Vorblatt

Probleme:

Die Regelungen des Passgesetzes entsprechen nicht den internationalen Anforderungen und Vorgaben der Europäischen Union in Bezug auf verstärkte Sicherheitsmerkmale zur Erhöhung der Fälschungssicherheit von Reisepässen. Die Europäische Union hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten Mindestsicherheitsnormen und einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festgelegt. Hinkünftig wird in Reisepässen die Speicherung eines Bildes des Passinhabers als primäres biometrisches Merkmal verpflichtend vorgeschrieben. Zusätzlich wurde am 25.10.2004 im Zuge des Rates der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union beschlossen, dass neben dem Lichtbild der Fingerabdruck des Passinhabers als 2. biometrisches Merkmal vorgesehen werden soll. Die dazu notwendigen gesetzlichen Regelungen werden einer späteren gesetzlichen Regelung vorbehalten sein.

Ziele:

Anpassung der österreichischen Rechtslage an die neuen europarechtlichen und internationalen Erfordernisse, insbesondere zur Sicherung einer effizienten Terrorbekämpfung und zur Unterstützung im Kampf gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Menschenhandel, Schlepperei, etc.), wobei der Fälschungssicherheit von Reisepässen wesentliche Bedeutung zukommt.

Inhalt:

Neugestaltung des österreichischen Passgesetzes unter Berücksichtigung der Entwicklungen im EU-Recht und des sonstigen internationalen Rechts.

Alternativen:

Andere Wege zur Erreichung des angestrebten Zieles stehen nicht zur Verfügung.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Auswirkungen auf die Beschäftigungslage sind keine zu erwarten.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

Finanzielle Auswirkungen:

Die mit der Gesetzesinitiative verbundenen Änderungen zur Erhöhung der Fälschungssicherheit von Reisepässen werden Mehrkosten verursachen. Im Einzelnen wird auf die Erläuterungen verwiesen.

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Der Entwurf steht im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union.


E r l ä u t e r u n g e n

Allgemeiner Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Passgesetzes 1992)

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben beschlossen, Reisepässe künftig mit einem Mikrochip zur Datenspeicherung auszurüsten und auf diesem biometrische Daten zu speichern. Die Fälschungssicherheit von Reisepässen wird dadurch wesentlich erhöht. Auf dem Chip soll ein digitales Lichtbild des Passinhabers gespeichert werden. Von einer Regelung der von der EU bereits vorgesehenen Speicherung der Fingerabdrücke wird derzeit Abstand genommen, da die notwendigen sicherheitstechnischen Festlegungen noch nicht endgültig vorliegen.

Die Fälschungssicherheit von Reisedokumenten spielt eine wesentliche Rolle im Kampf gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Menschenhandel, Schlepperei, etc) und im Kampf gegen den internationalen Terrorismus. Anlass für die international rasche Umsetzung dieser Maßnahmen waren die terroristischen Anschläge des 11. September 2001 und des 11. März 2004.

1. Internationale Vorgaben

Die ICAO (Internationale Zivilluftfahrtbehörde), als Teilorganisation der UNO, hat als normierende Stelle für Reisedokumente im Jahr 2003 begonnen, die technischen Rahmenbedingungen für die Verwendung von Mikrochips zur Datenspeicherung in Reisepässen festzulegen.

Die EU hat im Februar 2004 beschlossen, dass alle Mitgliedstaaten diese ICAO Vorschläge umsetzen sollen. Dabei wurde die Speicherung eines Bildes des Passinhabers als primäres biometrisches Merkmal verpflichtend vorgeschrieben.

Am 25.10.2004 wurde im Zuge des Rates der Justiz- und Innenminister der Europäischen Union beschlossen, dass zusätzlich zu einem Lichtbild der Fingerabdruck des Passinhabers verpflichtend als 2. biometrisches Merkmal verwendet werden soll, wobei der Fingerabdruck erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend wird.

Die Europäische Union hat mit Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten Mindestsicherheitsnormen und einheitliche Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen festgelegt.

2. Wesentliche Änderungen durch EU-Vorschriften

Verwendung eines Mikrochips zur Erhöhung der Fälschungssicherheit

Die Verwendung eines zweiten Speichermediums im Reisepass (neben dem Druck der Daten auf Papier) in Form eines Mikrochips, ermöglicht die Verwendung von kryptografischen Methoden zur Absicherung der auf dem Chip gespeicherten Daten. Die Daten werden dazu durch eine „digitale Signatur“ vor unerkannter Veränderung und durch ein mehrstufiges Verfahren vor Zugriff geschützt.

Die „digitale Signatur“ muss von einem zentralen System zur Verfügung gestellt und mit den persönlichen Daten zum Zeitpunkt der Personalisierung verbunden werden. Die Erzeugung dieser Signatur ist der wichtigste Prozess für die Sicherheit der Daten auf dem Chip und muss dementsprechend in einer hochsicheren Umgebung stattfinden.

Speicherung von biometrischen Merkmalen am Chip

Die Speicherung von biometrischen Merkmalen dient dem Zweck, eine eindeutige Verbindung zwischen dem Passinhaber und den Daten auf dem Reisepass zu ermöglichen.

Dies bedingt, dass bei der Aufnahme der Daten hohe qualitative Anforderungen erfüllt sein müssen, damit eine allfällige biometrische Auswertung sowohl des Fingerabdrucks als auch des Gesichtes möglich ist.

Erhöhte Sicherheitsanforderungen an Produktion, Lagerung und Personalisierung der Pässe

Der Reisepass wird durch die Integration des Mikrochips zu einem intelligenten Produkt, dessen Produktion, Lagerung und Personalisierung entsprechend sicher gestaltet werden müssen.

Die sichere Lagerung von noch nicht personalisierten Passbüchern („Blanko-Booklets“) stellt nach internationaler Ansicht einen sehr wichtigen Punkt zum Schutz vor Passfälschungen dar. Die Passbücher sollen, nach Empfehlung der Europäischen Union, zum Schutz vor Entwendung nur an einem hochgesicherten Ort gelagert werden.

Die Erstellung einer digitalen Signatur ist die wesentlichste Absicherung der Passdaten am Chip gegen Fälschungsversuche. Sie ist ein sicheres und erprobtes Verfahren und wird weltweit zum Schutz elektronischer Daten benutzt. Die Infrastruktur zur Erstellung der digitalen Signatur muss vor unbefugtem Zutritt bzw. Kompromittierung durch besondere Sicherheitsmaßnahmen (Alarmanlagen, Zutrittskontrollsystem, etc.) geschützt werden.

Neben den Vorgaben für die Sicherheit der Daten auf dem Chip hat die Europäische Union verstärkte Sicherheitsmerkmale auch für die Passbücher und die Personalisierung vorgeschrieben. So ist unter anderem das Einkleben eines Lichtbildes nicht mehr zulässig. Das Lichtbild des Passinhabers muss laut EU-Richtlinien in Zukunft in den Pass gedruckt werden.

Auch die Zusammenführung der persönlichen Daten mit dem Passbuch stellt im Vergleich zu früher, einen bedeutenderen Teil der Fälschungssicherheit des Reisepasses dar. Der Druck der Personendaten und des Lichtbildes in das Passbuch sowie die Speicherung der digitalen Daten auf dem Chip müssen zuverlässig und gleichzeitig erfolgen.

Durch die erhöhte Komplexität ist eine entsprechende Qualitätskontrolle unerlässlich, um für die Bürgerin/den Bürger Probleme bei einer Kontrolle des Passes auszuschließen.

Bezüglich der Personalisierung empfiehlt die Europäische Union generell eine zentrale Ausstellung bzw. eine entsprechende Verschärfung der Sicherungsmaßnahmen.

3. Ein Pass pro Person

Die derzeitige österreichische Regelung sieht vor, dass Reisepässe für Personen unter 12 Jahre nur dann beantragt werden müssen, wenn die Person alleine oder nicht in Begleitung der Eltern oder eines Erziehungsberechtigten reist. Insbesondere die ICAO fordert, dass für jede Person ein eigener Reisepass auszustellen ist. Im Hinblick darauf, dass dadurch Familien besonders belastet würden, wird im Entwurf vorgeschlagen, die Miteintragung weiterhin möglich zu machen, daneben aber einen Reisepass für Kinder vorzusehen, der hinsichtlich der Kosten der Miteintragung nahe kommt.

4. Bürgerservice

Wenn auch hinkünftig die sofortige Ausstellung des beantragten Reisepasses nicht mehr möglich sein wird, enthält die Neuregelung viele Elemente, die einem echten Bürgerservice entsprechen:

One-Stop-Shop: Bürger müssen nur einmal zur Behörde.

Dies wird durch die Zustellung des Reisepasses zu einem Zustellort nach Wahl der Bürgerin/des Bürgers gewährleistet. Die Zustellung zum Arbeitsplatz oder zur Behörde für eine persönliche Abholung wird ebenfalls möglich sein.

Die sofortige Ausstellung von Notpässen in den Passbehörden wird jedenfalls beibehalten.

Diese Notpässe entsprechen in ihrem prinzipiellen Aufbau und in Bezug auf die Personalisierung den derzeitigen Reisepässen, werden aber einen andersfärbigen Umschlag erhalten.

Einrichtung eines Express-Passes, der im System vorrangig behandelt wird und im Wege einer besonderen Zustellung den Bürgern zukommt.

Dieses Service wird auch von anderen Ländern bereits jetzt erfolgreich eingesetzt.

Die freie Wahl der Passbehörde bleibt aufrecht.

Bei der Passbehörde kann auch in Zukunft ohne vorheriges Ausfüllen eines Formulars ein Antrag gestellt werden.

5. Der Ausstellungsprozess

Die Beantragung des Reisepasses wird jedenfalls bei den Bezirkshauptmannschaften und Magistraten erfolgen. Die Beantragung eines Reisepasses bei den Gemeinden wird ebenfalls weiterhin möglich sein.

6. Technische Anforderungen an die Infrastruktur für die Ausstellung

Die Zusammenführung der persönlichen Daten mit dem Passbuch stellt im Vergleich zu früher einen wesentlichen Teil der Fälschungssicherheit des Reisepasses dar. Der Druck der Personendaten und des Lichtbildes in das Passbuch sowie die Speicherung der digitalen Daten auf dem Chip müssen zuverlässig und gleichzeitig erfolgen.

Zusätzlich wird das Lichtbild mittels Laser neben dem gedruckten Bild in Form von feinen Löchern in das Papier gebrannt. Diese Technik der „Laserperforation“ erzeugt damit ein zusätzliches „Schattenbild“, das nur dann sichtbar wird, wenn die Personalisierungsseite gegen eine Lichtquelle gehalten wird.

Dieses zusätzliche „Schattenbild“ ist das derzeit sicherste, einfach zu prüfende Sicherheitsmerkmal und verhindert das unbemerkte Austauschen des Bildes des Passinhabers. Die Infrastruktur zur Erzeugung der Laserperforation ist aber aufgrund der komplexen Technik ein wesentlicher Kostenfaktor.

7. Sicherheitsanforderungen

Die digitale Signatur zum Schutz der persönlichen Daten auf dem Chip muss vor unbefugtem Zutritt bzw. Kompromittierung durch besondere Sicherheitsmaßnahmen (Alarmanlagen, Zutrittskontrollsystem, etc.) geschützt werden. Die Passbücher sollen nach Empfehlung der Europäischen Union zum Schutz vor Entwendung nur an einem hoch gesicherten Ort gelagert werden.

8. Kosten

8.1 Allgemein

Die Kosten werden wesentlich durch die Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten bestimmt. Die darin festgelegten einheitlichen Sicherheitsstandards für Pässe und Reisedokumente zum Schutz vor Fälschungen und Nachahmungen sehen unter anderem vor, dass jeder Mitgliedstaat nur eine Stelle für die Herstellung der Pässe und Reisedokumente bestimmt. Damit soll die Geheimhaltung bestimmter technischer Spezifikationen gewährleistet werden.

Zentrale Ausstellung: Der Antrag ist bei der Behörde einzubringen. Die Daten des Antragstellers werden an einen Dienstleister übermittelt und dort in den Pass eingebracht. Eine sofortige Ausstellung ist nicht möglich. Der Pass wird innerhalb von 5 Arbeitstagen per Post zugestellt.

Zentrale Personalisierung:

Berechnungsgrundlagen:

Anzahl der jährlich ausgestellten Pässe:  500.000 Stück

Leistungen bei zentraler Personalisierung:

Bearbeiten der Personendaten

Optische Personalisierung

Infrastruktur für Laserperforation (vollautomatisch)

Elektronische Personalisierung

Optische und elektronische Qualitätskontrolle

                               Scannen der Datenseite

                               OCR-Erfassung der Personendaten

                               Lesen der auf dem Chip gespeicherten Daten und Vergleich der Daten

Verpackung, Logistik und Versand

Kostenkalkulation für den zentralen Personalisierungsvorgang:

Voraussichtliche Kosten pro Personalisierungsvorgang: 5,55 Euro (exkl. USt.)  6,66 Euro (inkl. USt.)

Versand per RSb:   3,10 Euro (inkl. USt.)

Voraussichtliche Gesamtkosten inkl. Versand pro Passpersonalisierung:   9,76 Euro (inkl. USt.)

Passbuch

Der Preis setzt sich aus dem Passbuch (Booklet), der Integration des Chips in das Passbuch und dem Chip (Mikrochip mit Betriebssystem, Antenne und Kunststofflaminat) zusammen.

Die Kosten für den Chip sind derzeit noch nicht festgelegt und können deshalb nur als vorläufige Schätzung angegeben werden. Alle Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

 

Reisepass-Booklet

9,912 Euro

Integration Chip Booklet

0,78 Euro

Chip (voraussichtliche Kosten)

ca. 8,00 Euro

Digitale Signatur

Die Kosten für die Erstellung der digitalen Signatur sind in diesen Aufstellungen nicht berücksichtigt. Dies betrifft die technische Infrastruktur, soweit sie direkt für die Erstellung der Signatur notwendig ist (Hochsicherheitsmodule, Server, sichere Netzwerkverbindungen) und die dafür notwendige Software sowie die Einrichtung von Hard- und Software. Eine erste Kostenabschätzung für die Einrichtung aller Maßnahmen zur Erstellung der digitalen Signatur ergibt einen voraussichtlichen Aufwand von Euro 600.000,-. Diese ist vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung zu stellen.

Gebühren

Der Entwurf sieht eine Neuregelung für den Kinderpass und den Expresspass vor. Hinsichtlich der Gebührensätze sowie der Aufteilung der Pauschalgebühren zwischen dem Bund und den mit der Ausstellung der Reisedokumente betrauten Gebietskörperschaften wird auf Artikel II des Entwurfs verwiesen.

8.2 Verwaltungsaufwand

Der Verwaltungsaufwand wird als aufkommensneutral bewertet. Bisherige manuelle Tätigkeiten, wie die Personalisierung, die Aufbringung des Lichtbildes und der Ausdruck entfallen, dafür kommen andere Aufgaben, wie beispielsweise das Einscannen des Antragsformulars dazu.

8.3 Infrastruktur

Die Passbehörden verfügen schon jetzt über die nötige Infrastruktur (Scanner, Drucker, Bildschirme), so dass hier keine zusätzlichen Aufwendungen notwendig werden. Die Infrastruktur bei den Gemeinden müsste, insbesondere bei allfälliger Erweiterung der biometrischen Daten um den Fingerabdruck, im Bedarfsfall entsprechend (IDR-Anschluss, Fingerabdruckscanner) erweitert werden.

Die notwendigen Änderungen des IDR werden mit Kosten von etwa Euro 300.000,-  geschätzt, die nach dem bisher für das IDR geltenden Schlüssel zwischen den Ländern, Magistraten und dem Bundesministerium für Inneres aufzuteilen sind.

8.4 Pass-Reader für die Passbehörden

Für die Überprüfung des in den Pass integrierten Chips wird ein eigenes Lesegerät (Pass-Reader) benötigt. Bei diesen Pass-Readern handelt es sich um eine Kombination aus Lesegerät für die maschinenlesbare Zeile des Passes und Lesegerät für den Chip. Es werden keine optischen Sicherheitsmerkmale geprüft. Die zugehörige Software prüft die digitale Signatur und zeigt die Passdaten an. Die zu erwartenden Kosten liegen im Bereich von Euro 2.000,- bis Euro 5.000,- pro Stück.

8.5 Fotoprüfsoftware

Die ICAO gibt Richtlinien vor, wie Lichtbilder für den Reisepass anzufertigen sind. Grundsätzlich ist die Prüfung auf Übereinstimmung mit diesen Richtlinien durch die Behörde auch ohne technische Hilfsmittel möglich. Soweit die Behörden ihren Mitarbeitern aber eine Fotoprüfsoftware zur Verfügung stellen wollen, ist mit Kosten ab etwa Euro 500,- pro Arbeitsplatz zu rechnen.

9. Verfassungsrechtliche Grundlage

Artikel 10 Abs. 1 Z 3 B-VG


Besonderer Teil

Zu Art. 1 (Änderung des Passgesetzes 1992)

Zu Z 1 (Überschrift des § 3)

Schon nach geltendem Recht betreffen die Regelungen des § 3 nicht nur Reisepässe, sondern auch Personalausweise.

Zu Z 2 und 3 (§ 3 Abs. 2 und 2a)

Da Sammelreisepässe hinkünftig nicht mehr ausgestellt werden (siehe Z 34), war in § 3 Abs. 2 der Sammelreisepass zu streichen und der 1. Satz entsprechend neu zu formulieren. Im Übrigen wurden jene Daten im Gesetzestext aufgenommen, die sich in der zu erlassenden Verordnung betreffend Inhalt und Form von Reispässen und Passersätze wieder finden sollen.

Zu Z 4 (§ 3 Abs. 5 bis 10)

Die Verpflichtung, elektronische Datenträger (Chip) in Reisepässe einzubringen, ergibt sich aus der einschlägigen Verordnung der EU. Bei den Informationen, die auf diesem Datenträger gespeichert werden, handelt es sich um jene Daten, die derzeit schon aus der maschinenlesbaren Zone mit Lesegeräten ausgelesen werden können, ergänzt um das Lichtbild des Passinhabers. Die Fingerabdrücke müssen nach der gemeinschaftsrechtlichen Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt aufgenommen werden (die Mitgliedstaaten wenden die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 in Bezug auf Fingerabdrücke spätestens 36 Monate nach Festlegung der technischen Spezifiktionen an). Da die notwendigen Rahmenbedingen dafür aber noch nicht vorliegen, wird vorgeschlagen, die dafür notwendigen Regelungen einer späteren gesetzlichen Maßnahme vorzubehalten.

Diese auf dem Chip gespeicherten Daten sind in zweifacher Form zu sichern. Zunächst sind die Daten durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Technisch gesehen, stellen diese Maßnahmen Signaturprodukte dar, mangels Zuordenbarkeit zu einer natürlichen Person liegt jedoch keine Signatur im Sinne des österreichischen Signaturgesetzes vor. Zusätzlich ist das Betriebssystem des Chips so zu konfigurieren, dass ein Auslesen der Daten nur möglich ist, wenn derjenige, der sich Zugang zu den Informationen beschaffen will, das Dokument in Händen hält. Das soll dadurch gewährleistet werden, dass sich die Daten erst auslesen lassen, wenn zuvor die in der maschinenlesbaren Zone vermerkten Informationen eingegeben werden. Abgesehen davon, dass ein Auslesen auf größere (über 10 cm) Entfernungen nur mit besonderem technischem Aufwand möglich wäre, wird damit sichergestellt, dass Unberechtigte überhaupt nicht oder zumindest nicht unbemerkt auf die Daten des Reisepasses zugreifen können.

Im Hinblick auf die am besten bei einer Stelle notwendigerweise zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen und den damit zusammenhängenden ökonomischen Erwägungen wird vorgeschlagen, dass sich die Passbehörden eines zentralen Dienstleisters bedienen, um die Passdaten sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form in den Pass einzubringen.

Bei der Einbringung der Personalia in den Reisepass und bei der Versendung des Dokuments werden bestimmte Passdaten, wie etwa die Dokumentennummer oder der Zeitpunkt der Versendung erst konkretisiert. Diese Informationen muss der Dienstleister den Behörden im Wege des IDR wieder zurückmelden. Für bestimmte, vor allem Dokumentations- und Verrechnungszwecke, ist es notwendig, dass der Dienstleister über diese Daten verfügt. Zum einen muss im Falle von Reklamationen (Antragsteller hat das Dokument nicht oder fehlerhaft erhalten u.a.) eine Rekonstruktion der Vorgänge möglich sein. Zum anderen dienen diese Daten auch als Basis für die Verrechnung zwischen dem Dienstleister und den Behörden. Wenn diese Zwecke erfüllt sind - die Zustellung erfolgt ist und mit dem Auftraggeber ordnungsgemäß abgerechnet wurde - sind diese Daten vom Dienstleister sofort zu löschen. Nach Ablauf von vier Monaten ist jedenfalls davon auszugehen, dass es keinen zulässigen Grund mehr gibt, die Daten – abgesehen von der Passnummer und der Seriennummer des Chips für Zwecke von Reklamationen ‑ beim Dienstleister länger zu verarbeiten.

Um den Abschluss von Dienstleisterverträgen im Sinne des DSG 2000 durch jede Passbehörde zu vermeiden, wird vorgeschlagen, dass der Bundesminister für Inneres ermächtigt wird, dies für alle Passbehörden gemeinsam vorzunehmen. In dieser Vereinbarung werden die notwendigen datenschutzrechtlichen Maßnahmen im Detail auszuführen und festzulegen sein.

Im Hinblick darauf, dass eine möglichst rasche Zustellung der Dokumente an die Antragsteller erfolgen soll, wird vorgeschlagen, den Dienstleister zu ermächtigen, die Zustellung für die Behörde vornehmen zu dürfen. Anderenfalls müssten die Dokumente wieder an die ausstellende Behörde rückgemittelt werden und erst dann könnte der Zustellvorgang in die Wege geleitet werden.

Sollte die Funktionsfähigkeit des Datenträgers innerhalb der Gültigkeitsdauer des Reisedokuments aus Gründen, die nicht vom Passinhaber zu vertreten sind, nicht mehr gegeben sein, ist ein neues Dokument auszustellen, dessen Gültigkeitsdauer sich an der des ursprünglichen Dokuments orientiert. In Anlehnung an das Produktsicherheitsgesetz wird davon ausgegangen, dass ein Datenträger (ein Reisepass) dann „kostenlos“ zu ersetzen ist, wenn den Inhaber kein „Verschulden“ trifft, dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn trotz normaler oder vernünftiger Weise vorhersehbarer Behandlung eine Funktionsstörung des Datenträgers auftritt.

Zu Z 5 (§ 4)

Hinkünftig soll eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienst- und Diplomatenpässen nicht mehr möglich sein, der letzte Satz in § 4 war daher zu streichen. Bei gewöhnlichen Reisepässen war eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer auch schon bisher nicht zulässig (siehe § 11 Abs. 2).

Zu Z 6 (§ 4a)

Gewöhnliche Reisepässe für bestimmte Anlassfälle (Notpässe) müssen keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 enthalten.

Abweichend von der bisherigen Regelung, dass die so genannten Notpässe generell keine maschinenlesbare Zone aufweisen müssen, wird im Lichte der der Regelung der ICAO vorgeschlagen, dies nur noch dann zuzulassen, wenn keine längere als sechsmonatige Gültigkeit vorgesehen wird.

Zu Z 7 und 8

Die Erweiterung des anspruchsberechtigten Personenkreises auf die Angehörigen anderer Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Vertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, ist notwendig, um durch Ausgliederungen im öffentlichen Dienst entstandene Lücken zu schließen. So hat beispielsweise die Austrian Development Agency (ADA) in wesentlichen Bereichen die operative Tätigkeit im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit übernommen und betreibt die Koordinationsbüros der Entwicklungszusammenarbeit. Die Mitarbeiter, die an diesen Büros tätig sind, haben zwar aufgrund § 5 Abs. 2 Anspruch auf einen Dienstpass, nicht jedoch deren Angehörige. In Anbetracht der Einsatzorte, wie z.B. Uganda oder Burkina Faso, scheint es sinnvoll, auch den Angehörigen Dienstpässe auszustellen.

Ehegatten und minderjährige Kinder von diplomatenpassberechtigten Personen sollen trotz bezahlter Beschäftigung am ausländischen Dienstort ein Anrecht auf einen Diplomatenpass haben. Dies unter der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts am ausländischen Dienstort mit dem Hauptberechtigten.

Zu Z 9 und 10 (§§ 7 und 8 Abs. 3)

Der Entfall der letzten Satzteile in § 7 und § 8 Abs. 3 ist Folge des Entfalls der Möglichkeit zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienst- und Diplomatenpässen. Siehe auch die Anmerkungen zu Z 19 und 20.

Zu Z 11 (§ 8 Abs. 4 und 5)

In der Praxis hat sich immer wieder gezeigt, dass die Behörden vor großen Schwierigkeiten stehen, wenn es darum geht festzustellen, dass jemandem, der dies behauptet, tatsächlich die gesetzliche Vertretung oder die Pflege und Erziehung eines Minderjährigen zukommt. Es wird daher vorgeschlagen, hier zwar nicht in jedem Fall, aber doch wenn begründete Zweifel bestehen, eine Nachweispflicht aufzuerlegen.

Die Miteintragung von Minderjährigen in Reisepässe der Eltern oder einer Person, der die Pflege und Erziehung zusteht, soll nach dem vorgeschlagenen Text wie bisher weiterhin möglich sein. Darüber hinaus wird hinkünftig auch die Ausstellung eines eigenen Reisepasses (der allerdings über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügt) für Minderjährige möglich sein, und dies zu weitgehend gleichen Konditionen wie für die Miteintragung.

Zur Miteintragung ist jedoch anzumerken, dass sie sich im internationalen Verkehr als problematisch herausgestellt hat. Da die Miteintragung keinen überprüfbaren Aufschluss über die Identität eines mitreisenden Kindes gibt, weigern sich manche Staaten schon derzeit ein miteingetragenes Kind ohne eigenen Reisepass einreisen zu lassen. Darüber hinaus regt die ICAO ihre Mitgliedstaaten dazu an, eine Miteintragung in Hinkunft nicht mehr vorzusehen, um dem Kinderhandel einen wirksamen Riegel vorzuschieben. Mangels tatsächlicher Möglichkeit zur Identitätsprüfung ist es nämlich sehr leicht möglich, mit jedem Kind, das zumindest in Geschlecht und hinsichtlich des Alters einigermaßen der Eintragung entspricht, zu reisen.

Zu Z 14 (§ 10)

Schon bisher war die Ausstellung eines zweiten Reisepasses möglich, wenn der Antragsteller glaubhaft machen konnte, für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen notwendige Reise einen zweiten Reisepass zu benötigen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass in bestimmten Fallkonstellationen mit zwei Reisepässen nicht das Auslangen gefunden werden kann. Oft müssen Reisepässe zur Erlangung eines Visums der jeweiligen Vertretungsbehörde vorgelegt werden, die notwendigen Formalerfordernisse nehmen einige Tage, manchmal auch Wochen in Anspruch, und das Dokument steht dann für eine zwischenzeitlich andere Reise nicht zur Verfügung.

Zu Z 15 und 16 (§ 10a)

Die hier vorgeschlagene Ergänzung des § 10a verfolgt zwei Zielrichtungen: Zum einen wird sichergestellt, dass jemand, der seinen als verloren oder entfremdet gemeldeten Reisepass nach dessen Auffinden wieder verwendet, keine Probleme bei einer Kontrolle bekommt; die Verwendung eines als verloren oder gestohlen gefahndeten Reisepasses (siehe § 22b Abs. 2) birgt die Gefahr in sich, dass zunächst von einem Missbrauch ausgegangen werden muss. Zum anderen wird – dem Grundsatz folgend, dass von begründeten Ausnahmen abgesehen, jeder Mensch nur einen Reisepass haben soll – sicher gestellt, dass in jenen Fällen, in denen auf Grund einer Verlust- oder Diebstahlsanzeige bereits ein neuer Reisepass ausgestellt wurde, dieser zur Entwertung vorzulegen ist. Letzteres scheint im Hinblick auf die Strafnorm des § 24 Abs. 1 zudem nur konsequent.

Zu Z 17 (§ 11 Abs. 1)

Die Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die zehnjährige Gültigkeit zu berechnen ist, erscheint im Hinblick auf das nun vorgeschlagene Ausstellungsverfahren, bei dem der Zeitpunkt der Antragstellung, der Bearbeitung durch die Behörde und die schlussendliche Zuleitung des fertigen Dokuments auseinander fallen, notwendig. Es könnte daher unklar sein, ab wann die Gültigkeit zu berechnen ist. Der Gesetzesvorschlag soll daher eine österreichweit einheitliche Vorgangsweise sicherstellen. Erfasst sind die Daten mit dem Zeitpunkt der Übermittlung derselben von der Passbehörde an den Dienstleister gemäß § 3 Abs. 6. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu den §§ 22 a und 22b betreffend das Ausstellungsdatum, - das Datum jenes Tages, an dem die Passbehörde die Daten dem Dienstleister gemäß § 3 Abs. 6 übermittelt.

Zu Z 18 (§ 11 Abs. 1 Z 4)

Da nunmehr in begründeten Fällen auch mehrere Reisepässe ausgestellt werden können (siehe Erläuterungen zu § 10) war § 11 Abs. 1 Z 4 entsprechend zu ändern.

Zu Z 19 und 20 (§ 12)

Die Beseitigung der Möglichkeit, Dienst- und Diplomatenpässe zu verlängern, ist Folge der Tatsache, dass Verlängerungen in der maschinenlesbaren Zone nicht ersichtlich gemacht werden können. Dort scheint nur das ursprüngliche Gültigkeitsende auf. Es kann daher vorkommen, dass Inhaber eines Dienst- oder Diplomatenpasses bei Grenzkontrollen aus diesem Grund Probleme bekommen, weil sich zwei unterschiedliche Informationen im Dokument befinden.

Zu Z 21 (§ 13 Abs. 1 Z 3)

siehe Z 18.

Zu Z 22 (§ 14 Abs. 1 Z 3 lit. a)

Die Erhöhung der geforderten Strafdrohung berücksichtigt, dass es nach derzeitiger Rechtslage immer wieder zu Härtefällen kommen kann. Es wird daher vorgeschlagen, die Grenze für die Strafdrohung auf drei Jahre anzuheben, wie sie nach dem Strafgesetzbuch auch für die Grenze für Verbrechen vorgesehen ist, ohne allerdings auch die Vorsätzlichkeit zu fordern.

Zu Z 23 (§ 14 Abs. 1 Z 3 lit b)

Die vorgeschlagene Z 23 verfolgt dieselbe Zielrichtung wie Z 22 und dient überdies der Klarstellung.

Zu Z 24 (§ 14 Abs. 1 Z 3 lit. c)

Die Ergänzung in § 14 Abs. 1 Z 3 lit. c dient der Abstimmung mit dem FPG, das ebenfalls nicht nur auf das Bundesgebiet, sondern auch auf die Europäische Union oder einen anderen Nachbarstaat abstellt.

Zu Z 25 (§ 14 Abs. 1 Z 4 und 5)

Die hier vorgeschlagene Ergänzung des § 14 Abs. 1 berücksichtigt für das Passrecht die internationalen Entwicklungen im Bereich des Terrorismus.

Zu Z 26 (§ 14 Abs. 3)

Die Behörden stehen bei Erwägungen, ob ein Versagungsgrund vorliegt, immer wieder vor dem Problem, kaum Anhaltspunkte dafür zu haben, wie lange nach einer Tat, die als Tatsache im Sinne der vorstehenden Regelungen als Versagungsgrund zu werten ist, diese weiterhin der Ausstellung eines Reisepasses entgegensteht. Der Textvorschlag versucht nun hier eine bestimmte Untergrenze vorzugeben und orientiert sich dabei an der höchstgerichtlichen Judikatur.

Zu Z 28 (§ 16 Abs. 1)

Da in Hinkunft die Gültigkeit von Reisedokumenten nicht mehr verlängert werden soll, kann diese Wortfolge entfallen.

Zu Z 29 und 30 (§ 16 Abs. 2, 4 und 5)

Ohne eine inhaltliche Änderung gegenüber dem derzeit geltenden § 16 Abs. 2 herbeizuführen, wird vorgeschlagen in Abs. 2 die Zuständigkeit im Inland zusammen zu fassen und in Abs. 4 die Zuständigkeit im Ausland zu normieren. Die Regelungen für die Miteintragung von Kindern sind entsprechend anzupassen.

Zu Z 31 (§ 17 Abs. 2)

§ 17 Abs. 2 bietet die Grundlage für einen so genannten Express-Pass. Dabei soll es nicht nur zu einer Vorziehung im Produktionsprozess, sondern auch zu einer besonders vordringlichen Zustellung kommen. Die Bestimmungen in Bezug auf den Expresspass beziehen sich nur auf eine beschleunigte Behandlung im Produktionsprozess und auf die Zustellung, nicht jedoch auf das behördliche Verfahren. Die Behörde hat alle Anträge auf Ausstellung eines Reisedokuments mit der gebotenen Raschheit zu bearbeiten, so dass es hierbei zu keiner Ungleichbehandlung kommt.

Zu Z 32 (§ 18 Abs. 1)

Hinkünftig werden Sammelreisepässe nicht mehr ausgestellt (siehe § 20 und Erläuterungen dazu).

Zu Z 33 (§ 19 Abs. 6)

Zur Vermeidung von Verdoppelungen reicht ein Hinweis auf die Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit für die Ausstellung von Reisepässen. Österreichische Staatsbürger haben die Möglichkeit im Ausland einen Personalausweis zu beantragen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich - unabhängig von einem Inlandsaufenthalt - auch im Ausland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland.

Zu Z 34 (Entfall des § 20)

Die Ausstellung von Sammelreisepässen war schon allein auf Grund der Vorschriften der ICAO für die Zukunft nicht mehr vorzusehen.

Zu Z 35 (§ 22 Abs. 2)

Die Ergänzung dient lediglich der Klarstellung.

Zu Z 36 (§ 22a)

Die erstmalige Aufnahme biometrischer Daten (Lichtbild, Unterschrift) in das Passregister macht spezifische Datenschutzregelungen, insbesondere Löschungsbestimmungen auch auf der Stufe der Antragsbearbeitung erforderlich. Im Sinne der besseren Abgrenzung von der Datenverwendung über die Antragsbearbeitung hinaus, wird im Rahmen der zentralen Evidenz vorgeschlagen, den Inhalt des § 22a Abs. 1 in § 22b aufzunehmen. § 22 a Abs. 2 enthält die allgemeinen Datenverarbeitungsermächtigungen für die Passbehörden. Dabei sind drei Gruppen zu unterscheiden, die zum Teil unterschiedlich zu behandeln sind: Die Gruppe der Daten zur Person des Antragstellers (§ 22a Abs. 1). Die Gruppe der in § 22b Abs. 1 genannten Datenarten und darüber hinaus, die so genannten Verfahrensdaten; das sind jede Informationen, die die Passbehörden über die bereits Genannten hinaus benötigen, um ein Verfahren ordnungsgemäß durchführen zu können. Im Sinne einer Kodifizierung der bisherigen Praxis werden ausdrückliche Verwendungsregelungen (va Abfragekriterien) und Protokollierungsregelungen vorgeschlagen. Für die Nutzung biometrischer Daten bedarf es spezifischer Restriktionen.

Zu Z 37 (§ 22b)

In Abgrenzung zu § 22a wird eine als § 22b zu bezeichnende Bestimmung vorgeschlagen, die die Datenverwendung im Rahmen der zentralen Evidenz regelt. Ausstellungsdatum ist das Datum jenes Tages, an dem die Passbehörde die Daten dem Dienstleister gemäß § 3 Abs. 6 übermittelt. Siehe dazu auch die Erläuterungen zu § 11 Abs. 1 betreffend die Erfassung der Daten durch die Passbehörde. Zu den für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sind unter anderem auch Angaben zur Adresse zu zählen, an der das Dokument zugestellt werden soll. Die Verwendung der ZMR-Zahl ist nicht erforderlich und daher zukünftig (siehe Übergangsregelung) unzulässig. Sie würde im Übrigen Gefahr laufen zu einem universellen Personenkennzeichen zu werden. Sachadäquat ist dagegen die Verwendung des sog. bereichsspezifischen Personenkennzeichens. Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnung der bPK unter Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes des E-Government-Gesetzes erfolgt, eine Speicherung der Stammzahl und die zweckwidrige Verwendung des Personenkennzeichens ist unzulässig. Hinsichtlich der Ermittlung, Verarbeitung und Speicherung der Daten im Rahmen der zentralen Evidenz tritt auch insofern keine Änderung der geltenden Rechtslage ein, als die Behörden schon bisher den für die Speicherung maßgebenden Grund in Evidenz gehalten haben. Bereits nach geltender Rechtslage sollen in der zentralen Evidenz nur die Fälle einer Versagung oder Entziehung gemäß § 14 und § 15 verarbeitet werden. Informationen zu anderen Fällen, der Abweisung eines Antrages etwa wegen mangelnder österreichischer Staatsbürgerschaft, werden in der lokalen Anwendung verarbeitet und stehen dort der jeweils zuständigen Passbehörde zur Verfügung.

Eine Übermittlung an Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden ist überdies nur zulässig, wenn

a. die anfragende Behörde auf Grund von Gesetzen berechtigt ist, solche Daten aus eigenem zu ermitteln,

b. die anfragende Behörde ohne Kenntnis der Daten nicht in der Lage wäre, eine ihr obliegende gesetzliche Aufgabe zu erfüllen, und

c. die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erhoben werden können oder nach der Art der Aufgabe, zu deren Erfüllung die Daten erforderlich sind, von einer solchen Datenerhebung abgesehen werden muss.

Zu Z 38 (§ 22c)

Die Ergänzung dient nur der Klarstellung, dass die Zurückziehung gleich zu bewerten ist wie andere Verfahrensschritte, die dazu führen, dass auf Grund eines Antrages kein Dokument ausgestellt wird.

Zu Z 39 (§ 25 Abs. 8 und 9)

Die Tatsache, dass es nach dem In-Kraft-Treten der Passgesetznovelle weiterhin Reisepässe und Personalausweise geben wird, die vor diesem Zeitpunkt ausgestellt wurden, macht es notwendig, Regelungen über die Zulässigkeit der Verarbeitung solcher Daten weiterhin in Geltung zu belassen. Desgleichen musste für die bis zu diesem Zeitpunkt verwendeten ZMR-Zahlen eine Übergangsregelung geschaffen werden.

Zu Art. 2 (Änderung des Gebührengesetzes 1957)

Zu § 14 Tarifpost 9:

Mit der Änderung des Passgesetzes ergibt sich die Notwendigkeit der entsprechenden Anpassungen im Gebührengesetz.

Die Höhe der Gebühr für die Ausstellung des gewöhnlichen Reisepasses bleibt trotz erhöhter Kosten auf Grund der gebotenen Aufnahme biometrischer Merkmale unverändert.

Das Passgesetz sieht nunmehr eine beschleunigte Ausstellung des gewöhnlichen Reisepasses vor (Einrichtung eines Expresspasses, der im System vorrangig behandelt wird, gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz). Im Hinblick auf die mit der rascheren Ausstellung verbundenen höheren Kosten soll die Gebühr für dessen Ausstellung 100 Euro betragen.

Die Gebühr für die nachträgliche Miteintragung von Kindern beträgt derzeit und auch weiterhin 26 Euro. Wurde für ein Kind ein eigener Reisepass ausgestellt, fiel bisher eine Gebühr in Höhe von 69 Euro an. Nunmehr soll die Ausstellung eines Reisepasses für Kinder (Reisepass ohne Datenträger gem. § 8 Abs. 5 Passgesetz) der gleichen Gebühr unterliegen wie die nachträgliche Eintragung (somit 26 Euro). Auch für diesen Reisepass ist ein Expresspass vorgesehen. Im Hinblick auf die mit der rascheren Ausstellung verbundenen höheren Kosten soll die Gebühr 38 Euro betragen.

Nach dem Passgesetz sollen Sammelreisepässe zukünftig nicht mehr ausgegeben werden und wurde die Verlängerung der Gültigkeitsdauer abgeschafft. Aus diesem Grund entfallen die entsprechenden Gebühren nach dem Gebührengesetz.

Die Kosten für die Herstellung der Reisepässe werden wie bisher von den ausstellenden Gebietskörperschaften getragen. Im Hinblick auf die durch die Aufnahme biometrischer Daten gestiegenen Herstellungskosten sollen die den Gebietskörperschaften zustehenden Pauschalbeträge für den gewöhnlichen Reisepass und den Expresspass erhöht werden. Die Gebühr für den "Kinderreisepass" (Reisepass ohne Datenträger gem. § 8 Abs. 5 Passgesetz) und den "Kinderexpresspass" (Reisepass ohne Datenträger gem. § 17 Abs. 2 Passgesetz) soll zur Gänze den ausstellenden Gebietskörperschaften zustehen.


Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel 1

Änderung des Passgesetzes 1992

Reisepässe

§ 3. (1) Reisepässe werden ausgestellt als

           1. gewöhnliche Reisepässe,

           2. Dienstpässe,

           3. Diplomatenpässe.

(2) Form und Inhalt der Reisepässe und Passersätze (Personalausweis, Sammelreisepass) werden entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen. Diese Verordnung hat unter Bedachtnahme auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit jedenfalls Angaben über das Format, den Einband, die Anzahl der Seiten und die maschinenlesbare Zone zu enthalten, aus der an identitätsbezogenen Daten nur die Namen, das Geschlecht und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses enthalten sein muss.

(3) Sofern die Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen automationsunterstützt erfolgt, bedürfen sie weder einer Unterschrift noch einer Anführung des Namens des Genehmigenden (§ 18 Abs. 4 AVG).

(4) Personalausweise dürfen mit einem Datenträger versehen werden, auf dem der Inhaber automationsunterstützt ihn betreffende personenbezogene Daten für seinen persönlichen Gebrauch im Rechtsverkehr verarbeiten darf. Eine Verknüpfung dieser Daten mit Daten der Verordnung nach Abs. 2 darf nicht erfolgen.

Ausstellung von Reisepässen und Personalausweisen

§ 3. (1) ...

(2) Die Gestaltung der Reisepässe und Personalausweise wird entsprechend den international üblichen Anforderungen an Reisedokumente durch Verordnung des Bundesministers für Inneres im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates bestimmt. Für Diplomatenpässe ist dabei das Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten herzustellen.

(2a) Die Verordnung gemäß Abs. 2 hat auf die Handhabbarkeit, Fälschungssicherheit und Maschinenlesbarkeit Bedacht zu nehmen sowie jedenfalls Angaben über das Format, den Einband und die Anzahl der Seiten zu enthalten. An identitätsbezogenen Daten dürfen Namen, Geschlecht, akademischer Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Größe, besondere Kennzeichen, Lichtbild und die Unterschrift des Dokumenteninhabers vorgesehen werden, wobei in der maschinenlesbare Zone nur die Namen, das Geschlecht, die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum erkennbar sein dürfen, sowie der ausstellende Staat, die Dokumentenart, Dokumentennummer und Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Personalausweises enthalten sein muss.

(3) ...

(4) ....

(5) Reisepässe sind mit einem aus kurzer Distanz kontaktlos auslesbaren elektronischen Datenträger zu versehen, auf dem Namen, Geburtsdaten, Geschlecht, Lichtbild, Staatsbürgerschaft, ausstellende Behörde, Art des Dokuments, Ausstellungsdatum, Gültigkeitsdatum, Passnummer und die Seriennummer des Datenträgers gespeichert werden. Die Daten sind durch technische Verfahren gegen unrechtmäßige Veränderung und Ermittlung zu sichern. Die Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit der gespeicherten Daten ist vom Bundesminister für Inneres durch kryptographische Maßnahmen elektronisch sicherzustellen. Das technische Verfahren zur Auslesung der Daten aus dem elektronischen Datenträger ist insbesondere so zu gestalten, dass ein erfolgreicher Auslesevorgang einen optischen Zugriff auf die Datenseite des Reisepasses voraussetzt. Der Austausch von Daten zwischen Passlesegerät und dem im Reisepass enthaltenen elektronischen Datenträger darf nur in verschlüsselter Form erfolgen.

(6) Für die drucktechnische und elektronische Einbringung der Daten in die Dokumente bedienen sich die Passbehörden eines gemeinsamen Dienstleisters. Dieser hat die beim Verarbeitungsvorgang neu entstehenden Daten den Passbehörden weiter zu geben; diese Daten, sowie alle ihm für seine Aufgabe überlassenen Daten hat der Dienstleister zu löschen, sobald er diese nicht mehr benötigt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten nach Versendung des Dokuments. Passnummer und Seriennummer des Chips dürfen jedoch zum Zwecke der Bearbeitung von Reklamationen für die Dauer der Gültigkeit des Reisepasses gespeichert werden.

(7) Beim Einbringen der Daten in die Reisepässe ist zu gewährleisten, dass dies in einer sicheren Umgebung erfolgt. Es ist insbesondere sicher zu stellen, dass

           1. die Daten nicht mehr Personen als unbedingt erforderlich zugänglich gemacht werden;

           2. durch organisatorische und technische Vorkehrungen der Zutritt zu Räumen, in denen sich Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten befinden, grundsätzlich nur von im Vorhinein bestimmten Personen, die sich mit einem besonderen Ausweis vor jedem Zutritt identifizieren müssen, möglich ist;

           3. Zutrittsvorgänge zu den in Z 2 genannten Räumen protokolliert werden, sodass für die letzten zwei Monate nachvollzogen werden kann, wer sich Zugang verschafft hat;

           4. durch Alarmanlagen unerkannter Zutritt verhindert wird und

           5. geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung oder Veränderung der Daten durch Programmstörungen zu verhindern.

(8) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, für die Passbehörden nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, eine Vereinbarung mit dem Dienstleister zu den in Abs. 6 und 7 genannten Zwecken abzuschließen und durch Verordnung den Zeitpunkt festzulegen, ab dem Reisepässe mit einem elektronischen Datenträger gemäß Absatz 5 zu versehen sind.

(9) Der Dienstleister hat die nachweisliche Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.

(10) Legt der Passinhaber einen Reisepass vor bei dem der Datenträger gemäß Absatz 5 nicht mehr voll funktionsfähig ist, ist ihm – unabhängig davon, dass es sich weiterhin um ein gültiges Reisedokument handelt – ein neues Dokument auszustellen, dessen Gültigkeit mit dem Datum der Gültigkeit des ursprünglichen Dokuments endet. Das ursprüngliche Dokument ist von der Behörde einzubehalten. Ist die Funktionsstörung des Datenträgers trotz normaler oder vernünftiger Weise vorhersehbarer Behandlung eingetreten, fallen für die Ausstellung des neuen Dokuments keine bundesgesetzlichen Gebühren und Abgaben an.

§ 4. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen. Das gleiche gilt für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

§ 4. Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe dürfen nur  für Personen ausgestellt werden, die die Staatsbürgerschaft besitzen.

§ 4a. (1) Für bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

           1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder

           2. der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder

           3. der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.

(2) In diesen Fällen darf die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen

§ 4a. (1) Für bestimmte Anlassfälle können gewöhnliche Reisepässe, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen,  mit einer verkürzten Gültigkeitsdauer ausgestellt werden, wenn

           1. der Zeitraum, innerhalb dessen der Passwerber den Reisepass benötigt, zur Ausstellung eines maschinenlesbaren Reisepasses nicht ausreicht oder

           2. der Passwerber vor einer wichtigen und unaufschiebbaren Reise vorübergehend nicht über seinen gewöhnlichen Reisepass verfügt oder

           3. der Reisepass nur der Einreise in das Bundesgebiet dient.

(2) In diesen Fällen darf bei Reisepässen mit einer Gültigkeitsdauer von nicht mehr als sechs Monaten die Beschriftung der maschinenlesbaren Zone entfallen.

§ 5. (1) Dienstpässe sind auszustellen für

           1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,

           2. Mitglieder der Landesregierungen,

           3. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, dass die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

           4. die bei österreichischen Vertretungsbehörden und Kulturinstituten in dienstlicher Verwendung stehenden Beamten und Vertragsbediensteten sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben, und

           5. die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben

§ 5. (1) Dienstpässe sind auszustellen für

           1. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates und der Landtage,

           2. Mitglieder der Landesregierungen,

           3. Beamte und Vertragsbedienstete des Bundes und der Länder, wenn das für ihre Dienstrechtsangelegenheiten zuständige oberste Verwaltungsorgan bestätigt, dass die Ausstellung eines Dienstpasses aus dienstlichen Gründen geboten ist,

           4. Beamte, Vertragsbedienstete und andere Personen, die zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften bei österreichischen Berufsvertretungsbehörden in dienstlicher Verwendung stehen, sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben, und

           5. die für die Republik Österreich tätigen Honorarkonsuln sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

§ 6. Diplomatenpässe sind auszustellen für

           1. den Bundespräsidenten,

           2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,

           3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

           4. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

           5. den Präsidenten des Rechnungshofes,

           6. die Mitglieder der Volksanwaltschaft und

           7. die Beamten des Höheren Auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben

§ 6. Diplomatenpässe sind auszustellen für

           1. den Bundespräsidenten,

           2. die Präsidenten des Nationalrates, den Präsidenten sowie die Vizepräsidenten des Bundesrates,

           3. die Mitglieder der Bundesregierung und die Staatssekretäre,

           4. die Präsidenten und die Vizepräsidenten der Höchstgerichte,

           5. den Präsidenten des Rechnungshofes,

           6. die Mitglieder der Volksanwaltschaft,

           7. die Beamten des höheren auswärtigen Dienstes sowie deren Ehegatten und          minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Hauhalt leben und

           8. Vertragsbedienstete des höheren auswärtigen Dienstes nach erfolgreich abgelegter Dienstprüfung sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder, wenn sie mit diesen im gemeinsamen Haushalt leben.

§ 7.  Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepass für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen sowie für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

§ 7.  Reisepässe werden auf Antrag oder, wenn der Reisepass für einen Auslandsaufenthalt zur Besorgung von Angelegenheiten des Bundes, der Länder oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Körperschaften benötigt wird, von Amts wegen ausgestellt. Das gleiche gilt für die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung von Reisepässen.

§ 8. (1) ...

(2) ...

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger und für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Dienstpässen und Diplomatenpässen.

§ 8. (1) ...

(2) ...

(3) Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.

(4) Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.

(5) In einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 2 kann vorgesehen werden, dass für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Reisepässe ausgestellt werden, die über keine Datenträger gemäß § 3 Abs. 5 verfügen.

§ 9. (1) ...

(2) ...

(3) Sofern dem Antragsteller die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedürfen die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer gelten außerdem die §§ 7 und 8 Abs. 2.

(4) ...

(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn

           1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt wird,

           2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder

           3. ein diesbezüglicher Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,

           4. anlässlich einer passbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, dass der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt.

(6) ...

(7) ...

§ 9. (1) ...

(2) ...

(3) Sofern dem Antragsteller gemäß Abs. 1 die Vertretungsbefugnis nicht selbst zusteht, bedarf die Miteintragung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Minderjährigen. Für die Miteintragung gelten außerdem die §§ 7 und 8 Abs. 2.

(4) ...

(5) In Reisepässen, deren Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, ist die Miteintragung für ungültig zu erklären, wenn

           1. für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt wird,

           2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt das Wohl des Minderjährigen beeinträchtigt wäre und ein Beschluss des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr im Verzug nicht rechtzeitig erwirkt werden kann, oder

           3. ein diesbezüglicher Beschluss des Pflegschaftsgerichtes vorliegt,

           4. anlässlich einer passbehördlichen Amtshandlung festgestellt wird, dass der Minderjährige das zwölfte Lebensjahr vollendet hat oder die Miteintragung nicht mehr seine Identität wiedergibt,

           5. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters gemäß Abs. 3 gegenüber der Behörde zurückgezogen wurde.

(6) ...

(7) ...

Zweiter Reisepass

§ 10. Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein zweiter Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Besitz von zwei Reisepässen für eine aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reise notwendig ist

Weitere Reisepässe

§ 10. Für eine Person, die einen gültigen gewöhnlichen Reisepass, Dienstpass oder Diplomatenpass besitzt, ist ein weiterer Reisepass derselben Art auszustellen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Besitz mehrerer Reisepässe für aus persönlichen oder beruflichen Gründen wichtige Reisen notwendig ist.

(2) Die für weitere Reisepässe höchstens zulässige Gültigkeitsdauer ist vom Bundesminister für Inneres, abhängig vom Grund der Ausstellung, durch Verordnung festzulegen.

Vorlagepflicht

§ 10a. (1) ...

(2) Reisepässe gemäß § 4a sind mit Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer der Ausstellungsbehörde zur Entwertung vorzulegen. Wird der Reisepass einer anderen Passbehörde vorgelegt, so hat diese die Ausstellungsbehörde davon in Kenntnis zu set

Vorlage- und Meldepflicht

§ 10a. (1) ...

(2) Gelangt ein verlorener oder entfremdeter Reisepass, dessen Gültigkeitsdauer nicht länger als fünf Jahre abgelaufen ist, wieder in den Besitz des Passinhabers, so hat er dies der Behörde zu melden; wurde ihm bereits ein neuer Reisepass ausgestellt, hat er anlässlich dieser Mitteilung den wieder in seinen Besitz gelangten Reisepass der Behörde zur Entwertung vorzulegen.

§ 11. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen, es sei denn, dass

           1. der Passwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder

           2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder

           3. im Hinblick auf das Alter des Passwerbers zu erwarten ist, dass das im Reisepass anzubringende Lichtbild die Identität des Passwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen lässt, oder

           4. der Reisepass als zweiter Reisepass (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder

           5. der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.

 

(2) ...

§ 11. (1) Gewöhnliche Reisepässe sind mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erfassung der Daten durch die Behörde, auszustellen, es sei denn, dass

           1. der Passwerber die Ausstellung eines Reisepasses für eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt oder

           2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für eine kürzere Gültigkeitsdauer erteilt wird oder

           3. im Hinblick auf das Alter des Passwerbers zu erwarten ist, dass das im Reisepass anzubringende Lichtbild die Identität des Passwerbers nur während eines kürzeren Zeitraumes zweifelsfrei erkennen lässt, oder

           4. der Reisepass als weiterer Reisepass (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer ausreichend ist oder

           5. der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.

(2) ...

§ 12. (1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Die Gültigkeitsdauer kann zweimal bis zu je fünf Jahren verlängert werden. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer und ihrer Verlängerung ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 12. (1) Dienstpässe und Diplomatenpässe können mit einer Gültigkeitsdauer von längstens fünf Jahren ausgestellt werden. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer  ist unzulässig. Bei Festsetzung der Gültigkeitsdauer ist auf die dem Passwerber oder jener Person, von der sich der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstpasses oder Diplomatenpasses ableitet, übertragenen, für die Ausstellung dieses Reisepasses maßgeblichen Aufgaben entsprechend Bedacht zu nehmen.

(2) Auf die Ausstellung von Dienstpässen und Diplomatenpässen sind überdies die Bestimmungen des § 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 13. (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, dass

           1. der Passwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder

           2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder

           3. der Reisepass als zweiter Reisepass (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder

           5. der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.

(2) ...

§ 13. (1) Gewöhnliche Reisepässe, Dienstpässe und Diplomatenpässe sind mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt auszustellen, es sei denn, dass

           1. der Passwerber die Ausstellung eines Reisepasses mit eingeschränktem Geltungsbereich beantragt oder

           2. die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 8 Abs. 1) nur für einen eingeschränkten Geltungsbereich erteilt wird oder

           3. der Reisepass als weiterer Reisepass (§ 10) ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich ausreichend ist oder

           5. der Reisepass von Amts wegen ausgestellt wird und bei Bedachtnahme auf den Reisegrund ein eingeschränkter Geltungsbereich geboten ist.

(2) ...

§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

           1. der Passwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag,

           2. die Freizügigkeit des Passwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

           3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um

                a) sich wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

               b) Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

                c) die rechtswidrige Ein- oder Ausreise eines Fremden zu fördern,

               d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992. unterliegen,

                e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

                f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

           4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

(2) ...

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemäß

§ 14. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen, wenn

           1. der Passwerber seine Identität nicht nachzuweisen vermag,

           2. die Freizügigkeit des Passwerbers auf Grund gesetzlicher Bestimmungen beschränkt ist und die Versagung zur Erreichung des Ziels dieser Beschränkung erforderlich ist,

           3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Passwerber den Reisepass benützen will, um

                a) sich wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung im Inland zu entziehen,

               b) gerichtlich strafbare Zollzuwiderhandlungen zu begehen,

                c) die rechtswidrige Ein- oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen Nachbarstaat Österreichs zu fördern,

               d) illegalen Handel mit Waffen, Kriegsmaterial, radioaktiven Stoffen oder mit Gegenständen zu betreiben, die der Sicherheitskontrolle nach dem Sicherheitskontrollgesetz 1991, BGBl. Nr. 415/1992. unterliegen,

                e) Personen der gewerbsmäßigen Unzucht in einem anderen Staat als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zuzuführen oder sie hiefür anzuwerben, oder

                f) entgegen den bestehenden Vorschriften Suchtgift in einer großen Menge zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder in Verkehr zu setzen, oder

           4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch den Aufenthalt des Passwerbers im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde, oder

           5. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Passwerber könnte als Mitglied einer kriminellen Organisation oder kriminellen oder terroristischen Vereinigung im Sinne der §§ 278 bis 278b StGB durch den Aufenthalt im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährden.

(2) ...

 

(3) Liegen den in Abs. 1 Z 3 lit. b bis f und Z 4 und 5 angeführten Tatsachen gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach den §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben.

§ 15. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Passbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar

§ 15. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) Vollstreckbar entzogene Reisepässe sind der Passbehörde unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar und sind von der Behörde zu entwerten.

§ 16. (1) Die Ausstellung, die Verlängerung der Gültigkeitsdauer, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

           1. bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;

           2. bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

           3. bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses ausgenommen eines zweiten Reisepasses (§ 10) bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.

(3) ...

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten für die Miteintragung von Kindern, die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Passinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig, nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen

§ 16. (1) Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches, die Änderung, die Entziehung und die Einschränkung von Reisepässen obliegen

           1. bei gewöhnlichen Reisepässen im Inland den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister, im Ausland den Vertretungsbehörden;

           2. bei Dienstpässen dem Bundesminister für Inneres;

           3. bei Diplomatenpässen dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz und in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung, Erweiterung des Geltungsbereiches oder Änderung eines gewöhnlichen Reisepasses bei einer anderen sachlich zuständigen Inlandsbehörde beantragt, in deren Sprengel sich die Person aufhält, obliegt dieser die passbehördliche Amtshandlung.

(3) ...

(4) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Ausland nach dem Hauptwohnsitz oder in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Ausland. Ein im Bundesgebiet oder ein nicht im Amtsbereich der Vertretungsbehörde gelegener Hauptwohnsitz steht der örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörde für die Ausstellung eines Reisepasses gemäß § 4a nicht entgegen.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten für die Miteintragung von Kindern sowie für die Ungültigerklärung einer Miteintragung mit der Maßgabe, dass die örtliche Zuständigkeit im Inland durch den Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen oder im Ausland durch den Aufenthalt des Passinhabers bestimmt wird. Wird für einen miteingetragenen Minderjährigen ein eigener Reisepass ausgestellt (§ 9 Abs. 5 Z 1), so ist die nunmehrige Ausstellungsbehörde auch zuständig, nach § 9 vorzugehen. Die sonst für die Ungültigerklärung der Miteintragung zuständige Behörde ist davon in Kenntnis zu setzen.

(6) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat bei der Führung von Datenanwendungen gemäß § 22a und § 22b gegen Entgelt mitzuwirken.

§ 17. (1) ...

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für die Miteintragung von Kindern sinngemä

§ 17. (1) ...

(2) Bedient sich die Passbehörde bei der Einbringung der Daten in einen gewöhnlichen Reisepass eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 6 und 7), kann der Antragsteller erklären, dass er aus besonderen, bei der Antragstellung der Behörde darzulegenden Gründen, eine beschleunigte Zustellung des Dokuments wünscht (Expresspass). In diesem Fall ist der Reisepass im Produktionsprozess vorrangig zu behandeln und beschleunigt zuzustellen.

§ 18. (1) Als Passersatz im Sinne des § 2 werden ausgestellt

           1. Personalausweise,

           2. Sammelreisepässe und

           3. Übernahmserklärungen für Staatsbürger.

(2) ...

§ 18. (1) Als Passersatz im Sinne des § 2 werden Personalausweise und Übernahmserklärungen für Staatsbürger ausgestellt.

(2) ...

§ 19. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5)

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich im Inland nach dem Hauptwohnsitz, in Ermangelung eines solchen nach dem Aufenthalt im Bundesgebiet. Wenn eine Person, die im Bundesgebiet ihren Hauptwohnsitz hat, die Ausstellung eines Personalausweises bei einer anderen sachlich zuständigen Behörde beantragt, in deren Sprengel sie sich aufhält, obliegt die Amtshandlung dieser Behörde. Verordnungen gemäß § 16 Abs. 3 können sich auch auf Anträge auf Ausstellung eines Personalausweises beziehen.

(7) ...

(8) ..

§ 19. (1) ...

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die Regelungen des § 16 Abs. 2 bis 4.

(7) ...

(8) ...

Sammelreisepässe

§ 20. (1) Ein Sammelreisepass berechtigt die Personen, für die er ausgestellt worden ist, zur gemeinsamen Ausreise aus dem Bundesgebiet und zur gemeinsamen Einreise in dieses, wenn jede Person zusätzlich einen amtlich ausgestellten Ausweis, aus dem die Identität zu ersehen ist, mit sich führt.

(2) Ein Sammelreisepass ist für eine gemeinsame Reise von mindestens fünf Personen auf Antrag jener Person auszustellen, die als Reiseleiter namhaft gemacht wird.

(3) Für die Aufnahme einer Person in einen Sammelreisepass gelten die Bestimmungen der §§ 4, 8 und 14 sinngemäß.

(4) Die Gültigkeitsdauer und der Geltungsbereich von Sammelreisepässen sind entsprechend dem Reisezweck festzusetzen.

(5) Die Ausstellung von Sammelreisepässen obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion dem Bürgermeister.

(6) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Hauptwohnsitz des Reiseleiter

§ 20.  samt Überschrift entfällt.

§ 22. (1) ...

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz.

§ 22. (1) ...

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bürgermeisters entscheidet die Sicherheitsdirektion in zweiter und letzter Instanz.

Verwendung personenbezogener Daten

§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten einer Person, die sie zur Führung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigen, automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer zu löschen.

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die Verfahrensdaten anderer Passbehörden für Verfahren nach diesem Bundesgesetz automationsunterstützt abzufragen und weiterzuverarbeiten

Verwendung personenbezogener Daten anlässlich der Antragstellung

und in lokalen Anwendungen

§ 22a. (1) Die Passbehörden sind ermächtigt, bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises

                a) Namen,

                b) Geschlecht,

                c) akademischen Grad,

                d) Geburtsdatum,

                e) Geburtsort,

                f) Staatsbürgerschaft,

               g) Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 19a MeldeG),

               h) Größe,

                i) besondere Kennzeichen in verbaler Beschreibung,

                j) Lichtbild,

               k) Unterschrift sowie

                l) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz)

des Antragstellers zum Zwecke der Einbringung dieser Daten in den Reisepass oder Personalausweis zu verarbeiten und diese Daten hiefür dem Dienstleister gemäß § 3 Abs. 6 zu überlassen.

(2) Die örtlich zuständige Passbehörde ist ermächtigt, weitere für das Ausstellungsverfahren und sonstige Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderliche personenbezogene Daten (Verfahrensdaten) zu ermitteln und gemeinsam mit den darauf Bezug habenden Daten nach Abs. 1 sowie die weiteren Daten nach § 22b Abs. 1 automationsunterstützt zu verarbeiten.

(3) Für eine Ermittlung der Daten nach Abs. 2 dürfen als Auswahlkriterium nur Namen, Geburtsdaten, Reisepass- oder Personalausweisnummer, eine Verfahrenszahl oder das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz) verwendet werden. Die Beauskunftung des Lichtbildes und des Unterschriftsbildes ist nur zulässig, wenn dies eine notwendige Voraussetzung für die Erfüllung einer behördlichen Aufgabe darstellt.

(4) Gemäß Abs. 2 verarbeitete Daten dürfen – soweit darüber hinaus nicht eine gesonderte ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht – nur zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes verwendet werden. Verfahrensdaten dürfen jedoch ausschließlich durch die jeweils zuständige örtliche Passbehörde verwendet werden.

(5) Die Verfahrensdaten nach Abs. 2 sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder nach Ausstellung des Reisepasses. Daten über Urkunden, die in Verfahren nach diesem Bundesgesetz zum Beweis vorzulegen sind, und Daten über behördliche Entscheidungen, die in solchen Verfahren zu berücksichtigen sind, sind ein Jahr nach Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer zu löschen.

(6) Die Datenverwendungen im Rahmen dieser Bestimmung sind so zu protokollieren, dass eine Zuordnung vorgenommener Verarbeitungsvorgänge samt deren Grund zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind nach drei Jahren zu löschen.

Zentrale Evidenz; Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

§ 22b. (1) Die Behörden (§ 16) dürfen bei Antragstellung auf Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz und ab dem Zeitpunkt der Ausstellung des Reisedokumentes Größe, Augenfarbe, besondere Kennzeichen des Inhabers des Reisepasses oder Personalausweises sowie Namen, Geburtsdatum und Geschlecht des in einem Reisepass oder Personalausweis miteingetragenen Kindes, weiters die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Pass- oder Personalausweisnummer, die Gültigkeitsdauer und den Geltungsbereich des Reisepasses, die ZMR-Zahl (§ 16 MeldeG) sowie einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz im Rahmen einer Zentralen Evidenz verarbeiten. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 3 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Staatsan­gehörigkeit, Geburtsdatum, Geburtsort, Hauptwohnsitz, ZMR-Zahl oder Namen der Eltern und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wenn

           1. ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder

           2. der betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen oder eine Miteintragung gemäß § 9 Abs. 5 für ungültig erklärt worden ist.

Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs‑ bzw. Entziehungsgründe.

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der Zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten zu benützen. Über Anfrage sind Übermittlungen der gemäß Abs. 1 und 2 verarbeiteten Daten an die Passbehörden, die Sicherheitsbehörden, die staatsanwaltschaftlichen Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege zulässig. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteh

Verwendung personenbezogener Daten im Rahmen der zentralen Evidenz

§ 22b. (1) Die Passbehörden dürfen die Daten nach § 22a Abs. 1 sowie ab dem Zeitpunkt der Ausstellung

                a) die Ausstellungsbehörde,

                b) das Ausstellungsdatum,

                c) die Pass- oder Personalausweisnummer,

                d) die Gültigkeitsdauer,

                e) den Geltungsbereich,

                f) das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz),

               g) besondere für das Ausstellungsverfahren notwendige Informationen sowie

               h) einen Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz

im Rahmen einer zentralen Evidenz verarbeiten. Der Bundesminister für Inneres übt für die Passbehörden sowohl die Funktion des Betreibers gemäß § 50 DSG 2000 als auch jene des Dienstleisters im Sinne des § 4 Z 5 DSG 2000 aus. Zweck dieser Verarbeitung ist es, eine Behörde gemäß Abs. 4 über die erfolgte Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises oder über ein Verfahren nach diesem Bundesgesetz in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Passbehörden dürfen weiters Namen, Geschlecht, akademischen Grad, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsan­gehörigkeit, Wohnsitze oder Kontaktstelle (§ 15a MeldeG), Lichtbild, das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK, § 9 E-Government-Gesetz), Namen der Eltern einer Person und Aliasdaten einer Person ermitteln und im Rahmen einer zentralen Evidenz samt dem für die Speicherung maßgebenden Grund sowie die Ausstellungsbehörde, das Ausstellungsdatum, die Passnummer und die Gültigkeitsdauer des Reisepasses oder Passersatzes verarbeiten, wenn

           1. ein Reisepass oder Passersatz der betroffenen Person als verloren oder entfremdet gemeldet ist oder

           2. der betroffenen Person ein Reisepass oder Passersatz gemäß §§ 14 oder 15 versagt oder entzogen worden ist.

Zweck dieser Verarbeitung ist die Feststellung der Identität von Personen und die Verhinderung missbräuchlicher Verwendung von Reisedokumenten sowie die Information der Behörden über bestehende Versagungs‑ und Entziehungsgründe. Für die Verwendung der Lichtbilddaten gilt § 22a Abs. 3 letzter Satz  sinngemäß.

(3) Die Passbehörden sind ermächtigt, die von ihnen in der zentralen Evidenz gespeicherten personenbezogenen Daten aus Anlass eines konkreten Verfahrens für die Zwecke nach Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 letzter Satz zu verwenden. Ein Abruf der Daten ist nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zulässig.

(4) Über Anfrage im Einzelfall dürfen gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitete Daten bestimmter Personen an die Passbehörden für Zwecke von Verfahren nach diesem Bundesgesetz, an die Sicherheitsbehörden, Gerichte und staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit im Dienste der Strafrechtspflege   übermittelt werden. Im Falle der Einräumung einer Möglichkeit zum automatisierten Abruf der Daten ist ein solcher nur anhand der in § 22a Abs. 3 genannten Suchkriterien zu gestatten. Sonst sind Übermittlungen nur zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(5) Die Protokollierungsregelungen des § 22a Abs. 6 finden auch auf die zentralen Evidenzen nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung Anwendung.

Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung

§ 22c. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit rechtskräftiger Abweisung oder Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind diese Daten auch physisch zu löschen.

(2) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sind

           1. in den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr befindlichen Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,

           2. sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides

für Auskünfte zu sperren.

(3) Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.

(4) Die für Auskünfte gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.

Zentrale Evidenz; Auskunftssperre und Löschung

§ 22c. (1) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 1 bei Antragstellung verarbeitet werden, sind mit wirksamer Zurückziehung oder rechtskräftiger Zurückweisung des Antrages zu löschen, der Vermerk über ein laufendes Verfahren nach diesem Bundesgesetz mit rechtskräftigem Verfahrensabschluss. Im Übrigen sind die personenbezogenen Daten gemäß § 22b Abs. 1 ein Jahr nach der Entwertung des Reisepasses oder Personalausweises, bei Reisepässen spätestens aber sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer für Auskünfte zu sperren.

(2) Personenbezogene Daten, die gemäß § 22b Abs. 2 verarbeitet werden, sind

           1. in den Fällen der Z 1 sowie bei im Verkehr befindlichen  Reisedokumenten in den Fällen der Z 2 bei Reisepässen sechs Jahre nach Ablauf der letzten Gültigkeitsdauer, bei einem Passersatz ein Jahr nach Ablauf der Gültigkeitsdauer,

           2. sonst in den Fällen der Z 2 zehn Jahre nach Rechtskraft des Bescheides für Auskünfte zu sperren.

(3) Entfällt der für die Speicherung maßgebende Grund vor Ablauf der in Abs. 2 genannten Zeitpunkte, so sind die personenbezogenen Daten ein Jahr nach Wegfall des Grundes für Auskünfte zu sperren.

(4) Die für Auskünfte gesperrten Daten sind nach Ablauf von zwei weiteren Jahren auch physisch zu löschen.

§ 25. (1) ...

(1a) ....

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6) ...

(7)

§ 25. (1) ...

(1a) ....

(2) ...

(3) ...

(4) ...

(5) ...

(6)  ...

(7) ...

(8) Die §§ 3, 3 Abs. 2, 2a und 5 bis 10, 4,  4a, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1, 7, 8 Abs. 3, 4 und 5, 9 Abs. 3 und 5, 10, 10a, 10a Abs. 2, 11 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 5, 16 Abs. 1 und 2, 4, 5 und 6, 17 Abs. 2, 18 Abs. 1, 19 Abs. 6, 22 Abs. 2, 22a, 22b, 22c und 25c treten mit dem gemäß § 3 Abs. 8 festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Gleichzeitig tritt § 20 außer Kraft. Mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2006, darf ein Probebetrieb durchgeführt werden; die allein für den Probebetrieb verarbeiteten personenbezogenen Daten sind nach diesem unverzüglich zu löschen, spätestens jedoch mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes.

(9) Die bis zum In-Kraft-Treten des Passgesetzes, in der Fassung des BGBl. I Nr. XX/2006, in den Registern der Passbehörden verwendeten ZMR-Zahlen dürfen bis zu diesem Zeitpunkt weiterverwendet werden.

 

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 25c. Soweit in diesem Gesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes 1957

§ 14 Tarifpost 9

(1) Reisepässe

                1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass .................................................................................. 69 Euro,

                2. Verlängerung der Gültigkeitsdauer ............................. 61 Euro,

                3. Erweiterung des Geltungsbereiches............................ 60 Euro,

                4. nachträgliche Miteintragung von Kindern ................ 26 Euro,

                5. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl....................... 26 Euro,

                6. Ausstellung eines Identitätsausweises...................... 56 Euro.

 

§ 14. Tarifpost 9

(1) Reisepässe

           1. gewöhnlicher Reisepass, Fremdenpass, Konventionsreisepass                                                                                                     69 Euro

           2. Reisepass gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz (Expresspass) 100 Euro

           3. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 8 Abs. 5 Passgesetz                                                                                                     26 Euro

           4. Reisepass ohne Datenträger gemäß § 17 Abs. 2 Passgesetz (Expresspass)........................................................................... 38 Euro

           5. Erweiterung des Geltungsbereiches.................................... .60 Euro

           6. nachträgliche Miteintragung von Kindern.......................... 26 Euro

           7. sonstige über Antrag erfolgte Änderungen oder Ergänzungen, ohne Rücksicht auf deren Anzahl ........................................ 26 Euro

           8. Ausstellung eines Identitätsausweises............................. 56 Euro“

 

(2)

           2. Sammelreisepass .............................................. 21,80 Euro

plus 3,60 Euro proPerson, mindestens jedoch 32,70 Euro,

           3. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

                a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt  1 Euro,

               b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

                  - bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr   2,10 Euro,

                  - bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ..3,20 Euro,

                c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im

Ausflugsverkehr für mehrere Personen (Sammelausflugsschein) je Person 1,80 Euro

 

(2)

               2.. sonstiger Passersatz (zB Grenzkarte, Ausflugsschein)

                a) Bewilligung zum einmaligen Grenzübertritt ……….....  1 Euro,

               b) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt

                  - bei einer Gültigkeitsdauer bis zu einem halben Jahr   2,10 Euro,

                  - bei einer Gültigkeitsdauer von mehr als einem halben Jahr ..3,20 Euro,

                c) Bewilligung zum mehrmaligen Grenzübertritt im Ausflugsverkehr für mehrere Personen Sammelausflugsschein) je Person 1,80 Euro

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokuments durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

                         - des Abs. 1 Z 1 .......................................................................42,80 Euro,

                         - des Abs. 1 Z 2 ...................................................................... 35,60 Euro,

                         - des Abs. 1 Z 3 .....................................................................  34,50 Euro,

                         - des Abs. 1 Z 4 ............................................................................13 Euro,

                         - des Abs. 1 Z 6 .....................................................................  30,50 Euro,

                         - des Abs. 2 Z 1 .....................................................................  35,00 Euro,

                         - des Abs. 2 Z 2 .......................................................................  3,60 Euro

je Person, mindestens jedoch 32,70 Euro. In den Fällen des Abs. 2 Z 3 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.

(5) Erfolgt die Ausstellung des Reisedokumentes durch eine Behörde eines Landes oder einer Gemeinde, steht dieser Gebietskörperschaft je Reisedokument ein Pauschalbetrag zu. Dieser beträgt in den Fällen

             - des Abs. 1 Z 1...............53,03 Euro

             - des Abs. 1 Z 2....................79 Euro

             - des Abs. 1 Z 5...............34,50 Euro

             - des Abs. 1 Z 6....................13 Euro

             - des Abs. 1 Z 8...............30,50 Euro

             - des Abs. 2 Z 1....................35 Euro

In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und 4 sowie des Abs. 2 Z 2 steht der Gebietskörperschaft der gesamte Betrag zu.“

 

 

§ 37.

(18) § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2006 treten gleichzeitig mit dem Bundesgesetz, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. XX/2006, in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. XX/2006, entsteht. § 14 Tarifpost 9 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. XX/2006 sind letztmalig auf Sachverhalte anzuwenden, für welche die Gebührenschuld vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Passgesetz geändert wird, BGBl. I Nr. XX/2006, entsteht.