Bundesgesetz, mit
dem das Angestelltengesetz geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 36 samt
Überschrift lautet:
„Konkurrenzklausel
§ 36. (1) Eine Vereinbarung, durch die der
Angestellte für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner
Erwerbstätigkeit beschränkt wird (Konkurrenzklausel), ist nur insoweit wirksam,
als:
1. der Angestellte im Zeitpunkt des Abschlusses
der Vereinbarung nicht minderjährig ist;
2. sich die Beschränkung auf die Tätigkeit des
Angestellten in dem Geschäftszweig des Dienstgebers bezieht und den Zeitraum
eines Jahres nicht übersteigt; und
3. die Beschränkung nicht nach Gegenstand, Zeit
oder Ort und im Verhältnis zu dem geschäftlichen Interesse, das der Dienstgeber
an ihrer Einhaltung hat, eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des
Angestellten enthält.
(2) Eine Vereinbarung
nach Abs. 1 ist unwirksam, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses
getroffen wird, bei dem das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses
gebührende Entgelt das Siebzehnfache der Höchstbeitragsgrundlage nach § 45
ASVG nicht übersteigt.“
2. Dem Artikel X
Abs. 2 wird folgende Ziffer 10 angefügt:
„10. § 36 samt Überschrift in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/XXX tritt mit dem der Kundmachung folgenden
Tag in Kraft und gilt für nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes neu
abgeschlossene Vereinbarungen über eine Konkurrenzklausel.“