1223 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Wirtschaftsausschusses
über den Antrag
730/A der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann,
Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Preisauszeichnungsgesetz 1992 geändert wird
Die Abgeordneten
Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen
haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. November 2005 im Nationalrat
eingebracht und wie folgt begründet:
„Leistungen
unterliegen dem geltenden Preisauszeichnungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 146/1992
(PrAG) dann, wenn deren Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt. Werben solche
Unternehmer mit Preisen, so sind die Bestimmungen des PrAG und damit die
Bruttopreisauszeichnungspflicht anzuwenden. Darüber hinaus sind in der
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. Nr. 813/1992
jene Unternehmen aufgelistet, welche ihre typischen Leistungen in einem
Verzeichnis im Geschäftslokal auszuzeichnen haben.
Luftverkehrsunternehmen
unterliegen nicht der Gewerbeordnung und sind damit nicht vom PrAG umfasst.
Auch in anderen Regelungsgebieten gibt es keine Preisauszeichnungsvorschriften
für Luftverkehrsunternehmen.
Laut § 9 Abs. 1
PrAG sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben
und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise). Dies soll eine bessere Vergleichbarkeit der Preise für
die Nachfrager ermöglichen.
Aus wettbewerbspolitischer
Sicht besteht bezüglich Preisen für Flugreisen das Problem, dass zwar Reisebüros
und -veranstalter der Gewerbeordnung unterliegen, Luftverkehrsunternehmen aber
nicht. Die Auszeichnung der Preise von Reisebüros fällt somit unter das PrAG
und somit unter die Verpflichtung
zur Bruttopreisauszeichnung, das Anbieten von Flugtickets seitens
Luftverkehrsunternehmen bislang nicht. Diese unterschiedliche Regelung der
Preisauszeichnungspflicht beeinträchtigt daher die Möglichkeit einer auf einem
Preisvergleich basierenden rationalen Kaufentscheidung.
Zu Ziffer 1:
Dadurch wird der
Anwendungsbereich des PrAG auch auf die - bisher nicht erfassten -
Luftverkehrsunternehmen erstreckt. Damit gilt auch für die Auszeichnung der
Preise für Flugreisen die Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung nach § 9
Abs. 1 PrAG,, wobei sämtliche Preisbestandteile wie z.B. Steuern aber auch
Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und allfällige
Bearbeitungs- oder Ausstellungsgebühren im Bruttopreis zu inkludieren sind.
Unter Flugreisen sind Flugbeförderungen zu verstehen, ohne dass damit
automatisch auch Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden (vgl. Pauschalreisen).
Das bedeutet, dass
sowohl für inländische als auch ausländische Luftfahrtunternehmen, die in
Österreich Werbung für ihre Flugreisen etwa in Printmedien, Plakaten,
Flugblättern, Katalogen, etc. machen und dabei Preise angeben, die
Bruttopreisauszeichnungspflicht gilt (§ 13 PrAG).
Zu Ziffer 2:
Damit erfolgt eine
redaktionelle Anpassung.“
Der Wirtschaftsausschuss hat den
gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. November 2005 in
Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die
Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Kurt Eder, Heidemarie Rest-Hinterseer, Dr.
Christoph Matznetter sowie
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.
Die Berichterstatterin brachte folgende Druckfehlerberichtigung vor: „In Ziffer 2 des Gesetzentwurfs wird der Ausdruck „österreichische Währung“ durch den Ausdruck „österreichischer Währung“ ersetzt.
Bei der Abstimmung
wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Druckfehlerberichtigung
einstimmig angenommen.
Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Christine Marek gewählt.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen
Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005-11-25
Christine Marek Dr. Reinhold
Mitterlehner
Berichterstatterin Obmann