1213 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Finanzausschusses
über die Regierungsvorlage (1187 der Beilagen):
Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das
Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das
Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das
Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die Abgabenexekutionsordnung,
das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das
Tabakmonopolgesetz 1996, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft
(ÖIAG-Gesetz 2000) geändert werden – Abgabenänderungsgesetz 2005
(AbgÄG 2005)
und über den Antrag
705/A der Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Kolleginnen und Kollegen betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz geändert wird
Die Regierungsvorlage sieht einerseits Maßnahmen vor, die auf Grund
gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften erforderlich sind. Andererseits dient er
der Anpassung an geänderte Umstände und im Interesse der Rechtssicherheit sowie
Gleichmäßigkeit der Besteuerung sollen verschiedene Abgabentatbestände
präzisiert werden.
Zu den einzelnen Artikeln:
Einkommensteuergesetz 1988
– Die
Verlustvortragsgrenze von 75% soll für Sanierungsfälle generell nicht greifen.
– Reaktion
auf VwGH bei Personalgestellung; „anmietender“ Betrieb muss inländischer
Betrieb sein.
– Problem
der Evaluierung bei Freibeträgen für Forschung und Bildung erfordert
verpflichtende Angabe in der Steuererklärung; Berichtigung bis Eintritt der
Rechtskraft möglich.
– Missbrauchsausschluss
bei Forschungsfreibetrag.
– Insolvenz-/Ausgleichsfall:
Arbeitnehmer erhalten erst nach Abschluss des Verfahrens Zahlungen aus dem
Insolvenzausgleichsfonds. Es sollen die Einkünfte dem Anspruchszeitraum
zugeordnet werden.
– Abzugsverbot
für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
– Betriebsaufgabe
im Falle der Erwerbsunfähigkeit: Gutachten der Sozialversicherung oder – falls
ausnahmsweise nicht vorhanden – Gutachten eines medizinischen Sachverständigen
ist beizubringen.
– Neuregelung
der Besteuerung in einem gerichtlichen Insolvenzverfahren: Auch bei
Betriebseinstellung im Falle eines gerichtlichen Ausgleichs oder
Zwangsausgleichs soll die Begünstigung zustehen. Die Technik der
Sanierungsgewinnermittlung bleibt gleich. Fälle des Privatkonkurses sollen
aufgenommen werden.
– Prämien
(Forschung, Bildung, Lehrling) können nur nach Ablauf des jeweiligen
Wirtschaftsjahres bis zur Rechtskraft des entsprechenden Bescheides geltend
gemacht werden.
EU-Quellensteuergesetz
– Klarstellungen
hinsichtlich Handhabung der De-Minimis Regel bei Fonds und der Form der
Übermittlung der Erklärungen über die EU-Quellensteuer durch die Zahlstelle.
Körperschaftsteuergesetz 1988
– Gruppenbesteuerung:
Inhaltliche Klarstellung bei beschränkt steuerpflichtigen Gruppenträgern;
Besteuerungsverfahren in der Gruppe gesetzlich verankert.
– Auswirkung
der Sitzverlegung von Körperschaften auf nationale Beteiligung und
internationale Schachtelbeteiligung.
– Abzugsverbot
für Verbandsgeldbußen nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.
– Verlängerung
des Liquidationszeitraumes in Insolvenzfällen.
– Die
Steuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch zu
übermitteln.
Umgründungssteuergesetz
– Weitere
Anpassungserfordernisse im Hinblick auf SE-Gesetz (Europäische
Aktiengesellschaft).
– Vereinfachungen
im Bereich der unbaren Entnahme.
– Einschränkung
unerwünschter Gestaltungsmöglichkeiten.
Bodenschätzungsgesetz 1970
– Durch
ein Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) wird eine gesetzliche Regelung
für die Weitergabe öffentlicher Daten geschaffen. Betroffen sind davon auch
Daten des Grenz- oder Grundsteuerkatasters. Ergebnisse der Bodenschätzung sind
nach bestehender Rechtslage an die Vermessungsbehörden weiterzugeben und von diesen
teilweise in den Grenz- oder Grundsteuerkataster einzutragen. Dadurch wird eine
aus verwaltungsökonomischer Sicht unzweckmäßige Parallelverwaltung vermieden.
Auch Daten der Bodenschätzung sind von der Regelungsmaterie des IWG betroffen.
Es gilt einerseits sicher zu stellen, dass die bisherige Zusammenarbeit
zwischen Vermessungs- und Finanzbehörden nicht beeinträchtigt wird,
andererseits werden die Daten der Bodenschätzung, obwohl sie primär zu
steuerlichen Zwecken angelegt werden, schon bisher als fachliche Basisdaten
bzw. Basisinformation für verschiedenste außersteuerliche Zwecke verwendet, wie
z.B. für Zwecke des Berghöfekatasters, in Bewertungsverfahren (u.a. bei
Agrarverfahren) oder Raumordnungsangelegenheiten. Im Zusammenhang mit dem IWG,
aber auch im Hinblick auf E-Government, sind Klarstellungen im
Bodenschätzungsgesetz erforderlich.
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
– Im
Rahmen des freiwilligen Pensionssplittings für Zeiten der Kindererziehung
können gemäß § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes Teilgutschriften für
volle Kalenderjahre übertragen werden. Die Übertragung dieser Gutschriften soll
von der Schenkungssteuer befreit sein.
– Harmonisierung
der Nachweiserfordernisse betreffend die Erwerbsunfähigkeit bei Einstellung der
Erwerbstätigkeit mit dem Einkommensteuerrecht.
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992
– Die im
Zusammenhang mit dem „Huckepackverkehr“ zustehende Steuerermäßigung soll
ausgedehnt werden.
Elektrizitätsabgabegesetz
– Die
nicht energetische Nutzung von Strom soll auf Grund der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben von der Elektrizitätsabgabe befreit werden.
Bundesabgabenordnung
– Anzeigepflicht
bei rückwirkenden Ereignissen im Gesetz verankert.
– Bei
Selbstberechnungsabgaben soll ein rückwirkendes Ereignis nicht nur zu einer
Abänderung von Bescheiden, sondern auch zu einer Festsetzung von
Selbstberechnungsabgaben führen.
– Die
Befristung von 5 Jahren bei Nachsichtsanträgen in Falle bereits
entrichteter Abgaben soll wegfallen.
Abgabenexekutionsordnung
– Die
vorgesehenen Änderungen beinhalten im Wesentlichen klarstellende Anpassungen an
die Exekutionsordnung (Änderungen des Zustellgesetzes).
Finanzstrafgesetz
– Das
Zweite Protokoll vom 19.6.1997 zum Übereinkommen über den Schutz der
finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl 1997
C 221, 11) verpflichtet die Mitgliedsstaaten, eine Verantwortlichkeit
juristischer Personen in Fällen von Betrug zu Lasten der Gemeinschaft und zu
Gunsten der juristischen Person im Sinne des Art. 1 Abs. 1 des Übereinkommens
vorzusehen.
– Anders
als das StGB sieht das FinStrG schon seit jeher generell die Haftung
juristischer Personen und sonstiger abgabepflichtiger Vermögensmassen und auch
von Personenvereinigungen bei Begehung von Finanzvergehen zu Gunsten dieser
Rechtsgebilde durch vertretungsbefugte Organe und auch durch sonstige Vertreter
oder Dienstnehmer vor. Da aber diese Haftungsbestimmungen den Anforderungen des
oa. Zweiten Protokolls nicht genügen, ist die Verantwortlichkeit von
juristischen Personen und Personengesellschaften auch im FinStrG zu verankern.
– Der
Nationalrat hat bereits das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG)
beschlossen. Die dazu gegebenen Erläuterungen setzen sich ausführlich mit der
Notwendigkeit, dem Umfang und der Art der Verantwortlichkeit von Verbänden auseinander.
Von einer Einbeziehung des Finanzstrafrechts wurde im Hinblick auf die in
wesentlichen Punkten abweichende Gestaltung des Finanzstrafrechts Abstand
genommen und eine gesonderte Änderung des FinStrG vorbehalten.
– Mit
dem vorliegenden Entwurf sollen die notwendigen Änderungen des FinStrG
vorgenommen werden. Dabei sollen die grundsätzlichen Bestimmungen des VbVG
übernommen werden, wobei jedoch zwischen gerichtlicher und
verwaltungsbehördlicher Zuständigkeit zu differenzieren ist. Diese Zuständigkeitsunterscheidung
soll auch für die Verantwortlichkeit von Verbänden beibehalten werden, indem
der Verband für das von der natürlichen Person begangene Finanzvergehen
verantwortlich ist und sich demgemäß die Zuständigkeit zur Verfolgung des
Verbandes von der Zuständigkeit zur Verfolgung des Finanzvergehens der
natürlichen Person ableitet.
– Was
das Erfordernis auch der verwaltungsbehördlichen Verantwortlichkeit von
Verbänden anlangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Zweite Protokoll für alle
Betrugsfälle im Sinne des Übereinkommens mit Schadensbeträgen über
4 000 Euro gilt und somit auch für Delikte, deren Verfolgung in die
verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fällt.
– So wie
der Anwendungsbereich der VbVG aus in dessen Erläuterungen angeführten Gründen
nicht auf bestimmte Delikte beschränkt ist, soll auch die Verantwortlichkeit
von Verbänden für alle Finanzvergehen vorgesehen werden.
– Abweichungen
von den Regelungen des VbVG, vor allem im Sanktionenbereich, haben ihre Ursache
in systembedingten Sonderregelungen des FinStrG.
– Soweit
die neuen Verantwortlichkeitsbestimmungen von Verbänden gelten, sollen die
Haftungsbestimmungen des § 28 entfallen.
Alkoholsteuergesetz
– Den
Abfindungsbrennereien wird im Rahmen von E-Finanz die Möglichkeit eröffnet,
über Internet die Abfindungsanmeldung abzugeben.
– Kleinere
Änderungen erfolgen in Reaktion auf UFS-Entscheidungen und auf Grund von
Verbesserungsvorschlägen seitens der Interessensvertretungen und der Zollämter.
Tabakmonopolgesetz 1996
– Koppelung
der Anzeige bei der Monopolverwaltung GmbH mit der Meldung zur
Sozialversicherung für Angehörige, die ein Tabakfachgeschäft unter begünstigten
Bedingungen übernehmen können.
Zollrechts-Durchführungsgesetz
– Ergänzende
Anpassungen des umfassenden elektronischen Zollanmeldungssystems, mit denen
auch Wünsche der Wirtschaft mitberücksichtigt werden.
– Anpassungen
bestehender Texte an eingetretene Rechtsänderungen.
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der
Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
– Die
nach Schuldentilgung ausgeschütteten Gewinne der ÖIAG werden unter anderem zur
Finanzierung der Forschungsanleihe für die Jahre 2005 bis 2010 verwendet. Mit
der Gesetzesnovelle sollen auch diesem Zweck dienende Abschlagszahlungen auf
Dividenden ermöglicht werden.
Die Abgeordneten Marianne Hagenhofer, Dr. Christoph Matznetter, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen Initiativantrag am 28. September 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:
„Seit 2001 werden Nachzahlungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (ausgenommen Abfertigungen, Abfindungen, Pensionsabfindungen und Sozialplanbezüge) wie folgt besteuert: Es wird ein Fünftel dieser Nachzahlungen steuerfrei belassen (damit soll berücksichtigt werden, dass es in dieser Steuerberechnungsmethode andere steuerfreie oder steuerbegünstigte Bezüge (Urlaubs- und Weihnachtsgeld!) nicht gibt.) Vom verbleibenden Betrag werden dann vorläufig 15 Prozent Lohnsteuer abgezogen.
Die endgültige Lohnsteuerbelastung ergibt sich allerdings erst im Nachhinein, wenn die verbleibenden 80 Prozent der Nachzahlungen aus dem Insolvenzverfahren mit dem anderen im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkommen (z. B. vom neuen Dienstgeber) zusammen veranlagt werden (Es liegt ein Pflichtveranlagungstatbestand vor, der nicht umgangen werden kann).
Dies führt oft zu großen Härten mit Steuernachzahlungen durch eine nicht erwünschte Progressionswirkung, Jahre nach der Insolvenz des seinerzeitigen Dienstgebers. Das steuerfreie Ausscheiden eines Fünftels dieser Nachzahlungen reicht nicht aus, eine unerwünschte Progressionswirkung hintan zu halten.
Beispiel: Die Insolvenz erfolgte im Jahr
2003 und die Auszahlung der ausstehenden Bezüge durch den
Insolvenzausfallgeld-Fonds erfolgt Monate später im Frühjahr 2004. Der
betroffene Arbeitnehmer/-in findet im Jänner
2004 eine neue Arbeitsstelle. Er/sie beantragt für das Kalenderjahr 2004 keine
Arbeitnehmerveranlagung und wird im September 2005 vom Finanzamt - gemäß
Rechtslage - aufgefordert, eine Steuererklärung abzugeben. Der Steuerbescheid ergeht im November 2005 und sieht eine Steuernachzahlung
von 1.500 Euro vor. (Dies ist nur die Nachzahlung die der betroffene
ArbeitnehmerIn selbst direkt ans Finanzamt zu leisten hat. Verglichen mit der
Rechtslage bis 2000 ist die Steuerbelastung noch höher.)“
Der Finanzausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage und den Initiativantrag 705/A in seiner Sitzung am 23. November 2005 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin über die Regierungsvorlage war die Abgeordnete Gabriele Tamandl, über den Antrag 705/A berichtete die Abgeordnete Marianne Hagenhofer. An der Debatte beteiligten sich weiters die Abgeordneten Dr. Christoph Matznetter, Kurt Eder, Mag. Werner Kogler, Dkfm. Dr. Hannes Bauer, Peter Marizzi, Mag. Johann Moser, Mag. Peter Michael Ikrath, Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn, Mag. Kurt Gaßner und der Ausschussobmann Abgeordneter Dkfm. Dr. Günter Stummvoll sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen Dr. Alfred Finz.
Bei der Abstimmung wurde der in der
Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung eines
Abänderungsantrag der Abgeordneten Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
und Dipl.-Ing. Thomas Prinzhorn mit wechselnden
Mehrheiten angenommen.
Der Antrag 705/A
ist miterledigt.
Dem erwähnten
Abänderungsantrag zu Art. 1 Z 13 war folgende Begründung beigegeben:
„Außergewöhnliche Belastungen sind bei der Ermittlung des
Einkommens abzuziehen. Die erforderlichen Daten zur Berücksichtigung von
Freibeträgen gemäß § 35 EStG 1988 werden in einer Datei des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen verwaltet. Der Zugriff auf diese
Daten ermöglicht bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen die amtswegige
Berücksichtung dieser Freibeträge und führt damit:
- zu einer
wesentlichen Entlastung der betroffenen Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit
der Antragstellung,
- zur
Vermeidung von Berufungen und Bescheidberichtigungen im Zusammenhang von nicht
beantragten Freibeträgen,
- zur
Vermeidung einer eigenen Paralleldatei der Finanzverwaltung.
Der Zugriff auf
die für die Berücksichtung der Freibeträge erforderlichen Daten ist nur
hinsichtlich jener Personen zulässig, die dazu ihre ausdrückliche Zustimmung
gegeben haben oder die bereits einen Freibetrag beantragt haben.
Die Maßnahme ist
in erster Linie als Bürgerserviceleistung zu sehen und soll die bis zum Jahr
2004 maßgebliche Bescheinigung einer Behinderung durch eine elektronische
Mitteilung ersetzen. Ab 2005 ist die Behinderung im Behindertenpass
einzutragen, dessen Vorlage aber für den Steuerpflichtigen allenfalls mit
entsprechenden Behördenwegen verbunden ist. Die Gefahr eines daraus
entstehenden Datenmissbrauches ist insoweit ausgeschlossen, als die
betreffenden Daten bereits jetzt Gegenstand der Einkommensteuerbescheide auf
Grund von Bescheinigungen des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
sind und weitere Datenzugriffe nicht vorgesehen sind. Alle Abfragen werden in
einer Log-Datei protokolliert.
Da zahlreiche
Behinderte als Pensionisten Bezüge nur von (einer) pensionsauszahlenden Stellen
erhalten und diese ebenfalls die Berücksichtigung der Freibeträge gemäß
§ 62 Z 10 EStG 1988 wahrnehmen können, wenn sie über die
entsprechenden Informationen verfügen, ist der Datenzugriff auch diesen Stellen,
die ebenfalls bereits bisher von den Daten Kenntnis hatten, einzuräumen.“
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Finanzausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 11 23
Gabriele Tamandl Dkfm. Dr. Günter Stummvoll
Berichterstatterin Obmann