1231 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Verkehrsausschusses

über die Regierungsvorlage (1159 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG geändert wird

Durch den vorliegenden Entwurf erfolgt die Anpassung des Güterbeförderungsgesetzes 1995 an die geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2005. Insbesondere betrifft dies folgende Punkte:

         -                Güterbeförderungsgewerbes gilt als reglementierte Gewerbe, auf die § 95 Abs. 2 GewO 1994 anzuwenden ist

         -                Möglichkeit der Untersagung der Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätten, wenn für die dort eingesetzten Kraftfahrzeuge keine Abstellplätze nachgewiesen werden können

         -       Eintragung ins Gewerberegister statt der bisherigen Ausstellung eines Gewerbescheines

         -       Auflassung des Rechtsinstituts des gewerberechtlichen Pächters

         -       Zitatanpassungen

Durch diese Anpassung sind auch Bestimmungen der RL 96/26/EG idgF im Güterbeförderungsgesetz 1995 umzusetzen, die in der geltenden Gewerbeordnung 1994 nicht entsprechend den europarechtlichen Vorgaben geregelt werden.  Dies betrifft insbesondere

         -      das Fortbetriebsrecht gemäß §§ 41 ff GewO 1994; dies darf aufgrund der RL 96/26/EG idgF nur max. 1,5 Jahre gewährt werden und nur unter einer bestimmten Voraussetzung unbeschränkt fortbestehen

         -      die Nachsicht vom Befähigungsnachweis; eine solche kann nur einer fortbetriebsberechtigten Person gewährt werden

Weiters erfolgt

         -      eine Klarstellung des Geltungsbereiches des Güterbeförderungsgesetzes 1995,

         -      eine übersichtlichere Gestaltung der Strafbestimmungen und

         -      die Ersetzung der Mitführverpflichtung eines Frachtbriefes durch eine Mitführverpflichtung eines Begleitpapieres oder eines sonstigen Nachweises und

         -      der Entfall der genauen Festlegung des Inhalts eines Frachtbriefes.

 

Der Verkehrsausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser, Dr. Elisabeth Hlavac, Heidemarie Rest-Hinterseer, Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler und Rudolf Parnigoni.

 


Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und Dipl.-Ing. Hannes Missethon einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu neue Z 12a (§ 7 Abs. 2):

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002 S. 9, ist jeder Unternehmer des gewerblichen Güterkraftverkehrs, der Inhaber der Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 ist nach den in der Verordnung festgelegten Bedingungen zum zeitweiligen gewerblichen Güterkraftverkehr in einem anderen Mitgliedstaat (Kabotage) zugelassen, ohne dass er dort über einen Unternehmenssitz oder eine Niederlassung verfügen muss. Über Auslegungsfragen bezüglich des Begriffs der „Zeitweiligkeit“ der Kabotage im Güterkraftverkehr hat sich die Kommission in einer Mitteilung, ABl. Nr. C 021 vom 26.01.2005 S. 2, geäußert und gewisse Rahmenbedingungen formuliert.

Sowohl Frankreich und auch Italien haben entsprechende Regelungen zur Verhinderung einer missbräuchlichen Ausübung und zur Kontrolle der Kabotagetätigkeiten erlassen.

Im Hinblick darauf, dass der österreichische Kabotagemarkt spätestens am 1.Mai 2009 für Unternehmer aus allen 25 Mitgliedstaaten geöffnet werden muss, wurde daher auch hier eine entsprechende Regelung, die aus Gründen der Praktikabilität den nachbarstaatlichen italienischen Bestimmungen nachempfunden wurde, aufgenommen.

Da seit dem Auslaufen der seinerzeitigen nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 auszustellenden Kabotagegenehmigungen keine Fahrtenberichtshefte mehr zu führen sind, wird ein neues Kontrollpapier normiert, um eine dem Zweck der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 entsprechende Kontrollmöglichkeit und daraus resultierende Sanktionsmöglichkeit zu schaffen.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung die notwendigen Vorschriften über das Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter festzulegen.

Zur Änderung der Z 22 (§ 23 Abs. 1 bis 7):

In der Regierungsvorlage werden - entsprechend den neuen Regelungen des § 7 Abs. 2 - die entsprechende Strafbestimmung in § 23 Abs. 1 Z 11 eingefügt.“

 

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.

 

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Anton Wattaul gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 29

Anton Wattaul              Kurt Eder

       Berichterstatter                  Obmann