1239 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP
Bericht
des Justizausschusses
über die
Regierungsvorlage (1069 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein
Verwertungsgesellschaftengesetz 2005 erlassen wird und mit dem das
Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Verwertungsgesellschaften-rechtsänderungsgesetz
2005 – VerwGesRÄG 2005)
Der Gesetzentwurf
regelt das Verwertungsgesellschaftenrecht, das derzeit in unübersichtlicher
Weise auf das Verwertungsgesellschaftengesetz und die
Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 aufgeteilt ist, in einem einheitlichen Gesetz
neu. Der Entwurf enthält insbesondere die folgenden vom geltenden Recht
abweichenden Regelungen:
-
die Staatsaufsicht wird wirksamer gestaltet und der KommAustria als
Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften übertragen;
-
die Organisationsvorschriften für Verwertungsgesellschaften sowie ihre
Pflichten gegenüber ihren Bezugsberechtigten und gegenüber den Nutzern der von
ihnen wahrgenommenen Rechte werden eingehender geregelt;
-
die Schiedskommissionen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz und die
Schiedsstelle nach der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 werden durch eine
einheitliche, zweckmäßigere und vor allem verfassungskonforme Behördenstruktur
ersetzt.
Die Neuregelung
erfordert auch geringfügige Änderungen im Urheberrechtsgesetz und im
KommAustria-Gesetz.
Der
Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am
29. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich
außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Dr. Helene Partik-Pable,
Mag. Johann Maier, Dr. Johannes Jarolim sowie die
Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger und
die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.
Im Zuge der
Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter,
Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen
einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:
„Zu I (Titel), II Z 1, 6 und 7 (Titel, §§ 40 und 41 VerwGesG 2006)
und IV Z 2 (§ 17 KOG):
Das Datum des
Inkrafttretens war so festzusetzen, dass eine Legisvakanz sichergestellt wird,
die den Bedürfnissen der Verwertungsgesellschaften sowie der Verwaltung
Rechnung trägt. Dem war auch der Titel des Gesetzes anzupassen.
Zu
II Z 2, 3 und 5 (§§ 21, 26 und 28
Abs. 3 VerwGesG 2006):
Es ist sinnvoll,
auch dem Städtebund und dem Gemeindebund die Möglichkeit einzuräumen, (echte)
Gesamtvertragsfähigkeit nach § 21 zu erlangen; das Gleiche gilt für die Länder
mit Beziehung auf die (unechte) Gesamtvertragsfähigkeit, wie sie § 26 dem Bund
einräumt. Da mit der Gesamtvertragsfähigkeit jedoch die Verpflichtung verbunden
ist, nach § 7 Abs. 5 Finanzierungsbeiträge für die Staatsaufsicht zu leisten,
soll ihnen die Gesamtvertragsfähigkeit nicht durch den Gesetzgeber aufgezwungen
werden; sie können vielmehr selbst entscheiden, ob sie diese durch einen Antrag
an die Aufsichtsbehörde erlangen wollen.
Zu
II Z 4 (§ 28 Abs. 1 VerwGesG 2006):
Nach den
Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Aufsichtsbehörde eine vollbeschäftigte
Sekretariatskraft zur Verfügung stehen; dies wird nunmehr auch ausdrücklich im
Gesetz gesagt.
Zu
II Z 8 und 9 (§ 43 VerwGesG 2006):
Die Mitglieder der
Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 werden für die Dauer von fünf Jahren
bestellt. Die neue Übergangsbestimmung soll sicherstellen, dass dann, wenn
diese Amtsdauer während eines allfälligen nach den alten Vorschriften
weiterzuführenden Verfahrens vor der Schiedsstelle (siehe § 44 Abs. 2) ablaufen
würde, die Mitglieder der Schiedsstelle nicht neu bestellt werden müssen.
Zu
III (Art. II, Änderung des Urheberrechtsgesetzes):
Art. II passt §
59b UrhG an das neue Verwertungsgesellschaftengesetz an. Diese Bestimmung soll
in eine gleichzeitig zu beschließende größere Novelle des Urheberrechtsgesetzes
übernommen werden.
Zu
IV Z 1 (§ 14 KOG):
Eine Anpassung der
nationalen Rechtslage ist vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 1 letzter Satz RL
2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geboten. Die Richtlinienbestimmung sieht vor,
dass bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens
der Beschluss einer nationalen Regulierungsbehörde in Kraft bleibt, sofern
nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.
Mit der
vorgeschlagenen Ergänzung in § 14 KOG wird in einem anhängigen
Vertragsverletzungsverfahren den Bedenken der Europäischen Kommission, dass das
KOG keine besondere Bestimmung hinsichtlich der Wirkung von Einsprüchen gegen
die entsprechenden Entscheidungen der KommAustria enthält und die Anwendung
findende Bestimmung des § 64 AVG im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 letzter Satz
Rahmenrichtlinie steht, Rechnung getragen.
Der Grundsatz des
Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wird daher entsprechend der
Rahmenrichtlinie für jene Fälle normiert, in denen es um die Regulierung der
Übertragung (nicht hingegen um die Regulierung der Inhalte) geht, das sind die
Bestimmungen in § 7 ORF-G, §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2, § 28d Abs. 4 PrR-G, in §§
13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a, 27b PrTV-G sowie in § 120
TKG 2003. Dem Gemeinschaftsrecht ist zwar der Grundsatz der verfahrensrechtlichen
Autonomie der Mitgliedstaaten immanent, doch wird dieser Grundsatz insofern
eingeschränkt, als das Gemeinschaftsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen
enthält. Die Erforderlichkeit der Abweichung vom AVG ergibt sich im vorliegenden
Fall unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht.
Der Ausschluss der
aufschiebenden Wirkung bedeutet in diesen Fällen, dass die Rechtswirkungen der
Bescheide der KommAustria sofort eintreten, auch wenn dagegen das Rechtsmittel
der Berufung erhoben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass das
materielle Gemeinschaftsrecht im Bereich der elektronischen Kommunikation
betreffend die Übertragungs- und Zugangsregelungen unmittelbar volle
Wirksamkeit entfalten kann. Weil gleichzeitig Fälle denkbar sind, in denen mit
dem sofortigen Eintritt der Rechtswirkungen aus dem Bescheid negative Folgen
für den Berufungswerber verbunden sind, ist es erforderlich, in diesen Fällen
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus diesem Grund wird entsprechend der
Richtlinienbestimmung dem Bundeskommunikationssenat als „Beschwerdeinstanz“ das
Recht eingeräumt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn nach Abwägung
aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit
Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein
unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies hätte der Berufungswerber
näher zu begründen und durch konkrete Angaben zu belegen. Mit dieser
Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den
Bundeskommunikationssenat wird den Interessen der Rechtsschutzsuchenden und
damit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen.“
Bei der Abstimmung
wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf unter Berücksichtigung des oben
erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé mit
Stimmenmehrheit angenommen.
Ferner beschloss
der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellungen:
Zu § 13 Abs. 3
Verwertungsgesellschaftengesetz 2005:
Bei der
Aufstellung der festen Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen
Einrichtungen werden die Verwertungsgesellschaften die Ausführungen im Bericht
des Justizausschusses über den Antrag betreffend ein Bundesgesetz über
Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, 1055 BlgNR XVI. GP, zu
berücksichtigen haben.
Demnach kann unter
einem „sozialen Zweck“ eine Unterstützung von Einzelnen in materiellen Notlagen
und eine Unterstützung aller oder wesentlicher Teile der Bezugsberechtigten in
gemeinsamen Angelegenheiten verstanden werden. Erste Priorität genießen in
diesem Zusammenhang die klassischen Fälle von Notlagen, also Alters-, Witwen-
und Waisenversorgung und die Krankenversicherung sowie die Hilfe in besonderen
Notlagen, zum Beispiel infolge Krankheit und Unglücksfall, sowie die
Finanzierung einer Rechtsberatung. Aber auch soziale Zuwendungen nach Art der
von der AKM seit 1899 ausbezahlten Altersquoten sind eingeschlossen.
Unter „kultureller
Zweck“ fällt insbesondere jede Art von Nachwuchsförderung, also zB Stipendien,
Förderungspreise, die Ermöglichung öffentlicher Auftritte und der Ankauf von
Instrumenten für ein Jugendorchester.
Zu § 15
Verwertungsgesellschaftengesetz 2006:
§ 15 trägt den
Verwertungsgesellschaften ausdrücklich auf, in den Organisationsvorschriften
dafür zu sorgen, dass ihre Bezugsberechtigten an der Willensbildung in
geeigneter Weise mitwirken können.
Dies bedeutet zwar
nicht, dass die Wahrnehmung der Interessen der Bezugsberechtigten auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen müsste. Es wird aber Aufgabe der
Organe der Verwertungsgesellschaft sein, auch eine Grundlage dafür zu schaffen,
dass die Bezugsberechtigten in organisierter Weise (sei es etwa auch über
Vertreter) von den für die Gesellschaft und ihre Mitglieder wesentlichen Angelegenheiten
informiert werden und die Möglichkeit erhalten, ihre Meinungen und
Vorstellungen in den Willensbildungsprozess der Gesellschaft einzubringen. In
welcher Intensität diese Einbindung erfolgen soll, wird letztlich davon
abhängen, wie intensiv ein Bezugsberechtigter die Leistungen der Gesellschaft
in Anspruch nimmt.
Auch wenn diese
Beteiligung in aller Regel nicht auf ein „Stimmrecht“ in der
Mitgliederversammlung oder ähnlich Bindendes hinauslaufen wird, wird die
Geschäftsführung einer Verwertungsgesellschaft Willenserklärungen der
Bezugsberechtigen schon deswegen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidungen zu
beachten haben, weil sie Anregungen und Informationen darüber enthalten können,
wie die Rechte und Ansprüche der Bezugsberechtigten am besten gewahrt und
nutzbar gemacht werden können (§ 12 Abs. 1 des Entwurfs).
Durch diese
Beteiligung der Bezugsberechtigten dürfen aber notwendige strukturelle
Änderungen in einer Gesellschaft nicht erschwert werden.
Als Ergebnis
seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag,
der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf
die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.
Wien,
2005 11 29
Carina Felzmann Mag. Dr.
Maria Theresia Fekter
Berichterstatterin Obfrau