt es keine Aufnahmsprüfungen aber eine Studieneingangsphase,
in welcher die Studierenden Klarheit darüber gewinnen, ob sie für diesen Beruf
geeignet sind (Innsbrucker Modell).
● Die
schulpraktische Ausbildung erfolgt in Schulen des normalen Schulsystems,
angegliederte Schulen im Sinne der derzeitigen „Übungsschulen“ sind als
innovative Modellschulen möglich.
● Der Entwurf
enthält eine Bestimmung für die „Erprobung innovativer Modelle“ (§ 3 Abs. 6),
mit der sowohl hinsichtlich der Organisation, als auch hinsichtlich der Studien
vom Gesetz abweichende Modelle erprobt werden können. Damit soll das Kreativpotential
an den Hochschulen unterstützt werden.
Das Alternativmodell
der Abgeordneten
DDr. Niederwieser und GenossInnen betreffend Errichtung von Pädagogischen
Hochschulen lautet:
Bundesgesetz
über die Errichtung von Pädagogischen Hochschulen
Inhaltsverzeichnis
1.
Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
§ 2 Ziele
und Aufgaben
§ 3 Leitende
Grundsätze
2.
Abschnitt: Organisationsrecht
§ 4
Rechtsstellung
§ 5
Vertretung
§ 6
Rechtspersönlichkeit
§ 7 Haushalt
§ 8 Satzung
§ 9 Aufsicht
§ 10
Verfahrensvorschriften
§ 11 Private
Pädagogische Hochschulen
3.
Abschnitt: Rat der Pädagogischen Hochschulen
§ 12
Einrichtung
§ 13
Aufgaben des Rates der Pädagogischen Hochschulen
§ 14
Aufsicht
§ 15
Verfahren zur Anerkennung von Studiengängen
4.
Abschnitt: Leitung der Pädagogischen Hochschule
§ 16
Leitende Organe
§ 17 Beirat
der Pädagogischen Hochschule
§ 18
Hochschulkollegium
§ 19
Rektor/Rektorin
§ 20
Vizerektoren/Vizerektorinnen
5.
Abschnitt: Hochschulangehörige
§ 21
Angehörige der Pädagogischen Hochschule
§ 22 Lehr-
und Forschungspersonal
§ 23
Allgemeine Hochschulbedienstete
§ 24
Frauenförderung
§ 25
Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen
6.
Abschnitt: Gliederung der Pädagogischen Hochschule
§ 26
Abteilungen
§ 27
Institute
§ 28
Einrichtungen zur Schulentwicklung und zur schulpraktischen Ausbildung
§ 29
Dienstleistungseinrichtungen
§ 30
Zentrale Verwaltung
§ 31
Hochschulbibliothek
§ 32
Zentraler Informatikdienst
7.
Abschnitt: Studienrecht
§ 33
Studienkommissionen
§ 34
Studierende
§ 35
Studienjahr
§ 36
Studiengänge
§ 37
Studienordnung der Studiengänge
§ 38
Prüfungsordnung der Studiengänge
§ 39
Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung
§ 40
Studiengänge der Magisterstudien
§ 41
Hochschullehrgänge
§ 42
Hochschulkurse
§ 43
Aufbaustudium
8.
Abschnitt: Land- und Forstwirtschaft
§ 44.
Sonderbestimmung für die Pädagogische Hochschule für das Land- und
Forstwirtschaftliche Bildungswesen
9.
Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 45.
Gründungsregelungen
§ 46.
Übergangsbestimmungen
§ 47.
Strafbestimmungen
§ 48.
Verfahrensvorschriften
§ 49.
Vollziehung
§ 50.
Inkrafttreten
1. Abschnitt
Allgemeine
Bestimmungen
Anwendungsbereich
§
1. (I) Dieses Bundesgesetz
regelt die Organisation und Administration der nachstehend genannten
öffentlichen Hochschulen:
1. Pädagogische
Hochschule Kärnten in Klagenfurt,
2. Pädagogische
Hochschule Niederösterreich in Baden
3. Pädagogische
Hochschule Oberösterreich in Linz,
4. Pädagogische
Hochschule Salzburg in Salzburg,
5. Pädagogische
Hochschule Steiermark in Graz,
6. Pädagogische
Hochschule Tirol in Innsbruck,
7. Pädagogische
Hochschule Vorarlberg in Feldkirch,
8. Pädagogische
Hochschule Wien in Wien,
9. Pädagogische
Hochschule für das land- und forstwirtschaftliche Bildungswesen in Wien.
(2) Es regelt ferner
die Einrichtung von Studiengängen für Bildungsberufe, insbesondere der
Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung, sowie von Hochschullehrgängen und
Hochschulkursen für pädagogische Berufe und legt deren leitende Grundsätze
fest.
(3) Dieses
Bundesgesetz regelt weiters die staatliche Anerkennung von
Bildungseinrichtungen als private Pädagogische Hochschulen und deren
Studienangebot. Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Akkreditierung von
Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz, BGBl. I Nr.168/1999
i.d.g.F.) bleiben unberührt.
Ziele und
Aufgaben
§
2. (I) Die
Pädagogischen Hochschulen haben die Aufgabe, durch Studiengänge der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung Studierenden eine wissenschaftsfundierte und
praxisorientierte Berufsausbildung zu Lehrern und Lehrerinnen für die
Primarstufe des Schulsystems (Grundstufenpädagogik), für die Sekundarstufe I
des Schulsystems (Mittelstufenpädagogik), für Polytechnische Schulen, für die
Sonderpädagogik im Bereich der Primar- und Sekundarschulen sowie für
Berufspädagogik in den Sekundarschulen des Schulsystems auf Hochschulniveau zu
vermitteln.
(2) An der
Pädagogischen Hochschule Kärnten ist zur Heranbildung von Lehrern und
Lehrerinnen für Volksschulen (Grundstufenpädagogik) und für Hauptschulen
(Mittelstufenpädagogik) gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,
BGBl. Nr. 101/1959, ein ergänzendes Studium in slowenischer Sprache und ein entsprechendes
zusätzliches Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu führen.
(3) An einer regional
für das Bundesland Burgenland zuständigen Pädagogischen Hochschule des Bundes
ist für die Heranbildung von Lehrern und Lehrerinnen für Volksschulen
(Grundstufenpädagogik) und Hauptschulen (Mittelstufenpädagogik) gemäß § 3 und §
8 des Minderheiten-Schulgesetzes für das Burgenland, BGBl. Nr. 641/1994, ein
ergänzendes Studium in kroatischer und ungarischer Sprache und ein
entsprechendes Angebot im Bereich der Unterrichtspraxis anzubieten und zu
führen.
(4) Studiengänge zur
Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern der Berufspädagogik sind jedenfalls an
den Pädagogischen Hochschulen an den Standorten der bisherigen
Berufspädagogischen Akademien einzurichten. Eine spätere Auflassung solcher
bedarf der Genehmigung des Rates der Pädagogischen Hochschulen.
(5) Ferner können an
Pädagogischen Hochschulen zur Ausbildung in weiteren pädagogisch relevanten
Aufgabenfeldern Studiengänge für Bildungsberufe und Hochschullehrgänge für
pädagogische Berufe eingerichtet werden. Dies betrifft insbesondere den Bereich
der Kindergartenpädagogik, der Sozialpädagogik und der Erwachsenenbildung.
(6) Aufgabe der
Pädagogischen Hochschule ist, in Zusammenarbeit mit den regional zuständigen
Schulbehörden außerdem die Weiterbildung insbesondere ihrer Absolventen und
Absolventinnen sowie anderer in pädagogischen Berufen Tätiger in
Hochschullehrgängen und Hochschulkursen.
(7) Pädagogische
Hochschulen haben weiters die Aufgabe, einschlägige Grundlagenforschung und
angewandte Forschung und Entwicklung zu betreiben.
Leitende
Grundsätze
§
3. (1) Bei der
Besorgung ihrer Aufgaben lassen sich die Pädagogischen Hochschulen von
folgenden Grundsätzen leiten:
1. der Freiheit der
Forschung und Lehre (Art.17 StGG.);
2. der Verbindung von
Wissenschaft und Praxis in ihren Studien;
3. der Vielfalt der
wissenschaftlichen Theorien, Methoden und Lehrmeinungen;
4. der Verbindung der
Lehre mit grundlegender und berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung;
5. der Mitwirkung an
der Schulentwicklung durch wissenschaftliche Forschung;
6. der zeitgemäßen
Professionalisierung ihrer Absolventen und Absolventinnen einschließlich einer
Befähigung zur Werterziehung;
7. der
Berücksichtigung sozial- und bildungspolitischer Anliegen in der Gesellschaft;
8. der sozialen
Chancengleichheit;
9. der
Gleichbehandlung von Frauen und Männern;
10. der besonderen
Berücksichtigung der Erfordernisse von Menschen mit Behinderungen nach den
Grundsätzen einer inklusiven Pädagogik;
11. der umfassenden Förderung der Gesundheit aller
in den künftigen Berufsfeldern tätigen Personen;
12. dem Auf- und Ausbau
internationaler Zusammenarbeit in Forschung und Lehre;
13. der Förderung der
europäischen Dimension in ihren Studien;
14. der Lernfreiheit
der Studierenden im Rahmen der Studienpläne;
15. der Mitsprache der
Studierenden, insbesondere in Studienangelegenheiten und bei der
Qualitätssicherung der Lehre;
16. der Berücksichtigung
der Erfordernisse von besonders begabten und interessierten Studierenden;
17. dem Zusammenwirken
aller Angehörigen der Hochschule im Sinne einer hochschulischen Lehr- und
Lernkultur;
18. der nationalen und
internationalen Mobilität der Studierenden.
(2) Die Pädagogischen
Hochschulen haben zur Qualitäts- und Leistungssicherung regelmäßig interne
Evaluierungen vorzunehmen.
(3) Das Studium in den
Studiengängen an den öffentlichen Pädagogischen Hochschulen ist frei von
Studiengebühren.
(4) Die Pädagogischen
Hochschulen haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und
mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen, insbesondere mit in- und
ausländischen Universitäten und Fachhochschulen, zu kooperieren. Die
Kooperation erstreckt sich neben der berufsfeldbezogenen Forschung und
Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der
Studienpläne und auf die Studienangebote sowie deren Durchführung und soll die
Durchlässigkeit von Bildungsangeboten im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten
sicherstellen. In gleicher Weise haben jedenfalls die am Ort der Pädagogischen
Hochschule tätigen Universitäten und Fachhochschulen im Bereich der
Lehrerinnen- und Lehrerbildung mit der Pädagogischen Hochschule zu kooperieren.
(5) Die Pädagogischen
Hochschulen nehmen an der internationalen Entwicklung im Bereich Aus- und
Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer teil. Zur Erprobung von innovativen
Modellen können Pädagogische Hochschulen mit Zustimmung des zuständigen
Mitglieds der Bundesregierung von den nachstehenden Bestimmungen versuchsweise
abweichen. Das zuständige Regierungsmitglied hat vor seiner Entscheidung eine
Stellungnahme des Rates der Pädagogischen Hochschulen einzuholen. Solche
Versuche sind zeitlich auf maximal fünf Jahre zu befristen und dem Parlament
ist darüber ein jährlicher Bericht vorzulegen.
2. Abschnitt
Organisationsrecht
Rechtsstellung
§
4. (1) Die in § 1 Abs.1
genannten öffentlichen Hochschulen sind Einrichtungen des Bundes.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die öffentlichen Pädagogischen
Hochschulen besorgen die ihnen gemäß § 2 übertragenen Aufgaben im Rahmen der
Gesetze und Verordnungen weisungsfrei (autonom).
(3) (Verfassungsbestimmung) Die öffentlichen Pädagogischen
Hochschulen unterliegen der Aufsicht des zuständigen Mitglieds der
Bundesregierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Sie sind
verpflichtet, diesem alle für die Erfüllung des Aufsichtsrechtes und der
Auskunfts- und Untersuchungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates (Art.
52 und 53 B-VG) erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie unterliegen der
Kontrolle des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft auch insoweit, als ihnen
gem. § 6 Rechtspersönlichkeit zukommt.
Vertretung
§
5. Die Pädagogischen Hochschulen
werden nach außen durch den Rektor/die Rektorin vertreten.
Rechtspersönlichkeit
§
6. (1) Den öffentlichen
Pädagogischen Hochschulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie
berechtigt sind, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Rechtsgeschäfte zu
tätigen, welche über den öffentlich-rechtlichen Bildungs- und Forschungsauftrag
hinausgehen. Dazu zählen insbesondere
1. der Erwerb von
Vermögen und Rechten durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte;
2. die Annahme von
Förderungen;
3. der Abschluss von
Verträgen über die Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten;
4. die Organisation
und Durchführung von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen für pädagogische
Berufsfelder und der Weiterbildung der in pädagogischen Berufen Tätigen;
5. die Mitgliedschaft
zu juristischen Personen und zwischenstaatlichen Organisationen in
Bildungsangelegenheiten.
(2) Tätigkeiten im
Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit sind nur insofern zulässig, als dadurch
der Lehr- und Forschungsbetrieb in Vollziehung der in § 2 genannten Aufgaben
der Pädagogischen Hochschulen nicht beeinträchtigt wird.
(3) Im Rahmen der
eigenen Rechtspersönlichkeit wird die Hochschule vom Rektor/der Rektorin nach
außen vertreten. In der Satzung ist festzulegen, welche Rechtsgeschäfte dem
Beirat zur vorherigen Genehmigung vorzulegen sind.
(4) Auf Dienst- und
Werkverträge, die im Rahmen von Abs. 1 abgeschlossen werden, findet das auf die
Art der Tätigkeit jeweils zutreffende Gesetz Anwendung. Ein Dienstverhältnis
zum Bund wird nicht begründet.
(5) Soweit die
Hochschule gemäß Abs.1 im Rahmen ihrer Rechtspersönlichkeit tätig wird, hat sie
die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie
weiters die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
(6) Im Falle einer
Schließung einer Pädagogischen Hochschule geht das im Rahmen der eigenen
Rechtspersönlichkeit erworbene Vermögen auf den Bund über.
(7) Für
Verbindlichkeiten, die im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit entstehen,
trifft den Bund keine Haftung.
Haushalt
§ 7. (1) Jede
Pädagogische Hochschule in Trägerschaft des Bundes hat unter Ausweisung von
Prioritäten regelmäßig Berechnungen des zur Erfüllung ihrer Aufgaben
längerfristig erforderlichen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarfs
(Bedarfsberechnungen) zu erstellen. Die Bedarfsberechnungen sind zu begründen
und mit mehrjährigen Realisierungs- und Budgetplänen zu ergänzen.
(2) Jede Pädagogische
Hochschule in Trägerschaft des Bundes hat dem für die Pädagogischen Hochschulen
zuständigen Mitglied der Bundesregierung bis zu einer von diesem
festzusetzenden Frist jährlich den nach den Verwendungszwecken umschriebenen
Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf (Lehre und Forschung) vorzulegen
(Budgetantrag).
(3) Der Budgetantrag
der Pädagogischen Hochschule in Trägerschaft des Bundes ist vom Rektor/der
Rektorin zu erstellen und dem Hochschulkollegium zur Stellungnahme vorzulegen.
Der Budgetantrag ist vom Beirat der jeweiligen Hochschule zu genehmigen.
(4) Nach Maßgabe der
gemäß Bundesfinanzgesetz zur Verfügung stehenden Planstellen und
Jahresvoranschlagsbeträge hat das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige
Mitglied der Bundesregierung der jeweiligen Pädagogischen Hochschule in
Trägerschaft des Bundes die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Planstellen und Räume sowie die nach Personalausgaben und Ausgaben für Anlagen
und Aufwendungen gegliederten Geldmittel zuzuweisen (Budgetzuweisung).
(5) Vom Rektor/von der
Rektorin dürfen in Abweichung von der Budgetzuweisung gemäß Abs. 4 zwischen
einzelnen Ausgabenarten innerhalb eines vom zuständigen Mitglied der
Bundesregierung prozentuell festzusetzenden Rahmens Umschichtungen vorgenommen
werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen bei anderen Ausgabenarten gewährleistet
ist.
Satzung
(Verfassungsbestimmung)
§ 8 (1) Jede
Pädagogische Hochschule hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Ordnungsvorschriften für die innere Organisation sowie für die Tätigkeit ihrer
Organe und der Hochschulangehörigen in einer Satzung zu erlassen.
(2) In der Satzung
sind jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln:
1. die Wahl der
Mitglieder der Kollegialorgane (Hochschulkollegium, Abteilungskonferenz,
Studienkommission);
2. die Zahl der
Mitglieder des Hochschulkollegiums;
3. die
Geschäftsordnung für Kollegialorgane;
4. Richtlinien zur
Vorlage von Rechtsgeschäften an den Beirat;
5. die Festlegung der
Mitgliederzahl des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen;
6. Richtlinien für
Frauenförderungspläne;
7. Betriebs- und
Benutzungsordnungen der Hochschuleinrichtungen;
8. Bestimmungen für
die Benützung von Räumen und Einrichtungen der Hochschule durch Außenstehende
und Festlegungen von Kostenersätzen;
9. Richtlinien für
akademische Ehrungen;
10. die Hausordnung der
Hochschule.
(3) Die Satzung ist
auf Vorschlag des Rektors/der Rektorin vom Hochschulkollegium mit
Zweidrittelmehrheit zu beschließen und wird nach Genehmigung durch das für die
Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung wirksam.
Aufsicht
§
9. (1) Die
Hochschulorgane unterliegen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei der
Besorgung ihrer Angelegenheiten der Aufsicht des zuständigen Mitglieds der
Bundesregierung, des Beirats der Hochschule und des Rektors/der Rektorin. Die Aufsicht
erstreckt sich auf:
1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
2. die Erfüllung der der Hochschule obliegenden
Aufgaben.
(2) Das für die
Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung, der
Vorsitzende des Beirats und der Rektor/die Rektorin sind berechtigt, sich über
alle Angelegenheiten der Hochschule zu informieren. Die Organe der Hochschule
sind verpflichtet, den Aufsichtsorganen Auskünfte über alle Angelegenheiten der
Hochschule zu erteilen, von ihnen angeordnete Erhebungen anzustellen und
Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
(3) Das zuständige
Mitglied der Bundesregierung hat mit Bescheid Entscheidungen von
Hochschulorganen aufzuheben und Aufträge zu einer Abänderung zu erteilen, wenn
die betreffende Entscheidung:
1. von einem unzuständigen Organ herrührt;
2. unter Außerachtlassung von
Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, bei deren Einhaltung das Organ zu
einer anderen Entscheidung hätte kommen können;
3. im Widerspruch zu geltenden Gesetzen und
Verordnungen steht, insbesondere auch wegen einer damit erfolgten
Diskriminierung auf Grund des Geschlechts;
4.
wegen der finanziellen Auswirkungen nicht
durchführbar ist;
5.
wegen der organisatorischen Auswirkungen
die Hochschule an der Erfüllung ihrer Auflagen hindert.
(4) Die
Hochschulorgane sind im Fall des Abs. 3 verpflichtet, den der Rechtsanschauung
des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung entsprechenden Rechtszustand
unverzüglich herzustellen.
(5) Im
aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die betroffenen Hochschulorgane
Parteienstellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden
Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
Verfahrensvorschriften
§
10. (1) Die Hochschulorgane
haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz in der geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit in diesem
Bundesgesetz nicht anders bestimmt wird, endet der administrative Instanzenzug
beim Hochschulkollegium, wenn in erster Instanz der Rektor/die Rektorin, ein
Vizerektor/eine Vizerektorin oder ein Abteilungsleiter/eine Abteilungsleiterin
entschieden hat. In Studienangelegenheiten, in denen in erster Instanz der
Vorsitzende/die Vorsitzende der Studienkommission entschieden hat, endet der
Instanzenzug bei der Studienkommission.
(3) In
Studienangelegenheiten sind auch Organe der gesetzlichen Vertretung der
Studierenden zur Einbringung von Rechtsmitteln berechtigt, sofern die
betroffenen Studierenden die Zustimmung nicht ausdrücklich verweigern.
(4) Auf
Dienstrechtsangelegenheiten von Hochschulangehörigen, die in einem
öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnis stehen, ist das
Dienstrechtsverfahrensgesetz in der geltenden Fassung anzuwenden. In diesen
Angelegenheiten geht der administrative Instanzenzug gegen Entscheidungen des
Rektors/der Rektorin an das für die Pädagogischen Hochschulen zuständige
Mitglied der Bundesregierung.
(5) Die Satzung der
Hochschule und andere generelle Richtlinien von Hochschulorganen sind im
Mitteilungsblatt der betreffenden Hochschule zu verlautbaren.
(6) Der Schriftverkehr
von Organen der Hochschule an den Beirat der Hochschule und an das zuständige
Mitglied der Bundesregierung ist über den Rektor/die Rektorin zu leiten.
(7) Hochschulorgane
und Mitglieder von Kollegialorganen der Hochschule sind zur Wahrung der
Amtsverschwiegenheit verpflichtet.
(8) Jede Pädagogische
Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben. Im Mitteilungsblatt sind
jedenfalls kundzumachen: 1. die Satzung; 2. die Verordnungen der Organe der Hochschule;
3. die Studienpläne und Prüfungsordnungen; 4. die Mitglieder der
Kollegialorgane der Hochschule; 5. die Ausschreibung und die Ergebnisse von
Wahlen; 6. ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen; 7. die Ausschreibung von
Planstellen an der Hochschule. Das Mitteilungsblatt ist auch in elektronischer
Form (Internet) zugänglich zu machen.
(9) Kommt ein Organ
einer Pädagogischen Hochschule einer ihm nach diesem Bundesgesetz obliegenden
Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Hochschulkollegium auf
Antrag von davon betroffenen Personen oder von Amts wegen eine Frist von vier
Wochen zur Erfüllung der Aufgabe zu setzen. Lässt das Organ diese Frist
verstreichen, ist vom Hochschulkollegium eine Ersatzvornahme durchzuführen. Bei
Säumnis des Hochschulkollegiums entscheidet der Beirat der Hochschule, bei
Säumnis des Beirats das zuständige Regierungsmitglied.
Private
Pädagogische Hochschulen
§
11. (1) Andere
Rechtspersonen als der Bund können die Anerkennung einer Bildungsein- richtung
als Pädagogische Hochschule beantragen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
1. Personalien der Antrag stellenden Person;
2. Bezeichnung und
Standort der Bildungseinrichtung;
3. Bezeichnung, Art,
Dauer und Stundenumfang der an der privaten Hochschule durchzuführenden
Studiengänge;
4. Bezeichnung des
akademischen Grades, der nach Abschluss des Studiums verliehen werden soll;
5. Dauer der
beantragten Anerkennung.
(2) Die Anerkennung
einer Bildungseinrichtung als private Pädagogische Hochschule darf nur erfolgen,
wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1. Die Ausbildung entspricht in ihren Grundsätzen
und in ihrer Qualität jener an öffentlichen Pädagogische Hochschulen.
2. Die vorgesehenen Studiengänge wurden vom Rat
der Pädagogischen Hochschulen anerkannt.
3. Das Lehrpersonal ist entsprechend
wissenschaftlich, berufsfeldbezogen und pädagogisch didaktisch qualifiziert und
in der Lage, die Forschungs- und Entwicklungsaufgaben zu erfüllen.
4. Die Mitbestimmung der Studierenden muss
gewährleistet sein.
5. Die erforderliche Personal-, Raum- und
Sachausstattung muss für die Dauer der Anerkennung vorhanden sein.
(3) Bei der
Zusammensetzung des Beirates der Hochschule gem. § 17 treten an Stelle der
unter § 17 Abs.1 Z. 1 und 2 genannten Mitglieder Vertreter/Vertreterinnen des
Hochschulträgers.
(4) Bei Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß Abs. 2 hat das zuständige Regierungsmitglied die
Anerkennung der Bildungsinstitution als private Pädagogische Hochschule durch
Bescheid für die beantragte Dauer auszusprechen. Sofern nach erfolgter
Anerkennung die dafür maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen, ist das
Erlöschen der Anerkennung durch Bescheid auszusprechen.
(5) Für die
Anerkennung von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen gelten die Bestimmungen
der Absätze 1 bis 4 sinngemäß.
(6) Private
Pädagogische Hochschulen sowie private Studienangebote (Hochschullehrgänge,
Hochschulkurse) unterliegen der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds.
3.Abschnitt
Rat der
Pädagogischen Hochschulen
Einrichtung
§
12. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Rat der Pädagogischen
Hochschulen ist die für die Anerkennung von Studiengängen und
Hochschullehrgängen an den Pädagogischen Hochschulen zuständige akademische
Behörde.
(2) Der Rat der
Pädagogischen Hochschulen besteht aus zwölf Mitgliedern. (Verfassungsbestimmung) Diese werden von dem für die
Universitäten und Hochschulen zuständigen Mitglied der Bundesregierung nach
Anhörung des Unterrichtsausschusses des Nationalrates für eine Funktionsperiode
von vier Jahren bestellt. Eine einmalige Weiterbestellung ist möglich. (Verfassungsbestimmung) Das
Anhörungsrecht des Unterrichtsausschusses gilt auch im Falle von
Nachbesetzungen während der Funktionsperiode. Sechs der Mitglieder des Rates
der Pädagogischen Hochschulen müssen durch eine einschlägige Habilitation und
Tätigkeit an einer in- oder ausländischen Universität oder Hochschule
ausgewiesen sein. Drei der Mitglieder sind aus dem Kreis der
Schulaufsichtsorgane auf Landesebene zu bestellen. Zwei weitere sind vom Beirat
für Wirtschafts- und Sozialfragen zu nominieren. Ein Mitglied ist vom
Dachverband der Elternvereine vorzuschlagen. Der Vorschlag des zuständigen
Regierungsmitglieds an den Unterrichtsausschuss muss ein ausgewogenes
Geschlechterverhältnis aufweisen.
(3) Der Präsident/die
Präsidentin und der Vizepräsident/die Vizepräsidentin des Rates der
Pädagogischen Hochschulen werden aus dem Kreis der Mitglieder des Rates von den
Mitgliedern des Rates der Pädagogischen Hochschulen für eine Funktionsperiode
von vier Jahren gewählt.
(4) Der Rat der
Pädagogischen Hochschulen übt seine Tätigkeit in Vollversammlungen aus. Diese
sind vom Präsidenten/von der Präsidentin - im Verhinderungsfall vom
Vizepräsidenten/von der Vizepräsidentin - einzuberufen und zu leiten. Der Rat
der Pädagogischen Hochschulen ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel
seiner Mitglieder anwesend sein. Er fasst Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden/der
Vorsitzenden der Vollversammlung.
(5) Zur fachlichen
Beurteilung der einzelnen Anträge kann der Rat der Pädagogischen Hochschulen
bei Bedarf Sachverständige heranziehen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Rates der
Pädagogischen Hochschulen sind in der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen
gebunden.
(7) Das für die
Pädagogischen Hochschulen zuständige Mitglied der Bundesregierung hat ein
Mitglied des Rates der Pädagogischen Hochschulen abzuberufen, wenn dieses seine
Amtspflichten gröblich verletzt oder vernachlässigt hat. Die Dauer der
Funktionsperiode beträgt auch im Falle einer Nachbesetzung vier Jahre.
(8) Der Rat der
Pädagogischen Hochschulen hat sich bei der Besorgung seiner Aufgaben einer
Geschäftsstelle zu bedienen, die vom Präsidenten/von der Präsidenten des Rates
geleitet wird. Das Personal der Geschäftsstelle steht in einem, allenfalls
zeitlich befristeten Dienstverhältnis zum Bund. Die Aufnahme des Personals
erfolgt durch den Präsidenten/die Präsidentin des Rates der Pädagogischen
Akademien.
Aufgaben des
Rates der Pädagogischen Hochschulen
§
13. (1) Dem Rat der
Pädagogischen Hochschulen obliegen folgende Aufgaben:
1. die Entscheidung über die Anerkennung von
Studiengängen als Studiengänge der Pädagogischen Hochschule;
2. die Sicherung eines entsprechenden Standards
der Ausbildung durch Beobachtung der Studiengänge, insbesondere der
Abschlussprüfungen;
3. die Koordinierung der Forschungsstrategien der
Pädagogischen Hochschulen und deren Evaluation;
4. die Förderung der Qualität der Lehre und des
Lernens sowie von Innovationen durch Forschung und Weiterbildung;
5. die Evaluation der Leistungen der Pädagogischen
Hochschulen durch laufende Beobachtung und im Falle der Verlängerung von
Anerkennungen;
6. die Prüfung der Voraussetzung für die Ernennung
zum Hochschulprofessor/zur Hochschulprofessorin bei Personen ohne einschlägige
Habilitation;
7. die Mitwirkung im Rahmen der
Übergangsbestimmungen.
(2) Bei Prüfungen
gemäß Abs. 1 Z 5 sind wissenschaftliche Publikationen, Forschungsberichte und
wissenschaftliche Arbeiten mit didaktischem Schwerpunkt als
Beurteilungsgrundlagen heranzuziehen.
Aufsicht
§
14. (1) (Verfassungsbestimmung) Der Rat der Pädagogischen
Hochschulen unterliegt der Aufsicht des zuständigen Mitglieds der
Bundesregierung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Er ist
verpflichtet, diesem alle für die Erfüllung des Aufsichtsrechtes und der
Auskunfts- und Untersuchtungsrechte des Nationalrates und des Bundesrates (Art.
52 und 53 B-VG) erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er unterliegt auch der
Kontrolle des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft.
(2) Das zuständige
Mitglied der Bundesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten des
Rates der Pädagogischen Hochschulen zu informieren. Der Rat der Pädagogischen
Hochschulen ist verpflichtet, dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung
Auskünfte über seine Angelegenheiten zu erteilen.
(3) Das zuständige
Mitglied der Bundesregierung hat Beschlüsse und Bescheide des Rates der Pädagogischen
Hochschulen aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn der
Beschluss bzw. Bescheid im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen
steht. In diesem Fall ist der Rat der Pädagogischen Hochschulen verpflichtet,
den der Rechtsauffassung des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung
entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.
Verfahren
zur Anerkennung von Studiengängen
§ 15. (1) Ein Antrag
auf Anerkennung eines Studiengangs der Lehrer-/Lehrerinnenbildung oder eines sonstigen
Studiengangs an den Pädagogischen Hochschulen ist an den Rat der Pädagogischen
Hochschulen zu richten.
(2) Eine Anerkennung
als Studiengang setzt voraus, dass
1. die Entwicklung des Studienganges entweder von
einer Arbeitsgruppe, von deren Mitgliedern mindestens eines wissenschaftlich
durch eine einschlägige Habilitation ausgewiesen ist und mindestens zwei über
einschlägige schul- bzw. berufspraktische Erfahrung verfügen
(Gründungsstudienkommission), oder von der Studienkommission einer Pädagogischen
Hochschule durchgeführt wurde;
2. den Zielen und Grundsätzen von Studiengängen im
Sinne dieses Gesetzes entsprochen wird;
3. der Studienplan und die Prüfungsordnung den
fachlichen und beruflichen Erfordernissen entsprechen;
4. der Unterricht von einem wissenschaftlich oder
berufspraktisch sowie pädagogisch-didaktisch qualifizierten Lehrkörper, der
mindestens zwei Mitglieder umfasst, die durch eine einschlägige Habilitation
bzw. eine vom Rat der Pädagogischen Hochschulen als gleichwertig anerkannte
Qualifikation gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 wissenschaftlich ausgewiesen sind,
durchgeführt wird;
5. die zur Erreichung der Ziele und zur Sicherung
der Grundsätze erforderlichen Forschungs- und Entwicklungsarbeiten durch die
Mitglieder des Lehrkörpers durchgeführt werden;
6. eine wissenschaftliche Evaluierung des
Studiengangs gesichert ist;
7. die erforderliche Personal-, Raum- und
Sachausstattung für die Dauer der Genehmigung des Studienganges gesichert ist.
(3) Bei Vorliegen der
Voraussetzungen hat der Rat der Pädagogischen Hochschulen den beantragten
Studiengang befristet für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren
anzuerkennen. Jede Verlängerung der Anerkennung setzt einen neuerlichen Antrag
durch die zuständige Studienkommission und die Vorlage eines
Evaluationsberichts voraus. Eine Verlängerung ist spätestens ein Jahr vor
Ablauf des Genehmigungszeitraums zu beantragen.
4. Abschnitt
Leitung der
Pädagogischen Hochschule
Leitende
Organe
§
16. Die leitenden
Organe der Pädagogischen Hochschule sind der Beirat der jeweiligen Hochschule,
das Hochschulkollegium und der Rektor/die Rektorin.
Beirat der
Pädagogischen Hochschule
§
17. (1) Dem Beirat der
Hochschule gehören neun Mitglieder an:
1. zwei Mitglieder,
die vom zuständigen Mitglied der Bundesregierung entsandt werden;
2. zwei Mitglieder,
die von der jeweiligen Landesregierung bestellt werden;
3. vier Mitglieder,
die vom Hochschulkollegium gewählt werden;
4. ein Mitglied, das
von den unter Z 1, 2 und 3 genannten Mitgliedern einvernehmlich zu bestellen
ist, und welches durch Leistungen in den Erziehungswissenschaften und Erfahrung
in der Lehrer-/Lehrerinnenbildung ausgewiesen ist. Die Mitglieder des Beirats
wählen aus ihrer Mitte für die Dauer der Funktionsperiode einen
Vorsitzenden/eine Vorsitzende und geben sich eine Geschäftsordnung.
(2) Kommt es innerhalb
von zwei Monaten nach der Bestellung der Mitglieder gem. Abs.1 Z 1–3 zu keiner
einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs. 1 Z 4, so ist
dieses Mitglied des Hochschulbeirats aus einem Dreiervorschlag durch die
Akademie der Wissenschaften zu wählen.
(3) Bei den
Nominierungen und Bestellungen sowie den Wahlen der Mitglieder nach Abs. 1 Z.
1-3 ist darauf zu achten, dass je die Hälfte der Mitglieder Frauen und Männer
sind.
(4) Die
Funktionsperiode der Mitglieder des Beirats der Pädagogischen Hochschule
beträgt vier Jahre. Eine Wiederbestellung ist einmal zulässig. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Mitglieds durch Verzicht, Abberufung oder Tod ist ein neues
Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.
(5) Der Beirat der
Pädagogischen Hochschule hat folgende Aufgaben:
1. Entscheidung über
die Einrichtung von Studiengängen nach Anerkennung durch den Rat der
Pädagogischen Hochschulen;
2. Entscheidung über
die Einrichtung von Hochschullehrgängen;
3. Beschluss des
Budgetantrages der Hochschule aufgrund einer Vorlage des Rektors/der Rektorin;
4. Ausschreibung der
Funktion des Rektors/der Rektorin;
5. Erstellung eines
Dreiervorschlags für die Wahl der Rektors/der Rektorin durch das
Hochschulkollegium auf Grund der Ausschreibungsergebnisse;
6. Stellungnahme zu
den Bestellungsvorschlägen für die Vizerektoren/die Vizerektorinnen;
7. Stellungnahme zu
den Besetzungsvorschlägen für die Planstellen der Professoren/der
Professorinnen der Pädagogischen Hochschule;
8. Antragstellung zur
Einrichtung von Instituten gemäß § 27 im Rahmen der Satzung;
9. verpflichtende
Erstellung von Berichten an das zuständige Mitglied der Bundesregierung bei
schwerwiegenden Rechtsverstößen von Hochschulorganen.
Hochschulkollegium
§
18. (I) Die Zahl der
Mitglieder des Hochschulkollegium mit beschließender Stimme wird in der Satzung
der jeweiligen Hochschule festgelegt.
(2) Dem
Hochschulkollegium gehören jedenfalls folgende Mitglieder mit beschließender
Stimme an:
1. die Leiter/Leiterinnen der für die Studiengänge
eingerichteten Abteilungen;
2. mindestens sechs weitere Mitglieder des
Lehrkörpers;
3. zwei Vertreter/Vertreterinnen der allgemeinen
Hochschulbediensteten;
4. Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden,
deren Zahl ein Drittel der Mitglieder des Hochschulkollegiums zu betragen hat.
(3) Der Rektor/die
Rektorin und die Vizerektoren/die Vizerektorinnen gehören dem
Hochschulkollegium mit beratender Stimme an.
(4) Die
Vertreter/Vertreterinnen des Lehrkörpers werden von den Mitgliedern des
Lehrkörpers, die Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden von den Studierenden
der Hochschule für eine Funktionsperiode von zwei Jahren gewählt.
(5) Bei Beratungen
über Angelegenheiten der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung sind zwei
Vertreter/Vertreterinnen der regionalen Schulbehörden mit beratender Stimme
beizuziehen.
(6) Im Bedarfsfall
können weitere Personen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(7) Die Aufgaben des
Hochschulkollegiums sind:
1. die Wahl des Vorsitzender/der Vorsitzenden aus
dem Kreis der Hochschullehrer/Hochschullehrerinnen bzw. dessen/deren
Abberufung;
2. der Beschluss der Satzung der Hochschule;
3. der Beschluss einer
Wahlordnung für die Kollegialorgane;
4. die Wahl des Rektors/der Rektorin auf Grund
eines Dreiervorschlags des Beirats der Hochschule;
5. die Wahl der
Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. für Forschung auf Grund eines
Wahlvorschlages des Rektors/der Rektorin;
6. die Wahl des
Vizerektors/der Vizerektorin für Fort– und Weiterbildung aus einem
Dreiervorschlag des regional zuständigen Kollegiums des Landeschulrats;
7. die Antragstellung
an den Beirat der Hochschule auf Abberufung des Rektors/der Rektorin für den
Fall, dass dieser/diese die Amtspflichten gröblich vernachlässigt hat;
8. die Antragstellung
auf Einrichtung oder Auflassung von Studiengängen und Hochschullehrgängen an
den Beirat;
9. die Erstellung
eines Dreiervorschlags für die Ernennung von Lehrpersonal;
10. die Erstellung von
Dreiervorschlägen für die Wahl der Leiter/Leiterinnen der Abteilungen für die
Studiengänge durch die Abteilungskonferenz;
11. die Einrichtung von Hochschulkursen auf Antrag
des Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre;
12. die Einrichtung der
Studienkommissionen und die Festlegung der Zahl ihrer Mitglieder;
13. die Nostrifizierung
ausländischer akademischer Grade.
Rektor/Rektorin
§
19. (1) Der Rektor/die
Rektorin der Pädagogischen Hochschule wird vom Hochschulkollegium aus einem
Dreiervorschlag des Beirats der Hochschule gewählt. Der Dreiervorschlag wird
vom Beirat auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung der Funktion erstellt und
hat die am besten qualifizierten Bewerber/Bewerberinnen zu enthalten.
Bewerber/Bewerberinnen um die Funktion des Rektors/der Rektorin müssen die
Qualifikationsvoraussetzungen für die Ernennung zum Hochschulprofessor/zur
Hochschulprofessorin gem. § 22 Abs. 2 aufweisen.
(2) Die
Funktionsperiode des Rektors/der Rektorin beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl
für eine weitere Funktionsperiode ist möglich. Die Funktion des Rektors/der
Rektorin ist ein Jahr vor Ablauf der Funktionsperiode auszuschreiben.
(3) Die Wahl zum
Rektor/zur Rektorin begründet ein befristetes öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis mit dem Bund. Wird ein Mitglied des Lehrkörpers der Hochschule
zum Rektor/zur Rektorin gewählt, ist er/sie für die Zeit der Funktionsausübung
vom Dienst freizustellen.
(4) Die Aufgaben des
Rektors/der Rektorin sind:
1. die Vertretung der
Hochschule nach außen;
2. die Obsorge für das
Zusammenwirken der Hochschulorgane;
3. die Vorbereitung
der Antragstellung zum Budget und zum Stellenplan zur Beschlussfassung durch
den Beirat;
4. die Führung von
Budgetverhandlungen mit dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung;
5. der Einsatz der Planstellen, Räume und
Budgetmittel;
6. die Unterstützung
des Hochschulkollegiums durch die Entscheidungsvorbereitung;
7. die Ausschreibung
von Planstellen für das Lehrpersonal:
8. die Erstellung
eines Wahlvorschlags für die Wahl der Vizerektoren/der Vizerektorinnen;
9. die Erstellung von Dreier-Vorschlägen für die
Leitungsfunktionen des Verwaltungsdienstes;
10. die Ausschreibung von Planstellen und die
Anstellung der allgemeinen Hochschulbediensteten.
11. die Aufnahme der
Studierenden;
(5) Im
Verhinderungsfall kann der Rektor/die Rektorin einen Vizerektor/eine
Vizerektorin mit seiner Vertretung betrauen.
Vizerektoren/
Vizerektorinnen
§
20. (1) An jeder
Pädagogischen Hochschule sind Vizerektoren/Vizerektorinnen für die Bereiche
Lehre, Forschung sowie Weiterbildung zu bestellen.
(2) Die
Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. Forschung werden vom Hochschulkollegium
auf Grund von Vorschlägen des Rektors/der Rektorin gewählt.
(3) Voraussetzung für
die Wahl zum Vizerektor/zur Vizerektorin für Lehre bzw. zum Vizerektor/der
Vizerektorin für Forschung ist eine facheinschlägige Habilitation. Bei
Kandidaten/Kandidatinnen ohne Habilitation ist eine Stellungnahme des Rates der
Pädagogischen Hochschulen zu seiner/ihrer gleichwertigen Qualifikation
einzuholen.
(4) Die
Funktionsperiode dieser Vizerektoren/der Vizerektorinnen beträgt vier Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig. Für die Dauer der Ausübung der Funktion ist den
Vizerektoren/den Vizerektorinnen eine angemessene Reduzierung der
Lehrverpflichtung zu gewähren.
(5) Die Aufgaben des
Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre sind:
1. die Sicherstellung, Koordination und Evaluation
des Lehr- und Prüfungsbetriebes in den eingerichteten Studiengängen,
Hochschullehrgängen und Hochschulkursen;
2. die Erteilung von Lehraufträgen auf Antrag oder
nach Anhörung der zuständigen Studienkommissionen;
3. die Einteilung von Prüfern/Prüferinnen und die
Zusammensetzung von Prüfungskommissionen;
4. die Festsetzung von Prüfungsterminen in
Absprache mit den Studienabteilungen;
5. die Verleihung bzw. Aberkennung akademischer
Grade.
(6) Die gewählte
Studierendenvertretung an der Pädagogischen Hochschule hat das Recht, zum
Vorschlag des Rektors/der Rektorin für die Wahl des Vizerektors/der
Vizerektorin für Lehre eine Stellungnahme abzugeben. Wird gegen den Vorschlag
eine begründeter Einspruches erhoben, dann kann derselbe Vorschlag nur dann an
das Hochschulkollegium weitergegeben werden, wenn zuvor auch der Beirat dem
Vorschlag des Rektors/der Rektorin zustimmt. Die Studierendenvertretung hat
weiters das Recht, beim Hochschulkollegium die Abberufung des Vizerektors/der
Vizerektorin für Lehre zu beantragen. Darüber ist binnen eines Monats im
Hochschulkollegium abzustimmen.
(7) Die Aufgaben des
Vizerektors/der Vizerektorin für Forschung sind:
1. die Organisation
und Koordination der Forschungsprojekte der Hochschulmitglieder;
2. die Erstellung von
Anträgen für Forschungsmittel an den Rektor/die Rektorin und deren Einsatz in
Forschungs- und Entwicklungsprojekten;
3. die Beratung und
Fortbildung der Hochschulmitglieder in Forschungsfragen;
4. die Wahrnahme der
hochschulübergreifenden Kooperation in Forschungsvorhaben;
5. die Leitung der
Forschungsabteilung der Hochschule;
6. die Leitung der
Abteilung für Außenbeziehungen der Hochschule.
(8) Für die Wahl des
Vizerektors/der Vizerektorin für Weiterbildung durch das Hochschulkollegium
erstellt das Kollegium des regional zuständigen Landesschulrats einen
Dreiervorschlag. Ist eine Pädagogische Hochschule für die Weiterbildung der
Lehrer/Lehrerinnen mehrerer Bundesländer zuständig, so ist dieser Vorschlag in
Abstimmung zwischen den betroffenen Kollegien der Landeschulräte zu erstellen.
(9) Zu den Aufgaben
des Vizerektors/der Vizerektorin für Weiterbildung zählt insbesondere die
Erstellung der Angebote der Lehrer-/Lehrerinnenfortbildung in Zusammenarbeit
mit dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied der Bundesregierung und der
regional zuständigen Landesschulbehörden.
(10) Der
Vizerektor/die Vizerektorin für die Weiterbildung leitet die entsprechende
Abteilung der Pädagogischen Hochschule.
5. Abschnitt
Hochschulangehörige
Angehörige
der Pädagogischen Hochschule
§
21. Zu den Angehörigen
der Pädagogischen Hochschule zählen:
1. das Lehr- und
Forschungspersonal;
2. die allgemeinen
Hochschulbediensteten;
3. die Studierenden.
Lehr- und
Forschungspersonal
§
22. (1) Das Lehr- und
Forschungspersonal der Pädagogischen Hochschule besteht aus:
1. Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen;
2. Professoren/Professorinnen an der Pädagogischen
Hochschule;
3. Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst;
4. Lehrbeauftragten;
5. Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen
in der Forschung.
(2) Zum
Hochschulprofessor/zur Hochschulprofessorin für bestimmte Fachbereiche können
Personen ernannt werden, die entweder eine einschlägige Habilitation aufweisen
oder deren Qualifikation vom Rat der Pädagogischen Hochschulen für
Bildungsberufe gemäß § 13 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 als gleichwertig beurteilt
wurde. Als Qualifikationserfordernisse gelten dabei facheinschlägiges Doktorat,
Abschluss einer Lehrer-/Lehrerinnenausbildung, eine mindestens zweijährige
Praxis in einschlägigen pädagogischen Institutionen einschließlich der
Universitäten oder Fachhochschulen, sowie Veröffentlichungen als Nachweis
wissenschaftlicher Forschung. Die Lehrverpflichtung der Hochschulprofessoren/
Hochschulprofessorinnen beträgt acht Semesterwochenstunden.
Hochschulprofessoren/ Hochschulprofessorinnen sind zur Forschung verpflichtet.
(3) Für die Ernennung
zum Professor/zur Professorin an der Pädagogischen Hochschule ist der Abschluss
eines einschlägigen Doktorats-, Magister- oder Diplomstudiums, die Ablegung
einer einschlägigen Lehramtsprüfung sowie eine mindestens vierjährige
einschlägige Berufspraxis erforderlich. Bei ihrer Ernennung werden
Professoren/Professorinnen mit der Durchführung der Lehrveranstaltungen in
einem bestimmten Studien- oder Fachbereich betraut. Ihre Lehrverpflichtung
beträgt 16 Semesterwochenstunden. Leistungen im Bereich der Forschung sind im
Rahmen der Lehrverpflichtung berücksichtigen.
(4) Lehrer/Lehrerinnen
im Hochschuldienst sind durch eine Lehramtsprüfung und durch einschlägige
mehrjährige Berufspraxis qualifiziert. Sie werden mit der Durchführung
bestimmter Lehrveranstaltungen vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre
beauftragt oder für den Unterricht in der Modellschule und der damit
verbundenen schulpraktischen Ausbildung bestellt. Ihre Lehrverpflichtung
beträgt 18 Semesterwochenstunden.
(5)
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen, Professoren/Professorinnen an der
Hochschule und Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind Bedienstete des
Bundes.
(6) Lehrbeauftragte
werden vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre zur Abhaltung bestimmter
Lehrveranstaltungen bestellt. Sie stehen in keinem Dienstverhältnis zum Bund.
(7) Mitarbeiter in der
Forschung unterstützen als Bundes- oder Vertragsbedienstete die
Forschungstätigkeit der Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen im Rahmen
der Forschungsabteilung der Hochschule.
(8) Freie
Planstellender in Abs. 1 Zi und 3 genannten Kategorien des Lehrpersonals sind
vom Rektor/von der Rektorin auszuschreiben. Über das Ergebnis der Ausschreibung
ist dem Beirat der Hochschule, dem Hochschulkollegium und dem Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen zu berichten.
(9)
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen (Abs. 2) und
Professoren/Professorinnen an der Pädagogischen Hochschule (Abs. 3) ernennt das
zuständige Mitglied der Bundesregierung auf Grund eines vom Hochschulkollegium
erstellten Dreiervorschlags.
(10)
Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst (Abs. 4) bestellt der Rektor/die Rektorin
nach Anhörung des Beirats aus einem Dreiervorschlag des Hochschulkollegiums.
(11) Die Mitglieder
des Lehrkörpers sind vom Rektor/der Rektorin den einzelnen Studienabteilungen
zuzuordnen, wobei Mehrfachzuordnungen möglich sind. Die
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen und die Professoren/Professorinnen
an der Hochschule sind überdies den entsprechenden Fachbereichen gemäß § 22.
Abs.5 und im Falle einer Institutsgliederung der Hochschule auch den Instituten
zuzuordnen.
Allgemeine
Hochschulbedienstete
§
23. (1) Zu den allgemeinen
Hochschulbediensteten zählen:
1. das
Verwaltungspersonal;
2. das
Bibliothekspersonal;
3. das technische
Personal;
4. sonstiges Personal.
(2) Allgemeine
Hochschulbedienstete werden vom Rektor/von der Rektorin nach Anhörung des
Leiters/der Leiterin der jeweiligen Dienstleistungseinrichtung bestellt.
Frauenförderung
§
24. (1) Alle Organe der
Pädagogischen Hochschule haben bei der Behandlung von Personalangelegenheiten
darauf hinzuwirken, dass in allen Arbeitsbereichen der Hochschule ein
ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Hochschule tätigen Männern
und Frauen erreicht wird. Die Erreichung dieses Zieles ist, insbesondere durch
die in der Satzung zu beschließenden Frauenförderungspläne, anzustreben.
(2) (Verfassungsbestimmung) Vorübergehende Sondermaßnahmen zur
beschleunigten der defacto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des
Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form der Diskriminierung der
Frau, BGBl. Nr. 443/1992, gelten nicht als Ungleichbehandlung im Sinne des Art.
7 Abs. 1 B-VG.
Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen
§
25. (1) An jeder
Pädagogischen Hochschule ist vom Hochschulkollegium ein Arbeitskreis für
Gleichbehandlungsfragen einzurichten. Nach Maßgabe der in der Satzung festgelegten
Zahl seiner Mitglieder sind vom Hochschulkollegium aus dem Kreis aller
Angehörigen der Hochschule die Mitglieder in diesen Arbeitskreis zu entsenden.
Aus dem Kreis der Mitglieder ist eine Vorsitz führende Person zu wählen.
(2) Der Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen hat die Hochschulangehörigen in
Gleichbehandlungsfragen zu beraten und diesbezügliche Beschwerden der
Hochschulangehörigen entgegenzunehmen. Der/Die Vorsitzende des Arbeitskreises
für Gleichbehandlungsfragen hat das Recht, an den Sitzungen des
Hochschulkollegiums der betreffenden Pädagogischen Hochschule mit Stimmrecht
teilzunehmen, soweit es sich um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die den
Aufgabenbereich des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen betreffen.
(3) Dem Arbeitskreis
für Gleichbehandlungsfragen sind insbesondere unverzüglich zur Kenntnis zu
bringen:
1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von
Stellen und Funktionen;
2. die Liste der eingelangten Bewerbungen;
3. der von den zuständigen Organen erstellte
Besetzungsvorschlag.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Arbeitskreises
für Gleichbehandlungsfragen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit selbständig und
unabhängig.
6. Abschnitt
Gliederung der
Pädagogischen Hochschule
Abteilungen
§
26. (1) An der
Pädagogischen Hochschule sind Studienabteilungen für die einzelnen Studiengänge
einzurichten. An Pädagogischen Hochschulen mit nur einem Studiengang der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung kann in der Satzung festgelegt werden, dass keine
Studienabteilung eingerichtet wird. In diesem Fall hat das Hochschulkollegium
die Aufgaben der Abteilungskonferenz wahrzunehmen.
(2) In jeder
Studienabteilung ist eine Abteilungskonferenz zu bilden. Der
Abteilungskonferenz gehören alle in der Abteilung tätigen Lehrkräfte, weiters
zwei Vertreter/Vertreterinnen der Einrichtungen zur schul- und
berufspraktischen Ausbildung sowie Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden,
letztere im Ausmaß eines Drittels der Gesamtzahl der Mitglieder der
Abteilungskonferenz, an.
(3) Aufgabe der
Studienabteilung ist die Planung und Durchführung des Lehr- und
Prüfungsbetriebes des Studienganges im Einvernehmen mit dem Vizerektor/der
Vizerektorin für Lehre.
(4) Die
Abteilungskonferenz wählt aus einem vom Hochschulkollegium erstellten Dreiervorschlag
aus den an der Abteilung tätigen Lehrkräften einen Abteilungsleiter/eine
Abteilungsleiterin und einen Verantwortlichen/eine Verantwortliche für die
schulpraktischen Studien für eine Funktionsperiode von vier Jahren. Im
Verhinderungsfall wird der Abteilungsleiter/die Abteilungsleiterin vom
dienstältesten Mitglied des Lehrkörpers vertreten.
(5) An der
Pädagogischen Hochschule ist eine Forschungsabteilung einzurichten, die in die
Fachbereiche „Pädagogik, Schulpädagogik und Didaktik“, „Humanwissenschaftliche
Grundlagen der Erziehungswissenschaften (Pädagogische Anthropologie,
Pädagogische Psychologie, Pädagogische Soziologie)“ sowie „Fachdidaktiken
einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen der Unterrichtsfächer“ zu
gliedern ist. In der Forschungsabteilung werden die disziplinorientierten und
interdisziplinären Forschungs- und Entwicklungsprojekte organisiert und
koordiniert. Die Forschungsabteilung wird vom Vizerektor/der Vizerektorin für
Forschung geleitet. Er/Sie hat dem Rektor/der Rektorin einen Vorschlag zur
Aufnahme der Forschungsmittel in den Budgetantrag zu übermitteln und ist für
die Verteilung der zugewiesenen Mittel auf die einzelnen Forschungsvorhaben
verantwortlich.
(6) An der
Pädagogischen Hochschule ist weiters eine Abteilung für die Weiterbildung
insbesondere ihrer Absolventen/Absolventinnen einzurichten. Die Abteilung ist
für die Entwicklung und Einrichtung von Hochschulkursen unter Mitwirkung des
Lehrpersonals der Studienabteilungen zuständig. Weiters obliegt ihr die Planung
und Durchführung qualifikationserweiternder Hochschullehrgänge als
Aufbaustudien auch unter Einsatz von Fernstudienkomponenten. Die Abteilung für
Weiterbildung wird vom Vizerektor/der Vizerektorin für Weiterbildung geleitet.
(7) An der
Pädagogischen Hochschule ist eine Abteilung für Außenbeziehungen einzurichten,
welche die Kontakte zu in- und ausländischen Institutionen der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung wahrzunehmen und die Beteiligung der Lehrenden und
Studierenden an internationalen Kooperationen und Mobilitätsprogrammen zu
unterstützen hat. Die Abteilung für Außenbeziehungen wird vom Vizerektor/von
der Vizerektorin für Forschung geleitet.
Institute
§
27. Durch Festlegung im
Rahmen der Satzung können an der Pädagogischen Hochschule Institute für
verschiedene Wissenschaftsbereiche eingerichtet werden. Eine diesbezügliche
Antragstellung erfolgt durch den Beirat der Hochschule, der dabei den
Grundsätzen der Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen hat. Die Bestellung eines
Institutsleiters/einer Institutsleiterin erfolgt durch den Rektor/die Rektorin
der Pädagogischen Hochschule nach Anhörung des Hochschulkollegiums.
Einrichtungen
zur Schulentwicklung und zur schulpraktischen Ausbildung
§
28. (1) Zum Zweck einer
theoriegeleiteten Schulentwicklung können an den Pädagogischen Hochschulen
Modellschulen für die einzelnen Studiengänge eingerichtet werden. Sie sind auf
der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse der Schultheorie und
der Didaktik zu gestalten und dienen der Erprobung innovativer, inhaltlicher,
methodisch-didaktischer und schulorganisatorischer Konzepte. Neben der
Mitwirkung bei den schulpraktischen Studien der Studierenden haben sie die
Aufgabe der Mitwirkung bei der Forschung und Entwicklung im Bereich der
Didaktik und Methodik des Unterrichts.
(2) Für die
Modellschulen sind jeweils ein Leiter/eine Leiterin und die notwendige Zahl von
Lehrer/Lehrerinnen zu bestellen.
(3) Der Leiter/die
Leiterin der Modellschule ist Mitglied der Studienkommission des einschlägigen
Studienganges.
(4) Für die
schulpraktischen Studien der Studierenden sind mit Zustimmung der Schulerhalter
geeignete studiengangsspezifische Schulen des Schulsystems heranzuziehen. Die
Lehrer/Lehrerinnen, welche die schulpraktischen Studien der Studierenden
betreuen, sind nach Anhörung der Schulbehörde als Lehrbeauftragte der
Pädagogischen Hochschule zu bestellen.
Dienstleistungseinrichtungen
§
29. (1) An jeder
Pädagogischen Hochschule bestehen jedenfalls folgende
Dienstleistungseinrichtungen:
1. Zentrale Verwaltung;
2. Hochschulbibliothek;
3. Zentraler
Informatikdienst.
(2) Der Leiter/Die
Leiterin einer Dienstleistungseinrichtung ist vom zuständigen Mitglied der
Bundesregierung aus einem Dreiervorschlag des Rektors/der Rektorin zu ernennen
und untersteht dem Rektor/der Rektorin.
(3) Das Personal der
Dienstleistungseinrichtungen wird vom Rektor/von der Rektorin auf Vorschlag des
jeweiligen Leiters/der jeweiligen Leiterin bestellt
Zentrale
Verwaltung
§
30. (1) Die zentrale
Verwaltung hat die Hochschulorgane bei der Aufgabenerfüllung, insbesondere in
den folgenden Bereichen, zu unterstützen:
1. Studien- und Prüfungsverwaltung;
2. Personal-, Haushalts- und Finanzverwaltung;
3. Gebäudebetrieb und technische Dienste;
4. Beschaffungswesen;
5. Rechtsangelegenheiten;
7. Drittmittelangelegenheiten;
8. Führung des Hochschularchivs.
(2) Die zentrale
Verwaltung ist von einem Bediensteten/einer Bediensteten des Bundes mit
abgeschlossener einschlägiger Hochschulbildung zu leiten.
Hochschulbibliothek
§
31. (1) Die Hochschulbibliothek
hat folgende Aufgaben:
1. Beschaffung,
Erschließung und Bereitstellung der zur Erfüllung der Lehr- und
Forschungsaufgaben erforderlichen Informationsträger:
2. Bereitstellung der
Bestände für die Benützung durch Studierende und Personen, die nicht zu den
Angehörigen der Hochschule gehören;
3. Teilnahme an
Gemeinschaftsunternehmen des österreichischen und internationalen Bibliotheks-
und wissenschaftlichen Informationswesens.
(2) Die
Hochschulbibliothek ist von einem Bundesbediensteten/einer Bundesbediensteten
mit abgeschlossenem Hochschulstudium und einschlägiger Ausbildung zu leiten.
(3) Der Leiter/Die
Leiterin der Hochschulbibliothek hat Vorsorge für die zur Erfüllung der
Aufgaben der Hochschulbibliothek erforderlichen Geldmittel, Planstellen und
Räume zu treffen und diesbezügliche Anträge an den Rektor/die Rektorin zu
stellen.
Zentraler
Informatikdienst
§
32. (1) Aufgabe des
zentralen Informatikdienstes ist die Schaffung und Sicherstellung einer
leistungsfähigen Netz-, Kommunikations- und Rechnerinfrastruktur für die
Informations- und Datenverarbeitung der Hochschuleinrichtungen.
(2) Der zentrale
Informatikdienst ist von einem Bundesbediensteten/einer Bundesbediensteten mit
einschlägiger Ausbildung zu leiten.
7. Abschnitt
Studienrecht
Studienkommissionen
§
33. (1) Zur
Durchführung eines jeden eingerichteten Studienganges ist eine
Studienkommission einzurichten.
(2) Der
Studienkommission gehören Vertreter/Vertreterinnen der Erziehungswissenschaften
und der Fachwissenschaften, Vertreter/Vertreterinnen der Fachdidaktik, der
berufspraktischen Ausbildung sowie Vertreter/Vertreterinnen der Studierenden .
Die Zahl der Mitglieder ist vom Hochschulkollegium im Sinne einer optimalen
Arbeitsfähigkeit festzulegen. Die Zahl der Studierendenvertreter hat ein
Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder zu betragen.
(3) Die
Vertreter/Vertreterinnen sind von den zuständigen Kollegien zu wählen. Die für
die Entwicklung des Studienplanes gemäß § 42 Verantwortlichen sind in die
Studienkommission zu entsenden, ebenso der Leiter/die Leiterin der
studiengangsspezifischen Modellschule bei Studiengängen der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung.
(4) Die Mitglieder der
Studienkommission wählen aus den Vertretern/Vertreterinnen des Lehrpersonals in
der Studienkommission einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen
Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
(5) Die Aufgaben der
Studienkommission sind:
1. die Entwicklung und Abänderung des Studienplans
und der Prüfungsordnung des Studienganges;
2. die Mitwirkung bei der Evaluation des Lehr- und
Prüfungsbetriebes durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre;
3. die Erstattung von Vorschlägen für die
Erteilung von Lehraufträgen durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre;
4. die Abgabe von Stellungnahmen zur Erteilung von
Lehraufträgen durch den Vizerektor/die Vizerektorin, wenn diese nicht auf Grund
eines Vorschlags der Studienkommission erfolgt.
(6) Die
Studienkommission hat zu den Beratungen über die Entwicklung oder Abänderung
des Studienplans von Studiengängen der Lehrer-/Lehrerinnenbildung mindestens
eine Person aus dem Bereich der regionalen Schulverwaltung beizuziehen. Diese
Personen verfügen in der Studienkommission über ein Antragsrecht.
(7) Mit der
Entwicklung von Studienplänen für andere Studiengänge, deren Einrichtung vom
Hochschulkollegium beantragt wurde, ist vom Hochschulkollegium entweder eine
fachlich zuständige Studienkommission zu betrauen oder eine eigene
Studienkommission einzusetzen.
Studierende
§
34. (1) Die Aufnahme
der Studierenden in Studiengänge und Hochschullehrgänge erfolgt durch den
Rektor/die Rektorin. Studierende, die vom Rektor/von der Rektorin in
Studiengänge oder Hochschullehrgänge aufgenommen werden, gelten als ordentliche
Studierende.
(2)
Zugangsvoraussetzung zu einem Studiengang an der Pädagogischen Hochschule ist
die allgemeine Universitätsreife. Die allgemeine Universitätsreife ist in einer
der vier folgenden Formen nachzuweisen:
1. durch ein
österreichisches Reifezeugnis einschließlich eines Zeugnisses über die Berufsreifeprüfung;
2. durch ein
österreichischen Zeugnis über die Studienberechtigungsprüfung für die
Hochschule für Bildungsberufe;
3. durch ein ausländisches Zeugnis, das einem
österreichischen Zeugnis gemäß Z l oder 2 entweder auf Grund einer internationalen
Vereinbarung oder auf Grund einer Nostrifizierung gleichwertig ist;
4. durch eine Urkunde über den Abschluss eines
mindestens dreijährigen Studiums, für das die Hochschulreife eine
Zugangsvoraussetzung war.
(3) Ergänzend zu
Absatz 2 kann auch eine einschlägige berufliche Qualifikation als
Zugangsvoraussetzung zu einem Studiengang gelten, wenn sie durch
Zusatzprüfungen im jeweiligen Bereich im Sinne der
Studienberechtigungsprüfungen sowie in den Fächern Deutsch, Fremdsprache und
Mathematik auf dem Niveau der Berufsreifeprüfung ergänzt wird. Die
Pädagogischen Hochschulen können gebührenfreie Vorbereitungslehrgänge für diese
Zusatzprüfungen einrichten.
(4)
Absolventen/Absolventinnen von Lehramtsprüfungen an Pädagogischen Akademien,
die einen sechssemestrigen Ausbildungsgang abgeschlossen haben, werden zu einem
Aufbaustudium gemäß § 43 zugelassen, das zur Graduierung im einschlägigen
Studiengang der Lehrer-/Lehrerinnenbildung führt.
(5) Die Aufnahme in
einen Hochschullehrgang erfordert den Nachweis der Universitätsreife oder
besonderer beruflicher Qualifikationen, die im Studienplan des
Hochschullehrgangs festgelegt werden.
(6) In Hochschulkurse
können auch außerordentliche Studierende aufgenommen werden. Die Zulassung als
außerordentliche Studierende setzt den Nachweis der Vollendung des 17.
Lebensjahrs voraus. Die Aufnahme als außerordentliche Studierende erfolgt durch
den Vizerektor/die Vizerektorin für die Weiterbildung.
(7) Jeder Person, die
zum Studium an einer Pädagogischen Hochschule erstmalig zugelassen wird, ist
eine Matrikelnummer zuzuordnen, welche bei allfälligen weiteren
Studienzulassungen beizubehalten ist.
(8) (Verfassungsbestimmung) Studierende haben das Recht,
Arbeiten in einer Fremdsprache abzufassen und Prüfungen in einer Fremdsprache
abzulegen, wenn die betreuende bzw. die für die Abhaltung der Prüfung
zuständige Lehrperson zustimmt.
Studienjahr
§
35. (1) Das Studienjahr
besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und der
lehrveranstaltungsfreien Zeit. Es beginnt am 1.Oktober und endet am 30.
September des folgenden Kalenderjahres.
(2) Das
Hochschulkollegium hat durch Verordnung die Unterrichtswochen und die
lehrveranstaltungsfreie Zeit so festzulegen, dass das Studienjahr 34
Unterrichtswochen und jedes Semester 17 Unterrichtswochen enthält. Für die
lehrveranstaltungsfreie Zeit ist einmal im Studienjahr ein ununterbrochener
Zeitraum von mindestens acht Wochen vorzusehen. Prüfungen sind jeweils in der
ersten bzw. letzten Unterrichtswoche des Semesters durchzuführen. Die Verordnung
ist vom Beirat zu genehmigen.
(3) Für
berufsbegleitende Studiengänge, Hochschullehrgänge, Hochschulkurse,
Aufbaustudien und Lehrveranstaltungen im Rahmen der Weiterbildung können
abweichende Regelungen getroffen werden
(4) Die Studierenden
haben sich zu Beginn eines jeden Semesters innerhalb der Inskriptionsfrist zum
Studium anzumelden.
(5) Der Umfang der
Lehrveranstaltungen ist in Semesterwochenstunden anzugeben. Eine
Semesterwochenstunde umfasst 15 Unterrichtseinheiten ohne Prüfungszeiten. Eine
Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Eine angemessene Reduktion der
Unterrichtseinheiten ist beim Einsatz von Fernstudienkomponenten zulässig.
(6) Die
Leiter/Leiterinnen der Lehrveranstaltungen sind berechtigt, mit Genehmigung des
Vizerektors/der Vizerektorin für Lehre Lehrveranstaltungen nur während eines
Teiles eines Semesters, aber mit erhöhter wöchentlicher Stundenzahl, abzuhalten
(Blocklehrveranstaltung).
Studiengänge
§
36. (1) Ein Studiengang
an der Pädagogischen Hochschule erfordert einschließlich der für die
Bakkalaureatsarbeit vorgesehenen Zeit und der Berufspraktika mindestens sechs
Semester mit einem Arbeitsaufwand von 180 ECTS-Anrechnungspunkten.
(2) Im Rahmen der
Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule ist eine Bakkalaureatsarbeit
abzufassen.
(3) Das Thema der
Bakkalaureatsarbeit ist einem der im Studienplan festgelegten Prüfungsfächer zu
entnehmen. Es ist zu Beginn des zweiten Studienabschnitts durch die zuständige
Abteilungskonferenz festzulegen.
(4) Ein Betreuer/Eine
Betreuerin aus dem Kreis der Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen oder
der Professoren/Professorinnen an der Hochschule ist vom Vizerektor/der
Vizerektorin für Lehre zu bestimmen. Vorschläge der Studierenden bezüglich des
Themas und des Betreuers/der Betreuerin sind nach Möglichkeit zu
berücksichtigen.
(5) Die fertig
gestellte Bakkalaureatsarbeit ist beim Vizerektor/bei der Vizerektorin für
Lehre einzureichen. Das zur Betreuung bestimmte Mitglied des Lehrkörpers hat
die Abschlussarbeit innerhalb eines Monats ab der Zuweisung zu beurteilen.
(6) Nach Abschluss der
für die Studiengänge vorgeschriebenen Studien und Prüfungen wird der
akademische Grad eines Bakkalaureus/einer Bakkalaurea der Pädagogik, abgekürzt
„Bakk. (PH)", verliehen. Der Grad ist dem Namen nachzustellen.
(7) Die Verleihung
erfolgt durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre der Hochschule.
(8) Der erfolgreiche
Abschluss eines Studiengangs an der Pädagogischen Hochschule berechtigt zu
einem facheinschlägigen Magisterstudium an einer Universität.
(9) Der Abschluss des
Studienganges zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I
(Mittelstufenpädagogik) gilt als erste Diplomprüfung des Lehramtsstudiums gemäß
Universitätsgesetz 2002 in der einschlägigen Fächerkombination und als
Abschluss der in diesem Gesetz vorgesehenen allgemeinen pädagogischen
Ausbildung.
Studienordnung
der Studiengänge
§ 37. (1) Die
Entwicklung eines Studienganges erfolgt durch die zuständige Studienkommission.
Ein Studienplan und eine Prüfungsordnung sind zu erstellen und dem Rat der
Pädagogischen Hochschulen zur Anerkennung vorzulegen.
(2) Im Studienplan ist
festzulegen:
1. die Gliederung des Studienganges in zwei
Studienabschnitte;
2. die
Gesamtstundenzahl des Studienganges und deren Aufteilung auf die
Studienabschnitte;
3. die Pflicht- und
Wahlfächer in den einzelnen Studienabschnitten;
4. die Lehrveranstaltungen in den Pflicht- und
Wahlfächern in den einzelnen Studienabschnitten;
5. das Ausmaß und der
Zeitpunkt der Berufspraktika.
(3) Als
Lehrveranstaltungsformen können im Studienplan aufscheinen:
1. Vorlesungen;
2. Seminare;
3. Proseminare;
4. Übungen;
5. Praktika.
Aus
hochschuldidaktischen Gründen ist die Verbindung zweier oder mehrerer
Lehrveranstaltungsformen möglich. Dabei ist insbesondere auf eine schulnahe
modellhafte didaktische und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung
(Modellunterricht) Bedacht zu nehmen.
(4) Vorlesungen haben
die Studierenden in die Hauptbereiche und Methoden der Studien einzuführen. Es
ist insbesondere ihre Aufgabe, auf die hauptsächlichen Tatsachen und
Lehrmeinungen im Fachgebiet einzugehen und dabei auf den letzten
Entwicklungsstand der Wissenschaft besonders Bedacht zu nehmen.
(5) Seminare haben der
wissenschaftlichen Diskussion zu dienen. Von den Teilnehmern/Teilnehmerinnen
sind eigene mündliche und schriftliche Beiträge zu fordern. Durch die
Erstellung schriftlicher Seminararbeiten ist auf die Abfassung der
Abschlussarbeit vorzubereiten.
(6) Proseminare sind
Vorstufen der Seminare. Sie haben Grundkenntnisse des wissenschaftlichen
Arbeitens zu vermitteln, in die Fachliteratur einzuführen und exemplarisch
Probleme des Faches durch Referate, Diskussionen und Fallerörterungen zu
behandeln.
(7) Übungen haben den
praktisch-beruflichen Zielen der Studien zu entsprechen und konkrete Aufgaben
zu lösen.
(8) Praktika haben die
wissenschaftliche Berufsausbildung zu ergänzen. Sie vermitteln den Zusammenhang
von Theorie und Praxis und ermöglichen erste Berufserfahrungen. Besteht an der
Hochschule keine oder keine ausreichende Möglichkeit, Praktika durchzuführen,
so haben die Studierenden ihre Praxis in Instituten, Anstalten oder Betrieben
abzuleisten, die dafür geeignet sind. Die Dienststellen des Bundes sind zur
Mitwirkung im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet.
(9) Im Sinne des
Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit
Transfer System) sind im Studienplan den einzelnen Lehrveranstaltungen
ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der Anteil
des mit den einzelnen Lehrveranstaltungen verbundenen Arbeitspensums zu
bestimmen, wobei dem Arbeitspensum eines Semesters 30 Anrechnungspunkte
zugeteilt werden.
Prüfungsordnung
der Studiengänge
§
38. (1) Die
Prüfungsordnung ist ein Teil des Studienplans.
(2) Der erste
Studienabschnitt ist mit der Vordiplomprüfung, der zweite Studienabschnitt mit
der Bakkalaureatsprüfung abzuschließen.
(3) Die
Vordiplomprüfung und die Bakkalaureatsprüfung sind Gesamtprüfungen aus allen
Pflicht- und Wahlfächer des jeweiligen Studienabschnittes. In der
Prüfungsordnung ist festzulegen, ob sie in schriftlicher und/oder mündlicher
Form abzulegen sind.
(4) Die Zulassung zur
Vordiplomprüfung bzw. zur Bakkalaureatsprüfung setzt den erfolgreichen
Abschluss der im Studienplan vorgesehenen Übungen, Proseminare, Seminare und
Praktika sowie die Ablegung der in der Prüfungsordnung vorgesehenen
Vorprüfungen voraus. Zulassungsvoraussetzung für die Bakkalaureatsprüfung ist
weiters die Anerkennung der Bakkalaureatsarbeit.
(5) In der Prüfungsordnung
ist die Zahl der zulässigen Wiederholungen von Prüfungen festzulegen.
(6) In der
Prüfungsordnung können folgende Prüfungsarten festgelegt werden:
1. Vorprüfungen;
2. Vordiplomprüfungen;
3. Bakkalaureatsprüfungen.
(7) Vorprüfungen sind Einzelprüfungen
aus einem bestimmten Prüfungsfach. Vordiplomprüfungen und
Bakkalaureatsprüfungen sind Gesamtprüfungen aus mehreren Prüfungsfächern.
Gesamtprüfungen können als Teilprüfungen vor Einzelprüfern/Einzelprüferinnen
oder als kommissionelle Prüfungen vor einem Prüfungssenat abgehalten werden.
(8) Die Beurteilung in
den Seminaren, Proseminaren, Übungen und Praktika erfolgt auf Grund der im
Rahmen der Lehrveranstaltung insgesamt erbrachten Leistungen.
(9) Die Ergebnisse von
Prüfungen und die Leistungen in Seminaren, Proseminaren und Übungen sind mit
den Noten „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „befriedigend“ (3), „genügend“ (4) oder
„nicht genügend“ (5) zu beurteilen. Die Leistungen in den Praktika sind mit den
Stufen „mit ausgezeichnetem Erfolg teilgenommen“, „mit Erfolg teilgenommen“
oder „ohne Erfolg teilgenommen“ zu beurteilen.
(10) Nach Möglichkeit
haben die Studierenden das Recht, Prüfer/Prüferinnen in den Vordiplom- und
Bakkalaureatsprüfungen frei zu wählen.
Studiengänge
der Lehrer-/Lehrerinnenbildung
§
39. (1) Neben den in §
3 festgelegten Grundsätzen gelten für die Studiengänge der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung noch folgende besondere Zielstellungen:
1. die Vermittlung erziehungswissenschaftlicher,
fachwissenschaftlicher und didaktisch-methodischer Kompetenzen für den
Lehrer-/Lehrerinnenberuf;
2. die Förderung eines
an den Grundsätzen der österreichischen Schule ausgerichteten Berufsethos;
3. die Bereitschaft
zur kollegialen Zusammenarbeit im Rahmen der Schulen der europäischen
Gemeinschaft und im Rahmen internationaler Kooperationen.
(2) In den
Studienplänen der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung ist am Beginn des
ersten Semesters eine vierwöchige Studieneingangsphase zur Orientierung der
Studierenden zu gestalten. Zur studienvorbereitenden Beratung sind
entsprechende Veranstaltungen durchzuführen.
(3) Die Studiengänge
zum Lehrer/zur Lehrerin der Primarstufe des Schulsystems
(Grundstufenpädagogik), zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I des
Schulsystems (Mittelstufenpädagogik), zum Lehrer/zur Lehrerin der
Polytechnischen Schule und zum Lehrer/zur Lehrerin der Sonderpädagogik für die
Primar- und Sekundarschulen sind in zwei Studienabschnitte zu gliedern. Der
erste Studienabschnitt umfasst zwei Semester und dient der erziehungswissenschaftlichen
und fachwissenschaftlichen Grundbildung sowie der Erkundung des Berufsfeldes
Schule und der Erprobung im erzieherischen und unterrichtenden Handeln. Der
zweite Studienabschnitt umfasst vier Semester und dient neben der Vertiefung
der erziehungswissenschaftlichen und fachwissenschaftlichen Grundbildung der
Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten im Zusammenhang mit der
Bakkalaureatsarbeit sowie der Einführung in das eigenverantwortliche
beruflich-praktische Handeln im Lehrberuf.
(4) Studiengänge der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung gemäß Abs. 3 umfassen Studienleistungen im Ausmaß
von 180 ECTS-Anrechnungspunkten. Für die Erziehungswissenschaften mit ihren
humanwissenschaftlichen Grundlagen sind 40 - 50 ECTS-Anrechungspunkte
vorzusehen. Dem Bereich der Fachdidaktiken einschließlich der
fachwissenschaftlichen bzw. künstlerischen Grundlagen der Unterrichtsfächer
sind 70 - 90 ECTS-Anrechnungspunkte zuzuordnen. Das Ausmaß der schulpraktischen
Studien beträgt 30 - 40 ECTS-Anrechnungspunkte. Für den Bereich der
Wahlpflichtfächer sowie für die Lehrveranstaltungen zur Begleitung der
Bakkalaureatsarbeit sind jeweils 10 - 20 Anrechnungspunkte vorzusehen.
(5) Im Studiengang zum
Lehrer/zur Lehrerin der Primarstufe des Schulsystems (Grundstufenpädagogik)
umfasst der Bereich der Fachdidaktiken einschließlich der wissenschaftlichen
bzw. künstlerischen Grundlagen der Unterrichtsfächer im ersten Studienabschnitt
alle Pflichtfächer des Lehrplans der Volksschule. Im zweiten Studienabschnitt
ist eine fachliche Vertiefung in einem der Fächerbereiche Sprache, Mathematik,
Sachunterricht oder musisch-künstlerische Erziehung vorzusehen.
(6) In den
Studiengängen zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I des Schulsystems
(Mittelstufenpädagogik) sowie zum Lehrer/zur Lehrerin der Polytechnischen
Schule hat jeder Studierende/jede Studierende für die Ausbildung in der
Fachdidaktik einschließlich der wissenschaftlichen bzw. künstlerischen
Grundlagen der Unterrichtsfächer mindestens zwei Unterrichtsfächer aus dem
Lehrplan der Schulen der Sekundarstufe I bzw. der Polytechnischen Schule zu
wählen.
(7) Der Studiengang
zum Lehrer/zur Lehrerin der Sonderpädagogik hat zur Erfüllung des
sonderpädagogischen Förderbedarfs sowohl in Integrationsklassen als auch in
Sonderschulen zu befähigen. Die Studien in der Fachdidaktik einschließlich der
wissenschaftlichen bzw. künstlerischen Grundlagen der Unterrichtsfächer
orientieren sich am Lehrplan der Volksschule einschließlich deren Oberstufe.
(8) Der Studiengang
zum Lehrer/zur Lehrerin der Berufspädagogik gliedert sich im zweiten
Studienabschnitt in folgende Ausbildungsrichtungen: 1. zum Lehrer/zur Lehrerin
an der Berufsschule a) für die allgemeinbildenden und betriebwirtschaftlichen
Unterrichtsfächer, b) für die fachlich-theoretischen und für die
fachlich-praktischen Unterrichtsfächer; 2. zum Lehrer/zur Lehrerin für den
ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht; 3. zum
Lehrer/zur Lehrerin für den technischen und gewerblichen Fachunterricht; 4. zum
Lehrer/zur Lehrerin für Textverarbeitung.
(9) Für Studierende,
in der Ausbildungsrichtung Berufsschullehrer/Berufsschullehrerin für die
fachlich-praktischen Unterrichtsfächer, gilt im Sinne von § 34 Abs. 3 die
einschlägige Meisterprüfung oder eine gleichwertige einschlägige Befähigung und
eine mehrjährige berufliche Praxis als Zulassungsvoraussetzung.
(10) Für die
pädagogische und fachdidaktische Ausbildung zum Lehrer/zur Lehrerin für den
fachtheoretischen Unterricht an technischen und gewerblichen höheren und
mittleren berufsbildenden Schulen sind für Absolventen/Absolventinnen
einschlägiger Universitäts- und Hochschulstudien postgraduale
Hochschullehrgänge gemäß § 41 dieses Bundesgesetzes einzurichten.
Studiengänge
der Magisterstudien
§
40. (1) Für
Absolventen/Absolventinnen des Bakkalaureatsstudiums in einem Studiengang der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung an der Pädagogischen Hochschule wird zur Vertiefung
und Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsausbildung ein Magisterstudium
eingerichtet. Es verbindet einen weiteren Studiengang der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung mit einer vertieften Einführung in die
berufsfeldbezogene Forschung und Entwicklung.
(2) Das
Magisterstudium an der Pädagogischen Hochschule umfasst vier Semester und
erfordert einschließlich der Erstellung der Magisterarbeit einen Arbeitsaufwand
von 120 ECTS-Anrechnungspunkten.
(3) In der
Magisterarbeit ist der Nachweis zu erbringen, das der/die Studierende befähigt
ist, ein wissenschaftliches Thema selbständig und inhaltlich sowie methodisch
vertretbar zu bearbeiten. Der/Die Studierende ist berechtigt, ein Thema für die
Magisterarbeit aus dem Bereich der Prüfungsfächer vorzuschlagen Die Betreuung
der Magisterarbeit erfolgt durch einen Hochschulprofessor/eine
Hochschulprofessorin.
(4) Für das
Magisterstudium an der Pädagogischen Hochschule wird jeweils ein individueller
Studienplan durch den betreuenden Hochschullehrer/die betreuende
Hochschullehrerin in Abstimmung mit dem/der Studierenden erstellt. Dieser ist
vom Rat der Pädagogischen Hochschulen nach Anhörung des zuständigen
Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre zu genehmigen.
(5) Nach erfolgreichem
Abschluss des Magisterstudiums an der Pädagogischen Hochschule wird der
akademische Grad eines Magisters/einer Magistra der Pädagogik, abgekürzt
„Mag.(PH)“, durch den Vizerektor/die Vizerektorin für Lehre verliehen. Dieser
akademische Grad ist dem Namen voranzustellen.
(6) Der Abschluss des
Magisterstudiums an der Pädagogischen Hochschule berechtigt zu einem fachlich
einschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität mit einer um zwei Semester
verlängerten Studiendauer.
Hochschullehrgänge
§
41. (1)
Hochschullehrgänge zur Ausbildung für pädagogische Berufe dauern zwei bis vier
Semester einschließlich der Berufspraktika und erfordern einen Arbeitsaufwand
von mindestens 60 ECTS-Anrechnungspunkten. Absolventen/Absolventinnen solcher
Hochschullehrgänge wird der Titel „Akademisch geprüfter Pädagoge/geprüfte
Pädagogin für ....“ vom Vizerektor/von der Vizerektorin für Lehre verliehen.
Handelt es sich dabei um eine postgraduale Ausbildung und beträgt der
Arbeitsaufwand mindestens 120 ECTS-Punkte, ist der akademische Grad eines
Masters/einer Masterin der Geisteswissenschaft, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
Die Bezeichnung ist dem Namen nachzustellen.
(2) Das Studium in den
Studiengängen und Hochschullehrgängen ist so zu gestalten, dass es in der
vorgeschriebenen Studienzeit abgeschlossen werden kann. In Studiengängen und
Hochschullehrgängen für Berufstätige kann die vorgesehene Studienzeit in
angemessenem Ausmaß überschritten werden. Dies ist im Studienplan festzulegen.
(3) Hochschullehrgänge
für pädagogische Berufe werden durch Verordnung des Hochschulkollegiums
eingerichtet. Diese Verordnung hat neben dem Einrichtungsbeschluss den
Studienplan einschließlich der Prüfungsordnung zu enthalten
(4) Das
Hochschulkollegium hat den Beschluss über die Verordnung und einen Kosten- und
Finanzierungsplan dem Rat der Pädagogischen Hochschulen für Bildungsberufe
vorzulegen, welcher diesen mit einer Stellungnahme an den Beirat der Hochschule
weiterleitet. Die Verordnung ist vom Hochschulkollegium zu verlautbaren, wenn
der Beirat die Verordnung nicht untersagt oder dieser nicht binnen zweier
Monate nach Einlangen des Verordnungsentwurfes Stellung nimmt. Die Verordnung
tritt mit dem Tag der Verlautbarung in Kraft.
(5) Der Studienplan
eines Hochschullehrganges hat insbesondere zu enthalten:
1. die Zielstellung des Hochschullehrganges;
2. die Dauer des Hochschullehrganges;
3. die Zulassungsvoraussetzungen;
4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der
Pflicht- und Wahlfächer;
5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht- und
Wahlfächern;
6. die Prüfungsordnung;
7. vorgesehene Praktika;
8. die Bezeichnung für die Absolventinnen und
Absolventen.
(6) Hochschullehrgänge
sind nicht in Studienabschnitte zu gliedern. Sie werden mit Abschlussprüfungen
abgeschlossen. Abschlussprüfungen sind Gesamtprüfungen in allen Pflicht- und
Wahlfächern des Hochschullehrganges.
(7) Im letzten
Studiensemester ist eine Hausarbeit in einem der Prüfungsfächer zu verfassen
und vom zuständigen Fachprüfer/von der zuständigen Fachprüferin zu beurteilen.
Die Studierenden wählen das Fach der Hausarbeit. Das Thema der Hausarbeit wird
vom Fachprüfer/von der Fachprüferin im Einvernehmen mit dem Studienrektor/der
Studienrektorin festgelegt. Der Studierende hat das Recht, ein geeignetes Thema
für eine Hausarbeit vorzuschlagen. Das Ergebnis der Hausarbeit wird in die
Beurteilung des Prüfungsfaches in der Abschlussprüfung einbezogen.
(8) Studien und
Prüfungen, die Rahmen eines Hochschullehrganges für pädagogische Berufe
absolviert wurden, sind bei vergleichbarem Inhalt und Anforderungsniveau in
Studiengängen der Bildungsberufe anzuerkennen.
(9) Von den
Studierenden in Hochschullehrgängen kann ein Unterrichtsgeld eingehoben werden.
Die Festlegung seiner Höhe erfolgt durch das Hochschulkollegium.
Hochschulkurse
§
42. (1) Das
Hochschulkollegium ist berechtigt, Hochschulkurse durch Verordnung
einzurichten, wenn dadurch der Betrieb der Studiengänge nicht beeinträchtigt
wird. Es ist berechtigt, die Hochschulkurse auch während der
lehrveranstaltungsfreien Zeit durchzuführen.
(2) Hochschulkurse
sind Veranstaltungen, die entweder nach einem festen Unterrichtsplan, der auch
eine Prüfungsordnung zu enthalten hat, und nach einem festen Stundenplan, oder
nach einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig,
durchgeführt werden.
(3) Die Verordnung
gemäß Abs. 1 hat sowohl die Einrichtung als auch den Unterrichtsplan zu
enthalten. Der Unterrichtsplan hat insbesondere festzulegen:
1. die Zielsetzung des Hochschulkurses;
2. die Dauer und zeitliche Gliederung;
3. die Voraussetzungen für die Zulassung von
Studierenden;
4. die Bezeichnung und das Stundenausmaß der
Pflicht- und Wahlfächer;
5. die Lehrveranstaltungen aus den Pflicht und
Wahlfächern insbesondere Fernstudieneinheiten;
6. die Prüfungsordnung.
(4) Von den
Teilnehmern/Teilnehmerinnen an Hochschulkursen kann ein Unterrichtsgeld
eingehoben werden. Die Festlegung der Höhe des Unterrichtsgeldes erfolgt durch
das Hochschulkollegium.
Aufbaustudium
§
43. (1) Nach
Einrichtung der Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung ist
Absolventen/Absolventinnen von Lehramtsprüfungen an Pädagogischen und
Berufspädagogischen Akademien ein Aufbaustudium zum Abschluss der einschlägigen
Studiengänge an der Pädagogischen Hochschule zu ermöglichen.
(2) Für das
Aufbaustudium für Absolventen/Absolventinnen der Pädagogischen und
Berufspädagogischen Akademien ist ein Studienplan einschließlich einer
Prüfungsordnung durch die für den einschlägigen Studiengang zuständige
Studienkommission zu entwickeln und nach der Genehmigung durch den Rat der
Pädagogischen Hochschulen zu verordnen. Das Studium ist mit der
Bakkalaureatsprüfung des einschlägigen Studienganges abzuschließen.
(3) Bei der Festlegung
der Lehrveranstaltungen ist auf die Weiterführung und Ergänzung der Studien an
der Pädagogischen Akademie Bedacht zu nehmen. Dauer und Arbeitsaufwand des
Aufbaustudiums richtet sich nach dem Ausmaß der durch das Akademie-Studium
erworbenen ECTS-Anrechnungspunkte.
(4) Nach der Aufnahme
in das Aufbaustudium ist mit dem/der Studierenden das Thema der Abschlussarbeit
zu bestimmen. Die Bestimmungen des § 32 gelten sinngemäß.
(5) Bei der Planung
und Durchführung der Lehrveranstaltungen ist auf die Möglichkeit eines
berufsbegleitenden Studiums zu achten.
8. Abschnitt
Land- und
Forstwirtschaft
Sonderbestimmung
für die Pädagogische Hochschule für das Land- und Forstwirtschaftliche
Bildungswesen
§
44. So lange die
ehemalige Land- und forstwirtschaftliche Berufspädagogische Akademie in Wien
als Pädagogische Hochschule für das Land- und forstwirtschaftliche
Bildungswesen eigenständig weiter geführt wird, gelten für sie die in diesem
Bundesgesetz für die Organisation und Lehre festgelegten Grundsätze mit der
Abweichung, dass an die Stelle des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft
und Kultur das für Land- und Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium
tritt. Dieses Bundesministerium regelt im Wege einer Verordnung die in den
Abschnitten 3. - 7. dieses Bundesgesetzes normierten Grundsätze unter deren
sinngemäßen Anwendung. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Zustimmung des
für die Pädagogischen Hochschulen zuständigen Bundesministeriums einzuholen.
9.Abschnitt
Schlussbestimmungen
Gründungsregelungen
§
45. (1) Der Rat der
Pädagogischen Hochschulen gemäß § 12 ist bis spätestens 1.3.2006 einzurichten.
(2) Die Beiräte der
vorgesehenen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 17 sind bis 1.3.2006
einzurichten. Bis zur Konstituierung der Hochschulkollegien gemäß § 18 sind
vier Vertreter/Vertreterinnen des Professoren-/Professorinnenkollegiums der
regionalen Pädagogischen Akademien, die von den Kuratorien zu wählen sind, in
den Beirat zu entsenden.
(3) Die Funktion des Gründungsrektors/der
Gründungsrektorin ist vom Beirat unverzüglich auszuschreiben. Auf Grund der
Ausschreibungsergebnisse ist vom Beirat ein Dreiervorschlag für die Bestellung
zu erstellen und dem Rat der Pädagogischen Hochschulen und dem zuständigen Mitglied
der Bundesregierung vorzulegen. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat
den Gründungsrektor/die Gründungsrektorin nach Anhörung des Rates der
Pädagogischen Hochschulen bis 30.6.2006 zu bestellen.
(4) Der
Gründungsrektor/die Gründungsrektorin hat Gründungsstudienkommissionen für die
vom Beirat der jeweiligen Pädagogischen Hochschule vorgesehenen Studiengänge
bis 1.9.2006 einzurichten. Diese Gründungsstudienkommissionen setzen sich aus
zwei Vertretern/Vertreterinnen der Erziehungswissenschaften, zwei
Vertretern/Vertreterinnen einschlägiger Fachdidaktiken, zwei
Vertretern/Vertreterinnen der Schulpraxis und Vertretern der Studierenden gem.
§ 33 Abs.2 zusammen. Die Mitglieder der Gründungsstudienkommissionen sind nach
Möglichkeit aus dem Personal der regionalen Pädagogischen Akademien zu
rekrutieren.
(5) Die
Gründungsstudienkommissionen haben die erarbeiteten Studienpläne dem Rat der
Pädagogischen Hochschulen bis 31.12.2006 zur Anerkennung zu übermitteln. Das
Verfahren der Anerkennung ist bis 30.3.2007 abzuschließen.
(6) Der
Gründungsrektor/die Gründungsrektorin hat für das Studienjahr 2007/08 einen
Stellenplan und einen Budgetantrag zu erarbeiten und bis 31.10.2006 dem Beirat
zur Genehmigung und Weiterleitung an das zuständige Mitglied der Bundesregierung
vorzulegen.
(7) Die für den Lehr-
und Forschungsbetrieb der zur Anerkennung eingereichten Studiengänge
notwendigen Planstellen sind vom Gründungsrektor/der Gründungsrektorin nach der
Budget- und Planstellenzuweisung durch das zuständige Mitglied der
Bundesregierung unverzüglich auszuschreiben. Auf Grund der
Ausschreibungsergebnisse erstellt der Beirat für die Besetzung der Planstellen
des Lehrpersonals gemäß § 22 Abs. 1 Zi 1-3 Dreiervorschläge an das zuständige Mitglied der
Bundesregierung, das die Bestellung bis 30.8.2007 vornimmt.
(8) Das
Hochschulkollegium der jeweiligen Pädagogischen Hochschule ist bis 30.9.2007 zu
konstituieren und hat unverzüglich die ihm im § 18 Abs.5 zugeordneten Aufgaben
wahrzunehmen.
(9) Die
Funktionsperiode des Gründungsrektors/der Gründungsrektorin endet mit
30.6.2009.
Übergangsbestimmungen
§
46. (l) Falls zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes die Studienpläne für die an
der jeweiligen Pädagogischen Hochschule einzurichtenden Studiengänge der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung vom Rat der Pädagogischen Hochschulen nicht
anerkannt worden sind, sind bis zu ihrer Anerkennung vorübergehend
entsprechende Lehramtsstudien gemäß Akademie-Studiengesetz BGBl.Nr. 94/1999
durchzuführen. Wenn in den Gründungsstudienkommissionen mindestens zwei
Mitglieder die universitäre Lehrbefugnis aufweisen, können die noch nicht
anerkannten Studienpläne der Pädagogischen Hochschule den Studien vorläufig
zugrunde gelegt werden.
(2) Lehramtsstudien an
Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begonnen wurden, werden an regional zuständigen
Pädagogischen Hochschulen auslaufend weitergeführt. Studierenden ist auf Wunsch
der Übertritt in die entsprechenden Studiengänge der Pädagogischen Hochschule
zu ermöglichen.
(3) Die
Dienstverhältnisse der an den Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien
bisher beschäftigten Personen werden in Dienstverhältnisse nach §§ 21 und 22
entsprechend den Qualifikationserfordernissen übergeführt.
(4) Die Pädagogischen
und Berufspädagogischen Akademien des Bundes sind mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens aller Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aufzulösen.
Strafbestimmungen
§
47. (l) Die Bezeichnung
„Hochschule“ und die dem Hochschulwesen nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes eigentümlichen Titel und Bezeichnungen sowie akademischen Grade
sind nach Maßgabe der Bestimmung des Abs. 2 geschützt.
(2) Wer die im Abs. l
erwähnten Titel und Bezeichnungen sowie die akademischen Grade allein oder in
Zusammensetzungen unberechtigt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung und
wird mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro bestraft.
Verfahrensvorschriften
§
48. (1) Gegen Bescheide
des Rats der Hochschulen für Bildungsberufe ist kein ordentliches Rechtsmittel
zulässig.
(2) Für Amtshandlungen
des Rats der Hochschulen für Bildungsberufe sowie für Amtshandlungen des
zuständigen Mitglieds der Bundesregierung in Angelegenheiten der Hochschulen
für Bildungsberufe sind keine Verwaltungsabgaben zu entrichten.
Vollziehung
§
49. Mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister/die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur betraut, hinsichtlich des § 44 der Bundesminister/die
Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Inkrafttreten
§
50. Dieses Bundesgesetz
tritt wie folgt in Kraft:
Vorblatt
In den vergangenen
Jahrzehnten hat sich in einer gesamteuropäischen Entwicklung eine Verlagerung
der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in den tertiären Sektor des Bildungssystems
(Universitäten, Hochschulen) vollzogen. Aus diesem Grund wurde im
Akademie-Studiengesetz 1999 festgelegt, diese Entwicklung auch in Österreich
nachzuvollziehen und die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien aus
dem Status von postsekundären Schulen (geregelt im Schulorganisationsgesetz)
bis zum Jahr 2007 zu Pädagogische Hochschulen weiterzuentwickeln.
Der vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Begutachtung
vorgelegte und trotz massiver Kritik von verschiedenen Seiten ohne wesentliche
Verbesserungen als Regierungsvorlage eingebrachte Entwurf eines Bundesgesetzes
über Pädagogische Hochschulen sieht als Pädagogische Hochschulen Institutionen
vor, welche im Grundsätzlichen, aber auch in vielen Einzelheiten, dem Status
einer Hochschule weder im nationalen noch im internationalen Verständnis
entsprechen. Die unterzeichneten Abgeordneten des sozialdemokratischen Klubs im
Nationalrat sehen sich daher veranlasst, als Initiativantrag ein alternatives
Konzept eines Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen einzubringen.
In der Diskussion
der letzten Monate wurde von verschiedenen Seiten auch die völlige Verlagerung
der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung für alle Lehrertypen an die Universitäten
angeregt. Eine solche Lösungsvariante in Form einer Pädagogischen Fakultät
einer Universität findet sich auch als Alternative zu den Pädagogischen
Hochschulen im Bildungsprogramm 2004 der SPÖ (neben der dort im Detail
ausgeführten Päd. Hochschule) und bleibt auch mittelfristiges Ziel. Von der
Vorlage eines Konzepts einer Pädagogischen Fakultät an den Universitäten wird
deshalb abgesehen, da derzeit auf Grund der strukturell uneinheitlichen
Situation an den Universitäten nach dem Universitätsgesetz 2002 eine solche
Reformmaßnahme nicht möglich erscheint.
Die internationale
Entwicklung zeigt auch, dass nicht nur Lehrerinnen und Lehrer auf
Hochschulniveau ausgebildet werden, sondern auch
Kindergärtner/Kindergärtnerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen und
Lehrende für den wichtigen Sektor der Erwachsenenbildung. Auch für diesen
Schritt bildet das Konzept Pädagogischer Hochschulen die geeigneteren
Voraussetzungen.
Das im
Initiativantrag vorliegende Gesetz über Pädagogische Hochschulen muss daher als
Zwischenschritt in der Modernisierung der österreichischen
Lehrer-/Lehrerinnenbildung verstanden werden. Als mögliche Weiterentwicklung im
Bereich der Lehrer-/Lehrerinnenbildung kann sowohl eine spätere Inkorporation
als Pädagogische Fakultäten in aufnahmefähige Universitäten als auch ein
Transfer der bisher an den Universitäten eingerichteten
Lehrer-/Lehrerinnenausbildung in die Pädagogischen Hochschulen gesehen werden.
Das im
Fachhochschulbereich realisierte Prinzip einer „Bottom up“-Entwicklung von
Hochschullehrgängen und Hochschulen in nahezu ausschließlich privater
Trägerschaft ist auf die Einführung staatlicher Pädagogischer Hochschulen nicht
übertragbar. In diesem Fall handelt es sich um einen dem „Top down“-Prinzip verpflichteten
Vorgang des „Up-Grading“ in vorgegebenen Ausbildungsbereichen, der andere
Grundsätze und Bedingungen als die Entwicklung von Fachhochschulstudiengängen
in einem relativ offenen organisatorischen Rahmen zu beachten hat.
Bereits 1993 sind
in Österreich die Fachhochschulen als stärker berufs- und praxisorientierte
Studienalternativen zu den traditionellen Universitäten und deren
Studienangeboten entstanden. Ihre inhaltliche Ausrichtung lag zunächst
schwerpunktmäßig im Bereich der technischen, naturwissenschaftlichen und
wirtschaftswissenschaftlichen Studien. In letzter Zeit wurden aber auch
Fachhochschulstudien in human- und sozialwissenschaftlichen Bereichen
eingerichtet. So entstanden aus den meisten Akademien für Sozialarbeit
entsprechende Fachhochschul-Studiengänge mit der dort vorgesehenen Graduierung.
Eine ähnliche Entwicklung ist im Bereich der Akademien für die gehobenen
medizinisch-technischen Dienst im Gange.
Der Status einer
Pädagogischen Hochschule ist durch folgende Kennzeichen charakterisiert:
Hochschulen sind
autonom in der Führung ihrer Geschäfte und der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie
haben das Recht zur Wahl ihrer monokratischen und kollegialen Organe und das
Recht auf Erlassung einer Satzung zur selbständigen Regelung von Organisations-
und Verfahrensfragen. Im vorliegenden Entwurf ist daher vorgesehen, durch
Verfassungsbestimmungen die Pädagogischen Hochschulen aus dem für Einrichtungen
des Bundes üblichen Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers und seiner
Behörden zu entlassen. Dem zuständigen Bundesminister steht ein Aufsichts-,
aber kein Weisungsrecht in den oben genannten Angelegenheiten eines
selbständigen Wirkungsbereichs der Hochschulen zu. Die einschlägigen
Bestimmungen sind dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 nachgebildet.
Hochschulen steht
die Forschungs- und Lehrfreiheit gemäß Art.17 der Staatsgrundgesetzes 1867 (als
Bestandteil der österreichischen Bundesverfassung) zu. Institutionell ist
dieses Grundrecht den Universitäten zugeordnet, indem es durch das Institut der
Habilitation entsprechend qualifizierten Personen zuerkannt wird. Um diesem
Sachverhalt Rechnung zu tragen, wurde bei der Einrichtung der Fachhochschulen
eine eigene akademische Behörde, der Fachhochschulrat, geschaffen, in dem
habilitierte Universitätslehrer/Universitätslehrerinnen in entsprechendem
Ausmaß vertreten sind. Da nicht gerechnet werden kann, dass in jeder der
einzurichtenden Pädagogischen Hochschulen eine entsprechende Anzahl von
Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen mit der jeweils einschlägigen
universitären Lehrbefugnis (Habilitation) verfügbar sein wird und daher die
Einrichtung eines Habilitationsrechts keine Grundlage hat, wird im vorliegenden
Gesetzesentwurf für die Pädagogischen Hochschulen ein zu den Fachhochschulen
analoges Vorgehen vorgesehen. Die Rolle einer zentralen akademischen Behörde
übernimmt ein „Rat der Pädagogischen Hochschulen“.
Zwischen den
Universitäten und Hochschulen besteht Durchlässigkeit auf Grund eines
vergleichbaren Studienaufbaus, verbunden mit vergleichbaren Graduierungen nach
dem Studienabschluss. Dieser Bedingung wird im Verhältnis zwischen
Universitäten und Fachhochschulen bereits Rechnung getragen. In dieses System
sind die Pädagogischen Hochschulen einzubinden. Für die
Absolventen/Absolventinnen der Pädagogischen Hochschulen sind daher die
gleichen akademischen Grade wie für die Absolventen/Absolventinnen der
Fachhochschulen vorgesehen, versehen mit einer analogen Kennzeichnung (Bakk.FH
– Bakk.PH bzw. Mag.FH – Mag.PH). Es ist festzuhalten, dass die Durchlässigkeit
zu den Studien der Lehrer-/Lehrerinnenbildung an den Universitäten noch
schwierig ist. Dies hat seine Ursache darin, dass das Lehramtsstudium an der
Universität noch immer als traditionelles Diplomstudium mit zwei
Studienabschnitten eingerichtet ist und der Entwicklung eines zweistufigen
Studienaufbaus (Bakkalaureatsstudium und postgraduales Magisterstudium) im
Sinne der „Bologna“-Vereinbarungen noch nicht entsprochen wurde. Die
universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung differenziert auch nicht nach der
international üblichen Stufengliederung des Schulsystems (vgl. „International
Standard Classification of Education – ISCED“ der UNESCO), da die
allgemeinbildende höhere Schule in ihrer Langform undifferenziert sowohl die
Sekundarstufe I (Mittelstufe des Schulsystems, Schulstufen 5 – 8) als auch die
Sekundarstufe II (Oberstufe des Schulsystems, Schulstufen 9 – 12/13) umfasst.
Die universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung vermittelt daher im ihrem
Diplomstudium im Hinblick auf die Stufengliederung des Schulsystems eine
Doppelqualifikation, nämlich zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I
(Unterstufe der AHS, Mittelstufe des Schulsystems) und zum Lehrer/zur Lehrerin
der allgemeinbildenden Unterrichtsfächer der Sekundarstufe II (Oberstufe der
AHS, BM/HS) in integrativer, nicht konsekutiver (additiver) Form. An der
Pädagogischen Hochschule führt das Magisterstudium dementsprechend ebenfalls zu
einer Doppelqualifikation im Bereich der Lehrämter.
Dem Status einer
Hochschule entsprechend werden für das Lehrpersonal verschiedene Gruppen
abhängig von ihrer Qualifikation und ihrer Funktion vorgesehen.
„Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen“ müssen durch eine
facheinschlägige Habilitation an einer Universität ausgewiesen sein. Der Rat
für die Pädagogischen Hochschulen kann Personen, die entsprechende
wissenschaftliche Leistungen aufweisen, eine im Hinblick auf die Aufgaben der
Pädagogischen Hochschule gleichwertige Qualifikation zuerkennen. Für
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen ist die Verpflichtung zur
Forschung und ihrer Dokumentation vorgesehen. Sie werden für einen bestimmten
Lehr- und Forschungsbereich bestellt. Ihnen sind die Funktionen des Rektors/der
Rektorin und der Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre und für Forschung der
Pädagogischen Hochschule vorbehalten. „Professoren/Professorinnen an der
Pädagogischen Hochschule“ entsprechen hingegen hinsichtlich ihrer
Bestellungsvoraussetzungen und ihren Aufgaben weitgehend den bisherigen
Professoren/Professorinnen der Pädagogischen Akademien. Über ihren Einsatz in
der Lehre im Rahmen der Studienpläne wird bei ihrer Bestellung entschieden.
Diesen Kriterien
des Status einer Hochschule wird in dem als Initiativantrag vorliegenden
Entwurf eines Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen entsprochen.
Neben dem
Upgrading der Lehrer/Lehrerinnenausbildung erfolgt durch dieses Gesetz auch
eine Konzentration der Lehrer/Lehrerinnenausbildung (bisher Angelegenheit der
Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien) und der Weiterbildung der
Lehrerinnen und Lehrer (bisher Angelegenheit der Pädagogischen und
Berufspädagogischen Institute) in einem institutionellen Rahmen.
Als flankierende
Maßnahme ist eine zeitlich akkordierte Novellierung des
Schulorganisationsgesetzes erforderlich.
Erläuterungen
Zu § 1: Die
vorgesehenen Pädagogischen Hochschulen bieten eine der bundesstaatlichen
Struktur gemäße flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen der Aus- und
Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern. Da sie die bestehenden Pädagogischen
Akademien des Bundes ablösen, kann ihre Einrichtungen in deren Räumlichkeiten
und unter Nutzung der bestehenden Einrichtungen erfolgen. Auf Grund dieser
Vorgangsweise werden Pädagogische Hochschulen unterschiedlicher Größe
entstehen. Dieser Tatsache wird in mehreren Punkten dieses Gesetzes Rechnung
getragen.
Bezüglich der
Anerkennung privater Pädagogischer Hochschulen hat der Akkreditierungsrat gem.
Universitäts-Akkreditierungsgesetz keine Zuständigkeit. Das Verfahren zur
Anerkennung Pädagogischer Hochschulen in privater Trägerschaft wird in § 11
dieses Bundesgesetzes geregelt.
Die Pädagogische
Akademie in Eisenstadt wird als private Akademie durch eine Stiftung geführt,
deren Träger je zur Hälfte der Bund und die Katholische Kirche sind. Sie kann
daher in diese Aufzählung der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen nicht
aufgenommen werden. Ihre Fortführung soll im Einvernehmen mit dem Land
Burgenland nach den Regelungen über private Pädagogische Hochschulen erfolgen.
Private
Pädagogische Akademien und Institute bestehen derzeit hauptsächlich als
(Religionspädagogische) Akademien und Institute der verschiedenen Diözesen der
katholischen und evangelischen Kirche sowie der islamischen und jüdischen
Religionsgemeinschaften. Die Übergangszeit des Akademie-Studiengesetzes 1999
hätte dazu genützt werden sollen, in Akademieverbünden rechtzeitig die
zweckmäßigsten Formen der gemeinsamen oder getrennten Fortführung zu klären,
was nicht bzw. nur sehr unzureichend erfolgt ist. Der vorliegende Entwurf kann
nur den gesetzlichen Rahmen für die staatlichen und privaten Einrichtungen der
Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern schaffen, ein Einfluss auf
konkrete Standorte privater Einrichtungen ist damit weder möglich noch
beabsichtigt.
Zu § 2: Die
auszubildenden Lehrer/Lehrerinnenkategorien haben sich an der jeweils geltenden
Fassung des § 3 des Schulorganisationsgesetzes zu orientieren. Da jedoch
bereits jetzt wortidente Lehrpläne und übereinstimmende Bildungsaufgaben
zwischen der Unterstufe der AHS und der Hauptschule gegeben sind und damit –
unabhängig von den bestehenden Schultypen – funktional eine Sekundarstufe I
(Mittelstufe des Schulsystems, ISCED-Level 2) gegeben ist, wird im vorliegenden
Gesetzesentwurf eine Ausbildung zum Lehrer/zur Lehrerin für die Mittelstufe
(Mittelstufenpädagogik, Schulstufen 5 – 8) vorgesehen.
Den aus den
Minderheiten-Schulgesetzen entstehenden Verpflichtungen im Bereich der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung wird durch die Absätze 2 und 3 Rechnung getragen,
Abs.4 hält fest, dass an den künftigen Pädagogischen Hochschulen auch andere
pädagogische Berufe (beispielsweise im Bereich der Kindergartenpädagogik, der
Erwachsenenbildung oder der Sozialpädagogik) ausgebildet werden sollen.
Um die Ausbildung
von Lehrerinnen und Lehrern für die Berufspädagogik, insbesondere an
Berufsschulen, regional sicherzustellen, werden die Pädagogischen Hochschulen
an Standorten bisheriger Berufspädagogischer Akademien (Graz, Innsbruck, Linz
und Wien) verpflichtet, Studiengänge für Berufspädagogik einzurichten.
Zu § 3: Zusätzlich
zu den leitenden Grundsätzen, wie sie sich für Hochschulen und Universitäten
bereits in geltenden Gesetzen finden, wurde ein neuer Passus über eine
umfassende Förderung der Gesundheit aufgenommen. Dies halten wir angesichts
alarmierender Zahlen über den Gesundheitszustand von Schülerinnen und Schülern,
aber auch über die gesundheitliche Belastung von Lehrerinnen und Lehrern, für
ein Gebot der Zeit und das Bewusstsein dafür soll bereits in der Ausbildung
aller in pädagogischen Bereichen tätigen Personen gefördert und in der
Weiterbildung fortgesetzt werden. Damit kann auch die Umsetzung konkreter
Forderungen wie einer täglichen qualifizierten Bewegungseinheit an den Schulen
erreicht werden.
Eine strukturelle
Parallelität zwischen der universitären Lehrer-/Lehrerinnenbildung und der
Lehrer-/Lehrerinnenbildung an Pädagogischen Hochschulen ist derzeit nicht
herzustellen, da die universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung als „altes“
Diplomstudium mit Magisterabschluss der Bologna-Vereinbarung über den
Studienaufbau noch nicht entspricht. Inhaltliche Kooperationen zwischen den
beiden Lehrer-/Lehrerinnenbildungsinstitutionen sind jedoch geboten und
sinnvoll. Das Kooperationsgebot bei Studienplänen, Studienangeboten, Forschung,
Entwicklung und Evaluation gilt sowohl für die Pädagogischen Hochschulen, als
auch für die Universitäten. Institutionelle Verbindungen beispielsweise in
Studienkommissionen oder in Projekt- oder Evaluierungsgruppen sind anzustreben.
Der Entwurf folgt hier den Überlegungen eines koevolutionären Modells, wie es
im Rahmen einer Arbeitsgruppe der Österr. Rektorenkonferenz entwickelt wurde.
Abs.6 enthält eine „Innovationsbestimmung“ d.h. die relativ detaillierten
Bestimmungen dieses Gesetzes können auch durch andere innovative Modelle
ersetzt werden. Da diese von Interesse für den Gesetzgeber sind, soll darüber
ein jährlicher Bericht an den Nationalrat erfolgen.
Zu § 4: Durch
Verfassungsbestimmung ist die Hochschulautonomie der Pädagogischen Hochschulen
als Einrichtungen des Bundes sicherzustellen. Sie sichern die Weisungsfreiheit
in den ihnen übertragenen Aufgaben und reduzieren die zuständigen
Bundesbehörden auf das Aufsichtsrecht.
Zu § 8: Die
Satzung legt die Aufgaben und Verfahrensweisen der Pädagogischen Hochschulen in
ihrem autonomen Wirkungsbereich fest. Ihr Wirksamwerden hängt von der
Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied in Ausübung seines
Aufsichtsrecht ab.
Zu § 11: Die
Regelungen zur Anerkennung Pädagogischer Hochschulen in anderer Trägerschaft
als der des Bundes (private Pädagogische Hochschulen) betreffen die
strukturelle Gleichartigkeit und die qualitative Gleichwertigkeit. Etwaige
Förderungen des Bundes für private Pädagogische Hochschulen werden in diesem
Bundesgesetz nicht geregelt, sondern bleiben anderen gesetzlichen oder vertraglichen
Regelungen vorbehalten. Die Anerkennung gem. § 11 dieses Bundesgesetzes hat
aber eine Voraussetzung für Förderungen des Bundes darzustellen.
Zu § 12 – 15: Der
Rat der Pädagogischen Hochschulen stellt die oberste akademische Behörde der
Pädagogischen Hochschulen dar. Analog zu den Aufgaben des Fachhochschulrats
obliegt ihm die Anerkennung und Verlängerung von Studiengängen auf Grundlage
der von den Studienkommissionen erarbeiteten und vorgelegten Studienpläne.
Darüber hinaus hat
er aber auch die Aufgabe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im
Bereich des Lehrpersonals, indem er Lehrern/Lehrerinnen an den Pädagogischen
Hochschulen eine den Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen entsprechende und
der Habilitation nachgebildeten Hochschul-Lehr- und Forschungsbefugnis
zuerkennt. Diese Zuständigkeit findet in der Zusammensetzung des Rates der
Pädagogischen Hochschulen ihren Niederschlag und ihre Rechtfertigung. Die
Bedeutung des Berufes der Lehrerin/des Lehrers und der pädagogischen Berufe insgesamt
für Wirtschaft und Gesellschaft lässt es angezeigt erscheinen, den Eltern und
den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je einen Sitz im Rat einzuräumen, letzteres
vor allem auch wegen der Aus- und Weiterbildung für Lehrtätigkeiten in der
Berufsbildung. Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt es, die Liste der 10
Mitglieder zu erstellen bzw. dafür Vorschläge oder Nominierungen einzuholen.
Schon dabei ist auf das ausgewogene Geschlechterverhältnis zu achten.
Vor der Bestellung
der Mitglieder ist der Vorschlag für die Zusammensetzung des Rates dem
Nationalrat als Bericht über die beabsichtige Bestellung vorzulegen und im
Unterrichtsausschuss zu beraten. Ein Einspruchsrecht oder eine Zustimmung des
Ausschusses sind nicht normiert, es kann aber angenommen werden, dass allein
schon durch die Notwendigkeit der Begründung im Ausschuss die Qualität der
Bestellungen im Vergleich zu den Bestellungen etwa bei einzelnen
Universitätsräten verbessert wird.
Zu § 17:
Pädagogische Hochschulen, deren vorrangiges Ziel die Ausbildung von
Lehrerinnen/Lehrern für die verschiedenen Schultypen des österreichischen
Schulsystems ist, haben sich in ihren Studiengängen und deren Studienzielen und
Studieninhalten an den für das Schulsystem relevanten Gesetzen und Verordnungen
(z.B. den Lehrplänen) zu orientieren Unter Beachtung der den Pädagogischen
Hochschulen zugestandenen Autonomie muss diese Bedachtnahme auf die Bedürfnisse
und Erwartungen des Schulsystems institutionell abgesichert werden. Zu diesem
Zweck ist die Einrichtung von Beiräten für die einzelnen Pädagogischen
Hochschulen vorgesehen. Ihre Zusammensetzung sichert die Interessen des Bundes,
der Bundesländer, der Wissenschaft im Zusammenwirken mit den
Hochschulangehörigen.
Ebenso wie beim
Rat der Pädagogischen Hochschulen ist auf ein ausgewogenes
Geschlechterverhältnis Bedacht zu nehmen. Daher haben jedenfalls bei den
Entsendungen, Bestellungen und Wahlen der zwei bzw. vier Mitglieder je die
Hälfte Frauen und Männer zu sein. Damit sind zumindest für die Auswahl des 9.
Mitgliedes die Chancen für Frauen und Männer gleich verteilt. Einer ungeraden
Zahl wurde der Vorzug gegeben, weil damit Pattstellungen und deren Auflösung
durch Diskriminierungsrechte vermieden werden können.
Zu § 18: Die
Aufgaben des Hochschulkollegiums liegen in erster Linie in den inneren
Angelegenheiten der Hochschule, daher sind alle Gruppen vertreten. Die Zahl der
Mitglieder hängt von der Größe der Hochschule ab und wird in der Satzung
festgelegt. Die Zahl der Mitglieder aus dem Lehrpersonal ist flexibel, die
Studierenden sind drittelparitätisch vertreten.
Zu § 19: Der
Rektor/Die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule und vertritt sie auch
als wissenschaftliche Institution. Daher ist vorgesehen, dass er/sie die
Ernennungsvoraussetzungen eines Hochschulprofessors/einer Hochschulprofessorin
erfüllt: Habilitation oder Gleichwertigkeitsanerkennung durch der Rat der
Pädagogischen Hochschulen. Für die Dauer seiner Funktionsperiode steht er/sie
in einem besonderen befristeten Dienstverhältnis zum Bund.
Zu § 20: Die
Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. für Forschung werden aus den
entsprechend qualifizierten Mitgliedern des Lehrkörpers gewählt. Abhängig vom
Umfang ihrer Aufgaben wird ihre Lehrverpflichtung reduziert. Der Vizerektor/Die
Vizerektorin für Weiterbildung hat insbesondere die regionalen Anliegen und
Bedürfnisse der Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und anderer
pädagogischer Berufe zu beachten. Daher wird der regionalen Schulbehörde (in
der Funktion als regionaler Dienstgeber) ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung
dieser Funktion eingeräumt. Dieses Vorschlagsrecht kommt dem Kollegium des
jeweiligen Landesschulrates (bzw. Stadtschulrates für Wien) zu. Er/Sie muss die
Bedingung der Habilitation bzw. die Anerkennung einer Gleichwertigkeit durch
den Rat der Pädagogischen Hochschulen nicht erfüllen.
Zu § 22: Auf die
notwendige Differenzierung im Bereich der an der Pädagogischen Hochschulen
tätigen Professoren wurde schon im Vorblatt hingewiesen. Dienst- und
besoldungsrechtliche Folgen sind im Rahmen des Dienstrechtes zu regeln.
Die
dienstrechtliche Stellung und die Amtstitel der Lehrer/Lehrerinnen im
Hochschuldienst sind abhängig von Qualifikation und Aufgabenstellung im Sinne
der Bestimmungen des BDG zu regeln.
Zu § 26: Die
Abteilungsgliederung ergibt sich aus der Wahrnahme der spezifischen Aufgaben
der einzelnen Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung.
Die Einrichtung
einer eigenen Forschungsabteilung institutionalisiert den hochschuladäquaten
Forschungsauftrag und weist dementsprechend eine der Wissenschaftssystematik
verpflichtete Binnenstruktur auf.
Die Einrichtung
einer Abteilung für die Weiterbildung der Lehrer/Lehrerinnen ist die Konsequenz
der Eingliederung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute in die
Pädagogische Hochschule.
Zu § 27: Eine
Institutsgliederung der Pädagogischen Hochschulen, die der
Wissenschaftssystematik folgen müsste, erscheint nur bei großen Pädagogischen
Hochschulen zweckmäßig und sinnvoll. Eine Institutsgliederung könnte sich an
den Fachbereichen der Forschungsabteilung orientieren.
Zu § 28: Die
schulpraktischen Studienteile im Rahmen des Studienganges sind an geeigneten
Schulen des Regelschulsystems durchzuführen. Die Lehrerinnen und Lehrer, die
diese Studien leiten, werden zu Lehrbeauftragten der Pädagogischen Hochschulen
bestellt. Die bisherigen Übungsschulen der Pädagogischen Akademien, die ja
bereits jetzt weitgehend als Sprengelschulen geführt werden, werden in Schulen
des Regelschulsystems umgewandelt, wobei der dienstrechtliche Status der
Lehrpersonen auslaufend erhalten bleibt. Pädagogische Hochschulen können
allerdings zum Zweck wissenschaftlich fundierter Entwicklungen und Erprobungen
in der Schul- und Unterrichtsorganisation sowie im Bereich der Didaktik und
Methodik Modellschulen führen, welche ohne Genehmigung als Schulversuche gemäß
Schulorganisationsgesetz von geltenden schulrechtlichen Bestimmungen abweichen
können.
Zu § 36: Bereits
im Universitäts-Studiengesetz 1997 war vorgesehen, dass Absolventinnen und
Absolventen der Hauptschullehrer-/Hauptschullehrerinnen-Ausbildung an
Pädagogischen Akademien in den zweiten Studienabschnitt des fächeradäquaten
Diplomstudiums für das Lehramt an höheren Schulen eintreten können. Diese
Berechtigung ist für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs zum
Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I (Mittelstufenpädagogik)
sicherzustellen. Der Abschluss des Bakkalaureatsstudiums an Pädagogischen
Hochschulen berechtigt zum Zugang zu einem einschlägigen Magisterstudium im
Sinne der „Bologna“-Struktur an den Universitäten (z.B. Schulpädagogik,
Sozialpädagogik, Integrationspädagogik). Allerdings ist derzeit erst an der
Universität Graz das traditionelle („alte“) Diplomstudium mit Magisterabschluss
in das zweistufige „Bologna“-adäquate Studiensystem (Bakkalaureatsstudium,
anschließend postgraduales Magisterstudium) übergeführt worden.
Zu § 39: Die
pädagogische und didaktische Ausbildung zu Lehrerinnen und Lehrern für den
fachtheoretischen Unterricht in den berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen erfolgt in postgradualen Hochschullehrgängen. Der Abschluss
einschlägiger wissenschaftlicher oder technischer Studien ist
Zulassungsvoraussetzung. Die Absolvierung der Hochschullehrgänge führt gem. §
41 zur Graduierung zum Master of Arts (MA).
Zu § 40: Das
Magisterstudium an Pädagogischen Hochschulen führt – analog zu den
Lehramtsstudien an der Universität - zu einer Doppelqualifikation im Bereich
der Lehrämter neben der Vertiefung der erziehungswissenschaftlichen Studien
insbesondere im Zusammenhang mit der zu erstellenden Magisterarbeit. Da es sich
dabei um individuell unterschiedliche Studienkonzepte handeln wird, ist kein
genereller Studienplan für das Magisterstudium zu entwickeln und vom Rat der
Pädagogischen Hochschulen anzuerkennen. Vielmehr bedürfen die individuellen
Studienkonzepte der Genehmigung durch den Rat der Pädagogischen Hochschulen.
Zur Qualitätssicherung dient auch die Bestimmung, dass Magisterarbeiten nur von
Hochschulprofessoren/ Hochschulprofessorinnen (§ 22, Abs.2) betreut und
begutachtet werden dürfen.
Zu § 41: Bei der
Verleihung des akademischen Grades eines Masters der Geisteswissenschaften
(Master of Arts, abgekürzt MA) an Absolventinnen und Absolventen von
Hochschullehrgängen ist zu beachten, dass es sich in diesem Fall um ein
postgraduales Studium handeln muss.
Zu § 43: Der
Studienplan für das Aufbaustudium kann nur Rahmencharakter haben, da – abhängig
vom Zeitpunkt der Ausbildung an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien
– unterschiedliche auf das Bakkalaureatsstudium an der Pädagogischen Hochschule
anrechenbare Studienleistungen erbracht wurden und diesbezüglich
unterschiedlich zu ergänzen sind.
Zu § 45: Der
zeitliche Ablauf des Gründungsvorgangs der Pädagogischen Hochschulen sieht
kurze Fristen vor. Dies ist eine Folge des späten Zeitpunkts der Einbringung
der Regierungsvorlage für ein Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen.
Zu § 46: Falls der
Gründungsvorgang nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann, sind an der noch
im Gründungsstadium befindlichen Pädagogischen Hochschule im Interesse der
Kontinuität der Lehrer-/Lehrerinnenausbildung weiterhin Lehramtsstudien gemäß
Akademiestudiengesetz durchzuführen.