Vorblatt
Probleme:
Die Regelungen des
Passgesetzes entsprechen nicht den internationalen Anforderungen und Vorgaben
der Europäischen Union in Bezug auf verstärkte Sicherheitsmerkmale zur Erhöhung
der Fälschungssicherheit von Reisepässen. Die Europäische Union hat mit der
Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für
Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten
ausgestellten Pässen und Reisedokumenten Mindestsicherheitsnormen und
einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor
Fälschungen festgelegt. Hinkünftig wird in Reisepässen die Speicherung eines
Bildes des Passinhabers als primäres biometrisches Merkmal verpflichtend
vorgeschrieben. Zusätzlich wurde am 25.10.2004 im Zuge des Rates der Justiz-
und Innenminister der Europäischen Union beschlossen, dass neben dem Lichtbild
der Fingerabdruck des Passinhabers als 2. biometrisches Merkmal vorgesehen
werden soll. Die dazu notwendigen gesetzlichen Regelungen werden einer späteren
gesetzlichen Regelung vorbehalten sein.
Ziele:
Anpassung der
österreichischen Rechtslage an die neuen europarechtlichen und internationalen
Erfordernisse, insbesondere zur Sicherung einer effizienten Terrorbekämpfung
und zur Unterstützung im Kampf gegen die grenzüberschreitende organisierte
Kriminalität (Menschenhandel, Schlepperei, etc.), wobei der
Fälschungssicherheit von Reisepässen wesentliche Bedeutung zukommt.
Inhalt:
Neugestaltung des
österreichischen Passgesetzes unter Berücksichtigung der Entwicklungen im
EU-Recht und des sonstigen internationalen Rechts.
Alternativen:
Andere Wege zur
Erreichung des angestrebten Zieles stehen nicht zur Verfügung.
Auswirkungen
auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:
Auswirkungen auf
die Beschäftigungslage sind keine zu erwarten.
Besonderheiten
des Normerzeugungsverfahrens:
Keine.
Finanzielle
Auswirkungen:
Die mit der
Gesetzesinitiative verbundenen Änderungen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit
von Reisepässen werden Mehrkosten verursachen. Im Einzelnen wird auf die
Erläuterungen verwiesen.
Verhältnis
zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:
Der Entwurf steht
im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.
E r l ä u t e r u n g e n
Allgemeiner
Teil
Zu Art. 1
(Änderung des Passgesetzes 1992)
Die
Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben beschlossen, Reisepässe künftig
mit einem Mikrochip zur Datenspeicherung auszurüsten und auf diesem
biometrische Daten zu speichern. Die Fälschungssicherheit von Reisepässen wird
dadurch wesentlich erhöht. Auf dem Chip soll ein digitales Lichtbild des
Passinhabers gespeichert werden. Von einer Regelung der von der EU bereits
vorgesehenen Speicherung der Fingerabdrücke wird derzeit Abstand genommen, da
die notwendigen sicherheitstechnischen Festlegungen noch nicht endgültig
vorliegen.
Die
Fälschungssicherheit von Reisedokumenten spielt eine wesentliche Rolle im Kampf
gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Menschenhandel,
Schlepperei, etc) und im Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Anlass
für die international rasche Umsetzung dieser Maßnahmen waren die
terroristischen Anschläge des 11. September 2001 und des 11. März 2004.
1.
Internationale Vorgaben
Die ICAO
(Internationale Zivilluftfahrtbehörde), als Teilorganisation der UNO, hat als
normierende Stelle für Reisedokumente im Jahr 2003 begonnen, die technischen
Rahmenbedingungen für die Verwendung von Mikrochips zur Datenspeicherung in
Reisepässen festzulegen.
Die EU hat im
Februar 2004 beschlossen, dass alle Mitgliedstaaten diese ICAO Vorschläge
umsetzen sollen. Dabei wurde die Speicherung eines Bildes des Passinhabers als
primäres biometrisches Merkmal verpflichtend vorgeschrieben.
Am 25.10.2004
wurde im Zuge des Rates der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union beschlossen,
dass zusätzlich zu einem Lichtbild der Fingerabdruck des Passinhabers
verpflichtend als 2. biometrisches Merkmal verwendet werden soll, wobei der
Fingerabdruck erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend wird.
Die Europäische
Union hat mit Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004
über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den
Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten
Mindestsicherheitsnormen und einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und
Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festgelegt.
2. Wesentliche
Änderungen durch EU-Vorschriften
Verwendung eines
Mikrochips zur Erhöhung der Fälschungssicherheit
Die Verwendung
eines zweiten Speichermediums im Reisepass (neben dem Druck der Daten auf
Papier) in Form eines Mikrochips, ermöglicht die Verwendung von
kryptografischen Methoden zur Absicherung der auf dem Chip gespeicherten Daten.
Die Daten werden dazu durch eine „digitale Signatur“ vor unerkannter
Veränderung und durch ein mehrstufiges Verfahren vor Zugriff geschützt.
Die „digitale
Signatur“ muss von einem zentralen System zur Verfügung gestellt und mit den
persönlichen Daten zum Zeitpunkt der Personalisierung verbunden werden. Die
Erzeugung dieser Signatur ist der wichtigste Prozess für die Sicherheit der
Daten auf dem Chip und muss dementsprechend in einer hochsicheren Umgebung
stattfinden.
Speicherung von
biometrischen Merkmalen am Chip
Die Speicherung
von biometrischen Merkmalen dient dem Zweck, eine eindeutige Verbindung
zwischen dem Passinhaber und den Daten auf dem Reisepass zu ermöglichen.
Dies bedingt, dass
bei der Aufnahme der Daten hohe qualitative Anforderungen erfüllt sein müssen,
damit eine allfällige biometrische Auswertung sowohl des Fingerabdrucks als
auch des Gesichtes möglich ist.
Erhöhte
Sicherheitsanforderungen an Produktion, Lagerung und Personalisierung der Pässe
Der Reisepass wird
durch die Integration des Mikrochips zu einem intelligenten Produkt, dessen
Produktion, Lagerung und Personalisierung entsprechend sicher gestaltet werden
müssen.
Die sichere
Lagerung von noch nicht personalisierten Passbüchern („Blanko-Booklets“) stellt
nach internationaler Ansicht einen sehr wichtigen Punkt zum Schutz vor
Passfälschungen dar. Die Passbücher sollen, nach Empfehlung der Europäischen
Union, zum Schutz vor Entwendung nur an einem hochgesicherten Ort gelagert
werden.
Die Erstellung
einer digitalen Signatur ist die wesentlichste Absicherung der Passdaten am
Chip gegen Fälschungsversuche. Sie ist ein sicheres und erprobtes Verfahren und
wird weltweit zum Schutz elektronischer Daten benutzt. Die Infrastruktur zur
Erstellung der digitalen Signatur muss vor unbefugtem Zutritt bzw.
Kompromittierung durch besondere Sicherheitsmaßnahmen (Alarmanlagen,
Zutrittskontrollsystem, etc.) geschützt werden.
Neben den Vorgaben
für die Sicherheit der Daten auf dem Chip hat die Europäische Union verstärkte
Sicherheitsmerkmale auch für die Passbücher und die Personalisierung
vorgeschrieben. So ist unter anderem das Einkleben eines Lichtbildes nicht mehr
zulässig. Das Lichtbild des Passinhabers muss laut EU-Richtlinien in Zukunft in
den Pass gedruckt werden.
Auch die
Zusammenführung der persönlichen Daten mit dem Passbuch stellt im Vergleich zu
früher, einen bedeutenderen Teil der Fälschungssicherheit des Reisepasses dar.
Der Druck der Personendaten und des Lichtbildes in das Passbuch sowie die
Speicherung der digitalen Daten auf dem Chip müssen zuverlässig und
gleichzeitig erfolgen.
Durch die erhöhte
Komplexität ist eine entsprechende Qualitätskontrolle unerlässlich, um für die
Bürgerin/den Bürger Probleme bei einer Kontrolle des Passes auszuschließen.
Bezüglich der
Personalisierung empfiehlt die Europäische Union generell eine zentrale
Ausstellung bzw. eine entsprechende Verschärfung der Sicherungsmaßnahmen.
3. Ein Pass
pro Person
Die derzeitige
österreichische Regelung sieht vor, dass Reisepässe für Personen unter 12 Jahre
nur dann beantragt werden müssen, wenn die Person alleine oder nicht in Begleitung
der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten reist. Insbesondere die ICAO
fordert, dass für jede Person ein eigener Reisepass auszustellen ist. Im
Hinblick darauf, dass dadurch Familien besonders belastet würden, wird im
Entwurf vorgeschlagen, die Miteintragung weiterhin möglich zu machen, daneben
aber einen Reisepass für Kinder vorzusehen, der hinsichtlich der Kosten der
Miteintragung nahe kommt.
4.
Bürgerservice
Wenn auch
hinkünftig die sofortige Ausstellung des beantragten Reisepasses nicht mehr
möglich sein wird, enthält die Neuregelung viele Elemente, die einem echten
Bürgerservice entsprechen:
One-Stop-Shop:
Bürger müssen nur einmal zur Behörde.
Dies wird durch
die Zustellung des Reisepasses zu einem Zustellort nach Wahl der Bürgerin/des
Bürgers gewährleistet. Die Zustellung zum Arbeitsplatz oder zur Behörde für
eine persönliche Abholung wird ebenfalls möglich sein.
Die sofortige
Ausstellung von Notpässen in den Passbehörden wird jedenfalls beibehalten.
Diese Notpässe
entsprechen in ihrem prinzipiellen Aufbau und in Bezug auf die Personalisierung
den derzeitigen Reisepässen, werden aber einen andersfärbigen Umschlag
erhalten.
Einrichtung eines
Express-Passes, der im System vorrangig behandelt wird und im Wege einer
besonderen Zustellung den Bürgern zukommt.
Dieses Service
wird auch von anderen Ländern bereits jetzt erfolgreich eingesetzt.
Die freie Wahl der
Passbehörde bleibt aufrecht.
Bei der
Passbehörde kann auch in Zukunft ohne vorheriges Ausfüllen eines Formulars ein
Antrag gestellt werden.
5. Der
Ausstellungsprozess
Die Beantragung
des Reisepasses wird jedenfalls bei den Bezirkshauptmannschaften und
Magistraten erfolgen. Die Beantragung eines Reisepasses bei den Gemeinden wird
ebenfalls weiterhin möglich sein.
6.
Technische Anforderungen an die Infrastruktur für die Ausstellung
Die
Zusammenführung der persönlichen Daten mit dem Passbuch stellt im Vergleich zu
früher einen wesentlichen Teil der Fälschungssicherheit des Reisepasses dar.
Der Druck der Personendaten und des Lichtbildes in das Passbuch sowie die
Speicherung der digitalen Daten auf dem Chip müssen zuverlässig und
gleichzeitig erfolgen.
Zusätzlich wird
das Lichtbild mittels Laser neben dem gedruckten Bild in Form von feinen
Löchern in das Papier gebrannt. Diese Technik der „Laserperforation“ erzeugt
damit ein zusätzliches „Schattenbild“, das nur dann sichtbar wird, wenn die
Personalisierungsseite gegen eine Lichtquelle gehalten wird.
Dieses zusätzliche
„Schattenbild“ ist das derzeit sicherste, einfach zu prüfende
Sicherheitsmerkmal und verhindert das unbemerkte Austauschen des Bildes des
Passinhabers. Die Infrastruktur zur Erzeugung der Laserperforation ist aber
aufgrund der komplexen Technik ein wesentlicher Kostenfaktor.
7.
Sicherheitsanforderungen
Die digitale
Signatur zum Schutz der persönlichen Daten auf dem Chip muss vor unbefugtem
Zutritt bzw. Kompromittierung durch besondere Sicherheitsmaßnahmen
(Alarmanlagen, Zutrittskontrollsystem, etc.) geschützt werden. Die Passbücher
sollen nach Empfehlung der Europäischen Union zum Schutz vor Entwendung nur an
einem hoch gesicherten Ort gelagert werden.
8. Kosten
8.1
Allgemein
Die Kosten werden
wesentlich durch die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom
13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in
von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten bestimmt. Die
darin festgelegten einheitlichen Sicherheitsstandards für Pässe und
Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen und Nachahmungen sehen unter anderem
vor, dass jeder Mitgliedstaat nur eine Stelle für die Herstellung der Pässe und
Reisedokumente bestimmt. Damit soll die Geheimhaltung bestimmter technischer
Spezifikationen gewährleistet werden.
Zentrale
Ausstellung: Der Antrag ist bei der Behörde einzubringen. Die Daten des
Antragstellers werden an einen Dienstleister übermittelt und dort in den Pass
eingebracht. Eine sofortige Ausstellung ist nicht möglich. Der Pass wird
innerhalb von 5 Arbeitstagen per Post zugestellt.
Zentrale
Personalisierung:
Berechnungsgrundlagen:
Anzahl der
jährlich ausgestellten Pässe:
500.000 Stück
Leistungen bei
zentraler Personalisierung:
Bearbeiten der
Personendaten
Optische
Personalisierung
Infrastruktur für
Laserperforation (vollautomatisch)
Elektronische
Personalisierung
Optische und elektronische
Qualitätskontrolle
Scannen
der Datenseite
OCR-Erfassung
der Personendaten
Lesen
der auf dem Chip gespeicherten Daten und Vergleich der Daten
Verpackung,
Logistik und Versand
Kostenkalkulation
für den zentralen Personalisierungsvorgang:
Voraussichtliche
Kosten pro Personalisierungsvorgang: 5,55 Euro (exkl. USt.) 6,66 Euro (inkl. USt.)
Versand per RSb: 3,10 Euro (inkl. USt.)
Voraussichtliche
Gesamtkosten inkl. Versand pro Passpersonalisierung: 9,76 Euro (inkl. USt.)
Passbuch
Der Preis setzt
sich aus dem Passbuch (Booklet), der Integration des Chips in das Passbuch und
dem Chip (Mikrochip mit Betriebssystem, Antenne und Kunststofflaminat)
zusammen.
Die Kosten für den
Chip sind derzeit noch nicht festgelegt und können deshalb nur als vorläufige
Schätzung angegeben werden. Alle Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.
Reisepass-Booklet |
9,912 Euro |
Integration Chip Booklet |
0,78 Euro |
Chip
(voraussichtliche Kosten) |
ca. 8,00 Euro |
Digitale Signatur
Die Kosten für die
Erstellung der digitalen Signatur sind in diesen Aufstellungen nicht
berücksichtigt. Dies betrifft die technische Infrastruktur, soweit sie direkt
für die Erstellung der Signatur notwendig ist (Hochsicherheitsmodule, Server,
sichere Netzwerkverbindungen) und die dafür notwendige Software sowie die
Einrichtung von Hard- und Software. Eine erste Kostenabschätzung für die
Einrichtung aller Maßnahmen zur Erstellung der digitalen Signatur ergibt einen
voraussichtlichen Aufwand von Euro 600.000,-. Diese ist vom Bundesministerium
für Inneres zur Verfügung zu stellen.
Gebühren
Der Entwurf sieht
eine Neuregelung für den Kinderpass und den Expresspass vor. Hinsichtlich der
Gebührensätze sowie der Aufteilung der Pauschalgebühren zwischen dem Bund und
den mit der Ausstellung der Reisedokumente betrauten Gebietskörperschaften wird
auf Artikel II des Entwurfs verwiesen.
8.2 Verwaltungsaufwand
Der
Verwaltungsaufwand wird als aufkommensneutral bewertet. Bisherige manuelle
Tätigkeiten, wie die Personalisierung, die Aufbringung des Lichtbildes und der
Ausdruck entfallen, dafür kommen andere Aufgaben, wie beispielsweise das
Einscannen des Antragsformulars dazu.
8.3 Infrastruktur
Die Passbehörden
verfügen schon jetzt über die nötige Infrastruktur (Scanner, Drucker, Bildschirme),
so dass hier keine zusätzlichen Aufwendungen notwendig werden. Die
Infrastruktur bei den Gemeinden müsste, insbesondere bei allfälliger
Erweiterung der biometrischen Daten um den Fingerabdruck, im Bedarfsfall
entsprechend (IDR-Anschluss, Fingerabdruckscanner) erweitert werden.
Die notwendigen
Änderungen des IDR werden mit Kosten von etwa Euro 300.000,- geschätzt, die nach dem bisher für das
IDR geltenden Schlüssel zwischen den Ländern, Magistraten und dem
Bundesministerium für Inneres aufzuteilen sind.
8.4 Pass-Reader für die Passbehörden
Für die
Überprüfung des in den Pass integrierten Chips wird ein eigenes Lesegerät
(Pass-Reader) benötigt. Bei diesen Pass-Readern handelt es sich um eine
Kombination aus Lesegerät für die maschinenlesbare Zeile des Passes und
Lesegerät für den Chip. Es werden keine optischen Sicherheitsmerkmale geprüft.
Die zugehörige Software prüft die digitale Signatur und zeigt die Passdaten an.
Die zu erwartenden Kosten liegen im Bereich von Euro 2.000,- bis Euro 5.000,-
pro Stück.
8.5 Fotoprüfsoftware
Die ICAO gibt
Richtlinien vor, wie Lichtbilder für den Reisepass anzufertigen sind.
Grundsätzlich ist die Prüfung auf Übereinstimmung mit diesen Richtlinien durch
die Behörde auch ohne technische Hilfsmittel möglich. Soweit die Behörden ihren
Mitarbeitern aber eine Fotoprüfsoftware zur Verfügung stellen wollen, ist mit
Kosten ab etwa Euro 500,- pro Arbeitsplatz zu rechnen.
9.
Verfassungsrechtliche Grundlage
Artikel 10 Abs. 1
Z 3 B-VG
Besonderer
Teil
Zu Art. 1
(Änderung des Passgesetzes 1992)
Zu Z 1
(Überschrift des § 3)
Schon nach
geltendem Recht betreffen die Regelungen des § 3 nicht nur Reisepässe, sondern
auch Personalausweise.
Zu Z 2 und 3
(§ 3 Abs. 2 und 2a)
Da
Sammelreisepässe hinkünftig nicht mehr ausgestellt werden (siehe Z 34), war in
§ 3 Abs. 2 der Sammelreisepass zu streichen und der 1. Satz entsprechend neu zu
formulieren. Im Übrigen wurden jene Daten im Gesetzestext aufgenommen, die sich
in der zu erlassenden Verordnung betreffend Inhalt und Form von Reispässen und
Passersätze wieder finden sollen.
Zu Z 4 (§ 3
Abs. 5 bis 10)
Die Verpflichtung,
elektronische Datenträger (Chip) in Reisepässe einzubringen, ergibt sich aus
der einschlägigen Verordnung der EU. Bei den Informationen, die auf diesem
Datenträger gespeichert werden, handelt es sich um jene Daten, die derzeit
schon aus der maschinenlesbaren Zone mit Lesegeräten ausgelesen werden können,
ergänzt um das Lichtbild des Passinhabers. Die Fingerabdrücke müssen nach der
gemeinschaftsrechtlichen Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen
werden (die Mitgliedstaaten wenden die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 in Bezug
auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate nach Festlegung der technischen
Spezifiktionen an). Da die notwendigen Rahmenbedingen dafür aber noch nicht
vorliegen, wird vorgeschlagen, die dafür notwendigen Regelungen einer späteren
gesetzlichen Maßnahme vorzubehalten.
Diese auf dem Chip
gespeicherten Daten sind in zweifacher Form zu sichern. Zunächst sind die Daten
durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu
sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten
Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen
elektronisch sicherzustellen. Technisch gesehen, stellen diese Maßnahmen
Signaturprodukte dar, mangels Zuordenbarkeit zu einer natürlichen Person liegt
jedoch keine Signatur im Sinne des österreichischen Signaturgesetzes vor.
Zusätzlich ist das Betriebssystem des Chips so zu konfigurieren, dass ein
Auslesen der Daten nur möglich ist, wenn derjenige, der sich Zugang zu den
Informationen beschaffen will, das Dokument in Händen hält. Das soll dadurch
gewährleistet werden, dass sich die Daten erst auslesen lassen, wenn zuvor die
in der maschinenlesbaren Zone vermerkten Informationen eingegeben werden.
Abgesehen davon, dass ein Auslesen auf größere (über 10 cm) Entfernungen nur
mit besonderem technischem Aufwand möglich wäre, wird damit sichergestellt,
dass Unberechtigte überhaupt nicht oder zumindest nicht unbemerkt auf die Daten
des Reisepasses zugreifen können.
Im Hinblick auf
die am besten bei einer Stelle notwendigerweise zu treffenden
Sicherheitsmaßnahmen und den damit zusammenhängenden ökonomischen Erwägungen
wird vorgeschlagen, dass sich die Passbehörden eines zentralen Dienstleisters
bedienen, um die Passdaten sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form
in den Pass einzubringen.
Bei der
Einbringung der Personalia in den Reisepass und bei der Versendung des
Dokuments werden bestimmte Passdaten, wie etwa die Dokumentennummer oder der
Zeitpunkt der Versendung erst konkretisiert. Diese Informationen muss der
Dienstleister den Behörden im Wege des IDR wieder zurückmelden. Für bestimmte,
vor allem Dokumentations- und Verrechnungszwecke, ist es notwendig, dass der
Dienstleister über diese Daten verfügt. Zum einen muss im Falle von
Reklamationen (Antragsteller hat das Dokument nicht oder fehlerhaft erhalten
u.a.) eine Rekonstruktion der Vorgänge möglich sein. Zum anderen dienen diese
Daten auch als Basis für die Verrechnung zwischen dem Dienstleister und den
Behörden. Wenn diese Zwecke erfüllt sind - die Zustellung erfolgt ist und mit
dem Auftraggeber ordnungsgemäß abgerechnet wurde - sind diese Daten vom
Dienstleister sofort zu löschen. Nach Ablauf von vier Monaten ist jedenfalls
davon auszugehen, dass es keinen zulässigen Grund mehr gibt, die Daten
– abgesehen von der Passnummer und der Seriennummer des Chips für Zwecke
von Reklamationen ‑ beim Dienstleister länger zu verarbeiten.
Um den Abschluss
von Dienstleisterverträgen im Sinne des DSG 2000 durch jede Passbehörde zu
vermeiden, wird vorgeschlagen, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt
wird, dies für alle Passbehörden gemeinsam vorzunehmen. In dieser Vereinbarung
werden die notwendigen datenschutzrechtlichen Maßnahmen im Detail auszuführen
und festzulegen sein.
Im Hinblick
darauf, dass eine möglichst rasche Zustellung der Dokumente an die
Antragsteller erfolgen soll, wird vorgeschlagen, den Dienstleister zu
ermächtigen, die Zustellung für die Behörde vornehmen zu dürfen. Anderenfalls
müssten die Dokumente wieder an die ausstellende Behörde rückgemittelt werden
und erst dann könnte der Zustellvorgang in die Wege geleitet werden.
Sollte die
Funktionsfähigkeit des Datenträgers innerhalb der Gültigkeitsdauer des
Reisedokuments aus Gründen, die nicht vom Passinhaber zu vertreten sind, nicht
mehr gegeben sein, ist ein neues Dokument auszustellen, dessen Gültigkeitsdauer
sich an der des ursprünglichen Dokuments orientiert. In Anlehnung an das Produktsicherheitsgesetz
wird davon ausgegangen, dass ein Datenträger (ein Reisepass) dann „kostenlos“
zu ersetzen ist, wenn den Inhaber kein „Verschulden“ trifft, dies wird
insbesondere dann der Fall sein, wenn trotz normaler oder vernünftiger Weise
vorhersehbarer Behandlung eine Funktionsstörung des Datenträgers auftritt.
Zu Z 5 (§ 4)
Hinkünftig soll
eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienst- und Diplomatenpässen nicht
mehr möglich sein, der letzte Satz in § 4 war daher zu streichen. Bei
gewöhnlichen Reisepässen war eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer auch schon
bisher nicht zulässig (siehe § 11 Abs. 2).
Zu Z 6 (§
4a)
Gewöhnliche
Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Notpässe) müssen keine Datenträger gemäß
§ 3 Abs. 5 enthalten.
Abweichend von der
bisherigen Regelung, dass die so genannten Notpässe generell keine
maschinenlesbare Zone aufweisen müssen, wird im Lichte der der Regelung der
ICAO vorgeschlagen, dies nur noch dann zuzulassen, wenn keine längere als
sechsmonatige Gültigkeit vorgesehen wird.
Zu Z 7 und 8
Die Erweiterung
des anspruchsberechtigten Personenkreises auf die Angehörigen anderer Personen,
die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger
öffentlich rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Vertretungsbehörden
in dienstlicher Verwendung stehen, ist notwendig, um durch Ausgliederungen im
öffentlichen Dienst entstandene Lücken zu schließen. So hat beispielsweise die
Austrian Development Agency (ADA) in wesentlichen Bereichen die operative
Tätigkeit im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit übernommen und betreibt die
Koordinationsbüros der Entwicklungszusammenarbeit. Die Mitarbeiter, die an
diesen Büros tätig sind, haben zwar aufgrund § 5 Abs. 2 Anspruch auf einen
Dienstpass, nicht jedoch deren Angehörige. In Anbetracht der Einsatzorte, wie
z.B. Uganda oder Burkina Faso, scheint es sinnvoll, auch den Angehörigen
Dienstpässe auszustellen.
Ehegatten und
minderjährige Kinder von diplomatenpassberechtigten Personen sollen trotz
bezahlter Beschäftigung am ausländischen Dienstort ein Anrecht auf einen
Diplomatenpass haben. Dies unter der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts am
ausländischen Dienstort mit dem Hauptberechtigten.
Zu Z 9 und
10 (§§ 7 und 8 Abs. 3)
Der Entfall der
letzten Satzteile in § 7 und § 8 Abs. 3 ist Folge des Entfalls der Möglichkeit
zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienst- und Diplomatenpässen. Siehe
auch die Anmerkungen zu Z 19 und 20.
Zu Z 11 (§ 8
Abs. 4 und 5)
In der Praxis hat
sich immer wieder gezeigt, dass die Behörden vor großen Schwierigkeiten stehen,
wenn es darum geht festzustellen, dass jemandem, der dies behauptet,
tatsächlich die gesetzliche Vertretung oder die Pflege und Erziehung eines
Minderjährigen zukommt. Es wird daher vorgeschlagen, hier zwar nicht in jedem Fall,
aber doch wenn begründete Zweifel bestehen, eine Nachweispflicht aufzuerlegen.
Die Miteintragung
von Minderjährigen in Reisepässe der Eltern oder einer Person, der die Pflege
und Erziehung zusteht, soll nach dem vorgeschlagenen Text wie bisher weiterhin
möglich sein. Darüber hinaus wird hinkünftig auch die Ausstellung eines eigenen
Reisepasses (der allerdings über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügt)
für Minderjährige möglich sein, und dies zu weitgehend gleichen Konditionen wie
für die Miteintragung.
Zur Miteintragung
ist jedoch anzumerken, dass sie sich im internationalen Verkehr als
problematisch herausgestellt hat. Da die Miteintragung keinen überprüfbaren
Aufschluss über die Identität eines mitreisenden Kindes gibt, weigern sich
manche Staaten schon derzeit ein miteingetragenes Kind ohne eigenen Reisepass
einreisen zu lassen. Darüber hinaus regt die ICAO ihre Mitgliedstaaten dazu an,
eine Miteintragung in Hinkunft nicht mehr vorzusehen, um dem Kinderhandel einen
wirksamen Riegel vorzuschieben. Mangels tatsächlicher Möglichkeit zur
Identitätsprüfung ist es nämlich sehr leicht möglich, mit jedem Kind, das
zumindest in Geschlecht und hinsichtlich des Alters einigermaßen der Eintragung
entspricht, zu reisen.
Zu Z 14 (§
10)
Schon bisher war
die Ausstellung eines zweiten Reisepasses möglich, wenn der Antragsteller
glaubhaft machen konnte, für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen
notwendige Reise einen zweiten Reisepass zu benötigen. In der Praxis hat sich
gezeigt, dass in bestimmten Fallkonstellationen mit zwei Reisepässen nicht das
Auslangen gefunden werden kann. Oft müssen Reisepässe zur Erlangung eines
Visums der jeweiligen Vertretungsbehörde vorgelegt werden, die notwendigen
Formalerfordernisse nehmen einige Tage, manchmal auch Wochen in Anspruch, und
das Dokument steht dann für eine zwischenzeitlich andere Reise nicht zur
Verfügung.
Zu Z 15 und
16 (§ 10a)
Die hier
vorgeschlagene Ergänzung des § 10a verfolgt zwei Zielrichtungen: Zum einen wird
sichergestellt, dass jemand, der seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten
Reisepass nach dessen Auffinden wieder verwendet, keine Probleme bei einer
Kontrolle bekommt; die Verwendung eines als verloren oder gestohlen gefahndeten
Reisepasses (siehe § 22b Abs. 2) birgt die Gefahr in sich, dass zunächst von
einem Missbrauch ausgegangen werden muss. Zum anderen wird – dem Grundsatz
folgend, dass von begründeten Ausnahmen abgesehen, jeder Mensch nur einen
Reisepass haben soll – sicher gestellt, dass in jenen Fällen, in denen auf
Grund einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige bereits ein neuer Reisepass
ausgestellt wurde, dieser zur Entwertung vorzulegen ist. Letzteres scheint im
Hinblick auf die Strafnorm des § 24 Abs. 1 zudem nur konsequent.
Zu Z 17 (§
11 Abs. 1)
Die Festlegung des
Zeitpunktes, ab dem die zehnjährige Gültigkeit zu berechnen ist, erscheint im
Hinblick auf das nun vorgeschlagene Ausstellungsverfahren, bei dem der
Zeitpunkt der Antragstellung, der Bearbeitung durch die Behörde und die
schlussendliche Zuleitung des fertigen Dokuments auseinander fallen, notwendig.
Es könnte daher unklar sein, ab wann die Gültigkeit zu berechnen ist. Der
Gesetzesvorschlag soll daher eine österreichweit einheitliche Vorgangsweise
sicherstellen. Erfasst sind die Daten mit dem Zeitpunkt der Übermittlung
derselben von der Passbehörde an den Dienstleister gemäß § 3 Abs. 6. Siehe dazu
auch die Erläuterungen zu den §§ 22 a und 22b betreffend das Ausstellungsdatum,
- das Datum jenes Tages, an dem die Passbehörde die Daten dem Dienstleister
gemäß § 3 Abs. 6 übermittelt.
Zu Z 18 (§
11 Abs. 1 Z 4)
Da nunmehr in
begründeten Fällen auch mehrere Reisepässe ausgestellt werden können (siehe
Erläuterungen zu § 10) war § 11 Abs. 1 Z 4 entsprechend zu ändern.
Zu Z 19 und
20 (§ 12)
Die Beseitigung
der Möglichkeit, Dienst- und Diplomatenpässe zu verlängern, ist Folge der
Tatsache, dass Verlängerungen in der maschinenlesbaren Zone nicht ersichtlich
gemacht werden können. Dort scheint nur das ursprüngliche Gültigkeitsende auf.
Es kann daher vorkommen, dass Inhaber eines Dienst- oder Diplomatenpasses bei
Grenzkontrollen aus diesem Grund Probleme bekommen, weil sich zwei unterschiedliche
Informationen im Dokument befinden.
Zu Z 21 (§
13 Abs. 1 Z 3)
siehe Z 18.
Zu Z 22 (§
14 Abs. 1 Z 3 lit. a)
Die Erhöhung der
geforderten Strafdrohung berücksichtigt, dass es nach derzeitiger Rechtslage
immer wieder zu Härtefällen kommen kann. Es wird daher vorgeschlagen, die
Grenze für die Strafdrohung auf drei Jahre anzuheben, wie sie nach dem
Strafgesetzbuch auch für die Grenze für Verbrechen vorgesehen ist, ohne
allerdings auch die Vorsätzlichkeit zu fordern.
Zu Z 23 (§
14 Abs. 1 Z 3 lit b)
Die vorgeschlagene
Z 23 verfolgt dieselbe Zielrichtung wie Z 22 und dient überdies der
Klarstellung.
Zu Z 24 (§
14 Abs. 1 Z 3 lit. c)
Die Ergänzung in §
14 Abs. 1 Z 3 lit. c dient der Abstimmung mit dem FPG, das ebenfalls nicht nur
auf das Bundesgebiet, sondern auch auf die Europäische Union oder einen anderen
Nachbarstaat abstellt.
Zu Z 25 (§
14 Abs. 1 Z 4 und 5)
Die hier
vorgeschlagene Ergänzung des § 14 Abs. 1 berücksichtigt für das Passrecht die
internationalen Entwicklungen im Bereich des Terrorismus.
Zu Z 26 (§
14 Abs. 3)
Die Behörden
stehen bei Erwägungen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, immer wieder vor dem
Problem, kaum Anhaltspunkte dafür zu haben, wie lange nach einer Tat, die als
Tatsache im Sinne der vorstehenden Regelungen als Versagungsgrund zu werten
ist, diese weiterhin der Ausstellung eines Reisepasses entgegensteht. Der
Textvorschlag versucht nun hier eine bestimmte Untergrenze vorzugeben und orientiert
sich dabei an der höchstgerichtlichen Judikatur.
Zu Z 28 (§
16 Abs. 1)
Da in Hinkunft die
Gültigkeit von Reisedokumenten nicht mehr verlängert werden soll, kann diese
Wortfolge entfallen.
Zu Z 29 und
30 (§ 16 Abs. 2, 4 und 5)
Ohne eine
inhaltliche Änderung gegenüber dem derzeit geltenden § 16 Abs. 2
herbeizuführen, wird vorgeschlagen in Abs. 2 die Zuständigkeit im Inland
zusammen zu fassen und in Abs. 4 die Zuständigkeit im Ausland zu normieren. Die
Regelungen für die Miteintragung von Kindern sind entsprechend anzupassen.
Zu Z 31 (§
17 Abs. 2)
§ 17 Abs. 2 bietet
die Grundlage für einen so genannten Express-Pass. Dabei soll es nicht nur zu
einer Vorziehung im Produktionsprozess, sondern auch zu einer besonders
vordringlichen Zustellung kommen. Die Bestimmungen in Bezug auf den Expresspass
beziehen sich nur auf eine beschleunigte Behandlung im Produktionsprozess und
auf die Zustellung, nicht jedoch auf das behördliche Verfahren. Die Behörde hat
alle Anträge auf Ausstellung eines Reisedokuments mit der gebotenen Raschheit
zu bearbeiten, so dass es hierbei zu keiner Ungleichbehandlung kommt.
Zu Z 32 (§
18 Abs. 1)
Hinkünftig werden
Sammelreisepässe nicht mehr ausgestellt (siehe § 20 und Erläuterungen dazu).
Zu Z 33 (§
19 Abs. 6)
Zur Vermeidung von
Verdoppelungen reicht ein Hinweis auf die Bestimmungen über die örtliche
Zuständigkeit für die Ausstellung von Reisepässen. Österreichische Staatsbürger
haben die Möglichkeit im Ausland einen Personalausweis zu beantragen. Die
örtliche Zuständigkeit richtet sich - unabhängig von einem Inlandsaufenthalt -
auch im Ausland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem
Aufenthalt im Ausland.
Zu Z 34
(Entfall des § 20)
Die Ausstellung
von Sammelreisepässen war schon allein auf Grund der Vorschriften der ICAO für
die Zukunft nicht mehr vorzusehen.
Zu Z 35 (§
22 Abs. 2)
Die Ergänzung
dient lediglich der Klarstellung.
Zu Z 36 (§
22a)
Die erstmalige
Aufnahme biometrischer Daten (Lichtbild, Unterschrift) in das Passregister
macht spezifische Datenschutzregelungen, insbesondere Löschungsbestimmungen
auch auf der Stufe der Antragsbearbeitung erforderlich. Im Sinne der besseren
Abgrenzung von der Datenverwendung über die Antragsbearbeitung hinaus, wird im
Rahmen der zentralen Evidenz vorgeschlagen, den Inhalt des § 22a
Abs. 1 in § 22b aufzunehmen. § 22 a Abs. 2 enthält die allgemeinen
Datenverarbeitungsermächtigungen für die Passbehörden. Dabei sind drei Gruppen
zu unterscheiden, die zum Teil unterschiedlich zu behandeln sind: Die Gruppe
der Daten zur Person des Antragstellers (§ 22a Abs. 1). Die Gruppe der in § 22b
Abs. 1 genannten Datenarten und darüber hinaus, die so genannten
Verfahrensdaten; das sind jede Informationen, die die Passbehörden über die
bereits Genannten hinaus benötigen, um ein Verfahren ordnungsgemäß durchführen
zu können. Im Sinne einer Kodifizierung der bisherigen Praxis werden
ausdrückliche Verwendungsregelungen (va Abfragekriterien) und
Protokollierungsregelungen vorgeschlagen. Für die Nutzung biometrischer Daten
bedarf es spezifischer Restriktionen.
Zu Z 37 (§
22b)
In Abgrenzung zu §
22a wird eine als § 22b zu bezeichnende Bestimmung vorgeschlagen, die die
Datenverwendung im Rahmen der zentralen Evidenz regelt. Ausstellungsdatum ist
das Datum jenes Tages, an dem die Passbehörde die Daten dem Dienstleister gemäß
§ 3 Abs. 6 übermittelt. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 11 Abs. 1
betreffend die Erfassung der Daten durch die Passbehörde. Zu den für das Ausstellungsverfahren
notwendige Informationen sind unter anderem auch Angaben zur Adresse zu zählen,
an der das Dokument zugestellt werden soll. Die Verwendung der ZMR-Zahl ist
nicht erforderlich und daher zukünftig (siehe Übergangsregelung) unzulässig.
Sie würde im Übrigen Gefahr laufen zu einem universellen Personenkennzeichen zu
werden. Sachadäquat ist dagegen die Verwendung des sog. bereichsspezifischen
Personenkennzeichens. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnung
der bPK unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des
E-Government-Gesetzes erfolgt, eine Speicherung der Stammzahl und die
zweckwidrige Verwendung des Personenkennzeichens ist unzulässig. Hinsichtlich
der Ermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Daten im Rahmen der zentralen
Evidenz tritt auch insofern keine Änderung der geltenden Rechtslage ein, als die
Behörden schon bisher den für die Speicherung maßgebenden Grund in Evidenz
gehalten haben. Bereits nach geltender Rechtslage sollen in der zentralen
Evidenz nur die Fälle einer Versagung oder Entziehung gemäß § 14 und § 15
verarbeitet werden. Informationen zu anderen Fällen, der Abweisung eines
Antrages etwa wegen mangelnder österreichischer Staatsbürgerschaft, werden in
der lokalen Anwendung verarbeitet und stehen dort der jeweils zuständigen
Passbehörde zur Verfügung.
Eine Übermittlung
an Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden ist
überdies nur zulässig, wenn
a. die anfragende
Behörde auf Grund von Gesetzen berechtigt ist, solche Daten aus eigenem zu
ermitteln,
b. die anfragende
Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende
gesetzliche Aufgabe zu erfüllen, und
c. die Daten bei
dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben
werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten
erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.
Zu Z 38 (§
22c)
Die Ergänzung
dient nur der Klarstellung, dass die Zurückziehung gleich zu bewerten ist wie
andere Verfahrensschritte, die dazu führen, dass auf Grund eines Antrages kein
Dokument ausgestellt wird.
Zu Z 39 (§
25 Abs. 8 und 9)
Die Tatsache, dass
es nach dem In-Kraft-Treten der Passgesetznovelle weiterhin Reisepässe und
Personalausweise geben wird, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, macht
es notwendig, Regelungen über die Zulässigkeit der Verarbeitung solcher Daten
weiterhin in Geltung zu belassen. Desgleichen musste für die bis zu diesem
Zeitpunkt verwendeten ZMR-Zahlen eine Übergangsregelung geschaffen werden.
Zu Art. 2
(Änderung des Gebührengesetzes 1957)
Zu § 14
Tarifpost 9:
Mit der Änderung
des Passgesetzes ergibt sich die Notwendigkeit der entsprechenden Anpassungen
im Gebührengesetz.
Die Höhe der
Gebühr für die Ausstellung des gewöhnlichen Reisepasses bleibt trotz erhöhter
Kosten auf Grund der gebotenen Aufnahme biometrischer Merkmale unverändert.
Das Passgesetz
sieht nunmehr eine beschleunigte Ausstellung des gewöhnlichen Reisepasses vor
(Einrichtung eines Expresspasses, der im System vorrangig behandelt wird, gemäß
§ 17 Abs. 2 Passgesetz). Im Hinblick auf die mit der rascheren Ausstellung
verbundenen höheren Kosten soll die Gebühr für dessen Ausstellung 100 Euro
betragen.
Die Gebühr für die
nachträgliche Miteintragung von Kindern beträgt derzeit und auch weiterhin 26
Euro. Wurde für ein Kind ein eigener Reisepass ausgestellt, fiel bisher eine
Gebühr in Höhe von 69 Euro an. Nunmehr soll die Ausstellung eines Reisepasses
für Kinder (Reisepass ohne Datenträger gem. § 8 Abs. 5 Passgesetz)
der gleichen Gebühr unterliegen wie die nachträgliche Eintragung (somit 26
Euro). Auch für diesen Reisepass ist ein Expresspass vorgesehen. Im Hinblick
auf die mit der rascheren Ausstellung verbundenen höheren Kosten soll die
Gebühr 38 Euro betragen.
Nach dem
Passgesetz sollen Sammelreisepässe zukünftig nicht mehr ausgegeben werden und
wurde die Verlängerung der Gültigkeitsdauer abgeschafft. Aus diesem Grund
entfallen die entsprechenden Gebühren nach dem Gebührengesetz.
Die Kosten für die
Herstellung der Reisepässe werden wie bisher von den ausstellenden
Gebietskörperschaften getragen. Im Hinblick auf die durch die Aufnahme
biometrischer Daten gestiegenen Herstellungskosten sollen die den
Gebietskörperschaften zustehenden Pauschalbeträge für den gewöhnlichen
Reisepass und den Expresspass erhöht werden. Die Gebühr für den
"Kinderreisepass" (Reisepass ohne Datenträger gem. § 8
Abs. 5 Passgesetz) und den "Kinderexpresspass" (Reisepass ohne
Datenträger gem. § 17 Abs. 2 Passgesetz) soll zur Gänze den
ausstellenden Gebietskörperschaften zustehen.
Textgegenüberstellung
Geltende
Fassung |
Vorgeschlagene
Fassung |
Artikel 1 Änderung
des Passgesetzes 1992 |
|
Reisepässe § 3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als 1. gewöhnliche Reisepässe, 2. Dienstpässe, 3. Diplomatenpässe. (2) Form und Inhalt
der Reisepässe und Passersätze (Personalausweis, Sammelreisepass) werden
entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch
Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.
Diese Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit
und Maschinenlesbarkeit jedenfalls Angaben über das Format, den Einband, die
Anzahl der Seiten und die maschinenlesbare Zone zu enthalten, aus der an
identitätsbezogenen Daten nur die Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum
erkennbar sein dürfen und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses enthalten sein
muss. (3) Sofern die
Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt
erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des
Namens des Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG). (4) Personalausweise
dürfen mit einem Datenträger versehen werden, auf dem der Inhaber
automationsunterstützt ihn betreffende personenbezogene Daten für seinen persönlichen
Gebrauch im Rechtsverkehr verarbeiten darf. Eine Verknüpfung dieser Daten mit
Daten der Verordnung nach Abs. 2 darf nicht erfolgen. |
Ausstellung
von Reisepässen und Personalausweisen § 3. (1) ... (2)
Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den
international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des
Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des
Nationalrates bestimmt.
Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten herzustellen. (2a)
Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit
und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das
Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen
Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort,
Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die
Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbare
Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum
erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart,
Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises
enthalten sein muss. (3) ... (4) .... (5)
Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen
Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild,
Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum,
Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers
gespeichert werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige
Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und
Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres
durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das technische
Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere
so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen
Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch von
Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen
Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen. (6)
Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die
Dokumente bedienen sich die Passbehörden eines gemeinsamen Dienstleisters.
Dieser hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Passbehörden
weiter zu geben; diese Daten, sowie alle ihm für seine Aufgabe überlassenen
Daten hat der Dienstleister zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt,
spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung des Dokuments.
Passnummer und Seriennummer des Chips dürfen jedoch zum Zwecke der Bearbeitung
von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses gespeichert werden. (7)
Beim Einbringen der Daten in die Reisepässe ist zu gewährleisten, dass dies
in einer sicheren Umgebung erfolgt. Es ist insbesondere sicher zu stellen,
dass 1. die Daten nicht mehr Personen als unbedingt
erforderlich zugänglich gemacht werden; 2. durch organisatorische und technische
Vorkehrungen der Zutritt zu Räumen, in denen sich Zugriffsmöglichkeiten auf
die Daten befinden, grundsätzlich nur von im Vorhinein bestimmten Personen,
die sich mit einem besonderen Ausweis vor jedem Zutritt identifizieren
müssen, möglich ist; 3. Zutrittsvorgänge zu den in Z 2 genannten
Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen
werden kann, wer sich Zugang verschafft hat; 4. durch Alarmanlagen unerkannter Zutritt
verhindert wird und 5. geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder
Veränderung der Daten durch Programmstörungen zu verhindern. (8)
Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach
Maßgabe der Bestimmungen der §§ 10 und 11 des
Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine
Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den in Abs. 6 und 7 genannten
Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem
Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger gemäß Absatz 5 zu versehen
sind. (9)
Der Dienstleister hat die nachweisliche Zustellung des Dokuments entsprechend
der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen. (10)
Legt der Passinhaber einen Reisepass vor bei dem der Datenträger gemäß Absatz
5 nicht mehr voll funktionsfähig ist, ist ihm – unabhängig davon, dass es
sich weiterhin um ein gültiges Reisedokument handelt – ein neues Dokument
auszustellen, dessen Gültigkeit mit dem Datum der Gültigkeit des
ursprünglichen Dokuments endet. Das ursprüngliche Dokument ist von der
Behörde einzubehalten. Ist die Funktionsstörung des Datenträgers trotz
normaler oder vernünftiger Weise vorhersehbarer Behandlung eingetreten,
fallen für die Ausstellung des neuen Dokuments keine bundesgesetzlichen
Gebühren und Abgaben an. |
§ 4. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und
Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die
Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung der
Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen. |
§ 4. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und
Diplomatenpässe dürfen nur für
Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen. |
§ 4a. (1) Für bestimmte Anlassfälle können
gewöhnliche Reisepässe mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt
werden, wenn 1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber
den Reisepass benötigt zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses
nicht ausreicht oder 2. der Passwerber vor einer wichtigen und
unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass
verfügt oder 3. der Reisepass nur der Einreise in das
Bundesgebiet dient. (2) In diesen Fällen
darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen |
§ 4a. (1) Für bestimmte Anlassfälle können
gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß
§ 3 Abs. 5 verfügen,
mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn 1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber
den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses
nicht ausreicht oder 2. der Passwerber vor einer wichtigen und
unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass
verfügt oder 3. der Reisepass nur der Einreise in das
Bundesgebiet dient. (2) In diesen Fällen
darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs
Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen. |
§ 5. (1) Dienstpässe sind auszustellen für 1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
und der Landtage, 2. Mitglieder der Landesregierungen, 3. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und
der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste
Verwaltungsorgan bestätigt, dass die Ausstellung eines Dienstpasses aus
dienstlichen Gründen geboten ist, 4. die bei österreichischen Vertretungsbehörden
und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten und
Vertragsbediensteten sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie
mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben,
und 5. die für die Republik Österreich tätigen
Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit
diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben |
§ 5. (1) Dienstpässe sind auszustellen für 1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates
und der Landtage, 2. Mitglieder der Landesregierungen, 3. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und
der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste
Verwaltungsorgan bestätigt, dass die Ausstellung eines Dienstpasses aus
dienstlichen Gründen geboten ist, 4. Beamte,
Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von
Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher
Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher
Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie
mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und 5. die für die Republik Österreich tätigen
Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit
diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben. |
§ 6. Diplomatenpässe sind auszustellen für 1. den Bundespräsidenten, 2. die Präsidenten des Nationalrates, den
Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates, 3. die Mitglieder der Bundesregierung und die
Staatssekretäre, 4. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der
Höchstgerichte, 5. den Präsidenten des Rechnungshofes, 6. die Mitglieder der Volksanwaltschaft und 7. die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes
sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im
gemeinsamen Haushalt leben |
§ 6. Diplomatenpässe sind auszustellen für 1. den Bundespräsidenten, 2. die Präsidenten des Nationalrates, den
Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates, 3. die Mitglieder der Bundesregierung und die
Staatssekretäre, 4. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der
Höchstgerichte, 5. den Präsidenten des Rechnungshofes, 6. die Mitglieder der Volksanwaltschaft, 7. die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes
sowie deren Ehegatten und
minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Hauhalt leben
und 8. Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen
Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten und
minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben. |
§ 7.
Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepass für einen Auslandsaufenthalt
zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger
öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen
ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und
die Änderung von Reisepässen sowie für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
von Dienstpässen und Diplomatenpässen. |
§ 7.
Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepass für einen Auslandsaufenthalt
zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger
öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt.
Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung
von Reisepässen. |
§ 8. (1) ... (2) ... (3) Abs. 1 und
2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen
Minderjähriger und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen
und Diplomatenpässen. |
§ 8. (1) ... (2) ... (3) Abs. 1 und
2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen
Minderjähriger. (4)
Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist
diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet gesetzlicher Vertreter zu
sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur
Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen. (5)
In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 kann vorgesehen werden, dass
für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Reisepässe
ausgestellt werden, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5
verfügen. |
§ 9. (1) ... (2) ... (3) Sofern dem
Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die
Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die
Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die §§ 7 und 8
Abs. 2. (4) ... (5) In Reisepässen,
deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die
Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn 1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein
eigener Reisepass ausgestellt wird, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt
wäre und ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht
rechtzeitig erwirkt werden kann, oder 3. ein diesbezüglicher Beschluss des
Pflegschaftsgerichtes vorliegt, 4. anlässlich einer passbehördlichen
Amtshandlung festgestellt wird, dass der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr
vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt. (6) ... (7) ... |
§ 9. (1) ... (2) ... (3)
Sofern dem Antragsteller gemäß Abs. 1 die Vertretungsbefugnis nicht
selbst zusteht, bedarf die Miteintragung der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung gelten außerdem die
§§ 7 und 8 Abs. 2. (4) ... (5) In Reisepässen,
deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die
Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn 1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein
eigener Reisepass ausgestellt wird, 2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt
wäre und ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht
rechtzeitig erwirkt werden kann, oder 3. ein diesbezüglicher Beschluss des
Pflegschaftsgerichtes vorliegt, 4. anlässlich einer passbehördlichen
Amtshandlung festgestellt wird, dass der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr
vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt, 5. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde. (6) ... (7) ... |
Zweiter
Reisepass § 10. Für eine Person, die einen gültigen
gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein
zweiter Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass
der Besitz von zwei Reisepässen für eine aus persönlichen oder beruflichen
Gründen wichtige Reise notwendig ist |
Weitere
Reisepässe § 10. Für eine Person, die einen gültigen
gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein
weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass
der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen
wichtige Reisen notwendig ist. (2)
Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom
Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung
festzulegen. |
Vorlagepflicht § 10a. (1) ... (2) Reisepässe gemäß
§ 4a sind mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der Ausstellungsbehörde zur
Entwertung vorzulegen. Wird der Reisepass einer anderen Passbehörde
vorgelegt, so hat diese die Ausstellungsbehörde davon in Kenntnis zu set |
Vorlage-
und Meldepflicht § 10a. (1) ... (2) Gelangt ein
verlorener oder entfremdeter Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger
als fünf Jahre abgelaufen ist, wieder in den Besitz des Passinhabers, so hat
er dies der Behörde zu melden; wurde ihm bereits ein neuer Reisepass
ausgestellt, hat er anlässlich dieser Mitteilung den wieder in seinen Besitz
gelangten Reisepass der Behörde zur Entwertung vorzulegen. |
§ 11. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit
einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen, es sei denn, dass 1. der Passwerber die Ausstellung eines
Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder 2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
(§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird
oder 3. im Hinblick auf das Alter des Passwerbers zu
erwarten ist, dass das im Reisepass anzubringende Lichtbild die Identität des
Passwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen
lässt, oder 4. der Reisepass als zweiter Reisepass
(§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine
kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder 5. der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird
und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten
ist. (2) ... |
§ 11. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit
einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der
Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass 1. der Passwerber die Ausstellung eines
Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder 2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
(§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird
oder 3. im Hinblick auf das Alter des Passwerbers zu
erwarten ist, dass das im Reisepass anzubringende Lichtbild die Identität des
Passwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen
lässt, oder 4. der Reisepass als weiterer Reisepass
(§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine
kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder 5. der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird
und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten
ist. (2) ... |
§ 12. (1) Dienstpässe und Diplomatenpässe
können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt
werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert
werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist
auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf
Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen,
für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend
Bedacht zu nehmen. (2) Auf die
Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die
Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des
§ 11 sinngemäß anzuwenden. |
§ 12. (1) Dienstpässe und Diplomatenpässe
können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt
werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist unzulässig. Bei Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist
auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf
Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen,
für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend
Bedacht zu nehmen. (2) Auf die
Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die
Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden. |
§ 13. (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe
und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt
auszustellen, es sei denn, dass 1. der Passwerber die Ausstellung eines
Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder 2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
(§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt
wird oder 3. der Reisepass als zweiter Reisepass
(§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein
eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder 5. der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird
und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich
geboten ist. (2) ... |
§ 13. (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe
und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt
auszustellen, es sei denn, dass 1. der Passwerber die Ausstellung eines
Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder 2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
(§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt
wird oder 3. der Reisepass als weiterer
Reisepass (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den
Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder 5. der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird
und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich
geboten ist. (2) ... |
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des
Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 1. der Passwerber seine Identität nicht
nachzuweisen vermag, 2. die Freizügigkeit des Passwerbers auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des
Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Passwerber den Reisepass benützen will, um a) sich wegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist,
eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen, b) Zollzuwiderhandlungen zu begehen, c) die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines
Fremden zu fördern, d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial,
radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der
Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl.
Nr. 415/1992. unterliegen, e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem
anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür
anzuwerben, oder f) entgegen den bestehenden Vorschriften
Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in
Verkehr zu setzen, oder 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere
Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde. (2) ... (3) Die Bestimmungen
des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß |
§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des
Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn 1. der Passwerber seine Identität nicht
nachzuweisen vermag, 2. die Freizügigkeit des Passwerbers auf Grund
gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des
Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist, 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der
Passwerber den Reisepass benützen will, um a) sich wegen einer gerichtlich strafbaren
Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist,
eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen, b) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen
zu begehen, c) die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines
Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern, d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial,
radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der
Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl.
Nr. 415/1992. unterliegen, e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem
anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem
sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür
anzuwerben, oder f) entgegen den bestehenden Vorschriften
Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in
Verkehr zu setzen, oder 4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere
Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder 5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der
Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder
kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis
278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit
der Republik Österreich gefährden. (2) ... (3) Liegen den in
Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten
Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von
drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen,
wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23
StGB außer Betracht zu bleiben haben. |
§ 15. (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) Vollstreckbar
entzogene Reisepässe sind der Passbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie
stellen keine gültigen Reisedokumente dar |
§ 15. (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) Vollstreckbar
entzogene Reisepässe sind der Passbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie
stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von
der Behörde zu entwerten. |
§ 16. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung
der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung,
die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen 1. bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den
Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden; 2. bei Dienstpässen dem Bundesminister für
Inneres; 3. bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten. (2) Die örtliche
Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in
Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die örtliche
Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung
eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein
nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der
örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines
Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen. Wenn eine Person, die im
Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des
Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses ausgenommen
eines zweiten Reisepasses (§ 10) bei einer anderen sachlich zuständigen
Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt
dieser die passbehördliche Amtshandlung. (3) ... (4) Die Abs. 1
bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern, die Verlängerung ihrer
Gültigkeitsdauer sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der
Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz,
in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Passinhabers
bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener
Reisepass ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige
Ausstellungsbehörde auch zuständig, nach § 9 vorzugehen. Die sonst für
die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in
Kenntnis zu setzen |
§ 16. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des
Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von
Reisepässen obliegen 1. bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den
Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer
Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden; 2. bei Dienstpässen dem Bundesminister für
Inneres; 3. bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten. (2) Die örtliche
Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in
Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine
Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung,
Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen
Reisepasses bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt,
in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche
Amtshandlung. (3) ... (4) Die örtliche
Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in
Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet
oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz
steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung
eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen. (5) Die Abs. 1
bis 4 gelten für die Miteintragung von Kindern sowie für die Ungültigerklärung
einer Miteintragung mit der Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im
Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland
durch den Aufenthalt des Passinhabers bestimmt wird. Wird für einen
miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt (§ 9
Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig,
nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der
Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen. (6) Die
Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 22a
und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken. |
§ 17. (1) ... (2) Die Bestimmungen
des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemä |
§ 17. (1) ... (2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in
einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und
7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der
Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte
Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der
Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt
zuzustellen. |
§ 18. (1) Als Passersatz im Sinne des § 2
werden ausgestellt 1. Personalausweise, 2. Sammelreisepässe und 3. Übernahmserklärungen für Staatsbürger. (2) ... |
§ 18. (1) Als Passersatz im Sinne des § 2
werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger
ausgestellt. (2) ... |
§ 19. (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) (6) Die örtliche
Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung
eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im
Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises
bei einer anderen sachlich zuständigen Behörde beantragt, in deren Sprengel
sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde. Verordnungen gemäß
§ 16 Abs. 3 können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines
Personalausweises beziehen. (7) ... (8) .. |
§ 19. (1) ... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) Für die örtliche
Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4. (7) ... (8) ... |
Sammelreisepässe § 20. (1) Ein Sammelreisepass berechtigt die
Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem
Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person
zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu
ersehen ist, mit sich führt. (2) Ein
Sammelreisepass ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen
auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht
wird. (3) Für die Aufnahme
einer Person in einen Sammelreisepass gelten die Bestimmungen der §§ 4,
8 und 14 sinngemäß. (4) Die
Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich von Sammelreisepässen sind
entsprechend dem Reisezweck festzusetzen. (5) Die Ausstellung
von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen
Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister. (6) Die örtliche
Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiter |
§ 20.
samt Überschrift entfällt. |
§ 22. (1) ... (2) Über Berufungen
gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters
entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. |
§ 22. (1) ... (2) Über Berufungen
gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters
entscheidet die Sicherheitsdirektion in zweiter und letzter Instanz. |
Verwendung
personenbezogener Daten § 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt,
die personenbezogenen Daten einer Person, die sie zur Führung eines
Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigen, automationsunterstützt zu
verarbeiten. (2) Die
Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden,
spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren
nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über
behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind,
sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei
Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer
zu löschen. (3) Die Passbehörden
sind ermächtigt, die Verfahrensdaten anderer Passbehörden für Verfahren nach
diesem Bundesgesetz automationsunterstützt abzufragen und weiterzuverarbeiten |
Verwendung
personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung und in
lokalen Anwendungen § 22a. (1) Die Passbehörden
sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder
Personalausweises a) Namen, b) Geschlecht, c) akademischen Grad, d) Geburtsdatum, e) Geburtsort, f) Staatsbürgerschaft, g) Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a
MeldeG), h) Größe, i) besondere Kennzeichen in verbaler
Beschreibung, j) Lichtbild, k) Unterschrift sowie l) das bereichsspezifische Personenkennzeichen
(bPK, § 9 E-Government-Gesetz) des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser
Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten
hiefür dem Dienstleister gemäß § 3 Abs. 6 zu überlassen. (2)
Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren
und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene
Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug
habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach § 22b
Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten. (3)
Für eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium
nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl
oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9
E-Government-Gesetz) verwendet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und
des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige
Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt. (4)
Gemäß Abs. 2 verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht
eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur
Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Verfahrensdaten dürfen
jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde
verwendet werden. (5)
Die Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt
werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren
nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über
behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind,
sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei
Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu
löschen. (6)
Die Datenverwendungen im Rahmen dieser Bestimmung sind so zu protokollieren,
dass eine Zuordnung vorgenommener Verarbeitungsvorgänge samt deren Grund zu
einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind
nach drei Jahren zu löschen. |
Zentrale
Evidenz; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung § 22b. (1) Die Behörden (§ 16) dürfen bei
Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises
Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz
und ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokumentes Größe, Augenfarbe,
besondere Kennzeichen des Inhabers des Reisepasses oder Personalausweises
sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepass oder
Personalausweis miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das
Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer, die Gültigkeitsdauer
und den Geltungsbereich des Reisepasses, die ZMR-Zahl (§ 16 MeldeG)
sowie einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz im
Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es,
eine Behörde gemäß Abs. 3 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses
oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in
Kenntnis zu setzen. (2) Die Passbehörden
dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum,
Geburtsort, Hauptwohnsitz, ZMR-Zahl oder Namen der Eltern und Aliasdaten
einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Evidenz samt dem für die
Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das
Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses
oder Passersatzes verarbeiten, wenn 1. ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen
Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder 2. der betroffenen Person ein Reisepass oder
Passersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen oder eine
Miteintragung gemäß § 9 Abs. 5 für ungültig erklärt worden ist. Zweck
dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die
Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die
Information der Behörden über bestehende Versagungs‑ bzw. Entziehungsgründe. (3) Die Passbehörden
sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Evidenz gespeicherten
personenbezogenen Daten zu benützen. Über Anfrage sind Übermittlungen der
gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten an die Passbehörden, die Sicherheitsbehörden,
die staatsanwaltschaftlichen Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der
Strafrechtspflege zulässig. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn
hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteh |
Verwendung
personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz § 22b. (1) Die Passbehörden
dürfen die Daten nach § 22a Abs. 1 sowie ab dem Zeitpunkt der
Ausstellung a) die Ausstellungsbehörde, b) das Ausstellungsdatum, c) die Pass- oder Personalausweisnummer, d) die Gültigkeitsdauer, e) den Geltungsbereich, f) das bereichsspezifische Personenkennzeichen
(bPK, § 9 E-Government-Gesetz), g) besondere für das Ausstellungsverfahren
notwendige Informationen sowie h) einen Vermerk über ein laufendes Verfahren
nach diesem Bundesgesetz im Rahmen einer zentralen Evidenz verarbeiten. Der
Bundesminister für Inneres übt für die Passbehörden sowohl die Funktion des
Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters im
Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus. Zweck dieser Verarbeitung ist
es, eine Behörde gemäß Abs. 4 über die erfolgte Ausstellung eines
Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem
Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen. (2)
Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad,
Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle
(§ 15a MeldeG), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen
(bPK, § 9 E-Government-Gesetz), Namen der Eltern einer Person und
Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt
dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das
Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses
oder Passersatzes verarbeiten, wenn 1. ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen
Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder 2. der betroffenen Person ein Reisepass oder
Passersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen worden ist. Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der
Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von
Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs‑
und Entziehungsgründe. Für die Verwendung der Lichtbilddaten gilt § 22a
Abs. 3 letzter Satz
sinngemäß. (3)
Die Passbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der zentralen Evidenz
gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens
für die Zwecke nach Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz zu
verwenden. Ein Abruf der Daten ist nur anhand der in § 22a Abs. 3
genannten Suchkriterien zulässig. (4)
Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitete Daten
bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem
Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, Gerichte und
staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der
Strafrechtspflege
übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum
automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der in § 22a
Abs. 3 genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen
nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
besteht. (5)
Die Protokollierungsregelungen des § 22a Abs. 6 finden auch auf die
zentralen Evidenzen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung Anwendung. |
Zentrale
Evidenz; Auskunftssperre und Löschung § 22c. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß
§ 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit
rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Antrages zu löschen, der
Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit
rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen
Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des
Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs
Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren. Nach
Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch physisch zu löschen. (2) Personenbezogene
Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sind 1. in den Fällen der Z 1 sowie bei im
Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei
Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem
Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer, 2. sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre
nach Rechtskraft des Bescheides für
Auskünfte zu sperren. (3) Entfällt der für
die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten
Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des
Grundes für Auskünfte zu sperren. (4) Die für
Auskünfte gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch
physisch zu löschen. |
Zentrale Evidenz;
Auskunftssperre und Löschung § 22c. (1) Personenbezogene
Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet
werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung
des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem
Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die
personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der
Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens
aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu
sperren. (2)
Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet
werden, sind 1. in den Fällen der Z 1 sowie bei im
Verkehr befindlichen
Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre
nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf
der Gültigkeitsdauer, 2. sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre
nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren. (3)
Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in
Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein
Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren. (4)
Die für Auskünfte gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren
auch physisch zu löschen. |
§ 25. (1) ... (1a) .... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... (7) |
§ 25. (1) ... (1a) .... (2) ... (3) ... (4) ... (5) ... (6) ... (7) ... (8)
Die §§ 3, 3 Abs. 2, 2a und 5 bis 10, 4, 4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 3, 4 und
5, 9 Abs. 3 und 5, 10, 10a, 10a Abs. 2, 11 Abs. 1, 12
Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5, 16
Abs. 1 und 2, 4, 5 und 6, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19
Abs. 6, 22 Abs. 2, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß
§ 3 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt
§ 20 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung
des BGBl. I Nr. XX/2006, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden;
die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind
nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten
dieses Bundesgesetzes. (9)
Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des BGBl. I
Nr. XX/2006, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen
dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden. |
|
Sprachliche
Gleichbehandlung § 25c. Soweit in diesem
Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden. |
Artikel
2 Änderung
des Gebührengesetzes 1957 |
|
§
14 Tarifpost 9 (1) Reisepässe 1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass,
Konventionsreisepass .................................................................................. 69
Euro, 2. Verlängerung der Gültigkeitsdauer ............................. 61 Euro, 3. Erweiterung des Geltungsbereiches............................ 60 Euro, 4. nachträgliche Miteintragung von Kindern ................ 26 Euro, 5. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl....................... 26
Euro, 6. Ausstellung eines Identitätsausweises...................... 56 Euro. |
§
14. Tarifpost 9 (1) Reisepässe 1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass,
Konventionsreisepass 69 Euro 2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2
Passgesetz (Expresspass) 100 Euro 3. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 8
Abs. 5 Passgesetz 26 Euro 4. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 17
Abs. 2 Passgesetz (Expresspass)........................................................................... 38 Euro 5. Erweiterung des Geltungsbereiches.................................... .60 Euro 6. nachträgliche Miteintragung von Kindern.......................... 26 Euro 7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder
Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ........................................ 26
Euro 8. Ausstellung eines Identitätsausweises............................. 56 Euro“ |
(2) 2. Sammelreisepass
.............................................. 21,80 Euro plus 3,60 Euro proPerson, mindestens jedoch 32,70
Euro, 3. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte,
Ausflugsschein) a) Bewilligung zum einmaligen
Grenzübertritt 1 Euro, b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt - bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem
halben Jahr 2,10 Euro, - bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem
halben Jahr ..3,20 Euro, c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen
(Sammelausflugsschein) je Person 1,80 Euro |
(2) 2.. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte,
Ausflugsschein) a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt
………..... 1 Euro, b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt - bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem
halben Jahr
2,10 Euro, - bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem
halben Jahr ..3,20 Euro, c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im
Ausflugsverkehr für mehrere Personen Sammelausflugsschein) je Person 1,80
Euro |
(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde
eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je
Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen - des Abs. 1 Z 1
.......................................................................42,80
Euro, - des Abs. 1 Z 2
...................................................................... 35,60
Euro, - des Abs. 1 Z 3
..................................................................... 34,50 Euro, - des Abs. 1 Z 4
............................................................................13
Euro, - des Abs. 1 Z 6
..................................................................... 30,50 Euro, - des Abs. 2 Z 1
..................................................................... 35,00 Euro, - des Abs. 2 Z 2
....................................................................... 3,60 Euro je Person,
mindestens jedoch 32,70 Euro. In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft
der gesamte Betrag zu. |
(5) Erfolgt die
Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer
Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag
zu. Dieser beträgt in den Fällen - des
Abs. 1 Z 1...............53,03 Euro - des Abs. 1
Z 2....................79 Euro - des Abs. 1
Z 5...............34,50 Euro - des Abs. 1
Z 6....................13 Euro - des Abs. 1 Z 8...............30,50 Euro - des Abs. 2
Z 1....................35 Euro In den
Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie des Abs. 2 Z 2 steht
der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“ |
|
§
37. (18) § 14
Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, jeweils in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 treten gleichzeitig mit dem
Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. XX/2006, in
Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld
nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert
wird, BGBl. I Nr. XX/2006, entsteht. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1,
Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I
Nr. XX/2006 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld
vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert
wird, BGBl. I Nr. XX/2006, entsteht. |