Vorblatt
Problem:
Das
österreichisch-norwegische Doppelbesteuerungsabkommen hat sich als
revisionsbedürftig erwiesen.
Ziel:
Durch die
Abkommensrevision soll vor allem im Bereich der Besteuerung der
Konzerndividenden im Verhältnis zu Norwegen die gleiche steuerliche
Wettbewerbssituation wie im Verhältnis zu den EU-Staaten geschaffen werden.
Inhalt:
Die
Quellenbesteuerung für Gewinnausschüttungen verbundener Kapitalgesellschaft
soll beseitigt und einige andere Aktualisierungen der Rechtslage sollen
herbeigeführt werden.
Alternativen:
Keine.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Die Attraktivität
Österreichs als Zielland für Investitionen aus Norwegen wird damit erhöht.
Finanzielle
Auswirkungen:
Negative
finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere
Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine
Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.
Verhältnis
zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Die vorgesehenen
Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes
der Europäischen Union.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Erläuterungen
Allgemeiner
Teil
Das Protokoll samt
Zusatzprotokoll ist gesetzändernd
bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat
gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw.
verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist
der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich,
sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht
erforderlich ist. Da durch das Protokoll samt Zusatzprotokoll Angelegenheiten
des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es
überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter
Satz B-VG.
Die steuerlichen
Beziehungen zwischen Österreich und Norwegen werden gegenwärtig durch das mit
dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur
Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen geschlossene Abkommen vom 28. November 1995, BGBl. Nr. III
1/1997, geregelt. Dieses Abkommen hat sich als revisionsbedürftig erwiesen.
Durch die
Abkommensrevision soll vor allem im Bereich der Besteuerung der
Konzerndividenden im Verhältnis zu Norwegen die gleiche steuerliche
Wettbewerbssituation wie im Verhältnis zu den EU-Staaten geschaffen werden.
Am 29. August 2002
wurden in Oslo Revisionsverhandlungen aufgenommen; sie sind mit der
einvernehmlichen Erstellung des vorliegenden Protokolls samt Zusatzprotokoll
nunmehr abgeschlossen.
Besonderer
Teil
Zu
Art. 1:
Die Liste der
norwegischen Steuern wurde aktualisiert.
Zu
Art. 2:
Die Bezeichnung
der zuständigen Behörde auf norwegischer Seite trägt der Ausgliederung der
Zollbelange Rechnung.
Zu
Art. 3:
In Abweichung zur
bisherigen OECD-konformen Rechtslage wird für konzerninterne
grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen die Dividendenquellenbesteuerung
beseitigt. Durch diesen Entfall der bisherigen 5%igen Quellenbesteuerung wird
im österreichisch-norwegischen Verhältnis in Abweichung von der Konzeption des
OECD-Musterabkommens eine Regelung hergestellt, die jener zwischen
EU-Mitgliedstaaten entspricht. Diese Neuregelung soll die Attraktivität
Österreichs als Investitionsstandort erhöhen.
Zu
Art. 4:
Nach Art. 13
Abs. 5 des Abkommens steht das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der
Veräußerung von in den Abs. 1 bis 4 nicht genanntem Vermögen, also
insbesondere aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, dem
Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu. Wird daher von einem in Österreich
Ansässigen eine wesentliche Beteiligung an einer norwegischen
Kapitalgesellschaft veräußert, dann ist ein hierbei erzielter
Veräußerungsgewinn grundsätzlich gemäß Art. 13 Abs. 5 des Abkommens
in Norwegen von der Besteuerung auszunehmen, und zwar nach der bisherigen
Rechtslage auch dann, wenn erst kurz zuvor eine Wohnsitzverlegung von Norwegen
nach Österreich stattgefunden hat. Durch eine kurzfristige Wohnsitzverlegung
nach Österreich konnte damit einer Besteuerung in Norwegen ausgewichen werden.
Nach der Neuregelung wird in den Fällen des Wegzuges aus einem Vertragstaat in
den anderen das Besteuerungsrecht des Wegzugsstaates an den stillen Reserven
noch durch fünf Jahre hindurch aufrechterhalten.
Zu
Art. 5:
Im Methodenartikel
war einerseits vorzukehren, dass mit der Zuteilung des Besteuerungsrechtes an
den stillen Reserven von Kapitalbeteiligungen an den Wegzugsstaat nicht
gleichzeitig dem Ansässigkeitsstaat ein Steuerverzicht auferlegt wird, der über
den bloßen Rahmen der Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung
hinausgeht und der bei steuerlicher Nichterfassung im Wegzugsstaat zu einer
legalen Doppelnichtbesteuerung geführt hätte.
Andererseits wurde
auf norwegischer Seite eine Änderung bei der Anwendung des
Progressionsvorbehaltes vorgesehen.
Zu
Art. 6:
Über norwegischen
Wunsch wurde eine zeitliche Begrenzung für die Einbringung von
Rückzahlungsanträgen aufgenommen
Zu
Art. 7:
Zur Vermeidung von
Doppelnichtbesteuerungen wurde hinsichtlich der im diplomatischen und
konsularischen Dienst eingesetzten Beamten eine „subject-to-tax-Klausel“ in das
Abkommen aufgenommen.
Zum
Zusatzprotokoll:
Mit dem
Zusatzprotokoll sollte klargestellt werden, dass sich aus der OECD-konformen
Fassung des Art. 27 des Abkommens für beide Vertragsstaaten die
Verpflichtung ergibt, bei Erledigung von Auskunftsersuchen zugunsten des
jeweiligen ersuchenden Staates die erforderlichen Erhebungen in gleicher Weise
vorzunehmen wie für eigene Fiskalbelange. Daraus folgt aber auch, dass die
Mitwirkungspflichten der Betroffenen zugunsten der Belange des ersuchenden
Staates in gleichem Umfang bestehen wie bei steuerlichen Erhebungen des um
Amtshilfe ersuchten Staates.