Bundesgesetz, mit
dem das Güterbeförderungsgesetz 1995 – GütbefG geändert wird
Der
Nationalrat hat beschlossen:
Das
Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG, BGBl. Nr. 593, zuletzt geändert
durch BGBl. I Nr. 32/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für
die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des
Straßenverkehrs oder solchen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten
zulässigen Gesamtgewichte insgesamt 3 500 kg übersteigt, durch
Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Es
gilt nicht für Fuhrwerksdienste, auf die die Gewerbeordnung 1994 gemäß
ihrem § 2 Abs. 1 Z 2 nicht anzuwenden ist.
(2) Abweichend
von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 6 Abs. 1 bis 4,
§ 7 Abs. 2, § 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte
VI bis VIII auch für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit
Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen mit Anhängern,
bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte insgesamt
3 500 kg nicht übersteigt.
(3) Abweichend
von Abs. 1 gelten jedoch die Bestimmungen der § 7 Abs. 2,
§ 10, § 11 und die Bestimmungen der Abschnitte VI bis VIII auch für
den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen
Kraftfahrzeugen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt.
(4) Als Güter
gemäß Abs. 1 gelten körperliche, bewegliche Sachen, auch dann, wenn sie
keinen Verkehrswert haben.
(5) Soweit dieses
Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt für die gewerbsmäßige Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen die Gewerbeordnung 1994 mit der Maßgabe,
dass das Güterbeförderungsgewerbe als reglementiertes Gewerbe gilt, auf das
§ 95 Abs. 2 der GewO 1994 anzuwenden ist.“
2. In § 2 wird
nach Abs. 3 folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Wer ein
Gewerbe gemäß Abs. 2 ausüben will, hat einen Antrag auf Erteilung einer
Konzession bei der Behörde, die für den beabsichtigten Standort zuständig ist,
einzubringen. Dem Antrag sind die Belege gemäß § 339 Abs. 3 Z 1
bis 3 GewO 1994 anzuschließen.“
3. In § 3
Abs. 1 wird nach der
Wortfolge „Abschriften
der Konzessionsurkunde“
die Wortfolge „oder beglaubigte Auszüge aus dem
Gewerberegister“
eingefügt.
4. In § 3
wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„(2a) Setzt der
Konzessionsinhaber weniger Kraftfahrzeuge ein, als vom Konzessionsumfang umfasst
sind, so bedarf dies keiner Genehmigung. Die finanzielle Leistungsfähigkeit ist
jedoch, solange keine entsprechende Änderung des Konzessionsumfanges beantragt
wird, weiterhin für den in der Konzession angeführten Umfang nachzuweisen. Wird
der Konzessionsumfang eingeschränkt, so sind die überzähligen, gemäß der
VO (EWG) Nr. 881/92 ausgegebenen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz
und gemäß § 3 Abs. 1 ausgestellten Abschriften der Konzessionsurkunde
oder beglaubigten Auszüge aus dem Gewerberegister unverzüglich bei der
Konzessionsbehörde abzugeben.“
5. In § 4
Abs. 1 Z 2 wird das Zitat „§ 124
Z 19 GewO 1994“
durch „ § 94 Z 63 GewO 1994“ ersetzt und die Absatzbezeichnung „(1)“ sowie
Abs. 2 entfallen.
6. § 5
Abs. 1 lautet:
„§ 5. (1) Die
Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen
für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes
1. die Zuverlässigkeit,
2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
vorliegen.
Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3)
in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im
selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen
Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen.
Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung
vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr
erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91
GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer
der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern,
zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.“
7. In § 5 Abs.
1a wird folgender Satz angefügt:
„Überprüfungen
im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz gemäß Art. 7 in
Verbindung mit Art. 3 der VO (EWG) Nr. 881/92 gelten als
Überprüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3.“
8. § 5 Abs. 4
lautet:
„(4) Die
Voraussetzung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) wird nachgewiesen
durch
1. eine Bescheinigung über die erfolgreiche
Ablegung einer Prüfung vor einer Prüfungskommission, die vom Landeshauptmann
bestellt wird, oder
2. eine Bescheinigung der Prüfungskommission auf
Grund von Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplomen, die gründliche
Kenntnisse aller Sachgebiete der Prüfung im Sinne des Abs. 6 Z 1
gewährleisten. Werden durch die Universitäts-, Fachhochschul- oder
Fachschuldiplome nicht alle Sachgebiete der Prüfung abgedeckt, so ersetzt die
Bescheinigung die Prüfung im Sinne der Z 1 nur für jene Sachgebiete, für
die auf Grund der Universitäts-, Fachhochschul- oder Fachschuldiplome gründliche Kenntnisse gewährleistet
sind.
§§ 18
und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden.“
9. § 5
Abs. 7 bis 9 lauten:
„(7) Die Erteilung
der Konzession erfordert neben der Erfüllung der im Abs. 1 angeführten
Voraussetzungen
1. bei einer natürlichen Person, dass sie
Angehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist (EWR-Angehöriger) und als Unternehmer einen Sitz oder eine
nicht nur vorübergehende geschäftliche Niederlassung in Österreich hat;
2. bei juristischen Personen und
Personengesellschaften des Handelsrechts, dass sie ihren Sitz oder eine nicht
nur vorübergehende Niederlassung in Österreich haben und die zur gesetzlichen
Vertretung berufenen Organe oder geschäftsführungs- und vertretungsbefugten
Gesellschafter EWR-Angehörige sind.
(8) Der
Landeshauptmann kann von den in Abs. 7 angeführten Voraussetzungen befreien,
wenn hinsichtlich der Ausübung der Gewerbe durch österreichische
Staatsangehörige oder österreichische Personengesellschaften oder juristische
Personen mit dem Heimatstaat des Antragstellers Gegenseitigkeit besteht.
(9) Die in
Abs. 7 und 8 angeführten Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer
der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom
Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession von der zur
Erteilung der Konzession zuständigen Behörde zu entziehen. Die §§ 87 bis
91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt.“
10. Nach § 5 wird
folgender § 5a samt Überschrift eingefügt:
„Fortbetriebsrechte
§ 5a. (1) Die Bestimmungen der
§§ 41 bis 45 GewO 1994 gelten mit den Maßgaben, dass an die Stelle der
Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt und dass das
Fortbetriebsrecht einer natürlichen Person spätestens nach einem Jahr, endet,
wenn nicht vorher ein Geschäftsführer bestellt wird; die Behörde kann eine
Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate in begründeten Fällen
genehmigen.
(2) Abweichend
von Abs. 1 endet das Fortbetriebsrecht nicht und ist die Bestellung eines
Geschäftsführers nicht erforderlich, wenn die fortbetriebsberechtigte Person
die Voraussetzungen des § 5 erfüllt, wobei vom Nachweis der fachlichen
Eignung der fortbetriebsberechtigten Person abgesehen werden kann, wenn diese
eine praktische Berufserfahrung von mindestens 3 Jahren in der laufenden
Geschäftsführung dieses Betriebes nachweisen kann. Das Vorliegen über diese
praktische Berufserfahrung ist mit Bescheid festzustellen.“
11. § 6
Abs. 1 bis 3 lauten:
„§ 6. (1) Die zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeuge müssen im Zulassungsschein
bzw. in der Zulassungsbescheinigung die Verwendungsbestimmung "zur
Verwendung für die gewerbsmäßige Beförderung bestimmt" eingetragen haben.
Die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern ist auch mit Kraftfahrzeugen gemäß
§ 3 Abs. 3 und solchen gemäß § 11 Z 1 zulässig.
(2) Der
Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs
verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Fahrt eine beglaubigte Abschrift
der Konzessionsurkunde oder ein beglaubigter Auszug aus dem Gewerberegister
sowie die allenfalls nach Abs. 4 erforderlichen Dokumente mitgeführt
werden.
(3) Der Lenker
hat in jedem zur Ausübung des Güterverkehrs verwendeten Kraftfahrzeug eine
beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus
dem Gewerberegister mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen
auszuhändigen.“
12. Nach 6
wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Weitere
Betriebsstätten
§ 6a. (1) Für weitere Betriebsstätten
gelten die Bestimmungen der §§ 46 bis 48 GewO 1994 mit den Maßgaben,
dass der Konzessionsinhaber in der Gemeinde der weiteren Betriebsstätte oder
einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für
die dort betriebenen Kraftfahrzeuge über die erforderlichen Abstellplätze
außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen hat und dass an die
Stelle der Bezirksverwaltungsbehörde die Konzessionsbehörde tritt.
(2) Werden die
erforderlichen Abstellplätze nicht nachgewiesen, so hat die Behörde die
Ausübung des Gewerbes in der weiteren Betriebstätte zu untersagen.“
12a.
§ 7 Abs. 2 lautet:
„(2) Die
gewerbsmäßige Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort innerhalb
Österreichs liegt, durch Güterkraftverkehrsunternehmer mit Sitz im Ausland
(Kabotage) ist verboten; sie ist nur gestattet,
1. wenn mit dem Staat, in dem der Unternehmer
seinen Sitz hat, eine diesbezügliche Vereinbarung besteht oder
2. soweit die Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des
Rates vom 25.10.1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung von
Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr innerhalb eines Mitgliedstaats, in
dem sie nicht ansässig sind, ABl. L 279 vom 12.11.1993 S. 1,
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 01.03.2002, ABl. L 76 vom 19.03.2002
S. 9, dies vorsieht, wobei Kabotagetätigkeiten höchstens an 30 Tagen
innerhalb eines Zeitraumes von 60 Tagen im Kalenderjahr durchgeführt
werden dürfen. Die dafür eingesetzten Fahrzeuge haben das österreichische
Hoheitsgebiet mindestens einmal im Kalendermonat zu verlassen. Der Unternehmer
hat dafür zu sorgen, dass in jedem für die Kabotage verwendeten Fahrzeug ein
vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ausgegebenes,
ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitgeführt wird. Der Lenker hat bei
jeder Kabotagefahrt ein ordnungsgemäß ausgefülltes Kontrollblatt mitzuführen
und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen. Der Bundesminister für
Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung Vorschriften über das
Aussehen, den Inhalt und die Handhabung der Kontrollblätter zu erlassen.
Wird eine verbotene Kabotage durchgeführt, sind § 9 Abs. 5 und 6
anzuwenden. Zudem ist darüber gemäß § 22 Abs. 1 die zuständige
Behörde des Herkunftsstaates des betreffenden Unternehmers zu verständigen.“
13. In § 8
Abs. 1 erster Satz entfällt die Wortfolge „oder
auf Zeit“.
14. § 9 Abs. 8
lautet:
„(8) Bei
Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die
grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß
§ 8 Abs. 3 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 können
die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder - im
Wiederholungsfall - auf Dauer entzogen werden. Die §§ 87 und 88
GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Der Entzug der erforderlichen
Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer
Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden
Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis - je nach Schwere
der Übertretung für höchstens vier Monate - zu verbinden. Dabei ist der
Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können
zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.“
15. In § 11
entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und Abs. 2.
16. In der
Überschrift zu Abschnitt IV entfällt die Wortfolge „und Statistik“.
17. § 17 lautet:
„§ 17. (1) Der Unternehmer hat dafür zu
sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten
Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein
sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und
Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.
(2) Der Lenker hat das
Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs. 1 während der gesamten
Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.“
18. § 18 entfällt.
19. In § 20
Abs. 2 wird nach dem Begriff „EG-Gemeinschaftslizenz“ die Wortfolge „und Fahrerbescheinigungen“ eingefügt.
20. § 20 Abs. 5 und
6 lautet:
„(5) Die
konzessionserteilende Behörde ist insbesondere auch zuständig für:
1. das Konzessionsentziehungsverfahren;
2. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines
Geschäftsführers;
3. Genehmigung und Widerruf der Bestellung eines
Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren
Betriebsstätte;
4. Widerruf der Übertragung der Ausübung eines
Gewerbes an einen Pächter;
5. die Verlängerung des Fortbetriebsrechts um
höchstens weitere sechs Monate gemäß § 5a Abs. 1;
6. die Feststellung vom Vorliegen der fachlichen
Eignung des überlebenden Ehegatten gemäß § 5a Abs. 2
7. die Vollziehung der §§ 41 bis 48 der
Gewerbeordnung 1994.
(6) Auf Grund des
Bescheides, mit dem eine Konzession erteilt wurde, hat die
Bezirksverwaltungsbehörde für jedes im Umfang der Konzession enthaltene
Fahrzeug einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister auszufertigen, aus
dem insbesondere das Datum des Bescheides, der Inhaber der Konzession, die
genaue Bezeichnung und der Umfang des Gewerbes sowie der Standort der
Gewerbeausübung und die weiteren Betriebsstätten, gegebenenfalls Bedingungen,
Beschränkungen oder Auflagen ersichtlich sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde
hat für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern im Sinne von §
1 Abs. 2 für jedes eingesetzte Kraftfahrzeug, bei dem im
Zulassungsschein die Verwendungsbestimmung gemäß § 6 Abs. 1
eingetragen ist, sowie für alle in § 3 Abs. 3 genannten
Kraftfahrzeuge einen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister
auszufertigen.“
21. § 21 Z 1 und 2
lauten:
„1. die Organe der Straßenaufsicht
(§ 97 StVO), ausgenommen die Organe der Bundespolizei, sowie
2. in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden
Aufgaben die Organe der Bundespolizei und die Zollorgane.“
22. § 23 lautet:
„§ 23. (1) Abgesehen von gemäß dem V.
Hauptstück der Gewerbeordnung 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen
begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu
7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
1. die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung
gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;
2. § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;
3. Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die
hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von
zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
4. § 11 zuwiderhandelt;
5. die gemäß § 12 festgelegten Tarife nicht
einhält;
6. § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;
7. andere als die in Z 1 bis 6 genannten
Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
8. nicht dafür sorgt, dass die gemäß der
Verordnung (EWG) Nr. 881/92 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder
Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
9. unmittelbar anwendbare Vorschriften der
Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies
nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist;
10. einen von einer nicht gemäß § 9
Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt;
11. nicht dafür sorgt, dass das gemäß § 7
Abs. 2 Z 2 erforderliche ordnungsgemäß ausgefüllte Kontrollblatt
mitgeführt wird.
(2) Eine
Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu
ahnden ist, wer als Lenker
1. § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;
2. § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;
3. andere als die in Z 1 und 2 genannten
Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses
Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
4. eine gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 881/92
erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder
auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
5. unmittelbar anwendbare Vorschriften der
Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies
nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
(3) Strafbar nach
Abs. 1 Z 3, Z 6, Z 8 oder Z 11 ist ein Unternehmer
auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in
der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 normierten Gebote und Verbote im Ausland
verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der
Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in
deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7
hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei
Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 11 sowie
bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der
Gewerbeordnung 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu
betragen.
(5) Der Unternehmer haftet für die
über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld
bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6) Von den
eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den
Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz
durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds
zu.
(7) Wurde die
Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach
anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer
strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt
sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines
Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er
verantwortlich ist.“
23. § 25 lautet:
„§ 25. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf
Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts
anderes ausdrücklich angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
(2) Soweit in
diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 verwiesen
wird, ist die Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates vom 26. März 1992
über den Zugang zum Güterkraftverkehrsmarkt in der Gemeinschaft für
Beförderungen aus oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere
Mitgliedstaaten, ABl. L 95 vom 9.4.1992, S.1, geändert durch die
Verordnung (EG) Nr. 484/2002 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 1. 3.2002, ABl. L 76 vom 19.3.2002, S.1, die Beitrittsakte
Österreichs, Finnlands und Schwedens (angepasst durch den Beschluss 95/1/EG,
Euratom, EGKS des Rates, ABl. L 1 vom 1.1.1995, S.1)
ABl. C 241 vom 29.8.1994, S.21, und die Akte über die Bedingungen des
Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik
Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der
Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen
Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge,
ABl. L 236 vom 23.9.2003, S.33, anzuwenden.“
24. In
§ 26 werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:
„(6) Im Zeitpunkt
des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2005,
aufrechte Pachtverhältnisse werden nicht beeinträchtigt. Auf Tätigkeiten der
Pächter sind die Vorschriften der GewO 1994 in der Fassung vor dem
In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2002 weiter
anzuwenden. Ab dem im ersten Satz genannten Zeitpunkt dürfen Pächter nicht neu
bestellt werden. Die Daten über bestehende Pächter und den Widerruf der
Übertragung der Ausübung des Gewerbes an einen Pächter sind in den
Gewerberegistern weiter zu führen.
(7) Dieses Bundesgesetz
in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 gilt als Neuregelung im Sinne des
§ 375 Abs. 4 der GewO 1994.
(8) Für
die gewerbsmäßige Beförderung
von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs oder solchen Kraftfahrzeugen
mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte
insgesamt 3 500 kg nicht übersteigt, sind die Bestimmungen des § 6
Abs. 1 bis 4 sechs Monate nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in
der Fassung BGBl. I Nr. XXX/2005 anzuwenden.“