1239 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht

des Justizausschusses

über die Regierungsvorlage (1069 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem ein Verwertungsgesellschaftengesetz 2005 erlassen wird und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Verwertungsgesellschaften-rechtsänderungsgesetz 2005 – VerwGesRÄG 2005)

Der Gesetzentwurf regelt das Verwertungsgesellschaftenrecht, das derzeit in unübersichtlicher Weise auf das Verwertungsgesellschaftengesetz und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 aufgeteilt ist, in einem einheitlichen Gesetz neu. Der Entwurf enthält insbesondere die folgenden vom geltenden Recht abweichenden Regelungen:

         - die Staatsaufsicht wird wirksamer gestaltet und der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften übertragen;

         - die Organisationsvorschriften für Verwertungsgesellschaften sowie ihre Pflichten gegenüber ihren Bezugsberechtigten und gegenüber den Nutzern der von ihnen wahrgenommenen Rechte werden eingehender geregelt;

         - die Schiedskommissionen nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz und die Schiedsstelle nach der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1980 werden durch eine einheitliche, zweckmäßigere und vor allem verfassungskonforme Behördenstruktur ersetzt.

Die Neuregelung erfordert auch geringfügige Änderungen im Urheberrechtsgesetz und im KommAustria-Gesetz.

Der Justizausschuss hat die gegenständliche Regierungsvorlage in seiner Sitzung am 29. November 2005 in Verhandlung genommen. An der Debatte beteiligten sich außer dem Berichterstatter die Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Dr. Helene Partik-Pable, Mag. Johann Maier, Dr. Johannes Jarolim sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter.

Im Zuge der Debatte haben die Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht, der wie folgt begründet war:

Zu I (Titel), II Z 1, 6 und 7 (Titel, §§ 40 und 41 VerwGesG 2006) und IV Z 2 (§ 17 KOG):

Das Datum des Inkrafttretens war so festzusetzen, dass eine Legisvakanz sichergestellt wird, die den Bedürfnissen der Verwertungsgesellschaften sowie der Verwaltung Rechnung trägt. Dem war auch der Titel des Gesetzes anzupassen.

Zu II Z 2, 3 und 5 (§§ 21, 26  und 28 Abs. 3 VerwGesG 2006):

Es ist sinnvoll, auch dem Städtebund und dem Gemeindebund die Möglichkeit einzuräumen, (echte) Gesamtvertragsfähigkeit nach § 21 zu erlangen; das Gleiche gilt für die Länder mit Beziehung auf die (unechte) Gesamtvertragsfähigkeit, wie sie § 26 dem Bund einräumt. Da mit der Gesamtvertragsfähigkeit jedoch die Verpflichtung verbunden ist, nach § 7 Abs. 5 Finanzierungsbeiträge für die Staatsaufsicht zu leisten, soll ihnen die Gesamtvertragsfähigkeit nicht durch den Gesetzgeber aufgezwungen werden; sie können vielmehr selbst entscheiden, ob sie diese durch einen Antrag an die Aufsichtsbehörde erlangen wollen.

Zu II Z 4 (§ 28 Abs. 1 VerwGesG 2006):

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Aufsichtsbehörde eine vollbeschäftigte Sekretariatskraft zur Verfügung stehen; dies wird nunmehr auch ausdrücklich im Gesetz gesagt.

Zu II Z 8 und 9 (§ 43 VerwGesG 2006):

Die Mitglieder der Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 werden für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Die neue Übergangsbestimmung soll sicherstellen, dass dann, wenn diese Amtsdauer während eines allfälligen nach den alten Vorschriften weiterzuführenden Verfahrens vor der Schiedsstelle (siehe § 44 Abs. 2) ablaufen würde, die Mitglieder der Schiedsstelle nicht neu bestellt werden müssen.

Zu III (Art. II, Änderung des Urheberrechtsgesetzes):

Art. II passt § 59b UrhG an das neue Verwertungsgesellschaftengesetz an. Diese Bestimmung soll in eine gleichzeitig zu beschließende größere Novelle des Urheberrechtsgesetzes übernommen werden.

Zu IV Z 1 (§ 14 KOG):

Eine Anpassung der nationalen Rechtslage ist vor dem Hintergrund von Art. 4 Abs. 1 letzter Satz RL 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) geboten. Die Richtlinienbestimmung sieht vor, dass bis  zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens der Beschluss einer nationalen Regulierungsbehörde in Kraft bleibt, sofern nicht die Beschwerdeinstanz anders entscheidet.

Mit der vorgeschlagenen Ergänzung in § 14 KOG wird in einem anhängigen Vertragsverletzungsverfahren den Bedenken der Europäischen Kommission, dass das KOG keine besondere Bestimmung hinsichtlich der Wirkung von Einsprüchen gegen die entsprechenden Entscheidungen der KommAustria enthält und die Anwendung findende Bestimmung des § 64 AVG im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 letzter Satz Rahmenrichtlinie steht, Rechnung getragen.

Der Grundsatz des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung wird daher entsprechend der Rahmenrichtlinie für jene Fälle normiert, in denen es um die Regulierung der Übertragung (nicht hingegen um die Regulierung der Inhalte) geht, das sind die Bestimmungen in § 7 ORF-G, §§ 11, 12, 15, 28b Abs. 2, § 28d Abs. 4 PrR-G, in §§ 13, 14, 15, 19, 20, 25 Abs. 5 und 6, §§ 26, 27, 27a, 27b PrTV-G sowie in § 120 TKG 2003. Dem Gemeinschaftsrecht ist zwar der Grundsatz der verfahrensrechtlichen Autonomie der Mitgliedstaaten immanent, doch wird dieser Grundsatz insofern eingeschränkt, als das Gemeinschaftsrecht nicht eigenständige Verfahrensnormen enthält. Die Erforderlichkeit der Abweichung vom AVG ergibt sich im vorliegenden Fall unmittelbar aus dem Gemeinschaftsrecht.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bedeutet in diesen Fällen, dass die Rechtswirkungen der Bescheide der KommAustria sofort eintreten, auch wenn dagegen das Rechtsmittel der Berufung erhoben wird. Damit soll sichergestellt werden, dass das materielle Gemeinschaftsrecht im Bereich der elektronischen Kommunikation betreffend die Übertragungs- und Zugangsregelungen unmittelbar volle Wirksamkeit entfalten kann. Weil gleichzeitig Fälle denkbar sind, in denen mit dem sofortigen Eintritt der Rechtswirkungen aus dem Bescheid negative Folgen für den Berufungswerber verbunden sind, ist es erforderlich, in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Aus diesem Grund wird entsprechend der Richtlinienbestimmung dem Bundeskommunikationssenat als „Beschwerdeinstanz“ das Recht eingeräumt, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Berufungswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dies hätte der Berufungswerber näher zu begründen und durch konkrete Angaben zu belegen. Mit dieser Möglichkeit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Bundeskommunikationssenat wird den Interessen der Rechtsschutzsuchenden und damit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes Rechnung getragen.“

Bei der Abstimmung wurde der in der Regierungsvorlage enthaltene Gesetzentwurf  unter Berücksichtigung des oben erwähnten Abänderungsantrages der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit angenommen.

Ferner beschloss der Justizausschuss einstimmig folgende Feststellungen:

Zu § 13 Abs. 3 Verwertungsgesellschaftengesetz 2005:

Bei der Aufstellung der festen Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen werden die Verwertungsgesellschaften die Ausführungen im Bericht des Justizausschusses über den Antrag betreffend ein Bundesgesetz über Änderungen der Urheberrechtsgesetznovelle 1980, 1055 BlgNR XVI. GP, zu berücksichtigen haben.

Demnach kann unter einem „sozialen Zweck“ eine Unterstützung von Einzelnen in materiellen Notlagen und eine Unterstützung aller oder wesentlicher Teile der Bezugsberechtigten in gemeinsamen Angelegenheiten verstanden werden. Erste Priorität genießen in diesem Zusammenhang die klassischen Fälle von Notlagen, also Alters-, Witwen- und Waisenversorgung und die Krankenversicherung sowie die Hilfe in besonderen Notlagen, zum Beispiel infolge Krankheit und Unglücksfall, sowie die Finanzierung einer Rechtsberatung. Aber auch soziale Zuwendungen nach Art der von der AKM seit 1899 ausbezahlten Altersquoten sind eingeschlossen.

Unter „kultureller Zweck“ fällt insbesondere jede Art von Nachwuchsförderung, also zB Stipendien, Förderungspreise, die Ermöglichung öffentlicher Auftritte und der Ankauf von Instrumenten für ein Jugendorchester.

Zu § 15 Verwertungsgesellschaftengesetz 2006:

§ 15 trägt den Verwertungsgesellschaften ausdrücklich auf, in den Organisationsvorschriften dafür zu sorgen, dass ihre Bezugsberechtigten an der Willensbildung in geeigneter Weise mitwirken können.

Dies bedeutet zwar nicht, dass die Wahrnehmung der Interessen der Bezugsberechtigten auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage erfolgen müsste. Es wird aber Aufgabe der Organe der Verwertungsgesellschaft sein, auch eine Grundlage dafür zu schaffen, dass die Bezugsberechtigten in organisierter Weise (sei es etwa auch über Vertreter) von den für die Gesellschaft und ihre Mitglieder wesentlichen Angelegenheiten informiert werden und die Möglichkeit erhalten, ihre Meinungen und Vorstellungen in den Willensbildungsprozess der Gesellschaft einzubringen. In welcher Intensität diese Einbindung erfolgen soll, wird letztlich davon abhängen, wie intensiv ein Bezugsberechtigter die Leistungen der Gesellschaft in Anspruch nimmt.

Auch wenn diese Beteiligung in aller Regel nicht auf ein „Stimmrecht“ in der Mitgliederversammlung oder ähnlich Bindendes hinauslaufen wird, wird die Geschäftsführung einer Verwertungsgesellschaft Willenserklärungen der Bezugsberechtigen schon deswegen im Rahmen ihrer Ermessensentscheidungen zu beachten haben, weil sie Anregungen und Informationen darüber enthalten können, wie die Rechte und Ansprüche der Bezugsberechtigten am besten gewahrt und nutzbar gemacht werden können (§ 12 Abs. 1 des Entwurfs).

Durch diese Beteiligung der Bezugsberechtigten dürfen aber notwendige strukturelle Änderungen in einer Gesellschaft nicht erschwert werden. 

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 29

Carina Felzmann Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

    Berichterstatterin                     Obfrau