1213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Finanzausschusses

über die Regierungsvorlage (1187 der Beilagen):

Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)

und über den Antrag 705/A der Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird

 

Die Regierungsvorlage sieht einerseits Maßnahmen vor, die auf Grund gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Andererseits dient er der Anpassung an geänderte Umstände und im Interesse der Rechtssicherheit sowie Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen verschiedene Abgabentatbestände präzisiert werden.

Zu den einzelnen Artikeln:

Einkommensteuergesetz 1988

      Die Verlustvortragsgrenze von 75% soll für Sanierungsfälle generell nicht greifen.

      Reaktion auf VwGH bei Personalgestellung; „anmietender“ Betrieb muss inländischer Betrieb sein.

      Problem der Evaluierung bei Freibeträgen für Forschung und Bildung erfordert verpflichtende Angabe in der Steuererklärung; Berichtigung bis Eintritt der Rechtskraft möglich.

       Missbrauchsausschluss bei Forschungsfreibetrag.

      Insolvenz-/Ausgleichsfall: Arbeitnehmer erhalten erst nach Abschluss des Verfahrens Zahlungen aus dem Insolvenzausgleichsfonds. Es sollen die Einkünfte dem Anspruchszeitraum zugeordnet werden.

       Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

       Betriebsaufgabe im Falle der Erwerbsunfähigkeit: Gutachten der Sozialversicherung oder – falls ausnahmsweise nicht vorhanden – Gutachten eines medizinischen Sachverständigen ist beizubringen.

      Neuregelung der Besteuerung in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren: Auch bei Betriebseinstellung im Falle eines gerichtlichen Ausgleichs oder Zwangsausgleichs soll die Begünstigung zustehen. Die Technik der Sanierungsgewinnermittlung bleibt gleich. Fälle des Privatkonkurses sollen aufgenommen werden.

      Prämien (Forschung, Bildung, Lehrling) können nur nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres bis zur Rechtskraft des entsprechenden Bescheides geltend gemacht werden.

EU-Quellensteuergesetz

       Klarstellungen hinsichtlich Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds und der Form der Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.

Körperschaftsteuergesetz 1988

       Gruppenbesteuerung: Inhaltliche Klarstellung bei beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern; Besteuerungsverfahren in der Gruppe gesetzlich verankert.

      Auswirkung der Sitzverlegung von Körperschaften auf nationale Beteiligung und internationale Schachtelbeteiligung.

       Abzugsverbot für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.

       Verlängerung des Liquidationszeitraumes in Insolvenzfällen.

      Die Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu übermitteln.

Umgründungssteuergesetz

      Weitere Anpassungserfordernisse im Hinblick auf SE-Gesetz (Europäische Aktiengesellschaft).

       Vereinfachungen im Bereich der unbaren Entnahme.

       Einschränkung unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten.

Bodenschätzungsgesetz 1970

      Durch ein Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) wird eine gesetzliche Regelung für die Weitergabe öffentlicher Daten geschaffen. Betroffen sind davon auch Daten des Grenz- oder Grundsteuerkatasters. Ergebnisse der Bodenschätzung sind nach bestehender Rechtslage an die Vermessungsbehörden weiterzugeben und von diesen teilweise in den Grenz- oder Grundsteuerkataster einzutragen. Dadurch wird eine aus verwaltungsökonomischer Sicht unzweckmäßige Parallelverwaltung vermieden. Auch Daten der Bodenschätzung sind von der Regelungsmaterie des IWG betroffen. Es gilt einerseits sicher zu stellen, dass die bisherige Zusammenarbeit zwischen Vermessungs- und Finanzbehörden nicht beeinträchtigt wird, andererseits werden die Daten der Bodenschätzung, obwohl sie primär zu steuerlichen Zwecken angelegt werden, schon bisher als fachliche Basisdaten bzw. Basisinformation für verschiedenste außersteuerliche Zwecke verwendet, wie z.B. für Zwecke des Berghöfekatasters, in Bewertungsverfahren (u.a. bei Agrarverfahren) oder Raumordnungsangelegenheiten. Im Zusammenhang mit dem IWG, aber auch im Hinblick auf E-Government, sind Klarstellungen im Bodenschätzungsgesetz erforderlich.

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

      Im Rahmen des freiwilligen Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung können gemäß § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes Teilgutschriften für volle Kalenderjahre übertragen werden. Die Übertragung dieser Gutschriften soll von der Schenkungssteuer befreit sein.

       Harmonisierung der Nachweiserfordernisse betreffend die Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der Erwerbstätigkeit mit dem Einkommensteuerrecht.

Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

      Die im Zusammenhang mit dem „Huckepackverkehr“ zustehende Steuerermäßigung soll ausgedehnt werden.

Elektrizitätsabgabegesetz

      Die nicht energetische Nutzung von Strom soll auf Grund der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Elektrizitätsabgabe befreit werden.

Bundesabgabenordnung

       Anzeigepflicht bei rückwirkenden Ereignissen im Gesetz verankert.

      Bei Selbstberechnungsabgaben soll ein rückwirkendes Ereignis nicht nur zu einer Abänderung von Bescheiden, sondern auch zu einer Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben führen.

      Die Befristung von 5 Jahren bei Nachsichtsanträgen in Falle bereits entrichteter Abgaben soll wegfallen.

Abgabenexekutionsordnung

      Die vorgesehenen Änderungen beinhalten im Wesentlichen klarstellende Anpassungen an die Exekutionsordnung (Änderungen des Zustellgesetzes).

Finanzstrafgesetz

      Das Zweite Protokoll vom 19.6.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl 1997 C 221, 11) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine Verantwortlichkeit juristischer Personen in Fällen von Betrug zu Lasten der Gemeinschaft und zu Gunsten der juristischen Person im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens vorzusehen.

      Anders als das StGB sieht das FinStrG schon seit jeher generell die Haftung juristischer Personen und sonstiger abgabepflichtiger Vermögensmassen und auch von Personenvereinigungen bei Begehung von Finanzvergehen zu Gunsten dieser Rechtsgebilde durch vertretungsbefugte Organe und auch durch sonstige Vertreter oder Dienstnehmer vor. Da aber diese Haftungsbestimmungen den Anforderungen des oa. Zweiten Protokolls nicht genügen, ist die Verantwortlichkeit von juristischen Personen und Personengesellschaften auch im FinStrG zu verankern.

      Der Nationalrat hat bereits das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) beschlossen. Die dazu gegebenen Erläuterungen setzen sich ausführlich mit der Notwendigkeit, dem Umfang und der Art der Verantwortlichkeit von Verbänden auseinander. Von einer Einbeziehung des Finanzstrafrechts wurde im Hinblick auf die in wesentlichen Punkten abweichende Gestaltung des Finanzstrafrechts Abstand genommen und eine gesonderte Änderung des FinStrG vorbehalten.

      Mit dem vorliegenden Entwurf sollen die notwendigen Änderungen des FinStrG vorgenommen werden. Dabei sollen die grundsätzlichen Bestimmungen des VbVG übernommen werden, wobei jedoch zwischen gerichtlicher und verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit zu differenzieren ist. Diese Zuständigkeitsunterscheidung soll auch für die Verantwortlichkeit von Verbänden beibehalten werden, indem der Verband für das von der natürlichen Person begangene Finanzvergehen verantwortlich ist und sich demgemäß die Zuständigkeit zur Verfolgung des Verbandes von der Zuständigkeit zur Verfolgung des Finanzvergehens der natürlichen Person ableitet.

      Was das Erfordernis auch der verwaltungsbehördlichen Verantwortlichkeit von Verbänden anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Zweite Protokoll für alle Betrugsfälle im Sinne des Übereinkommens mit Schadensbeträgen über 4 000 Euro gilt und somit auch für Delikte, deren Verfolgung in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fällt.

      So wie der Anwendungsbereich der VbVG aus in dessen Erläuterungen angeführten Gründen nicht auf bestimmte Delikte beschränkt ist, soll auch die Verantwortlichkeit von Verbänden für alle Finanzvergehen vorgesehen werden.

       Abweichungen von den Regelungen des VbVG, vor allem im Sanktionenbereich, haben ihre Ursache in systembedingten Sonderregelungen des FinStrG.

      Soweit die neuen Verantwortlichkeitsbestimmungen von Verbänden gelten, sollen die Haftungsbestimmungen des § 28 entfallen.

Alkoholsteuergesetz

      Den Abfindungsbrennereien wird im Rahmen von E-Finanz die Möglichkeit eröffnet, über Internet die Abfindungsanmeldung abzugeben.

      Kleinere Änderungen erfolgen in Reaktion auf UFS-Entscheidungen und auf Grund von Verbesserungsvorschlägen seitens der Interessensvertretungen und der Zollämter.

Tabakmonopolgesetz 1996

      Koppelung der Anzeige bei der Monopolverwaltung GmbH mit der Meldung zur Sozialversicherung für Angehörige, die ein Tabakfachgeschäft unter begünstigten Bedingungen übernehmen können.

Zollrechts-Durchführungsgesetz

      Ergänzende Anpassungen des umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, mit denen auch Wünsche der Wirtschaft mitberücksichtigt werden.

       Anpassungen bestehender Texte an eingetretene Rechtsänderungen.

Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)

      Die nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne der ÖIAG werden unter anderem zur Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Mit der Gesetzesnovelle sollen auch diesem Zweck dienende Abschlagszahlungen auf Dividenden ermöglicht werden.

 

Die Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. September 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Seit 2001 werden Nachzahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (ausgenommen Abfertigungen, Abfindungen, Pensionsabfindungen und Sozialplanbezüge) wie folgt besteuert: Es wird ein Fünftel dieser Nachzahlungen steuerfrei belassen (damit soll berücksichtigt werden, dass es in dieser Steuerberechnungsmethode andere steuerfreie oder steuerbegünstigte Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld!) nicht gibt.) Vom verbleibenden Betrag werden dann vorläufig 15 Prozent Lohnsteuer abgezogen.

Die endgültige Lohnsteuerbelastung ergibt sich allerdings erst im Nachhinein, wenn die verbleibenden 80 Prozent der Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren mit dem anderen im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkommen (z. B. vom neuen Dienstgeber) zusammen veranlagt werden (Es liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, der nicht umgangen werden kann).

Dies führt oft zu großen Härten mit Steuernachzahlungen durch eine nicht erwünschte Progressionswirkung, Jahre nach der Insolvenz des seinerzeitigen Dienstgebers. Das steuerfreie Ausscheiden eines Fünftels dieser Nachzahlungen reicht nicht aus, eine unerwünschte Progressionswirkung hintan zu halten.

Beispiel: Die Insolvenz erfolgte im Jahr 2003 und die Auszahlung der ausstehenden Bezüge durch den Insolvenzausfallgeld-Fonds erfolgt Monate später im Frühjahr 2004. Der betroffene Arbeitnehmer/-in findet im Jänner 2004 eine neue Arbeitsstelle. Er/sie beantragt für das Kalenderjahr 2004 keine Arbeitnehmerveranlagung und wird im September 2005 vom Finanzamt - gemäß Rechtslage - aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Der Steuerbescheid ergeht im November 2005 und sieht eine Steuernachzahlung von 1.500 Euro vor. (Dies ist nur die Nachzahlung die der betroffene ArbeitnehmerIn selbst direkt ans Finanzamt zu leisten hat. Verglichen mit der Rechtslage bis 2000 ist die Steuerbelastung noch höher.)“

 

Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den Initiativantrag 705/A in seiner Sitzung am 23. November 2005 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin über die Regierungsvorlage war die Abgeordnete Gabriele Tamandl, über den Antrag 705/A berichtete die Abgeordnete Marianne Hagenhofer. An der Debatte beteiligten sich weiters die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Kurt Eder, Mag. Werner Kogler, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Peter Marizzi, Mag. Johann Moser, Mag. Peter Michael Ikrath, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn,  Mag. Kurt Gaßner  und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines Abänderungsantrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn mit wechselnden Mehrheiten angenommen.

 

Der Antrag 705/A ist miterledigt.

 

Dem erwähnten Abänderungsantrag zu Art. 1 Z 13 war folgende Begründung beigegeben:

 

„Außergewöhnliche Belastungen sind bei der Ermittlung des Einkommens abzuziehen. Die erforderlichen Daten zur Berücksichtigung von Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988 werden in einer Datei des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen verwaltet. Der Zugriff auf diese Daten ermöglicht bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die amtswegige Berücksichtung dieser Freibeträge und führt damit:

-       zu einer wesentlichen Entlastung der betroffenen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit der Antragstellung,

-       zur Vermeidung von Berufungen und Bescheidberichtigungen im Zusammenhang von nicht beantragten Freibeträgen,

-       zur Vermeidung einer eigenen Paralleldatei der Finanzverwaltung.

Der Zugriff auf die für die Berücksichtung der Freibeträge erforderlichen Daten ist nur hinsichtlich jener Personen zulässig, die dazu ihre ausdrückliche Zustimmung gegeben haben oder die bereits einen Freibetrag beantragt haben.

Die Maßnahme ist in erster Linie als Bürgerserviceleistung zu sehen und soll die bis zum Jahr 2004 maßgebliche Bescheinigung einer Behinderung durch eine elektronische Mitteilung ersetzen. Ab 2005 ist die Behinderung im Behindertenpass einzutragen, dessen Vorlage aber für den Steuerpflichtigen allenfalls mit entsprechenden Behördenwegen verbunden ist. Die Gefahr eines daraus entstehenden Datenmissbrauches ist insoweit ausgeschlossen, als die betreffenden Daten bereits jetzt Gegenstand der Einkommensteuerbescheide auf Grund von Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sind und weitere Datenzugriffe nicht vorgesehen sind. Alle Abfragen werden in einer Log-Datei protokolliert.

Da zahlreiche Behinderte als Pensionisten Bezüge nur von (einer) pensionsauszahlenden Stellen erhalten und diese ebenfalls die Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 62 Z 10 EStG 1988 wahrnehmen können, wenn sie über die entsprechenden Informationen verfügen, ist der Datenzugriff auch diesen Stellen, die ebenfalls bereits bisher von den Daten Kenntnis hatten, einzuräumen.“

 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 23

                Gabriele Tamandl     Dkfm. Dr. Günter Stummvoll

    Berichterstatterin                  Obmann