1233 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (1170 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrliniengesetz geändert wird
Durch den
vorliegenden Entwurf wird insbesondere klargestellt, dass im Bereich der
Konzessionsvergabe bei Bestellleistungen im gemeinwirtschaftlichen Bereich
jedenfalls in Konformität mit den anwendbaren Bestimmungen sowohl des
nationalen als auch des gemeinschaftsrechtlichen Vergaberechts vorzugehen ist.
Durch den Entfall der Bestimmung über die verfahrensfreie Verlängerung der
Konzessionsdauer wird den primärrechtlichen Grundsätzen des
Nichtdiskriminierungs- und Transparenzgebotes entsprochen.
Die Verweise auf
die unmittelbar anwendbaren linienspezifischen Bestimmungen des
Gemeinschaftsrechtes sowie auf das Landverkehrsabkommen zwischen der
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft wurden präzisiert bzw.
neu aufgenommen, um die Durchsetzbarkeit der gemeinschaftsrechtlichen
Bestimmungen zu gewährleisten.
Die weiteren
Änderungen sind nicht Gegenstand des Gemeinschaftsrechtes. Es sind dies
insbesondere:
- Festlegung
der ausschließlichen
Zuständigkeit des Landeshauptmanns für den nationalen Kraftfahrlinienverkehr;
- Verwaltungsvereinfachung
durch Streichung des Ermittlungsverfahrens bei Transitlinienverkehren;
- Durch die
Kompetenzänderung hinsichtlich der ehemaligen „Bundesstraßen B“ erforderliche
Anpassung und Übergangsbestimmung sowie Verordnungsermächtigung für den
Landeshauptmann diese und auch weitere Straßen als zur Durchführung eines
Linienverkehrs für geeignet zu erklären;
- Verweis auf die
GewO 1994 hinsichtlich des Ausmaßes einer ständigen und tatsächlichen Leitung
des Unternehmens durch einen Betriebsleiter;
- Reduzierung
der höchstzulässigen Konzessionsdauer von zehn auf acht Jahre, sowie Einräumung
eines verkehrspolitischen Gestaltungsspielraumes für die Länder durch die
Möglichkeit zur Einschränkung der Konzessionsdauer;
- Präzisierung
der Pflichten des Berechtigungsinhabers sowie Normierung der Pflichten des Fahrzeuglenkers;
- Klarstellung,
dass bei nicht genehmigungspflichtigen Auftragsfahrten im grenzüberschreitenden
Verkehr nicht nur die Original-Konzessionsurkunde, sondern auch ein Fahrauftrag
mitzuführen ist;
- Änderung
und übersichtlichere Gestaltung der Strafbestimmungen:
- Sanktionsmöglichkeit
gegen den Berechtigungsinhaber im Inland, auch wenn Tatort im Ausland ist;
- Sanktionsmöglichkeit
gegen den Fahrzeuglenker;
- Normierung
des Lenkers als Vertreter des Unternehmers im Falle der Leistung einer
vorläufigen Sicherheit; Im Falle von Sanktionen gegen den Lenker Haftung des
Unternehmers zur ungeteilten Hand;
- erforderliche
Anpassung der Bestimmungen über die Mitwirkungspflicht bedingt durch die
SPG-Novelle 2005 und die geänderten Kontrollen an den Außengrenzen (Zoll);
Weitere Änderungen betreffen vorwiegend redaktionelle Korrekturen von
Verweisen und Bezeichnung.
Der Verkehrsausschuss hat die
gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2005
in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem
Berichterstatter die Abgeordneten Dr. Gabriela Moser,
Dipl.-Ing. Hannes Missethon, Gerhard Steier, Klaus Wittauer sowie der Staatssekretär im Bundesministerium
für Verkehr, Innovation und Technologie Mag. Helmut Kukacka.
Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Klaus Wittauer und Dipl.-Ing. Hannes Missethon einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Aufgrund eines redaktionellen Versehens
wurde die im Begutachtungsentwurf unterbliebene Bezeichnung der
Behördenzuständigkeit im § 47 auch im Abs. 1 (geltende Strafnorm für den
Berechtigungsinhaber) und im neuen Abs. 2 (korrespondierende neue Strafnorm für
den Fahrzeuglenker) korrigiert, und damit eine nicht gewollte Zuständigkeit der
Bundespolizeidirektionen begründet.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf in der Fassung des oben erwähnten
Abänderungsantrages mit Stimmenmehrheit angenommen.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien, 2005 11 29
Dipl.-Ing. Mag. Roderich Regler Kurt Eder
Berichterstatter Obmann