1234 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Verkehrsausschusses
über die Regierungsvorlage (1117 der Beilagen): Kooperationsabkommen über ein Globales Ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) – GALILEO zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China
Der
EU-Verkehrsministerrat hat im März 2003 der Europäischen Kommission das Mandat
für die Verhandlungen mit der Volksrepublik China bezüglich der Kooperation im
Satellitennavigationsbereich übertragen. Diese Verhandlungen haben in kurzer
Zeit zum Erfolg und zur Paraphierung des vorliegenden Abkommens geführt. Da das
Abkommen sowohl Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinschaft als auch
der Mitgliedstaaten regelt, war es als gemischtes Abkommen zu schließen und
bedarf daher der Genehmigung sowohl durch die Europäische Gemeinschaft als auch
durch alle Mitgliedstaaten.
Das Abkommen wurde
am 30. Oktober 2003 in Peking, sowohl von der Europäischen Gemeinschaft aufgrund
eines Beschlusses des EU-Umweltministerrates vom 17. Oktober 2003, als auch
durch die einzelnen Mitgliedstaaten, unterzeichnet.
Das zwischen den
Vertragsparteien gemeinsam formulierte Ziel ist die Einrichtung und der Ausbau
der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der VR China auf dem
Gebiet des zivilen Satellitennavigationsprogramms GALILEO.
Österreich hat in
den entsprechenden EU-Gremien die im Rahmen des Mandats von der Europäischen
Kommission erzielten Verhandlungsergebnisse anerkannt und die Inhalte der
Kooperation unterstützt.
Die Realisierung
des Projektes GALILEO als europäisches Satellitennavigationssystem ist von
strategischem verkehrs-, technologie- und auch sicherheitspolitischem Interesse
sowohl für die EU als auch für Österreich. Aus österreichischer Sicht ist die
Zusammenarbeit mit Drittländern und deren Einbindung in das Programm GALILEO
sehr wichtig, um die globale Komponente des GALILEO Systems zu stärken. Eine
möglichst breite Basis der Kooperation mit Drittländern und die Einbindung der
daraus zu erzielenden zusätzlichen Finanzmittel werden als entscheidende
Faktoren für die erfolgreiche Realisierung des gesamten Programms GALILEO
erachtet.
Zur Wahrung der
europäischen Sicherheitsinteressen ist keine Kooperation im Bereich des „Public
Regulated Service“ (PRS, Behördendienst) vorgesehen. Die Ausweitung der
Kooperation auf den öffentlichen Dienst von GALILEO, die Sicherheitsaspekte des
Systems und kritische Kontrollfunktionen des globalen GALILEO Segments sowie
der Austausch von der Geheimhaltung unterliegenden GALILEO-Informationen wären
Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und
China.
Das
Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem
(GNSS) – Galileo zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten und der Volksrepublik China ist gesetzändernd bzw.
gesetzesergänzend und bedarf daher der Genehmigung durch den Nationalrat gemäß
Art. 50 Abs. 1 B-VG. Es enthält keine verfassungsändernden bzw. verfassungsergänzenden
Bestimmungen und hat nicht politischen Charakter. Es ist der unmittelbaren
Anwendbarkeit im innerstaatlichen Rechtsbereich zugänglich, sodass eine
Erlassung von Gesetzen gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG nicht erforderlich
ist. Da durch das Abkommen keine Angelegenheiten des selbständigen
Wirkungsbereiches der Länder geregelt werden, bedarf es keiner Zustimmung des
Bundesrates gemäß Art. 50 Abs. 1 zweiter Satz B-VG.
Der Staatsvertrag
ist in chinesischer, englischer und deutscher Sprache abgefasst, wobei jeder
Text gleichermaßen authentisch ist.
Hinsichtlich der
Kundmachung des Staatsvertrages hat die Bundesregierung dem Nationalrat
vorgeschlagen, gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG zu beschließen, dass die
chinesische Sprachfassung dadurch kundzumachen ist, dass sie zur öffentlichen
Einsichtnahme im
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegt.
Der
Verkehrsausschuss hat den gegenständlichen Staatsvertrag in seiner Sitzung am 29. November 2005
in Verhandlung genommen.
Bei der Abstimmung
wurde einstimmig beschlossen, dem Hohen Haus die Genehmigung des Abschlusses
dieses Staatsvertrages zu empfehlen.
Der
Verkehrsausschuss vertritt weiters einstimmig die Auffassung, dass die
Bestimmungen des Staatsvertrages zur unmittelbaren Anwendung im
innerstaatlichen Bereich ausreichend determiniert sind, sodass sich eine
Beschlussfassung des Nationalrates gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG zur
Erfüllung des Staatsvertrages erübrigt.
Ebenso wurde
einstimmig beschlossen, dass die chinesische Sprachfassung dadurch kundgemacht
werden soll, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie aufliegt.
Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordneter Klaus Wittauer gewählt.
Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Verkehrsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle beschließen:
1. Der
Abschluss des Staatsvertrages: Kooperationsabkommen
über ein Globales Ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) – GALILEO zwischen
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und der Volksrepublik
China (1117
der Beilagen) wird genehmigt.
2. Die
chinesische Sprachfassung dieses Staatsvertrages ist gemäß Art. 49
Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme
im Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufliegt.
Wien, 2005 11 29
Klaus Wittauer Kurt Eder
Berichterstatter Obmann