1223 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Wirtschaftsausschusses

über den Antrag 730/A der Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Preisauszeichnungsgesetz 1992 geändert wird

Die Abgeordneten Dr. Reinhold Mitterlehner, Dipl.-Ing. Maximilian Hofmann, Kolleginnen und Kollegen haben den gegenständlichen Initiativantrag am 16. November 2005 im Nationalrat eingebracht und wie folgt begründet:

„Leistungen unterliegen dem geltenden Preisauszeichnungsgesetz 1992 BGBl. Nr. 146/1992 (PrAG) dann, wenn deren Anbieten der Gewerbeordnung unterliegt. Werben solche Unternehmer mit Preisen, so sind die Bestimmungen des PrAG und damit die Bruttopreisauszeichnungspflicht anzuwenden. Darüber hinaus sind in der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit BGBl. Nr. 813/1992 jene Unternehmen aufgelistet, welche ihre typischen Leistungen in einem Verzeichnis im Geschäftslokal auszuzeichnen haben.

Luftverkehrsunternehmen unterliegen nicht der Gewerbeordnung und sind damit nicht vom PrAG umfasst. Auch in anderen Regelungsgebieten gibt es keine Preisauszeichnungsvorschriften für Luftverkehrsunternehmen.

Laut § 9 Abs. 1 PrAG sind Preise einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge auszuzeichnen (Bruttopreise). Dies soll eine  bessere Vergleichbarkeit der Preise für die Nachfrager ermöglichen.

Aus wettbewerbspolitischer Sicht besteht bezüglich Preisen für Flugreisen das Problem, dass zwar Reisebüros und -veranstalter der Gewerbeordnung unterliegen, Luftverkehrsunternehmen aber nicht. Die Auszeichnung der Preise von Reisebüros fällt somit unter das PrAG und  somit unter die Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung, das Anbieten von Flugtickets seitens Luftverkehrsunternehmen bislang nicht. Diese unterschiedliche Regelung der Preisauszeichnungspflicht beeinträchtigt daher die Möglichkeit einer auf einem Preisvergleich basierenden rationalen Kaufentscheidung.

Zu Ziffer 1:

Dadurch wird der Anwendungsbereich des PrAG auch auf die - bisher nicht erfassten - Luftverkehrsunternehmen erstreckt. Damit gilt auch für die Auszeichnung der Preise für Flugreisen die Verpflichtung zur Bruttopreisauszeichnung nach § 9 Abs. 1 PrAG,, wobei sämtliche Preisbestandteile wie z.B. Steuern aber auch Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren, Treibstoffzuschläge und allfällige Bearbeitungs- oder Ausstellungsgebühren im Bruttopreis zu inkludieren sind. Unter Flugreisen sind Flugbeförderungen zu verstehen, ohne dass damit automatisch auch Übernachtungsmöglichkeiten angeboten werden (vgl. Pauschalreisen).

Das bedeutet, dass sowohl für inländische als auch ausländische Luftfahrtunternehmen, die in Österreich Werbung für ihre Flugreisen etwa in Printmedien, Plakaten, Flugblättern, Katalogen, etc. machen und dabei Preise angeben, die Bruttopreisauszeichnungspflicht gilt (§ 13 PrAG).

Zu Ziffer 2:

Damit erfolgt eine redaktionelle Anpassung.“

Der Wirtschaftsausschuss hat den gegenständlichen Initiativantrag in seiner Sitzung am 25. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich im Anschluss an die Ausführungen der Berichterstatterin die Abgeordneten Kurt Eder, Heidemarie Rest-Hinterseer, Dr. Christoph Matznetter sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit Dr. Martin Bartenstein.

Die Berichterstatterin brachte folgende Druckfehlerberichtigung vor: „In Ziffer 2 des Gesetzentwurfs wird der Ausdruck „österreichische Währung“ durch den Ausdruck „österreichischer Währung“ ersetzt.

Bei der Abstimmung wurde der Gesetzentwurf unter Berücksichtigung der Druckfehlerberichtigung einstimmig angenommen.

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Christine Marek gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wirtschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005-11-25

Christine Marek Dr. Reinhold Mitterlehner

    Berichterstatterin                  Obmann