1236 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die
Regierungsvorlage (1158 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem in der
Zivilprozessordnung das Schiedsverfahren neu geregelt wird sowie die
Jurisdiktionsnorm, das Einführungsgesetz zur Zivilprozessordnung, das Arbeits- und
Sozialgerichtsgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz und das
Richterdienstgesetz geändert werden (Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2006 –
SchiedsRÄG 2006)
Das in seinen
Grundzügen aus dem Jahr 1895 stammende Schiedsverfahrensrecht entspricht trotz
seiner Änderungen durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nicht mehr den
Anforderungen an eine zeitgemäße, insbesondere der internationalen
Handelsschiedsgerichtsbarkeit verpflichtete Regelung des Schiedsver-fahrens.
Es soll daher ein
modernes, vor allem an das UNCITRAL-Modellgesetz über die internationale
Handels-schiedsgerichtsbarkeit angepasstes Schiedsverfahrensrecht geschaffen
werden, das insbesondere auch geeignet ist, über das internationale
Handelsschiedsverfahren hinaus ohne Unterschied nationale und internationale
Schiedsverfahren zu regeln.
Die bestehenden
Regelungen sollen im Wesentlichen dem UNCITRAL-Modellgesetz nachgebildet
wer-den.
Der
Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
29. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits, Mag. Heribert Donnerbauer, Dr. Christian Puswald,
Dr. Johannes Jarolim, Dr. Helene Partik-Pable und die
Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter,
Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen
einen Abänderungsantrag eingebracht.
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé
einstimmig angenommen.
Ferner beschloss
der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellung:
Die dem
Verbraucher vor Abschluss der Schiedsvereinbarung zu erteilende schriftliche
Rechtsbelehrung muss einfach und verständlich, aber doch umfassend und genau
formuliert sein. Diese Belehrung soll dem Konsumenten die Bedeutung und die
Auswirkungen des Abschlusses einer solchen Vereinbarung verdeutlichen, weshalb
sie natürlich sämtliche wesentliche Besonderheiten des Schiedsverfahrens im
Vergleich zum gerichtlichen Verfahren darstellen muss, wozu auch die
unterschiedlichen Kosten der Verfahren gehören.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 11 29
Anna Franz Mag. Dr.
Maria Theresia Fekter
Berichterstatterin Obfrau