Vorblatt

Problem:

Das österreichisch-norwegische Doppelbesteuerungsabkommen hat sich als revisionsbedürftig erwiesen.

Ziel:

Durch die Abkommensrevision soll vor allem im Bereich der Besteuerung der Konzerndividenden im Verhältnis zu Norwegen die gleiche steuerliche Wettbewerbssituation wie im Verhältnis zu den EU-Staaten geschaffen werden.

Inhalt:

Die Quellenbesteuerung für Gewinnausschüttungen verbundener Kapitalgesellschaft soll beseitigt und einige andere Aktualisierungen der Rechtslage sollen herbeigeführt werden.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Die Attraktivität Österreichs als Zielland für Investitionen aus Norwegen wird damit erhöht.

Finanzielle Auswirkungen:

Negative finanzielle Auswirkungen des Abkommens auf den Bundeshaushalt sowie auf andere Gebietskörperschaften sind nicht zu erwarten. Das Abkommen hat keine Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechtes der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Zustimmung des Bundesrates gemäß Art 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Das Protokoll samt Zusatzprotokoll ist  gesetzändernd bzw. gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren Anwendung im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass die Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich ist. Da durch das Protokoll samt Zusatzprotokoll Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es überdies der Zustimmung des Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.

Die steuerlichen Beziehungen zwischen Österreich und Norwegen werden gegenwärtig durch das mit dem Königreich Norwegen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen geschlossene Abkommen vom 28. November 1995, BGBl. Nr. III 1/1997, geregelt. Dieses Abkommen hat sich als revisionsbedürftig erwiesen.

Durch die Abkommensrevision soll vor allem im Bereich der Besteuerung der Konzerndividenden im Verhältnis zu Norwegen die gleiche steuerliche Wettbewerbssituation wie im Verhältnis zu den EU-Staaten geschaffen werden.

Am 29. August 2002 wurden in Oslo Revisionsverhandlungen aufgenommen; sie sind mit der einvernehmlichen Erstellung des vorliegenden Protokolls samt Zusatzprotokoll nunmehr abgeschlossen.


Besonderer Teil

Zu Art. 1:

Die Liste der norwegischen Steuern wurde aktualisiert.

Zu Art. 2:

Die Bezeichnung der zuständigen Behörde auf norwegischer Seite trägt der Ausgliederung der Zollbelange Rechnung.

Zu Art. 3:

In Abweichung zur bisherigen OECD-konformen Rechtslage wird für konzerninterne grenzüberschreitende Gewinnausschüttungen die Dividendenquellenbesteuerung beseitigt. Durch diesen Entfall der bisherigen 5%igen Quellenbesteuerung wird im österreichisch-norwegischen Verhältnis in Abweichung von der Konzeption des OECD-Musterabkommens eine Regelung hergestellt, die jener zwischen EU-Mitgliedstaaten entspricht. Diese Neuregelung soll die Attraktivität Österreichs als Investitionsstandort erhöhen.

Zu Art. 4:

Nach Art. 13 Abs. 5 des Abkommens steht das Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der Veräußerung von in den Abs. 1 bis 4 nicht genanntem Vermögen, also insbesondere aus der Veräußerung von Kapitalbeteiligungen, dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers zu. Wird daher von einem in Österreich Ansässigen eine wesentliche Beteiligung an einer norwegischen Kapitalgesellschaft veräußert, dann ist ein hierbei erzielter Veräußerungsgewinn grundsätzlich gemäß Art. 13 Abs. 5 des Abkommens in Norwegen von der Besteuerung auszunehmen, und zwar nach der bisherigen Rechtslage auch dann, wenn erst kurz zuvor eine Wohnsitzverlegung von Norwegen nach Österreich stattgefunden hat. Durch eine kurzfristige Wohnsitzverlegung nach Österreich konnte damit einer Besteuerung in Norwegen ausgewichen werden. Nach der Neuregelung wird in den Fällen des Wegzuges aus einem Vertragstaat in den anderen das Besteuerungsrecht des Wegzugsstaates an den stillen Reserven noch durch fünf Jahre hindurch aufrechterhalten.

Zu Art. 5:

Im Methodenartikel war einerseits vorzukehren, dass mit der Zuteilung des Besteuerungsrechtes an den stillen Reserven von Kapitalbeteiligungen an den Wegzugsstaat nicht gleichzeitig dem Ansässigkeitsstaat ein Steuerverzicht auferlegt wird, der über den bloßen Rahmen der Vermeidung der Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung hinausgeht und der bei steuerlicher Nichterfassung im Wegzugsstaat zu einer legalen Doppelnichtbesteuerung geführt hätte.

Andererseits wurde auf norwegischer Seite eine Änderung bei der Anwendung des Progressionsvorbehaltes vorgesehen.

Zu Art. 6:

Über norwegischen Wunsch wurde eine zeitliche Begrenzung für die Einbringung von Rückzahlungsanträgen aufgenommen

Zu Art. 7:

Zur Vermeidung von Doppelnichtbesteuerungen wurde hinsichtlich der im diplomatischen und konsularischen Dienst eingesetzten Beamten eine „subject-to-tax-Klausel“ in das Abkommen aufgenommen.

Zum Zusatzprotokoll:

Mit dem Zusatzprotokoll sollte klargestellt werden, dass sich aus der OECD-konformen Fassung des Art. 27 des Abkommens für beide Vertragsstaaten die Verpflichtung ergibt, bei Erledigung von Auskunftsersuchen zugunsten des jeweiligen ersuchenden Staates die erforderlichen Erhebungen in gleicher Weise vorzunehmen wie für eigene Fiskalbelange. Daraus folgt aber auch, dass die Mitwirkungspflichten der Betroffenen zugunsten der Belange des ersuchenden Staates in gleichem Umfang bestehen wie bei steuerlichen Erhebungen des um Amtshilfe ersuchten Staates.