1240 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXII. GP

 

Bericht und Antrag

des Justizausschusses

über den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz geändert wird (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG-Nov 2005)

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (1069 der Beilagen) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das ein Verwertungsgesellschaftengesetz 2005 erlassen wird und mit dem das Urheberrechtsgesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden (Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetz 2005 – VerwGesRÄG 2005) geändert wird, hat der Justizausschuss am 29. November 2005 auf Antrag der Abgeordneten Mag. Dr. Maria Theresia Fekter, Dr. Helene Partik-Pablé mit Stimmenmehrheit beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Urheberrechtsgesetz zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Das Bundesministerium für Justiz hat mit Schreiben vom 11.10.2005 den Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Urheberrechtsgesetz und die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 geändert werden (Urheberrechtsgesetz-Novelle 2005 – UrhG – Nov. 2005) zur allgemeinen Begutachtung versendet. Durch dieses Gesetz soll unter anderem die Richtlinie 2001/84/EG über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks umgesetzt werden. Die Umsetzungsfrist für diese Richtlinie endet am 1.1.2006, weshalb die einschlägigen Bestimmungen mit 1.1.2006 in Kraft treten sollen. Würde der Gesetzesentwurf dem Nationalrat als Regierungsvorlage zur Beschlussfassung vorgelegt werden, könnte das Gesetz nicht rechtzeitig beschlossen werden.

Der Ausschuss hat daher anlässlich der Beratung über die Regierungsvorlage eines Verwertungsgesellschaftenrechtsänderungsgesetzes, in dem ebenfalls eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes vorgesehen ist, beschlossen, die einschlägigen Bestimmungen einschließlich weiterer geringfügiger zwischen Rechteinhabern und Zahlungspflichtigen nicht kontroversieller Änderungen sowie einer kleinen Reform des Filmurheberrechts (im weiteren Sinn) zum Gegenstand eines selbstständigen Antrags nach § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz 1975 zu machen.

Zu Art. I:

Zur Z 1 (§ 16b):

Unter dem sogenannten Folgerecht wird im Allgemeinen das Recht des Urhebers eines Werks der bildenden Künste auf Beteiligung am Erlös aus weiteren Verkäufen des Originals dieses Kunstwerks verstanden. Die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst, der auch Österreich angehört, sieht ein solches Folgerecht in Art. 14ter zwar als Mindestschutzrecht grundsätzlich vor, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz anerkennt, und nur soweit es die Rechtsvorschriften des Landes zulassen, in dem dieser Schutz beansprucht wird. Tatsächlich gewährt die RBÜ in dieser Beziehung daher weder ein Schutzrecht noch verpflichtet es die Verbandsländer, ein solches Recht gesetzlich vorzusehen.

In Österreich konnte sich der Gesetzgeber bisher nicht zur Einführung eines Folgerechts entschließen. Die entsprechenden Forderungen aus den Kreisen der bildenden Künstler sind – auch unter diesen selbst – sehr kontroversiell geführt worden und zuletzt hat sich die österreichische Bundesregierung im Regierungsprogramm für die XXI. Gesetzgebungsperiode auf eine entschiedene Ablehnung des Folgerechts festgelegt.

Die Folgerechts-Richtlinie verpflichtet nunmehr jedoch auch Österreich, das Folgerecht nach den Vorgaben der Richtlinie bis zum 1.1.2006 einzuführen. Die ablehnende Haltung der österreichischen Bundesregierung muss jedoch dazu führen, dass der Entwurf die Umsetzung der Richtlinie auf dem möglichst niedrigen Schutzniveau vorschlägt: Wo die Richtlinie den Mitgliedstaaten in der Umsetzung einen Spielraum lässt, wird daher die für den Zahlungspflichtigen günstigste Variante gewählt. Im Einzelnen betrifft dies die folgenden Regelungen: Es wird von der Ermächtigung nach Art. 1 Abs. 3 FR-RL Gebrauch gemacht, bestimmte Weiterveräußerungen vom Anwendungsbereich des Folgerechts auszunehmen; der Mindestverkaufspreis nach Art. 3 Abs. 2 FR-RL wird mit dem Höchstbetrag von 3.000 Euro festgesetzt; es wird davon abgesehen, nach Art. 4 Abs. 2 FR-RL einen höheren Satz der Folgerechtsvergütung anzuwenden; und in Anwendung des Art. 8 Abs. 2 FR-RL wird Erben des Urhebers ein Folgerecht erst ab dem 1.1.2010 zugebilligt.

Der Kern der Regelung der Folgerechts-Richtlinie konnte verhältnismäßig knapp gefasst und somit in einem einzigen neuen Paragraphen untergebracht werden. Aus systematischen Gründen ist hievon nur das Auskunftsrecht nach Art. 9 FR-RL und die in Art. 8 Abs. 2 FR-RL enthaltene Sonderbestimmung zum zeitlichen Anwendungsbereich der Schutzdauerregelung ausgenommen.

Im Einzelnen ist dazu Folgendes zu bemerken:

1. Rechtstechnisch erfolgt die Bestimmung dem Vorbild des § 16a Abs. 2 UrhG und des durch die Urheberrechtsgesetznovelle 2000 aufgehobenen § 16b UrhG. Sie geht also davon aus, dass der Anspruch auf Folgerechtsvergütung ein Ausfluss des Verbreitungsrechts ist, der dessen Erschöpfung überdauert.

2. Die Richtlinie spricht von einem „Anspruch auf Beteiligung am Verkaufspreis“; in der Terminologie des Urheberrechtsgesetzes entspricht dem ein Vergütungsanspruch, dessen Höhe sich nach den in der Richtlinie vorgesehenen Sätzen richtet.

3. Art. 2 Abs. 1 FR-RL enthält eine umfangreiche beispielsweise Aufzählung von Werken der bildenden Künste. Zweck dieser Bestimmung ist es aber nicht, einen auf den Anwendungsbereich des Folgerechts beschränkten besonderen Werkbegriff im Bereich der bildenden Künste zu schaffen, sondern Originale von Nichtoriginalen abzugrenzen.

Der Entwurf sieht aus diesem Grund davon ab, diese Aufzählung in § 16b Abs. 3 zu übernehmen. Jede Schöpfung, die nach § 1 UrhG Schutz als Werk der bildenden Künste genießt, soll – sofern es sich nur um ein Original handelt - auch in den Genuss des Folgerechts kommen.

4. Nach Art. 6 Abs. 2 FolgerechtsRL können die Mitgliedsstaaten vorsehen, dass die Wahrnehmung des Folgerechts obligatorisch oder fakultativ einer Verwertungsgesellschaft übertragen wird. Der Ministerialentwurf hat in dieser Beziehung vorgesehen, dass der Folgerechtsanspruch nur durch Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden kann. Der Ausschuss ist jedoch der Meinung, dass dies eine Einschränkung der Befugnisse des Berechtigten ist, die durch keine Besonderheiten des gegenständlichen Anspruchs gerechtfertigt werden kann; insbesondere handelt es sich um keine Massennutzung und um keinen pauschalierten Anspruch.

Darüber hinaus wird nun – in Einklang mit der Richtlinie – ausdrücklich gesagt, dass der Folgerechtsanspruch unveräußerlich ist.

5. Art. 2 FR-RL zählt drei Kategorien von Werkstücken auf, die als dem Folgerecht unterliegende Originale qualifiziert sind: Erstens vom Künstler selbst geschaffene Unikate (Abs. 1), zweitens vom Künstler nicht selbst geschaffene Werkstücke, die als Originale angesehen werden (Abs. 1) und drittens vom Künstler selbst oder unter seiner Leitung in begrenzter Auflage hergestellte Werkstücke (Abs. 2).

Von diesen drei Tatbeständen ist der zweite am allgemeinsten gefasst; er wird in der Aufzählung des § 16b Abs. 3 daher an die dritte Stelle gesetzt. Weiter ist ein solcher zusätzlicher Tatbestand nur dann sinnvoll, wenn er zur Anwendung kommen soll, wenn die Voraussetzungen nach den beiden anderen Tatbeständen nicht erfüllt sind. Der Entwurf sagt dies ausdrücklich.

Mit Beziehung auf Werkstücke, die als Originale angesehen werden, sagt die Richtlinie nicht, auf wessen Beurteilung es dabei ankommt; in Hinblick auf den Gegenstand der Regelung wird man wohl davon ausgehen können, dass es die am Kunstmarkt beteiligten Kreise sind. Um einer richtlinienkonformen Auslegung nicht im Weg zu stehen, vermeidet aber auch der Entwurf eine entsprechende Festlegung.

6. Einige Bestimmungen der Richtlinie bedürfen keiner gesonderten Umsetzung, weil sich die vorgesehenen Rechtsfolgen aus allgemeinen Regelungen im geltenden Urheberrechtsgesetz ergeben: Es sind dies Art. 6 Abs. 1 über die Anspruchsberechtigten, Art. 7 über Anspruchsberechtigte aus Drittländern und Art. 8 Abs. 1 über die Schutzdauer.

 

Zur Z 2 (§ 38 Abs. 1a)

In der Übergangsbestimmung des Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996 hat der Gesetzgeber dem Filmurheber einen Beteiligungsanspruch an dem Entgelt eingeräumt, das der Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter aus der Verwertung des Kabelweitersenderechts des Urhebers erzielt; dieser Anspruch ist auf einen bestimmten Bestand von Filmen beschränkt worden, die vor dem Inkrafttreten der Novelle hergestellt worden sind (sogenannte „mittelalte“ Filme); mit Beziehung auf Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem Inkrafttreten der Novelle begonnen worden ist (sogenannte „neue“ Filme), hat der historische Gesetzgeber dem Filmurheber einen solchen Anspruch ganz bewusst nicht eingeräumt.

Der Oberste Gerichtshof hat in der Folge allerdings vermeint, in dieser Unterlassung eine planwidrige Lücke zu erkennen, und ausgesprochen, dass dem Filmurheber in analoger Anwendung des Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996 der dort vorgesehene Beteiligungsanspruch auch mit Beziehung auf „neue“ Filme zustehe.

Diese Entscheidung soll hier nicht bewertet werden. Es ist jedoch festzuhalten, dass Interessenvertreter der Filmhersteller sie als krasse Fehlentscheidung kritisiert und dass sie verlangt haben, dass der Gesetzgeber sie durch eine authentische Interpretation korrigiert. Auf der anderen Seite haben Interessenvertreter der Filmurheber verlangt, der erwähnten Entscheidung nun auch eine gesetzliche Grundlage zu geben und außerdem den Beteiligungsanspruch der „Kreativen“ am „Kabelentgelt“ noch weiter auszubauen.

Es wird in dieser Situation vorgeschlagen, die Rechtsstellung der Filmurheber weiter zu verbessern und ihnen für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31.12.2005 begonnen worden ist, einen dem Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996 vergleichbaren Beteiligungsanspruch einzuräumen. Hiezu ist im einzelnen Folgendes zu bemerken:

1. Während Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996 keinen Vorbehalt einer anderweitigen Vereinbarung enthält, besteht der Beteiligungsanspruch nach § 38 Abs. 1a UrhG ebenso wie der Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 38 Abs. 1 UrhG nur, soweit der Filmhersteller mit dem Urheber nichts anderes vereinbart hat. Dabei ist nach Ansicht des Ausschusses der Zweck der Neuregelung, nämlich die Übernahme der Judikatur des OGH zu Art. VI UrhG-Nov. 1996 in die allgemein geltende Regelung, schon mit der Beteiligung in Höhe eines Drittels erfüllt.

2. Ebenso wie in Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996 steht dem Filmurheber ein Beteiligungsanspruch nur an dem Entgelt zu, das der Rechtsinhaber für die Benutzung des Filmwerks durch den Kabelrundfunkunternehmer, also für die Verwertung der Urheberrechte am Filmwerk, erhält. Das heißt, dass dem Filmurheber natürlich kein Beteiligungsanspruch an anderen Rechten zusteht, die der Kabelrundfunkunternehmer zur Weitersendung des Filmwerks benötigt, wie etwa den Rechten an vorbestehenden Werken, dem Recht des Lichtbildherstellers und dem Recht des Rundfunkunternehmers der Ursprungssendung. Dies gilt selbstverständlich unabhängig davon, ob diese Rechte verschiedenen Personen zustehen, oder ob sie in einer Hand gebündelt sind. Nach Ansicht des Ausschusses sollte dieser Umstand im Text der Bestimmung selbst noch deutlicher zum Ausdruck kommen.

3. Die Regelung in § 38 Abs. 1a UrhG gilt nur für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31.12.2005 begonnen wurde. Hingegen soll eine rückwirkende Regelung für Filmwerke, deren Aufnahmebeginn in den Zeitraum vom 1.4.1996 bis 31.12.2005 fällt, vermieden werden. Auf diese Filmwerke ist daher in Verbindung mit der Urheberrechtsgesetznovelle 1996 weiterhin § 38 UrhG in der Fassung dieser Novelle anzuwenden.

4. Die neue Regelung im § 38 UrhG hat auch keinen Einfluss auf den Umfang der Regelung in Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996: Es wird ganz bewusst davon abgesehen, den “mittelalten” Filmbestand, für den die Regelung gilt, zu erweitern oder den dort vorgesehenen Vergütungssatz zu erhöhen.

5. Der Beteiligungsanspruch des Filmurhebers nach dieser Bestimmung richtet sich seiner Natur nach gegen den Filmhersteller bzw. seinen Rechtsnachfolger; wegen der beschränkten Verwertungsgesellschaftenpflicht des Kabelweitersendungsrechts ist dies die Verwertungsgesellschaft der Filmhersteller oder der Rundfunkanstalten, allenfalls auch die Rundfunkanstalt selbst.

Die Filmurheber bzw. ihre Verwertungsgesellschaft haben mit Beziehung auf den vergleichbaren Beteiligungsanspruch nach Art. VI Abs. 3 UrhGNov 1996 Klage geführt, dass die Geltendmachung des Anspruchs gegenüber den Rechtsinhabern des Kabelweitersendungsrechts in der Praxis zu Schwierigkeiten führe und die Forderung erhoben, ihren Anspruch unmittelbar gegenüber dem Kabelrundfunkunternehmer geltend machen zu können.

Diesem Wunsch soll nicht nur durch eine entsprechende Änderung in der angeführten Bestimmung Rechnung getragen werden, sondern auch in einer parallellen Regelung in § 38 Abs. 1a UrhG.

Es handelt sich dabei um die gesetzliche Zession eines Teils des Entgeltsanspruchs des Rechtsinhabers des Kabelweitersenderechts gegenüber dem Kabelrundfunkunternehmer. Die Regelung gibt dem Filmurheber damit weder einen eigenen Anspruch gegenüber dem Kabelrundfunkunternehmer, noch gibt sie ihm die rechtliche Möglichkeit, auf die Höhe des Entgeltsanspruchs Einfluss zu nehmen.

Diese Regelung ist allerdings dann von Nachteil für alle Beteiligten, wenn die Höhe des Beteiligungsanspruchs strittig ist. Ein Streitpunkt kann dabei insbesondere die Höhe des Anteils sein, der auf die Abgeltung der Filmurheberrechte entfällt, wenn der Rechtsinhaber auch über andere für die Kabelweitersendung erforderliche Rechte verfügt und mit dem Kabelunternehmer ein Pauschalentgelt für die Abgeltung aller dieser Rechte vereinbart hat. Ein weiterer Streitpunkt könnte der Rechteumfang der Verwertungsgesellschaft der Filmurheber sein. Während nach dem geltenden Recht solche Streitigkeiten in einem Zivilprozeß (nur) zwischen dem Rechtsinhaber und der Verwertungsgesellschaft der Filmurheber entschieden werden, würden nach der vorgeschlagenen Regelung auch alle Kabelunternehmer in einen solchen Rechtsstreit hineingezogen werden.

Im Hinblick auf diese Nachteile soll der direkte Anspruch auf Fälle eingeschränkt werden, bei denen die Höhe des Beteiligungsanspruchs unstrittig ist.

6. Der gegenständliche Beteiligungsanspruch kann sinnvoll nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden; er wird daher einer Verwertungsgesellschaftenpflicht unterworfen.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Verwertungsgesellschaft, die diesen Beteiligungsanspruch geltend macht, durch diese Regelung keine gesetzliche Treuhand eingeräumt wird. Das heißt, dass die Verwertungsgesellschaft diesen Anspruch nur für diejenigen Urheber geltend machen kann, mit denen sie einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen hat.

Zu den Z 3 und 4 (§ 42):

§ 42 Abs. 8 nimmt Musiknoten uneingeschränkt von der freien Werknutzung der Vervielfältigung zum eigenen und privaten Gebrauch aus. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass eine Interessenabwägung dafür spricht, im Rahmen der Vervielfältigung zum eigenen Schulgebrauch nach § 42 Abs. 6 auch die Vervielfältigung von Musiknoten zuzulassen.

Die Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (kurz Info-RL) schließt zwar in der Bestimmung des Art. 5 Abs. 2 lit. a, die eine allgemeine Ausnahme für Vervielfältigungen auf Papier zulässt, Notenblätter aus. Die nunmehr zugelassene freie Werknutzung kann sich jedoch auf die nach Art. 5 Abs. 3 lit. a der RL vorgesehene besondere Ausnahme für Zwecke des Unterrichts und der wissenschaftlichen Forschung stützen.

Was die Abgeltung der Vervielfältigung von Musiknoten nach dieser Bestimmung betrifft, so gilt dafür das Gleiche wie für die sonstigen Vervielfältigungen nach § 42 Abs. 6: Die Abgeltung geschieht durch die Reprographievergütung, für die Schulen und Universitäten in der besonderen Form der Betreibervergütung nach § 42b Abs. 2 Z 2 zahlungspflichtig sind.

Zur Z 5 (§ 42b):

Im § 42b werden geringfügige Änderungen vorgesehen, die einem gemeinsamen Wunsch der Rechteinhaber und der von der Zahlungspflicht betroffenen inländischen Wirtschaft Rechnung tragen:

Nach § 42b Abs. 1 unterliegt jedes Trägermaterial im Sinn dieser Bestimmung, das im Inland gewerbsmäßig entgeltlich in den Verkehr kommt, der sogenannten Leerkassettenvergütung, also auch Trägermaterial, das im Weg des Versandhandels vom Ausland aus nach Österreich verkauft wird. Während zum Zeitpunkt der Einführung der Leerkassettenvergütung der Versandhandel auf diesem Gebiet keine besondere Bedeutung hatte, hat sich dies in der letzten Zeit durch das Auftreten von On-line-Versandhändlern geändert. Unter diesen Umständen ist es zweckmäßig, die Zahlungspflicht auch für diese Fälle ausdrücklich klarzustellen.

Überdies soll die Rechtsverfolgung in diesen Fällen durch die Sicherstellung eines inländischen Gerichtsstandes erleichtert werden; die Ergänzung am Ende des § 42b Abs. 1 folgt dabei dem Vorbild in den §§ 11 und 58.

Zur Z 6 (§ 59b):

Diese Bestimmung dient der Anpassung des Urheberrechtsgesetzes an das Verwertungsgesellschaftengesetz 2006 und wurde aus der Regierungsvorlage zu diesem Gesetz in diesen Entwurf übernommen.

Zur Z 7 (§ 60):

Nach Art. 8 Abs. 2 FR-RL brauchen die Mitgliedstaaten, die das Folgerecht am 14.10.2001 nicht anwenden, während eines Zeitraums, der spätestens am 1.1.2010 abläuft, ein Folgrecht zugunsten der nach dem Tod des Künstlers anspruchsberechtigten Rechtsnachfolger nicht anzuwenden.

Österreich erfüllt die in dieser Bestimmung angeführte Voraussetzung; im Sinn der Ausführungen im Allgemeinen Teil wird von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht.

Auch wenn Art. 8 Abs. 2 FR-RL nicht so formuliert ist, handelt es sich ihrer Natur nach um eine Bestimmung zur Schutzdauer; dies ergibt sich auch aus ihrer Stellung im Art. 8 über die Schutzdauer des Folgerechts und aus den einleitenden Worten („Abweichend von Abs. 1 ....“).  Der Entwurf setzt sie daher durch eine entsprechende Ergänzung des § 60 UrhG um.

Art. 8 Abs. 2 FR-RL regelt nicht den Fall, dass ein dem Folgerecht unterliegendes Werk von Miturhebern geschaffen worden ist; insoweit sind die Mitgliedstaaten daher in der Regelung frei. Der Entwurf löst diese Frage in Analogie zur allgemeinen Schutzfristenregelung in § 60 UrhG in der geltenden Fassung.

Im Sinn der in § 8 Abs. 2 der Richtlinie enthaltenen Befristung der Regelung wird in Art. III Abs. 2 vorgesehen, dass § 60 Abs. 2 mit 31.12.2009 außer Kraft tritt.

Zur Z 8 (§ 69):

Um auch die Filmschauspieler an Vergütungsansprüchen teilhaben zu lassen, greift der Ausschuss einen Vorschlag auf, der bereits in dem Ministerialentwurf einer UrhG-Nov. 2002 zur Diskussion gestellt wurde:

§ 69 Abs. 1 UrhG sagt (ebenso wie §  38 Abs. 1 UrhG in seiner ursprünglichen Fassung) nichts über die gesetzlichen Vergütungsansprüche, die den ausübenden Künstlern im allgemeinen zustehen. Die Frage, ob diese Vergütungsansprüche das Schicksal der Verwertungsrechte teilen und damit dem Filmhersteller zustehen oder ob sie bei den Filmschauspielern verbleiben, war daher lange strittig. Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage inzwischen in dem Sinn entschieden, dass die cessio legis-Regeln auch auf die gesetzlichen Vergütungsansprüche anzuwenden sind und diese Ansprüche daher dem Filmhersteller zustehen (OGH 13.2.2001, ÖBl. 2002, 32).

Für die Filmurheber hat die Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 die damals bestehende Rechtsunsicherheit durch eine ausdrückliche Regelung im §  38 Abs. 1 UrhG beendet und im Wege eines Kompromisses die gesetzlichen Vergütungsansprüche - soweit sie nicht unverzichtbar sind - zwischen dem Filmhersteller und dem Filmurheber je zur Hälfte geteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Eine gleichartige Regelung soll nun im §  69 Abs. 1 zweiter Satz für die Filmschauspieler vorgesehen werden. Nach der derzeit geltenden Rechtslage wird die Leerkassettenvergütung, die den ausübenden Künstlern nach §  69 Abs.  2 UrhG in sinngemäßer Anwendung des §  42b Abs. 1 UrhG zusteht, in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen.

Der Beteiligungsanspruch der Filmschauspieler nach § 16a Abs.  5, § 67 Abs.  2 UrhG wird - da unverzichtbar  - von dieser Regelung nicht berührt.

Zur Z 9 (§ 87b):

Art. 9 FR-RL sieht ein Auskunftsrecht der Anspruchsberechtigten vor. Da das Urheberrechtsgesetz in § 87b bereits mehrere Ansprüche dieser Art zusammenfasst, wird Art. 9 der Richtlinie durch Ergänzung dieser Bestimmung umgesetzt.

Nach der Richtlinie können die einschlägigen Auskünfte (nur) in einem Zeitraum von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Weiterveräußerung eingeholt werden. Sowohl aus der Formulierung der Bestimmung selbst („Die Mitgliedstaaten sehen vor ...“) als auch im Zusammenhang mit den sonstigen Regelungen der Richtlinie und ihrem Zweck ergibt sich, dass es sich dabei um keinen Mindestschutz handelt, sondern dass diese Bestimmung inhaltlich unverändert umgesetzt werden muss. § 90 Abs. 1 sieht zwar vor, dass sich die Verjährung der Ansprüche auf Auskunft nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen richtet und daher die dreijährige Verjährungsfrist gilt. Da es sich in Art. 9 der Richtlinie jedoch um keine Verjährungs-, sondern um eine Ausschlussfrist handelt, genügt § 90 Abs. 1 den Vorgaben der Richtlinie nicht. Es war daher in § 87b Abs. 4 auch eine entsprechende Befristung aufzunehmen. Andererseits besteht kein Anlass, den Auskunftsanspruch nach § 87b Abs. 4 aus dem Anwendungsbereich des § 90 Abs. 1 auszunehmen, da beide Regelungen nebeneinander bestehen können.

Die Bestimmung über das Auskunftsrecht des Folgerechtsberechtigten war im Ministerialentwurf im Sinn der dort vorgesehenen Verwertungsgesellschaftenpflicht des Folgerechts geregelt. Der Ausschuss fasst diese Bestimmung nunmehr so, dass dieser Anspruch ebenso wie der Vergütungsanspruch auch vom Urheber selbst geltend gemacht werden kann.

Zum Art. IV:

Zum Abs. 2:

Die Übergangsbestimmung zum neuen Abs. 1a des § 38 ist aus dem Ministerialentwurf übernommen worden. Hiezu kann auf die Erläuterungen zu diesem Entwurf verwiesen werden.

Mit Beziehung auf die Änderung des § 69 Abs. 1 ist hingegen ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass bewusst davon abgesehen wurde, eine dem Art. VI Abs. 2 UrhG-Nov 1996 vergleichbare Regelung vorzusehen, nach der die neue Regelung im beschränktem Umfang auch auf Filme anzuwenden wäre, die in der Vergangenheit hergestellt wurden.

Zum Abs. 3:

Art. VI Abs. 3 UrhG-Nov 1996 ist das Vorbild für den neuen Abs. 1a des § 38. Die dort getroffene Regelung über die unmittelbare Geltendmachung des Beteiligungsanspruchs gegenüber dem Zahlungspflichtigen und die dort ausdrücklich vorgesehene Verwertungsgesellschaftenpflicht soll künftig auch für den Anspruch nach Art. VI Abs. 3 UrhG-Nov 1996 gelten.

Mit Beziehung auf die Anwendung des § 38 Abs. 1a zweiter Satz über die Berechnungsgrundlage für den Beteiligungsanspruch handelt es sich hingegen nur um eine Klarstellung, die an der geltenden Rechtslage nichts ändern soll.

Zum Abs. 4:

Die Urheberrechtsgesetz-Novellen 1972 und 1996 haben die Schutzfrist mit Beziehung auf das Urheberrecht und bestimmte verwandte Schutzrechte verlängert. Artikel II UrhG-Nov 1972 und Art. VIII UrhG-Nov 1996 enthalten dazu Übergangsbestimmungen; beide sehen jeweils im Abs. 3 eine wörtlich gleich lautende Regelung für den Fall vor, dass der Rechtsinhaber über sein Verwertungsrecht vor dem Inkrafttreten der Schutzfristenverlängerung rechtlich verfügt hat: Ob die Verfügung auch für die Zeit der verlängerten Schutzfrist gilt, richtet sich nach dem Parteiwillen, wobei im Zweifelsfall vermutet wird, dass die Verfügung nur für die ursprüngliche Schutzfrist gilt. Wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während der verlängerten Schutzfrist berechtigt.

Für den Filmhersteller gilt diese Regelung nicht. Er erwirbt die Verwertungsrechte am Filmwerk nicht durch Vertrag vom Urheber; er ist vielmehr kraft Gesetzes von vorn herein anstelle des Urhebers Inhaber dieser Rechte (sogenannte cessio legis, § 38 UrhG).

Der Oberste Gerichtshof hat im Jahr 2003 jedoch entschieden, dass die gegenständliche Regelung in der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 auf den Filmhersteller analog anzuwenden ist, und dass er daher für die Verwertung des Filmwerks in der verlängerten Schutzfrist dem Urheber eine angemessene Vergütung zahlen muss (OGH 18.2.2003 – „Das Kind der Donau“).

Das hiefür erforderliche Vorhandensein einer Gesetzeslücke hat der Oberste Gerichtshof in dem Umstand erblickt, dass in der Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996 eine ausdrückliche Regelung für die Fälle der cessio legis fehle. Ebenso wie die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur analogen Anwendung des Art. VI Abs. 3 UrhG-Nov 1996, die durch diese Novelle allerdings bestätigt wird, ist auch diese Entscheidung von den Interessenvertretern der Filmhersteller als krasse Fehlentscheidung kritisiert worden.

Der Ausschuss hält es in dieser Situation für zweckmäßig, die vom Obersten Gerichtshof angenommene Gesetzeslücke durch eine ausdrückliche Regelung zu schließen. Unter Abwägung der jeweiligen Interessen hält es der Ausschuss jedoch für sachgerecht, dass die cessio legis nach § 38 Abs. 1 und § 69 Abs. 1 dem Filmhersteller auch in der Zeit der Schutzfristenverlängerungen  zugute kommen soll, ohne dass er dafür eine Vergütung zahlen muss.“

In der Debatte ergriffen außer der Berichterstatterin die Abgeordneten Wolfgang Zinggl, Dr. Helene Partik-Pable, Mag. Johann Maier, Dr. Johannes Jarolim sowie die Bundesministerin für Justiz Mag. Karin Gastinger und die Ausschussobfrau Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter das Wort.

Als Berichterstatter für das Plenum wurde Abgeordnete Carina Felzmann gewählt.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Justizausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2005 11 29

Carina Felzmann Mag. Dr. Maria Theresia Fekter

    Berichterstatterin                     Obfrau