Bundesgesetz, mit
dem das Arbeiterkammergesetz 1992 und das Arbeitsverfassungsgesetz geändert
werden
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Arbeiterkammergesetzes 1992
Das
Arbeiterkammergesetz 1992, BGBl. Nr. 626/1991, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, wird wie folgt geändert:
1. In § 18 Abs. 3
letzter Satz wird der Ausdruck „drei
Wochen“ durch den
Ausdruck „zwei Wochen“ ersetzt.
2. § 21 Z 2 lautet:
„2. in
den letzten zwei Jahren in Österreich insgesamt mindestens sechs Monate in
einem die Kammerzugehörigkeit begründenden Arbeits- oder
Beschäftigungsverhältnis standen und,“
3. § 21
Z 3 lautet:
„3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft und des Wahlalters von der Wählbarkeit in den Nationalrat
nicht ausgeschlossen sind.“
Artikel 2
Änderung des
Arbeitsverfassungsgesetzes
Das
Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 8/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 53
Abs. 1 lautet:
„(1) Wählbar sind alle
Arbeitnehmer, die
1. am Tag der Ausschreibung der Wahl das
19. Lebensjahr vollendet haben und
2. seit mindestens sechs Monaten im Rahmen des
Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, beschäftigt sind und
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind
(§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471/1992, in der
jeweils geltenden Fassung).“
2. § 126
Abs. 5 lautet:
„(5) Wählbar sind alle
Arbeitnehmer des Betriebes, die
1. am Tag der Wahlausschreibung das 21. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben und
2. am Tag der Wahl seit mindestens sechs Monaten
im Betrieb beschäftigt sind und
3. abgesehen vom Erfordernis der österreichischen
Staatsbürgerschaft und des Alters vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht
ausgeschlossen sind (§ 22 Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl.
Nr. 471/1992, in der jeweils geltenden Fassung).“