1230 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1192 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“,  das Eisenbahngesetz 1957 und das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz geändert werden

Die Planung des Brenner Basistunnels ist ein Projekt im gemeinsamen europäischen Interesse. Diese erfolgt durch eine Europäische Aktiengesellschaft (Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE) gemäß Verordnung (EG) Nr.2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der europäischen Gesellschaft (SE - Societas Europaea), an der von österreichischer Seite der Bund zu 25 % und das Land Tirol zu 25 %, von italienischer Seite eine unmittelbar zu 100 % im Eigentum der Republik Italien stehende Gesellschaft zu 50 % beteiligt sind. Diese Europäische Aktiengesellschaft ist durch Verschmelzung der BBT AG mit einer entsprechenden italienischen Gesellschaft hervorgegangen. Die Europäische Aktiengesellschaft soll während der Planungsphase des Brenner Basistunnels ihren Sitz in Österreich haben. Die entsprechenden Regelungen wurden im Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ (BBT AG - Gesetz), BGBl. I Nr. 87/2004, vorgesehen.

Im § 5 BBT AG - Gesetz wird nunmehr dem Bund die Möglichkeit eingeräumt, seine Anteile an der in der BBT SE aufgegangenen BBT AG an die ÖBB-Infrastruktur Bau AG zu veräußern.

§ 6 BBT AG - Gesetz sieht die Finanzierung der Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft (BBT AG) durch den Bund in Form von Förderungsverträgen vor. Es hat sich jedoch gezeigt, dass die Finanzierung durch Gesellschafterzuschüsse zweckmäßiger ist.

Mit der nunmehrigen Änderung des § 6 BBT AG - Gesetz wird dem Bund die Möglichkeit eröffnet, die Finanzierung im Gleichklang mit dem italienischen Gesellschafter in Form von Gesellschafterzuschüssen vorzunehmen. Die Finanzierung mittels Förderungsverträgen ist somit hinfällig. Darüber hinaus soll im Gesetzestext klargestellt werden, dass die Finanzierungsbestimmung sich nunmehr auf die durch Verschmelzung aus der BBT AG hervorgegangene Europäische Aktiengesellschaft bezieht.

Rechtsvorgänge gemäß § 2 Kapitalverkehrsteuergesetz (KVG) bei inländischen Kapitalgesellschaften (zB Zuschüsse der Gesellschafter, Ersterwerb von Gesellschaftsrechten durch die Gesellschafter bei Kapitalerhöhungen) unterliegen in Österreich der Gesellschaftsteuer von 1 %. Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b KVG sind die im § 2 KVG bezeichneten Rechtsvorgänge bei inländischen Kapitalgesellschaften befreit, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen (Versorgungsbetriebe), wenn die Anteile an der Gesellschaft ausschließlich dem Bund, einem Land, einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einem Zweckverband gehören und die Erträge der Gesellschaft ausschließlich diesen Körperschaften zufließen. Demzufolge wären die im § 2 KVG angeführten Rechtsvorgänge, wenn sie von den österreichischen Gesellschaftern verwirklicht werden, von der Gesellschaftsteuer befreit, wenn sie von der italienischen Gesellschafterin verwirklicht werden, hingegen gesellschaftsteuerpflichtig.

Durch die Änderung des Brenner Basistunnelgesetzes (BBT AG - Gesetz) und Schaffung einer Befreiungsbestimmung bezüglich Gesellschaftsteuer soll eine gesellschaftsteuerrechtliche Gleichbehandlung der österreichischen Gesellschafter und der italienischen Gesellschafterin herbeigeführt werden.

Unternehmenszweck der Brenner Eisenbahn GmbH ist ausschließlich die Planung und Errichtung von Schieneninfrastruktur auf der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein bis Staatsgrenze am Brenner. Der Bund war unmittelbarer Gesellschafter der Brenner Eisenbahn GmbH, brachte jedoch seine Anteilsrechte an dieser Gesellschaft mit 31. Dezember 2004 in die ÖBB-Infrastruktur Bau AG ein. Während Rechtsvorgänge nach § 2 KVG zwischen dem Bund und der Brenner Eisenbahn GmbH vor der Einbringung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 lit. b KVG von der Gesellschaftsteuer befreit waren, wären sie nach der Einbringung gesellschaftsteuerpflichtig, weil die genannte Befreiungsbestimmung nach der Rechtsprechung des VwGH nur auf Gebietskörperschaften, die unmittelbare Gesellschafter sind, anwendbar ist.

Bei der Planung und Errichtung der Schieneninfrastruktur auf der angeführten Eisenbahnstrecke handelt es sich um ein Projekt im gemeinsamen europäischen Interesse. Durch die Umstrukturierung soll es nicht zu einer Gesellschaftsteuerbelastung kommen, weshalb eine Befreiungsbestimmung bezüglich Gesellschaftsteuer geschaffen werden soll.

Die Änderung des Eisenbahngesetzes ist deshalb notwendig geworden, da die weitere Netzöffnung für Schienengüterverkehre gemäß der Richtlinie 2004/51/EG mit 1.Jänner 2006 festgelegt worden ist.

Die Änderung des Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetzes ist vorgesehen, um eine akkreditierte bzw. benannte Stelle einrichten und anbieten zu können. Dies ist gerade in der aktuellen Phase zur Öffnung des Schienenverkehrsmarktes und zur gleichzeitigen Interoperabilität bei der Eisenbahntechnik eine zweckmäßige flankierende Maßnahme.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Klaus Wittauer, Anton Wattaul sowie der Staatssekretär im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka und der Ausschussobmann Abgeordneter Kurt Eder.

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatterin für das Plenum wurde Abgeordnete Mag. Karin Hakl gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf (1192 der Beilagen) die verfassungs­mäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 29

Mag. Karin Hakl              Kurt Eder

    Berichterstatterin                  Obmann