1216 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Ausschusses für Arbeit und Soziales
über den Antrag
11/A der Abgeordneten Mag. Barbara Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend
ein Bundesgesetz, mit dem das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz
und das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz geändert werden
Die Abgeordneten
Mag. Barbara Prammer, Kolleginnen und Kollegen, haben den gegenständlichen
Initiativantrag am 20. Dezember 2002 im Nationalrat eingebracht und wie
folgt begründet:
„Zu Artikel
I und II:
Bislang ist der
sogenannte Rechtsanspruch auf Teilzeitkarenz weitgehend totes Recht, da kaum
eine Arbeitnehmerin das Risiko einer Klage auf Zustimmung zum Antrag auf
Teilzeitbeschäftigung gegen ihren Arbeitgeber in Kauf nimmt. Es muss daher die
Klagemöglichkeit für die Teilzeitkarenz und für die Elternteilzeit umgedreht
werden und das Risiko der Klagsführung wird daher in Anlehnung an § 4
Abs. 4 UrlG oder auch an § 14a Abs 3 AVRAG (Familienhospizkarenz) dem
Arbeitgeber übertragen.
Auch die
Bestimmungen über das Aufheben von Karenzteilen bis zum Schuleintrittsalter
sind wenig praxisfreundlich und werden in diesem Antrag so umgeformt, dass
Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer dieses Rechts auch praktisch in Anspruch
nehmen können, indem Die Freiwilligkeit in einen Rechtsanspruch umgewandelt
wird und das Klagsrisiko dem Arbeitgeber überantwortet wird.
Jene
Arbeitnehmerinnen, die den schriftlichen Antrag auf Teilzeitbeschäftigung in
der Karenz oder auf Elternteilzeit rechtzeitig beim Arbeitgeber eingebracht
haben, sollen das Recht auf Antritt der Teilzeitbeschäftigung haben, wenn der
Arbeitgeber nicht binnen einer gesetzlich definierten Frist eine Klage beim
zuständigen ASG erhebt (ähnlich den Bestimmungen bei der Familienhospizkarenz).
Der Arbeitgeber hat zu behaupten und zu beweisen, dass eine Beschäftigung
des/der Arbeitnehmer/in in Elternteilzeit oder Teilzeitkarenz schwerwiegende
betriebliche Interessen so nachhaltig beeinträchtigt, dass ihm bzw. dem Unternehmen
eine allenfalls erforderliche Umorganisation der betrieblichen Abläufe sachlich
nicht zu rechtfertigen ist.
In den
entsprechenden Regelungen muss klar gestellt sein, dass nur ganz grundlegende
organisatorische oder betriebliche Gründe eine Weigerung des Arbeitgebers
rechtfertigen können. Das Argument allenfalls erhöhter Kosten kann allein nicht
als Rechtfertigung für die Verweigerung einer Elternteilzeit oder
Teilzeitkarenz dienen.
Zu Artikel
III:
Die Geburt eines
Kindes bedeutet vor allem für Frauen den zeitweiligen Ausstieg aus dem Beruf.
Nach der Karenz wollen viele an ihren Arbeitsplatz zurückkehren. Weil es aber
an den Voraussetzungen für eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie fehlt, sind
viele Frauen gezwungen, länger als geplant,
ihre Berufstätigkeit aufzugeben. Damit es nicht ungewollt zu einer
Entscheidung zwischen Beschäftigung und Kind kommen muss, ist es erforderlich,
alle Voraussetzungen zu schaffen, die eine Erwerbstätigkeit zu
existenzsichemden Bedingungen ermöglichen. Als erster Schritt ist daher ein
Recht auf Teilzeitarbeit für Eltern festzulegen. Dieses Recht soll zumindest
bis zum Ablauf des ersten Schuljahres, jedenfalls aber bis zur Vollendung des
7. Lebensjahres des Kindes bestehen.
Um das Recht auf
Eltemteilzeit effektiv durchsetzen zu können, darf es (wie schon jetzt bei der
Teilzeitkarenz) keine Beschränkung auf Betriebe einer bestimmten Betriebsgröße
oder auf Betriebe mit Betriebsräten geben. In Österreich haben nur rund 11% der
Betriebe 15 oder mehr Beschäftigte, und Betriebsräte sind bei weitem nicht in
allen betriebsratspflichtigen Betrieben errichtet; mit einer Beschränkung des
Anspruchs auf Betriebe ab einer bestimmten Größe oder auf Betriebe mit
Betriebsrat bliebe eine große Anzahl an berufstätigen Eltern vom Anspruch ausgeschlossen.
Für Eltern, die
eine Eltemteilzeit in Anspruch nehmen soll ebenfalls ein Kündigungsschutz
gelten. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, soll dieser Kündigungsschutz aber
nicht dasselbe Ausmaß haben, wie während einer Elternkarenz oder Teilzeitkarenz.
Daher wird die Kündigung durch den Arbeitgeber beschränkt und eine
entsprechende Anfechtungsmöglichkeit vorgesehen.“
Der Ausschuss für
Arbeit und Soziales hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung
am 09. Juni 2004 in Verhandlung genommen. Berichterstatterin im Ausschuss
war die Abgeordnete Gabriele Heinisch-Hosek. An der Debatte beteiligten
die Abgeordneten Ridi Steibl, Gabriele Heinisch-Hosek und Mag.
Brigid Weinzinger. Ein Vertagungsantrag der Abgeordneten Ridi Steibl
wurde mit Stimmenmehrheit angenommen.
In seiner Sitzung
am 23. November 2005 hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales die
gegenständliche Vorlage neuerlich in Verhandlung genommen. An der Debatte
beteiligten sich die Abgeordneten Ulrike Königsberger-Ludwig,
Ridi Steibl, Karl Öllinger,
Renate Csörgits, Maximilian Walch
und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Bei der Abstimmung
fand der gegenständliche Initiativantrag nicht die Zustimmung der
Ausschussmehrheit.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Ausschuss für Arbeit und Soziales somit den Antrag, der Nationalrat wolle diesen Bericht zur Kenntnis
nehmen.
Wien, 2005 11 23
Ridi Steibl Heidrun
Silhavy
Berichterstatterin Obfrau