1229 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Regierungsvorlage
Bundesgesetz, mit
dem das Passgesetz 1992 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden
Artikel 1
Änderung des Passgesetzes 1992
Das
Passgesetz 1992, BGBl. Nr. 839/1992, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift
zu § 3 lautet:
„Ausstellung
von Reisepässen und Personalausweisen“
2. § 3
Abs. 2 lautet:
„(2) Die Gestaltung
der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international
üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers
für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt.
Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten herzustellen.“
3. Nach § 3
Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Die Verordnung
gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und
Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format,
den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen
Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die
Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der
maschinenlesbare Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und
das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die
Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder
Personalausweises enthalten sein muss.“
4. Dem § 3 werden folgende Abs. 5 bis 10 angefügt:
„(5) Reisepässe sind
mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger
zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild,
Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert
werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige
Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und
Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres
durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das technische
Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist
insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen
optischen Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch
von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen
elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.
(6) Für die
drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Dokumente
bedienen sich die Passbehörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die
beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Passbehörden weiter zu
geben; diese Daten, sowie alle ihm für seine Aufgabe überlassenen Daten hat der
Dienstleister zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens
jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung des Dokuments. Passnummer
und Seriennummer des Chips dürfen jedoch zum Zwecke der Bearbeitung von
Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses gespeichert werden.
(7) Beim Einbringen
der Daten in die Reisepässe ist zu gewährleisten, dass dies in einer sicheren
Umgebung erfolgt. Es ist insbesondere sicher zu stellen, dass
1. die Daten nicht mehr Personen als unbedingt
erforderlich zugänglich gemacht werden;
2. durch organisatorische und technische
Vorkehrungen der Zutritt zu Räumen, in denen sich Zugriffsmöglichkeiten auf die
Daten befinden, grundsätzlich nur von im Vorhinein bestimmten Personen, die
sich mit einem besonderen Ausweis vor jedem Zutritt identifizieren müssen,
möglich ist;
3. Zutrittsvorgänge zu den in Z 2 genannten
Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen
werden kann, wer sich Zugang verschafft hat;
4. durch Alarmanlagen unerkannter Zutritt
verhindert wird und
5. geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten
durch Programmstörungen zu verhindern.
(8) Der Bundesminister
für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I
Nr. 165/1999, eine Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den in
Abs. 6 und 7 genannten Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den
Zeitpunkt festzulegen, ab dem Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger
gemäß Absatz 5 zu versehen sind.
(9) Der Dienstleister
hat die nachweisliche Zustellung des Dokuments entsprechend der
Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
(10) Legt der
Passinhaber einen Reisepass vor, bei dem der Datenträger gemäß Absatz 5 nicht
mehr voll funktionsfähig ist, ist ihm – unabhängig davon, dass es sich
weiterhin um ein gültiges Reisedokument handelt – ein neues Dokument
auszustellen, dessen Gültigkeit mit dem Datum der Gültigkeit des ursprünglichen
Dokuments endet. Das ursprüngliche Dokument ist von der Behörde einzubehalten.
Ist die Funktionsstörung des Datenträgers trotz normaler oder vernünftiger
Weise vorhersehbarer Behandlung eingetreten, fallen für die Ausstellung des
neuen Dokuments keine bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben an.“
5. In § 4
entfällt der letzte Satz.
6. § 4a
lautet:
„§ 4a. (1) Für bestimmte Anlassfälle können
gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5
verfügen, mit einer verkürzten
Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn
1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber
den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses
nicht ausreicht oder
2. der Passwerber vor einer wichtigen und
unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass
verfügt oder
3. der Reisepass nur der Einreise in das
Bundesgebiet dient.
(2) In diesen Fällen
darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs
Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.“
7. § 5
Abs. 1 Z 4 lautet:
„4. Beamte, Vertragsbedienstete und andere
Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder
sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen
Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren
Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt
leben, und“
8. In § 6
Abs. 1 Z 6 folgt nach dem Wort „Volksanwaltschaft“ ein Beistrich, das nachfolgende Wort „und“ entfällt, die Z 7 und die anzufügende Z 8
lauten wie folgt:
„7. die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes
sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im
gemeinsamen Haushalt leben und
8. Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen
Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten und
minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.“
9. In § 7
letzter Satz folgt nach dem Wort „Reisepässen“ ein Punkt und der restliche Satzteil
entfällt.
10. In § 8
Abs. 3 folgt nach dem Wort „Minderjähriger“ein Punkt und der restliche Satzteil entfällt.
11. Dem § 8
werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
„(4) Bestehen
hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von
demjenigen nachzuweisen, der behauptet gesetzlicher Vertreter zu sein. In den
Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und
Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.
(5) In einer
Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 kann vorgesehen werden, dass für
Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Reisepässe ausgestellt
werden, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen.“
12. § 9
Abs. 3 lautet:
„(3) Sofern dem
Antragsteller gemäß Abs. 1 die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht,
bedarf die Miteintragung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des
Minderjährigen. Für die Miteintragung gelten außerdem die §§ 7 und 8
Abs. 2.“
13. In § 9
Abs. 5 Z 4 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt
und folgende Z 5 angefügt:
„5. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.“
14. § 10 samt
Überschrift lautet:
„Weitere
Reisepässe
§ 10. (1) Für eine Person, die einen gültigen
gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein
weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass
der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen
wichtige Reisen notwendig ist.
(2) Die für weitere
Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für
Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.“
15. Die
Überschrift zu § 10a lautet:
„Vorlage-
und Meldepflicht“
16. § 10a
Abs. 2 lautet:
„(2) Gelangt ein
verlorener oder entfremdeter Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger
als fünf Jahre abgelaufen ist, wieder in den Besitz des Passinhabers, so hat er
dies der Behörde unverzüglich zu melden; wurde ihm bereits ein neuer Reisepass
ausgestellt, hat er anlässlich dieser Mitteilung den wieder in seinen Besitz
gelangten Reisepass der Behörde zur Entwertung vorzulegen.“
17. In § 11
Abs. 1 lautet der Einleitungssatz:
„Gewöhnliche
Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem
Zeitpunkt der vollständigen Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen,
es sei denn, dass“
18. In § 11
Abs. 1 Z 4 wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt.
19. § 12
Abs. 1 lautet:
„(1) Dienstpässe und
Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren
ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei
der Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener
Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder
Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses
maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.“
20. In § 12
Abs. 2 entfällt die Wortfolge „und
die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer“.
21. In § 13
Abs. 1 Z 3 wird das Wort „zweiter“ durch das Wort „weiterer“ ersetzt.
22. In § 14
Abs. 1 Z 3 lit. a
wird die Wortfolge „sechs
Monaten“ durch die
Wortfolge „drei Jahren“ ersetzt.
23. In § 14
Abs. 1 Z 3 lit. b
wird dem Wort „Zollzuwiderhandlungen“ das Wort „gerichtlich
strafbare“
vorangestellt.
24. § 14
Abs. 1 Z 3 lit. c lautet wie folgt:
„c) die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines
Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen
Nachbarstaat Österreichs zu fördern,“
25. In § 14
Abs. 1 Z 4 wird der Punkt am Satzende durch einen Beistrich ersetzt und das Wort „oder“ und folgende Z 5 angefügt:
„5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der
Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen
oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch
den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik
Österreich gefährden.“
26. § 14
Abs. 3 lautet:
„(3) Liegen den in
Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen
gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren
nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten
und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht
zu bleiben haben.“
27. In § 15
Abs. 5 entfällt nach dem letzten Satz der Punkt und es wird die Wortfolge „und sind von der Behörde zu entwerten.“ angefügt.
28. In § 16
Abs. 1 entfällt die Wortfolge „die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer,“.
29. § 16
Abs. 2 lautet:
„(2) Die örtliche
Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung
eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im
Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des
Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer
anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich
die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.“
30. In § 16
lauten Abs. 4 und die anzufügenden Abs. 5 und 6:
„(4) Die örtliche Zuständigkeit
richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines
solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im
Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen
Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses
gemäß § 4a nicht entgegen.
(5) Die Abs. 1
bis 4 gelten für die Miteintragung von Kindern sowie für die Ungültigerklärung
einer Miteintragung mit der Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im Inland
durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den
Aufenthalt des Passinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen
Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt (§ 9 Abs. 5
Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig nach
§ 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung
zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.
(6) Die
Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß
§ 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken.“
31. § 17
Abs. 2 lautet:
„(2) Bedient sich die
Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines
Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragsteller erklären,
dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden
Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In
diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und
beschleunigt zuzustellen.“
32. § 18
Abs. 1 lautet wie folgt:
„(1) Als Passersatz im
Sinne des § 2 werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für
Staatsbürger ausgestellt.“
33. § 19
Abs. 6 lautet:
„(6) Für die örtliche
Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.“
34. § 20 samt
Überschrift entfällt.
35. In § 22
Abs. 2 wird nach dem Wort „in“ die Wortfolge „zweiter und“ eingefügt.
36. § 22a samt
Überschrift lautet:
„Verwendung
personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in lokalen
Anwendungen
§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, bei
Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
a) Namen,
b) Geschlecht,
c) akademischen
Grad,
d) Geburtsdatum,
e) Geburtsort,
f) Staatsbürgerschaft,
g) Wohnsitze
oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),
h) Größe,
i) besondere
Kennzeichen in verbaler Beschreibung,
j) Lichtbild,
k) Unterschrift
sowie
l)
das
bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz)
des
Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder
Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Dienstleister gemäß
§ 3 Abs. 6 zu überlassen.
(2) Die örtlich
zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren
und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene
Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug
habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach § 22b
Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.
(3) Für eine
Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen,
Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder
das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz)
verwendet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes
ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung
einer behördlichen Aufgabe darstellt.
(4) Gemäß Abs. 2
verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte
ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses
Bundesgesetzes verwendet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich
durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verwendet werden.
(5) Die
Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr
benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der
Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in
Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über
behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind,
sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei
Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.
(6) Die
Datenverwendungen im Rahmen dieser Bestimmung sind so zu protokollieren, dass
eine Zuordnung vorgenommener Verarbeitungsvorgänge samt deren Grund zu einem
bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei
Jahren zu löschen.“
37. § 22b samt
Überschrift lautet:
„Verwendung
personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz
§ 22b. (1) Die Passbehörden dürfen die Daten nach
§ 22a Abs. 1 sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung
a) die Ausstellungsbehörde,
b) das Ausstellungsdatum,
c) die Pass- oder Personalausweisnummer,
d) die Gültigkeitsdauer,
e) den Geltungsbereich,
f) das bereichsspezifische Personenkennzeichen
(bPK, § 9 E-Government-Gesetz),
g) besondere
für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie
h) einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach
diesem Bundesgesetz
im Rahmen
einer zentralen Evidenz verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt für die
Passbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000
als auch jene des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000
aus. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 4 über die
erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein
Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.
(2) Die Passbehörden
dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 15a MeldeG),
Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9
E-Government-Gesetz), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person
ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung
maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die
Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes
verarbeiten, wenn
1. ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen
Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder
2. der betroffenen Person ein Reisepass oder
Passersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen worden ist.
Zweck dieser
Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die
Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die
Information der Behörden über bestehende Versagungs‑ und Entziehungsgründe. Für
die Verwendung der Lichtbilddaten gilt § 22a Abs. 3 letzter Satz
sinngemäß.
(3) Die Passbehörden
sind ermächtigt, die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten
personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke
nach Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz zu verwenden. Ein
Abruf der Daten ist nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten
Suchkriterien zulässig.
(4) Über Anfrage im
Einzelfall dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitete Daten bestimmter
Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz,
an die Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für
deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer
Möglichkeit zum automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der
in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind
Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche
Ermächtigung besteht.
(5) Die
Protokollierungsregelungen des § 22a Abs. 6 finden auch auf die
zentralen Evidenzen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung Anwendung.“
38. § 22c samt
Überschrift lautet:
„Zentrale
Evidenz; Auskunftssperre und Löschung
§ 22c. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß
§ 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit
wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu
löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit
rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen
Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses
oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf
der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.
(2) Personenbezogene
Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sind
1. in den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr
befindlichen Reisedokumenten in
den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten
Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der
Gültigkeitsdauer,
2. sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre
nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.
(3) Entfällt der für
die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten
Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des
Grundes für Auskünfte zu sperren.
(4) Die für Auskünfte
gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu
löschen.“
39. Dem § 25
werden folgende Abs. 8
und 9 angefügt:
„(8) Die §§ 3, 3
Abs. 2, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 8
Abs. 3, 4 und 5, 9 Abs. 3 und 5, 10, 10a, 10a Abs. 2, 11
Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 15
Abs. 5, 16 Abs. 1 und 2, 4, 5 und 6, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1,
19 Abs. 6, 22 Abs. 2, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß
§ 3 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt
§ 20 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung
des BGBl. I Nr. XX/2006, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden;
die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach
diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses
Bundesgesetzes.
(9) Die bis zum
In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des BGBl. I
Nr. XX/2006, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen
dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.“
40. Nach § 25b
wird folgender § 25c samt Überschrift eingefügt:
„Sprachliche
Gleichbehandlung
§ 25c.
Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in
gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
Artikel 2
Änderung des
Gebührengesetzes 1957
Das
Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2005, wird wie folgt geändert:
1. § 14
Tarifpost 9 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1
lautet:
„(1) Reisepässe
1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass 69 Euro
2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2
Passgesetz (Expresspass) 100 Euro
3. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 8
Abs. 5 Passgesetz 26 Euro
4. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 17
Abs. 2 Passgesetz (Expresspass) 38 Euro
5. Erweiterung des Geltungsbereiches .60 Euro
6. nachträgliche Miteintragung von Kindern 26 Euro
7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl 26 Euro
8. Ausstellung eines Identitätsausweises 56 Euro“
b) In Abs. 2
entfällt die Z 2 und erhält die bisherige Z 3 die Bezeichnung
Z 2.
c) Abs. 5 lautet:
„(5) Erfolgt die
Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer
Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag
zu. Dieser beträgt in den Fällen
- des
Abs. 1 Z 1...............53,03 Euro
- des Abs. 1 Z 2....................79 Euro
- des Abs. 1
Z 5...............34,50 Euro
- des Abs. 1
Z 6....................13 Euro
- des Abs. 1
Z 8...............30,50 Euro
- des Abs. 2
Z 1....................35 Euro
In den
Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie des Abs. 2 Z 2 steht der
Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“
2. In § 37
wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) § 14
Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006, treten gleichzeitig
mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I
Nr. XX/2006, in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die
Gebührenschuld nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das
Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. XX/2006, entsteht. § 14
Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung
vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2006 sind letztmalig auf
Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem Inkrafttreten
des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I
Nr. XX/2006, entsteht.“