Bundesgesetz, mit
dem das Einkommensteuergesetz 1988, das EU-Quellensteuergesetz, das
Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das
Bodenschätzungsgesetz 1970, das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz 1955, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das
Elektrizitätsabgabegesetz, die Bundesabgabenordnung, die
Abgabenexekutionsordnung, das Finanzstrafgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das
Tabakmonopolgesetz 1996, das Zollrechts-Durchführungsgesetz und das
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000) geändert
werden – Abgabenänderungsgesetz 2005 (AbgÄG 2005)
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das
Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 2b lautet die Z 3:
„3. Die Verrechnungsgrenze und die Vortragsgrenze
sind in folgenden Fällen insoweit nicht anzuwenden, als in den positiven
Einkünften oder im Gesamtbetrag der Einkünfte enthalten sind:
- Gewinne aus einem
Schulderlass gemäß § 36 Abs. 2,
- Gewinne, die in
Veranlagungszeiträumen anfallen, die von einem Konkursverfahren oder einem
gerichtlichen Ausgleichsverfahren betroffen sind,
- Veräußerungsgewinne und
Aufgabegewinne, das sind Gewinne aus der Veräußerung sowie der Aufgabe von
Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen,
- Sanierungsgewinne, das sind
Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen
oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind,
- Liquidationsgewinne im Sinne
des § 19 des Körperschaftsteuergesetzes 1988.“
2. In § 3
Abs. 1 Z 10 lautet die lit. b:
„b) Begünstigte
Auslandstätigkeiten sind die Bauausführung, Montage, Montageüberwachung,
Inbetriebnahme, Instandsetzung und Wartung von Anlagen, die Personalgestellung
anlässlich der Errichtung von Anlagen durch andere inländische Betriebe sowie
die Planung, Beratung und Schulung, soweit sich alle diese Tätigkeiten auf die
Errichtung von Anlagen im Ausland beziehen, weiters das Aufsuchen und die
Gewinnung von Bodenschätzen im Ausland.“
3. In § 4
Abs. 4 Z 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Voraussetzung
ist, dass der Freibetrag in der Steuererklärung an der dafür vorgesehenen
Stelle ausgewiesen wird. Eine Berichtigung einer unrichtigen oder unterlassenen
Eintragung ist bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheides möglich.“
4. § 4
Abs. 4 Z 4a wird wie folgt geändert:
a) In lit. b
wird nach dem ersten Satz Folgendes eingefügt:
„Als
Forschungsaufwendungen des Vergleichszeitraumes sind zu berücksichtigen:
- Forschungsaufwendungen im
Sinne dieser Ziffer sowie
- Forschungsaufwendungen im
Sinne der Z 4, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine Forschungsprämie
nach § 108c beansprucht wurde.“
b) Als letzter Satz
wird angefügt:
„Z 4
vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“
5. In § 4
Abs. 4 Z 4b wird als letzter Satz angefügt:
„Z 4
vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“
6. In § 4
Abs. 4 Z 8 wird als letzter Satz angefügt:
„Z 4
vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“
7. In § 4
Abs. 4 Z 10 lautet der letzte Satz und werden folgende Sätze
angefügt:
„Der
Bildungsfreibetrag kann – auch außerbilanzmäßig – geltend gemacht
werden. Werden Aufwendungen, für die ein Bildungsfreibetrag geltend gemacht
worden ist, vergütet, erhöht sich der als Betriebseinnahme anzusetzende Betrag
um den für den Bildungsfreibetrag geltend gemachten Prozentsatz. Z 4
vorletzter und letzter Satz sind anzuwenden.“
8. In § 6
Z 6 lit. c lautet der letzte Satz:
„Weist der
Steuerpflichtige nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten
sind, sind diese vom Veräußerungserlös oder Entnahmewert abzuziehen.“
9. In § 19
Abs. 1 lautet der dritte Satz:
„Nachzahlungen
von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, sowie
Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gelten in dem Kalenderjahr als zugeflossen,
für das der Anspruch besteht.“
10. In § 20
Abs. 1 lautet die Z 5:
„5. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder
Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach
dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.“
11. In § 24
Abs. 6 Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das
Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen
beizubringenden medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es
liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen
zuständigen Sozialversicherungsträger vor.“
12. In § 26
Z 7 lautet die lit. c:
„c) Beträge,
die auf Grund des Betriebspensionsgesetzes oder vergleichbarer gesetzlicher
Regelungen durch das Übertragen von Anwartschaften oder
Leistungsverpflichtungen an einen die Verpflichtung übernehmenden inländischen
Rechtsnachfolger oder an ausländische Einrichtungen im Sinne des § 5
Z 4 des Pensionskassengesetzes geleistet werden, wenn der Rückkauf
ausgeschlossen ist und die Leistungen auf Grund des Betriebspensionsgesetzes
oder vergleichbarer Regelungen Bezüge und Vorteile gemäß § 25 darstellen.“
13. In § 35
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Das Bundesamt für
Soziales und Behindertenwesen hat mit ausdrücklicher Zustimmung des Betroffenen
dem zuständigen Finanzamt und dem Arbeitgeber, der Bezüge aus einer
gesetzlichen Sozialversicherung oder Ruhegenussbezüge einer Gebietskörperschaft
im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 auszahlt, die vom
Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen gespeicherten und für die
Berücksichtigung von Freibeträgen im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7
erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Die Übermittlung der
genannten Daten ist auch hinsichtlich jener Personen zulässig, die einen
Freibetrag im Sinne der Abs. 1 bis 3 und 7 bereits beantragt haben. Die
Datenübermittlung ersetzt für den betroffenen Steuerpflichtigen den Nachweis
gemäß Abs. 2 und die Bescheinigung gemäß § 62 Z 10. Eine
Verwendung dieser Daten darf nur zu diesem Zweck stattfinden. Daten, die nicht
mehr benötigt werden, sind zu löschen.“
14. § 36 samt
Überschrift lautet:
„Steuerfestsetzung
bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
§ 36. (1) Sind im Einkommen eines
Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat
die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des
Abs. 3 zu erfolgen.
(2) Aus dem
Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
1. Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss
eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
2. Erfüllung eines Zwangsausgleiches
(§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch
3. Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff
der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach
Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung).
(3) Für die
Steuerfestsetzung gilt:
1. Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl
einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden
Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
2. Auf den nach Z 1 ermittelten
Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz
(100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
3. Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der
Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem
Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.“
15. In § 37 Abs. 5
Z 2 wird folgender Satz angefügt:
„Das
Vorliegen dieser Voraussetzung ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen
beigebrachten medizinischen Gutachtens eines allgemein beeideten und
gerichtlich zertifizierten Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es
liegt eine medizinische Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen
zuständigen Sozialversicherungsträger vor.“
16. In § 69
lautet der Abs. 6:
„(6) Die auszahlende
Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren
bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel
(§ 84) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu
übermitteln:
1. Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch
den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie
2. bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von
Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds
übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels
hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht
übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des
Auszahlungsbetrages gemäß § 67 Abs. 8 lit. g berechnete
Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 3, 6
oder 8 lit. e oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.“
17. In § 84
Abs. 1 lautet die Z 3:
„3. a) Abweichend
vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Beendigung des
Dienstverhältnisses bis Ende des Folgemonats zu übermitteln.
b) Abweichend
vom Übermittlungsstichtag gemäß Z 2 ist ein Lohnzettel bei Eröffnung eines
Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers bis Ende des zweitfolgenden Monats
zu übermitteln. In diesem Fall ist ein Lohnzettel bis zum Tag der
Konkurseröffnung, im Falle eines Anschlusskonkurses bis zum Tag der Ausgleichseröffnung
auszustellen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung für diesen
Lohnzettel zusätzliche Daten, die für die Ermittlung der Ansprüche nach dem
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz erforderlich sind, festzulegen. Der
Lohnzettel ist vom Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) oder dem sachlich
und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG)
den Geschäftsstellen der IAF-Service GmbH gemäß § 5 Abs. 1 des
Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes elektronisch zur Verfügung zu stellen.“
18. § 94 wird
wie folgt geändert:
a) In Z 6
lit. c lauten der dritte und vierte Teilstrich und wird als fünfter
Teilstrich angefügt:
„- einer befreiten
Privatstiftung im Sinne des § 6 Abs. 4 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988,
- einer Versorgungs- oder
Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes oder
- einer von der unbeschränkten
Steuerpflicht befreiten Körperschaft im Rahmen eines ebenfalls steuerbefreiten
Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“
b) In Z 10
entfällt der zweite Teilstrich und es wird folgende Z 11 angefügt:
„11. Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 93
Abs. 2 Z 1 lit. a, b, c und e, des § 93 Abs. 2
Z 3, des § 93 Abs. 3 und des § 93 Abs. 4 Z 1, 2
und 4, die einer nicht unter § 5 Z 6 oder nicht unter § 7
Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung
zugehen.“
19. In § 95
Abs. 4 Z 1 lautet der erste Satz:
„Bei
Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung
durch eine nicht unter § 5 Z 6 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird,
an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist.“
20. In § 96
Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Finanzamt
Wien 23“ die
Wortfolge „Finanzamt Wien 1/23.“
21. In § 98
Abs. 1 Z 3 lautet der erste Satz:
„Einkünfte
aus Gewerbebetrieb (§ 23),
- für den im Inland eine
Betriebsstätte unterhalten wird oder
- für den im Inland ein
ständiger Vertreter bestellt ist oder
- bei dem im Inland
unbewegliches Vermögen vorliegt.“
22. In § 100
Abs. 4 tritt am Ende der Z 2 an die Stelle eines Punktes ein
Beistrich.
23. In § 108b
Abs. 1 lautet die Z 3:
„3. Bei fondsgebundenen Lebensversicherungen müssen
die versicherungstechnischen Rückstellungen mit Ausnahme der Prämienüberträge,
der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und der
zusätzlichen versicherungstechischen Rückstellungen für garantierte
Mindestleistungen mindestens zu 75% mit Anteilen an nach den Vorschriften der
Abschnitte I. oder I. a. des Investmentfondsgesetzes 1993
gebildeten inländischen Kapitalanlagefondsanteilen oder in Anteilen an
EWR-Kapitalanlagefonds, die die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllen,
bedeckt werden, wobei diese Kapitalanlagefonds jeweils die
Veranlagungsbestimmungen der §§ 23d und 23e des
Investmentfondsgesetzes 1993 erfüllen müssen.“
24. In § 108c
lautet der Abs. 3:
„(3) Die Prämien
können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht
werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung).“
25. In § 108f
Abs. 4 tritt an die Stelle der beiden ersten Sätze folgender Satz:
„Die Prämien
können erst nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres geltend gemacht
werden, spätestens jedoch bis zum Eintritt der Rechtskraft des betreffenden
Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungsbescheides (§ 188
der Bundesabgabenordnung).“
26. In § 124b
Z 110 lautet der letzte Satz:
„Die
Erklärung ist bis zum Ablauf jenes Kalenderjahres abzugeben, in dem eine
unentgeltliche Übertragung unter Lebenden oder eine Überlassung oder Verwendung
im Sinne des zweiten und dritten Teilstriches des § 24 Abs. 6
Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vor BGBl. I Nr. 180/2004
erfolgt.“
27. In § 124b
werden folgende Z 127 bis 131 angefügt:
„Z 127. § 2 Abs. 2b Z 3, § 4 Abs. 4 Z 4a
lit. b, § 24 Abs. 6 Z 2, § 36 und § 37
Abs. 5 Z 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x, sind erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2006 anzuwenden.
Z 128. § 3 Abs. 1 Z 10 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x ist anzuwenden, wenn
- die Einkommensteuer veranlagt
wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006.
- die Einkommensteuer
(Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird,
erstmalig für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2005
enden.
Z 129. § 4 Abs. 4 Z 4, der letzte Satz des § 4
Abs. 4 Z 4a, des § 4 Abs. 4 Z 4b, des § 4
Abs. 4 Z 8 sowie § 4 Abs. 4 Z 10 jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x sind erstmalig bei der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.
Z 130. § 19 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals für Konkurse, die nach dem
31. Dezember 2005 eröffnet werden, anzuwenden. § 69 Abs. 6
und § 84 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des BGBl I
Nr. xxx/200x sind erstmalig auf Lohnzettel anzuwenden, die das
Kalenderjahr 2006 betreffen.
Z 131. § 98 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x ist erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006
anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude, bei denen bis zum
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x keine Einkünfte
nach § 98 Z 3 zu erfassen waren, gilt bei Ausscheiden aus dem
Betriebsvermögen Folgendes:
a) Erfolgt eine Veräußerung zu einem Zeitpunkt,
der bei Anwendung des § 98 Z 7 außerhalb der Spekulationsfrist
gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum
1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom
Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein
Veräußerungsverlust ergeben.
b) Im Fall einer Entnahme ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum 1. Jänner 2006 und dem
höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom Entnahmegewinn
abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein Entnahmeverlust ergeben.
Z 132. § 108c Abs. 3 und § 108f Abs. 4, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/200x, sind erstmalig auf
Prämien anzuwenden, die ein bei der Veranlagung 2006 zu erfassendes
Wirtschaftsjahr betreffen.“
Artikel 2
Änderung des
EU-Quellensteuergesetzes
Das
EU-Quellensteuergesetz (EU-QuStG), BGBl. I Nr. 33/2004, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt
geändert:
1. In
§ 6 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge „höchstens 15%“ die Wortfolge „direkt
oder indirekt höchstens 15%“.
2.
§ 9 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zahlstelle hat die EU-Quellensteuer
bis 31. Mai jeden Jahres an das gemäß § 96 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes 1988 zuständige Finanzamt abzuführen und
elektronisch eine Erklärung nach der FinanzOnline-Verordnung 2002 im
Verfahren FinanzOnline zu übermitteln, in der die EU-Quellensteuer entsprechend
den Mitgliedstaaten, in denen die wirtschaftlichen Eigentümer (Steuerschuldner)
entsprechend der Identitäts- und Wohnsitzprüfung gemäß § 3 als ansässig
gelten, aufzugliedern ist.“
Artikel 3
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das
Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 93/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 2
Abs. 2 Z 4 lautet der erste Halbsatz:
„Die
entgeltliche Überlassung von Finanzmitteln, die nicht unter § 21
Abs. 2 fallen, aus der aber Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1
Z 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 bezogen werden,“
2. In § 9
Abs. 3 fünfter Teilstrich lautet der erste Unterteilstrich:
„- in der Anlage 2 zum
Einkommensteuergesetz 1988 in der jeweils geltenden Fassung genannten, den
von den Teilstrichen 1 bis 4 umfassten inländischen Rechtsformen
vergleichbaren Gesellschaften und“
3. § 10 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
lauten die ersten beiden Sätze:
„Beteiligungserträge
sind von der Körperschaftsteuer befreit. Beteiligungserträge sind:“
b) In Abs. 3
wird folgende Z 5 angefügt:
„5. Entsteht eine internationale
Schachtelbeteiligung durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die
Beteiligung besteht, in das Ausland, erstreckt sich die Steuerneutralität nicht
auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert und dem höheren Teilwert im
Zeitpunkt der Sitzverlegung. Geht eine internationale Schachtelbeteiligung,
soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist,
durch die Sitzverlegung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, in
das Inland unter, gilt der höhere Teilwert im Zeitpunkt der Sitzverlegung als
Buchwert.“
4. In § 12
Abs. 1 lautet die Z 4:
„4. Geld- und Sachzuwendungen, deren Gewährung oder
Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, weiters Verbandsgeldbußen nach
dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz.“
5. In § 13
Abs. 3 Z 1 wird folgender siebenter Teilstrich angefügt:
„- Kapitalerträgen im Sinne des
§ 93 Abs. 4 Z 1, 2 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988,“
6. In § 19
Abs. 3 lautet der erste Satz:
„(3) Der
Besteuerungszeitraum darf drei Jahre, in den Fällen der Abwicklung im
Insolvenzverfahren fünf Jahre nicht übersteigen.“
7. § 21 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
Z 2 lit. b lautet der erste Satz:
„Besteht bei
nicht unter Z 3 fallenden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Betriebsstätte
nach handelsrechtlichen Vorschriften eine Verpflichtung zur Buchführung, sind
alle Einkünfte als gewerbliche Einkünfte zu behandeln.“
b) In Abs. 1
wird folgende Z 3 angefügt:
„3. Bei beschränkt Steuerpflichtigen, die
inländischen unter § 7 Abs. 3 fallenden Körperschaften vergleichbar
sind, ist § 7 Abs. 3 auf Betriebsstätten und unbewegliches Vermögen
anzuwenden.“
c) In Abs. 2
tritt im zweiten Satz an die Stelle der Wortfolge „Die
gilt nicht“ die
Wortfolge „Dies gilt nicht“.
d) In Abs. 2
Z 3 lauten der vierte und fünfte Teilstrich und wird folgender sechster
Teilstrich angefügt:
„- einer Versorgungs- oder
Unterstützungseinrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
- den Einkünften aus
Kapitalvermögen (§ 27 des Einkommensteuergesetzes 1988) einer nicht
unter § 5 Z 6 fallenden Privatstiftung oder
- einem von der unbeschränkten
Steuerpflicht befreiten Steuerpflichtigen im Rahmen eines ebenfalls
steuerbefreiten Betriebes (§ 45 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung)“
8. § 24 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 3
Z 1 lautet der zweite Satz:
„Die
Körperschaftsteuererklärung für unbeschränkt Steuerpflichtige ist elektronisch
zu übermitteln.“
b) In Abs. 4
lauten der erste Satz und die Z 1:
„Für
unbeschränkt steuerpflichtige inländische Kapitalgesellschaften und diesen
vergleichbaren unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Körperschaften gilt
Folgendes:
1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des
Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5%
eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals
(§ 7 des Aktiengesetzes 1965, § 6 des GmbH-Gesetzes und
Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 über das Statut der
Europäischen Gesellschaft (SE), ABl. Nr. L 294 vom 10.11.2001
S. 1) zu entrichten. Fehlt bei ausländischen Körperschaften eine
gesetzliche Mindesthöhe des Kapitals oder ist diese niedriger als die
gesetzliche Mindesthöhe nach § 6 des GmbH-Gesetzes, ist § 6 des
GmbH-Gesetzes maßgebend. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche
Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, ist dafür die am Beginn des
Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.“
c) In Abs. 4
entfällt die Z 4 und die Z 5 erhält die Bezeichnung Z 4.
9. Nach § 24
wird folgende Überschrift und ein neuer § 24a eingefügt:
„Sondervorschriften
für Unternehmensgruppen
§ 24a. (1) 1. Das Ergebnis jedes
unbeschränkt steuerpflichtigen Gruppenmitgliedes (§ 9 Abs. 2) ist mit
Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der Bundesabgabenordnung)
festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
- Das eigene Einkommen gemäß
§ 9 Abs. 6 Z 1,
- die zu berücksichtigenden
Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder,
an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren
allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
- die anzurechnenden
inländischen Steuern,
- die anrechenbaren
ausländischen Steuern,
- die verrechenbare
Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2) und
- die Aufteilung des vom
Gruppenmitglied zuzurechnenden Ergebnisses auf die Mitbeteiligten einer dem
Gruppenmitglied unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft.
2. Das Ergebnis des Gruppenträgers (§ 9
Abs. 3) oder des Hauptbeteiligten einer Beteiligungsgemeinschaft als
Gruppenträger ist mit Bescheid (§ 92 Abs. 1 lit. b der
Bundesabgabenordnung) festzustellen. In diesem Bescheid ist abzusprechen über:
- Das eigene Einkommen gemäß
§ 9 Abs. 6 Z 2 zweiter Satz,
- die zu berücksichtigenden
Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder,
an denen eine ausreichende finanzielle Verbindung besteht, sowie deren
allenfalls nachzuversteuernde Verluste,
- die anzurechnenden
inländischen Steuern,
- die anrechenbaren
ausländischen Steuern und
- die verrechenbare
Mindeststeuer (Abs. 4 Z 2).
(2) Der
Feststellungsbescheid im Sinne des Abs. 1 ergeht an das jeweilige
Gruppenmitglied, den Gruppenträger und im Falle einer dem Gruppenmitglied
unmittelbar übergeordneten Beteiligungsgemeinschaft den Minderbeteiligten. Der
Feststellungsbescheid ist Grundlage für die Festsetzung der Körperschaftsteuer
beim Gruppenträger.
(3) Die
Körperschaftsteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum)
nach dem Gruppeneinkommen veranlagt, das dem Gruppenträger zuzurechnen ist
(§ 9 Abs. 6 Z 2). Das Gruppeneinkommen ergibt sich wie folgt:
1. Bei Gruppenträgern im Sinne des § 9
Abs. 3 erster bis fünfter Teilstrich durch Zusammenrechnung des eigenen
Einkommens mit den im jeweiligen Veranlagungsjahr zuzurechnenden Ergebnissen
der Gruppenmitglieder unter Berücksichtigung der Sonderausgaben.
2. Bei allen Mitbeteiligten einer
Beteiligungsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 3 sechster Teilstrich
durch Zusammenrechnung des eigenen Einkommens des Mitbeteiligten mit dem anteilig
auf jeden entfallenden Anteil an den Ergebnissen der Gruppenmitglieder unter
Berücksichtigung der Sonderausgaben.
Auf die
sich daraus ergebende Körperschaftsteuerschuld sind anzurechnende inländische
Steuern, anrechenbare ausländische Steuern und verrechenbare Mindeststeuern
(Abs. 4) ganz oder im Falle einer Beteiligungsgemeinschaft anteilig
anzurechnen. Mit der Erlassung des Körperschaftsteuerbescheides ist zuzuwarten,
bis sämtliche Feststellungsbescheide im Sinn des Abs. 1 erlassen sind.
(4) In der
Unternehmensgruppe gilt hinsichtlich der Mindeststeuer Folgendes:
1. Eine Mindeststeuer ist für jedes
mindeststeuerpflichtige Gruppenmitglied und den Gruppenträger zu berechnen und
vom Gruppenträger zu entrichten, wenn das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe
nicht ausreichend positiv ist. Das Gesamteinkommen in der Unternehmensgruppe
ist dann nicht ausreichend positiv, wenn es unter dem Betrag liegt, der sich
für alle mindeststeuerpflichtigen Gruppenmitglieder und den
mindeststeuerpflichtigen Gruppenträger nach § 24 Abs. 4 Z 1 bis
3 zusammengezählt ergibt.
2. Mindeststeuern aus Zeiträumen vor dem
Wirksamwerden der Unternehmensgruppe sind dem finanziell ausreichend
beteiligten Gruppenmitglied bzw. dem Gruppenträger in jener Höhe zuzurechnen,
die auf das vom Gruppenmitglied weitergeleitete eigene Einkommen anrechenbar
wäre. Das beteiligte Gruppenmitglied leitet die zugerechnete Mindeststeuer
gemeinsam mit dem eigenen Einkommen jenes Zeitraumes weiter, in dem die
Zurechnung erfolgt ist.“
10. In § 26c wird
folgende Z 10 angefügt:
„10.
a) § 10 Abs. 3 Z 5 und
§ 24 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
xxx/200x sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2006
anzuwenden.
b) § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmalig bei der Veranlagung für das
Kalenderjahr 2006 anzuwenden. Für betrieblich genutzte Grundstücke und Gebäude,
bei denen bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x keine Einkünfte nach § 98 Z 3 zu erfassen waren
oder die unter § 4 Abs. 1 letzter Satz des
Einkommensteuergesetzes 1988 gefallen sind, gilt Folgendes: Erfolgt ihre
Veräußerung zu einem Zeitpunkt, der bei Anwendung des § 98 Z 7
außerhalb der Spekulationsfrist (§ 30 Einkommensteuergesetz 1988)
gelegen wäre, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert zum
1. Jänner 2006 und dem höheren gemeinen Wert zum 1. Jänner 2006 vom
Veräußerungsgewinn abzuziehen; es darf sich dadurch aber kein
Veräußerungsverlust ergeben.
c) § 24 Abs. 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals für Zeiträume nach
dem 31. Jänner 2006 anzuwenden.
d) § 24a Abs. 1 und 2 ist erstmals auf
Ergebnisse anzuwenden, die einem im Kalenderjahr 2005 endenden
Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind oder ein im Kalenderjahr 2005 endendes
Wirtschaftsjahr betreffen.
e) § 24a Abs. 3 und 4 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist erstmals bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2005 anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz,
BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 180/2004, wird wie folgt geändert:
1.
§ 3 Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
- Das übernommene Vermögen ist
mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
- Wird Vermögen ganz oder
teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei der übernehmenden
Körperschaft auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf
Grund des § 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht
festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung
oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das sonstige
Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des § 295a der
Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach, dass
Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom
Veräußerungserlös abzuziehen.“
2. In § 5
Abs. 7 Z 1 und Z 2 tritt an die Stelle des Zitats „§ 1 Abs. 1 Z 4“ jeweils das Zitat „§ 1 Abs. 1“.
3. In § 5
Abs. 7 Z 2, § 9 Abs. 4 Z 2, § 20 Abs. 7
Z 2, § 25 Abs. 3 Z 2, § 30 Abs. 3 Z 2,
§ 34 Abs. 3 Z 2 sowie § 38d Abs. 4 Z 2 tritt an
die Stelle der Wortfolge „gilt der
höhere Teilwert“
jeweils die Wortfolge „gilt,
soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist,
der höhere Teilwert“.
4. In § 7
Abs. 1 Z 2 entfällt die Wortfolge „inländisches
Vermögen ist dabei stets wie Betriebsvermögen eines protokollierten
Gewerbetreibenden zu behandeln“ und tritt am Ende des Vorsatzes an die Stelle des Strichpunktes
ein Beistrich.
5. § 9
Abs. 1 lautet:
„(1) Für die
Rechtsnachfolger gilt Folgendes:
1. Sie haben die zum Umwandlungsstichtag maßgebenden
Buchwerte im Sinne des § 8 fortzuführen.
2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich des übernommenen Vermögens entsteht, gilt Folgendes:
- Das übernommene Vermögen ist
mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
- Wird Vermögen ganz oder
teilweise übernommen, für das die Steuerschuld bei einem Rechtsnachfolger auf
Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des
§ 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988
nicht festgesetzt worden ist, sind die fortgeschriebenen Buchwerte oder die
Anschaffungskosten vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere
Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis
im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft
nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese
vom Veräußerungserlös abzuziehen.
3. § 8 Abs. 3 gilt für die
Rechtsnachfolger mit Beginn des dem Umwandlungsstichtag folgenden Tages.“
6. § 12
Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Einbringung
im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2) auf
Grundlage eines schriftlichen Einbringungsvertrages (Sacheinlagevertrages) und
einer Einbringungsbilanz (§ 15) nach Maßgabe des § 19 einer
übernehmenden Körperschaft (Abs. 3) tatsächlich übertragen wird.
Voraussetzung ist, dass das Vermögen am Einbringungsstichtag, jedenfalls aber
am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages, für sich allein einen
positiven Verkehrswert besitzt. Der Einbringende hat im Zweifel die Höhe des
positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen
nachzuweisen.“
7. In § 13
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Erfolgt die
Einbringung in eine im Ausland ansässige übernehmende Körperschaft, für die bis
zur Einbringung kein inländisches Finanzamt zuständig ist, tritt an die Stelle
der vorgenannten Behörden das für den Einbringenden zuständige Wohnsitz-, Sitz-
oder Lagefinanzamt.“
8. In § 14
Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „§ 10
Abs. 2 Z 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ das Zitat „§ 10
Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“.
9. In § 15
wird folgender Satz angefügt:
„Die
Einbringungsbilanz ist dem für die übernehmende Körperschaft zuständigen
Finanzamt vorzulegen. Die Einbringungsbilanz kann entfallen, wenn die
steuerlich maßgebenden Werte und das Einbringungskapital im Einbringungsvertrag
beschrieben werden.“
10. § 16 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
werden folgende Sätze angefügt:
„Soweit im Rahmen der Einbringung Vermögensteile auf
eine ausländische übernehmende Körperschaft überführt werden, ist § 1
Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Abweichend vom zweiten Satz gilt bei
Einbringung von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3
durch eine unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft oder Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft in eine in der Anlage genannte Gesellschaft eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union Folgendes:
- Der
erste Satz ist anzuwenden.
- Entsteht
durch die Einbringung eine internationale Schachtelbeteiligung im Sinne des
§ 10 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 oder wird ihr
Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung
verändert, entsteht eine Steuerschuld hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen
dem Buchwert und dem nach § 6 Z 14 des
Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Wert zum Einbringungsstichtag,
wenn die Kapitalanteile von der übernehmenden Gesellschaft in weiterer Folge
veräußert werden oder sonst aus dem Betriebsvermögen ausscheiden.
- Zwischen
dem Einbringungsstichtag und der Veräußerung (Ausscheiden) eingetretene
Wertminderungen sind höchstens im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zu
berücksichtigen.“
b) In Abs. 2
erster Satz tritt an die Stelle des Wortes „Österrreich“ das Wort „Österreich“.
c) In Abs. 2
Z 1 entfällt im zweiten Satz die Wortfolge „-
ausgenommen einzubringende Kapitalanteile - „ und es wird folgender Satz hinzugefügt:
„Abs. 1
dritter bis letzter Satz ist anzuwenden.“
d) In Abs. 5
lautet die Z 2:
„2. Neben der in Z 1 genannten Passivpost kann
eine weitere Passivpost für vorbehaltene Entnahmen in folgender Weise gebildet
werden:
- Auszugehen ist vom positiven
Verkehrswert am Einbringungsstichtag (§ 12 Abs. 1).
- Sämtliche Veränderungen auf
Grund der Inanspruchnahme der Z 1, Z 3, Z 4 und Z 5 und der
nicht nach Z 1 rückbezogenen Entnahmen sind zu berücksichtigen, sofern
diese Veränderungen insgesamt zu einer Verminderung des Verkehrswertes führen.
- Der sich danach ergebende
Betrag ist höchstens in Höhe von 50% anzusetzen.“
e) In Abs. 5
Z 3 lautet der erste Satz:
„Bis zum Tag
des Abschlusses des Einbringungsvertrages können vorhandene Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens einschließlich mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes
Fremdkapital und vorhandene Verbindlichkeiten zurückbehalten werden.“
f) In Abs. 5
lautet die Z 4:
„4. Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar
zusammenhängendes Fremdkapital können im verbleibenden Betrieb des
Einbringenden zurückbehalten oder aus demselben zugeführt werden. Diese
Vorgänge gelten durch die Nichtaufnahme bzw. Einbeziehung in die
Einbringungsbilanz als mit Ablauf des Einbringungsstichtages getätigt.
Einbringende unter § 7 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Körperschaften können
Wirtschaftsgüter und mit ihnen unmittelbar zusammenhängendes Fremdkapital auch
dann zurückbehalten, wenn ein Betrieb nicht verbleibt.“
11. § 17 samt
Überschrift lautet:
„Bewertung
der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile
§ 17. (1) Der Einbringende hat Kapitalanteile,
die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 31 des
Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen.
Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3
sind anzuwenden.
(2) Abweichend von
Abs. 1 gilt Folgendes:
1. Kapitalanteile, bei denen am
Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im
Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert
anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten
bzw. Buchwerte festgelegt wird.
2. Kapitalanteile, bei denen am
Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund
einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht,
sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.“
12. § 18 wird
wie folgt geändert:
a) Die Abs. 1
und 2 lauten:
„(1) Für die
übernehmende Körperschaft gilt Folgendes:
1. Sie hat das eingebrachte Vermögen mit den für
den Einbringenden nach § 16 maßgebenden Werten anzusetzen.
2. Kapitalanteile, die nicht aus einem
Betriebsvermögen eingebracht wurden, sind mit den nach § 17 maßgebenden
Werten, höchstens jedoch mit den gemeinen Werten anzusetzen.
3. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
- Die übernommenen
Vermögensteile sind mit dem gemeinen Wert anzusetzen, soweit sich aus § 17
Abs. 2 Z 1 nichts anderes ergibt.
- Werden Vermögensteile
übernommen, für die bei der übernehmenden Körperschaft die Steuerschuld auf
Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des
§ 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt
worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor
der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das
sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende Körperschaft nach,
dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum eingetreten sind, sind diese vom
Veräußerungserlös abzuziehen.“
4. Sie ist im Rahmen einer Buchwerteinbringung für
Zwecke der Gewinnermittlung so zu behandeln, als ob sie Gesamtrechtsnachfolger
wäre.
5. § 14 Abs. 2 gilt mit Beginn des dem
Einbringungsstichtag folgenden Tages, soweit in Abs. 3 und in § 16
Abs. 5 keine Ausnahmen vorgesehen sind.
(2) Für nach § 16
Abs. 5 Z 1 und 2 gebildete Passivposten gilt Folgendes:
1. Soweit sich auf Grund sämtlicher Veränderungen
im Sinne des § 16 Abs. 5 ein negativer Buchwert des einzubringenden
Vermögens ergibt oder sich ein solcher erhöht, gelten die als rückwirkende
Entnahmen zu behandelnden Beträge der Passivposten im Ausmaß des negativen
Buchwertes mit dem Tag der nach § 13 Abs. 1 maßgebenden Anmeldung
oder Meldung der Einbringung als an den Einbringenden ausgeschüttet. Der als
ausgeschüttet geltende Betrag ist in der Anmeldung gemäß § 96 Abs. 3
des Einkommensteuergesetzes 1988 anzugeben. Abweichend von § 96
Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 ist die Kapitalertragsteuer
- bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5
Z 1 binnen einer Woche nach dem Tag der nach § 13 Abs. 1
maßgebenden Anmeldung oder Meldung der Einbringung und
- bei Entnahmen gemäß § 16 Abs. 5
Z 2 binnen einer Woche
- nach einer Tilgung oder
- nach dem Beschluss auf
Auflösung oder
- nach dem Beschluss auf
Verschmelzung, Umwandlung oder Aufspaltung
abzuführen.
2. Ein nicht als rückwirkende Entnahme geltender
Betrag der Passivpost ist als versteuerte Rücklage zu behandeln.“
b) In Abs. 3
letzter Satz tritt an die Stelle des Wortes „Verbindlichkeit“ das Wort „Rechtsbeziehung“.
13. § 19
Abs. 2 Z 5 lautet:
„5. wenn der Einbringende unmittelbar oder
mittelbar Alleingesellschafter der übernehmenden Körperschaft ist oder wenn die
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der einbringenden
und der übernehmenden Körperschaft übereinstimmen; im Falle der Einbringung
eines Kapitalanteiles (§ 12 Abs. 2 Z 3) in eine ausländische
übernehmende Körperschaft (§ 12 Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn
die Einbringung ausschließlich bei inländischen Anteilen an der übernehmenden
Körperschaft eine Zu- oder Abschreibung auslöst.“
14. § 20 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 2
lautet:
„(2) Im Falle der
Gewährung von Anteilen im Sinne des § 19 Abs. 1 und Abs. 2
Z 1 und 2 gilt der nach den §§ 16 und 17 maßgebende Wert der
Sacheinlage als deren Anschaffungskosten. Zuzahlungen im Sinne des § 19
Abs. 2 Z 3 kürzen beim Empfänger die Anschaffungskosten oder
Buchwerte. Ausschüttungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z 1 erhöhen ab
Eintritt der Fälligkeit die Anschaffungskosten oder Buchwerte. Kommt es in
Fällen des § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 Z 1 zur Festsetzung der
Steuerschuld, erhöhen sich rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag
folgenden Tages die Anschaffungskosten oder Buchwerte entsprechend.“
b) In Abs. 4
Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abs. 2
dritter und vierter Satz ist anzuwenden.“
c) In Abs. 7
Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt
nicht im Falle des Entstehens der Steuerschuld nach § 16 Abs. 1
dritter bis letzter Satz oder § 16 Abs. 2 auf Grund der Einbringung
von Kapitalanteilen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 3.“
15. § 23
Abs. 1 lautet:
„(1) Ein
Zusammenschluss im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen
(Abs. 2) ausschließlich gegen Gewährung von Gesellschafterrechten auf Grundlage
eines schriftlichen Zusammenschlussvertrages (Gesellschaftsvertrages) und einer
Zusammenschlussbilanz einer Personengesellschaft tatsächlich übertragen wird.
Voraussetzung ist, dass das übertragene Vermögen am Zusammenschlussstichtag,
jedenfalls aber am Tag des Abschlusses des Zusammenschlussvertrages, für sich
allein einen positiven Verkehrswert besitzt. Der Übertragende hat im Zweifel
die Höhe des positiven Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines
Sachverständigen nachzuweisen.“
16. § 25
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
- Sie sind mit dem höheren
Teilwert anzusetzen.
- Werden Vermögensteile
übernommen, für die bei der übernehmenden Personengesellschaft die Steuerschuld
auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des
§ 6 Z 6 des Einkommensteuergesetzes 1988 nicht festgesetzt
worden ist, sind die Anschaffungskosten oder fortgeschriebenen Buchwerte vor
der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die spätere Veräußerung oder das
sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes Ereignis im Sinn des
§ 295a der Bundesabgabenordnung. Weist die übernehmende
Personengesellschaft nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum
eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
17. § 27
Abs. 1 lautet:
„(1) Eine Realteilung
im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Vermögen (Abs. 2 oder 3)
von Personengesellschaften auf Grundlage eines schriftlichen Teilungsvertrages
(Gesellschaftsvertrages) und einer Teilungsbilanz zum Ausgleich untergehender
Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (§ 29
Abs. 2) tatsächlich auf Nachfolgeunternehmer übertragen wird, denen das
Vermögen zur Gänze oder teilweise zuzurechnen war. Voraussetzung ist, dass das
übertragene Vermögen am Teilungsstichtag, jedenfalls aber am Tag des
Abschlusses des Teilungsvertrages, für sich allein einen positiven Verkehrswert
besitzt. Die Personengesellschaft hat im Zweifel die Höhe des positiven
Verkehrswertes durch ein begründetes Gutachten eines Sachverständigen
nachzuweisen. Besteht die Personengesellschaft weiter, muss ihr aus der
Realteilung Vermögen (Abs. 2) verbleiben.“
18. § 30
Abs. 1 Z 2 lautet:
„2. Soweit das Besteuerungsrecht der Republik
Österreich hinsichtlich übernommener Vermögensteile entsteht, gilt Folgendes:
- Sie sind mit dem höheren
Teilwert anzusetzen.
- Werden Vermögensteile
übernommen, für die bei dem übernehmenden Nachfolgeunternehmer die Steuerschuld
auf Grund einer Umgründung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder auf Grund des
§ 6 Z 6 oder des § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988
nicht festgesetzt worden ist, sind die Anschaffungskosten oder
fortgeschriebenen Buchwerte vor der Umgründung oder Verlegung anzusetzen. Die
spätere Veräußerung oder das sonstige Ausscheiden gilt nicht als rückwirkendes
Ereignis im Sinn des § 295a der Bundesabgabenordnung. Weist der
übernehmende Nachfolgeunternehmer nach, dass Wertsteigerungen im übrigen EU/EWR-Raum
eingetreten sind, sind diese vom Veräußerungserlös abzuziehen.“
19. In § 33
Abs. 5 entfällt der zweite Satz.
20. In § 34
Abs. 1 lautet der letzte Satz:
„§ 18
Abs. 3 ist anzuwenden.“
21. In § 44
tritt an die Stelle der Wortfolge „§ 22
der Bundesabgabenordnung dienen“ die Wortfolge „§ 22
der Bundesabgabenordnung dienen oder wenn die Umgründungsmaßnahmen als
hauptsächlichen Beweggrund oder als einen der hauptsächlichen Beweggründe die
Steuerhinterziehung oder –umgehung im Sinne des Artikel 11 der Richtlinie
Nr. 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 (ABl. L 225
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung haben“.
22. Im dritten Teil
werden folgende Z 10 und Z 11 angefügt:
„10. Artikel V und Artikel VI sind auch
dann anzuwenden, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des § 12 Abs. 2
Z 2 vorliegt und die Übertragung im Zusammenhang mit gesetzlichen
Unvereinbarkeitsvorschriften erfolgt. Dies gilt für Umgründungen, die nach dem
31. Dezember 2004 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden.
11.
Die §§ 3, 5, 7 bis 9, 12 bis 20, 23,
25, 27, 30, 33, 34, 38d und 44, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x, sind auf Umgründungen anzuwenden, bei denen die
Beschlüsse oder Verträge nach dem Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes im
Bundesgesetzblatt bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zur Eintragung
angemeldet oder bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.“
Artikel 5
Änderung des Bodenschätzungsgesetzes 1970
Das
Bodenschätzungsgesetz 1970 (BoSchätzG 1970),
BGBl. Nr. 233/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 72/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
tritt an die Stelle der Wortfolge „für
steuerliche Zwecke“ die
Wortfolge „insbesondere für steuerliche
Zwecke“.
b) Abs. 3
lautet:
„(3)
Die Feststellungen der Bodenschätzung (Abs. 2) sind in den
Schätzungsbüchern (Feldschätzungsbuch, Schätzungsreinbuch) und in den
Schätzungskarten (Feldschätzungskarte und Schätzungsreinkarte) festzuhalten.
Die Erfassung und Verwaltung der Bodenschätzungsergebnisse hat nach Maßgabe der
technischen und personellen Möglichkeiten automationsunterstützt zu erfolgen.“
2. In § 13
lautet der Abs. 2:
„(2)
Die Vermessungsbehörden haben daraus für jedes Grundstück die Ertragsmesszahl
gemäß § 14 zu ermitteln. Außerdem haben sie die Bodenklimazahlen gemäß
§ 16 für die gemäß § 46 des Vermessungsgesetzes zu erstellenden
Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters
sowie durchschnittliche Bodenklimazahlen für Katastralgemeinden zu berechnen.
Bei Änderung im Ausmaß der landwirtschaftlich nutzbaren Fläche eines
Grundstückes sind die Ertragsmesszahl und die Bodenklimazahlen neu zu
berechnen.“
3. § 15
lautet:
„§ 15. (1) Die gemäß § 14 ermittelten
Ertragsmesszahlen sind im Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder
Grundsteuerkatasters ersichtlich zu machen.
(2)
Die in den Schätzungsreinkarten und Schätzungsreinbüchern festgestellten
Ergebnisse der Bodenschätzung gemäß § 11 Abs. 2 sind mit den Angaben
des Grenz- oder Grundsteuerkatasters wiederzugeben.
(3)
Die gemäß § 5 Abs. 5 kundgemachten Ergebnisse der Schätzung der
Musterstücke der Bodenschätzung (Bundes- und Landesmusterstücke) sind
einschließlich der bodenkundlichen, klimatologischen und lagemäßigen
Beschreibung mit den Angaben des Grenz- oder Grundsteuerkatasters
wiederzugeben.
(4)
Die Daten gemäß Abs. 1 bis 3 sind den Abgabenbehörden des Bundes, soweit
dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, mit der Katastralmappe und
mit dem Grundstücksverzeichnis des Grenz- oder Grundsteuerkatasters nach
Maßgabe der technischen Möglichkeiten im Wege der automationsunterstützten
Datenverarbeitung zur Verfügung zu stellen.“
4. Nach § 16
wird folgender § 16a eingefügt:
„§ 16a. (1) Das zuständige Finanzamt ist
berechtigt, außerhalb eines Abgabenverfahrens Auszüge und Abschriften (Kopien)
der Schätzungsbücher und Musterstücksbeschreibungen sowie auszugsweise
Abschriften (Kopien) der Schätzungskarten und die zugrunde gelegten Daten
hinsichtlich der natürlichen Ertragsbedingungen (§ 1 Abs. 2 Z 2),
auch in automationsunterstützter Form, abzugeben, soweit eine Abgabe nicht nach
Abs. 2 beantragt werden kann. Hinsichtlich der Abgabe von Auszügen und
Abschriften (Kopien) sowie von Daten ist § 1 Abs. 2 des
Auskunftspflichtgesetzes anzuwenden.
(2) Die Vermessungsbehörden haben auf Antrag
Auszüge und Abschriften (Kopien) von Daten gemäß § 15 Abs. 1 bis
3 auch in Verbindung mit Bestandteilen des Grenz- oder Grundsteuerkatasters
nach den Vorschriften des Vermessungsgesetzes abzugeben. Sie haben weiters den
Finanzämtern die erforderliche Unterstützung bei der Vollziehung der in
Abs. 1 geregelten Tätigkeiten zu gewähren.
(3)
Die Abgabe von Auszügen, Abschriften (Kopien) und Daten gemäß Abs. 1 und 2
und des Zugriffs darauf sowie die Gestattung der Weiterverwendung hat gegen
angemessene Vergütung zu erfolgen. Die Festlegung der Vergütung und die
Regelung der Bedingungen für eine Weiterverwendung obliegt dem
Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit. Soweit die Daten ausschließlich aus dem Bereich der
Abgabenbehörden des Bundes stammen, ist das Einvernehmen nicht erforderlich.
(4)
Unbeglaubigte amtliche Abschriften und Auszüge gemäß Abs. 1 und 2 sind von
den Stempelgebühren befreit.“
5. In § 17
wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8)
§ 15 tritt in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x wie folgt in Kraft:
1. Die Wiedergabe der in den Schätzungsreinkarten
festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung (§ 15 Abs. 2) und
der Ergebnisse der Schätzung der Musterstücke (§ 15 Abs. 3) hat
bis längstens 31. Dezember 2010 zu erfolgen.
2. Die in den Schätzungsreinbüchern festgestellten
Ergebnisse der Bodenschätzung (§ 15 Abs. 2) sind zumindest durch
elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) der Schätzungsreinbücher
bis längstens 31. Dezember 2012 im Grenz- oder Grundsteuerkataster
wiederzugeben. Dies gilt auch für Schätzungsbücher für Ackerland und
Schätzungsbücher für Grünland (§ 1 Abs. 3 in der Fassung vor dem
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/200x) rechtskräftiger Bodenschätzungsergebnisse.
3. Die Wiedergabe der Daten der Bodenschätzung
gemäß § 15 Abs. 1 bis 3 ist nach Maßgabe der technischen und
personellen Möglichkeiten auf automationsunterstützte Datenverarbeitung
umzustellen.
4. Die gemäß § 15 Abs. 3 vorgesehene
Wiedergabe der Ergebnisse der Schätzung von Musterstücken ist erstmals für
Musterstücke anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung kundgemacht wurden.“
6. § 18 lautet:
„§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 Abs. 3 Z 4, § 10 Abs. 3,
§ 13 Abs. 2, § 14, § 15, § 16 Abs. 1 sowie
§ 16a Abs. 2 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 16a
Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich des § 4 Abs. 1
Z 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und hinsichtlich der
übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen betraut.“
Artikel 6
Änderung des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955
Das
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2005, wird
wie folgt geändert:
1. In § 15
Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 20 durch einen Strichpunkt
ersetzt und folgende Z 21 angefügt:
„21. die Übertragung von Gutschriften bei
Kindererziehung nach § 14 des Allgemeinen Pensionsgesetzes, BGBl. I
Nr. 142/2004.“
2. In § 15a
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Das
Vorliegen der Erwerbsunfähigkeit wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
ist auf Grundlage eines vom Steuerpflichtigen beizubringenden medizinischen
Gutachtens eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten
Sachverständigen zu beurteilen, es sei denn, es liegt eine medizinische
Beurteilung durch den für den Steuerpflichtigen zuständigen Sozialversicherungsträger
vor.“
Artikel 7
Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992
Das
Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie
folgt geändert:
1. In
§ 2 Abs. 3 Z 1 wird folgender Satz angefügt:
„Kann für
das mit der Bahn beförderte Kraftfahrzeug die Ermäßigung nicht in Anspruch
genommen werden, weil dieses Fahrzeug gemäß Abs. 1 Z 14 steuerbefreit
ist, ermäßigt sich die Steuer auf Antrag für jede Bahnbeförderung dieses
Fahrzeuges um 15% der monatlich für ein anderes Kraftfahrzeug desselben
Steuerschuldners zu entrichtenden Steuer, soweit dessen höchstes zulässiges
Gesamtgewicht jenes des mit der Bahn beförderten Fahrzeuges nicht übersteigt,
höchstens jedoch um den Betrag, der für das mit der Bahn beförderte Fahrzeug im
Kalenderjahr an Steuer zu entrichten ist.“
2. In § 11
Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
„6. § 2 Abs. 3 Z 1 in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x ist auf die Besteuerung von
Kraftfahrzeugen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden.“
Artikel 8
Änderung des Elektrizitätsabgabegesetzes
Das
Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird wie folgt geändert:
In § 2 wird
folgende Z 3 angefügt:
„3. elektrische Energie, soweit sie für
nichtenergetische Zwecke verwendet wird. Die Befreiung erfolgt im Wege einer
Vergütung an denjenigen, der die elektrische Energie verwendet. Für das
Vergütungsverfahren sind die Regelungen des Energieabgabenvergütungsgesetzes
anzuwenden, wobei die Vergütung auch monatlich erfolgen kann.“
Artikel 9
Änderung der Bundesabgabenordnung
Die
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 180/2004 und durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 2/2005,
wird wie folgt geändert:
1. In § 120
wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Weiters ist die
Beseitigung einer im vorläufigen Bescheid genannten Ungewissheit (§ 200
Abs. 1) und ein Eintritt eines im Bescheid angeführten, in Betracht
kommenden rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) dem für die Erhebung der
betreffenden Abgabe zuständigen Finanzamt anzuzeigen.“
2. § 201
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Festsetzung
kann erfolgen,
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab
Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein
Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt
gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen
würden,
4. wenn sich die Selbstberechnung wegen
Widerspruches mit zwischenstaatlichen abgabenrechtlichen Vereinbarungen oder
mit Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union als nicht richtig erweist, oder
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b
oder des § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.“
3. In § 208
Abs. 1 lautet die lit. e:
„e) in den Fällen des Eintritts eines rückwirkenden
Ereignisses im Sinn des § 295a mit Ablauf des Jahres, in dem das Ereignis
eingetreten ist.“
4. In § 236
Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
5. In § 308
Abs. 4 entfällt der Klammerausdruck „(Abs. 2)“.
Artikel 10
Änderung der Abgabenexekutionsordnung
Die
Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2001, wird wie folgt geändert:
1.
In § 18 lautet die
Z 7:
„7. wenn nach Beginn des Vollzuges der
Vollstreckung ein Ansuchen um Zahlungserleichterung (§ 212 der
Bundesabgabenordnung) eingebracht wird.“
2.
§ 22 lautet:
„§ 22. Im
Vollstreckungsverfahren ergehende Erledigungen können dem Abgabenschuldner
wirksam auch dann unmittelbar zugestellt werden, wenn er einen
Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat.“
3. § 26
Abs. 4 entfällt.
4.
§ 29 lautet:
„§ 29. (1) Der Vollstreckung sind ferner entzogen:
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt
dienenden Gegenstände, soweit sie einer bescheidenen Lebensführung des
Abgabenschuldners und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder
entsprechen oder wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch deren
Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zum Wert außer allem
Verhältnis steht;
2. bei Personen, die aus persönlichen Leistungen
ihren Erwerb ziehen, sowie bei Kleingewerbetreibenden und Kleinlandwirten die
zur Berufsausübung bzw. persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit
erforderlichen Gegenstände sowie nach Wahl des Abgabenschuldners bis zum Wert von 750 Euro die zur
Aufarbeitung bestimmten Rohmaterialien;
3. die für den Abgabenschuldner und die mit ihm im
gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder auf vier Wochen erforderlichen
Nahrungsmittel und Heizstoffe;
4. nicht zur Veräußerung bestimmte Haustiere, zu
denen eine gefühlsmäßige Bindung besteht, bis zum Wert von 750 Euro sowie
eine Milchkuh oder nach Wahl des Verpflichteten zwei Schweine, Ziegen oder
Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Abgabenschuldners oder der mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder erforderlich sind,
ferner die Futter- und Streuvorräte auf vier Wochen;
5. bei Personen, deren Geldbezug durch Gesetz
unpfändbar oder beschränkt pfändbar ist, der Teil des vorgefundenen Bargelds,
der dem unpfändbaren, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum
nächsten Zahlungstermin des Bezugs entfallenden Einkommen entspricht;
6. die zur Vorbereitung eines Berufs
erforderlichen Gegenstände sowie die Lernbehelfe, die zum Gebrauch des
Abgabenschuldners und seiner im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebenden Familienmitglieder
in der Schule bestimmt sind;
7. die zum Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen
Geräte, Gefäße und Warenvorräte;
8. Hilfsmittel zum Ausgleich einer körperlichen,
geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung und Hilfsmittel
zur Pflege des Abgabenschuldners oder der mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebenden Familienmitglieder sowie Therapeutika und Hilfsgeräte, die im Rahmen
einer medizinischen Therapie benötigt werden;
9. Familienbilder mit Ausnahme der Rahmen, Briefe
und andere Schriften sowie der Ehering des Verpflichteten.
(2) Der Vollstrecker
hat Gegenstände geringen Werts auch dann nicht zu pfänden, wenn offenkundig
ist, dass die Fortsetzung oder Durchführung der Exekution einen die Kosten
dieser Exekution übersteigenden Ertrag nicht ergeben wird.“
5. In § 32
Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
6.
In § 50 lautet der
Abs. 3:
„(3) Können
Gegenstände nicht verkauft werden, so ist der Abgabenschuldner schriftlich
aufzufordern, diese binnen zwei Wochen abzuholen. Die Gegenstände sind ihm
auszufolgen, wenn er die entstandenen Kosten bezahlt.“
7. In § 50
erhält der Abs. 4 die Absatzbezeichnung „(5)“.
8. In § 50
lautet der Abs. 4:
„(4) Wenn der
Abgabenschuldner die Sachen nicht innerhalb der Frist des Abs. 3 abholt
oder die Kosten nach Abs. 3 nicht bezahlt, können die Gegenstände auch zu
einem die Hälfte des Schätzwertes nicht erreichenden Preis verkauft werden.“
9. § 53
lautet:
„§ 53. Im abgabenbehördlichen
Vollstreckungsverfahren sind die Bestimmungen der §§ 290 bis
einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h
Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden.“
10. § 68
lautet:
„§ 68. (1) Das Pfandrecht, welches durch die
Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer anderen in fortlaufenden Bezügen
bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die nach der
Pfändung fällig werdenden Bezüge, das an einer verzinslichen Forderung erwirkte
Pfandrecht auf die nach der Pfändung fällig werdenden Zinsen. Wird ein
Arbeitsverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis, das einer in fortlaufenden
Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nicht mehr als ein Jahr
unterbrochen, so erstreckt sich die Wirksamkeit des Pfandrechtes auch auf die
gegen denselben Drittschuldner nach der Unterbrechung entstehenden und fällig
werdenden Forderungen. Es gilt auch als Unterbrechung, wenn der Anspruch
neuerlich geltend zu machen ist, nicht jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis oder
sonstige Rechtsverhältnis aufrecht bleibt. Eine Karenzierung ist jedoch keine
Unterbrechung.
(2) Durch Pfändung
eines Diensteinkommens wird insbesondere auch dasjenige Einkommen getroffen,
welches der Abgabenschuldner infolge einer Erhöhung seiner Bezüge, infolge
Übertragung eines neuen Amtes, Versetzung in ein anderes Amt oder infolge
Versetzung in den Ruhestand erhält. Diese Bestimmung findet jedoch auf den Fall
der Änderung des Dienstgebers keine Anwendung. Sinkt das Arbeitseinkommen unter
den unpfändbaren Betrag, übersteigt es aber wieder diesen Betrag, so erstreckt
sich die Wirksamkeit des Pfandrechts auch auf die erhöhten Bezüge. Diese
Bestimmungen gelten hinsichtlich der Erhöhung der Bezüge und des Satzes 3
auch für andere Forderungen, die in fortlaufenden Bezügen bestehen.
(3) Ein Pfandrecht
wird auch dann begründet, wenn eine Gehaltsforderung oder eine andere in
fortlaufenden Bezügen bestehende Forderung zwar nicht im Zeitpunkt der
Zustellung des Zahlungsverbots, aber später den unpfändbaren Betrag
übersteigt.“
11. In § 69
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Verpfändung
einer Forderung steht der Begründung eines finanzbehördlichen Pfandrechtes
nicht entgegen. Die Abs. 2 und 3 über die Rangordnung der Pfandrechte sind
sinngemäß anzuwenden. Bei einer Gehaltsforderung oder einer anderen in
fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erfasst das vertragliche Pfandrecht
nur die Bezüge, die fällig werden, sobald der Anspruch gerichtlich geltend
gemacht oder ein Anspruch auf Verwertung besteht und die gerichtliche
Geltendmachung bzw. der Verwertungsanspruch dem Drittschuldner angezeigt wurde.
Der Drittschuldner hat Zahlungen auf Grund des vertraglichen Pfandrechts erst
vorzunehmen, sobald dessen Gläubiger einen Anspruch auf Verwertung hat und dies
dem Drittschuldner angezeigt wurde. Die Bestimmungen des § 72 gelten sinngemäß.“
12. In § 78
lautet in Abs. 1 der Klammerausdruck „(§ 232
der Bundesabgabenordnung)“.
13. In § 90a
werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt:
„(5) § 68
Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
ist anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis oder sonstige Rechtsverhältnis, das
einer in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung zugrunde liegt, nach dem
Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x beendet wird oder die
Karenz nach diesem Zeitpunkt beginnt.
(6) § 68
Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
ist anzuwenden, wenn das Arbeitseinkommen nach dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x absinkt.
(7) § 68
Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x
ist anzuwenden, wenn die Zustellung des Zahlungsverbotes nach dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x erfolgt.“
Artikel 11
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das
Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird
wie folgt geändert:
a) Der Text des
§ 1 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“.
b) Als Abs. 2
wird angefügt:
„(2) Nach Maßgabe des
§ 28a sind auch Verbände im Sinne des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
für Finanzvergehen verantwortlich.“
2. § 28 wird
wie folgt geändert:
a) Abs. 1
entfällt.
b) In Abs. 5
tritt nach dem Wort „Vermögensmassen“ ein Beistrich und es wird eingefügt: „die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen,
aber abgabepflichtig sind,“.
c) In Abs. 6
und 8 tritt jeweils an die Stelle der Wendung „Abs. 1
bis 3“ die Wendung „Abs. 2 und 3“.
d) Als Abs. 9
wird angefügt:
„(9) Die Haftung nach
Abs. 2 und 3 darf nur in Anspruch genommen werden, wenn keine
Verbandsgeldbuße nach § 28a zu verhängen ist.“
3. Nach § 28 wird
folgender § 28a samt Überschrift eingefügt:
„Verantwortlichkeit
von Verbänden
§ 28a. (1) Für vom Gericht zu ahndende
Finanzvergehen von Verbänden (§ 1 Abs. 2) gelten die Bestimmungen des
1. und 2. Abschnittes des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes; die
Verbandsgeldbuße ist jedoch nach der für das Finanzvergehen, für das der
Verband verantwortlich ist, angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen
gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf
natürliche Personen anwendbar sind.
(2) Für von der
Finanzstrafbehörde zu ahndende Finanzvergehen von Verbänden sind die §§ 2,
3, 4 Abs. 1, 5, 10, 11 und 12 Abs. 2 des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Die Verbandsgeldbuße
ist nach der für das Finanzvergehen, für das der Verband verantwortlich ist,
angedrohten Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses
Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.“
4. § 56 wird
wie folgt geändert:
a) In Abs. 1
tritt nach dem Klammerausdruck „(18)“ ein Beistrich, es entfällt das Wort „und“ und es wird nach der Zahl „28“ angefügt: „und
eine Verhängung einer Verbandsgeldbuße gemäß § 28a“.
b) Als Abs. 5
wird angefügt:
„(5) Für Verfahren
wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten die Bestimmungen über das
verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich
auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe:
1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in
dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten
Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat
verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die
Rechtsstellung eines Beschuldigten.
2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes
genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen
beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu
verstehen.
3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur
Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch
die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren
sind in der Regel gemeinsam zu führen.
4. Die Finanzstrafbehörde kann von der Verfolgung
eines Verbandes absehen, wenn in Abwägung der Schwere der Tat, des Gewichts der
Pflichtverletzung oder des Sorgfaltsverstoßes, der Folgen der Tat und der zu
erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße eine Verfolgung und Sanktionierung
verzichtbar erscheint, es sei denn, dass die Verfolgung geboten ist, um der
Begehung von Taten im Rahmen der Tätigkeit anderer Verbände entgegenzuwirken
oder wegen eines sonstigen besonderen öffentlichen Interesses.“
5. § 68 wird
wie folgt geändert:
a) Der bisherige
Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(6)“.
b) Abs. 5
lautet:
„(5) Bedarf die
Zusammensetzung der Senate und deren Geschäftsverteilung in den folgenden
Jahren keiner Änderung, so bleibt die nach Abs. 1 bis 4 bestimmte
Zusammensetzung und Geschäftsverteilung bis zu ihrer Änderung in Kraft.“
6. In § 99
wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die
Finanzstrafbehörde ist weiters berechtigt, für Zwecke des Finanzstrafverfahrens
von den Betreibern von Postdiensten Auskünfte über Postsendungen zu verlangen.
Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, diese Auskunft unverzüglich und kostenlos
zu erteilen.“
7. In § 194b
Abs. 1 ist nach dem Text des ersten Anstriches einzufügen:
„- die Daten des belangten
Verbandes,“
8. In § 195
wird als Abs. 3 angefügt:
„(3) Für Verfahren
wegen Finanzvergehen gegen Verbände gelten, soweit im Folgenden nicht etwas
Besonderes vorgeschrieben ist, die Bestimmungen des 3. Abschnittes des
Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes.“
9. In § 265
wird nach Abs. 1g als Abs. 1h eingefügt:
„(1h) Die §§ 68
und 99 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. § 28
Abs. 1 in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. xxx/200x geltenden Fassung ist auf vor Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/200x begangene Finanzvergehen weiter
anzuwenden.“
Artikel 12
Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Das
Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 124/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Abs. 1
Z 4 wird die Wortfolge „gewerblich
hergestellt wird“ durch
die Wortfolge „hergestellt wird und als solcher
als gewerblich hergestellt gilt“ ersetzt.
2. In § 10
Abs. 5 wird die Wortfolge „Zollamt,
in dessen Bereich die Herstellung erfolgen soll, eine Abfindungsanmeldung
einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung dieser Frist absehen, wenn
die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim zuständigen Zollamt
persönlich eingebracht wird.“
durch die Wortfolge „Zollamt,
in dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,
eine Abfindungsanmeldung einzubringen. Das Zollamt kann von der Einhaltung
dieser Frist absehen, wenn die Anmeldung noch vor Beginn der Herstellung beim
zuständigen Zollamt persönlich oder mittels der dafür vorgesehenen
elektronischen Abfindungsanmeldung eingebracht wird.“ ersetzt.
3. In § 31
Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „im
Alkohollager Alkohol aus Stein- oder Kernobst aus einer Verschlussbrennerei
desselben Inhabers“
durch die Wortfolge „im
Alkohollager Alkohol aus einer Verschlussbrennerei desselben Inhabers“ ersetzt.
4. In § 55
Abs. 1 wird der folgende Satz angefügt:
„Eine von
den Bestimmungen des Alkoholsteuergesetzes abweichende Herstellung von Alkohol
gilt als gewerbliche Herstellung.“
5. In § 56
wird die Wortfolge „wird,
bis zu einem Grad einer Reinigung zu unterziehen, dass die kennzeichnenden
Eigenschaften des“
durch die Wortfolge „wird,
einer derart hochprozentigen Rektifikation zu unterziehen, dass die
kennzeichnenden Aromastoffe des“ ersetzt.
6. In § 57
Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Weiterveräußerung“ die Wortfolge „durch Ausschank“ eingefügt.
7. In § 62
Abs. 1 wird die Wortfolge „hat dies
bei dem Zollamt, in dessen Bereich Alkohol unter Abfindung hergestellt werden
soll,“ durch die
Wortfolge „hat dies bei dem Zollamt, in
dessen Bereich der ordentliche Wohnsitz des Abfindungsberechtigten liegt,“ ersetzt und folgender Satz angefügt:
„Die
Abfindungsanmeldung kann auch auf dem dafür vorgesehenen elektronischen Weg
erfolgen.“
8. In § 62
Abs. 3 wird die Wortfolge „Auf
diese Unterlagen kann in späteren Eingaben des Antragstellers Bezug genommen
werden,“ durch die
Wortfolge „Wiederkehrende Daten werden als
Grunddaten erfasst und können bei nachfolgenden Eingaben des Antragstellers
verwendet werden,“
ersetzt.
9. In § 64 Abs. 1 wird folgender
Satz angefügt:
„Bei
elektronischer Anmeldung gilt die Herstellung von Alkohol als bewilligt, wenn
das Zollamt nicht bis zu Beginn der Brennfrist den Antrag mittels elektronisch
übermittelter Nachricht oder in anderer Weise abweist.“
10. In § 66
werden die beiden Sätze „Die
erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol in Stunden (Brenndauer) ist auf
eine Folge von Tagen zu verteilen. Die Brenndauer kann durch Sonntage,
gesetzliche Feiertage oder Stunden zwischen 18 und 6 Uhr, in besonders
begründeten Fällen auch in anderer Weise unterbrochen werden.“ durch den Satz „Die erforderliche Zeit zur Herstellung von Alkohol
in Stunden (Brenndauer) ist auf eine Folge von Tagen möglichst gleichmäßig zu
verteilen.“ ersetzt.
11. In § 78
Abs. 2 Z 1 wird die Wortfolge „in
welchen Behältern sich die Waren befinden „durch die Wortfolge „in
welchen fortlaufend nummerierten Behältern sich die Waren befinden“ ersetzt.
12. In § 78
Abs. 5 wird der Satz „Der
Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt unverzüglich anzuzeigen, an welchem Ort
das Überwachungsbuch geführt und aufbewahrt wird.“ durch den Satz „Der Abfindungsberechtigte hat dem Zollamt
unverzüglich anzuzeigen, wenn das Überwachungsbuch in Verlust geraten ist.“ ersetzt.
13. Folgender
§ 116e wird angefügt:
„§ 116e. § 10 Abs. 5, § 62
Abs. 1 und 3 sowie § 64 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. xxx/200x treten mit 1. April 2006 in Kraft.“
Artikel 13
Änderung des
Tabakmonopolgesetzes 1996
Das
Tabakmonopolgesetz 1996, BGBl. Nr. 830/1995, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 39/2005, wird wie folgt geändert:
In § 31
Abs. 8 werden folgende Sätze angefügt:
„Diese
Anzeige hat gemeinsam mit der Anmeldung (Änderungsmeldung bzw. Abmeldung) zur
Sozialversicherung (§§ 33 ff. des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes)
im Wege der Sozialversicherungsträger und des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger zu erfolgen. Der Hauptverband hat
hiefür in den von ihm festzulegenden Datensätzen (§ 31 Abs. 4
Z 6, § 41 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) Vorsorge zu
treffen und die bei ihm einlangenden Meldungen unverzüglich elektronisch an die
Monopolverwaltung zu übermitteln.“
Artikel 14
Änderung des
Zollrechts-Durchführungsgesetzes
Das
Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 11
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „Freizonen
und Freilager“ und es wird
der Beistrich zwischen „Länden“ und „Flugplätze“ durch „sowie“ ersetzt.
2. § 23 wird
wie folgt geändert:
a) In § 23
Abs. 1 Z 3 tritt nach dem Beistrich ein „oder“ und es wird folgende Z 4 eingefügt:
„4. die im Rahmen ihrer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit im Auftrag der Zollbehörden Waren, die der zollamtlichen
Überwachung unterliegen, zur Aufbewahrung, Bearbeitung oder Veräußerung
übernehmen,“
b) In § 23
Abs. 2 wird im ersten Satz nach „Abs. 1“ der Passus „Z 1
bis 3“ eingefügt und am
Ende von Abs. 2 folgender Satz angefügt:
„Für die in
Abs. 1 Z 4 genannten Personen gelten die vorstehenden Sätze im
Hinblick auf die ihnen zur Verfügung stehenden zollrechtlichen, kaufmännischen
und sonstigen Belege.“
3. § 54a wird
wie folgt geändert:
a) In § 54a
Abs. 2 tritt an die Stelle der Wortfolge „Das
Zollamt Wiener Neustadt“
der Passus „Die Zollverwaltung“.
b) In § 54a
Abs. 3 lautet der erste Satz:
„Jeder, der
eine Zollbeteiligten-Identifikationsnummer im Zollverfahren benötigt, kann im
Rahmen eines zugelassenen Informatikverfahrens nach § 55 beantragen, dass
eine solche Nummer für ihn oder für eine andere am Zollverfahren beteiligte
Person bekannt gegeben wird.“
4. § 83
lautet:
„§ 83. Im Falle einer Erstattung oder eines
Erlasses der sonstigen Eingangs- und Ausgangsabgaben nach den Bestimmungen des
Artikels 239 ZK in Verbindung mit Artikel 899 Abs. 2 ZK-DVO
liegt ein besonderer Fall dann vor, wenn sich die Abgabenbelastung als unbillig
nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch
die Abgabenbelastung ernsthaft gefährdet ist. Letzterenfalls stellt die
betrügerische Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten keinen
Ausschließungsgrund für die Gewährung einer Erstattung oder eines Erlasses dar,
sofern alle sonstigen Voraussetzungen vorliegen und eine Gesamtbetrachtung für
eine Entscheidung zugunsten des Antragstellers spricht. Eine Vorlage an die
Kommission hat zu unterbleiben.“
5. In § 120
Abs. 1m wird im zweiten Satz das Datum „31.12.2005“ durch „31. März 2006“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Bundesgesetzes über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000)
Das
Bundesgesetz über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Österreichischen
Industrieholding Aktiengesellschaft und der Post und
Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft (ÖIAG-Gesetz 2000),
BGBl. I Nr. 24/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 103/2005, wird wie folgt geändert:
Nach § 14
Abs. 6 wird als Abs. 7 angefügt:
„(7) Der Vorstand kann
nach Beginn des Geschäftsjahres an den Aktionär einen Abschlag auf den
voraussichtlichen Bilanzgewinn zahlen, soweit diese Abschlagszahlung im
Ergebnis einer Zwischenbilanz zuzüglich eines allfälligen Gewinnvortrages und
abzüglich eines allfälligen Verlustvortrages Deckung findet; in dieser
Zwischenbilanz können gebundene Kapitalrücklagen aufgelöst werden, wenn die
Vermögens- und Finanzlage der ÖIAG dadurch nicht nachhaltig beeinträchtigt
wird.“