1199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Unterrichtsausschusses
über den Antrag
729/A der Abgeordneten DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen
betreffend ein Bundesgesetz über die Errichtung von Pädagogischen Hochschulen
Die Abgeordneten
DDr. Erwin Niederwieser, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen
Initiativantrag am 16. November 2005 im Nationalrat eingebracht und wie
folgt begründet:
„In den
vergangenen Jahrzehnten hat sich in einer gesamteuropäischen Entwicklung eine
Verlagerung der Lehrerinnen- und Lehrerbildung in den tertiären Sektor des
Bildungssystems (Universitäten, Hochschulen) vollzogen. Aus diesem Grund wurde
im Akademie-Studiengesetz 1999 festgelegt, diese Entwicklung auch in Österreich
nachzuvollziehen und die Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien aus
dem Status von postsekundären Schulen (geregelt im Schulorganisationsgesetz)
bis zum Jahr 2007 zu Pädagogischen Hochschulen weiterzuentwickeln.
Der vom
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Begutachtung
vorgelegte und trotz massiver Kritik von verschiedenen Seiten ohne wesentliche
Verbesserungen als Regierungsvorlage eingebrachte Entwurf eines Bundesgesetzes
über Pädagogische Hochschulen sieht als Pädagogische Hochschulen Institutionen
vor, welche im Grundsätzlichen, aber auch in vielen Einzelheiten, dem Status
einer Hochschule weder im nationalen noch im internationalen Verständnis
entsprechen. Die unterzeichneten Abgeordneten des sozialdemokratischen Klubs im
Nationalrat sehen sich daher veranlasst, als Initiativantrag ein alternatives
Konzept eines Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen einzubringen.
In der Diskussion
der letzten Monate wurde von verschiedenen Seiten auch die völlige Verlagerung
der Lehrerinnen- und Lehrerausbildung für alle Lehrertypen an die Universitäten
angeregt. Eine solche Lösungsvariante in Form einer Pädagogischen Fakultät
einer Universität findet sich auch als Alternative zu den Pädagogischen
Hochschulen im Bildungsprogramm 2004 der SPÖ (neben der dort im Detail ausgeführten
Päd. Hochschule). Von der Vorlage eines Konzepts einer Pädagogischen Fakultät
an den Universitäten wird deshalb abgesehen, da derzeit auf Grund des
strukturell uneinheitlichen Zustands der Universitäten nach dem
Universitätsgesetz 2002 eine solche Reformmaßnahme nicht möglich erscheint. Die
internationale Entwicklung zeigt auch, dass nicht nur Lehrerinnen und Lehrer
auf Hochschulniveau ausgebildet werden, sondern auch
Kindergärtner/Kindergärtnerinnen, Sozialpädagogen/Sozialpädagoginnen und
Lehrende für den wichtigen Sektor der Erwachsenenbildung. Auch für diesen
Schritt bildet das Konzept Pädagogischer Hochschulen die geeigneteren
Voraussetzungen.
Das im
Initiativantrag vorliegende Gesetz über Pädagogische Hochschulen muss daher als
Zwischenschritt in der Modernisierung der österreichischen
Lehrer-/Lehrerinnenbildung verstanden werden. Als mögliche Weiterentwicklung im
Bereich der Lehrer-/Lehrerinnenbildung kann sowohl ein späterer Transfer der
bisher an den Universitäten eingerichteten Lehrer-/Lehrerinnenausbildung in die
Pädagogischen Hochschulen als auch deren Inkorporation als Pädagogische
Fakultäten in aufnahmefähige Universitäten gesehen werden. Das im
Fachhochschulbereich realisierte Prinzip einer ‚Bottom up’-Entwicklung von
Hochschullehrgängen und Hochschulen in nahezu ausschließlich privater
Trägerschaft ist auf die Einführung staatlicher Pädagogischer Hochschulen nicht
übertragbar. In diesem Fall handelt es sich um einen dem ‚Top down’-Prinzip
verpflichteten Vorgang des ‚Up-Grading’ in vorgegebenen Ausbildungsbereichen,
der andere Grundsätze und Bedingungen als die Entwicklung von
Fachhochschulstudiengängen in einem relativ offenen organisatorischen Rahmen zu
beachten hat.
Bereits 1993 sind
in Österreich die Fachhochschulen als stärker berufs- und praxisorientierte
Studienalternativen zu den traditionellen Universitäten und deren
Studienangeboten entstanden. Ihre inhaltliche Ausrichtung lag zunächst
schwerpunktmäßig im Bereich der technischen, naturwissenschaftlichen und
wirtschaftswissenschaftlichen Studien. In letzter Zeit wurden aber auch
Fachhochschulstudien in human- und sozialwissenschaftlichen Bereichen
eingerichtet. So entstanden aus den meisten Akademien für Sozialarbeit
entsprechende Fachhochschul-Studiengänge mit der dort vorgesehenen Graduierung.
Eine ähnliche Entwicklung ist im Bereich der Akademien für die gehobenen
medizinisch-technischen Dienst im Gange.
Der Status einer
Pädagogischen Hochschule ist durch folgende Kennzeichen charakterisiert:
Hochschulen sind
autonom in der Führung ihrer Geschäfte und der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie
haben das Recht zur Wahl ihrer monokratischen und kollegialen Organe und das
Recht auf Erlassung einer Satzung zur selbständigen Regelung von Organisations-
und Verfahrensfragen. Im vorliegenden Entwurf ist daher vorgesehen, durch
Verfassungsbestimmungen die Pädagogischen Hochschulen aus dem für Einrichtungen
des Bundes üblichen Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers und seiner
Behörden zu entlassen. Dem zuständigen Bundesminister steht ein Aufsichts-,
aber kein Weisungsrecht in den oben genannten Angelegenheiten eines
selbständigen Wirkungsbereichs der Hochschulen zu. Die einschlägigen
Bestimmungen sind dem Universitätsorganisationsgesetz 1993 nachgebildet.
Hochschulen steht
die Forschungs- und Lehrfreiheit gemäß Art. 17 der Staatsgrundgesetzes 1867
(als Bestandteil der österreichischen Bundesverfassung) zu. Institutionell ist
dieses Grundrecht den Universitäten zugeordnet, indem es durch das Institut der
Habilitation entsprechend qualifizierten Personen zuerkannt wird. Um diesem
Sachverhalt Rechnung zu tragen, wurde bei der Einrichtung der Fachhochschulen
eine eigene akademische Behörde, der Fachhochschulrat, geschaffen, in dem
habilitierte Universitätslehrer/Universitätslehrerinnen in entsprechendem
Ausmaß vertreten sind. Da nicht gerechnet werden kann, dass in jeder der
einzurichtenden Pädagogischen Hochschulen eine entsprechende Anzahl von
Hochschullehrern/Hochschullehrerinnen mit der jeweils einschlägigen
universitären Lehrbefugnis (Habilitation) verfügbar sein wird und daher die
Einrichtung eines Habilitationsrechts keine Grundlage hat, wird im vorliegenden
Gesetzesentwurf für die Pädagogischen Hochschulen ein zu den Fachhochschulen
analoges Vorgehen vorgesehen. Die Rolle einer zentralen akademischen Behörde
übernimmt ein ‘Rat der Pädagogischen Hochschulen’.
Zwischen den
Universitäten und Hochschulen besteht Durchlässigkeit auf Grund eines
vergleichbaren Studienaufbaus, verbunden mit vergleichbaren Graduierungen nach
dem Studienabschluss. Dieser Bedingung wird im Verhältnis zwischen
Universitäten und Fachhochschulen bereits Rechnung getragen. In dieses System
sind die Pädagogischen Hochschulen einzubinden. Für die
Absolventen/Absolventinnen der Pädagogischen Hochschulen sind daher die
gleichen akademischen Grade wie für die Absolventen/Absolventinnen der
Fachhochschulen vorgesehen, versehen mit einer analogen Kennzeichnung (Bakk.FH
- Bakk.PHbzw. Mag.FH - Mag.PH). Es ist festzuhalten, dass die Durchlässigkeit
zu den Studien der Lehrer-/Lehrerinnenbildung an den Universitäten noch
schwierig ist. Dies hat seine Ursache darin, dass das Lehramtsstudium an der
Universität noch immer als traditionelles Diplomstudium mit zwei
Studienabschnitten eingerichtet ist und der Entwicklung eines zweistufigen
Studienaufbaus (Bakkalaureatsstudium und postgraduales Magisterstudium) im
Sinne der ‚Bologna‛-Vereinbarungen noch nicht entsprochen wurde. Die
universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung differenziert auch nicht nach der
international üblichen Stufengliederung des Schulsystems (vgl. ‚International
Standard Classification of Education – ISCED‛ der UNESCO), da die allgemein
bildende höhere Schule in ihrer Langform undifferenziert sowohl die
Sekundarstufe I (Mittelstufe des Schulsystems, Schulstufen 5-8) als auch die
Sekundarstufe II (Oberstufe des Schulsystems, Schulstufen 9 - 12/13) umfasst.
Die universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung vermittelt daher im ihrem
Diplomstudium im Hinblick auf die Stufengliederung des Schulsystems eine
Doppelqualifikation, nämlich zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I
(Unterstufe der AHS, Mittelstufe des Schulsystems) und zum Lehrer/zur Lehrerin
der allgemein bildenden Unterrichtsfächer der Sekundarstufe II (Oberstufe der
AHS, BM/HS) in integrativer, nicht konsekutiver (additiver) Form. An der
Pädagogischen Hochschule führt das Magisterstudium dementsprechend ebenfalls zu
einer Doppelqualifikation im Bereich der Lehrämter.
Dem Status einer
Hochschule entsprechend werden für das Lehrpersonal verschiedene Gruppen
abhängig von ihrer Qualifikation und ihrer Funktion vorgesehen.
‚Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen‛ müssen durch eine
facheinschlägige Habilitation an einer Universität ausgewiesen sein. Der Rat
für die Pädagogischen Hochschulen kann Personen, die entsprechende
wissenschaftliche Leistungen aufweisen, eine im Hinblick auf die Aufgaben der
Pädagogischen Hochschule gleichwertige Qualifikation zuerkennen. Für
Hochschulprofessoren/Hochschulprofessorinnen ist die Verpflichtung zur
Forschung und ihrer Dokumentation vorgesehen. Sie werden für einen bestimmten
Lehr- und Forschungsbereich bestellt. Ihnen sind die Funktionen des Rektors/der
Rektorin und der Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre und für Forschung der
Pädagogischen Hochschule vorbehalten. ‚Professoren/Professorinnen an der
Pädagogischen Hochschule‛ entsprechen hingegen hinsichtlich ihrer
Bestellungsvoraussetzungen und ihrer Aufgaben weitgehend den bisherigen
Professoren/Professorinnen der Pädagogischen Akademien. Über ihren Einsatz in
der Lehre im Rahmen der Studienpläne wird bei ihrer Bestellung entschieden.
Diesen Kriterien
des Status einer Hochschule wird in dem als Initiativantrag vorliegenden
Entwurf eines Bundesgesetzes über Pädagogische Hochschulen entsprochen.
Neben dem
Upgrading der Lehrer/Lehrerinnenausbildung erfolgt durch dieses Gesetz auch
eine Konzentration der Lehrer/Lehrerinnenausbildung (bisher Angelegenheit der
Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien) und der Weiterbildung der
Lehrerinnen und Lehrer (bisher Angelegenheit der Pädagogischen und
Berufspädagogischen Institute) in einem institutionellen Rahmen.
Als flankierende
Maßnahme ist eine zeitlich akkordierte Novellierung des
Schulorganisationsgesetzes erforderlich.
Erläuterungen
Zu § 1: Die vorgesehenen Pädagogischen Hochschulen bieten eine der bundesstaatlichen Struktur gemäße flächendeckende Versorgung mit Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern. Da sie die bestehenden Pädagogischen Akademien des Bundes ablösen, kann ihre Einrichtung in deren Räumlichkeiten und unter Nutzung der bestehenden Einrichtungen erfolgen. Auf Grund dieser Vorgangsweise werden Pädagogische Hochschulen unterschiedlicher Größe entstehen. Dieser Tatsache wird in mehreren Punkten dieses Gesetzes Rechnung getragen.
Bezüglich der Anerkennung privater Pädagogischer Hochschulen hat der Akkreditierungsrat gem. Universitäts-Akkreditierungsgesetz keine Zuständigkeit. Das Verfahren zur Anerkennung Pädagogischer Hochschulen in privater Trägerschaft wird in § 11 dieses Bundesgesetzes geregelt.
Die Pädagogische Akademie in Eisenstadt wird als private Akademie durch eine Stiftung geführt, deren Träger je zur Hälfte der Bund und die Katholische Kirche sind. Sie kann daher in diese Aufzählung der öffentlichen Pädagogischen Hochschulen nicht aufgenommen werden. Ihre Fortführung soll im Einvernehmen mit dem Land Burgenland nach den Regelungen über private Pädagogische Hochschulen erfolgen.
Private Pädagogische Akademien und Institute bestehen derzeit hauptsächlich als (Religionspädagogische) Akademien und Institute der verschiedenen Diözesen der katholischen und evangelischen Kirche sowie der islamischen und jüdischen Religionsgemeinschaften. Die Übergangszeit des Akademie-Studiengesetzes 1999 hätte dazu genützt werden sollen, in Akademieverbünden rechtzeitig die zweckmäßigsten Formen der gemeinsamen oder getrennten Fortführung zu klären, was nicht bzw. nur sehr unzureichend erfolgt ist. Der vorliegende Entwurf kann nur den gesetzlichen Rahmen für die staatlichen und privaten Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung von Lehrerinnen und Lehrern schaffen, ein Einfluss auf konkrete Standorte privater Einrichtungen ist damit weder möglich noch beabsichtigt.
Zu § 2: Die auszubildenden Lehrer/Lehrerinnenkategorien haben sich an der jeweils geltenden Fassung des § 3 des Schulorganisationsgesetzes zu orientieren. Da jedoch bereits jetzt wortidente Lehrpläne und übereinstimmende Bildungsaufgaben zwischen der Unterstufe der AHS und der Hauptschule gegeben sind und damit - unabhängig von den bestehenden Schultypen - funktional eine Sekundarstufe I (Mittelstufe des Schulsystems, ISCED-Level 2) gegeben ist, wird im vorliegenden Gesetzesentwurf eine Ausbildung zum Lehrer/zur Lehrerin für die Mittelstufe (Mittelstufenpädagogik, Schulstufen 5-8) vorgesehen.
Den aus den Minderheiten-Schulgesetzen entstehenden Verpflichtungen im Bereich der Lehrer-/Lehrerinnenbildung wird durch die Absätze 2 und 3 Rechnung getragen, Abs. 4 hält fest, dass an den künftigen Pädagogischen Hochschulen auch andere pädagogische Berufe (beispielsweise im Bereich der Kindergartenpädagogik, der Erwachsenenbildung oder der Sozialpädagogik) ausgebildet werden sollen.
Um die Ausbildung von Lehrerinnen und Lehrern für die Berufspädagogik, insbesondere an Berufsschulen, regional sicherzustellen, werden die Pädagogischen Hochschulen an Standorten bisheriger Berufspädagogischer Akademien (Graz, Innsbruck, Linz und Wien) verpflichtet, Studiengänge für Berufspädagogik einzurichten.
Zu § 3: Eine strukturelle Parallelität zwischen der universitären Lehrer-/Lehrerinnenbildung und der Lehrer-/Lehrerinnenbildung an Pädagogischen Hochschulen ist derzeit nicht herzustellen, da die universitäre Lehrer-/Lehrerinnenbildung als ‘altes’ Diplomstudium mit Magisterabschluss der Bologna-Vereinbarung über den Studienaufbau noch nicht entspricht. Inhaltliche Kooperationen zwischen den beiden Lehrer-/Lehrerinnenbildungsinstitutionen sind jedoch geboten und sinnvoll. Das Kooperationsgebot bei Studienplänen, Studienangeboten, Forschung, Entwicklung und Evaluation gilt sowohl für die Pädagogischen Hochschulen, als auch für die Universitäten. Institutionelle Verbindungen beispielsweise in Studienkommissionen oder in Projekt- oder Evaluierungsgruppen sind anzustreben. Abs. 6 enthält eine ‘Innovationsbestimmung’ d.h. die relativ detaillierten Bestimmungen dieses Gesetzes können auch durch andere innovative Modelle ersetzt werden. Da diese von Interesse für den Gesetzgeber sind, soll darüber ein jährlicher Bericht an den Nationalrat erfolgen.
Zu § 4: Durch Verfassungsbestimmung ist die Hochschulautonomie der Pädagogischen Hochschulen als Einrichtungen des Bundes sicherzustellen. Sie sichern die Weisungsfreiheit in den ihnen übertragenen Aufgaben und reduzieren die zuständigen Bundesbehörden auf das Aufsichtsrecht.
Zu § 8: Die Satzung legt die Aufgaben und Verfahrensweisen der Pädagogischen Hochschulen in ihrem autonomen Wirkungsbereich fest. Ihr Wirksamwerden hängt von der Genehmigung durch das zuständige Regierungsmitglied in Ausübung seines Aufsichtsrecht ab.
Zu § 11: Die Regelungen zur Anerkennung Pädagogischer Hochschulen in anderer Trägerschaft als der des Bundes (private Pädagogische Hochschulen) betreffen die strukturelle Gleichartigkeit und die qualitative Gleichwertigkeit. Etwaige Förderungen des Bundes für private Pädagogische Hochschulen werden in diesem Bundesgesetz nicht geregelt, sondern bleiben anderen gesetzlichen oder vertraglichen Regelungen vorbehalten. Die Anerkennung gem. § 11 dieses Bundesgesetzes hat aber eine Voraussetzung für Förderungen des Bundes darzustellen.
Zu § 12-15: Der Rat der Pädagogischen Hochschulen stellt die oberste akademische Behörde der Pädagogischen Hochschulen dar. Analog zu den Aufgaben des Fachhochschulrats obliegt ihm die Anerkennung und Verlängerung von Studiengängen auf Grundlage der von den Studienkommissionen erarbeiteten und vorgelegten Studienpläne.
Darüber hinaus hat er aber auch die Aufgabe der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung im Bereich des Lehrpersonals, indem er Lehrern/Lehrerinnen an den Pädagogischen Hochschulen eine den Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen entsprechende und der Habilitation nachgebildeten Hochschul-Lehr- und Forschungsbefugnis zuerkennt. Diese Zuständigkeit findet in der Zusammensetzung des Rates der Pädagogischen Hochschulen ihren Niederschlag und ihre Rechtfertigung. Die Bedeutung des Berufes der Lehrerin/des Lehrers und der pädagogischen Berufe insgesamt für Wirtschaft und Gesellschaft lässt es angezeigt erscheinen, den Eltern und den Arbeitnehmern und Arbeitgebern je einen Sitz im Rat einzuräumen, letzteres vor allem auch wegen der Aus- und Weiterbildung für Lehrtätigkeiten in der Berufsbildung. Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt es, die Liste der 10 Mitglieder zu erstellen bzw. dafür Vorschläge oder Nominierungen einzuholen. Schon dabei ist auf das ausgewogene Geschlechterverhältnis zu achten.
Vor der Bestellung der Mitglieder ist der Vorschlag für die Zusammensetzung des Rates dem Nationalrat als Bericht über die beabsichtige Bestellung vorzulegen und im Unterrichtsausschuss zu beraten. Ein Einspruchsrecht oder eine Zustimmung des Ausschusses sind nicht normiert, es kann aber angenommen werden, dass allein schon durch die Notwendigkeit der Begründung im Ausschuss die Qualität der Bestellungen im Vergleich zu den Bestellungen etwa bei einzelnen Universitätsräten verbessert wird.
Zu § 17: Pädagogische Hochschulen, deren vorrangiges Ziel die Ausbildung von Lehrerinnen/Lehrern für die verschiedenen Schultypen des österreichischen Schulsystems ist, haben sich in ihren Studiengängen und deren Studienzielen und Studieninhalten an den für das Schulsystem relevanten Gesetzen und Verordnungen (z.B. den Lehrplänen) zu orientieren. Unter Beachtung der den Pädagogischen Hochschulen zugestandenen Autonomie muss diese Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Erwartungen des Schulsystems institutionell abgesichert werden. Zu diesem Zweck ist die Einrichtung von Beiräten für die einzelnen Pädagogischen Hochschulen vorgesehen. Ihre Zusammensetzung sichert die Interessen des Bundes, der Bundesländer, der Wissenschaft im Zusammenwirken mit den Hochschulangehörigen. Ebenso wie beim Rat der Pädagogischen Hochschulen ist auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis Bedacht zu nehmen. Daher haben jedenfalls bei den Entsendungen, Bestellungen und Wahlen der zwei bzw. vier Mitglieder je die Hälfte Frauen und Männer zu sein. Damit sind zumindest für die Auswahl des 9. Mitgliedes die Chancen für Frauen und Männer gleich verteilt. Einer ungeraden Zahl wurde der Vorzug gegeben, weil damit Pattstellungen und deren Auflösung durch Diskriminierungsrechte vermieden werden können.
Zu § 18: Die Aufgaben des Hochschulkollegiums liegen in erster Linie in den inneren Angelegenheiten der Hochschule, daher sind alle Gruppen vertreten. Die Zahl der Mitglieder hängt von der Größe der Hochschule ab und wird in der Satzung festgelegt. Die Zahl der Mitglieder aus dem Lehrpersonal ist flexibel, die Studierenden sind drittelparitätisch vertreten.
Zu § 19: Der Rektor/Die Rektorin leitet die Pädagogische Hochschule und vertritt sie auch als wissenschaftliche Institution. Daher ist vorgesehen, dass er/sie die Ernennungsvoraussetzungen eines Hochschulprofessors/einer Hochschulprofessorin erfüllt: Habilitation oder Gleichwertigkeitsanerkennung durch der Rat der Pädagogischen Hochschulen. Für die Dauer seiner Funktionsperiode steht er/sie in einem besonderen befristeten Dienstverhältnis zum Bund.
Zu § 20: Die Vizerektoren/Vizerektorinnen für Lehre bzw. für Forschung werden aus den entsprechend qualifizierten Mitgliedern des Lehrkörpers gewählt. Abhängig vom Umfang ihrer Aufgaben wird ihre Lehrverpflichtung reduziert. Der Vizerektor/Die Vizerektorin für Weiterbildung hat insbesondere die regionalen Anliegen und Bedürfnisse der Fortbildung der Lehrerinnen und Lehrer und anderer pädagogischer Berufe zu beachten. Daher wird der regionalen Schulbehörde (in der Funktion als regionaler Dienstgeber) ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung dieser Funktion eingeräumt. Dieses Vorschlagsrecht kommt dem Kollegium des jeweiligen Landesschulrates (bzw. Stadtschulrates für Wien) zu. Er/Sie muss die Bedingung der Habilitation bzw. die Anerkennung einer Gleichwertigkeit durch den Rat der Pädagogischen Hochschulen nicht erfüllen.
Zu § 22: Auf die notwendige Differenzierung im Bereich der an der Pädagogischen Hochschulen tätigen Professoren wurde schon im Vorblatt hingewiesen. Dienst- und besoldungsrechtliche Folgen sind im Rahmen des Dienstrechtes zu regeln. Die dienstrechtliche Stellung und die Amtstitel der Lehrer/Lehrerinnen im Hochschuldienst sind abhängig von Qualifikation und Aufgabenstellung im Sinne der Bestimmungen des BDG zu regeln.
Zu § 26: Die Abteilungsgliederung ergibt sich aus der Wahrnahme der spezifischen Aufgaben der einzelnen Studiengänge der Lehrer-/Lehrerinnenbildung. Die Einrichtung einer eigenen Forschungsabteilung institutionalisiert den hochschuladäquaten Forschungsauftrag und weist dementsprechend eine der Wissenschaftssystematik verpflichtete Binnenstruktur auf. Die Einrichtung einer Abteilung für die Weiterbildung der Lehrer/Lehrerinnen ist die Konsequenz der Eingliederung der Pädagogischen und Berufspädagogischen Institute in die Pädagogische Hochschule.
Zu § 27: Eine Institutsgliederung der Pädagogischen Hochschulen, die der Wissenschaftssystematik folgen müsste, erscheint nur bei großen Pädagogischen Hochschulenzweckmäßig und sinnvoll. Eine Institutsgliederung könnte sich an den Fachbereichen der Forschungsabteilung orientieren.
Zu § 28: Die schulpraktischen Studienteile im Rahmen des Studienganges sind an geeigneten Schulen des Regelschulsystems durchzuführen. Die Lehrerinnen und Lehrer, die diese Studien leiten, werden zu Lehrbeauftragten der Pädagogischen Hochschulen bestellt. Die bisherigen Übungsschulen der Pädagogischen Akademien, die ja bereits jetzt weitgehend als Sprengelschulen geführt werden, werden in Schulen des Regelschulsystems umgewandelt, wobei der dienstrechtliche Status der Lehrpersonen auslaufend erhalten bleibt. Pädagogische Hochschulen können allerdings zum Zweck wissenschaftlich fundierter Entwicklungen und Erprobungen in der Schul- und Unterrichtsorganisation sowie im Bereich der Didaktik und Methodik Modell- und Experimentalschulen führen, welche ohne Genehmigung als Schulversuche gemäß Schulorganisationsgesetz von geltenden schulrechtlichen Bestimmungen abweichen können.
Zu § 36: Bereits im Universitäts-Studiengesetz 1997 war vorgesehen, dass Absolventinnen und Absolventen der Hauptschullehrer-/Hauptschullehrerinnen-Ausbildung an Pädagogischen Akademien in den zweiten Studienabschnitt des fächeradäquaten Diplomstudiums für das Lehramt an höheren Schulen eintreten können. Diese Berechtigung ist für Absolventinnen und Absolventen des Studiengangs zum Lehrer/zur Lehrerin der Sekundarstufe I (Mittelstufenpädagogik) sicherzustellen. Der Abschluss des Bakkalaureatsstudiums an Pädagogischen Hochschulen berechtigt zum Zugang zu einem einschlägigen Magisterstudium im Sinne der ‚Bologna‛-Struktur an den Universitäten (z.B. Schulpädagogik, Sozialpädagogik, Intergrationspädagogik). Allerdings ist derzeit erst an der Universität Graz das traditionelle(‘alte’) Diplomstudium mit Magisterabschluss in das zweistufige ‚Bologna‛-adäquate Studiensystem (Bakkalaureatsstudium, anschließend postgraduales Magisterstudium) übergeführt worden.
Zu § 39: Die pädagogische und didaktische Ausbildung zu Lehrerinnen und Lehrern für den fachtheoretischen Unterricht in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen erfolgt in postgradualen Hochschullehrgängen. Der Abschluss einschlägiger wissenschaftlicher oder technischer Studien ist Zulassungsvoraussetzung. Die Absolvierung der Hochschullehrgänge fuhrt gem. § 41 zur Graduierung zum Master of Arts (MA).
Zu § 40: Das Magisterstudium an Pädagogischen Hochschulen führt - analog zu den Lehramtsstudien an der Universität - zu einer Doppelqualifikation im Bereich der Lehrämter neben der Vertiefung der erziehungswissenschaftlichen Studien insbesondere im Zusammenhang mit der zu erstellenden Magisterarbeit. Da es sich dabei um individuell unterschiedliche Studienkonzepte handeln wird, ist kein genereller Studienplan für das Magisterstudium zu entwickeln und vom Rat der Pädagogischen Hochschulen anzuerkennen. Vielmehr bedürfen die individuellen Studienkonzepte der Genehmigung durch den Rat der Pädagogischen Hochschulen. Zur Qualitätssicherung dient auch die Bestimmung, dass Magisterarbeiten nur von Hochschulprofessoren/ Hochschulprofessorinnen (§ 22, Abs.2) betreut und begutachtet werden dürfen.
Zu § 41: Bei der Verleihung des akademischen Grades eines Masters der Geisteswissenschaften (Master of Arts, abgekürzt MA) an Absolventinnen und Absolventen von Hochschullehrgängen ist zu beachten, dass es sich in diesem Fall um ein postgraduales Studium handeln muss.
Zu § 43: Der Studienplan für das Aufbaustudium kann nur Rahmencharakter haben, da - abhängig vom Zeitpunkt der Ausbildung an Pädagogischen und Berufspädagogischen Akademien - unterschiedliche auf das Bakkalaureatsstudium an der Pädagogischen Hochschule anrechenbare Studienleistungen erbracht wurden und diesbezüglich unterschiedlich zu ergänzen sind.
Zu § 45: Der zeitliche Ablauf des Gründungsvorgangs der Pädagogischen Hochschulen sieht kurze Fristen vor. Dies ist eine Folge des späten Zeitpunkts der Einbringung der Regierungsvorlage für ein Gesetz über die Pädagogischen Hochschulen.
Zu § 46: Falls der Gründungsvorgang nicht fristgerecht abgeschlossen werden kann, sind an der noch im Gründungsstadium befindlichen Pädagogischen Hochschule im Interesse der Kontinuität der Lehrer-/Lehrerinnenausbildung weiterhin Lehramtsstudien gemäß Akademiestudiengesetz durchzuführen.“
Der Unterrichtsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 22. November 2005 in Verhandlung genommen.
Berichterstatter im Ausschuss war Abgeordneter DDr. Erwin Niederwieser.
An der Debatte beteiligten sich die Abgeordneten Dr. Gertrude Brinek, Mag. Dr. Alfred Brader, Dieter Brosz, Mares Rossmann, DDr. Erwin Niederwieser und Dr. Franz-Joseph Huainigg sowie die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur Elisabeth Gehrer.
Bei der Abstimmung
fand der gegenständliche Initiativantrag keine Mehrheit.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Mag. Dr. Alfred Brader gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Unterrichtsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis nehmen.
Wien, 2005 11 22
Mag. Dr. Alfred Brader Werner Amon, MBA
Berichterstatter Obmann